Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Ewe geboren in B._______, reiste eigenen Angaben zufolge am 11. Juni 2006 nach G._______. Am 17. Juni 2006 flog er von L._______ aus mit einer Zwischenlandung in einem unbekannten Land nach C._______, wo er am 18. Juni 2006 in die Schweiz einreiste. Am 20. Juni 2006 ersuchte er beim OCP (Office cantonal de la population) C._______ um Asyl nach, wo er seine Identitätskarte zu den Akten gab. Er wurde daraufhin angewiesen, sich im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ zu melden. Am 23. Juni 2006 wurde der Beschwerdeführer im EVZ zu seinen Personalien und summarisch zu den Asylgründen befragt. In der Folge wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton E._______ zugeteilt. Am 17. August 2006 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch die zuständige kantonale Behörde. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei seit dem Jahr 2000 - damals wohnhaft in F._______ - Mitglied der Oppositionspartei Union des Forces de Changement (UFC) und habe seit seinem Parteibeitritt Flugblätter verteilt und versucht, Jugendliche für die Opposition zu mobilisieren. Anlässlich der Präsidentschaftswahl im April 2005 sei er als Wahlbeobachter tätig gewesen, wobei verschiedene Unregelmässigkeiten festgestellt worden seien. Nach der Veröffentlichung der Wahlresultate, wonach die Regierungspartei die Wahl gewonnen habe, hätten Protestkundgebungen stattgefunden, an denen er sich beteiligt habe. Nachdem es zu Zusammenstössen gekommen und auf die Kundgebungsteilnehmer geschossen worden sei, sei er nach G._______ geflüchtet, von wo aus er am 25. Oktober 2005 nach B._______ zurückgekehrt sei. Am (...) 2005 sei er von fünf Zivilpersonen verhaftet und unter misslichen Bedingungen zusammen mit weiteren Personen an einem ihm unbekannten Ort festgehalten worden. Mit Hilfe eines Wärters - eines Bekannten seiner Cousine H._______ - habe er schliesslich nach G._______ fliehen können. Sodann erwähnte der Beschwerdeführer, er habe sich in der Schweiz bereits mit der UFC in Verbindung gesetzt, und reichte eine entsprechende Einladung der "Section Suisse" vom 27. Juli 2006 zu einem Treffen am 5. August 2006 in C._______ ein. B. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2006 - eröffnet am 26. Oktober 2006 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und forderte den Beschwerdeführer unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall auf, die Schweiz bis am 15. Dezember 2006 zu verlassen. C. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. November 2006 (Poststempel) durch seinen (damaligen) Rechtsvertreter bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung vom 20. Oktober 2006 sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer Asyl in der Schweiz zu gewähren; eventuell sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar sei und es sei die Vorinstanz anzuweisen, den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchen. Mit der Beschwerdeschrift liess der Beschwerdeführer folgende Beweismittel einreichen: Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 2. November 2006, diverse Dokumente betreffend den Tod von H._______ (einer Cousine des Beschwerdeführers), Gutachten der SFH-Länderanalyse "Togo: Rückkehrgefährdung bei exil-oppositionellen Tätigkeiten" vom 21. September 2006, Mitgliedkarte der UFC, Bestätigungsschreiben der UFC in B._______ über die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers vom 19. September 2006, 2 Fotos eines zerstörten Hauses, 2 Fotos des Beschwerdeführers zusammen mit weiteren Personen der UFC Frankreich, handschriftlicher Brief des Vaters des Beschwerdeführers an die in den I._______ lebende (Verwandte) des Beschwerdeführers. D. Im November 2006 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ab dem 1. Januar 2007 das Bundesverwaltungsgericht für die hängigen Verfahren vor der ARK zuständig sei. E. Mit Zwischenverfügung vom 29. November 2006 stellte der Instruktionsrichter der ARK fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, verwies den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in den Endentscheid und überwies die Akten dem BFM zur Vernehmlassung. F. In seiner Vernehmlassung vom 1. Dezember 2006 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und es wurde ihm Frist zur Stellungnahme eingeräumt. G. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2006 liess der Beschwerdeführer durch seine neu beauftragte Rechtsvertreterin eine Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung einerseits sowie die Kopie seines Mandats als Wahlbeobachter vom 12. April 2005 anderseits einreichen. H. Als weitere Beweismittel seiner exilpolitischen Betätigung wurden vom Beschwerdeführer am 14. Mai 2007 ein Protokoll der (...) Untersektion der UFC sowie drei Fotos des Beschwerdeführers als Teilnehmer an einer Demonstration in C._______ zu den Akten gegeben. Eines dieser Fotos sei im Internet veröffentlicht worden I. Mit Eingabe vom 31. August 2007 reichte der Beschwerdeführer einen auf der Internetseite von "icilome" publizierten Text ein, in welchem er als verschwundener Aktivist der UFC in F._______ namentlich erwähnt wird. J. Am 24. September 2007 gingen beim Bundesverwaltungsgericht weitere Beweismittel ein, nämlich ein vom Beschwerdeführer mitverfasster, in drei verschiedenen Zeitungen erschienener Zeitungsartikel, die Kopie eines Protokolls der UFC-Versammlung der Sektion (...) vom 11. August 2007 sowie die Kopie eines Schreibens von J._______, Sekretär der UFC in B._______, vom 27. Juni 2007. K. Weitere Beweismittel wurden vom Beschwerdeführer mit Eingaben vom 16. Mai 2008, 16. Juni 2008, 12. Dezember 2008 und 22. Juni 2009 eingereicht. Zu erwähnen sind dabei insbesondere zwei Arztzeugnisse vom 11. Juni 2008 und vom 28. Mai 2009.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bzw. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bzw. zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37; Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.; 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründete Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktu-alität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.).
E. 3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f.). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss der Asylgewährung. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70).
E. 4.1 Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Zunächst widersprächen seine Angaben zur Reise in die Schweiz der allgemeinen Erfahrung. So etwa die Behauptung, er sei auf der Reise nie persönlich kontrolliert worden und wisse weder, wie viele Kontrollen er passiert habe, noch wo die Zwischenlandung stattgefunden habe. Gleiches gelte für seine Aussage, er wisse nicht, welche Ausweise seine Begleiterin benutzt habe, auf welchen Namen diese gelautet hätten und wie die Begleiterin, deren Kind er getragen habe, geheissen habe und welcher Nationalität sie gewesen sei. Erstaunlich sei ferner, dass der Beschwerdeführer nicht imstande gewesen sei, die benutzte Airline zu benennen. Des Weiteren widerspreche es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben den Identitätsausweis während der gesamten Haft von Oktober (...) bis Juni (...) bei sich hätte tragen können. Nicht nachvollziehbar erscheine sodann, warum ein ihm unbekannter Wächter, der lediglich seine Cousine gekannt habe, allein aus Mitleid das Risiko auf sich genommen hätte, den Beschwerdeführer persönlich aus der Haft zu befreien und ihn im eigenen Auto nach G._______ zu führen. Als widersprüchlich und damit unglaubhaft erachtete das Bundesamt sodann die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Wohnort. Im EVZ habe er angegeben, von 1998 bis 2006 bei seiner Mutter in B._______ gewohnt zu haben, währenddem er anlässlich der Anhörung durch die kantonale Behörde zu Protokoll gegeben habe, sich von 1998 bis April 2005 in F._______ aufgehalten und sich dort auch für die UFC engagiert zu haben. Schliesslich fügte die Vorinstanz an, die ins Recht gelegte Einladung der UFC-Togo (Sektion Schweiz, Genf) vermöge an diesen Erwägungen nichts zu ändern. Sie beziehe sich nicht auf den vorgebrachten Sachverhalt und belege in keiner Weise die vom Beschwerdeführer geltend gemachte vergangene und befürchtete zukünftige Verfolgung in seinem Heimatland. Das Dokument sei zudem auch kein Beleg für die Mitgliedschaft bei der UFC oder für eine allfällige Tätigkeit für diese Organisation. In seiner Vernehmlassung vom 1. Dezember 2006 hielt das Bundesamt fest, die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel liessen die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht in einem neuen Licht erscheinen. Alleine die Mitgliedschaft in der UFC führe nicht bereits zu Verfolgungsmassnahmen der togoischen Behörden. Weiter lasse auch die vom Beschwerdeführer behauptete exilpolitische Betätigung - nehme man diese als erstellt an - nicht auf eine künftige Verfolgung im Heimatstaat schliessen.
E. 4.2 In der Beschwerde wird dagegen eingewendet, entgegen der vorinstanzlichen, standardmässigen Auffassung habe der Beschwerdeführer die Passkontrolle durchaus substanziiert geschildert. Bei der Aufsichtsperson, die dem Beschwerdeführer die Flucht ermöglicht habe, habe es sich sodann um den Freund seiner Cousine H._______ gehandelt. Unter Berücksichtigung dieser Beziehung erscheine das Engagement zugunsten des Beschwerdeführers nicht absolut ungewöhnlich, sondern es sei vielmehr mit dem Verhalten eines künftigen Schwagers vereinbar. Auch die Schilderung der Passkontrolle, wonach die Begleiterin das Dokument in den Händen behalten habe, liege im Bereich des Möglichen. Hinsichtlich seiner als widersprüchlich erachteten Angaben zum Wohnsitz sei anzumerken, dass er trotz zeitweiser Abwesenheit im Zusammenhang mit seiner politischen Tätigkeit das Domizil seiner (...) als offiziellen Wohnsitz betrachtet habe. Erst anlässlich der Befragung durch die kantonale Behörde habe sich der Beschwerdeführer zu differenzierten Ausführungen veranlasst gesehen. In der Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung liess der Beschwerdeführer ergänzen, entgegen der Annahme des Bundesamtes sei die einfache Parteizugehörigkeit zur UFC Grund genug für eine Verfolgung durch die Behörden. Beim Beschwerdeführer handle es sich zudem nicht um ein einfaches Parteimitglied. Er habe durch sein Engagement in dem von ihm gegründeten (...) einen grossen Bekanntheitsgrad in F._______ erlangt und zudem als Wahlbeobachter bei den Wahlen vom 24. April 2005 seine Partei vertreten. Belegt sei im Weiteren, dass sich der Beschwerdeführer exilpolitisch exponiert habe. Seine Aktivitäten in der Schweiz würden von den togoischen Behörden im Lichte der vorangegangenen politischen Tätigkeiten in Togo gewertet. Der Beschwerdeführer müsse damit rechnen, bei einer Rückkehr nach Togo verhaftet zu werden.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer machte einerseits zur Begründung des Asylgesuchs geltend, wegen seiner Tätigkeit für die Opposition in Togo verfolgt worden zu sein. Anderseits brachte er im Beschwerdeverfahren vor, er sei Sekretär der UFC Untersektion (...) und betätige sich exilpolitisch. Wie bereits erwähnt, ist für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend (Ziff. 3.2 vorstehend). Entscheidend ist somit, ob die geltend gemachte Verfolgung heute noch andauert oder die Furcht vor Verfolgung aktuell noch begründet erscheint. Dabei ist eine allenfalls eingetretene Veränderung der objektiven Situation im Heimatland seit der Ausreise zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.).
E. 5.2 Seit der Ausreise des Beschwerdeführers im Juni 2006 hat sich die Lage in Togo stetig verändert. Nach dem Tod von Präsident Eyadéma Gnassingbé im Februar 2005 und einer umstrittenen Machtübergabe an seinen Sohn Faure Gnassingbé durch das Militär wurden im April 2005 - wie vom Beschwerdeführer vorgetragen - Präsidentenwahlen abgehalten, die von einer Welle der Gewalt und Repression gekennzeichnet waren. Es kam zu tödlichen Ausschreitungen zwischen Oppositionellen und dem togoischen Militär und führte zu Hunderten von Toten, Tausenden von Verletzten und rund 40'000 Personen flüchteten gemäss den Vereinten Nationen nach Benin und Ghana. Die Lage hat sich seither jedoch verbessert. Aufgrund der Zusicherung der Europäischen Union, unter gewissen Bedingungen Togo wirtschaftliche Unterstützung zu leisten, zeigten die Regierung und die Oppositionsparteien eine gewisse Bereitschaft zur Versöhnung und unterzeichneten im August 2006 eine "Allgemeine politische Vereinbarung", die Parlamentswahlen im Jahr 2007 vorsah. Wesentlich ist, dass im Vorfeld dieser Wahlen die Oppositionsparteien friedliche Demonstrationen abhalten konnten, ohne gewalttätiges Eingreifen durch die Sicherheitskräfte. Fakt ist auch, dass der während acht Jahren im Exil lebende UFC-Präsident, Gilchrist Olympio sowie andere Exil-Oppositionelle, für den Wahlkampf freiwillig nach Togo zurückkehrten. Die Parlamentswahlen am 30. Oktober 2007 verliefen gemäss den verschiedenen Wahlbeobachtern weitgehend frei und fair und die Oppositionspartei UFC errang dabei 27 von 81 Sitzen. Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts hat sich die politische Lage in einem Ausmass verbessert, dass nun auch Oppositionelle nach Togo zurückkehren und dort politisch weitgehend ungehindert aktiv sind (vgl. Alexandra Geiser, Togo: Mitgliedschaft bei der Union des Forces du Changement [UFC], Schweizerische Flüchtlingshilfe, 18. Mai 2009; Freedom House, Country Report, Togo (2009), online auf der Website des Freedom House, besucht am 30. Juli 2009; Amnesty International, Jahresbericht Togo 2008, Berichtszeitraum Januar bis Dezember 2007; Farida Traoré, Die Lage in Togo, Schweizerische Flüchtlingshilfe, 9. April 2008; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5315/2006 vom 1. Mai 2009 E. 5.2, E-531/2007 vom 20. November 2008 E. 3.3, E-6721/2006 vom 26. Juni 2008 E. 3.2).
E. 5.3 In Anbetracht der dargelegten Entwicklung in Togo ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt weder wegen seiner oppositionellen Aktivitäten für die UFC vor der Ausreise noch wegen exilpolitischer Tätigkeiten in der Schweiz eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG droht. Somit kann er nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 5.4 Da die Vorbringen des Beschwerdeführers - wie soeben dargelegt - asylrechtlich ohnehin nicht (mehr) relevant sind, kann vorliegend darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente im von ihm zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Sachverhalt näher einzugehen. Es erübrigt sich deshalb auch eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen in der Beschwerde zur Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen, da diese - selbst wenn sie den Tatsachen entsprechen sollten - am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Togo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Togo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR (Grosse Kammer), Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Togo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 7.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht schätzt den Wegweisungsvollzug nach Togo gestützt auf die allgemeine Lage als generell zumutbar ein (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5315/2006 vom 1. Mai 2009, E-6721/2006 vom 26. Juni 2008 und E-531/2007 vom 20. November 2008).
E. 7.4.2 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer würde im Falle der Rückkehr nach Togo aus individuellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten. Der Beschwerdeführer lebte vor seiner Ausreise - ausgenommen die Jahre 1998 bis 2005 - in B._______ (vgl. A7/22 S. 3 und 5). Nach 15-jähriger Schulbildung (einschliesslich Mittelschule) arbeitete der Beschwerdeführer als (...) und führte zusammen mit einem Kollegen eine (...) (vgl. A7/22 S. 5 f.). Angesichts dieser Schulbildung und Berufserfahrung ist es dem Beschwerdeführer mithin zuzumuten, sich in Togo erneut um eine Arbeit zu bemühen. Sodann leben sein (...) und eine (...) in B._______ (vgl. A7/22 S. 3), eine (...) lebt in den I._______ (vgl. A7/22 S. 5). Der Beschwerdeführer verfügt somit einerseits über ein soziales Beziehungsnetz, welches ihm bei der Reintegration helfen kann. Anderseits ist davon auszugehen, die in den I._______ lebende (...) werde ihre Familienangehörigen weiterhin (vgl. A7/22 S. 5) finanziell unterstützen können.
E. 7.4.3 Der Beschwerdeführer liess mit Eingaben vom 16. Juni 2008 sowie vom 22. Juni 2009 je einen ärztlichen Bericht einreichen und macht damit sinngemäss geltend, der Wegweisungsvollzug sei aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar. Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Entsprechen ferner die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff., 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Vorliegend sind unter den genannten Rahmenbedingungen den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer medizinischen Notlage im Heimatstaat im Sinne von Art. 83 As. 4 AuG zu entnehmen. Gemäss dem in den Akten liegenden, neusten ärztlichen Bericht von Dr. med. K._______ leidet der Beschwerdeführer zum einen an (...)problemen ([...] links). Als aktuelles Krankheitsbild wird ein leicht geschwollenes linkes (...) mit Endphasenschmerz bei voller Flexion genannt. Die (...)beweglichkeit sei nicht eingeschränkt. Es bestehe eine Druckdolenz über dem (...) und eine (...)stellung im Stand. Als Prognose im Falle fehlender weiterer ärztlicher Behandlung wird eine zunehmende schmerzhaft eingeschränkte (...)gelenksbeweglichkeit aufgeführt. Diese Beeinträchtigung genügt vor dem Hintergrund der vorgenannten Rechtsprechung offensichtlich nicht, um den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen zu lassen. Zum Zweiten nennt der ärztliche Bericht ein seit 1988 bekanntes (...), welches inhalativ therapiert wird. Diese (...)therapie sei lebenslänglich fortzusetzen, ohne ärztliche Behandlung seien (...)exacerbationen anzunehmen mit letztlich nicht auszuschliessender Gefahr einer akuten Atemnot bis zum Erstickungstod. Dazu gilt es anzumerken, dass das (...) gemäss ärztlichem Bericht bereits vor der Ausreise des Beschwerdeführers in seinem Heimatland erkannt und therapiert wurde. Weder wird vorgebracht, die damalige Behandlung sei ungenügend gewesen, noch macht der Beschwerdeführer geltend, im heutigen Zeitpunkt wäre eine Behandlung in Togo nicht mehr möglich. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts sind denn auch - zumindest in B._______ - grundsätzlich alle Medikamente verfügbar. Angesichts der Ausbildung des Beschwerdeführers sollte ihm deren Beschaffung, allenfalls mit Hilfe seiner Verwandten im In- und Ausland, möglich sein. Zudem steht es dem Beschwerdeführer frei, für eine gewisse Übergangszeit medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Die im ärztlichen Bericht weiter (am Rande) erwähnten und nicht weiter ausgeführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen ([...] [{...}] und [...] und [...] der Augen) vermögen nach dem Gesagten ebenfalls keine medizinische Notlage im Sinne der Rechtsprechung zu begründen.
E. 7.4.4 Schliesslich bleibt anzumerken, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie namentlich Mangel an Wohnungen und Arbeitsplätzen, von welchen die ansässige Bevölkerung betroffen ist, keine existenzbedrohende Situation darstellen, welche den Vollzug der Wegweisung eines Ausländers in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen liessen (EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215, mit weiteren Hinweisen). Bei allem Verständnis für die nicht einfache Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr überwiegen angesichts obiger Erwägungen und des Umstandes, dass er den grössten Teil seines bisherigen Lebens in seiner Heimat verbrachte und dort auch sozialisiert wurde, vorliegend in Würdigung sämtlicher Umstände die Gründe für die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Togo.
E. 7.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 10 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten dem mit seinen Begehren unterlegenen Beschwerdeführer zu überbinden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser hat aber im Rahmen der Beschwerdebegehren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Aus den aufgezeigten Gründen kann dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten werden, seiner Beschwerde habe es im Zeitpunkt der Beantragung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Blick auf die Erfolgsaussichten an der nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Zudem wird seine prozessuale Bedürftigkeit durch die eingereichte Unterstützungsbestätigung vom 2. November 2006 hinreichend belegt. Damit sind beide kumulativ erforderlichen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb gutzuheissen, und der Beschwerdeführer ist von der Pflicht zur Kostentragung zu befreien. Infolgedessen sind ihm trotz seines Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: Verfügung des BFM vom 20.10.2006 im Original [Beilage zur Beschwerdeschrift], 7 Fotos) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) das (...) des Kantons E._______, (...) ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6094/2006 {T 0/2} Urteil vom 19. August 2009 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. Parteien A._______, geboren (...), Togo, vertreten durch lic. iur. Patricia Müller, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Oktober 2006 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Ewe geboren in B._______, reiste eigenen Angaben zufolge am 11. Juni 2006 nach G._______. Am 17. Juni 2006 flog er von L._______ aus mit einer Zwischenlandung in einem unbekannten Land nach C._______, wo er am 18. Juni 2006 in die Schweiz einreiste. Am 20. Juni 2006 ersuchte er beim OCP (Office cantonal de la population) C._______ um Asyl nach, wo er seine Identitätskarte zu den Akten gab. Er wurde daraufhin angewiesen, sich im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ zu melden. Am 23. Juni 2006 wurde der Beschwerdeführer im EVZ zu seinen Personalien und summarisch zu den Asylgründen befragt. In der Folge wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton E._______ zugeteilt. Am 17. August 2006 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch die zuständige kantonale Behörde. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei seit dem Jahr 2000 - damals wohnhaft in F._______ - Mitglied der Oppositionspartei Union des Forces de Changement (UFC) und habe seit seinem Parteibeitritt Flugblätter verteilt und versucht, Jugendliche für die Opposition zu mobilisieren. Anlässlich der Präsidentschaftswahl im April 2005 sei er als Wahlbeobachter tätig gewesen, wobei verschiedene Unregelmässigkeiten festgestellt worden seien. Nach der Veröffentlichung der Wahlresultate, wonach die Regierungspartei die Wahl gewonnen habe, hätten Protestkundgebungen stattgefunden, an denen er sich beteiligt habe. Nachdem es zu Zusammenstössen gekommen und auf die Kundgebungsteilnehmer geschossen worden sei, sei er nach G._______ geflüchtet, von wo aus er am 25. Oktober 2005 nach B._______ zurückgekehrt sei. Am (...) 2005 sei er von fünf Zivilpersonen verhaftet und unter misslichen Bedingungen zusammen mit weiteren Personen an einem ihm unbekannten Ort festgehalten worden. Mit Hilfe eines Wärters - eines Bekannten seiner Cousine H._______ - habe er schliesslich nach G._______ fliehen können. Sodann erwähnte der Beschwerdeführer, er habe sich in der Schweiz bereits mit der UFC in Verbindung gesetzt, und reichte eine entsprechende Einladung der "Section Suisse" vom 27. Juli 2006 zu einem Treffen am 5. August 2006 in C._______ ein. B. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2006 - eröffnet am 26. Oktober 2006 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und forderte den Beschwerdeführer unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall auf, die Schweiz bis am 15. Dezember 2006 zu verlassen. C. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. November 2006 (Poststempel) durch seinen (damaligen) Rechtsvertreter bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung vom 20. Oktober 2006 sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer Asyl in der Schweiz zu gewähren; eventuell sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar sei und es sei die Vorinstanz anzuweisen, den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchen. Mit der Beschwerdeschrift liess der Beschwerdeführer folgende Beweismittel einreichen: Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 2. November 2006, diverse Dokumente betreffend den Tod von H._______ (einer Cousine des Beschwerdeführers), Gutachten der SFH-Länderanalyse "Togo: Rückkehrgefährdung bei exil-oppositionellen Tätigkeiten" vom 21. September 2006, Mitgliedkarte der UFC, Bestätigungsschreiben der UFC in B._______ über die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers vom 19. September 2006, 2 Fotos eines zerstörten Hauses, 2 Fotos des Beschwerdeführers zusammen mit weiteren Personen der UFC Frankreich, handschriftlicher Brief des Vaters des Beschwerdeführers an die in den I._______ lebende (Verwandte) des Beschwerdeführers. D. Im November 2006 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ab dem 1. Januar 2007 das Bundesverwaltungsgericht für die hängigen Verfahren vor der ARK zuständig sei. E. Mit Zwischenverfügung vom 29. November 2006 stellte der Instruktionsrichter der ARK fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, verwies den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in den Endentscheid und überwies die Akten dem BFM zur Vernehmlassung. F. In seiner Vernehmlassung vom 1. Dezember 2006 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und es wurde ihm Frist zur Stellungnahme eingeräumt. G. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2006 liess der Beschwerdeführer durch seine neu beauftragte Rechtsvertreterin eine Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung einerseits sowie die Kopie seines Mandats als Wahlbeobachter vom 12. April 2005 anderseits einreichen. H. Als weitere Beweismittel seiner exilpolitischen Betätigung wurden vom Beschwerdeführer am 14. Mai 2007 ein Protokoll der (...) Untersektion der UFC sowie drei Fotos des Beschwerdeführers als Teilnehmer an einer Demonstration in C._______ zu den Akten gegeben. Eines dieser Fotos sei im Internet veröffentlicht worden I. Mit Eingabe vom 31. August 2007 reichte der Beschwerdeführer einen auf der Internetseite von "icilome" publizierten Text ein, in welchem er als verschwundener Aktivist der UFC in F._______ namentlich erwähnt wird. J. Am 24. September 2007 gingen beim Bundesverwaltungsgericht weitere Beweismittel ein, nämlich ein vom Beschwerdeführer mitverfasster, in drei verschiedenen Zeitungen erschienener Zeitungsartikel, die Kopie eines Protokolls der UFC-Versammlung der Sektion (...) vom 11. August 2007 sowie die Kopie eines Schreibens von J._______, Sekretär der UFC in B._______, vom 27. Juni 2007. K. Weitere Beweismittel wurden vom Beschwerdeführer mit Eingaben vom 16. Mai 2008, 16. Juni 2008, 12. Dezember 2008 und 22. Juni 2009 eingereicht. Zu erwähnen sind dabei insbesondere zwei Arztzeugnisse vom 11. Juni 2008 und vom 28. Mai 2009. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bzw. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bzw. zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37; Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.; 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründete Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktu-alität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.). 3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f.). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss der Asylgewährung. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70). 4. 4.1 Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Zunächst widersprächen seine Angaben zur Reise in die Schweiz der allgemeinen Erfahrung. So etwa die Behauptung, er sei auf der Reise nie persönlich kontrolliert worden und wisse weder, wie viele Kontrollen er passiert habe, noch wo die Zwischenlandung stattgefunden habe. Gleiches gelte für seine Aussage, er wisse nicht, welche Ausweise seine Begleiterin benutzt habe, auf welchen Namen diese gelautet hätten und wie die Begleiterin, deren Kind er getragen habe, geheissen habe und welcher Nationalität sie gewesen sei. Erstaunlich sei ferner, dass der Beschwerdeführer nicht imstande gewesen sei, die benutzte Airline zu benennen. Des Weiteren widerspreche es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben den Identitätsausweis während der gesamten Haft von Oktober (...) bis Juni (...) bei sich hätte tragen können. Nicht nachvollziehbar erscheine sodann, warum ein ihm unbekannter Wächter, der lediglich seine Cousine gekannt habe, allein aus Mitleid das Risiko auf sich genommen hätte, den Beschwerdeführer persönlich aus der Haft zu befreien und ihn im eigenen Auto nach G._______ zu führen. Als widersprüchlich und damit unglaubhaft erachtete das Bundesamt sodann die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Wohnort. Im EVZ habe er angegeben, von 1998 bis 2006 bei seiner Mutter in B._______ gewohnt zu haben, währenddem er anlässlich der Anhörung durch die kantonale Behörde zu Protokoll gegeben habe, sich von 1998 bis April 2005 in F._______ aufgehalten und sich dort auch für die UFC engagiert zu haben. Schliesslich fügte die Vorinstanz an, die ins Recht gelegte Einladung der UFC-Togo (Sektion Schweiz, Genf) vermöge an diesen Erwägungen nichts zu ändern. Sie beziehe sich nicht auf den vorgebrachten Sachverhalt und belege in keiner Weise die vom Beschwerdeführer geltend gemachte vergangene und befürchtete zukünftige Verfolgung in seinem Heimatland. Das Dokument sei zudem auch kein Beleg für die Mitgliedschaft bei der UFC oder für eine allfällige Tätigkeit für diese Organisation. In seiner Vernehmlassung vom 1. Dezember 2006 hielt das Bundesamt fest, die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel liessen die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht in einem neuen Licht erscheinen. Alleine die Mitgliedschaft in der UFC führe nicht bereits zu Verfolgungsmassnahmen der togoischen Behörden. Weiter lasse auch die vom Beschwerdeführer behauptete exilpolitische Betätigung - nehme man diese als erstellt an - nicht auf eine künftige Verfolgung im Heimatstaat schliessen. 4.2 In der Beschwerde wird dagegen eingewendet, entgegen der vorinstanzlichen, standardmässigen Auffassung habe der Beschwerdeführer die Passkontrolle durchaus substanziiert geschildert. Bei der Aufsichtsperson, die dem Beschwerdeführer die Flucht ermöglicht habe, habe es sich sodann um den Freund seiner Cousine H._______ gehandelt. Unter Berücksichtigung dieser Beziehung erscheine das Engagement zugunsten des Beschwerdeführers nicht absolut ungewöhnlich, sondern es sei vielmehr mit dem Verhalten eines künftigen Schwagers vereinbar. Auch die Schilderung der Passkontrolle, wonach die Begleiterin das Dokument in den Händen behalten habe, liege im Bereich des Möglichen. Hinsichtlich seiner als widersprüchlich erachteten Angaben zum Wohnsitz sei anzumerken, dass er trotz zeitweiser Abwesenheit im Zusammenhang mit seiner politischen Tätigkeit das Domizil seiner (...) als offiziellen Wohnsitz betrachtet habe. Erst anlässlich der Befragung durch die kantonale Behörde habe sich der Beschwerdeführer zu differenzierten Ausführungen veranlasst gesehen. In der Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung liess der Beschwerdeführer ergänzen, entgegen der Annahme des Bundesamtes sei die einfache Parteizugehörigkeit zur UFC Grund genug für eine Verfolgung durch die Behörden. Beim Beschwerdeführer handle es sich zudem nicht um ein einfaches Parteimitglied. Er habe durch sein Engagement in dem von ihm gegründeten (...) einen grossen Bekanntheitsgrad in F._______ erlangt und zudem als Wahlbeobachter bei den Wahlen vom 24. April 2005 seine Partei vertreten. Belegt sei im Weiteren, dass sich der Beschwerdeführer exilpolitisch exponiert habe. Seine Aktivitäten in der Schweiz würden von den togoischen Behörden im Lichte der vorangegangenen politischen Tätigkeiten in Togo gewertet. Der Beschwerdeführer müsse damit rechnen, bei einer Rückkehr nach Togo verhaftet zu werden. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer machte einerseits zur Begründung des Asylgesuchs geltend, wegen seiner Tätigkeit für die Opposition in Togo verfolgt worden zu sein. Anderseits brachte er im Beschwerdeverfahren vor, er sei Sekretär der UFC Untersektion (...) und betätige sich exilpolitisch. Wie bereits erwähnt, ist für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend (Ziff. 3.2 vorstehend). Entscheidend ist somit, ob die geltend gemachte Verfolgung heute noch andauert oder die Furcht vor Verfolgung aktuell noch begründet erscheint. Dabei ist eine allenfalls eingetretene Veränderung der objektiven Situation im Heimatland seit der Ausreise zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.). 5.2 Seit der Ausreise des Beschwerdeführers im Juni 2006 hat sich die Lage in Togo stetig verändert. Nach dem Tod von Präsident Eyadéma Gnassingbé im Februar 2005 und einer umstrittenen Machtübergabe an seinen Sohn Faure Gnassingbé durch das Militär wurden im April 2005 - wie vom Beschwerdeführer vorgetragen - Präsidentenwahlen abgehalten, die von einer Welle der Gewalt und Repression gekennzeichnet waren. Es kam zu tödlichen Ausschreitungen zwischen Oppositionellen und dem togoischen Militär und führte zu Hunderten von Toten, Tausenden von Verletzten und rund 40'000 Personen flüchteten gemäss den Vereinten Nationen nach Benin und Ghana. Die Lage hat sich seither jedoch verbessert. Aufgrund der Zusicherung der Europäischen Union, unter gewissen Bedingungen Togo wirtschaftliche Unterstützung zu leisten, zeigten die Regierung und die Oppositionsparteien eine gewisse Bereitschaft zur Versöhnung und unterzeichneten im August 2006 eine "Allgemeine politische Vereinbarung", die Parlamentswahlen im Jahr 2007 vorsah. Wesentlich ist, dass im Vorfeld dieser Wahlen die Oppositionsparteien friedliche Demonstrationen abhalten konnten, ohne gewalttätiges Eingreifen durch die Sicherheitskräfte. Fakt ist auch, dass der während acht Jahren im Exil lebende UFC-Präsident, Gilchrist Olympio sowie andere Exil-Oppositionelle, für den Wahlkampf freiwillig nach Togo zurückkehrten. Die Parlamentswahlen am 30. Oktober 2007 verliefen gemäss den verschiedenen Wahlbeobachtern weitgehend frei und fair und die Oppositionspartei UFC errang dabei 27 von 81 Sitzen. Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts hat sich die politische Lage in einem Ausmass verbessert, dass nun auch Oppositionelle nach Togo zurückkehren und dort politisch weitgehend ungehindert aktiv sind (vgl. Alexandra Geiser, Togo: Mitgliedschaft bei der Union des Forces du Changement [UFC], Schweizerische Flüchtlingshilfe, 18. Mai 2009; Freedom House, Country Report, Togo (2009), online auf der Website des Freedom House, besucht am 30. Juli 2009; Amnesty International, Jahresbericht Togo 2008, Berichtszeitraum Januar bis Dezember 2007; Farida Traoré, Die Lage in Togo, Schweizerische Flüchtlingshilfe, 9. April 2008; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5315/2006 vom 1. Mai 2009 E. 5.2, E-531/2007 vom 20. November 2008 E. 3.3, E-6721/2006 vom 26. Juni 2008 E. 3.2). 5.3 In Anbetracht der dargelegten Entwicklung in Togo ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt weder wegen seiner oppositionellen Aktivitäten für die UFC vor der Ausreise noch wegen exilpolitischer Tätigkeiten in der Schweiz eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG droht. Somit kann er nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 5.4 Da die Vorbringen des Beschwerdeführers - wie soeben dargelegt - asylrechtlich ohnehin nicht (mehr) relevant sind, kann vorliegend darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente im von ihm zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Sachverhalt näher einzugehen. Es erübrigt sich deshalb auch eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen in der Beschwerde zur Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen, da diese - selbst wenn sie den Tatsachen entsprechen sollten - am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Togo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Togo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR (Grosse Kammer), Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Togo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht schätzt den Wegweisungsvollzug nach Togo gestützt auf die allgemeine Lage als generell zumutbar ein (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5315/2006 vom 1. Mai 2009, E-6721/2006 vom 26. Juni 2008 und E-531/2007 vom 20. November 2008). 7.4.2 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer würde im Falle der Rückkehr nach Togo aus individuellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten. Der Beschwerdeführer lebte vor seiner Ausreise - ausgenommen die Jahre 1998 bis 2005 - in B._______ (vgl. A7/22 S. 3 und 5). Nach 15-jähriger Schulbildung (einschliesslich Mittelschule) arbeitete der Beschwerdeführer als (...) und führte zusammen mit einem Kollegen eine (...) (vgl. A7/22 S. 5 f.). Angesichts dieser Schulbildung und Berufserfahrung ist es dem Beschwerdeführer mithin zuzumuten, sich in Togo erneut um eine Arbeit zu bemühen. Sodann leben sein (...) und eine (...) in B._______ (vgl. A7/22 S. 3), eine (...) lebt in den I._______ (vgl. A7/22 S. 5). Der Beschwerdeführer verfügt somit einerseits über ein soziales Beziehungsnetz, welches ihm bei der Reintegration helfen kann. Anderseits ist davon auszugehen, die in den I._______ lebende (...) werde ihre Familienangehörigen weiterhin (vgl. A7/22 S. 5) finanziell unterstützen können. 7.4.3 Der Beschwerdeführer liess mit Eingaben vom 16. Juni 2008 sowie vom 22. Juni 2009 je einen ärztlichen Bericht einreichen und macht damit sinngemäss geltend, der Wegweisungsvollzug sei aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar. Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Entsprechen ferner die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff., 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Vorliegend sind unter den genannten Rahmenbedingungen den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer medizinischen Notlage im Heimatstaat im Sinne von Art. 83 As. 4 AuG zu entnehmen. Gemäss dem in den Akten liegenden, neusten ärztlichen Bericht von Dr. med. K._______ leidet der Beschwerdeführer zum einen an (...)problemen ([...] links). Als aktuelles Krankheitsbild wird ein leicht geschwollenes linkes (...) mit Endphasenschmerz bei voller Flexion genannt. Die (...)beweglichkeit sei nicht eingeschränkt. Es bestehe eine Druckdolenz über dem (...) und eine (...)stellung im Stand. Als Prognose im Falle fehlender weiterer ärztlicher Behandlung wird eine zunehmende schmerzhaft eingeschränkte (...)gelenksbeweglichkeit aufgeführt. Diese Beeinträchtigung genügt vor dem Hintergrund der vorgenannten Rechtsprechung offensichtlich nicht, um den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen zu lassen. Zum Zweiten nennt der ärztliche Bericht ein seit 1988 bekanntes (...), welches inhalativ therapiert wird. Diese (...)therapie sei lebenslänglich fortzusetzen, ohne ärztliche Behandlung seien (...)exacerbationen anzunehmen mit letztlich nicht auszuschliessender Gefahr einer akuten Atemnot bis zum Erstickungstod. Dazu gilt es anzumerken, dass das (...) gemäss ärztlichem Bericht bereits vor der Ausreise des Beschwerdeführers in seinem Heimatland erkannt und therapiert wurde. Weder wird vorgebracht, die damalige Behandlung sei ungenügend gewesen, noch macht der Beschwerdeführer geltend, im heutigen Zeitpunkt wäre eine Behandlung in Togo nicht mehr möglich. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts sind denn auch - zumindest in B._______ - grundsätzlich alle Medikamente verfügbar. Angesichts der Ausbildung des Beschwerdeführers sollte ihm deren Beschaffung, allenfalls mit Hilfe seiner Verwandten im In- und Ausland, möglich sein. Zudem steht es dem Beschwerdeführer frei, für eine gewisse Übergangszeit medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Die im ärztlichen Bericht weiter (am Rande) erwähnten und nicht weiter ausgeführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen ([...] [{...}] und [...] und [...] der Augen) vermögen nach dem Gesagten ebenfalls keine medizinische Notlage im Sinne der Rechtsprechung zu begründen. 7.4.4 Schliesslich bleibt anzumerken, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie namentlich Mangel an Wohnungen und Arbeitsplätzen, von welchen die ansässige Bevölkerung betroffen ist, keine existenzbedrohende Situation darstellen, welche den Vollzug der Wegweisung eines Ausländers in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen liessen (EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215, mit weiteren Hinweisen). Bei allem Verständnis für die nicht einfache Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr überwiegen angesichts obiger Erwägungen und des Umstandes, dass er den grössten Teil seines bisherigen Lebens in seiner Heimat verbrachte und dort auch sozialisiert wurde, vorliegend in Würdigung sämtlicher Umstände die Gründe für die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Togo. 7.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten dem mit seinen Begehren unterlegenen Beschwerdeführer zu überbinden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser hat aber im Rahmen der Beschwerdebegehren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Aus den aufgezeigten Gründen kann dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten werden, seiner Beschwerde habe es im Zeitpunkt der Beantragung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Blick auf die Erfolgsaussichten an der nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Zudem wird seine prozessuale Bedürftigkeit durch die eingereichte Unterstützungsbestätigung vom 2. November 2006 hinreichend belegt. Damit sind beide kumulativ erforderlichen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb gutzuheissen, und der Beschwerdeführer ist von der Pflicht zur Kostentragung zu befreien. Infolgedessen sind ihm trotz seines Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: Verfügung des BFM vom 20.10.2006 im Original [Beilage zur Beschwerdeschrift], 7 Fotos) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) das (...) des Kantons E._______, (...) ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: