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D-4957/2008

D-4957/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2010-04-14 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, im Juli 2005 in _______ Opfer eines Überfalls geworden zu sein. Dazu kann einleitend festgehalten werden, dass in _______ im Zusammenhang mit den Wahlen eine angespannte Situation herrschte und Übergriffe auf Mitglieder der UFC stattfanden; die Behörden erwiesen sich dabei zum Teil weder als schutzwillig noch als schutzfähig beziehungsweise waren an den gewaltsamen Auseinandersetzungen sogar beteiligt. Vor diesem Hintergrund ist nicht auszuschliessen, dass die unbekannten Angreifer (auch) wegen der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur UFC ins Haus eindrangen. Auch die erlittenen Verletzungen sind nicht zu bezweifeln, wobei deren Ursache indes mit einem Arztbericht in der Regel kaum schlüssig nachgewiesen werden kann. Der Vorinstanz ist aber insofern beizupflichten, als der Beschwerdeführer schon damals Zugang zu einer Schutzinfrastruktur hatte, indem die anvisierte Gendarmerie offenbar zum Haus des Beschwerdeführers kam und seine später gemachte Anzeige durch die Behörden entgegengenommen wurde. Unbesehen dieser Sachlage ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sich die Lage in Togo weiter verändert hat. Aufgrund der Zusicherung der Europäischen Union, unter gewissen Bedingungen Togo wirtschaftliche Unterstützung zu leisten, zeigten die Regierung und die Oppositionsparteien eine gewisse Bereitschaft zur Versöhnung und unterzeichneten im August 2005 eine "Allgemeine politische Vereinbarung", die Parlamentswahlen im Jahr 2007 vorsah. Im Vorfeld dieser Wahlen konnten die Oppositionsparteien friedliche Demonstrationen abhalten, ohne dass die Sicherheitskräfte gewaltsam eingeschritten wären. Exil-Oppositionelle kehrten für den Wahlkampf freiwillig nach Togo zurück, und die Parlamentswahlen vom 30. Oktober 2007 verliefen weitgehend frei und fair. Nachdem die Opposition einen Anteil an Sitzen errang, verbesserte sich die politische Situation in Togo in einem Ausmass, dass auch Oppositionelle dorthin zurückkehren konnten und seither weitgehend ungehindert politisch aktiv sind. Allerdings können Repressalien gegen UFC-Mitglieder noch nicht gänzlich ausgeschlossen werden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4985/2007 vom 15. September 2009, D-6094/2006 vom 19. August 2009 und D-5315/2006 vom 1. Mai 2009 sowie dort zitierte Quellen wie zum Beispiel die Länderauskunft der SFH vom 18. Mai 2009l). Dass aber der Beschwerdeführer angesichts seines doch sehr bescheidenen politischen Profils Opfer solcher Repressalien würde, ist nicht wahrscheinlich. Vor dem Hintergrund dieser Entwicklung ist die Befürchtung des Beschwerdeführers, aktuell vor Ort mit politischer Verfolgung rechnen zu müssen, als nicht hinreichend begründet zu bezeichnen. Dies vor allem auch deshalb, weil er bereits anlässlich der Anhörung in keiner Weise in der Lage war, die Befürchtung, Unbekannte hätten es Monate nach dem ersten Überfall erneut auf ihn abgesehen, hinreichend zu erklären und angemessen zu substanziieren (A 9/19, S. 13 und 15). Aus heutiger Sicht sind nach dem Gesagten jedenfalls keine konkreten Anhaltspunkte im Sinne begründeter Furcht dafür ersichtlich, dass ihm bei der Rückkehr in Togo aus politischen Gründen ernsthafte Nachteile drohen. Bei dieser Sachlage kann davon abgesehen werden, auf die vom BFM erwähnten und vom Beschwerdeführer bestrittenen Ungereimtheiten in den Aussagen sowie die Beweismittel detaillierter einzugehen.

E. 4.2 Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er im Zeitpunkt der Ausreise aus Togo ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt war oder dass er begründete Furcht hat, solche Nachteile im Falle der Rückkehr in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erleiden zu müssen. Das Bundesamt hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 5.1 Gemäss Praxis hat eine Person, welche sich auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe beruft, begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgen würde. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG nicht zur Asylgewährung.

E. 5.2 Vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, in der Schweiz für die UFC exilpolitisch tätig geworden zu sein. Dieses Engagement ist gemäss bestehender Aktenlage indes offenbar nicht mit einer markanten Profilierung verbunden. Die Frage des Ausmasses des Engagements kann aber letztlich offen gelassen werden, da er gemäss den Erwägungen unter Ziffer 4.1. vorstehend wegen der Mitgliedschaft bei der UFC ohnehin nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile vor Ort zu befürchten hat. Er kann mithin auch betreffend subjektive Nachfluchtgründe nichts zu seinen Gunsten ableiten.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm indessen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 7.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht schätzt den Wegweisungsvollzug nach Togo gestützt auf die allgemeine Lage als generell zumutbar ein (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4985/2007 vom 15. September 2009 und dort zitierte weitere Urteile).

E. 7.4.2 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer würde im Falle der Rückkehr nach Togo aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten. Er lebte von Geburt an in _______, wo ein soziales Netz besteht (A 1/9, S. 3; A 9/19, S. 4). Sowohl vor Ort wie auch in der Schweiz ging er einer Arbeitstätigkeit nach. Im Weiteren hat das BFM in der Vernehmlassung ausführlich dargelegt, dass psychische Leiden in Togo behandelbar und Medikamente vorhanden sind. In der Replik fehlen stichhaltige Gegenargumente. Es ist mithin davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Bedarfsfall eine genügende medizinische Infrastruktur zur Verfügung stehen wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) in der Höhe von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem er in der Schweiz erwerbstätig wurde, kann er nicht als bedürftig angesehen werden, weshalb das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) _______ Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4957/2008/wif {T 0/2} Urteil vom 14. April 2010 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien X._______, geboren _______, Togo, vertreten durch Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Juni 2008 / N _______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Togo am 19. Juni 2006 und gelangte am 20. Juni 2006 auf dem Luftweg in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 23. Juni 2006 wurde er in _______ summarisch befragt. Die zuständige kantonale Behörde führte am 14. November 2006 eine Anhörung durch. A.b Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, aus _______ zu stammen. Im Jahre 2000 habe er sich der Union des Forces du Changement (UFC) angeschlossen. Als einfaches Mitglied habe er an Versammlungen und Demonstrationen teilgenommen. Nach den Wahlen sei er in der Nacht vom 7. auf den 8. Juli 2005 durch zwei Unbekannte überfallen worden. Diese seien in sein Haus eingedrungen und hätten ihn beim Angriff verletzt. Der Angriff sei möglicherweise wegen seiner Zugehörigkeit zur Opposition erfolgt. Die Täter hätten zudem Wertsachen gestohlen. Er habe das Bewusstsein verloren und sei ins Spital eingeliefert worden. Am 15. Juli 2005 habe er den Überfall der Polizei gemeldet. Im Februar 2006 habe ihm seine Gattin mitgeteilt, dass er im Quartier durch unbekannte Personen gesucht werde. In Anbetracht dieser Sachlage habe er sich aus Angst vor Repressalien wiederholt in Ghana aufgehalten und sei schliesslich definitiv ausser Landes geflohen. A.c Für die eingereichten Beweismittel wird auf die Akten verwiesen (vgl. die Auflistung in A 9/19, S. 6). B. Mit Schreiben vom 20. August 2007 zeigte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers dem BFM ihre Mandatsübernahme an und ersuchte um Akteneinsicht vor Entscheidfällung. C. Am 14. September 2007 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben der UFC vom 3. Juli 2005 nach. Gleichzeitig machte er geltend, sich in der Schweiz der hier tätigen UFC-Gruppe angeschlossen zu haben. In diesem Zusammenhang gab er ein weiteres Beweismittel (ufc suisse sous-section _______) zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2008 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer die beantragte Akteneinsicht. E. Mit Verfügung vom 25. Juni 2008 - eröffnet am 27. Juni 2008 - lehnte das Bundesamt das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dem vorgebrachten Übergriff durch Drittpersonen komme unter den geltend gemachten Umständen keine Asylrelevanz zu. Es könne nicht verlangt werden, dass die Behörde in der Lage sei, jegliche Angriffe präventiv zu verhindern. Ihre Schutzpflicht habe sie aber vorliegend insofern befolgt, als Beamte vorgesprochen hätten und die Anzeige des Beschwerdeführers vom 15. Juli 2005 entgegengenommen worden sei. Im Übrigen bestünden Zweifel an gewissen Aussagen des Beschwerdeführers. Den Vollzug nach Togo erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. F. Mit Eingabe vom 28. Juli 2008 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht durch seine Vertretung die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Zur Begründung machte er geltend, der Überfall auf ihn und sein Haus sei politisch motiviert gewesen. Er sei aktives Mitglied der UFC. Die Anzeige sei zwar entgegengenommen worden, ohne dass aber in der Folge Abklärungen stattgefunden hätten. Der Angriff sei erfolgt, um ihn als Oppositionellen einzuschüchtern. Vor der Ausreise sei er durch Unbekannte gesucht worden. Auch in der Schweiz sei er politisch aktiv geworden. Die ihm angelasteten Ungereimtheiten in den Aussagen bestünden nicht beziehungsweise seien nicht wesentlicher Natur. Wegen der erlittenen Gewalt habe er sich in der Schweiz in spezialärztliche Behandlung begeben. Ein allfälliger Vollzug der Wegweisung würde gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen. Der Eingabe lagen Beweismittel im Original (Bestätigung UFC; Anzeigenbestätigung; ärztliche Bestätigung aus dem Heimatland) und der Bericht eines _______ Psychiatriezentrums vom 24. Juli 2008 bei. G. Mit Zwischenverfügung vom 5. August 2008 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies den Entscheid über das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt. H. Mit Vernehmlassung vom 1. September 2008 beantragte die Vor-instanz die Abweisung der Beschwerde. Die psychischen Probleme des Beschwerdeführers könnten nötigenfalls auch vor Ort behandelt werden. Auch entsprechende Medikamente seien verfügbar. I. Mit Replik vom 23. September 2008 hielt der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Vorbringen fest. Die gesundheitlichen Probleme seien auf die vor Ort erlittenen ernsthaften Nachteile zurückzuführen. Im Arztbericht aus dem Heimatland würden die erlittenen physischen Verletzungen dokumentiert. Die Symptome der vom Psychiatriezentrum _______ diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung seien nach einem behandlungsfreien Intervall angesichts der drohenden Rückkehr wieder aufgelebt, weshalb er sich erneut in Behandlung begeben habe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, im Juli 2005 in _______ Opfer eines Überfalls geworden zu sein. Dazu kann einleitend festgehalten werden, dass in _______ im Zusammenhang mit den Wahlen eine angespannte Situation herrschte und Übergriffe auf Mitglieder der UFC stattfanden; die Behörden erwiesen sich dabei zum Teil weder als schutzwillig noch als schutzfähig beziehungsweise waren an den gewaltsamen Auseinandersetzungen sogar beteiligt. Vor diesem Hintergrund ist nicht auszuschliessen, dass die unbekannten Angreifer (auch) wegen der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur UFC ins Haus eindrangen. Auch die erlittenen Verletzungen sind nicht zu bezweifeln, wobei deren Ursache indes mit einem Arztbericht in der Regel kaum schlüssig nachgewiesen werden kann. Der Vorinstanz ist aber insofern beizupflichten, als der Beschwerdeführer schon damals Zugang zu einer Schutzinfrastruktur hatte, indem die anvisierte Gendarmerie offenbar zum Haus des Beschwerdeführers kam und seine später gemachte Anzeige durch die Behörden entgegengenommen wurde. Unbesehen dieser Sachlage ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sich die Lage in Togo weiter verändert hat. Aufgrund der Zusicherung der Europäischen Union, unter gewissen Bedingungen Togo wirtschaftliche Unterstützung zu leisten, zeigten die Regierung und die Oppositionsparteien eine gewisse Bereitschaft zur Versöhnung und unterzeichneten im August 2005 eine "Allgemeine politische Vereinbarung", die Parlamentswahlen im Jahr 2007 vorsah. Im Vorfeld dieser Wahlen konnten die Oppositionsparteien friedliche Demonstrationen abhalten, ohne dass die Sicherheitskräfte gewaltsam eingeschritten wären. Exil-Oppositionelle kehrten für den Wahlkampf freiwillig nach Togo zurück, und die Parlamentswahlen vom 30. Oktober 2007 verliefen weitgehend frei und fair. Nachdem die Opposition einen Anteil an Sitzen errang, verbesserte sich die politische Situation in Togo in einem Ausmass, dass auch Oppositionelle dorthin zurückkehren konnten und seither weitgehend ungehindert politisch aktiv sind. Allerdings können Repressalien gegen UFC-Mitglieder noch nicht gänzlich ausgeschlossen werden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4985/2007 vom 15. September 2009, D-6094/2006 vom 19. August 2009 und D-5315/2006 vom 1. Mai 2009 sowie dort zitierte Quellen wie zum Beispiel die Länderauskunft der SFH vom 18. Mai 2009l). Dass aber der Beschwerdeführer angesichts seines doch sehr bescheidenen politischen Profils Opfer solcher Repressalien würde, ist nicht wahrscheinlich. Vor dem Hintergrund dieser Entwicklung ist die Befürchtung des Beschwerdeführers, aktuell vor Ort mit politischer Verfolgung rechnen zu müssen, als nicht hinreichend begründet zu bezeichnen. Dies vor allem auch deshalb, weil er bereits anlässlich der Anhörung in keiner Weise in der Lage war, die Befürchtung, Unbekannte hätten es Monate nach dem ersten Überfall erneut auf ihn abgesehen, hinreichend zu erklären und angemessen zu substanziieren (A 9/19, S. 13 und 15). Aus heutiger Sicht sind nach dem Gesagten jedenfalls keine konkreten Anhaltspunkte im Sinne begründeter Furcht dafür ersichtlich, dass ihm bei der Rückkehr in Togo aus politischen Gründen ernsthafte Nachteile drohen. Bei dieser Sachlage kann davon abgesehen werden, auf die vom BFM erwähnten und vom Beschwerdeführer bestrittenen Ungereimtheiten in den Aussagen sowie die Beweismittel detaillierter einzugehen. 4.2 Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er im Zeitpunkt der Ausreise aus Togo ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt war oder dass er begründete Furcht hat, solche Nachteile im Falle der Rückkehr in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erleiden zu müssen. Das Bundesamt hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Gemäss Praxis hat eine Person, welche sich auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe beruft, begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgen würde. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG nicht zur Asylgewährung. 5.2 Vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, in der Schweiz für die UFC exilpolitisch tätig geworden zu sein. Dieses Engagement ist gemäss bestehender Aktenlage indes offenbar nicht mit einer markanten Profilierung verbunden. Die Frage des Ausmasses des Engagements kann aber letztlich offen gelassen werden, da er gemäss den Erwägungen unter Ziffer 4.1. vorstehend wegen der Mitgliedschaft bei der UFC ohnehin nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile vor Ort zu befürchten hat. Er kann mithin auch betreffend subjektive Nachfluchtgründe nichts zu seinen Gunsten ableiten. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm indessen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht schätzt den Wegweisungsvollzug nach Togo gestützt auf die allgemeine Lage als generell zumutbar ein (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4985/2007 vom 15. September 2009 und dort zitierte weitere Urteile). 7.4.2 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer würde im Falle der Rückkehr nach Togo aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten. Er lebte von Geburt an in _______, wo ein soziales Netz besteht (A 1/9, S. 3; A 9/19, S. 4). Sowohl vor Ort wie auch in der Schweiz ging er einer Arbeitstätigkeit nach. Im Weiteren hat das BFM in der Vernehmlassung ausführlich dargelegt, dass psychische Leiden in Togo behandelbar und Medikamente vorhanden sind. In der Replik fehlen stichhaltige Gegenargumente. Es ist mithin davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Bedarfsfall eine genügende medizinische Infrastruktur zur Verfügung stehen wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) in der Höhe von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem er in der Schweiz erwerbstätig wurde, kann er nicht als bedürftig angesehen werden, weshalb das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) _______ Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: