Sachverhalt
1. Der Gesuchsteller ist Eigentümer des Einfamilienhauses an der Y____strasse 0, xxxx Z_______, (Parzelle 00). Die Liegenschaft ist über einen mit Verbundsteinen ausgelegten Vorplatz erreich- bar. Der Hausbriefkasten ist an der Fassade neben der Haustür montiert. An dieser Stelle befindet er sich nach den Angaben des Gesuchstellers ca. 5 Meter und nach den Angaben der Post ca. 7 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt. Der Briefkasten verfügt über kein Ablagefach. 2. Die Masse des Hausbriefkastens waren im Jahr 2017 in Zusammenhang mit der Paketzustellung schon einmal Gegenstand von Gesprächen zwischen der Post CH AG (im Folgenden Post) und dem Gesuchsteller. Damals erteilte der Gesuchsteller der Post eine Zustellermächtigung, wonach diese Pakete beim Hauseingang deponieren durfte. Seither werden sämtliche Pakete beim über- dachten Hauseingang deponiert. 3. Die Post gelangte mit Schreiben vom 5. März 2024 (versehentlich datiert auf den 5. März 2021) an den Gesuchsteller und forderte diesen auf, einen Hausbriefkasten, der bezüglich Massen und Bauart den rechtlichen Vorgaben entspricht, bis am 27. April 2024 an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus zu platzieren. Dem Schreiben war das Faktenblatt «Hausbriefkasten und Paketboxen» beigelegt. Eine weitere Fristansetzung bis am 31. August 2024 erfolgte mit Schreiben vom 21. Juni 2024. Mit Schreiben vom 12. November 2024 setze die Post dem Gesuchsteller eine letzte Frist für die Platzierung eines normkonformen Hausbriefkas- tens an der Grundstücksgrenze bis am 27. Dezember 2024 unter Androhung der Einstellung der Hauszustellung bei unbenutztem Fristablauf. 4. Der Gesuchsteller gelangte mit Gesuch vom 19. Dezember 2024 an die PostCom und beantragte die Beibehaltung des bestehenden Hausbriefkastens am aktuellen Standort. Zur Begründung führte er aus, dass er im Jahr 2017 mit der Post eine Vereinbarung über die Deponierung der Pa- ketpost getroffen habe. Die Abmachung mit der Post bezüglich Deponierung von Paketen belegt der Gesuchsteller mit einer E-Mail der Post vom 16. September 2019, in welcher auf die Abma- chung aus dem Jahr 2017 Bezug genommen wird. Ein Normbriefkasten mit einem den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Ablagefach bringe keine Vorteile, da die meisten Paketsendungen heute so gross seien, dass sie nicht ins Ablagefach passen würden. 5. Mit Schreiben vom 6. Januar 2025 gab das Fachsekretariat der Eidgenössischen Postkommission PostCom dem Gesuchsteller Gelegenheit zur Gesuchsverbesserung bis am 22. Januar 2025. In- nert angesetzter Frist ging bei der PostCom am 20. Januar 2025 die Gesuchsverbesserung des Gesuchstellers ein. Der Gesuchsteller gab an, Alleineigentümer der Liegenschaft an der Y____strasse 0, xxxx Z_______ zu sein. Er erhalte seit Jahren Aufforderungen der Post, einen Normbriefkasten bei seiner Liegenschaft zu installieren. Ein Standortvorschlag der Post liege nicht vor. Er habe mit der Post vereinbart, dass Paketpost auf sein Risiko bei der Haustüre deponiert werden könne. Dort seien die Pakete vor der Witterung geschützt. Diese Praxis habe nie zu Prob- lemen geführt. Es ergebe keinen Sinn, den ästhetisch zum Eingang passenden Briefkasten durch einen Normbriefkasten zu ersetzen. Dieser weise nur ein kleines Paketfach auf. Grössere Pakete, wie sie heute üblich seien, würden nicht in das Paketfach eines Normbriefkastens passen. Aus- serdem wären nicht ablagefachfähige Pakete, die beim Briefkasten an der Grundstücksgrenze ab- gestellt werden, der Witterung ausgesetzt. Der Zugang zum aktuellen Briefkasten betrage bloss 5 Meter. Der Zustellbote könne diese Distanz problemlos zurücklegen. Im Quartier stünden mehrere Briefkästen an ähnlichen Standorten wie sein Briefkasten. Das habe zu keinen Problemen geführt. Der Gesuchsteller reichte die bisherige Korrespondenz, eine umfassende Fotodokumentation und einen Grundstücksplan ein. 6. Die Post bestätigte mit Mail vom 7. Januar 2025, während der Dauer des laufenden Verfahrens die Hauszustellung zu gewährleisten. Sie beantragte in der Stellungnahme vom 3. März 2025 die Abweisung des Gesuchs und machte zwei Standortvorschläge an der Grundstücksgrenze links und rechts beim Zugang zur Liegenschaft bei der Stützmauer. Die Post wies darauf hin, dass der Gesuchsteller die Liegenschaft nicht selbst bewohne. Zur Begründung ihres Antrags brachte die Post in der Stellungnahme vom 3. März 2025 im Wesentlichen vor, dass der Briefkasten am aktu- ellen Standort 7 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt einen erheblichen Zusatzaufwand ver- ursache, weil ein Mehrweg von 14 Meter (2x7 Meter) zurückgelegt werden müsse. Zudem könne
Aktenzeichen: PostCom-213.2-Verfahren/1
PostCom-D-CEFE3401/4 3/6 der Briefkasten am aktuellen Standort nicht mit dem Zustellfahrzeug angefahren werden, da ein Wendemanöver in dem schmalen Eingangsbereich nicht möglich sei. Der Zustellbote müsse also das Fahrzeug am Strassenrand abstellen und den Weg zum Briefkasten zu Fuss zurücklegen. Wäre der Briefkasten an der Grundstückgrenze aufgestellt, könnte der Zustellbote die Zustellung direkt ab Fahrzeug vornehmen. Der bestehende Briefkasten sei auch in seinen Massen nicht ver- ordnungskonform. Die Post bestätigte die Darstellung des Gesuchstellers, wonach die Masse des Hausbriefkastens im Jahr 2017 schon einmal Gegenstand von Gesprächen gewesen sei. Gestützt auf die damals vom Gesuchsteller erteilte Zustellermächtigung würden nun sämtliche Pakete beim Hauseingang deponiert. Die Umsetzung der Standortvorgaben hätten keinen Einfluss auf die Gül- tigkeit der Zustellermächtigung. Bei einem normkonformen Briefkasten an der Grundstücksgrenze würden ablagefachfähige Pakete in das Ablagefach des Briefkastens zugestellt. Grössere Pakete würden wie bisher aufgrund der erstellten Zustellermächtigung beim Hauseingang deponiert, wo sie vor der Witterung geschützt seien. Die Zustellermächtigung beziehe sich jeweils auf die nicht ablagefachfähigen Pakete. 7. Der Gesuchsteller hielt in den Schlussbemerkungen vom 25. März 2025 an seinem Antrag auf Beibehaltung des aktuellen Briefkastens am aktuellen Standort fest. Die Distanz zwischen aktuel- lem Briefkasten und Grundstücksgrenze betrage 5 Meter und nicht 7 Meter, wie von der Post be- hauptet. Zudem weist der Gesuchsteller auf einen mehrfachen Verschrieb in der Stellungnahme der Post vom 3. März 2025 hin, wo eine falsche Hausnummer (__ statt __) aufgeführt ist. Er er- warte von der Post einen Service public. Briefe und Pakete würden in Zukunft ohnehin immer we- niger durch die Post zugestellt. Private Unternehmen hätten schon einen grossen Teil der Paket- zustellung übernommen und Briefe würden zunehmend per E-Mail versendet. Der Gesuchsteller schlägt vor, an der vernünftigen Abmachung mit der Post vom 16. September 2019 (Zusteller- mächtigung für Pakete) zu bleiben. 8. Die Post verzichtete auf Schlussbemerkungen.
II.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 9 Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom
17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Post vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) bei Streitigkeiten betreffend Briefkästen und Briefkastenanlagen. Sie ist somit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren ist das Verwaltungsver- fahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).
E. 10 Das Einfamilienhaus wird nach den Angaben der Post nicht vom Gesuchsteller selber bewohnt. Der Gesuchsteller ist als Eigentümer der Liegenschaft jedoch durch die angedrohte Einstellung der Hauszustellung in seinen Rechten und Pflichten berührt. Er ist somit im vorliegenden Verfah- ren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG und kann der PostCom den Erlass einer anfechtbaren Verfü- gung betreffend den Standort und die Ausgestaltung des Briefkastens beantragen.
E. 11 Anhang 1 zur VPG legt die Mindestmasse für das Brieffach und das Ablagefach wie folgt fest: Briefkasten: 10 x 25 x 35,5 cm; Ablagefach: 15 x 25 x 35,3 cm. Je nach Briefkastenmodell (lie- gend, querliegend, stehend) sind die Abmessungen für die Einwurföffnung und die Öffnung des Ablagefachs überdies so festgelegt, dass Briefe, Zeitungen und Zeitschriften sowie kleine Pakete ohne unverhältnismässigen Aufwand zugestellt werden können (Verfügungen Nrn. 1/2023 vom 2. Februar 2023 und 1/2025 vom 30. Januar 2025). Die Mindestmasse haben zum Zweck, dass gän- gige Postsendungen – Zeitungen, Zeitschriften, Briefe und Pakete – ohne Zusatzaufwand durch die Anbieterinnen von Postdiensten zugestellt werden können. Der Einwand des Gesuchstellers, dass heute viele Pakete grösser seien und nicht ins Ablagefach passen, ist somit unbehelflich. Ablagefächer bestehen üblicherweise aus einem geschlossenen Fach und lassen sich mit einem Türchen öffnen und schliessen. Das verschlossene Brieffach und das Ablagefach dienen dem Schutz der Sendungen vor Witterungseinflüssen oder dem Zugriff durch Fremde (Verfügung 25/2023 vom 7. Dezember 2023). Die Festlegung der Mindestmasse der Briefkastenanlage in An- hang 1 der Postverordnung als zentimetergenaue Abmessungen des Brief- und Ablagefaches
Aktenzeichen: PostCom-213.2-Verfahren/1
PostCom-D-CEFE3401/4 4/6 (Breite, Höhe und Tiefe) belässt der PostCom keinen Ermessensspielraum für die Überprüfung, ob ein Briefkasten die erforderlichen Mindestmasse aufweist oder nicht (Verfügungen Nrn. 12/2018 vom 30. August 2018 und 11/2019 vom 13. Juni 2019). Gestützt auf die rechtlichen Vor- gaben (Art. 73 Abs. 2 VPG in Verbindung mit Anhang 1 zur VPG) hat die PostCom etwa entschie- den, dass ein Ochsnerkübel (Abfalleimer), der mit Briefkasten angeschrieben ist, nicht den Vorga- ben von Anhang 1 zur VPG entspricht, da er über kein separates Brief- und Ablagefach verfügt (Verfügung 18/2019 vom 5. Dezember 2019). Das gleiche gilt für einen selbstgebauten Briefkas- ten in Form einer liegenden «Milchkanne» oder eines Schulranzens, da diese Briefkästen über kein separates Brief- und Ablagefach verfügen (Verfügungen Nrn. 21/2018 vom 6. Dezember 2018 und 1/2025 vom 30. Januar 2025) oder für einen von einem Schreiner hergestellten Brief- kasten, der nur über einen Innenraum verfügt (Verfügung 9/2024 vom 24. Oktober 2024). Der Briefkasten des Gesuchstellers verfügt über kein Ablagefach und entspricht somit nicht den Vor- gaben von Anhang 1 zur Postverordnung. Die Post ist nicht verpflichtet, in diesen Briefkasten die Hauszustellung zu erbringen.
E. 12 Die Eigentümer einer Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kos- ten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücks- grenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Von den Standortbestimmungen kann gestützt auf Art. 75 Abs. 1 VPG abgewichen werden, wenn de- ren Umsetzung bei den Wohnungsbesitzern zu unzumutbaren Härten aus gesundheitlichen Grün- den führt, oder wenn die Ästhetik von unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden beeinträchtigt wird. Die Aufzählung dieser Ausnahmen ist abschliessend. Die Post ist nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Artikeln 73- 75 nicht eingehalten sind (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).
E. 13 Bei der Liegenschaft des Gesuchstellers handelt es sich um ein Einfamilienhaus. In der Folge ist zu prüfen, wo sich der korrekte Briefkastenstandort im Sinne von Art. 74 Abs. 1 VPG befindet. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der PostCom ist der Briefkasten am Schnittpunkt der Grundstücksgrenze mit dem üblichen und grundsätzlich von allen verwendeten Weg zum Ein- gang des Hauses aufzustellen. Für die Bestimmung des allgemein benutzten Hauszugangs ist ins- besondere von Bedeutung, wo der Zustellungsbote normalerweise das Grundstück betritt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3279/2023 vom 16. Juli 2024, E. 5.2 sowie A-5165/2016 vom
23. Januar 2017, E. 5.1; Verfügungen der PostCom 1/2024 vom 28. März 2024 Ziff. 8, 11/2023 vom 24. August 2023 Ziff. 12, 9/2023 vom 15. Juni 2023 Ziff. 11). Gemäss Praxis der PostCom ist bei Grundstücken, die keine Einfriedung gegen die Strasse aufweisen, der Vorplatz in seiner gan- zen Breite als allgemein benutzter Zugang zu betrachten (vgl. beispielsweise die Verfügungen der PostCom 17/2022 vom 6. Oktober 2022, Ziff. 12; Verfügung 24/2018 vom 6. Dezember 2018, Ziff. 12; und Verfügung 6/2017 vom 2. März 2017, Ziff. 18). Der allgemein benutzte Zugang zum Haus kann insbesondere nicht mit dem Hauseingang gleichgesetzt werden (Verfügung der PostCom 3/2016 vom 28. Januar 2016). Die beiden Begriffe werden in der Verordnung unterschiedlich gere- gelt (vgl. Art. 74 Abs. 1 und Abs. 3 VPG).
E. 14 Die Liegenschaft des Gesuchstellers ist gegen die Erschliessungsstrasse mit einer Stützmauer eingefriedet. Der Zugang zum Haus besteht aus einer schmalen Zufahrt, die zu einer Garage und links davon zum Hauseingang führt. Im vorliegenden Fall ist der verordnungskonforme Standort des Hausbriefkastens entlang der Grundstücksgrenze (primär links oder rechts) beim allgemeinen Zugang zur Liegenschaft «Y____strasse 0, xxxx Z_______» unmittelbar beim Betreten der Par- zelle 00. Der aktuell an der Hausfassade montierte Briefkasten (nach den Angaben des Gesuch- stellers 5 Meter und nach den Angaben der Post 7 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt), entspricht klar nicht Art. 74 Abs. 1 VPG. Ob die Distanz zur Grundstücksgrenze nun 5 oder 7 Me- ter beträgt, ist dabei unerheblich. Die zwei von der Post vorgeschlagenen Briefkastenstandorte, links und rechts des allgemein benutzten Zugangs zum Haus bei der Stützmauer befinden sich
Aktenzeichen: PostCom-213.2-Verfahren/1
PostCom-D-CEFE3401/4 5/6 beim allgemeinen Zugang zur Liegenschaft an der Grundstücksgrenze und sind somit verord- nungskonform.
E. 15 Der Gesuchsteller bringt vor, dass der bestehende Briefkasten ästhetisch in den Eingangsbereich der Liegenschaft passe. Das sei bei einem Normbriefkasten nicht der Fall. Nach Art. 75 Abs. 1 Bst. b VPG kann von den Standortbestimmungen nach Art. 74 VPG abgewi- chen werden, wenn deren Umsetzung bei behördlich als schutzwürdig bezeichneten Bauten zu einer Beeinträchtigung der Ästhetik führen würde. Eine behördlich als schutzwürdig bezeichnete Baute liegt im vorliegenden Fall jedoch nicht vor und wird auch nicht behauptet. Somit sind die Voraussetzungen für Ausnahmen von den Standortbestimmungen nach Art. 75 VPG nicht erfüllt. Die Aufzählung der Ausnahmen in Art. 75 Abs. 1 VPG ist abschliessend und es wurden auch keine anderen Gründe für eine Ausnahme nach Art. 75 Abs. 1 VPG geltend gemacht.
E. 16 Der Gesuchsteller wendet gegen die Platzierung eines normkonformen Briefkastens an der Grundstücksgrenze ein, dass nur wenige Sendungen in Ablagefach passen würden und dass die grösseren, nicht ablagefachfähigen Pakete, am neuen Standort der Witterung ausgesetzt wären. Wie die Post richtig ausgeführt hat, werden nicht ablagefachfähige Sendungen aufgrund der Zu- stellermächtigung wie bisher beim Hauseingang deponiert. Im Übrigen hat eine Zustellermächti- gung für Pakete keinen Einfluss auf den Briefkastenstandort.
E. 17 Der Gesuchsteller argumentiert, dass der Aufwand für die Post zur Zustellung in den Briefkasten bei der Haustür bescheiden sei und appelliert damit sinngemäss an die Verhältnismässigkeit bei der Umsetzung der rechtlichen Vorgaben der VPG für den Briefkastenstandort. Zum geringen Zu- satzaufwand für das Zurücklegen der Wegstrecke von der Grundstücksgrenze zum Briefkasten neben der Haustür ist festzuhalten, dass dieser Standort gegenüber einem Standort bei der Grundstücksgrenze sowohl der Post als auch den übrigen Postdiensteanbieterinnen bei der Zu- stellung einen Mehrweg von 10 bzw.14 Meter (total hin und zurück) verursachen würde. Da ein Wendemanöver auf der schmalen Zufahrt nicht möglich ist, muss der Zustellbote das Fahrzeug am Strassenrand abstellen und den Weg zum Briefkasten zu Fuss zurücklegen. Sowohl der Post als auch den anderen Zustellern entsteht ein zusätzlicher Aufwand. Zwar vermag der Mehrauf- wand für die Zustellung im Einzelfall bescheiden erscheinen. Wegen der Grundversorgungsver- pflichtung der Post ist er jedoch nicht nur im konkreten Einzelfall in Betracht zu ziehen, sondern auf sämtliche Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation hochzurechnen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, Erw. 8, bestätigt durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3279/2023 vom 16. Juli 2024, Erw. 7.4). Der sich daraus ergebende beträchtliche Mehraufwand für die Bedienung des Standorts beim Hauseingang über- wiegt das Interesse des Gesuchstellers an Beibehaltung des Briefkastens am aktuellen Standort.
E. 18 Hinzu kommt, dass die Standortvorschriften von Art. 73 ff. VPG das Ergebnis einer Interessenab- wägung sind. Sie sollen einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen mög- lichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Postdiensteanbiete- rinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen (vgl. Erläuterungsbericht vom 29. August 2012 zur VPG zu Art. 74, S. 32; www.postcom.admin.ch > Dokumentation > Gesetzgebung; vgl. ferner Ur- teil des Bundesverwaltungsgerichts A-6440/2023 vom 2. Oktober 2024, Erw. 4.3). Damit stellt die Versetzung des Briefkastens an die Grundstücksgrenze eine verhältnismässige Massnahme dar. Dem Gesuchsteller steht es jedoch frei, die von der Post vorgeschlagenen Standorte oder einen anderen, für ihn geeigneteren Standort an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zu- gang zum Haus zu wählen.
E. 19 Der Gesuchsteller argumentiert, dass viele Briefkästen im gleichen Quartier sich nicht an der Grundstücksgrenze befinden und / oder nicht den Mindestmassen nach Art. 73 Abs. 2 VPG in Verbindung mit Anhang 1 zur VPG entsprechen. Damit macht der Gesuchsteller sinngemäss ei- nen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht geltend. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht wird bloss ausnahmsweise anerkannt, wenn eine Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz bzw. von der Verordnung abweicht und zu erkennen gibt, dass sie das Recht auch künftig nicht anwenden will (vgl. dazu Häfelin, Müller, Uhlmann, Allge- meines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, 2020, Rz. 599 ff.). Dies ist hier nicht der Fall. Die Post kann bei der Umsetzung der Postverordnung nicht alle nicht verordnungskonformen Briefkästen gleich- zeitig rügen, sondern sie hat dabei gezwungenermassen gestaffelt vorzugehen. Auch aus der
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PostCom-D-CEFE3401/4 6/6 langjährigen Duldung eines verordnungswidrigen Zustands kann der Gesuchsteller kein Recht auf die Beibehaltung des aktuellen Standorts seines Hausbriefkastens ableiten (vgl. dazu Urteil A- 5165/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2017, Erw. 6 und 7, Urteil A- 2021/2016 vom 8. November 2016, Erw. 4.1. f. sowie statt vieler bspw. Verfügung Nr. 16/2022 vom 6. Oktober 2022 der PostCom).
E. 20 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der bestehende Briefkasten nicht den Standortvorgaben von Art. 74 Abs. 1 VPG entspricht. Der aktuelle Briefkasten neben der Haustür entspricht zudem nicht den Vorgaben von Art. 73 Abs. 2 VPG in Verbindung mit Anhang 1 der Postverordnung. Die Post ist gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung in diesen Briefkasten ver- pflichtet. Somit steht es dem Gesuchsteller frei, entweder einen Briefkasten, der bezüglich Bauart und Mindestmassen den Vorgaben von Art. 73 Abs. 2 VPG und Anhang 1 zur Postverordnung entspricht an einem verordnungskonformen Standort im Sinne der Erwägungen zu errichten oder auf die Erbringung der Hauszustellung von Postsendungen (Briefe, Pakete, Zeitungen und Zeit- schriften) zu verzichten.
E. 21 Damit ist der Antrag des Gesuchstellers abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten in der Höhe von 200 Franken dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Postkommission vom 26. August 2013 [SR 783.018]).
III. Entscheid
Dispositiv
- Das Gesuch wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Eidgenössische Postkommission Anne Seydoux-Christe Präsidentin Michel Noguet Leiter Fachsekretariat Zu eröffnen: − A____ (Einschreiben mit Rückschein) − Post CH AG, Stab CEO, Legal, Wankdorfallee 4, 3030 Bern (Einschreiben) Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat. Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A , 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch PostCom-D-CEFE3401/4
Eidgenössische Postkommission PostCom
Verfügung Nr. 11/2025 vom 9. Mai 2025 der Eidgenössischen Postkommission PostCom in Sachen A._____, Gesuchsteller Y____strasse 0, xxxx Z_______, gegen Post CH AG, Gesuchsgegnerin Stab CEO, Legal, Wankdorfallee 4, 3030 Bern betreffend Standort und Masse des Hausbriefkastens
Aktenzeichen: PostCom-213.2-Verfahren/1
PostCom-D-CEFE3401/4 2/6 I. Sachverhalt 1. Der Gesuchsteller ist Eigentümer des Einfamilienhauses an der Y____strasse 0, xxxx Z_______, (Parzelle 00). Die Liegenschaft ist über einen mit Verbundsteinen ausgelegten Vorplatz erreich- bar. Der Hausbriefkasten ist an der Fassade neben der Haustür montiert. An dieser Stelle befindet er sich nach den Angaben des Gesuchstellers ca. 5 Meter und nach den Angaben der Post ca. 7 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt. Der Briefkasten verfügt über kein Ablagefach. 2. Die Masse des Hausbriefkastens waren im Jahr 2017 in Zusammenhang mit der Paketzustellung schon einmal Gegenstand von Gesprächen zwischen der Post CH AG (im Folgenden Post) und dem Gesuchsteller. Damals erteilte der Gesuchsteller der Post eine Zustellermächtigung, wonach diese Pakete beim Hauseingang deponieren durfte. Seither werden sämtliche Pakete beim über- dachten Hauseingang deponiert. 3. Die Post gelangte mit Schreiben vom 5. März 2024 (versehentlich datiert auf den 5. März 2021) an den Gesuchsteller und forderte diesen auf, einen Hausbriefkasten, der bezüglich Massen und Bauart den rechtlichen Vorgaben entspricht, bis am 27. April 2024 an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus zu platzieren. Dem Schreiben war das Faktenblatt «Hausbriefkasten und Paketboxen» beigelegt. Eine weitere Fristansetzung bis am 31. August 2024 erfolgte mit Schreiben vom 21. Juni 2024. Mit Schreiben vom 12. November 2024 setze die Post dem Gesuchsteller eine letzte Frist für die Platzierung eines normkonformen Hausbriefkas- tens an der Grundstücksgrenze bis am 27. Dezember 2024 unter Androhung der Einstellung der Hauszustellung bei unbenutztem Fristablauf. 4. Der Gesuchsteller gelangte mit Gesuch vom 19. Dezember 2024 an die PostCom und beantragte die Beibehaltung des bestehenden Hausbriefkastens am aktuellen Standort. Zur Begründung führte er aus, dass er im Jahr 2017 mit der Post eine Vereinbarung über die Deponierung der Pa- ketpost getroffen habe. Die Abmachung mit der Post bezüglich Deponierung von Paketen belegt der Gesuchsteller mit einer E-Mail der Post vom 16. September 2019, in welcher auf die Abma- chung aus dem Jahr 2017 Bezug genommen wird. Ein Normbriefkasten mit einem den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Ablagefach bringe keine Vorteile, da die meisten Paketsendungen heute so gross seien, dass sie nicht ins Ablagefach passen würden. 5. Mit Schreiben vom 6. Januar 2025 gab das Fachsekretariat der Eidgenössischen Postkommission PostCom dem Gesuchsteller Gelegenheit zur Gesuchsverbesserung bis am 22. Januar 2025. In- nert angesetzter Frist ging bei der PostCom am 20. Januar 2025 die Gesuchsverbesserung des Gesuchstellers ein. Der Gesuchsteller gab an, Alleineigentümer der Liegenschaft an der Y____strasse 0, xxxx Z_______ zu sein. Er erhalte seit Jahren Aufforderungen der Post, einen Normbriefkasten bei seiner Liegenschaft zu installieren. Ein Standortvorschlag der Post liege nicht vor. Er habe mit der Post vereinbart, dass Paketpost auf sein Risiko bei der Haustüre deponiert werden könne. Dort seien die Pakete vor der Witterung geschützt. Diese Praxis habe nie zu Prob- lemen geführt. Es ergebe keinen Sinn, den ästhetisch zum Eingang passenden Briefkasten durch einen Normbriefkasten zu ersetzen. Dieser weise nur ein kleines Paketfach auf. Grössere Pakete, wie sie heute üblich seien, würden nicht in das Paketfach eines Normbriefkastens passen. Aus- serdem wären nicht ablagefachfähige Pakete, die beim Briefkasten an der Grundstücksgrenze ab- gestellt werden, der Witterung ausgesetzt. Der Zugang zum aktuellen Briefkasten betrage bloss 5 Meter. Der Zustellbote könne diese Distanz problemlos zurücklegen. Im Quartier stünden mehrere Briefkästen an ähnlichen Standorten wie sein Briefkasten. Das habe zu keinen Problemen geführt. Der Gesuchsteller reichte die bisherige Korrespondenz, eine umfassende Fotodokumentation und einen Grundstücksplan ein. 6. Die Post bestätigte mit Mail vom 7. Januar 2025, während der Dauer des laufenden Verfahrens die Hauszustellung zu gewährleisten. Sie beantragte in der Stellungnahme vom 3. März 2025 die Abweisung des Gesuchs und machte zwei Standortvorschläge an der Grundstücksgrenze links und rechts beim Zugang zur Liegenschaft bei der Stützmauer. Die Post wies darauf hin, dass der Gesuchsteller die Liegenschaft nicht selbst bewohne. Zur Begründung ihres Antrags brachte die Post in der Stellungnahme vom 3. März 2025 im Wesentlichen vor, dass der Briefkasten am aktu- ellen Standort 7 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt einen erheblichen Zusatzaufwand ver- ursache, weil ein Mehrweg von 14 Meter (2x7 Meter) zurückgelegt werden müsse. Zudem könne
Aktenzeichen: PostCom-213.2-Verfahren/1
PostCom-D-CEFE3401/4 3/6 der Briefkasten am aktuellen Standort nicht mit dem Zustellfahrzeug angefahren werden, da ein Wendemanöver in dem schmalen Eingangsbereich nicht möglich sei. Der Zustellbote müsse also das Fahrzeug am Strassenrand abstellen und den Weg zum Briefkasten zu Fuss zurücklegen. Wäre der Briefkasten an der Grundstückgrenze aufgestellt, könnte der Zustellbote die Zustellung direkt ab Fahrzeug vornehmen. Der bestehende Briefkasten sei auch in seinen Massen nicht ver- ordnungskonform. Die Post bestätigte die Darstellung des Gesuchstellers, wonach die Masse des Hausbriefkastens im Jahr 2017 schon einmal Gegenstand von Gesprächen gewesen sei. Gestützt auf die damals vom Gesuchsteller erteilte Zustellermächtigung würden nun sämtliche Pakete beim Hauseingang deponiert. Die Umsetzung der Standortvorgaben hätten keinen Einfluss auf die Gül- tigkeit der Zustellermächtigung. Bei einem normkonformen Briefkasten an der Grundstücksgrenze würden ablagefachfähige Pakete in das Ablagefach des Briefkastens zugestellt. Grössere Pakete würden wie bisher aufgrund der erstellten Zustellermächtigung beim Hauseingang deponiert, wo sie vor der Witterung geschützt seien. Die Zustellermächtigung beziehe sich jeweils auf die nicht ablagefachfähigen Pakete. 7. Der Gesuchsteller hielt in den Schlussbemerkungen vom 25. März 2025 an seinem Antrag auf Beibehaltung des aktuellen Briefkastens am aktuellen Standort fest. Die Distanz zwischen aktuel- lem Briefkasten und Grundstücksgrenze betrage 5 Meter und nicht 7 Meter, wie von der Post be- hauptet. Zudem weist der Gesuchsteller auf einen mehrfachen Verschrieb in der Stellungnahme der Post vom 3. März 2025 hin, wo eine falsche Hausnummer (__ statt __) aufgeführt ist. Er er- warte von der Post einen Service public. Briefe und Pakete würden in Zukunft ohnehin immer we- niger durch die Post zugestellt. Private Unternehmen hätten schon einen grossen Teil der Paket- zustellung übernommen und Briefe würden zunehmend per E-Mail versendet. Der Gesuchsteller schlägt vor, an der vernünftigen Abmachung mit der Post vom 16. September 2019 (Zusteller- mächtigung für Pakete) zu bleiben. 8. Die Post verzichtete auf Schlussbemerkungen.
II. Erwägungen 9. Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom
17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Post vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) bei Streitigkeiten betreffend Briefkästen und Briefkastenanlagen. Sie ist somit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren ist das Verwaltungsver- fahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).
10. Das Einfamilienhaus wird nach den Angaben der Post nicht vom Gesuchsteller selber bewohnt. Der Gesuchsteller ist als Eigentümer der Liegenschaft jedoch durch die angedrohte Einstellung der Hauszustellung in seinen Rechten und Pflichten berührt. Er ist somit im vorliegenden Verfah- ren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG und kann der PostCom den Erlass einer anfechtbaren Verfü- gung betreffend den Standort und die Ausgestaltung des Briefkastens beantragen.
11. Anhang 1 zur VPG legt die Mindestmasse für das Brieffach und das Ablagefach wie folgt fest: Briefkasten: 10 x 25 x 35,5 cm; Ablagefach: 15 x 25 x 35,3 cm. Je nach Briefkastenmodell (lie- gend, querliegend, stehend) sind die Abmessungen für die Einwurföffnung und die Öffnung des Ablagefachs überdies so festgelegt, dass Briefe, Zeitungen und Zeitschriften sowie kleine Pakete ohne unverhältnismässigen Aufwand zugestellt werden können (Verfügungen Nrn. 1/2023 vom 2. Februar 2023 und 1/2025 vom 30. Januar 2025). Die Mindestmasse haben zum Zweck, dass gän- gige Postsendungen – Zeitungen, Zeitschriften, Briefe und Pakete – ohne Zusatzaufwand durch die Anbieterinnen von Postdiensten zugestellt werden können. Der Einwand des Gesuchstellers, dass heute viele Pakete grösser seien und nicht ins Ablagefach passen, ist somit unbehelflich. Ablagefächer bestehen üblicherweise aus einem geschlossenen Fach und lassen sich mit einem Türchen öffnen und schliessen. Das verschlossene Brieffach und das Ablagefach dienen dem Schutz der Sendungen vor Witterungseinflüssen oder dem Zugriff durch Fremde (Verfügung 25/2023 vom 7. Dezember 2023). Die Festlegung der Mindestmasse der Briefkastenanlage in An- hang 1 der Postverordnung als zentimetergenaue Abmessungen des Brief- und Ablagefaches
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PostCom-D-CEFE3401/4 4/6 (Breite, Höhe und Tiefe) belässt der PostCom keinen Ermessensspielraum für die Überprüfung, ob ein Briefkasten die erforderlichen Mindestmasse aufweist oder nicht (Verfügungen Nrn. 12/2018 vom 30. August 2018 und 11/2019 vom 13. Juni 2019). Gestützt auf die rechtlichen Vor- gaben (Art. 73 Abs. 2 VPG in Verbindung mit Anhang 1 zur VPG) hat die PostCom etwa entschie- den, dass ein Ochsnerkübel (Abfalleimer), der mit Briefkasten angeschrieben ist, nicht den Vorga- ben von Anhang 1 zur VPG entspricht, da er über kein separates Brief- und Ablagefach verfügt (Verfügung 18/2019 vom 5. Dezember 2019). Das gleiche gilt für einen selbstgebauten Briefkas- ten in Form einer liegenden «Milchkanne» oder eines Schulranzens, da diese Briefkästen über kein separates Brief- und Ablagefach verfügen (Verfügungen Nrn. 21/2018 vom 6. Dezember 2018 und 1/2025 vom 30. Januar 2025) oder für einen von einem Schreiner hergestellten Brief- kasten, der nur über einen Innenraum verfügt (Verfügung 9/2024 vom 24. Oktober 2024). Der Briefkasten des Gesuchstellers verfügt über kein Ablagefach und entspricht somit nicht den Vor- gaben von Anhang 1 zur Postverordnung. Die Post ist nicht verpflichtet, in diesen Briefkasten die Hauszustellung zu erbringen.
12. Die Eigentümer einer Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kos- ten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücks- grenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Von den Standortbestimmungen kann gestützt auf Art. 75 Abs. 1 VPG abgewichen werden, wenn de- ren Umsetzung bei den Wohnungsbesitzern zu unzumutbaren Härten aus gesundheitlichen Grün- den führt, oder wenn die Ästhetik von unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden beeinträchtigt wird. Die Aufzählung dieser Ausnahmen ist abschliessend. Die Post ist nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Artikeln 73- 75 nicht eingehalten sind (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).
13. Bei der Liegenschaft des Gesuchstellers handelt es sich um ein Einfamilienhaus. In der Folge ist zu prüfen, wo sich der korrekte Briefkastenstandort im Sinne von Art. 74 Abs. 1 VPG befindet. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der PostCom ist der Briefkasten am Schnittpunkt der Grundstücksgrenze mit dem üblichen und grundsätzlich von allen verwendeten Weg zum Ein- gang des Hauses aufzustellen. Für die Bestimmung des allgemein benutzten Hauszugangs ist ins- besondere von Bedeutung, wo der Zustellungsbote normalerweise das Grundstück betritt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3279/2023 vom 16. Juli 2024, E. 5.2 sowie A-5165/2016 vom
23. Januar 2017, E. 5.1; Verfügungen der PostCom 1/2024 vom 28. März 2024 Ziff. 8, 11/2023 vom 24. August 2023 Ziff. 12, 9/2023 vom 15. Juni 2023 Ziff. 11). Gemäss Praxis der PostCom ist bei Grundstücken, die keine Einfriedung gegen die Strasse aufweisen, der Vorplatz in seiner gan- zen Breite als allgemein benutzter Zugang zu betrachten (vgl. beispielsweise die Verfügungen der PostCom 17/2022 vom 6. Oktober 2022, Ziff. 12; Verfügung 24/2018 vom 6. Dezember 2018, Ziff. 12; und Verfügung 6/2017 vom 2. März 2017, Ziff. 18). Der allgemein benutzte Zugang zum Haus kann insbesondere nicht mit dem Hauseingang gleichgesetzt werden (Verfügung der PostCom 3/2016 vom 28. Januar 2016). Die beiden Begriffe werden in der Verordnung unterschiedlich gere- gelt (vgl. Art. 74 Abs. 1 und Abs. 3 VPG).
14. Die Liegenschaft des Gesuchstellers ist gegen die Erschliessungsstrasse mit einer Stützmauer eingefriedet. Der Zugang zum Haus besteht aus einer schmalen Zufahrt, die zu einer Garage und links davon zum Hauseingang führt. Im vorliegenden Fall ist der verordnungskonforme Standort des Hausbriefkastens entlang der Grundstücksgrenze (primär links oder rechts) beim allgemeinen Zugang zur Liegenschaft «Y____strasse 0, xxxx Z_______» unmittelbar beim Betreten der Par- zelle 00. Der aktuell an der Hausfassade montierte Briefkasten (nach den Angaben des Gesuch- stellers 5 Meter und nach den Angaben der Post 7 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt), entspricht klar nicht Art. 74 Abs. 1 VPG. Ob die Distanz zur Grundstücksgrenze nun 5 oder 7 Me- ter beträgt, ist dabei unerheblich. Die zwei von der Post vorgeschlagenen Briefkastenstandorte, links und rechts des allgemein benutzten Zugangs zum Haus bei der Stützmauer befinden sich
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PostCom-D-CEFE3401/4 5/6 beim allgemeinen Zugang zur Liegenschaft an der Grundstücksgrenze und sind somit verord- nungskonform.
15. Der Gesuchsteller bringt vor, dass der bestehende Briefkasten ästhetisch in den Eingangsbereich der Liegenschaft passe. Das sei bei einem Normbriefkasten nicht der Fall. Nach Art. 75 Abs. 1 Bst. b VPG kann von den Standortbestimmungen nach Art. 74 VPG abgewi- chen werden, wenn deren Umsetzung bei behördlich als schutzwürdig bezeichneten Bauten zu einer Beeinträchtigung der Ästhetik führen würde. Eine behördlich als schutzwürdig bezeichnete Baute liegt im vorliegenden Fall jedoch nicht vor und wird auch nicht behauptet. Somit sind die Voraussetzungen für Ausnahmen von den Standortbestimmungen nach Art. 75 VPG nicht erfüllt. Die Aufzählung der Ausnahmen in Art. 75 Abs. 1 VPG ist abschliessend und es wurden auch keine anderen Gründe für eine Ausnahme nach Art. 75 Abs. 1 VPG geltend gemacht.
16. Der Gesuchsteller wendet gegen die Platzierung eines normkonformen Briefkastens an der Grundstücksgrenze ein, dass nur wenige Sendungen in Ablagefach passen würden und dass die grösseren, nicht ablagefachfähigen Pakete, am neuen Standort der Witterung ausgesetzt wären. Wie die Post richtig ausgeführt hat, werden nicht ablagefachfähige Sendungen aufgrund der Zu- stellermächtigung wie bisher beim Hauseingang deponiert. Im Übrigen hat eine Zustellermächti- gung für Pakete keinen Einfluss auf den Briefkastenstandort.
17. Der Gesuchsteller argumentiert, dass der Aufwand für die Post zur Zustellung in den Briefkasten bei der Haustür bescheiden sei und appelliert damit sinngemäss an die Verhältnismässigkeit bei der Umsetzung der rechtlichen Vorgaben der VPG für den Briefkastenstandort. Zum geringen Zu- satzaufwand für das Zurücklegen der Wegstrecke von der Grundstücksgrenze zum Briefkasten neben der Haustür ist festzuhalten, dass dieser Standort gegenüber einem Standort bei der Grundstücksgrenze sowohl der Post als auch den übrigen Postdiensteanbieterinnen bei der Zu- stellung einen Mehrweg von 10 bzw.14 Meter (total hin und zurück) verursachen würde. Da ein Wendemanöver auf der schmalen Zufahrt nicht möglich ist, muss der Zustellbote das Fahrzeug am Strassenrand abstellen und den Weg zum Briefkasten zu Fuss zurücklegen. Sowohl der Post als auch den anderen Zustellern entsteht ein zusätzlicher Aufwand. Zwar vermag der Mehrauf- wand für die Zustellung im Einzelfall bescheiden erscheinen. Wegen der Grundversorgungsver- pflichtung der Post ist er jedoch nicht nur im konkreten Einzelfall in Betracht zu ziehen, sondern auf sämtliche Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation hochzurechnen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, Erw. 8, bestätigt durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3279/2023 vom 16. Juli 2024, Erw. 7.4). Der sich daraus ergebende beträchtliche Mehraufwand für die Bedienung des Standorts beim Hauseingang über- wiegt das Interesse des Gesuchstellers an Beibehaltung des Briefkastens am aktuellen Standort.
18. Hinzu kommt, dass die Standortvorschriften von Art. 73 ff. VPG das Ergebnis einer Interessenab- wägung sind. Sie sollen einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen mög- lichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Postdiensteanbiete- rinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen (vgl. Erläuterungsbericht vom 29. August 2012 zur VPG zu Art. 74, S. 32; www.postcom.admin.ch > Dokumentation > Gesetzgebung; vgl. ferner Ur- teil des Bundesverwaltungsgerichts A-6440/2023 vom 2. Oktober 2024, Erw. 4.3). Damit stellt die Versetzung des Briefkastens an die Grundstücksgrenze eine verhältnismässige Massnahme dar. Dem Gesuchsteller steht es jedoch frei, die von der Post vorgeschlagenen Standorte oder einen anderen, für ihn geeigneteren Standort an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zu- gang zum Haus zu wählen.
19. Der Gesuchsteller argumentiert, dass viele Briefkästen im gleichen Quartier sich nicht an der Grundstücksgrenze befinden und / oder nicht den Mindestmassen nach Art. 73 Abs. 2 VPG in Verbindung mit Anhang 1 zur VPG entsprechen. Damit macht der Gesuchsteller sinngemäss ei- nen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht geltend. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht wird bloss ausnahmsweise anerkannt, wenn eine Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz bzw. von der Verordnung abweicht und zu erkennen gibt, dass sie das Recht auch künftig nicht anwenden will (vgl. dazu Häfelin, Müller, Uhlmann, Allge- meines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, 2020, Rz. 599 ff.). Dies ist hier nicht der Fall. Die Post kann bei der Umsetzung der Postverordnung nicht alle nicht verordnungskonformen Briefkästen gleich- zeitig rügen, sondern sie hat dabei gezwungenermassen gestaffelt vorzugehen. Auch aus der
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PostCom-D-CEFE3401/4 6/6 langjährigen Duldung eines verordnungswidrigen Zustands kann der Gesuchsteller kein Recht auf die Beibehaltung des aktuellen Standorts seines Hausbriefkastens ableiten (vgl. dazu Urteil A- 5165/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2017, Erw. 6 und 7, Urteil A- 2021/2016 vom 8. November 2016, Erw. 4.1. f. sowie statt vieler bspw. Verfügung Nr. 16/2022 vom 6. Oktober 2022 der PostCom).
20. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der bestehende Briefkasten nicht den Standortvorgaben von Art. 74 Abs. 1 VPG entspricht. Der aktuelle Briefkasten neben der Haustür entspricht zudem nicht den Vorgaben von Art. 73 Abs. 2 VPG in Verbindung mit Anhang 1 der Postverordnung. Die Post ist gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung in diesen Briefkasten ver- pflichtet. Somit steht es dem Gesuchsteller frei, entweder einen Briefkasten, der bezüglich Bauart und Mindestmassen den Vorgaben von Art. 73 Abs. 2 VPG und Anhang 1 zur Postverordnung entspricht an einem verordnungskonformen Standort im Sinne der Erwägungen zu errichten oder auf die Erbringung der Hauszustellung von Postsendungen (Briefe, Pakete, Zeitungen und Zeit- schriften) zu verzichten.
21. Damit ist der Antrag des Gesuchstellers abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten in der Höhe von 200 Franken dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Postkommission vom 26. August 2013 [SR 783.018]).
III. Entscheid 1. Das Gesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Eidgenössische Postkommission Anne Seydoux-Christe Präsidentin Michel Noguet Leiter Fachsekretariat
Zu eröffnen: − A____ (Einschreiben mit Rückschein) − Post CH AG, Stab CEO, Legal, Wankdorfallee 4, 3030 Bern (Einschreiben)
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat. Versand: