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D-6706/2009

D-6706/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2011-02-10 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer traf am 25. Oktober 2007 am Flughafen B._______ ein, wo er am folgenden Tag bei der Flughafenpolizei ein Asylgesuch stellte. Dabei gab er unter anderem die folgenden auf seinen Namen ausgestellten Dokumente ab: Einen togoischen Reisepass, eine "attestation provisoire" des UNHCR in C._______ vom 17. Februar 2006, ein "certificat de nationalité togolaise", ein Flugticket sowie ein "jugement civil sur requête". Am 26. Oktober 2007 fand am Flughafen die Befragung des Beschwerdeführers zu seinen Gesuchsgründen statt. B. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2007 bewilligte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuchs. C. Am 12. November 2007 wurde der Beschwerdeführer vom BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ befragt (Kurzbefragung) und am 23. November 2007 am selben Ort angehört (Anhörung). Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer in den Befragungen im Wesentlichen geltend, er sei seit dem Jahre 2003 Sympathisant der UFC (Union des Forces du Changement) gewesen und habe zusammen mit anderen Personen versucht, die Menschen für die Partei zu sensibilisieren. Am Tag der Präsidentschaftswahlen vom 24. April 2005 habe er mit einem seiner Kollegen die Partei in einem Wahlbüro vertreten. Als er am Abend des folgenden Tages zu seinen Eltern im Quartier E._______, wo er hauptsächlich gewohnt habe, zurückgekehrt sei, habe er von diesen erfahren, dass er dort von Militärangehörigen beziehungsweise von zwei Männern des Sicherheitsdienstes der RPT (Rassemblement du Peuple Togolais) gesucht worden sei. Als er am Abend des nachfolgenden Tages erneut zu seinen Eltern zurückgekehrt sei, hätten ihm diese mitgeteilt, dass er kurz zuvor ein weiteres Mal von denselben Leuten gesucht worden sei. Am 27. April 2005 sei er von einem Freund gewarnt worden, dass er von drei Parteikollegen bei der RPT verraten worden sei, was er jedoch nicht ernst genommen habe. Am 28. April 2005 seien die Wahlresultate verkündet worden, worauf es zu Demonstrationen und Aufständen gekommen sei, da man einen Wahlbetrug entdeckt habe. Auch er habe an den Demonstrationen und Aufständen teilgenommen. Kurz darauf habe ihn sein Onkel darüber informiert, dass Militärangehörige respektive die zwei Männer des Sicherheitsdienstes der RPT am 27. beziehungsweise 29. April 2005 erneut zu seinen Eltern gegangen seien und sich nach ihm erkundigt hätten. Anschliessend hätten die Leute seinen Vater getötet und seiner Mutter einen Arm und ein Ohr abgeschnitten. In der Folge sei die Mutter im Spital ihren Verletzungen erlegen. Danach hätten die Militärangehörigen respektive die beiden Männer des Sicherheitsdienstes der RPT seine persönlichen Unterlagen und seine Kleider, die sich in seinem Elternhaus befunden hätten, verbrannt. Da für ihn in Togo die Gefahr bestanden habe, getötet zu werden, habe er sich am 29. April 2005 nach Benin begeben, wo er sich bis im April 2006 in einem Flüchtlingslager aufgehalten habe. Daraufhin sei er nach Äquatorialguinea gereist, wo er in einer Kirche habe schlafen können. Ab Juni 2007 habe er sich zuerst für zwei Monate in der (...) Botschaft und dann bei einem Freund aufgehalten. Im September 2007 sei er wieder ins Flüchtlingslager in Benin zurückgekehrt, von wo er sich mehrmals zu einem in Togo wohnhaften Freund begeben habe, der ihm ermöglicht habe, Kontakt mit seinem - des Beschwerdeführers - Onkel aufzunehmen. Sein Onkel habe ihm erzählt, dass sein - des Beschwerdeführers - Bruder am 14. Oktober 2007 getötet worden sei. Ein Freund seines Onkels habe ihm schliesslich ein Visa für die Schweiz besorgt und ihn nach F._______ (Ghana) gefahren, von wo er am 25. Oktober 2007 in die Schweiz geflogen sei, nachdem ihm der Freund seines Onkels auch das Flugticket bezahlt habe. Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. Anlässlich der Kurzbefragung reichte der Beschwerdeführer eine auf seinen Namen ausgestellte "carte de membre" der UFC zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 30. September 2009 - eröffnet am folgenden Tag - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, im vorliegenden Fall müsse festgehalten werden, dass die vom Beschwerdeführer angeführten Asylgründe sich auf die Unruheperiode rund um die Präsidentenwahlen im April 2005 beziehen würden. Diese Ereignisse lägen jedoch bereits mehr als vier Jahre zurück, und die Lage in Togo habe sich seither deutlich verändert. So hätten die UFC und die vier anderen grösseren Oppositionsparteien im August 2006 mit der RPT an einem nationalen Dialog teilgenommen, zu dessen Abschluss die anwesenden Parteien einen politischen Gesamtvertrag unterzeichnet hätten, der die Bildung einer Regierung der nationalen Einheit vorsehe. Diese Schritte hätten zur Bildung einer Regierung unter Einbezug der Oppositionsparteien (mit Ausnahme der UFC) und, im Oktober 2006, zu einer unabhängigen Wahlkommission geführt, in der die Opposition vertreten sei. Zudem seien in Togo am 14. Oktober 2007 Parlamentswahlen abgehalten worden, an denen sich die UFC beteiligt habe. Ausserdem hätten die togole­sischen Behörden am 11. April 2007 unter der Leitung des UNHCR ein trilaterales Abkommen mit Ghana und Benin ratifiziert, das die freiwillige Rückkehr der togolesischen Flüchtlinge regle. Seit der Ratifizierung dieses Abkommens seien bereits tausende Togolesen in ihr Heimatland zurückgekehrt. Zudem sei daran zu erinnern, dass in Togo die Zuge­hörigkeit zur UFC für sich allein genommen nicht ausreiche für die Annahme, eine Person sei einer konkreten Gefährdung ausgesetzt. Die UFC sei eine legale politische Bewegung, deren Mitglieder keinen sys­tematischen Verfolgungen ausgesetzt seien. Deshalb reiche die Tatsache, dass eine Person Mitglied einer Oppositionspartei sei, für sich allein genommen nicht aus für die Annahme, die asylsuchende Person befinde sich in einer Lage, welche die Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) rechtfertige. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten deshalb die Flüchtlings­eigenschaft nicht zu begründen. Überdies sei der Vollzug der Wegwei­sung als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Für die weitere Begründung wird auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen. E. Mit Beschwerde vom 26. Oktober 2009 (Poststempel) an das Bundesver­waltungsgericht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung von Asyl sowie um Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. In prozessua­ler Hinsicht beantragte er die Sistierung der Wegweisungsmassnahmen sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Auf die Be­gründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Mit der Rechtsmittelschrift reichte der Beschwerdeführer zwei Internetberichte bezüglich der Situation in Togo sowie eine Fürsorgebestätigung vom 12. Oktober 2009 zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. November 2009 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig hielt der Instruktionsrichter fest, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Einreichung der Stellungnahme befunden werde. Zudem wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sich das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten vorbehalte, das Asylgesuch allenfalls gestützt auf Art. 7 AsylG zu beurteilen, zumal gewisse Aussagen des Beschwerdeführers widersprüchlich, unplausibel oder unglaubhaft erschienen. Gleichzeitig erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, sich bis zum 27. November 2009 zu den vorgehaltenen Unglaubhaftigkeitselementen schriftlich zu äussern. G. Mit Eingabe vom 26. November 2009 nahm der Beschwerdeführer zu den in der Zwischenverfügung vom 12. November 2009 aufgeführten Unglaubhaftigkeitselementen Stellung. Darüber hinaus machte er geltend, er leide unter einer Depression mit psychotischen Symptomen sowie unter einer paranoiden Schizophrenie. Gemäss seinem Arzt sei eine Behandlung unbedingt angezeigt. Eine Nichtbehandlung würde seinen Gesundheitszustand verschlechtern. Sein Arzt schätze eine Rückkehr in sein Heimatland als nicht zumutbar ein, zumal er dort weder die richtigen Medikamente noch die richte Betreuung erhalten könne. Der Eingabe lagen Kopien von Medikamentenpackungen sowie ein Arztbericht des behandelnden Psychiaters Dr. G._______ vom 11. November 2009 bei. Auf den Inhalt der Stellungnahme sowie den Arztbericht wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. H. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2009 (Poststempel) reichte die neu mandatierte Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine weitere Stellungnahme zu den Akten. Dieser Stellungnahme lag ein Lebenslauf des Beschwerdeführers bei. Auf den Inhalt dieser Stellungnahme wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen Bezug genommen. I. Am 18. Dezember 2009 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung zu den Akten. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 23. Dezember 2009 zur Kenntnisnahme zugestellt. J. Mit Verfügung vom 4. November 2010 forderte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführer auf, bis zum 3. Dezember 2010 einen aktuellen, detaillierten ärztlichen Bericht sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen. K. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2010 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer einen Arztbericht des behandelnden Psychiaters Dr. G._______ vom 25. No­vember 2010 zu den Akten reichen.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be­sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf­hebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an­erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu­letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach­weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge­macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr­scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor­bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb­lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz hat die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgungssituation in seinem Heimatland als nicht asylbeachtlich erachtet. Da gewisse Aussagen des Beschwerdeführers widersprüchlich, unplausibel oder unglaubhaft erscheinen, werden dessen Vorbringen vom Gericht nachstehend gestützt auf Art. 7 AsylG beurteilt (vgl. auch Bst. F. vorstehend).

E. 4.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Da-rüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erschei­nen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tat­sachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Ver­fahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nach­schiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaub­haftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Ein­wände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entschei-dend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhalts­darstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).

E. 4.3 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift genehmigt hat und sich deshalb seine Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen muss. Seine Behauptung in der Eingabe vom 26. November 2009, wonach es für ihn schwierig sei, sich genau auf eine Sache zu konzentrieren, und seine Gedanken abschweifen würden, weshalb es für ihn nicht einfach gewesen sei, die Fragen anlässlich der Befragungen zu beantworten, findet in den Akten ebenso keine Stütze wie das in der gleichen Eingabe geltend gemachte Vorbringen, wonach es ihm anlässlich der Befragung am Flughafen besonders schlecht gegangen sei. Diese Aussagen sind daher lediglich als Schutzbehauptungen zu werten, zumal der Beschwerdeführer sie erst vorbrachte, nachdem ihm mit Zwischenverfügung vom 12. November 2009 verschiedene Unglaub­haftigkeitselemente in seinen Aussagen vorgehalten worden waren.

E. 4.4 Nach Prüfung der Akten stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zum Teil mit Widersprüchen behaftet sind. So machte der Beschwerdeführer bei der Befragung am Flughafen insbesondere geltend, er sei vom Militär gesucht worden, da er zusammen mit einigen Freunden während der Wah­len Steine gegen das Militär geworfen habe (Akten BFM A 7/11, S. 9). Demgegenüber sagte er anlässlich der Anhörung aus, er sei von zwei Männern des Sicherheitsdienstes der RPT gesucht worden, da er Wahlkampf betrieben habe und vom Sicherheitsdienst vor dem Wahl­büro gesehen worden sei (Akten BFM A 17/13, S. 9). Zudem gab der Beschwerdeführer bei der Befragung am Flughafen zu Protokoll, seine Eltern hätten ihm am 25. oder 26. April 2005 mitgeteilt, dass das Militär zu ihnen nach Hause gekommen sei und nach ihm gesucht habe (Akten BFM A 7/11, S. 8), wohingegen er anlässlich der Anhörung ausführte, zwei Männer des Sicherheitsdienstes des RPT seien sowohl am 25. als auch am 26. April 2005 zu seinen Eltern nach Hause gekommen und hätten nach ihm gesucht (Akten BFM A 17/13, S. 3, 9). Überdies brachte der Beschwerdeführer bei der Befragung am Flughafen vor, seine Eltern seien in der Nacht vom 29. April 2007 durch das Militär getötet worden (Akten BFM A 7/11, S. 9). Anlässlich der Anhörung machte er dagegen geltend, seine Eltern seien am Abend des 27. Aprils 2005 durch zwei Personen des Sicherheits­dienstes des RPT getötet worden (Akten BFM A 17/13, S. 3 f., 9). Ausserdem machte der Beschwerdeführer bei der Kurzbefragung geltend, er verfüge in seinem Heimatland über keine Verwandten mehr (Akten BFM A 11/9, S. 3), wohingegen er anlässlich der Anhörung zu Protokoll gab, es lebe noch ein Onkel von ihm in H._______ (Akten BFM A 17/13, S. 2). Die diesbezüglichen Entgegnungen des Beschwerde­führers in der Stellungnahme vom 26. November 2009 sind nicht geeignet, die soeben aufgeführten, offensichtlichen Widersprüche auf­zulösen. Im Weiteren ist es unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer lediglich im Haus seiner Eltern im Quartier E._______ gesucht worden sein soll, wie das von ihm geltend gemacht wird (Akten BFM A 17/13, S. 3), zumal anzunehmen ist, dass die Personen, die nach ihm gesucht haben sollen, wussten, dass die Familie des Beschwerdeführers über ein weiteres Haus im Quartier I._______ verfügt, wo sich der Beschwerde­führer regelmässig aufgehalten haben will. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Suche des Militärs nach seiner Person ist auch deshalb unglaubhaft, da er im Septem­ber/Oktober 2007 mehrere Male unter Verwendung seines eigenen Reisepasses legal nach Togo reiste (Akten BFM A 7/11, S. 4), was darauf hinweist, dass er keine Verhaftung durch die togoischen Behör­den beim Grenzübertritt befürchtete, zumal die geltend gemachten Vorsichtsmassnahmen des Beschwerdeführers, er habe die Kleider ge­wechselt und oft Brillen und Hüte/Kappen getragen (Akten BFM A 7/11, S. 4), nicht überzeugen. Die Behauptung des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 26. November 2009, wonach er im Septem­ber/Oktober 2007 die togoische Grenze nie wirklich überquert habe, ist schon deshalb unglaubhaft, da sich aus den Stempelungen im Pass des Beschwerdeführers unzweifelhaft ergibt, dass er im fraglichen Zeitraum mehrere Male auf legalem Weg nach Togo reiste. Im Weiteren ist es nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer sich im geschilderten Ausmass für die UFC engagierte (Akten BFM A 17/13, S. 3), zumal er gemäss eigenen Aussagen lediglich Sympathisant dieser Partei gewesen sein will (Akten BFM A 7/11, S. 8, A 17/13, S. 6), und Sympathisanten der UFC nach eigenen Äusserungen des Beschwer­deführers an politischen Aktivitäten nicht teilnehmen (Akten BFM A 17/13, S. 6). Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdefüh­rers in der Stellungnahme vom 26. November 2009 vermögen diese Ungereimtheiten nicht aufzulösen. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Sachverhalt gibt auch deshalb zu Zweifeln Anlass, weil die Echtheit der eingereichten "carte de membre" der UFC - vom Erscheinungsbild, das weitere Unge­reimtheiten aufweist, einmal abgesehen - zweifelhaft erscheint, ins­besondere da der Beschwerdeführer bei der Befragung am Flughafen geltend machte, er sei am 23. März 2003 Mitglied der UFC geworden (Akten BFM A 7/11, S. 8), während er gemäss der eingereichten "carte de membre" der UFC am 14. März 2003 beigetreten sein soll. Der Beschwerdeführer soll überdies gemäss der eingereichten "carte de membre" der UFC von Januar bis April 2003 monatliche Beiträge bezahlt haben, was nicht plausibel erscheint, da der Beschwerdeführer erst im März 2003 der UFC beigetreten sein will, er anlässlich der Befragungen vorbrachte, lediglich Sympathisant der UFC zu sein (Akten BFM A 7/11, S. 8, A 17/13, S. 6), und Sympathisanten der UFC nach Aussage des Beschwerdeführers keine Beiträge zu zahlen haben (Akten BFM A 17/13, S. 6). Gestützt auf das soeben Ausgeführte ist zu schliessen, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungssitua­tion lediglich um ein Konstrukt handelt und die behaupteten Asyl­gründe nicht in dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Um­fang stattgefunden haben.

E. 4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerde­führer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass er in der Heimat ernsthafte Nachteile erlitt oder solche bei der Ausreise zu befürchten hatte oder im Falle der Rückkehr nach Togo befürchten müsste. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die Ausführungen und Einwände in der Beschwerde beziehungsweise der weiteren Eingaben sowie auf die eingereichten Beweismittel im Einzelnen weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach im Ergeb­nis zu Recht abgelehnt.

E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/34 E. 9.2).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/HugiYar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich­tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Togo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Togo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge­richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge­fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Togo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Aus medizinischen Gründen kann sich der Wegweisungsvollzug gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG auch als unzumutbar erweisen, wenn für die betroffene Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine wesentliche medizinische Behandlung nicht erhältlich wäre. Der Umstand alleine, dass die Spitalinfrastruktur oder das medizinische Fachwissen im Heimatstaat ein tieferes Niveau aufweisen, führt praxisgemäss nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Bei der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AuG sind humanitäre Überlegungen im Einzelfall gegen andere öffentliche Interessen abzuwägen, die allenfalls für den Vollzug der Wegweisung sprechen würden, was den Asylbehörden einen Ermessensspielraum lässt. Entsprechend bilden etwa gesundheitliche Probleme, welche für sich allein betrachtet den Wegweisungsvollzug nicht bereits als unzumutbar erscheinen lassen, ein Beurteilungselement, welches in die vorzunehmende Interessenabwägung einbezogen werden muss und zusammen mit weiteren humanitären Aspekten zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen kann (vgl. zum Ganzen EMARK 2001 Nr. 16 E. 6b S. 123, 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b S. 157 f.).

E. 6.3.2 Zunächst ist festzustellen, dass angesichts der heutigen Lage in Togo nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegeri­schen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden kann, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würden (vgl. im Sinne von Beispielen: BVGE 2009/2 E. 9.2.2, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5190/2007 vom 25. Oktober 2010 E. 8.2 und D-4985/2007 vom 15. September 2009 E. 7.4.1). Es bleibt dem­nach zu prüfen, ob individuel­le Gründe vorliegen, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen. Insbesondere ist zu prüfen, ob die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwer­den ein individuelles Vollzugshindernis bilden.

E. 6.3.3 Da der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 26. November 2009 geltend machte, er leide an gesundheitlichen Problemen, welche er mit einem Arztbericht des Psychiaters Dr. G._______ vom 11. November 2009 belegte, wurde er vom Instruktionsrichter des Bundesverwal­tungsgerichts am 4. November 2010 aufgefordert, das Gericht über seinen aktuellen Gesundheitszustand zu informieren. Gemäss Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. G._______ vom 29. November 2010 wurde beim Beschwerdeführer eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert, weshalb er psychotherapeutisch behandelt werde und antipsycho­tische und antidepressive Medikamente zu sich nehme. Im Bericht wird zudem unter anderem festgehalten, dass der Beschwerdeführer wei­terhin einer gleichen Behandlung bedürfe, die nach und nach neu beurteilt werden müsse. Togo sei für den Beschwerdeführer ein beunruhigender und gefährlicher Ort. Überdies seien die dort erhält­lichen Behandlungen für psychische kranke Menschen nicht immer ausreichend. Im Weiteren wird im Bericht festgestellt, dass der Beschwerdeführer über einen guten physischen Gesundheitszustand verfüge und sich seine psychische Verfassung seit Beginn der Behandlung vor einem Jahr verbessert habe.

E. 6.3.4 Wie vorstehend unter E. 4.4 erkannt wird, kann die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgungssituation in seinem Heimatland nicht geglaubt werden. Zudem ist aus den Akten zu schliessen, dass sich der Beschwerde­führer erst im Oktober 2009 - somit nach Ergehen der vorinstanzlichen Verfügung - wegen psychi­scher Probleme in ärztliche Behandlung begeben hat, obwohl er sich schon seit Ende Oktober 2007 in der Schweiz aufhält und obschon die diagnostizierten psychischen Probleme des Beschwerdeführers zumin­dest teilweise auf dessen Erlebnisse in Togo zurückzuführen sein sollen. Es ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer schon viel früher in ärztliche Behandlung begeben hätte, wären seine psychischen Probleme tatsächlich auf Erlebnisse zurückzuführen, die er angeblich in seinem Heimatland erlebt haben will. Aufgrund der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer nur kurze Zeit nach Erhalt der Verfügung der Vorinstanz vom 30. September 2009 erstmals we­gen psychischer Probleme in ärztliche Behandlung begeben hat, lässt darauf schliessen, dass diese gesundheitlichen Beschwerden nicht mit den geltend gemachten Ereignissen im Heimatland in Verbindung stehen, sondern vielmehr (auch) auf die schwierige Situation im Zu­sammenhang mit dem negativen Asylentscheid zurückzuführen sein dürften. Nach dem Gesagten ist daher zu schliessen, der Beschwer­deführer habe in Togo keine derart traumatisierenden Erlebnisse gehabt, wie von ihm vorgetragen, dass sich eine Rückkehr in sein Heimatland negativ auf seine psychische Gesundheit auswirken würde, wie das im Arztbericht vom 29. November 2010 geltend gemacht wird.

E. 6.3.5 Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Therapie von Schizophrenie in Togo - insbesondere in Lomé - möglich ist. In der Hauptstadt Lomé existieren mehrere psychiatrische Versorgungsstruk­turen. 40 Kilometer von Lomé entfernt gibt es das staatliche "Psychia­trie-Hospital Aneho" mit 150 Betten, wo PatientInnen hospitalisiert, behandelt und gepflegt werden. Am "Centre Hospitalier Universitaire CHU Tokoin" in Lomé gibt es zehn Betten für Psychiatrie-PatientInnen. Nach Auskunft von Pater Marian Schwark von Caritas Togo an die SFH vom 4. November 2006 haben die Frères de Saint Jean de Dieu in Lomé-Agoenyivé eine Einrichtung für psychisch Kranke, die auf den Strassen von Lomé leben, eröffnet. Gemäss den Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts sind nahezu alle Medikamente in Togo erhältlich. Alle ärztlichen Behandlungen sind kostenpflichtig, wobei die PatientInnen die Leistungen und Medikamente bei der Konsultation direkt in bar bezahlen müssen. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die reale Versorgungslage und der Zugang zu Fachpersonal in Togo insbesondere auf dem Land relativ schlecht ist, jedoch sind fast alle medizinischen Dienstleistungen in Togo erhältlich, wenn der Patient/die Patientin in der Lage ist, die manchmal hohen Kosten selber zu bezahlen (vgl. dazu auch das Gutachten der SFH-Länder­analyse vom 11. Juni 2008 "Togo: Behandlungsmöglichkeiten von HIV/Aids und Schizophrenie").

E. 6.3.6 Der Beschwerdeführer lebte vor seiner Ausreise während Jahren in H._______, wo die erforderlichen psychopharmakologischen sowie psychotherapeutischen Behandlungen erhältlich sind, um die im ärztli­chen Bericht vom 29. November 2010 aufgeführten psychischen Prob­leme des Beschwerdeführers angemessen zu behandeln. Bezüglich der Finanzierbarkeit ist Folgendes festzuhalten: Da die Verfolgungs­vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sind (vgl. E. 4.4 vorstehend), kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass seine Eltern und sein Bruder ermordet wurden, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach H._______ auf die finanzielle Unterstützung seiner Familie zählen kann. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer über die Möglichkeit verfügt, bei Bedarf beim BFM einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungs­fragen [AsylV 2, SR 142.312]). Zusammenfassend ist daher - entgegen der im Arztbericht vom 29. November 2010 vertretenen Meinung - davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Togo die erforderliche medizinische Behandlung erhältlich ma­chen kann. Allein der Umstand, dass die Behandlungsmöglichkeiten in Togo nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen, macht den Vollzug nicht unzumutbar (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5.a und 5b). Eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers durch Rückschaffung in seine Heimat kann deshalb nicht angenommen werden. Nach dem Gesagten ist eine Rückkehr des Beschwerde­führers nach Togo unter medizini­schen Gesichtspunkten grundsätzlich zumutbar.

E. 6.3.7 Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Togo aufgrund seiner längeren Landesabwesen­heit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert sein könnte. Indes hat er bis zu seiner Ausreise im April 2005 in seinem Heimatstaat gelebt, weshalb er mit den dortigen Gepflogenheiten bestens vertraut ist. Zudem ist anzunehmen, dass seine Eltern und sein Bruder (vgl. E. 6.3.6 vorstehend) sowie sein Onkel in H._______ wohnen, weshalb davon auszugehen ist, dass er dort über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihm eine Reintegration erleichtern wird. Insbesondere ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in sein Heimatland fürs erste bei einem Familien­mitglied wohnen kann. Überdies verfügt er über eine gute Ausbildung (...), weshalb da­von auszugehen ist, er könne sich in seiner Heimat wieder wirtschaft­lich integrieren. Anzufügen ist, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemei­nen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die wei­ter­hin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215).

E. 6.3.8 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sämtlicher Faktoren ist somit zusammenfassend festzuhalten, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Togo als zumutbar zu erachten ist.

E. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu­ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not­wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 9 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten dem mit seinen Begehren unterlegenen Beschwerdeführer zu überbinden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser hat aber im Rahmen der Beschwerdebegehren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Aus den aufgezeigten Gründen kann dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten werden, seiner Beschwerde habe es im Zeitpunkt der Beantragung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Blick auf die Erfolgsaussichten an der nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Zudem wird seine prozessuale Bedürftigkeit durch die eingereichte Unterstützungsbestätigung vom 12. Oktober 2009 hinreichend belegt. Damit sind beide kumulativ erforderlichen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb gutzuheissen, und der Beschwerdeführer ist von der Pflicht zur Kostentragung zu befreien. Infolgedessen sind ihm trotz seines Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Dispositiv
  1. 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3.Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6706/2009 Urteil vom 10. Februar 2011 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien A._______, geboren (...), Togo, vertreten durch Ursula Singenberger, Swiss-Exile, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. September 2009 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer traf am 25. Oktober 2007 am Flughafen B._______ ein, wo er am folgenden Tag bei der Flughafenpolizei ein Asylgesuch stellte. Dabei gab er unter anderem die folgenden auf seinen Namen ausgestellten Dokumente ab: Einen togoischen Reisepass, eine "attestation provisoire" des UNHCR in C._______ vom 17. Februar 2006, ein "certificat de nationalité togolaise", ein Flugticket sowie ein "jugement civil sur requête". Am 26. Oktober 2007 fand am Flughafen die Befragung des Beschwerdeführers zu seinen Gesuchsgründen statt. B. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2007 bewilligte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuchs. C. Am 12. November 2007 wurde der Beschwerdeführer vom BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ befragt (Kurzbefragung) und am 23. November 2007 am selben Ort angehört (Anhörung). Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer in den Befragungen im Wesentlichen geltend, er sei seit dem Jahre 2003 Sympathisant der UFC (Union des Forces du Changement) gewesen und habe zusammen mit anderen Personen versucht, die Menschen für die Partei zu sensibilisieren. Am Tag der Präsidentschaftswahlen vom 24. April 2005 habe er mit einem seiner Kollegen die Partei in einem Wahlbüro vertreten. Als er am Abend des folgenden Tages zu seinen Eltern im Quartier E._______, wo er hauptsächlich gewohnt habe, zurückgekehrt sei, habe er von diesen erfahren, dass er dort von Militärangehörigen beziehungsweise von zwei Männern des Sicherheitsdienstes der RPT (Rassemblement du Peuple Togolais) gesucht worden sei. Als er am Abend des nachfolgenden Tages erneut zu seinen Eltern zurückgekehrt sei, hätten ihm diese mitgeteilt, dass er kurz zuvor ein weiteres Mal von denselben Leuten gesucht worden sei. Am 27. April 2005 sei er von einem Freund gewarnt worden, dass er von drei Parteikollegen bei der RPT verraten worden sei, was er jedoch nicht ernst genommen habe. Am 28. April 2005 seien die Wahlresultate verkündet worden, worauf es zu Demonstrationen und Aufständen gekommen sei, da man einen Wahlbetrug entdeckt habe. Auch er habe an den Demonstrationen und Aufständen teilgenommen. Kurz darauf habe ihn sein Onkel darüber informiert, dass Militärangehörige respektive die zwei Männer des Sicherheitsdienstes der RPT am 27. beziehungsweise 29. April 2005 erneut zu seinen Eltern gegangen seien und sich nach ihm erkundigt hätten. Anschliessend hätten die Leute seinen Vater getötet und seiner Mutter einen Arm und ein Ohr abgeschnitten. In der Folge sei die Mutter im Spital ihren Verletzungen erlegen. Danach hätten die Militärangehörigen respektive die beiden Männer des Sicherheitsdienstes der RPT seine persönlichen Unterlagen und seine Kleider, die sich in seinem Elternhaus befunden hätten, verbrannt. Da für ihn in Togo die Gefahr bestanden habe, getötet zu werden, habe er sich am 29. April 2005 nach Benin begeben, wo er sich bis im April 2006 in einem Flüchtlingslager aufgehalten habe. Daraufhin sei er nach Äquatorialguinea gereist, wo er in einer Kirche habe schlafen können. Ab Juni 2007 habe er sich zuerst für zwei Monate in der (...) Botschaft und dann bei einem Freund aufgehalten. Im September 2007 sei er wieder ins Flüchtlingslager in Benin zurückgekehrt, von wo er sich mehrmals zu einem in Togo wohnhaften Freund begeben habe, der ihm ermöglicht habe, Kontakt mit seinem - des Beschwerdeführers - Onkel aufzunehmen. Sein Onkel habe ihm erzählt, dass sein - des Beschwerdeführers - Bruder am 14. Oktober 2007 getötet worden sei. Ein Freund seines Onkels habe ihm schliesslich ein Visa für die Schweiz besorgt und ihn nach F._______ (Ghana) gefahren, von wo er am 25. Oktober 2007 in die Schweiz geflogen sei, nachdem ihm der Freund seines Onkels auch das Flugticket bezahlt habe. Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. Anlässlich der Kurzbefragung reichte der Beschwerdeführer eine auf seinen Namen ausgestellte "carte de membre" der UFC zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 30. September 2009 - eröffnet am folgenden Tag - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, im vorliegenden Fall müsse festgehalten werden, dass die vom Beschwerdeführer angeführten Asylgründe sich auf die Unruheperiode rund um die Präsidentenwahlen im April 2005 beziehen würden. Diese Ereignisse lägen jedoch bereits mehr als vier Jahre zurück, und die Lage in Togo habe sich seither deutlich verändert. So hätten die UFC und die vier anderen grösseren Oppositionsparteien im August 2006 mit der RPT an einem nationalen Dialog teilgenommen, zu dessen Abschluss die anwesenden Parteien einen politischen Gesamtvertrag unterzeichnet hätten, der die Bildung einer Regierung der nationalen Einheit vorsehe. Diese Schritte hätten zur Bildung einer Regierung unter Einbezug der Oppositionsparteien (mit Ausnahme der UFC) und, im Oktober 2006, zu einer unabhängigen Wahlkommission geführt, in der die Opposition vertreten sei. Zudem seien in Togo am 14. Oktober 2007 Parlamentswahlen abgehalten worden, an denen sich die UFC beteiligt habe. Ausserdem hätten die togole­sischen Behörden am 11. April 2007 unter der Leitung des UNHCR ein trilaterales Abkommen mit Ghana und Benin ratifiziert, das die freiwillige Rückkehr der togolesischen Flüchtlinge regle. Seit der Ratifizierung dieses Abkommens seien bereits tausende Togolesen in ihr Heimatland zurückgekehrt. Zudem sei daran zu erinnern, dass in Togo die Zuge­hörigkeit zur UFC für sich allein genommen nicht ausreiche für die Annahme, eine Person sei einer konkreten Gefährdung ausgesetzt. Die UFC sei eine legale politische Bewegung, deren Mitglieder keinen sys­tematischen Verfolgungen ausgesetzt seien. Deshalb reiche die Tatsache, dass eine Person Mitglied einer Oppositionspartei sei, für sich allein genommen nicht aus für die Annahme, die asylsuchende Person befinde sich in einer Lage, welche die Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) rechtfertige. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten deshalb die Flüchtlings­eigenschaft nicht zu begründen. Überdies sei der Vollzug der Wegwei­sung als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Für die weitere Begründung wird auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen. E. Mit Beschwerde vom 26. Oktober 2009 (Poststempel) an das Bundesver­waltungsgericht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung von Asyl sowie um Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. In prozessua­ler Hinsicht beantragte er die Sistierung der Wegweisungsmassnahmen sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Auf die Be­gründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Mit der Rechtsmittelschrift reichte der Beschwerdeführer zwei Internetberichte bezüglich der Situation in Togo sowie eine Fürsorgebestätigung vom 12. Oktober 2009 zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. November 2009 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig hielt der Instruktionsrichter fest, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Einreichung der Stellungnahme befunden werde. Zudem wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sich das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten vorbehalte, das Asylgesuch allenfalls gestützt auf Art. 7 AsylG zu beurteilen, zumal gewisse Aussagen des Beschwerdeführers widersprüchlich, unplausibel oder unglaubhaft erschienen. Gleichzeitig erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, sich bis zum 27. November 2009 zu den vorgehaltenen Unglaubhaftigkeitselementen schriftlich zu äussern. G. Mit Eingabe vom 26. November 2009 nahm der Beschwerdeführer zu den in der Zwischenverfügung vom 12. November 2009 aufgeführten Unglaubhaftigkeitselementen Stellung. Darüber hinaus machte er geltend, er leide unter einer Depression mit psychotischen Symptomen sowie unter einer paranoiden Schizophrenie. Gemäss seinem Arzt sei eine Behandlung unbedingt angezeigt. Eine Nichtbehandlung würde seinen Gesundheitszustand verschlechtern. Sein Arzt schätze eine Rückkehr in sein Heimatland als nicht zumutbar ein, zumal er dort weder die richtigen Medikamente noch die richte Betreuung erhalten könne. Der Eingabe lagen Kopien von Medikamentenpackungen sowie ein Arztbericht des behandelnden Psychiaters Dr. G._______ vom 11. November 2009 bei. Auf den Inhalt der Stellungnahme sowie den Arztbericht wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. H. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2009 (Poststempel) reichte die neu mandatierte Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine weitere Stellungnahme zu den Akten. Dieser Stellungnahme lag ein Lebenslauf des Beschwerdeführers bei. Auf den Inhalt dieser Stellungnahme wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen Bezug genommen. I. Am 18. Dezember 2009 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung zu den Akten. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 23. Dezember 2009 zur Kenntnisnahme zugestellt. J. Mit Verfügung vom 4. November 2010 forderte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführer auf, bis zum 3. Dezember 2010 einen aktuellen, detaillierten ärztlichen Bericht sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen. K. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2010 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer einen Arztbericht des behandelnden Psychiaters Dr. G._______ vom 25. No­vember 2010 zu den Akten reichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be­sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf­hebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an­erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu­letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach­weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge­macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr­scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor­bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb­lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Die Vorinstanz hat die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgungssituation in seinem Heimatland als nicht asylbeachtlich erachtet. Da gewisse Aussagen des Beschwerdeführers widersprüchlich, unplausibel oder unglaubhaft erscheinen, werden dessen Vorbringen vom Gericht nachstehend gestützt auf Art. 7 AsylG beurteilt (vgl. auch Bst. F. vorstehend). 4.2. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Da-rüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erschei­nen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tat­sachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Ver­fahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nach­schiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaub­haftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Ein­wände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entschei-dend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhalts­darstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 4.3. Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift genehmigt hat und sich deshalb seine Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen muss. Seine Behauptung in der Eingabe vom 26. November 2009, wonach es für ihn schwierig sei, sich genau auf eine Sache zu konzentrieren, und seine Gedanken abschweifen würden, weshalb es für ihn nicht einfach gewesen sei, die Fragen anlässlich der Befragungen zu beantworten, findet in den Akten ebenso keine Stütze wie das in der gleichen Eingabe geltend gemachte Vorbringen, wonach es ihm anlässlich der Befragung am Flughafen besonders schlecht gegangen sei. Diese Aussagen sind daher lediglich als Schutzbehauptungen zu werten, zumal der Beschwerdeführer sie erst vorbrachte, nachdem ihm mit Zwischenverfügung vom 12. November 2009 verschiedene Unglaub­haftigkeitselemente in seinen Aussagen vorgehalten worden waren. 4.4. Nach Prüfung der Akten stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zum Teil mit Widersprüchen behaftet sind. So machte der Beschwerdeführer bei der Befragung am Flughafen insbesondere geltend, er sei vom Militär gesucht worden, da er zusammen mit einigen Freunden während der Wah­len Steine gegen das Militär geworfen habe (Akten BFM A 7/11, S. 9). Demgegenüber sagte er anlässlich der Anhörung aus, er sei von zwei Männern des Sicherheitsdienstes der RPT gesucht worden, da er Wahlkampf betrieben habe und vom Sicherheitsdienst vor dem Wahl­büro gesehen worden sei (Akten BFM A 17/13, S. 9). Zudem gab der Beschwerdeführer bei der Befragung am Flughafen zu Protokoll, seine Eltern hätten ihm am 25. oder 26. April 2005 mitgeteilt, dass das Militär zu ihnen nach Hause gekommen sei und nach ihm gesucht habe (Akten BFM A 7/11, S. 8), wohingegen er anlässlich der Anhörung ausführte, zwei Männer des Sicherheitsdienstes des RPT seien sowohl am 25. als auch am 26. April 2005 zu seinen Eltern nach Hause gekommen und hätten nach ihm gesucht (Akten BFM A 17/13, S. 3, 9). Überdies brachte der Beschwerdeführer bei der Befragung am Flughafen vor, seine Eltern seien in der Nacht vom 29. April 2007 durch das Militär getötet worden (Akten BFM A 7/11, S. 9). Anlässlich der Anhörung machte er dagegen geltend, seine Eltern seien am Abend des 27. Aprils 2005 durch zwei Personen des Sicherheits­dienstes des RPT getötet worden (Akten BFM A 17/13, S. 3 f., 9). Ausserdem machte der Beschwerdeführer bei der Kurzbefragung geltend, er verfüge in seinem Heimatland über keine Verwandten mehr (Akten BFM A 11/9, S. 3), wohingegen er anlässlich der Anhörung zu Protokoll gab, es lebe noch ein Onkel von ihm in H._______ (Akten BFM A 17/13, S. 2). Die diesbezüglichen Entgegnungen des Beschwerde­führers in der Stellungnahme vom 26. November 2009 sind nicht geeignet, die soeben aufgeführten, offensichtlichen Widersprüche auf­zulösen. Im Weiteren ist es unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer lediglich im Haus seiner Eltern im Quartier E._______ gesucht worden sein soll, wie das von ihm geltend gemacht wird (Akten BFM A 17/13, S. 3), zumal anzunehmen ist, dass die Personen, die nach ihm gesucht haben sollen, wussten, dass die Familie des Beschwerdeführers über ein weiteres Haus im Quartier I._______ verfügt, wo sich der Beschwerde­führer regelmässig aufgehalten haben will. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Suche des Militärs nach seiner Person ist auch deshalb unglaubhaft, da er im Septem­ber/Oktober 2007 mehrere Male unter Verwendung seines eigenen Reisepasses legal nach Togo reiste (Akten BFM A 7/11, S. 4), was darauf hinweist, dass er keine Verhaftung durch die togoischen Behör­den beim Grenzübertritt befürchtete, zumal die geltend gemachten Vorsichtsmassnahmen des Beschwerdeführers, er habe die Kleider ge­wechselt und oft Brillen und Hüte/Kappen getragen (Akten BFM A 7/11, S. 4), nicht überzeugen. Die Behauptung des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 26. November 2009, wonach er im Septem­ber/Oktober 2007 die togoische Grenze nie wirklich überquert habe, ist schon deshalb unglaubhaft, da sich aus den Stempelungen im Pass des Beschwerdeführers unzweifelhaft ergibt, dass er im fraglichen Zeitraum mehrere Male auf legalem Weg nach Togo reiste. Im Weiteren ist es nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer sich im geschilderten Ausmass für die UFC engagierte (Akten BFM A 17/13, S. 3), zumal er gemäss eigenen Aussagen lediglich Sympathisant dieser Partei gewesen sein will (Akten BFM A 7/11, S. 8, A 17/13, S. 6), und Sympathisanten der UFC nach eigenen Äusserungen des Beschwer­deführers an politischen Aktivitäten nicht teilnehmen (Akten BFM A 17/13, S. 6). Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdefüh­rers in der Stellungnahme vom 26. November 2009 vermögen diese Ungereimtheiten nicht aufzulösen. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Sachverhalt gibt auch deshalb zu Zweifeln Anlass, weil die Echtheit der eingereichten "carte de membre" der UFC - vom Erscheinungsbild, das weitere Unge­reimtheiten aufweist, einmal abgesehen - zweifelhaft erscheint, ins­besondere da der Beschwerdeführer bei der Befragung am Flughafen geltend machte, er sei am 23. März 2003 Mitglied der UFC geworden (Akten BFM A 7/11, S. 8), während er gemäss der eingereichten "carte de membre" der UFC am 14. März 2003 beigetreten sein soll. Der Beschwerdeführer soll überdies gemäss der eingereichten "carte de membre" der UFC von Januar bis April 2003 monatliche Beiträge bezahlt haben, was nicht plausibel erscheint, da der Beschwerdeführer erst im März 2003 der UFC beigetreten sein will, er anlässlich der Befragungen vorbrachte, lediglich Sympathisant der UFC zu sein (Akten BFM A 7/11, S. 8, A 17/13, S. 6), und Sympathisanten der UFC nach Aussage des Beschwerdeführers keine Beiträge zu zahlen haben (Akten BFM A 17/13, S. 6). Gestützt auf das soeben Ausgeführte ist zu schliessen, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungssitua­tion lediglich um ein Konstrukt handelt und die behaupteten Asyl­gründe nicht in dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Um­fang stattgefunden haben. 4.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerde­führer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass er in der Heimat ernsthafte Nachteile erlitt oder solche bei der Ausreise zu befürchten hatte oder im Falle der Rückkehr nach Togo befürchten müsste. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die Ausführungen und Einwände in der Beschwerde beziehungsweise der weiteren Eingaben sowie auf die eingereichten Beweismittel im Einzelnen weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach im Ergeb­nis zu Recht abgelehnt. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/34 E. 9.2). 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/HugiYar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 6.2. 6.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich­tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Togo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Togo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge­richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge­fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Togo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3. 6.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Aus medizinischen Gründen kann sich der Wegweisungsvollzug gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG auch als unzumutbar erweisen, wenn für die betroffene Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine wesentliche medizinische Behandlung nicht erhältlich wäre. Der Umstand alleine, dass die Spitalinfrastruktur oder das medizinische Fachwissen im Heimatstaat ein tieferes Niveau aufweisen, führt praxisgemäss nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Bei der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AuG sind humanitäre Überlegungen im Einzelfall gegen andere öffentliche Interessen abzuwägen, die allenfalls für den Vollzug der Wegweisung sprechen würden, was den Asylbehörden einen Ermessensspielraum lässt. Entsprechend bilden etwa gesundheitliche Probleme, welche für sich allein betrachtet den Wegweisungsvollzug nicht bereits als unzumutbar erscheinen lassen, ein Beurteilungselement, welches in die vorzunehmende Interessenabwägung einbezogen werden muss und zusammen mit weiteren humanitären Aspekten zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen kann (vgl. zum Ganzen EMARK 2001 Nr. 16 E. 6b S. 123, 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b S. 157 f.). 6.3.2. Zunächst ist festzustellen, dass angesichts der heutigen Lage in Togo nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegeri­schen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden kann, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würden (vgl. im Sinne von Beispielen: BVGE 2009/2 E. 9.2.2, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5190/2007 vom 25. Oktober 2010 E. 8.2 und D-4985/2007 vom 15. September 2009 E. 7.4.1). Es bleibt dem­nach zu prüfen, ob individuel­le Gründe vorliegen, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen. Insbesondere ist zu prüfen, ob die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwer­den ein individuelles Vollzugshindernis bilden. 6.3.3. Da der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 26. November 2009 geltend machte, er leide an gesundheitlichen Problemen, welche er mit einem Arztbericht des Psychiaters Dr. G._______ vom 11. November 2009 belegte, wurde er vom Instruktionsrichter des Bundesverwal­tungsgerichts am 4. November 2010 aufgefordert, das Gericht über seinen aktuellen Gesundheitszustand zu informieren. Gemäss Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. G._______ vom 29. November 2010 wurde beim Beschwerdeführer eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert, weshalb er psychotherapeutisch behandelt werde und antipsycho­tische und antidepressive Medikamente zu sich nehme. Im Bericht wird zudem unter anderem festgehalten, dass der Beschwerdeführer wei­terhin einer gleichen Behandlung bedürfe, die nach und nach neu beurteilt werden müsse. Togo sei für den Beschwerdeführer ein beunruhigender und gefährlicher Ort. Überdies seien die dort erhält­lichen Behandlungen für psychische kranke Menschen nicht immer ausreichend. Im Weiteren wird im Bericht festgestellt, dass der Beschwerdeführer über einen guten physischen Gesundheitszustand verfüge und sich seine psychische Verfassung seit Beginn der Behandlung vor einem Jahr verbessert habe. 6.3.4. Wie vorstehend unter E. 4.4 erkannt wird, kann die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgungssituation in seinem Heimatland nicht geglaubt werden. Zudem ist aus den Akten zu schliessen, dass sich der Beschwerde­führer erst im Oktober 2009 - somit nach Ergehen der vorinstanzlichen Verfügung - wegen psychi­scher Probleme in ärztliche Behandlung begeben hat, obwohl er sich schon seit Ende Oktober 2007 in der Schweiz aufhält und obschon die diagnostizierten psychischen Probleme des Beschwerdeführers zumin­dest teilweise auf dessen Erlebnisse in Togo zurückzuführen sein sollen. Es ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer schon viel früher in ärztliche Behandlung begeben hätte, wären seine psychischen Probleme tatsächlich auf Erlebnisse zurückzuführen, die er angeblich in seinem Heimatland erlebt haben will. Aufgrund der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer nur kurze Zeit nach Erhalt der Verfügung der Vorinstanz vom 30. September 2009 erstmals we­gen psychischer Probleme in ärztliche Behandlung begeben hat, lässt darauf schliessen, dass diese gesundheitlichen Beschwerden nicht mit den geltend gemachten Ereignissen im Heimatland in Verbindung stehen, sondern vielmehr (auch) auf die schwierige Situation im Zu­sammenhang mit dem negativen Asylentscheid zurückzuführen sein dürften. Nach dem Gesagten ist daher zu schliessen, der Beschwer­deführer habe in Togo keine derart traumatisierenden Erlebnisse gehabt, wie von ihm vorgetragen, dass sich eine Rückkehr in sein Heimatland negativ auf seine psychische Gesundheit auswirken würde, wie das im Arztbericht vom 29. November 2010 geltend gemacht wird. 6.3.5. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Therapie von Schizophrenie in Togo - insbesondere in Lomé - möglich ist. In der Hauptstadt Lomé existieren mehrere psychiatrische Versorgungsstruk­turen. 40 Kilometer von Lomé entfernt gibt es das staatliche "Psychia­trie-Hospital Aneho" mit 150 Betten, wo PatientInnen hospitalisiert, behandelt und gepflegt werden. Am "Centre Hospitalier Universitaire CHU Tokoin" in Lomé gibt es zehn Betten für Psychiatrie-PatientInnen. Nach Auskunft von Pater Marian Schwark von Caritas Togo an die SFH vom 4. November 2006 haben die Frères de Saint Jean de Dieu in Lomé-Agoenyivé eine Einrichtung für psychisch Kranke, die auf den Strassen von Lomé leben, eröffnet. Gemäss den Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts sind nahezu alle Medikamente in Togo erhältlich. Alle ärztlichen Behandlungen sind kostenpflichtig, wobei die PatientInnen die Leistungen und Medikamente bei der Konsultation direkt in bar bezahlen müssen. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die reale Versorgungslage und der Zugang zu Fachpersonal in Togo insbesondere auf dem Land relativ schlecht ist, jedoch sind fast alle medizinischen Dienstleistungen in Togo erhältlich, wenn der Patient/die Patientin in der Lage ist, die manchmal hohen Kosten selber zu bezahlen (vgl. dazu auch das Gutachten der SFH-Länder­analyse vom 11. Juni 2008 "Togo: Behandlungsmöglichkeiten von HIV/Aids und Schizophrenie"). 6.3.6. Der Beschwerdeführer lebte vor seiner Ausreise während Jahren in H._______, wo die erforderlichen psychopharmakologischen sowie psychotherapeutischen Behandlungen erhältlich sind, um die im ärztli­chen Bericht vom 29. November 2010 aufgeführten psychischen Prob­leme des Beschwerdeführers angemessen zu behandeln. Bezüglich der Finanzierbarkeit ist Folgendes festzuhalten: Da die Verfolgungs­vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sind (vgl. E. 4.4 vorstehend), kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass seine Eltern und sein Bruder ermordet wurden, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach H._______ auf die finanzielle Unterstützung seiner Familie zählen kann. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer über die Möglichkeit verfügt, bei Bedarf beim BFM einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungs­fragen [AsylV 2, SR 142.312]). Zusammenfassend ist daher - entgegen der im Arztbericht vom 29. November 2010 vertretenen Meinung - davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Togo die erforderliche medizinische Behandlung erhältlich ma­chen kann. Allein der Umstand, dass die Behandlungsmöglichkeiten in Togo nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen, macht den Vollzug nicht unzumutbar (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5.a und 5b). Eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers durch Rückschaffung in seine Heimat kann deshalb nicht angenommen werden. Nach dem Gesagten ist eine Rückkehr des Beschwerde­führers nach Togo unter medizini­schen Gesichtspunkten grundsätzlich zumutbar. 6.3.7. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Togo aufgrund seiner längeren Landesabwesen­heit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert sein könnte. Indes hat er bis zu seiner Ausreise im April 2005 in seinem Heimatstaat gelebt, weshalb er mit den dortigen Gepflogenheiten bestens vertraut ist. Zudem ist anzunehmen, dass seine Eltern und sein Bruder (vgl. E. 6.3.6 vorstehend) sowie sein Onkel in H._______ wohnen, weshalb davon auszugehen ist, dass er dort über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihm eine Reintegration erleichtern wird. Insbesondere ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in sein Heimatland fürs erste bei einem Familien­mitglied wohnen kann. Überdies verfügt er über eine gute Ausbildung (...), weshalb da­von auszugehen ist, er könne sich in seiner Heimat wieder wirtschaft­lich integrieren. Anzufügen ist, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemei­nen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die wei­ter­hin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). 6.3.8 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sämtlicher Faktoren ist somit zusammenfassend festzuhalten, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Togo als zumutbar zu erachten ist. 6.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu­ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not­wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

7. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

9. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten dem mit seinen Begehren unterlegenen Beschwerdeführer zu überbinden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser hat aber im Rahmen der Beschwerdebegehren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Aus den aufgezeigten Gründen kann dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten werden, seiner Beschwerde habe es im Zeitpunkt der Beantragung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Blick auf die Erfolgsaussichten an der nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Zudem wird seine prozessuale Bedürftigkeit durch die eingereichte Unterstützungsbestätigung vom 12. Oktober 2009 hinreichend belegt. Damit sind beide kumulativ erforderlichen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb gutzuheissen, und der Beschwerdeführer ist von der Pflicht zur Kostentragung zu befreien. Infolgedessen sind ihm trotz seines Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3.Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: