Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess Togo eigenen Angaben zufolge am 11. Dezember 2008 und gelangte über Ghana und Italien am 30. Dezember 2008 in die Schweiz, wo er am 1. Februar 2009 ein Asylgesuch stellte. Am 4. Februar 2009 wurde er summarisch befragt und am 2. Juni 2009 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches gab er im Wesentlichen an, er habe als Journalist bei der Zeitschrift "X._______" gearbeitet. Im November 2008 habe ihm sein Cousin B._______, der ehemalige Direktor der Zeitschrift, den Auftrag gegeben, eine Recherche über den Mord an seinem Chauffeur auszuführen, weil er Informationen erhalten habe, wonach der Klan der Gnassingbe Leute umbringen und hinter Lomé 2 begraben würde, und er deswegen eine Klage habe einreichen wolle. Der Beschwerdeführer sollte diese Gerüchte vor Ort verifizieren und Beweise sammeln. Als er am 6. Dezember 2008 mit dem kleinen Bruder des Direktors, C._______, vor Ort gewesen sei, um Fotografien zu machen, seien sie von vier Männern in Zivil gefragt worden, was sie dort wollten, und aufgefordert worden, sich auszuweisen. C._______ habe seinen Berufsausweis gezeigt, worauf die Männer auf dessen Nachnamen aufmerksam wurden. Weil der Beschwerdeführer und sein Begleiter zudem eine Digitalkamera und einen Notizblock bei sich gehabt hätten, seien sie verhaftet und zum Klanführer, Kpatcha Gnassingbe, gebracht worden. Dort seien sie verhört und beschuldigt worden, vom Verräter B._______ geschickt worden zu sein. Unter Todesdrohungen und Schlägen seien sie aufgefordert worden, dessen Aufenthaltsort bekannt zu geben. Um 22 Uhr seien sie zum Haus von C._______, dem ehemaligen Wohnsitz von B._______, gebracht worden, wo sich eine grosse Dokumentation über das Regime sowie Traktate der FART (Forces armées de révolution du Togo) befunden hätten. Die Leute des Klans hätten alles durchsucht und dabei belastendes Material gefunden, worauf sie beschuldigt worden seien hinter einem Komplott zu stecken und nach ihren Verbindungen zu den Oppositionellen befragt worden seien. Nachdem sie zuerst wieder zum Klanführer gebracht worden seien, habe man sie um 23 Uhr in ein weit entferntes Haus gebracht, wo sie fünf Tage festgehalten und misshandelt worden seien. Am vierten Tag habe der Mann, der ihnen das Essen gebracht habe, sie angesprochen, weil C._______ geweint habe. Nachdem sich herausgestellt habe, dass der Wächter ein ehemaliger Klassenkamerad von B._______ gewesen sei, hätten sie ihn gebeten, den Kommadanten D._______ zu kontaktieren. Einige Stunden später habe der Mann ihnen mitgeteilt, dass er ihre Flucht für den nächsten Tag organisiert habe. Am 11. Dezember 2008 hätten sie dann während der Arbeit auf den Feldern zu einem Auto, in dem der Kommandant gesessen habe, fliehen und mit diesem zum Kommandanten nach Hause fahren können. Am selben Abend habe dieser gefälschte Identitätskarten organisiert und sie an die Grenze zu Ghana gefahren. Am 29. Januar 2009 sei er in ein Flugzeug nach Italien gestiegen beziehungsweise zuerst noch einmal heimlich zurück nach Lomé gereist, von wo er am 17. Januar 2009 abgeflogen sei. Nach seiner Ausreise hätten Gendarmen nach ihm gefragt und seinen Vater mitgenommen. Als sie ihn zurückgebracht hätten, sei er in einem schlechten Zustand gewesen und schliesslich am 19. Mai 2009 gestorben. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Zeitschrift "X._______" vom 6. Juni 2000, Traktate der FART, Recherchematerial über Atsutsè Kokouvi Agbobli, verschiedene Zeitungsartikel und diverse Fotografien ein. B. Mit Verfügung vom 8. November 2010 - eröffnet am 9. November 2010 - wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer erhob mit zwei Eingaben vom 9. Dezember 2010 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung, eventualiter die Rückweisung zur Neubeurteilung der Sache an die Vorinstanz und subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit der Wegweisung sowie die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. D. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2010 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab. E. In seiner Vernehmlassung vom 21. Dezember 2010 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 3. Januar 2011 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 105 und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Zum Antrag auf Rückweisung an die Vorinstanz wird in der Beschwerde ausgeführt, die Vorinstanz beschränke sich darauf, zu behaupten, dass seine Aussagen realitätsfremd seien, Beweise dafür könne sie aber nicht liefern. Die pauschale Behauptung sei nicht begründet und verletze die Begründungspflicht (Beschwerdeschrift 1 S. 6). Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Vielmehr hat die Vorinstanz - wie nachfolgend dargelegt - über eineinhalb A4-Seiten ausführlich begründet, weshalb die Aussagen des Beschwerdeführers realitätsfremd sind. Damit ist der Begründungspflicht Genüge getan, Beweise im strikten Sinn musste die Vorinstanz nicht liefern. Demnach ist der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen.
E. 4 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG).
E. 5.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Es widerspreche der allgemeinen Logik, dass er bis zu seiner Ausreise im Jahre 2008 für die Zeitschrift "X._______" gearbeitet haben wolle, aber keine Beispiele von Artikeln von ihm beibringen könne. Sein diesbezüglicher Erklärungsversuch, er kenne die Telefonnummern der Zeitung nicht, vermöge nicht zu überzeugen, da er sie leicht herausfinden oder die Zeitung auf elektronischem Weg kontaktieren könnte. Die eingereichte Bestätigung belege lediglich, dass er im Juni 2000 für diese gearbeitet habe. Ebenso erfahrungswidrig sei, dass der ehemalige Direktor einen Journalisten des Kulturressorts mit heiklen und gefährlichen Recherchen beauftrage. In Anbetracht der Gefährlichkeit der Recherchen wäre weiter zu erwarten gewesen, dass er und sein Kollege entsprechend vorsichtig vorgegangen wären und nicht am hellen Tag mit Notizblock, Fotoapparat und Presseausweis am Ort, wo Regierungsleute Leichen verscharrt haben sollten, aufgetreten wären. Im Weiteren sei erfahrungswidrig, dass ein unbekannter Soldat rein aus Mitleid, das Risiko auf sich genommen habe, ihnen bei der Flucht zu helfen. Schleierhaft sei zudem, wie dieser innert weniger Stunden die Flucht habe organisieren können. Zudem sei erstaunlich, dass sie als angebliche Gefangene einer wichtigen politischen Persönlichkeit und als Journalisten, die über Mordtaten der Regierung recherchiert hätten, bereits am 5. Tag zur Arbeit auf die Felder geführt und dort so schlecht bewacht worden seien, dass ihnen die Flucht zu Fuss möglich gewesen sei. Im Übrigen widerspreche auch der allgemeinen Erfahrung, dass der Bruder des ehemaligen Zeitungsdirektors das Risiko eingegangen sei, im Büro des Letzteren zu arbeiten, ohne das belastende Material zu entfernen, das dieser vor seiner Flucht nach Europa aus politischen Gründen dort zurückgelassen habe. Bezeichnenderweise entsprächen die eingereichten Flugblätter, die sich in diesem Büro befunden hätten, auch nicht den tatsächlichen Begebenheiten, da sie den Titel "Armée de Révolution du Togo" anstatt "Forces Armées de Révolution du Togo" trügen. Im Weiteren sei erfahrungswidrig, dass der Beschwerdeführer das Risiko auf sich genommen hätte, vor der Reise nach Europa nach Lomé zurückzukehren, dort ein Visum zu beantragen und anschliessend legal unter Verwendung seines Passes über den Flughafen von Lomé auszureisen. Bezeichnenderweise habe er sich diesbezüglich auch in Widersprüche verstrickt, indem er einmal angegeben habe, er habe seinen Identitätsausweis am 12. Dezember 2008 ausgestellt erhalten, ein anderes Mal aber erklärt habe, dieser sei mehrere Tage nach seiner am 11. Dezember 2008 nach Ghana erfolgten Ausreise ausgestellt worden. Aus den übrigen eingereichten Beweismitteln könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, da sie insgesamt keine Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers enthielten. Das Dokument "Enquête" sei undatiert, stehe in keinem Zusammenhang mit den Vorbringen des Beschwerdeführers, sei insbesondere auch kein Beleg für seine angeblich journalistische Tätigkeit und wirke unfertig. Die Fotografien seien ebenfalls undatiert, könnten an beliebig vielen Orten aufgenommen worden sein und enthielten keine Hinweise auf verbrecherisches Vorgehen der Regierung und auf allfällige Schwierigkeiten des Beschwerdeführers mit den togoischen Behörden. In den Zeitungsartikeln werde der Beschwerdeführer nicht persönlich genannt und diese seien auch nicht von ihm verfasst worden. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer von Ereignissen spreche, die zum Teil in diesen Artikeln ebenfalls erwähnt würden, belege noch nicht, dass der Beschwerdeführer davon betroffen gewesen und von den togoischen Behörden verfolgt worden sei.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, er habe bei seiner Flucht in erster Linie an sein Leben gedacht und deshalb bei seiner Ankunft in der Schweiz keine Zeitungsartikel abgeben können. Er habe zwar die Telefonnummern der Zeitung gehabt, diese aber nicht auswendig wiedergeben können beziehungsweise dort niemanden erreichen können. Er könne nunmehr aber einige von ihm publizierte Artikel einreichen. Die Zuständigkeit für das Kulturressort sei nur eine seiner vielen Funktionen bei der Zeitung gewesen und er habe auch Artikel zu anderen Themen publiziert. Zudem hätten sie nicht nur die Zeitung "X._______" gemacht sondern auch "Y._______". Der ehemalige Direktor habe ihn mit dieser delikaten Recherche betraut, weil er ihm habe vertrauen können. Es habe sich dabei um private Recherchen gehandelt, die nichts mit der Zeitung zu tun gehabt hätten. Er habe das Risiko dieser Recherchen abschätzen können und sei dieses als Journalist bewusst eingegangen. Er habe dabei aber alle nötige Vorsicht walten lassen. So seien sie am Tag zu dem Feld gegangen, da der Ort in der Nacht gefährlich sei und der Blitz des Fotoapparates in der Nacht Aufmerksamkeit erregt hätte. Der Fotoapparat und das Notizbuch seien klein gewesen und hätten sich so leicht verstecken lassen. C._______ habe nicht einen Journalistenausweis sondern einen Berufsausweis für das Bauingenieurswesen bei sich gehabt. Der Soldat habe ihnen geholfen, weil er B._______ gekannt habe. Die Flucht sei so einfach möglich gewesen, weil sie nicht offiziell angeklagt und inhaftiert gewesen seien, und sich nicht in einem Gefängnis wie Verurteilte sondern an einem geheimen Ort befunden hätten, der nicht so gut gesichert gewesen sei wie ein ordentliches Gefängnis. Sie seien nicht als Journalisten sondern als störende Zeugen verhaftet worden und somit nicht so wichtige politische Gefangene gewesen, wie das BFM behaupte. Auf dem Feld habe es zudem auch andere Gefangene gegeben. C._______ habe das Haus von seinem Bruder lediglich in seiner Abwesenheit bewohnt, um dieses und das Material darin zu bewachen, habe aber nie im selben Büro gearbeitet wie sein Bruder. Es wäre ein zu grosses Risiko gewesen, das Material an einen anderen Ort zu bringen. Die Traktate der FART habe er nicht selber verfasst, sondern per Email erhalten. Er habe mit diesen nichts zu tun und deshalb FART auch nicht genau buchstabieren können. Die Möglichkeit der Rückkehr nach und der Flucht aus Lomé sei nur eine Frage des Geldes und der Unterstützung einer hohen Person aus der togoischen Armee gewesen, die sie in Kommandant D._______ ja gehabt hätten. Sie hätten die Formalitäten nicht selber erledigt, der General habe sie direkt zum Flugzeug auf der Piste gebracht. Die Identitätskarte sei zwar am 12. Dezember 2008 ausgestellt worden, er habe sie aber erst am 15. Dezember 2008 erhalten. Der Pass sei am 30. Dezember 2008 ausgestellt worden und er habe ihn am 15. Januar 2009 erhalten. Er habe die Identitätskarte und den Pass zudem nicht legal erhalten. Zu den Beweismitteln sei festzuhalten, dass er damals nicht habe ahnen können, dass er die Fotos irgendwann im Rahmen eines Asylgesuches noch brauchen werde. Es seien keine digitalen Fotos und daher sei kein Datum darauf. Zudem seien Fotografien nicht in jedem Fall datiert. Er könne das Datum aber angeben: die Aufnahmen stammten vom November 2008. Dass es sich dabei um den Schiessplatz von Z._______ handle, könne jeder bestätigen, der in der togoischen Armee gedient habe. Er habe alle Beweismittel eingereicht und diese dienten ohne Zweifel auch zur Untermauerung seiner Geschichte, denn es sei offensichtlich, dass sie beim Regime keine Sympathien erwecken würden. Es seien aber lediglich Skizzen und keine publizierten Dokumente. Auf den beschlagnahmten Computern seien ausführlichere Dokumente gewesen. Schliesslich habe er nie behauptet, die eingereichten Zeitungsartikel würden von ihm handeln. Er habe damit lediglich seine Situation aufzeigen wollen. Darin werde einerseits die Gefahr für die Familienmitglieder von B._______, er eingeschlossen, und andererseits die psychotische Reaktion der Regierung auf die Traktate der FART dargelegt. Im Weiteren sei Kpatcha Gnassingbe inzwischen festgenommen worden, weil er einen Staatsstreich geplant habe. Der Beschwerdeführer vermute, dass ihnen dies hätte untergeschoben werden sollen. Seine Brüder, seine Frau und seine Kinder hätten inzwischen nach Ghana flüchten müssen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer neben bereits bei der Vorinstanz eingereichten Dokumenten neu einige mit N.A._______ beziehungsweise N.a._______ signierte Zeitungsartikel und Ausdrücke von W._______ ein, in denen ebendiese Person aufgeführt wird. Erklärend führet er aus, dass N._______ sein Taufname sei.
E. 6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüch-lich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E.6.1 S.190 f. mit weiteren Hinweisen). An den genannten Kriterien ist nach wie vor festzuhalten, zumal die Rechtslage diesbezüglich keine Änderungen erfahren hat.
E. 6.2 Vorliegend ist zwar zunächst nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer in Togo tatsächlich als Journalist für die genannten Zeitungen gearbeitet hat. So nannte er Namen von anderen Journalisten und Kontaktadressen zu der Zeitung "X._______", reichte eine Bestätigung dieser Zeitung und diverse unter seinem oder zumindest einem ähnlichen Namen publizierten Zeitungsartikel ein. Weiter wird dieser Name im Impressum der Zeitung "Y._______" als Chefredakteur und Impressum der Zeitung "X._______" als kaufmännischer Direktor und Verlagsleiter aufgeführt. Diese Beweismittel stammen allerdings alle aus dem Jahr 2000 und 2001, was eher darauf hinweist, dass der Beschwerdeführer seither nicht mehr journalistisch tätig gewesen ist. Weiter kann auch nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er von seinem ehemaligen Chef B._______ mit Recherchen zu angeblichen Morden der Regierung beauftragt wurde, zumal er auch in diesem Zusammenhang diverse Namen Beteiligter in kongruenter Weise wiedergab und ausführlich über die Ereignisse berichtete. Dies liesse sich auch mit den tatsächlichen Geschehnissen vereinbaren, versucht doch B._______ gemäss den eingereichten Zeitungsinterviews offenbar die Unfähigkeit und den kriminellen Hintergrund der aktuellen togoischen Regierung zu beweisen und soll deswegen auch schon Klagen am internationalen Strafgerichtshof eingereicht haben.
E. 6.3 Dass aus dem journalistischen Engagement und den allenfalls getätigten Recherchen eine landesweite Verfolgung des Beschwerdeführers resultierte, kann ihm jedoch nicht geglaubt werden. So fällt zunächst auf, dass seine Erzählungen, ab dem Zeitpunkt der Ereignisse vom 6. Dezember 2008 einen sehr mechanischen Charakter bekommen. So sagte er an der Anhörung praktisch wortwörtlich, lediglich ergänzt durch einige Details, das gleiche wie an der Befragung. Sodann bemerkte das BFM richtigerweise, dass es sehr unvorsichtig gewesen wäre, mitten am helllichten Tag auf dem Gelände herumzuspazieren und dort zu fotografieren, noch dazu mit möglicherweise kompromittierenden Notizen und - im Falle seines Kollegen - mit dem eigenen Ausweis - sei dies ein Journalisten- oder ein sonstiger Berufsausweis - auf sich. Daran vermögen auch die Vorsichtsbeteuerungen in der Beschwerde und die Aussage, in der Nacht sei es dort gefährlich, nichts zu ändern, war doch das ganze Unterfangen an sich schon gefährlich. Eine weitere nicht nachvollziehbare Unvorsichtigkeit bestand darin, dass das kompromittierende Material von B.______, nach dessen Ausreise im Haus von C._______ verblieben sei und dieser die Verfolger ohne Weiteres zu diesem Haus geführt habe. Der Argumentation in der Beschwerde, es wäre ein Risiko gewesen, das Material wegzubringen, überzeugt nicht.
E. 6.4 Gewichtige Zweifel entstehen aber im Zusammenhang mit der geltend gemachten Haft. Einerseits geht die Chronologie der angeblichen Ereignisse zeitlich nicht auf. So sagte der Beschwerdeführer aus, sie seien nach dem ersten Verhör vom Haus von Kpatcha zirka um 22 Uhr ins 30 bis 45 Minuten entfernt liegende Haus von C._______ gebracht worden (A12 F62 und F70). Dort sei eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden, anschliessend seien sie zurück zu Kpatcha geführt, noch einmal befragt und schliesslich um 23 Uhr zu einem weit entfernten Haus gefahren worden (A4 S. 5; A12 F 43). Da die Fahrt zum Haus von C._______ und zurück schon mindestens eine Stunde gedauert hätte, wäre für eine Hausdurchsuchung und eine erneute Befragung gar keine Zeit geblieben, selbst wenn diese - was eher unwahrscheinlich ist - wie angegeben nur 15 beziehungsweise ein paar Minuten gedauert habe (A12 F82 und F83). Gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers spricht aber weiter insbesondere die Tatsache, dass seine Ausführungen zur Haft sehr unsubstantiiert ausgefallen sind. So sagte er an der Anhörung zum Haus, in dem sie gefangen gehalten worden seien, lediglich aus: "Das ist ein einstöckiges Haus. Es gibt einen grossen Hof und dort sind verschiedene Bäume. Dann gibt es noch ein Nebengebäude, in dem man uns festgehalten hat. Das war ein grosses Haus und ein kleines Gebäude daneben" (A12 F84). Und zur Haft sagte er: "Wie gesagt, in den folgenden Tage gab es Verhöre und wenn wir nicht antworteten wie sie es erwarteten, dann gab es Schläge und Tritte" (A12 F88). Bezeichnenderweise wird er denn auch in der ansonsten äusserst ausführlichen zweiten Beschwerdeschrift von 21 Seiten hierzu nicht substantiierter. So machen die Erzählungen zur Haft gerade mal eine Viertelseite aus und sind in einem sehr allgemein gehaltenen Wortlaut verfasst. So sagte er dazu: "Là-bas, enfermé dans une chambre noire, nous avons subi toutes sortes de sévices moral, psychique et physique" (Beschwerdeschrift 2 S. 6). Dies vermag in keiner Weise den Eindruck von selbst Erlebtem zu erwecken, wäre doch diesfalls zu erwarten, dass der Beschwerdeführer nähere Ausführungen zum Ablauf der Haft und den erlittenen Misshandlungen machen könnte. Weiter ist, wie vom BFM richtigerweise ausgeführt, nicht nachvollziehbar, dass der Wächter dem Beschwerdeführer und seinem Kollegen aus blossem Mitleid und weil er den Bruder von Letzterem gekannt habe, geholfen und sich so selber in Gefahr gebracht haben soll. Zudem wäre eine Person mit diesen Verbindungen, die dem Klan - spätestens nachdem er zuvor schon einem anderen Freund von B._______ geholfen habe (Beschwerdeschrift 2 S. 12) - doch sicher aufgefallen wären, gar nicht erst eingestellt oder zumindest nicht zur Bewachung von Komplizen von B._______ eingesetzt worden. Schliesslich fällt auf, dass die Flucht auffällig schnell organisiert werden konnte und der Beschwerdeführer in einem kurzen Moment der Unaufmerksamkeit der Wachen ohne Weiteres zu Fuss entkommen konnte.
E. 6.5 Bestätigt werden diese Zweifel durch die Vorbringen zur Ausreise. So gab der Beschwerdeführer nicht übereinstimmend an, mit welchen Papieren er nun ausgereist ist und wann diese ausgestellt worden sind. So gab er an der Befragung an, er habe keinen Pass aber eine echte Identitätskarte, die er aber nicht legal erhalten habe. Der Kommandant habe noch am 11. Dezember 2008 in Togo das nötige zur Ausstellung der Identitätspapiere veranlasst. In Ghana sei dann jemand mit mehreren Pässen zu ihnen gekommen und er habe den Pass ausgesucht, dessen Inhaber ihm am meisten geglichen habe. Es sei ein ghanaischer Pass mit einem Visum für Italien gewesen. Am 29. Januar 2009 seien sie schliesslich in ein Flugzeug nach Italien gestiegen (A4 S. 3 und 5 f.). An der Anhörung führte er hingegen aus, der Kommandant habe erst in Ghana die Fotos, Fingerabdrücke und Unterschriften für eine neue Identitätskarte aufgenommen. Mit dieser seien sie dann auf die französische Botschaft in Lomé, er habe ein Visum bekommen und sei am 17. Januar 2009 mit dem eigenen togoischen Pass abgeflogen (A12 F113). In der Beschwerde schreibt er nun wiederum, die Fingerabdrücke, Fotos und Unterschriften seien bereits am letzten Abend in Togo aufgenommen worden und die Identitätskarte, die am 12. Dezember 2008 ausgestellt worden sei, habe er am 15. Dezember 2008 erhalten. In Ghana seien dann die Fingerabdrücke, Fotos und Unterschriften noch einmal für den Pass aufgenommen worden, obwohl der Kommandant diese ja schon von der Identitätskarte her hatte. Der Pass sei dann am 30. Dezember 2008 mit der Nummer A3246085 ausgestellt worden und er habe ihn am 15. Januar 2009 erhalten (Beschwerdeschrift 2, S. 16 f.). Auffallend ist hier vor allem auch, dass das Ausreisedatum und die Ausreisedestination nicht übereinstimmen, dass der Beschwerdeführer mit dem eigenen Pass ausgereist sein will, ein Verhalten das nicht dem von tatsächlich Verfolgten entspricht, und dass er heute die Passnummer und das Ausstellungsdatum weiss, von einem Pass den er nicht abgeben könne. Im Zusammenhang mit der Ausreise ist weiter in keiner Weise nachvollziehbar, wieso der Kommandant sie dem Risiko einer Rückkehr nach Lomé hätte aussetzen sollen, wäre doch eine Ausreise aus Ghana viel naheliegender gewesen. Sodann ist der Beschwerdeführer in Frankreich, wo er angeblich von den Behörden angehalten worden sei, nicht registriert. Seine Aussage, sie seien dort nur befragt aber nicht registriert worden, entspricht nicht dem tatsächlichen Vorgehen europäischer Behörden. Schliesslich gab der Beschwerdeführer bei der Befragung an, C._______ sei noch in Ghana (A4 S. 5), während er sich später auf den Standpunkt stellte, er sei mit ihm nach Frankreich gereist (A12 F117).
E. 6.6 Die eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. So haben die bei der Vorinstanz eingereichten Zeitungsartikel, wie auch vom Beschwerdeführer in der Beschwerde eingeräumt, nichts mit ihm selber zu tun, sondern geben lediglich die Meinung von B._______ zur Regierung Togos wieder und berichten von Traktaten der FART, mit denen aber der Beschwerdeführer gemäss seinen Beteuerungen gar nichts zu tun hatte. Die eingereichten Fotografien zeigen ein Feld, auf dem aber kaum wie angegeben erst kürzlich Leichen verscharrt wurden, ist doch alles überwachsen. Die auf Beschwerdeebene zusätzlich eingereichten Zeitungsartikel und Ausdrücke von W._______, belegen lediglich die journalistische Tätigkeit des Beschwerdeführers, nicht aber eine daraus resultierende aktuelle Verfolgung, zumal sie allesamt aus dem Jahr 2000 und 2001 stammen und vom Inhalt her - abgesehen davon, dass sie streng auf der Linie des damaligen Präsidenten sind - vollkommen unverfänglich sind.
E. 6.7 Ergänzend kann schliesslich ausgeführt werden, dass der Beschwerdeführer zumindest heute nichts mehr zu befürchten hätte, wurde doch der Drahtzieher der angeblich gegen ihn gerichteten Verfolgung, Kpatche Gnassingbe, gemäss Angaben in der Beschwerde in der Zwischenzeit unter dem Verdacht eines geplanten Staatsstreiches festgenommen (Beschwerdeschrift 2 S. 19). Somit würde, selbst wenn dieser damals versucht hätte, diese Pläne dem Beschwerdeführer unterzuschieben, der Verdacht mit dieser Verhaftung vom Beschwerdeführer abfallen.
E. 6.8 Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen. Das BFM hat demnach sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Togo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Togo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Togo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.5 In Togo besteht im heutigen Zeitpunkt keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin praxisgemäss als generell zumutbar bezeichnet wird (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4896/2008 vom 16. Mai 2011, mit weiteren Hinweisen). In den Akten finden sich auch keine konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der junge und offenbar gesunde Beschwerdeführer verfügt eigenen Angaben zufolge mit seiner Frau, Kindern, Mutter und Geschwister über ein familiäres Beziehungsnetz in Togo. In der Beschwerde führt er zwar aus, seine Brüder, seine Frau und seine Kinder seien inzwischen wegen seiner Probleme nach Ghana geflüchtet (Beschwerdeschrift 2 S. 7). Da aber die von ihm vorgebrachte Verfolgung wie ausgeführt nicht geglaubt werden kann, ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass diese wieder nach Togo zurückreisen können. Im Weiteren verfügt der Beschwerdeführer über eine fundierte Schulbildung, studierte ein Jahr an der Universität und arbeitete in seinem Land als Journalist (A4 S. 2; A12 F5ff.).
E. 8.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 16. Dezember 2010 gutgeheissen wurde, werden keine Verfahrenskosten auferlegt. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8490/2010 Urteil vom 22. Juni 2011 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am ..., Togo, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. November 2010 / N ... . Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Togo eigenen Angaben zufolge am 11. Dezember 2008 und gelangte über Ghana und Italien am 30. Dezember 2008 in die Schweiz, wo er am 1. Februar 2009 ein Asylgesuch stellte. Am 4. Februar 2009 wurde er summarisch befragt und am 2. Juni 2009 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches gab er im Wesentlichen an, er habe als Journalist bei der Zeitschrift "X._______" gearbeitet. Im November 2008 habe ihm sein Cousin B._______, der ehemalige Direktor der Zeitschrift, den Auftrag gegeben, eine Recherche über den Mord an seinem Chauffeur auszuführen, weil er Informationen erhalten habe, wonach der Klan der Gnassingbe Leute umbringen und hinter Lomé 2 begraben würde, und er deswegen eine Klage habe einreichen wolle. Der Beschwerdeführer sollte diese Gerüchte vor Ort verifizieren und Beweise sammeln. Als er am 6. Dezember 2008 mit dem kleinen Bruder des Direktors, C._______, vor Ort gewesen sei, um Fotografien zu machen, seien sie von vier Männern in Zivil gefragt worden, was sie dort wollten, und aufgefordert worden, sich auszuweisen. C._______ habe seinen Berufsausweis gezeigt, worauf die Männer auf dessen Nachnamen aufmerksam wurden. Weil der Beschwerdeführer und sein Begleiter zudem eine Digitalkamera und einen Notizblock bei sich gehabt hätten, seien sie verhaftet und zum Klanführer, Kpatcha Gnassingbe, gebracht worden. Dort seien sie verhört und beschuldigt worden, vom Verräter B._______ geschickt worden zu sein. Unter Todesdrohungen und Schlägen seien sie aufgefordert worden, dessen Aufenthaltsort bekannt zu geben. Um 22 Uhr seien sie zum Haus von C._______, dem ehemaligen Wohnsitz von B._______, gebracht worden, wo sich eine grosse Dokumentation über das Regime sowie Traktate der FART (Forces armées de révolution du Togo) befunden hätten. Die Leute des Klans hätten alles durchsucht und dabei belastendes Material gefunden, worauf sie beschuldigt worden seien hinter einem Komplott zu stecken und nach ihren Verbindungen zu den Oppositionellen befragt worden seien. Nachdem sie zuerst wieder zum Klanführer gebracht worden seien, habe man sie um 23 Uhr in ein weit entferntes Haus gebracht, wo sie fünf Tage festgehalten und misshandelt worden seien. Am vierten Tag habe der Mann, der ihnen das Essen gebracht habe, sie angesprochen, weil C._______ geweint habe. Nachdem sich herausgestellt habe, dass der Wächter ein ehemaliger Klassenkamerad von B._______ gewesen sei, hätten sie ihn gebeten, den Kommadanten D._______ zu kontaktieren. Einige Stunden später habe der Mann ihnen mitgeteilt, dass er ihre Flucht für den nächsten Tag organisiert habe. Am 11. Dezember 2008 hätten sie dann während der Arbeit auf den Feldern zu einem Auto, in dem der Kommandant gesessen habe, fliehen und mit diesem zum Kommandanten nach Hause fahren können. Am selben Abend habe dieser gefälschte Identitätskarten organisiert und sie an die Grenze zu Ghana gefahren. Am 29. Januar 2009 sei er in ein Flugzeug nach Italien gestiegen beziehungsweise zuerst noch einmal heimlich zurück nach Lomé gereist, von wo er am 17. Januar 2009 abgeflogen sei. Nach seiner Ausreise hätten Gendarmen nach ihm gefragt und seinen Vater mitgenommen. Als sie ihn zurückgebracht hätten, sei er in einem schlechten Zustand gewesen und schliesslich am 19. Mai 2009 gestorben. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Zeitschrift "X._______" vom 6. Juni 2000, Traktate der FART, Recherchematerial über Atsutsè Kokouvi Agbobli, verschiedene Zeitungsartikel und diverse Fotografien ein. B. Mit Verfügung vom 8. November 2010 - eröffnet am 9. November 2010 - wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer erhob mit zwei Eingaben vom 9. Dezember 2010 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung, eventualiter die Rückweisung zur Neubeurteilung der Sache an die Vorinstanz und subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit der Wegweisung sowie die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. D. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2010 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab. E. In seiner Vernehmlassung vom 21. Dezember 2010 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 3. Januar 2011 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 105 und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Zum Antrag auf Rückweisung an die Vorinstanz wird in der Beschwerde ausgeführt, die Vorinstanz beschränke sich darauf, zu behaupten, dass seine Aussagen realitätsfremd seien, Beweise dafür könne sie aber nicht liefern. Die pauschale Behauptung sei nicht begründet und verletze die Begründungspflicht (Beschwerdeschrift 1 S. 6). Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Vielmehr hat die Vorinstanz - wie nachfolgend dargelegt - über eineinhalb A4-Seiten ausführlich begründet, weshalb die Aussagen des Beschwerdeführers realitätsfremd sind. Damit ist der Begründungspflicht Genüge getan, Beweise im strikten Sinn musste die Vorinstanz nicht liefern. Demnach ist der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen.
4. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). 5. 5.1. Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Es widerspreche der allgemeinen Logik, dass er bis zu seiner Ausreise im Jahre 2008 für die Zeitschrift "X._______" gearbeitet haben wolle, aber keine Beispiele von Artikeln von ihm beibringen könne. Sein diesbezüglicher Erklärungsversuch, er kenne die Telefonnummern der Zeitung nicht, vermöge nicht zu überzeugen, da er sie leicht herausfinden oder die Zeitung auf elektronischem Weg kontaktieren könnte. Die eingereichte Bestätigung belege lediglich, dass er im Juni 2000 für diese gearbeitet habe. Ebenso erfahrungswidrig sei, dass der ehemalige Direktor einen Journalisten des Kulturressorts mit heiklen und gefährlichen Recherchen beauftrage. In Anbetracht der Gefährlichkeit der Recherchen wäre weiter zu erwarten gewesen, dass er und sein Kollege entsprechend vorsichtig vorgegangen wären und nicht am hellen Tag mit Notizblock, Fotoapparat und Presseausweis am Ort, wo Regierungsleute Leichen verscharrt haben sollten, aufgetreten wären. Im Weiteren sei erfahrungswidrig, dass ein unbekannter Soldat rein aus Mitleid, das Risiko auf sich genommen habe, ihnen bei der Flucht zu helfen. Schleierhaft sei zudem, wie dieser innert weniger Stunden die Flucht habe organisieren können. Zudem sei erstaunlich, dass sie als angebliche Gefangene einer wichtigen politischen Persönlichkeit und als Journalisten, die über Mordtaten der Regierung recherchiert hätten, bereits am 5. Tag zur Arbeit auf die Felder geführt und dort so schlecht bewacht worden seien, dass ihnen die Flucht zu Fuss möglich gewesen sei. Im Übrigen widerspreche auch der allgemeinen Erfahrung, dass der Bruder des ehemaligen Zeitungsdirektors das Risiko eingegangen sei, im Büro des Letzteren zu arbeiten, ohne das belastende Material zu entfernen, das dieser vor seiner Flucht nach Europa aus politischen Gründen dort zurückgelassen habe. Bezeichnenderweise entsprächen die eingereichten Flugblätter, die sich in diesem Büro befunden hätten, auch nicht den tatsächlichen Begebenheiten, da sie den Titel "Armée de Révolution du Togo" anstatt "Forces Armées de Révolution du Togo" trügen. Im Weiteren sei erfahrungswidrig, dass der Beschwerdeführer das Risiko auf sich genommen hätte, vor der Reise nach Europa nach Lomé zurückzukehren, dort ein Visum zu beantragen und anschliessend legal unter Verwendung seines Passes über den Flughafen von Lomé auszureisen. Bezeichnenderweise habe er sich diesbezüglich auch in Widersprüche verstrickt, indem er einmal angegeben habe, er habe seinen Identitätsausweis am 12. Dezember 2008 ausgestellt erhalten, ein anderes Mal aber erklärt habe, dieser sei mehrere Tage nach seiner am 11. Dezember 2008 nach Ghana erfolgten Ausreise ausgestellt worden. Aus den übrigen eingereichten Beweismitteln könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, da sie insgesamt keine Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers enthielten. Das Dokument "Enquête" sei undatiert, stehe in keinem Zusammenhang mit den Vorbringen des Beschwerdeführers, sei insbesondere auch kein Beleg für seine angeblich journalistische Tätigkeit und wirke unfertig. Die Fotografien seien ebenfalls undatiert, könnten an beliebig vielen Orten aufgenommen worden sein und enthielten keine Hinweise auf verbrecherisches Vorgehen der Regierung und auf allfällige Schwierigkeiten des Beschwerdeführers mit den togoischen Behörden. In den Zeitungsartikeln werde der Beschwerdeführer nicht persönlich genannt und diese seien auch nicht von ihm verfasst worden. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer von Ereignissen spreche, die zum Teil in diesen Artikeln ebenfalls erwähnt würden, belege noch nicht, dass der Beschwerdeführer davon betroffen gewesen und von den togoischen Behörden verfolgt worden sei. 5.2. Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, er habe bei seiner Flucht in erster Linie an sein Leben gedacht und deshalb bei seiner Ankunft in der Schweiz keine Zeitungsartikel abgeben können. Er habe zwar die Telefonnummern der Zeitung gehabt, diese aber nicht auswendig wiedergeben können beziehungsweise dort niemanden erreichen können. Er könne nunmehr aber einige von ihm publizierte Artikel einreichen. Die Zuständigkeit für das Kulturressort sei nur eine seiner vielen Funktionen bei der Zeitung gewesen und er habe auch Artikel zu anderen Themen publiziert. Zudem hätten sie nicht nur die Zeitung "X._______" gemacht sondern auch "Y._______". Der ehemalige Direktor habe ihn mit dieser delikaten Recherche betraut, weil er ihm habe vertrauen können. Es habe sich dabei um private Recherchen gehandelt, die nichts mit der Zeitung zu tun gehabt hätten. Er habe das Risiko dieser Recherchen abschätzen können und sei dieses als Journalist bewusst eingegangen. Er habe dabei aber alle nötige Vorsicht walten lassen. So seien sie am Tag zu dem Feld gegangen, da der Ort in der Nacht gefährlich sei und der Blitz des Fotoapparates in der Nacht Aufmerksamkeit erregt hätte. Der Fotoapparat und das Notizbuch seien klein gewesen und hätten sich so leicht verstecken lassen. C._______ habe nicht einen Journalistenausweis sondern einen Berufsausweis für das Bauingenieurswesen bei sich gehabt. Der Soldat habe ihnen geholfen, weil er B._______ gekannt habe. Die Flucht sei so einfach möglich gewesen, weil sie nicht offiziell angeklagt und inhaftiert gewesen seien, und sich nicht in einem Gefängnis wie Verurteilte sondern an einem geheimen Ort befunden hätten, der nicht so gut gesichert gewesen sei wie ein ordentliches Gefängnis. Sie seien nicht als Journalisten sondern als störende Zeugen verhaftet worden und somit nicht so wichtige politische Gefangene gewesen, wie das BFM behaupte. Auf dem Feld habe es zudem auch andere Gefangene gegeben. C._______ habe das Haus von seinem Bruder lediglich in seiner Abwesenheit bewohnt, um dieses und das Material darin zu bewachen, habe aber nie im selben Büro gearbeitet wie sein Bruder. Es wäre ein zu grosses Risiko gewesen, das Material an einen anderen Ort zu bringen. Die Traktate der FART habe er nicht selber verfasst, sondern per Email erhalten. Er habe mit diesen nichts zu tun und deshalb FART auch nicht genau buchstabieren können. Die Möglichkeit der Rückkehr nach und der Flucht aus Lomé sei nur eine Frage des Geldes und der Unterstützung einer hohen Person aus der togoischen Armee gewesen, die sie in Kommandant D._______ ja gehabt hätten. Sie hätten die Formalitäten nicht selber erledigt, der General habe sie direkt zum Flugzeug auf der Piste gebracht. Die Identitätskarte sei zwar am 12. Dezember 2008 ausgestellt worden, er habe sie aber erst am 15. Dezember 2008 erhalten. Der Pass sei am 30. Dezember 2008 ausgestellt worden und er habe ihn am 15. Januar 2009 erhalten. Er habe die Identitätskarte und den Pass zudem nicht legal erhalten. Zu den Beweismitteln sei festzuhalten, dass er damals nicht habe ahnen können, dass er die Fotos irgendwann im Rahmen eines Asylgesuches noch brauchen werde. Es seien keine digitalen Fotos und daher sei kein Datum darauf. Zudem seien Fotografien nicht in jedem Fall datiert. Er könne das Datum aber angeben: die Aufnahmen stammten vom November 2008. Dass es sich dabei um den Schiessplatz von Z._______ handle, könne jeder bestätigen, der in der togoischen Armee gedient habe. Er habe alle Beweismittel eingereicht und diese dienten ohne Zweifel auch zur Untermauerung seiner Geschichte, denn es sei offensichtlich, dass sie beim Regime keine Sympathien erwecken würden. Es seien aber lediglich Skizzen und keine publizierten Dokumente. Auf den beschlagnahmten Computern seien ausführlichere Dokumente gewesen. Schliesslich habe er nie behauptet, die eingereichten Zeitungsartikel würden von ihm handeln. Er habe damit lediglich seine Situation aufzeigen wollen. Darin werde einerseits die Gefahr für die Familienmitglieder von B._______, er eingeschlossen, und andererseits die psychotische Reaktion der Regierung auf die Traktate der FART dargelegt. Im Weiteren sei Kpatcha Gnassingbe inzwischen festgenommen worden, weil er einen Staatsstreich geplant habe. Der Beschwerdeführer vermute, dass ihnen dies hätte untergeschoben werden sollen. Seine Brüder, seine Frau und seine Kinder hätten inzwischen nach Ghana flüchten müssen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer neben bereits bei der Vorinstanz eingereichten Dokumenten neu einige mit N.A._______ beziehungsweise N.a._______ signierte Zeitungsartikel und Ausdrücke von W._______ ein, in denen ebendiese Person aufgeführt wird. Erklärend führet er aus, dass N._______ sein Taufname sei. 6. 6.1. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüch-lich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E.6.1 S.190 f. mit weiteren Hinweisen). An den genannten Kriterien ist nach wie vor festzuhalten, zumal die Rechtslage diesbezüglich keine Änderungen erfahren hat. 6.2. Vorliegend ist zwar zunächst nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer in Togo tatsächlich als Journalist für die genannten Zeitungen gearbeitet hat. So nannte er Namen von anderen Journalisten und Kontaktadressen zu der Zeitung "X._______", reichte eine Bestätigung dieser Zeitung und diverse unter seinem oder zumindest einem ähnlichen Namen publizierten Zeitungsartikel ein. Weiter wird dieser Name im Impressum der Zeitung "Y._______" als Chefredakteur und Impressum der Zeitung "X._______" als kaufmännischer Direktor und Verlagsleiter aufgeführt. Diese Beweismittel stammen allerdings alle aus dem Jahr 2000 und 2001, was eher darauf hinweist, dass der Beschwerdeführer seither nicht mehr journalistisch tätig gewesen ist. Weiter kann auch nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er von seinem ehemaligen Chef B._______ mit Recherchen zu angeblichen Morden der Regierung beauftragt wurde, zumal er auch in diesem Zusammenhang diverse Namen Beteiligter in kongruenter Weise wiedergab und ausführlich über die Ereignisse berichtete. Dies liesse sich auch mit den tatsächlichen Geschehnissen vereinbaren, versucht doch B._______ gemäss den eingereichten Zeitungsinterviews offenbar die Unfähigkeit und den kriminellen Hintergrund der aktuellen togoischen Regierung zu beweisen und soll deswegen auch schon Klagen am internationalen Strafgerichtshof eingereicht haben. 6.3. Dass aus dem journalistischen Engagement und den allenfalls getätigten Recherchen eine landesweite Verfolgung des Beschwerdeführers resultierte, kann ihm jedoch nicht geglaubt werden. So fällt zunächst auf, dass seine Erzählungen, ab dem Zeitpunkt der Ereignisse vom 6. Dezember 2008 einen sehr mechanischen Charakter bekommen. So sagte er an der Anhörung praktisch wortwörtlich, lediglich ergänzt durch einige Details, das gleiche wie an der Befragung. Sodann bemerkte das BFM richtigerweise, dass es sehr unvorsichtig gewesen wäre, mitten am helllichten Tag auf dem Gelände herumzuspazieren und dort zu fotografieren, noch dazu mit möglicherweise kompromittierenden Notizen und - im Falle seines Kollegen - mit dem eigenen Ausweis - sei dies ein Journalisten- oder ein sonstiger Berufsausweis - auf sich. Daran vermögen auch die Vorsichtsbeteuerungen in der Beschwerde und die Aussage, in der Nacht sei es dort gefährlich, nichts zu ändern, war doch das ganze Unterfangen an sich schon gefährlich. Eine weitere nicht nachvollziehbare Unvorsichtigkeit bestand darin, dass das kompromittierende Material von B.______, nach dessen Ausreise im Haus von C._______ verblieben sei und dieser die Verfolger ohne Weiteres zu diesem Haus geführt habe. Der Argumentation in der Beschwerde, es wäre ein Risiko gewesen, das Material wegzubringen, überzeugt nicht. 6.4. Gewichtige Zweifel entstehen aber im Zusammenhang mit der geltend gemachten Haft. Einerseits geht die Chronologie der angeblichen Ereignisse zeitlich nicht auf. So sagte der Beschwerdeführer aus, sie seien nach dem ersten Verhör vom Haus von Kpatcha zirka um 22 Uhr ins 30 bis 45 Minuten entfernt liegende Haus von C._______ gebracht worden (A12 F62 und F70). Dort sei eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden, anschliessend seien sie zurück zu Kpatcha geführt, noch einmal befragt und schliesslich um 23 Uhr zu einem weit entfernten Haus gefahren worden (A4 S. 5; A12 F 43). Da die Fahrt zum Haus von C._______ und zurück schon mindestens eine Stunde gedauert hätte, wäre für eine Hausdurchsuchung und eine erneute Befragung gar keine Zeit geblieben, selbst wenn diese - was eher unwahrscheinlich ist - wie angegeben nur 15 beziehungsweise ein paar Minuten gedauert habe (A12 F82 und F83). Gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers spricht aber weiter insbesondere die Tatsache, dass seine Ausführungen zur Haft sehr unsubstantiiert ausgefallen sind. So sagte er an der Anhörung zum Haus, in dem sie gefangen gehalten worden seien, lediglich aus: "Das ist ein einstöckiges Haus. Es gibt einen grossen Hof und dort sind verschiedene Bäume. Dann gibt es noch ein Nebengebäude, in dem man uns festgehalten hat. Das war ein grosses Haus und ein kleines Gebäude daneben" (A12 F84). Und zur Haft sagte er: "Wie gesagt, in den folgenden Tage gab es Verhöre und wenn wir nicht antworteten wie sie es erwarteten, dann gab es Schläge und Tritte" (A12 F88). Bezeichnenderweise wird er denn auch in der ansonsten äusserst ausführlichen zweiten Beschwerdeschrift von 21 Seiten hierzu nicht substantiierter. So machen die Erzählungen zur Haft gerade mal eine Viertelseite aus und sind in einem sehr allgemein gehaltenen Wortlaut verfasst. So sagte er dazu: "Là-bas, enfermé dans une chambre noire, nous avons subi toutes sortes de sévices moral, psychique et physique" (Beschwerdeschrift 2 S. 6). Dies vermag in keiner Weise den Eindruck von selbst Erlebtem zu erwecken, wäre doch diesfalls zu erwarten, dass der Beschwerdeführer nähere Ausführungen zum Ablauf der Haft und den erlittenen Misshandlungen machen könnte. Weiter ist, wie vom BFM richtigerweise ausgeführt, nicht nachvollziehbar, dass der Wächter dem Beschwerdeführer und seinem Kollegen aus blossem Mitleid und weil er den Bruder von Letzterem gekannt habe, geholfen und sich so selber in Gefahr gebracht haben soll. Zudem wäre eine Person mit diesen Verbindungen, die dem Klan - spätestens nachdem er zuvor schon einem anderen Freund von B._______ geholfen habe (Beschwerdeschrift 2 S. 12) - doch sicher aufgefallen wären, gar nicht erst eingestellt oder zumindest nicht zur Bewachung von Komplizen von B._______ eingesetzt worden. Schliesslich fällt auf, dass die Flucht auffällig schnell organisiert werden konnte und der Beschwerdeführer in einem kurzen Moment der Unaufmerksamkeit der Wachen ohne Weiteres zu Fuss entkommen konnte. 6.5. Bestätigt werden diese Zweifel durch die Vorbringen zur Ausreise. So gab der Beschwerdeführer nicht übereinstimmend an, mit welchen Papieren er nun ausgereist ist und wann diese ausgestellt worden sind. So gab er an der Befragung an, er habe keinen Pass aber eine echte Identitätskarte, die er aber nicht legal erhalten habe. Der Kommandant habe noch am 11. Dezember 2008 in Togo das nötige zur Ausstellung der Identitätspapiere veranlasst. In Ghana sei dann jemand mit mehreren Pässen zu ihnen gekommen und er habe den Pass ausgesucht, dessen Inhaber ihm am meisten geglichen habe. Es sei ein ghanaischer Pass mit einem Visum für Italien gewesen. Am 29. Januar 2009 seien sie schliesslich in ein Flugzeug nach Italien gestiegen (A4 S. 3 und 5 f.). An der Anhörung führte er hingegen aus, der Kommandant habe erst in Ghana die Fotos, Fingerabdrücke und Unterschriften für eine neue Identitätskarte aufgenommen. Mit dieser seien sie dann auf die französische Botschaft in Lomé, er habe ein Visum bekommen und sei am 17. Januar 2009 mit dem eigenen togoischen Pass abgeflogen (A12 F113). In der Beschwerde schreibt er nun wiederum, die Fingerabdrücke, Fotos und Unterschriften seien bereits am letzten Abend in Togo aufgenommen worden und die Identitätskarte, die am 12. Dezember 2008 ausgestellt worden sei, habe er am 15. Dezember 2008 erhalten. In Ghana seien dann die Fingerabdrücke, Fotos und Unterschriften noch einmal für den Pass aufgenommen worden, obwohl der Kommandant diese ja schon von der Identitätskarte her hatte. Der Pass sei dann am 30. Dezember 2008 mit der Nummer A3246085 ausgestellt worden und er habe ihn am 15. Januar 2009 erhalten (Beschwerdeschrift 2, S. 16 f.). Auffallend ist hier vor allem auch, dass das Ausreisedatum und die Ausreisedestination nicht übereinstimmen, dass der Beschwerdeführer mit dem eigenen Pass ausgereist sein will, ein Verhalten das nicht dem von tatsächlich Verfolgten entspricht, und dass er heute die Passnummer und das Ausstellungsdatum weiss, von einem Pass den er nicht abgeben könne. Im Zusammenhang mit der Ausreise ist weiter in keiner Weise nachvollziehbar, wieso der Kommandant sie dem Risiko einer Rückkehr nach Lomé hätte aussetzen sollen, wäre doch eine Ausreise aus Ghana viel naheliegender gewesen. Sodann ist der Beschwerdeführer in Frankreich, wo er angeblich von den Behörden angehalten worden sei, nicht registriert. Seine Aussage, sie seien dort nur befragt aber nicht registriert worden, entspricht nicht dem tatsächlichen Vorgehen europäischer Behörden. Schliesslich gab der Beschwerdeführer bei der Befragung an, C._______ sei noch in Ghana (A4 S. 5), während er sich später auf den Standpunkt stellte, er sei mit ihm nach Frankreich gereist (A12 F117). 6.6. Die eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. So haben die bei der Vorinstanz eingereichten Zeitungsartikel, wie auch vom Beschwerdeführer in der Beschwerde eingeräumt, nichts mit ihm selber zu tun, sondern geben lediglich die Meinung von B._______ zur Regierung Togos wieder und berichten von Traktaten der FART, mit denen aber der Beschwerdeführer gemäss seinen Beteuerungen gar nichts zu tun hatte. Die eingereichten Fotografien zeigen ein Feld, auf dem aber kaum wie angegeben erst kürzlich Leichen verscharrt wurden, ist doch alles überwachsen. Die auf Beschwerdeebene zusätzlich eingereichten Zeitungsartikel und Ausdrücke von W._______, belegen lediglich die journalistische Tätigkeit des Beschwerdeführers, nicht aber eine daraus resultierende aktuelle Verfolgung, zumal sie allesamt aus dem Jahr 2000 und 2001 stammen und vom Inhalt her - abgesehen davon, dass sie streng auf der Linie des damaligen Präsidenten sind - vollkommen unverfänglich sind. 6.7. Ergänzend kann schliesslich ausgeführt werden, dass der Beschwerdeführer zumindest heute nichts mehr zu befürchten hätte, wurde doch der Drahtzieher der angeblich gegen ihn gerichteten Verfolgung, Kpatche Gnassingbe, gemäss Angaben in der Beschwerde in der Zwischenzeit unter dem Verdacht eines geplanten Staatsstreiches festgenommen (Beschwerdeschrift 2 S. 19). Somit würde, selbst wenn dieser damals versucht hätte, diese Pläne dem Beschwerdeführer unterzuschieben, der Verdacht mit dieser Verhaftung vom Beschwerdeführer abfallen. 6.8. Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen. Das BFM hat demnach sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). 8. 8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 8.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Togo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Togo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Togo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.5. In Togo besteht im heutigen Zeitpunkt keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin praxisgemäss als generell zumutbar bezeichnet wird (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4896/2008 vom 16. Mai 2011, mit weiteren Hinweisen). In den Akten finden sich auch keine konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der junge und offenbar gesunde Beschwerdeführer verfügt eigenen Angaben zufolge mit seiner Frau, Kindern, Mutter und Geschwister über ein familiäres Beziehungsnetz in Togo. In der Beschwerde führt er zwar aus, seine Brüder, seine Frau und seine Kinder seien inzwischen wegen seiner Probleme nach Ghana geflüchtet (Beschwerdeschrift 2 S. 7). Da aber die von ihm vorgebrachte Verfolgung wie ausgeführt nicht geglaubt werden kann, ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass diese wieder nach Togo zurückreisen können. Im Weiteren verfügt der Beschwerdeführer über eine fundierte Schulbildung, studierte ein Jahr an der Universität und arbeitete in seinem Land als Journalist (A4 S. 2; A12 F5ff.). 8.6. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.7. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.8. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 16. Dezember 2010 gutgeheissen wurde, werden keine Verfahrenskosten auferlegt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: