opencaselaw.ch

SB210405

einfache Körperverletzung etc.

Zürich OG · 2022-06-10 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Ausgangslage und Grundlagen der Beweiswürdigung 1.1. Der Beschuldigte sieht sich mit insgesamt 7 Vorwürfen konfrontiert: − üble Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB zum unbekannten Zeitpunkt zwischen dem 3. und 20. Oktober 2018 (Anklagesachverhalt 1); − üble Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB vom 16. Juni 2020 (Ankla- gesachverhalt 2);

- 13 - − üble Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB vom 26. Juni 2020 (Ankla- gesachverhalt 3); − üble Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB vom 27. Juni 2020 (Ankla- gesachverhalt 4); − üble Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB zu einem unbekannten Zeitpunkt im Sommer 2020 (Anklagesachverhalt 5); − üble Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB vom 21. Juli 2020 (Ankla- gesachverhalt 6); − Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB vom 21. Juli 2020 (Ankla- gesachverhalt 6); − einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zum un- bekannten Zeitpunkt zwischen dem 3. und 20. Oktober 2018 (Anklage- sachverhalt 7 [Nachtragsanklage]); − Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Anklagesach- verhalt 7 [Nachtragsanklage]). 1.2. Wie bereits erläutert, sprach die Vorinstanz den Beschuldigten der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB für die Anklagesachverhalte 3 und 5 schuldig. Von den weiteren Vorwürfen der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB (Anklagesachverhalt 1, 2 und

4) sprach sie ihn frei. Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren vollum- fänglichen Freispruch (Urk. 128 S. 1 f.). Diejenigen Vorwürfe, von denen der Be- schuldigte freigesprochen wurde, betreffen allesamt den Privatkläger 1. Dieser beantragt in seiner Erklärung der Anschlussberufung, dass der Beschuldigte "we- gen mehrfacher Verletzung der Art. 174 subsidiär von Art. 173 und eventuell von Art. 177 StGB" schuldig zu sprechen sei. Aus seiner Berufung geht hervor, dass er für alle Vorwürfe einen Schuldspruch beantragt (siehe Urk. 137 S. 2). Die An-

- 14 - schlussberufung kann unabhängig von den mit der Hauptberufung angefochtenen Punkten ergriffen werden (BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl., N 3 zu Art. 401 StPO), sofern nicht einzig der Zivilpunkt Gegenstand der Hauptberufung bildet (Art. 401 Abs. 2 StPO). Damit sind sämtliche Anklagesachverhalte Gegenstand des Beru- fungsverfahrens und es ist zu prüfen, ob sie anhand der im Recht liegenden Be- weismittel erstellt werden können. 1.3. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Privatkläger 1 im Zusammen- hang mit seiner Anschlussberufung Vorwürfe erhebt, welche über jene der beiden Anklageschriften hinausgehen. Dabei gibt er an, dass nur ein Vorwurf bzw. eine Publikation in der Facebook Gruppe "F._____" aus dem Jahr 2019 in die Anklage einfloss. Allerdings seien tatsächlich mehr als 56 Publikationen in 11 verschiede- nen Facebook Gruppen betroffen. Die Beweise hierfür seien der Vorin-stanz zur Kenntnis gegeben, von dieser aber nicht berücksichtigt worden (Urk. 137 S. 2). Diesbezüglich ist klarzustellen, dass gemäss dem in Art. 9 StPO verankerten An- klageprinzip einzig die Vorwürfe gemäss der Anklageschrift zu prüfen sind. Ein – allenfalls sinngemäss vom Privatkläger 1 geltend gemachter – Verfahrensfehler ist nicht ersichtlich. 1.4. Was die Grundsätze der Beweiswürdigung anbelangt, kann auf die vor- instanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 125 S. 6 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Dies gilt insbesondere für ihre Ausführungen zur Glaubwürdigkeit von be- teiligten Personen und zur Würdigung derer Aussagen (Urk. 125 S. 7 f.). Bezüg- lich der Glaubwürdigkeit des Privatklägers 1 ist hervorzuheben, dass dessen feindselige Gesinnung gegenüber dem Beschuldigten auch im Berufungsverfah- ren zutage tritt. So beantragt er weiterhin eine Haftstrafe von 3 Jahren und eine Landesverweisung, einschliesslich "Einreisesperre" für den Schengen-Raum, von 7 Jahren. Er spricht von Anschlägen des Beschuldigten auf seine Moral, seinen Ruf, seine Ehre und seinen Ruhm (Urk. 137 S. 2). Dieser Tendenz zur Dramati- sierung ist bei der Würdigung seiner Aussagen Rechnung zu tragen. Bei der Pri- vatklägerin G._____ (nachfolgend Privatklägerin 2) ist darauf hinzuweisen, dass sie mit dem Beschuldigten in einer partnerschaftlichen Beziehung war und seit dem Sommer 2016 von ihm getrennt lebt (siehe Urk. D6/6 S. 2). Sie erklärte, mit

- 15 - dem Beschuldigten ein gemeinsames Kind zu haben, wobei dieser bezweifle, der Vater des gemeinsamen Kindes zu sein und im Rahmen einer gerichtlichen Ver- einbarung ein DNA-Test vorgesehen wurde (Urk. D6/6 S. 2 f.). Der Beschuldigte bestätigte, bis 2010 mit der Privatklägerin 2 verheiratet gewesen zu sein, wobei er aufgrund der Probleme kaum noch Kontakt zu seinem Kind pflege (Urk. 103/3/3 S. 7). Damit zeigt sich, dass die Privatklägerin 2 in einem familiären Konflikt mit dem Beschuldigten steht. Wie die Vorinstanz jedoch zutreffend aufzeigte (Urk. 125 S. 10), sind für den Vorwurf im Zusammenhang mit der Privatklägerin 2 hauptsächlich Sachbeweise ausschlaggebend. Schliesslich ist betreffend den Pri- vatkläger 3 festzuhalten, dass dieser den Beschuldigten vor dem mutmasslichen Delikt nicht kannte. Zwar konstituierte er sich als Zivilkläger (siehe Urk. 103/8/2), doch spricht dies allein grundsätzlich nicht für eine reduzierte Glaubwürdigkeit. 1.5. Im Zusammenhang mit dem Anklagesachverhalt 1 wurden sechs Zeugen von den Untersuchungsbehörden einvernommen: − H._____ (Urk. 1/10); − I._____ (Urk. 47); − J._____ (Urk. 49); − K._____ (Urk. 50); − L._____ (Urk. 51); − M._____ (Urk. 53). Bei den Zeugen handelt es sich allesamt um Mitglieder des WhatsApp- Gruppenchats "N._____", deren Administrator der Beschuldigte war (siehe Urk. 43 und Urk. 48). Sie sind, wie bereits der Name der Gruppe schon nahelegt, mit dem Beschuldigten befreundet und kennen sich gegenseitig aus dem persön- lichen Umfeld (Urk. 1/10 S. 3; Urk. 47 S. 2; Urk. 49 S. 1; Urk. 50 S. 2 f.; Urk. 51 S. 1 und Urk 53 S. 1 f.). Der Zeuge H._____ stand sodann mit dem Privatkläger 1 in einem Mandatsverhältnis (Urk. 1/10 S. 3), wobei die übrigen Zeugen angaben,

- 16 - diesen nicht zu kennen (Urk. 49 S. 3 f.; Urk. 50 S. 1 f.; Urk. 51 S. 1 und S. 3 sowie Urk. 53 S. 1). Diese Umstände gilt es bei der Aussagewürdigung zu berücksichti- gen. Sie sind jedoch der Glaubwürdigkeit der Zeugen grundsätzlich nicht abträg- lich. 1.6. Der Beschuldigte hat als direkt Betroffener ein erhebliches Interesse am Verfahrensausgang. Gerade bezüglich der Vorwürfe zum Nachteil des Privatklä- gers 1 bringt er auch immer wieder zum Ausdruck, diesen in keiner Weise aus- stehen zu können. Seine antagonistische Haltung zeigt sich auch bei den weite- ren Vorwürfen. Bei der Würdigung seiner Aussagen wird dies zu beachten sein. Vorwegzunehmen ist im Weiteren, dass der Beschuldigte die Protokolle seiner Einvernahmen bspw. nur mit "nicht einverstanden" oder "nein" unterzeichnete bzw. infidierte. Anzeichen, dass inkorrekt protokolliert wurde oder die Einvernah- me nicht in Anwesenheit des Beschuldigten stattfanden, bestehen jedoch keine. Er machte auch nicht auf konkrete Stellen in den Einvernahmen aufmerksam, die Fehler enthalten könnten. Die Einvernahmen sind ohne Weiteres verwertbar.

2. Vorwurf der üblen Nachrede zum Nachteil des Privatklägers 1 im WhatsApp- Chat "N._____" zwischen 3. und 10. Oktober 2018 (Anklagesachverhalt 1) 2.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 25. Januar 2021 zur Last gelegt, er habe zwischen 3. bis

20. Oktober 2018 in einem WhatsApp-Chat, in welchem ca. sechs weitere Perso- nen gewesen seien, geschrieben, dass der Privatkläger 1 Drogen nehme und ihn um Fr. 150.– betrogen habe. Indem der Beschuldigte diese Nachrichten in den Gruppenchat gestellt habe, habe er zumindest in Kauf genommen, den Privatklä- ger 1 in seinem Ruf und Gefühl, ein ehrbarer Mensch zu sein, herabzusetzen (Urk. 91 S. 2). Der Beschuldigte bestritt diesen Vorwurf bzw. erachtete den erfor- derlichen Beweis als nicht erbracht (Urk. 1/6 S. 2; Urk. 46 S. 2 und Urk. 55 S. 2). 2.2. Der Vorinstanz lag kein Chatverlauf vor, aus dem die dem Beschuldigten angelasteten Beiträge bzw. Nachrichten hervorgehen würden (siehe Urk. 125 S. 12). Ein solcher wurde auch nicht im Rahmen des Berufungsverfahrens, bspw. mit den übrigen Eingaben des Privatklägers 1 (Urk. 138/1-3) eingereicht. Letzterer

- 17 - wurde von der Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen, dass es erforderlich sei, dass nur die relevanten Chatverläufe einzureichen seien, weil die Übersetzung eines vollständigen Gruppenchats über mehrere Monate ins Deutsche aus Grün- den der Verhältnismässigkeit nicht möglich sei (Urk. 54/1). In den Akten befinden sich nur vereinzelte Bildaufnahmen des WhatsApp-Gruppenchats "N._____", wel- che den Verlauf vom 3. bis 20. Oktober 2018 wiedergeben (siehe Urk. 48 und Urk. 52). Die Dolmetscherin hielt jedoch fest, dass sie bei der Übersetzung dieses Chatverlaufs nichts Ehrrühriges gelesen habe (Urk. 47 S. 3 und Urk. 54/3). 2.3. Der Privatkläger 1 selbst erläuterte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 29. Oktober 2018, dass er ein Mandat des Beschuldigten abgesagt habe. Dieser habe dann gemeint, er, der Privatkläger 1, habe ihn für Fr. 150.– beraten, obschon er habe wissen müssen, dass er den Fall nicht annehmen könne (Urk. 1/8 S. 1). Er habe dem Beschuldigten erklärt, es handle sich um Fr. 150.– für eine Stunde Rechtsberatung. Dann habe er gedacht, dass die Sache erledigt sei. H._____ habe ihm am 5. Oktober 2018 gemeldet, dass der Beschuldigte in einer Whatsapp-Gruppe den Chatverlauf, den er persönlich mit ihm geführt habe, veröffentlicht habe. Zudem habe er dem Privatkläger 1 in dem Chat vorgeworfen, ihn wissentlich falsch beraten zu haben. Der Beschuldigte habe von ihm behaup- tet, dass er das Geld für den Kauf von Drogen brauchen würde. Anschliessend verneinte der Privatkläger 1, selbst Mitglied der genannten WhatsApp-Gruppe zu sein (Urk. 1/8 S. 2). Auch anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 29. Okto- ber 2018 erklärte der Privatkläger 1, den Chatverlauf – noch – nicht gesehen zu haben und diesen erst von H._____ noch zu bekommen (Urk. 1/9 S. 2). 2.4. Der Zeuge H._____ gab anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernah- me vom 30. Januar 2020 an, dass er sich an nicht viel erinnern könne. Er habe das Mobiltelefon gelöscht, er habe nicht so viel Speicherplatz darauf (Urk. 10 S. 3). Der Beschuldigte sei zur Beratung beim Privatkläger 1 gewesen und sei damit nicht zufrieden gewesen. Es sei zu einem Streit zwischen den beiden gekommen, weil der Privatkläger 1 für eine Beratung Fr. 150.– verlangt habe. So habe die ganze Sache begonnen. Der Beschuldigte habe z.B. gesagt, dass der Privatklä- ger 1 ein Betrüger und kein richtiger Anwalt oder kein richtiger Rechtsberater sei.

- 18 - Den genauen Wortlaut könne er nicht mehr sagen. Der Beschuldigte habe ver- sucht, sie davon zu überzeugen, dass der Privatkläger 1 ein Betrüger sei. Er selbst und der Privatkläger 1 hätten eine gute Beziehung und es könne nicht sein, dass jemand so schlecht über ihn spreche (Urk. 10 S. 4). Es sei ein Gruppenchat gewesen. Sie seien sieben Personen in diesem Chat gewesen (Urk. 1/10 S. 5). Darauf angesprochen, dass der Privatkläger 1 von ihm wisse, dass der Beschul- digte in diesem Chat geschrieben habe, er nehme Drogen und habe ihn um Fr. 150.– betrogen, meinte der Zeuge, das stehe alles im Chat (Urk. 1/10 S. 6). 2.5. Anlässlich der Einvernahme des Zeugen I._____ legte dieser den Chatver- lauf der Gruppe "N._____" zwischen dem 3. und 20. Oktober 2018 offen. Die Dolmetscherin las den Chat und konnte dabei keine Ehrverletzungen erkennen (Urk. 47 S. 3). Es wurden Bildaufnahmen des Chats erstellt und zu den Akten ge- nommen (Urk. 48). Anschliessend gab der Zeuge an, er habe im Chat nicht gele- sen, dass dem Privatkläger 1 vorgeworfen werde, Drogen zu nehmen. Er wisse nicht, ob dieser als Betrüger betitelt worden sei, er habe nichts dergleichen gele- sen (Urk. 47 S. 4). 2.6. Der Zeuge J._____ gab an, den Chat zwischenzeitlich verlassen zu haben und konnte den Chatverlauf für den Zeitraum vom 3. bis 20. Oktober 2018 nicht mehr erhältlich machen (Urk. 49 S. 3). Auf Vorhalt eines Chatauszugs gab er an, dass er gewusst habe, dass es ein Problem gegeben habe zwischen dem Be- schuldigten und dem Privatkläger 1 (Urk. 49 S. 3). Soweit er wisse, sei der Privat- kläger 1 im Chat "N._____" nicht als Betrüger betitelt worden. Er habe von einem Problem zwischen diesem und dem Beschuldigten gehört, er habe aber nichts di- rekt mitbekommen. Ferner wisse er nicht, ob dem Privatkläger 1 vorgeworfen worden sei, Drogen zu nehmen (Urk. 49 S. 3). Auch der Zeuge K._____ gab an, den Chatverlauf für den Zeitraum vom 3. bis 20. Oktober 2018 nicht mehr erhält- lich machen zu können. Sein Mobiltelefon habe versagt, es habe nicht mehr funk- tioniert. Er sei zu Apple gegangen und habe einen Reset gemacht. Alles was nicht in der Cloud gewesen sei, sei verloren gegangen. Er habe nur noch den Chat ab

9. Oktober 2019. Dass der Privatkläger 1 im Chat "N._____" als Betrüger betitelt worden sei, konnte der Zeuge nicht bestätigen (Urk. 50 S. 3 f.). Ausserdem habe

- 19 - er nicht gesehen, dass dem Privatkläger 1 vorgeworfen worden sei, Drogen zu nehmen (Urk. 50 S. 4). Der Zeuge L._____ legte den Chatverlauf vom 3. bis

20. Oktober 2018 der Staatsanwaltschaft vor (Urk. 52). Er gab an, nicht zu wis- sen, ob der Privatkläger 1 im Chat als Betrüger betitelt worden oder ihm vorge- worfen worden sei, dass er Drogen nehme (Urk. 52 S. 3). Anlässlich seiner Ein- vernahme erklärte der Zeuge M._____, dass er oft Sachen auf dem Telefon lö- sche, wenn es ihn darum bitte, d.h., wenn es keinen Platz mehr habe. Sein Chat- verlauf beginne erst ab 12. Juni 2020. Danach gefragt, ob der Privatkläger 1 als Betrüger betitelt worden sei, meinte er, es gebe einen Teil der Geschichte, an welchen er sich nicht ganz genau erinnern könne. Es gebe auch einen Teil, in welchem es darum gehe, dass der Beschuldigte und "Herr O._____" gestritten hätten. Sie hätten sich gegenseitig Sachen geschrieben und Voicemails hin und her geschrieben. O._____ habe dem Beschuldigten geschrieben, dass er den Fall verloren habe und er bezahlen müsse. Der Beschuldigte habe geantwortet, dass er kein Geld bezahlen würde, weil er den Fall nicht verlieren würde. Er habe ihm, dem Zeugen M._____, per Voicemail mitgeteilt, dass er den Fall nicht verlieren werde. Er habe die Voicemail nicht via Gruppenchat verschickt sondern nur an die Leute des Chats einzeln. Soweit er wisse, sei dem Privatkläger 1 aber im Chat nicht vorgeworfen worden, Drogen zu nehmen (Urk. 53 S. 3). 2.7. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend festhielt (Urk. 125 S. 12), kann kein Zeuge durch eigene Wahrnehmung bestätigen, dass der Beschuldigte in einem WhatsApp-Gruppenchat geschrieben habe, der Privatkläger 1 nehme Drogen und habe ihn um Fr. 150.– betrogen. Einzig der Zeuge H._____ behauptete pauschal, dass dies im Chat "N._____" stehe. Die jeweils sichergestellten Chatauszüge bzw. Bildaufnahmen weisen jedoch keine Nachrichten mit entsprechenden Aus- sagen auf. Ein rechtsgenügender Beweis dafür, dass der Beschuldigte die er- wähnten Nachrichten im fraglichen Gruppenchat absetzte, ist allein aufgrund der pauschalen Behauptung des Zeugen H._____, welche dieser erst auf konkreten diesbezüglichen Vorhalt äusserte (Urk. D1/10 S. 6) und der Aussage des Privat- klägers 1, der vom Hörensagen berichtete und die inkriminierte Nachricht nicht gesehen hat, nicht erbracht. Bei dieser unklaren Beweislage ist dem Grundsatz in dubio pro reo gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO als Beweiswürdigungsregel Rechnung

- 20 - zu tragen. Der Anklagesachverhalt 1 kann nicht erstellt werden. Der Beschuldigte ist deshalb vom Vorwurf der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB bezüglich des Anklagesachverhalts 1 freizusprechen.

3. Vorwurf der üblen Nachrede zum Nachteil des Privatklägers 1 vom 16. Juni 2020 (Anklagesachverhalt 2) 3.1. Laut Anklageschrift habe der Beschuldigte eine Betreibung gegen den Pri- vatkläger 1 eingeleitet und als Forderungsgrund "In Sachen Strafbefehl, Belästi- gung, Betrug" angeführt. Der Beschuldigte habe gewusst, dass gegen den Privat- kläger 1 bisher kein Strafbefehl ergangen gewesen sei. Er habe damit aber bei Drittpersonen, insbesondere den Betreibungsbeamten, den Eindruck erwecken wollen, dass der Privatkläger 1 mit Strafbefehl verurteilt worden sei und habe zu- mindest in Kauf genommen, den Privatkläger 1 in seinem Ruf und Gefühl, ein ehrbarer Mensch zu sein, herabzusetzen (Urk. 91 S. 3). 3.2. Der Zahlungsbefehl mit Wiedergabe des Betreibungsbegehrens befindet sich in den Akten (Urk. D3/2/3). Als Schuldner wird der Privatkläger 1 und als Gläubiger der Beschuldigte angegeben. Dabei wurde "In Sachen Strafbefehl, Be- lästigung, Betrug" ein Forderungsbetrag von Fr. 4'000.– angegeben und Betrei- bungskosten von Fr. 73.30 für die Ausstellung des Zahlungsbefehls erhoben. Die Zustellung an den Adressaten erfolgte am 23. Juni 2020. Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. September 2020 bestätigte der Beschuldigte auf entsprechenden Vorhalt, eine Betreibung "In Sachen Strafbe- fehl, Belästigung, Betrug" eingeleitet zu haben. Er habe ja genau darum auch An- zeige gemacht. Er verstehe nicht, wo das Problem liege. Es sei genau, was der Privatkläger 1 gemacht habe. Dieser habe auch geschrieben "In Sachen Strafbe- fehl; Persönlichkeitsverletzung" (Urk. 55 S. 9). Gegenüber der Vorinstanz führte der Beschuldigte aus, jeder dürfe eine Betreibung einleiten. Er selbst sei auch be- trieben worden. Deshalb habe er so reagiert. Er habe gemacht, was der Privat- kläger 1 auch gemacht habe (Prot. I S. 10). 3.3. Durch den Zahlungsbefehl und die bestätigenden Angaben des Beschuldig- ten steht zweifelslos fest, dass der Beschuldigte eine Betreibung einleitete und

- 21 - dabei den Forderungsgrund "In Sachen Strafbefehl, Belästigung, Betrug" aufführ- te. Die äusseren Sachverhaltselemente sind damit erstellt. Subjektive Aspekte sind im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu beleuchten.

4. Vorwurf der üblen Nachrede zum Nachteil des Privatklägers 1 vom 26. Juni 2020 (Anklagesachverhalt 3) 4.1. Die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis wirft dem Beschuldigten vor, am

26. Juni 2020 einen Facebook-Post auf der Gruppenseite "F._____ (Official Site!)" mit ca. 2'100 Mitgliedern erstellt zu haben. In diesem Post habe er auf Spanisch geschrieben, dass der Privatkläger 1 als Anwalt auftrete, ohne über ein entspre- chendes Diplom zu verfügen. Dabei habe der Beschuldigte gewusst, dass dies nicht erlaubt gewesen wäre und habe zumindest in Kauf genommen, den Privat- kläger 1 in seinem Ruf und Gefühl, ein ehrbarer Mensch zu sein, gegenüber den Mitgliedern dieser Facebook-Gruppe herabzusetzen, zumal er selbst über keine gesicherten Kenntnisse bezüglich des Vorwurfs verfügt habe und ihm von den Behörden mehrfach mitgeteilt worden sei, dass dieser Vorwurf haltlos sei (Urk. 91 S. 3). 4.2. Im Rahmen seiner Strafanzeige legte der Privatkläger 1 u.a. eine Bildauf- nahme des Posts vom 26. Juni 2020 in der Facebook-Gruppe "F._____ (Official Site!") ins Recht (Urk. D3/2/2 S. 2). Dabei ist ersichtlich, dass ein Facebook-Profil mit dem Namen "A._____" schrieb: ""Eres de SUIZA …? Esta persona sé hace pasar por ABOGADO, sin tener DIPLOMA. Toma tu Dinero y luego no te resuelvé ATENTION……. 'Meinung Freiheit'". Unter diesem Beitrag ist ein Bildausschnitt aus dem Profil des Privatklägers 1 sichtbar. Darauf ist insbesondere ein Profilbild mit dessen Gesicht sowie eine Verlinkung bzw. URL zur Internetseite "www.P._____.ch/" zu sehen. Der Bestand des in der Anklageschrift beschriebe- nen Facebook-Posts ist damit erwiesen. Gemäss Profilaufnahme weist die Grup- pe zudem tatsächlich etwa 2'100 Mitglieder auf (Urk. D3/2/1). Fraglich ist, ob es sich beim Verfasser bzw. "Poster" um den Beschuldigten handelte. Die Verteidi- gung brachte diesbezüglich vor, dass der Beschuldigte darauf verwiesen habe, dass niemand beweisen könne, dass er "den Post" verfasst habe. Er müsse we- der geltend machen noch beweisen, dass irgendeine Person einen Post unter

- 22 - dem Namen "A._____", welchen es unzählige Male gebe und welcher auch als Fantasiename gebraucht werden könne, "den Post" verfasst habe. Die Staatsan- waltschaft müsse vielmehr zweifelsfrei nachweisen, dass der Beschuldigte dies getan habe. Dies wäre ohne weiteres möglich gewesen, indem festgestellt wor- den wäre, dass "der Post" von einem der Geräte des Beschuldigten hochgeladen worden sei und geklärt worden wäre, welche Personen die Geräte des Beschul- digten benutzt haben könnten. Wäre dies nur der Beschuldigte gewesen, hätte ihm "der Post" zugeordnet werden können. Dass der Beschuldigte "den Post" ab- gesetzt habe, was für die Vorinstanz ausser Frage stehe, bilde eine reine Vermu- tung. Zahlreiche Facebook-User würden sowohl ihren Profilnamen als auch ihr Profilfoto mit fremden Angaben und Bildern ausstatten können (Urk. 180 S. 6). Das Profilbild des Verfassers ist zu verwaschen und lässt keine direkten Schlüsse zu. Der Name des Profils "A._____" lässt jedoch wenig Raum für Zweifel übrig, zumal es aufgrund des anhaltenden Streits mit dem Privatkläger 1 naheliegt, dass es sich beim Verfasser um den Beschuldigten handelte. Dies zeigt sich auch in den Aussagen des Beschuldigten, welche im Ergebnis in die gleiche Richtung ge- hen. Gegenüber der Staatsanwaltschaft berief er sich zwar auf "Meinungsfreiheit", ergänzte jedoch, dass der Privatkläger 1 selber sechs verschiedene Anzeigen ohne Grund und Beweis gemacht habe, da er sich gross gefühlt habe, wie ein grosser Berater oder wie ein Anwalt ohne Diplom (Urk. 55 S. 16). Auch seine Be- merkungen, dass der Privatkläger 1 als Anwalt auftrete bzw. er der Staatsanwalt- schaft Fotos geschickt habe, auf denen der Name des "sogenannten" Anwalts stehe, der ja keiner sei, ist als gewichtiges Indiz zu werten, dass er den Post vom

26. Juni 2020 verfasste und in die Gruppe stellte (Urk. 55 S. 6). Ausserdem gab er zu, das fragliche Foto des Privatklägers 1 auf dessen Profil gefunden zu haben (siehe Urk. 55 S. 16, insbesondere Antwort zu Frage 109). Gegenüber der Vor- instanz bekräftigte er seinen Standpunkt, dass der Privatkläger 1 als Anwalt ohne Diplom arbeite (Prot. I S. 11). Der Beschuldigte bestätigte sodann den Privatklä- ger 1 gegenüber einer Drittperson als "maldito delincuente" und "estafador de gente" bezeichnet zu haben (siehe nachfolgend Erwägungen zum Anklagesach- verhalt 5), was er mit "verdammter Verbrecher" und "Betrüger" übersetzte. Der Privatkläger 1 sei sowieso kein Anwalt, weshalb er, der Beschuldigte, sagen dür-

- 23 - fe, was er wolle (Urk. 55 S. 12). Zudem macht der Beschuldigte keine Indizien geltend, welche eine Dritttäterschaft überhaupt nahelegen würden. In Anbetracht dieser Umstände bestehen keine Zweifel, dass der Beschuldigte den in der An- klage umschriebenen Beitrag in die Facebook-Gruppe "F._____ (Official Site!") stellte, weshalb der Sachverhalt erstellt ist.

5. Vorwurf der üblen Nachrede zum Nachteil des Privatklägers 1 vom 27. Juni 2020 (Anklagesachverhalt 4) 5.1. Weiter wirft die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis dem Beschuldigten vor, er habe am 27. Juni 2020 gegen den Privatkläger 1 ein Schlichtungsgesuch vor dem Friedensrichter eingereicht. Dem Gesuch habe er den Zahlungsbefehl vom

16. Juni 2020 als Beilage angehängt. In jenem Zahlungsbefehl sei als Forde- rungsgrund "In Sachen Strafbefehl, Belästigung, Betrug" angegeben worden. Der Beschuldigte habe gewusst, dass gegen den Privatkläger 1 bisher kein Strafbe- fehl ergangen war, habe damit aber bei Drittpersonen, insbesondere dem Frie- densrichter, den Eindruck erwecken wollen, dass der Privatkläger 1 mit Strafbe- fehl verurteilt worden sei und habe damit zumindest in Kauf genommen, den Pri- vatkläger 1 in seinem Ruf und Gefühl, ein ehrbarer Mensch zu sein, herabzuset- zen. 5.2. Der Vorwurf steht in engem Zusammenhang mit jenem gemäss Anklage- sachverhalt 2 (siehe vorne Ziff. II./3.). Dass der Beschuldigte eine Betreibung ein- leitete, welche zum fraglichen Zahlungsbefehl führte, ist erstellt (siehe vorne Ziff. II./3.2.). Aus den Akten ist ersichtlich, dass dieser (Urk. D4/2/4) einem Schlichtungsgesuch vom 27. Juni 2020 beigelegt war, welches der Beschuldigte dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise ... und ..., einreichte (Urk. D4/2/3). Auf dem Dokument bezeichnete sich der Beschuldigte klar als Klä- ger und den Privatkläger 1 als Beklagten. Das Rechtsbegehren lautete auf Ver- pflichtung des Privatklägers 1, ihm Fr. 4'000.– zu bezahlen. Das Schlichtungsge- such ging am 10. Juli 2020 beim Friedensrichteramt ein (zum Ganzen Urk. D4/2/3). Weiter ist ersichtlich, dass effektiv zur Schlichtungsverhandlung auf den 17. August 2020 vorgeladen wurde (Urk. D4/2/2).

- 24 - 5.3. Der Beschuldigte rechtfertigte sich anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. September 2020 damit, dass jeder betreiben dürfe. Der Privatkläger 1 habe ihn schliesslich auch betrieben. Er frage sich, warum dieser die Betreibung, die er gegen ihn eingereicht habe, nicht beigelegt habe. Er habe das Schlichtungsgesuch gestellt wegen dem ganzen Stress, den ihm der Privat- kläger 1 bereite (Urk. 55 S. 11). Zu jenem Zeitpunkt gab der Beschuldigte an, dass das Verfahren hängig sei. Er habe eine Klagebewilligung selbst abgeholt und bereite eine "Anklage" vor (Urk. 55 S. 11). Auch gegenüber der Vorinstanz bestätigte der Beschuldigte, die Dokumente beim Friedensrichteramt eingereicht zu haben. Jeder dürfe eine Betreibung einleiten. Der Privatkläger 1 habe ihn auch betrieben. Dann habe er das Gegenteil gemacht. Deshalb müsse der Privatkläger 1 am 29. Juni 2021 in Zürich vor Gericht erscheinen. Die Vorladung sei schon an- gekommen (Prot. I S. 12). 5.4. Bei dieser Ausgangslage bestehen keine Zweifel, dass das Schlichtungsge- such zusammen mit dem erwähnten Zahlungsbefehl durch den Beschuldigten beim Friedensrichteramt, Kreise ... und ..., eingereicht wurde. Der äussere Sach- verhalt gemäss Anklageschrift ist daher erstellt.

6. Vorwurf der üblen Nachrede zum Nachteil des Privatklägers 1 durch Sprachnachricht im Sommer 2020 (Anklagesachverhalt 5) 6.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 25. Januar 2021 weiter vorgeworfen, er habe eine Sprachnachricht an eine nicht näher bekannte Drittper- son geschickt, welche sowohl ihn als auch den Privatkläger 1 gekannt habe. In der Nachricht habe er den Privatkläger 1 auf Spanisch als "verdammter Verbre- cher" und "Hochstapler" bezeichnet. Der Beschuldigte habe damit in Kauf ge- nommen, den Privatkläger 1 in seinem Ruf und seinem Gefühl, ein ehrbarer Mensch zu sein, gegenüber der unbekannten Drittperson herabzusetzen (Urk. 91 S. 4). 6.2. Der Privatkläger 1 liess die Nachricht der Staatsanwaltschaft per E-Mail zu- kommen (Urk. D5/1). Die Nachricht wurde auf DVD gespeichert, zu den Akten

- 25 - genommen (Urk. D5/3) und von einer Dolmetscherin übersetzt (Urk. D5/4). Die ausschlaggebende Passage der Nachricht lautet wie folgt: auf Spanisch: "[…] Conjánlo como ustedes quieran toditos juntos, por que toditos ustedes saben, una que el no es abogado y dos que es un maldito delincuente. Un estafador de gente, ustedes todi- tos lo saben!! […]" Übersetzung durch Dolmetscherin auf Deutsch (Urk. D5/4 S. 1): "[…] Nehmt es wie ihr wollt, alle zusammen, denn ihr alle weisst, erstens, dass er kein An- walt ist und zweitens, dass er ein verdammter Verbrecher ist. Ein Hochstapler, das wisst ihr alle![…]" 6.3. Der Beschuldigte bestätigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 21. September 2020, dass es sich um seine Stimme in der Nachricht handle und er den Privatkläger 1 gegenüber einer Drittperson als "maldito de- lincuente" und "estafador de gente" bezeichnet habe. Er übersetzte diese Begriffe selbst mit "verdammter Verbrecher" und "Betrüger" (Urk. 55 S. 12). Nach einer Erklärung dafür gefragt, erklärte der Beschuldigte (Urk. 55 S. 12): "Ja, Meinungs- freiheit, na und? Ich habe das mit einer Drittenperson geredet, was hat das mit dieser ganzen Sache zu tun? […] Erstens: Das habe ich einer Privatperson ge- schickt und zweitens: das hat nichts mit dieser ganzen Sache zu tun." 6.4. Schlussendlich steht mit rechtsgenüglicher Sicherheit fest, dass der Be- schuldigte der nicht weiter bekannten Person die fragliche Nachricht sendete. Da- ran ändert auch der gegenüber der Vorinstanz geäusserte Einwand, dass es kei- nen Beweis hierfür gebe (Prot. I S. 12), nichts. Eine solche Aussage kann bei die- ser Beweislage nur als Schutzbehauptung verstanden werden. Der Anklagesach- verhalt ist mithin erstellt.

7. Vorwurf der üblen Nachrede und Beschimpfung zum Nachteil der Privatklä- gerin 2 vom 21. Juli 2020 (Anklagesachverhalt 6) 7.1. Gemäss der Anklageschrift vom 25. Januar 2021 habe der Beschuldigte am

21. Juli 2020 in einem WhatsApp-Chat mit dem Titel "Beweiss", an welchem die Privatklägerin 2 und diverse Familienmitglieder des Beschuldigten teilhatten, di-

- 26 - verse Nachrichten geschrieben. Unter anderem habe er geschrieben, die Privat- klägerin 2 habe "keine Moral", sei "krank im Kopf" und solle zum Psychologen ge- hen. Weiter bezeichnete er die Privatklägerin 2 auf Spanisch als "verdammte Dumme", "Tochter einer Schlampe", "verdammte Schlampe", "Tochter einer ver- dammten Mutter", und "billige Strassenschlampe". Schliesslich habe er noch ge- schrieben, er wünsche sich, dass die Privatklägerin 2 den Coronavirus bekomme. Der Beschuldigte habe damit die Privatklägerin 2 in ihrem Ruf und ihrem Gefühl, ein ehrbarer Mensch zu sein, direkt und gegenüber den Mitgliedern dieses Grup- penchats herabsetzen wollen (Urk. 91 S. 5). 7.2. Die Privatklägerin 2 legte Bildaufnahmen des WhatsApp-Gruppenchats bei der Erhebung ihrer Strafanzeige ins Recht (Urk. D6/3/1 und Urk. D6/1 S. 4). Ne- ben dem Beschuldigten als Administrator und der Privatklägerin 2 waren schein- bar drei weitere Personen Teilnehmer dieser Gruppe (siehe Urk. D6/3/1 S. 7). Aus den Aufnahmen geht hervor, dass der Beschuldigte die Gruppe am Dienstag,

21. Juli 2020, die Gruppe "Beweiss" erstellte und die Privatklägerin 2 zur Chat- gruppe hinzufügte. Danach begann er – mehrheitlich in Grossbuchstaben – länge- re Nachrichten in den Chat zu schreiben. Er schrieb um 19.31 Uhr "FALLS DASS DU, 20 RAPPEN MORAL HÄTTEST WÜRDEST SCHON LANGE DIR IN ETWAS ANDERES BESCHÄFTIGEN. LEIDER DEIN MORAL HAT KEIN GRENZWERT VERSUCHT ERKLÄREN WER IST DEN VATER VON Q._____ DENKE BIN GE- NUA RECHTZEITIG WEG VON THALWIL, MIT WELCHE BEHAUPTUNGEN KOMMST DU MIT DEN NEUE […] IDEE […], MAN MUSS RICHTIG KRANK VON KOPF SEIN UM SOLCHE BLÖDSINN DRAUF KOMMEN. MEINEN EMPFEHLEN FÜR DICH … GEH ZUM PSYCHOLOGEN SONST WIRD BEI DIR IMMER WIE- DER DAS GLEICHEN WIEDERHOLEN. MÄNNER WERDE DIR IMMER WIEDER VERLASSEN […]" (siehe Urk. D6/3/1 S. 1). Nach 19.50 Uhr fügte der Beschuldig- te gemäss den Bildaufnahmen "…" und die Nummer "…" hinzu. Danach verfasste er weitere Nachrichten auf Spanisch. Ab 22.15 Uhr schrieb er "ESTA MALDITA ESTUPIDA SIEMPRE METIENDO A LOS DEMAS EN BOCHINCHE" und "[…] ESTA HIJA DE LA GRAN PUTA […] MALDITA HIJA DE LA GRAN PUTA […]" (siehe Urk. D6/3/1 S. 2). Im Anschluss wiederholt er seine bisherigen Aussagen auf Spanisch (siehe Urk. D6/3/1 S. 2). Dann änderte er das Gruppenbild und

- 27 - schrieb um 23.25 Uhr "Esta MALDITA prostituta DISCOTECA DE BARRIO BAJO SOLO MOLESTANDO LA MALDITA VIDA SIGA SU MALDITA VIDA Y DEJE LA OTRA PERSONA TRANQUILA MALDITA PROSTITUTA DE BARRIO DE BAJO MUNDO" (Urk. D6/3/1 S. 2 f.). Am Mittwoch, dem 22. Juli 2020, wiederholte der Beschuldigte – teilweise mehrfach – seine Nachrichten (Urk. D6/3/1 S. 3). Als letzte Nachricht an diesem Tag sendete er um 20.10 Uhr die Nachricht "Hija de tu MALDITA MADRE NO QUIERO VER MAS AL NIÑO MALDITA PROSTITUTA DE BARRIO BAJO, COMO ME GUSTARIA QUE CONTRAJERAS EL CORONA- Virus HIJA DE LA GRAN PUTASA" (Urk. D6/3/1 S. 6). 7.3. In der polizeilichen Einvernahme vom 8. September 2020 wurde dem Be- schuldigten vorgehalten, er habe ca. zwischen 21. Juli 2020 und 12. August 2020 ehrverletzende Nachrichten in einem Gruppenchat auf WhatsApp zum Nachteil der Privatklägerin 2 geäussert. Dem entgegnete er mit dem Wort "Meinungsfrei- heit" (Urk. D6/5 S. 2). Es sei keine Nachricht gewesen, das sei ein Brief gewesen. Das sei keine Gruppe, das sei seine Familie (Urk. D6/5 S. 2). Mit den konkret verwendeten Nachrichten konfrontiert, meinte der Beschuldigte, er habe mit sei- ner Familie darüber geredet. Auf die Frage, ob er den Gruppenchat erstellt habe, antwortete er: "Ja na und? Wo ist das Problem […], das ist meine Familie. Das ist Meinungsfreiheit" (Urk. D6/5 S. 2). Auch gegenüber der Staatsanwaltschaft berief sich der Beschuldigte auf die Meinungsfreiheit. Er fragte, seit wann es strafbar sei, das zu sagen. So viele bekämen die Grippe. Zudem frage er sich, warum die Privatklägerin 2 noch in der Gruppe sei. Sie hätte ja einfach rausgehen können (Urk. 55 S. 17). So etwas habe er nie geschrieben. Er wolle vorausschicken, dass die Privatklägerin 2 einen Vaterschaftstest bezahlen müsse. Sie spreche von Ehr- verletzung, aber sie habe keine Ehre. Sie habe auch mit seinem Cousin geschla- fen. Das sei der Grund, wieso sie einen DNA-Test machen müssten (Urk. 55 S. 18). 7.4. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. September 2020 führte die Privatklägerin 2 aus, dass sie nicht wisse, was den Beschuldigten im Juli 2020 geritten habe. Er habe einen Gruppenchat erstellt, in welchem sie und einige Mitglieder seiner Familie aus R._____ gewesen seien. Es habe keinen

- 28 - Auslöser für diese Nachrichten gegeben. Es sei nicht so gewesen, dass sie vor- gängig Streit gehabt hätten. Sie habe sich bei ihrer Anwältin erkundigt, was sie tun könne. Diese habe gemeint, dass die Möglichkeit bestünde, eine Strafanzeige wegen Beschimpfung etc. einzuleiten (Urk. D6/6 S. 3). Der Auslöser sei wahr- scheinlich gewesen, dass es immer sehr schwierig gewesen sei, die Besuchs- rechte abzumachen. Bei der Ausübung des Besuchsrechts sei es immer wieder zu Diskussionen wegen diesem DNA-Test gekommen (Urk. D6/6 S. 3). 7.5. Die in der Anklageschrift festgehaltenen Nachrichten zum Nachteil der Pri- vatklägerin 2 mit dem Inhalt "keine Moral", "krank im Kopf", "solle zum Psycholo- gen gehen", "verdammte Dumme" ("MALDITA ESTUPIDA"), "Tochter einer [gros- sen] Schlampe" ("HIJA DE LA GRAN PUTA"), "Tochter einer verdammten Mutter" ("Hija de tu MALDITA MADRE"), "billige Strassenschlampe" (PROSTITUA DE BARRIO DE BAJO) und sein Wunsch, sie solle den Coronavirus bekommen ("ME GUSTARIA QUE CONTRAJERAS EL CORONA-Virus") sind durch die Bildauf- nahmen des WhatsApp-Chats belegt. Der Beschuldigte machte zwar wider- sprüchliche Angaben darüber, wer sich genau im Chat befand, doch ist aufgrund der Bildaufnahmen eindeutig, dass die Privatklägerin 2 Teilnehmerin im Chat war und die Ausdrücke gegen sie gerichtet waren. Dies gab er schlussendlich auch zu, indem er vorbrachte, sie hätte den Chat jederzeit verlassen können. Folglich ist der Anklagesachverhalt erstellt. Auf die Einwände des Beschuldigten hinsicht- lich der Meinungsfreiheit und die subjektiven Elemente ist bei der rechtlichen Würdigung einzugehen.

8. Vorwurf der einfachen Körperverletzung und Sachbeschädigung zum Nach- teil des Privatklägers 3 vom 22. Februar 2021 (Anklagesachverhalt 7) 8.1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wirft dem Beschuldigten in ihrer Nach- tragsanklage vom 17. März 2021 vor, er habe am 22. Februar 2021, um ca. 9.50 Uhr, an der D._____-Strasse 1 bei der Druckerei S._____ in E._____ anlässlich einer verbalen Diskussion dem Privatkläger 3 unvermittelt einmal mit der Hand (mutmasslich mit der zur Faust geballten Hand) ins Gesicht geschlagen. Durch den Schlag habe sich dieser einen Nasenbeinbruch und einen Jochbeinbruch links zugezogen. Dem Beschuldigten sei bewusst gewesen, dass ein Schlag mit

- 29 - der Hand ins Gesicht geeignet gewesen sei, beim Privatkläger 3 die genannten Verletzungen hervorzurufen, welche er mit seinem Tun zumindest in Kauf ge- nommen habe. Durch den Schlag sei zudem die Brille des Privatklägers 3 zu Bo- den gefallen und beschädigt worden. Ein Glas sei aus dem Brillengestell gefallen, während das andere zerkratzt worden sei. Daraus sei ein Sachschaden von Fr. 793.– resultiert, was der Beschuldigte mit seinem Verhalten zumindest billi- gend in Kauf genommen habe (Urk. 103/14 S. 2). Die Verteidigung bringt vor, dass es zwar unbestritten sei, dass der Beschuldigte sich an diesem Tag zum Lehrbetrieb seines Sohnes begeben habe. Dies genüge nicht, um den Beschul- digten als Täter zu betrachten. Es bestünden deshalb unüberwindbare Zweifel an der Täterschaft (Urk. 180 S. 5). 8.2. Gemäss dem ambulanten Notfallbericht des Seespitals Horgen vom

22. Februar 2021 habe beim Privatkläger 3 eine leichtgradig nach rechts deviierte, mehrfragmentäre Nasenbeinfraktur mit Beteiligung des Nasenseptums und eine Fraktur der Lamina papyracea der Orbita links mit Prolaps von etwas orbitalem Fettgewebe und Weichteilemphysem vorgelegen (Urk. 103/5/1 S. 2). Aus dem ärztlichen Bericht der Praxisklinik Urania vom 4. März 2021 geht hervor, dass beim Privatkläger eine relevante Nasenatmungsbehinderung nach Nasen- und Septumsfraktur sowie Vernarbung der Nasenklappe diagnostiziert wurde. Es be- stehe ein Zustand nach Rohheitsdelikt mit Faustschlag im Gesicht. Die Schwel- lung sei noch bestehend und der Privatkläger 3 habe eine anhaltende Nasenat- mungsbehinderung sowie ein schmerzhaftes Mittelgesicht. Es liege eine deutliche Druckdolenz und Schmerzen im Bereich des gesamten Mittelgesichts mit Punk- tum maximum über der Nasenpyramide und der Nasenspitze vor. Diese Erschei- nungen seien kausal eindeutig als Folge des angegebenen Traumas einzuordnen (Urk. 103/5/6 S. 1 f.). Schliesslich wird im eingeholten ärztlichen Befund des See- spitals Horgen bestätigt, dass am 22. Februar 2021 eine mehrfragmentäre Na- senbeinfraktur mit Beteiligung des Nasenseptums und ein Bruch der Augenhöhle diagnostiziert worden sei. Anzeichen einer Selbstverletzung hätten nicht bestan- den. Eine unmittelbare Lebensgefahr habe ebenfalls nicht bestanden. Das Verlet- zungsmuster stimme mit der Anamnese (Faustschlag ins Gesicht/auf das linke Auge) überein (Urk. 106 S. 1 und S. 3). Gestützt auf diese Grundlagen sind die

- 30 - Verletzungen des Privatklägers, welche in der Nachtragsanklage geschildert wur- den, erstellt. Gleiches gilt für die Beschädigung der Brille, für welche eine Rech- nung der Fielmann AG vom 22. Februar 2021 in der Höhe von Fr. 793.– vom Pri- vatkläger 3 eingereicht wurde (Urk. 103/5/7). Sowohl zum Verletzungsbild als auch der beschädigten Brille liegen Fotografien vor (Urk. 103/6/1). Da zudem eine Selbstbeibringung nach dem ärztlichen Befund ausgeschlossen werden kann, bleibt einzig noch zu prüfen, ob es sich beim Täter um den Beschuldigten handel- te. 8.3. In der polizeilichen Einvernahme vom 22. Februar 2021 (Urk. 103/4/1) er- klärte der Privatkläger 3, dass "der Herr" angerufen habe. Er wisse nicht, um was es gehe. Es gehe ihn auch nichts an. Es sei eine Sache zwischen dem Herren, dessen Stiefsohn und Herrn T._____. Er habe den Anruf entgegengenommen und ihn unterbrochen, da er nicht gewusst habe, um was es gehe. Er habe den Anruf dessen Sohn geben wollen, aber er müsse selber aufgelegt haben. Dann habe er T._____ [T._____] angerufen. Dieser habe ihm gesagt, sie sollten nicht aufmachen und den Herren nicht hereinlassen, weil dieser ein Hausverbot habe. Sie hätten gesehen, wie der Herr vor dem Laden herumgestanden sei. Irgend- wann habe er hinaufgeschaut und ihn nicht mehr gesehen. Deshalb habe er sich gedacht, er könne nun hinten raus zum Rauchen gehen. Als er zur Türe hinaus- gegangen sei, sei der Herr angelaufen gekommen. Es sei hin und her gegangen und er habe ihm erneut gesagt, er solle das mit T._____ klären und diesen anru- fen, weil er nur angestellt sei und nicht wisse, um was es gehe. Dann habe der Herr ihm vorgeworfen, er habe diesem das Telefon aufgelegt. Der Privatkläger 3 schilderte sodann, dass er sich habe umdrehen wollen, als der Schlag gekommen sei. Dann sei der Herr glaublich davongerannt. Er sei nicht darauf gefasst gewe- sen, habe ihn nicht mehr angeschaut und habe sich umdrehen wollen (Urk. 103/4/1 S. 2). Zu diesem Zeitpunkt gab der Privatkläger 3 an, dass er die Person, die ihn geschlagen habe, nicht persönlich kenne. Sie sei dunkelhäutig und ca. 1.70 bis 1.80 m gross gewesen. Er habe glaublich Jeans und einen hellen Mantel angehabt, der etwas oberhalb der Knie geendet habe (Urk. 103/4/1 S. 2). Als dem Privatkläger 3 ein Fotobogen potenzieller Täter (Anhang zu Urk. 103/4/1)

- 31 - vorgelegt wurde fand zwischen der einvernehmenden Polizeibeamtin und ihm fol- gender Austausch statt (siehe zum Ganzen Urk. 103/4/1 S. 3): "Erkennen Sie den Mann unter den Bildern auf diesem Foto- bogen? Es ist die 1. Nein, es ist die 5. Sagen Sie, es ist die 1 oder die 5? Ich meine, es ist die 5. Wieso meinten Sie zunächst die Nr. 1? Wegen dem Schnauz. Mir ist auf den ersten Blick dieser aufgefallen. Wie sicher sind Sie sich bei der Nr. 5? Ganz sicher. Er ist zwar schlänker im Gesicht heute und hat einen Schnauz. Was macht Sie bei der Nr. 5 so sicher? Den Bereich um den Mund und den Kiefer." Beim Bild Nr. 5 handelte es sich um eine Aufnahme des Beschuldigten. Im Weite- ren erläuterte der Privatkläger 3, dass er nicht wisse, ob die Hand offen oder zu gewesen sei. Es habe einfach einen Schlag gegeben (Urk. 103/4/1 S. 3). Auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. März 2021 schilderte der Privatkläger 3 im Wesentlichen den gleichen Ablauf wie zuvor (Urk. 103/4/2). Sein Chef T._____ und der Beschuldigte hätten wegen irgendetwas eine Diskus- sion gehabt. Er habe nicht gewusst, um was es gegangen sei. Im Nachhinein ha- be er erfahren, dass es darum gehe, dass der Beschuldigte kein Sorgerecht [für seinen Sohn] habe. Es sei offenbar darum gegangen, ob er 70% oder 80% vom RAV erhalten würde. Der Beschuldigte sei vor dem Geschäft gestanden. Sein Chef habe ihm gesagt, er habe alles schon geregelt. Sie sollten den Beschuldig- ten nicht hineinlassen. Dann habe der Beschuldigte im Geschäft angerufen. Er habe diesen Anruf entgegengenommen. Er habe den Anruf an den Sohn des Be- schuldigten weitergeleitet. Dieser mache bei ihnen eine Lehre. Als er, der Privat- kläger 3, die Türe geöffnet und sich die Zigarette angezündet habe, sei der Be-

- 32 - schuldigte um die Ecke gekommen. Dieser habe begonnen mit ihm zu sprechen und gesagt, was er wolle. Er habe ihm gesagt, er wisse nicht, um was es gehe. Der Chef werde später nach unten kommen. Der Beschuldigte habe immer auf ihn eingesprochen. "Ausdrucken" und er wolle das jetzt. Er habe seine Zigarette ausgedrückt und sei bei der Türe gestanden. Er habe wieder hineingehen wollen und in diesem Moment habe der Beschuldigte zugeschlagen. Er glaube, der Be- schuldigte sei davongerannt und sein Sohn ihm nachgerannt. Er habe sich umge- dreht und während der Drehung sei ein gewaltiger Schlag gekommen. Er habe weder die Hand gesehen noch sonst etwas. Ob die Hand des Täters offen oder geschlossen gewesen sei, wisse er nicht. Sie müsse geschlossen gewesen sein, aufgrund der Verletzungen, die er erlitten habe. Das hätten sie auch im Spital ge- sagt. Der Treffer habe sich wie ein Faustschlag angefühlt (Urk. 103/4/2 S. 3 f.). Während der Einvernahme wurde der Privatkläger 3 aufgefordert, sich umzudre- hen und den Beschuldigten anzuschauen, worauf er bekräftigte, dass dieser der- jenige sei, der ihn geschlagen habe (Urk. 103/4/2 S. 6). Auf Ergänzungsfragen des Beschuldigten erläuterte der Privatkläger 3, er habe gemeint, dass der Be- schuldigte einen Bart gehabt habe, weil wenn jemand dermassen eins "auf die Nuss" erhalte, wie er das erhalten habe, habe er ein Durcheinander auf dem Poli- zeiposten. Ihm sei es dort nicht gut gegangen. Er habe nur noch ein Brillenglas gehabt. Es sei nicht alltäglich, dass man "eins auf die Nase" erhalte. Es treffe zu, dass sein Chef [T._____] der Mann der Mutter von U._____ sei (Urk. 103/4/2 S. 7). Die Darstellung des Privatklägers 3 ist schlüssig und der darin wiedergegebene Ablauf des Vorfalls überzeugt in seiner Stringenz. Die – sehr – kurze Unsicherheit beim vorgelegten Fotobogen konnte er auch nachvollziehbar damit begründen, dass er sich auf den Schnauz auf dem Bild Nr. 1 konzentrierte. Die Sicherheit, mit welcher er anschliessend an der Täterschaft des Beschuldigten festhielt, er- scheint vor dem Hintergrund, dass er diesen zuvor gar nicht kannte, zuverlässig. Es leuchtet auch ein, dass er aufgrund des Schlages in seiner visuellen Wahr- nehmung nach der Tat eingeschränkt war. Den eigentlichen Tatvorgang mit dem Rauchen, dem Umdrehen und dem darauffolgenden Schlag beschrieb er sodann konstant identisch und aus einer unmittelbaren Perspektive.

- 33 - 8.4. Der Beschuldigte bestritt konstant, den Privatkläger 3 ins Gesicht geschla- gen zu haben (Urk. 103/3/1 S. 1; Urk. 103/3/2 S. 3 und Urk. 103/3/3 S. 3). Auf den Privatkläger 3 und dessen Vorgesetzten T._____ angesprochen, meinte der Be- schuldigte gegenüber der Polizei, er kenne keine dieser Personen. Es seien die Geliebten seiner Frau. Sein Sohn arbeite dort. Seit Dezember habe er versucht, dieses Papier zu bekommen (Urk. 103/3/1 S. 1). Auf die Frage, ob er am Vortag einem Mann in E._____ einen Schlag ins Gesicht verpasst habe, antwortete er mit "Wann?". Nach entsprechendem Vorhalt präzisiert er, er habe um 9.00 Uhr die Polizei angerufen, er habe gar nicht um 10.00 Uhr dort sein können. Er sei in Zürich gewesen. Er könne sich nicht erinnern, wo genau. An der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 24. Februar 2021 gab der Beschuldigte an, dass er zwei Söhne habe, U._____ A._____ und V._____ (Urk. 103/3/2 S. 2). Auf ent- sprechende Fragen bestätigte er, dass U._____ eine Lehre bei S._____ mache und diese ihre Räumlichkeiten an der D._____-Strasse 1 in E._____ habe. T._____ kenne er nicht. Er habe nicht gewusst, dass sein Sohn dort studiere. Er habe nur die Ausbildungsbestätigung gewollt. Auf Nachfrage gab er an, mit T._____ per Telefon und per E-Mail Kontakt gehabt zu haben, er kenne diese Person aber nicht persönlich. Er habe die Polizei angerufen und die habe gesagt, es sei nicht ihre Sache. Er habe bei beiden Telefonaten eine Minute lang geredet. Er sei nach dem Gespräch nicht wütend gewesen, da er diese Person gar nicht gekannt habe. Den Privatkläger 3 kenne er nicht. Als er per Telefon dort angeru- fen habe, habe man ihm gesagt, dass man ihm ein Hausverbot aufzwingen wolle, obwohl man ihn nicht kenne (Urk. 103/3/2 S. 3). Er habe aufgelegt. Er habe die Polizei angerufen, diese sei nicht gekommen und er sei dann nach Hause. Auf die Frage, warum der Privatkläger 3 ihn beschuldigen solle, wenn dessen Vorwurf nicht stimme, entgegnete er "wieso machen sie ein Hausverbot, wenn sie mich nicht kennen". Der Mann sei der Partner seiner Ex-Frau, deshalb wolle dieser die Bestätigung nicht geben. Er sei selbst noch nie in dem Laden gewesen und habe nicht gewusst, dass sein Sohn dort lerne. Die Adresse der S._____ habe er vom Grossvater seines Sohnes erhalten. Dies, um ihnen zu schreiben und die Arbeits- bestätigung seines Sohnes zu erhalten. Der Privatkläger 3 habe zuerst gemeint, dass er die Nummer 1 auf dem Fotobogen gewesen sei und angeblich einen

- 34 - Schnurrbart gehabt habe, obwohl er keinen habe, und dann habe dieser gesagt, dass er ihn nicht kenne und habe ihn dann auf einem Foto erkannt. Der Privatklä- ger 3 sage auch, man habe ihm die Brille kaputtgeschlagen. Er habe aber gar keine Verletzungen an den Händen. Er könne nicht rennen, denn er habe ein Problem mit der Wirbelsäule. Er könne dies mit ärztlichen Zeugnissen beweisen (Urk. 103/3/2 S. 4). Auf Vorhalt des Fotobogens zur Örtlichkeit (Urk. 103/6/1 S. 1) erklärte der Beschuldigte, dass dies das Lokal sei, vor welchem er um 9.00 Uhr morgens gestanden sei und die Polizei angerufen habe, aber die Fassade auf dem Foto 1 kenne er nicht. Auf seine vorherige Aussage angesprochen, wonach er in Zürich gewesen sei, meinte der Beschuldigte, dass er an diesem Tag schon dort gewesen sei, aber um die Uhrzeit, zu welcher der Herr gemeint habe, dass man ihn angeblich geschlagen hätte, sei er schon in Zürich gewesen (Urk. 103/3/2 S. 5). An der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 8. März 2021 hielt der Beschuldigte an seinen bisherigen Aussagen fest. Er kenne den Privatkläger 3 nicht. Er habe nicht gewusst, dass sein Sohn bei S._____ ar- beite, denn die Firma habe mehrere Büros (Urk. 103/3/3 S. 2). Die möchten die Bestätigung nicht herausrücken (Urk. 103/3/3 S. 3). Die Aussagen des Beschuldigten sind geprägt von Widersprüchen, ausweichen- den Schutzbehauptungen und wirken daher auch nicht glaubhaft. Gerade was seinen eigenen Standort zur Tatzeit anbelangt, widersprach er sich derart, dass seine Angaben überhaupt nicht mehr nachvollziehbar ausfielen. In seinen Schil- derungen treten zudem wiederholt unlogische Elemente auf. So beteuerte er zu- nächst, nicht gewusst zu haben, dass sein Sohn bei der S._____ AG eine Lehre mache und er Herrn T._____, den Vorgesetzten des Privatklägers 3, nicht kenne. Danach spricht er jedoch von einer Ausbildungsbestätigung, die ihm von Herrn T._____ über längere Zeit vorenthalten worden sei. Schliesslich lenkt er vom ei- gentlichen Vorwurf ab, indem er behauptete, er könne den Privatkläger 3 gar nicht geschlagen haben, da seine Hand keine Verletzungen aufgewiesen habe. Dieser Einwand überzeugt nicht, da bei einem Faustschlag ins Gesicht nicht zwingend von Blessuren auf der Hand des Täters ausgegangen werden muss. Es scheint vielmehr so, als wollte der Beschuldigte durch Nebensächlichkeiten vom eigentli- chen Tatvorwurf ablenken. Gleiches gilt für sein Vorbringen, dass es sich bei

- 35 - Herrn T._____ um den neuen Partner seiner Ex-Frau handle. Dies dürfte gemäss den Aussagen des Privatklägers 3 zutreffen, erklärt indessen nicht, wieso dieser den Beschuldigten zu Unrecht eines Deliktes bezichtigen sollte. Dessen Aussa- gen sind auch dahingehend nicht glaubhaft, als er bei fast jeder Gelegenheit sich selbst als Opfer in der ganzen Angelegenheit präsentierte und dem Privatkläger 3 sowie dessen Vorgesetzten die Verantwortung für den – auch in seinen Augen bestehenden – Konflikt zuschiebt. Was die Einwände der Verteidigung bezüglich der unüberwindbaren Zweifel über die Identität des Täters angeht, ist festzuhal- ten, dass nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung von der Anklage- behörde durch hieb- und stichfeste Beweis widerlegt werden muss. Eine entlas- tende Behauptung des Beschuldigten muss dieser in einem Mindestmass glaub- haft machen. Ansonsten kann er aus dem Grundsatz in dubio pro reo nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Beschuldigte verstrickte sich, wie gezeigt, in diverse Widersprüche, welche darauf schliessen lassen, dass sein Einwand, er sei nicht der Täter gewesen, eine reine Schutzbehauptung darstellt. Gerade wenn er zu- erst angab, nie den "Laden" seines Sohnes gesehen zu haben, um sich später zu widersprechen und zuzugeben, dass er am Tag des Vorfalls den Betrieb aufge- sucht habe, lässt darauf schliessen, dass der Beschuldigte seine Täterschaft ver- heimlichen möchte. Der Beschuldigte legte im Berufungsverfahren diverse Auszüge bzw. Bildaufnah- men eines WhatsApp-Chats ins Recht (Urk. 127/7 und Urk. 129/1 sowie Urk. 129/2). Aus diesen Aufnahmen geht hervor, dass der Beschuldigte an einen Empfänger mit Telefonnummer … wiederholt wegen einer Ausbildungsbestäti- gung schrieb (Urk. 127/7 S. 2, S. 3, S. 5, S. 7 und S. 11 sowie Urk. 129 S. 2, S. 12 und S. 13). Dabei kennzeichnete der Beschuldigte die eingehenden Nachrich- ten teilweise mit der Bezeichnung "Mann von W._____". Was der Beschuldigte aus diesen Auszügen zu seinen Gunsten ableiten will, ist nicht verständlich. Sollte es um Nachrichten an den Partner seiner Ex-Frau bzw. T._____ gehen, fehlt es ohnehin an Relevanz für die in diesem Verfahren zu beurteilenden Delikte zum Nachteil des Privatklägers 3.

- 36 - 8.5. Schlussendlich stehen den überzeugenden Schilderungen des Privatklä- gers 3 die diffusen und gegensätzlichen Angaben des Beschuldigten gegenüber. Es bestehen deshalb keine Zweifel, dass der Privatkläger 3 die ärztlich ausgewie- senen Verletzungen durch einen Schlag des Beschuldigten bei einer Diskussion vor den Räumlichkeiten der S._____ AG an der D._____-Strasse 1 in E._____ er- litt. Klarzustellen ist, dass aufgrund der medizinischen Unterlagen von einem Schlag mit geschlossener Faust auszugehen ist. Dafür spricht auch die ärztlich festgestellte Druckdolenz über dem Mittelgesicht noch über mehrere Wochen nach dem Vorfall (siehe Urk. 103/5/6 S. 1 f.). Es kann auch ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Brille durch den Schlag zu Boden fiel und die Gläser entsprechend beschädigt wurden. Damit ist der Sachverhalt gemäss der Nachtragsanklage vom 17. März 2021 erstellt. Die subjektiven Elemente sind im Zusammenhang mit der rechtlichen Würdigung zu erläutern. III. Rechtliche Würdigung

1. Grundlagen 1.1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen, die wesentliche Rechtspre- chung und die einschlägige Literatur zu Ehrverletzungsdelikten bereits zutreffend dargelegt, weshalb auf ihre Erwägungen vorab zu verweisen ist (Urk. 125 S. 25 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Übersicht halber ist zu wiederholen, dass sich der üblen Nachrede schuldig macht, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen beschuldigt oder verdächtigt, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen (Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Es handelt sich um die Behauptung ehrrühriger Tatsachen gegenüber Dritten, wobei Dritte insbeson- dere auch Behörden sein können. Erfasst sind Tatsachenbehauptungen oder ge- mischte Werturteile über den Verletzten. Während Tatsachen Ereignisse oder Zu- stände der Gegenwart oder Vergangenheit sind, die äusserlich in Erscheinung treten und dadurch wahrnehmbar und dem Beweis zugänglich werden, handelt es sich bei gemischten Werturteilen um Wertungen mit erkennbarem Bezug zu Tat- sachen. Gemischte Werturteile sind deshalb wie Tatsachen zu behandeln (zum Ganzen BGer-Urteile 6B_440/2019 vom 18. November 2020 E. 2.2.1.; 6B_1270/2017 vom 24. April 2018 E. 2.1.; 6B_43/2017 vom 23. Juni 2017

- 37 - E. 2.5.3.; 6B_333/2008 vom 9. März 2009 E. 1.4. m.w.H. und BSK StGB-RIKLIN,

4. Aufl., N 7 und N 43 zu Art. 173 StGB sowie PK StGB-TRECHSEL/LEHMKUHL,

4. Aufl., N 5 zu Art. 173 StGB m.w.H.). Gemäss Art. 176 StGB ist der mündlichen üblen Nachrede und der mündlichen Verleumdung die Äusserung durch Schrift, Bild, Gebärde oder durch andere Mittel gleichgestellt. 1.2. Beim subjektiven Tatbestand ist zu differenzieren. Der Vorsatz muss sich auf die ehrverletzende Mitteilung und deren Kenntnisnahme durch den Dritten be- ziehen, aber nicht auf die Unwahrheit der Äusserung. Auch eine besondere Belei- digungsabsicht ist nicht gefordert (PK StGB-TRECHSEL/LEHMKUHL, 4. Aufl., N 12 zu Art. 173 StGB, m.w.H.). Der Ehrverletzungsvorsatz ist gegeben, wenn der Be- schuldigte zumindest in einer Parallelwertung in der Laiensphäre erkennen kann, dass seine Äusserung die Ehre berührt (BGer-Urteil 6B_8/2014 vom 22. April 2014 E. 2.4.1.). Falls die Aussage unwahr ist, gehört zum Vorsatz nicht das Be- wusstsein ihrer Unwahrheit (BSK StGB-RIKLIN, 4. Aufl., N 11 zu Art. 173 StGB). 1.3. Der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB macht sich schuldig, wer je- manden in anderer Weise als durch üble Nachrede, Verleumdung oder durch üble Nachrede oder Verleumdung gegen einen Verstorbenen oder verschollen Erklär- ten durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. Dabei äussert der Täter entweder ein reines Werturteil gegenüber Dritten oder der verletzten Person oder begeht eine üble Nachrede bzw. Verleumdung aus- schliesslich gegenüber der verletzten Person (BSK StGB-RIKLIN, 4. Aufl., N 1 zu Art. 177 StGB). Die Beschimpfung ist subsidiär zur üblen Nachrede und zur Ver- leumdung (BGer-Urteil 6S.147/2002 vom 21. August 2002 E. 3.1. = Pra 92 [2003] Nr. 59). Ein reines Werturteil bezieht sich theoretisch nicht auf dem Beweis zu- gängliche Tatsachen, sondern höchstens auf einen diffusen Sachverhalt. Der Übergang zu gemischten Werturteilen ist jedoch fliessend. Ob ein reines oder ein gemischtes Werturteil vorliegt, muss aus dem ganzen Zusammenhang der Äusse- rung erschlossen werden (BSK StGB-RIKLIN, 4. Aufl., N 5 zu Art. 177 StGB m.w.H. auf BGE 74 IV 98 E. 1.). 1.4. Mit der Vorinstanz (siehe Urk. 125 S. 25) ist darauf hinzuweisen, dass Ehr- verletzungsdelikte im Sinne von Art. 173 ff. StGB den Eingriff in den geschützten

- 38 - Ehrbereich voraussetzen. Der strafrechtliche Schutz der Ehre geht weniger weit als jener des Zivilrechts. Geschützt wird die sittliche Ehre, also der Ruf, ein ehrba- rer Mensch zu sein, d.h., sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschau- ung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (BGE 137 IV 313 E. 2.2.1. und BGer-Urteil 6B_440/2019 vom 18. November 2020 E. 2.2.1.). Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, bspw. als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, gelten nicht als ehrverletzend. Voraussetzung ist dann aber immer, dass die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des An- sehens nicht zugleich seine Geltung als ehrbarer Mensch trifft (BGE 105 IV 111 E. 1. m.w.H.; BGE 103 IV 158 E. 1.; BGer-Urteile 6B_918/2016 vom 28. März 2017 E. 6.3. und 6B_683/ 2016 vom 14. März 2017 E. 1.3., je m.w.H.). Für die Beurteilung einer Äusserung ist der Sinn massgebend, in welchem sie eine unbe- fangene Drittperson unter Beachtung der konkreten Umstände nach verstehen würde (BGE 145 IV 23 E. 3.2. und 133 IV 308 E. 8.5.1.). Es gelten nicht die Wertmassstäbe des Täters oder des Betroffenen, sondern die allgemeine An- schauung des Personenkreises, welcher die Äusserung zur Kenntnis nimmt (sie- he BSK StGB-RIKLIN, 4. Aufl., N 28 zu VorArt. 173 StGB). Handelt es sich bspw. um einen Text, ist auf den Eindruck des unbefangenen Durchschnittslesers mit durchschnittlichem Wissen und gesunder Urteilskraft abzustellen. Dabei ist die Äusserung in dem für den Leser erkennbaren Gesamtzusammenhang zu würdi- gen (BGE 140 IV 67 E. 2.1.2.; 131 IV 160 E. 3.3. bzw. Pra 95 [2006] Nr. 59 und BGer-Urteil 365/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.2.). Unerheblich ist, ob der Dritte die Beschuldigung oder Verdächtigung für wahr hält oder nicht (BGer-Urteil 6B_844/2018 vom 13. September 2019 E. 2.1., m.w.H.).

2. Anklagesachverhalt 2: Zahlungsbefehl vom 16. Juni 2020 (Urk. 91 S. 3) 2.1. Der Beschuldigte leitete eine Betreibung gegen den Privatkläger 1 ein und führte als Forderungsgrund "In Sachen Strafbefehl, Belästigung, Betrug" an. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft sei dadurch der Tatbestand der üblen Nachrede gegeben. Die Vorinstanz sah in dieser Angabe jedoch keine ehrenrührige Tatsa- chenbehauptung, da die Aussage in der Aufzählung von drei Hauptworten beste-

- 39 - he, die in keinem bzw. nur losem Zusammenhang stünden. Sie enthielten für sich gesehen keine Aussage, die direkt auf den Privatkläger 1 abziele. Dementspre- chend wurde der Beschuldigte diesbezüglich freigesprochen (Urk. 125 S. 33 f.). 2.2. Im Urteil 6B_844/2018 vom 13. September 2019 hatte das Bundesgericht einen ähnlichen Fall zu beurteilen. Fraglich war, ob der angegebene Forderungs- grund "Rückerstattung des gestohlenen Geldes vom 16.03.2011" als Bezichtigung im Sinne der üblen Nachrede zu verstehen sei. Vorab hielt es fest, dass das Be- treibungsamt als Behörde ohne Weiteres als "Dritter" im Sinne des Gesetzes gel- te. Ob das Betreibungsamt eine Würdigung des Begehrens vornehme, mithin die Begründetheit der Forderung prüfe, sei für die Kenntnisnahme nicht entschei- dend. Weiter bestätigte das Bundesgericht den vorinstanzlichen Schuldspruch: Es sei der Vorinstanz zuzustimmen, dass ein unbefangener Adressat dem genannten Forderungsgrund mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die entsprechende Bedeu- tung beimesse, zumal ein Bezug auf eine andere Person als Urheber des be- haupteten Diebstahls im Betreibungsbegehren unbestrittenermassen fehle. Der Vorwurf, vorsätzlich eine strafbare Handlung begangen zu haben, sei zudem pra- xisgemäss ehrenrührig im Sinne von Art. 173 ff. StGB. Schliesslich habe dem Be- schwerdeführer subjektiv – im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre – die erforderliche Eignung zur Rufschädigung bewusst sein müssen (BGer-Urteil 6B_844/2018 vom 13. September 2019 E. 2.2.). 2.3. Vorab ist für den in diesem Verfahren zu beurteilenden Sachverhalt festzu- halten, dass das Betreibungsamt unbestrittenermassen als Dritter im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB gilt. Ferner ist davon auszugehen, dass die Behörde durch das Betreibungsbegehren Kenntnis von der fraglichen Aussage bzw. Angabe des Forderungsgrunds nahm. Eine effektive Prüfung des Begehrens durch den Be- treibungsbeamten wird nicht vorausgesetzt. Was die Ehrenrührigkeit der fragli- chen Beschuldigung betrifft, so kann der Vorinstanz dahingehend zugestimmt werden, dass es auf den Sinn ankommt, den ihr eine unbefangene und objektive Drittperson nach den gesamten konkreten Umständen und dem Zusammenhang des Textes beimisst (Urk. 125 S. 33 f.). Tatsächlich werden die Wörter "Strafbe- fehl", "Belästigung" und "Betrug" isoliert und ohne textlichen Zusammenhang als

- 40 - Forderungsgrund angegeben. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte den Privatkläger 1 unmissverständlich als Schuldner für die geltend gemachte Forderung auf dem Betreibungsbegehren bezeichnete. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung ist es deshalb nicht weit hergeholt, wenn eine objek- tive Drittperson mit durchschnittlichem Wissen annehmen würde, dass der Be- schuldigte den Privatkläger 1 der Belästigung sowie des Betrugs bezichtigen und dabei davon ausgehen würde, dass diese Vorwürfe Gegenstand eines Strafbe- fehls gewesen seien. Dementsprechend ist zu bezweifeln, dass eine Parallelwer- tung durch eine objektive Drittperson ergeben würde, dass das Strafbefehlsver- fahren nicht zwingend gegen den Privatkläger 1 geführt wurde, zumal explizit "Be- lästigung" und "Betrug" als Forderungsgrund aufgeführt wurden. Das Verständnis, dass der Privatkläger 1 diese Delikte beging, gestützt hierauf ein Strafbefehl erging und er deshalb betrieben wird, drängt sich dem unbefangenen Leser als naheliegender Schluss auf. Die Bezichtigung einer Straftat gilt dabei regelmässig als ehrenrührige Tatsachenbehauptung. Der Privatkläger 1 wurde durch die Be- schuldigung in seiner Ehre bzw. seinem Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, ver- letzt. Dies musste dem Beschuldigten auch bewusst gewesen sein, da er sinnge- mäss erklärte, er habe dem Privatkläger gegenüber das gleiche bewirken wollen, wie dieser bei ihm mit der Formulierung "In Sachen Strafbefehl; Persönlichkeits- verletzung" (siehe Urk. 55 S. 9 und Prot. I S. 10). Sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht ist der Tatbestand der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB demnach erfüllt. 2.4. Der Beschuldigte gab in den Einvernahmen zu Protokoll, dass er nicht ver- stehe, wo das Problem liege (Urk. 55 S. 9). Jeder dürfe eine Betreibung einleiten. Er selbst sei auch betrieben worden. Deshalb habe er so reagiert. Er habe ge- macht, was der Privatkläger 1 auch gemacht habe (Prot. I S. 10). Damit macht er implizit den allgemeinen Rechtfertigungsgrund des rechtmässigen Verhaltens im Sinne von Art. 14 StGB geltend. Danach verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach Gesetz mit Strafe bedroht ist. Der Beschuldigte kann sich jedoch nicht auf diese Bestimmung beru- fen. Nach der Existenz eines Strafbefehls gefragt, erklärte der Beschuldigte ledig- lich, er habe das gemacht, was der Privatkläger auch gemacht habe. Dieser habe

- 41 - auch geschrieben "In Sachen Strafbefehl; Persönlichkeitsverletzung". Er habe es genau gleich geschrieben (Urk. 55 S. 9 f.). Anhand dieser Äusserung wird ersicht- lich, dass der Beschuldigte durch die von ihm eingeleitete Betreibung Vergeltung beabsichtigte. Ein effektiver Anlass zur Betreibung bestand nicht. Der Betrag von Fr. 4'000.– scheint ein von ihm willkürlich festgesetzter Betrag zu sein. Die Betrei- bung kann nur als Schikane verstanden werden, was auch durch die Nennung der beschuldigten Delikte deutlich wird. Damit kann der Beschuldigte sich nicht erfolg- reich auf rechtmässiges Verhalten berufen. Der Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 14 StGB ist nicht gegeben. 2.5. Das Gesetz sieht in Art. 173 Ziff. 2 StGB für die üble Nachrede deliktsspezi- fische Entlastungsmöglichkeiten vor. Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte Äusserung der Wahrheit entspricht (Wahrheitsbeweis), oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten (Gutglaubensbe- weis), so ist er nicht strafbar. Der Beschuldigte wird nach Art. 173 Ziff. 3 nicht zum Beweis zugelassen für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorge- bracht oder verbreitet wurden, jemandem Übles vorzuwerfen. Grundsätzlich ist der Urheber der ehrverletzenden Äusserung zum Entlastungsbeweis zuzulassen (DONATSCH in: Donatsch [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch mit V-StGB- MStG und JStG, 20. Aufl., N 21 zu Art. 173 StGB, mit Hinweis auf BGE 132 IV 116 = Pra 96 [2007] Nr. 73). Beim Gutglaubensbeweis muss der Täter an die Wahrheit seiner Äusserung glauben, nicht aber an das Bestehen der fraglichen Tatsache (BGE 102 IV 176 S. 185 und 85 IV 182 S. 185). Das Mass der erforder- lichen Sorgfalt richtet sich nach den Umständen und nach den persönlichen Ver- hältnissen des Täters (BGE 116 IV 205 E. 3a. und 105 IV 114 S. 118). Je höher und legitimer die wahrgenommenen Interessen sind, desto geringer werden die Anforderungen an die Abklärungspflicht. Als Beweismittel kommen nur Tatsachen in Frage, die dem Täter im Zeitpunkt der Äusserung schon bekannt waren (PK StGB-TRECHSEL/LEHMKUHL, 4. Aufl., N 19 f. zu Art. 173 StGB). Zu prüfen ist, ob der Beschuldigte überhaupt zum Entlastungsbeweis zuzulassen ist. Auf Vorhalt des Zahlungsbefehls vom 16. Juni 2020 gab der Beschuldigte an,

- 42 - dass der Privatkläger 1 Klienten als Anwalt vertrete ohne entsprechendes Diplom und dies Betrug sei (Urk. 55 S. 9; Prot. I S. 10). Da der Beschuldigte wusste, dass kein entsprechender Strafbefehl zu den von ihm erwähnten Delikten gegen den Privatkläger ergangen ist, kann er zum vornherein weder den Wahrheitsbeweis noch den Gutglaubensbeweis erbringen. 2.6. Da auch keine Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte betreffend den Anklagesachverhalt 2 der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

3. Anklagesachverhalt 3: Facebook-Post auf Gruppenseite (Urk. 91 S. 3) 3.1. In der Absetzung des fraglichen Facebook-Posts auf der Gruppenseite "F._____ (Official Site!)" sieht die Staatsanwaltschaft den Tatbestand der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB als erfüllt. Die Vorinstanz folgte die- ser Würdigung (Urk. 125 S. 33). 3.2. Kernaussage des Beschuldigten war, dass der Privatkläger 1 als Anwalt auf- trete, ohne über ein entsprechendes Diplom zu verfügen. Es wird ihm mithin an- gelastet, er übe eine Tätigkeit aus, zu der er tatsächlich nicht zugelassen ist. Da- mit bezieht sich der Beitrag auf die fragliche Tatsache der Berufszulassung und ist nicht nur geeignet, bei einer unvoreingenommenen objektiven Drittperson den Privatkläger 1 als Geschäfts- oder Berufsmann herabzusetzen, sondern trifft ihn auch als ehrbarer Mensch. Die Vorinstanz weist in diesem Zusammenhang zutref- fend darauf hin, dass es sich sinngemäss um die Bezichtigung handelt, der Pri- vatkläger 1 sei ein Hochstapler. Laut Duden Herkunftswörterbuch ist ein Hoch- stapler nämlich jemand, der in (betrügerischer Absicht) etwas (eine hohe gesell- schaftliche Stellung, ein nicht vorhandenes Wissen oder ähnliches) vortäuscht (Duden - Das Herkunftswörterbuch: Etymologie der deutschen Sprache, 6. Aufl., Stichwort "Hochstapler"). Wer sich mit dem Vorwurf konfrontiert sieht, er täusche die Öffentlichkeit über seine berufliche Qualifikationen, ist nicht nur in seiner Be- rufsehre verletzt, sondern in seinem strafrechtlich geschützten Ansehen, als ehr- barer Mensch zu gelten (siehe BGer-Urteil 6B_8/2014 vom 22. April 2014 E. 2.2.3.). Die ehrenrührige Aussage wurde auf einer Facebook-Gruppenseite mit

- 43 - rund 2'100 Mitgliedern veröffentlicht und diesen damit als Dritten zur Kenntnis ge- bracht. Die objektiven Tatbestandsmerkmale sind folglich erfüllt. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den Post vorsätzlich in die Grup- pe stellte und sich dabei der Ehrenrührigkeit seiner Tatsachenbehauptung be- wusst gewesen sein muss. Dies ist jedoch nicht nur im Sinne einer Wertung aus Sicht einer objektiven Drittperson mit durchschnittlichem Wissen gegeben. Der Beschuldigte kannte auch effektiv den Unterschied zwischen einem Rechtsanwalt und einem Juristen bzw. Rechtsberater (Urk. 55 S. 7), worauf bereits die Vo- rinstanz hinwies (Urk. 125 S. 32). 3.3. Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich. Bezüglich des Entlastungsbe- weises kann auf die vorstehenden Erwägungen in Ziff. III./2.5. verwiesen werden. Vorliegend ist der Beschuldigte zum Entlastungsbeweis zuzulassen, da die Frage der gesetzeskonformen Rechtsvertretung öffentliche Interessen betrifft. Für den Wahrheitsbeweis müsste der Beschuldigte darlegen, dass der Privatkläger 1 sich als Rechtsanwalt darstellt, ohne über ein Diplom zu verfügen. Diesen Beweis konnte er nicht erbringen. Für den Gutglaubensbeweis, welchen er – entgegen seiner eigenen Ansicht (Urk. 55 S. 6) – selbst erbringen müsste, stützte sich der Beschuldigte auf unterschiedliche Beweismittel. Im Rahmen seiner Einvernahmen verwies der Beschuldigte auf einzelne Personen, welche den Privatkläger 1 als "Anwalt" in Anspruch genommen hätten: Urk. 1/6 S. 4, Antworten zu Frage 19 und 20: "Als er den H._____ vertreten hat, […], vertritt er ihn vor dem Gericht. […] Er hat Leute vor Gericht vertreten, er verkauft sich als Anwalt. Aber das erste, was er beim Termin sagte, ist, dass er nicht vor Gericht gehen könne." Urk. 55 S. 4, Antwort auf Frage 20: "Ja, klar. Herr J._____ sagte, er kenne Herrn B._____ als Anwalt. Herr M._____ hat den Service von Herrn B._____ in Anspruch genommen. Herr H._____ hatte auch den Service von Herrn B._____ als Anwalt in Anspruch genommen." Der Zeuge J._____ gab jedoch an, dass der Privatkläger 1 sich ihm nicht als An- walt vorgestellt habe (Urk. 49 S. 4). Auch der Zeuge H._____ erklärte seinerseits, dass für ihn klar gewesen sei, dass der Privatkläger 1 ein Rechtsberater und kein

- 44 - Anwalt gewesen sei. Dies sei schon immer so gewesen (Urk. 1/10 S. 4). Der Zeu- ge M._____ gab an, dass er den Privatkläger 1 zur Besprechung eines Falles ge- troffen habe. Dabei habe dieser ihm gesagt, dass er ihm nicht helfen könne, da er kein Anwalt sei. Dann habe er ihn zu einem Rechtsanwalt geschickt (Urk. 53 S. 4). Somit stimmen die Aussagen sämtlicher Zeugen nicht mit dem überein, was der Beschuldigte geltend machte. Weiter reichte der Beschuldigte Fotografien ins Recht, auf welchen Ausschnitte von Briefen und Briefköpfe unterschiedlicher Be- hörden sichtbar sind. Wem die fraglichen Briefe zugestellt wurden bzw. an wen sie gerichtet waren, lässt sich auf den Aufnahmen nicht erkennen (siehe Anhang zu Urk. 41/27). Selbst wenn diese jedoch dem Privatkläger 1 zugegangen wären, bestehen keine Anhaltspunkte, dass er in diesen jeweils als Rechtsanwalt ange- sprochen wurde. Der Beschuldigte äusserte sich in den Einvernahmen weiter zu diesen Aufnahmen: Urk. 55 S. 6, Antwort auf Frage 31: "Sie haben alle Beweise. Ich habe Ihnen ja Fotos geschickt, auf denen der Name des soge- nannten Anwalts steht, der ja keiner ist. Haben Sie diese bekommen? […] Sie sehen ja da im Briefkopf als Adressat Behörden, z.B. das Bezirksgericht Zürich oder die Zollverwaltung. Das sind keine Briefe, das sind Vertretungen als Anwalt. Das kann man da ganz klar sehen. Sie können auch die entsprechenden Akten beiziehen, dann wissen Sie, dass er als Anwalt auftritt." Prot. I S. 11: "Meinungsfreiheit. Er muss mir das Diplom zeigen. Er arbeitet als Anwalt ohne Diplom. Mei- nungsfreiheit. Artikel 16. […] Hierfür habe ich bereits Beweise vorgelegt." Dem Beschuldigten ist der Wahrheitsbeweis dafür, dass der Privatkläger sich als Anwalt ausgegeben hat, bzw. als solcher aufgetreten ist, nicht gelungen. Zu prü- fen bleibt, ob er den Gutglaubensbeweis erbringen konnte. Entscheidend ist, ob er ernsthafte Gründe hatte, um davon auszugehen, dass der Privatkläger 1 als Rechtsanwalt ohne erforderliches Diplom tätig ist. Auf den Bildaufnahmen, auf denen der Facebook-Post abgebildet ist, ist die Ver- linkung zur Webseite des Privatklägers 1 erkennbar. Ein Besuch dieser Seite (http://P._____.ch/) zeigt schnell, dass sich der Privatkläger 1 mindestens im

- 45 - Graubereich bewegt, was den Eindruck der Öffentlichkeit über seine berufliche Tätigkeit anbelangt. Aufgrund der Ausführungen auf der Website, welche unter AA_____.legal aufgerufen werden kann, findet sich in der Rubrik FAQ der Hin- weis, dass für den in der Schweiz tätigen schweizerischen Rechtsanwalt und Ju- risten gestützt auf die jeweilige Natur der Arbeit, das Anspruchsniveau und die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit ein Ansatz ab Fr. 200.– pro Stunde berechnet wird. Daraus geht nicht klar hervor, ob der Privatkläger 1 Anwälte an- gestellt hat, was zumindest teilweise in den Nutzungsbedingungen impliziert wird, was allenfalls anwaltsrechtlich relevant wäre. Im Rahmen der 12 aufgeschalteten Rezensionen wird bei zwei Rezensionen (der 3. und der 12.) vom Anwaltsteam von AA_____, bzw. von der Anwaltskanzlei AA_____ gesprochen, was darauf hindeutet, dass diese Klienten von einer Anwaltstätigkeit ausgingen. In den Nut- zungsbedingen steht unter dem Titel "Wer sind wir ?", dass die AA_____ INTER- NATIONAL eine auf Verwaltungsrecht spezialisierte Anwaltskanzlei mit Sitz in Zü- rich ist. Ausserdem enthalten die Nutzungsbedingungen den Hinweis, bei Fragen zum Inhalt von AA_____ INTERNATIONAL könne man sich an B._____, Assis- tent des leitenden Rechtsanwalts wenden. Öffnet man die Rubrik "Verwaltung" erscheint eine Foto des Privatklägers 1, B._____, der als CEO, Gründungsmit- glied und Eigentümer bezeichnet wird. Vom Assistenten des leitenden Rechtsan- walts zum CEO, Gründungsmitglied und Eigentümer deckt der Privatkläger 1 alle Positionen ab. Erst wenn man weiterklickt, findet man den beruflichen Werdegang des Privatklägers 1 als CEO und Legal Council. Er bezeichnet sich zwar an keiner Stelle als Anwalt, jedoch ist aufgrund der zahlreichen aufgezählten juristischen Ausbildungen und Mitgliedschaften in Verbänden (darunter die ASSOCIATION OF EUROPEAN LAWYER, EUROPEAN LAWYER UNION U.E.A. und der I- LUSTRE COLGIO DE LA ABOGACIA DE BARCELONA) für eine rechtsunerfah- rene Person nicht leicht erkennbar, dass der Privatkläger 1 nicht über ein An- waltspatent verfügt. In den Nutzungsbedingungen findet sich zudem folgende Passage: "Nichts auf den Websites von AA_____ INTERNATIONAL darf als Schaffung einer Anwalt-Mandanten-Beziehung oder tatsächlich als irgendeine andere vertragliche Beziehung oder als rechtliche professionelle Beratung zu ei- nem bestimmten Thema betrachtet werden". Im Impressum erscheint als einzige

- 46 - Person der Privatkläger 1 als Gründungsdirektor und Eigentümer. Keine weitere für die Gesellschaft tätige Person, ist auf der Website erwähnt, kein Team wird dargestellt, überall erscheint namentlich erwähnt nur der Privatkläger 1. Wer der leitende Rechtsanwalt sein soll, als dessen Assistent der Privatkläger 1 in den Nutzungsbedingen aufgeführt ist, ist nicht ersichtlich. Alle diese Umstände er- scheinen höchst auffällig und sind geeignet, den Gutglaubensbeweis zu erbringen betreffend die Behauptung des Beschuldigten, dass der Privatkläger 1 als Anwalt auftritt, ohne über ein entsprechendes Diplom zu verfügen. Zumindest wird ge- genüber rechtsunerfahrenen Benützern der Eindruck erweckt, dass der Privaklä- ger 1 Anwalt sei. Der Beschuldigte durfte aufgrund des Auftretens des Privatklä- gers 1 in der Website ernsthafte Gründe haben, seine Behauptung in guten Treu- en für wahr zu halten . Da dem Beschuldigten betreffend diesen Anklagepunkt der Gutglaubensbeweis gelingt, ist er gestützt auf Art. 173 Ziff. 2 StGB nicht strafbar, weshalb er in diesem Anklagepunkt freizusprechen ist.

4. Anklagesachverhalt 4: Schlichtungsgesuch vom 27. Juni 2020 (Urk. 91 S. 4) Grundsätzlich kann auf die Erwägungen vorne zum zweiten Anklagesachverhalt verwiesen werden (siehe vorne Ziff. III./2.). Im Ergebnis liegt der Unterschied in dieser Konstellation einzig darin, dass die ehrenrührigen Angaben im Zahlungsbe- fehl von einer anderen Behörde, dem Friedensrichteramt Kreise ... und ..., zur Kenntnis gebracht wurden. Wie bereits aufgezeigt, scheitert dabei der Entlas- tungsbeweis, da der Beschuldigte bezüglich der behaupteten Verurteilung durch einen Strafbefehl weder den Wahrheits- noch den Gutglaubensbeweis erbringen kann. Folgerichtig ist der Beschuldigte auch für diesen Vorfall wegen übler Nach- rede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

5. Anklagesachverhalt 5: Sprachnachricht (Urk. 91 S. 4) 5.1. Die Staatsanwaltschaft würdigte das Verhalten des Beschuldigten als üble Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB. Dieser Auffassung folgte auch die Vorinstanz. In der fraglichen Sprachnachricht an die unbekannte Drittperson be-

- 47 - zeichnete der Beschuldigte den Privatkläger 1 als "verdammter Verbrecher" und "Hochstapler" (siehe Urk. D5/4 S. 1). Mit der Bezichtigung, der Privatkläger 1 sei ein Verbrecher, wird die Behauptung aufgestellt, dieser habe sich kriminell verhal- ten. Wie die Vorinstanz zurecht darauf hinweist, handelt es sich beim Vorwurf strafrechtlich relevanten Verhaltens um eine ehrenrührige Tatsachenbehauptung (Urk. 125 S. 29 mit Verweis auf BGE 132 IV 112 E. 2.; BGer-Urteile 6B_918/2016 vom 28. März 2017 E. 6.5. und 6B_782/2014 vom 22. Dezember 2014 E. 2.5.2., jeweils m.w.H.). Die fragliche Tatsache ist dem Beweis zugänglich, wobei dieser einzig durch den Nachweis einer Verurteilung erbracht werden kann (BGE 132 IV 112 E. 4.2. = Pra 96 [2007] Nr. 73; 116 IV 39 E. 4.; BGE 106 IV 115 E. 2c. und BGer-Urteil 6B_1309/2019 E. 3.3.1.). Die Verwendung des Adjektivs "verdamm- ter" kommt in diesem Kontext keine eigenständige Bedeutung als Beschimpfung zu, sondern dient der Verdeutlichung der ehrverletzenden Tatsachenbehauptung, der Privatkläger sei ein Verbrecher. Bezüglich des Begriffs "Hochstapler" ist fest- zuhalten, dass dieser von rechtlich unerfahrenen Beschuldigten in einem untech- nischen Sinn verwendet wurde und sich aufgrund des gesamten Kontextes auf die Behauptung bezieht, der Privatkläger 1 gebe sich als Anwalt aus, ohne ein entsprechendes Diplom zu haben. Diese Bezeichnung als Hochstapler ist ohne Zweifel ehrenrührig und verletzt den Privatkläger 1 nicht nur in seinem beruflichen Ansehen, sondern auch in seinem Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein. Da die Äusserungen in der Sprachnachricht effektiv einer Drittperson übermittelt wurde, ist der objektive Tatbestand erfüllt. Der Beschuldigte verfasste und versendete die Nachricht vorsätzlich an die Drittperson, wobei ihm zumindest im Sinne einer Pa- rallelwertung in der Laiensphäre bewusst gewesen sein muss, dass sie zur Ruf- schädigung geeignet war, was im Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen zu bejahen ist (siehe Ziff. III./3.2.). Dies gilt auch für die Bezeichnung als "verdamm- ter Verbrecher", da ein solcher Vorwurf von einer Drittperson mit durchschnittli- chem Wissen ohne Weiteres als ehrenrührig aufgefasst würde. 5.2. Der Wahrheitsbeweis gelingt dem Beschuldigten auch in diesem Fall nicht, da er nicht nachwies, dass der Privatkläger 1 wegen des ihm vom Beschuldigten vorgeworfenen Verhaltens verurteilt wurde. Wie aus der Übersetzung der inkrimi- nierten Sprachnachricht hervorgeht, sagte der Beschuldigte, der Privatkläger 1 sei

- 48 - kein Anwalt, er sei ein verdammter Verbrecher, ein Hochstapler. Es wurde bereits erwähnt, dass die inkriminierte Äusserung ebenfalls im Zusammenhang mit dem behaupteten Auftreten als Anwalt steht, in diesem Kontext ist der Vorwurf des Hochstaplers zu sehen. Bezüglich des Gutglaubensbeweises gelten daher die gleichen Überlegungen wie zu Sachverhaltsabschnitt 3. Es kann darauf verwiesen werden. Dem Beschuldigten gelingt auch betreffend den Anklagesachverhalt 5 der Gutglaubensbeweis. Der Beschuldigte ist daher der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB betreffend den Begriff Hochstapler nicht schuldig und ist frei zusprechen. Betreffend die Bezeichnung als Verbrecher gelingt dem Beschul- digten dagegen der Gutglaubensbeweis nicht, war ihm doch bekannt, dass keine Verurteilung des Privatklägers 1 in diesem Zusammenhang ergangen war.

6. Anklagesachverhalt 6: Nachrichten im WhatsApp-Chat "Beweiss" (Urk. 91 S. 5) 6.1. Die vom Beschuldigten im WhatsApp-Chat "Beweiss" abgesetzten Nachrich- ten zum Nachteil der Privatklägerin 2 würdigte die Staatsanwaltschaft als üble Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB und als Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB. Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschuldigte sich nicht straf- bar gemacht habe, wenn er der Privatklägerin 2 gewünscht habe, sie solle den Coronavirus bekommen. Gleich verhalte es sich mit seiner Aussage, sie habe keine Moral (Urk. 125 S. 27). Für die weiteren Aussagen ("verdammte Dumme"; "Tochter einer Schlampe"; "verdammte Schlampe"; "Tochter einer verdammten Mutter" und "billige Strassenschlampe") sprach sie den Beschuldigten wegen ein- facher Beschimpfung schuldig (Urk. 125 S. 27 f.). 6.2. Die einzelnen Aussagen sind in ihrem gesamten Kontext zu betrachten. Vorwegzunehmen ist, dass der Vorhalt, jemand sei nerven- oder geisteskrank, nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich keine moralisch verwerf- liche, den Ruf als ehrbarer Mensch herabsetzende Tatsache darstellt, da eine be- troffene Person für ihre Erkrankung nicht verantwortlich ist. Der Ehrverletzung macht sich indessen schuldig, wer psychiatrische Fachausdrücke nach laienhaf- tem Sprachgebrauch dazu missbraucht, jemanden als charakterlich minderwertig hinzustellen und dadurch in seiner persönlichen Ehre herabzuwürdigen (zum

- 49 - Ganzen BGer-Urteil 6B_463/2019 vom 6. August 2019 E. 4.4.; BGE 96 IV 55 E. 3a. und 93 IV 20 E. 1., je m.w.H.; PK StGB-TRECHSEL/LEHMKUHL, 4. Aufl, N 8 zu Art. 173 StGB). Bei der Bezeichnung "krank im Kopf" handelt es sich nicht um einen Fachausdruck aus der Medizin, um einen pathologischen Zustand zu be- schreiben. Es ist jedoch aus den übrigen und unmittelbar folgenden Nachrichten im Chat klar erkennbar (siehe sogleich Ziff. III./6.4. ff.), dass der Beschuldigte die Formulierung verwendete, um die Privatklägerin 2 als charakterlich minderwertige Person darzustellen und sie in ihrer sittlichen Ehre herabzusetzen. Auch seine Aussage, sie solle zum Psychologen gehen, kann nicht als ernstgemeinte Anre- gung verstanden werden und ist als Beleidigung aufzufassen. Fraglich ist, ob es sich um ein reines oder gemischtes Werturteil handelt. Grundsätzlich ist eine Geisteskrankheit eine dem Beweis zugängliche Tatsache. Allerdings ist erneut der Gesamtkontext zu berücksichtigen, welcher den Aussagen des Beschuldigten zugrunde liegt. In seinen Nachrichten ist keine Kohärenz erkennbar. Er springt in- haltlich von einem Punkt zum nächsten und verwendet etliche Begriffe in zwei verschiedenen Sprachen, um die Privatklägerin 2 in ihrer Ehre anzugreifen. Ein logisch nachvollziehbarer Grund, weshalb die geistige Gesundheit der Privatklä- gerin 2 neutral betrachtet als beeinträchtigt anzusehen sei, geht aus seinen Aus- sagen nicht hervor. Es erschiene deshalb verfehlt, ein gemischtes Werturteil an- zunehmen. In objektiver Hinsicht liegt damit eine Beschimpfung in Form eines rei- nen Werturteils vor. Subjektiv steht ausser Frage, dass der Beschuldigte sich der Ehrenrührigkeit bewusst war. Es ging ihm gerade darum, die Privatklägerin 2 nie- derträchtig darzustellen. 6.3. Der Vorhalt, die Privatklägerin 2 habe keine Moral ("FALLS DASS DU, 20 RAPPEN MORAL HÄTTEST WÜRDEST […]" und "LEIDER DEIN MORAL HAT KEIN GRENZWERT […]") tangiert erneut den strafrechtlich zu schützenden Ehr- bereich der Privatklägerin 2. Er ist vergleichbar mit jenem, welcher dem BGE 74 IV 98 zugrunde lag. Dabei wurde die Aussage "Sie sind kein Ehrenmann" als Be- schimpfung aufgefasst, wobei aufgrund der konkreten Umstände von einem ge- mischten Werturteil ausgegangen wurde. Im Verhältnis zu den weiteren Aussagen des Beschuldigten scheint es jedoch nicht angemessen, den Vorwurf der gerin- gen Moral eine eigenständige Bedeutung zukommen zu lassen. Ferner ist zu be-

- 50 - zweifeln, ob bereits derart geringfügige Angriffe aus heutiger Perspektive noch geeignet sind, die Ehre einer Person zu verletzen. 6.4. Die übrigen Bezeichnungen, welche der Beschuldigte gegenüber der Privat- klägerin 2 verwendete, zielen fast alle in die gleiche Richtung. Entweder bezeich- nete er sie selbst in einer Form als Schlampe oder verwendete diesen Begriff in Bezug auf ihre Mutter. Sodann schrieb er, dass sie eine verdammte Dumme und die Tochter einer verdammten Mutter sei. Dass diese Ausdrücke aus Sicht einer objektiven Drittperson geeignet sind, den Ruf einer Person, als ehrbarer Mensch angesehen zu werden, zu verletzen, bedarf keiner weiteren Erläuterung. Zumin- dest in Bezug auf die vom Beschuldigten verwendeten Begriffe "PROSTITUTA" und "HIJA DE LA GRAN PUTA" bzw. "HIJA DE LA GRAN PUTASA" stellt sich je- doch die Frage, ob sie sich auf Tatsachen beziehen und damit gemischte Wertur- teile darstellen, die in einem späteren Schritt dem Entlastungsbeweis zugänglich wären (siehe BSK StGB-RIKLIN, 4. Aufl., N 15 zu Art. 177 StGB). Die Vorinstanz hat dies verneint, da aus dem Gesamtzusammenhang der Nachrichten mit hinrei- chender Klarheit hervorgehe, dass der Beschuldigte mit seinen Worten versucht habe, seine Missachtung gegenüber der Privatklägerin 2 kundzutun. Die Ausdrü- cke habe er im Sinne beleidigender Schimpfworte gebraucht, weshalb es sich um reine Werturteile handle (Urk. 125 S. 28). Dieser Ansicht ist beizupflichten. Aus den Aufnahmen des WhatsApp-Chats ist ersichtlich, dass der Beschuldigte völlig willkürlich und in unmittelbarer zeitlicher Abfolge unterschiedliche Begriffe ver- wendete, die in keinem rationalen Zusammenhang stehen. Er bezog sich in keiner Weise auf die berufliche Stellung der Privatklägerin 2. Die benutzten Wörter wa- ren Ausdruck seiner Verachtung gegenüber ihr als Mensch, was sich auch aus der Formulierung billig bzw. "[…]DE BARRIO DEBAJO MUNDO[…]" und ver- dammte bzw. "MALDITA" ergibt. Die Aussagen sind darauf ausgerichtet, die Pri- vatklägerin 2 beschimpfend zu beleidigen, was sich auch in der Verwendung von Grossbuchstaben zeigt.

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 13. Juli 2021 wurde der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Anklagesachverhalt 7), der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalt 7), der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalt 6) und der mehrfachen üblen Nachrede im Sin- ne von Art. 173 Ziff. 1 StGB (Anklagesachverhalte 3 und 5) schuldig gesprochen. Von den weiteren Vorwürfen der mehrfachen üblen Nachrede i.S.v. Art. 173 Ziff. 1 StGB (Anklagesachverhalte 1, 2 und 4) wurde er freigesprochen. Dabei wurde er im Sinne einer Gesamtstrafe mit einer Geldstrafe von 155 Tagessätzen zu je Fr. 32.– bestraft, wovon 2 Tagessätze durch Haft erstanden wurden. Die Geld- strafe wurde für vollziehbar erklärt. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers B._____ (nachfolgend Privatkläger 1) wurde abgewiesen. Der Beschuldigte wurde verpflichtet, dem Privatkläger C._____ (nachfolgend Privatkläger 3) Fr. 1'293.– zu bezahlen (Fr. 793.– Schadenersatz und Fr. 500.– Genugtuung). Der Antrag der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl auf Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und der Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-

- 8 - Gesetzes sowie auf Erteilung des entsprechenden Vollzugsauftrags an die Kan- tonspolizei Zürich wurde abgewiesen (Urk. 125 S. 53 ff.).

E. 1.1 Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen, die wesentliche Rechtspre- chung und die einschlägige Literatur zu Ehrverletzungsdelikten bereits zutreffend dargelegt, weshalb auf ihre Erwägungen vorab zu verweisen ist (Urk. 125 S. 25 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Übersicht halber ist zu wiederholen, dass sich der üblen Nachrede schuldig macht, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen beschuldigt oder verdächtigt, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen (Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Es handelt sich um die Behauptung ehrrühriger Tatsachen gegenüber Dritten, wobei Dritte insbeson- dere auch Behörden sein können. Erfasst sind Tatsachenbehauptungen oder ge- mischte Werturteile über den Verletzten. Während Tatsachen Ereignisse oder Zu- stände der Gegenwart oder Vergangenheit sind, die äusserlich in Erscheinung treten und dadurch wahrnehmbar und dem Beweis zugänglich werden, handelt es sich bei gemischten Werturteilen um Wertungen mit erkennbarem Bezug zu Tat- sachen. Gemischte Werturteile sind deshalb wie Tatsachen zu behandeln (zum Ganzen BGer-Urteile 6B_440/2019 vom 18. November 2020 E. 2.2.1.; 6B_1270/2017 vom 24. April 2018 E. 2.1.; 6B_43/2017 vom 23. Juni 2017

- 37 - E. 2.5.3.; 6B_333/2008 vom 9. März 2009 E. 1.4. m.w.H. und BSK StGB-RIKLIN,

4. Aufl., N 7 und N 43 zu Art. 173 StGB sowie PK StGB-TRECHSEL/LEHMKUHL,

4. Aufl., N 5 zu Art. 173 StGB m.w.H.). Gemäss Art. 176 StGB ist der mündlichen üblen Nachrede und der mündlichen Verleumdung die Äusserung durch Schrift, Bild, Gebärde oder durch andere Mittel gleichgestellt.

E. 1.2 Beim subjektiven Tatbestand ist zu differenzieren. Der Vorsatz muss sich auf die ehrverletzende Mitteilung und deren Kenntnisnahme durch den Dritten be- ziehen, aber nicht auf die Unwahrheit der Äusserung. Auch eine besondere Belei- digungsabsicht ist nicht gefordert (PK StGB-TRECHSEL/LEHMKUHL, 4. Aufl., N 12 zu Art. 173 StGB, m.w.H.). Der Ehrverletzungsvorsatz ist gegeben, wenn der Be- schuldigte zumindest in einer Parallelwertung in der Laiensphäre erkennen kann, dass seine Äusserung die Ehre berührt (BGer-Urteil 6B_8/2014 vom 22. April 2014 E. 2.4.1.). Falls die Aussage unwahr ist, gehört zum Vorsatz nicht das Be- wusstsein ihrer Unwahrheit (BSK StGB-RIKLIN, 4. Aufl., N 11 zu Art. 173 StGB).

E. 1.3 Der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB macht sich schuldig, wer je- manden in anderer Weise als durch üble Nachrede, Verleumdung oder durch üble Nachrede oder Verleumdung gegen einen Verstorbenen oder verschollen Erklär- ten durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. Dabei äussert der Täter entweder ein reines Werturteil gegenüber Dritten oder der verletzten Person oder begeht eine üble Nachrede bzw. Verleumdung aus- schliesslich gegenüber der verletzten Person (BSK StGB-RIKLIN, 4. Aufl., N 1 zu Art. 177 StGB). Die Beschimpfung ist subsidiär zur üblen Nachrede und zur Ver- leumdung (BGer-Urteil 6S.147/2002 vom 21. August 2002 E. 3.1. = Pra 92 [2003] Nr. 59). Ein reines Werturteil bezieht sich theoretisch nicht auf dem Beweis zu- gängliche Tatsachen, sondern höchstens auf einen diffusen Sachverhalt. Der Übergang zu gemischten Werturteilen ist jedoch fliessend. Ob ein reines oder ein gemischtes Werturteil vorliegt, muss aus dem ganzen Zusammenhang der Äusse- rung erschlossen werden (BSK StGB-RIKLIN, 4. Aufl., N 5 zu Art. 177 StGB m.w.H. auf BGE 74 IV 98 E. 1.).

E. 1.4 Mit der Vorinstanz (siehe Urk. 125 S. 25) ist darauf hinzuweisen, dass Ehr- verletzungsdelikte im Sinne von Art. 173 ff. StGB den Eingriff in den geschützten

- 38 - Ehrbereich voraussetzen. Der strafrechtliche Schutz der Ehre geht weniger weit als jener des Zivilrechts. Geschützt wird die sittliche Ehre, also der Ruf, ein ehrba- rer Mensch zu sein, d.h., sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschau- ung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (BGE 137 IV 313 E. 2.2.1. und BGer-Urteil 6B_440/2019 vom 18. November 2020 E. 2.2.1.). Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, bspw. als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, gelten nicht als ehrverletzend. Voraussetzung ist dann aber immer, dass die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des An- sehens nicht zugleich seine Geltung als ehrbarer Mensch trifft (BGE 105 IV 111 E. 1. m.w.H.; BGE 103 IV 158 E. 1.; BGer-Urteile 6B_918/2016 vom 28. März 2017 E. 6.3. und 6B_683/ 2016 vom 14. März 2017 E. 1.3., je m.w.H.). Für die Beurteilung einer Äusserung ist der Sinn massgebend, in welchem sie eine unbe- fangene Drittperson unter Beachtung der konkreten Umstände nach verstehen würde (BGE 145 IV 23 E. 3.2. und 133 IV 308 E. 8.5.1.). Es gelten nicht die Wertmassstäbe des Täters oder des Betroffenen, sondern die allgemeine An- schauung des Personenkreises, welcher die Äusserung zur Kenntnis nimmt (sie- he BSK StGB-RIKLIN, 4. Aufl., N 28 zu VorArt. 173 StGB). Handelt es sich bspw. um einen Text, ist auf den Eindruck des unbefangenen Durchschnittslesers mit durchschnittlichem Wissen und gesunder Urteilskraft abzustellen. Dabei ist die Äusserung in dem für den Leser erkennbaren Gesamtzusammenhang zu würdi- gen (BGE 140 IV 67 E. 2.1.2.; 131 IV 160 E. 3.3. bzw. Pra 95 [2006] Nr. 59 und BGer-Urteil 365/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.2.). Unerheblich ist, ob der Dritte die Beschuldigung oder Verdächtigung für wahr hält oder nicht (BGer-Urteil 6B_844/2018 vom 13. September 2019 E. 2.1., m.w.H.).

2. Anklagesachverhalt 2: Zahlungsbefehl vom 16. Juni 2020 (Urk. 91 S. 3)

E. 1.5 Im Zusammenhang mit dem Anklagesachverhalt 1 wurden sechs Zeugen von den Untersuchungsbehörden einvernommen: − H._____ (Urk. 1/10); − I._____ (Urk. 47); − J._____ (Urk. 49); − K._____ (Urk. 50); − L._____ (Urk. 51); − M._____ (Urk. 53). Bei den Zeugen handelt es sich allesamt um Mitglieder des WhatsApp- Gruppenchats "N._____", deren Administrator der Beschuldigte war (siehe Urk. 43 und Urk. 48). Sie sind, wie bereits der Name der Gruppe schon nahelegt, mit dem Beschuldigten befreundet und kennen sich gegenseitig aus dem persön- lichen Umfeld (Urk. 1/10 S. 3; Urk. 47 S. 2; Urk. 49 S. 1; Urk. 50 S. 2 f.; Urk. 51 S. 1 und Urk 53 S. 1 f.). Der Zeuge H._____ stand sodann mit dem Privatkläger 1 in einem Mandatsverhältnis (Urk. 1/10 S. 3), wobei die übrigen Zeugen angaben,

- 16 - diesen nicht zu kennen (Urk. 49 S. 3 f.; Urk. 50 S. 1 f.; Urk. 51 S. 1 und S. 3 sowie Urk. 53 S. 1). Diese Umstände gilt es bei der Aussagewürdigung zu berücksichti- gen. Sie sind jedoch der Glaubwürdigkeit der Zeugen grundsätzlich nicht abträg- lich.

E. 1.6 Der Beschuldigte hat als direkt Betroffener ein erhebliches Interesse am Verfahrensausgang. Gerade bezüglich der Vorwürfe zum Nachteil des Privatklä- gers 1 bringt er auch immer wieder zum Ausdruck, diesen in keiner Weise aus- stehen zu können. Seine antagonistische Haltung zeigt sich auch bei den weite- ren Vorwürfen. Bei der Würdigung seiner Aussagen wird dies zu beachten sein. Vorwegzunehmen ist im Weiteren, dass der Beschuldigte die Protokolle seiner Einvernahmen bspw. nur mit "nicht einverstanden" oder "nein" unterzeichnete bzw. infidierte. Anzeichen, dass inkorrekt protokolliert wurde oder die Einvernah- me nicht in Anwesenheit des Beschuldigten stattfanden, bestehen jedoch keine. Er machte auch nicht auf konkrete Stellen in den Einvernahmen aufmerksam, die Fehler enthalten könnten. Die Einvernahmen sind ohne Weiteres verwertbar.

2. Vorwurf der üblen Nachrede zum Nachteil des Privatklägers 1 im WhatsApp- Chat "N._____" zwischen 3. und 10. Oktober 2018 (Anklagesachverhalt 1)

E. 2 Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 21. Juli 2021 zugestellt (Urk. 121/3). Mit Schreiben vom 21. Juli 2021, Poststempel vom 22. Juli 2021, meldete er gegenüber der Vorinstanz Berufung an (Urk. 123). Der Beschuldigte reichte das gleiche Schreiben gleichzeitig als Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StGB bei der hiesigen Kammer ein (Urk. 126). Er beantragt, die Dispositivziffern 1., 3., 5. und 6 des Urteils des erstinstanzlichen Urteils seien auf- zuheben. Auf die Nachtragsanklage der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom

17. März 2022 sei nicht einzutreten und das Verfahren gegen den Beschuldigten sei mit Bezug auf diesen Anklagesachverhalt einzustellen, eventualiter sei die Nachtragsanklage zur Führung einer Strafuntersuchung an die zuständige Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Weiter sei der Beschuldigte von den Vorwür- fen der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB (Anklagesachver- halt Nachtragsanklage), der Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB (An- klagesachverhalt Nachtragsanklage) sofern auf diesen Anklagesachverhalt einge- treten werde und der Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB (Anklagesachver- halt 6) sowie der mehrfachen üblen Nachrede i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB (Ankla- gesachverhalte 2 und 5) freizusprechen. Die von der Vorinstanz erlassenen Frei- sprüche seien zu bestätigen. Dem Beschuldigten sei für die erstandene Haft von zwei Tagen eine Genugtuung von Fr. 400.– aus der Staatskasse auszurichten. Eventualiter (im Falle) von Schuldsprüchen sei die Geldstrafe auf einen Tages- satz von Fr. 10.– zu reduzieren und die Anzahl der Tagessätze den ergehenden Schuldsprüchen anzupassen, jedoch maximal auf 155 anzusetzen. Eine allfällige Strafe sei unter Ansetzung einer angemessenen Probezeit bedingt vollziehbar auszusprechen. Die Zivilforderung des Privatklägers 1 sei auf den Zivilweg zu verweisen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskas- se zu nehmen, eventualiter sei die Beteiligung des Beschuldigten entsprechend zu reduzieren. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen. Die Anschlussberufungsanträge seien allesamt abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. Der Rückweisungsantrag des Anschlussberufungsklä- gers sei abzuweisen. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staats-

- 9 - kasse zu nehmen und im Umfang des Nichteintretens und der Abweisung der An- schlussberufung dem Privatkläger 1 aufzuerlegen (Urk. 180 S. 1). Zusätzlich reichte er diverse Kopien von Einvernahmen und von WhatsApp-Chatauszügen als Beilagen ein (Urk. 127/1-7 und Urk. 129/1-2). Die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 133). Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl erklärte, auf eine Anschlussberu- fung zu verzichten und beantragt ebenfalls die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 136). Der Privatkläger 1 erklärte Anschlussberufung (Urk. 137) und beantragt, dass der Beschuldigte wegen mehrfacher Verletzung von Art. 174, subsidiär von Art. 173 und eventualiter von Art. 177 StGB schuldig zu sprechen sei. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihn mit Fr. 8'000.– zu entschädigen. Zu- dem sei ihm eine Genugtuung nach richterlichem Ermessen zu entrichten (Urk. 137 S. 2). Nachdem die Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 4) und die Abweisung des An- trags um Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils gemäss Dispositivziffer 8 des vorinstanzlichen Urteils von keiner Seite angefochten wur- den, ist das vorinstanzliche Urteil diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist.

E. 2.1 Der Beschuldigte leitete eine Betreibung gegen den Privatkläger 1 ein und führte als Forderungsgrund "In Sachen Strafbefehl, Belästigung, Betrug" an. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft sei dadurch der Tatbestand der üblen Nachrede gegeben. Die Vorinstanz sah in dieser Angabe jedoch keine ehrenrührige Tatsa- chenbehauptung, da die Aussage in der Aufzählung von drei Hauptworten beste-

- 39 - he, die in keinem bzw. nur losem Zusammenhang stünden. Sie enthielten für sich gesehen keine Aussage, die direkt auf den Privatkläger 1 abziele. Dementspre- chend wurde der Beschuldigte diesbezüglich freigesprochen (Urk. 125 S. 33 f.).

E. 2.2 Im Urteil 6B_844/2018 vom 13. September 2019 hatte das Bundesgericht einen ähnlichen Fall zu beurteilen. Fraglich war, ob der angegebene Forderungs- grund "Rückerstattung des gestohlenen Geldes vom 16.03.2011" als Bezichtigung im Sinne der üblen Nachrede zu verstehen sei. Vorab hielt es fest, dass das Be- treibungsamt als Behörde ohne Weiteres als "Dritter" im Sinne des Gesetzes gel- te. Ob das Betreibungsamt eine Würdigung des Begehrens vornehme, mithin die Begründetheit der Forderung prüfe, sei für die Kenntnisnahme nicht entschei- dend. Weiter bestätigte das Bundesgericht den vorinstanzlichen Schuldspruch: Es sei der Vorinstanz zuzustimmen, dass ein unbefangener Adressat dem genannten Forderungsgrund mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die entsprechende Bedeu- tung beimesse, zumal ein Bezug auf eine andere Person als Urheber des be- haupteten Diebstahls im Betreibungsbegehren unbestrittenermassen fehle. Der Vorwurf, vorsätzlich eine strafbare Handlung begangen zu haben, sei zudem pra- xisgemäss ehrenrührig im Sinne von Art. 173 ff. StGB. Schliesslich habe dem Be- schwerdeführer subjektiv – im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre – die erforderliche Eignung zur Rufschädigung bewusst sein müssen (BGer-Urteil 6B_844/2018 vom 13. September 2019 E. 2.2.).

E. 2.3 Vorab ist für den in diesem Verfahren zu beurteilenden Sachverhalt festzu- halten, dass das Betreibungsamt unbestrittenermassen als Dritter im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB gilt. Ferner ist davon auszugehen, dass die Behörde durch das Betreibungsbegehren Kenntnis von der fraglichen Aussage bzw. Angabe des Forderungsgrunds nahm. Eine effektive Prüfung des Begehrens durch den Be- treibungsbeamten wird nicht vorausgesetzt. Was die Ehrenrührigkeit der fragli- chen Beschuldigung betrifft, so kann der Vorinstanz dahingehend zugestimmt werden, dass es auf den Sinn ankommt, den ihr eine unbefangene und objektive Drittperson nach den gesamten konkreten Umständen und dem Zusammenhang des Textes beimisst (Urk. 125 S. 33 f.). Tatsächlich werden die Wörter "Strafbe- fehl", "Belästigung" und "Betrug" isoliert und ohne textlichen Zusammenhang als

- 40 - Forderungsgrund angegeben. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte den Privatkläger 1 unmissverständlich als Schuldner für die geltend gemachte Forderung auf dem Betreibungsbegehren bezeichnete. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung ist es deshalb nicht weit hergeholt, wenn eine objek- tive Drittperson mit durchschnittlichem Wissen annehmen würde, dass der Be- schuldigte den Privatkläger 1 der Belästigung sowie des Betrugs bezichtigen und dabei davon ausgehen würde, dass diese Vorwürfe Gegenstand eines Strafbe- fehls gewesen seien. Dementsprechend ist zu bezweifeln, dass eine Parallelwer- tung durch eine objektive Drittperson ergeben würde, dass das Strafbefehlsver- fahren nicht zwingend gegen den Privatkläger 1 geführt wurde, zumal explizit "Be- lästigung" und "Betrug" als Forderungsgrund aufgeführt wurden. Das Verständnis, dass der Privatkläger 1 diese Delikte beging, gestützt hierauf ein Strafbefehl erging und er deshalb betrieben wird, drängt sich dem unbefangenen Leser als naheliegender Schluss auf. Die Bezichtigung einer Straftat gilt dabei regelmässig als ehrenrührige Tatsachenbehauptung. Der Privatkläger 1 wurde durch die Be- schuldigung in seiner Ehre bzw. seinem Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, ver- letzt. Dies musste dem Beschuldigten auch bewusst gewesen sein, da er sinnge- mäss erklärte, er habe dem Privatkläger gegenüber das gleiche bewirken wollen, wie dieser bei ihm mit der Formulierung "In Sachen Strafbefehl; Persönlichkeits- verletzung" (siehe Urk. 55 S. 9 und Prot. I S. 10). Sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht ist der Tatbestand der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB demnach erfüllt.

E. 2.4 Der Beschuldigte gab in den Einvernahmen zu Protokoll, dass er nicht ver- stehe, wo das Problem liege (Urk. 55 S. 9). Jeder dürfe eine Betreibung einleiten. Er selbst sei auch betrieben worden. Deshalb habe er so reagiert. Er habe ge- macht, was der Privatkläger 1 auch gemacht habe (Prot. I S. 10). Damit macht er implizit den allgemeinen Rechtfertigungsgrund des rechtmässigen Verhaltens im Sinne von Art. 14 StGB geltend. Danach verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach Gesetz mit Strafe bedroht ist. Der Beschuldigte kann sich jedoch nicht auf diese Bestimmung beru- fen. Nach der Existenz eines Strafbefehls gefragt, erklärte der Beschuldigte ledig- lich, er habe das gemacht, was der Privatkläger auch gemacht habe. Dieser habe

- 41 - auch geschrieben "In Sachen Strafbefehl; Persönlichkeitsverletzung". Er habe es genau gleich geschrieben (Urk. 55 S. 9 f.). Anhand dieser Äusserung wird ersicht- lich, dass der Beschuldigte durch die von ihm eingeleitete Betreibung Vergeltung beabsichtigte. Ein effektiver Anlass zur Betreibung bestand nicht. Der Betrag von Fr. 4'000.– scheint ein von ihm willkürlich festgesetzter Betrag zu sein. Die Betrei- bung kann nur als Schikane verstanden werden, was auch durch die Nennung der beschuldigten Delikte deutlich wird. Damit kann der Beschuldigte sich nicht erfolg- reich auf rechtmässiges Verhalten berufen. Der Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 14 StGB ist nicht gegeben.

E. 2.5 Das Gesetz sieht in Art. 173 Ziff. 2 StGB für die üble Nachrede deliktsspezi- fische Entlastungsmöglichkeiten vor. Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte Äusserung der Wahrheit entspricht (Wahrheitsbeweis), oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten (Gutglaubensbe- weis), so ist er nicht strafbar. Der Beschuldigte wird nach Art. 173 Ziff. 3 nicht zum Beweis zugelassen für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorge- bracht oder verbreitet wurden, jemandem Übles vorzuwerfen. Grundsätzlich ist der Urheber der ehrverletzenden Äusserung zum Entlastungsbeweis zuzulassen (DONATSCH in: Donatsch [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch mit V-StGB- MStG und JStG, 20. Aufl., N 21 zu Art. 173 StGB, mit Hinweis auf BGE 132 IV 116 = Pra 96 [2007] Nr. 73). Beim Gutglaubensbeweis muss der Täter an die Wahrheit seiner Äusserung glauben, nicht aber an das Bestehen der fraglichen Tatsache (BGE 102 IV 176 S. 185 und 85 IV 182 S. 185). Das Mass der erforder- lichen Sorgfalt richtet sich nach den Umständen und nach den persönlichen Ver- hältnissen des Täters (BGE 116 IV 205 E. 3a. und 105 IV 114 S. 118). Je höher und legitimer die wahrgenommenen Interessen sind, desto geringer werden die Anforderungen an die Abklärungspflicht. Als Beweismittel kommen nur Tatsachen in Frage, die dem Täter im Zeitpunkt der Äusserung schon bekannt waren (PK StGB-TRECHSEL/LEHMKUHL, 4. Aufl., N 19 f. zu Art. 173 StGB). Zu prüfen ist, ob der Beschuldigte überhaupt zum Entlastungsbeweis zuzulassen ist. Auf Vorhalt des Zahlungsbefehls vom 16. Juni 2020 gab der Beschuldigte an,

- 42 - dass der Privatkläger 1 Klienten als Anwalt vertrete ohne entsprechendes Diplom und dies Betrug sei (Urk. 55 S. 9; Prot. I S. 10). Da der Beschuldigte wusste, dass kein entsprechender Strafbefehl zu den von ihm erwähnten Delikten gegen den Privatkläger ergangen ist, kann er zum vornherein weder den Wahrheitsbeweis noch den Gutglaubensbeweis erbringen.

E. 2.6 Da auch keine Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte betreffend den Anklagesachverhalt 2 der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

3. Anklagesachverhalt 3: Facebook-Post auf Gruppenseite (Urk. 91 S. 3)

E. 2.7 Wie die Vorinstanz bereits zutreffend festhielt (Urk. 125 S. 12), kann kein Zeuge durch eigene Wahrnehmung bestätigen, dass der Beschuldigte in einem WhatsApp-Gruppenchat geschrieben habe, der Privatkläger 1 nehme Drogen und habe ihn um Fr. 150.– betrogen. Einzig der Zeuge H._____ behauptete pauschal, dass dies im Chat "N._____" stehe. Die jeweils sichergestellten Chatauszüge bzw. Bildaufnahmen weisen jedoch keine Nachrichten mit entsprechenden Aus- sagen auf. Ein rechtsgenügender Beweis dafür, dass der Beschuldigte die er- wähnten Nachrichten im fraglichen Gruppenchat absetzte, ist allein aufgrund der pauschalen Behauptung des Zeugen H._____, welche dieser erst auf konkreten diesbezüglichen Vorhalt äusserte (Urk. D1/10 S. 6) und der Aussage des Privat- klägers 1, der vom Hörensagen berichtete und die inkriminierte Nachricht nicht gesehen hat, nicht erbracht. Bei dieser unklaren Beweislage ist dem Grundsatz in dubio pro reo gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO als Beweiswürdigungsregel Rechnung

- 20 - zu tragen. Der Anklagesachverhalt 1 kann nicht erstellt werden. Der Beschuldigte ist deshalb vom Vorwurf der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB bezüglich des Anklagesachverhalts 1 freizusprechen.

3. Vorwurf der üblen Nachrede zum Nachteil des Privatklägers 1 vom 16. Juni 2020 (Anklagesachverhalt 2)

E. 3 Mit Eingabe vom 3. Dezember 2021 beantragte der Beschuldigte sinnge- mäss die Bestellung einer amtlichen Verteidigung (Urk. 143) und reichte nach Fristansetzung mit Präsidialverfügung vom 4. Januar 2022 (Urk. 147) entspre- chende Belege nach (Urk. 149 und Urk. 150/1-6). Mit Präsidialverfügung vom

13. Januar 2022 wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, eine amtliche Vertei- digung zu bezeichnen (Urk. 151), wobei nach entsprechendem Schreiben (Urk. 159) und der erforderlichen Vollmacht (Urk. 160) Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mit Präsidialverfügung vom 7. Februar 2022 als amtlicher Vertei- diger bestellt wurde. Dieser ersuchte aufgrund der kurzfristigen Einsetzung um Verschiebung der anberaumten Berufungsverhandlung vom 25. Februar 2022 (Urk. 164). Die Ladung wurde abgenommen und die Berufungsverhandlung auf den 10. Juni 2022 angesetzt (Urk. 165 und Urk 167).

- 10 -

E. 3.1 In der Absetzung des fraglichen Facebook-Posts auf der Gruppenseite "F._____ (Official Site!)" sieht die Staatsanwaltschaft den Tatbestand der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB als erfüllt. Die Vorinstanz folgte die- ser Würdigung (Urk. 125 S. 33).

E. 3.2 Kernaussage des Beschuldigten war, dass der Privatkläger 1 als Anwalt auf- trete, ohne über ein entsprechendes Diplom zu verfügen. Es wird ihm mithin an- gelastet, er übe eine Tätigkeit aus, zu der er tatsächlich nicht zugelassen ist. Da- mit bezieht sich der Beitrag auf die fragliche Tatsache der Berufszulassung und ist nicht nur geeignet, bei einer unvoreingenommenen objektiven Drittperson den Privatkläger 1 als Geschäfts- oder Berufsmann herabzusetzen, sondern trifft ihn auch als ehrbarer Mensch. Die Vorinstanz weist in diesem Zusammenhang zutref- fend darauf hin, dass es sich sinngemäss um die Bezichtigung handelt, der Pri- vatkläger 1 sei ein Hochstapler. Laut Duden Herkunftswörterbuch ist ein Hoch- stapler nämlich jemand, der in (betrügerischer Absicht) etwas (eine hohe gesell- schaftliche Stellung, ein nicht vorhandenes Wissen oder ähnliches) vortäuscht (Duden - Das Herkunftswörterbuch: Etymologie der deutschen Sprache, 6. Aufl., Stichwort "Hochstapler"). Wer sich mit dem Vorwurf konfrontiert sieht, er täusche die Öffentlichkeit über seine berufliche Qualifikationen, ist nicht nur in seiner Be- rufsehre verletzt, sondern in seinem strafrechtlich geschützten Ansehen, als ehr- barer Mensch zu gelten (siehe BGer-Urteil 6B_8/2014 vom 22. April 2014 E. 2.2.3.). Die ehrenrührige Aussage wurde auf einer Facebook-Gruppenseite mit

- 43 - rund 2'100 Mitgliedern veröffentlicht und diesen damit als Dritten zur Kenntnis ge- bracht. Die objektiven Tatbestandsmerkmale sind folglich erfüllt. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den Post vorsätzlich in die Grup- pe stellte und sich dabei der Ehrenrührigkeit seiner Tatsachenbehauptung be- wusst gewesen sein muss. Dies ist jedoch nicht nur im Sinne einer Wertung aus Sicht einer objektiven Drittperson mit durchschnittlichem Wissen gegeben. Der Beschuldigte kannte auch effektiv den Unterschied zwischen einem Rechtsanwalt und einem Juristen bzw. Rechtsberater (Urk. 55 S. 7), worauf bereits die Vo- rinstanz hinwies (Urk. 125 S. 32).

E. 3.3 Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich. Bezüglich des Entlastungsbe- weises kann auf die vorstehenden Erwägungen in Ziff. III./2.5. verwiesen werden. Vorliegend ist der Beschuldigte zum Entlastungsbeweis zuzulassen, da die Frage der gesetzeskonformen Rechtsvertretung öffentliche Interessen betrifft. Für den Wahrheitsbeweis müsste der Beschuldigte darlegen, dass der Privatkläger 1 sich als Rechtsanwalt darstellt, ohne über ein Diplom zu verfügen. Diesen Beweis konnte er nicht erbringen. Für den Gutglaubensbeweis, welchen er – entgegen seiner eigenen Ansicht (Urk. 55 S. 6) – selbst erbringen müsste, stützte sich der Beschuldigte auf unterschiedliche Beweismittel. Im Rahmen seiner Einvernahmen verwies der Beschuldigte auf einzelne Personen, welche den Privatkläger 1 als "Anwalt" in Anspruch genommen hätten: Urk. 1/6 S. 4, Antworten zu Frage 19 und 20: "Als er den H._____ vertreten hat, […], vertritt er ihn vor dem Gericht. […] Er hat Leute vor Gericht vertreten, er verkauft sich als Anwalt. Aber das erste, was er beim Termin sagte, ist, dass er nicht vor Gericht gehen könne." Urk. 55 S. 4, Antwort auf Frage 20: "Ja, klar. Herr J._____ sagte, er kenne Herrn B._____ als Anwalt. Herr M._____ hat den Service von Herrn B._____ in Anspruch genommen. Herr H._____ hatte auch den Service von Herrn B._____ als Anwalt in Anspruch genommen." Der Zeuge J._____ gab jedoch an, dass der Privatkläger 1 sich ihm nicht als An- walt vorgestellt habe (Urk. 49 S. 4). Auch der Zeuge H._____ erklärte seinerseits, dass für ihn klar gewesen sei, dass der Privatkläger 1 ein Rechtsberater und kein

- 44 - Anwalt gewesen sei. Dies sei schon immer so gewesen (Urk. 1/10 S. 4). Der Zeu- ge M._____ gab an, dass er den Privatkläger 1 zur Besprechung eines Falles ge- troffen habe. Dabei habe dieser ihm gesagt, dass er ihm nicht helfen könne, da er kein Anwalt sei. Dann habe er ihn zu einem Rechtsanwalt geschickt (Urk. 53 S. 4). Somit stimmen die Aussagen sämtlicher Zeugen nicht mit dem überein, was der Beschuldigte geltend machte. Weiter reichte der Beschuldigte Fotografien ins Recht, auf welchen Ausschnitte von Briefen und Briefköpfe unterschiedlicher Be- hörden sichtbar sind. Wem die fraglichen Briefe zugestellt wurden bzw. an wen sie gerichtet waren, lässt sich auf den Aufnahmen nicht erkennen (siehe Anhang zu Urk. 41/27). Selbst wenn diese jedoch dem Privatkläger 1 zugegangen wären, bestehen keine Anhaltspunkte, dass er in diesen jeweils als Rechtsanwalt ange- sprochen wurde. Der Beschuldigte äusserte sich in den Einvernahmen weiter zu diesen Aufnahmen: Urk. 55 S. 6, Antwort auf Frage 31: "Sie haben alle Beweise. Ich habe Ihnen ja Fotos geschickt, auf denen der Name des soge- nannten Anwalts steht, der ja keiner ist. Haben Sie diese bekommen? […] Sie sehen ja da im Briefkopf als Adressat Behörden, z.B. das Bezirksgericht Zürich oder die Zollverwaltung. Das sind keine Briefe, das sind Vertretungen als Anwalt. Das kann man da ganz klar sehen. Sie können auch die entsprechenden Akten beiziehen, dann wissen Sie, dass er als Anwalt auftritt." Prot. I S. 11: "Meinungsfreiheit. Er muss mir das Diplom zeigen. Er arbeitet als Anwalt ohne Diplom. Mei- nungsfreiheit. Artikel 16. […] Hierfür habe ich bereits Beweise vorgelegt." Dem Beschuldigten ist der Wahrheitsbeweis dafür, dass der Privatkläger sich als Anwalt ausgegeben hat, bzw. als solcher aufgetreten ist, nicht gelungen. Zu prü- fen bleibt, ob er den Gutglaubensbeweis erbringen konnte. Entscheidend ist, ob er ernsthafte Gründe hatte, um davon auszugehen, dass der Privatkläger 1 als Rechtsanwalt ohne erforderliches Diplom tätig ist. Auf den Bildaufnahmen, auf denen der Facebook-Post abgebildet ist, ist die Ver- linkung zur Webseite des Privatklägers 1 erkennbar. Ein Besuch dieser Seite (http://P._____.ch/) zeigt schnell, dass sich der Privatkläger 1 mindestens im

- 45 - Graubereich bewegt, was den Eindruck der Öffentlichkeit über seine berufliche Tätigkeit anbelangt. Aufgrund der Ausführungen auf der Website, welche unter AA_____.legal aufgerufen werden kann, findet sich in der Rubrik FAQ der Hin- weis, dass für den in der Schweiz tätigen schweizerischen Rechtsanwalt und Ju- risten gestützt auf die jeweilige Natur der Arbeit, das Anspruchsniveau und die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit ein Ansatz ab Fr. 200.– pro Stunde berechnet wird. Daraus geht nicht klar hervor, ob der Privatkläger 1 Anwälte an- gestellt hat, was zumindest teilweise in den Nutzungsbedingungen impliziert wird, was allenfalls anwaltsrechtlich relevant wäre. Im Rahmen der 12 aufgeschalteten Rezensionen wird bei zwei Rezensionen (der 3. und der 12.) vom Anwaltsteam von AA_____, bzw. von der Anwaltskanzlei AA_____ gesprochen, was darauf hindeutet, dass diese Klienten von einer Anwaltstätigkeit ausgingen. In den Nut- zungsbedingen steht unter dem Titel "Wer sind wir ?", dass die AA_____ INTER- NATIONAL eine auf Verwaltungsrecht spezialisierte Anwaltskanzlei mit Sitz in Zü- rich ist. Ausserdem enthalten die Nutzungsbedingungen den Hinweis, bei Fragen zum Inhalt von AA_____ INTERNATIONAL könne man sich an B._____, Assis- tent des leitenden Rechtsanwalts wenden. Öffnet man die Rubrik "Verwaltung" erscheint eine Foto des Privatklägers 1, B._____, der als CEO, Gründungsmit- glied und Eigentümer bezeichnet wird. Vom Assistenten des leitenden Rechtsan- walts zum CEO, Gründungsmitglied und Eigentümer deckt der Privatkläger 1 alle Positionen ab. Erst wenn man weiterklickt, findet man den beruflichen Werdegang des Privatklägers 1 als CEO und Legal Council. Er bezeichnet sich zwar an keiner Stelle als Anwalt, jedoch ist aufgrund der zahlreichen aufgezählten juristischen Ausbildungen und Mitgliedschaften in Verbänden (darunter die ASSOCIATION OF EUROPEAN LAWYER, EUROPEAN LAWYER UNION U.E.A. und der I- LUSTRE COLGIO DE LA ABOGACIA DE BARCELONA) für eine rechtsunerfah- rene Person nicht leicht erkennbar, dass der Privatkläger 1 nicht über ein An- waltspatent verfügt. In den Nutzungsbedingungen findet sich zudem folgende Passage: "Nichts auf den Websites von AA_____ INTERNATIONAL darf als Schaffung einer Anwalt-Mandanten-Beziehung oder tatsächlich als irgendeine andere vertragliche Beziehung oder als rechtliche professionelle Beratung zu ei- nem bestimmten Thema betrachtet werden". Im Impressum erscheint als einzige

- 46 - Person der Privatkläger 1 als Gründungsdirektor und Eigentümer. Keine weitere für die Gesellschaft tätige Person, ist auf der Website erwähnt, kein Team wird dargestellt, überall erscheint namentlich erwähnt nur der Privatkläger 1. Wer der leitende Rechtsanwalt sein soll, als dessen Assistent der Privatkläger 1 in den Nutzungsbedingen aufgeführt ist, ist nicht ersichtlich. Alle diese Umstände er- scheinen höchst auffällig und sind geeignet, den Gutglaubensbeweis zu erbringen betreffend die Behauptung des Beschuldigten, dass der Privatkläger 1 als Anwalt auftritt, ohne über ein entsprechendes Diplom zu verfügen. Zumindest wird ge- genüber rechtsunerfahrenen Benützern der Eindruck erweckt, dass der Privaklä- ger 1 Anwalt sei. Der Beschuldigte durfte aufgrund des Auftretens des Privatklä- gers 1 in der Website ernsthafte Gründe haben, seine Behauptung in guten Treu- en für wahr zu halten . Da dem Beschuldigten betreffend diesen Anklagepunkt der Gutglaubensbeweis gelingt, ist er gestützt auf Art. 173 Ziff. 2 StGB nicht strafbar, weshalb er in diesem Anklagepunkt freizusprechen ist.

4. Anklagesachverhalt 4: Schlichtungsgesuch vom 27. Juni 2020 (Urk. 91 S. 4) Grundsätzlich kann auf die Erwägungen vorne zum zweiten Anklagesachverhalt verwiesen werden (siehe vorne Ziff. III./2.). Im Ergebnis liegt der Unterschied in dieser Konstellation einzig darin, dass die ehrenrührigen Angaben im Zahlungsbe- fehl von einer anderen Behörde, dem Friedensrichteramt Kreise ... und ..., zur Kenntnis gebracht wurden. Wie bereits aufgezeigt, scheitert dabei der Entlas- tungsbeweis, da der Beschuldigte bezüglich der behaupteten Verurteilung durch einen Strafbefehl weder den Wahrheits- noch den Gutglaubensbeweis erbringen kann. Folgerichtig ist der Beschuldigte auch für diesen Vorfall wegen übler Nach- rede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

5. Anklagesachverhalt 5: Sprachnachricht (Urk. 91 S. 4)

E. 4 Die Berufungsverhandlung am 10. Juni 2022 fand in Anwesenheit des Ver- teidigers des Beschuldigten und des Privatklägers 1 statt. Der Beschuldigte er- schien unentschuldigt nicht. Beweisanträge wurden keine gestellt. Das Verfahren ist spruchreif.

E. 4.1 Die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis wirft dem Beschuldigten vor, am

26. Juni 2020 einen Facebook-Post auf der Gruppenseite "F._____ (Official Site!)" mit ca. 2'100 Mitgliedern erstellt zu haben. In diesem Post habe er auf Spanisch geschrieben, dass der Privatkläger 1 als Anwalt auftrete, ohne über ein entspre- chendes Diplom zu verfügen. Dabei habe der Beschuldigte gewusst, dass dies nicht erlaubt gewesen wäre und habe zumindest in Kauf genommen, den Privat- kläger 1 in seinem Ruf und Gefühl, ein ehrbarer Mensch zu sein, gegenüber den Mitgliedern dieser Facebook-Gruppe herabzusetzen, zumal er selbst über keine gesicherten Kenntnisse bezüglich des Vorwurfs verfügt habe und ihm von den Behörden mehrfach mitgeteilt worden sei, dass dieser Vorwurf haltlos sei (Urk. 91 S. 3).

E. 4.2 Im Rahmen seiner Strafanzeige legte der Privatkläger 1 u.a. eine Bildauf- nahme des Posts vom 26. Juni 2020 in der Facebook-Gruppe "F._____ (Official Site!") ins Recht (Urk. D3/2/2 S. 2). Dabei ist ersichtlich, dass ein Facebook-Profil mit dem Namen "A._____" schrieb: ""Eres de SUIZA …? Esta persona sé hace pasar por ABOGADO, sin tener DIPLOMA. Toma tu Dinero y luego no te resuelvé ATENTION……. 'Meinung Freiheit'". Unter diesem Beitrag ist ein Bildausschnitt aus dem Profil des Privatklägers 1 sichtbar. Darauf ist insbesondere ein Profilbild mit dessen Gesicht sowie eine Verlinkung bzw. URL zur Internetseite "www.P._____.ch/" zu sehen. Der Bestand des in der Anklageschrift beschriebe- nen Facebook-Posts ist damit erwiesen. Gemäss Profilaufnahme weist die Grup- pe zudem tatsächlich etwa 2'100 Mitglieder auf (Urk. D3/2/1). Fraglich ist, ob es sich beim Verfasser bzw. "Poster" um den Beschuldigten handelte. Die Verteidi- gung brachte diesbezüglich vor, dass der Beschuldigte darauf verwiesen habe, dass niemand beweisen könne, dass er "den Post" verfasst habe. Er müsse we- der geltend machen noch beweisen, dass irgendeine Person einen Post unter

- 22 - dem Namen "A._____", welchen es unzählige Male gebe und welcher auch als Fantasiename gebraucht werden könne, "den Post" verfasst habe. Die Staatsan- waltschaft müsse vielmehr zweifelsfrei nachweisen, dass der Beschuldigte dies getan habe. Dies wäre ohne weiteres möglich gewesen, indem festgestellt wor- den wäre, dass "der Post" von einem der Geräte des Beschuldigten hochgeladen worden sei und geklärt worden wäre, welche Personen die Geräte des Beschul- digten benutzt haben könnten. Wäre dies nur der Beschuldigte gewesen, hätte ihm "der Post" zugeordnet werden können. Dass der Beschuldigte "den Post" ab- gesetzt habe, was für die Vorinstanz ausser Frage stehe, bilde eine reine Vermu- tung. Zahlreiche Facebook-User würden sowohl ihren Profilnamen als auch ihr Profilfoto mit fremden Angaben und Bildern ausstatten können (Urk. 180 S. 6). Das Profilbild des Verfassers ist zu verwaschen und lässt keine direkten Schlüsse zu. Der Name des Profils "A._____" lässt jedoch wenig Raum für Zweifel übrig, zumal es aufgrund des anhaltenden Streits mit dem Privatkläger 1 naheliegt, dass es sich beim Verfasser um den Beschuldigten handelte. Dies zeigt sich auch in den Aussagen des Beschuldigten, welche im Ergebnis in die gleiche Richtung ge- hen. Gegenüber der Staatsanwaltschaft berief er sich zwar auf "Meinungsfreiheit", ergänzte jedoch, dass der Privatkläger 1 selber sechs verschiedene Anzeigen ohne Grund und Beweis gemacht habe, da er sich gross gefühlt habe, wie ein grosser Berater oder wie ein Anwalt ohne Diplom (Urk. 55 S. 16). Auch seine Be- merkungen, dass der Privatkläger 1 als Anwalt auftrete bzw. er der Staatsanwalt- schaft Fotos geschickt habe, auf denen der Name des "sogenannten" Anwalts stehe, der ja keiner sei, ist als gewichtiges Indiz zu werten, dass er den Post vom

26. Juni 2020 verfasste und in die Gruppe stellte (Urk. 55 S. 6). Ausserdem gab er zu, das fragliche Foto des Privatklägers 1 auf dessen Profil gefunden zu haben (siehe Urk. 55 S. 16, insbesondere Antwort zu Frage 109). Gegenüber der Vor- instanz bekräftigte er seinen Standpunkt, dass der Privatkläger 1 als Anwalt ohne Diplom arbeite (Prot. I S. 11). Der Beschuldigte bestätigte sodann den Privatklä- ger 1 gegenüber einer Drittperson als "maldito delincuente" und "estafador de gente" bezeichnet zu haben (siehe nachfolgend Erwägungen zum Anklagesach- verhalt 5), was er mit "verdammter Verbrecher" und "Betrüger" übersetzte. Der Privatkläger 1 sei sowieso kein Anwalt, weshalb er, der Beschuldigte, sagen dür-

- 23 - fe, was er wolle (Urk. 55 S. 12). Zudem macht der Beschuldigte keine Indizien geltend, welche eine Dritttäterschaft überhaupt nahelegen würden. In Anbetracht dieser Umstände bestehen keine Zweifel, dass der Beschuldigte den in der An- klage umschriebenen Beitrag in die Facebook-Gruppe "F._____ (Official Site!") stellte, weshalb der Sachverhalt erstellt ist.

5. Vorwurf der üblen Nachrede zum Nachteil des Privatklägers 1 vom 27. Juni 2020 (Anklagesachverhalt 4)

E. 5 Der Privatkläger 1 stellte mit Eingabe vom 15. März 2022 ein Gesuch um Aufhebung und Rückweisung von Gerichtsurteilen (Urk. 168). Er machte geltend, dass gegen den Beschuldigten mehrere Verfahren pendent seien. Diese Verfah- ren seien zu vereinigen, eine gemeinsame Strafzumessung vorzunehmen und über die Zivilansprüche des Privatklägers 1 zu entscheiden. Mit Präsidialverfü- gung vom 21. März 2022 wurde darauf hingewiesen, dass über den Rückwei- sungsantrag des Privatklägers 1 nach Anhörung der Beteiligten in der Berufungs- verhandlung entschieden werde (Urk. 169). Mit Eingabe vom 4. April 2022 reichte der Privatkläger 1 bei der III. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich ein Gesuch um Aufhebung und Rückweisung der Gerichtsurteile ein (Urk. 173), welches an die I. und die II. Strafkammer des Obergerichtes weitergeleitet wurde, da in dieser Eingabe das vorliegende Verfahren SB210405 und das auf der I. Strafkammer pendente Verfahren SB220144 erwähnt wurden. Mit Schreiben vom 8. April 2022 wurde der Privatkläger 1 darauf hingewiesen, dass das vorlie- gende Berufungsverfahren mündlich durchgeführt werde und er in der Berufungs- verhandlung Gelegenheit erhalten werde, Anträge zu stellen und seinen Stand- punkt mündlich zu begründen (Urk. 171). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Privatkläger 1, seinen Rückweisungsantrag zurückzuziehen (Prot. II S. 12). Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Vereinigung von Strafverfahren nach Art. 30 StPO im Ermessen des Gerichts steht. Die unterschiedlichen Verfah- ren, welche der Privatkläger 1 gegen den Beschuldigten führt, betreffen jeweils andere Deliktszeiträume. Somit ist fraglich, ob allein aufgrund der Parteien und der Art der Delikte sachliche Gründe für eine Vereinigung sprechen. Es ist im Üb- rigen aufgrund der Angaben des Privatklägers 1 nicht auszuschliessen, dass der- zeit noch weitere Untersuchungen bei der Staatsanwaltschaft pendent sind, die ohnehin der Vereinigung nicht zugänglich wären.

- 11 - 6.1. Der Beschuldigte bzw. die Verteidigung beantragen, es sei nicht auf die Nachtragsanklage der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 17. März 2021 einzu- treten bzw. das Verfahren in Bezug auf den entsprechenden Sachverhalt einzu- stellen. Eventualiter sei die Nachtragsanklage zur Führung einer Strafuntersu- chung an die zuständige Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (Urk. 180 S. 1). Die Verteidigung bringt vor, dass die vorgeworfene Körperverletzung ein Begehungs- delikt sei, bei welchem der Tatort nach Art. 31 Abs. 1 StPO derjenige Ort sei, wo der Beschuldigte aktiv gehandelt habe, mithin an der D._____-Strasse 1 in E._____. Somit wäre die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis für die Strafunter- suchung zuständig gewesen. Eine unzuständige Behörde könne keine rechtmäs- sige Anklage gegen den Beschuldigten beim Gericht einreichen (Urk. 180 S. 3). Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zu- ständige Strafbehörde zu beantragen (Urk. Art. 41 StPO). Die Verteidigung führt diesbezüglich aus, dass die Auffassung vertreten werde, dass die Einrede der Unzuständigkeit nur bis zum Abschluss des Vorverfahrens im Rahmen der Frist zur Stellung von Beweisanträgen nach Art. 318 Abs.1 StPO gemacht werden könne. Die Wahrung dieses Rechts sei aber nur möglich, wenn der Beschuldigte auch über dieses Wissen verfügen könne, wer für eine Strafuntersuchung zustän- dig sei (Urk. 180 S. 3). 6.2. Im Vorverfahren können die Parteien von sich aus bei der verfahrensleiten- den Strafbehörde (Polizei, Übertretungsstrafbehörde, Staatsanwaltschaft) jeder- zeit die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit beantragen (Art. 109 f. StPO). Der An- trag, es sei das Verfahren an die zuständige Behörde weiterzuleiten, ist ausrei- chend. Die Partei ist nicht verpflichtet, die örtlich zuständige Behörde selbst zu bezeichnen, da dies die Strafbehörde von Amtes wegen tun muss (Art. 39 Abs. 1 StPO). Die Partei muss den Antrag unverzüglich, nachdem sie von den Gründen für die örtliche Zuständigkeit einer andern Strafbehörde Kenntnis erhält, stellen. An den Zeitpunkt sind für die Parteien keine allzu hohen Ansprüche zu stellen, da sie während des laufenden Vorverfahrens meist die Akten nicht umfassend ken- nen und zudem die Strafbehörde verpflichtet ist, die örtliche Zuständigkeit selbst zu prüfen. Immerhin kann aus dem nachweislich verspäteten Antrag auf die Ab-

- 12 - sicht einer missbräuchlichen Verschleppung des Verfahrens geschlossen werden. Dennoch kann der letztmögliche Zeitpunkt für den noch rechtzeitigen Antrag im Vorverfahren fixiert werden. Mit der Anzeige des Abschlusses der Untersuchung (Art. 318 StPO) erhält die Partei Kenntnis der gesamten Strafuntersuchung und der vollständigen Akten. Innert der Frist für Beweisanträge (Art. 318 Abs. 1 StPO) muss auch der Antrag zur Prüfung der örtlichen Zuständigkeit erfolgen. Im Straf- befehlsverfahren (Art. 352 ff. StPO) und im Übertretungsstrafverfahren (Art. 357 StPO) ist mit der Einsprache (Art. 354 StPO) der Antrag zur Prüfung der örtlichen Zuständigkeit zu stellen, der dann im Einspracheverfahren (Art. 355 StPO) geklärt werden kann. Im erstinstanzlichen Hauptverfahren (Art. 328 ff. StPO) können die Parteien somit die Gerichtsstandsfrage nicht mehr beurteilen lassen, weil der An- trag offensichtlich verspätet wäre (zum Ganzen BSK StPO-KUHN, 2. Aufl., N 4 f. zu Art. 41 StPO). 6.3. Es ist festzuhalten, dass die Einrede der Unzuständigkeit folglich offensicht- lich verspätet ist, wenn sie erst im gerichtlichen Verfahren, insbesondere im zweit- instanzlichen Verfahren erhoben wird. Eine solch eindeutig verspätete Geltend- machung ist mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht zu vereinbaren. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschuldigten dadurch ein recht- licher oder tatsächlicher Nachteil entstanden ist. Der Antrag der Verteidigung ist abzuweisen. II. Sachverhalt

1. Ausgangslage und Grundlagen der Beweiswürdigung

E. 5.1 Die Staatsanwaltschaft würdigte das Verhalten des Beschuldigten als üble Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB. Dieser Auffassung folgte auch die Vorinstanz. In der fraglichen Sprachnachricht an die unbekannte Drittperson be-

- 47 - zeichnete der Beschuldigte den Privatkläger 1 als "verdammter Verbrecher" und "Hochstapler" (siehe Urk. D5/4 S. 1). Mit der Bezichtigung, der Privatkläger 1 sei ein Verbrecher, wird die Behauptung aufgestellt, dieser habe sich kriminell verhal- ten. Wie die Vorinstanz zurecht darauf hinweist, handelt es sich beim Vorwurf strafrechtlich relevanten Verhaltens um eine ehrenrührige Tatsachenbehauptung (Urk. 125 S. 29 mit Verweis auf BGE 132 IV 112 E. 2.; BGer-Urteile 6B_918/2016 vom 28. März 2017 E. 6.5. und 6B_782/2014 vom 22. Dezember 2014 E. 2.5.2., jeweils m.w.H.). Die fragliche Tatsache ist dem Beweis zugänglich, wobei dieser einzig durch den Nachweis einer Verurteilung erbracht werden kann (BGE 132 IV 112 E. 4.2. = Pra 96 [2007] Nr. 73; 116 IV 39 E. 4.; BGE 106 IV 115 E. 2c. und BGer-Urteil 6B_1309/2019 E. 3.3.1.). Die Verwendung des Adjektivs "verdamm- ter" kommt in diesem Kontext keine eigenständige Bedeutung als Beschimpfung zu, sondern dient der Verdeutlichung der ehrverletzenden Tatsachenbehauptung, der Privatkläger sei ein Verbrecher. Bezüglich des Begriffs "Hochstapler" ist fest- zuhalten, dass dieser von rechtlich unerfahrenen Beschuldigten in einem untech- nischen Sinn verwendet wurde und sich aufgrund des gesamten Kontextes auf die Behauptung bezieht, der Privatkläger 1 gebe sich als Anwalt aus, ohne ein entsprechendes Diplom zu haben. Diese Bezeichnung als Hochstapler ist ohne Zweifel ehrenrührig und verletzt den Privatkläger 1 nicht nur in seinem beruflichen Ansehen, sondern auch in seinem Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein. Da die Äusserungen in der Sprachnachricht effektiv einer Drittperson übermittelt wurde, ist der objektive Tatbestand erfüllt. Der Beschuldigte verfasste und versendete die Nachricht vorsätzlich an die Drittperson, wobei ihm zumindest im Sinne einer Pa- rallelwertung in der Laiensphäre bewusst gewesen sein muss, dass sie zur Ruf- schädigung geeignet war, was im Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen zu bejahen ist (siehe Ziff. III./3.2.). Dies gilt auch für die Bezeichnung als "verdamm- ter Verbrecher", da ein solcher Vorwurf von einer Drittperson mit durchschnittli- chem Wissen ohne Weiteres als ehrenrührig aufgefasst würde.

E. 5.2 Der Wahrheitsbeweis gelingt dem Beschuldigten auch in diesem Fall nicht, da er nicht nachwies, dass der Privatkläger 1 wegen des ihm vom Beschuldigten vorgeworfenen Verhaltens verurteilt wurde. Wie aus der Übersetzung der inkrimi- nierten Sprachnachricht hervorgeht, sagte der Beschuldigte, der Privatkläger 1 sei

- 48 - kein Anwalt, er sei ein verdammter Verbrecher, ein Hochstapler. Es wurde bereits erwähnt, dass die inkriminierte Äusserung ebenfalls im Zusammenhang mit dem behaupteten Auftreten als Anwalt steht, in diesem Kontext ist der Vorwurf des Hochstaplers zu sehen. Bezüglich des Gutglaubensbeweises gelten daher die gleichen Überlegungen wie zu Sachverhaltsabschnitt 3. Es kann darauf verwiesen werden. Dem Beschuldigten gelingt auch betreffend den Anklagesachverhalt 5 der Gutglaubensbeweis. Der Beschuldigte ist daher der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB betreffend den Begriff Hochstapler nicht schuldig und ist frei zusprechen. Betreffend die Bezeichnung als Verbrecher gelingt dem Beschul- digten dagegen der Gutglaubensbeweis nicht, war ihm doch bekannt, dass keine Verurteilung des Privatklägers 1 in diesem Zusammenhang ergangen war.

6. Anklagesachverhalt 6: Nachrichten im WhatsApp-Chat "Beweiss" (Urk. 91 S. 5) 6.1. Die vom Beschuldigten im WhatsApp-Chat "Beweiss" abgesetzten Nachrich- ten zum Nachteil der Privatklägerin 2 würdigte die Staatsanwaltschaft als üble Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB und als Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB. Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschuldigte sich nicht straf- bar gemacht habe, wenn er der Privatklägerin 2 gewünscht habe, sie solle den Coronavirus bekommen. Gleich verhalte es sich mit seiner Aussage, sie habe keine Moral (Urk. 125 S. 27). Für die weiteren Aussagen ("verdammte Dumme"; "Tochter einer Schlampe"; "verdammte Schlampe"; "Tochter einer verdammten Mutter" und "billige Strassenschlampe") sprach sie den Beschuldigten wegen ein- facher Beschimpfung schuldig (Urk. 125 S. 27 f.). 6.2. Die einzelnen Aussagen sind in ihrem gesamten Kontext zu betrachten. Vorwegzunehmen ist, dass der Vorhalt, jemand sei nerven- oder geisteskrank, nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich keine moralisch verwerf- liche, den Ruf als ehrbarer Mensch herabsetzende Tatsache darstellt, da eine be- troffene Person für ihre Erkrankung nicht verantwortlich ist. Der Ehrverletzung macht sich indessen schuldig, wer psychiatrische Fachausdrücke nach laienhaf- tem Sprachgebrauch dazu missbraucht, jemanden als charakterlich minderwertig hinzustellen und dadurch in seiner persönlichen Ehre herabzuwürdigen (zum

- 49 - Ganzen BGer-Urteil 6B_463/2019 vom 6. August 2019 E. 4.4.; BGE 96 IV 55 E. 3a. und 93 IV 20 E. 1., je m.w.H.; PK StGB-TRECHSEL/LEHMKUHL, 4. Aufl, N 8 zu Art. 173 StGB). Bei der Bezeichnung "krank im Kopf" handelt es sich nicht um einen Fachausdruck aus der Medizin, um einen pathologischen Zustand zu be- schreiben. Es ist jedoch aus den übrigen und unmittelbar folgenden Nachrichten im Chat klar erkennbar (siehe sogleich Ziff. III./6.4. ff.), dass der Beschuldigte die Formulierung verwendete, um die Privatklägerin 2 als charakterlich minderwertige Person darzustellen und sie in ihrer sittlichen Ehre herabzusetzen. Auch seine Aussage, sie solle zum Psychologen gehen, kann nicht als ernstgemeinte Anre- gung verstanden werden und ist als Beleidigung aufzufassen. Fraglich ist, ob es sich um ein reines oder gemischtes Werturteil handelt. Grundsätzlich ist eine Geisteskrankheit eine dem Beweis zugängliche Tatsache. Allerdings ist erneut der Gesamtkontext zu berücksichtigen, welcher den Aussagen des Beschuldigten zugrunde liegt. In seinen Nachrichten ist keine Kohärenz erkennbar. Er springt in- haltlich von einem Punkt zum nächsten und verwendet etliche Begriffe in zwei verschiedenen Sprachen, um die Privatklägerin 2 in ihrer Ehre anzugreifen. Ein logisch nachvollziehbarer Grund, weshalb die geistige Gesundheit der Privatklä- gerin 2 neutral betrachtet als beeinträchtigt anzusehen sei, geht aus seinen Aus- sagen nicht hervor. Es erschiene deshalb verfehlt, ein gemischtes Werturteil an- zunehmen. In objektiver Hinsicht liegt damit eine Beschimpfung in Form eines rei- nen Werturteils vor. Subjektiv steht ausser Frage, dass der Beschuldigte sich der Ehrenrührigkeit bewusst war. Es ging ihm gerade darum, die Privatklägerin 2 nie- derträchtig darzustellen. 6.3. Der Vorhalt, die Privatklägerin 2 habe keine Moral ("FALLS DASS DU, 20 RAPPEN MORAL HÄTTEST WÜRDEST […]" und "LEIDER DEIN MORAL HAT KEIN GRENZWERT […]") tangiert erneut den strafrechtlich zu schützenden Ehr- bereich der Privatklägerin 2. Er ist vergleichbar mit jenem, welcher dem BGE 74 IV 98 zugrunde lag. Dabei wurde die Aussage "Sie sind kein Ehrenmann" als Be- schimpfung aufgefasst, wobei aufgrund der konkreten Umstände von einem ge- mischten Werturteil ausgegangen wurde. Im Verhältnis zu den weiteren Aussagen des Beschuldigten scheint es jedoch nicht angemessen, den Vorwurf der gerin- gen Moral eine eigenständige Bedeutung zukommen zu lassen. Ferner ist zu be-

- 50 - zweifeln, ob bereits derart geringfügige Angriffe aus heutiger Perspektive noch geeignet sind, die Ehre einer Person zu verletzen. 6.4. Die übrigen Bezeichnungen, welche der Beschuldigte gegenüber der Privat- klägerin 2 verwendete, zielen fast alle in die gleiche Richtung. Entweder bezeich- nete er sie selbst in einer Form als Schlampe oder verwendete diesen Begriff in Bezug auf ihre Mutter. Sodann schrieb er, dass sie eine verdammte Dumme und die Tochter einer verdammten Mutter sei. Dass diese Ausdrücke aus Sicht einer objektiven Drittperson geeignet sind, den Ruf einer Person, als ehrbarer Mensch angesehen zu werden, zu verletzen, bedarf keiner weiteren Erläuterung. Zumin- dest in Bezug auf die vom Beschuldigten verwendeten Begriffe "PROSTITUTA" und "HIJA DE LA GRAN PUTA" bzw. "HIJA DE LA GRAN PUTASA" stellt sich je- doch die Frage, ob sie sich auf Tatsachen beziehen und damit gemischte Wertur- teile darstellen, die in einem späteren Schritt dem Entlastungsbeweis zugänglich wären (siehe BSK StGB-RIKLIN, 4. Aufl., N 15 zu Art. 177 StGB). Die Vorinstanz hat dies verneint, da aus dem Gesamtzusammenhang der Nachrichten mit hinrei- chender Klarheit hervorgehe, dass der Beschuldigte mit seinen Worten versucht habe, seine Missachtung gegenüber der Privatklägerin 2 kundzutun. Die Ausdrü- cke habe er im Sinne beleidigender Schimpfworte gebraucht, weshalb es sich um reine Werturteile handle (Urk. 125 S. 28). Dieser Ansicht ist beizupflichten. Aus den Aufnahmen des WhatsApp-Chats ist ersichtlich, dass der Beschuldigte völlig willkürlich und in unmittelbarer zeitlicher Abfolge unterschiedliche Begriffe ver- wendete, die in keinem rationalen Zusammenhang stehen. Er bezog sich in keiner Weise auf die berufliche Stellung der Privatklägerin 2. Die benutzten Wörter wa- ren Ausdruck seiner Verachtung gegenüber ihr als Mensch, was sich auch aus der Formulierung billig bzw. "[…]DE BARRIO DEBAJO MUNDO[…]" und ver- dammte bzw. "MALDITA" ergibt. Die Aussagen sind darauf ausgerichtet, die Pri- vatklägerin 2 beschimpfend zu beleidigen, was sich auch in der Verwendung von Grossbuchstaben zeigt.

E. 5.3 Der Beschuldigte rechtfertigte sich anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. September 2020 damit, dass jeder betreiben dürfe. Der Privatkläger 1 habe ihn schliesslich auch betrieben. Er frage sich, warum dieser die Betreibung, die er gegen ihn eingereicht habe, nicht beigelegt habe. Er habe das Schlichtungsgesuch gestellt wegen dem ganzen Stress, den ihm der Privat- kläger 1 bereite (Urk. 55 S. 11). Zu jenem Zeitpunkt gab der Beschuldigte an, dass das Verfahren hängig sei. Er habe eine Klagebewilligung selbst abgeholt und bereite eine "Anklage" vor (Urk. 55 S. 11). Auch gegenüber der Vorinstanz bestätigte der Beschuldigte, die Dokumente beim Friedensrichteramt eingereicht zu haben. Jeder dürfe eine Betreibung einleiten. Der Privatkläger 1 habe ihn auch betrieben. Dann habe er das Gegenteil gemacht. Deshalb müsse der Privatkläger 1 am 29. Juni 2021 in Zürich vor Gericht erscheinen. Die Vorladung sei schon an- gekommen (Prot. I S. 12).

E. 5.4 Bei dieser Ausgangslage bestehen keine Zweifel, dass das Schlichtungsge- such zusammen mit dem erwähnten Zahlungsbefehl durch den Beschuldigten beim Friedensrichteramt, Kreise ... und ..., eingereicht wurde. Der äussere Sach- verhalt gemäss Anklageschrift ist daher erstellt.

6. Vorwurf der üblen Nachrede zum Nachteil des Privatklägers 1 durch Sprachnachricht im Sommer 2020 (Anklagesachverhalt 5) 6.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 25. Januar 2021 weiter vorgeworfen, er habe eine Sprachnachricht an eine nicht näher bekannte Drittper- son geschickt, welche sowohl ihn als auch den Privatkläger 1 gekannt habe. In der Nachricht habe er den Privatkläger 1 auf Spanisch als "verdammter Verbre- cher" und "Hochstapler" bezeichnet. Der Beschuldigte habe damit in Kauf ge- nommen, den Privatkläger 1 in seinem Ruf und seinem Gefühl, ein ehrbarer Mensch zu sein, gegenüber der unbekannten Drittperson herabzusetzen (Urk. 91 S. 4). 6.2. Der Privatkläger 1 liess die Nachricht der Staatsanwaltschaft per E-Mail zu- kommen (Urk. D5/1). Die Nachricht wurde auf DVD gespeichert, zu den Akten

- 25 - genommen (Urk. D5/3) und von einer Dolmetscherin übersetzt (Urk. D5/4). Die ausschlaggebende Passage der Nachricht lautet wie folgt: auf Spanisch: "[…] Conjánlo como ustedes quieran toditos juntos, por que toditos ustedes saben, una que el no es abogado y dos que es un maldito delincuente. Un estafador de gente, ustedes todi- tos lo saben!! […]" Übersetzung durch Dolmetscherin auf Deutsch (Urk. D5/4 S. 1): "[…] Nehmt es wie ihr wollt, alle zusammen, denn ihr alle weisst, erstens, dass er kein An- walt ist und zweitens, dass er ein verdammter Verbrecher ist. Ein Hochstapler, das wisst ihr alle![…]" 6.3. Der Beschuldigte bestätigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 21. September 2020, dass es sich um seine Stimme in der Nachricht handle und er den Privatkläger 1 gegenüber einer Drittperson als "maldito de- lincuente" und "estafador de gente" bezeichnet habe. Er übersetzte diese Begriffe selbst mit "verdammter Verbrecher" und "Betrüger" (Urk. 55 S. 12). Nach einer Erklärung dafür gefragt, erklärte der Beschuldigte (Urk. 55 S. 12): "Ja, Meinungs- freiheit, na und? Ich habe das mit einer Drittenperson geredet, was hat das mit dieser ganzen Sache zu tun? […] Erstens: Das habe ich einer Privatperson ge- schickt und zweitens: das hat nichts mit dieser ganzen Sache zu tun." 6.4. Schlussendlich steht mit rechtsgenüglicher Sicherheit fest, dass der Be- schuldigte der nicht weiter bekannten Person die fragliche Nachricht sendete. Da- ran ändert auch der gegenüber der Vorinstanz geäusserte Einwand, dass es kei- nen Beweis hierfür gebe (Prot. I S. 12), nichts. Eine solche Aussage kann bei die- ser Beweislage nur als Schutzbehauptung verstanden werden. Der Anklagesach- verhalt ist mithin erstellt.

7. Vorwurf der üblen Nachrede und Beschimpfung zum Nachteil der Privatklä- gerin 2 vom 21. Juli 2020 (Anklagesachverhalt 6)

E. 7 Jahren. Er spricht von Anschlägen des Beschuldigten auf seine Moral, seinen Ruf, seine Ehre und seinen Ruhm (Urk. 137 S. 2). Dieser Tendenz zur Dramati- sierung ist bei der Würdigung seiner Aussagen Rechnung zu tragen. Bei der Pri- vatklägerin G._____ (nachfolgend Privatklägerin 2) ist darauf hinzuweisen, dass sie mit dem Beschuldigten in einer partnerschaftlichen Beziehung war und seit dem Sommer 2016 von ihm getrennt lebt (siehe Urk. D6/6 S. 2). Sie erklärte, mit

- 15 - dem Beschuldigten ein gemeinsames Kind zu haben, wobei dieser bezweifle, der Vater des gemeinsamen Kindes zu sein und im Rahmen einer gerichtlichen Ver- einbarung ein DNA-Test vorgesehen wurde (Urk. D6/6 S. 2 f.). Der Beschuldigte bestätigte, bis 2010 mit der Privatklägerin 2 verheiratet gewesen zu sein, wobei er aufgrund der Probleme kaum noch Kontakt zu seinem Kind pflege (Urk. 103/3/3 S. 7). Damit zeigt sich, dass die Privatklägerin 2 in einem familiären Konflikt mit dem Beschuldigten steht. Wie die Vorinstanz jedoch zutreffend aufzeigte (Urk. 125 S. 10), sind für den Vorwurf im Zusammenhang mit der Privatklägerin 2 hauptsächlich Sachbeweise ausschlaggebend. Schliesslich ist betreffend den Pri- vatkläger 3 festzuhalten, dass dieser den Beschuldigten vor dem mutmasslichen Delikt nicht kannte. Zwar konstituierte er sich als Zivilkläger (siehe Urk. 103/8/2), doch spricht dies allein grundsätzlich nicht für eine reduzierte Glaubwürdigkeit.

E. 7.1 Gemäss der Anklageschrift vom 25. Januar 2021 habe der Beschuldigte am

21. Juli 2020 in einem WhatsApp-Chat mit dem Titel "Beweiss", an welchem die Privatklägerin 2 und diverse Familienmitglieder des Beschuldigten teilhatten, di-

- 26 - verse Nachrichten geschrieben. Unter anderem habe er geschrieben, die Privat- klägerin 2 habe "keine Moral", sei "krank im Kopf" und solle zum Psychologen ge- hen. Weiter bezeichnete er die Privatklägerin 2 auf Spanisch als "verdammte Dumme", "Tochter einer Schlampe", "verdammte Schlampe", "Tochter einer ver- dammten Mutter", und "billige Strassenschlampe". Schliesslich habe er noch ge- schrieben, er wünsche sich, dass die Privatklägerin 2 den Coronavirus bekomme. Der Beschuldigte habe damit die Privatklägerin 2 in ihrem Ruf und ihrem Gefühl, ein ehrbarer Mensch zu sein, direkt und gegenüber den Mitgliedern dieses Grup- penchats herabsetzen wollen (Urk. 91 S. 5).

E. 7.2 Die Privatklägerin 2 legte Bildaufnahmen des WhatsApp-Gruppenchats bei der Erhebung ihrer Strafanzeige ins Recht (Urk. D6/3/1 und Urk. D6/1 S. 4). Ne- ben dem Beschuldigten als Administrator und der Privatklägerin 2 waren schein- bar drei weitere Personen Teilnehmer dieser Gruppe (siehe Urk. D6/3/1 S. 7). Aus den Aufnahmen geht hervor, dass der Beschuldigte die Gruppe am Dienstag,

21. Juli 2020, die Gruppe "Beweiss" erstellte und die Privatklägerin 2 zur Chat- gruppe hinzufügte. Danach begann er – mehrheitlich in Grossbuchstaben – länge- re Nachrichten in den Chat zu schreiben. Er schrieb um 19.31 Uhr "FALLS DASS DU, 20 RAPPEN MORAL HÄTTEST WÜRDEST SCHON LANGE DIR IN ETWAS ANDERES BESCHÄFTIGEN. LEIDER DEIN MORAL HAT KEIN GRENZWERT VERSUCHT ERKLÄREN WER IST DEN VATER VON Q._____ DENKE BIN GE- NUA RECHTZEITIG WEG VON THALWIL, MIT WELCHE BEHAUPTUNGEN KOMMST DU MIT DEN NEUE […] IDEE […], MAN MUSS RICHTIG KRANK VON KOPF SEIN UM SOLCHE BLÖDSINN DRAUF KOMMEN. MEINEN EMPFEHLEN FÜR DICH … GEH ZUM PSYCHOLOGEN SONST WIRD BEI DIR IMMER WIE- DER DAS GLEICHEN WIEDERHOLEN. MÄNNER WERDE DIR IMMER WIEDER VERLASSEN […]" (siehe Urk. D6/3/1 S. 1). Nach 19.50 Uhr fügte der Beschuldig- te gemäss den Bildaufnahmen "…" und die Nummer "…" hinzu. Danach verfasste er weitere Nachrichten auf Spanisch. Ab 22.15 Uhr schrieb er "ESTA MALDITA ESTUPIDA SIEMPRE METIENDO A LOS DEMAS EN BOCHINCHE" und "[…] ESTA HIJA DE LA GRAN PUTA […] MALDITA HIJA DE LA GRAN PUTA […]" (siehe Urk. D6/3/1 S. 2). Im Anschluss wiederholt er seine bisherigen Aussagen auf Spanisch (siehe Urk. D6/3/1 S. 2). Dann änderte er das Gruppenbild und

- 27 - schrieb um 23.25 Uhr "Esta MALDITA prostituta DISCOTECA DE BARRIO BAJO SOLO MOLESTANDO LA MALDITA VIDA SIGA SU MALDITA VIDA Y DEJE LA OTRA PERSONA TRANQUILA MALDITA PROSTITUTA DE BARRIO DE BAJO MUNDO" (Urk. D6/3/1 S. 2 f.). Am Mittwoch, dem 22. Juli 2020, wiederholte der Beschuldigte – teilweise mehrfach – seine Nachrichten (Urk. D6/3/1 S. 3). Als letzte Nachricht an diesem Tag sendete er um 20.10 Uhr die Nachricht "Hija de tu MALDITA MADRE NO QUIERO VER MAS AL NIÑO MALDITA PROSTITUTA DE BARRIO BAJO, COMO ME GUSTARIA QUE CONTRAJERAS EL CORONA- Virus HIJA DE LA GRAN PUTASA" (Urk. D6/3/1 S. 6).

E. 7.3 In der polizeilichen Einvernahme vom 8. September 2020 wurde dem Be- schuldigten vorgehalten, er habe ca. zwischen 21. Juli 2020 und 12. August 2020 ehrverletzende Nachrichten in einem Gruppenchat auf WhatsApp zum Nachteil der Privatklägerin 2 geäussert. Dem entgegnete er mit dem Wort "Meinungsfrei- heit" (Urk. D6/5 S. 2). Es sei keine Nachricht gewesen, das sei ein Brief gewesen. Das sei keine Gruppe, das sei seine Familie (Urk. D6/5 S. 2). Mit den konkret verwendeten Nachrichten konfrontiert, meinte der Beschuldigte, er habe mit sei- ner Familie darüber geredet. Auf die Frage, ob er den Gruppenchat erstellt habe, antwortete er: "Ja na und? Wo ist das Problem […], das ist meine Familie. Das ist Meinungsfreiheit" (Urk. D6/5 S. 2). Auch gegenüber der Staatsanwaltschaft berief sich der Beschuldigte auf die Meinungsfreiheit. Er fragte, seit wann es strafbar sei, das zu sagen. So viele bekämen die Grippe. Zudem frage er sich, warum die Privatklägerin 2 noch in der Gruppe sei. Sie hätte ja einfach rausgehen können (Urk. 55 S. 17). So etwas habe er nie geschrieben. Er wolle vorausschicken, dass die Privatklägerin 2 einen Vaterschaftstest bezahlen müsse. Sie spreche von Ehr- verletzung, aber sie habe keine Ehre. Sie habe auch mit seinem Cousin geschla- fen. Das sei der Grund, wieso sie einen DNA-Test machen müssten (Urk. 55 S. 18).

E. 7.4 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. September 2020 führte die Privatklägerin 2 aus, dass sie nicht wisse, was den Beschuldigten im Juli 2020 geritten habe. Er habe einen Gruppenchat erstellt, in welchem sie und einige Mitglieder seiner Familie aus R._____ gewesen seien. Es habe keinen

- 28 - Auslöser für diese Nachrichten gegeben. Es sei nicht so gewesen, dass sie vor- gängig Streit gehabt hätten. Sie habe sich bei ihrer Anwältin erkundigt, was sie tun könne. Diese habe gemeint, dass die Möglichkeit bestünde, eine Strafanzeige wegen Beschimpfung etc. einzuleiten (Urk. D6/6 S. 3). Der Auslöser sei wahr- scheinlich gewesen, dass es immer sehr schwierig gewesen sei, die Besuchs- rechte abzumachen. Bei der Ausübung des Besuchsrechts sei es immer wieder zu Diskussionen wegen diesem DNA-Test gekommen (Urk. D6/6 S. 3).

E. 7.5 Die in der Anklageschrift festgehaltenen Nachrichten zum Nachteil der Pri- vatklägerin 2 mit dem Inhalt "keine Moral", "krank im Kopf", "solle zum Psycholo- gen gehen", "verdammte Dumme" ("MALDITA ESTUPIDA"), "Tochter einer [gros- sen] Schlampe" ("HIJA DE LA GRAN PUTA"), "Tochter einer verdammten Mutter" ("Hija de tu MALDITA MADRE"), "billige Strassenschlampe" (PROSTITUA DE BARRIO DE BAJO) und sein Wunsch, sie solle den Coronavirus bekommen ("ME GUSTARIA QUE CONTRAJERAS EL CORONA-Virus") sind durch die Bildauf- nahmen des WhatsApp-Chats belegt. Der Beschuldigte machte zwar wider- sprüchliche Angaben darüber, wer sich genau im Chat befand, doch ist aufgrund der Bildaufnahmen eindeutig, dass die Privatklägerin 2 Teilnehmerin im Chat war und die Ausdrücke gegen sie gerichtet waren. Dies gab er schlussendlich auch zu, indem er vorbrachte, sie hätte den Chat jederzeit verlassen können. Folglich ist der Anklagesachverhalt erstellt. Auf die Einwände des Beschuldigten hinsicht- lich der Meinungsfreiheit und die subjektiven Elemente ist bei der rechtlichen Würdigung einzugehen.

8. Vorwurf der einfachen Körperverletzung und Sachbeschädigung zum Nach- teil des Privatklägers 3 vom 22. Februar 2021 (Anklagesachverhalt 7) 8.1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wirft dem Beschuldigten in ihrer Nach- tragsanklage vom 17. März 2021 vor, er habe am 22. Februar 2021, um ca. 9.50 Uhr, an der D._____-Strasse 1 bei der Druckerei S._____ in E._____ anlässlich einer verbalen Diskussion dem Privatkläger 3 unvermittelt einmal mit der Hand (mutmasslich mit der zur Faust geballten Hand) ins Gesicht geschlagen. Durch den Schlag habe sich dieser einen Nasenbeinbruch und einen Jochbeinbruch links zugezogen. Dem Beschuldigten sei bewusst gewesen, dass ein Schlag mit

- 29 - der Hand ins Gesicht geeignet gewesen sei, beim Privatkläger 3 die genannten Verletzungen hervorzurufen, welche er mit seinem Tun zumindest in Kauf ge- nommen habe. Durch den Schlag sei zudem die Brille des Privatklägers 3 zu Bo- den gefallen und beschädigt worden. Ein Glas sei aus dem Brillengestell gefallen, während das andere zerkratzt worden sei. Daraus sei ein Sachschaden von Fr. 793.– resultiert, was der Beschuldigte mit seinem Verhalten zumindest billi- gend in Kauf genommen habe (Urk. 103/14 S. 2). Die Verteidigung bringt vor, dass es zwar unbestritten sei, dass der Beschuldigte sich an diesem Tag zum Lehrbetrieb seines Sohnes begeben habe. Dies genüge nicht, um den Beschul- digten als Täter zu betrachten. Es bestünden deshalb unüberwindbare Zweifel an der Täterschaft (Urk. 180 S. 5). 8.2. Gemäss dem ambulanten Notfallbericht des Seespitals Horgen vom

22. Februar 2021 habe beim Privatkläger 3 eine leichtgradig nach rechts deviierte, mehrfragmentäre Nasenbeinfraktur mit Beteiligung des Nasenseptums und eine Fraktur der Lamina papyracea der Orbita links mit Prolaps von etwas orbitalem Fettgewebe und Weichteilemphysem vorgelegen (Urk. 103/5/1 S. 2). Aus dem ärztlichen Bericht der Praxisklinik Urania vom 4. März 2021 geht hervor, dass beim Privatkläger eine relevante Nasenatmungsbehinderung nach Nasen- und Septumsfraktur sowie Vernarbung der Nasenklappe diagnostiziert wurde. Es be- stehe ein Zustand nach Rohheitsdelikt mit Faustschlag im Gesicht. Die Schwel- lung sei noch bestehend und der Privatkläger 3 habe eine anhaltende Nasenat- mungsbehinderung sowie ein schmerzhaftes Mittelgesicht. Es liege eine deutliche Druckdolenz und Schmerzen im Bereich des gesamten Mittelgesichts mit Punk- tum maximum über der Nasenpyramide und der Nasenspitze vor. Diese Erschei- nungen seien kausal eindeutig als Folge des angegebenen Traumas einzuordnen (Urk. 103/5/6 S. 1 f.). Schliesslich wird im eingeholten ärztlichen Befund des See- spitals Horgen bestätigt, dass am 22. Februar 2021 eine mehrfragmentäre Na- senbeinfraktur mit Beteiligung des Nasenseptums und ein Bruch der Augenhöhle diagnostiziert worden sei. Anzeichen einer Selbstverletzung hätten nicht bestan- den. Eine unmittelbare Lebensgefahr habe ebenfalls nicht bestanden. Das Verlet- zungsmuster stimme mit der Anamnese (Faustschlag ins Gesicht/auf das linke Auge) überein (Urk. 106 S. 1 und S. 3). Gestützt auf diese Grundlagen sind die

- 30 - Verletzungen des Privatklägers, welche in der Nachtragsanklage geschildert wur- den, erstellt. Gleiches gilt für die Beschädigung der Brille, für welche eine Rech- nung der Fielmann AG vom 22. Februar 2021 in der Höhe von Fr. 793.– vom Pri- vatkläger 3 eingereicht wurde (Urk. 103/5/7). Sowohl zum Verletzungsbild als auch der beschädigten Brille liegen Fotografien vor (Urk. 103/6/1). Da zudem eine Selbstbeibringung nach dem ärztlichen Befund ausgeschlossen werden kann, bleibt einzig noch zu prüfen, ob es sich beim Täter um den Beschuldigten handel- te. 8.3. In der polizeilichen Einvernahme vom 22. Februar 2021 (Urk. 103/4/1) er- klärte der Privatkläger 3, dass "der Herr" angerufen habe. Er wisse nicht, um was es gehe. Es gehe ihn auch nichts an. Es sei eine Sache zwischen dem Herren, dessen Stiefsohn und Herrn T._____. Er habe den Anruf entgegengenommen und ihn unterbrochen, da er nicht gewusst habe, um was es gehe. Er habe den Anruf dessen Sohn geben wollen, aber er müsse selber aufgelegt haben. Dann habe er T._____ [T._____] angerufen. Dieser habe ihm gesagt, sie sollten nicht aufmachen und den Herren nicht hereinlassen, weil dieser ein Hausverbot habe. Sie hätten gesehen, wie der Herr vor dem Laden herumgestanden sei. Irgend- wann habe er hinaufgeschaut und ihn nicht mehr gesehen. Deshalb habe er sich gedacht, er könne nun hinten raus zum Rauchen gehen. Als er zur Türe hinaus- gegangen sei, sei der Herr angelaufen gekommen. Es sei hin und her gegangen und er habe ihm erneut gesagt, er solle das mit T._____ klären und diesen anru- fen, weil er nur angestellt sei und nicht wisse, um was es gehe. Dann habe der Herr ihm vorgeworfen, er habe diesem das Telefon aufgelegt. Der Privatkläger 3 schilderte sodann, dass er sich habe umdrehen wollen, als der Schlag gekommen sei. Dann sei der Herr glaublich davongerannt. Er sei nicht darauf gefasst gewe- sen, habe ihn nicht mehr angeschaut und habe sich umdrehen wollen (Urk. 103/4/1 S. 2). Zu diesem Zeitpunkt gab der Privatkläger 3 an, dass er die Person, die ihn geschlagen habe, nicht persönlich kenne. Sie sei dunkelhäutig und ca. 1.70 bis 1.80 m gross gewesen. Er habe glaublich Jeans und einen hellen Mantel angehabt, der etwas oberhalb der Knie geendet habe (Urk. 103/4/1 S. 2). Als dem Privatkläger 3 ein Fotobogen potenzieller Täter (Anhang zu Urk. 103/4/1)

- 31 - vorgelegt wurde fand zwischen der einvernehmenden Polizeibeamtin und ihm fol- gender Austausch statt (siehe zum Ganzen Urk. 103/4/1 S. 3): "Erkennen Sie den Mann unter den Bildern auf diesem Foto- bogen? Es ist die 1. Nein, es ist die 5. Sagen Sie, es ist die 1 oder die 5? Ich meine, es ist die 5. Wieso meinten Sie zunächst die Nr. 1? Wegen dem Schnauz. Mir ist auf den ersten Blick dieser aufgefallen. Wie sicher sind Sie sich bei der Nr. 5? Ganz sicher. Er ist zwar schlänker im Gesicht heute und hat einen Schnauz. Was macht Sie bei der Nr. 5 so sicher? Den Bereich um den Mund und den Kiefer." Beim Bild Nr. 5 handelte es sich um eine Aufnahme des Beschuldigten. Im Weite- ren erläuterte der Privatkläger 3, dass er nicht wisse, ob die Hand offen oder zu gewesen sei. Es habe einfach einen Schlag gegeben (Urk. 103/4/1 S. 3). Auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. März 2021 schilderte der Privatkläger 3 im Wesentlichen den gleichen Ablauf wie zuvor (Urk. 103/4/2). Sein Chef T._____ und der Beschuldigte hätten wegen irgendetwas eine Diskus- sion gehabt. Er habe nicht gewusst, um was es gegangen sei. Im Nachhinein ha- be er erfahren, dass es darum gehe, dass der Beschuldigte kein Sorgerecht [für seinen Sohn] habe. Es sei offenbar darum gegangen, ob er 70% oder 80% vom RAV erhalten würde. Der Beschuldigte sei vor dem Geschäft gestanden. Sein Chef habe ihm gesagt, er habe alles schon geregelt. Sie sollten den Beschuldig- ten nicht hineinlassen. Dann habe der Beschuldigte im Geschäft angerufen. Er habe diesen Anruf entgegengenommen. Er habe den Anruf an den Sohn des Be- schuldigten weitergeleitet. Dieser mache bei ihnen eine Lehre. Als er, der Privat- kläger 3, die Türe geöffnet und sich die Zigarette angezündet habe, sei der Be-

- 32 - schuldigte um die Ecke gekommen. Dieser habe begonnen mit ihm zu sprechen und gesagt, was er wolle. Er habe ihm gesagt, er wisse nicht, um was es gehe. Der Chef werde später nach unten kommen. Der Beschuldigte habe immer auf ihn eingesprochen. "Ausdrucken" und er wolle das jetzt. Er habe seine Zigarette ausgedrückt und sei bei der Türe gestanden. Er habe wieder hineingehen wollen und in diesem Moment habe der Beschuldigte zugeschlagen. Er glaube, der Be- schuldigte sei davongerannt und sein Sohn ihm nachgerannt. Er habe sich umge- dreht und während der Drehung sei ein gewaltiger Schlag gekommen. Er habe weder die Hand gesehen noch sonst etwas. Ob die Hand des Täters offen oder geschlossen gewesen sei, wisse er nicht. Sie müsse geschlossen gewesen sein, aufgrund der Verletzungen, die er erlitten habe. Das hätten sie auch im Spital ge- sagt. Der Treffer habe sich wie ein Faustschlag angefühlt (Urk. 103/4/2 S. 3 f.). Während der Einvernahme wurde der Privatkläger 3 aufgefordert, sich umzudre- hen und den Beschuldigten anzuschauen, worauf er bekräftigte, dass dieser der- jenige sei, der ihn geschlagen habe (Urk. 103/4/2 S. 6). Auf Ergänzungsfragen des Beschuldigten erläuterte der Privatkläger 3, er habe gemeint, dass der Be- schuldigte einen Bart gehabt habe, weil wenn jemand dermassen eins "auf die Nuss" erhalte, wie er das erhalten habe, habe er ein Durcheinander auf dem Poli- zeiposten. Ihm sei es dort nicht gut gegangen. Er habe nur noch ein Brillenglas gehabt. Es sei nicht alltäglich, dass man "eins auf die Nase" erhalte. Es treffe zu, dass sein Chef [T._____] der Mann der Mutter von U._____ sei (Urk. 103/4/2 S. 7). Die Darstellung des Privatklägers 3 ist schlüssig und der darin wiedergegebene Ablauf des Vorfalls überzeugt in seiner Stringenz. Die – sehr – kurze Unsicherheit beim vorgelegten Fotobogen konnte er auch nachvollziehbar damit begründen, dass er sich auf den Schnauz auf dem Bild Nr. 1 konzentrierte. Die Sicherheit, mit welcher er anschliessend an der Täterschaft des Beschuldigten festhielt, er- scheint vor dem Hintergrund, dass er diesen zuvor gar nicht kannte, zuverlässig. Es leuchtet auch ein, dass er aufgrund des Schlages in seiner visuellen Wahr- nehmung nach der Tat eingeschränkt war. Den eigentlichen Tatvorgang mit dem Rauchen, dem Umdrehen und dem darauffolgenden Schlag beschrieb er sodann konstant identisch und aus einer unmittelbaren Perspektive.

- 33 - 8.4. Der Beschuldigte bestritt konstant, den Privatkläger 3 ins Gesicht geschla- gen zu haben (Urk. 103/3/1 S. 1; Urk. 103/3/2 S. 3 und Urk. 103/3/3 S. 3). Auf den Privatkläger 3 und dessen Vorgesetzten T._____ angesprochen, meinte der Be- schuldigte gegenüber der Polizei, er kenne keine dieser Personen. Es seien die Geliebten seiner Frau. Sein Sohn arbeite dort. Seit Dezember habe er versucht, dieses Papier zu bekommen (Urk. 103/3/1 S. 1). Auf die Frage, ob er am Vortag einem Mann in E._____ einen Schlag ins Gesicht verpasst habe, antwortete er mit "Wann?". Nach entsprechendem Vorhalt präzisiert er, er habe um 9.00 Uhr die Polizei angerufen, er habe gar nicht um 10.00 Uhr dort sein können. Er sei in Zürich gewesen. Er könne sich nicht erinnern, wo genau. An der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 24. Februar 2021 gab der Beschuldigte an, dass er zwei Söhne habe, U._____ A._____ und V._____ (Urk. 103/3/2 S. 2). Auf ent- sprechende Fragen bestätigte er, dass U._____ eine Lehre bei S._____ mache und diese ihre Räumlichkeiten an der D._____-Strasse 1 in E._____ habe. T._____ kenne er nicht. Er habe nicht gewusst, dass sein Sohn dort studiere. Er habe nur die Ausbildungsbestätigung gewollt. Auf Nachfrage gab er an, mit T._____ per Telefon und per E-Mail Kontakt gehabt zu haben, er kenne diese Person aber nicht persönlich. Er habe die Polizei angerufen und die habe gesagt, es sei nicht ihre Sache. Er habe bei beiden Telefonaten eine Minute lang geredet. Er sei nach dem Gespräch nicht wütend gewesen, da er diese Person gar nicht gekannt habe. Den Privatkläger 3 kenne er nicht. Als er per Telefon dort angeru- fen habe, habe man ihm gesagt, dass man ihm ein Hausverbot aufzwingen wolle, obwohl man ihn nicht kenne (Urk. 103/3/2 S. 3). Er habe aufgelegt. Er habe die Polizei angerufen, diese sei nicht gekommen und er sei dann nach Hause. Auf die Frage, warum der Privatkläger 3 ihn beschuldigen solle, wenn dessen Vorwurf nicht stimme, entgegnete er "wieso machen sie ein Hausverbot, wenn sie mich nicht kennen". Der Mann sei der Partner seiner Ex-Frau, deshalb wolle dieser die Bestätigung nicht geben. Er sei selbst noch nie in dem Laden gewesen und habe nicht gewusst, dass sein Sohn dort lerne. Die Adresse der S._____ habe er vom Grossvater seines Sohnes erhalten. Dies, um ihnen zu schreiben und die Arbeits- bestätigung seines Sohnes zu erhalten. Der Privatkläger 3 habe zuerst gemeint, dass er die Nummer 1 auf dem Fotobogen gewesen sei und angeblich einen

- 34 - Schnurrbart gehabt habe, obwohl er keinen habe, und dann habe dieser gesagt, dass er ihn nicht kenne und habe ihn dann auf einem Foto erkannt. Der Privatklä- ger 3 sage auch, man habe ihm die Brille kaputtgeschlagen. Er habe aber gar keine Verletzungen an den Händen. Er könne nicht rennen, denn er habe ein Problem mit der Wirbelsäule. Er könne dies mit ärztlichen Zeugnissen beweisen (Urk. 103/3/2 S. 4). Auf Vorhalt des Fotobogens zur Örtlichkeit (Urk. 103/6/1 S. 1) erklärte der Beschuldigte, dass dies das Lokal sei, vor welchem er um 9.00 Uhr morgens gestanden sei und die Polizei angerufen habe, aber die Fassade auf dem Foto 1 kenne er nicht. Auf seine vorherige Aussage angesprochen, wonach er in Zürich gewesen sei, meinte der Beschuldigte, dass er an diesem Tag schon dort gewesen sei, aber um die Uhrzeit, zu welcher der Herr gemeint habe, dass man ihn angeblich geschlagen hätte, sei er schon in Zürich gewesen (Urk. 103/3/2 S. 5). An der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 8. März 2021 hielt der Beschuldigte an seinen bisherigen Aussagen fest. Er kenne den Privatkläger 3 nicht. Er habe nicht gewusst, dass sein Sohn bei S._____ ar- beite, denn die Firma habe mehrere Büros (Urk. 103/3/3 S. 2). Die möchten die Bestätigung nicht herausrücken (Urk. 103/3/3 S. 3). Die Aussagen des Beschuldigten sind geprägt von Widersprüchen, ausweichen- den Schutzbehauptungen und wirken daher auch nicht glaubhaft. Gerade was seinen eigenen Standort zur Tatzeit anbelangt, widersprach er sich derart, dass seine Angaben überhaupt nicht mehr nachvollziehbar ausfielen. In seinen Schil- derungen treten zudem wiederholt unlogische Elemente auf. So beteuerte er zu- nächst, nicht gewusst zu haben, dass sein Sohn bei der S._____ AG eine Lehre mache und er Herrn T._____, den Vorgesetzten des Privatklägers 3, nicht kenne. Danach spricht er jedoch von einer Ausbildungsbestätigung, die ihm von Herrn T._____ über längere Zeit vorenthalten worden sei. Schliesslich lenkt er vom ei- gentlichen Vorwurf ab, indem er behauptete, er könne den Privatkläger 3 gar nicht geschlagen haben, da seine Hand keine Verletzungen aufgewiesen habe. Dieser Einwand überzeugt nicht, da bei einem Faustschlag ins Gesicht nicht zwingend von Blessuren auf der Hand des Täters ausgegangen werden muss. Es scheint vielmehr so, als wollte der Beschuldigte durch Nebensächlichkeiten vom eigentli- chen Tatvorwurf ablenken. Gleiches gilt für sein Vorbringen, dass es sich bei

- 35 - Herrn T._____ um den neuen Partner seiner Ex-Frau handle. Dies dürfte gemäss den Aussagen des Privatklägers 3 zutreffen, erklärt indessen nicht, wieso dieser den Beschuldigten zu Unrecht eines Deliktes bezichtigen sollte. Dessen Aussa- gen sind auch dahingehend nicht glaubhaft, als er bei fast jeder Gelegenheit sich selbst als Opfer in der ganzen Angelegenheit präsentierte und dem Privatkläger 3 sowie dessen Vorgesetzten die Verantwortung für den – auch in seinen Augen bestehenden – Konflikt zuschiebt. Was die Einwände der Verteidigung bezüglich der unüberwindbaren Zweifel über die Identität des Täters angeht, ist festzuhal- ten, dass nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung von der Anklage- behörde durch hieb- und stichfeste Beweis widerlegt werden muss. Eine entlas- tende Behauptung des Beschuldigten muss dieser in einem Mindestmass glaub- haft machen. Ansonsten kann er aus dem Grundsatz in dubio pro reo nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Beschuldigte verstrickte sich, wie gezeigt, in diverse Widersprüche, welche darauf schliessen lassen, dass sein Einwand, er sei nicht der Täter gewesen, eine reine Schutzbehauptung darstellt. Gerade wenn er zu- erst angab, nie den "Laden" seines Sohnes gesehen zu haben, um sich später zu widersprechen und zuzugeben, dass er am Tag des Vorfalls den Betrieb aufge- sucht habe, lässt darauf schliessen, dass der Beschuldigte seine Täterschaft ver- heimlichen möchte. Der Beschuldigte legte im Berufungsverfahren diverse Auszüge bzw. Bildaufnah- men eines WhatsApp-Chats ins Recht (Urk. 127/7 und Urk. 129/1 sowie Urk. 129/2). Aus diesen Aufnahmen geht hervor, dass der Beschuldigte an einen Empfänger mit Telefonnummer … wiederholt wegen einer Ausbildungsbestäti- gung schrieb (Urk. 127/7 S. 2, S. 3, S. 5, S. 7 und S. 11 sowie Urk. 129 S. 2, S.

E. 9 Oktober 2019. Dass der Privatkläger 1 im Chat "N._____" als Betrüger betitelt worden sei, konnte der Zeuge nicht bestätigen (Urk. 50 S. 3 f.). Ausserdem habe

- 19 - er nicht gesehen, dass dem Privatkläger 1 vorgeworfen worden sei, Drogen zu nehmen (Urk. 50 S. 4). Der Zeuge L._____ legte den Chatverlauf vom 3. bis

20. Oktober 2018 der Staatsanwaltschaft vor (Urk. 52). Er gab an, nicht zu wis- sen, ob der Privatkläger 1 im Chat als Betrüger betitelt worden oder ihm vorge- worfen worden sei, dass er Drogen nehme (Urk. 52 S. 3). Anlässlich seiner Ein- vernahme erklärte der Zeuge M._____, dass er oft Sachen auf dem Telefon lö- sche, wenn es ihn darum bitte, d.h., wenn es keinen Platz mehr habe. Sein Chat- verlauf beginne erst ab 12. Juni 2020. Danach gefragt, ob der Privatkläger 1 als Betrüger betitelt worden sei, meinte er, es gebe einen Teil der Geschichte, an welchen er sich nicht ganz genau erinnern könne. Es gebe auch einen Teil, in welchem es darum gehe, dass der Beschuldigte und "Herr O._____" gestritten hätten. Sie hätten sich gegenseitig Sachen geschrieben und Voicemails hin und her geschrieben. O._____ habe dem Beschuldigten geschrieben, dass er den Fall verloren habe und er bezahlen müsse. Der Beschuldigte habe geantwortet, dass er kein Geld bezahlen würde, weil er den Fall nicht verlieren würde. Er habe ihm, dem Zeugen M._____, per Voicemail mitgeteilt, dass er den Fall nicht verlieren werde. Er habe die Voicemail nicht via Gruppenchat verschickt sondern nur an die Leute des Chats einzeln. Soweit er wisse, sei dem Privatkläger 1 aber im Chat nicht vorgeworfen worden, Drogen zu nehmen (Urk. 53 S. 3).

E. 12 und S. 13). Dabei kennzeichnete der Beschuldigte die eingehenden Nachrich- ten teilweise mit der Bezeichnung "Mann von W._____". Was der Beschuldigte aus diesen Auszügen zu seinen Gunsten ableiten will, ist nicht verständlich. Sollte es um Nachrichten an den Partner seiner Ex-Frau bzw. T._____ gehen, fehlt es ohnehin an Relevanz für die in diesem Verfahren zu beurteilenden Delikte zum Nachteil des Privatklägers 3.

- 36 - 8.5. Schlussendlich stehen den überzeugenden Schilderungen des Privatklä- gers 3 die diffusen und gegensätzlichen Angaben des Beschuldigten gegenüber. Es bestehen deshalb keine Zweifel, dass der Privatkläger 3 die ärztlich ausgewie- senen Verletzungen durch einen Schlag des Beschuldigten bei einer Diskussion vor den Räumlichkeiten der S._____ AG an der D._____-Strasse 1 in E._____ er- litt. Klarzustellen ist, dass aufgrund der medizinischen Unterlagen von einem Schlag mit geschlossener Faust auszugehen ist. Dafür spricht auch die ärztlich festgestellte Druckdolenz über dem Mittelgesicht noch über mehrere Wochen nach dem Vorfall (siehe Urk. 103/5/6 S. 1 f.). Es kann auch ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Brille durch den Schlag zu Boden fiel und die Gläser entsprechend beschädigt wurden. Damit ist der Sachverhalt gemäss der Nachtragsanklage vom 17. März 2021 erstellt. Die subjektiven Elemente sind im Zusammenhang mit der rechtlichen Würdigung zu erläutern. III. Rechtliche Würdigung

1. Grundlagen

Dispositiv
  1. Anklagesachverhalt 7: Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers 3 (Urk. 103/14) 7.1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl würdigte das Verhalten des Beschuldig- ten als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie als Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB. Die Vorinstanz schloss sich dem an und sprach den Beschuldigten wegen den genannten Delikten schul- dig (Urk. 125 S. 37). 7.2. Zur Abgrenzung der unterschiedlichen Körperverletzungsdelikte kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 125 S. 35 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Aufgrund der ärztlich festgestellten Verletzungen (siehe hierzu bereits vor- ne Ziff. II./8.2. mit Verweis auf Urk. 103/5/1 S. 2 und Urk. 103/5/6 S. 1 f.) wurde der Beschuldigte vom 22. bis zum 28. Februar 2021 zu 100% und vom 1. bis zum
  2. März 2021 zu 50% arbeitsunfähig erklärt. Ferner bewirkten die Verletzungen eine Nasenatmungsbehinderung (Urk. 103/5/6 S. 2). Aufgrund der erlittenen Schädigungen ist nicht von Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB aus- zugehen. Die Heilung erwies sich offenbar als langwierig, doch ist davon auszu- gehen, dass sie durch die ärztliche Behandlung sichergestellt ist. Das Verlet- zungsbild entspricht dem einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB. 7.3. Der Beschuldigte schlug den Privatkläger 3 unvermittelt ins Gesicht. Er musste subjektiv zumindest in Kauf nehmen, dass er ihn körperlich schädigen würde, insbesondere weil die Nase mit ihren Weichteilen durch einen Schlag schnell verletzt werden kann. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich, weshalb der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen ist. 7.4. Mit seinem Schlag ins Gesicht des Privatklägers 3 beschädigte der Beschul- digte auch dessen Brille (siehe Urk. 103/5/7 und Urk. 103/6/1). Dass die Brille auf - 53 - den Boden fiel ist kausal auf den Schlag zurückzuführen. Den dadurch bewirkten Schaden musste er dabei in Kauf nehmen. Damit ist der Tatbestand der Sachbe- schädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowohl objektiv als auch subjektiv erfüllt. Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte auch hierfür schuldig zu sprechen. Wie die Vorinstanz bereits festhielt (Urk. 125 S. 37), liegt echte (Ideal-)Konkurrenz zum Körperverletzungs- delikt vor. IV. Strafzumessung
  3. Strafrahmen Der Beschuldigte ist der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB, der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB sowie der einfachen Kör- perverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB und der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Die üble Nachrede weist einen Strafrahmen von 3 bis zu 180 Tagessätzen auf, die Beschimpfung hingegen einen solchen bis zu 90 Tagessätzen. Eine Sachbeschädigung kann mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft werden. Gleiches gilt für die einfache Körperverletzung. Für die letzten beiden Delikte statuiert das Gesetz somit die höchste abstrakte Strafandrohung. Wie die Vorinstanz bereits erwog (Urk. 125 S. 38), ist in solchen Fällen von derjenigen Straftat auszugehen, welche im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., N 485). Dies wird vorliegend die einfache Körperverlet- zung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB sein.
  4. Einfache Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers 3 2.1. Tatkomponente Der Schlag des Beschuldigten verursachte beim Privatkläger 3 sowohl einen Na- senbein- als auch einen Jochbeinbruch. Er war deshalb vom 22. bis zum 28. Feb- ruar 2021 zu 100% und vom 1. bis zum 7. März 2021 zu 50% arbeitsunfähig. An- schliessend kämpfte der Privatkläger 3 mit einer damit einhergehenden Nasenat- mungsbehinderung. Dementsprechend war der Privatkläger 3 auf ärztliche Be- - 54 - handlung angewiesen, wobei der Heilungsprozess erschwert war. Immerhin wa- ren nicht noch weitere Sinnesorgane oder bspw. der Mund- und Kieferbereich vom Schlag betroffen. Für eine einfache Körperverletzung handelt es sich um ein beachtliches Verletzungsbild. Der Schlag kam für den Privatkläger 3 überra- schend und ohne Vorwarnung und ohne dass er dem Beschuldigten den gerings- ten Anlass für die Gewaltanwendung gegeben hatte. Der Beschuldigte nutzte die Gelegenheit, als sein Opfer ihm gerade keine Aufmerksamkeit mehr schenkte und sich von ihm entfernen wollte. Es handelte sich somit um eine hinterhältige Tat. Die objektive Tatschwere wiegt nicht mehr leicht. Der Beschuldigte handelte mit Eventualvorsatz und aus nichtigem Anlass, weshalb die subjektive Tatschwere zu keiner Relativierung führt. Damit ist von einem nicht mehr leichten Tatverschulden auszugehen. Es resultiert eine hypothetische Einsatzstrafe von 120 Tagen. 2.2 Täterkomponente 2.2.1. Bezüglich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse ist primär auf die staatsanwaltschaftliche Einvernahme des Beschuldigten vom 8. März 2021 (Urk. 103/3/3) und die Befragung anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhand- lung (Prot. I S. 8 f.) zu verweisen. Aus diesen Grundlagen geht hervor, dass der Beschuldigte in der Dominikanischen Republik, genauer in R._____, geboren wurde und aufwuchs (Urk. 103/3/3 S. 7 und Prot. I S. 8). Aufgewachsen sei er bei seinen Eltern. Er habe vier jüngere Geschwister. Zu diesen und seinen Eltern ha- be er noch Kontakt. Seine Mutter lebe in R._____. Die anderen Familienmitglieder lebten in den USA (Urk. 103/3/3 S. 7). Er habe die komplette Schule gemacht und dann angefangen, Buchhaltung zu studieren. Das Studium habe er aber nicht ab- geschlossen (Urk. 103/3/3 S. 7 und Prot. I S. 8). Mit 25 Jahren sei er in die Schweiz gekommen. Er habe immer in der Gastronomie gearbeitet (Urk. 103/3/3 S. 7). Bis 2010 sei er verheiratet gewesen. Er sei mit seiner Frau acht Jahre ver- heiratet gewesen. Er habe zwei Söhne, U._____ A._____ und V._____. Ein Sohn stamme aus seiner Ehe, der andere stamme aus einer Beziehung mit einer ande- ren Frau. Sie seien 16 bzw. 6 Jahre alt (Urk. 103/3/3 S. 7 und Urk. 103/3/2 S. 2). Aufgrund der vielen Probleme habe er heute noch kaum Kontakt zu seinen Kin- dern. Die Mütter hätten sich zusammengetan und seien gegen ihn (Urk. 103/3/3 - 55 - S. 7). Zu seinen finanziellen Verhältnissen gab der Beschuldigte an, derzeit ar- beitslos zu sein. Bei seinen früheren Arbeitgebern habe er Fr. 3'300.– verdient. Im Übrigen habe er Schulden von etwa Fr. 100'000.–. Er warte noch auf das Geld vom RAV (Urk. 103/3/3 S. 7 und Prot. I S. 8 f.). Aktuell lebe er alleine. Seine Wohnkosten betrügen monatlich Fr. 905.– für ein Zimmer. Er habe Unterhaltsverpflichtungen von ca. Fr. 800.–, welche er nicht erfüllen könne, solange er kein Geld von der RAV erhalte. Des Weiteren ha- be er finanzielle Verpflichtungen gegenüber seiner Mutter. Früher habe er ihr je- den Monat Geld geschickt, aber derzeit könne er das nicht machen (Urk. 103/3/3 S. 6). Aus der Biographie des Beschuldigten und seinen Lebensumständen gehen keine Faktoren hervor, welche für die Strafzumessung relevant wären. 2.2.2. Der Beschuldigte weist gemäss Vorstrafenregister (Urk. 130 und Urk. 166) eine Vorstrafe auf. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Innerschwyz Kanton Schwyz vom 8. Juli 2016 wurde er wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 4 StGB (Ehegatte während der Ehe oder bis zu ei- nem Jahr nach der Scheidung), Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB, Dro- hung im Sinne von Art. 180 StGB, unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen im Sinne von Art. 179ter StGB, Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von 179quater StGB, Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG und mehrfacher Übertretung der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr im Sinne de- ren Art. 147 mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 1'250.– bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und eine Probezeit von 2 Jahren angeordnet. Diese Vorstrafe ist leicht straferhöhend zu veranschlagen, insbesondere aufgrund des einschlägigen Körperverletzungsde- likts. Die Strafe von 120 Tagen ist somit um weitere 5 Tage zu erhöhen.
  5. Sachbeschädigung zum Nachteil des Privatklägers 3 3.1. Durch den Schlag des Beschuldigten wurde auch die Brille des Privatklä- gers 3 beschädigt. Betroffen waren v.a. die Gläser, wobei eines davon sogar aus dem Brillengestell fiel. Offenbar reichte es jedoch, die Gläser bzw. die Fassung zu reparieren. Die Brille musste also nicht ersetzt werden (Urk. 103/5/7). Der daraus - 56 - resultierende Schaden von Fr. 793.– ist nicht zu bagatellisieren. Allerdings han- delt es sich um keine besonders hohe Summe. Insgesamt ist von einer leichten objektiven Tatschwere auszugehen. Der Beschuldigte nahm mit seinem Schlag in Kauf, dass er auch die Brille im Gesicht des Privatklägers 3 beschädigen könnte und handelte entsprechend eventualvorsätzlich. Die subjektive Tatschwere bleibt leicht. Unter Berücksichtigung der Tatkomponente ist eine hypothetische Einsatz- strafe von 20 Tagessätzen vorzusehen. 3.2. Für die Täterkomponente kann vorne auf Ziff. IV./2.2. verwiesen werden. Während die persönlichen Verhältnisse keinen Einfluss auf die Strafzumessung haben, wirkt sich die Vorstrafe leicht straferhöhend aus. Da jedoch keines der De- likte zur Sachbeschädigung einschlägig ist, fällt die Straferhöhung nur so gering- fügig aus, dass es gerechtfertigt ist, für die Sachbeschädigung im Ergebnis eine Strafhöhe von 21 Tagen vorzusehen.
  6. Üble Nachrede durch Betreibungsbegehren/Zahlungsbefehl vom 16. Juni 2020 (Anklagesachverhalt 2) 4.1. Der Beschuldigte erweckte gegenüber dem Betreibungsamt den Eindruck, dass der Privatkläger 1 durch einen Strafbefehl verurteilt wurde. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte relativ unbeholfen agierte und abgesehen von seinem Begehren keine weitere Anstalten traf, die seiner Bezichtigung zu- sätzlich einen wahren Anschein hätten verleihen können. Zudem ist für das Be- treibungsamt evident, dass keine Gewähr für den Wahrheitsgehalt der Angaben des Betreibenden betreffend den Forderungsgrund besteht. Entsprechend gering fällt denn auch die Verletzung der Ehre des Adressaten des Zahlungsbefehls aus. Die objektive Tatschwere wiegt sehr leicht. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich, aus feindseliger Gesinnung gegenüber dem Privatkläger 1 und wollte sich bei die- sem dafür rächen, dass dieser gegen ihn eine Betreibung einleitete. Dies wirkt sich leicht erschwerend auf das Verschulden aus. Relativierend fällt verschul- densmässig ins Gewicht, dass der Internettauftritt des Privatklägers 1 sich min- destens im Graubereich bewegt und das Vorgehen des Beschuldigten nicht nur egoistisch motiviert war. Es bleibt schlussendlich aber auch subjektiv bei einer - 57 - sehr leichten Tatschwere, woraus eine hypothetische Einsatzstrafe von 5 Tagen resultiert. 4.2. Es kann zur Täterkomponente vorne auf Ziff. IV./2. verwiesen werden. Die Vorstrafe hat leicht straferhöhende Wirkung, gerade da der Beschuldigte mit einer früheren Beschimpfung bereits ehrverletzend in Erscheinung trat. Gesamthaft er- scheint eine Strafhöhe von 6 Tagen als angemessen.
  7. Üble Nachrede durch Schlichtungsgesuch am 27. Juni 2020 Grundsätzlich kann auf die Erwägungen vorne in Ziff. II./4. verwiesen werden. An- stelle des Betreibungsamts war in diesem Fall das Friedensrichteramt, Kreise ... und ..., als Behörde bzw. der Friedensrichter Adressat. Sowohl objektiv als auch subjektiv ist entsprechend von einem sehr leichten Verschulden auszugehen, wo- bei als hypothetische Einsatzstrafe 5 Tage als angemessen erscheinen. Im Rah- men der Täterkomponente gilt es wieder die teilweise einschlägige Vorstrafe zu berücksichtigen, weshalb eine Strafhöhe von 6 Tagen resultiert.
  8. Üble Nachrede durch Sprachnachricht im Sommer 2020 Der Beschuldigte bezeichnete den Privatkläger 1 als "verdammter Verbrecher" Der Adressat der Nachricht ist nicht bekannt, es handelt sich gemäss Anklage je- doch um eine Einzelperson, nicht um eine Gruppe. Die Behauptung des Beschul- digten steht wiederum im Zusammenhang mit dem Vorwurf, der Privatkläger 1 gebe sich den Anschein, Anwalt zu sein ohne über ein Diplom zu verfügen. Für den Adressaten der Nachricht war im Kontext klar, dass sich der Ausdruck Ver- brechen auf dieses vermeintliche Delikt bezog. Der Vorwurf einer Verurteilung entspricht nicht den Tatsachen, jedoch ist auch an dieser Stelle darauf hinzuwei- sen, dass der Privatkläger 1 sich in einem Graubereich bewegt bzw. damals be- wegte. Deshalb ist der Vorwurf nicht vollkommen aus der Luft gegriffen. Die ob- jektive Tatschwere wiegt vor diesen Hintergrund leicht. Der Beschuldigte handelte erneut vorsätzlich und nicht nur aus egoistischen Motiven, liegt es doch im Inte- resse möglicher Klienten des Privatklägers 1 zu wissen, dass dieser entgegen dem über seinen Internetauftritt erweckten Eindruck nicht über ein Anwaltspatent - 58 - verfügte. Subjektiv ist ebenfalls noch von einer leichten Tatschwere auszugehen. Im Ergebnis resultiert dementsprechend eine hypothetische Einsatzstrafe von 10 Tagen. Unter Berücksichtigung der teilweise einschlägigen Vorstrafe erhöht sich die Strafe schlussendlich auf 12 Tage.
  9. Beschimpfung zum Nachteil der Privatklägerin 2 vom 21. Juli 2020 Innert kurzer Zeit setzte der Beschuldigte zahlreiche Nachrichten mit Beschimp- fungen gegenüber der Privatklägerin 2 ab, wobei diese und später noch seine Be- kannten die Nachrichten erhielten. Er deckte sie regelrecht mit einer Tirade von beleidigenden Kraftausdrücken ein. Dabei schreckte er nicht davor zurück, ihre Mutter ebenfalls einzubeziehen, und bezeichnete diese als Schlampe und eine verdammte Mutter. Die objektive Tatschwere ist als noch leicht zu werten. Subjek- tiv handelte er mit direktem Vorsatz. Das mehrmalige Absenden von identischen Nachrichten zeugt von erheblicher Bösartigkeit, was leicht erschwerend wirkt. Re- lativierend fällt ins Gewicht, dass die Äusserungen im Zusammenhang mit Prob- lemen bei der Besuchsrechtsausübung und einer belasteten familiären Situation fielen. Es bleibt jedoch auch nach subjektiver Bewertung bei einer noch leichten Tatschwere. Die hypothetische Einsatzstrafe ist bei 20 Tagen festzusetzen Im Üb- rigen wirkt sich im Rahmen der Täterkomponente die zum Teil einschlägige Vor- strafe leicht straferhöhend aus, weshalb eine Strafhöhe von 22 Tagen resultiert.
  10. Sanktionsart und Asperation 8.1. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässig- keit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein sozia- les Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2., m.w.H.). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2. und BGer-Urteil 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2.). Die Geld- strafe wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2. und 134 IV 97 E. 4.2.2.). - 59 - Die Vorstrafe des Beschuldigten liegt länger zurück. Unter dem Gesichtspunkt der präventiven Effizienz erscheint die Ausfällung einer Freiheitsstrafe als nicht erforderlich. Die von der Vorinstanz gewählte Sanktionsart der Geldstrafe er- weist sich als angemessen. 8.2. Sowohl für die üble Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB als auch für die Beschimpfung kommt einzig eine Geldstrafe in Betracht. Bei der einfa- chen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB und der Sachbe- schädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB ist neben einer Geld- auch eine Freiheitsstrafe möglich. Letztere erscheint vorliegend jedoch nicht als ange- messen. Der Beschuldigte ist zwar bezüglich der einfachen Körperverletzung einschlägig vorbestraft, allerdings liegt die Vorstrafe sechs Jahre zurück und wurde er damals mit einer Geldstrafe bestraft, deren Vollzug aufgeschoben wurde. In Achtung des Verhältnismässigkeitsprinzips erscheint es angezeigt, den Beschuldigten im Sinne einer Warnung wieder mit einer Geldstrafe zu be- strafen, der Vorstrafe jedoch im Rahmen des Vollzugs Rechnung zu tragen (siehe nachfolgend Ziff. V.). 8.3. Demzufolge liegen für die einzelnen Delikte gleichartige Strafen vor, wes- halb von der schwersten Straftat, mithin der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, auszugehen und die dafür vorgesehene Strafe in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB um jene für die weiteren Delikte ange- messen zu erhöhen ist. Ausgangspunkt bilden somit die 125 Tagessätze für die einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB. Die Sachbe- schädigung, welche zu einer Strafe von 21 Tagessätzen führte, steht in engem Zusammenhang mit der Körperverletzung, weshalb eine Asperation mit 10 Ta- gessätzen gerechtfertigt erscheint. Für die mehrfache üble Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB ist betreffend die Angaben im Zahlungsbefehl und im Schlichtungsgesuch eine Asperation um je 5 Tage, betreffend die Sprachnach- richt um 10 Tage vorzunehmen. Schliesslich führt die Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB zu einer Straferhöhung von asperiert 20 Tagen. Schluss- endlich resultiert eine Geldstrafe von 175 Tagessätzen. - 60 -
  11. Höhe des Tagessatzes 9.1. Ein Tagessatz beträgt gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Wenn es die persönlichen und wirtschaftli- chen Verhältnisse des Täters gebieten, kann der Tagessatz bis auf Fr. 10.– ge- senkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persön- lichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils. Damit ist das Urteil der letzten Tatsacheninstanz gemeint, d.h. jene Instanz, vor welcher neue Tatsachen noch berücksichtigt werden können. Ist die Tagessatz- höhe im Rechtsmittelverfahren neu festzusetzen, so ist mithin der Zeitpunkt des Rechtsmittelurteils massgebend (BSK StGB-DOLGE, 4. Aufl., N 50 zu Art. 34 StGB). Die Vorinstanz legte eine Tagessatzhöhe von Fr. 32.– fest (Urk. 125 S. 46). 9.2 Betreffend die finanziellen Verhältnisse kann auf die Erwägungen zur Täter- komponente vorne in Ziff. IV./2.2.1. verwiesen werden. Der Beschuldigte ist ar- beitslos und erzielte zuletzt noch Fr. 3'300.–. Seine Wohnkosten betrugen im Un- tersuchungsverfahren noch Fr. 905.–. Sein Verteidiger machte geltend, dass der Beschuldigte unter dem Existenzminimum lebe. Nachdem er vom Unternehmen, welches die Google-Betriebskantine betrieb, entlassen worden sei, erhalte er noch Arbeitslosengeld, habe aber zahlreiche Betreibungen offen, weil er gegen- über seinen zwei Söhnen, zu welchen rechtlich ein Kindsverhältnis bestehe, un- terhaltspflichtig sei. Er habe diese über längere Zeit mangels genügenden Ein- kommens jedoch nicht bezahlen können, weshalb sein Schuldenberg immer hö- her geworden sei. Der Beschuldigte verfüge über keine liquiden Mittel und werde aufgrund der Unterhaltsverpflichtungen auch längere Zeit über keine verfügen, weshalb der Tagessatz auf Fr. 10.– festzusetzen sei (Urk. 180 S. 11). Es wurden von der Verteidigung jedoch keine konkreten Belege eingereicht, die sich zu den Lebensumständen des Beschuldigten äussern. Dementsprechend liegen keine re- levanten Anhaltspunkte vor, die ein Unterschreiten des minimalen Tagessatzes von Fr. 30.– gebieten würden. Der Beschuldigte ist somit mit einer Geldstrafe von 175 Tagessätzen à Fr. 30.– zu bestrafen. - 61 -
  12. Fazit Der Beschuldigte ist mit einer Geldstrafe von 175 Tagessätzen zu je Fr. 30.– zu bestrafen. Die erstandene Haft ist in Anwendung von Art. 51 StGB an die Geld- strafe anzurechnen, weshalb 2 Tagessätze als geleistet gelten. V. Vollzug
  13. Der Vollzug einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren ist aufzuschieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die günstige Prognose wird vermutet, doch kann sie wider- legt werden (BGE 134 IV 97 E. 7.3.). Zu beachten sind die Tatumstände, das Vor- leben, der Leumund sowie weitere relevante Tatsachen, welche Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (BGE 134 IV 140 E. 4.4.). Wird der Vollzug aufgeschoben, so bestimmt das Gericht dem Verurteilten gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren.
  14. Der Beschuldigte weist eine Vorstrafe auf, welche sowohl hinsichtlich des Körperverletzungsdelikts als auch der Ehrverletzungsdelikte einschlägig ist. Zu- dem sind in diesem Verfahren zahlreiche Delikte zu beurteilen, welche der Be- schuldigte unter ähnlichen Umständen über soziale Medien beging. Zusätzlich fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte (siehe Prot. I 9 ff.) uneinsichtig ist und sich bezüglich der Ehrverletzungsdelikte aus nicht nachvollziehbaren Gründen durchwegs auf die Meinungsfreiheit beruft. Aus diesen Gründen kann dem Be- schuldigten keine günstige Prognose gestellt werden. Die Geldstrafe ist demnach zu vollziehen. VI. Zivilforderungen
  15. Ansprüche des Privatklägers 1 1.1. Der Privatkläger 1 beantragt im Berufungsverfahren, er sei vom Beschuldig- ten mit Fr. 8'000.– zu entschädigen. Der Betrag sei gering im Vergleich mit der Tatsache, dass der Beschuldigte am 28. März 2019 mit einer negativen Kampag- - 62 - ne gegen ihn begonnen habe und mehr als Fr. 60'000.– Schaden verursacht ha- be. Die entsprechenden Akten seien fristgerecht eingereicht worden. Weiter sei der Beschuldigte zu verpflichten, ihm eine Genugtuung nach richterlichem Ermes- sen zu entrichten (Urk. 137 S. 2). 1.2. Für die grundsätzlichen Erläuterungen zur Geltendmachung von Zivilforde- rungen im Strafverfahren kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 125 S. 50). Inwiefern dem Privatkläger 1 ein Schaden zu- gefügt wurde, geht aus den Akten nicht hervor. So ist nur schon die Höhe des Schadens nicht ersichtlich und belegt. Weiter wäre vom Privatkläger 1 darzule- gen, inwiefern allfällige Einbussen oder ähnliche Schadensposten kausal auf die Handlungen des Beschuldigten zurückzuführen wären. Das Schadenersatzbegeh- ren des Privatklägers 1 ist demzufolge auf den Weg des Zivilprozesses zu ver- weisen (Art. 126 Abs. 2 StPO). 1.3. Bei der Festsetzung der Genugtuungssumme steht dem Gericht ein weitge- hendes Ermessen zu. Die Summe ist unter Würdigung der besonderen Umstände des konkreten Falls gemäss Art. 4 ZGB nach Recht und Billigkeit zu bestimmen (vgl. BGE 146 IV 231 E. 2.3.1.). Bei der Bemessung sind insbesondere die Art und Schwere der Verletzung der physischen und psychischen Integrität des Op- fers, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Opfers sowie der Grad des Verschuldens des Schädigers massgebend (vgl. u.a. BGE 112 II 131 E. 2., m.w.H.). Es reicht nicht aus, wenn jemand schockiert ist, Unannehmlichkeiten empfindet oder einige Schmerzen hat. Erforderlich sind viel- mehr physische oder psychische Leiden, verursacht durch die Verletzung der Persönlichkeit, die das Wohlbefinden beeinträchtigen (BSK OR-KESSLER, 7. Aufl., N 11 zu Art. 49 OR, m.w.H.). Bei der Verletzung von Persönlichkeitsrechten ist ei- ne gewisse Schwere erforderlich. Leichte Ehrverletzungen sind in der Regel nicht ausreichend (KuKo OR-SCHÖNENBERGER, N 16 zu Art. 47-49 OR, m.w.H.). Diese Schwere ist bei den vom Beschuldigten begangenen üblen Nachreden, welche durchgehend im unteren Verschuldensbereich angesiedelt wurden nicht gegeben. Es handelt sich um Delikte, welche sich nahe zum wenn nicht sogar im Bagatell- bereich befinden. Ein psychisches Leiden beim Privatkläger 1 ist unter diesen - 63 - Umständen nicht anzunehmen. Sein Genugtuungsbegehren ist deshalb abzuwei- sen.
  16. Anspruch des Privatklägers 3 2.1. Der Privatkläger 3 beantragte vor dem Einzelrichter, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihm Schadenersatz in der Höhe von Fr. 793.– sowie eine Genugtu- ungssumme von Fr. 500.– zu bezahlen (siehe Urk. 103/8/2). Der Vorderrichter hiess die Anträge gut (Urk. 125 S. 50 f.). Der Beschuldigte beantragt sinngemäss die Abweisung der Zivilbegehren (Urk. 128 S. 1). 2.2. Für die grundsätzlichen Erläuterungen zu Zivilforderungen im Strafverfahren kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 125 S. 50). Wie diese auch erwog, sind sämtliche Haftungsvoraussetzungen erfüllt. Der Privatkläger 3 erlitt durch den Schlag des Beschuldigten einen Sach- schaden im Umfang der ausgewiesenen Reparaturkosten der Brille (siehe Urk. 103/5/7). Die Widerrechtlichkeit und das Verschulden sind ebenfalls zu beja- hen. Dementsprechend ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 3 Fr. 793.– als Schadenersatz zu bezahlen. Mangels Begehren ist kein Zins zuzu- sprechen. 2.3. Die objektive Tatschwere der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB wiegt nicht mehr leicht und es ist zu beachten, dass der Pri- vatkläger 3 relativ lange mit den Folgen zu kämpfen hatte und in seinem Wohlbe- finden deutlich eingeschränkt war. Gerade die ärztlich bestätigte Atmungsbehin- derung ist sowohl für die physische aber auch die psychische Verfassung des Op- fers belastend im Alltag. Es ist daher gerechtfertigt, den Beschuldigten zu ver- pflichten, dem Privatkläger 3 für die erlittene immaterielle Unbill eine Genugtuung von Fr. 500.– zu bezahlen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  17. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss - 64 - Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten die Verfahrens- kosten im Umfang von vier Siebteln, zumal sie ihn von drei der sieben angeklag- ten Vorwürfe freisprach. Mit nachfolgendem Erkenntnis wird der Beschuldigte in zwei Anklagepunkten vollumfänglich und in einem Punkt teilweise freigesprochen, wobei in die Gewichtung ebenfalls einzubeziehen ist, dass betreffend den schwersten Vorwurf der Körperverletzung ein Schuldspruch ergeht, so dass aus- gangsgemäss die Kosten der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens beider Instanzen, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungs- verfahren, im Umfang von drei Vierteln dem Beschuldigten aufzuerlegen sind und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (Art. 426 Abs. 1 StPO und Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsver- fahren sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen unter Vorbehalt der Rückforderung im Umfang von drei Vierteln gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'000.– zu veranschlagen.
  18. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, macht als Aufwand Fr. 4'750.50 geltend (Urk. 179 und Urk. 181), wobei die Zeit für die Berufungsver- handlung noch nicht in diesem Betrag enthalten ist. Der geltend gemachte Betrag erweist sich angesichts des Umfangs und der Komplexität des Falles als ange- messen, so dass er unter Einbezug der Dauer der Berufungsverhandlung sowie kurzer Vor- und Nachbesprechungszeit insgesamt mit pauschal Fr. 5'400.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen ist. Diese Kosten werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von drei Vierteln gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. Es wird beschlossen:
  19. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelge- richt, vom 13. Juli 2021 bezüglich der Dispositivziffern 4 (Kostenfestsetzung) und 8 (Abweisung Antrag auf Abnahme DNA-Probe und Erstellung DNA- Profils) in Rechtskraft erwachsen ist.
  20. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 65 - Es wird erkannt:
  21. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB (Anklage- sachverhalt 7); − der Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB (Anklagesachver- halt 7); − der Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalt 6); sowie − der mehrfachen üblen Nachrede i.S.v. Art. 173 Ziff. 1 StGB (Anklage- sachverhalte 2, 4 und 5 [Ausdruck "Verbrecher"]).
  22. Vom weiteren Vorwurf der üblen Nachrede i.S.v. Art. 173 Ziff. 1 StGB (An- klagesachverhalte 1, 3 und 5 [Ausdruck "Hochstapler"]) wird der Beschuldig- te freigesprochen.
  23. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 175 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 2 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten.
  24. Die Geldstrafe ist zu bezahlen.
  25. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 3 C._____ Fr. 793.– als Schadenersatz zu bezahlen.
  26. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 3 C._____ Fr. 500.– als Genugtuung zu bezahlen.
  27. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1 B._____ wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  28. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 1 B._____ wird abgewiesen.
  29. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: - 66 - Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'400.– amtliche Verteidigung
  30. Die Kosten des Vorverfahrens und des Gerichtsverfahrens beider Instanzen, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfah- ren, werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt und zu einem Vier- tel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen, vorbehal- ten bleibt die Rückforderung beim Beschuldigten im Umfang von drei Vier- teln (Art. 135 Abs. 4 StPO).
  31. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Privatklägerschaft sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Obergericht des Kantons Zü- rich, mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Lö- schungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) - 67 - − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Schaden Service Schweiz AG, Hohlstrasse 532, 8048 Zürich, Refe- renz S-1/2021/10006376 (im Auszug gemäss Dispositivziffer 1,
  32. Lemma).
  33. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 10. Juni 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210405-O/U/mc-ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Stiefel, Präsident, die Oberrichterin lic. iur. Bert- schi und Ersatzoberrichterin lic. iur. Jeker Stieger sowie Gerichts- schreiber Pandya Urteil vom 10. Juni 2022 in Sachen A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

1. Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis,

2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerinnen und Berufungsbeklagte sowie

1. B._____, Privatkläger und Anschlussberufungskläger

2. ...

3. ... Privatkläger

- 2 - betreffend einfache Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom

13. Juli 2021 (GG210003)

- 3 - Anklage: Die Anklageschriften der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 25. Januar 2012 (Urk. 91) und der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 17. März 2021 (Urk. 103/14) sind diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte ist schuldig − der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB (Anklage- sachverhalt 7); − der Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB (Anklagesachver- halt 7); − der Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalt 6); sowie − der mehrfachen üblen Nachrede i.S.v. Art. 173 Ziff. 1 StGB (Anklage- sachverhalte 3 und 5).

2. Von den weiteren Vorwürfen der mehrfachen üblen Nachrede i.S.v. Art. 173 Ziff. 1 StGB (Anklagesachverhalte 1, 2 und 4) wird der Beschuldigte freige- sprochen.

3. Der Beschuldigte wird im Sinne einer Gesamtstrafe mit einer Geldstrafe von 155 Tagessätzen zu je Fr. 32.– bestraft, wovon 2 Tagessätze durch Haft er- standen sind. Im Übrigen ist die Geldstrafe zu bezahlen.

4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'700.– Gebühr für das Vorverfahren der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis; Fr. 1'800.– Gebühr für das Vorverfahren der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

- 4 -

5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zu 4/7 auferlegt. Die übrigen Kosten (3/7) werden auf die Staatskasse genommen.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 3 Fr. 1'293.– zu bezah- len.

7. Die Anträge des Privatklägers 1 werden abgewiesen, soweit darauf eingetre- ten wird.

8. Der Antrag der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl auf Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und der Erstellung eines DNA-Profiles im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes, die Erteilung des Vollzugsauftrages an die Kan- tonspolizei Zürich und die Verpflichtung des Beschuldigten, sich innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils bei der Kantonspolizei Zürich, Erken- nungsdienst, Zeughausstrasse 11, Zürich zur erkennungsdienstlichen Be- handlung mit Wangenschleimhautabstrich zu melden, wird abgewiesen. Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 180 S. 1)

1. Dispositiv-Ziffer 1., 3., 5. und 6. des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 13. Juli 2021 (GG210003-F) seien aufzuheben.

2. Auf die Nachtragsanklage der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom

17. März 2022 sei nicht einzutreten und das Verfahren gegen den Be- schuldigten sei mit Bezug auf diesen Anklagesachverhalt einzustellen, eventualiter sei die Nachtragsanklage zur Führung einer Strafuntersu- chung an die zuständige Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.

3. Der Beschuldigte sei von den Vorwürfen

- der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB (Anklagesachverhalt Nachtragsanklage),

- 5 -

- der Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB (Anklagesach- verhalt Nachtragsanklage) sofern auf diesen Anklagesachverhalt eingetreten werde,

- der Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB (Anklagesachver- halt 6) sowie

- der mehrfachen üblen Nachrede i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB (An- klagesachverhalte 2 und 5) freizusprechen.

4. Die von der Vorinstanz erlassenen Freisprüche seien zu bestätigen.

5. Dem Beschuldigten sei für die erstandene Haft von zwei Tagen eine Genugtuung von Fr. 400.– aus der Staatskasse auszurichten.

6. Eventualiter (im Falle) von Schuldsprüchen sei die Geldstrafe auf einen Tagessatz von Fr. 10.– zu reduzieren und die Anzahl der Tagessätze den ergehenden Schuldsprüchen anzupassen, jedoch maximal auf 155 anzusetzen.

7. Eine allfällige Strafe sei unter Ansetzung einer angemessenen Probe- zeit bedingt vollziehbar auszusprechen.

8. Die Zivilforderung des Privatklägers 3 sei auf den Zivilweg zu verwei- sen.

9. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen, eventualiter sei die Beteiligung des Beschuldigten entspre- chend zu reduzieren. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen.

10. Die Anschlussberufungsanträge seien allesamt abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.

- 6 -

11. Der Rückweisungsantrag des Anschlussberufungsklägers sei abzuwei- sen.

12. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und im Umfang des Nichteintretens und der Abweisung der Anschlussberufung dem Privatkläger 1 aufzuerlegen.

b) Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis: (Urk. 133, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

c) Der Vertreter der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (Urk. 136, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

d) Des Privatklägers 1: (Urk. 137 S. 2 sinngemäss)

1. Es sei der Berufungskläger wegen mehrfacher Verletzung von Art. 174, subsidiär von Art. 173 und eventualiter von Art. 177 schuldig zu spre- chen.

2. Gemäss Art. 174 StGB sei bei mehrfacher Rufschädigung, übler Nach- reden und Verleumdung eine Strafe von 3 Jahren Haft vorgeschrieben.

3. Der Berufungskläger habe den Berufungsbeklagten mit Fr. 8'000.– zu entschädigen.

4. Es sei der Berufungskläger zu verpflichten, dem Berufungsbeklagten eine Genugtuung nach richterlichem Ermessen zu entrichten.

- 7 -

5. Es sei eine superprovisorische Verfügung zu erlassen, die dem Beru- fungskläger verbieten würde, weitere Publikationen zum Nachteil des Berufungsbeklagten zu verbreiten, unter Androhung von Art. 292 StGB.

6. Der Berufungskläger sei für 7 Jahre des Landes zu verweisen und es sei eine Einreisesperre für den gesamten Schengen-Raum anzuordnen

7. Alles unter Kosten zu Last des Berufungsklägers. _________________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Verfahrensgegenstand

1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 13. Juli 2021 wurde der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Anklagesachverhalt 7), der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalt 7), der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalt 6) und der mehrfachen üblen Nachrede im Sin- ne von Art. 173 Ziff. 1 StGB (Anklagesachverhalte 3 und 5) schuldig gesprochen. Von den weiteren Vorwürfen der mehrfachen üblen Nachrede i.S.v. Art. 173 Ziff. 1 StGB (Anklagesachverhalte 1, 2 und 4) wurde er freigesprochen. Dabei wurde er im Sinne einer Gesamtstrafe mit einer Geldstrafe von 155 Tagessätzen zu je Fr. 32.– bestraft, wovon 2 Tagessätze durch Haft erstanden wurden. Die Geld- strafe wurde für vollziehbar erklärt. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers B._____ (nachfolgend Privatkläger 1) wurde abgewiesen. Der Beschuldigte wurde verpflichtet, dem Privatkläger C._____ (nachfolgend Privatkläger 3) Fr. 1'293.– zu bezahlen (Fr. 793.– Schadenersatz und Fr. 500.– Genugtuung). Der Antrag der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl auf Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und der Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-

- 8 - Gesetzes sowie auf Erteilung des entsprechenden Vollzugsauftrags an die Kan- tonspolizei Zürich wurde abgewiesen (Urk. 125 S. 53 ff.).

2. Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 21. Juli 2021 zugestellt (Urk. 121/3). Mit Schreiben vom 21. Juli 2021, Poststempel vom 22. Juli 2021, meldete er gegenüber der Vorinstanz Berufung an (Urk. 123). Der Beschuldigte reichte das gleiche Schreiben gleichzeitig als Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StGB bei der hiesigen Kammer ein (Urk. 126). Er beantragt, die Dispositivziffern 1., 3., 5. und 6 des Urteils des erstinstanzlichen Urteils seien auf- zuheben. Auf die Nachtragsanklage der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom

17. März 2022 sei nicht einzutreten und das Verfahren gegen den Beschuldigten sei mit Bezug auf diesen Anklagesachverhalt einzustellen, eventualiter sei die Nachtragsanklage zur Führung einer Strafuntersuchung an die zuständige Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Weiter sei der Beschuldigte von den Vorwür- fen der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB (Anklagesachver- halt Nachtragsanklage), der Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB (An- klagesachverhalt Nachtragsanklage) sofern auf diesen Anklagesachverhalt einge- treten werde und der Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB (Anklagesachver- halt 6) sowie der mehrfachen üblen Nachrede i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB (Ankla- gesachverhalte 2 und 5) freizusprechen. Die von der Vorinstanz erlassenen Frei- sprüche seien zu bestätigen. Dem Beschuldigten sei für die erstandene Haft von zwei Tagen eine Genugtuung von Fr. 400.– aus der Staatskasse auszurichten. Eventualiter (im Falle) von Schuldsprüchen sei die Geldstrafe auf einen Tages- satz von Fr. 10.– zu reduzieren und die Anzahl der Tagessätze den ergehenden Schuldsprüchen anzupassen, jedoch maximal auf 155 anzusetzen. Eine allfällige Strafe sei unter Ansetzung einer angemessenen Probezeit bedingt vollziehbar auszusprechen. Die Zivilforderung des Privatklägers 1 sei auf den Zivilweg zu verweisen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskas- se zu nehmen, eventualiter sei die Beteiligung des Beschuldigten entsprechend zu reduzieren. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen. Die Anschlussberufungsanträge seien allesamt abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. Der Rückweisungsantrag des Anschlussberufungsklä- gers sei abzuweisen. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staats-

- 9 - kasse zu nehmen und im Umfang des Nichteintretens und der Abweisung der An- schlussberufung dem Privatkläger 1 aufzuerlegen (Urk. 180 S. 1). Zusätzlich reichte er diverse Kopien von Einvernahmen und von WhatsApp-Chatauszügen als Beilagen ein (Urk. 127/1-7 und Urk. 129/1-2). Die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 133). Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl erklärte, auf eine Anschlussberu- fung zu verzichten und beantragt ebenfalls die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 136). Der Privatkläger 1 erklärte Anschlussberufung (Urk. 137) und beantragt, dass der Beschuldigte wegen mehrfacher Verletzung von Art. 174, subsidiär von Art. 173 und eventualiter von Art. 177 StGB schuldig zu sprechen sei. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihn mit Fr. 8'000.– zu entschädigen. Zu- dem sei ihm eine Genugtuung nach richterlichem Ermessen zu entrichten (Urk. 137 S. 2). Nachdem die Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 4) und die Abweisung des An- trags um Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils gemäss Dispositivziffer 8 des vorinstanzlichen Urteils von keiner Seite angefochten wur- den, ist das vorinstanzliche Urteil diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist.

3. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2021 beantragte der Beschuldigte sinnge- mäss die Bestellung einer amtlichen Verteidigung (Urk. 143) und reichte nach Fristansetzung mit Präsidialverfügung vom 4. Januar 2022 (Urk. 147) entspre- chende Belege nach (Urk. 149 und Urk. 150/1-6). Mit Präsidialverfügung vom

13. Januar 2022 wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, eine amtliche Vertei- digung zu bezeichnen (Urk. 151), wobei nach entsprechendem Schreiben (Urk. 159) und der erforderlichen Vollmacht (Urk. 160) Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mit Präsidialverfügung vom 7. Februar 2022 als amtlicher Vertei- diger bestellt wurde. Dieser ersuchte aufgrund der kurzfristigen Einsetzung um Verschiebung der anberaumten Berufungsverhandlung vom 25. Februar 2022 (Urk. 164). Die Ladung wurde abgenommen und die Berufungsverhandlung auf den 10. Juni 2022 angesetzt (Urk. 165 und Urk 167).

- 10 -

4. Die Berufungsverhandlung am 10. Juni 2022 fand in Anwesenheit des Ver- teidigers des Beschuldigten und des Privatklägers 1 statt. Der Beschuldigte er- schien unentschuldigt nicht. Beweisanträge wurden keine gestellt. Das Verfahren ist spruchreif.

5. Der Privatkläger 1 stellte mit Eingabe vom 15. März 2022 ein Gesuch um Aufhebung und Rückweisung von Gerichtsurteilen (Urk. 168). Er machte geltend, dass gegen den Beschuldigten mehrere Verfahren pendent seien. Diese Verfah- ren seien zu vereinigen, eine gemeinsame Strafzumessung vorzunehmen und über die Zivilansprüche des Privatklägers 1 zu entscheiden. Mit Präsidialverfü- gung vom 21. März 2022 wurde darauf hingewiesen, dass über den Rückwei- sungsantrag des Privatklägers 1 nach Anhörung der Beteiligten in der Berufungs- verhandlung entschieden werde (Urk. 169). Mit Eingabe vom 4. April 2022 reichte der Privatkläger 1 bei der III. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich ein Gesuch um Aufhebung und Rückweisung der Gerichtsurteile ein (Urk. 173), welches an die I. und die II. Strafkammer des Obergerichtes weitergeleitet wurde, da in dieser Eingabe das vorliegende Verfahren SB210405 und das auf der I. Strafkammer pendente Verfahren SB220144 erwähnt wurden. Mit Schreiben vom 8. April 2022 wurde der Privatkläger 1 darauf hingewiesen, dass das vorlie- gende Berufungsverfahren mündlich durchgeführt werde und er in der Berufungs- verhandlung Gelegenheit erhalten werde, Anträge zu stellen und seinen Stand- punkt mündlich zu begründen (Urk. 171). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Privatkläger 1, seinen Rückweisungsantrag zurückzuziehen (Prot. II S. 12). Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Vereinigung von Strafverfahren nach Art. 30 StPO im Ermessen des Gerichts steht. Die unterschiedlichen Verfah- ren, welche der Privatkläger 1 gegen den Beschuldigten führt, betreffen jeweils andere Deliktszeiträume. Somit ist fraglich, ob allein aufgrund der Parteien und der Art der Delikte sachliche Gründe für eine Vereinigung sprechen. Es ist im Üb- rigen aufgrund der Angaben des Privatklägers 1 nicht auszuschliessen, dass der- zeit noch weitere Untersuchungen bei der Staatsanwaltschaft pendent sind, die ohnehin der Vereinigung nicht zugänglich wären.

- 11 - 6.1. Der Beschuldigte bzw. die Verteidigung beantragen, es sei nicht auf die Nachtragsanklage der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 17. März 2021 einzu- treten bzw. das Verfahren in Bezug auf den entsprechenden Sachverhalt einzu- stellen. Eventualiter sei die Nachtragsanklage zur Führung einer Strafuntersu- chung an die zuständige Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (Urk. 180 S. 1). Die Verteidigung bringt vor, dass die vorgeworfene Körperverletzung ein Begehungs- delikt sei, bei welchem der Tatort nach Art. 31 Abs. 1 StPO derjenige Ort sei, wo der Beschuldigte aktiv gehandelt habe, mithin an der D._____-Strasse 1 in E._____. Somit wäre die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis für die Strafunter- suchung zuständig gewesen. Eine unzuständige Behörde könne keine rechtmäs- sige Anklage gegen den Beschuldigten beim Gericht einreichen (Urk. 180 S. 3). Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zu- ständige Strafbehörde zu beantragen (Urk. Art. 41 StPO). Die Verteidigung führt diesbezüglich aus, dass die Auffassung vertreten werde, dass die Einrede der Unzuständigkeit nur bis zum Abschluss des Vorverfahrens im Rahmen der Frist zur Stellung von Beweisanträgen nach Art. 318 Abs.1 StPO gemacht werden könne. Die Wahrung dieses Rechts sei aber nur möglich, wenn der Beschuldigte auch über dieses Wissen verfügen könne, wer für eine Strafuntersuchung zustän- dig sei (Urk. 180 S. 3). 6.2. Im Vorverfahren können die Parteien von sich aus bei der verfahrensleiten- den Strafbehörde (Polizei, Übertretungsstrafbehörde, Staatsanwaltschaft) jeder- zeit die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit beantragen (Art. 109 f. StPO). Der An- trag, es sei das Verfahren an die zuständige Behörde weiterzuleiten, ist ausrei- chend. Die Partei ist nicht verpflichtet, die örtlich zuständige Behörde selbst zu bezeichnen, da dies die Strafbehörde von Amtes wegen tun muss (Art. 39 Abs. 1 StPO). Die Partei muss den Antrag unverzüglich, nachdem sie von den Gründen für die örtliche Zuständigkeit einer andern Strafbehörde Kenntnis erhält, stellen. An den Zeitpunkt sind für die Parteien keine allzu hohen Ansprüche zu stellen, da sie während des laufenden Vorverfahrens meist die Akten nicht umfassend ken- nen und zudem die Strafbehörde verpflichtet ist, die örtliche Zuständigkeit selbst zu prüfen. Immerhin kann aus dem nachweislich verspäteten Antrag auf die Ab-

- 12 - sicht einer missbräuchlichen Verschleppung des Verfahrens geschlossen werden. Dennoch kann der letztmögliche Zeitpunkt für den noch rechtzeitigen Antrag im Vorverfahren fixiert werden. Mit der Anzeige des Abschlusses der Untersuchung (Art. 318 StPO) erhält die Partei Kenntnis der gesamten Strafuntersuchung und der vollständigen Akten. Innert der Frist für Beweisanträge (Art. 318 Abs. 1 StPO) muss auch der Antrag zur Prüfung der örtlichen Zuständigkeit erfolgen. Im Straf- befehlsverfahren (Art. 352 ff. StPO) und im Übertretungsstrafverfahren (Art. 357 StPO) ist mit der Einsprache (Art. 354 StPO) der Antrag zur Prüfung der örtlichen Zuständigkeit zu stellen, der dann im Einspracheverfahren (Art. 355 StPO) geklärt werden kann. Im erstinstanzlichen Hauptverfahren (Art. 328 ff. StPO) können die Parteien somit die Gerichtsstandsfrage nicht mehr beurteilen lassen, weil der An- trag offensichtlich verspätet wäre (zum Ganzen BSK StPO-KUHN, 2. Aufl., N 4 f. zu Art. 41 StPO). 6.3. Es ist festzuhalten, dass die Einrede der Unzuständigkeit folglich offensicht- lich verspätet ist, wenn sie erst im gerichtlichen Verfahren, insbesondere im zweit- instanzlichen Verfahren erhoben wird. Eine solch eindeutig verspätete Geltend- machung ist mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht zu vereinbaren. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschuldigten dadurch ein recht- licher oder tatsächlicher Nachteil entstanden ist. Der Antrag der Verteidigung ist abzuweisen. II. Sachverhalt

1. Ausgangslage und Grundlagen der Beweiswürdigung 1.1. Der Beschuldigte sieht sich mit insgesamt 7 Vorwürfen konfrontiert: − üble Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB zum unbekannten Zeitpunkt zwischen dem 3. und 20. Oktober 2018 (Anklagesachverhalt 1); − üble Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB vom 16. Juni 2020 (Ankla- gesachverhalt 2);

- 13 - − üble Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB vom 26. Juni 2020 (Ankla- gesachverhalt 3); − üble Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB vom 27. Juni 2020 (Ankla- gesachverhalt 4); − üble Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB zu einem unbekannten Zeitpunkt im Sommer 2020 (Anklagesachverhalt 5); − üble Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB vom 21. Juli 2020 (Ankla- gesachverhalt 6); − Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB vom 21. Juli 2020 (Ankla- gesachverhalt 6); − einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zum un- bekannten Zeitpunkt zwischen dem 3. und 20. Oktober 2018 (Anklage- sachverhalt 7 [Nachtragsanklage]); − Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Anklagesach- verhalt 7 [Nachtragsanklage]). 1.2. Wie bereits erläutert, sprach die Vorinstanz den Beschuldigten der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB für die Anklagesachverhalte 3 und 5 schuldig. Von den weiteren Vorwürfen der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB (Anklagesachverhalt 1, 2 und

4) sprach sie ihn frei. Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren vollum- fänglichen Freispruch (Urk. 128 S. 1 f.). Diejenigen Vorwürfe, von denen der Be- schuldigte freigesprochen wurde, betreffen allesamt den Privatkläger 1. Dieser beantragt in seiner Erklärung der Anschlussberufung, dass der Beschuldigte "we- gen mehrfacher Verletzung der Art. 174 subsidiär von Art. 173 und eventuell von Art. 177 StGB" schuldig zu sprechen sei. Aus seiner Berufung geht hervor, dass er für alle Vorwürfe einen Schuldspruch beantragt (siehe Urk. 137 S. 2). Die An-

- 14 - schlussberufung kann unabhängig von den mit der Hauptberufung angefochtenen Punkten ergriffen werden (BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl., N 3 zu Art. 401 StPO), sofern nicht einzig der Zivilpunkt Gegenstand der Hauptberufung bildet (Art. 401 Abs. 2 StPO). Damit sind sämtliche Anklagesachverhalte Gegenstand des Beru- fungsverfahrens und es ist zu prüfen, ob sie anhand der im Recht liegenden Be- weismittel erstellt werden können. 1.3. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Privatkläger 1 im Zusammen- hang mit seiner Anschlussberufung Vorwürfe erhebt, welche über jene der beiden Anklageschriften hinausgehen. Dabei gibt er an, dass nur ein Vorwurf bzw. eine Publikation in der Facebook Gruppe "F._____" aus dem Jahr 2019 in die Anklage einfloss. Allerdings seien tatsächlich mehr als 56 Publikationen in 11 verschiede- nen Facebook Gruppen betroffen. Die Beweise hierfür seien der Vorin-stanz zur Kenntnis gegeben, von dieser aber nicht berücksichtigt worden (Urk. 137 S. 2). Diesbezüglich ist klarzustellen, dass gemäss dem in Art. 9 StPO verankerten An- klageprinzip einzig die Vorwürfe gemäss der Anklageschrift zu prüfen sind. Ein – allenfalls sinngemäss vom Privatkläger 1 geltend gemachter – Verfahrensfehler ist nicht ersichtlich. 1.4. Was die Grundsätze der Beweiswürdigung anbelangt, kann auf die vor- instanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 125 S. 6 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Dies gilt insbesondere für ihre Ausführungen zur Glaubwürdigkeit von be- teiligten Personen und zur Würdigung derer Aussagen (Urk. 125 S. 7 f.). Bezüg- lich der Glaubwürdigkeit des Privatklägers 1 ist hervorzuheben, dass dessen feindselige Gesinnung gegenüber dem Beschuldigten auch im Berufungsverfah- ren zutage tritt. So beantragt er weiterhin eine Haftstrafe von 3 Jahren und eine Landesverweisung, einschliesslich "Einreisesperre" für den Schengen-Raum, von 7 Jahren. Er spricht von Anschlägen des Beschuldigten auf seine Moral, seinen Ruf, seine Ehre und seinen Ruhm (Urk. 137 S. 2). Dieser Tendenz zur Dramati- sierung ist bei der Würdigung seiner Aussagen Rechnung zu tragen. Bei der Pri- vatklägerin G._____ (nachfolgend Privatklägerin 2) ist darauf hinzuweisen, dass sie mit dem Beschuldigten in einer partnerschaftlichen Beziehung war und seit dem Sommer 2016 von ihm getrennt lebt (siehe Urk. D6/6 S. 2). Sie erklärte, mit

- 15 - dem Beschuldigten ein gemeinsames Kind zu haben, wobei dieser bezweifle, der Vater des gemeinsamen Kindes zu sein und im Rahmen einer gerichtlichen Ver- einbarung ein DNA-Test vorgesehen wurde (Urk. D6/6 S. 2 f.). Der Beschuldigte bestätigte, bis 2010 mit der Privatklägerin 2 verheiratet gewesen zu sein, wobei er aufgrund der Probleme kaum noch Kontakt zu seinem Kind pflege (Urk. 103/3/3 S. 7). Damit zeigt sich, dass die Privatklägerin 2 in einem familiären Konflikt mit dem Beschuldigten steht. Wie die Vorinstanz jedoch zutreffend aufzeigte (Urk. 125 S. 10), sind für den Vorwurf im Zusammenhang mit der Privatklägerin 2 hauptsächlich Sachbeweise ausschlaggebend. Schliesslich ist betreffend den Pri- vatkläger 3 festzuhalten, dass dieser den Beschuldigten vor dem mutmasslichen Delikt nicht kannte. Zwar konstituierte er sich als Zivilkläger (siehe Urk. 103/8/2), doch spricht dies allein grundsätzlich nicht für eine reduzierte Glaubwürdigkeit. 1.5. Im Zusammenhang mit dem Anklagesachverhalt 1 wurden sechs Zeugen von den Untersuchungsbehörden einvernommen: − H._____ (Urk. 1/10); − I._____ (Urk. 47); − J._____ (Urk. 49); − K._____ (Urk. 50); − L._____ (Urk. 51); − M._____ (Urk. 53). Bei den Zeugen handelt es sich allesamt um Mitglieder des WhatsApp- Gruppenchats "N._____", deren Administrator der Beschuldigte war (siehe Urk. 43 und Urk. 48). Sie sind, wie bereits der Name der Gruppe schon nahelegt, mit dem Beschuldigten befreundet und kennen sich gegenseitig aus dem persön- lichen Umfeld (Urk. 1/10 S. 3; Urk. 47 S. 2; Urk. 49 S. 1; Urk. 50 S. 2 f.; Urk. 51 S. 1 und Urk 53 S. 1 f.). Der Zeuge H._____ stand sodann mit dem Privatkläger 1 in einem Mandatsverhältnis (Urk. 1/10 S. 3), wobei die übrigen Zeugen angaben,

- 16 - diesen nicht zu kennen (Urk. 49 S. 3 f.; Urk. 50 S. 1 f.; Urk. 51 S. 1 und S. 3 sowie Urk. 53 S. 1). Diese Umstände gilt es bei der Aussagewürdigung zu berücksichti- gen. Sie sind jedoch der Glaubwürdigkeit der Zeugen grundsätzlich nicht abträg- lich. 1.6. Der Beschuldigte hat als direkt Betroffener ein erhebliches Interesse am Verfahrensausgang. Gerade bezüglich der Vorwürfe zum Nachteil des Privatklä- gers 1 bringt er auch immer wieder zum Ausdruck, diesen in keiner Weise aus- stehen zu können. Seine antagonistische Haltung zeigt sich auch bei den weite- ren Vorwürfen. Bei der Würdigung seiner Aussagen wird dies zu beachten sein. Vorwegzunehmen ist im Weiteren, dass der Beschuldigte die Protokolle seiner Einvernahmen bspw. nur mit "nicht einverstanden" oder "nein" unterzeichnete bzw. infidierte. Anzeichen, dass inkorrekt protokolliert wurde oder die Einvernah- me nicht in Anwesenheit des Beschuldigten stattfanden, bestehen jedoch keine. Er machte auch nicht auf konkrete Stellen in den Einvernahmen aufmerksam, die Fehler enthalten könnten. Die Einvernahmen sind ohne Weiteres verwertbar.

2. Vorwurf der üblen Nachrede zum Nachteil des Privatklägers 1 im WhatsApp- Chat "N._____" zwischen 3. und 10. Oktober 2018 (Anklagesachverhalt 1) 2.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 25. Januar 2021 zur Last gelegt, er habe zwischen 3. bis

20. Oktober 2018 in einem WhatsApp-Chat, in welchem ca. sechs weitere Perso- nen gewesen seien, geschrieben, dass der Privatkläger 1 Drogen nehme und ihn um Fr. 150.– betrogen habe. Indem der Beschuldigte diese Nachrichten in den Gruppenchat gestellt habe, habe er zumindest in Kauf genommen, den Privatklä- ger 1 in seinem Ruf und Gefühl, ein ehrbarer Mensch zu sein, herabzusetzen (Urk. 91 S. 2). Der Beschuldigte bestritt diesen Vorwurf bzw. erachtete den erfor- derlichen Beweis als nicht erbracht (Urk. 1/6 S. 2; Urk. 46 S. 2 und Urk. 55 S. 2). 2.2. Der Vorinstanz lag kein Chatverlauf vor, aus dem die dem Beschuldigten angelasteten Beiträge bzw. Nachrichten hervorgehen würden (siehe Urk. 125 S. 12). Ein solcher wurde auch nicht im Rahmen des Berufungsverfahrens, bspw. mit den übrigen Eingaben des Privatklägers 1 (Urk. 138/1-3) eingereicht. Letzterer

- 17 - wurde von der Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen, dass es erforderlich sei, dass nur die relevanten Chatverläufe einzureichen seien, weil die Übersetzung eines vollständigen Gruppenchats über mehrere Monate ins Deutsche aus Grün- den der Verhältnismässigkeit nicht möglich sei (Urk. 54/1). In den Akten befinden sich nur vereinzelte Bildaufnahmen des WhatsApp-Gruppenchats "N._____", wel- che den Verlauf vom 3. bis 20. Oktober 2018 wiedergeben (siehe Urk. 48 und Urk. 52). Die Dolmetscherin hielt jedoch fest, dass sie bei der Übersetzung dieses Chatverlaufs nichts Ehrrühriges gelesen habe (Urk. 47 S. 3 und Urk. 54/3). 2.3. Der Privatkläger 1 selbst erläuterte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 29. Oktober 2018, dass er ein Mandat des Beschuldigten abgesagt habe. Dieser habe dann gemeint, er, der Privatkläger 1, habe ihn für Fr. 150.– beraten, obschon er habe wissen müssen, dass er den Fall nicht annehmen könne (Urk. 1/8 S. 1). Er habe dem Beschuldigten erklärt, es handle sich um Fr. 150.– für eine Stunde Rechtsberatung. Dann habe er gedacht, dass die Sache erledigt sei. H._____ habe ihm am 5. Oktober 2018 gemeldet, dass der Beschuldigte in einer Whatsapp-Gruppe den Chatverlauf, den er persönlich mit ihm geführt habe, veröffentlicht habe. Zudem habe er dem Privatkläger 1 in dem Chat vorgeworfen, ihn wissentlich falsch beraten zu haben. Der Beschuldigte habe von ihm behaup- tet, dass er das Geld für den Kauf von Drogen brauchen würde. Anschliessend verneinte der Privatkläger 1, selbst Mitglied der genannten WhatsApp-Gruppe zu sein (Urk. 1/8 S. 2). Auch anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 29. Okto- ber 2018 erklärte der Privatkläger 1, den Chatverlauf – noch – nicht gesehen zu haben und diesen erst von H._____ noch zu bekommen (Urk. 1/9 S. 2). 2.4. Der Zeuge H._____ gab anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernah- me vom 30. Januar 2020 an, dass er sich an nicht viel erinnern könne. Er habe das Mobiltelefon gelöscht, er habe nicht so viel Speicherplatz darauf (Urk. 10 S. 3). Der Beschuldigte sei zur Beratung beim Privatkläger 1 gewesen und sei damit nicht zufrieden gewesen. Es sei zu einem Streit zwischen den beiden gekommen, weil der Privatkläger 1 für eine Beratung Fr. 150.– verlangt habe. So habe die ganze Sache begonnen. Der Beschuldigte habe z.B. gesagt, dass der Privatklä- ger 1 ein Betrüger und kein richtiger Anwalt oder kein richtiger Rechtsberater sei.

- 18 - Den genauen Wortlaut könne er nicht mehr sagen. Der Beschuldigte habe ver- sucht, sie davon zu überzeugen, dass der Privatkläger 1 ein Betrüger sei. Er selbst und der Privatkläger 1 hätten eine gute Beziehung und es könne nicht sein, dass jemand so schlecht über ihn spreche (Urk. 10 S. 4). Es sei ein Gruppenchat gewesen. Sie seien sieben Personen in diesem Chat gewesen (Urk. 1/10 S. 5). Darauf angesprochen, dass der Privatkläger 1 von ihm wisse, dass der Beschul- digte in diesem Chat geschrieben habe, er nehme Drogen und habe ihn um Fr. 150.– betrogen, meinte der Zeuge, das stehe alles im Chat (Urk. 1/10 S. 6). 2.5. Anlässlich der Einvernahme des Zeugen I._____ legte dieser den Chatver- lauf der Gruppe "N._____" zwischen dem 3. und 20. Oktober 2018 offen. Die Dolmetscherin las den Chat und konnte dabei keine Ehrverletzungen erkennen (Urk. 47 S. 3). Es wurden Bildaufnahmen des Chats erstellt und zu den Akten ge- nommen (Urk. 48). Anschliessend gab der Zeuge an, er habe im Chat nicht gele- sen, dass dem Privatkläger 1 vorgeworfen werde, Drogen zu nehmen. Er wisse nicht, ob dieser als Betrüger betitelt worden sei, er habe nichts dergleichen gele- sen (Urk. 47 S. 4). 2.6. Der Zeuge J._____ gab an, den Chat zwischenzeitlich verlassen zu haben und konnte den Chatverlauf für den Zeitraum vom 3. bis 20. Oktober 2018 nicht mehr erhältlich machen (Urk. 49 S. 3). Auf Vorhalt eines Chatauszugs gab er an, dass er gewusst habe, dass es ein Problem gegeben habe zwischen dem Be- schuldigten und dem Privatkläger 1 (Urk. 49 S. 3). Soweit er wisse, sei der Privat- kläger 1 im Chat "N._____" nicht als Betrüger betitelt worden. Er habe von einem Problem zwischen diesem und dem Beschuldigten gehört, er habe aber nichts di- rekt mitbekommen. Ferner wisse er nicht, ob dem Privatkläger 1 vorgeworfen worden sei, Drogen zu nehmen (Urk. 49 S. 3). Auch der Zeuge K._____ gab an, den Chatverlauf für den Zeitraum vom 3. bis 20. Oktober 2018 nicht mehr erhält- lich machen zu können. Sein Mobiltelefon habe versagt, es habe nicht mehr funk- tioniert. Er sei zu Apple gegangen und habe einen Reset gemacht. Alles was nicht in der Cloud gewesen sei, sei verloren gegangen. Er habe nur noch den Chat ab

9. Oktober 2019. Dass der Privatkläger 1 im Chat "N._____" als Betrüger betitelt worden sei, konnte der Zeuge nicht bestätigen (Urk. 50 S. 3 f.). Ausserdem habe

- 19 - er nicht gesehen, dass dem Privatkläger 1 vorgeworfen worden sei, Drogen zu nehmen (Urk. 50 S. 4). Der Zeuge L._____ legte den Chatverlauf vom 3. bis

20. Oktober 2018 der Staatsanwaltschaft vor (Urk. 52). Er gab an, nicht zu wis- sen, ob der Privatkläger 1 im Chat als Betrüger betitelt worden oder ihm vorge- worfen worden sei, dass er Drogen nehme (Urk. 52 S. 3). Anlässlich seiner Ein- vernahme erklärte der Zeuge M._____, dass er oft Sachen auf dem Telefon lö- sche, wenn es ihn darum bitte, d.h., wenn es keinen Platz mehr habe. Sein Chat- verlauf beginne erst ab 12. Juni 2020. Danach gefragt, ob der Privatkläger 1 als Betrüger betitelt worden sei, meinte er, es gebe einen Teil der Geschichte, an welchen er sich nicht ganz genau erinnern könne. Es gebe auch einen Teil, in welchem es darum gehe, dass der Beschuldigte und "Herr O._____" gestritten hätten. Sie hätten sich gegenseitig Sachen geschrieben und Voicemails hin und her geschrieben. O._____ habe dem Beschuldigten geschrieben, dass er den Fall verloren habe und er bezahlen müsse. Der Beschuldigte habe geantwortet, dass er kein Geld bezahlen würde, weil er den Fall nicht verlieren würde. Er habe ihm, dem Zeugen M._____, per Voicemail mitgeteilt, dass er den Fall nicht verlieren werde. Er habe die Voicemail nicht via Gruppenchat verschickt sondern nur an die Leute des Chats einzeln. Soweit er wisse, sei dem Privatkläger 1 aber im Chat nicht vorgeworfen worden, Drogen zu nehmen (Urk. 53 S. 3). 2.7. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend festhielt (Urk. 125 S. 12), kann kein Zeuge durch eigene Wahrnehmung bestätigen, dass der Beschuldigte in einem WhatsApp-Gruppenchat geschrieben habe, der Privatkläger 1 nehme Drogen und habe ihn um Fr. 150.– betrogen. Einzig der Zeuge H._____ behauptete pauschal, dass dies im Chat "N._____" stehe. Die jeweils sichergestellten Chatauszüge bzw. Bildaufnahmen weisen jedoch keine Nachrichten mit entsprechenden Aus- sagen auf. Ein rechtsgenügender Beweis dafür, dass der Beschuldigte die er- wähnten Nachrichten im fraglichen Gruppenchat absetzte, ist allein aufgrund der pauschalen Behauptung des Zeugen H._____, welche dieser erst auf konkreten diesbezüglichen Vorhalt äusserte (Urk. D1/10 S. 6) und der Aussage des Privat- klägers 1, der vom Hörensagen berichtete und die inkriminierte Nachricht nicht gesehen hat, nicht erbracht. Bei dieser unklaren Beweislage ist dem Grundsatz in dubio pro reo gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO als Beweiswürdigungsregel Rechnung

- 20 - zu tragen. Der Anklagesachverhalt 1 kann nicht erstellt werden. Der Beschuldigte ist deshalb vom Vorwurf der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB bezüglich des Anklagesachverhalts 1 freizusprechen.

3. Vorwurf der üblen Nachrede zum Nachteil des Privatklägers 1 vom 16. Juni 2020 (Anklagesachverhalt 2) 3.1. Laut Anklageschrift habe der Beschuldigte eine Betreibung gegen den Pri- vatkläger 1 eingeleitet und als Forderungsgrund "In Sachen Strafbefehl, Belästi- gung, Betrug" angeführt. Der Beschuldigte habe gewusst, dass gegen den Privat- kläger 1 bisher kein Strafbefehl ergangen gewesen sei. Er habe damit aber bei Drittpersonen, insbesondere den Betreibungsbeamten, den Eindruck erwecken wollen, dass der Privatkläger 1 mit Strafbefehl verurteilt worden sei und habe zu- mindest in Kauf genommen, den Privatkläger 1 in seinem Ruf und Gefühl, ein ehrbarer Mensch zu sein, herabzusetzen (Urk. 91 S. 3). 3.2. Der Zahlungsbefehl mit Wiedergabe des Betreibungsbegehrens befindet sich in den Akten (Urk. D3/2/3). Als Schuldner wird der Privatkläger 1 und als Gläubiger der Beschuldigte angegeben. Dabei wurde "In Sachen Strafbefehl, Be- lästigung, Betrug" ein Forderungsbetrag von Fr. 4'000.– angegeben und Betrei- bungskosten von Fr. 73.30 für die Ausstellung des Zahlungsbefehls erhoben. Die Zustellung an den Adressaten erfolgte am 23. Juni 2020. Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. September 2020 bestätigte der Beschuldigte auf entsprechenden Vorhalt, eine Betreibung "In Sachen Strafbe- fehl, Belästigung, Betrug" eingeleitet zu haben. Er habe ja genau darum auch An- zeige gemacht. Er verstehe nicht, wo das Problem liege. Es sei genau, was der Privatkläger 1 gemacht habe. Dieser habe auch geschrieben "In Sachen Strafbe- fehl; Persönlichkeitsverletzung" (Urk. 55 S. 9). Gegenüber der Vorinstanz führte der Beschuldigte aus, jeder dürfe eine Betreibung einleiten. Er selbst sei auch be- trieben worden. Deshalb habe er so reagiert. Er habe gemacht, was der Privat- kläger 1 auch gemacht habe (Prot. I S. 10). 3.3. Durch den Zahlungsbefehl und die bestätigenden Angaben des Beschuldig- ten steht zweifelslos fest, dass der Beschuldigte eine Betreibung einleitete und

- 21 - dabei den Forderungsgrund "In Sachen Strafbefehl, Belästigung, Betrug" aufführ- te. Die äusseren Sachverhaltselemente sind damit erstellt. Subjektive Aspekte sind im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu beleuchten.

4. Vorwurf der üblen Nachrede zum Nachteil des Privatklägers 1 vom 26. Juni 2020 (Anklagesachverhalt 3) 4.1. Die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis wirft dem Beschuldigten vor, am

26. Juni 2020 einen Facebook-Post auf der Gruppenseite "F._____ (Official Site!)" mit ca. 2'100 Mitgliedern erstellt zu haben. In diesem Post habe er auf Spanisch geschrieben, dass der Privatkläger 1 als Anwalt auftrete, ohne über ein entspre- chendes Diplom zu verfügen. Dabei habe der Beschuldigte gewusst, dass dies nicht erlaubt gewesen wäre und habe zumindest in Kauf genommen, den Privat- kläger 1 in seinem Ruf und Gefühl, ein ehrbarer Mensch zu sein, gegenüber den Mitgliedern dieser Facebook-Gruppe herabzusetzen, zumal er selbst über keine gesicherten Kenntnisse bezüglich des Vorwurfs verfügt habe und ihm von den Behörden mehrfach mitgeteilt worden sei, dass dieser Vorwurf haltlos sei (Urk. 91 S. 3). 4.2. Im Rahmen seiner Strafanzeige legte der Privatkläger 1 u.a. eine Bildauf- nahme des Posts vom 26. Juni 2020 in der Facebook-Gruppe "F._____ (Official Site!") ins Recht (Urk. D3/2/2 S. 2). Dabei ist ersichtlich, dass ein Facebook-Profil mit dem Namen "A._____" schrieb: ""Eres de SUIZA …? Esta persona sé hace pasar por ABOGADO, sin tener DIPLOMA. Toma tu Dinero y luego no te resuelvé ATENTION……. 'Meinung Freiheit'". Unter diesem Beitrag ist ein Bildausschnitt aus dem Profil des Privatklägers 1 sichtbar. Darauf ist insbesondere ein Profilbild mit dessen Gesicht sowie eine Verlinkung bzw. URL zur Internetseite "www.P._____.ch/" zu sehen. Der Bestand des in der Anklageschrift beschriebe- nen Facebook-Posts ist damit erwiesen. Gemäss Profilaufnahme weist die Grup- pe zudem tatsächlich etwa 2'100 Mitglieder auf (Urk. D3/2/1). Fraglich ist, ob es sich beim Verfasser bzw. "Poster" um den Beschuldigten handelte. Die Verteidi- gung brachte diesbezüglich vor, dass der Beschuldigte darauf verwiesen habe, dass niemand beweisen könne, dass er "den Post" verfasst habe. Er müsse we- der geltend machen noch beweisen, dass irgendeine Person einen Post unter

- 22 - dem Namen "A._____", welchen es unzählige Male gebe und welcher auch als Fantasiename gebraucht werden könne, "den Post" verfasst habe. Die Staatsan- waltschaft müsse vielmehr zweifelsfrei nachweisen, dass der Beschuldigte dies getan habe. Dies wäre ohne weiteres möglich gewesen, indem festgestellt wor- den wäre, dass "der Post" von einem der Geräte des Beschuldigten hochgeladen worden sei und geklärt worden wäre, welche Personen die Geräte des Beschul- digten benutzt haben könnten. Wäre dies nur der Beschuldigte gewesen, hätte ihm "der Post" zugeordnet werden können. Dass der Beschuldigte "den Post" ab- gesetzt habe, was für die Vorinstanz ausser Frage stehe, bilde eine reine Vermu- tung. Zahlreiche Facebook-User würden sowohl ihren Profilnamen als auch ihr Profilfoto mit fremden Angaben und Bildern ausstatten können (Urk. 180 S. 6). Das Profilbild des Verfassers ist zu verwaschen und lässt keine direkten Schlüsse zu. Der Name des Profils "A._____" lässt jedoch wenig Raum für Zweifel übrig, zumal es aufgrund des anhaltenden Streits mit dem Privatkläger 1 naheliegt, dass es sich beim Verfasser um den Beschuldigten handelte. Dies zeigt sich auch in den Aussagen des Beschuldigten, welche im Ergebnis in die gleiche Richtung ge- hen. Gegenüber der Staatsanwaltschaft berief er sich zwar auf "Meinungsfreiheit", ergänzte jedoch, dass der Privatkläger 1 selber sechs verschiedene Anzeigen ohne Grund und Beweis gemacht habe, da er sich gross gefühlt habe, wie ein grosser Berater oder wie ein Anwalt ohne Diplom (Urk. 55 S. 16). Auch seine Be- merkungen, dass der Privatkläger 1 als Anwalt auftrete bzw. er der Staatsanwalt- schaft Fotos geschickt habe, auf denen der Name des "sogenannten" Anwalts stehe, der ja keiner sei, ist als gewichtiges Indiz zu werten, dass er den Post vom

26. Juni 2020 verfasste und in die Gruppe stellte (Urk. 55 S. 6). Ausserdem gab er zu, das fragliche Foto des Privatklägers 1 auf dessen Profil gefunden zu haben (siehe Urk. 55 S. 16, insbesondere Antwort zu Frage 109). Gegenüber der Vor- instanz bekräftigte er seinen Standpunkt, dass der Privatkläger 1 als Anwalt ohne Diplom arbeite (Prot. I S. 11). Der Beschuldigte bestätigte sodann den Privatklä- ger 1 gegenüber einer Drittperson als "maldito delincuente" und "estafador de gente" bezeichnet zu haben (siehe nachfolgend Erwägungen zum Anklagesach- verhalt 5), was er mit "verdammter Verbrecher" und "Betrüger" übersetzte. Der Privatkläger 1 sei sowieso kein Anwalt, weshalb er, der Beschuldigte, sagen dür-

- 23 - fe, was er wolle (Urk. 55 S. 12). Zudem macht der Beschuldigte keine Indizien geltend, welche eine Dritttäterschaft überhaupt nahelegen würden. In Anbetracht dieser Umstände bestehen keine Zweifel, dass der Beschuldigte den in der An- klage umschriebenen Beitrag in die Facebook-Gruppe "F._____ (Official Site!") stellte, weshalb der Sachverhalt erstellt ist.

5. Vorwurf der üblen Nachrede zum Nachteil des Privatklägers 1 vom 27. Juni 2020 (Anklagesachverhalt 4) 5.1. Weiter wirft die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis dem Beschuldigten vor, er habe am 27. Juni 2020 gegen den Privatkläger 1 ein Schlichtungsgesuch vor dem Friedensrichter eingereicht. Dem Gesuch habe er den Zahlungsbefehl vom

16. Juni 2020 als Beilage angehängt. In jenem Zahlungsbefehl sei als Forde- rungsgrund "In Sachen Strafbefehl, Belästigung, Betrug" angegeben worden. Der Beschuldigte habe gewusst, dass gegen den Privatkläger 1 bisher kein Strafbe- fehl ergangen war, habe damit aber bei Drittpersonen, insbesondere dem Frie- densrichter, den Eindruck erwecken wollen, dass der Privatkläger 1 mit Strafbe- fehl verurteilt worden sei und habe damit zumindest in Kauf genommen, den Pri- vatkläger 1 in seinem Ruf und Gefühl, ein ehrbarer Mensch zu sein, herabzuset- zen. 5.2. Der Vorwurf steht in engem Zusammenhang mit jenem gemäss Anklage- sachverhalt 2 (siehe vorne Ziff. II./3.). Dass der Beschuldigte eine Betreibung ein- leitete, welche zum fraglichen Zahlungsbefehl führte, ist erstellt (siehe vorne Ziff. II./3.2.). Aus den Akten ist ersichtlich, dass dieser (Urk. D4/2/4) einem Schlichtungsgesuch vom 27. Juni 2020 beigelegt war, welches der Beschuldigte dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise ... und ..., einreichte (Urk. D4/2/3). Auf dem Dokument bezeichnete sich der Beschuldigte klar als Klä- ger und den Privatkläger 1 als Beklagten. Das Rechtsbegehren lautete auf Ver- pflichtung des Privatklägers 1, ihm Fr. 4'000.– zu bezahlen. Das Schlichtungsge- such ging am 10. Juli 2020 beim Friedensrichteramt ein (zum Ganzen Urk. D4/2/3). Weiter ist ersichtlich, dass effektiv zur Schlichtungsverhandlung auf den 17. August 2020 vorgeladen wurde (Urk. D4/2/2).

- 24 - 5.3. Der Beschuldigte rechtfertigte sich anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. September 2020 damit, dass jeder betreiben dürfe. Der Privatkläger 1 habe ihn schliesslich auch betrieben. Er frage sich, warum dieser die Betreibung, die er gegen ihn eingereicht habe, nicht beigelegt habe. Er habe das Schlichtungsgesuch gestellt wegen dem ganzen Stress, den ihm der Privat- kläger 1 bereite (Urk. 55 S. 11). Zu jenem Zeitpunkt gab der Beschuldigte an, dass das Verfahren hängig sei. Er habe eine Klagebewilligung selbst abgeholt und bereite eine "Anklage" vor (Urk. 55 S. 11). Auch gegenüber der Vorinstanz bestätigte der Beschuldigte, die Dokumente beim Friedensrichteramt eingereicht zu haben. Jeder dürfe eine Betreibung einleiten. Der Privatkläger 1 habe ihn auch betrieben. Dann habe er das Gegenteil gemacht. Deshalb müsse der Privatkläger 1 am 29. Juni 2021 in Zürich vor Gericht erscheinen. Die Vorladung sei schon an- gekommen (Prot. I S. 12). 5.4. Bei dieser Ausgangslage bestehen keine Zweifel, dass das Schlichtungsge- such zusammen mit dem erwähnten Zahlungsbefehl durch den Beschuldigten beim Friedensrichteramt, Kreise ... und ..., eingereicht wurde. Der äussere Sach- verhalt gemäss Anklageschrift ist daher erstellt.

6. Vorwurf der üblen Nachrede zum Nachteil des Privatklägers 1 durch Sprachnachricht im Sommer 2020 (Anklagesachverhalt 5) 6.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 25. Januar 2021 weiter vorgeworfen, er habe eine Sprachnachricht an eine nicht näher bekannte Drittper- son geschickt, welche sowohl ihn als auch den Privatkläger 1 gekannt habe. In der Nachricht habe er den Privatkläger 1 auf Spanisch als "verdammter Verbre- cher" und "Hochstapler" bezeichnet. Der Beschuldigte habe damit in Kauf ge- nommen, den Privatkläger 1 in seinem Ruf und seinem Gefühl, ein ehrbarer Mensch zu sein, gegenüber der unbekannten Drittperson herabzusetzen (Urk. 91 S. 4). 6.2. Der Privatkläger 1 liess die Nachricht der Staatsanwaltschaft per E-Mail zu- kommen (Urk. D5/1). Die Nachricht wurde auf DVD gespeichert, zu den Akten

- 25 - genommen (Urk. D5/3) und von einer Dolmetscherin übersetzt (Urk. D5/4). Die ausschlaggebende Passage der Nachricht lautet wie folgt: auf Spanisch: "[…] Conjánlo como ustedes quieran toditos juntos, por que toditos ustedes saben, una que el no es abogado y dos que es un maldito delincuente. Un estafador de gente, ustedes todi- tos lo saben!! […]" Übersetzung durch Dolmetscherin auf Deutsch (Urk. D5/4 S. 1): "[…] Nehmt es wie ihr wollt, alle zusammen, denn ihr alle weisst, erstens, dass er kein An- walt ist und zweitens, dass er ein verdammter Verbrecher ist. Ein Hochstapler, das wisst ihr alle![…]" 6.3. Der Beschuldigte bestätigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 21. September 2020, dass es sich um seine Stimme in der Nachricht handle und er den Privatkläger 1 gegenüber einer Drittperson als "maldito de- lincuente" und "estafador de gente" bezeichnet habe. Er übersetzte diese Begriffe selbst mit "verdammter Verbrecher" und "Betrüger" (Urk. 55 S. 12). Nach einer Erklärung dafür gefragt, erklärte der Beschuldigte (Urk. 55 S. 12): "Ja, Meinungs- freiheit, na und? Ich habe das mit einer Drittenperson geredet, was hat das mit dieser ganzen Sache zu tun? […] Erstens: Das habe ich einer Privatperson ge- schickt und zweitens: das hat nichts mit dieser ganzen Sache zu tun." 6.4. Schlussendlich steht mit rechtsgenüglicher Sicherheit fest, dass der Be- schuldigte der nicht weiter bekannten Person die fragliche Nachricht sendete. Da- ran ändert auch der gegenüber der Vorinstanz geäusserte Einwand, dass es kei- nen Beweis hierfür gebe (Prot. I S. 12), nichts. Eine solche Aussage kann bei die- ser Beweislage nur als Schutzbehauptung verstanden werden. Der Anklagesach- verhalt ist mithin erstellt.

7. Vorwurf der üblen Nachrede und Beschimpfung zum Nachteil der Privatklä- gerin 2 vom 21. Juli 2020 (Anklagesachverhalt 6) 7.1. Gemäss der Anklageschrift vom 25. Januar 2021 habe der Beschuldigte am

21. Juli 2020 in einem WhatsApp-Chat mit dem Titel "Beweiss", an welchem die Privatklägerin 2 und diverse Familienmitglieder des Beschuldigten teilhatten, di-

- 26 - verse Nachrichten geschrieben. Unter anderem habe er geschrieben, die Privat- klägerin 2 habe "keine Moral", sei "krank im Kopf" und solle zum Psychologen ge- hen. Weiter bezeichnete er die Privatklägerin 2 auf Spanisch als "verdammte Dumme", "Tochter einer Schlampe", "verdammte Schlampe", "Tochter einer ver- dammten Mutter", und "billige Strassenschlampe". Schliesslich habe er noch ge- schrieben, er wünsche sich, dass die Privatklägerin 2 den Coronavirus bekomme. Der Beschuldigte habe damit die Privatklägerin 2 in ihrem Ruf und ihrem Gefühl, ein ehrbarer Mensch zu sein, direkt und gegenüber den Mitgliedern dieses Grup- penchats herabsetzen wollen (Urk. 91 S. 5). 7.2. Die Privatklägerin 2 legte Bildaufnahmen des WhatsApp-Gruppenchats bei der Erhebung ihrer Strafanzeige ins Recht (Urk. D6/3/1 und Urk. D6/1 S. 4). Ne- ben dem Beschuldigten als Administrator und der Privatklägerin 2 waren schein- bar drei weitere Personen Teilnehmer dieser Gruppe (siehe Urk. D6/3/1 S. 7). Aus den Aufnahmen geht hervor, dass der Beschuldigte die Gruppe am Dienstag,

21. Juli 2020, die Gruppe "Beweiss" erstellte und die Privatklägerin 2 zur Chat- gruppe hinzufügte. Danach begann er – mehrheitlich in Grossbuchstaben – länge- re Nachrichten in den Chat zu schreiben. Er schrieb um 19.31 Uhr "FALLS DASS DU, 20 RAPPEN MORAL HÄTTEST WÜRDEST SCHON LANGE DIR IN ETWAS ANDERES BESCHÄFTIGEN. LEIDER DEIN MORAL HAT KEIN GRENZWERT VERSUCHT ERKLÄREN WER IST DEN VATER VON Q._____ DENKE BIN GE- NUA RECHTZEITIG WEG VON THALWIL, MIT WELCHE BEHAUPTUNGEN KOMMST DU MIT DEN NEUE […] IDEE […], MAN MUSS RICHTIG KRANK VON KOPF SEIN UM SOLCHE BLÖDSINN DRAUF KOMMEN. MEINEN EMPFEHLEN FÜR DICH … GEH ZUM PSYCHOLOGEN SONST WIRD BEI DIR IMMER WIE- DER DAS GLEICHEN WIEDERHOLEN. MÄNNER WERDE DIR IMMER WIEDER VERLASSEN […]" (siehe Urk. D6/3/1 S. 1). Nach 19.50 Uhr fügte der Beschuldig- te gemäss den Bildaufnahmen "…" und die Nummer "…" hinzu. Danach verfasste er weitere Nachrichten auf Spanisch. Ab 22.15 Uhr schrieb er "ESTA MALDITA ESTUPIDA SIEMPRE METIENDO A LOS DEMAS EN BOCHINCHE" und "[…] ESTA HIJA DE LA GRAN PUTA […] MALDITA HIJA DE LA GRAN PUTA […]" (siehe Urk. D6/3/1 S. 2). Im Anschluss wiederholt er seine bisherigen Aussagen auf Spanisch (siehe Urk. D6/3/1 S. 2). Dann änderte er das Gruppenbild und

- 27 - schrieb um 23.25 Uhr "Esta MALDITA prostituta DISCOTECA DE BARRIO BAJO SOLO MOLESTANDO LA MALDITA VIDA SIGA SU MALDITA VIDA Y DEJE LA OTRA PERSONA TRANQUILA MALDITA PROSTITUTA DE BARRIO DE BAJO MUNDO" (Urk. D6/3/1 S. 2 f.). Am Mittwoch, dem 22. Juli 2020, wiederholte der Beschuldigte – teilweise mehrfach – seine Nachrichten (Urk. D6/3/1 S. 3). Als letzte Nachricht an diesem Tag sendete er um 20.10 Uhr die Nachricht "Hija de tu MALDITA MADRE NO QUIERO VER MAS AL NIÑO MALDITA PROSTITUTA DE BARRIO BAJO, COMO ME GUSTARIA QUE CONTRAJERAS EL CORONA- Virus HIJA DE LA GRAN PUTASA" (Urk. D6/3/1 S. 6). 7.3. In der polizeilichen Einvernahme vom 8. September 2020 wurde dem Be- schuldigten vorgehalten, er habe ca. zwischen 21. Juli 2020 und 12. August 2020 ehrverletzende Nachrichten in einem Gruppenchat auf WhatsApp zum Nachteil der Privatklägerin 2 geäussert. Dem entgegnete er mit dem Wort "Meinungsfrei- heit" (Urk. D6/5 S. 2). Es sei keine Nachricht gewesen, das sei ein Brief gewesen. Das sei keine Gruppe, das sei seine Familie (Urk. D6/5 S. 2). Mit den konkret verwendeten Nachrichten konfrontiert, meinte der Beschuldigte, er habe mit sei- ner Familie darüber geredet. Auf die Frage, ob er den Gruppenchat erstellt habe, antwortete er: "Ja na und? Wo ist das Problem […], das ist meine Familie. Das ist Meinungsfreiheit" (Urk. D6/5 S. 2). Auch gegenüber der Staatsanwaltschaft berief sich der Beschuldigte auf die Meinungsfreiheit. Er fragte, seit wann es strafbar sei, das zu sagen. So viele bekämen die Grippe. Zudem frage er sich, warum die Privatklägerin 2 noch in der Gruppe sei. Sie hätte ja einfach rausgehen können (Urk. 55 S. 17). So etwas habe er nie geschrieben. Er wolle vorausschicken, dass die Privatklägerin 2 einen Vaterschaftstest bezahlen müsse. Sie spreche von Ehr- verletzung, aber sie habe keine Ehre. Sie habe auch mit seinem Cousin geschla- fen. Das sei der Grund, wieso sie einen DNA-Test machen müssten (Urk. 55 S. 18). 7.4. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. September 2020 führte die Privatklägerin 2 aus, dass sie nicht wisse, was den Beschuldigten im Juli 2020 geritten habe. Er habe einen Gruppenchat erstellt, in welchem sie und einige Mitglieder seiner Familie aus R._____ gewesen seien. Es habe keinen

- 28 - Auslöser für diese Nachrichten gegeben. Es sei nicht so gewesen, dass sie vor- gängig Streit gehabt hätten. Sie habe sich bei ihrer Anwältin erkundigt, was sie tun könne. Diese habe gemeint, dass die Möglichkeit bestünde, eine Strafanzeige wegen Beschimpfung etc. einzuleiten (Urk. D6/6 S. 3). Der Auslöser sei wahr- scheinlich gewesen, dass es immer sehr schwierig gewesen sei, die Besuchs- rechte abzumachen. Bei der Ausübung des Besuchsrechts sei es immer wieder zu Diskussionen wegen diesem DNA-Test gekommen (Urk. D6/6 S. 3). 7.5. Die in der Anklageschrift festgehaltenen Nachrichten zum Nachteil der Pri- vatklägerin 2 mit dem Inhalt "keine Moral", "krank im Kopf", "solle zum Psycholo- gen gehen", "verdammte Dumme" ("MALDITA ESTUPIDA"), "Tochter einer [gros- sen] Schlampe" ("HIJA DE LA GRAN PUTA"), "Tochter einer verdammten Mutter" ("Hija de tu MALDITA MADRE"), "billige Strassenschlampe" (PROSTITUA DE BARRIO DE BAJO) und sein Wunsch, sie solle den Coronavirus bekommen ("ME GUSTARIA QUE CONTRAJERAS EL CORONA-Virus") sind durch die Bildauf- nahmen des WhatsApp-Chats belegt. Der Beschuldigte machte zwar wider- sprüchliche Angaben darüber, wer sich genau im Chat befand, doch ist aufgrund der Bildaufnahmen eindeutig, dass die Privatklägerin 2 Teilnehmerin im Chat war und die Ausdrücke gegen sie gerichtet waren. Dies gab er schlussendlich auch zu, indem er vorbrachte, sie hätte den Chat jederzeit verlassen können. Folglich ist der Anklagesachverhalt erstellt. Auf die Einwände des Beschuldigten hinsicht- lich der Meinungsfreiheit und die subjektiven Elemente ist bei der rechtlichen Würdigung einzugehen.

8. Vorwurf der einfachen Körperverletzung und Sachbeschädigung zum Nach- teil des Privatklägers 3 vom 22. Februar 2021 (Anklagesachverhalt 7) 8.1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wirft dem Beschuldigten in ihrer Nach- tragsanklage vom 17. März 2021 vor, er habe am 22. Februar 2021, um ca. 9.50 Uhr, an der D._____-Strasse 1 bei der Druckerei S._____ in E._____ anlässlich einer verbalen Diskussion dem Privatkläger 3 unvermittelt einmal mit der Hand (mutmasslich mit der zur Faust geballten Hand) ins Gesicht geschlagen. Durch den Schlag habe sich dieser einen Nasenbeinbruch und einen Jochbeinbruch links zugezogen. Dem Beschuldigten sei bewusst gewesen, dass ein Schlag mit

- 29 - der Hand ins Gesicht geeignet gewesen sei, beim Privatkläger 3 die genannten Verletzungen hervorzurufen, welche er mit seinem Tun zumindest in Kauf ge- nommen habe. Durch den Schlag sei zudem die Brille des Privatklägers 3 zu Bo- den gefallen und beschädigt worden. Ein Glas sei aus dem Brillengestell gefallen, während das andere zerkratzt worden sei. Daraus sei ein Sachschaden von Fr. 793.– resultiert, was der Beschuldigte mit seinem Verhalten zumindest billi- gend in Kauf genommen habe (Urk. 103/14 S. 2). Die Verteidigung bringt vor, dass es zwar unbestritten sei, dass der Beschuldigte sich an diesem Tag zum Lehrbetrieb seines Sohnes begeben habe. Dies genüge nicht, um den Beschul- digten als Täter zu betrachten. Es bestünden deshalb unüberwindbare Zweifel an der Täterschaft (Urk. 180 S. 5). 8.2. Gemäss dem ambulanten Notfallbericht des Seespitals Horgen vom

22. Februar 2021 habe beim Privatkläger 3 eine leichtgradig nach rechts deviierte, mehrfragmentäre Nasenbeinfraktur mit Beteiligung des Nasenseptums und eine Fraktur der Lamina papyracea der Orbita links mit Prolaps von etwas orbitalem Fettgewebe und Weichteilemphysem vorgelegen (Urk. 103/5/1 S. 2). Aus dem ärztlichen Bericht der Praxisklinik Urania vom 4. März 2021 geht hervor, dass beim Privatkläger eine relevante Nasenatmungsbehinderung nach Nasen- und Septumsfraktur sowie Vernarbung der Nasenklappe diagnostiziert wurde. Es be- stehe ein Zustand nach Rohheitsdelikt mit Faustschlag im Gesicht. Die Schwel- lung sei noch bestehend und der Privatkläger 3 habe eine anhaltende Nasenat- mungsbehinderung sowie ein schmerzhaftes Mittelgesicht. Es liege eine deutliche Druckdolenz und Schmerzen im Bereich des gesamten Mittelgesichts mit Punk- tum maximum über der Nasenpyramide und der Nasenspitze vor. Diese Erschei- nungen seien kausal eindeutig als Folge des angegebenen Traumas einzuordnen (Urk. 103/5/6 S. 1 f.). Schliesslich wird im eingeholten ärztlichen Befund des See- spitals Horgen bestätigt, dass am 22. Februar 2021 eine mehrfragmentäre Na- senbeinfraktur mit Beteiligung des Nasenseptums und ein Bruch der Augenhöhle diagnostiziert worden sei. Anzeichen einer Selbstverletzung hätten nicht bestan- den. Eine unmittelbare Lebensgefahr habe ebenfalls nicht bestanden. Das Verlet- zungsmuster stimme mit der Anamnese (Faustschlag ins Gesicht/auf das linke Auge) überein (Urk. 106 S. 1 und S. 3). Gestützt auf diese Grundlagen sind die

- 30 - Verletzungen des Privatklägers, welche in der Nachtragsanklage geschildert wur- den, erstellt. Gleiches gilt für die Beschädigung der Brille, für welche eine Rech- nung der Fielmann AG vom 22. Februar 2021 in der Höhe von Fr. 793.– vom Pri- vatkläger 3 eingereicht wurde (Urk. 103/5/7). Sowohl zum Verletzungsbild als auch der beschädigten Brille liegen Fotografien vor (Urk. 103/6/1). Da zudem eine Selbstbeibringung nach dem ärztlichen Befund ausgeschlossen werden kann, bleibt einzig noch zu prüfen, ob es sich beim Täter um den Beschuldigten handel- te. 8.3. In der polizeilichen Einvernahme vom 22. Februar 2021 (Urk. 103/4/1) er- klärte der Privatkläger 3, dass "der Herr" angerufen habe. Er wisse nicht, um was es gehe. Es gehe ihn auch nichts an. Es sei eine Sache zwischen dem Herren, dessen Stiefsohn und Herrn T._____. Er habe den Anruf entgegengenommen und ihn unterbrochen, da er nicht gewusst habe, um was es gehe. Er habe den Anruf dessen Sohn geben wollen, aber er müsse selber aufgelegt haben. Dann habe er T._____ [T._____] angerufen. Dieser habe ihm gesagt, sie sollten nicht aufmachen und den Herren nicht hereinlassen, weil dieser ein Hausverbot habe. Sie hätten gesehen, wie der Herr vor dem Laden herumgestanden sei. Irgend- wann habe er hinaufgeschaut und ihn nicht mehr gesehen. Deshalb habe er sich gedacht, er könne nun hinten raus zum Rauchen gehen. Als er zur Türe hinaus- gegangen sei, sei der Herr angelaufen gekommen. Es sei hin und her gegangen und er habe ihm erneut gesagt, er solle das mit T._____ klären und diesen anru- fen, weil er nur angestellt sei und nicht wisse, um was es gehe. Dann habe der Herr ihm vorgeworfen, er habe diesem das Telefon aufgelegt. Der Privatkläger 3 schilderte sodann, dass er sich habe umdrehen wollen, als der Schlag gekommen sei. Dann sei der Herr glaublich davongerannt. Er sei nicht darauf gefasst gewe- sen, habe ihn nicht mehr angeschaut und habe sich umdrehen wollen (Urk. 103/4/1 S. 2). Zu diesem Zeitpunkt gab der Privatkläger 3 an, dass er die Person, die ihn geschlagen habe, nicht persönlich kenne. Sie sei dunkelhäutig und ca. 1.70 bis 1.80 m gross gewesen. Er habe glaublich Jeans und einen hellen Mantel angehabt, der etwas oberhalb der Knie geendet habe (Urk. 103/4/1 S. 2). Als dem Privatkläger 3 ein Fotobogen potenzieller Täter (Anhang zu Urk. 103/4/1)

- 31 - vorgelegt wurde fand zwischen der einvernehmenden Polizeibeamtin und ihm fol- gender Austausch statt (siehe zum Ganzen Urk. 103/4/1 S. 3): "Erkennen Sie den Mann unter den Bildern auf diesem Foto- bogen? Es ist die 1. Nein, es ist die 5. Sagen Sie, es ist die 1 oder die 5? Ich meine, es ist die 5. Wieso meinten Sie zunächst die Nr. 1? Wegen dem Schnauz. Mir ist auf den ersten Blick dieser aufgefallen. Wie sicher sind Sie sich bei der Nr. 5? Ganz sicher. Er ist zwar schlänker im Gesicht heute und hat einen Schnauz. Was macht Sie bei der Nr. 5 so sicher? Den Bereich um den Mund und den Kiefer." Beim Bild Nr. 5 handelte es sich um eine Aufnahme des Beschuldigten. Im Weite- ren erläuterte der Privatkläger 3, dass er nicht wisse, ob die Hand offen oder zu gewesen sei. Es habe einfach einen Schlag gegeben (Urk. 103/4/1 S. 3). Auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. März 2021 schilderte der Privatkläger 3 im Wesentlichen den gleichen Ablauf wie zuvor (Urk. 103/4/2). Sein Chef T._____ und der Beschuldigte hätten wegen irgendetwas eine Diskus- sion gehabt. Er habe nicht gewusst, um was es gegangen sei. Im Nachhinein ha- be er erfahren, dass es darum gehe, dass der Beschuldigte kein Sorgerecht [für seinen Sohn] habe. Es sei offenbar darum gegangen, ob er 70% oder 80% vom RAV erhalten würde. Der Beschuldigte sei vor dem Geschäft gestanden. Sein Chef habe ihm gesagt, er habe alles schon geregelt. Sie sollten den Beschuldig- ten nicht hineinlassen. Dann habe der Beschuldigte im Geschäft angerufen. Er habe diesen Anruf entgegengenommen. Er habe den Anruf an den Sohn des Be- schuldigten weitergeleitet. Dieser mache bei ihnen eine Lehre. Als er, der Privat- kläger 3, die Türe geöffnet und sich die Zigarette angezündet habe, sei der Be-

- 32 - schuldigte um die Ecke gekommen. Dieser habe begonnen mit ihm zu sprechen und gesagt, was er wolle. Er habe ihm gesagt, er wisse nicht, um was es gehe. Der Chef werde später nach unten kommen. Der Beschuldigte habe immer auf ihn eingesprochen. "Ausdrucken" und er wolle das jetzt. Er habe seine Zigarette ausgedrückt und sei bei der Türe gestanden. Er habe wieder hineingehen wollen und in diesem Moment habe der Beschuldigte zugeschlagen. Er glaube, der Be- schuldigte sei davongerannt und sein Sohn ihm nachgerannt. Er habe sich umge- dreht und während der Drehung sei ein gewaltiger Schlag gekommen. Er habe weder die Hand gesehen noch sonst etwas. Ob die Hand des Täters offen oder geschlossen gewesen sei, wisse er nicht. Sie müsse geschlossen gewesen sein, aufgrund der Verletzungen, die er erlitten habe. Das hätten sie auch im Spital ge- sagt. Der Treffer habe sich wie ein Faustschlag angefühlt (Urk. 103/4/2 S. 3 f.). Während der Einvernahme wurde der Privatkläger 3 aufgefordert, sich umzudre- hen und den Beschuldigten anzuschauen, worauf er bekräftigte, dass dieser der- jenige sei, der ihn geschlagen habe (Urk. 103/4/2 S. 6). Auf Ergänzungsfragen des Beschuldigten erläuterte der Privatkläger 3, er habe gemeint, dass der Be- schuldigte einen Bart gehabt habe, weil wenn jemand dermassen eins "auf die Nuss" erhalte, wie er das erhalten habe, habe er ein Durcheinander auf dem Poli- zeiposten. Ihm sei es dort nicht gut gegangen. Er habe nur noch ein Brillenglas gehabt. Es sei nicht alltäglich, dass man "eins auf die Nase" erhalte. Es treffe zu, dass sein Chef [T._____] der Mann der Mutter von U._____ sei (Urk. 103/4/2 S. 7). Die Darstellung des Privatklägers 3 ist schlüssig und der darin wiedergegebene Ablauf des Vorfalls überzeugt in seiner Stringenz. Die – sehr – kurze Unsicherheit beim vorgelegten Fotobogen konnte er auch nachvollziehbar damit begründen, dass er sich auf den Schnauz auf dem Bild Nr. 1 konzentrierte. Die Sicherheit, mit welcher er anschliessend an der Täterschaft des Beschuldigten festhielt, er- scheint vor dem Hintergrund, dass er diesen zuvor gar nicht kannte, zuverlässig. Es leuchtet auch ein, dass er aufgrund des Schlages in seiner visuellen Wahr- nehmung nach der Tat eingeschränkt war. Den eigentlichen Tatvorgang mit dem Rauchen, dem Umdrehen und dem darauffolgenden Schlag beschrieb er sodann konstant identisch und aus einer unmittelbaren Perspektive.

- 33 - 8.4. Der Beschuldigte bestritt konstant, den Privatkläger 3 ins Gesicht geschla- gen zu haben (Urk. 103/3/1 S. 1; Urk. 103/3/2 S. 3 und Urk. 103/3/3 S. 3). Auf den Privatkläger 3 und dessen Vorgesetzten T._____ angesprochen, meinte der Be- schuldigte gegenüber der Polizei, er kenne keine dieser Personen. Es seien die Geliebten seiner Frau. Sein Sohn arbeite dort. Seit Dezember habe er versucht, dieses Papier zu bekommen (Urk. 103/3/1 S. 1). Auf die Frage, ob er am Vortag einem Mann in E._____ einen Schlag ins Gesicht verpasst habe, antwortete er mit "Wann?". Nach entsprechendem Vorhalt präzisiert er, er habe um 9.00 Uhr die Polizei angerufen, er habe gar nicht um 10.00 Uhr dort sein können. Er sei in Zürich gewesen. Er könne sich nicht erinnern, wo genau. An der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 24. Februar 2021 gab der Beschuldigte an, dass er zwei Söhne habe, U._____ A._____ und V._____ (Urk. 103/3/2 S. 2). Auf ent- sprechende Fragen bestätigte er, dass U._____ eine Lehre bei S._____ mache und diese ihre Räumlichkeiten an der D._____-Strasse 1 in E._____ habe. T._____ kenne er nicht. Er habe nicht gewusst, dass sein Sohn dort studiere. Er habe nur die Ausbildungsbestätigung gewollt. Auf Nachfrage gab er an, mit T._____ per Telefon und per E-Mail Kontakt gehabt zu haben, er kenne diese Person aber nicht persönlich. Er habe die Polizei angerufen und die habe gesagt, es sei nicht ihre Sache. Er habe bei beiden Telefonaten eine Minute lang geredet. Er sei nach dem Gespräch nicht wütend gewesen, da er diese Person gar nicht gekannt habe. Den Privatkläger 3 kenne er nicht. Als er per Telefon dort angeru- fen habe, habe man ihm gesagt, dass man ihm ein Hausverbot aufzwingen wolle, obwohl man ihn nicht kenne (Urk. 103/3/2 S. 3). Er habe aufgelegt. Er habe die Polizei angerufen, diese sei nicht gekommen und er sei dann nach Hause. Auf die Frage, warum der Privatkläger 3 ihn beschuldigen solle, wenn dessen Vorwurf nicht stimme, entgegnete er "wieso machen sie ein Hausverbot, wenn sie mich nicht kennen". Der Mann sei der Partner seiner Ex-Frau, deshalb wolle dieser die Bestätigung nicht geben. Er sei selbst noch nie in dem Laden gewesen und habe nicht gewusst, dass sein Sohn dort lerne. Die Adresse der S._____ habe er vom Grossvater seines Sohnes erhalten. Dies, um ihnen zu schreiben und die Arbeits- bestätigung seines Sohnes zu erhalten. Der Privatkläger 3 habe zuerst gemeint, dass er die Nummer 1 auf dem Fotobogen gewesen sei und angeblich einen

- 34 - Schnurrbart gehabt habe, obwohl er keinen habe, und dann habe dieser gesagt, dass er ihn nicht kenne und habe ihn dann auf einem Foto erkannt. Der Privatklä- ger 3 sage auch, man habe ihm die Brille kaputtgeschlagen. Er habe aber gar keine Verletzungen an den Händen. Er könne nicht rennen, denn er habe ein Problem mit der Wirbelsäule. Er könne dies mit ärztlichen Zeugnissen beweisen (Urk. 103/3/2 S. 4). Auf Vorhalt des Fotobogens zur Örtlichkeit (Urk. 103/6/1 S. 1) erklärte der Beschuldigte, dass dies das Lokal sei, vor welchem er um 9.00 Uhr morgens gestanden sei und die Polizei angerufen habe, aber die Fassade auf dem Foto 1 kenne er nicht. Auf seine vorherige Aussage angesprochen, wonach er in Zürich gewesen sei, meinte der Beschuldigte, dass er an diesem Tag schon dort gewesen sei, aber um die Uhrzeit, zu welcher der Herr gemeint habe, dass man ihn angeblich geschlagen hätte, sei er schon in Zürich gewesen (Urk. 103/3/2 S. 5). An der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 8. März 2021 hielt der Beschuldigte an seinen bisherigen Aussagen fest. Er kenne den Privatkläger 3 nicht. Er habe nicht gewusst, dass sein Sohn bei S._____ ar- beite, denn die Firma habe mehrere Büros (Urk. 103/3/3 S. 2). Die möchten die Bestätigung nicht herausrücken (Urk. 103/3/3 S. 3). Die Aussagen des Beschuldigten sind geprägt von Widersprüchen, ausweichen- den Schutzbehauptungen und wirken daher auch nicht glaubhaft. Gerade was seinen eigenen Standort zur Tatzeit anbelangt, widersprach er sich derart, dass seine Angaben überhaupt nicht mehr nachvollziehbar ausfielen. In seinen Schil- derungen treten zudem wiederholt unlogische Elemente auf. So beteuerte er zu- nächst, nicht gewusst zu haben, dass sein Sohn bei der S._____ AG eine Lehre mache und er Herrn T._____, den Vorgesetzten des Privatklägers 3, nicht kenne. Danach spricht er jedoch von einer Ausbildungsbestätigung, die ihm von Herrn T._____ über längere Zeit vorenthalten worden sei. Schliesslich lenkt er vom ei- gentlichen Vorwurf ab, indem er behauptete, er könne den Privatkläger 3 gar nicht geschlagen haben, da seine Hand keine Verletzungen aufgewiesen habe. Dieser Einwand überzeugt nicht, da bei einem Faustschlag ins Gesicht nicht zwingend von Blessuren auf der Hand des Täters ausgegangen werden muss. Es scheint vielmehr so, als wollte der Beschuldigte durch Nebensächlichkeiten vom eigentli- chen Tatvorwurf ablenken. Gleiches gilt für sein Vorbringen, dass es sich bei

- 35 - Herrn T._____ um den neuen Partner seiner Ex-Frau handle. Dies dürfte gemäss den Aussagen des Privatklägers 3 zutreffen, erklärt indessen nicht, wieso dieser den Beschuldigten zu Unrecht eines Deliktes bezichtigen sollte. Dessen Aussa- gen sind auch dahingehend nicht glaubhaft, als er bei fast jeder Gelegenheit sich selbst als Opfer in der ganzen Angelegenheit präsentierte und dem Privatkläger 3 sowie dessen Vorgesetzten die Verantwortung für den – auch in seinen Augen bestehenden – Konflikt zuschiebt. Was die Einwände der Verteidigung bezüglich der unüberwindbaren Zweifel über die Identität des Täters angeht, ist festzuhal- ten, dass nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung von der Anklage- behörde durch hieb- und stichfeste Beweis widerlegt werden muss. Eine entlas- tende Behauptung des Beschuldigten muss dieser in einem Mindestmass glaub- haft machen. Ansonsten kann er aus dem Grundsatz in dubio pro reo nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Beschuldigte verstrickte sich, wie gezeigt, in diverse Widersprüche, welche darauf schliessen lassen, dass sein Einwand, er sei nicht der Täter gewesen, eine reine Schutzbehauptung darstellt. Gerade wenn er zu- erst angab, nie den "Laden" seines Sohnes gesehen zu haben, um sich später zu widersprechen und zuzugeben, dass er am Tag des Vorfalls den Betrieb aufge- sucht habe, lässt darauf schliessen, dass der Beschuldigte seine Täterschaft ver- heimlichen möchte. Der Beschuldigte legte im Berufungsverfahren diverse Auszüge bzw. Bildaufnah- men eines WhatsApp-Chats ins Recht (Urk. 127/7 und Urk. 129/1 sowie Urk. 129/2). Aus diesen Aufnahmen geht hervor, dass der Beschuldigte an einen Empfänger mit Telefonnummer … wiederholt wegen einer Ausbildungsbestäti- gung schrieb (Urk. 127/7 S. 2, S. 3, S. 5, S. 7 und S. 11 sowie Urk. 129 S. 2, S. 12 und S. 13). Dabei kennzeichnete der Beschuldigte die eingehenden Nachrich- ten teilweise mit der Bezeichnung "Mann von W._____". Was der Beschuldigte aus diesen Auszügen zu seinen Gunsten ableiten will, ist nicht verständlich. Sollte es um Nachrichten an den Partner seiner Ex-Frau bzw. T._____ gehen, fehlt es ohnehin an Relevanz für die in diesem Verfahren zu beurteilenden Delikte zum Nachteil des Privatklägers 3.

- 36 - 8.5. Schlussendlich stehen den überzeugenden Schilderungen des Privatklä- gers 3 die diffusen und gegensätzlichen Angaben des Beschuldigten gegenüber. Es bestehen deshalb keine Zweifel, dass der Privatkläger 3 die ärztlich ausgewie- senen Verletzungen durch einen Schlag des Beschuldigten bei einer Diskussion vor den Räumlichkeiten der S._____ AG an der D._____-Strasse 1 in E._____ er- litt. Klarzustellen ist, dass aufgrund der medizinischen Unterlagen von einem Schlag mit geschlossener Faust auszugehen ist. Dafür spricht auch die ärztlich festgestellte Druckdolenz über dem Mittelgesicht noch über mehrere Wochen nach dem Vorfall (siehe Urk. 103/5/6 S. 1 f.). Es kann auch ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Brille durch den Schlag zu Boden fiel und die Gläser entsprechend beschädigt wurden. Damit ist der Sachverhalt gemäss der Nachtragsanklage vom 17. März 2021 erstellt. Die subjektiven Elemente sind im Zusammenhang mit der rechtlichen Würdigung zu erläutern. III. Rechtliche Würdigung

1. Grundlagen 1.1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen, die wesentliche Rechtspre- chung und die einschlägige Literatur zu Ehrverletzungsdelikten bereits zutreffend dargelegt, weshalb auf ihre Erwägungen vorab zu verweisen ist (Urk. 125 S. 25 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Übersicht halber ist zu wiederholen, dass sich der üblen Nachrede schuldig macht, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen beschuldigt oder verdächtigt, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen (Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Es handelt sich um die Behauptung ehrrühriger Tatsachen gegenüber Dritten, wobei Dritte insbeson- dere auch Behörden sein können. Erfasst sind Tatsachenbehauptungen oder ge- mischte Werturteile über den Verletzten. Während Tatsachen Ereignisse oder Zu- stände der Gegenwart oder Vergangenheit sind, die äusserlich in Erscheinung treten und dadurch wahrnehmbar und dem Beweis zugänglich werden, handelt es sich bei gemischten Werturteilen um Wertungen mit erkennbarem Bezug zu Tat- sachen. Gemischte Werturteile sind deshalb wie Tatsachen zu behandeln (zum Ganzen BGer-Urteile 6B_440/2019 vom 18. November 2020 E. 2.2.1.; 6B_1270/2017 vom 24. April 2018 E. 2.1.; 6B_43/2017 vom 23. Juni 2017

- 37 - E. 2.5.3.; 6B_333/2008 vom 9. März 2009 E. 1.4. m.w.H. und BSK StGB-RIKLIN,

4. Aufl., N 7 und N 43 zu Art. 173 StGB sowie PK StGB-TRECHSEL/LEHMKUHL,

4. Aufl., N 5 zu Art. 173 StGB m.w.H.). Gemäss Art. 176 StGB ist der mündlichen üblen Nachrede und der mündlichen Verleumdung die Äusserung durch Schrift, Bild, Gebärde oder durch andere Mittel gleichgestellt. 1.2. Beim subjektiven Tatbestand ist zu differenzieren. Der Vorsatz muss sich auf die ehrverletzende Mitteilung und deren Kenntnisnahme durch den Dritten be- ziehen, aber nicht auf die Unwahrheit der Äusserung. Auch eine besondere Belei- digungsabsicht ist nicht gefordert (PK StGB-TRECHSEL/LEHMKUHL, 4. Aufl., N 12 zu Art. 173 StGB, m.w.H.). Der Ehrverletzungsvorsatz ist gegeben, wenn der Be- schuldigte zumindest in einer Parallelwertung in der Laiensphäre erkennen kann, dass seine Äusserung die Ehre berührt (BGer-Urteil 6B_8/2014 vom 22. April 2014 E. 2.4.1.). Falls die Aussage unwahr ist, gehört zum Vorsatz nicht das Be- wusstsein ihrer Unwahrheit (BSK StGB-RIKLIN, 4. Aufl., N 11 zu Art. 173 StGB). 1.3. Der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB macht sich schuldig, wer je- manden in anderer Weise als durch üble Nachrede, Verleumdung oder durch üble Nachrede oder Verleumdung gegen einen Verstorbenen oder verschollen Erklär- ten durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. Dabei äussert der Täter entweder ein reines Werturteil gegenüber Dritten oder der verletzten Person oder begeht eine üble Nachrede bzw. Verleumdung aus- schliesslich gegenüber der verletzten Person (BSK StGB-RIKLIN, 4. Aufl., N 1 zu Art. 177 StGB). Die Beschimpfung ist subsidiär zur üblen Nachrede und zur Ver- leumdung (BGer-Urteil 6S.147/2002 vom 21. August 2002 E. 3.1. = Pra 92 [2003] Nr. 59). Ein reines Werturteil bezieht sich theoretisch nicht auf dem Beweis zu- gängliche Tatsachen, sondern höchstens auf einen diffusen Sachverhalt. Der Übergang zu gemischten Werturteilen ist jedoch fliessend. Ob ein reines oder ein gemischtes Werturteil vorliegt, muss aus dem ganzen Zusammenhang der Äusse- rung erschlossen werden (BSK StGB-RIKLIN, 4. Aufl., N 5 zu Art. 177 StGB m.w.H. auf BGE 74 IV 98 E. 1.). 1.4. Mit der Vorinstanz (siehe Urk. 125 S. 25) ist darauf hinzuweisen, dass Ehr- verletzungsdelikte im Sinne von Art. 173 ff. StGB den Eingriff in den geschützten

- 38 - Ehrbereich voraussetzen. Der strafrechtliche Schutz der Ehre geht weniger weit als jener des Zivilrechts. Geschützt wird die sittliche Ehre, also der Ruf, ein ehrba- rer Mensch zu sein, d.h., sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschau- ung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (BGE 137 IV 313 E. 2.2.1. und BGer-Urteil 6B_440/2019 vom 18. November 2020 E. 2.2.1.). Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, bspw. als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, gelten nicht als ehrverletzend. Voraussetzung ist dann aber immer, dass die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des An- sehens nicht zugleich seine Geltung als ehrbarer Mensch trifft (BGE 105 IV 111 E. 1. m.w.H.; BGE 103 IV 158 E. 1.; BGer-Urteile 6B_918/2016 vom 28. März 2017 E. 6.3. und 6B_683/ 2016 vom 14. März 2017 E. 1.3., je m.w.H.). Für die Beurteilung einer Äusserung ist der Sinn massgebend, in welchem sie eine unbe- fangene Drittperson unter Beachtung der konkreten Umstände nach verstehen würde (BGE 145 IV 23 E. 3.2. und 133 IV 308 E. 8.5.1.). Es gelten nicht die Wertmassstäbe des Täters oder des Betroffenen, sondern die allgemeine An- schauung des Personenkreises, welcher die Äusserung zur Kenntnis nimmt (sie- he BSK StGB-RIKLIN, 4. Aufl., N 28 zu VorArt. 173 StGB). Handelt es sich bspw. um einen Text, ist auf den Eindruck des unbefangenen Durchschnittslesers mit durchschnittlichem Wissen und gesunder Urteilskraft abzustellen. Dabei ist die Äusserung in dem für den Leser erkennbaren Gesamtzusammenhang zu würdi- gen (BGE 140 IV 67 E. 2.1.2.; 131 IV 160 E. 3.3. bzw. Pra 95 [2006] Nr. 59 und BGer-Urteil 365/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.2.). Unerheblich ist, ob der Dritte die Beschuldigung oder Verdächtigung für wahr hält oder nicht (BGer-Urteil 6B_844/2018 vom 13. September 2019 E. 2.1., m.w.H.).

2. Anklagesachverhalt 2: Zahlungsbefehl vom 16. Juni 2020 (Urk. 91 S. 3) 2.1. Der Beschuldigte leitete eine Betreibung gegen den Privatkläger 1 ein und führte als Forderungsgrund "In Sachen Strafbefehl, Belästigung, Betrug" an. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft sei dadurch der Tatbestand der üblen Nachrede gegeben. Die Vorinstanz sah in dieser Angabe jedoch keine ehrenrührige Tatsa- chenbehauptung, da die Aussage in der Aufzählung von drei Hauptworten beste-

- 39 - he, die in keinem bzw. nur losem Zusammenhang stünden. Sie enthielten für sich gesehen keine Aussage, die direkt auf den Privatkläger 1 abziele. Dementspre- chend wurde der Beschuldigte diesbezüglich freigesprochen (Urk. 125 S. 33 f.). 2.2. Im Urteil 6B_844/2018 vom 13. September 2019 hatte das Bundesgericht einen ähnlichen Fall zu beurteilen. Fraglich war, ob der angegebene Forderungs- grund "Rückerstattung des gestohlenen Geldes vom 16.03.2011" als Bezichtigung im Sinne der üblen Nachrede zu verstehen sei. Vorab hielt es fest, dass das Be- treibungsamt als Behörde ohne Weiteres als "Dritter" im Sinne des Gesetzes gel- te. Ob das Betreibungsamt eine Würdigung des Begehrens vornehme, mithin die Begründetheit der Forderung prüfe, sei für die Kenntnisnahme nicht entschei- dend. Weiter bestätigte das Bundesgericht den vorinstanzlichen Schuldspruch: Es sei der Vorinstanz zuzustimmen, dass ein unbefangener Adressat dem genannten Forderungsgrund mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die entsprechende Bedeu- tung beimesse, zumal ein Bezug auf eine andere Person als Urheber des be- haupteten Diebstahls im Betreibungsbegehren unbestrittenermassen fehle. Der Vorwurf, vorsätzlich eine strafbare Handlung begangen zu haben, sei zudem pra- xisgemäss ehrenrührig im Sinne von Art. 173 ff. StGB. Schliesslich habe dem Be- schwerdeführer subjektiv – im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre – die erforderliche Eignung zur Rufschädigung bewusst sein müssen (BGer-Urteil 6B_844/2018 vom 13. September 2019 E. 2.2.). 2.3. Vorab ist für den in diesem Verfahren zu beurteilenden Sachverhalt festzu- halten, dass das Betreibungsamt unbestrittenermassen als Dritter im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB gilt. Ferner ist davon auszugehen, dass die Behörde durch das Betreibungsbegehren Kenntnis von der fraglichen Aussage bzw. Angabe des Forderungsgrunds nahm. Eine effektive Prüfung des Begehrens durch den Be- treibungsbeamten wird nicht vorausgesetzt. Was die Ehrenrührigkeit der fragli- chen Beschuldigung betrifft, so kann der Vorinstanz dahingehend zugestimmt werden, dass es auf den Sinn ankommt, den ihr eine unbefangene und objektive Drittperson nach den gesamten konkreten Umständen und dem Zusammenhang des Textes beimisst (Urk. 125 S. 33 f.). Tatsächlich werden die Wörter "Strafbe- fehl", "Belästigung" und "Betrug" isoliert und ohne textlichen Zusammenhang als

- 40 - Forderungsgrund angegeben. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte den Privatkläger 1 unmissverständlich als Schuldner für die geltend gemachte Forderung auf dem Betreibungsbegehren bezeichnete. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung ist es deshalb nicht weit hergeholt, wenn eine objek- tive Drittperson mit durchschnittlichem Wissen annehmen würde, dass der Be- schuldigte den Privatkläger 1 der Belästigung sowie des Betrugs bezichtigen und dabei davon ausgehen würde, dass diese Vorwürfe Gegenstand eines Strafbe- fehls gewesen seien. Dementsprechend ist zu bezweifeln, dass eine Parallelwer- tung durch eine objektive Drittperson ergeben würde, dass das Strafbefehlsver- fahren nicht zwingend gegen den Privatkläger 1 geführt wurde, zumal explizit "Be- lästigung" und "Betrug" als Forderungsgrund aufgeführt wurden. Das Verständnis, dass der Privatkläger 1 diese Delikte beging, gestützt hierauf ein Strafbefehl erging und er deshalb betrieben wird, drängt sich dem unbefangenen Leser als naheliegender Schluss auf. Die Bezichtigung einer Straftat gilt dabei regelmässig als ehrenrührige Tatsachenbehauptung. Der Privatkläger 1 wurde durch die Be- schuldigung in seiner Ehre bzw. seinem Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, ver- letzt. Dies musste dem Beschuldigten auch bewusst gewesen sein, da er sinnge- mäss erklärte, er habe dem Privatkläger gegenüber das gleiche bewirken wollen, wie dieser bei ihm mit der Formulierung "In Sachen Strafbefehl; Persönlichkeits- verletzung" (siehe Urk. 55 S. 9 und Prot. I S. 10). Sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht ist der Tatbestand der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB demnach erfüllt. 2.4. Der Beschuldigte gab in den Einvernahmen zu Protokoll, dass er nicht ver- stehe, wo das Problem liege (Urk. 55 S. 9). Jeder dürfe eine Betreibung einleiten. Er selbst sei auch betrieben worden. Deshalb habe er so reagiert. Er habe ge- macht, was der Privatkläger 1 auch gemacht habe (Prot. I S. 10). Damit macht er implizit den allgemeinen Rechtfertigungsgrund des rechtmässigen Verhaltens im Sinne von Art. 14 StGB geltend. Danach verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach Gesetz mit Strafe bedroht ist. Der Beschuldigte kann sich jedoch nicht auf diese Bestimmung beru- fen. Nach der Existenz eines Strafbefehls gefragt, erklärte der Beschuldigte ledig- lich, er habe das gemacht, was der Privatkläger auch gemacht habe. Dieser habe

- 41 - auch geschrieben "In Sachen Strafbefehl; Persönlichkeitsverletzung". Er habe es genau gleich geschrieben (Urk. 55 S. 9 f.). Anhand dieser Äusserung wird ersicht- lich, dass der Beschuldigte durch die von ihm eingeleitete Betreibung Vergeltung beabsichtigte. Ein effektiver Anlass zur Betreibung bestand nicht. Der Betrag von Fr. 4'000.– scheint ein von ihm willkürlich festgesetzter Betrag zu sein. Die Betrei- bung kann nur als Schikane verstanden werden, was auch durch die Nennung der beschuldigten Delikte deutlich wird. Damit kann der Beschuldigte sich nicht erfolg- reich auf rechtmässiges Verhalten berufen. Der Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 14 StGB ist nicht gegeben. 2.5. Das Gesetz sieht in Art. 173 Ziff. 2 StGB für die üble Nachrede deliktsspezi- fische Entlastungsmöglichkeiten vor. Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte Äusserung der Wahrheit entspricht (Wahrheitsbeweis), oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten (Gutglaubensbe- weis), so ist er nicht strafbar. Der Beschuldigte wird nach Art. 173 Ziff. 3 nicht zum Beweis zugelassen für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorge- bracht oder verbreitet wurden, jemandem Übles vorzuwerfen. Grundsätzlich ist der Urheber der ehrverletzenden Äusserung zum Entlastungsbeweis zuzulassen (DONATSCH in: Donatsch [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch mit V-StGB- MStG und JStG, 20. Aufl., N 21 zu Art. 173 StGB, mit Hinweis auf BGE 132 IV 116 = Pra 96 [2007] Nr. 73). Beim Gutglaubensbeweis muss der Täter an die Wahrheit seiner Äusserung glauben, nicht aber an das Bestehen der fraglichen Tatsache (BGE 102 IV 176 S. 185 und 85 IV 182 S. 185). Das Mass der erforder- lichen Sorgfalt richtet sich nach den Umständen und nach den persönlichen Ver- hältnissen des Täters (BGE 116 IV 205 E. 3a. und 105 IV 114 S. 118). Je höher und legitimer die wahrgenommenen Interessen sind, desto geringer werden die Anforderungen an die Abklärungspflicht. Als Beweismittel kommen nur Tatsachen in Frage, die dem Täter im Zeitpunkt der Äusserung schon bekannt waren (PK StGB-TRECHSEL/LEHMKUHL, 4. Aufl., N 19 f. zu Art. 173 StGB). Zu prüfen ist, ob der Beschuldigte überhaupt zum Entlastungsbeweis zuzulassen ist. Auf Vorhalt des Zahlungsbefehls vom 16. Juni 2020 gab der Beschuldigte an,

- 42 - dass der Privatkläger 1 Klienten als Anwalt vertrete ohne entsprechendes Diplom und dies Betrug sei (Urk. 55 S. 9; Prot. I S. 10). Da der Beschuldigte wusste, dass kein entsprechender Strafbefehl zu den von ihm erwähnten Delikten gegen den Privatkläger ergangen ist, kann er zum vornherein weder den Wahrheitsbeweis noch den Gutglaubensbeweis erbringen. 2.6. Da auch keine Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte betreffend den Anklagesachverhalt 2 der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

3. Anklagesachverhalt 3: Facebook-Post auf Gruppenseite (Urk. 91 S. 3) 3.1. In der Absetzung des fraglichen Facebook-Posts auf der Gruppenseite "F._____ (Official Site!)" sieht die Staatsanwaltschaft den Tatbestand der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB als erfüllt. Die Vorinstanz folgte die- ser Würdigung (Urk. 125 S. 33). 3.2. Kernaussage des Beschuldigten war, dass der Privatkläger 1 als Anwalt auf- trete, ohne über ein entsprechendes Diplom zu verfügen. Es wird ihm mithin an- gelastet, er übe eine Tätigkeit aus, zu der er tatsächlich nicht zugelassen ist. Da- mit bezieht sich der Beitrag auf die fragliche Tatsache der Berufszulassung und ist nicht nur geeignet, bei einer unvoreingenommenen objektiven Drittperson den Privatkläger 1 als Geschäfts- oder Berufsmann herabzusetzen, sondern trifft ihn auch als ehrbarer Mensch. Die Vorinstanz weist in diesem Zusammenhang zutref- fend darauf hin, dass es sich sinngemäss um die Bezichtigung handelt, der Pri- vatkläger 1 sei ein Hochstapler. Laut Duden Herkunftswörterbuch ist ein Hoch- stapler nämlich jemand, der in (betrügerischer Absicht) etwas (eine hohe gesell- schaftliche Stellung, ein nicht vorhandenes Wissen oder ähnliches) vortäuscht (Duden - Das Herkunftswörterbuch: Etymologie der deutschen Sprache, 6. Aufl., Stichwort "Hochstapler"). Wer sich mit dem Vorwurf konfrontiert sieht, er täusche die Öffentlichkeit über seine berufliche Qualifikationen, ist nicht nur in seiner Be- rufsehre verletzt, sondern in seinem strafrechtlich geschützten Ansehen, als ehr- barer Mensch zu gelten (siehe BGer-Urteil 6B_8/2014 vom 22. April 2014 E. 2.2.3.). Die ehrenrührige Aussage wurde auf einer Facebook-Gruppenseite mit

- 43 - rund 2'100 Mitgliedern veröffentlicht und diesen damit als Dritten zur Kenntnis ge- bracht. Die objektiven Tatbestandsmerkmale sind folglich erfüllt. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den Post vorsätzlich in die Grup- pe stellte und sich dabei der Ehrenrührigkeit seiner Tatsachenbehauptung be- wusst gewesen sein muss. Dies ist jedoch nicht nur im Sinne einer Wertung aus Sicht einer objektiven Drittperson mit durchschnittlichem Wissen gegeben. Der Beschuldigte kannte auch effektiv den Unterschied zwischen einem Rechtsanwalt und einem Juristen bzw. Rechtsberater (Urk. 55 S. 7), worauf bereits die Vo- rinstanz hinwies (Urk. 125 S. 32). 3.3. Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich. Bezüglich des Entlastungsbe- weises kann auf die vorstehenden Erwägungen in Ziff. III./2.5. verwiesen werden. Vorliegend ist der Beschuldigte zum Entlastungsbeweis zuzulassen, da die Frage der gesetzeskonformen Rechtsvertretung öffentliche Interessen betrifft. Für den Wahrheitsbeweis müsste der Beschuldigte darlegen, dass der Privatkläger 1 sich als Rechtsanwalt darstellt, ohne über ein Diplom zu verfügen. Diesen Beweis konnte er nicht erbringen. Für den Gutglaubensbeweis, welchen er – entgegen seiner eigenen Ansicht (Urk. 55 S. 6) – selbst erbringen müsste, stützte sich der Beschuldigte auf unterschiedliche Beweismittel. Im Rahmen seiner Einvernahmen verwies der Beschuldigte auf einzelne Personen, welche den Privatkläger 1 als "Anwalt" in Anspruch genommen hätten: Urk. 1/6 S. 4, Antworten zu Frage 19 und 20: "Als er den H._____ vertreten hat, […], vertritt er ihn vor dem Gericht. […] Er hat Leute vor Gericht vertreten, er verkauft sich als Anwalt. Aber das erste, was er beim Termin sagte, ist, dass er nicht vor Gericht gehen könne." Urk. 55 S. 4, Antwort auf Frage 20: "Ja, klar. Herr J._____ sagte, er kenne Herrn B._____ als Anwalt. Herr M._____ hat den Service von Herrn B._____ in Anspruch genommen. Herr H._____ hatte auch den Service von Herrn B._____ als Anwalt in Anspruch genommen." Der Zeuge J._____ gab jedoch an, dass der Privatkläger 1 sich ihm nicht als An- walt vorgestellt habe (Urk. 49 S. 4). Auch der Zeuge H._____ erklärte seinerseits, dass für ihn klar gewesen sei, dass der Privatkläger 1 ein Rechtsberater und kein

- 44 - Anwalt gewesen sei. Dies sei schon immer so gewesen (Urk. 1/10 S. 4). Der Zeu- ge M._____ gab an, dass er den Privatkläger 1 zur Besprechung eines Falles ge- troffen habe. Dabei habe dieser ihm gesagt, dass er ihm nicht helfen könne, da er kein Anwalt sei. Dann habe er ihn zu einem Rechtsanwalt geschickt (Urk. 53 S. 4). Somit stimmen die Aussagen sämtlicher Zeugen nicht mit dem überein, was der Beschuldigte geltend machte. Weiter reichte der Beschuldigte Fotografien ins Recht, auf welchen Ausschnitte von Briefen und Briefköpfe unterschiedlicher Be- hörden sichtbar sind. Wem die fraglichen Briefe zugestellt wurden bzw. an wen sie gerichtet waren, lässt sich auf den Aufnahmen nicht erkennen (siehe Anhang zu Urk. 41/27). Selbst wenn diese jedoch dem Privatkläger 1 zugegangen wären, bestehen keine Anhaltspunkte, dass er in diesen jeweils als Rechtsanwalt ange- sprochen wurde. Der Beschuldigte äusserte sich in den Einvernahmen weiter zu diesen Aufnahmen: Urk. 55 S. 6, Antwort auf Frage 31: "Sie haben alle Beweise. Ich habe Ihnen ja Fotos geschickt, auf denen der Name des soge- nannten Anwalts steht, der ja keiner ist. Haben Sie diese bekommen? […] Sie sehen ja da im Briefkopf als Adressat Behörden, z.B. das Bezirksgericht Zürich oder die Zollverwaltung. Das sind keine Briefe, das sind Vertretungen als Anwalt. Das kann man da ganz klar sehen. Sie können auch die entsprechenden Akten beiziehen, dann wissen Sie, dass er als Anwalt auftritt." Prot. I S. 11: "Meinungsfreiheit. Er muss mir das Diplom zeigen. Er arbeitet als Anwalt ohne Diplom. Mei- nungsfreiheit. Artikel 16. […] Hierfür habe ich bereits Beweise vorgelegt." Dem Beschuldigten ist der Wahrheitsbeweis dafür, dass der Privatkläger sich als Anwalt ausgegeben hat, bzw. als solcher aufgetreten ist, nicht gelungen. Zu prü- fen bleibt, ob er den Gutglaubensbeweis erbringen konnte. Entscheidend ist, ob er ernsthafte Gründe hatte, um davon auszugehen, dass der Privatkläger 1 als Rechtsanwalt ohne erforderliches Diplom tätig ist. Auf den Bildaufnahmen, auf denen der Facebook-Post abgebildet ist, ist die Ver- linkung zur Webseite des Privatklägers 1 erkennbar. Ein Besuch dieser Seite (http://P._____.ch/) zeigt schnell, dass sich der Privatkläger 1 mindestens im

- 45 - Graubereich bewegt, was den Eindruck der Öffentlichkeit über seine berufliche Tätigkeit anbelangt. Aufgrund der Ausführungen auf der Website, welche unter AA_____.legal aufgerufen werden kann, findet sich in der Rubrik FAQ der Hin- weis, dass für den in der Schweiz tätigen schweizerischen Rechtsanwalt und Ju- risten gestützt auf die jeweilige Natur der Arbeit, das Anspruchsniveau und die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit ein Ansatz ab Fr. 200.– pro Stunde berechnet wird. Daraus geht nicht klar hervor, ob der Privatkläger 1 Anwälte an- gestellt hat, was zumindest teilweise in den Nutzungsbedingungen impliziert wird, was allenfalls anwaltsrechtlich relevant wäre. Im Rahmen der 12 aufgeschalteten Rezensionen wird bei zwei Rezensionen (der 3. und der 12.) vom Anwaltsteam von AA_____, bzw. von der Anwaltskanzlei AA_____ gesprochen, was darauf hindeutet, dass diese Klienten von einer Anwaltstätigkeit ausgingen. In den Nut- zungsbedingen steht unter dem Titel "Wer sind wir ?", dass die AA_____ INTER- NATIONAL eine auf Verwaltungsrecht spezialisierte Anwaltskanzlei mit Sitz in Zü- rich ist. Ausserdem enthalten die Nutzungsbedingungen den Hinweis, bei Fragen zum Inhalt von AA_____ INTERNATIONAL könne man sich an B._____, Assis- tent des leitenden Rechtsanwalts wenden. Öffnet man die Rubrik "Verwaltung" erscheint eine Foto des Privatklägers 1, B._____, der als CEO, Gründungsmit- glied und Eigentümer bezeichnet wird. Vom Assistenten des leitenden Rechtsan- walts zum CEO, Gründungsmitglied und Eigentümer deckt der Privatkläger 1 alle Positionen ab. Erst wenn man weiterklickt, findet man den beruflichen Werdegang des Privatklägers 1 als CEO und Legal Council. Er bezeichnet sich zwar an keiner Stelle als Anwalt, jedoch ist aufgrund der zahlreichen aufgezählten juristischen Ausbildungen und Mitgliedschaften in Verbänden (darunter die ASSOCIATION OF EUROPEAN LAWYER, EUROPEAN LAWYER UNION U.E.A. und der I- LUSTRE COLGIO DE LA ABOGACIA DE BARCELONA) für eine rechtsunerfah- rene Person nicht leicht erkennbar, dass der Privatkläger 1 nicht über ein An- waltspatent verfügt. In den Nutzungsbedingungen findet sich zudem folgende Passage: "Nichts auf den Websites von AA_____ INTERNATIONAL darf als Schaffung einer Anwalt-Mandanten-Beziehung oder tatsächlich als irgendeine andere vertragliche Beziehung oder als rechtliche professionelle Beratung zu ei- nem bestimmten Thema betrachtet werden". Im Impressum erscheint als einzige

- 46 - Person der Privatkläger 1 als Gründungsdirektor und Eigentümer. Keine weitere für die Gesellschaft tätige Person, ist auf der Website erwähnt, kein Team wird dargestellt, überall erscheint namentlich erwähnt nur der Privatkläger 1. Wer der leitende Rechtsanwalt sein soll, als dessen Assistent der Privatkläger 1 in den Nutzungsbedingen aufgeführt ist, ist nicht ersichtlich. Alle diese Umstände er- scheinen höchst auffällig und sind geeignet, den Gutglaubensbeweis zu erbringen betreffend die Behauptung des Beschuldigten, dass der Privatkläger 1 als Anwalt auftritt, ohne über ein entsprechendes Diplom zu verfügen. Zumindest wird ge- genüber rechtsunerfahrenen Benützern der Eindruck erweckt, dass der Privaklä- ger 1 Anwalt sei. Der Beschuldigte durfte aufgrund des Auftretens des Privatklä- gers 1 in der Website ernsthafte Gründe haben, seine Behauptung in guten Treu- en für wahr zu halten . Da dem Beschuldigten betreffend diesen Anklagepunkt der Gutglaubensbeweis gelingt, ist er gestützt auf Art. 173 Ziff. 2 StGB nicht strafbar, weshalb er in diesem Anklagepunkt freizusprechen ist.

4. Anklagesachverhalt 4: Schlichtungsgesuch vom 27. Juni 2020 (Urk. 91 S. 4) Grundsätzlich kann auf die Erwägungen vorne zum zweiten Anklagesachverhalt verwiesen werden (siehe vorne Ziff. III./2.). Im Ergebnis liegt der Unterschied in dieser Konstellation einzig darin, dass die ehrenrührigen Angaben im Zahlungsbe- fehl von einer anderen Behörde, dem Friedensrichteramt Kreise ... und ..., zur Kenntnis gebracht wurden. Wie bereits aufgezeigt, scheitert dabei der Entlas- tungsbeweis, da der Beschuldigte bezüglich der behaupteten Verurteilung durch einen Strafbefehl weder den Wahrheits- noch den Gutglaubensbeweis erbringen kann. Folgerichtig ist der Beschuldigte auch für diesen Vorfall wegen übler Nach- rede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

5. Anklagesachverhalt 5: Sprachnachricht (Urk. 91 S. 4) 5.1. Die Staatsanwaltschaft würdigte das Verhalten des Beschuldigten als üble Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB. Dieser Auffassung folgte auch die Vorinstanz. In der fraglichen Sprachnachricht an die unbekannte Drittperson be-

- 47 - zeichnete der Beschuldigte den Privatkläger 1 als "verdammter Verbrecher" und "Hochstapler" (siehe Urk. D5/4 S. 1). Mit der Bezichtigung, der Privatkläger 1 sei ein Verbrecher, wird die Behauptung aufgestellt, dieser habe sich kriminell verhal- ten. Wie die Vorinstanz zurecht darauf hinweist, handelt es sich beim Vorwurf strafrechtlich relevanten Verhaltens um eine ehrenrührige Tatsachenbehauptung (Urk. 125 S. 29 mit Verweis auf BGE 132 IV 112 E. 2.; BGer-Urteile 6B_918/2016 vom 28. März 2017 E. 6.5. und 6B_782/2014 vom 22. Dezember 2014 E. 2.5.2., jeweils m.w.H.). Die fragliche Tatsache ist dem Beweis zugänglich, wobei dieser einzig durch den Nachweis einer Verurteilung erbracht werden kann (BGE 132 IV 112 E. 4.2. = Pra 96 [2007] Nr. 73; 116 IV 39 E. 4.; BGE 106 IV 115 E. 2c. und BGer-Urteil 6B_1309/2019 E. 3.3.1.). Die Verwendung des Adjektivs "verdamm- ter" kommt in diesem Kontext keine eigenständige Bedeutung als Beschimpfung zu, sondern dient der Verdeutlichung der ehrverletzenden Tatsachenbehauptung, der Privatkläger sei ein Verbrecher. Bezüglich des Begriffs "Hochstapler" ist fest- zuhalten, dass dieser von rechtlich unerfahrenen Beschuldigten in einem untech- nischen Sinn verwendet wurde und sich aufgrund des gesamten Kontextes auf die Behauptung bezieht, der Privatkläger 1 gebe sich als Anwalt aus, ohne ein entsprechendes Diplom zu haben. Diese Bezeichnung als Hochstapler ist ohne Zweifel ehrenrührig und verletzt den Privatkläger 1 nicht nur in seinem beruflichen Ansehen, sondern auch in seinem Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein. Da die Äusserungen in der Sprachnachricht effektiv einer Drittperson übermittelt wurde, ist der objektive Tatbestand erfüllt. Der Beschuldigte verfasste und versendete die Nachricht vorsätzlich an die Drittperson, wobei ihm zumindest im Sinne einer Pa- rallelwertung in der Laiensphäre bewusst gewesen sein muss, dass sie zur Ruf- schädigung geeignet war, was im Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen zu bejahen ist (siehe Ziff. III./3.2.). Dies gilt auch für die Bezeichnung als "verdamm- ter Verbrecher", da ein solcher Vorwurf von einer Drittperson mit durchschnittli- chem Wissen ohne Weiteres als ehrenrührig aufgefasst würde. 5.2. Der Wahrheitsbeweis gelingt dem Beschuldigten auch in diesem Fall nicht, da er nicht nachwies, dass der Privatkläger 1 wegen des ihm vom Beschuldigten vorgeworfenen Verhaltens verurteilt wurde. Wie aus der Übersetzung der inkrimi- nierten Sprachnachricht hervorgeht, sagte der Beschuldigte, der Privatkläger 1 sei

- 48 - kein Anwalt, er sei ein verdammter Verbrecher, ein Hochstapler. Es wurde bereits erwähnt, dass die inkriminierte Äusserung ebenfalls im Zusammenhang mit dem behaupteten Auftreten als Anwalt steht, in diesem Kontext ist der Vorwurf des Hochstaplers zu sehen. Bezüglich des Gutglaubensbeweises gelten daher die gleichen Überlegungen wie zu Sachverhaltsabschnitt 3. Es kann darauf verwiesen werden. Dem Beschuldigten gelingt auch betreffend den Anklagesachverhalt 5 der Gutglaubensbeweis. Der Beschuldigte ist daher der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB betreffend den Begriff Hochstapler nicht schuldig und ist frei zusprechen. Betreffend die Bezeichnung als Verbrecher gelingt dem Beschul- digten dagegen der Gutglaubensbeweis nicht, war ihm doch bekannt, dass keine Verurteilung des Privatklägers 1 in diesem Zusammenhang ergangen war.

6. Anklagesachverhalt 6: Nachrichten im WhatsApp-Chat "Beweiss" (Urk. 91 S. 5) 6.1. Die vom Beschuldigten im WhatsApp-Chat "Beweiss" abgesetzten Nachrich- ten zum Nachteil der Privatklägerin 2 würdigte die Staatsanwaltschaft als üble Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB und als Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB. Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschuldigte sich nicht straf- bar gemacht habe, wenn er der Privatklägerin 2 gewünscht habe, sie solle den Coronavirus bekommen. Gleich verhalte es sich mit seiner Aussage, sie habe keine Moral (Urk. 125 S. 27). Für die weiteren Aussagen ("verdammte Dumme"; "Tochter einer Schlampe"; "verdammte Schlampe"; "Tochter einer verdammten Mutter" und "billige Strassenschlampe") sprach sie den Beschuldigten wegen ein- facher Beschimpfung schuldig (Urk. 125 S. 27 f.). 6.2. Die einzelnen Aussagen sind in ihrem gesamten Kontext zu betrachten. Vorwegzunehmen ist, dass der Vorhalt, jemand sei nerven- oder geisteskrank, nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich keine moralisch verwerf- liche, den Ruf als ehrbarer Mensch herabsetzende Tatsache darstellt, da eine be- troffene Person für ihre Erkrankung nicht verantwortlich ist. Der Ehrverletzung macht sich indessen schuldig, wer psychiatrische Fachausdrücke nach laienhaf- tem Sprachgebrauch dazu missbraucht, jemanden als charakterlich minderwertig hinzustellen und dadurch in seiner persönlichen Ehre herabzuwürdigen (zum

- 49 - Ganzen BGer-Urteil 6B_463/2019 vom 6. August 2019 E. 4.4.; BGE 96 IV 55 E. 3a. und 93 IV 20 E. 1., je m.w.H.; PK StGB-TRECHSEL/LEHMKUHL, 4. Aufl, N 8 zu Art. 173 StGB). Bei der Bezeichnung "krank im Kopf" handelt es sich nicht um einen Fachausdruck aus der Medizin, um einen pathologischen Zustand zu be- schreiben. Es ist jedoch aus den übrigen und unmittelbar folgenden Nachrichten im Chat klar erkennbar (siehe sogleich Ziff. III./6.4. ff.), dass der Beschuldigte die Formulierung verwendete, um die Privatklägerin 2 als charakterlich minderwertige Person darzustellen und sie in ihrer sittlichen Ehre herabzusetzen. Auch seine Aussage, sie solle zum Psychologen gehen, kann nicht als ernstgemeinte Anre- gung verstanden werden und ist als Beleidigung aufzufassen. Fraglich ist, ob es sich um ein reines oder gemischtes Werturteil handelt. Grundsätzlich ist eine Geisteskrankheit eine dem Beweis zugängliche Tatsache. Allerdings ist erneut der Gesamtkontext zu berücksichtigen, welcher den Aussagen des Beschuldigten zugrunde liegt. In seinen Nachrichten ist keine Kohärenz erkennbar. Er springt in- haltlich von einem Punkt zum nächsten und verwendet etliche Begriffe in zwei verschiedenen Sprachen, um die Privatklägerin 2 in ihrer Ehre anzugreifen. Ein logisch nachvollziehbarer Grund, weshalb die geistige Gesundheit der Privatklä- gerin 2 neutral betrachtet als beeinträchtigt anzusehen sei, geht aus seinen Aus- sagen nicht hervor. Es erschiene deshalb verfehlt, ein gemischtes Werturteil an- zunehmen. In objektiver Hinsicht liegt damit eine Beschimpfung in Form eines rei- nen Werturteils vor. Subjektiv steht ausser Frage, dass der Beschuldigte sich der Ehrenrührigkeit bewusst war. Es ging ihm gerade darum, die Privatklägerin 2 nie- derträchtig darzustellen. 6.3. Der Vorhalt, die Privatklägerin 2 habe keine Moral ("FALLS DASS DU, 20 RAPPEN MORAL HÄTTEST WÜRDEST […]" und "LEIDER DEIN MORAL HAT KEIN GRENZWERT […]") tangiert erneut den strafrechtlich zu schützenden Ehr- bereich der Privatklägerin 2. Er ist vergleichbar mit jenem, welcher dem BGE 74 IV 98 zugrunde lag. Dabei wurde die Aussage "Sie sind kein Ehrenmann" als Be- schimpfung aufgefasst, wobei aufgrund der konkreten Umstände von einem ge- mischten Werturteil ausgegangen wurde. Im Verhältnis zu den weiteren Aussagen des Beschuldigten scheint es jedoch nicht angemessen, den Vorwurf der gerin- gen Moral eine eigenständige Bedeutung zukommen zu lassen. Ferner ist zu be-

- 50 - zweifeln, ob bereits derart geringfügige Angriffe aus heutiger Perspektive noch geeignet sind, die Ehre einer Person zu verletzen. 6.4. Die übrigen Bezeichnungen, welche der Beschuldigte gegenüber der Privat- klägerin 2 verwendete, zielen fast alle in die gleiche Richtung. Entweder bezeich- nete er sie selbst in einer Form als Schlampe oder verwendete diesen Begriff in Bezug auf ihre Mutter. Sodann schrieb er, dass sie eine verdammte Dumme und die Tochter einer verdammten Mutter sei. Dass diese Ausdrücke aus Sicht einer objektiven Drittperson geeignet sind, den Ruf einer Person, als ehrbarer Mensch angesehen zu werden, zu verletzen, bedarf keiner weiteren Erläuterung. Zumin- dest in Bezug auf die vom Beschuldigten verwendeten Begriffe "PROSTITUTA" und "HIJA DE LA GRAN PUTA" bzw. "HIJA DE LA GRAN PUTASA" stellt sich je- doch die Frage, ob sie sich auf Tatsachen beziehen und damit gemischte Wertur- teile darstellen, die in einem späteren Schritt dem Entlastungsbeweis zugänglich wären (siehe BSK StGB-RIKLIN, 4. Aufl., N 15 zu Art. 177 StGB). Die Vorinstanz hat dies verneint, da aus dem Gesamtzusammenhang der Nachrichten mit hinrei- chender Klarheit hervorgehe, dass der Beschuldigte mit seinen Worten versucht habe, seine Missachtung gegenüber der Privatklägerin 2 kundzutun. Die Ausdrü- cke habe er im Sinne beleidigender Schimpfworte gebraucht, weshalb es sich um reine Werturteile handle (Urk. 125 S. 28). Dieser Ansicht ist beizupflichten. Aus den Aufnahmen des WhatsApp-Chats ist ersichtlich, dass der Beschuldigte völlig willkürlich und in unmittelbarer zeitlicher Abfolge unterschiedliche Begriffe ver- wendete, die in keinem rationalen Zusammenhang stehen. Er bezog sich in keiner Weise auf die berufliche Stellung der Privatklägerin 2. Die benutzten Wörter wa- ren Ausdruck seiner Verachtung gegenüber ihr als Mensch, was sich auch aus der Formulierung billig bzw. "[…]DE BARRIO DEBAJO MUNDO[…]" und ver- dammte bzw. "MALDITA" ergibt. Die Aussagen sind darauf ausgerichtet, die Pri- vatklägerin 2 beschimpfend zu beleidigen, was sich auch in der Verwendung von Grossbuchstaben zeigt. Aus diesen Gründen ist zu verneinen, dass die Aussagen sich – sogar nur im entferntesten Sinn – auf Tatsachen bezogen. Es ist mithin durchwegs von reinen Werturteilen auszugehen, welche ehrverletzend sind und damit Beschimpfungen darstellen.

- 51 - 6.5. Dass sich der Beschuldigte der Ehrenrührigkeit solcher Bezeichnungen be- wusst war, steht ausser Frage. Es war gerade seine Absicht, die Privatklägerin 2 so vernichtend und aggressiv wie möglich in ihrem Anspruch, als ehrbarer Mensch angesehen zu werden, zu verletzen. Damit handelte er mit direktem Vor- satz. 6.6. Der Wunsch bzw. der Verfluchung, die Privatklägerin 2 solle das Coronavi- rus bekommen, stellt keine Verletzung in ihrem Ruf als ehrbarer Mensch dar und ist nicht tatbestandsmässig. 6.7. Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. Da es sich bei den Beleidigun- gen des Beschuldigten stets um reine Werturteile handelte, steht ihm auch nicht der Entlastungsbeweis offen. Schliesslich fehlen auch Schuldausschlussgründe. 6.8. Die Vorinstanz erwog, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 2 mehrfach mit unflätigen Ausdrücken beschimpft habe, diese Einzelhandlungen rechtlich je- doch als Einheit zu bewerten seien. Sie erschienen aufgrund des engen räumli- chen und zeitlichen Zusammenhangs sowie dem Umstand, dass sie offensichtlich auf demselben Willensakt bzw. -entschluss des Beschuldigten beruhten, als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen, mithin als natürliche Handlungs- einheit (Urk. 125 S. 29 mit Verweis auf BGE 131 IV 83 E. 2.4.5. und 118 IV 91 E. 4a.). Dementsprechend sprach sie den Beschuldigten wegen einfacher Be- schimpfung schuldig, wie dies im Übrigen auch von der Staatsanwaltschaft ange- klagt wurde (siehe Urk. 91 S. 5). Dieser Auffassung ist zu folgen. Der Beschuldig- te schrieb die Nachrichten alle im gleichen Chat "Beweiss" innerhalb von nur kur- zer Zeit. Es liegt somit der Schluss nahe, dass der Beschuldigte subjektiv einen Entschluss fällte, eine Hasstirade zum Nachteil der Privatklägerin 2 zu verfassen, wobei er sich dafür unterschiedlicher Bezeichnungen bediente. Selbst wenn er zwischenzeitlich neue Personen in den Chat einlud, die Sprache wechselte und das Gruppenbild änderte, ist anzunehmen, dass alle Beschimpfungen auf dem gleichen Willensakt beruhen, dieser sich im Rahmen eines Wutanfalls manifestier- te und offenbar verstärkte. Gestützt hierauf hat ein Schuldspruch wegen einfacher Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB zu erfolgen, wobei der Verwen-

- 52 - dung mehrerer Schimpfwörter im Rahmen der Strafzumessung Rechnung zu tra- gen ist (siehe nachfolgend Ziff. IV./8.).

7. Anklagesachverhalt 7: Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers 3 (Urk. 103/14) 7.1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl würdigte das Verhalten des Beschuldig- ten als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie als Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB. Die Vorinstanz schloss sich dem an und sprach den Beschuldigten wegen den genannten Delikten schul- dig (Urk. 125 S. 37). 7.2. Zur Abgrenzung der unterschiedlichen Körperverletzungsdelikte kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 125 S. 35 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Aufgrund der ärztlich festgestellten Verletzungen (siehe hierzu bereits vor- ne Ziff. II./8.2. mit Verweis auf Urk. 103/5/1 S. 2 und Urk. 103/5/6 S. 1 f.) wurde der Beschuldigte vom 22. bis zum 28. Februar 2021 zu 100% und vom 1. bis zum

7. März 2021 zu 50% arbeitsunfähig erklärt. Ferner bewirkten die Verletzungen eine Nasenatmungsbehinderung (Urk. 103/5/6 S. 2). Aufgrund der erlittenen Schädigungen ist nicht von Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB aus- zugehen. Die Heilung erwies sich offenbar als langwierig, doch ist davon auszu- gehen, dass sie durch die ärztliche Behandlung sichergestellt ist. Das Verlet- zungsbild entspricht dem einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB. 7.3. Der Beschuldigte schlug den Privatkläger 3 unvermittelt ins Gesicht. Er musste subjektiv zumindest in Kauf nehmen, dass er ihn körperlich schädigen würde, insbesondere weil die Nase mit ihren Weichteilen durch einen Schlag schnell verletzt werden kann. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich, weshalb der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen ist. 7.4. Mit seinem Schlag ins Gesicht des Privatklägers 3 beschädigte der Beschul- digte auch dessen Brille (siehe Urk. 103/5/7 und Urk. 103/6/1). Dass die Brille auf

- 53 - den Boden fiel ist kausal auf den Schlag zurückzuführen. Den dadurch bewirkten Schaden musste er dabei in Kauf nehmen. Damit ist der Tatbestand der Sachbe- schädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowohl objektiv als auch subjektiv erfüllt. Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte auch hierfür schuldig zu sprechen. Wie die Vorinstanz bereits festhielt (Urk. 125 S. 37), liegt echte (Ideal-)Konkurrenz zum Körperverletzungs- delikt vor. IV. Strafzumessung

1. Strafrahmen Der Beschuldigte ist der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB, der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB sowie der einfachen Kör- perverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB und der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Die üble Nachrede weist einen Strafrahmen von 3 bis zu 180 Tagessätzen auf, die Beschimpfung hingegen einen solchen bis zu 90 Tagessätzen. Eine Sachbeschädigung kann mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft werden. Gleiches gilt für die einfache Körperverletzung. Für die letzten beiden Delikte statuiert das Gesetz somit die höchste abstrakte Strafandrohung. Wie die Vorinstanz bereits erwog (Urk. 125 S. 38), ist in solchen Fällen von derjenigen Straftat auszugehen, welche im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., N 485). Dies wird vorliegend die einfache Körperverlet- zung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB sein.

2. Einfache Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers 3 2.1. Tatkomponente Der Schlag des Beschuldigten verursachte beim Privatkläger 3 sowohl einen Na- senbein- als auch einen Jochbeinbruch. Er war deshalb vom 22. bis zum 28. Feb- ruar 2021 zu 100% und vom 1. bis zum 7. März 2021 zu 50% arbeitsunfähig. An- schliessend kämpfte der Privatkläger 3 mit einer damit einhergehenden Nasenat- mungsbehinderung. Dementsprechend war der Privatkläger 3 auf ärztliche Be-

- 54 - handlung angewiesen, wobei der Heilungsprozess erschwert war. Immerhin wa- ren nicht noch weitere Sinnesorgane oder bspw. der Mund- und Kieferbereich vom Schlag betroffen. Für eine einfache Körperverletzung handelt es sich um ein beachtliches Verletzungsbild. Der Schlag kam für den Privatkläger 3 überra- schend und ohne Vorwarnung und ohne dass er dem Beschuldigten den gerings- ten Anlass für die Gewaltanwendung gegeben hatte. Der Beschuldigte nutzte die Gelegenheit, als sein Opfer ihm gerade keine Aufmerksamkeit mehr schenkte und sich von ihm entfernen wollte. Es handelte sich somit um eine hinterhältige Tat. Die objektive Tatschwere wiegt nicht mehr leicht. Der Beschuldigte handelte mit Eventualvorsatz und aus nichtigem Anlass, weshalb die subjektive Tatschwere zu keiner Relativierung führt. Damit ist von einem nicht mehr leichten Tatverschulden auszugehen. Es resultiert eine hypothetische Einsatzstrafe von 120 Tagen. 2.2 Täterkomponente 2.2.1. Bezüglich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse ist primär auf die staatsanwaltschaftliche Einvernahme des Beschuldigten vom 8. März 2021 (Urk. 103/3/3) und die Befragung anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhand- lung (Prot. I S. 8 f.) zu verweisen. Aus diesen Grundlagen geht hervor, dass der Beschuldigte in der Dominikanischen Republik, genauer in R._____, geboren wurde und aufwuchs (Urk. 103/3/3 S. 7 und Prot. I S. 8). Aufgewachsen sei er bei seinen Eltern. Er habe vier jüngere Geschwister. Zu diesen und seinen Eltern ha- be er noch Kontakt. Seine Mutter lebe in R._____. Die anderen Familienmitglieder lebten in den USA (Urk. 103/3/3 S. 7). Er habe die komplette Schule gemacht und dann angefangen, Buchhaltung zu studieren. Das Studium habe er aber nicht ab- geschlossen (Urk. 103/3/3 S. 7 und Prot. I S. 8). Mit 25 Jahren sei er in die Schweiz gekommen. Er habe immer in der Gastronomie gearbeitet (Urk. 103/3/3 S. 7). Bis 2010 sei er verheiratet gewesen. Er sei mit seiner Frau acht Jahre ver- heiratet gewesen. Er habe zwei Söhne, U._____ A._____ und V._____. Ein Sohn stamme aus seiner Ehe, der andere stamme aus einer Beziehung mit einer ande- ren Frau. Sie seien 16 bzw. 6 Jahre alt (Urk. 103/3/3 S. 7 und Urk. 103/3/2 S. 2). Aufgrund der vielen Probleme habe er heute noch kaum Kontakt zu seinen Kin- dern. Die Mütter hätten sich zusammengetan und seien gegen ihn (Urk. 103/3/3

- 55 - S. 7). Zu seinen finanziellen Verhältnissen gab der Beschuldigte an, derzeit ar- beitslos zu sein. Bei seinen früheren Arbeitgebern habe er Fr. 3'300.– verdient. Im Übrigen habe er Schulden von etwa Fr. 100'000.–. Er warte noch auf das Geld vom RAV (Urk. 103/3/3 S. 7 und Prot. I S. 8 f.). Aktuell lebe er alleine. Seine Wohnkosten betrügen monatlich Fr. 905.– für ein Zimmer. Er habe Unterhaltsverpflichtungen von ca. Fr. 800.–, welche er nicht erfüllen könne, solange er kein Geld von der RAV erhalte. Des Weiteren ha- be er finanzielle Verpflichtungen gegenüber seiner Mutter. Früher habe er ihr je- den Monat Geld geschickt, aber derzeit könne er das nicht machen (Urk. 103/3/3 S. 6). Aus der Biographie des Beschuldigten und seinen Lebensumständen gehen keine Faktoren hervor, welche für die Strafzumessung relevant wären. 2.2.2. Der Beschuldigte weist gemäss Vorstrafenregister (Urk. 130 und Urk. 166) eine Vorstrafe auf. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Innerschwyz Kanton Schwyz vom 8. Juli 2016 wurde er wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 4 StGB (Ehegatte während der Ehe oder bis zu ei- nem Jahr nach der Scheidung), Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB, Dro- hung im Sinne von Art. 180 StGB, unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen im Sinne von Art. 179ter StGB, Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von 179quater StGB, Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG und mehrfacher Übertretung der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr im Sinne de- ren Art. 147 mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 1'250.– bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und eine Probezeit von 2 Jahren angeordnet. Diese Vorstrafe ist leicht straferhöhend zu veranschlagen, insbesondere aufgrund des einschlägigen Körperverletzungsde- likts. Die Strafe von 120 Tagen ist somit um weitere 5 Tage zu erhöhen.

3. Sachbeschädigung zum Nachteil des Privatklägers 3 3.1. Durch den Schlag des Beschuldigten wurde auch die Brille des Privatklä- gers 3 beschädigt. Betroffen waren v.a. die Gläser, wobei eines davon sogar aus dem Brillengestell fiel. Offenbar reichte es jedoch, die Gläser bzw. die Fassung zu reparieren. Die Brille musste also nicht ersetzt werden (Urk. 103/5/7). Der daraus

- 56 - resultierende Schaden von Fr. 793.– ist nicht zu bagatellisieren. Allerdings han- delt es sich um keine besonders hohe Summe. Insgesamt ist von einer leichten objektiven Tatschwere auszugehen. Der Beschuldigte nahm mit seinem Schlag in Kauf, dass er auch die Brille im Gesicht des Privatklägers 3 beschädigen könnte und handelte entsprechend eventualvorsätzlich. Die subjektive Tatschwere bleibt leicht. Unter Berücksichtigung der Tatkomponente ist eine hypothetische Einsatz- strafe von 20 Tagessätzen vorzusehen. 3.2. Für die Täterkomponente kann vorne auf Ziff. IV./2.2. verwiesen werden. Während die persönlichen Verhältnisse keinen Einfluss auf die Strafzumessung haben, wirkt sich die Vorstrafe leicht straferhöhend aus. Da jedoch keines der De- likte zur Sachbeschädigung einschlägig ist, fällt die Straferhöhung nur so gering- fügig aus, dass es gerechtfertigt ist, für die Sachbeschädigung im Ergebnis eine Strafhöhe von 21 Tagen vorzusehen.

4. Üble Nachrede durch Betreibungsbegehren/Zahlungsbefehl vom 16. Juni 2020 (Anklagesachverhalt 2) 4.1. Der Beschuldigte erweckte gegenüber dem Betreibungsamt den Eindruck, dass der Privatkläger 1 durch einen Strafbefehl verurteilt wurde. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte relativ unbeholfen agierte und abgesehen von seinem Begehren keine weitere Anstalten traf, die seiner Bezichtigung zu- sätzlich einen wahren Anschein hätten verleihen können. Zudem ist für das Be- treibungsamt evident, dass keine Gewähr für den Wahrheitsgehalt der Angaben des Betreibenden betreffend den Forderungsgrund besteht. Entsprechend gering fällt denn auch die Verletzung der Ehre des Adressaten des Zahlungsbefehls aus. Die objektive Tatschwere wiegt sehr leicht. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich, aus feindseliger Gesinnung gegenüber dem Privatkläger 1 und wollte sich bei die- sem dafür rächen, dass dieser gegen ihn eine Betreibung einleitete. Dies wirkt sich leicht erschwerend auf das Verschulden aus. Relativierend fällt verschul- densmässig ins Gewicht, dass der Internettauftritt des Privatklägers 1 sich min- destens im Graubereich bewegt und das Vorgehen des Beschuldigten nicht nur egoistisch motiviert war. Es bleibt schlussendlich aber auch subjektiv bei einer

- 57 - sehr leichten Tatschwere, woraus eine hypothetische Einsatzstrafe von 5 Tagen resultiert. 4.2. Es kann zur Täterkomponente vorne auf Ziff. IV./2. verwiesen werden. Die Vorstrafe hat leicht straferhöhende Wirkung, gerade da der Beschuldigte mit einer früheren Beschimpfung bereits ehrverletzend in Erscheinung trat. Gesamthaft er- scheint eine Strafhöhe von 6 Tagen als angemessen.

5. Üble Nachrede durch Schlichtungsgesuch am 27. Juni 2020 Grundsätzlich kann auf die Erwägungen vorne in Ziff. II./4. verwiesen werden. An- stelle des Betreibungsamts war in diesem Fall das Friedensrichteramt, Kreise ... und ..., als Behörde bzw. der Friedensrichter Adressat. Sowohl objektiv als auch subjektiv ist entsprechend von einem sehr leichten Verschulden auszugehen, wo- bei als hypothetische Einsatzstrafe 5 Tage als angemessen erscheinen. Im Rah- men der Täterkomponente gilt es wieder die teilweise einschlägige Vorstrafe zu berücksichtigen, weshalb eine Strafhöhe von 6 Tagen resultiert.

6. Üble Nachrede durch Sprachnachricht im Sommer 2020 Der Beschuldigte bezeichnete den Privatkläger 1 als "verdammter Verbrecher" Der Adressat der Nachricht ist nicht bekannt, es handelt sich gemäss Anklage je- doch um eine Einzelperson, nicht um eine Gruppe. Die Behauptung des Beschul- digten steht wiederum im Zusammenhang mit dem Vorwurf, der Privatkläger 1 gebe sich den Anschein, Anwalt zu sein ohne über ein Diplom zu verfügen. Für den Adressaten der Nachricht war im Kontext klar, dass sich der Ausdruck Ver- brechen auf dieses vermeintliche Delikt bezog. Der Vorwurf einer Verurteilung entspricht nicht den Tatsachen, jedoch ist auch an dieser Stelle darauf hinzuwei- sen, dass der Privatkläger 1 sich in einem Graubereich bewegt bzw. damals be- wegte. Deshalb ist der Vorwurf nicht vollkommen aus der Luft gegriffen. Die ob- jektive Tatschwere wiegt vor diesen Hintergrund leicht. Der Beschuldigte handelte erneut vorsätzlich und nicht nur aus egoistischen Motiven, liegt es doch im Inte- resse möglicher Klienten des Privatklägers 1 zu wissen, dass dieser entgegen dem über seinen Internetauftritt erweckten Eindruck nicht über ein Anwaltspatent

- 58 - verfügte. Subjektiv ist ebenfalls noch von einer leichten Tatschwere auszugehen. Im Ergebnis resultiert dementsprechend eine hypothetische Einsatzstrafe von 10 Tagen. Unter Berücksichtigung der teilweise einschlägigen Vorstrafe erhöht sich die Strafe schlussendlich auf 12 Tage.

7. Beschimpfung zum Nachteil der Privatklägerin 2 vom 21. Juli 2020 Innert kurzer Zeit setzte der Beschuldigte zahlreiche Nachrichten mit Beschimp- fungen gegenüber der Privatklägerin 2 ab, wobei diese und später noch seine Be- kannten die Nachrichten erhielten. Er deckte sie regelrecht mit einer Tirade von beleidigenden Kraftausdrücken ein. Dabei schreckte er nicht davor zurück, ihre Mutter ebenfalls einzubeziehen, und bezeichnete diese als Schlampe und eine verdammte Mutter. Die objektive Tatschwere ist als noch leicht zu werten. Subjek- tiv handelte er mit direktem Vorsatz. Das mehrmalige Absenden von identischen Nachrichten zeugt von erheblicher Bösartigkeit, was leicht erschwerend wirkt. Re- lativierend fällt ins Gewicht, dass die Äusserungen im Zusammenhang mit Prob- lemen bei der Besuchsrechtsausübung und einer belasteten familiären Situation fielen. Es bleibt jedoch auch nach subjektiver Bewertung bei einer noch leichten Tatschwere. Die hypothetische Einsatzstrafe ist bei 20 Tagen festzusetzen Im Üb- rigen wirkt sich im Rahmen der Täterkomponente die zum Teil einschlägige Vor- strafe leicht straferhöhend aus, weshalb eine Strafhöhe von 22 Tagen resultiert.

8. Sanktionsart und Asperation 8.1. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässig- keit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein sozia- les Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2., m.w.H.). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2. und BGer-Urteil 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2.). Die Geld- strafe wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2. und 134 IV 97 E. 4.2.2.).

- 59 - Die Vorstrafe des Beschuldigten liegt länger zurück. Unter dem Gesichtspunkt der präventiven Effizienz erscheint die Ausfällung einer Freiheitsstrafe als nicht erforderlich. Die von der Vorinstanz gewählte Sanktionsart der Geldstrafe er- weist sich als angemessen. 8.2. Sowohl für die üble Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB als auch für die Beschimpfung kommt einzig eine Geldstrafe in Betracht. Bei der einfa- chen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB und der Sachbe- schädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB ist neben einer Geld- auch eine Freiheitsstrafe möglich. Letztere erscheint vorliegend jedoch nicht als ange- messen. Der Beschuldigte ist zwar bezüglich der einfachen Körperverletzung einschlägig vorbestraft, allerdings liegt die Vorstrafe sechs Jahre zurück und wurde er damals mit einer Geldstrafe bestraft, deren Vollzug aufgeschoben wurde. In Achtung des Verhältnismässigkeitsprinzips erscheint es angezeigt, den Beschuldigten im Sinne einer Warnung wieder mit einer Geldstrafe zu be- strafen, der Vorstrafe jedoch im Rahmen des Vollzugs Rechnung zu tragen (siehe nachfolgend Ziff. V.). 8.3. Demzufolge liegen für die einzelnen Delikte gleichartige Strafen vor, wes- halb von der schwersten Straftat, mithin der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, auszugehen und die dafür vorgesehene Strafe in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB um jene für die weiteren Delikte ange- messen zu erhöhen ist. Ausgangspunkt bilden somit die 125 Tagessätze für die einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB. Die Sachbe- schädigung, welche zu einer Strafe von 21 Tagessätzen führte, steht in engem Zusammenhang mit der Körperverletzung, weshalb eine Asperation mit 10 Ta- gessätzen gerechtfertigt erscheint. Für die mehrfache üble Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB ist betreffend die Angaben im Zahlungsbefehl und im Schlichtungsgesuch eine Asperation um je 5 Tage, betreffend die Sprachnach- richt um 10 Tage vorzunehmen. Schliesslich führt die Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB zu einer Straferhöhung von asperiert 20 Tagen. Schluss- endlich resultiert eine Geldstrafe von 175 Tagessätzen.

- 60 -

9. Höhe des Tagessatzes 9.1. Ein Tagessatz beträgt gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Wenn es die persönlichen und wirtschaftli- chen Verhältnisse des Täters gebieten, kann der Tagessatz bis auf Fr. 10.– ge- senkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persön- lichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils. Damit ist das Urteil der letzten Tatsacheninstanz gemeint, d.h. jene Instanz, vor welcher neue Tatsachen noch berücksichtigt werden können. Ist die Tagessatz- höhe im Rechtsmittelverfahren neu festzusetzen, so ist mithin der Zeitpunkt des Rechtsmittelurteils massgebend (BSK StGB-DOLGE, 4. Aufl., N 50 zu Art. 34 StGB). Die Vorinstanz legte eine Tagessatzhöhe von Fr. 32.– fest (Urk. 125 S. 46). 9.2 Betreffend die finanziellen Verhältnisse kann auf die Erwägungen zur Täter- komponente vorne in Ziff. IV./2.2.1. verwiesen werden. Der Beschuldigte ist ar- beitslos und erzielte zuletzt noch Fr. 3'300.–. Seine Wohnkosten betrugen im Un- tersuchungsverfahren noch Fr. 905.–. Sein Verteidiger machte geltend, dass der Beschuldigte unter dem Existenzminimum lebe. Nachdem er vom Unternehmen, welches die Google-Betriebskantine betrieb, entlassen worden sei, erhalte er noch Arbeitslosengeld, habe aber zahlreiche Betreibungen offen, weil er gegen- über seinen zwei Söhnen, zu welchen rechtlich ein Kindsverhältnis bestehe, un- terhaltspflichtig sei. Er habe diese über längere Zeit mangels genügenden Ein- kommens jedoch nicht bezahlen können, weshalb sein Schuldenberg immer hö- her geworden sei. Der Beschuldigte verfüge über keine liquiden Mittel und werde aufgrund der Unterhaltsverpflichtungen auch längere Zeit über keine verfügen, weshalb der Tagessatz auf Fr. 10.– festzusetzen sei (Urk. 180 S. 11). Es wurden von der Verteidigung jedoch keine konkreten Belege eingereicht, die sich zu den Lebensumständen des Beschuldigten äussern. Dementsprechend liegen keine re- levanten Anhaltspunkte vor, die ein Unterschreiten des minimalen Tagessatzes von Fr. 30.– gebieten würden. Der Beschuldigte ist somit mit einer Geldstrafe von 175 Tagessätzen à Fr. 30.– zu bestrafen.

- 61 -

10. Fazit Der Beschuldigte ist mit einer Geldstrafe von 175 Tagessätzen zu je Fr. 30.– zu bestrafen. Die erstandene Haft ist in Anwendung von Art. 51 StGB an die Geld- strafe anzurechnen, weshalb 2 Tagessätze als geleistet gelten. V. Vollzug

1. Der Vollzug einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren ist aufzuschieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die günstige Prognose wird vermutet, doch kann sie wider- legt werden (BGE 134 IV 97 E. 7.3.). Zu beachten sind die Tatumstände, das Vor- leben, der Leumund sowie weitere relevante Tatsachen, welche Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (BGE 134 IV 140 E. 4.4.). Wird der Vollzug aufgeschoben, so bestimmt das Gericht dem Verurteilten gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren.

2. Der Beschuldigte weist eine Vorstrafe auf, welche sowohl hinsichtlich des Körperverletzungsdelikts als auch der Ehrverletzungsdelikte einschlägig ist. Zu- dem sind in diesem Verfahren zahlreiche Delikte zu beurteilen, welche der Be- schuldigte unter ähnlichen Umständen über soziale Medien beging. Zusätzlich fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte (siehe Prot. I 9 ff.) uneinsichtig ist und sich bezüglich der Ehrverletzungsdelikte aus nicht nachvollziehbaren Gründen durchwegs auf die Meinungsfreiheit beruft. Aus diesen Gründen kann dem Be- schuldigten keine günstige Prognose gestellt werden. Die Geldstrafe ist demnach zu vollziehen. VI. Zivilforderungen

1. Ansprüche des Privatklägers 1 1.1. Der Privatkläger 1 beantragt im Berufungsverfahren, er sei vom Beschuldig- ten mit Fr. 8'000.– zu entschädigen. Der Betrag sei gering im Vergleich mit der Tatsache, dass der Beschuldigte am 28. März 2019 mit einer negativen Kampag-

- 62 - ne gegen ihn begonnen habe und mehr als Fr. 60'000.– Schaden verursacht ha- be. Die entsprechenden Akten seien fristgerecht eingereicht worden. Weiter sei der Beschuldigte zu verpflichten, ihm eine Genugtuung nach richterlichem Ermes- sen zu entrichten (Urk. 137 S. 2). 1.2. Für die grundsätzlichen Erläuterungen zur Geltendmachung von Zivilforde- rungen im Strafverfahren kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 125 S. 50). Inwiefern dem Privatkläger 1 ein Schaden zu- gefügt wurde, geht aus den Akten nicht hervor. So ist nur schon die Höhe des Schadens nicht ersichtlich und belegt. Weiter wäre vom Privatkläger 1 darzule- gen, inwiefern allfällige Einbussen oder ähnliche Schadensposten kausal auf die Handlungen des Beschuldigten zurückzuführen wären. Das Schadenersatzbegeh- ren des Privatklägers 1 ist demzufolge auf den Weg des Zivilprozesses zu ver- weisen (Art. 126 Abs. 2 StPO). 1.3. Bei der Festsetzung der Genugtuungssumme steht dem Gericht ein weitge- hendes Ermessen zu. Die Summe ist unter Würdigung der besonderen Umstände des konkreten Falls gemäss Art. 4 ZGB nach Recht und Billigkeit zu bestimmen (vgl. BGE 146 IV 231 E. 2.3.1.). Bei der Bemessung sind insbesondere die Art und Schwere der Verletzung der physischen und psychischen Integrität des Op- fers, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Opfers sowie der Grad des Verschuldens des Schädigers massgebend (vgl. u.a. BGE 112 II 131 E. 2., m.w.H.). Es reicht nicht aus, wenn jemand schockiert ist, Unannehmlichkeiten empfindet oder einige Schmerzen hat. Erforderlich sind viel- mehr physische oder psychische Leiden, verursacht durch die Verletzung der Persönlichkeit, die das Wohlbefinden beeinträchtigen (BSK OR-KESSLER, 7. Aufl., N 11 zu Art. 49 OR, m.w.H.). Bei der Verletzung von Persönlichkeitsrechten ist ei- ne gewisse Schwere erforderlich. Leichte Ehrverletzungen sind in der Regel nicht ausreichend (KuKo OR-SCHÖNENBERGER, N 16 zu Art. 47-49 OR, m.w.H.). Diese Schwere ist bei den vom Beschuldigten begangenen üblen Nachreden, welche durchgehend im unteren Verschuldensbereich angesiedelt wurden nicht gegeben. Es handelt sich um Delikte, welche sich nahe zum wenn nicht sogar im Bagatell- bereich befinden. Ein psychisches Leiden beim Privatkläger 1 ist unter diesen

- 63 - Umständen nicht anzunehmen. Sein Genugtuungsbegehren ist deshalb abzuwei- sen.

2. Anspruch des Privatklägers 3 2.1. Der Privatkläger 3 beantragte vor dem Einzelrichter, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihm Schadenersatz in der Höhe von Fr. 793.– sowie eine Genugtu- ungssumme von Fr. 500.– zu bezahlen (siehe Urk. 103/8/2). Der Vorderrichter hiess die Anträge gut (Urk. 125 S. 50 f.). Der Beschuldigte beantragt sinngemäss die Abweisung der Zivilbegehren (Urk. 128 S. 1). 2.2. Für die grundsätzlichen Erläuterungen zu Zivilforderungen im Strafverfahren kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 125 S. 50). Wie diese auch erwog, sind sämtliche Haftungsvoraussetzungen erfüllt. Der Privatkläger 3 erlitt durch den Schlag des Beschuldigten einen Sach- schaden im Umfang der ausgewiesenen Reparaturkosten der Brille (siehe Urk. 103/5/7). Die Widerrechtlichkeit und das Verschulden sind ebenfalls zu beja- hen. Dementsprechend ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 3 Fr. 793.– als Schadenersatz zu bezahlen. Mangels Begehren ist kein Zins zuzu- sprechen. 2.3. Die objektive Tatschwere der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB wiegt nicht mehr leicht und es ist zu beachten, dass der Pri- vatkläger 3 relativ lange mit den Folgen zu kämpfen hatte und in seinem Wohlbe- finden deutlich eingeschränkt war. Gerade die ärztlich bestätigte Atmungsbehin- derung ist sowohl für die physische aber auch die psychische Verfassung des Op- fers belastend im Alltag. Es ist daher gerechtfertigt, den Beschuldigten zu ver- pflichten, dem Privatkläger 3 für die erlittene immaterielle Unbill eine Genugtuung von Fr. 500.– zu bezahlen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss

- 64 - Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten die Verfahrens- kosten im Umfang von vier Siebteln, zumal sie ihn von drei der sieben angeklag- ten Vorwürfe freisprach. Mit nachfolgendem Erkenntnis wird der Beschuldigte in zwei Anklagepunkten vollumfänglich und in einem Punkt teilweise freigesprochen, wobei in die Gewichtung ebenfalls einzubeziehen ist, dass betreffend den schwersten Vorwurf der Körperverletzung ein Schuldspruch ergeht, so dass aus- gangsgemäss die Kosten der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens beider Instanzen, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungs- verfahren, im Umfang von drei Vierteln dem Beschuldigten aufzuerlegen sind und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (Art. 426 Abs. 1 StPO und Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsver- fahren sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen unter Vorbehalt der Rückforderung im Umfang von drei Vierteln gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'000.– zu veranschlagen.

2. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, macht als Aufwand Fr. 4'750.50 geltend (Urk. 179 und Urk. 181), wobei die Zeit für die Berufungsver- handlung noch nicht in diesem Betrag enthalten ist. Der geltend gemachte Betrag erweist sich angesichts des Umfangs und der Komplexität des Falles als ange- messen, so dass er unter Einbezug der Dauer der Berufungsverhandlung sowie kurzer Vor- und Nachbesprechungszeit insgesamt mit pauschal Fr. 5'400.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen ist. Diese Kosten werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von drei Vierteln gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelge- richt, vom 13. Juli 2021 bezüglich der Dispositivziffern 4 (Kostenfestsetzung) und 8 (Abweisung Antrag auf Abnahme DNA-Probe und Erstellung DNA- Profils) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 65 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB (Anklage- sachverhalt 7); − der Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB (Anklagesachver- halt 7); − der Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalt 6); sowie − der mehrfachen üblen Nachrede i.S.v. Art. 173 Ziff. 1 StGB (Anklage- sachverhalte 2, 4 und 5 [Ausdruck "Verbrecher"]).

2. Vom weiteren Vorwurf der üblen Nachrede i.S.v. Art. 173 Ziff. 1 StGB (An- klagesachverhalte 1, 3 und 5 [Ausdruck "Hochstapler"]) wird der Beschuldig- te freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 175 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 2 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten.

4. Die Geldstrafe ist zu bezahlen.

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 3 C._____ Fr. 793.– als Schadenersatz zu bezahlen.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 3 C._____ Fr. 500.– als Genugtuung zu bezahlen.

7. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1 B._____ wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

8. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 1 B._____ wird abgewiesen.

9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

- 66 - Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'400.– amtliche Verteidigung

10. Die Kosten des Vorverfahrens und des Gerichtsverfahrens beider Instanzen, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfah- ren, werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt und zu einem Vier- tel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen, vorbehal- ten bleibt die Rückforderung beim Beschuldigten im Umfang von drei Vier- teln (Art. 135 Abs. 4 StPO).

11. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Privatklägerschaft sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Obergericht des Kantons Zü- rich, mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Lö- schungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)

- 67 - − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Schaden Service Schweiz AG, Hohlstrasse 532, 8048 Zürich, Refe- renz S-1/2021/10006376 (im Auszug gemäss Dispositivziffer 1,

1. Lemma).

12. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 10. Juni 2022 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Stiefel MLaw Pandya