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D-4985/2007

D-4985/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2009-09-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Gengbe mit letztem Wohnsitz in Lomé, verliess Togo eigenen Angaben gemäss am 21. August 2005 und gelangte am 19. September 2005 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.a Bei der Erstbefragung, die am 26. September 2005 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) stattfand, sagte der Beschwerdeführer aus, er habe am 24. April 2005 zehn Personen mobilisiert, mit denen er die Strasse im Quartier blockiert habe. Dies hätten sie getan, um die Soldaten, die ins Quartier gekommen seien, zu behindern. Diese hätten geschossen und sie hätten Steine auf sie geworfen. Als er Anfang August 2005 zur Arbeit zurückgekehrt sei - er habe als Uhrmacher ein eigenes Geschäft namens (...) gehabt, sei aber auch in einem anderen Geschäft angestellt gewesen - habe ihn sein Arbeitgeber, (...), wegen seines Engagements kritisiert; sie hätten sich gestritten. Am 20. August 2005 habe ihm (...) gesagt, sein (des Beschwerdeführers) Geschäft sei zerstört worden. Er habe sich sofort dorthin begeben; die Leute seines Quartiers hätten ihm gesagt, die Soldaten hätten seine Verkäuferin geschlagen und eine andere Angestellte verletzt. Er habe ein Armeefahrzeug gesehen und die Flucht ergriffen. Später habe er erfahren, dass sein Motorrad verbrannt und alles in seinem Haus zerstört worden sei. Er habe bereits früher Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt. Er habe seit dem Jahr 2002 für "amnesty international" (ai) gearbeitet. Als er am 2. Februar 2003 von einer Versammlung zurückgekehrt sei, habe man bei einer Kontrolle seine Akten durchwühlt und ihn in ein Gendarmeriecamp mitgenommen. Dort sei er befragt und misshandelt worden. Da seine Kollegen von der Festnahme erfahren hätten und zum Camp gekommen seien, sei er freigelassen worden. A.b Am 31. Oktober 2005 wurde der Beschwerdeführer von der zuständigen kantonalen Behörde befragt. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe sich in seine Kirche geflüchtet, nachdem er sein zerstörtes Geschäft gesehen und erfahren habe, dass er behördlich gesucht werde. Von den Leuten, die am Sonntag zur Kirche gekommen seien, habe er erfahren, dass auch sein Haus zerstört worden sei. Der Pfarrer habe ihm geraten, Lomé zu verlassen. Einer seiner Brüder habe ihn mit dem Auto nach Ghana gefahren. Sein Arbeitgeber, mit dem er vorher die Opposition unterstützt habe, habe sich nach den Wahlen des Jahres 2003 dem "Ressemblement du Peuple Togolais" (RPT) angeschlossen. Nachdem er im August 2005 bei diesem die Arbeit wieder aufgenommen habe, sei es zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen, weil er ihm vorgeworfen habe, an einer Rebellion teilgenommen zu haben. Er gehe davon aus, dass sein Chef ihn an die Sicherheitskräfte verraten habe. Er habe in seinem Quartier die Leute angeführt, weshalb er den Machthabern ein Dorn im Auge und in Gefahr sei. Der Beschwerdeführer gab eine Petition und ein Exemplar von "Echos" von ai zu den Akten. A.c Mit Verfügung vom 3. Februar 2006 - eröffnet am 7. Februar 2006 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und deren Vollzug an. A.d Mit Eingabe vom 10. März 2006 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) liess der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter Beschwerde gegen die Verfügung des BFM erheben. Der Beschwerde wurden mehrere Beweismittel beigelegt (vgl. S. 18 der Eingabe). A.e Die ARK trat mit Urteil vom 23. März 2006 zufolge verspäteter Einreichung auf die Beschwerde nicht ein. A.f Der Beschwerdeführer liess bei der ARK am 27. März 2006 ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist stellen. A.g Mit Urteil vom 29. Mai 2006 wies die ARK das Gesuch um Fristwiederherstellung ab. B. B.a Der Beschwerdeführer liess durch seinen Rechtsvertreter am 10. Juni 2006 eine als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe einreichen, in der beantragt wurde, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. Dem Gesuch sei im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Der Eingabe lagen zahlreiche Beweismittel bei (vgl. act. B3/1, Beweismittelumschlag). Gleichentags wurde die Eingabe durch ein weiteres, mit Beweismitteln versehenes Schreiben ergänzt. B.b Das BFM wies die kantonale Behörde am 14. Juli 2006 an, von Vollzugsmassnahmen abzusehen. B.c Am 25. Mai 2007 führte das BFM eine Anhörung des Beschwerdeführers durch. Er sagte im Wesentlichen aus, es seien nach seiner Ausreise aus Togo Ereignisse eingetreten, die belegten, dass er in seiner Heimat gesucht werde. Seine Mutter und sein Bruder seien geschlagen worden, als die Behörden nach ihm gesucht hätten, und man habe ihm eine polizeiliche Vorladung zugestellt, von deren Existenz er im Januar oder Februar 2006 erfahren habe. In der Schweiz bekleide er bei einer kantonalen Sektion der "Union des Forçes de Changement" (UFC) den Posten eines Kassiers. In Togo sei er in den Jahren 1993 und 1994 Mitglied der UFC gewesen, in der Schweiz sei er im Jahre 2005 dieser Partei erneut beigetreten. Er habe bisher an 20 bis 30 Versammlungen seiner Partei teilgenommen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ein (vgl. Ziffn. 1 - 8 des Beweismittelverzeichnisses, act. B13/1). C. Mit Verfügung vom 21. Juni 2007 - eröffnet am 28. Juni 2007 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und deren Vollzug an. Auf die Erhebung von Gebühren wurde verzichtet. D. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 20. Juli 2007 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Es sei von der Wegweisung abzusehen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei (vgl. S. 27 der Eingabe). E. Der Instruktionsrichter entsprach mit Verfügung vom 24. Juli 2007 dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Akten wurden zur Vernehmlassung an das BFM überwiesen. F. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 26. Juli 2007 die Abweisung der Beschwerde. G. In der Stellungnahme vom 7. August 2007 liess der Beschwerdeführer an seinen Anträgen festhalten. H. Der Beschwerdeführer wandte sich am 7. September 2007 an das Bundesverwaltungsgericht und übermittelte diesem Rechnungen aus seinem Betrieb. I. Am 3. September 2008 liess der Beschwerdeführer einen Bericht von Frau (...) und weitere Beweismittel nachreichen (vgl. S. 3 der Eingabe).

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer in seinem zweiten Asylgesuch im Wesentlichen die gleichen Gründe geltend gemacht habe, die bereits Gegenstand des ersten Asylverfahrens gewesen seien. Diesbezüglich sei auf die Verfügung vom 3. Februar 2006 zu verweisen. Die neu ins Recht gelegten Beweismittel bezüglich dieser Vorbringen könnten an deren festgestellter Unglaubhaftigkeit nichts ändern. Die Unterlagen bezüglich seiner Mutter liessen keine Rückschlüsse auf den Grund deren Verletzung und den Grund seiner angeblichen Verfolgung durch die togoischen Behörden zu. Auch die Vorladung vom 7. Oktober 2005 vermöge zu keiner anderen Einschätzung zu führen, sei doch bekannt, dass in Togo solche Dokumente auf dem Weg der Bestechung oder gefälligkeitshalber erhältlich seien. Beweismittel, welche die angebliche Verfolgung oder seine Mitgliedschaft bei ai belegten, habe er bezeichnenderweise keine eingereicht. Die übrigen Beweismittel bezögen sich auf die allgemeine Lage im Land oder seine familiäre Situation. Die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in der legalen UFC vermöge im Falle seiner Rückkehr nach Togo keine begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung zu begründen. Er habe dokumentiert, dass er in der Schweiz an Versammlungen dieser Partei teilgenommen habe. Es könne ausgeschlossen werden, dass seine Teilnahme an Versammlungen oder die Bekleidung der Funktion eines Kassiers das Interesse der togoischen Behörden erweckt habe. Diese dürften nur dann eine Interesse an der Identifizierung von Personen haben, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Seine Aktivitäten für die UFC vermöchten keine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr zu begründen. Sein Verhalten in der Schweiz sei insgesamt gesehen nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der heimatlichen Behörden gegen ihn zu bewirken.

E. 4.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei in Lomé ein bekannter Uhrmacher gewesen, der auch von der öffentlichen Hand Aufträge erhalten habe. Aufgrund seines Glaubens habe er sich für seine Mitbürger eingesetzt, obwohl ihm daraus Probleme erwachsen seien. In dieser Hinsicht habe er ein "Certificat de mission" vom 1. Dezember 2000 und ein Ernennungsschreiben der "Mission Evangélique de la Foi" eingereicht. Seit 2002 sei er Mitglied von ai gewesen; zum Beleg habe er ein internes Bulletin, in dem er als Mitglied einer internationalen Mission zu erkennen sei, abgegeben. Bereits 1993 habe er junge Leute bei Protesten unterstützt. Von seinem Freund (...) sei er als Leibwächter für mehrere Oppositionschefs portiert worden. Während den Wahlen habe er die Opposition im Quartier organisiert, nach denselben sei die Gruppe wieder aufgelöst worden. (...) sei 1993 verhaftet, gefoltert und zu einem falschen Geständnis gezwungen worden. Es sei seinen Fähigkeiten als Uhrmacher zu verdanken, dass er vorerst keine Unannehmlichkeiten gehabt habe, obwohl er von seinem Chef (...) und mächtigen Kunden gewarnt worden sei. Bei den Wahlen vom April 2005 sei er erneut aktiv geworden, indem er junge Aktivisten organisiert und bei der Bewachung von leeren Häusern geholfen habe. Er habe zirka zehn Freunde organisiert, die die Zugangsstrasse zum Quartier verbarrikadiert hätten, um die Bewohner vor den Militärs zu schützen. Dabei sei es zu Auseinandersetzungen mit der Armee gekommen, bei denen viele Menschen getötet worden seien. Zuletzt hätten etwa 30 Leute das Quartier zu verteidigen versucht. Auch in anderen Quartieren hätten Kämpfe stattgefunden und Tausende hätten das Land verlassen müssen. Der Beschwerdeführer habe sich bis Anfang August versteckt gehalten und erst dann die Arbeit wieder aufgenommen. Seine Tätigkeiten seien den falschen Leuten zu Ohren gekommen. Er sei von (...) bedroht worden; dieser habe ihm am 20. August 2005 gesagt, man habe sein Atelier zerstört. Er sei zu seinem Geschäft gefahren, das er zerstört und geplündert vorgefunden habe. Seine Angestellten seien misshandelt worden. Er habe vom zerstörten Geschäft Fotografien machen können, die er eingereicht habe. Später habe er erfahren, dass auch sein Haus zerstört worden sei. In der Schweiz sei er bei der UFC aufgenommen worden, bei der er das Amt eines kantonalen Kassiers bekleide; zudem sei er für die Sicherheit verantwortlich.

E. 4.2.2 Seine Aussage bei der Erstbefragung, er sei nicht politisch tätig gewesen, sei vor dem Hintergrund zu sehen, dass er seine oppositionellen und demokratischen Handlungen nicht als politisch werte, weil er der Ansicht sei, Politiker sagten regelmässig die Unwahrheit. Er habe mit Schreiben vom 16. Oktober 2006 neu eine Reflexverfolgung seiner Familie geltend gemacht. Am 26. Februar 2006 seien vier zivil Gekleidete in den Hof des Hauses eingedrungen, die auf die Anwesenden eingeschlagen hätten und seinen Aufenthaltsort hätten wissen wollen. Die Familie sei am 30. Juni 2006 von Militärs angegriffen worden. Sein Bruder (...), der ihm ähnlich sehe, sei Ende Juni 2006 von Mali zurückgekehrt und sei gleich nach seiner Rückkehr von vier Militärs angegriffen und verletzt worden. Sein Bruder sei danach nach Benin geflohen. Das Haus der Familie stehe mittlerweile leer, da sich seine Angehörigen vor weiteren Übergriffen fürchteten.

E. 4.2.3 Premierminister Agboyibo werde von vielen UFC-Mitgliedern nicht als Vertreter der Opposition, sondern als Minister ohne Portefeuille betrachtet. Die Opposition sei mit dem "Comité d'Action pour le Renouveau" (CAR) nicht wirklich in der Regierung vertreten und zwischen dem RPT und der UFC gebe es keinen Frieden. Der Beschwerdeführer habe bei der Vorinstanz ein Schreiben des Präsidenten der UFC-Schweiz eingereicht. Dieser habe ausgeführt, dass man in Togo nicht einer Partei angehören müsse, um als Oppositioneller zu gelten. Jeder Togoer, der für eine Veränderung kämpfe, stelle eine Gefahr für das Regime dar. Obwohl die UFC in Togo anerkannt sei, könne sie ihre Aktivitäten nicht wie andere Parteien ausüben. Gerade die Sympathisanten, die an Demonstrationen teilnähmen, seien diejenigen, welche die meisten Probleme mit den Behörden hätten. Die Mitglieder der UFC-Schweiz seien im Falle einer Rückkehr noch gefährdeter. Das Abkommen zwischen dem RPT und der Opposition sei nicht legitimiert, da diejenigen, die vor dem Regime geflohen seien, diesem nicht hätten zustimmen können. Die Regierung müsse zudem an ihren Taten gemessen werden, Menschenrechtsverletzungen, die im April 2005 begangen worden seien, seien immer noch nicht geahndet worden. Auch zwei Jahre danach habe der togoische Präsident noch keine der Empfehlungen der internationalen Gemeinschaft befolgt. Die Bevölkerung warte immer noch auf tiefgreifende Reformen. Seit dem Tod des Präsidenten Eyadéma Gnassingbé im Februar 2005 sei es in Togo zu gravierenden Menschenrechtsverletzungen gekommen. Sicherheitskräfte und bewaffnete Banden übten exzessiv Gewalt aus. Wenige Tage nach dessen Tod sei sein Sohn Faure Gnassingbé von der Armeeführung als Präsident eingesetzt worden. Aufgrund verhängter Sanktionen sei Gnassingbé zurückgetreten und es seien auf den 24. April 2005 Wahlen angesagt worden, bei denen es zu Manipulationen gekommen sei. Nachdem am 26. April 2005 der Wahlsieg von Gnassingbé verkündet worden sei, sei es zu Protesten der Bevölkerung gekommen. Die Sicherheitskräfte seien gegen die Bevölkerung vorgegangen, es seien gegen 800 Menschen getötet worden. Die Gewalt habe auch in den folgenden Monaten angehalten. Folter und Misshandlungen seien weit verbreitet. Immer noch befänden sich Tausende der Geflohenen im Ausland, sie getrauten sich trotz Zusicherungen der Regierung nicht, in die Heimat zurückzukehren. Die von der Vorinstanz dargelegte Einbindung der UFC in die Regierung besage noch nichts über den demokratischen Zustand des Landes. Ein Bericht der Konrad-Adenauer-Stiftung vom Mai 2007 weise darauf hin, dass die Möglichkeiten der Parteien höchst unterschiedlich seien. Das Komitee gegen die Folter (CAT) habe sich betroffen über die weite Verbreitung von Folter, gewaltsamen Entführungen, willkürlichen Verhaftungen und geheimen Gefängnissen gezeigt. Mitglieder und Sympathisanten der UFC würden in Togo immer wieder Ziel von staatlichen Todesschwadronen oder Opfer von Menschenrechtsverletzungen. Prominente Mitglieder und Anhänger würden verfolgt, sobald ihre Unterstützung der Opposition bekannt werde. Daran habe sich auch nach Einbindung der UFC in eine Koalition mit anderen Parteien wenig geändert. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) sei in einem Gutachten vom September 2006 davon ausgegangen, dass Oppositionelle immer noch mit Problemen zu rechnen hätten. Als ausschlaggebend für eine mögliche Gefährdung von Exiloppositionellen hätten mehrere NGOs das tatsächliche Engagement in einer Partei gesehen. Übergriffe auf Rückkehrer erfolgten nicht zwangsweise durch die Regierung, oft gehe die Gefahr von Mitgliedern der Regierungspartei aus, die eigenmächtig handelten. Die SFH habe festgehalten, dass "Oppositionelle mit niedrigem politischen Profil" immer noch Ziel von Repressionen würden. Die christliche Kirche engagiere sich seit 2002 für freie Wahlen, weshalb Anhänger der UFC, die christlichen Glaubens seien, stärker gefährdet seien. In einer Stellungnahme vom Juni 2005 habe ai auf die weiterhin bestehende Gefährdung von Anhängern der UFC hingewiesen.

E. 4.2.4 Es sei ausführlich dargelegt worden, dass die Situation in Togo für den Beschwerdeführer gefährlich sei. Die politische Unsicherheit habe sich seit den Vorfällen im April 2005 nicht geändert. Aufgrund der Androhung der Ausschaffung im Unterlassungsfall der Ausreise sei er zudem einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt. Die Hilfswerksvertretung habe in ihrem Kurzbericht festgehalten, er werde aufgrund seiner politischen Anschauungen vom Militär verfolgt und habe begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung. Das Gesuch sei sehr detailliert und gut dokumentiert. Die Vorinstanz bringe in der angefochtenen Verfügung vor, der Beschwerdeführer mache im Wesentlichen die gleichen Gründe wie im ersten Asylverfahren geltend und setze sich in der Schweiz für die UFC ein. Es werde nicht erwähnt, dass er auch eine Reflexverfolgung seiner Angehörigen geltend gemacht habe; die entsprechenden Beweismittel würden aber im folgenden Satz zitiert. Er habe ein Wiedererwägungsgesuch eingereicht und sei bei der Befragung vom 25. Mai 2007 auf das zweite Asylgesuch angesprochen worden. Nachdem er dies verstanden habe, habe er klare Antworten gegeben. Zur Misshandlung seiner Angehörigen sei er nicht befragt worden, dafür sei er in missverständlicher Weise gefragt worden, weshalb er die Schweiz nicht verlassen habe, obwohl er während des Asylverfahrens ein Anwesenheitsrecht habe. Aus diesen Umständen werde eine zweckgerichtete Befragung und willkürliche Tatsachenfeststellung ersichtlich. Er habe im Asylverfahren eine Vielzahl von Beweismitteln eingereicht. Jedes Beweismittel könne von der Vorinstanz als unglaubwürdig, gefälscht oder unzureichend bezeichnet werden. Sie bleibe regelmässig schuldig, die Wege aufzuzeigen, wie Flüchtlinge aus repressiven Staaten sich Dokumente beschaffen sollten. Es sei eine Gesamtbeurteilung aller Elemente vorzunehmen, was die Vorinstanz unterlassen habe. Die Vorinstanz unterlasse es, sich zu Substanziiertheit, Plausibilität, Schlüssigkeit oder Glaubwürdigkeit zu äussern, sondern belasse es bei pauschalen Vermutungen der Unglaubhaftigkeit. Es werde auf keinerlei Widersprüche in seinen Aussagen hingewiesen. In allen Befragungen habe er substanziiert, plausibel und schlüssig auf Fragen geantwortet. Die pauschale Begründung ohne Abnahme wesentlicher Beweismittel oder deren willkürliche Würdigung verletzten das durch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) gewährleistete rechtliche Gehör. Zudem habe die Vorinstanz die allgemeine Lage in Togo falsch eingeschätzt. Die Vorinstanz habe nichts vorgebracht, das zur Annahme führen könnte, die eingereichte Vorladung der Gendarmerie vom 7. Oktober 2005 könnte erschlichen oder durch Bestechung erlangt worden sein. Die pauschalisierende Begründung, die ihn mehr oder weniger direkt der Bestechung beschuldige, ohne konkrete Anhaltspunkte zu nennen, seine Würde herabsetze, indem er als blosses Fallbeispiel behandelt werde, schematisch verfasst worden sei, was aus Fehlern wie der "Rückkehr in den Iran" offensichtlich werde, verletze das rechtliche Gehör und die Begründungspflicht. Der bei der Anhörung vom 25. Mai 2007 eingesetzte Befrager, habe nicht nur zweckgerichtete Fragen gestellt, sondern nach der Befragung im Besein der Betreuerin, Frau (...), bereits geäussert, dieses Asylgesuch sei ein "abus".

E. 4.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, bei der Textstelle im Entscheid vom 10. Juni 2006, wo von einer Rückkehr in den Iran gesprochen werde, handle es sich um einen redaktionellen Verschrieb, der auf die Aussagekraft der gesamten in diesem Zusammenhang angeführten Erwägungen keinen Einfluss habe. Die Rüge, der Mitarbeiter des BFM habe das Asylgesuch des Beschwerdeführers als Missbrauch bezeichnet, sei eine durch nichts belegte Unterstellung. Der Befrager erinnere sich, dass die Begleitperson sich in einer Pause oder nach der Anhörung entsetzt gezeigt habe, dass das erste Verfahren negativ ausgegangen und auf die Beschwerde nicht eingetreten worden sei. Sie habe sich auch entrüstet gezeigt, dass es überhaupt möglich sei, an den Aussagen eines religiösen Menschen zu zweifeln. Daraus habe sich ein kurzes Gespräch entwickelt, in dem der Befrager klar gestellt habe, dass im Rahmen eines Asylgesuchs die Vorbringen von Gesuchstellern grundsätzlich auf deren Glaubhaftigkeit hin geprüft werden müssten. Den Akten liessen sich keine Anhaltspunkte auf dem Entscheid vorauseilende oder wertende Aussagen entnehmen. Bezeichnenderweise habe auch die ständig anwesende Hilfswerksvertreterin keine Einwände anzubringen gehabt. Dem Protokoll der Anhörung seien keine Hinweise auf eine willkürliche Vorgehensweise des Befragers zu entnehmen. Die zu Beginn gestellte Frage, warum der Beschwerdeführer die Schweiz trotz negativen Ausgangs des ersten Verfahrens nicht verlassen habe, sei in Anbetracht des Umstandes, dass ein zweites Asylgesuch eingereicht worden sei, durchaus gerechtfertigt gewesen und habe ihm die Möglichkeit gegeben, sein neues Asylgesuch und damit seinen Verbleib in der Schweiz zu begründen. Er habe im Verlauf der Anhörung mehrere Male die Gelegenheit erhalten, sich frei dazu zu äussern, so dass der Rüge, der Befrager sei willkürlich vorgegangen, jegliche Grundlage entzogen werde.

E. 4.4 Im Schreiben vom 7. September 2007 weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass ihm kürzlich eine Bestellung seiner Firma aus Togo zugestellt worden sei. Es handle sich um eine Rechnung über rund Fr. 18 500.-- einer schweizerischen Uhrenfirma vom September 1997. Dies untermauere seine Aussagen, er sei nicht aus Vergnügen geflohen.

E. 4.5 In der Eingabe vom 3. September 2008 wird ausgeführt, die Betreuerin des Beschwerdeführers habe im Juli/August 2008 eine Reise nach Benin unternommen, um viele Informationen über den Beschwerdeführer zusammenzutragen. Sie habe dort dessen Bruder (...) ausfindig gemacht, welcher zusammen mit der Mutter lebe. Sein Bruder leide immer noch unter den Misshandlungen, die er von den Militärs aufgrund der Verwechslung mit dem Beschwerdeführer erlitten habe. Auch die Mutter habe wegen der zugefügten Frakturen Operationsnarben, die an ihre Verfolgung erinnerten. Frau (...) habe den Bruder nach den Ereignissen um die umkämpften Wahlergebnisse befragt. Seine Angaben hätten sich mit denjenigen des Beschwerdeführers gedeckt. Es sei nochmals klar geworden, dass die Militärs den Beschwerdeführer und nicht (...) im Visier gehabt hätten. Die Sicherheitskräfte seien über die wegen Ablehnung des Asylgesuchs zu erwartende Rückkehr des Beschwerdeführers im Bild gewesen und hätten deshalb nach ihm gesucht. Der jüngste Bruder des Beschwerdeführers, (...), habe in der Hauptstadt Malis gelebt und gleiche ihm ebenfalls. Bei diesem Bruder lebten die Tochter des Beschwerdeführers und deren Mutter. (...) sei erkannt und die Mutter seiner Tochter sei identifiziert worden, worauf sie sich in einem Dorf versteckt hätten. Die Mutter habe nach Lomé fahren wollen, obwohl er ihr dies habe ausreden wollen. Er habe erfahren, dass sie wenige Stunden nach der Ankunft gestorben sei; es bestehe der Verdacht, dass sie vergiftet worden sei. Seine Tochter sei vom Bruder deren Mutter mit nach Senegal genommen worden.

E. 5.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bzw. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bzw. zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37; EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f., EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründete Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20, WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.).

E. 5.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).

E. 5.3 Der Beschwerdeführer machte zur Begründung des zweiten Asylgesuchs einerseits geltend, ihm habe in Togo wegen seiner oppositionellen Tätigkeiten Verfolgung gedroht. Anderseits brachte er vor, er sei Kassier der UFC Untersektion Aargau-Solothurn und betätige sich exilpolitisch. Wie bereits erwähnt, ist für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend (Ziff. 5.1 vorstehend). Entscheidend ist somit, ob die geltend gemachte Verfolgung heute noch andauert oder die Furcht vor Verfolgung aktuell noch begründet erscheint. Dabei ist eine allenfalls eingetretene Veränderung der objektiven Situation im Heimatland seit der Ausreise zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.).

E. 5.4 Seit der Ausreise des Beschwerdeführers im August 2005 hat sich die Lage in Togo stetig verändert. Nach dem Tod von Präsident Eyadéma Gnassingbé im Februar 2005 und einer umstrittenen Machtübergabe an seinen Sohn Faure Gnassingbé durch das Militär wurden im April 2005 - wie vom Beschwerdeführer vorgetragen - Präsidentschaftswahlen abgehalten, die von einer Welle der Gewalt und Repression gekennzeichnet waren. Es kam zu tödlichen Ausschreitungen zwischen Oppositionellen und dem togoischen Militär, die zu Hunderten von Toten und Tausenden von Verletzten führten. Rund 40'000 Personen flüchteten gemäss Angaben der Vereinten Nationen nach Benin und Ghana. Die Lage hat sich seither jedoch verbessert. Aufgrund der Zusicherung der Europäischen Union, unter gewissen Bedingungen Togo wirtschaftliche Unterstützung zu leisten, zeigten die Regierung und die Oppositionsparteien eine gewisse Bereitschaft zur Versöhnung und unterzeichneten im August 2006 eine "Allgemeine politische Vereinbarung", die Parlamentswahlen im Jahr 2007 vorsah. Wesentlich ist, dass im Vorfeld dieser Wahlen die Oppositionsparteien friedliche Demonstrationen abhalten konnten, ohne dass die Sicherheitskräfte gewaltsam eingeschritten wären. Fakt ist auch, dass der während acht Jahren im Exil lebende UFC-Präsident, Gilchrist Olympio, sowie andere Exil-Oppositionelle für den Wahlkampf freiwillig nach Togo zurückkehrten. Die Parlamentswahlen vom 30. Oktober 2007 verliefen gemäss den verschiedenen Wahlbeobachtern weitgehend frei und fair und die Oppositionspartei UFC errang dabei 27 von 81 Sitzen. Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts hat sich die politische Lage in einem Ausmass verbessert, dass nun auch Oppositionelle nach Togo zurückkehren und dort politisch weitgehend ungehindert aktiv sind (vgl. ALEXANDRA GEISER, Togo: Mitgliedschaft bei der Union des Forces du Changement [UFC], Schweizerische Flüchtlingshilfe, 18. Mai 2009; Freedom House, Country Report, Togo (2009), online auf der Website des Freedom House, besucht am 30. Juli 2009; Amnesty International, Jahresbericht Togo 2008, Berichtszeitraum Januar bis Dezember 2007; FARIDA TRAORÉ, Die Lage in Togo, Schweizerische Flüchtlingshilfe, 9. April 2008; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-6094/2006 vom 19. August 2009 E. 5.2, D-5315/2006 vom 1. Mai 2009 E. 5.2, E-531/2007 vom 20. November 2008 E. 3.3, E-6721/2006 vom 26. Juni 2008 E. 3.2).

E. 5.5 Den Akten sind gemäss Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts keine überzeugenden Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat im heutigen Zeitpunkt mit asylrechtlich relevanter Verfolgung zu rechnen hätte. Weder das von ihm geschilderte politische und soziale Engagement, das er in seiner Heimat ausgeübt habe, noch seine Tätigkeiten für die UFC-Schweiz (Kassier, Sicherheitsverantwortlicher) sind mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geeignet, im heutigen Zeitpunkt ein Verfolgungsinteresse der togoischen Behörden oder einzelner Behördenvertreter hervorzurufen. Wie vorstehend aufgezeigt, können sich Anhänger der UFC politisch betätigen, ohne ernsthaft behelligt zu werden. Aus der geltend gemachten Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer lokalen Gruppe von ai kann nicht auf eine Gefährdung seiner Person geschlossen werden. Er machte geltend, im Anschluss an eine Versammlung vom 2. Februar 2003 von der Gendarmerie kontrolliert und misshandelt worden zu sein, da er keine Angaben zu dem Treffen, an dem er teilgenommen habe, habe machen wollen. Er sei noch am selben Abend freigelassen worden und habe anschliessend in diesem Zusammenhang keine Probleme mehr gehabt (vgl. act. A1/10 S. 6). Demnach ist nicht davon auszugehen, ihm drohe nach einer Rückkehr in seine Heimat aus diesem Grund Verfolgung. Ebensowenig ist zu befürchten, dass ihm aufgrund seines christlichen Engagements beziehungsweise des Einsatzes der Kirche für faire und transparente Wahlen im heutigen Zeitpunkt Verfolgung droht. Angesichts des Persönlichkeitsprofils des Beschwerdeführers kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass seinen offenbar weiterhin ausserhalb Togos lebenden Angehörigen seinetwegen nachgestellt wurde. Wenn auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese Mitte 2006 von Angehörigen der togoischen Sicherheitskräfte wegen des Beschwerdeführers behelligt worden sind, erscheint die geltend gemachte Gefährdung, der sie im Ausland ausgesetzt seien, übertrieben. Mit der Eingabe vom 3. September 2008 wurde zwar ein vom 11. August 2008 datierender Todesschein bezüglich der ehemaligen Lebenspartnerin des Beschwerdeführers eingereicht, dem aber keine Angaben über die Todesursache zu entnehmen sind. Insofern angedeutet wird, die Verstorbene könnte vergiftet worden sein, ist festzustellen, dass dies aufgrund der vorhandenen Akten nicht feststeht und eine Verbindung mit dem politischen und gesellschaftlichen Engagement des Beschwerdeführers als nicht wahrscheinlich erscheint. In diesem Zusammenhang ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass in der Eingabe vom 3. September 2008 geltend gemacht wird, der jüngste Bruder des Beschwerdeführers, (...), habe zusammen mit der ehemaligen Lebenspartnerin des Beschwerdeführers und dessen Tochter in der Hauptstadt Malis gelebt, wo sie erkannt worden seien. Bei der Erstbefragung erwähnte der Beschwerdeführer diesen Bruder ebensowenig wie bei der Befragung zu den Asylgründen, bei der er angab, einen Bruder ((...)) und zwei Schwestern zu haben (vgl. act. A1/10 S. 3 und A10/19 S.4).

E. 5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in Anbetracht der dargelegten Entwicklung in Togo nicht davon auszugehen ist, dem Beschwerdeführer drohe im heutigen Zeitpunkt wegen oppositionellen Aktivitäten vor der Ausreise und/oder wegen exilpolitischer Tätigkeiten für die UFC in der Schweiz eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG. Somit kann er nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 5.7 Da die Vorbringen des Beschwerdeführers - wie soeben dargelegt - asylrechtlich ohnehin nicht (mehr) relevant sind, kann vorliegend darauf verzichtet werden, auf die umstrittene Glaubhaftigkeit der einzelnen, von ihm zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Sachverhaltsverhaltselemente, und die von ihm eingereichten Beweismittel näher einzugehen. Es erübrigt sich deshalb auch eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen - insbesondere zur Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen - in der Beschwerde, da diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Auf die angebotene Befragung von Frau (...) als Zeugin hinsichtlich des Ablaufs der Anhörung des BFM vom 25. Mai 2007 und der in diesem Zusammenhang angeblich ihr gegenüber gefallenen Äusserung des Befragers, es handle sich um ein missbräuchliches Gesuch, kann verzichtet werden, da die Befragung insgesamt ordnungsgemäss verlaufen ist und der Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit hatte, sich ergänzend zu seinen im ersten Asylverfahren geltend gemachten und den neuen Vorbringen zu äussern.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Togo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten überwiegende Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Togo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.), was ihm unter Hinweis auf die Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen ist. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Togo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 7.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht schätzt den Wegweisungsvollzug nach Togo gestützt auf die allgemeine Lage als generell zumutbar ein (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5315/2006 vom 1. Mai 2009, E-6721/2006 vom 26. Juni 2008 und E-531/2007 vom 20. November 2008).

E. 7.4.2 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer würde im Falle der Rückkehr nach Togo aus individuellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten. Er lebte seit Geburt bis zur im August 2005 erfolgten Ausreise in Lomé (vgl. act. A1/10 S. 1) und verfügt über eine gute Schulbildung sowie mehrjährige berufliche Erfahrung als angestellter und selbständiger Uhrmacher (vgl. act. A1/10 S. 2). Angesichts seiner Schulbildung und der Berufserfahrung ist es ihm mithin zuzumuten, sich in Togo erneut um eine Arbeit zu bemühen. Er verfügt aufgrund seiner früheren Tätigkeit, seines sozialen Engagements und der Zugehörigkeit zur UFC auch über ein soziales Beziehungsnetz im weiteren Sinne - eigenen Angaben gemäss kennt er den nach Togo zurückgekehrten Präsidenten der UFC persönlich (vgl. Beschwerde S. 4) -, welches ihn bei der Reintegration unterstützen kann.

E. 7.4.3 Schliesslich bleibt anzumerken, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie namentlich Mangel an Wohnungen und Arbeitsplätzen, von welchen die ansässige Bevölkerung betroffen sein kann, keine existenzbedrohende Situation darstellen, welche den Vollzug der Wegweisung eines Ausländers in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215, mit weiteren Hinweisen). Die Schwierigkeiten, die der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr nach Togo in der ersten Zeit zu überwinden haben wird, sollen hier nicht verkannt werden; angesichts obiger Erwägungen und des Umstandes, dass er den grössten Teil seines bisherigen Lebens in seiner Heimat verbrachte und dort auch sozialisiert wurde, überwiegen vorliegend in Würdigung sämtlicher Umstände die Gründe für die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Togo.

E. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2007 aufgrund seiner Fürsorgeabhängigkeit und der Nichtaussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und er offenbar auch im heutigen Zeitpunkt keiner Arbeitstätigkeit nachgeht, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: angefochtene Verfügung im Original) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4985/2007 sch/bah/dcl {T 0/2} Urteil vom 15. September 2009 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren (...), Togo, vertreten durch lic. iur. Florian Wick, Rechtsanwalt, Anwaltsbüro Bosonnet, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Juni 2007 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Gengbe mit letztem Wohnsitz in Lomé, verliess Togo eigenen Angaben gemäss am 21. August 2005 und gelangte am 19. September 2005 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.a Bei der Erstbefragung, die am 26. September 2005 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) stattfand, sagte der Beschwerdeführer aus, er habe am 24. April 2005 zehn Personen mobilisiert, mit denen er die Strasse im Quartier blockiert habe. Dies hätten sie getan, um die Soldaten, die ins Quartier gekommen seien, zu behindern. Diese hätten geschossen und sie hätten Steine auf sie geworfen. Als er Anfang August 2005 zur Arbeit zurückgekehrt sei - er habe als Uhrmacher ein eigenes Geschäft namens (...) gehabt, sei aber auch in einem anderen Geschäft angestellt gewesen - habe ihn sein Arbeitgeber, (...), wegen seines Engagements kritisiert; sie hätten sich gestritten. Am 20. August 2005 habe ihm (...) gesagt, sein (des Beschwerdeführers) Geschäft sei zerstört worden. Er habe sich sofort dorthin begeben; die Leute seines Quartiers hätten ihm gesagt, die Soldaten hätten seine Verkäuferin geschlagen und eine andere Angestellte verletzt. Er habe ein Armeefahrzeug gesehen und die Flucht ergriffen. Später habe er erfahren, dass sein Motorrad verbrannt und alles in seinem Haus zerstört worden sei. Er habe bereits früher Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt. Er habe seit dem Jahr 2002 für "amnesty international" (ai) gearbeitet. Als er am 2. Februar 2003 von einer Versammlung zurückgekehrt sei, habe man bei einer Kontrolle seine Akten durchwühlt und ihn in ein Gendarmeriecamp mitgenommen. Dort sei er befragt und misshandelt worden. Da seine Kollegen von der Festnahme erfahren hätten und zum Camp gekommen seien, sei er freigelassen worden. A.b Am 31. Oktober 2005 wurde der Beschwerdeführer von der zuständigen kantonalen Behörde befragt. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe sich in seine Kirche geflüchtet, nachdem er sein zerstörtes Geschäft gesehen und erfahren habe, dass er behördlich gesucht werde. Von den Leuten, die am Sonntag zur Kirche gekommen seien, habe er erfahren, dass auch sein Haus zerstört worden sei. Der Pfarrer habe ihm geraten, Lomé zu verlassen. Einer seiner Brüder habe ihn mit dem Auto nach Ghana gefahren. Sein Arbeitgeber, mit dem er vorher die Opposition unterstützt habe, habe sich nach den Wahlen des Jahres 2003 dem "Ressemblement du Peuple Togolais" (RPT) angeschlossen. Nachdem er im August 2005 bei diesem die Arbeit wieder aufgenommen habe, sei es zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen, weil er ihm vorgeworfen habe, an einer Rebellion teilgenommen zu haben. Er gehe davon aus, dass sein Chef ihn an die Sicherheitskräfte verraten habe. Er habe in seinem Quartier die Leute angeführt, weshalb er den Machthabern ein Dorn im Auge und in Gefahr sei. Der Beschwerdeführer gab eine Petition und ein Exemplar von "Echos" von ai zu den Akten. A.c Mit Verfügung vom 3. Februar 2006 - eröffnet am 7. Februar 2006 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und deren Vollzug an. A.d Mit Eingabe vom 10. März 2006 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) liess der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter Beschwerde gegen die Verfügung des BFM erheben. Der Beschwerde wurden mehrere Beweismittel beigelegt (vgl. S. 18 der Eingabe). A.e Die ARK trat mit Urteil vom 23. März 2006 zufolge verspäteter Einreichung auf die Beschwerde nicht ein. A.f Der Beschwerdeführer liess bei der ARK am 27. März 2006 ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist stellen. A.g Mit Urteil vom 29. Mai 2006 wies die ARK das Gesuch um Fristwiederherstellung ab. B. B.a Der Beschwerdeführer liess durch seinen Rechtsvertreter am 10. Juni 2006 eine als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe einreichen, in der beantragt wurde, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. Dem Gesuch sei im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Der Eingabe lagen zahlreiche Beweismittel bei (vgl. act. B3/1, Beweismittelumschlag). Gleichentags wurde die Eingabe durch ein weiteres, mit Beweismitteln versehenes Schreiben ergänzt. B.b Das BFM wies die kantonale Behörde am 14. Juli 2006 an, von Vollzugsmassnahmen abzusehen. B.c Am 25. Mai 2007 führte das BFM eine Anhörung des Beschwerdeführers durch. Er sagte im Wesentlichen aus, es seien nach seiner Ausreise aus Togo Ereignisse eingetreten, die belegten, dass er in seiner Heimat gesucht werde. Seine Mutter und sein Bruder seien geschlagen worden, als die Behörden nach ihm gesucht hätten, und man habe ihm eine polizeiliche Vorladung zugestellt, von deren Existenz er im Januar oder Februar 2006 erfahren habe. In der Schweiz bekleide er bei einer kantonalen Sektion der "Union des Forçes de Changement" (UFC) den Posten eines Kassiers. In Togo sei er in den Jahren 1993 und 1994 Mitglied der UFC gewesen, in der Schweiz sei er im Jahre 2005 dieser Partei erneut beigetreten. Er habe bisher an 20 bis 30 Versammlungen seiner Partei teilgenommen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ein (vgl. Ziffn. 1 - 8 des Beweismittelverzeichnisses, act. B13/1). C. Mit Verfügung vom 21. Juni 2007 - eröffnet am 28. Juni 2007 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und deren Vollzug an. Auf die Erhebung von Gebühren wurde verzichtet. D. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 20. Juli 2007 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Es sei von der Wegweisung abzusehen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei (vgl. S. 27 der Eingabe). E. Der Instruktionsrichter entsprach mit Verfügung vom 24. Juli 2007 dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Akten wurden zur Vernehmlassung an das BFM überwiesen. F. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 26. Juli 2007 die Abweisung der Beschwerde. G. In der Stellungnahme vom 7. August 2007 liess der Beschwerdeführer an seinen Anträgen festhalten. H. Der Beschwerdeführer wandte sich am 7. September 2007 an das Bundesverwaltungsgericht und übermittelte diesem Rechnungen aus seinem Betrieb. I. Am 3. September 2008 liess der Beschwerdeführer einen Bericht von Frau (...) und weitere Beweismittel nachreichen (vgl. S. 3 der Eingabe). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer in seinem zweiten Asylgesuch im Wesentlichen die gleichen Gründe geltend gemacht habe, die bereits Gegenstand des ersten Asylverfahrens gewesen seien. Diesbezüglich sei auf die Verfügung vom 3. Februar 2006 zu verweisen. Die neu ins Recht gelegten Beweismittel bezüglich dieser Vorbringen könnten an deren festgestellter Unglaubhaftigkeit nichts ändern. Die Unterlagen bezüglich seiner Mutter liessen keine Rückschlüsse auf den Grund deren Verletzung und den Grund seiner angeblichen Verfolgung durch die togoischen Behörden zu. Auch die Vorladung vom 7. Oktober 2005 vermöge zu keiner anderen Einschätzung zu führen, sei doch bekannt, dass in Togo solche Dokumente auf dem Weg der Bestechung oder gefälligkeitshalber erhältlich seien. Beweismittel, welche die angebliche Verfolgung oder seine Mitgliedschaft bei ai belegten, habe er bezeichnenderweise keine eingereicht. Die übrigen Beweismittel bezögen sich auf die allgemeine Lage im Land oder seine familiäre Situation. Die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in der legalen UFC vermöge im Falle seiner Rückkehr nach Togo keine begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung zu begründen. Er habe dokumentiert, dass er in der Schweiz an Versammlungen dieser Partei teilgenommen habe. Es könne ausgeschlossen werden, dass seine Teilnahme an Versammlungen oder die Bekleidung der Funktion eines Kassiers das Interesse der togoischen Behörden erweckt habe. Diese dürften nur dann eine Interesse an der Identifizierung von Personen haben, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Seine Aktivitäten für die UFC vermöchten keine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr zu begründen. Sein Verhalten in der Schweiz sei insgesamt gesehen nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der heimatlichen Behörden gegen ihn zu bewirken. 4.2 4.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei in Lomé ein bekannter Uhrmacher gewesen, der auch von der öffentlichen Hand Aufträge erhalten habe. Aufgrund seines Glaubens habe er sich für seine Mitbürger eingesetzt, obwohl ihm daraus Probleme erwachsen seien. In dieser Hinsicht habe er ein "Certificat de mission" vom 1. Dezember 2000 und ein Ernennungsschreiben der "Mission Evangélique de la Foi" eingereicht. Seit 2002 sei er Mitglied von ai gewesen; zum Beleg habe er ein internes Bulletin, in dem er als Mitglied einer internationalen Mission zu erkennen sei, abgegeben. Bereits 1993 habe er junge Leute bei Protesten unterstützt. Von seinem Freund (...) sei er als Leibwächter für mehrere Oppositionschefs portiert worden. Während den Wahlen habe er die Opposition im Quartier organisiert, nach denselben sei die Gruppe wieder aufgelöst worden. (...) sei 1993 verhaftet, gefoltert und zu einem falschen Geständnis gezwungen worden. Es sei seinen Fähigkeiten als Uhrmacher zu verdanken, dass er vorerst keine Unannehmlichkeiten gehabt habe, obwohl er von seinem Chef (...) und mächtigen Kunden gewarnt worden sei. Bei den Wahlen vom April 2005 sei er erneut aktiv geworden, indem er junge Aktivisten organisiert und bei der Bewachung von leeren Häusern geholfen habe. Er habe zirka zehn Freunde organisiert, die die Zugangsstrasse zum Quartier verbarrikadiert hätten, um die Bewohner vor den Militärs zu schützen. Dabei sei es zu Auseinandersetzungen mit der Armee gekommen, bei denen viele Menschen getötet worden seien. Zuletzt hätten etwa 30 Leute das Quartier zu verteidigen versucht. Auch in anderen Quartieren hätten Kämpfe stattgefunden und Tausende hätten das Land verlassen müssen. Der Beschwerdeführer habe sich bis Anfang August versteckt gehalten und erst dann die Arbeit wieder aufgenommen. Seine Tätigkeiten seien den falschen Leuten zu Ohren gekommen. Er sei von (...) bedroht worden; dieser habe ihm am 20. August 2005 gesagt, man habe sein Atelier zerstört. Er sei zu seinem Geschäft gefahren, das er zerstört und geplündert vorgefunden habe. Seine Angestellten seien misshandelt worden. Er habe vom zerstörten Geschäft Fotografien machen können, die er eingereicht habe. Später habe er erfahren, dass auch sein Haus zerstört worden sei. In der Schweiz sei er bei der UFC aufgenommen worden, bei der er das Amt eines kantonalen Kassiers bekleide; zudem sei er für die Sicherheit verantwortlich. 4.2.2 Seine Aussage bei der Erstbefragung, er sei nicht politisch tätig gewesen, sei vor dem Hintergrund zu sehen, dass er seine oppositionellen und demokratischen Handlungen nicht als politisch werte, weil er der Ansicht sei, Politiker sagten regelmässig die Unwahrheit. Er habe mit Schreiben vom 16. Oktober 2006 neu eine Reflexverfolgung seiner Familie geltend gemacht. Am 26. Februar 2006 seien vier zivil Gekleidete in den Hof des Hauses eingedrungen, die auf die Anwesenden eingeschlagen hätten und seinen Aufenthaltsort hätten wissen wollen. Die Familie sei am 30. Juni 2006 von Militärs angegriffen worden. Sein Bruder (...), der ihm ähnlich sehe, sei Ende Juni 2006 von Mali zurückgekehrt und sei gleich nach seiner Rückkehr von vier Militärs angegriffen und verletzt worden. Sein Bruder sei danach nach Benin geflohen. Das Haus der Familie stehe mittlerweile leer, da sich seine Angehörigen vor weiteren Übergriffen fürchteten. 4.2.3 Premierminister Agboyibo werde von vielen UFC-Mitgliedern nicht als Vertreter der Opposition, sondern als Minister ohne Portefeuille betrachtet. Die Opposition sei mit dem "Comité d'Action pour le Renouveau" (CAR) nicht wirklich in der Regierung vertreten und zwischen dem RPT und der UFC gebe es keinen Frieden. Der Beschwerdeführer habe bei der Vorinstanz ein Schreiben des Präsidenten der UFC-Schweiz eingereicht. Dieser habe ausgeführt, dass man in Togo nicht einer Partei angehören müsse, um als Oppositioneller zu gelten. Jeder Togoer, der für eine Veränderung kämpfe, stelle eine Gefahr für das Regime dar. Obwohl die UFC in Togo anerkannt sei, könne sie ihre Aktivitäten nicht wie andere Parteien ausüben. Gerade die Sympathisanten, die an Demonstrationen teilnähmen, seien diejenigen, welche die meisten Probleme mit den Behörden hätten. Die Mitglieder der UFC-Schweiz seien im Falle einer Rückkehr noch gefährdeter. Das Abkommen zwischen dem RPT und der Opposition sei nicht legitimiert, da diejenigen, die vor dem Regime geflohen seien, diesem nicht hätten zustimmen können. Die Regierung müsse zudem an ihren Taten gemessen werden, Menschenrechtsverletzungen, die im April 2005 begangen worden seien, seien immer noch nicht geahndet worden. Auch zwei Jahre danach habe der togoische Präsident noch keine der Empfehlungen der internationalen Gemeinschaft befolgt. Die Bevölkerung warte immer noch auf tiefgreifende Reformen. Seit dem Tod des Präsidenten Eyadéma Gnassingbé im Februar 2005 sei es in Togo zu gravierenden Menschenrechtsverletzungen gekommen. Sicherheitskräfte und bewaffnete Banden übten exzessiv Gewalt aus. Wenige Tage nach dessen Tod sei sein Sohn Faure Gnassingbé von der Armeeführung als Präsident eingesetzt worden. Aufgrund verhängter Sanktionen sei Gnassingbé zurückgetreten und es seien auf den 24. April 2005 Wahlen angesagt worden, bei denen es zu Manipulationen gekommen sei. Nachdem am 26. April 2005 der Wahlsieg von Gnassingbé verkündet worden sei, sei es zu Protesten der Bevölkerung gekommen. Die Sicherheitskräfte seien gegen die Bevölkerung vorgegangen, es seien gegen 800 Menschen getötet worden. Die Gewalt habe auch in den folgenden Monaten angehalten. Folter und Misshandlungen seien weit verbreitet. Immer noch befänden sich Tausende der Geflohenen im Ausland, sie getrauten sich trotz Zusicherungen der Regierung nicht, in die Heimat zurückzukehren. Die von der Vorinstanz dargelegte Einbindung der UFC in die Regierung besage noch nichts über den demokratischen Zustand des Landes. Ein Bericht der Konrad-Adenauer-Stiftung vom Mai 2007 weise darauf hin, dass die Möglichkeiten der Parteien höchst unterschiedlich seien. Das Komitee gegen die Folter (CAT) habe sich betroffen über die weite Verbreitung von Folter, gewaltsamen Entführungen, willkürlichen Verhaftungen und geheimen Gefängnissen gezeigt. Mitglieder und Sympathisanten der UFC würden in Togo immer wieder Ziel von staatlichen Todesschwadronen oder Opfer von Menschenrechtsverletzungen. Prominente Mitglieder und Anhänger würden verfolgt, sobald ihre Unterstützung der Opposition bekannt werde. Daran habe sich auch nach Einbindung der UFC in eine Koalition mit anderen Parteien wenig geändert. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) sei in einem Gutachten vom September 2006 davon ausgegangen, dass Oppositionelle immer noch mit Problemen zu rechnen hätten. Als ausschlaggebend für eine mögliche Gefährdung von Exiloppositionellen hätten mehrere NGOs das tatsächliche Engagement in einer Partei gesehen. Übergriffe auf Rückkehrer erfolgten nicht zwangsweise durch die Regierung, oft gehe die Gefahr von Mitgliedern der Regierungspartei aus, die eigenmächtig handelten. Die SFH habe festgehalten, dass "Oppositionelle mit niedrigem politischen Profil" immer noch Ziel von Repressionen würden. Die christliche Kirche engagiere sich seit 2002 für freie Wahlen, weshalb Anhänger der UFC, die christlichen Glaubens seien, stärker gefährdet seien. In einer Stellungnahme vom Juni 2005 habe ai auf die weiterhin bestehende Gefährdung von Anhängern der UFC hingewiesen. 4.2.4 Es sei ausführlich dargelegt worden, dass die Situation in Togo für den Beschwerdeführer gefährlich sei. Die politische Unsicherheit habe sich seit den Vorfällen im April 2005 nicht geändert. Aufgrund der Androhung der Ausschaffung im Unterlassungsfall der Ausreise sei er zudem einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt. Die Hilfswerksvertretung habe in ihrem Kurzbericht festgehalten, er werde aufgrund seiner politischen Anschauungen vom Militär verfolgt und habe begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung. Das Gesuch sei sehr detailliert und gut dokumentiert. Die Vorinstanz bringe in der angefochtenen Verfügung vor, der Beschwerdeführer mache im Wesentlichen die gleichen Gründe wie im ersten Asylverfahren geltend und setze sich in der Schweiz für die UFC ein. Es werde nicht erwähnt, dass er auch eine Reflexverfolgung seiner Angehörigen geltend gemacht habe; die entsprechenden Beweismittel würden aber im folgenden Satz zitiert. Er habe ein Wiedererwägungsgesuch eingereicht und sei bei der Befragung vom 25. Mai 2007 auf das zweite Asylgesuch angesprochen worden. Nachdem er dies verstanden habe, habe er klare Antworten gegeben. Zur Misshandlung seiner Angehörigen sei er nicht befragt worden, dafür sei er in missverständlicher Weise gefragt worden, weshalb er die Schweiz nicht verlassen habe, obwohl er während des Asylverfahrens ein Anwesenheitsrecht habe. Aus diesen Umständen werde eine zweckgerichtete Befragung und willkürliche Tatsachenfeststellung ersichtlich. Er habe im Asylverfahren eine Vielzahl von Beweismitteln eingereicht. Jedes Beweismittel könne von der Vorinstanz als unglaubwürdig, gefälscht oder unzureichend bezeichnet werden. Sie bleibe regelmässig schuldig, die Wege aufzuzeigen, wie Flüchtlinge aus repressiven Staaten sich Dokumente beschaffen sollten. Es sei eine Gesamtbeurteilung aller Elemente vorzunehmen, was die Vorinstanz unterlassen habe. Die Vorinstanz unterlasse es, sich zu Substanziiertheit, Plausibilität, Schlüssigkeit oder Glaubwürdigkeit zu äussern, sondern belasse es bei pauschalen Vermutungen der Unglaubhaftigkeit. Es werde auf keinerlei Widersprüche in seinen Aussagen hingewiesen. In allen Befragungen habe er substanziiert, plausibel und schlüssig auf Fragen geantwortet. Die pauschale Begründung ohne Abnahme wesentlicher Beweismittel oder deren willkürliche Würdigung verletzten das durch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) gewährleistete rechtliche Gehör. Zudem habe die Vorinstanz die allgemeine Lage in Togo falsch eingeschätzt. Die Vorinstanz habe nichts vorgebracht, das zur Annahme führen könnte, die eingereichte Vorladung der Gendarmerie vom 7. Oktober 2005 könnte erschlichen oder durch Bestechung erlangt worden sein. Die pauschalisierende Begründung, die ihn mehr oder weniger direkt der Bestechung beschuldige, ohne konkrete Anhaltspunkte zu nennen, seine Würde herabsetze, indem er als blosses Fallbeispiel behandelt werde, schematisch verfasst worden sei, was aus Fehlern wie der "Rückkehr in den Iran" offensichtlich werde, verletze das rechtliche Gehör und die Begründungspflicht. Der bei der Anhörung vom 25. Mai 2007 eingesetzte Befrager, habe nicht nur zweckgerichtete Fragen gestellt, sondern nach der Befragung im Besein der Betreuerin, Frau (...), bereits geäussert, dieses Asylgesuch sei ein "abus". 4.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, bei der Textstelle im Entscheid vom 10. Juni 2006, wo von einer Rückkehr in den Iran gesprochen werde, handle es sich um einen redaktionellen Verschrieb, der auf die Aussagekraft der gesamten in diesem Zusammenhang angeführten Erwägungen keinen Einfluss habe. Die Rüge, der Mitarbeiter des BFM habe das Asylgesuch des Beschwerdeführers als Missbrauch bezeichnet, sei eine durch nichts belegte Unterstellung. Der Befrager erinnere sich, dass die Begleitperson sich in einer Pause oder nach der Anhörung entsetzt gezeigt habe, dass das erste Verfahren negativ ausgegangen und auf die Beschwerde nicht eingetreten worden sei. Sie habe sich auch entrüstet gezeigt, dass es überhaupt möglich sei, an den Aussagen eines religiösen Menschen zu zweifeln. Daraus habe sich ein kurzes Gespräch entwickelt, in dem der Befrager klar gestellt habe, dass im Rahmen eines Asylgesuchs die Vorbringen von Gesuchstellern grundsätzlich auf deren Glaubhaftigkeit hin geprüft werden müssten. Den Akten liessen sich keine Anhaltspunkte auf dem Entscheid vorauseilende oder wertende Aussagen entnehmen. Bezeichnenderweise habe auch die ständig anwesende Hilfswerksvertreterin keine Einwände anzubringen gehabt. Dem Protokoll der Anhörung seien keine Hinweise auf eine willkürliche Vorgehensweise des Befragers zu entnehmen. Die zu Beginn gestellte Frage, warum der Beschwerdeführer die Schweiz trotz negativen Ausgangs des ersten Verfahrens nicht verlassen habe, sei in Anbetracht des Umstandes, dass ein zweites Asylgesuch eingereicht worden sei, durchaus gerechtfertigt gewesen und habe ihm die Möglichkeit gegeben, sein neues Asylgesuch und damit seinen Verbleib in der Schweiz zu begründen. Er habe im Verlauf der Anhörung mehrere Male die Gelegenheit erhalten, sich frei dazu zu äussern, so dass der Rüge, der Befrager sei willkürlich vorgegangen, jegliche Grundlage entzogen werde. 4.4 Im Schreiben vom 7. September 2007 weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass ihm kürzlich eine Bestellung seiner Firma aus Togo zugestellt worden sei. Es handle sich um eine Rechnung über rund Fr. 18 500.-- einer schweizerischen Uhrenfirma vom September 1997. Dies untermauere seine Aussagen, er sei nicht aus Vergnügen geflohen. 4.5 In der Eingabe vom 3. September 2008 wird ausgeführt, die Betreuerin des Beschwerdeführers habe im Juli/August 2008 eine Reise nach Benin unternommen, um viele Informationen über den Beschwerdeführer zusammenzutragen. Sie habe dort dessen Bruder (...) ausfindig gemacht, welcher zusammen mit der Mutter lebe. Sein Bruder leide immer noch unter den Misshandlungen, die er von den Militärs aufgrund der Verwechslung mit dem Beschwerdeführer erlitten habe. Auch die Mutter habe wegen der zugefügten Frakturen Operationsnarben, die an ihre Verfolgung erinnerten. Frau (...) habe den Bruder nach den Ereignissen um die umkämpften Wahlergebnisse befragt. Seine Angaben hätten sich mit denjenigen des Beschwerdeführers gedeckt. Es sei nochmals klar geworden, dass die Militärs den Beschwerdeführer und nicht (...) im Visier gehabt hätten. Die Sicherheitskräfte seien über die wegen Ablehnung des Asylgesuchs zu erwartende Rückkehr des Beschwerdeführers im Bild gewesen und hätten deshalb nach ihm gesucht. Der jüngste Bruder des Beschwerdeführers, (...), habe in der Hauptstadt Malis gelebt und gleiche ihm ebenfalls. Bei diesem Bruder lebten die Tochter des Beschwerdeführers und deren Mutter. (...) sei erkannt und die Mutter seiner Tochter sei identifiziert worden, worauf sie sich in einem Dorf versteckt hätten. Die Mutter habe nach Lomé fahren wollen, obwohl er ihr dies habe ausreden wollen. Er habe erfahren, dass sie wenige Stunden nach der Ankunft gestorben sei; es bestehe der Verdacht, dass sie vergiftet worden sei. Seine Tochter sei vom Bruder deren Mutter mit nach Senegal genommen worden. 5. 5.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bzw. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bzw. zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37; EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f., EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründete Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20, WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.). 5.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). 5.3 Der Beschwerdeführer machte zur Begründung des zweiten Asylgesuchs einerseits geltend, ihm habe in Togo wegen seiner oppositionellen Tätigkeiten Verfolgung gedroht. Anderseits brachte er vor, er sei Kassier der UFC Untersektion Aargau-Solothurn und betätige sich exilpolitisch. Wie bereits erwähnt, ist für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend (Ziff. 5.1 vorstehend). Entscheidend ist somit, ob die geltend gemachte Verfolgung heute noch andauert oder die Furcht vor Verfolgung aktuell noch begründet erscheint. Dabei ist eine allenfalls eingetretene Veränderung der objektiven Situation im Heimatland seit der Ausreise zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.). 5.4 Seit der Ausreise des Beschwerdeführers im August 2005 hat sich die Lage in Togo stetig verändert. Nach dem Tod von Präsident Eyadéma Gnassingbé im Februar 2005 und einer umstrittenen Machtübergabe an seinen Sohn Faure Gnassingbé durch das Militär wurden im April 2005 - wie vom Beschwerdeführer vorgetragen - Präsidentschaftswahlen abgehalten, die von einer Welle der Gewalt und Repression gekennzeichnet waren. Es kam zu tödlichen Ausschreitungen zwischen Oppositionellen und dem togoischen Militär, die zu Hunderten von Toten und Tausenden von Verletzten führten. Rund 40'000 Personen flüchteten gemäss Angaben der Vereinten Nationen nach Benin und Ghana. Die Lage hat sich seither jedoch verbessert. Aufgrund der Zusicherung der Europäischen Union, unter gewissen Bedingungen Togo wirtschaftliche Unterstützung zu leisten, zeigten die Regierung und die Oppositionsparteien eine gewisse Bereitschaft zur Versöhnung und unterzeichneten im August 2006 eine "Allgemeine politische Vereinbarung", die Parlamentswahlen im Jahr 2007 vorsah. Wesentlich ist, dass im Vorfeld dieser Wahlen die Oppositionsparteien friedliche Demonstrationen abhalten konnten, ohne dass die Sicherheitskräfte gewaltsam eingeschritten wären. Fakt ist auch, dass der während acht Jahren im Exil lebende UFC-Präsident, Gilchrist Olympio, sowie andere Exil-Oppositionelle für den Wahlkampf freiwillig nach Togo zurückkehrten. Die Parlamentswahlen vom 30. Oktober 2007 verliefen gemäss den verschiedenen Wahlbeobachtern weitgehend frei und fair und die Oppositionspartei UFC errang dabei 27 von 81 Sitzen. Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts hat sich die politische Lage in einem Ausmass verbessert, dass nun auch Oppositionelle nach Togo zurückkehren und dort politisch weitgehend ungehindert aktiv sind (vgl. ALEXANDRA GEISER, Togo: Mitgliedschaft bei der Union des Forces du Changement [UFC], Schweizerische Flüchtlingshilfe, 18. Mai 2009; Freedom House, Country Report, Togo (2009), online auf der Website des Freedom House, besucht am 30. Juli 2009; Amnesty International, Jahresbericht Togo 2008, Berichtszeitraum Januar bis Dezember 2007; FARIDA TRAORÉ, Die Lage in Togo, Schweizerische Flüchtlingshilfe, 9. April 2008; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-6094/2006 vom 19. August 2009 E. 5.2, D-5315/2006 vom 1. Mai 2009 E. 5.2, E-531/2007 vom 20. November 2008 E. 3.3, E-6721/2006 vom 26. Juni 2008 E. 3.2). 5.5 Den Akten sind gemäss Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts keine überzeugenden Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat im heutigen Zeitpunkt mit asylrechtlich relevanter Verfolgung zu rechnen hätte. Weder das von ihm geschilderte politische und soziale Engagement, das er in seiner Heimat ausgeübt habe, noch seine Tätigkeiten für die UFC-Schweiz (Kassier, Sicherheitsverantwortlicher) sind mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geeignet, im heutigen Zeitpunkt ein Verfolgungsinteresse der togoischen Behörden oder einzelner Behördenvertreter hervorzurufen. Wie vorstehend aufgezeigt, können sich Anhänger der UFC politisch betätigen, ohne ernsthaft behelligt zu werden. Aus der geltend gemachten Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer lokalen Gruppe von ai kann nicht auf eine Gefährdung seiner Person geschlossen werden. Er machte geltend, im Anschluss an eine Versammlung vom 2. Februar 2003 von der Gendarmerie kontrolliert und misshandelt worden zu sein, da er keine Angaben zu dem Treffen, an dem er teilgenommen habe, habe machen wollen. Er sei noch am selben Abend freigelassen worden und habe anschliessend in diesem Zusammenhang keine Probleme mehr gehabt (vgl. act. A1/10 S. 6). Demnach ist nicht davon auszugehen, ihm drohe nach einer Rückkehr in seine Heimat aus diesem Grund Verfolgung. Ebensowenig ist zu befürchten, dass ihm aufgrund seines christlichen Engagements beziehungsweise des Einsatzes der Kirche für faire und transparente Wahlen im heutigen Zeitpunkt Verfolgung droht. Angesichts des Persönlichkeitsprofils des Beschwerdeführers kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass seinen offenbar weiterhin ausserhalb Togos lebenden Angehörigen seinetwegen nachgestellt wurde. Wenn auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese Mitte 2006 von Angehörigen der togoischen Sicherheitskräfte wegen des Beschwerdeführers behelligt worden sind, erscheint die geltend gemachte Gefährdung, der sie im Ausland ausgesetzt seien, übertrieben. Mit der Eingabe vom 3. September 2008 wurde zwar ein vom 11. August 2008 datierender Todesschein bezüglich der ehemaligen Lebenspartnerin des Beschwerdeführers eingereicht, dem aber keine Angaben über die Todesursache zu entnehmen sind. Insofern angedeutet wird, die Verstorbene könnte vergiftet worden sein, ist festzustellen, dass dies aufgrund der vorhandenen Akten nicht feststeht und eine Verbindung mit dem politischen und gesellschaftlichen Engagement des Beschwerdeführers als nicht wahrscheinlich erscheint. In diesem Zusammenhang ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass in der Eingabe vom 3. September 2008 geltend gemacht wird, der jüngste Bruder des Beschwerdeführers, (...), habe zusammen mit der ehemaligen Lebenspartnerin des Beschwerdeführers und dessen Tochter in der Hauptstadt Malis gelebt, wo sie erkannt worden seien. Bei der Erstbefragung erwähnte der Beschwerdeführer diesen Bruder ebensowenig wie bei der Befragung zu den Asylgründen, bei der er angab, einen Bruder ((...)) und zwei Schwestern zu haben (vgl. act. A1/10 S. 3 und A10/19 S.4). 5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in Anbetracht der dargelegten Entwicklung in Togo nicht davon auszugehen ist, dem Beschwerdeführer drohe im heutigen Zeitpunkt wegen oppositionellen Aktivitäten vor der Ausreise und/oder wegen exilpolitischer Tätigkeiten für die UFC in der Schweiz eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG. Somit kann er nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 5.7 Da die Vorbringen des Beschwerdeführers - wie soeben dargelegt - asylrechtlich ohnehin nicht (mehr) relevant sind, kann vorliegend darauf verzichtet werden, auf die umstrittene Glaubhaftigkeit der einzelnen, von ihm zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Sachverhaltsverhaltselemente, und die von ihm eingereichten Beweismittel näher einzugehen. Es erübrigt sich deshalb auch eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen - insbesondere zur Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen - in der Beschwerde, da diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Auf die angebotene Befragung von Frau (...) als Zeugin hinsichtlich des Ablaufs der Anhörung des BFM vom 25. Mai 2007 und der in diesem Zusammenhang angeblich ihr gegenüber gefallenen Äusserung des Befragers, es handle sich um ein missbräuchliches Gesuch, kann verzichtet werden, da die Befragung insgesamt ordnungsgemäss verlaufen ist und der Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit hatte, sich ergänzend zu seinen im ersten Asylverfahren geltend gemachten und den neuen Vorbringen zu äussern. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Togo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten überwiegende Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Togo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.), was ihm unter Hinweis auf die Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen ist. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Togo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht schätzt den Wegweisungsvollzug nach Togo gestützt auf die allgemeine Lage als generell zumutbar ein (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5315/2006 vom 1. Mai 2009, E-6721/2006 vom 26. Juni 2008 und E-531/2007 vom 20. November 2008). 7.4.2 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer würde im Falle der Rückkehr nach Togo aus individuellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten. Er lebte seit Geburt bis zur im August 2005 erfolgten Ausreise in Lomé (vgl. act. A1/10 S. 1) und verfügt über eine gute Schulbildung sowie mehrjährige berufliche Erfahrung als angestellter und selbständiger Uhrmacher (vgl. act. A1/10 S. 2). Angesichts seiner Schulbildung und der Berufserfahrung ist es ihm mithin zuzumuten, sich in Togo erneut um eine Arbeit zu bemühen. Er verfügt aufgrund seiner früheren Tätigkeit, seines sozialen Engagements und der Zugehörigkeit zur UFC auch über ein soziales Beziehungsnetz im weiteren Sinne - eigenen Angaben gemäss kennt er den nach Togo zurückgekehrten Präsidenten der UFC persönlich (vgl. Beschwerde S. 4) -, welches ihn bei der Reintegration unterstützen kann. 7.4.3 Schliesslich bleibt anzumerken, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie namentlich Mangel an Wohnungen und Arbeitsplätzen, von welchen die ansässige Bevölkerung betroffen sein kann, keine existenzbedrohende Situation darstellen, welche den Vollzug der Wegweisung eines Ausländers in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215, mit weiteren Hinweisen). Die Schwierigkeiten, die der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr nach Togo in der ersten Zeit zu überwinden haben wird, sollen hier nicht verkannt werden; angesichts obiger Erwägungen und des Umstandes, dass er den grössten Teil seines bisherigen Lebens in seiner Heimat verbrachte und dort auch sozialisiert wurde, überwiegen vorliegend in Würdigung sämtlicher Umstände die Gründe für die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Togo. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2007 aufgrund seiner Fürsorgeabhängigkeit und der Nichtaussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und er offenbar auch im heutigen Zeitpunkt keiner Arbeitstätigkeit nachgeht, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: angefochtene Verfügung im Original) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: