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VFG-17-2025

Verfügung 17 2025 betreffend Hauszustellung

Postcom · 2025-08-29 · Deutsch CH
Sachverhalt

1. Die Gesuchsteller wohnen seit 2010 oder 2012 (unterschiedliche Angaben der Gesuchsteller) im Weiler Y_____ (1'7xx m ü.M.), der zur Gemeinde Z_____ gehört. Die Zufahrt zur Liegenschaft der Gesuchsteller erfolgt vom Dorfausgang von Z_____ aus zunächst auf der asphaltierten, schmalen und mit Ausbuchtungen versehenen Y_____strasse. Nach rund 800 m zweigt rechts ein einspuriger, nicht asphaltierter Fahrweg (Obere Y_____strasse) ab, der nach 650 m zur Lie- genschaft der Gesuchsteller führt. Der Fahrweg ist, wie Filmaufnahmen der Parteien zeigen, teils ausgesetzt und weist mehrere sehr steile Stellen, enge Kurven sowie eine Vielzahl von Schlaglöchern auf. Die Strassen werden von der Gemeinde unterhalten und sind ganzjährig be- fahrbar. Der Fahrweg wird im Winter jedoch als letzte Strecke geräumt und kann auch danach noch schneebedeckt und vereist sein. Die tägliche Zustellstrecke der Post führt über die Y_____strasse zum Ende des Parkplatzes an der Unteren Y_____strasse, der ca. 150 m nach der Abzweigung der Oberen Y_____strasse beginnt. Im Bereich dieses Parkplatzes werden mehrere Briefkästen, die meisten im Sinne einer Ersatzlösung, bedient. Die Sendungen für die Gesuchsteller werden seit mindestens November 2010 in ein Postfach bei der Postagentur im Dorfzentrum von Z_____ zugestellt, welche sich 2,8 km entfernt von ihrer Liegenschaft befindet. Die Gesuchsteller eröffneten das Postfach, als sie noch an ihrem früheren Wohnort wohnten. 2. Der Weiler Y_____ umfasst zurzeit fünf ganzjährig bewohnte Häuser entlang der Oberen Y_____strasse (Fahrweg, der zur Liegenschaft der Gesuchsteller führt) und der Unteren Y_____strasse (Fortsetzung der Y_____strasse nach der Abzweigung der Oberen Y____strasse): Ganzjährig bewohnte Häuser an der Oberen Y_____strasse und Zustellsituation: - Y_____ 1 (Gesuchsteller; letztes Haus am Fahrweg): Zustellung in Postfach im Dorf- zentrum von Z_____. - Y_____ 2 (Familie B_____; ca. 500 m von der Abzweigung entfernt): Zustellung in einen Briefkasten im Dorf (_____). - Y_____ 3 (erstes Haus links, ca. 250 m von der Abzweigung entfernt): Zustellung in ei- nen Briefkasten oberhalb des Parkplatzes am Fussweg, der die Obere Y_____strasse mit der Unteren Y_____strasse verbindet. Ganzjährig bewohnte Häuser an der Unteren Y_____strasse und Zustellsituation: - Y_____ 4 (_____; ca. 500 m von der Abzweigung entfernt): Zustellung in Briefkasten beim Parkplatz. - Y_____ 5 (ca. 700 m von der Abzweigung entfernt): Zustellung in Briefkasten am Ende des Parkplatzes. 3. Nachdem die Post den Gesuchstellern im Oktober 2021 fälschlicherweise mitteilte, dass ihr Postfach ab 2022 kostenpflichtig werde, kündigten die Gesuchsteller das Postfach und verlang- ten die Aufnahme der Hauszustellung. Die Post verweigerte diese jedoch mündlich und stellte klar, dass das Postfach als Ersatzlösung für die Gesuchsteller gratis sei. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2021 lehnte die Post die Aufnahme der Hauszustellung ab und begründete dies mit der geltenden Übergangsbestimmung. 4. Mit Gesuch vom 1. November 2021 gelangten die Gesuchsteller an die PostCom und beantrag- ten die Aufnahme der Hauszustellung an ihrer Wohnadresse. Sie begründeten dies mit der Revi- sion der Postverordnung, gemäss welcher die Post zur Hauszustellung in allen ganzjährig be- wohnten Häusern verpflichtet sei. Sie verneinten eine erhöhte Gefahr beim Befahren der Zu- fahrt. Zudem bestritten die Gesuchsteller, mit der Post eine Vereinbarung über eine Ersatzlö- sung abgeschlossen zu haben. Sie hätten an ihrem früheren Wohnort das Postfach aus familiä- ren Gründen gewählt und dieses nach ihrem Umzug ins Y_____ beibehalten. Die Gesuchsteller wiesen darauf hin, dass im oberen Y_____ mit ihnen zwei Familien ganzjährig leben würden; zudem solle eine Familie noch zuziehen. Sie legten dem Gesuch zwei Schreiben der Post sowie

Aktenzeichen: PostCom-033-16/11/1/11

PostCom-D-C4003501/11 3/7 einen Situationsplan bei. Die PostCom leitete in der Folge ein Verfahren ein. Mit Gesuchsergän- zung vom 7. November 2021 machten die Gesuchsteller weitere Angaben über die Bewohnen- den im Y_____. Sie wiesen darauf hin, dass die Strasse im Sommer keine besonderen Heraus- forderungen darstelle, im Winter sei sie mit Winterausrüstung normal befahrbar. Die Gesuchstel- ler fügten ihrer Gesuchsergänzung die Korrespondenz der Post bei. 5. Die Post nahm mit Schreiben vom 23. Dezember 2021 zum Gesuch Stellung und beantragte die Abweisung des Gesuchs; eventualiter beantragte sie Nichteintreten auf die Anzeige. Zudem sei festzustellen, dass den Gesuchstellern keine Parteistellung zukomme. In der Sache lehnte die Post eine Verpflichtung zur Hauszustellung ab und berief sich unter anderem auf die Übergangs- bestimmung gemäss Art. 83a VPG. Sie wies darauf hin, dass die Liegenschaft der Gesuchsteller sowie die anderen Häuser im Weiler Y_____ ausserhalb des Zustellperimeters gemäss der bis

31. Dezember 2020 geltenden Regelung liegen würden. Im Weiler Y_____ seien vier Häuser ganzjährig bewohnt (Y_____ 5, 4, 2 und 1), die seit jeher über eine Ersatzlösung verfügen wür- den. Für die Adressen Y_____ 5 und Y_____ 4 erfolge die Zustellung in Briefkästen, die beim grossen Parkplatz am Ende der Zustellroute aufgestellt seien. Für die Adresse Y_____ 2 würden die Sendungen in einen Hausbriefkasten in Z_____ zugestellt. Die Zustellung für die Gesuch- steller erfolge täglich in das Postfach in Z_____. Als alternative Ersatzlösung habe die Post den Gesuchstellern vorgeschlagen, dass sie einen Briefkasten an der Zustellroute der Postbotin bei der Abzweigung des Fahrwegs von der Y_____strasse aufstellen könnten, was die Gesuchstel- ler abgelehnt hätten. Die Post begründete die Verweigerung der Hauszustellung weiter mit den Strassenverhältnissen auf dem Fahrweg (Obere Y_____strasse). Der Weg sei nur einspurig be- fahrbar, ungeteert, steil und kurvig. Im Winter werde die Strecke als letztes und daher nach der Zustellung geräumt. Die Post bezeichnete die Ersatzlösung für die Gesuchsteller als verhältnis- mässig und wies darauf hin, dass sie damit einen Zustellweg von insgesamt 1,3 km (Hin- und Rückweg) einsparen könne. Die Post legte ihrer Stellungnahme zwei Situationspläne bei und reichte zwei Filmaufnahmen ein. Die Postbotin fuhr darin die Strecke auf dem Fahrweg von der Abzweigung bis zur Liegenschaft des Gesuchstellers bei winterlichen Verhältnissen ab und be- nötigte dazu gut sechs Minuten (Hinweg 3 Minuten, Rückweg 3:15). Der Fahrweg war dabei teils schneebedeckt und vereist, obwohl der letzte Schneefall einige Tage zuvor stattfand. 6. Die Gesuchsteller hielten in ihren Schlussbemerkungen vom 24. April 2025 an ihrem Gesuch fest. Sie begründeten ihre Ablehnung, einen Briefkasten an der Zustellstrecke aufzustellen, da- mit, dass dieser auf einem fremden Grundstück stehen würde. Weiter wiesen sie auf den Zuzug eines neuen Bewohners ins Y_____ einige Monate zuvor hin, welcher seinen Briefkasten hinter den Briefkästen für die Nummern 5 und 4 aufstellt habe. Die Gesuchsteller beharrten darauf, keine Vereinbarung mit der Post über das Postfach als Ersatzlösung bezüglich ihrer heutigen Adresse getroffen zu haben. Sie hätten das Postfach in Z_____ bereits gehabt, als sie im De- zember 2010 an ihren jetzigen Wohnort gezogen seien. Dazu brachten sie vor, dass die Post ihnen 2021 keinen Brief über die Kostenpflicht des Postfachs geschickt hätte, wenn sie mit der Post eine solche Vereinbarung getroffen hätten. Die Gesuchsteller wiesen weiter darauf hin, dass Handwerker und Lieferanten ohne Probleme zu ihrer Liegenschaft fahren würden. Auch seien Spitex und Ambulanz im Winter bis vor das Haus gefahren. Bezüglich der Verhältnismäs- sigkeit verwiesen die Gesuchsteller auf ihr zunehmendes Alter und brachten vor, dass die Post als staatlich finanziertes Unternehmen den höheren Zustellaufwand in ländlichen Gegenden durch die Zustellung in dichter besiedelten Gebieten kompensieren könne. Des Weiteren bean- standeten sie Fehlzustellungen in ihr Postfach, die durch eine Hauszustellung vermieden wer- den könnten. Die Gesuchsteller teilten mit, der Post vorgeschlagen zu haben, dass diese die Zu- stellung bei nicht geräumter Strasse im Winter auch am darauffolgenden Tag erbringen könne. Zusammen mit den Nachbarn B_____ (Y_____ 2), die das Schreiben mitunterschrieben, schlu- gen die Gesuchsteller zudem eine reduzierte Zustellfrequenz an jedem zweiten Tag für die Lie- genschaften Y_____ 1 und Y____ 2 vor.

Aktenzeichen: PostCom-033-16/11/1/11

PostCom-D-C4003501/11 4/7 7. Mit E-Mail vom 1. Mai 2025 informierte das Fachsekretariat PostCom die Gesuchsteller, das Schreiben vom 24. April 2025 nicht als eigenständiges Gesuch der Familie B_____ zu betrach- ten und auf eine Ausweitung des Verfahrens auf diese zu verzichten; die Familie B_____ könne aber ein eigenständiges Gesuch stellen. Mit E-Mail vom 3. Mai 2025 teilten die Gesuchsteller mit, dass der neue Bewohner im Y_____ an der Adresse Y_____ 3 wohne. Er habe seinen Briefkasten unten am Weg aufgestellt, der die Untere Y_____strasse mit der Oberen Y_____strasse verbinde. Die Gesuchsteller reichten ihrerseits eine Filmaufnahme der Strecke vom Dorfzentrum zu ihrer Liegenschaft (2,8 km), für die sie mit dem Auto 7:43 Minuten benötig- ten. Die Wegzeit von der Abzweigung des Fahrwegs zu ihrer Liegenschaft betrug auf schnee- freier Strasse und bei trockenen Bedingungen gut 3 Minuten. 8. Die Post hielt in ihren Schlussbemerkungen vom 19. Juni 2025 an ihren Anträgen fest, lehnte den Vorschlag der Gesuchsteller sowie der Bewohner an der Adresse Y_____ 2 betreffend eine eingeschränkte Hauszustellung ab und bekräftigte ihren Vorschlag für eine Zustellung in einen Briefkasten am Durchgangsweg der Postbotin. Sie bezeichnete die Strassenverhältnisse zu den Gesuchstellern als unwegsam, schwierig und zum Teil auch gefährlich, und wies auf erhöhte Reparaturkosten bei den einzusetzenden Fahrzeugen hin. Darüber hinaus verwies sie auf ihre Stellungnahme vom 23. Dezember 2021 und bestritt die Vorbringen der Gesuchsteller. Die Post legte ihren Schlussbemerkungen zwei Situationspläne sowie Fotodokumentationen der Zustellsi- tuation beim Parkplatz sowie der Strassenverhältnisse am Fahrweg bei.

II.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 9 Die PostCom beaufsichtigt die Einhaltung des gesetzlichen Auftrags der Post zur Erbringung der Grundversorgung (Art. 13 - 17 i.V.m. Art. 22 Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010, PG; SR 783.0). Darunter fällt auch die Prüfung von Gesuchen betreffend die Verpflichtung der Post zur Hauszustellung (Art. 14 Abs. 3 PG sowie Art. 31 und 83a Postverordnung vom 29. August 2012 in der Version vom 18. September 2020, VPG; SR 783.10). Die PostCom ist somit für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren ist das Verwal- tungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).

E. 10 Die Post bestreitet in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Parteistellung der Gesuchsteller und ist der Auffassung, dass es sich vorliegend um ein Aufsichtsverfahren nach Art. 71 VwVG handle. Die Gesuchsteller sind als Eigentümer und Bewohner der betroffenen Liegenschaften von der Weigerung der Post, die Hauszustellung zu erbringen, stärker betroffen als jedermann und wei- sen deshalb eine besondere Beziehungsnähe zur Streitsache auf. Wie vom Bundesverwaltungs- gericht mehrfach festgehalten, haben sie gestützt auf die Meinungsäusserungs- und Informati- onsfreiheit gemäss Art. 16 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) ein besonders schützenswertes Interesse an der täglichen Zustellung möglichst nahe am Domizil. Damit nähert sich gemäss dem Bundesverwaltungsgericht das Aufsichtsverfahren einem ordentlichen Verwal- tungsverfahren an, in welchem den Gesuchstellern parteiähnliche Rechte zukommen. Die Ge- suchsteller können im Verfahren betreffend die Hauszustellung somit Anträge stellen und haben Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6195/2015 vom

17. März 2017, Erw. 3.4.1 ff, A-6192/2015 vom 11. Januar 2017, Erw. 2.2.1 sowie A-6119/2015 vom 26. Mai 2016, Erw. 1.2.2 ff.). Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zur Parteistellung der Gesuchsteller und deren ausdrückliche Feststellung im Dispositiv.

E. 11 Vorliegend ist streitig, ob die Post zur Erbringung der Hauszustellung an der Wohnadresse der Gesuchsteller verpflichtet ist. Zum Grundversorgungsauftrag der Post gehört die Hauszustellung in allen ganzjährig bewohnten Siedlungen. Für einzelne Haushalte, die nur mit unverhältnismäs- sigen Schwierigkeiten erreichbar sind, kann der Bundesrat Ausnahmen vorsehen (Art. 14 Abs. 3

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PostCom-D-C4003501/11 5/7 PG). Der Bundesrat hat die Verpflichtung zur Hauszustellung sowie die Ausnahmen davon in Art. 31 und 83a VPG per 1. Januar 2021 revidiert. Seither ist die Post gestützt auf Art. 31 Abs. 1 VPG zur Hauszustellung von Postsendungen in alle ganzjährig bewohnten Häuser verpflichtet. Keine solche Verpflichtung besteht gemäss Art. 31 Abs. 2 VPG namentlich, wenn unverhältnis- mässige Schwierigkeiten wie schlechte Strassenverhältnisse oder die Gefährdung des Zustell- personals oder Dritter in Kauf zu nehmen wären (Bst. a). Gemäss Art. 31 Abs. 2bis VPG ist die Post nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn sie vor 2021 nicht dazu verpflichtet war und die Hauszustellung mit unverhältnismässigen Kosten oder unverhältnismässigem Aufwand verbun- den wäre.

E. 12 Gemäss der Übergangsbestimmung in Art. 83a VPG gilt für Ersatzlösungen nach Art. 31 Abs. 3 VPG, die vor dem 1. Januar 2021 getroffen wurden, in Bezug auf die Verpflichtung zur Hauszu- stellung das bisherige Recht. Dazu hält der erläuternde Bericht vom 10. März 2020 zur Teilrevi- sion der Postverordnung folgendes fest: «Per 31. Dezember 2019 hat die Post 1'983 Häuser oder 0.11 % aller ganzjährig bewohnter Häuser mittels einer Ersatzlösung bedient. Die Post soll nicht verpflichtet werden, in diesen Fällen die Hauszustellung wiederaufzunehmen, auch wenn keine der Ausnahmebestimmungen nach Art. 31 Abs. 2 Bst. a-c oder Art. 31 Abs. 2bis greifen würde. Aus diesem Grund hält die vorliegende Bestimmung fest, dass die Post nicht zur Haus- zustellung verpflichtet ist, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Bestimmung bereits eine Ersatzlösung nach Art. 31 Abs. 3 besteht.» (Erläuternder Bericht vom 10. März 2020 zur Teilrevision VPG, S. 7; abrufbar unter www.postcom.admin.ch -> Dokumentation -> Gesetzge- bung).

E. 13 Die Gesuchsteller bestreiten, mit der Post eine Ersatzlösung vereinbart zu haben. Sie bringen vor, das Postfach an ihrem alten Wohnort freiwillig gewählt und nach dem Umzug an die heutige Adresse beibehalten zu haben. Die Post reichte keine solche Vereinbarung ein. Dazu ist festzuhalten, dass die Gesuchsteller seit 2010 oder 2012 in ihrer Liegenschaft leben und die Zustellsituation in den anderen Liegenschaften im Weiler Y_____ kennen; diese verfü- gen, mit Ausnahme des Neuzuzugs im Y_____ 3, über keine Hauszustellung. Die Gesuchsteller waren sich in dieser Zeit somit bewusst, dass die Post keine Hauszustellung im Weiler erbringt. Auch ohne ausdrückliche Vereinbarung akzeptierten sie nach ihrem Umzug mit der Beibehal- tung des Postfachs eine faktische Ersatzlösung und stellten diese auch nicht in Frage. Die Bean- standung dieser Ersatzlösung so lange Zeit nach ihrem Zuzug lässt diesen Einwand im Lichte des allgemeinen und auch für Privatpersonen geltenden Rechtsgrundsatzes von Treu und Glau- ben (Art. 5 Abs. 3 BV) als unzulässig erscheinen (vgl. auch Verfügung 20/2022 der PostCom vom 6. Oktober 2022, Ziff. 13). Es ist deshalb davon auszugehen, dass mit der Zustellung in das Postfach eine rechtmässige Ersatzlösung im Sinne von Art. 31 Abs. 3 VPG vorliegt.

E. 14 Bei Ersatzlösungen nach Art. 31 Abs. 3 VPG, die vor dem 1. Januar 2021 getroffen wurden, sieht Art. 83a VPG die Anwendung des bisherigen, vor dem 1. Januar 2021 geltenden Rechts vor. Im vorliegenden Fall ist es offensichtlich, dass die Liegenschaft der Gesuchsteller nicht zu einer ganzjährig bewohnten Siedlung mit mindestens fünf ganzjährig bewohnten Häusern auf einer Hektare gehört. Auch ist sie nicht von einer solchen innert zwei Minuten Wegzeit hin und zurück erreichbar (vgl. Art. 31 Abs. 1 in der Version vom 29. August 2012). Dementsprechend ist die Post zum heutigen Zeitpunkt gestützt auf Art. 83a VPG nicht zur Hauszustellung bei den Ge- suchstellern verpflichtet.

E. 15 Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob die Hauszustellung bei den Gesuchstellern mit unver- hältnismässigen Schwierigkeiten im Sinne von Art. 31 Abs. 2 Bst. a VPG verbunden wäre. Die Post bringt dazu vor, dass die Strassenverhältnisse auf dem Fahrweg (Obere Y_____strasse) unwegsam, schwierig und zum Teil auch gefährlich seien. Die Gesuchsteller bestreiten dies und weisen darauf hin, diese Strecke täglich problemlos zu befahren. Die von den Parteien eingereichten Filmaufnahmen zeigen auf, dass der Fahrweg über die ge-

Aktenzeichen: PostCom-033-16/11/1/11

PostCom-D-C4003501/11 6/7 samte Strecke teils ausgesetzt ist und mehrere sehr steile Stellen, enge Kurven sowie eine Viel- zahl von Schlaglöchern aufweist. Im Winter kann er auch nach der Schneeräumung noch schneebedeckt und vereist sein. Die Fahrt auf der 650 m langen Strecke dauert dadurch drei Mi- nuten. Auch wenn der Weg grundsätzlich ganzjährig befahrbar ist, ist im vorliegenden Fall fest- zustellen, dass die Strassenverhältnisse das für die Post zumutbare Mass übersteigen und ei- nen erhöhten Verschleiss des Zustellfahrzeugs bewirken würden. Damit steht fest, dass die Hauszustellung bei den Gesuchstellern mit unverhältnismässigen Schwierigkeiten verbunden wäre, und die Post auch gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. a VPG nicht zur Hauszustellung ver- pflichtet ist. Auf die Prüfung der Frage, ob das Befahren der Oberen Y_____strasse eine Gefähr- dung des Zustellpersonals zur Folge haben könnte, kann deshalb verzichtet werden.

E. 16 Abschliessend ist die Verhältnismässigkeit der bestehenden Ersatzlösung zu prüfen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verletzt die Post erst dann ihre Verpflichtung, eine valable Ersatzlösung anzubieten, wenn sich sämtliche ihrer Vorschläge als unpraktikabel, d.h. unverhältnismässig, erweisen (vgl. Urteil A-6195/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom

E. 17 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Post nicht zur Hauszustellung in die Liegenschaft der Gesuchsteller verpflichtet ist. Den Gesuchstellern steht es jedoch frei, gemäss dem Vor- schlag der Post und nach Absprache mit der Eigentümerschaft der entsprechenden Parzellen, einen Briefkasten an der Zustellstrecke der Post im Sinne einer alternativen Ersatzlösung aufzu- stellen.

E. 18 Damit ist das Gesuch abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang ist den Gesuchstellern die Entscheidgebühr von Fr. 200.- aufzuerlegen (Art. 4 Bst. h des Gebührenreglements der Post- kommission).

Aktenzeichen: PostCom-033-16/11/1/11

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III. Entscheid

Dispositiv
  1. Das Gesuch wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von 200 Franken werden den Gesuchstellern auferlegt. Eidgenössische Postkommission Anne Seydoux-Christe Präsidentin Michel Noguet Leiter Fachsekretariat Zu eröffnen: − A_____ − Post CH AG Kopie z.K. an: − B_____ Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat. Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A , 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch PostCom-D-C4003501/11

Eidgenössische Postkommission PostCom

Verfügung Nr. 17/2025 vom 29. August 2025 der Eidgenössischen Postkommission PostCom in Sachen A_____, Gesuchsteller Y_____ 1, xxxx Z_____

gegen Post CH AG, Stab CEO, Legal, Gesuchsgegnerin Wankdorfallee 4, 3030 Bern

betreffend Gesuch um Aufnahme der Hauszustellung

Aktenzeichen: PostCom-033-16/11/1/11

PostCom-D-C4003501/11 2/7 I. Sachverhalt 1. Die Gesuchsteller wohnen seit 2010 oder 2012 (unterschiedliche Angaben der Gesuchsteller) im Weiler Y_____ (1'7xx m ü.M.), der zur Gemeinde Z_____ gehört. Die Zufahrt zur Liegenschaft der Gesuchsteller erfolgt vom Dorfausgang von Z_____ aus zunächst auf der asphaltierten, schmalen und mit Ausbuchtungen versehenen Y_____strasse. Nach rund 800 m zweigt rechts ein einspuriger, nicht asphaltierter Fahrweg (Obere Y_____strasse) ab, der nach 650 m zur Lie- genschaft der Gesuchsteller führt. Der Fahrweg ist, wie Filmaufnahmen der Parteien zeigen, teils ausgesetzt und weist mehrere sehr steile Stellen, enge Kurven sowie eine Vielzahl von Schlaglöchern auf. Die Strassen werden von der Gemeinde unterhalten und sind ganzjährig be- fahrbar. Der Fahrweg wird im Winter jedoch als letzte Strecke geräumt und kann auch danach noch schneebedeckt und vereist sein. Die tägliche Zustellstrecke der Post führt über die Y_____strasse zum Ende des Parkplatzes an der Unteren Y_____strasse, der ca. 150 m nach der Abzweigung der Oberen Y_____strasse beginnt. Im Bereich dieses Parkplatzes werden mehrere Briefkästen, die meisten im Sinne einer Ersatzlösung, bedient. Die Sendungen für die Gesuchsteller werden seit mindestens November 2010 in ein Postfach bei der Postagentur im Dorfzentrum von Z_____ zugestellt, welche sich 2,8 km entfernt von ihrer Liegenschaft befindet. Die Gesuchsteller eröffneten das Postfach, als sie noch an ihrem früheren Wohnort wohnten. 2. Der Weiler Y_____ umfasst zurzeit fünf ganzjährig bewohnte Häuser entlang der Oberen Y_____strasse (Fahrweg, der zur Liegenschaft der Gesuchsteller führt) und der Unteren Y_____strasse (Fortsetzung der Y_____strasse nach der Abzweigung der Oberen Y____strasse): Ganzjährig bewohnte Häuser an der Oberen Y_____strasse und Zustellsituation: - Y_____ 1 (Gesuchsteller; letztes Haus am Fahrweg): Zustellung in Postfach im Dorf- zentrum von Z_____. - Y_____ 2 (Familie B_____; ca. 500 m von der Abzweigung entfernt): Zustellung in einen Briefkasten im Dorf (_____). - Y_____ 3 (erstes Haus links, ca. 250 m von der Abzweigung entfernt): Zustellung in ei- nen Briefkasten oberhalb des Parkplatzes am Fussweg, der die Obere Y_____strasse mit der Unteren Y_____strasse verbindet. Ganzjährig bewohnte Häuser an der Unteren Y_____strasse und Zustellsituation: - Y_____ 4 (_____; ca. 500 m von der Abzweigung entfernt): Zustellung in Briefkasten beim Parkplatz. - Y_____ 5 (ca. 700 m von der Abzweigung entfernt): Zustellung in Briefkasten am Ende des Parkplatzes. 3. Nachdem die Post den Gesuchstellern im Oktober 2021 fälschlicherweise mitteilte, dass ihr Postfach ab 2022 kostenpflichtig werde, kündigten die Gesuchsteller das Postfach und verlang- ten die Aufnahme der Hauszustellung. Die Post verweigerte diese jedoch mündlich und stellte klar, dass das Postfach als Ersatzlösung für die Gesuchsteller gratis sei. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2021 lehnte die Post die Aufnahme der Hauszustellung ab und begründete dies mit der geltenden Übergangsbestimmung. 4. Mit Gesuch vom 1. November 2021 gelangten die Gesuchsteller an die PostCom und beantrag- ten die Aufnahme der Hauszustellung an ihrer Wohnadresse. Sie begründeten dies mit der Revi- sion der Postverordnung, gemäss welcher die Post zur Hauszustellung in allen ganzjährig be- wohnten Häusern verpflichtet sei. Sie verneinten eine erhöhte Gefahr beim Befahren der Zu- fahrt. Zudem bestritten die Gesuchsteller, mit der Post eine Vereinbarung über eine Ersatzlö- sung abgeschlossen zu haben. Sie hätten an ihrem früheren Wohnort das Postfach aus familiä- ren Gründen gewählt und dieses nach ihrem Umzug ins Y_____ beibehalten. Die Gesuchsteller wiesen darauf hin, dass im oberen Y_____ mit ihnen zwei Familien ganzjährig leben würden; zudem solle eine Familie noch zuziehen. Sie legten dem Gesuch zwei Schreiben der Post sowie

Aktenzeichen: PostCom-033-16/11/1/11

PostCom-D-C4003501/11 3/7 einen Situationsplan bei. Die PostCom leitete in der Folge ein Verfahren ein. Mit Gesuchsergän- zung vom 7. November 2021 machten die Gesuchsteller weitere Angaben über die Bewohnen- den im Y_____. Sie wiesen darauf hin, dass die Strasse im Sommer keine besonderen Heraus- forderungen darstelle, im Winter sei sie mit Winterausrüstung normal befahrbar. Die Gesuchstel- ler fügten ihrer Gesuchsergänzung die Korrespondenz der Post bei. 5. Die Post nahm mit Schreiben vom 23. Dezember 2021 zum Gesuch Stellung und beantragte die Abweisung des Gesuchs; eventualiter beantragte sie Nichteintreten auf die Anzeige. Zudem sei festzustellen, dass den Gesuchstellern keine Parteistellung zukomme. In der Sache lehnte die Post eine Verpflichtung zur Hauszustellung ab und berief sich unter anderem auf die Übergangs- bestimmung gemäss Art. 83a VPG. Sie wies darauf hin, dass die Liegenschaft der Gesuchsteller sowie die anderen Häuser im Weiler Y_____ ausserhalb des Zustellperimeters gemäss der bis

31. Dezember 2020 geltenden Regelung liegen würden. Im Weiler Y_____ seien vier Häuser ganzjährig bewohnt (Y_____ 5, 4, 2 und 1), die seit jeher über eine Ersatzlösung verfügen wür- den. Für die Adressen Y_____ 5 und Y_____ 4 erfolge die Zustellung in Briefkästen, die beim grossen Parkplatz am Ende der Zustellroute aufgestellt seien. Für die Adresse Y_____ 2 würden die Sendungen in einen Hausbriefkasten in Z_____ zugestellt. Die Zustellung für die Gesuch- steller erfolge täglich in das Postfach in Z_____. Als alternative Ersatzlösung habe die Post den Gesuchstellern vorgeschlagen, dass sie einen Briefkasten an der Zustellroute der Postbotin bei der Abzweigung des Fahrwegs von der Y_____strasse aufstellen könnten, was die Gesuchstel- ler abgelehnt hätten. Die Post begründete die Verweigerung der Hauszustellung weiter mit den Strassenverhältnissen auf dem Fahrweg (Obere Y_____strasse). Der Weg sei nur einspurig be- fahrbar, ungeteert, steil und kurvig. Im Winter werde die Strecke als letztes und daher nach der Zustellung geräumt. Die Post bezeichnete die Ersatzlösung für die Gesuchsteller als verhältnis- mässig und wies darauf hin, dass sie damit einen Zustellweg von insgesamt 1,3 km (Hin- und Rückweg) einsparen könne. Die Post legte ihrer Stellungnahme zwei Situationspläne bei und reichte zwei Filmaufnahmen ein. Die Postbotin fuhr darin die Strecke auf dem Fahrweg von der Abzweigung bis zur Liegenschaft des Gesuchstellers bei winterlichen Verhältnissen ab und be- nötigte dazu gut sechs Minuten (Hinweg 3 Minuten, Rückweg 3:15). Der Fahrweg war dabei teils schneebedeckt und vereist, obwohl der letzte Schneefall einige Tage zuvor stattfand. 6. Die Gesuchsteller hielten in ihren Schlussbemerkungen vom 24. April 2025 an ihrem Gesuch fest. Sie begründeten ihre Ablehnung, einen Briefkasten an der Zustellstrecke aufzustellen, da- mit, dass dieser auf einem fremden Grundstück stehen würde. Weiter wiesen sie auf den Zuzug eines neuen Bewohners ins Y_____ einige Monate zuvor hin, welcher seinen Briefkasten hinter den Briefkästen für die Nummern 5 und 4 aufstellt habe. Die Gesuchsteller beharrten darauf, keine Vereinbarung mit der Post über das Postfach als Ersatzlösung bezüglich ihrer heutigen Adresse getroffen zu haben. Sie hätten das Postfach in Z_____ bereits gehabt, als sie im De- zember 2010 an ihren jetzigen Wohnort gezogen seien. Dazu brachten sie vor, dass die Post ihnen 2021 keinen Brief über die Kostenpflicht des Postfachs geschickt hätte, wenn sie mit der Post eine solche Vereinbarung getroffen hätten. Die Gesuchsteller wiesen weiter darauf hin, dass Handwerker und Lieferanten ohne Probleme zu ihrer Liegenschaft fahren würden. Auch seien Spitex und Ambulanz im Winter bis vor das Haus gefahren. Bezüglich der Verhältnismäs- sigkeit verwiesen die Gesuchsteller auf ihr zunehmendes Alter und brachten vor, dass die Post als staatlich finanziertes Unternehmen den höheren Zustellaufwand in ländlichen Gegenden durch die Zustellung in dichter besiedelten Gebieten kompensieren könne. Des Weiteren bean- standeten sie Fehlzustellungen in ihr Postfach, die durch eine Hauszustellung vermieden wer- den könnten. Die Gesuchsteller teilten mit, der Post vorgeschlagen zu haben, dass diese die Zu- stellung bei nicht geräumter Strasse im Winter auch am darauffolgenden Tag erbringen könne. Zusammen mit den Nachbarn B_____ (Y_____ 2), die das Schreiben mitunterschrieben, schlu- gen die Gesuchsteller zudem eine reduzierte Zustellfrequenz an jedem zweiten Tag für die Lie- genschaften Y_____ 1 und Y____ 2 vor.

Aktenzeichen: PostCom-033-16/11/1/11

PostCom-D-C4003501/11 4/7 7. Mit E-Mail vom 1. Mai 2025 informierte das Fachsekretariat PostCom die Gesuchsteller, das Schreiben vom 24. April 2025 nicht als eigenständiges Gesuch der Familie B_____ zu betrach- ten und auf eine Ausweitung des Verfahrens auf diese zu verzichten; die Familie B_____ könne aber ein eigenständiges Gesuch stellen. Mit E-Mail vom 3. Mai 2025 teilten die Gesuchsteller mit, dass der neue Bewohner im Y_____ an der Adresse Y_____ 3 wohne. Er habe seinen Briefkasten unten am Weg aufgestellt, der die Untere Y_____strasse mit der Oberen Y_____strasse verbinde. Die Gesuchsteller reichten ihrerseits eine Filmaufnahme der Strecke vom Dorfzentrum zu ihrer Liegenschaft (2,8 km), für die sie mit dem Auto 7:43 Minuten benötig- ten. Die Wegzeit von der Abzweigung des Fahrwegs zu ihrer Liegenschaft betrug auf schnee- freier Strasse und bei trockenen Bedingungen gut 3 Minuten. 8. Die Post hielt in ihren Schlussbemerkungen vom 19. Juni 2025 an ihren Anträgen fest, lehnte den Vorschlag der Gesuchsteller sowie der Bewohner an der Adresse Y_____ 2 betreffend eine eingeschränkte Hauszustellung ab und bekräftigte ihren Vorschlag für eine Zustellung in einen Briefkasten am Durchgangsweg der Postbotin. Sie bezeichnete die Strassenverhältnisse zu den Gesuchstellern als unwegsam, schwierig und zum Teil auch gefährlich, und wies auf erhöhte Reparaturkosten bei den einzusetzenden Fahrzeugen hin. Darüber hinaus verwies sie auf ihre Stellungnahme vom 23. Dezember 2021 und bestritt die Vorbringen der Gesuchsteller. Die Post legte ihren Schlussbemerkungen zwei Situationspläne sowie Fotodokumentationen der Zustellsi- tuation beim Parkplatz sowie der Strassenverhältnisse am Fahrweg bei.

II. Erwägung 9. Die PostCom beaufsichtigt die Einhaltung des gesetzlichen Auftrags der Post zur Erbringung der Grundversorgung (Art. 13 - 17 i.V.m. Art. 22 Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010, PG; SR 783.0). Darunter fällt auch die Prüfung von Gesuchen betreffend die Verpflichtung der Post zur Hauszustellung (Art. 14 Abs. 3 PG sowie Art. 31 und 83a Postverordnung vom 29. August 2012 in der Version vom 18. September 2020, VPG; SR 783.10). Die PostCom ist somit für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren ist das Verwal- tungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021). 10. Die Post bestreitet in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Parteistellung der Gesuchsteller und ist der Auffassung, dass es sich vorliegend um ein Aufsichtsverfahren nach Art. 71 VwVG handle. Die Gesuchsteller sind als Eigentümer und Bewohner der betroffenen Liegenschaften von der Weigerung der Post, die Hauszustellung zu erbringen, stärker betroffen als jedermann und wei- sen deshalb eine besondere Beziehungsnähe zur Streitsache auf. Wie vom Bundesverwaltungs- gericht mehrfach festgehalten, haben sie gestützt auf die Meinungsäusserungs- und Informati- onsfreiheit gemäss Art. 16 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) ein besonders schützenswertes Interesse an der täglichen Zustellung möglichst nahe am Domizil. Damit nähert sich gemäss dem Bundesverwaltungsgericht das Aufsichtsverfahren einem ordentlichen Verwal- tungsverfahren an, in welchem den Gesuchstellern parteiähnliche Rechte zukommen. Die Ge- suchsteller können im Verfahren betreffend die Hauszustellung somit Anträge stellen und haben Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6195/2015 vom

17. März 2017, Erw. 3.4.1 ff, A-6192/2015 vom 11. Januar 2017, Erw. 2.2.1 sowie A-6119/2015 vom 26. Mai 2016, Erw. 1.2.2 ff.). Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zur Parteistellung der Gesuchsteller und deren ausdrückliche Feststellung im Dispositiv. 11. Vorliegend ist streitig, ob die Post zur Erbringung der Hauszustellung an der Wohnadresse der Gesuchsteller verpflichtet ist. Zum Grundversorgungsauftrag der Post gehört die Hauszustellung in allen ganzjährig bewohnten Siedlungen. Für einzelne Haushalte, die nur mit unverhältnismäs- sigen Schwierigkeiten erreichbar sind, kann der Bundesrat Ausnahmen vorsehen (Art. 14 Abs. 3

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PostCom-D-C4003501/11 5/7 PG). Der Bundesrat hat die Verpflichtung zur Hauszustellung sowie die Ausnahmen davon in Art. 31 und 83a VPG per 1. Januar 2021 revidiert. Seither ist die Post gestützt auf Art. 31 Abs. 1 VPG zur Hauszustellung von Postsendungen in alle ganzjährig bewohnten Häuser verpflichtet. Keine solche Verpflichtung besteht gemäss Art. 31 Abs. 2 VPG namentlich, wenn unverhältnis- mässige Schwierigkeiten wie schlechte Strassenverhältnisse oder die Gefährdung des Zustell- personals oder Dritter in Kauf zu nehmen wären (Bst. a). Gemäss Art. 31 Abs. 2bis VPG ist die Post nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn sie vor 2021 nicht dazu verpflichtet war und die Hauszustellung mit unverhältnismässigen Kosten oder unverhältnismässigem Aufwand verbun- den wäre. 12. Gemäss der Übergangsbestimmung in Art. 83a VPG gilt für Ersatzlösungen nach Art. 31 Abs. 3 VPG, die vor dem 1. Januar 2021 getroffen wurden, in Bezug auf die Verpflichtung zur Hauszu- stellung das bisherige Recht. Dazu hält der erläuternde Bericht vom 10. März 2020 zur Teilrevi- sion der Postverordnung folgendes fest: «Per 31. Dezember 2019 hat die Post 1'983 Häuser oder 0.11 % aller ganzjährig bewohnter Häuser mittels einer Ersatzlösung bedient. Die Post soll nicht verpflichtet werden, in diesen Fällen die Hauszustellung wiederaufzunehmen, auch wenn keine der Ausnahmebestimmungen nach Art. 31 Abs. 2 Bst. a-c oder Art. 31 Abs. 2bis greifen würde. Aus diesem Grund hält die vorliegende Bestimmung fest, dass die Post nicht zur Haus- zustellung verpflichtet ist, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Bestimmung bereits eine Ersatzlösung nach Art. 31 Abs. 3 besteht.» (Erläuternder Bericht vom 10. März 2020 zur Teilrevision VPG, S. 7; abrufbar unter www.postcom.admin.ch -> Dokumentation -> Gesetzge- bung). 13. Die Gesuchsteller bestreiten, mit der Post eine Ersatzlösung vereinbart zu haben. Sie bringen vor, das Postfach an ihrem alten Wohnort freiwillig gewählt und nach dem Umzug an die heutige Adresse beibehalten zu haben. Die Post reichte keine solche Vereinbarung ein. Dazu ist festzuhalten, dass die Gesuchsteller seit 2010 oder 2012 in ihrer Liegenschaft leben und die Zustellsituation in den anderen Liegenschaften im Weiler Y_____ kennen; diese verfü- gen, mit Ausnahme des Neuzuzugs im Y_____ 3, über keine Hauszustellung. Die Gesuchsteller waren sich in dieser Zeit somit bewusst, dass die Post keine Hauszustellung im Weiler erbringt. Auch ohne ausdrückliche Vereinbarung akzeptierten sie nach ihrem Umzug mit der Beibehal- tung des Postfachs eine faktische Ersatzlösung und stellten diese auch nicht in Frage. Die Bean- standung dieser Ersatzlösung so lange Zeit nach ihrem Zuzug lässt diesen Einwand im Lichte des allgemeinen und auch für Privatpersonen geltenden Rechtsgrundsatzes von Treu und Glau- ben (Art. 5 Abs. 3 BV) als unzulässig erscheinen (vgl. auch Verfügung 20/2022 der PostCom vom 6. Oktober 2022, Ziff. 13). Es ist deshalb davon auszugehen, dass mit der Zustellung in das Postfach eine rechtmässige Ersatzlösung im Sinne von Art. 31 Abs. 3 VPG vorliegt. 14. Bei Ersatzlösungen nach Art. 31 Abs. 3 VPG, die vor dem 1. Januar 2021 getroffen wurden, sieht Art. 83a VPG die Anwendung des bisherigen, vor dem 1. Januar 2021 geltenden Rechts vor. Im vorliegenden Fall ist es offensichtlich, dass die Liegenschaft der Gesuchsteller nicht zu einer ganzjährig bewohnten Siedlung mit mindestens fünf ganzjährig bewohnten Häusern auf einer Hektare gehört. Auch ist sie nicht von einer solchen innert zwei Minuten Wegzeit hin und zurück erreichbar (vgl. Art. 31 Abs. 1 in der Version vom 29. August 2012). Dementsprechend ist die Post zum heutigen Zeitpunkt gestützt auf Art. 83a VPG nicht zur Hauszustellung bei den Ge- suchstellern verpflichtet. 15. Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob die Hauszustellung bei den Gesuchstellern mit unver- hältnismässigen Schwierigkeiten im Sinne von Art. 31 Abs. 2 Bst. a VPG verbunden wäre. Die Post bringt dazu vor, dass die Strassenverhältnisse auf dem Fahrweg (Obere Y_____strasse) unwegsam, schwierig und zum Teil auch gefährlich seien. Die Gesuchsteller bestreiten dies und weisen darauf hin, diese Strecke täglich problemlos zu befahren. Die von den Parteien eingereichten Filmaufnahmen zeigen auf, dass der Fahrweg über die ge-

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PostCom-D-C4003501/11 6/7 samte Strecke teils ausgesetzt ist und mehrere sehr steile Stellen, enge Kurven sowie eine Viel- zahl von Schlaglöchern aufweist. Im Winter kann er auch nach der Schneeräumung noch schneebedeckt und vereist sein. Die Fahrt auf der 650 m langen Strecke dauert dadurch drei Mi- nuten. Auch wenn der Weg grundsätzlich ganzjährig befahrbar ist, ist im vorliegenden Fall fest- zustellen, dass die Strassenverhältnisse das für die Post zumutbare Mass übersteigen und ei- nen erhöhten Verschleiss des Zustellfahrzeugs bewirken würden. Damit steht fest, dass die Hauszustellung bei den Gesuchstellern mit unverhältnismässigen Schwierigkeiten verbunden wäre, und die Post auch gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. a VPG nicht zur Hauszustellung ver- pflichtet ist. Auf die Prüfung der Frage, ob das Befahren der Oberen Y_____strasse eine Gefähr- dung des Zustellpersonals zur Folge haben könnte, kann deshalb verzichtet werden. 16. Abschliessend ist die Verhältnismässigkeit der bestehenden Ersatzlösung zu prüfen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verletzt die Post erst dann ihre Verpflichtung, eine valable Ersatzlösung anzubieten, wenn sich sämtliche ihrer Vorschläge als unpraktikabel, d.h. unverhältnismässig, erweisen (vgl. Urteil A-6195/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom

17. März 2017, Erw. 4.6.3). Dies triff vorliegend nicht zu. Auch im Vergleich mit anderen Fällen, in denen die PostCom sich zu Ersatzlösungen geäussert hat (vgl. u.a. die Verfügungen 14/2025 vom 12. Juni 2025, 19 und 20/2022 vom 6. Oktober 2022 sowie 20/2018 vom 4. Oktober 2018) ist die Distanz von 2,8 km zum Postfach als valable Ersatzlösung für die fehlende Hauszustel- lung anzusehen. Zudem schlägt die Post den Gesuchstellern im Sinne einer alternativen Ersatz- lösung die Zustellung in einen an der Zustellstrecke bei der Abzweigung der Oberen Y_____strasse zu errichtenden Briefkasten vor. Damit würde sich der Zeitaufwand der Gesuch- steller für die Abholung ihrer Sendungen mehr als halbieren. Die Gesuchsteller lehnen diesen Vorschlag mit der Begründung ab, dass der Briefkasten auf einer fremden Parzelle aufgestellt werden müsste. Es liegt jedoch in der Natur der Ausnahmen von der Hauszustellung, dass die Zustellung bei einem anderen Zustellort eben nicht bis zur Parzelle der Empfängerinnen und Empfänger erfolgt. Dies ist im Übrigen auch bei den beim Parkplatz aufgestellten Briefkästen der Liegenschaften Y_____ 4 und 5 der Fall. Selbstverständlich haben die Empfängerinnen und Empfänger vorab das Einverständnis der entsprechenden Parzelleneigentümer einzuholen, wenn sie einen Briefkasten auf einer fremden Parzelle aufstellen wollen. Das von den Gesuchstellern vorgebrachte zunehmende Alter kann vorliegend nicht berücksich- tigt werden, zumal die Gesuchsteller keine Angaben zu allfälligen Beeinträchtigungen machen. Vielmehr weisen sie darauf hin, dass sie den Fahrweg problemlos befahren würden. Auch die weiteren Argumente der Gesuchsteller bezüglich der Finanzierung der Post und der Kompensa- tion durch einen geringeren Aufwand in dichter besiedelten Gebieten, können nicht gehört wer- den. Einerseits wird die Post nicht vom Bund subventioniert, sondern erbringt ihre Dienstleistun- gen eigenwirtschaftlich. Sie ist deshalb gehalten, ihre Abläufe effizient zu gestalten. Andererseits wird der unterschiedliche Aufwand für die Zustellung in städtischen und ländlichen Gebieten mit den in Art. 31 und 83 a VPG vorgesehenen Ausnahmen von der Hauszustellung bereits berück- sichtigt. Die geltende Ersatzlösung für die Gesuchsteller ist somit als verhältnismässig zu be- zeichnen. 17. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Post nicht zur Hauszustellung in die Liegenschaft der Gesuchsteller verpflichtet ist. Den Gesuchstellern steht es jedoch frei, gemäss dem Vor- schlag der Post und nach Absprache mit der Eigentümerschaft der entsprechenden Parzellen, einen Briefkasten an der Zustellstrecke der Post im Sinne einer alternativen Ersatzlösung aufzu- stellen. 18. Damit ist das Gesuch abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang ist den Gesuchstellern die Entscheidgebühr von Fr. 200.- aufzuerlegen (Art. 4 Bst. h des Gebührenreglements der Post- kommission).

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III. Entscheid 1. Das Gesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von 200 Franken werden den Gesuchstellern auferlegt.

Eidgenössische Postkommission

Anne Seydoux-Christe Präsidentin Michel Noguet Leiter Fachsekretariat

Zu eröffnen: − A_____ − Post CH AG

Kopie z.K. an: − B_____

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat. Versand: