Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 Nachdem der angefochtene erstinstanzliche Entscheid am 24. Oktober 2012 ergangen ist, gelten die Bestimmungen der schweizerischen Strafprozessordnung (Art. 448 und Art. 454 Abs. 1 StPO).
E. 2 Tatbestandsmässigkeit (Art. 173 Ziff. 1 StGB) Gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden bei einem ande- ren eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt.
E. 2.1 Die Rechtsvertretung der Privatklägerin führt in ihrer Anklageschrift aus, gemäss Wikipedia seien Hochstapler Personen, die mehr scheinen wollen, als sie sind, …, häufig in der Absicht des Betrugs. Ein Hochstapler sei also ein Betrüger. Ein Betrüger wolle andere arglistig irreführen (Urk. 2/71 S. 3 f.). Auch im Rahmen des Berufungsverfahren brachte der Vertreter der Privatklägerin vor, der Begriff "Hochstapler" werde praktisch ausnahmslos insbesondere in den Medien, aber
- 6 - auch in Rechtsprechung und Literatur für ein kriminelles Handeln verwendet (Urk. 55 S. 1). Die Herleitung, ein Hochstapler sei ein Betrüger, ist in dieser Form jedoch falsch: Die Titulierung mit Hochstapler beinhaltet noch nicht zwingend (möglicherweise aber) den Vorwurf, ein Straftäter im Sinne von Art. 146 StGB zu sein (was zweifellos ehrenrührig im Sinne von Art. 173 f. StGB wäre, vgl. BSK StGB, RIKLIN, Vor Art. 173 N 21 mit Verweisen auf die Praxis), handelt der Hoch- stapler doch gemäss der zitierten Quelle lediglich häufig (also nicht ausschliess- lich) in betrügerischer Absicht. Dies ist jedoch unerheblich, da gemäss bundesge- richtlicher Praxis (worauf die Vorinstanz verweist, Urk. 15 S. 24) die Bezeichnung "Hochstapler" als ehrverletzend qualifiziert wird. In seinem Entscheid 6B_648/2011 vom 30. Dezember 2011 hat das Bundes- gericht zunächst eine Definition von hochstaplerischem Verhalten geliefert. Dabei handelt es sich um das "Vortäuschen einer besonderen Fähigkeit, einer besonde- ren Ausbildung oder Funktion, die in Tat und Wahrheit nicht gegeben sei". So- dann erwägt es unmissverständlich, "die Bezeichnung eines Menschen als Hoch- stapler ist bereits für sich ehrverletzend". Bereits in BGE 77 IV 168 hat das Bun- desgericht die Bezeichnung "Hochstapler" als beschimpfendes Werturteil taxiert. Mit der Vorinstanz hat der Beschuldigte die Privatklägerin durch seine Bezeich- nung als "Hochstaplerin" bezichtigt, über ihre beruflichen Qualifikationen respekti- ve ihre berufliche Tätigkeit in der Öffentlichkeit systematisch die Unwahrheit verbreitet, also gelogen zu haben, wodurch er ihr ein unehrenhaftes Verhalten vorgeworfen hat (Urk. 15 S. 24 f.). Entgegen der Argumentation der Verteidigung tangierte diese Äusserung die Privatklägerin nicht nur in beruflicher Hinsicht (Urk. 8 S. 16; Urk. 54 S. 12), sondern in ihrer Eigenschaft als ehrbare Person (BGE 125 IV 177 S. 184 E. 5a). Ebenfalls entgegen der Verteidigung (Urk. 8 S. 6; Urk. 54 S. 8) musste aufgrund der Darstellung des Beschuldigten sodann auch dem unbefangenen Durchschnittsleser des inkriminierten C._____-Artikels mit durchschnittlichem Wissen und gesunder Urteilskraft der Eindruck entstehen, die Privatklägerin habe gegenüber der Öffentlichkeit wiederholt und eigentlich syste- matisch Unwahrheiten über sich verbreitet, also gelogen, selbst wenn der Be- schuldigte im inkriminierten Artikel an keiner Stelle ausführt, die Privatklägerin ha-
- 7 - be gelogen. Es zählt nämlich der Eindruck und der Sinn, der ein unbefangener Adressat einer Äusserung nach den Umständen beilegen muss, bei der Beurtei- lung der Ehrenrührigkeit einer Beschuldigung (DONATSCH, Strafrecht III, 10. Aufl., Zürich 2013, S. 323). Wie der Durchschnittsleser den inkriminierten Artikel ver- stand, zeigt sich zudem deutlich am ebenfalls am tt. August 2010 erschienenen Artikel in der …-Zeitung "D._____", welcher feststellt, die Privatklägerin habe alle an der Nase herumgeführt (Urk. 2/3/6). Bei der Beurteilung des Begriffs "Hochstapler" handelt es sich sodann mit der Vorinstanz (Urk. 15 S. 18) um die Prüfung einer Rechtsfrage (Entscheid des Bundesgerichts 6B_176/2013 vom 13. Mai 2013 E. 2.2.); die Einholung eines sprachwissenschaftlichen Gutachtens im Sinne des Beweisergänzungsantrags der Verteidigung (Urk. 17 S. 2) ist daher in keiner Weise angezeigt.
E. 2.2 Nicht ganz korrekt ist die Feststellung der Vorinstanz, der Beschuldigte habe der Privatklägerin angelastet, das Motiv für ihre Lügen sei gewesen, einen ihr nicht zustehenden Bekanntheitsgrad sowie Sponsoring für einen Flug ins All zu erzielen (Urk. 15 S. 25). Solches hat der Beschuldigte in seinem Artikel wohl in den Raum gestellt, jedoch als Frage formuliert und mit dem Hinweis versehen, das Motiv der Privatklägerin bleibe unbekannt (Urk. 2/3/1). Immerhin kann daher dem Beschuldigten – mit der Verteidigung, Urk. 8 S. 15 – nicht angelastet werden, er habe der Privatklägerin eine deliktische Bereicherungsabsicht, wie sie für ein betrügerisches Handeln im Sinne des Straftatbestandes von Art. 146 StGB nötig wäre, vorgeworfen.
E. 2.3 Die Erwägung der Vorinstanz, einerseits sei die inkriminierte Äusserung des Beschuldigten objektiv ehrenrührig und damit tatbeständlich im Sinne von Art. 173 und 174 StGB gewesen, und andererseits habe der Beschuldigte um die Wirkung seines Artikels gewusst und der Privatklägerin bei dessen Lesern willentlich ein ehrenrühriges Verhalten angelastet (Urk. 15 S. 24-27), ist insgesamt nicht zu beanstanden. Dass der Beschuldigte sich der Ehrenrührigkeit bewusst war (was zur Erfüllung des subjektiven Tatbestands neben der mindestens eventualvorsätz- lichen Äusserung einem Dritten gegenüber ausreicht; vgl. DONATSCH, a.a.O., S. 327), zeigt sich am Email, welches er der Privatklägerin in der Nacht nach dem
- 8 - Interview und vor der Publikation des Artikels sendete. In diesem Email vom tt. August 2010, 00.16 Uhr, rät er der Privatklägerin, wie sie sich nach Erscheinen des Artikels gegenüber der Presse, den Personen in ihrem Umfeld und allfälligen Sponsoren verhalten solle (Urk. 2/3/5). Nicht zu beanstanden ist demzufolge auch die Erwägung der Vorinstanz, der Beschuldigte habe die Ehren- rührigkeit seines Artikels erkannt und – auch als juristischer Laie – gewusst, dass die Verbreitung ehrenrühriger Behauptungen ein Unrecht darstelle, er sich somit nicht auf "grünes Licht" seitens des "Hausjuristen" sowie des "Nachrichtenchefs" des C._____s hinsichtlich einer Veröffentlichung verlassen durfte, weshalb das Vorliegen eines Rechtsirrtums zu verneinen ist (Urk. 15 S. 28 f.). Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschuldigte den Tatbestand von Art. 173 Ziff. 1 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt hat. Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob der Beschuldigte den Wahrheits- oder Gutglau- bensbeweis erbringen kann, was bei Gelingen dazu führt, dass er nicht strafbar ist (vgl. Art. 173 Ziff. 2 StGB).
E. 3 Entlastungsbeweis
E. 3.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB zur Führung des Entlastungsbeweises zugelassen (Urk. 15 S. 29 f.). Eine geradezu bösartige Absicht des Beschuldigten, der Privatklägerin Übles vorzuwerfen oder sie zu schädigen (vgl. Art. 173 Ziff. 3 StGB; Urk. 55 S. 2), was einen Entlastungs- beweis ausschliessen würde, ist – entgegen der Ansicht der Vertretung der Privatklägerin (Urk. 55 S. 2) – zu verneinen. Zum Theoretischen zum Wahrheits- respektive Gutglaubensbeweis ist vorab auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 15 S. 30 und S. 42).
E. 3.2 Wahrheitsbeweis
E. 3.2.1 Der Wahrheitsbeweis ist erbracht, wenn die Tatsachenbehauptung, soweit sie ehrverletzend ist, in ihren wesentlichen Zügen der Wahrheit entspricht. Verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen und Ungenauigkeiten sind un- erheblich (Entscheid des Bundesgerichts 6B_202/2013 vom 13. Mai 2013 E. 2.5.).
- 9 -
E. 3.2.2 Im inkriminierten Artikel schildert der Beschuldigte – zusammengefasst – das Vorgehen der Privatklägerin, welches er dann als hochstaplerisch taxiert, wie folgt: Sie sei als Promi-Jasserin im "E._____" aufgetreten und habe als angehen- de Astronautin mit F._____ parliert. Sie habe viele Medienmitteilungen verschickt und viele Interviews gegeben. In der "G._____" sei über sie geschrieben worden, sie habe ein H._____-Astronauten-Camp besucht, wobei sie von den H._____- Leuten gelobt und ihr erlaubt worden sei, am H._____ Education Center zu unter- richten. Auf "I._____" sei zu lesen gewesen, die H._____-Instruktoren hätten die Privatklägerin eindringlich aufgefordert, sich für das offizielle Astronautenpro- gramm zu bewerben. Der "D1._____" [Zeitung] habe sie "unsere Frau bei der H._____" genannt. Auf einem Veranstaltungsplakat habe sie sich als "Astrophysikerin, H._____-Mitarbeiterin" aufführen lassen. Sie habe verkün- det, einen Job als Instruktorin im H._____ Education Center in …, Alabama, anzu- treten. Ein solches gäbe es jedoch nicht, lediglich ein U.S. Space and Rocket Center (Spacecenter). Für ein Engagement als Instruktorin an dieser Einrichtung könne die Privatklägerin – lediglich – ein Vergütungsversprechen von 9,5 Dollar pro Stunde vorweisen (Urk. 2/3/1).
E. 3.2.3 Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, darf sich die Privatklä- gerin aufgrund ihrer akademischen Ausbildung mit Fug Astrophysikerin nennen (Urk. 15 S. 31; vgl. Urk. 2/3/2). Die Bezeichnung "angehende Astronautin" erscheint – bezogen auf den Zeitpunkt der Äusserung – mit der Vorinstanz be- treffend eine H._____- und J._____-Tätigkeit als noch wenig realistisch. Ange- sichts der zahlreichen Ausbildungsschritte, welche die Privatklägerin bereits un- ternommen hatte und wie sie die Vorinstanz detailliert angeführt hat (Urk. 15 S. 33 ff.), war die Bezeichnung betreffend eine private Tätigkeit in der Raumfahrt jedoch nicht völlig haltlos, mit Sicherheit nicht einfach aus der Luft gegriffen oder gar täu- schend. Die Vorinstanz hat ferner zutreffend – und ausführlich – erwogen, die Pri- vatklägerin sei zwar nicht direkt von der H._____ angestellt, jedoch als Lehrerin für die Institutionen Space-Center und Education Resource Center tätig gewesen, welche auf dem gleichen Gelände wie H._____-Einrichtungen untergebracht sei- en, teilweise von H._____-Personal betrieben würden und auch Aufgaben für die H._____ wahrnehmen würden (vgl. Darstellung des H._____-Mitarbeiters
- 10 - K._____, Urk. 9/1 Antwort auf Frage Nr. 1). Die Privatklägerin war belegtermas- sen in Räumlichkeiten und in Ausrüstung tätig, welche das Logo der H._____ res- pektive die Aufschrift "Staff" (engl. für zur Einrichtung gehörendes Personal) tru- gen (Urk. 2/3/3; Urk. 2/24 und Urk. 2/32). Die Umschreibung, die Privatklägerin sei für die H._____ tätig gewesen, ist mit der Vorinstanz wohl nicht genau zutref- fend, jedoch auch nicht gänzlich falsch und – und dies ist rechtsrelevant – nicht täuschend, frei erfunden oder stark übertrieben wie dies die Äusserung eines Hochstaplers wäre.
E. 3.2.4 Überhaupt ist hinsichtlich der Darstellung der Privatklägerin als H._____- Mitarbeiterin, "unsere Frau bei der H._____" etc. zu unterscheiden: Mit Ausnahme des Auftritts der Privatklägerin auf einem Veranstaltungsplakat (vgl. Urk. 2/25/3, betreffend welchen die Privatklägerin angibt, diesen nicht veranlasst und "nicht so gut gefunden" zu haben, Urk. 2/22 S. 5) stützt sich der Vorwurf des Beschuldigten im inkriminierten Artikel, die Privatklägerin habe sich als H._____-Mitarbeiterin ausgegeben, auf Berichte aus den Print-Medien. Diese wurden jeweils nicht von der Privatklägerin, sondern von Journalisten verfasst. Die Berichterstattung über die Privatklägerin, wie sie in zahlreichen Artikeln erfolgte, ist fraglos und beleg- termassen als reisserisch zu bezeichnen (vgl. Urk. 2/35). Exemplarisch für das Funktionieren des Boulevard-Journalismus in dieser Sache ist das Verhalten des "D1._____", welcher die Privatklägerin im November 2009 unkritisch als "schon mit einem Bein auf dem Mars" hochjubelte (Urk. 2/35), um sie noch am Tag des Erscheinens des inkriminierten C._____-Artikels im August 2010 und unter offen- sichtlicher Verwendung dessen Inhalts als "Mondkalb" zu bezeichnen, welches alle an der Nase herum führe (Urk. 2/3/6). Namentlich der Beschuldigte selber macht es seinen Medienkollegen zum Vorwurf, dass nicht nur kritiklos, sondern aufbauschend berichtet wurde, wofür er journalistisch sogar (zu Recht) ausgezeichnet wurde (Urk. 2/25/5). Der G._____ Journalist L._____ sagte im Un- tersuchungsverfahren als Zeuge aus, die Privatklägerin habe die Artikel jeweils gegen gelesen und Korrekturwünsche angemeldet, jedoch keinen Einfluss auf Ti- tel, Lead und Bildlegenden gehabt (Urk. 2/56 S. 6). Der Journalist der …-Zeitung, M._____, sagte als Zeuge aus, die Privatklägerin habe ihm gegenüber ausdrück- lich erklärt, nicht Astronautin zu sein (Urk. 2/58 S. 3). Der D1._____-Journalist
- 11 - N._____ konnte sich als Zeuge nicht mehr erinnern, gestützt auf welche Informa- tionen er seinen Artikel vom November 2009 geschrieben hat (Urk. 2/62). Der …- Journalist O._____ sagte als Zeuge aus, er habe die Informationen für seinen Blog-Eintrag namentlich den Erzeugnissen anderer Journalisten entnommen (Urk. 2/63 S. 3). Es ist somit nicht nur möglich, sondern geradezu davon auszu- gehen, dass Formulierungen wie "unsere Frau bei der H._____", "Schweizerin trainiert Mars-Landung für H._____" oder "unsere Frau auf dem Mars" (Urk. 2/57/1) nicht eigene Aussagen der Privatklägerin wiedergeben, sondern von den (Mit-)Verfassern der jeweiligen Artikel kreiert worden sind. Bestes Beispiel und Beleg dafür ist das Vorgehen des Beschuldigten selber, welcher die Privat- klägerin interviewte und anschliessend einen – den inkriminierten – Artikel ver- fasste, ohne die Privatklägerin an der Endredaktion teilhaben zu lassen (Urk. 2/3/5). Für die Art und Weise, wie in den Medien über sie berichtet wurde, ist somit nicht telquel die Privatklägerin allein verantwortlich zu machen. Wohl er- weckt ihr gesamter Medienauftritt den Eindruck, dass sie das mediale Interesse an ihrer Person gesucht und auch genossen hat (Urk. 2/25/4; vgl. Urk. 2/15/1 und 2/15/2; Urk. 2/35). Ihrer nachträglichen Aussage gegenüber dem "D1._____", sie habe sich "nicht offensiv an die Öffentlichkeit gedrängt", ist angesichts der von ihr verschickten Medienmitteilungen und ihren zahlreichen Kontaktnahmen mit der Presse zu widersprechen (Urk. 2/15/1 und 2/15/2; Urk. 2/56 S. 6 und S. 7 f.). Da- für, dass sie gezielt Falschinformationen gegenüber der Öffentlichkeit provoziert, gestreut, oder aktiv verbreitet hätte, gibt es jedoch keine Indizien. Aus den – rela- tiv wenigen – eigenen Äusserungen der Privatklägerin gegenüber der Öffentlich- keit, wie sie aktenkundig sind, ergibt sich jedenfalls das Gegenteil: In ihren Medi- enmitteilungen (Urk. 2/15/1 und 2/15/2) legte die Privatklägerin Wert darauf, dass sie keine H._____-Astronautin sei und auf privater Basis ein Astronauten-Training absolviere. Auch gegenüber der Redaktion der Fernsehsendung "F1._____" teilte die Privatklägerin vorab schriftlich mit, sie sei keine Astronautin, sondern absolvie- re lediglich ein entsprechendes Training (Urk. 2/32/11). Illustrativ ist es schliess- lich, den nachfolgenden Fernsehauftritt der Privatklägerin vom tt. Juni 2010 nach- zuvollziehen (Urk. 2/32/10): Die reisserische Vorstellung, wonach die Privatkläge- rin in einem H._____-Trainingscamp gewesen sei und die ganze H._____ ob ihrer
- 12 - Leistungen aufgejubelt habe, wird vom Moderator geliefert. Im Anschluss plau- dert, teilweise plappert die Privatklägerin euphorisch, selbstverliebt, wenig selbst- kritisch und eigentlich naiv über ihre Begeisterung für die Raumfahrt. Am Schluss des Sendebeitrages muss sie vom Moderator in ihrem Redeschwall regelrecht abgeklemmt werden. Inhaltlich führt sie aus, sie sei am "Education Center" und ih- re Schülerin im "Space-Camp" gewesen, wobei es sich um unabhängige Einrich- tungen handle. Sie werde keine H._____-Astronautin, sondern trainiere über pri- vate Organisationen. Sie habe einen Job am "H._____-Education-Center" zur Ausbildung von Lehrern; sie sei keine H._____-Astronautin, sondern benütze bei ihrem privaten Training lediglich teilweise H._____-Einrichtungen. In der Sendung von P._____ vom tt. März 2010 sagt sie im Interview – ausdrücklich –, sie mache mit Hilfe von Sponsoren bei der Organisation "Q._____" ein Spezialtraining.
E. 3.2.5 Insgesamt hat die Privatklägerin zweifellos völlig unkritisch gegenüber sich und der Medienwelt den öffentlichen Auftritt bewusst gesucht und – wohl we- niger bewusst – das Spiel der Boulevard-Medien mitgespielt, dessen Mechanis- mus vom raschen Aufbauen einer Person von öffentlichem Interesse, gefolgt vom ebenso raschen Fallen-Lassen, ihr schliesslich zum Verhängnis wurde. Sie durfte sich jedoch im massgeblichen Zeitraum mit Fug als Astrophysikerin und auch als angehende Astronautin bezeichnen. Die Privatklägerin muss sich gefallen lassen, dass ihr Auftreten in der Öffentlichkeit als eigentlich naiv-prahlerisch taxiert wird. In dieser Weise – Prahlerin, Angeberin, Blenderin, Aufschneiderin – hätte sich der Beschuldigte im inkriminierten Artikel auch äussern dürfen. Die Privatklägerin hat sich jedoch nicht in einer Weise mit der H._____ in Verbindung gebracht, welche rundweg als gelogen zu bezeichnen wäre oder die Öffentlichkeit über ihren Status und ihre berufliche Tätigkeit geradezu getäuscht hätte. Damit misslingt dem Beschuldigten der Wahrheitsbeweis hinsichtlich seiner inkriminierten Äusserung, die Privatklägerin sei eine Hochstaplerin. Die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz sind demzufolge nicht zu beanstanden (Urk. 15 S. 40-42).
E. 3.3 Gutglaubensbeweis Mit der Vorinstanz misslingt dem Beschuldigten auch der Gutglaubensbeweis (Urk. 15 S. 42-44), bei welchem der Täter dartun muss, dass er ernsthafte Gründe
- 13 - hatte, die Äusserung in guten Treuen für wahr zu halten (DONATSCH, a.a.O., S. 330): Er hatte genügend Zeit, Recherchen anzustellen und hat dies auch getan. Er war hingegen gegenüber der Privatklägerin offensichtlich voreinge- nommen (vgl. die Formulierungen in seinen Emails an den H._____-Mitarbeiter K._____, Urk. 9/1) und wertete das ihm zur Verfügung stehende Informationsma- terial nicht neutral aus, sondern kam zu einer übertriebenen und nicht zu- treffenden Schlussfolgerung. Angriffsobjekt des Artikels des Beschuldigten war namentlich – und nachvollziehbar – auch die reisserische Berichterstattung seiner Berufskollegen über die Privatklägerin. Er hätte sich jedoch bei seiner berechtig- ten Kritik an dieser Art Journalismus nicht zu einem Rundumschlag hinreissen lassen dürfen, in welchem er die Privatklägerin in ihrer Funktion als Lieferantin der Geschichte als Lügnerin und Täuschende mitanprangerte. Er hat es in seinen Re- cherchen und den gezogenen Schlüssen betreffend die Privatklägerin an der not- wendigen Sorgfalt und Ausgewogenheit missen lassen. Daher kann er heute nicht für sich in Anspruch nehmen, er habe sich bei seiner ehrenrührigen Behauptung in gutem Glauben befunden. Andererseits ist die Darstellung der Rechtsvertretung der Privatklägerin, der Beschuldigte habe die Anklägerin "böswillig … fertig gemacht" (Urk. 7 S. 4; Urk. 55 S. 2), nicht zutreffend.
E. 3.4 An diesen Feststellungen vermöchten auch weitere Aussagen der seitens der Verteidigung als Zeugen angerufenen K._____ und R._____ (Urk. 24), die sich im Übrigen bereits schriftlich geäussert haben, nichts zu ändern.
E. 3.5 Wenn der Beschuldigte zu seiner Entlastung auf den ihm für den inkriminier- ten Artikel verliehenen Journalisten-Preis yyyy verweist (Urk. 8 S. 27), dazu schliesslich noch als obiter dictum das Folgende: In der Laudatio zum besagten Journalistenpreis yyyy schreibt der Laudator, "wenn es hingegen um den Sach- verhalt geht, ist Faktentreue geboten…Daraus beziehen wir Journalisten unsere ganze Glaubwürdigkeit" (Urk. 2/25/5 S. 33). Kurz darauf behauptet der Laudator, es sei "ihre Geschichte" (der Privatklägerin) gewesen, "dass sie es als Quer- einsteigerin im Nu zur H._____-Astronautin geschafft hat", eine Behauptung, die die Privatklägerin wie vorstehend erwogen nie gemacht, sondern vielmehr beleg- termassen wiederholt dementiert hat.
- 14 -
E. 4 Aufgrund der zur objektiven Tatschwere erwogenen Einschränkungen ist das Verschulden des Beschuldigten noch nicht als erheblich, vielmehr gerade noch als leicht zu taxieren. Im Sinne einer hypothetischen Einsatzstrafe ist die Anzahl Tagessätze der auszufällenden Geldstrafe daher auf 60 festzusetzen.
E. 5 Die Vorinstanz hat zur Täterkomponente den Werdegang und die persönli- chen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt (Urk. 15 S. 47). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergaben sich mit Ausnahme, dass der Beschuldigte nun seiner Lebenspartnerin Fr. 500.– monatlich für Familienarbeit überweist, keine Änderungen (vgl. Urk. 53 S. 1 ff.). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldig- ten wirken sich wie sein konkretes Nachtatverhalten bei der Strafzumessung neutral aus. Der Beschuldigte ist auch heute nicht vorbestraft (Urk. 16; vgl. auch Urk. 53 S. 2 betreffend Ehrverletzungsverfahren im Kanton Bern). Eine erhöhte Strafempfindlichkeit weist er nicht auf. Die Beurteilung der Täterkomponente führt daher in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu keiner Änderung der nach der Beurteilung der Tatkomponente bemessenen hypothetischen Einsatzstrafe.
E. 6 Die Bemessung der Tagessatz-Höhe durch die Vorinstanz ist nicht zu be- anstanden und wird von der Verteidigung nicht kritisiert (Urk. 15 S. 47 f.; Art. 34 Abs. 2 StGB; vgl. Urk. 37 und Urk. 54). Daher ist der Beschuldigte mit einer Geld- strafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 90.– zu bestrafen.
E. 7 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das Berufungs- verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 4'668.05 zu bezahlen.
E. 8 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklä- gerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
E. 9 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 19 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 4. November 2013 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. F. Bollinger lic. iur. S. Maurer Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Dispositiv
- Der Angeklagte ist schuldig der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB.
- Der Angeklagte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu Fr. 90.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.–; die weiteren Kosten betragen Fr. 500.– Zeugenentschädigung. Über allfällige weitere Kosten (Barauslagen usw.) stellt die Gerichtskasse Rechnung.
- Die Kosten, einschliesslich der Untersuchungskosten, werden dem Angeklagten auferlegt, unter Verrechnung mit dem von ihm im Untersuchungsverfahren (GE100070) geleisteten Barvorschuss von Fr. 3'000.–.
- Der Angeklagte wird verpflichtet, der Anklägerin für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 7'500.– zu bezahlen.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel) - 3 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 54 S. 2) "Der Beschuldigte ist nicht schuldig und sei freizusprechen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich MwSt., zu Lasten der Privatklägerin." b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; Urk. 28) Verzicht auf Stellung eines Antrages. c) Des Vertreters der Privatklägerin: (Urk. 55 S. 2 sinngemäss) Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 24. Oktober 2012. Erwägungen: I. Verfahrensgang
- Nachdem der angefochtene erstinstanzliche Entscheid am 24. Oktober 2012 ergangen ist, gelten die Bestimmungen der schweizerischen Strafprozessordnung (Art. 448 und Art. 454 Abs. 1 StPO).
- Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
- Oktober 2012 wurde der Beschuldigte A._____ der üblen Nachrede schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu Fr. 90.– bestraft, wobei ihm der bedingte Strafvollzug gewährt wurde (Urk. 15 S. 49). Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte durch seinen erbetenen Verteidiger noch vor Schranken der Vorinstanz und damit innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden - 4 - (Art. 399 Abs. 1 StPO; Prot. I S. 21). Die Berufungserklärung der Verteidigung und die entsprechende Verdeutlichung gingen ebenfalls innert Frist bei der Beru- fungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 17 und Urk. 24), nachdem das be- gründete Urteil ihr am 28. Januar 2013 zugestellt wurde (Urk. 14/2). Die Anklage- behörde hat mit Eingabe vom 23. April 2013 innert Frist mitgeteilt, dass auf Anschlussberufung verzichtet und kein Antrag gestellt wird (Urk. 28; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Die Privatklägerin erhob weder (selbständige) Berufung noch Anschlussberufung. Die Verteidigung stellte im Berufungsverfahren diverse Beweisergänzungsanträge (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 17 und 24), welche mit Präsidialverfügung vom
- August 2013 abgewiesen wurden wie auch der Antrag der Verteidigung, das Verfahren "zur Behebung der unvollständigen Beweisabnahme" an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 48). Die Verteidigung hat die Berufung in ihrer Berufungserklärung ausdrücklich nicht beschränkt (Urk. 17; Art. 399 Abs. 4 StPO), der vorinstanzliche Entscheid ist damit vollumfänglich angefochten (Art. 404 StPO). II. Prozessuales Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid zum Prozessualen die notwen- digen Ausführungen zum anwendbaren Recht, zur Zuständigkeit, dem Prozess- erfordernis des Strafantrags und der Passivlegitimation des Beschuldigten ge- macht sowie zu Recht eine Verletzung des Anklagegrundsatzes verneint (Urk. 15 S. 4-10). Die Verteidigung bringt im Berufungsverfahren diesbezüglich keine Rügen vor und es ist dazu auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen (Urk. 54; Art. 82 Abs. 4 StPO). - 5 - III. Schuldpunkt
- Vorbemerkungen In den Jahren 2009 und 2010 trat die Privatklägerin im Zusammenhang mit der von ihr damals angestrebten beruflichen Tätigkeit als Astronautin zahlreiche Male in diversen Schweizer Printmedien sowie im Fernsehen in Erscheinung respektive wurde über sie berichtet (vgl. Urk. 2/25/4). Am tt. August 2010 verfasste der Beschuldigte anerkanntermassen zu diesem Thema einen Zeitungsbericht im C._____. Betitelt war dieser Bericht mit "…". Im Artikel benutzte der Beschuldigte den Terminus "die kurze Karriere als Hochstaplerin" (Urk. 2/3/1). Gemäss der für den Umfang des Prozessthemas massgeblichen "Endgültigen Anklage" der Rechtsvertretung der Privatklägerin werden – ausschliesslich – die im fraglichen Zeitungsbericht verwendeten Formulierungen "Hochstaplerin" und "eingebildete Astronautin" als tatbeständlich im Sinne eines Ehrverletzungsdelikts inkriminiert (Urk. 2/71 S. 6). Betreffend den im Titel des Berichts verwendeten Terminus "…" hat die Vorinstanz zum Tatsächlichen in ihrer Beweiswürdigung festgestellt, dass dem Beschuldigten diese Äusserung nicht rechtsgenügend zugeordnet werden könne (Urk. 15 S. 13-17). Die Privatklägerin hat das vorinstanzliche Urteil – auch in diesem Punkt – nicht angefochten. Daher ist vorliegend einzig die verwendete Bezeichnung "Hochstaplerin" zu beurteilen.
- Tatbestandsmässigkeit (Art. 173 Ziff. 1 StGB) Gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden bei einem ande- ren eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. 2.1 Die Rechtsvertretung der Privatklägerin führt in ihrer Anklageschrift aus, gemäss Wikipedia seien Hochstapler Personen, die mehr scheinen wollen, als sie sind, …, häufig in der Absicht des Betrugs. Ein Hochstapler sei also ein Betrüger. Ein Betrüger wolle andere arglistig irreführen (Urk. 2/71 S. 3 f.). Auch im Rahmen des Berufungsverfahren brachte der Vertreter der Privatklägerin vor, der Begriff "Hochstapler" werde praktisch ausnahmslos insbesondere in den Medien, aber - 6 - auch in Rechtsprechung und Literatur für ein kriminelles Handeln verwendet (Urk. 55 S. 1). Die Herleitung, ein Hochstapler sei ein Betrüger, ist in dieser Form jedoch falsch: Die Titulierung mit Hochstapler beinhaltet noch nicht zwingend (möglicherweise aber) den Vorwurf, ein Straftäter im Sinne von Art. 146 StGB zu sein (was zweifellos ehrenrührig im Sinne von Art. 173 f. StGB wäre, vgl. BSK StGB, RIKLIN, Vor Art. 173 N 21 mit Verweisen auf die Praxis), handelt der Hoch- stapler doch gemäss der zitierten Quelle lediglich häufig (also nicht ausschliess- lich) in betrügerischer Absicht. Dies ist jedoch unerheblich, da gemäss bundesge- richtlicher Praxis (worauf die Vorinstanz verweist, Urk. 15 S. 24) die Bezeichnung "Hochstapler" als ehrverletzend qualifiziert wird. In seinem Entscheid 6B_648/2011 vom 30. Dezember 2011 hat das Bundes- gericht zunächst eine Definition von hochstaplerischem Verhalten geliefert. Dabei handelt es sich um das "Vortäuschen einer besonderen Fähigkeit, einer besonde- ren Ausbildung oder Funktion, die in Tat und Wahrheit nicht gegeben sei". So- dann erwägt es unmissverständlich, "die Bezeichnung eines Menschen als Hoch- stapler ist bereits für sich ehrverletzend". Bereits in BGE 77 IV 168 hat das Bun- desgericht die Bezeichnung "Hochstapler" als beschimpfendes Werturteil taxiert. Mit der Vorinstanz hat der Beschuldigte die Privatklägerin durch seine Bezeich- nung als "Hochstaplerin" bezichtigt, über ihre beruflichen Qualifikationen respekti- ve ihre berufliche Tätigkeit in der Öffentlichkeit systematisch die Unwahrheit verbreitet, also gelogen zu haben, wodurch er ihr ein unehrenhaftes Verhalten vorgeworfen hat (Urk. 15 S. 24 f.). Entgegen der Argumentation der Verteidigung tangierte diese Äusserung die Privatklägerin nicht nur in beruflicher Hinsicht (Urk. 8 S. 16; Urk. 54 S. 12), sondern in ihrer Eigenschaft als ehrbare Person (BGE 125 IV 177 S. 184 E. 5a). Ebenfalls entgegen der Verteidigung (Urk. 8 S. 6; Urk. 54 S. 8) musste aufgrund der Darstellung des Beschuldigten sodann auch dem unbefangenen Durchschnittsleser des inkriminierten C._____-Artikels mit durchschnittlichem Wissen und gesunder Urteilskraft der Eindruck entstehen, die Privatklägerin habe gegenüber der Öffentlichkeit wiederholt und eigentlich syste- matisch Unwahrheiten über sich verbreitet, also gelogen, selbst wenn der Be- schuldigte im inkriminierten Artikel an keiner Stelle ausführt, die Privatklägerin ha- - 7 - be gelogen. Es zählt nämlich der Eindruck und der Sinn, der ein unbefangener Adressat einer Äusserung nach den Umständen beilegen muss, bei der Beurtei- lung der Ehrenrührigkeit einer Beschuldigung (DONATSCH, Strafrecht III, 10. Aufl., Zürich 2013, S. 323). Wie der Durchschnittsleser den inkriminierten Artikel ver- stand, zeigt sich zudem deutlich am ebenfalls am tt. August 2010 erschienenen Artikel in der …-Zeitung "D._____", welcher feststellt, die Privatklägerin habe alle an der Nase herumgeführt (Urk. 2/3/6). Bei der Beurteilung des Begriffs "Hochstapler" handelt es sich sodann mit der Vorinstanz (Urk. 15 S. 18) um die Prüfung einer Rechtsfrage (Entscheid des Bundesgerichts 6B_176/2013 vom 13. Mai 2013 E. 2.2.); die Einholung eines sprachwissenschaftlichen Gutachtens im Sinne des Beweisergänzungsantrags der Verteidigung (Urk. 17 S. 2) ist daher in keiner Weise angezeigt. 2.2 Nicht ganz korrekt ist die Feststellung der Vorinstanz, der Beschuldigte habe der Privatklägerin angelastet, das Motiv für ihre Lügen sei gewesen, einen ihr nicht zustehenden Bekanntheitsgrad sowie Sponsoring für einen Flug ins All zu erzielen (Urk. 15 S. 25). Solches hat der Beschuldigte in seinem Artikel wohl in den Raum gestellt, jedoch als Frage formuliert und mit dem Hinweis versehen, das Motiv der Privatklägerin bleibe unbekannt (Urk. 2/3/1). Immerhin kann daher dem Beschuldigten – mit der Verteidigung, Urk. 8 S. 15 – nicht angelastet werden, er habe der Privatklägerin eine deliktische Bereicherungsabsicht, wie sie für ein betrügerisches Handeln im Sinne des Straftatbestandes von Art. 146 StGB nötig wäre, vorgeworfen. 2.3 Die Erwägung der Vorinstanz, einerseits sei die inkriminierte Äusserung des Beschuldigten objektiv ehrenrührig und damit tatbeständlich im Sinne von Art. 173 und 174 StGB gewesen, und andererseits habe der Beschuldigte um die Wirkung seines Artikels gewusst und der Privatklägerin bei dessen Lesern willentlich ein ehrenrühriges Verhalten angelastet (Urk. 15 S. 24-27), ist insgesamt nicht zu beanstanden. Dass der Beschuldigte sich der Ehrenrührigkeit bewusst war (was zur Erfüllung des subjektiven Tatbestands neben der mindestens eventualvorsätz- lichen Äusserung einem Dritten gegenüber ausreicht; vgl. DONATSCH, a.a.O., S. 327), zeigt sich am Email, welches er der Privatklägerin in der Nacht nach dem - 8 - Interview und vor der Publikation des Artikels sendete. In diesem Email vom tt. August 2010, 00.16 Uhr, rät er der Privatklägerin, wie sie sich nach Erscheinen des Artikels gegenüber der Presse, den Personen in ihrem Umfeld und allfälligen Sponsoren verhalten solle (Urk. 2/3/5). Nicht zu beanstanden ist demzufolge auch die Erwägung der Vorinstanz, der Beschuldigte habe die Ehren- rührigkeit seines Artikels erkannt und – auch als juristischer Laie – gewusst, dass die Verbreitung ehrenrühriger Behauptungen ein Unrecht darstelle, er sich somit nicht auf "grünes Licht" seitens des "Hausjuristen" sowie des "Nachrichtenchefs" des C._____s hinsichtlich einer Veröffentlichung verlassen durfte, weshalb das Vorliegen eines Rechtsirrtums zu verneinen ist (Urk. 15 S. 28 f.). Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschuldigte den Tatbestand von Art. 173 Ziff. 1 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt hat. Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob der Beschuldigte den Wahrheits- oder Gutglau- bensbeweis erbringen kann, was bei Gelingen dazu führt, dass er nicht strafbar ist (vgl. Art. 173 Ziff. 2 StGB).
- Entlastungsbeweis 3.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB zur Führung des Entlastungsbeweises zugelassen (Urk. 15 S. 29 f.). Eine geradezu bösartige Absicht des Beschuldigten, der Privatklägerin Übles vorzuwerfen oder sie zu schädigen (vgl. Art. 173 Ziff. 3 StGB; Urk. 55 S. 2), was einen Entlastungs- beweis ausschliessen würde, ist – entgegen der Ansicht der Vertretung der Privatklägerin (Urk. 55 S. 2) – zu verneinen. Zum Theoretischen zum Wahrheits- respektive Gutglaubensbeweis ist vorab auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 15 S. 30 und S. 42). 3.2 Wahrheitsbeweis 3.2.1 Der Wahrheitsbeweis ist erbracht, wenn die Tatsachenbehauptung, soweit sie ehrverletzend ist, in ihren wesentlichen Zügen der Wahrheit entspricht. Verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen und Ungenauigkeiten sind un- erheblich (Entscheid des Bundesgerichts 6B_202/2013 vom 13. Mai 2013 E. 2.5.). - 9 - 3.2.2 Im inkriminierten Artikel schildert der Beschuldigte – zusammengefasst – das Vorgehen der Privatklägerin, welches er dann als hochstaplerisch taxiert, wie folgt: Sie sei als Promi-Jasserin im "E._____" aufgetreten und habe als angehen- de Astronautin mit F._____ parliert. Sie habe viele Medienmitteilungen verschickt und viele Interviews gegeben. In der "G._____" sei über sie geschrieben worden, sie habe ein H._____-Astronauten-Camp besucht, wobei sie von den H._____- Leuten gelobt und ihr erlaubt worden sei, am H._____ Education Center zu unter- richten. Auf "I._____" sei zu lesen gewesen, die H._____-Instruktoren hätten die Privatklägerin eindringlich aufgefordert, sich für das offizielle Astronautenpro- gramm zu bewerben. Der "D1._____" [Zeitung] habe sie "unsere Frau bei der H._____" genannt. Auf einem Veranstaltungsplakat habe sie sich als "Astrophysikerin, H._____-Mitarbeiterin" aufführen lassen. Sie habe verkün- det, einen Job als Instruktorin im H._____ Education Center in …, Alabama, anzu- treten. Ein solches gäbe es jedoch nicht, lediglich ein U.S. Space and Rocket Center (Spacecenter). Für ein Engagement als Instruktorin an dieser Einrichtung könne die Privatklägerin – lediglich – ein Vergütungsversprechen von 9,5 Dollar pro Stunde vorweisen (Urk. 2/3/1). 3.2.3 Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, darf sich die Privatklä- gerin aufgrund ihrer akademischen Ausbildung mit Fug Astrophysikerin nennen (Urk. 15 S. 31; vgl. Urk. 2/3/2). Die Bezeichnung "angehende Astronautin" erscheint – bezogen auf den Zeitpunkt der Äusserung – mit der Vorinstanz be- treffend eine H._____- und J._____-Tätigkeit als noch wenig realistisch. Ange- sichts der zahlreichen Ausbildungsschritte, welche die Privatklägerin bereits un- ternommen hatte und wie sie die Vorinstanz detailliert angeführt hat (Urk. 15 S. 33 ff.), war die Bezeichnung betreffend eine private Tätigkeit in der Raumfahrt jedoch nicht völlig haltlos, mit Sicherheit nicht einfach aus der Luft gegriffen oder gar täu- schend. Die Vorinstanz hat ferner zutreffend – und ausführlich – erwogen, die Pri- vatklägerin sei zwar nicht direkt von der H._____ angestellt, jedoch als Lehrerin für die Institutionen Space-Center und Education Resource Center tätig gewesen, welche auf dem gleichen Gelände wie H._____-Einrichtungen untergebracht sei- en, teilweise von H._____-Personal betrieben würden und auch Aufgaben für die H._____ wahrnehmen würden (vgl. Darstellung des H._____-Mitarbeiters - 10 - K._____, Urk. 9/1 Antwort auf Frage Nr. 1). Die Privatklägerin war belegtermas- sen in Räumlichkeiten und in Ausrüstung tätig, welche das Logo der H._____ res- pektive die Aufschrift "Staff" (engl. für zur Einrichtung gehörendes Personal) tru- gen (Urk. 2/3/3; Urk. 2/24 und Urk. 2/32). Die Umschreibung, die Privatklägerin sei für die H._____ tätig gewesen, ist mit der Vorinstanz wohl nicht genau zutref- fend, jedoch auch nicht gänzlich falsch und – und dies ist rechtsrelevant – nicht täuschend, frei erfunden oder stark übertrieben wie dies die Äusserung eines Hochstaplers wäre. 3.2.4 Überhaupt ist hinsichtlich der Darstellung der Privatklägerin als H._____- Mitarbeiterin, "unsere Frau bei der H._____" etc. zu unterscheiden: Mit Ausnahme des Auftritts der Privatklägerin auf einem Veranstaltungsplakat (vgl. Urk. 2/25/3, betreffend welchen die Privatklägerin angibt, diesen nicht veranlasst und "nicht so gut gefunden" zu haben, Urk. 2/22 S. 5) stützt sich der Vorwurf des Beschuldigten im inkriminierten Artikel, die Privatklägerin habe sich als H._____-Mitarbeiterin ausgegeben, auf Berichte aus den Print-Medien. Diese wurden jeweils nicht von der Privatklägerin, sondern von Journalisten verfasst. Die Berichterstattung über die Privatklägerin, wie sie in zahlreichen Artikeln erfolgte, ist fraglos und beleg- termassen als reisserisch zu bezeichnen (vgl. Urk. 2/35). Exemplarisch für das Funktionieren des Boulevard-Journalismus in dieser Sache ist das Verhalten des "D1._____", welcher die Privatklägerin im November 2009 unkritisch als "schon mit einem Bein auf dem Mars" hochjubelte (Urk. 2/35), um sie noch am Tag des Erscheinens des inkriminierten C._____-Artikels im August 2010 und unter offen- sichtlicher Verwendung dessen Inhalts als "Mondkalb" zu bezeichnen, welches alle an der Nase herum führe (Urk. 2/3/6). Namentlich der Beschuldigte selber macht es seinen Medienkollegen zum Vorwurf, dass nicht nur kritiklos, sondern aufbauschend berichtet wurde, wofür er journalistisch sogar (zu Recht) ausgezeichnet wurde (Urk. 2/25/5). Der G._____ Journalist L._____ sagte im Un- tersuchungsverfahren als Zeuge aus, die Privatklägerin habe die Artikel jeweils gegen gelesen und Korrekturwünsche angemeldet, jedoch keinen Einfluss auf Ti- tel, Lead und Bildlegenden gehabt (Urk. 2/56 S. 6). Der Journalist der …-Zeitung, M._____, sagte als Zeuge aus, die Privatklägerin habe ihm gegenüber ausdrück- lich erklärt, nicht Astronautin zu sein (Urk. 2/58 S. 3). Der D1._____-Journalist - 11 - N._____ konnte sich als Zeuge nicht mehr erinnern, gestützt auf welche Informa- tionen er seinen Artikel vom November 2009 geschrieben hat (Urk. 2/62). Der …- Journalist O._____ sagte als Zeuge aus, er habe die Informationen für seinen Blog-Eintrag namentlich den Erzeugnissen anderer Journalisten entnommen (Urk. 2/63 S. 3). Es ist somit nicht nur möglich, sondern geradezu davon auszu- gehen, dass Formulierungen wie "unsere Frau bei der H._____", "Schweizerin trainiert Mars-Landung für H._____" oder "unsere Frau auf dem Mars" (Urk. 2/57/1) nicht eigene Aussagen der Privatklägerin wiedergeben, sondern von den (Mit-)Verfassern der jeweiligen Artikel kreiert worden sind. Bestes Beispiel und Beleg dafür ist das Vorgehen des Beschuldigten selber, welcher die Privat- klägerin interviewte und anschliessend einen – den inkriminierten – Artikel ver- fasste, ohne die Privatklägerin an der Endredaktion teilhaben zu lassen (Urk. 2/3/5). Für die Art und Weise, wie in den Medien über sie berichtet wurde, ist somit nicht telquel die Privatklägerin allein verantwortlich zu machen. Wohl er- weckt ihr gesamter Medienauftritt den Eindruck, dass sie das mediale Interesse an ihrer Person gesucht und auch genossen hat (Urk. 2/25/4; vgl. Urk. 2/15/1 und 2/15/2; Urk. 2/35). Ihrer nachträglichen Aussage gegenüber dem "D1._____", sie habe sich "nicht offensiv an die Öffentlichkeit gedrängt", ist angesichts der von ihr verschickten Medienmitteilungen und ihren zahlreichen Kontaktnahmen mit der Presse zu widersprechen (Urk. 2/15/1 und 2/15/2; Urk. 2/56 S. 6 und S. 7 f.). Da- für, dass sie gezielt Falschinformationen gegenüber der Öffentlichkeit provoziert, gestreut, oder aktiv verbreitet hätte, gibt es jedoch keine Indizien. Aus den – rela- tiv wenigen – eigenen Äusserungen der Privatklägerin gegenüber der Öffentlich- keit, wie sie aktenkundig sind, ergibt sich jedenfalls das Gegenteil: In ihren Medi- enmitteilungen (Urk. 2/15/1 und 2/15/2) legte die Privatklägerin Wert darauf, dass sie keine H._____-Astronautin sei und auf privater Basis ein Astronauten-Training absolviere. Auch gegenüber der Redaktion der Fernsehsendung "F1._____" teilte die Privatklägerin vorab schriftlich mit, sie sei keine Astronautin, sondern absolvie- re lediglich ein entsprechendes Training (Urk. 2/32/11). Illustrativ ist es schliess- lich, den nachfolgenden Fernsehauftritt der Privatklägerin vom tt. Juni 2010 nach- zuvollziehen (Urk. 2/32/10): Die reisserische Vorstellung, wonach die Privatkläge- rin in einem H._____-Trainingscamp gewesen sei und die ganze H._____ ob ihrer - 12 - Leistungen aufgejubelt habe, wird vom Moderator geliefert. Im Anschluss plau- dert, teilweise plappert die Privatklägerin euphorisch, selbstverliebt, wenig selbst- kritisch und eigentlich naiv über ihre Begeisterung für die Raumfahrt. Am Schluss des Sendebeitrages muss sie vom Moderator in ihrem Redeschwall regelrecht abgeklemmt werden. Inhaltlich führt sie aus, sie sei am "Education Center" und ih- re Schülerin im "Space-Camp" gewesen, wobei es sich um unabhängige Einrich- tungen handle. Sie werde keine H._____-Astronautin, sondern trainiere über pri- vate Organisationen. Sie habe einen Job am "H._____-Education-Center" zur Ausbildung von Lehrern; sie sei keine H._____-Astronautin, sondern benütze bei ihrem privaten Training lediglich teilweise H._____-Einrichtungen. In der Sendung von P._____ vom tt. März 2010 sagt sie im Interview – ausdrücklich –, sie mache mit Hilfe von Sponsoren bei der Organisation "Q._____" ein Spezialtraining. 3.2.5 Insgesamt hat die Privatklägerin zweifellos völlig unkritisch gegenüber sich und der Medienwelt den öffentlichen Auftritt bewusst gesucht und – wohl we- niger bewusst – das Spiel der Boulevard-Medien mitgespielt, dessen Mechanis- mus vom raschen Aufbauen einer Person von öffentlichem Interesse, gefolgt vom ebenso raschen Fallen-Lassen, ihr schliesslich zum Verhängnis wurde. Sie durfte sich jedoch im massgeblichen Zeitraum mit Fug als Astrophysikerin und auch als angehende Astronautin bezeichnen. Die Privatklägerin muss sich gefallen lassen, dass ihr Auftreten in der Öffentlichkeit als eigentlich naiv-prahlerisch taxiert wird. In dieser Weise – Prahlerin, Angeberin, Blenderin, Aufschneiderin – hätte sich der Beschuldigte im inkriminierten Artikel auch äussern dürfen. Die Privatklägerin hat sich jedoch nicht in einer Weise mit der H._____ in Verbindung gebracht, welche rundweg als gelogen zu bezeichnen wäre oder die Öffentlichkeit über ihren Status und ihre berufliche Tätigkeit geradezu getäuscht hätte. Damit misslingt dem Beschuldigten der Wahrheitsbeweis hinsichtlich seiner inkriminierten Äusserung, die Privatklägerin sei eine Hochstaplerin. Die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz sind demzufolge nicht zu beanstanden (Urk. 15 S. 40-42). 3.3 Gutglaubensbeweis Mit der Vorinstanz misslingt dem Beschuldigten auch der Gutglaubensbeweis (Urk. 15 S. 42-44), bei welchem der Täter dartun muss, dass er ernsthafte Gründe - 13 - hatte, die Äusserung in guten Treuen für wahr zu halten (DONATSCH, a.a.O., S. 330): Er hatte genügend Zeit, Recherchen anzustellen und hat dies auch getan. Er war hingegen gegenüber der Privatklägerin offensichtlich voreinge- nommen (vgl. die Formulierungen in seinen Emails an den H._____-Mitarbeiter K._____, Urk. 9/1) und wertete das ihm zur Verfügung stehende Informationsma- terial nicht neutral aus, sondern kam zu einer übertriebenen und nicht zu- treffenden Schlussfolgerung. Angriffsobjekt des Artikels des Beschuldigten war namentlich – und nachvollziehbar – auch die reisserische Berichterstattung seiner Berufskollegen über die Privatklägerin. Er hätte sich jedoch bei seiner berechtig- ten Kritik an dieser Art Journalismus nicht zu einem Rundumschlag hinreissen lassen dürfen, in welchem er die Privatklägerin in ihrer Funktion als Lieferantin der Geschichte als Lügnerin und Täuschende mitanprangerte. Er hat es in seinen Re- cherchen und den gezogenen Schlüssen betreffend die Privatklägerin an der not- wendigen Sorgfalt und Ausgewogenheit missen lassen. Daher kann er heute nicht für sich in Anspruch nehmen, er habe sich bei seiner ehrenrührigen Behauptung in gutem Glauben befunden. Andererseits ist die Darstellung der Rechtsvertretung der Privatklägerin, der Beschuldigte habe die Anklägerin "böswillig … fertig gemacht" (Urk. 7 S. 4; Urk. 55 S. 2), nicht zutreffend. 3.4 An diesen Feststellungen vermöchten auch weitere Aussagen der seitens der Verteidigung als Zeugen angerufenen K._____ und R._____ (Urk. 24), die sich im Übrigen bereits schriftlich geäussert haben, nichts zu ändern. 3.5 Wenn der Beschuldigte zu seiner Entlastung auf den ihm für den inkriminier- ten Artikel verliehenen Journalisten-Preis yyyy verweist (Urk. 8 S. 27), dazu schliesslich noch als obiter dictum das Folgende: In der Laudatio zum besagten Journalistenpreis yyyy schreibt der Laudator, "wenn es hingegen um den Sach- verhalt geht, ist Faktentreue geboten…Daraus beziehen wir Journalisten unsere ganze Glaubwürdigkeit" (Urk. 2/25/5 S. 33). Kurz darauf behauptet der Laudator, es sei "ihre Geschichte" (der Privatklägerin) gewesen, "dass sie es als Quer- einsteigerin im Nu zur H._____-Astronautin geschafft hat", eine Behauptung, die die Privatklägerin wie vorstehend erwogen nie gemacht, sondern vielmehr beleg- termassen wiederholt dementiert hat. - 14 -
- Fazit Da sowohl der Wahrheits- als auch der Gutglaubensbeweis nicht erbracht werden kann, ist der Beschuldigte gestützt auf das soeben Erwogene der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten nicht zusätzlich der Verleumdung schuldig gesprochen (Urk. 15 S. 44 f.), wobei es schon aus prozessualen Gründen sein Bewenden haben muss (zum Verbot der reformatio in peius vgl. Entscheide des Bundesgerichts 6B_165/2011 E. 3.2.f.; 6B_156/2011 E. 2.5.2.; Art. 391 Abs. 2 StPO). III. Sanktion
- Die Vorinstanz hat den anwendbaren Strafrahmen korrekt umrissen und die theoretischen Grundsätze der richterlichen Strafzumessung angeführt (Urk. 15 S. 45; vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6B_390/2009 E. 2.3.1. vom 14. Januar 2010 mit Verweisen auf die weitere bundesgerichtliche Praxis; BGE 134 IV 17 E. 2.1.).
- Zur Tatkomponente und dort zur objektiven Tatschwere hat die Vorinstanz zusammengefasst erwogen, der C._____ sei eine der meistgelesenen Tageszei- tungen in der Deutschschweiz, weshalb ein grosses Publikum den Artikel lesen und diesem entnehmen konnte, die Privatklägerin sei eine Hochstaplerin. Der C._____ gelte als seriöse Zeitung, weshalb der Ruf einer in dieser Zeitung verun- glimpften Person mehr leide als derjenige eines in einem Boulevardblatt Verun- glimpften. Der Artikel habe in anderen Medien diverse sehr kritische und teils hä- mische Folgeartikel ausgelöst. Der Beschuldigte habe der Privatklägerin zwar kein strafbares Verhalten vorgeworfen; ihre ethische Integrität und ihr Ruf, eine aufrichtige Person zu sein, sei jedoch stark ramponiert worden. Aus diesen Grün- den wiege das Verschulden, was die objektive Tatschwere betrifft, insgesamt kei- neswegs mehr leicht (Urk. 15 S. 45 f.). - 15 - Diese Erwägungen werden von der Verteidigung im Berufungsverfahren nicht substantiiert kritisiert, sind im Übrigen grundsätzlich zutreffend und daher zu übernehmen. Zugunsten des Beschuldigten muss jedoch berücksichtigt werden, dass die Privatklägerin sich aus Eigeninitiative sehr in die Öffentlichkeit gedrängt und dadurch aus freien Stücken exponiert hat. Wie vorstehend erwogen, provo- zierte ihr doch eigentlich prahlerisch und wenig selbstkritisches Auftreten eine kri- tische Auseinandersetzung mit dem von ihr Dargebotenen. Wer sich dermassen in der Aufmerksamkeit der Medien und speziell auch derjenigen der Boulevard- Medien sonnt, darf nicht erwarten, medial ausschliesslich und allseits mit Samt- handschuhen angefasst zu werden. Der Artikel des Beschuldigten war auch nicht ausschliesslich – und nicht als Ganzes unzulässig – gegen die Privatklägerin gerichtet. So enthielt er auch (sogar überwiegend) nachvollziehbare Kritik an der reisserischen Berichterstattung der Medien wie auch an der Art, wie die Privat- klägerin sich in der Öffentlichkeit wichtig machte. Dies relativiert die objektive Tatschwere, wie sie von der Vorinstanz dargestellt wurde, in gewisser Weise.
- Zur subjektiven Tatschwere hat die Vorinstanz zusammengefasst erwogen, eine eingeschränkte Schuldfähigkeit des Beschuldigten sei nicht ersichtlich. Der Beschuldigte habe das zu beurteilende Delikt in Ausübung seines Berufs als Journalist begangen. Die Bezeichnung der Privatklägerin als Hochstaplerin, wel- che sich in den Köpfen der Leser festgesetzt und in der weiteren Berichterstattung perpetuiert habe, sei vermeidbar gewesen. Während der Beschuldigte hinsichtlich der übrigen Tatbestandselemente mit direktem Vorsatz handelte, könne ihm kein direkter Vorsatz betreffend die Unwahrheit seiner Äusserung nachgewiesen wer- den. Insgesamt wiege das Verschulden nicht mehr leicht bis erheblich und eine Einsatzstrafe von 75 Tagessätzen Geldstrafe sei angemessen (Urk. 15 S. 46 f.). Richtig ist, dass der Beschuldigte mit der Verwendung der Bezeichnung "Hoch- staplerin" mit Vorsatz eine ehrenrührige Äusserung über die Privatklägerin ver- breitet hat. Zur Frage, ob er in guten Treuen von der Richtigkeit seines Anwurfs ausgehen konnte, wurde vorstehend erwogen, dass er voreingenommen und mit zu wenig Sorgfalt die Fakten gesammelt, geprüft und in eine Wertung umgesetzt hat. Dies führt zu einer nicht direktvorsätzlichen Tatbegehung. - 16 -
- Aufgrund der zur objektiven Tatschwere erwogenen Einschränkungen ist das Verschulden des Beschuldigten noch nicht als erheblich, vielmehr gerade noch als leicht zu taxieren. Im Sinne einer hypothetischen Einsatzstrafe ist die Anzahl Tagessätze der auszufällenden Geldstrafe daher auf 60 festzusetzen.
- Die Vorinstanz hat zur Täterkomponente den Werdegang und die persönli- chen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt (Urk. 15 S. 47). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergaben sich mit Ausnahme, dass der Beschuldigte nun seiner Lebenspartnerin Fr. 500.– monatlich für Familienarbeit überweist, keine Änderungen (vgl. Urk. 53 S. 1 ff.). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldig- ten wirken sich wie sein konkretes Nachtatverhalten bei der Strafzumessung neutral aus. Der Beschuldigte ist auch heute nicht vorbestraft (Urk. 16; vgl. auch Urk. 53 S. 2 betreffend Ehrverletzungsverfahren im Kanton Bern). Eine erhöhte Strafempfindlichkeit weist er nicht auf. Die Beurteilung der Täterkomponente führt daher in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu keiner Änderung der nach der Beurteilung der Tatkomponente bemessenen hypothetischen Einsatzstrafe.
- Die Bemessung der Tagessatz-Höhe durch die Vorinstanz ist nicht zu be- anstanden und wird von der Verteidigung nicht kritisiert (Urk. 15 S. 47 f.; Art. 34 Abs. 2 StGB; vgl. Urk. 37 und Urk. 54). Daher ist der Beschuldigte mit einer Geld- strafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 90.– zu bestrafen.
- Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten – materiell zurecht – den bedingten Strafvollzug unter Ansetzung der gesetzlich minimalen Probezeit gewährt (Urk. 15 S. 48), was im Berufungsverfahren schon aus prozessualen Gründen zu bestäti- gen ist (Art. 391 Abs. 2 StPO). IV. Kosten und Entschädigung
- Ausgangsgemäss ist der vorinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
- Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen. - 17 -
- Im Berufungsverfahren unterliegt der appellierende Beschuldigte im Hauptpunkt, er erreicht indes eine Senkung des vorinstanzlich ausgefällten Straf- masses. Gemäss Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO können einer Partei, die einen für sie günstigeren Entscheid erwirkt hat, Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird. Eine Kostenauflage kommt nach dem Sinn dieser Bestimmung primär dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz von dem den Gerichten zustehenden Ermessen anders Ge- brauch macht, also beispielsweise die Dauer bzw. Höhe einer Sanktion geringfü- gig herabsetzt (SCHMID, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 10 zu Art. 428). Beim vorliegenden Entscheid handelt es sich noch um einen Ermessensentscheid. Daher wird der Beschuldigte auch für das vorliegende Verfahren vollumfänglich kostenpflichtig.
- Die vorinstanzliche Verpflichtung des Beschuldigten zur Leistung einer Prozessentschädigung für die Untersuchung und das Hauptverfahren an die Privatklägerin ist ausgangsgemäss zu bestätigen (Art. 433 StPO).
- Sodann ist der Beschuldigte in Anwendung von Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 433 StPO ausgangsgemäss zu verpflichten, der Privatklägerin für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 4'668.05 zu entrichten (vgl. Urk. 52). Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 90.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. - 18 -
- Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 4., 5. und 6.) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das Berufungs- verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 4'668.05 zu bezahlen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklä- gerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 19 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 4. November 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB130054-O/U/jv Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, und lic. iur. S. Volken, Ersatzoberrichterin lic. iur. D. Brühweiler sowie die Gerichtsschreibe- rin lic. iur. S. Maurer Urteil vom 4. November 2013 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Privatklägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____ sowie Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitende Staatsanwältin Dr. U. Frauenfelder Nohl, Anklägerin betreffend üble Nachrede Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 24. Oktober 2012 (DG120201)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift ("Endgültige Anklage") der Privatklägerin vom 14. Juni 2012 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 2/71). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 15 S. 49 ff.) Es wird erkannt:
1. Der Angeklagte ist schuldig der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB.
2. Der Angeklagte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu Fr. 90.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.–; die weiteren Kosten betragen Fr. 500.– Zeugenentschädigung. Über allfällige weitere Kosten (Barauslagen usw.) stellt die Gerichtskasse Rechnung.
5. Die Kosten, einschliesslich der Untersuchungskosten, werden dem Angeklagten auferlegt, unter Verrechnung mit dem von ihm im Untersuchungsverfahren (GE100070) geleisteten Barvorschuss von Fr. 3'000.–.
6. Der Angeklagte wird verpflichtet, der Anklägerin für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 7'500.– zu bezahlen.
7. (Mitteilungen)
8. (Rechtsmittel)
- 3 - Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 54 S. 2) "Der Beschuldigte ist nicht schuldig und sei freizusprechen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich MwSt., zu Lasten der Privatklägerin."
b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; Urk. 28) Verzicht auf Stellung eines Antrages.
c) Des Vertreters der Privatklägerin: (Urk. 55 S. 2 sinngemäss) Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 24. Oktober 2012. Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Nachdem der angefochtene erstinstanzliche Entscheid am 24. Oktober 2012 ergangen ist, gelten die Bestimmungen der schweizerischen Strafprozessordnung (Art. 448 und Art. 454 Abs. 1 StPO).
2. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
24. Oktober 2012 wurde der Beschuldigte A._____ der üblen Nachrede schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu Fr. 90.– bestraft, wobei ihm der bedingte Strafvollzug gewährt wurde (Urk. 15 S. 49). Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte durch seinen erbetenen Verteidiger noch vor Schranken der Vorinstanz und damit innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden
- 4 - (Art. 399 Abs. 1 StPO; Prot. I S. 21). Die Berufungserklärung der Verteidigung und die entsprechende Verdeutlichung gingen ebenfalls innert Frist bei der Beru- fungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 17 und Urk. 24), nachdem das be- gründete Urteil ihr am 28. Januar 2013 zugestellt wurde (Urk. 14/2). Die Anklage- behörde hat mit Eingabe vom 23. April 2013 innert Frist mitgeteilt, dass auf Anschlussberufung verzichtet und kein Antrag gestellt wird (Urk. 28; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Die Privatklägerin erhob weder (selbständige) Berufung noch Anschlussberufung. Die Verteidigung stellte im Berufungsverfahren diverse Beweisergänzungsanträge (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 17 und 24), welche mit Präsidialverfügung vom
14. August 2013 abgewiesen wurden wie auch der Antrag der Verteidigung, das Verfahren "zur Behebung der unvollständigen Beweisabnahme" an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 48). Die Verteidigung hat die Berufung in ihrer Berufungserklärung ausdrücklich nicht beschränkt (Urk. 17; Art. 399 Abs. 4 StPO), der vorinstanzliche Entscheid ist damit vollumfänglich angefochten (Art. 404 StPO). II. Prozessuales Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid zum Prozessualen die notwen- digen Ausführungen zum anwendbaren Recht, zur Zuständigkeit, dem Prozess- erfordernis des Strafantrags und der Passivlegitimation des Beschuldigten ge- macht sowie zu Recht eine Verletzung des Anklagegrundsatzes verneint (Urk. 15 S. 4-10). Die Verteidigung bringt im Berufungsverfahren diesbezüglich keine Rügen vor und es ist dazu auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen (Urk. 54; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 5 - III. Schuldpunkt
1. Vorbemerkungen In den Jahren 2009 und 2010 trat die Privatklägerin im Zusammenhang mit der von ihr damals angestrebten beruflichen Tätigkeit als Astronautin zahlreiche Male in diversen Schweizer Printmedien sowie im Fernsehen in Erscheinung respektive wurde über sie berichtet (vgl. Urk. 2/25/4). Am tt. August 2010 verfasste der Beschuldigte anerkanntermassen zu diesem Thema einen Zeitungsbericht im C._____. Betitelt war dieser Bericht mit "…". Im Artikel benutzte der Beschuldigte den Terminus "die kurze Karriere als Hochstaplerin" (Urk. 2/3/1). Gemäss der für den Umfang des Prozessthemas massgeblichen "Endgültigen Anklage" der Rechtsvertretung der Privatklägerin werden – ausschliesslich – die im fraglichen Zeitungsbericht verwendeten Formulierungen "Hochstaplerin" und "eingebildete Astronautin" als tatbeständlich im Sinne eines Ehrverletzungsdelikts inkriminiert (Urk. 2/71 S. 6). Betreffend den im Titel des Berichts verwendeten Terminus "…" hat die Vorinstanz zum Tatsächlichen in ihrer Beweiswürdigung festgestellt, dass dem Beschuldigten diese Äusserung nicht rechtsgenügend zugeordnet werden könne (Urk. 15 S. 13-17). Die Privatklägerin hat das vorinstanzliche Urteil – auch in diesem Punkt – nicht angefochten. Daher ist vorliegend einzig die verwendete Bezeichnung "Hochstaplerin" zu beurteilen.
2. Tatbestandsmässigkeit (Art. 173 Ziff. 1 StGB) Gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden bei einem ande- ren eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. 2.1 Die Rechtsvertretung der Privatklägerin führt in ihrer Anklageschrift aus, gemäss Wikipedia seien Hochstapler Personen, die mehr scheinen wollen, als sie sind, …, häufig in der Absicht des Betrugs. Ein Hochstapler sei also ein Betrüger. Ein Betrüger wolle andere arglistig irreführen (Urk. 2/71 S. 3 f.). Auch im Rahmen des Berufungsverfahren brachte der Vertreter der Privatklägerin vor, der Begriff "Hochstapler" werde praktisch ausnahmslos insbesondere in den Medien, aber
- 6 - auch in Rechtsprechung und Literatur für ein kriminelles Handeln verwendet (Urk. 55 S. 1). Die Herleitung, ein Hochstapler sei ein Betrüger, ist in dieser Form jedoch falsch: Die Titulierung mit Hochstapler beinhaltet noch nicht zwingend (möglicherweise aber) den Vorwurf, ein Straftäter im Sinne von Art. 146 StGB zu sein (was zweifellos ehrenrührig im Sinne von Art. 173 f. StGB wäre, vgl. BSK StGB, RIKLIN, Vor Art. 173 N 21 mit Verweisen auf die Praxis), handelt der Hoch- stapler doch gemäss der zitierten Quelle lediglich häufig (also nicht ausschliess- lich) in betrügerischer Absicht. Dies ist jedoch unerheblich, da gemäss bundesge- richtlicher Praxis (worauf die Vorinstanz verweist, Urk. 15 S. 24) die Bezeichnung "Hochstapler" als ehrverletzend qualifiziert wird. In seinem Entscheid 6B_648/2011 vom 30. Dezember 2011 hat das Bundes- gericht zunächst eine Definition von hochstaplerischem Verhalten geliefert. Dabei handelt es sich um das "Vortäuschen einer besonderen Fähigkeit, einer besonde- ren Ausbildung oder Funktion, die in Tat und Wahrheit nicht gegeben sei". So- dann erwägt es unmissverständlich, "die Bezeichnung eines Menschen als Hoch- stapler ist bereits für sich ehrverletzend". Bereits in BGE 77 IV 168 hat das Bun- desgericht die Bezeichnung "Hochstapler" als beschimpfendes Werturteil taxiert. Mit der Vorinstanz hat der Beschuldigte die Privatklägerin durch seine Bezeich- nung als "Hochstaplerin" bezichtigt, über ihre beruflichen Qualifikationen respekti- ve ihre berufliche Tätigkeit in der Öffentlichkeit systematisch die Unwahrheit verbreitet, also gelogen zu haben, wodurch er ihr ein unehrenhaftes Verhalten vorgeworfen hat (Urk. 15 S. 24 f.). Entgegen der Argumentation der Verteidigung tangierte diese Äusserung die Privatklägerin nicht nur in beruflicher Hinsicht (Urk. 8 S. 16; Urk. 54 S. 12), sondern in ihrer Eigenschaft als ehrbare Person (BGE 125 IV 177 S. 184 E. 5a). Ebenfalls entgegen der Verteidigung (Urk. 8 S. 6; Urk. 54 S. 8) musste aufgrund der Darstellung des Beschuldigten sodann auch dem unbefangenen Durchschnittsleser des inkriminierten C._____-Artikels mit durchschnittlichem Wissen und gesunder Urteilskraft der Eindruck entstehen, die Privatklägerin habe gegenüber der Öffentlichkeit wiederholt und eigentlich syste- matisch Unwahrheiten über sich verbreitet, also gelogen, selbst wenn der Be- schuldigte im inkriminierten Artikel an keiner Stelle ausführt, die Privatklägerin ha-
- 7 - be gelogen. Es zählt nämlich der Eindruck und der Sinn, der ein unbefangener Adressat einer Äusserung nach den Umständen beilegen muss, bei der Beurtei- lung der Ehrenrührigkeit einer Beschuldigung (DONATSCH, Strafrecht III, 10. Aufl., Zürich 2013, S. 323). Wie der Durchschnittsleser den inkriminierten Artikel ver- stand, zeigt sich zudem deutlich am ebenfalls am tt. August 2010 erschienenen Artikel in der …-Zeitung "D._____", welcher feststellt, die Privatklägerin habe alle an der Nase herumgeführt (Urk. 2/3/6). Bei der Beurteilung des Begriffs "Hochstapler" handelt es sich sodann mit der Vorinstanz (Urk. 15 S. 18) um die Prüfung einer Rechtsfrage (Entscheid des Bundesgerichts 6B_176/2013 vom 13. Mai 2013 E. 2.2.); die Einholung eines sprachwissenschaftlichen Gutachtens im Sinne des Beweisergänzungsantrags der Verteidigung (Urk. 17 S. 2) ist daher in keiner Weise angezeigt. 2.2 Nicht ganz korrekt ist die Feststellung der Vorinstanz, der Beschuldigte habe der Privatklägerin angelastet, das Motiv für ihre Lügen sei gewesen, einen ihr nicht zustehenden Bekanntheitsgrad sowie Sponsoring für einen Flug ins All zu erzielen (Urk. 15 S. 25). Solches hat der Beschuldigte in seinem Artikel wohl in den Raum gestellt, jedoch als Frage formuliert und mit dem Hinweis versehen, das Motiv der Privatklägerin bleibe unbekannt (Urk. 2/3/1). Immerhin kann daher dem Beschuldigten – mit der Verteidigung, Urk. 8 S. 15 – nicht angelastet werden, er habe der Privatklägerin eine deliktische Bereicherungsabsicht, wie sie für ein betrügerisches Handeln im Sinne des Straftatbestandes von Art. 146 StGB nötig wäre, vorgeworfen. 2.3 Die Erwägung der Vorinstanz, einerseits sei die inkriminierte Äusserung des Beschuldigten objektiv ehrenrührig und damit tatbeständlich im Sinne von Art. 173 und 174 StGB gewesen, und andererseits habe der Beschuldigte um die Wirkung seines Artikels gewusst und der Privatklägerin bei dessen Lesern willentlich ein ehrenrühriges Verhalten angelastet (Urk. 15 S. 24-27), ist insgesamt nicht zu beanstanden. Dass der Beschuldigte sich der Ehrenrührigkeit bewusst war (was zur Erfüllung des subjektiven Tatbestands neben der mindestens eventualvorsätz- lichen Äusserung einem Dritten gegenüber ausreicht; vgl. DONATSCH, a.a.O., S. 327), zeigt sich am Email, welches er der Privatklägerin in der Nacht nach dem
- 8 - Interview und vor der Publikation des Artikels sendete. In diesem Email vom tt. August 2010, 00.16 Uhr, rät er der Privatklägerin, wie sie sich nach Erscheinen des Artikels gegenüber der Presse, den Personen in ihrem Umfeld und allfälligen Sponsoren verhalten solle (Urk. 2/3/5). Nicht zu beanstanden ist demzufolge auch die Erwägung der Vorinstanz, der Beschuldigte habe die Ehren- rührigkeit seines Artikels erkannt und – auch als juristischer Laie – gewusst, dass die Verbreitung ehrenrühriger Behauptungen ein Unrecht darstelle, er sich somit nicht auf "grünes Licht" seitens des "Hausjuristen" sowie des "Nachrichtenchefs" des C._____s hinsichtlich einer Veröffentlichung verlassen durfte, weshalb das Vorliegen eines Rechtsirrtums zu verneinen ist (Urk. 15 S. 28 f.). Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschuldigte den Tatbestand von Art. 173 Ziff. 1 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt hat. Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob der Beschuldigte den Wahrheits- oder Gutglau- bensbeweis erbringen kann, was bei Gelingen dazu führt, dass er nicht strafbar ist (vgl. Art. 173 Ziff. 2 StGB).
3. Entlastungsbeweis 3.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB zur Führung des Entlastungsbeweises zugelassen (Urk. 15 S. 29 f.). Eine geradezu bösartige Absicht des Beschuldigten, der Privatklägerin Übles vorzuwerfen oder sie zu schädigen (vgl. Art. 173 Ziff. 3 StGB; Urk. 55 S. 2), was einen Entlastungs- beweis ausschliessen würde, ist – entgegen der Ansicht der Vertretung der Privatklägerin (Urk. 55 S. 2) – zu verneinen. Zum Theoretischen zum Wahrheits- respektive Gutglaubensbeweis ist vorab auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 15 S. 30 und S. 42). 3.2 Wahrheitsbeweis 3.2.1 Der Wahrheitsbeweis ist erbracht, wenn die Tatsachenbehauptung, soweit sie ehrverletzend ist, in ihren wesentlichen Zügen der Wahrheit entspricht. Verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen und Ungenauigkeiten sind un- erheblich (Entscheid des Bundesgerichts 6B_202/2013 vom 13. Mai 2013 E. 2.5.).
- 9 - 3.2.2 Im inkriminierten Artikel schildert der Beschuldigte – zusammengefasst – das Vorgehen der Privatklägerin, welches er dann als hochstaplerisch taxiert, wie folgt: Sie sei als Promi-Jasserin im "E._____" aufgetreten und habe als angehen- de Astronautin mit F._____ parliert. Sie habe viele Medienmitteilungen verschickt und viele Interviews gegeben. In der "G._____" sei über sie geschrieben worden, sie habe ein H._____-Astronauten-Camp besucht, wobei sie von den H._____- Leuten gelobt und ihr erlaubt worden sei, am H._____ Education Center zu unter- richten. Auf "I._____" sei zu lesen gewesen, die H._____-Instruktoren hätten die Privatklägerin eindringlich aufgefordert, sich für das offizielle Astronautenpro- gramm zu bewerben. Der "D1._____" [Zeitung] habe sie "unsere Frau bei der H._____" genannt. Auf einem Veranstaltungsplakat habe sie sich als "Astrophysikerin, H._____-Mitarbeiterin" aufführen lassen. Sie habe verkün- det, einen Job als Instruktorin im H._____ Education Center in …, Alabama, anzu- treten. Ein solches gäbe es jedoch nicht, lediglich ein U.S. Space and Rocket Center (Spacecenter). Für ein Engagement als Instruktorin an dieser Einrichtung könne die Privatklägerin – lediglich – ein Vergütungsversprechen von 9,5 Dollar pro Stunde vorweisen (Urk. 2/3/1). 3.2.3 Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, darf sich die Privatklä- gerin aufgrund ihrer akademischen Ausbildung mit Fug Astrophysikerin nennen (Urk. 15 S. 31; vgl. Urk. 2/3/2). Die Bezeichnung "angehende Astronautin" erscheint – bezogen auf den Zeitpunkt der Äusserung – mit der Vorinstanz be- treffend eine H._____- und J._____-Tätigkeit als noch wenig realistisch. Ange- sichts der zahlreichen Ausbildungsschritte, welche die Privatklägerin bereits un- ternommen hatte und wie sie die Vorinstanz detailliert angeführt hat (Urk. 15 S. 33 ff.), war die Bezeichnung betreffend eine private Tätigkeit in der Raumfahrt jedoch nicht völlig haltlos, mit Sicherheit nicht einfach aus der Luft gegriffen oder gar täu- schend. Die Vorinstanz hat ferner zutreffend – und ausführlich – erwogen, die Pri- vatklägerin sei zwar nicht direkt von der H._____ angestellt, jedoch als Lehrerin für die Institutionen Space-Center und Education Resource Center tätig gewesen, welche auf dem gleichen Gelände wie H._____-Einrichtungen untergebracht sei- en, teilweise von H._____-Personal betrieben würden und auch Aufgaben für die H._____ wahrnehmen würden (vgl. Darstellung des H._____-Mitarbeiters
- 10 - K._____, Urk. 9/1 Antwort auf Frage Nr. 1). Die Privatklägerin war belegtermas- sen in Räumlichkeiten und in Ausrüstung tätig, welche das Logo der H._____ res- pektive die Aufschrift "Staff" (engl. für zur Einrichtung gehörendes Personal) tru- gen (Urk. 2/3/3; Urk. 2/24 und Urk. 2/32). Die Umschreibung, die Privatklägerin sei für die H._____ tätig gewesen, ist mit der Vorinstanz wohl nicht genau zutref- fend, jedoch auch nicht gänzlich falsch und – und dies ist rechtsrelevant – nicht täuschend, frei erfunden oder stark übertrieben wie dies die Äusserung eines Hochstaplers wäre. 3.2.4 Überhaupt ist hinsichtlich der Darstellung der Privatklägerin als H._____- Mitarbeiterin, "unsere Frau bei der H._____" etc. zu unterscheiden: Mit Ausnahme des Auftritts der Privatklägerin auf einem Veranstaltungsplakat (vgl. Urk. 2/25/3, betreffend welchen die Privatklägerin angibt, diesen nicht veranlasst und "nicht so gut gefunden" zu haben, Urk. 2/22 S. 5) stützt sich der Vorwurf des Beschuldigten im inkriminierten Artikel, die Privatklägerin habe sich als H._____-Mitarbeiterin ausgegeben, auf Berichte aus den Print-Medien. Diese wurden jeweils nicht von der Privatklägerin, sondern von Journalisten verfasst. Die Berichterstattung über die Privatklägerin, wie sie in zahlreichen Artikeln erfolgte, ist fraglos und beleg- termassen als reisserisch zu bezeichnen (vgl. Urk. 2/35). Exemplarisch für das Funktionieren des Boulevard-Journalismus in dieser Sache ist das Verhalten des "D1._____", welcher die Privatklägerin im November 2009 unkritisch als "schon mit einem Bein auf dem Mars" hochjubelte (Urk. 2/35), um sie noch am Tag des Erscheinens des inkriminierten C._____-Artikels im August 2010 und unter offen- sichtlicher Verwendung dessen Inhalts als "Mondkalb" zu bezeichnen, welches alle an der Nase herum führe (Urk. 2/3/6). Namentlich der Beschuldigte selber macht es seinen Medienkollegen zum Vorwurf, dass nicht nur kritiklos, sondern aufbauschend berichtet wurde, wofür er journalistisch sogar (zu Recht) ausgezeichnet wurde (Urk. 2/25/5). Der G._____ Journalist L._____ sagte im Un- tersuchungsverfahren als Zeuge aus, die Privatklägerin habe die Artikel jeweils gegen gelesen und Korrekturwünsche angemeldet, jedoch keinen Einfluss auf Ti- tel, Lead und Bildlegenden gehabt (Urk. 2/56 S. 6). Der Journalist der …-Zeitung, M._____, sagte als Zeuge aus, die Privatklägerin habe ihm gegenüber ausdrück- lich erklärt, nicht Astronautin zu sein (Urk. 2/58 S. 3). Der D1._____-Journalist
- 11 - N._____ konnte sich als Zeuge nicht mehr erinnern, gestützt auf welche Informa- tionen er seinen Artikel vom November 2009 geschrieben hat (Urk. 2/62). Der …- Journalist O._____ sagte als Zeuge aus, er habe die Informationen für seinen Blog-Eintrag namentlich den Erzeugnissen anderer Journalisten entnommen (Urk. 2/63 S. 3). Es ist somit nicht nur möglich, sondern geradezu davon auszu- gehen, dass Formulierungen wie "unsere Frau bei der H._____", "Schweizerin trainiert Mars-Landung für H._____" oder "unsere Frau auf dem Mars" (Urk. 2/57/1) nicht eigene Aussagen der Privatklägerin wiedergeben, sondern von den (Mit-)Verfassern der jeweiligen Artikel kreiert worden sind. Bestes Beispiel und Beleg dafür ist das Vorgehen des Beschuldigten selber, welcher die Privat- klägerin interviewte und anschliessend einen – den inkriminierten – Artikel ver- fasste, ohne die Privatklägerin an der Endredaktion teilhaben zu lassen (Urk. 2/3/5). Für die Art und Weise, wie in den Medien über sie berichtet wurde, ist somit nicht telquel die Privatklägerin allein verantwortlich zu machen. Wohl er- weckt ihr gesamter Medienauftritt den Eindruck, dass sie das mediale Interesse an ihrer Person gesucht und auch genossen hat (Urk. 2/25/4; vgl. Urk. 2/15/1 und 2/15/2; Urk. 2/35). Ihrer nachträglichen Aussage gegenüber dem "D1._____", sie habe sich "nicht offensiv an die Öffentlichkeit gedrängt", ist angesichts der von ihr verschickten Medienmitteilungen und ihren zahlreichen Kontaktnahmen mit der Presse zu widersprechen (Urk. 2/15/1 und 2/15/2; Urk. 2/56 S. 6 und S. 7 f.). Da- für, dass sie gezielt Falschinformationen gegenüber der Öffentlichkeit provoziert, gestreut, oder aktiv verbreitet hätte, gibt es jedoch keine Indizien. Aus den – rela- tiv wenigen – eigenen Äusserungen der Privatklägerin gegenüber der Öffentlich- keit, wie sie aktenkundig sind, ergibt sich jedenfalls das Gegenteil: In ihren Medi- enmitteilungen (Urk. 2/15/1 und 2/15/2) legte die Privatklägerin Wert darauf, dass sie keine H._____-Astronautin sei und auf privater Basis ein Astronauten-Training absolviere. Auch gegenüber der Redaktion der Fernsehsendung "F1._____" teilte die Privatklägerin vorab schriftlich mit, sie sei keine Astronautin, sondern absolvie- re lediglich ein entsprechendes Training (Urk. 2/32/11). Illustrativ ist es schliess- lich, den nachfolgenden Fernsehauftritt der Privatklägerin vom tt. Juni 2010 nach- zuvollziehen (Urk. 2/32/10): Die reisserische Vorstellung, wonach die Privatkläge- rin in einem H._____-Trainingscamp gewesen sei und die ganze H._____ ob ihrer
- 12 - Leistungen aufgejubelt habe, wird vom Moderator geliefert. Im Anschluss plau- dert, teilweise plappert die Privatklägerin euphorisch, selbstverliebt, wenig selbst- kritisch und eigentlich naiv über ihre Begeisterung für die Raumfahrt. Am Schluss des Sendebeitrages muss sie vom Moderator in ihrem Redeschwall regelrecht abgeklemmt werden. Inhaltlich führt sie aus, sie sei am "Education Center" und ih- re Schülerin im "Space-Camp" gewesen, wobei es sich um unabhängige Einrich- tungen handle. Sie werde keine H._____-Astronautin, sondern trainiere über pri- vate Organisationen. Sie habe einen Job am "H._____-Education-Center" zur Ausbildung von Lehrern; sie sei keine H._____-Astronautin, sondern benütze bei ihrem privaten Training lediglich teilweise H._____-Einrichtungen. In der Sendung von P._____ vom tt. März 2010 sagt sie im Interview – ausdrücklich –, sie mache mit Hilfe von Sponsoren bei der Organisation "Q._____" ein Spezialtraining. 3.2.5 Insgesamt hat die Privatklägerin zweifellos völlig unkritisch gegenüber sich und der Medienwelt den öffentlichen Auftritt bewusst gesucht und – wohl we- niger bewusst – das Spiel der Boulevard-Medien mitgespielt, dessen Mechanis- mus vom raschen Aufbauen einer Person von öffentlichem Interesse, gefolgt vom ebenso raschen Fallen-Lassen, ihr schliesslich zum Verhängnis wurde. Sie durfte sich jedoch im massgeblichen Zeitraum mit Fug als Astrophysikerin und auch als angehende Astronautin bezeichnen. Die Privatklägerin muss sich gefallen lassen, dass ihr Auftreten in der Öffentlichkeit als eigentlich naiv-prahlerisch taxiert wird. In dieser Weise – Prahlerin, Angeberin, Blenderin, Aufschneiderin – hätte sich der Beschuldigte im inkriminierten Artikel auch äussern dürfen. Die Privatklägerin hat sich jedoch nicht in einer Weise mit der H._____ in Verbindung gebracht, welche rundweg als gelogen zu bezeichnen wäre oder die Öffentlichkeit über ihren Status und ihre berufliche Tätigkeit geradezu getäuscht hätte. Damit misslingt dem Beschuldigten der Wahrheitsbeweis hinsichtlich seiner inkriminierten Äusserung, die Privatklägerin sei eine Hochstaplerin. Die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz sind demzufolge nicht zu beanstanden (Urk. 15 S. 40-42). 3.3 Gutglaubensbeweis Mit der Vorinstanz misslingt dem Beschuldigten auch der Gutglaubensbeweis (Urk. 15 S. 42-44), bei welchem der Täter dartun muss, dass er ernsthafte Gründe
- 13 - hatte, die Äusserung in guten Treuen für wahr zu halten (DONATSCH, a.a.O., S. 330): Er hatte genügend Zeit, Recherchen anzustellen und hat dies auch getan. Er war hingegen gegenüber der Privatklägerin offensichtlich voreinge- nommen (vgl. die Formulierungen in seinen Emails an den H._____-Mitarbeiter K._____, Urk. 9/1) und wertete das ihm zur Verfügung stehende Informationsma- terial nicht neutral aus, sondern kam zu einer übertriebenen und nicht zu- treffenden Schlussfolgerung. Angriffsobjekt des Artikels des Beschuldigten war namentlich – und nachvollziehbar – auch die reisserische Berichterstattung seiner Berufskollegen über die Privatklägerin. Er hätte sich jedoch bei seiner berechtig- ten Kritik an dieser Art Journalismus nicht zu einem Rundumschlag hinreissen lassen dürfen, in welchem er die Privatklägerin in ihrer Funktion als Lieferantin der Geschichte als Lügnerin und Täuschende mitanprangerte. Er hat es in seinen Re- cherchen und den gezogenen Schlüssen betreffend die Privatklägerin an der not- wendigen Sorgfalt und Ausgewogenheit missen lassen. Daher kann er heute nicht für sich in Anspruch nehmen, er habe sich bei seiner ehrenrührigen Behauptung in gutem Glauben befunden. Andererseits ist die Darstellung der Rechtsvertretung der Privatklägerin, der Beschuldigte habe die Anklägerin "böswillig … fertig gemacht" (Urk. 7 S. 4; Urk. 55 S. 2), nicht zutreffend. 3.4 An diesen Feststellungen vermöchten auch weitere Aussagen der seitens der Verteidigung als Zeugen angerufenen K._____ und R._____ (Urk. 24), die sich im Übrigen bereits schriftlich geäussert haben, nichts zu ändern. 3.5 Wenn der Beschuldigte zu seiner Entlastung auf den ihm für den inkriminier- ten Artikel verliehenen Journalisten-Preis yyyy verweist (Urk. 8 S. 27), dazu schliesslich noch als obiter dictum das Folgende: In der Laudatio zum besagten Journalistenpreis yyyy schreibt der Laudator, "wenn es hingegen um den Sach- verhalt geht, ist Faktentreue geboten…Daraus beziehen wir Journalisten unsere ganze Glaubwürdigkeit" (Urk. 2/25/5 S. 33). Kurz darauf behauptet der Laudator, es sei "ihre Geschichte" (der Privatklägerin) gewesen, "dass sie es als Quer- einsteigerin im Nu zur H._____-Astronautin geschafft hat", eine Behauptung, die die Privatklägerin wie vorstehend erwogen nie gemacht, sondern vielmehr beleg- termassen wiederholt dementiert hat.
- 14 -
4. Fazit Da sowohl der Wahrheits- als auch der Gutglaubensbeweis nicht erbracht werden kann, ist der Beschuldigte gestützt auf das soeben Erwogene der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten nicht zusätzlich der Verleumdung schuldig gesprochen (Urk. 15 S. 44 f.), wobei es schon aus prozessualen Gründen sein Bewenden haben muss (zum Verbot der reformatio in peius vgl. Entscheide des Bundesgerichts 6B_165/2011 E. 3.2.f.; 6B_156/2011 E. 2.5.2.; Art. 391 Abs. 2 StPO). III. Sanktion
1. Die Vorinstanz hat den anwendbaren Strafrahmen korrekt umrissen und die theoretischen Grundsätze der richterlichen Strafzumessung angeführt (Urk. 15 S. 45; vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6B_390/2009 E. 2.3.1. vom 14. Januar 2010 mit Verweisen auf die weitere bundesgerichtliche Praxis; BGE 134 IV 17 E. 2.1.).
2. Zur Tatkomponente und dort zur objektiven Tatschwere hat die Vorinstanz zusammengefasst erwogen, der C._____ sei eine der meistgelesenen Tageszei- tungen in der Deutschschweiz, weshalb ein grosses Publikum den Artikel lesen und diesem entnehmen konnte, die Privatklägerin sei eine Hochstaplerin. Der C._____ gelte als seriöse Zeitung, weshalb der Ruf einer in dieser Zeitung verun- glimpften Person mehr leide als derjenige eines in einem Boulevardblatt Verun- glimpften. Der Artikel habe in anderen Medien diverse sehr kritische und teils hä- mische Folgeartikel ausgelöst. Der Beschuldigte habe der Privatklägerin zwar kein strafbares Verhalten vorgeworfen; ihre ethische Integrität und ihr Ruf, eine aufrichtige Person zu sein, sei jedoch stark ramponiert worden. Aus diesen Grün- den wiege das Verschulden, was die objektive Tatschwere betrifft, insgesamt kei- neswegs mehr leicht (Urk. 15 S. 45 f.).
- 15 - Diese Erwägungen werden von der Verteidigung im Berufungsverfahren nicht substantiiert kritisiert, sind im Übrigen grundsätzlich zutreffend und daher zu übernehmen. Zugunsten des Beschuldigten muss jedoch berücksichtigt werden, dass die Privatklägerin sich aus Eigeninitiative sehr in die Öffentlichkeit gedrängt und dadurch aus freien Stücken exponiert hat. Wie vorstehend erwogen, provo- zierte ihr doch eigentlich prahlerisch und wenig selbstkritisches Auftreten eine kri- tische Auseinandersetzung mit dem von ihr Dargebotenen. Wer sich dermassen in der Aufmerksamkeit der Medien und speziell auch derjenigen der Boulevard- Medien sonnt, darf nicht erwarten, medial ausschliesslich und allseits mit Samt- handschuhen angefasst zu werden. Der Artikel des Beschuldigten war auch nicht ausschliesslich – und nicht als Ganzes unzulässig – gegen die Privatklägerin gerichtet. So enthielt er auch (sogar überwiegend) nachvollziehbare Kritik an der reisserischen Berichterstattung der Medien wie auch an der Art, wie die Privat- klägerin sich in der Öffentlichkeit wichtig machte. Dies relativiert die objektive Tatschwere, wie sie von der Vorinstanz dargestellt wurde, in gewisser Weise.
3. Zur subjektiven Tatschwere hat die Vorinstanz zusammengefasst erwogen, eine eingeschränkte Schuldfähigkeit des Beschuldigten sei nicht ersichtlich. Der Beschuldigte habe das zu beurteilende Delikt in Ausübung seines Berufs als Journalist begangen. Die Bezeichnung der Privatklägerin als Hochstaplerin, wel- che sich in den Köpfen der Leser festgesetzt und in der weiteren Berichterstattung perpetuiert habe, sei vermeidbar gewesen. Während der Beschuldigte hinsichtlich der übrigen Tatbestandselemente mit direktem Vorsatz handelte, könne ihm kein direkter Vorsatz betreffend die Unwahrheit seiner Äusserung nachgewiesen wer- den. Insgesamt wiege das Verschulden nicht mehr leicht bis erheblich und eine Einsatzstrafe von 75 Tagessätzen Geldstrafe sei angemessen (Urk. 15 S. 46 f.). Richtig ist, dass der Beschuldigte mit der Verwendung der Bezeichnung "Hoch- staplerin" mit Vorsatz eine ehrenrührige Äusserung über die Privatklägerin ver- breitet hat. Zur Frage, ob er in guten Treuen von der Richtigkeit seines Anwurfs ausgehen konnte, wurde vorstehend erwogen, dass er voreingenommen und mit zu wenig Sorgfalt die Fakten gesammelt, geprüft und in eine Wertung umgesetzt hat. Dies führt zu einer nicht direktvorsätzlichen Tatbegehung.
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4. Aufgrund der zur objektiven Tatschwere erwogenen Einschränkungen ist das Verschulden des Beschuldigten noch nicht als erheblich, vielmehr gerade noch als leicht zu taxieren. Im Sinne einer hypothetischen Einsatzstrafe ist die Anzahl Tagessätze der auszufällenden Geldstrafe daher auf 60 festzusetzen.
5. Die Vorinstanz hat zur Täterkomponente den Werdegang und die persönli- chen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt (Urk. 15 S. 47). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergaben sich mit Ausnahme, dass der Beschuldigte nun seiner Lebenspartnerin Fr. 500.– monatlich für Familienarbeit überweist, keine Änderungen (vgl. Urk. 53 S. 1 ff.). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldig- ten wirken sich wie sein konkretes Nachtatverhalten bei der Strafzumessung neutral aus. Der Beschuldigte ist auch heute nicht vorbestraft (Urk. 16; vgl. auch Urk. 53 S. 2 betreffend Ehrverletzungsverfahren im Kanton Bern). Eine erhöhte Strafempfindlichkeit weist er nicht auf. Die Beurteilung der Täterkomponente führt daher in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu keiner Änderung der nach der Beurteilung der Tatkomponente bemessenen hypothetischen Einsatzstrafe.
6. Die Bemessung der Tagessatz-Höhe durch die Vorinstanz ist nicht zu be- anstanden und wird von der Verteidigung nicht kritisiert (Urk. 15 S. 47 f.; Art. 34 Abs. 2 StGB; vgl. Urk. 37 und Urk. 54). Daher ist der Beschuldigte mit einer Geld- strafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 90.– zu bestrafen.
7. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten – materiell zurecht – den bedingten Strafvollzug unter Ansetzung der gesetzlich minimalen Probezeit gewährt (Urk. 15 S. 48), was im Berufungsverfahren schon aus prozessualen Gründen zu bestäti- gen ist (Art. 391 Abs. 2 StPO). IV. Kosten und Entschädigung
1. Ausgangsgemäss ist der vorinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen.
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3. Im Berufungsverfahren unterliegt der appellierende Beschuldigte im Hauptpunkt, er erreicht indes eine Senkung des vorinstanzlich ausgefällten Straf- masses. Gemäss Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO können einer Partei, die einen für sie günstigeren Entscheid erwirkt hat, Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird. Eine Kostenauflage kommt nach dem Sinn dieser Bestimmung primär dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz von dem den Gerichten zustehenden Ermessen anders Ge- brauch macht, also beispielsweise die Dauer bzw. Höhe einer Sanktion geringfü- gig herabsetzt (SCHMID, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 10 zu Art. 428). Beim vorliegenden Entscheid handelt es sich noch um einen Ermessensentscheid. Daher wird der Beschuldigte auch für das vorliegende Verfahren vollumfänglich kostenpflichtig.
4. Die vorinstanzliche Verpflichtung des Beschuldigten zur Leistung einer Prozessentschädigung für die Untersuchung und das Hauptverfahren an die Privatklägerin ist ausgangsgemäss zu bestätigen (Art. 433 StPO).
5. Sodann ist der Beschuldigte in Anwendung von Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 433 StPO ausgangsgemäss zu verpflichten, der Privatklägerin für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 4'668.05 zu entrichten (vgl. Urk. 52). Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 90.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
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4. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 4., 5. und 6.) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das Berufungs- verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 4'668.05 zu bezahlen.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklä- gerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 19 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 4. November 2013 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. F. Bollinger lic. iur. S. Maurer Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.