Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein togolesischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 25. September 2006 in Richtung Benin. Am 14. Oktober 2006 setzte er seine Reise auf dem Luftweg fort und landete am 15. Oktober 2006 in Genf. Am 16. Oktober 2006 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch, wo er am 20. Oktober 2006 summarisch befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen wurde. Am 30. November 2006 hörte die zuständige kantonale Behörde den Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Asylgründen an. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei seit März 2003 Mitglied der "Union des Forces de changement" (UFC) und habe am 21. September 2006 nach der Wahl des Premierministers Yaovi Agboyibor bei einer Demonstration der UFC teilgenommen. Gleich zu Beginn der Versammlung hätten Ordnungskräfte den Raum gestürmt und dabei Teilnehmer verhaftet. Den meisten, ausser ihm und zwei weiteren Teilnehmern, sei die Flucht geglückt. Er sei dann festgenommen und mit verbundenen Augen in einem Fahrzeug an einen fremden Ort gebracht worden, wobei er nicht wisse, was mit den anderen beiden geschehen sei. Er habe sich drei Tage lang an diesem unbekannten Ort aufgehalten und sei gefoltert worden. Am dritten Tag habe ihn ein Armeeangehöriger, welcher aus dem gleichen Heimatdorf gewesen sei, erkannt. Diesen habe er um Hilfe gebeten. Der Militär habe ihm gesagt, dass er eigentlich getötet werden sollte, aber er ihn gegen eine Bezahlung von 300'000 CFA freilassen könne, unter der Bedingung, dass er anschliessend sofort das Land verlasse, da er (der Beschwerdeführer) ansonsten umgebracht werde (vgl. A1 S.4, A8 S.11). Am 24. September 2006 sei der Beschwerdeführer, infolge seiner Misshandlungen verletzt, von seinem älteren Bruder an die Grenze zu Benin gebracht worden. Von dort aus sei er während der Nacht mit einem Boot nach E._______ in Benin gereist. Gemäss der Anweisung des Armeeangehörigen habe er sich beim Dorfvorsteher gemeldet, welcher ihm weiterhelfen sollte. Dieser habe von ihm 2'600'000 CFA verlangt. Dieses Geld habe schliesslich sein Bruder von seinen Schuldnern eingetrieben. Am 14. Oktober 2006 habe er schliesslich auf dem Luftweg, in Begleitung einer Frau, die sich um alle Formalitäten gekümmert und bei der Grenzkontrolle seine Reisedokumente vorgewiesen habe, Benin verlassen. Am 15. Oktober 2006 sei er am Flughafen Genf angekommen. B. Mit Verfügung vom 19. Juni 2008 - eröffnet am 25. Juni 2008 - stellte das BFM fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprechen und seien widersprüchlich, weshalb sie unglaubhaft seien, womit die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen sei. Demzufolge lehnte das BFM das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 17. Juli 2008 (Poststempel: 24. Juli 2008) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, es sei die Verfügung des BFM aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren, es sei eventualiter die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben, es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und subeventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig und unzumutbar und in der Folge die vorläufige Aufnahme weiterhin zu gewähren sei. Ausserdem wurde in prozessualer Hinsicht beantragt, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren, und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde wurden eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung vom 21. Juli 2008, eine "Attestation" betreffend die UFC sowie ein Schreiben des I._______ vom 11. Juni 2008 beigelegt. D. Mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2008 stellte die zuständige Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wies sie das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ab und verfügte, dass der Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- bis zum 15. August 2008 zu bezahlen habe. Der einverlangte Kostenvorschuss ging am 11. August 2008 ein. E. Mit Eingabe vom 13. August 2008 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel nach: eine Faxkopie des Suchbefehls vom 20. November 2006 des togolesischen Verteidigungsministeriums, eine Faxkopie der Bestätigung von F._______ vom 5. August 2005, welche bestätigen soll, dass der Beschwerdeführer in der Arztpraxis G._______ behandelt worden sei, und eine Faxkopie der Bestätigung von H._______, Dorfvorsitzender, welche belegen soll, dass er sich als Flüchtling im Dorf E._______ aufgehalten habe. F. Am 21. August 2008 wurden die vorgenannten Beweisstücke im Original vorgelegt und ein weiterer Suchbefehl des togolesischen Verteidigungsministeriums im Original eingebracht. G. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 3. März 2009 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Am 18. März 2009 nahm der Beschwerdeführer zur vorinstanzlichen Vernehmlassung replikweise Stellung.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids aus, dass dem Beschwerdeführer aufgrund folgender Unstimmigkeiten und realitätsfremder Behauptungen seine Asylvorbringen nicht geglaubt werden könnten: Aus seinen Aussagen gehe hervor, dass er innerhalb der UFC keine exponierte Funktion gehabt habe, sondern bloss ein Mitglied des Quartierkomitees gewesen (A8, S. 12) und überdies diesbezüglich nicht in Konflikte mit den Behörden geraten sei (A1, S.5). Aus diesem Grunde erscheine es als unwahrscheinlich, dass er von den Ordnungskräften in der dargelegten Weise verfolgt worden sei und sogar hätte getötet werden sollen. Des Weiteren könne nicht nachvollzogen werden, wie die Ordnungskräfte von der UFC-Versammlung vom 21. September 2006 hätten erfahren können, zumal diese in einer Privatwohnung und in einem kleinen und offenbar friedlichen Rahmen stattgefunden habe (A8, S. 9). Diesbezüglich werde insbesondere auf den Umstand aufmerksam gemacht, dass die UFC eine legale Partei sei und ihre Versammlungen nicht verboten seien. Die Oppositionsparteien seien zudem im Süden des Landes stark verankert, zumal die Bevölkerung von B._______ mehrheitlich hinter der Opposition stehe, so dass derartige Sympathiebekundungen und Versammlungen keine Ausnahme seien. An der Aussage des Beschwerdeführers, wonach die Militärs im Gefängnis den Befehl gehabt hätten, ihn zu töten, andererseits aber ohne weiteres bereit gewesen seien, ihn gegen Barzahlung von 300'000 CFA freizulassen (A8, S.10), müsse gezweifelt werden. Ebensowenig glaubwürdig sei die angebliche Behauptung des Militärs, dass sie den Beschwerdeführer töten würden, falls er in Togo bliebe (A8, S.11). Sodann habe sich der Beschwerdeführer in Bezug auf die Militärperson sowie bezüglich Art und Dauer der angeblichen Folter wie auch betreffend die Anzahl der anwesenden Personen anlässlich der Versammlung in Widersprüche verstrickt. Der Beschwerdeführer sei schliesslich anlässlich der kantonalen Anhörung vom 30. November 2006 aufgefordert worden, seinen UFC-Ausweis beizubringen, was er zwar in Aussicht gestellt (A8, S.12), aber bis zum Verfügungszeitpunkt nicht gemacht habe, was die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zusätzlich in Frage stelle.
E. 4.2 Das BFM führte sodann in seiner Vernehmlassung vom 3. März 2009 aus, bei den beiden nachgereichten Suchbefehlen, beide datierend vom 20. November 2006, handle es sich um Fälschungen. So seien die Daten auf den Suchbefehlsformularen in manipulatorischer Absicht nachträglich verändert worden, damit sie sich in die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens gemachten Zeitangaben einfügen würden. Daraus ergebe sich weiter, dass die Bestätigung der Praxis G._______ vom 5. August 2008 sowie diejenige des Gemeindepräsidenten von E._______ vom 5. August 2008, die sich auf die Verfolgung des Beschwerdeführers bezögen, ebenfalls nicht der Wahrheit entsprächen. Ein weiterer Hinweis auf Fälschung sei zudem die Tatsache, dass sich beide Bestätigungen graphisch vollkommen ähnlich seien (die gleiche Schrift, Schriftgrösse, Seitengestaltung, Überschrift usw.), obschon diese angeblich von verschiedenen Verfassern stammten.
E. 4.3.1 In der Rechtsmitteleingabe wird gerügt, das BFM habe zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen und damit Bundesrecht verletzt. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, vermag der Beschwerdeführer jedoch weder mit seinen Ausführungen auf Beschwerdeebene noch mit den nachgereichten Beweismitteln die Schlussfolgerungen der Vorinstanz umzustossen.
E. 4.3.2 Im Zusammenhang mit der angeblichen Funktion des Beschwerdeführers innerhalb der UFC ist darauf zu hinzuweisen, dass er erstmals in der kantonalen Anhörung angab, er sei im Quartierkomittee für die Mobilisierung der lokalen Mitglieder zuständig gewesen (A8, S. 12), diese Aufgabe aber anlässlich der Erstbefragung nicht erwähnte (A1, S. 5) und darüber hinaus die Namen anderer Mitglieder des Quartierkomittees nicht zu nennen vermochte (A8, S. 9). Zweifelhaft ist zudem nach wie vor, ob der Beschwerdeführer überhaupt der UFC angehört, zumal er bis heute keinen Mitgliederausweis zu den Akten reichte und die in der Rechtsmitteleingabe angeführte Erklärung für sein Unterlassen, er habe seinen Parteiausweis in Togo gelassen, sein Kollege habe ihn zwischenzeitlich abgeschickt, der Ausweis sei aber nicht bei ihm angekommen, zudem habe es der Kollege entgegen seiner Anweisung auch versäumt, eine Kopie davon anzufertigen, wenig überzeugend erscheint und als Schutzbehauptung zu qualifizieren ist. Die nachgereichte Bestätigung des Vize-Präsidenten der UFC vom 9. Juli 2008 vermag die Zweifel nicht zu beseitigen. So fehlt darauf das offizielle Parteilogo der UFC, was erstaunt. Sodann wirft der grobkörnige Computerausdruck ebenso Fragen auf wie der qualitativ schlechte, leicht fälschbare Stempelaufdruck. Schliesslich ist die auf dem Briefkopf angegebene Internetadresse der UFC offenbar nicht richtig wiedergegeben. Diesem Dokument kommt mithin kein Beweiswert zu. Was die Frage betrifft, auf welche Weise die Ordnungskräfte von der in einer Privatwohnung in kleinem Rahmen durchgeführten UFC-Versammlung von 21. September 2006 erfahren haben könnten, ist vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen. Der Beschwerdeführer vermag dafür auch in seiner Beschwerdeschrift keine plausible Erklärung zu liefern. Die Tatsache, dass er hierfür nicht einmal eine Vermutung äussern konnte, lässt schliessen, dass entweder gar keine Versammlung stattgefunden hat oder es sich hierbei um eine nicht aufsehenerregende Veranstaltung einer akzeptierten Oppositionspartei handeln musste. Im Zusammenhang mit seiner angeblichen Inhaftierung gab der Beschwerdeführer sodann in der Empfangszentrumsbefragung an, er sei drei Tage lang festgehalten und dabei täglich gefoltert worden (A1, S. 4), wohingegen er anlässlich der kantonalen Anhörung auf entsprechende Frage zuerst zu Protokoll gab, man habe ihn am Tag der Festnahme und am Folgetag mit einem Stock geschlagen und mit einer heissen Eisenstange gebrannt (A8, S. 10), und später auf Nachfrage hin erklärte, am dritten Tag sei er nicht geschlagen worden, sie hätten ihn an den Ohren gezogen und Kopfhiebe gegeben (A8, S. 12). Diese Angaben werden auch vom Gericht als unstimmig erachtet, zumal erfahrungsgemäss erwartet werden kann, dass ein derart einschneidendes Ereignis, wie es Folter darstellt, von jemandem, der solches erlebt hat, mit grösserer Präzision und übereinstimmend sowie auch mit persönlicher Betroffenheit wiedergegeben wird. Die Angabe in der Beschwerdeeingabe, er sei am dritten Tag zwar nicht mehr mit dem Eisen gebrannt worden, habe aber dennoch etliche Schläge auf seinen Kopf erhalten und er sei auch an den Ohren gezogen worden, vermag diese Ungereimtheit offensichtlich nicht überzeugend aufzuklären und ist lediglich mit der letzten Variante anlässlich der kantonalen Anhörung vereinbar. Allfällige Narben an Rücken und Beinen können zudem auch einen anderen Hintergrund haben (A1, S. 4). Weiter sind die Ausführungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner Befreiung aus seiner Inhaftierung realitätsfremd und widersprüchlich: So soll ihn der Militär einerseits aufgrund der gleichen Herkunft und Sprache gekannt haben (A1, S. 4), ihm andererseits aber aufgrund der gleichen Sprachzugehörigkeit und der Mitgliedschaft zur UFC geholfen haben (A8, S. 12). Dass es ihm schleierhaft sei, weshalb er bei einer Anhörung gesagt habe, der Militär stamme aus demselben Dorf, wie in der Beschwerde dargelegt wird, vermag diese Ungereimtheit nicht aufzulösen. Sodann mutet realitätsfremd an, dass der Militär das äusserst hohe eigene Risiko auf sich genommen haben will, dem Beschwerdeführer wenn auch gegen Bezahlung von 300'000 CFA (was beim heutigen Wechselkurs ungefähr USD 652 entspricht) zur Flucht zu verhelfen. Darüber hinaus handelt es sich bei diesem Betrag (bei einem durchschnittlichen jährlichen Pro-Kopf-Einkommen von USD 820) um eine für togolesische Verhältnisse beträchtliche Summe (wie der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe selbst zugibt), welche die Frau des Beschwerdeführers dem Militär offenbar ohne Weiteres übergeben habe (A8, S. 7). Wie er und seine Frau einen so hohen Barbetrag zur Verfügung gehabt haben wollen, erklärt der Beschwerdeführer nirgends. Das Gericht erachtet es schliesslich als nicht erforderlich, eingehender auf die Aussage des Beschwerdeführers einzugehen, es seien zahlreiche Mitglieder an der UFC-Versammlung gewesen, wobei er später präzisierte, es seien 16 Personen anwesend gewesen. Es kann offengelassen werden, ob die Anzahl sechzehn als "zahlreich" zu würdigen ist oder nicht, zumal ohnehin anzunehmen ist, dass sich die Versammlung sollte sie überhaupt stattgefunden haben im legalen Rahmen abspielte.
E. 4.3.3 Die weiteren vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Dokumente vermögen die geltend gemachten Verfolgungsgründe auch nicht glaubhaft zu machen: So wurden bei den Daten der beiden Suchbefehle offensichtlich Manipulationen vorgenommen, indem diese mit Tipp-Ex überstrichen und von Hand abgeändert wurden. Die Vorinstanz stellte zutreffend fest, dass beim "Avis de Recherche (Diffusion General)" ursprünglich mittels Stempels das Datum "21 SEP 2006" und beim "Avis de Recherche" das Datum "21 JULI 2006" angebracht wurden. Es ist somit festzuhalten, dass es sich beim 21. September 2006 um das angebliche Verhaftungsdatum handelt, was eine an diesem Tag ausgelöste steckbriefliche Suche logischerweise ausschliesst, wie das BFM richtigerweise feststellt. Es versteht sich auch von selbst, dass eine Suche nach dem Beschwerdeführer am 21. Juli 2006 ausgeschlossen werden kann, da die im Asylverfahren geltend gemachte Verfolgung angeblich im September 2006 begonnen habe. Die diesbezüglich in der Replik des Beschwerdeführers vorgebrachte Erklärung, es sei in Togo üblich, dass selbst wichtige Dokumente bei allfälligen Fehlern von Hand korrigiert würden, ist als Schutzbehauptung zu verstehen. Auch im Falle einer Korrektur wäre von einer togolesischen Behörde kein Datum von Hand nachgetragen worden, wenn dafür Stempel existieren. Die Vorinstanz stellte sich darüber hinaus zu Recht die Frage, wie angeblich seine Verwandten in den Besitz des an die Sicherheitskräfte gerichteten Originalsuchbefehls gekommen seien. Es ist davon auszugehen, dass die beiden Suchbefehle gefälscht wurden. Die genannten Dokumente sind daher gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen. Den eingereichten Bestätigungen von D._______ (Ärztin) sowie von H._______ (Dorfvorsitzender), welche belegen sollen, dass sich der Beschwerdeführer als Flüchtling im Dorf E._______ aufgehalten haben soll, ist kein Beweiswert zuzumessen, zumal diese Schreiben im Schriftbild und Layout vollständig identisch erscheinen und auch die Unterschriften sehr ähnliche Schriftzüge aufweisen. Auch hierfür vermag der Beschwerdeführer in seiner Replik keine Erklärung abzugeben. Schliesslich vermag er auch mit dem mit der Beschwerde eingereichten Schreiben des I._______ vom 11. Juni 2008, wonach der Präsident des Kirchenkomittees das Verschwinden des Beschwerdeführers infolge einer politischen Verstrickung anführt, keine Verfolgung glaubhaft zu machen. Diesem Schreiben ist vielmehr höchstens Gefälligkeitswert beizumessen.
E. 4.4 Aufgrund des soeben Ausgeführten ist davon auszugehen, es handle sich bei den Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers um ein Sachverhaltskonstrukt, weshalb nicht geglaubt werden kann, dass er bei der Rückkehr nach Togo asylrelevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte. Zusammenfassend folgt, dass das BFM die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zutreffenderweise als unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG erachtete. Das Asylgesuch wurde zu Recht abgelehnt. Es besteht bei dieser Sachlage keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch hat er Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation, der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148vgl. Walter Stöckli, a.a.O. Rz. 11.148).
E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Togo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Togo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen im Asylpunkt ist indessen nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung nach Togo eine derartige Gefahr droht. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Togo lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen.
E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Aufgrund der Aktenlage ist vorliegend nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer wäre bei einer Rückkehr ins Heimatland einer konkreten Gefährdungssituation im Sinne der zu beachtenden Bestimmung ausgesetzt. In Togo besteht im heutigen Zeitpunkt keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin praxisgemäss als generell zumutbar bezeichnet wird (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4985/2007 vom 15. September 2009, mit weiteren Hinweisen). In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Togo aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Es handelt sich bei ihm um einen jüngeren Mann ohne aktenkundige gesundheitliche Probleme, welcher über eine Ausbildung verfügt (...) und vor der Ausreise aus dem Heimatland im (...) tätig war. Es ist ihm ohne weiteres zuzumuten, bei einer Rückkehr nach Togo erneut einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Er verfügt im Heimatland ausserdem über ein familiäres Beziehungsnetz (vgl. A1 S. 2 f.), auf welches er bei Bedarf zurückgreifen könnte. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Togo ist daher insgesamt als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu erachten.
E. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen steht und zu bestätigen ist. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der Einreichung gefälschter Dokumente erweist sich die vorliegende Beschwerdeerhebung als mutwillige Prozessführung. In Anwendung von Art. 2 Abs. 2 VGKE werden die Verfahrenskosten daher erhöht und demnach auf Fr. 1200.- festgesetzt. Der Betrag ist mit dem am 11. August 2008 geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu verrechnen, womit ein Betrag von Fr. 600.- zur Nachzahlung verbleibt. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zwei als gefälscht erachteten Dokumente (Avis de Recherche vom 20. November 2006) werden eingezogen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 11. August 2008 in der Höhe von Fr. 600.- geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 600.- ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Bettina Schwarz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4896/2008 Urteil vom 16. Mai 2011 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Bettina Schwarz. Parteien A._______, Togo, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Juni 2008 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein togolesischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 25. September 2006 in Richtung Benin. Am 14. Oktober 2006 setzte er seine Reise auf dem Luftweg fort und landete am 15. Oktober 2006 in Genf. Am 16. Oktober 2006 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch, wo er am 20. Oktober 2006 summarisch befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen wurde. Am 30. November 2006 hörte die zuständige kantonale Behörde den Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Asylgründen an. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei seit März 2003 Mitglied der "Union des Forces de changement" (UFC) und habe am 21. September 2006 nach der Wahl des Premierministers Yaovi Agboyibor bei einer Demonstration der UFC teilgenommen. Gleich zu Beginn der Versammlung hätten Ordnungskräfte den Raum gestürmt und dabei Teilnehmer verhaftet. Den meisten, ausser ihm und zwei weiteren Teilnehmern, sei die Flucht geglückt. Er sei dann festgenommen und mit verbundenen Augen in einem Fahrzeug an einen fremden Ort gebracht worden, wobei er nicht wisse, was mit den anderen beiden geschehen sei. Er habe sich drei Tage lang an diesem unbekannten Ort aufgehalten und sei gefoltert worden. Am dritten Tag habe ihn ein Armeeangehöriger, welcher aus dem gleichen Heimatdorf gewesen sei, erkannt. Diesen habe er um Hilfe gebeten. Der Militär habe ihm gesagt, dass er eigentlich getötet werden sollte, aber er ihn gegen eine Bezahlung von 300'000 CFA freilassen könne, unter der Bedingung, dass er anschliessend sofort das Land verlasse, da er (der Beschwerdeführer) ansonsten umgebracht werde (vgl. A1 S.4, A8 S.11). Am 24. September 2006 sei der Beschwerdeführer, infolge seiner Misshandlungen verletzt, von seinem älteren Bruder an die Grenze zu Benin gebracht worden. Von dort aus sei er während der Nacht mit einem Boot nach E._______ in Benin gereist. Gemäss der Anweisung des Armeeangehörigen habe er sich beim Dorfvorsteher gemeldet, welcher ihm weiterhelfen sollte. Dieser habe von ihm 2'600'000 CFA verlangt. Dieses Geld habe schliesslich sein Bruder von seinen Schuldnern eingetrieben. Am 14. Oktober 2006 habe er schliesslich auf dem Luftweg, in Begleitung einer Frau, die sich um alle Formalitäten gekümmert und bei der Grenzkontrolle seine Reisedokumente vorgewiesen habe, Benin verlassen. Am 15. Oktober 2006 sei er am Flughafen Genf angekommen. B. Mit Verfügung vom 19. Juni 2008 - eröffnet am 25. Juni 2008 - stellte das BFM fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprechen und seien widersprüchlich, weshalb sie unglaubhaft seien, womit die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen sei. Demzufolge lehnte das BFM das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 17. Juli 2008 (Poststempel: 24. Juli 2008) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, es sei die Verfügung des BFM aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren, es sei eventualiter die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben, es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und subeventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig und unzumutbar und in der Folge die vorläufige Aufnahme weiterhin zu gewähren sei. Ausserdem wurde in prozessualer Hinsicht beantragt, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren, und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde wurden eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung vom 21. Juli 2008, eine "Attestation" betreffend die UFC sowie ein Schreiben des I._______ vom 11. Juni 2008 beigelegt. D. Mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2008 stellte die zuständige Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wies sie das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ab und verfügte, dass der Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- bis zum 15. August 2008 zu bezahlen habe. Der einverlangte Kostenvorschuss ging am 11. August 2008 ein. E. Mit Eingabe vom 13. August 2008 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel nach: eine Faxkopie des Suchbefehls vom 20. November 2006 des togolesischen Verteidigungsministeriums, eine Faxkopie der Bestätigung von F._______ vom 5. August 2005, welche bestätigen soll, dass der Beschwerdeführer in der Arztpraxis G._______ behandelt worden sei, und eine Faxkopie der Bestätigung von H._______, Dorfvorsitzender, welche belegen soll, dass er sich als Flüchtling im Dorf E._______ aufgehalten habe. F. Am 21. August 2008 wurden die vorgenannten Beweisstücke im Original vorgelegt und ein weiterer Suchbefehl des togolesischen Verteidigungsministeriums im Original eingebracht. G. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 3. März 2009 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Am 18. März 2009 nahm der Beschwerdeführer zur vorinstanzlichen Vernehmlassung replikweise Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids aus, dass dem Beschwerdeführer aufgrund folgender Unstimmigkeiten und realitätsfremder Behauptungen seine Asylvorbringen nicht geglaubt werden könnten: Aus seinen Aussagen gehe hervor, dass er innerhalb der UFC keine exponierte Funktion gehabt habe, sondern bloss ein Mitglied des Quartierkomitees gewesen (A8, S. 12) und überdies diesbezüglich nicht in Konflikte mit den Behörden geraten sei (A1, S.5). Aus diesem Grunde erscheine es als unwahrscheinlich, dass er von den Ordnungskräften in der dargelegten Weise verfolgt worden sei und sogar hätte getötet werden sollen. Des Weiteren könne nicht nachvollzogen werden, wie die Ordnungskräfte von der UFC-Versammlung vom 21. September 2006 hätten erfahren können, zumal diese in einer Privatwohnung und in einem kleinen und offenbar friedlichen Rahmen stattgefunden habe (A8, S. 9). Diesbezüglich werde insbesondere auf den Umstand aufmerksam gemacht, dass die UFC eine legale Partei sei und ihre Versammlungen nicht verboten seien. Die Oppositionsparteien seien zudem im Süden des Landes stark verankert, zumal die Bevölkerung von B._______ mehrheitlich hinter der Opposition stehe, so dass derartige Sympathiebekundungen und Versammlungen keine Ausnahme seien. An der Aussage des Beschwerdeführers, wonach die Militärs im Gefängnis den Befehl gehabt hätten, ihn zu töten, andererseits aber ohne weiteres bereit gewesen seien, ihn gegen Barzahlung von 300'000 CFA freizulassen (A8, S.10), müsse gezweifelt werden. Ebensowenig glaubwürdig sei die angebliche Behauptung des Militärs, dass sie den Beschwerdeführer töten würden, falls er in Togo bliebe (A8, S.11). Sodann habe sich der Beschwerdeführer in Bezug auf die Militärperson sowie bezüglich Art und Dauer der angeblichen Folter wie auch betreffend die Anzahl der anwesenden Personen anlässlich der Versammlung in Widersprüche verstrickt. Der Beschwerdeführer sei schliesslich anlässlich der kantonalen Anhörung vom 30. November 2006 aufgefordert worden, seinen UFC-Ausweis beizubringen, was er zwar in Aussicht gestellt (A8, S.12), aber bis zum Verfügungszeitpunkt nicht gemacht habe, was die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zusätzlich in Frage stelle. 4.2. Das BFM führte sodann in seiner Vernehmlassung vom 3. März 2009 aus, bei den beiden nachgereichten Suchbefehlen, beide datierend vom 20. November 2006, handle es sich um Fälschungen. So seien die Daten auf den Suchbefehlsformularen in manipulatorischer Absicht nachträglich verändert worden, damit sie sich in die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens gemachten Zeitangaben einfügen würden. Daraus ergebe sich weiter, dass die Bestätigung der Praxis G._______ vom 5. August 2008 sowie diejenige des Gemeindepräsidenten von E._______ vom 5. August 2008, die sich auf die Verfolgung des Beschwerdeführers bezögen, ebenfalls nicht der Wahrheit entsprächen. Ein weiterer Hinweis auf Fälschung sei zudem die Tatsache, dass sich beide Bestätigungen graphisch vollkommen ähnlich seien (die gleiche Schrift, Schriftgrösse, Seitengestaltung, Überschrift usw.), obschon diese angeblich von verschiedenen Verfassern stammten. 4.3. 4.3.1. In der Rechtsmitteleingabe wird gerügt, das BFM habe zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen und damit Bundesrecht verletzt. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, vermag der Beschwerdeführer jedoch weder mit seinen Ausführungen auf Beschwerdeebene noch mit den nachgereichten Beweismitteln die Schlussfolgerungen der Vorinstanz umzustossen. 4.3.2. Im Zusammenhang mit der angeblichen Funktion des Beschwerdeführers innerhalb der UFC ist darauf zu hinzuweisen, dass er erstmals in der kantonalen Anhörung angab, er sei im Quartierkomittee für die Mobilisierung der lokalen Mitglieder zuständig gewesen (A8, S. 12), diese Aufgabe aber anlässlich der Erstbefragung nicht erwähnte (A1, S. 5) und darüber hinaus die Namen anderer Mitglieder des Quartierkomittees nicht zu nennen vermochte (A8, S. 9). Zweifelhaft ist zudem nach wie vor, ob der Beschwerdeführer überhaupt der UFC angehört, zumal er bis heute keinen Mitgliederausweis zu den Akten reichte und die in der Rechtsmitteleingabe angeführte Erklärung für sein Unterlassen, er habe seinen Parteiausweis in Togo gelassen, sein Kollege habe ihn zwischenzeitlich abgeschickt, der Ausweis sei aber nicht bei ihm angekommen, zudem habe es der Kollege entgegen seiner Anweisung auch versäumt, eine Kopie davon anzufertigen, wenig überzeugend erscheint und als Schutzbehauptung zu qualifizieren ist. Die nachgereichte Bestätigung des Vize-Präsidenten der UFC vom 9. Juli 2008 vermag die Zweifel nicht zu beseitigen. So fehlt darauf das offizielle Parteilogo der UFC, was erstaunt. Sodann wirft der grobkörnige Computerausdruck ebenso Fragen auf wie der qualitativ schlechte, leicht fälschbare Stempelaufdruck. Schliesslich ist die auf dem Briefkopf angegebene Internetadresse der UFC offenbar nicht richtig wiedergegeben. Diesem Dokument kommt mithin kein Beweiswert zu. Was die Frage betrifft, auf welche Weise die Ordnungskräfte von der in einer Privatwohnung in kleinem Rahmen durchgeführten UFC-Versammlung von 21. September 2006 erfahren haben könnten, ist vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen. Der Beschwerdeführer vermag dafür auch in seiner Beschwerdeschrift keine plausible Erklärung zu liefern. Die Tatsache, dass er hierfür nicht einmal eine Vermutung äussern konnte, lässt schliessen, dass entweder gar keine Versammlung stattgefunden hat oder es sich hierbei um eine nicht aufsehenerregende Veranstaltung einer akzeptierten Oppositionspartei handeln musste. Im Zusammenhang mit seiner angeblichen Inhaftierung gab der Beschwerdeführer sodann in der Empfangszentrumsbefragung an, er sei drei Tage lang festgehalten und dabei täglich gefoltert worden (A1, S. 4), wohingegen er anlässlich der kantonalen Anhörung auf entsprechende Frage zuerst zu Protokoll gab, man habe ihn am Tag der Festnahme und am Folgetag mit einem Stock geschlagen und mit einer heissen Eisenstange gebrannt (A8, S. 10), und später auf Nachfrage hin erklärte, am dritten Tag sei er nicht geschlagen worden, sie hätten ihn an den Ohren gezogen und Kopfhiebe gegeben (A8, S. 12). Diese Angaben werden auch vom Gericht als unstimmig erachtet, zumal erfahrungsgemäss erwartet werden kann, dass ein derart einschneidendes Ereignis, wie es Folter darstellt, von jemandem, der solches erlebt hat, mit grösserer Präzision und übereinstimmend sowie auch mit persönlicher Betroffenheit wiedergegeben wird. Die Angabe in der Beschwerdeeingabe, er sei am dritten Tag zwar nicht mehr mit dem Eisen gebrannt worden, habe aber dennoch etliche Schläge auf seinen Kopf erhalten und er sei auch an den Ohren gezogen worden, vermag diese Ungereimtheit offensichtlich nicht überzeugend aufzuklären und ist lediglich mit der letzten Variante anlässlich der kantonalen Anhörung vereinbar. Allfällige Narben an Rücken und Beinen können zudem auch einen anderen Hintergrund haben (A1, S. 4). Weiter sind die Ausführungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner Befreiung aus seiner Inhaftierung realitätsfremd und widersprüchlich: So soll ihn der Militär einerseits aufgrund der gleichen Herkunft und Sprache gekannt haben (A1, S. 4), ihm andererseits aber aufgrund der gleichen Sprachzugehörigkeit und der Mitgliedschaft zur UFC geholfen haben (A8, S. 12). Dass es ihm schleierhaft sei, weshalb er bei einer Anhörung gesagt habe, der Militär stamme aus demselben Dorf, wie in der Beschwerde dargelegt wird, vermag diese Ungereimtheit nicht aufzulösen. Sodann mutet realitätsfremd an, dass der Militär das äusserst hohe eigene Risiko auf sich genommen haben will, dem Beschwerdeführer wenn auch gegen Bezahlung von 300'000 CFA (was beim heutigen Wechselkurs ungefähr USD 652 entspricht) zur Flucht zu verhelfen. Darüber hinaus handelt es sich bei diesem Betrag (bei einem durchschnittlichen jährlichen Pro-Kopf-Einkommen von USD 820) um eine für togolesische Verhältnisse beträchtliche Summe (wie der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe selbst zugibt), welche die Frau des Beschwerdeführers dem Militär offenbar ohne Weiteres übergeben habe (A8, S. 7). Wie er und seine Frau einen so hohen Barbetrag zur Verfügung gehabt haben wollen, erklärt der Beschwerdeführer nirgends. Das Gericht erachtet es schliesslich als nicht erforderlich, eingehender auf die Aussage des Beschwerdeführers einzugehen, es seien zahlreiche Mitglieder an der UFC-Versammlung gewesen, wobei er später präzisierte, es seien 16 Personen anwesend gewesen. Es kann offengelassen werden, ob die Anzahl sechzehn als "zahlreich" zu würdigen ist oder nicht, zumal ohnehin anzunehmen ist, dass sich die Versammlung sollte sie überhaupt stattgefunden haben im legalen Rahmen abspielte. 4.3.3. Die weiteren vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Dokumente vermögen die geltend gemachten Verfolgungsgründe auch nicht glaubhaft zu machen: So wurden bei den Daten der beiden Suchbefehle offensichtlich Manipulationen vorgenommen, indem diese mit Tipp-Ex überstrichen und von Hand abgeändert wurden. Die Vorinstanz stellte zutreffend fest, dass beim "Avis de Recherche (Diffusion General)" ursprünglich mittels Stempels das Datum "21 SEP 2006" und beim "Avis de Recherche" das Datum "21 JULI 2006" angebracht wurden. Es ist somit festzuhalten, dass es sich beim 21. September 2006 um das angebliche Verhaftungsdatum handelt, was eine an diesem Tag ausgelöste steckbriefliche Suche logischerweise ausschliesst, wie das BFM richtigerweise feststellt. Es versteht sich auch von selbst, dass eine Suche nach dem Beschwerdeführer am 21. Juli 2006 ausgeschlossen werden kann, da die im Asylverfahren geltend gemachte Verfolgung angeblich im September 2006 begonnen habe. Die diesbezüglich in der Replik des Beschwerdeführers vorgebrachte Erklärung, es sei in Togo üblich, dass selbst wichtige Dokumente bei allfälligen Fehlern von Hand korrigiert würden, ist als Schutzbehauptung zu verstehen. Auch im Falle einer Korrektur wäre von einer togolesischen Behörde kein Datum von Hand nachgetragen worden, wenn dafür Stempel existieren. Die Vorinstanz stellte sich darüber hinaus zu Recht die Frage, wie angeblich seine Verwandten in den Besitz des an die Sicherheitskräfte gerichteten Originalsuchbefehls gekommen seien. Es ist davon auszugehen, dass die beiden Suchbefehle gefälscht wurden. Die genannten Dokumente sind daher gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen. Den eingereichten Bestätigungen von D._______ (Ärztin) sowie von H._______ (Dorfvorsitzender), welche belegen sollen, dass sich der Beschwerdeführer als Flüchtling im Dorf E._______ aufgehalten haben soll, ist kein Beweiswert zuzumessen, zumal diese Schreiben im Schriftbild und Layout vollständig identisch erscheinen und auch die Unterschriften sehr ähnliche Schriftzüge aufweisen. Auch hierfür vermag der Beschwerdeführer in seiner Replik keine Erklärung abzugeben. Schliesslich vermag er auch mit dem mit der Beschwerde eingereichten Schreiben des I._______ vom 11. Juni 2008, wonach der Präsident des Kirchenkomittees das Verschwinden des Beschwerdeführers infolge einer politischen Verstrickung anführt, keine Verfolgung glaubhaft zu machen. Diesem Schreiben ist vielmehr höchstens Gefälligkeitswert beizumessen. 4.4. Aufgrund des soeben Ausgeführten ist davon auszugehen, es handle sich bei den Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers um ein Sachverhaltskonstrukt, weshalb nicht geglaubt werden kann, dass er bei der Rückkehr nach Togo asylrelevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte. Zusammenfassend folgt, dass das BFM die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zutreffenderweise als unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG erachtete. Das Asylgesuch wurde zu Recht abgelehnt. Es besteht bei dieser Sachlage keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch hat er Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation, der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148vgl. Walter Stöckli, a.a.O. Rz. 11.148). 6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Togo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Togo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen im Asylpunkt ist indessen nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung nach Togo eine derartige Gefahr droht. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Togo lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. 6.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Aufgrund der Aktenlage ist vorliegend nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer wäre bei einer Rückkehr ins Heimatland einer konkreten Gefährdungssituation im Sinne der zu beachtenden Bestimmung ausgesetzt. In Togo besteht im heutigen Zeitpunkt keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin praxisgemäss als generell zumutbar bezeichnet wird (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4985/2007 vom 15. September 2009, mit weiteren Hinweisen). In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Togo aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Es handelt sich bei ihm um einen jüngeren Mann ohne aktenkundige gesundheitliche Probleme, welcher über eine Ausbildung verfügt (...) und vor der Ausreise aus dem Heimatland im (...) tätig war. Es ist ihm ohne weiteres zuzumuten, bei einer Rückkehr nach Togo erneut einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Er verfügt im Heimatland ausserdem über ein familiäres Beziehungsnetz (vgl. A1 S. 2 f.), auf welches er bei Bedarf zurückgreifen könnte. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Togo ist daher insgesamt als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu erachten. 6.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen steht und zu bestätigen ist. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der Einreichung gefälschter Dokumente erweist sich die vorliegende Beschwerdeerhebung als mutwillige Prozessführung. In Anwendung von Art. 2 Abs. 2 VGKE werden die Verfahrenskosten daher erhöht und demnach auf Fr. 1200.- festgesetzt. Der Betrag ist mit dem am 11. August 2008 geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu verrechnen, womit ein Betrag von Fr. 600.- zur Nachzahlung verbleibt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zwei als gefälscht erachteten Dokumente (Avis de Recherche vom 20. November 2006) werden eingezogen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 11. August 2008 in der Höhe von Fr. 600.- geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 600.- ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Bettina Schwarz Versand: