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E-5872/2006

E-5872/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2009-09-14 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der Ethnie B._______ aus Lomé, verliess den Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 13. Januar 2006 und gelangte am 27. Februar 2006 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 3. März 2006 wurde er im Empfangszentrum (vormals: Empfangsstelle) zu seinen Personalien, seinem Bildungsgang, zum Reiseweg sowie summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde der Beschwerdeführer dem Kanton C._______ zugewiesen. Das Bundesamt hörte den Beschwerdeführer am 16. März 2008 zu seinen Asylgründen an. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei seit (...) für die "Union des Forces du Changement" (UFC) tätig gewesen, indem er Flugblätter verteilt und an Kundgebungen teilgenommen habe. (...) habe er Flugblätter verteilt, welche zum Boykott eines durch die Regierungspartei "Rassemblement du Peuple Togolais" (RPT) organisierten Gottesdiensts aufgerufen hätten; unter anderem habe er ein Flugblatt an eine Frau verteilt, welche ihn daraufhin denunziert habe. In der Folge sei er von vier Personen in Zivil festgenommen, sei zum D._______ gebracht und sein Motorrad sei konfisziert worden. Er sei über die Kollaborateure ausgefragt worden, habe deren Namen jedoch nicht verraten, weshalb man ihn während einiger Stunden misshandelt habe. (...) Identitätsausweis, Mitgliedausweis der UFC, eine Landkarte sowie ein Diplomzertifikat seien ihm zurückgegeben worden. Letztlich habe der Beschwerdeführer durch sein Versprechen, mit den Behörden zusammenzuarbeiten, seine Freilassung erreicht. Daraufhin sei er von einem Polizeibeamten in Zivil unterwegs vor einer Schule abgesetzt worden; man habe ihm eine Telefonnummer gegeben, über welche er die Polizei hätte informieren sollen, um so die Mitglieder seiner Gruppe der UFC festnehmen zu können. Nachdem der Beschwerdeführer nach Hause gekommen sei, habe er seine Sachen gepackt und sich zu einer Tante an der Landesgrenze begeben. Diese habe ihn mit einem Zöllner in Kontakt gebracht, der ihn zu sich nach E._______ mitgenommen habe. Die Ehefrau des Zöllners, F._______, habe seine Ausreise organisiert. Da der Beschwerdeführer sich nicht mehr sicher gefühlt habe, habe er E._______ auf dem Luftweg mit Ziel Italien verlassen, wobei er einen Reisepass benutzt habe, dessen Personalien ihm jedoch nicht bekannt seien. B. Am 28. März 2006 liess das Bundesamt durch das Urkundenlabor der Kantonspolizei Zürich einen Authentizitätsprüfung und einen wissenschaftlichen Vergleich der Fotografien von Identitätskarte und UFC-Ausweis durchführen. Dabei ergaben sich keine objektiv erkennbaren Fälschungsmerkmale respektive die Übereinstimmung der fotografierten Person. C. Mit Verfügung vom 18. Mai 2006 - eröffnet am 19. Mai 2006 - lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Der Vollzug der Wegweisung wurde als zulässig, zumutbar und möglich beurteilt. D. Mit Eingabe vom 16. Juni 2006 an die vormals mit Beschwerden betreffend Asyl und Wegweisung befasste Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei ihm wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Eingabe vom 24. August 2006 reichte der Beschwerdeführer die Kopien zweier Vorladungen der Gendarmerie vom 9. Juni 2006 sowie vom 24. Juni 2006 zu den Akten. Diese würden belegen, dass er in Togo gesucht werde. Am 16. März 2007 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer eine Kopie der Bestätigung der Mitgliedschaft bei der UFC in der Schweiz, datierend vom 3. Januar 2007 ein, und am 11. April 2007 legte er Unterlagen betreffend eine öffentliche Erklärung der UFC Schweiz (Internet-Ausdruck mit dem Titel "Manifestation contre l'impunité devant le Haut Commissariat des Nations Unies pour les Droits de l'Homme") sowie Fotografien einer Kundgebung ins Recht und führte dazu aus, solche Kundgebungen seien gegen gegen das diktatorische Regime Togos gerichtet, welches die Unterdrückung der Zivilbevölkerung fortführe, die Mutigen ins Exil zwinge und eine ganze Generation junger Menschen ob ihrer demokratischen Ideen verhöhne. Zudem wies der Beschwerdeführer auf seine aktive Teilnahme an solchen Manifestationen hin und legte dar, er werde für seine Kinder weiterkämpfen, damit diese eines Tages den Frieden finden und in Ruhe leben könnten. Mit Eingabe vom 22. Januar 2008 (Poststempel) wies der Beschwerdeführer auf (...) hin und reichte verschiedene Fotografien im Original zu den Akten (Originale der im Schreiben vom 16. März 2007 erwähnten und in Kopie eingereichten Aufnahmen). F. Ende Januar 2009 übernahm der vorsitzende Richter die Verfahrensleitung von der bisher zuständigen Instruktionsrichterin.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 111a Abs. 1 AsylG kann das Bundesverwaltungsgericht auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das Bundesamt erachtete die Vorbringen teils zufolge nachgeschobener teils zufolge nicht nachvollziehbarer sowie der allgemeinen Erfahrung widersprechender Ausführungen als nicht glaubhaft gemacht. Ungeachtet dessen sei allein die einfache Mitgliedschaft bei der UFC, bei welcher der Beschwerdeführer keine exponierte Stellung innegehabt habe, nicht geeignet, um daraus auf eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft drohende, asylrechtlich beachtliche Verfolgungssituation zu schliessen, mithin würde allein die Mitgliedschaft bei der UFC die Flüchtlingseigenschaft nicht begründen.

E. 4.2 Auf Beschwerdeebene wird im Wesentlichen auf die bei den Anhörungen protokollierten Ausführungen hingewiesen und an deren Glaubhaftigkeit festgehalten. Zudem rügt der Beschwerdeführer, dass er bei der zweiten mündlichen Anhörung in französischer Sprache ohne Beisein eines Dolmetschers befragt worden sei. Was seine Mitgliedschaft bei der UFC betreffe, berücksichtige die Vorinstanz in ihren Erwägungen die Realität in Togo keineswegs. Auch amnesty international halte im Jahresbericht fest, dass das Regime in Togo willkürlich Personen verfolge, welche die Opposition unterstütze. Aus den dabei angeführten Beispielen werde ersichtlich, dass eben nicht nur hohe Parteifunktionäre, sondern auch Leute an der Basis Opfer von Verfolgung werden könnten. Erschwerend komme bei ihm hinzu, dass er sein Heimatland verlassen habe und folglich bei einer Rückkehr zusätzlicher Gefahr ausgesetzt würde, was von der Vorinstanz nicht geprüft worden sei. Bezüglich der Feststellung des BFM, es sei nicht nachvollziehbar, dass ihm bei der Freilassung der Mitgliedausweis und sein Identitätsausweis zurückgegeben worden sei, weist der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe auf entsprechende Erlebnisse zweier Personen hin. Diese würden auch erklären, dass in Togo G._______ ab dem Moment der Zusage zu einer Zusammenarbeit dieser Person auch das Vertrauen entgegenbringen könne. Die Ausweise würden zudem dazu dienen, sein eigenes Vertrauen zu gewinnen und ihn so auszunützen. Die Flucht aus Togo sei daher letztlich auch erfolgt, um einer solchen Zusammenarbeit mit G._______ zu entgehen. Er habe sich für einen Wechsel in Togo eingesetzt, und könne nicht das Vertrauen der Mitglieder seiner Partei enttäuschen und ohne weiteres für die RPT arbeiten. Um das Leben seiner Familie zu schützen habe er sich rasch zur Flucht entschlossen, seine Familie jedoch nach seiner Freilassung nicht informiert. Sobald er sich in Sicherheit gewusst hätte, hätte er diese auch ausreisen lassen. Was die von BFM aufgeführten zeitlichen Ungereimtheiten betreffe, gebe er zu, dass diese widersprüchlich ausgefallen seien. Indessen sei er damals unter Schock gestanden. Ausserdem habe er keine Uhr gehabt, weshalb er keine genaueren zeitlichen Angaben habe machen können; er habe sich aber auf die Zeit bezogen, zu welcher er das Taxi zum Flughafen genommen habe; die Taxiuhr habe 14.38 Uhr angezeigt. Er ersuche darum, dass - wie dies bei den eingereichten Ausweisen erfolgt sei - Abklärungen vorgenommen würden, welche die Wahrheit seiner Aussagen bestätigen könnten. Er habe in Lomé gut gelebt und sich nur in die Schweiz begeben, um sein Leben in Sicherheit zu bringen.

E. 4.3 Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches namentlich seine Tätigkeit als Mitglied der UFC geltend, derentwegen er verfolgt worden sei, und brachte im Lauf des Beschwerdeverfahrens vor, er sei zudem aktives Mitglied der UFC Schweiz und habe als solches an Kundgebungen teilgenommen sowie Artikel im Internet publiziert.

E. 4.3.1 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der um Asyl nachsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/ Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.). Entscheidend ist somit, ob die geltend gemachte Verfolgung heute noch andauert oder die Furcht vor Verfolgung aktuell noch begründet erscheint.

E. 4.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass sich die Lage in Togo seit der Ausreise des Beschwerdeführers Anfang 2006 massgeblich verändert. Aufgrund der Zusicherung der Europäischen Union, Togo unter gewissen Bedingungen wirtschaftliche Unterstützung zu leisten, zeigten die Regierung und die Oppositionsparteien eine Bereitschaft zur Versöhnung und unterzeichneten im August 2006 eine "Allgemeine politische Vereinbarung", welche Parlamentswahlen im Jahr 2007 vorsah. Im Vorfeld dieser Wahlen konnten die Oppositionsparteien friedliche Demonstrationen ohne gewalttätiges Eingreifen durch die Sicherheitskräfte abhalten. Der während acht Jahren im Exil lebende Präsident der UFC, Gilchrist Olympio, sowie andere Exil-Oppositionelle, kehrten für den Wahlkampf freiwillig nach Togo zurück. Die Parlamentswahlen fanden am 30. Oktober 2007 statt und verliefen gemäss verschiedenen Wahlbeobachtern weitgehend frei und fair. Die Oppositionspartei UFC errang bei diesen Wahlen 27 von 81 Sitzen. Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts hat sich die politische Lage in einem Ausmass verbessert, dass nun auch Oppositionelle nach Togo zurückkehren und dort politisch weitgehend ungehindert aktiv sind (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5315/2006 vom 1. Mai 2009 mit diesen dort zitierten Quellen: Amnesty International, Jahresbericht Togo 2008, Berichtszeitraum Januar bis Dezember 2007; Farida Traoré, Die Lage in Togo, Schweizerische Flüchtlingshilfe, 9. April 2008; Freedom House, Country Report, Togo [2008], online auf der Website des Freedom House > Freedom in the World > Edition 2008 > Togo, besucht am 30. März 2009).

E. 4.3.3 In Anbetracht der dargelegten Entwicklung in Togo ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt objektiv weder wegen seiner behaupteten Tätigkeiten für die UFC vor der Ausreise noch wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG drohen würde.

E. 4.3.4 Ausnahmsweise ist eine erlittene Vorverfolgung auch nach Wegfall einer zukünftigen Verfolgungsgefahr als asylrechtlich relevant zu beurteilen, wenn eine Rückkehr in den früheren Verfolgungsstaat aus zwingenden, auf diese Verfolgung zurückgehenden Gründen nicht zumutbar ist (Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Auf "zwingende Gründe" kann sich dabei nur berufen, wer im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat sämtliche Voraussetzungen zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft erfüllte, nicht dagegen, wer den ehemaligen Verfolgerstaat erst in einem Zeitpunkt verlassen hat, als die Verfolgungsgefahr bereits weggefallen war (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK 2001 Nr. 3 E. 5c S. 13, 2000 Nr. 2 E. 8b S. 20 f., 1999 Nr. 7 E. 4b S. 46 f.). Als "zwingende Gründe" (bzw. "raison impérieuses" oder "compelling reasons"; zur genauen Übersetzung dieses Begriffs in der in die Systematische Sammlung des Bundesrechts aufgenommene deutschsprachige Version - nämlich "triftige Gründe" - vgl. EMARK 1995 Nr. 16 E. 6c S. 166) fallen auch traumatisierende Erlebnisse in Betracht, allerdings nur, wenn diese vor der Flucht eingetreten sind und bei der betreffenden Person ein Langzeittrauma ausgelöst haben, dies in dem Sinne, dass eine nachvollziehbare, eigentliche psychische Unmöglichkeit besteht, mit staatlichen Vertretern des Heimat- oder Herkunftsstaates in einen minimalen Kontakt zu treten, die auf besonders leidvolle und intensive Verfolgungsmassnahmen zurückzuführen ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 3 E. 5a S. 12 mit weiteren Hinweisen). Bestehende psychische Blockaden im oben genannten Sinne können somit unter Umständen auch dann als "zwingende Gründe" anerkannt werden, wenn dieser Staat nunmehr demokratisch geführt wird und lediglich eine Kontaktaufnahme mit seiner Botschaft notwendig wäre (vgl. EMARK 1995 Nr. 16 E. 6 f. S. 170 ). Die psychologische Unmöglichkeit bezieht sich mithin nicht auf den "Ort des Schreckens", sondern auf den Staat, der diese "Schrecken" im früheren Zeitpunkt verübt hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 3 E. 5c S. 13). Vorliegend kann den Ausführungen des Beschwerdeführers zwar entnommen werden, dass er zu Beginn (...) festgenommen und dabei auch während einiger Stunden stark geschlagen (vgl. Empfangsstellenprotokoll S. 4) respektive zusätzlich auch auf ganz andere Weise misshandelt worden sei (vgl. Protokoll der Anhörung zu den Asylgründen S. 5 ff.). Jedoch hat weder der Beschwerdeführer selber psychische Probleme im Sinne eines Langzeittraumas aufgrund des im Heimatstaat angeblich Erlebten geltend gemacht noch ergeben sich aus den Akten Hinweise auf eine solche Traumatisierung. Insgesamt kann vorliegend aufgrund der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungshandlungen nicht auf eine psychologische Unmöglichkeit jeglicher Kontaktnahme mit dem togolesischen Staat oder dessen Auslandvertretung geschlossen werden. Somit sind keine zwingenden Gründe im Sinne von Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 FK zu erkennen.

E. 4.3.5 Der Beschwerdeführer kann nach diesen Ausführungen nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat damit - jedenfalls im Ergebnis - zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 4.3.6 Da die Vorbringen des Beschwerdeführers heute asylrechtlich nicht relevant sind, kann vorliegend darauf verzichtet werden, auf Unglaubhaftigkeitselemente in den protokollierten Schilderungen des Beschwerdeführers näher einzugehen. Es erübrigt sich damit namentlich auch eine eingehende Auseinandersetzung mit den Ausführungen in der Beschwerde zur Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen, da diese - selbst unter Annahme deren Wahrheit - am Ergebnis nicht zu ändern vermöchten.

E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 6.5 Vorliegend ist der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu beurteilen, weil keine Hinweise dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Togo dort einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug nach Togo gestützt auf die dort herrschende allgemeine Lage nicht als generell unzumutbar (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-531/2007 vom 20. November 2008 E. 7.2 und E-6721/2006 vom 26. Juni 2008). Aus den Akten ergeben sich sodann keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Togo aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten. Der Beschwerdeführer ist gemäss seinen Angaben in Lomé geboren und hat immer dort gelebt. Er hat eine Ausbildung als H._______ absolviert und im Auftragsverhältnis gearbeitet sowie zwischendurch als I._______ ein zusätzliches Einkommen erzielt. Es ist ihm daher zumutbar, nach Lomé zurückzukehren und zu versuchen, dort wiederum ein wirtschaftliches Auskommen zu finden. Dies umso mehr, zumal seine Familienangehörigen - namentlich (...) (vgl. Empfangsstellenprotokoll S. 2 f., Protokoll der Anhörung zu den Asylgründen S. 2) - nach wie vor dort leben und er mithin über ein soziales Beziehungsnetz in Lomé verfügt, was die Reintegration erleichtern dürfte. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 6.7 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). In Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege - der Beschwerdeführer ist gemäss vorliegenden Akten in der Schweiz ohne Einkommen und die Rechtsbegehren konnten nicht als aussichtslos bezeichnet werden (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) - ist jedoch vorliegend von einer Kostenauflage abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Ausländerbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5872/2006/frk {T 0/2} Urteil vom 14. September 2009 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay Parteien A._______, Togo, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Mai 2006 / N (...) Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der Ethnie B._______ aus Lomé, verliess den Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 13. Januar 2006 und gelangte am 27. Februar 2006 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 3. März 2006 wurde er im Empfangszentrum (vormals: Empfangsstelle) zu seinen Personalien, seinem Bildungsgang, zum Reiseweg sowie summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde der Beschwerdeführer dem Kanton C._______ zugewiesen. Das Bundesamt hörte den Beschwerdeführer am 16. März 2008 zu seinen Asylgründen an. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei seit (...) für die "Union des Forces du Changement" (UFC) tätig gewesen, indem er Flugblätter verteilt und an Kundgebungen teilgenommen habe. (...) habe er Flugblätter verteilt, welche zum Boykott eines durch die Regierungspartei "Rassemblement du Peuple Togolais" (RPT) organisierten Gottesdiensts aufgerufen hätten; unter anderem habe er ein Flugblatt an eine Frau verteilt, welche ihn daraufhin denunziert habe. In der Folge sei er von vier Personen in Zivil festgenommen, sei zum D._______ gebracht und sein Motorrad sei konfisziert worden. Er sei über die Kollaborateure ausgefragt worden, habe deren Namen jedoch nicht verraten, weshalb man ihn während einiger Stunden misshandelt habe. (...) Identitätsausweis, Mitgliedausweis der UFC, eine Landkarte sowie ein Diplomzertifikat seien ihm zurückgegeben worden. Letztlich habe der Beschwerdeführer durch sein Versprechen, mit den Behörden zusammenzuarbeiten, seine Freilassung erreicht. Daraufhin sei er von einem Polizeibeamten in Zivil unterwegs vor einer Schule abgesetzt worden; man habe ihm eine Telefonnummer gegeben, über welche er die Polizei hätte informieren sollen, um so die Mitglieder seiner Gruppe der UFC festnehmen zu können. Nachdem der Beschwerdeführer nach Hause gekommen sei, habe er seine Sachen gepackt und sich zu einer Tante an der Landesgrenze begeben. Diese habe ihn mit einem Zöllner in Kontakt gebracht, der ihn zu sich nach E._______ mitgenommen habe. Die Ehefrau des Zöllners, F._______, habe seine Ausreise organisiert. Da der Beschwerdeführer sich nicht mehr sicher gefühlt habe, habe er E._______ auf dem Luftweg mit Ziel Italien verlassen, wobei er einen Reisepass benutzt habe, dessen Personalien ihm jedoch nicht bekannt seien. B. Am 28. März 2006 liess das Bundesamt durch das Urkundenlabor der Kantonspolizei Zürich einen Authentizitätsprüfung und einen wissenschaftlichen Vergleich der Fotografien von Identitätskarte und UFC-Ausweis durchführen. Dabei ergaben sich keine objektiv erkennbaren Fälschungsmerkmale respektive die Übereinstimmung der fotografierten Person. C. Mit Verfügung vom 18. Mai 2006 - eröffnet am 19. Mai 2006 - lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Der Vollzug der Wegweisung wurde als zulässig, zumutbar und möglich beurteilt. D. Mit Eingabe vom 16. Juni 2006 an die vormals mit Beschwerden betreffend Asyl und Wegweisung befasste Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei ihm wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Eingabe vom 24. August 2006 reichte der Beschwerdeführer die Kopien zweier Vorladungen der Gendarmerie vom 9. Juni 2006 sowie vom 24. Juni 2006 zu den Akten. Diese würden belegen, dass er in Togo gesucht werde. Am 16. März 2007 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer eine Kopie der Bestätigung der Mitgliedschaft bei der UFC in der Schweiz, datierend vom 3. Januar 2007 ein, und am 11. April 2007 legte er Unterlagen betreffend eine öffentliche Erklärung der UFC Schweiz (Internet-Ausdruck mit dem Titel "Manifestation contre l'impunité devant le Haut Commissariat des Nations Unies pour les Droits de l'Homme") sowie Fotografien einer Kundgebung ins Recht und führte dazu aus, solche Kundgebungen seien gegen gegen das diktatorische Regime Togos gerichtet, welches die Unterdrückung der Zivilbevölkerung fortführe, die Mutigen ins Exil zwinge und eine ganze Generation junger Menschen ob ihrer demokratischen Ideen verhöhne. Zudem wies der Beschwerdeführer auf seine aktive Teilnahme an solchen Manifestationen hin und legte dar, er werde für seine Kinder weiterkämpfen, damit diese eines Tages den Frieden finden und in Ruhe leben könnten. Mit Eingabe vom 22. Januar 2008 (Poststempel) wies der Beschwerdeführer auf (...) hin und reichte verschiedene Fotografien im Original zu den Akten (Originale der im Schreiben vom 16. März 2007 erwähnten und in Kopie eingereichten Aufnahmen). F. Ende Januar 2009 übernahm der vorsitzende Richter die Verfahrensleitung von der bisher zuständigen Instruktionsrichterin. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 111a Abs. 1 AsylG kann das Bundesverwaltungsgericht auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das Bundesamt erachtete die Vorbringen teils zufolge nachgeschobener teils zufolge nicht nachvollziehbarer sowie der allgemeinen Erfahrung widersprechender Ausführungen als nicht glaubhaft gemacht. Ungeachtet dessen sei allein die einfache Mitgliedschaft bei der UFC, bei welcher der Beschwerdeführer keine exponierte Stellung innegehabt habe, nicht geeignet, um daraus auf eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft drohende, asylrechtlich beachtliche Verfolgungssituation zu schliessen, mithin würde allein die Mitgliedschaft bei der UFC die Flüchtlingseigenschaft nicht begründen. 4.2 Auf Beschwerdeebene wird im Wesentlichen auf die bei den Anhörungen protokollierten Ausführungen hingewiesen und an deren Glaubhaftigkeit festgehalten. Zudem rügt der Beschwerdeführer, dass er bei der zweiten mündlichen Anhörung in französischer Sprache ohne Beisein eines Dolmetschers befragt worden sei. Was seine Mitgliedschaft bei der UFC betreffe, berücksichtige die Vorinstanz in ihren Erwägungen die Realität in Togo keineswegs. Auch amnesty international halte im Jahresbericht fest, dass das Regime in Togo willkürlich Personen verfolge, welche die Opposition unterstütze. Aus den dabei angeführten Beispielen werde ersichtlich, dass eben nicht nur hohe Parteifunktionäre, sondern auch Leute an der Basis Opfer von Verfolgung werden könnten. Erschwerend komme bei ihm hinzu, dass er sein Heimatland verlassen habe und folglich bei einer Rückkehr zusätzlicher Gefahr ausgesetzt würde, was von der Vorinstanz nicht geprüft worden sei. Bezüglich der Feststellung des BFM, es sei nicht nachvollziehbar, dass ihm bei der Freilassung der Mitgliedausweis und sein Identitätsausweis zurückgegeben worden sei, weist der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe auf entsprechende Erlebnisse zweier Personen hin. Diese würden auch erklären, dass in Togo G._______ ab dem Moment der Zusage zu einer Zusammenarbeit dieser Person auch das Vertrauen entgegenbringen könne. Die Ausweise würden zudem dazu dienen, sein eigenes Vertrauen zu gewinnen und ihn so auszunützen. Die Flucht aus Togo sei daher letztlich auch erfolgt, um einer solchen Zusammenarbeit mit G._______ zu entgehen. Er habe sich für einen Wechsel in Togo eingesetzt, und könne nicht das Vertrauen der Mitglieder seiner Partei enttäuschen und ohne weiteres für die RPT arbeiten. Um das Leben seiner Familie zu schützen habe er sich rasch zur Flucht entschlossen, seine Familie jedoch nach seiner Freilassung nicht informiert. Sobald er sich in Sicherheit gewusst hätte, hätte er diese auch ausreisen lassen. Was die von BFM aufgeführten zeitlichen Ungereimtheiten betreffe, gebe er zu, dass diese widersprüchlich ausgefallen seien. Indessen sei er damals unter Schock gestanden. Ausserdem habe er keine Uhr gehabt, weshalb er keine genaueren zeitlichen Angaben habe machen können; er habe sich aber auf die Zeit bezogen, zu welcher er das Taxi zum Flughafen genommen habe; die Taxiuhr habe 14.38 Uhr angezeigt. Er ersuche darum, dass - wie dies bei den eingereichten Ausweisen erfolgt sei - Abklärungen vorgenommen würden, welche die Wahrheit seiner Aussagen bestätigen könnten. Er habe in Lomé gut gelebt und sich nur in die Schweiz begeben, um sein Leben in Sicherheit zu bringen. 4.3 Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches namentlich seine Tätigkeit als Mitglied der UFC geltend, derentwegen er verfolgt worden sei, und brachte im Lauf des Beschwerdeverfahrens vor, er sei zudem aktives Mitglied der UFC Schweiz und habe als solches an Kundgebungen teilgenommen sowie Artikel im Internet publiziert. 4.3.1 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der um Asyl nachsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/ Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.). Entscheidend ist somit, ob die geltend gemachte Verfolgung heute noch andauert oder die Furcht vor Verfolgung aktuell noch begründet erscheint. 4.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass sich die Lage in Togo seit der Ausreise des Beschwerdeführers Anfang 2006 massgeblich verändert. Aufgrund der Zusicherung der Europäischen Union, Togo unter gewissen Bedingungen wirtschaftliche Unterstützung zu leisten, zeigten die Regierung und die Oppositionsparteien eine Bereitschaft zur Versöhnung und unterzeichneten im August 2006 eine "Allgemeine politische Vereinbarung", welche Parlamentswahlen im Jahr 2007 vorsah. Im Vorfeld dieser Wahlen konnten die Oppositionsparteien friedliche Demonstrationen ohne gewalttätiges Eingreifen durch die Sicherheitskräfte abhalten. Der während acht Jahren im Exil lebende Präsident der UFC, Gilchrist Olympio, sowie andere Exil-Oppositionelle, kehrten für den Wahlkampf freiwillig nach Togo zurück. Die Parlamentswahlen fanden am 30. Oktober 2007 statt und verliefen gemäss verschiedenen Wahlbeobachtern weitgehend frei und fair. Die Oppositionspartei UFC errang bei diesen Wahlen 27 von 81 Sitzen. Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts hat sich die politische Lage in einem Ausmass verbessert, dass nun auch Oppositionelle nach Togo zurückkehren und dort politisch weitgehend ungehindert aktiv sind (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5315/2006 vom 1. Mai 2009 mit diesen dort zitierten Quellen: Amnesty International, Jahresbericht Togo 2008, Berichtszeitraum Januar bis Dezember 2007; Farida Traoré, Die Lage in Togo, Schweizerische Flüchtlingshilfe, 9. April 2008; Freedom House, Country Report, Togo [2008], online auf der Website des Freedom House > Freedom in the World > Edition 2008 > Togo, besucht am 30. März 2009). 4.3.3 In Anbetracht der dargelegten Entwicklung in Togo ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt objektiv weder wegen seiner behaupteten Tätigkeiten für die UFC vor der Ausreise noch wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG drohen würde. 4.3.4 Ausnahmsweise ist eine erlittene Vorverfolgung auch nach Wegfall einer zukünftigen Verfolgungsgefahr als asylrechtlich relevant zu beurteilen, wenn eine Rückkehr in den früheren Verfolgungsstaat aus zwingenden, auf diese Verfolgung zurückgehenden Gründen nicht zumutbar ist (Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Auf "zwingende Gründe" kann sich dabei nur berufen, wer im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat sämtliche Voraussetzungen zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft erfüllte, nicht dagegen, wer den ehemaligen Verfolgerstaat erst in einem Zeitpunkt verlassen hat, als die Verfolgungsgefahr bereits weggefallen war (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK 2001 Nr. 3 E. 5c S. 13, 2000 Nr. 2 E. 8b S. 20 f., 1999 Nr. 7 E. 4b S. 46 f.). Als "zwingende Gründe" (bzw. "raison impérieuses" oder "compelling reasons"; zur genauen Übersetzung dieses Begriffs in der in die Systematische Sammlung des Bundesrechts aufgenommene deutschsprachige Version - nämlich "triftige Gründe" - vgl. EMARK 1995 Nr. 16 E. 6c S. 166) fallen auch traumatisierende Erlebnisse in Betracht, allerdings nur, wenn diese vor der Flucht eingetreten sind und bei der betreffenden Person ein Langzeittrauma ausgelöst haben, dies in dem Sinne, dass eine nachvollziehbare, eigentliche psychische Unmöglichkeit besteht, mit staatlichen Vertretern des Heimat- oder Herkunftsstaates in einen minimalen Kontakt zu treten, die auf besonders leidvolle und intensive Verfolgungsmassnahmen zurückzuführen ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 3 E. 5a S. 12 mit weiteren Hinweisen). Bestehende psychische Blockaden im oben genannten Sinne können somit unter Umständen auch dann als "zwingende Gründe" anerkannt werden, wenn dieser Staat nunmehr demokratisch geführt wird und lediglich eine Kontaktaufnahme mit seiner Botschaft notwendig wäre (vgl. EMARK 1995 Nr. 16 E. 6 f. S. 170 ). Die psychologische Unmöglichkeit bezieht sich mithin nicht auf den "Ort des Schreckens", sondern auf den Staat, der diese "Schrecken" im früheren Zeitpunkt verübt hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 3 E. 5c S. 13). Vorliegend kann den Ausführungen des Beschwerdeführers zwar entnommen werden, dass er zu Beginn (...) festgenommen und dabei auch während einiger Stunden stark geschlagen (vgl. Empfangsstellenprotokoll S. 4) respektive zusätzlich auch auf ganz andere Weise misshandelt worden sei (vgl. Protokoll der Anhörung zu den Asylgründen S. 5 ff.). Jedoch hat weder der Beschwerdeführer selber psychische Probleme im Sinne eines Langzeittraumas aufgrund des im Heimatstaat angeblich Erlebten geltend gemacht noch ergeben sich aus den Akten Hinweise auf eine solche Traumatisierung. Insgesamt kann vorliegend aufgrund der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungshandlungen nicht auf eine psychologische Unmöglichkeit jeglicher Kontaktnahme mit dem togolesischen Staat oder dessen Auslandvertretung geschlossen werden. Somit sind keine zwingenden Gründe im Sinne von Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 FK zu erkennen. 4.3.5 Der Beschwerdeführer kann nach diesen Ausführungen nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat damit - jedenfalls im Ergebnis - zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 4.3.6 Da die Vorbringen des Beschwerdeführers heute asylrechtlich nicht relevant sind, kann vorliegend darauf verzichtet werden, auf Unglaubhaftigkeitselemente in den protokollierten Schilderungen des Beschwerdeführers näher einzugehen. Es erübrigt sich damit namentlich auch eine eingehende Auseinandersetzung mit den Ausführungen in der Beschwerde zur Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen, da diese - selbst unter Annahme deren Wahrheit - am Ergebnis nicht zu ändern vermöchten. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.5 Vorliegend ist der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu beurteilen, weil keine Hinweise dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Togo dort einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug nach Togo gestützt auf die dort herrschende allgemeine Lage nicht als generell unzumutbar (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-531/2007 vom 20. November 2008 E. 7.2 und E-6721/2006 vom 26. Juni 2008). Aus den Akten ergeben sich sodann keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Togo aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten. Der Beschwerdeführer ist gemäss seinen Angaben in Lomé geboren und hat immer dort gelebt. Er hat eine Ausbildung als H._______ absolviert und im Auftragsverhältnis gearbeitet sowie zwischendurch als I._______ ein zusätzliches Einkommen erzielt. Es ist ihm daher zumutbar, nach Lomé zurückzukehren und zu versuchen, dort wiederum ein wirtschaftliches Auskommen zu finden. Dies umso mehr, zumal seine Familienangehörigen - namentlich (...) (vgl. Empfangsstellenprotokoll S. 2 f., Protokoll der Anhörung zu den Asylgründen S. 2) - nach wie vor dort leben und er mithin über ein soziales Beziehungsnetz in Lomé verfügt, was die Reintegration erleichtern dürfte. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.7 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). In Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege - der Beschwerdeführer ist gemäss vorliegenden Akten in der Schweiz ohne Einkommen und die Rechtsbegehren konnten nicht als aussichtslos bezeichnet werden (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) - ist jedoch vorliegend von einer Kostenauflage abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Ausländerbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: