Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 6. April 2005 im Empfangszentrum (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) B._______ um Asyl nach. Dort wurde er am 13. April 2005 summarisch befragt. Ebenfalls noch im Empfangszentrum B._______ wurde er am 18. April 2005 gemäss dem damals geltenden Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eingehend zu seinen Asylgründen angehört. A.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei togoischer Staatsangehöriger und stamme aus der (...) C.________. Seit dem Jahr 1999 sei er Mitglied der "Union des Forces du Changement" (UFC). Als Angehöriger der Jugendabteilung habe er die Aufgabe gehabt, an Versammlungen andere Jugendliche für die Anliegen der UFC zu sensibilisieren. Im Januar 2003 habe er eine ihm von einem Studienfreund namens B. H. vermittelte Stelle in einem Import-Export-Unternehmen angetreten. Am 16. März 2005 habe sein Chef von allen Angestellten verlangt, sich am folgenden Samstag am Hauptsitz des regierenden "Rassemblement du Peuple Togolais" (RPT) einzufinden und sich dort im Hinblick auf die bevorstehenden Wahlen in eine Wahlkampfgruppe einteilen zu lassen. Der Beschwerdeführer habe dieser Aufforderung jedoch - unter dem Vorwand, krank zu sein - keine Folge geleistet. Dennoch sei er von seinem Chef einer Wahlkampfgruppe zugeteilt worden. Am 23. März 2005 habe der Beschwerdeführer sich mit anderen Mitgliedern der UFC-Jugendabteilung im Quartier D.________ in C.________ getroffen, um für den am 26. März 2005 aus I._________ nach Togo zurückkehrenden UFC-Präsidenten Gilchrist Olympio einen Empfang vorzubereiten. Bei dieser Gelegenheit habe er S. F., einen ebenfalls der UFC angehörigen Arbeitskollegen, getroffen. Beim Verlassen der Veranstaltung sei er auch von B. H. gesehen worden, welcher ihm mitgeteilt habe, er hätte ihm - dem Beschwerdeführer - nicht zu einer Arbeitsstelle verholfen, wenn er von dessen UFC-Mitgliedschaft gewusst hätte, und ihm überdies schwerwiegende Konsequenzen angedroht habe. Als der Beschwerdeführer am nächsten Morgen zur Arbeit erschienen sei, habe er von seinem Chef - mit der Begründung, er könne keinen UFC-Milizen beschäftigen, sei er doch selber nur dank dem RPT angestellt worden - die Kündigung erhalten. Wie vorgesehen habe der Beschwerdeführer am 26. März 2005 am Empfang für Gilchrist Olympio teilgenommen. Anschliessend habe er sich an die Geburtstagsfeier seines Freundes J., welcher ebenfalls UFC-Mitglied sei, begeben. Als er am folgenden Tag nach Hause zurückgekehrt sei, sei er dort von der Tochter seiner Tante D. erwartet worden, welche ihn aufgefordert habe, sich sofort zu D. zu begeben. Bei D. habe der Beschwerdeführer auch seine jüngere Schwester C. angetroffen. D. habe ihn darüber informiert, am Vortag hätten sich drei Soldaten nach seinem Aufenthalt erkundigt und dann - als die sich im Haus befindende Schwester C. keine Auskunft gegeben habe - sein Zimmer durchsucht und dabei UFC-T-Shirts gefunden. C. sei nach E.________ mitgenommen worden, wo sie - mit dem Ziel der Bekanntgabe des Aufenthaltsorts des Beschwerdeführers - auf einem Friedhof misshandelt und dann dort zurückgelassen worden sei. Die Soldaten hätten C. auch gesagt, der Beschwerdeführer gehöre zu UFC-Milizen, welche Waffen erhalten hätten, die sie im Fall eines Wahlsieges der RPT einsetzen würden. Als der Beschwerdeführer von diesen Ereignissen erfahren habe, sei er umgehend zum Haus seines Kollegen S. F. gegangen. Dessen Frau habe ihm erzählt, in der Nacht seien drei Soldaten gekommen, hätten eine Hausdurchsuchung durchgeführt und schliesslich S. F. mitgenommen. Im Haus von J. habe er vorübergehend Unterschlupf gefunden. Am 29. März 2005 habe er von J. erfahren, dass S. F. an einem Strand an der Grenze zwischen Togo und I._________ tot aufgefunden worden sei; im Kopf von S. F. habe eine Kugel gesteckt. Aufgrund dieser Vorfälle habe sich der Beschwerdeführer zur sofortigen Flucht entschlossen. Er habe noch gleichentags zu Fuss die Grenze nach I._________ überschritten. In einer ihm nicht namentlich bekannten I._________ischen Stadt habe ein Weisser seine Ausreise organisiert und ihm Papiere beschafft. Am 5. April 2005 sei er dann - in Begleitung eines anderen weissen Mannes - auf dem Luftweg nach Italien gereist. Von dort her sei er am folgenden Tag unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz gelangt. Der Beschwerdeführer brachte anlässlich der Befragungen überdies vor, seine Mutter sei Staatsangehörige von F.________ und sei nach der Trennung von ihrem Ehemann - dem Vater des Beschwerdeführers - zusammen mit ihrer zweiten Tochter nach F.________ zurückgekehrt; der Beschwerdeführer verfüge trotz der Herkunft seiner Mutter nicht über die F.________ische Staatsangehörigkeit. Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. Soweit für den Entscheid wesentlich, wird darauf in den Erwägungen eingegangen. A.c Im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens gab der Beschwerdeführer - im Original - eine togoische Identitätskarte, ein "Carnet de Cotisation UFC" und ein UFC-Bestätigungsschreiben sowie - jeweils in Kopie - drei seine Ausbildung bestätigende Dokumente zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 5. November 2007 - eröffnet am 6. November 2007 - lehnte das Bundesamt das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen Vertreter beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 5. Dezember 2007 - unter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung - die Zuerkennung der Flüchtlingseingeschaft und die Gewährung des Asyls. Eventuell sei er wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Stützung dieser Anträge - auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird - liess der Beschwerdeführer eine am 12. November 2007 von der Asylkoordination G._________ ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung, eine offenbar von ihm selber verfasste Darstellung der aktuellen Lage in Togo sowie zwei Ausgaben der Zeitung "Liberté" vom 4. Januar 2006 und vom 20. Juni 2007 einreichen. D. Mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2007 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, über das weitere Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. E. Der Beschwerdeführer verheiratete sich am 14. November 2008 in G._________ mit einer Schweizerbürgerin. In der Folge setzte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 26. November 2008 Frist zur Mitteilung an, ob er die am 5. Dezember 2007 eingereichte Beschwerde zurückziehen oder an seiner Beschwerde festhalten wolle. Für den Fall des Festhaltens an der Beschwerde wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Beleg über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung beziehungsweise über das Einreichen eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen kantonalen Fremdenpolizeibehörde zu den Akten zu geben . Mit Schreiben vom 3. Dezember 2008 teilte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter dem Bundesverwaltungsgericht mit, die am 7. Dezember 2007 angehobene Beschwerde aufrechterhalten zu wollen. Im Übrigen sei ihm innert Kürze die Ausstellung eines B-Ausweises in Aussicht gestellt worden. F. Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 13. August 2009 die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Vertreter seitens des Bundesverwaltungsgerichts am 14. August 2009 zur Kenntnisnahme zugestellt. G. G.a Mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2009 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten in wesentlichen Punkten auch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. Gleichzeitig gab es dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Vertreter Gelegenheit, sich - im Hinblick auf eine allfällige Motivsubstitution - zu den aufgeführten Erkenntnissen zu äussern. G.b Der Beschwerdeführer liess sich durch seinen Vertreter mit Schreiben vom 28. Oktober 2009 vernehmen und hielt fest, seine Vorbringen genügten sehr wohl den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4 Das BFM stützte seinen abweisenden Entscheid vom 5. November 2007 ausschliesslich auf die Feststellung, die Lage in Togo habe sich seit der Ausreise des Beschwerdeführers im März 2005 deutlich verändert. Der Beschwerdeführer vermöge im Falle einer Rückkehr in seine Heimat keine begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung (Art. 3 AsylG) zu begründen.
E. 4.1 Bei der eingehenden Prüfung der Akten auf Beschwerdeebene wurde festgestellt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten auch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG) nicht genügten. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Vertreter zu verschiedenen Unglaubhaftigkeitselementen das rechtliche Gehör gewährt (vgl. Sachverhalt Bst. G).
E. 4.1.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend seine Reise in die Schweiz sehr unsubstanziiert und nicht den allgemeinen Erfahrungen oder der Logik des Handelns entsprechend ausgefallen sind. So konnte er weder seinen genauen Aufenthaltsort in I._________ bezeichnen (vielleicht sei es J.________ gewesen; vgl. A1 S. 6) noch war er in der Lage, Angaben zu seiner Reise bis in die Schweiz zu machen (er sei an einem ihm nicht namentlich bekannten Ort in Italien gelandet und später von einer ihm ebenfalls nicht namentlich bekannten anderen Stadt mit dem Zug bis nach B._______ gefahren; vgl. A1 S. 6 f.). Im Weiteren behauptete der Beschwerdeführer, er habe nie einen Reisepass besessen und auf der Reise nach Europa selber nie irgendwelche Reise- oder Identitätsdokumente in den Händen gehalten; der Weisse, der ihn nach Europa begleitet habe, habe für ihn Papiere besorgt und diese auch bei der Einreise an einem internationalen italienischen Flughafen für ihn vorgewiesen (vgl. A1 S. 7). Diese Darstellung erscheint ebenso wenig glaubhaft wie die Aussage, er - der Beschwerdeführer - habe für die ganze Reise bis in die Schweiz gar nichts bezahlen müssen (vgl. A1 S. 7). Die in der Stellungnahme vom 28. Oktober 2009 abgegebene Erklärung, es sei davon auszugehen, dass der Reisebegleiter des Beschwerdeführers von Dritten entschädigt worden sei, vermag nicht zu überzeugen.
E. 4.1.2 Sodann machte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen widersprüchliche Angaben betreffend die Leiche seines Kollegen S. F.. So erklärte er in der Erstbefragung, er habe am 29. März 2005 von seinem Freund J. gehört, dass S. F. tot an einem Strand aufgefunden worden sei; J. habe ihm gesagt, nun sei es für ihn - den Beschwerdeführer - zu gefährlich, im Land zu bleiben, worauf er umgehend nach I._________ geflohen sei (vgl. A1 S. 5). Demgegenüber behauptete er in der direkten Bundesanhörung, als er vom Tod von S. F. erfahren habe, sei er sofort in einem Taxi an den Strand gefahren; der Körper des Toten, welcher von dessen Vater und dessen Ehefrau als S. F. identifiziert worden sei, sei aufgedunsen gewesen und die Haut habe weisslich ausgesehen (vgl. A6 S. 8). In der Stellungnahme vom 28. Oktober 2009 wird in Bezug auf diese Unstimmigkeit ausgeführt, bei der erwähnten Fahrt an den Strand handle sich nicht um einen Widerspruch, sondern vielmehr um eine Ergänzung der an der Kurzbefragung gemachten Aussagen. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung unzweideutig erklärte, nachdem er am 29. März 2005 vom Tod von S. F. erfahren habe, sei er sofort mit dem Bus nach H.________, einer ganz im Westen Togos, gut 100 Kilometer nördlich von C.________ (und damit ebenso weit auch von der Küste entfernt) gelegenen Stadt, gefahren und habe von dort aus noch am gleichen Tag zu Fuss die Grenze nach I._________ überquert (vgl. A1 S. 5 f.). Im Übrigen scheint es auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer zu S.F.'s Leiche an den Strand gefahren und sich dadurch der Gefahr, selber festgenommen oder getötet zu werden, ausgesetzt haben will.
E. 4.1.3 Schliesslich sind auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente nicht geeignet, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu beseitigen. So bestätigen das im vorinstanzlichen Verfahren zu den Akten gegebene "Carnet de Cotisation UFC" und das am 19. August 2005 von der UFC ausgestellte Schreiben die Mitgliedschaft bei der besagten Organisation, nicht aber eine konkrete Verfolgungssituation, wobei darauf hinzuweisen ist, dass derartige Dokumente in Togo ohne Weiteres gegen entsprechendes Entgelt erworben werden können, so dass ihnen kaum Beweiswert zukommen kann. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen (eine vom Beschwerdeführer verfasste Stellungnahme sowie zwei Ausgaben der Zeitung "Liberté" vom 4. Januar 2006 und vom 20. Juni 2007) betreffen ausschliesslich die allgemeine politische Situation in Togo und stehen in keinem direkten Zusammenhang zu den als unglaubhaft erachteten Aussagen des Beschwerdeführers.
E. 4.2 Darüber hinaus ist weiter festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers - ungeachtet der Frage ihrer Glaubhaftigkeit - teilweise auch den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen.
E. 4.2.1 Nach Lehre und Praxis erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten oder zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20, WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.).
E. 4.2.2 Wie das BFM in seiner angefochtenen Verfügung zutreffend feststellte, betreffen die Vorbringen des Beschwerdeführers Ereignisse im Zusammenhang mit den Vorbereitungen für die Präsidentschaftswahlen vom 24. April 2005. Diese waren von einer Welle von Gewalt und Repression gekennzeichnet. Blutige Auseinadersetzungen zwischen dem togoischen Militär und Oppositionellen forderten Hunderte von Todesopfern und Tausende Verletzter; rund 40'000 Personen flüchteten vorübergehend in die Nachbarländer F.________ und I._________. Seither hat sich die Lage in Togo jedoch massgeblich verbessert. Unter internationalem Druck und insbesondere aufgrund der Zusicherung der Europäischen Union, unter gewissen Bedingungen Togo wirtschaftliche Unterstützung zu leisten, zeigten die Regierung und die Oppositionsparteien eine gewisse Bereitschaft zur Versöhnung und unterzeichneten im August 2006 eine "Allgemeine politische Vereinbarung", die Parlamentswahlen im Jahr 2007 vorsah. Wesentlich ist, dass im Vorfeld dieser Wahlen die Oppositionsparteien friedliche Demonstrationen abhalten konnten, ohne dass die Sicherheitskräfte gewaltsam eingeschritten wären. Der während acht Jahren im Exil lebende UFC-Präsident, Gilchrist Olympio, sowie andere Exil-Oppositionelle kehrten für den Wahlkampf nach Togo zurück. Die Parlamentswahlen vom 30. Oktober 2007 verliefen gemäss den verschiedenen Wahlbeobachtern weitgehend frei und fair; die Oppositionspartei UFC errang dabei 27 von 81 Sitzen. Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts hat sich die politische Lage in einem Ausmass verbessert, dass nun auch Oppositionelle nach Togo zurückkehren und dort politisch weitgehend ungehindert aktiv sind (vgl. ALEXANDRA GEISER, Togo: Mitgliedschaft bei der Union des Forces du Changement [UFC], Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], 18. Mai 2009; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-6094/2006 vom 19. August 2009 E. 5.2, D-5315/2006 vom 1. Mai 2009 E. 5.2, E-531/2007 vom 20. November 2008 E. 3.3, E-6721/2006 vom 26. Juni 2008 E. 3.2, D-4985/2007 vom 15. September 2009 E. 5.4).
E. 4.2.3 Im vorstehend erwähnten SFH-Bericht vom 18. Mai 2009 (vgl. S. 5) wird zwar einschränkend dargelegt, von der Verbesserung der politischen Situation profitierten hauptsächlich exponierte, bekannte UFC-Angehörige, während einfache UFC-Mitglieder, die an Protestmärschen teilnähmen oder in Konfrontationen mit dem Militär verwickelt seien, nach wie vor Repressalien zu befürchten hätten. Sollten die vom Beschwerdeführer geltend gemachten politischen Aktivitäten überhaupt glaubhaft sein - was angesichts der vorstehend unter Ziff. 4.1 dargelegten Ungereimtheiten mehr als zweifelhaft erscheint - , so ist dennoch davon auszugehen, dass er deswegen zum jetzigen Zeitpunkt keinen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt würde. Daran vermögen auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen nichts zu ändern, zumal diese aus den Jahren 2006 und 2007 stammen und nicht die aktuelle Situation in Togo wiedergeben.
E. 4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingsrelevanz standhalten. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz und auf die weiteren Darlegungen in der Beschwerdeschrift vom 5. Dezember 2007 (insbesondere die verschiedenen Hinweise auf Berichte betreffend die Lage in Togo im Internet) und in der Stellungnahme vom 28. Oktober 2009 näher einzugehen. Das Asylgesuch wurde vom Bundesamt nach dem Gesagten zu Recht abgelehnt.
E. 5 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Aufgrund seiner Heirat mit einer Schweizerbürgerin (vgl. Sachverhalt Bst. E) hat der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung; diese wurde ihm von der zuständigen kantonalen Behörde mittlerweile erteilt. Damit ist das Beschwerdeverfahren im Wegweisungs- und Wegweisungsvollzugspunkt (Ziffern 3, 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 5. November 2007) infolge Wegfalls des Anfechtungsobjekts gegenstandslos geworden (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11c S. 178).
E. 6 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer bezüglich der Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung des Asyls nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellen und nicht angemessen sein soll (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist.
E. 7.1 Wird das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos, sind die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes festzulegen (Art. 5 zweiter Satz des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im konkreten Fall ist aufgrund der Aktenlage zum Zeitpunkt des Eintritts der Gegenstandslosigkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch mit seinem Eventualbegehren, er sei wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, nicht durchgedrungen wäre, zumal sich - wie vorstehend (vgl. E. 4.2) dargelegt - die Lage in Togo massgeblich verbessert hat. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund der Aktenlage (Heirat mit einer Schweizerbürgerin) auch nicht von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Insgesamt hat sich die Beschwerde als aussichtslos erwiesen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. Die Kosten des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE).
E. 7.2 Die Ausrichtung einer Parteientschädigung fällt bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht in Betracht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 15 i.V.m. Art. 5 zweiter Satz VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird bezüglich der Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und bezüglich der Verweigerung des Asyls abgewiesen.
- Die Beschwerde wird bezüglich der Wegweisung und deren Vollzug als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: den Vertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein und zwei Ausgaben der Zeitung "Liberté"; über eine allfällige Rückgabe der bei der Vorinstanz zu den Akten gegebenen Dokumente befindet das BFM auf entsprechende Anfrage) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (zuständige kantonale Behörde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8268/2007/cvv {T 0/2} Urteil vom 4. Dezember 2009 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Blaise Pagan; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A.________, geboren (...), Togo, vertreten durch lic. iur. Michael Guidon, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. November 2007 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 6. April 2005 im Empfangszentrum (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) B._______ um Asyl nach. Dort wurde er am 13. April 2005 summarisch befragt. Ebenfalls noch im Empfangszentrum B._______ wurde er am 18. April 2005 gemäss dem damals geltenden Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eingehend zu seinen Asylgründen angehört. A.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei togoischer Staatsangehöriger und stamme aus der (...) C.________. Seit dem Jahr 1999 sei er Mitglied der "Union des Forces du Changement" (UFC). Als Angehöriger der Jugendabteilung habe er die Aufgabe gehabt, an Versammlungen andere Jugendliche für die Anliegen der UFC zu sensibilisieren. Im Januar 2003 habe er eine ihm von einem Studienfreund namens B. H. vermittelte Stelle in einem Import-Export-Unternehmen angetreten. Am 16. März 2005 habe sein Chef von allen Angestellten verlangt, sich am folgenden Samstag am Hauptsitz des regierenden "Rassemblement du Peuple Togolais" (RPT) einzufinden und sich dort im Hinblick auf die bevorstehenden Wahlen in eine Wahlkampfgruppe einteilen zu lassen. Der Beschwerdeführer habe dieser Aufforderung jedoch - unter dem Vorwand, krank zu sein - keine Folge geleistet. Dennoch sei er von seinem Chef einer Wahlkampfgruppe zugeteilt worden. Am 23. März 2005 habe der Beschwerdeführer sich mit anderen Mitgliedern der UFC-Jugendabteilung im Quartier D.________ in C.________ getroffen, um für den am 26. März 2005 aus I._________ nach Togo zurückkehrenden UFC-Präsidenten Gilchrist Olympio einen Empfang vorzubereiten. Bei dieser Gelegenheit habe er S. F., einen ebenfalls der UFC angehörigen Arbeitskollegen, getroffen. Beim Verlassen der Veranstaltung sei er auch von B. H. gesehen worden, welcher ihm mitgeteilt habe, er hätte ihm - dem Beschwerdeführer - nicht zu einer Arbeitsstelle verholfen, wenn er von dessen UFC-Mitgliedschaft gewusst hätte, und ihm überdies schwerwiegende Konsequenzen angedroht habe. Als der Beschwerdeführer am nächsten Morgen zur Arbeit erschienen sei, habe er von seinem Chef - mit der Begründung, er könne keinen UFC-Milizen beschäftigen, sei er doch selber nur dank dem RPT angestellt worden - die Kündigung erhalten. Wie vorgesehen habe der Beschwerdeführer am 26. März 2005 am Empfang für Gilchrist Olympio teilgenommen. Anschliessend habe er sich an die Geburtstagsfeier seines Freundes J., welcher ebenfalls UFC-Mitglied sei, begeben. Als er am folgenden Tag nach Hause zurückgekehrt sei, sei er dort von der Tochter seiner Tante D. erwartet worden, welche ihn aufgefordert habe, sich sofort zu D. zu begeben. Bei D. habe der Beschwerdeführer auch seine jüngere Schwester C. angetroffen. D. habe ihn darüber informiert, am Vortag hätten sich drei Soldaten nach seinem Aufenthalt erkundigt und dann - als die sich im Haus befindende Schwester C. keine Auskunft gegeben habe - sein Zimmer durchsucht und dabei UFC-T-Shirts gefunden. C. sei nach E.________ mitgenommen worden, wo sie - mit dem Ziel der Bekanntgabe des Aufenthaltsorts des Beschwerdeführers - auf einem Friedhof misshandelt und dann dort zurückgelassen worden sei. Die Soldaten hätten C. auch gesagt, der Beschwerdeführer gehöre zu UFC-Milizen, welche Waffen erhalten hätten, die sie im Fall eines Wahlsieges der RPT einsetzen würden. Als der Beschwerdeführer von diesen Ereignissen erfahren habe, sei er umgehend zum Haus seines Kollegen S. F. gegangen. Dessen Frau habe ihm erzählt, in der Nacht seien drei Soldaten gekommen, hätten eine Hausdurchsuchung durchgeführt und schliesslich S. F. mitgenommen. Im Haus von J. habe er vorübergehend Unterschlupf gefunden. Am 29. März 2005 habe er von J. erfahren, dass S. F. an einem Strand an der Grenze zwischen Togo und I._________ tot aufgefunden worden sei; im Kopf von S. F. habe eine Kugel gesteckt. Aufgrund dieser Vorfälle habe sich der Beschwerdeführer zur sofortigen Flucht entschlossen. Er habe noch gleichentags zu Fuss die Grenze nach I._________ überschritten. In einer ihm nicht namentlich bekannten I._________ischen Stadt habe ein Weisser seine Ausreise organisiert und ihm Papiere beschafft. Am 5. April 2005 sei er dann - in Begleitung eines anderen weissen Mannes - auf dem Luftweg nach Italien gereist. Von dort her sei er am folgenden Tag unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz gelangt. Der Beschwerdeführer brachte anlässlich der Befragungen überdies vor, seine Mutter sei Staatsangehörige von F.________ und sei nach der Trennung von ihrem Ehemann - dem Vater des Beschwerdeführers - zusammen mit ihrer zweiten Tochter nach F.________ zurückgekehrt; der Beschwerdeführer verfüge trotz der Herkunft seiner Mutter nicht über die F.________ische Staatsangehörigkeit. Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. Soweit für den Entscheid wesentlich, wird darauf in den Erwägungen eingegangen. A.c Im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens gab der Beschwerdeführer - im Original - eine togoische Identitätskarte, ein "Carnet de Cotisation UFC" und ein UFC-Bestätigungsschreiben sowie - jeweils in Kopie - drei seine Ausbildung bestätigende Dokumente zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 5. November 2007 - eröffnet am 6. November 2007 - lehnte das Bundesamt das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen Vertreter beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 5. Dezember 2007 - unter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung - die Zuerkennung der Flüchtlingseingeschaft und die Gewährung des Asyls. Eventuell sei er wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Stützung dieser Anträge - auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird - liess der Beschwerdeführer eine am 12. November 2007 von der Asylkoordination G._________ ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung, eine offenbar von ihm selber verfasste Darstellung der aktuellen Lage in Togo sowie zwei Ausgaben der Zeitung "Liberté" vom 4. Januar 2006 und vom 20. Juni 2007 einreichen. D. Mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2007 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, über das weitere Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. E. Der Beschwerdeführer verheiratete sich am 14. November 2008 in G._________ mit einer Schweizerbürgerin. In der Folge setzte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 26. November 2008 Frist zur Mitteilung an, ob er die am 5. Dezember 2007 eingereichte Beschwerde zurückziehen oder an seiner Beschwerde festhalten wolle. Für den Fall des Festhaltens an der Beschwerde wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Beleg über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung beziehungsweise über das Einreichen eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen kantonalen Fremdenpolizeibehörde zu den Akten zu geben . Mit Schreiben vom 3. Dezember 2008 teilte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter dem Bundesverwaltungsgericht mit, die am 7. Dezember 2007 angehobene Beschwerde aufrechterhalten zu wollen. Im Übrigen sei ihm innert Kürze die Ausstellung eines B-Ausweises in Aussicht gestellt worden. F. Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 13. August 2009 die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Vertreter seitens des Bundesverwaltungsgerichts am 14. August 2009 zur Kenntnisnahme zugestellt. G. G.a Mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2009 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten in wesentlichen Punkten auch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. Gleichzeitig gab es dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Vertreter Gelegenheit, sich - im Hinblick auf eine allfällige Motivsubstitution - zu den aufgeführten Erkenntnissen zu äussern. G.b Der Beschwerdeführer liess sich durch seinen Vertreter mit Schreiben vom 28. Oktober 2009 vernehmen und hielt fest, seine Vorbringen genügten sehr wohl den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. Das BFM stützte seinen abweisenden Entscheid vom 5. November 2007 ausschliesslich auf die Feststellung, die Lage in Togo habe sich seit der Ausreise des Beschwerdeführers im März 2005 deutlich verändert. Der Beschwerdeführer vermöge im Falle einer Rückkehr in seine Heimat keine begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung (Art. 3 AsylG) zu begründen. 4.1 Bei der eingehenden Prüfung der Akten auf Beschwerdeebene wurde festgestellt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten auch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG) nicht genügten. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Vertreter zu verschiedenen Unglaubhaftigkeitselementen das rechtliche Gehör gewährt (vgl. Sachverhalt Bst. G). 4.1.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend seine Reise in die Schweiz sehr unsubstanziiert und nicht den allgemeinen Erfahrungen oder der Logik des Handelns entsprechend ausgefallen sind. So konnte er weder seinen genauen Aufenthaltsort in I._________ bezeichnen (vielleicht sei es J.________ gewesen; vgl. A1 S. 6) noch war er in der Lage, Angaben zu seiner Reise bis in die Schweiz zu machen (er sei an einem ihm nicht namentlich bekannten Ort in Italien gelandet und später von einer ihm ebenfalls nicht namentlich bekannten anderen Stadt mit dem Zug bis nach B._______ gefahren; vgl. A1 S. 6 f.). Im Weiteren behauptete der Beschwerdeführer, er habe nie einen Reisepass besessen und auf der Reise nach Europa selber nie irgendwelche Reise- oder Identitätsdokumente in den Händen gehalten; der Weisse, der ihn nach Europa begleitet habe, habe für ihn Papiere besorgt und diese auch bei der Einreise an einem internationalen italienischen Flughafen für ihn vorgewiesen (vgl. A1 S. 7). Diese Darstellung erscheint ebenso wenig glaubhaft wie die Aussage, er - der Beschwerdeführer - habe für die ganze Reise bis in die Schweiz gar nichts bezahlen müssen (vgl. A1 S. 7). Die in der Stellungnahme vom 28. Oktober 2009 abgegebene Erklärung, es sei davon auszugehen, dass der Reisebegleiter des Beschwerdeführers von Dritten entschädigt worden sei, vermag nicht zu überzeugen. 4.1.2 Sodann machte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen widersprüchliche Angaben betreffend die Leiche seines Kollegen S. F.. So erklärte er in der Erstbefragung, er habe am 29. März 2005 von seinem Freund J. gehört, dass S. F. tot an einem Strand aufgefunden worden sei; J. habe ihm gesagt, nun sei es für ihn - den Beschwerdeführer - zu gefährlich, im Land zu bleiben, worauf er umgehend nach I._________ geflohen sei (vgl. A1 S. 5). Demgegenüber behauptete er in der direkten Bundesanhörung, als er vom Tod von S. F. erfahren habe, sei er sofort in einem Taxi an den Strand gefahren; der Körper des Toten, welcher von dessen Vater und dessen Ehefrau als S. F. identifiziert worden sei, sei aufgedunsen gewesen und die Haut habe weisslich ausgesehen (vgl. A6 S. 8). In der Stellungnahme vom 28. Oktober 2009 wird in Bezug auf diese Unstimmigkeit ausgeführt, bei der erwähnten Fahrt an den Strand handle sich nicht um einen Widerspruch, sondern vielmehr um eine Ergänzung der an der Kurzbefragung gemachten Aussagen. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung unzweideutig erklärte, nachdem er am 29. März 2005 vom Tod von S. F. erfahren habe, sei er sofort mit dem Bus nach H.________, einer ganz im Westen Togos, gut 100 Kilometer nördlich von C.________ (und damit ebenso weit auch von der Küste entfernt) gelegenen Stadt, gefahren und habe von dort aus noch am gleichen Tag zu Fuss die Grenze nach I._________ überquert (vgl. A1 S. 5 f.). Im Übrigen scheint es auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer zu S.F.'s Leiche an den Strand gefahren und sich dadurch der Gefahr, selber festgenommen oder getötet zu werden, ausgesetzt haben will. 4.1.3 Schliesslich sind auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente nicht geeignet, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu beseitigen. So bestätigen das im vorinstanzlichen Verfahren zu den Akten gegebene "Carnet de Cotisation UFC" und das am 19. August 2005 von der UFC ausgestellte Schreiben die Mitgliedschaft bei der besagten Organisation, nicht aber eine konkrete Verfolgungssituation, wobei darauf hinzuweisen ist, dass derartige Dokumente in Togo ohne Weiteres gegen entsprechendes Entgelt erworben werden können, so dass ihnen kaum Beweiswert zukommen kann. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen (eine vom Beschwerdeführer verfasste Stellungnahme sowie zwei Ausgaben der Zeitung "Liberté" vom 4. Januar 2006 und vom 20. Juni 2007) betreffen ausschliesslich die allgemeine politische Situation in Togo und stehen in keinem direkten Zusammenhang zu den als unglaubhaft erachteten Aussagen des Beschwerdeführers. 4.2 Darüber hinaus ist weiter festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers - ungeachtet der Frage ihrer Glaubhaftigkeit - teilweise auch den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen. 4.2.1 Nach Lehre und Praxis erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten oder zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20, WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.). 4.2.2 Wie das BFM in seiner angefochtenen Verfügung zutreffend feststellte, betreffen die Vorbringen des Beschwerdeführers Ereignisse im Zusammenhang mit den Vorbereitungen für die Präsidentschaftswahlen vom 24. April 2005. Diese waren von einer Welle von Gewalt und Repression gekennzeichnet. Blutige Auseinadersetzungen zwischen dem togoischen Militär und Oppositionellen forderten Hunderte von Todesopfern und Tausende Verletzter; rund 40'000 Personen flüchteten vorübergehend in die Nachbarländer F.________ und I._________. Seither hat sich die Lage in Togo jedoch massgeblich verbessert. Unter internationalem Druck und insbesondere aufgrund der Zusicherung der Europäischen Union, unter gewissen Bedingungen Togo wirtschaftliche Unterstützung zu leisten, zeigten die Regierung und die Oppositionsparteien eine gewisse Bereitschaft zur Versöhnung und unterzeichneten im August 2006 eine "Allgemeine politische Vereinbarung", die Parlamentswahlen im Jahr 2007 vorsah. Wesentlich ist, dass im Vorfeld dieser Wahlen die Oppositionsparteien friedliche Demonstrationen abhalten konnten, ohne dass die Sicherheitskräfte gewaltsam eingeschritten wären. Der während acht Jahren im Exil lebende UFC-Präsident, Gilchrist Olympio, sowie andere Exil-Oppositionelle kehrten für den Wahlkampf nach Togo zurück. Die Parlamentswahlen vom 30. Oktober 2007 verliefen gemäss den verschiedenen Wahlbeobachtern weitgehend frei und fair; die Oppositionspartei UFC errang dabei 27 von 81 Sitzen. Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts hat sich die politische Lage in einem Ausmass verbessert, dass nun auch Oppositionelle nach Togo zurückkehren und dort politisch weitgehend ungehindert aktiv sind (vgl. ALEXANDRA GEISER, Togo: Mitgliedschaft bei der Union des Forces du Changement [UFC], Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], 18. Mai 2009; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-6094/2006 vom 19. August 2009 E. 5.2, D-5315/2006 vom 1. Mai 2009 E. 5.2, E-531/2007 vom 20. November 2008 E. 3.3, E-6721/2006 vom 26. Juni 2008 E. 3.2, D-4985/2007 vom 15. September 2009 E. 5.4). 4.2.3 Im vorstehend erwähnten SFH-Bericht vom 18. Mai 2009 (vgl. S. 5) wird zwar einschränkend dargelegt, von der Verbesserung der politischen Situation profitierten hauptsächlich exponierte, bekannte UFC-Angehörige, während einfache UFC-Mitglieder, die an Protestmärschen teilnähmen oder in Konfrontationen mit dem Militär verwickelt seien, nach wie vor Repressalien zu befürchten hätten. Sollten die vom Beschwerdeführer geltend gemachten politischen Aktivitäten überhaupt glaubhaft sein - was angesichts der vorstehend unter Ziff. 4.1 dargelegten Ungereimtheiten mehr als zweifelhaft erscheint - , so ist dennoch davon auszugehen, dass er deswegen zum jetzigen Zeitpunkt keinen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt würde. Daran vermögen auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen nichts zu ändern, zumal diese aus den Jahren 2006 und 2007 stammen und nicht die aktuelle Situation in Togo wiedergeben. 4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingsrelevanz standhalten. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz und auf die weiteren Darlegungen in der Beschwerdeschrift vom 5. Dezember 2007 (insbesondere die verschiedenen Hinweise auf Berichte betreffend die Lage in Togo im Internet) und in der Stellungnahme vom 28. Oktober 2009 näher einzugehen. Das Asylgesuch wurde vom Bundesamt nach dem Gesagten zu Recht abgelehnt. 5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Aufgrund seiner Heirat mit einer Schweizerbürgerin (vgl. Sachverhalt Bst. E) hat der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung; diese wurde ihm von der zuständigen kantonalen Behörde mittlerweile erteilt. Damit ist das Beschwerdeverfahren im Wegweisungs- und Wegweisungsvollzugspunkt (Ziffern 3, 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 5. November 2007) infolge Wegfalls des Anfechtungsobjekts gegenstandslos geworden (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11c S. 178). 6. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer bezüglich der Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung des Asyls nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellen und nicht angemessen sein soll (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist. 7. 7.1 Wird das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos, sind die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes festzulegen (Art. 5 zweiter Satz des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im konkreten Fall ist aufgrund der Aktenlage zum Zeitpunkt des Eintritts der Gegenstandslosigkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch mit seinem Eventualbegehren, er sei wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, nicht durchgedrungen wäre, zumal sich - wie vorstehend (vgl. E. 4.2) dargelegt - die Lage in Togo massgeblich verbessert hat. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund der Aktenlage (Heirat mit einer Schweizerbürgerin) auch nicht von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Insgesamt hat sich die Beschwerde als aussichtslos erwiesen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. Die Kosten des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE). 7.2 Die Ausrichtung einer Parteientschädigung fällt bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht in Betracht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 15 i.V.m. Art. 5 zweiter Satz VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird bezüglich der Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und bezüglich der Verweigerung des Asyls abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird bezüglich der Wegweisung und deren Vollzug als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Dieses Urteil geht an: den Vertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein und zwei Ausgaben der Zeitung "Liberté"; über eine allfällige Rückgabe der bei der Vorinstanz zu den Akten gegebenen Dokumente befindet das BFM auf entsprechende Anfrage) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (zuständige kantonale Behörde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni