Sachverhalt
1. Am 29. Februar 2016 überwies die Schlichtungsstelle Ombud-PostCom das per Email einge- reichte Gesuch von I._______ (im Folgenden: Gesuchstellerin) betreffend Wiederaufnahme der Hauszustellung durch die Post CH AG (im Folgenden: Gesuchsgegnerin) an die eidgenössische Postkommission PostCom.
2. Mit Schreiben vom 3. März 2016 lud das Fachsekretariat der PostCom die Gesuchstellerin ein, schriftlich zu bestätigen, dass sie eine Überprüfung der Hauszustellungspflicht der Post in einem Verfahren vor der eidgenössischen Postkommission PostCom beantrage. Überdies ersuchte es sie, weitere Unterlagen, wie die bisherige Korrespondenz mit der Post, einen Situationsplan mit den eingezeichneten Briefkastenstandorten, sowie die Vereinbarung mit der Post über eine Er- satzlösung für die Hauszustellung einzureichen.
3. Am 21. März 2016 brachte J._______ als Vertreter der Gesuchstellerin, vor, diese sei bereit, auf die Hauszustellung zu verzichten, wenn die Gesuchsgegnerin als alternativen Zustellort den Wendeplatz "X._______" akzeptiere. Die Gesuchstellerin sei von der Post lediglich mündlich dar- über informiert worden, dass die Hauszustellung bei ihr nicht mehr erbracht werde. Am 23. März 2016 reichte die Gesuchstellerin eine Vertretungsvollmacht für J._______ sowie einen Über- sichtsplan mit den vorgeschlagenen Ersatzlösungen für den Briefkastenstandort ein.
4. Am 29. März 2016 lud das Fachsekretariat der PostCom die Gesuchsgegnerin zur schriftlichen Stellungnahme zum Gesuch bis zum 4. Mai 2016 ein.
5. Die Gesuchsgegnerin beantragte am 3. Mai 2016, es sei festzustellen, dass die Post nicht zur Hauszustellung bei der Gesuchstellerin verpflichtet sei, und das Verfahren sei ohne weitere Fol- gen einzustellen. Für den Fall, dass das Verfahren als Aufsichtsverfahren durchgeführt werde, sei festzustellen, dass der Gesuchstellerin keine Parteistellung zukomme, und das Verfahren sei zu sistieren, da nächstens mit einem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts betreffend Partei- stellung der Empfänger von Postsendungen gerechnet werde.
6. Am 9. Mai 2016 lud das Fachsekretariat der PostCom die Gesuchstellerin zur Einreichung von Schlussbemerkungen bis zum 31. Mai 2016 ein.
7. Am 13. Juni 2016 (Posteingang) liess die Gesuchstellerin ihre schriftlichen Bemerkungen zur Stellungnahme der Post vom 3. Mai 2016 einreichen und ausführen, sie habe nie eine schriftliche Mitteilung der Post über die Einstellung der Hauszustellung erhalten. Der von der Post vorge- schlagene alternative Standort für den Briefkasten an der Abzweigung von der Hauptstrasse zum Weiler X._______ sei gänzlich ungeeignet, da er ausserhalb des Wohngebietes liege und ohne Auto nicht innert nützlicher Zeit zu erreichen sei. Der Briefkasten würde an jener Stelle vermutlich durch den Schneepflug beschädigt. Sie sei mit diesem Standort entgegen den Ausführungen der Gesuchsgegnerin nie einverstanden gewesen und erwarte, dass ihr die Postsendungen wie wäh- rend der letzten sieben Jahrzehnte nach X._______ zugestellt würden. Der Zustellort könne als ortsüblich gelten und die Strasse sei sicher, auch wenn sich dort einmal ein Selbstunfall des Zu- stellboten ereignet habe. Der von ihr vorgeschlagene alternative Standort beim Wendeplatz "X._______" liege 300 m von ihrem Haus und lediglich 900 m von der Hauptstrasse entfernt. Er sei damit für die Post zumutbar.
8. Am 14. Juni 2016 lud das Fachsekretariat der PostCom die Gesuchsgegnerin zum Einreichen von Schlussbemerkungen bis zum 8. Juli 2016 ein.
9. Die Gesuchsgegnerin führte in ihrer Stellungnahme vom 27. Juni 2016 aus, sie habe die Gesuch- stellerin vor der Umsetzung der Ersatzlösung mündlich angehört, womit den Anforderungen der Postverordnung genüge getan sei. Der von der Post vorgeschlagene Standort an der Abzwei- gung von der Hauptstrasse zum Weiler X._______ eigne sich sehr wohl als Ersatzlösung, da die Leerung des Briefkastens z.B. mit der Erledigung von Alltagsgeschäften verbunden werden
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könne. Die Gesuchstellerin habe einen Mitbewohner, der über ein Motorfahrzeug verfüge. Ver- schiedene andere Briefkastenstandorte entlang der Hauptstrasse zeigten, dass der Briefkasten sehr wohl so aufgestellt werden könnte, dass er nicht vom Schneepflug beschädigt werde. Zur zwischenzeitlichen Ersatzlösung sei anzumerken, dass der Gesuchstellerin die Postsendungen vorübergehend in einen leeren Briefkasten am Wohnsitz ihrer Tochter in Y._______ zugestellt worden seien, aber dieser Briefkasten nun nicht mehr zur Verfügung stehe, da die zweite Woh- nung wieder vermietet sei. Es komme indessen für die Post nicht in Frage, die Hauszustellung bei der Gesuchstellerin während des Verfahrens vorübergehend wieder aufzunehmen, sondern sie stelle der Gesuchstellerin ihre Postsendungen vorderhand weiterhin ins Ablagefach des Brief- kastens ihrer Tochter zu. Für die Beurteilung des Strassenzustands und der Wegzeit für die Er- bringung der Zustellung reiche sie eine dreiminütige Filmsequenz ein, auf welcher zu sehen sei, dass der Hinweg von der Abzweigung "W._______" ab der Kantonsstrasse bis zum Haus der Ge- suchstellerin 3 min 32 s und der Rückweg 3 min 18 s dauere. Die Wegstrecke ab der Abzwei- gung bis zum Haus der Gesuchstellerin betrage gemäss Kilometerzähler des Fahrzeugs 1,2 km. Würde ab dem Siedlungsrand von Y._______ gemessen, sei die Strecke noch rund 400 m länger und eine Fahrt würde rund 45 Sekunden länger dauern. Damit sei erstellt, dass die Gesuchstelle- rin keinen Anspruch auf Hauszustellung habe. Die drei anderen Beispiele, auf welche sich die Gesuchstellerin beziehe, lägen zwar ausserhalb des Siedlungsgebiets, aber im Rayon der Zu- stellpflicht der Post, da die Fahrt dorthin und zurück weniger als zwei Minuten betrage.
10. Am 30. Juni 2016 lud das Fachsekretariat die Gesuchstellerin nochmals ein, sich zu den neuen Ausführungen der Gesuchsgegnerin und den neu eingereichten Beweisen zu äussern.
11. Die Gesuchstellerin bestritt in ihren zweiten Schlussbemerkungen vom 14. August 2016 die Aus- führungen der Gesuchsgegnerin vollumfänglich und hielt an ihren Anträgen und den bisherigen Ausführungen fest.
12. Die Gesuchsgegnerin verzichtete am 29. August 2016 auf das Einreichen weiterer schriftlicher Ausführungen.
13. Am 30. August 2016 schloss das Fachsekretariat der PostCom das Instruktionsverfahren ab.
II. Erwägungen
14. Nach Art. 22 Abs. 1 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) trifft die PostCom die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nach dem Postgesetz und dessen Ausführungs- bestimmungen in ihrer Kompetenz liegen. Die PostCom beaufsichtigt gemäss Art. 22 Abs. 2 Bst. e PG die Einhaltung des gesetzlichen Auftrags zur Grundversorgung (Art. 13 - 17 PG). Da- runter fallen Gesuche von Postempfängerinnen und -empfängern betreffend die Verpflichtung der Post zur Hauszustellung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 PG und Art. 31 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.10). Die PostCom ist somit für die Behandlung des vorliegenden Ge- suchs zuständig.
15. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil A-6119/2015 vom 26. Mai 2016 bezüglich die von der Gesuchsgegnerin bestrittene Parteistellung der Empfänger und Empfängerinnen von Post- sendungen in Verfahren betreffend die Hauszustellung festgestellt, dass es sich bei diesen Ver- fahren vor der PostCom zwar um ein Aufsichtsverfahren handle, dass die Postempfängerinnen und -empfänger wegen ihrer besonderen Betroffenheit durch den Entscheid der Post, die Haus- zustellung einzustellen, sowie den praktischen Nutzen, den eine Aufhebung des angefochtenen Entscheid mit sich bringe, indessen Parteistellung im Sinne von Art. 6 VwVG hätten (vgl. Urteil A- 6119/2015 E. 1.2.2 ff.). Die PostCom hält aufgrund dieses Urteils des Bundesverwaltungsgerichts an ihrer bisher verwendeten Terminologie fest und bezeichnet die anzeigende Person weiterhin als Gesuchstellerin und die Post CH AG als Gesuchgegnerin.
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Nach diesem die Parteistellung der Gesuchsteller klärenden Urteil des Bundesverwaltungsge- richts führte das Fachsekretariat der PostCom das Instruktionsverfahren wie gewohnt durch und verzichtete aus prozessökonomischen Gründen darauf, der PostCom den Erlass einer formellen Zwischenverfügung betreffend die von der Gesuchsgegnerin beantragte Verfahrenssistierung zu beantragen.
16. Da sich das Bundesverwaltungsgericht in diesem Urteil ebenso dagegen ausspricht, das Akten- einsichtsrecht der Gesuchsteller oder deren Recht zur materiellen Stellungnahme zu beschrän- ken, besteht für die PostCom kein Anlass, an der Durchführung des Instruktionsverfahrens – ver- bunden mit der Möglichkeit zur wechselseitigen Stellungnahme zu den Vorbringen der Gegenpartei – wie von der Gesuchsgegnerin beantragt etwas zu ändern.
17. Gegenstand des Verfahrens ist die Verpflichtung der Post zur Hauszustellung. Zur Grundversor- gung mit Postdiensten durch die Post nach den Art. 14 -17 PG gehört u.a. die Hauszustellung von Postsendungen gemäss Art. 14 Abs. 1 PG (Briefe, Pakete, Zeitungen und Zeitschriften) an fünf bzw. sechs Wochentagen für abonnierte Zeitungen. Die Hauszustellung hat in allen ganzjäh- rig bewohnten Siedlungen zu erfolgen, während für einzelne Haushalte, die nur mit unverhältnis- mässigen Schwierigkeiten erreichbar sind, der Bundesrat Ausnahmen vorsehen kann (Art. 13 und Art. 14 Abs. 3 PG). Der Bundesrat hat die Hauszustellung in Art. 31 VPG geregelt. Gemäss Abs. 1 ist die Post zur Hauszustellung verpflichtet, wenn das betreffende Haus zu einer Siedlung, bestehend aus mindestens fünf ganzjährig bewohnten Häusern auf einer maximalen Fläche von einer Hektare, gehört oder die Wegzeit für die Bedienung eines ganzjährig bewohnten Hauses von einer Siedlung nach Bst. a aus insgesamt nicht mehr als zwei Minuten beträgt. Praxisgemäss bezieht sich diese Zeitangabe – wo diese möglich ist – auf die Zustellung mit motorisierten Fahr- zeugen und entspricht ca. 1 km (vgl. Urteil A-6119/2015 E. 3.1 m .H. auf den Erläuterungsbericht des UVEK zur VPG, S. 17; Fundstelle: www.postcom.admin.ch/Dokumentation/ Gesetzgebung). Diese Regelung soll es der Post gestatten, ihre Betriebsabläufe rationell und effizient auszuge- stalten, wobei gemäss den Ausführungen im zitierten Entscheid insbesondere zu berücksichtigen ist, dass sich Umwege des Zustellpersonals oder zeitraubende Zustellvorgänge landesweit hoch- gerechnet zur einem erheblichen Zeitverlust summieren können und damit dem öffentlichen Inte- resse an einer Postorganisation nach wirtschaftlichen Kriterien und einer einfachen, effizienten Zustellung zuwiderlaufen (vgl. Urteil A- 6119/2015 E. 3.2 m. H. auf weitere Urteile des Bundesge- richts und des Bundesverwaltungsgerichts). Weiter ist die Post nicht zur Hauszustellung von Postsendungen nach Abs. 1 verpflichtet, wenn unverhältnismässige Schwierigkeiten, wie schlechte Strassenverhältnisse oder die Gefährdung des Zustellpersonals, in Kauf zu nehmen sind (Art. 31 Abs. 2 Bst. a VPG).
18. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Gesuchsgegnerin zur Erbringung der Hauszustellung bei der Gesuchstellerin verpflichtet ist. Dazu ist die Post – wie bereits erwähnt – verpflichtet, wenn das betreffende Haus zu einer Siedlung, bestehend aus mindestens fünf ganzjährig be- wohnten Häusern auf einer maximalen Fläche von einer Hektare, gehört oder die Wegzeit für die Bedienung eines ganzjährig bewohnten Hauses von einer Siedlung im Sinne von Art. 31 Abs. 1 Bst. a VPG aus insgesamt nicht mehr als zwei Minuten beträgt. Die erste Voraussetzung ist vor- liegend klar nicht erfüllt, da es im Weiler X._______ – soweit aus den Akten ersichtlich – nur ein einziges ganzjährig bewohntes Haus, nämlich jenes der Gesuchstellerin, gibt. Der Weiler liegt auf 1'148 m ü. M. und besteht aus dem Wohnhaus der Gesuchstellerin, landwirtschaftlichen Neben- gebäuden sowie aus nicht ganzjährig bewohnten Ferien- oder Wochenendhäusern ohne Hauszu- stellung.
19. Bezüglich der zweiten Voraussetzung, der Wegzeit von zwei Minuten für den Hin- und Rückweg zusammen, gehen die Vorbringen der Parteien auseinander. Die Gesuchstellerin macht geltend, ein Weg nehme ab der Abzweigung "W._______" von der Kantonsstrasse gut zwei Minuten in Anspruch, während die Gesuchsgegnerin angibt, die Fahrt für den Hinweg dauere 3 min 38 s. Obwohl die Angaben der Parteien auseinanderliegen, kann festgestellt werden, dass beide Zeit- angaben sich auf eine Fahrt mit einem Personenwagen beziehen und klar über den zwei Minuten
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liegen, welche gemäss Art. 31 Abs. 1 Bst. b VPG und der dazugehörigen Praxis für die gesamte Wegzeit, d.h. den Hin- und Rückweg, erforderlich sind. Die Strecke ab der Abzweigung "W._______" bis zum Haus der Gesuchstellerin beträgt 1,2 km. Damit liegt auch der Weg über demjenigen von ca. 1 km, der im Erläuterungsbericht zur Verordnung genannt wird. In Bezug auf die angegebene Wegstrecke ist überdies festzuhalten, dass sich diese zusätzlich um 400 m ver- längert, wenn ab Ende des Siedlungsgebiets von Y._______ gemessen wird und sich dadurch auch der Zeitbedarf entsprechend erhöht. Aus diesen Feststellungen zum rechterheblichen Sach- verhalt ergibt sich, dass die Gesuchsgegnerin gestützt auf Art. 31 Abs. 1 VPG nicht zur Hauszu- stellung von Postsendungen bei der Gesuchstellerin verpflichtet ist. Sie war damit auch nicht ver- pflichtet, die Zustellung bei der Gesuchstellerin im Frühjahr 2016 auf deren Ersuchen hin wieder aufzunehmen.
20. Da es sich vorliegend um einen Fall nach Art. 31 Abs. 1 VPG handelt, ist trotz der Ausführungen der Parteien betreffend den Strassenzustand und das verunfallte Zustellfahrzeug von der Post- Com nicht weiter zu prüfen, ob ein Ausnahmefall gemäss Art. 31 Abs. 2 VPG vorliegt. Diese ein- zelfallweisen Ausnahmen kommen lediglich zur Anwendung, wenn eine Zustellpflicht gestützt auf Art. 31 Abs. 1 VPG besteht. Ebensowenig ist auf die übrigen Vergleichsfälle einzugehen, welche die Gesuchstellerin vorbringt (Altersheim Y._______, A._______ und B._______), da diese ge- mäss der von der Gesuchsgegnerin eingereichten Satellitenaufnahme alle innerhalb der Wegzeit von zwei Minuten gemessen vom Siedlungsgebiet Y._______ aus liegen und somit mit dem vor- liegend zu beurteilenden Fall nicht vergleichbar sind.
21. Zweitens ist zu beurteilen, ob die Ersatzlösung für die Hauszustellung Art. 31 Abs. 3 VPG ent- spricht. Gemäss dieser Bestimmung hat die Post der Empfängerin oder dem Empfänger eine Er- satzlösung anzubieten, wenn keine Verpflichtung zur Hauszustellung besteht. Der Verordnungs- text sieht als Alternative eine reduzierte Zustellfrequenz oder die Bezeichnung eines anderen Zustellpunkts vor. Die Empfängerin oder der Empfänger sind vorgängig anzuhören.
Bezüglich der Angemessenheit der verschiedenen Ersatzlösungen gehen die Auffassungen der Parteien auseinander: Zur Diskussion stehen erstens ein Briefkastenstandort an der Abzweigung "W._______" von der Kantonsstrasse von Y._______ nach Z._______ in einer Distanz von 1'200 m vom Haus der Gesuchstellerin, zweitens ein Briefkastenstandort beim Wendeplatz "X._______" 300 m vom Haus der Gesuchstellerin entfernt und drittens die Zustellung der Post- sendungen in den Briefkasten der Tochter der Gesuchstellerin in Y._______.
In zeitlichem Ablauf hat die Gesuchstellerin im Herbst 2015, als ihr die Gesuchsgegnerin die Ein- stellung der Hauszustellung ankündigte, selbst die Zustellung bei ihrer Tochter während der Win- termonate vorgeschlagen und die Post ist auf diesen Vorschlag der Gesuchstellerin eingegan- gen. Diese Ersatzlösung wird auch während des Verfahrens vor der PostCom weiterhin praktiziert. Diese Ersatzlösung innerhalb des Siedlungsgebiets ist damit klar verhältnismässig.
Im Frühjahr 2016 machte die Gesuchstellerin der Post den Vorschlag, ihr die Postsendungen bis zum Wendeplatz "X._______" zuzustellen, wo sie einen Briefkasten aufgestellt hatte, in der ihr ein Nachbar die Postsendungen legte, nachdem er sie bei ihrer Tochter abgeholt hatte. Auf diese Ersatzlösung ging die Post nicht ein, da sich dieser Briefkastenstandort 900 m von der Zustell- route entfernt befindet und ebenfalls ausserhalb der Wegzeit von zwei Minuten ab dem Sied- lungsgebiet liegt. Diese Lösung ist damit nicht verhältnismässig, da sie den Zustellaufwand der Post erheblich vergrössert und der Briefkasten überdies in einem Gebiet liegt, in welchem die Post CH gestützt auf Art. 31 Abs. 1 VPG gar nicht zur Hauszustellung verpflichtet ist.
Ebenfalls im Frühjahr 2016 machte die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin den Vorschlag, ihr die Postsendungen in einen Briefkasten an der Abzweigung "W._______" zuzustellen. Dieser Standort befindet sich 1'200 m vom Haus der Gesuchstellerin entfernt an der Zustellroute der Post zwischen Y._______ und Z._______ und liegt etwa 400 m ausserhalb des Siedlungsge- biets. Diese Ersatzlösung ist somit vom Zustellaufwand der Post her als angemessen anzusehen,
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obwohl sie bei der Gesuchstellerin, die über kein Motorfahrzeug verfügt, zu einem erheblichen Aufwand bei der Abholung der Postsendungen führt.
22. Drittens macht die Gesuchstellerin geltend, die Post habe ihr die Ersatzlösung nicht schriftlich an- gezeigt und sie vor deren Umsetzung auch nicht angehört. Gemäss den Vorbringen der Post hat die Gesuchstellerin im Herbst 2015 in mündlichem Kontakt mit der Post, als diese ihr die Einstel- lung der Hauszustellung angekündigt habe, die Ersatzlösung der Zustellung bei ihrer Tochter vor- geschlagen. Art. 31 Abs. 3 VPG spricht im Wortlaut davon, dass die Post der Empfängerin oder dem Empfänger eine Ersatzlösung anzubieten hat und diese bzw. diesen davor anzuhören hat. Aus diesem Wortlaut lässt sich keine generelle Verpflichtung zu einer schriftlichen Anhörung oder einer schriftlichen Vereinbarung einer alternativen Zustellung ableiten. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchstellerin das Anhörungsrecht durch die Post gewährt. Die Empfängerin oder der Empfänger muss die angebotene Ersatzlösung gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 31 Abs. 3 VPG, der von "anbieten" spricht, auch nicht annehmen. Nimmt er keine vorgeschlagene Ersatzlösung an, ist die Post zur Zustellung durch Bereithalten der Sendungen auf der Poststelle verpflichtet.
23. Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass es der Gesuchstellerin überlassen ist, ob sie wie bisher die Zustellung der Postsendungen zu ihrer Tochter wählen möchte oder die andere verhältnismässige Ersatzlösung annimmt, die ihr die Post im Rahmen ihrer eingeschränkten Zu- stellpflicht vorschlägt. Vorliegend erscheint die von der Post vorgeschlagene Ersatzlösung eines Briefkastens an der Abzweigung "W._______" als verhältnismässig, da sie am Weg des Zustell- boten zwischen Y._______ und Z._______ an der Kantonsstrasse liegt.
24. Damit ist das Gesuch abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Gesuchstellerin die Entscheidgebühr von Fr. 200.- aufzuerlegen (Art. 4 Bst. h des Gebührenreglements der Postkom- mission).
III. Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 Am 29. Februar 2016 überwies die Schlichtungsstelle Ombud-PostCom das per Email einge- reichte Gesuch von I._______ (im Folgenden: Gesuchstellerin) betreffend Wiederaufnahme der Hauszustellung durch die Post CH AG (im Folgenden: Gesuchsgegnerin) an die eidgenössische Postkommission PostCom.
E. 2 Mit Schreiben vom 3. März 2016 lud das Fachsekretariat der PostCom die Gesuchstellerin ein, schriftlich zu bestätigen, dass sie eine Überprüfung der Hauszustellungspflicht der Post in einem Verfahren vor der eidgenössischen Postkommission PostCom beantrage. Überdies ersuchte es sie, weitere Unterlagen, wie die bisherige Korrespondenz mit der Post, einen Situationsplan mit den eingezeichneten Briefkastenstandorten, sowie die Vereinbarung mit der Post über eine Er- satzlösung für die Hauszustellung einzureichen.
E. 3 Am 21. März 2016 brachte J._______ als Vertreter der Gesuchstellerin, vor, diese sei bereit, auf die Hauszustellung zu verzichten, wenn die Gesuchsgegnerin als alternativen Zustellort den Wendeplatz "X._______" akzeptiere. Die Gesuchstellerin sei von der Post lediglich mündlich dar- über informiert worden, dass die Hauszustellung bei ihr nicht mehr erbracht werde. Am 23. März 2016 reichte die Gesuchstellerin eine Vertretungsvollmacht für J._______ sowie einen Über- sichtsplan mit den vorgeschlagenen Ersatzlösungen für den Briefkastenstandort ein.
E. 4 Am 29. März 2016 lud das Fachsekretariat der PostCom die Gesuchsgegnerin zur schriftlichen Stellungnahme zum Gesuch bis zum 4. Mai 2016 ein.
E. 5 Die Gesuchsgegnerin beantragte am 3. Mai 2016, es sei festzustellen, dass die Post nicht zur Hauszustellung bei der Gesuchstellerin verpflichtet sei, und das Verfahren sei ohne weitere Fol- gen einzustellen. Für den Fall, dass das Verfahren als Aufsichtsverfahren durchgeführt werde, sei festzustellen, dass der Gesuchstellerin keine Parteistellung zukomme, und das Verfahren sei zu sistieren, da nächstens mit einem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts betreffend Partei- stellung der Empfänger von Postsendungen gerechnet werde.
E. 6 Am 9. Mai 2016 lud das Fachsekretariat der PostCom die Gesuchstellerin zur Einreichung von Schlussbemerkungen bis zum 31. Mai 2016 ein.
E. 7 Am 13. Juni 2016 (Posteingang) liess die Gesuchstellerin ihre schriftlichen Bemerkungen zur Stellungnahme der Post vom 3. Mai 2016 einreichen und ausführen, sie habe nie eine schriftliche Mitteilung der Post über die Einstellung der Hauszustellung erhalten. Der von der Post vorge- schlagene alternative Standort für den Briefkasten an der Abzweigung von der Hauptstrasse zum Weiler X._______ sei gänzlich ungeeignet, da er ausserhalb des Wohngebietes liege und ohne Auto nicht innert nützlicher Zeit zu erreichen sei. Der Briefkasten würde an jener Stelle vermutlich durch den Schneepflug beschädigt. Sie sei mit diesem Standort entgegen den Ausführungen der Gesuchsgegnerin nie einverstanden gewesen und erwarte, dass ihr die Postsendungen wie wäh- rend der letzten sieben Jahrzehnte nach X._______ zugestellt würden. Der Zustellort könne als ortsüblich gelten und die Strasse sei sicher, auch wenn sich dort einmal ein Selbstunfall des Zu- stellboten ereignet habe. Der von ihr vorgeschlagene alternative Standort beim Wendeplatz "X._______" liege 300 m von ihrem Haus und lediglich 900 m von der Hauptstrasse entfernt. Er sei damit für die Post zumutbar.
E. 8 Am 14. Juni 2016 lud das Fachsekretariat der PostCom die Gesuchsgegnerin zum Einreichen von Schlussbemerkungen bis zum 8. Juli 2016 ein.
E. 9 Die Gesuchsgegnerin führte in ihrer Stellungnahme vom 27. Juni 2016 aus, sie habe die Gesuch- stellerin vor der Umsetzung der Ersatzlösung mündlich angehört, womit den Anforderungen der Postverordnung genüge getan sei. Der von der Post vorgeschlagene Standort an der Abzwei- gung von der Hauptstrasse zum Weiler X._______ eigne sich sehr wohl als Ersatzlösung, da die Leerung des Briefkastens z.B. mit der Erledigung von Alltagsgeschäften verbunden werden
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könne. Die Gesuchstellerin habe einen Mitbewohner, der über ein Motorfahrzeug verfüge. Ver- schiedene andere Briefkastenstandorte entlang der Hauptstrasse zeigten, dass der Briefkasten sehr wohl so aufgestellt werden könnte, dass er nicht vom Schneepflug beschädigt werde. Zur zwischenzeitlichen Ersatzlösung sei anzumerken, dass der Gesuchstellerin die Postsendungen vorübergehend in einen leeren Briefkasten am Wohnsitz ihrer Tochter in Y._______ zugestellt worden seien, aber dieser Briefkasten nun nicht mehr zur Verfügung stehe, da die zweite Woh- nung wieder vermietet sei. Es komme indessen für die Post nicht in Frage, die Hauszustellung bei der Gesuchstellerin während des Verfahrens vorübergehend wieder aufzunehmen, sondern sie stelle der Gesuchstellerin ihre Postsendungen vorderhand weiterhin ins Ablagefach des Brief- kastens ihrer Tochter zu. Für die Beurteilung des Strassenzustands und der Wegzeit für die Er- bringung der Zustellung reiche sie eine dreiminütige Filmsequenz ein, auf welcher zu sehen sei, dass der Hinweg von der Abzweigung "W._______" ab der Kantonsstrasse bis zum Haus der Ge- suchstellerin 3 min 32 s und der Rückweg 3 min 18 s dauere. Die Wegstrecke ab der Abzwei- gung bis zum Haus der Gesuchstellerin betrage gemäss Kilometerzähler des Fahrzeugs 1,2 km. Würde ab dem Siedlungsrand von Y._______ gemessen, sei die Strecke noch rund 400 m länger und eine Fahrt würde rund 45 Sekunden länger dauern. Damit sei erstellt, dass die Gesuchstelle- rin keinen Anspruch auf Hauszustellung habe. Die drei anderen Beispiele, auf welche sich die Gesuchstellerin beziehe, lägen zwar ausserhalb des Siedlungsgebiets, aber im Rayon der Zu- stellpflicht der Post, da die Fahrt dorthin und zurück weniger als zwei Minuten betrage.
E. 10 Am 30. Juni 2016 lud das Fachsekretariat die Gesuchstellerin nochmals ein, sich zu den neuen Ausführungen der Gesuchsgegnerin und den neu eingereichten Beweisen zu äussern.
E. 11 Die Gesuchstellerin bestritt in ihren zweiten Schlussbemerkungen vom 14. August 2016 die Aus- führungen der Gesuchsgegnerin vollumfänglich und hielt an ihren Anträgen und den bisherigen Ausführungen fest.
E. 12 Die Gesuchsgegnerin verzichtete am 29. August 2016 auf das Einreichen weiterer schriftlicher Ausführungen.
E. 13 Am 30. August 2016 schloss das Fachsekretariat der PostCom das Instruktionsverfahren ab.
II. Erwägungen
E. 14 Nach Art. 22 Abs. 1 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) trifft die PostCom die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nach dem Postgesetz und dessen Ausführungs- bestimmungen in ihrer Kompetenz liegen. Die PostCom beaufsichtigt gemäss Art. 22 Abs. 2 Bst. e PG die Einhaltung des gesetzlichen Auftrags zur Grundversorgung (Art. 13 - 17 PG). Da- runter fallen Gesuche von Postempfängerinnen und -empfängern betreffend die Verpflichtung der Post zur Hauszustellung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 PG und Art. 31 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.10). Die PostCom ist somit für die Behandlung des vorliegenden Ge- suchs zuständig.
E. 15 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil A-6119/2015 vom 26. Mai 2016 bezüglich die von der Gesuchsgegnerin bestrittene Parteistellung der Empfänger und Empfängerinnen von Post- sendungen in Verfahren betreffend die Hauszustellung festgestellt, dass es sich bei diesen Ver- fahren vor der PostCom zwar um ein Aufsichtsverfahren handle, dass die Postempfängerinnen und -empfänger wegen ihrer besonderen Betroffenheit durch den Entscheid der Post, die Haus- zustellung einzustellen, sowie den praktischen Nutzen, den eine Aufhebung des angefochtenen Entscheid mit sich bringe, indessen Parteistellung im Sinne von Art. 6 VwVG hätten (vgl. Urteil A- 6119/2015 E. 1.2.2 ff.). Die PostCom hält aufgrund dieses Urteils des Bundesverwaltungsgerichts an ihrer bisher verwendeten Terminologie fest und bezeichnet die anzeigende Person weiterhin als Gesuchstellerin und die Post CH AG als Gesuchgegnerin.
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Nach diesem die Parteistellung der Gesuchsteller klärenden Urteil des Bundesverwaltungsge- richts führte das Fachsekretariat der PostCom das Instruktionsverfahren wie gewohnt durch und verzichtete aus prozessökonomischen Gründen darauf, der PostCom den Erlass einer formellen Zwischenverfügung betreffend die von der Gesuchsgegnerin beantragte Verfahrenssistierung zu beantragen.
E. 16 Da sich das Bundesverwaltungsgericht in diesem Urteil ebenso dagegen ausspricht, das Akten- einsichtsrecht der Gesuchsteller oder deren Recht zur materiellen Stellungnahme zu beschrän- ken, besteht für die PostCom kein Anlass, an der Durchführung des Instruktionsverfahrens – ver- bunden mit der Möglichkeit zur wechselseitigen Stellungnahme zu den Vorbringen der Gegenpartei – wie von der Gesuchsgegnerin beantragt etwas zu ändern.
E. 17 Gegenstand des Verfahrens ist die Verpflichtung der Post zur Hauszustellung. Zur Grundversor- gung mit Postdiensten durch die Post nach den Art. 14 -17 PG gehört u.a. die Hauszustellung von Postsendungen gemäss Art. 14 Abs. 1 PG (Briefe, Pakete, Zeitungen und Zeitschriften) an fünf bzw. sechs Wochentagen für abonnierte Zeitungen. Die Hauszustellung hat in allen ganzjäh- rig bewohnten Siedlungen zu erfolgen, während für einzelne Haushalte, die nur mit unverhältnis- mässigen Schwierigkeiten erreichbar sind, der Bundesrat Ausnahmen vorsehen kann (Art. 13 und Art. 14 Abs. 3 PG). Der Bundesrat hat die Hauszustellung in Art. 31 VPG geregelt. Gemäss Abs. 1 ist die Post zur Hauszustellung verpflichtet, wenn das betreffende Haus zu einer Siedlung, bestehend aus mindestens fünf ganzjährig bewohnten Häusern auf einer maximalen Fläche von einer Hektare, gehört oder die Wegzeit für die Bedienung eines ganzjährig bewohnten Hauses von einer Siedlung nach Bst. a aus insgesamt nicht mehr als zwei Minuten beträgt. Praxisgemäss bezieht sich diese Zeitangabe – wo diese möglich ist – auf die Zustellung mit motorisierten Fahr- zeugen und entspricht ca. 1 km (vgl. Urteil A-6119/2015 E. 3.1 m .H. auf den Erläuterungsbericht des UVEK zur VPG, S. 17; Fundstelle: www.postcom.admin.ch/Dokumentation/ Gesetzgebung). Diese Regelung soll es der Post gestatten, ihre Betriebsabläufe rationell und effizient auszuge- stalten, wobei gemäss den Ausführungen im zitierten Entscheid insbesondere zu berücksichtigen ist, dass sich Umwege des Zustellpersonals oder zeitraubende Zustellvorgänge landesweit hoch- gerechnet zur einem erheblichen Zeitverlust summieren können und damit dem öffentlichen Inte- resse an einer Postorganisation nach wirtschaftlichen Kriterien und einer einfachen, effizienten Zustellung zuwiderlaufen (vgl. Urteil A- 6119/2015 E. 3.2 m. H. auf weitere Urteile des Bundesge- richts und des Bundesverwaltungsgerichts). Weiter ist die Post nicht zur Hauszustellung von Postsendungen nach Abs. 1 verpflichtet, wenn unverhältnismässige Schwierigkeiten, wie schlechte Strassenverhältnisse oder die Gefährdung des Zustellpersonals, in Kauf zu nehmen sind (Art. 31 Abs. 2 Bst. a VPG).
E. 18 Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Gesuchsgegnerin zur Erbringung der Hauszustellung bei der Gesuchstellerin verpflichtet ist. Dazu ist die Post – wie bereits erwähnt – verpflichtet, wenn das betreffende Haus zu einer Siedlung, bestehend aus mindestens fünf ganzjährig be- wohnten Häusern auf einer maximalen Fläche von einer Hektare, gehört oder die Wegzeit für die Bedienung eines ganzjährig bewohnten Hauses von einer Siedlung im Sinne von Art. 31 Abs. 1 Bst. a VPG aus insgesamt nicht mehr als zwei Minuten beträgt. Die erste Voraussetzung ist vor- liegend klar nicht erfüllt, da es im Weiler X._______ – soweit aus den Akten ersichtlich – nur ein einziges ganzjährig bewohntes Haus, nämlich jenes der Gesuchstellerin, gibt. Der Weiler liegt auf 1'148 m ü. M. und besteht aus dem Wohnhaus der Gesuchstellerin, landwirtschaftlichen Neben- gebäuden sowie aus nicht ganzjährig bewohnten Ferien- oder Wochenendhäusern ohne Hauszu- stellung.
E. 19 Bezüglich der zweiten Voraussetzung, der Wegzeit von zwei Minuten für den Hin- und Rückweg zusammen, gehen die Vorbringen der Parteien auseinander. Die Gesuchstellerin macht geltend, ein Weg nehme ab der Abzweigung "W._______" von der Kantonsstrasse gut zwei Minuten in Anspruch, während die Gesuchsgegnerin angibt, die Fahrt für den Hinweg dauere 3 min 38 s. Obwohl die Angaben der Parteien auseinanderliegen, kann festgestellt werden, dass beide Zeit- angaben sich auf eine Fahrt mit einem Personenwagen beziehen und klar über den zwei Minuten
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liegen, welche gemäss Art. 31 Abs. 1 Bst. b VPG und der dazugehörigen Praxis für die gesamte Wegzeit, d.h. den Hin- und Rückweg, erforderlich sind. Die Strecke ab der Abzweigung "W._______" bis zum Haus der Gesuchstellerin beträgt 1,2 km. Damit liegt auch der Weg über demjenigen von ca. 1 km, der im Erläuterungsbericht zur Verordnung genannt wird. In Bezug auf die angegebene Wegstrecke ist überdies festzuhalten, dass sich diese zusätzlich um 400 m ver- längert, wenn ab Ende des Siedlungsgebiets von Y._______ gemessen wird und sich dadurch auch der Zeitbedarf entsprechend erhöht. Aus diesen Feststellungen zum rechterheblichen Sach- verhalt ergibt sich, dass die Gesuchsgegnerin gestützt auf Art. 31 Abs. 1 VPG nicht zur Hauszu- stellung von Postsendungen bei der Gesuchstellerin verpflichtet ist. Sie war damit auch nicht ver- pflichtet, die Zustellung bei der Gesuchstellerin im Frühjahr 2016 auf deren Ersuchen hin wieder aufzunehmen.
E. 20 Da es sich vorliegend um einen Fall nach Art. 31 Abs. 1 VPG handelt, ist trotz der Ausführungen der Parteien betreffend den Strassenzustand und das verunfallte Zustellfahrzeug von der Post- Com nicht weiter zu prüfen, ob ein Ausnahmefall gemäss Art. 31 Abs. 2 VPG vorliegt. Diese ein- zelfallweisen Ausnahmen kommen lediglich zur Anwendung, wenn eine Zustellpflicht gestützt auf Art. 31 Abs. 1 VPG besteht. Ebensowenig ist auf die übrigen Vergleichsfälle einzugehen, welche die Gesuchstellerin vorbringt (Altersheim Y._______, A._______ und B._______), da diese ge- mäss der von der Gesuchsgegnerin eingereichten Satellitenaufnahme alle innerhalb der Wegzeit von zwei Minuten gemessen vom Siedlungsgebiet Y._______ aus liegen und somit mit dem vor- liegend zu beurteilenden Fall nicht vergleichbar sind.
E. 21 Zweitens ist zu beurteilen, ob die Ersatzlösung für die Hauszustellung Art. 31 Abs. 3 VPG ent- spricht. Gemäss dieser Bestimmung hat die Post der Empfängerin oder dem Empfänger eine Er- satzlösung anzubieten, wenn keine Verpflichtung zur Hauszustellung besteht. Der Verordnungs- text sieht als Alternative eine reduzierte Zustellfrequenz oder die Bezeichnung eines anderen Zustellpunkts vor. Die Empfängerin oder der Empfänger sind vorgängig anzuhören.
Bezüglich der Angemessenheit der verschiedenen Ersatzlösungen gehen die Auffassungen der Parteien auseinander: Zur Diskussion stehen erstens ein Briefkastenstandort an der Abzweigung "W._______" von der Kantonsstrasse von Y._______ nach Z._______ in einer Distanz von 1'200 m vom Haus der Gesuchstellerin, zweitens ein Briefkastenstandort beim Wendeplatz "X._______" 300 m vom Haus der Gesuchstellerin entfernt und drittens die Zustellung der Post- sendungen in den Briefkasten der Tochter der Gesuchstellerin in Y._______.
In zeitlichem Ablauf hat die Gesuchstellerin im Herbst 2015, als ihr die Gesuchsgegnerin die Ein- stellung der Hauszustellung ankündigte, selbst die Zustellung bei ihrer Tochter während der Win- termonate vorgeschlagen und die Post ist auf diesen Vorschlag der Gesuchstellerin eingegan- gen. Diese Ersatzlösung wird auch während des Verfahrens vor der PostCom weiterhin praktiziert. Diese Ersatzlösung innerhalb des Siedlungsgebiets ist damit klar verhältnismässig.
Im Frühjahr 2016 machte die Gesuchstellerin der Post den Vorschlag, ihr die Postsendungen bis zum Wendeplatz "X._______" zuzustellen, wo sie einen Briefkasten aufgestellt hatte, in der ihr ein Nachbar die Postsendungen legte, nachdem er sie bei ihrer Tochter abgeholt hatte. Auf diese Ersatzlösung ging die Post nicht ein, da sich dieser Briefkastenstandort 900 m von der Zustell- route entfernt befindet und ebenfalls ausserhalb der Wegzeit von zwei Minuten ab dem Sied- lungsgebiet liegt. Diese Lösung ist damit nicht verhältnismässig, da sie den Zustellaufwand der Post erheblich vergrössert und der Briefkasten überdies in einem Gebiet liegt, in welchem die Post CH gestützt auf Art. 31 Abs. 1 VPG gar nicht zur Hauszustellung verpflichtet ist.
Ebenfalls im Frühjahr 2016 machte die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin den Vorschlag, ihr die Postsendungen in einen Briefkasten an der Abzweigung "W._______" zuzustellen. Dieser Standort befindet sich 1'200 m vom Haus der Gesuchstellerin entfernt an der Zustellroute der Post zwischen Y._______ und Z._______ und liegt etwa 400 m ausserhalb des Siedlungsge- biets. Diese Ersatzlösung ist somit vom Zustellaufwand der Post her als angemessen anzusehen,
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obwohl sie bei der Gesuchstellerin, die über kein Motorfahrzeug verfügt, zu einem erheblichen Aufwand bei der Abholung der Postsendungen führt.
E. 22 Drittens macht die Gesuchstellerin geltend, die Post habe ihr die Ersatzlösung nicht schriftlich an- gezeigt und sie vor deren Umsetzung auch nicht angehört. Gemäss den Vorbringen der Post hat die Gesuchstellerin im Herbst 2015 in mündlichem Kontakt mit der Post, als diese ihr die Einstel- lung der Hauszustellung angekündigt habe, die Ersatzlösung der Zustellung bei ihrer Tochter vor- geschlagen. Art. 31 Abs. 3 VPG spricht im Wortlaut davon, dass die Post der Empfängerin oder dem Empfänger eine Ersatzlösung anzubieten hat und diese bzw. diesen davor anzuhören hat. Aus diesem Wortlaut lässt sich keine generelle Verpflichtung zu einer schriftlichen Anhörung oder einer schriftlichen Vereinbarung einer alternativen Zustellung ableiten. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchstellerin das Anhörungsrecht durch die Post gewährt. Die Empfängerin oder der Empfänger muss die angebotene Ersatzlösung gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 31 Abs. 3 VPG, der von "anbieten" spricht, auch nicht annehmen. Nimmt er keine vorgeschlagene Ersatzlösung an, ist die Post zur Zustellung durch Bereithalten der Sendungen auf der Poststelle verpflichtet.
E. 23 Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass es der Gesuchstellerin überlassen ist, ob sie wie bisher die Zustellung der Postsendungen zu ihrer Tochter wählen möchte oder die andere verhältnismässige Ersatzlösung annimmt, die ihr die Post im Rahmen ihrer eingeschränkten Zu- stellpflicht vorschlägt. Vorliegend erscheint die von der Post vorgeschlagene Ersatzlösung eines Briefkastens an der Abzweigung "W._______" als verhältnismässig, da sie am Weg des Zustell- boten zwischen Y._______ und Z._______ an der Kantonsstrasse liegt.
E. 24 Damit ist das Gesuch abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Gesuchstellerin die Entscheidgebühr von Fr. 200.- aufzuerlegen (Art. 4 Bst. h des Gebührenreglements der Postkom- mission).
III. Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
Dispositiv
- Das Gesuch wird abgewiesen und es wird festgestellt, dass die Gesuchsgegnerin nicht zur Haus- zustellung bei der Gesuchstellerin verpflichtet ist.
- Die Entscheidgebühr von Fr. 200.- wird der Gesuchstellerin auferlegt. Eidgenössische Postkommission PostCom Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Be- schwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Be- weismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Postkommission PostCom
Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 Fax +41 58 462 50 76 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch 033 \ COO.2207.109.3.21225
Verfügung Nr. 32/2016
vom 6. Oktober 2016
der Eidgenössischen Postkommission PostCom 08 09 2016
in Sachen
I._______ vertreten durch J._______ Gesuchstellerin
gegen
Post CH AG, Corporate Center, Wankdorfallee 4, 3030 Bern Gesuchsgegnerin
betreffend
Gesuch um Wiederaufnahme der Hauszustellung
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I. Sachverhalt 1. Am 29. Februar 2016 überwies die Schlichtungsstelle Ombud-PostCom das per Email einge- reichte Gesuch von I._______ (im Folgenden: Gesuchstellerin) betreffend Wiederaufnahme der Hauszustellung durch die Post CH AG (im Folgenden: Gesuchsgegnerin) an die eidgenössische Postkommission PostCom.
2. Mit Schreiben vom 3. März 2016 lud das Fachsekretariat der PostCom die Gesuchstellerin ein, schriftlich zu bestätigen, dass sie eine Überprüfung der Hauszustellungspflicht der Post in einem Verfahren vor der eidgenössischen Postkommission PostCom beantrage. Überdies ersuchte es sie, weitere Unterlagen, wie die bisherige Korrespondenz mit der Post, einen Situationsplan mit den eingezeichneten Briefkastenstandorten, sowie die Vereinbarung mit der Post über eine Er- satzlösung für die Hauszustellung einzureichen.
3. Am 21. März 2016 brachte J._______ als Vertreter der Gesuchstellerin, vor, diese sei bereit, auf die Hauszustellung zu verzichten, wenn die Gesuchsgegnerin als alternativen Zustellort den Wendeplatz "X._______" akzeptiere. Die Gesuchstellerin sei von der Post lediglich mündlich dar- über informiert worden, dass die Hauszustellung bei ihr nicht mehr erbracht werde. Am 23. März 2016 reichte die Gesuchstellerin eine Vertretungsvollmacht für J._______ sowie einen Über- sichtsplan mit den vorgeschlagenen Ersatzlösungen für den Briefkastenstandort ein.
4. Am 29. März 2016 lud das Fachsekretariat der PostCom die Gesuchsgegnerin zur schriftlichen Stellungnahme zum Gesuch bis zum 4. Mai 2016 ein.
5. Die Gesuchsgegnerin beantragte am 3. Mai 2016, es sei festzustellen, dass die Post nicht zur Hauszustellung bei der Gesuchstellerin verpflichtet sei, und das Verfahren sei ohne weitere Fol- gen einzustellen. Für den Fall, dass das Verfahren als Aufsichtsverfahren durchgeführt werde, sei festzustellen, dass der Gesuchstellerin keine Parteistellung zukomme, und das Verfahren sei zu sistieren, da nächstens mit einem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts betreffend Partei- stellung der Empfänger von Postsendungen gerechnet werde.
6. Am 9. Mai 2016 lud das Fachsekretariat der PostCom die Gesuchstellerin zur Einreichung von Schlussbemerkungen bis zum 31. Mai 2016 ein.
7. Am 13. Juni 2016 (Posteingang) liess die Gesuchstellerin ihre schriftlichen Bemerkungen zur Stellungnahme der Post vom 3. Mai 2016 einreichen und ausführen, sie habe nie eine schriftliche Mitteilung der Post über die Einstellung der Hauszustellung erhalten. Der von der Post vorge- schlagene alternative Standort für den Briefkasten an der Abzweigung von der Hauptstrasse zum Weiler X._______ sei gänzlich ungeeignet, da er ausserhalb des Wohngebietes liege und ohne Auto nicht innert nützlicher Zeit zu erreichen sei. Der Briefkasten würde an jener Stelle vermutlich durch den Schneepflug beschädigt. Sie sei mit diesem Standort entgegen den Ausführungen der Gesuchsgegnerin nie einverstanden gewesen und erwarte, dass ihr die Postsendungen wie wäh- rend der letzten sieben Jahrzehnte nach X._______ zugestellt würden. Der Zustellort könne als ortsüblich gelten und die Strasse sei sicher, auch wenn sich dort einmal ein Selbstunfall des Zu- stellboten ereignet habe. Der von ihr vorgeschlagene alternative Standort beim Wendeplatz "X._______" liege 300 m von ihrem Haus und lediglich 900 m von der Hauptstrasse entfernt. Er sei damit für die Post zumutbar.
8. Am 14. Juni 2016 lud das Fachsekretariat der PostCom die Gesuchsgegnerin zum Einreichen von Schlussbemerkungen bis zum 8. Juli 2016 ein.
9. Die Gesuchsgegnerin führte in ihrer Stellungnahme vom 27. Juni 2016 aus, sie habe die Gesuch- stellerin vor der Umsetzung der Ersatzlösung mündlich angehört, womit den Anforderungen der Postverordnung genüge getan sei. Der von der Post vorgeschlagene Standort an der Abzwei- gung von der Hauptstrasse zum Weiler X._______ eigne sich sehr wohl als Ersatzlösung, da die Leerung des Briefkastens z.B. mit der Erledigung von Alltagsgeschäften verbunden werden
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könne. Die Gesuchstellerin habe einen Mitbewohner, der über ein Motorfahrzeug verfüge. Ver- schiedene andere Briefkastenstandorte entlang der Hauptstrasse zeigten, dass der Briefkasten sehr wohl so aufgestellt werden könnte, dass er nicht vom Schneepflug beschädigt werde. Zur zwischenzeitlichen Ersatzlösung sei anzumerken, dass der Gesuchstellerin die Postsendungen vorübergehend in einen leeren Briefkasten am Wohnsitz ihrer Tochter in Y._______ zugestellt worden seien, aber dieser Briefkasten nun nicht mehr zur Verfügung stehe, da die zweite Woh- nung wieder vermietet sei. Es komme indessen für die Post nicht in Frage, die Hauszustellung bei der Gesuchstellerin während des Verfahrens vorübergehend wieder aufzunehmen, sondern sie stelle der Gesuchstellerin ihre Postsendungen vorderhand weiterhin ins Ablagefach des Brief- kastens ihrer Tochter zu. Für die Beurteilung des Strassenzustands und der Wegzeit für die Er- bringung der Zustellung reiche sie eine dreiminütige Filmsequenz ein, auf welcher zu sehen sei, dass der Hinweg von der Abzweigung "W._______" ab der Kantonsstrasse bis zum Haus der Ge- suchstellerin 3 min 32 s und der Rückweg 3 min 18 s dauere. Die Wegstrecke ab der Abzwei- gung bis zum Haus der Gesuchstellerin betrage gemäss Kilometerzähler des Fahrzeugs 1,2 km. Würde ab dem Siedlungsrand von Y._______ gemessen, sei die Strecke noch rund 400 m länger und eine Fahrt würde rund 45 Sekunden länger dauern. Damit sei erstellt, dass die Gesuchstelle- rin keinen Anspruch auf Hauszustellung habe. Die drei anderen Beispiele, auf welche sich die Gesuchstellerin beziehe, lägen zwar ausserhalb des Siedlungsgebiets, aber im Rayon der Zu- stellpflicht der Post, da die Fahrt dorthin und zurück weniger als zwei Minuten betrage.
10. Am 30. Juni 2016 lud das Fachsekretariat die Gesuchstellerin nochmals ein, sich zu den neuen Ausführungen der Gesuchsgegnerin und den neu eingereichten Beweisen zu äussern.
11. Die Gesuchstellerin bestritt in ihren zweiten Schlussbemerkungen vom 14. August 2016 die Aus- führungen der Gesuchsgegnerin vollumfänglich und hielt an ihren Anträgen und den bisherigen Ausführungen fest.
12. Die Gesuchsgegnerin verzichtete am 29. August 2016 auf das Einreichen weiterer schriftlicher Ausführungen.
13. Am 30. August 2016 schloss das Fachsekretariat der PostCom das Instruktionsverfahren ab.
II. Erwägungen
14. Nach Art. 22 Abs. 1 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) trifft die PostCom die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nach dem Postgesetz und dessen Ausführungs- bestimmungen in ihrer Kompetenz liegen. Die PostCom beaufsichtigt gemäss Art. 22 Abs. 2 Bst. e PG die Einhaltung des gesetzlichen Auftrags zur Grundversorgung (Art. 13 - 17 PG). Da- runter fallen Gesuche von Postempfängerinnen und -empfängern betreffend die Verpflichtung der Post zur Hauszustellung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 PG und Art. 31 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.10). Die PostCom ist somit für die Behandlung des vorliegenden Ge- suchs zuständig.
15. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil A-6119/2015 vom 26. Mai 2016 bezüglich die von der Gesuchsgegnerin bestrittene Parteistellung der Empfänger und Empfängerinnen von Post- sendungen in Verfahren betreffend die Hauszustellung festgestellt, dass es sich bei diesen Ver- fahren vor der PostCom zwar um ein Aufsichtsverfahren handle, dass die Postempfängerinnen und -empfänger wegen ihrer besonderen Betroffenheit durch den Entscheid der Post, die Haus- zustellung einzustellen, sowie den praktischen Nutzen, den eine Aufhebung des angefochtenen Entscheid mit sich bringe, indessen Parteistellung im Sinne von Art. 6 VwVG hätten (vgl. Urteil A- 6119/2015 E. 1.2.2 ff.). Die PostCom hält aufgrund dieses Urteils des Bundesverwaltungsgerichts an ihrer bisher verwendeten Terminologie fest und bezeichnet die anzeigende Person weiterhin als Gesuchstellerin und die Post CH AG als Gesuchgegnerin.
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Nach diesem die Parteistellung der Gesuchsteller klärenden Urteil des Bundesverwaltungsge- richts führte das Fachsekretariat der PostCom das Instruktionsverfahren wie gewohnt durch und verzichtete aus prozessökonomischen Gründen darauf, der PostCom den Erlass einer formellen Zwischenverfügung betreffend die von der Gesuchsgegnerin beantragte Verfahrenssistierung zu beantragen.
16. Da sich das Bundesverwaltungsgericht in diesem Urteil ebenso dagegen ausspricht, das Akten- einsichtsrecht der Gesuchsteller oder deren Recht zur materiellen Stellungnahme zu beschrän- ken, besteht für die PostCom kein Anlass, an der Durchführung des Instruktionsverfahrens – ver- bunden mit der Möglichkeit zur wechselseitigen Stellungnahme zu den Vorbringen der Gegenpartei – wie von der Gesuchsgegnerin beantragt etwas zu ändern.
17. Gegenstand des Verfahrens ist die Verpflichtung der Post zur Hauszustellung. Zur Grundversor- gung mit Postdiensten durch die Post nach den Art. 14 -17 PG gehört u.a. die Hauszustellung von Postsendungen gemäss Art. 14 Abs. 1 PG (Briefe, Pakete, Zeitungen und Zeitschriften) an fünf bzw. sechs Wochentagen für abonnierte Zeitungen. Die Hauszustellung hat in allen ganzjäh- rig bewohnten Siedlungen zu erfolgen, während für einzelne Haushalte, die nur mit unverhältnis- mässigen Schwierigkeiten erreichbar sind, der Bundesrat Ausnahmen vorsehen kann (Art. 13 und Art. 14 Abs. 3 PG). Der Bundesrat hat die Hauszustellung in Art. 31 VPG geregelt. Gemäss Abs. 1 ist die Post zur Hauszustellung verpflichtet, wenn das betreffende Haus zu einer Siedlung, bestehend aus mindestens fünf ganzjährig bewohnten Häusern auf einer maximalen Fläche von einer Hektare, gehört oder die Wegzeit für die Bedienung eines ganzjährig bewohnten Hauses von einer Siedlung nach Bst. a aus insgesamt nicht mehr als zwei Minuten beträgt. Praxisgemäss bezieht sich diese Zeitangabe – wo diese möglich ist – auf die Zustellung mit motorisierten Fahr- zeugen und entspricht ca. 1 km (vgl. Urteil A-6119/2015 E. 3.1 m .H. auf den Erläuterungsbericht des UVEK zur VPG, S. 17; Fundstelle: www.postcom.admin.ch/Dokumentation/ Gesetzgebung). Diese Regelung soll es der Post gestatten, ihre Betriebsabläufe rationell und effizient auszuge- stalten, wobei gemäss den Ausführungen im zitierten Entscheid insbesondere zu berücksichtigen ist, dass sich Umwege des Zustellpersonals oder zeitraubende Zustellvorgänge landesweit hoch- gerechnet zur einem erheblichen Zeitverlust summieren können und damit dem öffentlichen Inte- resse an einer Postorganisation nach wirtschaftlichen Kriterien und einer einfachen, effizienten Zustellung zuwiderlaufen (vgl. Urteil A- 6119/2015 E. 3.2 m. H. auf weitere Urteile des Bundesge- richts und des Bundesverwaltungsgerichts). Weiter ist die Post nicht zur Hauszustellung von Postsendungen nach Abs. 1 verpflichtet, wenn unverhältnismässige Schwierigkeiten, wie schlechte Strassenverhältnisse oder die Gefährdung des Zustellpersonals, in Kauf zu nehmen sind (Art. 31 Abs. 2 Bst. a VPG).
18. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Gesuchsgegnerin zur Erbringung der Hauszustellung bei der Gesuchstellerin verpflichtet ist. Dazu ist die Post – wie bereits erwähnt – verpflichtet, wenn das betreffende Haus zu einer Siedlung, bestehend aus mindestens fünf ganzjährig be- wohnten Häusern auf einer maximalen Fläche von einer Hektare, gehört oder die Wegzeit für die Bedienung eines ganzjährig bewohnten Hauses von einer Siedlung im Sinne von Art. 31 Abs. 1 Bst. a VPG aus insgesamt nicht mehr als zwei Minuten beträgt. Die erste Voraussetzung ist vor- liegend klar nicht erfüllt, da es im Weiler X._______ – soweit aus den Akten ersichtlich – nur ein einziges ganzjährig bewohntes Haus, nämlich jenes der Gesuchstellerin, gibt. Der Weiler liegt auf 1'148 m ü. M. und besteht aus dem Wohnhaus der Gesuchstellerin, landwirtschaftlichen Neben- gebäuden sowie aus nicht ganzjährig bewohnten Ferien- oder Wochenendhäusern ohne Hauszu- stellung.
19. Bezüglich der zweiten Voraussetzung, der Wegzeit von zwei Minuten für den Hin- und Rückweg zusammen, gehen die Vorbringen der Parteien auseinander. Die Gesuchstellerin macht geltend, ein Weg nehme ab der Abzweigung "W._______" von der Kantonsstrasse gut zwei Minuten in Anspruch, während die Gesuchsgegnerin angibt, die Fahrt für den Hinweg dauere 3 min 38 s. Obwohl die Angaben der Parteien auseinanderliegen, kann festgestellt werden, dass beide Zeit- angaben sich auf eine Fahrt mit einem Personenwagen beziehen und klar über den zwei Minuten
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liegen, welche gemäss Art. 31 Abs. 1 Bst. b VPG und der dazugehörigen Praxis für die gesamte Wegzeit, d.h. den Hin- und Rückweg, erforderlich sind. Die Strecke ab der Abzweigung "W._______" bis zum Haus der Gesuchstellerin beträgt 1,2 km. Damit liegt auch der Weg über demjenigen von ca. 1 km, der im Erläuterungsbericht zur Verordnung genannt wird. In Bezug auf die angegebene Wegstrecke ist überdies festzuhalten, dass sich diese zusätzlich um 400 m ver- längert, wenn ab Ende des Siedlungsgebiets von Y._______ gemessen wird und sich dadurch auch der Zeitbedarf entsprechend erhöht. Aus diesen Feststellungen zum rechterheblichen Sach- verhalt ergibt sich, dass die Gesuchsgegnerin gestützt auf Art. 31 Abs. 1 VPG nicht zur Hauszu- stellung von Postsendungen bei der Gesuchstellerin verpflichtet ist. Sie war damit auch nicht ver- pflichtet, die Zustellung bei der Gesuchstellerin im Frühjahr 2016 auf deren Ersuchen hin wieder aufzunehmen.
20. Da es sich vorliegend um einen Fall nach Art. 31 Abs. 1 VPG handelt, ist trotz der Ausführungen der Parteien betreffend den Strassenzustand und das verunfallte Zustellfahrzeug von der Post- Com nicht weiter zu prüfen, ob ein Ausnahmefall gemäss Art. 31 Abs. 2 VPG vorliegt. Diese ein- zelfallweisen Ausnahmen kommen lediglich zur Anwendung, wenn eine Zustellpflicht gestützt auf Art. 31 Abs. 1 VPG besteht. Ebensowenig ist auf die übrigen Vergleichsfälle einzugehen, welche die Gesuchstellerin vorbringt (Altersheim Y._______, A._______ und B._______), da diese ge- mäss der von der Gesuchsgegnerin eingereichten Satellitenaufnahme alle innerhalb der Wegzeit von zwei Minuten gemessen vom Siedlungsgebiet Y._______ aus liegen und somit mit dem vor- liegend zu beurteilenden Fall nicht vergleichbar sind.
21. Zweitens ist zu beurteilen, ob die Ersatzlösung für die Hauszustellung Art. 31 Abs. 3 VPG ent- spricht. Gemäss dieser Bestimmung hat die Post der Empfängerin oder dem Empfänger eine Er- satzlösung anzubieten, wenn keine Verpflichtung zur Hauszustellung besteht. Der Verordnungs- text sieht als Alternative eine reduzierte Zustellfrequenz oder die Bezeichnung eines anderen Zustellpunkts vor. Die Empfängerin oder der Empfänger sind vorgängig anzuhören.
Bezüglich der Angemessenheit der verschiedenen Ersatzlösungen gehen die Auffassungen der Parteien auseinander: Zur Diskussion stehen erstens ein Briefkastenstandort an der Abzweigung "W._______" von der Kantonsstrasse von Y._______ nach Z._______ in einer Distanz von 1'200 m vom Haus der Gesuchstellerin, zweitens ein Briefkastenstandort beim Wendeplatz "X._______" 300 m vom Haus der Gesuchstellerin entfernt und drittens die Zustellung der Post- sendungen in den Briefkasten der Tochter der Gesuchstellerin in Y._______.
In zeitlichem Ablauf hat die Gesuchstellerin im Herbst 2015, als ihr die Gesuchsgegnerin die Ein- stellung der Hauszustellung ankündigte, selbst die Zustellung bei ihrer Tochter während der Win- termonate vorgeschlagen und die Post ist auf diesen Vorschlag der Gesuchstellerin eingegan- gen. Diese Ersatzlösung wird auch während des Verfahrens vor der PostCom weiterhin praktiziert. Diese Ersatzlösung innerhalb des Siedlungsgebiets ist damit klar verhältnismässig.
Im Frühjahr 2016 machte die Gesuchstellerin der Post den Vorschlag, ihr die Postsendungen bis zum Wendeplatz "X._______" zuzustellen, wo sie einen Briefkasten aufgestellt hatte, in der ihr ein Nachbar die Postsendungen legte, nachdem er sie bei ihrer Tochter abgeholt hatte. Auf diese Ersatzlösung ging die Post nicht ein, da sich dieser Briefkastenstandort 900 m von der Zustell- route entfernt befindet und ebenfalls ausserhalb der Wegzeit von zwei Minuten ab dem Sied- lungsgebiet liegt. Diese Lösung ist damit nicht verhältnismässig, da sie den Zustellaufwand der Post erheblich vergrössert und der Briefkasten überdies in einem Gebiet liegt, in welchem die Post CH gestützt auf Art. 31 Abs. 1 VPG gar nicht zur Hauszustellung verpflichtet ist.
Ebenfalls im Frühjahr 2016 machte die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin den Vorschlag, ihr die Postsendungen in einen Briefkasten an der Abzweigung "W._______" zuzustellen. Dieser Standort befindet sich 1'200 m vom Haus der Gesuchstellerin entfernt an der Zustellroute der Post zwischen Y._______ und Z._______ und liegt etwa 400 m ausserhalb des Siedlungsge- biets. Diese Ersatzlösung ist somit vom Zustellaufwand der Post her als angemessen anzusehen,
6/6
obwohl sie bei der Gesuchstellerin, die über kein Motorfahrzeug verfügt, zu einem erheblichen Aufwand bei der Abholung der Postsendungen führt.
22. Drittens macht die Gesuchstellerin geltend, die Post habe ihr die Ersatzlösung nicht schriftlich an- gezeigt und sie vor deren Umsetzung auch nicht angehört. Gemäss den Vorbringen der Post hat die Gesuchstellerin im Herbst 2015 in mündlichem Kontakt mit der Post, als diese ihr die Einstel- lung der Hauszustellung angekündigt habe, die Ersatzlösung der Zustellung bei ihrer Tochter vor- geschlagen. Art. 31 Abs. 3 VPG spricht im Wortlaut davon, dass die Post der Empfängerin oder dem Empfänger eine Ersatzlösung anzubieten hat und diese bzw. diesen davor anzuhören hat. Aus diesem Wortlaut lässt sich keine generelle Verpflichtung zu einer schriftlichen Anhörung oder einer schriftlichen Vereinbarung einer alternativen Zustellung ableiten. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchstellerin das Anhörungsrecht durch die Post gewährt. Die Empfängerin oder der Empfänger muss die angebotene Ersatzlösung gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 31 Abs. 3 VPG, der von "anbieten" spricht, auch nicht annehmen. Nimmt er keine vorgeschlagene Ersatzlösung an, ist die Post zur Zustellung durch Bereithalten der Sendungen auf der Poststelle verpflichtet.
23. Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass es der Gesuchstellerin überlassen ist, ob sie wie bisher die Zustellung der Postsendungen zu ihrer Tochter wählen möchte oder die andere verhältnismässige Ersatzlösung annimmt, die ihr die Post im Rahmen ihrer eingeschränkten Zu- stellpflicht vorschlägt. Vorliegend erscheint die von der Post vorgeschlagene Ersatzlösung eines Briefkastens an der Abzweigung "W._______" als verhältnismässig, da sie am Weg des Zustell- boten zwischen Y._______ und Z._______ an der Kantonsstrasse liegt.
24. Damit ist das Gesuch abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Gesuchstellerin die Entscheidgebühr von Fr. 200.- aufzuerlegen (Art. 4 Bst. h des Gebührenreglements der Postkom- mission).
III. Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
1. Das Gesuch wird abgewiesen und es wird festgestellt, dass die Gesuchsgegnerin nicht zur Haus- zustellung bei der Gesuchstellerin verpflichtet ist.
2. Die Entscheidgebühr von Fr. 200.- wird der Gesuchstellerin auferlegt.
Eidgenössische Postkommission PostCom
Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Be- schwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Be- weismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.