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VFG-08-2025

Verfügung 08 2025 betreffend Standort eines Hausbriefkastens

Postcom · 2025-04-03 · Deutsch CH
Sachverhalt

1. Die Gesuchsteller sind Eigentümer des Einfamilienhauses an der Y____strasse 0, xxxx Z_______. Die Liegenschaft ist über einen mit Verbundsteinen ausgelegten Vorplatz erreichbar. Der Hausbriefkasten ist an der Fassade neben der Haustür montiert. An dieser Stelle befindet er sich ca. 8 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt. 2. Die Post CH AG (im Folgenden Post) gelangte mit Schreiben vom 27. November 2023 an die Ge- suchsteller und forderte diese auf, den Hausbriefkasten bis am 31. Januar 2024 an die Grund- stücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus zu versetzen. Dem Schreiben war das Faktenblatt «Hausbriefkasten und Paketboxen» beigelegt. Eine weitere Fristansetzung für die Versetzung des Hausbriefkastens bis am 31. Mai 2024 erfolgte mit Schreiben vom 20. März 2024. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2024 setze die Post den Gesuchstellern eine letzte Frist für die Versetzung des Hausbriefkastens bis am 2. Dezember 2024 unter Androhung der Einstellung der Hauszustellung bei unbenutztem Fristablauf. 3. Die Gesuchsteller gelangten mit Gesuch vom 6. November 2024 an die PostCom und beantrag- ten die Beibehaltung des Hausbriefkastens am aktuellen Standort. Zur Begründung führen sie aus, dass der von der Post vorgeschlagene alternative Standort zu keinen Verbesserungen, wohl aber zu erheblichen Nachteilen führe. Die Gesuchsteller berufen sich auf die Praxis der PostCom, wonach bei Grundstücken, die keine Einfriedung gegen die Strasse aufweisen, der ganze offene Vorplatz als Zugang zum Haus gelte. Unter Hinweis auf die Verfügungen der PostCom 3/2017 und 5/2022 führen die Gesuchsteller aus, dass der Briefkasten nicht zwingend dort aufgestellt werden müsse, wo der Abstand zur Grundstücksgrenze am geringsten sei. Werde der Vorplatz als Garagenzufahrt oder Parkplatz benutzt, könne dies nicht zum Nachteil der Post berücksichtigt werden (Verfügung der PostCom 24/2018 vom 6. Dezember 2018). Zu Gunsten des bestehenden Briefkastens spreche, dass dieser jederzeit anfahrbar und witterungsgeschützt sei. Es bestehe ein unmittelbarer Zugang zur Hausklingel und ein klarer Bezug zu den Adressaten. Gegen den von der Post vorgeschlagenen Standort wenden die Gesuchsteller ein, dass dieser Standort eventuell leichter anfahrbar sei, doch deponiere der Schneepflug dort den Schnee aus der Räumung des Vorplatzes. Dann sei der Briefkasten am neuen Standort nicht mehr anfahrbar. Bei Minustempera- turen führe Schmelzwasser bzw. überfrierende Nässe aufgrund des zur Garage hin abfallenden Geländes zu einer erheblichen Sturzgefahr. Sei ein Kundenkontakt erforderlich (Postservices, ein- geschriebene Sendungen etc.), müsse trotzdem der bisherige Standort aufgesucht werden. Zu- sammenfassend sei aus Sicht der Gesuchsteller mit dem neuen Standort keine Verbesserung oder Erleichterung für den Zustelldienst zu erkennen, welche einen neuen risikobehafteten Brief- kastenstandort rechtfertige. 4. Die Post bestätigte in der Stellungnahme vom 17. Dezember 2024, während der Dauer des lau- fenden Verfahrens die Hauszustellung bei den Gesuchsteller zu gewährleisten. Sie beantragt die Abweisung des Gesuchs und wiederholt ihren Standortvorschlag links vom Vorplatz. Den gleichen Vorschlag hatte die Post den Gesuchstellern schon mit Schreiben vom 15. Oktober 2024 unter- breitet. Zur Begründung ihres Antrags bringt die Post in der Stellungnahme vom 17. Dezember 2024 im Wesentlichen vor, dass der Briefkasten am aktuellen Standort 8 Meter von der Grund- stücksgrenze entfernt der Post einen erheblichen Zusatzaufwand verursache, weil ein Mehrweg von 16 Meter (2x8 Meter) zurückgelegt werden müsse. Da auf dem Vorplatz oft Fahrzeuge par- kiert seien, müsse der Zustellbote das Fahrzeug dann an der Grundstücksgrenze parkieren und die Zustellung zu Fuss vornehmen. Wäre der Briefkasten an der Grundstückgrenze aufgestellt, könnte der Zustellbote die Zustellung direkt ab Fahrzeug vornehmen. Die Post weist darauf hin, dass es den Gesuchstellern als Eigentümer der Liegenschaft obliegt, die Garageneinfahrt und den Vorplatz von Schnee und Eis zu befreien. Es obliege den Eigentümern die notwendigen Unter- haltsarbeiten an ihrem Grundstück vorzunehmen, so dass es (für den Zustellboten) gefahrenfrei möglich sei, das Grundstück zu betreten. Der Witterungsschutz sei kein Kriterium für die Standort- bestimmungen. Sendungen mit erforderlichem Kundenkontakt müssten ohnehin an die Haustür gebracht werden. Ablagefachfähige Sendungen und andere Sendungen könnten bei einem kor- rekten Standort an der Grundstücksgrenze jedoch direkt in den Hausbriefkasten zugestellt wer- den.

Aktenzeichen: PostCom-213.2-Verfahren 2024/9

PostCom-D-70FE3401/2 3/6 5. Die Gesuchsteller halten in den Schlussbemerkungen vom 21. Januar 2025 an ihrem Antrag auf Beibehaltung des aktuellen Briefkastenstandorts fest. Zur Begründung führen sie aus, dass der aktuelle Standort direkt angefahren werden könne und keine Fusswege zurückgelegt werden müssten. Der Hausvorplatz diene der Erschliessung der eigenen Liegenschaft und der südlich nachfolgenden Liegenschaften und müsse vom Zustellboten in jedem Fall befahren werden. Die effektive Grundstücksgrenze am Wendeplatz sei irrelevant, weil die Durchfahrt über das eigene Grundstück jederzeit uneingeschränkt gewährleistet werden müsse. Ein erhöhter Zustellaufwand aufgrund des aktuellen Standorts des Hausbriefkastens sei – entgegen den Ausführungen der Post – nicht gegeben. Die Gesuchsteller räumen ein, dass die Verschiebung des Standorts des Hausbriefkastens gemäss dem Vorschlag der Post eine formal bessere Übereinstimmung mit den rechtlichen Vorgaben bringen möge. Daraus resultiere aber kein Gewinn in der Sache an sich. Der von der Post vorgeschlagene Standort sei einfach anders, aber nicht besser. Die eigentliche Zielsetzung der Verordnung sei erfüllt. Die Anordnung der Verlegung des Hausbriefkastens an den neuen Standort gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG sei daher nicht verhältnismässig. Gegen ei- nen anderen Briefkastenstandort würden sich die Gesuchsteller nicht wehren, wenn sich daraus eine effektive Verbesserung für die Zustellung ergäbe. Das erscheine jedoch im vorliegenden Fall nicht gegeben. 6. Auf Nachfrage der PostCom gab die Post in den Schlussbemerkungen vom 20. Februar 2025 an, die Zustellung erfolge entlang der Privatstrasse gemäss beigelegten Grundstücksplan. Der Haus- vorplatz der Gesuchsteller werde mit dem Zustellfahrzeug nur dann befahren, wenn er frei zu- gänglich sei, wenn also kein Auto davor parkiert sei. Dann könne auf dem Hausvorplatz das ent- sprechende Wendemanöver ausgeführt werden. Sofern jedoch ein Fahrzeug parkiert sei, werde das Zustellfahrzeug an der Privatstrasse abgestellt und die Zustellung zu Fuss vorgenommen. Der Zusatzaufwand für Hin- und Rückweg betrage ca. 30 Sekunden. Könne der Briefkasten direkt angefahren werden, ergebe sich ein geschätzter Zustellaufwand von ca. 5-10 Sekunden. 7. Die Gesuchsteller verzichteten innert gesetzter Frist bis 14. März 2025 auf das Einreichen weite- rer Bemerkungen.

II. Erwägungen 8. Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom

17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Post vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) bei Streitigkeiten betreffend Briefkästen und Briefkastenanlagen. Sie ist somit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren ist das Verwaltungsver- fahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021). 9. Die Gesuchsteller sind als Eigentümer und Bewohner der Liegenschaft durch die angedrohte Ein- stellung der Hauszustellung in ihren Rechten und Pflichten berührt. Sie sind somit im vorliegenden Verfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG und können der PostCom den Erlass einer anfechtba- ren Verfügung betreffend den Briefkastenstandort beantragen.

10. Die Eigentümer einer Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kos- ten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücks- grenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Von den Standortbestimmungen kann gestützt auf Art. 75 Abs. 1 VPG abgewichen werden, wenn de- ren Umsetzung bei den Wohnungsbesitzern zu unzumutbaren Härten aus gesundheitlichen Grün- den führt, oder wenn die Ästhetik von unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden beeinträchtigt wird. Die Aufzählung dieser Ausnahmen ist abschliessend. Die Post ist nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Artikeln 73- 75 nicht eingehalten sind (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).

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11. Bei der Liegenschaft der Gesuchsteller handelt es sich um ein Einfamilienhaus. In der Folge ist zu prüfen, wo sich der korrekte Briefkastenstandort im Sinne von Art. 74 Abs. 1 VPG befindet. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der PostCom ist der Briefkasten am Schnittpunkt der Grundstücksgrenze mit dem üblichen und grundsätzlich von allen verwendeten Weg zum Eingang des Hauses aufzustellen. Für die Bestimmung des allgemein benutzten Hauszugangs ist insbeson- dere von Bedeutung, wo der Zustellungsbote normalerweise das Grundstück betritt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3279/2023 vom 16. Juli 2024, E. 5.2 sowie A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, E. 5.1; Verfügungen der PostCom 1/2024 vom 28. März 2024 Ziff. 8, 11/2023 vom

24. August 2023 Ziff. 12, 9/2023 vom 15. Juni 2023 Ziff. 11). Gemäss Praxis der PostCom ist bei Grundstücken, die keine Einfriedung gegen die Strasse aufweisen, der Vorplatz in seiner ganzen Breite als allgemein benutzter Zugang zu betrachten (vgl. beispielsweise die Verfügungen der PostCom 17/2022 vom 6. Oktober 2022, Ziff. 12; Verfügung 24/2018 vom 6. Dezember 2018, Ziff. 12 und Verfügung 6/2017 vom 2. März 2017, Ziff. 18). Der allgemein benutzte Zugang zum Haus kann insbesondere nicht mit dem Hauseingang gleichgesetzt werden (Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts A-6440/2023 vom 2. Oktober 2024, Erw. 4.2 und Verfügung der PostCom 3/2016 vom 28. Januar 2016). Die beiden Begriffe werden in der Verordnung unterschiedlich geregelt (vgl. Art. 74 Abs. 1 und Abs. 3 VPG).

12. Zwischen dem Grundstück der Gesuchsteller und der Erschliessungsstrasse befindet sich keine Einfriedung. Im vorliegenden Fall ist der verordnungskonforme Standort des Hausbriefkastens ent- lang der Grundstücksgrenze (primär links oder rechts) des nicht eingefriedeten Vorplatzes, als dem allgemeinen Zugang zur Liegenschaft «Y____strasse 0, xxxx Z_______» unmittelbar beim Betreten der Parzelle der Gesuchsteller. Der aktuell an der Hausfassade, ca. 8 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt montierte Briefkasten, entspricht klar nicht Art. 74 Abs. 1 VPG. Der von der Post vorgeschlagene Briefkastenstandort befindet sich beim allgemeinen Zugang zur Lie- genschaft an der Grundstücksgrenze und ist somit verordnungskonform.

13. Im Gesuch vom 6. November 2024 führen die Gesuchsteller unter Berufung auf die Verfügungen 3/2017 vom 24. Januar 2017 und 5/2022 vom 5. Mai 2022 aus, der Briefkasten müsse nicht zwin- gend dort aufgestellt werden, wo der Abstand zur Grundstücksgrenze am geringsten sei. Ein sol- cher Grundsatz ergibt sich aus der Rechtsprechung der PostCom nicht: In der Verfügung 5/2022 vom 5. Mai 2022 wird in Ziff. 15 ausgeführt: «Dies bedeutet, dass der Briefkasten nicht genau dort aufgestellt zu werden braucht, von wo aus der Abstand zwischen dem Hauseingang und der Grundstücksgrenze am geringsten ist, sondern dass die Eigentümer frei wählen können, den Brief- kasten entlang der Grundstücksgrenze zur Erschliessungsstrasse so zu platzieren, dass er die Zu- fahrt zum Haus und die Nutzung des Vorplatzes am wenigsten behindert.» In der von den Gesuch- stellern angegebenen Verfügung geht es also nicht um den Abstand des Hausbriefkastens zur Grundstücksgrenze, sondern um den Abstand des Hausbriefkastens zum Hauseingang. Die Verfü- gung 3/2017 vom 24. Januar 2017 äusserst sich nicht zu dieser Frage.

14. Kann der Briefkasten wegen besonderer Umstände nicht direkt an der Grundstücksgrenze aufge- stellt werden, tolerierte die PostCom in ihrer bisherigen Entscheidpraxis gestützt auf ein Urteil des Bundesgerichts Standorte von knapp mehr als zwei Metern von der Grundstücksgrenze entfernt (vgl. Verfügung der PostCom 14/2016 vom 6. Mai 2016 Ziff. 6 ff. mit Verweis auf Urteil 2C_827/2012 des Bundesgerichts vom 19. April 2013, Erw. 4.6 sowie Verfügung der PostCom 2/2018 vom 25. Januar 2018, Ziff. 14). Im vorliegenden Fall sind keine besonderen Umstände er- kennbar, die verunmöglichen würden, den Briefkasten direkt an der Grundstücksgrenze aufzustel- len. Zudem liegt die Distanz von 8 Metern zur Grundstücksgrenze ausserhalb des Toleranzwertes beim Vorliegen besonderer Umstände.

15. Die Gesuchsteller wenden gegen den Standortvorschlag der Post ein, dass dort im Winter der Schnee deponiert werde und es aufgrund der örtlichen Verhältnisse zu Glatteisbildung kommen könne, was eine erhebliche Sturzgefahr mit sich bringe. Gemäss Praxis der PostCom stellen jedoch auch grössere Schneemengen und Schneedepots kei- nen Hinderungsgrund für einen Briefkastenstandort an der Grundstücksgrenze dar. Es ist zudem nicht nachvollziehbar, dass kein anderer Depotplatz auf dem Vorplatz der Gesuchsteller möglich sein sollte. Den Gesuchstellern steht es frei, einen im Hinblick auf die Schneeräumung bzw. Schneedeponierung besser geeigneten Briefkastenstandort an der Grundstücksgrenze zu wählen.

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PostCom-D-70FE3401/2 5/6 Sodann liegt es in der Verantwortung der Gesuchsteller als Eigentümer der Liegenschaft, für die Zugänglichkeit des Briefkastens auch im Winter und die sichere Begehbarkeit des Grundstücks bei der Zustellung zu sorgen, wenn sie die Dienstleistung der Hauszustellung in Anspruch nehmen wollen. Die bisherige Deponierung des Schnees an einer bestimmten Stelle des Grundstücks kann nicht zum Nachteil der Post berücksichtigt werden (vgl. zum Ganzen Verfügung der PostCom 11/2023 vom 24. August 2023, Ziff.16 mit weiteren Hinweisen).

16. Gegen den von der Post vorgeschlagenen Standort wenden die Gesuchsteller ein, der Briefkasten sei dort weniger vor der Witterung geschützt als am bestehenden Standort. Ein witterungsge- schützter Standort ist jedoch nach Art. 74 Abs. 1 VPG kein Kriterium für die Bestimmung des Brief- kastenstandorts. Ziel der Verordnung ist die effiziente Zustellung, die ungehindert der privaten Nut- zung der Zugangswege oder Vorplätze erfolgen kann (Verfügung der PostCom 1/2022 vom 27. Januar 2022, Ziff. 11). Zudem sind im Handel witterungsbeständige Briefkästen erhältlich.

17. Die Gesuchsteller argumentieren, dass der aktuelle Standort direkt angefahren werden könne und es keine Fusswege gebe. Der Hausvorplatz diene der Erschliessung der eigenen Liegenschaft und der südlich nachfolgenden Liegenschaften und müsse vom Zustellboten in jedem Fall befahren werden. Die Post gibt an, dass die Zustellung entlang der Privatstrasse erfolge. Der Hausvorplatz werde mit dem Zustellfahrzeug nur dann befahren, wenn dieser frei zugänglich sei, also wenn keine Fahrzeuge dort parkiert seien. Nach der Praxis der PostCom ist der Briefkastenstandort unabhängig von Zustellfahrzeug und Zu- stellroute zu bestimmen (Verfügung der PostCom Nr. 12/2022 vom 25. August 2022). Auch der Umstand, dass der Zustellbote für die Aushändigung von Sendungen den Weg zur Haustür zu- rücklegen muss, kann nicht gegen den verordnungskonformen Standort an der Grundstücksgrenze eingewendet werden: Bei allen Liegenschaften, bei denen der Briefkastenstandort sich an der Grundstücksgrenze befindet, verhält es sich so. Das ist der Regelung von Art. 74 Abs. 1 VPG inhä- rent und ist nicht nur bei den Gesuchstellern der Fall. Dagegen können ablagefachfähige Sendun- gen und andere Sendungen (namentlich Briefe) im Briefkasten an der Grundstücksgrenze depo- niert werden, ohne dass der Mehrweg von 16 Metern jedesmal zurückgelegt werden muss.

18. Die Gesuchsteller sind der Meinung, die formale Erfüllung der Vorgabe für den Briefkastenstandort nach Art. 74 Abs. 1 VPG bringe keinen Gewinn in der Sache. Die geforderte Versetzung des Haus- briefkastens an die Grundstücksgrenze sei nicht verhältnismässig, weil der neue Standort viele Nachteile habe, die nicht durch entsprechende Vorteile für die Zustellung aufgewogen werden. Zum geringen Zusatzaufwand für das Zurücklegen der Wegstrecke von der Grundstücksgrenze zum Briefkasten beim Hauseingang ist festzuhalten, dass dieser Standort gegenüber einem Stand- ort an der Grundstücksgrenze sowohl der Post als auch den übrigen Postdiensteanbieterinnen bei der Zustellung einen Mehrweg von 16 Meter (total hin und zurück) verursachen würde. Zwar ver- mag der Mehraufwand für die Zustellung im Einzelfall bescheiden erscheinen. Wegen der Grund- versorgungsverpflichtung der Post ist er jedoch nicht nur im konkreten Einzelfall in Betracht zu zie- hen, sondern auf sämtliche Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation hochzu- rechnen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, Erw. 8, bestätigt durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3279/2023 vom 16. Juli 2024, Erw. 7.4). Der sich daraus ergebende beträchtliche Mehraufwand für die Bedienung des aktuellen Standorts überwiegt das Interesse der Gesuchsteller an der Beibehaltung des Briefkastens am aktuellen Standort.

19. Hinzu kommt, dass die Standortvorschriften von Art. 73 ff. VPG das Ergebnis einer Interessenab- wägung sind. Sie sollen einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen mög- lichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Postdiensteanbiete- rinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen (vgl. Erläuterungsbericht vom 29. August 2012 zur VPG zu Art. 74, S. 32; www.postcom.admin.ch > Dokumentation > Gesetzgebung; vgl. ferner Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6440/2023 vom 2. Oktober 2024, Erw. 4.3). Damit stellt die Ver- setzung des Briefkastens an die Grundstücksgrenze eine verhältnismässige Massnahme dar. Den Gesuchstellern steht es jedoch frei, den von der Post vorgeschlagenen Standort oder einen ande- ren, für sie geeigneteren Standort an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus zu wählen.

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20. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der bestehende Briefkasten nicht den Standortvorgaben von Art. 74 Abs. 1 VPG entspricht. Die Post ist gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung verpflichtet. Somit steht es den Gesuchstellern frei, entweder einen Briefkasten an einem verordnungskonformen Standort im Sinne der Erwägungen zu errichten oder auf die Erbrin- gung der Hauszustellung von Postsendungen (Briefe, Pakete, Zeitungen und Zeitschriften) zu ver- zichten.

21. Damit ist der Antrag der Gesuchsteller abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Ver- fahrenskosten in der Höhe von 200 Franken den Gesuchstellern aufzuerlegen (Art. 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Postkommission vom 26. August 2013 [SR 783.018]).

III. Entscheid

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Die Gesuchsteller sind Eigentümer des Einfamilienhauses an der Y____strasse 0, xxxx Z_______. Die Liegenschaft ist über einen mit Verbundsteinen ausgelegten Vorplatz erreichbar. Der Hausbriefkasten ist an der Fassade neben der Haustür montiert. An dieser Stelle befindet er sich ca. 8 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt.

E. 2 Die Post CH AG (im Folgenden Post) gelangte mit Schreiben vom 27. November 2023 an die Ge- suchsteller und forderte diese auf, den Hausbriefkasten bis am 31. Januar 2024 an die Grund- stücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus zu versetzen. Dem Schreiben war das Faktenblatt «Hausbriefkasten und Paketboxen» beigelegt. Eine weitere Fristansetzung für die Versetzung des Hausbriefkastens bis am 31. Mai 2024 erfolgte mit Schreiben vom 20. März 2024. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2024 setze die Post den Gesuchstellern eine letzte Frist für die Versetzung des Hausbriefkastens bis am 2. Dezember 2024 unter Androhung der Einstellung der Hauszustellung bei unbenutztem Fristablauf.

E. 3 Die Gesuchsteller gelangten mit Gesuch vom 6. November 2024 an die PostCom und beantrag- ten die Beibehaltung des Hausbriefkastens am aktuellen Standort. Zur Begründung führen sie aus, dass der von der Post vorgeschlagene alternative Standort zu keinen Verbesserungen, wohl aber zu erheblichen Nachteilen führe. Die Gesuchsteller berufen sich auf die Praxis der PostCom, wonach bei Grundstücken, die keine Einfriedung gegen die Strasse aufweisen, der ganze offene Vorplatz als Zugang zum Haus gelte. Unter Hinweis auf die Verfügungen der PostCom 3/2017 und 5/2022 führen die Gesuchsteller aus, dass der Briefkasten nicht zwingend dort aufgestellt werden müsse, wo der Abstand zur Grundstücksgrenze am geringsten sei. Werde der Vorplatz als Garagenzufahrt oder Parkplatz benutzt, könne dies nicht zum Nachteil der Post berücksichtigt werden (Verfügung der PostCom 24/2018 vom 6. Dezember 2018). Zu Gunsten des bestehenden Briefkastens spreche, dass dieser jederzeit anfahrbar und witterungsgeschützt sei. Es bestehe ein unmittelbarer Zugang zur Hausklingel und ein klarer Bezug zu den Adressaten. Gegen den von der Post vorgeschlagenen Standort wenden die Gesuchsteller ein, dass dieser Standort eventuell leichter anfahrbar sei, doch deponiere der Schneepflug dort den Schnee aus der Räumung des Vorplatzes. Dann sei der Briefkasten am neuen Standort nicht mehr anfahrbar. Bei Minustempera- turen führe Schmelzwasser bzw. überfrierende Nässe aufgrund des zur Garage hin abfallenden Geländes zu einer erheblichen Sturzgefahr. Sei ein Kundenkontakt erforderlich (Postservices, ein- geschriebene Sendungen etc.), müsse trotzdem der bisherige Standort aufgesucht werden. Zu- sammenfassend sei aus Sicht der Gesuchsteller mit dem neuen Standort keine Verbesserung oder Erleichterung für den Zustelldienst zu erkennen, welche einen neuen risikobehafteten Brief- kastenstandort rechtfertige.

E. 4 Die Post bestätigte in der Stellungnahme vom 17. Dezember 2024, während der Dauer des lau- fenden Verfahrens die Hauszustellung bei den Gesuchsteller zu gewährleisten. Sie beantragt die Abweisung des Gesuchs und wiederholt ihren Standortvorschlag links vom Vorplatz. Den gleichen Vorschlag hatte die Post den Gesuchstellern schon mit Schreiben vom 15. Oktober 2024 unter- breitet. Zur Begründung ihres Antrags bringt die Post in der Stellungnahme vom 17. Dezember 2024 im Wesentlichen vor, dass der Briefkasten am aktuellen Standort 8 Meter von der Grund- stücksgrenze entfernt der Post einen erheblichen Zusatzaufwand verursache, weil ein Mehrweg von 16 Meter (2x8 Meter) zurückgelegt werden müsse. Da auf dem Vorplatz oft Fahrzeuge par- kiert seien, müsse der Zustellbote das Fahrzeug dann an der Grundstücksgrenze parkieren und die Zustellung zu Fuss vornehmen. Wäre der Briefkasten an der Grundstückgrenze aufgestellt, könnte der Zustellbote die Zustellung direkt ab Fahrzeug vornehmen. Die Post weist darauf hin, dass es den Gesuchstellern als Eigentümer der Liegenschaft obliegt, die Garageneinfahrt und den Vorplatz von Schnee und Eis zu befreien. Es obliege den Eigentümern die notwendigen Unter- haltsarbeiten an ihrem Grundstück vorzunehmen, so dass es (für den Zustellboten) gefahrenfrei möglich sei, das Grundstück zu betreten. Der Witterungsschutz sei kein Kriterium für die Standort- bestimmungen. Sendungen mit erforderlichem Kundenkontakt müssten ohnehin an die Haustür gebracht werden. Ablagefachfähige Sendungen und andere Sendungen könnten bei einem kor- rekten Standort an der Grundstücksgrenze jedoch direkt in den Hausbriefkasten zugestellt wer- den.

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E. 5 Die Gesuchsteller halten in den Schlussbemerkungen vom 21. Januar 2025 an ihrem Antrag auf Beibehaltung des aktuellen Briefkastenstandorts fest. Zur Begründung führen sie aus, dass der aktuelle Standort direkt angefahren werden könne und keine Fusswege zurückgelegt werden müssten. Der Hausvorplatz diene der Erschliessung der eigenen Liegenschaft und der südlich nachfolgenden Liegenschaften und müsse vom Zustellboten in jedem Fall befahren werden. Die effektive Grundstücksgrenze am Wendeplatz sei irrelevant, weil die Durchfahrt über das eigene Grundstück jederzeit uneingeschränkt gewährleistet werden müsse. Ein erhöhter Zustellaufwand aufgrund des aktuellen Standorts des Hausbriefkastens sei – entgegen den Ausführungen der Post – nicht gegeben. Die Gesuchsteller räumen ein, dass die Verschiebung des Standorts des Hausbriefkastens gemäss dem Vorschlag der Post eine formal bessere Übereinstimmung mit den rechtlichen Vorgaben bringen möge. Daraus resultiere aber kein Gewinn in der Sache an sich. Der von der Post vorgeschlagene Standort sei einfach anders, aber nicht besser. Die eigentliche Zielsetzung der Verordnung sei erfüllt. Die Anordnung der Verlegung des Hausbriefkastens an den neuen Standort gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG sei daher nicht verhältnismässig. Gegen ei- nen anderen Briefkastenstandort würden sich die Gesuchsteller nicht wehren, wenn sich daraus eine effektive Verbesserung für die Zustellung ergäbe. Das erscheine jedoch im vorliegenden Fall nicht gegeben.

E. 6 Auf Nachfrage der PostCom gab die Post in den Schlussbemerkungen vom 20. Februar 2025 an, die Zustellung erfolge entlang der Privatstrasse gemäss beigelegten Grundstücksplan. Der Haus- vorplatz der Gesuchsteller werde mit dem Zustellfahrzeug nur dann befahren, wenn er frei zu- gänglich sei, wenn also kein Auto davor parkiert sei. Dann könne auf dem Hausvorplatz das ent- sprechende Wendemanöver ausgeführt werden. Sofern jedoch ein Fahrzeug parkiert sei, werde das Zustellfahrzeug an der Privatstrasse abgestellt und die Zustellung zu Fuss vorgenommen. Der Zusatzaufwand für Hin- und Rückweg betrage ca. 30 Sekunden. Könne der Briefkasten direkt angefahren werden, ergebe sich ein geschätzter Zustellaufwand von ca. 5-10 Sekunden.

E. 7 Die Gesuchsteller verzichteten innert gesetzter Frist bis 14. März 2025 auf das Einreichen weite- rer Bemerkungen.

II. Erwägungen

E. 8 Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom

17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Post vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) bei Streitigkeiten betreffend Briefkästen und Briefkastenanlagen. Sie ist somit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren ist das Verwaltungsver- fahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).

E. 9 Die Gesuchsteller sind als Eigentümer und Bewohner der Liegenschaft durch die angedrohte Ein- stellung der Hauszustellung in ihren Rechten und Pflichten berührt. Sie sind somit im vorliegenden Verfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG und können der PostCom den Erlass einer anfechtba- ren Verfügung betreffend den Briefkastenstandort beantragen.

E. 10 Die Eigentümer einer Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kos- ten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücks- grenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Von den Standortbestimmungen kann gestützt auf Art. 75 Abs. 1 VPG abgewichen werden, wenn de- ren Umsetzung bei den Wohnungsbesitzern zu unzumutbaren Härten aus gesundheitlichen Grün- den führt, oder wenn die Ästhetik von unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden beeinträchtigt wird. Die Aufzählung dieser Ausnahmen ist abschliessend. Die Post ist nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Artikeln 73- 75 nicht eingehalten sind (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).

Aktenzeichen: PostCom-213.2-Verfahren 2024/9

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E. 11 Bei der Liegenschaft der Gesuchsteller handelt es sich um ein Einfamilienhaus. In der Folge ist zu prüfen, wo sich der korrekte Briefkastenstandort im Sinne von Art. 74 Abs. 1 VPG befindet. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der PostCom ist der Briefkasten am Schnittpunkt der Grundstücksgrenze mit dem üblichen und grundsätzlich von allen verwendeten Weg zum Eingang des Hauses aufzustellen. Für die Bestimmung des allgemein benutzten Hauszugangs ist insbeson- dere von Bedeutung, wo der Zustellungsbote normalerweise das Grundstück betritt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3279/2023 vom 16. Juli 2024, E. 5.2 sowie A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, E. 5.1; Verfügungen der PostCom 1/2024 vom 28. März 2024 Ziff. 8, 11/2023 vom

24. August 2023 Ziff. 12, 9/2023 vom 15. Juni 2023 Ziff. 11). Gemäss Praxis der PostCom ist bei Grundstücken, die keine Einfriedung gegen die Strasse aufweisen, der Vorplatz in seiner ganzen Breite als allgemein benutzter Zugang zu betrachten (vgl. beispielsweise die Verfügungen der PostCom 17/2022 vom 6. Oktober 2022, Ziff. 12; Verfügung 24/2018 vom 6. Dezember 2018, Ziff.

E. 12 Zwischen dem Grundstück der Gesuchsteller und der Erschliessungsstrasse befindet sich keine Einfriedung. Im vorliegenden Fall ist der verordnungskonforme Standort des Hausbriefkastens ent- lang der Grundstücksgrenze (primär links oder rechts) des nicht eingefriedeten Vorplatzes, als dem allgemeinen Zugang zur Liegenschaft «Y____strasse 0, xxxx Z_______» unmittelbar beim Betreten der Parzelle der Gesuchsteller. Der aktuell an der Hausfassade, ca. 8 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt montierte Briefkasten, entspricht klar nicht Art. 74 Abs. 1 VPG. Der von der Post vorgeschlagene Briefkastenstandort befindet sich beim allgemeinen Zugang zur Lie- genschaft an der Grundstücksgrenze und ist somit verordnungskonform.

E. 13 Im Gesuch vom 6. November 2024 führen die Gesuchsteller unter Berufung auf die Verfügungen 3/2017 vom 24. Januar 2017 und 5/2022 vom 5. Mai 2022 aus, der Briefkasten müsse nicht zwin- gend dort aufgestellt werden, wo der Abstand zur Grundstücksgrenze am geringsten sei. Ein sol- cher Grundsatz ergibt sich aus der Rechtsprechung der PostCom nicht: In der Verfügung 5/2022 vom 5. Mai 2022 wird in Ziff. 15 ausgeführt: «Dies bedeutet, dass der Briefkasten nicht genau dort aufgestellt zu werden braucht, von wo aus der Abstand zwischen dem Hauseingang und der Grundstücksgrenze am geringsten ist, sondern dass die Eigentümer frei wählen können, den Brief- kasten entlang der Grundstücksgrenze zur Erschliessungsstrasse so zu platzieren, dass er die Zu- fahrt zum Haus und die Nutzung des Vorplatzes am wenigsten behindert.» In der von den Gesuch- stellern angegebenen Verfügung geht es also nicht um den Abstand des Hausbriefkastens zur Grundstücksgrenze, sondern um den Abstand des Hausbriefkastens zum Hauseingang. Die Verfü- gung 3/2017 vom 24. Januar 2017 äusserst sich nicht zu dieser Frage.

E. 14 Kann der Briefkasten wegen besonderer Umstände nicht direkt an der Grundstücksgrenze aufge- stellt werden, tolerierte die PostCom in ihrer bisherigen Entscheidpraxis gestützt auf ein Urteil des Bundesgerichts Standorte von knapp mehr als zwei Metern von der Grundstücksgrenze entfernt (vgl. Verfügung der PostCom 14/2016 vom 6. Mai 2016 Ziff. 6 ff. mit Verweis auf Urteil 2C_827/2012 des Bundesgerichts vom 19. April 2013, Erw. 4.6 sowie Verfügung der PostCom 2/2018 vom 25. Januar 2018, Ziff. 14). Im vorliegenden Fall sind keine besonderen Umstände er- kennbar, die verunmöglichen würden, den Briefkasten direkt an der Grundstücksgrenze aufzustel- len. Zudem liegt die Distanz von 8 Metern zur Grundstücksgrenze ausserhalb des Toleranzwertes beim Vorliegen besonderer Umstände.

E. 15 Die Gesuchsteller wenden gegen den Standortvorschlag der Post ein, dass dort im Winter der Schnee deponiert werde und es aufgrund der örtlichen Verhältnisse zu Glatteisbildung kommen könne, was eine erhebliche Sturzgefahr mit sich bringe. Gemäss Praxis der PostCom stellen jedoch auch grössere Schneemengen und Schneedepots kei- nen Hinderungsgrund für einen Briefkastenstandort an der Grundstücksgrenze dar. Es ist zudem nicht nachvollziehbar, dass kein anderer Depotplatz auf dem Vorplatz der Gesuchsteller möglich sein sollte. Den Gesuchstellern steht es frei, einen im Hinblick auf die Schneeräumung bzw. Schneedeponierung besser geeigneten Briefkastenstandort an der Grundstücksgrenze zu wählen.

Aktenzeichen: PostCom-213.2-Verfahren 2024/9

PostCom-D-70FE3401/2 5/6 Sodann liegt es in der Verantwortung der Gesuchsteller als Eigentümer der Liegenschaft, für die Zugänglichkeit des Briefkastens auch im Winter und die sichere Begehbarkeit des Grundstücks bei der Zustellung zu sorgen, wenn sie die Dienstleistung der Hauszustellung in Anspruch nehmen wollen. Die bisherige Deponierung des Schnees an einer bestimmten Stelle des Grundstücks kann nicht zum Nachteil der Post berücksichtigt werden (vgl. zum Ganzen Verfügung der PostCom 11/2023 vom 24. August 2023, Ziff.16 mit weiteren Hinweisen).

E. 16 Gegen den von der Post vorgeschlagenen Standort wenden die Gesuchsteller ein, der Briefkasten sei dort weniger vor der Witterung geschützt als am bestehenden Standort. Ein witterungsge- schützter Standort ist jedoch nach Art. 74 Abs. 1 VPG kein Kriterium für die Bestimmung des Brief- kastenstandorts. Ziel der Verordnung ist die effiziente Zustellung, die ungehindert der privaten Nut- zung der Zugangswege oder Vorplätze erfolgen kann (Verfügung der PostCom 1/2022 vom 27. Januar 2022, Ziff. 11). Zudem sind im Handel witterungsbeständige Briefkästen erhältlich.

E. 17 Die Gesuchsteller argumentieren, dass der aktuelle Standort direkt angefahren werden könne und es keine Fusswege gebe. Der Hausvorplatz diene der Erschliessung der eigenen Liegenschaft und der südlich nachfolgenden Liegenschaften und müsse vom Zustellboten in jedem Fall befahren werden. Die Post gibt an, dass die Zustellung entlang der Privatstrasse erfolge. Der Hausvorplatz werde mit dem Zustellfahrzeug nur dann befahren, wenn dieser frei zugänglich sei, also wenn keine Fahrzeuge dort parkiert seien. Nach der Praxis der PostCom ist der Briefkastenstandort unabhängig von Zustellfahrzeug und Zu- stellroute zu bestimmen (Verfügung der PostCom Nr. 12/2022 vom 25. August 2022). Auch der Umstand, dass der Zustellbote für die Aushändigung von Sendungen den Weg zur Haustür zu- rücklegen muss, kann nicht gegen den verordnungskonformen Standort an der Grundstücksgrenze eingewendet werden: Bei allen Liegenschaften, bei denen der Briefkastenstandort sich an der Grundstücksgrenze befindet, verhält es sich so. Das ist der Regelung von Art. 74 Abs. 1 VPG inhä- rent und ist nicht nur bei den Gesuchstellern der Fall. Dagegen können ablagefachfähige Sendun- gen und andere Sendungen (namentlich Briefe) im Briefkasten an der Grundstücksgrenze depo- niert werden, ohne dass der Mehrweg von 16 Metern jedesmal zurückgelegt werden muss.

E. 18 Die Gesuchsteller sind der Meinung, die formale Erfüllung der Vorgabe für den Briefkastenstandort nach Art. 74 Abs. 1 VPG bringe keinen Gewinn in der Sache. Die geforderte Versetzung des Haus- briefkastens an die Grundstücksgrenze sei nicht verhältnismässig, weil der neue Standort viele Nachteile habe, die nicht durch entsprechende Vorteile für die Zustellung aufgewogen werden. Zum geringen Zusatzaufwand für das Zurücklegen der Wegstrecke von der Grundstücksgrenze zum Briefkasten beim Hauseingang ist festzuhalten, dass dieser Standort gegenüber einem Stand- ort an der Grundstücksgrenze sowohl der Post als auch den übrigen Postdiensteanbieterinnen bei der Zustellung einen Mehrweg von 16 Meter (total hin und zurück) verursachen würde. Zwar ver- mag der Mehraufwand für die Zustellung im Einzelfall bescheiden erscheinen. Wegen der Grund- versorgungsverpflichtung der Post ist er jedoch nicht nur im konkreten Einzelfall in Betracht zu zie- hen, sondern auf sämtliche Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation hochzu- rechnen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, Erw. 8, bestätigt durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3279/2023 vom 16. Juli 2024, Erw. 7.4). Der sich daraus ergebende beträchtliche Mehraufwand für die Bedienung des aktuellen Standorts überwiegt das Interesse der Gesuchsteller an der Beibehaltung des Briefkastens am aktuellen Standort.

E. 19 Hinzu kommt, dass die Standortvorschriften von Art. 73 ff. VPG das Ergebnis einer Interessenab- wägung sind. Sie sollen einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen mög- lichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Postdiensteanbiete- rinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen (vgl. Erläuterungsbericht vom 29. August 2012 zur VPG zu Art. 74, S. 32; www.postcom.admin.ch > Dokumentation > Gesetzgebung; vgl. ferner Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6440/2023 vom 2. Oktober 2024, Erw. 4.3). Damit stellt die Ver- setzung des Briefkastens an die Grundstücksgrenze eine verhältnismässige Massnahme dar. Den Gesuchstellern steht es jedoch frei, den von der Post vorgeschlagenen Standort oder einen ande- ren, für sie geeigneteren Standort an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus zu wählen.

Aktenzeichen: PostCom-213.2-Verfahren 2024/9

PostCom-D-70FE3401/2 6/6

E. 20 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der bestehende Briefkasten nicht den Standortvorgaben von Art. 74 Abs. 1 VPG entspricht. Die Post ist gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung verpflichtet. Somit steht es den Gesuchstellern frei, entweder einen Briefkasten an einem verordnungskonformen Standort im Sinne der Erwägungen zu errichten oder auf die Erbrin- gung der Hauszustellung von Postsendungen (Briefe, Pakete, Zeitungen und Zeitschriften) zu ver- zichten.

E. 21 Damit ist der Antrag der Gesuchsteller abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Ver- fahrenskosten in der Höhe von 200 Franken den Gesuchstellern aufzuerlegen (Art. 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Postkommission vom 26. August 2013 [SR 783.018]).

III. Entscheid

Dispositiv
  1. Das Gesuch wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden den Gesuchstellern auferlegt. Eidgenössische Postkommission Anne Seydoux-Christe Präsidentin Michel Noguet Leiter Fachsekretariat Zu eröffnen: − A.____ und B.____ (Einschreiben mit Rückschein) − Post CH AG, Stab CEO, Legal, Wankdorfallee 4, 3030 Bern (Einschreiben) Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat. Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A , 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch PostCom-D-70FE3401/2

Eidgenössische Postkommission PostCom

Verfügung Nr. 8/2025 vom 3. April 2025 der Eidgenössischen Postkommission PostCom in Sachen A.____ und B._____ Gesuchsteller Y____strasse 0, xxxx Z_______, gegen Post CH AG Gesuchsgegnerin Stab CEO, Legal, Wankdorfallee 4, 3030 Bern betreffend Standort Hausbriefkasten

Aktenzeichen: PostCom-213.2-Verfahren 2024/9

PostCom-D-70FE3401/2 2/6 I. Sachverhalt 1. Die Gesuchsteller sind Eigentümer des Einfamilienhauses an der Y____strasse 0, xxxx Z_______. Die Liegenschaft ist über einen mit Verbundsteinen ausgelegten Vorplatz erreichbar. Der Hausbriefkasten ist an der Fassade neben der Haustür montiert. An dieser Stelle befindet er sich ca. 8 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt. 2. Die Post CH AG (im Folgenden Post) gelangte mit Schreiben vom 27. November 2023 an die Ge- suchsteller und forderte diese auf, den Hausbriefkasten bis am 31. Januar 2024 an die Grund- stücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus zu versetzen. Dem Schreiben war das Faktenblatt «Hausbriefkasten und Paketboxen» beigelegt. Eine weitere Fristansetzung für die Versetzung des Hausbriefkastens bis am 31. Mai 2024 erfolgte mit Schreiben vom 20. März 2024. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2024 setze die Post den Gesuchstellern eine letzte Frist für die Versetzung des Hausbriefkastens bis am 2. Dezember 2024 unter Androhung der Einstellung der Hauszustellung bei unbenutztem Fristablauf. 3. Die Gesuchsteller gelangten mit Gesuch vom 6. November 2024 an die PostCom und beantrag- ten die Beibehaltung des Hausbriefkastens am aktuellen Standort. Zur Begründung führen sie aus, dass der von der Post vorgeschlagene alternative Standort zu keinen Verbesserungen, wohl aber zu erheblichen Nachteilen führe. Die Gesuchsteller berufen sich auf die Praxis der PostCom, wonach bei Grundstücken, die keine Einfriedung gegen die Strasse aufweisen, der ganze offene Vorplatz als Zugang zum Haus gelte. Unter Hinweis auf die Verfügungen der PostCom 3/2017 und 5/2022 führen die Gesuchsteller aus, dass der Briefkasten nicht zwingend dort aufgestellt werden müsse, wo der Abstand zur Grundstücksgrenze am geringsten sei. Werde der Vorplatz als Garagenzufahrt oder Parkplatz benutzt, könne dies nicht zum Nachteil der Post berücksichtigt werden (Verfügung der PostCom 24/2018 vom 6. Dezember 2018). Zu Gunsten des bestehenden Briefkastens spreche, dass dieser jederzeit anfahrbar und witterungsgeschützt sei. Es bestehe ein unmittelbarer Zugang zur Hausklingel und ein klarer Bezug zu den Adressaten. Gegen den von der Post vorgeschlagenen Standort wenden die Gesuchsteller ein, dass dieser Standort eventuell leichter anfahrbar sei, doch deponiere der Schneepflug dort den Schnee aus der Räumung des Vorplatzes. Dann sei der Briefkasten am neuen Standort nicht mehr anfahrbar. Bei Minustempera- turen führe Schmelzwasser bzw. überfrierende Nässe aufgrund des zur Garage hin abfallenden Geländes zu einer erheblichen Sturzgefahr. Sei ein Kundenkontakt erforderlich (Postservices, ein- geschriebene Sendungen etc.), müsse trotzdem der bisherige Standort aufgesucht werden. Zu- sammenfassend sei aus Sicht der Gesuchsteller mit dem neuen Standort keine Verbesserung oder Erleichterung für den Zustelldienst zu erkennen, welche einen neuen risikobehafteten Brief- kastenstandort rechtfertige. 4. Die Post bestätigte in der Stellungnahme vom 17. Dezember 2024, während der Dauer des lau- fenden Verfahrens die Hauszustellung bei den Gesuchsteller zu gewährleisten. Sie beantragt die Abweisung des Gesuchs und wiederholt ihren Standortvorschlag links vom Vorplatz. Den gleichen Vorschlag hatte die Post den Gesuchstellern schon mit Schreiben vom 15. Oktober 2024 unter- breitet. Zur Begründung ihres Antrags bringt die Post in der Stellungnahme vom 17. Dezember 2024 im Wesentlichen vor, dass der Briefkasten am aktuellen Standort 8 Meter von der Grund- stücksgrenze entfernt der Post einen erheblichen Zusatzaufwand verursache, weil ein Mehrweg von 16 Meter (2x8 Meter) zurückgelegt werden müsse. Da auf dem Vorplatz oft Fahrzeuge par- kiert seien, müsse der Zustellbote das Fahrzeug dann an der Grundstücksgrenze parkieren und die Zustellung zu Fuss vornehmen. Wäre der Briefkasten an der Grundstückgrenze aufgestellt, könnte der Zustellbote die Zustellung direkt ab Fahrzeug vornehmen. Die Post weist darauf hin, dass es den Gesuchstellern als Eigentümer der Liegenschaft obliegt, die Garageneinfahrt und den Vorplatz von Schnee und Eis zu befreien. Es obliege den Eigentümern die notwendigen Unter- haltsarbeiten an ihrem Grundstück vorzunehmen, so dass es (für den Zustellboten) gefahrenfrei möglich sei, das Grundstück zu betreten. Der Witterungsschutz sei kein Kriterium für die Standort- bestimmungen. Sendungen mit erforderlichem Kundenkontakt müssten ohnehin an die Haustür gebracht werden. Ablagefachfähige Sendungen und andere Sendungen könnten bei einem kor- rekten Standort an der Grundstücksgrenze jedoch direkt in den Hausbriefkasten zugestellt wer- den.

Aktenzeichen: PostCom-213.2-Verfahren 2024/9

PostCom-D-70FE3401/2 3/6 5. Die Gesuchsteller halten in den Schlussbemerkungen vom 21. Januar 2025 an ihrem Antrag auf Beibehaltung des aktuellen Briefkastenstandorts fest. Zur Begründung führen sie aus, dass der aktuelle Standort direkt angefahren werden könne und keine Fusswege zurückgelegt werden müssten. Der Hausvorplatz diene der Erschliessung der eigenen Liegenschaft und der südlich nachfolgenden Liegenschaften und müsse vom Zustellboten in jedem Fall befahren werden. Die effektive Grundstücksgrenze am Wendeplatz sei irrelevant, weil die Durchfahrt über das eigene Grundstück jederzeit uneingeschränkt gewährleistet werden müsse. Ein erhöhter Zustellaufwand aufgrund des aktuellen Standorts des Hausbriefkastens sei – entgegen den Ausführungen der Post – nicht gegeben. Die Gesuchsteller räumen ein, dass die Verschiebung des Standorts des Hausbriefkastens gemäss dem Vorschlag der Post eine formal bessere Übereinstimmung mit den rechtlichen Vorgaben bringen möge. Daraus resultiere aber kein Gewinn in der Sache an sich. Der von der Post vorgeschlagene Standort sei einfach anders, aber nicht besser. Die eigentliche Zielsetzung der Verordnung sei erfüllt. Die Anordnung der Verlegung des Hausbriefkastens an den neuen Standort gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG sei daher nicht verhältnismässig. Gegen ei- nen anderen Briefkastenstandort würden sich die Gesuchsteller nicht wehren, wenn sich daraus eine effektive Verbesserung für die Zustellung ergäbe. Das erscheine jedoch im vorliegenden Fall nicht gegeben. 6. Auf Nachfrage der PostCom gab die Post in den Schlussbemerkungen vom 20. Februar 2025 an, die Zustellung erfolge entlang der Privatstrasse gemäss beigelegten Grundstücksplan. Der Haus- vorplatz der Gesuchsteller werde mit dem Zustellfahrzeug nur dann befahren, wenn er frei zu- gänglich sei, wenn also kein Auto davor parkiert sei. Dann könne auf dem Hausvorplatz das ent- sprechende Wendemanöver ausgeführt werden. Sofern jedoch ein Fahrzeug parkiert sei, werde das Zustellfahrzeug an der Privatstrasse abgestellt und die Zustellung zu Fuss vorgenommen. Der Zusatzaufwand für Hin- und Rückweg betrage ca. 30 Sekunden. Könne der Briefkasten direkt angefahren werden, ergebe sich ein geschätzter Zustellaufwand von ca. 5-10 Sekunden. 7. Die Gesuchsteller verzichteten innert gesetzter Frist bis 14. März 2025 auf das Einreichen weite- rer Bemerkungen.

II. Erwägungen 8. Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom

17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Post vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) bei Streitigkeiten betreffend Briefkästen und Briefkastenanlagen. Sie ist somit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren ist das Verwaltungsver- fahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021). 9. Die Gesuchsteller sind als Eigentümer und Bewohner der Liegenschaft durch die angedrohte Ein- stellung der Hauszustellung in ihren Rechten und Pflichten berührt. Sie sind somit im vorliegenden Verfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG und können der PostCom den Erlass einer anfechtba- ren Verfügung betreffend den Briefkastenstandort beantragen.

10. Die Eigentümer einer Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kos- ten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücks- grenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Von den Standortbestimmungen kann gestützt auf Art. 75 Abs. 1 VPG abgewichen werden, wenn de- ren Umsetzung bei den Wohnungsbesitzern zu unzumutbaren Härten aus gesundheitlichen Grün- den führt, oder wenn die Ästhetik von unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden beeinträchtigt wird. Die Aufzählung dieser Ausnahmen ist abschliessend. Die Post ist nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Artikeln 73- 75 nicht eingehalten sind (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).

Aktenzeichen: PostCom-213.2-Verfahren 2024/9

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11. Bei der Liegenschaft der Gesuchsteller handelt es sich um ein Einfamilienhaus. In der Folge ist zu prüfen, wo sich der korrekte Briefkastenstandort im Sinne von Art. 74 Abs. 1 VPG befindet. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der PostCom ist der Briefkasten am Schnittpunkt der Grundstücksgrenze mit dem üblichen und grundsätzlich von allen verwendeten Weg zum Eingang des Hauses aufzustellen. Für die Bestimmung des allgemein benutzten Hauszugangs ist insbeson- dere von Bedeutung, wo der Zustellungsbote normalerweise das Grundstück betritt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3279/2023 vom 16. Juli 2024, E. 5.2 sowie A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, E. 5.1; Verfügungen der PostCom 1/2024 vom 28. März 2024 Ziff. 8, 11/2023 vom

24. August 2023 Ziff. 12, 9/2023 vom 15. Juni 2023 Ziff. 11). Gemäss Praxis der PostCom ist bei Grundstücken, die keine Einfriedung gegen die Strasse aufweisen, der Vorplatz in seiner ganzen Breite als allgemein benutzter Zugang zu betrachten (vgl. beispielsweise die Verfügungen der PostCom 17/2022 vom 6. Oktober 2022, Ziff. 12; Verfügung 24/2018 vom 6. Dezember 2018, Ziff. 12 und Verfügung 6/2017 vom 2. März 2017, Ziff. 18). Der allgemein benutzte Zugang zum Haus kann insbesondere nicht mit dem Hauseingang gleichgesetzt werden (Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts A-6440/2023 vom 2. Oktober 2024, Erw. 4.2 und Verfügung der PostCom 3/2016 vom 28. Januar 2016). Die beiden Begriffe werden in der Verordnung unterschiedlich geregelt (vgl. Art. 74 Abs. 1 und Abs. 3 VPG).

12. Zwischen dem Grundstück der Gesuchsteller und der Erschliessungsstrasse befindet sich keine Einfriedung. Im vorliegenden Fall ist der verordnungskonforme Standort des Hausbriefkastens ent- lang der Grundstücksgrenze (primär links oder rechts) des nicht eingefriedeten Vorplatzes, als dem allgemeinen Zugang zur Liegenschaft «Y____strasse 0, xxxx Z_______» unmittelbar beim Betreten der Parzelle der Gesuchsteller. Der aktuell an der Hausfassade, ca. 8 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt montierte Briefkasten, entspricht klar nicht Art. 74 Abs. 1 VPG. Der von der Post vorgeschlagene Briefkastenstandort befindet sich beim allgemeinen Zugang zur Lie- genschaft an der Grundstücksgrenze und ist somit verordnungskonform.

13. Im Gesuch vom 6. November 2024 führen die Gesuchsteller unter Berufung auf die Verfügungen 3/2017 vom 24. Januar 2017 und 5/2022 vom 5. Mai 2022 aus, der Briefkasten müsse nicht zwin- gend dort aufgestellt werden, wo der Abstand zur Grundstücksgrenze am geringsten sei. Ein sol- cher Grundsatz ergibt sich aus der Rechtsprechung der PostCom nicht: In der Verfügung 5/2022 vom 5. Mai 2022 wird in Ziff. 15 ausgeführt: «Dies bedeutet, dass der Briefkasten nicht genau dort aufgestellt zu werden braucht, von wo aus der Abstand zwischen dem Hauseingang und der Grundstücksgrenze am geringsten ist, sondern dass die Eigentümer frei wählen können, den Brief- kasten entlang der Grundstücksgrenze zur Erschliessungsstrasse so zu platzieren, dass er die Zu- fahrt zum Haus und die Nutzung des Vorplatzes am wenigsten behindert.» In der von den Gesuch- stellern angegebenen Verfügung geht es also nicht um den Abstand des Hausbriefkastens zur Grundstücksgrenze, sondern um den Abstand des Hausbriefkastens zum Hauseingang. Die Verfü- gung 3/2017 vom 24. Januar 2017 äusserst sich nicht zu dieser Frage.

14. Kann der Briefkasten wegen besonderer Umstände nicht direkt an der Grundstücksgrenze aufge- stellt werden, tolerierte die PostCom in ihrer bisherigen Entscheidpraxis gestützt auf ein Urteil des Bundesgerichts Standorte von knapp mehr als zwei Metern von der Grundstücksgrenze entfernt (vgl. Verfügung der PostCom 14/2016 vom 6. Mai 2016 Ziff. 6 ff. mit Verweis auf Urteil 2C_827/2012 des Bundesgerichts vom 19. April 2013, Erw. 4.6 sowie Verfügung der PostCom 2/2018 vom 25. Januar 2018, Ziff. 14). Im vorliegenden Fall sind keine besonderen Umstände er- kennbar, die verunmöglichen würden, den Briefkasten direkt an der Grundstücksgrenze aufzustel- len. Zudem liegt die Distanz von 8 Metern zur Grundstücksgrenze ausserhalb des Toleranzwertes beim Vorliegen besonderer Umstände.

15. Die Gesuchsteller wenden gegen den Standortvorschlag der Post ein, dass dort im Winter der Schnee deponiert werde und es aufgrund der örtlichen Verhältnisse zu Glatteisbildung kommen könne, was eine erhebliche Sturzgefahr mit sich bringe. Gemäss Praxis der PostCom stellen jedoch auch grössere Schneemengen und Schneedepots kei- nen Hinderungsgrund für einen Briefkastenstandort an der Grundstücksgrenze dar. Es ist zudem nicht nachvollziehbar, dass kein anderer Depotplatz auf dem Vorplatz der Gesuchsteller möglich sein sollte. Den Gesuchstellern steht es frei, einen im Hinblick auf die Schneeräumung bzw. Schneedeponierung besser geeigneten Briefkastenstandort an der Grundstücksgrenze zu wählen.

Aktenzeichen: PostCom-213.2-Verfahren 2024/9

PostCom-D-70FE3401/2 5/6 Sodann liegt es in der Verantwortung der Gesuchsteller als Eigentümer der Liegenschaft, für die Zugänglichkeit des Briefkastens auch im Winter und die sichere Begehbarkeit des Grundstücks bei der Zustellung zu sorgen, wenn sie die Dienstleistung der Hauszustellung in Anspruch nehmen wollen. Die bisherige Deponierung des Schnees an einer bestimmten Stelle des Grundstücks kann nicht zum Nachteil der Post berücksichtigt werden (vgl. zum Ganzen Verfügung der PostCom 11/2023 vom 24. August 2023, Ziff.16 mit weiteren Hinweisen).

16. Gegen den von der Post vorgeschlagenen Standort wenden die Gesuchsteller ein, der Briefkasten sei dort weniger vor der Witterung geschützt als am bestehenden Standort. Ein witterungsge- schützter Standort ist jedoch nach Art. 74 Abs. 1 VPG kein Kriterium für die Bestimmung des Brief- kastenstandorts. Ziel der Verordnung ist die effiziente Zustellung, die ungehindert der privaten Nut- zung der Zugangswege oder Vorplätze erfolgen kann (Verfügung der PostCom 1/2022 vom 27. Januar 2022, Ziff. 11). Zudem sind im Handel witterungsbeständige Briefkästen erhältlich.

17. Die Gesuchsteller argumentieren, dass der aktuelle Standort direkt angefahren werden könne und es keine Fusswege gebe. Der Hausvorplatz diene der Erschliessung der eigenen Liegenschaft und der südlich nachfolgenden Liegenschaften und müsse vom Zustellboten in jedem Fall befahren werden. Die Post gibt an, dass die Zustellung entlang der Privatstrasse erfolge. Der Hausvorplatz werde mit dem Zustellfahrzeug nur dann befahren, wenn dieser frei zugänglich sei, also wenn keine Fahrzeuge dort parkiert seien. Nach der Praxis der PostCom ist der Briefkastenstandort unabhängig von Zustellfahrzeug und Zu- stellroute zu bestimmen (Verfügung der PostCom Nr. 12/2022 vom 25. August 2022). Auch der Umstand, dass der Zustellbote für die Aushändigung von Sendungen den Weg zur Haustür zu- rücklegen muss, kann nicht gegen den verordnungskonformen Standort an der Grundstücksgrenze eingewendet werden: Bei allen Liegenschaften, bei denen der Briefkastenstandort sich an der Grundstücksgrenze befindet, verhält es sich so. Das ist der Regelung von Art. 74 Abs. 1 VPG inhä- rent und ist nicht nur bei den Gesuchstellern der Fall. Dagegen können ablagefachfähige Sendun- gen und andere Sendungen (namentlich Briefe) im Briefkasten an der Grundstücksgrenze depo- niert werden, ohne dass der Mehrweg von 16 Metern jedesmal zurückgelegt werden muss.

18. Die Gesuchsteller sind der Meinung, die formale Erfüllung der Vorgabe für den Briefkastenstandort nach Art. 74 Abs. 1 VPG bringe keinen Gewinn in der Sache. Die geforderte Versetzung des Haus- briefkastens an die Grundstücksgrenze sei nicht verhältnismässig, weil der neue Standort viele Nachteile habe, die nicht durch entsprechende Vorteile für die Zustellung aufgewogen werden. Zum geringen Zusatzaufwand für das Zurücklegen der Wegstrecke von der Grundstücksgrenze zum Briefkasten beim Hauseingang ist festzuhalten, dass dieser Standort gegenüber einem Stand- ort an der Grundstücksgrenze sowohl der Post als auch den übrigen Postdiensteanbieterinnen bei der Zustellung einen Mehrweg von 16 Meter (total hin und zurück) verursachen würde. Zwar ver- mag der Mehraufwand für die Zustellung im Einzelfall bescheiden erscheinen. Wegen der Grund- versorgungsverpflichtung der Post ist er jedoch nicht nur im konkreten Einzelfall in Betracht zu zie- hen, sondern auf sämtliche Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation hochzu- rechnen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, Erw. 8, bestätigt durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3279/2023 vom 16. Juli 2024, Erw. 7.4). Der sich daraus ergebende beträchtliche Mehraufwand für die Bedienung des aktuellen Standorts überwiegt das Interesse der Gesuchsteller an der Beibehaltung des Briefkastens am aktuellen Standort.

19. Hinzu kommt, dass die Standortvorschriften von Art. 73 ff. VPG das Ergebnis einer Interessenab- wägung sind. Sie sollen einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen mög- lichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Postdiensteanbiete- rinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen (vgl. Erläuterungsbericht vom 29. August 2012 zur VPG zu Art. 74, S. 32; www.postcom.admin.ch > Dokumentation > Gesetzgebung; vgl. ferner Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6440/2023 vom 2. Oktober 2024, Erw. 4.3). Damit stellt die Ver- setzung des Briefkastens an die Grundstücksgrenze eine verhältnismässige Massnahme dar. Den Gesuchstellern steht es jedoch frei, den von der Post vorgeschlagenen Standort oder einen ande- ren, für sie geeigneteren Standort an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus zu wählen.

Aktenzeichen: PostCom-213.2-Verfahren 2024/9

PostCom-D-70FE3401/2 6/6

20. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der bestehende Briefkasten nicht den Standortvorgaben von Art. 74 Abs. 1 VPG entspricht. Die Post ist gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung verpflichtet. Somit steht es den Gesuchstellern frei, entweder einen Briefkasten an einem verordnungskonformen Standort im Sinne der Erwägungen zu errichten oder auf die Erbrin- gung der Hauszustellung von Postsendungen (Briefe, Pakete, Zeitungen und Zeitschriften) zu ver- zichten.

21. Damit ist der Antrag der Gesuchsteller abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Ver- fahrenskosten in der Höhe von 200 Franken den Gesuchstellern aufzuerlegen (Art. 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Postkommission vom 26. August 2013 [SR 783.018]).

III. Entscheid 1. Das Gesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden den Gesuchstellern auferlegt.

Eidgenössische Postkommission Anne Seydoux-Christe Präsidentin Michel Noguet Leiter Fachsekretariat

Zu eröffnen: − A.____ und B.____ (Einschreiben mit Rückschein) − Post CH AG, Stab CEO, Legal, Wankdorfallee 4, 3030 Bern (Einschreiben)

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat. Versand: