opencaselaw.ch

D-5190/2007

D-5190/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2010-10-25 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein togolesischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B.__________, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 6. Oktober 2006 in Richtung Ghana. Am 28. Januar 2007 habe er seine Reise auf dem Luftweg fortgesetzt und sei gleichentags via Libyen in die Schweiz eingereist. Ebenfalls noch am 28. Januar 2007 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum C.___________ ein Asylgesuch, wurde dort am 21. Februar 2007 summarisch befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D.__________ zugewiesen. Am 3. April 2007 hörte die zuständige kantonale Behörde den Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Asylgründen an. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei von den Behörden seines Heimatlandes aus politischen Gründen verfolgt worden. Am 9. November 2002 sei er erstmals - zusammen mit zahlreichen anderen Demonstranten - verhaftet und bis am 20. November 2002 festgehalten worden, weil er als Sympathisant der Union des Forces de Changements (UFC) an einem Protestmarsch gegen die Wahlen vom 27. Oktober 2002 teilgenommen habe. Während der Haft seien sie täglich geschlagen worden. Eine Menschenrechtsorganisation habe ihm damals zur Freilassung verholfen. Im Jahr 2003 sei er dann offizielles Mitglied der UFC geworden. Er sei Jugendbeauftragter und bei Parteianlässen in seinem Quartier jeweils für die Sicherheit zuständig gewesen. Am 16. September 2006 sei Yawovi Agboyibo zum Premierminister von Togo gewählt worden. Er und sein Kollege I. S. hätten an diesem Abend mit den jugendlichen UFC-Anhängern eine Versammlung durchgeführt, um sie davon abzuhalten, auf die Strasse zu gehen. Die Versammlung sei jedoch von bewaffneten Sicherheitskräften aufgelöst worden, welche auf die Leute eingeschlagen hätten. Er und I. S. hätten versucht die Situation zu beruhigen, seien dann aber zusammen mit vier Jugendlichen festgenommen und in der Folge auf einem Gendarmerieposten inhaftiert worden. Man habe ihnen vorgeworfen, Unruhe zu stiften. Am 6. Oktober 2006 sei er aus der Zelle geholt und ins Büro von M. gebracht worden. Er habe M. als ehemaligen Karateschüler erkannt. M. habe ihm mitgeteilt, sein Leben sei in Gefahr. Er werde ihm zur Flucht aus dem Gefängnis verhelfen, allerdings nur unter der Bedingung, dass er daraufhin umgehend verschwinde. Ungefähr eine Stunde später sei er aus der Zelle abgeholt und zu einem wartenden Auto geführt worden. Nachdem er eingestiegen sei, habe M. sich neben ihn gesetzt. Der Chauffeur sei daraufhin ins Quartier E.___________ gefahren, und dort sei er freigelassen worden. M. habe ihn dabei nochmals daran erinnert, er solle umgehend verschwinden. Er sei daraufhin zu seinem in der Nähe wohnhaften Cousin L. gegangen und habe diesem alles erzählt. Auf Anraten von L. habe er in der Folge zunächst die lokale Sektion der Société internationale des Droits de l'Homme (SIDH) kontaktiert. Um ihn schützen zu können, hätte die SIDH jedoch den Innenminister sowie den Sicherheitsminister involvieren müssen, dies habe er nicht gewollt. Stattdessen habe er eine weitere Menschenrechtsorganisation namens Regard sur l'Humanité aufgesucht. Diese sei ihm bereits im Jahr 2002 behilflich gewesen. Die zuständige Person habe ihm jedoch nach einigen Abklärungen mitgeteilt, sie könnten ihm diesmal nicht helfen. Daraufhin habe er zunächst nach Benin ausreisen wollen, wo er Verwandte habe, aber sein Cousin L. habe ihm nahegelegt, stattdessen zu seinem Freund C. nach F.___________ (Ghana) zu gehen, da dies näher sei. Noch am selben Tag (6. Oktober 2006) sei er daher aus seinem Heimatland ausgereist und habe sich zu C. begeben. Am 19. Oktober 2006 habe er von seinem Cousin L., welcher ihn in F.___________ besucht habe, erfahren, dass Sicherheitskräfte sein Haus in B.__________ durchsucht und eine Aktentasche mitgenommen hätten. Sie hätten seiner schwangeren Frau einen Stoss gegeben, worauf diese zu bluten begonnen habe. Drei Tage später habe sie eine Frühgeburt gehabt. Sie sei danach aus Furcht vor weiteren Übergriffen nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, sondern sei zu einer Tante in ein anderes Quartier gezogen. In der Folge hätten sich zwei unbekannte Personen bei einer Bekannten von C. nach dem Eigentümer des Autos von L. erkundigt. Sie hätten der Bekannten von C. gesagt, sie wollten einen gewissen G.___________ treffen, welcher aus B.__________ stamme aber nun in F.___________ wohne. Nach diesem Vorfall habe C. ihn am 2. Januar 2007 aus Sicherheitsgründen zu seinem Freund K. gebracht. Dieser habe zu ihm gesagt, die einzige Lösung sei eine Flucht nach Europa. In der Folge habe K. für ihn die Ausreise in die Schweiz organisiert. Am 27. Januar 2007 sei er mit einem von K. beschafften Reisepass von H.___________ aus via Libyen in die Schweiz geflogen, wo er tags darauf eingetroffen sei. Er könne zurzeit nicht nach Togo zurückkehren, weil er damit sein Leben riskieren würde. Sollte Togo in Zukunft eine Demokratie werden, würde er jedoch zurückkehren. A.c Mit Eingabe vom 30. April 2007 kritisierte der Beschwerdeführer die kantonale Anhörung und brachte vor, es habe eine sehr angespannte Atmosphäre geherrscht. Die Fragen seien auf Deutsch gestellt, dann ins Französische und schliesslich noch in Mina übersetzt worden. Die Übersetzung ins Französische sei häufig nicht korrekt erfolgt, wodurch der Sinn seiner Aussagen verfälscht worden sei. Er habe dies gerügt, habe aber, um mit der Befragerin keine Probleme zu bekommen, schliesslich trotzdem das Protokoll unterzeichnet. Das Protokoll gebe seine Aussagen jedoch nicht korrekt wieder, weshalb er eine Wiederholung der Befragung verlange. A.d In der Folge wurde mit dem Beschwerdeführer am 13. Juni 2007 eine ergänzende Bundesanhörung durchgeführt. Dabei brachte er vor, er habe Togo am 6. November 2006 in Richtung F.___________, Ghana, verlassen. Dort habe er zunächst bei C., anschliessend bei K. gewohnt. Von beiden Personen kenne er nur die Vornamen. Seit dem Jahr 2003 sei er Mitglied der UFC; der Mitgliederbeitrag habe 100 Francs pro Monat betragen. Für das Jahr 2003 habe er die Mitgliederbeiträge einbezahlt, danach aber nicht mehr. Als er aufgrund seiner Probleme eine Bestätigung der UFC verlangt habe, sei er jedoch aufgefordert worden, die ausstehenden Beiträge zu bezahlen. Einer seiner Freunde habe schliesslich die Bezahlung übernommen. Der Beschwerdeführer gab im Weiteren an, er sei am 16. September 2006 ungefähr um 19 Uhr von der Gendarmerie verhaftet worden, und zwar in seinem Quartier I.____________ (auch J.___________ genannt). Zusammen mit ihm seien fünf weitere Personen verhaftet worden. Er habe sich nach seiner Ankunft in C.___________ bei seinem Cousin nach dem Verbleib seiner Freunde erkundigt, dieser habe ihm aber gesagt, es gebe bezüglich dieser Personen keine Neuigkeiten. M., welcher ihm zur Flucht aus dem Gendarmerieposten verholfen habe, arbeite vermutlich auf diesem Posten. Er habe M. früher Karateunterricht erteilt. Sie seien im selben Quartier aufgewachsen, und M. sei ausserdem mit seinem jüngeren Bruder befreundet gewesen, daher habe er von M. kein Geld für den Karateunterricht verlangt. Möglicherweise habe M. ihm deshalb zur Flucht verholfen. M. habe ihm gesagt, sie seien wie Brüder und er könne ihn nicht einfach seinem Schicksal überlassen. Der Beschwerdeführer erklärte, er sei am 6. November 2006 von M. freigelassen worden. Die Gendarmen hätten ihn in K.___________ aussteigen lassen. Seines Wissens sei in Togo kein Gerichtsverfahren gegen ihn hängig, auch werde er nicht offiziell gesucht. Allerdings sei er am 19. Oktober 2006 zuhause in B.__________ von unbekannten Personen gesucht worden. Er wisse nicht, ob es sich dabei um Soldaten oder Polizisten gehandelt habe. Diese Personen hätten eine Aktentasche mitgenommen. Er habe dies am 22. Oktober 2006 von seinem Cousin erfahren, als er bereits in F.___________ gewesen sei. Er könne nicht nach Togo zurückkehren, da es dort für ihn keine Sicherheit gebe. A.e Zum Beleg seiner Identität sowie zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Unterlagen ein (alle im Original): Identitätskarte, Karate-Zertifikat vom 27. Mai 2005, Karate-Diplom vom 27. Mai 2005, zwei Bestätigungsschreiben der UFC vom 5. Dezember 2006 und 6. Februar 2007, Mitgliederkarte der UFC, Mitgliederbeitrags-Quittungsheft der UFC, Bestätigungsschreiben von Regard sur l'Humanité, Arztzeugnis der Clinique Avenir vom 10. Februar 2007, Arztzeugnis des Gynäkologen Dr. A. K. S. vom 4. April 2007. B. Mit Verfügung vom 29. Juni 2007 - eröffnet am 2. Juli 2007 - stellte das BFM fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien teils nicht asylrelevant, teils unglaubhaft, weshalb die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen sei. Demzufolge lehnte das BFM das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 31. Juli 2007 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventuell stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, und die Sache sei zwecks Vornahme zusätzlicher Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der aufschiebenden Wirkung respektive Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sowie um Einräumung einer Frist für die Nachreichung weiterer Beweismittel ersucht. Ausserdem wurde beantragt, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde lagen folgende Beweismittel bei: ein Beitrittsformular der UFC Sektion Schweiz vom 29. Mai 2007 (Kopie), ein Schreiben der UFC-Suisse vom 18. Juni 2007 betreffend die allgemeine Situation togolesischer Asylsuchender in der Schweiz sowie eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 12. Juli 2007 (Kopie). D. Der Instruktionsrichter wies das Gesuch um Einräumung einer Beweismittelfrist mit Verfügung vom 8. August 2007 ab und trat auf das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (respektive Aussetzung des Wegweisungsvollzugs) nicht ein. Gleichzeitig verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte dem Beschwerdeführer mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) werde im Endentscheid befunden. E. Mit Eingabe vom 7. August 2007 liess der Beschwerdeführer weitere Beweismittel nachreichen: ein Bestätigungsschreiben der UFC vom 16. Juli 2007, ein Schreiben von Regard sur l'Humanité vom 16. Juli 2007 sowie eine Spezialausgabe der Zeitung Liberté vom 18. September 2006. F. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 9. August 2010 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 13. August 2007 zur Kenntnis gebracht.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des BFM, welche in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien nicht relevant beziehungsweise unglaubhaft. Der Beschwerdeführer habe erklärt, er müsse bei einer Rückkehr ins Heimatland damit rechnen, von togolesischen Sicherheitskräften getötet zu werden. Mit Blick auf die jüngsten politischen Entwicklungen in Togo sowie in Anbetracht der untergeordneten Rolle, welche der Beschwerdeführer innerhalb der UFC gespielt habe, könne dies jedoch ausgeschlossen werden. Im Weiteren enthielten die Vorbringen des Beschwerdeführers zahlreiche Ungereimtheiten. So widerspreche es beispielsweise der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein ranghoher Gendarmerieoffizier ihn freigelassen habe, nur weil sie zusammen im selben Quartier aufgewachsen seien und der Beschwerdeführer dessen Karatelehrer gewesen sei. Dies sei umso unwahrscheinlicher, als der Offizier dadurch sein Leben sowie dasjenige seiner Familie aufs Spiel gesetzt habe. Unter diesen Umständen sei es auch erstaunlich, dass sich der Offizier nicht persönlich von der Ausreise des Beschwerdeführers überzeugt habe. Bezeichnenderweise habe der Beschwerdeführer weder von diesem Offizier noch von den beiden Personen, welche ihn in F.___________ beherbergt hätten oder von seinen direkten Vorgesetzten bei der UFC die vollen Namen gewusst. Er habe sich zudem hinsichtlich des Freilassungsdatums widersprochen, indem er einmal den 6. Oktober 2006, an anderer Stelle dagegen den 6. November 2006 genannt habe. Im Bestätigungsschreiben der UFC vom 6. Februar 2007 werde ausserdem sein Entkommen aus der Haft anderes dargestellt als dies von ihm geschildert worden sei. Auch habe der Beschwerdeführer unterschiedliche Ursachen für die Blutungen seiner Frau angegeben. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien aus diesen Gründen unglaubhaft. Im Weiteren sei festzustellen, dass die angebliche Festnahme im Jahr 2002 keinen genügend engen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zur Flucht aufweise und daher nicht asylrelevant sei. Insgesamt erfülle der Beschwerdeführer die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. Daran vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern.

E. 4.2 In der Beschwerde wird zunächst darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer sehr gut Französisch, jedoch kein Wort Deutsch spreche. Er habe daher Mühe gehabt, die vorinstanzliche Verfügung zu verstehen. Offenbar habe das BFM seine Vorbringen als unglaubhaft erachtet und ihn ausserdem beschuldigt, Falschdokumente eingereicht zu haben. Diesbezüglich sei einzuwenden, dass die kantonale Anhörung ungerecht und mit dem Ziel verlaufen sei, den Beschwerdeführer in eine Falle zu locken. Obwohl er sehr gut Französisch spreche, seien die Fragen in deutscher Sprache gestellt und anschliessend durch eine Dolmetscherin aus Benin übersetzt worden. Es habe sich nur um eine ungefähre Übersetzung gehandelt; ausserdem sei die Dolmetscherin des vom Beschwerdeführer gesprochenen Togolesischen nicht mächtig gewesen. Die ganze Anhörung habe in einer angespannten Atmosphäre stattgefunden. Das Protokoll gebe den Wortlaut der Anhörung nur ungefähr wieder. Der Beschwerdeführer habe sich mit Eingabe vom 30. April 2007 beim BFM beschwert, worauf er in Bern erneut angehört worden sei. Der Befrager habe ihn dabei beschuldigt, dem Kanton D.__________ ungerechtfertigte Vorwürfe gemacht zu haben, und habe ihm zu verstehen gegeben, dass er nicht in einer Position sei, um sich zu beklagen. Da habe er erkannt, dass die Entscheidung schon gefallen sei und dass die erneute Anhörung nur dazu diene, ihm eine Falle zu stellen. Es sei eine leichte Sache, in den Ausführungen eines gestressten und geschwächten Asylgesuchstellers Pseudo-Ungereimtheiten zu entdecken. Im Übrigen scheine es, als ob das BFM seit einiger Zeit in Bezug auf togolesische Asylsuchende, namentlich Anhänger der UFC, eine sehr restriktive Praxis anwende. Die UFC-Schweiz habe das BFM daher bereit mit Schreiben vom 18. Juni 2007 (vgl. Beweismittel) aufgefordert, seine Praxis zu überdenken; denn Asylsuchende UFC-Aktivisten seien bei einer Rückkehr ins Heimatland ernsthaft gefährdet. Dies sei auch beim Beschwerdeführer der Fall. Die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG seien damit erfüllt. Der Beschwerdeführer könne bei der aktuellen politischen Situation in Togo nicht ins Heimatland zurückkehren.

E. 5 In der Beschwerde wird eventualiter beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Vornahme weiterer Abklärungen an das BFM zurückzuweisen. Aus der Beschwerdebegründung geht indessen nicht klar hervor, aus welchem Grund die Kassation verlangt wird. Auch zu den im Kassationsbegehren geforderten zusätzlichen Abklärungen äusserst sich die Beschwerdebegründung nicht. Zwar wird kritisiert, die kantonale Anhörung sei mangelhaft gewesen und auch die ergänzende Bundesanhörung, welche durchgeführt worden sei, nachdem sich der Beschwerdeführer schriftlich über die kantonale Anhörung beschwert habe, habe nur dem Zweck gedient, dem Beschwerdeführer eine Falle zu stellen. Eine konkrete formelle Rüge kann diesem Vorbringen indessen nicht entnommen werden, weshalb auf das Kassationsbegehren nicht näher einzugehen ist. Immerhin ist aber festzustellen, dass der Vorwurf, wonach sowohl die kantonale als auch die ergänzende Bundesanhörung nur dem Zweck gedient hätten, dem Beschwerdeführer eine Falle zu stellen, aufgrund der Aktenlage nicht gerechtfertigt erscheint. Dem kantonalen Anhörungsprotokoll vom 3. April 2007 ist nicht zu entnehmen, dass es bei der Übersetzung Schwierigkeiten gegeben habe. Der Beschwerdeführer bestätigte vielmehr zweimal ausdrücklich, dass er die Dolmetscherin gut verstehe respektive verstanden habe (vgl. A12 S. 5 und 17). Der bei der Anhörung anwesende Hilfswerkvertreter brachte ebenfalls keine Einwände vor (vgl. A12 S. 19). Dennoch ist das BFM dem Antrag des Beschwerdeführers auf erneute Anhörung mit der Bundesanhörung vom 13. Juni 2007 nachgekommen. Damit hatte der Beschwerdeführer insgesamt zweimal die Gelegenheit, seine Asylgründe ausführlich darzulegen. Aus den Protokollen geht im Übrigen auch nicht hervor, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen unfair behandelt worden oder übermässig gestresst gewesen wäre.

E. 6 Damit bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt.

E. 6.1 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte rund zehntätige Inhaftierung im Jahr 2002 ist festzustellen, dass diese aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers offensichtlich weder in einem zeitlichen noch in einem sachlichen Zusammenhang zu seiner Ausreise im Jahr 2006 steht und damit nicht asylrelevant ist.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer machte ausserdem geltend, er sei am 16. September 2006 erneut aus politischen Gründen verhaftet und in der Folge auf einem Gendarmerieposten inhaftiert worden, wobei er misshandelt worden sei. Er sei schliesslich von einem Gendarmerieoffizier freigelassen worden, habe aber versprechen müssen, das Land zu verlassen. Dieser Offizier habe früher bei ihm Karateunterricht genommen und sei mit ihm zusammen im selben Quartier aufgewachsen. Wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht bemerkte, enthalten die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers jedoch einige Ungereimtheiten. Beispielsweise ist die Darstellung, wonach ein befreundeter Offizier den Beschwerdeführer eigenhändig und im Beisein mehrerer weiterer Gendarmen freigelassen habe, als realitätsfremd zu erachten. Der Offizier hätte sich dadurch unnötigerweise selbst einem ernsthaften Verfolgungsrisiko ausgesetzt, welches im Übrigen durch die Ausreise des Beschwerdeführer nicht in ersichtlicher Weise minimiert worden wäre. Der Beschwerdeführer konnte ausserdem zur Person von M. nur unsubstanziierte Angaben machen, kannte insbesondere dessen vollen Namen nicht. Im Weiteren widersprach er sich bezüglich des Datums seiner angeblichen Freilassung. Aus diesen Gründen bestehen gewissen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers. Eine abschliessende Beurteilung der Glaubhaftigkeit kann allerdings aufgrund der nachfolgenden Erwägungen zur asylrechtlichen Relevanz unterbleiben.

E. 6.3 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Ausgangspunkt der Prüfung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der gesuchstellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20, Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). Begründete Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung liegt dann vor, wenn konkreter Anlass besteht anzunehmen, Letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz abschliessend aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligungen als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., mit weiteren Hinweisen; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 143 ff.). Die Furcht vor künftiger Verfolgung umfasst gemäss den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien einerseits ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element sowie andererseits die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element. Als Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG ist demnach anzuerkennen, wer gute - das heisst von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) hat, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von gezielter Verfolgung zu werden (vgl. EMARK 2000 Nr. 9 E. 5a S. 78).

E. 6.4 Die allgemeine Lage in Togo hat sich seit der Ausreise des Beschwerdeführers im Oktober 2006 stetig und in positiver Weise verändert. Die Parlamentswahlen vom 14. Oktober 2007 verliefen den verschiedenen Wahlbeobachtern zufolge weitgehend frei und fair; die Oppositionspartei UFC errang dabei 27 von 81 Sitzen. Im Gegensatz zu früheren Jahren konnten die Oppositionsparteien im Vorfeld der Wahlen relativ ungehindert Demonstrationen abhalten, und mehrere Exil-Oppositionelle, darunter auch der UFC-Präsident Gilchrist Olympio, kehrten für den Wahlkampf freiwillig nach Togo zurück. Die politische Entspannung führte dazu, dass zunehmend mehr Oppositionelle aus ihrem ausländischen Exil nach Togo zurückkehrten, da sie sich in ihrem Heimatland nun wiederum weitgehend ungehindert politisch betätigen konnten (vgl. dazu ALEXANDRA GEISER, Togo: Mitgliedschaft bei der Union des Forces du Changement [UFC], Schweizerische Flüchtlingshilfe, 18. Mai 2009; Freedom House, Country Report, Togo (2009), Amnesty International, Jahresbericht Togo 2008, Berichtszeitraum Januar bis Dezember 2007; FARIDA TRAORÉ, Die Lage in Togo, Schweizerische Flüchtlingshilfe, 9. April 2008). Während des Wahlkampfes für die Präsidentschaftswahlen vom Frühjahr 2010 blieben gewaltsame Zwischenfälle ebenfalls aus. Die Wahlen gewann der bisherige Präsident Faure Gnassingbé; allerdings wurden im Anschluss an die Wahlen Manipulationsvorwürfe laut und es kam zu Protestkundgebungen der Opposition, welche teilweise durch die Sicherheitskräfte mit Tränengas aufgelöst wurden (vgl. die Meldung vom 4. März 2010 auf ZeitOnline "Wahl in Togo als Test für die Demokratie" [www.zeit.de/newsticker/2010/3/4/iptc-bdt-20100304-76-24105902xml] sowie den Artikel auf dw-world.de vom 9. März 2010 "Wieder Unruhen nach Wahlen in Togo" [www.dw-world.de/dw/ article/0,,5331223,00.html]). Dennoch ist unübersehbar, dass in Togo heute ein massiv besseres politisches Klima herrscht als noch vor fünf Jahren. Davon zeugt insbesondere auch das Übereinkommen ("accord politique"), welches das Rassemblement du Peuple Togolais (RPT; die Partei des Präsidenten Gnassingbé) und die UFC (die wichtigste Oppositionspartei) am 26. Mai 2010 unterzeichnet haben. Dank dieses Abkommens kann sich die UFC zum ersten Mal in ihrer Geschichte an der Regierung beteiligen, und zwar mit sieben von einundreissig Ministern. Diese Entscheidung zur Regierungsbeteiligung ist allerdings innerhalb der UFC höchst umstritten (vgl. dazu den Artikel in Jeune Afrique vom 27. Mai 2010). Die aktuelle Regierung hat sich die sogenannte nationale Wiedergutmachung zum Ziel gesetzt. Ihre Prioritäten sind neben dem wirtschaftlichen Aufbau des Landes insbesondere auch die Durchführung von institutionellen und Verfassungsreformen.

E. 6.5 Mit Blick auf die vorstehend dargelegte Veränderung der allgemeinen Lage in Togo seit der Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr 2006 ist nicht davon auszugehen, dass er im heutigen Zeitpunkt bei einer Rückkehr nach Togo in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. In Bezug auf die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der UFC ist mit Blick auf die Akten festzustellen, dass er innerhalb dieser Partei keine politische Führungsrolle innehatte, sondern lediglich administrative Tätigkeiten ausübte: er war Jugendbeauftragter seiner Quartiersektion sowie zuständig für die Sicherheit an Versammlungen. Während UFC-Anhänger im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers aus Togo im Jahr 2006 noch relativ häufig Opfer politisch motivierter, staatlicher Verfolgung wurden, sind die Übergriffe von staatlichen Sicherheitskräften auf Anhänger der UFC in den letzten Jahren massiv zurückgegangen. Insbesondere exponierte, bekannte Mitglieder der UFC müssen heute keine Repressalien mehr befürchten. Aber auch für einfache UFC-Mitglieder hat sich die allgemeine Situation erheblich verbessert, was insbesondere aus der Tatsache ersichtlich ist, dass es kaum mehr Meldungen gibt über politisch motivierte Verhaftungen von UFC-Anhängern. Die freie Meinungsäusserung ist in Togo aber nach wie vor eingeschränkt, weshalb es weiterhin vorkommen kann, dass Kundgebungen durch Sicherheitskräfte aufgelöst werden, insbesondere mit Hilfe von Tränengas. Das UNHCR kam jedoch zum Schluss, dass in Togo die öffentliche Ordnung soweit wiederhergestellt ist, dass aus dem Ausland rückkehrende Oppositionelle (unter anderem Anhänger der UFC) nicht generell gefährdet sind, Opfer willkürlicher Gewalttaten zu werden (vgl. dazu ALEXANDRA GEISER, a.a.O.). Es ist im Weiteren auch nicht als wahrscheinlich zu erachten, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Togo im Zusammenhang mit seiner angeblichen Inhaftierung im Jahr 2006 sowie der von ihm geltend gemachten irregulären Haftentlassung asylrelevanter staatlicher Verfolgung ausgesetzt wäre. Aufgrund der Akten ist nämlich davon auszugehen, dass gegen den Beschwerdeführer damals kein offizielles Verfahren eingeleitet worden war. Der Beschwerdeführer gab selber an, seines Wissens sei kein Verfahren gegen ihn hängig und er sei in Togo nie offiziell gesucht worden (vgl. A19 S. 7). Demzufolge ist - auch mit Blick auf die erwähnte zwischenzeitliche Entspannung der politischen Lage in Togo - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland das Verfolgungsinteresse der togolesischen Behörden auf sich ziehen würde.

E. 6.6 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist es insgesamt nicht als überwiegend wahrscheinlich zu erachten, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Togo mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen hätte. Es kann ihm daher im heutigen Zeitpunkt keine begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zuerkannt werden. Somit hat die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. An diesem Ergebnis vermögen weder die weiteren Ausführungen in der Beschwerde noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf nicht näher eingegangen wird.

E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch hat er Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

E. 8 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation, der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, a.a.O. Rz. 11.148).

E. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Togo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Togo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen im Asylpunkt ist indessen nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung nach Togo eine derartige Gefahr droht. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Togo lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen.

E. 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Aufgrund der Aktenlage ist vorliegend nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer wäre bei einer Rückkehr ins Heimatland einer konkreten Gefährdungssituation im Sinne der zu beachtenden Bestimmung ausgesetzt. In Togo besteht im heutigen Zeitpunkt keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin praxisgemäss als generell zumutbar bezeichnet wird (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4985/2007 vom 15. September 2009, mit weiteren Hinweisen). In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Togo aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Es handelt sich beim Beschwerdeführer um einen jüngeren Mann ohne aktenkundige gesundheitliche Probleme, welcher über eine relativ gute Ausbildung verfügt (Diplomabschluss) und vor der Ausreise aus dem Heimatland im Bereich Spedition/ Frachtabfertigung tätig war. Es ist ihm ohne weiteres zuzumuten, bei einer Rückkehr nach Togo erneut einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Er verfügt im Heimatland ausserdem über ein grosses familiäres Beziehungsnetz (vgl. A12 S. 2 ff.), auf welches er bei Bedarf zurückgreifen könnte. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Togo daher insgesamt als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu erachten.

E. 8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen steht und zu bestätigen ist. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber aufgrund der Aktenlage weiterhin von seiner prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist (vgl. die Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 12. Juli 2007) und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (zuständige kantonale Behörde) (Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5190/2007/cvv {T 0/2} Urteil vom 25. Oktober 2010 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A.___________, geboren (...), Togo, vertreten durch Maître Pierre-Bernard Petitat, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Juni 2007 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein togolesischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B.__________, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 6. Oktober 2006 in Richtung Ghana. Am 28. Januar 2007 habe er seine Reise auf dem Luftweg fortgesetzt und sei gleichentags via Libyen in die Schweiz eingereist. Ebenfalls noch am 28. Januar 2007 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum C.___________ ein Asylgesuch, wurde dort am 21. Februar 2007 summarisch befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D.__________ zugewiesen. Am 3. April 2007 hörte die zuständige kantonale Behörde den Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Asylgründen an. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei von den Behörden seines Heimatlandes aus politischen Gründen verfolgt worden. Am 9. November 2002 sei er erstmals - zusammen mit zahlreichen anderen Demonstranten - verhaftet und bis am 20. November 2002 festgehalten worden, weil er als Sympathisant der Union des Forces de Changements (UFC) an einem Protestmarsch gegen die Wahlen vom 27. Oktober 2002 teilgenommen habe. Während der Haft seien sie täglich geschlagen worden. Eine Menschenrechtsorganisation habe ihm damals zur Freilassung verholfen. Im Jahr 2003 sei er dann offizielles Mitglied der UFC geworden. Er sei Jugendbeauftragter und bei Parteianlässen in seinem Quartier jeweils für die Sicherheit zuständig gewesen. Am 16. September 2006 sei Yawovi Agboyibo zum Premierminister von Togo gewählt worden. Er und sein Kollege I. S. hätten an diesem Abend mit den jugendlichen UFC-Anhängern eine Versammlung durchgeführt, um sie davon abzuhalten, auf die Strasse zu gehen. Die Versammlung sei jedoch von bewaffneten Sicherheitskräften aufgelöst worden, welche auf die Leute eingeschlagen hätten. Er und I. S. hätten versucht die Situation zu beruhigen, seien dann aber zusammen mit vier Jugendlichen festgenommen und in der Folge auf einem Gendarmerieposten inhaftiert worden. Man habe ihnen vorgeworfen, Unruhe zu stiften. Am 6. Oktober 2006 sei er aus der Zelle geholt und ins Büro von M. gebracht worden. Er habe M. als ehemaligen Karateschüler erkannt. M. habe ihm mitgeteilt, sein Leben sei in Gefahr. Er werde ihm zur Flucht aus dem Gefängnis verhelfen, allerdings nur unter der Bedingung, dass er daraufhin umgehend verschwinde. Ungefähr eine Stunde später sei er aus der Zelle abgeholt und zu einem wartenden Auto geführt worden. Nachdem er eingestiegen sei, habe M. sich neben ihn gesetzt. Der Chauffeur sei daraufhin ins Quartier E.___________ gefahren, und dort sei er freigelassen worden. M. habe ihn dabei nochmals daran erinnert, er solle umgehend verschwinden. Er sei daraufhin zu seinem in der Nähe wohnhaften Cousin L. gegangen und habe diesem alles erzählt. Auf Anraten von L. habe er in der Folge zunächst die lokale Sektion der Société internationale des Droits de l'Homme (SIDH) kontaktiert. Um ihn schützen zu können, hätte die SIDH jedoch den Innenminister sowie den Sicherheitsminister involvieren müssen, dies habe er nicht gewollt. Stattdessen habe er eine weitere Menschenrechtsorganisation namens Regard sur l'Humanité aufgesucht. Diese sei ihm bereits im Jahr 2002 behilflich gewesen. Die zuständige Person habe ihm jedoch nach einigen Abklärungen mitgeteilt, sie könnten ihm diesmal nicht helfen. Daraufhin habe er zunächst nach Benin ausreisen wollen, wo er Verwandte habe, aber sein Cousin L. habe ihm nahegelegt, stattdessen zu seinem Freund C. nach F.___________ (Ghana) zu gehen, da dies näher sei. Noch am selben Tag (6. Oktober 2006) sei er daher aus seinem Heimatland ausgereist und habe sich zu C. begeben. Am 19. Oktober 2006 habe er von seinem Cousin L., welcher ihn in F.___________ besucht habe, erfahren, dass Sicherheitskräfte sein Haus in B.__________ durchsucht und eine Aktentasche mitgenommen hätten. Sie hätten seiner schwangeren Frau einen Stoss gegeben, worauf diese zu bluten begonnen habe. Drei Tage später habe sie eine Frühgeburt gehabt. Sie sei danach aus Furcht vor weiteren Übergriffen nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, sondern sei zu einer Tante in ein anderes Quartier gezogen. In der Folge hätten sich zwei unbekannte Personen bei einer Bekannten von C. nach dem Eigentümer des Autos von L. erkundigt. Sie hätten der Bekannten von C. gesagt, sie wollten einen gewissen G.___________ treffen, welcher aus B.__________ stamme aber nun in F.___________ wohne. Nach diesem Vorfall habe C. ihn am 2. Januar 2007 aus Sicherheitsgründen zu seinem Freund K. gebracht. Dieser habe zu ihm gesagt, die einzige Lösung sei eine Flucht nach Europa. In der Folge habe K. für ihn die Ausreise in die Schweiz organisiert. Am 27. Januar 2007 sei er mit einem von K. beschafften Reisepass von H.___________ aus via Libyen in die Schweiz geflogen, wo er tags darauf eingetroffen sei. Er könne zurzeit nicht nach Togo zurückkehren, weil er damit sein Leben riskieren würde. Sollte Togo in Zukunft eine Demokratie werden, würde er jedoch zurückkehren. A.c Mit Eingabe vom 30. April 2007 kritisierte der Beschwerdeführer die kantonale Anhörung und brachte vor, es habe eine sehr angespannte Atmosphäre geherrscht. Die Fragen seien auf Deutsch gestellt, dann ins Französische und schliesslich noch in Mina übersetzt worden. Die Übersetzung ins Französische sei häufig nicht korrekt erfolgt, wodurch der Sinn seiner Aussagen verfälscht worden sei. Er habe dies gerügt, habe aber, um mit der Befragerin keine Probleme zu bekommen, schliesslich trotzdem das Protokoll unterzeichnet. Das Protokoll gebe seine Aussagen jedoch nicht korrekt wieder, weshalb er eine Wiederholung der Befragung verlange. A.d In der Folge wurde mit dem Beschwerdeführer am 13. Juni 2007 eine ergänzende Bundesanhörung durchgeführt. Dabei brachte er vor, er habe Togo am 6. November 2006 in Richtung F.___________, Ghana, verlassen. Dort habe er zunächst bei C., anschliessend bei K. gewohnt. Von beiden Personen kenne er nur die Vornamen. Seit dem Jahr 2003 sei er Mitglied der UFC; der Mitgliederbeitrag habe 100 Francs pro Monat betragen. Für das Jahr 2003 habe er die Mitgliederbeiträge einbezahlt, danach aber nicht mehr. Als er aufgrund seiner Probleme eine Bestätigung der UFC verlangt habe, sei er jedoch aufgefordert worden, die ausstehenden Beiträge zu bezahlen. Einer seiner Freunde habe schliesslich die Bezahlung übernommen. Der Beschwerdeführer gab im Weiteren an, er sei am 16. September 2006 ungefähr um 19 Uhr von der Gendarmerie verhaftet worden, und zwar in seinem Quartier I.____________ (auch J.___________ genannt). Zusammen mit ihm seien fünf weitere Personen verhaftet worden. Er habe sich nach seiner Ankunft in C.___________ bei seinem Cousin nach dem Verbleib seiner Freunde erkundigt, dieser habe ihm aber gesagt, es gebe bezüglich dieser Personen keine Neuigkeiten. M., welcher ihm zur Flucht aus dem Gendarmerieposten verholfen habe, arbeite vermutlich auf diesem Posten. Er habe M. früher Karateunterricht erteilt. Sie seien im selben Quartier aufgewachsen, und M. sei ausserdem mit seinem jüngeren Bruder befreundet gewesen, daher habe er von M. kein Geld für den Karateunterricht verlangt. Möglicherweise habe M. ihm deshalb zur Flucht verholfen. M. habe ihm gesagt, sie seien wie Brüder und er könne ihn nicht einfach seinem Schicksal überlassen. Der Beschwerdeführer erklärte, er sei am 6. November 2006 von M. freigelassen worden. Die Gendarmen hätten ihn in K.___________ aussteigen lassen. Seines Wissens sei in Togo kein Gerichtsverfahren gegen ihn hängig, auch werde er nicht offiziell gesucht. Allerdings sei er am 19. Oktober 2006 zuhause in B.__________ von unbekannten Personen gesucht worden. Er wisse nicht, ob es sich dabei um Soldaten oder Polizisten gehandelt habe. Diese Personen hätten eine Aktentasche mitgenommen. Er habe dies am 22. Oktober 2006 von seinem Cousin erfahren, als er bereits in F.___________ gewesen sei. Er könne nicht nach Togo zurückkehren, da es dort für ihn keine Sicherheit gebe. A.e Zum Beleg seiner Identität sowie zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Unterlagen ein (alle im Original): Identitätskarte, Karate-Zertifikat vom 27. Mai 2005, Karate-Diplom vom 27. Mai 2005, zwei Bestätigungsschreiben der UFC vom 5. Dezember 2006 und 6. Februar 2007, Mitgliederkarte der UFC, Mitgliederbeitrags-Quittungsheft der UFC, Bestätigungsschreiben von Regard sur l'Humanité, Arztzeugnis der Clinique Avenir vom 10. Februar 2007, Arztzeugnis des Gynäkologen Dr. A. K. S. vom 4. April 2007. B. Mit Verfügung vom 29. Juni 2007 - eröffnet am 2. Juli 2007 - stellte das BFM fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien teils nicht asylrelevant, teils unglaubhaft, weshalb die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen sei. Demzufolge lehnte das BFM das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 31. Juli 2007 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventuell stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, und die Sache sei zwecks Vornahme zusätzlicher Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der aufschiebenden Wirkung respektive Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sowie um Einräumung einer Frist für die Nachreichung weiterer Beweismittel ersucht. Ausserdem wurde beantragt, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde lagen folgende Beweismittel bei: ein Beitrittsformular der UFC Sektion Schweiz vom 29. Mai 2007 (Kopie), ein Schreiben der UFC-Suisse vom 18. Juni 2007 betreffend die allgemeine Situation togolesischer Asylsuchender in der Schweiz sowie eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 12. Juli 2007 (Kopie). D. Der Instruktionsrichter wies das Gesuch um Einräumung einer Beweismittelfrist mit Verfügung vom 8. August 2007 ab und trat auf das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (respektive Aussetzung des Wegweisungsvollzugs) nicht ein. Gleichzeitig verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte dem Beschwerdeführer mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) werde im Endentscheid befunden. E. Mit Eingabe vom 7. August 2007 liess der Beschwerdeführer weitere Beweismittel nachreichen: ein Bestätigungsschreiben der UFC vom 16. Juli 2007, ein Schreiben von Regard sur l'Humanité vom 16. Juli 2007 sowie eine Spezialausgabe der Zeitung Liberté vom 18. September 2006. F. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 9. August 2010 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 13. August 2007 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des BFM, welche in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien nicht relevant beziehungsweise unglaubhaft. Der Beschwerdeführer habe erklärt, er müsse bei einer Rückkehr ins Heimatland damit rechnen, von togolesischen Sicherheitskräften getötet zu werden. Mit Blick auf die jüngsten politischen Entwicklungen in Togo sowie in Anbetracht der untergeordneten Rolle, welche der Beschwerdeführer innerhalb der UFC gespielt habe, könne dies jedoch ausgeschlossen werden. Im Weiteren enthielten die Vorbringen des Beschwerdeführers zahlreiche Ungereimtheiten. So widerspreche es beispielsweise der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein ranghoher Gendarmerieoffizier ihn freigelassen habe, nur weil sie zusammen im selben Quartier aufgewachsen seien und der Beschwerdeführer dessen Karatelehrer gewesen sei. Dies sei umso unwahrscheinlicher, als der Offizier dadurch sein Leben sowie dasjenige seiner Familie aufs Spiel gesetzt habe. Unter diesen Umständen sei es auch erstaunlich, dass sich der Offizier nicht persönlich von der Ausreise des Beschwerdeführers überzeugt habe. Bezeichnenderweise habe der Beschwerdeführer weder von diesem Offizier noch von den beiden Personen, welche ihn in F.___________ beherbergt hätten oder von seinen direkten Vorgesetzten bei der UFC die vollen Namen gewusst. Er habe sich zudem hinsichtlich des Freilassungsdatums widersprochen, indem er einmal den 6. Oktober 2006, an anderer Stelle dagegen den 6. November 2006 genannt habe. Im Bestätigungsschreiben der UFC vom 6. Februar 2007 werde ausserdem sein Entkommen aus der Haft anderes dargestellt als dies von ihm geschildert worden sei. Auch habe der Beschwerdeführer unterschiedliche Ursachen für die Blutungen seiner Frau angegeben. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien aus diesen Gründen unglaubhaft. Im Weiteren sei festzustellen, dass die angebliche Festnahme im Jahr 2002 keinen genügend engen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zur Flucht aufweise und daher nicht asylrelevant sei. Insgesamt erfülle der Beschwerdeführer die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. Daran vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. 4.2 In der Beschwerde wird zunächst darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer sehr gut Französisch, jedoch kein Wort Deutsch spreche. Er habe daher Mühe gehabt, die vorinstanzliche Verfügung zu verstehen. Offenbar habe das BFM seine Vorbringen als unglaubhaft erachtet und ihn ausserdem beschuldigt, Falschdokumente eingereicht zu haben. Diesbezüglich sei einzuwenden, dass die kantonale Anhörung ungerecht und mit dem Ziel verlaufen sei, den Beschwerdeführer in eine Falle zu locken. Obwohl er sehr gut Französisch spreche, seien die Fragen in deutscher Sprache gestellt und anschliessend durch eine Dolmetscherin aus Benin übersetzt worden. Es habe sich nur um eine ungefähre Übersetzung gehandelt; ausserdem sei die Dolmetscherin des vom Beschwerdeführer gesprochenen Togolesischen nicht mächtig gewesen. Die ganze Anhörung habe in einer angespannten Atmosphäre stattgefunden. Das Protokoll gebe den Wortlaut der Anhörung nur ungefähr wieder. Der Beschwerdeführer habe sich mit Eingabe vom 30. April 2007 beim BFM beschwert, worauf er in Bern erneut angehört worden sei. Der Befrager habe ihn dabei beschuldigt, dem Kanton D.__________ ungerechtfertigte Vorwürfe gemacht zu haben, und habe ihm zu verstehen gegeben, dass er nicht in einer Position sei, um sich zu beklagen. Da habe er erkannt, dass die Entscheidung schon gefallen sei und dass die erneute Anhörung nur dazu diene, ihm eine Falle zu stellen. Es sei eine leichte Sache, in den Ausführungen eines gestressten und geschwächten Asylgesuchstellers Pseudo-Ungereimtheiten zu entdecken. Im Übrigen scheine es, als ob das BFM seit einiger Zeit in Bezug auf togolesische Asylsuchende, namentlich Anhänger der UFC, eine sehr restriktive Praxis anwende. Die UFC-Schweiz habe das BFM daher bereit mit Schreiben vom 18. Juni 2007 (vgl. Beweismittel) aufgefordert, seine Praxis zu überdenken; denn Asylsuchende UFC-Aktivisten seien bei einer Rückkehr ins Heimatland ernsthaft gefährdet. Dies sei auch beim Beschwerdeführer der Fall. Die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG seien damit erfüllt. Der Beschwerdeführer könne bei der aktuellen politischen Situation in Togo nicht ins Heimatland zurückkehren. 5. In der Beschwerde wird eventualiter beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Vornahme weiterer Abklärungen an das BFM zurückzuweisen. Aus der Beschwerdebegründung geht indessen nicht klar hervor, aus welchem Grund die Kassation verlangt wird. Auch zu den im Kassationsbegehren geforderten zusätzlichen Abklärungen äusserst sich die Beschwerdebegründung nicht. Zwar wird kritisiert, die kantonale Anhörung sei mangelhaft gewesen und auch die ergänzende Bundesanhörung, welche durchgeführt worden sei, nachdem sich der Beschwerdeführer schriftlich über die kantonale Anhörung beschwert habe, habe nur dem Zweck gedient, dem Beschwerdeführer eine Falle zu stellen. Eine konkrete formelle Rüge kann diesem Vorbringen indessen nicht entnommen werden, weshalb auf das Kassationsbegehren nicht näher einzugehen ist. Immerhin ist aber festzustellen, dass der Vorwurf, wonach sowohl die kantonale als auch die ergänzende Bundesanhörung nur dem Zweck gedient hätten, dem Beschwerdeführer eine Falle zu stellen, aufgrund der Aktenlage nicht gerechtfertigt erscheint. Dem kantonalen Anhörungsprotokoll vom 3. April 2007 ist nicht zu entnehmen, dass es bei der Übersetzung Schwierigkeiten gegeben habe. Der Beschwerdeführer bestätigte vielmehr zweimal ausdrücklich, dass er die Dolmetscherin gut verstehe respektive verstanden habe (vgl. A12 S. 5 und 17). Der bei der Anhörung anwesende Hilfswerkvertreter brachte ebenfalls keine Einwände vor (vgl. A12 S. 19). Dennoch ist das BFM dem Antrag des Beschwerdeführers auf erneute Anhörung mit der Bundesanhörung vom 13. Juni 2007 nachgekommen. Damit hatte der Beschwerdeführer insgesamt zweimal die Gelegenheit, seine Asylgründe ausführlich darzulegen. Aus den Protokollen geht im Übrigen auch nicht hervor, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen unfair behandelt worden oder übermässig gestresst gewesen wäre. 6. Damit bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. 6.1 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte rund zehntätige Inhaftierung im Jahr 2002 ist festzustellen, dass diese aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers offensichtlich weder in einem zeitlichen noch in einem sachlichen Zusammenhang zu seiner Ausreise im Jahr 2006 steht und damit nicht asylrelevant ist. 6.2 Der Beschwerdeführer machte ausserdem geltend, er sei am 16. September 2006 erneut aus politischen Gründen verhaftet und in der Folge auf einem Gendarmerieposten inhaftiert worden, wobei er misshandelt worden sei. Er sei schliesslich von einem Gendarmerieoffizier freigelassen worden, habe aber versprechen müssen, das Land zu verlassen. Dieser Offizier habe früher bei ihm Karateunterricht genommen und sei mit ihm zusammen im selben Quartier aufgewachsen. Wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht bemerkte, enthalten die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers jedoch einige Ungereimtheiten. Beispielsweise ist die Darstellung, wonach ein befreundeter Offizier den Beschwerdeführer eigenhändig und im Beisein mehrerer weiterer Gendarmen freigelassen habe, als realitätsfremd zu erachten. Der Offizier hätte sich dadurch unnötigerweise selbst einem ernsthaften Verfolgungsrisiko ausgesetzt, welches im Übrigen durch die Ausreise des Beschwerdeführer nicht in ersichtlicher Weise minimiert worden wäre. Der Beschwerdeführer konnte ausserdem zur Person von M. nur unsubstanziierte Angaben machen, kannte insbesondere dessen vollen Namen nicht. Im Weiteren widersprach er sich bezüglich des Datums seiner angeblichen Freilassung. Aus diesen Gründen bestehen gewissen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers. Eine abschliessende Beurteilung der Glaubhaftigkeit kann allerdings aufgrund der nachfolgenden Erwägungen zur asylrechtlichen Relevanz unterbleiben. 6.3 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Ausgangspunkt der Prüfung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der gesuchstellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20, Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). Begründete Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung liegt dann vor, wenn konkreter Anlass besteht anzunehmen, Letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz abschliessend aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligungen als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., mit weiteren Hinweisen; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 143 ff.). Die Furcht vor künftiger Verfolgung umfasst gemäss den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien einerseits ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element sowie andererseits die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element. Als Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG ist demnach anzuerkennen, wer gute - das heisst von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) hat, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von gezielter Verfolgung zu werden (vgl. EMARK 2000 Nr. 9 E. 5a S. 78). 6.4 Die allgemeine Lage in Togo hat sich seit der Ausreise des Beschwerdeführers im Oktober 2006 stetig und in positiver Weise verändert. Die Parlamentswahlen vom 14. Oktober 2007 verliefen den verschiedenen Wahlbeobachtern zufolge weitgehend frei und fair; die Oppositionspartei UFC errang dabei 27 von 81 Sitzen. Im Gegensatz zu früheren Jahren konnten die Oppositionsparteien im Vorfeld der Wahlen relativ ungehindert Demonstrationen abhalten, und mehrere Exil-Oppositionelle, darunter auch der UFC-Präsident Gilchrist Olympio, kehrten für den Wahlkampf freiwillig nach Togo zurück. Die politische Entspannung führte dazu, dass zunehmend mehr Oppositionelle aus ihrem ausländischen Exil nach Togo zurückkehrten, da sie sich in ihrem Heimatland nun wiederum weitgehend ungehindert politisch betätigen konnten (vgl. dazu ALEXANDRA GEISER, Togo: Mitgliedschaft bei der Union des Forces du Changement [UFC], Schweizerische Flüchtlingshilfe, 18. Mai 2009; Freedom House, Country Report, Togo (2009), Amnesty International, Jahresbericht Togo 2008, Berichtszeitraum Januar bis Dezember 2007; FARIDA TRAORÉ, Die Lage in Togo, Schweizerische Flüchtlingshilfe, 9. April 2008). Während des Wahlkampfes für die Präsidentschaftswahlen vom Frühjahr 2010 blieben gewaltsame Zwischenfälle ebenfalls aus. Die Wahlen gewann der bisherige Präsident Faure Gnassingbé; allerdings wurden im Anschluss an die Wahlen Manipulationsvorwürfe laut und es kam zu Protestkundgebungen der Opposition, welche teilweise durch die Sicherheitskräfte mit Tränengas aufgelöst wurden (vgl. die Meldung vom 4. März 2010 auf ZeitOnline "Wahl in Togo als Test für die Demokratie" [www.zeit.de/newsticker/2010/3/4/iptc-bdt-20100304-76-24105902xml] sowie den Artikel auf dw-world.de vom 9. März 2010 "Wieder Unruhen nach Wahlen in Togo" [www.dw-world.de/dw/ article/0,,5331223,00.html]). Dennoch ist unübersehbar, dass in Togo heute ein massiv besseres politisches Klima herrscht als noch vor fünf Jahren. Davon zeugt insbesondere auch das Übereinkommen ("accord politique"), welches das Rassemblement du Peuple Togolais (RPT; die Partei des Präsidenten Gnassingbé) und die UFC (die wichtigste Oppositionspartei) am 26. Mai 2010 unterzeichnet haben. Dank dieses Abkommens kann sich die UFC zum ersten Mal in ihrer Geschichte an der Regierung beteiligen, und zwar mit sieben von einundreissig Ministern. Diese Entscheidung zur Regierungsbeteiligung ist allerdings innerhalb der UFC höchst umstritten (vgl. dazu den Artikel in Jeune Afrique vom 27. Mai 2010). Die aktuelle Regierung hat sich die sogenannte nationale Wiedergutmachung zum Ziel gesetzt. Ihre Prioritäten sind neben dem wirtschaftlichen Aufbau des Landes insbesondere auch die Durchführung von institutionellen und Verfassungsreformen. 6.5 Mit Blick auf die vorstehend dargelegte Veränderung der allgemeinen Lage in Togo seit der Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr 2006 ist nicht davon auszugehen, dass er im heutigen Zeitpunkt bei einer Rückkehr nach Togo in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. In Bezug auf die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der UFC ist mit Blick auf die Akten festzustellen, dass er innerhalb dieser Partei keine politische Führungsrolle innehatte, sondern lediglich administrative Tätigkeiten ausübte: er war Jugendbeauftragter seiner Quartiersektion sowie zuständig für die Sicherheit an Versammlungen. Während UFC-Anhänger im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers aus Togo im Jahr 2006 noch relativ häufig Opfer politisch motivierter, staatlicher Verfolgung wurden, sind die Übergriffe von staatlichen Sicherheitskräften auf Anhänger der UFC in den letzten Jahren massiv zurückgegangen. Insbesondere exponierte, bekannte Mitglieder der UFC müssen heute keine Repressalien mehr befürchten. Aber auch für einfache UFC-Mitglieder hat sich die allgemeine Situation erheblich verbessert, was insbesondere aus der Tatsache ersichtlich ist, dass es kaum mehr Meldungen gibt über politisch motivierte Verhaftungen von UFC-Anhängern. Die freie Meinungsäusserung ist in Togo aber nach wie vor eingeschränkt, weshalb es weiterhin vorkommen kann, dass Kundgebungen durch Sicherheitskräfte aufgelöst werden, insbesondere mit Hilfe von Tränengas. Das UNHCR kam jedoch zum Schluss, dass in Togo die öffentliche Ordnung soweit wiederhergestellt ist, dass aus dem Ausland rückkehrende Oppositionelle (unter anderem Anhänger der UFC) nicht generell gefährdet sind, Opfer willkürlicher Gewalttaten zu werden (vgl. dazu ALEXANDRA GEISER, a.a.O.). Es ist im Weiteren auch nicht als wahrscheinlich zu erachten, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Togo im Zusammenhang mit seiner angeblichen Inhaftierung im Jahr 2006 sowie der von ihm geltend gemachten irregulären Haftentlassung asylrelevanter staatlicher Verfolgung ausgesetzt wäre. Aufgrund der Akten ist nämlich davon auszugehen, dass gegen den Beschwerdeführer damals kein offizielles Verfahren eingeleitet worden war. Der Beschwerdeführer gab selber an, seines Wissens sei kein Verfahren gegen ihn hängig und er sei in Togo nie offiziell gesucht worden (vgl. A19 S. 7). Demzufolge ist - auch mit Blick auf die erwähnte zwischenzeitliche Entspannung der politischen Lage in Togo - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland das Verfolgungsinteresse der togolesischen Behörden auf sich ziehen würde. 6.6 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist es insgesamt nicht als überwiegend wahrscheinlich zu erachten, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Togo mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen hätte. Es kann ihm daher im heutigen Zeitpunkt keine begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zuerkannt werden. Somit hat die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. An diesem Ergebnis vermögen weder die weiteren Ausführungen in der Beschwerde noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf nicht näher eingegangen wird. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch hat er Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 8. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation, der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, a.a.O. Rz. 11.148). 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Togo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Togo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen im Asylpunkt ist indessen nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung nach Togo eine derartige Gefahr droht. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Togo lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Aufgrund der Aktenlage ist vorliegend nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer wäre bei einer Rückkehr ins Heimatland einer konkreten Gefährdungssituation im Sinne der zu beachtenden Bestimmung ausgesetzt. In Togo besteht im heutigen Zeitpunkt keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin praxisgemäss als generell zumutbar bezeichnet wird (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4985/2007 vom 15. September 2009, mit weiteren Hinweisen). In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Togo aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Es handelt sich beim Beschwerdeführer um einen jüngeren Mann ohne aktenkundige gesundheitliche Probleme, welcher über eine relativ gute Ausbildung verfügt (Diplomabschluss) und vor der Ausreise aus dem Heimatland im Bereich Spedition/ Frachtabfertigung tätig war. Es ist ihm ohne weiteres zuzumuten, bei einer Rückkehr nach Togo erneut einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Er verfügt im Heimatland ausserdem über ein grosses familiäres Beziehungsnetz (vgl. A12 S. 2 ff.), auf welches er bei Bedarf zurückgreifen könnte. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Togo daher insgesamt als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu erachten. 8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen steht und zu bestätigen ist. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber aufgrund der Aktenlage weiterhin von seiner prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist (vgl. die Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 12. Juli 2007) und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (zuständige kantonale Behörde) (Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: