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SB240431

Mehrfache üble Nachrede

Zürich OG · 2025-04-10 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Tatvorwurf und Standpunkt des Beschuldigten 1.1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, am 13. Juni 2022 zwei (Dossier 1) und am 5./6. Dezember 2023 vier (Dossier 2) E-Mails mit den Betreffen "Betrug von Frau B._____" und "Strafanzeige gegen Frau B._____: Fäl- schung & Betrug (Versuch)" an die Arbeitgeberin der Privatklägerin, an Nachbarn der Privatklägerin sowie an die Privatklägerin selbst mit ehrverletzendem Inhalt ge- schickt zu haben (Urk. 33 S. 2-6). 1.2. Der Beschuldigte bestritt in der ganzen Untersuchung und auch vor Vorin- stanz nicht, die anklagegegenständlichen E-Mails geschrieben und verschickt zu haben (Prot. I S. 15 ff.; Urk. 4 S. 1 F/A 4 und S. 3 F/A 18; Urk. 21/3 S. 3 F/A 8 und S. 6 f. F/A 28). Dies änderte sich auch im Berufungsverfahren nicht (Urk. 111; Urk. 119 S. 10). Er führt indes sinngemäss aus, die Wahrheit gesagt zu haben, und beruft sich auf den Wahrheitsbeweis, welchen er mittels Beweisunterlagen erbrin- gen könne (Urk. 111 und Urk. 120; vgl. auch Urk. 90; Urk. 97). 1.3. Der Beschuldigte machte in seiner "Verteidigungsschrift" vom 21. Februar 2025 und auch in seinen heute eingereichten Plädoyernotizen viele Ausführungen zu Umständen, die mit dem vorliegenden Strafverfahren bzw. dem zu beurteilenden Anklagevorwurf nichts zu tun haben. Beispielsweise reichte er dem Gericht heute eine E-Mail respektive E-Mail-Korrespondenz als Beilage zu seinem Plädoyer ein, welche vom 1. und 2. April 2025 datiert und sich auf die Jahresrechnung 2024

- 8 - bezieht (Urk. 121), um zu zeigen, was eine Beschimpfung ist und dass es in seiner Nachbarschaft ab und zu dazu kommt (Urk. 120 S. 3 ff.). Dies mag zwar zutreffen, tut aber nichts zur (vorliegenden Straf-)Sache. Wenn der Beschuldigte sodann das Gefühl hat, dass Privatrechnungen der Privatklägerin in die Jahresrechnung der Stockwerkeigentümergemeinschaft aufgenommen worden seien (z.B. Urk. 120 S. 8 ff.), hat auch dieser Umstand mit dem vorliegenden Anklagevorwurf nichts zu tun. Im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens sind bloss die anklagegegen- ständlichen E-Mails vom 13. Juni 2022 und 5./6. Dezember 2023 zu beurteilen und nichts Anderes. Ferner ist auch darauf hinzuweisen, dass der "Zivilstreit" nichts mit dem vorliegenden Strafverfahren zu tun hat, selbst wenn der Beschuldigte jeweils ausführt, die anklagegegenständlichen E-Mails seien bloss eine Zusammenfas- sung des Zivilstreits (z.B. Urk. 119 S. 10 und S. 11; Urk. 120 S. 19). Thema des Zivilstreits sind – soweit ersichtlich – die Jahresrechnungen der Stockwerkeigen- tümergemeinschaft. Diese sind aber in keiner Form Gegenstand des vorliegenden (Straf-)Verfahrens. Dasselbe gilt für die Lohnpfändungen gegenüber der Ehefrau des Beschuldigten; diesbezügliche Betreibungen und deren erschwertes beruf- liches Fortkommen, was der Beschuldigte immer wieder vorbringt (z.B. Urk. 111 S. 40 und S. 60; Urk. 119 S. 12). Den Ausführungen des Beschuldigten kann sodann entnommen werden, dass er vom vorliegenden Verfahren eine Art vor- frageweise Überprüfung des Verhaltens der Privatklägerin erwartet. Nachdem das diesbezügliche Strafverfahren gegen die Privatklägerin rechtskräftig eingestellt wurde (vgl. oben Ziff. I.1.2), bleibt kein Raum für eine solche Überprüfung und es hat mit der rechtskräftigen Verfahrenseinstellung sein Bewenden. 1.4. Insofern der Beschuldigte insinuiert, dass seitens der Privatklägerin im Zivil- verfahren (weitere) strafbare Handlungen begangen worden sein könnten (Urk. 119 S. 14), wäre (erneut) Strafanzeige zu erstatten oder hätte er sich zivilrechtlicher Rechtsbehelfe zu bedienen. Jedenfalls legitimiert dies den Beschuldigten nicht, die Privatklägerin gegenüber Dritten eines strafbaren Verhaltens zu bezichtigen.

2. Beweismittel und deren Würdigung Die fraglichen sechs E-Mails sind aktenkundig (Urk. 3/2; Urk. 3/3; D2 Urk. 2/1). Zusammen mit dem Geständnis des Beschuldigten, diese E-Mails verfasst und

- 9 - versendet zu haben, ist der Sachverhalt diesbezüglich anklagegemäss erstellt. Auf die Frage der Ehrenrührigkeit der E-Mails sowie die vom Beschuldigten vorge- brachten Einwendungen ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen. IV. Rechtliche Würdigung

1. Grundlagen 1.1. Der Beschuldigte spricht immer wieder von "Beschimpfung" (z.B. Urk. 120 und Urk. 121; Urk. 111 S. 49 f. und S. 90 f.). Daher ist vorab klarzustellen, dass dem Beschuldigten mit der vorliegend zu beurteilenden Anklage mehrfache üble Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB und keine Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB vorgeworfen wird. 1.2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB sowie zum Wahrheits- und Gutglau- bensbeweis (Art. 173 Ziff. 2 und 3) sorgfältig und ausführlich dargetan, so dass vorab darauf zu verweisen ist (Urk. 87 S. 8-11). Rekapitulierend und teilweise ergänzend ist Folgendes festzuhalten: 1.3. Den Straftatbestand der üblen Nachrede erfüllt, wer jemanden bei einem an- dern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Fami- lienleben beziehen (Art. 173 Ziff. 3 StGB). In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 173 Ziff. 1 StGB Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Dieser muss sich auf den ehrverletzenden Charakter der Mitteilung, die Eignung

- 10 - zur Rufschädigung und die Kenntnisnahme der Äusserung durch eine Drittperson, nicht aber auf die Unwahrheit beziehen. Eine besondere Beleidigungsabsicht ist nicht erforderlich (Urteile des Bundesgerichtes 6B_328/2021 vom 13. April 2022 E. 2.2.2; 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 5.1.2; je mit Hinweis; zum Gan- zen: Urteil des Bundesgerichtes 6B_1028/2023 vom 21. Oktober 2024 E. 3.3.1). 1.4. Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen nach ständiger Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB. Voraussetzung ist aber, dass die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch trifft (vgl. BGE 148 IV 409 E. 2.3; BGE 145 IV 462 E. 4.2.2; BGE 137 IV 313 E. 2.1.1 und E. 2.1.4). 1.5. Die zu Art. 173 ff. StGB ergangene Rechtsprechung unterscheidet zwischen Tatsachenbehauptungen sowie reinen und gemischten Werturteilen. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die ehrverletzende Aus- sage durch Beweis auf ihren Wahrheitsgehalt hin überprüft werden kann (BGE 118 IV 41 E. 3; BGE 74 IV 98 E. 1). Ein reines Werturteil bzw. eine Formal- oder Ver- balinjurie ist ein blosser Ausdruck der Missachtung, ohne dass sich die Aussage erkennbar auf bestimmte, dem Beweis zugängliche Tatsachen stützt. Ehrverlet- zende Werturteile über den Verletzten können, auch soweit sie an Dritte gerichtet sind, lediglich den Tatbestand der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB erfül- len. Bei einem sog. gemischten Werturteil hat eine Wertung demgegenüber einen erkennbaren Bezug zu Tatsachen (Urteile des Bundesgerichtes 6B_440/2019 vom

18. November 2020 E. 2.2.1, nicht publ. in: BGE 147 IV 65; 6B_1270/2017 vom

24. April 2018 E. 2.1; je mit Hinweisen). Der Übergang zwischen reinem Werturteil zu gemischtem Werturteil ist fliessend. Ob ein reines oder ein gemischtes Werturteil vorliegt, muss aus dem ganzen Zusammenhang der Äusserung erschlossen werden (BGE 74 IV 98 E. 1; Urteile des Bundesgerichtes 6B_69/2019 vom

- 11 -

4. November 2019 E. 1.1; 6B_1270/2017 vom 24. April 2018 E. 2.1 mit Hinweisen), wobei bestimmte Ausdrücke wie Dirne, Schwein oder Verräter das eine wie das andere bedeuten können (BSK StGB II-RIKLIN, 4. Aufl. 2019, N 5 zu Art. 177 StGB; SCHWANDER, Das Schweizerische Strafgesetzbuch unter besonderer Berücksich- tigung der bundesgerichtlichen Praxis, 2. Aufl. 1964, N 604). Beim gemischten Werturteil finden die Bestimmungen von Art. 173 Ziff. 2 und 3 StGB analoge Anwendung, d.h. der Täter ist unter den dort genannten Voraussetzungen zum Wahrheitsbeweis und zum Beweis, dass er ernsthafte Gründe hatte, seine Äusse- rung in guten Treuen für wahr zu halten, grundsätzlich zuzulassen (BGE 132 IV 112 E. 3.1; BGE 93 IV 20 E. 3; Urteil des Bundesgerichtes 6B_440/2019 vom

18. November 2020 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 147 IV 65). Nur bei reinen Wertur- teilen entfällt die Möglichkeit des Entlastungsbeweises. Art. 173 Ziff. 3 StGB setzt sodann einerseits das Fehlen einer begründeten Veranlassung für die Äusserung und andererseits die überwiegende Absicht, jemandem Übles vorzuwerfen, voraus (BGE 132 IV 112 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichtes 6B_440/2019 vom

18. November 2020 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 147 IV 65; 6B_1270/2017 vom

24. April 2018 E. 2.2 mit Hinweisen). Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind. Es liegt indessen am Beschuldigten zu entscheiden, ob er den Entlastungsbeweis erbringen will (BGE 137 IV 313 E. 2.4.2 mit Hinwei- sen; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichtes 7B_140/2023 vom 25. September 2024 E. 2.3). 1.6. Der Vorwurf strafbaren Verhaltens ist ehrverletzend (vgl. BGE 145 IV 462 E. 4.2.2; BGE 132 IV 112 E. 2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_1046/2021 vom

2. August 2022 E. 3.3.2; 6B_328/2021 vom 13. April 2022 E. 2.2.3; 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 3.8.2; je mit Hinweisen). Es ist Sache der beschuldigten Person, zu beweisen, dass die Äusserung wahr ist oder dass sie diese in guten Treuen für wahr halten durfte, falls sie zum Entlastungsbeweis zugelassen wird. Der Wahrheitsbeweis eines strafbaren Verhaltens kann grundsätzlich nur mit einem rechtskräftigen Strafurteil erbracht werden (BGE 132 IV 112 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_328/2021 vom 13. April 2022 E. 2.2.3; 6B_1131/2021 vom

12. Januar 2022 E. 5.1.2; 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 3.8.2). Der Gut- glaubensbeweis ist erbracht, wenn der Täter nachweist, dass er die ihm nach den

- 12 - Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unternom- men hat, um die Richtigkeit seiner Äusserung zu überprüfen und sie für gegeben zu erachten (BGE 124 IV 149 E. 3b; BGE 116 IV 205 E. 3; BGE 105 IV 118 E. 2a; Urteile des Bundesgerichtes 6B_328/2021 vom 13. April 2022 E. 2.2.3; 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 5.1.2; zum Ganzen: Urteil des Bundes- gerichtes 6B_1028/2023 vom 21. Oktober 2024 E. 3.3.4). 1.7. Beweist die beschuldigte Person, dass die von ihr vorgebrachte oder weiter- verbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht (sog. Wahrheitsbeweis), oder dass sie ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten (sog. Gut- glaubensbeweis), so ist sie nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). In Bezug auf den Gutglaubensbeweis muss die Täterschaft zur Erfüllung ihrer Informations- und Sorgfaltspflicht sämtliche ihr zumutbaren Schritte unternommen haben, um die Richtigkeit ihrer Äusserungen zu überprüfen (BGE 124 IV 149 E. 3b; Urteile des Bundesgerichtes 6B_777/2022 vom 16. März 2023 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 149 IV 170; 6B_735/2022 vom 2. Februar 2023 E. 3.1; je mit Hinweisen). Sie darf nicht blind auf die Aussagen einer Drittperson vertrauen (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1461/2021 vom 29. August 2022 E. 2.1.4; 6B_1114/2018 vom 29. Januar 2020 E. 2.1.2, nicht publ. in: BGE 146 IV 23; je mit Hinweisen). Massgebend sind letztlich die Umstände des Einzelfalls. Je schwerer ein Ehreingriff ist, desto höhere Sorg- faltspflichten bestehen hinsichtlich der Abklärung des wahren Sachverhalts, wobei die Schwere vom Vorwurf und vom Verbreitungsgrad abhängt (Urteil des Bundes- gerichtes 6B_735/2022 vom 2. Februar 2023 E. 3.1 mit Hinweisen). In der Regel ist der Entlastungsbeweis zuzulassen (BGE 132 IV 112 E. 3.1; Urteile des Bundes- gerichtes 6B_1114/2018 vom 29. Januar 2020 E. 2.1.2; 6B_722/2017 vom

28. August 2017 E. 1.1). Ein Ausschluss ist nach Art. 173 Ziff. 3 StGB nur vorge- sehen, wenn die Äusserung ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung und kumulativ vorwiegend in der Absicht vorge- bracht oder verbreitet wird, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere wenn sich die Äusserung auf das Privat- oder Familienleben bezieht (vgl. BGE 132 IV 112 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichtes 6B_777/2022 vom 16. März 2023 E. 3.2; 6B_735/2022 vom 2. Februar 2023 E. 3.1; je mit Hinweisen). Eine begründete Ver- anlassung im genannten Sinn kann sich auf öffentliche oder private Interessen

- 13 - beziehen. Sie muss objektiv bestanden haben und Beweggrund für die Äusserung gewesen sein. Für die Zulassung zum Entlastungsbeweis genügt, dass die Äus- serung auch nur zum kleineren Teil aus begründeter Veranlassung getan wurde (Urteile des Bundesgerichtes 6B_722/2017 vom 28. August 2017 E. 1.1; 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 3.1.4; je mit Hinweis; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichtes 7B_269/2022 vom 11. Juni 2024 E. 2.2.1 f.).

2. E-Mail vom 13. Juni 2022, 14.55 Uhr (Dossier 1) 2.1. Am 13. Juni 2022 um 14.55 Uhr versandte der Beschuldigte an die Arbeit- geberin der Privatklägerin (...@G1._____.com, Kopie an ...'@G1._____.com)

– und mithin eine Dritte – eine E-Mail mit dem Betreff "Betrug von Frau B._____". In jener E-Mail führte der Beschuldigte unter anderem aus (Urk. 3/2): "Die Mitarbeiterin, Frau B._____, von G2._____ ist wegen Betrug durch Rechtspro- zess behandelt..." "Frau B._____ macht Betrug, um bei Nachbarn Gelder zu verdienen..." Wir sind gezwungen, die Methode der Lohnpfände zu benutzen, wenn Frau B._____ weiter sich weigern, den betrogenen Betrag zurückzubezahlen." "Der Betrug von Frau B._____ ist auch strafrechtlich behandelt." "Frau B._____ manipuliert den Beleg (sie ersetzt originalen Beleg durch anderen Beleg, sie benutzt einen Beleg zweimal). Manipulation des Belegs ist in Finanz als Betrug betrachtet (Tatsache)" "...Straftat kommt dann ins Strafregister. Geben Sie mir bitte die richtige Kontakt- adresse für Compliance, was strafregister-Eintrag relevant für Compliance ist...". 2.2. Der Beschuldigte bezichtigt die Privatklägerin mit diesen Äusserungen mehrfach des Betruges. Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung tangiert der Vorwurf, jemand habe vorsätzlich eine strafbare Handlung begangen, die sittliche Ehre. Demnach sind die obenstehenden Äusserungen – gerade auch in Kombination mit dem Betreff ("Betrug von Frau B._____") – ohne Weiteres als ehrenrührig einzustufen. Zu keinem anderen Ergebnis kommt die Vorinstanz. Unter Verweis auf deren diesbezügliche Ausführungen (Urk. 87 S. 12 f.) ist der objektive

- 14 - Tatbestand der üblen Nachrede erfüllt, zumal es sich nicht um ein reines Werturteil handelt, welches (nur) vom Tatbestand der Beschimpfung (Art. 177 StGB) erfasst würde. Dem Vorbringen des Beschuldigten, wonach das schweizerische Strafrecht kein Verbot des Wortes Betrug kennt (Urk. 97 v.a. S. 1 und S. 11) bzw. es kein Gesetz gibt, dass das Wort "Betrug" verbietet (z.B. Urk. 111 S. 12, S. 27, S. 35), ist in diesem – vom Kontext losgelösten – Sinne grundsätzlich beizupflichten. Vorlie- gend behauptet der Beschuldigte aber, die Privatklägerin habe sich des Betruges schuldig gemacht, was sich nicht nur am Betreff "Betrug von Frau B._____" in op- tima forma zeigt, sondern auch durch die mehrfache klare Bezugnahme zum Straf- recht durch Formulierungen wie "durch Rechtsprozess behandelt", "strafrechtlich behandelt", "Straftat" und "Strafregister". Die Verwendung des Wortes "Betrug" in diesem Zusammenhang ist ehrverletzend, zumal es sich beim Begriff Betrug um einen rechtlichen Terminus technicus handelt, der in allen Bereichen – und auch im Rechnungswesen – gleich verstanden wird. Die Vorbringen des Beschuldigten, wonach das Verhalten der Privatklägerin im Rechnungswesen ein Betrug sei re- spektive der Umstand, dass die Privatklägerin mit gefälschten Belegen zum Zivil- richter gehe und von ihm (dem Beschuldigten) einen erhöhten Betrag verlange, sei im Rechnungswesen ein Betrug (z.B. Urk. 119 S. 14; Urk. 120 S. 8 f.; Urk. 111 S. 88), sind daher nicht zu hören. Im Rechnungswesen gibt es kein anderes Ver- ständnis des Betruges. 2.3. Ebenso ist der subjektive Tatbestand erfüllt. Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte diese E-Mail mit Wissen und Willen verfasste und an die Arbeitgeberin der Privatklägerin versandte. Er musste, gerade auch angesichts der – jedenfalls erstinstanzlichen – Verurteilung durch das Bezirksgericht Meilen vom 17. Januar 2022 (Urk. 11 S. 2 f.), zumindest damit rechnen und entsprechend sensibilisiert sein, dass diese Äusserungen ehrverletzend sein könnten. 2.4. Der Beschuldigte berief sich in der Untersuchung und vor Vorinstanz sowohl auf den Wahrheits- als auch den Gutglaubensbeweis (Urk. 4 S. 4 F/A 22; Urk. 21/3 S. 3-6 F/A 9 ff. und S. 9 F/A 40 f.; Urk. 54 S. 3-7; Prot. I S. 16 f. und S. 40 f.). Auch seinen Eingaben im Berufungsverfahren und den Ausführungen anlässlich der heu- tigen Berufungsverhandlung ist zu entnehmen, dass er die Ansicht vertritt, seine

- 15 - Ausführungen entsprächen der Wahrheit (der Betrug sei "beweisbar" bzw. die Vorinstanz habe die "Beweisunterlagen völlig ignoriert"; vgl. z.B. Urk. 97 S. 3, S. 5, S. 6, S. 9 und S. 10; Urk. 111 S. 48 ff.; Urk. 120). Die Vorinstanz liess den Beschul- digten in Anwendung von Art. 173 Ziff. 3 StGB nicht zum Wahrheits- und Gutglau- bensbeweis zu, da keine öffentlichen Interessen oder eine sonstwie begründete Veranlassung ersichtlich seien, die inkriminierte E-Mail an die Arbeitgeberin der Be- schuldigten (recte: Privatklägerin) zu senden, vielmehr sei im Verhalten des Beschuldigten die Absicht zu erblicken, der Privatklägerin gegenüber ihrer Arbeit- geberin Übles vorzuwerfen und diese dort zu schmähen bzw. zu Fall zu bringen, selbst wenn der Beschuldigte auf die Einleitung einer Lohnpfändung abgezielt habe, was umso mehr gelte, als der Arbeitsplatz ohne sachlichen oder persönlichen Zusammenhang zum Nachbarschaftsstreit stehe (Urk. 87 S. 14). Diesen Erwägun- gen der Vorinstanz ist beizupflichten. Die Arbeitgeberin der Privatklägerin ist in keiner Art und Weise in die Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der Liegenschaft C._____ [Strasse] … in D._____ zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten involviert. Wenn der Beschuldigte der Arbeitgeberin der Privatkläge- rin einfach diese "Information" hat zukommen lassen wollen, wie er es selber aus- drückt (Urk. 21/3 S. 3 f. F/A 9 ff.; vgl. auch Urk. 4 S. 2 f. F/A 12 f.), so gab es hierfür

– mangels einer Verbindung zur Arbeitgeberin – keinen auch nur ansatzweise ersichtlichen Grund. Auf die Frage, ob er sich eine Reaktion der Arbeitgeberin erhofft habe, antwortete der Beschuldigten denn auch mit "nein, nein" (Urk. 21/3 S. 4 F/A 14). Heute bestätigte der Beschuldigte dies, indem er zu Protokoll gab, es sei eine Reaktion auf das "Theater wegen einer Lohnpfändung" der Privatklägerin gewesen (Urk. 119 S. 12). Dies zeigt in aller Deutlichkeit, dass der Beschuldigte keine öffentlichen Interessen wahren wollte, keine Veranlassung für das Versenden der E-Mail bestand und er diese nur in der Absicht, der Privatklägerin Übles vorzu- werfen, verfasste und verschickte, zumal aufgrund der Ausführungen des Beschul- digten in der Eingabe vom 21. Februar 2025 der Eindruck entsteht, dass er sich einfach an der Privatklägerin rächen wollte, da diese eine Lohnpfändung seiner Ehefrau initiierte. Denn er wirft der Privatklägerin vor, eine Betreibung bzw. Lohn- pfändung eingeleitet zu haben, um absichtlich den Ruf seiner Ehefrau zu schädigen und ihren Job bei der H._____ zu gefährden, welcher Fall nun vor Bundesgericht

- 16 - sei. Gegen eine solche "böse Absicht & Angriff" verteidige er sich (Urk. 111 S. 60). Es kommt hinzu, dass sich diverse Vorbringen des Beschuldigten, weshalb er zum Entlastungsbeweis zuzulassen sei, erst nach dem Verfassen der anklagegegen- ständlichen E-Mail ereigneten (z.B. Urk. 121), was von Vornherein nicht zur Zulassung zum Entlastungsbeweis führen kann. Der Beschuldigte ist nicht zum Entlastungsbeweis zuzulassen. 2.5. Der Beschuldigte führt ferner stets an, die Vorinstanz habe Beweisunter- lagen "vernichtet" bzw. "eliminiert" (Urk. 111; Urk. 119 S. 11). Was er damit konkret meint, erschliesst sich nicht. Die vom Beschuldigten eingereichten Eingaben und Beilagen fanden Eingang in die Akten, auf seine Argumente wurde im angefochte- nen Entscheid eingegangen. Im Übrigen ist auf die Erwägungen unter II.3.2 zu verweisen. Da die Vorinstanz den Beschuldigten – zurecht – nicht zum Entlastungs- beweis zuliess, war sie nicht gehalten, allfällige Beweisunterlagen zu würdigen. Auch mit diesem Vorbringen ist der Beschuldigte daher nicht zu hören. 2.6. In einer Eventualbegründung erwägt die Vorinstanz schliesslich, dass dem Beschuldigten der Entlastungsbeweis auch nicht gelänge (Urk. 87 S. 14-16). Dem ist zuzustimmen. Der Wahrheitsbeweis für die Behauptung oder Verdächtigung, es habe jemand ein Delikt begangen, ist grundsätzlich durch eine entsprechende Verurteilung zu erbringen (BGE 106 IV 115 E. 2). Nachdem das diesbezügliche Verfahren gegen die Privatklägerin (Untersuchungs-Nr. A-8/2023/10047313 der Staatsanwaltschaft See/Oberland) rechtskräftig eingestellt wurde (Urk. 74/2 [Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts Zürich vom 21. Juni 2024]) und der Beschuldigte auch sonst über keine Verurteilung der Privatklägerin zu berichten wusste (Urk. 119 S. 15), gelingt dem Beschuldigten der Wahrheitsbeweis nicht. Hinsichtlich des Gutglaubensbeweises verweist die Vorinstanz zurecht auf den Umstand, dass die Strafanzeige des Beschuldigten gegen die Privatklägerin vom

4. Dezember 2023 datiert (Urk. 25/1) und diese mithin erst ca. 1 ½ Jahre nach der inkriminierten E-Mail erstattet wurde. Hätte der Beschuldigte ernsthafte Gründe gehabt, dass die Privatklägerin sich eines Betruges schuldig gemacht hätte, so hätte er sich wohl veranlasst gesehen, die Strafanzeige zeitnaher zu erstatten.

- 17 - 2.7. Der Beschuldigte hat in Bezug auf die E-Mail vom 13. Juni 2022, 14.55 Uhr, den Tatbestand der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB erfüllt.

3. E-Mail vom 13. Juni 2022, 15.21 Uhr (Dossier 1) 3.1. Am 13. Juni 2022 um 15.21 Uhr versandte der Beschuldigte an I._____, J._____, K._____, L._____, M._____, N._____ und die Privatklägerin eine E-Mail unter Beilage einer von ihm kurz zuvor, um 14.33 Uhr, der Privatklägerin versand- ten E-Mail, wobei beide E-Mails den Betreff "Betrug von Frau B._____" trugen. In diesen E-Mails schrieb der Beschuldigte unter anderem Folgendes: "Wenn du bis Ende Juni den betrogenen Betrag zurückzahlen wirst, dann werden wir darauf verzichten, dich zu klagen." "Frau B._____ benutzt einen Beleg zweimal, um bei Nachbarn Geld zu verdienen. ...Manipulation des Belegs (einen Beleg zweimal zu benutzen) ist in Finanz als Betrug betrachtet" "Frau B._____ ersetzt originalen Beleg durch anderen Beleg, um falsche Aussagen im Gericht zu machen ..." "Bei der Liegenschaft ist die Kostenverteilung gleich .... sie sorgt dafür, dass sie (als Revisor) weniger bezahlen (muss) .. . sie bestätigt die absichtlich falsche Kostenver- teilung durch ihre eigene Unterschrift, dass die falsche Kostenverteilung korrekt ist... Mit anderem Wort benutzt Frau B._____ Betrug als Mittel, um bei Nachbarn Geld zu verdienen". 3.2. Insofern sich die obgenannte E-Mail an die Privatklägerin selbst richtet, fällt eine Verurteilung des Beschuldigten wegen übler Nachrede gemäss Art. 173 StGB ausser Betracht. Ehrenrührige Tatsachenbehauptungen und Werturteile gegen- über dem Verletzten selbst fallen unter den Tatbestand der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB. Eine Anklageerhebung respektive erstinstanzliche Verurteilung des Beschuldigten wegen Beschimpfung erfolgte nicht. Zufolge des Verschlechte- rungsverbots ist eine solche zusätzliche Verurteilung im Berufungsverfahren daher nicht möglich. 3.3. Wiederum ist nur schon wegen des Betreffs der E-Mail "Betrug von Frau B._____" von Ehrenrührigkeit auszugehen. Aber auch die übrigen angeklagten

- 18 - Textpassagen werfen der Privatklägerin – zumindest teilweise – weiteres strafbares Verhalten vor. Die Vorinstanz wies zurecht darauf hin, dass der Passus, wonach die Privatklägerin absichtlich eine falsche Kostenverteilung durch ihre eigene Unterschrift bestätigt habe, als weiteres strafbares Verhalten interpretiert werden muss (Urkundendelikte [Art. 251 ff. StGB]). Ebenso implizieren falsche Aussagen vor Gericht weitere strafbare Verhaltensweisen (Rechtspflegedelikte [Art. 303 ff. StGB]). Dass die Bezichtigung einer Person, vorsätzlich eine strafbare Handlung begangen zu haben, bereits ehrverletzend ist, wurde zuvor schon erwogen (vgl. oben Ziff. 1.6). Die E-Mail von 15.21 Uhr richtete sich ferner unbestritten- ermassen (vgl. z.B. Urk. 4 S. 3 F/A 20) an Nachbarn der Privatklägerin und des Beschuldigten und damit an Dritte. Der objektive Tatbestand von Art. 173 Ziff. 1 StGB ist erfüllt. 3.4. Der subjektive Tatbestand ist ebenfalls erfüllt. Es kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (vorne Ziff. 2.3). 3.5. Zu den Beweggründen für den Versand der E-Mails erklärte der Beschul- digte in der Untersuchung, er habe an die Nachbarn appellieren wollen, die Sache zivilisiert zu regeln (Urk. 4 S. 3 F/A 20), und, er sei in einen Nachbarkrieg geraten wegen falschen Informationen der Privatklägerin (Urk. 21/3 S. 7 F/A 29). Es bestünden öffentliche Interessen, da die Privatklägerin früher Revisorin gewesen sei. Die Nachbarn hätten die Privatklägerin abgewählt (a.a.O. F/A 30). Die Anschlussfrage nach dem Zeitpunkt der Abwahl der Privatklägerin als Revisorin, ob dies nach Versand der inkriminierten E-Mails gewesen ist, beantwortete der Beschuldigte in der Folge nicht; er machte – trotz der deutlichen Frage – andere Depositionen (a.a.O. F/A 31). Auch im Berufungsverfahren betonte er immer wieder, dass alle Nachbarn seit fünf Jahren bzw. seit 2019 in einen Rechtsstreit involviert seien (z.B. Urk. 111 S. 2, S. 3, S. 9, S. 11, S. 16; Urk. 120 S. 1) und die Information, da die Privatklägerin Revisorin sei, von öffentlichem Interesse für alle Nachbarn sei (z.B. Urk. 111 S. 38, S. 68, S. 71 f.). Aus den Ausführungen des Beschuldigten in der anklagegegenständlichen E-Mail geht indes hervor, dass die Privatklägerin von 2014 bis 2018 als Revisorin der Liegenschaft tätig gewesen war (Urk. 3/3; die Privatklägerin gab demgegenüber an, [erst] im Jahr 2018 für ein Jahr

- 19 - als Revisorin tätig gewesen zu sein [Urk. 21/1 S. 8 F/A 46]). Demzufolge war die Privatklägerin im Juni 2022 – im Zeitpunkt des Versands der E-Mails – schon längere Zeit nicht mehr Revisorin. Eine mögliche Abwahl der Privatklägerin als Revisorin stand am 13. Juni 2022 beim Versand des bzw. der E-Mails damit nicht mehr zur Debatte. Ein öffentliches Interesse oder eine begründete Veranlassung können nicht erkannt werden. Vielmehr bestätigen die Aussagen des Beschuldig- ten, der von einem "Nachbarkrieg" spricht, dass er gerade die Absicht hatte, der Privatklägerin Übles vorzuwerfen und es ihm vor allem darum ging, die Nachbarn in diesem "Krieg" auf seine Seite zu ziehen. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten auch in Bezug auf diese E-Mail zurecht nicht zum Entlastungsbeweis zugelassen. Im Übrigen gelänge dieser auch nicht. Es kann auf die diesbezüglichen Ausführun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 87 S. 18 f.). 3.6. Die E-Mail vom 13. Juni 2022, 15.21 Uhr, einschliesslich Weiterleitung der E-Mail von 14.33 Uhr, erfüllt den Tatbestand der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB.

4. E-Mail vom 5. Dezember 2023, 14.06 Uhr (Dossier 2) 4.1. Die E-Mail vom 5. Dezember 2023 versandte der Beschuldigte wiederum an die Privatklägerin und an zwölf weitere Personen – unter anderem diverse Nach- barn, die Arbeitgeberin der Privatklägerin und die F._____ Immobilien GmbH (Liegenschaftsverwaltung; vgl. Urk. 21/3 S. 9 F/A 43). Die E-Mail hat den Betreff "FYI Strafanzeige gegen Frau B._____: Fälschung & Betrug (Versuch)" und sie hat unter anderem folgenden, anklagegegenständlichen Inhalt (D2 Urk. 2/1 S. 7 f.): die Privatklägerin sorge dafür, dass sich die Nachbarn seit mehr als 5 Jahren in Kriegszustand befänden, die Privatklägerin habe Jahresrechnungen mittels Manipulation von Belegen gefälscht, um Gelder beim Nachbarn Dr. A._____ zu verdienen, die Kosten in der Bilanz seien infolge Betrug um 744 % erhöht, die Privatklägerin habe den Zivilprozess wegen Fälschung und Betrug verloren,

- 20 - die Privatklägerin habe im Gerichtsverfahren eine gefälschte Jahresrechnung eingereicht, die Privatklägerin sei davon besessen, sich auf Kosten der Nachbarn zu berei- chern, indem sie Jahresrechnungen fälsche, Belege manipuliere damit Fälschung und Betrug begehe. 4.2. Wiederum ist nur schon wegen des Betreffs der E-Mail "FYI Strafanzeige gegen Frau B._____: Fälschung & Betrug (Versuch)" von Ehrenrührigkeit auszu- gehen. Die Vorinstanz hielt dazu zurecht fest, auch der Vorwurf eines strafbaren Betrugsversuchs sei ehrenrührig (Urk. 87 S. 20). Aber auch die übrigen angeklag- ten Textpassagen werfen der Privatklägerin – zumindest teilweise – weiteres straf- bares Verhalten vor. Erneut spricht er – zumindest sinngemäss – von Urkunden- fälschungen und weiteren Betrugshandlungen (u.a. auch in einem Gerichtsverfah- ren). Der objektive Tatbestand von Art. 173 Ziff. 1 StGB ist erfüllt. 4.3. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands ist auf die vorstehenden Ausfüh- rungen zu verweisen (vorne Ziff. 2.3). 4.4. Wiederum liess die Vorinstanz den Beschuldigten nicht zum Entlastungsbe- weis zu (Urk. 87 S. 20). Der Beschuldigte führte zu seiner Motivation, diese E-Mail verfasst und verschickt zu haben, aus, es sei um die Information gegangen und dass die Adressaten den Konflikt kennen würden, da die Privatklägerin eine Allianz habe und Mobbing gegen ihn mache (Urk. 21/3 S. 9 f. F/A 42 ff.). Dem Beschuldig- ten ging es damit offensichtlich nicht um die Wahrung irgendwelcher öffentlicher Interessen und er hatte keinerlei Veranlassung für den Versand dieser E-Mail, aus- ser dass er der Privatklägerin dadurch Übles vorwerfen und sie bei ihren Nachbarn, ihrer Arbeitgeberin und der Liegenschaftsverwaltung in Verruf bringen wollte, zumal er demgegenüber nicht aufhört zu betonen, dass die Nachbarn seit fünf Jahren in einem Rechtsstreit stehen (Urk. 111; Urk. 120 S. 1). Zumindest die Nachbarn mussten den Konflikt demgemäss bereits kennen und der Beschuldigte hatte keinerlei Grund, diese über den Konflikt zu informieren. 4.5. Mangels entsprechender Verurteilung der Privatklägerin würde der Wahrheitsbeweis scheitern. Auch dem Gutglaubensbeweis wäre kein Erfolg

- 21 - beschieden. Zwar erstattete der Beschuldigte unmittelbar vor dem Versand der in- kriminierten E-Mail am 4. Dezember 2023 Strafanzeige gegen die Beschuldigte (vgl. Urk. 25/1) und er führte aus, der E-Mailinhalt sei eine Kopie des Inhalts der Strafanzeige (Urk. 111 S. 77 f.). Seinen Aussagen zum Hintergrund der Straf- anzeige kann indes entnommen werden, dass er diese erhob, weil auch die Privat- klägerin gegen ihn Strafanzeige erstattet hatte (Urk. 21/3 S. 9 F/A 42) respektive, es sei eine Reaktion auf die Lohnpfändung bei seiner Frau respektive die Betrei- bungen durch die Privatklägerin gewesen (Urk. 119 S. 12 ["Kraft erzeugt Gegen- kraft"]; vgl. dazu auch vorne Ziff. 2.4). Der Beschuldigte hatte keine ernsthaften Anhaltspunkte für seine Verdächtigungen. So bringt er beispielsweise nicht vor, dass die Liegenschaftsverwaltung die Arbeit der Privatklägerin als Revisorin bean- standete oder dergleichen, vielmehr erwähnt er den seit fünf Jahren bestehenden (Geld-)Streit zwischen ihm und der Privatklägerin (a.a.O. S. 12 F/A 54 f.) und in der inkriminierten E-Mail sowie in der Eingabe vom 21. Februar 2025 spricht er sogar von einem fünf Jahre dauernden "Kriegszustand" (D2 Urk. 2/1 S. 7; Urk. 111 S. 9, S. 15, S. 71). 4.6. Die E-Mail vom 5. Dezember 2023, 14.06 Uhr, erfüllt den Tatbestand der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB.

5. E-Mails vom 6. Dezember 2023, 15.06 Uhr, 15.51 Uhr und 20.47 Uhr 5.1. Am 6. Dezember 2023 versandte der Beschuldigte drei weitere E-Mails und zwar um 15.06 Uhr, um 15.51 Uhr und um 20.47 Uhr, wobei sie – erneut – die Betreffe "WG: FYI Strafanzeige gegen Frau B._____: Fälschung & Betrug (Ver- such)" bzw. "AW: FYI Strafanzeige gegen Frau B._____: Fälschung & Betrug (Ver- such)" aufwiesen. Die E-Mails gingen an diverse Nachbarn, wiederum die Arbeit- geberin der Privatklägerin sowie die Liegenschaftsverwaltung F._____ Immobilien GmbH (D2 Urk. 2/1 S. 5 f.) – und damit an Dritte. Bereits angesichts des Betreffs in Zusammenhang mit der zeitlichen Nähe zur E-Mail vom 5. Dezember 2023 liegt Ehrenrührigkeit vor, zumal der Beschuldigte wiederum davon spricht, dass die Privatklägerin vor Gericht etwas gefälscht und betrogen habe. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes und der Zulassung zum Entlastungsbeweis kann auf vorstehende Ausführungen verwiesen werden (vorne Ziff. 2.3 und Ziff. 4.4 f.). Die

- 22 - E-Mail vom 6. Dezember 2023, 15.06 Uhr, erfüllt den Tatbestand der üblen Nach- rede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB. 5.2. Die Vorinstanz erwägt hinsichtlich der beiden E-Mails vom 6. Dezember 2023, 15.51 Uhr und 20.47 Uhr, dass der Beschuldigte die E-Mail von 15.06 Uhr nochmals weitergeleitet habe, jedoch ohne inhaltlich neue strafrechtlich relevante Vorwürfe zu erheben, weshalb der Unrechtsgehalt mit der strafrechtlichen Behand- lung der E-Mail von 15.06 Uhr bereits abgedeckt sei (Urk. 87 S. 22). Eine andere Beurteilung respektive weitere Schuldsprüche bezüglich dieser beiden E-Mails erübrigen sich bereits aufgrund des Verbots der reformatio in peius. Dennoch ist anzumerken, dass der Beschuldigte zwei weitere E-Mails mit nur schon ehrverlet- zenden Betreffen versendet hat. Dadurch sahen die Adressaten den Betreff erneut in ihren E-Mail-Posteingängen, weshalb ihnen die E-Mail des Beschuldigten, die er am selben Tag versandt hatte, zumindest wieder in Erinnerung gerufen wurde. Insofern ist der Unrechtsgehalt durch die Beurteilung der E-Mail vom 6. Dezember, 15.06 Uhr, nicht komplett abgedeckt, was auf den Schuldspruch jedoch, wie bereits dargelegt, keinen Einfluss haben kann.

6. Fazit Der Beschuldigte ist, nachdem weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschluss- gründe zu erkennen sind, der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Sanktion

1. Strafrahmen / Gesamtstrafe / Strafzumessungsregeln 1.1. Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. Diese Bestimmung sieht einen Strafrahmen von drei bis 180 Tagessätzen Geldstrafe vor (Art. 173 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StGB). 1.2. Der Beschuldigte hat den Tatbestand von Art. 173 Ziff. 1 StGB mehrfach erfüllt, weshalb eine Gesamtstrafe zu bilden sein wird. Deren Grundlagen hat die

- 23 - Vorinstanz korrekt wiedergegeben (Urk. 87 S. 24). Ergänzt werden können jene Erwägungen mit dem Hinweis, dass eine Gesamtstrafe in mehreren Schritten unter Berücksichtigung der Strafrahmen der in die Strafzumessung einfliessenden einzelnen Tatbestände zu ermitteln ist. Vorab ist der Strafrahmen der schwersten Tat zu bestimmen, die die Einsatzstrafe bildet. Die Einsatzstrafe ist innerhalb ihres ordentlichen Strafrahmens festzusetzen und anschliessend unter Einbezug gleich- artiger Strafen der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). Das Gericht hat damit zunächst gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt sowie die (hypothe- tischen) Einzelstrafen der weiteren Delikte festzulegen, indem es alle diesbezüg- lichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. Alsdann hat es die Einsatzstrafe unter Berücksichtigung der gleichartigen (weiteren) Einzelstra- fen zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren (BGE 144 IV 217 E. 3.5.3, E. 4.1, E. 4.3). 1.3. Zu Recht hat die Vorinstanz ferner darauf hingewiesen, dass trotz Vorlie- gens einer Tatmehrheit der oben zitierte Strafrahmen vorliegend nicht zu verlassen ist, da keine aussergewöhnlichen Umstände vorliegen, welche ein Verlassen ange- zeigt erscheinen lassen würden (Urk. 87 S. 24). 1.4. Hinsichtlich der Strafzumessung innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu (Tatkomponente), wobei es auch das Vorleben und die persönlichen Verhält- nisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters berücksichtigt (Täter- komponente). Im Einzelnen (zum Ganzen OFK/StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N 5 ff. m.w.H.; vgl. auch BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; BGE 134 IV 60 E. 5.3; BGE 117 IV 112 E. 1): 1.4.1. Die Tatkomponente, das objektive und subjektive Verschulden, wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).

- 24 - 1.4.2. Als Ausgangspunkt ist die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Zahl der Verletzten, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.). Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tataus- führung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. 1.4.3. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung, das Mass an Entscheidungsfreiheit und die Intensität des deliktischen Willens des Täters zu beurteilen: Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entschei- dung gegen sie. 1.4.4. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden. Die Täterkomponente umfasst die persön- lichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhal- ten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis. Auch kann die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters berücksichtigt werden.

2. Zusatzstrafe 2.1. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Obergerichts Zürich vom 15. Septem- ber 2023 wegen mehrfacher übler Nachrede mit einer Busse von Fr. 3'000.– bestraft (Urk. 116; Urk. 113/87). Dieses Urteil basierte auf der erstinstanzlichen Verurteilung des Bezirksgerichts Meilen vom 17. Januar 2022 (Urk. 113/62). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichtes stellt die Rechtsprechung für die Frage, ob das Gericht eine Zusatzstrafe aussprechen muss, auf das Datum der ersten Verurteilung im ersten Verfahren ab (sog. Ersturteil), wohingegen für die Bemessung bzw. die Höhe der Zusatzstrafe das rechtskräftige Urteil im ersten Ver- fahren massgebend ist, weshalb sich das Gericht in einem ersten Schritt fragen muss, ob die neue Tat vor der ersten Verurteilung im ersten Verfahren begangen wurde (Urteil des Bundesgerichtes 6B_572/2019 vom 8. April 2020 E. 2.3.1 mit

- 25 - Verweis auf BGE 138 IV 113 E. 3.4.2 und BGE 129 IV 113 E. 1.3). Die Delikte gemäss der vorliegend zu beurteilenden Anklageschrift beging der Beschuldigte am 13. Juni 2022 sowie am 5./6. Dezember 2023 und damit nach der ersten Verurteilung im ersten Verfahren (17. Januar 2022). Die Vorinstanz erkannte damit zurecht, dass keine Zusatzstrafe auszufällen ist. 2.2. Es kommt hinzu, dass selbst wenn eine Zusatzstrafe auszusprechen wäre, am 15. September 2023 eine Busse ausgefällt wurde. Heute ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe zu bestrafen (Art. 173 Ziff. 1 Abs. 3 StGB; nachfolgende Ziff. 3.4). Da keine gleichartigen Sanktionen vorliegen, würde eine Zusatzstrafe auch aus diesem Grund ausser Betracht fallen (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2).

3. Tatkomponente und hypothetische Einsatzstrafe für die E-Mail vom 13. Juni 2022, 14.55 Uhr 3.1. Die Vorinstanz setzte die Einsatzstrafe für die E-Mail vom 13. Juni 2022, 14.55 Uhr, fest, welche sie als die schwerwiegendste E-Mail betrachtete, da der Beschuldigte die Privatklägerin darin allgemein des Betrugs bezichtigte und sich konkret zu einem vermeintlichen modus operandi äusserte sowie die E-Mail an die Arbeitgeberin der Privatklägerin gerichtet war (Urk. 87 S. 25). Dies ist zu überneh- men. 3.2. In den anklagerelevanten Passagen der E-Mail vom 13. Juni 2022, 14.55 Uhr, bezichtigt der Beschuldigte die Privatklägerin gegenüber ihrer Arbeitgeberin mehrfach des Betruges. Indem er in diesem Zusammenhang (also mit dem Vorwurf des Betruges) auch die Wörter "Rechtsprozess" und "strafrechtlich behandelt" verwendet, suggeriert er, dass gegen die Privatklägerin ein Strafverfahren wegen Betruges läuft oder gar bereits abgeschlossen ist, da er ferner schreibt, dass die Straftat dann ins Strafregister komme. Diese Äusserungen sind massiv ehrver- letzend und stellen die Privatklägerin im wichtigen beruflichen Umfeld bloss. Sie stehen zudem in keinem Verhältnis zu den seiner Ansicht nach sich sachlich stel- lenden Problemen. Die Vorinstanz hat zurecht darauf hingewiesen, dass die E-Mail im Zusammenhang mit einem seit lange dauernden Konflikt zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin als Stockwerkeigentümer derselben Liegen-

- 26 - schaft verfasst wurde und Uneinigkeiten unter Stockwerkeigentümern, hitzige Diskussionen oder sogar zivilrechtliche Gerichtsverfahren grundsätzlich nichts Aussergewöhnliches sind. Indem der Beschuldigte die inkriminierte E-Mail an die Arbeitgeberin der Privatklägerin sandte, involvierte er diese als bisher vom Konflikt nicht betroffene Dritte aber ohne sachlichen Grund und sorgte für eine zusätzliche Eskalation. Es sind deutlich schwerere Fälle von übler Nachrede denkbar und die E-Mail hatte keine beruflichen Konsequenzen für die Privatklägerin. Wenn der Beschuldigte sinngemäss anführt, die Sanktion sei in Relation zum (angeblichen) von der Privatklägerin begangenen Betrug bzw. dessen Deliktssumme von Fr. 13'000.– festzusetzen (Urk. 111 S. 22, S. 23, S. 47), trifft dies nicht zu. Der angebliche Betrug ist kein Strafzumessungskriterium für die Beurteilung der objek- tiven Tatschwere der vom Beschuldigten begangenen Ehrverletzung. Insgesamt wiegt das Verschulden in objektiver Hinsicht nicht leicht. 3.3. Beim Beschuldigten sind keine Hinweise einer eingeschränkten Schuld- fähigkeit auszumachen. Er handelte betreffend das Verfassen und Versenden der E-Mail mit Wissen und Willen und damit direktvorsätzlich. Hinsichtlich des ehrver- letzenden Inhalts ist jedoch von Eventualvorsatz auszugehen, was die Tatschwere leicht mindert. Der Beschuldigte hätte die Tat ohne Weiteres vermeiden können und es wäre ihm zumutbar gewesen, für diese Streitigkeiten einen Rechtsvertreter zu mandatieren. Da der Beschuldigte nicht geständig ist, kann seine Motivation nicht genau eruiert werden. Angesichts seiner Ausführungen zum "Pfändungsthe- ater" gegenüber seiner Ehefrau (Urk. 111 S. 60, vgl. auch a.a.O. S. 40; Urk. 119 S. 12), seiner "Gegenanzeige" (Urk. 111 S. 12) respektive seiner Aussage in diesem Zusammenhang, wonach Kraft Gegenkraft erzeuge (Urk. 119 S. 12), kann ein Rachemotiv nicht ausgeschlossen werden. Das Motiv vermag das Tatverschul- den jedenfalls nicht zu relativieren. Zufolge des Eventualvorsatzes vermindert sich die objektive Tatschwere jedoch leicht. Das Tatverschulden ist insgesamt als gerade noch leicht zu bezeichnen. 3.4. Bei einem gerade noch leichten Tatverschulden ist eine Strafe im mittleren Bereich des untersten Drittels des Strafrahmens festzusetzen. Angesichts des

- 27 - Strafrahmens, welcher bis zu 180 Tagessätzen reicht, erscheint eine Einsatzstrafe von 40 Tagessätzen angemessen.

4. Tatkomponente für die E-Mails vom 13. Juni 2022, 15.21 Uhr, und vom 5./6. Dezember 2023, 14.06 und 15.06 Uhr 4.1. Die E-Mail vom 13. Juni 2022, 15.21 Uhr, richtete sich im Vergleich zur 26 Minuten früher verschickten E-Mail nicht nur an eine Person, sondern an sechs Personen aus der Nachbarschaft des Beschuldigten und der Privatklägerin. Da die Nachbarn vom Konflikt zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin Kennt- nis hatten, wiegt diese Ehrverletzung weniger schwer als diejenige durch die E-Mail vom 13. Juni 2022, 14.55 Uhr. Im Übrigen kann auf obenstehende Ausführungen verwiesen werden (vgl. vorne Ziff. 3.2). Die objektive Tatschwere wiegt noch leicht. Ebenso kann auf vorstehende Erwägungen zur subjektiven Tatschwere verwiesen werden (vgl. vorne Ziff. 3.3). Zufolge des Eventualvorsatzes relativiert sich die Tatschwere, welche nunmehr bloss noch als leicht anzusehen ist. Die Strafe für die E-Mail vom 13. Juni 2022, 15.21 Uhr, wäre isoliert auf 30 Tagessätze anzusetzen. Asperiert ist die Einsatzstrafe um 10 Tagessätze zu erhöhen. Das Asperationsprin- zip wirkt sich angesichts des gleichen geschützten Rechtsguts und desselben Tat- vorgehens relativ stark aus. 4.2. Auch hinsichtlich der E-Mail vom 5. Dezember 2023, 14.06 Uhr, kann zur objektiven Tatschwere grundsätzlich auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. 3.2 verwiesen werden. Zu betonen ist, dass auch diese E-Mail wieder – unter anderem – an die Arbeitgeberin der Privatklägerin ging. Wiederum verwendete der Beschuldigte mehrfach das Wort Betrug und im Betreff sprach er ausdrücklich von Fälschung und Betrugsversuch. Diese E-Mail versandte der Beschuldigte fast ei- neinhalb Jahre nach den inkriminierten E-Mails von Juni 2022, was das Verschul- den leicht erhöht, da dadurch den E-Mailadressaten die vom Beschuldigten gegen- über der Privatklägerin erhobenen Anschuldigungen gleichsam wieder in Erinne- rung gerufen wurden. Dennoch wiegt die objektive Tatschwere noch leicht. Hin- sichtlich der subjektiven Tatschwere kann auf obenstehende Ausführungen verwie- sen werden (vgl. vorne Ziff. 3.3). Die Strafe für diese E-Mail wäre auf isoliert 20-

- 28 - 30 Tagessätze anzusetzen. Asperiert ist die Einsatzstrafe aufgrund der E-Mail vom

5. Dezember 2023, 14.06 Uhr, um 10 Tagessätze zu erhöhen. 4.3. In Bezug auf die E-Mail vom 6. Dezember 2023, 15.06 Uhr kann betreffend die objektive und subjektive Tatschwere auf die Ausführungen zur E-Mail vom vorangegangenen Tag verwiesen werden (vgl. gerade oben Ziff. 4.2). Die Einsatz- strafe ist um asperiert 10 Tagessätze zu erhöhen.

5. Einsatzstrafe nach den Tatkomponenten Die Einsatzstrafe nach den Tatkomponenten beträgt – unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips – 70 Tagessätze.

6. Täterkomponenten 6.1. Den Untersuchungsakten (Urk. 4; Urk. 11; Urk. 21/3), dem vorinstanzlichen Urteil (Urk. 87 S. 26), dem vorinstanzlichen Protokoll (Prot. I S. 11 ff.), dem Date- nerfassungsblatt (Urk. 99) sowie der Befragung des Beschuldigten anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung (Urk. 119 S. 1-9) kann entnommen werden, dass der knapp 57-jährige Beschuldigte in O._____ geboren wurde. Er kam vor rund 30 Jahren in die Schweiz und hat an der HSG in St. Gallen Wirtschaftswissenschaf- ten studiert. Er lebt mit seiner Ehefrau und seiner 16-jährigen Tochter seit mehreren Jahren in D._____. Er erklärte, ein Hedgefonds-Unternehmen (P._____) besessen zu haben, welches mathematische Modelle zur Risikominimierung entwickelt habe, über welches jedoch im Jahr 2022 der Konkurs eröffnet worden sei. Zurzeit arbeite er an der Verbesserung seiner Modelle und einem Upgrade. Seine Ehefrau habe nach der Übernahme der H._____ durch die Q._____– vor ungefähr zwei Jahren – ihre Anstellung verloren und sich mittlerweile mit einem eigenen Unternehmen (ei- ner Aktiengesellschaft im Bereich des Private Banking) selbständig gemacht. 6.2. Nachdem der Beschuldigte sich in der gesamten Untersuchung nicht zu seinen finanziellen Verhältnissen (Einkommen, Vermögen, Schulden) äusserte, hielt er im Datenerfassungsblatt fest, kein Einkommen zu erzielen, eine Liegen- schaft mit einem Steuerwert von Fr. 1.2 Mio. zu besitzen und Hypothekarschulden von Fr. 10'800.– zu haben. Zu einem allfälligen Vermögen (ohne Liegenschaften)

- 29 - äusserte er sich nicht bzw. er liess das entsprechende Feld frei. Heute bestätigte der Beschuldigte, kein Einkommen zu erzielen. Da seine Frau zurzeit Geld inves- tiere und keine Arbeitslosengelder beziehe, würden sie momentan (als Familie) von den Ersparnissen leben. Seine Reserven bestünden aus Bargeld von rund Fr. 5'000.– sowie einem halben Kilo Gold und einem Auto, welche Vermögenswerte er verkaufen könne. Seine Frau habe höhere Ersparnisse als er, es befinde sich jedoch hauptsächlich in der Pensionskasse; sie habe keine grossen Reserven. Zur Liegenschaft gab er heute an, diese für Fr. 2.6 Mio. gekauft zu haben. Sie sei mit einer Hypothek von Fr. 1.6 Mio. belastet. 6.3. Die persönlichen Verhältnisse und die Biographie des Beschuldigten wirken strafzumessungsneutral. 6.4. Der Beschuldigte zeigte sich im Hinblick auf das Verfassen und das Ver- senden der E-Mails geständig. Da die fraglichen E-Mails sich indes in den Akten befinden und der Beschuldigte ansonsten Reue und Einsicht vermissen lässt, wirkt sich das Geständnis nicht strafmindernd aus. 6.5. Der Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft. Er wurde, wie bereits festgehal- ten, mit Urteil des Obergerichts Zürich vom 15. September 2023 der mehrfachen üblen Nachrede schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 3'000.– belegt (Urk. 116). Jene Verurteilung erfolgte im selben Kontext wie die vorliegende, weshalb eine starke Straferhöhung angezeigt ist. Es ist indes zu beachten, dass der Beschuldigte hinsichtlich der E-Mails gemäss Dossier 1, denjenigen von Juni 2022, nicht vorbestraft ist, da er jene vor der Verurteilung durch das Obergericht Zürich versandte. Diesbezüglich rechtfertigt sich indes eine Straferhöhung zufolge Delinquenz während laufender Strafuntersuchung. 6.6. Weitere für die Beurteilung der Täterkomponente relevante Elemente (Zeit- ablauf und Wohlverhalten, mediale Vorverurteilung, Delinquenz während laufender Probezeit) sind nicht ersichtlich. 6.7. Aufgrund der Täterkomponenten, konkret der einschlägigen Vorstrafe respektive der Delinquenz während laufender Strafuntersuchung, ist respektive

- 30 - wäre die nach den Tatkomponenten festgesetzte Einsatzstrafe von 70 Tagessät- zen deutlich zu erhöhen. Nachdem eine höhere Sanktion als die von der Vorinstanz ausgefällte Geldstrafe von 70 Tagessätzen aufgrund des Verschlechterungs- verbots aber ausser Betracht fällt, hat es bei dieser Sanktion sein Bewenden. Der Beschuldigte ist somit – in Bestätigung der von der Vorinstanz festgesetzten Strafe – mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu bestrafen.

7. Höhe des Tagessatzes 7.1. Die Tagessatzhöhe wird nach dem Nettoeinkommensprinzip berechnet. Ausgangspunkt für die Bemessung der Tagessatzhöhe bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung sowie die notwendigen Berufsauslagen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Weiter nennt das Gesetz das Vermögen als Bemessungskriterium. Gemeint ist die Substanz des Ver- mögens, da dessen Ertrag bereits Einkommen darstellt. Die Frage, ob und in welchem Ausmass das Vermögen zur Bestimmung des Tagessatzes heranzu- ziehen ist, beantwortet sich nach Sinn und Zweck der Geldstrafe. Wer seinen Lebensunterhalt aus laufenden Einkommen bestreitet, soll die Geldstrafe daraus bezahlen und sich in seiner gewohnten Lebensführung einschränken müssen, gleichviel, ob es sich um Arbeits-, Vermögens- oder Rentenertrag handelt. Fehlen- des Vermögen stellt insoweit keinen Grund dar, die Höhe des Tagessatzes zu senken, ebenso wenig wie vorhandenes Vermögen zu einer Erhöhung führen soll. Denn die Geldstrafe will den Täter in erster Linie in seinem Einkommen treffen und nicht in den Quellen, aus denen es fliesst. Auch ist nicht einzusehen, weshalb ein Täter, der durch eigene Leistung oder vergangenen Konsumverzicht Vermögen äufnete, schlechter gestellt werden sollte, als jener, der es in der Vergangenheit ausgegeben hat. Es kann nicht der Sinn der Geldstrafe sein, Vermögen ganz oder teilweise zu konfiszieren. Das Vermögen ist bei der Bemessung des Tagessatzes daher nur (subsidiär) zu berücksichtigen, wenn besondere Vermögensverhältnisse einem vergleichsweise geringen Einkommen gegenüberstehen. Mit anderen Worten bleibt es von Bedeutung, wenn der Täter ohnehin von der Substanz des

- 31 - Vermögens lebt, und es bildet Bemessungsgrundlage in dem Ausmass, in dem er selbst es für seinen Alltag anzehrt (BGE 134 IV 60 E. 6.2). 7.2. Die Vorinstanz ging – ausgehend vom beigezogenen Auszug aus dem Steuerregister vom 23. November 2023 (Urk. 14/3) – für die Jahre 2021 und 2022 von einem Einkommen von provisorisch Fr. 370'000.– aus und schloss auf eine Tagessatzhöhe von Fr. 500.– (Urk. 87 S. 29). 7.3. Betrachtet man die finanzielle Situation des Beschuldigten, so ist festzu- stellen, dass der Beschuldigte seit rund zwei Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, die zu einem Einkommen führt. Seine Ehefrau machte sich selbständig, gründete eine Aktiengesellschaft und erzielt auch kein Einkommen. Der laufende Unterhalt für die Familie, einschliesslich Schulgeld für die Privatschule der Tochter von mehreren zehntausend Franken pro Jahr (Urk. 119 S. 5), wird aus dem Vermögen bestritten und es scheint keine (finanzielle) Notwendigkeit zu bestehen, dass die Ehefrau des Beschuldigten Arbeitslosengelder bezieht. Sodann ist der Beschuldigte hälftiger Miteigentümer an einer Liegenschaft, welche ca. 2014 für Fr. 2.6 Mio. gekauft wurde (und angesichts der aktuellen Liegenschaftspreise in der Region Zürich mittlerweile einen deutlich höheren Wert aufweisen dürfte) und mit einer Hypothek von bloss Fr. 1.6 Mio. belastet ist. Der Beschuldigte gab auch zu Protokoll, nicht angeben zu können, wie hoch die monatlichen Ausgaben für den Lebensunterhalt der Familie seien, da seine Frau alle Finanzsachen erledige und er sie nie danach frage, sie sei der CFO zuhause (Urk. 119 S. 8 f.). Aus all diesen Umständen muss geschlossen werden, dass kein (grosser) finanzieller Druck vor- handen ist. Dem Beschuldigten und seiner Ehefrau scheint es angesichts der vor- handenen finanziellen Mittel und Reserven möglich zu sein, sich in aller Ruhe eine neue berufliche Existenz aufzubauen, und es besteht offensichtlich keine (finanzi- elle) Notwendigkeit, möglichst schnell wieder ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Daher ist zur Bemessung der Tagessatzhöhe auf das Vermögen abzustellen. Angesichts des Vermögens des Beschuldigten erscheint ein Tagessatz von Fr. 250.– angemessen.

- 32 -

8. Fazit Gesamthaft ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 250.– zu bestrafen. VI. Vollzug

1. Allgemeine Grundsätze 1.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Mona- ten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Das Gericht kann sodann den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen und es muss sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindes- tens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 2 und Abs. 3 StGB). 1.2. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs setzt nicht die positive Erwar- tung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2; vgl. auch BGE 135 IV 180 E. 2.1; BGE 134 IV 97 E. 7.3; Urteile des Bundesgerichtes 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 1.1.2; 6B_30/2024 vom 5. August 2024 E. 2.3.3; 6B_244/2021, 6B_254/2021 vom

17. April 2023 E. 5.3.4 mit Hinweisen). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzu- nehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen das

- 33 - Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Ein relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung. Einschlägige Vorstrafen sind bei der Prognosestellung erheblich zu gewichten; sie schliessen den bedingten Vollzug aber nicht notwendig aus (vgl. BGE 135 IV 180 E. 2.1; BGE 134 IV 1 E. 4.2.1; Urteile des Bundesgerichtes 6B_1153/2021 vom

29. März 2023 E. 2.3.4; 6B_617/2021 vom 8. Oktober 2021 E. 1.3.1; 6B_1005/2017 vom 9. Mai 2018 E. 4.1.1; je mit Hinweisen). Bei der Prüfung der Prognose des künftigen Legalverhaltens steht dem Sachgericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichtes 6B_80/2024 vom 9. Januar 2025 E. 3.1).

2. Anwendung auf den vorliegenden Fall 2.1. In objektiver Hinsicht können alle Geldstrafen – unabhängig von deren Höhe – aufgeschoben werden (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte wurde innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat nicht zu einer bedingten oder unbe- dingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt (Urk. 91; Urk. 116). Die günstige Prognose ist deshalb zu vermuten und ein Abweichen vom Strafaufschub ist nur bei ungünstiger Prognose möglich. 2.2. Die Vorinstanz kam gestützt auf das Verhalten des Beschuldigten noch kurz vor der Hauptverhandlung (Versand weiterer E-Mails mit vergleichbarem Inhalt am

1. Juli 2024; Urk. 74/1) und an der Hauptverhandlung (wiederholte Bezichtigung der Privatklägerin des Betruges, Bezeichnung der Privatklägerin als "abnormale Frau"; Prot. I S. 16, S. 19, S. 24, S. 31, S. 39 ff.; Urk. 75) zum Schluss, der Beschul- digte lasse jegliche Einsicht in das Unrecht der von ihm getätigten Äusserungen gegenüber der Privatklägerin missen und er sei unfähig, seinen Standpunkt in Frage zu stellen. Er zeige auf, dass er auch in jenem Zeitpunkt der Auffassung sei, die Privatklägerin als Betrügerin bezeichnen zu dürfen, weshalb der Vollzug der Geldstrafe unabdingbar sei, den Beschuldigten von der Begehung weiterer Straf- taten abzuhalten (Urk. 87 S. 30).

- 34 - 2.3. Diesen Erwägungen der Vorinstanz ist beizupflichten, zumal aus der Eingabe des Beschuldigten vom 21. Februar 2025 erneut hervorgeht, dass er keineswegs einsichtig ist. So bezeichnete er die Privatklägerin weiterhin unzählige Male als Betrügerin (Urk. 111). Es kommt hinzu, dass der Beschuldigte mittlerweile

– zumindest hinsichtlich der E-Mails von Dezember 2023 – einschlägig vorbestraft ist (vgl. vorne Ziff. V.6.5), was als erheblich ungünstiges Element gewichtet werden muss (Urteil des Bundesgerichtes 6B_80/2024 vom 9. Januar 2025 E. 3.2.1). So- dann liess der Beschuldigte auch an der heutigen Berufungsverhandlung jegliche Einsicht in das Unrecht seiner Taten vermissen und er bezichtigte die Privatklägerin wiederum des Betruges (Urk. 119 S. 14 f.). Dem Beschuldigten ist daher eine un- günstige Prognose zu stellen. Ein Strafaufschub ist nicht möglich und die Geldstrafe ist zu vollziehen. VII. Zivilforderung

1. Grundzüge des Adhäsionsverfahrens 1.1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche, welche mit der Straftat konnex sind, entweder selbständig auf dem Weg des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 StPO). Durch die adhäsionsweise Geltendmachung der Zivilansprüche wird die geschädigte Person zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). Die in der Zivilklage geltend gemachten Forderungen sind zu beziffern und – unter Angabe der angerufenen Beweismittel – kurz schriftlich zu begründen (Art. 123 Abs. 1 StPO). Zufolge der im Zivilprozess geltenden Disposi- tions- und Verhandlungsmaxime ist das Gericht auch im Adhäsionsverfahren sowohl an die Parteianträge als auch an die entsprechenden Begründungen gebunden (BSK StPO-DOLGE, Art. 122 N 22 ff.). 1.2. Adhäsionsfähig sind nur zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat (Art. 122 Abs. 1 StPO). Hierunter fallen vorab solche, welche sich auf deliktische Anspruchs- grundlagen stützen (Art. 41 ff. OR). Vertragliche Ansprüche und solche aus unge- rechtfertigter Bereicherung fallen demgegenüber nicht unter Art. 122 Abs. 1 StPO,

- 35 - weil sie sich nicht aus einer Straftat ableiten (BSK StPO-DOLGE, Art. 122, N 66 und N 70). Es muss ein Kausalzusammenhang (Konnexität) zwischen der Straftat, die Gegenstand des Strafverfahrens bzw. der Verurteilung bildet, und dem Schaden (bzw. immaterieller Unbill) bestehen, welcher der adhäsionsweise geltend gemach- ten Forderung zugrunde liegt (Konnexität). Dies bedeutet, dass der Sachverhalt, auf dem die Zivilklage beruht, derselbe sein muss, der Anlass zur Strafverfolgung gab. Dabei genügt, dass die zivilrechtlichen Ansprüche eine unmittelbare Folge des Täterverhaltens darstellen, ohne selbst Gegenstand der Anklage zu bilden oder überhaupt einen Straftatbestand zu erfüllen (Zürcher Kommentar StPO-LIEBER, Art. 122 N 5 mit Verweis u.a. auf BGE 123 IV 78 E. 2a, BGE 126 IV 147 E. 2, Urteile des Bundesgerichtes 6B_1117/2013 E. 3.5, 6B_486/2015 E. 5.1, BGE 126 IV 38 E. 3a). 1.3. Das mit der Strafsache befasste Gericht beurteilt den Zivilanspruch unge- achtet des Streitwerts (Art. 124 Abs. 1 StPO). Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person: a) schuldig spricht oder b) freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn: a) das Strafverfahren einge- stellt oder im Strafbefehlsverfahren erledigt wird; b) die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat; c) die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche der beschuldigten Person nicht leistet; d) die beschul- digte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 StPO). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnis- mässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt das Gericht nach Möglichkeit selbst (Art. 126 Abs. 3 StPO).

2. Ansprüche der Privatklägerin 2.1. Die Privatklägerin verlangte vor Vorinstanz gestützt auf Art. 122 StPO Scha- denersatz von Fr. 16'543.35 zuzüglich des Aufwandes für die Hauptverhandlung, wobei die noch nicht ausgerichteten Entschädigungen im Verfahren gegen die Privatklägerin von diesem Betrag abzuziehen seien. Eventualiter beantragte sie, es sei ihr gestützt auf Art. 433 StPO für die mit der Wahrnehmung ihrer Rechte im

- 36 - Strafverfahren verbundenen Aufwendungen in der Höhe von Fr. 16'543.35 zuzüg- lich des Aufwandes für die Hauptverhandlung zuzusprechen, wobei die noch nicht ausgerichteten Entschädigungen im Verfahren gegen die Privatklägerin von diesem Betrag abzuziehen seien (Urk. 73 S. 2; Urk. 87 S. 3). 2.2. Die Privatklägerin macht als Schadenersatzforderung – sie verweist ausdrü- cklich auf Art. 122 StPO – ihre Aufwendungen und Auslagen im vorliegenden Straf- verfahren und im vom Beschuldigten angestrengten Verfahren gegen sie als Be- schuldigte geltend. Diese Ansprüche sind nicht konnex mit den Straftaten, die in der Anklage umschrieben sind und Gegenstand der vorliegenden Verurteilung bilden. Zwar sind die Zivilansprüche der Privatklägerin in dem Sinne kausal, als dass sie nicht entstanden wären, wenn es nicht zu den vom Beschuldigten verübten Straftaten gekommen wäre (conditio sine que non). Aber bei den von der Privat- klägerin geltend gemachten Ansprüchen handelt es sich um verfahrensrechtliche Entschädigungsansprüche, die der Gesetzgeber in den Art. 429 ff. StPO und für die Privatklägerschaft ausdrücklich – und exklusiv (JOSITSCH/SCHMID, StPO Praxis- kommentar, 4. Aufl., Vor Art. 416-436 N 1) – in Art. 433 StPO geregelt hat (worauf die Privatklägerin – zumindest eventualiter – ihre Ansprüche ja auch stützt). Auf das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin ist mangels Konnexität daher nicht einzutreten. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Untersuchungs- und Gerichtskosten 1.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Das vorinstanzliche Urteil wird praktisch vollumfänglich bestätigt. Damit bleibt es bei der dort vorgesehenen Kostenauflage an den Beschul- digten hinsichtlich der Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen (Gerichts-)Verfahrens. Dass der Tagessatz im Berufungsverfahren reduziert und auf das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin nicht eingetreten wird (anstelle Verweis auf Zivilweg), rechtfertigt keine andere Kostenverteilung, zumal der Beschuldigte hinsichtlich der erstinstanzlichen Kostenverlegung nichts vorbrachte (Urk. 111 und Urk. 120).

- 37 - 1.2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG auf Fr. 3'600.– festzusetzen. 1.3. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (BSK StPO-DOMEISEN, 3. Aufl. 2023, Art. 428 N 6) Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung praktisch vollständig. Er obsiegt – wie bereits erwogen – lediglich insofern, als dass die Tagessatzhöhe reduziert wird und auf das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin nicht einge- treten wird. Der Beschuldigte beantragte im Berufungsverfahren demgegenüber einen vollumfänglichen Freispruch (Urk. 111 S. 91; Urk. 120 S. 22). Im Hauptstand- punkt unterliegt er damit. Die Sanktion (mit Ausnahme der Höhe des Tagessatzes) und der Vollzug der Geldstrafe werden bestätigt. Bei der Reduktion der Höhe des Tagessatzes handelt es sich um einen Ermessensentscheid und der angefochtene Entscheid wird nur unwesentlich abgeändert, so dass sich keine andere Kosten- verteilung rechtfertigt (vgl. Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO; BSK StPO-DOMEISEN, 3. Aufl. 2023, Art. 428 N 21). Auf das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin wird sodann aus prozessualen Gründen nicht eingetreten, was ebenfalls kein Obsiegen des Beschuldigten darstellt. Dem Beschuldigten sind daher die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen.

2. Prozess- bzw. Umtriebsentschädigung für den Beschuldigten 2.1. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens verbleibt kein Raum für eine Prozess- oder Umtriebsentschädigung für den Beschuldigten. Der entsprechende Antrag des Beschuldigten ist abzuweisen. 2.2. Nachdem die Strafanzeige des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, kann mit vorliegendem Urteil nicht über allfällige Rückforderungen von Bussen und Verfahrenskosten entschie- den werden (vgl. Urk. 111 S. 91; Urk. 120 S. 22).

- 38 -

3. Prozessentschädigung für die Privatklägerin 3.1. Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO (i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO für das Beru- fungsverfahren) hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Ver- fahren, wenn sie obsiegt. Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). 3.2. Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte seit Januar 2024 verteidigt war (Anzeige des Verteidigungsverhältnisses durch Rechtsanwalt X1._____ am

29. Januar 2024; Urk. 28/1) und er nach dessen Mandatsniederlegung (Urk. 38) bis

30. Mai 2024 durch Rechtsanwältin X2._____ verteidigt wurde (Urk. 39; Urk. 63), erweist sich eine anwaltliche Vertretung (auch) der Privatklägerin gerade noch als notwendig, zumal Rechtsanwalt Y._____ die Privatklägerin auch im mit Strafan- zeige des Beschuldigten vom 4. Dezember 2023 angehobenen Strafverfahren ge- gen sie als Beschuldigte (A-8/2023/10047313) verteidigte (vgl. Urk. 21/1 S. 1). 3.3. Die Vorinstanz reduzierte den Stundenansatz des Vertreters der Privatklä- gerin von Fr. 300.– auf Fr. 220.– und erwog, die Aufwendungen im Zusammenhang mit der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Privatklägerin als Beschuldigte im Rahmen der Gegenanzeige des Beschuldigten könnten nicht gestützt auf Art. 433 Abs. 1 StPO ersetzt werden. Die Vorinstanz errechnete unter Zugrundele- gung eines Stundenansatzes von Fr. 220.– ein Honorar für das Vorverfahren von insgesamt Fr. 5'535.74 (Urk. 87 S. 35). Für das Hauptverfahren erwog sie, dass das vorliegende Verfahren aufwandmässig in der unteren Hälfte anzusiedeln sei. Angesichts des sehr überschaubaren Aktenumfangs und der fehlenden Schwierig- keit des Falles erscheine eine pauschale Entschädigung für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren gemäss § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV von Fr. 3'500.– angemes- sen. Hierzu addierte die Vorinstanz Auslagen des Geschädigtenvertreters von Fr. 95.35 und die Mehrwertsteuer, so dass sie letztlich auf eine Entschädigung für die Privatklägerin von insgesamt Fr. 9'414.59 (inkl. Barauslagen und MwSt.) erkannte (Urk. 87 S. 35 f.).

- 39 - 3.4. Diese für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Hauptverfahren errech- nete Prozessentschädigung für die Privatklägerin erscheint angemessen und ist zu bestätigen. 3.5. Für das vorliegende Berufungsverfahren verlangt die Privatklägerin keine Prozessentschädigung (vgl. Urk. 103; Urk. 115). Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung des Beschuldigten hinsichtlich Dispositivziffer 4 des vorin- stanzlichen Urteils (Abweisung Genugtuungsbegehren der Privatklägerin) wird nicht eingetreten.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

3. Gegen diesen Beschluss kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 40 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 250.–.

3. Die Geldstrafe wird vollzogen.

4. Auf das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin B._____ wird nicht ein- getreten.

5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv- ziffern 5, 6 und 7) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'600.–.

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

8. Der Antrag des Beschuldigten auf Leistung einer Parteientschädigung an ihn durch die Privatklägerin B._____ wird abgewiesen.

9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Beschuldigten (unter Beilage einer Kopie von Urk. 116; versandt)  die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt)  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an den Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft See/Oberland  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz 

- 41 - die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 10. April 2025 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Knüsel lic. iur. S. Maurer

Erwägungen (52 Absätze)

E. 1 Einleitung

E. 1.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Das vorinstanzliche Urteil wird praktisch vollumfänglich bestätigt. Damit bleibt es bei der dort vorgesehenen Kostenauflage an den Beschul- digten hinsichtlich der Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen (Gerichts-)Verfahrens. Dass der Tagessatz im Berufungsverfahren reduziert und auf das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin nicht eingetreten wird (anstelle Verweis auf Zivilweg), rechtfertigt keine andere Kostenverteilung, zumal der Beschuldigte hinsichtlich der erstinstanzlichen Kostenverlegung nichts vorbrachte (Urk. 111 und Urk. 120).

- 37 -

E. 1.2 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG auf Fr. 3'600.– festzusetzen.

E. 1.3 Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (BSK StPO-DOMEISEN, 3. Aufl. 2023, Art. 428 N 6) Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung praktisch vollständig. Er obsiegt – wie bereits erwogen – lediglich insofern, als dass die Tagessatzhöhe reduziert wird und auf das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin nicht einge- treten wird. Der Beschuldigte beantragte im Berufungsverfahren demgegenüber einen vollumfänglichen Freispruch (Urk. 111 S. 91; Urk. 120 S. 22). Im Hauptstand- punkt unterliegt er damit. Die Sanktion (mit Ausnahme der Höhe des Tagessatzes) und der Vollzug der Geldstrafe werden bestätigt. Bei der Reduktion der Höhe des Tagessatzes handelt es sich um einen Ermessensentscheid und der angefochtene Entscheid wird nur unwesentlich abgeändert, so dass sich keine andere Kosten- verteilung rechtfertigt (vgl. Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO; BSK StPO-DOMEISEN, 3. Aufl. 2023, Art. 428 N 21). Auf das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin wird sodann aus prozessualen Gründen nicht eingetreten, was ebenfalls kein Obsiegen des Beschuldigten darstellt. Dem Beschuldigten sind daher die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen.

2. Prozess- bzw. Umtriebsentschädigung für den Beschuldigten

E. 1.4 Hinsichtlich der Strafzumessung innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu (Tatkomponente), wobei es auch das Vorleben und die persönlichen Verhält- nisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters berücksichtigt (Täter- komponente). Im Einzelnen (zum Ganzen OFK/StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N 5 ff. m.w.H.; vgl. auch BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; BGE 134 IV 60 E. 5.3; BGE 117 IV 112 E. 1):

E. 1.4.1 Die Tatkomponente, das objektive und subjektive Verschulden, wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).

- 24 -

E. 1.4.2 Als Ausgangspunkt ist die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Zahl der Verletzten, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.). Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tataus- führung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch.

E. 1.4.3 Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung, das Mass an Entscheidungsfreiheit und die Intensität des deliktischen Willens des Täters zu beurteilen: Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entschei- dung gegen sie.

E. 1.4.4 Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden. Die Täterkomponente umfasst die persön- lichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhal- ten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis. Auch kann die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters berücksichtigt werden.

2. Zusatzstrafe

E. 1.5 Die zu Art. 173 ff. StGB ergangene Rechtsprechung unterscheidet zwischen Tatsachenbehauptungen sowie reinen und gemischten Werturteilen. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die ehrverletzende Aus- sage durch Beweis auf ihren Wahrheitsgehalt hin überprüft werden kann (BGE 118 IV 41 E. 3; BGE 74 IV 98 E. 1). Ein reines Werturteil bzw. eine Formal- oder Ver- balinjurie ist ein blosser Ausdruck der Missachtung, ohne dass sich die Aussage erkennbar auf bestimmte, dem Beweis zugängliche Tatsachen stützt. Ehrverlet- zende Werturteile über den Verletzten können, auch soweit sie an Dritte gerichtet sind, lediglich den Tatbestand der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB erfül- len. Bei einem sog. gemischten Werturteil hat eine Wertung demgegenüber einen erkennbaren Bezug zu Tatsachen (Urteile des Bundesgerichtes 6B_440/2019 vom

18. November 2020 E. 2.2.1, nicht publ. in: BGE 147 IV 65; 6B_1270/2017 vom

24. April 2018 E. 2.1; je mit Hinweisen). Der Übergang zwischen reinem Werturteil zu gemischtem Werturteil ist fliessend. Ob ein reines oder ein gemischtes Werturteil vorliegt, muss aus dem ganzen Zusammenhang der Äusserung erschlossen werden (BGE 74 IV 98 E. 1; Urteile des Bundesgerichtes 6B_69/2019 vom

- 11 -

E. 1.6 Der Vorwurf strafbaren Verhaltens ist ehrverletzend (vgl. BGE 145 IV 462 E. 4.2.2; BGE 132 IV 112 E. 2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_1046/2021 vom

2. August 2022 E. 3.3.2; 6B_328/2021 vom 13. April 2022 E. 2.2.3; 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 3.8.2; je mit Hinweisen). Es ist Sache der beschuldigten Person, zu beweisen, dass die Äusserung wahr ist oder dass sie diese in guten Treuen für wahr halten durfte, falls sie zum Entlastungsbeweis zugelassen wird. Der Wahrheitsbeweis eines strafbaren Verhaltens kann grundsätzlich nur mit einem rechtskräftigen Strafurteil erbracht werden (BGE 132 IV 112 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_328/2021 vom 13. April 2022 E. 2.2.3; 6B_1131/2021 vom

12. Januar 2022 E. 5.1.2; 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 3.8.2). Der Gut- glaubensbeweis ist erbracht, wenn der Täter nachweist, dass er die ihm nach den

- 12 - Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unternom- men hat, um die Richtigkeit seiner Äusserung zu überprüfen und sie für gegeben zu erachten (BGE 124 IV 149 E. 3b; BGE 116 IV 205 E. 3; BGE 105 IV 118 E. 2a; Urteile des Bundesgerichtes 6B_328/2021 vom 13. April 2022 E. 2.2.3; 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 5.1.2; zum Ganzen: Urteil des Bundes- gerichtes 6B_1028/2023 vom 21. Oktober 2024 E. 3.3.4).

E. 1.7 Beweist die beschuldigte Person, dass die von ihr vorgebrachte oder weiter- verbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht (sog. Wahrheitsbeweis), oder dass sie ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten (sog. Gut- glaubensbeweis), so ist sie nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). In Bezug auf den Gutglaubensbeweis muss die Täterschaft zur Erfüllung ihrer Informations- und Sorgfaltspflicht sämtliche ihr zumutbaren Schritte unternommen haben, um die Richtigkeit ihrer Äusserungen zu überprüfen (BGE 124 IV 149 E. 3b; Urteile des Bundesgerichtes 6B_777/2022 vom 16. März 2023 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 149 IV 170; 6B_735/2022 vom 2. Februar 2023 E. 3.1; je mit Hinweisen). Sie darf nicht blind auf die Aussagen einer Drittperson vertrauen (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1461/2021 vom 29. August 2022 E. 2.1.4; 6B_1114/2018 vom 29. Januar 2020 E. 2.1.2, nicht publ. in: BGE 146 IV 23; je mit Hinweisen). Massgebend sind letztlich die Umstände des Einzelfalls. Je schwerer ein Ehreingriff ist, desto höhere Sorg- faltspflichten bestehen hinsichtlich der Abklärung des wahren Sachverhalts, wobei die Schwere vom Vorwurf und vom Verbreitungsgrad abhängt (Urteil des Bundes- gerichtes 6B_735/2022 vom 2. Februar 2023 E. 3.1 mit Hinweisen). In der Regel ist der Entlastungsbeweis zuzulassen (BGE 132 IV 112 E. 3.1; Urteile des Bundes- gerichtes 6B_1114/2018 vom 29. Januar 2020 E. 2.1.2; 6B_722/2017 vom

28. August 2017 E. 1.1). Ein Ausschluss ist nach Art. 173 Ziff. 3 StGB nur vorge- sehen, wenn die Äusserung ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung und kumulativ vorwiegend in der Absicht vorge- bracht oder verbreitet wird, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere wenn sich die Äusserung auf das Privat- oder Familienleben bezieht (vgl. BGE 132 IV 112 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichtes 6B_777/2022 vom 16. März 2023 E. 3.2; 6B_735/2022 vom 2. Februar 2023 E. 3.1; je mit Hinweisen). Eine begründete Ver- anlassung im genannten Sinn kann sich auf öffentliche oder private Interessen

- 13 - beziehen. Sie muss objektiv bestanden haben und Beweggrund für die Äusserung gewesen sein. Für die Zulassung zum Entlastungsbeweis genügt, dass die Äus- serung auch nur zum kleineren Teil aus begründeter Veranlassung getan wurde (Urteile des Bundesgerichtes 6B_722/2017 vom 28. August 2017 E. 1.1; 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 3.1.4; je mit Hinweis; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichtes 7B_269/2022 vom 11. Juni 2024 E. 2.2.1 f.).

2. E-Mail vom 13. Juni 2022, 14.55 Uhr (Dossier 1)

E. 2 Strafanträge Der Tatbestand der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB ist ein Antragsdelikt. Die Vorinstanz hat das Nötige dazu ausgeführt und kam zurecht zum Schluss, dass die erforderlichen Strafanträge vorliegen (Urk. 87 S. 7; Urk. 2; D2 Urk. 1).

E. 2.1 Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens verbleibt kein Raum für eine Prozess- oder Umtriebsentschädigung für den Beschuldigten. Der entsprechende Antrag des Beschuldigten ist abzuweisen.

E. 2.2 Nachdem die Strafanzeige des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, kann mit vorliegendem Urteil nicht über allfällige Rückforderungen von Bussen und Verfahrenskosten entschie- den werden (vgl. Urk. 111 S. 91; Urk. 120 S. 22).

- 38 -

3. Prozessentschädigung für die Privatklägerin

E. 2.3 Diesen Erwägungen der Vorinstanz ist beizupflichten, zumal aus der Eingabe des Beschuldigten vom 21. Februar 2025 erneut hervorgeht, dass er keineswegs einsichtig ist. So bezeichnete er die Privatklägerin weiterhin unzählige Male als Betrügerin (Urk. 111). Es kommt hinzu, dass der Beschuldigte mittlerweile

– zumindest hinsichtlich der E-Mails von Dezember 2023 – einschlägig vorbestraft ist (vgl. vorne Ziff. V.6.5), was als erheblich ungünstiges Element gewichtet werden muss (Urteil des Bundesgerichtes 6B_80/2024 vom 9. Januar 2025 E. 3.2.1). So- dann liess der Beschuldigte auch an der heutigen Berufungsverhandlung jegliche Einsicht in das Unrecht seiner Taten vermissen und er bezichtigte die Privatklägerin wiederum des Betruges (Urk. 119 S. 14 f.). Dem Beschuldigten ist daher eine un- günstige Prognose zu stellen. Ein Strafaufschub ist nicht möglich und die Geldstrafe ist zu vollziehen. VII. Zivilforderung

1. Grundzüge des Adhäsionsverfahrens

E. 2.4 Der Beschuldigte berief sich in der Untersuchung und vor Vorinstanz sowohl auf den Wahrheits- als auch den Gutglaubensbeweis (Urk. 4 S. 4 F/A 22; Urk. 21/3 S. 3-6 F/A 9 ff. und S. 9 F/A 40 f.; Urk. 54 S. 3-7; Prot. I S. 16 f. und S. 40 f.). Auch seinen Eingaben im Berufungsverfahren und den Ausführungen anlässlich der heu- tigen Berufungsverhandlung ist zu entnehmen, dass er die Ansicht vertritt, seine

- 15 - Ausführungen entsprächen der Wahrheit (der Betrug sei "beweisbar" bzw. die Vorinstanz habe die "Beweisunterlagen völlig ignoriert"; vgl. z.B. Urk. 97 S. 3, S. 5, S. 6, S. 9 und S. 10; Urk. 111 S. 48 ff.; Urk. 120). Die Vorinstanz liess den Beschul- digten in Anwendung von Art. 173 Ziff. 3 StGB nicht zum Wahrheits- und Gutglau- bensbeweis zu, da keine öffentlichen Interessen oder eine sonstwie begründete Veranlassung ersichtlich seien, die inkriminierte E-Mail an die Arbeitgeberin der Be- schuldigten (recte: Privatklägerin) zu senden, vielmehr sei im Verhalten des Beschuldigten die Absicht zu erblicken, der Privatklägerin gegenüber ihrer Arbeit- geberin Übles vorzuwerfen und diese dort zu schmähen bzw. zu Fall zu bringen, selbst wenn der Beschuldigte auf die Einleitung einer Lohnpfändung abgezielt habe, was umso mehr gelte, als der Arbeitsplatz ohne sachlichen oder persönlichen Zusammenhang zum Nachbarschaftsstreit stehe (Urk. 87 S. 14). Diesen Erwägun- gen der Vorinstanz ist beizupflichten. Die Arbeitgeberin der Privatklägerin ist in keiner Art und Weise in die Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der Liegenschaft C._____ [Strasse] … in D._____ zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten involviert. Wenn der Beschuldigte der Arbeitgeberin der Privatkläge- rin einfach diese "Information" hat zukommen lassen wollen, wie er es selber aus- drückt (Urk. 21/3 S. 3 f. F/A 9 ff.; vgl. auch Urk. 4 S. 2 f. F/A 12 f.), so gab es hierfür

– mangels einer Verbindung zur Arbeitgeberin – keinen auch nur ansatzweise ersichtlichen Grund. Auf die Frage, ob er sich eine Reaktion der Arbeitgeberin erhofft habe, antwortete der Beschuldigten denn auch mit "nein, nein" (Urk. 21/3 S. 4 F/A 14). Heute bestätigte der Beschuldigte dies, indem er zu Protokoll gab, es sei eine Reaktion auf das "Theater wegen einer Lohnpfändung" der Privatklägerin gewesen (Urk. 119 S. 12). Dies zeigt in aller Deutlichkeit, dass der Beschuldigte keine öffentlichen Interessen wahren wollte, keine Veranlassung für das Versenden der E-Mail bestand und er diese nur in der Absicht, der Privatklägerin Übles vorzu- werfen, verfasste und verschickte, zumal aufgrund der Ausführungen des Beschul- digten in der Eingabe vom 21. Februar 2025 der Eindruck entsteht, dass er sich einfach an der Privatklägerin rächen wollte, da diese eine Lohnpfändung seiner Ehefrau initiierte. Denn er wirft der Privatklägerin vor, eine Betreibung bzw. Lohn- pfändung eingeleitet zu haben, um absichtlich den Ruf seiner Ehefrau zu schädigen und ihren Job bei der H._____ zu gefährden, welcher Fall nun vor Bundesgericht

- 16 - sei. Gegen eine solche "böse Absicht & Angriff" verteidige er sich (Urk. 111 S. 60). Es kommt hinzu, dass sich diverse Vorbringen des Beschuldigten, weshalb er zum Entlastungsbeweis zuzulassen sei, erst nach dem Verfassen der anklagegegen- ständlichen E-Mail ereigneten (z.B. Urk. 121), was von Vornherein nicht zur Zulassung zum Entlastungsbeweis führen kann. Der Beschuldigte ist nicht zum Entlastungsbeweis zuzulassen.

E. 2.5 Der Beschuldigte führt ferner stets an, die Vorinstanz habe Beweisunter- lagen "vernichtet" bzw. "eliminiert" (Urk. 111; Urk. 119 S. 11). Was er damit konkret meint, erschliesst sich nicht. Die vom Beschuldigten eingereichten Eingaben und Beilagen fanden Eingang in die Akten, auf seine Argumente wurde im angefochte- nen Entscheid eingegangen. Im Übrigen ist auf die Erwägungen unter II.3.2 zu verweisen. Da die Vorinstanz den Beschuldigten – zurecht – nicht zum Entlastungs- beweis zuliess, war sie nicht gehalten, allfällige Beweisunterlagen zu würdigen. Auch mit diesem Vorbringen ist der Beschuldigte daher nicht zu hören.

E. 2.6 In einer Eventualbegründung erwägt die Vorinstanz schliesslich, dass dem Beschuldigten der Entlastungsbeweis auch nicht gelänge (Urk. 87 S. 14-16). Dem ist zuzustimmen. Der Wahrheitsbeweis für die Behauptung oder Verdächtigung, es habe jemand ein Delikt begangen, ist grundsätzlich durch eine entsprechende Verurteilung zu erbringen (BGE 106 IV 115 E. 2). Nachdem das diesbezügliche Verfahren gegen die Privatklägerin (Untersuchungs-Nr. A-8/2023/10047313 der Staatsanwaltschaft See/Oberland) rechtskräftig eingestellt wurde (Urk. 74/2 [Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts Zürich vom 21. Juni 2024]) und der Beschuldigte auch sonst über keine Verurteilung der Privatklägerin zu berichten wusste (Urk. 119 S. 15), gelingt dem Beschuldigten der Wahrheitsbeweis nicht. Hinsichtlich des Gutglaubensbeweises verweist die Vorinstanz zurecht auf den Umstand, dass die Strafanzeige des Beschuldigten gegen die Privatklägerin vom

E. 2.7 Der Beschuldigte hat in Bezug auf die E-Mail vom 13. Juni 2022, 14.55 Uhr, den Tatbestand der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB erfüllt.

3. E-Mail vom 13. Juni 2022, 15.21 Uhr (Dossier 1)

E. 3 Verweise und Parteivorbringen

E. 3.1 Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO (i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO für das Beru- fungsverfahren) hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Ver- fahren, wenn sie obsiegt. Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).

E. 3.2 Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte seit Januar 2024 verteidigt war (Anzeige des Verteidigungsverhältnisses durch Rechtsanwalt X1._____ am

29. Januar 2024; Urk. 28/1) und er nach dessen Mandatsniederlegung (Urk. 38) bis

30. Mai 2024 durch Rechtsanwältin X2._____ verteidigt wurde (Urk. 39; Urk. 63), erweist sich eine anwaltliche Vertretung (auch) der Privatklägerin gerade noch als notwendig, zumal Rechtsanwalt Y._____ die Privatklägerin auch im mit Strafan- zeige des Beschuldigten vom 4. Dezember 2023 angehobenen Strafverfahren ge- gen sie als Beschuldigte (A-8/2023/10047313) verteidigte (vgl. Urk. 21/1 S. 1).

E. 3.3 Die Vorinstanz reduzierte den Stundenansatz des Vertreters der Privatklä- gerin von Fr. 300.– auf Fr. 220.– und erwog, die Aufwendungen im Zusammenhang mit der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Privatklägerin als Beschuldigte im Rahmen der Gegenanzeige des Beschuldigten könnten nicht gestützt auf Art. 433 Abs. 1 StPO ersetzt werden. Die Vorinstanz errechnete unter Zugrundele- gung eines Stundenansatzes von Fr. 220.– ein Honorar für das Vorverfahren von insgesamt Fr. 5'535.74 (Urk. 87 S. 35). Für das Hauptverfahren erwog sie, dass das vorliegende Verfahren aufwandmässig in der unteren Hälfte anzusiedeln sei. Angesichts des sehr überschaubaren Aktenumfangs und der fehlenden Schwierig- keit des Falles erscheine eine pauschale Entschädigung für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren gemäss § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV von Fr. 3'500.– angemes- sen. Hierzu addierte die Vorinstanz Auslagen des Geschädigtenvertreters von Fr. 95.35 und die Mehrwertsteuer, so dass sie letztlich auf eine Entschädigung für die Privatklägerin von insgesamt Fr. 9'414.59 (inkl. Barauslagen und MwSt.) erkannte (Urk. 87 S. 35 f.).

- 39 -

E. 3.4 Diese für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Hauptverfahren errech- nete Prozessentschädigung für die Privatklägerin erscheint angemessen und ist zu bestätigen.

E. 3.5 Für das vorliegende Berufungsverfahren verlangt die Privatklägerin keine Prozessentschädigung (vgl. Urk. 103; Urk. 115). Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung des Beschuldigten hinsichtlich Dispositivziffer 4 des vorin- stanzlichen Urteils (Abweisung Genugtuungsbegehren der Privatklägerin) wird nicht eingetreten.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

3. Gegen diesen Beschluss kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 40 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 250.–.

3. Die Geldstrafe wird vollzogen.

4. Auf das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin B._____ wird nicht ein- getreten.

5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv- ziffern 5, 6 und 7) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'600.–.

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

E. 3.6 Die E-Mail vom 13. Juni 2022, 15.21 Uhr, einschliesslich Weiterleitung der E-Mail von 14.33 Uhr, erfüllt den Tatbestand der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB.

E. 4 E-Mail vom 5. Dezember 2023, 14.06 Uhr (Dossier 2)

E. 4.1 Die E-Mail vom 13. Juni 2022, 15.21 Uhr, richtete sich im Vergleich zur 26 Minuten früher verschickten E-Mail nicht nur an eine Person, sondern an sechs Personen aus der Nachbarschaft des Beschuldigten und der Privatklägerin. Da die Nachbarn vom Konflikt zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin Kennt- nis hatten, wiegt diese Ehrverletzung weniger schwer als diejenige durch die E-Mail vom 13. Juni 2022, 14.55 Uhr. Im Übrigen kann auf obenstehende Ausführungen verwiesen werden (vgl. vorne Ziff. 3.2). Die objektive Tatschwere wiegt noch leicht. Ebenso kann auf vorstehende Erwägungen zur subjektiven Tatschwere verwiesen werden (vgl. vorne Ziff. 3.3). Zufolge des Eventualvorsatzes relativiert sich die Tatschwere, welche nunmehr bloss noch als leicht anzusehen ist. Die Strafe für die E-Mail vom 13. Juni 2022, 15.21 Uhr, wäre isoliert auf 30 Tagessätze anzusetzen. Asperiert ist die Einsatzstrafe um 10 Tagessätze zu erhöhen. Das Asperationsprin- zip wirkt sich angesichts des gleichen geschützten Rechtsguts und desselben Tat- vorgehens relativ stark aus.

E. 4.2 Auch hinsichtlich der E-Mail vom 5. Dezember 2023, 14.06 Uhr, kann zur objektiven Tatschwere grundsätzlich auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. 3.2 verwiesen werden. Zu betonen ist, dass auch diese E-Mail wieder – unter anderem – an die Arbeitgeberin der Privatklägerin ging. Wiederum verwendete der Beschuldigte mehrfach das Wort Betrug und im Betreff sprach er ausdrücklich von Fälschung und Betrugsversuch. Diese E-Mail versandte der Beschuldigte fast ei- neinhalb Jahre nach den inkriminierten E-Mails von Juni 2022, was das Verschul- den leicht erhöht, da dadurch den E-Mailadressaten die vom Beschuldigten gegen- über der Privatklägerin erhobenen Anschuldigungen gleichsam wieder in Erinne- rung gerufen wurden. Dennoch wiegt die objektive Tatschwere noch leicht. Hin- sichtlich der subjektiven Tatschwere kann auf obenstehende Ausführungen verwie- sen werden (vgl. vorne Ziff. 3.3). Die Strafe für diese E-Mail wäre auf isoliert 20-

- 28 - 30 Tagessätze anzusetzen. Asperiert ist die Einsatzstrafe aufgrund der E-Mail vom

5. Dezember 2023, 14.06 Uhr, um 10 Tagessätze zu erhöhen.

E. 4.3 In Bezug auf die E-Mail vom 6. Dezember 2023, 15.06 Uhr kann betreffend die objektive und subjektive Tatschwere auf die Ausführungen zur E-Mail vom vorangegangenen Tag verwiesen werden (vgl. gerade oben Ziff. 4.2). Die Einsatz- strafe ist um asperiert 10 Tagessätze zu erhöhen.

5. Einsatzstrafe nach den Tatkomponenten Die Einsatzstrafe nach den Tatkomponenten beträgt – unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips – 70 Tagessätze.

E. 4.4 Wiederum liess die Vorinstanz den Beschuldigten nicht zum Entlastungsbe- weis zu (Urk. 87 S. 20). Der Beschuldigte führte zu seiner Motivation, diese E-Mail verfasst und verschickt zu haben, aus, es sei um die Information gegangen und dass die Adressaten den Konflikt kennen würden, da die Privatklägerin eine Allianz habe und Mobbing gegen ihn mache (Urk. 21/3 S. 9 f. F/A 42 ff.). Dem Beschuldig- ten ging es damit offensichtlich nicht um die Wahrung irgendwelcher öffentlicher Interessen und er hatte keinerlei Veranlassung für den Versand dieser E-Mail, aus- ser dass er der Privatklägerin dadurch Übles vorwerfen und sie bei ihren Nachbarn, ihrer Arbeitgeberin und der Liegenschaftsverwaltung in Verruf bringen wollte, zumal er demgegenüber nicht aufhört zu betonen, dass die Nachbarn seit fünf Jahren in einem Rechtsstreit stehen (Urk. 111; Urk. 120 S. 1). Zumindest die Nachbarn mussten den Konflikt demgemäss bereits kennen und der Beschuldigte hatte keinerlei Grund, diese über den Konflikt zu informieren.

E. 4.5 Mangels entsprechender Verurteilung der Privatklägerin würde der Wahrheitsbeweis scheitern. Auch dem Gutglaubensbeweis wäre kein Erfolg

- 21 - beschieden. Zwar erstattete der Beschuldigte unmittelbar vor dem Versand der in- kriminierten E-Mail am 4. Dezember 2023 Strafanzeige gegen die Beschuldigte (vgl. Urk. 25/1) und er führte aus, der E-Mailinhalt sei eine Kopie des Inhalts der Strafanzeige (Urk. 111 S. 77 f.). Seinen Aussagen zum Hintergrund der Straf- anzeige kann indes entnommen werden, dass er diese erhob, weil auch die Privat- klägerin gegen ihn Strafanzeige erstattet hatte (Urk. 21/3 S. 9 F/A 42) respektive, es sei eine Reaktion auf die Lohnpfändung bei seiner Frau respektive die Betrei- bungen durch die Privatklägerin gewesen (Urk. 119 S. 12 ["Kraft erzeugt Gegen- kraft"]; vgl. dazu auch vorne Ziff. 2.4). Der Beschuldigte hatte keine ernsthaften Anhaltspunkte für seine Verdächtigungen. So bringt er beispielsweise nicht vor, dass die Liegenschaftsverwaltung die Arbeit der Privatklägerin als Revisorin bean- standete oder dergleichen, vielmehr erwähnt er den seit fünf Jahren bestehenden (Geld-)Streit zwischen ihm und der Privatklägerin (a.a.O. S. 12 F/A 54 f.) und in der inkriminierten E-Mail sowie in der Eingabe vom 21. Februar 2025 spricht er sogar von einem fünf Jahre dauernden "Kriegszustand" (D2 Urk. 2/1 S. 7; Urk. 111 S. 9, S. 15, S. 71).

E. 4.6 Die E-Mail vom 5. Dezember 2023, 14.06 Uhr, erfüllt den Tatbestand der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB.

E. 5 E-Mails vom 6. Dezember 2023, 15.06 Uhr, 15.51 Uhr und 20.47 Uhr

E. 5.1 Am 6. Dezember 2023 versandte der Beschuldigte drei weitere E-Mails und zwar um 15.06 Uhr, um 15.51 Uhr und um 20.47 Uhr, wobei sie – erneut – die Betreffe "WG: FYI Strafanzeige gegen Frau B._____: Fälschung & Betrug (Ver- such)" bzw. "AW: FYI Strafanzeige gegen Frau B._____: Fälschung & Betrug (Ver- such)" aufwiesen. Die E-Mails gingen an diverse Nachbarn, wiederum die Arbeit- geberin der Privatklägerin sowie die Liegenschaftsverwaltung F._____ Immobilien GmbH (D2 Urk. 2/1 S. 5 f.) – und damit an Dritte. Bereits angesichts des Betreffs in Zusammenhang mit der zeitlichen Nähe zur E-Mail vom 5. Dezember 2023 liegt Ehrenrührigkeit vor, zumal der Beschuldigte wiederum davon spricht, dass die Privatklägerin vor Gericht etwas gefälscht und betrogen habe. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes und der Zulassung zum Entlastungsbeweis kann auf vorstehende Ausführungen verwiesen werden (vorne Ziff. 2.3 und Ziff. 4.4 f.). Die

- 22 - E-Mail vom 6. Dezember 2023, 15.06 Uhr, erfüllt den Tatbestand der üblen Nach- rede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB.

E. 5.2 Die Vorinstanz erwägt hinsichtlich der beiden E-Mails vom 6. Dezember 2023, 15.51 Uhr und 20.47 Uhr, dass der Beschuldigte die E-Mail von 15.06 Uhr nochmals weitergeleitet habe, jedoch ohne inhaltlich neue strafrechtlich relevante Vorwürfe zu erheben, weshalb der Unrechtsgehalt mit der strafrechtlichen Behand- lung der E-Mail von 15.06 Uhr bereits abgedeckt sei (Urk. 87 S. 22). Eine andere Beurteilung respektive weitere Schuldsprüche bezüglich dieser beiden E-Mails erübrigen sich bereits aufgrund des Verbots der reformatio in peius. Dennoch ist anzumerken, dass der Beschuldigte zwei weitere E-Mails mit nur schon ehrverlet- zenden Betreffen versendet hat. Dadurch sahen die Adressaten den Betreff erneut in ihren E-Mail-Posteingängen, weshalb ihnen die E-Mail des Beschuldigten, die er am selben Tag versandt hatte, zumindest wieder in Erinnerung gerufen wurde. Insofern ist der Unrechtsgehalt durch die Beurteilung der E-Mail vom 6. Dezember, 15.06 Uhr, nicht komplett abgedeckt, was auf den Schuldspruch jedoch, wie bereits dargelegt, keinen Einfluss haben kann.

E. 6 Täterkomponenten

E. 6.1 Den Untersuchungsakten (Urk. 4; Urk. 11; Urk. 21/3), dem vorinstanzlichen Urteil (Urk. 87 S. 26), dem vorinstanzlichen Protokoll (Prot. I S. 11 ff.), dem Date- nerfassungsblatt (Urk. 99) sowie der Befragung des Beschuldigten anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung (Urk. 119 S. 1-9) kann entnommen werden, dass der knapp 57-jährige Beschuldigte in O._____ geboren wurde. Er kam vor rund 30 Jahren in die Schweiz und hat an der HSG in St. Gallen Wirtschaftswissenschaf- ten studiert. Er lebt mit seiner Ehefrau und seiner 16-jährigen Tochter seit mehreren Jahren in D._____. Er erklärte, ein Hedgefonds-Unternehmen (P._____) besessen zu haben, welches mathematische Modelle zur Risikominimierung entwickelt habe, über welches jedoch im Jahr 2022 der Konkurs eröffnet worden sei. Zurzeit arbeite er an der Verbesserung seiner Modelle und einem Upgrade. Seine Ehefrau habe nach der Übernahme der H._____ durch die Q._____– vor ungefähr zwei Jahren – ihre Anstellung verloren und sich mittlerweile mit einem eigenen Unternehmen (ei- ner Aktiengesellschaft im Bereich des Private Banking) selbständig gemacht.

E. 6.2 Nachdem der Beschuldigte sich in der gesamten Untersuchung nicht zu seinen finanziellen Verhältnissen (Einkommen, Vermögen, Schulden) äusserte, hielt er im Datenerfassungsblatt fest, kein Einkommen zu erzielen, eine Liegen- schaft mit einem Steuerwert von Fr. 1.2 Mio. zu besitzen und Hypothekarschulden von Fr. 10'800.– zu haben. Zu einem allfälligen Vermögen (ohne Liegenschaften)

- 29 - äusserte er sich nicht bzw. er liess das entsprechende Feld frei. Heute bestätigte der Beschuldigte, kein Einkommen zu erzielen. Da seine Frau zurzeit Geld inves- tiere und keine Arbeitslosengelder beziehe, würden sie momentan (als Familie) von den Ersparnissen leben. Seine Reserven bestünden aus Bargeld von rund Fr. 5'000.– sowie einem halben Kilo Gold und einem Auto, welche Vermögenswerte er verkaufen könne. Seine Frau habe höhere Ersparnisse als er, es befinde sich jedoch hauptsächlich in der Pensionskasse; sie habe keine grossen Reserven. Zur Liegenschaft gab er heute an, diese für Fr. 2.6 Mio. gekauft zu haben. Sie sei mit einer Hypothek von Fr. 1.6 Mio. belastet.

E. 6.3 Die persönlichen Verhältnisse und die Biographie des Beschuldigten wirken strafzumessungsneutral.

E. 6.4 Der Beschuldigte zeigte sich im Hinblick auf das Verfassen und das Ver- senden der E-Mails geständig. Da die fraglichen E-Mails sich indes in den Akten befinden und der Beschuldigte ansonsten Reue und Einsicht vermissen lässt, wirkt sich das Geständnis nicht strafmindernd aus.

E. 6.5 Der Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft. Er wurde, wie bereits festgehal- ten, mit Urteil des Obergerichts Zürich vom 15. September 2023 der mehrfachen üblen Nachrede schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 3'000.– belegt (Urk. 116). Jene Verurteilung erfolgte im selben Kontext wie die vorliegende, weshalb eine starke Straferhöhung angezeigt ist. Es ist indes zu beachten, dass der Beschuldigte hinsichtlich der E-Mails gemäss Dossier 1, denjenigen von Juni 2022, nicht vorbestraft ist, da er jene vor der Verurteilung durch das Obergericht Zürich versandte. Diesbezüglich rechtfertigt sich indes eine Straferhöhung zufolge Delinquenz während laufender Strafuntersuchung.

E. 6.6 Weitere für die Beurteilung der Täterkomponente relevante Elemente (Zeit- ablauf und Wohlverhalten, mediale Vorverurteilung, Delinquenz während laufender Probezeit) sind nicht ersichtlich.

E. 6.7 Aufgrund der Täterkomponenten, konkret der einschlägigen Vorstrafe respektive der Delinquenz während laufender Strafuntersuchung, ist respektive

- 30 - wäre die nach den Tatkomponenten festgesetzte Einsatzstrafe von 70 Tagessät- zen deutlich zu erhöhen. Nachdem eine höhere Sanktion als die von der Vorinstanz ausgefällte Geldstrafe von 70 Tagessätzen aufgrund des Verschlechterungs- verbots aber ausser Betracht fällt, hat es bei dieser Sanktion sein Bewenden. Der Beschuldigte ist somit – in Bestätigung der von der Vorinstanz festgesetzten Strafe – mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu bestrafen.

E. 7 Höhe des Tagessatzes

E. 7.1 Die Tagessatzhöhe wird nach dem Nettoeinkommensprinzip berechnet. Ausgangspunkt für die Bemessung der Tagessatzhöhe bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung sowie die notwendigen Berufsauslagen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Weiter nennt das Gesetz das Vermögen als Bemessungskriterium. Gemeint ist die Substanz des Ver- mögens, da dessen Ertrag bereits Einkommen darstellt. Die Frage, ob und in welchem Ausmass das Vermögen zur Bestimmung des Tagessatzes heranzu- ziehen ist, beantwortet sich nach Sinn und Zweck der Geldstrafe. Wer seinen Lebensunterhalt aus laufenden Einkommen bestreitet, soll die Geldstrafe daraus bezahlen und sich in seiner gewohnten Lebensführung einschränken müssen, gleichviel, ob es sich um Arbeits-, Vermögens- oder Rentenertrag handelt. Fehlen- des Vermögen stellt insoweit keinen Grund dar, die Höhe des Tagessatzes zu senken, ebenso wenig wie vorhandenes Vermögen zu einer Erhöhung führen soll. Denn die Geldstrafe will den Täter in erster Linie in seinem Einkommen treffen und nicht in den Quellen, aus denen es fliesst. Auch ist nicht einzusehen, weshalb ein Täter, der durch eigene Leistung oder vergangenen Konsumverzicht Vermögen äufnete, schlechter gestellt werden sollte, als jener, der es in der Vergangenheit ausgegeben hat. Es kann nicht der Sinn der Geldstrafe sein, Vermögen ganz oder teilweise zu konfiszieren. Das Vermögen ist bei der Bemessung des Tagessatzes daher nur (subsidiär) zu berücksichtigen, wenn besondere Vermögensverhältnisse einem vergleichsweise geringen Einkommen gegenüberstehen. Mit anderen Worten bleibt es von Bedeutung, wenn der Täter ohnehin von der Substanz des

- 31 - Vermögens lebt, und es bildet Bemessungsgrundlage in dem Ausmass, in dem er selbst es für seinen Alltag anzehrt (BGE 134 IV 60 E. 6.2).

E. 7.2 Die Vorinstanz ging – ausgehend vom beigezogenen Auszug aus dem Steuerregister vom 23. November 2023 (Urk. 14/3) – für die Jahre 2021 und 2022 von einem Einkommen von provisorisch Fr. 370'000.– aus und schloss auf eine Tagessatzhöhe von Fr. 500.– (Urk. 87 S. 29).

E. 7.3 Betrachtet man die finanzielle Situation des Beschuldigten, so ist festzu- stellen, dass der Beschuldigte seit rund zwei Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, die zu einem Einkommen führt. Seine Ehefrau machte sich selbständig, gründete eine Aktiengesellschaft und erzielt auch kein Einkommen. Der laufende Unterhalt für die Familie, einschliesslich Schulgeld für die Privatschule der Tochter von mehreren zehntausend Franken pro Jahr (Urk. 119 S. 5), wird aus dem Vermögen bestritten und es scheint keine (finanzielle) Notwendigkeit zu bestehen, dass die Ehefrau des Beschuldigten Arbeitslosengelder bezieht. Sodann ist der Beschuldigte hälftiger Miteigentümer an einer Liegenschaft, welche ca. 2014 für Fr. 2.6 Mio. gekauft wurde (und angesichts der aktuellen Liegenschaftspreise in der Region Zürich mittlerweile einen deutlich höheren Wert aufweisen dürfte) und mit einer Hypothek von bloss Fr. 1.6 Mio. belastet ist. Der Beschuldigte gab auch zu Protokoll, nicht angeben zu können, wie hoch die monatlichen Ausgaben für den Lebensunterhalt der Familie seien, da seine Frau alle Finanzsachen erledige und er sie nie danach frage, sie sei der CFO zuhause (Urk. 119 S. 8 f.). Aus all diesen Umständen muss geschlossen werden, dass kein (grosser) finanzieller Druck vor- handen ist. Dem Beschuldigten und seiner Ehefrau scheint es angesichts der vor- handenen finanziellen Mittel und Reserven möglich zu sein, sich in aller Ruhe eine neue berufliche Existenz aufzubauen, und es besteht offensichtlich keine (finanzi- elle) Notwendigkeit, möglichst schnell wieder ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Daher ist zur Bemessung der Tagessatzhöhe auf das Vermögen abzustellen. Angesichts des Vermögens des Beschuldigten erscheint ein Tagessatz von Fr. 250.– angemessen.

- 32 -

E. 8 Der Antrag des Beschuldigten auf Leistung einer Parteientschädigung an ihn durch die Privatklägerin B._____ wird abgewiesen.

E. 9 Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Beschuldigten (unter Beilage einer Kopie von Urk. 116; versandt)  die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt)  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an den Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft See/Oberland  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz 

- 41 - die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 

E. 10 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 10. April 2025 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Knüsel lic. iur. S. Maurer

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB.
  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je CHF 500.– (entsprechend CHF 35'000.–). Die Geldstrafe wird vollzogen.
  3. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin wird auf den Weg des Zivilprozesses ver- wiesen.
  4. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin wird abgewiesen.
  5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 2'400.– die weiteren Kosten betragen: CHF 2'000.– Gebühr für das Vorverfahren; CHF 4'400.– Kosten total.
  6. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Prozessentschädigung von CHF 9'414.59 (inkl. 7.7 % bzw. 8.1 % MWST) zu bezahlen.
  8. (Mitteilungen)
  9. (Rechtsmittel) - 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 4 f.) a) Des Beschuldigten: (Urk. 111 S. 91; Urk. 120 S. 22) "1. Dr. A._____ ist nicht schuldig, und nicht strafbar.
  10. Geldstrafe von CHF 35'000 ist abzulehnen (BG Meilen Entscheidung Punkt 2)
  11. Gerichtgebühren von CHF 4'000 zu Lasten Gegenpartei (BG Meilen Entschei- dung Punkt 5 und Punkt 6)
  12. Parteientschädigung von CHF 9'414.59 ist abzulehnen (BG Meilen Entschei- dung Punkt 7)
  13. Prozessgebühren zu Lasten Gegenpartei
  14. Rückerstattung von Anwaltskosten von Dr. A._____ auf BG Meilen Level CHF 4'864.5
  15. Rückerstattung Geldbusse für Strafanzeige von Dr. A._____ sowie Verfah- renskosten CHF 3'400
  16. Frau B._____ sollte Parteientschädigung an Dr. A._____ bezahlen, nicht um- gekehrt (wie BG Meilen Entscheidung Punkt 7). Eine Parteientschädigung für Dr. A._____ ist beantragt." b) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft: (Urk. 100) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. - 4 - Erwägungen: I. Einleitung und Verfahrensgang
  17. Einleitung 1.1. Die Geschädigte B._____ (fortan: Privatklägerin; vgl. zur Konstituierung: Urk. 24/3) erstattete am 11. Juli 2022 Anzeige gegen A._____ (fortan: Beschuldig- ter) wegen übler Nachrede und Verleumdung (Urk. 1). Die Anzeige steht im Zu- sammenhang mit einer seit länger bestehenden Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin. Der Beschuldigte (und dessen Ehefrau) sowie die Privatklägerin bilden bzw. bildeten (die Privatklägerin wohnt seit Ende 2024 nicht mehr in der Liegenschaft am C._____ [Strasse] … in D._____ [Urk. 111 S. 15]) eine Stockwerkeigentümergemeinschaft an der Liegenschaft C._____ [Strasse] … in D._____ (Urk. 119 S. 11). Zudem besteht eine Miteigentümerge- meinschaft mit weiteren Nachbarn u.a. bezüglich der Garagenplätze der Überbau- ung. Seit einigen Jahren gibt es Streit über die Jahresschlussrechnungen der Stockwerkeigentümergemeinschaft. Der Beschuldigte ist der Meinung, die Buch- haltung sei fehlerhaft und müsse korrigiert werden. Die Buchhaltung wurde in den Jahren 2014 bis 2019 durch die Liegenschaftsverwaltung E._____ Immobilien AG erstellt, welche das Mandat schliesslich niederlegte. Nachdem die Privatklägerin und der Beschuldigte sich anschliessend nicht auf eine Verwaltung hatten einigen können, verlangte die Privatklägerin die gerichtliche Einsetzung einer Verwaltung, worauf die F._____ Immobilien GmbH eingesetzt wurde. Auch im Zusammenhang mit der Miteigentümergemeinschaft bezüglich der Garagenplätze kam es zu ge- richtlichen Auseinandersetzungen zwischen dem Beschuldigten und der Privatklä- gerin bzw. den anderen Miteigentümern. Schliesslich wurde der Beschuldigte mit Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts Zürich vom 15. September 2023 wegen mehrfacher übler Nachrede zum Nachteil der Privatklägerin rechtskräftig verurteilt (Urk. 116; Urk. 113/87; Urk. 21/1 S. 4 ff. F/A 20 ff.; Urk. 21/3 S. 6 F/A 24, S. 8 F/A 36 ff. und S. 11 f. F/A 52 ff.). 1.2. Ferner erstattete der Beschuldigte am 4. Dezember 2023 Strafanzeige gegen die Privatklägerin wegen Betrugs und Urkundenfälschung (Urk. 25/1). - 5 - Dieses Verfahren wurde mit Verfügung vom 9. April 2024 rechtskräftig eingestellt, nachdem eine dagegen erhobene Beschwerde von der III. Strafkammer des Ober- gerichts Zürich mit Beschluss vom 21. Juni 2024 abgewiesen wurde (Urk. 1-B [gemäss Aktenverzeichnis der Vorinstanz]; vom Beschuldigten heute bestätigt: Urk. 119 S. 13 f.).
  18. Prozessgeschichte 2.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil wird auf die Erwägun- gen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen (Urk. 87 S. 5 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu ergänzen ist, dass die Staatsanwaltschaft am 22. November 2023 zunächst einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten erlassen hatte (Urk. 16), gegen welchen er mit Schreiben vom 29. November 2023 Einsprache erhob (Urk. 19). Nach Durchführung je einer Einvernahme mit dem Beschuldigten und der Privatklägerin (Urk. 21/1 und Urk. 21/3) klagte die Staatsanwaltschaft den Beschul- digten am 23. Februar 2024 an (Urk. 33). 2.2. Gegen das vorstehend wiedergegebene und gleichentags mündlich eröff- nete Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht (fortan: Vorinstanz), vom
  19. Juli 2024 (Prot. I S. 45 ff.) meldete der Beschuldigte vor Schranken – und damit fristgerecht (Art. 399 Abs. 1 StPO) – Berufung an (Prot. I S. 47). Das schriftlich begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 30. August 2024 zugestellt (Urk. 86/3). Dieser teilte dem Berufungsgericht nach entsprechender Aufforderung (Urk. 92) mit Zuschrift vom 8. Oktober 2024 mit, dass seine Eingabe an die Vor- instanz vom 30. August 2024 (Urk. 90 = Urk. 94/1) als Berufungserklärung gelte (Urk. 93). Diese erfolgte damit rechtzeitig (Art. 399 Abs. 3 StPO). Mit Präsidialver- fügung vom 9. Oktober 2024 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO der Staatsanwaltschaft und der Privat- klägerin zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 95). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Zuschrift vom 25. Oktober 2024 auf Anschlussberufung und bean- tragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 100). Ebenso verzichtete die Privatklägerin mit Schreiben vom 29. Oktober 2024 auf Anschlussberufung - 6 - (Urk. 103). Am 6. Februar 2025 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 10. April 2025 vorgeladen (Urk. 105). 2.3. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschien einzig der Beschuldigte (Prot. II S. 4). Vorfragen waren keine zu entscheiden (Prot. II S. 5) und – abge- sehen von der Einvernahme des Beschuldigten (Urk. 119) – auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 6). Das Urteil wurde im Anschluss an die Berufungsver- handlung gefällt und schriftlich eröffnet (Prot. II S. 8 ff.). II. Prozessuales
  20. Umfang der Berufung 1.1. Der Beschuldigte ficht das Urteil der Vorinstanz vollumfänglich an (Urk. 90; Urk. 111 S. 91; Prot. II S. 5 f.). Damit ist kein Punkt des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass das Genugtu- ungsbegehren der Privatklägerin gemäss Dispositiv-Ziffer 4 abgewiesen wurde. Mangels Beschwer ist diesbezüglich auf die Berufung des Beschuldigten nicht ein- zutreten. 1.2. Nachdem keine selbständigen Berufungen und/oder Anschlussberufungen der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin vorliegen (vgl. oben Ziff. 2.2), ist das Berufungsgericht an das Verschlechterungsverbot gebunden (Art. 391 Abs. 2 StPO).
  21. Strafanträge Der Tatbestand der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB ist ein Antragsdelikt. Die Vorinstanz hat das Nötige dazu ausgeführt und kam zurecht zum Schluss, dass die erforderlichen Strafanträge vorliegen (Urk. 87 S. 7; Urk. 2; D2 Urk. 1).
  22. Verweise und Parteivorbringen 3.1. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies - 7 - in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. 3.2. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidbegründung kurz die wesentlichen Überlegungen nennen muss, von denen sich das Gericht leiten liess und auf die es seinen Entscheid stützt. Es muss sich aber nicht mit jedem Partei- vorbringen einlässlich auseinandersetzen (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7). Die Beru- fungsinstanz kann sich demgemäss auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. III. Sachverhalt
  23. Tatvorwurf und Standpunkt des Beschuldigten 1.1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, am 13. Juni 2022 zwei (Dossier 1) und am 5./6. Dezember 2023 vier (Dossier 2) E-Mails mit den Betreffen "Betrug von Frau B._____" und "Strafanzeige gegen Frau B._____: Fäl- schung & Betrug (Versuch)" an die Arbeitgeberin der Privatklägerin, an Nachbarn der Privatklägerin sowie an die Privatklägerin selbst mit ehrverletzendem Inhalt ge- schickt zu haben (Urk. 33 S. 2-6). 1.2. Der Beschuldigte bestritt in der ganzen Untersuchung und auch vor Vorin- stanz nicht, die anklagegegenständlichen E-Mails geschrieben und verschickt zu haben (Prot. I S. 15 ff.; Urk. 4 S. 1 F/A 4 und S. 3 F/A 18; Urk. 21/3 S. 3 F/A 8 und S. 6 f. F/A 28). Dies änderte sich auch im Berufungsverfahren nicht (Urk. 111; Urk. 119 S. 10). Er führt indes sinngemäss aus, die Wahrheit gesagt zu haben, und beruft sich auf den Wahrheitsbeweis, welchen er mittels Beweisunterlagen erbrin- gen könne (Urk. 111 und Urk. 120; vgl. auch Urk. 90; Urk. 97). 1.3. Der Beschuldigte machte in seiner "Verteidigungsschrift" vom 21. Februar 2025 und auch in seinen heute eingereichten Plädoyernotizen viele Ausführungen zu Umständen, die mit dem vorliegenden Strafverfahren bzw. dem zu beurteilenden Anklagevorwurf nichts zu tun haben. Beispielsweise reichte er dem Gericht heute eine E-Mail respektive E-Mail-Korrespondenz als Beilage zu seinem Plädoyer ein, welche vom 1. und 2. April 2025 datiert und sich auf die Jahresrechnung 2024 - 8 - bezieht (Urk. 121), um zu zeigen, was eine Beschimpfung ist und dass es in seiner Nachbarschaft ab und zu dazu kommt (Urk. 120 S. 3 ff.). Dies mag zwar zutreffen, tut aber nichts zur (vorliegenden Straf-)Sache. Wenn der Beschuldigte sodann das Gefühl hat, dass Privatrechnungen der Privatklägerin in die Jahresrechnung der Stockwerkeigentümergemeinschaft aufgenommen worden seien (z.B. Urk. 120 S. 8 ff.), hat auch dieser Umstand mit dem vorliegenden Anklagevorwurf nichts zu tun. Im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens sind bloss die anklagegegen- ständlichen E-Mails vom 13. Juni 2022 und 5./6. Dezember 2023 zu beurteilen und nichts Anderes. Ferner ist auch darauf hinzuweisen, dass der "Zivilstreit" nichts mit dem vorliegenden Strafverfahren zu tun hat, selbst wenn der Beschuldigte jeweils ausführt, die anklagegegenständlichen E-Mails seien bloss eine Zusammenfas- sung des Zivilstreits (z.B. Urk. 119 S. 10 und S. 11; Urk. 120 S. 19). Thema des Zivilstreits sind – soweit ersichtlich – die Jahresrechnungen der Stockwerkeigen- tümergemeinschaft. Diese sind aber in keiner Form Gegenstand des vorliegenden (Straf-)Verfahrens. Dasselbe gilt für die Lohnpfändungen gegenüber der Ehefrau des Beschuldigten; diesbezügliche Betreibungen und deren erschwertes beruf- liches Fortkommen, was der Beschuldigte immer wieder vorbringt (z.B. Urk. 111 S. 40 und S. 60; Urk. 119 S. 12). Den Ausführungen des Beschuldigten kann sodann entnommen werden, dass er vom vorliegenden Verfahren eine Art vor- frageweise Überprüfung des Verhaltens der Privatklägerin erwartet. Nachdem das diesbezügliche Strafverfahren gegen die Privatklägerin rechtskräftig eingestellt wurde (vgl. oben Ziff. I.1.2), bleibt kein Raum für eine solche Überprüfung und es hat mit der rechtskräftigen Verfahrenseinstellung sein Bewenden. 1.4. Insofern der Beschuldigte insinuiert, dass seitens der Privatklägerin im Zivil- verfahren (weitere) strafbare Handlungen begangen worden sein könnten (Urk. 119 S. 14), wäre (erneut) Strafanzeige zu erstatten oder hätte er sich zivilrechtlicher Rechtsbehelfe zu bedienen. Jedenfalls legitimiert dies den Beschuldigten nicht, die Privatklägerin gegenüber Dritten eines strafbaren Verhaltens zu bezichtigen.
  24. Beweismittel und deren Würdigung Die fraglichen sechs E-Mails sind aktenkundig (Urk. 3/2; Urk. 3/3; D2 Urk. 2/1). Zusammen mit dem Geständnis des Beschuldigten, diese E-Mails verfasst und - 9 - versendet zu haben, ist der Sachverhalt diesbezüglich anklagegemäss erstellt. Auf die Frage der Ehrenrührigkeit der E-Mails sowie die vom Beschuldigten vorge- brachten Einwendungen ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen. IV. Rechtliche Würdigung
  25. Grundlagen 1.1. Der Beschuldigte spricht immer wieder von "Beschimpfung" (z.B. Urk. 120 und Urk. 121; Urk. 111 S. 49 f. und S. 90 f.). Daher ist vorab klarzustellen, dass dem Beschuldigten mit der vorliegend zu beurteilenden Anklage mehrfache üble Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB und keine Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB vorgeworfen wird. 1.2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB sowie zum Wahrheits- und Gutglau- bensbeweis (Art. 173 Ziff. 2 und 3) sorgfältig und ausführlich dargetan, so dass vorab darauf zu verweisen ist (Urk. 87 S. 8-11). Rekapitulierend und teilweise ergänzend ist Folgendes festzuhalten: 1.3. Den Straftatbestand der üblen Nachrede erfüllt, wer jemanden bei einem an- dern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Fami- lienleben beziehen (Art. 173 Ziff. 3 StGB). In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 173 Ziff. 1 StGB Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Dieser muss sich auf den ehrverletzenden Charakter der Mitteilung, die Eignung - 10 - zur Rufschädigung und die Kenntnisnahme der Äusserung durch eine Drittperson, nicht aber auf die Unwahrheit beziehen. Eine besondere Beleidigungsabsicht ist nicht erforderlich (Urteile des Bundesgerichtes 6B_328/2021 vom 13. April 2022 E. 2.2.2; 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 5.1.2; je mit Hinweis; zum Gan- zen: Urteil des Bundesgerichtes 6B_1028/2023 vom 21. Oktober 2024 E. 3.3.1). 1.4. Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen nach ständiger Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB. Voraussetzung ist aber, dass die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch trifft (vgl. BGE 148 IV 409 E. 2.3; BGE 145 IV 462 E. 4.2.2; BGE 137 IV 313 E. 2.1.1 und E. 2.1.4). 1.5. Die zu Art. 173 ff. StGB ergangene Rechtsprechung unterscheidet zwischen Tatsachenbehauptungen sowie reinen und gemischten Werturteilen. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die ehrverletzende Aus- sage durch Beweis auf ihren Wahrheitsgehalt hin überprüft werden kann (BGE 118 IV 41 E. 3; BGE 74 IV 98 E. 1). Ein reines Werturteil bzw. eine Formal- oder Ver- balinjurie ist ein blosser Ausdruck der Missachtung, ohne dass sich die Aussage erkennbar auf bestimmte, dem Beweis zugängliche Tatsachen stützt. Ehrverlet- zende Werturteile über den Verletzten können, auch soweit sie an Dritte gerichtet sind, lediglich den Tatbestand der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB erfül- len. Bei einem sog. gemischten Werturteil hat eine Wertung demgegenüber einen erkennbaren Bezug zu Tatsachen (Urteile des Bundesgerichtes 6B_440/2019 vom
  26. November 2020 E. 2.2.1, nicht publ. in: BGE 147 IV 65; 6B_1270/2017 vom
  27. April 2018 E. 2.1; je mit Hinweisen). Der Übergang zwischen reinem Werturteil zu gemischtem Werturteil ist fliessend. Ob ein reines oder ein gemischtes Werturteil vorliegt, muss aus dem ganzen Zusammenhang der Äusserung erschlossen werden (BGE 74 IV 98 E. 1; Urteile des Bundesgerichtes 6B_69/2019 vom - 11 -
  28. November 2019 E. 1.1; 6B_1270/2017 vom 24. April 2018 E. 2.1 mit Hinweisen), wobei bestimmte Ausdrücke wie Dirne, Schwein oder Verräter das eine wie das andere bedeuten können (BSK StGB II-RIKLIN, 4. Aufl. 2019, N 5 zu Art. 177 StGB; SCHWANDER, Das Schweizerische Strafgesetzbuch unter besonderer Berücksich- tigung der bundesgerichtlichen Praxis, 2. Aufl. 1964, N 604). Beim gemischten Werturteil finden die Bestimmungen von Art. 173 Ziff. 2 und 3 StGB analoge Anwendung, d.h. der Täter ist unter den dort genannten Voraussetzungen zum Wahrheitsbeweis und zum Beweis, dass er ernsthafte Gründe hatte, seine Äusse- rung in guten Treuen für wahr zu halten, grundsätzlich zuzulassen (BGE 132 IV 112 E. 3.1; BGE 93 IV 20 E. 3; Urteil des Bundesgerichtes 6B_440/2019 vom
  29. November 2020 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 147 IV 65). Nur bei reinen Wertur- teilen entfällt die Möglichkeit des Entlastungsbeweises. Art. 173 Ziff. 3 StGB setzt sodann einerseits das Fehlen einer begründeten Veranlassung für die Äusserung und andererseits die überwiegende Absicht, jemandem Übles vorzuwerfen, voraus (BGE 132 IV 112 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichtes 6B_440/2019 vom
  30. November 2020 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 147 IV 65; 6B_1270/2017 vom
  31. April 2018 E. 2.2 mit Hinweisen). Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind. Es liegt indessen am Beschuldigten zu entscheiden, ob er den Entlastungsbeweis erbringen will (BGE 137 IV 313 E. 2.4.2 mit Hinwei- sen; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichtes 7B_140/2023 vom 25. September 2024 E. 2.3). 1.6. Der Vorwurf strafbaren Verhaltens ist ehrverletzend (vgl. BGE 145 IV 462 E. 4.2.2; BGE 132 IV 112 E. 2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_1046/2021 vom
  32. August 2022 E. 3.3.2; 6B_328/2021 vom 13. April 2022 E. 2.2.3; 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 3.8.2; je mit Hinweisen). Es ist Sache der beschuldigten Person, zu beweisen, dass die Äusserung wahr ist oder dass sie diese in guten Treuen für wahr halten durfte, falls sie zum Entlastungsbeweis zugelassen wird. Der Wahrheitsbeweis eines strafbaren Verhaltens kann grundsätzlich nur mit einem rechtskräftigen Strafurteil erbracht werden (BGE 132 IV 112 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_328/2021 vom 13. April 2022 E. 2.2.3; 6B_1131/2021 vom
  33. Januar 2022 E. 5.1.2; 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 3.8.2). Der Gut- glaubensbeweis ist erbracht, wenn der Täter nachweist, dass er die ihm nach den - 12 - Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unternom- men hat, um die Richtigkeit seiner Äusserung zu überprüfen und sie für gegeben zu erachten (BGE 124 IV 149 E. 3b; BGE 116 IV 205 E. 3; BGE 105 IV 118 E. 2a; Urteile des Bundesgerichtes 6B_328/2021 vom 13. April 2022 E. 2.2.3; 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 5.1.2; zum Ganzen: Urteil des Bundes- gerichtes 6B_1028/2023 vom 21. Oktober 2024 E. 3.3.4). 1.7. Beweist die beschuldigte Person, dass die von ihr vorgebrachte oder weiter- verbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht (sog. Wahrheitsbeweis), oder dass sie ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten (sog. Gut- glaubensbeweis), so ist sie nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). In Bezug auf den Gutglaubensbeweis muss die Täterschaft zur Erfüllung ihrer Informations- und Sorgfaltspflicht sämtliche ihr zumutbaren Schritte unternommen haben, um die Richtigkeit ihrer Äusserungen zu überprüfen (BGE 124 IV 149 E. 3b; Urteile des Bundesgerichtes 6B_777/2022 vom 16. März 2023 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 149 IV 170; 6B_735/2022 vom 2. Februar 2023 E. 3.1; je mit Hinweisen). Sie darf nicht blind auf die Aussagen einer Drittperson vertrauen (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1461/2021 vom 29. August 2022 E. 2.1.4; 6B_1114/2018 vom 29. Januar 2020 E. 2.1.2, nicht publ. in: BGE 146 IV 23; je mit Hinweisen). Massgebend sind letztlich die Umstände des Einzelfalls. Je schwerer ein Ehreingriff ist, desto höhere Sorg- faltspflichten bestehen hinsichtlich der Abklärung des wahren Sachverhalts, wobei die Schwere vom Vorwurf und vom Verbreitungsgrad abhängt (Urteil des Bundes- gerichtes 6B_735/2022 vom 2. Februar 2023 E. 3.1 mit Hinweisen). In der Regel ist der Entlastungsbeweis zuzulassen (BGE 132 IV 112 E. 3.1; Urteile des Bundes- gerichtes 6B_1114/2018 vom 29. Januar 2020 E. 2.1.2; 6B_722/2017 vom
  34. August 2017 E. 1.1). Ein Ausschluss ist nach Art. 173 Ziff. 3 StGB nur vorge- sehen, wenn die Äusserung ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung und kumulativ vorwiegend in der Absicht vorge- bracht oder verbreitet wird, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere wenn sich die Äusserung auf das Privat- oder Familienleben bezieht (vgl. BGE 132 IV 112 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichtes 6B_777/2022 vom 16. März 2023 E. 3.2; 6B_735/2022 vom 2. Februar 2023 E. 3.1; je mit Hinweisen). Eine begründete Ver- anlassung im genannten Sinn kann sich auf öffentliche oder private Interessen - 13 - beziehen. Sie muss objektiv bestanden haben und Beweggrund für die Äusserung gewesen sein. Für die Zulassung zum Entlastungsbeweis genügt, dass die Äus- serung auch nur zum kleineren Teil aus begründeter Veranlassung getan wurde (Urteile des Bundesgerichtes 6B_722/2017 vom 28. August 2017 E. 1.1; 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 3.1.4; je mit Hinweis; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichtes 7B_269/2022 vom 11. Juni 2024 E. 2.2.1 f.).
  35. E-Mail vom 13. Juni 2022, 14.55 Uhr (Dossier 1) 2.1. Am 13. Juni 2022 um 14.55 Uhr versandte der Beschuldigte an die Arbeit- geberin der Privatklägerin (...@G1._____.com, Kopie an ...'@G1._____.com) – und mithin eine Dritte – eine E-Mail mit dem Betreff "Betrug von Frau B._____". In jener E-Mail führte der Beschuldigte unter anderem aus (Urk. 3/2): "Die Mitarbeiterin, Frau B._____, von G2._____ ist wegen Betrug durch Rechtspro- zess behandelt..." "Frau B._____ macht Betrug, um bei Nachbarn Gelder zu verdienen..." Wir sind gezwungen, die Methode der Lohnpfände zu benutzen, wenn Frau B._____ weiter sich weigern, den betrogenen Betrag zurückzubezahlen." "Der Betrug von Frau B._____ ist auch strafrechtlich behandelt." "Frau B._____ manipuliert den Beleg (sie ersetzt originalen Beleg durch anderen Beleg, sie benutzt einen Beleg zweimal). Manipulation des Belegs ist in Finanz als Betrug betrachtet (Tatsache)" "...Straftat kommt dann ins Strafregister. Geben Sie mir bitte die richtige Kontakt- adresse für Compliance, was strafregister-Eintrag relevant für Compliance ist...". 2.2. Der Beschuldigte bezichtigt die Privatklägerin mit diesen Äusserungen mehrfach des Betruges. Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung tangiert der Vorwurf, jemand habe vorsätzlich eine strafbare Handlung begangen, die sittliche Ehre. Demnach sind die obenstehenden Äusserungen – gerade auch in Kombination mit dem Betreff ("Betrug von Frau B._____") – ohne Weiteres als ehrenrührig einzustufen. Zu keinem anderen Ergebnis kommt die Vorinstanz. Unter Verweis auf deren diesbezügliche Ausführungen (Urk. 87 S. 12 f.) ist der objektive - 14 - Tatbestand der üblen Nachrede erfüllt, zumal es sich nicht um ein reines Werturteil handelt, welches (nur) vom Tatbestand der Beschimpfung (Art. 177 StGB) erfasst würde. Dem Vorbringen des Beschuldigten, wonach das schweizerische Strafrecht kein Verbot des Wortes Betrug kennt (Urk. 97 v.a. S. 1 und S. 11) bzw. es kein Gesetz gibt, dass das Wort "Betrug" verbietet (z.B. Urk. 111 S. 12, S. 27, S. 35), ist in diesem – vom Kontext losgelösten – Sinne grundsätzlich beizupflichten. Vorlie- gend behauptet der Beschuldigte aber, die Privatklägerin habe sich des Betruges schuldig gemacht, was sich nicht nur am Betreff "Betrug von Frau B._____" in op- tima forma zeigt, sondern auch durch die mehrfache klare Bezugnahme zum Straf- recht durch Formulierungen wie "durch Rechtsprozess behandelt", "strafrechtlich behandelt", "Straftat" und "Strafregister". Die Verwendung des Wortes "Betrug" in diesem Zusammenhang ist ehrverletzend, zumal es sich beim Begriff Betrug um einen rechtlichen Terminus technicus handelt, der in allen Bereichen – und auch im Rechnungswesen – gleich verstanden wird. Die Vorbringen des Beschuldigten, wonach das Verhalten der Privatklägerin im Rechnungswesen ein Betrug sei re- spektive der Umstand, dass die Privatklägerin mit gefälschten Belegen zum Zivil- richter gehe und von ihm (dem Beschuldigten) einen erhöhten Betrag verlange, sei im Rechnungswesen ein Betrug (z.B. Urk. 119 S. 14; Urk. 120 S. 8 f.; Urk. 111 S. 88), sind daher nicht zu hören. Im Rechnungswesen gibt es kein anderes Ver- ständnis des Betruges. 2.3. Ebenso ist der subjektive Tatbestand erfüllt. Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte diese E-Mail mit Wissen und Willen verfasste und an die Arbeitgeberin der Privatklägerin versandte. Er musste, gerade auch angesichts der – jedenfalls erstinstanzlichen – Verurteilung durch das Bezirksgericht Meilen vom 17. Januar 2022 (Urk. 11 S. 2 f.), zumindest damit rechnen und entsprechend sensibilisiert sein, dass diese Äusserungen ehrverletzend sein könnten. 2.4. Der Beschuldigte berief sich in der Untersuchung und vor Vorinstanz sowohl auf den Wahrheits- als auch den Gutglaubensbeweis (Urk. 4 S. 4 F/A 22; Urk. 21/3 S. 3-6 F/A 9 ff. und S. 9 F/A 40 f.; Urk. 54 S. 3-7; Prot. I S. 16 f. und S. 40 f.). Auch seinen Eingaben im Berufungsverfahren und den Ausführungen anlässlich der heu- tigen Berufungsverhandlung ist zu entnehmen, dass er die Ansicht vertritt, seine - 15 - Ausführungen entsprächen der Wahrheit (der Betrug sei "beweisbar" bzw. die Vorinstanz habe die "Beweisunterlagen völlig ignoriert"; vgl. z.B. Urk. 97 S. 3, S. 5, S. 6, S. 9 und S. 10; Urk. 111 S. 48 ff.; Urk. 120). Die Vorinstanz liess den Beschul- digten in Anwendung von Art. 173 Ziff. 3 StGB nicht zum Wahrheits- und Gutglau- bensbeweis zu, da keine öffentlichen Interessen oder eine sonstwie begründete Veranlassung ersichtlich seien, die inkriminierte E-Mail an die Arbeitgeberin der Be- schuldigten (recte: Privatklägerin) zu senden, vielmehr sei im Verhalten des Beschuldigten die Absicht zu erblicken, der Privatklägerin gegenüber ihrer Arbeit- geberin Übles vorzuwerfen und diese dort zu schmähen bzw. zu Fall zu bringen, selbst wenn der Beschuldigte auf die Einleitung einer Lohnpfändung abgezielt habe, was umso mehr gelte, als der Arbeitsplatz ohne sachlichen oder persönlichen Zusammenhang zum Nachbarschaftsstreit stehe (Urk. 87 S. 14). Diesen Erwägun- gen der Vorinstanz ist beizupflichten. Die Arbeitgeberin der Privatklägerin ist in keiner Art und Weise in die Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der Liegenschaft C._____ [Strasse] … in D._____ zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten involviert. Wenn der Beschuldigte der Arbeitgeberin der Privatkläge- rin einfach diese "Information" hat zukommen lassen wollen, wie er es selber aus- drückt (Urk. 21/3 S. 3 f. F/A 9 ff.; vgl. auch Urk. 4 S. 2 f. F/A 12 f.), so gab es hierfür – mangels einer Verbindung zur Arbeitgeberin – keinen auch nur ansatzweise ersichtlichen Grund. Auf die Frage, ob er sich eine Reaktion der Arbeitgeberin erhofft habe, antwortete der Beschuldigten denn auch mit "nein, nein" (Urk. 21/3 S. 4 F/A 14). Heute bestätigte der Beschuldigte dies, indem er zu Protokoll gab, es sei eine Reaktion auf das "Theater wegen einer Lohnpfändung" der Privatklägerin gewesen (Urk. 119 S. 12). Dies zeigt in aller Deutlichkeit, dass der Beschuldigte keine öffentlichen Interessen wahren wollte, keine Veranlassung für das Versenden der E-Mail bestand und er diese nur in der Absicht, der Privatklägerin Übles vorzu- werfen, verfasste und verschickte, zumal aufgrund der Ausführungen des Beschul- digten in der Eingabe vom 21. Februar 2025 der Eindruck entsteht, dass er sich einfach an der Privatklägerin rächen wollte, da diese eine Lohnpfändung seiner Ehefrau initiierte. Denn er wirft der Privatklägerin vor, eine Betreibung bzw. Lohn- pfändung eingeleitet zu haben, um absichtlich den Ruf seiner Ehefrau zu schädigen und ihren Job bei der H._____ zu gefährden, welcher Fall nun vor Bundesgericht - 16 - sei. Gegen eine solche "böse Absicht & Angriff" verteidige er sich (Urk. 111 S. 60). Es kommt hinzu, dass sich diverse Vorbringen des Beschuldigten, weshalb er zum Entlastungsbeweis zuzulassen sei, erst nach dem Verfassen der anklagegegen- ständlichen E-Mail ereigneten (z.B. Urk. 121), was von Vornherein nicht zur Zulassung zum Entlastungsbeweis führen kann. Der Beschuldigte ist nicht zum Entlastungsbeweis zuzulassen. 2.5. Der Beschuldigte führt ferner stets an, die Vorinstanz habe Beweisunter- lagen "vernichtet" bzw. "eliminiert" (Urk. 111; Urk. 119 S. 11). Was er damit konkret meint, erschliesst sich nicht. Die vom Beschuldigten eingereichten Eingaben und Beilagen fanden Eingang in die Akten, auf seine Argumente wurde im angefochte- nen Entscheid eingegangen. Im Übrigen ist auf die Erwägungen unter II.3.2 zu verweisen. Da die Vorinstanz den Beschuldigten – zurecht – nicht zum Entlastungs- beweis zuliess, war sie nicht gehalten, allfällige Beweisunterlagen zu würdigen. Auch mit diesem Vorbringen ist der Beschuldigte daher nicht zu hören. 2.6. In einer Eventualbegründung erwägt die Vorinstanz schliesslich, dass dem Beschuldigten der Entlastungsbeweis auch nicht gelänge (Urk. 87 S. 14-16). Dem ist zuzustimmen. Der Wahrheitsbeweis für die Behauptung oder Verdächtigung, es habe jemand ein Delikt begangen, ist grundsätzlich durch eine entsprechende Verurteilung zu erbringen (BGE 106 IV 115 E. 2). Nachdem das diesbezügliche Verfahren gegen die Privatklägerin (Untersuchungs-Nr. A-8/2023/10047313 der Staatsanwaltschaft See/Oberland) rechtskräftig eingestellt wurde (Urk. 74/2 [Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts Zürich vom 21. Juni 2024]) und der Beschuldigte auch sonst über keine Verurteilung der Privatklägerin zu berichten wusste (Urk. 119 S. 15), gelingt dem Beschuldigten der Wahrheitsbeweis nicht. Hinsichtlich des Gutglaubensbeweises verweist die Vorinstanz zurecht auf den Umstand, dass die Strafanzeige des Beschuldigten gegen die Privatklägerin vom
  36. Dezember 2023 datiert (Urk. 25/1) und diese mithin erst ca. 1 ½ Jahre nach der inkriminierten E-Mail erstattet wurde. Hätte der Beschuldigte ernsthafte Gründe gehabt, dass die Privatklägerin sich eines Betruges schuldig gemacht hätte, so hätte er sich wohl veranlasst gesehen, die Strafanzeige zeitnaher zu erstatten. - 17 - 2.7. Der Beschuldigte hat in Bezug auf die E-Mail vom 13. Juni 2022, 14.55 Uhr, den Tatbestand der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB erfüllt.
  37. E-Mail vom 13. Juni 2022, 15.21 Uhr (Dossier 1) 3.1. Am 13. Juni 2022 um 15.21 Uhr versandte der Beschuldigte an I._____, J._____, K._____, L._____, M._____, N._____ und die Privatklägerin eine E-Mail unter Beilage einer von ihm kurz zuvor, um 14.33 Uhr, der Privatklägerin versand- ten E-Mail, wobei beide E-Mails den Betreff "Betrug von Frau B._____" trugen. In diesen E-Mails schrieb der Beschuldigte unter anderem Folgendes: "Wenn du bis Ende Juni den betrogenen Betrag zurückzahlen wirst, dann werden wir darauf verzichten, dich zu klagen." "Frau B._____ benutzt einen Beleg zweimal, um bei Nachbarn Geld zu verdienen. ...Manipulation des Belegs (einen Beleg zweimal zu benutzen) ist in Finanz als Betrug betrachtet" "Frau B._____ ersetzt originalen Beleg durch anderen Beleg, um falsche Aussagen im Gericht zu machen ..." "Bei der Liegenschaft ist die Kostenverteilung gleich .... sie sorgt dafür, dass sie (als Revisor) weniger bezahlen (muss) .. . sie bestätigt die absichtlich falsche Kostenver- teilung durch ihre eigene Unterschrift, dass die falsche Kostenverteilung korrekt ist... Mit anderem Wort benutzt Frau B._____ Betrug als Mittel, um bei Nachbarn Geld zu verdienen". 3.2. Insofern sich die obgenannte E-Mail an die Privatklägerin selbst richtet, fällt eine Verurteilung des Beschuldigten wegen übler Nachrede gemäss Art. 173 StGB ausser Betracht. Ehrenrührige Tatsachenbehauptungen und Werturteile gegen- über dem Verletzten selbst fallen unter den Tatbestand der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB. Eine Anklageerhebung respektive erstinstanzliche Verurteilung des Beschuldigten wegen Beschimpfung erfolgte nicht. Zufolge des Verschlechte- rungsverbots ist eine solche zusätzliche Verurteilung im Berufungsverfahren daher nicht möglich. 3.3. Wiederum ist nur schon wegen des Betreffs der E-Mail "Betrug von Frau B._____" von Ehrenrührigkeit auszugehen. Aber auch die übrigen angeklagten - 18 - Textpassagen werfen der Privatklägerin – zumindest teilweise – weiteres strafbares Verhalten vor. Die Vorinstanz wies zurecht darauf hin, dass der Passus, wonach die Privatklägerin absichtlich eine falsche Kostenverteilung durch ihre eigene Unterschrift bestätigt habe, als weiteres strafbares Verhalten interpretiert werden muss (Urkundendelikte [Art. 251 ff. StGB]). Ebenso implizieren falsche Aussagen vor Gericht weitere strafbare Verhaltensweisen (Rechtspflegedelikte [Art. 303 ff. StGB]). Dass die Bezichtigung einer Person, vorsätzlich eine strafbare Handlung begangen zu haben, bereits ehrverletzend ist, wurde zuvor schon erwogen (vgl. oben Ziff. 1.6). Die E-Mail von 15.21 Uhr richtete sich ferner unbestritten- ermassen (vgl. z.B. Urk. 4 S. 3 F/A 20) an Nachbarn der Privatklägerin und des Beschuldigten und damit an Dritte. Der objektive Tatbestand von Art. 173 Ziff. 1 StGB ist erfüllt. 3.4. Der subjektive Tatbestand ist ebenfalls erfüllt. Es kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (vorne Ziff. 2.3). 3.5. Zu den Beweggründen für den Versand der E-Mails erklärte der Beschul- digte in der Untersuchung, er habe an die Nachbarn appellieren wollen, die Sache zivilisiert zu regeln (Urk. 4 S. 3 F/A 20), und, er sei in einen Nachbarkrieg geraten wegen falschen Informationen der Privatklägerin (Urk. 21/3 S. 7 F/A 29). Es bestünden öffentliche Interessen, da die Privatklägerin früher Revisorin gewesen sei. Die Nachbarn hätten die Privatklägerin abgewählt (a.a.O. F/A 30). Die Anschlussfrage nach dem Zeitpunkt der Abwahl der Privatklägerin als Revisorin, ob dies nach Versand der inkriminierten E-Mails gewesen ist, beantwortete der Beschuldigte in der Folge nicht; er machte – trotz der deutlichen Frage – andere Depositionen (a.a.O. F/A 31). Auch im Berufungsverfahren betonte er immer wieder, dass alle Nachbarn seit fünf Jahren bzw. seit 2019 in einen Rechtsstreit involviert seien (z.B. Urk. 111 S. 2, S. 3, S. 9, S. 11, S. 16; Urk. 120 S. 1) und die Information, da die Privatklägerin Revisorin sei, von öffentlichem Interesse für alle Nachbarn sei (z.B. Urk. 111 S. 38, S. 68, S. 71 f.). Aus den Ausführungen des Beschuldigten in der anklagegegenständlichen E-Mail geht indes hervor, dass die Privatklägerin von 2014 bis 2018 als Revisorin der Liegenschaft tätig gewesen war (Urk. 3/3; die Privatklägerin gab demgegenüber an, [erst] im Jahr 2018 für ein Jahr - 19 - als Revisorin tätig gewesen zu sein [Urk. 21/1 S. 8 F/A 46]). Demzufolge war die Privatklägerin im Juni 2022 – im Zeitpunkt des Versands der E-Mails – schon längere Zeit nicht mehr Revisorin. Eine mögliche Abwahl der Privatklägerin als Revisorin stand am 13. Juni 2022 beim Versand des bzw. der E-Mails damit nicht mehr zur Debatte. Ein öffentliches Interesse oder eine begründete Veranlassung können nicht erkannt werden. Vielmehr bestätigen die Aussagen des Beschuldig- ten, der von einem "Nachbarkrieg" spricht, dass er gerade die Absicht hatte, der Privatklägerin Übles vorzuwerfen und es ihm vor allem darum ging, die Nachbarn in diesem "Krieg" auf seine Seite zu ziehen. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten auch in Bezug auf diese E-Mail zurecht nicht zum Entlastungsbeweis zugelassen. Im Übrigen gelänge dieser auch nicht. Es kann auf die diesbezüglichen Ausführun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 87 S. 18 f.). 3.6. Die E-Mail vom 13. Juni 2022, 15.21 Uhr, einschliesslich Weiterleitung der E-Mail von 14.33 Uhr, erfüllt den Tatbestand der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB.
  38. E-Mail vom 5. Dezember 2023, 14.06 Uhr (Dossier 2) 4.1. Die E-Mail vom 5. Dezember 2023 versandte der Beschuldigte wiederum an die Privatklägerin und an zwölf weitere Personen – unter anderem diverse Nach- barn, die Arbeitgeberin der Privatklägerin und die F._____ Immobilien GmbH (Liegenschaftsverwaltung; vgl. Urk. 21/3 S. 9 F/A 43). Die E-Mail hat den Betreff "FYI Strafanzeige gegen Frau B._____: Fälschung & Betrug (Versuch)" und sie hat unter anderem folgenden, anklagegegenständlichen Inhalt (D2 Urk. 2/1 S. 7 f.): die Privatklägerin sorge dafür, dass sich die Nachbarn seit mehr als 5 Jahren in Kriegszustand befänden, die Privatklägerin habe Jahresrechnungen mittels Manipulation von Belegen gefälscht, um Gelder beim Nachbarn Dr. A._____ zu verdienen, die Kosten in der Bilanz seien infolge Betrug um 744 % erhöht, die Privatklägerin habe den Zivilprozess wegen Fälschung und Betrug verloren, - 20 - die Privatklägerin habe im Gerichtsverfahren eine gefälschte Jahresrechnung eingereicht, die Privatklägerin sei davon besessen, sich auf Kosten der Nachbarn zu berei- chern, indem sie Jahresrechnungen fälsche, Belege manipuliere damit Fälschung und Betrug begehe. 4.2. Wiederum ist nur schon wegen des Betreffs der E-Mail "FYI Strafanzeige gegen Frau B._____: Fälschung & Betrug (Versuch)" von Ehrenrührigkeit auszu- gehen. Die Vorinstanz hielt dazu zurecht fest, auch der Vorwurf eines strafbaren Betrugsversuchs sei ehrenrührig (Urk. 87 S. 20). Aber auch die übrigen angeklag- ten Textpassagen werfen der Privatklägerin – zumindest teilweise – weiteres straf- bares Verhalten vor. Erneut spricht er – zumindest sinngemäss – von Urkunden- fälschungen und weiteren Betrugshandlungen (u.a. auch in einem Gerichtsverfah- ren). Der objektive Tatbestand von Art. 173 Ziff. 1 StGB ist erfüllt. 4.3. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands ist auf die vorstehenden Ausfüh- rungen zu verweisen (vorne Ziff. 2.3). 4.4. Wiederum liess die Vorinstanz den Beschuldigten nicht zum Entlastungsbe- weis zu (Urk. 87 S. 20). Der Beschuldigte führte zu seiner Motivation, diese E-Mail verfasst und verschickt zu haben, aus, es sei um die Information gegangen und dass die Adressaten den Konflikt kennen würden, da die Privatklägerin eine Allianz habe und Mobbing gegen ihn mache (Urk. 21/3 S. 9 f. F/A 42 ff.). Dem Beschuldig- ten ging es damit offensichtlich nicht um die Wahrung irgendwelcher öffentlicher Interessen und er hatte keinerlei Veranlassung für den Versand dieser E-Mail, aus- ser dass er der Privatklägerin dadurch Übles vorwerfen und sie bei ihren Nachbarn, ihrer Arbeitgeberin und der Liegenschaftsverwaltung in Verruf bringen wollte, zumal er demgegenüber nicht aufhört zu betonen, dass die Nachbarn seit fünf Jahren in einem Rechtsstreit stehen (Urk. 111; Urk. 120 S. 1). Zumindest die Nachbarn mussten den Konflikt demgemäss bereits kennen und der Beschuldigte hatte keinerlei Grund, diese über den Konflikt zu informieren. 4.5. Mangels entsprechender Verurteilung der Privatklägerin würde der Wahrheitsbeweis scheitern. Auch dem Gutglaubensbeweis wäre kein Erfolg - 21 - beschieden. Zwar erstattete der Beschuldigte unmittelbar vor dem Versand der in- kriminierten E-Mail am 4. Dezember 2023 Strafanzeige gegen die Beschuldigte (vgl. Urk. 25/1) und er führte aus, der E-Mailinhalt sei eine Kopie des Inhalts der Strafanzeige (Urk. 111 S. 77 f.). Seinen Aussagen zum Hintergrund der Straf- anzeige kann indes entnommen werden, dass er diese erhob, weil auch die Privat- klägerin gegen ihn Strafanzeige erstattet hatte (Urk. 21/3 S. 9 F/A 42) respektive, es sei eine Reaktion auf die Lohnpfändung bei seiner Frau respektive die Betrei- bungen durch die Privatklägerin gewesen (Urk. 119 S. 12 ["Kraft erzeugt Gegen- kraft"]; vgl. dazu auch vorne Ziff. 2.4). Der Beschuldigte hatte keine ernsthaften Anhaltspunkte für seine Verdächtigungen. So bringt er beispielsweise nicht vor, dass die Liegenschaftsverwaltung die Arbeit der Privatklägerin als Revisorin bean- standete oder dergleichen, vielmehr erwähnt er den seit fünf Jahren bestehenden (Geld-)Streit zwischen ihm und der Privatklägerin (a.a.O. S. 12 F/A 54 f.) und in der inkriminierten E-Mail sowie in der Eingabe vom 21. Februar 2025 spricht er sogar von einem fünf Jahre dauernden "Kriegszustand" (D2 Urk. 2/1 S. 7; Urk. 111 S. 9, S. 15, S. 71). 4.6. Die E-Mail vom 5. Dezember 2023, 14.06 Uhr, erfüllt den Tatbestand der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB.
  39. E-Mails vom 6. Dezember 2023, 15.06 Uhr, 15.51 Uhr und 20.47 Uhr 5.1. Am 6. Dezember 2023 versandte der Beschuldigte drei weitere E-Mails und zwar um 15.06 Uhr, um 15.51 Uhr und um 20.47 Uhr, wobei sie – erneut – die Betreffe "WG: FYI Strafanzeige gegen Frau B._____: Fälschung & Betrug (Ver- such)" bzw. "AW: FYI Strafanzeige gegen Frau B._____: Fälschung & Betrug (Ver- such)" aufwiesen. Die E-Mails gingen an diverse Nachbarn, wiederum die Arbeit- geberin der Privatklägerin sowie die Liegenschaftsverwaltung F._____ Immobilien GmbH (D2 Urk. 2/1 S. 5 f.) – und damit an Dritte. Bereits angesichts des Betreffs in Zusammenhang mit der zeitlichen Nähe zur E-Mail vom 5. Dezember 2023 liegt Ehrenrührigkeit vor, zumal der Beschuldigte wiederum davon spricht, dass die Privatklägerin vor Gericht etwas gefälscht und betrogen habe. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes und der Zulassung zum Entlastungsbeweis kann auf vorstehende Ausführungen verwiesen werden (vorne Ziff. 2.3 und Ziff. 4.4 f.). Die - 22 - E-Mail vom 6. Dezember 2023, 15.06 Uhr, erfüllt den Tatbestand der üblen Nach- rede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB. 5.2. Die Vorinstanz erwägt hinsichtlich der beiden E-Mails vom 6. Dezember 2023, 15.51 Uhr und 20.47 Uhr, dass der Beschuldigte die E-Mail von 15.06 Uhr nochmals weitergeleitet habe, jedoch ohne inhaltlich neue strafrechtlich relevante Vorwürfe zu erheben, weshalb der Unrechtsgehalt mit der strafrechtlichen Behand- lung der E-Mail von 15.06 Uhr bereits abgedeckt sei (Urk. 87 S. 22). Eine andere Beurteilung respektive weitere Schuldsprüche bezüglich dieser beiden E-Mails erübrigen sich bereits aufgrund des Verbots der reformatio in peius. Dennoch ist anzumerken, dass der Beschuldigte zwei weitere E-Mails mit nur schon ehrverlet- zenden Betreffen versendet hat. Dadurch sahen die Adressaten den Betreff erneut in ihren E-Mail-Posteingängen, weshalb ihnen die E-Mail des Beschuldigten, die er am selben Tag versandt hatte, zumindest wieder in Erinnerung gerufen wurde. Insofern ist der Unrechtsgehalt durch die Beurteilung der E-Mail vom 6. Dezember, 15.06 Uhr, nicht komplett abgedeckt, was auf den Schuldspruch jedoch, wie bereits dargelegt, keinen Einfluss haben kann.
  40. Fazit Der Beschuldigte ist, nachdem weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschluss- gründe zu erkennen sind, der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Sanktion
  41. Strafrahmen / Gesamtstrafe / Strafzumessungsregeln 1.1. Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. Diese Bestimmung sieht einen Strafrahmen von drei bis 180 Tagessätzen Geldstrafe vor (Art. 173 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StGB). 1.2. Der Beschuldigte hat den Tatbestand von Art. 173 Ziff. 1 StGB mehrfach erfüllt, weshalb eine Gesamtstrafe zu bilden sein wird. Deren Grundlagen hat die - 23 - Vorinstanz korrekt wiedergegeben (Urk. 87 S. 24). Ergänzt werden können jene Erwägungen mit dem Hinweis, dass eine Gesamtstrafe in mehreren Schritten unter Berücksichtigung der Strafrahmen der in die Strafzumessung einfliessenden einzelnen Tatbestände zu ermitteln ist. Vorab ist der Strafrahmen der schwersten Tat zu bestimmen, die die Einsatzstrafe bildet. Die Einsatzstrafe ist innerhalb ihres ordentlichen Strafrahmens festzusetzen und anschliessend unter Einbezug gleich- artiger Strafen der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). Das Gericht hat damit zunächst gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt sowie die (hypothe- tischen) Einzelstrafen der weiteren Delikte festzulegen, indem es alle diesbezüg- lichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. Alsdann hat es die Einsatzstrafe unter Berücksichtigung der gleichartigen (weiteren) Einzelstra- fen zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren (BGE 144 IV 217 E. 3.5.3, E. 4.1, E. 4.3). 1.3. Zu Recht hat die Vorinstanz ferner darauf hingewiesen, dass trotz Vorlie- gens einer Tatmehrheit der oben zitierte Strafrahmen vorliegend nicht zu verlassen ist, da keine aussergewöhnlichen Umstände vorliegen, welche ein Verlassen ange- zeigt erscheinen lassen würden (Urk. 87 S. 24). 1.4. Hinsichtlich der Strafzumessung innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu (Tatkomponente), wobei es auch das Vorleben und die persönlichen Verhält- nisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters berücksichtigt (Täter- komponente). Im Einzelnen (zum Ganzen OFK/StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N 5 ff. m.w.H.; vgl. auch BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; BGE 134 IV 60 E. 5.3; BGE 117 IV 112 E. 1): 1.4.1. Die Tatkomponente, das objektive und subjektive Verschulden, wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). - 24 - 1.4.2. Als Ausgangspunkt ist die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Zahl der Verletzten, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.). Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tataus- führung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. 1.4.3. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung, das Mass an Entscheidungsfreiheit und die Intensität des deliktischen Willens des Täters zu beurteilen: Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entschei- dung gegen sie. 1.4.4. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden. Die Täterkomponente umfasst die persön- lichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhal- ten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis. Auch kann die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters berücksichtigt werden.
  42. Zusatzstrafe 2.1. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Obergerichts Zürich vom 15. Septem- ber 2023 wegen mehrfacher übler Nachrede mit einer Busse von Fr. 3'000.– bestraft (Urk. 116; Urk. 113/87). Dieses Urteil basierte auf der erstinstanzlichen Verurteilung des Bezirksgerichts Meilen vom 17. Januar 2022 (Urk. 113/62). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichtes stellt die Rechtsprechung für die Frage, ob das Gericht eine Zusatzstrafe aussprechen muss, auf das Datum der ersten Verurteilung im ersten Verfahren ab (sog. Ersturteil), wohingegen für die Bemessung bzw. die Höhe der Zusatzstrafe das rechtskräftige Urteil im ersten Ver- fahren massgebend ist, weshalb sich das Gericht in einem ersten Schritt fragen muss, ob die neue Tat vor der ersten Verurteilung im ersten Verfahren begangen wurde (Urteil des Bundesgerichtes 6B_572/2019 vom 8. April 2020 E. 2.3.1 mit - 25 - Verweis auf BGE 138 IV 113 E. 3.4.2 und BGE 129 IV 113 E. 1.3). Die Delikte gemäss der vorliegend zu beurteilenden Anklageschrift beging der Beschuldigte am 13. Juni 2022 sowie am 5./6. Dezember 2023 und damit nach der ersten Verurteilung im ersten Verfahren (17. Januar 2022). Die Vorinstanz erkannte damit zurecht, dass keine Zusatzstrafe auszufällen ist. 2.2. Es kommt hinzu, dass selbst wenn eine Zusatzstrafe auszusprechen wäre, am 15. September 2023 eine Busse ausgefällt wurde. Heute ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe zu bestrafen (Art. 173 Ziff. 1 Abs. 3 StGB; nachfolgende Ziff. 3.4). Da keine gleichartigen Sanktionen vorliegen, würde eine Zusatzstrafe auch aus diesem Grund ausser Betracht fallen (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2).
  43. Tatkomponente und hypothetische Einsatzstrafe für die E-Mail vom 13. Juni 2022, 14.55 Uhr 3.1. Die Vorinstanz setzte die Einsatzstrafe für die E-Mail vom 13. Juni 2022, 14.55 Uhr, fest, welche sie als die schwerwiegendste E-Mail betrachtete, da der Beschuldigte die Privatklägerin darin allgemein des Betrugs bezichtigte und sich konkret zu einem vermeintlichen modus operandi äusserte sowie die E-Mail an die Arbeitgeberin der Privatklägerin gerichtet war (Urk. 87 S. 25). Dies ist zu überneh- men. 3.2. In den anklagerelevanten Passagen der E-Mail vom 13. Juni 2022, 14.55 Uhr, bezichtigt der Beschuldigte die Privatklägerin gegenüber ihrer Arbeitgeberin mehrfach des Betruges. Indem er in diesem Zusammenhang (also mit dem Vorwurf des Betruges) auch die Wörter "Rechtsprozess" und "strafrechtlich behandelt" verwendet, suggeriert er, dass gegen die Privatklägerin ein Strafverfahren wegen Betruges läuft oder gar bereits abgeschlossen ist, da er ferner schreibt, dass die Straftat dann ins Strafregister komme. Diese Äusserungen sind massiv ehrver- letzend und stellen die Privatklägerin im wichtigen beruflichen Umfeld bloss. Sie stehen zudem in keinem Verhältnis zu den seiner Ansicht nach sich sachlich stel- lenden Problemen. Die Vorinstanz hat zurecht darauf hingewiesen, dass die E-Mail im Zusammenhang mit einem seit lange dauernden Konflikt zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin als Stockwerkeigentümer derselben Liegen- - 26 - schaft verfasst wurde und Uneinigkeiten unter Stockwerkeigentümern, hitzige Diskussionen oder sogar zivilrechtliche Gerichtsverfahren grundsätzlich nichts Aussergewöhnliches sind. Indem der Beschuldigte die inkriminierte E-Mail an die Arbeitgeberin der Privatklägerin sandte, involvierte er diese als bisher vom Konflikt nicht betroffene Dritte aber ohne sachlichen Grund und sorgte für eine zusätzliche Eskalation. Es sind deutlich schwerere Fälle von übler Nachrede denkbar und die E-Mail hatte keine beruflichen Konsequenzen für die Privatklägerin. Wenn der Beschuldigte sinngemäss anführt, die Sanktion sei in Relation zum (angeblichen) von der Privatklägerin begangenen Betrug bzw. dessen Deliktssumme von Fr. 13'000.– festzusetzen (Urk. 111 S. 22, S. 23, S. 47), trifft dies nicht zu. Der angebliche Betrug ist kein Strafzumessungskriterium für die Beurteilung der objek- tiven Tatschwere der vom Beschuldigten begangenen Ehrverletzung. Insgesamt wiegt das Verschulden in objektiver Hinsicht nicht leicht. 3.3. Beim Beschuldigten sind keine Hinweise einer eingeschränkten Schuld- fähigkeit auszumachen. Er handelte betreffend das Verfassen und Versenden der E-Mail mit Wissen und Willen und damit direktvorsätzlich. Hinsichtlich des ehrver- letzenden Inhalts ist jedoch von Eventualvorsatz auszugehen, was die Tatschwere leicht mindert. Der Beschuldigte hätte die Tat ohne Weiteres vermeiden können und es wäre ihm zumutbar gewesen, für diese Streitigkeiten einen Rechtsvertreter zu mandatieren. Da der Beschuldigte nicht geständig ist, kann seine Motivation nicht genau eruiert werden. Angesichts seiner Ausführungen zum "Pfändungsthe- ater" gegenüber seiner Ehefrau (Urk. 111 S. 60, vgl. auch a.a.O. S. 40; Urk. 119 S. 12), seiner "Gegenanzeige" (Urk. 111 S. 12) respektive seiner Aussage in diesem Zusammenhang, wonach Kraft Gegenkraft erzeuge (Urk. 119 S. 12), kann ein Rachemotiv nicht ausgeschlossen werden. Das Motiv vermag das Tatverschul- den jedenfalls nicht zu relativieren. Zufolge des Eventualvorsatzes vermindert sich die objektive Tatschwere jedoch leicht. Das Tatverschulden ist insgesamt als gerade noch leicht zu bezeichnen. 3.4. Bei einem gerade noch leichten Tatverschulden ist eine Strafe im mittleren Bereich des untersten Drittels des Strafrahmens festzusetzen. Angesichts des - 27 - Strafrahmens, welcher bis zu 180 Tagessätzen reicht, erscheint eine Einsatzstrafe von 40 Tagessätzen angemessen.
  44. Tatkomponente für die E-Mails vom 13. Juni 2022, 15.21 Uhr, und vom 5./6. Dezember 2023, 14.06 und 15.06 Uhr 4.1. Die E-Mail vom 13. Juni 2022, 15.21 Uhr, richtete sich im Vergleich zur 26 Minuten früher verschickten E-Mail nicht nur an eine Person, sondern an sechs Personen aus der Nachbarschaft des Beschuldigten und der Privatklägerin. Da die Nachbarn vom Konflikt zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin Kennt- nis hatten, wiegt diese Ehrverletzung weniger schwer als diejenige durch die E-Mail vom 13. Juni 2022, 14.55 Uhr. Im Übrigen kann auf obenstehende Ausführungen verwiesen werden (vgl. vorne Ziff. 3.2). Die objektive Tatschwere wiegt noch leicht. Ebenso kann auf vorstehende Erwägungen zur subjektiven Tatschwere verwiesen werden (vgl. vorne Ziff. 3.3). Zufolge des Eventualvorsatzes relativiert sich die Tatschwere, welche nunmehr bloss noch als leicht anzusehen ist. Die Strafe für die E-Mail vom 13. Juni 2022, 15.21 Uhr, wäre isoliert auf 30 Tagessätze anzusetzen. Asperiert ist die Einsatzstrafe um 10 Tagessätze zu erhöhen. Das Asperationsprin- zip wirkt sich angesichts des gleichen geschützten Rechtsguts und desselben Tat- vorgehens relativ stark aus. 4.2. Auch hinsichtlich der E-Mail vom 5. Dezember 2023, 14.06 Uhr, kann zur objektiven Tatschwere grundsätzlich auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. 3.2 verwiesen werden. Zu betonen ist, dass auch diese E-Mail wieder – unter anderem – an die Arbeitgeberin der Privatklägerin ging. Wiederum verwendete der Beschuldigte mehrfach das Wort Betrug und im Betreff sprach er ausdrücklich von Fälschung und Betrugsversuch. Diese E-Mail versandte der Beschuldigte fast ei- neinhalb Jahre nach den inkriminierten E-Mails von Juni 2022, was das Verschul- den leicht erhöht, da dadurch den E-Mailadressaten die vom Beschuldigten gegen- über der Privatklägerin erhobenen Anschuldigungen gleichsam wieder in Erinne- rung gerufen wurden. Dennoch wiegt die objektive Tatschwere noch leicht. Hin- sichtlich der subjektiven Tatschwere kann auf obenstehende Ausführungen verwie- sen werden (vgl. vorne Ziff. 3.3). Die Strafe für diese E-Mail wäre auf isoliert 20- - 28 - 30 Tagessätze anzusetzen. Asperiert ist die Einsatzstrafe aufgrund der E-Mail vom
  45. Dezember 2023, 14.06 Uhr, um 10 Tagessätze zu erhöhen. 4.3. In Bezug auf die E-Mail vom 6. Dezember 2023, 15.06 Uhr kann betreffend die objektive und subjektive Tatschwere auf die Ausführungen zur E-Mail vom vorangegangenen Tag verwiesen werden (vgl. gerade oben Ziff. 4.2). Die Einsatz- strafe ist um asperiert 10 Tagessätze zu erhöhen.
  46. Einsatzstrafe nach den Tatkomponenten Die Einsatzstrafe nach den Tatkomponenten beträgt – unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips – 70 Tagessätze.
  47. Täterkomponenten 6.1. Den Untersuchungsakten (Urk. 4; Urk. 11; Urk. 21/3), dem vorinstanzlichen Urteil (Urk. 87 S. 26), dem vorinstanzlichen Protokoll (Prot. I S. 11 ff.), dem Date- nerfassungsblatt (Urk. 99) sowie der Befragung des Beschuldigten anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung (Urk. 119 S. 1-9) kann entnommen werden, dass der knapp 57-jährige Beschuldigte in O._____ geboren wurde. Er kam vor rund 30 Jahren in die Schweiz und hat an der HSG in St. Gallen Wirtschaftswissenschaf- ten studiert. Er lebt mit seiner Ehefrau und seiner 16-jährigen Tochter seit mehreren Jahren in D._____. Er erklärte, ein Hedgefonds-Unternehmen (P._____) besessen zu haben, welches mathematische Modelle zur Risikominimierung entwickelt habe, über welches jedoch im Jahr 2022 der Konkurs eröffnet worden sei. Zurzeit arbeite er an der Verbesserung seiner Modelle und einem Upgrade. Seine Ehefrau habe nach der Übernahme der H._____ durch die Q._____– vor ungefähr zwei Jahren – ihre Anstellung verloren und sich mittlerweile mit einem eigenen Unternehmen (ei- ner Aktiengesellschaft im Bereich des Private Banking) selbständig gemacht. 6.2. Nachdem der Beschuldigte sich in der gesamten Untersuchung nicht zu seinen finanziellen Verhältnissen (Einkommen, Vermögen, Schulden) äusserte, hielt er im Datenerfassungsblatt fest, kein Einkommen zu erzielen, eine Liegen- schaft mit einem Steuerwert von Fr. 1.2 Mio. zu besitzen und Hypothekarschulden von Fr. 10'800.– zu haben. Zu einem allfälligen Vermögen (ohne Liegenschaften) - 29 - äusserte er sich nicht bzw. er liess das entsprechende Feld frei. Heute bestätigte der Beschuldigte, kein Einkommen zu erzielen. Da seine Frau zurzeit Geld inves- tiere und keine Arbeitslosengelder beziehe, würden sie momentan (als Familie) von den Ersparnissen leben. Seine Reserven bestünden aus Bargeld von rund Fr. 5'000.– sowie einem halben Kilo Gold und einem Auto, welche Vermögenswerte er verkaufen könne. Seine Frau habe höhere Ersparnisse als er, es befinde sich jedoch hauptsächlich in der Pensionskasse; sie habe keine grossen Reserven. Zur Liegenschaft gab er heute an, diese für Fr. 2.6 Mio. gekauft zu haben. Sie sei mit einer Hypothek von Fr. 1.6 Mio. belastet. 6.3. Die persönlichen Verhältnisse und die Biographie des Beschuldigten wirken strafzumessungsneutral. 6.4. Der Beschuldigte zeigte sich im Hinblick auf das Verfassen und das Ver- senden der E-Mails geständig. Da die fraglichen E-Mails sich indes in den Akten befinden und der Beschuldigte ansonsten Reue und Einsicht vermissen lässt, wirkt sich das Geständnis nicht strafmindernd aus. 6.5. Der Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft. Er wurde, wie bereits festgehal- ten, mit Urteil des Obergerichts Zürich vom 15. September 2023 der mehrfachen üblen Nachrede schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 3'000.– belegt (Urk. 116). Jene Verurteilung erfolgte im selben Kontext wie die vorliegende, weshalb eine starke Straferhöhung angezeigt ist. Es ist indes zu beachten, dass der Beschuldigte hinsichtlich der E-Mails gemäss Dossier 1, denjenigen von Juni 2022, nicht vorbestraft ist, da er jene vor der Verurteilung durch das Obergericht Zürich versandte. Diesbezüglich rechtfertigt sich indes eine Straferhöhung zufolge Delinquenz während laufender Strafuntersuchung. 6.6. Weitere für die Beurteilung der Täterkomponente relevante Elemente (Zeit- ablauf und Wohlverhalten, mediale Vorverurteilung, Delinquenz während laufender Probezeit) sind nicht ersichtlich. 6.7. Aufgrund der Täterkomponenten, konkret der einschlägigen Vorstrafe respektive der Delinquenz während laufender Strafuntersuchung, ist respektive - 30 - wäre die nach den Tatkomponenten festgesetzte Einsatzstrafe von 70 Tagessät- zen deutlich zu erhöhen. Nachdem eine höhere Sanktion als die von der Vorinstanz ausgefällte Geldstrafe von 70 Tagessätzen aufgrund des Verschlechterungs- verbots aber ausser Betracht fällt, hat es bei dieser Sanktion sein Bewenden. Der Beschuldigte ist somit – in Bestätigung der von der Vorinstanz festgesetzten Strafe – mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu bestrafen.
  48. Höhe des Tagessatzes 7.1. Die Tagessatzhöhe wird nach dem Nettoeinkommensprinzip berechnet. Ausgangspunkt für die Bemessung der Tagessatzhöhe bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung sowie die notwendigen Berufsauslagen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Weiter nennt das Gesetz das Vermögen als Bemessungskriterium. Gemeint ist die Substanz des Ver- mögens, da dessen Ertrag bereits Einkommen darstellt. Die Frage, ob und in welchem Ausmass das Vermögen zur Bestimmung des Tagessatzes heranzu- ziehen ist, beantwortet sich nach Sinn und Zweck der Geldstrafe. Wer seinen Lebensunterhalt aus laufenden Einkommen bestreitet, soll die Geldstrafe daraus bezahlen und sich in seiner gewohnten Lebensführung einschränken müssen, gleichviel, ob es sich um Arbeits-, Vermögens- oder Rentenertrag handelt. Fehlen- des Vermögen stellt insoweit keinen Grund dar, die Höhe des Tagessatzes zu senken, ebenso wenig wie vorhandenes Vermögen zu einer Erhöhung führen soll. Denn die Geldstrafe will den Täter in erster Linie in seinem Einkommen treffen und nicht in den Quellen, aus denen es fliesst. Auch ist nicht einzusehen, weshalb ein Täter, der durch eigene Leistung oder vergangenen Konsumverzicht Vermögen äufnete, schlechter gestellt werden sollte, als jener, der es in der Vergangenheit ausgegeben hat. Es kann nicht der Sinn der Geldstrafe sein, Vermögen ganz oder teilweise zu konfiszieren. Das Vermögen ist bei der Bemessung des Tagessatzes daher nur (subsidiär) zu berücksichtigen, wenn besondere Vermögensverhältnisse einem vergleichsweise geringen Einkommen gegenüberstehen. Mit anderen Worten bleibt es von Bedeutung, wenn der Täter ohnehin von der Substanz des - 31 - Vermögens lebt, und es bildet Bemessungsgrundlage in dem Ausmass, in dem er selbst es für seinen Alltag anzehrt (BGE 134 IV 60 E. 6.2). 7.2. Die Vorinstanz ging – ausgehend vom beigezogenen Auszug aus dem Steuerregister vom 23. November 2023 (Urk. 14/3) – für die Jahre 2021 und 2022 von einem Einkommen von provisorisch Fr. 370'000.– aus und schloss auf eine Tagessatzhöhe von Fr. 500.– (Urk. 87 S. 29). 7.3. Betrachtet man die finanzielle Situation des Beschuldigten, so ist festzu- stellen, dass der Beschuldigte seit rund zwei Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, die zu einem Einkommen führt. Seine Ehefrau machte sich selbständig, gründete eine Aktiengesellschaft und erzielt auch kein Einkommen. Der laufende Unterhalt für die Familie, einschliesslich Schulgeld für die Privatschule der Tochter von mehreren zehntausend Franken pro Jahr (Urk. 119 S. 5), wird aus dem Vermögen bestritten und es scheint keine (finanzielle) Notwendigkeit zu bestehen, dass die Ehefrau des Beschuldigten Arbeitslosengelder bezieht. Sodann ist der Beschuldigte hälftiger Miteigentümer an einer Liegenschaft, welche ca. 2014 für Fr. 2.6 Mio. gekauft wurde (und angesichts der aktuellen Liegenschaftspreise in der Region Zürich mittlerweile einen deutlich höheren Wert aufweisen dürfte) und mit einer Hypothek von bloss Fr. 1.6 Mio. belastet ist. Der Beschuldigte gab auch zu Protokoll, nicht angeben zu können, wie hoch die monatlichen Ausgaben für den Lebensunterhalt der Familie seien, da seine Frau alle Finanzsachen erledige und er sie nie danach frage, sie sei der CFO zuhause (Urk. 119 S. 8 f.). Aus all diesen Umständen muss geschlossen werden, dass kein (grosser) finanzieller Druck vor- handen ist. Dem Beschuldigten und seiner Ehefrau scheint es angesichts der vor- handenen finanziellen Mittel und Reserven möglich zu sein, sich in aller Ruhe eine neue berufliche Existenz aufzubauen, und es besteht offensichtlich keine (finanzi- elle) Notwendigkeit, möglichst schnell wieder ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Daher ist zur Bemessung der Tagessatzhöhe auf das Vermögen abzustellen. Angesichts des Vermögens des Beschuldigten erscheint ein Tagessatz von Fr. 250.– angemessen. - 32 -
  49. Fazit Gesamthaft ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 250.– zu bestrafen. VI. Vollzug
  50. Allgemeine Grundsätze 1.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Mona- ten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Das Gericht kann sodann den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen und es muss sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindes- tens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 2 und Abs. 3 StGB). 1.2. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs setzt nicht die positive Erwar- tung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2; vgl. auch BGE 135 IV 180 E. 2.1; BGE 134 IV 97 E. 7.3; Urteile des Bundesgerichtes 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 1.1.2; 6B_30/2024 vom 5. August 2024 E. 2.3.3; 6B_244/2021, 6B_254/2021 vom
  51. April 2023 E. 5.3.4 mit Hinweisen). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzu- nehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen das - 33 - Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Ein relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung. Einschlägige Vorstrafen sind bei der Prognosestellung erheblich zu gewichten; sie schliessen den bedingten Vollzug aber nicht notwendig aus (vgl. BGE 135 IV 180 E. 2.1; BGE 134 IV 1 E. 4.2.1; Urteile des Bundesgerichtes 6B_1153/2021 vom
  52. März 2023 E. 2.3.4; 6B_617/2021 vom 8. Oktober 2021 E. 1.3.1; 6B_1005/2017 vom 9. Mai 2018 E. 4.1.1; je mit Hinweisen). Bei der Prüfung der Prognose des künftigen Legalverhaltens steht dem Sachgericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichtes 6B_80/2024 vom 9. Januar 2025 E. 3.1).
  53. Anwendung auf den vorliegenden Fall 2.1. In objektiver Hinsicht können alle Geldstrafen – unabhängig von deren Höhe – aufgeschoben werden (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte wurde innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat nicht zu einer bedingten oder unbe- dingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt (Urk. 91; Urk. 116). Die günstige Prognose ist deshalb zu vermuten und ein Abweichen vom Strafaufschub ist nur bei ungünstiger Prognose möglich. 2.2. Die Vorinstanz kam gestützt auf das Verhalten des Beschuldigten noch kurz vor der Hauptverhandlung (Versand weiterer E-Mails mit vergleichbarem Inhalt am
  54. Juli 2024; Urk. 74/1) und an der Hauptverhandlung (wiederholte Bezichtigung der Privatklägerin des Betruges, Bezeichnung der Privatklägerin als "abnormale Frau"; Prot. I S. 16, S. 19, S. 24, S. 31, S. 39 ff.; Urk. 75) zum Schluss, der Beschul- digte lasse jegliche Einsicht in das Unrecht der von ihm getätigten Äusserungen gegenüber der Privatklägerin missen und er sei unfähig, seinen Standpunkt in Frage zu stellen. Er zeige auf, dass er auch in jenem Zeitpunkt der Auffassung sei, die Privatklägerin als Betrügerin bezeichnen zu dürfen, weshalb der Vollzug der Geldstrafe unabdingbar sei, den Beschuldigten von der Begehung weiterer Straf- taten abzuhalten (Urk. 87 S. 30). - 34 - 2.3. Diesen Erwägungen der Vorinstanz ist beizupflichten, zumal aus der Eingabe des Beschuldigten vom 21. Februar 2025 erneut hervorgeht, dass er keineswegs einsichtig ist. So bezeichnete er die Privatklägerin weiterhin unzählige Male als Betrügerin (Urk. 111). Es kommt hinzu, dass der Beschuldigte mittlerweile – zumindest hinsichtlich der E-Mails von Dezember 2023 – einschlägig vorbestraft ist (vgl. vorne Ziff. V.6.5), was als erheblich ungünstiges Element gewichtet werden muss (Urteil des Bundesgerichtes 6B_80/2024 vom 9. Januar 2025 E. 3.2.1). So- dann liess der Beschuldigte auch an der heutigen Berufungsverhandlung jegliche Einsicht in das Unrecht seiner Taten vermissen und er bezichtigte die Privatklägerin wiederum des Betruges (Urk. 119 S. 14 f.). Dem Beschuldigten ist daher eine un- günstige Prognose zu stellen. Ein Strafaufschub ist nicht möglich und die Geldstrafe ist zu vollziehen. VII. Zivilforderung
  55. Grundzüge des Adhäsionsverfahrens 1.1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche, welche mit der Straftat konnex sind, entweder selbständig auf dem Weg des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 StPO). Durch die adhäsionsweise Geltendmachung der Zivilansprüche wird die geschädigte Person zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). Die in der Zivilklage geltend gemachten Forderungen sind zu beziffern und – unter Angabe der angerufenen Beweismittel – kurz schriftlich zu begründen (Art. 123 Abs. 1 StPO). Zufolge der im Zivilprozess geltenden Disposi- tions- und Verhandlungsmaxime ist das Gericht auch im Adhäsionsverfahren sowohl an die Parteianträge als auch an die entsprechenden Begründungen gebunden (BSK StPO-DOLGE, Art. 122 N 22 ff.). 1.2. Adhäsionsfähig sind nur zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat (Art. 122 Abs. 1 StPO). Hierunter fallen vorab solche, welche sich auf deliktische Anspruchs- grundlagen stützen (Art. 41 ff. OR). Vertragliche Ansprüche und solche aus unge- rechtfertigter Bereicherung fallen demgegenüber nicht unter Art. 122 Abs. 1 StPO, - 35 - weil sie sich nicht aus einer Straftat ableiten (BSK StPO-DOLGE, Art. 122, N 66 und N 70). Es muss ein Kausalzusammenhang (Konnexität) zwischen der Straftat, die Gegenstand des Strafverfahrens bzw. der Verurteilung bildet, und dem Schaden (bzw. immaterieller Unbill) bestehen, welcher der adhäsionsweise geltend gemach- ten Forderung zugrunde liegt (Konnexität). Dies bedeutet, dass der Sachverhalt, auf dem die Zivilklage beruht, derselbe sein muss, der Anlass zur Strafverfolgung gab. Dabei genügt, dass die zivilrechtlichen Ansprüche eine unmittelbare Folge des Täterverhaltens darstellen, ohne selbst Gegenstand der Anklage zu bilden oder überhaupt einen Straftatbestand zu erfüllen (Zürcher Kommentar StPO-LIEBER, Art. 122 N 5 mit Verweis u.a. auf BGE 123 IV 78 E. 2a, BGE 126 IV 147 E. 2, Urteile des Bundesgerichtes 6B_1117/2013 E. 3.5, 6B_486/2015 E. 5.1, BGE 126 IV 38 E. 3a). 1.3. Das mit der Strafsache befasste Gericht beurteilt den Zivilanspruch unge- achtet des Streitwerts (Art. 124 Abs. 1 StPO). Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person: a) schuldig spricht oder b) freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn: a) das Strafverfahren einge- stellt oder im Strafbefehlsverfahren erledigt wird; b) die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat; c) die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche der beschuldigten Person nicht leistet; d) die beschul- digte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 StPO). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnis- mässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt das Gericht nach Möglichkeit selbst (Art. 126 Abs. 3 StPO).
  56. Ansprüche der Privatklägerin 2.1. Die Privatklägerin verlangte vor Vorinstanz gestützt auf Art. 122 StPO Scha- denersatz von Fr. 16'543.35 zuzüglich des Aufwandes für die Hauptverhandlung, wobei die noch nicht ausgerichteten Entschädigungen im Verfahren gegen die Privatklägerin von diesem Betrag abzuziehen seien. Eventualiter beantragte sie, es sei ihr gestützt auf Art. 433 StPO für die mit der Wahrnehmung ihrer Rechte im - 36 - Strafverfahren verbundenen Aufwendungen in der Höhe von Fr. 16'543.35 zuzüg- lich des Aufwandes für die Hauptverhandlung zuzusprechen, wobei die noch nicht ausgerichteten Entschädigungen im Verfahren gegen die Privatklägerin von diesem Betrag abzuziehen seien (Urk. 73 S. 2; Urk. 87 S. 3). 2.2. Die Privatklägerin macht als Schadenersatzforderung – sie verweist ausdrü- cklich auf Art. 122 StPO – ihre Aufwendungen und Auslagen im vorliegenden Straf- verfahren und im vom Beschuldigten angestrengten Verfahren gegen sie als Be- schuldigte geltend. Diese Ansprüche sind nicht konnex mit den Straftaten, die in der Anklage umschrieben sind und Gegenstand der vorliegenden Verurteilung bilden. Zwar sind die Zivilansprüche der Privatklägerin in dem Sinne kausal, als dass sie nicht entstanden wären, wenn es nicht zu den vom Beschuldigten verübten Straftaten gekommen wäre (conditio sine que non). Aber bei den von der Privat- klägerin geltend gemachten Ansprüchen handelt es sich um verfahrensrechtliche Entschädigungsansprüche, die der Gesetzgeber in den Art. 429 ff. StPO und für die Privatklägerschaft ausdrücklich – und exklusiv (JOSITSCH/SCHMID, StPO Praxis- kommentar, 4. Aufl., Vor Art. 416-436 N 1) – in Art. 433 StPO geregelt hat (worauf die Privatklägerin – zumindest eventualiter – ihre Ansprüche ja auch stützt). Auf das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin ist mangels Konnexität daher nicht einzutreten. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  57. Untersuchungs- und Gerichtskosten 1.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Das vorinstanzliche Urteil wird praktisch vollumfänglich bestätigt. Damit bleibt es bei der dort vorgesehenen Kostenauflage an den Beschul- digten hinsichtlich der Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen (Gerichts-)Verfahrens. Dass der Tagessatz im Berufungsverfahren reduziert und auf das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin nicht eingetreten wird (anstelle Verweis auf Zivilweg), rechtfertigt keine andere Kostenverteilung, zumal der Beschuldigte hinsichtlich der erstinstanzlichen Kostenverlegung nichts vorbrachte (Urk. 111 und Urk. 120). - 37 - 1.2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG auf Fr. 3'600.– festzusetzen. 1.3. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (BSK StPO-DOMEISEN, 3. Aufl. 2023, Art. 428 N 6) Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung praktisch vollständig. Er obsiegt – wie bereits erwogen – lediglich insofern, als dass die Tagessatzhöhe reduziert wird und auf das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin nicht einge- treten wird. Der Beschuldigte beantragte im Berufungsverfahren demgegenüber einen vollumfänglichen Freispruch (Urk. 111 S. 91; Urk. 120 S. 22). Im Hauptstand- punkt unterliegt er damit. Die Sanktion (mit Ausnahme der Höhe des Tagessatzes) und der Vollzug der Geldstrafe werden bestätigt. Bei der Reduktion der Höhe des Tagessatzes handelt es sich um einen Ermessensentscheid und der angefochtene Entscheid wird nur unwesentlich abgeändert, so dass sich keine andere Kosten- verteilung rechtfertigt (vgl. Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO; BSK StPO-DOMEISEN, 3. Aufl. 2023, Art. 428 N 21). Auf das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin wird sodann aus prozessualen Gründen nicht eingetreten, was ebenfalls kein Obsiegen des Beschuldigten darstellt. Dem Beschuldigten sind daher die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen.
  58. Prozess- bzw. Umtriebsentschädigung für den Beschuldigten 2.1. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens verbleibt kein Raum für eine Prozess- oder Umtriebsentschädigung für den Beschuldigten. Der entsprechende Antrag des Beschuldigten ist abzuweisen. 2.2. Nachdem die Strafanzeige des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, kann mit vorliegendem Urteil nicht über allfällige Rückforderungen von Bussen und Verfahrenskosten entschie- den werden (vgl. Urk. 111 S. 91; Urk. 120 S. 22). - 38 -
  59. Prozessentschädigung für die Privatklägerin 3.1. Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO (i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO für das Beru- fungsverfahren) hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Ver- fahren, wenn sie obsiegt. Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). 3.2. Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte seit Januar 2024 verteidigt war (Anzeige des Verteidigungsverhältnisses durch Rechtsanwalt X1._____ am
  60. Januar 2024; Urk. 28/1) und er nach dessen Mandatsniederlegung (Urk. 38) bis
  61. Mai 2024 durch Rechtsanwältin X2._____ verteidigt wurde (Urk. 39; Urk. 63), erweist sich eine anwaltliche Vertretung (auch) der Privatklägerin gerade noch als notwendig, zumal Rechtsanwalt Y._____ die Privatklägerin auch im mit Strafan- zeige des Beschuldigten vom 4. Dezember 2023 angehobenen Strafverfahren ge- gen sie als Beschuldigte (A-8/2023/10047313) verteidigte (vgl. Urk. 21/1 S. 1). 3.3. Die Vorinstanz reduzierte den Stundenansatz des Vertreters der Privatklä- gerin von Fr. 300.– auf Fr. 220.– und erwog, die Aufwendungen im Zusammenhang mit der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Privatklägerin als Beschuldigte im Rahmen der Gegenanzeige des Beschuldigten könnten nicht gestützt auf Art. 433 Abs. 1 StPO ersetzt werden. Die Vorinstanz errechnete unter Zugrundele- gung eines Stundenansatzes von Fr. 220.– ein Honorar für das Vorverfahren von insgesamt Fr. 5'535.74 (Urk. 87 S. 35). Für das Hauptverfahren erwog sie, dass das vorliegende Verfahren aufwandmässig in der unteren Hälfte anzusiedeln sei. Angesichts des sehr überschaubaren Aktenumfangs und der fehlenden Schwierig- keit des Falles erscheine eine pauschale Entschädigung für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren gemäss § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV von Fr. 3'500.– angemes- sen. Hierzu addierte die Vorinstanz Auslagen des Geschädigtenvertreters von Fr. 95.35 und die Mehrwertsteuer, so dass sie letztlich auf eine Entschädigung für die Privatklägerin von insgesamt Fr. 9'414.59 (inkl. Barauslagen und MwSt.) erkannte (Urk. 87 S. 35 f.). - 39 - 3.4. Diese für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Hauptverfahren errech- nete Prozessentschädigung für die Privatklägerin erscheint angemessen und ist zu bestätigen. 3.5. Für das vorliegende Berufungsverfahren verlangt die Privatklägerin keine Prozessentschädigung (vgl. Urk. 103; Urk. 115). Es wird beschlossen:
  62. Auf die Berufung des Beschuldigten hinsichtlich Dispositivziffer 4 des vorin- stanzlichen Urteils (Abweisung Genugtuungsbegehren der Privatklägerin) wird nicht eingetreten.
  63. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
  64. Gegen diesen Beschluss kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 40 - Es wird erkannt:
  65. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB.
  66. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 250.–.
  67. Die Geldstrafe wird vollzogen.
  68. Auf das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin B._____ wird nicht ein- getreten.
  69. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv- ziffern 5, 6 und 7) wird bestätigt.
  70. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'600.–.
  71. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  72. Der Antrag des Beschuldigten auf Leistung einer Parteientschädigung an ihn durch die Privatklägerin B._____ wird abgewiesen.
  73. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Beschuldigten (unter Beilage einer Kopie von Urk. 116; versandt)  die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt)  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an den Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft See/Oberland  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  - 41 - die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 
  74. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240431-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. M. Knüsel, Präsidentin, Oberrichterin lic. iur. S. Fuchs und Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Nabholz sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. S. Maurer Urteil vom 10. April 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache üble Nachrede Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht, vom 1. Juli 2024 (GG240007)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 23. Februar 2024 (Urk. 33) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 87 S. 36 ff.) Das Einzelgericht erkennt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je CHF 500.– (entsprechend CHF 35'000.–). Die Geldstrafe wird vollzogen.

3. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin wird auf den Weg des Zivilprozesses ver- wiesen.

4. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin wird abgewiesen.

5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 2'400.– die weiteren Kosten betragen: CHF 2'000.– Gebühr für das Vorverfahren; CHF 4'400.– Kosten total.

6. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Prozessentschädigung von CHF 9'414.59 (inkl. 7.7 % bzw. 8.1 % MWST) zu bezahlen.

8. (Mitteilungen)

9. (Rechtsmittel)

- 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 4 f.)

a) Des Beschuldigten: (Urk. 111 S. 91; Urk. 120 S. 22) "1. Dr. A._____ ist nicht schuldig, und nicht strafbar.

2. Geldstrafe von CHF 35'000 ist abzulehnen (BG Meilen Entscheidung Punkt 2)

3. Gerichtgebühren von CHF 4'000 zu Lasten Gegenpartei (BG Meilen Entschei- dung Punkt 5 und Punkt 6)

4. Parteientschädigung von CHF 9'414.59 ist abzulehnen (BG Meilen Entschei- dung Punkt 7)

5. Prozessgebühren zu Lasten Gegenpartei

6. Rückerstattung von Anwaltskosten von Dr. A._____ auf BG Meilen Level CHF 4'864.5

7. Rückerstattung Geldbusse für Strafanzeige von Dr. A._____ sowie Verfah- renskosten CHF 3'400

8. Frau B._____ sollte Parteientschädigung an Dr. A._____ bezahlen, nicht um- gekehrt (wie BG Meilen Entscheidung Punkt 7). Eine Parteientschädigung für Dr. A._____ ist beantragt."

b) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft: (Urk. 100) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 4 - Erwägungen: I. Einleitung und Verfahrensgang

1. Einleitung 1.1. Die Geschädigte B._____ (fortan: Privatklägerin; vgl. zur Konstituierung: Urk. 24/3) erstattete am 11. Juli 2022 Anzeige gegen A._____ (fortan: Beschuldig- ter) wegen übler Nachrede und Verleumdung (Urk. 1). Die Anzeige steht im Zu- sammenhang mit einer seit länger bestehenden Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin. Der Beschuldigte (und dessen Ehefrau) sowie die Privatklägerin bilden bzw. bildeten (die Privatklägerin wohnt seit Ende 2024 nicht mehr in der Liegenschaft am C._____ [Strasse] … in D._____ [Urk. 111 S. 15]) eine Stockwerkeigentümergemeinschaft an der Liegenschaft C._____ [Strasse] … in D._____ (Urk. 119 S. 11). Zudem besteht eine Miteigentümerge- meinschaft mit weiteren Nachbarn u.a. bezüglich der Garagenplätze der Überbau- ung. Seit einigen Jahren gibt es Streit über die Jahresschlussrechnungen der Stockwerkeigentümergemeinschaft. Der Beschuldigte ist der Meinung, die Buch- haltung sei fehlerhaft und müsse korrigiert werden. Die Buchhaltung wurde in den Jahren 2014 bis 2019 durch die Liegenschaftsverwaltung E._____ Immobilien AG erstellt, welche das Mandat schliesslich niederlegte. Nachdem die Privatklägerin und der Beschuldigte sich anschliessend nicht auf eine Verwaltung hatten einigen können, verlangte die Privatklägerin die gerichtliche Einsetzung einer Verwaltung, worauf die F._____ Immobilien GmbH eingesetzt wurde. Auch im Zusammenhang mit der Miteigentümergemeinschaft bezüglich der Garagenplätze kam es zu ge- richtlichen Auseinandersetzungen zwischen dem Beschuldigten und der Privatklä- gerin bzw. den anderen Miteigentümern. Schliesslich wurde der Beschuldigte mit Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts Zürich vom 15. September 2023 wegen mehrfacher übler Nachrede zum Nachteil der Privatklägerin rechtskräftig verurteilt (Urk. 116; Urk. 113/87; Urk. 21/1 S. 4 ff. F/A 20 ff.; Urk. 21/3 S. 6 F/A 24, S. 8 F/A 36 ff. und S. 11 f. F/A 52 ff.). 1.2. Ferner erstattete der Beschuldigte am 4. Dezember 2023 Strafanzeige gegen die Privatklägerin wegen Betrugs und Urkundenfälschung (Urk. 25/1).

- 5 - Dieses Verfahren wurde mit Verfügung vom 9. April 2024 rechtskräftig eingestellt, nachdem eine dagegen erhobene Beschwerde von der III. Strafkammer des Ober- gerichts Zürich mit Beschluss vom 21. Juni 2024 abgewiesen wurde (Urk. 1-B [gemäss Aktenverzeichnis der Vorinstanz]; vom Beschuldigten heute bestätigt: Urk. 119 S. 13 f.).

2. Prozessgeschichte 2.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil wird auf die Erwägun- gen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen (Urk. 87 S. 5 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu ergänzen ist, dass die Staatsanwaltschaft am 22. November 2023 zunächst einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten erlassen hatte (Urk. 16), gegen welchen er mit Schreiben vom 29. November 2023 Einsprache erhob (Urk. 19). Nach Durchführung je einer Einvernahme mit dem Beschuldigten und der Privatklägerin (Urk. 21/1 und Urk. 21/3) klagte die Staatsanwaltschaft den Beschul- digten am 23. Februar 2024 an (Urk. 33). 2.2. Gegen das vorstehend wiedergegebene und gleichentags mündlich eröff- nete Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht (fortan: Vorinstanz), vom

1. Juli 2024 (Prot. I S. 45 ff.) meldete der Beschuldigte vor Schranken – und damit fristgerecht (Art. 399 Abs. 1 StPO) – Berufung an (Prot. I S. 47). Das schriftlich begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 30. August 2024 zugestellt (Urk. 86/3). Dieser teilte dem Berufungsgericht nach entsprechender Aufforderung (Urk. 92) mit Zuschrift vom 8. Oktober 2024 mit, dass seine Eingabe an die Vor- instanz vom 30. August 2024 (Urk. 90 = Urk. 94/1) als Berufungserklärung gelte (Urk. 93). Diese erfolgte damit rechtzeitig (Art. 399 Abs. 3 StPO). Mit Präsidialver- fügung vom 9. Oktober 2024 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO der Staatsanwaltschaft und der Privat- klägerin zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 95). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Zuschrift vom 25. Oktober 2024 auf Anschlussberufung und bean- tragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 100). Ebenso verzichtete die Privatklägerin mit Schreiben vom 29. Oktober 2024 auf Anschlussberufung

- 6 - (Urk. 103). Am 6. Februar 2025 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 10. April 2025 vorgeladen (Urk. 105). 2.3. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschien einzig der Beschuldigte (Prot. II S. 4). Vorfragen waren keine zu entscheiden (Prot. II S. 5) und – abge- sehen von der Einvernahme des Beschuldigten (Urk. 119) – auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 6). Das Urteil wurde im Anschluss an die Berufungsver- handlung gefällt und schriftlich eröffnet (Prot. II S. 8 ff.). II. Prozessuales

1. Umfang der Berufung 1.1. Der Beschuldigte ficht das Urteil der Vorinstanz vollumfänglich an (Urk. 90; Urk. 111 S. 91; Prot. II S. 5 f.). Damit ist kein Punkt des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass das Genugtu- ungsbegehren der Privatklägerin gemäss Dispositiv-Ziffer 4 abgewiesen wurde. Mangels Beschwer ist diesbezüglich auf die Berufung des Beschuldigten nicht ein- zutreten. 1.2. Nachdem keine selbständigen Berufungen und/oder Anschlussberufungen der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin vorliegen (vgl. oben Ziff. 2.2), ist das Berufungsgericht an das Verschlechterungsverbot gebunden (Art. 391 Abs. 2 StPO).

2. Strafanträge Der Tatbestand der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB ist ein Antragsdelikt. Die Vorinstanz hat das Nötige dazu ausgeführt und kam zurecht zum Schluss, dass die erforderlichen Strafanträge vorliegen (Urk. 87 S. 7; Urk. 2; D2 Urk. 1).

3. Verweise und Parteivorbringen 3.1. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies

- 7 - in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. 3.2. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidbegründung kurz die wesentlichen Überlegungen nennen muss, von denen sich das Gericht leiten liess und auf die es seinen Entscheid stützt. Es muss sich aber nicht mit jedem Partei- vorbringen einlässlich auseinandersetzen (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7). Die Beru- fungsinstanz kann sich demgemäss auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. III. Sachverhalt

1. Tatvorwurf und Standpunkt des Beschuldigten 1.1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, am 13. Juni 2022 zwei (Dossier 1) und am 5./6. Dezember 2023 vier (Dossier 2) E-Mails mit den Betreffen "Betrug von Frau B._____" und "Strafanzeige gegen Frau B._____: Fäl- schung & Betrug (Versuch)" an die Arbeitgeberin der Privatklägerin, an Nachbarn der Privatklägerin sowie an die Privatklägerin selbst mit ehrverletzendem Inhalt ge- schickt zu haben (Urk. 33 S. 2-6). 1.2. Der Beschuldigte bestritt in der ganzen Untersuchung und auch vor Vorin- stanz nicht, die anklagegegenständlichen E-Mails geschrieben und verschickt zu haben (Prot. I S. 15 ff.; Urk. 4 S. 1 F/A 4 und S. 3 F/A 18; Urk. 21/3 S. 3 F/A 8 und S. 6 f. F/A 28). Dies änderte sich auch im Berufungsverfahren nicht (Urk. 111; Urk. 119 S. 10). Er führt indes sinngemäss aus, die Wahrheit gesagt zu haben, und beruft sich auf den Wahrheitsbeweis, welchen er mittels Beweisunterlagen erbrin- gen könne (Urk. 111 und Urk. 120; vgl. auch Urk. 90; Urk. 97). 1.3. Der Beschuldigte machte in seiner "Verteidigungsschrift" vom 21. Februar 2025 und auch in seinen heute eingereichten Plädoyernotizen viele Ausführungen zu Umständen, die mit dem vorliegenden Strafverfahren bzw. dem zu beurteilenden Anklagevorwurf nichts zu tun haben. Beispielsweise reichte er dem Gericht heute eine E-Mail respektive E-Mail-Korrespondenz als Beilage zu seinem Plädoyer ein, welche vom 1. und 2. April 2025 datiert und sich auf die Jahresrechnung 2024

- 8 - bezieht (Urk. 121), um zu zeigen, was eine Beschimpfung ist und dass es in seiner Nachbarschaft ab und zu dazu kommt (Urk. 120 S. 3 ff.). Dies mag zwar zutreffen, tut aber nichts zur (vorliegenden Straf-)Sache. Wenn der Beschuldigte sodann das Gefühl hat, dass Privatrechnungen der Privatklägerin in die Jahresrechnung der Stockwerkeigentümergemeinschaft aufgenommen worden seien (z.B. Urk. 120 S. 8 ff.), hat auch dieser Umstand mit dem vorliegenden Anklagevorwurf nichts zu tun. Im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens sind bloss die anklagegegen- ständlichen E-Mails vom 13. Juni 2022 und 5./6. Dezember 2023 zu beurteilen und nichts Anderes. Ferner ist auch darauf hinzuweisen, dass der "Zivilstreit" nichts mit dem vorliegenden Strafverfahren zu tun hat, selbst wenn der Beschuldigte jeweils ausführt, die anklagegegenständlichen E-Mails seien bloss eine Zusammenfas- sung des Zivilstreits (z.B. Urk. 119 S. 10 und S. 11; Urk. 120 S. 19). Thema des Zivilstreits sind – soweit ersichtlich – die Jahresrechnungen der Stockwerkeigen- tümergemeinschaft. Diese sind aber in keiner Form Gegenstand des vorliegenden (Straf-)Verfahrens. Dasselbe gilt für die Lohnpfändungen gegenüber der Ehefrau des Beschuldigten; diesbezügliche Betreibungen und deren erschwertes beruf- liches Fortkommen, was der Beschuldigte immer wieder vorbringt (z.B. Urk. 111 S. 40 und S. 60; Urk. 119 S. 12). Den Ausführungen des Beschuldigten kann sodann entnommen werden, dass er vom vorliegenden Verfahren eine Art vor- frageweise Überprüfung des Verhaltens der Privatklägerin erwartet. Nachdem das diesbezügliche Strafverfahren gegen die Privatklägerin rechtskräftig eingestellt wurde (vgl. oben Ziff. I.1.2), bleibt kein Raum für eine solche Überprüfung und es hat mit der rechtskräftigen Verfahrenseinstellung sein Bewenden. 1.4. Insofern der Beschuldigte insinuiert, dass seitens der Privatklägerin im Zivil- verfahren (weitere) strafbare Handlungen begangen worden sein könnten (Urk. 119 S. 14), wäre (erneut) Strafanzeige zu erstatten oder hätte er sich zivilrechtlicher Rechtsbehelfe zu bedienen. Jedenfalls legitimiert dies den Beschuldigten nicht, die Privatklägerin gegenüber Dritten eines strafbaren Verhaltens zu bezichtigen.

2. Beweismittel und deren Würdigung Die fraglichen sechs E-Mails sind aktenkundig (Urk. 3/2; Urk. 3/3; D2 Urk. 2/1). Zusammen mit dem Geständnis des Beschuldigten, diese E-Mails verfasst und

- 9 - versendet zu haben, ist der Sachverhalt diesbezüglich anklagegemäss erstellt. Auf die Frage der Ehrenrührigkeit der E-Mails sowie die vom Beschuldigten vorge- brachten Einwendungen ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen. IV. Rechtliche Würdigung

1. Grundlagen 1.1. Der Beschuldigte spricht immer wieder von "Beschimpfung" (z.B. Urk. 120 und Urk. 121; Urk. 111 S. 49 f. und S. 90 f.). Daher ist vorab klarzustellen, dass dem Beschuldigten mit der vorliegend zu beurteilenden Anklage mehrfache üble Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB und keine Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB vorgeworfen wird. 1.2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB sowie zum Wahrheits- und Gutglau- bensbeweis (Art. 173 Ziff. 2 und 3) sorgfältig und ausführlich dargetan, so dass vorab darauf zu verweisen ist (Urk. 87 S. 8-11). Rekapitulierend und teilweise ergänzend ist Folgendes festzuhalten: 1.3. Den Straftatbestand der üblen Nachrede erfüllt, wer jemanden bei einem an- dern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Fami- lienleben beziehen (Art. 173 Ziff. 3 StGB). In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 173 Ziff. 1 StGB Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Dieser muss sich auf den ehrverletzenden Charakter der Mitteilung, die Eignung

- 10 - zur Rufschädigung und die Kenntnisnahme der Äusserung durch eine Drittperson, nicht aber auf die Unwahrheit beziehen. Eine besondere Beleidigungsabsicht ist nicht erforderlich (Urteile des Bundesgerichtes 6B_328/2021 vom 13. April 2022 E. 2.2.2; 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 5.1.2; je mit Hinweis; zum Gan- zen: Urteil des Bundesgerichtes 6B_1028/2023 vom 21. Oktober 2024 E. 3.3.1). 1.4. Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen nach ständiger Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB. Voraussetzung ist aber, dass die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch trifft (vgl. BGE 148 IV 409 E. 2.3; BGE 145 IV 462 E. 4.2.2; BGE 137 IV 313 E. 2.1.1 und E. 2.1.4). 1.5. Die zu Art. 173 ff. StGB ergangene Rechtsprechung unterscheidet zwischen Tatsachenbehauptungen sowie reinen und gemischten Werturteilen. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die ehrverletzende Aus- sage durch Beweis auf ihren Wahrheitsgehalt hin überprüft werden kann (BGE 118 IV 41 E. 3; BGE 74 IV 98 E. 1). Ein reines Werturteil bzw. eine Formal- oder Ver- balinjurie ist ein blosser Ausdruck der Missachtung, ohne dass sich die Aussage erkennbar auf bestimmte, dem Beweis zugängliche Tatsachen stützt. Ehrverlet- zende Werturteile über den Verletzten können, auch soweit sie an Dritte gerichtet sind, lediglich den Tatbestand der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB erfül- len. Bei einem sog. gemischten Werturteil hat eine Wertung demgegenüber einen erkennbaren Bezug zu Tatsachen (Urteile des Bundesgerichtes 6B_440/2019 vom

18. November 2020 E. 2.2.1, nicht publ. in: BGE 147 IV 65; 6B_1270/2017 vom

24. April 2018 E. 2.1; je mit Hinweisen). Der Übergang zwischen reinem Werturteil zu gemischtem Werturteil ist fliessend. Ob ein reines oder ein gemischtes Werturteil vorliegt, muss aus dem ganzen Zusammenhang der Äusserung erschlossen werden (BGE 74 IV 98 E. 1; Urteile des Bundesgerichtes 6B_69/2019 vom

- 11 -

4. November 2019 E. 1.1; 6B_1270/2017 vom 24. April 2018 E. 2.1 mit Hinweisen), wobei bestimmte Ausdrücke wie Dirne, Schwein oder Verräter das eine wie das andere bedeuten können (BSK StGB II-RIKLIN, 4. Aufl. 2019, N 5 zu Art. 177 StGB; SCHWANDER, Das Schweizerische Strafgesetzbuch unter besonderer Berücksich- tigung der bundesgerichtlichen Praxis, 2. Aufl. 1964, N 604). Beim gemischten Werturteil finden die Bestimmungen von Art. 173 Ziff. 2 und 3 StGB analoge Anwendung, d.h. der Täter ist unter den dort genannten Voraussetzungen zum Wahrheitsbeweis und zum Beweis, dass er ernsthafte Gründe hatte, seine Äusse- rung in guten Treuen für wahr zu halten, grundsätzlich zuzulassen (BGE 132 IV 112 E. 3.1; BGE 93 IV 20 E. 3; Urteil des Bundesgerichtes 6B_440/2019 vom

18. November 2020 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 147 IV 65). Nur bei reinen Wertur- teilen entfällt die Möglichkeit des Entlastungsbeweises. Art. 173 Ziff. 3 StGB setzt sodann einerseits das Fehlen einer begründeten Veranlassung für die Äusserung und andererseits die überwiegende Absicht, jemandem Übles vorzuwerfen, voraus (BGE 132 IV 112 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichtes 6B_440/2019 vom

18. November 2020 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 147 IV 65; 6B_1270/2017 vom

24. April 2018 E. 2.2 mit Hinweisen). Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind. Es liegt indessen am Beschuldigten zu entscheiden, ob er den Entlastungsbeweis erbringen will (BGE 137 IV 313 E. 2.4.2 mit Hinwei- sen; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichtes 7B_140/2023 vom 25. September 2024 E. 2.3). 1.6. Der Vorwurf strafbaren Verhaltens ist ehrverletzend (vgl. BGE 145 IV 462 E. 4.2.2; BGE 132 IV 112 E. 2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_1046/2021 vom

2. August 2022 E. 3.3.2; 6B_328/2021 vom 13. April 2022 E. 2.2.3; 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 3.8.2; je mit Hinweisen). Es ist Sache der beschuldigten Person, zu beweisen, dass die Äusserung wahr ist oder dass sie diese in guten Treuen für wahr halten durfte, falls sie zum Entlastungsbeweis zugelassen wird. Der Wahrheitsbeweis eines strafbaren Verhaltens kann grundsätzlich nur mit einem rechtskräftigen Strafurteil erbracht werden (BGE 132 IV 112 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_328/2021 vom 13. April 2022 E. 2.2.3; 6B_1131/2021 vom

12. Januar 2022 E. 5.1.2; 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 3.8.2). Der Gut- glaubensbeweis ist erbracht, wenn der Täter nachweist, dass er die ihm nach den

- 12 - Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unternom- men hat, um die Richtigkeit seiner Äusserung zu überprüfen und sie für gegeben zu erachten (BGE 124 IV 149 E. 3b; BGE 116 IV 205 E. 3; BGE 105 IV 118 E. 2a; Urteile des Bundesgerichtes 6B_328/2021 vom 13. April 2022 E. 2.2.3; 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 5.1.2; zum Ganzen: Urteil des Bundes- gerichtes 6B_1028/2023 vom 21. Oktober 2024 E. 3.3.4). 1.7. Beweist die beschuldigte Person, dass die von ihr vorgebrachte oder weiter- verbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht (sog. Wahrheitsbeweis), oder dass sie ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten (sog. Gut- glaubensbeweis), so ist sie nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). In Bezug auf den Gutglaubensbeweis muss die Täterschaft zur Erfüllung ihrer Informations- und Sorgfaltspflicht sämtliche ihr zumutbaren Schritte unternommen haben, um die Richtigkeit ihrer Äusserungen zu überprüfen (BGE 124 IV 149 E. 3b; Urteile des Bundesgerichtes 6B_777/2022 vom 16. März 2023 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 149 IV 170; 6B_735/2022 vom 2. Februar 2023 E. 3.1; je mit Hinweisen). Sie darf nicht blind auf die Aussagen einer Drittperson vertrauen (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1461/2021 vom 29. August 2022 E. 2.1.4; 6B_1114/2018 vom 29. Januar 2020 E. 2.1.2, nicht publ. in: BGE 146 IV 23; je mit Hinweisen). Massgebend sind letztlich die Umstände des Einzelfalls. Je schwerer ein Ehreingriff ist, desto höhere Sorg- faltspflichten bestehen hinsichtlich der Abklärung des wahren Sachverhalts, wobei die Schwere vom Vorwurf und vom Verbreitungsgrad abhängt (Urteil des Bundes- gerichtes 6B_735/2022 vom 2. Februar 2023 E. 3.1 mit Hinweisen). In der Regel ist der Entlastungsbeweis zuzulassen (BGE 132 IV 112 E. 3.1; Urteile des Bundes- gerichtes 6B_1114/2018 vom 29. Januar 2020 E. 2.1.2; 6B_722/2017 vom

28. August 2017 E. 1.1). Ein Ausschluss ist nach Art. 173 Ziff. 3 StGB nur vorge- sehen, wenn die Äusserung ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung und kumulativ vorwiegend in der Absicht vorge- bracht oder verbreitet wird, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere wenn sich die Äusserung auf das Privat- oder Familienleben bezieht (vgl. BGE 132 IV 112 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichtes 6B_777/2022 vom 16. März 2023 E. 3.2; 6B_735/2022 vom 2. Februar 2023 E. 3.1; je mit Hinweisen). Eine begründete Ver- anlassung im genannten Sinn kann sich auf öffentliche oder private Interessen

- 13 - beziehen. Sie muss objektiv bestanden haben und Beweggrund für die Äusserung gewesen sein. Für die Zulassung zum Entlastungsbeweis genügt, dass die Äus- serung auch nur zum kleineren Teil aus begründeter Veranlassung getan wurde (Urteile des Bundesgerichtes 6B_722/2017 vom 28. August 2017 E. 1.1; 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 3.1.4; je mit Hinweis; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichtes 7B_269/2022 vom 11. Juni 2024 E. 2.2.1 f.).

2. E-Mail vom 13. Juni 2022, 14.55 Uhr (Dossier 1) 2.1. Am 13. Juni 2022 um 14.55 Uhr versandte der Beschuldigte an die Arbeit- geberin der Privatklägerin (...@G1._____.com, Kopie an ...'@G1._____.com)

– und mithin eine Dritte – eine E-Mail mit dem Betreff "Betrug von Frau B._____". In jener E-Mail führte der Beschuldigte unter anderem aus (Urk. 3/2): "Die Mitarbeiterin, Frau B._____, von G2._____ ist wegen Betrug durch Rechtspro- zess behandelt..." "Frau B._____ macht Betrug, um bei Nachbarn Gelder zu verdienen..." Wir sind gezwungen, die Methode der Lohnpfände zu benutzen, wenn Frau B._____ weiter sich weigern, den betrogenen Betrag zurückzubezahlen." "Der Betrug von Frau B._____ ist auch strafrechtlich behandelt." "Frau B._____ manipuliert den Beleg (sie ersetzt originalen Beleg durch anderen Beleg, sie benutzt einen Beleg zweimal). Manipulation des Belegs ist in Finanz als Betrug betrachtet (Tatsache)" "...Straftat kommt dann ins Strafregister. Geben Sie mir bitte die richtige Kontakt- adresse für Compliance, was strafregister-Eintrag relevant für Compliance ist...". 2.2. Der Beschuldigte bezichtigt die Privatklägerin mit diesen Äusserungen mehrfach des Betruges. Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung tangiert der Vorwurf, jemand habe vorsätzlich eine strafbare Handlung begangen, die sittliche Ehre. Demnach sind die obenstehenden Äusserungen – gerade auch in Kombination mit dem Betreff ("Betrug von Frau B._____") – ohne Weiteres als ehrenrührig einzustufen. Zu keinem anderen Ergebnis kommt die Vorinstanz. Unter Verweis auf deren diesbezügliche Ausführungen (Urk. 87 S. 12 f.) ist der objektive

- 14 - Tatbestand der üblen Nachrede erfüllt, zumal es sich nicht um ein reines Werturteil handelt, welches (nur) vom Tatbestand der Beschimpfung (Art. 177 StGB) erfasst würde. Dem Vorbringen des Beschuldigten, wonach das schweizerische Strafrecht kein Verbot des Wortes Betrug kennt (Urk. 97 v.a. S. 1 und S. 11) bzw. es kein Gesetz gibt, dass das Wort "Betrug" verbietet (z.B. Urk. 111 S. 12, S. 27, S. 35), ist in diesem – vom Kontext losgelösten – Sinne grundsätzlich beizupflichten. Vorlie- gend behauptet der Beschuldigte aber, die Privatklägerin habe sich des Betruges schuldig gemacht, was sich nicht nur am Betreff "Betrug von Frau B._____" in op- tima forma zeigt, sondern auch durch die mehrfache klare Bezugnahme zum Straf- recht durch Formulierungen wie "durch Rechtsprozess behandelt", "strafrechtlich behandelt", "Straftat" und "Strafregister". Die Verwendung des Wortes "Betrug" in diesem Zusammenhang ist ehrverletzend, zumal es sich beim Begriff Betrug um einen rechtlichen Terminus technicus handelt, der in allen Bereichen – und auch im Rechnungswesen – gleich verstanden wird. Die Vorbringen des Beschuldigten, wonach das Verhalten der Privatklägerin im Rechnungswesen ein Betrug sei re- spektive der Umstand, dass die Privatklägerin mit gefälschten Belegen zum Zivil- richter gehe und von ihm (dem Beschuldigten) einen erhöhten Betrag verlange, sei im Rechnungswesen ein Betrug (z.B. Urk. 119 S. 14; Urk. 120 S. 8 f.; Urk. 111 S. 88), sind daher nicht zu hören. Im Rechnungswesen gibt es kein anderes Ver- ständnis des Betruges. 2.3. Ebenso ist der subjektive Tatbestand erfüllt. Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte diese E-Mail mit Wissen und Willen verfasste und an die Arbeitgeberin der Privatklägerin versandte. Er musste, gerade auch angesichts der – jedenfalls erstinstanzlichen – Verurteilung durch das Bezirksgericht Meilen vom 17. Januar 2022 (Urk. 11 S. 2 f.), zumindest damit rechnen und entsprechend sensibilisiert sein, dass diese Äusserungen ehrverletzend sein könnten. 2.4. Der Beschuldigte berief sich in der Untersuchung und vor Vorinstanz sowohl auf den Wahrheits- als auch den Gutglaubensbeweis (Urk. 4 S. 4 F/A 22; Urk. 21/3 S. 3-6 F/A 9 ff. und S. 9 F/A 40 f.; Urk. 54 S. 3-7; Prot. I S. 16 f. und S. 40 f.). Auch seinen Eingaben im Berufungsverfahren und den Ausführungen anlässlich der heu- tigen Berufungsverhandlung ist zu entnehmen, dass er die Ansicht vertritt, seine

- 15 - Ausführungen entsprächen der Wahrheit (der Betrug sei "beweisbar" bzw. die Vorinstanz habe die "Beweisunterlagen völlig ignoriert"; vgl. z.B. Urk. 97 S. 3, S. 5, S. 6, S. 9 und S. 10; Urk. 111 S. 48 ff.; Urk. 120). Die Vorinstanz liess den Beschul- digten in Anwendung von Art. 173 Ziff. 3 StGB nicht zum Wahrheits- und Gutglau- bensbeweis zu, da keine öffentlichen Interessen oder eine sonstwie begründete Veranlassung ersichtlich seien, die inkriminierte E-Mail an die Arbeitgeberin der Be- schuldigten (recte: Privatklägerin) zu senden, vielmehr sei im Verhalten des Beschuldigten die Absicht zu erblicken, der Privatklägerin gegenüber ihrer Arbeit- geberin Übles vorzuwerfen und diese dort zu schmähen bzw. zu Fall zu bringen, selbst wenn der Beschuldigte auf die Einleitung einer Lohnpfändung abgezielt habe, was umso mehr gelte, als der Arbeitsplatz ohne sachlichen oder persönlichen Zusammenhang zum Nachbarschaftsstreit stehe (Urk. 87 S. 14). Diesen Erwägun- gen der Vorinstanz ist beizupflichten. Die Arbeitgeberin der Privatklägerin ist in keiner Art und Weise in die Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der Liegenschaft C._____ [Strasse] … in D._____ zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten involviert. Wenn der Beschuldigte der Arbeitgeberin der Privatkläge- rin einfach diese "Information" hat zukommen lassen wollen, wie er es selber aus- drückt (Urk. 21/3 S. 3 f. F/A 9 ff.; vgl. auch Urk. 4 S. 2 f. F/A 12 f.), so gab es hierfür

– mangels einer Verbindung zur Arbeitgeberin – keinen auch nur ansatzweise ersichtlichen Grund. Auf die Frage, ob er sich eine Reaktion der Arbeitgeberin erhofft habe, antwortete der Beschuldigten denn auch mit "nein, nein" (Urk. 21/3 S. 4 F/A 14). Heute bestätigte der Beschuldigte dies, indem er zu Protokoll gab, es sei eine Reaktion auf das "Theater wegen einer Lohnpfändung" der Privatklägerin gewesen (Urk. 119 S. 12). Dies zeigt in aller Deutlichkeit, dass der Beschuldigte keine öffentlichen Interessen wahren wollte, keine Veranlassung für das Versenden der E-Mail bestand und er diese nur in der Absicht, der Privatklägerin Übles vorzu- werfen, verfasste und verschickte, zumal aufgrund der Ausführungen des Beschul- digten in der Eingabe vom 21. Februar 2025 der Eindruck entsteht, dass er sich einfach an der Privatklägerin rächen wollte, da diese eine Lohnpfändung seiner Ehefrau initiierte. Denn er wirft der Privatklägerin vor, eine Betreibung bzw. Lohn- pfändung eingeleitet zu haben, um absichtlich den Ruf seiner Ehefrau zu schädigen und ihren Job bei der H._____ zu gefährden, welcher Fall nun vor Bundesgericht

- 16 - sei. Gegen eine solche "böse Absicht & Angriff" verteidige er sich (Urk. 111 S. 60). Es kommt hinzu, dass sich diverse Vorbringen des Beschuldigten, weshalb er zum Entlastungsbeweis zuzulassen sei, erst nach dem Verfassen der anklagegegen- ständlichen E-Mail ereigneten (z.B. Urk. 121), was von Vornherein nicht zur Zulassung zum Entlastungsbeweis führen kann. Der Beschuldigte ist nicht zum Entlastungsbeweis zuzulassen. 2.5. Der Beschuldigte führt ferner stets an, die Vorinstanz habe Beweisunter- lagen "vernichtet" bzw. "eliminiert" (Urk. 111; Urk. 119 S. 11). Was er damit konkret meint, erschliesst sich nicht. Die vom Beschuldigten eingereichten Eingaben und Beilagen fanden Eingang in die Akten, auf seine Argumente wurde im angefochte- nen Entscheid eingegangen. Im Übrigen ist auf die Erwägungen unter II.3.2 zu verweisen. Da die Vorinstanz den Beschuldigten – zurecht – nicht zum Entlastungs- beweis zuliess, war sie nicht gehalten, allfällige Beweisunterlagen zu würdigen. Auch mit diesem Vorbringen ist der Beschuldigte daher nicht zu hören. 2.6. In einer Eventualbegründung erwägt die Vorinstanz schliesslich, dass dem Beschuldigten der Entlastungsbeweis auch nicht gelänge (Urk. 87 S. 14-16). Dem ist zuzustimmen. Der Wahrheitsbeweis für die Behauptung oder Verdächtigung, es habe jemand ein Delikt begangen, ist grundsätzlich durch eine entsprechende Verurteilung zu erbringen (BGE 106 IV 115 E. 2). Nachdem das diesbezügliche Verfahren gegen die Privatklägerin (Untersuchungs-Nr. A-8/2023/10047313 der Staatsanwaltschaft See/Oberland) rechtskräftig eingestellt wurde (Urk. 74/2 [Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts Zürich vom 21. Juni 2024]) und der Beschuldigte auch sonst über keine Verurteilung der Privatklägerin zu berichten wusste (Urk. 119 S. 15), gelingt dem Beschuldigten der Wahrheitsbeweis nicht. Hinsichtlich des Gutglaubensbeweises verweist die Vorinstanz zurecht auf den Umstand, dass die Strafanzeige des Beschuldigten gegen die Privatklägerin vom

4. Dezember 2023 datiert (Urk. 25/1) und diese mithin erst ca. 1 ½ Jahre nach der inkriminierten E-Mail erstattet wurde. Hätte der Beschuldigte ernsthafte Gründe gehabt, dass die Privatklägerin sich eines Betruges schuldig gemacht hätte, so hätte er sich wohl veranlasst gesehen, die Strafanzeige zeitnaher zu erstatten.

- 17 - 2.7. Der Beschuldigte hat in Bezug auf die E-Mail vom 13. Juni 2022, 14.55 Uhr, den Tatbestand der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB erfüllt.

3. E-Mail vom 13. Juni 2022, 15.21 Uhr (Dossier 1) 3.1. Am 13. Juni 2022 um 15.21 Uhr versandte der Beschuldigte an I._____, J._____, K._____, L._____, M._____, N._____ und die Privatklägerin eine E-Mail unter Beilage einer von ihm kurz zuvor, um 14.33 Uhr, der Privatklägerin versand- ten E-Mail, wobei beide E-Mails den Betreff "Betrug von Frau B._____" trugen. In diesen E-Mails schrieb der Beschuldigte unter anderem Folgendes: "Wenn du bis Ende Juni den betrogenen Betrag zurückzahlen wirst, dann werden wir darauf verzichten, dich zu klagen." "Frau B._____ benutzt einen Beleg zweimal, um bei Nachbarn Geld zu verdienen. ...Manipulation des Belegs (einen Beleg zweimal zu benutzen) ist in Finanz als Betrug betrachtet" "Frau B._____ ersetzt originalen Beleg durch anderen Beleg, um falsche Aussagen im Gericht zu machen ..." "Bei der Liegenschaft ist die Kostenverteilung gleich .... sie sorgt dafür, dass sie (als Revisor) weniger bezahlen (muss) .. . sie bestätigt die absichtlich falsche Kostenver- teilung durch ihre eigene Unterschrift, dass die falsche Kostenverteilung korrekt ist... Mit anderem Wort benutzt Frau B._____ Betrug als Mittel, um bei Nachbarn Geld zu verdienen". 3.2. Insofern sich die obgenannte E-Mail an die Privatklägerin selbst richtet, fällt eine Verurteilung des Beschuldigten wegen übler Nachrede gemäss Art. 173 StGB ausser Betracht. Ehrenrührige Tatsachenbehauptungen und Werturteile gegen- über dem Verletzten selbst fallen unter den Tatbestand der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB. Eine Anklageerhebung respektive erstinstanzliche Verurteilung des Beschuldigten wegen Beschimpfung erfolgte nicht. Zufolge des Verschlechte- rungsverbots ist eine solche zusätzliche Verurteilung im Berufungsverfahren daher nicht möglich. 3.3. Wiederum ist nur schon wegen des Betreffs der E-Mail "Betrug von Frau B._____" von Ehrenrührigkeit auszugehen. Aber auch die übrigen angeklagten

- 18 - Textpassagen werfen der Privatklägerin – zumindest teilweise – weiteres strafbares Verhalten vor. Die Vorinstanz wies zurecht darauf hin, dass der Passus, wonach die Privatklägerin absichtlich eine falsche Kostenverteilung durch ihre eigene Unterschrift bestätigt habe, als weiteres strafbares Verhalten interpretiert werden muss (Urkundendelikte [Art. 251 ff. StGB]). Ebenso implizieren falsche Aussagen vor Gericht weitere strafbare Verhaltensweisen (Rechtspflegedelikte [Art. 303 ff. StGB]). Dass die Bezichtigung einer Person, vorsätzlich eine strafbare Handlung begangen zu haben, bereits ehrverletzend ist, wurde zuvor schon erwogen (vgl. oben Ziff. 1.6). Die E-Mail von 15.21 Uhr richtete sich ferner unbestritten- ermassen (vgl. z.B. Urk. 4 S. 3 F/A 20) an Nachbarn der Privatklägerin und des Beschuldigten und damit an Dritte. Der objektive Tatbestand von Art. 173 Ziff. 1 StGB ist erfüllt. 3.4. Der subjektive Tatbestand ist ebenfalls erfüllt. Es kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (vorne Ziff. 2.3). 3.5. Zu den Beweggründen für den Versand der E-Mails erklärte der Beschul- digte in der Untersuchung, er habe an die Nachbarn appellieren wollen, die Sache zivilisiert zu regeln (Urk. 4 S. 3 F/A 20), und, er sei in einen Nachbarkrieg geraten wegen falschen Informationen der Privatklägerin (Urk. 21/3 S. 7 F/A 29). Es bestünden öffentliche Interessen, da die Privatklägerin früher Revisorin gewesen sei. Die Nachbarn hätten die Privatklägerin abgewählt (a.a.O. F/A 30). Die Anschlussfrage nach dem Zeitpunkt der Abwahl der Privatklägerin als Revisorin, ob dies nach Versand der inkriminierten E-Mails gewesen ist, beantwortete der Beschuldigte in der Folge nicht; er machte – trotz der deutlichen Frage – andere Depositionen (a.a.O. F/A 31). Auch im Berufungsverfahren betonte er immer wieder, dass alle Nachbarn seit fünf Jahren bzw. seit 2019 in einen Rechtsstreit involviert seien (z.B. Urk. 111 S. 2, S. 3, S. 9, S. 11, S. 16; Urk. 120 S. 1) und die Information, da die Privatklägerin Revisorin sei, von öffentlichem Interesse für alle Nachbarn sei (z.B. Urk. 111 S. 38, S. 68, S. 71 f.). Aus den Ausführungen des Beschuldigten in der anklagegegenständlichen E-Mail geht indes hervor, dass die Privatklägerin von 2014 bis 2018 als Revisorin der Liegenschaft tätig gewesen war (Urk. 3/3; die Privatklägerin gab demgegenüber an, [erst] im Jahr 2018 für ein Jahr

- 19 - als Revisorin tätig gewesen zu sein [Urk. 21/1 S. 8 F/A 46]). Demzufolge war die Privatklägerin im Juni 2022 – im Zeitpunkt des Versands der E-Mails – schon längere Zeit nicht mehr Revisorin. Eine mögliche Abwahl der Privatklägerin als Revisorin stand am 13. Juni 2022 beim Versand des bzw. der E-Mails damit nicht mehr zur Debatte. Ein öffentliches Interesse oder eine begründete Veranlassung können nicht erkannt werden. Vielmehr bestätigen die Aussagen des Beschuldig- ten, der von einem "Nachbarkrieg" spricht, dass er gerade die Absicht hatte, der Privatklägerin Übles vorzuwerfen und es ihm vor allem darum ging, die Nachbarn in diesem "Krieg" auf seine Seite zu ziehen. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten auch in Bezug auf diese E-Mail zurecht nicht zum Entlastungsbeweis zugelassen. Im Übrigen gelänge dieser auch nicht. Es kann auf die diesbezüglichen Ausführun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 87 S. 18 f.). 3.6. Die E-Mail vom 13. Juni 2022, 15.21 Uhr, einschliesslich Weiterleitung der E-Mail von 14.33 Uhr, erfüllt den Tatbestand der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB.

4. E-Mail vom 5. Dezember 2023, 14.06 Uhr (Dossier 2) 4.1. Die E-Mail vom 5. Dezember 2023 versandte der Beschuldigte wiederum an die Privatklägerin und an zwölf weitere Personen – unter anderem diverse Nach- barn, die Arbeitgeberin der Privatklägerin und die F._____ Immobilien GmbH (Liegenschaftsverwaltung; vgl. Urk. 21/3 S. 9 F/A 43). Die E-Mail hat den Betreff "FYI Strafanzeige gegen Frau B._____: Fälschung & Betrug (Versuch)" und sie hat unter anderem folgenden, anklagegegenständlichen Inhalt (D2 Urk. 2/1 S. 7 f.): die Privatklägerin sorge dafür, dass sich die Nachbarn seit mehr als 5 Jahren in Kriegszustand befänden, die Privatklägerin habe Jahresrechnungen mittels Manipulation von Belegen gefälscht, um Gelder beim Nachbarn Dr. A._____ zu verdienen, die Kosten in der Bilanz seien infolge Betrug um 744 % erhöht, die Privatklägerin habe den Zivilprozess wegen Fälschung und Betrug verloren,

- 20 - die Privatklägerin habe im Gerichtsverfahren eine gefälschte Jahresrechnung eingereicht, die Privatklägerin sei davon besessen, sich auf Kosten der Nachbarn zu berei- chern, indem sie Jahresrechnungen fälsche, Belege manipuliere damit Fälschung und Betrug begehe. 4.2. Wiederum ist nur schon wegen des Betreffs der E-Mail "FYI Strafanzeige gegen Frau B._____: Fälschung & Betrug (Versuch)" von Ehrenrührigkeit auszu- gehen. Die Vorinstanz hielt dazu zurecht fest, auch der Vorwurf eines strafbaren Betrugsversuchs sei ehrenrührig (Urk. 87 S. 20). Aber auch die übrigen angeklag- ten Textpassagen werfen der Privatklägerin – zumindest teilweise – weiteres straf- bares Verhalten vor. Erneut spricht er – zumindest sinngemäss – von Urkunden- fälschungen und weiteren Betrugshandlungen (u.a. auch in einem Gerichtsverfah- ren). Der objektive Tatbestand von Art. 173 Ziff. 1 StGB ist erfüllt. 4.3. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands ist auf die vorstehenden Ausfüh- rungen zu verweisen (vorne Ziff. 2.3). 4.4. Wiederum liess die Vorinstanz den Beschuldigten nicht zum Entlastungsbe- weis zu (Urk. 87 S. 20). Der Beschuldigte führte zu seiner Motivation, diese E-Mail verfasst und verschickt zu haben, aus, es sei um die Information gegangen und dass die Adressaten den Konflikt kennen würden, da die Privatklägerin eine Allianz habe und Mobbing gegen ihn mache (Urk. 21/3 S. 9 f. F/A 42 ff.). Dem Beschuldig- ten ging es damit offensichtlich nicht um die Wahrung irgendwelcher öffentlicher Interessen und er hatte keinerlei Veranlassung für den Versand dieser E-Mail, aus- ser dass er der Privatklägerin dadurch Übles vorwerfen und sie bei ihren Nachbarn, ihrer Arbeitgeberin und der Liegenschaftsverwaltung in Verruf bringen wollte, zumal er demgegenüber nicht aufhört zu betonen, dass die Nachbarn seit fünf Jahren in einem Rechtsstreit stehen (Urk. 111; Urk. 120 S. 1). Zumindest die Nachbarn mussten den Konflikt demgemäss bereits kennen und der Beschuldigte hatte keinerlei Grund, diese über den Konflikt zu informieren. 4.5. Mangels entsprechender Verurteilung der Privatklägerin würde der Wahrheitsbeweis scheitern. Auch dem Gutglaubensbeweis wäre kein Erfolg

- 21 - beschieden. Zwar erstattete der Beschuldigte unmittelbar vor dem Versand der in- kriminierten E-Mail am 4. Dezember 2023 Strafanzeige gegen die Beschuldigte (vgl. Urk. 25/1) und er führte aus, der E-Mailinhalt sei eine Kopie des Inhalts der Strafanzeige (Urk. 111 S. 77 f.). Seinen Aussagen zum Hintergrund der Straf- anzeige kann indes entnommen werden, dass er diese erhob, weil auch die Privat- klägerin gegen ihn Strafanzeige erstattet hatte (Urk. 21/3 S. 9 F/A 42) respektive, es sei eine Reaktion auf die Lohnpfändung bei seiner Frau respektive die Betrei- bungen durch die Privatklägerin gewesen (Urk. 119 S. 12 ["Kraft erzeugt Gegen- kraft"]; vgl. dazu auch vorne Ziff. 2.4). Der Beschuldigte hatte keine ernsthaften Anhaltspunkte für seine Verdächtigungen. So bringt er beispielsweise nicht vor, dass die Liegenschaftsverwaltung die Arbeit der Privatklägerin als Revisorin bean- standete oder dergleichen, vielmehr erwähnt er den seit fünf Jahren bestehenden (Geld-)Streit zwischen ihm und der Privatklägerin (a.a.O. S. 12 F/A 54 f.) und in der inkriminierten E-Mail sowie in der Eingabe vom 21. Februar 2025 spricht er sogar von einem fünf Jahre dauernden "Kriegszustand" (D2 Urk. 2/1 S. 7; Urk. 111 S. 9, S. 15, S. 71). 4.6. Die E-Mail vom 5. Dezember 2023, 14.06 Uhr, erfüllt den Tatbestand der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB.

5. E-Mails vom 6. Dezember 2023, 15.06 Uhr, 15.51 Uhr und 20.47 Uhr 5.1. Am 6. Dezember 2023 versandte der Beschuldigte drei weitere E-Mails und zwar um 15.06 Uhr, um 15.51 Uhr und um 20.47 Uhr, wobei sie – erneut – die Betreffe "WG: FYI Strafanzeige gegen Frau B._____: Fälschung & Betrug (Ver- such)" bzw. "AW: FYI Strafanzeige gegen Frau B._____: Fälschung & Betrug (Ver- such)" aufwiesen. Die E-Mails gingen an diverse Nachbarn, wiederum die Arbeit- geberin der Privatklägerin sowie die Liegenschaftsverwaltung F._____ Immobilien GmbH (D2 Urk. 2/1 S. 5 f.) – und damit an Dritte. Bereits angesichts des Betreffs in Zusammenhang mit der zeitlichen Nähe zur E-Mail vom 5. Dezember 2023 liegt Ehrenrührigkeit vor, zumal der Beschuldigte wiederum davon spricht, dass die Privatklägerin vor Gericht etwas gefälscht und betrogen habe. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes und der Zulassung zum Entlastungsbeweis kann auf vorstehende Ausführungen verwiesen werden (vorne Ziff. 2.3 und Ziff. 4.4 f.). Die

- 22 - E-Mail vom 6. Dezember 2023, 15.06 Uhr, erfüllt den Tatbestand der üblen Nach- rede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB. 5.2. Die Vorinstanz erwägt hinsichtlich der beiden E-Mails vom 6. Dezember 2023, 15.51 Uhr und 20.47 Uhr, dass der Beschuldigte die E-Mail von 15.06 Uhr nochmals weitergeleitet habe, jedoch ohne inhaltlich neue strafrechtlich relevante Vorwürfe zu erheben, weshalb der Unrechtsgehalt mit der strafrechtlichen Behand- lung der E-Mail von 15.06 Uhr bereits abgedeckt sei (Urk. 87 S. 22). Eine andere Beurteilung respektive weitere Schuldsprüche bezüglich dieser beiden E-Mails erübrigen sich bereits aufgrund des Verbots der reformatio in peius. Dennoch ist anzumerken, dass der Beschuldigte zwei weitere E-Mails mit nur schon ehrverlet- zenden Betreffen versendet hat. Dadurch sahen die Adressaten den Betreff erneut in ihren E-Mail-Posteingängen, weshalb ihnen die E-Mail des Beschuldigten, die er am selben Tag versandt hatte, zumindest wieder in Erinnerung gerufen wurde. Insofern ist der Unrechtsgehalt durch die Beurteilung der E-Mail vom 6. Dezember, 15.06 Uhr, nicht komplett abgedeckt, was auf den Schuldspruch jedoch, wie bereits dargelegt, keinen Einfluss haben kann.

6. Fazit Der Beschuldigte ist, nachdem weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschluss- gründe zu erkennen sind, der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Sanktion

1. Strafrahmen / Gesamtstrafe / Strafzumessungsregeln 1.1. Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. Diese Bestimmung sieht einen Strafrahmen von drei bis 180 Tagessätzen Geldstrafe vor (Art. 173 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StGB). 1.2. Der Beschuldigte hat den Tatbestand von Art. 173 Ziff. 1 StGB mehrfach erfüllt, weshalb eine Gesamtstrafe zu bilden sein wird. Deren Grundlagen hat die

- 23 - Vorinstanz korrekt wiedergegeben (Urk. 87 S. 24). Ergänzt werden können jene Erwägungen mit dem Hinweis, dass eine Gesamtstrafe in mehreren Schritten unter Berücksichtigung der Strafrahmen der in die Strafzumessung einfliessenden einzelnen Tatbestände zu ermitteln ist. Vorab ist der Strafrahmen der schwersten Tat zu bestimmen, die die Einsatzstrafe bildet. Die Einsatzstrafe ist innerhalb ihres ordentlichen Strafrahmens festzusetzen und anschliessend unter Einbezug gleich- artiger Strafen der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). Das Gericht hat damit zunächst gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt sowie die (hypothe- tischen) Einzelstrafen der weiteren Delikte festzulegen, indem es alle diesbezüg- lichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. Alsdann hat es die Einsatzstrafe unter Berücksichtigung der gleichartigen (weiteren) Einzelstra- fen zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren (BGE 144 IV 217 E. 3.5.3, E. 4.1, E. 4.3). 1.3. Zu Recht hat die Vorinstanz ferner darauf hingewiesen, dass trotz Vorlie- gens einer Tatmehrheit der oben zitierte Strafrahmen vorliegend nicht zu verlassen ist, da keine aussergewöhnlichen Umstände vorliegen, welche ein Verlassen ange- zeigt erscheinen lassen würden (Urk. 87 S. 24). 1.4. Hinsichtlich der Strafzumessung innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu (Tatkomponente), wobei es auch das Vorleben und die persönlichen Verhält- nisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters berücksichtigt (Täter- komponente). Im Einzelnen (zum Ganzen OFK/StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N 5 ff. m.w.H.; vgl. auch BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; BGE 134 IV 60 E. 5.3; BGE 117 IV 112 E. 1): 1.4.1. Die Tatkomponente, das objektive und subjektive Verschulden, wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).

- 24 - 1.4.2. Als Ausgangspunkt ist die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Zahl der Verletzten, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.). Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tataus- führung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. 1.4.3. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung, das Mass an Entscheidungsfreiheit und die Intensität des deliktischen Willens des Täters zu beurteilen: Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entschei- dung gegen sie. 1.4.4. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden. Die Täterkomponente umfasst die persön- lichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhal- ten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis. Auch kann die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters berücksichtigt werden.

2. Zusatzstrafe 2.1. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Obergerichts Zürich vom 15. Septem- ber 2023 wegen mehrfacher übler Nachrede mit einer Busse von Fr. 3'000.– bestraft (Urk. 116; Urk. 113/87). Dieses Urteil basierte auf der erstinstanzlichen Verurteilung des Bezirksgerichts Meilen vom 17. Januar 2022 (Urk. 113/62). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichtes stellt die Rechtsprechung für die Frage, ob das Gericht eine Zusatzstrafe aussprechen muss, auf das Datum der ersten Verurteilung im ersten Verfahren ab (sog. Ersturteil), wohingegen für die Bemessung bzw. die Höhe der Zusatzstrafe das rechtskräftige Urteil im ersten Ver- fahren massgebend ist, weshalb sich das Gericht in einem ersten Schritt fragen muss, ob die neue Tat vor der ersten Verurteilung im ersten Verfahren begangen wurde (Urteil des Bundesgerichtes 6B_572/2019 vom 8. April 2020 E. 2.3.1 mit

- 25 - Verweis auf BGE 138 IV 113 E. 3.4.2 und BGE 129 IV 113 E. 1.3). Die Delikte gemäss der vorliegend zu beurteilenden Anklageschrift beging der Beschuldigte am 13. Juni 2022 sowie am 5./6. Dezember 2023 und damit nach der ersten Verurteilung im ersten Verfahren (17. Januar 2022). Die Vorinstanz erkannte damit zurecht, dass keine Zusatzstrafe auszufällen ist. 2.2. Es kommt hinzu, dass selbst wenn eine Zusatzstrafe auszusprechen wäre, am 15. September 2023 eine Busse ausgefällt wurde. Heute ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe zu bestrafen (Art. 173 Ziff. 1 Abs. 3 StGB; nachfolgende Ziff. 3.4). Da keine gleichartigen Sanktionen vorliegen, würde eine Zusatzstrafe auch aus diesem Grund ausser Betracht fallen (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2).

3. Tatkomponente und hypothetische Einsatzstrafe für die E-Mail vom 13. Juni 2022, 14.55 Uhr 3.1. Die Vorinstanz setzte die Einsatzstrafe für die E-Mail vom 13. Juni 2022, 14.55 Uhr, fest, welche sie als die schwerwiegendste E-Mail betrachtete, da der Beschuldigte die Privatklägerin darin allgemein des Betrugs bezichtigte und sich konkret zu einem vermeintlichen modus operandi äusserte sowie die E-Mail an die Arbeitgeberin der Privatklägerin gerichtet war (Urk. 87 S. 25). Dies ist zu überneh- men. 3.2. In den anklagerelevanten Passagen der E-Mail vom 13. Juni 2022, 14.55 Uhr, bezichtigt der Beschuldigte die Privatklägerin gegenüber ihrer Arbeitgeberin mehrfach des Betruges. Indem er in diesem Zusammenhang (also mit dem Vorwurf des Betruges) auch die Wörter "Rechtsprozess" und "strafrechtlich behandelt" verwendet, suggeriert er, dass gegen die Privatklägerin ein Strafverfahren wegen Betruges läuft oder gar bereits abgeschlossen ist, da er ferner schreibt, dass die Straftat dann ins Strafregister komme. Diese Äusserungen sind massiv ehrver- letzend und stellen die Privatklägerin im wichtigen beruflichen Umfeld bloss. Sie stehen zudem in keinem Verhältnis zu den seiner Ansicht nach sich sachlich stel- lenden Problemen. Die Vorinstanz hat zurecht darauf hingewiesen, dass die E-Mail im Zusammenhang mit einem seit lange dauernden Konflikt zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin als Stockwerkeigentümer derselben Liegen-

- 26 - schaft verfasst wurde und Uneinigkeiten unter Stockwerkeigentümern, hitzige Diskussionen oder sogar zivilrechtliche Gerichtsverfahren grundsätzlich nichts Aussergewöhnliches sind. Indem der Beschuldigte die inkriminierte E-Mail an die Arbeitgeberin der Privatklägerin sandte, involvierte er diese als bisher vom Konflikt nicht betroffene Dritte aber ohne sachlichen Grund und sorgte für eine zusätzliche Eskalation. Es sind deutlich schwerere Fälle von übler Nachrede denkbar und die E-Mail hatte keine beruflichen Konsequenzen für die Privatklägerin. Wenn der Beschuldigte sinngemäss anführt, die Sanktion sei in Relation zum (angeblichen) von der Privatklägerin begangenen Betrug bzw. dessen Deliktssumme von Fr. 13'000.– festzusetzen (Urk. 111 S. 22, S. 23, S. 47), trifft dies nicht zu. Der angebliche Betrug ist kein Strafzumessungskriterium für die Beurteilung der objek- tiven Tatschwere der vom Beschuldigten begangenen Ehrverletzung. Insgesamt wiegt das Verschulden in objektiver Hinsicht nicht leicht. 3.3. Beim Beschuldigten sind keine Hinweise einer eingeschränkten Schuld- fähigkeit auszumachen. Er handelte betreffend das Verfassen und Versenden der E-Mail mit Wissen und Willen und damit direktvorsätzlich. Hinsichtlich des ehrver- letzenden Inhalts ist jedoch von Eventualvorsatz auszugehen, was die Tatschwere leicht mindert. Der Beschuldigte hätte die Tat ohne Weiteres vermeiden können und es wäre ihm zumutbar gewesen, für diese Streitigkeiten einen Rechtsvertreter zu mandatieren. Da der Beschuldigte nicht geständig ist, kann seine Motivation nicht genau eruiert werden. Angesichts seiner Ausführungen zum "Pfändungsthe- ater" gegenüber seiner Ehefrau (Urk. 111 S. 60, vgl. auch a.a.O. S. 40; Urk. 119 S. 12), seiner "Gegenanzeige" (Urk. 111 S. 12) respektive seiner Aussage in diesem Zusammenhang, wonach Kraft Gegenkraft erzeuge (Urk. 119 S. 12), kann ein Rachemotiv nicht ausgeschlossen werden. Das Motiv vermag das Tatverschul- den jedenfalls nicht zu relativieren. Zufolge des Eventualvorsatzes vermindert sich die objektive Tatschwere jedoch leicht. Das Tatverschulden ist insgesamt als gerade noch leicht zu bezeichnen. 3.4. Bei einem gerade noch leichten Tatverschulden ist eine Strafe im mittleren Bereich des untersten Drittels des Strafrahmens festzusetzen. Angesichts des

- 27 - Strafrahmens, welcher bis zu 180 Tagessätzen reicht, erscheint eine Einsatzstrafe von 40 Tagessätzen angemessen.

4. Tatkomponente für die E-Mails vom 13. Juni 2022, 15.21 Uhr, und vom 5./6. Dezember 2023, 14.06 und 15.06 Uhr 4.1. Die E-Mail vom 13. Juni 2022, 15.21 Uhr, richtete sich im Vergleich zur 26 Minuten früher verschickten E-Mail nicht nur an eine Person, sondern an sechs Personen aus der Nachbarschaft des Beschuldigten und der Privatklägerin. Da die Nachbarn vom Konflikt zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin Kennt- nis hatten, wiegt diese Ehrverletzung weniger schwer als diejenige durch die E-Mail vom 13. Juni 2022, 14.55 Uhr. Im Übrigen kann auf obenstehende Ausführungen verwiesen werden (vgl. vorne Ziff. 3.2). Die objektive Tatschwere wiegt noch leicht. Ebenso kann auf vorstehende Erwägungen zur subjektiven Tatschwere verwiesen werden (vgl. vorne Ziff. 3.3). Zufolge des Eventualvorsatzes relativiert sich die Tatschwere, welche nunmehr bloss noch als leicht anzusehen ist. Die Strafe für die E-Mail vom 13. Juni 2022, 15.21 Uhr, wäre isoliert auf 30 Tagessätze anzusetzen. Asperiert ist die Einsatzstrafe um 10 Tagessätze zu erhöhen. Das Asperationsprin- zip wirkt sich angesichts des gleichen geschützten Rechtsguts und desselben Tat- vorgehens relativ stark aus. 4.2. Auch hinsichtlich der E-Mail vom 5. Dezember 2023, 14.06 Uhr, kann zur objektiven Tatschwere grundsätzlich auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. 3.2 verwiesen werden. Zu betonen ist, dass auch diese E-Mail wieder – unter anderem – an die Arbeitgeberin der Privatklägerin ging. Wiederum verwendete der Beschuldigte mehrfach das Wort Betrug und im Betreff sprach er ausdrücklich von Fälschung und Betrugsversuch. Diese E-Mail versandte der Beschuldigte fast ei- neinhalb Jahre nach den inkriminierten E-Mails von Juni 2022, was das Verschul- den leicht erhöht, da dadurch den E-Mailadressaten die vom Beschuldigten gegen- über der Privatklägerin erhobenen Anschuldigungen gleichsam wieder in Erinne- rung gerufen wurden. Dennoch wiegt die objektive Tatschwere noch leicht. Hin- sichtlich der subjektiven Tatschwere kann auf obenstehende Ausführungen verwie- sen werden (vgl. vorne Ziff. 3.3). Die Strafe für diese E-Mail wäre auf isoliert 20-

- 28 - 30 Tagessätze anzusetzen. Asperiert ist die Einsatzstrafe aufgrund der E-Mail vom

5. Dezember 2023, 14.06 Uhr, um 10 Tagessätze zu erhöhen. 4.3. In Bezug auf die E-Mail vom 6. Dezember 2023, 15.06 Uhr kann betreffend die objektive und subjektive Tatschwere auf die Ausführungen zur E-Mail vom vorangegangenen Tag verwiesen werden (vgl. gerade oben Ziff. 4.2). Die Einsatz- strafe ist um asperiert 10 Tagessätze zu erhöhen.

5. Einsatzstrafe nach den Tatkomponenten Die Einsatzstrafe nach den Tatkomponenten beträgt – unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips – 70 Tagessätze.

6. Täterkomponenten 6.1. Den Untersuchungsakten (Urk. 4; Urk. 11; Urk. 21/3), dem vorinstanzlichen Urteil (Urk. 87 S. 26), dem vorinstanzlichen Protokoll (Prot. I S. 11 ff.), dem Date- nerfassungsblatt (Urk. 99) sowie der Befragung des Beschuldigten anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung (Urk. 119 S. 1-9) kann entnommen werden, dass der knapp 57-jährige Beschuldigte in O._____ geboren wurde. Er kam vor rund 30 Jahren in die Schweiz und hat an der HSG in St. Gallen Wirtschaftswissenschaf- ten studiert. Er lebt mit seiner Ehefrau und seiner 16-jährigen Tochter seit mehreren Jahren in D._____. Er erklärte, ein Hedgefonds-Unternehmen (P._____) besessen zu haben, welches mathematische Modelle zur Risikominimierung entwickelt habe, über welches jedoch im Jahr 2022 der Konkurs eröffnet worden sei. Zurzeit arbeite er an der Verbesserung seiner Modelle und einem Upgrade. Seine Ehefrau habe nach der Übernahme der H._____ durch die Q._____– vor ungefähr zwei Jahren – ihre Anstellung verloren und sich mittlerweile mit einem eigenen Unternehmen (ei- ner Aktiengesellschaft im Bereich des Private Banking) selbständig gemacht. 6.2. Nachdem der Beschuldigte sich in der gesamten Untersuchung nicht zu seinen finanziellen Verhältnissen (Einkommen, Vermögen, Schulden) äusserte, hielt er im Datenerfassungsblatt fest, kein Einkommen zu erzielen, eine Liegen- schaft mit einem Steuerwert von Fr. 1.2 Mio. zu besitzen und Hypothekarschulden von Fr. 10'800.– zu haben. Zu einem allfälligen Vermögen (ohne Liegenschaften)

- 29 - äusserte er sich nicht bzw. er liess das entsprechende Feld frei. Heute bestätigte der Beschuldigte, kein Einkommen zu erzielen. Da seine Frau zurzeit Geld inves- tiere und keine Arbeitslosengelder beziehe, würden sie momentan (als Familie) von den Ersparnissen leben. Seine Reserven bestünden aus Bargeld von rund Fr. 5'000.– sowie einem halben Kilo Gold und einem Auto, welche Vermögenswerte er verkaufen könne. Seine Frau habe höhere Ersparnisse als er, es befinde sich jedoch hauptsächlich in der Pensionskasse; sie habe keine grossen Reserven. Zur Liegenschaft gab er heute an, diese für Fr. 2.6 Mio. gekauft zu haben. Sie sei mit einer Hypothek von Fr. 1.6 Mio. belastet. 6.3. Die persönlichen Verhältnisse und die Biographie des Beschuldigten wirken strafzumessungsneutral. 6.4. Der Beschuldigte zeigte sich im Hinblick auf das Verfassen und das Ver- senden der E-Mails geständig. Da die fraglichen E-Mails sich indes in den Akten befinden und der Beschuldigte ansonsten Reue und Einsicht vermissen lässt, wirkt sich das Geständnis nicht strafmindernd aus. 6.5. Der Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft. Er wurde, wie bereits festgehal- ten, mit Urteil des Obergerichts Zürich vom 15. September 2023 der mehrfachen üblen Nachrede schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 3'000.– belegt (Urk. 116). Jene Verurteilung erfolgte im selben Kontext wie die vorliegende, weshalb eine starke Straferhöhung angezeigt ist. Es ist indes zu beachten, dass der Beschuldigte hinsichtlich der E-Mails gemäss Dossier 1, denjenigen von Juni 2022, nicht vorbestraft ist, da er jene vor der Verurteilung durch das Obergericht Zürich versandte. Diesbezüglich rechtfertigt sich indes eine Straferhöhung zufolge Delinquenz während laufender Strafuntersuchung. 6.6. Weitere für die Beurteilung der Täterkomponente relevante Elemente (Zeit- ablauf und Wohlverhalten, mediale Vorverurteilung, Delinquenz während laufender Probezeit) sind nicht ersichtlich. 6.7. Aufgrund der Täterkomponenten, konkret der einschlägigen Vorstrafe respektive der Delinquenz während laufender Strafuntersuchung, ist respektive

- 30 - wäre die nach den Tatkomponenten festgesetzte Einsatzstrafe von 70 Tagessät- zen deutlich zu erhöhen. Nachdem eine höhere Sanktion als die von der Vorinstanz ausgefällte Geldstrafe von 70 Tagessätzen aufgrund des Verschlechterungs- verbots aber ausser Betracht fällt, hat es bei dieser Sanktion sein Bewenden. Der Beschuldigte ist somit – in Bestätigung der von der Vorinstanz festgesetzten Strafe – mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu bestrafen.

7. Höhe des Tagessatzes 7.1. Die Tagessatzhöhe wird nach dem Nettoeinkommensprinzip berechnet. Ausgangspunkt für die Bemessung der Tagessatzhöhe bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung sowie die notwendigen Berufsauslagen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Weiter nennt das Gesetz das Vermögen als Bemessungskriterium. Gemeint ist die Substanz des Ver- mögens, da dessen Ertrag bereits Einkommen darstellt. Die Frage, ob und in welchem Ausmass das Vermögen zur Bestimmung des Tagessatzes heranzu- ziehen ist, beantwortet sich nach Sinn und Zweck der Geldstrafe. Wer seinen Lebensunterhalt aus laufenden Einkommen bestreitet, soll die Geldstrafe daraus bezahlen und sich in seiner gewohnten Lebensführung einschränken müssen, gleichviel, ob es sich um Arbeits-, Vermögens- oder Rentenertrag handelt. Fehlen- des Vermögen stellt insoweit keinen Grund dar, die Höhe des Tagessatzes zu senken, ebenso wenig wie vorhandenes Vermögen zu einer Erhöhung führen soll. Denn die Geldstrafe will den Täter in erster Linie in seinem Einkommen treffen und nicht in den Quellen, aus denen es fliesst. Auch ist nicht einzusehen, weshalb ein Täter, der durch eigene Leistung oder vergangenen Konsumverzicht Vermögen äufnete, schlechter gestellt werden sollte, als jener, der es in der Vergangenheit ausgegeben hat. Es kann nicht der Sinn der Geldstrafe sein, Vermögen ganz oder teilweise zu konfiszieren. Das Vermögen ist bei der Bemessung des Tagessatzes daher nur (subsidiär) zu berücksichtigen, wenn besondere Vermögensverhältnisse einem vergleichsweise geringen Einkommen gegenüberstehen. Mit anderen Worten bleibt es von Bedeutung, wenn der Täter ohnehin von der Substanz des

- 31 - Vermögens lebt, und es bildet Bemessungsgrundlage in dem Ausmass, in dem er selbst es für seinen Alltag anzehrt (BGE 134 IV 60 E. 6.2). 7.2. Die Vorinstanz ging – ausgehend vom beigezogenen Auszug aus dem Steuerregister vom 23. November 2023 (Urk. 14/3) – für die Jahre 2021 und 2022 von einem Einkommen von provisorisch Fr. 370'000.– aus und schloss auf eine Tagessatzhöhe von Fr. 500.– (Urk. 87 S. 29). 7.3. Betrachtet man die finanzielle Situation des Beschuldigten, so ist festzu- stellen, dass der Beschuldigte seit rund zwei Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, die zu einem Einkommen führt. Seine Ehefrau machte sich selbständig, gründete eine Aktiengesellschaft und erzielt auch kein Einkommen. Der laufende Unterhalt für die Familie, einschliesslich Schulgeld für die Privatschule der Tochter von mehreren zehntausend Franken pro Jahr (Urk. 119 S. 5), wird aus dem Vermögen bestritten und es scheint keine (finanzielle) Notwendigkeit zu bestehen, dass die Ehefrau des Beschuldigten Arbeitslosengelder bezieht. Sodann ist der Beschuldigte hälftiger Miteigentümer an einer Liegenschaft, welche ca. 2014 für Fr. 2.6 Mio. gekauft wurde (und angesichts der aktuellen Liegenschaftspreise in der Region Zürich mittlerweile einen deutlich höheren Wert aufweisen dürfte) und mit einer Hypothek von bloss Fr. 1.6 Mio. belastet ist. Der Beschuldigte gab auch zu Protokoll, nicht angeben zu können, wie hoch die monatlichen Ausgaben für den Lebensunterhalt der Familie seien, da seine Frau alle Finanzsachen erledige und er sie nie danach frage, sie sei der CFO zuhause (Urk. 119 S. 8 f.). Aus all diesen Umständen muss geschlossen werden, dass kein (grosser) finanzieller Druck vor- handen ist. Dem Beschuldigten und seiner Ehefrau scheint es angesichts der vor- handenen finanziellen Mittel und Reserven möglich zu sein, sich in aller Ruhe eine neue berufliche Existenz aufzubauen, und es besteht offensichtlich keine (finanzi- elle) Notwendigkeit, möglichst schnell wieder ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Daher ist zur Bemessung der Tagessatzhöhe auf das Vermögen abzustellen. Angesichts des Vermögens des Beschuldigten erscheint ein Tagessatz von Fr. 250.– angemessen.

- 32 -

8. Fazit Gesamthaft ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 250.– zu bestrafen. VI. Vollzug

1. Allgemeine Grundsätze 1.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Mona- ten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Das Gericht kann sodann den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen und es muss sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindes- tens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 2 und Abs. 3 StGB). 1.2. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs setzt nicht die positive Erwar- tung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2; vgl. auch BGE 135 IV 180 E. 2.1; BGE 134 IV 97 E. 7.3; Urteile des Bundesgerichtes 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 1.1.2; 6B_30/2024 vom 5. August 2024 E. 2.3.3; 6B_244/2021, 6B_254/2021 vom

17. April 2023 E. 5.3.4 mit Hinweisen). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzu- nehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen das

- 33 - Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Ein relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung. Einschlägige Vorstrafen sind bei der Prognosestellung erheblich zu gewichten; sie schliessen den bedingten Vollzug aber nicht notwendig aus (vgl. BGE 135 IV 180 E. 2.1; BGE 134 IV 1 E. 4.2.1; Urteile des Bundesgerichtes 6B_1153/2021 vom

29. März 2023 E. 2.3.4; 6B_617/2021 vom 8. Oktober 2021 E. 1.3.1; 6B_1005/2017 vom 9. Mai 2018 E. 4.1.1; je mit Hinweisen). Bei der Prüfung der Prognose des künftigen Legalverhaltens steht dem Sachgericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichtes 6B_80/2024 vom 9. Januar 2025 E. 3.1).

2. Anwendung auf den vorliegenden Fall 2.1. In objektiver Hinsicht können alle Geldstrafen – unabhängig von deren Höhe – aufgeschoben werden (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte wurde innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat nicht zu einer bedingten oder unbe- dingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt (Urk. 91; Urk. 116). Die günstige Prognose ist deshalb zu vermuten und ein Abweichen vom Strafaufschub ist nur bei ungünstiger Prognose möglich. 2.2. Die Vorinstanz kam gestützt auf das Verhalten des Beschuldigten noch kurz vor der Hauptverhandlung (Versand weiterer E-Mails mit vergleichbarem Inhalt am

1. Juli 2024; Urk. 74/1) und an der Hauptverhandlung (wiederholte Bezichtigung der Privatklägerin des Betruges, Bezeichnung der Privatklägerin als "abnormale Frau"; Prot. I S. 16, S. 19, S. 24, S. 31, S. 39 ff.; Urk. 75) zum Schluss, der Beschul- digte lasse jegliche Einsicht in das Unrecht der von ihm getätigten Äusserungen gegenüber der Privatklägerin missen und er sei unfähig, seinen Standpunkt in Frage zu stellen. Er zeige auf, dass er auch in jenem Zeitpunkt der Auffassung sei, die Privatklägerin als Betrügerin bezeichnen zu dürfen, weshalb der Vollzug der Geldstrafe unabdingbar sei, den Beschuldigten von der Begehung weiterer Straf- taten abzuhalten (Urk. 87 S. 30).

- 34 - 2.3. Diesen Erwägungen der Vorinstanz ist beizupflichten, zumal aus der Eingabe des Beschuldigten vom 21. Februar 2025 erneut hervorgeht, dass er keineswegs einsichtig ist. So bezeichnete er die Privatklägerin weiterhin unzählige Male als Betrügerin (Urk. 111). Es kommt hinzu, dass der Beschuldigte mittlerweile

– zumindest hinsichtlich der E-Mails von Dezember 2023 – einschlägig vorbestraft ist (vgl. vorne Ziff. V.6.5), was als erheblich ungünstiges Element gewichtet werden muss (Urteil des Bundesgerichtes 6B_80/2024 vom 9. Januar 2025 E. 3.2.1). So- dann liess der Beschuldigte auch an der heutigen Berufungsverhandlung jegliche Einsicht in das Unrecht seiner Taten vermissen und er bezichtigte die Privatklägerin wiederum des Betruges (Urk. 119 S. 14 f.). Dem Beschuldigten ist daher eine un- günstige Prognose zu stellen. Ein Strafaufschub ist nicht möglich und die Geldstrafe ist zu vollziehen. VII. Zivilforderung

1. Grundzüge des Adhäsionsverfahrens 1.1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche, welche mit der Straftat konnex sind, entweder selbständig auf dem Weg des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 StPO). Durch die adhäsionsweise Geltendmachung der Zivilansprüche wird die geschädigte Person zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). Die in der Zivilklage geltend gemachten Forderungen sind zu beziffern und – unter Angabe der angerufenen Beweismittel – kurz schriftlich zu begründen (Art. 123 Abs. 1 StPO). Zufolge der im Zivilprozess geltenden Disposi- tions- und Verhandlungsmaxime ist das Gericht auch im Adhäsionsverfahren sowohl an die Parteianträge als auch an die entsprechenden Begründungen gebunden (BSK StPO-DOLGE, Art. 122 N 22 ff.). 1.2. Adhäsionsfähig sind nur zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat (Art. 122 Abs. 1 StPO). Hierunter fallen vorab solche, welche sich auf deliktische Anspruchs- grundlagen stützen (Art. 41 ff. OR). Vertragliche Ansprüche und solche aus unge- rechtfertigter Bereicherung fallen demgegenüber nicht unter Art. 122 Abs. 1 StPO,

- 35 - weil sie sich nicht aus einer Straftat ableiten (BSK StPO-DOLGE, Art. 122, N 66 und N 70). Es muss ein Kausalzusammenhang (Konnexität) zwischen der Straftat, die Gegenstand des Strafverfahrens bzw. der Verurteilung bildet, und dem Schaden (bzw. immaterieller Unbill) bestehen, welcher der adhäsionsweise geltend gemach- ten Forderung zugrunde liegt (Konnexität). Dies bedeutet, dass der Sachverhalt, auf dem die Zivilklage beruht, derselbe sein muss, der Anlass zur Strafverfolgung gab. Dabei genügt, dass die zivilrechtlichen Ansprüche eine unmittelbare Folge des Täterverhaltens darstellen, ohne selbst Gegenstand der Anklage zu bilden oder überhaupt einen Straftatbestand zu erfüllen (Zürcher Kommentar StPO-LIEBER, Art. 122 N 5 mit Verweis u.a. auf BGE 123 IV 78 E. 2a, BGE 126 IV 147 E. 2, Urteile des Bundesgerichtes 6B_1117/2013 E. 3.5, 6B_486/2015 E. 5.1, BGE 126 IV 38 E. 3a). 1.3. Das mit der Strafsache befasste Gericht beurteilt den Zivilanspruch unge- achtet des Streitwerts (Art. 124 Abs. 1 StPO). Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person: a) schuldig spricht oder b) freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn: a) das Strafverfahren einge- stellt oder im Strafbefehlsverfahren erledigt wird; b) die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat; c) die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche der beschuldigten Person nicht leistet; d) die beschul- digte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 StPO). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnis- mässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt das Gericht nach Möglichkeit selbst (Art. 126 Abs. 3 StPO).

2. Ansprüche der Privatklägerin 2.1. Die Privatklägerin verlangte vor Vorinstanz gestützt auf Art. 122 StPO Scha- denersatz von Fr. 16'543.35 zuzüglich des Aufwandes für die Hauptverhandlung, wobei die noch nicht ausgerichteten Entschädigungen im Verfahren gegen die Privatklägerin von diesem Betrag abzuziehen seien. Eventualiter beantragte sie, es sei ihr gestützt auf Art. 433 StPO für die mit der Wahrnehmung ihrer Rechte im

- 36 - Strafverfahren verbundenen Aufwendungen in der Höhe von Fr. 16'543.35 zuzüg- lich des Aufwandes für die Hauptverhandlung zuzusprechen, wobei die noch nicht ausgerichteten Entschädigungen im Verfahren gegen die Privatklägerin von diesem Betrag abzuziehen seien (Urk. 73 S. 2; Urk. 87 S. 3). 2.2. Die Privatklägerin macht als Schadenersatzforderung – sie verweist ausdrü- cklich auf Art. 122 StPO – ihre Aufwendungen und Auslagen im vorliegenden Straf- verfahren und im vom Beschuldigten angestrengten Verfahren gegen sie als Be- schuldigte geltend. Diese Ansprüche sind nicht konnex mit den Straftaten, die in der Anklage umschrieben sind und Gegenstand der vorliegenden Verurteilung bilden. Zwar sind die Zivilansprüche der Privatklägerin in dem Sinne kausal, als dass sie nicht entstanden wären, wenn es nicht zu den vom Beschuldigten verübten Straftaten gekommen wäre (conditio sine que non). Aber bei den von der Privat- klägerin geltend gemachten Ansprüchen handelt es sich um verfahrensrechtliche Entschädigungsansprüche, die der Gesetzgeber in den Art. 429 ff. StPO und für die Privatklägerschaft ausdrücklich – und exklusiv (JOSITSCH/SCHMID, StPO Praxis- kommentar, 4. Aufl., Vor Art. 416-436 N 1) – in Art. 433 StPO geregelt hat (worauf die Privatklägerin – zumindest eventualiter – ihre Ansprüche ja auch stützt). Auf das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin ist mangels Konnexität daher nicht einzutreten. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Untersuchungs- und Gerichtskosten 1.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Das vorinstanzliche Urteil wird praktisch vollumfänglich bestätigt. Damit bleibt es bei der dort vorgesehenen Kostenauflage an den Beschul- digten hinsichtlich der Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen (Gerichts-)Verfahrens. Dass der Tagessatz im Berufungsverfahren reduziert und auf das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin nicht eingetreten wird (anstelle Verweis auf Zivilweg), rechtfertigt keine andere Kostenverteilung, zumal der Beschuldigte hinsichtlich der erstinstanzlichen Kostenverlegung nichts vorbrachte (Urk. 111 und Urk. 120).

- 37 - 1.2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG auf Fr. 3'600.– festzusetzen. 1.3. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (BSK StPO-DOMEISEN, 3. Aufl. 2023, Art. 428 N 6) Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung praktisch vollständig. Er obsiegt – wie bereits erwogen – lediglich insofern, als dass die Tagessatzhöhe reduziert wird und auf das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin nicht einge- treten wird. Der Beschuldigte beantragte im Berufungsverfahren demgegenüber einen vollumfänglichen Freispruch (Urk. 111 S. 91; Urk. 120 S. 22). Im Hauptstand- punkt unterliegt er damit. Die Sanktion (mit Ausnahme der Höhe des Tagessatzes) und der Vollzug der Geldstrafe werden bestätigt. Bei der Reduktion der Höhe des Tagessatzes handelt es sich um einen Ermessensentscheid und der angefochtene Entscheid wird nur unwesentlich abgeändert, so dass sich keine andere Kosten- verteilung rechtfertigt (vgl. Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO; BSK StPO-DOMEISEN, 3. Aufl. 2023, Art. 428 N 21). Auf das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin wird sodann aus prozessualen Gründen nicht eingetreten, was ebenfalls kein Obsiegen des Beschuldigten darstellt. Dem Beschuldigten sind daher die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen.

2. Prozess- bzw. Umtriebsentschädigung für den Beschuldigten 2.1. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens verbleibt kein Raum für eine Prozess- oder Umtriebsentschädigung für den Beschuldigten. Der entsprechende Antrag des Beschuldigten ist abzuweisen. 2.2. Nachdem die Strafanzeige des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, kann mit vorliegendem Urteil nicht über allfällige Rückforderungen von Bussen und Verfahrenskosten entschie- den werden (vgl. Urk. 111 S. 91; Urk. 120 S. 22).

- 38 -

3. Prozessentschädigung für die Privatklägerin 3.1. Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO (i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO für das Beru- fungsverfahren) hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Ver- fahren, wenn sie obsiegt. Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). 3.2. Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte seit Januar 2024 verteidigt war (Anzeige des Verteidigungsverhältnisses durch Rechtsanwalt X1._____ am

29. Januar 2024; Urk. 28/1) und er nach dessen Mandatsniederlegung (Urk. 38) bis

30. Mai 2024 durch Rechtsanwältin X2._____ verteidigt wurde (Urk. 39; Urk. 63), erweist sich eine anwaltliche Vertretung (auch) der Privatklägerin gerade noch als notwendig, zumal Rechtsanwalt Y._____ die Privatklägerin auch im mit Strafan- zeige des Beschuldigten vom 4. Dezember 2023 angehobenen Strafverfahren ge- gen sie als Beschuldigte (A-8/2023/10047313) verteidigte (vgl. Urk. 21/1 S. 1). 3.3. Die Vorinstanz reduzierte den Stundenansatz des Vertreters der Privatklä- gerin von Fr. 300.– auf Fr. 220.– und erwog, die Aufwendungen im Zusammenhang mit der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Privatklägerin als Beschuldigte im Rahmen der Gegenanzeige des Beschuldigten könnten nicht gestützt auf Art. 433 Abs. 1 StPO ersetzt werden. Die Vorinstanz errechnete unter Zugrundele- gung eines Stundenansatzes von Fr. 220.– ein Honorar für das Vorverfahren von insgesamt Fr. 5'535.74 (Urk. 87 S. 35). Für das Hauptverfahren erwog sie, dass das vorliegende Verfahren aufwandmässig in der unteren Hälfte anzusiedeln sei. Angesichts des sehr überschaubaren Aktenumfangs und der fehlenden Schwierig- keit des Falles erscheine eine pauschale Entschädigung für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren gemäss § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV von Fr. 3'500.– angemes- sen. Hierzu addierte die Vorinstanz Auslagen des Geschädigtenvertreters von Fr. 95.35 und die Mehrwertsteuer, so dass sie letztlich auf eine Entschädigung für die Privatklägerin von insgesamt Fr. 9'414.59 (inkl. Barauslagen und MwSt.) erkannte (Urk. 87 S. 35 f.).

- 39 - 3.4. Diese für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Hauptverfahren errech- nete Prozessentschädigung für die Privatklägerin erscheint angemessen und ist zu bestätigen. 3.5. Für das vorliegende Berufungsverfahren verlangt die Privatklägerin keine Prozessentschädigung (vgl. Urk. 103; Urk. 115). Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung des Beschuldigten hinsichtlich Dispositivziffer 4 des vorin- stanzlichen Urteils (Abweisung Genugtuungsbegehren der Privatklägerin) wird nicht eingetreten.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

3. Gegen diesen Beschluss kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 40 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 250.–.

3. Die Geldstrafe wird vollzogen.

4. Auf das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin B._____ wird nicht ein- getreten.

5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv- ziffern 5, 6 und 7) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'600.–.

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

8. Der Antrag des Beschuldigten auf Leistung einer Parteientschädigung an ihn durch die Privatklägerin B._____ wird abgewiesen.

9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Beschuldigten (unter Beilage einer Kopie von Urk. 116; versandt)  die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt)  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an den Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft See/Oberland  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz 

- 41 - die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 10. April 2025 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Knüsel lic. iur. S. Maurer