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A-2274/2019

A-2274/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-10-09 · Deutsch CH

Briefkasten

Sachverhalt

A. A._______ bewirtschaftet mit seiner Familie einen Bergbauernhof im Tal X._______, einem Gebiet mit verbreiteter Streusiedlung. Der Hof liegt westlich der Strasse P._______, welche die Ortschaften Y._______ und Z._______ miteinander verbindet. Die Zufahrt erfolgt über die Strasse Q._______. Diese führt nach der Abzweigung von der Strasse P._______ (nachfolgend: Abzweigung Q._______) zunächst 200 m mit einem Gefälle von 40 Höhenmetern bis zum Talboden, anschliessend auf einer Holzbrücke über den Fluss T._______ und darauf folgend rund 100 m bis zum auf 818 m ü. M. liegenden Wohnhaus auf der gegenüberliegenden Talseite. B. Mit Schreiben vom 4. August 2016 teilte die Post CH AG A._______ mit, dass sie ab dem 19. September 2016 eine Ersatzlösung für die Hauszustellung umsetzen und neu die Postsendungen täglich in einen Hausbriefkasten an der Abzweigung Q._______ zustellen werde. Für Sendungen, die nicht in das Ablagefach des Briefkastens passen würden oder für die eine Unterschrift benötigt werde, werde er eine Abholungseinladung der Poststelle Y._______ erhalten. Zur Begründung führte sie in vorangegangenen Schreiben an, dass die Zufahrt sehr gefährlich und für die Zusteller nicht mehr zumutbar sei. So sei die Strasse in einem sehr schlechten Zustand. Im Sommer drücke der bergseitige Hang auf die Strasse, weshalb ein Erdrutsch jederzeit möglich sei. Im Winter sei die Strasse eisig; bei einer Zustellbegleitung sei sie fast nicht begehbar gewesen. Damit seien die Fahrer grossen Gefahren und das Auto Beschädigungen ausgesetzt. A._______ stellte in der Folge einen Hausbriefkasten an der Abzweigung Q._______ auf. C. A._______ ersuchte die Eidgenössische Postkommission PostCom mit Schreiben vom 6. März 2017 darum, die Ersatzlösung rückgängig zu machen. Zudem demontierte er im Mai 2017 den Hausbriefkasten an der Abzweigung Q._______. Die Postsendungen für A._______ wurden in der Folge in der Poststelle Y._______ zur Verfügung gehalten. Im Spätherbst 2017 platzierte A._______ den Hausbriefkasten wieder an der Abzweigung, worauf die Postsendungen wieder in diesen zugestellt wurden. Nach dem Winter nahm A._______ den Hausbriefkasten wieder weg, um ihn dann im Oktober 2018 wieder aufzustellen. Bis Oktober 2018 wurde deshalb die Post wieder in der Poststelle Y._______ zu Abholung bereitgehalten und danach wieder in den Hausbriefkasten an der Abzweigung Q._______ eingeworfen. D. Die PostCom wies das Gesuch von A._______ mit Verfügung vom 22. März 2019 ab. E. Mit Schreiben vom 9. Mai 2019 erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die Verfügung vom 22. März 2019 der PostCom (nachfolgend: Vorinstanz) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin verlangt er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Zudem sei die Post CH AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zu verpflichten, die Postzustellung an seine Adresse wieder aufzunehmen. F. Die Vorinstanz teilt mit Schreiben vom 20. Juni 2019 mit, dass sie auf eine Vernehmlassung verzichte. Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde und verweist diesbezüglich auf ihre Entscheidbegründung. G. Mit Schreiben vom 11. Juli 2019 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf das Stellen von Anträgen, da sie im oberinstanzlichen Verfahren nicht als Partei teilnehme. Der Beschwerdeführer reicht keine Schlussbemerkungen ein. H. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit relevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), sofern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine solche Verfügung, die von einer eidgenössischen Kommission im Sinne von Art. 33 Bst. f VGG erlassen wurde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-7750/2016 vom 23. Juni 2017 E. 1.1). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anders vorsieht (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten.

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49 VwVG). Dabei muss sich das Bundesverwaltungsgericht nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (statt vieler BGE 133 I 270 E. 3.1).

E. 2.2 Den (rechtserheblichen) Sachverhalt stellt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien von Amtes wegen fest (vgl. Art. 12 und Art. 13 VwVG). Es würdigt die Beweise grundsätzlich frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss (Grundsatz der freien Beweiswürdigung; vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]; BGE 137 II 266 E. 3.2). Nicht beweisbedürftig sind notorische oder gerichtsnotorische Tatsachen. Notorisch sind allgemein bekannte bzw. der allgemeinen sicheren Wahrnehmung zugängliche Tatsachen, selbst wenn die Behörde sie ermitteln muss (BGE 128 III 4 E. 4.c.bb; Weissenebrger/Hirzel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Rz. 19 zu Art. 14 VwVG). Als notorisch können bspw. elektronische Landkarten wie etwa Google Maps bzw. die sich daraus zu entnehmenden Informationen gelten (Weissenebrger/Hirzel, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Rz. 19 zu Art. 14 VwVG; Aemisegger/ Robert, Sachverhaltsfeststellung und Sachverhaltsüberprüfung, in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2015 S. 1223, 1225; Urteile des Bundesgerichts [BGer] 1C_138/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 2.3 und 1C_326/2011 vom 22. März 2012 E. 2.1).

E. 2.3 Bei der Angemessenheitsprüfung auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung und greift nicht in den Beurteilungsspielraum der rechtsanwendenden Behörde ein, wenn diese den örtlichen, technischen und persönlichen Verhältnissen nähersteht als die Beschwerdeinstanz. Vorliegend ist die Vorinstanz indessen keine gewöhnliche Vollzugsbehörde, sondern eine verwaltungsunabhängige Kollegialbehörde mit besonderen Kompetenzen. Als Fachorgan ist sie Regulierungsinstanz mit besonderer Verantwortung. Ihr steht ein eigentliches "technisches Ermessen" zu, was eine gewisse Zurückhaltung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides rechtfertigt. Es befreit das Bundesverwaltungsgericht aber nicht davon, die Rechtsanwendung auf ihre Vereinbarkeit mit Bundesrecht zu überprüfen. Es hat eine unangemessene Entscheidung zu korrigieren, muss aber der Vorinstanz die Wahl zwischen mehreren sachgerechten Lösungen überlassen. Wenn es um die Beurteilung ausgesprochener Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz über besonderes Fachwissen verfügt, weicht das Bundesverwaltungsgericht nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz ab. Dies gilt jedenfalls für den Fall, dass Letztere die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen getroffen hat (Urteile BVGer A-6195/2015 vom 17. März 2017 E. 2 und A-6119/2015 vom 26. Mai 2016 E. 2, je m.w.H; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 90 Rz. 2.154 f.).

E. 3 Vorliegend ist umstritten, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von der Hauszustellung der Postsendungen des Beschwerdeführers absehen durfte.

E. 3.1 Die Vorinstanz führt dazu im Wesentlichen aus, dass das Haus des Beschwerdeführers nicht Teil einer Siedlung sei und die Wegzeit für dessen Bedienung von der nächstgelegenen Siedlung aus mehr als zwei Minuten betrage. Nur schon der Hin- und Rückweg von der Abzweigung Q._______ gerechnet daure je nach Witterungsverhältnissen und Jahreszeit mehr als zwei Minuten. Die Beschwerdegegnerin sei deshalb nicht zur Erbringung der Hauszustellung verpflichtet. Zudem sei die von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagene Ersatzlösung mit der Zustellung der Post in einen Hausbriefkasten an der Abzweigung Q._______ verhältnismässig. Es sei verständlich, dass die Beschwerdegegnerin aus Gründen der effizienten Zustellung nicht eine Ersatzlösung für den Winter oder nasse Witterungsverhältnisse und eine Hauszustellung für den Sommer bei gutem Wetter anbieten könne. Gleichzeitig sei dem Beschwerdeführer der Weg bis zur Hauptstrasse zum Leeren des Briefkastens zumutbar. Der Standort liege unweit einer Postautohaltestelle, sodass die Leerung des Briefkastens auf dem Schulweg der Kinder erfolgen oder mit der Erledigung von Besorgungen verbunden werden könne.

E. 3.2 Der Beschwerdeführer anerkennt, dass der Beschwerdegegnerin bei winterlichen Verhältnissen Mehraufwendungen entstehen würden. Dem werde in den Berggebieten auch viel Verständnis entgegengebracht. Schneeketten würden in ihrem Tal keine Besonderheit darstellen. Er selber fahre auch im Winter stets zu seinem Haus. Es dürfe jedoch nicht sein, dass die Beschwerdegegnerin Strassenzufahrten aufgrund winterlicher Verhältnisse als schlecht beurteilen würde und damit die Hauszustellung ganzjährig einstelle. Indem sich die Vorinstanz auf die Beschreibung der Strassenzufahrt der Beschwerdegegnerin gestützt habe, schätze sie die Situation völlig falsch ein. Ausserdem müsse die Dauer der ihn betreffenden Bedienung von der Abzweigung Q._______ aus berechnet werden. Hin und zurück betrage diese Strecke ca. 700m, was unter der Grenze für den erlaubten Zusatzweg von einem Kilometer liege. Es mache dabei keinen Unterschied, ob die Strasse trocken oder nass sei. Falls das Gegenteil behauptet werde, liege es wohl an der Wartung des Fahrzeugs oder an der Fahrausbildung/Fahrtüchtigkeit des Fahrers und nicht an der Strasse. Objektiverweise stelle die Erschliessung seines Bergbauernhofs keine aussergewöhnliche Situation dar. Daher sei er auch wie ähnliche oder noch schlechter gelagerte Betriebe resp. Zustelladressen zu behandeln.

E. 3.3 Die Post ist grundsätzlich aufgrund ihres Grundversorgungsauftrages dazu verpflichtet, eine Zustellung ins Haus vorzunehmen (Art. 14 Abs. 1 und 3 des Postgesetzes [PG, SR 783.0]). Dieser Grundsatz reicht indes nur so weit, als die betreffende Zustelladresse bestimmte Voraussetzungen erfüllt. So ist die Beschwerdegegnerin einerseits zur Hauszustellung in Siedlungen, bestehend aus mindestens fünf ganzjährig bewohnten Häusern auf einer maximalen Fläche von einer Hektare, verpflichtet (Art. 31 Abs. 1 Bst. a der Postverordnung [VPO, SR 783.01]), andererseits wenn die Wegzeit für die Bedienung eines ganzjährig bewohnten Hauses von einer Siedlung nach Bst. a aus insgesamt nicht mehr als zwei Minuten beträgt (Bst. b; je eine Minute für Hin- und Rückweg bzw. 2 Minuten für den zusätzlichen Weg auf einer Zustelltour). Diese Zeitangaben beziehen sich auf die Zustellung mit motorisierten Fahrzeugen und entsprechen einer Wegstrecke von insgesamt ca. 1 km. Besteht keine Verpflichtung zur Hauszustellung, so hat die Post dem Empfänger oder der Empfängerin eine Ersatzlösung anzubieten, wobei sie die Frequenz der Zustellung reduzieren oder einen anderen Zustellpunkt bezeichnen kann (vgl. Art. 31 Abs. 3. VPG). Ein solcher kann beispielsweise in einer Zustellanlage auf dem Weg zur nächsten ganzjährig bewohnten Siedlung bestehen (zum Ganzen Urteil BVGer A-6119/2015 vom 26. Mai 2016 E. 3.1; vgl. Erläuterungsbericht VPG, S. 17 f). Art. 31 Abs. 3 VPG räumt der Post - in Berücksichtigung ihrer unternehmerischen Handlungsfreiheit zur effizienten Erbringung der Postdienstleistungen - ein Auswahlermessen bei der Wahl der Ersatzlösung ein. Bei ihren Entscheiden hat die Beschwerdeführerin den Empfänger oder die Empfängerin vorgängig anzuhören. Daraus geht allerdings hervor, dass kein Anspruch auf eine bestimmte Ersatzlösung besteht (Urteil BVGer A-6195/2015 vom 17. März 2017 E. 4.5.2). Zudem muss die Post bei der Erfüllung ihres Grundversorgungsauftrags dem Verhältnismässigkeitsprinzip genügen, weshalb sich eine Ersatzlösung für eine Hauszustellung als verhältnismässig resp. zumutbar zu erweisen hat. Gemäss Lehre und Rechtsprechung umfasst die Verhältnismässigkeit drei Elemente, die kumulativ beachtet werden müssen: Zunächst muss die Massnahme geeignet sein, das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel zu erreichen. Im Weiteren muss sie erforderlich sein, um dieses Ziel zu verwirklichen; d.h. sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Ausserdem muss die Massnahme ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff, den sie für den betroffenen Privaten bewirkt, wahren. Nur in diesem Fall ist sie dem Privaten zumutbar (vgl. Urteile BVGer A-6195/2015 vom 17. März 2017 E. 4.6.2, A-5165/2016 vom 23. Januar 2017 E. 9.1 und A-6119/2015 vom 26. Mai 2016 E. 4.1, m.w.H.; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 514).

E. 3.4.1 Der Hof des Beschwerdeführers ist unbestrittenermassen nicht Teil einer Siedlung i.S.v. Art. 31 Abs. 1 Bst. a VPG. Es ist daher zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 31 Abs. 1 Bst. b VPG zur Hauszustellung verpflichtet ist. Dies wäre dann der Fall, wenn die Fahrt mit einem motorisierten Fahrzeug von den nächstgelegenen Siedlungen bis zum Domizil des Beschwerdeführers und wieder zurück weniger als zwei Minuten dauern würde (vgl. oben E. 3.3). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist für die Berechnung dieser Strecke nicht allein der Hin- und Rückweg von der Abzweigung Q._______ aus gemessen relevant (vgl. dazu Urteil A-6195/2015 vom 17. März 2017 E. 4.5.1). Gemäss den Angaben der Beschwerdegegnerin beträgt die Distanz vom Domizil des Beschwerdeführers bis zur nächstgelegenen Siedlung im Sinne von Art. 31 Abs. 1 Bst. a VPG 5.1 km bis zum Ortsrand von Y._______ und 2.2 km bis zum ersten von ihr bedienten Haus in Z._______. Diese Distanzangaben erscheinen mit Blick auf Google Maps sowie das Eidgenössische Kartenmaterial von map.geo.admin.ch als plausibel und werden vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht bestritten. Selbst wenn ein motorisiertes Fahrzeug die ausserorts liegende, kurvenreiche Strasse P._______ sowie die wohl langsamer zu befahrende Zufahrtsstrasse durchwegs mit 80 km/h befahren könnte, würde der Hin- und Rückweg bis zum Haus des Beschwerdeführers von beiden Siedlungen aus eindeutig mehr als zwei Minuten dauern. Die Beschwerdegegnerin ist daher nicht zur Hauszustellung verpflichtet, weshalb sie auch zu Recht dem Beschwerdeführer eine Ersatzlösung angeboten hatte.

E. 3.4.2 Weiter ist zu prüfen, ob sich die Ersatzlösung mit dem ganzjährigen Hausbriefkasten an der Abzweigung Q._______ als verhältnismässig erweist.

E. 3.4.2.1 Die Regelung in Art. 31 Abs. 1 VPG soll es der Post gestatten, ihre Betriebsabläufe rationell und effizient auszugestalten. Es ist zu berücksichtigen, dass sich Umwege des zustellenden Postpersonals oder zeitraubende Zustellvorgänge landesweit hochgerechnet, zu erheblichen Zeitverlusten summieren können und dem öffentlichen Interesse an einer wirtschaftlichen Postorganisation resp. an einer einfachen und effizienten Sendungszustellung entgegenlaufen. Durch die Post ist deshalb eine Art und Weise der Leistungserbringung anzustreben, welche sowohl dem Grundversorgungsauftrag gerecht wird, als auch eine wirtschaftliche Betriebsorganisation resp. effiziente Betriebsabläufe ermöglicht (Urteil BVGer A-6119/2015 vom 26. Mai 2016 E. 3.2 und E. 4.1.1). Die Zustellung der Post in einen Hausbriefkasten an der Abzweigung Q._______ ist geeignet, um dieses Ziel zu begünstigen, nachdem die Beschwerdegegnerin jeden Tag an dieser Stelle auf ihrem Weg nach Z._______ vorbeifährt und die Zufahrt über die Strasse Q._______ zum Haus (besonders im Winter) einen beträchtlichen Zeitverlust bedeuten würde.

E. 3.4.2.2 Sodann ist eine mildere Massnahme nicht ersichtlich: Eine nähere Positionierung des Hausbriefkastens zum Haus dürfte aufgrund der fehlenden Wendemöglichkeiten mit demselben Zeitverlust einhergehen. Zudem wäre eine von der Jahreszeit abhängige Hauszustellung nicht zielführend. Zum einen würde eine solche im Sommer immer noch eine Zeitverzögerung mit sich bringen. Zum anderen können sich die Verhältnisse in den Bergen während des ganzen Jahres ändern und die Zufahrt erschweren. Eine ganzjährige effiziente und planbare Bedienung wäre daher nicht gewährleistet. Selbst eine reduzierte Hauszustellungsfrequenz wäre immer noch mit übermässigen Zeitverlusten an den jeweiligen Tagen verbunden und wäre als Massnahme auch nicht adäquat, da sie eine Reduktion der Leistung mit sich bringen würde. Im Ergebnis erweist sich die Massnahme als erforderlich.

E. 3.4.2.3 Der Vorinstanz teilte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. März 2017 mit, dass er die Zufahrtsstrasse in Eigenregie wieder in Stand gesetzt habe. Sollte jedoch die Fahrbahn im tiefsten Winter und nach menschlichem Ermessen trotz der Instandstellung für einige Tagen oder Wochen nicht befahrbar sein, würde er es selbstverständlich akzeptieren, dass die Postsendungen ausnahmsweise in einem Hausbriefkasten an der Abzweigung Q._______ zugestellt würden. Ansonsten sei die ganzjährige Ersatzlösung für ihn und seine sechsköpfige Familie mit viel Stress und etlichen Problemen verbunden. So sei eine Abholung eingeschriebener Briefe in Y._______ aufgrund der Arbeit auf dem Hof und den damit verbundenen knappen Ressourcen nur selten zu bewerkstelligen. Er und seine Frau würden sich trotz gesundheitlichen Problemen um die Bewirtschaftung eines Bergbauernhofs kümmern, was sie oft an die Grenze ihrer Kräfte führe. Sie seien dringend darauf angewiesen, dass die Postzustellung zeitnah und direkt erfolge, da sie immer wieder höchst dringliche Einschreiben erhalten würden, von denen sie existenziell abhängig seien. Würden diese Einschreiben zu lange unbearbeitet liegen bleiben, würden ihnen grosse Probleme drohen. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden diese Argumente nicht mehr vorgebracht. Es ist auch nicht aktenkundig, wie sich die behaupteten gesundheitlichen Probleme äussern. Ferner legte der Beschwerdeführer zwar die Kopien von Briefumschlägen vierer Einschreiben der kantonalen Verwaltung im vorinstanzlichen Verfahren ins Recht. Inwiefern die Familie von diesen existenziell abhängig ist, wird jedoch nicht näher dargelegt. Die Abzweigung Q._______ befindet sich gemäss dem öffentlichen Kartenmaterial ca. 385 m vom Haus des Beschwerdeführers entfernt. Diese ist somit in wenigen Gehminuten erreichbar. Zudem verfügt der Beschwerdeführer, wie er selber festhält, über ein Auto. Es ist daher davon auszugehen, dass er regelmässig die Abzweigung passiert, um Besorgungen in Y._______ zu tätigen. Weiter wurde nicht bestritten, dass die Kinder des Beschwerdeführers noch schulpflichtig sind und darum unter der Woche täglich zur Bushaltestelle S._______ gehen müssen. Diese befindet sich unweit von der Abzweigung Q._______. Ihnen ist es ohne Weiteres zuzumuten, den Briefkasten jeweils nach der Schule zu leeren. Die Behändigung der Postsendungen sowie der eingeschriebenen Sendungen und Pakete in Y._______ kann daher ohne grossen zusätzlichen Aufwand in den Familienalltag integriert werden. Demgegenüber steht das Interesse der Allgemeinheit an einer effizienten Grundversorgung, welches durch den zusätzlichen Umweg im Allgemeinen und bei schlechter Witterung im Speziellen beeinträchtigt wäre. Weiter liegt den Akten ein Schreiben der Gemeinde Y._______ bei. Sie bestätigt darin, dass sich im Winter die Situation bei vereister Situation gefährlich präsentiert. Dass die Zufahrt im Winter oder schlechter Witterung gefährlich sein kann, ergibt sich auch aus der Strassenführung, der Lage und den aktenkundigen Fotos. So verläuft die Strasse zu Beginn abwärts teils durch Wald und danach über eine Holzbrücke über den Fluss. Es ist notorisch, dass feuchte und schattige Strassen in dieser Höhe schnell eisig werden können. Solche bergen für Fahrer und Fahrzeug eine erhebliche Gefahrenquelle. Dies anerkannte der Beschwerdeführer auch implizit, indem er im Winter den Hausbriefkasten jeweils wieder an der Abzweigung Q._______ montierte. Das Interesse der Beschwerdegegnerin am Schutz ihrer Belegschaft und ihrem Fuhrpark ist daher zusätzlich zu beachten (vgl. diesbezüglich auch Art. 31 Abs. 2 Bst. a VPG, wonach die Post nicht zu einer Hauszustellung verpflichtet ist, wenn unverhältnismässige Schwierigkeiten wie schlechte Strassenverhältnisse oder die Gefährdung des Zustellpersonals in Kauf zu nehmen wären). Ob die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach die Erschliessung seines Bergbauernhofs keine besondere Situation darstelle, zutrifft, kann dahingestellt bleiben. Entscheidend ist die Zustellsituation im konkreten Einzelfall. Der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, welche Empfänger von Postsendungen im Tal X._______ über eine ähnlich schwer zugängliche Zufahrtsstrasse verfügen und trotzdem durch die Beschwerdegegnerin bedient würden. Jedenfalls überwiegen die Interessen der Beschwerdegegnerin an der vorgeschlagenen Ersatzlösung jene des Beschwerdeführers an der ganzjährlichen Hauszustellung. Die Ersatzlösung erweist sich folglich für den Beschwerdeführer als zumutbar.

E. 3.4.2.4 Im Ergebnis ist die Ersatzlösung mit dem ganzjährigen Hausbriefkasten an der Abzweigung Q._______ geeignet, um das öffentliche Interesse einer effizienten Grundversorgung zu erreichen (vgl. oben E. 3.4.2.1) und stellt gleichzeitig das mildeste Mittel dafür dar (vgl. oben E. 3.4.2.2). Zudem ist sie für den Beschwerdeführer zumutbar (vgl. oben E. 3.4.2.3). Die Verhältnismässigkeit der Ersatzlösung ist demnach gegeben.

E. 3.4.3 Zusammengefasst ist die Beschwerdegegnerin nicht zur Hauszustellung verpflichtet und die stattdessen vorgeschlagene Ersatzlösung hält dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz stand. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 4 Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdever-fahrens zu entscheiden.

E. 4.1 Bei diesem Ausgang sind die Kosten für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht von Fr. 1'000.-- gestützt auf Art. 63 Abs. 1 VwVG dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und dem von diesem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen.

E. 4.2 Angesichts seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdegegnerin hat - unbesehen der Frage, ob ihr aufgrund ihrer Mitteilung eine Parteistellung zukommt - ebenfalls keinen entsprechenden Anspruch, nachdem sie durch ihren internen Rechtsdienst vertreten ist (Art. 9 Abs. 2 VGKE; Urteil BVGer A-5165/2016 vom 23. Januar 2017 E. 11). Von vornherein keinen Anspruch hat die Vorinstanz (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Christoph Bandli Andreas Kunz Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-2274/2019 Urteil vom 9. Oktober 2019 Besetzung Richter Christoph Bandli (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian, Richterin Kathrin Dietrich, Gerichtsschreiber Andreas Kunz. Parteien A._______ gegen Post CH AG, Corporate Center, Wankdorfallee 4, Postfach, 3030 Bern, Beschwerdegegnerin, Eidgenössische Postkommission PostCom, Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Hauszustellung. Sachverhalt: A. A._______ bewirtschaftet mit seiner Familie einen Bergbauernhof im Tal X._______, einem Gebiet mit verbreiteter Streusiedlung. Der Hof liegt westlich der Strasse P._______, welche die Ortschaften Y._______ und Z._______ miteinander verbindet. Die Zufahrt erfolgt über die Strasse Q._______. Diese führt nach der Abzweigung von der Strasse P._______ (nachfolgend: Abzweigung Q._______) zunächst 200 m mit einem Gefälle von 40 Höhenmetern bis zum Talboden, anschliessend auf einer Holzbrücke über den Fluss T._______ und darauf folgend rund 100 m bis zum auf 818 m ü. M. liegenden Wohnhaus auf der gegenüberliegenden Talseite. B. Mit Schreiben vom 4. August 2016 teilte die Post CH AG A._______ mit, dass sie ab dem 19. September 2016 eine Ersatzlösung für die Hauszustellung umsetzen und neu die Postsendungen täglich in einen Hausbriefkasten an der Abzweigung Q._______ zustellen werde. Für Sendungen, die nicht in das Ablagefach des Briefkastens passen würden oder für die eine Unterschrift benötigt werde, werde er eine Abholungseinladung der Poststelle Y._______ erhalten. Zur Begründung führte sie in vorangegangenen Schreiben an, dass die Zufahrt sehr gefährlich und für die Zusteller nicht mehr zumutbar sei. So sei die Strasse in einem sehr schlechten Zustand. Im Sommer drücke der bergseitige Hang auf die Strasse, weshalb ein Erdrutsch jederzeit möglich sei. Im Winter sei die Strasse eisig; bei einer Zustellbegleitung sei sie fast nicht begehbar gewesen. Damit seien die Fahrer grossen Gefahren und das Auto Beschädigungen ausgesetzt. A._______ stellte in der Folge einen Hausbriefkasten an der Abzweigung Q._______ auf. C. A._______ ersuchte die Eidgenössische Postkommission PostCom mit Schreiben vom 6. März 2017 darum, die Ersatzlösung rückgängig zu machen. Zudem demontierte er im Mai 2017 den Hausbriefkasten an der Abzweigung Q._______. Die Postsendungen für A._______ wurden in der Folge in der Poststelle Y._______ zur Verfügung gehalten. Im Spätherbst 2017 platzierte A._______ den Hausbriefkasten wieder an der Abzweigung, worauf die Postsendungen wieder in diesen zugestellt wurden. Nach dem Winter nahm A._______ den Hausbriefkasten wieder weg, um ihn dann im Oktober 2018 wieder aufzustellen. Bis Oktober 2018 wurde deshalb die Post wieder in der Poststelle Y._______ zu Abholung bereitgehalten und danach wieder in den Hausbriefkasten an der Abzweigung Q._______ eingeworfen. D. Die PostCom wies das Gesuch von A._______ mit Verfügung vom 22. März 2019 ab. E. Mit Schreiben vom 9. Mai 2019 erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die Verfügung vom 22. März 2019 der PostCom (nachfolgend: Vorinstanz) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin verlangt er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Zudem sei die Post CH AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zu verpflichten, die Postzustellung an seine Adresse wieder aufzunehmen. F. Die Vorinstanz teilt mit Schreiben vom 20. Juni 2019 mit, dass sie auf eine Vernehmlassung verzichte. Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde und verweist diesbezüglich auf ihre Entscheidbegründung. G. Mit Schreiben vom 11. Juli 2019 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf das Stellen von Anträgen, da sie im oberinstanzlichen Verfahren nicht als Partei teilnehme. Der Beschwerdeführer reicht keine Schlussbemerkungen ein. H. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit relevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), sofern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine solche Verfügung, die von einer eidgenössischen Kommission im Sinne von Art. 33 Bst. f VGG erlassen wurde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-7750/2016 vom 23. Juni 2017 E. 1.1). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anders vorsieht (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49 VwVG). Dabei muss sich das Bundesverwaltungsgericht nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (statt vieler BGE 133 I 270 E. 3.1). 2.2 Den (rechtserheblichen) Sachverhalt stellt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien von Amtes wegen fest (vgl. Art. 12 und Art. 13 VwVG). Es würdigt die Beweise grundsätzlich frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss (Grundsatz der freien Beweiswürdigung; vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]; BGE 137 II 266 E. 3.2). Nicht beweisbedürftig sind notorische oder gerichtsnotorische Tatsachen. Notorisch sind allgemein bekannte bzw. der allgemeinen sicheren Wahrnehmung zugängliche Tatsachen, selbst wenn die Behörde sie ermitteln muss (BGE 128 III 4 E. 4.c.bb; Weissenebrger/Hirzel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Rz. 19 zu Art. 14 VwVG). Als notorisch können bspw. elektronische Landkarten wie etwa Google Maps bzw. die sich daraus zu entnehmenden Informationen gelten (Weissenebrger/Hirzel, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Rz. 19 zu Art. 14 VwVG; Aemisegger/ Robert, Sachverhaltsfeststellung und Sachverhaltsüberprüfung, in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2015 S. 1223, 1225; Urteile des Bundesgerichts [BGer] 1C_138/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 2.3 und 1C_326/2011 vom 22. März 2012 E. 2.1). 2.3 Bei der Angemessenheitsprüfung auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung und greift nicht in den Beurteilungsspielraum der rechtsanwendenden Behörde ein, wenn diese den örtlichen, technischen und persönlichen Verhältnissen nähersteht als die Beschwerdeinstanz. Vorliegend ist die Vorinstanz indessen keine gewöhnliche Vollzugsbehörde, sondern eine verwaltungsunabhängige Kollegialbehörde mit besonderen Kompetenzen. Als Fachorgan ist sie Regulierungsinstanz mit besonderer Verantwortung. Ihr steht ein eigentliches "technisches Ermessen" zu, was eine gewisse Zurückhaltung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides rechtfertigt. Es befreit das Bundesverwaltungsgericht aber nicht davon, die Rechtsanwendung auf ihre Vereinbarkeit mit Bundesrecht zu überprüfen. Es hat eine unangemessene Entscheidung zu korrigieren, muss aber der Vorinstanz die Wahl zwischen mehreren sachgerechten Lösungen überlassen. Wenn es um die Beurteilung ausgesprochener Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz über besonderes Fachwissen verfügt, weicht das Bundesverwaltungsgericht nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz ab. Dies gilt jedenfalls für den Fall, dass Letztere die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen getroffen hat (Urteile BVGer A-6195/2015 vom 17. März 2017 E. 2 und A-6119/2015 vom 26. Mai 2016 E. 2, je m.w.H; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 90 Rz. 2.154 f.).

3. Vorliegend ist umstritten, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von der Hauszustellung der Postsendungen des Beschwerdeführers absehen durfte. 3.1 Die Vorinstanz führt dazu im Wesentlichen aus, dass das Haus des Beschwerdeführers nicht Teil einer Siedlung sei und die Wegzeit für dessen Bedienung von der nächstgelegenen Siedlung aus mehr als zwei Minuten betrage. Nur schon der Hin- und Rückweg von der Abzweigung Q._______ gerechnet daure je nach Witterungsverhältnissen und Jahreszeit mehr als zwei Minuten. Die Beschwerdegegnerin sei deshalb nicht zur Erbringung der Hauszustellung verpflichtet. Zudem sei die von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagene Ersatzlösung mit der Zustellung der Post in einen Hausbriefkasten an der Abzweigung Q._______ verhältnismässig. Es sei verständlich, dass die Beschwerdegegnerin aus Gründen der effizienten Zustellung nicht eine Ersatzlösung für den Winter oder nasse Witterungsverhältnisse und eine Hauszustellung für den Sommer bei gutem Wetter anbieten könne. Gleichzeitig sei dem Beschwerdeführer der Weg bis zur Hauptstrasse zum Leeren des Briefkastens zumutbar. Der Standort liege unweit einer Postautohaltestelle, sodass die Leerung des Briefkastens auf dem Schulweg der Kinder erfolgen oder mit der Erledigung von Besorgungen verbunden werden könne. 3.2 Der Beschwerdeführer anerkennt, dass der Beschwerdegegnerin bei winterlichen Verhältnissen Mehraufwendungen entstehen würden. Dem werde in den Berggebieten auch viel Verständnis entgegengebracht. Schneeketten würden in ihrem Tal keine Besonderheit darstellen. Er selber fahre auch im Winter stets zu seinem Haus. Es dürfe jedoch nicht sein, dass die Beschwerdegegnerin Strassenzufahrten aufgrund winterlicher Verhältnisse als schlecht beurteilen würde und damit die Hauszustellung ganzjährig einstelle. Indem sich die Vorinstanz auf die Beschreibung der Strassenzufahrt der Beschwerdegegnerin gestützt habe, schätze sie die Situation völlig falsch ein. Ausserdem müsse die Dauer der ihn betreffenden Bedienung von der Abzweigung Q._______ aus berechnet werden. Hin und zurück betrage diese Strecke ca. 700m, was unter der Grenze für den erlaubten Zusatzweg von einem Kilometer liege. Es mache dabei keinen Unterschied, ob die Strasse trocken oder nass sei. Falls das Gegenteil behauptet werde, liege es wohl an der Wartung des Fahrzeugs oder an der Fahrausbildung/Fahrtüchtigkeit des Fahrers und nicht an der Strasse. Objektiverweise stelle die Erschliessung seines Bergbauernhofs keine aussergewöhnliche Situation dar. Daher sei er auch wie ähnliche oder noch schlechter gelagerte Betriebe resp. Zustelladressen zu behandeln. 3.3 Die Post ist grundsätzlich aufgrund ihres Grundversorgungsauftrages dazu verpflichtet, eine Zustellung ins Haus vorzunehmen (Art. 14 Abs. 1 und 3 des Postgesetzes [PG, SR 783.0]). Dieser Grundsatz reicht indes nur so weit, als die betreffende Zustelladresse bestimmte Voraussetzungen erfüllt. So ist die Beschwerdegegnerin einerseits zur Hauszustellung in Siedlungen, bestehend aus mindestens fünf ganzjährig bewohnten Häusern auf einer maximalen Fläche von einer Hektare, verpflichtet (Art. 31 Abs. 1 Bst. a der Postverordnung [VPO, SR 783.01]), andererseits wenn die Wegzeit für die Bedienung eines ganzjährig bewohnten Hauses von einer Siedlung nach Bst. a aus insgesamt nicht mehr als zwei Minuten beträgt (Bst. b; je eine Minute für Hin- und Rückweg bzw. 2 Minuten für den zusätzlichen Weg auf einer Zustelltour). Diese Zeitangaben beziehen sich auf die Zustellung mit motorisierten Fahrzeugen und entsprechen einer Wegstrecke von insgesamt ca. 1 km. Besteht keine Verpflichtung zur Hauszustellung, so hat die Post dem Empfänger oder der Empfängerin eine Ersatzlösung anzubieten, wobei sie die Frequenz der Zustellung reduzieren oder einen anderen Zustellpunkt bezeichnen kann (vgl. Art. 31 Abs. 3. VPG). Ein solcher kann beispielsweise in einer Zustellanlage auf dem Weg zur nächsten ganzjährig bewohnten Siedlung bestehen (zum Ganzen Urteil BVGer A-6119/2015 vom 26. Mai 2016 E. 3.1; vgl. Erläuterungsbericht VPG, S. 17 f). Art. 31 Abs. 3 VPG räumt der Post - in Berücksichtigung ihrer unternehmerischen Handlungsfreiheit zur effizienten Erbringung der Postdienstleistungen - ein Auswahlermessen bei der Wahl der Ersatzlösung ein. Bei ihren Entscheiden hat die Beschwerdeführerin den Empfänger oder die Empfängerin vorgängig anzuhören. Daraus geht allerdings hervor, dass kein Anspruch auf eine bestimmte Ersatzlösung besteht (Urteil BVGer A-6195/2015 vom 17. März 2017 E. 4.5.2). Zudem muss die Post bei der Erfüllung ihres Grundversorgungsauftrags dem Verhältnismässigkeitsprinzip genügen, weshalb sich eine Ersatzlösung für eine Hauszustellung als verhältnismässig resp. zumutbar zu erweisen hat. Gemäss Lehre und Rechtsprechung umfasst die Verhältnismässigkeit drei Elemente, die kumulativ beachtet werden müssen: Zunächst muss die Massnahme geeignet sein, das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel zu erreichen. Im Weiteren muss sie erforderlich sein, um dieses Ziel zu verwirklichen; d.h. sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Ausserdem muss die Massnahme ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff, den sie für den betroffenen Privaten bewirkt, wahren. Nur in diesem Fall ist sie dem Privaten zumutbar (vgl. Urteile BVGer A-6195/2015 vom 17. März 2017 E. 4.6.2, A-5165/2016 vom 23. Januar 2017 E. 9.1 und A-6119/2015 vom 26. Mai 2016 E. 4.1, m.w.H.; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 514). 3.4 3.4.1 Der Hof des Beschwerdeführers ist unbestrittenermassen nicht Teil einer Siedlung i.S.v. Art. 31 Abs. 1 Bst. a VPG. Es ist daher zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 31 Abs. 1 Bst. b VPG zur Hauszustellung verpflichtet ist. Dies wäre dann der Fall, wenn die Fahrt mit einem motorisierten Fahrzeug von den nächstgelegenen Siedlungen bis zum Domizil des Beschwerdeführers und wieder zurück weniger als zwei Minuten dauern würde (vgl. oben E. 3.3). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist für die Berechnung dieser Strecke nicht allein der Hin- und Rückweg von der Abzweigung Q._______ aus gemessen relevant (vgl. dazu Urteil A-6195/2015 vom 17. März 2017 E. 4.5.1). Gemäss den Angaben der Beschwerdegegnerin beträgt die Distanz vom Domizil des Beschwerdeführers bis zur nächstgelegenen Siedlung im Sinne von Art. 31 Abs. 1 Bst. a VPG 5.1 km bis zum Ortsrand von Y._______ und 2.2 km bis zum ersten von ihr bedienten Haus in Z._______. Diese Distanzangaben erscheinen mit Blick auf Google Maps sowie das Eidgenössische Kartenmaterial von map.geo.admin.ch als plausibel und werden vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht bestritten. Selbst wenn ein motorisiertes Fahrzeug die ausserorts liegende, kurvenreiche Strasse P._______ sowie die wohl langsamer zu befahrende Zufahrtsstrasse durchwegs mit 80 km/h befahren könnte, würde der Hin- und Rückweg bis zum Haus des Beschwerdeführers von beiden Siedlungen aus eindeutig mehr als zwei Minuten dauern. Die Beschwerdegegnerin ist daher nicht zur Hauszustellung verpflichtet, weshalb sie auch zu Recht dem Beschwerdeführer eine Ersatzlösung angeboten hatte. 3.4.2 Weiter ist zu prüfen, ob sich die Ersatzlösung mit dem ganzjährigen Hausbriefkasten an der Abzweigung Q._______ als verhältnismässig erweist. 3.4.2.1 Die Regelung in Art. 31 Abs. 1 VPG soll es der Post gestatten, ihre Betriebsabläufe rationell und effizient auszugestalten. Es ist zu berücksichtigen, dass sich Umwege des zustellenden Postpersonals oder zeitraubende Zustellvorgänge landesweit hochgerechnet, zu erheblichen Zeitverlusten summieren können und dem öffentlichen Interesse an einer wirtschaftlichen Postorganisation resp. an einer einfachen und effizienten Sendungszustellung entgegenlaufen. Durch die Post ist deshalb eine Art und Weise der Leistungserbringung anzustreben, welche sowohl dem Grundversorgungsauftrag gerecht wird, als auch eine wirtschaftliche Betriebsorganisation resp. effiziente Betriebsabläufe ermöglicht (Urteil BVGer A-6119/2015 vom 26. Mai 2016 E. 3.2 und E. 4.1.1). Die Zustellung der Post in einen Hausbriefkasten an der Abzweigung Q._______ ist geeignet, um dieses Ziel zu begünstigen, nachdem die Beschwerdegegnerin jeden Tag an dieser Stelle auf ihrem Weg nach Z._______ vorbeifährt und die Zufahrt über die Strasse Q._______ zum Haus (besonders im Winter) einen beträchtlichen Zeitverlust bedeuten würde. 3.4.2.2 Sodann ist eine mildere Massnahme nicht ersichtlich: Eine nähere Positionierung des Hausbriefkastens zum Haus dürfte aufgrund der fehlenden Wendemöglichkeiten mit demselben Zeitverlust einhergehen. Zudem wäre eine von der Jahreszeit abhängige Hauszustellung nicht zielführend. Zum einen würde eine solche im Sommer immer noch eine Zeitverzögerung mit sich bringen. Zum anderen können sich die Verhältnisse in den Bergen während des ganzen Jahres ändern und die Zufahrt erschweren. Eine ganzjährige effiziente und planbare Bedienung wäre daher nicht gewährleistet. Selbst eine reduzierte Hauszustellungsfrequenz wäre immer noch mit übermässigen Zeitverlusten an den jeweiligen Tagen verbunden und wäre als Massnahme auch nicht adäquat, da sie eine Reduktion der Leistung mit sich bringen würde. Im Ergebnis erweist sich die Massnahme als erforderlich. 3.4.2.3 Der Vorinstanz teilte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. März 2017 mit, dass er die Zufahrtsstrasse in Eigenregie wieder in Stand gesetzt habe. Sollte jedoch die Fahrbahn im tiefsten Winter und nach menschlichem Ermessen trotz der Instandstellung für einige Tagen oder Wochen nicht befahrbar sein, würde er es selbstverständlich akzeptieren, dass die Postsendungen ausnahmsweise in einem Hausbriefkasten an der Abzweigung Q._______ zugestellt würden. Ansonsten sei die ganzjährige Ersatzlösung für ihn und seine sechsköpfige Familie mit viel Stress und etlichen Problemen verbunden. So sei eine Abholung eingeschriebener Briefe in Y._______ aufgrund der Arbeit auf dem Hof und den damit verbundenen knappen Ressourcen nur selten zu bewerkstelligen. Er und seine Frau würden sich trotz gesundheitlichen Problemen um die Bewirtschaftung eines Bergbauernhofs kümmern, was sie oft an die Grenze ihrer Kräfte führe. Sie seien dringend darauf angewiesen, dass die Postzustellung zeitnah und direkt erfolge, da sie immer wieder höchst dringliche Einschreiben erhalten würden, von denen sie existenziell abhängig seien. Würden diese Einschreiben zu lange unbearbeitet liegen bleiben, würden ihnen grosse Probleme drohen. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden diese Argumente nicht mehr vorgebracht. Es ist auch nicht aktenkundig, wie sich die behaupteten gesundheitlichen Probleme äussern. Ferner legte der Beschwerdeführer zwar die Kopien von Briefumschlägen vierer Einschreiben der kantonalen Verwaltung im vorinstanzlichen Verfahren ins Recht. Inwiefern die Familie von diesen existenziell abhängig ist, wird jedoch nicht näher dargelegt. Die Abzweigung Q._______ befindet sich gemäss dem öffentlichen Kartenmaterial ca. 385 m vom Haus des Beschwerdeführers entfernt. Diese ist somit in wenigen Gehminuten erreichbar. Zudem verfügt der Beschwerdeführer, wie er selber festhält, über ein Auto. Es ist daher davon auszugehen, dass er regelmässig die Abzweigung passiert, um Besorgungen in Y._______ zu tätigen. Weiter wurde nicht bestritten, dass die Kinder des Beschwerdeführers noch schulpflichtig sind und darum unter der Woche täglich zur Bushaltestelle S._______ gehen müssen. Diese befindet sich unweit von der Abzweigung Q._______. Ihnen ist es ohne Weiteres zuzumuten, den Briefkasten jeweils nach der Schule zu leeren. Die Behändigung der Postsendungen sowie der eingeschriebenen Sendungen und Pakete in Y._______ kann daher ohne grossen zusätzlichen Aufwand in den Familienalltag integriert werden. Demgegenüber steht das Interesse der Allgemeinheit an einer effizienten Grundversorgung, welches durch den zusätzlichen Umweg im Allgemeinen und bei schlechter Witterung im Speziellen beeinträchtigt wäre. Weiter liegt den Akten ein Schreiben der Gemeinde Y._______ bei. Sie bestätigt darin, dass sich im Winter die Situation bei vereister Situation gefährlich präsentiert. Dass die Zufahrt im Winter oder schlechter Witterung gefährlich sein kann, ergibt sich auch aus der Strassenführung, der Lage und den aktenkundigen Fotos. So verläuft die Strasse zu Beginn abwärts teils durch Wald und danach über eine Holzbrücke über den Fluss. Es ist notorisch, dass feuchte und schattige Strassen in dieser Höhe schnell eisig werden können. Solche bergen für Fahrer und Fahrzeug eine erhebliche Gefahrenquelle. Dies anerkannte der Beschwerdeführer auch implizit, indem er im Winter den Hausbriefkasten jeweils wieder an der Abzweigung Q._______ montierte. Das Interesse der Beschwerdegegnerin am Schutz ihrer Belegschaft und ihrem Fuhrpark ist daher zusätzlich zu beachten (vgl. diesbezüglich auch Art. 31 Abs. 2 Bst. a VPG, wonach die Post nicht zu einer Hauszustellung verpflichtet ist, wenn unverhältnismässige Schwierigkeiten wie schlechte Strassenverhältnisse oder die Gefährdung des Zustellpersonals in Kauf zu nehmen wären). Ob die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach die Erschliessung seines Bergbauernhofs keine besondere Situation darstelle, zutrifft, kann dahingestellt bleiben. Entscheidend ist die Zustellsituation im konkreten Einzelfall. Der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, welche Empfänger von Postsendungen im Tal X._______ über eine ähnlich schwer zugängliche Zufahrtsstrasse verfügen und trotzdem durch die Beschwerdegegnerin bedient würden. Jedenfalls überwiegen die Interessen der Beschwerdegegnerin an der vorgeschlagenen Ersatzlösung jene des Beschwerdeführers an der ganzjährlichen Hauszustellung. Die Ersatzlösung erweist sich folglich für den Beschwerdeführer als zumutbar. 3.4.2.4 Im Ergebnis ist die Ersatzlösung mit dem ganzjährigen Hausbriefkasten an der Abzweigung Q._______ geeignet, um das öffentliche Interesse einer effizienten Grundversorgung zu erreichen (vgl. oben E. 3.4.2.1) und stellt gleichzeitig das mildeste Mittel dafür dar (vgl. oben E. 3.4.2.2). Zudem ist sie für den Beschwerdeführer zumutbar (vgl. oben E. 3.4.2.3). Die Verhältnismässigkeit der Ersatzlösung ist demnach gegeben. 3.4.3 Zusammengefasst ist die Beschwerdegegnerin nicht zur Hauszustellung verpflichtet und die stattdessen vorgeschlagene Ersatzlösung hält dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz stand. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

4. Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdever-fahrens zu entscheiden. 4.1 Bei diesem Ausgang sind die Kosten für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht von Fr. 1'000.-- gestützt auf Art. 63 Abs. 1 VwVG dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und dem von diesem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen. 4.2 Angesichts seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdegegnerin hat - unbesehen der Frage, ob ihr aufgrund ihrer Mitteilung eine Parteistellung zukommt - ebenfalls keinen entsprechenden Anspruch, nachdem sie durch ihren internen Rechtsdienst vertreten ist (Art. 9 Abs. 2 VGKE; Urteil BVGer A-5165/2016 vom 23. Januar 2017 E. 11). Von vornherein keinen Anspruch hat die Vorinstanz (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss entnommen.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Christoph Bandli Andreas Kunz Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: