Briefkasten
Sachverhalt
A. A._______ ist Eigentümerin der Liegenschaft an der (...) in (...) Zürich. Das einseitig angebaute Haus weist drei Wohngeschosse auf, die je mit einer Wohnung ausgestattet sind und von der Grundeigentümerin, (...) B._______ sowie C._______ bewohnt werden. Für diverse Unternehmen soll die vorerwähnte Liegenschaft sodann als Zustelldomizil für Postsendungen fungieren. B. Während Jahren wurden sämtliche Postsendungen für besagte Liegenschaft in einen einzigen Briefkasten beim Hauseingang zugestellt. Infolge einer im August 2014 durchgeführten Kontrolle wurde die Schweizerische Post AG (Post) auf diese Zustellpraxis aufmerksam und veranlasste, dass die Postsendungen von den Postboten neu in einem an der Grundstücksgrenze befindlichen Briefkasten abgelegt wurden. Da die Grundeigentümerin Letzteren in der Folge demontierte, erfolgte die Zustellung schliesslich wieder in den Briefkasten beim Hauseingang. C. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2014 wurde die Grundeigentümerin von der Post auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hingewiesen und darum gebeten, innert nützlicher Frist ordnungsgemässe Briefkästen an der Grundstücksgrenze anzubringen. D. Nachdem die Grundeigentümerin dieser Aufforderung auch nach wiederholter Kontaktnahme nicht nachgekommen war, räumte ihr die Post mit Einschreiben vom 6. März 2015 bis 24. April 2015 Frist ein, um dies nachzuholen. Für den Unterlassungsfall wurde alsdann die Einstellung der Hauszustellung angekündigt. Abschliessend wies die Post darauf hin, dass auf entsprechendes Ersuchen die Eidgenössische Postkommission PostCom den Entscheid überprüfen bzw. eine anfechtbare Verfügung erlassen würde. Nachdem die Grundeigentümerin die eingeräumte Frist unbenutzt verstreichen liess, stellte die Post die Hauszustellung per 27. April 2015 ein. E. Mit Eingabe vom 10. Juni 2015 gelangte die Grundeigentümerin an die PostCom und ersuchte um Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Zudem beantragte sie, die Hauszustellung sei ab sofort wieder aufzunehmen. Die PostCom eröffnete in der Folge ein Verfahren. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2015 hiess sie die beantragte vorsorgliche Massnahme gut und wies die Post an, die Hauszustellung für die Liegenschaft an der (...) in (...) Zürich in den neu gestellten Briefkasten neben dem Hauseingang wieder aufzunehmen und während der Dauer des Hauptverfahrens zu gewährleisten. Die hierfür auf Fr. 950.00 festgesetzten Verfahrenskosten auferlegte die PostCom der Grundeigentümerin. Diese habe die Einstellung der Hauszustellung durch die verspätete Eingabe bei der PostCom selber verschuldet und durch ihr Verhalten einen übermässigen Aufwand verursacht, weshalb die Kosten vollumfänglich von ihr zu tragen seien. F. Mit Eingabe vom 31. Juli 2015 erhebt die Grundeigentümerin (Beschwerdeführerin) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Zwischenverfügung der PostCom (Vorinstanz) vom 9. Juli 2015. Sie beantragt sinngemäss, Dispositiv-Ziff. 3 der Verfügung betreffend die ihr auferlegten Verfahrenskosten sei aufzuheben. G. Mit Beschwerdeantwort vom 20. August 2015 ersucht die Post (Beschwerdegegnerin) um Abweisung der Beschwerde. Die vorsorgliche Massnahme hätte ausschliesslich aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin erlassen werden müssen. Dass ihr daher in analoger Anwendung von Art. 63 Abs. 3 VwVG die angefallenen Kosten auferlegt worden seien, erweise sich als verhältnismässig und sachgerecht. H. Die Vorinstanz schliesst mit Vernehmlassung vom 10. September 2015 auf Abweisung der Beschwerde und verweist auf ihre Begründung in der Zwischenverfügung vom 9. Juli 2015. Mit Blick auf die Kostenverlegung fügt sie an, dass im erstinstanzlichen Verfahren wie beim Beschwerdeverfahren unter gewissen Umständen vom Unterliegerprinzip abgewichen werden könne. Vorliegend sei dies geschehen, da die Beschwerdeführerin durch ihr wiederholtes Nichtreagieren auf die Schreiben der Beschwerdegegnerin die Einstellung der Hauszustellung verursacht und damit den Erlass einer Zwischenverfügung herbeigeführt habe. Ferner habe die Beschwerdeführerin durch ihre zahlreichen und teilweise irrelevanten Eingaben einen unangemessen hohen Prozessaufwand ausgelöst, währenddem die Beschwerdegegnerin ihren verfahrensrechtlichen Pflichten nachgekommen sei. I. In ihren Schlussbemerkungen vom 14. Oktober 2015 weist die Beschwerdeführerin insbesondere darauf hin, der Beschwerdegegnerin mehrfach ihre abweichende Rechtsauffassung mitgeteilt und aus diesem Grund die Briefkästen nicht aufforderungsgemäss an die Grundstücksgrenze verlegt zu haben. J. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich in den Akten befindlichen Dokumente wird nachfolgend eingegangen, soweit sie entscheidrelevant sind.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetztes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung gemäss Art. 5 VwVG, die von einer eidgenössischen Kommission im Sinne von Art. 33 Bst. f VGG (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 173/2015 vom 8. Juni 2015 E. 1.1) erlassen wurde. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG).
E. 1.2.1 Die angefochtene Verfügung stellt eine selbständig eröffnete Zwischenverfügung dar, denn sie betrifft einzig die Frage der Hauszustellung während des hängigen Verfahrens bei der Vorinstanz im Sinne einer vorsorglichen Massnahme, nicht aber die Hauptstreitfrage betreffend den Standort der Hausbriefkästen. Eine Beschwerde gegen solche Verfügungen ist nicht in jedem Fall zulässig. Stets möglich ist einzig die Anfechtung von Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und den Ausstand (vgl. Art. 45 Abs. 1 VwVG). Gegen andere Zwischenverfügungen kommt eine Beschwerde nach Art. 46 Abs. 1 VwVG dagegen nur in Frage, wenn diese entweder einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Bst. a) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für eine weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Bst. b).
E. 1.2.2 Mit dem Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils wird die Voraussetzung eines schutzwürdigen Interesses an der sofortigen Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Zwischenverfügung umschrieben. Demnach liegt das Rechtsschutzinteresse im Schaden, der entstünde, wenn der Nachteil auch durch einen an sich günstigen Endentscheid nicht oder nur teilweise behoben werden könnte (vgl. BGE 131 V 362 E. 3.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 4099/2014 vom 28. August 2014 E. 2.1; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage 2013, Rz. 910; Uhlmann/Wälle-Bär, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 46 Rz. 4). Der Nachteil kann rechtlicher oder tatsächlicher, namentlich auch wirtschaftlicher Natur sein (BGE 130 II 149 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_86/2008 vom 23. April 2008 E. 3.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4099/2014 vom 28. August 2014 E. 2.1 und A 3930/2013 vom 13. November 2013 E. 1.1; Kölz/ Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 912). Er muss nicht geradezu irreparabel, jedoch von einigem Gewicht sein (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3043/2011 vom 15. März 2012 E. 1.2.3; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 910; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Auflage 2013, Rz. 2.47). Nicht erforderlich ist, dass er tatsächlich entsteht; es reicht aus, dass er entstehen bzw. nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-860/2011 vom 8. September 2011 E. 2.2; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 909; Martin Kayser, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2008, Art. 46 Rz. 10). Die Beweislast für das Vorliegen eines entsprechenden Nachteils trägt die beschwerdeführende Partei (vgl. BGE 125 II 620 E. 2a; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B 5436/2011 vom 5. März 2012 E. 3.4; Kö lz/ Häner/ Bertschi, a.a.O., Rz. 909).
E. 1.2.3 Mit der angeordneten vorsorglichen Massnahme entsprach die Vorinstanz dem diesbezüglichen verfahrensrechtlichen Antrag der Beschwerdeführerin. Letztere beanstandet in ihrer Beschwerde dementsprechend lediglich die ihr mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2015 auferlegten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 950.00. Auch ohne dass die Beschwerdeführerin darlegt, inwiefern ihr hierdurch ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im vorerwähnten Sinne erwachsen könnte, ist ohne weiteres ersichtlich, dass sie ein schutzwürdiges finanzielles Interesse an der sofortigen Überprüfung dieser Kostenverlegung hat. Ein Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG ist demnach zu bejahen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 4580/2007 vom 17. Januar 2008 E. 2.3).
E. 1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die Beschwerdeführerin hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung, mit welcher ihr die Verfahrenskosten auferlegt wurden, formell beschwert sowie besonders berührt und hat - wie dargelegt (vgl. E. 1.2.3) - ein schutzwürdiges Interesse an deren partieller Aufhebung. Damit ist sie zur Beschwerde legitimiert.
E. 1.4 Die Beschwerde wurde im Weiteren frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und 52 VwVG), weshalb auf sie einzutreten ist.
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt den rechtserheblichen Sachverhalt, unter Vorbehalt der Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 13 VwVG), von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG) und wendet das Recht grundsätzlich frei an, ohne an die Anträge oder die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden zu sein (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden indes nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 670/2015 vom 22. Mai 2015 m.w.H.).
E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzung - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
E. 3 Gemäss Art. 30 Abs. 1 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) erhebt die Vorinstanz für ihre Verfügungen und Dienstleistungen kostendeckende Verwaltungsgebühren. Diese sind in der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) näher geregelt (vgl. Art. 30 Abs. 3 PG). Art. 77 Abs. 3 VPG sieht alsdann vor, dass die Vor-instanz unter Vorbehalt der Genehmigung durch das UVEK ein Gebührenreglement erlässt. In diesem Sinne erging das Gebührenreglement der Postkommission vom 26. August 2013 (Reglement, SR 783.018). Im Übrigen finden auch die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV, SR 172.041.1) Anwendung (vgl. Art. 77 Abs. 4 VPG und Art. 1 Abs. 2 Reglement).
E. 4 Das Reglement legt für die Verfügungen und Dienstleistungen der Vorinstanz Gebührenansätze fest, die je nach Art der gebührenpflichtigen Leistung auf Pauschalen oder einem Zeittarif (funktionsabhängiger Stundenansatz) beruhen. Die vorliegend interessierende Gebühr von Fr. 950.00 wurde von der Vorinstanz in Anrufung von Art. 4 Abs. 2 des Reglements nach dem angefallenen Zeitaufwand festgesetzt. Von einer pauschalen Bemessung sah sie ab, da eine solche für die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen bzw. Zwischenverfügungen nicht vorgesehen sei. Gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Reglements ist für Verfügungen im Zusammenhang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbriefkästen eine pauschale Gebühr von Fr. 200.00 zu entrichten. Dem Wortlaut nach ist das Objekt der Abgabe weit gefasst. Nebstdem in allgemeiner Weise von "Verfügungen" die Rede ist, reicht es zudem, dass diese "im Zusammenhang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbriefkästen" stehen. Der vorliegende Entscheid betreffend die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme stellt eine Verfügung dar und erging überdies in einem Verfahren, welches den Standort von Briefkästen zum Gegenstand hat. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung ist daher nicht einzusehen, weshalb nicht der pauschale Gebührenansatz gemäss Art. 4 Bst. g des Reglements, sondern die subsidiär vorgesehene Bemessungsweise nach Zeitaufwand zum Tragen kommen soll (vgl. Art. 4 Abs. 2 Reglement). Dies gilt umso mehr, als andernfalls für eine Zwischenverfügung im Ergebnis eine höhere Gebühr resultierte als schliesslich für die Endverfügung veranschlagt wird. Eine solche Diskrepanz lässt sich kaum mit dem Grundsatz von Treu und Glauben bzw. der Rechtsgleichheit vereinbaren. Ungeachtet dieser Bedenken bezüglich der von der Vorinstanz gewählten Berechnungsweise kann mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offen bleiben, ob die Bemessung der Gebührenhöhe rechtmässig ist.
E. 5.1 Das Reglement regelt nicht, wer die Gebühr zu entrichten hat. Diesbezüglich hält Art. 2 Abs. 1 AllgGebV fest, dass eine Gebühr zu bezahlen hat, wer eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht. Vorliegend hat die Vorinstanz gestützt auf Art. 76 VPG über eine zwischen zwei Parteien bestehende Streitigkeit entschieden. Bei der Beantwortung der Frage, wie die Kosten auf die Streitparteien zu verteilen sind, hilft das Kriterium des Veranlassens der Verfügung allein nicht weiter. Immerhin aber lässt sich daraus ableiten, dass dem Verursacherprinzip Rechnung zu tragen ist (Urteil des Bundesverwaltungsgericht A 4837/2015 vom 25. Januar 2016 E. 9.3). Im Übrigen entspricht es einem allgemeinen prozessualen Grundsatz, dass die zu erhebende Verwaltungsgebühr in Verfahren, die einem Klageverfahren gleichen, nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens auf die Parteien zu verlegen ist (vgl. dazu BGE 132 II 47 E. 3.3; zum Ganzen zudem: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 213/2015 vom 13. November 2015 E. 16.2 und A 5979/2010 vom 9. Juni 2011 E. 4.2).
E. 5.2 Es drängt sich somit auf, die Kosten in Fällen wie dem vorliegenden nach dem Unterliegerprinzip zu verteilen, soweit nicht in begründeten Einzelfällen aus Gründen der Verursachergerechtigkeit davon abzuweichen ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 5979/2010 vom 9. Juni 2011 E. 5; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 653).
E. 5.3 Indem die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag um vorsorgliche Anordnung der Hauszustellung durchgedrungen ist, hätten die Verfahrenskosten grundsätzlich der Beschwerdegegnerin als unterliegende Partei auferlegt werden müssen. Die Vorinstanz wich jedoch davon ab, da der Beschwerdeführerin die Einstellung der Hauszustellung vorzuwerfen sei und sie überdies einen übermässigen Verfahrensaufwand verursacht habe. Ob diese Vorhalte zutreffen bzw. darin ein Grund zu erblicken ist, um ausnahmsweise vom Unterliegerprinzip abzuweichen, gilt es im Folgenden zu prüfen.
E. 5.3.1.1 Zwischen den Parteien besteht Uneinigkeit darüber, ob die Briefkästen für die Liegenschaft an der (...) in (...) Zürich beim Hauseingang oder an der Grundstücksgrenze anzubringen sind. Zur Anwendung gelangen hierbei die Art. 73 ff. VPG. Der Beschwerdegegnerin gelang es im Laufe des Konfliktes nicht, die Beschwerdeführerin von ihrer Rechtsauffassung zu überzeugen, weshalb Letztere der Aufforderung, ordnungsgemässe Briefkästen an der Grundstückgrenze aufzustellen, keine Folge leistete. Dies wiederum veranlasste die Beschwerdegegnerin dazu, die Hauszustellung androhungsgemäss einzustellen (vgl. Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG). Dieses Ergebnis ist Folge einer unentschiedenen Streitigkeit zweier Parteien, die beide auf ihren Standpunkten beharren und denen keine Entscheidungsgewalt zukommt (vgl. Art. 76 VPG). Dass diese Entwicklung und die folglich ergangene Zwischenverfügung betreffend die Wiederaufnahme der Hauszustellung einzig der Beschwerdeführerin anzulasten sein sollen, ist angesichts dieser Umstände nicht nachvollziehbar.
E. 5.3.1.2 Die Vorinstanz bringt in diesem Zusammenhang vor, die Beschwerdeführerin hätte auf die Schreiben der Beschwerdegegnerin wiederholt nicht reagiert, was zur Einstellung der Hauszustellung am 27. April 2015 geführt habe. Die Beschwerdegegnerin forderte die Beschwerdeführerin insbesondere mit Einschreiben vom 7. Januar 2015 sowie 6. März 2015 auf, ordnungsgemässe Briefkästen an der Grundstücksgrenze anzubringen. Letztere reagierte darauf mit Schreiben vom 14. Januar 2015 bzw. 9. März 2015 und erklärte darin, der Aufforderung nicht nachzukommen. Der Beschwerdeführerin kann daher nicht vorgeworfen werden, sie habe auf die Schreiben der Beschwerdegegnerin nicht reagiert.
E. 5.3.1.3 Dies gilt auch mit Blick auf den Vorwurf, die Beschwerdeführerin habe die Einstellung der Hauszustellung durch ihre verspätete Eingabe bei der Vorinstanz verschuldet. Tatsächlich wandte sich die Beschwerdeführerin nach Erhalt des Einschreibens der Beschwerdegegnerin vom 6. März 2015 und der darauf erfolgten Einstellung der Hauszustellung am 27. April 2015 erst am 10. Juni 2015 an die Vorinstanz. Dass sich die Beschwerdeführerin hiermit jedoch in vorwerfbarer Weise verhalten haben könnte, ist nicht ersichtlich. Spezifische verfahrensrechtliche Pflichten oblagen ihr im damaligen Zeitpunkt noch nicht. Ebenso lässt sich auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht ableiten, dass sie früher bei der Vorinstanz hätte vorstellig werden müssen. Nebstdem der Beschwerdeführerin der Zeitpunkt für die Intervention bei der Vorinstanz somit nicht zum Vorwurf gereicht, ist auch nicht schlüssig, inwiefern dieses Moment für die Einstellung der Hauszustellung ursächlich gewesen sein soll. Selbst wenn die Beschwerdeführerin unmittelbar nach Erhalt des Einschreibens vom 6. März 2015 zur Klärung der Streitigkeit an die Vorinstanz gelangt wäre, so ist nicht anzunehmen, dass die Beschwerdegegnerin deshalb von der Einstellung der Hauszustellung abgesehen hätte. Vorinstanz und Beschwerdegegnerin machen dies bezeichnenderweise auch nicht geltend. Die angesetzte Frist zur Verlegung des Briefkastenstandorts war vielmehr so zu verstehen, dass jedenfalls daran festgehalten und der unbenutzte Ablauf die fragliche Folge zeitigen würde. Im Übrigen wäre auch nicht zu erwarten gewesen, dass die Vorinstanz im Falle ihrer frühestmöglichen Befassung bereits vor dem 24. April 2015 einen Entscheid hätte fällen können und sich damit eine Zwischenverfügung bezüglich der vorsorglichen Wiederaufnahme der Hauszustellung erübrigt hätte.
E. 5.3.1.4 Insgesamt sind demzufolge keine Gründe ersichtlich, wonach die Einstellung der Hauszustellung bzw. die in diesem Zusammenhang ergangene vorsorgliche Massnahme einseitig der Beschwerdeführerin anzulasten wären.
E. 5.3.2 Die Vorinstanz erklärt die Kostenauferlegung schliesslich mit dem übermässigen Prozessaufwand, der die Beschwerdeführerin mit ihren zahlreichen sowie irrelevanten Eingaben verursacht haben soll. Aus den Vorakten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nach Einreichen ihres Gesuchs von der Vorinstanz mit Schreiben vom 11. Juni 2015 aufgefordert wurde, diverse Ergänzungen sowie Unterlagen nachzureichen. Im gleichen Zuge wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass gestützt auf die Akten entschieden werde und eine gute Dokumentation wichtig sei. Auch wenn die Beschwerdeführerin die Vorinstanz über das notwendige Mass hinaus mit Akten bedient bzw. auch irrelevante Unterlagen ins Recht gelegt haben sollte, so ist dies jedenfalls nicht in einem Ausmass geschehen, dass dies bei der Auferlegung der Verfahrenskosten in Anwendung des Verursacherprinzips hätte berücksichtigt werden dürfen. Dies gilt umso mehr, als es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Laiin handelt, die nicht anwaltlich vertreten ist und mit verwaltungsrechtlichen Verfahren nur beschränkt vertraut sein dürfte.
E. 6 Zusammenfassend sind keine Umstände auszumachen, welche trotz vollumfänglichen Obsiegens der Beschwerdeführerin eine Kostenverlegung zu ihren Lasten rechtfertigen würden. Die Beschwerde ist dem Gesagten nach gutzuheissen, Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur Neuverlegung der Verfahrenskosten an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 7.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der jeweiligen Vorinstanz werden unabhängig vom Verfahrensausgang keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Beim vorliegenden Verfahrensausgang sind die auf Fr. 1'000.00 festzusetzenden Verfahrenskosten (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.00 ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
E. 7.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässige hohe Kosten zuzusprechen. Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht keine Parteientschädigung zu (vgl. Art. 7 Abs. 1 und 4 sowie Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 13 VGKE).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 3 der Zwischenverfügung der Vorinstanz vom 9. Juli 2015 wird aufgehoben. Zur Neuverlegung der Verfahrenskosten wird die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'000.00 festgesetzt und der Beschwerdegegnerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
- Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.00 wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. Hierfür hat sie dem Bundesverwaltungsgericht ihre Postkonto oder Bankverbindung bekannt zu geben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) - das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Maurizio Greppi Matthias Stoffel Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-4692/2015 Urteil vom 19. April 2016 Besetzung Richter Maurizio Greppi (Vorsitz), Richter Christoph Bandli, Richter Jürg Steiger, Gerichtsschreiber Matthias Stoffel. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Post CH AG, Wankdorfallee 4, 3030 Bern, Beschwerdegegnerin, Eidgenössische Postkommission PostCom, Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Standort Hausbriefkasten/Kostenverlegung anlässlich vorsorglichen Massnahmen. Sachverhalt: A. A._______ ist Eigentümerin der Liegenschaft an der (...) in (...) Zürich. Das einseitig angebaute Haus weist drei Wohngeschosse auf, die je mit einer Wohnung ausgestattet sind und von der Grundeigentümerin, (...) B._______ sowie C._______ bewohnt werden. Für diverse Unternehmen soll die vorerwähnte Liegenschaft sodann als Zustelldomizil für Postsendungen fungieren. B. Während Jahren wurden sämtliche Postsendungen für besagte Liegenschaft in einen einzigen Briefkasten beim Hauseingang zugestellt. Infolge einer im August 2014 durchgeführten Kontrolle wurde die Schweizerische Post AG (Post) auf diese Zustellpraxis aufmerksam und veranlasste, dass die Postsendungen von den Postboten neu in einem an der Grundstücksgrenze befindlichen Briefkasten abgelegt wurden. Da die Grundeigentümerin Letzteren in der Folge demontierte, erfolgte die Zustellung schliesslich wieder in den Briefkasten beim Hauseingang. C. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2014 wurde die Grundeigentümerin von der Post auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hingewiesen und darum gebeten, innert nützlicher Frist ordnungsgemässe Briefkästen an der Grundstücksgrenze anzubringen. D. Nachdem die Grundeigentümerin dieser Aufforderung auch nach wiederholter Kontaktnahme nicht nachgekommen war, räumte ihr die Post mit Einschreiben vom 6. März 2015 bis 24. April 2015 Frist ein, um dies nachzuholen. Für den Unterlassungsfall wurde alsdann die Einstellung der Hauszustellung angekündigt. Abschliessend wies die Post darauf hin, dass auf entsprechendes Ersuchen die Eidgenössische Postkommission PostCom den Entscheid überprüfen bzw. eine anfechtbare Verfügung erlassen würde. Nachdem die Grundeigentümerin die eingeräumte Frist unbenutzt verstreichen liess, stellte die Post die Hauszustellung per 27. April 2015 ein. E. Mit Eingabe vom 10. Juni 2015 gelangte die Grundeigentümerin an die PostCom und ersuchte um Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Zudem beantragte sie, die Hauszustellung sei ab sofort wieder aufzunehmen. Die PostCom eröffnete in der Folge ein Verfahren. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2015 hiess sie die beantragte vorsorgliche Massnahme gut und wies die Post an, die Hauszustellung für die Liegenschaft an der (...) in (...) Zürich in den neu gestellten Briefkasten neben dem Hauseingang wieder aufzunehmen und während der Dauer des Hauptverfahrens zu gewährleisten. Die hierfür auf Fr. 950.00 festgesetzten Verfahrenskosten auferlegte die PostCom der Grundeigentümerin. Diese habe die Einstellung der Hauszustellung durch die verspätete Eingabe bei der PostCom selber verschuldet und durch ihr Verhalten einen übermässigen Aufwand verursacht, weshalb die Kosten vollumfänglich von ihr zu tragen seien. F. Mit Eingabe vom 31. Juli 2015 erhebt die Grundeigentümerin (Beschwerdeführerin) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Zwischenverfügung der PostCom (Vorinstanz) vom 9. Juli 2015. Sie beantragt sinngemäss, Dispositiv-Ziff. 3 der Verfügung betreffend die ihr auferlegten Verfahrenskosten sei aufzuheben. G. Mit Beschwerdeantwort vom 20. August 2015 ersucht die Post (Beschwerdegegnerin) um Abweisung der Beschwerde. Die vorsorgliche Massnahme hätte ausschliesslich aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin erlassen werden müssen. Dass ihr daher in analoger Anwendung von Art. 63 Abs. 3 VwVG die angefallenen Kosten auferlegt worden seien, erweise sich als verhältnismässig und sachgerecht. H. Die Vorinstanz schliesst mit Vernehmlassung vom 10. September 2015 auf Abweisung der Beschwerde und verweist auf ihre Begründung in der Zwischenverfügung vom 9. Juli 2015. Mit Blick auf die Kostenverlegung fügt sie an, dass im erstinstanzlichen Verfahren wie beim Beschwerdeverfahren unter gewissen Umständen vom Unterliegerprinzip abgewichen werden könne. Vorliegend sei dies geschehen, da die Beschwerdeführerin durch ihr wiederholtes Nichtreagieren auf die Schreiben der Beschwerdegegnerin die Einstellung der Hauszustellung verursacht und damit den Erlass einer Zwischenverfügung herbeigeführt habe. Ferner habe die Beschwerdeführerin durch ihre zahlreichen und teilweise irrelevanten Eingaben einen unangemessen hohen Prozessaufwand ausgelöst, währenddem die Beschwerdegegnerin ihren verfahrensrechtlichen Pflichten nachgekommen sei. I. In ihren Schlussbemerkungen vom 14. Oktober 2015 weist die Beschwerdeführerin insbesondere darauf hin, der Beschwerdegegnerin mehrfach ihre abweichende Rechtsauffassung mitgeteilt und aus diesem Grund die Briefkästen nicht aufforderungsgemäss an die Grundstücksgrenze verlegt zu haben. J. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich in den Akten befindlichen Dokumente wird nachfolgend eingegangen, soweit sie entscheidrelevant sind. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetztes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung gemäss Art. 5 VwVG, die von einer eidgenössischen Kommission im Sinne von Art. 33 Bst. f VGG (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 173/2015 vom 8. Juni 2015 E. 1.1) erlassen wurde. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG). 1.2 1.2.1 Die angefochtene Verfügung stellt eine selbständig eröffnete Zwischenverfügung dar, denn sie betrifft einzig die Frage der Hauszustellung während des hängigen Verfahrens bei der Vorinstanz im Sinne einer vorsorglichen Massnahme, nicht aber die Hauptstreitfrage betreffend den Standort der Hausbriefkästen. Eine Beschwerde gegen solche Verfügungen ist nicht in jedem Fall zulässig. Stets möglich ist einzig die Anfechtung von Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und den Ausstand (vgl. Art. 45 Abs. 1 VwVG). Gegen andere Zwischenverfügungen kommt eine Beschwerde nach Art. 46 Abs. 1 VwVG dagegen nur in Frage, wenn diese entweder einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Bst. a) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für eine weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Bst. b). 1.2.2 Mit dem Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils wird die Voraussetzung eines schutzwürdigen Interesses an der sofortigen Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Zwischenverfügung umschrieben. Demnach liegt das Rechtsschutzinteresse im Schaden, der entstünde, wenn der Nachteil auch durch einen an sich günstigen Endentscheid nicht oder nur teilweise behoben werden könnte (vgl. BGE 131 V 362 E. 3.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 4099/2014 vom 28. August 2014 E. 2.1; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage 2013, Rz. 910; Uhlmann/Wälle-Bär, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 46 Rz. 4). Der Nachteil kann rechtlicher oder tatsächlicher, namentlich auch wirtschaftlicher Natur sein (BGE 130 II 149 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_86/2008 vom 23. April 2008 E. 3.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4099/2014 vom 28. August 2014 E. 2.1 und A 3930/2013 vom 13. November 2013 E. 1.1; Kölz/ Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 912). Er muss nicht geradezu irreparabel, jedoch von einigem Gewicht sein (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3043/2011 vom 15. März 2012 E. 1.2.3; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 910; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Auflage 2013, Rz. 2.47). Nicht erforderlich ist, dass er tatsächlich entsteht; es reicht aus, dass er entstehen bzw. nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-860/2011 vom 8. September 2011 E. 2.2; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 909; Martin Kayser, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2008, Art. 46 Rz. 10). Die Beweislast für das Vorliegen eines entsprechenden Nachteils trägt die beschwerdeführende Partei (vgl. BGE 125 II 620 E. 2a; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B 5436/2011 vom 5. März 2012 E. 3.4; Kö lz/ Häner/ Bertschi, a.a.O., Rz. 909). 1.2.3 Mit der angeordneten vorsorglichen Massnahme entsprach die Vorinstanz dem diesbezüglichen verfahrensrechtlichen Antrag der Beschwerdeführerin. Letztere beanstandet in ihrer Beschwerde dementsprechend lediglich die ihr mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2015 auferlegten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 950.00. Auch ohne dass die Beschwerdeführerin darlegt, inwiefern ihr hierdurch ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im vorerwähnten Sinne erwachsen könnte, ist ohne weiteres ersichtlich, dass sie ein schutzwürdiges finanzielles Interesse an der sofortigen Überprüfung dieser Kostenverlegung hat. Ein Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG ist demnach zu bejahen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 4580/2007 vom 17. Januar 2008 E. 2.3). 1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die Beschwerdeführerin hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung, mit welcher ihr die Verfahrenskosten auferlegt wurden, formell beschwert sowie besonders berührt und hat - wie dargelegt (vgl. E. 1.2.3) - ein schutzwürdiges Interesse an deren partieller Aufhebung. Damit ist sie zur Beschwerde legitimiert. 1.4 Die Beschwerde wurde im Weiteren frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und 52 VwVG), weshalb auf sie einzutreten ist. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt den rechtserheblichen Sachverhalt, unter Vorbehalt der Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 13 VwVG), von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG) und wendet das Recht grundsätzlich frei an, ohne an die Anträge oder die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden zu sein (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden indes nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 670/2015 vom 22. Mai 2015 m.w.H.). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzung - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
3. Gemäss Art. 30 Abs. 1 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) erhebt die Vorinstanz für ihre Verfügungen und Dienstleistungen kostendeckende Verwaltungsgebühren. Diese sind in der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) näher geregelt (vgl. Art. 30 Abs. 3 PG). Art. 77 Abs. 3 VPG sieht alsdann vor, dass die Vor-instanz unter Vorbehalt der Genehmigung durch das UVEK ein Gebührenreglement erlässt. In diesem Sinne erging das Gebührenreglement der Postkommission vom 26. August 2013 (Reglement, SR 783.018). Im Übrigen finden auch die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV, SR 172.041.1) Anwendung (vgl. Art. 77 Abs. 4 VPG und Art. 1 Abs. 2 Reglement).
4. Das Reglement legt für die Verfügungen und Dienstleistungen der Vorinstanz Gebührenansätze fest, die je nach Art der gebührenpflichtigen Leistung auf Pauschalen oder einem Zeittarif (funktionsabhängiger Stundenansatz) beruhen. Die vorliegend interessierende Gebühr von Fr. 950.00 wurde von der Vorinstanz in Anrufung von Art. 4 Abs. 2 des Reglements nach dem angefallenen Zeitaufwand festgesetzt. Von einer pauschalen Bemessung sah sie ab, da eine solche für die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen bzw. Zwischenverfügungen nicht vorgesehen sei. Gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Reglements ist für Verfügungen im Zusammenhang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbriefkästen eine pauschale Gebühr von Fr. 200.00 zu entrichten. Dem Wortlaut nach ist das Objekt der Abgabe weit gefasst. Nebstdem in allgemeiner Weise von "Verfügungen" die Rede ist, reicht es zudem, dass diese "im Zusammenhang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbriefkästen" stehen. Der vorliegende Entscheid betreffend die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme stellt eine Verfügung dar und erging überdies in einem Verfahren, welches den Standort von Briefkästen zum Gegenstand hat. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung ist daher nicht einzusehen, weshalb nicht der pauschale Gebührenansatz gemäss Art. 4 Bst. g des Reglements, sondern die subsidiär vorgesehene Bemessungsweise nach Zeitaufwand zum Tragen kommen soll (vgl. Art. 4 Abs. 2 Reglement). Dies gilt umso mehr, als andernfalls für eine Zwischenverfügung im Ergebnis eine höhere Gebühr resultierte als schliesslich für die Endverfügung veranschlagt wird. Eine solche Diskrepanz lässt sich kaum mit dem Grundsatz von Treu und Glauben bzw. der Rechtsgleichheit vereinbaren. Ungeachtet dieser Bedenken bezüglich der von der Vorinstanz gewählten Berechnungsweise kann mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offen bleiben, ob die Bemessung der Gebührenhöhe rechtmässig ist. 5. 5.1 Das Reglement regelt nicht, wer die Gebühr zu entrichten hat. Diesbezüglich hält Art. 2 Abs. 1 AllgGebV fest, dass eine Gebühr zu bezahlen hat, wer eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht. Vorliegend hat die Vorinstanz gestützt auf Art. 76 VPG über eine zwischen zwei Parteien bestehende Streitigkeit entschieden. Bei der Beantwortung der Frage, wie die Kosten auf die Streitparteien zu verteilen sind, hilft das Kriterium des Veranlassens der Verfügung allein nicht weiter. Immerhin aber lässt sich daraus ableiten, dass dem Verursacherprinzip Rechnung zu tragen ist (Urteil des Bundesverwaltungsgericht A 4837/2015 vom 25. Januar 2016 E. 9.3). Im Übrigen entspricht es einem allgemeinen prozessualen Grundsatz, dass die zu erhebende Verwaltungsgebühr in Verfahren, die einem Klageverfahren gleichen, nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens auf die Parteien zu verlegen ist (vgl. dazu BGE 132 II 47 E. 3.3; zum Ganzen zudem: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 213/2015 vom 13. November 2015 E. 16.2 und A 5979/2010 vom 9. Juni 2011 E. 4.2). 5.2 Es drängt sich somit auf, die Kosten in Fällen wie dem vorliegenden nach dem Unterliegerprinzip zu verteilen, soweit nicht in begründeten Einzelfällen aus Gründen der Verursachergerechtigkeit davon abzuweichen ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 5979/2010 vom 9. Juni 2011 E. 5; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 653). 5.3 Indem die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag um vorsorgliche Anordnung der Hauszustellung durchgedrungen ist, hätten die Verfahrenskosten grundsätzlich der Beschwerdegegnerin als unterliegende Partei auferlegt werden müssen. Die Vorinstanz wich jedoch davon ab, da der Beschwerdeführerin die Einstellung der Hauszustellung vorzuwerfen sei und sie überdies einen übermässigen Verfahrensaufwand verursacht habe. Ob diese Vorhalte zutreffen bzw. darin ein Grund zu erblicken ist, um ausnahmsweise vom Unterliegerprinzip abzuweichen, gilt es im Folgenden zu prüfen. 5.3.1 5.3.1.1 Zwischen den Parteien besteht Uneinigkeit darüber, ob die Briefkästen für die Liegenschaft an der (...) in (...) Zürich beim Hauseingang oder an der Grundstücksgrenze anzubringen sind. Zur Anwendung gelangen hierbei die Art. 73 ff. VPG. Der Beschwerdegegnerin gelang es im Laufe des Konfliktes nicht, die Beschwerdeführerin von ihrer Rechtsauffassung zu überzeugen, weshalb Letztere der Aufforderung, ordnungsgemässe Briefkästen an der Grundstückgrenze aufzustellen, keine Folge leistete. Dies wiederum veranlasste die Beschwerdegegnerin dazu, die Hauszustellung androhungsgemäss einzustellen (vgl. Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG). Dieses Ergebnis ist Folge einer unentschiedenen Streitigkeit zweier Parteien, die beide auf ihren Standpunkten beharren und denen keine Entscheidungsgewalt zukommt (vgl. Art. 76 VPG). Dass diese Entwicklung und die folglich ergangene Zwischenverfügung betreffend die Wiederaufnahme der Hauszustellung einzig der Beschwerdeführerin anzulasten sein sollen, ist angesichts dieser Umstände nicht nachvollziehbar. 5.3.1.2 Die Vorinstanz bringt in diesem Zusammenhang vor, die Beschwerdeführerin hätte auf die Schreiben der Beschwerdegegnerin wiederholt nicht reagiert, was zur Einstellung der Hauszustellung am 27. April 2015 geführt habe. Die Beschwerdegegnerin forderte die Beschwerdeführerin insbesondere mit Einschreiben vom 7. Januar 2015 sowie 6. März 2015 auf, ordnungsgemässe Briefkästen an der Grundstücksgrenze anzubringen. Letztere reagierte darauf mit Schreiben vom 14. Januar 2015 bzw. 9. März 2015 und erklärte darin, der Aufforderung nicht nachzukommen. Der Beschwerdeführerin kann daher nicht vorgeworfen werden, sie habe auf die Schreiben der Beschwerdegegnerin nicht reagiert. 5.3.1.3 Dies gilt auch mit Blick auf den Vorwurf, die Beschwerdeführerin habe die Einstellung der Hauszustellung durch ihre verspätete Eingabe bei der Vorinstanz verschuldet. Tatsächlich wandte sich die Beschwerdeführerin nach Erhalt des Einschreibens der Beschwerdegegnerin vom 6. März 2015 und der darauf erfolgten Einstellung der Hauszustellung am 27. April 2015 erst am 10. Juni 2015 an die Vorinstanz. Dass sich die Beschwerdeführerin hiermit jedoch in vorwerfbarer Weise verhalten haben könnte, ist nicht ersichtlich. Spezifische verfahrensrechtliche Pflichten oblagen ihr im damaligen Zeitpunkt noch nicht. Ebenso lässt sich auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht ableiten, dass sie früher bei der Vorinstanz hätte vorstellig werden müssen. Nebstdem der Beschwerdeführerin der Zeitpunkt für die Intervention bei der Vorinstanz somit nicht zum Vorwurf gereicht, ist auch nicht schlüssig, inwiefern dieses Moment für die Einstellung der Hauszustellung ursächlich gewesen sein soll. Selbst wenn die Beschwerdeführerin unmittelbar nach Erhalt des Einschreibens vom 6. März 2015 zur Klärung der Streitigkeit an die Vorinstanz gelangt wäre, so ist nicht anzunehmen, dass die Beschwerdegegnerin deshalb von der Einstellung der Hauszustellung abgesehen hätte. Vorinstanz und Beschwerdegegnerin machen dies bezeichnenderweise auch nicht geltend. Die angesetzte Frist zur Verlegung des Briefkastenstandorts war vielmehr so zu verstehen, dass jedenfalls daran festgehalten und der unbenutzte Ablauf die fragliche Folge zeitigen würde. Im Übrigen wäre auch nicht zu erwarten gewesen, dass die Vorinstanz im Falle ihrer frühestmöglichen Befassung bereits vor dem 24. April 2015 einen Entscheid hätte fällen können und sich damit eine Zwischenverfügung bezüglich der vorsorglichen Wiederaufnahme der Hauszustellung erübrigt hätte. 5.3.1.4 Insgesamt sind demzufolge keine Gründe ersichtlich, wonach die Einstellung der Hauszustellung bzw. die in diesem Zusammenhang ergangene vorsorgliche Massnahme einseitig der Beschwerdeführerin anzulasten wären. 5.3.2 Die Vorinstanz erklärt die Kostenauferlegung schliesslich mit dem übermässigen Prozessaufwand, der die Beschwerdeführerin mit ihren zahlreichen sowie irrelevanten Eingaben verursacht haben soll. Aus den Vorakten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nach Einreichen ihres Gesuchs von der Vorinstanz mit Schreiben vom 11. Juni 2015 aufgefordert wurde, diverse Ergänzungen sowie Unterlagen nachzureichen. Im gleichen Zuge wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass gestützt auf die Akten entschieden werde und eine gute Dokumentation wichtig sei. Auch wenn die Beschwerdeführerin die Vorinstanz über das notwendige Mass hinaus mit Akten bedient bzw. auch irrelevante Unterlagen ins Recht gelegt haben sollte, so ist dies jedenfalls nicht in einem Ausmass geschehen, dass dies bei der Auferlegung der Verfahrenskosten in Anwendung des Verursacherprinzips hätte berücksichtigt werden dürfen. Dies gilt umso mehr, als es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Laiin handelt, die nicht anwaltlich vertreten ist und mit verwaltungsrechtlichen Verfahren nur beschränkt vertraut sein dürfte.
6. Zusammenfassend sind keine Umstände auszumachen, welche trotz vollumfänglichen Obsiegens der Beschwerdeführerin eine Kostenverlegung zu ihren Lasten rechtfertigen würden. Die Beschwerde ist dem Gesagten nach gutzuheissen, Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur Neuverlegung der Verfahrenskosten an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. 7.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der jeweiligen Vorinstanz werden unabhängig vom Verfahrensausgang keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Beim vorliegenden Verfahrensausgang sind die auf Fr. 1'000.00 festzusetzenden Verfahrenskosten (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.00 ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. 7.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässige hohe Kosten zuzusprechen. Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht keine Parteientschädigung zu (vgl. Art. 7 Abs. 1 und 4 sowie Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 13 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 3 der Zwischenverfügung der Vorinstanz vom 9. Juli 2015 wird aufgehoben. Zur Neuverlegung der Verfahrenskosten wird die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'000.00 festgesetzt und der Beschwerdegegnerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
3. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.00 wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. Hierfür hat sie dem Bundesverwaltungsgericht ihre Postkonto oder Bankverbindung bekannt zu geben.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Maurizio Greppi Matthias Stoffel Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: