Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A.a Der Beschwerdeführer reiste am 30. Dezember 2008 in die Schweiz ein, wo er am 1. Februar 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch stellte. Zu dessen Begründung führte er im Wesentlichen aus, er habe als D._______ bei der Zeitschrift C._______ gearbeitet. Im (...) habe ihm sein (Name und Funktion des Vorgesetzten), den Auftrag gegeben, eine Recherche über den Mord an seinem Chauffeur auszuführen, weil er Informationen erhalten habe, wonach der Klan der E._______ Leute umbringe und hinter K._______ 2 begrabe, und er deswegen eine Klage habe einreichen wollen. Der Beschwerdeführer sollte diese Gerüchte vor Ort verifizieren und Beweise sammeln. Als er am (...) mit dem kleinen Bruder F._______ (Bruder des Vorgesetzten) vor Ort gewesen sei, um Fotografien zu machen, seien sie von vier Männern in Zivil gefragt worden, was sie dort wollten, und aufgefordert worden, sich auszuweisen. F._______ habe seinen Berufsausweis gezeigt, worauf die Männer auf dessen Nachnamen aufmerksam geworden seien. Weil der Beschwerdeführer und sein Begleiter zudem eine Digitalkamera und einen Notizblock bei sich gehabt hätten, seien sie verhaftet und zum Klanführer, G._______, gebracht worden. Dort seien sie verhört und beschuldigt worden, vom Verräter (Name des Vorgesetzten) geschickt worden zu sein. Unter Todesdrohungen und Schlägen seien sie aufgefordert worden, dessen Aufenthaltsort bekannt zu geben. Um 22 Uhr seien sie zum Haus von F._______, dem ehemaligen Wohnsitz von (Name des Vorgesetzten), gebracht worden, wo sich eine grosse Dokumentation über das Regime sowie Traktate der H._______ befunden hätten. Die Leute des Klans hätten alles durchsucht und dabei belastendes Material gefunden, worauf sie beschuldigt worden seien, hinter einem Komplott zu stecken, und nach ihren Verbindungen zu den Oppositionellen befragt worden seien. Nachdem sie zuerst wieder zum Klanführer gebracht worden seien, habe man sie um 23 Uhr in ein weit entferntes Haus gebracht, wo sie (...) Tage festgehalten und misshandelt worden seien. Am vierten Tag habe der Mann, der ihnen das Essen gebracht habe, sie angesprochen, weil F._______ geweint habe. Nachdem sich herausgestellt habe, dass der Wächter ein ehemaliger Klassenkamerad von (Name des Vorgesetzten) gewesen sei, hätten sie ihn gebeten, den Kommandanten (...) zu kontaktieren. Einige Stunden später habe der Mann ihnen mitgeteilt, dass er ihre Flucht für den nächsten Tag organisiert habe. Am (...) hätten sie während der Arbeit auf den Feldern zu einem Auto, in dem der Kommandant gesessen habe, fliehen und mit diesem zum Kommandanten nach Hause fahren können. Am selben Abend habe dieser gefälschte Identitätskarten organisiert und sie an die Grenze zu I._______ gefahren. Am (...) sei er in ein Flugzeug nach J._______ gestiegen beziehungsweise zuerst noch einmal heimlich zurück nach K._______ gereist, von wo er am (...) abgeflogen sei. Nach seiner Ausreise hätten Gendarmen nach ihm gefragt und seinen Vater mitgenommen. Als sie ihn zurückgebracht hätten, sei er in einem schlechten Zustand gewesen und am (...) gestorben. A.b Mit Verfügung vom 8. November 2010 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung und den Vollzug aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit nicht standhielten. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 9. Dezember 2010 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-8490/2010 vom 22. Juni 2011 vollumfänglich abgewiesen. A.c Mit Eingabe vom 29. Juli 2011 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch ein. Mit Zwischenverfügung vom 5. August 2011 wurde das Revisionsgesuch als aussichtslos - mithin als unbegründet - erachtet, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 19. August 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4248/2011 vom 30. August 2011 wurde infolge Nichtbezahlens des Kostenvorschusses auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten. A.d Mit Eingabe vom 24. Mai 2012 ersuchte der Beschwerdeführer das BFM wegen der Lage in seinem Heimatland, die gekennzeichnet sei von Folterungen von Oppositionellen und weiteren Menschenrechtsverletzungen, sinngemäss um Wiedererwägung seiner Verfügung, zumal er bereits Opfer solcher Behelligungen gewesen sei. Er habe hier vergeblich beantragt, sich in L._______ vom togolesischen Konsulat einen Pass ausstellen zu lassen, damit er in einen Drittstaat ausreisen könne. Das BFM teilte dem Beschwerdeführer am 29. Mai 2012 mit, es bestehe keine Veranlassung, auf seine Eingabe weiter einzugehen, da die geltend gemachten Umstände bekannt seien und nicht ersichtlich sei, worin ein persönlicher Bezug zu ersehen sei. A.e Am (...) wurde der Beschwerdeführer mittels Sonderflug in seine Heimat ausgeschafft. B. Mit Eingabe vom 30. Juli 2012 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin ein Asylgesuch aus dem Ausland einreichen und beantragte darin, es sei auf das vorliegende Gesuch einzutreten, es sei ihm die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens zu gewähren, die Einreisekosten seien gemäss Art. 92 Abs. 1 AsylG durch den Bund zu übernehmen, er sei in der Schweiz als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Zu diesem Asylgesuch wurde der Beschwerdeführer am 4. Oktober 2012 in K._______ durch einen Mitarbeiter des BFM befragt. Zur Begründung seines Gesuchs führte er dabei im Wesentlichen an, er sei am (...) in seine Heimat ausgeschafft worden und bei seiner Ankunft von den togolesischen Behörden sofort als Regimegegner erkannt worden, obwohl er - englisch sprechend - versucht habe, sich als Nigerianer auszugeben. Die Sicherheitsbehörden hätten ihn bereits am Flughafen befragt und anschliessend an einen unbekannten Ort respektive in eine Villa der Agence Nationale de Renseignement (ANR) gebracht, wo er wiederholt verhört und geschlagen worden sei. Man habe ihn aufgefordert, eine Summe von drei Millionen Francs CFA (Franc de la Communauté Financière d'Afrique) zu leisten, um freigelassen zu werden. Er habe daraufhin seine Tante angerufen, welche ihrerseits ihren in der Schweiz lebenden Sohn M._______ informiert und diesen veranlasst habe, das von ihm (dem Beschwerdeführer) in der Schweiz in der Ausschaffungshaft angesparte Peculium gleichentags nach Togo zu überweisen. Den restlichen Geldbetrag habe seine Tante einem Erbe entnommen. Am (...) sei er aus der Haft entlassen worden. Seit seiner Entlassung verstecke er sich bei einem Freund, dessen Identität und genauen Wohnort er nicht preisgeben könne beziehungsweise wolle. Aus Angst vor einer erneuten Festnahme wage er das Haus kaum zu verlassen. Er habe sich in der Folge seine von der Folter herrührenden Wunden mit traditioneller Medizin behandeln lassen, wobei er später von einer in der Nachbarschaft lebenden Krankenschwester verarztet worden sei. Ein Gang ins Spital sei für ihn nicht in Frage gekommen, da ihn die Folterspuren als Regimegegner entlarvt hätten. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse Beweismittel (Auflistung Beweismittel) zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 8. November 2012 wies das BFM das Einreise- und Asylgesuch gestützt auf Art. 20 AsylG in Verbindung mit Art. 3 AsylG ab. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, es lägen keine Indizien für das Vorliegen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung vor. Eigenen Angaben zufolge lebe der Beschwerdeführer derzeit versteckt in K._______, da er einer Verfolgung ausgesetzt sei. Aufgefordert, die Gründe für die vorgebrachte flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG anzugeben, sei er jedoch nicht in der Lage gewesen, konkrete und tatsächliche Hinweise für eine begründete Furcht anzuführen. Aus seinen Angaben ergebe sich vielmehr, dass keine Situation begründeter Furcht vorliege: So habe er zunächst erklärt, er wisse nicht, was ihm später einmal geschehen könne, zumal man ihm verboten habe, politische Aktivitäten auszuüben. Weiter wolle er sich ausserhalb seines Versteckes nicht fortbewegen können aus Angst, Probleme zu bekommen oder sich zufälligerweise am Ort einer Kundgebung zu befinden. Auch habe er behauptet, die Personen, welche ihn aufgrund einer Geldzahlung freigelassen hätten, hätten ihn aufgefordert, sich politisch nicht zu betätigen, da aus einer solchen Tätigkeit nicht nur für ihn, sondern auch für diese Personen selber Probleme resultieren könnten. Es sei offensichtlich, dass die Befürchtungen des Beschwerdeführers lediglich hypothetischer Natur seien und sich auf blosse Mutmassungen stützten, beruhend auf einem ungewissen politischen Verhalten oder auf einer unbestimmten oppositionellen Tätigkeit seiner Person. Somit seien die konstitutiven Bedingungen für die Annahme einer begründeten Furcht im Sinne von Art. 3 AsylG. Überdies habe der Beschwerdeführer vorgebracht, sich seit seiner Freilassung bei einem Freund in K._______ im Versteckten aufzuhalten und seine Verletzungen mittels traditioneller Medizin behandelt zu haben. In diesem Zusammenhang sei aber erstaunlich, dass er dem Vorschlag des BFM nicht gefolgt sei und sich geweigert habe, seinen Gesundheitszustand in einer der Vorinstanz bekannten privaten Institution feststellen zu lassen. Auch sei es überraschend, dass er weder den Namen des Quartiers, in welchem er wohne, noch denjenigen seines Freundes, der ihn beherberge, habe nennen wollen und auch nicht dem Ersuchen des BFM-Beamten, von dem er in K._______ befragt worden sei, nachgegeben habe, seinen derzeitigen Aufenthaltsort persönlich besichtigen zu dürfen. Noch erstaunlicher sei jedoch der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich nicht einmal mit seinem Freund habe beraten wollen, um zu sehen, ob dieser mit einer persönlichen Kenntnisnahme seiner aktuellen Lebensbedingungen in K._______ einverstanden sei oder nicht. Seine diesbezüglichen Erklärungen, wonach er die Person, die ihn beherberge, schützen wolle, sei als nicht überzeugend zu erachten. Mit der Einreichung eines Asylgesuches im Ausland und dem Wunsch, eine Einreisebewilligung in die Schweiz zu erhalten, sei es sowohl in seinem als auch im Interesse des ihn beherbergenden Freundes gewesen, bei der Feststellung seiner konkreten Lebensbedingungen in K._______ mitzuwirken. Seine angeführten Gründe für seine Weigerung, seine Verletzungen in einer dem Bundesamt bekannten privaten medizinischen Einrichtung untersuchen zu lassen, seien ebenfalls nicht überzeugend. So bringe er diesbezüglich vor, den Mediziner, zu dem ihn die Vorinstanz habe schicken wollen, nicht zu kennen, und er habe Angst gehabt, durch das Aufsuchen einer modernen Einrichtung unerwünschte Aufmerksamkeit auf sich zu lenken. Hätte er tatsächlich die Wahrheit gesagt bezüglich der nach seiner Rückkehr erlittenen Behandlung respektive Folter, so wäre es in seinem Interesse gewesen, die Verletzungen durch einen dem BFM bekannten Arzt feststellen zu lassen und Vertrauen in die entsprechende Einrichtung zu haben. Zudem sei der fragliche medizinische Betrieb privat und dessen Direkter sei, im Rahmen seiner Tätigkeit als Arzt, an das Arztgeheimnis gebunden. Weiter finde der Untersuchungsgrundsatz im Verwaltungsverfahren seine Grenze in der Mitwirkungspflicht der Parteien. Wolle eine Partei einen Vorteil aus einem Entscheid der Behörden ziehen, was in casu der Fall sei, obliege es ihr, den Nachweis für die Tatsachen zu liefern, aus denen sie ein Recht zu ihren Gunsten ableite, und habe, falls ihr dies nicht gelinge, die Konsequenzen zu tragen. Der Beschwerdeführer habe an der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bewusst nicht mitgewirkt, sei es, dass er den Namen des Quartiers, in dem er angeblich wohne, und der ihn beherbergenden Person nicht habe nennen wollen, sei es, dass er dem BFM-Mitarbeiter verweigert habe, sich persönlich einen Eindruck von seinen aktuellen Lebensbedingungen in K._______ zu verschaffen, sei es, dass er sich geweigert habe, sich zu einem dem Bundesamt bekannten Arzt in K._______ zu begeben. Er sei deshalb seiner Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des Sachverhalts willentlich nicht nachgekommen, weshalb er die Konsequenzen aus diesem Verhalten zu tragen habe. Seine Vorbringen würden somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen. Unter diesen Umständen könne eine Beurteilung der Vorbringen auf ihre Glaubhaftigkeit gestützt auf Art. 7 AsylG grundsätzlich unterbleiben. Trotzdem sei mit Blick auf die speziellen Umstände des vorliegenden Falles festzuhalten, dass sich die Schilderungen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft erweisen würden. Zunächst sei hervorzuheben, dass er als Inhaber mehrerer togolesischer Identitätsdokumente (Auflistung Identitätsdokumente) bei der Wiedereinreise nach Togo im Rahmen der Rückschaffung seine togolesische Staatsangehörigkeit verleugnet und vorgegeben habe, ein Staatsangehöriger Nigerias zu sein und die französische Sprache nicht zu beherrschen. Ein solches Verhalten einer Person, deren Staatszugehörigkeit aufgrund der oben erwähnten Dokumente zweifelsfrei und unbestreitbar festgestellt worden sei, sei zumindest als befremdlich zu erachten. Auf Vorhalt habe er sein Vorgehen nicht auf überzeugende Weise zu erklären vermocht und sich auf die Aussage versteift, er habe dadurch gehofft, dass ihn die Beamten gehen lassen würden. Diese Erklärungen seien aber zu unlogisch, um das Bundesamt zu überzeugen, und in Berücksichtigung sämtlicher Umstände liege der Schluss nahe, dass er durch sein - wenn auch ungeschicktes - Vorgehen beabsichtigt habe, seine Einreise in Togo zu verhindern, um danach in die Schweiz zurückzukehren. Ferner würden die Schilderungen der Haft, der schlechten Behandlung während derselben und die Freilassung aufgrund einer Geldzahlung einer Glaubhaftigkeitsprüfung ebenfalls nicht standhalten. So behaupte er, er sei wegen Ereignissen aus dem Jahre 2008 festgenommen worden. Diese im Rahmen des ersten Asylverfahrens angeführten Beweggründe hätten jedoch sowohl das BFM als auch das Bundesverwaltungsgericht als unglaubhaft erachtet. Zudem wäre er, hätten tatsächlich Funktionäre des Flughafens seine Freilassung gestützt auf eine Geldzahlung beabsichtigt, nicht zur ANR, die dem Präsidenten und nicht dem Ministerium für Sicherheit und Einwanderung unterstehe, transferiert worden. Ausserdem würden die Umstände seiner Festnahme, sein Transfer zur ANR und seine Freilassung realitätsfremd erscheinen und seien mit keinerlei Beweismitteln belegt worden. Die von ihm einzig eingereichten Fotos würden eine Manipulation nicht ausschliessen und es könne ihnen nur eine beschränkte Beweiskraft attestiert werden. Schliesslich sei daran zu erinnern, dass das BFM wiederholt Rückführungen von abgewiesenen Asylbewerbern nach Togo durchgeführt habe und das Bundesamt keine Kenntnis von Fällen besitze, in welchen die zurückgeführten Personen einer derartigen Behandlung, wie sie der Beschwerdeführer geschildert habe, unterzogen worden wären. Es bleibe zu prüfen, ob er eine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz aufweise. Anlässlich seiner Anhörung vom 4. Oktober 2012 habe er angeführt, einige Freunde in der Schweiz zu besitzen. Diese Bindungen zur Schweiz würden aber keine enge Verbindung im Sinne des Gesetzes und der Rechtsprechung darstellen, weshalb sie vorliegend nicht als entscheidend qualifiziert werden könnten. Zusammenfassend sei daher die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen und das Asylgesuch abzulehnen. D. D.a Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 7. November 2012 (Poststempel: 7. Dezember 2012) beantragte der Beschwerdeführer, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, und ersuchte in prozessualer Hinsicht um Gewährung der Einreise in die Schweiz im Sinne einer vorsorglichen Massnahme, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D.b Mit Eingabe vom 10. November 2012 (Poststempel: 10. Dezember 2012) liess der Beschwerdeführer eine Kurz-Analyse vom 10. Dezember 2012 der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zur Bespitzelung und Korruption in Togo einreichen. E. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 14. Dezember 2012 wurde der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sei, unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben worden seien, nach den Übergangsregelungen jedoch für die im Ausland vor dem Inkrafttreten dieser Änderung gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar seien, und somit in casu die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden seien. Ferner wurde die Behandlung des Antrags auf Gewährung der Einreise in die Schweiz im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme sowie des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Die Vorinstanz wurde im Rahmen von Art. 57 VwVG zu einem Schriftenwechsel eingeladen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 18. Januar 2013 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und hielt fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Einerseits sei dem Bundesamt die allgemeine Situation in Togo, sei es bezüglich der Menschenrechtssituation oder der Korruption, bekannt. Andererseits könne alleine den Narben am Körper des Beschwerdeführers nur eine beschränkte Beweiskraft beigemessen werden. Dadurch vermöge er nicht aufzuzeigen, dass er tatsächlich in der geschilderten Weise und aufgrund der vorgebrachten Gründe festgenommen und gefoltert worden sei. Sodann verwies sie im Übrigen auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid, an welchen vollumfänglich festgehalten werde. G. Mit Verfügung vom 24. Januar 2013 wurde dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Stellungnahme unterbreitet. Dieser replizierte mit Schreiben vom 8. Februar 2013. H. Mit Eingabe vom 27. August 2013 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass mit Verfügung vom 14. Dezember 2012 der Entscheid über die Einreise in die Schweiz im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme sowie über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verschoben worden sei, und ersuchte darum, diese Entscheide nun zu treffen.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Begründete Furcht vor künftigen staatlichen Verfolgungsmassnahmen ist dann im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevant, wenn glaubhaft gemacht wird, dass begründeter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen.
E. 2.2 Nach alt Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird, das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung, oder aber wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (BVGE 2007/19 E. 3.2 S. 224).
E. 2.3 Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung sind grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126).
E. 3 Vorliegend ist festzustellen, dass den Vorbringen des Beschwerdeführers - wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht festhielt - nicht zu entnehmen ist, es sei ihm im heutigen Zeitpunkt Asyl zu gewähren und die Einreise in die Schweiz zu bewilligen.
E. 3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Geschehnisse aus dem Jahre (...), die dem Beschwerdeführer anlässlich seiner Rückführung im (...) zum Verhängnis geworden sein sollen und zur geltend gemachten Inhaftierung sowie Misshandlung durch die togolesischen Behörden geführt hätten (vgl. act. B11/15 S. 5), bereits im ordentlichen Asylverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-8490/2010 vom 22. Juni 2011 geprüft und als unglaubhaft beurteilt wurden. Zwar mag es zutreffen, dass es sich - wie in der Beschwerdeschrift geltend gemacht wird - beim Beschwerdeführer um einen politisch versierten und kritischen Zeitgenossen handelt. Der weitergehenden Behauptung, die togolesischen Behörden (wie auch er selber) würden ihn zur politischen Opposition rechnen, kann sich das Bundesverwaltungsgericht schon aus obigen Gründen nicht anschliessen. Zudem brachte er im Rahmen des ersten Asylverfahrens weder eine solche Behauptung vor noch sind aus den Akten entsprechende Absichten oder Tätigkeiten vermerkt; überdies führte er zu seiner beruflichen Tätigkeit an, er habe sich bei seiner Arbeitgeberin, der C._______, als D._______ seit dem Jahre 2000 bis zu seiner Ausreise um den Bereich Kultur gekümmert (vgl. act. A12/18 S. 3), auch wenn die Zeitschrift ab dem Jahre (...) regierungskritischer geworden sei (vgl. act. A4/9 S. 2). Dass er bei der geänderten Ausrichtung der Zeitschrift irgendeine Rolle gespielt hätte oder aktiv beteiligt gewesen wäre, macht er jedenfalls nicht geltend. Ferner war der Beschwerdeführer in der Tat auf die wiederholten expliziten Nachfragen anlässlich der BFM-Befragung vom 4. Oktober 2012 nicht in der Lage, fassbare und anschauliche Hinweise für eine real drohende Verfolgung anzuführen. Bloss entfernte Möglichkeiten zukünftiger Verfolgung genügen für die Annahme einer begründeten Furcht jedoch nicht. Überdies ist aus den Akten - wie oben bereits erwähnt - nicht ersichtlich, dass er vor seiner Ausreise im Dezember 2008 oder seit seiner Rückkehr im (...) in seiner Heimat jemals politisch oder gar oppositionell tätig geworden wäre, weshalb der Befrager des BFM anlässlich der Befragung - entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht - nicht zu Unrecht die Frage stellte, weshalb sich die togolesischen Behörden überhaupt für den Beschwerdeführer interessieren sollten, zumal er seit seiner Rückkehr keinen öffentlichen und politischen Tätigkeiten nachgehe, und er die entsprechende Frage denn auch nicht plausibel zu beantworten vermochte (vgl. act. B11/15 S. 13).
E. 3.2 Ferner vermag ihm das gegenüber dem BFM gezeigte Verhalten anlässlich seiner am 4. Oktober 2012 in K._______ durchgeführten Befragung nicht zum Vorteil gereichen. So stellt zwar gemäss Art. 12 VwVG die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a-e). Der Untersuchungsgrundsatz findet jedoch seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; vgl. auch Art. 13 VwVG). Dazu gehört insbesondere auch, an der Feststellung des Sachverhaltes aktiv mitzuwirken, d.h. in der Befragung beziehungsweise Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Veränderungen der Sachlage, neue Beweismittel und dergleichen unaufgefordert bekanntzugeben (BVGE 2011/27 E. 4.2 S. 539, BVGE 2011/28 E. 3.4). In casu hielt die Vorinstanz zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht verletzte, indem er sich weigerte, Angaben zu seinem Versteck in K._______ bekanntzugeben respektive dem BFM-Mitarbeiter zu ermöglichen, seinen aktuellen Aufenthaltsort zu besichtigen, und sich auch einer ärztlichen Begutachtung seiner Verletzungen durch einen dem Bundesamt bekannten Arzt widersetzte. Sowohl die vom Beschwerdeführer als auch die in der Rechtsmitteleingabe erhobenen Erklärungen für seine Weigerung vermögen nicht zu überzeugen. Dies allein schon deshalb nicht, weil der Beschwerdeführer mit der Einreichung eines (weiteren) Asylgesuchs seinen Willen bekundete, sich unter den Schutz der Schweizer Behörden stellen zu wollen und damit einhergehend das Vertrauen in diese zu haben, einen solchen Schutz auch gewähren zu können. Es ist daher klarerweise als logisch nicht nachvollziehbar zu erachten, dass der Beschwerdeführer einerseits von den Schweizer Behörden beschützt werden, jedoch dem zur Abklärung der Sachlage extra in seine Heimat gereisten Beamten des BFM nicht das nötige Vertrauen entgegenbringen will respektive entgegenbrachte. Das Vorbringen, es scheine, dass mit der Preisgabe des Verstecks vor allem sein Vertrauen in den BFM-Beamten habe getestet werden sollen, muss unter diesen Umständen als blosse Schutzbehauptung gewertet werden. Dies umso mehr, als aus den Akten nicht hervorgeht, der Beschwerdeführer würde von den togolesischen Behörden aktiv gesucht oder überwacht (vgl. act. B11/15 S. 12), weshalb die wiederholt geäusserte Befürchtung, durch die Preisgabe seines Verstecks oder das Aufsuchen der vom BFM erwähnten medizinischen Klinik würde er die - ungewünschte - Aufmerksamkeit der Umgebung auf sich ziehen, als unbegründet qualifiziert werden muss. Der Beschwerdeführer will denn auch selber von der Person, die ihn beherberge, zu jemandem gebracht worden sein, der ihn mit traditioneller Medizin behandelt habe. Ferner sei er später von einer Krankenschwester aus der Nachbarschaft verarztet worden (vgl. act. B4/8 S. 3, B11/15 S. 8 unten). Zudem besuche er manchmal ein Internetcafé, um ein paar Mails zu schreiben, verbringe jedoch die restliche Zeit im Haus seines Freundes (vgl. act. B11/15 S. 10). Diese Ausführungen zeigen, dass der Beschwerdeführer durchaus mit Leuten ausserhalb des Hauses Kontakt hat(te) und anscheinend auch keine Hemmungen zeigt, sich zumindest sporadisch in der Öffentlichkeit zu bewegen. Weiter sieht er sich offensichtlich nicht veranlasst, K._______ oder seine Heimat derzeit zugunsten seiner Sicherheit zu verlassen (vgl. act. B11/15 S. 12). Aus diesen Ausführungen muss der Schluss gezogen werden, dass es ihm somit möglich und zumutbar gewesen wäre, an der Feststellung des Sachverhalts im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht mitzuarbeiten. Da er dies nicht getan hat, muss er sich sein Verhalten zu seinen Ungunsten anrechnen lassen. In diesem Zusammenhang verweist er auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR), welche vom Schweizerischen Bundesgericht übernommen worden sei (vgl. BGE 131 I 455 ff. mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Danach habe dann, wenn jemand in vertretbarer Weise ("de manière défendable") behaupte, von der Polizei in einer Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verletzenden Weise misshandelt worden zu sein, eine wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung ("une enquête officielle approfondie et effective") stattzufinden, ansonsten das Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Bestrafung oder Behandlung in der Praxis wirkungslos sei. Art. 13 EMRK verlange überdies den wirksamen Zugang des Klägers zum Untersuchungsverfahren, wobei die Beschwerde eines Betroffenen, seine Ausweisung sei nicht mit Art. 3 EMRK vereinbar, zwingend Gegenstand einer aufmerksamen Kontrolle durch eine nationale Instanz sein müsse. Er habe vorliegend die vertretbare Behauptung erhoben, durch seine Rückschaffung und die Überstellung an die togolesischen Behörden sei das Prinzip des Non-Refoulement verletzt worden. Dieser Rüge kann nicht gefolgt werden. So wurde die letztlich erzwungene Rückführung des Beschwerdeführers in seine Heimat im Anschluss an die Prüfung seiner Asylvorbringen im Rahmen des ordentlichen nationalen Asyl- und Beschwerdeverfahrens gestützt auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-8490/2010 vom 22. Juni 2011, welches sich zum Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement äusserte, angeordnet. Das BFM nahm eine seriöse Untersuchung der Asylgründe vor und entsendete zu diesem Zweck einen seiner Mitarbeiter in die Heimat des Beschwerdeführers, um diesem dort einer einlässlichen Befragung zu ermöglichen. Weitergehende Abklärungen des Sachverhalts wurden dem Bundesamt - wie oben bereits erwähnt - durch die Weigerung des Beschwerdeführers verunmöglicht. Es ist daher nicht der Vorinstanz anzulasten, wenn diese nicht alle ihr wichtig scheinenden Aspekte ihrer Untersuchung abklären konnte, sondern ausschliesslich dem Beschwerdeführer selber aufzubürden. Es sind denn vorliegend auch keine Hinweise ersichtlich, wonach er für eine wirksame amtliche Untersuchung zwingend in die Schweiz hätte einreisen müssen, zumal die ärztliche Begutachtung seiner Person aus den erwähnten Gründen auch in seiner Heimat hätte durchgeführt werden können und auch sonst keine Umstände erkennbar sind, die für die Abklärung des Sachverhalts seine Anwesenheit in der Schweiz nötig machen würden beziehungsweise gemacht hätten. Der Antrag, es sei dem Beschwerdeführer im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Einreise in die Schweiz zu gewähren, wird mit vorliegendem Urteil ohnehin gegenstandslos.
E. 3.3 Die Vorinstanz wies im angefochtenen Entscheid zu Recht und mit zutreffender Begründung auf die Unstimmigkeiten im Sachverhaltsvortrag und das eigentümliche Verhalten des Beschwerdeführers hin (Verleugnung der togolesischen Staatsangehörigkeit bei der Einreise, obwohl Inhaber mehrerer togolesischer Identitätsdokumente; Grund der Festnahme bereits im ersten Asylverfahren als unglaubhaft erachtet; Umstände der Festnahme, des Transfers zur ANR und der Freilassung realitätsfremd und durch keinerlei Beweismitteln belegt), die er auf Beschwerdeebene nicht konkret aufzulösen versucht. Es kann daher zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
E. 3.4 An dieser Einschätzung vermögen die vom Beschwerdeführer im Verlaufe des Verfahrens eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. So zeigen die beim BFM eingereichten Post- und Zahlungsbelege lediglich, dass innerhalb der Schweiz Geld abgehoben und ausbezahlt wurde, dem Beweis für eine Geldüberweisung in die Heimat oder gar als Zahlung an die togolesischen Behörden vermögen sie jedoch nicht zu dienen. Was die von ihm eingereichten Fotos und den diesbezüglichen ärztlichen Bericht vom (...) anbelangt, welche die erlittene Folter respektive die Übereinstimmung derselben mit dem Verletzungsbild dokumentieren sollen, ist festzuhalten, dass auf den Fotos zwar diverse Wunden am Körper des Beschwerdeführers zu erkennen sind. Angesichts der Unstimmigkeiten in seinem Sachverhaltsvortrag und seinem Verhalten gegenüber dem BFM - so insbesondere seiner Weigerung, sich ärztlich begutachten zu lassen - ist der Schluss zu ziehen, dass die dokumentierten Verletzungen an seinem Körper auch anderen Ursprungs sein können, als von ihm vorgebracht wurde. Den Fotos kann mithin nur eine sehr eingeschränkte Beweiskraft beigemessen werden. Auch wenn einem Privatgutachten durchaus ein gleicher Beweiswert wie einem gerichtlichen Gutachten zukommt, kann dieser verneint werden, wenn der Richter über konkrete Indizien verfügt, welche geeignet sind, die Zuverlässigkeit des Berichtes bezüglich der vom Arzt gestellten Diagnose in Zweifel zu ziehen. Die Beweiswürdigung beziehungsweise die Beurteilung der sich stellenden Rechtsfragen ist und bleibt stets Aufgabe des Richters, auch wenn die Ausführungen eines Arztes zur Frage der Plausibilität der Vorbringen des Patienten nicht von vornherein belanglos bleiben, sondern im Rahmen der Prüfung der Glaubhaftigkeit der asylsuchenden Person mit zu berücksichtigen sind (BVGE 2007/31 E. 5.1 S. 378, m.w.H.). Zwar liege gemäss dem erwähnten ärztlichen Bericht ein den Aussagen des Beschwerdeführers entsprechendes Verletzungs- beziehungsweise Wundmuster vor. Jedoch stützt sich die Beurteilung des Arztes nicht auf eine persönliche Konsultation des Beschwerdeführers, sondern beruht ausschliesslich auf den Angaben des Beschwerdeführers selber und den eingereichten Fotos, welche gemäss den Ausführungen des Arztes nur "mässige" Qualität aufweisen würden. Zudem belegen die Fotos respektive die darauf ersichtlichen Wunden am Körper des Beschwerdeführers nicht per se, ob und von wem ihm diese effektiv zugefügt wurden. Überdies erscheint auffällig, dass sich die - auch - von den "cordelettes" herrührenden Verletzungen nicht mit den Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der BFM-Befragung vom 4. Oktober 2012 in Übereinstimmung bringen lassen. So führte er damals an, er sei am Bauch, am Rücken, überall geschlagen worden (vgl. act. B11/15 S. 6), wohingegen die aus den Fotos ersichtlichen Wunden ausschliesslich den Rücken, den linken Arm und die linke Schläfe betreffen. Zudem weisen - gemäss den eingereichten Fotos vom Rücken - nicht alle ovalen Platzwunden, welche durch die "cordelettes" verursacht worden seien, zugehörige striemenförmige Hautzeichnungen respektive -schürfungen auf, so beispielsweise auf der Rückenansicht oben rechts. Weiter sind striemenförmige Hautzeichnungen gegen die Mitte des Rückens zu erkennen, ohne dass an deren Ende eine Platzwunde entstanden ist, was jedoch bei der vorgebrachten Folter durch einen Militärgürtel mit Metall-Beschlägen ebenfalls erwartet werden dürfte, zumal der Beschwerdeführer auch nicht vorbringt, er sei mit verschiedenartigen "cordelettes" gefoltert worden.
E. 3.5 Schliesslich ist mit Blick auf die beim Entscheid über die Bewilligung der Einreise neben der erforderlichen Gefährdung in Betracht zu ziehenden Kriterien (vgl. E. 2.3 vorstehend) festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Rechtsvertretung als Freunde bezeichnet und über einen Cousin in der Schweiz (N_______) verfügt. Dies ist jedoch bei der Beurteilung seiner Schutzbedürftigkeit angesichts der obigen Ausführungen nicht als ausschlaggebender Faktor im Sinne einer engen Beziehungsnähe zur Schweiz zu gewichten.
E. 3.6 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer, als er noch in der Schweiz war, sich durch das togolesische Konsulat in L._______ einen Pass ausstellen lassen wollte, um in einen Drittstaat ausreisen zu können (vgl. Bst. A.d). Die Absicht, sich einen Pass durch die heimatlichen Behörden ausstellen zu lassen, spricht indessen gegen eine Verfolgung.
E. 3.7 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen des Beschwerdeführers ist zusammenfassend festzustellen, dass er die Voraussetzungen für die Bewilligung der Einreise nicht erfüllt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben auf Beschwerdeebene und die eingereichten Beweismittel näher einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat daher die Einreise des Beschwerdeführers zu Recht verweigert und das Asylgesuch abgewiesen.
E. 4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 5 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist der Antrag auf Gewährung der Einreise in die Schweiz im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme gegenstandslos geworden.
E. 6 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Da aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) bei Asylgesuchen aus dem Ausland regelmässig auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird und auch vorliegend an dieser Praxis festzuhalten ist, erweist sich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die schweizerische Vertretung in Lomé. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6359/2012 Urteil vom 18. Februar 2014 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren (...), Togo, vertreten durch Anni Lanz, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 8. November 2012 / N_______. Sachverhalt: A.a Der Beschwerdeführer reiste am 30. Dezember 2008 in die Schweiz ein, wo er am 1. Februar 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch stellte. Zu dessen Begründung führte er im Wesentlichen aus, er habe als D._______ bei der Zeitschrift C._______ gearbeitet. Im (...) habe ihm sein (Name und Funktion des Vorgesetzten), den Auftrag gegeben, eine Recherche über den Mord an seinem Chauffeur auszuführen, weil er Informationen erhalten habe, wonach der Klan der E._______ Leute umbringe und hinter K._______ 2 begrabe, und er deswegen eine Klage habe einreichen wollen. Der Beschwerdeführer sollte diese Gerüchte vor Ort verifizieren und Beweise sammeln. Als er am (...) mit dem kleinen Bruder F._______ (Bruder des Vorgesetzten) vor Ort gewesen sei, um Fotografien zu machen, seien sie von vier Männern in Zivil gefragt worden, was sie dort wollten, und aufgefordert worden, sich auszuweisen. F._______ habe seinen Berufsausweis gezeigt, worauf die Männer auf dessen Nachnamen aufmerksam geworden seien. Weil der Beschwerdeführer und sein Begleiter zudem eine Digitalkamera und einen Notizblock bei sich gehabt hätten, seien sie verhaftet und zum Klanführer, G._______, gebracht worden. Dort seien sie verhört und beschuldigt worden, vom Verräter (Name des Vorgesetzten) geschickt worden zu sein. Unter Todesdrohungen und Schlägen seien sie aufgefordert worden, dessen Aufenthaltsort bekannt zu geben. Um 22 Uhr seien sie zum Haus von F._______, dem ehemaligen Wohnsitz von (Name des Vorgesetzten), gebracht worden, wo sich eine grosse Dokumentation über das Regime sowie Traktate der H._______ befunden hätten. Die Leute des Klans hätten alles durchsucht und dabei belastendes Material gefunden, worauf sie beschuldigt worden seien, hinter einem Komplott zu stecken, und nach ihren Verbindungen zu den Oppositionellen befragt worden seien. Nachdem sie zuerst wieder zum Klanführer gebracht worden seien, habe man sie um 23 Uhr in ein weit entferntes Haus gebracht, wo sie (...) Tage festgehalten und misshandelt worden seien. Am vierten Tag habe der Mann, der ihnen das Essen gebracht habe, sie angesprochen, weil F._______ geweint habe. Nachdem sich herausgestellt habe, dass der Wächter ein ehemaliger Klassenkamerad von (Name des Vorgesetzten) gewesen sei, hätten sie ihn gebeten, den Kommandanten (...) zu kontaktieren. Einige Stunden später habe der Mann ihnen mitgeteilt, dass er ihre Flucht für den nächsten Tag organisiert habe. Am (...) hätten sie während der Arbeit auf den Feldern zu einem Auto, in dem der Kommandant gesessen habe, fliehen und mit diesem zum Kommandanten nach Hause fahren können. Am selben Abend habe dieser gefälschte Identitätskarten organisiert und sie an die Grenze zu I._______ gefahren. Am (...) sei er in ein Flugzeug nach J._______ gestiegen beziehungsweise zuerst noch einmal heimlich zurück nach K._______ gereist, von wo er am (...) abgeflogen sei. Nach seiner Ausreise hätten Gendarmen nach ihm gefragt und seinen Vater mitgenommen. Als sie ihn zurückgebracht hätten, sei er in einem schlechten Zustand gewesen und am (...) gestorben. A.b Mit Verfügung vom 8. November 2010 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung und den Vollzug aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit nicht standhielten. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 9. Dezember 2010 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-8490/2010 vom 22. Juni 2011 vollumfänglich abgewiesen. A.c Mit Eingabe vom 29. Juli 2011 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch ein. Mit Zwischenverfügung vom 5. August 2011 wurde das Revisionsgesuch als aussichtslos - mithin als unbegründet - erachtet, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 19. August 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4248/2011 vom 30. August 2011 wurde infolge Nichtbezahlens des Kostenvorschusses auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten. A.d Mit Eingabe vom 24. Mai 2012 ersuchte der Beschwerdeführer das BFM wegen der Lage in seinem Heimatland, die gekennzeichnet sei von Folterungen von Oppositionellen und weiteren Menschenrechtsverletzungen, sinngemäss um Wiedererwägung seiner Verfügung, zumal er bereits Opfer solcher Behelligungen gewesen sei. Er habe hier vergeblich beantragt, sich in L._______ vom togolesischen Konsulat einen Pass ausstellen zu lassen, damit er in einen Drittstaat ausreisen könne. Das BFM teilte dem Beschwerdeführer am 29. Mai 2012 mit, es bestehe keine Veranlassung, auf seine Eingabe weiter einzugehen, da die geltend gemachten Umstände bekannt seien und nicht ersichtlich sei, worin ein persönlicher Bezug zu ersehen sei. A.e Am (...) wurde der Beschwerdeführer mittels Sonderflug in seine Heimat ausgeschafft. B. Mit Eingabe vom 30. Juli 2012 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin ein Asylgesuch aus dem Ausland einreichen und beantragte darin, es sei auf das vorliegende Gesuch einzutreten, es sei ihm die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens zu gewähren, die Einreisekosten seien gemäss Art. 92 Abs. 1 AsylG durch den Bund zu übernehmen, er sei in der Schweiz als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Zu diesem Asylgesuch wurde der Beschwerdeführer am 4. Oktober 2012 in K._______ durch einen Mitarbeiter des BFM befragt. Zur Begründung seines Gesuchs führte er dabei im Wesentlichen an, er sei am (...) in seine Heimat ausgeschafft worden und bei seiner Ankunft von den togolesischen Behörden sofort als Regimegegner erkannt worden, obwohl er - englisch sprechend - versucht habe, sich als Nigerianer auszugeben. Die Sicherheitsbehörden hätten ihn bereits am Flughafen befragt und anschliessend an einen unbekannten Ort respektive in eine Villa der Agence Nationale de Renseignement (ANR) gebracht, wo er wiederholt verhört und geschlagen worden sei. Man habe ihn aufgefordert, eine Summe von drei Millionen Francs CFA (Franc de la Communauté Financière d'Afrique) zu leisten, um freigelassen zu werden. Er habe daraufhin seine Tante angerufen, welche ihrerseits ihren in der Schweiz lebenden Sohn M._______ informiert und diesen veranlasst habe, das von ihm (dem Beschwerdeführer) in der Schweiz in der Ausschaffungshaft angesparte Peculium gleichentags nach Togo zu überweisen. Den restlichen Geldbetrag habe seine Tante einem Erbe entnommen. Am (...) sei er aus der Haft entlassen worden. Seit seiner Entlassung verstecke er sich bei einem Freund, dessen Identität und genauen Wohnort er nicht preisgeben könne beziehungsweise wolle. Aus Angst vor einer erneuten Festnahme wage er das Haus kaum zu verlassen. Er habe sich in der Folge seine von der Folter herrührenden Wunden mit traditioneller Medizin behandeln lassen, wobei er später von einer in der Nachbarschaft lebenden Krankenschwester verarztet worden sei. Ein Gang ins Spital sei für ihn nicht in Frage gekommen, da ihn die Folterspuren als Regimegegner entlarvt hätten. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse Beweismittel (Auflistung Beweismittel) zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 8. November 2012 wies das BFM das Einreise- und Asylgesuch gestützt auf Art. 20 AsylG in Verbindung mit Art. 3 AsylG ab. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, es lägen keine Indizien für das Vorliegen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung vor. Eigenen Angaben zufolge lebe der Beschwerdeführer derzeit versteckt in K._______, da er einer Verfolgung ausgesetzt sei. Aufgefordert, die Gründe für die vorgebrachte flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG anzugeben, sei er jedoch nicht in der Lage gewesen, konkrete und tatsächliche Hinweise für eine begründete Furcht anzuführen. Aus seinen Angaben ergebe sich vielmehr, dass keine Situation begründeter Furcht vorliege: So habe er zunächst erklärt, er wisse nicht, was ihm später einmal geschehen könne, zumal man ihm verboten habe, politische Aktivitäten auszuüben. Weiter wolle er sich ausserhalb seines Versteckes nicht fortbewegen können aus Angst, Probleme zu bekommen oder sich zufälligerweise am Ort einer Kundgebung zu befinden. Auch habe er behauptet, die Personen, welche ihn aufgrund einer Geldzahlung freigelassen hätten, hätten ihn aufgefordert, sich politisch nicht zu betätigen, da aus einer solchen Tätigkeit nicht nur für ihn, sondern auch für diese Personen selber Probleme resultieren könnten. Es sei offensichtlich, dass die Befürchtungen des Beschwerdeführers lediglich hypothetischer Natur seien und sich auf blosse Mutmassungen stützten, beruhend auf einem ungewissen politischen Verhalten oder auf einer unbestimmten oppositionellen Tätigkeit seiner Person. Somit seien die konstitutiven Bedingungen für die Annahme einer begründeten Furcht im Sinne von Art. 3 AsylG. Überdies habe der Beschwerdeführer vorgebracht, sich seit seiner Freilassung bei einem Freund in K._______ im Versteckten aufzuhalten und seine Verletzungen mittels traditioneller Medizin behandelt zu haben. In diesem Zusammenhang sei aber erstaunlich, dass er dem Vorschlag des BFM nicht gefolgt sei und sich geweigert habe, seinen Gesundheitszustand in einer der Vorinstanz bekannten privaten Institution feststellen zu lassen. Auch sei es überraschend, dass er weder den Namen des Quartiers, in welchem er wohne, noch denjenigen seines Freundes, der ihn beherberge, habe nennen wollen und auch nicht dem Ersuchen des BFM-Beamten, von dem er in K._______ befragt worden sei, nachgegeben habe, seinen derzeitigen Aufenthaltsort persönlich besichtigen zu dürfen. Noch erstaunlicher sei jedoch der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich nicht einmal mit seinem Freund habe beraten wollen, um zu sehen, ob dieser mit einer persönlichen Kenntnisnahme seiner aktuellen Lebensbedingungen in K._______ einverstanden sei oder nicht. Seine diesbezüglichen Erklärungen, wonach er die Person, die ihn beherberge, schützen wolle, sei als nicht überzeugend zu erachten. Mit der Einreichung eines Asylgesuches im Ausland und dem Wunsch, eine Einreisebewilligung in die Schweiz zu erhalten, sei es sowohl in seinem als auch im Interesse des ihn beherbergenden Freundes gewesen, bei der Feststellung seiner konkreten Lebensbedingungen in K._______ mitzuwirken. Seine angeführten Gründe für seine Weigerung, seine Verletzungen in einer dem Bundesamt bekannten privaten medizinischen Einrichtung untersuchen zu lassen, seien ebenfalls nicht überzeugend. So bringe er diesbezüglich vor, den Mediziner, zu dem ihn die Vorinstanz habe schicken wollen, nicht zu kennen, und er habe Angst gehabt, durch das Aufsuchen einer modernen Einrichtung unerwünschte Aufmerksamkeit auf sich zu lenken. Hätte er tatsächlich die Wahrheit gesagt bezüglich der nach seiner Rückkehr erlittenen Behandlung respektive Folter, so wäre es in seinem Interesse gewesen, die Verletzungen durch einen dem BFM bekannten Arzt feststellen zu lassen und Vertrauen in die entsprechende Einrichtung zu haben. Zudem sei der fragliche medizinische Betrieb privat und dessen Direkter sei, im Rahmen seiner Tätigkeit als Arzt, an das Arztgeheimnis gebunden. Weiter finde der Untersuchungsgrundsatz im Verwaltungsverfahren seine Grenze in der Mitwirkungspflicht der Parteien. Wolle eine Partei einen Vorteil aus einem Entscheid der Behörden ziehen, was in casu der Fall sei, obliege es ihr, den Nachweis für die Tatsachen zu liefern, aus denen sie ein Recht zu ihren Gunsten ableite, und habe, falls ihr dies nicht gelinge, die Konsequenzen zu tragen. Der Beschwerdeführer habe an der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bewusst nicht mitgewirkt, sei es, dass er den Namen des Quartiers, in dem er angeblich wohne, und der ihn beherbergenden Person nicht habe nennen wollen, sei es, dass er dem BFM-Mitarbeiter verweigert habe, sich persönlich einen Eindruck von seinen aktuellen Lebensbedingungen in K._______ zu verschaffen, sei es, dass er sich geweigert habe, sich zu einem dem Bundesamt bekannten Arzt in K._______ zu begeben. Er sei deshalb seiner Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des Sachverhalts willentlich nicht nachgekommen, weshalb er die Konsequenzen aus diesem Verhalten zu tragen habe. Seine Vorbringen würden somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen. Unter diesen Umständen könne eine Beurteilung der Vorbringen auf ihre Glaubhaftigkeit gestützt auf Art. 7 AsylG grundsätzlich unterbleiben. Trotzdem sei mit Blick auf die speziellen Umstände des vorliegenden Falles festzuhalten, dass sich die Schilderungen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft erweisen würden. Zunächst sei hervorzuheben, dass er als Inhaber mehrerer togolesischer Identitätsdokumente (Auflistung Identitätsdokumente) bei der Wiedereinreise nach Togo im Rahmen der Rückschaffung seine togolesische Staatsangehörigkeit verleugnet und vorgegeben habe, ein Staatsangehöriger Nigerias zu sein und die französische Sprache nicht zu beherrschen. Ein solches Verhalten einer Person, deren Staatszugehörigkeit aufgrund der oben erwähnten Dokumente zweifelsfrei und unbestreitbar festgestellt worden sei, sei zumindest als befremdlich zu erachten. Auf Vorhalt habe er sein Vorgehen nicht auf überzeugende Weise zu erklären vermocht und sich auf die Aussage versteift, er habe dadurch gehofft, dass ihn die Beamten gehen lassen würden. Diese Erklärungen seien aber zu unlogisch, um das Bundesamt zu überzeugen, und in Berücksichtigung sämtlicher Umstände liege der Schluss nahe, dass er durch sein - wenn auch ungeschicktes - Vorgehen beabsichtigt habe, seine Einreise in Togo zu verhindern, um danach in die Schweiz zurückzukehren. Ferner würden die Schilderungen der Haft, der schlechten Behandlung während derselben und die Freilassung aufgrund einer Geldzahlung einer Glaubhaftigkeitsprüfung ebenfalls nicht standhalten. So behaupte er, er sei wegen Ereignissen aus dem Jahre 2008 festgenommen worden. Diese im Rahmen des ersten Asylverfahrens angeführten Beweggründe hätten jedoch sowohl das BFM als auch das Bundesverwaltungsgericht als unglaubhaft erachtet. Zudem wäre er, hätten tatsächlich Funktionäre des Flughafens seine Freilassung gestützt auf eine Geldzahlung beabsichtigt, nicht zur ANR, die dem Präsidenten und nicht dem Ministerium für Sicherheit und Einwanderung unterstehe, transferiert worden. Ausserdem würden die Umstände seiner Festnahme, sein Transfer zur ANR und seine Freilassung realitätsfremd erscheinen und seien mit keinerlei Beweismitteln belegt worden. Die von ihm einzig eingereichten Fotos würden eine Manipulation nicht ausschliessen und es könne ihnen nur eine beschränkte Beweiskraft attestiert werden. Schliesslich sei daran zu erinnern, dass das BFM wiederholt Rückführungen von abgewiesenen Asylbewerbern nach Togo durchgeführt habe und das Bundesamt keine Kenntnis von Fällen besitze, in welchen die zurückgeführten Personen einer derartigen Behandlung, wie sie der Beschwerdeführer geschildert habe, unterzogen worden wären. Es bleibe zu prüfen, ob er eine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz aufweise. Anlässlich seiner Anhörung vom 4. Oktober 2012 habe er angeführt, einige Freunde in der Schweiz zu besitzen. Diese Bindungen zur Schweiz würden aber keine enge Verbindung im Sinne des Gesetzes und der Rechtsprechung darstellen, weshalb sie vorliegend nicht als entscheidend qualifiziert werden könnten. Zusammenfassend sei daher die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen und das Asylgesuch abzulehnen. D. D.a Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 7. November 2012 (Poststempel: 7. Dezember 2012) beantragte der Beschwerdeführer, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, und ersuchte in prozessualer Hinsicht um Gewährung der Einreise in die Schweiz im Sinne einer vorsorglichen Massnahme, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D.b Mit Eingabe vom 10. November 2012 (Poststempel: 10. Dezember 2012) liess der Beschwerdeführer eine Kurz-Analyse vom 10. Dezember 2012 der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zur Bespitzelung und Korruption in Togo einreichen. E. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 14. Dezember 2012 wurde der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sei, unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben worden seien, nach den Übergangsregelungen jedoch für die im Ausland vor dem Inkrafttreten dieser Änderung gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar seien, und somit in casu die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden seien. Ferner wurde die Behandlung des Antrags auf Gewährung der Einreise in die Schweiz im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme sowie des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Die Vorinstanz wurde im Rahmen von Art. 57 VwVG zu einem Schriftenwechsel eingeladen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 18. Januar 2013 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und hielt fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Einerseits sei dem Bundesamt die allgemeine Situation in Togo, sei es bezüglich der Menschenrechtssituation oder der Korruption, bekannt. Andererseits könne alleine den Narben am Körper des Beschwerdeführers nur eine beschränkte Beweiskraft beigemessen werden. Dadurch vermöge er nicht aufzuzeigen, dass er tatsächlich in der geschilderten Weise und aufgrund der vorgebrachten Gründe festgenommen und gefoltert worden sei. Sodann verwies sie im Übrigen auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid, an welchen vollumfänglich festgehalten werde. G. Mit Verfügung vom 24. Januar 2013 wurde dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Stellungnahme unterbreitet. Dieser replizierte mit Schreiben vom 8. Februar 2013. H. Mit Eingabe vom 27. August 2013 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass mit Verfügung vom 14. Dezember 2012 der Entscheid über die Einreise in die Schweiz im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme sowie über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verschoben worden sei, und ersuchte darum, diese Entscheide nun zu treffen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden (vgl. auch Bst. E.). 1.5 Das BFM bewilligte gemäss Dispositiv der angefochtenen Verfügung die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Auf die Beschwerdeanträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Anordnung der vorläufigen Aufnahme ist nicht einzutreten, da die vorinstanzliche Verfügung keine Feststellung betreffend die Flüchtlingseigenschaft und keine Anordnung des Wegweisungsvollzugs - der Beschwerdeführer befindet sich im Ausland - enthält und dies somit nicht Gegenstand des Urteils sein kann. 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Begründete Furcht vor künftigen staatlichen Verfolgungsmassnahmen ist dann im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevant, wenn glaubhaft gemacht wird, dass begründeter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. 2.2 Nach alt Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird, das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung, oder aber wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (BVGE 2007/19 E. 3.2 S. 224). 2.3 Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung sind grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126).
3. Vorliegend ist festzustellen, dass den Vorbringen des Beschwerdeführers - wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht festhielt - nicht zu entnehmen ist, es sei ihm im heutigen Zeitpunkt Asyl zu gewähren und die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. 3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Geschehnisse aus dem Jahre (...), die dem Beschwerdeführer anlässlich seiner Rückführung im (...) zum Verhängnis geworden sein sollen und zur geltend gemachten Inhaftierung sowie Misshandlung durch die togolesischen Behörden geführt hätten (vgl. act. B11/15 S. 5), bereits im ordentlichen Asylverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-8490/2010 vom 22. Juni 2011 geprüft und als unglaubhaft beurteilt wurden. Zwar mag es zutreffen, dass es sich - wie in der Beschwerdeschrift geltend gemacht wird - beim Beschwerdeführer um einen politisch versierten und kritischen Zeitgenossen handelt. Der weitergehenden Behauptung, die togolesischen Behörden (wie auch er selber) würden ihn zur politischen Opposition rechnen, kann sich das Bundesverwaltungsgericht schon aus obigen Gründen nicht anschliessen. Zudem brachte er im Rahmen des ersten Asylverfahrens weder eine solche Behauptung vor noch sind aus den Akten entsprechende Absichten oder Tätigkeiten vermerkt; überdies führte er zu seiner beruflichen Tätigkeit an, er habe sich bei seiner Arbeitgeberin, der C._______, als D._______ seit dem Jahre 2000 bis zu seiner Ausreise um den Bereich Kultur gekümmert (vgl. act. A12/18 S. 3), auch wenn die Zeitschrift ab dem Jahre (...) regierungskritischer geworden sei (vgl. act. A4/9 S. 2). Dass er bei der geänderten Ausrichtung der Zeitschrift irgendeine Rolle gespielt hätte oder aktiv beteiligt gewesen wäre, macht er jedenfalls nicht geltend. Ferner war der Beschwerdeführer in der Tat auf die wiederholten expliziten Nachfragen anlässlich der BFM-Befragung vom 4. Oktober 2012 nicht in der Lage, fassbare und anschauliche Hinweise für eine real drohende Verfolgung anzuführen. Bloss entfernte Möglichkeiten zukünftiger Verfolgung genügen für die Annahme einer begründeten Furcht jedoch nicht. Überdies ist aus den Akten - wie oben bereits erwähnt - nicht ersichtlich, dass er vor seiner Ausreise im Dezember 2008 oder seit seiner Rückkehr im (...) in seiner Heimat jemals politisch oder gar oppositionell tätig geworden wäre, weshalb der Befrager des BFM anlässlich der Befragung - entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht - nicht zu Unrecht die Frage stellte, weshalb sich die togolesischen Behörden überhaupt für den Beschwerdeführer interessieren sollten, zumal er seit seiner Rückkehr keinen öffentlichen und politischen Tätigkeiten nachgehe, und er die entsprechende Frage denn auch nicht plausibel zu beantworten vermochte (vgl. act. B11/15 S. 13). 3.2 Ferner vermag ihm das gegenüber dem BFM gezeigte Verhalten anlässlich seiner am 4. Oktober 2012 in K._______ durchgeführten Befragung nicht zum Vorteil gereichen. So stellt zwar gemäss Art. 12 VwVG die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a-e). Der Untersuchungsgrundsatz findet jedoch seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; vgl. auch Art. 13 VwVG). Dazu gehört insbesondere auch, an der Feststellung des Sachverhaltes aktiv mitzuwirken, d.h. in der Befragung beziehungsweise Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Veränderungen der Sachlage, neue Beweismittel und dergleichen unaufgefordert bekanntzugeben (BVGE 2011/27 E. 4.2 S. 539, BVGE 2011/28 E. 3.4). In casu hielt die Vorinstanz zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht verletzte, indem er sich weigerte, Angaben zu seinem Versteck in K._______ bekanntzugeben respektive dem BFM-Mitarbeiter zu ermöglichen, seinen aktuellen Aufenthaltsort zu besichtigen, und sich auch einer ärztlichen Begutachtung seiner Verletzungen durch einen dem Bundesamt bekannten Arzt widersetzte. Sowohl die vom Beschwerdeführer als auch die in der Rechtsmitteleingabe erhobenen Erklärungen für seine Weigerung vermögen nicht zu überzeugen. Dies allein schon deshalb nicht, weil der Beschwerdeführer mit der Einreichung eines (weiteren) Asylgesuchs seinen Willen bekundete, sich unter den Schutz der Schweizer Behörden stellen zu wollen und damit einhergehend das Vertrauen in diese zu haben, einen solchen Schutz auch gewähren zu können. Es ist daher klarerweise als logisch nicht nachvollziehbar zu erachten, dass der Beschwerdeführer einerseits von den Schweizer Behörden beschützt werden, jedoch dem zur Abklärung der Sachlage extra in seine Heimat gereisten Beamten des BFM nicht das nötige Vertrauen entgegenbringen will respektive entgegenbrachte. Das Vorbringen, es scheine, dass mit der Preisgabe des Verstecks vor allem sein Vertrauen in den BFM-Beamten habe getestet werden sollen, muss unter diesen Umständen als blosse Schutzbehauptung gewertet werden. Dies umso mehr, als aus den Akten nicht hervorgeht, der Beschwerdeführer würde von den togolesischen Behörden aktiv gesucht oder überwacht (vgl. act. B11/15 S. 12), weshalb die wiederholt geäusserte Befürchtung, durch die Preisgabe seines Verstecks oder das Aufsuchen der vom BFM erwähnten medizinischen Klinik würde er die - ungewünschte - Aufmerksamkeit der Umgebung auf sich ziehen, als unbegründet qualifiziert werden muss. Der Beschwerdeführer will denn auch selber von der Person, die ihn beherberge, zu jemandem gebracht worden sein, der ihn mit traditioneller Medizin behandelt habe. Ferner sei er später von einer Krankenschwester aus der Nachbarschaft verarztet worden (vgl. act. B4/8 S. 3, B11/15 S. 8 unten). Zudem besuche er manchmal ein Internetcafé, um ein paar Mails zu schreiben, verbringe jedoch die restliche Zeit im Haus seines Freundes (vgl. act. B11/15 S. 10). Diese Ausführungen zeigen, dass der Beschwerdeführer durchaus mit Leuten ausserhalb des Hauses Kontakt hat(te) und anscheinend auch keine Hemmungen zeigt, sich zumindest sporadisch in der Öffentlichkeit zu bewegen. Weiter sieht er sich offensichtlich nicht veranlasst, K._______ oder seine Heimat derzeit zugunsten seiner Sicherheit zu verlassen (vgl. act. B11/15 S. 12). Aus diesen Ausführungen muss der Schluss gezogen werden, dass es ihm somit möglich und zumutbar gewesen wäre, an der Feststellung des Sachverhalts im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht mitzuarbeiten. Da er dies nicht getan hat, muss er sich sein Verhalten zu seinen Ungunsten anrechnen lassen. In diesem Zusammenhang verweist er auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR), welche vom Schweizerischen Bundesgericht übernommen worden sei (vgl. BGE 131 I 455 ff. mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Danach habe dann, wenn jemand in vertretbarer Weise ("de manière défendable") behaupte, von der Polizei in einer Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verletzenden Weise misshandelt worden zu sein, eine wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung ("une enquête officielle approfondie et effective") stattzufinden, ansonsten das Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Bestrafung oder Behandlung in der Praxis wirkungslos sei. Art. 13 EMRK verlange überdies den wirksamen Zugang des Klägers zum Untersuchungsverfahren, wobei die Beschwerde eines Betroffenen, seine Ausweisung sei nicht mit Art. 3 EMRK vereinbar, zwingend Gegenstand einer aufmerksamen Kontrolle durch eine nationale Instanz sein müsse. Er habe vorliegend die vertretbare Behauptung erhoben, durch seine Rückschaffung und die Überstellung an die togolesischen Behörden sei das Prinzip des Non-Refoulement verletzt worden. Dieser Rüge kann nicht gefolgt werden. So wurde die letztlich erzwungene Rückführung des Beschwerdeführers in seine Heimat im Anschluss an die Prüfung seiner Asylvorbringen im Rahmen des ordentlichen nationalen Asyl- und Beschwerdeverfahrens gestützt auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-8490/2010 vom 22. Juni 2011, welches sich zum Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement äusserte, angeordnet. Das BFM nahm eine seriöse Untersuchung der Asylgründe vor und entsendete zu diesem Zweck einen seiner Mitarbeiter in die Heimat des Beschwerdeführers, um diesem dort einer einlässlichen Befragung zu ermöglichen. Weitergehende Abklärungen des Sachverhalts wurden dem Bundesamt - wie oben bereits erwähnt - durch die Weigerung des Beschwerdeführers verunmöglicht. Es ist daher nicht der Vorinstanz anzulasten, wenn diese nicht alle ihr wichtig scheinenden Aspekte ihrer Untersuchung abklären konnte, sondern ausschliesslich dem Beschwerdeführer selber aufzubürden. Es sind denn vorliegend auch keine Hinweise ersichtlich, wonach er für eine wirksame amtliche Untersuchung zwingend in die Schweiz hätte einreisen müssen, zumal die ärztliche Begutachtung seiner Person aus den erwähnten Gründen auch in seiner Heimat hätte durchgeführt werden können und auch sonst keine Umstände erkennbar sind, die für die Abklärung des Sachverhalts seine Anwesenheit in der Schweiz nötig machen würden beziehungsweise gemacht hätten. Der Antrag, es sei dem Beschwerdeführer im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Einreise in die Schweiz zu gewähren, wird mit vorliegendem Urteil ohnehin gegenstandslos. 3.3 Die Vorinstanz wies im angefochtenen Entscheid zu Recht und mit zutreffender Begründung auf die Unstimmigkeiten im Sachverhaltsvortrag und das eigentümliche Verhalten des Beschwerdeführers hin (Verleugnung der togolesischen Staatsangehörigkeit bei der Einreise, obwohl Inhaber mehrerer togolesischer Identitätsdokumente; Grund der Festnahme bereits im ersten Asylverfahren als unglaubhaft erachtet; Umstände der Festnahme, des Transfers zur ANR und der Freilassung realitätsfremd und durch keinerlei Beweismitteln belegt), die er auf Beschwerdeebene nicht konkret aufzulösen versucht. Es kann daher zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. 3.4 An dieser Einschätzung vermögen die vom Beschwerdeführer im Verlaufe des Verfahrens eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. So zeigen die beim BFM eingereichten Post- und Zahlungsbelege lediglich, dass innerhalb der Schweiz Geld abgehoben und ausbezahlt wurde, dem Beweis für eine Geldüberweisung in die Heimat oder gar als Zahlung an die togolesischen Behörden vermögen sie jedoch nicht zu dienen. Was die von ihm eingereichten Fotos und den diesbezüglichen ärztlichen Bericht vom (...) anbelangt, welche die erlittene Folter respektive die Übereinstimmung derselben mit dem Verletzungsbild dokumentieren sollen, ist festzuhalten, dass auf den Fotos zwar diverse Wunden am Körper des Beschwerdeführers zu erkennen sind. Angesichts der Unstimmigkeiten in seinem Sachverhaltsvortrag und seinem Verhalten gegenüber dem BFM - so insbesondere seiner Weigerung, sich ärztlich begutachten zu lassen - ist der Schluss zu ziehen, dass die dokumentierten Verletzungen an seinem Körper auch anderen Ursprungs sein können, als von ihm vorgebracht wurde. Den Fotos kann mithin nur eine sehr eingeschränkte Beweiskraft beigemessen werden. Auch wenn einem Privatgutachten durchaus ein gleicher Beweiswert wie einem gerichtlichen Gutachten zukommt, kann dieser verneint werden, wenn der Richter über konkrete Indizien verfügt, welche geeignet sind, die Zuverlässigkeit des Berichtes bezüglich der vom Arzt gestellten Diagnose in Zweifel zu ziehen. Die Beweiswürdigung beziehungsweise die Beurteilung der sich stellenden Rechtsfragen ist und bleibt stets Aufgabe des Richters, auch wenn die Ausführungen eines Arztes zur Frage der Plausibilität der Vorbringen des Patienten nicht von vornherein belanglos bleiben, sondern im Rahmen der Prüfung der Glaubhaftigkeit der asylsuchenden Person mit zu berücksichtigen sind (BVGE 2007/31 E. 5.1 S. 378, m.w.H.). Zwar liege gemäss dem erwähnten ärztlichen Bericht ein den Aussagen des Beschwerdeführers entsprechendes Verletzungs- beziehungsweise Wundmuster vor. Jedoch stützt sich die Beurteilung des Arztes nicht auf eine persönliche Konsultation des Beschwerdeführers, sondern beruht ausschliesslich auf den Angaben des Beschwerdeführers selber und den eingereichten Fotos, welche gemäss den Ausführungen des Arztes nur "mässige" Qualität aufweisen würden. Zudem belegen die Fotos respektive die darauf ersichtlichen Wunden am Körper des Beschwerdeführers nicht per se, ob und von wem ihm diese effektiv zugefügt wurden. Überdies erscheint auffällig, dass sich die - auch - von den "cordelettes" herrührenden Verletzungen nicht mit den Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der BFM-Befragung vom 4. Oktober 2012 in Übereinstimmung bringen lassen. So führte er damals an, er sei am Bauch, am Rücken, überall geschlagen worden (vgl. act. B11/15 S. 6), wohingegen die aus den Fotos ersichtlichen Wunden ausschliesslich den Rücken, den linken Arm und die linke Schläfe betreffen. Zudem weisen - gemäss den eingereichten Fotos vom Rücken - nicht alle ovalen Platzwunden, welche durch die "cordelettes" verursacht worden seien, zugehörige striemenförmige Hautzeichnungen respektive -schürfungen auf, so beispielsweise auf der Rückenansicht oben rechts. Weiter sind striemenförmige Hautzeichnungen gegen die Mitte des Rückens zu erkennen, ohne dass an deren Ende eine Platzwunde entstanden ist, was jedoch bei der vorgebrachten Folter durch einen Militärgürtel mit Metall-Beschlägen ebenfalls erwartet werden dürfte, zumal der Beschwerdeführer auch nicht vorbringt, er sei mit verschiedenartigen "cordelettes" gefoltert worden. 3.5 Schliesslich ist mit Blick auf die beim Entscheid über die Bewilligung der Einreise neben der erforderlichen Gefährdung in Betracht zu ziehenden Kriterien (vgl. E. 2.3 vorstehend) festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Rechtsvertretung als Freunde bezeichnet und über einen Cousin in der Schweiz (N_______) verfügt. Dies ist jedoch bei der Beurteilung seiner Schutzbedürftigkeit angesichts der obigen Ausführungen nicht als ausschlaggebender Faktor im Sinne einer engen Beziehungsnähe zur Schweiz zu gewichten. 3.6 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer, als er noch in der Schweiz war, sich durch das togolesische Konsulat in L._______ einen Pass ausstellen lassen wollte, um in einen Drittstaat ausreisen zu können (vgl. Bst. A.d). Die Absicht, sich einen Pass durch die heimatlichen Behörden ausstellen zu lassen, spricht indessen gegen eine Verfolgung. 3.7 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen des Beschwerdeführers ist zusammenfassend festzustellen, dass er die Voraussetzungen für die Bewilligung der Einreise nicht erfüllt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben auf Beschwerdeebene und die eingereichten Beweismittel näher einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat daher die Einreise des Beschwerdeführers zu Recht verweigert und das Asylgesuch abgewiesen.
4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5. Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist der Antrag auf Gewährung der Einreise in die Schweiz im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme gegenstandslos geworden.
6. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Da aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) bei Asylgesuchen aus dem Ausland regelmässig auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird und auch vorliegend an dieser Praxis festzuhalten ist, erweist sich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die schweizerische Vertretung in Lomé. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: