Sachverhalt
1. Die Gesuchsteller 1-7 leben südlich der Ortschaft A_____ in der Gemeinde ____ JU. Das Tal und dessen Seitentäler, die sich bis zur Grenze zum Kanton ____ erstrecken, umfassen die Streu- siedlung B____ sowie verschiedene einzelstehende Häuser und landwirtschaftliche Betriebe. Ins- gesamt befinden sich dort 21 ganzjährig bewohnte Häuser.
2. Die Domizile der Gesuchsteller befinden entlang der Strecke zwischen dem südlichen Ende von B_____ und dem Weiler G_____. Aufgrund von Kartenmaterial, Verfahrensakten sowie des Au- genscheins vom 17. Oktober 2016 gilt folgendes als erstellt: Strecke A_____ – C_____ (Gesuchsteller 2) Die Fahrt verläuft auf der Kantonsstrasse A_____ – Z_____ in Richtung Süden. Die Strasse, zweispurig ohne Mittellinie, ohne Geschwindigkeitsbegrenzung, ist frisch asphaltiert und in gutem Zustand. Sie steigt auf den rund 2,1 km vom Ortstrand von A_____ (xxx m ü.M.) bis C_____ (xxx m ü.M.), an. Steile oder exponierte Strassenabschnitte sind keine vorhanden, aber einige unübersichtliche Kurven. Die Fahrt am Augenschein dauerte rund 3 Minuten 20 Sekunden. C_____ ist ein landwirtschaftlicher Betrieb und wird von den Gesuchstellern 2 bewohnt (1 Haushalt). Die Zustellung erfolgt täglich. Strecke C_____ – D_____ (Gesuchsteller 5): Die Fahrt führt südwärts auf der Kantonsstrasse. Der Strassenzustand ist, wie auf dem Stre- ckenabschnitt zuvor, gut. Die Strasse steigt bis D_____ (xxx m ü.M.) auf einer Strecke von rund 750 m leicht an. Der Streckenverlauf ist – mit einer Ausnahme – übersichtlich. Die Fahrt am Augenschein dauerte gut eine Minute. D_____: Der Häuserkomplex umfasst einen Haushalt (Gesuchsteller 5: Ehepaar mit erwach- sener Tochter) sowie zwei Einzelunternehmen mit gewerblichen Räumen. Die Hauszustel- lung erfolgt dreimal wöchentlich (dienstags, donnerstags und samstags; Pakete nur diens- tags und donnerstags). Strecke D_____ – E_____ (Gesuchsteller 1 und 4): Unmittelbar nach D_____ zweigt das Strässchen nach G_____ links in nordöstlicher Rich- tung von der Kantonsstrasse ab. Die schmale Strasse steigt auf einer Strecke von 2,6 km bis E_____ (xxx m ü.M.) in insgesamt vier Kehren und weiteren Kurven steil an. Die Strasse ist asphaltiert, weist aber verbreitet Schlaglöcher auf. An einer Stelle führt die Strasse über ei- nen Rost (Bovistop). Die Fahrt am Augenschein dauerte 5 Minuten 15 Sekunden. E_____: Der Weiler umfasst einen Landwirtschaftsbetrieb und zwei Wohnhäuser mit je ei- nem Haushalt (Gesuchsteller 1 mit zwei kleinen Kindern sowie Gesuchsteller 4, alleinste- hend). Eine ca. 50 Meter lange Zufahrt führt zunächst zum Wohnhaus der Gesuchsteller 1. Der Briefkasten ist neben dem Eingang angebracht. Diesem gegenüber zweigt links im rech- ten Winkel ein Strässchen ab, das leicht ansteigend zum von Gesuchsteller 4 bewohnten Haus führt. Der Briefkasten ist am Gartenzaun angebracht; er ist 23 Schritte vom Briefkasten der Gesuchsteller 1 entfernt. Die Hauszustellung erfolgt dreimal wöchentlich. Bei den Gesuchstellern 1 hat die Post die Zustellung jedoch am 16. Januar 2016 eingestellt. Die Sendungen werden seither in der Poststelle A_____ (Öffnungszeiten: Montag bis Freitag, 13.30 bis 14.30) zur Abholung be- reitgehalten. Beim Gesuchsteller 4 führt die Post die Hauszustellung wie bis anhin aus. E_____ – F_____ (Gesuchsteller 6 und 7): Die Fahrt führt bis zur Abzweigung nach F_____ ca. 800 m ostwärts und leicht ansteigend in einigen weiten Kurven auf der Strasse in Richtung G_____. Die Strasse ist asphaltiert, weist jedoch verbreitet grössere Löcher im Belag auf. Nach einem Kuhgatter zweigt links ein nicht asphaltiertes Strässchen mit Schlaglöchern ab, das über 400 m in Kurven nach F_____ (xxx m ü.M.) führt. Von der Abzweigung führt das Strässchen zunächst hinab und steigt dann wieder an. Es erlaubt nur eine langsame Fahrt. Die Fahrt dauerte geschätzte zweiein- halb bis dreieinhalb Minuten.
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F_____ umfasst zwei ganzjährig bewohnte Wohnhäuser mit je einem Haushalt (Gesuchstel- ler 6 und 7), einen landwirtschaftlichen Betrieb sowie ein Restaurant. Im ersten Wohnhaus wohnen die Gesuchsteller 7 mit Kindern. Die Familie ist 2015 zugezogen und hat den Hof übernommen. Das Wohnhaus der Gesuchsteller 6 mit dem Restaurant befindet sich rund 300 m hinter dem ersten Haus. Die Gesuchsteller 6 sind 2015 vom vorderen Haus dorthin umgezogen. Die Hauszustellung für die Gesuchsteller 6 und das Restaurant erfolgt dreimal wöchentlich in einen Briefkasten beim vorderen Haus. Die Zustellung für die Gesuchsteller 7 erfolgt in ein Postfach in A_____. Die Post hat die Zustellung nach dem Zuzug der Familie nicht aufgenommen. Strecke F_____ – G_____ (Gesuchsteller 3): Von der Abzweigung des Zufahrtssträsschens nach F_____ führt die Strasse über 1 km zu- nächst ansteigend, danach leicht absteigend bis G_____ (xxx m ü.M.). Der erste Teil der Strasse ist ein kurzes Stück asphaltiert. Über den grösseren Teil der Strecke weist die Strasse jedoch einen Naturbelag auf. Der Strassenzustand ist vergleichbar mit dem voran- gehenden Streckenabschnitt (E_____ – Abzweigung nach F_____) sowie mit der Zufahrt zur F____. Die Fahrt dauerte ca. dreieinhalb Minuten. G_____ ist ein Landwirtschaftsbetrieb, der von Gesuchsteller 3 geführt und bewohnt wird. Das erste Haus steht leer, auch das sich darin befindende Restaurant ist geschlossen. In schätzungsweise 300 m Distanz befindet sich ein weiterer Bauernhof, der bereits in der Ge- meinde Z_____ liegt und von dort mit Hauszustellung bedient wird. Auch der Gesuchsteller 3 habe früher die Zustellung von Z_____ her gehabt.
3. Im Jahr 2009 plante die Post, in Y_____ eine zentrale Briefkastenanlage auf dem Land der Ge- suchsteller 2 zu errichten. Auf deren Anfrage hin informierte die damalige Postregulationsbehörde PostReg in einer informellen E-Mail, die Einstellung der Hauszustellung grundsätzlich für rechts- konform zu halten. Die Post gab dieses Vorhaben jedoch auf, nachdem die Gemeinde (damals noch A_____) das Baugesuch abwies und die Post beim Kanton Jura keine Unterstützung fand.
4. Im Juli/August 2015 kündigte die Post den Gesuchstellern einzeln an, die Hauszustellung ab dem
2. November 2015 einzustellen, und bot ihnen als Ersatzlösung wahlweise Postfächer in der Postfachanlage im Ortskern von A_____ oder in einer anderen Poststelle sowie die kostenpflich- tige elektronische Lösung Swiss Post Box an. Mit Schreiben von Ende August/September 2015 informierte die Post die Gesuchsteller einzeln über die Umsetzung der Ersatzlösung, nämlich die Zustellung in die Postfachanlage im Ortskern von A_____ ab dem 1. November 2015. Gleichzei- tig wies die Post die Gesuchsteller auf die Möglichkeit hin, bei der PostCom ein Gesuch um Über- prüfung der Hauszustellung zu stellen.
5. Die Gesuchsteller 1-3 und 5 gelangten im Verlauf des Oktobers 2015 einzeln, aber mit weitge- hend gleichlautenden Eingaben an die PostCom. Sie brachten namentlich vor, dass Art. 31 VPG keine gesetzliche Grundlage in Art. 14 Abs. 3 PG habe, und beanstandeten das Vorgehen der Post, welche nicht auf ihre Vorschläge und Argumente eingegangen sei. Sie sind deshalb der Auffassung, dass eine Anhörung nach Art. 31 Abs. 3 VPG nicht stattgefunden habe. Weiter füh- ren sie aus, die etappenweise Überprüfung der Hauszustellung vorerst auf dem Ast von C_____ (Gesuchsteller 2) nach G_____ (Gesuchsteller 5) ohne Berücksichtigung der übrigen 14 Häuser von Y_____ und Umgebung sei willkürlich und verhindere die Suche nach einer Lösung, die so- wohl für die Bewohner als auch für die Post akzeptabel sei. Die Zustellung in die Postfachanlage in A_____ erachten sie als unzumutbar. Die Swiss Post Box sei wegen instabiler Internetverbin- dungen in der Gegend nicht umsetzbar. Die Gesuchsteller 1-3 und 5 beantragten, dass die Post zu verpflichten sei, eine Anhörung der Betroffenen durchzuführen und deren Vorschläge aufzunehmen. Eventualiter beantragen sie, die Post sei zu verpflichten, einen der drei unterbreiteten Kompromissvorschläge zu akzeptieren (vgl. unten), einen neuen Vorschlag mit reduzierter Zustellfrequenz auszuarbeiten oder
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einen neuen Vorschlag mit gruppierten Briefkästen (aber nicht nur eine Briefkastenbatterie für ganz B_____) zu erarbeiten. Zu den folgenden drei Kompromissvorschlägen, die alle 21 Häuser in der Gegend um B_____ betreffen, führen sie namentlich das Einsparpotenzial der Post sowie die durchschnittliche Zu- stelldauer pro Haus auf: Vorschlag 1: Reduktion der Zustellfrequenz in ganz B_____ und Umgebung auf dreimal wö- chentlich; Vorschlag 2: Einstellung der Hauszustellung bei insgesamt sieben Häusern. Betroffen wären abgesehen von Häusern, die nicht vom vorliegenden Verfahren umfasst sind, die Liegen- schaften der Gesuchsteller 3, 6 und 7. Die Sendungen für diese würden bei Gesuchsteller 1 deponiert. Vorschlag 3: Erbringung der Zustellung auf privatrechtlicher Basis durch die betroffenen Per- sonen, unter finanzieller Beteiligung durch die Post.
6. Der Gesuchsteller 4 beantragte in seiner Eingabe vom 20. Oktober 2015, die Hauszustellung von dreimal wöchentlich auf täglich auszudehnen. Zur Begründung führte er namentlich aus, er sei nicht mehr 50 und nicht motorisiert.
7. Die Gesuchsteller 6 und 7 schlossen sich in ihrer gemeinsamen Eingabe vom 29. Oktober 2015 den Gesuchen der Gesuchsteller 1, 2 und 5 an, beantragten aber die Fortführung (Gesuchsteller
6) bzw. die Aufnahme (Gesuchsteller 7) der Hauszustellung. Sie bringen im Wesentlichen vor, dass die Gesuchstellerin 6 ein Restaurant führe und es ihr deshalb nicht möglich sei, regelmässig nach A_____ zu fahren.
8. Die PostCom leitete zu den Eingaben der Gesuchsteller 1-7 ein Verfahren ein und vereinigte diese. Sie forderte die Post auf, die Hauszustellung für die Dauer des Verfahrens zu fortzuführen. Am 2. November stellte die Post die Hauszustellung ein, nahm sie jedoch am darauffolgenden Tag nach Aufforderung durch die PostCom wieder auf. Mit E-Mail vom 2. November 2015 bestä- tigte sie, dass die Hauszustellung während der Dauer des hängigen Verfahrens aufrechterhalten bleibe, vorbehältlich Situationen gemäss Art. 31 Abs. 2 Bst. a VPG, in welchen – beispielsweise aufgrund witterungsbedingter Veränderungen der Zustellsituation – eine Gefährdung des Zustell- personals in Kauf zu nehmen wäre. Die PostCom wies die Post mit Schreiben vom 6. November 2015 darauf hin, dass Änderungen bei der (Haus-)Zustellung während des hängigen Verfahrens schriftlich zu beantragen seien. Vorbehalten blieben Situationen gemäss Art. 31 Abs. 2 bst. a VPG, die jedoch nicht leichtfertig angenommen werden dürften und sich im bisherigen Rahmen zu halten hätten.
9. Mit Schreiben vom 10. November 2015 beantragte die Post die Sistierung des Verfahrens und begründete dies im Wesentlichen mit vor Bundesverwaltungsgericht hängigen Beschwerdever- fahren. Die PostCom lehnte die Sistierung mit Schreiben vom 22. Dezember 2015 ab.
10. Die Post nahm mit Schreiben vom 1. Februar 2016 zum Gesuch Stellung und beantragte dessen Abweisung sowie die Feststellung, dass den Gesuchstellern keine Parteistellung zukomme. Zur Begründung brachte sie vor, dass alle Gesuchsteller ausserhalb der Zustellpflicht von Art. 31 Abs. 1 VPG wohnen würden. Zudem seien die Häuser bzw. Höfe der Gesuchsteller 1, 4, 6, 7 und 3 nur unter unverhältnismässigen Schwierigkeiten erreichbar. Die Kompromissvorschläge der Gesuchsteller 1-3 und 5 lehnte die Post ab.
11. Die Post stellte bei den Gesuchstellern in E_____, F_____ sowie G_____ mehrmals die Hauszu- stellung wegen schneebedeckter Strassen ein. Auf Aufforderung der PostCom nahm die Post mit Schreiben vom 12. Februar 2016 Stellung zu allfälligen vorsorglichen Massnahmen. Die Post hält fest, dass die zeitweise vereiste, steile Strasse zu den betreffenden Gesuchstellern zu einer Ge- fährdung des Zustellpersonals geführt habe. Die Post
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bestritt die von Gesuchstellern vorgebrachte Anweisung an das Zustellpersonal von vorgesetzter Stelle, die Zustellung bei Schneefall nicht zu erbringen.
12. (...)
13. Am 17. Oktober 2016 fand ein Augenschein statt, anlässlich dessen die Zustellstrecke von A_____ zu den Liegenschaften der Gesuchsteller befahren und gefilmt wurde. Im Anschluss da- ran fand eine Einigungsverhandlung statt, an der die Post sowie die Gesuchsteller 1-3 und 5-7 teilnahmen. Der Gesuchsteller 2, der für alle anwesenden Gesuchsteller sprach, kritisierte die Unverhältnismässigkeit der Ersatzlösung der Post (Postfächer in A_____). Es seien mildere Mas- snahmen möglich, die der Post Einsparungen ermöglichen und gleichzeitig den Bewohnern den Alltag erleichtern würden. Die Gesuchsteller würden deshalb weiterhin eine Gesamtlösung für alle 21 ganzjährig bewohnten Häuser in B_____ und Umgebung anstreben. Gesuchsteller 2 er- läuterte die bereits in den Gesuchen 1-3 und 5 unterbreiteten Kompromissvorschläge. Bezugneh- mend auf die 2009 von der Post geplante Zustellanlage in B_____ führte er aus, dass es für die betroffenen Bewohner wichtig sei, eingeschriebene Briefe und Pakete in B_____ entgegen neh- men zu können. Eine zentrale Zustellanlage sei für sie deshalb nicht geeignet. Die Post stellte sich hingegen auf den Standpunkt, dass sich die Häuser ausserhalb der Zustellpflicht befänden. Die Vertreter der Post willigten schliesslich ein, innert einer Bedenkzeit bis 15. November 2016 mitzuteilen, ob die Post auf Verhandlungen mit den Bewohnern über eine definitive Gesamtlö- sung in B_____ und Umgebung mit Zustellpunkten in einigen wenigen Häusern eintreten wolle.
14. Mit Schreiben vom 7. November 2016 nahm die Post Stellung zu den Protokollen des Augen- scheins und der Einigungsverhandlung und lehnte Verhandlungen über eine Gesamtlösung für B_____ und Umgebung ab.
15. Die Gesuchsteller beanstandeten in Ihren gemeinsamen Schlussbemerkungen vom 17. Dezem- ber 2016, dass die Verordnungsbestimmung von Art. 31 VPG nicht mit der gesetzlichen Grund- lage von Art. 14 Abs. 3 PG vereinbar sei. Sie verwiesen auf die Berichterstattung von RTS vom Februar 2015, gemäss welcher schweizweit potentiell 10‘000 Häuser von der Einstellung der Hauszustellung betroffen sein könnten. Sie kritisierten zudem die Post für die etappenweise Überprüfung der Hauszustellung in B_____ und bezeichnen diese als „Salamitaktik“. Diese ver- hindere verhältnismässige und sinnvolle Ersatzlösungen. Die angebotenen Ersatzlösungen be- zeichneten sie weiterhin als unverhältnismässig und wiesen darauf hin, dass private Postdienste- anbieterinnen im Gegensatz zur Post die Paketzustellung zum Domizil erbringen würden. Weiter bestritten die Gesuchsteller, dass die Bewohner regelmässig in die umliegenden Dörfer fahren würden. Sie wiesen darauf hin, dass einige einen Landwirtschaftsbetrieb betreiben und daher vor Ort arbeiteten und wohnten, weshalb sie nicht täglich in die Dörfer fahren würden. Darüber hin- aus sei Gesuchsteller 4 nicht motorisiert. Zur Verhältnismässigkeit führten die Gesuchsteller aus, die Strasse nach G_____, die bei D_____ von der Kantonsstrasse abzweigt, solle in den kom- menden Jahren saniert werden (neuer Strassenbelag). Zur vorübergehenden Einstellung
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der Hauszustellung im Winter brachten die Gesuchsteller vor, die Post habe seit Einleitung des Verfahrens entgegen der bisherigen Praxis die Hauszustellung bereits „bei geringstem Anzeichen von Schneefall“ eingestellt. Sie sei dabei seit Einleitung des Verfahrens rechtsungleich vorgegan- gen, indem sie bei anderen Häusern trotz schneebedeckter Strassen weiter zugestellt habe. Sie beantragten abschliessend die Verpflichtung der Post zur Hauszustellung, als Eventualantrag sinngemäss die Anweisung der Post, mit den Gesuchstellern eine verhältnismässige Lösung zu suchen, die die Interessen der Gesuchsteller berücksichtigt.
16. In ihren Schlussbemerkungen vom 10. Juli 2017 wies die Post die Vorwürfe der Gesuchsteller zurück. Zum Verzicht, auf Verhandlungen über eine Gesamtlösung einzutreten, wies die Post auf ihre Pläne von 2009 hin, eine zentrale Briefkastenanlage in B_____ zu errichten. Diese sei aber am Widerstand von Gemeinde (damals noch A_____) und Kanton gescheitert. Die vorgeschlage- nen Ersatzlösungen (Postfächer in A_____ oder in einer frei wählbaren Poststelle; kostenpflich- tige Swiss Post Box, heute E-Post Office) seien im Lichte der Rechtsprechung des Bundesver- waltungsgerichts als insgesamt verhältnismässig zu betrachten.
II.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 17 Nach Art. 22 Abs. 1 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) trifft die PostCom die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nach dem Postgesetz und dessen Ausführungs- bestimmungen in ihrer Kompetenz liegen. Die PostCom beaufsichtigt gemäss Art. 22 Abs. 2 Bst. e PG die Einhaltung des gesetzlichen Auftrags zur Grundversorgung (Art. 13 - 17 PG). Da- runter fallen Gesuche von Postempfängerinnen und -empfängern betreffend die Verpflichtung der Post zur Hauszustellung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 PG und Art. 31 der Postverordnung vom
29. August 2012 (VPG, SR 783.10). Die PostCom ist somit für die Behandlung der vorliegenden Gesuche zuständig.
E. 18 Die Post bestreitet die Parteieigenschaft der Gesuchsteller und ist der Auffassung, dass es sich vorliegend um ein Aufsichtsverfahren nach Art. 71 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) handle. Die Gesuchsteller sind als Bewohner bzw. Eigentümer der von der Einstellung der Hauszustel- lung betroffenen Häuser stärker betroffen als jedermann und weisen eine besondere Beziehungs- nähe zur Sache auf. Sie haben gestützt auf Art. 16 der Bundesverfassung (Meinungsäusserungs- und Informationsfreiheit) ein besonders schützenswertes Interesse an der täglichen Zustellung möglichst nahe am Domizil. Den Gesuchstellern kommt daher im vorliegenden Verfahren gemäss Art. 6 i.V.m. Art. 48 VwVG Parteistellung zu. Wie vom Bundesverwaltungsgericht klar entschie- den und bestätigt, nähert sich damit das Aufsichtsverfahren einem ordentlichen Verwaltungsver- fahren an. Die Gesuchsteller können somit Anträge stellen und haben Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6119/2015 vom 26. Mai 2016, Erw. 1.2.2 ff, A-6192/2015 vom 11. Januar 2017, Erw. 2.2.1, sowie A-6195/2015 vom 17. März 2017, Erw. 3.4.1 ff). Nach diesen, die Parteistellung der Gesuchsteller klärenden Urteilen des Bundesverwal- tungsgerichts erübrigt sich eine im Rahmen eines Prozessantrags von der Post beantragte Fest- stellung über die Parteistellung der Gesuchsteller.
E. 19 Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Post zur Erbringung der Hauszustellung bei den Ge- suchstellern verpflichtet ist bzw. ob die vorgeschlagene Ersatzlösung verhältnismässig ist. Ver- fahrensgegenstand sind vorliegend die Hauszustellung und die Ersatzlösung bei den sieben Ge- suchstellern. Nicht vom vorliegenden Verfahren umfasst wird die Zustellsituation in die weiteren 14 ganzjährig bewohnten Häuser in B_____ und Umgebung, auch wenn sie bei der Prüfung des Verfahrensgegenstands ebenfalls soweit nötig berücksichtigt werden muss. Soweit die Gesuch- steller eine Gesamtlösung für B_____ und Umgebung beantragen, ist darauf nicht einzutreten, da dies zu einer Ausweitung des Streitgegenstandes führen würde. Zur Grundversorgung mit Postdiensten durch die Post nach den Art. 14 -17 PG gehört u.a. die
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Hauszustellung von Briefen, Paketen, Zeitungen und Zeitschriften an fünf bzw. sechs Wochenta- gen. Die Hauszustellung hat in allen ganzjährig bewohnten Siedlungen zu erfolgen, während für einzelne Haushalte, die nur mit unverhältnismässigen Schwierigkeiten erreichbar sind, der Bun- desrat Ausnahmen vorsehen kann (Art. 13 und Art. 14 Abs. 3 PG). Der Bundesrat hat die Haus- zustellung in Art. 31 VPG geregelt. Gemäss Abs. 1 ist die Post zur Hauszustellung verpflichtet, wenn das betreffende Haus zu einer Siedlung, bestehend aus mindestens fünf ganzjährig be- wohnten Häusern auf einer maximalen Fläche von einer Hektare, gehört oder die Wegzeit für die Bedienung eines ganzjährig bewohnten Hauses von einer solchen Siedlung aus insgesamt nicht mehr als zwei Minuten beträgt. Laut dem Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung be- zieht sich diese Zeitangabe auf die Zustellung mit motorisierten Fahrzeugen und entspricht ca. 1 km (vgl. Urteil A-6119/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Mai 2016, E. 3.1).
E. 20 Die Parteien sind sich einig, dass sich die betroffenen Liegenschaften ausserhalb des Perimeters von Art. 31 Abs. 1 VPG befinden. Die nächstgelegene Siedlung im Sinne von Art. 31 Abs. 1 Bst. a VPG ist A_____. Von dortigen südlichen Siedlungsrand zum nächstgelegenen Haus C_____ der Gesuchsteller 2 beträgt die Wegzeit mindestens sechs Minuten (hin und zurück).
E. 21 Die Delegationsnorm in Art. 14 Abs. 3, Satz 3 PG ermächtigt den Bundesrat, für einzelne Haus- halte, die nur mit unverhältnismässigen Schwierigkeiten erreichbar sind, Ausnahmen von der Hauszustellung vorzusehen. Die Gesuchsteller beanstanden, dass die Vorgaben in Art. 31 Abs. 1 VPG nicht mit der Verpflichtung in Art. 14 Abs. 3 PG vereinbar seien. Nachfolgend ist auf dem Weg der Auslegung von Art. 14 Abs. 3 PG zu prüfen, ob die Regelung in Art. 31 Abs. 1 VPG eine genügende gesetzliche Grundlage hat und vorliegend angewendet wer- den kann. Ziel der Auslegung ist die Ermittlung des Sinngehalts einer Bestimmung. Ausgangs- punkt der Gesetzesauslegung ist der Wortlaut der Bestimmung (grammatikalisches Element). Ist er klar, d.h. eindeutig und unmissverständlich, darf vom Wortlaut nur abgewichen werden, wenn ein triftiger Grund für die Annahme besteht, der Wortlaut ziele am "wahren Sinn" der Regelung vorbei. Anlass für eine solche Annahme können die Entstehungsgeschichte der Bestimmung (his- torisch), ihr Zweck (teleologisch) oder der Zusammenhang mit andern Vorschriften (systematisch) geben, so namentlich, wenn die grammatikalische Auslegung zu einem Ergebnis führt, das der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann (sog. “Methodenpluralismus“; BGE 140 II 80 E. 2.5.3).
E. 22 Gemäss dem Wortlaut von Art. 14 Abs. 3 PG hat die Post die Zustellung in alle ganzjährig be- wohnten Siedlungen (französisch: „toutes les zones habitées à l'année“; italienisch: „tutti gli inse- diamenti abitati tutto l'anno“) zu erbringen. Ausnahmen von der Hauszustellung kann der Bundes- rat bei einzelnen Haushalten, die mit unverhältnismässigen Schwierigkeiten erreichbar sind, machen (französisch: „les habitations qui sont d'un accès extrêmement difficile“; italienisch: „eco- nomie domestiche raggiungibili soltanto con estrema difficoltà“). Was eine Siedlung ausmacht, wird in Art. 14 Abs. 3 PG nicht ausgeführt.
E. 23 Für die historische Auslegung ist von Relevanz, wie die heutigen Vorgaben zur Hauszustellung entstanden sind. Sie haben ihren Ursprung in der parlamentarische Initiative 02.408 der KVF-N „Flächendeckendes Poststellennetz. Änderung des Postgesetzes“. Diese führte zur Aufnahme der Verpflichtung der Post zur Hauszustellung in Art. 2 Abs. 3 des Postgesetzes vom 30. April
1997. Demnach hatte die Hauszustellung grundsätzlich in allen ganzjährig bewohnten Siedlun- gen zu erfolgen. Diese Vorgabe trat am 1. Januar 2004 in Kraft. Der Bundesrat überführte sie im gleichen Wortlaut in Art. 9 Abs. 1 Postverordnung vom 26. November 2003. In Abs. 3 regelte er die Ausnahmen von der Hauszustellung wie folgt: „Ist das Domizil nur unter unverhältnismässi- gen Schwierigkeiten zu erreichen, so kann die Post den Empfänger oder die Empfängerin zur Ab- holung der Sendungen bei der nächstgelegenen Annahmestelle anhalten oder die Zustellhäufig- keit reduzieren. Der Empfänger oder die Empfängerin ist vorgängig anzuhören.“ Die Kommentierung des UVEK zur altrechtlichen Verordnung hielt dazu fest (S. 12 f): „Mit dieser Prä- zisierung soll die bisherige Zustellqualität grundsätzlich erhalten bleiben; der Zusatz soll aber nicht zu Mehrkosten führen. Der Begriff der „Siedlung“ ist denn auch so zu verstehen, dass eine
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Siedlung in der Regel aus mehreren selbständigen Haushaltungen besteht; zu denken ist insbe- sondere an Weiler. Einzelne abgelegene, ganzjährig bewohnte Häuser oder Haushaltungen kön- nen – wie bisher – auch künftig gestützt auf die neue Regelung keinen Anspruch auf Hauszustel- lung ableiten. Auch in der Frage der Hauszustellung soll sich die Post auf verändernde Kundenbedürfnisse und tatsächliche Veränderungen einstellen und reagieren können. Wie bisher kann aus den neuen Vorgaben kein individueller Rechtsanspruch auf eine ganz bestimmte Art der Zustellung abgeleitet werden. Heute schon bestehende abweichende aber mit den Kunden vereinbarte Regelungen sollen weitergeführt werden können und auch künftig sollen entspre- chende Vereinbarungen möglich sein.“ In der letzten Totalrevision des Postgesetzes schlug der Bundesrat in Art. 13 Abs. 2 seines Ent- wurfs die Fortführung der 2004 eingeführten Regelung vor: „Die Hauszustellung erfolgt grund- sätzlich in allen ganzjährig bewohnten Siedlungen. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen“. In der Botschaft vom 20. Mai 2009 zum Postgesetz hielt er dazu fest (BBl 2009 S. 5219): „Zugestellt wird in alle ganzjährig bewohnten Siedlungen an das in der Anschrift angegebene Wohn- oder Geschäftsdomizil; die Post ist somit zu einer Hauszustellung verpflichtet. Der Bundesrat wird in der Verordnung festzulegen haben, unter welchen Bedingungen Ausnahmen vom Grundsatz der Hauszustellung gemacht werden können. Er wird sich dabei an den bis heute geltenden Grund- satz halten, wonach dort, wo die Hauszustellung nur unter unverhältnismässigen Schwierigkeiten möglich ist, Einschränkungen gemacht werden können“. In der parlamentarischen Debatte 2010 wurde der Begriff „grundsätzlich“ gestrichen. Man wollte damit verhindern, dass Siedlungen von der Hauszustellung ausgenommen würden. Auch wurde befürchtet, dass der Ausdruck „grundsätzlich“ zu einem sukzessiven Abbau der Postzustellung in den peripheren Gebieten führen könnte (vgl. Votum Bieri für die Kommission, AB 2010 S 1034). Der Begriff „Siedlung“ wurde als „ensemble de maisons“ (Votum Simoneschi-Cortesi für die Kom- mission, AB 2010 N 1472) bzw. „plusieurs maisons“ (Votum Simoneschi-Cortesi für die Kommis- sion, AB 2010 N 1873) umschrieben. Was unter den Ausnahmen zu verstehen ist, wurde in beiden Parlamentskammern nicht vertieft diskutiert. Der Tenor war jedoch, dass die bisherige Praxis weitergeführt werden sollte (vgl. Vo- tum Bieri, AB 2009 S 1143). Ausnahmen von der Hauszustellung sollten nur in Einzelfällen ge- macht werden (Votum Schenk, AB 2010, 1468: „…Diese Bestimmung betrifft nicht sehr viele Haushalte in unserem Land. Von dieser Formulierung sind nur Einzelhaushalte und niemals ganze Siedlungen betroffen, und auch Einzelhaushalte nur dann, wenn sie nur unter unverhält- nismässigen Schwierigkeiten zu erreichen sind. In der Regel einigt man sich in diesen Fällen auf eine Regelung, mit der sowohl die Post als auch die betroffenen Haushalte leben können. (…) Es geht hier einzig darum, dass die Post in den wenigen Fällen, in welchen die Hauszustellung zu unverhältnismässigen Schwierigkeiten führt, im Einverständnis mit dem Bundesrat Sonderrege- lungen suchen kann.) Auch der zuständige Bundesrat äusserte sich in diese Richtung (Votum BR Leuenberger, AB 2010 N 1471: „Ich möchte lediglich festhalten, dass die Post in ganzjährig be- wohnten Siedlungen zugestellt wird – ohne Ausnahmen -, und ich möchte auch ausdrücklich fest- halten, dass es um die Kompetenz des Bundesrates geht, Ausnahmen von der Zustellung an Ein- zelhaushalte festzulegen.“). Zum schliesslich verabschiedeten Gesetzestext wurde festgehalten: „Anstelle des Wortes „grundsätzlich“ regelt die Bestimmung die Begründung der Ausnahmerege- lung, das heisst, die Erreichbarkeit muss mit „unverhältnismässigen Schwierigkeiten“ verbunden sein. Zudem sprechen wir hier nicht mehr von „Siedlungen“, sondern bloss von „Haushalten“. In der Quintessenz dürfte diese Formulierung für die entlegenen Gebiete vorteilhafter sein als die des Nationalrates oder unserer ersten Version“ (Votum Bieri für die Kommission, AB 2010 S 1034). „Es gibt eine klare Unterscheidung zwischen ganzjährig bewohnten Siedlungen, die immer und in jedem Fall bedient werden müssen, und einzelnen Haushalten, für die der Bundesrat Aus- nahmen vorsehen kann.“ (Votum Hämmerle für die Kommission, AB 2010 N 1873). Der Wille des Gesetzgebers kann somit wie folgt zusammengefasst werden: Die Hauszustellung soll ohne Ausnahme in alle ganzjährig bewohnte Siedlungen erfolgen. Unter Siedlung sind meh- rere Häuser zu verstehen; einzelstehende Häuser fallen nicht darunter. Ausnahmen können bei
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einzelnen Haushalten gemacht werden, die nur mit unverhältnismässigen Schwierigkeiten zu er- reichen sind.
E. 24 Der Sinn und Zweck der Verpflichtung zur Hauszustellung liegt darin, dass die Empfänger die Sendungen möglichst ohne Umtriebe entgegen nehmen können. Die Hauszustellung ist ein Teil- aspekt der Meinungsäusserungs- und Informationsfreiheit von Art. 16 BV (vgl. dazu die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6119/2015 vom 26. Mai 2016, Erw. 1.2.2 ff, und A-6195/2015 vom 17. März 2017, Erw. 3.4.1 ff). Demgegenüber soll die Möglichkeit, die Hauszustellung einzu- schränken oder einzustellen, es der Post gestatten, ihre Betriebsabläufe rationell und effizient auszugestalten. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass sich Umwege des Zustellpersonals oder zeitraubende Zustellvorgänge landesweit hochgerechnet zur einem erheblichen Zeitverlust summieren können und damit dem öffentlichen Interesse an einer Postorganisation nach wirt- schaftlichen Kriterien und einer einfachen, effizienten Zustellung zuwiderlaufen (vgl. Urteil A- 6119/2015 E. 3.2 m. H. auf weitere Urteile des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsge- richts). Die Verpflichtung zur Hauszustellung mit ihren Ausnahmen ist demnach das Ergebnis ei- nes Interessensausgleichs.
E. 25 In Bezug auf die Systematik ist festzuhalten, dass die Hauszustellung im Rahmen der Grundver- sorgung geregelt ist. Art. 14 Abs. 3 PG enthält eine Delegation an den Bundesrat, Ausnahmen zu regeln, wenn Haushalte nur mit unverhältnismässigen Schwierigkeiten erreichbar sind. Dies hat der Bundesrat in Art. 31 Abs. 2 Bst. a VPG getan. Diese Bestimmung sieht vor, dass Post ist nicht zur Hauszustellung verpflichtet ist, wenn unverhältnismässige Schwierigkeiten, wie schlechte Strassenverhältnisse oder die Gefährdung des Zustellpersonals, in Kauf zu nehmen sind.
E. 26 Die Auslegung von Art. 14 Abs. 3 Satz 2 und 3 PG lässt somit folgende Feststellungen zu: Der Wortlaut von Art. 31 Abs. 1 VPG geht mit der Siedlungsdefinition (Bst. a) und der Zweiminu- tenregel (Bst. b) von einer ziemlich hohen Siedlungsdichte aus, die in Art. 14 Abs. 3 PG so nicht vorgesehen ist. Die historische Auslegung ergibt, dass der Gesetzgeber eine Fortführung der alten Praxis wünschte und verhindern wollte, dass in peripheren Gebieten die Hauszustellung vermehrt einge- stellt wird. Die geltende Verordnungsbestimmung in Art. 31 Abs. 1 VPG mit dem Siedlungsbegriff und der Zweiminutenregel soll gemäss Erläuterungsbericht zur Postverordnung denn auch weit- gehend der bisherigen (=altrechtlichen) Praxis entsprechen (Erläuterungsbericht, ad Art. 31, S. 17). Eine solche Praxis ist jedoch der PostCom nicht bekannt. Auch in den Akten der Vorgänger- behörde PostReg ist nichts Entsprechendes zu finden. Vielmehr ging die interne Richtlinie der Post vom 22. Januar 1999 von einem anderen System aus. Sie sah die Zustellung im Umkreis von 4,8 km von der Bestimmungspoststelle vor. Bei einem Höhenunterschied von mehr als 100 m erfolge eine Zuschlag von 1000 m pro 200 m Höhenunterschied (anteilmässig). Im Sinne eines Entgegenkommens sah diese Richtlinie ferner die Möglichkeit vor, einzelne Häuser ausserhalb des Zustellkreises (4,8 km) zu bedienen, wenn die zusätzliche Wegzeit – hin und zurück – vom letzten Haus innerhalb des Zustellkreises an gerechnet - bei einem oder zwei Häusern höchstens 4 Minuten betrug; - bei mehr als zwei Häuser gesamthaft pro Haus höchstens 2 Minuten betrug. Diese Richtlinie wurde erst mit der Richtlinie der Post vom 25. Juli 2013, die rückwirkend per
1. Januar 2013 in Kraft trat, ersetzt. Es ist deshalb festzustellen, dass die geltende Verordnungs- bestimmung von Art. 31 Abs. 1 VPG – entgegen dem Willen des Gesetzgebers und den Ausfüh- rungen im Erläuterungsbericht zur Postverordnung – die Verpflichtung zur Hauszustellung grund- sätzlich restriktiver handhabt, als es nach altem Recht der Fall war. Im vorliegenden Fall ist es für die PostCom deshalb zweifelhaft, dass es dem Willen des Gesetzgebers entspricht, ein Tal mit 21 Häusern gesamthaft von der Hauszustellung auszunehmen. Was den Sinn und Zweck der Bestimmung anbelangt, so kann festgestellt werden, dass der Inte- ressensausgleich in Art. 31 VPG stärker zugunsten der Effizienz ausfällt als in der gesetzlichen
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Grundlage von Art. 14 Abs. 3 PG, die Ausnahmen von der Zustellverpflichtung ausserhalb von Siedlungen nur wegen unverhältnismässigen Schwierigkeiten vorsieht.
E. 27 Insgesamt erscheint damit fraglich, ob der Siedlungsbegriff und die Zweiminutenregel in Art. 31 Abs. 1 Bst. a und b VPG in Art. 14 Abs. 3 PG eine genügende gesetzliche Grundlage hat. Diese Inkongruenz betrifft namentlich Siedlungen, deren Umfang und Dichte nicht dem Siedlungsbegriff von Art. 31 Abs. 1 VPG entsprechen. Mithin fehlt der Verordnungsbestimmung in solchen Fällen die gesetzliche Grundlage. Demgegenüber besteht für einzelstehende, abgelegene Häuser ge- mäss Auslegung von Art. 14 Abs. 3 PG keine Verpflichtung zur Hauszustellung. Allerdings ist die Abgrenzung zwischen einer Siedlung und einem einzelnstehenden, abgelegenen Haus ist nicht eindeutig.
E. 28 Damit stellt sich die Frage, ob in Anbetracht dessen Art. 31 Abs. 1 VPG mit seinem Siedlungsbe- griff und der Zweiminutenregel im vorliegenden Fall anwendbar ist. Verordnungen der Exekutive des Bundes können grundsätzlich im Rahmen der akzessorischen Normenkotrolle daraufhin überprüft werden, ob sie gesetzesmässig sind. Das Prüfungsrecht reicht aber nicht bei allen Ar- ten von bundesrätlichen Verordnungen gleich weit. Bei Verordnungen, zu deren Erlass der Bun- desrat durch eine Delegationsnorm in einem Bundesgesetz ermächtigt worden ist, ist abzuklären, ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnisse gehalten hat. Die im Gesetz enthaltene Delegationsnorm muss die wesentlichen Grundzüge (Inhalt, Zweck und Ausmass) umschreiben, soweit die Rechtsstellung der Betroffenen schwerwiegend berührt ist. (vlg. Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, § 19 Rz 38 ff; Thierry Tanquerel, Manuel de droit administratif, Genève 2011, Rz 493; Häfelin/Haller/ Kel- ler/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Auflage, Zürich 2016, Rz 2099). In Bezug auf Art. 31 Abs. 1 VPG ist festzuhalten, dass die Definition der Siedlung mit der Zweiminutenregel nicht vom Delegationsrahmen umfasst wird bzw. gegebenenfalls den Siedlungsbegriff in Art. 14 Abs. 3 PG zu eng definiert. Es ist somit im Folgenden eine Einzelfallprüfung vonzunehmen, ob in B_____ und Umgebung eine Siedlung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 PG anzunehmen ist und damit eine Zustellpflicht vorliegt.
E. 29 Für die Beurteilung der Zustellverpflichtung ist das Erscheinungsbild der Siedlung zweitrangig. Im Hinblick auf den Sinn und Zweck der Bestimmung spielen vielmehr die Topographie, die Distan- zen, der Strassenzustand und die Anzahl Haushalte eine Rolle, die für die effiziente und kosten- günstige Erbringung der Grundversorgung von Bedeutung sind. B_____ umfasst auf einer Fläche von rund 180 x 320 m fünf ganzjährig bewohnte Häuser (B_____ zz, B_____ yy, B_____ xx, H_____, I_____). Auf einer Fläche von ca. 500 x 500 m sind es gar deren acht (zusätzlich C_____, J_____ ww und J_____ vv). Zumindest ein Teil davon um- fassen auch Landwirtschafts- oder Gewerbebetriebe. Diese acht Häuser befinden sich auf einer Höhe zwischen x20 und x40 m ü.M. Der Anstieg vom südlichen Ausgang von A_____ (xxx m ü.M.) beträgt damit maximal 70 Höhenmeter. Die Distanz vom Dorfausgang bis C____, dem am weitesten vom Dorfausgang gelegenen Haus, beträgt 2,1 km, die Wegzeit hin und zurück 6-7 Mi- nuten. Die Erschliessung erfolgt über die Kantonsstrasse, die in gutem Zustand ist und über ei- nen Winterdienst verfügt. Der Weiler J_____ mit zwei ganzjährig bewohnten Häusern ist mit rund 300 m am weitesten von der Kantonsstrasse entfernt. Von abgelegenen, einzelnstehenden Häu- sern kann damit klar nicht gesprochen werden. Indessen ist bei den acht genannten Häusern eine Siedlung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 PG – und damit eine Zustellverpflichtung – anzuneh- men. Daraus folgt, dass die Post bei den Gesuchstellern 2 in C_____ zur täglichen Hauszustel- lung verpflichtet ist.
E. 30 Bei den Häusern der übrigen Gesuchsteller ist demgegenüber von einzelnstehenden Häusern auszugehen. Das nächstgelegene Haus D_____ der Gesuchsteller liegt 750 m von C_____ ent- fernt und kann deshalb nicht mehr als zur Siedlung B_____ zugehörig betrachtet werden. Dies gilt umso mehr für die Häuser in E_____ (Gesuchsteller 1 und 4), F_____ (Gesuchsteller 6 und 7) sowie G_____ (Gesuchsteller 3). Für diese besteht
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deshalb auch gestützt auf Art. 14 Abs. 3 PG keine Zustellverpflichtung. Daran ändern auch die Lebensumstände der Gesuchsteller – namentlich die fehlende Motorisierung des alleinstehenden Gesuchstellers 4 – und die schlechte postalische Versorgung nichts. Allerdings sind diese Fragen bei der Prüfung der Ersatzlösung zu berücksichtigen.
E. 31 Besteht keine Verpflichtung zur Hauszustellung, so kann die Post im Sinne einer Ersatzlösung die Zustellfrequenz reduzieren oder einen anderen Zustellpunkt bezeichnen (Art. 31 Abs. 3 VPG). In den vorliegenden Fällen hat die Post den Gesuchstellern als Ersatzlösung einen anderen Zu- stellort angeboten, nämlich ein Postfach im Ortskern von A_____ oder in einer beliebigen Post- stelle. Die Gesuchsteller erachten diese Lösung als nicht verhältnismässig.
E. 32 Die Ersatzlösung ist Teil der Verpflichtung der Post zur Erbringung der Grundversorgung. Zumin- dest eine der vorgeschlagenen Ersatzlösungen hat daher für die Empfänger kostenlos und ver- hältnismässig zu sein. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Post ein grosses Auswahlermes- sen bei der Wahl der Ersatzlösungen zugebilligt. Gemäss Bundesverwaltungsgericht verletzt die Post erst dann ihre Verpflichtung, eine valable Ersatzlösung anzubieten, wenn sich sämtliche ih- rer Vorschläge als unpraktikabel, d.h. unverhältnismässig, erweisen (Urteil A-6195/2015 vom 17. März 2017, Erw. 4.6.3). Ein Anspruch auf eine bestimmte Ersatzlösung besteht nicht (Erw. 4.5.2). Die PostCom prüft die von der Post vorgeschlagenen Ersatzlösungen auf die Verhältnismässig- keit hin, ordnet aber selber keine eigenen Ersatzlösungen an (vgl. Urteil A-6195/2015 vom 17. März 2017, Erw. 4.6.3.2). Nachfolgend ist zu klären, ob die vorgeschlagenen Ersatzlösungen rechtsmässig und verhältnismässig sind.
E. 33 Die SwissPostBox ist kostenpflichtig, für den Empfang von Paketen nicht geeignet und nicht Teil der Grundversorgung, weshalb sie von vornherein als Ersatzlösung nicht berücksichtigt werden kann. Zu prüfen ist deshalb die Zustellung in die nächstgelegene Postfachanlage, mithin in dieje- nige im Ortskern von A_____. Zu berücksichtigen ist, dass die betroffenen Gesuchsteller (sechs Haushalte) teilweise landwirt- schaftliche Betriebe oder ein anderes Gewerbe führen und nicht täglich zur Arbeit nach A_____ oder noch weiter fahren müssen. Der Gesuchsteller 4 ist zudem alleinstehend und nicht motori- siert. B_____ ist vom öffentlichen Verkehr nicht erschlossen. Die Distanzen von den Domizilen der Gesuchsteller zur Postfachanlage in A_____ betragen zwischen 3,5 km (von D_____, Ge- suchsteller 5) und gut 8 km (von G_____, Gesuchsteller 3). Hinzu kommt, dass eingeschriebene Sendungen und Pakete, die nicht in das Postfach zugestellt werden können, in der Poststelle K_____, gut 6 km von der Postfachanlage entfernt, abgeholt werden müssen. Für die betroffenen Gesuchsteller wäre die Postfachzustellung in A_____ deshalb mit einem sehr hohen zusätzlichen Aufwand verbunden. Für den Teil der Gesuchsteller, die nicht regelmässig ins Tal hinunterfahren müssen, insbesondere für den nicht motorisierten Gesuchsteller 4, ist sie gar als unpraktikabel zu betrachten. Demgegenüber steht, wie dargelegt, die Zustellverpflichtung der Post in der Siedlung B_____. Eine nähergelegene Ersatzlösung würde für die Gesuchsteller eine erhebliche Erleichte- rung darstellen, ohne für die Post einen erheblichen Zusatzaufwand zu verursachen. Darüber hinaus kann – in Analogie zur Zustellverpflichtung gemäss Art. 31 Abs. 1 Bst. a VPG bei mindestens fünf ganzjährig bewohnten Häusern auf einer Hektare – eine Verpflichtung der Post hergeleitet werden, ab einer gewissen Anzahl Haushalte einen eigenen Zustellpunkt vorzuschla- gen. Voraussetzung dafür ist, dass die Zustellung in eine gemeinsame Briefkastenanlage erfolgt. Damit ist der Zustellungsaufwand für die Post immer noch geringer, wie wenn sich diese Haus- halte auf einer Fläche von einer Hektare befinden würden. In diesem Sinne sind die von der Post vorgeschlagenen Ersatzlösungen, namentlich die Postfä- cher in A_____, in den vorliegenden Fällen nicht mit Art. 31 VPG vereinbar. Die Post wird des- halb verpflichtet, den Gesuchstellern 1 sowie 3-7 eine angemessene Ersatzlösung in Form eines eigenen Zustellpunkts anzubieten.
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E. 34 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Post zumindest bei den Gesuchstellern 2 als Bewohner der Siedlung B_____ weiterhin täglich die Hauszustellung zu erbringen hat. Den Gesuchstellern 1 und 3-7 hat sie eine rechtmässige und verhältnismässige Ersatzlösung anzubie- ten. Bei diesem Ergebnis unterliegt die Post mit ihren Rechtsbegehren und Prozessanträgen ge- mäss Eingabe vom 1. Februar 2016. Der Hauptantrag der Gesuchsteller gemäss Schlussbemer- kungen vom 17. Dezember 2017 ist abzuweisen. Die Eventualanträge der Gesuchsteller sowie der Antrag des Gesuchstellers 1 um sofortige Aufnahme der Hauszustellung bis zum Erlass der Verfügung sind – soweit darauf eingetreten wird – hinfällig.
E. 35 Bei diesem Verfahrensausgang ist der Gesuchsgegnerin die Entscheidgebühr von Fr. 200.- auf- zuerlegen (Art. 4 Bst. h des Gebührenreglements der Postkommission).
III. Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
Dispositiv
- Die Post ist bei den Gesuchstellern 2 in C_____ zur täglichen Hauszustellung verpflichtet.
- Die Post hat den übrigen Gesuchstellern, bei denen sie die Hauszustellung nicht mehr erbringen will, verhältnismässige Ersatzlösungen im Sinne der Erwägungen anzubieten.
- Die Entscheidgebühr von Fr. 200.- wird der Post auferlegt. Eidgenössische Postkommission PostCom Hans Hollenstein Präsident Michel Noguet Leiter Fachsekretariat Zu eröffnen (Einschreiben mit Rückschein): Gesuchsteller 1 Gesuchsteller 2 Gesuchsteller 3 Gesuchsteller 4 Gesuchsteller 5 Gesuchsteller 6 Gesuchsteller 7 Post CH AG, Corporate Center, Wankdorfallee 4, 3030 Bern Versand: Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Postkommission PostCom
Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 Fax +41 58 462 50 76 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch
Verfügung Nr. 19/2017
vom 5. Oktober 2017
der Eidgenössischen Postkommission PostCom 08 09 2016
in Sachen
(...), E_____, A_____ Gesuchsteller 1
(...), C_____, A_____ Gesuchsteller 2
(...), G_____, A_____ Gesuchsteller 3
(...), E_____, A_____ Gesuchsteller 4
(...), D_____, A_____ Gesuchsteller 5
(...), F_____, A_____ Gesuchsteller 6
(...), F_____, A_____ Gesuchsteller 7
gegen
Post CH AG, Corporate Center, Wankdorfallee 4, 3030 Bern Gesuchsgegnerin
betreffend
Überprüfung der Verpflichtung der Post zur Hauszustellung
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I. Sachverhalt 1. Die Gesuchsteller 1-7 leben südlich der Ortschaft A_____ in der Gemeinde ____ JU. Das Tal und dessen Seitentäler, die sich bis zur Grenze zum Kanton ____ erstrecken, umfassen die Streu- siedlung B____ sowie verschiedene einzelstehende Häuser und landwirtschaftliche Betriebe. Ins- gesamt befinden sich dort 21 ganzjährig bewohnte Häuser.
2. Die Domizile der Gesuchsteller befinden entlang der Strecke zwischen dem südlichen Ende von B_____ und dem Weiler G_____. Aufgrund von Kartenmaterial, Verfahrensakten sowie des Au- genscheins vom 17. Oktober 2016 gilt folgendes als erstellt: Strecke A_____ – C_____ (Gesuchsteller 2) Die Fahrt verläuft auf der Kantonsstrasse A_____ – Z_____ in Richtung Süden. Die Strasse, zweispurig ohne Mittellinie, ohne Geschwindigkeitsbegrenzung, ist frisch asphaltiert und in gutem Zustand. Sie steigt auf den rund 2,1 km vom Ortstrand von A_____ (xxx m ü.M.) bis C_____ (xxx m ü.M.), an. Steile oder exponierte Strassenabschnitte sind keine vorhanden, aber einige unübersichtliche Kurven. Die Fahrt am Augenschein dauerte rund 3 Minuten 20 Sekunden. C_____ ist ein landwirtschaftlicher Betrieb und wird von den Gesuchstellern 2 bewohnt (1 Haushalt). Die Zustellung erfolgt täglich. Strecke C_____ – D_____ (Gesuchsteller 5): Die Fahrt führt südwärts auf der Kantonsstrasse. Der Strassenzustand ist, wie auf dem Stre- ckenabschnitt zuvor, gut. Die Strasse steigt bis D_____ (xxx m ü.M.) auf einer Strecke von rund 750 m leicht an. Der Streckenverlauf ist – mit einer Ausnahme – übersichtlich. Die Fahrt am Augenschein dauerte gut eine Minute. D_____: Der Häuserkomplex umfasst einen Haushalt (Gesuchsteller 5: Ehepaar mit erwach- sener Tochter) sowie zwei Einzelunternehmen mit gewerblichen Räumen. Die Hauszustel- lung erfolgt dreimal wöchentlich (dienstags, donnerstags und samstags; Pakete nur diens- tags und donnerstags). Strecke D_____ – E_____ (Gesuchsteller 1 und 4): Unmittelbar nach D_____ zweigt das Strässchen nach G_____ links in nordöstlicher Rich- tung von der Kantonsstrasse ab. Die schmale Strasse steigt auf einer Strecke von 2,6 km bis E_____ (xxx m ü.M.) in insgesamt vier Kehren und weiteren Kurven steil an. Die Strasse ist asphaltiert, weist aber verbreitet Schlaglöcher auf. An einer Stelle führt die Strasse über ei- nen Rost (Bovistop). Die Fahrt am Augenschein dauerte 5 Minuten 15 Sekunden. E_____: Der Weiler umfasst einen Landwirtschaftsbetrieb und zwei Wohnhäuser mit je ei- nem Haushalt (Gesuchsteller 1 mit zwei kleinen Kindern sowie Gesuchsteller 4, alleinste- hend). Eine ca. 50 Meter lange Zufahrt führt zunächst zum Wohnhaus der Gesuchsteller 1. Der Briefkasten ist neben dem Eingang angebracht. Diesem gegenüber zweigt links im rech- ten Winkel ein Strässchen ab, das leicht ansteigend zum von Gesuchsteller 4 bewohnten Haus führt. Der Briefkasten ist am Gartenzaun angebracht; er ist 23 Schritte vom Briefkasten der Gesuchsteller 1 entfernt. Die Hauszustellung erfolgt dreimal wöchentlich. Bei den Gesuchstellern 1 hat die Post die Zustellung jedoch am 16. Januar 2016 eingestellt. Die Sendungen werden seither in der Poststelle A_____ (Öffnungszeiten: Montag bis Freitag, 13.30 bis 14.30) zur Abholung be- reitgehalten. Beim Gesuchsteller 4 führt die Post die Hauszustellung wie bis anhin aus. E_____ – F_____ (Gesuchsteller 6 und 7): Die Fahrt führt bis zur Abzweigung nach F_____ ca. 800 m ostwärts und leicht ansteigend in einigen weiten Kurven auf der Strasse in Richtung G_____. Die Strasse ist asphaltiert, weist jedoch verbreitet grössere Löcher im Belag auf. Nach einem Kuhgatter zweigt links ein nicht asphaltiertes Strässchen mit Schlaglöchern ab, das über 400 m in Kurven nach F_____ (xxx m ü.M.) führt. Von der Abzweigung führt das Strässchen zunächst hinab und steigt dann wieder an. Es erlaubt nur eine langsame Fahrt. Die Fahrt dauerte geschätzte zweiein- halb bis dreieinhalb Minuten.
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F_____ umfasst zwei ganzjährig bewohnte Wohnhäuser mit je einem Haushalt (Gesuchstel- ler 6 und 7), einen landwirtschaftlichen Betrieb sowie ein Restaurant. Im ersten Wohnhaus wohnen die Gesuchsteller 7 mit Kindern. Die Familie ist 2015 zugezogen und hat den Hof übernommen. Das Wohnhaus der Gesuchsteller 6 mit dem Restaurant befindet sich rund 300 m hinter dem ersten Haus. Die Gesuchsteller 6 sind 2015 vom vorderen Haus dorthin umgezogen. Die Hauszustellung für die Gesuchsteller 6 und das Restaurant erfolgt dreimal wöchentlich in einen Briefkasten beim vorderen Haus. Die Zustellung für die Gesuchsteller 7 erfolgt in ein Postfach in A_____. Die Post hat die Zustellung nach dem Zuzug der Familie nicht aufgenommen. Strecke F_____ – G_____ (Gesuchsteller 3): Von der Abzweigung des Zufahrtssträsschens nach F_____ führt die Strasse über 1 km zu- nächst ansteigend, danach leicht absteigend bis G_____ (xxx m ü.M.). Der erste Teil der Strasse ist ein kurzes Stück asphaltiert. Über den grösseren Teil der Strecke weist die Strasse jedoch einen Naturbelag auf. Der Strassenzustand ist vergleichbar mit dem voran- gehenden Streckenabschnitt (E_____ – Abzweigung nach F_____) sowie mit der Zufahrt zur F____. Die Fahrt dauerte ca. dreieinhalb Minuten. G_____ ist ein Landwirtschaftsbetrieb, der von Gesuchsteller 3 geführt und bewohnt wird. Das erste Haus steht leer, auch das sich darin befindende Restaurant ist geschlossen. In schätzungsweise 300 m Distanz befindet sich ein weiterer Bauernhof, der bereits in der Ge- meinde Z_____ liegt und von dort mit Hauszustellung bedient wird. Auch der Gesuchsteller 3 habe früher die Zustellung von Z_____ her gehabt.
3. Im Jahr 2009 plante die Post, in Y_____ eine zentrale Briefkastenanlage auf dem Land der Ge- suchsteller 2 zu errichten. Auf deren Anfrage hin informierte die damalige Postregulationsbehörde PostReg in einer informellen E-Mail, die Einstellung der Hauszustellung grundsätzlich für rechts- konform zu halten. Die Post gab dieses Vorhaben jedoch auf, nachdem die Gemeinde (damals noch A_____) das Baugesuch abwies und die Post beim Kanton Jura keine Unterstützung fand.
4. Im Juli/August 2015 kündigte die Post den Gesuchstellern einzeln an, die Hauszustellung ab dem
2. November 2015 einzustellen, und bot ihnen als Ersatzlösung wahlweise Postfächer in der Postfachanlage im Ortskern von A_____ oder in einer anderen Poststelle sowie die kostenpflich- tige elektronische Lösung Swiss Post Box an. Mit Schreiben von Ende August/September 2015 informierte die Post die Gesuchsteller einzeln über die Umsetzung der Ersatzlösung, nämlich die Zustellung in die Postfachanlage im Ortskern von A_____ ab dem 1. November 2015. Gleichzei- tig wies die Post die Gesuchsteller auf die Möglichkeit hin, bei der PostCom ein Gesuch um Über- prüfung der Hauszustellung zu stellen.
5. Die Gesuchsteller 1-3 und 5 gelangten im Verlauf des Oktobers 2015 einzeln, aber mit weitge- hend gleichlautenden Eingaben an die PostCom. Sie brachten namentlich vor, dass Art. 31 VPG keine gesetzliche Grundlage in Art. 14 Abs. 3 PG habe, und beanstandeten das Vorgehen der Post, welche nicht auf ihre Vorschläge und Argumente eingegangen sei. Sie sind deshalb der Auffassung, dass eine Anhörung nach Art. 31 Abs. 3 VPG nicht stattgefunden habe. Weiter füh- ren sie aus, die etappenweise Überprüfung der Hauszustellung vorerst auf dem Ast von C_____ (Gesuchsteller 2) nach G_____ (Gesuchsteller 5) ohne Berücksichtigung der übrigen 14 Häuser von Y_____ und Umgebung sei willkürlich und verhindere die Suche nach einer Lösung, die so- wohl für die Bewohner als auch für die Post akzeptabel sei. Die Zustellung in die Postfachanlage in A_____ erachten sie als unzumutbar. Die Swiss Post Box sei wegen instabiler Internetverbin- dungen in der Gegend nicht umsetzbar. Die Gesuchsteller 1-3 und 5 beantragten, dass die Post zu verpflichten sei, eine Anhörung der Betroffenen durchzuführen und deren Vorschläge aufzunehmen. Eventualiter beantragen sie, die Post sei zu verpflichten, einen der drei unterbreiteten Kompromissvorschläge zu akzeptieren (vgl. unten), einen neuen Vorschlag mit reduzierter Zustellfrequenz auszuarbeiten oder
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einen neuen Vorschlag mit gruppierten Briefkästen (aber nicht nur eine Briefkastenbatterie für ganz B_____) zu erarbeiten. Zu den folgenden drei Kompromissvorschlägen, die alle 21 Häuser in der Gegend um B_____ betreffen, führen sie namentlich das Einsparpotenzial der Post sowie die durchschnittliche Zu- stelldauer pro Haus auf: Vorschlag 1: Reduktion der Zustellfrequenz in ganz B_____ und Umgebung auf dreimal wö- chentlich; Vorschlag 2: Einstellung der Hauszustellung bei insgesamt sieben Häusern. Betroffen wären abgesehen von Häusern, die nicht vom vorliegenden Verfahren umfasst sind, die Liegen- schaften der Gesuchsteller 3, 6 und 7. Die Sendungen für diese würden bei Gesuchsteller 1 deponiert. Vorschlag 3: Erbringung der Zustellung auf privatrechtlicher Basis durch die betroffenen Per- sonen, unter finanzieller Beteiligung durch die Post.
6. Der Gesuchsteller 4 beantragte in seiner Eingabe vom 20. Oktober 2015, die Hauszustellung von dreimal wöchentlich auf täglich auszudehnen. Zur Begründung führte er namentlich aus, er sei nicht mehr 50 und nicht motorisiert.
7. Die Gesuchsteller 6 und 7 schlossen sich in ihrer gemeinsamen Eingabe vom 29. Oktober 2015 den Gesuchen der Gesuchsteller 1, 2 und 5 an, beantragten aber die Fortführung (Gesuchsteller
6) bzw. die Aufnahme (Gesuchsteller 7) der Hauszustellung. Sie bringen im Wesentlichen vor, dass die Gesuchstellerin 6 ein Restaurant führe und es ihr deshalb nicht möglich sei, regelmässig nach A_____ zu fahren.
8. Die PostCom leitete zu den Eingaben der Gesuchsteller 1-7 ein Verfahren ein und vereinigte diese. Sie forderte die Post auf, die Hauszustellung für die Dauer des Verfahrens zu fortzuführen. Am 2. November stellte die Post die Hauszustellung ein, nahm sie jedoch am darauffolgenden Tag nach Aufforderung durch die PostCom wieder auf. Mit E-Mail vom 2. November 2015 bestä- tigte sie, dass die Hauszustellung während der Dauer des hängigen Verfahrens aufrechterhalten bleibe, vorbehältlich Situationen gemäss Art. 31 Abs. 2 Bst. a VPG, in welchen – beispielsweise aufgrund witterungsbedingter Veränderungen der Zustellsituation – eine Gefährdung des Zustell- personals in Kauf zu nehmen wäre. Die PostCom wies die Post mit Schreiben vom 6. November 2015 darauf hin, dass Änderungen bei der (Haus-)Zustellung während des hängigen Verfahrens schriftlich zu beantragen seien. Vorbehalten blieben Situationen gemäss Art. 31 Abs. 2 bst. a VPG, die jedoch nicht leichtfertig angenommen werden dürften und sich im bisherigen Rahmen zu halten hätten.
9. Mit Schreiben vom 10. November 2015 beantragte die Post die Sistierung des Verfahrens und begründete dies im Wesentlichen mit vor Bundesverwaltungsgericht hängigen Beschwerdever- fahren. Die PostCom lehnte die Sistierung mit Schreiben vom 22. Dezember 2015 ab.
10. Die Post nahm mit Schreiben vom 1. Februar 2016 zum Gesuch Stellung und beantragte dessen Abweisung sowie die Feststellung, dass den Gesuchstellern keine Parteistellung zukomme. Zur Begründung brachte sie vor, dass alle Gesuchsteller ausserhalb der Zustellpflicht von Art. 31 Abs. 1 VPG wohnen würden. Zudem seien die Häuser bzw. Höfe der Gesuchsteller 1, 4, 6, 7 und 3 nur unter unverhältnismässigen Schwierigkeiten erreichbar. Die Kompromissvorschläge der Gesuchsteller 1-3 und 5 lehnte die Post ab.
11. Die Post stellte bei den Gesuchstellern in E_____, F_____ sowie G_____ mehrmals die Hauszu- stellung wegen schneebedeckter Strassen ein. Auf Aufforderung der PostCom nahm die Post mit Schreiben vom 12. Februar 2016 Stellung zu allfälligen vorsorglichen Massnahmen. Die Post hält fest, dass die zeitweise vereiste, steile Strasse zu den betreffenden Gesuchstellern zu einer Ge- fährdung des Zustellpersonals geführt habe. Die Post
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bestritt die von Gesuchstellern vorgebrachte Anweisung an das Zustellpersonal von vorgesetzter Stelle, die Zustellung bei Schneefall nicht zu erbringen.
12. (...)
13. Am 17. Oktober 2016 fand ein Augenschein statt, anlässlich dessen die Zustellstrecke von A_____ zu den Liegenschaften der Gesuchsteller befahren und gefilmt wurde. Im Anschluss da- ran fand eine Einigungsverhandlung statt, an der die Post sowie die Gesuchsteller 1-3 und 5-7 teilnahmen. Der Gesuchsteller 2, der für alle anwesenden Gesuchsteller sprach, kritisierte die Unverhältnismässigkeit der Ersatzlösung der Post (Postfächer in A_____). Es seien mildere Mas- snahmen möglich, die der Post Einsparungen ermöglichen und gleichzeitig den Bewohnern den Alltag erleichtern würden. Die Gesuchsteller würden deshalb weiterhin eine Gesamtlösung für alle 21 ganzjährig bewohnten Häuser in B_____ und Umgebung anstreben. Gesuchsteller 2 er- läuterte die bereits in den Gesuchen 1-3 und 5 unterbreiteten Kompromissvorschläge. Bezugneh- mend auf die 2009 von der Post geplante Zustellanlage in B_____ führte er aus, dass es für die betroffenen Bewohner wichtig sei, eingeschriebene Briefe und Pakete in B_____ entgegen neh- men zu können. Eine zentrale Zustellanlage sei für sie deshalb nicht geeignet. Die Post stellte sich hingegen auf den Standpunkt, dass sich die Häuser ausserhalb der Zustellpflicht befänden. Die Vertreter der Post willigten schliesslich ein, innert einer Bedenkzeit bis 15. November 2016 mitzuteilen, ob die Post auf Verhandlungen mit den Bewohnern über eine definitive Gesamtlö- sung in B_____ und Umgebung mit Zustellpunkten in einigen wenigen Häusern eintreten wolle.
14. Mit Schreiben vom 7. November 2016 nahm die Post Stellung zu den Protokollen des Augen- scheins und der Einigungsverhandlung und lehnte Verhandlungen über eine Gesamtlösung für B_____ und Umgebung ab.
15. Die Gesuchsteller beanstandeten in Ihren gemeinsamen Schlussbemerkungen vom 17. Dezem- ber 2016, dass die Verordnungsbestimmung von Art. 31 VPG nicht mit der gesetzlichen Grund- lage von Art. 14 Abs. 3 PG vereinbar sei. Sie verwiesen auf die Berichterstattung von RTS vom Februar 2015, gemäss welcher schweizweit potentiell 10‘000 Häuser von der Einstellung der Hauszustellung betroffen sein könnten. Sie kritisierten zudem die Post für die etappenweise Überprüfung der Hauszustellung in B_____ und bezeichnen diese als „Salamitaktik“. Diese ver- hindere verhältnismässige und sinnvolle Ersatzlösungen. Die angebotenen Ersatzlösungen be- zeichneten sie weiterhin als unverhältnismässig und wiesen darauf hin, dass private Postdienste- anbieterinnen im Gegensatz zur Post die Paketzustellung zum Domizil erbringen würden. Weiter bestritten die Gesuchsteller, dass die Bewohner regelmässig in die umliegenden Dörfer fahren würden. Sie wiesen darauf hin, dass einige einen Landwirtschaftsbetrieb betreiben und daher vor Ort arbeiteten und wohnten, weshalb sie nicht täglich in die Dörfer fahren würden. Darüber hin- aus sei Gesuchsteller 4 nicht motorisiert. Zur Verhältnismässigkeit führten die Gesuchsteller aus, die Strasse nach G_____, die bei D_____ von der Kantonsstrasse abzweigt, solle in den kom- menden Jahren saniert werden (neuer Strassenbelag). Zur vorübergehenden Einstellung
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der Hauszustellung im Winter brachten die Gesuchsteller vor, die Post habe seit Einleitung des Verfahrens entgegen der bisherigen Praxis die Hauszustellung bereits „bei geringstem Anzeichen von Schneefall“ eingestellt. Sie sei dabei seit Einleitung des Verfahrens rechtsungleich vorgegan- gen, indem sie bei anderen Häusern trotz schneebedeckter Strassen weiter zugestellt habe. Sie beantragten abschliessend die Verpflichtung der Post zur Hauszustellung, als Eventualantrag sinngemäss die Anweisung der Post, mit den Gesuchstellern eine verhältnismässige Lösung zu suchen, die die Interessen der Gesuchsteller berücksichtigt.
16. In ihren Schlussbemerkungen vom 10. Juli 2017 wies die Post die Vorwürfe der Gesuchsteller zurück. Zum Verzicht, auf Verhandlungen über eine Gesamtlösung einzutreten, wies die Post auf ihre Pläne von 2009 hin, eine zentrale Briefkastenanlage in B_____ zu errichten. Diese sei aber am Widerstand von Gemeinde (damals noch A_____) und Kanton gescheitert. Die vorgeschlage- nen Ersatzlösungen (Postfächer in A_____ oder in einer frei wählbaren Poststelle; kostenpflich- tige Swiss Post Box, heute E-Post Office) seien im Lichte der Rechtsprechung des Bundesver- waltungsgerichts als insgesamt verhältnismässig zu betrachten.
II. Erwägungen
17. Nach Art. 22 Abs. 1 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) trifft die PostCom die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nach dem Postgesetz und dessen Ausführungs- bestimmungen in ihrer Kompetenz liegen. Die PostCom beaufsichtigt gemäss Art. 22 Abs. 2 Bst. e PG die Einhaltung des gesetzlichen Auftrags zur Grundversorgung (Art. 13 - 17 PG). Da- runter fallen Gesuche von Postempfängerinnen und -empfängern betreffend die Verpflichtung der Post zur Hauszustellung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 PG und Art. 31 der Postverordnung vom
29. August 2012 (VPG, SR 783.10). Die PostCom ist somit für die Behandlung der vorliegenden Gesuche zuständig.
18. Die Post bestreitet die Parteieigenschaft der Gesuchsteller und ist der Auffassung, dass es sich vorliegend um ein Aufsichtsverfahren nach Art. 71 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) handle. Die Gesuchsteller sind als Bewohner bzw. Eigentümer der von der Einstellung der Hauszustel- lung betroffenen Häuser stärker betroffen als jedermann und weisen eine besondere Beziehungs- nähe zur Sache auf. Sie haben gestützt auf Art. 16 der Bundesverfassung (Meinungsäusserungs- und Informationsfreiheit) ein besonders schützenswertes Interesse an der täglichen Zustellung möglichst nahe am Domizil. Den Gesuchstellern kommt daher im vorliegenden Verfahren gemäss Art. 6 i.V.m. Art. 48 VwVG Parteistellung zu. Wie vom Bundesverwaltungsgericht klar entschie- den und bestätigt, nähert sich damit das Aufsichtsverfahren einem ordentlichen Verwaltungsver- fahren an. Die Gesuchsteller können somit Anträge stellen und haben Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6119/2015 vom 26. Mai 2016, Erw. 1.2.2 ff, A-6192/2015 vom 11. Januar 2017, Erw. 2.2.1, sowie A-6195/2015 vom 17. März 2017, Erw. 3.4.1 ff). Nach diesen, die Parteistellung der Gesuchsteller klärenden Urteilen des Bundesverwal- tungsgerichts erübrigt sich eine im Rahmen eines Prozessantrags von der Post beantragte Fest- stellung über die Parteistellung der Gesuchsteller.
19. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Post zur Erbringung der Hauszustellung bei den Ge- suchstellern verpflichtet ist bzw. ob die vorgeschlagene Ersatzlösung verhältnismässig ist. Ver- fahrensgegenstand sind vorliegend die Hauszustellung und die Ersatzlösung bei den sieben Ge- suchstellern. Nicht vom vorliegenden Verfahren umfasst wird die Zustellsituation in die weiteren 14 ganzjährig bewohnten Häuser in B_____ und Umgebung, auch wenn sie bei der Prüfung des Verfahrensgegenstands ebenfalls soweit nötig berücksichtigt werden muss. Soweit die Gesuch- steller eine Gesamtlösung für B_____ und Umgebung beantragen, ist darauf nicht einzutreten, da dies zu einer Ausweitung des Streitgegenstandes führen würde. Zur Grundversorgung mit Postdiensten durch die Post nach den Art. 14 -17 PG gehört u.a. die
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Hauszustellung von Briefen, Paketen, Zeitungen und Zeitschriften an fünf bzw. sechs Wochenta- gen. Die Hauszustellung hat in allen ganzjährig bewohnten Siedlungen zu erfolgen, während für einzelne Haushalte, die nur mit unverhältnismässigen Schwierigkeiten erreichbar sind, der Bun- desrat Ausnahmen vorsehen kann (Art. 13 und Art. 14 Abs. 3 PG). Der Bundesrat hat die Haus- zustellung in Art. 31 VPG geregelt. Gemäss Abs. 1 ist die Post zur Hauszustellung verpflichtet, wenn das betreffende Haus zu einer Siedlung, bestehend aus mindestens fünf ganzjährig be- wohnten Häusern auf einer maximalen Fläche von einer Hektare, gehört oder die Wegzeit für die Bedienung eines ganzjährig bewohnten Hauses von einer solchen Siedlung aus insgesamt nicht mehr als zwei Minuten beträgt. Laut dem Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung be- zieht sich diese Zeitangabe auf die Zustellung mit motorisierten Fahrzeugen und entspricht ca. 1 km (vgl. Urteil A-6119/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Mai 2016, E. 3.1).
20. Die Parteien sind sich einig, dass sich die betroffenen Liegenschaften ausserhalb des Perimeters von Art. 31 Abs. 1 VPG befinden. Die nächstgelegene Siedlung im Sinne von Art. 31 Abs. 1 Bst. a VPG ist A_____. Von dortigen südlichen Siedlungsrand zum nächstgelegenen Haus C_____ der Gesuchsteller 2 beträgt die Wegzeit mindestens sechs Minuten (hin und zurück).
21. Die Delegationsnorm in Art. 14 Abs. 3, Satz 3 PG ermächtigt den Bundesrat, für einzelne Haus- halte, die nur mit unverhältnismässigen Schwierigkeiten erreichbar sind, Ausnahmen von der Hauszustellung vorzusehen. Die Gesuchsteller beanstanden, dass die Vorgaben in Art. 31 Abs. 1 VPG nicht mit der Verpflichtung in Art. 14 Abs. 3 PG vereinbar seien. Nachfolgend ist auf dem Weg der Auslegung von Art. 14 Abs. 3 PG zu prüfen, ob die Regelung in Art. 31 Abs. 1 VPG eine genügende gesetzliche Grundlage hat und vorliegend angewendet wer- den kann. Ziel der Auslegung ist die Ermittlung des Sinngehalts einer Bestimmung. Ausgangs- punkt der Gesetzesauslegung ist der Wortlaut der Bestimmung (grammatikalisches Element). Ist er klar, d.h. eindeutig und unmissverständlich, darf vom Wortlaut nur abgewichen werden, wenn ein triftiger Grund für die Annahme besteht, der Wortlaut ziele am "wahren Sinn" der Regelung vorbei. Anlass für eine solche Annahme können die Entstehungsgeschichte der Bestimmung (his- torisch), ihr Zweck (teleologisch) oder der Zusammenhang mit andern Vorschriften (systematisch) geben, so namentlich, wenn die grammatikalische Auslegung zu einem Ergebnis führt, das der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann (sog. “Methodenpluralismus“; BGE 140 II 80 E. 2.5.3).
22. Gemäss dem Wortlaut von Art. 14 Abs. 3 PG hat die Post die Zustellung in alle ganzjährig be- wohnten Siedlungen (französisch: „toutes les zones habitées à l'année“; italienisch: „tutti gli inse- diamenti abitati tutto l'anno“) zu erbringen. Ausnahmen von der Hauszustellung kann der Bundes- rat bei einzelnen Haushalten, die mit unverhältnismässigen Schwierigkeiten erreichbar sind, machen (französisch: „les habitations qui sont d'un accès extrêmement difficile“; italienisch: „eco- nomie domestiche raggiungibili soltanto con estrema difficoltà“). Was eine Siedlung ausmacht, wird in Art. 14 Abs. 3 PG nicht ausgeführt.
23. Für die historische Auslegung ist von Relevanz, wie die heutigen Vorgaben zur Hauszustellung entstanden sind. Sie haben ihren Ursprung in der parlamentarische Initiative 02.408 der KVF-N „Flächendeckendes Poststellennetz. Änderung des Postgesetzes“. Diese führte zur Aufnahme der Verpflichtung der Post zur Hauszustellung in Art. 2 Abs. 3 des Postgesetzes vom 30. April
1997. Demnach hatte die Hauszustellung grundsätzlich in allen ganzjährig bewohnten Siedlun- gen zu erfolgen. Diese Vorgabe trat am 1. Januar 2004 in Kraft. Der Bundesrat überführte sie im gleichen Wortlaut in Art. 9 Abs. 1 Postverordnung vom 26. November 2003. In Abs. 3 regelte er die Ausnahmen von der Hauszustellung wie folgt: „Ist das Domizil nur unter unverhältnismässi- gen Schwierigkeiten zu erreichen, so kann die Post den Empfänger oder die Empfängerin zur Ab- holung der Sendungen bei der nächstgelegenen Annahmestelle anhalten oder die Zustellhäufig- keit reduzieren. Der Empfänger oder die Empfängerin ist vorgängig anzuhören.“ Die Kommentierung des UVEK zur altrechtlichen Verordnung hielt dazu fest (S. 12 f): „Mit dieser Prä- zisierung soll die bisherige Zustellqualität grundsätzlich erhalten bleiben; der Zusatz soll aber nicht zu Mehrkosten führen. Der Begriff der „Siedlung“ ist denn auch so zu verstehen, dass eine
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Siedlung in der Regel aus mehreren selbständigen Haushaltungen besteht; zu denken ist insbe- sondere an Weiler. Einzelne abgelegene, ganzjährig bewohnte Häuser oder Haushaltungen kön- nen – wie bisher – auch künftig gestützt auf die neue Regelung keinen Anspruch auf Hauszustel- lung ableiten. Auch in der Frage der Hauszustellung soll sich die Post auf verändernde Kundenbedürfnisse und tatsächliche Veränderungen einstellen und reagieren können. Wie bisher kann aus den neuen Vorgaben kein individueller Rechtsanspruch auf eine ganz bestimmte Art der Zustellung abgeleitet werden. Heute schon bestehende abweichende aber mit den Kunden vereinbarte Regelungen sollen weitergeführt werden können und auch künftig sollen entspre- chende Vereinbarungen möglich sein.“ In der letzten Totalrevision des Postgesetzes schlug der Bundesrat in Art. 13 Abs. 2 seines Ent- wurfs die Fortführung der 2004 eingeführten Regelung vor: „Die Hauszustellung erfolgt grund- sätzlich in allen ganzjährig bewohnten Siedlungen. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen“. In der Botschaft vom 20. Mai 2009 zum Postgesetz hielt er dazu fest (BBl 2009 S. 5219): „Zugestellt wird in alle ganzjährig bewohnten Siedlungen an das in der Anschrift angegebene Wohn- oder Geschäftsdomizil; die Post ist somit zu einer Hauszustellung verpflichtet. Der Bundesrat wird in der Verordnung festzulegen haben, unter welchen Bedingungen Ausnahmen vom Grundsatz der Hauszustellung gemacht werden können. Er wird sich dabei an den bis heute geltenden Grund- satz halten, wonach dort, wo die Hauszustellung nur unter unverhältnismässigen Schwierigkeiten möglich ist, Einschränkungen gemacht werden können“. In der parlamentarischen Debatte 2010 wurde der Begriff „grundsätzlich“ gestrichen. Man wollte damit verhindern, dass Siedlungen von der Hauszustellung ausgenommen würden. Auch wurde befürchtet, dass der Ausdruck „grundsätzlich“ zu einem sukzessiven Abbau der Postzustellung in den peripheren Gebieten führen könnte (vgl. Votum Bieri für die Kommission, AB 2010 S 1034). Der Begriff „Siedlung“ wurde als „ensemble de maisons“ (Votum Simoneschi-Cortesi für die Kom- mission, AB 2010 N 1472) bzw. „plusieurs maisons“ (Votum Simoneschi-Cortesi für die Kommis- sion, AB 2010 N 1873) umschrieben. Was unter den Ausnahmen zu verstehen ist, wurde in beiden Parlamentskammern nicht vertieft diskutiert. Der Tenor war jedoch, dass die bisherige Praxis weitergeführt werden sollte (vgl. Vo- tum Bieri, AB 2009 S 1143). Ausnahmen von der Hauszustellung sollten nur in Einzelfällen ge- macht werden (Votum Schenk, AB 2010, 1468: „…Diese Bestimmung betrifft nicht sehr viele Haushalte in unserem Land. Von dieser Formulierung sind nur Einzelhaushalte und niemals ganze Siedlungen betroffen, und auch Einzelhaushalte nur dann, wenn sie nur unter unverhält- nismässigen Schwierigkeiten zu erreichen sind. In der Regel einigt man sich in diesen Fällen auf eine Regelung, mit der sowohl die Post als auch die betroffenen Haushalte leben können. (…) Es geht hier einzig darum, dass die Post in den wenigen Fällen, in welchen die Hauszustellung zu unverhältnismässigen Schwierigkeiten führt, im Einverständnis mit dem Bundesrat Sonderrege- lungen suchen kann.) Auch der zuständige Bundesrat äusserte sich in diese Richtung (Votum BR Leuenberger, AB 2010 N 1471: „Ich möchte lediglich festhalten, dass die Post in ganzjährig be- wohnten Siedlungen zugestellt wird – ohne Ausnahmen -, und ich möchte auch ausdrücklich fest- halten, dass es um die Kompetenz des Bundesrates geht, Ausnahmen von der Zustellung an Ein- zelhaushalte festzulegen.“). Zum schliesslich verabschiedeten Gesetzestext wurde festgehalten: „Anstelle des Wortes „grundsätzlich“ regelt die Bestimmung die Begründung der Ausnahmerege- lung, das heisst, die Erreichbarkeit muss mit „unverhältnismässigen Schwierigkeiten“ verbunden sein. Zudem sprechen wir hier nicht mehr von „Siedlungen“, sondern bloss von „Haushalten“. In der Quintessenz dürfte diese Formulierung für die entlegenen Gebiete vorteilhafter sein als die des Nationalrates oder unserer ersten Version“ (Votum Bieri für die Kommission, AB 2010 S 1034). „Es gibt eine klare Unterscheidung zwischen ganzjährig bewohnten Siedlungen, die immer und in jedem Fall bedient werden müssen, und einzelnen Haushalten, für die der Bundesrat Aus- nahmen vorsehen kann.“ (Votum Hämmerle für die Kommission, AB 2010 N 1873). Der Wille des Gesetzgebers kann somit wie folgt zusammengefasst werden: Die Hauszustellung soll ohne Ausnahme in alle ganzjährig bewohnte Siedlungen erfolgen. Unter Siedlung sind meh- rere Häuser zu verstehen; einzelstehende Häuser fallen nicht darunter. Ausnahmen können bei
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einzelnen Haushalten gemacht werden, die nur mit unverhältnismässigen Schwierigkeiten zu er- reichen sind.
24. Der Sinn und Zweck der Verpflichtung zur Hauszustellung liegt darin, dass die Empfänger die Sendungen möglichst ohne Umtriebe entgegen nehmen können. Die Hauszustellung ist ein Teil- aspekt der Meinungsäusserungs- und Informationsfreiheit von Art. 16 BV (vgl. dazu die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6119/2015 vom 26. Mai 2016, Erw. 1.2.2 ff, und A-6195/2015 vom 17. März 2017, Erw. 3.4.1 ff). Demgegenüber soll die Möglichkeit, die Hauszustellung einzu- schränken oder einzustellen, es der Post gestatten, ihre Betriebsabläufe rationell und effizient auszugestalten. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass sich Umwege des Zustellpersonals oder zeitraubende Zustellvorgänge landesweit hochgerechnet zur einem erheblichen Zeitverlust summieren können und damit dem öffentlichen Interesse an einer Postorganisation nach wirt- schaftlichen Kriterien und einer einfachen, effizienten Zustellung zuwiderlaufen (vgl. Urteil A- 6119/2015 E. 3.2 m. H. auf weitere Urteile des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsge- richts). Die Verpflichtung zur Hauszustellung mit ihren Ausnahmen ist demnach das Ergebnis ei- nes Interessensausgleichs.
25. In Bezug auf die Systematik ist festzuhalten, dass die Hauszustellung im Rahmen der Grundver- sorgung geregelt ist. Art. 14 Abs. 3 PG enthält eine Delegation an den Bundesrat, Ausnahmen zu regeln, wenn Haushalte nur mit unverhältnismässigen Schwierigkeiten erreichbar sind. Dies hat der Bundesrat in Art. 31 Abs. 2 Bst. a VPG getan. Diese Bestimmung sieht vor, dass Post ist nicht zur Hauszustellung verpflichtet ist, wenn unverhältnismässige Schwierigkeiten, wie schlechte Strassenverhältnisse oder die Gefährdung des Zustellpersonals, in Kauf zu nehmen sind.
26. Die Auslegung von Art. 14 Abs. 3 Satz 2 und 3 PG lässt somit folgende Feststellungen zu: Der Wortlaut von Art. 31 Abs. 1 VPG geht mit der Siedlungsdefinition (Bst. a) und der Zweiminu- tenregel (Bst. b) von einer ziemlich hohen Siedlungsdichte aus, die in Art. 14 Abs. 3 PG so nicht vorgesehen ist. Die historische Auslegung ergibt, dass der Gesetzgeber eine Fortführung der alten Praxis wünschte und verhindern wollte, dass in peripheren Gebieten die Hauszustellung vermehrt einge- stellt wird. Die geltende Verordnungsbestimmung in Art. 31 Abs. 1 VPG mit dem Siedlungsbegriff und der Zweiminutenregel soll gemäss Erläuterungsbericht zur Postverordnung denn auch weit- gehend der bisherigen (=altrechtlichen) Praxis entsprechen (Erläuterungsbericht, ad Art. 31, S. 17). Eine solche Praxis ist jedoch der PostCom nicht bekannt. Auch in den Akten der Vorgänger- behörde PostReg ist nichts Entsprechendes zu finden. Vielmehr ging die interne Richtlinie der Post vom 22. Januar 1999 von einem anderen System aus. Sie sah die Zustellung im Umkreis von 4,8 km von der Bestimmungspoststelle vor. Bei einem Höhenunterschied von mehr als 100 m erfolge eine Zuschlag von 1000 m pro 200 m Höhenunterschied (anteilmässig). Im Sinne eines Entgegenkommens sah diese Richtlinie ferner die Möglichkeit vor, einzelne Häuser ausserhalb des Zustellkreises (4,8 km) zu bedienen, wenn die zusätzliche Wegzeit – hin und zurück – vom letzten Haus innerhalb des Zustellkreises an gerechnet - bei einem oder zwei Häusern höchstens 4 Minuten betrug; - bei mehr als zwei Häuser gesamthaft pro Haus höchstens 2 Minuten betrug. Diese Richtlinie wurde erst mit der Richtlinie der Post vom 25. Juli 2013, die rückwirkend per
1. Januar 2013 in Kraft trat, ersetzt. Es ist deshalb festzustellen, dass die geltende Verordnungs- bestimmung von Art. 31 Abs. 1 VPG – entgegen dem Willen des Gesetzgebers und den Ausfüh- rungen im Erläuterungsbericht zur Postverordnung – die Verpflichtung zur Hauszustellung grund- sätzlich restriktiver handhabt, als es nach altem Recht der Fall war. Im vorliegenden Fall ist es für die PostCom deshalb zweifelhaft, dass es dem Willen des Gesetzgebers entspricht, ein Tal mit 21 Häusern gesamthaft von der Hauszustellung auszunehmen. Was den Sinn und Zweck der Bestimmung anbelangt, so kann festgestellt werden, dass der Inte- ressensausgleich in Art. 31 VPG stärker zugunsten der Effizienz ausfällt als in der gesetzlichen
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Grundlage von Art. 14 Abs. 3 PG, die Ausnahmen von der Zustellverpflichtung ausserhalb von Siedlungen nur wegen unverhältnismässigen Schwierigkeiten vorsieht.
27. Insgesamt erscheint damit fraglich, ob der Siedlungsbegriff und die Zweiminutenregel in Art. 31 Abs. 1 Bst. a und b VPG in Art. 14 Abs. 3 PG eine genügende gesetzliche Grundlage hat. Diese Inkongruenz betrifft namentlich Siedlungen, deren Umfang und Dichte nicht dem Siedlungsbegriff von Art. 31 Abs. 1 VPG entsprechen. Mithin fehlt der Verordnungsbestimmung in solchen Fällen die gesetzliche Grundlage. Demgegenüber besteht für einzelstehende, abgelegene Häuser ge- mäss Auslegung von Art. 14 Abs. 3 PG keine Verpflichtung zur Hauszustellung. Allerdings ist die Abgrenzung zwischen einer Siedlung und einem einzelnstehenden, abgelegenen Haus ist nicht eindeutig.
28. Damit stellt sich die Frage, ob in Anbetracht dessen Art. 31 Abs. 1 VPG mit seinem Siedlungsbe- griff und der Zweiminutenregel im vorliegenden Fall anwendbar ist. Verordnungen der Exekutive des Bundes können grundsätzlich im Rahmen der akzessorischen Normenkotrolle daraufhin überprüft werden, ob sie gesetzesmässig sind. Das Prüfungsrecht reicht aber nicht bei allen Ar- ten von bundesrätlichen Verordnungen gleich weit. Bei Verordnungen, zu deren Erlass der Bun- desrat durch eine Delegationsnorm in einem Bundesgesetz ermächtigt worden ist, ist abzuklären, ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnisse gehalten hat. Die im Gesetz enthaltene Delegationsnorm muss die wesentlichen Grundzüge (Inhalt, Zweck und Ausmass) umschreiben, soweit die Rechtsstellung der Betroffenen schwerwiegend berührt ist. (vlg. Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, § 19 Rz 38 ff; Thierry Tanquerel, Manuel de droit administratif, Genève 2011, Rz 493; Häfelin/Haller/ Kel- ler/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Auflage, Zürich 2016, Rz 2099). In Bezug auf Art. 31 Abs. 1 VPG ist festzuhalten, dass die Definition der Siedlung mit der Zweiminutenregel nicht vom Delegationsrahmen umfasst wird bzw. gegebenenfalls den Siedlungsbegriff in Art. 14 Abs. 3 PG zu eng definiert. Es ist somit im Folgenden eine Einzelfallprüfung vonzunehmen, ob in B_____ und Umgebung eine Siedlung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 PG anzunehmen ist und damit eine Zustellpflicht vorliegt.
29. Für die Beurteilung der Zustellverpflichtung ist das Erscheinungsbild der Siedlung zweitrangig. Im Hinblick auf den Sinn und Zweck der Bestimmung spielen vielmehr die Topographie, die Distan- zen, der Strassenzustand und die Anzahl Haushalte eine Rolle, die für die effiziente und kosten- günstige Erbringung der Grundversorgung von Bedeutung sind. B_____ umfasst auf einer Fläche von rund 180 x 320 m fünf ganzjährig bewohnte Häuser (B_____ zz, B_____ yy, B_____ xx, H_____, I_____). Auf einer Fläche von ca. 500 x 500 m sind es gar deren acht (zusätzlich C_____, J_____ ww und J_____ vv). Zumindest ein Teil davon um- fassen auch Landwirtschafts- oder Gewerbebetriebe. Diese acht Häuser befinden sich auf einer Höhe zwischen x20 und x40 m ü.M. Der Anstieg vom südlichen Ausgang von A_____ (xxx m ü.M.) beträgt damit maximal 70 Höhenmeter. Die Distanz vom Dorfausgang bis C____, dem am weitesten vom Dorfausgang gelegenen Haus, beträgt 2,1 km, die Wegzeit hin und zurück 6-7 Mi- nuten. Die Erschliessung erfolgt über die Kantonsstrasse, die in gutem Zustand ist und über ei- nen Winterdienst verfügt. Der Weiler J_____ mit zwei ganzjährig bewohnten Häusern ist mit rund 300 m am weitesten von der Kantonsstrasse entfernt. Von abgelegenen, einzelnstehenden Häu- sern kann damit klar nicht gesprochen werden. Indessen ist bei den acht genannten Häusern eine Siedlung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 PG – und damit eine Zustellverpflichtung – anzuneh- men. Daraus folgt, dass die Post bei den Gesuchstellern 2 in C_____ zur täglichen Hauszustel- lung verpflichtet ist.
30. Bei den Häusern der übrigen Gesuchsteller ist demgegenüber von einzelnstehenden Häusern auszugehen. Das nächstgelegene Haus D_____ der Gesuchsteller liegt 750 m von C_____ ent- fernt und kann deshalb nicht mehr als zur Siedlung B_____ zugehörig betrachtet werden. Dies gilt umso mehr für die Häuser in E_____ (Gesuchsteller 1 und 4), F_____ (Gesuchsteller 6 und 7) sowie G_____ (Gesuchsteller 3). Für diese besteht
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deshalb auch gestützt auf Art. 14 Abs. 3 PG keine Zustellverpflichtung. Daran ändern auch die Lebensumstände der Gesuchsteller – namentlich die fehlende Motorisierung des alleinstehenden Gesuchstellers 4 – und die schlechte postalische Versorgung nichts. Allerdings sind diese Fragen bei der Prüfung der Ersatzlösung zu berücksichtigen.
31. Besteht keine Verpflichtung zur Hauszustellung, so kann die Post im Sinne einer Ersatzlösung die Zustellfrequenz reduzieren oder einen anderen Zustellpunkt bezeichnen (Art. 31 Abs. 3 VPG). In den vorliegenden Fällen hat die Post den Gesuchstellern als Ersatzlösung einen anderen Zu- stellort angeboten, nämlich ein Postfach im Ortskern von A_____ oder in einer beliebigen Post- stelle. Die Gesuchsteller erachten diese Lösung als nicht verhältnismässig.
32. Die Ersatzlösung ist Teil der Verpflichtung der Post zur Erbringung der Grundversorgung. Zumin- dest eine der vorgeschlagenen Ersatzlösungen hat daher für die Empfänger kostenlos und ver- hältnismässig zu sein. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Post ein grosses Auswahlermes- sen bei der Wahl der Ersatzlösungen zugebilligt. Gemäss Bundesverwaltungsgericht verletzt die Post erst dann ihre Verpflichtung, eine valable Ersatzlösung anzubieten, wenn sich sämtliche ih- rer Vorschläge als unpraktikabel, d.h. unverhältnismässig, erweisen (Urteil A-6195/2015 vom 17. März 2017, Erw. 4.6.3). Ein Anspruch auf eine bestimmte Ersatzlösung besteht nicht (Erw. 4.5.2). Die PostCom prüft die von der Post vorgeschlagenen Ersatzlösungen auf die Verhältnismässig- keit hin, ordnet aber selber keine eigenen Ersatzlösungen an (vgl. Urteil A-6195/2015 vom 17. März 2017, Erw. 4.6.3.2). Nachfolgend ist zu klären, ob die vorgeschlagenen Ersatzlösungen rechtsmässig und verhältnismässig sind.
33. Die SwissPostBox ist kostenpflichtig, für den Empfang von Paketen nicht geeignet und nicht Teil der Grundversorgung, weshalb sie von vornherein als Ersatzlösung nicht berücksichtigt werden kann. Zu prüfen ist deshalb die Zustellung in die nächstgelegene Postfachanlage, mithin in dieje- nige im Ortskern von A_____. Zu berücksichtigen ist, dass die betroffenen Gesuchsteller (sechs Haushalte) teilweise landwirt- schaftliche Betriebe oder ein anderes Gewerbe führen und nicht täglich zur Arbeit nach A_____ oder noch weiter fahren müssen. Der Gesuchsteller 4 ist zudem alleinstehend und nicht motori- siert. B_____ ist vom öffentlichen Verkehr nicht erschlossen. Die Distanzen von den Domizilen der Gesuchsteller zur Postfachanlage in A_____ betragen zwischen 3,5 km (von D_____, Ge- suchsteller 5) und gut 8 km (von G_____, Gesuchsteller 3). Hinzu kommt, dass eingeschriebene Sendungen und Pakete, die nicht in das Postfach zugestellt werden können, in der Poststelle K_____, gut 6 km von der Postfachanlage entfernt, abgeholt werden müssen. Für die betroffenen Gesuchsteller wäre die Postfachzustellung in A_____ deshalb mit einem sehr hohen zusätzlichen Aufwand verbunden. Für den Teil der Gesuchsteller, die nicht regelmässig ins Tal hinunterfahren müssen, insbesondere für den nicht motorisierten Gesuchsteller 4, ist sie gar als unpraktikabel zu betrachten. Demgegenüber steht, wie dargelegt, die Zustellverpflichtung der Post in der Siedlung B_____. Eine nähergelegene Ersatzlösung würde für die Gesuchsteller eine erhebliche Erleichte- rung darstellen, ohne für die Post einen erheblichen Zusatzaufwand zu verursachen. Darüber hinaus kann – in Analogie zur Zustellverpflichtung gemäss Art. 31 Abs. 1 Bst. a VPG bei mindestens fünf ganzjährig bewohnten Häusern auf einer Hektare – eine Verpflichtung der Post hergeleitet werden, ab einer gewissen Anzahl Haushalte einen eigenen Zustellpunkt vorzuschla- gen. Voraussetzung dafür ist, dass die Zustellung in eine gemeinsame Briefkastenanlage erfolgt. Damit ist der Zustellungsaufwand für die Post immer noch geringer, wie wenn sich diese Haus- halte auf einer Fläche von einer Hektare befinden würden. In diesem Sinne sind die von der Post vorgeschlagenen Ersatzlösungen, namentlich die Postfä- cher in A_____, in den vorliegenden Fällen nicht mit Art. 31 VPG vereinbar. Die Post wird des- halb verpflichtet, den Gesuchstellern 1 sowie 3-7 eine angemessene Ersatzlösung in Form eines eigenen Zustellpunkts anzubieten.
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34. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Post zumindest bei den Gesuchstellern 2 als Bewohner der Siedlung B_____ weiterhin täglich die Hauszustellung zu erbringen hat. Den Gesuchstellern 1 und 3-7 hat sie eine rechtmässige und verhältnismässige Ersatzlösung anzubie- ten. Bei diesem Ergebnis unterliegt die Post mit ihren Rechtsbegehren und Prozessanträgen ge- mäss Eingabe vom 1. Februar 2016. Der Hauptantrag der Gesuchsteller gemäss Schlussbemer- kungen vom 17. Dezember 2017 ist abzuweisen. Die Eventualanträge der Gesuchsteller sowie der Antrag des Gesuchstellers 1 um sofortige Aufnahme der Hauszustellung bis zum Erlass der Verfügung sind – soweit darauf eingetreten wird – hinfällig.
35. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Gesuchsgegnerin die Entscheidgebühr von Fr. 200.- auf- zuerlegen (Art. 4 Bst. h des Gebührenreglements der Postkommission).
III. Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
1. Die Post ist bei den Gesuchstellern 2 in C_____ zur täglichen Hauszustellung verpflichtet.
2. Die Post hat den übrigen Gesuchstellern, bei denen sie die Hauszustellung nicht mehr erbringen will, verhältnismässige Ersatzlösungen im Sinne der Erwägungen anzubieten.
3. Die Entscheidgebühr von Fr. 200.- wird der Post auferlegt.
Eidgenössische Postkommission PostCom
Hans Hollenstein Präsident Michel Noguet Leiter Fachsekretariat
Zu eröffnen (Einschreiben mit Rückschein): Gesuchsteller 1 Gesuchsteller 2 Gesuchsteller 3 Gesuchsteller 4 Gesuchsteller 5 Gesuchsteller 6 Gesuchsteller 7 Post CH AG, Corporate Center, Wankdorfallee 4, 3030 Bern
Versand:
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.