Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Ewe mit letztem Wohnsitz in Lomé, verliess Togo eigenen Angaben gemäss am 15. Dezember 2005 und gelangte am 11. Januar 2006 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. A.a Anlässlich der Kurzbefragung vom 27. Januar 2006 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen führte der Beschwerdeführer aus, er sei von der "Union des Forces de Changement" (UFC), deren Mitglied er seit dem Jahr 2002 sei, als Wahlbeobachter ausgewählt worden. Im gleichen Wahlbüro sei einer seiner Nachbarn von der Gegenpartei eingesetzt worden. Mit diesem sei er in Streit geraten. Als er in der Nacht des 26. April 2005 von einer Wahlfeier zurückgekehrt sei, habe er festgestellt, dass in seiner Wohnung Blutlachen gelegen hätten und alles durcheinander gewesen sei. Er habe das Bewusstsein verloren und sei in einem Ambulatorium wieder zu sich gekommen. Nachbarn hätten ihm erzählt, dass Leute des "Rassemblement du Peuple Togolais" (RPT) seinen jüngeren Bruder umgebracht hätten. Er sei nach Hause gegangen, habe einige Sachen eingepackt und habe sich zu seinem Onkel begeben. Am 18. Juni 2005 sei er bei seinem Onkel festgenommen und anschliessend zwei Tage lang festgehalten worden. Danach sei er ins Zivilgefängnis von Lomé gebracht worden, wo er bis zur Ausreise geblieben sei. Mit Hilfe eines Gendarmen sei es seinem Onkel gelungen, seine Flucht zu organisieren. A.b Am 9. Februar 2006 hörte das BFM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei am 18. Juni 2005 zusammen mit anderen Personen bei einem Busbahnhof festgenommen worden, als er ins Dorf B.__________ habe fahren wollen. Man habe ihn zum "service anti-gang" gebracht, wo er mit den anderen Leuten in eine Zelle gesperrt worden sei; er sei dort nicht befragt worden. Bei der Durchsuchung seiner Sachen habe man seine Mitgliedsbestätigung der UFC und sein Diplom des Roten Kreuzes gefunden; er sei geschlagen worden. Zwei Tage später sei er ins Zivilgefängnis überstellt worden; auch dort sei er nie verhört worden. Nach etwa zweimonatiger Haft habe er einen Wächter gebeten, seinen Onkel zu informieren. Wiederum zwei Monate später habe ihm dieser gesagt, er solle eine Krankheit vortäuschen, worauf er zu husten begonnen habe. Eines Tages habe ihm der Wächter eröffnet, dass sein Onkel informiert worden sei und er bald ins Spital gebracht werde. Dort solle er die Anweisungen befolgen, die man ihm gebe. Nachdem er am 15. Dezember 2005 in das Spital gebracht worden sei, habe ihm ein Pfleger gesagt, wie er entkommen könne. Draussen habe sein Onkel auf ihn gewartet. Er vermute, dass sein Nachbar, der bei der gegnerischen Partei gewesen sei, etwas mit dem Tod seines Bruders zu tun gehabt habe. Dieser werde die Milizen der RPT aufgeboten haben. Am Tag, als die Wahlergebnisse verkündet worden seien, habe er mit besagtem Nachbarn zweimal eine verbale Auseinandersetzung gehabt. Als er in der Nacht nach Hause gekommen sei, habe er von seinem Nachbarn C.__________ erfahren, dass die Miliz bei ihm zu Hause gewesen sei. Als er in der Klinik aufgewacht sei, habe man ihm mitgeteilt, sein Bruder sei getötet worden. Danach habe er sofort die Klinik verlassen. In seiner Partei habe er seit Januar 2005 den Posten eines Sektionsvizepräsidenten bekleidet. A.c Mit Schreiben vom 8. März 2006 übermittelte der Beschwerdeführer dem BFM eine Bestätigung der UFC vom 20. Februar 2006, eine Todeserklärung vom 2. Mai 2005 und ein Diplom des togoischen Roten Kreuzes vom 3. September 2004. A.d Am 4. April 2007 brachte Frau D.__________, eine Staatsangehörige von Kongo (Kinshasa) ihren Sohn E.__________ zur Welt. Frau D.__________ wurde am 17. November 2005 in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Der Beschwerdeführer anerkannte, der Vater von E.__________ zu sein. A.e Anlässlich der vom BFM am 8. Februar 2008 durchgeführten ergänzenden Anhörung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, seine Inhaftierung sei der Partei nicht mitgeteilt worden, weshalb sie in der Bestätigung nicht erwähnt werde. Im Fall einer Rückkehr nach Togo wäre sein Leben in Gefahr, da er von F.__________ festgenommen worden sei. Er sei am 13. August 2005 festgenommen worden, als er ins Dorf habe fahren wollen. Die Miliz habe seinen Bruder am 26. April 2005 an seiner Stelle umgebracht. B. Mit Verfügung vom 4. März 2008 - eröffnet am 6. März 2008 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz, stellte fest, die Wegweisung werde zur Zeit wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen, und schob den Vollzug zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 4. April 2008 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht mittels seines Rechtsvertreters Beschwerde gegen diesen Entscheid erheben und beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur hinreichenden Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er beantragen, die Vorinstanz sei anzuweisen, dem Rechtsvertreter Kopien sämtlicher von ihm eingereichter Beweismittel zuzustellen, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Mit Verfügung vom 10. April 2008 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig gab er dem BFM Gelegenheit, eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen und wies dieses an, dem Beschwerdeführer Kopien der von ihm eingereichten Beweismittel zuzustellen. E. Das BFM übermittelte dem Beschwerdeführer am 14. April 2008 Kopien der von ihm eingereichten Beweismittel. F. In seiner Vernehmlassung vom 14. April 2008 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Beschwerdeführer am 16. April 2008 von der Vernehmlassung in Kenntnis.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG), Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das BFM führte zur Begründung seines Entscheides aus, der Beschwerdeführer habe einmal gesagt, sein getöteter Bruder sei 1979 geboren, und ein anderes Mal das Jahr 1975 als dessen Geburtsjahr genannt. Des Weiteren wäre zu erwarten gewesen, dass er die Umstände des Todes seines Bruders seiner Partei gemeldet hätte, falls dieser tatsächlich von seinen Verfolgern ermordet worden wäre. Dass er dies nicht getan habe und im Schreiben der UFC vom 20. Februar 2006 mit keinem Wort auf den Tod seines Bruders eingegangen werde, weise eindeutig auf die Unglaubhaftigkeit der betreffenden Vorbringen hin. Beim eingereichten Todesschein müsse es sich um ein gefälschtes oder erschlichenes Dokument handeln, zumal damit lediglich der Hinschied der vermerkten Person, nicht aber die Todesart belegt würde. Der Beschwerdeführer habe auch unterschiedliche Angaben zum Datum seiner Festnahme gemacht.
E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, aufgrund der unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers zum Geburtsjahr des verstorbenen Bruders könne nicht auf die Unglaubhaftigkeit sämtlicher diesbezüglicher Aussagen geschlossen werden. Es sei allgemein bekannt, dass in afrikanischen Ländern Geburtsdaten eine weniger grosse Bedeutung zukomme als in Westeuropa. Er habe zudem lange getrennt von seinem Bruder gelebt. Hinzu komme eine mentale Blockade, die er an der ergänzenden Anhörung gehabt habe. Sein Bruder sei nicht Mitglied der UFC gewesen, weshalb nicht erstaunlich sei, dass diese in ihrem Schreiben dessen Tod nicht erwähnt habe. Er (der Beschwerdeführer) habe nach dem betreffenden Vorfall keinen Kontakt zur Partei gehabt. Im Lichte dieser Ausführungen sei es unverständlich, dass die Vorinstanz der eingereichten Todesbescheinigung jeglichen Beweiswert abspreche. Die Vorinstanz habe trotz der ausführlichen Aussagen nur sehr wenige Ungereimtheiten feststellen können. Er habe bei der Anhörung die Geschehnisse am Tag der Ermordung seines Bruders, seine Verhaftung und seine Flucht bis ins kleinste Detail beschreiben können. Er habe sich auch durch unbegründete Vorhalte des Befragers nicht verunsichern lassen. Er stamme aus wohlhabenden Verhältnissen und habe keine wirtschaftlichen Fluchtgründe gehabt. Er sei Mitglied der UFC und habe im Quartier eine Führungsfunktion bekleidet. Der Zeitpunkt der Ermordung seines Bruders und seine Verhaftung fielen in den Zeitraum, in welchem es in Lomé zu gewaltsamen Unruhen gekommen sei und zahlreiche Anhänger der Oppositionspartei verfolgt und getötet worden seien. Seine glaubhaften Fluchtgründe verdeutlichten, dass er aufgrund seiner politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen sei. Bei einer Rückkehr nach Togo habe er begründete Furcht, erneut asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu werden. Die Situation habe sich zwar etwas verbessert, es komme aber nach wie vor regelmässig zu Übergriffen auf Mitglieder der UFC. Die Ausschlussklausel gemäss Art. 1C Abs. 1 Ziff. 5 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) dürfte nicht zur Anwendung gelangen. Angesichts der erlittenen Nachteile könne er sich ohnehin auf triftige Gründe im Sinne von Art. 1C Abs. 2 FK berufen.
E. 5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.).
E. 5.2 Im Sinne der diesbezüglichen Einwände in der Beschwerde kann den unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers zum Geburtsdatum seines angeblich ermordeten Bruders keine entscheidwesentliche Bedeutung beigemessen werden. Hingegen darf davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer, der vier Jahre lang mit seinem jüngeren Bruder zusammengelebt habe (act. A12/20 S. 11), hätte wissen müssen, ob sein Bruder nun zwei oder sechs Jahre jünger als er selbst gewesen war. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung alsdann zu Recht festgehalten, dass der eingereichten Todesbestätigung keine entscheidwesentliche Bedeutung zukommen kann, da dieser nicht entnommen werden kann, welches die Todesursache des Verstorbenen war. Auch angesichts der damaligen allgemeinen Lage im Togo stünde, wäre der Bruder tatsächlich ermordet worden, nicht fest, dass dessen gewaltsamer Tod einen Zusammenhang mit den politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers gehabt hätte. Hinsichtlich der geltend gemachten politischen Aktivitäten ist aufgrund seiner Aussagen und der eingereichten Beweismittel davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Mitglied der UFC ist. Bei der eingereichten Bestätigung der UFC vom 20. Februar 2006 handelt es sich indessen - soweit sie die angeblichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers betrifft - um ein Gefälligkeitsschreiben. Dem Dokument ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Aktivitäten bei den Präsidentschaftswahlen vom 24. April 2005 Opfer von Drohungen, Einschüchterungen, Repressalien, Verfolgungen und anderem geworden sei, und sich gezwungen gesehen habe, ins Exil zu gehen. Der Beschwerdeführer selbst hat indessen im Rahmen seiner Befragungen nichts von alledem erwähnt. Hingegen machte er geltend, er sei - aus anderen Gründen - mehrere Monate lang inhaftiert gewesen, davon habe seine Partei indessen nichts gewusst. Es erscheint wenig überzeugend, dass die Partei des Beschwerdeführers - gemäss eigenen Aussagen soll er Vizepräsident, gemäss den Angaben in der Parteibestätigung soll er Präsident einer Untersektion gewesen sein - von seiner monatelangen Abwesenheit und den geltend gemachten gewaltsamen Umständen des Todes seines Bruders keine Kenntnis gehabt haben solle, spricht sich doch die Abwesenheit eines Kadermitgliedes einer Partei und die Ermordung dessen Bruders in einem Quartier mit Bestimmtheit rasch herum, so dass die Partei von anderen Parteimitgliedern des Quartiers davon hätte erfahren müssen.
E. 5.3 Aufgrund des Gesagten ergeben sich mithin Zweifel hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen. Eine abschliessende Beurteilung der Glaubhaftigkeit derselben kann aufgrund der nachfolgenden Erwägungen zur asylrechtlichen Relevanz jedoch unterbleiben.
E. 6.1 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Ausgangspunkt der Prüfung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20, Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). Die Furcht vor künftiger Verfolgung umfasst gemäss den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien einerseits ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element sowie andererseits die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element. Als Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG ist demnach anzuerkennen, wer gute - das heisst von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) hat, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von gezielter Verfolgung zu werden (vgl. EMARK 2000 Nr. 9 E. 5a S. 78).
E. 6.2 Seit der Ausreise des Beschwerdeführers im Dezember 2005 hat sich die Lage in Togo stetig verändert. Nach dem Tod von Präsident Eyadéma Gnassingbé im Februar 2005 und einer umstrittenen Machtübergabe an seinen Sohn Faure Gnassingbé durch das Militär wurden im April 2005 - wie vom Beschwerdeführer vorgetragen - Präsidentschaftswahlen abgehalten, die von einer Welle der Gewalt und Repression gekennzeichnet waren. Es kam zu tödlichen Ausschreitungen zwischen Oppositionellen und dem togoischen Militär, die zu Hunderten von Toten und Tausenden von Verletzten führten. Rund 40'000 Personen flüchteten gemäss Angaben der Vereinten Nationen nach Benin und Ghana. Die Lage hat sich seither jedoch verbessert. Aufgrund der Zusicherung der Europäischen Union, unter gewissen Bedingungen Togo wirtschaftliche Unterstützung zu leisten, zeigten die Regierung und die Oppositionsparteien eine gewisse Bereitschaft zur Versöhnung und unterzeichneten im August 2006 eine "Allgemeine politische Vereinbarung", die Parlamentswahlen im Jahr 2007 vorsah. Wesentlich ist, dass im Vorfeld dieser Wahlen die Oppositionsparteien friedliche Demonstrationen abhalten konnten, ohne dass die Sicherheitskräfte gewaltsam eingeschritten wären. Fakt ist auch, dass der während acht Jahren im Exil lebende UFC-Präsident, Gilchrist Olympio, sowie andere Exil-Oppositionelle für den Wahlkampf freiwillig nach Togo zurückkehrten. Die Parlamentswahlen vom 30. Oktober 2007 verliefen gemäss den verschiedenen Wahlbeobachtern weitgehend frei und fair und die Oppositionspartei UFC errang dabei 27 von 81 Sitzen. Die politische Lage hat sich insgesamt in einem Ausmass verbessert, dass nun auch weitere Oppositionelle nach Togo zurückkehren und dort politisch weitgehend ungehindert aktiv sind (vgl. ALEXANDRA GEISER, Togo: Mitgliedschaft bei der Union des Forces du Changement [UFC], Schweizerische Flüchtlingshilfe, 18. Mai 2009; Freedom House, Country Report, Togo (2009), Amnesty International, Jahresbericht Togo 2008, Berichtszeitraum Januar bis Dezember 2007; FARIDA TRAORÉ, Die Lage in Togo, Schweizerische Flüchtlingshilfe, 9. April 2008; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5579/2006 vom 1. April 2010 E. 5.2, D-6094/2006 vom 19. August 2009 E. 5.2, D-5315/2006 vom 1. Mai 2009 E. 5.2, E-531/2007 vom 20. November 2008 E. 3.3, E-6721/2006 vom 26. Juni 2008 E. 3.2).
E. 6.3 Den Akten sind - unbesehen der Frage der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers - keine überzeugenden Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat im heutigen Zeitpunkt mit asylrechtlich relevanter Verfolgung zu rechnen hätte. Weder das von ihm geschilderte politische und soziale Engagement für die UFC beziehungsweise das togoische Rote Kreuz, das er in seiner Heimat ausgeübt habe, noch die von ihm geltend gemachte Auseinandersetzung mit einem Nachbarn, der Anhänger der Regierungspartei gewesen sei, sind mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geeignet, im heutigen Zeitpunkt ein Verfolgungsinteresse der togoischen Behörden, einzelner Behördenvertreter oder von Privatpersonen hervorzurufen. Wie vorstehend aufgezeigt, können sich Anhänger der UFC politisch betätigen, ohne ernsthaft behelligt zu werden. Der Beschwerdeführer machte geltend, an einem Tag, an dem eine Demonstration stattgefunden habe (act. A21/10 S. 4), festgenommen worden zu sein. Zum Zeitpunkt seiner Festnahme hätten die Sicherheitsbehörden keine Kenntnis von seiner Zugehörigkeit zur UFC gehabt (act. A12/20 S. 4). Er geht selbst davon aus, dass diese Festnahme in keinem Zusammenhang mit seiner Funktion als Wahlbeobachter und der Ermordung seines Bruders gestanden habe (act. A12/20 S. 7). Gegen einen solchen Zusammenhang spricht auch der Umstand, dass er während der gesamten Haftzeit nie befragt worden sei (act. A12/20 S. 3 und 7). Aufgrund der Aktenlage ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einer Demonstration, an der er selbst nicht teilgenommen habe, zufälligerweise festgenommen wurde. Demnach ist, auch in Anbetracht des Vorbringens, ein Verwandter des togoischen Präsidenten sei bei der Festnahme zugegen gewesen, nicht davon auszugehen, ihm drohe nach einer Rückkehr in seine Heimat aus diesem Grund Verfolgung.
E. 6.4 Insofern in der Beschwerde vorgebracht wird, die Ausschlussklausel von Art. 1C Abs. 1 Ziff. 5 FK dürfe nicht angewandt werden, da der Beschwerdeführer sich angesichts der erlittenen psychischen und physischen Folter auf triftige Gründe im Sinn von Art. 1C Abs. 2 FK berufen könne, ist darauf hinzuweisen, dass Voraussetzung zur Annahme von "zwingenden Gründen", die einem Flüchtling trotz weggefallener Verfolgungsgefahr die Rückkehr in den vormaligen Verfolgerstaat aufgrund einer Langzeittraumatisierung psychologisch verunmöglichen, eine entsprechende Diagnose ist (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.4 S. 380). Vorliegend kann den Akten jedoch weder entnommen werden, dass dem Beschwerdeführer von kompetenter Seite eine derartige Traumatisierung attestiert würde noch dass er sich in entsprechender ärztlicher Behandlung befindet. Die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers kann somit auch unter diesem Aspekt offen bleiben.
E. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in Anbetracht der dargelegten Entwicklung in Togo nicht davon auszugehen ist, dem Beschwerdeführer drohe im heutigen Zeitpunkt wegen oppositionellen Aktivitäten für die UFC vor der Ausreise in die Schweiz oder der Auseinandersetzung mit einem Anhänger der Regierungspartei Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG. Somit kann er nicht als Flüchtling anerkannt werden. Das BFM hat demnach im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da diese an der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
E. 7 Zum Eventualantrag, die Sache sei zur hinreichenden Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, da das BFM den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe, ist Folgendes festzuhalten: Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung musste sich die Vorinstanz nicht veranlasst sehen, Abklärungen in Togo vorzunehmen, da diese kaum zu weiteren Erkenntnissen geführt hätten. Zwar hätten möglicherweise die Todesumstände seines Bruders abgeklärt werden können, die Motivation der Täter - und nur diese wäre für die Beurteilung des vorliegenden Asylgesuchs von rechtlicher Bedeutung gewesen - hätte aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht eruiert werden können. Da gegen den Beschwerdeführer in seiner Heimat offenbar kein Verfahren eröffnet wurde, hätten Abklärungen in dieser Hinsicht wohl ebenso wenig neue Erkenntnisse gebracht. Insofern in der Beschwerde angemerkt wird, der Beschwerdeführer sei nicht zu den Haftbedingungen und Tagesabläufen im Zivilgefängnis von Lomé befragt worden, ist festzuhalten, dass das BFM nicht gehalten war, diesbezüglich vertiefend Fragen zu stellen, zumal es dem Beschwerdeführer unbenommen gewesen wäre, sich im Rahmen der Befragungen zu den Haftbedingungen zu äussern, falls diesbezüglich etwas Ausserordentliches zu berichten gewesen wäre. Es besteht deshalb kein Anlass, die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung an das BFM zurückzuweisen.
E. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
E. 9.1 Das BFM ordnete mit der angefochtenen Verfügung zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an.
E. 9.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das BFM habe in seinem Entscheid nicht dargelegt, weshalb der Vollzug der Wegweisung nach Togo den Beschwerdeführer konkret gefährden würde. Das BFM hätte jedoch begründen müssen, welche Gefahr ihm dort drohe, da keine individuellen Unzumutbarkeitsaspekte vorlägen. Seine Beziehung zu seinem in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Kind könne nicht Grund für die Feststellung der Unzumutbarkeit sein, zumal das Kindesverhältnis im damaligen Zeitpunkt im zivilrechtlichen Sinn noch nicht festgestanden habe. Zudem hätte das BFM ihn in diesem Fall in die vorläufige Aufnahme seiner Partnerin und seines Kindes einbeziehen müssen.
E. 9.3 Der internen Aktennotiz des BFM zur vorläufigen Aufnahme (act. A23/1) ist zu entnehmen, dass das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers insbesondere unter dem Aspekt des Kindswohls und dem Grundsatz der Einheit der Familie anordnete. Den Spekulationen in der Beschwerde, das BFM habe ihn aufgrund einer ihm im Heimatland drohenden konkreten Gefährdung vorläufig aufgenommen, ist somit die Grundlage entzogen. Die Frage, ob das BFM ihn unter diesen Umständen nicht eher in die vorläufige Aufnahme seiner damaligen Partnerin (und heutigen Ehefrau) und des gemeinsamen Kindes hätte einbeziehen müssen, kann offen gelassen werden, zumal dem Beschwerdeführer diesbezüglich aktuell keine schützenswerten Interessen zuerkannt werden können. Gemäss Rechtsprechung sind die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unmöglichkeit, Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit; vgl. Art. 83 Abs. 2-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20)) alternativer Natur. Sobald eine der Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E.5.4, EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme stünde dem Beschwerdeführer wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). In diesem Verfahren wäre dann der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 10. April 2008 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2179/2008 law/bah/cvv {T 0/2} Urteil vom 15. Juli 2010 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A.__________, geboren (...), Togo, vertreten durch lic. iur. Dominik Heinzer, Advokatur Kanonengasse, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. März 2008 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Ewe mit letztem Wohnsitz in Lomé, verliess Togo eigenen Angaben gemäss am 15. Dezember 2005 und gelangte am 11. Januar 2006 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. A.a Anlässlich der Kurzbefragung vom 27. Januar 2006 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen führte der Beschwerdeführer aus, er sei von der "Union des Forces de Changement" (UFC), deren Mitglied er seit dem Jahr 2002 sei, als Wahlbeobachter ausgewählt worden. Im gleichen Wahlbüro sei einer seiner Nachbarn von der Gegenpartei eingesetzt worden. Mit diesem sei er in Streit geraten. Als er in der Nacht des 26. April 2005 von einer Wahlfeier zurückgekehrt sei, habe er festgestellt, dass in seiner Wohnung Blutlachen gelegen hätten und alles durcheinander gewesen sei. Er habe das Bewusstsein verloren und sei in einem Ambulatorium wieder zu sich gekommen. Nachbarn hätten ihm erzählt, dass Leute des "Rassemblement du Peuple Togolais" (RPT) seinen jüngeren Bruder umgebracht hätten. Er sei nach Hause gegangen, habe einige Sachen eingepackt und habe sich zu seinem Onkel begeben. Am 18. Juni 2005 sei er bei seinem Onkel festgenommen und anschliessend zwei Tage lang festgehalten worden. Danach sei er ins Zivilgefängnis von Lomé gebracht worden, wo er bis zur Ausreise geblieben sei. Mit Hilfe eines Gendarmen sei es seinem Onkel gelungen, seine Flucht zu organisieren. A.b Am 9. Februar 2006 hörte das BFM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei am 18. Juni 2005 zusammen mit anderen Personen bei einem Busbahnhof festgenommen worden, als er ins Dorf B.__________ habe fahren wollen. Man habe ihn zum "service anti-gang" gebracht, wo er mit den anderen Leuten in eine Zelle gesperrt worden sei; er sei dort nicht befragt worden. Bei der Durchsuchung seiner Sachen habe man seine Mitgliedsbestätigung der UFC und sein Diplom des Roten Kreuzes gefunden; er sei geschlagen worden. Zwei Tage später sei er ins Zivilgefängnis überstellt worden; auch dort sei er nie verhört worden. Nach etwa zweimonatiger Haft habe er einen Wächter gebeten, seinen Onkel zu informieren. Wiederum zwei Monate später habe ihm dieser gesagt, er solle eine Krankheit vortäuschen, worauf er zu husten begonnen habe. Eines Tages habe ihm der Wächter eröffnet, dass sein Onkel informiert worden sei und er bald ins Spital gebracht werde. Dort solle er die Anweisungen befolgen, die man ihm gebe. Nachdem er am 15. Dezember 2005 in das Spital gebracht worden sei, habe ihm ein Pfleger gesagt, wie er entkommen könne. Draussen habe sein Onkel auf ihn gewartet. Er vermute, dass sein Nachbar, der bei der gegnerischen Partei gewesen sei, etwas mit dem Tod seines Bruders zu tun gehabt habe. Dieser werde die Milizen der RPT aufgeboten haben. Am Tag, als die Wahlergebnisse verkündet worden seien, habe er mit besagtem Nachbarn zweimal eine verbale Auseinandersetzung gehabt. Als er in der Nacht nach Hause gekommen sei, habe er von seinem Nachbarn C.__________ erfahren, dass die Miliz bei ihm zu Hause gewesen sei. Als er in der Klinik aufgewacht sei, habe man ihm mitgeteilt, sein Bruder sei getötet worden. Danach habe er sofort die Klinik verlassen. In seiner Partei habe er seit Januar 2005 den Posten eines Sektionsvizepräsidenten bekleidet. A.c Mit Schreiben vom 8. März 2006 übermittelte der Beschwerdeführer dem BFM eine Bestätigung der UFC vom 20. Februar 2006, eine Todeserklärung vom 2. Mai 2005 und ein Diplom des togoischen Roten Kreuzes vom 3. September 2004. A.d Am 4. April 2007 brachte Frau D.__________, eine Staatsangehörige von Kongo (Kinshasa) ihren Sohn E.__________ zur Welt. Frau D.__________ wurde am 17. November 2005 in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Der Beschwerdeführer anerkannte, der Vater von E.__________ zu sein. A.e Anlässlich der vom BFM am 8. Februar 2008 durchgeführten ergänzenden Anhörung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, seine Inhaftierung sei der Partei nicht mitgeteilt worden, weshalb sie in der Bestätigung nicht erwähnt werde. Im Fall einer Rückkehr nach Togo wäre sein Leben in Gefahr, da er von F.__________ festgenommen worden sei. Er sei am 13. August 2005 festgenommen worden, als er ins Dorf habe fahren wollen. Die Miliz habe seinen Bruder am 26. April 2005 an seiner Stelle umgebracht. B. Mit Verfügung vom 4. März 2008 - eröffnet am 6. März 2008 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz, stellte fest, die Wegweisung werde zur Zeit wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen, und schob den Vollzug zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 4. April 2008 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht mittels seines Rechtsvertreters Beschwerde gegen diesen Entscheid erheben und beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur hinreichenden Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er beantragen, die Vorinstanz sei anzuweisen, dem Rechtsvertreter Kopien sämtlicher von ihm eingereichter Beweismittel zuzustellen, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Mit Verfügung vom 10. April 2008 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig gab er dem BFM Gelegenheit, eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen und wies dieses an, dem Beschwerdeführer Kopien der von ihm eingereichten Beweismittel zuzustellen. E. Das BFM übermittelte dem Beschwerdeführer am 14. April 2008 Kopien der von ihm eingereichten Beweismittel. F. In seiner Vernehmlassung vom 14. April 2008 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Beschwerdeführer am 16. April 2008 von der Vernehmlassung in Kenntnis. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG), Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM führte zur Begründung seines Entscheides aus, der Beschwerdeführer habe einmal gesagt, sein getöteter Bruder sei 1979 geboren, und ein anderes Mal das Jahr 1975 als dessen Geburtsjahr genannt. Des Weiteren wäre zu erwarten gewesen, dass er die Umstände des Todes seines Bruders seiner Partei gemeldet hätte, falls dieser tatsächlich von seinen Verfolgern ermordet worden wäre. Dass er dies nicht getan habe und im Schreiben der UFC vom 20. Februar 2006 mit keinem Wort auf den Tod seines Bruders eingegangen werde, weise eindeutig auf die Unglaubhaftigkeit der betreffenden Vorbringen hin. Beim eingereichten Todesschein müsse es sich um ein gefälschtes oder erschlichenes Dokument handeln, zumal damit lediglich der Hinschied der vermerkten Person, nicht aber die Todesart belegt würde. Der Beschwerdeführer habe auch unterschiedliche Angaben zum Datum seiner Festnahme gemacht. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, aufgrund der unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers zum Geburtsjahr des verstorbenen Bruders könne nicht auf die Unglaubhaftigkeit sämtlicher diesbezüglicher Aussagen geschlossen werden. Es sei allgemein bekannt, dass in afrikanischen Ländern Geburtsdaten eine weniger grosse Bedeutung zukomme als in Westeuropa. Er habe zudem lange getrennt von seinem Bruder gelebt. Hinzu komme eine mentale Blockade, die er an der ergänzenden Anhörung gehabt habe. Sein Bruder sei nicht Mitglied der UFC gewesen, weshalb nicht erstaunlich sei, dass diese in ihrem Schreiben dessen Tod nicht erwähnt habe. Er (der Beschwerdeführer) habe nach dem betreffenden Vorfall keinen Kontakt zur Partei gehabt. Im Lichte dieser Ausführungen sei es unverständlich, dass die Vorinstanz der eingereichten Todesbescheinigung jeglichen Beweiswert abspreche. Die Vorinstanz habe trotz der ausführlichen Aussagen nur sehr wenige Ungereimtheiten feststellen können. Er habe bei der Anhörung die Geschehnisse am Tag der Ermordung seines Bruders, seine Verhaftung und seine Flucht bis ins kleinste Detail beschreiben können. Er habe sich auch durch unbegründete Vorhalte des Befragers nicht verunsichern lassen. Er stamme aus wohlhabenden Verhältnissen und habe keine wirtschaftlichen Fluchtgründe gehabt. Er sei Mitglied der UFC und habe im Quartier eine Führungsfunktion bekleidet. Der Zeitpunkt der Ermordung seines Bruders und seine Verhaftung fielen in den Zeitraum, in welchem es in Lomé zu gewaltsamen Unruhen gekommen sei und zahlreiche Anhänger der Oppositionspartei verfolgt und getötet worden seien. Seine glaubhaften Fluchtgründe verdeutlichten, dass er aufgrund seiner politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen sei. Bei einer Rückkehr nach Togo habe er begründete Furcht, erneut asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu werden. Die Situation habe sich zwar etwas verbessert, es komme aber nach wie vor regelmässig zu Übergriffen auf Mitglieder der UFC. Die Ausschlussklausel gemäss Art. 1C Abs. 1 Ziff. 5 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) dürfte nicht zur Anwendung gelangen. Angesichts der erlittenen Nachteile könne er sich ohnehin auf triftige Gründe im Sinne von Art. 1C Abs. 2 FK berufen. 5. 5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.). 5.2 Im Sinne der diesbezüglichen Einwände in der Beschwerde kann den unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers zum Geburtsdatum seines angeblich ermordeten Bruders keine entscheidwesentliche Bedeutung beigemessen werden. Hingegen darf davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer, der vier Jahre lang mit seinem jüngeren Bruder zusammengelebt habe (act. A12/20 S. 11), hätte wissen müssen, ob sein Bruder nun zwei oder sechs Jahre jünger als er selbst gewesen war. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung alsdann zu Recht festgehalten, dass der eingereichten Todesbestätigung keine entscheidwesentliche Bedeutung zukommen kann, da dieser nicht entnommen werden kann, welches die Todesursache des Verstorbenen war. Auch angesichts der damaligen allgemeinen Lage im Togo stünde, wäre der Bruder tatsächlich ermordet worden, nicht fest, dass dessen gewaltsamer Tod einen Zusammenhang mit den politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers gehabt hätte. Hinsichtlich der geltend gemachten politischen Aktivitäten ist aufgrund seiner Aussagen und der eingereichten Beweismittel davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Mitglied der UFC ist. Bei der eingereichten Bestätigung der UFC vom 20. Februar 2006 handelt es sich indessen - soweit sie die angeblichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers betrifft - um ein Gefälligkeitsschreiben. Dem Dokument ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Aktivitäten bei den Präsidentschaftswahlen vom 24. April 2005 Opfer von Drohungen, Einschüchterungen, Repressalien, Verfolgungen und anderem geworden sei, und sich gezwungen gesehen habe, ins Exil zu gehen. Der Beschwerdeführer selbst hat indessen im Rahmen seiner Befragungen nichts von alledem erwähnt. Hingegen machte er geltend, er sei - aus anderen Gründen - mehrere Monate lang inhaftiert gewesen, davon habe seine Partei indessen nichts gewusst. Es erscheint wenig überzeugend, dass die Partei des Beschwerdeführers - gemäss eigenen Aussagen soll er Vizepräsident, gemäss den Angaben in der Parteibestätigung soll er Präsident einer Untersektion gewesen sein - von seiner monatelangen Abwesenheit und den geltend gemachten gewaltsamen Umständen des Todes seines Bruders keine Kenntnis gehabt haben solle, spricht sich doch die Abwesenheit eines Kadermitgliedes einer Partei und die Ermordung dessen Bruders in einem Quartier mit Bestimmtheit rasch herum, so dass die Partei von anderen Parteimitgliedern des Quartiers davon hätte erfahren müssen. 5.3 Aufgrund des Gesagten ergeben sich mithin Zweifel hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen. Eine abschliessende Beurteilung der Glaubhaftigkeit derselben kann aufgrund der nachfolgenden Erwägungen zur asylrechtlichen Relevanz jedoch unterbleiben. 6. 6.1 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Ausgangspunkt der Prüfung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20, Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). Die Furcht vor künftiger Verfolgung umfasst gemäss den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien einerseits ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element sowie andererseits die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element. Als Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG ist demnach anzuerkennen, wer gute - das heisst von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) hat, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von gezielter Verfolgung zu werden (vgl. EMARK 2000 Nr. 9 E. 5a S. 78). 6.2 Seit der Ausreise des Beschwerdeführers im Dezember 2005 hat sich die Lage in Togo stetig verändert. Nach dem Tod von Präsident Eyadéma Gnassingbé im Februar 2005 und einer umstrittenen Machtübergabe an seinen Sohn Faure Gnassingbé durch das Militär wurden im April 2005 - wie vom Beschwerdeführer vorgetragen - Präsidentschaftswahlen abgehalten, die von einer Welle der Gewalt und Repression gekennzeichnet waren. Es kam zu tödlichen Ausschreitungen zwischen Oppositionellen und dem togoischen Militär, die zu Hunderten von Toten und Tausenden von Verletzten führten. Rund 40'000 Personen flüchteten gemäss Angaben der Vereinten Nationen nach Benin und Ghana. Die Lage hat sich seither jedoch verbessert. Aufgrund der Zusicherung der Europäischen Union, unter gewissen Bedingungen Togo wirtschaftliche Unterstützung zu leisten, zeigten die Regierung und die Oppositionsparteien eine gewisse Bereitschaft zur Versöhnung und unterzeichneten im August 2006 eine "Allgemeine politische Vereinbarung", die Parlamentswahlen im Jahr 2007 vorsah. Wesentlich ist, dass im Vorfeld dieser Wahlen die Oppositionsparteien friedliche Demonstrationen abhalten konnten, ohne dass die Sicherheitskräfte gewaltsam eingeschritten wären. Fakt ist auch, dass der während acht Jahren im Exil lebende UFC-Präsident, Gilchrist Olympio, sowie andere Exil-Oppositionelle für den Wahlkampf freiwillig nach Togo zurückkehrten. Die Parlamentswahlen vom 30. Oktober 2007 verliefen gemäss den verschiedenen Wahlbeobachtern weitgehend frei und fair und die Oppositionspartei UFC errang dabei 27 von 81 Sitzen. Die politische Lage hat sich insgesamt in einem Ausmass verbessert, dass nun auch weitere Oppositionelle nach Togo zurückkehren und dort politisch weitgehend ungehindert aktiv sind (vgl. ALEXANDRA GEISER, Togo: Mitgliedschaft bei der Union des Forces du Changement [UFC], Schweizerische Flüchtlingshilfe, 18. Mai 2009; Freedom House, Country Report, Togo (2009), Amnesty International, Jahresbericht Togo 2008, Berichtszeitraum Januar bis Dezember 2007; FARIDA TRAORÉ, Die Lage in Togo, Schweizerische Flüchtlingshilfe, 9. April 2008; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5579/2006 vom 1. April 2010 E. 5.2, D-6094/2006 vom 19. August 2009 E. 5.2, D-5315/2006 vom 1. Mai 2009 E. 5.2, E-531/2007 vom 20. November 2008 E. 3.3, E-6721/2006 vom 26. Juni 2008 E. 3.2). 6.3 Den Akten sind - unbesehen der Frage der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers - keine überzeugenden Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat im heutigen Zeitpunkt mit asylrechtlich relevanter Verfolgung zu rechnen hätte. Weder das von ihm geschilderte politische und soziale Engagement für die UFC beziehungsweise das togoische Rote Kreuz, das er in seiner Heimat ausgeübt habe, noch die von ihm geltend gemachte Auseinandersetzung mit einem Nachbarn, der Anhänger der Regierungspartei gewesen sei, sind mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geeignet, im heutigen Zeitpunkt ein Verfolgungsinteresse der togoischen Behörden, einzelner Behördenvertreter oder von Privatpersonen hervorzurufen. Wie vorstehend aufgezeigt, können sich Anhänger der UFC politisch betätigen, ohne ernsthaft behelligt zu werden. Der Beschwerdeführer machte geltend, an einem Tag, an dem eine Demonstration stattgefunden habe (act. A21/10 S. 4), festgenommen worden zu sein. Zum Zeitpunkt seiner Festnahme hätten die Sicherheitsbehörden keine Kenntnis von seiner Zugehörigkeit zur UFC gehabt (act. A12/20 S. 4). Er geht selbst davon aus, dass diese Festnahme in keinem Zusammenhang mit seiner Funktion als Wahlbeobachter und der Ermordung seines Bruders gestanden habe (act. A12/20 S. 7). Gegen einen solchen Zusammenhang spricht auch der Umstand, dass er während der gesamten Haftzeit nie befragt worden sei (act. A12/20 S. 3 und 7). Aufgrund der Aktenlage ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einer Demonstration, an der er selbst nicht teilgenommen habe, zufälligerweise festgenommen wurde. Demnach ist, auch in Anbetracht des Vorbringens, ein Verwandter des togoischen Präsidenten sei bei der Festnahme zugegen gewesen, nicht davon auszugehen, ihm drohe nach einer Rückkehr in seine Heimat aus diesem Grund Verfolgung. 6.4 Insofern in der Beschwerde vorgebracht wird, die Ausschlussklausel von Art. 1C Abs. 1 Ziff. 5 FK dürfe nicht angewandt werden, da der Beschwerdeführer sich angesichts der erlittenen psychischen und physischen Folter auf triftige Gründe im Sinn von Art. 1C Abs. 2 FK berufen könne, ist darauf hinzuweisen, dass Voraussetzung zur Annahme von "zwingenden Gründen", die einem Flüchtling trotz weggefallener Verfolgungsgefahr die Rückkehr in den vormaligen Verfolgerstaat aufgrund einer Langzeittraumatisierung psychologisch verunmöglichen, eine entsprechende Diagnose ist (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.4 S. 380). Vorliegend kann den Akten jedoch weder entnommen werden, dass dem Beschwerdeführer von kompetenter Seite eine derartige Traumatisierung attestiert würde noch dass er sich in entsprechender ärztlicher Behandlung befindet. Die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers kann somit auch unter diesem Aspekt offen bleiben. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in Anbetracht der dargelegten Entwicklung in Togo nicht davon auszugehen ist, dem Beschwerdeführer drohe im heutigen Zeitpunkt wegen oppositionellen Aktivitäten für die UFC vor der Ausreise in die Schweiz oder der Auseinandersetzung mit einem Anhänger der Regierungspartei Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG. Somit kann er nicht als Flüchtling anerkannt werden. Das BFM hat demnach im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da diese an der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. 7. Zum Eventualantrag, die Sache sei zur hinreichenden Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, da das BFM den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe, ist Folgendes festzuhalten: Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung musste sich die Vorinstanz nicht veranlasst sehen, Abklärungen in Togo vorzunehmen, da diese kaum zu weiteren Erkenntnissen geführt hätten. Zwar hätten möglicherweise die Todesumstände seines Bruders abgeklärt werden können, die Motivation der Täter - und nur diese wäre für die Beurteilung des vorliegenden Asylgesuchs von rechtlicher Bedeutung gewesen - hätte aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht eruiert werden können. Da gegen den Beschwerdeführer in seiner Heimat offenbar kein Verfahren eröffnet wurde, hätten Abklärungen in dieser Hinsicht wohl ebenso wenig neue Erkenntnisse gebracht. Insofern in der Beschwerde angemerkt wird, der Beschwerdeführer sei nicht zu den Haftbedingungen und Tagesabläufen im Zivilgefängnis von Lomé befragt worden, ist festzuhalten, dass das BFM nicht gehalten war, diesbezüglich vertiefend Fragen zu stellen, zumal es dem Beschwerdeführer unbenommen gewesen wäre, sich im Rahmen der Befragungen zu den Haftbedingungen zu äussern, falls diesbezüglich etwas Ausserordentliches zu berichten gewesen wäre. Es besteht deshalb kein Anlass, die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung an das BFM zurückzuweisen. 8. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 9. 9.1 Das BFM ordnete mit der angefochtenen Verfügung zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. 9.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das BFM habe in seinem Entscheid nicht dargelegt, weshalb der Vollzug der Wegweisung nach Togo den Beschwerdeführer konkret gefährden würde. Das BFM hätte jedoch begründen müssen, welche Gefahr ihm dort drohe, da keine individuellen Unzumutbarkeitsaspekte vorlägen. Seine Beziehung zu seinem in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Kind könne nicht Grund für die Feststellung der Unzumutbarkeit sein, zumal das Kindesverhältnis im damaligen Zeitpunkt im zivilrechtlichen Sinn noch nicht festgestanden habe. Zudem hätte das BFM ihn in diesem Fall in die vorläufige Aufnahme seiner Partnerin und seines Kindes einbeziehen müssen. 9.3 Der internen Aktennotiz des BFM zur vorläufigen Aufnahme (act. A23/1) ist zu entnehmen, dass das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers insbesondere unter dem Aspekt des Kindswohls und dem Grundsatz der Einheit der Familie anordnete. Den Spekulationen in der Beschwerde, das BFM habe ihn aufgrund einer ihm im Heimatland drohenden konkreten Gefährdung vorläufig aufgenommen, ist somit die Grundlage entzogen. Die Frage, ob das BFM ihn unter diesen Umständen nicht eher in die vorläufige Aufnahme seiner damaligen Partnerin (und heutigen Ehefrau) und des gemeinsamen Kindes hätte einbeziehen müssen, kann offen gelassen werden, zumal dem Beschwerdeführer diesbezüglich aktuell keine schützenswerten Interessen zuerkannt werden können. Gemäss Rechtsprechung sind die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unmöglichkeit, Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit; vgl. Art. 83 Abs. 2-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20)) alternativer Natur. Sobald eine der Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E.5.4, EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme stünde dem Beschwerdeführer wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). In diesem Verfahren wäre dann der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 10. April 2008 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: