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VFG-10-2024

Verfügung 10 2024 betreffend Standort Hausbriefkasten

Postcom · 2024-10-24 · Deutsch CH
Sachverhalt

1. Der Gesuchsteller ist Eigentümer eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung am Y_____weg, xxxx Z_____, das am Ende einer kurzen Sackgasse steht. Der Hausbriefkasten der Liegenschaft befindet sich bei der Garageneinfahrt, sechs bis sieben Meter von der Grundstücksgrenze ent- fernt, und ist über einen grosszügigen, asphaltierten Vorplatz erreichbar.

2. Die Post CH AG (nachfolgend: Post) gelangte mit Schreiben vom 18. April 2023 und 6. Juni 2023 an den Gesuchsteller und bat ihn, den Briefkasten an die Grundstücksgrenze zu versetzen. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2023 forderte die Post den Gesuchsteller erneut zur Versetzung des Briefkastens auf und kündigte an, die Hauszustellung nach dem 27. November 2023 einzustellen.

3. Mit Gesuch vom 30. Oktober 2023 (eingegangen am 7. November 2023) wandte sich der Gesuch- steller an die PostCom, ersuchte um die Fortführung der Hauszustellung und gab folgendes an:

- Der Ursprung für diese Anpassung beruhe auf einer Schikane eines Mitarbeiters der Post;

- Der Normalzustand der Zufahrt zum Briefkasten sei im Zeitfenster der Zustellungen frei zu- gänglich;

- Es sei von Gesetzes wegen ein Grenzabstand vom 60 cm einzuhalten, so dass der von der Post vorgesehen Standort nicht möglich, sogar rechtswidrig sei.

4. Am 8. November 2023, leitete die PostCom ein Verfahren ein.

5. Am 22. November 2023 reichte der Gesuchsteller Beilagen mit einem Grundstücks- und Lageplan ein.

6. Mit Brief vom 11. Januar 2024 bestätigte die Post, dass sie die Hauszustellung während der Dauer des Verfahrens sicherstellen werde.

7. In ihrer Stellungnahme vom 8. Februar 2024 beantragte die Post die Abweisung des Gesuchs, beharrte auf ihrem Standpunkt und brachte insbesondere auf Folgendes vor:

- Der aktuelle Standort des Hausbriefkastens befinde sich ca. 7 Meter von der Grundstücks- grenze entfernt, was bei der Zustellung eine zusätzliche Wegstrecke von 14 Metern bedinge;

- Auf dem Vorplatz würden sich meistens parkierte Fahrzeuge befinden, weshalb ein Anfahren des Hausbriefkastens grundsätzlich nicht möglich sei. Der Zustellbote müsse somit sein Zu- stellfahrzeug jeweils an der Grundstücksgrenze abstellen und die Wegstrecke zum Hausbrief- kasten zu Fuss auf sich nehmen.

- Der Gesuchsteller gebe im Zusammenhang mit seiner Aussage zu einem einzuhaltenden Grenzabstand von 60 cm nicht an, auf welches Gesetz er sich beruft.

- verordnungskonform seien die Standorte links oder rechts des allgemein benutzten Zugangs zur Liegenschaft.

8. Die Post reichte eine Fotodokumentation sowie weitere Korrespondenz mit dem Gesuchsteller ein.

Aktenzeichen: PostCom-213.2-Verfahren 2023/21

PostCom-D-84D83401/1 3/5 9. Mit Schreiben vom 8. März 2024 (Schlussbemerkungen) gab der Gesuchsteller im eingereichten Lageplan den Abstand des Briefkastens zur Strasse mit sechs Meter an. Er bezeichnete den ak- tuellen Standort seines Briefkastens als ideal und akzeptabel. Der Vorplatz sei flächenmässig grosszügig und der Briefkasten frei zugänglich.

10. Am 13. Mai 2024 teilte die Post per E-Mail mit, dass sie auf eine abschließende Stellungnahme verzichte.

11. Auf die von den Parteien vorgebrachten Argumente und Beweismittel wird nachfolgend soweit erforderlich eingegangen.

II.

Erwägungen (5 Absätze)

E. 12 Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom

E. 17 Der Gesuchsteller wendet ein, dass er von Gesetzes wegen einen Grenzabstand vom 60 cm ein- halten müsse, zeigt jedoch nicht auf, um welche Vorschriften es sich dabei handelt. Die Post ver- weist diesbezüglich auf die derogatorische Kraft des Bundesrechts, welches besagt, dass das Bundesrecht grundsätzlich den kantonalen und kommunalen Vorschriften vorgeht. Das bedeutet nicht, dass elementare Sicherheitsvorschriften bei der Platzierung von Hausbriefkästen ignoriert werden dürfen. Allerdings sind vorliegend keine Gründe der Verkehrssicherheit gegen einen Brief- kastenstandort an der Grundstücksgrenze ersichtlich, zumal die Sackgasse einzig der Erschlies- sung der Liegenschaft des Gesuchstellers sowie der Nachbarsliegenschaft dient. Sollte der Ge- suchsteller dennoch von der Gemeinde aufgefordert werden, den Grenzabstand beim Briefkasten zu beachten, kann eine Distanz von 60 cm zur Grundstücksgrenze noch als an der Grundstücks- grenze stehend betrachtet werden. Der Gesuchsteller hat in diesem Fall jedoch dafür zu sorgen, dass der Briefkasten ohne Mehraufwand erreicht werden kann. Gemäss Praxis der PostCom hat die Eigentümerschaft bei der Gestaltung und Nutzung des Grundstücks grundsätzlich die Anfor- derungen der Postgesetzgebung an den Briefkastenstandort zu beachten, wenn sie die Dienst- leistung der Hauszustellung in Anspruch nehmen will, und dabei Einschränkungen der bevorzug- ten Art der Nutzung hinzunehmen (vgl. Verfügungen der PostCom Nrn. 4/2024 vom 2. Mai 2024, Ziff. 11; 19/2023 vom 19. Oktober 2023, Ziff. 14; 17/2023 vom 19. Oktober 2023, Ziff. 14; 4/2023 vom 23. März 2023, Ziff. 14).

E. 18 Der heutige Briefkasten mit einer Distanz von sechs bis sieben Metern von der Grundstücksgrenze verursacht der Post wie auch den übrigen Zustellern einen Mehraufwand, unabhängig davon, ob der Vorplatz befahrbar ist oder nicht. Zwar vermag der Mehraufwand für die Zustellung im Einzel- fall bescheiden erscheinen. Wegen der Grundversorgungsverpflichtung der Post ist er jedoch nicht nur im konkreten Einzelfall in Betracht zu ziehen, sondern auf sämtliche Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation hochzurechnen (vgl. beispielsweise Urteile des Bun- desverwaltungsgerichts A-3279/2023 vom 16. Juli 2024, Erw. 7.4 und A-5165/2016 vom 23. Ja- nuar 2017, Erw. 8). Dies ergibt einen beträchtlichen Mehraufwand für die Bedienung des beste- henden Briefkastens, der das Interesse des Gesuchstellers an der Beibehaltung der Situation überwiegt. Damit ist auch die Verhältnismässigkeit der geforderten Massnahme, nämlich der Ver- setzung des Hausbriefkastens, gegeben. Gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VPG liegt es am Liegen- schaftseigentümer, auf eigene Kosten einen verordnungskonformen Briefkasten einzurichten.

E. 19 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der bestehende Briefkastenstandort nicht der Postver- ordnung entspricht. Die Post ist gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung verpflichtet. Es steht dem Gesuchsteller frei, entweder den Briefkasten an die Grundstücksgrenze zu versetzen oder auf die Hauszustellung zu verzichten (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).

E. 20 Damit ist das Gesuch abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten in der Höhe von 200 Franken dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenregle- ment der Postkommission vom 26. August 2013 [SR 783.018]).

Aktenzeichen: PostCom-213.2-Verfahren 2023/21

PostCom-D-84D83401/1 5/5 Entscheid

Dispositiv
  1. Das Gesuch wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von 200 Franken werden dem Gesuchsteller auferlegt. Anne Seydoux-Christe Präsidentin Michel Noguet Leiter Fachsekretariat Zu eröffnen (Einschreiben mit Rückschein): − A______, Y_____weg, xxxx Z_____ − Post CH AG, Stab CEO, Legal, Wankdorfallee 4, 3030 Bern Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist stehpt still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent- halten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch PostCom-D-84D83401/1

Eidgenössische Postkommission PostCom

Verfügung Nr. 10/2024 vom 24. Oktober 2024 der Eidgenössischen Postkommission PostCom in Sachen A___, Gesuchsteller __________, gegen Post CH AG Gesuchsgegnerin Stab CEO, Legal, Wankdorfallee 4 3030 Bern betreffend Standort Hausbriefkasten

Aktenzeichen: PostCom-213.2-Verfahren 2023/21

PostCom-D-84D83401/1 2/5 I. Sachverhalt

1. Der Gesuchsteller ist Eigentümer eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung am Y_____weg, xxxx Z_____, das am Ende einer kurzen Sackgasse steht. Der Hausbriefkasten der Liegenschaft befindet sich bei der Garageneinfahrt, sechs bis sieben Meter von der Grundstücksgrenze ent- fernt, und ist über einen grosszügigen, asphaltierten Vorplatz erreichbar.

2. Die Post CH AG (nachfolgend: Post) gelangte mit Schreiben vom 18. April 2023 und 6. Juni 2023 an den Gesuchsteller und bat ihn, den Briefkasten an die Grundstücksgrenze zu versetzen. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2023 forderte die Post den Gesuchsteller erneut zur Versetzung des Briefkastens auf und kündigte an, die Hauszustellung nach dem 27. November 2023 einzustellen.

3. Mit Gesuch vom 30. Oktober 2023 (eingegangen am 7. November 2023) wandte sich der Gesuch- steller an die PostCom, ersuchte um die Fortführung der Hauszustellung und gab folgendes an:

- Der Ursprung für diese Anpassung beruhe auf einer Schikane eines Mitarbeiters der Post;

- Der Normalzustand der Zufahrt zum Briefkasten sei im Zeitfenster der Zustellungen frei zu- gänglich;

- Es sei von Gesetzes wegen ein Grenzabstand vom 60 cm einzuhalten, so dass der von der Post vorgesehen Standort nicht möglich, sogar rechtswidrig sei.

4. Am 8. November 2023, leitete die PostCom ein Verfahren ein.

5. Am 22. November 2023 reichte der Gesuchsteller Beilagen mit einem Grundstücks- und Lageplan ein.

6. Mit Brief vom 11. Januar 2024 bestätigte die Post, dass sie die Hauszustellung während der Dauer des Verfahrens sicherstellen werde.

7. In ihrer Stellungnahme vom 8. Februar 2024 beantragte die Post die Abweisung des Gesuchs, beharrte auf ihrem Standpunkt und brachte insbesondere auf Folgendes vor:

- Der aktuelle Standort des Hausbriefkastens befinde sich ca. 7 Meter von der Grundstücks- grenze entfernt, was bei der Zustellung eine zusätzliche Wegstrecke von 14 Metern bedinge;

- Auf dem Vorplatz würden sich meistens parkierte Fahrzeuge befinden, weshalb ein Anfahren des Hausbriefkastens grundsätzlich nicht möglich sei. Der Zustellbote müsse somit sein Zu- stellfahrzeug jeweils an der Grundstücksgrenze abstellen und die Wegstrecke zum Hausbrief- kasten zu Fuss auf sich nehmen.

- Der Gesuchsteller gebe im Zusammenhang mit seiner Aussage zu einem einzuhaltenden Grenzabstand von 60 cm nicht an, auf welches Gesetz er sich beruft.

- verordnungskonform seien die Standorte links oder rechts des allgemein benutzten Zugangs zur Liegenschaft.

8. Die Post reichte eine Fotodokumentation sowie weitere Korrespondenz mit dem Gesuchsteller ein.

Aktenzeichen: PostCom-213.2-Verfahren 2023/21

PostCom-D-84D83401/1 3/5 9. Mit Schreiben vom 8. März 2024 (Schlussbemerkungen) gab der Gesuchsteller im eingereichten Lageplan den Abstand des Briefkastens zur Strasse mit sechs Meter an. Er bezeichnete den ak- tuellen Standort seines Briefkastens als ideal und akzeptabel. Der Vorplatz sei flächenmässig grosszügig und der Briefkasten frei zugänglich.

10. Am 13. Mai 2024 teilte die Post per E-Mail mit, dass sie auf eine abschließende Stellungnahme verzichte.

11. Auf die von den Parteien vorgebrachten Argumente und Beweismittel wird nachfolgend soweit erforderlich eingegangen.

II. Erwägung

12. Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom

17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) bei Streitigkeiten betreffend Briefkästen und Briefkastenanlagen. Sie ist somit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren ist das Verwal- tungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).

13. Der Gesuchsteller ist als Eigentümer der Liegenschaft durch die angedrohte Einstellung der Haus- zustellung in seinen Rechten und Pflichten berührt. Er ist somit im vorliegenden Verfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG und kann den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend den Briefkastenstandort beantragen.

14. Die Eigentümer einer Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kos- ten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücks- grenze beim allgemein benutzten Zugang aufzustellen. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt wer- den, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Die Standortvor- schriften von Art. 73 ff. VPG sind das Ergebnis einer Interessenabwägung. Sie sollen einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen (vgl. Erläuterungsbericht vom 29. August 2012 zur VPG zu Art. 74, S. 32; www.post- com.admin.ch  Dokumentation  Gesetzgebung). Bei den Vorgaben zu den Hausbriefkästen hat der Verordnungsgeber nicht nur den Zustellungsaufwand der Post, sondern auch denjenigen der anderen Postdiensteanbieterinnen im Blick gehabt. Demzufolge kann der Briefkastenstandort nicht von der Zustellroute und der Wahl des Zustellfahrzeugs abhängig gemacht werden. Die Post ist nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkasten- anlagen nach den Artikeln 73-75 nicht eingehalten sind (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).

15. Die Liegenschaft des Gesuchstellers ist ein Ein- bzw. Zweifamilienhaus. Im Folgenden ist somit der korrekte Standort nach Art. 74 Abs. 1 und 2 VPG zu ermitteln. Nach Praxis des Bundesver- waltungsgerichts und der PostCom ist der Briefkasten am Schnittpunkt der Grundstücksgrenze mit dem üblichen und grundsätzlich von allem verwendeten Weg zum Eingang des Hauses auf- zustellen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3279/2023 vom 16. Juli 2024, E. 5.2 so- wie A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, E. 5.1; Verfügungen der PostCom 1/2024 vom 28. März 2024 Ziff. 8; 11/2023 vom 24. August 2023 Ziff. 12; 9/2023 vom 15. Juni 2023 Ziff. 11). Gemäss Praxis der PostCom ist bei Grundstücken, die keine Einfriedung gegen die Strasse aufweisen, der Vorplatz in seiner ganzen Breite als allgemein benutzter Zugang zu betrachten (vgl. beispielsweise

Aktenzeichen: PostCom-213.2-Verfahren 2023/21

PostCom-D-84D83401/1 4/5 die Verfügungen der PostCom Nr. 17/2022 vom 6. Oktober 2022, Ziff. 8; Nr. 24/2018 vom 6. De- zember 2018, Ziff. 12; Nr. 6/2017 vom 2. März 2017, Ziff. 18; abrufbar unter www.postcom.ad- min.ch -> Dokumentation -> Verfügungen). Der bestehende Briefkasten mit einer Distanz von sechs bis sieben Metern zur Grundstücksgrenze erfüllt diese Vorgaben klar nicht.

16. Bei der Ermittlung des verordnungskonformen Briefkastenstandorts gemäss Art. 74 Abs. 1 VPG ist zu berücksichtigen, dass sich die Liegenschaft in einer kurzen Sackgasse befindet. Der am nächsten zur Strasse liegende Standort im Sinne von Art. 74 Abs. 2 VPG, der auch der Stelle entspricht, wo der Zustellungsbote normalerweise das Grundstück betritt (vgl. Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts A-3279/2023 vom 16. Juli 2024, E. 5.2), befindet sich am südlichen Rand des Vorplatzes bei der Palisade. Verordnungskonform ist ein Briefkastenstandort somit beim Über- gang des Vorplatzes zur Strasse am Südrand des Vorplatzes. Der von der Post vorgeschlagene Standort am Nordende des Vorplatzes ist nicht mit Art. 74 Abs. 2 VPG vereinbar.

17. Der Gesuchsteller wendet ein, dass er von Gesetzes wegen einen Grenzabstand vom 60 cm ein- halten müsse, zeigt jedoch nicht auf, um welche Vorschriften es sich dabei handelt. Die Post ver- weist diesbezüglich auf die derogatorische Kraft des Bundesrechts, welches besagt, dass das Bundesrecht grundsätzlich den kantonalen und kommunalen Vorschriften vorgeht. Das bedeutet nicht, dass elementare Sicherheitsvorschriften bei der Platzierung von Hausbriefkästen ignoriert werden dürfen. Allerdings sind vorliegend keine Gründe der Verkehrssicherheit gegen einen Brief- kastenstandort an der Grundstücksgrenze ersichtlich, zumal die Sackgasse einzig der Erschlies- sung der Liegenschaft des Gesuchstellers sowie der Nachbarsliegenschaft dient. Sollte der Ge- suchsteller dennoch von der Gemeinde aufgefordert werden, den Grenzabstand beim Briefkasten zu beachten, kann eine Distanz von 60 cm zur Grundstücksgrenze noch als an der Grundstücks- grenze stehend betrachtet werden. Der Gesuchsteller hat in diesem Fall jedoch dafür zu sorgen, dass der Briefkasten ohne Mehraufwand erreicht werden kann. Gemäss Praxis der PostCom hat die Eigentümerschaft bei der Gestaltung und Nutzung des Grundstücks grundsätzlich die Anfor- derungen der Postgesetzgebung an den Briefkastenstandort zu beachten, wenn sie die Dienst- leistung der Hauszustellung in Anspruch nehmen will, und dabei Einschränkungen der bevorzug- ten Art der Nutzung hinzunehmen (vgl. Verfügungen der PostCom Nrn. 4/2024 vom 2. Mai 2024, Ziff. 11; 19/2023 vom 19. Oktober 2023, Ziff. 14; 17/2023 vom 19. Oktober 2023, Ziff. 14; 4/2023 vom 23. März 2023, Ziff. 14).

18. Der heutige Briefkasten mit einer Distanz von sechs bis sieben Metern von der Grundstücksgrenze verursacht der Post wie auch den übrigen Zustellern einen Mehraufwand, unabhängig davon, ob der Vorplatz befahrbar ist oder nicht. Zwar vermag der Mehraufwand für die Zustellung im Einzel- fall bescheiden erscheinen. Wegen der Grundversorgungsverpflichtung der Post ist er jedoch nicht nur im konkreten Einzelfall in Betracht zu ziehen, sondern auf sämtliche Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation hochzurechnen (vgl. beispielsweise Urteile des Bun- desverwaltungsgerichts A-3279/2023 vom 16. Juli 2024, Erw. 7.4 und A-5165/2016 vom 23. Ja- nuar 2017, Erw. 8). Dies ergibt einen beträchtlichen Mehraufwand für die Bedienung des beste- henden Briefkastens, der das Interesse des Gesuchstellers an der Beibehaltung der Situation überwiegt. Damit ist auch die Verhältnismässigkeit der geforderten Massnahme, nämlich der Ver- setzung des Hausbriefkastens, gegeben. Gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VPG liegt es am Liegen- schaftseigentümer, auf eigene Kosten einen verordnungskonformen Briefkasten einzurichten.

19. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der bestehende Briefkastenstandort nicht der Postver- ordnung entspricht. Die Post ist gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung verpflichtet. Es steht dem Gesuchsteller frei, entweder den Briefkasten an die Grundstücksgrenze zu versetzen oder auf die Hauszustellung zu verzichten (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).

20. Damit ist das Gesuch abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten in der Höhe von 200 Franken dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenregle- ment der Postkommission vom 26. August 2013 [SR 783.018]).

Aktenzeichen: PostCom-213.2-Verfahren 2023/21

PostCom-D-84D83401/1 5/5 Entscheid

1. Das Gesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von 200 Franken werden dem Gesuchsteller auferlegt.

Anne Seydoux-Christe Präsidentin Michel Noguet Leiter Fachsekretariat

Zu eröffnen (Einschreiben mit Rückschein): − A______, Y_____weg, xxxx Z_____ − Post CH AG, Stab CEO, Legal, Wankdorfallee 4, 3030 Bern

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist stehpt still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent- halten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Versand: