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VFG-14-2025

Verfügung 14 2025 betreffend Hauszustellung

Postcom · 2025-06-12 · Deutsch CH
Sachverhalt

1. Die Gesuchsteller bewohnen mit ihrer Familie den Bauernhof Y_____ auf 1’0xx m ü.M. in der Gemeinde W_____ und bewirtschaften als Eigentümer von dort aus auch den rund 850 m ent- fernten Hof X_____ (1'1xx m ü.M.), der auf dem Gemeindegebiet von V_____ liegt. Auf dem Hof X_____ lebt ganzjährig die frühere Eigentümerin. Die Zufahrt zu beiden Höfen erfolgt von Z_____ aus auf einer asphaltierten, schmalen Strasse und wird ganzjährig von der Gemeinde W_____ unterhalten. Ausser den beiden Höfen gibt es keine weiteren Häuser, die von der Post auf dieser Strecke zu bedienen wären. Die Gesuchsteller betreiben auf ihren beiden Höfen Mut- tertierhaltung und Aufzucht ohne Milchwirtschaft. Zudem führen sie an den Wochenenden auf dem Hof Y______ eine Bergwirtschaft. 2. Die Sendungen für die beiden Höfe werden im Sinne einer Ersatzlösung in je einen Briefkasten am U_____weg x, Z_____, gegenüber der ____________ (ca. 7xx m ü.M.) zugestellt. Die Dis- tanz von der Ersatzlösung zum Hof Y______ beträgt rund 3,6 km, der Höhenunterschied ca. 35x

m. Die avisierten Sendungen werden in der Postagentur _____ an der ______strasse xx in T_____ zur Abholung hinterlegt. Spezialsendungen können in der Postfiliale in S_____ abgeholt werden. Die Distanzen vom Hof Y_____ zur Postagentur in T_____ beträgt rund 9 km, zur Post- stelle in S_____ sind es rund 18 km (alle Distanzen gemessen ab Google maps). 3. Die Hauszustellung zum Hof Y_____ wurde im Jahr 2000 eingestellt. Die Gesuchsteller erhielten bis April 2014 von der Post eine Entschädigung für Selbstabholer von CHF 324.- pro Jahr (Stand: 24.08.2000). Die Einstellung der Hauszustellung zum Hof X_____ erfolgte im April 2013. Davor wurden die Postsendungen bereits im Sinne einer Ersatzlösung eingeschränkt dreimal wöchentlich zugestellt. Die Bewohnerin erklärte sich mit Schreiben vom 26. März 2013 mit der Ersatzlösung einverstanden. 4. Die Gesuchsteller gelangten mit Schreiben vom 29. März 2022 an die Post und forderten die Wiederaufnahme der Hauszustellung mit Verweis auf die neuen Vorgaben zur Hauszustellung. Die Post lehnte das Anliegen mit Schreiben vom 4. April 2022 ab und begründete dies mit der geltenden Übergangsbestimmung. 5. Mit Gesuch vom 14. April 2022 gelangten die Gesuchsteller an die PostCom und beantragten die Wiederaufnahme der Hauszustellung. Sie begründeten dies mit der Revision der Postverord- nung, gemäss welcher die Post in allen ganzjährig bewohnten Häusern zur Hauszustellung ver- pflichtet sei. Der Hof Y_____ werde von den Eltern und zwei Söhnen, wovon einer erwachsen ist, bewohnt. Eine weitere Wohnung sei seit zwei Monaten unbewohnt, solle aber wieder vermie- tet werden. Zudem wiesen die Gesuchsteller darauf hin, dass die Post die Hauszustellung zum Hof R_____ in Z_____ weiterhin erbringe und beanstanden sinngemäss eine Ungleichbehand- lung. Die Gesuchsteller legten dem Gesuch namentlich die Korrespondenz mit der Post sowie Kartenausschnitte mit den Distanzen bei. Die PostCom leitete in der Folge ein Verfahren ein. 6. Die Post nahm mit Schreiben vom 9. Juni 2022 zum Gesuch Stellung und beantragte die Abwei- sung des Gesuchs; eventualiter beantragte sie Nichteintreten auf die Anzeige. Zudem bean- tragte sie, dass den Gesuchstellern keine Parteistellung zukomme. In der Sache brachte die Post vor, dass die beiden Höfe ausserhalb des Zustellperimeters gemäss der bis 31. Dezember 2020 geltenden Regelung liegen würden. Die Post sei angesichts der seit 2000 bzw. 2013 gel- tenden Ersatzlösungen im Sinne der Übergangsbestimmung nicht zur Hauszustellung verpflich- tet. Zudem wäre die Zustellung an die Adresse der Gesuchsteller für die Post äusserst aufwän- dig und wegen der Strassenverhältnisse vor allem im Winter zum Teil risikobehaftet. Mit der Er- satzlösung könne sich die Post den zusätzlichen Weg zum Hof Y_____ sparen. Die Ersatzlö- sung sei für die Post effizient und der Mehraufwand der Gesuchsteller halte sich in den zumut- baren Grenzen. Die Post stellte in Aussicht, die Zustellsituation erneut zu überprüfen, sobald die

Aktenzeichen: PostCom-033-16/10/6

PostCom-D-F2FF3401/2 3/5 weitere Wohnung auf dem Hof Y_____ vermietet würde. Die Post legte ihrer Stellungnahme na- mentlich einen Übersichtsplan, eine Fotodokumentation und Korrespondenzen bei. 7. Auf die Einladung der PostCom mit Schreiben vom 6. Juli 2022 zum Einreichen der Schlussbe- merkungen liessen sich die Gesuchsteller nicht vernehmen. Auf die Schreiben der PostCom vom 17. April 2025 an die Gesuchsteller sowie an die Post mit der Bitte um eine Aktualisierung der Vorbringen sind ebenfalls keine Rückmeldungen der Parteien eingegangen.

II.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 8 Die PostCom beaufsichtigt die Einhaltung des gesetzlichen Auftrags der Post zur Erbringung der Grundversorgung (Art. 13 - 17 i.V.m. Art. 22 Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010, PG; SR 783.0). Darunter fällt auch die Prüfung von Gesuchen betreffend die Verpflichtung der Post zur Hauszustellung (Art. 14 Abs. 3 PG sowie Art. 31 und 83a Postverordnung vom 29. August 2012 in der Version vom 18. September 2020, VPG; SR 783.10). Die PostCom ist somit für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren ist das Verwal- tungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).

E. 9 Die Post bestreitet in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Parteistellung der Gesuchsteller und ist der Auffassung, dass es sich vorliegend um ein Aufsichtsverfahren nach Art. 71 VwVG handle. Die Gesuchsteller sind als Eigentümer und Bewohner der betroffenen Liegenschaften von der Weigerung der Post, die Hauszustellung zu erbringen, stärker betroffen als jedermann und wei- sen deshalb eine besondere Beziehungsnähe zur Streitsache auf. Wie vom Bundesverwaltungs- gericht mehrfach festgehalten, haben sie gestützt auf die Meinungsäusserungs- und Informati- onsfreiheit gemäss Art. 16 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) ein besonders schützenswertes Interesse an der täglichen Zustellung möglichst nahe am Domizil. Damit nähert sich gemäss dem Bundesverwaltungsgericht das Aufsichtsverfahren einem ordentlichen Verwal- tungsverfahren an, in welchem den Gesuchstellern parteiähnliche Rechte zukommen. Die Ge- suchsteller können im Verfahren betreffend die Hauszustellung somit Anträge stellen und haben Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6195/2015 vom

17. März 2017, Erw. 3.4.1 ff, A-6192/2015 vom 11. Januar 2017, Erw. 2.2.1 sowie A-6119/2015 vom 26. Mai 2016, Erw. 1.2.2 ff.). Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zur Parteistellung der Gesuchsteller und deren ausdrückliche Feststellung im Dispositiv.

E. 10 Vorliegend ist streitig, ob die Post zur Erbringung der Hauszustellung zu den beiden Höfen ver- pflichtet ist. Zum Grundversorgungsauftrag der Post gehört die Hauszustellung in allen ganzjäh- rig bewohnten Siedlungen. Für einzelne Haushalte, die nur mit unverhältnismässigen Schwierig- keiten erreichbar sind, kann der Bundesrat Ausnahmen vorsehen (Art. 14 Abs. 3 PG). Der Bun- desrat hat die Verpflichtung zur Hauszustellung sowie die Ausnahmen davon in Art. 31 und 83a VPG per 1. Januar 2021 revidiert.

E. 11 Seither ist die Post gestützt auf Art. 31 Abs. 1 VPG zur Hauszustellung von Postsendungen in alle ganzjährig bewohnten Häuser verpflichtet. Keine solche Verpflichtung besteht gemäss Art. 31 Abs. 2 VPG namentlich, wenn unverhältnismässige Schwierigkeiten wie schlechte Strassen- verhältnisse oder die Gefährdung des Zustellpersonals oder Dritter in Kauf zu nehmen wären (Bst. a). Gemäss Art. 31 Abs. 2bis VPG ist die Post nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn sie vor 2021 nicht dazu verpflichtet war und die Hauszustellung mit unverhältnismässigen Kos- ten oder unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre.

Aktenzeichen: PostCom-033-16/10/6

PostCom-D-F2FF3401/2 4/5

E. 12 Gemäss der Übergangsbestimmung in Art. 83a VPG gilt für Ersatzlösungen nach Art. 31 Abs. 3 VPG, die vor dem 1. Januar 2021 getroffen wurden, in Bezug auf die Verpflichtung zur Hauszu- stellung das bisherige Recht. Dazu hält der erläuternde Bericht vom 10. März 2020 zur Teilrevi- sion der Postverordnung folgendes fest: «Per 31. Dezember 2019 hat die Post 1'983 Häuser oder 0.11 % aller ganzjährig bewohnter Häuser mittels einer Ersatzlösung bedient. Die Post soll nicht verpflichtet werden, in diesen Fällen die Hauszustellung wiederaufzunehmen, auch wenn keine der Ausnahmebestimmungen nach Art. 31 Abs. 2 Bst. a-c oder Art. 31 Abs. 2bis greifen würde. Aus diesem Grund hält die vorliegende Bestimmung fest, dass die Post nicht zur Haus- zustellung verpflichtet ist, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Bestimmung bereits eine Ersatzlösung nach Art. 31 Abs. 3 besteht. »

E. 13 Die Gesuchsteller bestreiten nicht, dass im Jahr 2000 (mit Entschädigung für Selbstabholer) bzw. im April 2014 (nach Aufhebung der Entschädigung) eine Ersatzlösung getroffen wurde. Ebenso stellen sie die Rechtmässigkeit der 2013 getroffenen Ersatzlösung für die Bewohnerin des Hofes X_____ nicht in Frage. Hinzu kommt, dass der Hof X______ bereits vor der Einstel- lung der Hauszustellung im April 2013 lediglich über eine eingeschränkte Hauszustellung (drei- mal wöchentlich) im Sinne einer Ersatzlösung nach Art. 31 Abs. 3 VPG verfügte.

E. 14 Bei Ersatzlösungen nach Art. 31 Abs. 3 VPG, die vor dem 1. Januar 2021 getroffen wurden, sieht Art. 83a VPG die Anwendung des bisherigen, vor dem 1. Januar 2021 geltenden Rechts vor. Im vorliegenden Fall ist es offensichtlich, dass die beiden betroffenen Höfe nicht zu einer ganzjährig bewohnten Siedlung mit mindestens fünf ganzjährig bewohnten Häusern auf einer Hektare gehören. Auch sind sie nicht von einer solchen innert zwei Minuten Wegzeit hin und zu- rück erreichbar (vgl. Art. 31 Abs. 1 in der Version vom 29. August 2012). Es liegt somit keine Verpflichtung der Post zur Hauszustellung gestützt auf die Postverordnung vor. Unabhängig da- von war es auch nicht der Wille des Gesetzgebers in der letzten Totalrevision des geltenden Postgesetzes vom 17. Dezember 2010, abgelegenen und einzelnstehenden Häuser einen An- spruch auf Hauszustellung zu gewähren (vgl. Verfügung 19/2017 vom 5. Oktober 2015, Ziff. 23 und 27). Dementsprechend ist die Post auch zum heutigen Zeitpunkt nicht zur Hauszustellung bei den beiden Höfen der Gesuchsteller verpflichtet.

E. 15 Die Gesuchsteller weisen auf die Zustellsituation auf dem Hof R_____ hin, welcher weiterhin von der Hauszustellung profitiere. Dieser befinde sich in einer Distanz von rund 1,4 km vom letzten bewohnten Haus an der _____ in Z_____. Sie machen damit sinngemäss einen Anspruch auf eine Gleichbehandlung im Unrecht geltend. Die Post äussert sich nicht zur Zustellsituation auf dem Hof R_____, erwähnt aber in der Beilage 1 zu ihrer Stellungnahme einen Ablagekasten R_____. Unabhängig von der Zustellsituation ist eine Gleichbehandlung im Unrecht vorliegend abzu- lehnen. Ein solcher Anspruch wird bloss ausnahmsweise anerkannt, wenn eine Behörde in stän- diger Praxis vom Gesetz bzw. von der Verordnung abweicht und zu erkennen gibt, dass sie das Recht auch künftig nicht anwenden will (vgl. dazu Häfelin, Müller, Uhlmann, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 8. Auflage, 2020, Rz. 599 ff.). Dies ist hier nicht der Fall. Der PostCom ist die Praxis der Post bekannt, die Aufnahme der Hauszustellung in ähnlichen Konstellationen zu verweigern. Die Gesuchsteller können somit keine Rechte aus der Zustellsituation anderer Häuser ableiten.

E. 16 Abschliessend ist die Verhältnismässigkeit der bestehenden Ersatzlösungen für die beiden Höfe zu prüfen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verletzt die Post erst dann ihre Verpflichtung, eine valable Ersatzlösung anzubieten, wenn sich sämtliche ihrer Vorschläge als unpraktikabel, d.h. unverhältnismässig, erweisen (vgl. Urteil A-6195/2015 des Bundesverwal- tungsgerichts vom 17. März 2017, Erw. 4.6.3). Dies triff vorliegend nicht zu. Auch im Vergleich mit anderen Fällen, in denen die PostCom sich zu Ersatzlösungen geäussert hat (vgl. u.a. die Verfügungen 19 und 20/2022 vom 6. Oktober 2022 sowie 20/2018 vom 4. Oktober 2018) ist die Distanz vom maximal 4,4 km (für die Bewohnerin des Hofes X_____) als valable Ersatzlösung für die fehlende Hauszustellung anzusehen. Nicht ablagefähige Sendungen werden von der

Aktenzeichen: PostCom-033-16/10/6

PostCom-D-F2FF3401/2 5/5 Post mit einem Abholschein avisiert und können auf der Postagentur in T_____, 5,5 km von den Briefkästen der Gesuchsteller entfernt, abgeholt werden. Die geltenden Ersatzlösungen sind so- mit als verhältnismässig zu bezeichnen.

E. 17 Damit ist das Gesuch abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang ist den Gesuchstellern die Entscheidgebühr von Fr. 200.- aufzuerlegen (Art. 4 Bst. h des Gebührenreglements der Post- kommission).

III. Entscheid

Dispositiv
  1. Das Gesuch wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von 200 Franken werden den Gesuchstellern auferlegt. Eidgenössische Postkommission Anne Seydoux-Christe Präsidentin Michel Noguet Leiter Fachsekretariat Zu eröffnen: − A_____, Y_____, xxxx Z_____ − Post CH AG Kopie z.K. an: − B_____, X_____, xxxx Z_____ Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat. Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A , 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch PostCom-D-F2FF3401/2

Eidgenössische Postkommission PostCom

Verfügung Nr. 14/2025 vom 12. Juni 2025 der Eidgenössischen Postkommission PostCom in Sachen A_____, Gesuchsteller Y_____strasse xx, xxxx Z_____

gegen Post CH AG, Stab CEO, Legal Gesuchsgegnerin Wankdorfallee 4, 3030 Bern

betreffend Gesuch um Aufnahme der Hauszustellung an den Adressen Y_____ und X_____, xxxx Z_____

Aktenzeichen: PostCom-033-16/10/6

PostCom-D-F2FF3401/2 2/5 I. Sachverhalt 1. Die Gesuchsteller bewohnen mit ihrer Familie den Bauernhof Y_____ auf 1’0xx m ü.M. in der Gemeinde W_____ und bewirtschaften als Eigentümer von dort aus auch den rund 850 m ent- fernten Hof X_____ (1'1xx m ü.M.), der auf dem Gemeindegebiet von V_____ liegt. Auf dem Hof X_____ lebt ganzjährig die frühere Eigentümerin. Die Zufahrt zu beiden Höfen erfolgt von Z_____ aus auf einer asphaltierten, schmalen Strasse und wird ganzjährig von der Gemeinde W_____ unterhalten. Ausser den beiden Höfen gibt es keine weiteren Häuser, die von der Post auf dieser Strecke zu bedienen wären. Die Gesuchsteller betreiben auf ihren beiden Höfen Mut- tertierhaltung und Aufzucht ohne Milchwirtschaft. Zudem führen sie an den Wochenenden auf dem Hof Y______ eine Bergwirtschaft. 2. Die Sendungen für die beiden Höfe werden im Sinne einer Ersatzlösung in je einen Briefkasten am U_____weg x, Z_____, gegenüber der ____________ (ca. 7xx m ü.M.) zugestellt. Die Dis- tanz von der Ersatzlösung zum Hof Y______ beträgt rund 3,6 km, der Höhenunterschied ca. 35x

m. Die avisierten Sendungen werden in der Postagentur _____ an der ______strasse xx in T_____ zur Abholung hinterlegt. Spezialsendungen können in der Postfiliale in S_____ abgeholt werden. Die Distanzen vom Hof Y_____ zur Postagentur in T_____ beträgt rund 9 km, zur Post- stelle in S_____ sind es rund 18 km (alle Distanzen gemessen ab Google maps). 3. Die Hauszustellung zum Hof Y_____ wurde im Jahr 2000 eingestellt. Die Gesuchsteller erhielten bis April 2014 von der Post eine Entschädigung für Selbstabholer von CHF 324.- pro Jahr (Stand: 24.08.2000). Die Einstellung der Hauszustellung zum Hof X_____ erfolgte im April 2013. Davor wurden die Postsendungen bereits im Sinne einer Ersatzlösung eingeschränkt dreimal wöchentlich zugestellt. Die Bewohnerin erklärte sich mit Schreiben vom 26. März 2013 mit der Ersatzlösung einverstanden. 4. Die Gesuchsteller gelangten mit Schreiben vom 29. März 2022 an die Post und forderten die Wiederaufnahme der Hauszustellung mit Verweis auf die neuen Vorgaben zur Hauszustellung. Die Post lehnte das Anliegen mit Schreiben vom 4. April 2022 ab und begründete dies mit der geltenden Übergangsbestimmung. 5. Mit Gesuch vom 14. April 2022 gelangten die Gesuchsteller an die PostCom und beantragten die Wiederaufnahme der Hauszustellung. Sie begründeten dies mit der Revision der Postverord- nung, gemäss welcher die Post in allen ganzjährig bewohnten Häusern zur Hauszustellung ver- pflichtet sei. Der Hof Y_____ werde von den Eltern und zwei Söhnen, wovon einer erwachsen ist, bewohnt. Eine weitere Wohnung sei seit zwei Monaten unbewohnt, solle aber wieder vermie- tet werden. Zudem wiesen die Gesuchsteller darauf hin, dass die Post die Hauszustellung zum Hof R_____ in Z_____ weiterhin erbringe und beanstanden sinngemäss eine Ungleichbehand- lung. Die Gesuchsteller legten dem Gesuch namentlich die Korrespondenz mit der Post sowie Kartenausschnitte mit den Distanzen bei. Die PostCom leitete in der Folge ein Verfahren ein. 6. Die Post nahm mit Schreiben vom 9. Juni 2022 zum Gesuch Stellung und beantragte die Abwei- sung des Gesuchs; eventualiter beantragte sie Nichteintreten auf die Anzeige. Zudem bean- tragte sie, dass den Gesuchstellern keine Parteistellung zukomme. In der Sache brachte die Post vor, dass die beiden Höfe ausserhalb des Zustellperimeters gemäss der bis 31. Dezember 2020 geltenden Regelung liegen würden. Die Post sei angesichts der seit 2000 bzw. 2013 gel- tenden Ersatzlösungen im Sinne der Übergangsbestimmung nicht zur Hauszustellung verpflich- tet. Zudem wäre die Zustellung an die Adresse der Gesuchsteller für die Post äusserst aufwän- dig und wegen der Strassenverhältnisse vor allem im Winter zum Teil risikobehaftet. Mit der Er- satzlösung könne sich die Post den zusätzlichen Weg zum Hof Y_____ sparen. Die Ersatzlö- sung sei für die Post effizient und der Mehraufwand der Gesuchsteller halte sich in den zumut- baren Grenzen. Die Post stellte in Aussicht, die Zustellsituation erneut zu überprüfen, sobald die

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PostCom-D-F2FF3401/2 3/5 weitere Wohnung auf dem Hof Y_____ vermietet würde. Die Post legte ihrer Stellungnahme na- mentlich einen Übersichtsplan, eine Fotodokumentation und Korrespondenzen bei. 7. Auf die Einladung der PostCom mit Schreiben vom 6. Juli 2022 zum Einreichen der Schlussbe- merkungen liessen sich die Gesuchsteller nicht vernehmen. Auf die Schreiben der PostCom vom 17. April 2025 an die Gesuchsteller sowie an die Post mit der Bitte um eine Aktualisierung der Vorbringen sind ebenfalls keine Rückmeldungen der Parteien eingegangen.

II. Erwägung 8. Die PostCom beaufsichtigt die Einhaltung des gesetzlichen Auftrags der Post zur Erbringung der Grundversorgung (Art. 13 - 17 i.V.m. Art. 22 Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010, PG; SR 783.0). Darunter fällt auch die Prüfung von Gesuchen betreffend die Verpflichtung der Post zur Hauszustellung (Art. 14 Abs. 3 PG sowie Art. 31 und 83a Postverordnung vom 29. August 2012 in der Version vom 18. September 2020, VPG; SR 783.10). Die PostCom ist somit für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren ist das Verwal- tungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021). 9. Die Post bestreitet in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Parteistellung der Gesuchsteller und ist der Auffassung, dass es sich vorliegend um ein Aufsichtsverfahren nach Art. 71 VwVG handle. Die Gesuchsteller sind als Eigentümer und Bewohner der betroffenen Liegenschaften von der Weigerung der Post, die Hauszustellung zu erbringen, stärker betroffen als jedermann und wei- sen deshalb eine besondere Beziehungsnähe zur Streitsache auf. Wie vom Bundesverwaltungs- gericht mehrfach festgehalten, haben sie gestützt auf die Meinungsäusserungs- und Informati- onsfreiheit gemäss Art. 16 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) ein besonders schützenswertes Interesse an der täglichen Zustellung möglichst nahe am Domizil. Damit nähert sich gemäss dem Bundesverwaltungsgericht das Aufsichtsverfahren einem ordentlichen Verwal- tungsverfahren an, in welchem den Gesuchstellern parteiähnliche Rechte zukommen. Die Ge- suchsteller können im Verfahren betreffend die Hauszustellung somit Anträge stellen und haben Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6195/2015 vom

17. März 2017, Erw. 3.4.1 ff, A-6192/2015 vom 11. Januar 2017, Erw. 2.2.1 sowie A-6119/2015 vom 26. Mai 2016, Erw. 1.2.2 ff.). Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zur Parteistellung der Gesuchsteller und deren ausdrückliche Feststellung im Dispositiv. 10. Vorliegend ist streitig, ob die Post zur Erbringung der Hauszustellung zu den beiden Höfen ver- pflichtet ist. Zum Grundversorgungsauftrag der Post gehört die Hauszustellung in allen ganzjäh- rig bewohnten Siedlungen. Für einzelne Haushalte, die nur mit unverhältnismässigen Schwierig- keiten erreichbar sind, kann der Bundesrat Ausnahmen vorsehen (Art. 14 Abs. 3 PG). Der Bun- desrat hat die Verpflichtung zur Hauszustellung sowie die Ausnahmen davon in Art. 31 und 83a VPG per 1. Januar 2021 revidiert. 11. Seither ist die Post gestützt auf Art. 31 Abs. 1 VPG zur Hauszustellung von Postsendungen in alle ganzjährig bewohnten Häuser verpflichtet. Keine solche Verpflichtung besteht gemäss Art. 31 Abs. 2 VPG namentlich, wenn unverhältnismässige Schwierigkeiten wie schlechte Strassen- verhältnisse oder die Gefährdung des Zustellpersonals oder Dritter in Kauf zu nehmen wären (Bst. a). Gemäss Art. 31 Abs. 2bis VPG ist die Post nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn sie vor 2021 nicht dazu verpflichtet war und die Hauszustellung mit unverhältnismässigen Kos- ten oder unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre.

Aktenzeichen: PostCom-033-16/10/6

PostCom-D-F2FF3401/2 4/5 12. Gemäss der Übergangsbestimmung in Art. 83a VPG gilt für Ersatzlösungen nach Art. 31 Abs. 3 VPG, die vor dem 1. Januar 2021 getroffen wurden, in Bezug auf die Verpflichtung zur Hauszu- stellung das bisherige Recht. Dazu hält der erläuternde Bericht vom 10. März 2020 zur Teilrevi- sion der Postverordnung folgendes fest: «Per 31. Dezember 2019 hat die Post 1'983 Häuser oder 0.11 % aller ganzjährig bewohnter Häuser mittels einer Ersatzlösung bedient. Die Post soll nicht verpflichtet werden, in diesen Fällen die Hauszustellung wiederaufzunehmen, auch wenn keine der Ausnahmebestimmungen nach Art. 31 Abs. 2 Bst. a-c oder Art. 31 Abs. 2bis greifen würde. Aus diesem Grund hält die vorliegende Bestimmung fest, dass die Post nicht zur Haus- zustellung verpflichtet ist, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Bestimmung bereits eine Ersatzlösung nach Art. 31 Abs. 3 besteht. » 13. Die Gesuchsteller bestreiten nicht, dass im Jahr 2000 (mit Entschädigung für Selbstabholer) bzw. im April 2014 (nach Aufhebung der Entschädigung) eine Ersatzlösung getroffen wurde. Ebenso stellen sie die Rechtmässigkeit der 2013 getroffenen Ersatzlösung für die Bewohnerin des Hofes X_____ nicht in Frage. Hinzu kommt, dass der Hof X______ bereits vor der Einstel- lung der Hauszustellung im April 2013 lediglich über eine eingeschränkte Hauszustellung (drei- mal wöchentlich) im Sinne einer Ersatzlösung nach Art. 31 Abs. 3 VPG verfügte. 14. Bei Ersatzlösungen nach Art. 31 Abs. 3 VPG, die vor dem 1. Januar 2021 getroffen wurden, sieht Art. 83a VPG die Anwendung des bisherigen, vor dem 1. Januar 2021 geltenden Rechts vor. Im vorliegenden Fall ist es offensichtlich, dass die beiden betroffenen Höfe nicht zu einer ganzjährig bewohnten Siedlung mit mindestens fünf ganzjährig bewohnten Häusern auf einer Hektare gehören. Auch sind sie nicht von einer solchen innert zwei Minuten Wegzeit hin und zu- rück erreichbar (vgl. Art. 31 Abs. 1 in der Version vom 29. August 2012). Es liegt somit keine Verpflichtung der Post zur Hauszustellung gestützt auf die Postverordnung vor. Unabhängig da- von war es auch nicht der Wille des Gesetzgebers in der letzten Totalrevision des geltenden Postgesetzes vom 17. Dezember 2010, abgelegenen und einzelnstehenden Häuser einen An- spruch auf Hauszustellung zu gewähren (vgl. Verfügung 19/2017 vom 5. Oktober 2015, Ziff. 23 und 27). Dementsprechend ist die Post auch zum heutigen Zeitpunkt nicht zur Hauszustellung bei den beiden Höfen der Gesuchsteller verpflichtet. 15. Die Gesuchsteller weisen auf die Zustellsituation auf dem Hof R_____ hin, welcher weiterhin von der Hauszustellung profitiere. Dieser befinde sich in einer Distanz von rund 1,4 km vom letzten bewohnten Haus an der _____ in Z_____. Sie machen damit sinngemäss einen Anspruch auf eine Gleichbehandlung im Unrecht geltend. Die Post äussert sich nicht zur Zustellsituation auf dem Hof R_____, erwähnt aber in der Beilage 1 zu ihrer Stellungnahme einen Ablagekasten R_____. Unabhängig von der Zustellsituation ist eine Gleichbehandlung im Unrecht vorliegend abzu- lehnen. Ein solcher Anspruch wird bloss ausnahmsweise anerkannt, wenn eine Behörde in stän- diger Praxis vom Gesetz bzw. von der Verordnung abweicht und zu erkennen gibt, dass sie das Recht auch künftig nicht anwenden will (vgl. dazu Häfelin, Müller, Uhlmann, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 8. Auflage, 2020, Rz. 599 ff.). Dies ist hier nicht der Fall. Der PostCom ist die Praxis der Post bekannt, die Aufnahme der Hauszustellung in ähnlichen Konstellationen zu verweigern. Die Gesuchsteller können somit keine Rechte aus der Zustellsituation anderer Häuser ableiten. 16. Abschliessend ist die Verhältnismässigkeit der bestehenden Ersatzlösungen für die beiden Höfe zu prüfen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verletzt die Post erst dann ihre Verpflichtung, eine valable Ersatzlösung anzubieten, wenn sich sämtliche ihrer Vorschläge als unpraktikabel, d.h. unverhältnismässig, erweisen (vgl. Urteil A-6195/2015 des Bundesverwal- tungsgerichts vom 17. März 2017, Erw. 4.6.3). Dies triff vorliegend nicht zu. Auch im Vergleich mit anderen Fällen, in denen die PostCom sich zu Ersatzlösungen geäussert hat (vgl. u.a. die Verfügungen 19 und 20/2022 vom 6. Oktober 2022 sowie 20/2018 vom 4. Oktober 2018) ist die Distanz vom maximal 4,4 km (für die Bewohnerin des Hofes X_____) als valable Ersatzlösung für die fehlende Hauszustellung anzusehen. Nicht ablagefähige Sendungen werden von der

Aktenzeichen: PostCom-033-16/10/6

PostCom-D-F2FF3401/2 5/5 Post mit einem Abholschein avisiert und können auf der Postagentur in T_____, 5,5 km von den Briefkästen der Gesuchsteller entfernt, abgeholt werden. Die geltenden Ersatzlösungen sind so- mit als verhältnismässig zu bezeichnen. 17. Damit ist das Gesuch abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang ist den Gesuchstellern die Entscheidgebühr von Fr. 200.- aufzuerlegen (Art. 4 Bst. h des Gebührenreglements der Post- kommission).

III. Entscheid 1. Das Gesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von 200 Franken werden den Gesuchstellern auferlegt.

Eidgenössische Postkommission

Anne Seydoux-Christe Präsidentin Michel Noguet Leiter Fachsekretariat

Zu eröffnen: − A_____, Y_____, xxxx Z_____ − Post CH AG

Kopie z.K. an: − B_____, X_____, xxxx Z_____

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat. Versand: