Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Der Ablauf der Geschehnisse bis zum angefochtenen Urteil des Bezirks- gerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 24. Januar 2014 kann dessen Erwägungen entnommen werden (Urk. 28 S. 3).
E. 1.1 Anlass des vorliegenden Verfahrens bildet ein in der damaligen Rubrik "C._____" der Print- und in der Onlineausgabe des D._____ [Tageszeitung] vom tt. August 2008 erschienener Artikel mit dem Titel "…". Dieser Artikel thematisiert einerseits die ins Jahr 2001 zurückreichende Beteiligung des Privatklägers an Fonds der E._____-Gesellschaften, welche sich damals für die Anleger negativ entwickelten. Andererseits wird vor diesem Hintergrund der luxuriöse Lebensstil des Privatklägers samt angeblich geplantem Casinobau in F._____ [Staat in den USA] dargestellt und – wenig implizit – die Frage aufgeworfen, wie sich der Pri- vatkläger diesen leisten könne. Der Wortlaut des Artikels kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 28 S. 4).
E. 1.2 Die Beschuldigte bestreitet nicht, den inkriminierten Artikel – mit Aus- nahme dessen Titels, der von der Redaktion gemacht worden sei – verfasst zu haben (Urk. 18 S. 2). Unbestritten ist zudem, dass der Artikel in zur D._____- Version an verschiedenen Stellen leicht veränderter Fassung auf den Webseiten
- 7 - <www.C._____.ch> sowie <www.ww-….ch> erschien. Diese Abfassungen ent- hielten insbesondere im ersten Satz die Beifügung " …".
2. Der Privatkläger fühlt sich durch diesen Artikel in seiner Ehre verletzt und verlangt die Bestrafung der Beschuldigten wegen Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB, eventualiter wegen übler Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB, subeventualiter wegen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Ziff. 1 StGB. Die theoretischen Grundlagen dieser Tatbestände können der zutreffenden und anschaulichen Abhandlung im angefochtenen Entscheid (Urk. 28 S. 11 ff.) entnommen werden.
E. 2 Das Dispositiv des erwähnten Urteils wurde dem Vertreter des Privatklä- gers am 28. Januar 2014 zugestellt (vgl. Urk. 22/2), woraufhin dieser mit Eingabe vom 7. Februar 2014 (Urk. 24) namens des Privatklägers Berufung anmeldete. Der Entgegennahme der begründeten Ausfertigung des vorinstanzlichen Ent- scheids am 26. Februar 2014 (vgl. Urk. 26/2) liess der Privatkläger am 18. März 2014 die Berufungserklärung folgen (Urk. 29/1), mit welcher er die eingangs er- wähnten Anträge stellte.
E. 3 Weder die Beschuldigte noch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich erklärten innert der ihnen mit Präsidialverfügung vom 20. März 2014 (Urk. 30) angesetzten Frist Anschlussberufung. Die Beschuldigte liess jedoch mit Eingabe vom 14. April 2014 (Urk. 32) beantragen, es sei zufolge Verjährung auf die Berufung nicht einzutreten. Gegenteilige Ansicht äusserte der Privatkläger in seiner innert erstreckter Frist eingegangenen Stellungnahme vom 26. Mai 2014 (Urk. 37). Die erkennende Kammer erkannte am 24. Juli 2014, die Verfolgungs- verjährung sei noch nicht eingetreten, und beschloss, auf die Berufung einzutre- ten (Urk. 38). Dieser Beschluss ist in Rechtskraft erwachsen.
E. 3.1 Uneinigkeit herrscht unter den Parteien über die Rolle der Grundrechte im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren (Urk. 44 S. 4, Urk. 49 S. 5, Urk. 53 S. 5). Dem Vertreter des Privatklägers kann dahingehend zugestimmt werden, dass dem von der Beschuldigten verfassten Artikel sicherlich keine be- deutende Rolle in der Berichterstattung über wichtige Themen von allgemeinge- sellschaftlichem Interesse attestiert werden kann. Der erschienene Artikel be- zweckte offensichtlich nicht, den Lesern politisch, sozial oder wirtschaftlich essen- tielle oder aktuelle Inhalte zu vermitteln. Die Rubrik "C._____" des D._____, in welcher der Artikel erschien, kann daher mit Fug als "Gesellschaftskolumne" oder
– in den Worten der Beschuldigten – "Klatschspalte" bezeichnet werden (so die Vorinstanz, Urk. 28 S. 18). Sinn und Zweck der Kolumne und auch des konkreten Artikels liegt mithin nicht in der Information oder der Bildung der Leserschaft – immerhin aber darin, diese zu unterhalten. Auch wenn dem Artikel damit kaum ei- ne "Wächterfunktion" attestiert werden kann, ist ihm ein im öffentlichen Interesse liegendes Motiv damit gleichwohl inhärent. Die unter den Parteien strittige Frage, ob dem inkriminierten Artikel der verfassungsmässige Schutz der Medienfreiheit zukommt, ist folglich grundsätzlich positiv zu beantworten, verdienen diesen doch auch rein unterhaltende Presseerzeugnisse ungeachtet ihrer weniger staatstra- genden Qualität (Nobel/Weber, Medienrecht, 3. Aufl., Bern 2007, S. 86).
E. 3.2 Der Einfluss der Grundrechte ist im zu beurteilenden Fall dennoch et- was zu relativieren: So finden die Grundrechte prinzipiell in den strafrechtlichen Bestimmungen zum Schutze der individuellen Ehre Dritter ihre Grenze (vgl.
- 8 - Art. 10 Abs. 2 EMRK, Art. 19 Abs. 3 UNO-Pakt II). Der medialen Berichterstattung kommt diesbezüglich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts keine generelle Sonderstellung zu; sie untersteht den allgemeinen Regeln über das Ehrverletzungsrecht. Die generelle staatspolitisch wichtige Funktion der Me- dien ("Wächteramt der Presse") bedingt jedoch immerhin, dass die Ehrverlet- zungstatbestände bei der Beurteilung von medialen Äusserungen verfassungs- konform auszulegen sind, wobei im Einzelfall eine Güterabwägung zwischen In- formations-, Meinungsäusserungs-, (Wissenschafts-) sowie Pressefreiheit und den tangierten Persönlichkeitsrechten vorzunehmen ist (BSK StGB II-Ricklin, N 65 zu Vor Art. 173 mit Hinweisen).
E. 3.3 Wie die Vorinstanz zutreffend erwog (Urk. 28 S. 14), ist für die konkrete Beurteilung der Ehrenrührigkeit eines Zeitungsartikels sodann massgebend und entscheidend, wie der durchschnittliche Leser, an den sich der Text richtet, diesen versteht. Auszugehen ist dabei vorliegend vom unter vorstehender Ziffer 3.1. ge- schilderten reinen Unterhaltungscharakter des inkriminierten Artikels. Der Durch- schnittsleser erwartet von einem Text in der Kolumne "C._____" keine seriösen Fakten, sondern eine kurzweilige und amüsierende Lektüre. Die Vorinstanz kon- statierte zutreffend, ein solcher Text werde von der Leserschaft nicht analysiert, sondern flüchtig konsumiert (Urk. 28 S. 18). Von einem derartigen Textverständ- nis des Durchschnittslesers ist im Folgenden auszugehen.
E. 3.4 Auf den vorliegenden Fall angewendet bedeutet dies, dass der den Persönlichkeitsrechten des Privatklägers gegenüberstehende inkriminierte Artikel aufgrund seiner rein unterhaltenden Natur zwar zweifellos kein allzu einge- schränktes Verständnis der Ehrverletzungstatbestände zu rechtfertigen vermag. Andererseits verbietet die Charakteristik des Artikels eine allzu pingelige Ausle- gung einzelner Formulierungen, da eine solche dem durchschnittlichen Leserver- ständnis zuwiderliefe. Zu prüfen ist im Folgenden, ob die vom Privatkläger ange- fochtenen und von der Beschuldigten verfassten Passagen des Artikels unter die- ser Prämisse die genannten Tatbestände erfüllen. 4.1.1. Was die konkrete Darstellung der Ereignisse rund um E._____ an- geht, ist für die rechtliche Qualifikation vorab darauf hinzuweisen, dass rein beruf-
- 9 - liche Kritik nicht ehrverletzend sein kann, soweit sie die charakterliche Integrität des Beschuldigten nicht in Frage stellt. Mit der Vorinstanz (Urk. 28 S. 15) ist fest- zuhalten, dass es sich beim Grossteil des Textkomplexes betreffend E._____ um Kritik handelt, welche die unternehmerische Tätigkeit des Privatklägers betrifft. In- soweit dies zutrifft, bleibt die Beschuldigte ohne weiteres straflos. Dass der Artikel von der Beschuldigten allenfalls wenig seriös recherchiert wurde, vermag – selbst wenn es zutreffend scheint – eine strafrechtlich relevante Ehrenrührigkeit der be- rufsbezogenen Äusserungen ebensowenig zu begründen wie die fehlende Aktua- lität seines Inhalts. Da einer Konkurseröffnung nichts ehrverletzendes anhaftet, ist beispielsweise irrelevant, ob die Formulierung "Bankrott-Erklärung" für den durch- schnittlichen Leser auch bei einer flüchtigen Lektüre die anscheinend unwahre Tatsache impliziert, die E._____ habe eine solche gewärtigen müssen. Hinzu kommt, dass die massiv negative Performance der E._____-Fonds und die dar- aus resultierenden Verluste für die Anleger vom Beschuldigten nicht ernsthaft be- stritten werden können. Diese sind ebenso ausreichend belegt (vgl. Urk. 2/33/1-9) wie die Tatsache, dass der Privatklägers in diese Geschehnisse involviert war, amtete er doch als Verwaltungsratspräsident verschiedener E._____ Gesellschaf- ten und gab er offenbar den Anstoss für die Gründung der Fonds (vgl. Urk. 2/31/37-38, Prot. I S. 15). Die Beschuldigte durfte den Privatkläger im Rah- men ihres Artikels mit den E._____-Fonds in Verbindung setzen. 4.1.2. Nachvollziehbar ist sodann, dass im Zusammenhang mit dem schlechten Abschneiden der E._____-Fonds von einer Pleite gesprochen wird. Die Wendungen "Megapleite" und "in Bausch und Bogen", aber auch "pure Kapi- talvernichtung" sind – wie die Vorinstanz treffend feststellte (Urk. 28 S. 15) – dras- tisch und dienen der Verstärkung des Eindrucks eines Scheiterns. Nach wie vor ist jedoch ein Scheitern in unternehmerischer Hinsicht gemeint, was sich auch dem durchschnittlichen Leser offenbart. Zudem legen die Leser von Artikeln von der Art des inkriminierten bei der durchschnittlichen flüchtigen Lektüre nicht jedes Wort auf die Goldwaage. Übertreibungen, wie sie von der Beschuldigten verwen- det wurden, sind in derartigen Texten üblich; sie werden von der Leserschaft als solche wahrgenommen und entsprechend nicht überbewertet. Dem Vertreter des Privatklägers ist in diesem Zusammenhang zwar – wie bereits erwähnt – dahin-
- 10 - gehend zuzustimmen, dass der zu beurteilende Artikel insofern nicht mit dem vom Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in seinem Urteil vom 28. März 2013 in Sachen G._____ und H._____ gegen I._____ [Staat] zu beurteilenden Ar- tikel vergleichbar ist, als ihm keine "Wächterfunktion" zugestanden werden kann. Die Verwendung von überspitzten Formulierungen und Übertreibungen muss aber nach dem soeben Gesagten gerade in rein unterhaltenden Presseerzeugnissen erst recht erlaubt sein. Ehrenrührigkeit vermag sie vorliegend jedenfalls nicht zu begründen. 4.2.1. Den schwammigen Wendungen, der Privatkläger sei eine "undurch- sichtige Figur" und habe sich "stets bedeckt gehalten", kann – wie die Vorinstanz richtig feststellte (Urk. 26 S. 15 f.) – im Gesamtkontext keine ehrenrührige Bedeu- tung entnommen werden. Das saloppe Wort "Finanzjongleur" will wohl ausdrü- cken, der Privatkläger habe gleichsam mit Geldern jongliert, was durchaus einen negativ wertenden Unterton enthält. Aufgrund der schlechten Entwicklung der E._____-Fonds und der nichts desto trotz offenkundig fortbestehenden komfortab- len finanziellen Konstitution des Privatklägers ist der vorinstanzlichen Ansicht (Urk. 28 S. 16) beizupflichten, wonach die mitschwingende negative Wertung ver- tretbar ist. 4.2.2. Einer genaueren Betrachtung bedarf die Bezeichnung des Privatklä- gers als "Hochstapler", welche ebenfalls – gleich zu Beginn des Textes in den On- line-Versionen – im Kontext mit den E._____-Fonds verwendet wurde. Zum Be- griff "Hochstapler" existiert im Zusammenhang mit Ehrverletzungsdelikten eine bundesgerichtliche Rechtsprechung, welche von den Parteien unterschiedlich in- terpretiert wird (Urk. 44 S. 10 f., Urk. 49 S. 13). Während das Bundesgericht die Bezeichnung eines Menschen als Hoch- stapler in seinem Entscheid 77 IV 168 sowie im Urteil 6B_684/2011 vom
30. Dezember 2011 in jedem Falle als ehrverletzend bezeichnete, kehrte es im Entscheid 6B_8/2014 vom 22. April 2014 von dieser absoluten Auffassung ab. Nach einer Zusammenfassung seiner bisherigen Rechtsprechung, einer Darle- gung von in der Literatur anzutreffenden Definitionen des Begriffes "Hochstapler" sowie einer historischen Herleitung gelangte es zur Erkenntnis, dass der Begriff
- 11 - mehrere, verschiedene Bedeutungen habe. Entscheidend sei, wie ihn der unbe- fangene Durchschnittsleser im Kontext des Zeitungsartikels verstand (BGer 6B_8/2014, E. 2.2.2. f.). Die Bezeichnung eines Menschen als Hochstapler ist mithin nicht mehr in jedem Falle ehrverletzend. Der Begriff "Hochstapler" ist viel- mehr in den Kontext des Artikels zu setzen. 4.2.3. Im letztgenannten Urteil gelangte das Bundesgericht schliesslich un- geachtet der vorstehenden Erwägungen zur Erkenntnis, dass die Bezeichnung der betroffenen Person als Hochstaplerin im konkreten Fall ehrverletzend sei, da der Begriff im Zusammenhang des gesamten Textes ausdrückte, die betreffende Person wäre eine notorische Lügnerin. Der vorliegende Fall ist anders gelagert. Der Begriff "Hochstapler" wurde von der Beschuldigten im unmittelbar an die Wendung "bis er eine Megapleite hinlegte" anschliessenden Nebensatz "als Hochstapler entlarvt wurde" verwendet. Er bezieht sich also – gleiches gilt im Üb- rigen für den Begriff "Finanzjongleur" und die Wendung, der Privatkläger habe sich "stets bedeckt gehalten" – ebenfalls auf die Ereignisse rund um E._____. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die Ansicht der Vorinstanz (Urk. 28 S. 17 f.) zutrifft, wonach dem Beschuldigten im Artikel weder ein strafbares Ver- halten explizit vorgeworfen wird, noch eine durchschnittliche flüchtige Lektüre ei- nen solchen Eindruck entstehen lässt. Daran, dass die Kritik am geschäftlichen Auftreten des Privatklägers – wie erwähnt – straflos ist, ändert auch die Tatsache nichts, dass sich die Beschuldigte dabei eines für Klatschspalten typischen rusti- kalen Vokabulars bedient. Setzt man den Begriff nun nicht bloss in Verbindung mit den vor- und nachstehenden Sätzen, sondern – wie dies das Bundesgericht verlangt – in den Gesamtzusammenhang des Textes, ist festzustellen, dass die Verwendung des Wortes "Hochstapler" erst recht eher den Eindruck des Privat- klägers als Angeber oder Wichtigtuer, Protz oder Aufschneider verstärkt, als dass er ihn als Betrüger darstellt. So liegt der Fokus des Textes insgesamt nicht auf den vergangenen oder aktuellen Geschäften des Beschuldigten, sondern – wie- derum ganz im Stile einer Klatschspalte – auf der Darstellung dessen aufwändi- gen Lebensstils (dazu sogleich Ziff. 4.4. ff.). Darin lag zweifelsohne auch das Inte- resse der durchschnittlichen Leserschaft der Kolumne und entsprechend interpre- tierte der Durchschnittsleser deren Inhalt.
- 12 - Die Bezeichnung des Privatklägers als Hochstapler mag sich somit zwar an der Grenze des Ehrenrührigen bewegen. Soweit sie jedoch nicht ohnehin bereits infolge des Bezugs zur Geschäftstätigkeit des Privatklägers straflos sein muss, wurde diese Grenze im vorliegenden Kontext einer unterhaltenden Gesellschafts- kolumne von der Beschuldigten aber noch nicht überschritten.
E. 4 Nachdem sich beide Parteien damit einverstanden erklärt hatten (vgl. Urk. 40), wurde mit Präsidialverfügung vom 11. September 2014 (Urk. 41) das schriftliche Berufungsverfahren angeordnet. In der Folge erstattete der Privatklä- ger die Berufungsbegründung vom 27. Oktober 2014 (Urk. 44 und 45/1-6). Am
23. Dezember 2014 liess die Beschuldigte die Berufungsantwort (Urk. 49) folgen, mit welcher sie die vollständige Abweisung der Berufung, soweit auf diese einzu-
- 5 - treten sei, beantragte. Eine Stellungnahme des Privatklägers zur Berufungsant- wort erfolgte am 20. Februar 2015 (Urk. 53 und 54/1-4). Die Beschuldigte liess mit Schreiben vom 26. März 2015 ausrichten, auf eine weitere Stellungnahme zu ver- zichten (Urk. 58).
E. 4.3 Dass der Privatkläger nicht mehr in die Schweiz einreisen könne, ist zwar nicht zutreffend und die Wendung von der Verfasserin zweifelsohne un- glücklich gewählt. Da – wie vorstehend erwähnt – der Text in seiner Gesamtheit jedoch nicht den Eindruck entstehen lässt, der Privatkläger habe sich eines straf- baren Verhaltens schuldig gemacht, vermag auch die angeblich unmögliche Ein- reise bei einem Durchschnittsleser keinen Zusammenhang mit einem allfälligen Strafverfahren zu erwecken. Immerhin spricht der Text auch nicht davon, der Pri- vatkläger dürfe nicht mehr einreisen, sondern er könne dies nicht. Soweit sich ein Leser dazu überhaupt Gedanken machte, wären schliesslich auch andere Gründe für die Unmöglichkeit der Einreise denkbar. Es fehlt auch dieser Bemerkung für sich und auch im Gesamtzusammenhang mithin an einer strafrechtlich relevanten Ehrenrührigkeit.
E. 4.4 Sodann thematisiert der Artikel den luxuriösen Lebensstil des Privat- klägers und stellt die Frage in den Raum, wie der Privatkläger die dafür nötigen fi- nanziellen Mittel generiere. Angesichts der schlechten Entwicklung der E._____- Fonds scheint diese Thematik nicht allzu weit hergeholt. Dass die Beschuldigte in diesem Zusammenhang vom Privatkläger als "undurchsichtige Figur" sprach, der an einen "unversiegbaren Geldstrom angeschlossen" schien, ist nicht ehrenrührig. Zumindest die Aussagen der Zeugen J._____ (Urk. 66 S. 3) und K._____ (Urk. 67 S. 3) zeigen zudem, dass die Beschuldigte nicht die einzige war, die sich diese Frage stellte.
E. 4.5 Zutreffend ist sodann auch die vorinstanzliche Würdigung der weiteren Textelemente, so der offensichtlich übertriebenen Formulierung, der Privatkläger habe immer eine "halbseidene Lady" an jedem Arm gehabt (Urk. 26 S 20 f.). Dass eine "halbseidenen Lady" einer Prostituierten gleichzusetzen wäre, erschliesst sich auch der erkennenden Kammer nicht. Es scheint ohnehin äusserst fraglich,
- 13 - ob der Durchschnittsleser – der bei seiner Lektüre nota bene nicht im Duden nachschlägt – mit dem Ausdruck "halbseiden" überhaupt etwas anfangen kann. Auch wenn dies so wäre, stellt dieser Halbsatz in erster Linie die betroffenen Da- men in ein ungünstiges Licht.
E. 4.6 Betreffend den geplanten Casinobau des Privatklägers ist den Erwä- gungen im angefochtenen Entscheid (Urk. 26 S. 19 f.) ebenfalls zu folgen. Einer- seits thematisieren diese Ausführungen wiederum nichts anderes als die berufli- che Tätigkeit des Privatklägers. Dem Bau von Casinos haftet sodann grundsätz- lich nichts gesellschaftlich Anrüchiges an. Weder sind dem Durchschnittsleser die in F._____ geltenden Gesetze bekannt, noch lässt der Text in seiner Formulie- rung die Vermutung aufkommen, dass der Bau von Casinos in F._____ durch den Privatkläger illegal sein könnte. Vielmehr soll dieser sowie die darin angeblich in- volvierten bekannten Persönlichkeiten den allgemeinen luxuriösen Lebensstil des Privatklägers und dessen finanziellen Möglichkeiten illustrieren. Auch wenn sich der Inhalt der Textstellen betreffend den Casinobau offenbar als unwahr heraus- gestellt hat, sind diese Passagen zwar offensichtlich mangelhaft recherchiert, nicht aber ehrenrührig im Sinne des Strafgesetzbuches.
E. 4.7 Inwiefern der letzte Abschnitt des Artikels betreffend das Gespräch mit dem Bruder des Privatklägers Ehrenrühriges enthalten soll, erschliesst sich schliesslich nicht.
E. 5 Zusammenfassend stellt der von der Beschuldigten verfasste Text den Privatkläger ohne Zweifel nicht in einem guten Licht dar. Moralisch verwerfliche Handlungen werden dem Privatkläger im Artikel jedoch weder explizit vorgewor- fen, noch entsteht im Gesamtkontext der Eindruck, der Privatkläger habe sich sol- cher schuldig gemacht. Die Kolumne ist vielmehr in einem für eine Klatschspalte typischen Stil gehalten und sucht mit Übertreibungen und reisserischen Formulie- rungen, die Leser zu unterhalten. Auch wenn der Inhalt nicht gut recherchiert da- herkommt und die Formulierungen zuweilen wenig glücklich gewählt scheinen, so muss es erlaubt sein, sich in einem Zeitungsartikel von der Art des vorliegenden so zu äussern. Die strafrechtlich geschützte sittliche Ehre des Privatklägers wird durch den Artikel nicht verletzt. Soweit sich die Beschuldigte wertenden Ausdrü-
- 14 - cken bedient, sind diese Äusserungen im Kontext schliesslich noch vertretbar. Von den Vorwürfen der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB, der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB und der Beschimpfungen im Sinne von Art. 177 Ziff. 1 StGB ist die Beschuldigte daher freizusprechen. IV. Kosten- und Entschädigung
1. Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungs- dispositiv zu bestätigen (Art. 427 Abs. 2 StPO; Art. 432 Abs. 2 StPO).
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem unterliegenden Privatklä- ger aufzuerlegen und er hat keinen Anspruch auf Entschädigung für dieses Ver- fahren (Art. 428 Abs. 1 StPO und 433 Abs. 1 StPO). Ausserdem ist der Privatklä- ger zu verpflichten, der Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine angemes- sene Prozessentschädigung zu bezahlen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO). Die Verteidigung bezifferte die Kosten des Aufwandes für das Beru- fungsverfahren in der Berufungsantwort auf Fr. 4'733.10, ohne eine Honorarrech- nung oder eine Aufstellung ihrer Bemühungen dazu einzureichen. Die zu bestim- mende Entschädigung richtet sich daher nach § 18 Abs. 1 AnwGebV (Verordnung über die Anwaltsgebühren, LS 215.3). Die Verteidigung reichte am 20. Februar 2015 die Berufungsantwort ein und legte weitere Beilagen ins Recht; eine Beru- fungsverhandlung fand nicht statt. Die Privatklägerin ist entsprechend zu ver- pflichten, dem Beschuldigten eine angemessene Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 5'000.– (inkl. Mehrwertsteuer und allfällige Barauslagen) zu bezah- len.
- 15 - Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschuldigte B._____ ist einer strafbaren Handlung gegen die Ehre nicht schuldig und wird freigesprochen.
- Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 2 bis 4) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Privatkläger auferlegt.
- Der Privatkläger wird verpflichtet, der Beschuldigten für das Berufungsver- fahren eine Prozessentschädigung von Fr. 5'000.– zu bezahlten.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten, − die Vertretung des Berufungsklägers im Doppel für sich und zuhanden des Berufungsklägers, − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen - 16 - richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 6. Mai 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB140105-O/U/gs Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Ruggli und lic. iur. Stiefel sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Berchtold Urteil vom 6. Mai 2015 in Sachen A._____ Privatkläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Ehrverletzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom
24. Januar 2014 (DG130237)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift des Privatklägers vom 30. Oktober 2008 ist diesem Urteil bei- geheftet (Urk. 2/1). Urteil der Vorinstanz:
1. Die Angeklagte ist nicht schuldig und wird freigesprochen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 270.– Zeugenentschädigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
3. Die Kosten werden dem Ankläger auferlegt.
4. Der Ankläger wird verpflichtet, der Angeklagten eine Prozessentschädigung von Fr. 10'800.– zu bezahlen. Berufungsanträge:
a) Des Vertreters des Privatklägers: (Urk. 29/1 S. 2)
1. Es sei Ziffer 1 des Urteilsdispositivs aufzuheben und die Angeklagte wegen Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB, eventualiter wegen übler Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB, subeventua- liter wegen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen und mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen à je CHF 150.00 zu bestrafen.
- 3 -
2. Es seien Ziffern 2 bis 4 des Urteilsdispositivs aufzuheben und die Kosten- und Entschädigungsfolgen der Angeklagten aufzuerlegen.
b) Der Verteidiger der Beschuldigten: (Urk. 49 S.2)
1. Der Privatkläger sei zu verpflichten, für allfällige Kosten und Entschädi- gungen Sicherheit zu leisten.
2. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen soweit darauf einzutreten ist. Alles unter Kosten - und Entschädigungsfolgen (inkl. MWSt.-Zuschlag) zu Lasten des Privatklägers und Berufungsklägers."
- 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Der Ablauf der Geschehnisse bis zum angefochtenen Urteil des Bezirks- gerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 24. Januar 2014 kann dessen Erwägungen entnommen werden (Urk. 28 S. 3).
2. Das Dispositiv des erwähnten Urteils wurde dem Vertreter des Privatklä- gers am 28. Januar 2014 zugestellt (vgl. Urk. 22/2), woraufhin dieser mit Eingabe vom 7. Februar 2014 (Urk. 24) namens des Privatklägers Berufung anmeldete. Der Entgegennahme der begründeten Ausfertigung des vorinstanzlichen Ent- scheids am 26. Februar 2014 (vgl. Urk. 26/2) liess der Privatkläger am 18. März 2014 die Berufungserklärung folgen (Urk. 29/1), mit welcher er die eingangs er- wähnten Anträge stellte.
3. Weder die Beschuldigte noch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich erklärten innert der ihnen mit Präsidialverfügung vom 20. März 2014 (Urk. 30) angesetzten Frist Anschlussberufung. Die Beschuldigte liess jedoch mit Eingabe vom 14. April 2014 (Urk. 32) beantragen, es sei zufolge Verjährung auf die Berufung nicht einzutreten. Gegenteilige Ansicht äusserte der Privatkläger in seiner innert erstreckter Frist eingegangenen Stellungnahme vom 26. Mai 2014 (Urk. 37). Die erkennende Kammer erkannte am 24. Juli 2014, die Verfolgungs- verjährung sei noch nicht eingetreten, und beschloss, auf die Berufung einzutre- ten (Urk. 38). Dieser Beschluss ist in Rechtskraft erwachsen.
4. Nachdem sich beide Parteien damit einverstanden erklärt hatten (vgl. Urk. 40), wurde mit Präsidialverfügung vom 11. September 2014 (Urk. 41) das schriftliche Berufungsverfahren angeordnet. In der Folge erstattete der Privatklä- ger die Berufungsbegründung vom 27. Oktober 2014 (Urk. 44 und 45/1-6). Am
23. Dezember 2014 liess die Beschuldigte die Berufungsantwort (Urk. 49) folgen, mit welcher sie die vollständige Abweisung der Berufung, soweit auf diese einzu-
- 5 - treten sei, beantragte. Eine Stellungnahme des Privatklägers zur Berufungsant- wort erfolgte am 20. Februar 2015 (Urk. 53 und 54/1-4). Die Beschuldigte liess mit Schreiben vom 26. März 2015 ausrichten, auf eine weitere Stellungnahme zu ver- zichten (Urk. 58).
5. Der Fall ist damit spruchreif. II. Prozessuales
1. Am 1. Januar 2011 ist die schweizerische Strafprozessordnung in Kraft getreten. Privatstrafklageverfahren nach bisherigem kantonalen Recht, die bei In- krafttreten der schweizerischen Strafprozessordnung bei einem erstinstanzlichen Gericht hängig sind, werden bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens nach bisherigem Recht, vom bisher zuständigen Gericht, fortgeführt (Art. 456 StPO). Hingegen gilt für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten der StPO gefällt werden, das neue Recht (Art. 454 Abs. 1 StPO). Der angefochtene erstinstanzliche Entscheid ist am 18. April 2013, mithin nach Inkraft- treten der schweizerischen StPO ergangen, weshalb auf das vorliegende Beru- fungsverfahren das neue Prozessrecht anzuwenden ist.
2. Die Vorinstanz beschäftigte sich auf den Seiten 6 bis 11 des angefochte- nen Entscheids mit der umstrittenen Frage nach dem Eintritt der Verfolgungsver- jährung. Nachdem diese mit Beschluss der erkennenden Kammer vom 24. Juli 2014 (Urk. 37) rechtskräftig beantwortet wurde, erübrigen sich weitere diesbezüg- liche Ausführungen. Die der Beschuldigten vorgeworfene Ehrverletzung ist nicht verjährt. 3.1. Mit Berufungsantwort vom 23. Dezember 2014 (Urk. 49) liess die Be- schuldigte einen Antrag auf Kautionierung des Privatklägers und Berufungsklä- gers nach Art. 383 Abs. 1 StPO stellen. Sie begründete diesen mit dem ausländi- schen Wohnsitz des Privatklägers sowie der Tatsache, dass dieser ihr eine mit Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Juli 2013 auferlegte rechtskräftige Prozessentschädigung bis dato nicht bezahlt habe.
- 6 - Der Privatkläger und Berufungskläger beantragte mit Stellungnahme vom
20. Februar 2015 (Urk. 53) die Abweisung des Antrags auf Sicherheitsleistung. 3.2. Die von der Verteidigung vorgebrachten Argumente lassen es noch nicht für angezeigt erscheinen, von der Zahlungsunfähigkeit oder der generellen Zahlungsunwilligkeit des Privatklägers auszugehen. Da das Verfahren zudem be- reits spruchreif ist, ist auf eine Verpflichtung des Privatklägers zur Leistung einer Sicherheitsleistung zu verzichten.
4. Schliesslich ist der Eventualantrag der Verteidigung, das Verfahren sei zur Ergänzung der Untersuchung an den Untersuchungsrichter zurückzuweisen (Urk. 49 S. 3 f.), hinfällig, da dem Hauptantrag der Beschuldigten auf Freispruch zu folgen sein wird. III. Schuldpunkt 1.1. Anlass des vorliegenden Verfahrens bildet ein in der damaligen Rubrik "C._____" der Print- und in der Onlineausgabe des D._____ [Tageszeitung] vom tt. August 2008 erschienener Artikel mit dem Titel "…". Dieser Artikel thematisiert einerseits die ins Jahr 2001 zurückreichende Beteiligung des Privatklägers an Fonds der E._____-Gesellschaften, welche sich damals für die Anleger negativ entwickelten. Andererseits wird vor diesem Hintergrund der luxuriöse Lebensstil des Privatklägers samt angeblich geplantem Casinobau in F._____ [Staat in den USA] dargestellt und – wenig implizit – die Frage aufgeworfen, wie sich der Pri- vatkläger diesen leisten könne. Der Wortlaut des Artikels kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 28 S. 4). 1.2. Die Beschuldigte bestreitet nicht, den inkriminierten Artikel – mit Aus- nahme dessen Titels, der von der Redaktion gemacht worden sei – verfasst zu haben (Urk. 18 S. 2). Unbestritten ist zudem, dass der Artikel in zur D._____- Version an verschiedenen Stellen leicht veränderter Fassung auf den Webseiten
- 7 - sowie erschien. Diese Abfassungen ent- hielten insbesondere im ersten Satz die Beifügung " …".
2. Der Privatkläger fühlt sich durch diesen Artikel in seiner Ehre verletzt und verlangt die Bestrafung der Beschuldigten wegen Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB, eventualiter wegen übler Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB, subeventualiter wegen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Ziff. 1 StGB. Die theoretischen Grundlagen dieser Tatbestände können der zutreffenden und anschaulichen Abhandlung im angefochtenen Entscheid (Urk. 28 S. 11 ff.) entnommen werden. 3.1. Uneinigkeit herrscht unter den Parteien über die Rolle der Grundrechte im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren (Urk. 44 S. 4, Urk. 49 S. 5, Urk. 53 S. 5). Dem Vertreter des Privatklägers kann dahingehend zugestimmt werden, dass dem von der Beschuldigten verfassten Artikel sicherlich keine be- deutende Rolle in der Berichterstattung über wichtige Themen von allgemeinge- sellschaftlichem Interesse attestiert werden kann. Der erschienene Artikel be- zweckte offensichtlich nicht, den Lesern politisch, sozial oder wirtschaftlich essen- tielle oder aktuelle Inhalte zu vermitteln. Die Rubrik "C._____" des D._____, in welcher der Artikel erschien, kann daher mit Fug als "Gesellschaftskolumne" oder
– in den Worten der Beschuldigten – "Klatschspalte" bezeichnet werden (so die Vorinstanz, Urk. 28 S. 18). Sinn und Zweck der Kolumne und auch des konkreten Artikels liegt mithin nicht in der Information oder der Bildung der Leserschaft – immerhin aber darin, diese zu unterhalten. Auch wenn dem Artikel damit kaum ei- ne "Wächterfunktion" attestiert werden kann, ist ihm ein im öffentlichen Interesse liegendes Motiv damit gleichwohl inhärent. Die unter den Parteien strittige Frage, ob dem inkriminierten Artikel der verfassungsmässige Schutz der Medienfreiheit zukommt, ist folglich grundsätzlich positiv zu beantworten, verdienen diesen doch auch rein unterhaltende Presseerzeugnisse ungeachtet ihrer weniger staatstra- genden Qualität (Nobel/Weber, Medienrecht, 3. Aufl., Bern 2007, S. 86). 3.2. Der Einfluss der Grundrechte ist im zu beurteilenden Fall dennoch et- was zu relativieren: So finden die Grundrechte prinzipiell in den strafrechtlichen Bestimmungen zum Schutze der individuellen Ehre Dritter ihre Grenze (vgl.
- 8 - Art. 10 Abs. 2 EMRK, Art. 19 Abs. 3 UNO-Pakt II). Der medialen Berichterstattung kommt diesbezüglich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts keine generelle Sonderstellung zu; sie untersteht den allgemeinen Regeln über das Ehrverletzungsrecht. Die generelle staatspolitisch wichtige Funktion der Me- dien ("Wächteramt der Presse") bedingt jedoch immerhin, dass die Ehrverlet- zungstatbestände bei der Beurteilung von medialen Äusserungen verfassungs- konform auszulegen sind, wobei im Einzelfall eine Güterabwägung zwischen In- formations-, Meinungsäusserungs-, (Wissenschafts-) sowie Pressefreiheit und den tangierten Persönlichkeitsrechten vorzunehmen ist (BSK StGB II-Ricklin, N 65 zu Vor Art. 173 mit Hinweisen). 3.3 Wie die Vorinstanz zutreffend erwog (Urk. 28 S. 14), ist für die konkrete Beurteilung der Ehrenrührigkeit eines Zeitungsartikels sodann massgebend und entscheidend, wie der durchschnittliche Leser, an den sich der Text richtet, diesen versteht. Auszugehen ist dabei vorliegend vom unter vorstehender Ziffer 3.1. ge- schilderten reinen Unterhaltungscharakter des inkriminierten Artikels. Der Durch- schnittsleser erwartet von einem Text in der Kolumne "C._____" keine seriösen Fakten, sondern eine kurzweilige und amüsierende Lektüre. Die Vorinstanz kon- statierte zutreffend, ein solcher Text werde von der Leserschaft nicht analysiert, sondern flüchtig konsumiert (Urk. 28 S. 18). Von einem derartigen Textverständ- nis des Durchschnittslesers ist im Folgenden auszugehen. 3.4. Auf den vorliegenden Fall angewendet bedeutet dies, dass der den Persönlichkeitsrechten des Privatklägers gegenüberstehende inkriminierte Artikel aufgrund seiner rein unterhaltenden Natur zwar zweifellos kein allzu einge- schränktes Verständnis der Ehrverletzungstatbestände zu rechtfertigen vermag. Andererseits verbietet die Charakteristik des Artikels eine allzu pingelige Ausle- gung einzelner Formulierungen, da eine solche dem durchschnittlichen Leserver- ständnis zuwiderliefe. Zu prüfen ist im Folgenden, ob die vom Privatkläger ange- fochtenen und von der Beschuldigten verfassten Passagen des Artikels unter die- ser Prämisse die genannten Tatbestände erfüllen. 4.1.1. Was die konkrete Darstellung der Ereignisse rund um E._____ an- geht, ist für die rechtliche Qualifikation vorab darauf hinzuweisen, dass rein beruf-
- 9 - liche Kritik nicht ehrverletzend sein kann, soweit sie die charakterliche Integrität des Beschuldigten nicht in Frage stellt. Mit der Vorinstanz (Urk. 28 S. 15) ist fest- zuhalten, dass es sich beim Grossteil des Textkomplexes betreffend E._____ um Kritik handelt, welche die unternehmerische Tätigkeit des Privatklägers betrifft. In- soweit dies zutrifft, bleibt die Beschuldigte ohne weiteres straflos. Dass der Artikel von der Beschuldigten allenfalls wenig seriös recherchiert wurde, vermag – selbst wenn es zutreffend scheint – eine strafrechtlich relevante Ehrenrührigkeit der be- rufsbezogenen Äusserungen ebensowenig zu begründen wie die fehlende Aktua- lität seines Inhalts. Da einer Konkurseröffnung nichts ehrverletzendes anhaftet, ist beispielsweise irrelevant, ob die Formulierung "Bankrott-Erklärung" für den durch- schnittlichen Leser auch bei einer flüchtigen Lektüre die anscheinend unwahre Tatsache impliziert, die E._____ habe eine solche gewärtigen müssen. Hinzu kommt, dass die massiv negative Performance der E._____-Fonds und die dar- aus resultierenden Verluste für die Anleger vom Beschuldigten nicht ernsthaft be- stritten werden können. Diese sind ebenso ausreichend belegt (vgl. Urk. 2/33/1-9) wie die Tatsache, dass der Privatklägers in diese Geschehnisse involviert war, amtete er doch als Verwaltungsratspräsident verschiedener E._____ Gesellschaf- ten und gab er offenbar den Anstoss für die Gründung der Fonds (vgl. Urk. 2/31/37-38, Prot. I S. 15). Die Beschuldigte durfte den Privatkläger im Rah- men ihres Artikels mit den E._____-Fonds in Verbindung setzen. 4.1.2. Nachvollziehbar ist sodann, dass im Zusammenhang mit dem schlechten Abschneiden der E._____-Fonds von einer Pleite gesprochen wird. Die Wendungen "Megapleite" und "in Bausch und Bogen", aber auch "pure Kapi- talvernichtung" sind – wie die Vorinstanz treffend feststellte (Urk. 28 S. 15) – dras- tisch und dienen der Verstärkung des Eindrucks eines Scheiterns. Nach wie vor ist jedoch ein Scheitern in unternehmerischer Hinsicht gemeint, was sich auch dem durchschnittlichen Leser offenbart. Zudem legen die Leser von Artikeln von der Art des inkriminierten bei der durchschnittlichen flüchtigen Lektüre nicht jedes Wort auf die Goldwaage. Übertreibungen, wie sie von der Beschuldigten verwen- det wurden, sind in derartigen Texten üblich; sie werden von der Leserschaft als solche wahrgenommen und entsprechend nicht überbewertet. Dem Vertreter des Privatklägers ist in diesem Zusammenhang zwar – wie bereits erwähnt – dahin-
- 10 - gehend zuzustimmen, dass der zu beurteilende Artikel insofern nicht mit dem vom Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in seinem Urteil vom 28. März 2013 in Sachen G._____ und H._____ gegen I._____ [Staat] zu beurteilenden Ar- tikel vergleichbar ist, als ihm keine "Wächterfunktion" zugestanden werden kann. Die Verwendung von überspitzten Formulierungen und Übertreibungen muss aber nach dem soeben Gesagten gerade in rein unterhaltenden Presseerzeugnissen erst recht erlaubt sein. Ehrenrührigkeit vermag sie vorliegend jedenfalls nicht zu begründen. 4.2.1. Den schwammigen Wendungen, der Privatkläger sei eine "undurch- sichtige Figur" und habe sich "stets bedeckt gehalten", kann – wie die Vorinstanz richtig feststellte (Urk. 26 S. 15 f.) – im Gesamtkontext keine ehrenrührige Bedeu- tung entnommen werden. Das saloppe Wort "Finanzjongleur" will wohl ausdrü- cken, der Privatkläger habe gleichsam mit Geldern jongliert, was durchaus einen negativ wertenden Unterton enthält. Aufgrund der schlechten Entwicklung der E._____-Fonds und der nichts desto trotz offenkundig fortbestehenden komfortab- len finanziellen Konstitution des Privatklägers ist der vorinstanzlichen Ansicht (Urk. 28 S. 16) beizupflichten, wonach die mitschwingende negative Wertung ver- tretbar ist. 4.2.2. Einer genaueren Betrachtung bedarf die Bezeichnung des Privatklä- gers als "Hochstapler", welche ebenfalls – gleich zu Beginn des Textes in den On- line-Versionen – im Kontext mit den E._____-Fonds verwendet wurde. Zum Be- griff "Hochstapler" existiert im Zusammenhang mit Ehrverletzungsdelikten eine bundesgerichtliche Rechtsprechung, welche von den Parteien unterschiedlich in- terpretiert wird (Urk. 44 S. 10 f., Urk. 49 S. 13). Während das Bundesgericht die Bezeichnung eines Menschen als Hoch- stapler in seinem Entscheid 77 IV 168 sowie im Urteil 6B_684/2011 vom
30. Dezember 2011 in jedem Falle als ehrverletzend bezeichnete, kehrte es im Entscheid 6B_8/2014 vom 22. April 2014 von dieser absoluten Auffassung ab. Nach einer Zusammenfassung seiner bisherigen Rechtsprechung, einer Darle- gung von in der Literatur anzutreffenden Definitionen des Begriffes "Hochstapler" sowie einer historischen Herleitung gelangte es zur Erkenntnis, dass der Begriff
- 11 - mehrere, verschiedene Bedeutungen habe. Entscheidend sei, wie ihn der unbe- fangene Durchschnittsleser im Kontext des Zeitungsartikels verstand (BGer 6B_8/2014, E. 2.2.2. f.). Die Bezeichnung eines Menschen als Hochstapler ist mithin nicht mehr in jedem Falle ehrverletzend. Der Begriff "Hochstapler" ist viel- mehr in den Kontext des Artikels zu setzen. 4.2.3. Im letztgenannten Urteil gelangte das Bundesgericht schliesslich un- geachtet der vorstehenden Erwägungen zur Erkenntnis, dass die Bezeichnung der betroffenen Person als Hochstaplerin im konkreten Fall ehrverletzend sei, da der Begriff im Zusammenhang des gesamten Textes ausdrückte, die betreffende Person wäre eine notorische Lügnerin. Der vorliegende Fall ist anders gelagert. Der Begriff "Hochstapler" wurde von der Beschuldigten im unmittelbar an die Wendung "bis er eine Megapleite hinlegte" anschliessenden Nebensatz "als Hochstapler entlarvt wurde" verwendet. Er bezieht sich also – gleiches gilt im Üb- rigen für den Begriff "Finanzjongleur" und die Wendung, der Privatkläger habe sich "stets bedeckt gehalten" – ebenfalls auf die Ereignisse rund um E._____. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die Ansicht der Vorinstanz (Urk. 28 S. 17 f.) zutrifft, wonach dem Beschuldigten im Artikel weder ein strafbares Ver- halten explizit vorgeworfen wird, noch eine durchschnittliche flüchtige Lektüre ei- nen solchen Eindruck entstehen lässt. Daran, dass die Kritik am geschäftlichen Auftreten des Privatklägers – wie erwähnt – straflos ist, ändert auch die Tatsache nichts, dass sich die Beschuldigte dabei eines für Klatschspalten typischen rusti- kalen Vokabulars bedient. Setzt man den Begriff nun nicht bloss in Verbindung mit den vor- und nachstehenden Sätzen, sondern – wie dies das Bundesgericht verlangt – in den Gesamtzusammenhang des Textes, ist festzustellen, dass die Verwendung des Wortes "Hochstapler" erst recht eher den Eindruck des Privat- klägers als Angeber oder Wichtigtuer, Protz oder Aufschneider verstärkt, als dass er ihn als Betrüger darstellt. So liegt der Fokus des Textes insgesamt nicht auf den vergangenen oder aktuellen Geschäften des Beschuldigten, sondern – wie- derum ganz im Stile einer Klatschspalte – auf der Darstellung dessen aufwändi- gen Lebensstils (dazu sogleich Ziff. 4.4. ff.). Darin lag zweifelsohne auch das Inte- resse der durchschnittlichen Leserschaft der Kolumne und entsprechend interpre- tierte der Durchschnittsleser deren Inhalt.
- 12 - Die Bezeichnung des Privatklägers als Hochstapler mag sich somit zwar an der Grenze des Ehrenrührigen bewegen. Soweit sie jedoch nicht ohnehin bereits infolge des Bezugs zur Geschäftstätigkeit des Privatklägers straflos sein muss, wurde diese Grenze im vorliegenden Kontext einer unterhaltenden Gesellschafts- kolumne von der Beschuldigten aber noch nicht überschritten. 4.3. Dass der Privatkläger nicht mehr in die Schweiz einreisen könne, ist zwar nicht zutreffend und die Wendung von der Verfasserin zweifelsohne un- glücklich gewählt. Da – wie vorstehend erwähnt – der Text in seiner Gesamtheit jedoch nicht den Eindruck entstehen lässt, der Privatkläger habe sich eines straf- baren Verhaltens schuldig gemacht, vermag auch die angeblich unmögliche Ein- reise bei einem Durchschnittsleser keinen Zusammenhang mit einem allfälligen Strafverfahren zu erwecken. Immerhin spricht der Text auch nicht davon, der Pri- vatkläger dürfe nicht mehr einreisen, sondern er könne dies nicht. Soweit sich ein Leser dazu überhaupt Gedanken machte, wären schliesslich auch andere Gründe für die Unmöglichkeit der Einreise denkbar. Es fehlt auch dieser Bemerkung für sich und auch im Gesamtzusammenhang mithin an einer strafrechtlich relevanten Ehrenrührigkeit. 4.4. Sodann thematisiert der Artikel den luxuriösen Lebensstil des Privat- klägers und stellt die Frage in den Raum, wie der Privatkläger die dafür nötigen fi- nanziellen Mittel generiere. Angesichts der schlechten Entwicklung der E._____- Fonds scheint diese Thematik nicht allzu weit hergeholt. Dass die Beschuldigte in diesem Zusammenhang vom Privatkläger als "undurchsichtige Figur" sprach, der an einen "unversiegbaren Geldstrom angeschlossen" schien, ist nicht ehrenrührig. Zumindest die Aussagen der Zeugen J._____ (Urk. 66 S. 3) und K._____ (Urk. 67 S. 3) zeigen zudem, dass die Beschuldigte nicht die einzige war, die sich diese Frage stellte. 4.5. Zutreffend ist sodann auch die vorinstanzliche Würdigung der weiteren Textelemente, so der offensichtlich übertriebenen Formulierung, der Privatkläger habe immer eine "halbseidene Lady" an jedem Arm gehabt (Urk. 26 S 20 f.). Dass eine "halbseidenen Lady" einer Prostituierten gleichzusetzen wäre, erschliesst sich auch der erkennenden Kammer nicht. Es scheint ohnehin äusserst fraglich,
- 13 - ob der Durchschnittsleser – der bei seiner Lektüre nota bene nicht im Duden nachschlägt – mit dem Ausdruck "halbseiden" überhaupt etwas anfangen kann. Auch wenn dies so wäre, stellt dieser Halbsatz in erster Linie die betroffenen Da- men in ein ungünstiges Licht. 4.6. Betreffend den geplanten Casinobau des Privatklägers ist den Erwä- gungen im angefochtenen Entscheid (Urk. 26 S. 19 f.) ebenfalls zu folgen. Einer- seits thematisieren diese Ausführungen wiederum nichts anderes als die berufli- che Tätigkeit des Privatklägers. Dem Bau von Casinos haftet sodann grundsätz- lich nichts gesellschaftlich Anrüchiges an. Weder sind dem Durchschnittsleser die in F._____ geltenden Gesetze bekannt, noch lässt der Text in seiner Formulie- rung die Vermutung aufkommen, dass der Bau von Casinos in F._____ durch den Privatkläger illegal sein könnte. Vielmehr soll dieser sowie die darin angeblich in- volvierten bekannten Persönlichkeiten den allgemeinen luxuriösen Lebensstil des Privatklägers und dessen finanziellen Möglichkeiten illustrieren. Auch wenn sich der Inhalt der Textstellen betreffend den Casinobau offenbar als unwahr heraus- gestellt hat, sind diese Passagen zwar offensichtlich mangelhaft recherchiert, nicht aber ehrenrührig im Sinne des Strafgesetzbuches. 4.7. Inwiefern der letzte Abschnitt des Artikels betreffend das Gespräch mit dem Bruder des Privatklägers Ehrenrühriges enthalten soll, erschliesst sich schliesslich nicht.
5. Zusammenfassend stellt der von der Beschuldigten verfasste Text den Privatkläger ohne Zweifel nicht in einem guten Licht dar. Moralisch verwerfliche Handlungen werden dem Privatkläger im Artikel jedoch weder explizit vorgewor- fen, noch entsteht im Gesamtkontext der Eindruck, der Privatkläger habe sich sol- cher schuldig gemacht. Die Kolumne ist vielmehr in einem für eine Klatschspalte typischen Stil gehalten und sucht mit Übertreibungen und reisserischen Formulie- rungen, die Leser zu unterhalten. Auch wenn der Inhalt nicht gut recherchiert da- herkommt und die Formulierungen zuweilen wenig glücklich gewählt scheinen, so muss es erlaubt sein, sich in einem Zeitungsartikel von der Art des vorliegenden so zu äussern. Die strafrechtlich geschützte sittliche Ehre des Privatklägers wird durch den Artikel nicht verletzt. Soweit sich die Beschuldigte wertenden Ausdrü-
- 14 - cken bedient, sind diese Äusserungen im Kontext schliesslich noch vertretbar. Von den Vorwürfen der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB, der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB und der Beschimpfungen im Sinne von Art. 177 Ziff. 1 StGB ist die Beschuldigte daher freizusprechen. IV. Kosten- und Entschädigung
1. Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungs- dispositiv zu bestätigen (Art. 427 Abs. 2 StPO; Art. 432 Abs. 2 StPO).
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem unterliegenden Privatklä- ger aufzuerlegen und er hat keinen Anspruch auf Entschädigung für dieses Ver- fahren (Art. 428 Abs. 1 StPO und 433 Abs. 1 StPO). Ausserdem ist der Privatklä- ger zu verpflichten, der Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine angemes- sene Prozessentschädigung zu bezahlen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO). Die Verteidigung bezifferte die Kosten des Aufwandes für das Beru- fungsverfahren in der Berufungsantwort auf Fr. 4'733.10, ohne eine Honorarrech- nung oder eine Aufstellung ihrer Bemühungen dazu einzureichen. Die zu bestim- mende Entschädigung richtet sich daher nach § 18 Abs. 1 AnwGebV (Verordnung über die Anwaltsgebühren, LS 215.3). Die Verteidigung reichte am 20. Februar 2015 die Berufungsantwort ein und legte weitere Beilagen ins Recht; eine Beru- fungsverhandlung fand nicht statt. Die Privatklägerin ist entsprechend zu ver- pflichten, dem Beschuldigten eine angemessene Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 5'000.– (inkl. Mehrwertsteuer und allfällige Barauslagen) zu bezah- len.
- 15 - Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte B._____ ist einer strafbaren Handlung gegen die Ehre nicht schuldig und wird freigesprochen.
2. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 2 bis 4) wird bestätigt.
3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Privatkläger auferlegt.
5. Der Privatkläger wird verpflichtet, der Beschuldigten für das Berufungsver- fahren eine Prozessentschädigung von Fr. 5'000.– zu bezahlten.
6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten, − die Vertretung des Berufungsklägers im Doppel für sich und zuhanden des Berufungsklägers, − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz.
7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen
- 16 - richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 6. Mai 2015 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Berchtold