Sachverhalt
1. Der Gesuchsteller ist Eigentümer des Einfamilienhauses an der Y_____strasse x, xxxx Z_____ (Parzelle Nr. xxx), die er auch selbst bewohnt. Das Grundstück grenzt an eine zweispurige Hauptstrasse mit Trottoir. Der asphaltierte, offene, ca. 20 m breite und rund 4 – 6 m tiefe Vor- platz (gemessen ab: ___________; www.regiogis.ch) zwischen dem Haus und der Liegenschaft erstreckt sich über die gesamte Breite des Grundstücks. Der Hauseingang befindet sich auf ei- nem Podest an der Frontfassade des Hauses und wird über eine Treppe mit sechs Treppenstu- fen erreicht. Links neben der Haustüre ist ein Briefschlitz in die Mauer eingelassen. Rechts der Treppe zum Hauseingang befindet sich ein Kellerabgang. Der Gesuchsteller ist bereit, einen Briefkasten auf der Mauer zwischen den beiden Treppen einzurichten, der in einer Distanz von ca. 4 – 6 m von der Grundstücksgrenze zu stehen käme.
2. Seit seinem Einzug in die betroffene Liegenschaft wurden die Sendungen für den Gesuchsteller bei seinen Eltern an der Y_____strasse y zugestellt. Der Gesuchsteller gelangte im Frühling 2025 telefonisch an die Post und forderte die Aufnahme der Hauszustellung. Mit Schreiben vom
6. Mai 2025 lehnte die Post dieses Ansinnen mangels eines verordnungskonformen Briefkastens ab und zeigte zwei mögliche Standorte an der Grundstücksgrenze, am linken und rechten Rand des Vorplatzes, auf. Daraufhin wandte sich der Gesuchsteller mit E-Mail vom 7. Mai 2025 an die PostCom. Deren Fachsekretariat informierte ihn gleichentags über das Erfordernis, ein unter- zeichnetes Gesuch einzureichen, sowie über den Ablauf des Verfahrens.
3. Mit Gesuch vom 7. Mai 2025 beantragte der Gesuchsteller die Genehmigung eines Briefkastens auf der Mauer zwischen der Treppe zum Hauseingang und dem Kellerabgang, sowie die vor- sorgliche Aufnahme der Hauszustellung bis zu einem rechtskräftigen Entscheid. Zur Begrün- dung brachte er vor, dass ein Briefkasten an der Grundstücksgrenze ein Sicherheitsrisiko dar- stellen würde. Bei der Ausfahrt sei die Sicht bereits heute eingeschränkt und würde durch einen Briefkasten erheblich verschlechtert. Der von ihm vorgeschlagene Standort wäre direkt erreich- bar, würde weder das Zustellpersonal noch Sichtlinien behindern und entspräche im Wesentli- chen dem früher verwendeten Standort. Der Gesuchsteller legte eine Fotodokumentation sowie das Schreiben der Post vom 6. Mai 2025 bei. Anlässlich des Telefongesprächs zwischen dem Fachsekretariat der PostCom und dem Gesuchsteller vom 9. Mai 2025 wies dieser darauf hin, dass er wegen eines Unfalls vorübergehend in seiner Mobilität erheblich eingeschränkt sei, ver- zichtete aber auf seinen Antrag um eine vorsorgliche Aufnahme der Hauszustellung.
4. Die PostCom leitete am 9. Mai 2025 ein Verfahren ein, lud die Post zur Stellungnahme ein und ersuchte diese, eine Aufnahme der Hauszustellung während der Dauer der gesundheitlichen Einschränkungen des Gesuchstellers zu prüfen. Die Post teilte mit E-Mail vom 22. Mai 2025 mit, die Hauszustellung beim Gesuchsteller für der Dauer des Verfahrens aufzunehmen.
5. Die Post beantragte in ihrer Stellungnahme vom 2. Juli 2025 die Abweisung des Gesuchs. Zur Begründung brachte sie vor, dass sich der bestehende Briefkasten ca. sechs Meter von der Grundstücksgrenze entfernt befinde und in seinen Massen nicht verordnungskonform sei. Auch den Standortvorschlag des Gesuchstellers lehnte die Post als nicht verordnungskonform ab, da er ebenfalls sechs Meter von der Grundstücksgrenze entfernt wäre. Die Bedenken aufgrund der Verkehrssicherheit bezeichnete die Post als nicht nachvollziehbar. Ein Hausbriefkasten vermöge kaum eine derartige Sichtbeschränkung darzustellen, dass Verkehrsteilnehmer nicht oder zu spät gesehen würden, zumal der Gesuchsteller ohnehin in angepasster Geschwindigkeit die an- grenzende Strasse befahren müsse. Auch würde der grosszügige Vorplatz eine umfassende Sicht auf den umliegenden Verkehr und die Strassenverhältnisse ermöglichen. Des Weiteren wies die Post darauf hin, dass vergleichbare Sachverhalte ihr im Rahmen der Zustellung einen zusätzlichen Aufwand verursachen würden, der in der Summe unverhältnismässig sei. Als ver- ordnungskonform bezeichnete die Post die Standorte links und rechts der Zufahrt zur Liegen- schaft. Sie legte ihrer Stellungnahme einer Fotodokumentation bei.
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6. In seinen mit E-Mail vom 28. Juli 2025 eingereichten Schlussbemerkungen präzisierte der Ge- suchsteller in Bezug auf seine Sicherheitsbedenken, dass die von der Post vorgeschlagenen Standorte die Sicht auf die Hauptstrasse bei der Ausfahrt massiv einschränken und die Gefahr bezüglich herannahender Velofahrer, Kinder und Fussgänger auf dem Trottoir sowie Fahrzeu- gen mit hoher Geschwindigkeit deutlich erhöhen würden. Zu seinem Standortvorschlag führte er aus, dass dieser jederzeit und ohne vom Zustellfahrzeug absteigen zu müssen zugänglich sei sowie den sichersten Standort im gesamten Eingangsbereich der Liegenschaft darstelle. Weiter bestritt der Gesuchsteller einen dadurch verursachten Mehraufwand bei der Zustellung, der eine starre Anwendung der Postverordnung rechtfertigen würde, und schlug vor, einen Augenschein durchzuführen. Er legte namentlich ein Foto der Verkehrssituation am rechten Rand des Vorplat- zes sowie ein Foto seines Standortvorschlags bei.
7. Die Post verzichtete mit E-Mail vom 25. August 2025 auf das Einreichen von Schlussbemerkun- gen und verwies vollumfänglich auf ihre Stellungnahme vom 2. Juli 2025.
II.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 8 Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom
17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. Au- gust 2012 (VPG; SR 783.01) bei Streitigkeiten betreffend Briefkästen und Briefkastenanlagen. Sie ist somit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).
E. 9 Der Gesuchsteller ist als Eigentümer und Bewohner der Liegenschaft durch die angedrohte Ein- stellung der Hauszustellung in seinen Rechten und Pflichten berührt. Er ist somit im vorliegen- den Verfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG und kann der PostCom den Erlass einer an- fechtbaren Verfügung betreffend den Briefkastenstandort beantragen.
E. 10 Die Eigentümer einer Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrich- ten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grund- stücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Von den Standortbestimmungen kann gestützt auf Art. 75 Abs. 1 VPG abgewichen werden, wenn deren Umsetzung bei den Wohnungsbesitzern zu unzumutbaren Härten aus ge- sundheitlichen Gründen führt, oder wenn die Ästhetik von unter Denkmalschutz stehenden Ge- bäuden beeinträchtigt wird. Die Aufzählung dieser Ausnahmen ist abschliessend (vgl. Erläute- rungsbericht vom 29. August 2012 zur VPG, S. 32; www.postcom.admin.ch > Dokumentation > Gesetzgebung). Die Post ist nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Artikeln 73-75 nicht eingehalten sind (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).
E. 11 Die Liegenschaft des Gesuchstellers ist ein Einfamilienhaus, weshalb im Folgenden zu prüfen ist, wo sich der korrekte Briefkastenstandort im Sinne von Art. 74 Abs. 1 VPG befindet. Diese Bestimmung basiert auf der Annahme, dass der Zustellungsaufwand an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Hauszugang am geringsten ist. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der PostCom ist der Briefkasten am Schnitt- punkt der Grundstücksgrenze mit dem üblichen und grundsätzlich von allen verwendeten Weg
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PostCom-D-79013501/2 4/6 zum Eingang des Hauses aufzustellen. Für die Bestimmung des allgemein benutzten Hauszu- gangs ist insbesondere von Bedeutung, wo der Zustellungsbote normalerweise das Grundstück betritt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3279/2023 vom 16. Juli 2024, E. 5.2, sowie A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, E. 5.1; Verfügungen der PostCom 1/2024 vom 28. März 2024 Ziff. 8, 11/2023 vom 24. August 2023 Ziff. 12, 9/2023 vom 15. Juni 2023 Ziff. 11). Gemäss Praxis der PostCom ist bei Grundstücken, die keine Einfriedung gegen die Strasse aufweisen, der Vorplatz in seiner ganzen Breite als allgemein benutzter Zugang zu betrachten (vgl. bei- spielsweise die Verfügungen der PostCom 9/2024 vom 24. Oktober 2024, Ziff. 12; 17/2022 vom
6. Oktober 2022, Ziff. 12; 24/2018 vom 6. Dezember 2018, Ziff. 12). Im vorliegenden Fall verläuft die Grundstücksgrenze am Übergang des Vorplatzes zum Trottoir. Der nicht eingefriedete Vorplatz erstreckt sich über die gesamte Breite des Grundstücks. Die Standortvorschläge der Post am linken oder rechten Rand des Vorplatzes entsprechen somit den Vorgaben von Art. 74 Abs. 1 VPG. Verordnungskonform ist jedoch jeder Standort entlang dieser Grundstücksgrenze.
E. 12 Der vom Gesuchsteller vorgeschlagene Briefkastenstandort auf der Mauer zwischen der Treppe zum Hauseingang und dem Kellerabgang befindet sich hingegen ca. 4 – 6 Meter von der Grund- stücksgrenze entfernt und entspricht damit nicht den Vorgaben von Art. 74 Abs. 1 VPG. Dies gilt erst recht für den bestehenden Briefkasten neben dem Hauseingang, der darüber hinaus offen- sichtlich nicht den Mindestmassen gemäss Art. 73 Abs. 2 und Anhang 1 VPG entspricht. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 75 VPG ist nicht ersichtlich und wird auch nicht vorgebracht. Insbe- sondere bringt der Gesuchsteller keine gesundheitlichen Gründe vor, die angesichts eines Brief- kastens an der Grundstücksgrenze zu unzumutbaren Härten führen könnten. Es ist daher davon auszugehen, dass seine erlittenen Einschränkungen der Mobilität vorübergehender Natur sind und keine unzumutbaren Härten in Bezug auf den Briefkastenstandort zur Folge haben.
E. 13 Der Gesuchsteller bringt gegen die von der Post vorgeschlagenen Standorte vor, dass diese die Sicht bei der Ausfahrt erheblich einschränken würden und dadurch eine Gefährdung der Ver- kehrssicherheit darstellen könnten. Der Fotodokumentationen der Parteien ist zu entnehmen, dass sich an der rechten Seite des Hauses ein Parkplatz und eine Garage befindet. Links des Hauses ist eine offene Asphaltfläche. Weiter ist ersichtlich, dass das Grundstück des Gesuchstellers zu den benachbarten Parzellen mit Maschendrahtzäunen abgegrenzt wird. Am linken Zaun sind grosse Werbeplanen ange- bracht. Dem rechten Vorplatzrand entlang ist zudem eine Hecke auf der Nachbarsparzelle ange- legt. Das vom Gesuchsteller eingereichte Foto der Situation bei der Ausfahrt am rechten Vor- platzrand belegt eine gewisse Sichteinschränkung auf das Trottoir und auf die von links heran- nahenden Fahrzeuge. Der Gesuchsteller begründet jedoch nicht, weshalb ein Briefkasten am linken Rand des Vorplatzes ein Sicherheitsrisiko darstellen könnte. Eine erhebliche Sichtein- schränkung ist bei einem dort platzierten Briefkasten nicht erkennbar und angesichts der an die- sem Maschendrahtzaun angebrachten Werbeplanen auch nicht glaubwürdig. Dem Gesuchstel- ler steht es jedoch frei, den für ihn am besten geeigneten Standort an der Grundstücksgrenze zu wählen. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass es grundsätzlich in der Verantwortung der Ver- kehrsteilnehmenden liegt, die Fahrweise den Strassen- und Sichtverhältnissen anzupassen und die gebührende Vorsicht an den Tag zu legen. Dies gilt auch bei der Ausfahrt aus dem Vorplatz, der aufgrund der grosszügigen Platzverhältnisse zudem genügend Raum für ein allenfalls ange- zeigtes Wende- oder Ausweichmanöver aufweist.
E. 14 Der Gesuchsteller macht geltend, dass die Post den Standort des bestehenden Briefkastens während Jahren nicht beanstandet und die Hauszustellung bis zu seinem Einzug erbracht habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass die langjährige Duldung eines nicht verordnungskonformen Briefkastens keinen Anspruch auf Vertrauensschutz gem. Art. 9 BV begründet; ebenso wenig kann der Gesuchsteller mit dem bestehenden Briefkastenstandort ein wohlerworbenes Recht geltend machen oder sich auf Gewohnheitsrecht berufen. Aus der langjährigen Duldung des ver- ordnungswidrigen Zustands kann der Gesuchsteller somit kein Recht auf die Beibehaltung des
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PostCom-D-79013501/2 5/6 bestehenden bzw. Anerkennung des von ihm vorgeschlagenen Standorts ableiten (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3279/2023 vom 16. Juli 2024, E. 8, A-5165/2016 vom
23. Januar 2017, E. 7, und A-2021/2016 vom 8. November 2016, E. 4.2. ff.; Verfügungen der PostCom 1/2024 vom 28. März 2024 Ziff. 13, 16/2022 vom 6. Oktober 2022 und 1/2019 vom
24. Januar 2019 Ziff. 15).
E. 15 Der Gesuchsteller bestreitet den von der Post vorgebrachten erhöhten Aufwand bei der Zustel- lung am von ihm vorgeschlagenen Briefkastenstandort. Damit stellt er die Verhältnismässigkeit der von der Post geforderten Versetzung des Briefkastens an die Grundstücksgrenze in Frage. Die Standortvorschriften von Art. 73 ff. VPG sind das Ergebnis einer Interessenabwägung. Sie sollen einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haus- türe in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Postdiensteanbieterinnen eine ratio- nelle Zustellung ermöglichen (vgl. Erläuterungsbericht vom 29. August 2012 zur VPG, Art. 74, S. 32). Im vorliegenden Fall würde der vom Gesuchsteller vorgeschlagene Briefkastenstandort der Post wie auch den übrigen Postdiensteanbieterinnen bei der Zustellung einen Mehrweg von total mindestens acht Metern verursachen. Zwar vermag der Mehraufwand für die Zustellung im Einzelfall gering erscheinen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist er jedoch wegen der Grundversorgungsverpflichtung nicht nur im konkreten Einzelfall in Betracht zu ziehen, sondern auf sämtliche Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation hochzurechnen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6440/2023 vom 2. Oktober 2024, E. 5.3, A-3279/2023 vom 16. Juli 2024, E. 7.4, A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, E. 8). Der sich daraus ergebende beträchtliche Mehraufwand überwiegt das Interesse des Gesuchstellers an einem möglichst nahe zur Haustüre stehenden Briefkastens. Damit stellt die Versetzung des Briefkastenstandorts an die Grundstücksgrenze eine verhältnismässige Massnahme dar.
E. 16 Der Gesuchsteller fordert die Durchführung eines Augenscheins, um die nach seiner Auffassung unverhältnismässige Versetzung des Briefkastens aufzeigen zu können. Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls verschie- dener Beweismittel wie z.B. eines Augenscheins. Sie nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Von einer Beweisabnahme darf im Sinne einer vorweggenommenen (antizipierten) Beweiswürdigung abgesehen werden, wenn aufgrund bereits abgenommener Beweise der rechtlich erhebliche Sachverhalt für genügend geklärt erachtet wird und ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geän- dert (Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun- des, 4. Auflage, Rz. 153, mit Hinweisen). Aufgrund der Fotodokumentationen der Parteien und der online frei zugänglichen Grundstückspläne lässt sich der Sachverhalt rechtsgenüglich ermit- teln und die Verhältnismässigkeit beurteilen, so dass auf die Durchführung eines Augenscheins verzichtet werden kann (vgl. Verfügungen der PostCom 7/2025 vom 3. April 2025, Ziff. 19, 8/2024 vom 30. August 2024, Ziff. 16, und Verfügung 18/2018 vom 4. Oktober 2018, Ziff. 17).
E. 17 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder der bestehende Briefkastenstandort noch der Standortvorschlag des Gesuchstellers mit den Standortvorgaben von Art. 74 Abs. 1 VPG verein- bar sind. Die Post ist gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung verpflichtet. Es steht dem Gesuchsteller frei, entweder einen Briefkasten, der die Mindestmasse gemäss An- hang 1 VPG erfüllt, an der Grundstücksgrenze einzurichten oder auf die Erbringung der Hauszu- stellung zu verzichten.
E. 18 Damit ist der Antrag des Gesuchstellers abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten in der Höhe von 200 Franken dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebührenreglements der Postkommission vom 26. August 2013 [SR 783.018]).
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PostCom-D-79013501/2 6/6 III. Entscheid
Dispositiv
- Das Gesuch wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Eidgenössische Postkommission Anne Seydoux-Christe Präsidentin Michel Noguet Leiter Fachsekretariat Zu eröffnen: − A_____ (Einschreiben mit Rückschein) − Post CH AG (Einschreiben) Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat. Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A , 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch PostCom-D-79013501/2
Eidgenössische Postkommission PostCom
Verfügung Nr. 19/2025 vom 9. Oktober 2025 der Eidgenössischen Postkommission PostCom in Sachen A_____, Gesuchsteller Y_____strasse x, xxxx Z_____,
gegen Post CH AG Gesuchsgegnerin Stab CEO, Legal, Wankdorfallee 4, 3030 Bern, betreffend Briefkastenstandort
Aktenzeichen: PostCom-033-16/13/2
PostCom-D-79013501/2 2/6 I. Sachverhalt 1. Der Gesuchsteller ist Eigentümer des Einfamilienhauses an der Y_____strasse x, xxxx Z_____ (Parzelle Nr. xxx), die er auch selbst bewohnt. Das Grundstück grenzt an eine zweispurige Hauptstrasse mit Trottoir. Der asphaltierte, offene, ca. 20 m breite und rund 4 – 6 m tiefe Vor- platz (gemessen ab: ___________; www.regiogis.ch) zwischen dem Haus und der Liegenschaft erstreckt sich über die gesamte Breite des Grundstücks. Der Hauseingang befindet sich auf ei- nem Podest an der Frontfassade des Hauses und wird über eine Treppe mit sechs Treppenstu- fen erreicht. Links neben der Haustüre ist ein Briefschlitz in die Mauer eingelassen. Rechts der Treppe zum Hauseingang befindet sich ein Kellerabgang. Der Gesuchsteller ist bereit, einen Briefkasten auf der Mauer zwischen den beiden Treppen einzurichten, der in einer Distanz von ca. 4 – 6 m von der Grundstücksgrenze zu stehen käme.
2. Seit seinem Einzug in die betroffene Liegenschaft wurden die Sendungen für den Gesuchsteller bei seinen Eltern an der Y_____strasse y zugestellt. Der Gesuchsteller gelangte im Frühling 2025 telefonisch an die Post und forderte die Aufnahme der Hauszustellung. Mit Schreiben vom
6. Mai 2025 lehnte die Post dieses Ansinnen mangels eines verordnungskonformen Briefkastens ab und zeigte zwei mögliche Standorte an der Grundstücksgrenze, am linken und rechten Rand des Vorplatzes, auf. Daraufhin wandte sich der Gesuchsteller mit E-Mail vom 7. Mai 2025 an die PostCom. Deren Fachsekretariat informierte ihn gleichentags über das Erfordernis, ein unter- zeichnetes Gesuch einzureichen, sowie über den Ablauf des Verfahrens.
3. Mit Gesuch vom 7. Mai 2025 beantragte der Gesuchsteller die Genehmigung eines Briefkastens auf der Mauer zwischen der Treppe zum Hauseingang und dem Kellerabgang, sowie die vor- sorgliche Aufnahme der Hauszustellung bis zu einem rechtskräftigen Entscheid. Zur Begrün- dung brachte er vor, dass ein Briefkasten an der Grundstücksgrenze ein Sicherheitsrisiko dar- stellen würde. Bei der Ausfahrt sei die Sicht bereits heute eingeschränkt und würde durch einen Briefkasten erheblich verschlechtert. Der von ihm vorgeschlagene Standort wäre direkt erreich- bar, würde weder das Zustellpersonal noch Sichtlinien behindern und entspräche im Wesentli- chen dem früher verwendeten Standort. Der Gesuchsteller legte eine Fotodokumentation sowie das Schreiben der Post vom 6. Mai 2025 bei. Anlässlich des Telefongesprächs zwischen dem Fachsekretariat der PostCom und dem Gesuchsteller vom 9. Mai 2025 wies dieser darauf hin, dass er wegen eines Unfalls vorübergehend in seiner Mobilität erheblich eingeschränkt sei, ver- zichtete aber auf seinen Antrag um eine vorsorgliche Aufnahme der Hauszustellung.
4. Die PostCom leitete am 9. Mai 2025 ein Verfahren ein, lud die Post zur Stellungnahme ein und ersuchte diese, eine Aufnahme der Hauszustellung während der Dauer der gesundheitlichen Einschränkungen des Gesuchstellers zu prüfen. Die Post teilte mit E-Mail vom 22. Mai 2025 mit, die Hauszustellung beim Gesuchsteller für der Dauer des Verfahrens aufzunehmen.
5. Die Post beantragte in ihrer Stellungnahme vom 2. Juli 2025 die Abweisung des Gesuchs. Zur Begründung brachte sie vor, dass sich der bestehende Briefkasten ca. sechs Meter von der Grundstücksgrenze entfernt befinde und in seinen Massen nicht verordnungskonform sei. Auch den Standortvorschlag des Gesuchstellers lehnte die Post als nicht verordnungskonform ab, da er ebenfalls sechs Meter von der Grundstücksgrenze entfernt wäre. Die Bedenken aufgrund der Verkehrssicherheit bezeichnete die Post als nicht nachvollziehbar. Ein Hausbriefkasten vermöge kaum eine derartige Sichtbeschränkung darzustellen, dass Verkehrsteilnehmer nicht oder zu spät gesehen würden, zumal der Gesuchsteller ohnehin in angepasster Geschwindigkeit die an- grenzende Strasse befahren müsse. Auch würde der grosszügige Vorplatz eine umfassende Sicht auf den umliegenden Verkehr und die Strassenverhältnisse ermöglichen. Des Weiteren wies die Post darauf hin, dass vergleichbare Sachverhalte ihr im Rahmen der Zustellung einen zusätzlichen Aufwand verursachen würden, der in der Summe unverhältnismässig sei. Als ver- ordnungskonform bezeichnete die Post die Standorte links und rechts der Zufahrt zur Liegen- schaft. Sie legte ihrer Stellungnahme einer Fotodokumentation bei.
Aktenzeichen: PostCom-033-16/13/2
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6. In seinen mit E-Mail vom 28. Juli 2025 eingereichten Schlussbemerkungen präzisierte der Ge- suchsteller in Bezug auf seine Sicherheitsbedenken, dass die von der Post vorgeschlagenen Standorte die Sicht auf die Hauptstrasse bei der Ausfahrt massiv einschränken und die Gefahr bezüglich herannahender Velofahrer, Kinder und Fussgänger auf dem Trottoir sowie Fahrzeu- gen mit hoher Geschwindigkeit deutlich erhöhen würden. Zu seinem Standortvorschlag führte er aus, dass dieser jederzeit und ohne vom Zustellfahrzeug absteigen zu müssen zugänglich sei sowie den sichersten Standort im gesamten Eingangsbereich der Liegenschaft darstelle. Weiter bestritt der Gesuchsteller einen dadurch verursachten Mehraufwand bei der Zustellung, der eine starre Anwendung der Postverordnung rechtfertigen würde, und schlug vor, einen Augenschein durchzuführen. Er legte namentlich ein Foto der Verkehrssituation am rechten Rand des Vorplat- zes sowie ein Foto seines Standortvorschlags bei.
7. Die Post verzichtete mit E-Mail vom 25. August 2025 auf das Einreichen von Schlussbemerkun- gen und verwies vollumfänglich auf ihre Stellungnahme vom 2. Juli 2025.
II. Erwägung 8. Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom
17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. Au- gust 2012 (VPG; SR 783.01) bei Streitigkeiten betreffend Briefkästen und Briefkastenanlagen. Sie ist somit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).
9. Der Gesuchsteller ist als Eigentümer und Bewohner der Liegenschaft durch die angedrohte Ein- stellung der Hauszustellung in seinen Rechten und Pflichten berührt. Er ist somit im vorliegen- den Verfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG und kann der PostCom den Erlass einer an- fechtbaren Verfügung betreffend den Briefkastenstandort beantragen.
10. Die Eigentümer einer Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrich- ten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grund- stücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Von den Standortbestimmungen kann gestützt auf Art. 75 Abs. 1 VPG abgewichen werden, wenn deren Umsetzung bei den Wohnungsbesitzern zu unzumutbaren Härten aus ge- sundheitlichen Gründen führt, oder wenn die Ästhetik von unter Denkmalschutz stehenden Ge- bäuden beeinträchtigt wird. Die Aufzählung dieser Ausnahmen ist abschliessend (vgl. Erläute- rungsbericht vom 29. August 2012 zur VPG, S. 32; www.postcom.admin.ch > Dokumentation > Gesetzgebung). Die Post ist nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Artikeln 73-75 nicht eingehalten sind (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).
11. Die Liegenschaft des Gesuchstellers ist ein Einfamilienhaus, weshalb im Folgenden zu prüfen ist, wo sich der korrekte Briefkastenstandort im Sinne von Art. 74 Abs. 1 VPG befindet. Diese Bestimmung basiert auf der Annahme, dass der Zustellungsaufwand an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Hauszugang am geringsten ist. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der PostCom ist der Briefkasten am Schnitt- punkt der Grundstücksgrenze mit dem üblichen und grundsätzlich von allen verwendeten Weg
Aktenzeichen: PostCom-033-16/13/2
PostCom-D-79013501/2 4/6 zum Eingang des Hauses aufzustellen. Für die Bestimmung des allgemein benutzten Hauszu- gangs ist insbesondere von Bedeutung, wo der Zustellungsbote normalerweise das Grundstück betritt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3279/2023 vom 16. Juli 2024, E. 5.2, sowie A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, E. 5.1; Verfügungen der PostCom 1/2024 vom 28. März 2024 Ziff. 8, 11/2023 vom 24. August 2023 Ziff. 12, 9/2023 vom 15. Juni 2023 Ziff. 11). Gemäss Praxis der PostCom ist bei Grundstücken, die keine Einfriedung gegen die Strasse aufweisen, der Vorplatz in seiner ganzen Breite als allgemein benutzter Zugang zu betrachten (vgl. bei- spielsweise die Verfügungen der PostCom 9/2024 vom 24. Oktober 2024, Ziff. 12; 17/2022 vom
6. Oktober 2022, Ziff. 12; 24/2018 vom 6. Dezember 2018, Ziff. 12). Im vorliegenden Fall verläuft die Grundstücksgrenze am Übergang des Vorplatzes zum Trottoir. Der nicht eingefriedete Vorplatz erstreckt sich über die gesamte Breite des Grundstücks. Die Standortvorschläge der Post am linken oder rechten Rand des Vorplatzes entsprechen somit den Vorgaben von Art. 74 Abs. 1 VPG. Verordnungskonform ist jedoch jeder Standort entlang dieser Grundstücksgrenze.
12. Der vom Gesuchsteller vorgeschlagene Briefkastenstandort auf der Mauer zwischen der Treppe zum Hauseingang und dem Kellerabgang befindet sich hingegen ca. 4 – 6 Meter von der Grund- stücksgrenze entfernt und entspricht damit nicht den Vorgaben von Art. 74 Abs. 1 VPG. Dies gilt erst recht für den bestehenden Briefkasten neben dem Hauseingang, der darüber hinaus offen- sichtlich nicht den Mindestmassen gemäss Art. 73 Abs. 2 und Anhang 1 VPG entspricht. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 75 VPG ist nicht ersichtlich und wird auch nicht vorgebracht. Insbe- sondere bringt der Gesuchsteller keine gesundheitlichen Gründe vor, die angesichts eines Brief- kastens an der Grundstücksgrenze zu unzumutbaren Härten führen könnten. Es ist daher davon auszugehen, dass seine erlittenen Einschränkungen der Mobilität vorübergehender Natur sind und keine unzumutbaren Härten in Bezug auf den Briefkastenstandort zur Folge haben.
13. Der Gesuchsteller bringt gegen die von der Post vorgeschlagenen Standorte vor, dass diese die Sicht bei der Ausfahrt erheblich einschränken würden und dadurch eine Gefährdung der Ver- kehrssicherheit darstellen könnten. Der Fotodokumentationen der Parteien ist zu entnehmen, dass sich an der rechten Seite des Hauses ein Parkplatz und eine Garage befindet. Links des Hauses ist eine offene Asphaltfläche. Weiter ist ersichtlich, dass das Grundstück des Gesuchstellers zu den benachbarten Parzellen mit Maschendrahtzäunen abgegrenzt wird. Am linken Zaun sind grosse Werbeplanen ange- bracht. Dem rechten Vorplatzrand entlang ist zudem eine Hecke auf der Nachbarsparzelle ange- legt. Das vom Gesuchsteller eingereichte Foto der Situation bei der Ausfahrt am rechten Vor- platzrand belegt eine gewisse Sichteinschränkung auf das Trottoir und auf die von links heran- nahenden Fahrzeuge. Der Gesuchsteller begründet jedoch nicht, weshalb ein Briefkasten am linken Rand des Vorplatzes ein Sicherheitsrisiko darstellen könnte. Eine erhebliche Sichtein- schränkung ist bei einem dort platzierten Briefkasten nicht erkennbar und angesichts der an die- sem Maschendrahtzaun angebrachten Werbeplanen auch nicht glaubwürdig. Dem Gesuchstel- ler steht es jedoch frei, den für ihn am besten geeigneten Standort an der Grundstücksgrenze zu wählen. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass es grundsätzlich in der Verantwortung der Ver- kehrsteilnehmenden liegt, die Fahrweise den Strassen- und Sichtverhältnissen anzupassen und die gebührende Vorsicht an den Tag zu legen. Dies gilt auch bei der Ausfahrt aus dem Vorplatz, der aufgrund der grosszügigen Platzverhältnisse zudem genügend Raum für ein allenfalls ange- zeigtes Wende- oder Ausweichmanöver aufweist.
14. Der Gesuchsteller macht geltend, dass die Post den Standort des bestehenden Briefkastens während Jahren nicht beanstandet und die Hauszustellung bis zu seinem Einzug erbracht habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass die langjährige Duldung eines nicht verordnungskonformen Briefkastens keinen Anspruch auf Vertrauensschutz gem. Art. 9 BV begründet; ebenso wenig kann der Gesuchsteller mit dem bestehenden Briefkastenstandort ein wohlerworbenes Recht geltend machen oder sich auf Gewohnheitsrecht berufen. Aus der langjährigen Duldung des ver- ordnungswidrigen Zustands kann der Gesuchsteller somit kein Recht auf die Beibehaltung des
Aktenzeichen: PostCom-033-16/13/2
PostCom-D-79013501/2 5/6 bestehenden bzw. Anerkennung des von ihm vorgeschlagenen Standorts ableiten (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3279/2023 vom 16. Juli 2024, E. 8, A-5165/2016 vom
23. Januar 2017, E. 7, und A-2021/2016 vom 8. November 2016, E. 4.2. ff.; Verfügungen der PostCom 1/2024 vom 28. März 2024 Ziff. 13, 16/2022 vom 6. Oktober 2022 und 1/2019 vom
24. Januar 2019 Ziff. 15).
15. Der Gesuchsteller bestreitet den von der Post vorgebrachten erhöhten Aufwand bei der Zustel- lung am von ihm vorgeschlagenen Briefkastenstandort. Damit stellt er die Verhältnismässigkeit der von der Post geforderten Versetzung des Briefkastens an die Grundstücksgrenze in Frage. Die Standortvorschriften von Art. 73 ff. VPG sind das Ergebnis einer Interessenabwägung. Sie sollen einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haus- türe in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Postdiensteanbieterinnen eine ratio- nelle Zustellung ermöglichen (vgl. Erläuterungsbericht vom 29. August 2012 zur VPG, Art. 74, S. 32). Im vorliegenden Fall würde der vom Gesuchsteller vorgeschlagene Briefkastenstandort der Post wie auch den übrigen Postdiensteanbieterinnen bei der Zustellung einen Mehrweg von total mindestens acht Metern verursachen. Zwar vermag der Mehraufwand für die Zustellung im Einzelfall gering erscheinen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist er jedoch wegen der Grundversorgungsverpflichtung nicht nur im konkreten Einzelfall in Betracht zu ziehen, sondern auf sämtliche Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation hochzurechnen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6440/2023 vom 2. Oktober 2024, E. 5.3, A-3279/2023 vom 16. Juli 2024, E. 7.4, A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, E. 8). Der sich daraus ergebende beträchtliche Mehraufwand überwiegt das Interesse des Gesuchstellers an einem möglichst nahe zur Haustüre stehenden Briefkastens. Damit stellt die Versetzung des Briefkastenstandorts an die Grundstücksgrenze eine verhältnismässige Massnahme dar.
16. Der Gesuchsteller fordert die Durchführung eines Augenscheins, um die nach seiner Auffassung unverhältnismässige Versetzung des Briefkastens aufzeigen zu können. Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls verschie- dener Beweismittel wie z.B. eines Augenscheins. Sie nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Von einer Beweisabnahme darf im Sinne einer vorweggenommenen (antizipierten) Beweiswürdigung abgesehen werden, wenn aufgrund bereits abgenommener Beweise der rechtlich erhebliche Sachverhalt für genügend geklärt erachtet wird und ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geän- dert (Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun- des, 4. Auflage, Rz. 153, mit Hinweisen). Aufgrund der Fotodokumentationen der Parteien und der online frei zugänglichen Grundstückspläne lässt sich der Sachverhalt rechtsgenüglich ermit- teln und die Verhältnismässigkeit beurteilen, so dass auf die Durchführung eines Augenscheins verzichtet werden kann (vgl. Verfügungen der PostCom 7/2025 vom 3. April 2025, Ziff. 19, 8/2024 vom 30. August 2024, Ziff. 16, und Verfügung 18/2018 vom 4. Oktober 2018, Ziff. 17).
17. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder der bestehende Briefkastenstandort noch der Standortvorschlag des Gesuchstellers mit den Standortvorgaben von Art. 74 Abs. 1 VPG verein- bar sind. Die Post ist gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung verpflichtet. Es steht dem Gesuchsteller frei, entweder einen Briefkasten, der die Mindestmasse gemäss An- hang 1 VPG erfüllt, an der Grundstücksgrenze einzurichten oder auf die Erbringung der Hauszu- stellung zu verzichten.
18. Damit ist der Antrag des Gesuchstellers abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten in der Höhe von 200 Franken dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebührenreglements der Postkommission vom 26. August 2013 [SR 783.018]).
Aktenzeichen: PostCom-033-16/13/2
PostCom-D-79013501/2 6/6 III. Entscheid 1. Das Gesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Eidgenössische Postkommission
Anne Seydoux-Christe Präsidentin Michel Noguet Leiter Fachsekretariat
Zu eröffnen: − A_____ (Einschreiben mit Rückschein) − Post CH AG (Einschreiben)
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat. Versand: