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A-7750/2016

A-7750/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-06-23 · Deutsch CH

Verfahrenskosten

Sachverhalt

A. Die X._______ AG ist Eigentümerin der sich an der (...)strasse 353, 353a - e und 361 befindenden Liegenschaften in (...). B. Im Jahre 2015 stellte die Post CH AG fest, dass bei den Liegenschaften an der (...)strasse 353, 353b und 353e die Briefkästen an unterschiedlichen Standorten angebracht worden sind. Infolgedessen forderte die Post CH AG die X._______ AG mit Verweis auf die Bestimmungen der geltenden Postverordnung mehrmals schriftlich dazu auf, für die besagten Liegenschaften jeweils eine gemeinsame Briefkastenanlage zu installieren. C. Nachdem die X._______ AG dieser Aufforderung nicht nachkam, verlangte die Post CH AG mit Schreiben vom 11. Januar 2016 letztmals die Versetzung der Briefkästen bis spätestens zum 25. Februar 2016. Diese Aufforderung verband sie mit der Androhung, im Unterlassungsfalle die Hauszustellung der eintreffenden Postsendungen einzustellen. Im selben Schreiben wies sie die X._______ AG darauf hin, dass diese sich zwecks Überprüfung des vorliegenden Entscheids an die eidgenössische Postkommission (PostCom) richten und dort den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangen könne, welche jedoch kostenpflichtig sei. D. Mit Schreiben vom 12. Januar 2016 gelangte die X._______ AG an die PostCom und stellte den "Postzustell-Status" sämtlicher Gewerbemieter der Liegenschaften an der (...)strasse 353, 353a - e und 361 dar. Gestützt auf die dargelegte Situation verlangte sie sinngemäss, dass von einer Versetzung der Briefkästen, wie es die Post CH AG fordere, abzusehen sei. E. Mit Schreiben vom 19. Januar 2016 bestätigte die PostCom den Eingang des Gesuchs und die Einleitung eines Verfahrens. Ferner machte sie die X._______ AG darauf aufmerksam, dass die PostCom gestützt auf Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebührenreglements der Postkommission vom 26. August 2013 (SR 783.018, genehmigt durch das UVEK am 19. September 2013) für Verfügungen im Zusammenhang mit Streitigkeiten betreffend den Briefkastenstandort eine Gebühr von Fr. 200.-- erhebe. F. In ihrer Stellungname vom 7. März 2016 beantragte die Post CH AG die Abweisung der Anträge der X._______ AG betreffend die Standorte der Hausbriefkästen an der (...)strasse 353 und 353e. Zudem machte sie geltend, dass soweit weitergehend das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben sei. Zur Begründung führte sie aus, dass sie vorerst auf die Durchsetzung der Standortvorschriften bei den übrigen Briefkästen verzichte, nachdem die dort tätigen Firmen momentan keine Postsendungen unter diesen Adressen empfangen würden. G. Die PostCom überprüfte in der Folge nicht nur die Rechtmässigkeit der Briefkastenstandorte an der (...)strasse 353 und 353e, sondern auch jene an der (...)strasse 353a - d und 361, nachdem sie hinsichtlich allen Standorten ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse der X._______ AG bezüglich deren Rechtmässigkeit bejahte. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2016 stellte die PostCom fest, dass die Briefkästen für die Liegenschaften (...)strasse 353, 353b und 353e am gleichen Standort pro Hausnummer platziert werden müssten, damit die Post CH AG zur Erbringung der Hauszustellung verpflichtet sei bzw. in Bezug auf 353b - mangels momentaner Postzustellungen - verpflichtet wäre. Bezüglich der Liegenschaft an der (...)strasse 353a sei die Post CH AG hingegen zur Erbringung der Hauszustellung verpflichtet. Die restlichen Liegenschaften verfügten über keine Briefkästen, weshalb eine entsprechende Beurteilung seitens der PostCom unterblieb. Weil die X._______ AG mit ihren Anträgen auf Beibehaltung der strittigen Briefkastenstandorte vollständig unterlag, auferlegte die PostCom dieser in Anwendung des Unterliegerprinzips und gestützt auf das Gebührenreglement der Postkommission die Verfahrenskosten von Fr. 200.--. H. Mit Beschwerde vom 14. Dezember 2016 beantragt die X._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) den Erlass oder eventualiter die Aufteilung der ihr von der PostCom (nachfolgend: Vorinstanz) auferlegten Verfahrenskosten. Zur Begründung führt sie sinngemäss aus, dass das von der Post CH AG indizierte Verfahren in krassem Widerspruch zu jeder Verhältnismässigkeit und gesundem Menschenverstand stehe. Sie sei in die Rolle einer Gesuchstellerin geschubst worden, obwohl sie sich gar nicht als eine solche sehe. Vielmehr sei sie genötigt worden, sich zu verteidigen. Ferner sei die Vorinstanz weitgehend ihrer Argumentation gefolgt, weshalb die Verfahrensgebühr von Fr. 200.-- nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen sei. I. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 7. Februar 2017 unter Verweis auf die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und das Unterliegerprinzip die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin verzichtet in ihrem Schreiben vom 22. Februar 2017 auf Schlussbemerkungen. J. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich in den Akten befindlichen Dokumente wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung gemäss Art. 5 VwVG, die von einer eidgenössischen Kommission im Sinne von Art. 33 Bst. f VGG (vgl. Urteil des BVGer A-4692/2015 vom 19. April 2016 E. 1.1) erlassen wurde. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anders vorsieht (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten.

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49 VwVG).

E. 2.2 Die in der Beschwerdeschrift enthaltenen Begehren legen mit der dazugehörigen Sachverhaltsdarstellung den Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens fest (Urteil des BGer 2C_446/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.2). In der angefochtenen Verfügung festgelegte, jedoch in der Beschwerde vom Beschwerdeführer nicht beanstandete Elemente dürfen von der Rechtsmittelbehörde grundsätzlich nicht überprüft werden (BGE 117 V 294 E. 2a). Die Beschwerdeführerin wendet sich einzig gegen die ihr auferlegten Verfahrenskosten. Hingegen beanstandet sie die in der angefochtenen Verfügung gemachten Feststellungen betreffend die Rechtmässigkeit der Briefkastenstandorte und die sich daraus für sie ergebenden Verpflichtungen nicht. Folglich wird nachfolgend nur geprüft, ob die Vorinstanz zu Recht die Gebühr von Fr. 200.-- der Beschwerdeführerin auferlegte.

E. 3.1 Öffentliche Abgaben sind Geldleistungen, welche die Privaten kraft öffentlichen Rechts dem Staat schulden. Dazu gehören unter anderem Gebühren, welche in Form von Verwaltungs-, Benutzungs- und Konzessionsgebühren anfallen können. Die Verwaltungsgebühr ist das Entgelt für eine bestimmte, von der abgabepflichtigen Person veranlasste Amtshandlung. Sie soll die Kosten, welche dem Gemeinwesen durch die Amtshandlung entstanden sind, ganz oder teilweise decken (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 2623 ff.).

E. 3.2 Gebühren gehören zu den Kausalabgaben, bei welchen das Kostendeckungs-, das Legalitäts- sowie das Äquivalenzprinzip zu beachten sind. Das Kostendeckungsprinzip gilt nur für kostenabhängige Kausalabgaben, wo keine (genügend bestimmte) formell-gesetzliche Grundlage besteht (vgl. BGE 141 V 509 E. 7.1.2), weshalb diesem Prinzip im vorliegenden Verfahren keine praktische Bedeutung zukommt (vgl. unten E. 3.3). Aus dem verfassungsrechtlichen Legalitätsprinzip folgt, dass Gebühren in rechtssatzmässiger Form festgelegt sein müssen, so dass den rechtsanwenden Behörden kein übermässiger Spielraum verbleibt und die möglichen Abgabepflichten voraussehbar und rechtsgleich sind (BGE 132 II 47 E. 4.1). Schliesslich bestimmt das Äquivalenzprinzip, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit bzw. Äquivalenz ist selbst eine gesetzes- oder reglementskonforme Gebühr dann herabzusetzen, wenn die an sich reguläre Anwendung des Tarifs im Ergebnis zu einer nicht mehr vertretbaren Abgabenhöhe führt (vgl. BGE 141 V 509 E. 7.1.2 m.w.H.).

E. 3.3 Gemäss dem Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) ist die Vorinstanz Entscheidungsbehörde bei Streitigkeiten über den Zugang zu Postfachanlagen (Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Bst. c PG). Sie entscheidet in dieser Sache mittels Verfügung (Art. 74 i.V.m. Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 [VPG, SR 783.01]). Für diese erhebt sie kostendeckende Verwaltungsgebühren (Art. 30 Abs. 1 PG i.V.m. Art. 77 Abs. 1 Bst. b VPG). Gebühren von untergeordneter Bedeutung darf die Vorinstanz in einem Gebührenreglement selber regeln (Art. 30 Abs. 3 PG i.V.m. Art. 77 Abs. 3 VPG), was letztere mit dem Erlass des Gebührenreglements der Postkommission auch getan hat. Laut diesem Reglement beträgt die Gebühr für Verfügungen im Zusammenhang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbriefkästen pauschal Fr. 200.-- (Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebührenreglements der Postkommission). Im Übrigen gelten gemäss Art. 1 Abs. 2 des Gebührenreglements die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV, SR 172.041.1). Gestützt auf diese Verordnung kann die Verwaltungseinheit die Gebühr wegen Bedürftigkeit der Person oder aus anderen wichtigen Gründen stunden, herabsetzen oder erlassen (Art. 13 AllgGebV).

E. 3.4 Eine gesetzliche Normierung des Unterliegerprinzips findet sich weder im Gebührenreglement noch in der allgemeinen Gebührenverordnung. Indes entspricht dieses Prinzip einem allgemeinen prozessualen Grundsatz, wonach die zu erhebende Verwaltungsgebühr in Verfahren, die wie vorliegend einem Klageverfahren gleichen, nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens auf die Parteien verlegt wird (vgl. dazu BGE 132 II 47 E. 3.3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anwendung dieses Prinzips auch in Verfahren der vorliegenden Art explizit geschützt (vgl. Urteil des BVGer A-4692/2015 vom 19. April 2016 E. 5.1 m.w.H.). Eine Partei gilt als unterlegen, wenn ihren Begehren aus formellen oder materiellen Gründen nicht entsprochen wird. Verglichen werden dabei die anhand der Begründung ausgelegten Anträge der beschwerdeführenden bzw. wie vorliegend der gesuchstellenden Partei. Dabei ist auf das materiell wirklich Gewollte abzustellen (Urteil des BVGer A-5979/2010 vom 9. Juni 2011 E 4.3).

E. 3.5 Die Beschwerdeführerin hat im Wissen um dessen Kostenpflichtigkeit ein Verfahren zur Überprüfung der Rechtmässigkeit der Briefkastenstandorte angestrengt und sich somit als Gesuchstellerin im vorinstanzlichen Verfahren konstituiert. Deshalb durften ihr im Falle ihres vollumfänglichen Unterliegens auch die dafür gesetzlich vorgesehenen Verfahrenskosten von Fr. 200.-- auferlegt werden. Obwohl die Beschwerdeführerin eine sinngemässe Überprüfung aller Briefkastenstandorte verlangte, waren eigentlich nur jene an der (...)strasse 353, 353b und 353e umstritten. In ihrer Verfügung kam die Vorinstanz - wie schon zuvor die Post CH AG - zum Schluss, dass auch nur die Briefkästen an diesen Hausnummern umplatziert werden müssten, damit die Post CH AG weiterhin zur Hauszustellung der Postsendungen verpflichtet sei bzw. in Bezug auf die Hausnummer 353b verpflichtet wäre. Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdeführerin in Bezug auf die strittigen Briefkastenstandorte mit ihren Anträgen auf Nichtversetzung als vollumfänglich unterlegen zu gelten, weshalb ihr die Vorinstanz zu Recht die gesamten Verfahrenskosten auferlegte. Diese halten hinsichtlich ihrer Höhe angesichts des aktenkundigen Aufwands der Vorinstanz auch ohne weiteres vor dem Äquivalenzprinzip stand. Im Weiteren liegt kein Grund vor, welcher den Erlass dieser Verfahrenskosten rechtfertigen würde. Es ist der Beschwerdeführerin zwar zuzustimmen, dass sie insofern durch die Post CH AG in eine "Verteidigerrolle" gedrängt worden ist, als dass es ihr oblag, gegen den Entscheid der Post CH AG betreffend die drohende Einstellung der Hauszustellung vorzugehen. Die Verfahrensrolle als Gesuchstellerin ist jedoch gesetzlich so vorgesehen und kann daher von vornherein keinen Grund für den Erlass der Verfahrenskosten darstellen. Ebenso wenig kann die Beschwerdeführerin etwas für sich aus dem - aus ihrer Sicht unverhältnismässigen - Vorgehen der Post CH AG ableiten. Vielmehr hat die Vorinstanz die Beanstandungen der Post CH AG geschützt und somit auch implizit ein unverhältnismässiges Vorgehen verneint.

E. 3.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Beschwerde wird folglich abgewiesen.

E. 4 Bei diesem Ausgang werden die Kosten für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in der Höhe von Fr. 800.-- gestützt auf Art. 63 Abs. 1 VwVG der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

E. 5 Die Beschwerdeführerin unterliegt im vorliegenden Fall vollumfänglich, weshalb ihr keine Parteientschädigung zugesprochen wird (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR. 173.320.2].). Ebenso wenig hat die obsiegende Vorinstanz einen An-spruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. (...); Einschreiben) - das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Christoph Bandli Andreas Kunz Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist steht still vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-7750/2016 Urteil vom 23. Juni 2017 Besetzung Richter Christoph Bandli (Vorsitz), Richter Maurizio Greppi, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiber Andreas Kunz. Parteien X._______ AG, Beschwerdeführerin, gegen Post CH AG, Corporate Center, Wankdorfallee 4, 3030 Bern, Beschwerdegegnerin, Eidgenössische Postkommission PostCom, Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Überprüfung der Briefkastenstandorte; Verfahrenskosten. Sachverhalt: A. Die X._______ AG ist Eigentümerin der sich an der (...)strasse 353, 353a - e und 361 befindenden Liegenschaften in (...). B. Im Jahre 2015 stellte die Post CH AG fest, dass bei den Liegenschaften an der (...)strasse 353, 353b und 353e die Briefkästen an unterschiedlichen Standorten angebracht worden sind. Infolgedessen forderte die Post CH AG die X._______ AG mit Verweis auf die Bestimmungen der geltenden Postverordnung mehrmals schriftlich dazu auf, für die besagten Liegenschaften jeweils eine gemeinsame Briefkastenanlage zu installieren. C. Nachdem die X._______ AG dieser Aufforderung nicht nachkam, verlangte die Post CH AG mit Schreiben vom 11. Januar 2016 letztmals die Versetzung der Briefkästen bis spätestens zum 25. Februar 2016. Diese Aufforderung verband sie mit der Androhung, im Unterlassungsfalle die Hauszustellung der eintreffenden Postsendungen einzustellen. Im selben Schreiben wies sie die X._______ AG darauf hin, dass diese sich zwecks Überprüfung des vorliegenden Entscheids an die eidgenössische Postkommission (PostCom) richten und dort den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangen könne, welche jedoch kostenpflichtig sei. D. Mit Schreiben vom 12. Januar 2016 gelangte die X._______ AG an die PostCom und stellte den "Postzustell-Status" sämtlicher Gewerbemieter der Liegenschaften an der (...)strasse 353, 353a - e und 361 dar. Gestützt auf die dargelegte Situation verlangte sie sinngemäss, dass von einer Versetzung der Briefkästen, wie es die Post CH AG fordere, abzusehen sei. E. Mit Schreiben vom 19. Januar 2016 bestätigte die PostCom den Eingang des Gesuchs und die Einleitung eines Verfahrens. Ferner machte sie die X._______ AG darauf aufmerksam, dass die PostCom gestützt auf Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebührenreglements der Postkommission vom 26. August 2013 (SR 783.018, genehmigt durch das UVEK am 19. September 2013) für Verfügungen im Zusammenhang mit Streitigkeiten betreffend den Briefkastenstandort eine Gebühr von Fr. 200.-- erhebe. F. In ihrer Stellungname vom 7. März 2016 beantragte die Post CH AG die Abweisung der Anträge der X._______ AG betreffend die Standorte der Hausbriefkästen an der (...)strasse 353 und 353e. Zudem machte sie geltend, dass soweit weitergehend das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben sei. Zur Begründung führte sie aus, dass sie vorerst auf die Durchsetzung der Standortvorschriften bei den übrigen Briefkästen verzichte, nachdem die dort tätigen Firmen momentan keine Postsendungen unter diesen Adressen empfangen würden. G. Die PostCom überprüfte in der Folge nicht nur die Rechtmässigkeit der Briefkastenstandorte an der (...)strasse 353 und 353e, sondern auch jene an der (...)strasse 353a - d und 361, nachdem sie hinsichtlich allen Standorten ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse der X._______ AG bezüglich deren Rechtmässigkeit bejahte. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2016 stellte die PostCom fest, dass die Briefkästen für die Liegenschaften (...)strasse 353, 353b und 353e am gleichen Standort pro Hausnummer platziert werden müssten, damit die Post CH AG zur Erbringung der Hauszustellung verpflichtet sei bzw. in Bezug auf 353b - mangels momentaner Postzustellungen - verpflichtet wäre. Bezüglich der Liegenschaft an der (...)strasse 353a sei die Post CH AG hingegen zur Erbringung der Hauszustellung verpflichtet. Die restlichen Liegenschaften verfügten über keine Briefkästen, weshalb eine entsprechende Beurteilung seitens der PostCom unterblieb. Weil die X._______ AG mit ihren Anträgen auf Beibehaltung der strittigen Briefkastenstandorte vollständig unterlag, auferlegte die PostCom dieser in Anwendung des Unterliegerprinzips und gestützt auf das Gebührenreglement der Postkommission die Verfahrenskosten von Fr. 200.--. H. Mit Beschwerde vom 14. Dezember 2016 beantragt die X._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) den Erlass oder eventualiter die Aufteilung der ihr von der PostCom (nachfolgend: Vorinstanz) auferlegten Verfahrenskosten. Zur Begründung führt sie sinngemäss aus, dass das von der Post CH AG indizierte Verfahren in krassem Widerspruch zu jeder Verhältnismässigkeit und gesundem Menschenverstand stehe. Sie sei in die Rolle einer Gesuchstellerin geschubst worden, obwohl sie sich gar nicht als eine solche sehe. Vielmehr sei sie genötigt worden, sich zu verteidigen. Ferner sei die Vorinstanz weitgehend ihrer Argumentation gefolgt, weshalb die Verfahrensgebühr von Fr. 200.-- nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen sei. I. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 7. Februar 2017 unter Verweis auf die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und das Unterliegerprinzip die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin verzichtet in ihrem Schreiben vom 22. Februar 2017 auf Schlussbemerkungen. J. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich in den Akten befindlichen Dokumente wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung gemäss Art. 5 VwVG, die von einer eidgenössischen Kommission im Sinne von Art. 33 Bst. f VGG (vgl. Urteil des BVGer A-4692/2015 vom 19. April 2016 E. 1.1) erlassen wurde. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anders vorsieht (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49 VwVG). 2.2 Die in der Beschwerdeschrift enthaltenen Begehren legen mit der dazugehörigen Sachverhaltsdarstellung den Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens fest (Urteil des BGer 2C_446/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.2). In der angefochtenen Verfügung festgelegte, jedoch in der Beschwerde vom Beschwerdeführer nicht beanstandete Elemente dürfen von der Rechtsmittelbehörde grundsätzlich nicht überprüft werden (BGE 117 V 294 E. 2a). Die Beschwerdeführerin wendet sich einzig gegen die ihr auferlegten Verfahrenskosten. Hingegen beanstandet sie die in der angefochtenen Verfügung gemachten Feststellungen betreffend die Rechtmässigkeit der Briefkastenstandorte und die sich daraus für sie ergebenden Verpflichtungen nicht. Folglich wird nachfolgend nur geprüft, ob die Vorinstanz zu Recht die Gebühr von Fr. 200.-- der Beschwerdeführerin auferlegte. 3. 3.1 Öffentliche Abgaben sind Geldleistungen, welche die Privaten kraft öffentlichen Rechts dem Staat schulden. Dazu gehören unter anderem Gebühren, welche in Form von Verwaltungs-, Benutzungs- und Konzessionsgebühren anfallen können. Die Verwaltungsgebühr ist das Entgelt für eine bestimmte, von der abgabepflichtigen Person veranlasste Amtshandlung. Sie soll die Kosten, welche dem Gemeinwesen durch die Amtshandlung entstanden sind, ganz oder teilweise decken (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 2623 ff.). 3.2 Gebühren gehören zu den Kausalabgaben, bei welchen das Kostendeckungs-, das Legalitäts- sowie das Äquivalenzprinzip zu beachten sind. Das Kostendeckungsprinzip gilt nur für kostenabhängige Kausalabgaben, wo keine (genügend bestimmte) formell-gesetzliche Grundlage besteht (vgl. BGE 141 V 509 E. 7.1.2), weshalb diesem Prinzip im vorliegenden Verfahren keine praktische Bedeutung zukommt (vgl. unten E. 3.3). Aus dem verfassungsrechtlichen Legalitätsprinzip folgt, dass Gebühren in rechtssatzmässiger Form festgelegt sein müssen, so dass den rechtsanwenden Behörden kein übermässiger Spielraum verbleibt und die möglichen Abgabepflichten voraussehbar und rechtsgleich sind (BGE 132 II 47 E. 4.1). Schliesslich bestimmt das Äquivalenzprinzip, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit bzw. Äquivalenz ist selbst eine gesetzes- oder reglementskonforme Gebühr dann herabzusetzen, wenn die an sich reguläre Anwendung des Tarifs im Ergebnis zu einer nicht mehr vertretbaren Abgabenhöhe führt (vgl. BGE 141 V 509 E. 7.1.2 m.w.H.). 3.3 Gemäss dem Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) ist die Vorinstanz Entscheidungsbehörde bei Streitigkeiten über den Zugang zu Postfachanlagen (Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Bst. c PG). Sie entscheidet in dieser Sache mittels Verfügung (Art. 74 i.V.m. Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 [VPG, SR 783.01]). Für diese erhebt sie kostendeckende Verwaltungsgebühren (Art. 30 Abs. 1 PG i.V.m. Art. 77 Abs. 1 Bst. b VPG). Gebühren von untergeordneter Bedeutung darf die Vorinstanz in einem Gebührenreglement selber regeln (Art. 30 Abs. 3 PG i.V.m. Art. 77 Abs. 3 VPG), was letztere mit dem Erlass des Gebührenreglements der Postkommission auch getan hat. Laut diesem Reglement beträgt die Gebühr für Verfügungen im Zusammenhang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbriefkästen pauschal Fr. 200.-- (Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebührenreglements der Postkommission). Im Übrigen gelten gemäss Art. 1 Abs. 2 des Gebührenreglements die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV, SR 172.041.1). Gestützt auf diese Verordnung kann die Verwaltungseinheit die Gebühr wegen Bedürftigkeit der Person oder aus anderen wichtigen Gründen stunden, herabsetzen oder erlassen (Art. 13 AllgGebV). 3.4 Eine gesetzliche Normierung des Unterliegerprinzips findet sich weder im Gebührenreglement noch in der allgemeinen Gebührenverordnung. Indes entspricht dieses Prinzip einem allgemeinen prozessualen Grundsatz, wonach die zu erhebende Verwaltungsgebühr in Verfahren, die wie vorliegend einem Klageverfahren gleichen, nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens auf die Parteien verlegt wird (vgl. dazu BGE 132 II 47 E. 3.3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anwendung dieses Prinzips auch in Verfahren der vorliegenden Art explizit geschützt (vgl. Urteil des BVGer A-4692/2015 vom 19. April 2016 E. 5.1 m.w.H.). Eine Partei gilt als unterlegen, wenn ihren Begehren aus formellen oder materiellen Gründen nicht entsprochen wird. Verglichen werden dabei die anhand der Begründung ausgelegten Anträge der beschwerdeführenden bzw. wie vorliegend der gesuchstellenden Partei. Dabei ist auf das materiell wirklich Gewollte abzustellen (Urteil des BVGer A-5979/2010 vom 9. Juni 2011 E 4.3). 3.5 Die Beschwerdeführerin hat im Wissen um dessen Kostenpflichtigkeit ein Verfahren zur Überprüfung der Rechtmässigkeit der Briefkastenstandorte angestrengt und sich somit als Gesuchstellerin im vorinstanzlichen Verfahren konstituiert. Deshalb durften ihr im Falle ihres vollumfänglichen Unterliegens auch die dafür gesetzlich vorgesehenen Verfahrenskosten von Fr. 200.-- auferlegt werden. Obwohl die Beschwerdeführerin eine sinngemässe Überprüfung aller Briefkastenstandorte verlangte, waren eigentlich nur jene an der (...)strasse 353, 353b und 353e umstritten. In ihrer Verfügung kam die Vorinstanz - wie schon zuvor die Post CH AG - zum Schluss, dass auch nur die Briefkästen an diesen Hausnummern umplatziert werden müssten, damit die Post CH AG weiterhin zur Hauszustellung der Postsendungen verpflichtet sei bzw. in Bezug auf die Hausnummer 353b verpflichtet wäre. Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdeführerin in Bezug auf die strittigen Briefkastenstandorte mit ihren Anträgen auf Nichtversetzung als vollumfänglich unterlegen zu gelten, weshalb ihr die Vorinstanz zu Recht die gesamten Verfahrenskosten auferlegte. Diese halten hinsichtlich ihrer Höhe angesichts des aktenkundigen Aufwands der Vorinstanz auch ohne weiteres vor dem Äquivalenzprinzip stand. Im Weiteren liegt kein Grund vor, welcher den Erlass dieser Verfahrenskosten rechtfertigen würde. Es ist der Beschwerdeführerin zwar zuzustimmen, dass sie insofern durch die Post CH AG in eine "Verteidigerrolle" gedrängt worden ist, als dass es ihr oblag, gegen den Entscheid der Post CH AG betreffend die drohende Einstellung der Hauszustellung vorzugehen. Die Verfahrensrolle als Gesuchstellerin ist jedoch gesetzlich so vorgesehen und kann daher von vornherein keinen Grund für den Erlass der Verfahrenskosten darstellen. Ebenso wenig kann die Beschwerdeführerin etwas für sich aus dem - aus ihrer Sicht unverhältnismässigen - Vorgehen der Post CH AG ableiten. Vielmehr hat die Vorinstanz die Beanstandungen der Post CH AG geschützt und somit auch implizit ein unverhältnismässiges Vorgehen verneint. 3.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Beschwerde wird folglich abgewiesen.

4. Bei diesem Ausgang werden die Kosten für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in der Höhe von Fr. 800.-- gestützt auf Art. 63 Abs. 1 VwVG der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

5. Die Beschwerdeführerin unterliegt im vorliegenden Fall vollumfänglich, weshalb ihr keine Parteientschädigung zugesprochen wird (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR. 173.320.2].). Ebenso wenig hat die obsiegende Vorinstanz einen An-spruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. (...); Einschreiben)

- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Christoph Bandli Andreas Kunz Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist steht still vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: