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Strafgesetzbuch. No 37.
Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob der Be-
schwerdeführer die Zellwolle im Werte von Fr. 25,000.-
bis 30,000.- durch eine einzige Bestellung eingekauft oder
ob er mehrere Bestellungen aufgegeben, also wiederholt
spekuliert hat. Dass es im April und Mai 1947 gewagt
war, mit Zellwolle zu spekulieren, und dass der Einkauf
dieser Ware die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft
herbeigeführt hat, bestreitet der Beschwerdeführer nicht,
wie er auch das Bewusstsein und den Willen, gewagt zu
spekulieren, nicht in Abrede stellt.
Demnach erkennt .der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
37. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 12. Oktober
1951 i. S. Bachmann gegen Martin.
Art. 177 Abs. 1 StGB. Wer ein an Tatsachenbehauptungen ge-
knüpftes beschimpfendes Werturteil fällt, ist nicht nur zum
Wahrheitsbeweis, sondern auch zum Beweise zuzulassen, dass
er ernsthafte Gründe hatte, seine Äusserung in guten Treuen
für sachlich vertretbar zu halten.
Art. 177 al. 1 OP. Celui qui, en alleguant des faits, exprime un
jugement de valeur injurieux, est admis a prouver non seulement
que son allegation est conforme a la verite, mais encore qu'il
avait des raisons serieuses de la tenir de bonne foi pour vraie.
Art. 177 cp. 1 OP. Colui ehe, allegando dei fatti, esprime un giu-
dizio di valore ingiurioso, e ammesso a fornire non solo la prova
della verita, ma anehe la prova ehe aveva serie ragioni per
ritenere in buona fade ehe la eosa detta fosse vera.
Die seit 5. Januar 1951 in Kraft stehende revidierte
Fassung des Art. 173 Ziff. 2 StGB lässt bei übler Nachrede
nicht mehr bloss den Wahrheitsbeweis zu, sondern auch
den Beweis, dass der Beschuldigte ernsthafte Gründe hatte,
seine Äusserung in guten Treuen für wahr zu halten.
Daher kann auch das an bestimmte Tatsachenbehaup-
tungen geknüpfte beschimpfende Werturteil nicht strafbar
sein, wenn der Täter ernsthafte Gründe hatte, seine
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Äusserung in guten Treuen für « wahr », d.h. sachlich ver-
tretbar, zu halten (Urteil des Kassationshofes vom 22. Juni
1951 i. S. Thenen). Das Obergericht wird sich daher nicht
nur dazu auszusprechen haben, ob das beschimpfende
Werturteil «Hochstapler» sich objektiv im Rahmen des
sachlich Vertretbaren hielt, sondern, falls sie das verneint,
auch dazu, ob die Beschwerdeführerin persönlich es als in
guten Treuen für sachlich vertretbar halten konnte. Wenn
die eine oder die andere Frage bejaht wird, hat sie sich
nicht strafbar gemacht. Andernfalls ist sie wegen Be-
schimpfung zu bestrafen. Denn in diesem Falle kann sie
sich nicht auf die Wahrung berechtigter Interessen be-
rufen; das Interesse, den Beschwerdegegner von ihrer
Tochter abzuhalten, gab ihr nicht das Recht, ein beschimp-
fendes Werturteil auszusprechen, das sie nicht in guten
Treuen für sachlich vertretbar halten konnte.
38. Urteil des Kassationshofes vom 10. Juli 1951 i. S. X.
gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.
Art. 191 Ziff. 1 Abs. 1, Art. 213 StGB. Begriff des Beischlafes.
Art. 191 eh. 1 al. 1 et 213 OP. Notion de l'acte sexuel.
Art. 191 cifra 1 cp. 1 e art. 213 OP. Nozione della congiunzione
carnale.
A. -
X. hat sich im Jahre 1950 wiederholt mit seiner
13-jährigen Halbschwester geschlechtlich vergangen, indem
er sein erregtes Glied zwischen ihre Oberschenkel stiess und
damit etwas in ihren Scheidenvorhof eindrang.
B. -
Am 2. Mai 1951 sprach ihn das Kriminalgericht
des Kantons Aargau der wiederholten Unzucht mit einem
Kinde (Art. 191 Ziff. l und 2 je Abs. l StGB) in Idealkon-
kurrenz mit wiederholter Blutschande (Art. 213 Abs. l
StGB, in einem Falle § 501 Abs. l österr. StGB) schuldig
und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Gefäng-
nisstrafe von 7 Monaten.