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77_IV_168

BGE 77 IV 168

Bundesgericht (BGE) · 1951-01-01 · Deutsch CH
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168 Strafgesetzbuch. No 37. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob der Be- schwerdeführer die Zellwolle im Werte von Fr. 25,000.- bis 30,000.- durch eine einzige Bestellung eingekauft oder ob er mehrere Bestellungen aufgegeben, also wiederholt spekuliert hat. Dass es im April und Mai 1947 gewagt war, mit Zellwolle zu spekulieren, und dass der Einkauf dieser Ware die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft herbeigeführt hat, bestreitet der Beschwerdeführer nicht, wie er auch das Bewusstsein und den Willen, gewagt zu spekulieren, nicht in Abrede stellt. Demnach erkennt .der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

37. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 12. Oktober 1951 i. S. Bachmann gegen Martin. Art. 177 Abs. 1 StGB. Wer ein an Tatsachenbehauptungen ge- knüpftes beschimpfendes Werturteil fällt, ist nicht nur zum Wahrheitsbeweis, sondern auch zum Beweise zuzulassen, dass er ernsthafte Gründe hatte, seine Äusserung in guten Treuen für sachlich vertretbar zu halten. Art. 177 al. 1 OP. Celui qui, en alleguant des faits, exprime un jugement de valeur injurieux, est admis a prouver non seulement que son allegation est conforme a la verite, mais encore qu'il avait des raisons serieuses de la tenir de bonne foi pour vraie. Art. 177 cp. 1 OP. Colui ehe, allegando dei fatti, esprime un giu- dizio di valore ingiurioso, e ammesso a fornire non solo la prova della verita, ma anehe la prova ehe aveva serie ragioni per ritenere in buona fade ehe la eosa detta fosse vera. Die seit 5. Januar 1951 in Kraft stehende revidierte Fassung des Art. 173 Ziff. 2 StGB lässt bei übler Nachrede nicht mehr bloss den Wahrheitsbeweis zu, sondern auch den Beweis, dass der Beschuldigte ernsthafte Gründe hatte, seine Äusserung in guten Treuen für wahr zu halten. Daher kann auch das an bestimmte Tatsachenbehaup- tungen geknüpfte beschimpfende Werturteil nicht strafbar sein, wenn der Täter ernsthafte Gründe hatte, seine 1 1 1 11 !i r ! 11 t l1 ll 1 1 1 f Strafgesetzbuch. No 38. 169 Äusserung in guten Treuen für « wahr », d.h. sachlich ver- tretbar, zu halten (Urteil des Kassationshofes vom 22. Juni 1951 i. S. Thenen). Das Obergericht wird sich daher nicht nur dazu auszusprechen haben, ob das beschimpfende Werturteil «Hochstapler» sich objektiv im Rahmen des sachlich Vertretbaren hielt, sondern, falls sie das verneint, auch dazu, ob die Beschwerdeführerin persönlich es als in guten Treuen für sachlich vertretbar halten konnte. Wenn die eine oder die andere Frage bejaht wird, hat sie sich nicht strafbar gemacht. Andernfalls ist sie wegen Be- schimpfung zu bestrafen. Denn in diesem Falle kann sie sich nicht auf die Wahrung berechtigter Interessen be- rufen ; das Interesse, den Beschwerdegegner von ihrer Tochter abzuhalten, gab ihr nicht das Recht, ein beschimp- fendes Werturteil auszusprechen, das sie nicht in guten Treuen für sachlich vertretbar halten konnte.

38. Urteil des Kassationshofes vom 10. Juli 1951 i. S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau. Art. 191 Ziff. 1 Abs. 1, Art. 213 StGB. Begriff des Beischlafes. Art. 191 eh. 1 al. 1 et 213 OP. Notion de l'acte sexuel. Art. 191 cifra 1 cp. 1 e art. 213 OP. Nozione della congiunzione carnale. A. - X. hat sich im Jahre 1950 wiederholt mit seiner 13-jährigen Halbschwester geschlechtlich vergangen, indem er sein erregtes Glied zwischen ihre Oberschenkel stiess und damit etwas in ihren Scheidenvorhof eindrang. B. - Am 2. Mai 1951 sprach ihn das Kriminalgericht des Kantons Aargau der wiederholten Unzucht mit einem Kinde (Art. 191 Ziff. l und 2 je Abs. l StGB) in Idealkon- kurrenz mit wiederholter Blutschande (Art. 213 Abs. l StGB, in einem Falle § 501 Abs. l österr. StGB) schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Gefäng- nisstrafe von 7 Monaten.