Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Vorinstanz wies das erste Asylgesuch der Beschwerdeführerin, einer Staatsangehörigen aus Togo, mit Verfügung vom 30. September 2009 ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde mit Urteil D-6779/2009 vom 11. Januar 2010 ab. Die zuständigen kantonalen Behörden teilten dem BFM mit Schreiben vom 8. Januar 2011 mit, die Beschwerdeführerin sei seit dem 2. November 2010 verschwunden. Für den weiteren Inhalt des ersten Asylverfahrens ist auf die Akten zu verweisen. B. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihr Heimatland am 21. November 2011 erneut, reiste nach B._______ und gelangte von dort am 25. April 2012 über den Luftweg nach C._______, von wo sie am folgenden Tag unter Beihilfe einer Drittperson wieder in die Schweiz einreiste, wo sie am gleichen Tag erneut um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ vom 14. Mai 2012 sowie der direkten Bundesanhörung vom 15. Februar 2013 machte sie zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, sie sei nach ihrer Rückkehr ins Heimatland erneut wegen der politischen Aktivitäten ihres Sohnes Verfolgungsmassnahmen seitens der togolesischen Regierung ausgesetzt gewesen. Diese habe ihr Haus zerstört und ihr drei Vorladungen zukommen lassen. Aus Angst vor einer Verhaftung und Inhaftierung habe sie sich erneut entschlossen, ihr Heimatland zu verlassen. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen gab sie ein Foto eines zerstörten Hauses und drei Vorladungen zu den Akten. Für die weiteren Vorbringen ist auf die Akten zu verweisen. C. Das BFM trat auf das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. März 2013 - eröffnet am 8. März 2013 - nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen. D. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 14. März 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Sache sei mit der verbindlichen Anweisung, einen ordentlichen Entscheid zu fällen und ihr in der Schweiz Schutz zu gewähren, an das BFM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird - soweit für den Entscheid erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen näher einzugehen sein. Der Beschwerde lagen verschiedene Kopien von ärztlichen Berichten bei. E. Die vorinstanzlichen Akten des laufenden Verfahrens gingen am 18. März 2013 beim Bundesverwaltungsgericht ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 18. April 2013 wurde das BFM zur Vernehmlassung eingeladen. G. In seiner Vernehmlassung vom 29. April 2013 stellte das BFM fest, dass keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorlägen, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigten könnten. Das BFM hielt vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2013 wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Davon machte sie keinen Gebrauch. I. Mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2013 wurde das BFM zur ergänzenden Vernehmlassung eingeladen. J. Mit Eingabe vom 27. Juni 2013 reichte die Beschwerdeführerin die Kopie einer Todesanzeige zu den Akten und legte dar, dass die verstorbene Person die einzige Kontaktperson im Heimatland gewesen sei. Sie verfüge nun über kein Beziehungsnetz mehr. K. Mit Eingabe vom 24. Juli 2013 gab die Beschwerdeführerin die Kopie der Todesbestätigung der zuvor erwähnten Person ab. L. In seiner zweiten Vernehmlassung vom 24. September 2013 stellte das BFM erneut fest, dass keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorlägen, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigten könnten. Wiederum hielt es vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. M. Mit Zwischenverfügung vom 30. September 2013 wurde die Beschwerdeführerin zur Eingabe einer Stellungnahme eingeladen. N. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2013 wurde einerseits um Fristerstreckung zur Einreichung der Stellungnahme und andererseits um Gewährung der Einsicht in die Beschwerdeakten des ersten Asylverfahrens ersucht. O. Mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2013 wurden die Gesuche um Fristerstreckung und um Akteneinsicht gutgeheissen. P. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2013 nahm die Beschwerdeführerin zur zweiten Vernehmlassung des BFM Stellung.
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116). Demnach enthält sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
E. 3.2 Indessen prüft die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
E. 4.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.
E. 4.2 Der Prüfung, ob Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist der Flüchtlingsbegriff gemäss Art. 3 AsylG zugrunde zu legen, wobei auf das Asylgesuch dann nicht einzutreten ist, wenn eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist (vgl. BVGE 2008/57 E. 3.3), und ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab anzuwenden ist, was bedeutet, dass auf das Asylgesuch einzutreten ist, wenn sich Hinweise auf ernsthafte Nachteile im Sinne des Flüchtlingsbegriffs ergeben, die nicht zum Vorneherein haltlos sind (vgl. BVGE 2008/57 E. 3.2),
E. 4.3 Hinweise im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG sind genügend substanziiert vorzubringen, damit die Asylbehörden auf ein zweites Asylgesuch einzutreten haben, was vorliegend nicht der Fall ist, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen:
E. 4.3.1 Die Beschwerdeführerin gab zwar an, sie habe die Schweiz im November 2010 verlassen, sei nach E._______ und von dort nach F._______ und G._______ weitergereist, habe sich mal hier und mal dort während vier oder fünf Monaten beziehungsweise während zwei bis drei Monaten aufgehalten und sei im Mai oder Juni 2011 in ihr Heimatland zurückgekehrt. Indessen reichte sie keine Beweismittel für ihre Rückreise in ihr Heimatland zu den Akten und gab äusserst substanzlose Angaben über den Reiseweg zu Protokoll (vgl. Akte B8/12 S. 5 f. und Akte B17/15 S. 4 f.), weshalb die geltend gemachte Rückreise zu bezweifeln ist. Unter diesen Umständen bestehen an der erneuten dargelegten Verfolgung im Heimatland erhebliche Zweifel.
E. 4.3.2 Diese werden noch dadurch bestärkt, dass sie die gleichen Verfolgungsgründe wie im ersten Asylverfahren angab, welche schon damals als nicht glaubhaft betrachtet wurden.
E. 4.3.3 An dieser Einschätzung vermögen die eingereichten Fotos nichts zu ändern, zumal allein aus einem abgebildeten beschädigten Haus nicht auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin zu schliessen ist und vorliegend die Fotos allein nicht zu belegen vermögen, dass es sich um ihr Haus gehandelt haben soll und dass es aus den von ihr vorgebrachten Gründen zerstört worden ist.
E. 4.3.4 Zudem ist die Echtheit der zu den Akten gereichten Vorladungen in Frage zu stellen, da es sich - wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat - auf den ersten Blick ersichtlich und damit offensichtlich um Kopien von Dokumenten handelt, die nachträglich mit den Personalien der Beschwerdeführerin versehen worden sind, weshalb Zweifel am Inhalt dieser Dokumente angebracht erscheinen.
E. 4.3.5 Im Übrigen brachte die Beschwerdeführerin ihre Vorbringen pauschal, substanzlos und realitätsfremd vor. So konnte sie beispielsweise nicht angeben, woher die Polizei ihre aktuelle Adresse gekannt haben soll.
E. 4.4 Insgesamt ergeben sich aus dem geltend gemachten Sachverhalt zahlreiche Ungereimtheiten, welche gegen offensichtliche Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG sprechen. Somit sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin offensichtlich haltlos, weshalb keine Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse vorliegen, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.
E. 4.5 An dieser Würdigung des Sachverhalts vermögen die weiteren Ausführungen in der Beschwerde oder die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern.
E. 4.6 Das BFM ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten.
E. 5 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148; BVGE 2011/24 E. 10.2).
E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist der Beschwerdeführerin indessen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 6.4.1 Bezüglich der allgemeinen Situation in Togo ist festzuhalten, dass keine Situation allgemeiner Gewalt oder Krieg herrscht, weshalb der Wegweisungsvollzug grundsätzlich als zumutbar gilt.
E. 6.4.2 Gestützt auf die Aktenlage steht nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fest, wo sich die Beschwerdeführerin seit dem Abschluss des ersten Asylverfahrens in der Schweiz tatsächlich aufgehalten hat. Diesbezüglich sind ihre Angaben substanzlos geblieben, weshalb sie nicht glaubhaft erscheinen. Es vermag nicht zu überzeugen, dass die Beschwerdeführerin nicht konkret und detailliert Auskunft darüber geben konnte, von wann bis wann sie sich vor der zweiten Reise in die Schweiz wo oder bei wem und wie lange aufgehalten haben soll. Damit sind ihre Aussagen in einem wesentlichen Punkt nicht glaubhaft.
E. 6.4.3 Angesichts der notorisch bekannten weitverzweigten verwandtschaftlichen Verhältnisse in Togo und der langen Dauer, während der sich die Beschwerdeführerin vor ihren Asylgesuchen in der Schweiz in ihrem Heimatland aufhielt, kann ihr nicht geglaubt werden, sie verfüge dort über kein soziales Beziehungsnetz, welches sie im Fall ihrer Rückkehr unterstützen könnte. Vielmehr ist auch diesbezüglich mit dem BFM übereinzustimmen, dass davon auszugehen ist, sie wolle ihr Beziehungsnetz im Heimatland den schweizerischen Asylbehörden gegenüber verschweigen, um sich aufgrund ihres Alters und ihres Gesundheitszustandes ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu verschaffen. An dieser Einschätzung vermögen die Kopien einer Todesanzeige nichts zu ändern, zumal nicht belegt oder glaubhaft gemacht ist, dass es sich bei der darin erwähnten Person um die einzige Bekannte im Heimatland gehandelt haben soll. Im Übrigen konnte der Beschwerdeführerin bereits anlässlich des ersten Asylverfahrens nicht geglaubt werden, sie verfüge über kein tragfähiges Beziehungsnetz. Insgesamt sind aus den Akten keine überzeugenden Angaben ersichtlich, gestützt auf welche von einem fehlenden Beziehungsnetz auszugehen wäre.
E. 6.4.4 Die unglaubhaften Aussagen über ihre Aufenthaltsorte vor der Wiedereinreise in die Schweiz und über ihr Beziehungsnetz im Heimatland bestätigen die Annahme, dass die Beschwerdeführerin ihr soziales Beziehungsnetz - im engeren oder im weiteren Sinn - nicht offenlegen will. Folglich ist zu ihren Ungunsten davon auszugehen, dass ein solches im Heimatland vorhanden ist.
E. 6.4.5 Des Weiteren kann der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden, sie habe im Heimatland keine gesicherte Wohnsituation. An dieser Einschätzung vermögen die Kopien eines zerstörten Hauses nichts zu ändern, da diese Beweismittel nichts belegen können, zumal nicht feststeht, dass es sich um das ehemalige Wohnhaus der Beschwerdeführerin gehandelt habe. Ebenso wenig kann dem Beweismittel entnommen werden, wann, unter welchen Umständen und aus welchem Grund es zerfiel oder zerstört wurde.
E. 6.4.6 Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme ist festzuhalten, dass der im Arztbericht vom 8. Oktober 2012 ausgewiesene H._______ im Heimatland medikamentös behandelt werden kann, wie die Abklärungen des BFM anlässlich seiner Vernehmlassungen ergeben haben. Zudem sind die infolge der in der Schweiz vorgenommenen I._______ erforderlichen Medikamente in Togo erhältlich und die in diesem Zusammenhang notwendigen Kontrolluntersuchungen alle sechs bis zwölf Monate dort durchführbar. Die Medikamente sind in J._______, woher die Beschwerdeführerin kommt, erhältlich, und für die Kontrolluntersuchungen kann sie sich in dieser Stadt in zwei mögliche Kliniken K._______ begeben. Die Einwände der Beschwerdeführerin, sie verfüge nicht über die nötigen finanziellen Ressourcen, müsse alles aus der eigenen Tasche bezahlen, habe keine Krankenversicherung und könne nur beschränkt von der medizinischen Rückkehrhilfe profitieren, weshalb sie nach kurzer Zeit in eine Notlage gerate, vermögen nicht zu überzeugen. Insbesondere ist es der Beschwerdeführerin zuzumuten, sich aufgrund ihrer früheren Tätigkeit als Krankenschwester wieder um eine Arbeitsstelle zu bemühen, um für die Kosten der benötigten Medikamente und Untersuchungen aufzukommen zu können. Ihr Einwand, sie werde aufgrund ihres Alters und ihres Gesundheitszustandes keine Arbeit finden, vermag nicht zu überzeugen, da eine Frau mit Berufserfahrung im Alter von 56 Jahren auch unter den gegebenen Umständen arbeiten kann, und folglich der Gesundheitszustand weder zur Arbeitsunfähigkeit noch zu einer Notlage führt. Der Einwand, sie habe bloss als ungelernte Krankenschwester gearbeitet, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da sie vor ihrer ersten Reise in die Schweiz gemäss ihren Aussagen offenbar auch ohne abgeschlossene Ausbildung als Pflegefachfrau die Tätigkeit als Krankenschwester ausüben konnte. Somit vermögen die geltend gemachte angeblich fehlende Ausbildung, das Alter und der Gesundheitszustand nicht grundsätzlich zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Die Beschwerdeführerin benötigt im Heimatland täglich Medikamente (L._______, M._______ und N._______ je eine Dosierung) und muss alle sechs bis zwölf Monate die O._______ überprüfen lassen. L._______ enthält den Wirkstoff P._______, welcher in Schachteln zu 30 Stück je nach Stärke zwischen Fr. 1.60 und Fr. 3.30 erhältlich ist. 30 Stück N._______ kosten zwischen Fr. 9.- und Fr. 9.20. Der in M._______ enthaltene Wirkstoff Q._______ ist in Togo ebenfalls erhältlich. Da es sich um ein rezeptfreies Schmerzmittel handelt, das auch in der Schweiz verhältnismässig günstig zu kaufen ist, kann mit vergleichsweise niedrigen Kosten in Togo gerechnet werden. Ausserdem ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin heute immer noch täglich eine Dosis benötigt. Somit beläuft sich der monatliche finanzielle Aufwand für Medikamente in der Grössenordnung zwischen Fr. 12.- und 14.-. Die jährlichen Kosten betragen zwischen Fr. 144.- und Fr. 168.-. Dazu kommen jährliche Ausgaben für ärztliche beziehungsweise labortechnische Kontrollen in der Höhe zwischen Fr. 43.- (im öffentlichen Spital) beziehungsweise Fr. 49.- (im Privatspital) bei einer Kontrolle pro Jahr und Fr. 86.- oder Fr. 98.- bei zwei Kontrollen pro Jahr. Damit im Fall der Beschwerdeführerin eine adäquate medizinische Behandlung gewährleistet ist, benötigt sie somit jährlich zwischen im günstigsten Fall Fr. 187.- und im teuersten Fall Fr. 266.-. Der gesetzliche Mindestlohn in Togo beträgt Fr. 66.-während medizinische Assistenten in den medizinischen Zentren zwischen Fr. 94.- und 151.- verdienen (vgl. Wageindicator.org, Minimum Wages in Togo with effect from January 1, 2012, 2013, abgerufen am 30. Oktober 2013; Santé-Education, Les contractuels des CMS et USP du Togo mécontents de leur salaire, 15. Februar 2012, abgerufen am 30. Oktober 2013). Bei einem Jahreseinkommen von mindestens Fr. 792.- und höchstens Fr. 1'812.- beträgt der Anteil der Gesundheitskosten für die Beschwerdeführerin somit ungefähr zwischen zwanzig und dreissig Prozent ihres Einkommens, je nachdem, welche Medikamente sie kauft und wo sie sich behandeln lässt, beziehungsweise wie hoch ihr Lohn ausfallen wird. Dieser Anteil mag zwar hoch erscheinen, ist indessen zu relativieren. Einerseits kann die Beschwerdeführerin - sofern sie sich darum bemüht, was zumutbar ist - medizinische Rückkehrhilfe beantragen, mit welcher sie in den ersten Monaten die medizinischen Kosten begleichen kann; andererseits kann ihr - wie schon mehrmals erwähnt - nicht geglaubt werden, dass sie kein Beziehungsnetz im Heimatland hat, was insbesondere auch im Hinblick auf die im Vergleich zu den anstehenden Gesundheitskosten sehr teuren Reisen in die Schweiz zu sehen ist. Ihr Einwand, diejenige Person, welche ihr die Reisen bezahlt habe, sei gestorben und nun habe sie niemanden mehr, der sie unterstütze, vermag nicht zu überzeugen, wie aus den vorangehenden Erwägungen hervorgeht.
E. 6.4.7 Damit liegen - trotz des Alters und der gesundheitlichen Probleme - genügend begünstigende Faktoren vor, um von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgehen zu können. Insbesondere ist aufgrund der vorangehenden Erwägungen insgesamt anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, das ihr bei ihrer Rückkehr behilflich sein kann und sie unterstützen wird. Zudem hat sie den grösseren Teil ihres bisherigen Lebens in ihrem Heimatland verbracht, wo sie mit der Sprache, der Kultur und der Lebensweise bestens vertraut ist. Ausserdem ist ihre Erkrankung auch im Heimatland behandelbar, wie die vorangehenden Erwägungen gezeigt haben. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass sie nach ihrer Rückkehr nach Togo in eine existenzielle Notlage geraten wird.
E. 6.4.8 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 6.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem sich gezeigt hat, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht aussichtslos war und von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist, wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet. Das Gesuch um Erlass eines Kostenvorschusses ist gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1368/2013 Urteil vom 17. Dezember 2013 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien A._______, geboren am (...), Togo, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. März 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Die Vorinstanz wies das erste Asylgesuch der Beschwerdeführerin, einer Staatsangehörigen aus Togo, mit Verfügung vom 30. September 2009 ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde mit Urteil D-6779/2009 vom 11. Januar 2010 ab. Die zuständigen kantonalen Behörden teilten dem BFM mit Schreiben vom 8. Januar 2011 mit, die Beschwerdeführerin sei seit dem 2. November 2010 verschwunden. Für den weiteren Inhalt des ersten Asylverfahrens ist auf die Akten zu verweisen. B. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihr Heimatland am 21. November 2011 erneut, reiste nach B._______ und gelangte von dort am 25. April 2012 über den Luftweg nach C._______, von wo sie am folgenden Tag unter Beihilfe einer Drittperson wieder in die Schweiz einreiste, wo sie am gleichen Tag erneut um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ vom 14. Mai 2012 sowie der direkten Bundesanhörung vom 15. Februar 2013 machte sie zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, sie sei nach ihrer Rückkehr ins Heimatland erneut wegen der politischen Aktivitäten ihres Sohnes Verfolgungsmassnahmen seitens der togolesischen Regierung ausgesetzt gewesen. Diese habe ihr Haus zerstört und ihr drei Vorladungen zukommen lassen. Aus Angst vor einer Verhaftung und Inhaftierung habe sie sich erneut entschlossen, ihr Heimatland zu verlassen. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen gab sie ein Foto eines zerstörten Hauses und drei Vorladungen zu den Akten. Für die weiteren Vorbringen ist auf die Akten zu verweisen. C. Das BFM trat auf das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. März 2013 - eröffnet am 8. März 2013 - nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen. D. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 14. März 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Sache sei mit der verbindlichen Anweisung, einen ordentlichen Entscheid zu fällen und ihr in der Schweiz Schutz zu gewähren, an das BFM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird - soweit für den Entscheid erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen näher einzugehen sein. Der Beschwerde lagen verschiedene Kopien von ärztlichen Berichten bei. E. Die vorinstanzlichen Akten des laufenden Verfahrens gingen am 18. März 2013 beim Bundesverwaltungsgericht ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 18. April 2013 wurde das BFM zur Vernehmlassung eingeladen. G. In seiner Vernehmlassung vom 29. April 2013 stellte das BFM fest, dass keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorlägen, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigten könnten. Das BFM hielt vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2013 wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Davon machte sie keinen Gebrauch. I. Mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2013 wurde das BFM zur ergänzenden Vernehmlassung eingeladen. J. Mit Eingabe vom 27. Juni 2013 reichte die Beschwerdeführerin die Kopie einer Todesanzeige zu den Akten und legte dar, dass die verstorbene Person die einzige Kontaktperson im Heimatland gewesen sei. Sie verfüge nun über kein Beziehungsnetz mehr. K. Mit Eingabe vom 24. Juli 2013 gab die Beschwerdeführerin die Kopie der Todesbestätigung der zuvor erwähnten Person ab. L. In seiner zweiten Vernehmlassung vom 24. September 2013 stellte das BFM erneut fest, dass keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorlägen, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigten könnten. Wiederum hielt es vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. M. Mit Zwischenverfügung vom 30. September 2013 wurde die Beschwerdeführerin zur Eingabe einer Stellungnahme eingeladen. N. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2013 wurde einerseits um Fristerstreckung zur Einreichung der Stellungnahme und andererseits um Gewährung der Einsicht in die Beschwerdeakten des ersten Asylverfahrens ersucht. O. Mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2013 wurden die Gesuche um Fristerstreckung und um Akteneinsicht gutgeheissen. P. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2013 nahm die Beschwerdeführerin zur zweiten Vernehmlassung des BFM Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116). Demnach enthält sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), 3.2 Indessen prüft die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 4. 4.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. 4.2 Der Prüfung, ob Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist der Flüchtlingsbegriff gemäss Art. 3 AsylG zugrunde zu legen, wobei auf das Asylgesuch dann nicht einzutreten ist, wenn eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist (vgl. BVGE 2008/57 E. 3.3), und ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab anzuwenden ist, was bedeutet, dass auf das Asylgesuch einzutreten ist, wenn sich Hinweise auf ernsthafte Nachteile im Sinne des Flüchtlingsbegriffs ergeben, die nicht zum Vorneherein haltlos sind (vgl. BVGE 2008/57 E. 3.2), 4.3 Hinweise im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG sind genügend substanziiert vorzubringen, damit die Asylbehörden auf ein zweites Asylgesuch einzutreten haben, was vorliegend nicht der Fall ist, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen: 4.3.1 Die Beschwerdeführerin gab zwar an, sie habe die Schweiz im November 2010 verlassen, sei nach E._______ und von dort nach F._______ und G._______ weitergereist, habe sich mal hier und mal dort während vier oder fünf Monaten beziehungsweise während zwei bis drei Monaten aufgehalten und sei im Mai oder Juni 2011 in ihr Heimatland zurückgekehrt. Indessen reichte sie keine Beweismittel für ihre Rückreise in ihr Heimatland zu den Akten und gab äusserst substanzlose Angaben über den Reiseweg zu Protokoll (vgl. Akte B8/12 S. 5 f. und Akte B17/15 S. 4 f.), weshalb die geltend gemachte Rückreise zu bezweifeln ist. Unter diesen Umständen bestehen an der erneuten dargelegten Verfolgung im Heimatland erhebliche Zweifel. 4.3.2 Diese werden noch dadurch bestärkt, dass sie die gleichen Verfolgungsgründe wie im ersten Asylverfahren angab, welche schon damals als nicht glaubhaft betrachtet wurden. 4.3.3 An dieser Einschätzung vermögen die eingereichten Fotos nichts zu ändern, zumal allein aus einem abgebildeten beschädigten Haus nicht auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin zu schliessen ist und vorliegend die Fotos allein nicht zu belegen vermögen, dass es sich um ihr Haus gehandelt haben soll und dass es aus den von ihr vorgebrachten Gründen zerstört worden ist. 4.3.4 Zudem ist die Echtheit der zu den Akten gereichten Vorladungen in Frage zu stellen, da es sich - wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat - auf den ersten Blick ersichtlich und damit offensichtlich um Kopien von Dokumenten handelt, die nachträglich mit den Personalien der Beschwerdeführerin versehen worden sind, weshalb Zweifel am Inhalt dieser Dokumente angebracht erscheinen. 4.3.5 Im Übrigen brachte die Beschwerdeführerin ihre Vorbringen pauschal, substanzlos und realitätsfremd vor. So konnte sie beispielsweise nicht angeben, woher die Polizei ihre aktuelle Adresse gekannt haben soll. 4.4 Insgesamt ergeben sich aus dem geltend gemachten Sachverhalt zahlreiche Ungereimtheiten, welche gegen offensichtliche Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG sprechen. Somit sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin offensichtlich haltlos, weshalb keine Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse vorliegen, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. 4.5 An dieser Würdigung des Sachverhalts vermögen die weiteren Ausführungen in der Beschwerde oder die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. 4.6 Das BFM ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten.
5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148; BVGE 2011/24 E. 10.2). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist der Beschwerdeführerin indessen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.4.1 Bezüglich der allgemeinen Situation in Togo ist festzuhalten, dass keine Situation allgemeiner Gewalt oder Krieg herrscht, weshalb der Wegweisungsvollzug grundsätzlich als zumutbar gilt. 6.4.2 Gestützt auf die Aktenlage steht nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fest, wo sich die Beschwerdeführerin seit dem Abschluss des ersten Asylverfahrens in der Schweiz tatsächlich aufgehalten hat. Diesbezüglich sind ihre Angaben substanzlos geblieben, weshalb sie nicht glaubhaft erscheinen. Es vermag nicht zu überzeugen, dass die Beschwerdeführerin nicht konkret und detailliert Auskunft darüber geben konnte, von wann bis wann sie sich vor der zweiten Reise in die Schweiz wo oder bei wem und wie lange aufgehalten haben soll. Damit sind ihre Aussagen in einem wesentlichen Punkt nicht glaubhaft. 6.4.3 Angesichts der notorisch bekannten weitverzweigten verwandtschaftlichen Verhältnisse in Togo und der langen Dauer, während der sich die Beschwerdeführerin vor ihren Asylgesuchen in der Schweiz in ihrem Heimatland aufhielt, kann ihr nicht geglaubt werden, sie verfüge dort über kein soziales Beziehungsnetz, welches sie im Fall ihrer Rückkehr unterstützen könnte. Vielmehr ist auch diesbezüglich mit dem BFM übereinzustimmen, dass davon auszugehen ist, sie wolle ihr Beziehungsnetz im Heimatland den schweizerischen Asylbehörden gegenüber verschweigen, um sich aufgrund ihres Alters und ihres Gesundheitszustandes ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu verschaffen. An dieser Einschätzung vermögen die Kopien einer Todesanzeige nichts zu ändern, zumal nicht belegt oder glaubhaft gemacht ist, dass es sich bei der darin erwähnten Person um die einzige Bekannte im Heimatland gehandelt haben soll. Im Übrigen konnte der Beschwerdeführerin bereits anlässlich des ersten Asylverfahrens nicht geglaubt werden, sie verfüge über kein tragfähiges Beziehungsnetz. Insgesamt sind aus den Akten keine überzeugenden Angaben ersichtlich, gestützt auf welche von einem fehlenden Beziehungsnetz auszugehen wäre. 6.4.4 Die unglaubhaften Aussagen über ihre Aufenthaltsorte vor der Wiedereinreise in die Schweiz und über ihr Beziehungsnetz im Heimatland bestätigen die Annahme, dass die Beschwerdeführerin ihr soziales Beziehungsnetz - im engeren oder im weiteren Sinn - nicht offenlegen will. Folglich ist zu ihren Ungunsten davon auszugehen, dass ein solches im Heimatland vorhanden ist. 6.4.5 Des Weiteren kann der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden, sie habe im Heimatland keine gesicherte Wohnsituation. An dieser Einschätzung vermögen die Kopien eines zerstörten Hauses nichts zu ändern, da diese Beweismittel nichts belegen können, zumal nicht feststeht, dass es sich um das ehemalige Wohnhaus der Beschwerdeführerin gehandelt habe. Ebenso wenig kann dem Beweismittel entnommen werden, wann, unter welchen Umständen und aus welchem Grund es zerfiel oder zerstört wurde. 6.4.6 Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme ist festzuhalten, dass der im Arztbericht vom 8. Oktober 2012 ausgewiesene H._______ im Heimatland medikamentös behandelt werden kann, wie die Abklärungen des BFM anlässlich seiner Vernehmlassungen ergeben haben. Zudem sind die infolge der in der Schweiz vorgenommenen I._______ erforderlichen Medikamente in Togo erhältlich und die in diesem Zusammenhang notwendigen Kontrolluntersuchungen alle sechs bis zwölf Monate dort durchführbar. Die Medikamente sind in J._______, woher die Beschwerdeführerin kommt, erhältlich, und für die Kontrolluntersuchungen kann sie sich in dieser Stadt in zwei mögliche Kliniken K._______ begeben. Die Einwände der Beschwerdeführerin, sie verfüge nicht über die nötigen finanziellen Ressourcen, müsse alles aus der eigenen Tasche bezahlen, habe keine Krankenversicherung und könne nur beschränkt von der medizinischen Rückkehrhilfe profitieren, weshalb sie nach kurzer Zeit in eine Notlage gerate, vermögen nicht zu überzeugen. Insbesondere ist es der Beschwerdeführerin zuzumuten, sich aufgrund ihrer früheren Tätigkeit als Krankenschwester wieder um eine Arbeitsstelle zu bemühen, um für die Kosten der benötigten Medikamente und Untersuchungen aufzukommen zu können. Ihr Einwand, sie werde aufgrund ihres Alters und ihres Gesundheitszustandes keine Arbeit finden, vermag nicht zu überzeugen, da eine Frau mit Berufserfahrung im Alter von 56 Jahren auch unter den gegebenen Umständen arbeiten kann, und folglich der Gesundheitszustand weder zur Arbeitsunfähigkeit noch zu einer Notlage führt. Der Einwand, sie habe bloss als ungelernte Krankenschwester gearbeitet, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da sie vor ihrer ersten Reise in die Schweiz gemäss ihren Aussagen offenbar auch ohne abgeschlossene Ausbildung als Pflegefachfrau die Tätigkeit als Krankenschwester ausüben konnte. Somit vermögen die geltend gemachte angeblich fehlende Ausbildung, das Alter und der Gesundheitszustand nicht grundsätzlich zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Die Beschwerdeführerin benötigt im Heimatland täglich Medikamente (L._______, M._______ und N._______ je eine Dosierung) und muss alle sechs bis zwölf Monate die O._______ überprüfen lassen. L._______ enthält den Wirkstoff P._______, welcher in Schachteln zu 30 Stück je nach Stärke zwischen Fr. 1.60 und Fr. 3.30 erhältlich ist. 30 Stück N._______ kosten zwischen Fr. 9.- und Fr. 9.20. Der in M._______ enthaltene Wirkstoff Q._______ ist in Togo ebenfalls erhältlich. Da es sich um ein rezeptfreies Schmerzmittel handelt, das auch in der Schweiz verhältnismässig günstig zu kaufen ist, kann mit vergleichsweise niedrigen Kosten in Togo gerechnet werden. Ausserdem ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin heute immer noch täglich eine Dosis benötigt. Somit beläuft sich der monatliche finanzielle Aufwand für Medikamente in der Grössenordnung zwischen Fr. 12.- und 14.-. Die jährlichen Kosten betragen zwischen Fr. 144.- und Fr. 168.-. Dazu kommen jährliche Ausgaben für ärztliche beziehungsweise labortechnische Kontrollen in der Höhe zwischen Fr. 43.- (im öffentlichen Spital) beziehungsweise Fr. 49.- (im Privatspital) bei einer Kontrolle pro Jahr und Fr. 86.- oder Fr. 98.- bei zwei Kontrollen pro Jahr. Damit im Fall der Beschwerdeführerin eine adäquate medizinische Behandlung gewährleistet ist, benötigt sie somit jährlich zwischen im günstigsten Fall Fr. 187.- und im teuersten Fall Fr. 266.-. Der gesetzliche Mindestlohn in Togo beträgt Fr. 66.-während medizinische Assistenten in den medizinischen Zentren zwischen Fr. 94.- und 151.- verdienen (vgl. Wageindicator.org, Minimum Wages in Togo with effect from January 1, 2012, 2013, abgerufen am 30. Oktober 2013; Santé-Education, Les contractuels des CMS et USP du Togo mécontents de leur salaire, 15. Februar 2012, abgerufen am 30. Oktober 2013). Bei einem Jahreseinkommen von mindestens Fr. 792.- und höchstens Fr. 1'812.- beträgt der Anteil der Gesundheitskosten für die Beschwerdeführerin somit ungefähr zwischen zwanzig und dreissig Prozent ihres Einkommens, je nachdem, welche Medikamente sie kauft und wo sie sich behandeln lässt, beziehungsweise wie hoch ihr Lohn ausfallen wird. Dieser Anteil mag zwar hoch erscheinen, ist indessen zu relativieren. Einerseits kann die Beschwerdeführerin - sofern sie sich darum bemüht, was zumutbar ist - medizinische Rückkehrhilfe beantragen, mit welcher sie in den ersten Monaten die medizinischen Kosten begleichen kann; andererseits kann ihr - wie schon mehrmals erwähnt - nicht geglaubt werden, dass sie kein Beziehungsnetz im Heimatland hat, was insbesondere auch im Hinblick auf die im Vergleich zu den anstehenden Gesundheitskosten sehr teuren Reisen in die Schweiz zu sehen ist. Ihr Einwand, diejenige Person, welche ihr die Reisen bezahlt habe, sei gestorben und nun habe sie niemanden mehr, der sie unterstütze, vermag nicht zu überzeugen, wie aus den vorangehenden Erwägungen hervorgeht. 6.4.7 Damit liegen - trotz des Alters und der gesundheitlichen Probleme - genügend begünstigende Faktoren vor, um von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgehen zu können. Insbesondere ist aufgrund der vorangehenden Erwägungen insgesamt anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, das ihr bei ihrer Rückkehr behilflich sein kann und sie unterstützen wird. Zudem hat sie den grösseren Teil ihres bisherigen Lebens in ihrem Heimatland verbracht, wo sie mit der Sprache, der Kultur und der Lebensweise bestens vertraut ist. Ausserdem ist ihre Erkrankung auch im Heimatland behandelbar, wie die vorangehenden Erwägungen gezeigt haben. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass sie nach ihrer Rückkehr nach Togo in eine existenzielle Notlage geraten wird. 6.4.8 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem sich gezeigt hat, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht aussichtslos war und von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist, wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet. Das Gesuch um Erlass eines Kostenvorschusses ist gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: