Sachverhalt
1. Die Post beabsichtigt, die Hauszustellung auf der Rigi einzustellen. Betroffen ist das Gebiet Rigi Kaltbad, Rigi Staffelhöhe und Rigi First (nachfolgend, sofern nicht anders erwähnt, als Rigi Kalt- bad bezeichnet), eine grundsätzlich autofreie Siedlung mit 25 ganzjährig bewohnten Zustell- punkten und vermutlich rund 250 Ferienhäusern/Ferienwohnungen. Die Erschliessung erfolgt durch die Rigi Bahnen von Vitznau (Zahnradbahn; verkehrt stündlich), Weggis (Luftseilbahn) und Arth-Goldau (Zahnradbahn) her. Die betroffene Siedlung mit teils lockerer, teils dichter Bebau- ung erstreckt sich über eine Länge von ca. 1,5 km von der First bis zur Staffelhöhe auf einer Höhe zwischen rund 1400 bis 1560 m ü.M. und liegt auf dem Gebiet der Gemeinde Weggis so- wie Arth. Im Bereich der Haltestelle Kaltbad-First (Standseilbahn ab Vitznau) bzw. Bergstation Rigi Kaltbad (Luftseilbahn ab Weggis) befindet sich ein Dorfzentrum mit einer Postagentur im Dorfladen, einer Hotelanlage, einem Mineralbad sowie weiteren Einrichtungen. Die Gesuchstel- ler 1 wohnen ganzjährig im Gebiet von Rigi Kaltbad, der Gesuchsteller 2 betreibt ein Hotel ______. 2. Die Post erbringt die Zustellung mit der Standseilbahn von Vitznau her und fährt um 9:15 Uhr dort los. Die Fahrt dauert 18 Minuten (bis Kaltbad-First) bzw. 22 Minuten (bis Rigi Staffelhöhe). Von dort erfolgt die tägliche Hauszustellung zu den rund 25 Zustellpunkten je nach Witterung und Strassenverhältnissen mit dem E-Bike mit Anhänger, zu Fuss (bei Bedarf mit Handwagen) oder mit einem Schlitten. Die Länge der Zustellstrecke beträgt insgesamt ca. 4 km. Für die Be- wohnenden ohne Hauszustellung und die Besitzer von Zweitliegenschaften stehen je eine Brief- fachanlage bei der Haltestelle Staffelhöhe sowie bei der Postagentur bereit. Pakete und Ein- schreiben werden zur Abholung in der Postagentur avisiert. Üblicherweise fährt der Postbote mit der Bahn um 11:15 Uhr ab Kaltbad-First nach Vitznau zurück. Bei hohem Sendungsvolumen oder schlechter Witterung kann es vorkommen, dass er die Bahn verpasst und bis 12:15 Uhr auf die Talfahrt warten muss. 3. Mit Schreiben vom 5. Juni 2024 informierte die Post die betroffenen Empfängerinnen und Emp- fänger von Rigi Kaltbad, die über eine Hauszustellung verfügen, über die beabsichtigte Einstel- lung der Hauszustellung in Rigi Kaltbad auf den 30. September 2024. Sie begründete dies mit einem unverhältnismässigen Aufwand bei der Hauszustellung sowie einer Rutschgefahr im Win- ter oder bei nassen Strassen. Als Ersatzlösung schlug die Post die tägliche Zustellung in die Brieffachanlage oder in ein Postfach in Weggis, Vitznau oder Goldau vor. Ende Juni 2024 wehr- ten sich verschiedene Bewohner brieflich bei der Post gegen das Vorhaben. Mit Schreiben vom
20. August 2024 hielt die Post an ihren Plänen fest und informierte die betroffenen Bewohnen- den über die Möglichkeit, den Entscheid durch die PostCom überprüfen zu lassen. 4. Mit Gesuch vom 26. September 2024 gelangte der Gesuchsteller 1 mit den von ihm vertretenen Gesuchstellern (insgesamt 14 Haushalte), organisiert im Rahmen der IG Rigi Kaltbad-First, an die PostCom und beantragte die Fortführung der Hauszustellung. Der Gesuchsteller 2 reichte mit Schreiben vom 24. September 2024, eingegangen am 30. September 2024, ein ähnlich lau- tendes Gesuch ein. Die ganzjährig in Rigi Kaltbad wohnhaften Gesuchsteller begründen ihre An- träge namentlich mit der Zustellverpflichtung der Post in ganzjährig bewohnte Häuser. Rigi Kalt- bad sei eine relativ kompakte Siedlung mit Dorfcharakter und über mehrere Erschliessungsach- sen der Rigi Bahnen ganzjährig gut erreichbar. Die Gesuchsteller bestreiten eine Gefährdung bei nassem Wetter oder im Winter sowie einen unverhältnismässigen Aufwand der Post bei der Zustellung. Die breiten, auf Werks- und Feuerwehrfahrzeuge ausgelegten, grundsätzlich auto- freien Strassen seien in sehr gutem Zustand und würden vom Werkdienst der Gemeinde Weggis ganzjährig unterhalten. Wenn der Winterdienst einen starken Schneefall bis 10 Uhr nicht bewälti- gen könne, seien bereits heute Lösungen für die Zustellung, z.B. am darauffolgenden Tag, vor- handen. Die Einstellung der Hauszustellung wäre einschneidend insbesondere für die älteren oder in der Mobilität eingeschränkten Bewohnenden. Die PostCom leitete darauf ein Verwal- tungsverfahren ein. Die Post bestätigte mit E-Mail vom 2. Oktober 2024, die Hauszustellung bei
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PostCom-D-43023501/6 4/8 den Adressen der Gesuchstellenden während der Dauer des Verfahrens sicherzustellen. Der Gesuchsteller 2 liess der PostCom ein unterzeichnetes Gesuch zukommen, das am 25. Oktober 2024 einging. Die Gesuchsteller 1 reichten mit Schreiben vom 29. Oktober 2024 Präzisierungen zu den Gesuchstellenden nach. 5. Die Post beantragte in ihrer Stellungnahme vom 12. Dezember 2024, es sei festzustellen, dass die Post bei sämtlichen Anzeigern nicht zur Hauszustellung verpflichtet sei, und das Verfahren sei ohne weitere Folgen einzustellen. Des Weiteren beantragte die Post die Feststellung, dass den Anzeigern keine Parteistellung zukomme. Sie bestritt eine Zustellverpflichtung zu den Lie- genschaften der Gesuchsteller und begründete dies mit unverhältnismässigen Schwierigkeiten (Art. 31 Abs. 2 Bst. a VPG), aufgrund von schwer zugänglichen Hauseingängen, Glatteis und Unfallgefahr sowie aufgrund eines unverhältnismässig grossen Zustellaufwands, den die örtli- chen Gegebenheiten mit sich brächten. Zudem brachte die Post auch einen unverhältnismässi- gen Aufwand im Sinne von Art. 31 Abs. 2bis VPG vor, weil die Zustellung nur über die Zahnrad- bahn der Rigi Bahnen möglich sei und sich die Zustelltour zu Fuss, mit Schlitten oder dem Fahr- rad als schwierig gestalte. Verpasse der Postbote die Rückfahrt ab Kaltbad-First, müsse er eine Stunde auf die nächste Talfahrt warten. Die Post wies darauf hin, dass sie die Rigi Bahnen für ihre Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Postversorgung auf der Rigi jährlich entschädi- gen müsse. Die Zustellung auf der Rigi gestalte sich deshalb kosten- und zeitintensiv. Die vorge- schlagenen Ersatzlösungen bezeichnete die Post als verhältnismässig. Sie zeigte in ihrer Stel- lungnahme weiter die Abläufe im Zusammenhang mit der Hauszustellung auf. Bei grossem Zu- stellvolumen müsse der Postbote Sendungen (Pakete) zwischendeponieren und seinen Anhän- ger nachladen. Die Häuser befänden sich in Hanglage und wiesen oft eine schlechte Schnee- räumung auf, weshalb das Zustellpersonal erhöht sturzgefährdet sei. Die Hausbriefkästen wür- den sich nicht an der Grundstücksgrenze befinden und seien oftmals in ihren Massen nicht ver- ordnungskonform, was den Zustellaufwand erhöhe. Die Zustellrunde in Rigi Kaltbad dauere bis zu 90 Minuten. Die Post legte ihrer Stellungnahme namentlich Situationspläne, Fotodokumenta- tionen, Korrespondenzen und Gesprächsnotizen bei. Sie zeigte das monatliche Zustellvolumen (August bis Oktober 2024) bei den Gesuchstellern und ihre Gehdistanz zur nächstgelegenen Brieffachanlage (Ersatzlösung) auf. Zudem reichte sie eine Filmaufnahme ein. 6. Am 23. Januar 2025 führte die PostCom in Rigi Kaltbad einen Augenschein mit den Parteien durch und begleitete den Postboten von Vitznau aus auf seiner Zustelltour. Der Augenschein fand zu Fuss in einem zügigen Schritttempo bei zunächst starkem, später abschwächenden Schneefall und Wind statt. Die Wege waren meist mit ca. 5-10 cm Schnee bedeckt. Der Augen- schein ergab, dass die begangenen Wege vorwiegend breit und asphaltiert waren oder einen Naturbelag aufwiesen, und grundsätzlich gefahrlos mit einem E-Bike befahren werden konnten. Ausnahmen davon waren der Rotstockweg, der im oberen Bereich wegen Eisglätte nicht began- gen werden konnte, wobei die Zustellung zu den dortigen Häusern an jenem Tag von unten her erfolgte; sowie der schmale Bärenzingelweg, der angesichts der zu Fuss erfolgten Zustelltour als Abkürzung benutzt wurde. Der Ablauf des Augenscheins fand wie folgt statt: − Abfahrt mit der Zahnradbahn von Vitznau Talstation nach Rigi Kaltbad-First um 9:15 Uhr: der Postbote sortierte unterwegs die Pakete und bediente an den Mittelstationen verschiedene Ersatzlösungen (_____). − An der Station Kaltbad-First deponierte der Postbote einen Teil der Postsendungen/Pakete in einem abschliessbaren Abstellraum. Bei einer Zustellung mit dem Fahrrad hätte er dort auch das E-Bike mit dem Anhänger geholt. Weiterfahrt mit der Bahn. − An der Station Staffelhöhe (Ankunft 9:40 Uhr) befüllte er die dortige Brieffachanlage und stellte Sendungen in unmittelbarer Nähe zu, ______. − Die Zustelltour führte über den Staffelhöheweg und den Oberen Firstweg zur Station Kaltbad- First hinunter. Dort holte der Postbote die im Abstellraum deponierten Postsendungen (ca. 10:10 Uhr) und ging zur Postagentur im Dorfladen. Danach erbrachte er die Hauszustellung bei einem Haus im Zentrum und befüllte die Brieffachanlage hinter der Agentur.
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PostCom-D-43023501/6 5/8 − Die Zustelltour wurde fortgeführt mit einer Abkürzung über den stark ansteigenden Bärenzin- gelweg, danach über den Oberen Firstweg zum Quartier Rigi First. Von dort führte die Tour über den Firstweg und den Unteren Firstweg zum Zentrum zurück. Am Schluss wurde noch ein Haus unterhalb des Zentrums bedient. − Anlässlich einer kurzen Fragerunde am Ende der Zustelltour informierte die Post über den vorgesehenen Zustellprozess nach einer allfälligen Einstellung der Hauszustellung. Der Post- bote würde demnach mit der Bahn nach Kaltbad-First fahren, die dortige Brieffachanlage be- füllen und die avisierten Sendungen in die Agentur bringen. Die Sendungen für die Brieffach- anlage Staffelhöhe würden von Mitarbeitenden der Rigi-Bahnen zugestellt. Der Postbote könnte dadurch eine Stunde früher (10:15 Uhr) mit der Bahn hinunterfahren und die Zustel- lung in Vitznau fortsetzen. − Die Rückfahrt nach Vitznau erfolgte ab der Station Kaltbad-First mit der Bahn um 11:15 Uhr, was der ordentlichen Rückfahrt des Postboten entspricht. 7. Die Post brachte mit E-Mail vom 3. Juli 2025 Bemerkungen und Korrekturen zum Protokollent- wurf an, die teilweise übernommen wurden. Die Gesuchsteller liessen sich zum Protokollentwurf und zur Stellungnahme der Post vom 12. Dezember 2024 nicht vernehmen. Die PostCom sandte den Parteien die definitive Fassung des Protokolls mit Schreiben vom 9. September 2025 zu und stellte der Post ergänzende Fragen. 8. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2025 teilte die Post bezüglich der Möglichkeit, Bareinzahlungen beim Postboten an der Haustüre vorzunehmen, mit, dass die Bewohnenden von Rigi Kaltbad im Rahmen der Eröffnung der Postagentur im Juni 2012 mit einer Informationsbroschüre über die dazu erforderliche Registrierung informiert worden seien. Bisher habe sich jedoch niemand dafür registriert. Weiter hielt die Post fest, dass der Postbote schätzungsweise ca. 10-mal pro Jahr aufgrund eines hohen Zustellvolumens oder der Witterung die Bahn um 11:15 Uhr verpasse.
II.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 9 Die PostCom beaufsichtigt die Einhaltung des gesetzlichen Auftrags der Post zur Erbringung der Grundversorgung (Art. 13 - 17 i.V.m. Art. 22 Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010, PG; SR 783.0). Darunter fällt auch die Prüfung von Gesuchen betreffend die Verpflichtung der Post zur Hauszustellung (Art. 14 Abs. 3 PG sowie Art. 31 und 83a Postverordnung vom 29. August 2012 in der Version vom 18. September 2020, VPG; SR 783.10). Die PostCom ist somit für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren ist das Verwal- tungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).
E. 10 Die Post bestreitet in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Parteistellung der Gesuchsteller und ist der Auffassung, dass es sich vorliegend um ein Aufsichtsverfahren nach Art. 71 VwVG handle. Die Gesuchsteller 1 (14 Haushalte) sowie der Gesuchsteller 2 (Hotel) sind als Bewohner vom Entscheid der Post, die Hauszustellung in Rigi Kaltbad einzustellen, stärker betroffen als jeder- mann und weisen deshalb eine besondere Beziehungsnähe zur Streitsache auf. Wie vom Bun- desverwaltungsgericht mehrfach festgehalten, haben die Bewohner gestützt auf die Meinungs- äusserungs- und Informationsfreiheit gemäss Art. 16 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) ein besonders schützenswertes Interesse an der täglichen Zustellung möglichst nahe am Domizil. Damit nähert sich das Aufsichtsverfahren einem ordentlichen Verwaltungsverfahren an, in welchem den Gesuchstellern parteiähnliche Rechte zukommen. Die Gesuchsteller können im Verfahren betreffend die Hauszustellung somit Anträge stellen und haben Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6195/2015 vom 17. März 2017, E. 3.4.1 ff, A-6192/2015 vom 11. Januar 2017, E. 2.2.1 sowie A-6119/2015 vom 26. Mai 2016, E. 1.2.2 ff.). Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zur Parteistellung der Gesuchsteller und
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PostCom-D-43023501/6 6/8 deren ausdrückliche Feststellung im Dispositiv. Keine Parteistellung hat hingegen die IG Rigi Kaltbad-First.
E. 11 Zum Grundversorgungsauftrag der Post gehört die Hauszustellung in allen ganzjährig bewohn- ten Siedlungen. Für einzelne Haushalte, die nur mit unverhältnismässigen Schwierigkeiten er- reichbar sind, kann der Bundesrat Ausnahmen vorsehen (Art. 14 Abs. 3 PG). Der Bundesrat hat die Verpflichtung zur Hauszustellung sowie die Ausnahmen davon in Art. 31 und 83a VPG gere- gelt. Seit 1. Januar 2021 ist die Post gestützt auf Art. 31 Abs. 1 VPG zur Hauszustellung von Postsendungen in alle ganzjährig bewohnten Häuser verpflichtet. Ausnahmen davon bestehen gemäss Art. 31 Abs. 2 VPG namentlich, wenn unverhältnismässige Schwierigkeiten wie schlechte Strassenverhältnisse oder die Gefährdung des Zustellpersonals oder Dritter in Kauf zu nehmen wären (Bst. a). Gemäss Art. 31 Abs. 2bis VPG ist die Post auch nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn sie vor 2021 nicht dazu verpflichtet war und die Hauszustellung mit unverhält- nismässigen Kosten oder unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre. Gemäss der Über- gangsbestimmung in Art. 83a VPG gilt für Ersatzlösungen nach Art. 31 Abs. 3 VPG, die vor dem
1. Januar 2021 getroffen wurden, in Bezug auf die Verpflichtung zur Hauszustellung das bishe- rige Recht.
E. 12 Die Post erbringt die Hauszustellung in Rigi Kaltbad gestützt auf Art. 31 Abs. 1 VPG. Im Folgen- den ist zu prüfen, ob eine Ausnahme von der Zustellverpflichtung vorliegt. Die Post bringt mit Bezug auf Art. 31 Abs. 2 Bst. a VPG unverhältnismässige Schwierigkeiten wie schlechte Strassenverhältnisse oder die Gefährdung des Zustellpersonals namentlich im Winter oder bei nassen Verhältnissen vor. Das Zustellpersonal sei dabei einer Rutsch- bzw. Un- fallgefahr ausgesetzt. Der Augenschein vom 23. Januar 2025 hat jedoch ergeben, dass die Strassen weitestgehend selbst bei widrigen Wetterverhältnissen problemlos befahr- oder begeh- bar sind. Einzig beim Rotstockweg musste wegen Eisglätte auf eine Begehung verzichtet wer- den, wobei eine verhältnismässige Zugangsalternative zu den dortigen Häuser mittels eines Um- wegs von ca. 250 m vorhanden ist. Der von der Post im Zusammenhang mit Art. 31 Abs. 2 Bst. a VPG vorgebrachte unverhältnismässige Aufwand ist nicht hier, sondern unter Art. 31 Abs. 2bis VPG zu prüfen. Es kann somit festgehalten werden, dass vorliegend grundsätzlich keine schlechten Strassenverhältnisse und auch keine Gefährdung des Zustellpersonals vorliegt. Bei ausserordentlichen Verhältnissen wie starkem Schneefall und demzufolge nicht geräumten We- gen kann die Post jedoch praxisgemäss die Hauszustellung an einem solchen Tag aussetzen und am drauffolgenden Tag nachholen.
E. 13 Indem die Post unverhältnismässige Kosten oder einen unverhältnismässigen Aufwand vor- bringt, beruft sie sich auf die Ausnahmebestimmung von Art. 31 Abs. 2bis VPG. Diese kommt nur zur Anwendung, wenn das Haus ausserhalb einer Siedlung gemäss dem Siedlungsbegriff oder der 2-Minuten-Regelung nach der bis 31. Dezember 2020 geltenden Fassung der VPG liegt. Ge- mäss Erläuterungsbericht zur Teilrevision der Postverordnung soll der Post in Extremfällen ein gewisser Spielraum für Kosteneinsparungen gewährt werden. Von einer entsprechenden Unver- hältnismässigkeit ist unter Umständen dann auszugehen, wenn die Zustellung nur zu Fuss oder nicht mehr mit posteigenen Zustellmitteln möglich ist, sondern dafür Bergbahnen, Schwebebah- nen, Schiffe oder andere Beförderungsmittel Dritter beansprucht werden müssen. Ebenfalls als unverhältnismässig gilt die Zustellung, wenn das eingesetzte Fahrzeug durch die Beschaffenheit des Geländes übermässig abgenutzt würde. In die Beurteilung muss die Post jeweils auch die eingesparte Wegzeit, die Anzahl der betroffenen Haushalte und Unternehmen sowie die Sen- dungsmengen miteinbeziehen, welche an den entsprechenden Orten anfallen. Handelt es sich um durchschnittliche oder überdurchschnittliche Sendevolumen, ist tendenziell an der Hauszu- stellung festzuhalten. In Gebieten mit Hausservice soll die Post bei ihrer Entscheidung beachten, dass bei einer Einstellung der Hauszustellung die betroffenen Personen auch einem schlechte- ren Zugang zu den Postdiensten und Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs ausgesetzt wür- den (Erläuterungsbericht zur VPG-Revision, Art. 31 Abs. 2bis, S. 6 f). Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass auch bei einer Einstellung der Hauzustellung alle
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PostCom-D-43023501/6 7/8 Sendungen vom Postboten mit der Zahnradbahn nach Rigi-Kaltbad transportiert würden. Die da- für von der Post zu tragenden Kosten, eingeschlossen eine Abgeltung der Rigi-Bahnen für deren Dienstleistungen, fallen daher unabhängig von der Zustellart an. Die Unterscheidung bei der Zu- stellung erfolgt erst in Rigi Kaltbad. Dabei könnte der Postbote ohne Hauszustellung täglich eine Stunde, an einzelnen Tagen (ca. 10-mal pro Jahr) sogar zwei Stunden einsparen. Diesen Ein- sparungen sind jedoch die Anzahl der rund 25 Zustellpunkte und die damit verbundenen Sen- dungsmengen entgegenzusetzen. Das von der Post nur für die Gesuchsteller ausgewiesene Zu- stellvolumen im August 2024 (total 255 Briefe, 57 Pakete) September 2024 (232 Briefe, 53 Pa- kete) und Oktober 2024 (342 Briefe, 69 Pakete) ist bedeutend. Darüber hinaus hätten die Be- wohnerinnen und Bewohnern bei einer Einstellung der Hauszustellung keine Möglichkeit mehr, Bareinzahlungen an ihrem Domizil vorzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 1bis VPG). Auch wenn sich bisher niemand dafür registriert hat, ist dieser Umstand vorliegend dennoch zu berücksichtigen, zumal sich die Bewohnenden für Bareinzahlungen ansonsten nach Küssnacht am Rigi oder nach Goldau begeben müssten. Vorliegend kann somit nicht von einem unverhältnismässigen Extremfall gesprochen werden, der eine Berücksichtigung der Zeitersparnis Post rechtfertigen würde. Das gilt im Übrigen auch, wenn nur die Gesuchsteller und deren Sendungsvolumen be- trachtet werden. Art. 31 Abs. 2bis VPG ist daher im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Auch die Übergangsbestimmung gemäss Art 83a VPG kommt mangels Ersatzlösungen nicht zur Anwen- dung.
E. 14 Somit ist festzuhalten, dass die Post grundsätzlich zur Hauszustellung in die ganzjährig bewohn- ten Häuser bzw. ganzjährig aktiven Gewerbebetriebe im Gebiet von Rigi Kaltbad, die über eine Hauszustellung verfügen (bestehende Zustellpunkte), verpflichtet ist. Dies gilt auch in Bezug auf die Empfängerinnen und Empfänger, die sich im Nachgang auf das Schreiben der Post vom 5. Juni 2024 für eine Ersatzlösung entschieden und sich nicht gegen das Vorhaben der Post wehr- ten. Die Post hat diesen die Gelegenheit zu geben, auf ihren Entscheid zurückzukommen. Bei ganzjährig bewohnten Häusern ohne Hauszustellung wäre die Zustellverpflichtung auf Antrag der Bewohnenden im Einzelfall zu prüfen, insbesondere hinsichtlich Anwendbarkeit von Art. 83a VPG. Keine Zustellverpflichtung besteht, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanla- gen nach den Artikeln 73−75 VPG nicht eingehalten sind (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG). Der Au- genschein hat aufgezeigt, dass dies bei einzelnen Häusern der Fall sein kann. Die Überprüfung der Hausbriefkästen auf ihre Verordnungskonformität bezüglich Standorts und Mindestmasse hin ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Eine solche hat zunächst durch die Post im Rahmen der postinternen Prozesse zu erfolgen. Die betroffenen Liegenschaftseigen- tümer haben sodann die Möglichkeit, einen Entscheid der Post durch die PostCom überprüfen zu lassen.
E. 15 Damit sind die Gesuche gutzuheissen. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Post die Ent- scheidgebühr von Fr. 200.- aufzuerlegen (Art. 4 Bst. h des Gebührenreglements der PostCom).
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PostCom-D-43023501/6 8/8 III. Entscheid
Dispositiv
- Die Gesuche der Gesuchsteller 1 und 2 werden gutgeheissen.
- Die Post ist grundsätzlich zur täglichen Hauszustellung zu den bestehenden, ganzjährigen Zu- stellpunkten im Gebiet Rigi Kaltbad, Staffelhöhe und First verpflichtet.
- Die Verfahrenskosten von 200 Franken werden der Post auferlegt. Eidgenössische Postkommission Patrick Salamin Vizepräsident Michel Noguet Leiter Fachsekretariat Zu eröffnen: − A_____ (Einschreiben) − B_____ (Einschreiben) − C_____ (Einschreiben) − D_____ (Einschreiben) − E_____ (Einschreiben) − F_____ (Einschreiben) − G_____ (Einschreiben) − H_____ (Einschreiben) − I_____ (Einschreiben) − J_____ (Einschreiben) − K_____ (Einschreiben) − L_____ (Einschreiben) − M_____ (Einschreiben) − N_____ (Einschreiben) − Hotel O_____, P_____ (Einschreiben) − Post CH AG, Stab CEO, Legal Wankdorfallee 4, 3030 Bern (Einschreiben mit Rückschein) Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat. Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A , 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch PostCom-D-43023501/6
Eidgenössische Postkommission PostCom
Verfügung Nr. 21/2025 vom 11. Dezember 2025 der Eidgenössischen Postkommission PostCom in Sachen A_____,
______, 6356 Rigi Kaltbad B_____, ______, 6356 Rigi Kaltbad, vertreten durch A_____ C_____, _____, 6356 Rigi Kaltbad, vertreten durch A_____ D_____, _____, 6356 Rigi Kaltbad, vertreten durch A_____ E_____, ______, 6356 Rigi Kaltbad, vertreten durch A_____ F_____, ______, 6356 Rigi Kaltbad, vertreten durch A_____ G_____, _____, 6356 Rigi Kaltbad, vertreten durch A_____ H_____, ______, 6356 Rigi Kaltbad, vertreten durch A_____ I_____, _____, 6356 Rigi Kaltbad, vertreten durch A_____ J_____, _____, 6356 Rigi Kaltbad, vertreten durch A_____ K_____, ______, 6356 Rigi Kaltbad, vertreten durch A_____ L_____, _____, 6356 Rigi Kaltbad, vertreten durch A_____
Aktenzeichen: PostCom-033-16/14/5
PostCom-D-43023501/6 2/8 M_____, _____, 6356 Rigi Kaltbad, vertreten durch A______ N_____, _____, 6356 Rigi Kaltbad, Gesuchsteller 1 vertreten durch A______ Hotel O______, P_____ Gesuchsteller 2 ______, 6356 Rigi Kaltbad
gegen Post CH AG, Gesuchsgegnerin Stab CEO, Legal, Wankdorfallee 4, 3030 Bern
betreffend Verpflichtung zur Hauszustellung im Gebiet Rigi Kaltbad, Rigi Staffelhöhe und Rigi First
Aktenzeichen: PostCom-033-16/14/5
PostCom-D-43023501/6 3/8 I. Sachverhalt 1. Die Post beabsichtigt, die Hauszustellung auf der Rigi einzustellen. Betroffen ist das Gebiet Rigi Kaltbad, Rigi Staffelhöhe und Rigi First (nachfolgend, sofern nicht anders erwähnt, als Rigi Kalt- bad bezeichnet), eine grundsätzlich autofreie Siedlung mit 25 ganzjährig bewohnten Zustell- punkten und vermutlich rund 250 Ferienhäusern/Ferienwohnungen. Die Erschliessung erfolgt durch die Rigi Bahnen von Vitznau (Zahnradbahn; verkehrt stündlich), Weggis (Luftseilbahn) und Arth-Goldau (Zahnradbahn) her. Die betroffene Siedlung mit teils lockerer, teils dichter Bebau- ung erstreckt sich über eine Länge von ca. 1,5 km von der First bis zur Staffelhöhe auf einer Höhe zwischen rund 1400 bis 1560 m ü.M. und liegt auf dem Gebiet der Gemeinde Weggis so- wie Arth. Im Bereich der Haltestelle Kaltbad-First (Standseilbahn ab Vitznau) bzw. Bergstation Rigi Kaltbad (Luftseilbahn ab Weggis) befindet sich ein Dorfzentrum mit einer Postagentur im Dorfladen, einer Hotelanlage, einem Mineralbad sowie weiteren Einrichtungen. Die Gesuchstel- ler 1 wohnen ganzjährig im Gebiet von Rigi Kaltbad, der Gesuchsteller 2 betreibt ein Hotel ______. 2. Die Post erbringt die Zustellung mit der Standseilbahn von Vitznau her und fährt um 9:15 Uhr dort los. Die Fahrt dauert 18 Minuten (bis Kaltbad-First) bzw. 22 Minuten (bis Rigi Staffelhöhe). Von dort erfolgt die tägliche Hauszustellung zu den rund 25 Zustellpunkten je nach Witterung und Strassenverhältnissen mit dem E-Bike mit Anhänger, zu Fuss (bei Bedarf mit Handwagen) oder mit einem Schlitten. Die Länge der Zustellstrecke beträgt insgesamt ca. 4 km. Für die Be- wohnenden ohne Hauszustellung und die Besitzer von Zweitliegenschaften stehen je eine Brief- fachanlage bei der Haltestelle Staffelhöhe sowie bei der Postagentur bereit. Pakete und Ein- schreiben werden zur Abholung in der Postagentur avisiert. Üblicherweise fährt der Postbote mit der Bahn um 11:15 Uhr ab Kaltbad-First nach Vitznau zurück. Bei hohem Sendungsvolumen oder schlechter Witterung kann es vorkommen, dass er die Bahn verpasst und bis 12:15 Uhr auf die Talfahrt warten muss. 3. Mit Schreiben vom 5. Juni 2024 informierte die Post die betroffenen Empfängerinnen und Emp- fänger von Rigi Kaltbad, die über eine Hauszustellung verfügen, über die beabsichtigte Einstel- lung der Hauszustellung in Rigi Kaltbad auf den 30. September 2024. Sie begründete dies mit einem unverhältnismässigen Aufwand bei der Hauszustellung sowie einer Rutschgefahr im Win- ter oder bei nassen Strassen. Als Ersatzlösung schlug die Post die tägliche Zustellung in die Brieffachanlage oder in ein Postfach in Weggis, Vitznau oder Goldau vor. Ende Juni 2024 wehr- ten sich verschiedene Bewohner brieflich bei der Post gegen das Vorhaben. Mit Schreiben vom
20. August 2024 hielt die Post an ihren Plänen fest und informierte die betroffenen Bewohnen- den über die Möglichkeit, den Entscheid durch die PostCom überprüfen zu lassen. 4. Mit Gesuch vom 26. September 2024 gelangte der Gesuchsteller 1 mit den von ihm vertretenen Gesuchstellern (insgesamt 14 Haushalte), organisiert im Rahmen der IG Rigi Kaltbad-First, an die PostCom und beantragte die Fortführung der Hauszustellung. Der Gesuchsteller 2 reichte mit Schreiben vom 24. September 2024, eingegangen am 30. September 2024, ein ähnlich lau- tendes Gesuch ein. Die ganzjährig in Rigi Kaltbad wohnhaften Gesuchsteller begründen ihre An- träge namentlich mit der Zustellverpflichtung der Post in ganzjährig bewohnte Häuser. Rigi Kalt- bad sei eine relativ kompakte Siedlung mit Dorfcharakter und über mehrere Erschliessungsach- sen der Rigi Bahnen ganzjährig gut erreichbar. Die Gesuchsteller bestreiten eine Gefährdung bei nassem Wetter oder im Winter sowie einen unverhältnismässigen Aufwand der Post bei der Zustellung. Die breiten, auf Werks- und Feuerwehrfahrzeuge ausgelegten, grundsätzlich auto- freien Strassen seien in sehr gutem Zustand und würden vom Werkdienst der Gemeinde Weggis ganzjährig unterhalten. Wenn der Winterdienst einen starken Schneefall bis 10 Uhr nicht bewälti- gen könne, seien bereits heute Lösungen für die Zustellung, z.B. am darauffolgenden Tag, vor- handen. Die Einstellung der Hauszustellung wäre einschneidend insbesondere für die älteren oder in der Mobilität eingeschränkten Bewohnenden. Die PostCom leitete darauf ein Verwal- tungsverfahren ein. Die Post bestätigte mit E-Mail vom 2. Oktober 2024, die Hauszustellung bei
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PostCom-D-43023501/6 4/8 den Adressen der Gesuchstellenden während der Dauer des Verfahrens sicherzustellen. Der Gesuchsteller 2 liess der PostCom ein unterzeichnetes Gesuch zukommen, das am 25. Oktober 2024 einging. Die Gesuchsteller 1 reichten mit Schreiben vom 29. Oktober 2024 Präzisierungen zu den Gesuchstellenden nach. 5. Die Post beantragte in ihrer Stellungnahme vom 12. Dezember 2024, es sei festzustellen, dass die Post bei sämtlichen Anzeigern nicht zur Hauszustellung verpflichtet sei, und das Verfahren sei ohne weitere Folgen einzustellen. Des Weiteren beantragte die Post die Feststellung, dass den Anzeigern keine Parteistellung zukomme. Sie bestritt eine Zustellverpflichtung zu den Lie- genschaften der Gesuchsteller und begründete dies mit unverhältnismässigen Schwierigkeiten (Art. 31 Abs. 2 Bst. a VPG), aufgrund von schwer zugänglichen Hauseingängen, Glatteis und Unfallgefahr sowie aufgrund eines unverhältnismässig grossen Zustellaufwands, den die örtli- chen Gegebenheiten mit sich brächten. Zudem brachte die Post auch einen unverhältnismässi- gen Aufwand im Sinne von Art. 31 Abs. 2bis VPG vor, weil die Zustellung nur über die Zahnrad- bahn der Rigi Bahnen möglich sei und sich die Zustelltour zu Fuss, mit Schlitten oder dem Fahr- rad als schwierig gestalte. Verpasse der Postbote die Rückfahrt ab Kaltbad-First, müsse er eine Stunde auf die nächste Talfahrt warten. Die Post wies darauf hin, dass sie die Rigi Bahnen für ihre Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Postversorgung auf der Rigi jährlich entschädi- gen müsse. Die Zustellung auf der Rigi gestalte sich deshalb kosten- und zeitintensiv. Die vorge- schlagenen Ersatzlösungen bezeichnete die Post als verhältnismässig. Sie zeigte in ihrer Stel- lungnahme weiter die Abläufe im Zusammenhang mit der Hauszustellung auf. Bei grossem Zu- stellvolumen müsse der Postbote Sendungen (Pakete) zwischendeponieren und seinen Anhän- ger nachladen. Die Häuser befänden sich in Hanglage und wiesen oft eine schlechte Schnee- räumung auf, weshalb das Zustellpersonal erhöht sturzgefährdet sei. Die Hausbriefkästen wür- den sich nicht an der Grundstücksgrenze befinden und seien oftmals in ihren Massen nicht ver- ordnungskonform, was den Zustellaufwand erhöhe. Die Zustellrunde in Rigi Kaltbad dauere bis zu 90 Minuten. Die Post legte ihrer Stellungnahme namentlich Situationspläne, Fotodokumenta- tionen, Korrespondenzen und Gesprächsnotizen bei. Sie zeigte das monatliche Zustellvolumen (August bis Oktober 2024) bei den Gesuchstellern und ihre Gehdistanz zur nächstgelegenen Brieffachanlage (Ersatzlösung) auf. Zudem reichte sie eine Filmaufnahme ein. 6. Am 23. Januar 2025 führte die PostCom in Rigi Kaltbad einen Augenschein mit den Parteien durch und begleitete den Postboten von Vitznau aus auf seiner Zustelltour. Der Augenschein fand zu Fuss in einem zügigen Schritttempo bei zunächst starkem, später abschwächenden Schneefall und Wind statt. Die Wege waren meist mit ca. 5-10 cm Schnee bedeckt. Der Augen- schein ergab, dass die begangenen Wege vorwiegend breit und asphaltiert waren oder einen Naturbelag aufwiesen, und grundsätzlich gefahrlos mit einem E-Bike befahren werden konnten. Ausnahmen davon waren der Rotstockweg, der im oberen Bereich wegen Eisglätte nicht began- gen werden konnte, wobei die Zustellung zu den dortigen Häusern an jenem Tag von unten her erfolgte; sowie der schmale Bärenzingelweg, der angesichts der zu Fuss erfolgten Zustelltour als Abkürzung benutzt wurde. Der Ablauf des Augenscheins fand wie folgt statt: − Abfahrt mit der Zahnradbahn von Vitznau Talstation nach Rigi Kaltbad-First um 9:15 Uhr: der Postbote sortierte unterwegs die Pakete und bediente an den Mittelstationen verschiedene Ersatzlösungen (_____). − An der Station Kaltbad-First deponierte der Postbote einen Teil der Postsendungen/Pakete in einem abschliessbaren Abstellraum. Bei einer Zustellung mit dem Fahrrad hätte er dort auch das E-Bike mit dem Anhänger geholt. Weiterfahrt mit der Bahn. − An der Station Staffelhöhe (Ankunft 9:40 Uhr) befüllte er die dortige Brieffachanlage und stellte Sendungen in unmittelbarer Nähe zu, ______. − Die Zustelltour führte über den Staffelhöheweg und den Oberen Firstweg zur Station Kaltbad- First hinunter. Dort holte der Postbote die im Abstellraum deponierten Postsendungen (ca. 10:10 Uhr) und ging zur Postagentur im Dorfladen. Danach erbrachte er die Hauszustellung bei einem Haus im Zentrum und befüllte die Brieffachanlage hinter der Agentur.
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PostCom-D-43023501/6 5/8 − Die Zustelltour wurde fortgeführt mit einer Abkürzung über den stark ansteigenden Bärenzin- gelweg, danach über den Oberen Firstweg zum Quartier Rigi First. Von dort führte die Tour über den Firstweg und den Unteren Firstweg zum Zentrum zurück. Am Schluss wurde noch ein Haus unterhalb des Zentrums bedient. − Anlässlich einer kurzen Fragerunde am Ende der Zustelltour informierte die Post über den vorgesehenen Zustellprozess nach einer allfälligen Einstellung der Hauszustellung. Der Post- bote würde demnach mit der Bahn nach Kaltbad-First fahren, die dortige Brieffachanlage be- füllen und die avisierten Sendungen in die Agentur bringen. Die Sendungen für die Brieffach- anlage Staffelhöhe würden von Mitarbeitenden der Rigi-Bahnen zugestellt. Der Postbote könnte dadurch eine Stunde früher (10:15 Uhr) mit der Bahn hinunterfahren und die Zustel- lung in Vitznau fortsetzen. − Die Rückfahrt nach Vitznau erfolgte ab der Station Kaltbad-First mit der Bahn um 11:15 Uhr, was der ordentlichen Rückfahrt des Postboten entspricht. 7. Die Post brachte mit E-Mail vom 3. Juli 2025 Bemerkungen und Korrekturen zum Protokollent- wurf an, die teilweise übernommen wurden. Die Gesuchsteller liessen sich zum Protokollentwurf und zur Stellungnahme der Post vom 12. Dezember 2024 nicht vernehmen. Die PostCom sandte den Parteien die definitive Fassung des Protokolls mit Schreiben vom 9. September 2025 zu und stellte der Post ergänzende Fragen. 8. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2025 teilte die Post bezüglich der Möglichkeit, Bareinzahlungen beim Postboten an der Haustüre vorzunehmen, mit, dass die Bewohnenden von Rigi Kaltbad im Rahmen der Eröffnung der Postagentur im Juni 2012 mit einer Informationsbroschüre über die dazu erforderliche Registrierung informiert worden seien. Bisher habe sich jedoch niemand dafür registriert. Weiter hielt die Post fest, dass der Postbote schätzungsweise ca. 10-mal pro Jahr aufgrund eines hohen Zustellvolumens oder der Witterung die Bahn um 11:15 Uhr verpasse.
II. Erwägung 9. Die PostCom beaufsichtigt die Einhaltung des gesetzlichen Auftrags der Post zur Erbringung der Grundversorgung (Art. 13 - 17 i.V.m. Art. 22 Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010, PG; SR 783.0). Darunter fällt auch die Prüfung von Gesuchen betreffend die Verpflichtung der Post zur Hauszustellung (Art. 14 Abs. 3 PG sowie Art. 31 und 83a Postverordnung vom 29. August 2012 in der Version vom 18. September 2020, VPG; SR 783.10). Die PostCom ist somit für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren ist das Verwal- tungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021). 10. Die Post bestreitet in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Parteistellung der Gesuchsteller und ist der Auffassung, dass es sich vorliegend um ein Aufsichtsverfahren nach Art. 71 VwVG handle. Die Gesuchsteller 1 (14 Haushalte) sowie der Gesuchsteller 2 (Hotel) sind als Bewohner vom Entscheid der Post, die Hauszustellung in Rigi Kaltbad einzustellen, stärker betroffen als jeder- mann und weisen deshalb eine besondere Beziehungsnähe zur Streitsache auf. Wie vom Bun- desverwaltungsgericht mehrfach festgehalten, haben die Bewohner gestützt auf die Meinungs- äusserungs- und Informationsfreiheit gemäss Art. 16 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) ein besonders schützenswertes Interesse an der täglichen Zustellung möglichst nahe am Domizil. Damit nähert sich das Aufsichtsverfahren einem ordentlichen Verwaltungsverfahren an, in welchem den Gesuchstellern parteiähnliche Rechte zukommen. Die Gesuchsteller können im Verfahren betreffend die Hauszustellung somit Anträge stellen und haben Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6195/2015 vom 17. März 2017, E. 3.4.1 ff, A-6192/2015 vom 11. Januar 2017, E. 2.2.1 sowie A-6119/2015 vom 26. Mai 2016, E. 1.2.2 ff.). Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zur Parteistellung der Gesuchsteller und
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PostCom-D-43023501/6 6/8 deren ausdrückliche Feststellung im Dispositiv. Keine Parteistellung hat hingegen die IG Rigi Kaltbad-First. 11. Zum Grundversorgungsauftrag der Post gehört die Hauszustellung in allen ganzjährig bewohn- ten Siedlungen. Für einzelne Haushalte, die nur mit unverhältnismässigen Schwierigkeiten er- reichbar sind, kann der Bundesrat Ausnahmen vorsehen (Art. 14 Abs. 3 PG). Der Bundesrat hat die Verpflichtung zur Hauszustellung sowie die Ausnahmen davon in Art. 31 und 83a VPG gere- gelt. Seit 1. Januar 2021 ist die Post gestützt auf Art. 31 Abs. 1 VPG zur Hauszustellung von Postsendungen in alle ganzjährig bewohnten Häuser verpflichtet. Ausnahmen davon bestehen gemäss Art. 31 Abs. 2 VPG namentlich, wenn unverhältnismässige Schwierigkeiten wie schlechte Strassenverhältnisse oder die Gefährdung des Zustellpersonals oder Dritter in Kauf zu nehmen wären (Bst. a). Gemäss Art. 31 Abs. 2bis VPG ist die Post auch nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn sie vor 2021 nicht dazu verpflichtet war und die Hauszustellung mit unverhält- nismässigen Kosten oder unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre. Gemäss der Über- gangsbestimmung in Art. 83a VPG gilt für Ersatzlösungen nach Art. 31 Abs. 3 VPG, die vor dem
1. Januar 2021 getroffen wurden, in Bezug auf die Verpflichtung zur Hauszustellung das bishe- rige Recht. 12. Die Post erbringt die Hauszustellung in Rigi Kaltbad gestützt auf Art. 31 Abs. 1 VPG. Im Folgen- den ist zu prüfen, ob eine Ausnahme von der Zustellverpflichtung vorliegt. Die Post bringt mit Bezug auf Art. 31 Abs. 2 Bst. a VPG unverhältnismässige Schwierigkeiten wie schlechte Strassenverhältnisse oder die Gefährdung des Zustellpersonals namentlich im Winter oder bei nassen Verhältnissen vor. Das Zustellpersonal sei dabei einer Rutsch- bzw. Un- fallgefahr ausgesetzt. Der Augenschein vom 23. Januar 2025 hat jedoch ergeben, dass die Strassen weitestgehend selbst bei widrigen Wetterverhältnissen problemlos befahr- oder begeh- bar sind. Einzig beim Rotstockweg musste wegen Eisglätte auf eine Begehung verzichtet wer- den, wobei eine verhältnismässige Zugangsalternative zu den dortigen Häuser mittels eines Um- wegs von ca. 250 m vorhanden ist. Der von der Post im Zusammenhang mit Art. 31 Abs. 2 Bst. a VPG vorgebrachte unverhältnismässige Aufwand ist nicht hier, sondern unter Art. 31 Abs. 2bis VPG zu prüfen. Es kann somit festgehalten werden, dass vorliegend grundsätzlich keine schlechten Strassenverhältnisse und auch keine Gefährdung des Zustellpersonals vorliegt. Bei ausserordentlichen Verhältnissen wie starkem Schneefall und demzufolge nicht geräumten We- gen kann die Post jedoch praxisgemäss die Hauszustellung an einem solchen Tag aussetzen und am drauffolgenden Tag nachholen. 13. Indem die Post unverhältnismässige Kosten oder einen unverhältnismässigen Aufwand vor- bringt, beruft sie sich auf die Ausnahmebestimmung von Art. 31 Abs. 2bis VPG. Diese kommt nur zur Anwendung, wenn das Haus ausserhalb einer Siedlung gemäss dem Siedlungsbegriff oder der 2-Minuten-Regelung nach der bis 31. Dezember 2020 geltenden Fassung der VPG liegt. Ge- mäss Erläuterungsbericht zur Teilrevision der Postverordnung soll der Post in Extremfällen ein gewisser Spielraum für Kosteneinsparungen gewährt werden. Von einer entsprechenden Unver- hältnismässigkeit ist unter Umständen dann auszugehen, wenn die Zustellung nur zu Fuss oder nicht mehr mit posteigenen Zustellmitteln möglich ist, sondern dafür Bergbahnen, Schwebebah- nen, Schiffe oder andere Beförderungsmittel Dritter beansprucht werden müssen. Ebenfalls als unverhältnismässig gilt die Zustellung, wenn das eingesetzte Fahrzeug durch die Beschaffenheit des Geländes übermässig abgenutzt würde. In die Beurteilung muss die Post jeweils auch die eingesparte Wegzeit, die Anzahl der betroffenen Haushalte und Unternehmen sowie die Sen- dungsmengen miteinbeziehen, welche an den entsprechenden Orten anfallen. Handelt es sich um durchschnittliche oder überdurchschnittliche Sendevolumen, ist tendenziell an der Hauszu- stellung festzuhalten. In Gebieten mit Hausservice soll die Post bei ihrer Entscheidung beachten, dass bei einer Einstellung der Hauszustellung die betroffenen Personen auch einem schlechte- ren Zugang zu den Postdiensten und Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs ausgesetzt wür- den (Erläuterungsbericht zur VPG-Revision, Art. 31 Abs. 2bis, S. 6 f). Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass auch bei einer Einstellung der Hauzustellung alle
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PostCom-D-43023501/6 7/8 Sendungen vom Postboten mit der Zahnradbahn nach Rigi-Kaltbad transportiert würden. Die da- für von der Post zu tragenden Kosten, eingeschlossen eine Abgeltung der Rigi-Bahnen für deren Dienstleistungen, fallen daher unabhängig von der Zustellart an. Die Unterscheidung bei der Zu- stellung erfolgt erst in Rigi Kaltbad. Dabei könnte der Postbote ohne Hauszustellung täglich eine Stunde, an einzelnen Tagen (ca. 10-mal pro Jahr) sogar zwei Stunden einsparen. Diesen Ein- sparungen sind jedoch die Anzahl der rund 25 Zustellpunkte und die damit verbundenen Sen- dungsmengen entgegenzusetzen. Das von der Post nur für die Gesuchsteller ausgewiesene Zu- stellvolumen im August 2024 (total 255 Briefe, 57 Pakete) September 2024 (232 Briefe, 53 Pa- kete) und Oktober 2024 (342 Briefe, 69 Pakete) ist bedeutend. Darüber hinaus hätten die Be- wohnerinnen und Bewohnern bei einer Einstellung der Hauszustellung keine Möglichkeit mehr, Bareinzahlungen an ihrem Domizil vorzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 1bis VPG). Auch wenn sich bisher niemand dafür registriert hat, ist dieser Umstand vorliegend dennoch zu berücksichtigen, zumal sich die Bewohnenden für Bareinzahlungen ansonsten nach Küssnacht am Rigi oder nach Goldau begeben müssten. Vorliegend kann somit nicht von einem unverhältnismässigen Extremfall gesprochen werden, der eine Berücksichtigung der Zeitersparnis Post rechtfertigen würde. Das gilt im Übrigen auch, wenn nur die Gesuchsteller und deren Sendungsvolumen be- trachtet werden. Art. 31 Abs. 2bis VPG ist daher im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Auch die Übergangsbestimmung gemäss Art 83a VPG kommt mangels Ersatzlösungen nicht zur Anwen- dung. 14. Somit ist festzuhalten, dass die Post grundsätzlich zur Hauszustellung in die ganzjährig bewohn- ten Häuser bzw. ganzjährig aktiven Gewerbebetriebe im Gebiet von Rigi Kaltbad, die über eine Hauszustellung verfügen (bestehende Zustellpunkte), verpflichtet ist. Dies gilt auch in Bezug auf die Empfängerinnen und Empfänger, die sich im Nachgang auf das Schreiben der Post vom 5. Juni 2024 für eine Ersatzlösung entschieden und sich nicht gegen das Vorhaben der Post wehr- ten. Die Post hat diesen die Gelegenheit zu geben, auf ihren Entscheid zurückzukommen. Bei ganzjährig bewohnten Häusern ohne Hauszustellung wäre die Zustellverpflichtung auf Antrag der Bewohnenden im Einzelfall zu prüfen, insbesondere hinsichtlich Anwendbarkeit von Art. 83a VPG. Keine Zustellverpflichtung besteht, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanla- gen nach den Artikeln 73−75 VPG nicht eingehalten sind (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG). Der Au- genschein hat aufgezeigt, dass dies bei einzelnen Häusern der Fall sein kann. Die Überprüfung der Hausbriefkästen auf ihre Verordnungskonformität bezüglich Standorts und Mindestmasse hin ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Eine solche hat zunächst durch die Post im Rahmen der postinternen Prozesse zu erfolgen. Die betroffenen Liegenschaftseigen- tümer haben sodann die Möglichkeit, einen Entscheid der Post durch die PostCom überprüfen zu lassen. 15. Damit sind die Gesuche gutzuheissen. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Post die Ent- scheidgebühr von Fr. 200.- aufzuerlegen (Art. 4 Bst. h des Gebührenreglements der PostCom).
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PostCom-D-43023501/6 8/8 III. Entscheid 1. Die Gesuche der Gesuchsteller 1 und 2 werden gutgeheissen. 2. Die Post ist grundsätzlich zur täglichen Hauszustellung zu den bestehenden, ganzjährigen Zu- stellpunkten im Gebiet Rigi Kaltbad, Staffelhöhe und First verpflichtet. 3. Die Verfahrenskosten von 200 Franken werden der Post auferlegt.
Eidgenössische Postkommission
Patrick Salamin Vizepräsident Michel Noguet Leiter Fachsekretariat
Zu eröffnen: − A_____ (Einschreiben) − B_____ (Einschreiben) − C_____ (Einschreiben) − D_____ (Einschreiben) − E_____ (Einschreiben) − F_____ (Einschreiben) − G_____ (Einschreiben) − H_____ (Einschreiben) − I_____ (Einschreiben) − J_____ (Einschreiben) − K_____ (Einschreiben) − L_____ (Einschreiben) − M_____ (Einschreiben) − N_____ (Einschreiben) − Hotel O_____, P_____ (Einschreiben)
− Post CH AG, Stab CEO, Legal Wankdorfallee 4, 3030 Bern (Einschreiben mit Rückschein)
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat. Versand: