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Strafgesetzbuch. No 21. wegen der Gewerbsmässigkeit der Warenfälschung und des Inverkehrbringens gefälschter Waren beschlossen worden ist und sich, obwohl das im Urteilsspruch nicht gesagt wird, nur auf die Tatbestände der Art. 153 und 154 StGB beziehen wird, was übrigens durchaus der gesetzlichen Ordnung entspricht. Die Verneinung der Urkundenfäl- schung liefe somit auf eine blosse Berichtigung der Erwä- gungen hinaus, zu denen nach ständiger Rechtsprechung des Kassationshofes auch die sogenannte Schuldigerklä- rung gehört, selbst wenn sie, wie es in gewissen Kantonen nicht überall, geschieht, in die Urteilsformel aufgenomme~ wird. Zur blossen Aenderung der Urteilsgründe aber ist die Nichtigkeitsbeschwerde nicht gegeben (BGE 69 IV 113, 150; 70 IV 50, 72 IV 188 ; 73 IV 263 ; 75 IV 180 ; 77 IV 61). Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit dar- auf eingetreten werden kann.
21. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 27. April 1951 i. S. AJlgöwer gegen ßaggenbass. Art. 177 StGB.
l. Verhältnis zur Pressfreiheit (Erw. 3).
2. Abgrenzung der Beschimpfung von der üblen Nachrede und der Verleumd~, .Schutz des Ehrgefühls (Erw. 1).
3. S?-afbarke1t emes beschimpfenden Werturteils, das an eine mcht ehrverl~t~nd~ Tatsachenbehauptung geknüpft wird (Erw. 3). Zulässigkeit des Wahrheitsbeweises. Wann ist er erbracht ? (Erw. 4). · Art. 177 OP.
l. RelatioI?- 8;Ye!3 la li.IJerte de 1a presse (consid. 3).
2. En qu > ein Artikel, in welchem unter anderem ausgeführt wurde : « Ein empörter Beobachterleser schreibt : , Sie verurteilen mit Recht das geplante Spielkasino in Kon- stanz. Neben religiösen und ethischen Gründen, die dagegen spre- chen, müsste der Schweiz, besonders dem Kanton Thurgau, wirt- schaftlicher Schaden erwachsen. Während alle Zeitungen ableh- nende Artikel veröffentlichen, der evangelische Kirchenrat vom Kanton Thurgau einen Protest verfasst, der Gemeinderat von Kreuzlingen mit 30 zu 0 Stimmen das Spielkasino in Konstanz verurteilt, die Hotels und verschiedene andere wirtschaftliche Zweige diese Spielhölle ablehnen, geht nun ausgerechnet der Be- zirksstatthalter von Kreuzlingen hin und propagiert die Spielhölle an der Schweizergrenze. Man greift sich an .den Kopf, dass ein höherer thurgauischer Beamter, der sein Salär immerhin im Bezirk Kreuzlingen bezieht, einen solchen Skandal unterstützt. Er lässt. sich gar in « Sie und Er ».photographieren und versucht mit allen seinen zahlreichen Verbindungen, das Kasino durchzudrücken. Es ist ein Skandal, dass eine deutsche Stadt mit den Spielgeldern der dummen Kuhschweizer sich nach Auffassung des Herrn Be- zirksstatthalters sanieren soll. Höher hinauf geht es nicht mehr r Glücklicherweise hat das deutsche Ministerium von Freiburg vor- läufig die Bewilligung für das Spielkasino nicht erteilt. Nun ge~en aber die Konsta.nzer Behörden, unterstützt von der Schweizer Autorität, hin und versuchen mit allen Mitteln, die Spielhölle trotzdem durchzudrücken. Man will die Sache jetzt als «Geschick- lichkeitsspiel • darstellen, und der Entscheid fälle da.her in die Kompetenv.; des Stadtrates von Konstanz. Nach neuesten Mel- dungen soll das Kasino trotz dem Entscheid aus Freiburg eröffnet. werden.' Da staunen wir tatsächlich. Aber es verwundert uns nicht mehr „ wenn wir über den gleichen Herrn im «Tierfreund » lesen : •..• » B. - Otto Raggenbass, Bezirksstatthalter von Kreuz- lingen, reichte am 20. Oktober 1949 gegen Dr. Walter Allgöwer, Redaktor des «Beobachters», Straf.klage wegen Ehrverletzung ein. Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt sprach den Beklagten frei. Das Appellationsgericht des Kantons Basel- Stadt, an das der Kläger die Sache weiterzog, erklärte Allgöwer dagegen init Urteil vom 4. Oktober 1950 der- Beschimpfung schuldig und verurteilte ihn gemäss Art. 17'1 und 27 Ziff. 3 Abs. 1 StGB zu Fr. 80.- Busse.
96 Strafgesetzbuch. No 21. Das··Appellationsgericht stellte fest, der Angeklagte habe den. Nachweis nicht erbracht, dass der im eingeklagten Artikel erhobene Vorwurf objektiv wahr sei. Aus den vom Kläger eingelegten Bescheinigungen badischer Amtsstellen e~gebe s.ich im Gegenteil, dass dieser sich wiederholt gegen die Errwhtung des Kasinos ausgesprochen habe. Ueble Nachrede liege aber nicht vor, weil der Vorwurf, jemand befürworte die Errichtung einer ausländischen Spielbank in der Nähe der Schweizergrenze, den Ruf des Beschuldigten als eines ehrbaren Menschen unangetastet lasse. Der Ver- fasser des Artikels habe sich indes nicht dainit begnügt, dem Kläger seine Stellungnahme zum Spielbankprojekt vorzuhalten, sondern er habe darüber hinaus behauptet, der Kläger propagiere die Spielhölle an der Schweizer- grenze und die Konstanzer Behörden versuchten, unter- stützt von der Schweizerautorität, die Spielhölle durchzu- drücken .. Man greife sich an den Kopf, dass ein höherer thurgauischer Beamter, der sein Salär immerhin in Bezirk Kreuzlingen beziehe, einen solchen Skandal unterstütze. Weiterhin werde es als Skandal bezeichnet, dass eine deutsche Stadt mit den Spielgeldern der dummen Kuh- schweizer sich nach Auffassung des Herrn Bezirksstatt- halters sanieren solle. Höher hinauf gehees nicht mehr. Diese Wendungen enthielten mehr als den blossen Vorwurf, der Kläger habe sich für die Konstanzer Spielbank eingesetzt, und wenn sie auch nicht geeignet seien, seine Geltung als ehrbarer Mensch zu beeinträchtigen, liege in ihnen doch ein Angriff auf sein Ehrgefühl, seine subjektive Ehre. Dass ~iese Kränkung vom Verfasser gewollt gewesen sei, ergebe sich aus. dem Tenor des ganzen Artikels. Demgemäss liege Beschimpfung vor. G. - Der Verurteilte führt Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 268 ff. BStP mit dem Antrage, das Urteil des Appel- lationsgerichts sei aufzuheben und die Sache zur Frei- sprechung, eventuell zur milderen Bestrafung des Be- schwerdeführers an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er macht geltend, es sei nicht einzusehen, wieso der Strafgesetzbuch. No 21. 97 Begriff der Ehre nach Art. 177 vom Begriff der Ehre nach Art. 173 StGB abweichen sollte. Es gebe nicht eine objek- tive und eine subjektive Ehre. Wenn eine Aeusserung die persönliche Ehre des Angegriffenen, seinen Ruf als ehr- barer Mensch, nicht antaste, müsse sie straflos bleiben ; sie könne nicht als Beschimpfung erfasst werden. Zudem habe das Appellationsgericht den Artikel aus dem « Beob- achter » falsch ausgelegt. Er werfe dem Kläger nicht ein skandalöses Verhalten vor; das Wort > beziehe sich auf das Spielbankprojekt, nicht auf das Verhalten des Klägers. Auch die übrigen Wendungen des Artikels enthielten in etwas wechselnder Formulierung lediglich den Vorwurf an den Kläger, dass er sich für die Spielbank ein- gesetzt habe. Es seien Blüten einer scharfen poleinischen Ausdrucksweise, hervorgerufen durch die sittliche Empö- rung des Verfassers. Sie blieben im Rahmen zulässiger poli- tischer Kritik. Eine gewisse journalistische Würzung des Stils sei durch die Pressfreiheit (Art. 55 BV) gedeckt. Eventuell wäre festzustellen, dass eine Beschimpfung we- sentlich leichter wiege, wenn man berücksichtige, dass das Wort Skandal sich nicht auf das Verhalten des Klägers, sondern auf das Spielbankprojekt beziehe. D. - Raggenbass beantragt, die Nichtigkeitsbeschwer- de sei abzuweisen. Der Kassationshof zieht in Erwäg'Ung:
1. - Nach Art. 177 StGB ist wegen Beschimpfung straf- bar, wer jemanden «in anderer Weise », d. h. auf andere als die in Art. 173 und 174 umschriebene Art, «in seiner Ehre angreift J>. Art. 177 gilt also jedesmal dann, wenn die ehrverletzende Aeusserung weder eine üble Nachrede nach Art. 173 noch eine Verleumdung nach Art. 174 ist, sei es, weil der sich gegenüber einem Dritten äussernde Täter dem Verletzten kein« unehrenhaftes Verhalten oder andere Tat- sachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen » nach- redet, d. h. keine Tatsachenbehauptung aufstellt, son- dern bloss ein Werturteil fällt, sei es, dass der Täter sich 7 AS 77 IV - 1951
98 Strafgesetzbuch. No 21. nur gegenüber dem Verletzten selbst äussert, wobei gleich- gültig ist, ob er ihm Tatsachen vorwirft oder über ihn nur ein Werturteil abgibt. Wird die Aeusserung gegenüber einem Dritten getan, so schädigt oder gefährdet sie vor allem den Ruf des Verletzten. Aeussert sich der Täter dagegen nur gegenüber dem Verletzten selbst, so kann nur dessen Ehrgef1lhl getroffen werden. Die Rüge des Beschwerde- führers, das Gesetz kenne nicht zwei Ehrbegriffe, eine objektive und eine subjektive Ehre, ist somit unbegründet. Was der Beschwerdeführer als «objektive>> Ehre bezeichnet, ist der Ruf im Sinne der Art. 173 und 17 4 StGB, die « sub- jektive» Ehre dagegen, wie die Vorinstanz sie nennt, ist das vorwiegend durch Art. 1 77 StGB geschützte Ehrgefühl des Verletzten selbst. Diese Unterscheidung widerspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtes nicht, wonach Art. 173 und 174 nur die persönliche Ehre, die Geltung als ehrbarer Mensch, nicht auch die Geltung als Künstler, tüchtiger Berufsmann usw. schützen (vgl. BGE 76 IV 28 und dort zitierte Urteile). Damit ist bloss gesagt, welcher Ruf geschützt sei, nicht auch, dass die Verletzung des Ehrgefühls nicht unter das Gesetz falle. Die erwähnte Rechtsprechung lässt sich auch auf das Ehrgefühl anwen- den. Nur das Gefühl, ein achtbarer Mensch, nicht auch das Gefühl, ein Künstler, ein tüchtiger Berufsmann usw. zu sein, geniesst den Schutz der Art. 1 73 ff.
2. - Der Artikel im cc Beobachter>> stellte die (unwahre) Tatsachenbehauptung auf, der Beschwerdegegner habe sich für ein Spielkasino in Konstanz eingesetzt. Dieser Vorwurf ist nicht ehrverletzend. Allein der Artikel ging unverkenn- bar darauf aus, durch ein an die erwähnte Behauptung geknüpftes Werturteil den Beschwerdegegner als Mensch herabzusetzen. Das ist so wahr, dass der Beschwerdeführer auch heute noch den Artikel als Ergebnis der sittlichen Empörung des Verfassers hinstellt. Diese Empörung richtete sich nicht ausschliesslich und nicht einmal in erster Linie gegen die Konstanzer Behörden, die trotz des Entscheides aus Freiburg die Errichtung des Kasinos << durchzudrük- j Strafgesetzbuch. N° 21. 99 ken » versuchten, sondern insbesondere gegen die << Schwei- zer Autorität », die sie in diesem Bestreben unterstütze,
d. h. gegen den Beschwerdegegner. Ueber ihn fällte der sittlich empörte Verfasser ein Werturteil, wenn er das Vor- gehen der deutschen Stadt als Skandal bezeichnete, den der Beschwerdegegner unterstütze. Das Empörende des behaupteten Verhaltens des Beschwerdegegners wurde noch dadurch unterstrichen, dass der Verfasser erklärte, man greife sich ob dieses Verhaltens an den Kopf. Auch die Wendung, höher hinauf gehe es nicht mehr, diente der Verstärkung des herabsetzenden Werturteils; sie hatte den Sinn, dass der Gipfel der Verwerflichkeit durch das Verhalten des Beschwerdegegners erreicht sei. Das war ein Angriff auf das Ehrgefühl und, da der Artikel an Dritte gerichtet war, auch auf den Ruf des Beschwerdeg~gners.
3. - Dass der Artikel in einem Presseerzeugms ver- öffentlicht wurde, schliesst die Anwendung des Art. 177 StGB nicht aus. Die Pressfreiheit verleiht dem Ehrver- letzer ·keine weitergehenden Rechte, als sie ihm nach dem Strafgesetzbuch zustehen. Dieses bestimmt in einer den Richter bindenden Weise (vgl. Art. 113 Abs. 3 BV), wo strafrechtlich die Grenzen der Pressfreiheit liegen (BGE 43 I 42 ; 70 IV 24, 151 ; 73 IV 15).
4. - Nach der Rechtsprechung des Kassationshofes ist der Wahrheitsbeweis, den Art. 173 Ziff. 2 StGB vorsieht, auch zuzulassen, wenn die ehrverletzende Aeusserung in einem an bestimmte Tatsachen geknüpften Werturteil be- steht, das unter Art. 177 StGB fällt. Als erbracht wird der Wahrheitsbeweis in einem solchen Falle betrachtet, wenn die als erwiesen angenommenen Tatsachen zum Werturteil Anlass geben konnten, ihre Bewertung sich im Rahmen des sachlich Vertretbaren hielt (BGE 74 IV 101). Diese Rechtsprechung hilft dem Beschwerdeführer schon deshalb nicht, weil die Tatsachenbehauptung, an die der Verfasser das Werturteil knüpfte, nach der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz unwahr ist : Der Beschwerde- gegner hat sich wiederholt gegen die Errichtung eines
100 Stra.ssenverkehr. No 22. Kasinos in Konstanz ausgesprochen. Die Frage, ob das Werturteil im Rahmen des sachlich Vertretbaren geblie- ben sei, stellt sich daher nicht. An unwahre Behauptungen darf ein beschimpfendes Werturteil nicht geknüpft werden. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgeWiesen. Vgl. auch Nr. 22. - Voir aussi n° 22. II. STRASSENVERKEHR CffiCULATION ROUTIERE
22. Urteil des Kassationshofes vom 25. Mai 1951 i. S. Rosen- busch gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.
1. Art. 25 Abs. 1 MFG, Art. 117 StGB. Wie hat sich der Motor- fahrzeugführer zu verhalten, wenn er durch entgegenkommende Fahrzeuge geblendet wird? (Erw. 1, 2).
2. Art. 49 Ziff. 4 StGB. Pfilcht des Richters, die Anwendbarkeit dieser Bestimmung zu prüfen (Erw. 3).
1. Art. 25 al. 1 LA et 117 OP. Comportement du conducteur ebloui par un vehicule venant en sens inverse (consid. 1 et 2).
2. Art. 49 eh. 4 OP. Devoir du juge d'exa.miner si oette disposition est a.pplicable (consid. 3).
1. Art. 25 cp. 1 LA e 117 OP. Comporta.mento del conducente abbagliato dai fari di un veicolo ehe viene dalla. pa.rte opposta ! (consid. 1 e 2).
2. Art. 49 cifro 4 OP. Dovere del giudice di esaminare se questo disposto e applicabile (consid. 3). A. - Rechtsanwalt Ernst Rosenbusch, der Sonntag den
13. November 1949 mit seinem Personenwagen von Bern nach Zürich zurückkehrte, begegnete um 18.55 Uhr auf der 6,5 m breiten und weithin geraden Strasse zwischen Kölli- ken und Oberentfelden einer Kolonne von Motorwagen. Da Strassenverkehr. N° 22. 101 nicht alle Fahrzeuge die Scheinwerfer abblendeten, schal- tete Rosenbusch wiederholt Vollicht ein, um die Führer zum Abblenden zu veranlassen, und setzte, als das nichts nützte, seine Geschwindigkeit auf 40-50 km/Std. herab. Infolge der Blendung sah er nicht und konnte er trotz aller Aufmerksamkeit nicht sehen, dass er sich drei Arm in Arm am rechten Rand der Strasse gegen Oberentfelden mar- schierenden Mädchen näherte, die dunkel gekleidet waren und sich auf dem nassen Rande der geteerten Strasse nicht abhoben. Seine eigenen abgeblendeten Scheinwerfer leuch- teten nur 20 m weit. Als Rosenbusch mindestens schon drei Fahrzeuge der Kolonne gekreuzt hatte, stiess sein Wagen an die sechzehnjährige Sonja Kyburz, die in der Mädchengruppe zu äusserst links ging, und verletzte sie tödlich. B. - Am 23. Februar.1951 verurteilte das Obergericht des Kantons Aargau Ernst Rosenbusch wegen fahrlässiger T()tung (Art. 117 StGB) zu Fr. 100.- Busse. Es warf ihm vor, nach seiner Bildung, seinem Beruf und seiner langen Fahrpraxis hätte er an die Möglichkeit nicht wahrnehm- barer Hindernisse denken und seine Fahrweise darnach einrichten sollen. Er sei sich übrigens der Gefahr, die aus der Beeinträchtigung der Sicht entstanden war, bewusst gewesen. Dass er noch zu sehen geglaubt habe, während er in Wirklichkeit •nicht mehr gesehen habe, entschuldige ihn nicht, da er sich der erfahrungsgemäss möglichen Täu- schung bei gehöriger Vorsicht hätte bewusst sein müssen. Entschuldbar wäre sein Verhalten nur gewesen, wenn ihm die Zeit zur Herabsetzung seiner Geschwindigkeit bis auf Schrittempo oder zum Anhalten gefehlt hätte. Das sei aber nicht der Fall gewesen. Selbst wenn er erst aus 100 m Entfernung um Abblendung ersucht hätte, was ihm aber bei den gegebenen Strassenverhältnissen schon vorher möglich gewesen wäre, hätte er immer noch genügend Zeit gehabt, um energisch zu bremsen oder anzuhalten.
0. - Rosenbusch hat gegen dieses Urteil sowohl staats- rechtliche Beschwerde als auch Nichtigkeitsbeschwerde