Sachverhalt
1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 8. Juni 2017 vorgeworfen (Urk. 19), am 18. August 2015, um ca. 15.34 Uhr, bei der Poststelle B._____-Platz, … Zürich, einen auf den 14. Au- gust 2015 datierten und mit "A._____" unterzeichneten Brief zur eingeschriebe- nen Zustellung an die Adresse des Privatklägers, C._____-Weg …, D._____, auf- gegeben zu haben, in welchem er unter anderem geschrieben habe:
- "(…) da ich mich dadurch den mir sattsam bekannten skrupellosen Ma- chenschaften der Erbengemeinschaft ausliefern würde,"
- 5 -
- "(…) in Anbetracht Ihrer Lügereien und dem Versuch, mich schädigen zu wollen (…)",
- "(…) im ehrenden Andenken an Ihren von mir sehr geschätzten und leider verstorbenen Vater – welcher sich wahrscheinlich im Grab umdrehen würde, wenn er wüsste, welche Nachkommen er herangezüchtet hat (…)",
- "Denn in Anbetracht der von Ihrem Bruder und Ihnen betriebenen Rechtsbrüche, der Lügereien und dem Bestreben, mich schädigen zu wollen (…)",
- "(…) und auch die telefonische Anfrage (Untermieter), welche zweifellos eine Betrugsabsicht darstellte (…)",
- "(…) war ich mir über den eindeutig üblen Charakter von Ihnen und Ihrem Bruder sehr rasch bewusst",
- "(…) dass von Seite der Erbgemeinschaft E._____ permanent gelogen wird",
- "Denn Personen, welche nachweisbar lügen, sich an keine rechtliche Vorgabe halten und wie die telef. Anfrage zeigt anscheinend auch Betrug anstrebten und im Bestreben ihrer Machenschaften durchzuziehen nur Horror veranstalteten, kann ich natürlich in keiner Weise trauen"
- "Solche Gestalten kann ich nur verabscheuen".
2. Der Beschuldigte hat im gesamten Verfahren anerkannt, den erwähnten Brief selbst verfasst und dem Privatkläger geschickt zu haben. Der Brief liegt als Urk. 3/3 im Recht. Das diesbezügliche Geständnis des Beschuldigten deckt sich mit dem übrigen Untersuchungsergebnis, weshalb der in der Anklageschrift um- schriebene Sachverhalt rechtsgenügend erwiesen ist.
- 6 - III. Rechtliche Würdigung
1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten gemäss An- klagevorwurf (Urk. 19 S. 3 f.) in rechtlicher Hinsicht als Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB. Dagegen wendet sich die Berufung des Beschuldigten.
2. Wer jemanden in anderer Weise (als durch üble Nachrede oder Verleumdung im Sinne von Art. 173 und Art. 174 StGB) durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, macht sich der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig. Das Bundesgericht versteht unter Ehre den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (BGE 117 IV 28 f.). Neben dieser "objektiven" Ehre schützt Art. 177 StGB die "subjekti- ve" Ehre, das Ehrgefühl als "Gefühl, ein achtbarer Mensch (…) zu sein" (BGE 77 IV 98). Die Ehre wird verletzt durch jede Äusserung, welche jemanden "allgemein eines Mangels an Pflichtgefühl, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit" oder sonst einer Eigenschaft bezichtigt, die geeignet wäre, ihn als Mensch ver- ächtlich zu machen oder seinen Charakter in ein ungünstiges Licht zu rücken (BGE 105 IV 113; zum Ganzen: Trechsel / Pieth (Hrsg.) StGB PK, 3. Auflage, Zü- rich/St. Gallen 2018, Vor Art. 173 N 1). Ob eine Aussage ehrverletzend ist, beur- teilt sich nach dem Sinn, den der unbefangene Adressat ihr nach den Umständen beilegen muss. Handelt es sich um einen Text, so ist er nicht allein anhand der verwendeten Ausdrücke - je für sich allein genommen - zu würdigen, sondern auch nach dem Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt, so wie Äusserun- gen im Gesamtzusammenhang verstanden werden. Es spielt auch eine Rolle, ob der Angriff quantitativ eine gewisse Erheblichkeit aufweist; unbedeutende Über- treibungen sind unerheblich und bleiben straflos. Gewisse harmlose Ausdrücke, wie "Lappi" oder "Löli" sind sozialadäquat im Sinne eine alltäglichen und tolerier- baren Abschätzigkeit (BSK StGB II - Riklin, Vor Art. 173 N 24).
3. Der Brief enthält mit den in der Anklageschrift aufgeführten, oben zitierten Aus- drücken ohne jeden Zweifel Äusserungen, die darauf angelegt und geeignet sind, die Ehre des Privatklägers zu verletzen. Dessen Verhalten sowie dasjenige sei- nes Bruders werden diffamiert und schlechte Charaktereigenschaften werden
- 7 - ihnen aufs Gröbste vorgehalten. Mit der Vorinstanz ist der objektive Tatbestand der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB somit erfüllt.
4. In subjektiver Hinsicht muss sich der Vorsatz auf die dem Opfer gegenüber ge- äusserte ehrverletzende Äusserung beziehen, nicht aber auf die Unwahrheit der Äusserung. Der Täter muss das Opfer bewusst beschimpfen und in seiner Ehre verletzen. Auch eine besondere Beleidigungsabsicht ist dabei nicht erforderlich (Trechsel / Pieth (Hrsg.) StGB PK, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, Art. 173 N 11). Für die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes genügt Eventualvorsatz, welcher zu bejahen ist, wenn der Täter zumindest in Kauf nimmt, dass der Adres- sat sich durch die Tatbegehung in seiner Ehre gekränkt fühlt. Der Beschuldigte musste sich bewusst sein, dass der Inhalt seines Briefes die Ehre des Privatklä- gers verletzen würde oder hat es zumindest in Kauf genommen. Damit handelte er eventualvorsätzlich. Die Vorinstanz hat sich bereits mit den Einwendungen des Beschuldigten ausei- nandergesetzt und kam mit zutreffender Begründung zum Schluss, dass der Be- schuldigte auch in subjektiver Hinsicht den Tatbestand der Beschimpfung erfülle. Dem ist klar beizupflichten. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zu- treffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden, denen nichts beizufügen ist (Urk. 27 S. 9, Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch in subjektiver Hinsicht erfüllt der Beschuldigte den Tatbestand der Be- schimpfung.
5. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, steht dem Täter einer Beschimp- fung in Anlehnung an Art. 173 Ziff. 2 und 3 StGB grundsätzlich der Entlastungs- beweis zu, falls sich die Beschimpfung als Tatsachenbehauptung oder gemisch- tes Werturteil qualifizieren lässt. Der Entlastungsbeweis wird hingegen ausge- schlossen, wenn der Täter die Äusserung ohne begründete Veranlassung, vor- wiegend in der Absicht getan hat, jemandem Übles vorzuwerfen. Bei einem reinen Werturteil können hingegen nicht Tatsachen zum Beweis herangezogen werden, um zu belegen, dass die Beschimpfung vertretbar war, weil sonst faktisch die Möglichkeit entstünde, für jedes Werturteil durch Prozesse über Lebenswandel
- 8 - und Charakter einer Person eine Begründung zu suchen (BSK StGB II-RIKLIN, Art. 177 N 10). Entscheidend ist somit, ob eine Formalinjurie (reines Werturteil) oder ein gemischtes Werturteil vorliegt. Ein reines Werturteil ist ein blosser Ausdruck der Missachtung, ohne dass sich die Aussage erkennbar auf bestimmte, dem Beweis zugängliche Tatsachen stützt. Es basiert höchstens auf einem diffusen Sachverhalt. Dabei ist der Übergang zu ge- mischten Werturteilen fliessend. Ob ein reines oder gemischtes Werturteil vorliegt, muss aus dem ganzen Zusammenhang der Äusserung erschlossen werden (BGE 74 IV 98, 100). Vorliegend lehnen sich die inkriminierten Äusserungen im Brief des Beschuldigten an Tatsachenbehauptungen, welche aus dem Konflikt zwi- schen dem Beschuldigten und dem Privatkläger und seinem Bruder im Zusam- menhang mit der Wohnungsübergabe herrühren. Deshalb sind Formulierungen wie "Lügner", "Bestreben, mich schädigen zu wollen", "skrupellose Machenschaf- ten", "übler Charakter" nicht von Vornherein als reines Werturteil zu qualifizieren. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend festhielt, steht dem Beschuldigten damit der Entlastungbeweis grundsätzlich zu, zumal sich nicht sagen lässt, der Beschuldigte habe ohne begründete Veranlassung und vorwiegend in der Absicht gehandelt, dem Privatkläger und seinem Bruder Übles zuzufügen.
6. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid die theoretischen Unterschiede zwischen Wahrheitsbeweis und Gutglaubensbeweis klar aufgeführt. Um unnötige Wieder- holungen zu vermeiden, ist in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die dies- bezüglichen Erwägungen zu verweisen (Urk. 27 S. 11).
7. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, sind die im inkriminierten Brief ent- haltenen Äusserungen in ihrer Gesamtheit zu werten und ist bei einer solchen Be- trachtungsweise weder ein Wahrheits- noch ein Gutglaubensbeweis möglich. Ein- zig bezüglich des im Brief erwähnten Vorwurfs der Lügerei (nicht jedoch der per- manenten Lügerei) ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung ausführte, schon vor dem Verfassen dieses Briefes von der Bank ein Schreiben erhalten zu haben (mit Datum vom 5. Mai 2015, vgl. Urk. 6/2), mit der Frage, ob er der Auflösung des Mieterkautionskontos zustimme.
- 9 - Zu diesem Zeitpunkt habe er noch gar nicht gewusst, dass sein Mieter, der Vater des Privatklägers, verstorben sei. Es sei ihm gesagt worden, dass die Erben die Auflösung des Mieterkautionskontos verlangen würden (Prot. II S. 7 f.). Auf Nach- frage hätten der Privatkläger und sein Bruder ausgeführt, mit der Bank überhaupt nichts zu tun gehabt zu haben und nicht zu wissen, wie die Bank darauf gekom- men sein soll. Das habe aber gar nicht sein können, da die Bank ihn ja bezüglich der Auflösung des Mieterkautionskontos angefragt habe (Prot. II S. 13). Der Be- schuldigte erwähnte bereits in der Untersuchung und vor Vorinstanz, dass er diesbezüglich vom Privatkläger und seinem Bruder belogen worden sei (Urk. 9/5 S. 4, Urk. 9/7 S. 2 f., Urk. 9/9 S. 8, Prot. I S. 6). Der Beschuldigte durfte aufgrund dieser plausiblen und an sich nachvollziehbaren Ausführungen annehmen, ange- logen worden zu sein. Dabei kann offen bleiben, ob der Privatkläger tatsächlich gelogen hat. Es musste dem Privatkläger beim Lesen des Briefes aber klar sein, worauf sich die inkriminierte Äusserung, er sei ein Lügner, bezog, führte der Be- schuldigte darin doch aus, dass ihm vorgelogen worden sei, dass die Erbenge- meinschaft E._____ nicht mit dem Anliegen, das Mieterkautionskonto aufzulösen, an die ZKB herangetreten sei (vgl. Urk. 3/3 S. 4). Da der Beschuldigte ernsthafte Gründe hatte, in guten Treuen davon auszugehen, dass er angelogen worden war, gelingt ihm in diesem Umfang der Gutglaubensbeweis und damit der Entlas- tungsbeweis. Im Übrigen werden mit der Bezeichnung als permanenter Lügner sowie dem pau- schalen Vorhalt skrupelloser Machenschaften und eines üblen Charakters aber subjektive Einschätzungen abgegeben, die nicht beweisbar sein können. So sind auch die Darstellungen des Beschuldigten, wonach der Privatkläger und sein Bruder die Wohnung des verstorbenen Vaters mit einem hohen Profit hätten un- tervermieten wollen, und wonach die Erbengemeinschaft absichtlich Nachmieter vorgeschlagen habe, welche die Wohnung gar nicht gewollt hätten (vgl. Prot. II S. 8 f.) einem Entlastungsbeweis nicht zugänglich. In Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO kann auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Ent- scheid verwiesen werden (Urk. 27 S. 11 und 12).
- 10 -
8. Der Beschuldigte äussert sich im Berufungsverfahren ausführlich, wenn nicht geradezu weitschweifig und umständlich über das Verhalten der Untersuchungs- behörden und des vorinstanzlichen Richters und kritisiert deren Handlungsweisen (vgl. Urk. 29, Urk. 34, Urk. 38, Prot. II S. 12 f.). Diese Vorhalte sind im Zusam- menhang mit der dem Beschuldigten zur Last gelegten Beschimpfung des Privat- klägers nicht relevant, genauso wenig wie das ins Feld geführte Verhalten des Privatklägers, soweit es Gegenstand der vom Beschuldigten eingereichten Anzei- ge ist.
9. Der Beschuldigte vermag den Entlastungsbeweis nur teilweise zu erbringen. Er hat sich demnach anklagegemäss der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, wobei keine Rechtfertigs- und Schuldausschluss- gründe ersichtlich sind. IV. Strafzumessung
1. Für den Tatbestand der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB sieht der Gesetzgeber einen Strafrahmen von 1 bis 90 Tagessätzen Geldstrafe vor. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit 10 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 400.– und einer Busse von Fr. 1'000.– bestraft (Urk. 27 S. 17). Der Beschuldigte hat im Be- rufungsverfahren keinerlei substantiierte Kritik an der vorinstanzlichen Strafzu- messung geübt (Urk. 29, Urk. 38).
2. Die zuständige Behörde sieht von einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tat- folgen geringfügig sind (Art. 52 StGB). Die Strafbefreiung ist von den kumulativen Bedingungen abhängig, dass sowohl die Schuld als auch die Tatfolgen gering sind. Die Würdigung des Verschuldens des Täters richtet sich nach den in Art. 47 StGB aufgeführten Strafzumessungskriterien. Der Begriff der Tatfolgen umfasst nicht nur den tatbestandsmässigen Erfolg, sondern sämtliche vom Täter ver- schuldeten Auswirkungen der Tat. Das Verhalten des Täters muss im Querver- gleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallende Taten insge- samt - vom Verschulden wie von den Tatfolgen her - als unerheblich erscheinen, sodann die Strafbedürftigkeit offensichtlich fehlt. Die Bestimmung erfasst also re- lativ unbedeutende Verhaltensweisen, welche die Schwere und Härte einer Strafe
- 11 - nicht verdienen. Die Regelung von Art. 52 StGB ist zwingender Natur. Sind die Voraussetzungen erfüllt, muss das Gericht das Verfahren mit einem Schuldspruch bei gleichzeitigem Strafverzicht erledigen (OFK/StGB-Heimgartner, 20. Aufl., StGB 52 N 2 f.; BGE 135 IV 130 E. 5.3.2). 2.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass es sich nur um einen einzigen Brief an den Privatkläger handelt, welcher Beschimpfungen enthält. Die Äusserungen des Beschuldigten in diesem Brief sind einzeln betrach- tet keine schweren Beschimpfungen. Im Quervergleich zu typischen Beschimp- fungen erscheinen die inkriminierten Äusserungen auch in ihrer Gesamtheit noch nicht als allzu gravierend. Verschuldensmindernd ist zu veranschlagen, dass er die Beschimpfungen aufgrund einer spontanen Gemütserregung vor dem Hinter- grund des seit Monaten zwischen ihm und dem Privatkläger herrschenden Zer- würfnisses machte. Eine planmässige Herabsetzung der Ehre des Privatklägers ist nicht ersichtlich. Das objektive Tatverschulden wiegt deshalb leicht. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht direkt- vorsätzlich, sondern eventualvorsätzlich handelte. Der Beschuldigte handelte so- dann nicht völlig grundlos. Vielmehr sind die Beweggründe auf die emotional auf- gewühlte Situation zurückzuführen, die aufgrund der Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger und dessen Bruder bestand. So gab es gemäss Ausführungen des Beschuldigten Konflikte bezüglich eines vierten Schlüssels für die Wohnung des Vaters des Privatklägers, der Mitteilung des Todes des Vermieters (diesbezüglich fühlte sich der Beschuldigte, wie oben ausgeführt, belogen), des Stellens von Nachmietern und der Wohnungsbesichti- gung und -übergabe (vgl. Prot. II S. 7 ff.). Der Beschuldigte fühlte sich unverstan- den und hintergangen und war mit der Situation wohl auch überfordert, was ihn dazu veranlasste, diesen Brief zu verfassen. Unter Berücksichtigung der subjekti- ven Tatschwere erscheint das Verschulden des Beschuldigten insgesamt als sehr leicht und damit geringfügig. 2.2. Die Folgen der Tat sind ebenfalls als gering zu qualifizieren. Die ehrverlet- zenden Äusserungen waren lediglich dem Privatkläger als Adressaten des Briefes zugänglich. Die Gefahr rufschädigender Auswirkungen war sehr gering, und dass
- 12 - der Privatkläger durch die Beschimpfung tiefgreifend und nachhaltig gekränkt worden wäre, geht aus den Akten nicht hervor. 2.3. Die geringen Tatfolgen sowie das sehr leichte Verschulden des Beschuldig- ten führen dazu, dass ein Strafbedürfnis beim Beschuldigten zu verneinen ist. Im Sinne von Art. 52 StGB ist von einer Bestrafung abzusehen. Demnach folgt auch keine Eintragung der Verurteilung ins Strafregister (Art. 9 lit. b VOSTRA- Verordnung). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Entscheid kann auf die Erwä- gungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 27 S. 3 f.).
E. 2 Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 4. September 2017, wurde der Beschuldigte der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Vom Vorwurf der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB wurde er hingegen freigesprochen. Er wurde mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 400.– (entsprechend Fr. 4'000.–) sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.– bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben. Schliesslich wurde dem Beschuldigten die Hälfte der Verfahrenskosten auferlegt (Urk. 27 S. 16 f.).
- 4 -
E. 2.1 Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass es sich nur um einen einzigen Brief an den Privatkläger handelt, welcher Beschimpfungen enthält. Die Äusserungen des Beschuldigten in diesem Brief sind einzeln betrach- tet keine schweren Beschimpfungen. Im Quervergleich zu typischen Beschimp- fungen erscheinen die inkriminierten Äusserungen auch in ihrer Gesamtheit noch nicht als allzu gravierend. Verschuldensmindernd ist zu veranschlagen, dass er die Beschimpfungen aufgrund einer spontanen Gemütserregung vor dem Hinter- grund des seit Monaten zwischen ihm und dem Privatkläger herrschenden Zer- würfnisses machte. Eine planmässige Herabsetzung der Ehre des Privatklägers ist nicht ersichtlich. Das objektive Tatverschulden wiegt deshalb leicht. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht direkt- vorsätzlich, sondern eventualvorsätzlich handelte. Der Beschuldigte handelte so- dann nicht völlig grundlos. Vielmehr sind die Beweggründe auf die emotional auf- gewühlte Situation zurückzuführen, die aufgrund der Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger und dessen Bruder bestand. So gab es gemäss Ausführungen des Beschuldigten Konflikte bezüglich eines vierten Schlüssels für die Wohnung des Vaters des Privatklägers, der Mitteilung des Todes des Vermieters (diesbezüglich fühlte sich der Beschuldigte, wie oben ausgeführt, belogen), des Stellens von Nachmietern und der Wohnungsbesichti- gung und -übergabe (vgl. Prot. II S. 7 ff.). Der Beschuldigte fühlte sich unverstan- den und hintergangen und war mit der Situation wohl auch überfordert, was ihn dazu veranlasste, diesen Brief zu verfassen. Unter Berücksichtigung der subjekti- ven Tatschwere erscheint das Verschulden des Beschuldigten insgesamt als sehr leicht und damit geringfügig.
E. 2.2 Die Folgen der Tat sind ebenfalls als gering zu qualifizieren. Die ehrverlet- zenden Äusserungen waren lediglich dem Privatkläger als Adressaten des Briefes zugänglich. Die Gefahr rufschädigender Auswirkungen war sehr gering, und dass
- 12 - der Privatkläger durch die Beschimpfung tiefgreifend und nachhaltig gekränkt worden wäre, geht aus den Akten nicht hervor.
E. 2.3 Die geringen Tatfolgen sowie das sehr leichte Verschulden des Beschuldig- ten führen dazu, dass ein Strafbedürfnis beim Beschuldigten zu verneinen ist. Im Sinne von Art. 52 StGB ist von einer Bestrafung abzusehen. Demnach folgt auch keine Eintragung der Verurteilung ins Strafregister (Art. 9 lit. b VOSTRA- Verordnung). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 3 Gegen dieses schriftlich eröffnete Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 19. Oktober 2017 rechtzeitig Berufung an (Urk. 25). Mit Schreiben vom
19. Oktober 2017 reichte er die schriftliche Berufungserklärung ein (Urk. 29). Mit Präsidialverfügung vom 1. November 2017 wurde dem Privatkläger und der Staatsanwaltschaft eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und diesen Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären oder um begründet ein Nichteintre- ten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 30). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 6. November 2017 auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Gleichzeitig erklärte sie, dass sie sich am weiteren Verfahren nicht aktiv beteiligen werde (Urk. 32). Der Privatkläger liess sich innert Frist nicht vernehmen.
E. 4 Der Beschuldigte verlangt mit seiner Berufung einen vollumfänglichen Frei- spruch; die Berufung richtet sich demnach gegen den Schuldspruch der Vor- instanz betreffend Beschimpfung und gegen alle damit verbundenen Nebenfol- gen, womit das vorinstanzliche Urteil - mit Ausnahme des Freispruchs vom Vor- wurf der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB (Disp. Ziff. 1) - ange- fochten ist.
E. 5 Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, steht dem Täter einer Beschimp- fung in Anlehnung an Art. 173 Ziff. 2 und 3 StGB grundsätzlich der Entlastungs- beweis zu, falls sich die Beschimpfung als Tatsachenbehauptung oder gemisch- tes Werturteil qualifizieren lässt. Der Entlastungsbeweis wird hingegen ausge- schlossen, wenn der Täter die Äusserung ohne begründete Veranlassung, vor- wiegend in der Absicht getan hat, jemandem Übles vorzuwerfen. Bei einem reinen Werturteil können hingegen nicht Tatsachen zum Beweis herangezogen werden, um zu belegen, dass die Beschimpfung vertretbar war, weil sonst faktisch die Möglichkeit entstünde, für jedes Werturteil durch Prozesse über Lebenswandel
- 8 - und Charakter einer Person eine Begründung zu suchen (BSK StGB II-RIKLIN, Art. 177 N 10). Entscheidend ist somit, ob eine Formalinjurie (reines Werturteil) oder ein gemischtes Werturteil vorliegt. Ein reines Werturteil ist ein blosser Ausdruck der Missachtung, ohne dass sich die Aussage erkennbar auf bestimmte, dem Beweis zugängliche Tatsachen stützt. Es basiert höchstens auf einem diffusen Sachverhalt. Dabei ist der Übergang zu ge- mischten Werturteilen fliessend. Ob ein reines oder gemischtes Werturteil vorliegt, muss aus dem ganzen Zusammenhang der Äusserung erschlossen werden (BGE 74 IV 98, 100). Vorliegend lehnen sich die inkriminierten Äusserungen im Brief des Beschuldigten an Tatsachenbehauptungen, welche aus dem Konflikt zwi- schen dem Beschuldigten und dem Privatkläger und seinem Bruder im Zusam- menhang mit der Wohnungsübergabe herrühren. Deshalb sind Formulierungen wie "Lügner", "Bestreben, mich schädigen zu wollen", "skrupellose Machenschaf- ten", "übler Charakter" nicht von Vornherein als reines Werturteil zu qualifizieren. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend festhielt, steht dem Beschuldigten damit der Entlastungbeweis grundsätzlich zu, zumal sich nicht sagen lässt, der Beschuldigte habe ohne begründete Veranlassung und vorwiegend in der Absicht gehandelt, dem Privatkläger und seinem Bruder Übles zuzufügen.
E. 6 Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid die theoretischen Unterschiede zwischen Wahrheitsbeweis und Gutglaubensbeweis klar aufgeführt. Um unnötige Wieder- holungen zu vermeiden, ist in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die dies- bezüglichen Erwägungen zu verweisen (Urk. 27 S. 11).
E. 7 Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, sind die im inkriminierten Brief ent- haltenen Äusserungen in ihrer Gesamtheit zu werten und ist bei einer solchen Be- trachtungsweise weder ein Wahrheits- noch ein Gutglaubensbeweis möglich. Ein- zig bezüglich des im Brief erwähnten Vorwurfs der Lügerei (nicht jedoch der per- manenten Lügerei) ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung ausführte, schon vor dem Verfassen dieses Briefes von der Bank ein Schreiben erhalten zu haben (mit Datum vom 5. Mai 2015, vgl. Urk. 6/2), mit der Frage, ob er der Auflösung des Mieterkautionskontos zustimme.
- 9 - Zu diesem Zeitpunkt habe er noch gar nicht gewusst, dass sein Mieter, der Vater des Privatklägers, verstorben sei. Es sei ihm gesagt worden, dass die Erben die Auflösung des Mieterkautionskontos verlangen würden (Prot. II S. 7 f.). Auf Nach- frage hätten der Privatkläger und sein Bruder ausgeführt, mit der Bank überhaupt nichts zu tun gehabt zu haben und nicht zu wissen, wie die Bank darauf gekom- men sein soll. Das habe aber gar nicht sein können, da die Bank ihn ja bezüglich der Auflösung des Mieterkautionskontos angefragt habe (Prot. II S. 13). Der Be- schuldigte erwähnte bereits in der Untersuchung und vor Vorinstanz, dass er diesbezüglich vom Privatkläger und seinem Bruder belogen worden sei (Urk. 9/5 S. 4, Urk. 9/7 S. 2 f., Urk. 9/9 S. 8, Prot. I S. 6). Der Beschuldigte durfte aufgrund dieser plausiblen und an sich nachvollziehbaren Ausführungen annehmen, ange- logen worden zu sein. Dabei kann offen bleiben, ob der Privatkläger tatsächlich gelogen hat. Es musste dem Privatkläger beim Lesen des Briefes aber klar sein, worauf sich die inkriminierte Äusserung, er sei ein Lügner, bezog, führte der Be- schuldigte darin doch aus, dass ihm vorgelogen worden sei, dass die Erbenge- meinschaft E._____ nicht mit dem Anliegen, das Mieterkautionskonto aufzulösen, an die ZKB herangetreten sei (vgl. Urk. 3/3 S. 4). Da der Beschuldigte ernsthafte Gründe hatte, in guten Treuen davon auszugehen, dass er angelogen worden war, gelingt ihm in diesem Umfang der Gutglaubensbeweis und damit der Entlas- tungsbeweis. Im Übrigen werden mit der Bezeichnung als permanenter Lügner sowie dem pau- schalen Vorhalt skrupelloser Machenschaften und eines üblen Charakters aber subjektive Einschätzungen abgegeben, die nicht beweisbar sein können. So sind auch die Darstellungen des Beschuldigten, wonach der Privatkläger und sein Bruder die Wohnung des verstorbenen Vaters mit einem hohen Profit hätten un- tervermieten wollen, und wonach die Erbengemeinschaft absichtlich Nachmieter vorgeschlagen habe, welche die Wohnung gar nicht gewollt hätten (vgl. Prot. II S. 8 f.) einem Entlastungsbeweis nicht zugänglich. In Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO kann auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Ent- scheid verwiesen werden (Urk. 27 S. 11 und 12).
- 10 -
E. 8 Der Beschuldigte äussert sich im Berufungsverfahren ausführlich, wenn nicht geradezu weitschweifig und umständlich über das Verhalten der Untersuchungs- behörden und des vorinstanzlichen Richters und kritisiert deren Handlungsweisen (vgl. Urk. 29, Urk. 34, Urk. 38, Prot. II S. 12 f.). Diese Vorhalte sind im Zusam- menhang mit der dem Beschuldigten zur Last gelegten Beschimpfung des Privat- klägers nicht relevant, genauso wenig wie das ins Feld geführte Verhalten des Privatklägers, soweit es Gegenstand der vom Beschuldigten eingereichten Anzei- ge ist.
E. 9 Der Beschuldigte vermag den Entlastungsbeweis nur teilweise zu erbringen. Er hat sich demnach anklagegemäss der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, wobei keine Rechtfertigs- und Schuldausschluss- gründe ersichtlich sind. IV. Strafzumessung
1. Für den Tatbestand der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB sieht der Gesetzgeber einen Strafrahmen von 1 bis 90 Tagessätzen Geldstrafe vor. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit 10 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 400.– und einer Busse von Fr. 1'000.– bestraft (Urk. 27 S. 17). Der Beschuldigte hat im Be- rufungsverfahren keinerlei substantiierte Kritik an der vorinstanzlichen Strafzu- messung geübt (Urk. 29, Urk. 38).
2. Die zuständige Behörde sieht von einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tat- folgen geringfügig sind (Art. 52 StGB). Die Strafbefreiung ist von den kumulativen Bedingungen abhängig, dass sowohl die Schuld als auch die Tatfolgen gering sind. Die Würdigung des Verschuldens des Täters richtet sich nach den in Art. 47 StGB aufgeführten Strafzumessungskriterien. Der Begriff der Tatfolgen umfasst nicht nur den tatbestandsmässigen Erfolg, sondern sämtliche vom Täter ver- schuldeten Auswirkungen der Tat. Das Verhalten des Täters muss im Querver- gleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallende Taten insge- samt - vom Verschulden wie von den Tatfolgen her - als unerheblich erscheinen, sodann die Strafbedürftigkeit offensichtlich fehlt. Die Bestimmung erfasst also re- lativ unbedeutende Verhaltensweisen, welche die Schwere und Härte einer Strafe
- 11 - nicht verdienen. Die Regelung von Art. 52 StGB ist zwingender Natur. Sind die Voraussetzungen erfüllt, muss das Gericht das Verfahren mit einem Schuldspruch bei gleichzeitigem Strafverzicht erledigen (OFK/StGB-Heimgartner, 20. Aufl., StGB 52 N 2 f.; BGE 135 IV 130 E. 5.3.2).
Dispositiv
- Es bleibt beim vorinstanzlichen Schuldspruch. Ausgangsgemäss ist die vor- instanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 6) sowie die Kostenauflage (Dis- positiv-Ziff. 7) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO).
- Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen, da das Absehen von einer Bestrafung lediglich ein wohlwollender Ermessensent- scheid ist und der Beschuldigte die Verfahrenskosten grundsätzlich auch dann zu tragen hat, wenn ein gerichtlicher Schuldspruch ohne Sanktion erfolgt (PK StGB- Trechsel/Keller, 3. Aufl., Vor Art. 52 N 6). Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 4. September 2017 bezüglich der Dispositivziffer 1 (Freispruch vom Vorwurf der üblen Nachrede) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 13 - Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte ist schuldig der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB.
- Von einer Bestrafung wird abgesehen.
- Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 6 und 7) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − den Privatkläger sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − den Privatkläger und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − an die Koordinationsstelle VOSTRA mittels Kopie von Urk. 28 zur Lö- schung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d der Verordnung über das Strafregister.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung - 14 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 23. Februar 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB170419-O/U/cs Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, die Oberrichterin lic. iur. Bertschi und die Ersatzoberrichterin lic. iur. Erb sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. Schwarzenbach-Oswald Urteil vom 23. Februar 2018 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Beschimpfung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 4. September 2017 (GG170125)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 8. Juni 2017 (Urk. 19) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte ist der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen.
2. Der Beschuldigte ist der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 400.– (entsprechend Fr. 4'000.–) sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 50.– Auslagen Untersuchung (Zeugenentschädigung) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten hälftig auferlegt. Die Hälfte dieser Kosten geht zu Lasten der Staatskasse.
- 3 - Berufungsanträge:
a) Des Beschuldigten: (Prot. II S. 4) Freispruch
b) Der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 32, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils __________________________ Erwägungen: I. Prozessuales
1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Entscheid kann auf die Erwä- gungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 27 S. 3 f.).
2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 4. September 2017, wurde der Beschuldigte der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Vom Vorwurf der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB wurde er hingegen freigesprochen. Er wurde mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 400.– (entsprechend Fr. 4'000.–) sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.– bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben. Schliesslich wurde dem Beschuldigten die Hälfte der Verfahrenskosten auferlegt (Urk. 27 S. 16 f.).
- 4 -
3. Gegen dieses schriftlich eröffnete Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 19. Oktober 2017 rechtzeitig Berufung an (Urk. 25). Mit Schreiben vom
19. Oktober 2017 reichte er die schriftliche Berufungserklärung ein (Urk. 29). Mit Präsidialverfügung vom 1. November 2017 wurde dem Privatkläger und der Staatsanwaltschaft eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und diesen Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären oder um begründet ein Nichteintre- ten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 30). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 6. November 2017 auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Gleichzeitig erklärte sie, dass sie sich am weiteren Verfahren nicht aktiv beteiligen werde (Urk. 32). Der Privatkläger liess sich innert Frist nicht vernehmen.
4. Der Beschuldigte verlangt mit seiner Berufung einen vollumfänglichen Frei- spruch; die Berufung richtet sich demnach gegen den Schuldspruch der Vor- instanz betreffend Beschimpfung und gegen alle damit verbundenen Nebenfol- gen, womit das vorinstanzliche Urteil - mit Ausnahme des Freispruchs vom Vor- wurf der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB (Disp. Ziff. 1) - ange- fochten ist.
5. Unangefochten und damit in Rechtskraft erwachsen ist der Freispruch vom Vorwurf der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB (Disp. Ziff. 1). Die Rechtskraft ist vorab mittels Beschluss festzustellen. II. Sachverhalt
1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 8. Juni 2017 vorgeworfen (Urk. 19), am 18. August 2015, um ca. 15.34 Uhr, bei der Poststelle B._____-Platz, … Zürich, einen auf den 14. Au- gust 2015 datierten und mit "A._____" unterzeichneten Brief zur eingeschriebe- nen Zustellung an die Adresse des Privatklägers, C._____-Weg …, D._____, auf- gegeben zu haben, in welchem er unter anderem geschrieben habe:
- "(…) da ich mich dadurch den mir sattsam bekannten skrupellosen Ma- chenschaften der Erbengemeinschaft ausliefern würde,"
- 5 -
- "(…) in Anbetracht Ihrer Lügereien und dem Versuch, mich schädigen zu wollen (…)",
- "(…) im ehrenden Andenken an Ihren von mir sehr geschätzten und leider verstorbenen Vater – welcher sich wahrscheinlich im Grab umdrehen würde, wenn er wüsste, welche Nachkommen er herangezüchtet hat (…)",
- "Denn in Anbetracht der von Ihrem Bruder und Ihnen betriebenen Rechtsbrüche, der Lügereien und dem Bestreben, mich schädigen zu wollen (…)",
- "(…) und auch die telefonische Anfrage (Untermieter), welche zweifellos eine Betrugsabsicht darstellte (…)",
- "(…) war ich mir über den eindeutig üblen Charakter von Ihnen und Ihrem Bruder sehr rasch bewusst",
- "(…) dass von Seite der Erbgemeinschaft E._____ permanent gelogen wird",
- "Denn Personen, welche nachweisbar lügen, sich an keine rechtliche Vorgabe halten und wie die telef. Anfrage zeigt anscheinend auch Betrug anstrebten und im Bestreben ihrer Machenschaften durchzuziehen nur Horror veranstalteten, kann ich natürlich in keiner Weise trauen"
- "Solche Gestalten kann ich nur verabscheuen".
2. Der Beschuldigte hat im gesamten Verfahren anerkannt, den erwähnten Brief selbst verfasst und dem Privatkläger geschickt zu haben. Der Brief liegt als Urk. 3/3 im Recht. Das diesbezügliche Geständnis des Beschuldigten deckt sich mit dem übrigen Untersuchungsergebnis, weshalb der in der Anklageschrift um- schriebene Sachverhalt rechtsgenügend erwiesen ist.
- 6 - III. Rechtliche Würdigung
1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten gemäss An- klagevorwurf (Urk. 19 S. 3 f.) in rechtlicher Hinsicht als Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB. Dagegen wendet sich die Berufung des Beschuldigten.
2. Wer jemanden in anderer Weise (als durch üble Nachrede oder Verleumdung im Sinne von Art. 173 und Art. 174 StGB) durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, macht sich der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig. Das Bundesgericht versteht unter Ehre den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (BGE 117 IV 28 f.). Neben dieser "objektiven" Ehre schützt Art. 177 StGB die "subjekti- ve" Ehre, das Ehrgefühl als "Gefühl, ein achtbarer Mensch (…) zu sein" (BGE 77 IV 98). Die Ehre wird verletzt durch jede Äusserung, welche jemanden "allgemein eines Mangels an Pflichtgefühl, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit" oder sonst einer Eigenschaft bezichtigt, die geeignet wäre, ihn als Mensch ver- ächtlich zu machen oder seinen Charakter in ein ungünstiges Licht zu rücken (BGE 105 IV 113; zum Ganzen: Trechsel / Pieth (Hrsg.) StGB PK, 3. Auflage, Zü- rich/St. Gallen 2018, Vor Art. 173 N 1). Ob eine Aussage ehrverletzend ist, beur- teilt sich nach dem Sinn, den der unbefangene Adressat ihr nach den Umständen beilegen muss. Handelt es sich um einen Text, so ist er nicht allein anhand der verwendeten Ausdrücke - je für sich allein genommen - zu würdigen, sondern auch nach dem Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt, so wie Äusserun- gen im Gesamtzusammenhang verstanden werden. Es spielt auch eine Rolle, ob der Angriff quantitativ eine gewisse Erheblichkeit aufweist; unbedeutende Über- treibungen sind unerheblich und bleiben straflos. Gewisse harmlose Ausdrücke, wie "Lappi" oder "Löli" sind sozialadäquat im Sinne eine alltäglichen und tolerier- baren Abschätzigkeit (BSK StGB II - Riklin, Vor Art. 173 N 24).
3. Der Brief enthält mit den in der Anklageschrift aufgeführten, oben zitierten Aus- drücken ohne jeden Zweifel Äusserungen, die darauf angelegt und geeignet sind, die Ehre des Privatklägers zu verletzen. Dessen Verhalten sowie dasjenige sei- nes Bruders werden diffamiert und schlechte Charaktereigenschaften werden
- 7 - ihnen aufs Gröbste vorgehalten. Mit der Vorinstanz ist der objektive Tatbestand der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB somit erfüllt.
4. In subjektiver Hinsicht muss sich der Vorsatz auf die dem Opfer gegenüber ge- äusserte ehrverletzende Äusserung beziehen, nicht aber auf die Unwahrheit der Äusserung. Der Täter muss das Opfer bewusst beschimpfen und in seiner Ehre verletzen. Auch eine besondere Beleidigungsabsicht ist dabei nicht erforderlich (Trechsel / Pieth (Hrsg.) StGB PK, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, Art. 173 N 11). Für die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes genügt Eventualvorsatz, welcher zu bejahen ist, wenn der Täter zumindest in Kauf nimmt, dass der Adres- sat sich durch die Tatbegehung in seiner Ehre gekränkt fühlt. Der Beschuldigte musste sich bewusst sein, dass der Inhalt seines Briefes die Ehre des Privatklä- gers verletzen würde oder hat es zumindest in Kauf genommen. Damit handelte er eventualvorsätzlich. Die Vorinstanz hat sich bereits mit den Einwendungen des Beschuldigten ausei- nandergesetzt und kam mit zutreffender Begründung zum Schluss, dass der Be- schuldigte auch in subjektiver Hinsicht den Tatbestand der Beschimpfung erfülle. Dem ist klar beizupflichten. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zu- treffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden, denen nichts beizufügen ist (Urk. 27 S. 9, Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch in subjektiver Hinsicht erfüllt der Beschuldigte den Tatbestand der Be- schimpfung.
5. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, steht dem Täter einer Beschimp- fung in Anlehnung an Art. 173 Ziff. 2 und 3 StGB grundsätzlich der Entlastungs- beweis zu, falls sich die Beschimpfung als Tatsachenbehauptung oder gemisch- tes Werturteil qualifizieren lässt. Der Entlastungsbeweis wird hingegen ausge- schlossen, wenn der Täter die Äusserung ohne begründete Veranlassung, vor- wiegend in der Absicht getan hat, jemandem Übles vorzuwerfen. Bei einem reinen Werturteil können hingegen nicht Tatsachen zum Beweis herangezogen werden, um zu belegen, dass die Beschimpfung vertretbar war, weil sonst faktisch die Möglichkeit entstünde, für jedes Werturteil durch Prozesse über Lebenswandel
- 8 - und Charakter einer Person eine Begründung zu suchen (BSK StGB II-RIKLIN, Art. 177 N 10). Entscheidend ist somit, ob eine Formalinjurie (reines Werturteil) oder ein gemischtes Werturteil vorliegt. Ein reines Werturteil ist ein blosser Ausdruck der Missachtung, ohne dass sich die Aussage erkennbar auf bestimmte, dem Beweis zugängliche Tatsachen stützt. Es basiert höchstens auf einem diffusen Sachverhalt. Dabei ist der Übergang zu ge- mischten Werturteilen fliessend. Ob ein reines oder gemischtes Werturteil vorliegt, muss aus dem ganzen Zusammenhang der Äusserung erschlossen werden (BGE 74 IV 98, 100). Vorliegend lehnen sich die inkriminierten Äusserungen im Brief des Beschuldigten an Tatsachenbehauptungen, welche aus dem Konflikt zwi- schen dem Beschuldigten und dem Privatkläger und seinem Bruder im Zusam- menhang mit der Wohnungsübergabe herrühren. Deshalb sind Formulierungen wie "Lügner", "Bestreben, mich schädigen zu wollen", "skrupellose Machenschaf- ten", "übler Charakter" nicht von Vornherein als reines Werturteil zu qualifizieren. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend festhielt, steht dem Beschuldigten damit der Entlastungbeweis grundsätzlich zu, zumal sich nicht sagen lässt, der Beschuldigte habe ohne begründete Veranlassung und vorwiegend in der Absicht gehandelt, dem Privatkläger und seinem Bruder Übles zuzufügen.
6. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid die theoretischen Unterschiede zwischen Wahrheitsbeweis und Gutglaubensbeweis klar aufgeführt. Um unnötige Wieder- holungen zu vermeiden, ist in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die dies- bezüglichen Erwägungen zu verweisen (Urk. 27 S. 11).
7. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, sind die im inkriminierten Brief ent- haltenen Äusserungen in ihrer Gesamtheit zu werten und ist bei einer solchen Be- trachtungsweise weder ein Wahrheits- noch ein Gutglaubensbeweis möglich. Ein- zig bezüglich des im Brief erwähnten Vorwurfs der Lügerei (nicht jedoch der per- manenten Lügerei) ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung ausführte, schon vor dem Verfassen dieses Briefes von der Bank ein Schreiben erhalten zu haben (mit Datum vom 5. Mai 2015, vgl. Urk. 6/2), mit der Frage, ob er der Auflösung des Mieterkautionskontos zustimme.
- 9 - Zu diesem Zeitpunkt habe er noch gar nicht gewusst, dass sein Mieter, der Vater des Privatklägers, verstorben sei. Es sei ihm gesagt worden, dass die Erben die Auflösung des Mieterkautionskontos verlangen würden (Prot. II S. 7 f.). Auf Nach- frage hätten der Privatkläger und sein Bruder ausgeführt, mit der Bank überhaupt nichts zu tun gehabt zu haben und nicht zu wissen, wie die Bank darauf gekom- men sein soll. Das habe aber gar nicht sein können, da die Bank ihn ja bezüglich der Auflösung des Mieterkautionskontos angefragt habe (Prot. II S. 13). Der Be- schuldigte erwähnte bereits in der Untersuchung und vor Vorinstanz, dass er diesbezüglich vom Privatkläger und seinem Bruder belogen worden sei (Urk. 9/5 S. 4, Urk. 9/7 S. 2 f., Urk. 9/9 S. 8, Prot. I S. 6). Der Beschuldigte durfte aufgrund dieser plausiblen und an sich nachvollziehbaren Ausführungen annehmen, ange- logen worden zu sein. Dabei kann offen bleiben, ob der Privatkläger tatsächlich gelogen hat. Es musste dem Privatkläger beim Lesen des Briefes aber klar sein, worauf sich die inkriminierte Äusserung, er sei ein Lügner, bezog, führte der Be- schuldigte darin doch aus, dass ihm vorgelogen worden sei, dass die Erbenge- meinschaft E._____ nicht mit dem Anliegen, das Mieterkautionskonto aufzulösen, an die ZKB herangetreten sei (vgl. Urk. 3/3 S. 4). Da der Beschuldigte ernsthafte Gründe hatte, in guten Treuen davon auszugehen, dass er angelogen worden war, gelingt ihm in diesem Umfang der Gutglaubensbeweis und damit der Entlas- tungsbeweis. Im Übrigen werden mit der Bezeichnung als permanenter Lügner sowie dem pau- schalen Vorhalt skrupelloser Machenschaften und eines üblen Charakters aber subjektive Einschätzungen abgegeben, die nicht beweisbar sein können. So sind auch die Darstellungen des Beschuldigten, wonach der Privatkläger und sein Bruder die Wohnung des verstorbenen Vaters mit einem hohen Profit hätten un- tervermieten wollen, und wonach die Erbengemeinschaft absichtlich Nachmieter vorgeschlagen habe, welche die Wohnung gar nicht gewollt hätten (vgl. Prot. II S. 8 f.) einem Entlastungsbeweis nicht zugänglich. In Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO kann auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Ent- scheid verwiesen werden (Urk. 27 S. 11 und 12).
- 10 -
8. Der Beschuldigte äussert sich im Berufungsverfahren ausführlich, wenn nicht geradezu weitschweifig und umständlich über das Verhalten der Untersuchungs- behörden und des vorinstanzlichen Richters und kritisiert deren Handlungsweisen (vgl. Urk. 29, Urk. 34, Urk. 38, Prot. II S. 12 f.). Diese Vorhalte sind im Zusam- menhang mit der dem Beschuldigten zur Last gelegten Beschimpfung des Privat- klägers nicht relevant, genauso wenig wie das ins Feld geführte Verhalten des Privatklägers, soweit es Gegenstand der vom Beschuldigten eingereichten Anzei- ge ist.
9. Der Beschuldigte vermag den Entlastungsbeweis nur teilweise zu erbringen. Er hat sich demnach anklagegemäss der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, wobei keine Rechtfertigs- und Schuldausschluss- gründe ersichtlich sind. IV. Strafzumessung
1. Für den Tatbestand der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB sieht der Gesetzgeber einen Strafrahmen von 1 bis 90 Tagessätzen Geldstrafe vor. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit 10 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 400.– und einer Busse von Fr. 1'000.– bestraft (Urk. 27 S. 17). Der Beschuldigte hat im Be- rufungsverfahren keinerlei substantiierte Kritik an der vorinstanzlichen Strafzu- messung geübt (Urk. 29, Urk. 38).
2. Die zuständige Behörde sieht von einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tat- folgen geringfügig sind (Art. 52 StGB). Die Strafbefreiung ist von den kumulativen Bedingungen abhängig, dass sowohl die Schuld als auch die Tatfolgen gering sind. Die Würdigung des Verschuldens des Täters richtet sich nach den in Art. 47 StGB aufgeführten Strafzumessungskriterien. Der Begriff der Tatfolgen umfasst nicht nur den tatbestandsmässigen Erfolg, sondern sämtliche vom Täter ver- schuldeten Auswirkungen der Tat. Das Verhalten des Täters muss im Querver- gleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallende Taten insge- samt - vom Verschulden wie von den Tatfolgen her - als unerheblich erscheinen, sodann die Strafbedürftigkeit offensichtlich fehlt. Die Bestimmung erfasst also re- lativ unbedeutende Verhaltensweisen, welche die Schwere und Härte einer Strafe
- 11 - nicht verdienen. Die Regelung von Art. 52 StGB ist zwingender Natur. Sind die Voraussetzungen erfüllt, muss das Gericht das Verfahren mit einem Schuldspruch bei gleichzeitigem Strafverzicht erledigen (OFK/StGB-Heimgartner, 20. Aufl., StGB 52 N 2 f.; BGE 135 IV 130 E. 5.3.2). 2.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass es sich nur um einen einzigen Brief an den Privatkläger handelt, welcher Beschimpfungen enthält. Die Äusserungen des Beschuldigten in diesem Brief sind einzeln betrach- tet keine schweren Beschimpfungen. Im Quervergleich zu typischen Beschimp- fungen erscheinen die inkriminierten Äusserungen auch in ihrer Gesamtheit noch nicht als allzu gravierend. Verschuldensmindernd ist zu veranschlagen, dass er die Beschimpfungen aufgrund einer spontanen Gemütserregung vor dem Hinter- grund des seit Monaten zwischen ihm und dem Privatkläger herrschenden Zer- würfnisses machte. Eine planmässige Herabsetzung der Ehre des Privatklägers ist nicht ersichtlich. Das objektive Tatverschulden wiegt deshalb leicht. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht direkt- vorsätzlich, sondern eventualvorsätzlich handelte. Der Beschuldigte handelte so- dann nicht völlig grundlos. Vielmehr sind die Beweggründe auf die emotional auf- gewühlte Situation zurückzuführen, die aufgrund der Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger und dessen Bruder bestand. So gab es gemäss Ausführungen des Beschuldigten Konflikte bezüglich eines vierten Schlüssels für die Wohnung des Vaters des Privatklägers, der Mitteilung des Todes des Vermieters (diesbezüglich fühlte sich der Beschuldigte, wie oben ausgeführt, belogen), des Stellens von Nachmietern und der Wohnungsbesichti- gung und -übergabe (vgl. Prot. II S. 7 ff.). Der Beschuldigte fühlte sich unverstan- den und hintergangen und war mit der Situation wohl auch überfordert, was ihn dazu veranlasste, diesen Brief zu verfassen. Unter Berücksichtigung der subjekti- ven Tatschwere erscheint das Verschulden des Beschuldigten insgesamt als sehr leicht und damit geringfügig. 2.2. Die Folgen der Tat sind ebenfalls als gering zu qualifizieren. Die ehrverlet- zenden Äusserungen waren lediglich dem Privatkläger als Adressaten des Briefes zugänglich. Die Gefahr rufschädigender Auswirkungen war sehr gering, und dass
- 12 - der Privatkläger durch die Beschimpfung tiefgreifend und nachhaltig gekränkt worden wäre, geht aus den Akten nicht hervor. 2.3. Die geringen Tatfolgen sowie das sehr leichte Verschulden des Beschuldig- ten führen dazu, dass ein Strafbedürfnis beim Beschuldigten zu verneinen ist. Im Sinne von Art. 52 StGB ist von einer Bestrafung abzusehen. Demnach folgt auch keine Eintragung der Verurteilung ins Strafregister (Art. 9 lit. b VOSTRA- Verordnung). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Es bleibt beim vorinstanzlichen Schuldspruch. Ausgangsgemäss ist die vor- instanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 6) sowie die Kostenauflage (Dis- positiv-Ziff. 7) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO).
2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen, da das Absehen von einer Bestrafung lediglich ein wohlwollender Ermessensent- scheid ist und der Beschuldigte die Verfahrenskosten grundsätzlich auch dann zu tragen hat, wenn ein gerichtlicher Schuldspruch ohne Sanktion erfolgt (PK StGB- Trechsel/Keller, 3. Aufl., Vor Art. 52 N 6). Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung
- Einzelgericht, vom 4. September 2017 bezüglich der Dispositivziffer 1 (Freispruch vom Vorwurf der üblen Nachrede) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 13 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB.
2. Von einer Bestrafung wird abgesehen.
3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 6 und 7) wird bestätigt.
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
6. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − den Privatkläger sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − den Privatkläger und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − an die Koordinationsstelle VOSTRA mittels Kopie von Urk. 28 zur Lö- schung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d der Verordnung über das Strafregister.
7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung
- 14 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 23. Februar 2018 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Schwarzenbach-Oswald