Sachverhalt
1. Am 2. August 2018 teilte die Post CH AG, PostMail, Brig, dem Gesuchsteller mit, dass sie per
6. August 2018 eine Ersatzlösung für die Hauszustellung umsetzen werde und ihm sämtliche Postsendungen neu täglich in die Agentur in Visperterminen zugestellt würden. Wenn er mit die- sem Vorgehen nicht einverstanden sei, könne er ein schriftliches Gesuch an die PostCom stellen und beantragen, dass sein Anspruch auf Hauszustellung von dieser überprüft werde.
2. Mit Schreiben vom 15. August (Postaufgabe 21. August) 2018 beantragte der Gesuchsteller bei der PostCom die Aufnahme der Hauszustellung an seinem Domizil. In der ersten Woche nach ih- rem Zuzug sei ihnen mitgeteilt worden, dass sein Haus nicht mehr bedient werde und er einen Hausbriefkasten entweder 2 km entfernt an der Hauptstrasse oder bei nächsten, noch belieferten Adresse aufstellen könne. Da sie nicht Auto, sondern nur Fahrrad fahren würden, sei dies für sie sehr schwierig. Grosse Pakete oder eingeschriebene Sendungen müssten sie 5 km den Berg hin- auf auf der Postagentur abholen. Die Entfernung zum letzten Zustellort betrage ca. 1 Minute hin und zurück und die Strasse sei neu geteert worden. Sie wollten sich vieles per Post liefern lassen, da sie kein Auto hätten. Sie seien davon ausgegangen, dass sie an ihrem neuen Wohnsitz Haus- zustellung hätten.
3. Am 23. August 2018 teilte das Fachsekretariat der PostCom dem Gesuchsteller mit, dass es die Angelegenheit bei der Post zuerst informell abklären werde, bevor ein Verwaltungsverfahren eröff- net werde. Gleichentags erkundigte es sich bei der Post per E-Mail, ob der postinterne Einigungs- prozess bereits ausgeschöpft sei und wie sich die aktuelle Zustellsituation präsentiere.
4. Am 5. Oktober 2018 erkundigte sich der Gesuchsteller telefonisch beim Fachsekretariat der Post- Com nach dem Verfahrensstand. Er teilte am 9. Oktober 2018 mit, seine Postsendungen würden ihm auf der Postagentur in Visperterminen zugestellt. Der Weg von seinem Haus bis zum letzten Zustellpunkt betrage etwa 600 m. Bis dorthin sei die Strasse geteert.
5. Am 24. Oktober 2018 teilte die Gesuchsgegnerin per E-Mail mit, der postinterne Einigungsprozess mit dem Gesuchsteller sei ausgeschöpft. Die Adresse liege ausserhalb der gesetzlichen Zustell- pflicht. Das Gebäude sei neu ganzjährig bewohnt und der Gesuchsteller sei erst vor kurzen dort- hin gezogen. Aus beiden Richtungen betrage die Distanz vom von der Post vorgeschlagenen Er- satzstandort für den Briefkasten an der Hauptstrasse bis zur nächsten Siedlung 1,8 bzw. 1,9 km. Vom dort bis zum Haus des Gesuchstellers seien es nochmals etwa 400 m.
6. Am 5. Dezember 2018 leitete das Fachsekretariat ein Verwaltungsverfahren ein und lud die Ge- suchsgegnerin zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 11. Januar 2019 ein. Es hielt fest, dass während des Verfahrens vor der PostCom die Ersatzlösung für die Hauszustellung gemäss Schreiben der Post vom 2. August 2018 gelte. Nachdem keine Stellungnahme des Gesuchstellers eingegangen war, erstreckte das Fachsekretariat die Frist zur Stellungnahme bis zum 25. Februar 2019.
7. Am 25. Februar 2019 beantragte die Gesuchsgegnerin, von der PostCom sei festzustellen, dass die Post nicht zur Hauszustellung verpflichtet sei, und das Verfahren sei einzustellen. Falls es als Aufsichtsverfahren weitergeführt werde, sei festzustellen, dass dem Anzeiger keine Parteistellung zukomme.
8. Am 26. Februar 2019 lud das Fachsekretariat den Gesuchsteller ein, seine allfälligen schriftlichen Schlussbemerkungen bis zum 15. März 2019 einzureichen.
II. Erwägungen
9. Die PostCom beaufsichtigt die Einhaltung des gesetzlichen Auftrags der Post zur Erbringung der Grundversorgung (Art. 13 - 17 i.V.m. Art. 22 Abs. 2 Bst. e Postgesetz vom 17. Dezember 2010,
3/5
PG; SR 783.0). Darunter fällt auch die Prüfung von Gesuchen betreffend die Verpflichtung der Post zur Hauszustellung (Art. 14 Abs. 3 PG sowie Art. 31 Postverordnung vom 29. August 2012, VPG; SR 783.10). Die PostCom ist somit für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs zustän- dig. Auf das Verfahren ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).
10. Die Post bestreitet in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Parteistellung des Gesuchstellers und ist der Auffassung, dass es sich vorliegend um ein Aufsichtsverfahren nach Art. 71 VwVG handle. Der Gesuchsteller ist als Bewohner von der Weigerung der Post, die Hauszustellung zu erbringen, stärker betroffen als jedermann und weist deshalb eine besondere Beziehungsnähe zur Streitsa- che auf. Wie das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, hat er gestützt auf die Meinungs- äusserungs- und Informationsfreiheit gemäss Art. 16 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101) ein besonders schützenswertes Interesse an der täglichen Zustellung möglichst nahe am Domizil. Damit nähert sich gemäss dem Bundesverwal- tungsgericht das Aufsichtsverfahren einem ordentlichen Verwaltungsverfahren an, in welchem dem Gesuchsteller parteiähnliche Rechte zukommen. Der Gesuchsteller kann im Verfahren be- treffend die Hauszustellung somit Anträge stellen und hat Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6195/2015 vom 17. März 2017, Erw. 3.4.1 ff, A- 6192/2015 vom 11. Januar 2017, Erw. 2.2.1 sowie A-6119/2015 vom 26. Mai 2016, Erw. 1.2.2 ff.). Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zur Parteistellung des Gesuchstellers und deren aus- drückliche Feststellung im Dispositiv.
11. Vorliegend ist streitig, ob die Post zur Erbringung der Hauszustellung verpflichtet ist. Zum Grund- versorgungsauftrag der Post gehört die Hauszustellung in allen ganzjährig bewohnten Siedlungen. Für einzelne Haushalte, die nur mit unverhältnismässigen Schwierigkeiten erreichbar sind, kann der Bundesrat Ausnahmen vorsehen (Art. 14 Abs. 3 PG). Der Bundesrat hat die Verpflichtung zur Hauszustellung sowie die Ausnahmen davon in Art. 31 VPG geregelt. Gemäss Art. 31 Abs. 1 VPG ist die Post zur Hauszustellung verpflichtet, wenn das betreffende Haus zu einer Siedlung, beste- hend aus mindestens fünf ganzjährig bewohnten Häusern auf einer maximalen Fläche von einer Hektare, gehört (Bst. a) oder wenn die Wegzeit für die Bedienung eines ganzjährig bewohnten Hauses von einer solchen Siedlung aus insgesamt nicht mehr als zwei Minuten beträgt (Bst. b).
12. Gemäss dem Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung gilt diese Zeitangabe gesamthaft für den Hin- und Rückweg beziehungsweise für den zusätzlichen Weg auf der Zustelltour. Sie be- zieht sich auf die Zustellung mit motorisierten Fahrzeugen und entspricht ca. 1 km (vgl. Erläute- rungsbericht des UVEK zur VPG, S. 17; www.postcom.admin.ch/de/dokumentation/gesetzge- bung/). Diese Regelung soll es der Post gestatten, ihre Betriebsabläufe rationell und effizient auszugestalten. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass sich Umwege des Zustellpersonals o- der zeitraubende Zustellvorgänge landesweit hochgerechnet zur einem erheblichen Zeitverlust summieren können und damit dem öffentlichen Interesse an einer Postorganisation nach wirt- schaftlichen Kriterien und einer einfachen, effizienten Zustellung zuwiderlaufen (vgl. Urteil A- 6119/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Mai 2016, Erw. 3.2). Die PostCom und das Bundesverwaltungsgericht haben sich in ihrer Entscheidpraxis wiederholt mit der Zwei-Minuten- Regel auseinandergesetzt (vgl. dazu Urteil A-6192/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Januar 2017 sowie Verfügung 24/2017 der PostCom vom 7. Dezember 2017; Fundstelle: www.postcom.admin.ch/Dokumentation/Verfügungen).
13. Der Gesuchsteller bewohnt ein Haus, das seit Juli 2018 ganzjährig bewohnt ist. Es ist das einzige Haus auf der Fläche von einer Hektare. In dessen Umgebung befinden sich keine ganzjährig be- wohnten Häuser oder andere Häuser mit Hauszustellung. Die Distanz zum nächsten, nicht ganz- jährig bewohnten Haus beträgt 200 m. Ab dort ist die Strasse geteert und mündet nach weiteren 200 m in die Hauptstrasse ein. Die gesamte Distanz vom Haus bis zur Hauptstrasse beträgt 400 m. Damit ist das Haus des Gesuchstellers nicht Teil einer Siedlung im Sinne von Art. 31 Abs. 1 Bst. a VPG, in welcher die Hauszustellung erbracht werden muss.
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14. Als zweites Erfordernis ist zu prüfen, ob das Haus des Gesuchstellers von einer Siedlung im Sinne von Art. 31 Abs. 1 Bst. a VPG aus in einer Wegzeit von zwei Minuten erreicht werden kann. Unter der Wegzeit von zwei Minuten ist praxisgemäss die Zeit für den Hin- und Rückweg zu ver- stehen ohne die Zeit, die für die effektive Zeit für die Zustellung aufgewendet werden muss. Die Zeit ist ab dem Siedlungsrand und nicht ab dem letzten Zustellpunkt zu messen (vgl. Verfügung 24/2017 der PostCom vom 7. Dezember 2017, Erw. 21 f.). Wie die Post in ihrer Stellungnahme vom 25. Februar 2019 geltend macht, befindet sich talwärts die nächstgelegene Siedlung mit Hauszustellung in Unterstalden in einer Distanz von 1,9 km (gemessen ab der Einmündung der Zufahrt in die Hauptstrasse) und bergwärts in Niederhäusern, in einer Entfernung von 1,8 km, ge- messen ab der Einmündung in die Hauptstrasse. Der Hin- und Rückweg bis zum Haus verlängert sich um je 400 m. Bereits aus diesen Distanzen geht somit hervor, dass die Strecken von 2,3 bzw. 2,2 km nicht in einer Minute zurückgelegt werden können, was Voraussetzung dafür wäre, dass die Wegzeit bis zum Haus des Gesuchstellers und zurück insgesamt nicht mehr als zwei Minuten betragen würde. Damit besteht für die Post auch gestützt auf Art. 31 Abs. 1 Bst. b VPG keine Ver- pflichtung zur Erbringung der Hauszustellung.
15. Besteht keine Pflicht zur Hauszustellung, hat die Post dem Empfänger eine Ersatzlösung anzubie- ten. Sie kann die Post die Zustellfrequenz reduzieren oder einen anderen Zustellpunkt bezeich- nen. Der Empfänger ist vorgängig anzuhören (Art. 31 Abs. 3 VPG). Im vorliegenden Fall hat die Post dem Gesuchsteller als Ersatzlösung die Zustellung in einen Hausbriefkasten bei der Abzwei- gung seiner Zufahrt von der Hauptstrasse angeboten. Die Distanz vom Haus des Gesuchstellers beträgt 400 m. Der Gesuchsteller ist mit dieser Ersatzlösung aus grundsätzlichen Überlegungen nicht einverstanden und bringt dagegen vor, er habe kein Auto und wolle sich deshalb von der Post die benötigten Sachen nachhause liefern lassen. Er beantrage deshalb die Hauszustellung. Da keine Einigung zwischen dem Gesuchsteller und der Post über die Ersatzlösung besteht, wer- den die Postsendungen für ihn auf der Postagentur von Visperterminen zur Abholung bereitgehal- ten.
16. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verletzt die Post erst dann ihre Ver- pflichtung, eine valable Ersatzlösung anzubieten, wenn sich sämtliche ihrer Vorschläge als un- praktikabel, d.h. unverhältnismässig, erweisen (vgl. Urteil A-6195/2015 des Bundesverwaltungs- gerichts vom 17. März 2017, Erw. 4.6.3). Dies triff vorliegend nicht zu. Auch im Vergleich mit anderen Fällen, in denen die PostCom sich zu Ersatzlösungen geäussert hat (vgl. u.a. die Verfü- gung Nr. 6/2019 vom 22. März 2019, Erw. 24; Nr. 23/2015 vom 10. Dezember 2015, Erw. 13) ist ein Weg von 400 m bis zur Hauptstrasse zum Leeren des Briefkastens als valable Ersatzlösung für die fehlende Hauszustellung anzusehen. Die Strecke kann auch ohne Auto problemlos zurück- gelegt werden. Sendungen, die gegen Unterschrift ausgehändigt werden, werden von der Post mit einem Abholschein avisiert und können vom Gesuchsteller – wie seit Anfang 2018 umgesetzt – auf der Postagentur in Visperterminen abgeholt werden. Die Post hat dem Gesuchsteller somit eine valable und zumutbare Ersatzlösung zur Hauszustellung angeboten.
17. Damit ist der Antrag des Gesuchstellers auf Erbringung der Hauszustellung abzuweisen. Bei die- sem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten von Fr. 200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 4 Bst. h Gebührenreglement der Postkommission vom 26. August 2013, SR 783.018).
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III. Entscheid
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Am 2. August 2018 teilte die Post CH AG, PostMail, Brig, dem Gesuchsteller mit, dass sie per
E. 6 Am 5. Dezember 2018 leitete das Fachsekretariat ein Verwaltungsverfahren ein und lud die Ge- suchsgegnerin zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 11. Januar 2019 ein. Es hielt fest, dass während des Verfahrens vor der PostCom die Ersatzlösung für die Hauszustellung gemäss Schreiben der Post vom 2. August 2018 gelte. Nachdem keine Stellungnahme des Gesuchstellers eingegangen war, erstreckte das Fachsekretariat die Frist zur Stellungnahme bis zum 25. Februar 2019.
E. 7 Am 25. Februar 2019 beantragte die Gesuchsgegnerin, von der PostCom sei festzustellen, dass die Post nicht zur Hauszustellung verpflichtet sei, und das Verfahren sei einzustellen. Falls es als Aufsichtsverfahren weitergeführt werde, sei festzustellen, dass dem Anzeiger keine Parteistellung zukomme.
E. 8 Am 26. Februar 2019 lud das Fachsekretariat den Gesuchsteller ein, seine allfälligen schriftlichen Schlussbemerkungen bis zum 15. März 2019 einzureichen.
II. Erwägungen
E. 9 Die PostCom beaufsichtigt die Einhaltung des gesetzlichen Auftrags der Post zur Erbringung der Grundversorgung (Art. 13 - 17 i.V.m. Art. 22 Abs. 2 Bst. e Postgesetz vom 17. Dezember 2010,
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PG; SR 783.0). Darunter fällt auch die Prüfung von Gesuchen betreffend die Verpflichtung der Post zur Hauszustellung (Art. 14 Abs. 3 PG sowie Art. 31 Postverordnung vom 29. August 2012, VPG; SR 783.10). Die PostCom ist somit für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs zustän- dig. Auf das Verfahren ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).
E. 10 Die Post bestreitet in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Parteistellung des Gesuchstellers und ist der Auffassung, dass es sich vorliegend um ein Aufsichtsverfahren nach Art. 71 VwVG handle. Der Gesuchsteller ist als Bewohner von der Weigerung der Post, die Hauszustellung zu erbringen, stärker betroffen als jedermann und weist deshalb eine besondere Beziehungsnähe zur Streitsa- che auf. Wie das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, hat er gestützt auf die Meinungs- äusserungs- und Informationsfreiheit gemäss Art. 16 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101) ein besonders schützenswertes Interesse an der täglichen Zustellung möglichst nahe am Domizil. Damit nähert sich gemäss dem Bundesverwal- tungsgericht das Aufsichtsverfahren einem ordentlichen Verwaltungsverfahren an, in welchem dem Gesuchsteller parteiähnliche Rechte zukommen. Der Gesuchsteller kann im Verfahren be- treffend die Hauszustellung somit Anträge stellen und hat Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6195/2015 vom 17. März 2017, Erw. 3.4.1 ff, A- 6192/2015 vom 11. Januar 2017, Erw. 2.2.1 sowie A-6119/2015 vom 26. Mai 2016, Erw. 1.2.2 ff.). Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zur Parteistellung des Gesuchstellers und deren aus- drückliche Feststellung im Dispositiv.
E. 11 Vorliegend ist streitig, ob die Post zur Erbringung der Hauszustellung verpflichtet ist. Zum Grund- versorgungsauftrag der Post gehört die Hauszustellung in allen ganzjährig bewohnten Siedlungen. Für einzelne Haushalte, die nur mit unverhältnismässigen Schwierigkeiten erreichbar sind, kann der Bundesrat Ausnahmen vorsehen (Art. 14 Abs. 3 PG). Der Bundesrat hat die Verpflichtung zur Hauszustellung sowie die Ausnahmen davon in Art. 31 VPG geregelt. Gemäss Art. 31 Abs. 1 VPG ist die Post zur Hauszustellung verpflichtet, wenn das betreffende Haus zu einer Siedlung, beste- hend aus mindestens fünf ganzjährig bewohnten Häusern auf einer maximalen Fläche von einer Hektare, gehört (Bst. a) oder wenn die Wegzeit für die Bedienung eines ganzjährig bewohnten Hauses von einer solchen Siedlung aus insgesamt nicht mehr als zwei Minuten beträgt (Bst. b).
E. 12 Gemäss dem Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung gilt diese Zeitangabe gesamthaft für den Hin- und Rückweg beziehungsweise für den zusätzlichen Weg auf der Zustelltour. Sie be- zieht sich auf die Zustellung mit motorisierten Fahrzeugen und entspricht ca. 1 km (vgl. Erläute- rungsbericht des UVEK zur VPG, S. 17; www.postcom.admin.ch/de/dokumentation/gesetzge- bung/). Diese Regelung soll es der Post gestatten, ihre Betriebsabläufe rationell und effizient auszugestalten. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass sich Umwege des Zustellpersonals o- der zeitraubende Zustellvorgänge landesweit hochgerechnet zur einem erheblichen Zeitverlust summieren können und damit dem öffentlichen Interesse an einer Postorganisation nach wirt- schaftlichen Kriterien und einer einfachen, effizienten Zustellung zuwiderlaufen (vgl. Urteil A- 6119/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Mai 2016, Erw. 3.2). Die PostCom und das Bundesverwaltungsgericht haben sich in ihrer Entscheidpraxis wiederholt mit der Zwei-Minuten- Regel auseinandergesetzt (vgl. dazu Urteil A-6192/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Januar 2017 sowie Verfügung 24/2017 der PostCom vom 7. Dezember 2017; Fundstelle: www.postcom.admin.ch/Dokumentation/Verfügungen).
E. 13 Der Gesuchsteller bewohnt ein Haus, das seit Juli 2018 ganzjährig bewohnt ist. Es ist das einzige Haus auf der Fläche von einer Hektare. In dessen Umgebung befinden sich keine ganzjährig be- wohnten Häuser oder andere Häuser mit Hauszustellung. Die Distanz zum nächsten, nicht ganz- jährig bewohnten Haus beträgt 200 m. Ab dort ist die Strasse geteert und mündet nach weiteren 200 m in die Hauptstrasse ein. Die gesamte Distanz vom Haus bis zur Hauptstrasse beträgt 400 m. Damit ist das Haus des Gesuchstellers nicht Teil einer Siedlung im Sinne von Art. 31 Abs. 1 Bst. a VPG, in welcher die Hauszustellung erbracht werden muss.
4/5
E. 14 Als zweites Erfordernis ist zu prüfen, ob das Haus des Gesuchstellers von einer Siedlung im Sinne von Art. 31 Abs. 1 Bst. a VPG aus in einer Wegzeit von zwei Minuten erreicht werden kann. Unter der Wegzeit von zwei Minuten ist praxisgemäss die Zeit für den Hin- und Rückweg zu ver- stehen ohne die Zeit, die für die effektive Zeit für die Zustellung aufgewendet werden muss. Die Zeit ist ab dem Siedlungsrand und nicht ab dem letzten Zustellpunkt zu messen (vgl. Verfügung 24/2017 der PostCom vom 7. Dezember 2017, Erw. 21 f.). Wie die Post in ihrer Stellungnahme vom 25. Februar 2019 geltend macht, befindet sich talwärts die nächstgelegene Siedlung mit Hauszustellung in Unterstalden in einer Distanz von 1,9 km (gemessen ab der Einmündung der Zufahrt in die Hauptstrasse) und bergwärts in Niederhäusern, in einer Entfernung von 1,8 km, ge- messen ab der Einmündung in die Hauptstrasse. Der Hin- und Rückweg bis zum Haus verlängert sich um je 400 m. Bereits aus diesen Distanzen geht somit hervor, dass die Strecken von 2,3 bzw. 2,2 km nicht in einer Minute zurückgelegt werden können, was Voraussetzung dafür wäre, dass die Wegzeit bis zum Haus des Gesuchstellers und zurück insgesamt nicht mehr als zwei Minuten betragen würde. Damit besteht für die Post auch gestützt auf Art. 31 Abs. 1 Bst. b VPG keine Ver- pflichtung zur Erbringung der Hauszustellung.
E. 15 Besteht keine Pflicht zur Hauszustellung, hat die Post dem Empfänger eine Ersatzlösung anzubie- ten. Sie kann die Post die Zustellfrequenz reduzieren oder einen anderen Zustellpunkt bezeich- nen. Der Empfänger ist vorgängig anzuhören (Art. 31 Abs. 3 VPG). Im vorliegenden Fall hat die Post dem Gesuchsteller als Ersatzlösung die Zustellung in einen Hausbriefkasten bei der Abzwei- gung seiner Zufahrt von der Hauptstrasse angeboten. Die Distanz vom Haus des Gesuchstellers beträgt 400 m. Der Gesuchsteller ist mit dieser Ersatzlösung aus grundsätzlichen Überlegungen nicht einverstanden und bringt dagegen vor, er habe kein Auto und wolle sich deshalb von der Post die benötigten Sachen nachhause liefern lassen. Er beantrage deshalb die Hauszustellung. Da keine Einigung zwischen dem Gesuchsteller und der Post über die Ersatzlösung besteht, wer- den die Postsendungen für ihn auf der Postagentur von Visperterminen zur Abholung bereitgehal- ten.
E. 16 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verletzt die Post erst dann ihre Ver- pflichtung, eine valable Ersatzlösung anzubieten, wenn sich sämtliche ihrer Vorschläge als un- praktikabel, d.h. unverhältnismässig, erweisen (vgl. Urteil A-6195/2015 des Bundesverwaltungs- gerichts vom 17. März 2017, Erw. 4.6.3). Dies triff vorliegend nicht zu. Auch im Vergleich mit anderen Fällen, in denen die PostCom sich zu Ersatzlösungen geäussert hat (vgl. u.a. die Verfü- gung Nr. 6/2019 vom 22. März 2019, Erw. 24; Nr. 23/2015 vom 10. Dezember 2015, Erw. 13) ist ein Weg von 400 m bis zur Hauptstrasse zum Leeren des Briefkastens als valable Ersatzlösung für die fehlende Hauszustellung anzusehen. Die Strecke kann auch ohne Auto problemlos zurück- gelegt werden. Sendungen, die gegen Unterschrift ausgehändigt werden, werden von der Post mit einem Abholschein avisiert und können vom Gesuchsteller – wie seit Anfang 2018 umgesetzt – auf der Postagentur in Visperterminen abgeholt werden. Die Post hat dem Gesuchsteller somit eine valable und zumutbare Ersatzlösung zur Hauszustellung angeboten.
E. 17 Damit ist der Antrag des Gesuchstellers auf Erbringung der Hauszustellung abzuweisen. Bei die- sem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten von Fr. 200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 4 Bst. h Gebührenreglement der Postkommission vom 26. August 2013, SR 783.018).
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III. Entscheid
Dispositiv
- Das Gesuch wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Eidgenössische Postkommission PostCom Dr. Hans Hollenstein Präsident Adrien de Werra Stv. Leiter Fachsekretariat Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Be- schwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Be- weismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Postkommission PostCom
Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 Fax +41 58 462 50 76 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch 033 \ COO.2207.109.3.62690
Verfügung Nr. 7/2019 vom 9. Mai 2019 der Eidgenössischen Postkommission PostCom 25 04 2019
in Sachen
L._______
Gesuchsteller
gegen
Post CH AG Corporate Center, Wankdorfallee 4, 3030 Bern Gesuchsgegnerin
betreffend
Hauszustellung
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I. Sachverhalt
1. Am 2. August 2018 teilte die Post CH AG, PostMail, Brig, dem Gesuchsteller mit, dass sie per
6. August 2018 eine Ersatzlösung für die Hauszustellung umsetzen werde und ihm sämtliche Postsendungen neu täglich in die Agentur in Visperterminen zugestellt würden. Wenn er mit die- sem Vorgehen nicht einverstanden sei, könne er ein schriftliches Gesuch an die PostCom stellen und beantragen, dass sein Anspruch auf Hauszustellung von dieser überprüft werde.
2. Mit Schreiben vom 15. August (Postaufgabe 21. August) 2018 beantragte der Gesuchsteller bei der PostCom die Aufnahme der Hauszustellung an seinem Domizil. In der ersten Woche nach ih- rem Zuzug sei ihnen mitgeteilt worden, dass sein Haus nicht mehr bedient werde und er einen Hausbriefkasten entweder 2 km entfernt an der Hauptstrasse oder bei nächsten, noch belieferten Adresse aufstellen könne. Da sie nicht Auto, sondern nur Fahrrad fahren würden, sei dies für sie sehr schwierig. Grosse Pakete oder eingeschriebene Sendungen müssten sie 5 km den Berg hin- auf auf der Postagentur abholen. Die Entfernung zum letzten Zustellort betrage ca. 1 Minute hin und zurück und die Strasse sei neu geteert worden. Sie wollten sich vieles per Post liefern lassen, da sie kein Auto hätten. Sie seien davon ausgegangen, dass sie an ihrem neuen Wohnsitz Haus- zustellung hätten.
3. Am 23. August 2018 teilte das Fachsekretariat der PostCom dem Gesuchsteller mit, dass es die Angelegenheit bei der Post zuerst informell abklären werde, bevor ein Verwaltungsverfahren eröff- net werde. Gleichentags erkundigte es sich bei der Post per E-Mail, ob der postinterne Einigungs- prozess bereits ausgeschöpft sei und wie sich die aktuelle Zustellsituation präsentiere.
4. Am 5. Oktober 2018 erkundigte sich der Gesuchsteller telefonisch beim Fachsekretariat der Post- Com nach dem Verfahrensstand. Er teilte am 9. Oktober 2018 mit, seine Postsendungen würden ihm auf der Postagentur in Visperterminen zugestellt. Der Weg von seinem Haus bis zum letzten Zustellpunkt betrage etwa 600 m. Bis dorthin sei die Strasse geteert.
5. Am 24. Oktober 2018 teilte die Gesuchsgegnerin per E-Mail mit, der postinterne Einigungsprozess mit dem Gesuchsteller sei ausgeschöpft. Die Adresse liege ausserhalb der gesetzlichen Zustell- pflicht. Das Gebäude sei neu ganzjährig bewohnt und der Gesuchsteller sei erst vor kurzen dort- hin gezogen. Aus beiden Richtungen betrage die Distanz vom von der Post vorgeschlagenen Er- satzstandort für den Briefkasten an der Hauptstrasse bis zur nächsten Siedlung 1,8 bzw. 1,9 km. Vom dort bis zum Haus des Gesuchstellers seien es nochmals etwa 400 m.
6. Am 5. Dezember 2018 leitete das Fachsekretariat ein Verwaltungsverfahren ein und lud die Ge- suchsgegnerin zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 11. Januar 2019 ein. Es hielt fest, dass während des Verfahrens vor der PostCom die Ersatzlösung für die Hauszustellung gemäss Schreiben der Post vom 2. August 2018 gelte. Nachdem keine Stellungnahme des Gesuchstellers eingegangen war, erstreckte das Fachsekretariat die Frist zur Stellungnahme bis zum 25. Februar 2019.
7. Am 25. Februar 2019 beantragte die Gesuchsgegnerin, von der PostCom sei festzustellen, dass die Post nicht zur Hauszustellung verpflichtet sei, und das Verfahren sei einzustellen. Falls es als Aufsichtsverfahren weitergeführt werde, sei festzustellen, dass dem Anzeiger keine Parteistellung zukomme.
8. Am 26. Februar 2019 lud das Fachsekretariat den Gesuchsteller ein, seine allfälligen schriftlichen Schlussbemerkungen bis zum 15. März 2019 einzureichen.
II. Erwägungen
9. Die PostCom beaufsichtigt die Einhaltung des gesetzlichen Auftrags der Post zur Erbringung der Grundversorgung (Art. 13 - 17 i.V.m. Art. 22 Abs. 2 Bst. e Postgesetz vom 17. Dezember 2010,
3/5
PG; SR 783.0). Darunter fällt auch die Prüfung von Gesuchen betreffend die Verpflichtung der Post zur Hauszustellung (Art. 14 Abs. 3 PG sowie Art. 31 Postverordnung vom 29. August 2012, VPG; SR 783.10). Die PostCom ist somit für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs zustän- dig. Auf das Verfahren ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).
10. Die Post bestreitet in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Parteistellung des Gesuchstellers und ist der Auffassung, dass es sich vorliegend um ein Aufsichtsverfahren nach Art. 71 VwVG handle. Der Gesuchsteller ist als Bewohner von der Weigerung der Post, die Hauszustellung zu erbringen, stärker betroffen als jedermann und weist deshalb eine besondere Beziehungsnähe zur Streitsa- che auf. Wie das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, hat er gestützt auf die Meinungs- äusserungs- und Informationsfreiheit gemäss Art. 16 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101) ein besonders schützenswertes Interesse an der täglichen Zustellung möglichst nahe am Domizil. Damit nähert sich gemäss dem Bundesverwal- tungsgericht das Aufsichtsverfahren einem ordentlichen Verwaltungsverfahren an, in welchem dem Gesuchsteller parteiähnliche Rechte zukommen. Der Gesuchsteller kann im Verfahren be- treffend die Hauszustellung somit Anträge stellen und hat Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6195/2015 vom 17. März 2017, Erw. 3.4.1 ff, A- 6192/2015 vom 11. Januar 2017, Erw. 2.2.1 sowie A-6119/2015 vom 26. Mai 2016, Erw. 1.2.2 ff.). Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zur Parteistellung des Gesuchstellers und deren aus- drückliche Feststellung im Dispositiv.
11. Vorliegend ist streitig, ob die Post zur Erbringung der Hauszustellung verpflichtet ist. Zum Grund- versorgungsauftrag der Post gehört die Hauszustellung in allen ganzjährig bewohnten Siedlungen. Für einzelne Haushalte, die nur mit unverhältnismässigen Schwierigkeiten erreichbar sind, kann der Bundesrat Ausnahmen vorsehen (Art. 14 Abs. 3 PG). Der Bundesrat hat die Verpflichtung zur Hauszustellung sowie die Ausnahmen davon in Art. 31 VPG geregelt. Gemäss Art. 31 Abs. 1 VPG ist die Post zur Hauszustellung verpflichtet, wenn das betreffende Haus zu einer Siedlung, beste- hend aus mindestens fünf ganzjährig bewohnten Häusern auf einer maximalen Fläche von einer Hektare, gehört (Bst. a) oder wenn die Wegzeit für die Bedienung eines ganzjährig bewohnten Hauses von einer solchen Siedlung aus insgesamt nicht mehr als zwei Minuten beträgt (Bst. b).
12. Gemäss dem Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung gilt diese Zeitangabe gesamthaft für den Hin- und Rückweg beziehungsweise für den zusätzlichen Weg auf der Zustelltour. Sie be- zieht sich auf die Zustellung mit motorisierten Fahrzeugen und entspricht ca. 1 km (vgl. Erläute- rungsbericht des UVEK zur VPG, S. 17; www.postcom.admin.ch/de/dokumentation/gesetzge- bung/). Diese Regelung soll es der Post gestatten, ihre Betriebsabläufe rationell und effizient auszugestalten. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass sich Umwege des Zustellpersonals o- der zeitraubende Zustellvorgänge landesweit hochgerechnet zur einem erheblichen Zeitverlust summieren können und damit dem öffentlichen Interesse an einer Postorganisation nach wirt- schaftlichen Kriterien und einer einfachen, effizienten Zustellung zuwiderlaufen (vgl. Urteil A- 6119/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Mai 2016, Erw. 3.2). Die PostCom und das Bundesverwaltungsgericht haben sich in ihrer Entscheidpraxis wiederholt mit der Zwei-Minuten- Regel auseinandergesetzt (vgl. dazu Urteil A-6192/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Januar 2017 sowie Verfügung 24/2017 der PostCom vom 7. Dezember 2017; Fundstelle: www.postcom.admin.ch/Dokumentation/Verfügungen).
13. Der Gesuchsteller bewohnt ein Haus, das seit Juli 2018 ganzjährig bewohnt ist. Es ist das einzige Haus auf der Fläche von einer Hektare. In dessen Umgebung befinden sich keine ganzjährig be- wohnten Häuser oder andere Häuser mit Hauszustellung. Die Distanz zum nächsten, nicht ganz- jährig bewohnten Haus beträgt 200 m. Ab dort ist die Strasse geteert und mündet nach weiteren 200 m in die Hauptstrasse ein. Die gesamte Distanz vom Haus bis zur Hauptstrasse beträgt 400 m. Damit ist das Haus des Gesuchstellers nicht Teil einer Siedlung im Sinne von Art. 31 Abs. 1 Bst. a VPG, in welcher die Hauszustellung erbracht werden muss.
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14. Als zweites Erfordernis ist zu prüfen, ob das Haus des Gesuchstellers von einer Siedlung im Sinne von Art. 31 Abs. 1 Bst. a VPG aus in einer Wegzeit von zwei Minuten erreicht werden kann. Unter der Wegzeit von zwei Minuten ist praxisgemäss die Zeit für den Hin- und Rückweg zu ver- stehen ohne die Zeit, die für die effektive Zeit für die Zustellung aufgewendet werden muss. Die Zeit ist ab dem Siedlungsrand und nicht ab dem letzten Zustellpunkt zu messen (vgl. Verfügung 24/2017 der PostCom vom 7. Dezember 2017, Erw. 21 f.). Wie die Post in ihrer Stellungnahme vom 25. Februar 2019 geltend macht, befindet sich talwärts die nächstgelegene Siedlung mit Hauszustellung in Unterstalden in einer Distanz von 1,9 km (gemessen ab der Einmündung der Zufahrt in die Hauptstrasse) und bergwärts in Niederhäusern, in einer Entfernung von 1,8 km, ge- messen ab der Einmündung in die Hauptstrasse. Der Hin- und Rückweg bis zum Haus verlängert sich um je 400 m. Bereits aus diesen Distanzen geht somit hervor, dass die Strecken von 2,3 bzw. 2,2 km nicht in einer Minute zurückgelegt werden können, was Voraussetzung dafür wäre, dass die Wegzeit bis zum Haus des Gesuchstellers und zurück insgesamt nicht mehr als zwei Minuten betragen würde. Damit besteht für die Post auch gestützt auf Art. 31 Abs. 1 Bst. b VPG keine Ver- pflichtung zur Erbringung der Hauszustellung.
15. Besteht keine Pflicht zur Hauszustellung, hat die Post dem Empfänger eine Ersatzlösung anzubie- ten. Sie kann die Post die Zustellfrequenz reduzieren oder einen anderen Zustellpunkt bezeich- nen. Der Empfänger ist vorgängig anzuhören (Art. 31 Abs. 3 VPG). Im vorliegenden Fall hat die Post dem Gesuchsteller als Ersatzlösung die Zustellung in einen Hausbriefkasten bei der Abzwei- gung seiner Zufahrt von der Hauptstrasse angeboten. Die Distanz vom Haus des Gesuchstellers beträgt 400 m. Der Gesuchsteller ist mit dieser Ersatzlösung aus grundsätzlichen Überlegungen nicht einverstanden und bringt dagegen vor, er habe kein Auto und wolle sich deshalb von der Post die benötigten Sachen nachhause liefern lassen. Er beantrage deshalb die Hauszustellung. Da keine Einigung zwischen dem Gesuchsteller und der Post über die Ersatzlösung besteht, wer- den die Postsendungen für ihn auf der Postagentur von Visperterminen zur Abholung bereitgehal- ten.
16. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verletzt die Post erst dann ihre Ver- pflichtung, eine valable Ersatzlösung anzubieten, wenn sich sämtliche ihrer Vorschläge als un- praktikabel, d.h. unverhältnismässig, erweisen (vgl. Urteil A-6195/2015 des Bundesverwaltungs- gerichts vom 17. März 2017, Erw. 4.6.3). Dies triff vorliegend nicht zu. Auch im Vergleich mit anderen Fällen, in denen die PostCom sich zu Ersatzlösungen geäussert hat (vgl. u.a. die Verfü- gung Nr. 6/2019 vom 22. März 2019, Erw. 24; Nr. 23/2015 vom 10. Dezember 2015, Erw. 13) ist ein Weg von 400 m bis zur Hauptstrasse zum Leeren des Briefkastens als valable Ersatzlösung für die fehlende Hauszustellung anzusehen. Die Strecke kann auch ohne Auto problemlos zurück- gelegt werden. Sendungen, die gegen Unterschrift ausgehändigt werden, werden von der Post mit einem Abholschein avisiert und können vom Gesuchsteller – wie seit Anfang 2018 umgesetzt – auf der Postagentur in Visperterminen abgeholt werden. Die Post hat dem Gesuchsteller somit eine valable und zumutbare Ersatzlösung zur Hauszustellung angeboten.
17. Damit ist der Antrag des Gesuchstellers auf Erbringung der Hauszustellung abzuweisen. Bei die- sem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten von Fr. 200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 4 Bst. h Gebührenreglement der Postkommission vom 26. August 2013, SR 783.018).
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III. Entscheid
1. Das Gesuch wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Eidgenössische Postkommission PostCom
Dr. Hans Hollenstein Präsident Adrien de Werra Stv. Leiter Fachsekretariat
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Be- schwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Be- weismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.