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D-6779/2009

D-6779/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2010-01-11 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland im August 2007 und gelangte per Flugzeug am 11. Dezember 2008 über Burkina Faso, wo sie sich während einem Jahr und vier Monaten aufgehalten habe, sowie über Frankreich in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Am 15. Januar 2009 wurde sie im B.________ befragt und mit Verfügung vom 21. Januar 2009 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C.________ zugwiesen. Am 8. April 2009 führte das BFM eine direkte Anhörung durch. Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie sei Staatsangehörige aus Togo und habe seit ihrer Geburt bis zur Ausreise in D.________ gelebt. Ihr Sohn habe im April 2005 an den Präsidentschaftswahlen teilgenommen und sei anschliessend nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Wie sie erfahren habe, seien er und seine Kollegen mit den Soldaten, welche die Urne abgeholt hätten, in eine Konfrontation geraten. Die Beschwerdeführerin habe ihn überall erfolglos gesucht. Im August 2007 habe sie von ihrem Sohn einen Telefonanruf erhalten, in welchem er ihr mitgeteilt habe, er sei wohlauf. Indessen habe er seinen Aufenthaltsort nicht bekannt gegeben. Diesen Sachverhalt habe die Beschwerdeführerin ihrer besten Freundin mitgeteilt. Nachdem sie von dieser verraten worden sei, hätten sie fünf Tage später fünf schwarz gekleidete und maskierte Männer auf dem Heimweg vom Markt festgenommen und im Auto zu einem unbekannten Haus gebracht. Dort sei sie nach dem Aufenthaltsort ihres Sohnes gefragt worden. Als Folge der ihr zugefügten Schläge sei sie bewusstlos geworden. Wieder zu sich gekommen, habe sie bemerkt, dass sie vergewaltigt worden sei und Zähne verloren habe. Nach drei Tagen sei sie unter der Bedingung, den Sohn zu den Männern zu bringen, freigelassen worden. Aus Angst, dass auch ihrer Tochter etwas passieren könne, habe sie im August 2007 ihr Heimatland verlassen und sich nach E._________ in Burkina Faso begeben, wo sie eine Frau kennengelernt habe, bei der sie habe unterkommen können und der sie im Haushalt geholfen habe. Später habe sie einen Mann kennengelernt, dem sie ihre Erlebnisse geschildert und der ihre Ausreise organisiert habe. Die Beschwerdeführerin gab eine Karte mit ihren Mitgliederbeiträgen im Quartier in D.________ zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 30. September 2009 - eröffnet am 1. Oktober 2009 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Es begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, dass die Vorbringen insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügten. Insbesondere habe die Beschwerdeführerin die Verfolgungsgeschichte sehr vage und ausweichend geschildert, weshalb nicht auf persönlich erlebte Ereignisse zu schliessen sei. So habe sie beispielsweise nicht angeben können, warum sie von ihrer besten Freundin verraten worden sei. Ebenso wenig habe sie plausibel darlegen können, warum es sich bei den fünf Männern um Soldaten gehandelt habe. Zudem sei es nicht realistisch, dass die Behörden ihren Sohn erst zwei Jahre nach der geltend gemachten Konfrontation mit den Soldaten bei ihr gesucht hätten. Auch über den Wahltag selber habe sie nicht ausführlich berichten können. Die geltend gemachte Vergewaltigung habe sie nur oberflächlich dargestellt und auf die Frage, wie es ihr nach dem Übergriff gegangen sei, habe sie bloss ausgesagt, sie habe Schmerzen im Unterleib gehabt, was ebenfalls nicht auf eine erlebte Situation schliessen lasse. Das Zimmer, in welchem sie während drei Tagen festgehalten worden sei, habe sie nur ungenau beschrieben, und die Antwort auf die Frage, wie sie sich zur Wehr gesetzt habe, sei stereotyp ausgefallen. Schliesslich sei es auch nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin mit ihrer ebenfalls in D.________ wohnenden Tochter keinen Kontakt aufgenommen habe, obwohl sie befürchtet habe, diese sei in Gefahr. Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere seien die Angaben der Beschwerdeführerin, sie wisse nicht, wo sich ihre Tochter und ihre beiden Brüder befänden, wenig plausibel und ausweichend, weshalb davon auszugehen sei, dass sie bei ihrer Rückkehr nach Togo auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen könne. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 29. Oktober 2009 beantragte die Beschwerdeführerin, Wegweisungsmassnahmen seien zu sistieren, und es sei ihr Asyl beziehungsweise eine vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung wurde insbesondere vorgebracht, dass es sich - wie das BFM zutreffend ausgeführt habe - bei ihrer Angabe, es habe sich bei den Männern um Soldaten gehandelt, nur um eine Vermutung handle, weil sie dies nicht beweisen könne. Sie sei, nachdem ihr Sohn im Jahr 2005 mit Soldaten Probleme gehabt habe und sie im Jahr 2007 von Männern mit bösen Absichten nach ihrem Sohn gefragt worden sei, zum Schluss gekommen, dass es sich um die gleichen Soldaten handeln müsse. Dies könne ihr indessen nicht zu ihren Ungusten vorgeworden werden. Ferner sei ihre Freundin die Einzige gewesen, welcher sie vom Telefonanruf ihres Sohnes berichtet habe, woraus sie ebenfalls den Schluss gezogen habe, dass sie von ihr verraten worden sei. Auch wenn es sich nur um eine Vermutung handle, könne dies nicht zu ihren Ungunsten ausgelegt werden. Zudem hätten die Personen erst dann nach ihrem Sohn gesucht, als sie vom Telefonanruf erfahren hätten. Bezüglich des Vorwurfs, sie habe nur vage über ihre Vergewaltigung berichtet, sei anzumerken, dass es ihr schwer falle, überhaupt darüber zu sprechen. Sie sei nicht mehr jung und die Übergriffe hätten massive psychische Spuren hinterlassen. Bei traumatisierten Personen komme es immer wieder vor, dass sie nicht über das Erlebte sprechen könnten. Sie könne nicht viel beschreiben, weil ihr immer zuvor von einem Mann die Augen verbunden worden seien. Dieser Detailmangel könne ihr somit nicht vorgeworfen werden. Im Übrigen habe sie genau gesagt, was sie zu ihrer Verteidigung gemacht habe. Das Zimmer, in welchem sie festgehalten worden sei, habe sie nicht näher beschreiben können, weil es nicht mehr dazu zu sagen gebe. Zu ihrer Tochter habe sie keinen Kontakt aufgenommen, weil sie schon seit mehreren Jahren keinen Kontakt zueinander hätten und weil sie Angst gehabt habe, dass die Männer sie weiterhin beobachten und infolgedessen von ihrer Tochter Kenntnis erlangen würden. Sie habe befürchtet, dass sie ihr auch etwas antun würden. Dieses Verhalten sei logisch und nachvollziehbar. Sie habe keine grosse Ausbildung genossen und die Vorbringen gemäss ihrer einfachen Wahrnehmung beschrieben. Schliesslich sei festzuhalten, dass sie eine fünfzigjährige und allein lebende Frau sei und nicht nicht wisse, wo in Togo ihre Familie lebe. Als alleinstehende Frau werde sie es schwer haben, weil in Togo eine Frau allein einen schwierigen Lebensstatus habe. Zudem leide sie aufgrund der erlittenen Vergewaltigung an psychischen Problemen. Der Beschwerde lagen mehrere Arztberichte und eine Fürsorgebestätigung bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 9. November 2008 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Aufgrund der Aussichtslosigkeit ihrer Beschwerdebegehren wurde sie aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss einzuzahlen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. E. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt. F. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2009 reichte die Beschwerdeführerin eine Vertretungsvollmacht und eine Beschwerdeergänzung zu den Akten. G. Mit Eingabe vom 5. Januar 2010 gab die Beschwerdeführerin den Arztbericht von Dr. med. (...) vom 22. Dezember 2009 zu den Akten.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das BFM erachtete die Vorbringen der Beschwerdeführerin insgesamt als unglaubhaft. Insbesondere habe sie ihre Ausreisegründe vage und ausweichend vorgetragen. Dieser Schlussfolgerung schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich an. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und auf die Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 9. November 2009 verwiesen.

E. 5.2 Dabei ist insbesondere festzuhalten, dass einerseits die Vorbringen der Beschwerdeführerin kaum substanzielle und detailnahe Schilderungen enthalten und andererseits vorwiegend auf Mutmassungen und Behauptungen basieren, welche durch keine Dokumente belegt sind. Im Übrigen fehlt ihnen in verschiedener Hinsicht auch der Bezug zur Realität. Die in der Beschwerde geltend gemachte geringe Schulbildung der Beschwerdeführerin vermag an diesen Feststellungen nichts zu ändern, zumal auch einfach gebildete Menschen in der Lage sind, ihre Erlebnisse so darzustellen, dass sie zahlreiche Details und damit ein gewisses Mass an Substanz enthalten. Aus der äusserst dürftigen Darstellung der Fluchtgründe ist im vorliegenden Fall auf eine konstruierte Geschichte zu schliessen.

E. 5.3 Ferner reichte die Beschwerdeführerin keinen Suchbefehl oder andere behördliche Dokumente, die belegt hätten, dass ihr Sohn überhaupt behördlich gesucht wird, zu den Akten. Auch aus diesem Grund kann ihr nicht geglaubt werden, dass sie den geltend gemachten Problemen ausgesetzt war.

E. 5.4 Darüber hinaus hat sich die Lage in Togo seit den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2005 stetig verändert. Aufgrund der Zusicherung der Europäischen Union, unter gewissen Bedingungen Togo wirtschaftliche Unterstützung zu leisten, zeigten die Regierung und die Oppositionsparteien eine gewisse Bereitschaft zur Versöhnung und unterzeichneten im August 2005 eine "Allgemeine politische Vereinbarung", die Parlamentswahlen im Jahr 2007 vorsah. Im Vorfeld dieser Wahlen konnten die Oppositionsparteien friedliche Demonstrationen abhalten, ohne dass die Sicherheitskräfte gewaltsam eingeschritten wären. Exil-Oppositionelle kehrten für den Wahlkampf freiwillig nach Togo zurück und die Parlamentswahlen vom 30. Oktober 2007 verliefen weitgehend frei und fair. Nachdem die Oppositionspartei einen Anteil an Sitzen errang, verbesserte sich die politische Situation in Togo in einem Ausmass, dass auch Oppositionelle dorthin zurückkehren konnten und seither weitgehend ungehindert politisch aktiv sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4985/2007 vom 15. September 2009, D-6094/2006 vom 19. August 2009 und D-5315/2006 vom 1. Mai 2009 und dort zitierte Quellen). Vor dem Hintergrund dieser Entwicklung erscheinen die Vorbringen der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht nachvollziehbar. Es ist mit der stetig verbesserten Situation in Togo nicht zu vereinbaren, dass zwei Jahre nach den Präsidentschaftswahlen im April 2005, die eine Welle der Gewalt und Repression auslösten, noch immer Personen, die damals in Konflikte verwickelt waren, behördlich gesucht sein sollen. Somit können den Aussagen der Beschwerdeführerin keine überzeugenden Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass ihr im Jahr 2005 noch jugendlicher Sohn im Zeitpunkt ihrer Ausreise infolge der damaligen Konfliktsituation noch behördlich gesucht sein soll, selbst wenn er im Jahr 2005 ins Visier der Behörden gekommen sein sollte. Damit entbehrt das Vorbringen der Beschwerdeführerin, man habe nach ihrem Sohn gesucht, jeglicher Realität.

E. 5.5 Infolgedessen sind sämtliche Vorbringen der Beschwerdeführerin - soweit sie mit der Suche nach ihrem Sohn zusammenhängen - ebenfalls als unglaubhaft zu betrachten. Insbesondere muss ihre Darstellung, sie sei infolge der Suche nach ihrem Sohn asylrelevanten Massnahmen ausgesetzt gewesen, als unglaubhaft qualifiziert werden. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die Einzelheiten ihrer Darstellung näher einzugehen, da dies an der vorliegenden Einschätzung nichts zu ändern vermögen. Der Beschwerdeführerin kann nicht geglaubt werden, dass sie von Soldaten entführt, misshandelt, vergewaltigt und nur unter der Auflage, ihren Sohn zu bringen, frei-gelassen worden ist.

E. 5.6 Aufgrund der unglaubhaften Vorbringen können die von der Beschwerdeführerin mit Arztberichten vom 21. Oktober 2009 und 22. Dezember 2009 geltend gemachte Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) sowie die Narbenspuren auf ihrem Körper nicht die Folge der von ihr geltend gemachten Verfolgung sein. Sie dürfen vielmehr auf eine andere - den Behörden nicht bekannte - Ursache zurückzuführen sein.

E. 6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde näher einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern könnten. Insbesondere können auch die geltend gemachten sprachlichen Schwierigkeiten sowie die psychischen Probleme die substanzlosen und konstruierten Vorbringen nicht erklären. Unter den vorliegenden Umständen ist der Antrag in der Beschwerdeergänzung vom 2. Dezember 2009, es sei eine erneute Anhörung durchzuführen, abzuweisen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das BFM hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihr indessen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 8.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht schätzt den Wegweisungsvollzug nach Togo gestützt auf die allgemeine Lage als generell zumutbar ein (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4985/2007 vom 15. September 2009 und dort zitierte weitere Urteile).

E. 8.4.2 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, die Beschwerdeführerin würde im Falle der Rückkehr nach Togo aus individuellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten. Sie lebte seit ihrer Geburt bis zur Ausreise im Jahr 2007 in D.________, besuchte während acht Jahren die Schule und arbeitete im Haushalt sowie als Marktverkäuferin. Angesichts ihrer bisherigen beruflichen Erfahrungen ist es ihr auch als alleinstehender Frau zuzumuten, sich in Togo erneut um eine Arbeit zu bemühen. Zudem sind ihre Aussagen hinsichtlich des fehlenden Beziehungsnetzes nicht glaubhaft ausgefallen. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 9. November 2009 festgehalten, ist vielmehr davon auszugehen, dass sie mit ihrer Tochter - entgegen ihren Angaben - eine Beziehung pflegt. An dieser Einschätzung vermögen auch die mit der Beschwerdeergänzung vorgetragenen Einwände - die Tochter der Beschwerdeführerin sei in der Familie deren Vaters grossgezogen worden und habe zu ihrem Bruder eine engere Beziehung gehabt als zu ihrer Mutter - nichts zu ändern. Zudem sollen sich gemäss ihren Aussagen weitere Verwandte in Togo aufhalten. Damit verfügt die Beschwerdeführerin über ein soziales Beziehungsnetz, das sie bei der Reintegration unterstützen kann. Was die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin betrifft, so sind diese - wie im Arztbericht vom (...) festgehalten - auch im Ausland, so auch in Togo, behandelbar. Im erwähnten Arztbericht wird ausdrücklich festgehalten, dass aus medizinischer Sicht keine Notwendigkeit für einen Aufenthalt der Patientin in der Schweiz bestehe. Daran vermögen weder die im Arztbericht vom (...) festgestellte Schwere des Bluthochdrucks noch die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin etwas zu ändern, zumal eine Behandlung im Heimatland der Beschwerdeführerin als möglich erachtet wird. Wie darüber hinaus im Arztbericht vom (...) festgehalten wird, sollte es möglich sein, die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin in absehbarer Zeit ein bis zwei Mal jährlich zu behandeln, was nicht auf eine schwerwiegende Erkrankung, welche einer konkreten Gefährdung im Sinne des Gesetzes gleichkäme, hinweist. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 9 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. Die Kosten des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 24. November 2009 einbezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem am 24. November 2009 in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss verrechnet.
  4. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6779/2009/cvv {T 0/2} Urteil vom 11. Januar 2010 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien A._______, geboren (...), Togo, vertreten durch (...), Swiss-Exile, (...) Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. September 2009 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland im August 2007 und gelangte per Flugzeug am 11. Dezember 2008 über Burkina Faso, wo sie sich während einem Jahr und vier Monaten aufgehalten habe, sowie über Frankreich in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Am 15. Januar 2009 wurde sie im B.________ befragt und mit Verfügung vom 21. Januar 2009 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C.________ zugwiesen. Am 8. April 2009 führte das BFM eine direkte Anhörung durch. Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie sei Staatsangehörige aus Togo und habe seit ihrer Geburt bis zur Ausreise in D.________ gelebt. Ihr Sohn habe im April 2005 an den Präsidentschaftswahlen teilgenommen und sei anschliessend nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Wie sie erfahren habe, seien er und seine Kollegen mit den Soldaten, welche die Urne abgeholt hätten, in eine Konfrontation geraten. Die Beschwerdeführerin habe ihn überall erfolglos gesucht. Im August 2007 habe sie von ihrem Sohn einen Telefonanruf erhalten, in welchem er ihr mitgeteilt habe, er sei wohlauf. Indessen habe er seinen Aufenthaltsort nicht bekannt gegeben. Diesen Sachverhalt habe die Beschwerdeführerin ihrer besten Freundin mitgeteilt. Nachdem sie von dieser verraten worden sei, hätten sie fünf Tage später fünf schwarz gekleidete und maskierte Männer auf dem Heimweg vom Markt festgenommen und im Auto zu einem unbekannten Haus gebracht. Dort sei sie nach dem Aufenthaltsort ihres Sohnes gefragt worden. Als Folge der ihr zugefügten Schläge sei sie bewusstlos geworden. Wieder zu sich gekommen, habe sie bemerkt, dass sie vergewaltigt worden sei und Zähne verloren habe. Nach drei Tagen sei sie unter der Bedingung, den Sohn zu den Männern zu bringen, freigelassen worden. Aus Angst, dass auch ihrer Tochter etwas passieren könne, habe sie im August 2007 ihr Heimatland verlassen und sich nach E._________ in Burkina Faso begeben, wo sie eine Frau kennengelernt habe, bei der sie habe unterkommen können und der sie im Haushalt geholfen habe. Später habe sie einen Mann kennengelernt, dem sie ihre Erlebnisse geschildert und der ihre Ausreise organisiert habe. Die Beschwerdeführerin gab eine Karte mit ihren Mitgliederbeiträgen im Quartier in D.________ zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 30. September 2009 - eröffnet am 1. Oktober 2009 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Es begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, dass die Vorbringen insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügten. Insbesondere habe die Beschwerdeführerin die Verfolgungsgeschichte sehr vage und ausweichend geschildert, weshalb nicht auf persönlich erlebte Ereignisse zu schliessen sei. So habe sie beispielsweise nicht angeben können, warum sie von ihrer besten Freundin verraten worden sei. Ebenso wenig habe sie plausibel darlegen können, warum es sich bei den fünf Männern um Soldaten gehandelt habe. Zudem sei es nicht realistisch, dass die Behörden ihren Sohn erst zwei Jahre nach der geltend gemachten Konfrontation mit den Soldaten bei ihr gesucht hätten. Auch über den Wahltag selber habe sie nicht ausführlich berichten können. Die geltend gemachte Vergewaltigung habe sie nur oberflächlich dargestellt und auf die Frage, wie es ihr nach dem Übergriff gegangen sei, habe sie bloss ausgesagt, sie habe Schmerzen im Unterleib gehabt, was ebenfalls nicht auf eine erlebte Situation schliessen lasse. Das Zimmer, in welchem sie während drei Tagen festgehalten worden sei, habe sie nur ungenau beschrieben, und die Antwort auf die Frage, wie sie sich zur Wehr gesetzt habe, sei stereotyp ausgefallen. Schliesslich sei es auch nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin mit ihrer ebenfalls in D.________ wohnenden Tochter keinen Kontakt aufgenommen habe, obwohl sie befürchtet habe, diese sei in Gefahr. Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere seien die Angaben der Beschwerdeführerin, sie wisse nicht, wo sich ihre Tochter und ihre beiden Brüder befänden, wenig plausibel und ausweichend, weshalb davon auszugehen sei, dass sie bei ihrer Rückkehr nach Togo auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen könne. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 29. Oktober 2009 beantragte die Beschwerdeführerin, Wegweisungsmassnahmen seien zu sistieren, und es sei ihr Asyl beziehungsweise eine vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung wurde insbesondere vorgebracht, dass es sich - wie das BFM zutreffend ausgeführt habe - bei ihrer Angabe, es habe sich bei den Männern um Soldaten gehandelt, nur um eine Vermutung handle, weil sie dies nicht beweisen könne. Sie sei, nachdem ihr Sohn im Jahr 2005 mit Soldaten Probleme gehabt habe und sie im Jahr 2007 von Männern mit bösen Absichten nach ihrem Sohn gefragt worden sei, zum Schluss gekommen, dass es sich um die gleichen Soldaten handeln müsse. Dies könne ihr indessen nicht zu ihren Ungusten vorgeworden werden. Ferner sei ihre Freundin die Einzige gewesen, welcher sie vom Telefonanruf ihres Sohnes berichtet habe, woraus sie ebenfalls den Schluss gezogen habe, dass sie von ihr verraten worden sei. Auch wenn es sich nur um eine Vermutung handle, könne dies nicht zu ihren Ungunsten ausgelegt werden. Zudem hätten die Personen erst dann nach ihrem Sohn gesucht, als sie vom Telefonanruf erfahren hätten. Bezüglich des Vorwurfs, sie habe nur vage über ihre Vergewaltigung berichtet, sei anzumerken, dass es ihr schwer falle, überhaupt darüber zu sprechen. Sie sei nicht mehr jung und die Übergriffe hätten massive psychische Spuren hinterlassen. Bei traumatisierten Personen komme es immer wieder vor, dass sie nicht über das Erlebte sprechen könnten. Sie könne nicht viel beschreiben, weil ihr immer zuvor von einem Mann die Augen verbunden worden seien. Dieser Detailmangel könne ihr somit nicht vorgeworfen werden. Im Übrigen habe sie genau gesagt, was sie zu ihrer Verteidigung gemacht habe. Das Zimmer, in welchem sie festgehalten worden sei, habe sie nicht näher beschreiben können, weil es nicht mehr dazu zu sagen gebe. Zu ihrer Tochter habe sie keinen Kontakt aufgenommen, weil sie schon seit mehreren Jahren keinen Kontakt zueinander hätten und weil sie Angst gehabt habe, dass die Männer sie weiterhin beobachten und infolgedessen von ihrer Tochter Kenntnis erlangen würden. Sie habe befürchtet, dass sie ihr auch etwas antun würden. Dieses Verhalten sei logisch und nachvollziehbar. Sie habe keine grosse Ausbildung genossen und die Vorbringen gemäss ihrer einfachen Wahrnehmung beschrieben. Schliesslich sei festzuhalten, dass sie eine fünfzigjährige und allein lebende Frau sei und nicht nicht wisse, wo in Togo ihre Familie lebe. Als alleinstehende Frau werde sie es schwer haben, weil in Togo eine Frau allein einen schwierigen Lebensstatus habe. Zudem leide sie aufgrund der erlittenen Vergewaltigung an psychischen Problemen. Der Beschwerde lagen mehrere Arztberichte und eine Fürsorgebestätigung bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 9. November 2008 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Aufgrund der Aussichtslosigkeit ihrer Beschwerdebegehren wurde sie aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss einzuzahlen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. E. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt. F. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2009 reichte die Beschwerdeführerin eine Vertretungsvollmacht und eine Beschwerdeergänzung zu den Akten. G. Mit Eingabe vom 5. Januar 2010 gab die Beschwerdeführerin den Arztbericht von Dr. med. (...) vom 22. Dezember 2009 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das BFM erachtete die Vorbringen der Beschwerdeführerin insgesamt als unglaubhaft. Insbesondere habe sie ihre Ausreisegründe vage und ausweichend vorgetragen. Dieser Schlussfolgerung schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich an. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und auf die Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 9. November 2009 verwiesen. 5.2 Dabei ist insbesondere festzuhalten, dass einerseits die Vorbringen der Beschwerdeführerin kaum substanzielle und detailnahe Schilderungen enthalten und andererseits vorwiegend auf Mutmassungen und Behauptungen basieren, welche durch keine Dokumente belegt sind. Im Übrigen fehlt ihnen in verschiedener Hinsicht auch der Bezug zur Realität. Die in der Beschwerde geltend gemachte geringe Schulbildung der Beschwerdeführerin vermag an diesen Feststellungen nichts zu ändern, zumal auch einfach gebildete Menschen in der Lage sind, ihre Erlebnisse so darzustellen, dass sie zahlreiche Details und damit ein gewisses Mass an Substanz enthalten. Aus der äusserst dürftigen Darstellung der Fluchtgründe ist im vorliegenden Fall auf eine konstruierte Geschichte zu schliessen. 5.3 Ferner reichte die Beschwerdeführerin keinen Suchbefehl oder andere behördliche Dokumente, die belegt hätten, dass ihr Sohn überhaupt behördlich gesucht wird, zu den Akten. Auch aus diesem Grund kann ihr nicht geglaubt werden, dass sie den geltend gemachten Problemen ausgesetzt war. 5.4 Darüber hinaus hat sich die Lage in Togo seit den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2005 stetig verändert. Aufgrund der Zusicherung der Europäischen Union, unter gewissen Bedingungen Togo wirtschaftliche Unterstützung zu leisten, zeigten die Regierung und die Oppositionsparteien eine gewisse Bereitschaft zur Versöhnung und unterzeichneten im August 2005 eine "Allgemeine politische Vereinbarung", die Parlamentswahlen im Jahr 2007 vorsah. Im Vorfeld dieser Wahlen konnten die Oppositionsparteien friedliche Demonstrationen abhalten, ohne dass die Sicherheitskräfte gewaltsam eingeschritten wären. Exil-Oppositionelle kehrten für den Wahlkampf freiwillig nach Togo zurück und die Parlamentswahlen vom 30. Oktober 2007 verliefen weitgehend frei und fair. Nachdem die Oppositionspartei einen Anteil an Sitzen errang, verbesserte sich die politische Situation in Togo in einem Ausmass, dass auch Oppositionelle dorthin zurückkehren konnten und seither weitgehend ungehindert politisch aktiv sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4985/2007 vom 15. September 2009, D-6094/2006 vom 19. August 2009 und D-5315/2006 vom 1. Mai 2009 und dort zitierte Quellen). Vor dem Hintergrund dieser Entwicklung erscheinen die Vorbringen der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht nachvollziehbar. Es ist mit der stetig verbesserten Situation in Togo nicht zu vereinbaren, dass zwei Jahre nach den Präsidentschaftswahlen im April 2005, die eine Welle der Gewalt und Repression auslösten, noch immer Personen, die damals in Konflikte verwickelt waren, behördlich gesucht sein sollen. Somit können den Aussagen der Beschwerdeführerin keine überzeugenden Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass ihr im Jahr 2005 noch jugendlicher Sohn im Zeitpunkt ihrer Ausreise infolge der damaligen Konfliktsituation noch behördlich gesucht sein soll, selbst wenn er im Jahr 2005 ins Visier der Behörden gekommen sein sollte. Damit entbehrt das Vorbringen der Beschwerdeführerin, man habe nach ihrem Sohn gesucht, jeglicher Realität. 5.5 Infolgedessen sind sämtliche Vorbringen der Beschwerdeführerin - soweit sie mit der Suche nach ihrem Sohn zusammenhängen - ebenfalls als unglaubhaft zu betrachten. Insbesondere muss ihre Darstellung, sie sei infolge der Suche nach ihrem Sohn asylrelevanten Massnahmen ausgesetzt gewesen, als unglaubhaft qualifiziert werden. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die Einzelheiten ihrer Darstellung näher einzugehen, da dies an der vorliegenden Einschätzung nichts zu ändern vermögen. Der Beschwerdeführerin kann nicht geglaubt werden, dass sie von Soldaten entführt, misshandelt, vergewaltigt und nur unter der Auflage, ihren Sohn zu bringen, frei-gelassen worden ist. 5.6 Aufgrund der unglaubhaften Vorbringen können die von der Beschwerdeführerin mit Arztberichten vom 21. Oktober 2009 und 22. Dezember 2009 geltend gemachte Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) sowie die Narbenspuren auf ihrem Körper nicht die Folge der von ihr geltend gemachten Verfolgung sein. Sie dürfen vielmehr auf eine andere - den Behörden nicht bekannte - Ursache zurückzuführen sein. 6. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde näher einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern könnten. Insbesondere können auch die geltend gemachten sprachlichen Schwierigkeiten sowie die psychischen Probleme die substanzlosen und konstruierten Vorbringen nicht erklären. Unter den vorliegenden Umständen ist der Antrag in der Beschwerdeergänzung vom 2. Dezember 2009, es sei eine erneute Anhörung durchzuführen, abzuweisen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das BFM hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihr indessen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 8.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht schätzt den Wegweisungsvollzug nach Togo gestützt auf die allgemeine Lage als generell zumutbar ein (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4985/2007 vom 15. September 2009 und dort zitierte weitere Urteile). 8.4.2 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, die Beschwerdeführerin würde im Falle der Rückkehr nach Togo aus individuellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten. Sie lebte seit ihrer Geburt bis zur Ausreise im Jahr 2007 in D.________, besuchte während acht Jahren die Schule und arbeitete im Haushalt sowie als Marktverkäuferin. Angesichts ihrer bisherigen beruflichen Erfahrungen ist es ihr auch als alleinstehender Frau zuzumuten, sich in Togo erneut um eine Arbeit zu bemühen. Zudem sind ihre Aussagen hinsichtlich des fehlenden Beziehungsnetzes nicht glaubhaft ausgefallen. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 9. November 2009 festgehalten, ist vielmehr davon auszugehen, dass sie mit ihrer Tochter - entgegen ihren Angaben - eine Beziehung pflegt. An dieser Einschätzung vermögen auch die mit der Beschwerdeergänzung vorgetragenen Einwände - die Tochter der Beschwerdeführerin sei in der Familie deren Vaters grossgezogen worden und habe zu ihrem Bruder eine engere Beziehung gehabt als zu ihrer Mutter - nichts zu ändern. Zudem sollen sich gemäss ihren Aussagen weitere Verwandte in Togo aufhalten. Damit verfügt die Beschwerdeführerin über ein soziales Beziehungsnetz, das sie bei der Reintegration unterstützen kann. Was die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin betrifft, so sind diese - wie im Arztbericht vom (...) festgehalten - auch im Ausland, so auch in Togo, behandelbar. Im erwähnten Arztbericht wird ausdrücklich festgehalten, dass aus medizinischer Sicht keine Notwendigkeit für einen Aufenthalt der Patientin in der Schweiz bestehe. Daran vermögen weder die im Arztbericht vom (...) festgestellte Schwere des Bluthochdrucks noch die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin etwas zu ändern, zumal eine Behandlung im Heimatland der Beschwerdeführerin als möglich erachtet wird. Wie darüber hinaus im Arztbericht vom (...) festgehalten wird, sollte es möglich sein, die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin in absehbarer Zeit ein bis zwei Mal jährlich zu behandeln, was nicht auf eine schwerwiegende Erkrankung, welche einer konkreten Gefährdung im Sinne des Gesetzes gleichkäme, hinweist. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. Die Kosten des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 24. November 2009 einbezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem am 24. November 2009 in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: