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74_IV_98

BGE 74 IV 98

Bundesgericht (BGE) · 1948-01-01 · Deutsch CH
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98 Strafgesetzbuch. No 23.

23. Urteil des Kassationshofes vom IG. April 1948 i. S. K. gegen H. Beschimpjwng, Art. 1'11 StGB. -

1. Echte Formalbeleidigung oder Werturteil ? (Erw. 1).

2. Der Wahrheitsbeweis im Rahmen von Art. 173 Abs. _2 StG~ ist auch bei der Beschimpfung zuzulassen, sofern diese em auf bestimmten Tatsachen beruhendes Werturteil darstellt. Umfang des Wa.hrhei.tsbeweises. (Ez:w. 2).

3. Voraussetzung für die Strafl.OSigkeit nach Art. 177 Abs. 2 StGB (Erw. 3). lnjure, art. 177 OP. .

1. Injure formelle ou jugement de va.leur 't (cons1i;i. 1) . .

2. La. preuve de 1a verite (a.rt. 173 a.~. 2 OP) est a.uss1 _adm1ss1ble en ca.s d'injure consista.nt dans un Jugement de v~leur fonde sur des fa.its proois. Etendue de cette preuve (cons1d. 2). .

3. ConditioW! de l'impunite prevue pa.r l'a.rt. 177 a.l. 2 OP (cons1d. 3). Ingiuria, art. 17'1 OP. . . .

1. Ingiuria. formale o a.pprezzamento di fa.tt1 t (cons1d. ~). 2 E ammessa. 1a prova. della. verita, conformemente all e.rt. 1 73 · cifra. 2 CP a.nche in ca.so d'ingiuria. ehe esprima. un a.pprezza.- mento ~ato su fa.tti determina.ti. Portata di questa prova. (consid. 2). , 2 CP'

3. Oondizione per l'esenzione da pena. secondo l a.rt. 177 cp. · (consid. 3). A. - Im Jahre 1937 knüpfte der damals 49-jährige, in Zollikon/ZH wohnhafte verheiratete K. mit der 21-jäh- rigen H. aus Klosters. Beziehungen an, aus denen in der Folge ein Liebesverhältnis entstand. K. liess die H. zu- erst nach Zollikon kommen, wo er ihr ein Zimmer besorgte, und brachte .sie dann im Jahre 1939, nachdem sie mittler- weile schwanger geworden war, in ein ihm gehörendes Chalet in Leysin. Dort gebar die H. am 5. August 1939 eine aussereheliche Tochter, als deren Vater sie K. be- zeichnet. Ohne das Kind anzuerkennen, und ohne dass innert nützlicher Frist eine Vaterschaftsklage eingeleitet worden wäre, kam K. während beinahe vier Jahren für den Unterhalt seiner Geliebten und deren Tochter auf. Auch wurde er im Jahre 1943 mit seinem Einverständnis zum Vormund des Kindes ernannt. Mit der Zeit stellten sich zwischen K. und der H. Strafgesetzbuch, No 23. 99 Meinungsverschiedenheiten ein, und letztere· zog, um ihre Unabhängigkeit zurückzugewinnen, im Mai 1943 mit ihrem Kinde von Leysin nach Schönenwerd zu einer ihr bekannten Familie. K., der damit nicht einverstanden war, versuchte auf jede erdenkliche Art, die Rückkehr der H, und ihres Kindes zu erwirken. Da er sich dabei auch an letzteres hielt, um auf diesem Wege dessen Mutter. zurückzugewinnen, zog er durch seine Annäherungsver- suche auch die Interessen des Kindes in Mitleidenschaft. Sein Verhalten führte in den Jahren 1943 bis 1945 zu verschiedenen Auftritten, mit denen sich die Behörden, namentlich die Polizei und der Strafrichter zu befassen hatten .. Auch musste K. das Amt des Vormundes e~tzogen werden. Nachdem er erfahren hatte, dass ·die H. mit einem Fabrikangestellten aus Schönenwerd ein Bekanntschafts- verhältnis mit ernsthaften Heiratsabsichten unterhielt, sprach er nach vorheriger telephonischer Anmeldung am

9. Oktober 1946 beim protestantischen Pfarrer M. in_ Schönenwerd vor, von dem er wusste; dass er das ansser- eheliche Kind der H. getauft hatte. Unter der Vorgabe, er komme im Interesse des Kindes und wolle aufklären, was die H. für eine Person sei, sprach er von deren angeb- lichen Beziehungen zu andern Männern. Im Verlaufe der Unterredung kam es zu einer Auseinandersetzung, und :M. fragte K:, ob er glaube, ein Ehrenmann zu sein. Als K. dies bejahte, erwiderte ihm M., er sei kein Ehrenmann. B. - Diese Ausserung machte K. zum Gegenstand einer Ehrbeleidigungsklage. Das in zweiter Instanz ur- teilende Obergericht des Kantons Solothurn hob am 5. November 1947 das Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 27. März 1947 auf, durch- welches M. wegen Be- schimpfung mit Fr. 10.- gebüsst worden war, und sprach ihn frei.

0. - Gegen das Urteil des Obergerichts führt K. Nich· tigkeitsbeschwerde. Er beantragt, es sei aufzuheben und die Sache zur Bestrafung des Beschwerdegegners an die

100 S~uoh. ·N• 13. Vorinstanz zurückzuweisen. Er macht geltend, die an Um gerichtete Ä1lsserung « Sie sind kein Ehrenmann » enthaJte gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB eine Beschimpfung in Form. einer echten · Form.albeleidigung ; die Vorinstanz habe deshalb den Beschwerdegegner trotz der ihrem Entscheid zu Gmnde liegenden tatsächlichen Feststellungen nicht freisprechen dürfen. Der Kassationshof zieht in .Erwägung:

1. - Das Obergericht des Kantons Solothurn ha.t als erwiesen angenommen,. dass Pfarrer M. aus den Ausfüh- rungen des Beschwerdeführers den ~druck gewonnen ha.be, dieser wolle die Verehelichung· der H. hinter- treiben. Da er über die ganze Vorgeschichte unterrichtet gewesen sei und die Rolle des K. gekannt habe, der darauf ausgegangen sei, seine frühere Geliebte wieder in seine Gewalt zu bringen und weiterhin sexuell auszunützen, ha.be er sich hauptsächlich darüber aufgehalten, dass der Beschwerdeführer von Beziehungen der H. zu andern Männern gesprochen habe. Durch die Äusserung, K. sei kein Ehrenmann und sein Vorgehen entspreche nieht demjenigen eines solchen, habe M. den Beschwerdeführer auf seine ungerechtfertigte Handlung8weise aufmerksam machen und ihn veranlassen wollen, die H, und ihr Kind künftig in Ruhe zu lassen. Diese . ta.tsächlic4en Fest- stellungen der Vorinstanz sind für ~en Kas.sa.tionshof verbindlich (Art. 277 bis Abs. l BStP). Der Ausdruck « Sie sind kein Ehrenmann » darf danach nicht losgelöst vom übrigen Gesprächsinhalt :frlr sich · betrachtet werden·; er ist im · Zusammenhang mit der ganzen Unterredm;ig zu würdigen, in welcher das Ver- halten des K. einen Hauptgegenstand bildete. So betrachtet, ist die Äusserung, entgegen der Auffassung des Beschwerde- führers, keine Form.a.lbeleidigung, sondern ein Werturteil, das sich auf das Verhalten des Beschwerdeführers gegen- . über der H. und ihrem Kinde bezieht, und als solohes die Schlussfolgerung aus einer Ta.tsa.ohenbeha.uptung. 8trafpaet.ebuoh. N° ,U, 101

2. -: Art. 177 StGB erwähnt im Geg~tz zu Art. 173 StGB die Zulässigkeit des Wahrheitsbeweises nicht ausdrücklich. Da.raus ist· aber nicht zu folgern, dass er ausgeschlossen sei. Wenn schon bei gegenüber Dritten geäusserten ehren.rührigen Behauptungen unter Umständen Straflosigkeit eintritt, so ist nicht einzusehen, warum dies anders sein soll, fa.lls die Äussetungen gegenüber dem Verletzten selbst getan werden. Der Wahrheitsbeweis muss daher im Rahmen von Art. · 173 Zifi. · 2 StGB auch bei der Beschimpfung zugelassen werden, sofern diese, wie hier, ein auf bestimmten Tatsachen bernhende8 Werturteil darstellt. Dass M. den Ausdruck. nicht vorwiegend in der Absicht gebraucht ha.t, dem Beschwerdeführer Übles vor- zuwerfen, hat die Vorinstanz bereits verbindlich fest- , gestellt. Dabei kann, um den Wahrheitsbeweis als erbracht zu betrachten, nicht gefordert werden, dass das Urteil, d. h. die bewertende Folgerung, die an bestimmte Tatsachen geknüpft wurde, begründet war ; es· muss genügen, dass die als erwiesen a.ngenommenen · Tatsachen dazu Anla.ss geben konnten, ihre Bewertung. sich im Rahmen des sachlich Vertretbaren hielt. Das trifit aber hier augenp scheinlich zu. ·

3. - Der Beschwerdegegner hätte übrigens auch des- halb von Strafe befreit werden dürfen, weil der Beschwerde- . führer zu der beanstandeten Äusserung unmittelbar An- lass gegeben hat (Art. 177 Abs. 2 StGB). Es war dem Beschwerdegegner bekannt, dass der - verheiratete - K., nachdem er die H. zu seiner Geliebten gemacht und von ihr ein Kind erhalten hatte, obwohl er dem Alter nach eher ihr Vater hätte sein können, nicht aufgehört hatte, Mutter und Kind zu verfolgen. Indem der Beschwerde- führer dann angeblich im Interesse des Kindes, das er nicht anerkannt hatte, und dessen Vormund er nicht mehr war, bei M. erschien, um in Wirklichkeit die H. in Misskredit zu bringen und damit die Heiratsabsichten der jungen Frau zu hintertreiben, hat er durch sein verwerfil-

10! che8 Verhalten den Beschwerdegegner zu der beanstan- deten Äusserung geradezu gereizt. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

24. Urteil des Kassationshofes vom 21. Juni 1948. i. S. . . Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt gegen Peneberek. Art. 273 StGB. Wer ausländischen Stellen Scbmugge1geschäfte anzeigt, macht sich des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes schuldig. . Art •. 273 OP. Celui qui signale des affuires de contrebande 8. des organismes etmngers se rend coupa.ble de service de renseigne- ments eoonomiques. Art. 273 OP. Colui ehe i!egnala ad un organistno stmniero degli affari di contrabbando si rende colpevole di spionaggio eoo- nomico. · A. - Am 24. Juli 1947 meldete der in Base] wohnhafte Simon Pencherek den französischen Zollbehörden, der ebenfalls in Basel wohnende Ariste Heim habe für Fr. 500."' goldene Uhren gekauft und diese nach Frankreich ge- schmuggelt. Die Anzeige war falsch und wurde aus Ra.ehe . erstattet, Am 9. April 1948 teilte die Staatsanwaltschaft Basel Simon Pencherek mit, sie beabsichtige wegen wirtschaft- lichen Nachrichtendienstes Anklage gegen ihn Zu erheben. Pencherek erhob Einsprache, worauf die Ueberweisungs- behörde am 14. Mai 1948 beschloss, das angehobene Strafverfahren wegen wirtschaftlichen Nachrichtendienstes einzustellen. Zur Begründung wird ausgeführt : Art. 273 StGB habe die Bekämpfung der sogenannten Wirtschafts- spionage zum Gegenstand. Darunter falle an sich jeder Vorgang des Wirtschaftslebens, an dessen Geheimhaltung eine ·sich in der Schweiz aufhaltende Person ein schutz- würdiges Interesse habe. Im vorliegenden Fall beziehe sich· die Meldung indessen auf gewöhnliche Schmuggel- l ' t l ·t Strafgeeetzbueh. N<> 24. 103 tätigkeit. Darin die Verletzung schweizerischer Wirt- ~chaftsinteressen zu erblicken, gehe zu weit. Es lasse sich nicht mehr mit dem Zweck der Vorschrift vereinbaren, die Missachtung ausländischer Handelsschutzgesetze Wie von Zolleinfuhrvorschriften zu sichern. Die auf Wahrheit beruhende Anzeige von Schmuggel bei auswärtigen Behör- den sei nach dem geltenden Recht strafrechtlich nicht fassbar. Da der Beschwerdeführer eine unrichtige Mittei- lung gemacht habe, sei der Tatbestand- der falschen An- schuldigung gemäss Art. 303 StGB in Betracht zu ziehen. Ariste Heim stehe überdies der Weg der Privatklage wegen Ehrverletzung nach Art. 173 ff StGB offen. B. - Mit Nichtigkeitsbeschwerde beantragt die Staats- anwaltschaft Basel-Stadt, die Ueberweisungsbehörde anzu- halten, die Anklage wegen wirtschaftlichen Nachrichten- dienstes zu~ulassen. Sie macht· geltend, es bestehe ein schutzwürdiges Interesse, dass die Verletzung ausländi- scher zollrechtlicher Bestimmungen geheimgehalten werde. Simon Pencherek ersucht um Abweisung der Be- schwerde. Der Kassationshof zieht in Erwägung : Gemäss. Art. 273 Abs. 2 StGB macht sich strafbar, >. Die Bestimmung deckt sich mit Art. 4 des Bundesbeschlusses betreffend den Schutz der Sicher- heit der Eidgenossenschaft vom 21. Juni 1935 (sogenanntes Spitzelgesetz). Die Vorinstanz anerkennt mit der bisheri- gen Rechtsprechung des Bundesgerichtes zu diesen Vor- schriften, dass der Ausdruck « Geschäftsgeheimnis » grund- sätzlich alle Tatsachen des Wirtschaftslebens umfasst, an· deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse besteht, ohne Rücksicht darauf, ob die Meldung. wahr ist oder nicht (BGE 65 I 49 ff, 333 ff; 71 IV 218 f.). Sie hält aber dafür, dass Art. 273 StGB nicht auch die-Anzeige