Sachverhalt
1. Hauptdossier 1.1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 6. August 2012 den bei der Einwohner- kontrolle E._____ tätigen B._____ am Schalter angespuckt zu haben, wobei er dessen Gesicht getroffen habe (HD 42 S. 2). Danach habe er B._____ in Gegen- wart von dessen Arbeitskollegen F._____ mit Ausdrücken wie "Bastard", "Arsch- loch" und Ähnlichem betitelt. Bewusst und gewollt habe er somit B._____ in sei- ner Ehre angegriffen oder dies jedenfalls in Kauf genommen. Dass der Beschuldigte zu B._____ auch "fick dich" gesagt haben soll, wie er an- lässlich der polizeilichen Einvernahme vom 6. August 2012 einräumte (HD 9 S. 2 und 4), ist nicht Gegenstand der Anklage, weshalb auf die diesbezüglichen Aus- führungen der Verteidigung (Urk. 96 S. 2 und S. 6 f.) nicht einzugehen ist.
- 6 - 1.2. Aussagen 1.2.1. Der Vorwurf basiert in erster Linie auf den Aussagen von B._____ (Privat- kläger 1). In der polizeilichen Befragung kurz nach dem Vorfall führte er aus, der Beschuldigte sei direkt auf ihn zugeeilt und habe, ohne zuvor etwas zu sagen, in sein Gesicht "und einfach überall hin" gespuckt (HD 2 S. 1 f.). Es sei nicht ein "Chodder" gewesen, sondern "mehr so ein Sprühregen" (S. 2). Dann habe der Beschuldigte ihn zu beschimpfen begonnen und gesagt, er sei ein Idiot, Arsch- loch, Scharlatan und solle "sich ficken" (S. 2). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme als Auskunftsperson vom 19. Mai 2014 gab der Privatkläger 1 an, der Beschuldigte sei zügig auf ihn zu marschiert und habe ihn, ohne sich zu setzen oder ihn zu begrüssen, gleich angespuckt (HD 29 S. 3 f.). B._____ habe "kleine Tropfen im Gesicht" verspürt und solche habe es auch auf dem Tresen gehabt (S. 3). Insgesamt sei das jedoch keine grosse Menge Speichel gewesen (S. 4). Ein Geräusch - etwa aus der Kehle des Beschuldigten - habe er nicht gehört, bevor er getroffen worden sei (S. 3). In der Folge habe ihn der Beschuldigte mit Sicherheit mehrmals als "Bastard" bezeich- net. Er glaube, der Beschuldigte habe auch "Arschloch" zu ihm gesagt sowie an- dere gängige Schimpfwörter (S. 4). 1.2.2. F._____, ein Arbeitskollege des Privatklägers 1, gab in der Zeugeneinver- nahme vom 19. Mai 2014 zu Protokoll, nicht gesehen, aber gehört zu haben, dass der Beschuldigte B._____ auf den Tisch gespuckt habe (HD 30 S. 4). Der Be- schuldigte habe B._____ auch diverse Schimpfwörter an den Kopf geworfen, wo- bei er sich an den genauen Wortlaut nicht mehr zu erinnern vermöge; es seien aber Begriffe wie "Arschloch" oder "Wixer" und dergleichen gewesen (S. 5). 1.2.3. Der Beschuldigte räumte in der polizeilichen Befragung vom 6. August 2012
- nachdem er zunächst davon gesprochen hatte, den Privatkläger 1 "vielleicht" mit ein paar Worten beschimpft zu haben - ein, die Kontrolle über sich verloren und B._____ einen "Bastard" genannt und "fick dich" zu ihm gesagt zu haben (HD 9 S. 2 und 4). Hingegen verneinte er, ihn auch als "Idioten", "Arschloch" oder "Scharlatan" bezeichnet zu haben (S. 2 und 4). Letzteren Begriff höre er erstmals
- 7 - in seinem Leben (S. 2 f.). Von sich wies er sodann den Vorwurf, den Privatkläger 1 angespuckt zu haben (S. 3, 4 und 5). Im Verlaufe der Einvernahme warf er so- dann einmal unvermittelt ein, er habe "husten und niesen müssen am Schalter" (S. 5). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. Dezember 2013 erklärte der Beschuldigte, er habe zu B._____ damals nicht gesagt, er solle "sich ficken" (HD 24 S. 4). Er "glaube" auch nicht, ihn als "Idioten" bezeichnet zu haben (S. 4). Das Wort "Scharlatan" habe er bei der Polizei erstmals gehört. Keine Antwort gab er auf die Frage, ob er den Privatkläger 1 "Arschloch" genannt habe. Vor Vorinstanz blieb der Beschuldigte auf Vorhalt des Anklagevorwurfs diffus, be- schuldigte einerseits F._____, beim Staatsanwalt gelogen zu haben, erklärte aber andererseits auch: "Diese haben mit Beleidigungen angefangen" (HD 62 S. 3 f.). Schliesslich bestritt der Beschuldigte den Vorwurf auch anlässlich der Berufungs- verhandlung nicht explizit, sondern erklärte, er sage nichts dazu, ohne dass er die
- seiner Meinung nach existierende - Videoaufzeichnung der Überwachungska- mera habe sichten können (Prot. II S. 10-12). 1.3. Sachverhaltswürdigung 1.3.1. Grundsätze der Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Beweiswürdigung zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (HD 75 S. 7 ff.). 1.3.2. Glaubwürdigkeit der Beteiligten Auch die Erwägungen zur Glaubwürdigkeit der Beteiligten brauchen hier nicht wiederholt zu werden (HD 75 S. 12). Klare Anzeichen für eine wesentlich einge- schränkte oder erweiterte Glaubwürdigkeit von Befragten ergeben sich daraus nicht.
- 8 - 1.3.3. Spuckattacke 1.3.3.1. Der Privatkläger 1 beschreibt die Spuckattacke des Beschuldigten in bei- den Befragungen klar, ausgesprochen detailliert, nachvollziehbar und im Kern übereinstimmend. Dass B._____ auch noch 21 Monate nach dem Vorfall das Geschehen exakt und widerspruchsfrei wiederzugeben vermochte, ist ein erstes Indiz dafür, dass sich das Geschehen tatsächlich so abgespielt hat. Während gewöhnliche Wahrneh- mungen nach dieser Zeit oft verblasst sind, ist nachvollziehbar, dass ein derart einschneidendes, über eine verbale Beschimpfung hinaus gehendes und wohl bei den meisten Zeitgenossen Ekel erregende Erlebnis in allen Einzelheiten im Ge- dächtnis haften bleibt. Für die Richtigkeit der Depositionen B._____s zur Spuckattacke spricht indiziell auch das noch am Tag des Ereignisses erteilte Hausverbot (HD 8); ein solches wird in der Regel nicht schon wegen Verbalinjurien, wie sie dem Beschuldigten im Hauptdossier vorgeworfen werden, verhängt. Gegen eine erfundene Geschichte spricht weiter der Umstand, dass der Privat- kläger 1 nicht die naheliegendste, gewissermassen klassische Variante eines An- spuckens schilderte, bei welcher dem Gegenüber eine Ladung gesammelten Speichels (schweizerdeutsch ein "Chodder" oder "Speuz") ins Gesicht geschleu- dert wird, sondern von einem "Sprühregen" bzw. "feinen Tröpfchen" spricht. Der von B._____ beschriebene Effekt kann durch druckvolles Ausblasen von Speichel mit vibrierenden Lippen erzeugt werden und streut dann relativ breit, was die gleichzeitige Speichelablagerung auf Gesicht und Tresen erklärt. Ein solches Tun erzeugt ein Geräusch. Die Argumentation der Verteidigung, dass man "Sprühregen" nicht höre (Urk. 96 S. 8), verfängt nicht, ist es doch das Auslö- sen des Sprühregens, welches das Geräusch erzeugt. Wenn der Privatkläger 1 anlässlich der Zeugeneinvernahme verneinte, ein solches - beispielsweise aus der Kehle - gehört zu haben, bevor er getroffen wurde, dann versetzte er sich damit nicht in einen Widerspruch. Angesichts der kurzen Distanz zwischen dem
- 9 - Beschuldigten und dem Privatkläger 1 ist ohne weiteres denkbar, dass der Laut und das Auftreffen der Spucke von B._____ als praktisch gleichzeitig erfolgt wahrgenommen wurden. Aus der vorangegangenen Frage des Einvernehmenden ("Gab es Anzeichen, dass so etwas auf Sie zukommen würde?", HD 29 S. 3) er- hellt im Übrigen, dass es in diesem Teil der Befragung darum ging, ob der Sprüh- regen seine Ursache in einem Husten- oder Niesen hatte (wie der Beschuldigte sinngemäss behauptete) und sich dieser Vorgang - wie dies oft der Fall ist - akus- tisch angekündigt hatte, was B._____ verneinte. Bleibt anzumerken, dass B._____ auch glaubhaft zum Ausdruck brachte, nicht (irrtümlich) aufgrund feuchter Aussprache des Beschuldigten davon ausgegangen zu sein, dieser habe ihn mit Spucke besprüht, gab er doch an, der Beschuldigte habe erst danach erstmals gesprochen. 1.3.3.2. F._____ erklärte, er habe den Spuckvorgang nicht gesehen, aber "gehört, dass er" (der Beschuldigte) "Herrn B._____ auf den Tisch gespuckt hat". Das ist zwar insofern keine eindeutige Aussage, als F._____ damit gemeint haben kann, dass er bloss das Speigeräusch gehört habe, aber genauso gut auch, dass er vom Spucken nur vom Hörensagen wisse. So oder anders stützt die Äusserung aber indiziell die Darstellung B._____s. 1.3.3.3. Der Beschuldigte negierte konstant und vehement, den Privatkläger 1 wissentlich und willentlich angespuckt zu haben. Nun kann zwar grundsätzlich keine Begründung für die Bestreitung einer solchen Handlung - eine Unterlassung - verlangt werden. Zu erwarten gewesen wäre aber, dass der Beschuldigte schon auf ersten Vorhalt hin erklärt hätte, dass er B._____ zwar berieselt habe, dies jedoch unabsichtlich geschehen sei, sei es we- gen feuchter Aussprache, sei es aufgrund eines überraschenden Husten- oder Niesvorgangs. Er erwähnte aber in der polizeilichen Befragung zunächst nichts von alledem. Erst im letzten Drittel der Einvernahme - und ohne dass eine ent- sprechende Frage vorangegangen wäre - erklärte er plötzlich: "Ich habe husten und niesen müssen am Schalter". Diese Aussage steht derart unnatürlich im Ein-
- 10 - vernahmegefüge, dass sie nur als spontan erfundene Schutzbehauptung gewertet werden kann. Nichts zu eigenen Gunsten kann der Beschuldigte daraus ableiten, dass er darauf hinwies, es könne die Videoaufzeichnung aus dem Schalterraum ausgewertet werden (HD 24 S. 5, HD 63 S. 10). Eine Videoüberwachung existiert nicht (HD 28/1), und dass der Beschuldigte tatsächlich das Gegenteil angenommen hätte, ist durch nichts belegt. Im Übrigen fehlte es dem Beschuldigten auch nicht an einem Motiv für die Tat: Es ist unbestritten, dass er wütend auf B._____ war, weil er ihn als verantwortlich für den nicht wunschgemäss ausgestalteten Ausländerausweis betrachtete. Darauf wird zurückzukommen sein. 1.3.3.4. Zusammenfassend erweisen sich mit Bezug auf die Spuckattacke die Aussagen des Privatklägers 1, die teilweise auch von F._____ bestätigt werden, als glaubhaft, während es der Bestreitung des Beschuldigten an Plausibilität ge- bricht. Der Anklagesachverhalt ist diesbezüglich erstellt. 1.3.4. Verbalinjurien 1.3.4.1. Der Beschuldigte ist zunächst darauf zu behaften, dass er ereignisnah zugegeben hat, B._____ als "Bastard" bezeichnet zu haben, ist doch nicht einzu- sehen, weshalb er sich diesbezüglich zu Unrecht belastet haben sollte und kann auch keine Rede davon sein, dass die besagte Einvernahme unverwertbar wäre. Zwar stand ihm in dieser ersten Befragung kein Dolmetscher zur Seite. Der Be- schuldigte erklärte aber ausdrücklich, keinen solchen zu benötigen bzw. sich zu melden, wenn er etwas nicht verstehe (HD 9 S. 1; zu den Deutschkenntnissen vgl. auch den Lebenslauf, HD 13/3/11, ferner HD 4/5 S. 4). Seine protokollierten Aussagen sind denn auch - wenn er sich nicht in Weitschweifigkeiten verhedder- te - flüssig und adäquat, weisen mithin nicht auf sinnverfälschende sprachlich- kognitive Schwierigkeiten hin. So ergänzte er etwa beim Durchlesen in HD 9 S. 5 präzisierend eine Stelle im Protokoll, die missverständlich war (Frage: "Sind Sie sicher?" [dass sie ihn nicht angespuckt haben]. Antwort: "Sicher nicht" [was als
- 11 - "ich habe das sicher nicht getan", aber auch als "ich bin mir dessen nicht sicher" interpretiert werden kann]. Handschriftliche Ergänzung des Beschuldigten: "Ich habe ihn nicht angespuckt."). Zu ernsthaften Verständigungsschwierigkeiten kommt es - wie die Akten generell zeigen - bloss dann, wenn sich der Beschuldig- te gerade ereifert. 1.3.4.2. Vom Beschuldigten als "Bastard" bezeichnet worden zu sein, war sich sodann auch der Privatkläger 1 sicher. Diesbezüglich besteht mithin Deckungs- gleichheit mit dem anfänglichen Geständnis des Beschuldigten. Der Sachverhalt ist insoweit erstellt. 1.3.4.3. Nicht ausgegangen werden kann hingegen davon, der Beschuldigte habe gegenüber dem Privatkläger 1 weitere Schimpfwörter wie "Idiot", "Arschloch" und "Scharlatan" verwendet. Der Beschuldigte hat dies nie ausdrücklich anerkannt. B._____ erklärte zwar in der ersten Einvernahme, der Beschuldigte habe ihn "Arschloch" und "Idiot" genannt, war sich aber in der späteren Befragung bezüg- lich der erstgenannten Verbalinjurie (wie übrigens auch F._____) nicht sicher und äusserte sich zur zweiten überhaupt nicht mehr. Zu B._____s Aussage in der ersten Befragung, er sei als "Scharlatan" bezeichnet worden, ist festzuhalten, dass der Beschuldigte dieses Wort auf Vorhalt im Straf- verfahren zunächst offensichtlich nicht verstanden hat. Danach hat er mehrmals glaubhaft bekundet, den Begriff erstmals bei der Polizei gehört zu haben. In der Tat handelt es sich dabei um ein heutzutage (insbesondere bei Ausländern) we- nig gebräuchliches Wort, das abgesehen davon von der Bedeutung her ("Schwindler") auch nicht recht zur Situation passte.
2. Nebendossier 3 2.1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird weiter zur Last gelegt, den … Asylbetreuer [der Stadt E._____] D._____ am 4. September 2012 "diverse Male als Arschloch" bezeich- net zu haben, wodurch dieser sich in der Ehre angegriffen und verächtlich ge-
- 12 - macht gefühlt habe (HD 42 S. 2 f.). Der Beschuldigte habe dies auch gewollt oder jedenfalls in Kauf genommen. Die Äusserungen seien weiteren Anwesenden wie den Polizeibeamten G._____ und H._____ zu Ohren gekommen, was der Beschuldigte von Anfang an erkannt und zumindest in Kauf genommen habe. 2.2. Vorbringen 2.2.1. Der Geschädigte D._____ führte in seiner schriftlichen Strafanzeige vom
11. September 2012 aus, der Beschuldigte habe ihn am Morgen des 4. Septem- ber 2012 mehrere Male "Arschloch" genannt (ND 3/2 S. 1). Gleichentags stellte er wie bereits erwähnt Strafantrag wegen "Ehrverletzungen". Die schriftlichen Vorbringen D._____s sind als Beweismittel auch zu Lasten des Beschuldigten verwertbar, hat Letzterer doch auf sein Konfrontationsrecht ver- zichtet (vgl. BGE 6B_836/2014 vom 30. Januar 2015 E. 2.3). 2.2.2. Der Polizeibeamte H._____ gab in der Zeugenbefragung an, der Beschul- digte habe damals unter anderem den Geschädigten D._____ beschimpft. Dabei habe er D._____ auf jeden Fall ("sicher") mehrmals als "Arschloch" bezeichnet (HD 31 S. 5). 2.2.3. Der Beschuldigte bestritt, D._____ beschimpft zu haben (ND 1/4 S. 1, HD 24 S. 6, HD 62 S. 4). 2.3. Sachverhaltswürdigung 2.3.1. Glaubwürdigkeit Zur Glaubwürdigkeit kann zunächst wiederum auf die Ausführungen im erstin- stanzlichen Urteil verwiesen werden (HD 75 S. 12 und 18). Konkrete Hinweise auf eine entscheidrelevant eingeschränkte oder erhöhte Glaubwürdigkeit einer aus- sagenden Person liegen nicht vor.
- 13 - 2.3.2. Würdigung der Depositionen Der Beschuldigte wird sowohl vom Geschädigten als auch vom Polizeibeamten H._____ belastet. Beide brachten übereinstimmend vor, der Beschuldigte habe D._____ jedenfalls mehrmals als "Arschloch" bezeichnet. Demgegenüber verfangen die meist ohnehin halbherzigen Bestreitungen des Be- schuldigten nicht. So verneinte er in der polizeilichen Befragung auf die Frage, was genau sein Problem sei und weshalb er "die erwähnten Leute" (darunter D._____) beschimpfe, nicht - wie zu erwarten gewesen wäre - sofort erneut, die ihm vorgeworfenen Äusserungen getätigt zu haben, sondern erklärte rechtferti- gend: "Ich fühle mich ungerecht behandelt" und brachte dann seine Rügen gegen das Verhalten der Stadt-Angestellten vor. Er sei keiner Ehrverletzung schuldig. Die anderen seien alle schuldig. D._____ und … (C._____) seien schuld. Auch bei der Staatsanwaltschaft bestritt er den Anklagevorwurf nicht klar und konse- quent, sondern führte schwammig aus, so wie er sich "bewusst" sei, habe er "sol- che Sachen" nicht gesagt (HD 24 S. 6). In der Zeugeneinvernahme mit dem Poli- zeibeamten H._____ bestritt er zwar im Rahmen einer Ergänzungsfrage, jeman- den beschimpft zu haben. Dann fügte er an, er habe nur einen Satz gesagt, der alle stumm gemacht habe, weil er der Wahrheit entsprochen habe. Als nächstes gab er zu Protokoll, "Herr D._____" habe "laut gerufen, dass er kein Arschloch sei und dass er Anzeige erstatten werde". Soweit der Beschuldigte damit (übrigens erstmals) aussagen wollte, D._____ habe schon vor Ort vorgespiegelt, der Be- schuldigte habe ihn beschimpft und gleichzeitig eine Anzeige angekündigt, er- scheint die D._____ damit unterstellte, lügenhafte Theatralik und Bereitschaft zu einer dreisten falschen Anschuldigung - nota bene in Gegenwart der damals an- wesenden Polizeibeamten - als allzu weit hergeholt, um glaubhaft zu sein. Der Anklagesachverhalt ist bezüglich der Äusserungen gegenüber dem Geschä- digten D._____ erstellt. Überdies ist davon auszugehen, dass jedenfalls der Poli- zeibeamte H._____ diese mitbekam.
- 14 -
3. Nebendossier 2 3.1. Anklagevorwurf Am Morgen des 13. September 2012 soll der Beschuldigte schliesslich C._____ - Verwalterin der städtischen Liegenschaft, in welcher der Beschuldigte wohnte - "billige Schlampe" geheissen haben. Das habe der Polizeibeamte H._____ mit gehört, was dem Beschuldigten so klar wie egal gewesen sei. Die Privatklägerin 3 habe sich in ihrer Ehre angegriffen gefühlt und der Beschuldigte dies mindestens in Kauf genommen, wenn nicht sogar direkt beabsichtigt. 3.2. Vorbringen 3.2.1. C._____ brachte in ihrer schriftlichen Anzeige vom 14. September 2012 vor, der Beschuldigte habe sie am Vortag, als sie an der Tür zur Wohnung des Beschuldigten in Begleitung zweier Polizeibeamter das Gespräch mit ihm gesucht habe, "billige Schlampe" genannt (ND 2/3 S. 2 und 3). Gleichentags unterzeichne- te sie eine Strafantrag unter anderem wegen Beschimpfung (ND 2/2). Auch be- züglich C._____ verlangte der Beschuldigte keine Konfrontation. 3.2.2. Der Polizeibeamte H._____ gab in der Zeugeneinvernahme zu Protokoll, sie hätten kaum Gelegenheit gehabt, dem Beschuldigten den Sachverhalt zu er- klären, da sei er (wie bereits am 4. September 2012) schon wieder sehr aufge- bracht gewesen. Er habe sich dann sofort auf C._____ "eingeschossen" und sie massiv beschimpft, wobei er sie mit Sicherheit mehrmals als "billige Schlampe" bezeichnet habe (HD 31 S. 6). 3.2.3. Der Beschuldigte erklärte auf Vorhalt des Vorwurfs in der ersten Befragung, C._____ "müsse" nicht an seine Türe kommen mit Polizei (ND 2/4 S. 2). Sie sei ein schwacher Mensch. Danach verneinte er, "billige Schlampe" zu ihr gesagt zu haben. Beim Staatsanwalt beantwortete er die Frage, ob er C._____ so bezeichnet habe, nicht, sondern meinte, "sie" seien Diebe und sinngemäss weiter, C._____ habe als Diebin kein Recht, ihn als Hausbewohner anzuzeigen (HD 24 S. 6).
- 15 - Auch vor Vorinstanz antwortete er auf die Frage, ob er C._____ als "billige Schlampe" betitelt habe, zunächst mit anderen Ausführungen, um dann auf die gleich lautende Nachfrage den Vorhalt zu bestreiten. 3.3. Würdigung 3.3.1. Glaubwürdigkeit Abermals kann auf die erstinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden und ist im Übrigen festzuhalten, dass sich daraus nichts ergibt, was die Aussagenwürdi- gung massgeblich zu beeinflussen vermöchte (HD 75 S. 21, mit Verweisen). 3.3.2. Sachverhaltswürdigung Die Aussagen von C._____ und diejenigen des Polizeibeamten H._____ sind klar, übereinstimmend und glaubhaft. H._____ schilderte ergänzend nachvollziehbar, dass sich der Beschuldigte wie schon beim Vorfall vom 4. September 2012 sehr schnell ereifert habe. Dann habe sich der Beschuldigte vor allem auf C._____ konzentriert. Der Beschuldigte schweifte auf die klare Frage, ob er C._____ als "billige Schlampe" bezeichnet habe, in jeder Befragung zunächst ab, was ein Lügensig- nal darstellt. Erst dann bestritt er, wenn überhaupt, den zur Anklage erhobenen Vorwurf. Seine Bestreitungen vermögen dem Druck der glaubhaften belastenden Aussagen nicht standzuhalten. Der Anklagesachverhalt ist damit auch hier erstellt.
4. Weitere Sachverhaltsfragen Auf weitere Sachverhaltsfragen (welche die Strafzumessung betreffen) wird an passender Stelle eingegangen.
- 16 - III. Rechtliche Würdigung
1. Grundsätzliches zum Tatbestand der Beschimpfung Die Vorinstanz hat bereits allgemeine Ausführungen zum Tatbestand der Be- schimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB gemacht, auf die verwiesen wer- den kann (HD 75 S. 29 f.). Zu ergänzen bzw. präzisieren ist Folgendes: Lehre und Rechtsprechung beschränken den Ehrenschutz auf die ethische Integ- rität. Äusserungen, die sich eignen, jemanden als Berufsmann in der gesellschaft- lichen Geltung herabzusetzen, sind daher nur, aber immerhin, dann ehrverletzend im Sinne des Strafgesetzbuchs, wenn die Kritik zugleich die Geltung als ehrbarer Mensch tangiert (Trechsel/Lieber in Trechsel/Pieth, StGB PK, 2. Aufl. Zü- rich/St. Gallen 2013 vor Art. 173 StGB N 3 und N 5, mit Verweisen; Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 10. Aufl., Zürich-Basel-Genf 2013, S. 372 f., mit Hinweisen). Ein reines Werturteil ist ein blosser Ausdruck der Missachtung - ohne dass sich die Aussage erkennbar auf bestimmte dem Beweis zugängliche Tatsachen stützt - wie z.B. der Vorwurf, jemand sei ein "Schwein", ein "Luder" oder eine "Hu- re" (BSK StGB, 3. Aufl., Basel 2013, Riklin, N 4 zu Art. 177 mit Hinweisen auf die Kasuistik). Bei gemischten Werturteilen handelt es sich um Wertungen mit erkennbarem Be- zug zu Tatsachen (vgl. etwa Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts des Kan- tons Zürich vom 13. März 2015, SB140395). Sie werden bezüglich der ihnen zu- grunde liegenden Tatsachen wie Tatsachenbehauptungen behandelt (Riklin, a.a.O., Vor Art. 173 N 33 ff.; Trechsel/Pieth, a.a.O., Art. 177 N 4, BGE 74 IV 98). Als Tatsachen gelten Ereignisse oder Zustände der Gegenwart oder Vergangen- heit, die äusserlich in Erscheinung treten und dadurch wahrnehmbar und dem Beweise zugänglich werden (BGE 118 IV 44; Trechsel/Lieber, a.a.O., N 2 zu Art. 173).
- 17 - Bei Beschimpfungen durch ein gemischtes Werturteil ist der Entlastungsbeweis analog Art. 173 Ziff. 2 und 3 StGB grundsätzlich zulässig für Tatsachen, auf die sich das Werturteil bezieht. Wer ein an Tatsachenbehauptungen geknüpftes be- schimpfendes Werturteil fällt, ist nicht strafbar, wenn er den Beweis erbringt, dass die zugrunde gelegten Tatsachen wahr sind und zum Werturteil objektiv Anlass geben konnten, oder wenn er nachweist, dass er für die Richtigkeit der ange- nommenen Tatsachen ernsthafte Gründe hatte und gestützt darauf das Werturteil persönlich für sachlich vertretbar halten konnte (BGE 77 IV 168, BGE 93 IV 20). Allerdings muss der Zusammenhang zwischen dem verwendeten Schimpfwort und der behaupteten Tatsachengrundlage wie erwähnt erkennbar, (sachlich) klar und eng zusammenhängend sein. Der Wahrheits- und Gutglaubensbeweis dient nicht dazu, ausufernde Prozesse über Charakter und Lebenswandel eines Be- schimpften zu führen. Der Übergang zwischen reinen und gemischten Werturtei- len ist daher fliessend (Riklin, a.a.O., N 5 zu Art. 177 StGB). Die Beschimpfung darf zudem nicht vorwiegend erfolgt sein, um jemandem Übles vorzuwerfen; an- dernfalls ist der Entlastungsbeweis ausgeschlossen.
2. Rechtliche Qualifikation der einzelnen Sachverhalte 2.1. Hauptdossier 2.1.1. Spuckattacke gegen B._____ Der Beschuldigte betrat den Schalterraum der Einwohnerkontrolle der Stadt E._____, steuerte direkt auf B._____ zu und spuckte ihn an, ohne zuvor ein Wort gesagt zu haben. Dass diese Gebärde eine Kundgabe tiefster Verachtung und damit einen Angriff auf die Geltung B._____s als ehrbarer Mensch (und nicht bloss ein solcher auf dessen berufliche Qualifikation) war, bedarf keiner weiteren Begründung. Ausser Frage steht auch, dass der Beschuldigte wusste, dass eine solche Spuckattacke ehrenrührig ist und er genau dies erreichen wollte. Damit hat der Beschuldigte den objektiven wie den subjektiven Tatbestand von Art. 177 Abs. 1 StGB erfüllt.
- 18 - Es stellt sich die Frage, ob ein Wahrheits- bzw. Gutglaubensbeweis überhaupt möglich, und wenn ja, ob der Beschuldigte dazu zuzulassen ist. Das Bespucken eines Menschen unter Umständen wie den vorliegenden ist als reines Werturteil zu qualifizieren. Es ist zwar - wie letztlich jedes Werturteil - durch frühere tatsäch- liche Begebenheiten (im Zusammenhang mit dem Ausländerausweis, worauf im Rahmen der Strafzumessung zurückzukommen sein wird) ausgelöst worden. Ent- scheidend ist jedoch, dass bei einem Verhalten wie dem vorliegenden die Beleidi- gungsabsicht überwiegt, während der sachliche Zusammenhang zur Tatsache in den Hintergrund tritt. Ein Wahrheits- oder Gutglaubensbeweis fällt daher ausser Betracht (zum Ganzen Werner Moser, Die Beschimpfung nach schweiz. Recht, Dissertation, Zürich 1953, S. 57 ff. und S. 129 ff.). 2.1.2. Beschimpfung von B._____ als "Bastard" Nachdem er den Privatkläger 1 bespuckt hatte, nannte der Beschuldigte B._____ mehrmals "Bastard". Als "Bastard" wurde früher ein uneheliches Kind (besonders eines Adligen und ei- ner nicht standesgemässen Frau) bezeichnet. Der Begriff steht auch für durch Rassen- und Artenkreuzung entstandene Tiere (Maultier, Schiege) oder Pflanzen. In einer verbalen Auseinandersetzung wird das Wort gemeinhin dazu verwendet, jemanden als minder- oder widerwertigen Menschen, Fiesling oder Unmenschen hinzustellen. Der Beschuldigte, der über den Zivilstand der Eltern im Zeitpunkt der Geburt des Privatklägers 1 gewiss nicht im Bilde war und in ihm auch fraglos nichts anderes als einen homo sapiens sah, verwendete den Ausdruck "Bastard" im Ärger über B._____ als solches Schimpfwort, was er denn auch zugab (HD 9 S. 2 und 4). Er räumte ein, insoweit ausser Kontrolle geraten zu sein. Der Beschuldigte setzte durch die verwendete Vokabel den Privatkläger 1 in sei- ner Geltung als ehrbarer Mensch herab, und er wusste und wollte dies. Der Tat- bestand der Beschimpfung ist erfüllt. Der Begriff "Bastard" in dessen Bedeutung als Schimpfwort ist derart verallgemei- nernd, dass ein Wahrheits- oder Gutglaubensbeweis nicht in Frage kommt.
- 19 - 2.1.3. Angesichts der Verschiedenartigkeit der beiden Angriffe gegen die Ehre (Gebärde und Verbalinjurie) kann nicht von einem einheitlichen Geschehen aus- gegangen werden. Der Beschuldigte ist damit mit Bezug auf das Hauptdossier der mehrfachen Be- schimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2.2. Nebendossier 3 (Beschimpfung von D._____ als "Arschloch") Der Beschuldigte nannte D._____ am 4. September 2012 "Arschloch". Dabei handelt es sich um ein strafrechtlich verpöntes Schimpfwort. Daran ändert nichts, dass dieser Begriff heutzutage zum Grundvokabular mancher Personen gehört und einige dieser Zeitgenossen gerade Behördenangestellten gegenüber rasch davon Gebrauch machen; der Ausdruck bleibt herabwürdigend, und kein Ange- stellter im öffentlichen Dienst braucht ihn sich gefallen zu lassen. Dem Beschul- digten war klar, dass der Begriff geeignet war, die Ehre des Angesprochenen her- abzusetzen, und er wollte dies, als er ihn aussprach. Synonyme für den verwendeten Ausdruck sind etwa: "Dummkopf", "Schwein", "Unmensch", "Dreckskerl", "Widerling". Ähnlich wie "Bastard" ist der Begriff so weitläufig, so generalisierend und unsubstanziert, dass er einem Entlastungsbe- weis nicht zugänglich ist. Der Beschuldigte hat sich deshalb der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 schuldig gemacht.
3. Nebendossier 2 (Beschimpfung von C._____) Am 13. September 2012 bezeichnete der Beschuldigte die Liegenschaftenverwal- terin C._____ als "billige Schlampe". Der Begriff "Schlampe" bezeichnet sowohl eine Frau, deren Lebensführung als unmoralisch angesehen wird, weil sie sich in sexuellen Belangen leicht anmachen lässt (eine Dirne oder ein Flittchen), als auch eine unordentliche, in ihrem Äusse- ren nachlässige und ungepflegte weibliche Person. Wer von einer "billigen Schlampe" spricht, meint damit keine äusserlich oder im allgemeinen Verhalten
- 20 - verwahrlost erscheinende Frau mehr, sondern stets eine weibliche Person, die sich Männern besonders leicht hingibt ("leichtes Mädchen") und keine Achtung verdient. Der Beschuldigte hat die Wortkombination nicht verwendet, um nebst der Be- schimpfung ein tatsächliches Verhalten der Privatklägerin 3 aufzudecken. Soweit überhaupt ein Wahrheits- oder Gutglaubensbeweis geführt werden könnte, ist er dazu nicht zuzulassen, weil er das Wortpaar ausschliesslich dazu verwendete, der Privatklägerin 3 Übles vorzuwerfen. Der Beschuldigte hat durch den C._____ (in Gegenwart des Polizeibeamten H._____) entgegen geschleuderten Ausdruck "billige Schlampe" die Ehre der Pri- vatklägerin angegriffen, und es kann nicht der geringste Zweifel daran bestehen, dass er darum wusste und genau diese Wirkung erzielen wollte. Er hat damit den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 177 Abs. 1 StGB erfüllt. IV. Strafe
1. Strafbefreiungsgründe 1.1. Arten Art. 177 Abs. 2 und 3 StGB sehen eine fakultative Strafbefreiung vor,
- wenn die beschimpfte Person durch ihr ungebührliches Verhalten unmittel- bar Anlass zur Tat gegeben hat (Provokation, Abs. 2) oder
- wenn der Täter eine unmittelbar zuvor erfolgte Beschimpfung erwidert (Re- torsion, Abs. 3). 1.2. Retorsion Dafür, dass eine Retorsion bei auch nur einer der Taten vorliegen würde, beste- hen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Der vom Beschuldigten erhobene pau-
- 21 - schale Vorwurf, "die anderen" hätten mit den Beleidigungen angefangen, genügt für eine solche Annahme selbstredend nicht. 1.3. Provokation 1.3.1. Hauptdossier (Beschimpfung von B._____ durch Gebärde und Wort) Was das Bespucken des Privatklägers 1 angeht, so erfolgte dieses gleich nach- dem der Beschuldigte an den Schalter B._____s getreten war und ohne dass eine der beteiligten Personen zuvor etwas gesagt oder getan hätte. Daraus erhellt, dass der Beschimpfte nicht durch ungebührliches Verhalten unmittelbar (wie das Gesetz es verlangt) zur Beschimpfung Anlass gegeben haben kann. Auch dass der Beschuldigte den Privatkläger 1 danach noch mehrmals mit "Bas- tard" titulierte, kann nicht als primäre Folge einer eben erst erfolgten Provokation von Seiten B._____s betrachtet werden. Vielmehr war der Beschuldigte - der schon einige Tage zuvor wegen der Aufenthaltsbewilligung, die nicht seinen Vor- stellungen entsprach, verärgert bei der Stadt vorgesprochen hatte (HD 30 S. 5) - von Anfang an in Rage und bedurfte es keiner nennenswerten Aufreizung mehr. So reichte jede nicht seinem Ziel - der Erlangung einer anders beschrifteten Be- willigungskarte - entsprechende Reaktion des Stadtangestellten, damit sich der Beschuldigte nach der Beleidigung durch Gebärde auch noch zu einer verbalen Ehrverletzung hinreissen liess. 1.3.2. Nebendossier 3 (verbale Beschimpfung von D._____) Im Mehrfamilienhaus, in welchem der Beschuldigte wohnte und deren Vermieter die Stadt (zumindest teilweise über die Asylkoordination) war, waren Umbauarbei- ten vorgesehen, um (zusätzliche) Asylantinnen und Asylanten unterbringen zu können (HD 31 S. 7). Laut Polizeirapport hätten am 4. September 2012 lediglich Kabel im Keller verlegt werden sollen (ND 3/1 S. 3). Gemäss der Anzeige des Asylbetreuers D._____ hatten demgegenüber "zur Tatzeit … 2 Asylbewerber den Auftrag, den gemieteten Keller zu entrümpeln und vor dem Haus auf den Camion zu laden" (ND 3/2 S. 3, vgl. auch ND 1/3 S. 3). Der Beschuldigte habe sich dem entgegen gestellt. Der Beschuldigte erklärte damit im Einklang, am 4. September
- 22 - 2012 hätten zwei Asylbewerber seinen Keller "aufräumen" (gemeint wohl: aus- räumen) und seine "Dinge" wegbringen wollen (HD 24 S. 6). Angesichts all des- sen ist anzunehmen, dass der Beschuldigte berechtigten Anlass zur Befürchtung hatte, sein Keller werde ohne seine Einwilligung geräumt. Die Liegenschaftenverwaltung hatte sich bereits in einem Schreiben vom 31. Au- gust 2012 an den Beschuldigten auf den Standpunkt gestellt, dass ihm "zu keiner Zeit ein Kellerraum/Kellerabteil zugesprochen" worden sei (ND 4/2/2, ND 4/4 S. 1, ND 2/3 S. 3, vgl. auch ND 4/2/4 und HD 61 S. 11). Sie forderte den Beschuldigten auf, seine "Sachen zu räumen" und setzte ihm Frist bis zum 12. September 2012, ansonsten seine Gegenstände kostenpflichtig entsorgt würden. Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass Kellerräumlichkeiten im Mietvertrag (ND 4/2/1) nicht erwähnt seien, wendet aber ein, dass die Kellerbenutzung durch ihn bzw. seine Frau als alleinige Vormieterin während mehr als eines Jahrzehnts geduldet worden sei (HD 4/6 S. 2 f.). Sinngemäss macht er geltend, die Weiterbenutzung des Kellers bis zum Auszug sei ihm deshalb zugestanden. Wie es um die Berechtigung zur Benutzung der Kellerräumlichkeiten zivilrechtlich steht, kann an dieser Stelle offen bleiben (vgl. auch nachfolgend Ziff. IV.1.3.3.). Fakt ist, dass die Stadt E._____ als Vermieterin dem Beschuldigten Zeit bis zum
12. September 2012 eingeräumt hatte, um den Keller frei zu machen, dann aber schon am 4. September zur Zwangsräumung schreiten wollte. Wenn der Be- schuldigte dieses widersprüchliche Verhalten als Provokation erachtete und im Af- fekt unter anderem D._____ - den er aufgrund seiner Anwesenheit, seiner Funkti- on und einer früheren Polizeiauskunft (HD 24 S. 5) als zumindest mitverantwort- lich für die irreguläre Aktion betrachtete - als "Arschloch" beschimpfte, dann liegt dies noch innerhalb des von Art. 177 Abs. 2 StGB umfassten Toleranzbereichs für straffreies Tun, zumal die Reaktion auch unmittelbar erfolgte. Dass zumindest H._____ die Beschimpfung akustisch mitbekam, ändert daran nichts. Nicht weiter nachgegangen zu werden braucht nach dem Gesagten der von der Vorinstanz erörterten und im Ergebnis negierten Behauptung des Beschuldigten, der ebenfalls anwesende Hauswart I._____ habe vor der Beschimpfung eine waagrechte Handbewegung an der Kehle ausgeführt hatte, verbunden mit dem
- 23 - Spruch, man werde den Beschuldigten fertig machen (vgl. dazu HD 75 S. 32 f., ferner die Ausführungen des Beschuldigten in der Einvernahme vom 9. Dezember 2013, HD 24 S. 6, aber auch schon im Schreiben vom 26. September 2012, ND 4/7 S. 6). Beim Beschuldigten ist damit hinsichtlich Nebendossier 3 von einer Bestrafung abzusehen. 1.3.3. Nebendossier 2 (verbale Beschimpfung von C._____) Den Eheleuten A._____ war die Wohnung mit Schreiben der Liegenschaftenver- waltung der Stadt E._____ vom 18. Juni 2012 auf den 30. September 2012 ge- kündigt worden (HD 13/3/1). Einen Tag nach dem soeben behandelten Vorfall vom 4. September 2012 (oben Ziff. IV.1.3.2 betr. ND 3) trafen sich Mieter und Vermieter bei der Schlichtungsbehörde des Bezirksgerichts Uster. Es wurde ein Vergleich erzielt, im Rahmen dessen das Mietverhältnis bis zum 31. Dezember 2014 erstreckt wurde (HD 13/3/1 S. 3). Die weitere Benutzung des Kellerabteils wie bisher wurde dabei nicht explizit thematisiert (a.a.O. und HD 62 S. 5). Hinge- gen wurde vereinbart, dass der Beschuldigte jedenfalls über ihn betreffende oder besonders störende Arbeiten frühzeitig informiert würde (ND 4/7, ND 4/8/11). Bereits am Tag nach der Einigung bei der Schlichtungsbehörde, am 6. September 2012, und damit auch noch innerhalb der mit Schreiben vom 31. August 2012 an den Beschuldigten gewährten Kellerräumungsfrist, wechselte die Stadt - nach wie vor der Auffassung, der Beschuldigte dürfe kein Kellerabteil benutzen - ein Schloss zum Keller aus, ohne dass der Beschuldigte informiert und mit einem Schlüssel bedient worden wäre, was dieser gleichentags schriftlich monierte (ND 4/7 S. 6, ND 4/8/11). Ein Schlüssel wurde ihm indes auch im Antwortschrei- ben der Liegenschaftenverwaltung vom 10. September 2012 verweigert (ND 4/2/4). Er wurde vielmehr erneut darauf hingewiesen, dass "der Keller kein Bestandteil" seines "Mietvertrags und kein allgemeiner zur Nutzung stehender Teil" sei.
- 24 - Am Morgen des 13. September 2012 erschien ein Elektriker zwecks Einzugs ei- nes TV-Kabels im Keller, was anscheinend auch den vom Beschuldigten benutz- ten Teil tangiert hätte (ND 2/3 S. 3, ND 4/7 S. 6). Der Beschuldigte befürchtete - gemäss den Aussagen des Polizeibeamten H._____ zu Recht (ND 4/5 S. 1) -, sein Keller werde nun wie mit dem erwähnten Schreiben vom 31. August 2012 angedroht, zwangsgeräumt (HD 24 S. 6, HD 62 S. 5, vgl. auch HD 61 S. 11). Er hatte die dort gelagerten Gegenstände nicht wie von der Liegenschaftenverwal- tung verlangt (ND 4/2/2) bis zum Vortag entfernt. Zur Begründung führte der Be- schuldigte an, das Ergebnis der Schlichtungsverhandlung vom 5. September 2012 sei gewesen, dass bis Ende 2014 alles so bleibe wie bisher, weshalb er da- von ausgegangen sei, dass dies auch für die Benutzung der Kellerräumlichkeiten gelte, auch wenn diese nicht explizit zum Thema gemacht worden sei (ND 4/6 S. 3, vgl. auch HD 62 S. 5). Der Beschuldigte wehrte sich denn auch gegen das Eindringen des Elektrikers in "seinen" Keller. Daraufhin suchte die Liegenschaf- tenverwalterin und Privatklägerin 3 in Begleitung zweier Polizisten den Beschul- digten in dessen Wohnung auf. Dieser reagierte verärgert und beschimpfte C._____ mehrfach (ND 2/3 S. 3, HD 31 S. 6). Es kann weiterhin offen bleiben, wie ein zivilrechtlicher Prozess über die Frage der Benutzung des Kellers ausgegangen wäre (wobei durchaus denkbar wäre, dass angesichts der rund ein Jahrzehnt lang tolerierten Nutzung ein "venire cont- ra factum proprium" der Vermieterin angenommen würde). Tatsache ist jedenfalls, dass die Stadt E._____ gegenüber dem Beschuldigten nicht in hoheitlicher Funk- tion, sondern als "private" Vermieterin auftrat. Für eine Zwangsräumung hätte sie einer richterlichen Ermächtigung bedurft, über die sie am 13. September 2012 je- doch nicht verfügte. Das Eindringen des Elektrikers in den Keller, in dem der Be- schuldigte Eigentum lagerte und die nachfolgende versuchte Durchsetzung der Räumung ohne richterlichen Befehl durch C._____ mithilfe der Polizei stellte eine Provokation im Sinne von Art. 177 Abs. 2 StGB dar, und der Beschuldigte reagier- te unmittelbar darauf. Gleichwohl ist der Beschuldigte nicht von Strafe zu befreien. Anders als etwa die schon behandelten Ausdrücke "Arschloch" oder "Bastard" handelt es sich bei der
- 25 - Bezeichnung "billige Schlampe" nicht um verhältnismässig "gängige", allgemein gehaltene und nicht besonders gravierende Schimpfwörter. Die hier gebrauchte Redewendung ist schwer beleidigend und grenzt, nachdem sie auch der Polizei- beamte H._____ zu Ohren bekam, bereits an üble Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB. Eine solche Beschimpfung übersteigt den Grad an straffreier Selbstjustiz, welche Art. 177 Abs. 2 StGB zulässt. Immerhin ist im Rahmen der nachfolgenden Strafzumessung eine deutliche Strafreduktion angezeigt.
2. Strafzumessung 2.1. Grundsätzliches und Strafrahmen Die Vorinstanz hat die bei der Strafzumessung zu beachtenden, grundlegenden Strafzumessungsfaktoren in ihrem Urteil zutreffend aufgeführt (HD 75 S. 37 f.). Darauf kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden. Richtigerweise ist sie zudem zum Schluss gelangt, dass in casu kein Straferhö- hungs- oder -reduktionsgrund vorliegt, welcher eine Über- oder Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens von Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen als ange- messen erscheinen lassen würde (HD 75 S. 37). 2.2. Tatkomponente Das Anspucken des Gesichts eines Menschen drückt Verachtung besonders drastisch aus und ist für den Betroffenen - dem schleimige Körperflüssigkeit über- raschend auf die Gesichtshaut, die Augen und allenfalls in Öffnungen wie Nase und Mund gespritzt wird, überaus ekelerregend. Ein solches Verhalten gehört zweifelsohne zu den schwerwiegenden Formen der Beschimpfung, und entspre- chend hoch ist die objektive Tatschwere. Vorliegend kommt hinzu, dass auch ein Arbeitskollege die Attacke zumindest mittelbar teilweise mitbekam. Nicht vorge- worfen wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift jedoch, dass noch weitere Personen (Angestellte der Stadt oder Besucher im Schalterraum) das Geschehen miterlebt hätten, weshalb davon - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - nicht auszugehen ist (HD 75 S. 39).
- 26 - Weniger ins Gewicht fällt die anschliessende Bezeichnung des Privatklägers 1 als Bastard. Zur Bedeutung dieses Ausdrucks kann auf das bereits Gesagte verwie- sen werden (oben Ziff. III.2.1.2). Objektiv nicht leicht wiegt schliesslich die Beschimpfung der Privatklägerin 3 als "billige Schlampe", die jedenfalls der Beamte H._____ mitgehört hat. Eine solche Bezeichnung als moralisch in den Augen vieler Zeitgenossen nicht integre Person ist nicht nur ausserordentlich despektierlich, sondern überdies geeignet, bei Zuhö- rern den Eindruck zu hinterlassen, es sei an der Bemerkung möglicherweise et- was Wahres dran. Der Beschuldigte handelte in allen Fällen mit Wissen und Willen und damit mit di- rektem Vorsatz. Mit Bezug auf die subjektive Tatschwere fällt sodann ins Gewicht, dass der Be- schuldigte, über eine bemerkenswert geringe Impulskontrolle verfügt bzw. - an- ders ausgedrückt - ein sehr fragiles Nervenkostüm aufweist. Die Akten zeigen in ihrer Gesamtheit auf, dass auch Vorkommnisse minderer und nicht unmittelbarer Art den Beschuldigten überaus rasch aus dem Gleichgewicht bringen, er sich dann sofort heftig ereifert und mitunter kaum mehr beruhigen lässt. Dass der Be- schuldigte auch beim vorliegenden ersten Ereignis seinen Emotionen wie geschil- dert freien Lauf liess, obwohl kein unmittelbarer Anlass bestand, gründete auf weit unterdurchschnittlicher Selbstbeherrschung und fällt daher beim subjektiven Tat- verschulden negativ ins Gewicht. Auf der anderen Seite darf nicht ausser Acht bleiben, dass der Beschuldigte über längere Zeit durchaus Anlass zur Annahme hatte, mehrere … Stadtangestellte [von E._____] - worunter die Privatkläger 1 und 3 sowie der Geschädigte D._____
- würden zu allen möglichen, auch unlauteren Mitteln greifen, ihn piesacken, wo es geht, um ihm zu schaden, ihn loszuwerden. So behandelte der Privatkläger 1 den Beschuldigten (aus des Letzteren Warte) in- tolerabel ungerecht. Nicht nur glaubte der Beschuldigte, B._____ wolle als Ange- stellter des Einwohneramts sein Fortkommen massgeblich behindern, indem er
- 27 - der zuständigen Migrationsbehörde in einem Schreiben (das später in die Hände des Beschuldigten gelangte) nahe legte, die beantragte Niederlassungsbewilli- gung ("C-Bewilligung") zu verweigern (HD 3). In dieser "Aktennotiz", die teils be- hördliche Sachlichkeit vermissen lässt ("Wir lehnen diesen Antrag vehement ab!"), wurde der Beschuldigte offensichtlich übertrieben als "kein unbeschriebenes Blatt", "gefährlich", basierend auf einen beigelegten älteren Brief von A'._____ [Ehefrau] (HD 4) seit über einem Jahr von der Ehefrau getrennt lebend und unter einem Kontaktverbot stehend beschrieben (vgl. ergänzend dazu auch die Ausfüh- rungen in der Aktennotiz vom 1. Februar 2013, HD 22/3). Ausserdem wurde der Beschuldigte von den … Behörden [der Stadt E._____] immer wieder unter sei- nem Ledigennamen "A1._____" angeschrieben (HD 8, HD 13/3/8, ferner HD 38/3 und HD 38/4), obwohl er bei der Heirat den Namen der Ehefrau angenommen hatte und keine Scheidung erfolgt war. Zu alledem trug nun auch der jüngste Aus- länderausweis des Beschuldigten den Namen "A1._____". Das brachte den Be- schuldigten zusätzlich auf, weil er befürchtete, dieser Aufdruck werde ihn (der ar- beitslos war) bei seiner Stellensuche arg behindern (HD 9 S. 4). Er hatte deshalb einige Tage vor dem Vorfall vom 6. August 2012 schon einmal erfolglos vorge- sprochen und hatte sich zwischenzeitlich wieder in grosse Aufregung, ja Wut, hin- eingesteigert, so dass er nun B._____ bespuckte und - nachdem dieser ihm ge- mäss der unwiderlegten Aussage des Beschuldigten gesagt hatte, der Name auf der Aufenthaltsbewilligung werde nicht geändert - verbal beschimpft. Das Einwohneramt der Stadt E._____ rechtfertigte auf Anfrage der Staatsanwalt- schaft in einem Schreiben vom 7. Dezember die Verwendung des Ledigenna- mens des Beschuldigten unter anderem mit den damaligen Vorschriften des ZEMIS (Zentrales Migrationsinformationssystem) und der Namensführung im letz- ten verfügbaren (… [des Staates J._____]) Pass des Beschuldigten (HD 38/4), wobei abschliessend erklärt wurde, dem Amt sei nun "empfohlen" worden, den Namen in den Registern ab sofort gemäss Zivilstandsamt zu führen, was nun auch gemacht werde. Indes überzeugt diese Erklärung nicht vollends, zumal der letzte erstellte … Pass des Beschuldigten (mit dem Namen "A1._____") bereits Ende Oktober 2008 abgelaufen war (HD 13/3/10) und aktenkundig 2010 ein Aus-
- 28 - länderausweis Kat. B allein auf den Namen "A._____" ausgestellt worden war (HD 13/3/4). Die vorgenannten Umstände lassen das subjektive Verschulden des Beschuldig- ten beim ersten Vorfall (HD) in einem wesentlich milderen Licht erscheinen. Was die Beschimpfung der Liegenschaftenverwalterin C._____ (ND 2) betrifft, kam Weiteres hinzu. Mehrmals und auf teilweise fragwürdige Weise - letztlich aber erfolglos - wurde in der Zeit zuvor versucht, das Mietverhältnis vorzeitig auf- zulösen. Weiter wurde dem Beschuldigten die Befugnis zur Benutzung von Räum- lichkeiten, die einem Mieter normalerweise zum Gebrauch überlassen werden (Waschküche, Keller) - und im Fall des Kellers auch ein Jahrzehnt lang zumindest geduldet worden war - entzogen, es wurde ihm der Zugang verweigert, ja es wur- de gar mehrfach versucht, den Keller ohne richterliche Anordnung mit Polizeihilfe zwangsweise zu räumen. All dies sorgte für eine weitere Verschlechterung des bereits sehr angespannten Verhältnisses. Diese Umstände, die beim Beschuldigten den Eindruck erweckten, man wolle ihn bewusst und gewollt daran hindern, seine Rechte wahrzunehmen, ja sei bestrebt, ihm zu schaden, um ihn los zu werden, lassen auch das subjektive Tatverschul- den bezüglich der Beschimpfung vom 13. September 2012 als nicht gravierend erscheinen. Bei der Strafzumessung nicht direkt zu berücksichtigen ist hinsichtlich beider Er- eignisse, dass dem Beschuldigten seitens der … Behörden [der Stadt E._____] auch vorgeworfen wurde, eine massive Sachbeschädigung im Haus begangen zu haben, die sich dann jedoch, wie der Einstellungsverfügung der Staatsanwalt- schaft zu entnehmen ist, höchstens noch als geringfügige farbliche Beeinträchti- gung der Kellertüre entpuppte, welche - falls überhaupt - durch das Statthalteramt Uster als geringfügiges Vermögensdelikt zu sanktionieren gewesen war (HD 18). Denn dieser Vorfall und demnach auch die zugehörige Anzeige, datierten nach den vorliegend interessierenden Geschehnissen.
- 29 - Insgesamt ist von einem noch leichten Verschulden beim ersten und einem leich- ten beim zweiten Vorfall auszugehen und die Einsatzstrafe für die Beschimpfun- gen gemäss HD und ND 2 (unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips) auf 18 Tagesätze festzulegen. 2.3. Täterkomponente Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschul- digten bis zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung korrekt wiedergegeben (HD 75 S. 40 f.). Darauf kann vorab verwiesen werden Heute gab der Beschuldigte zu seiner aktuellen persönlichen Situation zu Proto- koll, dass er und seine Frau am 23. Juli 2015 aus der gemeinsamen Wohnung ausgewiesen worden seien. Seither habe er keinen festen Wohnsitz und kaum mehr Kontakt zu seiner Frau. Er habe noch immer keine Arbeit gefunden, habe keine Ersparnisse mehr, aber Schulden (Prot. II S. 6 und S. 8 f., vgl. auch HD 86, HD 87 und HD 92). Er verfüge neu über die Niederlassungsbewilligung C (a.a.O., S. 7 f.). Ob und inwiefern der Beschuldigte unter den …-Kriegen gelitten hat und ob dies seine nervliche Konstitution nachhaltig beeinflusst hat, ist nicht bekannt. Klar ist einzig, dass er kurz nach Ausbruch des 3. …-Kriegs (Frühjahr 2003) in die Schweiz einreiste. Seit mehr als drei Jahren erhält der Beschuldigte keine Arbeitslosengelder mehr, und er wird auch nicht von der Sozialhilfe unterstützt (HD 62 S. 2). Nach dem Gesagten besteht - entgegen der Auffassung der Vorderrichterin (HD 75 S. 41) - kein Anlass für eine Strafminderung aufgrund der "Lebensum- stände" des Beschuldigten. Keine Strafreduktion ergibt sich auch aus dem Umstand, dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist, denn ein delinquenzfreies Vorleben darf erwartet werden.
- 30 - Der Beschuldigte zeigte sich im Wesentlichen nicht geständig. Er räumte lediglich ein, den Privatkläger 1 "Bastard" genannt zu haben, relativierte aber auch dies später wieder. Eine Strafsenkung erweist sich auch insoweit nicht als angezeigt. Die Einsatzstrafe bleibt damit unverändert. 2.4. Fazit Der Beschuldigte ist mit einer Geldstrafe von 18 Tagessätzen zu bestrafen, wobei der Anrechnung eines Tages Haft (vgl. dazu HD 75 S. 42) nichts entgegen steht. 2.5. Tagessatzberechnung Der Beschuldigte lebt nicht mehr mit seiner Frau zusammen, ist erwerbslos und verfügt über kein Vermögen. Vor diesem Hintergrund ist der von der Vorinstanz ausgesprochene Tagessatz von Fr. 30.– auf den minimalen Tagessatz von Fr. 10.– zu reduzieren (BGE 135 IV 180). V. Vollzug Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten den vollbedingten Strafvollzug unter An- setzung der minimalen Probezeit von zwei Jahren gewährt (HD 75 S. 42 f.). Schon das Verbot der reformatio in peius führt zum Ergebnis, dass daran nichts zu ändern ist. Das Absehen von einer Schlechtprognose, der vollumfängliche Strafaufschub und die Ansetzung der minimalen Probezeit rechtfertigen sich aber auch angesichts der Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten und des Umstandes, dass nach den vorliegenden Taten, mithin seit beinahe 3 1/2 Jahren, kein Straf- verfahren mehr gegen ihn angehoben werden musste. VI. Kosten und Entschädigung
1. Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (dort Ziff. 5 und 6) zu bestätigen. Die dem Beschul- digten auferlegten Kosten sind ihm jedoch angesichts seiner prekären finanziellen Verhältnisse zu erlassen.
- 31 -
2. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte letztlich mit seinen Anträ- gen. Weder erfolgt ein Freispruch, noch ist - aufgrund der anderen Beurteilung der Täterkomponente - die Strafe erheblich zu reduzieren. Dass eine Strafbefrei- ung betreffend Nebendossier 3 erfolgte, ist Ausfluss richterlichen Ermessens und rechtfertigt keine reduzierte Kostenauflage. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung im Betrag von Fr. 5'925.25 inklusive Mehrwertsteuer (Urk. 94 und Urk 98), sind dem Beschuldigten somit vollumfänglich aufzuerlegen, jedoch wie- derum zu erlassen. Die Kosten der Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Ausgangsgemäss ist dem Beschuldigten auch keine Entschädigung auszurichten (Art. 436 Abs. 1 und 2 StPO e contrario). Die erstandene Haft wurde dem Be- schuldigten an die Strafe angerechnet, weshalb auch unter diesem Titel für die Ausrichtung einer Entschädigung kein Raum besteht. Es wird beschlossen:
Erwägungen (42 Absätze)
E. 1 Berufungsanmeldung Das erstinstanzliche Urteil vom 12. November 2014 wurde dem Beschuldigten am
18. November 2014 mündlich eröffnet (Prot. I S. 11 ff.). Gegen den Entscheid meldete er rechtzeitig die Berufung an (HD 67; Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft und die Privatkläger ergriffen kein Rechtsmittel.
E. 1.1 Arten Art. 177 Abs. 2 und 3 StGB sehen eine fakultative Strafbefreiung vor,
- wenn die beschimpfte Person durch ihr ungebührliches Verhalten unmittel- bar Anlass zur Tat gegeben hat (Provokation, Abs. 2) oder
- wenn der Täter eine unmittelbar zuvor erfolgte Beschimpfung erwidert (Re- torsion, Abs. 3).
E. 1.2 Retorsion Dafür, dass eine Retorsion bei auch nur einer der Taten vorliegen würde, beste- hen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Der vom Beschuldigten erhobene pau-
- 21 - schale Vorwurf, "die anderen" hätten mit den Beleidigungen angefangen, genügt für eine solche Annahme selbstredend nicht.
E. 1.2.1 Der Vorwurf basiert in erster Linie auf den Aussagen von B._____ (Privat- kläger 1). In der polizeilichen Befragung kurz nach dem Vorfall führte er aus, der Beschuldigte sei direkt auf ihn zugeeilt und habe, ohne zuvor etwas zu sagen, in sein Gesicht "und einfach überall hin" gespuckt (HD 2 S. 1 f.). Es sei nicht ein "Chodder" gewesen, sondern "mehr so ein Sprühregen" (S. 2). Dann habe der Beschuldigte ihn zu beschimpfen begonnen und gesagt, er sei ein Idiot, Arsch- loch, Scharlatan und solle "sich ficken" (S. 2). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme als Auskunftsperson vom 19. Mai 2014 gab der Privatkläger 1 an, der Beschuldigte sei zügig auf ihn zu marschiert und habe ihn, ohne sich zu setzen oder ihn zu begrüssen, gleich angespuckt (HD 29 S. 3 f.). B._____ habe "kleine Tropfen im Gesicht" verspürt und solche habe es auch auf dem Tresen gehabt (S. 3). Insgesamt sei das jedoch keine grosse Menge Speichel gewesen (S. 4). Ein Geräusch - etwa aus der Kehle des Beschuldigten - habe er nicht gehört, bevor er getroffen worden sei (S. 3). In der Folge habe ihn der Beschuldigte mit Sicherheit mehrmals als "Bastard" bezeich- net. Er glaube, der Beschuldigte habe auch "Arschloch" zu ihm gesagt sowie an- dere gängige Schimpfwörter (S. 4).
E. 1.2.2 F._____, ein Arbeitskollege des Privatklägers 1, gab in der Zeugeneinver- nahme vom 19. Mai 2014 zu Protokoll, nicht gesehen, aber gehört zu haben, dass der Beschuldigte B._____ auf den Tisch gespuckt habe (HD 30 S. 4). Der Be- schuldigte habe B._____ auch diverse Schimpfwörter an den Kopf geworfen, wo- bei er sich an den genauen Wortlaut nicht mehr zu erinnern vermöge; es seien aber Begriffe wie "Arschloch" oder "Wixer" und dergleichen gewesen (S. 5).
E. 1.2.3 Der Beschuldigte räumte in der polizeilichen Befragung vom 6. August 2012
- nachdem er zunächst davon gesprochen hatte, den Privatkläger 1 "vielleicht" mit ein paar Worten beschimpft zu haben - ein, die Kontrolle über sich verloren und B._____ einen "Bastard" genannt und "fick dich" zu ihm gesagt zu haben (HD 9 S. 2 und 4). Hingegen verneinte er, ihn auch als "Idioten", "Arschloch" oder "Scharlatan" bezeichnet zu haben (S. 2 und 4). Letzteren Begriff höre er erstmals
- 7 - in seinem Leben (S. 2 f.). Von sich wies er sodann den Vorwurf, den Privatkläger 1 angespuckt zu haben (S. 3, 4 und 5). Im Verlaufe der Einvernahme warf er so- dann einmal unvermittelt ein, er habe "husten und niesen müssen am Schalter" (S. 5). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. Dezember 2013 erklärte der Beschuldigte, er habe zu B._____ damals nicht gesagt, er solle "sich ficken" (HD 24 S. 4). Er "glaube" auch nicht, ihn als "Idioten" bezeichnet zu haben (S. 4). Das Wort "Scharlatan" habe er bei der Polizei erstmals gehört. Keine Antwort gab er auf die Frage, ob er den Privatkläger 1 "Arschloch" genannt habe. Vor Vorinstanz blieb der Beschuldigte auf Vorhalt des Anklagevorwurfs diffus, be- schuldigte einerseits F._____, beim Staatsanwalt gelogen zu haben, erklärte aber andererseits auch: "Diese haben mit Beleidigungen angefangen" (HD 62 S. 3 f.). Schliesslich bestritt der Beschuldigte den Vorwurf auch anlässlich der Berufungs- verhandlung nicht explizit, sondern erklärte, er sage nichts dazu, ohne dass er die
- seiner Meinung nach existierende - Videoaufzeichnung der Überwachungska- mera habe sichten können (Prot. II S. 10-12).
E. 1.3 Provokation
E. 1.3.1 Hauptdossier (Beschimpfung von B._____ durch Gebärde und Wort) Was das Bespucken des Privatklägers 1 angeht, so erfolgte dieses gleich nach- dem der Beschuldigte an den Schalter B._____s getreten war und ohne dass eine der beteiligten Personen zuvor etwas gesagt oder getan hätte. Daraus erhellt, dass der Beschimpfte nicht durch ungebührliches Verhalten unmittelbar (wie das Gesetz es verlangt) zur Beschimpfung Anlass gegeben haben kann. Auch dass der Beschuldigte den Privatkläger 1 danach noch mehrmals mit "Bas- tard" titulierte, kann nicht als primäre Folge einer eben erst erfolgten Provokation von Seiten B._____s betrachtet werden. Vielmehr war der Beschuldigte - der schon einige Tage zuvor wegen der Aufenthaltsbewilligung, die nicht seinen Vor- stellungen entsprach, verärgert bei der Stadt vorgesprochen hatte (HD 30 S. 5) - von Anfang an in Rage und bedurfte es keiner nennenswerten Aufreizung mehr. So reichte jede nicht seinem Ziel - der Erlangung einer anders beschrifteten Be- willigungskarte - entsprechende Reaktion des Stadtangestellten, damit sich der Beschuldigte nach der Beleidigung durch Gebärde auch noch zu einer verbalen Ehrverletzung hinreissen liess.
E. 1.3.2 Nebendossier 3 (verbale Beschimpfung von D._____) Im Mehrfamilienhaus, in welchem der Beschuldigte wohnte und deren Vermieter die Stadt (zumindest teilweise über die Asylkoordination) war, waren Umbauarbei- ten vorgesehen, um (zusätzliche) Asylantinnen und Asylanten unterbringen zu können (HD 31 S. 7). Laut Polizeirapport hätten am 4. September 2012 lediglich Kabel im Keller verlegt werden sollen (ND 3/1 S. 3). Gemäss der Anzeige des Asylbetreuers D._____ hatten demgegenüber "zur Tatzeit … 2 Asylbewerber den Auftrag, den gemieteten Keller zu entrümpeln und vor dem Haus auf den Camion zu laden" (ND 3/2 S. 3, vgl. auch ND 1/3 S. 3). Der Beschuldigte habe sich dem entgegen gestellt. Der Beschuldigte erklärte damit im Einklang, am 4. September
- 22 - 2012 hätten zwei Asylbewerber seinen Keller "aufräumen" (gemeint wohl: aus- räumen) und seine "Dinge" wegbringen wollen (HD 24 S. 6). Angesichts all des- sen ist anzunehmen, dass der Beschuldigte berechtigten Anlass zur Befürchtung hatte, sein Keller werde ohne seine Einwilligung geräumt. Die Liegenschaftenverwaltung hatte sich bereits in einem Schreiben vom 31. Au- gust 2012 an den Beschuldigten auf den Standpunkt gestellt, dass ihm "zu keiner Zeit ein Kellerraum/Kellerabteil zugesprochen" worden sei (ND 4/2/2, ND 4/4 S. 1, ND 2/3 S. 3, vgl. auch ND 4/2/4 und HD 61 S. 11). Sie forderte den Beschuldigten auf, seine "Sachen zu räumen" und setzte ihm Frist bis zum 12. September 2012, ansonsten seine Gegenstände kostenpflichtig entsorgt würden. Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass Kellerräumlichkeiten im Mietvertrag (ND 4/2/1) nicht erwähnt seien, wendet aber ein, dass die Kellerbenutzung durch ihn bzw. seine Frau als alleinige Vormieterin während mehr als eines Jahrzehnts geduldet worden sei (HD 4/6 S. 2 f.). Sinngemäss macht er geltend, die Weiterbenutzung des Kellers bis zum Auszug sei ihm deshalb zugestanden. Wie es um die Berechtigung zur Benutzung der Kellerräumlichkeiten zivilrechtlich steht, kann an dieser Stelle offen bleiben (vgl. auch nachfolgend Ziff. IV.1.3.3.). Fakt ist, dass die Stadt E._____ als Vermieterin dem Beschuldigten Zeit bis zum
12. September 2012 eingeräumt hatte, um den Keller frei zu machen, dann aber schon am 4. September zur Zwangsräumung schreiten wollte. Wenn der Be- schuldigte dieses widersprüchliche Verhalten als Provokation erachtete und im Af- fekt unter anderem D._____ - den er aufgrund seiner Anwesenheit, seiner Funkti- on und einer früheren Polizeiauskunft (HD 24 S. 5) als zumindest mitverantwort- lich für die irreguläre Aktion betrachtete - als "Arschloch" beschimpfte, dann liegt dies noch innerhalb des von Art. 177 Abs. 2 StGB umfassten Toleranzbereichs für straffreies Tun, zumal die Reaktion auch unmittelbar erfolgte. Dass zumindest H._____ die Beschimpfung akustisch mitbekam, ändert daran nichts. Nicht weiter nachgegangen zu werden braucht nach dem Gesagten der von der Vorinstanz erörterten und im Ergebnis negierten Behauptung des Beschuldigten, der ebenfalls anwesende Hauswart I._____ habe vor der Beschimpfung eine waagrechte Handbewegung an der Kehle ausgeführt hatte, verbunden mit dem
- 23 - Spruch, man werde den Beschuldigten fertig machen (vgl. dazu HD 75 S. 32 f., ferner die Ausführungen des Beschuldigten in der Einvernahme vom 9. Dezember 2013, HD 24 S. 6, aber auch schon im Schreiben vom 26. September 2012, ND 4/7 S. 6). Beim Beschuldigten ist damit hinsichtlich Nebendossier 3 von einer Bestrafung abzusehen.
E. 1.3.3 Nebendossier 2 (verbale Beschimpfung von C._____) Den Eheleuten A._____ war die Wohnung mit Schreiben der Liegenschaftenver- waltung der Stadt E._____ vom 18. Juni 2012 auf den 30. September 2012 ge- kündigt worden (HD 13/3/1). Einen Tag nach dem soeben behandelten Vorfall vom 4. September 2012 (oben Ziff. IV.1.3.2 betr. ND 3) trafen sich Mieter und Vermieter bei der Schlichtungsbehörde des Bezirksgerichts Uster. Es wurde ein Vergleich erzielt, im Rahmen dessen das Mietverhältnis bis zum 31. Dezember 2014 erstreckt wurde (HD 13/3/1 S. 3). Die weitere Benutzung des Kellerabteils wie bisher wurde dabei nicht explizit thematisiert (a.a.O. und HD 62 S. 5). Hinge- gen wurde vereinbart, dass der Beschuldigte jedenfalls über ihn betreffende oder besonders störende Arbeiten frühzeitig informiert würde (ND 4/7, ND 4/8/11). Bereits am Tag nach der Einigung bei der Schlichtungsbehörde, am 6. September 2012, und damit auch noch innerhalb der mit Schreiben vom 31. August 2012 an den Beschuldigten gewährten Kellerräumungsfrist, wechselte die Stadt - nach wie vor der Auffassung, der Beschuldigte dürfe kein Kellerabteil benutzen - ein Schloss zum Keller aus, ohne dass der Beschuldigte informiert und mit einem Schlüssel bedient worden wäre, was dieser gleichentags schriftlich monierte (ND 4/7 S. 6, ND 4/8/11). Ein Schlüssel wurde ihm indes auch im Antwortschrei- ben der Liegenschaftenverwaltung vom 10. September 2012 verweigert (ND 4/2/4). Er wurde vielmehr erneut darauf hingewiesen, dass "der Keller kein Bestandteil" seines "Mietvertrags und kein allgemeiner zur Nutzung stehender Teil" sei.
- 24 - Am Morgen des 13. September 2012 erschien ein Elektriker zwecks Einzugs ei- nes TV-Kabels im Keller, was anscheinend auch den vom Beschuldigten benutz- ten Teil tangiert hätte (ND 2/3 S. 3, ND 4/7 S. 6). Der Beschuldigte befürchtete - gemäss den Aussagen des Polizeibeamten H._____ zu Recht (ND 4/5 S. 1) -, sein Keller werde nun wie mit dem erwähnten Schreiben vom 31. August 2012 angedroht, zwangsgeräumt (HD 24 S. 6, HD 62 S. 5, vgl. auch HD 61 S. 11). Er hatte die dort gelagerten Gegenstände nicht wie von der Liegenschaftenverwal- tung verlangt (ND 4/2/2) bis zum Vortag entfernt. Zur Begründung führte der Be- schuldigte an, das Ergebnis der Schlichtungsverhandlung vom 5. September 2012 sei gewesen, dass bis Ende 2014 alles so bleibe wie bisher, weshalb er da- von ausgegangen sei, dass dies auch für die Benutzung der Kellerräumlichkeiten gelte, auch wenn diese nicht explizit zum Thema gemacht worden sei (ND 4/6 S. 3, vgl. auch HD 62 S. 5). Der Beschuldigte wehrte sich denn auch gegen das Eindringen des Elektrikers in "seinen" Keller. Daraufhin suchte die Liegenschaf- tenverwalterin und Privatklägerin 3 in Begleitung zweier Polizisten den Beschul- digten in dessen Wohnung auf. Dieser reagierte verärgert und beschimpfte C._____ mehrfach (ND 2/3 S. 3, HD 31 S. 6). Es kann weiterhin offen bleiben, wie ein zivilrechtlicher Prozess über die Frage der Benutzung des Kellers ausgegangen wäre (wobei durchaus denkbar wäre, dass angesichts der rund ein Jahrzehnt lang tolerierten Nutzung ein "venire cont- ra factum proprium" der Vermieterin angenommen würde). Tatsache ist jedenfalls, dass die Stadt E._____ gegenüber dem Beschuldigten nicht in hoheitlicher Funk- tion, sondern als "private" Vermieterin auftrat. Für eine Zwangsräumung hätte sie einer richterlichen Ermächtigung bedurft, über die sie am 13. September 2012 je- doch nicht verfügte. Das Eindringen des Elektrikers in den Keller, in dem der Be- schuldigte Eigentum lagerte und die nachfolgende versuchte Durchsetzung der Räumung ohne richterlichen Befehl durch C._____ mithilfe der Polizei stellte eine Provokation im Sinne von Art. 177 Abs. 2 StGB dar, und der Beschuldigte reagier- te unmittelbar darauf. Gleichwohl ist der Beschuldigte nicht von Strafe zu befreien. Anders als etwa die schon behandelten Ausdrücke "Arschloch" oder "Bastard" handelt es sich bei der
- 25 - Bezeichnung "billige Schlampe" nicht um verhältnismässig "gängige", allgemein gehaltene und nicht besonders gravierende Schimpfwörter. Die hier gebrauchte Redewendung ist schwer beleidigend und grenzt, nachdem sie auch der Polizei- beamte H._____ zu Ohren bekam, bereits an üble Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB. Eine solche Beschimpfung übersteigt den Grad an straffreier Selbstjustiz, welche Art. 177 Abs. 2 StGB zulässt. Immerhin ist im Rahmen der nachfolgenden Strafzumessung eine deutliche Strafreduktion angezeigt.
2. Strafzumessung
E. 1.3.3.1 Der Privatkläger 1 beschreibt die Spuckattacke des Beschuldigten in bei- den Befragungen klar, ausgesprochen detailliert, nachvollziehbar und im Kern übereinstimmend. Dass B._____ auch noch 21 Monate nach dem Vorfall das Geschehen exakt und widerspruchsfrei wiederzugeben vermochte, ist ein erstes Indiz dafür, dass sich das Geschehen tatsächlich so abgespielt hat. Während gewöhnliche Wahrneh- mungen nach dieser Zeit oft verblasst sind, ist nachvollziehbar, dass ein derart einschneidendes, über eine verbale Beschimpfung hinaus gehendes und wohl bei den meisten Zeitgenossen Ekel erregende Erlebnis in allen Einzelheiten im Ge- dächtnis haften bleibt. Für die Richtigkeit der Depositionen B._____s zur Spuckattacke spricht indiziell auch das noch am Tag des Ereignisses erteilte Hausverbot (HD 8); ein solches wird in der Regel nicht schon wegen Verbalinjurien, wie sie dem Beschuldigten im Hauptdossier vorgeworfen werden, verhängt. Gegen eine erfundene Geschichte spricht weiter der Umstand, dass der Privat- kläger 1 nicht die naheliegendste, gewissermassen klassische Variante eines An- spuckens schilderte, bei welcher dem Gegenüber eine Ladung gesammelten Speichels (schweizerdeutsch ein "Chodder" oder "Speuz") ins Gesicht geschleu- dert wird, sondern von einem "Sprühregen" bzw. "feinen Tröpfchen" spricht. Der von B._____ beschriebene Effekt kann durch druckvolles Ausblasen von Speichel mit vibrierenden Lippen erzeugt werden und streut dann relativ breit, was die gleichzeitige Speichelablagerung auf Gesicht und Tresen erklärt. Ein solches Tun erzeugt ein Geräusch. Die Argumentation der Verteidigung, dass man "Sprühregen" nicht höre (Urk. 96 S. 8), verfängt nicht, ist es doch das Auslö- sen des Sprühregens, welches das Geräusch erzeugt. Wenn der Privatkläger 1 anlässlich der Zeugeneinvernahme verneinte, ein solches - beispielsweise aus der Kehle - gehört zu haben, bevor er getroffen wurde, dann versetzte er sich damit nicht in einen Widerspruch. Angesichts der kurzen Distanz zwischen dem
- 9 - Beschuldigten und dem Privatkläger 1 ist ohne weiteres denkbar, dass der Laut und das Auftreffen der Spucke von B._____ als praktisch gleichzeitig erfolgt wahrgenommen wurden. Aus der vorangegangenen Frage des Einvernehmenden ("Gab es Anzeichen, dass so etwas auf Sie zukommen würde?", HD 29 S. 3) er- hellt im Übrigen, dass es in diesem Teil der Befragung darum ging, ob der Sprüh- regen seine Ursache in einem Husten- oder Niesen hatte (wie der Beschuldigte sinngemäss behauptete) und sich dieser Vorgang - wie dies oft der Fall ist - akus- tisch angekündigt hatte, was B._____ verneinte. Bleibt anzumerken, dass B._____ auch glaubhaft zum Ausdruck brachte, nicht (irrtümlich) aufgrund feuchter Aussprache des Beschuldigten davon ausgegangen zu sein, dieser habe ihn mit Spucke besprüht, gab er doch an, der Beschuldigte habe erst danach erstmals gesprochen.
E. 1.3.3.2 F._____ erklärte, er habe den Spuckvorgang nicht gesehen, aber "gehört, dass er" (der Beschuldigte) "Herrn B._____ auf den Tisch gespuckt hat". Das ist zwar insofern keine eindeutige Aussage, als F._____ damit gemeint haben kann, dass er bloss das Speigeräusch gehört habe, aber genauso gut auch, dass er vom Spucken nur vom Hörensagen wisse. So oder anders stützt die Äusserung aber indiziell die Darstellung B._____s.
E. 1.3.3.3 Der Beschuldigte negierte konstant und vehement, den Privatkläger 1 wissentlich und willentlich angespuckt zu haben. Nun kann zwar grundsätzlich keine Begründung für die Bestreitung einer solchen Handlung - eine Unterlassung - verlangt werden. Zu erwarten gewesen wäre aber, dass der Beschuldigte schon auf ersten Vorhalt hin erklärt hätte, dass er B._____ zwar berieselt habe, dies jedoch unabsichtlich geschehen sei, sei es we- gen feuchter Aussprache, sei es aufgrund eines überraschenden Husten- oder Niesvorgangs. Er erwähnte aber in der polizeilichen Befragung zunächst nichts von alledem. Erst im letzten Drittel der Einvernahme - und ohne dass eine ent- sprechende Frage vorangegangen wäre - erklärte er plötzlich: "Ich habe husten und niesen müssen am Schalter". Diese Aussage steht derart unnatürlich im Ein-
- 10 - vernahmegefüge, dass sie nur als spontan erfundene Schutzbehauptung gewertet werden kann. Nichts zu eigenen Gunsten kann der Beschuldigte daraus ableiten, dass er darauf hinwies, es könne die Videoaufzeichnung aus dem Schalterraum ausgewertet werden (HD 24 S. 5, HD 63 S. 10). Eine Videoüberwachung existiert nicht (HD 28/1), und dass der Beschuldigte tatsächlich das Gegenteil angenommen hätte, ist durch nichts belegt. Im Übrigen fehlte es dem Beschuldigten auch nicht an einem Motiv für die Tat: Es ist unbestritten, dass er wütend auf B._____ war, weil er ihn als verantwortlich für den nicht wunschgemäss ausgestalteten Ausländerausweis betrachtete. Darauf wird zurückzukommen sein.
E. 1.3.3.4 Zusammenfassend erweisen sich mit Bezug auf die Spuckattacke die Aussagen des Privatklägers 1, die teilweise auch von F._____ bestätigt werden, als glaubhaft, während es der Bestreitung des Beschuldigten an Plausibilität ge- bricht. Der Anklagesachverhalt ist diesbezüglich erstellt.
E. 1.3.4 Verbalinjurien
E. 1.3.4.1 Der Beschuldigte ist zunächst darauf zu behaften, dass er ereignisnah zugegeben hat, B._____ als "Bastard" bezeichnet zu haben, ist doch nicht einzu- sehen, weshalb er sich diesbezüglich zu Unrecht belastet haben sollte und kann auch keine Rede davon sein, dass die besagte Einvernahme unverwertbar wäre. Zwar stand ihm in dieser ersten Befragung kein Dolmetscher zur Seite. Der Be- schuldigte erklärte aber ausdrücklich, keinen solchen zu benötigen bzw. sich zu melden, wenn er etwas nicht verstehe (HD 9 S. 1; zu den Deutschkenntnissen vgl. auch den Lebenslauf, HD 13/3/11, ferner HD 4/5 S. 4). Seine protokollierten Aussagen sind denn auch - wenn er sich nicht in Weitschweifigkeiten verhedder- te - flüssig und adäquat, weisen mithin nicht auf sinnverfälschende sprachlich- kognitive Schwierigkeiten hin. So ergänzte er etwa beim Durchlesen in HD 9 S. 5 präzisierend eine Stelle im Protokoll, die missverständlich war (Frage: "Sind Sie sicher?" [dass sie ihn nicht angespuckt haben]. Antwort: "Sicher nicht" [was als
- 11 - "ich habe das sicher nicht getan", aber auch als "ich bin mir dessen nicht sicher" interpretiert werden kann]. Handschriftliche Ergänzung des Beschuldigten: "Ich habe ihn nicht angespuckt."). Zu ernsthaften Verständigungsschwierigkeiten kommt es - wie die Akten generell zeigen - bloss dann, wenn sich der Beschuldig- te gerade ereifert.
E. 1.3.4.2 Vom Beschuldigten als "Bastard" bezeichnet worden zu sein, war sich sodann auch der Privatkläger 1 sicher. Diesbezüglich besteht mithin Deckungs- gleichheit mit dem anfänglichen Geständnis des Beschuldigten. Der Sachverhalt ist insoweit erstellt.
E. 1.3.4.3 Nicht ausgegangen werden kann hingegen davon, der Beschuldigte habe gegenüber dem Privatkläger 1 weitere Schimpfwörter wie "Idiot", "Arschloch" und "Scharlatan" verwendet. Der Beschuldigte hat dies nie ausdrücklich anerkannt. B._____ erklärte zwar in der ersten Einvernahme, der Beschuldigte habe ihn "Arschloch" und "Idiot" genannt, war sich aber in der späteren Befragung bezüg- lich der erstgenannten Verbalinjurie (wie übrigens auch F._____) nicht sicher und äusserte sich zur zweiten überhaupt nicht mehr. Zu B._____s Aussage in der ersten Befragung, er sei als "Scharlatan" bezeichnet worden, ist festzuhalten, dass der Beschuldigte dieses Wort auf Vorhalt im Straf- verfahren zunächst offensichtlich nicht verstanden hat. Danach hat er mehrmals glaubhaft bekundet, den Begriff erstmals bei der Polizei gehört zu haben. In der Tat handelt es sich dabei um ein heutzutage (insbesondere bei Ausländern) we- nig gebräuchliches Wort, das abgesehen davon von der Bedeutung her ("Schwindler") auch nicht recht zur Situation passte.
2. Nebendossier 3
E. 2 Berufungserklärung und Teilrechtskraft Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 17. August 2015 zugestellt (HD 71). Am 30. August 2015, und damit fristgerecht, gab der Beschuldigte posta- lisch die Berufungserklärung auf (HD 76). Der Beschuldigte verlangt einen vollumfänglichen Freispruch unter entsprechen- der Kosten- und Entschädigungsfolge. Nicht angefochten und damit rechtskräftig sind folglich die Dispositivziffern 1 (teilweise, Freispruch betreffend ND 1 [Be- schimpfung] und ND 4 [Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte]) so- wie 4 (Kostenaufstellung), was mittels Beschluss festzustellen ist.
E. 2.1 Grundsätzliches und Strafrahmen Die Vorinstanz hat die bei der Strafzumessung zu beachtenden, grundlegenden Strafzumessungsfaktoren in ihrem Urteil zutreffend aufgeführt (HD 75 S. 37 f.). Darauf kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden. Richtigerweise ist sie zudem zum Schluss gelangt, dass in casu kein Straferhö- hungs- oder -reduktionsgrund vorliegt, welcher eine Über- oder Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens von Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen als ange- messen erscheinen lassen würde (HD 75 S. 37).
E. 2.1.1 Spuckattacke gegen B._____ Der Beschuldigte betrat den Schalterraum der Einwohnerkontrolle der Stadt E._____, steuerte direkt auf B._____ zu und spuckte ihn an, ohne zuvor ein Wort gesagt zu haben. Dass diese Gebärde eine Kundgabe tiefster Verachtung und damit einen Angriff auf die Geltung B._____s als ehrbarer Mensch (und nicht bloss ein solcher auf dessen berufliche Qualifikation) war, bedarf keiner weiteren Begründung. Ausser Frage steht auch, dass der Beschuldigte wusste, dass eine solche Spuckattacke ehrenrührig ist und er genau dies erreichen wollte. Damit hat der Beschuldigte den objektiven wie den subjektiven Tatbestand von Art. 177 Abs. 1 StGB erfüllt.
- 18 - Es stellt sich die Frage, ob ein Wahrheits- bzw. Gutglaubensbeweis überhaupt möglich, und wenn ja, ob der Beschuldigte dazu zuzulassen ist. Das Bespucken eines Menschen unter Umständen wie den vorliegenden ist als reines Werturteil zu qualifizieren. Es ist zwar - wie letztlich jedes Werturteil - durch frühere tatsäch- liche Begebenheiten (im Zusammenhang mit dem Ausländerausweis, worauf im Rahmen der Strafzumessung zurückzukommen sein wird) ausgelöst worden. Ent- scheidend ist jedoch, dass bei einem Verhalten wie dem vorliegenden die Beleidi- gungsabsicht überwiegt, während der sachliche Zusammenhang zur Tatsache in den Hintergrund tritt. Ein Wahrheits- oder Gutglaubensbeweis fällt daher ausser Betracht (zum Ganzen Werner Moser, Die Beschimpfung nach schweiz. Recht, Dissertation, Zürich 1953, S. 57 ff. und S. 129 ff.).
E. 2.1.2 Beschimpfung von B._____ als "Bastard" Nachdem er den Privatkläger 1 bespuckt hatte, nannte der Beschuldigte B._____ mehrmals "Bastard". Als "Bastard" wurde früher ein uneheliches Kind (besonders eines Adligen und ei- ner nicht standesgemässen Frau) bezeichnet. Der Begriff steht auch für durch Rassen- und Artenkreuzung entstandene Tiere (Maultier, Schiege) oder Pflanzen. In einer verbalen Auseinandersetzung wird das Wort gemeinhin dazu verwendet, jemanden als minder- oder widerwertigen Menschen, Fiesling oder Unmenschen hinzustellen. Der Beschuldigte, der über den Zivilstand der Eltern im Zeitpunkt der Geburt des Privatklägers 1 gewiss nicht im Bilde war und in ihm auch fraglos nichts anderes als einen homo sapiens sah, verwendete den Ausdruck "Bastard" im Ärger über B._____ als solches Schimpfwort, was er denn auch zugab (HD 9 S. 2 und 4). Er räumte ein, insoweit ausser Kontrolle geraten zu sein. Der Beschuldigte setzte durch die verwendete Vokabel den Privatkläger 1 in sei- ner Geltung als ehrbarer Mensch herab, und er wusste und wollte dies. Der Tat- bestand der Beschimpfung ist erfüllt. Der Begriff "Bastard" in dessen Bedeutung als Schimpfwort ist derart verallgemei- nernd, dass ein Wahrheits- oder Gutglaubensbeweis nicht in Frage kommt.
- 19 -
E. 2.1.3 Angesichts der Verschiedenartigkeit der beiden Angriffe gegen die Ehre (Gebärde und Verbalinjurie) kann nicht von einem einheitlichen Geschehen aus- gegangen werden. Der Beschuldigte ist damit mit Bezug auf das Hauptdossier der mehrfachen Be- schimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
E. 2.2 Tatkomponente Das Anspucken des Gesichts eines Menschen drückt Verachtung besonders drastisch aus und ist für den Betroffenen - dem schleimige Körperflüssigkeit über- raschend auf die Gesichtshaut, die Augen und allenfalls in Öffnungen wie Nase und Mund gespritzt wird, überaus ekelerregend. Ein solches Verhalten gehört zweifelsohne zu den schwerwiegenden Formen der Beschimpfung, und entspre- chend hoch ist die objektive Tatschwere. Vorliegend kommt hinzu, dass auch ein Arbeitskollege die Attacke zumindest mittelbar teilweise mitbekam. Nicht vorge- worfen wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift jedoch, dass noch weitere Personen (Angestellte der Stadt oder Besucher im Schalterraum) das Geschehen miterlebt hätten, weshalb davon - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - nicht auszugehen ist (HD 75 S. 39).
- 26 - Weniger ins Gewicht fällt die anschliessende Bezeichnung des Privatklägers 1 als Bastard. Zur Bedeutung dieses Ausdrucks kann auf das bereits Gesagte verwie- sen werden (oben Ziff. III.2.1.2). Objektiv nicht leicht wiegt schliesslich die Beschimpfung der Privatklägerin 3 als "billige Schlampe", die jedenfalls der Beamte H._____ mitgehört hat. Eine solche Bezeichnung als moralisch in den Augen vieler Zeitgenossen nicht integre Person ist nicht nur ausserordentlich despektierlich, sondern überdies geeignet, bei Zuhö- rern den Eindruck zu hinterlassen, es sei an der Bemerkung möglicherweise et- was Wahres dran. Der Beschuldigte handelte in allen Fällen mit Wissen und Willen und damit mit di- rektem Vorsatz. Mit Bezug auf die subjektive Tatschwere fällt sodann ins Gewicht, dass der Be- schuldigte, über eine bemerkenswert geringe Impulskontrolle verfügt bzw. - an- ders ausgedrückt - ein sehr fragiles Nervenkostüm aufweist. Die Akten zeigen in ihrer Gesamtheit auf, dass auch Vorkommnisse minderer und nicht unmittelbarer Art den Beschuldigten überaus rasch aus dem Gleichgewicht bringen, er sich dann sofort heftig ereifert und mitunter kaum mehr beruhigen lässt. Dass der Be- schuldigte auch beim vorliegenden ersten Ereignis seinen Emotionen wie geschil- dert freien Lauf liess, obwohl kein unmittelbarer Anlass bestand, gründete auf weit unterdurchschnittlicher Selbstbeherrschung und fällt daher beim subjektiven Tat- verschulden negativ ins Gewicht. Auf der anderen Seite darf nicht ausser Acht bleiben, dass der Beschuldigte über längere Zeit durchaus Anlass zur Annahme hatte, mehrere … Stadtangestellte [von E._____] - worunter die Privatkläger 1 und 3 sowie der Geschädigte D._____
- würden zu allen möglichen, auch unlauteren Mitteln greifen, ihn piesacken, wo es geht, um ihm zu schaden, ihn loszuwerden. So behandelte der Privatkläger 1 den Beschuldigten (aus des Letzteren Warte) in- tolerabel ungerecht. Nicht nur glaubte der Beschuldigte, B._____ wolle als Ange- stellter des Einwohneramts sein Fortkommen massgeblich behindern, indem er
- 27 - der zuständigen Migrationsbehörde in einem Schreiben (das später in die Hände des Beschuldigten gelangte) nahe legte, die beantragte Niederlassungsbewilli- gung ("C-Bewilligung") zu verweigern (HD 3). In dieser "Aktennotiz", die teils be- hördliche Sachlichkeit vermissen lässt ("Wir lehnen diesen Antrag vehement ab!"), wurde der Beschuldigte offensichtlich übertrieben als "kein unbeschriebenes Blatt", "gefährlich", basierend auf einen beigelegten älteren Brief von A'._____ [Ehefrau] (HD 4) seit über einem Jahr von der Ehefrau getrennt lebend und unter einem Kontaktverbot stehend beschrieben (vgl. ergänzend dazu auch die Ausfüh- rungen in der Aktennotiz vom 1. Februar 2013, HD 22/3). Ausserdem wurde der Beschuldigte von den … Behörden [der Stadt E._____] immer wieder unter sei- nem Ledigennamen "A1._____" angeschrieben (HD 8, HD 13/3/8, ferner HD 38/3 und HD 38/4), obwohl er bei der Heirat den Namen der Ehefrau angenommen hatte und keine Scheidung erfolgt war. Zu alledem trug nun auch der jüngste Aus- länderausweis des Beschuldigten den Namen "A1._____". Das brachte den Be- schuldigten zusätzlich auf, weil er befürchtete, dieser Aufdruck werde ihn (der ar- beitslos war) bei seiner Stellensuche arg behindern (HD 9 S. 4). Er hatte deshalb einige Tage vor dem Vorfall vom 6. August 2012 schon einmal erfolglos vorge- sprochen und hatte sich zwischenzeitlich wieder in grosse Aufregung, ja Wut, hin- eingesteigert, so dass er nun B._____ bespuckte und - nachdem dieser ihm ge- mäss der unwiderlegten Aussage des Beschuldigten gesagt hatte, der Name auf der Aufenthaltsbewilligung werde nicht geändert - verbal beschimpft. Das Einwohneramt der Stadt E._____ rechtfertigte auf Anfrage der Staatsanwalt- schaft in einem Schreiben vom 7. Dezember die Verwendung des Ledigenna- mens des Beschuldigten unter anderem mit den damaligen Vorschriften des ZEMIS (Zentrales Migrationsinformationssystem) und der Namensführung im letz- ten verfügbaren (… [des Staates J._____]) Pass des Beschuldigten (HD 38/4), wobei abschliessend erklärt wurde, dem Amt sei nun "empfohlen" worden, den Namen in den Registern ab sofort gemäss Zivilstandsamt zu führen, was nun auch gemacht werde. Indes überzeugt diese Erklärung nicht vollends, zumal der letzte erstellte … Pass des Beschuldigten (mit dem Namen "A1._____") bereits Ende Oktober 2008 abgelaufen war (HD 13/3/10) und aktenkundig 2010 ein Aus-
- 28 - länderausweis Kat. B allein auf den Namen "A._____" ausgestellt worden war (HD 13/3/4). Die vorgenannten Umstände lassen das subjektive Verschulden des Beschuldig- ten beim ersten Vorfall (HD) in einem wesentlich milderen Licht erscheinen. Was die Beschimpfung der Liegenschaftenverwalterin C._____ (ND 2) betrifft, kam Weiteres hinzu. Mehrmals und auf teilweise fragwürdige Weise - letztlich aber erfolglos - wurde in der Zeit zuvor versucht, das Mietverhältnis vorzeitig auf- zulösen. Weiter wurde dem Beschuldigten die Befugnis zur Benutzung von Räum- lichkeiten, die einem Mieter normalerweise zum Gebrauch überlassen werden (Waschküche, Keller) - und im Fall des Kellers auch ein Jahrzehnt lang zumindest geduldet worden war - entzogen, es wurde ihm der Zugang verweigert, ja es wur- de gar mehrfach versucht, den Keller ohne richterliche Anordnung mit Polizeihilfe zwangsweise zu räumen. All dies sorgte für eine weitere Verschlechterung des bereits sehr angespannten Verhältnisses. Diese Umstände, die beim Beschuldigten den Eindruck erweckten, man wolle ihn bewusst und gewollt daran hindern, seine Rechte wahrzunehmen, ja sei bestrebt, ihm zu schaden, um ihn los zu werden, lassen auch das subjektive Tatverschul- den bezüglich der Beschimpfung vom 13. September 2012 als nicht gravierend erscheinen. Bei der Strafzumessung nicht direkt zu berücksichtigen ist hinsichtlich beider Er- eignisse, dass dem Beschuldigten seitens der … Behörden [der Stadt E._____] auch vorgeworfen wurde, eine massive Sachbeschädigung im Haus begangen zu haben, die sich dann jedoch, wie der Einstellungsverfügung der Staatsanwalt- schaft zu entnehmen ist, höchstens noch als geringfügige farbliche Beeinträchti- gung der Kellertüre entpuppte, welche - falls überhaupt - durch das Statthalteramt Uster als geringfügiges Vermögensdelikt zu sanktionieren gewesen war (HD 18). Denn dieser Vorfall und demnach auch die zugehörige Anzeige, datierten nach den vorliegend interessierenden Geschehnissen.
- 29 - Insgesamt ist von einem noch leichten Verschulden beim ersten und einem leich- ten beim zweiten Vorfall auszugehen und die Einsatzstrafe für die Beschimpfun- gen gemäss HD und ND 2 (unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips) auf 18 Tagesätze festzulegen.
E. 2.2.1 Der Geschädigte D._____ führte in seiner schriftlichen Strafanzeige vom
11. September 2012 aus, der Beschuldigte habe ihn am Morgen des 4. Septem- ber 2012 mehrere Male "Arschloch" genannt (ND 3/2 S. 1). Gleichentags stellte er wie bereits erwähnt Strafantrag wegen "Ehrverletzungen". Die schriftlichen Vorbringen D._____s sind als Beweismittel auch zu Lasten des Beschuldigten verwertbar, hat Letzterer doch auf sein Konfrontationsrecht ver- zichtet (vgl. BGE 6B_836/2014 vom 30. Januar 2015 E. 2.3).
E. 2.2.2 Der Polizeibeamte H._____ gab in der Zeugenbefragung an, der Beschul- digte habe damals unter anderem den Geschädigten D._____ beschimpft. Dabei habe er D._____ auf jeden Fall ("sicher") mehrmals als "Arschloch" bezeichnet (HD 31 S. 5).
E. 2.2.3 Der Beschuldigte bestritt, D._____ beschimpft zu haben (ND 1/4 S. 1, HD 24 S. 6, HD 62 S. 4).
E. 2.3 Täterkomponente Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschul- digten bis zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung korrekt wiedergegeben (HD 75 S. 40 f.). Darauf kann vorab verwiesen werden Heute gab der Beschuldigte zu seiner aktuellen persönlichen Situation zu Proto- koll, dass er und seine Frau am 23. Juli 2015 aus der gemeinsamen Wohnung ausgewiesen worden seien. Seither habe er keinen festen Wohnsitz und kaum mehr Kontakt zu seiner Frau. Er habe noch immer keine Arbeit gefunden, habe keine Ersparnisse mehr, aber Schulden (Prot. II S. 6 und S. 8 f., vgl. auch HD 86, HD 87 und HD 92). Er verfüge neu über die Niederlassungsbewilligung C (a.a.O., S. 7 f.). Ob und inwiefern der Beschuldigte unter den …-Kriegen gelitten hat und ob dies seine nervliche Konstitution nachhaltig beeinflusst hat, ist nicht bekannt. Klar ist einzig, dass er kurz nach Ausbruch des 3. …-Kriegs (Frühjahr 2003) in die Schweiz einreiste. Seit mehr als drei Jahren erhält der Beschuldigte keine Arbeitslosengelder mehr, und er wird auch nicht von der Sozialhilfe unterstützt (HD 62 S. 2). Nach dem Gesagten besteht - entgegen der Auffassung der Vorderrichterin (HD 75 S. 41) - kein Anlass für eine Strafminderung aufgrund der "Lebensum- stände" des Beschuldigten. Keine Strafreduktion ergibt sich auch aus dem Umstand, dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist, denn ein delinquenzfreies Vorleben darf erwartet werden.
- 30 - Der Beschuldigte zeigte sich im Wesentlichen nicht geständig. Er räumte lediglich ein, den Privatkläger 1 "Bastard" genannt zu haben, relativierte aber auch dies später wieder. Eine Strafsenkung erweist sich auch insoweit nicht als angezeigt. Die Einsatzstrafe bleibt damit unverändert.
E. 2.3.1 Glaubwürdigkeit Zur Glaubwürdigkeit kann zunächst wiederum auf die Ausführungen im erstin- stanzlichen Urteil verwiesen werden (HD 75 S. 12 und 18). Konkrete Hinweise auf eine entscheidrelevant eingeschränkte oder erhöhte Glaubwürdigkeit einer aus- sagenden Person liegen nicht vor.
- 13 -
E. 2.3.2 Würdigung der Depositionen Der Beschuldigte wird sowohl vom Geschädigten als auch vom Polizeibeamten H._____ belastet. Beide brachten übereinstimmend vor, der Beschuldigte habe D._____ jedenfalls mehrmals als "Arschloch" bezeichnet. Demgegenüber verfangen die meist ohnehin halbherzigen Bestreitungen des Be- schuldigten nicht. So verneinte er in der polizeilichen Befragung auf die Frage, was genau sein Problem sei und weshalb er "die erwähnten Leute" (darunter D._____) beschimpfe, nicht - wie zu erwarten gewesen wäre - sofort erneut, die ihm vorgeworfenen Äusserungen getätigt zu haben, sondern erklärte rechtferti- gend: "Ich fühle mich ungerecht behandelt" und brachte dann seine Rügen gegen das Verhalten der Stadt-Angestellten vor. Er sei keiner Ehrverletzung schuldig. Die anderen seien alle schuldig. D._____ und … (C._____) seien schuld. Auch bei der Staatsanwaltschaft bestritt er den Anklagevorwurf nicht klar und konse- quent, sondern führte schwammig aus, so wie er sich "bewusst" sei, habe er "sol- che Sachen" nicht gesagt (HD 24 S. 6). In der Zeugeneinvernahme mit dem Poli- zeibeamten H._____ bestritt er zwar im Rahmen einer Ergänzungsfrage, jeman- den beschimpft zu haben. Dann fügte er an, er habe nur einen Satz gesagt, der alle stumm gemacht habe, weil er der Wahrheit entsprochen habe. Als nächstes gab er zu Protokoll, "Herr D._____" habe "laut gerufen, dass er kein Arschloch sei und dass er Anzeige erstatten werde". Soweit der Beschuldigte damit (übrigens erstmals) aussagen wollte, D._____ habe schon vor Ort vorgespiegelt, der Be- schuldigte habe ihn beschimpft und gleichzeitig eine Anzeige angekündigt, er- scheint die D._____ damit unterstellte, lügenhafte Theatralik und Bereitschaft zu einer dreisten falschen Anschuldigung - nota bene in Gegenwart der damals an- wesenden Polizeibeamten - als allzu weit hergeholt, um glaubhaft zu sein. Der Anklagesachverhalt ist bezüglich der Äusserungen gegenüber dem Geschä- digten D._____ erstellt. Überdies ist davon auszugehen, dass jedenfalls der Poli- zeibeamte H._____ diese mitbekam.
- 14 -
3. Nebendossier 2
E. 2.4 Fazit Der Beschuldigte ist mit einer Geldstrafe von 18 Tagessätzen zu bestrafen, wobei der Anrechnung eines Tages Haft (vgl. dazu HD 75 S. 42) nichts entgegen steht.
E. 2.5 Tagessatzberechnung Der Beschuldigte lebt nicht mehr mit seiner Frau zusammen, ist erwerbslos und verfügt über kein Vermögen. Vor diesem Hintergrund ist der von der Vorinstanz ausgesprochene Tagessatz von Fr. 30.– auf den minimalen Tagessatz von Fr. 10.– zu reduzieren (BGE 135 IV 180). V. Vollzug Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten den vollbedingten Strafvollzug unter An- setzung der minimalen Probezeit von zwei Jahren gewährt (HD 75 S. 42 f.). Schon das Verbot der reformatio in peius führt zum Ergebnis, dass daran nichts zu ändern ist. Das Absehen von einer Schlechtprognose, der vollumfängliche Strafaufschub und die Ansetzung der minimalen Probezeit rechtfertigen sich aber auch angesichts der Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten und des Umstandes, dass nach den vorliegenden Taten, mithin seit beinahe 3 1/2 Jahren, kein Straf- verfahren mehr gegen ihn angehoben werden musste. VI. Kosten und Entschädigung
1. Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (dort Ziff. 5 und 6) zu bestätigen. Die dem Beschul- digten auferlegten Kosten sind ihm jedoch angesichts seiner prekären finanziellen Verhältnisse zu erlassen.
- 31 -
2. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte letztlich mit seinen Anträ- gen. Weder erfolgt ein Freispruch, noch ist - aufgrund der anderen Beurteilung der Täterkomponente - die Strafe erheblich zu reduzieren. Dass eine Strafbefrei- ung betreffend Nebendossier 3 erfolgte, ist Ausfluss richterlichen Ermessens und rechtfertigt keine reduzierte Kostenauflage. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung im Betrag von Fr. 5'925.25 inklusive Mehrwertsteuer (Urk. 94 und Urk 98), sind dem Beschuldigten somit vollumfänglich aufzuerlegen, jedoch wie- derum zu erlassen. Die Kosten der Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Ausgangsgemäss ist dem Beschuldigten auch keine Entschädigung auszurichten (Art. 436 Abs. 1 und 2 StPO e contrario). Die erstandene Haft wurde dem Be- schuldigten an die Strafe angerechnet, weshalb auch unter diesem Titel für die Ausrichtung einer Entschädigung kein Raum besteht. Es wird beschlossen:
E. 3 Strafanträge Strafanträge, die den Tatbestand der Beschimpfung zumindest mit umfassen, wurden von den Privatklägern 1 (B._____, HD 5) und 3 (C._____, ND 2/2) sowie dem Geschädigten D._____ (ND 3/3) rechtzeitig gestellt.
- 5 -
E. 3.1 Anklagevorwurf Am Morgen des 13. September 2012 soll der Beschuldigte schliesslich C._____ - Verwalterin der städtischen Liegenschaft, in welcher der Beschuldigte wohnte - "billige Schlampe" geheissen haben. Das habe der Polizeibeamte H._____ mit gehört, was dem Beschuldigten so klar wie egal gewesen sei. Die Privatklägerin 3 habe sich in ihrer Ehre angegriffen gefühlt und der Beschuldigte dies mindestens in Kauf genommen, wenn nicht sogar direkt beabsichtigt.
E. 3.2 Vorbringen
E. 3.2.1 C._____ brachte in ihrer schriftlichen Anzeige vom 14. September 2012 vor, der Beschuldigte habe sie am Vortag, als sie an der Tür zur Wohnung des Beschuldigten in Begleitung zweier Polizeibeamter das Gespräch mit ihm gesucht habe, "billige Schlampe" genannt (ND 2/3 S. 2 und 3). Gleichentags unterzeichne- te sie eine Strafantrag unter anderem wegen Beschimpfung (ND 2/2). Auch be- züglich C._____ verlangte der Beschuldigte keine Konfrontation.
E. 3.2.2 Der Polizeibeamte H._____ gab in der Zeugeneinvernahme zu Protokoll, sie hätten kaum Gelegenheit gehabt, dem Beschuldigten den Sachverhalt zu er- klären, da sei er (wie bereits am 4. September 2012) schon wieder sehr aufge- bracht gewesen. Er habe sich dann sofort auf C._____ "eingeschossen" und sie massiv beschimpft, wobei er sie mit Sicherheit mehrmals als "billige Schlampe" bezeichnet habe (HD 31 S. 6).
E. 3.2.3 Der Beschuldigte erklärte auf Vorhalt des Vorwurfs in der ersten Befragung, C._____ "müsse" nicht an seine Türe kommen mit Polizei (ND 2/4 S. 2). Sie sei ein schwacher Mensch. Danach verneinte er, "billige Schlampe" zu ihr gesagt zu haben. Beim Staatsanwalt beantwortete er die Frage, ob er C._____ so bezeichnet habe, nicht, sondern meinte, "sie" seien Diebe und sinngemäss weiter, C._____ habe als Diebin kein Recht, ihn als Hausbewohner anzuzeigen (HD 24 S. 6).
- 15 - Auch vor Vorinstanz antwortete er auf die Frage, ob er C._____ als "billige Schlampe" betitelt habe, zunächst mit anderen Ausführungen, um dann auf die gleich lautende Nachfrage den Vorhalt zu bestreiten.
E. 3.3 Würdigung
E. 3.3.1 Glaubwürdigkeit Abermals kann auf die erstinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden und ist im Übrigen festzuhalten, dass sich daraus nichts ergibt, was die Aussagenwürdi- gung massgeblich zu beeinflussen vermöchte (HD 75 S. 21, mit Verweisen).
E. 3.3.2 Sachverhaltswürdigung Die Aussagen von C._____ und diejenigen des Polizeibeamten H._____ sind klar, übereinstimmend und glaubhaft. H._____ schilderte ergänzend nachvollziehbar, dass sich der Beschuldigte wie schon beim Vorfall vom 4. September 2012 sehr schnell ereifert habe. Dann habe sich der Beschuldigte vor allem auf C._____ konzentriert. Der Beschuldigte schweifte auf die klare Frage, ob er C._____ als "billige Schlampe" bezeichnet habe, in jeder Befragung zunächst ab, was ein Lügensig- nal darstellt. Erst dann bestritt er, wenn überhaupt, den zur Anklage erhobenen Vorwurf. Seine Bestreitungen vermögen dem Druck der glaubhaften belastenden Aussagen nicht standzuhalten. Der Anklagesachverhalt ist damit auch hier erstellt.
E. 4 Weitere Sachverhaltsfragen Auf weitere Sachverhaltsfragen (welche die Strafzumessung betreffen) wird an passender Stelle eingegangen.
- 16 - III. Rechtliche Würdigung
1. Grundsätzliches zum Tatbestand der Beschimpfung Die Vorinstanz hat bereits allgemeine Ausführungen zum Tatbestand der Be- schimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB gemacht, auf die verwiesen wer- den kann (HD 75 S. 29 f.). Zu ergänzen bzw. präzisieren ist Folgendes: Lehre und Rechtsprechung beschränken den Ehrenschutz auf die ethische Integ- rität. Äusserungen, die sich eignen, jemanden als Berufsmann in der gesellschaft- lichen Geltung herabzusetzen, sind daher nur, aber immerhin, dann ehrverletzend im Sinne des Strafgesetzbuchs, wenn die Kritik zugleich die Geltung als ehrbarer Mensch tangiert (Trechsel/Lieber in Trechsel/Pieth, StGB PK, 2. Aufl. Zü- rich/St. Gallen 2013 vor Art. 173 StGB N 3 und N 5, mit Verweisen; Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 10. Aufl., Zürich-Basel-Genf 2013, S. 372 f., mit Hinweisen). Ein reines Werturteil ist ein blosser Ausdruck der Missachtung - ohne dass sich die Aussage erkennbar auf bestimmte dem Beweis zugängliche Tatsachen stützt - wie z.B. der Vorwurf, jemand sei ein "Schwein", ein "Luder" oder eine "Hu- re" (BSK StGB, 3. Aufl., Basel 2013, Riklin, N 4 zu Art. 177 mit Hinweisen auf die Kasuistik). Bei gemischten Werturteilen handelt es sich um Wertungen mit erkennbarem Be- zug zu Tatsachen (vgl. etwa Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts des Kan- tons Zürich vom 13. März 2015, SB140395). Sie werden bezüglich der ihnen zu- grunde liegenden Tatsachen wie Tatsachenbehauptungen behandelt (Riklin, a.a.O., Vor Art. 173 N 33 ff.; Trechsel/Pieth, a.a.O., Art. 177 N 4, BGE 74 IV 98). Als Tatsachen gelten Ereignisse oder Zustände der Gegenwart oder Vergangen- heit, die äusserlich in Erscheinung treten und dadurch wahrnehmbar und dem Beweise zugänglich werden (BGE 118 IV 44; Trechsel/Lieber, a.a.O., N 2 zu Art. 173).
- 17 - Bei Beschimpfungen durch ein gemischtes Werturteil ist der Entlastungsbeweis analog Art. 173 Ziff. 2 und 3 StGB grundsätzlich zulässig für Tatsachen, auf die sich das Werturteil bezieht. Wer ein an Tatsachenbehauptungen geknüpftes be- schimpfendes Werturteil fällt, ist nicht strafbar, wenn er den Beweis erbringt, dass die zugrunde gelegten Tatsachen wahr sind und zum Werturteil objektiv Anlass geben konnten, oder wenn er nachweist, dass er für die Richtigkeit der ange- nommenen Tatsachen ernsthafte Gründe hatte und gestützt darauf das Werturteil persönlich für sachlich vertretbar halten konnte (BGE 77 IV 168, BGE 93 IV 20). Allerdings muss der Zusammenhang zwischen dem verwendeten Schimpfwort und der behaupteten Tatsachengrundlage wie erwähnt erkennbar, (sachlich) klar und eng zusammenhängend sein. Der Wahrheits- und Gutglaubensbeweis dient nicht dazu, ausufernde Prozesse über Charakter und Lebenswandel eines Be- schimpften zu führen. Der Übergang zwischen reinen und gemischten Werturtei- len ist daher fliessend (Riklin, a.a.O., N 5 zu Art. 177 StGB). Die Beschimpfung darf zudem nicht vorwiegend erfolgt sein, um jemandem Übles vorzuwerfen; an- dernfalls ist der Entlastungsbeweis ausgeschlossen.
2. Rechtliche Qualifikation der einzelnen Sachverhalte
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 12. November 2014 mit Bezug auf die Dispositivziffern 1 (teilweise, Freispruch betreffend ND 1 [Beschimpfung] und ND 4 [Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte]) sowie 4 (Kostenaufstellung) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 18 Tagessätzen zu Fr. 10.–, wovon 1 Tagessatz durch Untersuchungshaft geleistet ist. - 32 -
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
- Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (dort Ziff. 5 und 6) wird bestätigt. Die dem Beschuldigten auferlegten Kosten werden ihm je- doch erlassen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'925.25 amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, ihm jedoch er- lassen.
- Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Privatkläger 1-3 (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz - 33 - − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 15. Januar 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB150370-O/U/ad Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, und lic. iur. Ruggli, Ersatz- oberrichter lic. iur. Muheim sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Leuthard Urteil vom 15. Januar 2016 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Beschimpfung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 12. November 2014 (GG140026)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 8. Juli 2014 (HD 42) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (HD, ND 2 und ND 3).
2. Von den Vorwürfen der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (ND 1) und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB (ND 4) wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon bis und mit heute 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'750.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'000.– Gebühr Vorverfahren Fr. 40.– Auslagen Vorverfahren
6. Die Entscheidgebühr wird im Umfang von einem Drittel auf die Staatskasse genommen. Im Umfang von zwei Dritteln wird die Entscheidgebühr dem Be- schuldigten auferlegt. Die Kosten der Untersuchung werden dem Beschul- digten vollumfänglich auferlegt.
7. Dem Beschuldigten wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'012.50 (inkl. 8 % Mehrwertsteuer) für die anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- 3 - Berufungsanträge: Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 96 S. 2)
1. a. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der mehrfachen Beschimpfung ("Bastard" und "fick dich") i.S. von Art. 177 StGB bzgl. Hauptdossier i.S. von Abs. 2 dieses Artikels von der Strafe zu befreien. Der Beschul- digte sei sodann vom Vorwurf der Beschimpfung (des Spuckens) von Schuld und Strafe vollumfänglich resp. zumindest in dubio pro reo frei- zusprechen.
b. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Beschimpfung i.S. von Art. 177 Abs. 1 StGB bzgl. Nebendossier 3 von Schuld und Strafe voll- umfänglich freizusprechen.
c. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Beschimpfung i.S. von Art. 177 Abs. 1 StGB bzgl. Nebendossier 2 von Schuld und Strafe voll- umfänglich freizusprechen. Eventualiter sei er von der Strafe [i.S.] von Abs. 2 dieses Artikels zu befreien. 2. 2.1 Dem Beschuldigten sei eine Entschädigung von CHF 300.00 sowie ei- ne Entschädigung in richterlich festgesetzter Höhe zuzusprechen. 2.2 Die Kosten der Untersuchung und des erst- und zweitinstanzlichen ge- richtlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.
- 4 - 2.3 Die Kosten der amtlichen Verteidigung im zweitinstanzlichen Verfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen. _____________________ Erwägungen: I. Prozessuales
1. Berufungsanmeldung Das erstinstanzliche Urteil vom 12. November 2014 wurde dem Beschuldigten am
18. November 2014 mündlich eröffnet (Prot. I S. 11 ff.). Gegen den Entscheid meldete er rechtzeitig die Berufung an (HD 67; Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft und die Privatkläger ergriffen kein Rechtsmittel.
2. Berufungserklärung und Teilrechtskraft Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 17. August 2015 zugestellt (HD 71). Am 30. August 2015, und damit fristgerecht, gab der Beschuldigte posta- lisch die Berufungserklärung auf (HD 76). Der Beschuldigte verlangt einen vollumfänglichen Freispruch unter entsprechen- der Kosten- und Entschädigungsfolge. Nicht angefochten und damit rechtskräftig sind folglich die Dispositivziffern 1 (teilweise, Freispruch betreffend ND 1 [Be- schimpfung] und ND 4 [Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte]) so- wie 4 (Kostenaufstellung), was mittels Beschluss festzustellen ist.
3. Strafanträge Strafanträge, die den Tatbestand der Beschimpfung zumindest mit umfassen, wurden von den Privatklägern 1 (B._____, HD 5) und 3 (C._____, ND 2/2) sowie dem Geschädigten D._____ (ND 3/3) rechtzeitig gestellt.
- 5 -
4. Verteidigung Der Beschuldigte war im erstinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ erbeten verteidigt. Mit Schreiben vom 25. November 2014 teilte sie mit, sie werde den Beschuldigten nicht länger anwaltlich vertreten (HD 69). Nachdem der Beschuldigte bis zum 19. Oktober 2015 keine neue erbetene Verteidigung mandatierte (vgl. dazu HD 72, HD 78, HD 81, HD 82, HD 84 und HD 85), er je- doch nicht zuletzt angesichts seiner Neigung, sich bei seiner Argumentation zu verzetteln (HD 24 S. 3 ff., HD 29 S. 7, HD 31 S. 7 f., HD 32 S. 6, HD 62 S. 3 ff., HD 72, HD 86), einer anwaltlichen Vertretung bedarf, um sich wirksam zu vertei- digen, wurde mit Präsidialverfügung vom gleichen Tag, gestützt auf Art. 130 lit. c StPO, Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als amtliche Verteidigerin bestellt (HD 88; Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl. Zürich/St. Gallen 2013, N 10 zu Art. 130 StPO). II. Sachverhalt
1. Hauptdossier 1.1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 6. August 2012 den bei der Einwohner- kontrolle E._____ tätigen B._____ am Schalter angespuckt zu haben, wobei er dessen Gesicht getroffen habe (HD 42 S. 2). Danach habe er B._____ in Gegen- wart von dessen Arbeitskollegen F._____ mit Ausdrücken wie "Bastard", "Arsch- loch" und Ähnlichem betitelt. Bewusst und gewollt habe er somit B._____ in sei- ner Ehre angegriffen oder dies jedenfalls in Kauf genommen. Dass der Beschuldigte zu B._____ auch "fick dich" gesagt haben soll, wie er an- lässlich der polizeilichen Einvernahme vom 6. August 2012 einräumte (HD 9 S. 2 und 4), ist nicht Gegenstand der Anklage, weshalb auf die diesbezüglichen Aus- führungen der Verteidigung (Urk. 96 S. 2 und S. 6 f.) nicht einzugehen ist.
- 6 - 1.2. Aussagen 1.2.1. Der Vorwurf basiert in erster Linie auf den Aussagen von B._____ (Privat- kläger 1). In der polizeilichen Befragung kurz nach dem Vorfall führte er aus, der Beschuldigte sei direkt auf ihn zugeeilt und habe, ohne zuvor etwas zu sagen, in sein Gesicht "und einfach überall hin" gespuckt (HD 2 S. 1 f.). Es sei nicht ein "Chodder" gewesen, sondern "mehr so ein Sprühregen" (S. 2). Dann habe der Beschuldigte ihn zu beschimpfen begonnen und gesagt, er sei ein Idiot, Arsch- loch, Scharlatan und solle "sich ficken" (S. 2). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme als Auskunftsperson vom 19. Mai 2014 gab der Privatkläger 1 an, der Beschuldigte sei zügig auf ihn zu marschiert und habe ihn, ohne sich zu setzen oder ihn zu begrüssen, gleich angespuckt (HD 29 S. 3 f.). B._____ habe "kleine Tropfen im Gesicht" verspürt und solche habe es auch auf dem Tresen gehabt (S. 3). Insgesamt sei das jedoch keine grosse Menge Speichel gewesen (S. 4). Ein Geräusch - etwa aus der Kehle des Beschuldigten - habe er nicht gehört, bevor er getroffen worden sei (S. 3). In der Folge habe ihn der Beschuldigte mit Sicherheit mehrmals als "Bastard" bezeich- net. Er glaube, der Beschuldigte habe auch "Arschloch" zu ihm gesagt sowie an- dere gängige Schimpfwörter (S. 4). 1.2.2. F._____, ein Arbeitskollege des Privatklägers 1, gab in der Zeugeneinver- nahme vom 19. Mai 2014 zu Protokoll, nicht gesehen, aber gehört zu haben, dass der Beschuldigte B._____ auf den Tisch gespuckt habe (HD 30 S. 4). Der Be- schuldigte habe B._____ auch diverse Schimpfwörter an den Kopf geworfen, wo- bei er sich an den genauen Wortlaut nicht mehr zu erinnern vermöge; es seien aber Begriffe wie "Arschloch" oder "Wixer" und dergleichen gewesen (S. 5). 1.2.3. Der Beschuldigte räumte in der polizeilichen Befragung vom 6. August 2012
- nachdem er zunächst davon gesprochen hatte, den Privatkläger 1 "vielleicht" mit ein paar Worten beschimpft zu haben - ein, die Kontrolle über sich verloren und B._____ einen "Bastard" genannt und "fick dich" zu ihm gesagt zu haben (HD 9 S. 2 und 4). Hingegen verneinte er, ihn auch als "Idioten", "Arschloch" oder "Scharlatan" bezeichnet zu haben (S. 2 und 4). Letzteren Begriff höre er erstmals
- 7 - in seinem Leben (S. 2 f.). Von sich wies er sodann den Vorwurf, den Privatkläger 1 angespuckt zu haben (S. 3, 4 und 5). Im Verlaufe der Einvernahme warf er so- dann einmal unvermittelt ein, er habe "husten und niesen müssen am Schalter" (S. 5). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. Dezember 2013 erklärte der Beschuldigte, er habe zu B._____ damals nicht gesagt, er solle "sich ficken" (HD 24 S. 4). Er "glaube" auch nicht, ihn als "Idioten" bezeichnet zu haben (S. 4). Das Wort "Scharlatan" habe er bei der Polizei erstmals gehört. Keine Antwort gab er auf die Frage, ob er den Privatkläger 1 "Arschloch" genannt habe. Vor Vorinstanz blieb der Beschuldigte auf Vorhalt des Anklagevorwurfs diffus, be- schuldigte einerseits F._____, beim Staatsanwalt gelogen zu haben, erklärte aber andererseits auch: "Diese haben mit Beleidigungen angefangen" (HD 62 S. 3 f.). Schliesslich bestritt der Beschuldigte den Vorwurf auch anlässlich der Berufungs- verhandlung nicht explizit, sondern erklärte, er sage nichts dazu, ohne dass er die
- seiner Meinung nach existierende - Videoaufzeichnung der Überwachungska- mera habe sichten können (Prot. II S. 10-12). 1.3. Sachverhaltswürdigung 1.3.1. Grundsätze der Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Beweiswürdigung zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (HD 75 S. 7 ff.). 1.3.2. Glaubwürdigkeit der Beteiligten Auch die Erwägungen zur Glaubwürdigkeit der Beteiligten brauchen hier nicht wiederholt zu werden (HD 75 S. 12). Klare Anzeichen für eine wesentlich einge- schränkte oder erweiterte Glaubwürdigkeit von Befragten ergeben sich daraus nicht.
- 8 - 1.3.3. Spuckattacke 1.3.3.1. Der Privatkläger 1 beschreibt die Spuckattacke des Beschuldigten in bei- den Befragungen klar, ausgesprochen detailliert, nachvollziehbar und im Kern übereinstimmend. Dass B._____ auch noch 21 Monate nach dem Vorfall das Geschehen exakt und widerspruchsfrei wiederzugeben vermochte, ist ein erstes Indiz dafür, dass sich das Geschehen tatsächlich so abgespielt hat. Während gewöhnliche Wahrneh- mungen nach dieser Zeit oft verblasst sind, ist nachvollziehbar, dass ein derart einschneidendes, über eine verbale Beschimpfung hinaus gehendes und wohl bei den meisten Zeitgenossen Ekel erregende Erlebnis in allen Einzelheiten im Ge- dächtnis haften bleibt. Für die Richtigkeit der Depositionen B._____s zur Spuckattacke spricht indiziell auch das noch am Tag des Ereignisses erteilte Hausverbot (HD 8); ein solches wird in der Regel nicht schon wegen Verbalinjurien, wie sie dem Beschuldigten im Hauptdossier vorgeworfen werden, verhängt. Gegen eine erfundene Geschichte spricht weiter der Umstand, dass der Privat- kläger 1 nicht die naheliegendste, gewissermassen klassische Variante eines An- spuckens schilderte, bei welcher dem Gegenüber eine Ladung gesammelten Speichels (schweizerdeutsch ein "Chodder" oder "Speuz") ins Gesicht geschleu- dert wird, sondern von einem "Sprühregen" bzw. "feinen Tröpfchen" spricht. Der von B._____ beschriebene Effekt kann durch druckvolles Ausblasen von Speichel mit vibrierenden Lippen erzeugt werden und streut dann relativ breit, was die gleichzeitige Speichelablagerung auf Gesicht und Tresen erklärt. Ein solches Tun erzeugt ein Geräusch. Die Argumentation der Verteidigung, dass man "Sprühregen" nicht höre (Urk. 96 S. 8), verfängt nicht, ist es doch das Auslö- sen des Sprühregens, welches das Geräusch erzeugt. Wenn der Privatkläger 1 anlässlich der Zeugeneinvernahme verneinte, ein solches - beispielsweise aus der Kehle - gehört zu haben, bevor er getroffen wurde, dann versetzte er sich damit nicht in einen Widerspruch. Angesichts der kurzen Distanz zwischen dem
- 9 - Beschuldigten und dem Privatkläger 1 ist ohne weiteres denkbar, dass der Laut und das Auftreffen der Spucke von B._____ als praktisch gleichzeitig erfolgt wahrgenommen wurden. Aus der vorangegangenen Frage des Einvernehmenden ("Gab es Anzeichen, dass so etwas auf Sie zukommen würde?", HD 29 S. 3) er- hellt im Übrigen, dass es in diesem Teil der Befragung darum ging, ob der Sprüh- regen seine Ursache in einem Husten- oder Niesen hatte (wie der Beschuldigte sinngemäss behauptete) und sich dieser Vorgang - wie dies oft der Fall ist - akus- tisch angekündigt hatte, was B._____ verneinte. Bleibt anzumerken, dass B._____ auch glaubhaft zum Ausdruck brachte, nicht (irrtümlich) aufgrund feuchter Aussprache des Beschuldigten davon ausgegangen zu sein, dieser habe ihn mit Spucke besprüht, gab er doch an, der Beschuldigte habe erst danach erstmals gesprochen. 1.3.3.2. F._____ erklärte, er habe den Spuckvorgang nicht gesehen, aber "gehört, dass er" (der Beschuldigte) "Herrn B._____ auf den Tisch gespuckt hat". Das ist zwar insofern keine eindeutige Aussage, als F._____ damit gemeint haben kann, dass er bloss das Speigeräusch gehört habe, aber genauso gut auch, dass er vom Spucken nur vom Hörensagen wisse. So oder anders stützt die Äusserung aber indiziell die Darstellung B._____s. 1.3.3.3. Der Beschuldigte negierte konstant und vehement, den Privatkläger 1 wissentlich und willentlich angespuckt zu haben. Nun kann zwar grundsätzlich keine Begründung für die Bestreitung einer solchen Handlung - eine Unterlassung - verlangt werden. Zu erwarten gewesen wäre aber, dass der Beschuldigte schon auf ersten Vorhalt hin erklärt hätte, dass er B._____ zwar berieselt habe, dies jedoch unabsichtlich geschehen sei, sei es we- gen feuchter Aussprache, sei es aufgrund eines überraschenden Husten- oder Niesvorgangs. Er erwähnte aber in der polizeilichen Befragung zunächst nichts von alledem. Erst im letzten Drittel der Einvernahme - und ohne dass eine ent- sprechende Frage vorangegangen wäre - erklärte er plötzlich: "Ich habe husten und niesen müssen am Schalter". Diese Aussage steht derart unnatürlich im Ein-
- 10 - vernahmegefüge, dass sie nur als spontan erfundene Schutzbehauptung gewertet werden kann. Nichts zu eigenen Gunsten kann der Beschuldigte daraus ableiten, dass er darauf hinwies, es könne die Videoaufzeichnung aus dem Schalterraum ausgewertet werden (HD 24 S. 5, HD 63 S. 10). Eine Videoüberwachung existiert nicht (HD 28/1), und dass der Beschuldigte tatsächlich das Gegenteil angenommen hätte, ist durch nichts belegt. Im Übrigen fehlte es dem Beschuldigten auch nicht an einem Motiv für die Tat: Es ist unbestritten, dass er wütend auf B._____ war, weil er ihn als verantwortlich für den nicht wunschgemäss ausgestalteten Ausländerausweis betrachtete. Darauf wird zurückzukommen sein. 1.3.3.4. Zusammenfassend erweisen sich mit Bezug auf die Spuckattacke die Aussagen des Privatklägers 1, die teilweise auch von F._____ bestätigt werden, als glaubhaft, während es der Bestreitung des Beschuldigten an Plausibilität ge- bricht. Der Anklagesachverhalt ist diesbezüglich erstellt. 1.3.4. Verbalinjurien 1.3.4.1. Der Beschuldigte ist zunächst darauf zu behaften, dass er ereignisnah zugegeben hat, B._____ als "Bastard" bezeichnet zu haben, ist doch nicht einzu- sehen, weshalb er sich diesbezüglich zu Unrecht belastet haben sollte und kann auch keine Rede davon sein, dass die besagte Einvernahme unverwertbar wäre. Zwar stand ihm in dieser ersten Befragung kein Dolmetscher zur Seite. Der Be- schuldigte erklärte aber ausdrücklich, keinen solchen zu benötigen bzw. sich zu melden, wenn er etwas nicht verstehe (HD 9 S. 1; zu den Deutschkenntnissen vgl. auch den Lebenslauf, HD 13/3/11, ferner HD 4/5 S. 4). Seine protokollierten Aussagen sind denn auch - wenn er sich nicht in Weitschweifigkeiten verhedder- te - flüssig und adäquat, weisen mithin nicht auf sinnverfälschende sprachlich- kognitive Schwierigkeiten hin. So ergänzte er etwa beim Durchlesen in HD 9 S. 5 präzisierend eine Stelle im Protokoll, die missverständlich war (Frage: "Sind Sie sicher?" [dass sie ihn nicht angespuckt haben]. Antwort: "Sicher nicht" [was als
- 11 - "ich habe das sicher nicht getan", aber auch als "ich bin mir dessen nicht sicher" interpretiert werden kann]. Handschriftliche Ergänzung des Beschuldigten: "Ich habe ihn nicht angespuckt."). Zu ernsthaften Verständigungsschwierigkeiten kommt es - wie die Akten generell zeigen - bloss dann, wenn sich der Beschuldig- te gerade ereifert. 1.3.4.2. Vom Beschuldigten als "Bastard" bezeichnet worden zu sein, war sich sodann auch der Privatkläger 1 sicher. Diesbezüglich besteht mithin Deckungs- gleichheit mit dem anfänglichen Geständnis des Beschuldigten. Der Sachverhalt ist insoweit erstellt. 1.3.4.3. Nicht ausgegangen werden kann hingegen davon, der Beschuldigte habe gegenüber dem Privatkläger 1 weitere Schimpfwörter wie "Idiot", "Arschloch" und "Scharlatan" verwendet. Der Beschuldigte hat dies nie ausdrücklich anerkannt. B._____ erklärte zwar in der ersten Einvernahme, der Beschuldigte habe ihn "Arschloch" und "Idiot" genannt, war sich aber in der späteren Befragung bezüg- lich der erstgenannten Verbalinjurie (wie übrigens auch F._____) nicht sicher und äusserte sich zur zweiten überhaupt nicht mehr. Zu B._____s Aussage in der ersten Befragung, er sei als "Scharlatan" bezeichnet worden, ist festzuhalten, dass der Beschuldigte dieses Wort auf Vorhalt im Straf- verfahren zunächst offensichtlich nicht verstanden hat. Danach hat er mehrmals glaubhaft bekundet, den Begriff erstmals bei der Polizei gehört zu haben. In der Tat handelt es sich dabei um ein heutzutage (insbesondere bei Ausländern) we- nig gebräuchliches Wort, das abgesehen davon von der Bedeutung her ("Schwindler") auch nicht recht zur Situation passte.
2. Nebendossier 3 2.1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird weiter zur Last gelegt, den … Asylbetreuer [der Stadt E._____] D._____ am 4. September 2012 "diverse Male als Arschloch" bezeich- net zu haben, wodurch dieser sich in der Ehre angegriffen und verächtlich ge-
- 12 - macht gefühlt habe (HD 42 S. 2 f.). Der Beschuldigte habe dies auch gewollt oder jedenfalls in Kauf genommen. Die Äusserungen seien weiteren Anwesenden wie den Polizeibeamten G._____ und H._____ zu Ohren gekommen, was der Beschuldigte von Anfang an erkannt und zumindest in Kauf genommen habe. 2.2. Vorbringen 2.2.1. Der Geschädigte D._____ führte in seiner schriftlichen Strafanzeige vom
11. September 2012 aus, der Beschuldigte habe ihn am Morgen des 4. Septem- ber 2012 mehrere Male "Arschloch" genannt (ND 3/2 S. 1). Gleichentags stellte er wie bereits erwähnt Strafantrag wegen "Ehrverletzungen". Die schriftlichen Vorbringen D._____s sind als Beweismittel auch zu Lasten des Beschuldigten verwertbar, hat Letzterer doch auf sein Konfrontationsrecht ver- zichtet (vgl. BGE 6B_836/2014 vom 30. Januar 2015 E. 2.3). 2.2.2. Der Polizeibeamte H._____ gab in der Zeugenbefragung an, der Beschul- digte habe damals unter anderem den Geschädigten D._____ beschimpft. Dabei habe er D._____ auf jeden Fall ("sicher") mehrmals als "Arschloch" bezeichnet (HD 31 S. 5). 2.2.3. Der Beschuldigte bestritt, D._____ beschimpft zu haben (ND 1/4 S. 1, HD 24 S. 6, HD 62 S. 4). 2.3. Sachverhaltswürdigung 2.3.1. Glaubwürdigkeit Zur Glaubwürdigkeit kann zunächst wiederum auf die Ausführungen im erstin- stanzlichen Urteil verwiesen werden (HD 75 S. 12 und 18). Konkrete Hinweise auf eine entscheidrelevant eingeschränkte oder erhöhte Glaubwürdigkeit einer aus- sagenden Person liegen nicht vor.
- 13 - 2.3.2. Würdigung der Depositionen Der Beschuldigte wird sowohl vom Geschädigten als auch vom Polizeibeamten H._____ belastet. Beide brachten übereinstimmend vor, der Beschuldigte habe D._____ jedenfalls mehrmals als "Arschloch" bezeichnet. Demgegenüber verfangen die meist ohnehin halbherzigen Bestreitungen des Be- schuldigten nicht. So verneinte er in der polizeilichen Befragung auf die Frage, was genau sein Problem sei und weshalb er "die erwähnten Leute" (darunter D._____) beschimpfe, nicht - wie zu erwarten gewesen wäre - sofort erneut, die ihm vorgeworfenen Äusserungen getätigt zu haben, sondern erklärte rechtferti- gend: "Ich fühle mich ungerecht behandelt" und brachte dann seine Rügen gegen das Verhalten der Stadt-Angestellten vor. Er sei keiner Ehrverletzung schuldig. Die anderen seien alle schuldig. D._____ und … (C._____) seien schuld. Auch bei der Staatsanwaltschaft bestritt er den Anklagevorwurf nicht klar und konse- quent, sondern führte schwammig aus, so wie er sich "bewusst" sei, habe er "sol- che Sachen" nicht gesagt (HD 24 S. 6). In der Zeugeneinvernahme mit dem Poli- zeibeamten H._____ bestritt er zwar im Rahmen einer Ergänzungsfrage, jeman- den beschimpft zu haben. Dann fügte er an, er habe nur einen Satz gesagt, der alle stumm gemacht habe, weil er der Wahrheit entsprochen habe. Als nächstes gab er zu Protokoll, "Herr D._____" habe "laut gerufen, dass er kein Arschloch sei und dass er Anzeige erstatten werde". Soweit der Beschuldigte damit (übrigens erstmals) aussagen wollte, D._____ habe schon vor Ort vorgespiegelt, der Be- schuldigte habe ihn beschimpft und gleichzeitig eine Anzeige angekündigt, er- scheint die D._____ damit unterstellte, lügenhafte Theatralik und Bereitschaft zu einer dreisten falschen Anschuldigung - nota bene in Gegenwart der damals an- wesenden Polizeibeamten - als allzu weit hergeholt, um glaubhaft zu sein. Der Anklagesachverhalt ist bezüglich der Äusserungen gegenüber dem Geschä- digten D._____ erstellt. Überdies ist davon auszugehen, dass jedenfalls der Poli- zeibeamte H._____ diese mitbekam.
- 14 -
3. Nebendossier 2 3.1. Anklagevorwurf Am Morgen des 13. September 2012 soll der Beschuldigte schliesslich C._____ - Verwalterin der städtischen Liegenschaft, in welcher der Beschuldigte wohnte - "billige Schlampe" geheissen haben. Das habe der Polizeibeamte H._____ mit gehört, was dem Beschuldigten so klar wie egal gewesen sei. Die Privatklägerin 3 habe sich in ihrer Ehre angegriffen gefühlt und der Beschuldigte dies mindestens in Kauf genommen, wenn nicht sogar direkt beabsichtigt. 3.2. Vorbringen 3.2.1. C._____ brachte in ihrer schriftlichen Anzeige vom 14. September 2012 vor, der Beschuldigte habe sie am Vortag, als sie an der Tür zur Wohnung des Beschuldigten in Begleitung zweier Polizeibeamter das Gespräch mit ihm gesucht habe, "billige Schlampe" genannt (ND 2/3 S. 2 und 3). Gleichentags unterzeichne- te sie eine Strafantrag unter anderem wegen Beschimpfung (ND 2/2). Auch be- züglich C._____ verlangte der Beschuldigte keine Konfrontation. 3.2.2. Der Polizeibeamte H._____ gab in der Zeugeneinvernahme zu Protokoll, sie hätten kaum Gelegenheit gehabt, dem Beschuldigten den Sachverhalt zu er- klären, da sei er (wie bereits am 4. September 2012) schon wieder sehr aufge- bracht gewesen. Er habe sich dann sofort auf C._____ "eingeschossen" und sie massiv beschimpft, wobei er sie mit Sicherheit mehrmals als "billige Schlampe" bezeichnet habe (HD 31 S. 6). 3.2.3. Der Beschuldigte erklärte auf Vorhalt des Vorwurfs in der ersten Befragung, C._____ "müsse" nicht an seine Türe kommen mit Polizei (ND 2/4 S. 2). Sie sei ein schwacher Mensch. Danach verneinte er, "billige Schlampe" zu ihr gesagt zu haben. Beim Staatsanwalt beantwortete er die Frage, ob er C._____ so bezeichnet habe, nicht, sondern meinte, "sie" seien Diebe und sinngemäss weiter, C._____ habe als Diebin kein Recht, ihn als Hausbewohner anzuzeigen (HD 24 S. 6).
- 15 - Auch vor Vorinstanz antwortete er auf die Frage, ob er C._____ als "billige Schlampe" betitelt habe, zunächst mit anderen Ausführungen, um dann auf die gleich lautende Nachfrage den Vorhalt zu bestreiten. 3.3. Würdigung 3.3.1. Glaubwürdigkeit Abermals kann auf die erstinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden und ist im Übrigen festzuhalten, dass sich daraus nichts ergibt, was die Aussagenwürdi- gung massgeblich zu beeinflussen vermöchte (HD 75 S. 21, mit Verweisen). 3.3.2. Sachverhaltswürdigung Die Aussagen von C._____ und diejenigen des Polizeibeamten H._____ sind klar, übereinstimmend und glaubhaft. H._____ schilderte ergänzend nachvollziehbar, dass sich der Beschuldigte wie schon beim Vorfall vom 4. September 2012 sehr schnell ereifert habe. Dann habe sich der Beschuldigte vor allem auf C._____ konzentriert. Der Beschuldigte schweifte auf die klare Frage, ob er C._____ als "billige Schlampe" bezeichnet habe, in jeder Befragung zunächst ab, was ein Lügensig- nal darstellt. Erst dann bestritt er, wenn überhaupt, den zur Anklage erhobenen Vorwurf. Seine Bestreitungen vermögen dem Druck der glaubhaften belastenden Aussagen nicht standzuhalten. Der Anklagesachverhalt ist damit auch hier erstellt.
4. Weitere Sachverhaltsfragen Auf weitere Sachverhaltsfragen (welche die Strafzumessung betreffen) wird an passender Stelle eingegangen.
- 16 - III. Rechtliche Würdigung
1. Grundsätzliches zum Tatbestand der Beschimpfung Die Vorinstanz hat bereits allgemeine Ausführungen zum Tatbestand der Be- schimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB gemacht, auf die verwiesen wer- den kann (HD 75 S. 29 f.). Zu ergänzen bzw. präzisieren ist Folgendes: Lehre und Rechtsprechung beschränken den Ehrenschutz auf die ethische Integ- rität. Äusserungen, die sich eignen, jemanden als Berufsmann in der gesellschaft- lichen Geltung herabzusetzen, sind daher nur, aber immerhin, dann ehrverletzend im Sinne des Strafgesetzbuchs, wenn die Kritik zugleich die Geltung als ehrbarer Mensch tangiert (Trechsel/Lieber in Trechsel/Pieth, StGB PK, 2. Aufl. Zü- rich/St. Gallen 2013 vor Art. 173 StGB N 3 und N 5, mit Verweisen; Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 10. Aufl., Zürich-Basel-Genf 2013, S. 372 f., mit Hinweisen). Ein reines Werturteil ist ein blosser Ausdruck der Missachtung - ohne dass sich die Aussage erkennbar auf bestimmte dem Beweis zugängliche Tatsachen stützt - wie z.B. der Vorwurf, jemand sei ein "Schwein", ein "Luder" oder eine "Hu- re" (BSK StGB, 3. Aufl., Basel 2013, Riklin, N 4 zu Art. 177 mit Hinweisen auf die Kasuistik). Bei gemischten Werturteilen handelt es sich um Wertungen mit erkennbarem Be- zug zu Tatsachen (vgl. etwa Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts des Kan- tons Zürich vom 13. März 2015, SB140395). Sie werden bezüglich der ihnen zu- grunde liegenden Tatsachen wie Tatsachenbehauptungen behandelt (Riklin, a.a.O., Vor Art. 173 N 33 ff.; Trechsel/Pieth, a.a.O., Art. 177 N 4, BGE 74 IV 98). Als Tatsachen gelten Ereignisse oder Zustände der Gegenwart oder Vergangen- heit, die äusserlich in Erscheinung treten und dadurch wahrnehmbar und dem Beweise zugänglich werden (BGE 118 IV 44; Trechsel/Lieber, a.a.O., N 2 zu Art. 173).
- 17 - Bei Beschimpfungen durch ein gemischtes Werturteil ist der Entlastungsbeweis analog Art. 173 Ziff. 2 und 3 StGB grundsätzlich zulässig für Tatsachen, auf die sich das Werturteil bezieht. Wer ein an Tatsachenbehauptungen geknüpftes be- schimpfendes Werturteil fällt, ist nicht strafbar, wenn er den Beweis erbringt, dass die zugrunde gelegten Tatsachen wahr sind und zum Werturteil objektiv Anlass geben konnten, oder wenn er nachweist, dass er für die Richtigkeit der ange- nommenen Tatsachen ernsthafte Gründe hatte und gestützt darauf das Werturteil persönlich für sachlich vertretbar halten konnte (BGE 77 IV 168, BGE 93 IV 20). Allerdings muss der Zusammenhang zwischen dem verwendeten Schimpfwort und der behaupteten Tatsachengrundlage wie erwähnt erkennbar, (sachlich) klar und eng zusammenhängend sein. Der Wahrheits- und Gutglaubensbeweis dient nicht dazu, ausufernde Prozesse über Charakter und Lebenswandel eines Be- schimpften zu führen. Der Übergang zwischen reinen und gemischten Werturtei- len ist daher fliessend (Riklin, a.a.O., N 5 zu Art. 177 StGB). Die Beschimpfung darf zudem nicht vorwiegend erfolgt sein, um jemandem Übles vorzuwerfen; an- dernfalls ist der Entlastungsbeweis ausgeschlossen.
2. Rechtliche Qualifikation der einzelnen Sachverhalte 2.1. Hauptdossier 2.1.1. Spuckattacke gegen B._____ Der Beschuldigte betrat den Schalterraum der Einwohnerkontrolle der Stadt E._____, steuerte direkt auf B._____ zu und spuckte ihn an, ohne zuvor ein Wort gesagt zu haben. Dass diese Gebärde eine Kundgabe tiefster Verachtung und damit einen Angriff auf die Geltung B._____s als ehrbarer Mensch (und nicht bloss ein solcher auf dessen berufliche Qualifikation) war, bedarf keiner weiteren Begründung. Ausser Frage steht auch, dass der Beschuldigte wusste, dass eine solche Spuckattacke ehrenrührig ist und er genau dies erreichen wollte. Damit hat der Beschuldigte den objektiven wie den subjektiven Tatbestand von Art. 177 Abs. 1 StGB erfüllt.
- 18 - Es stellt sich die Frage, ob ein Wahrheits- bzw. Gutglaubensbeweis überhaupt möglich, und wenn ja, ob der Beschuldigte dazu zuzulassen ist. Das Bespucken eines Menschen unter Umständen wie den vorliegenden ist als reines Werturteil zu qualifizieren. Es ist zwar - wie letztlich jedes Werturteil - durch frühere tatsäch- liche Begebenheiten (im Zusammenhang mit dem Ausländerausweis, worauf im Rahmen der Strafzumessung zurückzukommen sein wird) ausgelöst worden. Ent- scheidend ist jedoch, dass bei einem Verhalten wie dem vorliegenden die Beleidi- gungsabsicht überwiegt, während der sachliche Zusammenhang zur Tatsache in den Hintergrund tritt. Ein Wahrheits- oder Gutglaubensbeweis fällt daher ausser Betracht (zum Ganzen Werner Moser, Die Beschimpfung nach schweiz. Recht, Dissertation, Zürich 1953, S. 57 ff. und S. 129 ff.). 2.1.2. Beschimpfung von B._____ als "Bastard" Nachdem er den Privatkläger 1 bespuckt hatte, nannte der Beschuldigte B._____ mehrmals "Bastard". Als "Bastard" wurde früher ein uneheliches Kind (besonders eines Adligen und ei- ner nicht standesgemässen Frau) bezeichnet. Der Begriff steht auch für durch Rassen- und Artenkreuzung entstandene Tiere (Maultier, Schiege) oder Pflanzen. In einer verbalen Auseinandersetzung wird das Wort gemeinhin dazu verwendet, jemanden als minder- oder widerwertigen Menschen, Fiesling oder Unmenschen hinzustellen. Der Beschuldigte, der über den Zivilstand der Eltern im Zeitpunkt der Geburt des Privatklägers 1 gewiss nicht im Bilde war und in ihm auch fraglos nichts anderes als einen homo sapiens sah, verwendete den Ausdruck "Bastard" im Ärger über B._____ als solches Schimpfwort, was er denn auch zugab (HD 9 S. 2 und 4). Er räumte ein, insoweit ausser Kontrolle geraten zu sein. Der Beschuldigte setzte durch die verwendete Vokabel den Privatkläger 1 in sei- ner Geltung als ehrbarer Mensch herab, und er wusste und wollte dies. Der Tat- bestand der Beschimpfung ist erfüllt. Der Begriff "Bastard" in dessen Bedeutung als Schimpfwort ist derart verallgemei- nernd, dass ein Wahrheits- oder Gutglaubensbeweis nicht in Frage kommt.
- 19 - 2.1.3. Angesichts der Verschiedenartigkeit der beiden Angriffe gegen die Ehre (Gebärde und Verbalinjurie) kann nicht von einem einheitlichen Geschehen aus- gegangen werden. Der Beschuldigte ist damit mit Bezug auf das Hauptdossier der mehrfachen Be- schimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2.2. Nebendossier 3 (Beschimpfung von D._____ als "Arschloch") Der Beschuldigte nannte D._____ am 4. September 2012 "Arschloch". Dabei handelt es sich um ein strafrechtlich verpöntes Schimpfwort. Daran ändert nichts, dass dieser Begriff heutzutage zum Grundvokabular mancher Personen gehört und einige dieser Zeitgenossen gerade Behördenangestellten gegenüber rasch davon Gebrauch machen; der Ausdruck bleibt herabwürdigend, und kein Ange- stellter im öffentlichen Dienst braucht ihn sich gefallen zu lassen. Dem Beschul- digten war klar, dass der Begriff geeignet war, die Ehre des Angesprochenen her- abzusetzen, und er wollte dies, als er ihn aussprach. Synonyme für den verwendeten Ausdruck sind etwa: "Dummkopf", "Schwein", "Unmensch", "Dreckskerl", "Widerling". Ähnlich wie "Bastard" ist der Begriff so weitläufig, so generalisierend und unsubstanziert, dass er einem Entlastungsbe- weis nicht zugänglich ist. Der Beschuldigte hat sich deshalb der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 schuldig gemacht.
3. Nebendossier 2 (Beschimpfung von C._____) Am 13. September 2012 bezeichnete der Beschuldigte die Liegenschaftenverwal- terin C._____ als "billige Schlampe". Der Begriff "Schlampe" bezeichnet sowohl eine Frau, deren Lebensführung als unmoralisch angesehen wird, weil sie sich in sexuellen Belangen leicht anmachen lässt (eine Dirne oder ein Flittchen), als auch eine unordentliche, in ihrem Äusse- ren nachlässige und ungepflegte weibliche Person. Wer von einer "billigen Schlampe" spricht, meint damit keine äusserlich oder im allgemeinen Verhalten
- 20 - verwahrlost erscheinende Frau mehr, sondern stets eine weibliche Person, die sich Männern besonders leicht hingibt ("leichtes Mädchen") und keine Achtung verdient. Der Beschuldigte hat die Wortkombination nicht verwendet, um nebst der Be- schimpfung ein tatsächliches Verhalten der Privatklägerin 3 aufzudecken. Soweit überhaupt ein Wahrheits- oder Gutglaubensbeweis geführt werden könnte, ist er dazu nicht zuzulassen, weil er das Wortpaar ausschliesslich dazu verwendete, der Privatklägerin 3 Übles vorzuwerfen. Der Beschuldigte hat durch den C._____ (in Gegenwart des Polizeibeamten H._____) entgegen geschleuderten Ausdruck "billige Schlampe" die Ehre der Pri- vatklägerin angegriffen, und es kann nicht der geringste Zweifel daran bestehen, dass er darum wusste und genau diese Wirkung erzielen wollte. Er hat damit den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 177 Abs. 1 StGB erfüllt. IV. Strafe
1. Strafbefreiungsgründe 1.1. Arten Art. 177 Abs. 2 und 3 StGB sehen eine fakultative Strafbefreiung vor,
- wenn die beschimpfte Person durch ihr ungebührliches Verhalten unmittel- bar Anlass zur Tat gegeben hat (Provokation, Abs. 2) oder
- wenn der Täter eine unmittelbar zuvor erfolgte Beschimpfung erwidert (Re- torsion, Abs. 3). 1.2. Retorsion Dafür, dass eine Retorsion bei auch nur einer der Taten vorliegen würde, beste- hen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Der vom Beschuldigten erhobene pau-
- 21 - schale Vorwurf, "die anderen" hätten mit den Beleidigungen angefangen, genügt für eine solche Annahme selbstredend nicht. 1.3. Provokation 1.3.1. Hauptdossier (Beschimpfung von B._____ durch Gebärde und Wort) Was das Bespucken des Privatklägers 1 angeht, so erfolgte dieses gleich nach- dem der Beschuldigte an den Schalter B._____s getreten war und ohne dass eine der beteiligten Personen zuvor etwas gesagt oder getan hätte. Daraus erhellt, dass der Beschimpfte nicht durch ungebührliches Verhalten unmittelbar (wie das Gesetz es verlangt) zur Beschimpfung Anlass gegeben haben kann. Auch dass der Beschuldigte den Privatkläger 1 danach noch mehrmals mit "Bas- tard" titulierte, kann nicht als primäre Folge einer eben erst erfolgten Provokation von Seiten B._____s betrachtet werden. Vielmehr war der Beschuldigte - der schon einige Tage zuvor wegen der Aufenthaltsbewilligung, die nicht seinen Vor- stellungen entsprach, verärgert bei der Stadt vorgesprochen hatte (HD 30 S. 5) - von Anfang an in Rage und bedurfte es keiner nennenswerten Aufreizung mehr. So reichte jede nicht seinem Ziel - der Erlangung einer anders beschrifteten Be- willigungskarte - entsprechende Reaktion des Stadtangestellten, damit sich der Beschuldigte nach der Beleidigung durch Gebärde auch noch zu einer verbalen Ehrverletzung hinreissen liess. 1.3.2. Nebendossier 3 (verbale Beschimpfung von D._____) Im Mehrfamilienhaus, in welchem der Beschuldigte wohnte und deren Vermieter die Stadt (zumindest teilweise über die Asylkoordination) war, waren Umbauarbei- ten vorgesehen, um (zusätzliche) Asylantinnen und Asylanten unterbringen zu können (HD 31 S. 7). Laut Polizeirapport hätten am 4. September 2012 lediglich Kabel im Keller verlegt werden sollen (ND 3/1 S. 3). Gemäss der Anzeige des Asylbetreuers D._____ hatten demgegenüber "zur Tatzeit … 2 Asylbewerber den Auftrag, den gemieteten Keller zu entrümpeln und vor dem Haus auf den Camion zu laden" (ND 3/2 S. 3, vgl. auch ND 1/3 S. 3). Der Beschuldigte habe sich dem entgegen gestellt. Der Beschuldigte erklärte damit im Einklang, am 4. September
- 22 - 2012 hätten zwei Asylbewerber seinen Keller "aufräumen" (gemeint wohl: aus- räumen) und seine "Dinge" wegbringen wollen (HD 24 S. 6). Angesichts all des- sen ist anzunehmen, dass der Beschuldigte berechtigten Anlass zur Befürchtung hatte, sein Keller werde ohne seine Einwilligung geräumt. Die Liegenschaftenverwaltung hatte sich bereits in einem Schreiben vom 31. Au- gust 2012 an den Beschuldigten auf den Standpunkt gestellt, dass ihm "zu keiner Zeit ein Kellerraum/Kellerabteil zugesprochen" worden sei (ND 4/2/2, ND 4/4 S. 1, ND 2/3 S. 3, vgl. auch ND 4/2/4 und HD 61 S. 11). Sie forderte den Beschuldigten auf, seine "Sachen zu räumen" und setzte ihm Frist bis zum 12. September 2012, ansonsten seine Gegenstände kostenpflichtig entsorgt würden. Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass Kellerräumlichkeiten im Mietvertrag (ND 4/2/1) nicht erwähnt seien, wendet aber ein, dass die Kellerbenutzung durch ihn bzw. seine Frau als alleinige Vormieterin während mehr als eines Jahrzehnts geduldet worden sei (HD 4/6 S. 2 f.). Sinngemäss macht er geltend, die Weiterbenutzung des Kellers bis zum Auszug sei ihm deshalb zugestanden. Wie es um die Berechtigung zur Benutzung der Kellerräumlichkeiten zivilrechtlich steht, kann an dieser Stelle offen bleiben (vgl. auch nachfolgend Ziff. IV.1.3.3.). Fakt ist, dass die Stadt E._____ als Vermieterin dem Beschuldigten Zeit bis zum
12. September 2012 eingeräumt hatte, um den Keller frei zu machen, dann aber schon am 4. September zur Zwangsräumung schreiten wollte. Wenn der Be- schuldigte dieses widersprüchliche Verhalten als Provokation erachtete und im Af- fekt unter anderem D._____ - den er aufgrund seiner Anwesenheit, seiner Funkti- on und einer früheren Polizeiauskunft (HD 24 S. 5) als zumindest mitverantwort- lich für die irreguläre Aktion betrachtete - als "Arschloch" beschimpfte, dann liegt dies noch innerhalb des von Art. 177 Abs. 2 StGB umfassten Toleranzbereichs für straffreies Tun, zumal die Reaktion auch unmittelbar erfolgte. Dass zumindest H._____ die Beschimpfung akustisch mitbekam, ändert daran nichts. Nicht weiter nachgegangen zu werden braucht nach dem Gesagten der von der Vorinstanz erörterten und im Ergebnis negierten Behauptung des Beschuldigten, der ebenfalls anwesende Hauswart I._____ habe vor der Beschimpfung eine waagrechte Handbewegung an der Kehle ausgeführt hatte, verbunden mit dem
- 23 - Spruch, man werde den Beschuldigten fertig machen (vgl. dazu HD 75 S. 32 f., ferner die Ausführungen des Beschuldigten in der Einvernahme vom 9. Dezember 2013, HD 24 S. 6, aber auch schon im Schreiben vom 26. September 2012, ND 4/7 S. 6). Beim Beschuldigten ist damit hinsichtlich Nebendossier 3 von einer Bestrafung abzusehen. 1.3.3. Nebendossier 2 (verbale Beschimpfung von C._____) Den Eheleuten A._____ war die Wohnung mit Schreiben der Liegenschaftenver- waltung der Stadt E._____ vom 18. Juni 2012 auf den 30. September 2012 ge- kündigt worden (HD 13/3/1). Einen Tag nach dem soeben behandelten Vorfall vom 4. September 2012 (oben Ziff. IV.1.3.2 betr. ND 3) trafen sich Mieter und Vermieter bei der Schlichtungsbehörde des Bezirksgerichts Uster. Es wurde ein Vergleich erzielt, im Rahmen dessen das Mietverhältnis bis zum 31. Dezember 2014 erstreckt wurde (HD 13/3/1 S. 3). Die weitere Benutzung des Kellerabteils wie bisher wurde dabei nicht explizit thematisiert (a.a.O. und HD 62 S. 5). Hinge- gen wurde vereinbart, dass der Beschuldigte jedenfalls über ihn betreffende oder besonders störende Arbeiten frühzeitig informiert würde (ND 4/7, ND 4/8/11). Bereits am Tag nach der Einigung bei der Schlichtungsbehörde, am 6. September 2012, und damit auch noch innerhalb der mit Schreiben vom 31. August 2012 an den Beschuldigten gewährten Kellerräumungsfrist, wechselte die Stadt - nach wie vor der Auffassung, der Beschuldigte dürfe kein Kellerabteil benutzen - ein Schloss zum Keller aus, ohne dass der Beschuldigte informiert und mit einem Schlüssel bedient worden wäre, was dieser gleichentags schriftlich monierte (ND 4/7 S. 6, ND 4/8/11). Ein Schlüssel wurde ihm indes auch im Antwortschrei- ben der Liegenschaftenverwaltung vom 10. September 2012 verweigert (ND 4/2/4). Er wurde vielmehr erneut darauf hingewiesen, dass "der Keller kein Bestandteil" seines "Mietvertrags und kein allgemeiner zur Nutzung stehender Teil" sei.
- 24 - Am Morgen des 13. September 2012 erschien ein Elektriker zwecks Einzugs ei- nes TV-Kabels im Keller, was anscheinend auch den vom Beschuldigten benutz- ten Teil tangiert hätte (ND 2/3 S. 3, ND 4/7 S. 6). Der Beschuldigte befürchtete - gemäss den Aussagen des Polizeibeamten H._____ zu Recht (ND 4/5 S. 1) -, sein Keller werde nun wie mit dem erwähnten Schreiben vom 31. August 2012 angedroht, zwangsgeräumt (HD 24 S. 6, HD 62 S. 5, vgl. auch HD 61 S. 11). Er hatte die dort gelagerten Gegenstände nicht wie von der Liegenschaftenverwal- tung verlangt (ND 4/2/2) bis zum Vortag entfernt. Zur Begründung führte der Be- schuldigte an, das Ergebnis der Schlichtungsverhandlung vom 5. September 2012 sei gewesen, dass bis Ende 2014 alles so bleibe wie bisher, weshalb er da- von ausgegangen sei, dass dies auch für die Benutzung der Kellerräumlichkeiten gelte, auch wenn diese nicht explizit zum Thema gemacht worden sei (ND 4/6 S. 3, vgl. auch HD 62 S. 5). Der Beschuldigte wehrte sich denn auch gegen das Eindringen des Elektrikers in "seinen" Keller. Daraufhin suchte die Liegenschaf- tenverwalterin und Privatklägerin 3 in Begleitung zweier Polizisten den Beschul- digten in dessen Wohnung auf. Dieser reagierte verärgert und beschimpfte C._____ mehrfach (ND 2/3 S. 3, HD 31 S. 6). Es kann weiterhin offen bleiben, wie ein zivilrechtlicher Prozess über die Frage der Benutzung des Kellers ausgegangen wäre (wobei durchaus denkbar wäre, dass angesichts der rund ein Jahrzehnt lang tolerierten Nutzung ein "venire cont- ra factum proprium" der Vermieterin angenommen würde). Tatsache ist jedenfalls, dass die Stadt E._____ gegenüber dem Beschuldigten nicht in hoheitlicher Funk- tion, sondern als "private" Vermieterin auftrat. Für eine Zwangsräumung hätte sie einer richterlichen Ermächtigung bedurft, über die sie am 13. September 2012 je- doch nicht verfügte. Das Eindringen des Elektrikers in den Keller, in dem der Be- schuldigte Eigentum lagerte und die nachfolgende versuchte Durchsetzung der Räumung ohne richterlichen Befehl durch C._____ mithilfe der Polizei stellte eine Provokation im Sinne von Art. 177 Abs. 2 StGB dar, und der Beschuldigte reagier- te unmittelbar darauf. Gleichwohl ist der Beschuldigte nicht von Strafe zu befreien. Anders als etwa die schon behandelten Ausdrücke "Arschloch" oder "Bastard" handelt es sich bei der
- 25 - Bezeichnung "billige Schlampe" nicht um verhältnismässig "gängige", allgemein gehaltene und nicht besonders gravierende Schimpfwörter. Die hier gebrauchte Redewendung ist schwer beleidigend und grenzt, nachdem sie auch der Polizei- beamte H._____ zu Ohren bekam, bereits an üble Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB. Eine solche Beschimpfung übersteigt den Grad an straffreier Selbstjustiz, welche Art. 177 Abs. 2 StGB zulässt. Immerhin ist im Rahmen der nachfolgenden Strafzumessung eine deutliche Strafreduktion angezeigt.
2. Strafzumessung 2.1. Grundsätzliches und Strafrahmen Die Vorinstanz hat die bei der Strafzumessung zu beachtenden, grundlegenden Strafzumessungsfaktoren in ihrem Urteil zutreffend aufgeführt (HD 75 S. 37 f.). Darauf kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden. Richtigerweise ist sie zudem zum Schluss gelangt, dass in casu kein Straferhö- hungs- oder -reduktionsgrund vorliegt, welcher eine Über- oder Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens von Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen als ange- messen erscheinen lassen würde (HD 75 S. 37). 2.2. Tatkomponente Das Anspucken des Gesichts eines Menschen drückt Verachtung besonders drastisch aus und ist für den Betroffenen - dem schleimige Körperflüssigkeit über- raschend auf die Gesichtshaut, die Augen und allenfalls in Öffnungen wie Nase und Mund gespritzt wird, überaus ekelerregend. Ein solches Verhalten gehört zweifelsohne zu den schwerwiegenden Formen der Beschimpfung, und entspre- chend hoch ist die objektive Tatschwere. Vorliegend kommt hinzu, dass auch ein Arbeitskollege die Attacke zumindest mittelbar teilweise mitbekam. Nicht vorge- worfen wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift jedoch, dass noch weitere Personen (Angestellte der Stadt oder Besucher im Schalterraum) das Geschehen miterlebt hätten, weshalb davon - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - nicht auszugehen ist (HD 75 S. 39).
- 26 - Weniger ins Gewicht fällt die anschliessende Bezeichnung des Privatklägers 1 als Bastard. Zur Bedeutung dieses Ausdrucks kann auf das bereits Gesagte verwie- sen werden (oben Ziff. III.2.1.2). Objektiv nicht leicht wiegt schliesslich die Beschimpfung der Privatklägerin 3 als "billige Schlampe", die jedenfalls der Beamte H._____ mitgehört hat. Eine solche Bezeichnung als moralisch in den Augen vieler Zeitgenossen nicht integre Person ist nicht nur ausserordentlich despektierlich, sondern überdies geeignet, bei Zuhö- rern den Eindruck zu hinterlassen, es sei an der Bemerkung möglicherweise et- was Wahres dran. Der Beschuldigte handelte in allen Fällen mit Wissen und Willen und damit mit di- rektem Vorsatz. Mit Bezug auf die subjektive Tatschwere fällt sodann ins Gewicht, dass der Be- schuldigte, über eine bemerkenswert geringe Impulskontrolle verfügt bzw. - an- ders ausgedrückt - ein sehr fragiles Nervenkostüm aufweist. Die Akten zeigen in ihrer Gesamtheit auf, dass auch Vorkommnisse minderer und nicht unmittelbarer Art den Beschuldigten überaus rasch aus dem Gleichgewicht bringen, er sich dann sofort heftig ereifert und mitunter kaum mehr beruhigen lässt. Dass der Be- schuldigte auch beim vorliegenden ersten Ereignis seinen Emotionen wie geschil- dert freien Lauf liess, obwohl kein unmittelbarer Anlass bestand, gründete auf weit unterdurchschnittlicher Selbstbeherrschung und fällt daher beim subjektiven Tat- verschulden negativ ins Gewicht. Auf der anderen Seite darf nicht ausser Acht bleiben, dass der Beschuldigte über längere Zeit durchaus Anlass zur Annahme hatte, mehrere … Stadtangestellte [von E._____] - worunter die Privatkläger 1 und 3 sowie der Geschädigte D._____
- würden zu allen möglichen, auch unlauteren Mitteln greifen, ihn piesacken, wo es geht, um ihm zu schaden, ihn loszuwerden. So behandelte der Privatkläger 1 den Beschuldigten (aus des Letzteren Warte) in- tolerabel ungerecht. Nicht nur glaubte der Beschuldigte, B._____ wolle als Ange- stellter des Einwohneramts sein Fortkommen massgeblich behindern, indem er
- 27 - der zuständigen Migrationsbehörde in einem Schreiben (das später in die Hände des Beschuldigten gelangte) nahe legte, die beantragte Niederlassungsbewilli- gung ("C-Bewilligung") zu verweigern (HD 3). In dieser "Aktennotiz", die teils be- hördliche Sachlichkeit vermissen lässt ("Wir lehnen diesen Antrag vehement ab!"), wurde der Beschuldigte offensichtlich übertrieben als "kein unbeschriebenes Blatt", "gefährlich", basierend auf einen beigelegten älteren Brief von A'._____ [Ehefrau] (HD 4) seit über einem Jahr von der Ehefrau getrennt lebend und unter einem Kontaktverbot stehend beschrieben (vgl. ergänzend dazu auch die Ausfüh- rungen in der Aktennotiz vom 1. Februar 2013, HD 22/3). Ausserdem wurde der Beschuldigte von den … Behörden [der Stadt E._____] immer wieder unter sei- nem Ledigennamen "A1._____" angeschrieben (HD 8, HD 13/3/8, ferner HD 38/3 und HD 38/4), obwohl er bei der Heirat den Namen der Ehefrau angenommen hatte und keine Scheidung erfolgt war. Zu alledem trug nun auch der jüngste Aus- länderausweis des Beschuldigten den Namen "A1._____". Das brachte den Be- schuldigten zusätzlich auf, weil er befürchtete, dieser Aufdruck werde ihn (der ar- beitslos war) bei seiner Stellensuche arg behindern (HD 9 S. 4). Er hatte deshalb einige Tage vor dem Vorfall vom 6. August 2012 schon einmal erfolglos vorge- sprochen und hatte sich zwischenzeitlich wieder in grosse Aufregung, ja Wut, hin- eingesteigert, so dass er nun B._____ bespuckte und - nachdem dieser ihm ge- mäss der unwiderlegten Aussage des Beschuldigten gesagt hatte, der Name auf der Aufenthaltsbewilligung werde nicht geändert - verbal beschimpft. Das Einwohneramt der Stadt E._____ rechtfertigte auf Anfrage der Staatsanwalt- schaft in einem Schreiben vom 7. Dezember die Verwendung des Ledigenna- mens des Beschuldigten unter anderem mit den damaligen Vorschriften des ZEMIS (Zentrales Migrationsinformationssystem) und der Namensführung im letz- ten verfügbaren (… [des Staates J._____]) Pass des Beschuldigten (HD 38/4), wobei abschliessend erklärt wurde, dem Amt sei nun "empfohlen" worden, den Namen in den Registern ab sofort gemäss Zivilstandsamt zu führen, was nun auch gemacht werde. Indes überzeugt diese Erklärung nicht vollends, zumal der letzte erstellte … Pass des Beschuldigten (mit dem Namen "A1._____") bereits Ende Oktober 2008 abgelaufen war (HD 13/3/10) und aktenkundig 2010 ein Aus-
- 28 - länderausweis Kat. B allein auf den Namen "A._____" ausgestellt worden war (HD 13/3/4). Die vorgenannten Umstände lassen das subjektive Verschulden des Beschuldig- ten beim ersten Vorfall (HD) in einem wesentlich milderen Licht erscheinen. Was die Beschimpfung der Liegenschaftenverwalterin C._____ (ND 2) betrifft, kam Weiteres hinzu. Mehrmals und auf teilweise fragwürdige Weise - letztlich aber erfolglos - wurde in der Zeit zuvor versucht, das Mietverhältnis vorzeitig auf- zulösen. Weiter wurde dem Beschuldigten die Befugnis zur Benutzung von Räum- lichkeiten, die einem Mieter normalerweise zum Gebrauch überlassen werden (Waschküche, Keller) - und im Fall des Kellers auch ein Jahrzehnt lang zumindest geduldet worden war - entzogen, es wurde ihm der Zugang verweigert, ja es wur- de gar mehrfach versucht, den Keller ohne richterliche Anordnung mit Polizeihilfe zwangsweise zu räumen. All dies sorgte für eine weitere Verschlechterung des bereits sehr angespannten Verhältnisses. Diese Umstände, die beim Beschuldigten den Eindruck erweckten, man wolle ihn bewusst und gewollt daran hindern, seine Rechte wahrzunehmen, ja sei bestrebt, ihm zu schaden, um ihn los zu werden, lassen auch das subjektive Tatverschul- den bezüglich der Beschimpfung vom 13. September 2012 als nicht gravierend erscheinen. Bei der Strafzumessung nicht direkt zu berücksichtigen ist hinsichtlich beider Er- eignisse, dass dem Beschuldigten seitens der … Behörden [der Stadt E._____] auch vorgeworfen wurde, eine massive Sachbeschädigung im Haus begangen zu haben, die sich dann jedoch, wie der Einstellungsverfügung der Staatsanwalt- schaft zu entnehmen ist, höchstens noch als geringfügige farbliche Beeinträchti- gung der Kellertüre entpuppte, welche - falls überhaupt - durch das Statthalteramt Uster als geringfügiges Vermögensdelikt zu sanktionieren gewesen war (HD 18). Denn dieser Vorfall und demnach auch die zugehörige Anzeige, datierten nach den vorliegend interessierenden Geschehnissen.
- 29 - Insgesamt ist von einem noch leichten Verschulden beim ersten und einem leich- ten beim zweiten Vorfall auszugehen und die Einsatzstrafe für die Beschimpfun- gen gemäss HD und ND 2 (unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips) auf 18 Tagesätze festzulegen. 2.3. Täterkomponente Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschul- digten bis zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung korrekt wiedergegeben (HD 75 S. 40 f.). Darauf kann vorab verwiesen werden Heute gab der Beschuldigte zu seiner aktuellen persönlichen Situation zu Proto- koll, dass er und seine Frau am 23. Juli 2015 aus der gemeinsamen Wohnung ausgewiesen worden seien. Seither habe er keinen festen Wohnsitz und kaum mehr Kontakt zu seiner Frau. Er habe noch immer keine Arbeit gefunden, habe keine Ersparnisse mehr, aber Schulden (Prot. II S. 6 und S. 8 f., vgl. auch HD 86, HD 87 und HD 92). Er verfüge neu über die Niederlassungsbewilligung C (a.a.O., S. 7 f.). Ob und inwiefern der Beschuldigte unter den …-Kriegen gelitten hat und ob dies seine nervliche Konstitution nachhaltig beeinflusst hat, ist nicht bekannt. Klar ist einzig, dass er kurz nach Ausbruch des 3. …-Kriegs (Frühjahr 2003) in die Schweiz einreiste. Seit mehr als drei Jahren erhält der Beschuldigte keine Arbeitslosengelder mehr, und er wird auch nicht von der Sozialhilfe unterstützt (HD 62 S. 2). Nach dem Gesagten besteht - entgegen der Auffassung der Vorderrichterin (HD 75 S. 41) - kein Anlass für eine Strafminderung aufgrund der "Lebensum- stände" des Beschuldigten. Keine Strafreduktion ergibt sich auch aus dem Umstand, dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist, denn ein delinquenzfreies Vorleben darf erwartet werden.
- 30 - Der Beschuldigte zeigte sich im Wesentlichen nicht geständig. Er räumte lediglich ein, den Privatkläger 1 "Bastard" genannt zu haben, relativierte aber auch dies später wieder. Eine Strafsenkung erweist sich auch insoweit nicht als angezeigt. Die Einsatzstrafe bleibt damit unverändert. 2.4. Fazit Der Beschuldigte ist mit einer Geldstrafe von 18 Tagessätzen zu bestrafen, wobei der Anrechnung eines Tages Haft (vgl. dazu HD 75 S. 42) nichts entgegen steht. 2.5. Tagessatzberechnung Der Beschuldigte lebt nicht mehr mit seiner Frau zusammen, ist erwerbslos und verfügt über kein Vermögen. Vor diesem Hintergrund ist der von der Vorinstanz ausgesprochene Tagessatz von Fr. 30.– auf den minimalen Tagessatz von Fr. 10.– zu reduzieren (BGE 135 IV 180). V. Vollzug Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten den vollbedingten Strafvollzug unter An- setzung der minimalen Probezeit von zwei Jahren gewährt (HD 75 S. 42 f.). Schon das Verbot der reformatio in peius führt zum Ergebnis, dass daran nichts zu ändern ist. Das Absehen von einer Schlechtprognose, der vollumfängliche Strafaufschub und die Ansetzung der minimalen Probezeit rechtfertigen sich aber auch angesichts der Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten und des Umstandes, dass nach den vorliegenden Taten, mithin seit beinahe 3 1/2 Jahren, kein Straf- verfahren mehr gegen ihn angehoben werden musste. VI. Kosten und Entschädigung
1. Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (dort Ziff. 5 und 6) zu bestätigen. Die dem Beschul- digten auferlegten Kosten sind ihm jedoch angesichts seiner prekären finanziellen Verhältnisse zu erlassen.
- 31 -
2. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte letztlich mit seinen Anträ- gen. Weder erfolgt ein Freispruch, noch ist - aufgrund der anderen Beurteilung der Täterkomponente - die Strafe erheblich zu reduzieren. Dass eine Strafbefrei- ung betreffend Nebendossier 3 erfolgte, ist Ausfluss richterlichen Ermessens und rechtfertigt keine reduzierte Kostenauflage. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung im Betrag von Fr. 5'925.25 inklusive Mehrwertsteuer (Urk. 94 und Urk 98), sind dem Beschuldigten somit vollumfänglich aufzuerlegen, jedoch wie- derum zu erlassen. Die Kosten der Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Ausgangsgemäss ist dem Beschuldigten auch keine Entschädigung auszurichten (Art. 436 Abs. 1 und 2 StPO e contrario). Die erstandene Haft wurde dem Be- schuldigten an die Strafe angerechnet, weshalb auch unter diesem Titel für die Ausrichtung einer Entschädigung kein Raum besteht. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 12. November 2014 mit Bezug auf die Dispositivziffern 1 (teilweise, Freispruch betreffend ND 1 [Beschimpfung] und ND 4 [Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte]) sowie 4 (Kostenaufstellung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 18 Tagessätzen zu Fr. 10.–, wovon 1 Tagessatz durch Untersuchungshaft geleistet ist.
- 32 -
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
4. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (dort Ziff. 5 und 6) wird bestätigt. Die dem Beschuldigten auferlegten Kosten werden ihm je- doch erlassen.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'925.25 amtliche Verteidigung
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, ihm jedoch er- lassen.
7. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Privatkläger 1-3 (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz
- 33 - − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 15. Januar 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Leuthard