Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Ewe mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess Togo eigenen Angaben gemäss am 20. Februar 2006 und gelangte am 22. Mai 2006 via C._______ (D._______) auf dem Luftweg in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Anlässlich der Erstbefragung, die am 26. Mai 2006 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) stattfand und der Anhörung durch die zuständige kantonale Behörde vom 30. Juni 2006 machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, dass er in E._______ gelebt und gearbeitet habe, wo er mit den Sicherheitsbehörden Schwierigkeiten gehabt habe. Sein Vater sei nämlich bis im Jahr 1998 Polizist gewesen, sei damals aber festgenommen, misshandelt und aus dem Dienst entlassen worden. Der Beschwerdeführer habe in den folgenden Jahren versucht, die Gründe für diese Festnahme und Entlassung herauszufinden. Dabei habe er im Juni 2004 beim Leiter des Centre de traitement et de renseignement du Togo (CTR) eine geheime Liste mit den Namen der zehn gefährlichsten oppositionellen Offizieren, auf der auch der Name seines Vaters figuriert habe, gestohlen. In der Folge habe ihn der Leiter des CTR wiederholt aufgefordert, diese Liste zurückzugeben. Im Januar 2005 sei ein Freund des Beschwerdeführers, der auf seinem Motorrad unterwegs gewesen sei, getötet worden. Am 12. Februar 2005 hätten ihn die Gendarmen nach einer Kundgebung festgenommen. Er sei misshandelt worden und habe zugegeben, die Liste gestohlen zu haben. Er sei auf dem Weg nach Hause, wo er die Liste hätte holen sollen, von einem Gendarmen freigelassen worden und habe sich in der Folge ein Jahr lang im Dorf B._______ (vom 22. Februar 2005 bis 20. Februar 2006, vgl. A2, S. 2) aufgehalten, bevor er mit der Hilfe seines Vaters nach D._______ und von dort in die Schweiz weitergereist sei. Als Beweismittel hat der Beschwerdeführer den Berufsausweis seines Vaters zu den Akten gereicht. C. C.a Mit Verfügung vom 8. September 2006 - eröffnet am 12. September 2006 - wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 22. Mai 2006 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe ausgesagt, im Juni 2004 im Büro des Direktors des CTR eine geheime Liste mit den Namen von rund zehn der gefährlichsten oppositionellen Offizieren, auf der auch der Name seines Vaters vermerkt gewesen sei, gestohlen zu haben. Es sei aber zumindest erstaunlich, dass sein Vater, der sich nicht politisch exponiert habe und der seit Mitte 1998 nicht mehr im Dienst gewesen sei, in den Augen der Sicherheitsbehörden im Juni 2004 noch als einer der gefährlichsten oppositionellen Offiziere gegolten habe. Ebenso erstaunlich sei, dass diese Liste, die als geheimes Dokument bezeichnet gewesen sei, offen und sichtbar auf dem Schreibtisch des Direktors in dessen Wohnstube gelegen habe. Ferner könne nicht nachvollzogen werden, dass der Direktor des CTR in den Monaten nach der Entwendung dieser Liste nichts anderes unternommen habe, als dem Beschwerdeführer gelegentlich zu telefonieren, um die Liste zurück zu verlangen. C.b Der Beschwerdeführer habe weiter zu Protokoll gegeben, er sei im Februar 2005 festgenommen und nach rund einer Woche in Begleitung eines Gendarmen nach Hause geführt worden, um die geheime Liste mit den gefährlichsten oppositionellen Offizieren zu holen. Dabei habe der Gendarm ihn laufen gelassen. Es müsse aber ausgeschlossen werden, dass der Gendarm allein aus Mitleid mit dem Beschwerdeführer das Risiko auf sich genommen hätte, ihn fliehen zu lassen. Ebenso erfahrungswidrig sei, dass dieser ihm unbekannte Gendarm ihm dabei noch Geld gegeben habe. Bezeichnenderweise habe er sich bezüglich der Motivation des Gendarmen in unkohärente Aussagen verstrickt, indem er einmal gesagt habe, dieser habe ihn frei gelassen, weil er nicht mehr einverstanden gewesen sei, Togolesen zu töten, während er ein anderes Mal gesagt habe, der Gendarm habe ihm anvertraut, dass er nie befördert worden sei und er nun nicht wisse, ob dieser beabsichtigt habe, den Dienst zu verweigern oder zu desertieren. C.c Der Beschwerdefürher brachte zudem vor, er habe sich nach der Freilassung durch einen Gendarmen im Februar 2005 ins Dorf B._______ begeben, wo er bis im Februar 2006 geblieben sei. Dieses Verhalten lasse sich aber nicht mit dem eines tatsächlich Verfolgten vereinbaren, weil er sich damit willentlich dem erhöhten Risiko einer Festnahme ausgesetzt hätte. C.d Er habe weiter zu Protokoll gegeben, die geheime Liste mit den Namen von rund zehn der gefährlichsten oppositionellen Offizieren befinde sich zu Hause bei seinem Vater. Er habe die Zustellung dieser Liste als Beweismittel wiederholt in Aussicht gestellt, habe es bis heute aber unterlassen, diese einzureichen. Erfahrungsgemäss seien tatsächlich Verfolgte aber bestrebt, ihre Vorbringen mit beschaffbaren Beweismitteln zu untermauern. C.e Der Beschwerdeführer habe während der Empfangsstellen-Befragung ausgesagt, er habe die geheime Liste mit dem Namen seines Vaters beim Direktor des CRT stehlen können, weil sich dessen Sohn aus dem Wohnzimmer entfernt habe, um die Toilette aufzusuchen, sodass er allein im Raum gewesen sei. Bei der Anhörung durch die zuständigen kantonalen Behörden habe er allerdings zu Protokoll gegeben, er habe sich allein im Zimmer mit dem Schreibtisch des Direktors des CRT vorgefunden, weil dessen Sohn ihm gesagt habe, er hätte Hunger und würde etwas für sie beide zubereiten wollen. C.f Überdies habe der Beschwerdeführer den Berufsausweis seines Vaters als Beweismittel eingereicht. Es handle sich dabei um eine "Carte d'Identité Professionnelle", die sein Vater im Jahr 1992 in E._______ ausgestellt erhalten habe. Allein der Umstand, dass sein Vater im Jahr 1992 Polizist gewesen sei, vermöge die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu erhärten und der Ausweis stehe in keinem direkten Zusammenhang mit seinen Vorbringen. C.g Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten daher den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei. D. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2006 liess der Beschwerdeführer (durch seinen damaligen Rechtsvertreter [...]) gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben und sinngemäss beantragen, es sei die Verfügung des BFM vom 8. September 2006 aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei die Flüchtlingseigenschaft zu zuerkennen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Er reichte überdies in Kopie eine "Liste des officiers dissidents dangereux" zu den Akten. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2006 wies der Instruktionsrichter der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und forderte den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen zur Leistung eines Kostenvorschusses im Betrag von Fr. 600.-- bis zum 30. Oktober 2006 auf. F. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 24. Oktober 2006 sinngemäss beantragen, es sei die Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2006 aufzuheben respektive es seien vor Ort Abklärungen vorzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er erneut die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. G. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2006 wies der Instruktionsrichter der ARK die Anträge, die Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2006 sei aufzuheben und es seien vor Ort Abklärungen vorzunehmen, ab. Auch der erneute Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert - unter Hinweis auf die Säumnisfolgen - innert drei Tagen ab Erhalt der Verfügung einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu leisten. H. Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss fristgerecht am 30. Oktober 2006. I. Mit Schreiben vom 21. November 2006 liess der Beschwerdeführer die Adresse des ihm bei der Flucht angeblich behilflichen Gendarmen und eine Fürsorgebestätigung ausgestellt von der Gemeinde (...) und datiert auf den 24. Oktober 2006 (beide Aktenstücke in Kopie) einreichen. J. Mit Schreiben vom 30. Januar 2007 liess der Beschwerdeführer einen in Kopie eingereichten und auf den 24. Januar 2007 datierten Fax des Polizeikommissars F._______ von E._______ einreichen. K. Am 14. Mai 2007 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das bei der ARK anhängig gemachte Verfahren per 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen wurde. L. Mit Schreiben vom 23. November 2007 liess der Beschwerdeführer durch seine neue Rechtsvertreterin (...) eine togoische Zeitung einreichen, bei welcher er auf S. 5 einen Artikel verfasst habe. M. Ein weiteres Schreiben reichte der Beschwerdeführer am 7. November 2008 ein. Diesem beigelegt waren ein Mitgliederausweis der (...), diverse Kursbestätigungen der (...) (...), ein Plakat betreffend den Auftritt des Beschwerdeführers mit einer Musikgruppe und ein Zeitungsartikel über seine Teilnahme im (...). N. Dem eingereichten Schreiben des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 2008 ist ein "Zertifikat" des (...) vom 20. November 2008 beigelegt. O. Mit Schreiben vom 26. Januar 2009 liess der Beschwerdeführer einen angeblich selbst verfassten Artikel zur aktuellen Situation in Togo im Zusammenhang mit dem an den Filmtagen in Solothurn gezeigten Film " TOGO, LE FOOT ET LA POLITIQUE NE FONT QU'UN" und ein Plakat zu ob genanntem Film zu den Akten reichen. P. In einer weiteren Eingabe vom 24. März 2009 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer vier Fotografien einreichen, die ihn bei der Teilnahme an der Demonstration der (...) vom 9. März 2009 zeigen würden und eine Zeitschrift der (...), die über diese Demonstration berichtet habe. Q. Mit Schreiben vom 22. April 2009 liess der Beschwerdeführer folgende Dokumente zu den Akten reichen: eine Einladung des (...) für einen Themenabend zu Togo vom 16. April 2009, bei welchem der Beschwerdeführer einen Vortrag gehalten habe, verschiedene Fotografien zu diesem Themenabend, Handnotizen des Vortrages, die Teilnehmerliste (welche jedoch mit der Überschrift "Liste des membres" versehen ist) und verschiedene Internetausdrucke zur allgemeinen Lage in Togo. R. Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts überwies mit Verfügung vom 29. April 2009 die Akten dem BFM zur Vernehmlassung. S. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 1. Mai 2009 die Abweisung der Beschwerde. T. Mit Verfügung vom 6. Mai 2009 gewährte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer das Replikrecht. U. Der Beschwerdeführer liess am 18. Mai 2009 eine Replik einreichen. Dieser legte er ein weiteres Schreiben bei, in welchem er die unstabile Lage in Togo darlegte. V. Am 20. Mai 2009 reichte ein anderer Rechtsvertreter (lic. iur. Lukas Bürge) eine weitere Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz zu den Akten. Dieser Eingabe sind eine Anwaltsvollmacht vom 14. Mai 2009 (zur Vertretung im Ausländerrecht), ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 11. Mai 2009 (dieses hatte er beziehungsweise seine Rechtsvertreterin [...] bereits mit Eingabe vom 18. Mai 2009 eingereicht), die Kopie eines Arbeitszeugnisses vom 4. Mai 2009 und die Kopie eines Schreibens der (...) vom 20. Mai 2009 beigelegt. W. Mit Verfügung vom 26. Mai 2009 forderte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, dem Gericht mitzuteilen, von wem er aktuell im Asylverfahren vertreten wird. Ebenfalls am 26. Mai 2009 reichte die Rechtsvertreterin (...) eine Kopie des Mitgliederausweises des Beschwerdeführers der (...) (...) und ein Schreiben des Sekretärs der (...) vom 22. Mai 2009 zu den Akten. X. Mit Schreiben vom 3. Juni 2009 teilte der Rechtsvertreter (lic. iur. Lukas Bürge) dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Beschwerdeführer im laufenden Verfahren lediglich noch durch ihn vertreten werden möchte. Zudem stellte er den Antrag, dass dem Beschwerdeführer im Falle des Obsiegens eine Entschädigung für die entstandenen Anwaltskosten auszurichten sei. Diesem Schreiben sind eine Erklärung des Beschwerdeführers und eine Anwaltsvollmacht jeweils vom 29. Mai 2009 beigelegt. Am 4. Juni 2009 reichte der Rechtsvertreter erneut den Mitgliederausweis des (...) und ein Schreiben des Sekretärs der (...) zu den Akten. Y. Mit Schreiben vom 8. Juni 2009 (vorab per Telefax eingereicht) teilte (...) dem Bundesverwaltungsgericht ihre sofortige Mandatsniederlegung mit. Der Rechtsvertreter (...) verwies in seinem Schreiben vom 10. Juni 2009 darauf, dass lic. iur. Lukas Bürge für das vorliegende Verfahren zuständig sei und die entsprechende Folgekorrespondenz über ihn abgewickelt werden solle. Z. Schliesslich liess der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Juni 2009 einen Zeitschriften- sowie einen Zeitungsartikel einreichen.
Erwägungen (39 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1, 50 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bzw. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bzw. zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37; Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.; 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründete Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktu-alität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: UEBERSAX/RUDIN/HUGI YAR/GEISER [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.).
E. 4.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 8. September 2006 unter Angabe der jeweiligen Fundstellen im Befragungs- (A2) und/oder Anhörungsprotokoll (A7) ausführlich die diversen Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen des Beschwerdeführers dargelegt und vor diesem Hintergrund festgestellt, dessen Vorbringen genügten den Anforderungen nach Art. 7 AsylG nicht. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 2. Oktober 2006 und der fortlaufend weiter eingereichten Eingaben (und Beweismittel) sind insgesamt nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen und substanziierten Gründe entgegengesetzt. Eine Auseinandersetzung mit den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselementen unterbleibt zwar nicht grundsätzlich. Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen jedoch die substanziiert vorgebrachten und einwandfrei nachvollziehbaren Erwägungen des BFM nicht umzustossen. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach Überprüfung der Akten keine Veranlassung, die Erwägungen des BFM zu beanstanden.
E. 4.2 So erstaunt es, dass der Vater des Beschwerdeführers, obwohl er sich politisch nicht exponiert hatte und seit Mitte 1998 nicht mehr für die Polizei tätig gewesen sei, im Juni 2004 noch als einer der gefährlichsten oppositionellen Offiziere gegolten habe, und in einer geheimen Liste verzeichnet gewesen sei, welche gut sichtbar offen auf dem Schreibtisch im Wohnzimmer des Direktors des CRT gelegen sei. Es ist nicht nachvollziehbar, dass Letztgenannter in den Monaten nach der Entwendung der Liste nichts anderes unternommen habe, als den Beschwerdeführer gelegentlich aufzufordern, die Liste zurückzugeben. Hätte diese Liste tatsächlich bestanden und einen geheimen amtlichen Stellenwert eingenommen, hätte der Direktor sicherlich alle Hebel in Gang gesetzt, um diese so schnell wie möglich zurück zu erhalten. Ansonsten wäre wohl sein Posten beim Geheimdienst stark gefährdet gewesen. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers widersprechen somit der allgemeinen Erfahrung und sind realitätsfremd. An dieser Einschätzung vermag auch die vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichte - teilweise unleserliche - Kopie der "Liste des officiers dissidents dangereux" nichts zu ändern. Da solche bekanntlich leicht manipulierbar sind, vermag sie mangels Beweiswert die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht rechtsgenüglich nachzuweisen. Die übrigen für den Asylpunkt relevanten eingereichten Schreiben des Beschwerdeführers, die Faxkopie vom 24. Januar 2007 des Polizeikommissars von E._______ sowie der Brief des Sekretärs der (...) vom 22. Mai 2009 haben den Charakter von Gefälligkeitsschreiben, deren Beweiswert tief anzusetzen ist.
E. 4.3 Der Einwand des Beschwerdeführers, anlässlich der Befragungen sei es zu Entscheid relevanten Verständigungsschwierigkeiten gekommen, weil er auf Ewe befragt worden sei, ist unbehelflich, zumal dieser Ewe als seine Muttersprache bezeichnete (vgl. A2, S. 2), zu keinem Zeitpunkt eine Befragung auf Französisch wünschte, die Verständigung mit dem Dolmetscher als gut (vgl. A2, S. 7) beziehungsweise sehr gut (vgl. A7, S. 16) qualifizierte, und nach der Rückübersetzung bestätigte, dass die Protokolle seinen Aussagen entsprechen würden (vgl. A2, S. 9 und A7, S. 16).
E. 4.4 Zusammenfassend hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die geltend gemachten Nachteile, welche den Beschwerdeführer im Februar 2006 angeblich zur Flucht getrieben haben, unglaubhaft sind, da sie nicht genügend substanziiert und weder schlüssig noch plausibel sind. Überdies sind sie in wesentlichen Punkten widersprüchlich, entbehren der inneren Logik und widersprechen der allgemeinen Erfahrung. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, für den Zeitpunkt seiner Ausreise aus Togo eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Vor diesem Hintergrund ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise aus Togo in den Augen der togoischen Behörden als unbescholtener Bürger galt.
E. 4.5 Schliesslich stellt sich die Frage einer Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe. Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer unter Vorlage zahlreicher Beweismittel auf fortgesetzte und seines Erachtens erhebliche politische Aktivitäten in der Schweiz verwiesen, aufgrund welcher er in seiner Heimat flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen habe.
E. 4.6 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f.). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss der Asylgewährung. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70).
E. 4.7 Seit der Ausreise des Beschwerdeführers im Februar 2006 hat sich die Lage in Togo stetig verändert. Nach dem Tod von Präsident Eyadéma Gnassingbé im Februar 2005 und einer umstrittenen Machtübergabe an seinen Sohn Faure Gnassingbé durch das Militär wurden im April 2005 Präsidentenwahlen abgehalten, die von einer Welle der Gewalt und Repression gekennzeichnet waren. Es kam zu tödlichen Ausschreitungen zwischen Oppositionellen und dem togoischen Militär und führte zu Hunderten von Toten, Tausenden von Verletzten und rund 40'000 Personen flüchteten gemäss den Vereinten Nationen nach Benin und Ghana. Die Lage hat sich seither jedoch verbessert. Aufgrund der Zusicherung der Europäischen Union, unter gewissen Bedingungen Togo wirtschaftliche Unterstützung zu leisten, zeigten die Regierung und die Oppositionsparteien eine gewisse Bereitschaft zur Versöhnung und unterzeichneten im August 2006 eine "Allgemeine politische Vereinbarung", die Parlamentswahlen im Jahr 2007 vorsah. Wesentlich ist, dass im Vorfeld dieser Wahlen die Oppositionsparteien friedliche Demonstrationen abhalten konnten, ohne gewalttätiges Eingreifen durch die Sicherheitskräfte. Fakt ist auch, dass der während acht Jahren im Exil lebende UFC-Präsident, Gilchrist Olympio sowie andere Exil-Oppositionelle, für den Wahlkampf freiwillig nach Togo zurückkehrten. Die Parlamentswahlen am 30. Oktober 2007 verliefen gemäss den verschiedenen Wahlbeobachtern weitgehend frei und fair und die Oppositionspartei UFC errang dabei 27 von 81 Sitzen. Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts hat sich die politische Lage in einem Ausmass verbessert, dass nun auch Oppositionelle nach Togo zurückkehren und dort politisch weitgehend ungehindert aktiv sind (vgl. ALEXANDRA GEISER, Togo: Mitgliedschaft bei der Union des Forces du Changement [UFC], Schweizerische Flüchtlingshilfe, 18. Mai 2009; Freedom House, Country Report, Togo (2009), online auf der Website des Freedom House, besucht am 30. Juli 2009; Amnesty International, Jahresbericht Togo 2008, Berichtszeitraum Januar bis Dezember 2007; FARIDA TRAORÉ, Die Lage in Togo, Schweizerische Flüchtlingshilfe, 9. April 2008; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4985/2007 vom 15. September 2009 E. 5.4, D-6094/2006 vom 19. August 2009 E. 5.2, D-5315/2006 vom 1. Mai 2009 E. 5.2, E-531/2007 vom 20. November 2008 E. 3.3, E-6721/2006 vom 26. Juni 2008 E. 3.2).
E. 4.8 Das Interesse der togoischen Behörden ist in Wirklichkeit beschränkt auf die eigentlichen Regimegegner, welche gegebenenfalls mit den zur Verfügung stehenden, beschränkten Personalressourcen überwacht werden, soweit dies überhaupt möglich ist. Dabei ist nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine derartige Exponierung in der Öffentlichkeit massgebend, welche aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der äusseren Form seines Auftritts und nicht zuletzt aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand der togoischen Regierung wird.
E. 4.9 Vorweg ist festzuhalten, dass bei der Prüfung, ob der Beschwerdeführer ein flüchtlingsrelevantes exilpolitisches Profil aufweist, die Vorbringen und die eingereichten Beweisakten betreffend seine aktive Mitwirkung bei der (...) und seine Kursbesuche beim (...) asylrechtlich nicht relevant sind, da sich diese nicht auf die Kritik des togoischen Regimes beziehen. Dies räumt der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 18. Mai 2009 dann auch selber ein: Er vermute, dass sein Engagement bei der (...) für die heimatliche Regierung tatsächlich uninteressant sei, da es in Togo bisher nicht einmal in Ansätzen eine Gewerkschaftsbewegung gebe. Dieser Feststellung des Beschwerdeführers ist zuzustimmen.
E. 4.10 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er sich durch sein musikalisches Engagement bei seiner afrikanischen Musikgruppe, in welcher alle Mitglieder Oppositionelle seien und sehr viel über Politik gesprochen werde, als auch durch sein Mitwirken beim (...), welcher einen hohen Bekanntheitsgrad habe und oft ein Thema in den Medien sei, exilpolitisch exponiert habe. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich beim musikalischen Engagement des Beschwerdeführers für den (...) und bei einer afrikanischen Musikgruppierung, letztere ist anlässlich eines Afrika-Abends für eine Pfarreiveranstaltung aufgetreten, vordergründig um Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers und anderer seiner Landsleute (sowie Menschen aus anderen Ländern) beziehungsweise um einen kulturellen Austausch und nicht explizit um Kritik an der togoischen Regierung oder deren Behörden. Dieses kulturell-musikalische Engagement des Beschwerdeführers zieht keine Verfolgung seitens der togoischen Behörden nach sich und ist exilpolitisch nicht relevant.
E. 4.11 Ein Beitrag in der togoischen Zeitung (...) soll das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers weiter untermauern. Die optische Aufmachung der Zeitung, deren Umfang sowie die geringe Anzahl der Auflagen von 2'000 Exemplaren (siehe S. 8 der erwähnten Zeitung) sprechen nicht gerade für eine viel beachtete Zeitung in Togo. Der entsprechende Artikel hat von den togoischen Behörden wohl kaum Beachtung erhalten. Es ist überdies ohnehin nicht zu befürchten, dass dem Beschwerdeführer für sein Engagement für faire und transparente Wahlen - für welches es in seinem Beitrag geht - im heutigen Zeitpunkt Verfolgung droht (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4985/2007 vom 15. September 2009).
E. 4.12 Zu dem an den Filmtagen in Solothurn ausgestrahlten Film "TOGO, LE FOOT ET LA POLITIQUE NE FONT QU'UN" verfasste der Beschwerdeführer einen Artikel zur aktuellen Situation in Togo. In diesem Beitrag beschreibt er seine persönlichen Ansichten. Dieser Text wurde aber weder veröffentlicht noch fand er einen Adressaten beziehungsweise gelangte zur Kenntnis der togoischen Behörden. Somit ist auch dieser exilpolitische Beitrag des Beschwerdeführers - unabhängig der veränderten politischen Situation - nicht geeignet, eine flüchtlingsrelevante Wirkung auszulösen.
E. 4.13 Bei seinem Engagement für den (...), bei dem der Beschwerdeführer für den Themenabend Togo vom 16. April 2009 gemäss eingereichten Vortragshandnotizen einen sehr politischen und regimekritischen Vortrag gehalten habe, ist anzumerken, dass dieser Anlass wohl eher eine kleine Zuhörerschaft erreicht hat. Dies geht einerseits aus den eingereichten Fotos hervor, welche einen kleinen Vortragsraum zeigen, in welchem zirka 20 Besucher Platz finden können. Auf den Fotos sind andererseits bloss wenige Leute zu erkennen, einmal der Beschwerdeführer umrahmt von zwei Personen vom Vorstand des (...) und auf einer anderen Fotografie vier ZuhörerInnen. Bei der eingereichten Liste, die gemäss Vorbringen des Beschwerdeführers die Teilnehmerliste für den obgenannten Themenabend sein solle, fällt auf, dass diese den Titel "Liste des membres au 17.01.2009" trägt. Dies lässt den Schluss zu, dass es sich bei dieser Liste - die rund 100 Personen umfasst - um die Mitgliederliste des (...) handelt und nicht wie vom Beschwerdeführer vorgebracht um die Teilnehmerliste der Veranstaltung. Beim abgebildeten Saal hätten ohnehin nicht 100 Personen Platz. An dieser Veranstaltung war also eine kleine Gruppe von interessierten Zuhörern anwesend. Anscheinend gab es im Anschluss an diesen Themenabend keine mediale Nachberichterstattung, weshalb ausgeschlossen werden kann, dass die togoischen Behörden - unabhängig der verbesserten Lage im Heimatland - generell Kenntnis von diesem Vortrag oder dessen Inhalt erlangt hat. Ebenso vermögen die eingereichten Internetberichte, bei welchen die allgemeine Lage in Togo beschrieben wird, an dieser Einschätzung etwas zu ändern, zumal der Beschwerdeführer kein exponiertes exilpolitisches Profil aufweist. Der Beschwerdeführer kann aus diesen publizierten Berichten für sich kein subjektives und genügend exponiertes sowie flüchtlingsrechtlich relevantes exilpolitisches Profil ableiten.
E. 4.14 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er habe für die Zeitschrift (...) - der Mitgliederzeitschrift des (...) - einen regimekritischen Artikel veröffentlicht. Die obgenannte Zeitschrift - als Mitgliederzeitschrift für einen Verein mit rund 100 Mitgliedern - weist einen kleinen und überschaubaren Leserkreis auf. Der vom Beschwerdeführer verfasste Artikel im (...), hat somit nicht eine so breite Öffentlichkeit erreicht, dass der Asylsuchende mit seinem Wirken zu einer Gefahr für den Bestand der togoischen Regierung avancieren könnte.
E. 4.15 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei ein Mitglied der (...) (...), einer Oppositionspartei, die nur in der Schweiz aktiv sei und sich für einen umfassenden politischen Wechsel in Togo einsetze, kann an der mangelnden Exponiertheit seines exilpolitischen Wirkens nichts ändern. Gemäss eigenen Angaben sei diese Partei nur in der Schweiz tätig. Eine oppositionelle Gruppierung wird für eine Regierung jedoch erst dann gefährlich, wenn sie viele einflussreiche Mitglieder in möglichst vielen Drittstaaten hat, die sich organisieren, um dann über verschiedene Kanäle Kritik am entsprechenden Regime auszuüben. Dies ist bei der (...) nicht der Fall. Es gibt nur eine kleine Gruppe von Togolesen in der Schweiz, bei welcher bei weitem nicht alle exilpolitisch tätig sind. Unter dem Blickwinkel der Zulassung einer Opposition im Heimatland ist nicht davon auszugehen, dass derartige Aktivitäten asylrechtlich relevant sind. Das Schreiben des Sekretärs der (...) muss als Gefälligkeitsschreiben beurteilt werden, deren Beweiswert tief anzusetzen ist. Auch dieser Punkt spricht gegen ein gefestigtes und akzentuiertes politisches Profil bei den behaupteten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers, zumal er bei dieser Gruppierung zwar ein Mitglied ist, er jedoch keine Führungsfunktion inne hat. Es kann ausgeschlossen werden, dass seine blosse Mitgliedschaft bei der (...) das Interesse der togoischen Behörden erweckt hat. Diese haben nur ein Interesse an der Identifizierung von Personen, wenn deren exilpolitische Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen werden.
E. 4.16 Das Engagement des Beschwerdeführer für die UFC erschöpfte sich gemäss eigenen Angaben auf die Teilnahme an Demonstrationen in G._______. Diese seien auch mit Fotos auf dem Internet belegt. Der Beschwerdeführer hat es jedoch unterlassen, entsprechende Fotos zu den Akten zu reichen. Es bleibt ohnehin festzustellen, dass er bei dieser oppositionellen Gruppierung sicherlich keine exponierte Stellung inne hat, um daraus auf eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft drohende, asylrechtlich beachtliche Verfolgungssituation schliessen zu können.
E. 4.17 Bezeichnenderweise räumt der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme (zur Vernehmlassung) vom 20. Mai 2009 gleich selbst ein, auch wenn seine regimekritischen Äusserungen in der Schweiz von den Behörden in Togo nicht zur Kenntnis genommen würden, bestehe jedoch eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass zumindest der in Togo in der Zeitung (...) am 24. Oktober 2007 veröffentlichte, vom Beschwerdeführer mit vollem Namen unterzeichnete Artikel von den Sicherheitsorganen registriert worden sei. Die Ausführungen machen deutlich, dass der Beschwerdeführer mit seinem angeblich persönlich verfassten Artikel in der vorgenannten Zeitung versucht, ein für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft genügend exponiertes exilpolitisches Profil zu konstruieren. Dies gelingt ihm jedoch, wie bereits vorstehend - und unter E. 4.11 betreffend die Veröffentlichung des Zeitungsartikels - ausgeführt, nicht.
E. 4.18 Zusammenfassend kann der unter E. 4.8 des vorliegenden Urteils dargelegte Exponierungsgrad dem Beschwerdeführer nicht beigemessen werden, weshalb eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Togo auszuschliessen ist. Der Beschwerdeführer verfügt über kein Profil, welches die togoischen Behörden als staatsfeindliche Aktivität im Ausland auffassen könnten. Bei dieser Sachlage ist die geltend gemachte Furcht vor künftiger Verfolgung als unbegründet zu erkennen, weshalb das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG zu verneinen ist.
E. 4.19 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, im Zusammenhang mit der Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz auf die übrigen Ausführungen in der Beschwerde sowie auf die übrigen als Beweismittel eingereichten Dokumente im Einzelnen weiter einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann. Das Bundesamt hat sein Asylgesuch zu Recht abgewiesen.
E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Togo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Togo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Togo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 6.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht schätzt den Wegweisungsvollzug nach Togo gestützt auf die allgemeine Lage als generell zumutbar ein (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4985/2007 vom 15. September 2009, D-6094/2006 vom 19. August 2009, D-5315/2006 vom 1. Mai 2009, E-6721/2006 vom 26. Juni 2008 und E-531/2007 vom 20. November 2008).
E. 6.4.2 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer würde im Falle der Rückkehr nach Togo aus individuellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten. Er lebte seit seiner Geburt bis zur Ausreise im Februar 2006 in Togo, die meiste Zeit davon in E._______ (vgl. A7, S. 3). Dort verfügt er auch über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz (vgl. A7, S. 3). In E._______ leben nebst seinen Eltern auch seine minderjährige Tochter (vgl. A1, S. 2 f. und A7, S. 3). Dieses Beziehungsnetz wird ihn bei der Reintegration in Togo unterstützen. Der Beschwerdeführer verfügt zudem über eine überdurchschnittliche Schulbildung und langjährige Berufserfahrung (vgl. A7, S. 4 f.). Angesichts seiner Schulbildung und der Berufserfahrung ist es ihm mithin zuzumuten, sich in Togo erneut um eine Arbeit zu bemühen.
E. 6.4.3 Schliesslich bleibt anzumerken, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie namentlich Mangel an Wohnungen und Arbeitsplätzen, von welchen die ansässige Bevölkerung betroffen ist, keine existenzbedrohende Situation darstellen, welche den Vollzug der Wegweisung eines Ausländers in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen liessen (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215, mit weiteren Hinweisen). Bei allem Verständnis für die nicht einfache Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr überwiegen angesichts obiger Erwägungen und des Umstandes, dass er den grössten Teil seines bisherigen Lebens in seiner Heimat verbrachte und dort auch sozialisiert wurde, vorliegend in Würdigung sämtlicher Umstände die Gründe für die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Togo.
E. 6.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 30. Oktober 2006 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Dem Verfahren entsprechend ist keine Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Daniel Stadelmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6048/2006 {T 0/2} Urteil vom 17. Dezember 2009 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann. Parteien A._______, geboren (...), Togo, vertreten durch Lukas Bürge, Fürsprecher, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. September 2006 / N _______. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Ewe mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess Togo eigenen Angaben gemäss am 20. Februar 2006 und gelangte am 22. Mai 2006 via C._______ (D._______) auf dem Luftweg in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Anlässlich der Erstbefragung, die am 26. Mai 2006 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) stattfand und der Anhörung durch die zuständige kantonale Behörde vom 30. Juni 2006 machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, dass er in E._______ gelebt und gearbeitet habe, wo er mit den Sicherheitsbehörden Schwierigkeiten gehabt habe. Sein Vater sei nämlich bis im Jahr 1998 Polizist gewesen, sei damals aber festgenommen, misshandelt und aus dem Dienst entlassen worden. Der Beschwerdeführer habe in den folgenden Jahren versucht, die Gründe für diese Festnahme und Entlassung herauszufinden. Dabei habe er im Juni 2004 beim Leiter des Centre de traitement et de renseignement du Togo (CTR) eine geheime Liste mit den Namen der zehn gefährlichsten oppositionellen Offizieren, auf der auch der Name seines Vaters figuriert habe, gestohlen. In der Folge habe ihn der Leiter des CTR wiederholt aufgefordert, diese Liste zurückzugeben. Im Januar 2005 sei ein Freund des Beschwerdeführers, der auf seinem Motorrad unterwegs gewesen sei, getötet worden. Am 12. Februar 2005 hätten ihn die Gendarmen nach einer Kundgebung festgenommen. Er sei misshandelt worden und habe zugegeben, die Liste gestohlen zu haben. Er sei auf dem Weg nach Hause, wo er die Liste hätte holen sollen, von einem Gendarmen freigelassen worden und habe sich in der Folge ein Jahr lang im Dorf B._______ (vom 22. Februar 2005 bis 20. Februar 2006, vgl. A2, S. 2) aufgehalten, bevor er mit der Hilfe seines Vaters nach D._______ und von dort in die Schweiz weitergereist sei. Als Beweismittel hat der Beschwerdeführer den Berufsausweis seines Vaters zu den Akten gereicht. C. C.a Mit Verfügung vom 8. September 2006 - eröffnet am 12. September 2006 - wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 22. Mai 2006 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe ausgesagt, im Juni 2004 im Büro des Direktors des CTR eine geheime Liste mit den Namen von rund zehn der gefährlichsten oppositionellen Offizieren, auf der auch der Name seines Vaters vermerkt gewesen sei, gestohlen zu haben. Es sei aber zumindest erstaunlich, dass sein Vater, der sich nicht politisch exponiert habe und der seit Mitte 1998 nicht mehr im Dienst gewesen sei, in den Augen der Sicherheitsbehörden im Juni 2004 noch als einer der gefährlichsten oppositionellen Offiziere gegolten habe. Ebenso erstaunlich sei, dass diese Liste, die als geheimes Dokument bezeichnet gewesen sei, offen und sichtbar auf dem Schreibtisch des Direktors in dessen Wohnstube gelegen habe. Ferner könne nicht nachvollzogen werden, dass der Direktor des CTR in den Monaten nach der Entwendung dieser Liste nichts anderes unternommen habe, als dem Beschwerdeführer gelegentlich zu telefonieren, um die Liste zurück zu verlangen. C.b Der Beschwerdeführer habe weiter zu Protokoll gegeben, er sei im Februar 2005 festgenommen und nach rund einer Woche in Begleitung eines Gendarmen nach Hause geführt worden, um die geheime Liste mit den gefährlichsten oppositionellen Offizieren zu holen. Dabei habe der Gendarm ihn laufen gelassen. Es müsse aber ausgeschlossen werden, dass der Gendarm allein aus Mitleid mit dem Beschwerdeführer das Risiko auf sich genommen hätte, ihn fliehen zu lassen. Ebenso erfahrungswidrig sei, dass dieser ihm unbekannte Gendarm ihm dabei noch Geld gegeben habe. Bezeichnenderweise habe er sich bezüglich der Motivation des Gendarmen in unkohärente Aussagen verstrickt, indem er einmal gesagt habe, dieser habe ihn frei gelassen, weil er nicht mehr einverstanden gewesen sei, Togolesen zu töten, während er ein anderes Mal gesagt habe, der Gendarm habe ihm anvertraut, dass er nie befördert worden sei und er nun nicht wisse, ob dieser beabsichtigt habe, den Dienst zu verweigern oder zu desertieren. C.c Der Beschwerdefürher brachte zudem vor, er habe sich nach der Freilassung durch einen Gendarmen im Februar 2005 ins Dorf B._______ begeben, wo er bis im Februar 2006 geblieben sei. Dieses Verhalten lasse sich aber nicht mit dem eines tatsächlich Verfolgten vereinbaren, weil er sich damit willentlich dem erhöhten Risiko einer Festnahme ausgesetzt hätte. C.d Er habe weiter zu Protokoll gegeben, die geheime Liste mit den Namen von rund zehn der gefährlichsten oppositionellen Offizieren befinde sich zu Hause bei seinem Vater. Er habe die Zustellung dieser Liste als Beweismittel wiederholt in Aussicht gestellt, habe es bis heute aber unterlassen, diese einzureichen. Erfahrungsgemäss seien tatsächlich Verfolgte aber bestrebt, ihre Vorbringen mit beschaffbaren Beweismitteln zu untermauern. C.e Der Beschwerdeführer habe während der Empfangsstellen-Befragung ausgesagt, er habe die geheime Liste mit dem Namen seines Vaters beim Direktor des CRT stehlen können, weil sich dessen Sohn aus dem Wohnzimmer entfernt habe, um die Toilette aufzusuchen, sodass er allein im Raum gewesen sei. Bei der Anhörung durch die zuständigen kantonalen Behörden habe er allerdings zu Protokoll gegeben, er habe sich allein im Zimmer mit dem Schreibtisch des Direktors des CRT vorgefunden, weil dessen Sohn ihm gesagt habe, er hätte Hunger und würde etwas für sie beide zubereiten wollen. C.f Überdies habe der Beschwerdeführer den Berufsausweis seines Vaters als Beweismittel eingereicht. Es handle sich dabei um eine "Carte d'Identité Professionnelle", die sein Vater im Jahr 1992 in E._______ ausgestellt erhalten habe. Allein der Umstand, dass sein Vater im Jahr 1992 Polizist gewesen sei, vermöge die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu erhärten und der Ausweis stehe in keinem direkten Zusammenhang mit seinen Vorbringen. C.g Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten daher den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei. D. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2006 liess der Beschwerdeführer (durch seinen damaligen Rechtsvertreter [...]) gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben und sinngemäss beantragen, es sei die Verfügung des BFM vom 8. September 2006 aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei die Flüchtlingseigenschaft zu zuerkennen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Er reichte überdies in Kopie eine "Liste des officiers dissidents dangereux" zu den Akten. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2006 wies der Instruktionsrichter der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und forderte den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen zur Leistung eines Kostenvorschusses im Betrag von Fr. 600.-- bis zum 30. Oktober 2006 auf. F. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 24. Oktober 2006 sinngemäss beantragen, es sei die Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2006 aufzuheben respektive es seien vor Ort Abklärungen vorzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er erneut die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. G. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2006 wies der Instruktionsrichter der ARK die Anträge, die Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2006 sei aufzuheben und es seien vor Ort Abklärungen vorzunehmen, ab. Auch der erneute Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert - unter Hinweis auf die Säumnisfolgen - innert drei Tagen ab Erhalt der Verfügung einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu leisten. H. Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss fristgerecht am 30. Oktober 2006. I. Mit Schreiben vom 21. November 2006 liess der Beschwerdeführer die Adresse des ihm bei der Flucht angeblich behilflichen Gendarmen und eine Fürsorgebestätigung ausgestellt von der Gemeinde (...) und datiert auf den 24. Oktober 2006 (beide Aktenstücke in Kopie) einreichen. J. Mit Schreiben vom 30. Januar 2007 liess der Beschwerdeführer einen in Kopie eingereichten und auf den 24. Januar 2007 datierten Fax des Polizeikommissars F._______ von E._______ einreichen. K. Am 14. Mai 2007 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das bei der ARK anhängig gemachte Verfahren per 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen wurde. L. Mit Schreiben vom 23. November 2007 liess der Beschwerdeführer durch seine neue Rechtsvertreterin (...) eine togoische Zeitung einreichen, bei welcher er auf S. 5 einen Artikel verfasst habe. M. Ein weiteres Schreiben reichte der Beschwerdeführer am 7. November 2008 ein. Diesem beigelegt waren ein Mitgliederausweis der (...), diverse Kursbestätigungen der (...) (...), ein Plakat betreffend den Auftritt des Beschwerdeführers mit einer Musikgruppe und ein Zeitungsartikel über seine Teilnahme im (...). N. Dem eingereichten Schreiben des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 2008 ist ein "Zertifikat" des (...) vom 20. November 2008 beigelegt. O. Mit Schreiben vom 26. Januar 2009 liess der Beschwerdeführer einen angeblich selbst verfassten Artikel zur aktuellen Situation in Togo im Zusammenhang mit dem an den Filmtagen in Solothurn gezeigten Film " TOGO, LE FOOT ET LA POLITIQUE NE FONT QU'UN" und ein Plakat zu ob genanntem Film zu den Akten reichen. P. In einer weiteren Eingabe vom 24. März 2009 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer vier Fotografien einreichen, die ihn bei der Teilnahme an der Demonstration der (...) vom 9. März 2009 zeigen würden und eine Zeitschrift der (...), die über diese Demonstration berichtet habe. Q. Mit Schreiben vom 22. April 2009 liess der Beschwerdeführer folgende Dokumente zu den Akten reichen: eine Einladung des (...) für einen Themenabend zu Togo vom 16. April 2009, bei welchem der Beschwerdeführer einen Vortrag gehalten habe, verschiedene Fotografien zu diesem Themenabend, Handnotizen des Vortrages, die Teilnehmerliste (welche jedoch mit der Überschrift "Liste des membres" versehen ist) und verschiedene Internetausdrucke zur allgemeinen Lage in Togo. R. Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts überwies mit Verfügung vom 29. April 2009 die Akten dem BFM zur Vernehmlassung. S. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 1. Mai 2009 die Abweisung der Beschwerde. T. Mit Verfügung vom 6. Mai 2009 gewährte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer das Replikrecht. U. Der Beschwerdeführer liess am 18. Mai 2009 eine Replik einreichen. Dieser legte er ein weiteres Schreiben bei, in welchem er die unstabile Lage in Togo darlegte. V. Am 20. Mai 2009 reichte ein anderer Rechtsvertreter (lic. iur. Lukas Bürge) eine weitere Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz zu den Akten. Dieser Eingabe sind eine Anwaltsvollmacht vom 14. Mai 2009 (zur Vertretung im Ausländerrecht), ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 11. Mai 2009 (dieses hatte er beziehungsweise seine Rechtsvertreterin [...] bereits mit Eingabe vom 18. Mai 2009 eingereicht), die Kopie eines Arbeitszeugnisses vom 4. Mai 2009 und die Kopie eines Schreibens der (...) vom 20. Mai 2009 beigelegt. W. Mit Verfügung vom 26. Mai 2009 forderte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, dem Gericht mitzuteilen, von wem er aktuell im Asylverfahren vertreten wird. Ebenfalls am 26. Mai 2009 reichte die Rechtsvertreterin (...) eine Kopie des Mitgliederausweises des Beschwerdeführers der (...) (...) und ein Schreiben des Sekretärs der (...) vom 22. Mai 2009 zu den Akten. X. Mit Schreiben vom 3. Juni 2009 teilte der Rechtsvertreter (lic. iur. Lukas Bürge) dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Beschwerdeführer im laufenden Verfahren lediglich noch durch ihn vertreten werden möchte. Zudem stellte er den Antrag, dass dem Beschwerdeführer im Falle des Obsiegens eine Entschädigung für die entstandenen Anwaltskosten auszurichten sei. Diesem Schreiben sind eine Erklärung des Beschwerdeführers und eine Anwaltsvollmacht jeweils vom 29. Mai 2009 beigelegt. Am 4. Juni 2009 reichte der Rechtsvertreter erneut den Mitgliederausweis des (...) und ein Schreiben des Sekretärs der (...) zu den Akten. Y. Mit Schreiben vom 8. Juni 2009 (vorab per Telefax eingereicht) teilte (...) dem Bundesverwaltungsgericht ihre sofortige Mandatsniederlegung mit. Der Rechtsvertreter (...) verwies in seinem Schreiben vom 10. Juni 2009 darauf, dass lic. iur. Lukas Bürge für das vorliegende Verfahren zuständig sei und die entsprechende Folgekorrespondenz über ihn abgewickelt werden solle. Z. Schliesslich liess der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Juni 2009 einen Zeitschriften- sowie einen Zeitungsartikel einreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1, 50 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bzw. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bzw. zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37; Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.; 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründete Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktu-alität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: UEBERSAX/RUDIN/HUGI YAR/GEISER [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.). 4. 4.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 8. September 2006 unter Angabe der jeweiligen Fundstellen im Befragungs- (A2) und/oder Anhörungsprotokoll (A7) ausführlich die diversen Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen des Beschwerdeführers dargelegt und vor diesem Hintergrund festgestellt, dessen Vorbringen genügten den Anforderungen nach Art. 7 AsylG nicht. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 2. Oktober 2006 und der fortlaufend weiter eingereichten Eingaben (und Beweismittel) sind insgesamt nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen und substanziierten Gründe entgegengesetzt. Eine Auseinandersetzung mit den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselementen unterbleibt zwar nicht grundsätzlich. Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen jedoch die substanziiert vorgebrachten und einwandfrei nachvollziehbaren Erwägungen des BFM nicht umzustossen. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach Überprüfung der Akten keine Veranlassung, die Erwägungen des BFM zu beanstanden. 4.2 So erstaunt es, dass der Vater des Beschwerdeführers, obwohl er sich politisch nicht exponiert hatte und seit Mitte 1998 nicht mehr für die Polizei tätig gewesen sei, im Juni 2004 noch als einer der gefährlichsten oppositionellen Offiziere gegolten habe, und in einer geheimen Liste verzeichnet gewesen sei, welche gut sichtbar offen auf dem Schreibtisch im Wohnzimmer des Direktors des CRT gelegen sei. Es ist nicht nachvollziehbar, dass Letztgenannter in den Monaten nach der Entwendung der Liste nichts anderes unternommen habe, als den Beschwerdeführer gelegentlich aufzufordern, die Liste zurückzugeben. Hätte diese Liste tatsächlich bestanden und einen geheimen amtlichen Stellenwert eingenommen, hätte der Direktor sicherlich alle Hebel in Gang gesetzt, um diese so schnell wie möglich zurück zu erhalten. Ansonsten wäre wohl sein Posten beim Geheimdienst stark gefährdet gewesen. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers widersprechen somit der allgemeinen Erfahrung und sind realitätsfremd. An dieser Einschätzung vermag auch die vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichte - teilweise unleserliche - Kopie der "Liste des officiers dissidents dangereux" nichts zu ändern. Da solche bekanntlich leicht manipulierbar sind, vermag sie mangels Beweiswert die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht rechtsgenüglich nachzuweisen. Die übrigen für den Asylpunkt relevanten eingereichten Schreiben des Beschwerdeführers, die Faxkopie vom 24. Januar 2007 des Polizeikommissars von E._______ sowie der Brief des Sekretärs der (...) vom 22. Mai 2009 haben den Charakter von Gefälligkeitsschreiben, deren Beweiswert tief anzusetzen ist. 4.3 Der Einwand des Beschwerdeführers, anlässlich der Befragungen sei es zu Entscheid relevanten Verständigungsschwierigkeiten gekommen, weil er auf Ewe befragt worden sei, ist unbehelflich, zumal dieser Ewe als seine Muttersprache bezeichnete (vgl. A2, S. 2), zu keinem Zeitpunkt eine Befragung auf Französisch wünschte, die Verständigung mit dem Dolmetscher als gut (vgl. A2, S. 7) beziehungsweise sehr gut (vgl. A7, S. 16) qualifizierte, und nach der Rückübersetzung bestätigte, dass die Protokolle seinen Aussagen entsprechen würden (vgl. A2, S. 9 und A7, S. 16). 4.4 Zusammenfassend hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die geltend gemachten Nachteile, welche den Beschwerdeführer im Februar 2006 angeblich zur Flucht getrieben haben, unglaubhaft sind, da sie nicht genügend substanziiert und weder schlüssig noch plausibel sind. Überdies sind sie in wesentlichen Punkten widersprüchlich, entbehren der inneren Logik und widersprechen der allgemeinen Erfahrung. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, für den Zeitpunkt seiner Ausreise aus Togo eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Vor diesem Hintergrund ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise aus Togo in den Augen der togoischen Behörden als unbescholtener Bürger galt. 4.5 Schliesslich stellt sich die Frage einer Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe. Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer unter Vorlage zahlreicher Beweismittel auf fortgesetzte und seines Erachtens erhebliche politische Aktivitäten in der Schweiz verwiesen, aufgrund welcher er in seiner Heimat flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen habe. 4.6 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f.). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss der Asylgewährung. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70). 4.7 Seit der Ausreise des Beschwerdeführers im Februar 2006 hat sich die Lage in Togo stetig verändert. Nach dem Tod von Präsident Eyadéma Gnassingbé im Februar 2005 und einer umstrittenen Machtübergabe an seinen Sohn Faure Gnassingbé durch das Militär wurden im April 2005 Präsidentenwahlen abgehalten, die von einer Welle der Gewalt und Repression gekennzeichnet waren. Es kam zu tödlichen Ausschreitungen zwischen Oppositionellen und dem togoischen Militär und führte zu Hunderten von Toten, Tausenden von Verletzten und rund 40'000 Personen flüchteten gemäss den Vereinten Nationen nach Benin und Ghana. Die Lage hat sich seither jedoch verbessert. Aufgrund der Zusicherung der Europäischen Union, unter gewissen Bedingungen Togo wirtschaftliche Unterstützung zu leisten, zeigten die Regierung und die Oppositionsparteien eine gewisse Bereitschaft zur Versöhnung und unterzeichneten im August 2006 eine "Allgemeine politische Vereinbarung", die Parlamentswahlen im Jahr 2007 vorsah. Wesentlich ist, dass im Vorfeld dieser Wahlen die Oppositionsparteien friedliche Demonstrationen abhalten konnten, ohne gewalttätiges Eingreifen durch die Sicherheitskräfte. Fakt ist auch, dass der während acht Jahren im Exil lebende UFC-Präsident, Gilchrist Olympio sowie andere Exil-Oppositionelle, für den Wahlkampf freiwillig nach Togo zurückkehrten. Die Parlamentswahlen am 30. Oktober 2007 verliefen gemäss den verschiedenen Wahlbeobachtern weitgehend frei und fair und die Oppositionspartei UFC errang dabei 27 von 81 Sitzen. Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts hat sich die politische Lage in einem Ausmass verbessert, dass nun auch Oppositionelle nach Togo zurückkehren und dort politisch weitgehend ungehindert aktiv sind (vgl. ALEXANDRA GEISER, Togo: Mitgliedschaft bei der Union des Forces du Changement [UFC], Schweizerische Flüchtlingshilfe, 18. Mai 2009; Freedom House, Country Report, Togo (2009), online auf der Website des Freedom House, besucht am 30. Juli 2009; Amnesty International, Jahresbericht Togo 2008, Berichtszeitraum Januar bis Dezember 2007; FARIDA TRAORÉ, Die Lage in Togo, Schweizerische Flüchtlingshilfe, 9. April 2008; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4985/2007 vom 15. September 2009 E. 5.4, D-6094/2006 vom 19. August 2009 E. 5.2, D-5315/2006 vom 1. Mai 2009 E. 5.2, E-531/2007 vom 20. November 2008 E. 3.3, E-6721/2006 vom 26. Juni 2008 E. 3.2). 4.8 Das Interesse der togoischen Behörden ist in Wirklichkeit beschränkt auf die eigentlichen Regimegegner, welche gegebenenfalls mit den zur Verfügung stehenden, beschränkten Personalressourcen überwacht werden, soweit dies überhaupt möglich ist. Dabei ist nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine derartige Exponierung in der Öffentlichkeit massgebend, welche aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der äusseren Form seines Auftritts und nicht zuletzt aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand der togoischen Regierung wird. 4.9 Vorweg ist festzuhalten, dass bei der Prüfung, ob der Beschwerdeführer ein flüchtlingsrelevantes exilpolitisches Profil aufweist, die Vorbringen und die eingereichten Beweisakten betreffend seine aktive Mitwirkung bei der (...) und seine Kursbesuche beim (...) asylrechtlich nicht relevant sind, da sich diese nicht auf die Kritik des togoischen Regimes beziehen. Dies räumt der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 18. Mai 2009 dann auch selber ein: Er vermute, dass sein Engagement bei der (...) für die heimatliche Regierung tatsächlich uninteressant sei, da es in Togo bisher nicht einmal in Ansätzen eine Gewerkschaftsbewegung gebe. Dieser Feststellung des Beschwerdeführers ist zuzustimmen. 4.10 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er sich durch sein musikalisches Engagement bei seiner afrikanischen Musikgruppe, in welcher alle Mitglieder Oppositionelle seien und sehr viel über Politik gesprochen werde, als auch durch sein Mitwirken beim (...), welcher einen hohen Bekanntheitsgrad habe und oft ein Thema in den Medien sei, exilpolitisch exponiert habe. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich beim musikalischen Engagement des Beschwerdeführers für den (...) und bei einer afrikanischen Musikgruppierung, letztere ist anlässlich eines Afrika-Abends für eine Pfarreiveranstaltung aufgetreten, vordergründig um Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers und anderer seiner Landsleute (sowie Menschen aus anderen Ländern) beziehungsweise um einen kulturellen Austausch und nicht explizit um Kritik an der togoischen Regierung oder deren Behörden. Dieses kulturell-musikalische Engagement des Beschwerdeführers zieht keine Verfolgung seitens der togoischen Behörden nach sich und ist exilpolitisch nicht relevant. 4.11 Ein Beitrag in der togoischen Zeitung (...) soll das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers weiter untermauern. Die optische Aufmachung der Zeitung, deren Umfang sowie die geringe Anzahl der Auflagen von 2'000 Exemplaren (siehe S. 8 der erwähnten Zeitung) sprechen nicht gerade für eine viel beachtete Zeitung in Togo. Der entsprechende Artikel hat von den togoischen Behörden wohl kaum Beachtung erhalten. Es ist überdies ohnehin nicht zu befürchten, dass dem Beschwerdeführer für sein Engagement für faire und transparente Wahlen - für welches es in seinem Beitrag geht - im heutigen Zeitpunkt Verfolgung droht (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4985/2007 vom 15. September 2009). 4.12 Zu dem an den Filmtagen in Solothurn ausgestrahlten Film "TOGO, LE FOOT ET LA POLITIQUE NE FONT QU'UN" verfasste der Beschwerdeführer einen Artikel zur aktuellen Situation in Togo. In diesem Beitrag beschreibt er seine persönlichen Ansichten. Dieser Text wurde aber weder veröffentlicht noch fand er einen Adressaten beziehungsweise gelangte zur Kenntnis der togoischen Behörden. Somit ist auch dieser exilpolitische Beitrag des Beschwerdeführers - unabhängig der veränderten politischen Situation - nicht geeignet, eine flüchtlingsrelevante Wirkung auszulösen. 4.13 Bei seinem Engagement für den (...), bei dem der Beschwerdeführer für den Themenabend Togo vom 16. April 2009 gemäss eingereichten Vortragshandnotizen einen sehr politischen und regimekritischen Vortrag gehalten habe, ist anzumerken, dass dieser Anlass wohl eher eine kleine Zuhörerschaft erreicht hat. Dies geht einerseits aus den eingereichten Fotos hervor, welche einen kleinen Vortragsraum zeigen, in welchem zirka 20 Besucher Platz finden können. Auf den Fotos sind andererseits bloss wenige Leute zu erkennen, einmal der Beschwerdeführer umrahmt von zwei Personen vom Vorstand des (...) und auf einer anderen Fotografie vier ZuhörerInnen. Bei der eingereichten Liste, die gemäss Vorbringen des Beschwerdeführers die Teilnehmerliste für den obgenannten Themenabend sein solle, fällt auf, dass diese den Titel "Liste des membres au 17.01.2009" trägt. Dies lässt den Schluss zu, dass es sich bei dieser Liste - die rund 100 Personen umfasst - um die Mitgliederliste des (...) handelt und nicht wie vom Beschwerdeführer vorgebracht um die Teilnehmerliste der Veranstaltung. Beim abgebildeten Saal hätten ohnehin nicht 100 Personen Platz. An dieser Veranstaltung war also eine kleine Gruppe von interessierten Zuhörern anwesend. Anscheinend gab es im Anschluss an diesen Themenabend keine mediale Nachberichterstattung, weshalb ausgeschlossen werden kann, dass die togoischen Behörden - unabhängig der verbesserten Lage im Heimatland - generell Kenntnis von diesem Vortrag oder dessen Inhalt erlangt hat. Ebenso vermögen die eingereichten Internetberichte, bei welchen die allgemeine Lage in Togo beschrieben wird, an dieser Einschätzung etwas zu ändern, zumal der Beschwerdeführer kein exponiertes exilpolitisches Profil aufweist. Der Beschwerdeführer kann aus diesen publizierten Berichten für sich kein subjektives und genügend exponiertes sowie flüchtlingsrechtlich relevantes exilpolitisches Profil ableiten. 4.14 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er habe für die Zeitschrift (...) - der Mitgliederzeitschrift des (...) - einen regimekritischen Artikel veröffentlicht. Die obgenannte Zeitschrift - als Mitgliederzeitschrift für einen Verein mit rund 100 Mitgliedern - weist einen kleinen und überschaubaren Leserkreis auf. Der vom Beschwerdeführer verfasste Artikel im (...), hat somit nicht eine so breite Öffentlichkeit erreicht, dass der Asylsuchende mit seinem Wirken zu einer Gefahr für den Bestand der togoischen Regierung avancieren könnte. 4.15 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei ein Mitglied der (...) (...), einer Oppositionspartei, die nur in der Schweiz aktiv sei und sich für einen umfassenden politischen Wechsel in Togo einsetze, kann an der mangelnden Exponiertheit seines exilpolitischen Wirkens nichts ändern. Gemäss eigenen Angaben sei diese Partei nur in der Schweiz tätig. Eine oppositionelle Gruppierung wird für eine Regierung jedoch erst dann gefährlich, wenn sie viele einflussreiche Mitglieder in möglichst vielen Drittstaaten hat, die sich organisieren, um dann über verschiedene Kanäle Kritik am entsprechenden Regime auszuüben. Dies ist bei der (...) nicht der Fall. Es gibt nur eine kleine Gruppe von Togolesen in der Schweiz, bei welcher bei weitem nicht alle exilpolitisch tätig sind. Unter dem Blickwinkel der Zulassung einer Opposition im Heimatland ist nicht davon auszugehen, dass derartige Aktivitäten asylrechtlich relevant sind. Das Schreiben des Sekretärs der (...) muss als Gefälligkeitsschreiben beurteilt werden, deren Beweiswert tief anzusetzen ist. Auch dieser Punkt spricht gegen ein gefestigtes und akzentuiertes politisches Profil bei den behaupteten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers, zumal er bei dieser Gruppierung zwar ein Mitglied ist, er jedoch keine Führungsfunktion inne hat. Es kann ausgeschlossen werden, dass seine blosse Mitgliedschaft bei der (...) das Interesse der togoischen Behörden erweckt hat. Diese haben nur ein Interesse an der Identifizierung von Personen, wenn deren exilpolitische Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen werden. 4.16 Das Engagement des Beschwerdeführer für die UFC erschöpfte sich gemäss eigenen Angaben auf die Teilnahme an Demonstrationen in G._______. Diese seien auch mit Fotos auf dem Internet belegt. Der Beschwerdeführer hat es jedoch unterlassen, entsprechende Fotos zu den Akten zu reichen. Es bleibt ohnehin festzustellen, dass er bei dieser oppositionellen Gruppierung sicherlich keine exponierte Stellung inne hat, um daraus auf eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft drohende, asylrechtlich beachtliche Verfolgungssituation schliessen zu können. 4.17 Bezeichnenderweise räumt der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme (zur Vernehmlassung) vom 20. Mai 2009 gleich selbst ein, auch wenn seine regimekritischen Äusserungen in der Schweiz von den Behörden in Togo nicht zur Kenntnis genommen würden, bestehe jedoch eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass zumindest der in Togo in der Zeitung (...) am 24. Oktober 2007 veröffentlichte, vom Beschwerdeführer mit vollem Namen unterzeichnete Artikel von den Sicherheitsorganen registriert worden sei. Die Ausführungen machen deutlich, dass der Beschwerdeführer mit seinem angeblich persönlich verfassten Artikel in der vorgenannten Zeitung versucht, ein für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft genügend exponiertes exilpolitisches Profil zu konstruieren. Dies gelingt ihm jedoch, wie bereits vorstehend - und unter E. 4.11 betreffend die Veröffentlichung des Zeitungsartikels - ausgeführt, nicht. 4.18 Zusammenfassend kann der unter E. 4.8 des vorliegenden Urteils dargelegte Exponierungsgrad dem Beschwerdeführer nicht beigemessen werden, weshalb eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Togo auszuschliessen ist. Der Beschwerdeführer verfügt über kein Profil, welches die togoischen Behörden als staatsfeindliche Aktivität im Ausland auffassen könnten. Bei dieser Sachlage ist die geltend gemachte Furcht vor künftiger Verfolgung als unbegründet zu erkennen, weshalb das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG zu verneinen ist. 4.19 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, im Zusammenhang mit der Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz auf die übrigen Ausführungen in der Beschwerde sowie auf die übrigen als Beweismittel eingereichten Dokumente im Einzelnen weiter einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann. Das Bundesamt hat sein Asylgesuch zu Recht abgewiesen. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Togo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Togo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Togo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht schätzt den Wegweisungsvollzug nach Togo gestützt auf die allgemeine Lage als generell zumutbar ein (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4985/2007 vom 15. September 2009, D-6094/2006 vom 19. August 2009, D-5315/2006 vom 1. Mai 2009, E-6721/2006 vom 26. Juni 2008 und E-531/2007 vom 20. November 2008). 6.4.2 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer würde im Falle der Rückkehr nach Togo aus individuellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten. Er lebte seit seiner Geburt bis zur Ausreise im Februar 2006 in Togo, die meiste Zeit davon in E._______ (vgl. A7, S. 3). Dort verfügt er auch über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz (vgl. A7, S. 3). In E._______ leben nebst seinen Eltern auch seine minderjährige Tochter (vgl. A1, S. 2 f. und A7, S. 3). Dieses Beziehungsnetz wird ihn bei der Reintegration in Togo unterstützen. Der Beschwerdeführer verfügt zudem über eine überdurchschnittliche Schulbildung und langjährige Berufserfahrung (vgl. A7, S. 4 f.). Angesichts seiner Schulbildung und der Berufserfahrung ist es ihm mithin zuzumuten, sich in Togo erneut um eine Arbeit zu bemühen. 6.4.3 Schliesslich bleibt anzumerken, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie namentlich Mangel an Wohnungen und Arbeitsplätzen, von welchen die ansässige Bevölkerung betroffen ist, keine existenzbedrohende Situation darstellen, welche den Vollzug der Wegweisung eines Ausländers in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen liessen (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215, mit weiteren Hinweisen). Bei allem Verständnis für die nicht einfache Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr überwiegen angesichts obiger Erwägungen und des Umstandes, dass er den grössten Teil seines bisherigen Lebens in seiner Heimat verbrachte und dort auch sozialisiert wurde, vorliegend in Würdigung sämtlicher Umstände die Gründe für die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Togo. 6.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 30. Oktober 2006 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Dem Verfahren entsprechend ist keine Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Daniel Stadelmann Versand: