Sachverhalt
1. Der Gesuchsteller lebt mit seiner Partnerin seit 1. Mai 2017 ganzjährig an der Adresse X_____strasse 4, Z_____, in der Gemeinde Y_____. Die Liegenschaft ist ein landwirtschaftlicher Betrieb, der bis August 2016 von den Eltern des Gesuchstellers bewohnt wurde. Sie liegt am Berghang auf einer Höhe von 1330 m ü.M, rund 200 m über dem Talgrund. Die Besiedlung in der Umgebung besteht aus vereinzelten Häusern, die Landschaft ist landwirtschaftlich bzw. weide- wirtschaftlich geprägt. Die Zufahrt erfolgt zunächst über die ansteigende W_____strasse, an der sich einige ganzjährig bewohnte Liegenschaften befinden. In einer Kehre zweigt die X_____strasse ab, die nach ca. 650 m zum Hof des Gesuchstellers, der einzigen ganzjährig be- wohnten Liegenschaft an dieser Strasse, führt.
2. Bis zum Auszug der Eltern des Gesuchstellers erbrachte die Post dort die Hauszustellung und bot Hausservice an. Nach dem Einzug des Gesuchstellers verweigerte die Post die Wiederauf- nahme der Hauszustellung an dieser Adresse. Mit Schreiben vom 16. Mai 2017 unterbreitete sie dem Gesuchsteller verschiedene Ersatzlösungen, namentlich die Zustellung in einen Briefkasten bei der Abzweigung von der W_____strasse oder in ein Postfach (in Y_____). Nachdem der Ge- suchsteller brieflich auf der Hauszustellung beharrte, informierte ihn die Post mit Schreiben vom
23. Mai 2017 über die Umsetzung einer Ersatzlösung bis zu einer definitiven Regelung. Sie führt die Zustellung an seiner bisherigen Adresse (_____strasse 4, Y_____) fort.
3. Mit Eingabe vom 27. Mai 2017 gelangte der Gesuchsteller an die PostCom und beantragte die Aufnahme der Hauszustellung an seinem neuen Wohnort. Zur Begründung brachte er vor, dass die Post die Hauszustellung an dieser Adresse immer erbracht habe. Der Umweg zu seinem Haus betrage auf der 650 m langen und sicheren Strasse weniger als zwei Minuten. Auch seien mehr als fünf ganzjährig bewohnte Häuser auf einer Hektare vorhanden. Die PostCom leitete da- rauf ein Verfahren ein.
4. Die Post nahm mit Schreiben vom 31. Juli 2017 zum Gesuch Stellung und beantragte dessen Ab- weisung sowie die Feststellung, dass den Gesuchstellern keine Parteistellung zukomme. Zur Be- gründung brachte sie vor, dass der Gesuchsteller ausserhalb der Zustellpflicht der Post wohne. Die nächstgelegene Siedlung mit fünf ganzjährig bewohnten Häusern – der Ortsrand von Y_____ bei der S_____strasse 20 – befinde sich in einer Distanz von rund 2,8 km. Der Hin- und Rückweg betrage 5,6 km, die dafür benötigte Fahrzeit ca. 14 Minuten. Die Distanz von der Abzweigung ab der W_____strasse messe 0,6 km, die Fahrzeit für den Hin- und Rückweg betrage rund zweiein- halb Minuten. Die vorgeschlagenen Ersatzlösungen seien verhältnismässig.
5. Am 7. September 2017 teilte der Gesuchsteller brieflich mit, dass er einer alternativen Lösung bei der Abzweigung von der W_____strasse zustimme. Da es sich jedoch nicht um sein Land handle, werde er den Briefkasten 250 Meter weiter hinten an der X_____strasse montieren. Auf Rückfrage der PostCom zeichnete der Gesuchsteller auf einem Plan seinen Standortvorschlag ein. Dieser befindet sich an der X_____strasse, ungefähr auf halbem Weg zwischen der Abzwei- gung und seinem Hof. Die Post lehnte in ihren Schlussbemerkungen vom 26. Oktober 2017 den Vorschlag des Gesuchstellers ab und verwies namentlich auf die fehlende Wendemöglichkeit. Sie hielt an den von ihr vorgeschlagenen Ersatzlösungen fest.
6. Die Post orientierte die PostCom mit E-Mail vom 30. Oktober 2017 über ein Schreiben des Ge- suchstellers vom 27. Oktober 2017. Darin informiert dieser die Post über die Errichtung eines Briefkastens, ohne jedoch Angaben zum Standort zu machen. Die Post äusserte in ihrer E-Mail an die PostCom die Vermutung, dass sich der Briefkasten bei der unbewohnten Liegenschaft X_____strasse 2 befinden könnte, verzichtete jedoch auf die Befahrung der X_____strasse, um die Vermutung vor Ort zu überprüfen.
7. Auf Nachfrage der PostCom teilte die Post mit Schreiben vom 20. Februar 2018 mit, dass in der Umgebung der betreffenden Liegenschaft alle ganzjährig bewohnten Häuser ausserhalb des Zu- stellperimeters zurzeit über tägliche Hauszustellung verfügen würden. Die Post behalte sich indes
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entsprechend ihrer Praxis vor, im Falle eines Bewohnerwechsels die Situation zu überprüfen und gegebenenfalls Ersatzlösungen vorzuschlagen. Weitere Massnahmen seien aktuell für die nächste Zukunft in dieser Region nicht geplant. Der Gesuchsteller liess sich dazu nicht verneh- men.
II. Erwägungen 8. Die PostCom beaufsichtigt gemäss Art. 22 Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) die Einhaltung des gesetzlichen Auftrags zur Grundversorgung (Art. 13 - 17 PG). Darunter fällt auch die Prüfung von Gesuchen betreffend die Verpflichtung der Post zur Hauszustellung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 PG und Art. 31 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.10). Die PostCom ist somit für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 an- wendbar (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).
9. Die Post bestreitet die Parteieigenschaft des Gesuchstellers und ist der Auffassung, dass es sich vorliegend um ein Aufsichtsverfahren nach Art. 71 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) handle. Der Gesuchsteller ist als Bewohner von der Verweigerung der Hauszustellung stärker betroffen als jedermann und weist eine besondere Beziehungsnähe zur Sache auf. Er hat gestützt auf Art. 16 der Bundesverfassung (Meinungsäusserungs- und Informationsfreiheit) ein besonders schüt- zenswertes Interesse an der täglichen Zustellung möglichst nahe am Domizil. Dem Gesuchsteller kommt daher im vorliegenden Verfahren gemäss Art. 6 i.V.m. Art. 48 VwVG Parteistellung zu. Wie vom Bundesverwaltungsgericht klar entschieden und bestätigt, nähert sich damit das Auf- sichtsverfahren einem ordentlichen Verwaltungsverfahren an. Der Gesuchsteller kann somit An- träge stellen und hat Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6119/2015 vom 26. Mai 2016, Erw. 1.2.2 ff, A-6192/2015 vom 11. Januar 2017, Erw. 2.2.1, so- wie A-6195/2015 vom 17. März 2017, Erw. 3.4.1 ff). Nach diesen, die Parteistellung der Gesuch- steller klärenden Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts erübrigt sich eine Feststellung über die Parteistellung der Gesuchsteller im Dispositiv.
10. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Post zur Erbringung der Hauszustellung beim Gesuch- steller verpflichtet ist. Zum Grundversorgungsauftrag der Post gehört die Hauszustellung in allen ganzjährig bewohnten Siedlungen. Für einzelne Haushalte, die nur mit unverhältnismässigen Schwierigkeiten erreichbar sind, kann der Bundesrat Ausnahmen vorsehen (Art. 14 Abs. 3 PG). Der Bundesrat hat die Ver- pflichtung zur Hauszustellung sowie die Ausnahmen davon in Art. 31 VPG geregelt. Gemäss Art. 31 Abs. 1 VPG ist die Post zur Hauszustellung verpflichtet, wenn das betreffende Haus zu einer Siedlung, bestehend aus mindestens fünf ganzjährig bewohn- ten Häusern auf einer maximalen Fläche von einer Hektare, gehört (Bst. a) oder wenn die Wegzeit für die Bedienung eines ganzjährig bewohnten Hauses von einer solchen Siedlung aus insgesamt nicht mehr als zwei Minuten beträgt (Bst. b). Laut dem Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung gilt diese Zeitangabe gesamthaft für den Hin- und Rückweg beziehungsweise für den zusätzlichen Weg auf der Zustelltour. Sie be- zieht sich auf die Zustellung mit motorisierten Fahrzeugen und entspricht ca. 1 km (Erläuterungs- bericht des UVEK zur VPG, S. 17; www.postcom.admin.ch/de/dokumentation/gesetzgebung/). Diese Regelung soll es der Post gestatten, ihre Betriebsabläufe rationell und effizient auszuge- stalten. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass sich Umwege des Zustellpersonals oder zeit- raubende Zustellvorgänge landesweit hochgerechnet zur einem erheblichen Zeitverlust summie- ren können und damit dem öffentlichen Interesse an einer Postorganisation nach wirtschaftlichen Kriterien und einer einfachen, effizienten Zustellung zuwiderlaufen (vgl. Urteil A-6119/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Mai 2016, Erw. 3.2).
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11. Die Liegenschaft des Gesuchstellers ist das einzige bewohnte Haus an der X_____strasse. Das nächstgelegene ganzjährig bewohnte Haus befindet rund 750 m entfernt an der W_____strasse, unweit der Abzweigung der X_____strasse. Entgegen dem Vorbringen des Gesuchstellers befin- den sich im Umkreis einer Hektare (100 m x 100 m) keine weiteren ganzjährig bewohnten Häu- ser. Die Distanz zur nächstgelegenen Siedlung im Sinne von Art. 31 Abs. 1 Bst. a VPG – vorlie- gend zum Ortsrand von Y_____ bei der S_____strasse 20 – beträgt 2,8 km. Die Wegzeit nach Art. 31 Abs. 1 Bst. b VPG, die vom nächstgelegenen Siedlungsrand – und nicht vom letzten, von der Post bedienten Haus – zu messen ist, beträgt nach Auskunft der Post 14 Minuten (total Hin- und Rückweg). Damit besteht keine Verpflichtung der Post zur Hauszustellung am Wohnort des Gesuchstellers gestützt auf Art 31 Abs. 1 VPG. Unabhängig davon, ob die Post bei den Häusern an der W_____strasse die Hauszustellung erbringt, hat die Liegenschaft des Gesuchstellers als einzelnes Haus zu gelten, bei dem nach dem Willen des Gesetzgebers die Post nicht zur Haus- zustellung verpflichtet werden kann (vgl. dazu die Verfügung 19/2017 der PostCom vom 5. Okto- ber 2017, Ziff. 21-30).
12. Besteht keine Verpflichtung zur Hauszustellung, so kann die Post im Sinne einer Ersatzlösung die Zustellfrequenz reduzieren oder einen anderen Zustellpunkt bezeichnen. Die Empfänger sind vorgängig anzuhören (Art. 31 Abs. 3 VPG). Im vorliegenden Fall hat die Post dem Gesuchsteller als Ersatzlösung verschiedene alternative Zustellorte angeboten, unter anderem die Zustellung in einen Briefkasten bei der Abzweigung der X_____strasse von der W_____strasse, 650 m vom Haus des Gesuchstellers entfernt. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verletzt die Post erst dann ihre Ver- pflichtung, eine valable Ersatzlösung anzubieten, wenn sich sämtliche ihrer Vorschläge als un- praktikabel, d.h. unverhältnismässig, erweisen (Urteil A-6195/2015 des Bundesverwaltungsge- richts vom 17. März 2017, Erw. 4.6.3). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Gesuchsteller bringt keine Gründe wie Krankheiten oder Gebrechlichkeit vor, die einen Weg von 1,3 km (total hin und zurück) zur Abholung seiner Sendungen als unzumutbar erscheinen lassen könnten. Dass sich dieser Standort auf fremdem Land befindet, kann nicht berücksichtigt werden. Eine für den Ge- suchsteller nähergelegene Ersatzlösung würde der Post einen erheblichen und unzumutbaren Zusatzaufwand verursachen. Zudem ordnet die PostCom selber keine eigenen Ersatzlösungen an (vgl. Urteil A-6195/2015 vom 17. März 2017, Erw. 4.6.3.2). Darüber hinaus hat vorliegend auch die Ersatzlösung der Zustellung in ein Postfach – zumindest in die nächstgelegene Postfachanlage in Y_____, die 3,3 km vom Hof des Gesuchstellers ent- fernt ist – als verhältnismässig zu gelten. Laut der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts besteht kein Anspruch des Leistungsempfängers auf die bestmögliche Lösung, sondern lediglich auf die den Umständen angemessene, notwendige Massnahme. Die Voraussetzung der Notwendigkeit ist bereits dann erfüllt, wenn der Grundversorgungsauftrag massvoll – allenfalls sogar nur mini- mal – wahrgenommen, aber immerhin erfüllt wird (Urteil A-6195/2015 des Bundesverwaltungsge- richts vom 17. März 2017, Erw. 4.6.3.2). Die von der Post im Schreiben vom 16. Mai 2017 vorge- schlagenen Ersatzlösungen haben damit insgesamt als praktikabel und verhältnismässig zu gelten.
13. Damit ist das Gesuch abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten von Fr. 200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 4 Bst. h des Gebührenreglements der Post- kommission).
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III. Entscheid
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Der Gesuchsteller lebt mit seiner Partnerin seit 1. Mai 2017 ganzjährig an der Adresse X_____strasse 4, Z_____, in der Gemeinde Y_____. Die Liegenschaft ist ein landwirtschaftlicher Betrieb, der bis August 2016 von den Eltern des Gesuchstellers bewohnt wurde. Sie liegt am Berghang auf einer Höhe von 1330 m ü.M, rund 200 m über dem Talgrund. Die Besiedlung in der Umgebung besteht aus vereinzelten Häusern, die Landschaft ist landwirtschaftlich bzw. weide- wirtschaftlich geprägt. Die Zufahrt erfolgt zunächst über die ansteigende W_____strasse, an der sich einige ganzjährig bewohnte Liegenschaften befinden. In einer Kehre zweigt die X_____strasse ab, die nach ca. 650 m zum Hof des Gesuchstellers, der einzigen ganzjährig be- wohnten Liegenschaft an dieser Strasse, führt.
E. 2 Bis zum Auszug der Eltern des Gesuchstellers erbrachte die Post dort die Hauszustellung und bot Hausservice an. Nach dem Einzug des Gesuchstellers verweigerte die Post die Wiederauf- nahme der Hauszustellung an dieser Adresse. Mit Schreiben vom 16. Mai 2017 unterbreitete sie dem Gesuchsteller verschiedene Ersatzlösungen, namentlich die Zustellung in einen Briefkasten bei der Abzweigung von der W_____strasse oder in ein Postfach (in Y_____). Nachdem der Ge- suchsteller brieflich auf der Hauszustellung beharrte, informierte ihn die Post mit Schreiben vom
23. Mai 2017 über die Umsetzung einer Ersatzlösung bis zu einer definitiven Regelung. Sie führt die Zustellung an seiner bisherigen Adresse (_____strasse 4, Y_____) fort.
E. 3 Mit Eingabe vom 27. Mai 2017 gelangte der Gesuchsteller an die PostCom und beantragte die Aufnahme der Hauszustellung an seinem neuen Wohnort. Zur Begründung brachte er vor, dass die Post die Hauszustellung an dieser Adresse immer erbracht habe. Der Umweg zu seinem Haus betrage auf der 650 m langen und sicheren Strasse weniger als zwei Minuten. Auch seien mehr als fünf ganzjährig bewohnte Häuser auf einer Hektare vorhanden. Die PostCom leitete da- rauf ein Verfahren ein.
E. 4 Die Post nahm mit Schreiben vom 31. Juli 2017 zum Gesuch Stellung und beantragte dessen Ab- weisung sowie die Feststellung, dass den Gesuchstellern keine Parteistellung zukomme. Zur Be- gründung brachte sie vor, dass der Gesuchsteller ausserhalb der Zustellpflicht der Post wohne. Die nächstgelegene Siedlung mit fünf ganzjährig bewohnten Häusern – der Ortsrand von Y_____ bei der S_____strasse 20 – befinde sich in einer Distanz von rund 2,8 km. Der Hin- und Rückweg betrage 5,6 km, die dafür benötigte Fahrzeit ca. 14 Minuten. Die Distanz von der Abzweigung ab der W_____strasse messe 0,6 km, die Fahrzeit für den Hin- und Rückweg betrage rund zweiein- halb Minuten. Die vorgeschlagenen Ersatzlösungen seien verhältnismässig.
E. 5 Am 7. September 2017 teilte der Gesuchsteller brieflich mit, dass er einer alternativen Lösung bei der Abzweigung von der W_____strasse zustimme. Da es sich jedoch nicht um sein Land handle, werde er den Briefkasten 250 Meter weiter hinten an der X_____strasse montieren. Auf Rückfrage der PostCom zeichnete der Gesuchsteller auf einem Plan seinen Standortvorschlag ein. Dieser befindet sich an der X_____strasse, ungefähr auf halbem Weg zwischen der Abzwei- gung und seinem Hof. Die Post lehnte in ihren Schlussbemerkungen vom 26. Oktober 2017 den Vorschlag des Gesuchstellers ab und verwies namentlich auf die fehlende Wendemöglichkeit. Sie hielt an den von ihr vorgeschlagenen Ersatzlösungen fest.
E. 6 Die Post orientierte die PostCom mit E-Mail vom 30. Oktober 2017 über ein Schreiben des Ge- suchstellers vom 27. Oktober 2017. Darin informiert dieser die Post über die Errichtung eines Briefkastens, ohne jedoch Angaben zum Standort zu machen. Die Post äusserte in ihrer E-Mail an die PostCom die Vermutung, dass sich der Briefkasten bei der unbewohnten Liegenschaft X_____strasse 2 befinden könnte, verzichtete jedoch auf die Befahrung der X_____strasse, um die Vermutung vor Ort zu überprüfen.
E. 7 Auf Nachfrage der PostCom teilte die Post mit Schreiben vom 20. Februar 2018 mit, dass in der Umgebung der betreffenden Liegenschaft alle ganzjährig bewohnten Häuser ausserhalb des Zu- stellperimeters zurzeit über tägliche Hauszustellung verfügen würden. Die Post behalte sich indes
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entsprechend ihrer Praxis vor, im Falle eines Bewohnerwechsels die Situation zu überprüfen und gegebenenfalls Ersatzlösungen vorzuschlagen. Weitere Massnahmen seien aktuell für die nächste Zukunft in dieser Region nicht geplant. Der Gesuchsteller liess sich dazu nicht verneh- men.
II. Erwägungen
E. 8 Die PostCom beaufsichtigt gemäss Art. 22 Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) die Einhaltung des gesetzlichen Auftrags zur Grundversorgung (Art. 13 - 17 PG). Darunter fällt auch die Prüfung von Gesuchen betreffend die Verpflichtung der Post zur Hauszustellung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 PG und Art. 31 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.10). Die PostCom ist somit für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 an- wendbar (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).
E. 9 Die Post bestreitet die Parteieigenschaft des Gesuchstellers und ist der Auffassung, dass es sich vorliegend um ein Aufsichtsverfahren nach Art. 71 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) handle. Der Gesuchsteller ist als Bewohner von der Verweigerung der Hauszustellung stärker betroffen als jedermann und weist eine besondere Beziehungsnähe zur Sache auf. Er hat gestützt auf Art. 16 der Bundesverfassung (Meinungsäusserungs- und Informationsfreiheit) ein besonders schüt- zenswertes Interesse an der täglichen Zustellung möglichst nahe am Domizil. Dem Gesuchsteller kommt daher im vorliegenden Verfahren gemäss Art. 6 i.V.m. Art. 48 VwVG Parteistellung zu. Wie vom Bundesverwaltungsgericht klar entschieden und bestätigt, nähert sich damit das Auf- sichtsverfahren einem ordentlichen Verwaltungsverfahren an. Der Gesuchsteller kann somit An- träge stellen und hat Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6119/2015 vom 26. Mai 2016, Erw. 1.2.2 ff, A-6192/2015 vom 11. Januar 2017, Erw. 2.2.1, so- wie A-6195/2015 vom 17. März 2017, Erw. 3.4.1 ff). Nach diesen, die Parteistellung der Gesuch- steller klärenden Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts erübrigt sich eine Feststellung über die Parteistellung der Gesuchsteller im Dispositiv.
E. 10 Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Post zur Erbringung der Hauszustellung beim Gesuch- steller verpflichtet ist. Zum Grundversorgungsauftrag der Post gehört die Hauszustellung in allen ganzjährig bewohnten Siedlungen. Für einzelne Haushalte, die nur mit unverhältnismässigen Schwierigkeiten erreichbar sind, kann der Bundesrat Ausnahmen vorsehen (Art. 14 Abs. 3 PG). Der Bundesrat hat die Ver- pflichtung zur Hauszustellung sowie die Ausnahmen davon in Art. 31 VPG geregelt. Gemäss Art. 31 Abs. 1 VPG ist die Post zur Hauszustellung verpflichtet, wenn das betreffende Haus zu einer Siedlung, bestehend aus mindestens fünf ganzjährig bewohn- ten Häusern auf einer maximalen Fläche von einer Hektare, gehört (Bst. a) oder wenn die Wegzeit für die Bedienung eines ganzjährig bewohnten Hauses von einer solchen Siedlung aus insgesamt nicht mehr als zwei Minuten beträgt (Bst. b). Laut dem Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung gilt diese Zeitangabe gesamthaft für den Hin- und Rückweg beziehungsweise für den zusätzlichen Weg auf der Zustelltour. Sie be- zieht sich auf die Zustellung mit motorisierten Fahrzeugen und entspricht ca. 1 km (Erläuterungs- bericht des UVEK zur VPG, S. 17; www.postcom.admin.ch/de/dokumentation/gesetzgebung/). Diese Regelung soll es der Post gestatten, ihre Betriebsabläufe rationell und effizient auszuge- stalten. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass sich Umwege des Zustellpersonals oder zeit- raubende Zustellvorgänge landesweit hochgerechnet zur einem erheblichen Zeitverlust summie- ren können und damit dem öffentlichen Interesse an einer Postorganisation nach wirtschaftlichen Kriterien und einer einfachen, effizienten Zustellung zuwiderlaufen (vgl. Urteil A-6119/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Mai 2016, Erw. 3.2).
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E. 11 Die Liegenschaft des Gesuchstellers ist das einzige bewohnte Haus an der X_____strasse. Das nächstgelegene ganzjährig bewohnte Haus befindet rund 750 m entfernt an der W_____strasse, unweit der Abzweigung der X_____strasse. Entgegen dem Vorbringen des Gesuchstellers befin- den sich im Umkreis einer Hektare (100 m x 100 m) keine weiteren ganzjährig bewohnten Häu- ser. Die Distanz zur nächstgelegenen Siedlung im Sinne von Art. 31 Abs. 1 Bst. a VPG – vorlie- gend zum Ortsrand von Y_____ bei der S_____strasse 20 – beträgt 2,8 km. Die Wegzeit nach Art. 31 Abs. 1 Bst. b VPG, die vom nächstgelegenen Siedlungsrand – und nicht vom letzten, von der Post bedienten Haus – zu messen ist, beträgt nach Auskunft der Post 14 Minuten (total Hin- und Rückweg). Damit besteht keine Verpflichtung der Post zur Hauszustellung am Wohnort des Gesuchstellers gestützt auf Art 31 Abs. 1 VPG. Unabhängig davon, ob die Post bei den Häusern an der W_____strasse die Hauszustellung erbringt, hat die Liegenschaft des Gesuchstellers als einzelnes Haus zu gelten, bei dem nach dem Willen des Gesetzgebers die Post nicht zur Haus- zustellung verpflichtet werden kann (vgl. dazu die Verfügung 19/2017 der PostCom vom 5. Okto- ber 2017, Ziff. 21-30).
E. 12 Besteht keine Verpflichtung zur Hauszustellung, so kann die Post im Sinne einer Ersatzlösung die Zustellfrequenz reduzieren oder einen anderen Zustellpunkt bezeichnen. Die Empfänger sind vorgängig anzuhören (Art. 31 Abs. 3 VPG). Im vorliegenden Fall hat die Post dem Gesuchsteller als Ersatzlösung verschiedene alternative Zustellorte angeboten, unter anderem die Zustellung in einen Briefkasten bei der Abzweigung der X_____strasse von der W_____strasse, 650 m vom Haus des Gesuchstellers entfernt. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verletzt die Post erst dann ihre Ver- pflichtung, eine valable Ersatzlösung anzubieten, wenn sich sämtliche ihrer Vorschläge als un- praktikabel, d.h. unverhältnismässig, erweisen (Urteil A-6195/2015 des Bundesverwaltungsge- richts vom 17. März 2017, Erw. 4.6.3). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Gesuchsteller bringt keine Gründe wie Krankheiten oder Gebrechlichkeit vor, die einen Weg von 1,3 km (total hin und zurück) zur Abholung seiner Sendungen als unzumutbar erscheinen lassen könnten. Dass sich dieser Standort auf fremdem Land befindet, kann nicht berücksichtigt werden. Eine für den Ge- suchsteller nähergelegene Ersatzlösung würde der Post einen erheblichen und unzumutbaren Zusatzaufwand verursachen. Zudem ordnet die PostCom selber keine eigenen Ersatzlösungen an (vgl. Urteil A-6195/2015 vom 17. März 2017, Erw. 4.6.3.2). Darüber hinaus hat vorliegend auch die Ersatzlösung der Zustellung in ein Postfach – zumindest in die nächstgelegene Postfachanlage in Y_____, die 3,3 km vom Hof des Gesuchstellers ent- fernt ist – als verhältnismässig zu gelten. Laut der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts besteht kein Anspruch des Leistungsempfängers auf die bestmögliche Lösung, sondern lediglich auf die den Umständen angemessene, notwendige Massnahme. Die Voraussetzung der Notwendigkeit ist bereits dann erfüllt, wenn der Grundversorgungsauftrag massvoll – allenfalls sogar nur mini- mal – wahrgenommen, aber immerhin erfüllt wird (Urteil A-6195/2015 des Bundesverwaltungsge- richts vom 17. März 2017, Erw. 4.6.3.2). Die von der Post im Schreiben vom 16. Mai 2017 vorge- schlagenen Ersatzlösungen haben damit insgesamt als praktikabel und verhältnismässig zu gelten.
E. 13 Damit ist das Gesuch abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten von Fr. 200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 4 Bst. h des Gebührenreglements der Post- kommission).
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III. Entscheid
Dispositiv
- Das Gesuch um Aufnahme der Hauszustellung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Eidgenössische Postkommission PostCom Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat Zu eröffnen (Einschreiben mit Rückschein): A_____ Post CH AG, Corporate Center, Wankdorfallee 4, 3030 Bern Versand: Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Postkommission PostCom
Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 Fax +41 58 462 50 76 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch 033 \ COO.2207.109.3.54894
Verfügung Nr. 17/2018 vom 30. August 2018 der Eidgenössischen Postkommission PostCom 11 01 2018
in Sachen
A_____, X_____strasse 4, Z_____ Gesuchsteller
gegen
Post CH AG, Corporate Center, Wankdorfallee 4, 3030 Bern Gesuchsgegnerin
betreffend
Überprüfung der Verpflichtung der Post zur Hauszustellung
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I. Sachverhalt 1. Der Gesuchsteller lebt mit seiner Partnerin seit 1. Mai 2017 ganzjährig an der Adresse X_____strasse 4, Z_____, in der Gemeinde Y_____. Die Liegenschaft ist ein landwirtschaftlicher Betrieb, der bis August 2016 von den Eltern des Gesuchstellers bewohnt wurde. Sie liegt am Berghang auf einer Höhe von 1330 m ü.M, rund 200 m über dem Talgrund. Die Besiedlung in der Umgebung besteht aus vereinzelten Häusern, die Landschaft ist landwirtschaftlich bzw. weide- wirtschaftlich geprägt. Die Zufahrt erfolgt zunächst über die ansteigende W_____strasse, an der sich einige ganzjährig bewohnte Liegenschaften befinden. In einer Kehre zweigt die X_____strasse ab, die nach ca. 650 m zum Hof des Gesuchstellers, der einzigen ganzjährig be- wohnten Liegenschaft an dieser Strasse, führt.
2. Bis zum Auszug der Eltern des Gesuchstellers erbrachte die Post dort die Hauszustellung und bot Hausservice an. Nach dem Einzug des Gesuchstellers verweigerte die Post die Wiederauf- nahme der Hauszustellung an dieser Adresse. Mit Schreiben vom 16. Mai 2017 unterbreitete sie dem Gesuchsteller verschiedene Ersatzlösungen, namentlich die Zustellung in einen Briefkasten bei der Abzweigung von der W_____strasse oder in ein Postfach (in Y_____). Nachdem der Ge- suchsteller brieflich auf der Hauszustellung beharrte, informierte ihn die Post mit Schreiben vom
23. Mai 2017 über die Umsetzung einer Ersatzlösung bis zu einer definitiven Regelung. Sie führt die Zustellung an seiner bisherigen Adresse (_____strasse 4, Y_____) fort.
3. Mit Eingabe vom 27. Mai 2017 gelangte der Gesuchsteller an die PostCom und beantragte die Aufnahme der Hauszustellung an seinem neuen Wohnort. Zur Begründung brachte er vor, dass die Post die Hauszustellung an dieser Adresse immer erbracht habe. Der Umweg zu seinem Haus betrage auf der 650 m langen und sicheren Strasse weniger als zwei Minuten. Auch seien mehr als fünf ganzjährig bewohnte Häuser auf einer Hektare vorhanden. Die PostCom leitete da- rauf ein Verfahren ein.
4. Die Post nahm mit Schreiben vom 31. Juli 2017 zum Gesuch Stellung und beantragte dessen Ab- weisung sowie die Feststellung, dass den Gesuchstellern keine Parteistellung zukomme. Zur Be- gründung brachte sie vor, dass der Gesuchsteller ausserhalb der Zustellpflicht der Post wohne. Die nächstgelegene Siedlung mit fünf ganzjährig bewohnten Häusern – der Ortsrand von Y_____ bei der S_____strasse 20 – befinde sich in einer Distanz von rund 2,8 km. Der Hin- und Rückweg betrage 5,6 km, die dafür benötigte Fahrzeit ca. 14 Minuten. Die Distanz von der Abzweigung ab der W_____strasse messe 0,6 km, die Fahrzeit für den Hin- und Rückweg betrage rund zweiein- halb Minuten. Die vorgeschlagenen Ersatzlösungen seien verhältnismässig.
5. Am 7. September 2017 teilte der Gesuchsteller brieflich mit, dass er einer alternativen Lösung bei der Abzweigung von der W_____strasse zustimme. Da es sich jedoch nicht um sein Land handle, werde er den Briefkasten 250 Meter weiter hinten an der X_____strasse montieren. Auf Rückfrage der PostCom zeichnete der Gesuchsteller auf einem Plan seinen Standortvorschlag ein. Dieser befindet sich an der X_____strasse, ungefähr auf halbem Weg zwischen der Abzwei- gung und seinem Hof. Die Post lehnte in ihren Schlussbemerkungen vom 26. Oktober 2017 den Vorschlag des Gesuchstellers ab und verwies namentlich auf die fehlende Wendemöglichkeit. Sie hielt an den von ihr vorgeschlagenen Ersatzlösungen fest.
6. Die Post orientierte die PostCom mit E-Mail vom 30. Oktober 2017 über ein Schreiben des Ge- suchstellers vom 27. Oktober 2017. Darin informiert dieser die Post über die Errichtung eines Briefkastens, ohne jedoch Angaben zum Standort zu machen. Die Post äusserte in ihrer E-Mail an die PostCom die Vermutung, dass sich der Briefkasten bei der unbewohnten Liegenschaft X_____strasse 2 befinden könnte, verzichtete jedoch auf die Befahrung der X_____strasse, um die Vermutung vor Ort zu überprüfen.
7. Auf Nachfrage der PostCom teilte die Post mit Schreiben vom 20. Februar 2018 mit, dass in der Umgebung der betreffenden Liegenschaft alle ganzjährig bewohnten Häuser ausserhalb des Zu- stellperimeters zurzeit über tägliche Hauszustellung verfügen würden. Die Post behalte sich indes
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entsprechend ihrer Praxis vor, im Falle eines Bewohnerwechsels die Situation zu überprüfen und gegebenenfalls Ersatzlösungen vorzuschlagen. Weitere Massnahmen seien aktuell für die nächste Zukunft in dieser Region nicht geplant. Der Gesuchsteller liess sich dazu nicht verneh- men.
II. Erwägungen 8. Die PostCom beaufsichtigt gemäss Art. 22 Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) die Einhaltung des gesetzlichen Auftrags zur Grundversorgung (Art. 13 - 17 PG). Darunter fällt auch die Prüfung von Gesuchen betreffend die Verpflichtung der Post zur Hauszustellung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 PG und Art. 31 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.10). Die PostCom ist somit für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 an- wendbar (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).
9. Die Post bestreitet die Parteieigenschaft des Gesuchstellers und ist der Auffassung, dass es sich vorliegend um ein Aufsichtsverfahren nach Art. 71 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) handle. Der Gesuchsteller ist als Bewohner von der Verweigerung der Hauszustellung stärker betroffen als jedermann und weist eine besondere Beziehungsnähe zur Sache auf. Er hat gestützt auf Art. 16 der Bundesverfassung (Meinungsäusserungs- und Informationsfreiheit) ein besonders schüt- zenswertes Interesse an der täglichen Zustellung möglichst nahe am Domizil. Dem Gesuchsteller kommt daher im vorliegenden Verfahren gemäss Art. 6 i.V.m. Art. 48 VwVG Parteistellung zu. Wie vom Bundesverwaltungsgericht klar entschieden und bestätigt, nähert sich damit das Auf- sichtsverfahren einem ordentlichen Verwaltungsverfahren an. Der Gesuchsteller kann somit An- träge stellen und hat Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6119/2015 vom 26. Mai 2016, Erw. 1.2.2 ff, A-6192/2015 vom 11. Januar 2017, Erw. 2.2.1, so- wie A-6195/2015 vom 17. März 2017, Erw. 3.4.1 ff). Nach diesen, die Parteistellung der Gesuch- steller klärenden Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts erübrigt sich eine Feststellung über die Parteistellung der Gesuchsteller im Dispositiv.
10. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Post zur Erbringung der Hauszustellung beim Gesuch- steller verpflichtet ist. Zum Grundversorgungsauftrag der Post gehört die Hauszustellung in allen ganzjährig bewohnten Siedlungen. Für einzelne Haushalte, die nur mit unverhältnismässigen Schwierigkeiten erreichbar sind, kann der Bundesrat Ausnahmen vorsehen (Art. 14 Abs. 3 PG). Der Bundesrat hat die Ver- pflichtung zur Hauszustellung sowie die Ausnahmen davon in Art. 31 VPG geregelt. Gemäss Art. 31 Abs. 1 VPG ist die Post zur Hauszustellung verpflichtet, wenn das betreffende Haus zu einer Siedlung, bestehend aus mindestens fünf ganzjährig bewohn- ten Häusern auf einer maximalen Fläche von einer Hektare, gehört (Bst. a) oder wenn die Wegzeit für die Bedienung eines ganzjährig bewohnten Hauses von einer solchen Siedlung aus insgesamt nicht mehr als zwei Minuten beträgt (Bst. b). Laut dem Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung gilt diese Zeitangabe gesamthaft für den Hin- und Rückweg beziehungsweise für den zusätzlichen Weg auf der Zustelltour. Sie be- zieht sich auf die Zustellung mit motorisierten Fahrzeugen und entspricht ca. 1 km (Erläuterungs- bericht des UVEK zur VPG, S. 17; www.postcom.admin.ch/de/dokumentation/gesetzgebung/). Diese Regelung soll es der Post gestatten, ihre Betriebsabläufe rationell und effizient auszuge- stalten. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass sich Umwege des Zustellpersonals oder zeit- raubende Zustellvorgänge landesweit hochgerechnet zur einem erheblichen Zeitverlust summie- ren können und damit dem öffentlichen Interesse an einer Postorganisation nach wirtschaftlichen Kriterien und einer einfachen, effizienten Zustellung zuwiderlaufen (vgl. Urteil A-6119/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Mai 2016, Erw. 3.2).
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11. Die Liegenschaft des Gesuchstellers ist das einzige bewohnte Haus an der X_____strasse. Das nächstgelegene ganzjährig bewohnte Haus befindet rund 750 m entfernt an der W_____strasse, unweit der Abzweigung der X_____strasse. Entgegen dem Vorbringen des Gesuchstellers befin- den sich im Umkreis einer Hektare (100 m x 100 m) keine weiteren ganzjährig bewohnten Häu- ser. Die Distanz zur nächstgelegenen Siedlung im Sinne von Art. 31 Abs. 1 Bst. a VPG – vorlie- gend zum Ortsrand von Y_____ bei der S_____strasse 20 – beträgt 2,8 km. Die Wegzeit nach Art. 31 Abs. 1 Bst. b VPG, die vom nächstgelegenen Siedlungsrand – und nicht vom letzten, von der Post bedienten Haus – zu messen ist, beträgt nach Auskunft der Post 14 Minuten (total Hin- und Rückweg). Damit besteht keine Verpflichtung der Post zur Hauszustellung am Wohnort des Gesuchstellers gestützt auf Art 31 Abs. 1 VPG. Unabhängig davon, ob die Post bei den Häusern an der W_____strasse die Hauszustellung erbringt, hat die Liegenschaft des Gesuchstellers als einzelnes Haus zu gelten, bei dem nach dem Willen des Gesetzgebers die Post nicht zur Haus- zustellung verpflichtet werden kann (vgl. dazu die Verfügung 19/2017 der PostCom vom 5. Okto- ber 2017, Ziff. 21-30).
12. Besteht keine Verpflichtung zur Hauszustellung, so kann die Post im Sinne einer Ersatzlösung die Zustellfrequenz reduzieren oder einen anderen Zustellpunkt bezeichnen. Die Empfänger sind vorgängig anzuhören (Art. 31 Abs. 3 VPG). Im vorliegenden Fall hat die Post dem Gesuchsteller als Ersatzlösung verschiedene alternative Zustellorte angeboten, unter anderem die Zustellung in einen Briefkasten bei der Abzweigung der X_____strasse von der W_____strasse, 650 m vom Haus des Gesuchstellers entfernt. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verletzt die Post erst dann ihre Ver- pflichtung, eine valable Ersatzlösung anzubieten, wenn sich sämtliche ihrer Vorschläge als un- praktikabel, d.h. unverhältnismässig, erweisen (Urteil A-6195/2015 des Bundesverwaltungsge- richts vom 17. März 2017, Erw. 4.6.3). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Gesuchsteller bringt keine Gründe wie Krankheiten oder Gebrechlichkeit vor, die einen Weg von 1,3 km (total hin und zurück) zur Abholung seiner Sendungen als unzumutbar erscheinen lassen könnten. Dass sich dieser Standort auf fremdem Land befindet, kann nicht berücksichtigt werden. Eine für den Ge- suchsteller nähergelegene Ersatzlösung würde der Post einen erheblichen und unzumutbaren Zusatzaufwand verursachen. Zudem ordnet die PostCom selber keine eigenen Ersatzlösungen an (vgl. Urteil A-6195/2015 vom 17. März 2017, Erw. 4.6.3.2). Darüber hinaus hat vorliegend auch die Ersatzlösung der Zustellung in ein Postfach – zumindest in die nächstgelegene Postfachanlage in Y_____, die 3,3 km vom Hof des Gesuchstellers ent- fernt ist – als verhältnismässig zu gelten. Laut der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts besteht kein Anspruch des Leistungsempfängers auf die bestmögliche Lösung, sondern lediglich auf die den Umständen angemessene, notwendige Massnahme. Die Voraussetzung der Notwendigkeit ist bereits dann erfüllt, wenn der Grundversorgungsauftrag massvoll – allenfalls sogar nur mini- mal – wahrgenommen, aber immerhin erfüllt wird (Urteil A-6195/2015 des Bundesverwaltungsge- richts vom 17. März 2017, Erw. 4.6.3.2). Die von der Post im Schreiben vom 16. Mai 2017 vorge- schlagenen Ersatzlösungen haben damit insgesamt als praktikabel und verhältnismässig zu gelten.
13. Damit ist das Gesuch abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten von Fr. 200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 4 Bst. h des Gebührenreglements der Post- kommission).
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III. Entscheid
1. Das Gesuch um Aufnahme der Hauszustellung wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Eidgenössische Postkommission PostCom
Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat
Zu eröffnen (Einschreiben mit Rückschein): A_____ Post CH AG, Corporate Center, Wankdorfallee 4, 3030 Bern
Versand:
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.