Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Togos der Ethnie Mina aus Lomé, verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben im Juni 2003 und gelangte zu Fuss über die Grenze nach Ghana und per Bus weiter nach Accra. Am 27. März 2004 flog er von Accra mit einem Pass einer anderen Person nach Rom und gelangte am 28. März 2004 mit einem Auto illegal in die Schweiz. Am 1. April 2004 ersuchte er in der Empfangsstelle (heute Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) Kreuzlingen um Asyl nach. B. Am 2. April 2004 erhob das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) im EVZ Kreuzlingen die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Am 6. Mai 2004 hörte ihn das (...) an. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei seit 2002 Mitglied der Oppositionspartei Union des Forces de Changement (UFC) und habe vor den Wahlen des Jahres 2003 bei Wahlkampagnen mitgeholfen und Flugblätter verteilt. Nach der Veröffentlichung der Wahlresultate sei es am 5. Juni 2003 zu Demonstrationen gekommen, woran er auch teilgenommen habe. Er sei mit dem Motorrad eines befreundeten Gendarmen unterwegs gewesen, habe gehupt und den Kunden, die er mit dem Motorradtaxi mitgenommen habe, ein Flugblatt gegeben. Dabei sei er von der Gendarmerie festgenommen und acht Tage im (...) in Lomé festgehalten und misshandelt worden. Er sei jeweils am Morgen mit kaltem Wasser geweckt und mit einem Stock oder Gurt geschlagen worden. Er hätte zugeben sollen, Sachen beschädigt und Feuer an einer Tankstelle gelegt zu haben. Damit habe er jedoch nichts zu tun gehabt. Zudem habe man von ihm wissen wollen, in welcher Partei er sei. Er habe zugegeben in der UFC zu sein. Am 13. Juni 2003 sei er von einer Person aus der Haftzelle herausgeholt worden. Diese Person sei von dem mit ihm befreundeten Gendarmen mit seiner Befreiung beauftragt worden, welcher wohl von seiner Festnahme erfahren habe, weil man ihm bei der Festnahme das Motorrad und sein Führerausweis weggenommen habe. Der Gendarm habe ihn in die Nähe der Grenze zu Ghana gebracht und ihm den Führerausweis und ein wenig Geld für den Bus gegeben. Er habe die Grenze zu Fuss überquert und sei danach mit dem Bus nach Accra gefahren. C. Am 19. August 2004 reichte der Beschwerdeführer beim BFF eine Vorladung vom 2. Juli 2003, eine Bestätigung vom 29. April 2004 und einen Mitgliederausweis der UFC ein. D. Am 17. März 2006 hörte das BFM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen ergänzend an. E. Mit Verfügung vom 18. April 2006 - eröffnet am 20. April 2006 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und forderte ihn - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz bis am 13. Juni 2006 zu verlassen. Die Vorladung vom 2. Juli 2003 wurde als gefälscht erkanntes Dokument gemäss Art. 10 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eingezogen. F. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Mai 2006 durch seine Rechtsvertreterin bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid des BFM sei aufzuheben, es sei Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen; eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Der Beschwerde wurde eine Kopie der Bestätigung der UFC Lomé vom 11. Mai 2006 beigelegt. G. Mit Verfügung vom 7. Juni 2006 stellte der Instruktionsrichter der ARK fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut und überwies die Akten dem BFM zur Vernehmlassung. H. In der Vernehmlassung vom 23. Juni 2006 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Juni 2006 in Kopie zur Kenntnisnahme zugestellt. I. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2006 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin folgende Dokumente zu seinen politischen Tätigkeiten in der Schweiz zu den Akten: eine Bestätigung der UFC Togo Sektion Schweiz vom 25. September 2006, eine Kopie der Beitrittserklärung zur UFC-Schweiz, das Mandat zur Bildung einer Untersektion (...), die Traktanden und das erste Protokoll der Sitzung der UFC-Untersektion (...) und je einen Internetauszug der Website togocity.com und ufctogo.com. J. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2006 teilte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit, dass er in Genf am 25. November 2006 an einem Kolloquium zu den Menschenrechtsverletzungen in Togo teilgenommen habe und Artikel geschrieben habe, welche auf verschiedenen Webseiten publiziert worden seien, und legte die Einladung, das Protokoll und Fotos vom Kolloquium und einen von ihm am 20. November 2006 geschriebenen und im Internet auf diastode.org publizierten Artikel ein.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängig gewesenen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.1 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem BFM teilgenommen, ist durch die angefochtenen Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Damit ist er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
E. 2.2 Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen in gültiger Form eingereicht (Art. 50 und Art. 52 VwVG). Demzufolge ist auf diese einzutreten.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bzw. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bzw. zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37; Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.; 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründete Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktu-alität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.).
E. 3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f.). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss der Asylgewährung. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70).
E. 4.1 Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden einerseits den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten und andererseits der Asylrelevanz entbehren. Im Einzelnen führte es aus, der Beschwerdeführer habe die bei der ergänzenden Bundesanhörung geltend gemachten Misshandlungen durch Elektroschocks bei der Erstbefragung im EVZ sowie anlässlich der kantonalen Anhörung mit keinem Wort erwähnt. Erfahrungsgemäss würden tatsächlich verfolgte Personen den schutzbietenden Behörden bei der ersten Befragung summarisch alle wichtigen Gründen, die sie zum Verlassen ihrer Heimat bewogen hätten, nennen. Angesichts seiner Bedeutung innerhalb der angeführten Asylgründe müsse dieses Vorbringen - auch unter Berücksichtigung des summarischen Charakters der Befragung im EVZ - als Nachschub angesehen werden und sei deshalb nicht glaubhaft. Erlebnisse wie Haft und Misshandlungen würden bei den Betroffenen einen nachhaltigen Eindruck hinterlassen. Deshalb hätte erwartet werden können, dass der Beschwerdeführer in der Befragung substantiierte Angaben darüber hätte machen können. Insbesondere würde bei wahren Aussagen gemäss Lehre der Aussageanalyse Realkennzeichen wie spontan in die Aussage einfliessender Detailreichtum, eine individuelle, persönliche Färbung der Darlegung durch die Aussageperson sowie nicht auf das Aussageziel gesteuerte Aussagen erwartet werden können. Diese wesentlichen Realkennzeichen würden jedoch in den Darlegungen des Beschwerdeführers - trotz mehrfacher Aufforderung, das Erlebte zu schildern - praktisch vollständig fehlen. Die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Haft mit Folterungen würden von jedermann problemlos nacherzählt werden können. Es erscheine realitätsfremd, dass dieser Gendarm problemlos jemandem mit der Befreiung des Beschwerdeführers habe beauftragen können, der dann den Beschwerdeführer einfach freilasse, insbesondere weil gemäss Beschwerdeführer zahlreiche weitere Gefangene in seiner Zelle gewesen seien, die somit zweifellos gesehen hätten, wer den Beschwerdeführer freilasse. Ein solches Risiko wären der angebliche Befreier und der Gendarm sicherlich nicht eingegangen. Ferner sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht einmal die Funktion dieses Gendarmen angeben könne, obwohl er ihn angeblich bestens gekannt habe. Ebenso erstaune, weshalb der Beschwerdeführer nicht angeben könne, wie dieser Gendarm überhaupt von der Haft des Beschwerdeführers erfahren habe. Dass der Beschwerdeführer sich nach der angeblichen Befreiung nicht einmal bei diesem erkundigt habe, widerspreche der allgemeinen Erfahrung. Da die Verfolgungsmassnahmen gegen den Beschwerdeführer nicht glaubhaft seien, könne die Vorladung kaum den Tatsachen entsprechen. Diese Einschätzung werde untermauert durch den Umstand, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der ergänzenden Anhörung nicht einmal mehr im Klaren gewesen sei, die Vorladung eingereicht zu haben. Zudem habe er weder angeben können, wann die Gendarmen zu seiner Schwester gekommen seien, noch wann er sich bei der Gendarmerie hätte melden sollen. Schliesslich weise auch die vorliegende Form der Vorladung auf eine Fälschung oder Verfälschung hin. Im vorgesehen Feld sei der Erhalt durch die Schwester nicht quittiert worden. Bei der Vorladung müsse es sich daher um ein vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebenes Dokument handeln, das keinen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft machen könne. Der Beschwerdeführer sei zwar seit 1999 Mitglied der UFC, habe jedoch in diesem Zusammenhang keinen Verfolgungsmassnahmen glaubhaft machen können. Seine Aktivitäten seien demnach nicht dermassen exponiert gewesen, als sie den Sicherheitskräften aufgefallen wären. Der Beschwerdeführer sei daher nicht offensichtlich als UFC-Aktivist bekannt.
E. 4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei bei der ersten Anhörung im EVZ angewiesen worden, nur kurz seine Fluchtgründe zu nennen. Auch bei der zweiten Anhörung im Kanton habe er gedacht, er solle kurz zusammengefasst erzählen. Erst bei der Bundesanhörung seien direkte, konkrete Fragen gestellt worden. Daher habe er erst dann genauer ausgeführt, wie sie ihn misshandelt hätten. Bei allen drei Anhörungen habe er aber ausgeführt, dass man jeweils Wasser über ihn und die Mitgefangenen gegossen und sie geschlagen habe. Bei der Vorinstanz habe er dann noch ausführlicher ausgeführt, dass die Gendarmen das Wasser am Boden unter Strom gesetzt hätten. Er habe sich aufgefordert gefühlt, die Fragen der schweizerischen Behörden zu beantworten und dies hab er auch getan. Er habe zusammengefasst erzählt, was er erlebt habe. Er habe von der Schweiz aus keinen Kontakt mit dem Gendarm aufgenommen, da er ihn sonst gefährde. Der Gendarm habe von seiner Verhaftung erfahren, da ihm der Führerausweis abgenommen worden sei und sich dieser im Büro der Gendarmerie befunden habe. Als der befreundete Gendarm den Führerausweis gesehen habe, habe er gewusst, dass der Beschwerdeführer in Haft genommen worden sei. Da der Gendarm mit dem Beschwerdeführer gut befreundet gewesen sei, habe er ihm geholfen. Den Ausführungen des BFM zur Vorladung sei entgegenzuhalten, dass die Vorladung bei der Familie abgegeben worden sei, als sich der Beschwerdeführer nicht mehr zuhause befunden habe. Falls er dort gewesen wäre, hätte er unterschreiben müssen. Die Angehörigen, die die Vorladung entgegen nehmen würden, müssten nicht unterschreiben. Verschiedene Kollegen, die zusammen mit ihm in Togo politische aktiv gewesen seien und die in der Schweiz Asyl erhalten hätten, hätten in der Schweiz die gleiche Vorladung zu den Akten gereicht. Nach deren Angaben sei bei ihnen auf der Vorladung auch keine Unterschrift gewesen. Es sei deshalb unerklärlich, weshalb die Vorladung als gefälscht oder verfälscht angeschaut werde. Bei einer Rückkehr würde er wegen seinen politischen Tätigkeiten ernsthafte Nachteile von Seiten der togoischen Behörden zu befürchten haben. Laut Stellungnahme des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) würden immer noch Berichte über nächtliche Razzien, Verhaftungen, Vergewaltigungen und Fälle von "Verschwinden lassen" vorkommen, die sich weiterhin gegen Anhänger und Verbündete der Opposition richten würden und vermutlich vom togoischen Militär und Milizen verübt würden. Bei einer Rückkehr von abgewiesenen Asylsuchenden würden die Sicherheitskräfte genaustens deren Hintergründe überprüfen. Der Beschwerdeführer sei ein aktives Mitglied der UFC und habe auch hier Kontakte zu ihr. Seine Kollegen seien anerkannte Flüchtlinge in der Schweiz. Es könne ihm bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Bedrohung drohen. Der Vollzug sei deshalb unzulässig.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer machte einerseits zur Begründung des Asylgesuchs geltend, wegen seiner Tätigkeit für die Opposition im Jahr 2003 in Togo verfolgt worden zu sein. Andererseits brachte er im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens vor, er sei ein aktives Mitglied der UFC Sektion Schweiz und habe die Untersektion (...) gegründet. Überdies habe er selbstverfasste Artikel im Internet veröffentlicht, in Genf am 25. November 2006 an einem Kolloquium zu Menschenrechtsverletzungen in Togo teilgenommen und reichte, um dies zu belegen, diverse Beweismittel (vgl. Prozessgeschichte Bst. I und J) ein. Wie bereits erwähnt, ist für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend (E. 3.2). Entscheidend ist somit, ob die geltend gemachte Verfolgung heute noch andauert oder die Furcht vor Verfolgung aktuell noch begründet erscheint. Dabei ist eine allenfalls eingetretene Veränderung der objektiven Situation im Heimatland seit der Ausreise zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.).
E. 5.2 Seit der Ausreise des Beschwerdeführers im Juni 2003 hat sich die Lage in Togo stetig verändert. Nach dem Tod von Präsident Eyadéma Gnassingbé im Februar 2005 und einer umstrittenen Machtübergabe an seinen Sohn Faure Gnassingbé durch das Militär wurden im April 2005 Präsidentenwahlen abgehalten, die von einer Welle der Gewalt und Repression gekennzeichnet waren. Es kam zu tödlichen Ausschreitungen zwischen Oppositionellen und dem togoischen Militär und führte zu Hunderten von Toten, Tausenden von Verletzten und rund 40'000 Personen flüchteten gemäss den Vereinten Nationen nach Benin und Ghana. Die Lage hat sich seither jedoch verbessert. Aufgrund der Zusicherung der Europäischen Union, unter gewissen Bedingungen Togo wirtschaftliche Unterstützung zu leisten, zeigten die Regierung und die Oppositionsparteien eine gewisse Bereitschaft zur Versöhnung und unterzeichneten im August 2006 eine "Allgemeine politische Vereinbarung", die Parlamentswahlen im Jahr 2007 vorsah. Wesentlich ist, dass im Vorfeld dieser Wahlen die Oppositionsparteien friedliche Demonstrationen abhalten konnten ohne gewaltätiges Eingreifen durch die Sicherheitskräfte. Fakt ist auch, dass der während acht Jahren im Exil lebende UFC-Präsident, Gilchrist Olympio sowie andere Exil-Oppositionelle, für den Wahlkampf freiwillig nach Togo zurückkehrten. Die Parlamentswahlen am 30. Oktober 2007 verliefen gemäss den verschiedenen Wahlbeobachtern weitgehend frei und fair und die Oppositionspartei UFC errang dabei 27 von 81 Sitzen. Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts hat sich die politische Lage in einem Ausmass verbessert, dass nun auch Oppositionelle nach Togo zurückkehren und dort politisch weitgehend ungehindert aktiv sind (vgl. Amnesty International, Jahresbericht Togo 2008, Berichtszeitraum Januar bis Dezember 2007; Farida Traoré, Die Lage in Togo, Schweizerische Flüchtlingshilfe, 9. April 2008; Freedom House, Country Report, Togo (2008), online auf der Website des Freedom House > Freedom in the World > Edition 2008 > Togo, besucht am 30. März 2009; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-531/2007 vom 20. November 2008 E. 3.3, E-6721/2006 vom 26. Juni 2008 E. 3.2 und D-7595/2006 vom 17. Dezember 2007 E. 4.3.2).
E. 5.3 In Anbetracht der dargelegten Entwicklung in Togo ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt weder wegen seinen oppositionellen Aktivitäten für die UFC vor der Ausreise noch wegen exilpolitischer Tätigkeiten in der Schweiz eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG droht. Somit kann er nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 5.4 Da die Vorbringen des Beschwerdeführers - wie soeben dargelegt - asylrechtlich ohnehin nicht (mehr) relevant sind, kann vorliegend darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente im von ihm zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Sachverhalts näher einzugehen. Es erübrigt sich deshalb auch eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen in der Beschwerde zur Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen, da diese - selbst wenn sie den Tatsachen entsprechen sollten - am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Togo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Togo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Togo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 7.5 Vorliegend ist der Vollzug als zumutbar zu erachten, weil keine Hinweise dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Togo einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug nach Togo gestützt auf die allgemeine Lage als generell zumutbar (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6721/2006 vom 26. Juni 2008, E-531/2007 vom 20. November 2008). Aus den Akten ergeben sich sodann keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer würde im Falle der Rückkehr nach Togo aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten. Der Beschwerdeführer lebte - bis auf einen dreijährigen Studiumaufenthalt in Benin - seit seiner Geburt bis zur Ausreise im Juni 2003 vorwiegend in Lomé (vgl. act. A1/8 S. 1 und 6; A15/20 S. 8). Gemäss eigenen Angaben arbeitete der Beschwerdeführer als selbständiger Buchhalter bei Privatleuten und als Motorradtaxifahrer (vgl. act. A15/20 S. 9). In der Schweiz arbeitet der Beschwerdeführer seit dem 1. Dezember 2007 als Betriebspraktikant in einem Wohn- und Pflegezentrum. Es ist ihm mithin zuzumuten, sich in Togo erneut um eine Arbeit zu bemühen. Sodann leben seine Eltern, ein Bruder, fünf Schwestern und ein Halbbruder in Lomé (vgl. act. A1/8 S. 2; A15/20 S. 4). Der Beschwerdeführer verfügt somit über ein soziales Beziehungsnetz, welches ihm bei der Reintegration helfen kann. Soweit den Akten zu entnehmen ist, ist der Beschwerdeführer zudem gesund. Unter diesen Umständen ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
E. 7.6 Festzuhalten bleibt, dass auch die fünfjährige Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz und die damit verbundene Integration keine andere Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zulässt. Nachdem die Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (insbes. Art. 44 Abs. 3-5 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998; AS 1999 2273) auf den 1. Januar 2007 aufgehoben worden sind, kann bei Beschwerden gegen Verfügungen des BFM im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht mehr geprüft werden. Die Integration in der Schweiz war unter altem Recht primär im Rahmen eben jener Notlagenprüfung zu berücksichtigen. Nach geltendem Recht ist es nun dem Kanton vorbehalten, mit Zustimmung des Bundesamtes einer ihm nach Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG).
E. 7.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8 Zusammenfassend ergibt sich, dass das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen geht hervor, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihm mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 7. Juni 2006 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind ihm jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5315/2006 law/mah/wif {T 0/2} Urteil vom 1. Mai 2009 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Daniel Schmid, Gerichtsschreiberin Sarah Mathys. Parteien A._______, geboren (...), Togo, vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. April 2006 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Togos der Ethnie Mina aus Lomé, verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben im Juni 2003 und gelangte zu Fuss über die Grenze nach Ghana und per Bus weiter nach Accra. Am 27. März 2004 flog er von Accra mit einem Pass einer anderen Person nach Rom und gelangte am 28. März 2004 mit einem Auto illegal in die Schweiz. Am 1. April 2004 ersuchte er in der Empfangsstelle (heute Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) Kreuzlingen um Asyl nach. B. Am 2. April 2004 erhob das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) im EVZ Kreuzlingen die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Am 6. Mai 2004 hörte ihn das (...) an. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei seit 2002 Mitglied der Oppositionspartei Union des Forces de Changement (UFC) und habe vor den Wahlen des Jahres 2003 bei Wahlkampagnen mitgeholfen und Flugblätter verteilt. Nach der Veröffentlichung der Wahlresultate sei es am 5. Juni 2003 zu Demonstrationen gekommen, woran er auch teilgenommen habe. Er sei mit dem Motorrad eines befreundeten Gendarmen unterwegs gewesen, habe gehupt und den Kunden, die er mit dem Motorradtaxi mitgenommen habe, ein Flugblatt gegeben. Dabei sei er von der Gendarmerie festgenommen und acht Tage im (...) in Lomé festgehalten und misshandelt worden. Er sei jeweils am Morgen mit kaltem Wasser geweckt und mit einem Stock oder Gurt geschlagen worden. Er hätte zugeben sollen, Sachen beschädigt und Feuer an einer Tankstelle gelegt zu haben. Damit habe er jedoch nichts zu tun gehabt. Zudem habe man von ihm wissen wollen, in welcher Partei er sei. Er habe zugegeben in der UFC zu sein. Am 13. Juni 2003 sei er von einer Person aus der Haftzelle herausgeholt worden. Diese Person sei von dem mit ihm befreundeten Gendarmen mit seiner Befreiung beauftragt worden, welcher wohl von seiner Festnahme erfahren habe, weil man ihm bei der Festnahme das Motorrad und sein Führerausweis weggenommen habe. Der Gendarm habe ihn in die Nähe der Grenze zu Ghana gebracht und ihm den Führerausweis und ein wenig Geld für den Bus gegeben. Er habe die Grenze zu Fuss überquert und sei danach mit dem Bus nach Accra gefahren. C. Am 19. August 2004 reichte der Beschwerdeführer beim BFF eine Vorladung vom 2. Juli 2003, eine Bestätigung vom 29. April 2004 und einen Mitgliederausweis der UFC ein. D. Am 17. März 2006 hörte das BFM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen ergänzend an. E. Mit Verfügung vom 18. April 2006 - eröffnet am 20. April 2006 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und forderte ihn - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz bis am 13. Juni 2006 zu verlassen. Die Vorladung vom 2. Juli 2003 wurde als gefälscht erkanntes Dokument gemäss Art. 10 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eingezogen. F. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Mai 2006 durch seine Rechtsvertreterin bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid des BFM sei aufzuheben, es sei Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen; eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Der Beschwerde wurde eine Kopie der Bestätigung der UFC Lomé vom 11. Mai 2006 beigelegt. G. Mit Verfügung vom 7. Juni 2006 stellte der Instruktionsrichter der ARK fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut und überwies die Akten dem BFM zur Vernehmlassung. H. In der Vernehmlassung vom 23. Juni 2006 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Juni 2006 in Kopie zur Kenntnisnahme zugestellt. I. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2006 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin folgende Dokumente zu seinen politischen Tätigkeiten in der Schweiz zu den Akten: eine Bestätigung der UFC Togo Sektion Schweiz vom 25. September 2006, eine Kopie der Beitrittserklärung zur UFC-Schweiz, das Mandat zur Bildung einer Untersektion (...), die Traktanden und das erste Protokoll der Sitzung der UFC-Untersektion (...) und je einen Internetauszug der Website togocity.com und ufctogo.com. J. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2006 teilte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit, dass er in Genf am 25. November 2006 an einem Kolloquium zu den Menschenrechtsverletzungen in Togo teilgenommen habe und Artikel geschrieben habe, welche auf verschiedenen Webseiten publiziert worden seien, und legte die Einladung, das Protokoll und Fotos vom Kolloquium und einen von ihm am 20. November 2006 geschriebenen und im Internet auf diastode.org publizierten Artikel ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängig gewesenen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem BFM teilgenommen, ist durch die angefochtenen Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Damit ist er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 2.2 Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen in gültiger Form eingereicht (Art. 50 und Art. 52 VwVG). Demzufolge ist auf diese einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bzw. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bzw. zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37; Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.; 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründete Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktu-alität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.). 3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f.). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss der Asylgewährung. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70). 4. 4.1 Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden einerseits den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten und andererseits der Asylrelevanz entbehren. Im Einzelnen führte es aus, der Beschwerdeführer habe die bei der ergänzenden Bundesanhörung geltend gemachten Misshandlungen durch Elektroschocks bei der Erstbefragung im EVZ sowie anlässlich der kantonalen Anhörung mit keinem Wort erwähnt. Erfahrungsgemäss würden tatsächlich verfolgte Personen den schutzbietenden Behörden bei der ersten Befragung summarisch alle wichtigen Gründen, die sie zum Verlassen ihrer Heimat bewogen hätten, nennen. Angesichts seiner Bedeutung innerhalb der angeführten Asylgründe müsse dieses Vorbringen - auch unter Berücksichtigung des summarischen Charakters der Befragung im EVZ - als Nachschub angesehen werden und sei deshalb nicht glaubhaft. Erlebnisse wie Haft und Misshandlungen würden bei den Betroffenen einen nachhaltigen Eindruck hinterlassen. Deshalb hätte erwartet werden können, dass der Beschwerdeführer in der Befragung substantiierte Angaben darüber hätte machen können. Insbesondere würde bei wahren Aussagen gemäss Lehre der Aussageanalyse Realkennzeichen wie spontan in die Aussage einfliessender Detailreichtum, eine individuelle, persönliche Färbung der Darlegung durch die Aussageperson sowie nicht auf das Aussageziel gesteuerte Aussagen erwartet werden können. Diese wesentlichen Realkennzeichen würden jedoch in den Darlegungen des Beschwerdeführers - trotz mehrfacher Aufforderung, das Erlebte zu schildern - praktisch vollständig fehlen. Die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Haft mit Folterungen würden von jedermann problemlos nacherzählt werden können. Es erscheine realitätsfremd, dass dieser Gendarm problemlos jemandem mit der Befreiung des Beschwerdeführers habe beauftragen können, der dann den Beschwerdeführer einfach freilasse, insbesondere weil gemäss Beschwerdeführer zahlreiche weitere Gefangene in seiner Zelle gewesen seien, die somit zweifellos gesehen hätten, wer den Beschwerdeführer freilasse. Ein solches Risiko wären der angebliche Befreier und der Gendarm sicherlich nicht eingegangen. Ferner sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht einmal die Funktion dieses Gendarmen angeben könne, obwohl er ihn angeblich bestens gekannt habe. Ebenso erstaune, weshalb der Beschwerdeführer nicht angeben könne, wie dieser Gendarm überhaupt von der Haft des Beschwerdeführers erfahren habe. Dass der Beschwerdeführer sich nach der angeblichen Befreiung nicht einmal bei diesem erkundigt habe, widerspreche der allgemeinen Erfahrung. Da die Verfolgungsmassnahmen gegen den Beschwerdeführer nicht glaubhaft seien, könne die Vorladung kaum den Tatsachen entsprechen. Diese Einschätzung werde untermauert durch den Umstand, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der ergänzenden Anhörung nicht einmal mehr im Klaren gewesen sei, die Vorladung eingereicht zu haben. Zudem habe er weder angeben können, wann die Gendarmen zu seiner Schwester gekommen seien, noch wann er sich bei der Gendarmerie hätte melden sollen. Schliesslich weise auch die vorliegende Form der Vorladung auf eine Fälschung oder Verfälschung hin. Im vorgesehen Feld sei der Erhalt durch die Schwester nicht quittiert worden. Bei der Vorladung müsse es sich daher um ein vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebenes Dokument handeln, das keinen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft machen könne. Der Beschwerdeführer sei zwar seit 1999 Mitglied der UFC, habe jedoch in diesem Zusammenhang keinen Verfolgungsmassnahmen glaubhaft machen können. Seine Aktivitäten seien demnach nicht dermassen exponiert gewesen, als sie den Sicherheitskräften aufgefallen wären. Der Beschwerdeführer sei daher nicht offensichtlich als UFC-Aktivist bekannt. 4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei bei der ersten Anhörung im EVZ angewiesen worden, nur kurz seine Fluchtgründe zu nennen. Auch bei der zweiten Anhörung im Kanton habe er gedacht, er solle kurz zusammengefasst erzählen. Erst bei der Bundesanhörung seien direkte, konkrete Fragen gestellt worden. Daher habe er erst dann genauer ausgeführt, wie sie ihn misshandelt hätten. Bei allen drei Anhörungen habe er aber ausgeführt, dass man jeweils Wasser über ihn und die Mitgefangenen gegossen und sie geschlagen habe. Bei der Vorinstanz habe er dann noch ausführlicher ausgeführt, dass die Gendarmen das Wasser am Boden unter Strom gesetzt hätten. Er habe sich aufgefordert gefühlt, die Fragen der schweizerischen Behörden zu beantworten und dies hab er auch getan. Er habe zusammengefasst erzählt, was er erlebt habe. Er habe von der Schweiz aus keinen Kontakt mit dem Gendarm aufgenommen, da er ihn sonst gefährde. Der Gendarm habe von seiner Verhaftung erfahren, da ihm der Führerausweis abgenommen worden sei und sich dieser im Büro der Gendarmerie befunden habe. Als der befreundete Gendarm den Führerausweis gesehen habe, habe er gewusst, dass der Beschwerdeführer in Haft genommen worden sei. Da der Gendarm mit dem Beschwerdeführer gut befreundet gewesen sei, habe er ihm geholfen. Den Ausführungen des BFM zur Vorladung sei entgegenzuhalten, dass die Vorladung bei der Familie abgegeben worden sei, als sich der Beschwerdeführer nicht mehr zuhause befunden habe. Falls er dort gewesen wäre, hätte er unterschreiben müssen. Die Angehörigen, die die Vorladung entgegen nehmen würden, müssten nicht unterschreiben. Verschiedene Kollegen, die zusammen mit ihm in Togo politische aktiv gewesen seien und die in der Schweiz Asyl erhalten hätten, hätten in der Schweiz die gleiche Vorladung zu den Akten gereicht. Nach deren Angaben sei bei ihnen auf der Vorladung auch keine Unterschrift gewesen. Es sei deshalb unerklärlich, weshalb die Vorladung als gefälscht oder verfälscht angeschaut werde. Bei einer Rückkehr würde er wegen seinen politischen Tätigkeiten ernsthafte Nachteile von Seiten der togoischen Behörden zu befürchten haben. Laut Stellungnahme des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) würden immer noch Berichte über nächtliche Razzien, Verhaftungen, Vergewaltigungen und Fälle von "Verschwinden lassen" vorkommen, die sich weiterhin gegen Anhänger und Verbündete der Opposition richten würden und vermutlich vom togoischen Militär und Milizen verübt würden. Bei einer Rückkehr von abgewiesenen Asylsuchenden würden die Sicherheitskräfte genaustens deren Hintergründe überprüfen. Der Beschwerdeführer sei ein aktives Mitglied der UFC und habe auch hier Kontakte zu ihr. Seine Kollegen seien anerkannte Flüchtlinge in der Schweiz. Es könne ihm bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Bedrohung drohen. Der Vollzug sei deshalb unzulässig. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer machte einerseits zur Begründung des Asylgesuchs geltend, wegen seiner Tätigkeit für die Opposition im Jahr 2003 in Togo verfolgt worden zu sein. Andererseits brachte er im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens vor, er sei ein aktives Mitglied der UFC Sektion Schweiz und habe die Untersektion (...) gegründet. Überdies habe er selbstverfasste Artikel im Internet veröffentlicht, in Genf am 25. November 2006 an einem Kolloquium zu Menschenrechtsverletzungen in Togo teilgenommen und reichte, um dies zu belegen, diverse Beweismittel (vgl. Prozessgeschichte Bst. I und J) ein. Wie bereits erwähnt, ist für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend (E. 3.2). Entscheidend ist somit, ob die geltend gemachte Verfolgung heute noch andauert oder die Furcht vor Verfolgung aktuell noch begründet erscheint. Dabei ist eine allenfalls eingetretene Veränderung der objektiven Situation im Heimatland seit der Ausreise zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.). 5.2 Seit der Ausreise des Beschwerdeführers im Juni 2003 hat sich die Lage in Togo stetig verändert. Nach dem Tod von Präsident Eyadéma Gnassingbé im Februar 2005 und einer umstrittenen Machtübergabe an seinen Sohn Faure Gnassingbé durch das Militär wurden im April 2005 Präsidentenwahlen abgehalten, die von einer Welle der Gewalt und Repression gekennzeichnet waren. Es kam zu tödlichen Ausschreitungen zwischen Oppositionellen und dem togoischen Militär und führte zu Hunderten von Toten, Tausenden von Verletzten und rund 40'000 Personen flüchteten gemäss den Vereinten Nationen nach Benin und Ghana. Die Lage hat sich seither jedoch verbessert. Aufgrund der Zusicherung der Europäischen Union, unter gewissen Bedingungen Togo wirtschaftliche Unterstützung zu leisten, zeigten die Regierung und die Oppositionsparteien eine gewisse Bereitschaft zur Versöhnung und unterzeichneten im August 2006 eine "Allgemeine politische Vereinbarung", die Parlamentswahlen im Jahr 2007 vorsah. Wesentlich ist, dass im Vorfeld dieser Wahlen die Oppositionsparteien friedliche Demonstrationen abhalten konnten ohne gewaltätiges Eingreifen durch die Sicherheitskräfte. Fakt ist auch, dass der während acht Jahren im Exil lebende UFC-Präsident, Gilchrist Olympio sowie andere Exil-Oppositionelle, für den Wahlkampf freiwillig nach Togo zurückkehrten. Die Parlamentswahlen am 30. Oktober 2007 verliefen gemäss den verschiedenen Wahlbeobachtern weitgehend frei und fair und die Oppositionspartei UFC errang dabei 27 von 81 Sitzen. Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts hat sich die politische Lage in einem Ausmass verbessert, dass nun auch Oppositionelle nach Togo zurückkehren und dort politisch weitgehend ungehindert aktiv sind (vgl. Amnesty International, Jahresbericht Togo 2008, Berichtszeitraum Januar bis Dezember 2007; Farida Traoré, Die Lage in Togo, Schweizerische Flüchtlingshilfe, 9. April 2008; Freedom House, Country Report, Togo (2008), online auf der Website des Freedom House > Freedom in the World > Edition 2008 > Togo, besucht am 30. März 2009; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-531/2007 vom 20. November 2008 E. 3.3, E-6721/2006 vom 26. Juni 2008 E. 3.2 und D-7595/2006 vom 17. Dezember 2007 E. 4.3.2). 5.3 In Anbetracht der dargelegten Entwicklung in Togo ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt weder wegen seinen oppositionellen Aktivitäten für die UFC vor der Ausreise noch wegen exilpolitischer Tätigkeiten in der Schweiz eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG droht. Somit kann er nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 5.4 Da die Vorbringen des Beschwerdeführers - wie soeben dargelegt - asylrechtlich ohnehin nicht (mehr) relevant sind, kann vorliegend darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente im von ihm zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Sachverhalts näher einzugehen. Es erübrigt sich deshalb auch eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen in der Beschwerde zur Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen, da diese - selbst wenn sie den Tatsachen entsprechen sollten - am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Togo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Togo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Togo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.5 Vorliegend ist der Vollzug als zumutbar zu erachten, weil keine Hinweise dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Togo einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug nach Togo gestützt auf die allgemeine Lage als generell zumutbar (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6721/2006 vom 26. Juni 2008, E-531/2007 vom 20. November 2008). Aus den Akten ergeben sich sodann keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer würde im Falle der Rückkehr nach Togo aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten. Der Beschwerdeführer lebte - bis auf einen dreijährigen Studiumaufenthalt in Benin - seit seiner Geburt bis zur Ausreise im Juni 2003 vorwiegend in Lomé (vgl. act. A1/8 S. 1 und 6; A15/20 S. 8). Gemäss eigenen Angaben arbeitete der Beschwerdeführer als selbständiger Buchhalter bei Privatleuten und als Motorradtaxifahrer (vgl. act. A15/20 S. 9). In der Schweiz arbeitet der Beschwerdeführer seit dem 1. Dezember 2007 als Betriebspraktikant in einem Wohn- und Pflegezentrum. Es ist ihm mithin zuzumuten, sich in Togo erneut um eine Arbeit zu bemühen. Sodann leben seine Eltern, ein Bruder, fünf Schwestern und ein Halbbruder in Lomé (vgl. act. A1/8 S. 2; A15/20 S. 4). Der Beschwerdeführer verfügt somit über ein soziales Beziehungsnetz, welches ihm bei der Reintegration helfen kann. Soweit den Akten zu entnehmen ist, ist der Beschwerdeführer zudem gesund. Unter diesen Umständen ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. 7.6 Festzuhalten bleibt, dass auch die fünfjährige Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz und die damit verbundene Integration keine andere Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zulässt. Nachdem die Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (insbes. Art. 44 Abs. 3-5 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998; AS 1999 2273) auf den 1. Januar 2007 aufgehoben worden sind, kann bei Beschwerden gegen Verfügungen des BFM im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht mehr geprüft werden. Die Integration in der Schweiz war unter altem Recht primär im Rahmen eben jener Notlagenprüfung zu berücksichtigen. Nach geltendem Recht ist es nun dem Kanton vorbehalten, mit Zustimmung des Bundesamtes einer ihm nach Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG). 7.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Zusammenfassend ergibt sich, dass das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen geht hervor, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihm mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 7. Juni 2006 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind ihm jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand: