Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom
21. März 2014 wurde der Beschuldigte der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig und von den Vorwürfen der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freigesprochen. Er wurde mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 200.– bestraft, wobei der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt wurde. Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse wurde an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen festgelegt. Der Beschuldigte wurde sodann verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 300.– Genugtuung zu bezahlen (zu- züglich 5% Zins seit 10. September 2011); im übrigen Umfang wurde das Genug- tuungsbegehren der Privatklägerin B._____ abgewiesen (Urk. 37 S. 24 ff.).
E. 2 Mit Eingabe vom 31. März 2014 meldete die Verteidigerin des Beschuldig- ten Berufung an (Urk. 32). Am 12. September 2014 (Datum des Poststempels:
11. September 2014) ging innert Frist die Berufungserklärung ein (Urk. 39). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 30. September 2014 auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 42). Die Privat- klägerschaft liess sich innert Frist nicht vernehmen.
E. 3 Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte die eingangs erwähnten Anträge stellen. II. Materielles
1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 10. September 2011 per E-Mail dem Pflegevater seiner Tochter D._____, C._____ (nachfolgend: Privatkläger 2), geschrieben zu haben: "C._____, ich hätte wirklich nicht gedacht, dass Du so ein hinterhältiger feiger Hosenscheisser bist". Der Beschuldigte bestreitet nicht, den Privatkläger 2 mit dieser E-Mail so bezeichnet zu haben (Urk. 4/1 S. 8 f.; Prot. I S. 28; Prot. II S. 12). Insoweit ist der Sachverhalt erstellt.
2. Die Vorinstanz erachtete in rechtlicher Hinsicht den Tatbestand der Be- schimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB als erfüllt. Dagegen wendet sich die Berufung des Beschuldigten.
E. 3.1 Wer jemanden in anderer Weise (als durch Verleumdung oder übler Nachrede) durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, macht sich der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schul- dig. Das Bundesgericht versteht unter Ehre den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (BGE 117 IV 28 f.). Neben dieser objektiven Ehre schützt Art. 177 StGB die subjektive Ehre, das Ehrgefühl als "Ge- fühl, ein achtbarer Mensch (…) zu sein" (BGE 77 IV 98). Die Ehre wird verletzt durch jede Äusserung, welche jemanden "allgemein eines Mangels an Pflicht–
- 7 - gefühl, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit" oder sonst einer Eigen- schaft bezichtigt, die geeignet wäre, ihn als Mensch verächtlich zu machen oder seinen Charakter in ein ungünstiges Licht zu rücken (BGE 71 IV 188; BGE 105 IV 113; zum Ganzen: TRECHSEL/LIEBER, in: TRECHSEL/PIETH (Hrsg.) StGB PK,
2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Vor Art. 173 N 1).
E. 3.2 Ob eine Aussage ehrverletzend ist, beurteilt sich nach dem Sinn, den der unbefangene Adressat ihr nach den Umständen beilegen muss. Handelt es sich um einen Text, so ist er nicht allein anhand der verwendeten Ausdrücke - je für sich allein genommen - zu würdigen, sondern auch nach dem Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt, so wie die Äusserungen im Gesamtzusammen- hang verstanden werden. Es spielt auch eine Rolle, ob der Angriff quantitativ eine gewisse Erheblichkeit aufweist; unbedeutende Übertreibungen sind unerheblich und bleiben straflos. Gewisse harmlose Ausdrücke, wie "Lappi" oder "Löli" sind sozialadäquat im Sinne einer alltäglichen und tolerierbaren Abschätzigkeit (BSK StGB - RIKLIN, Vor Art. 173 N 28 f.).
E. 3.3 Der Text des inkriminierten E-Mails lautet vollständig wie folgt: "C._____, ich hätte wirklich nicht gedacht, dass Du so ein hinterhältiger, feiger Hosenscheisser bist. Schade." (Urk. ND 4/7). Laut Duden ist "Hosenscheisser" ein derbes Synonym für Drückeberger, Feigling und Hasenfuss. "Hinterhältig" ist ein Adjektiv mit der Bedeutung "Harmlosigkeit vortäuschend, aber Böses bezwe- ckend". Mit diesen Ausdrücken wird der Beschuldigte nicht nur als Feigling, son- dern auch noch als hinterhältig dargestellt. Während nur die Bezeichnung "Hosenscheisser" allenfalls als noch tolerierbare Abschätzigkeit gewertet werden könnte, wird mit der Beifügung des Wortes "hinterhältig" die Grenze des Zulässi- gen überschritten. Damit wird eine negative Charaktereigenschaft umschrieben, die über den Vorwurf der derb ausgedrückten Feigheit hinausgeht. Er unterstellt ein im Umgang mit Mitmenschen von Falschheit und Unehrlichkeit geprägtes Verhalten. Dadurch wird das subjektive Gefühl, ein achtbarer Mensch zu sein, und damit auch das Ehrgefühl verletzt. In objektiver Hinsicht ist der Tatbestand von Art. 177 Abs. 1 StGB somit erfüllt.
- 8 - In subjektiver Hinsicht muss sich der Vorsatz auf die dem Opfer gegenüber geäusserte ehrverletzende Äusserung beziehen, nicht aber auf die Unwahrheit der Äusserung. Auch eine besondere Beleidigungsabsicht ist dabei nicht erforder- lich (TRECHSEL/LIEBER, a.a.O., Art. 173 N 11 i.V.m Art. 177 N 1). Der Beschuldigte musste sich bewusst sein, dass der Inhalt seines E-Mails die Ehre der Privatklä- gers 2 verletzen würde, oder er hat dies zumindest in Kauf genommen. Auch in subjektiver Hinsicht erfüllt der Beschuldigte den Tatbestand der Beschimpfung. 4.1. Gemäss Lehre steht dem Täter einer Beschimpfung in Anlehnung an Art. 173 Ziff. 2 und 3 StGB grundsätzlich der Entlastungsbeweis zu, falls sich die Beschimpfung als Tatsachenbehauptung oder gemischtes Werturteil qualifizieren lässt. Der Entlastungsbeweis wird hingegen ausgeschlossen, wenn der Täter die Äusserung ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht getan hat, jemandem Übles vorzuwerfen. Bei einem reinen Werturteil können hingegen nicht Tatsachen zum Beweis herangezogen werden, um zu belegen, dass die Be- schimpfung vertretbar war, weil sonst faktisch die Möglichkeit entstünde, für jedes Werturteil durch Prozesse über Lebenswandel und Charakter einer Person eine Begründung zu suchen (BSK StGB-RIKLIN, Art. 177 N 15). Entscheidend ist somit, ob eine Formalinjurie (reines Werturteil) oder ein gemischtes Werturteil vorliegt. Ein reines Werturteil ist ein blosser Ausdruck der Missachtung, ohne dass sich die Aussage erkennbar auf bestimmte, dem Beweis zugängliche Tatsachen stützt. Es basiert höchstens auf einem diffusen Sachverhalt. Dabei ist der Über- gang zu gemischten Werturteilen fliessend. Ob ein reines oder gemischtes Wert- urteil vorliegt, muss aus dem ganzen Zusammenhang der Äusserung erschlossen werden (BGE 74 IV 98, 100). Wie aus nachstehenden Erwägungen ersichtlich (Erw. 4.2.1 ff.), lehnt sich die inkriminierte Äusserung an Tatsachenbehaup– tungen, welche aus dem Konflikt zwischen dem Beschuldigten und der damaligen Vormundschaftsbehörde herrühren. Deshalb ist die Formulierung: "hinterhältiger, feiger Hosenscheisser" nicht als reines Werturteil zu qualifizieren. Damit steht dem Beschuldigten der Entlastungbeweis zu, zumal sich nicht sagen lässt, der Beschuldigte habe ohne begründete Veranlassung und vorwie- gend in der Absicht gehandelt, dem Privatkläger 2 Übles zuzufügen. Beweist der
- 9 - Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte Äusserung der Wahrheit entspricht (Wahrheitsbeweis) oder dass er aufgrund ernsthafter Gründe gutgläubig von der Wahrheit der Äusserung ausging (Gutglaubensbeweis), so ist er nicht strafbar. 4.2. Beim Wahrheitsbeweis geht es um die Frage, ob die Tatsachen, auf welche sich das Werturteil bezieht, vorlagen und ob sie zum Werturteil Anlass geben konnten, ihre Bewertung sich im Rahmen des sachlich Vertretbaren hielt (TRECHSEL/LIEBER, a.a.O., Art. 173 N 11 i.V.m Art. 177 N 4). 4.2.1. Der Beschuldigte befindet sich seit längerer Zeit in einer Auseinander- setzung mit der KESB und der Pflegefamilie seiner Tochter D._____, geboren am tt.mm.2005. Die Mutter von D._____ ist E._____, welche auch das Sorgerecht hat. Mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde der Stadt F._____ (heute KESB) vom 27. Juni 2006 wurde eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 i.V.m. Art. 309 Abs. 1 ZGB angeordnet. In der Folge wurde D._____ durch die Vormund- schaftsbehörde zunächst im …heim in … Zürich und hernach in der Pflegefamilie von G._____ und C._____ in … H._____ platziert. Der Beschuldige war unter an- derem mit der Art der Regelung seines Besuchsrechts durch die Behörden nicht einverstanden (Ingress der Anklageschrift, Urk. 15 S. 2 f.; Urk. 18). Während das Verhältnis zum Privatkläger 2, dem Pflegevater der Tochter, gemäss Darstellung des Beschuldigten anfänglich intakt war und sich die Auseinandersetzung v.a. zwischen ihm und der damaligen Vormundschaftsbehörde bzw. dem Beistand I._____ abspielte, verschlechterte sich das Verhältnis auch zum Privatkläger 2 im Zusammenhang mit dem Schulanfang der Tochter am 22. August 2011 massiv. So sei der Beschuldigte nach Angaben der Vormundschaftsbehörde zusammen mit der Kindsmutter E._____, welche draussen gewartet habe, am Einschulungs- tag unangemeldet erschienen. Im Klassenzimmer habe er seine Tochter mehr- mals fotografiert und auf sie eingesprochen. Die Eltern der Erstklässler hätten nach der ersten halben Stunde zusammen das Schulzimmer verlassen. Vor dem Schulhaus – so die Vormundschaftsbehörde – habe der Beschuldigte den Pflege- vater beschimpft und ihn angeschrien. D._____ sei aufgrund des Gebarens des Beschuldigten nach Schulschluss von der Polizei nach Hause begleitet worden (Urk. 18/241 S. 2). Der Beschuldigte führte hierzu aus, dass er vom Privatkläger 2
- 10 - anlässlich eines Telefongespräches im Juni 2011 über das Datum des ersten Schultages vorinformiert worden sei. Er habe gesagt, dass er kommen werde. Man habe ihn danach aber nicht mehr eingeladen (Prot. II S. 18; Urk. 46/1 S. 1). In der Folge sei er eigenständig mit der Kindsmutter zum Einschulungstag seiner Tochter gegangen und es sei soweit alles normal verlaufen. Wie alle Väter habe er mit seiner Tochter in der Pause gesprochen. Der Privatkläger 2 sei dann plötz- lich in ihre Nähe gekommen und habe sie fotografiert, ohne ihn zu fragen oder ansonsten etwas zu sagen. Das habe er schon damals daneben gefunden und es als Provokation empfunden, habe darauf aber in Anwesenheit seiner Tochter nicht reagieren wollen (Urk. HD 4/1 S. 9; Prot. I S. 16; Prot. II S. 21). Nach dem Schulbesuch habe er den Privatkläger 2 vor dem Schulhaus zur Rede stellen wol- len, weshalb er – der Privatkläger 2 – ihn nicht näher über den ersten Schultag in- formiert und ihm keine Einladung geschickt habe. Dieser habe das Gesprächsan- gebot demonstrativ nicht aufgenommen, habe kein Wort gesagt und sei davonge- laufen. Erst dann sei er ein bisschen laut geworden und er habe ihm gesagt, er solle sich schämen. Der Privatkläger 2 sei daraufhin beleidigt zur Polizei gelaufen. Dort habe der Privatkläger 2 die Fotos, welche er von ihm – dem Beschuldigten – und seiner Tochter gemacht habe, vorgezeigt und ihn diffamiert. Dies habe er von der Polizei selbst erfahren, als er und die Kindsmutter in der Folge von der Polizei kontrolliert worden seien (Urk. ND 4/5 S. 6 f.; Urk. HD 4/1 S. 8 f.; Prot. I S. 16 f.). Das sei für ihn eine schwere Provokation gewesen (Prot. II S. 21). Wie er später erfahren habe, sei seine Tochter in den darauffolgenden Tagen jeweils unter Poli- zeischutz zur Schule gegangen. Er wisse nicht, wer das angeordnet habe, ob der Privatkläger 2 oder die Polizei selbst. Er gehe aber davon aus, dass auch die CG._____s schlecht über ihn gesprochen und ihm die Schuld für das Ganze zu- geschoben hätten. Seine Tochter sei dadurch in Angst und Schrecken versetzt worden (Prot. I S. 17 f.). Der darauf folgende, mit dem Beistand rückbestätigte or- dentliche Besuchstermin am folgenden Samstag sei ohne vorherige Mitteilung abgesagt worden und zwar im Beisein von zwei Polizeibeamten vor dem Haus des Privatklägers 2 in H._____ (Prot. I S. 18 f.). Kurz darauf sei dann der Sistie- rungsentscheid von der Vormundschaftsbehörde beschlossen worden. Damit ha- be er überhaupt nicht gerechnet (Prot. I S. 19). Für ihn sei eine Welt zusammen-
- 11 - gebrochen (Prot. I S. 20). Das habe ihn völlig aus der Bahn geworfen (Prot. II S. 7). Die Vormundschaftsbehörde hielt dann im Beschluss vom 1. September 2011 fest, dass D._____ aufgrund der Situationsentwicklung, aber auch wegen der jüngsten Ereignisse am ersten Schultag das Treffen mit ihrem Vater verweigere. Die Pflegeeltern stellten sich dezidiert gegen weitere Übergaben des Kindes an den Kindsvater, die es unter erheblichen Stress setzten. Somit habe der Pflegeva- ter in Begleitung zweier Polizeibeamter dem Kindesvater am 27. August 2011 mitgeteilt, dass der Besuchstag abgesagt sei (Urk. 18/241 S. 2). Der Beschuldigte erklärte dazu in der Beschwerdeschrift, dass es sehr schade sei, dass es die Pflegeeltern, nachdem bis vor Ostern bei den Besuchen alles gut verlaufen sei, es unterlassen hätten, die Situation mit ihm und der Kindsmutter offen zu bespre- chen. Er sei von C._____ und G._____ zutiefst enttäuscht. Am ersten Schultag habe er mit dem Privatkläger 2 wie erwähnt, zuerst das Gespräch gesucht. Kurze Zeit später, als er ihn nach der Schule nach Hause habe laufen sehen, habe er nochmals versucht, ganz ruhig mit ihm zu reden, was dieser verweigert habe. Auch ein durch die Kindsmutter gleichentags überbrachtes Gesprächsangebot habe der Privatkläger 2 abgelehnt und habe die beleidigte Leberwurst gespielt (Urk. ND 4/5 S. 7). Aus den weiteren Ausführungen des Beschuldigten in seiner Beschwerdeschrift vom 10. September 2011 ergibt sich, dass der Beschuldigte als Grund für die Kommunikationsprobleme den Umstand nennt, dass er bereits beim ersten Besuch erkannt habe, dass die Pflegeeltern CG._____ mit Geld ent- schädigt würden und vieles nicht selber entscheiden könnten, sondern weitge- hend den Anordnungen des Beistands und der Vormundschaftsbehörde Folge zu leisten hätten; sie seien somit zwangsläufig der verlängerte Arm des Beistandes. Wegen der schweren Beeinträchtigung der Kommunikation zwischen ihm und dem Beistand seien deshalb die Konflikte vorprogrammiert gewesen. Gleichzeitig sei aber auch klar: Die Pflegeeltern hätten mit D._____ unternehmen können, was sie gewollt hätten und es hätte auch im Kontakt mit den leiblichen Eltern sehr wohl beträchtlichen Spielraum gegeben. Dies habe sich u.a. auch darin gezeigt, dass die Besuchsdaten jeweils im Gespräch zusammen festgelegt worden seien, was lange problemlos funktioniert habe. Leider habe er später nach Erhalt der Ak- ten feststellen müssen, dass der Privatkläger 2, der dem Beistand über den Ab-
- 12 - lauf der Besuche habe Bericht erstatten müssen, dies in einer Weise getan habe (und ohne dass er dazu habe Stellung nehmen können), die teilweise irreführend, kleinkariert und unfair ihm gegenüber gewesen sei. Kleine, unabsichtliche Fehler seinerseits hätten ohne Aufhebens untereinander besprochen werden können oder man hätte auch einmal ein Auge zudrücken können. Er fühle sich deshalb von den Pflegeeltern, die am Anfang durchaus freundlich gewesen seien, hinter- gangen und völlig missverstanden (Urk. ND 4/5 S. 11 f.; Prot. I S. 20; vgl. Prot. II S. 14 ff., 19). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 24. November 2011 erklärte der Beschuldigte, angesprochen auf das inkriminierte E-Mail vom 10. September 2011, dass der Privatkläger 2 dies (hinterhältiger, feiger Hosenscheis- ser) seiner Meinung nach sei. Am ersten Schultag habe der Privatkläger 2 ihn bei der Polizei diffamiert. Er – der Beschuldigte – habe die Sache mit ihm besprechen wollen, aber stattdessen sei der Privatkläger 2 zur Polizei gerannt. Er sei masslos enttäuscht und verärgert gewesen, dass er und die Kindsmutter nicht zum ersten Schultag eingeladen worden seien. Das sei eine ungeheure Beleidigung, ein Affront gegenüber den leiblichen Eltern (Urk. ND 4/1 S. 2-4). 4.2.2. Die Verteidigerin brachte sodann vor, dass es die Kindsmutter gewe- sen sei, welche dem Beschuldigten gesagt habe, dass das Erscheinen des Be- schuldigten an diesem Tag von den Pflegeeltern und dem Beistand nicht er- wünscht sei. Der Privatkläger 2 habe das Nichteinladen des Vaters zum ersten Schultag diesem gegenüber nie kommuniziert. Der Privatkläger 2 habe für sich entschieden, dass er den Vater nicht einlade, und er habe ohne Warnung an den Beschuldigten geplant, dass wenn der Vater erscheine, er die Polizei rufe. Weiter habe der Privatkläger 2 den Beschuldigten zu Beweiszwecken fotografiert. Schliesslich sei der Privatkläger 2 direkt zur Polizei gegangen, obwohl er mehr- mals die Möglichkeit gehabt habe, für klare und ruhige Verhältnisse zu sorgen. Der Beschuldigte habe unter diesen Umständen das Verhalten des Privatklägers 2 als feige und hinterhältig werten können. Professionell handelnde Pflegeeltern würden Transparenz in ihrem Verhalten schaffen und nicht das Gespräch gegen- über den leiblichen Eltern verweigern. Der Privatkläger 2 habe die elementaren Regeln, insbesondere Gesprächsbereitschaft und Deeskalation, grob missachtet (Urk. 29 S. 14; Urk. 47 S. 3 ff.).
- 13 - 4.2.3. Diese Vorbringen widerspiegeln v.a. die subjektive Einschätzung des Beschuldigten, was indessen für den Wahrheitsbeweis nicht genügt. Vielmehr ist der Sachverhalt auch durch die Angaben des Privatklägers 2 zu objektivieren. Hier ergibt sich indessen aus den glaubhaften Aussagen des Privatklägers 2 (Urk. ND 5), dass die aus Sicht des Beschuldigten geschilderte Gesprächsver- weigerung durch den Privatkläger 2 nicht Folge seines "feigen Verhaltens" war. Vielmehr zeigen die Aussagen des Privatklägers 2, dass das Verhalten des Be- schuldigten, welcher die Zusammenarbeit mit dem Beistand I._____ verweigerte, auch zunehmend die Kommunikation mit dem Privatkläger 2 beeinträchtigte bzw. verunmöglichte. Der Bruch sei eingetreten, als der Beschuldigte an Ostern einen ausserordentlichen Besuchstermin wünschte (im Abtausch mit dem Pfingstter- min), und dieser ihm nicht gewährt worden sei (Urk. ND 5 S. 4). Als der Privatklä- ger 2 dies dem Beschuldigten mitgeteilt habe, habe ihm dieser geraten, sich nicht auf die Seite des Beistandes zustellen, wenn er nicht sein Todfeind werden wolle. Der Beschuldigte habe ihn auch das erste Mal geduzt, Arschloch gesagt und den Hörer aufgelegt. Bei einem anderen Telefonat habe der Beschuldigte ihm gesagt, er würde nicht mit ihm reden, er solle ihm D._____ geben. Diese Situation sei schwierig gewesen, um das Besuchsrecht zu regeln. Er habe deshalb vorab die Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten regeln wollen, weshalb er sich an den Beistand und dieser sich dann an die Vormundschaftsbehörde gewendet ha- be (Urk. ND 5 S. 4 f.). Dass aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten keine normale Kommunikation mehr möglich war, zeigt sich auch im Umstand, dass der Privatkläger 2 zur Mitteilung der Absage eines Besuchstermins die Hilfe von zwei Polizeibeamten in Anspruch nehmen musste (Urk. ND 5 S. 5; vgl. auch Urk. 18/34 und 18/72). 4.2.4. Das Verhalten des Privatklägers 2 kann angesichts des unbeherrsch- ten Verhaltens des Beschuldigten und unter Berücksichtigung des langandauern- den und sich zuspitzenden Konflikts nicht als feige und hinterhältig bezeichnet werden. Dass eine Kommunikation zwischen den Parteien zunehmend schwieri- ger wurde, ist unbestritten. Dass der Beschuldigte ein besonderes Verhältnis zur Kommunikation hat, erhellt sodann auch aus der Befragung vor erster Instanz und in der Berufungsverhandlung, als er sich nicht abbringen liess, seine Version voll-
- 14 - ständig wiederzugeben, obwohl er darauf hingewiesen wurde, dass die Akten dem Gericht bekannt seien (vgl. z.B. Prot. I S. 13, 15, 17, 21, 23; Prot. II S. 10, 13 ff., 21 f.). Dazu kommen seine vom Privatkläger 2 glaubhaft geschilderten, auch in der Beschwerdeschrift vom 10. September 2011 aufscheinenden und in den vormundschaftlichen Akten teilweise vermerkten verbalaggressiven Ausfälle bei Widerspruch (z.B. auch Prot. I S. 23; Urk. 18/34 und 18/72). Auch sein Verhal- ten an der Berufungsverhandlung bestätigt eine entsprechende Neigung des Be- schuldigten (Prot. II S. 24 f.) Dass auch professionell agierende Pflegeeltern und der Beistand an Grenzen stossen, überrascht nicht. Dass der Privatkläger 2 dann bei Erscheinen des leiblichen Vaters am ersten Schultag im August, nachdem seit April keine Besuche mehr stattgefunden hatten (zufolge Auslandabwesenheit des Beschuldigten) im Nachgang die Polizei orientierte, ohne vorher das Gespräch mit ihm zu suchen, kann nicht als feiges, hinterhältiges Verhalten taxiert werden. Das "Gesprächsangebot" des Beschuldigten wäre wohl v.a. eine einseitig geführte lautstarke Massregelung gewesen, wollte ihn der Beschuldigte eigenen Zugaben gemäss wegen der unterlassenen Einladung zum ersten Schultag "..zur Rede stellen und fragen, was da genau abgegangen ist - warum ich nicht eingeladen worden bin, was er sich gedacht hat etc." ( Prot. I S. 16). Eigenen Zugaben zufol- ge – welche er an der Berufungsverhandlung allerdings wieder korrigierte (Urk. 46/1) – sei er dann laut geworden, als der Privatkläger 2 nicht darauf einge- gangen sei (Prot. I S. 16). Auch der Umstand, dass der Privatkläger 2 in Nachach- tung seiner Pflichten als Pflegevater den Behörden gegenüber zur wahrheitsge- mässen Berichterstattung über die Besuchstage verpflichtet war und er seine ei- gene Wahrnehmung wiedergegeben hat, ist entgegen der subjektiven Einschät- zung des Beschuldigten nicht als hinterhältig zu bezeichnen. 4.2.5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschuldigte den Wahr- heitsbeweis nicht erbracht hat. 4.3. Beim Gutglaubensbeweis geht es im Unterschied zum Wahrheitsbeweis um eine klar unwahre Äusserung. Der Ehrverletzende ist in solchen Fällen nur entlastet, wenn er nachzuweisen vermag, dass er ernsthafte Gründe hatte, diese unwahre Äusserung in guten Treuen für wahr zu halten (Art. 173 Ziff. 2 StGB). In
- 15 - guten Treuen ist jemand also dann, wenn er an die Richtigkeit seiner Äusserung glaubt und ernsthafte Gründe dafür hat. Für den Ehrverletzenden besteht eine Sorgfaltspflicht, weshalb er nachweisen muss, dass er die ihm nach den Umstän- den und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unternommen hat, um die Richtigkeit seiner Äusserung zu überprüfen und sie für gegeben zu erachten. Dabei darf nur auf diejenigen Umstände abgestellt werden, von denen er Zeit seiner Äusserung Kenntnis hatte. Später entdeckte Beweisumstände oder sich ereignende Tatsachen dürfen nicht berücksichtigt werden (Pra 87 [1998] Nr. 141 = BGE 124 IV 149 E. 3b; BSK StGB-RIKLIN, Art. 173 N 19). 4.3.1. Dass der Beschuldigte an die Wahrheit seiner Äusserung glaubt, ergibt sich insbesondere aus seiner Aussage gegenüber der Polizei, dass der Pri- vatkläger 2 seiner Meinung nach aufgrund dessen Verhalten auch ein hinterhälti- ger, feiger Hosenscheisser sei (Urk. ND 4/1 S. 2). Die Frage, ob der Beschuldigte ernsthafte Gründe hatte, zu glauben, dass der Privatkläger 2 hinterhältig und feige ist, ist nachfolgend gestützt auf die obigen Erwägungen (Erw. 4.3) aus der Perspektive des Beschuldigten und unter Berück- sichtigung der konkreten Umstände zu erörtern. 4.3.2. Vorliegend liegt der vorgeworfenen Beschimpfung gegenüber dem Privatkläger 2 – wie bereits zum Wahrheitsbeweis ausgeführt wurde – eine lang- jährige Streitigkeit betreffend das Besuchsrecht des Beschuldigten zu Grunde. Diesbezüglich kann auf die obigen Erwägungen verwiesen werden (Erw. 4.2.1. - 4.2.3.). Diese Vorgeschichte darf bei den nachfolgenden Erwägungen zwar nicht ausser Acht gelassen werden. Unmittelbaren Anlass für die Einschätzung des Beschuldigten, der Privatkläger 2 sei hinterhältig und feige, gaben aber nach Aus- führungen des Beschuldigten in massgebender Weise die folgenden drei Ereig- nisse: der erste Schultag der Tochter am 22. August 2011, der kurzfristig unter Beizug von zwei Polizeibeamten abgesagte Besuchstermin am 27. August 2011 sowie der Beschluss der Vormundschaftsbehörde vom 1. September 2011 (Urk. 18/241). Deshalb drängt es sich an dieser Stelle auf, diese drei Ereignisse dahin- gehend zu analysieren, ob sie aus subjektiver Sicht dem Beschuldigten ernsthafte
- 16 - Anhaltspunkte zu liefern vermochten, in ihm den Glauben zu wecken, dass der Privatkläger 2 hinterhältig und feige sei. 4.3.3. Der Beschuldigte, welcher seine Tochter seit Sommer 2006 nur spo- radisch bzw. über mehrere Jahre überhaupt nicht sehen konnte, obwohl ihm sehr viel daran lag, wird vom Privatkläger 2 im Juni 2011 über den ersten Schultag vor- informiert. Auch das voraussichtliche Datum wurde ihm mitgeteilt. Kurz vor dem ersten Schultag wird er jedoch – im Gegensatz zur Kindsmutter – nicht dazu "eingeladen". Gemäss seinen Aussagen erzählt ihm die Kindsmutter sodann kurz vor dem besagten Tag, dass der Beistand und die Pflegeltern sich gegen die An- wesenheit des Beschuldigten an diesem Tag ausgesprochen hätten, sie nicht wollten, dass der Beschuldigte komme, und ihn deshalb nicht eingeladen hätten. Der Privatkläger 2 informiert demnach den Beschuldigten im Juni 2011 – also nach dem Telefonat an Ostern 2011 (vgl. Erw. 4.2.3) – zwar über den ersten Schultag, lädt diesen davon aber später bewusst aus, wovon der Beschuldigte nicht vom Privatkläger 2 erfährt, sondern von der Kindsmutter. Dieses – wenn auch unbeabsichtigtermassen – widersprüchliche Verhalten des Privatklägers 2 kann dem Beschuldigten in nachvollziehbarer Weise durchaus als hinterhältig und feige erschienen sein. Ihm gegenüber wird gesagt, dass er kommen könne bzw. solle. Von der Kindsmutter – und nicht vom Privatkläger 2 selbst – erfährt er dem- gegenüber dann, dass der Privatkläger 2 dies eigentlich nicht wolle. Am 22. August 2011 geht der Beschuldigte dennoch zum ersten Schultag der Tochter. Er bekommt mit, dass er vom Privatkläger 2 zusammen mit seiner Tochter mehrmals fotografiert wird. Er findet das völlig unangebracht und fühlt sich provoziert. Als der Beschuldigte mit dem Privatkläger 2 in der Folge vor der Schule über dessen widersprüchliches Verhalten (keine Einladung trotz Vorinformation) spre- chen will, läuft dieser wortlos weg. Darauf ruft der Beschuldigte dem Privatkläger 2 nach, dass dieser sich schämen solle, und besteht auf ein Gespräch, was von diesem ignoriert wird. Er geht dann mit der Kindsmutter in ein Restaurant. Kurze Zeit später sieht er vom Restaurant aus, wie der Privatkläger 2 nach Hause läuft. Der Beschuldigte geht zum Privatkläger 2 nach draussen und will erneut mit ihm
- 17 - sprechen, was einmal mehr auf taube Ohren stösst. Auch die Bemühungen der Kindsmutter um ein Gespräch fruchten nicht. Der Beschuldigte unternimmt damit mehrere Versuche, mit dem Privatkläger 2 zu sprechen. Der Privatkläger 2 geht darauf aber nicht ein. Er läuft weg, ignoriert ihn. Aus objektiver Sicht mag dieses Verhalten angesichts der aufscheinend verbalaggressiven Ausfälle des Beschul- digten zwar durchaus nachvollziehbar zu sein. Aus Sicht des Beschuldigten je- doch, welcher emotional in Bezug auf sein Verhältnis zu seiner Tochter enorm vorbelastet ist, wird dadurch der Eindruck eines hinterhältigen und feigen Verhal- tens des Privatklägers 2 verstärkt. Wieder zurück im Restaurant tauchen nun plötzlich Polizeibeamte auf, be- fragen und kontrollieren den Beschuldigten. Er erfährt von der Polizei, dass der Privatkläger 2 den Polizeibeamten die im Schulzimmer von ihm und der Tochter gemachten Fotos gezeigt hat. Er fühlt sich "diffamiert" und wiederum provoziert. Von den Polizeibeamten wird er aufgefor- dert, H._____ zu verlassen. Er geht. Angesichts dieser nachträglich erhaltenen In- formation erscheint es nachvollziehbar, wenn der Beschuldigte davon ausgeht, dass der Privatkläger 2 schon beim Fotoschiessen die Absicht gehabt hatte, mit den Fotos hinter seinem Rücken zur Polizei zu gehen. 4.3.4. Wie im Schreiben vom 18. August 2011 vorgesehen, bestätigt der Be- schuldigte dem Beistand ca. am 25. August 2011 – also nach den Vorfällen am ersten Schultag – dass er den für den 27. August 2011 geplanten Besuchstermin wahrnehmen werde. Der Beistand zeigt sich damit einverstanden. In der Folge fährt der Beschuldigte zum Haus der CG._____ vor. Er wird von zwei Polizeibe- amten und dem Privatkläger 2, statt wie erwartet von diesem und seiner Tochter, empfangen. Es wird ihm unter Polizeipräsenz mitgeteilt, dass das Besuchsrecht nicht wahrgenommen werden könne, u.a. weil seine Tochter sich dem widersetze. Nach begründeter Auffassung des Beschuldigten hätte dieser Umstand ihm seit dem 25. August 2011 bis kurz vor dem Besuchstermin auch durchaus telefonisch mitgeteilt werden können. Dies wird aber nicht getan, sondern es scheint alles in Ordnung zu sein. Dass dann auch noch zur Absage des ordentlichen Besuchs- termins polizeiliche Unterstützung angefordert wird, vermag auf den Beschuldig-
- 18 - ten durchaus den Anschein von Hinterhältigkeit und Feigheit geweckt zu haben. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass auch die Tochter das Aufbieten der Poli- zei mitbekam, was den Beschuldigten in ihren Augen als gefährlich erscheinen lassen kann. Davon geht wohl auch der Beschuldigte aus, wenn er davon spricht, dass seine Tochter in Angst und Schrecken versetzt worden sei. 4.3.5. Spätestens durch den Beschluss der Vormundschaftsbehörde vom
1. September 2011 erfährt der Beschuldigte nun, dass seine Tochter in den Ta- gen nach dem ersten Schultag jeweils unter Polizeischutz von der Schule nach Hause ging. Als Grund für die Anordnung des Polizeischutzes wird im Beschluss das "Gebaren des Beschuldigten" angegeben. Stellt man diese Ausführungen in einen Konnex mit dem Erscheinen der Polizei am 22. August 2011, dem Aufbie- ten der Polizei am 27. August 2011 zur Absage des Besuchstermins und der ihm mitgeteilten Weigerungshaltung der Tochter, ihn zu sehen, erstaunt es nicht, dass der Beschuldigte eigenen Zugaben zufolge davon ausgeht, dass u.a. auch der Privatkläger 2 hinter seinem Rücken schlecht über ihn gesprochen und ihm die Schuld für das Ganze zugeschoben hätte. Dies gibt ihm wiederum Anlass, den Privatkläger 2 für hinterhältig und feige zu halten, wird ihm gegenüber die Polizei- präsenz doch nie angekündigt bzw. mitgeteilt oder ihm sein Verhalten direkt zum Vorwurf gemacht. Stattdessen erfolgt eine entsprechende Mitteilung an die Vor- mundschaftsbehörde, welche ihm sein Besuchsrechts sistiert – ein Entscheid, welcher für ihn völlig unerwartet kommt und eine Welt zusammenbrechen lässt (Prot. I S. 7, 19). 4.3.6 All die aufgeführten Vorgänge und Ereignisse sind durch die beigezo- genen bzw. eingereichten vormundschaftlichen Akten sowie die Aussagen der Einvernommenen Personen weitgehend belegt (Urk. 18; Urk. 4/2 S. 9; Urk. ND 3 S. 7 f.; Urk. ND 5). 4.3.7. Bei einer Gesamtbetrachtung der aufgeführten drei Ereignisse und un- ter Berücksichtigung des gestörten Kindsverhältnisses sowie der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten bestehen somit mehrere ernsthafte Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte in guten Treuen daran glaubte, das Verhalten des
- 19 - Privatklägers 2 sei feige und hinterhältig. Der Gutglaubensbeweis ist damit gelun- gen und der Beschuldigte insofern entlastet.
E. 4 Der Beschuldigte hat sich somit der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB zum Nachteil von C._____ nicht schuldig gemacht und ist in diesem Punkt freizusprechen. III. Strafe
1. Vor Berufungsgericht liess der Beschuldigte beantragen, es sei von einer Bestrafung wegen Beschimpfung zum Nachteil der Privatklägerin 1 unter Hinweis auf Art. 177 Abs. 2 StGB abzusehen (Urk. 47 S. 14 - 16). Da es sich hierbei um einen fakultativen Strafbefreiungsgrund handelt, ist an dieser Stelle auf diesen Antrag einzugehen. Gemäss der genannten Bestimmung kann der Richter den Beschimpfenden von Strafe befreien, wenn der Beschimpfte durch sein ungebühr- liches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben hat. Die Vormundschaftsbehörde entschied am 1. September 2011 im Kollegium, welchem auch die Privatklägerin 1 angehörte, mittels anfechtbarem Beschluss die Sistierung der Besuchsrechtsregelung. Das ist ein behördlicher Akt, welcher mit- nichten als ungebührlich bezeichnet werden kann und darf. Ist der Beschuldigte als Adressat dieses Beschlusses mit dem Entscheid nicht einverstanden, z.B. weil er Willkür geltend macht, so steht ihm der Rechtsweg uneingeschränkt offen. Diese Möglichkeit hatte der Beschuldigte im Zusammenhang mit zwei anderen Beschlüssen der Vormundschaftsbehörde auch genutzt, und er weiss bestens da- rum. Von einer strafbefreienden Provokation durch die Privatklägerin 1 kann inso- fern keine Rede sein.
2. Der Beschuldigte beantragte mit der Berufungserklärung eine mildere Be- strafung. Die entlastenden Momente im Zusammenhang mit der Beschimpfung der damaligen Präsidentin der Vormundschaftsbehörde F._____, B._____, seien auf Seiten des Beschuldigten ungenügend berücksichtigt worden. Das rechtswid- rige Verhalten der Vormundschaftsbehörde und dessen massive nachteilige Aus-
- 20 - wirkungen auf den Beschuldigten und seine Familie seien komplett ausser Acht gelassen worden. Die Beschimpfung sei in der Vormundschaftsbeschwerde ge- gen die Sistierung des Besuchsrechts der Tochter erfolgt, was ein willkürlicher behördlicher Akt gewesen sei (Urk. 39 S. 2)
2. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen und die Grundsätze der Strafzumes- sung zutreffend dargestellt, worauf zu verweisen ist (Urk. 39 S. 16 f.). Die Tat- schwere der Beschimpfung zum Nachteil der Privatklägerin B._____ hat die Vo- rinstanz als mittelschwer bezeichnet. In objektiver Hinsicht hat sie dabei zur Recht in die Waagschale geworfen, dass der Adressatenkreis dieser Beschimpfung ausserordentlich gross gewählt worden sei, inklusive auch der Medien. Ebenso wurde der Ausdruck "Drecksfotze" als relativ massive Beschimpfung gewertet. Vor diesem Hintergrund ist das objektive Tatverschulden als im mittleren Bereich einzusetzen. Die Vorinstanz hat - entgegen der Ansicht der Verteidigung - in sub- jektiver Hinsicht den Umständen dieser Beschimpfung durchaus Rechnung getra- gen, indem sie die Empörung des Beschuldigten wegen der Sistierung des Be- suchsrechts verschuldensrelativierend einsetzte. Indessen rechtfertigte auch ein angeblich rechtswidriges Verhalten von Behörden nicht eine derartige massive Verunglimpfung von nicht einmal direkt involvierten Behördenmitgliedern. Die Ein- satzstrafe aufgrund des keinesfalls leichten Verschuldens ist auf 35 Tagessätze festzulegen. Bei der Täterkomponente hat die Vorinstanz zu Recht strafmindernd berück- sichtigt, dass sich der Beschuldigte zumindest im Hinblick auf den äusseren Tat- ablauf geständig zeigte. Allerdings ist dieser Umstand nur geringfügig zu werten, da ein Bestreiten des Sachverhalts angesichts der vorliegenden Beweislage we- nig Sinn gemacht hätte. Immerhin bezeichnete er die Wortwahl als Fehler und dis- tanzierte sich davon (Prot. I S. 24). Eine Strafminderung um 10 Tagessätze Geld- strafe erweist sich als angemessen. Was die Tagessatzhöhe angeht, so ist auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 39 S. 19) und diese auf Fr. 30.– festzulegen. Der Beschuldigte ist somit mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen.
- 21 - IV. Vollzug
1. Mit der Vorinstanz ist der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen (Urk. 39 S. 19 f.). Einer abweichenden Ent- scheidung stünde auch die reformatio in peius entgegen.
2. Die Vorinstanz hat in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB eine zusätz- liche Busse ausgefällt. Zwar weist sie zu Recht darauf hin, dass der Beschuldigte keine grosse Einsicht gezeigt habe. Sodann besteht das Spannungsverhältnis mit der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde betreffend der Frage der Besuchs- rechtsregelung wohl weiterhin. Dennoch ist zu beachten, dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist und davon auszugehen ist, er sei von der Strafuntersuchung genügend beeindruckt worden und werde die Warnwirkung der bedingt zu vollzie- hende Geldstrafe beachten. Es ist deshalb von der zusätzlichen Ausfällung einer Busse abzusehen. V. Zivilforderung
Dispositiv
- Der Beschuldigte lässt vorbringen, die Genugtuungsforderung der Privat- klägerin B._____ sei nicht hinreichend begründet und auch in materiell-rechtlicher Hinsicht unbegründet (Urk. 39 S. 2; Urk. 47 S. 19 f.). Bereits vor Vor-instanz machte die Verteidigerin geltend, dass für die Zusprechung einer Genugtuung ei- ne schwere Verletzung in den persönlichen Verhältnissen (Art. 49 OR) gefordert werde. Durch die einmalige Verwendung des vorerwähnten vulgären Ausdrucks sei die Privatklägerin nicht schwer in ihrer Persönlichkeit verletzt worden. Es fehle an der immateriellen Unbill bzw. einer relevanten Einbusse an Wohlbefinden und Lebensfreude (Urk. 23 S. 25).
- Eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung begründet einen Genug- tuungsanspruch nur, wenn sie schwerwiegend ist. Es muss sich auf jeden Fall um eine ausserordentliche Kränkung handeln, die in ihrem Ausmass über die ge- wöhnliche Aufregung und Sorge hinausgeht (BREHM, Berner Kommentar, 4. Aufl., 2013, N 19 f. zu Art. 49 OR). So ergibt sich aus einer leichten Ehrverletzung oder - 22 - einer Nichterfüllung eines Vertrags beispielsweise kein Genugtuungsanspruch (BREHM, a.a.O., N. 24 ff.). Die Höhe der Genugtuung richtet sich nach der Schwe- re der erlittenen Verletzung, die nach den besonderen Umständen des Einzelfal- les zu beurteilen ist, und wird nach richterlichem Ermessen festgesetzt. Bemes- sungskriterien sind dabei vor allem die Art und Schwere des Eingriffs, die Intensi- tät und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Opfers sowie der Grad des Verschuldens des Schädigers (BGE 127 IV 215 E. 2a; Urteil des Bundesge- richts vom 11. Februar 2003 [6P.92/2002 und 6S.278/ 2002]). Die Vorinstanz ging zu Recht davon aus, dass die Privatklägerin B._____ mit Einreichung der Beschwerdeschrift des Beschuldigten an die Vormund- schaftsbehörde vom 10. September 2011 und der Markierung der entsprechen- den Stellen (Urk. 2/1 Beilage) der Substantiierungspflicht genüge getan hat. Zwar ist mit dem Beschuldigten von einer eher knappen Begründung des Genugtu- ungsbegehrens auszugehen (Urk. 11/1). Angesichts des weit gewählten Adressa- tenkreises, verbunden mit der Wortwahl "Drecksfotze" ist die damit verbundene immaterielle Unbill naheliegend und braucht keiner weiteren Erläuterung. Die Ge- nugtuungsforderung im Umfang von Fr. 500.– ist somit genügend begründet. Mit der Vorinstanz ist sie sodann auf Fr. 300.– zu bemessen und im Übrigen abzu- weisen. Es handelt sich nicht mehr um eine leichte Ehrverletzung, insbesondere auch wegen der weiten Verbreitung dieser Äusserung. Der Angriff auf die Ehre beschränkte sich auf einen Vorgang, war zeitlich somit nur von kurzer Dauer. Im- merhin wurde er von den verschiedenen Adressaten wahrgenommen, wie sich aus den von der Privatklägerin 1 geschilderten Rückfragen ergibt (Urk. 4/3 S. 4).
- Die Privatklägerin 1 macht sodann gestützt Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO An- spruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Auslagen im Umfang von Fr. 6'141.55 geltend (Urk. 28). Die Vorinstanz ist zutreffend davon ausge- gangen, dass der Beizug eines Anwaltes durchaus angemessen und notwendig gewesen ist. Entgegen der Verteidigung (Urk. 39 S. 2) ging es nicht nur um eine Formalinjurie, sondern auch um deren Verbreitung. Auch das Verhalten des Be- schuldigten gegenüber den Behörden legte den Beizug eines Rechtsvertreters nahe. Auf die diesbezügliche vorinstanzliche Begründung kann verwiesen werden - 23 - (Urk. 37 S. 22 f.). Mit der Vorinstanz ist die Anwaltsrechnung zu kürzen, jedoch auf insgesamt Fr. 2'500.–. In diesem Umfang ist der Beschuldigte zur Bezahlung der Prozessentschädigung zu verpflichten. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Die Vorinstanz hat die Untersuchungskosten gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO zu zwei Dritteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Sie begründet dies damit, dass der grösste Teil der Untersuchungshandlung auch dann hätte durchgeführt werden müssen, wenn die Staatsanwaltschaft das Verhalten des Beschuldigten von Anbeginn als mehrfache Beschimpfung qualifiziert hätte. Dieser Einschätzung kann nicht ganz gefolgt wer- den. Vielmehr rechtfertigt es sich, die Kosten der Untersuchung – mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung – ausgangsgemäss zu einem Fünftel dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu vier Fünfteln auf die Gerichtskasse nehmen.
- Die erstinstanzlichen Kosten wurden dem Beschuldigten vor Vorinstanz anteilsmässig zu einem Viertel auferlegt und zu drei Vierteln auf die Gerichtskas- se genommen. Angesichts des heute zusätzlich zu erfolgenden Freispruchs sind dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Kosten – mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung – zu einem Fünftel aufzuerlegen. Auf die Gerichtskasse sind vier Fünftel zu nehmen.
- Vor zweiter Instanz obsiegt der Beschuldigte im Schuldpunkt, unterliegt aber teilweise im Strafpunkt (mit Ausnahme der Busse), im Zivilpunkt sowie teil- weise hinsichtlich der Kostenauflage. Es rechtfertigt sich deshalb, ihm die Kosten – mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung – zur Hälfte aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- Die Kosten der amtlichen Verteidigung im gesamten Verfahren sind defini- tiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. - 24 - Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 21. März 2014 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch wegen Beschimpfung [HD]), 2 (Freisprüche) sowie 7 (Kos- tenaufstellung) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB betreffend den Privat- kläger C._____ ist der Beschuldigte A._____ nicht schuldig; er wird diesbe- züglich freigesprochen.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 300.– zu- züglich 5 % Zins seit 10. September 2011 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
- Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu einem Fünftel dem Beschuldigten auferlegt und zu vier Fünfteln auf die Gerichts- kasse genommen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: - 25 - Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'000.00 amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtkasse genommen.
- Die Kosten der amtlichen Verteidigung im gesamten Verfahren werden defi- nitiv auf die Gerichtskasse genommen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ für das ge- samte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'500.– zu bezahlen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben) − die Privatklägerschaft sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des - 26 - Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 13. März 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB140395-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Ersatzoberrichter lic. iur. Ernst und lic. iur. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Karabayir Urteil vom 13. März 2015 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat betreffend mehrfache Beschimpfung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 21. März 2014 (GB130085)
- 2 - Anklage: Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 30. September 2013 (Urk. 15) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwür- fen der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 200.–.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 Fr. 300.– Genugtu- ung zu bezahlen (zuzüglich 5% Zins seit 10. September 2011). Im übrigen Umfang wird das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 1 abgewiesen.
7. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:
- 3 - Fr. 800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 1'400.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend) Allfällige weitere Au slagen bleiben vorbehalten.
8. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amt- lichen Verteidigung, werden zu einem Viertel dem Beschuldigten auferlegt – jedoch einstweilen abgeschrieben – und zu drei Vierteln auf die Gerichts- kasse genommen.
9. Die Kosten der Untersuchung, ausgenommen derjenigen der amtlichen Ver- teidigung, werden zu zwei Dritteln dem Beschuldigten auferlegt – jedoch einstweilen abgeschrieben – und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse ge- nommen.
10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von zwei Dritteln jener Kosten, die für die Verteidigung vor Erlass des Strafbefehls angefallen sind, sowie im Umfang von einem Viertel jener Kosten, die für die Verteidigung nach Erlass des Strafbefehls angefal- len sind. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit se- parater Verfügung entschieden.
11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 eine Prozessent- schädigung von Fr. 3'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
- 4 - Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 47 S. 1) " 1. Der Beschuldigte sei der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB gegen die Privatklägerin 1 schuldig zu sprechen. Vom wei- teren Deliktsvorwurf (Beschimpfung gegen Privatkläger 2) sei der Beschuldigte freizusprechen.
2. Von einer Bestrafung des Beschuldigten sei abzusehen.
3. Eventualiter sei der Beschuldigte mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.- zu bestrafen.
4. Die Genugtuungsforderung der Privatklägerin 1 sei auf den Zivil- weg zu verweisen.
5. Es sei die Verpflichtung des Beschuldigten, der Privatklägerin 1 eine Prozessentschädigung zu bezahlen, aufzuheben.
6. Es seien die Kosten des Untersuchungs- und erstinstanzlichen Verfahrens dem Beschuldigten zu 1/6 aufzuerlegen, wegen Un- einbringlichkeit aber abzuschreiben.
7. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens seien auf die Staatskas- se zu nehmen."
b) Der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich: (Urk. 42 sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils _______________________________
- 5 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte / Prozessuales
1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom
21. März 2014 wurde der Beschuldigte der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig und von den Vorwürfen der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freigesprochen. Er wurde mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 200.– bestraft, wobei der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt wurde. Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse wurde an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen festgelegt. Der Beschuldigte wurde sodann verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 300.– Genugtuung zu bezahlen (zu- züglich 5% Zins seit 10. September 2011); im übrigen Umfang wurde das Genug- tuungsbegehren der Privatklägerin B._____ abgewiesen (Urk. 37 S. 24 ff.).
2. Mit Eingabe vom 31. März 2014 meldete die Verteidigerin des Beschuldig- ten Berufung an (Urk. 32). Am 12. September 2014 (Datum des Poststempels:
11. September 2014) ging innert Frist die Berufungserklärung ein (Urk. 39). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 30. September 2014 auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 42). Die Privat- klägerschaft liess sich innert Frist nicht vernehmen.
3. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (Art. 437 StPO; SCHMID, StPO Praxiskommentar, Art. 402 N 1). Der Beschuldigte beantragte in seiner Berufungserklärung eine Abänderung der Urteilsdispositivziffer 1, was den Schuldspruch wegen Beschimpfung zum Nachteil des Privatklägers C._____ (ND) betrifft, und ersuchte diesbezüglich um einen Freispruch. Sodann beantragte er eine mildere Bestrafung (Dispositivziffer
3) und (sinngemäss) eine Abweisung der Genugtuungsforderung (Dispositivziffer
- 6 - 6). Angefochten wurden auch die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv- ziffern 8 - 10) sowie die Entschädigung an die Privatklägerschaft (Dispositivziffer 11). Damit ist mittels Beschluss vorab festzustellen, dass das Urteil des Bezirks- gerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 21. März 2014 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch wegen Beschimpfung [HD]), 2 (Frei- sprüche) sowie 7 (Kostenaufstellung) in Rechtskraft erwachsen ist.
3. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte die eingangs erwähnten Anträge stellen. II. Materielles
1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 10. September 2011 per E-Mail dem Pflegevater seiner Tochter D._____, C._____ (nachfolgend: Privatkläger 2), geschrieben zu haben: "C._____, ich hätte wirklich nicht gedacht, dass Du so ein hinterhältiger feiger Hosenscheisser bist". Der Beschuldigte bestreitet nicht, den Privatkläger 2 mit dieser E-Mail so bezeichnet zu haben (Urk. 4/1 S. 8 f.; Prot. I S. 28; Prot. II S. 12). Insoweit ist der Sachverhalt erstellt.
2. Die Vorinstanz erachtete in rechtlicher Hinsicht den Tatbestand der Be- schimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB als erfüllt. Dagegen wendet sich die Berufung des Beschuldigten. 3.1. Wer jemanden in anderer Weise (als durch Verleumdung oder übler Nachrede) durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, macht sich der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schul- dig. Das Bundesgericht versteht unter Ehre den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (BGE 117 IV 28 f.). Neben dieser objektiven Ehre schützt Art. 177 StGB die subjektive Ehre, das Ehrgefühl als "Ge- fühl, ein achtbarer Mensch (…) zu sein" (BGE 77 IV 98). Die Ehre wird verletzt durch jede Äusserung, welche jemanden "allgemein eines Mangels an Pflicht–
- 7 - gefühl, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit" oder sonst einer Eigen- schaft bezichtigt, die geeignet wäre, ihn als Mensch verächtlich zu machen oder seinen Charakter in ein ungünstiges Licht zu rücken (BGE 71 IV 188; BGE 105 IV 113; zum Ganzen: TRECHSEL/LIEBER, in: TRECHSEL/PIETH (Hrsg.) StGB PK,
2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Vor Art. 173 N 1). 3.2. Ob eine Aussage ehrverletzend ist, beurteilt sich nach dem Sinn, den der unbefangene Adressat ihr nach den Umständen beilegen muss. Handelt es sich um einen Text, so ist er nicht allein anhand der verwendeten Ausdrücke - je für sich allein genommen - zu würdigen, sondern auch nach dem Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt, so wie die Äusserungen im Gesamtzusammen- hang verstanden werden. Es spielt auch eine Rolle, ob der Angriff quantitativ eine gewisse Erheblichkeit aufweist; unbedeutende Übertreibungen sind unerheblich und bleiben straflos. Gewisse harmlose Ausdrücke, wie "Lappi" oder "Löli" sind sozialadäquat im Sinne einer alltäglichen und tolerierbaren Abschätzigkeit (BSK StGB - RIKLIN, Vor Art. 173 N 28 f.). 3.3. Der Text des inkriminierten E-Mails lautet vollständig wie folgt: "C._____, ich hätte wirklich nicht gedacht, dass Du so ein hinterhältiger, feiger Hosenscheisser bist. Schade." (Urk. ND 4/7). Laut Duden ist "Hosenscheisser" ein derbes Synonym für Drückeberger, Feigling und Hasenfuss. "Hinterhältig" ist ein Adjektiv mit der Bedeutung "Harmlosigkeit vortäuschend, aber Böses bezwe- ckend". Mit diesen Ausdrücken wird der Beschuldigte nicht nur als Feigling, son- dern auch noch als hinterhältig dargestellt. Während nur die Bezeichnung "Hosenscheisser" allenfalls als noch tolerierbare Abschätzigkeit gewertet werden könnte, wird mit der Beifügung des Wortes "hinterhältig" die Grenze des Zulässi- gen überschritten. Damit wird eine negative Charaktereigenschaft umschrieben, die über den Vorwurf der derb ausgedrückten Feigheit hinausgeht. Er unterstellt ein im Umgang mit Mitmenschen von Falschheit und Unehrlichkeit geprägtes Verhalten. Dadurch wird das subjektive Gefühl, ein achtbarer Mensch zu sein, und damit auch das Ehrgefühl verletzt. In objektiver Hinsicht ist der Tatbestand von Art. 177 Abs. 1 StGB somit erfüllt.
- 8 - In subjektiver Hinsicht muss sich der Vorsatz auf die dem Opfer gegenüber geäusserte ehrverletzende Äusserung beziehen, nicht aber auf die Unwahrheit der Äusserung. Auch eine besondere Beleidigungsabsicht ist dabei nicht erforder- lich (TRECHSEL/LIEBER, a.a.O., Art. 173 N 11 i.V.m Art. 177 N 1). Der Beschuldigte musste sich bewusst sein, dass der Inhalt seines E-Mails die Ehre der Privatklä- gers 2 verletzen würde, oder er hat dies zumindest in Kauf genommen. Auch in subjektiver Hinsicht erfüllt der Beschuldigte den Tatbestand der Beschimpfung. 4.1. Gemäss Lehre steht dem Täter einer Beschimpfung in Anlehnung an Art. 173 Ziff. 2 und 3 StGB grundsätzlich der Entlastungsbeweis zu, falls sich die Beschimpfung als Tatsachenbehauptung oder gemischtes Werturteil qualifizieren lässt. Der Entlastungsbeweis wird hingegen ausgeschlossen, wenn der Täter die Äusserung ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht getan hat, jemandem Übles vorzuwerfen. Bei einem reinen Werturteil können hingegen nicht Tatsachen zum Beweis herangezogen werden, um zu belegen, dass die Be- schimpfung vertretbar war, weil sonst faktisch die Möglichkeit entstünde, für jedes Werturteil durch Prozesse über Lebenswandel und Charakter einer Person eine Begründung zu suchen (BSK StGB-RIKLIN, Art. 177 N 15). Entscheidend ist somit, ob eine Formalinjurie (reines Werturteil) oder ein gemischtes Werturteil vorliegt. Ein reines Werturteil ist ein blosser Ausdruck der Missachtung, ohne dass sich die Aussage erkennbar auf bestimmte, dem Beweis zugängliche Tatsachen stützt. Es basiert höchstens auf einem diffusen Sachverhalt. Dabei ist der Über- gang zu gemischten Werturteilen fliessend. Ob ein reines oder gemischtes Wert- urteil vorliegt, muss aus dem ganzen Zusammenhang der Äusserung erschlossen werden (BGE 74 IV 98, 100). Wie aus nachstehenden Erwägungen ersichtlich (Erw. 4.2.1 ff.), lehnt sich die inkriminierte Äusserung an Tatsachenbehaup– tungen, welche aus dem Konflikt zwischen dem Beschuldigten und der damaligen Vormundschaftsbehörde herrühren. Deshalb ist die Formulierung: "hinterhältiger, feiger Hosenscheisser" nicht als reines Werturteil zu qualifizieren. Damit steht dem Beschuldigten der Entlastungbeweis zu, zumal sich nicht sagen lässt, der Beschuldigte habe ohne begründete Veranlassung und vorwie- gend in der Absicht gehandelt, dem Privatkläger 2 Übles zuzufügen. Beweist der
- 9 - Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte Äusserung der Wahrheit entspricht (Wahrheitsbeweis) oder dass er aufgrund ernsthafter Gründe gutgläubig von der Wahrheit der Äusserung ausging (Gutglaubensbeweis), so ist er nicht strafbar. 4.2. Beim Wahrheitsbeweis geht es um die Frage, ob die Tatsachen, auf welche sich das Werturteil bezieht, vorlagen und ob sie zum Werturteil Anlass geben konnten, ihre Bewertung sich im Rahmen des sachlich Vertretbaren hielt (TRECHSEL/LIEBER, a.a.O., Art. 173 N 11 i.V.m Art. 177 N 4). 4.2.1. Der Beschuldigte befindet sich seit längerer Zeit in einer Auseinander- setzung mit der KESB und der Pflegefamilie seiner Tochter D._____, geboren am tt.mm.2005. Die Mutter von D._____ ist E._____, welche auch das Sorgerecht hat. Mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde der Stadt F._____ (heute KESB) vom 27. Juni 2006 wurde eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 i.V.m. Art. 309 Abs. 1 ZGB angeordnet. In der Folge wurde D._____ durch die Vormund- schaftsbehörde zunächst im …heim in … Zürich und hernach in der Pflegefamilie von G._____ und C._____ in … H._____ platziert. Der Beschuldige war unter an- derem mit der Art der Regelung seines Besuchsrechts durch die Behörden nicht einverstanden (Ingress der Anklageschrift, Urk. 15 S. 2 f.; Urk. 18). Während das Verhältnis zum Privatkläger 2, dem Pflegevater der Tochter, gemäss Darstellung des Beschuldigten anfänglich intakt war und sich die Auseinandersetzung v.a. zwischen ihm und der damaligen Vormundschaftsbehörde bzw. dem Beistand I._____ abspielte, verschlechterte sich das Verhältnis auch zum Privatkläger 2 im Zusammenhang mit dem Schulanfang der Tochter am 22. August 2011 massiv. So sei der Beschuldigte nach Angaben der Vormundschaftsbehörde zusammen mit der Kindsmutter E._____, welche draussen gewartet habe, am Einschulungs- tag unangemeldet erschienen. Im Klassenzimmer habe er seine Tochter mehr- mals fotografiert und auf sie eingesprochen. Die Eltern der Erstklässler hätten nach der ersten halben Stunde zusammen das Schulzimmer verlassen. Vor dem Schulhaus – so die Vormundschaftsbehörde – habe der Beschuldigte den Pflege- vater beschimpft und ihn angeschrien. D._____ sei aufgrund des Gebarens des Beschuldigten nach Schulschluss von der Polizei nach Hause begleitet worden (Urk. 18/241 S. 2). Der Beschuldigte führte hierzu aus, dass er vom Privatkläger 2
- 10 - anlässlich eines Telefongespräches im Juni 2011 über das Datum des ersten Schultages vorinformiert worden sei. Er habe gesagt, dass er kommen werde. Man habe ihn danach aber nicht mehr eingeladen (Prot. II S. 18; Urk. 46/1 S. 1). In der Folge sei er eigenständig mit der Kindsmutter zum Einschulungstag seiner Tochter gegangen und es sei soweit alles normal verlaufen. Wie alle Väter habe er mit seiner Tochter in der Pause gesprochen. Der Privatkläger 2 sei dann plötz- lich in ihre Nähe gekommen und habe sie fotografiert, ohne ihn zu fragen oder ansonsten etwas zu sagen. Das habe er schon damals daneben gefunden und es als Provokation empfunden, habe darauf aber in Anwesenheit seiner Tochter nicht reagieren wollen (Urk. HD 4/1 S. 9; Prot. I S. 16; Prot. II S. 21). Nach dem Schulbesuch habe er den Privatkläger 2 vor dem Schulhaus zur Rede stellen wol- len, weshalb er – der Privatkläger 2 – ihn nicht näher über den ersten Schultag in- formiert und ihm keine Einladung geschickt habe. Dieser habe das Gesprächsan- gebot demonstrativ nicht aufgenommen, habe kein Wort gesagt und sei davonge- laufen. Erst dann sei er ein bisschen laut geworden und er habe ihm gesagt, er solle sich schämen. Der Privatkläger 2 sei daraufhin beleidigt zur Polizei gelaufen. Dort habe der Privatkläger 2 die Fotos, welche er von ihm – dem Beschuldigten – und seiner Tochter gemacht habe, vorgezeigt und ihn diffamiert. Dies habe er von der Polizei selbst erfahren, als er und die Kindsmutter in der Folge von der Polizei kontrolliert worden seien (Urk. ND 4/5 S. 6 f.; Urk. HD 4/1 S. 8 f.; Prot. I S. 16 f.). Das sei für ihn eine schwere Provokation gewesen (Prot. II S. 21). Wie er später erfahren habe, sei seine Tochter in den darauffolgenden Tagen jeweils unter Poli- zeischutz zur Schule gegangen. Er wisse nicht, wer das angeordnet habe, ob der Privatkläger 2 oder die Polizei selbst. Er gehe aber davon aus, dass auch die CG._____s schlecht über ihn gesprochen und ihm die Schuld für das Ganze zu- geschoben hätten. Seine Tochter sei dadurch in Angst und Schrecken versetzt worden (Prot. I S. 17 f.). Der darauf folgende, mit dem Beistand rückbestätigte or- dentliche Besuchstermin am folgenden Samstag sei ohne vorherige Mitteilung abgesagt worden und zwar im Beisein von zwei Polizeibeamten vor dem Haus des Privatklägers 2 in H._____ (Prot. I S. 18 f.). Kurz darauf sei dann der Sistie- rungsentscheid von der Vormundschaftsbehörde beschlossen worden. Damit ha- be er überhaupt nicht gerechnet (Prot. I S. 19). Für ihn sei eine Welt zusammen-
- 11 - gebrochen (Prot. I S. 20). Das habe ihn völlig aus der Bahn geworfen (Prot. II S. 7). Die Vormundschaftsbehörde hielt dann im Beschluss vom 1. September 2011 fest, dass D._____ aufgrund der Situationsentwicklung, aber auch wegen der jüngsten Ereignisse am ersten Schultag das Treffen mit ihrem Vater verweigere. Die Pflegeeltern stellten sich dezidiert gegen weitere Übergaben des Kindes an den Kindsvater, die es unter erheblichen Stress setzten. Somit habe der Pflegeva- ter in Begleitung zweier Polizeibeamter dem Kindesvater am 27. August 2011 mitgeteilt, dass der Besuchstag abgesagt sei (Urk. 18/241 S. 2). Der Beschuldigte erklärte dazu in der Beschwerdeschrift, dass es sehr schade sei, dass es die Pflegeeltern, nachdem bis vor Ostern bei den Besuchen alles gut verlaufen sei, es unterlassen hätten, die Situation mit ihm und der Kindsmutter offen zu bespre- chen. Er sei von C._____ und G._____ zutiefst enttäuscht. Am ersten Schultag habe er mit dem Privatkläger 2 wie erwähnt, zuerst das Gespräch gesucht. Kurze Zeit später, als er ihn nach der Schule nach Hause habe laufen sehen, habe er nochmals versucht, ganz ruhig mit ihm zu reden, was dieser verweigert habe. Auch ein durch die Kindsmutter gleichentags überbrachtes Gesprächsangebot habe der Privatkläger 2 abgelehnt und habe die beleidigte Leberwurst gespielt (Urk. ND 4/5 S. 7). Aus den weiteren Ausführungen des Beschuldigten in seiner Beschwerdeschrift vom 10. September 2011 ergibt sich, dass der Beschuldigte als Grund für die Kommunikationsprobleme den Umstand nennt, dass er bereits beim ersten Besuch erkannt habe, dass die Pflegeeltern CG._____ mit Geld ent- schädigt würden und vieles nicht selber entscheiden könnten, sondern weitge- hend den Anordnungen des Beistands und der Vormundschaftsbehörde Folge zu leisten hätten; sie seien somit zwangsläufig der verlängerte Arm des Beistandes. Wegen der schweren Beeinträchtigung der Kommunikation zwischen ihm und dem Beistand seien deshalb die Konflikte vorprogrammiert gewesen. Gleichzeitig sei aber auch klar: Die Pflegeeltern hätten mit D._____ unternehmen können, was sie gewollt hätten und es hätte auch im Kontakt mit den leiblichen Eltern sehr wohl beträchtlichen Spielraum gegeben. Dies habe sich u.a. auch darin gezeigt, dass die Besuchsdaten jeweils im Gespräch zusammen festgelegt worden seien, was lange problemlos funktioniert habe. Leider habe er später nach Erhalt der Ak- ten feststellen müssen, dass der Privatkläger 2, der dem Beistand über den Ab-
- 12 - lauf der Besuche habe Bericht erstatten müssen, dies in einer Weise getan habe (und ohne dass er dazu habe Stellung nehmen können), die teilweise irreführend, kleinkariert und unfair ihm gegenüber gewesen sei. Kleine, unabsichtliche Fehler seinerseits hätten ohne Aufhebens untereinander besprochen werden können oder man hätte auch einmal ein Auge zudrücken können. Er fühle sich deshalb von den Pflegeeltern, die am Anfang durchaus freundlich gewesen seien, hinter- gangen und völlig missverstanden (Urk. ND 4/5 S. 11 f.; Prot. I S. 20; vgl. Prot. II S. 14 ff., 19). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 24. November 2011 erklärte der Beschuldigte, angesprochen auf das inkriminierte E-Mail vom 10. September 2011, dass der Privatkläger 2 dies (hinterhältiger, feiger Hosenscheis- ser) seiner Meinung nach sei. Am ersten Schultag habe der Privatkläger 2 ihn bei der Polizei diffamiert. Er – der Beschuldigte – habe die Sache mit ihm besprechen wollen, aber stattdessen sei der Privatkläger 2 zur Polizei gerannt. Er sei masslos enttäuscht und verärgert gewesen, dass er und die Kindsmutter nicht zum ersten Schultag eingeladen worden seien. Das sei eine ungeheure Beleidigung, ein Affront gegenüber den leiblichen Eltern (Urk. ND 4/1 S. 2-4). 4.2.2. Die Verteidigerin brachte sodann vor, dass es die Kindsmutter gewe- sen sei, welche dem Beschuldigten gesagt habe, dass das Erscheinen des Be- schuldigten an diesem Tag von den Pflegeeltern und dem Beistand nicht er- wünscht sei. Der Privatkläger 2 habe das Nichteinladen des Vaters zum ersten Schultag diesem gegenüber nie kommuniziert. Der Privatkläger 2 habe für sich entschieden, dass er den Vater nicht einlade, und er habe ohne Warnung an den Beschuldigten geplant, dass wenn der Vater erscheine, er die Polizei rufe. Weiter habe der Privatkläger 2 den Beschuldigten zu Beweiszwecken fotografiert. Schliesslich sei der Privatkläger 2 direkt zur Polizei gegangen, obwohl er mehr- mals die Möglichkeit gehabt habe, für klare und ruhige Verhältnisse zu sorgen. Der Beschuldigte habe unter diesen Umständen das Verhalten des Privatklägers 2 als feige und hinterhältig werten können. Professionell handelnde Pflegeeltern würden Transparenz in ihrem Verhalten schaffen und nicht das Gespräch gegen- über den leiblichen Eltern verweigern. Der Privatkläger 2 habe die elementaren Regeln, insbesondere Gesprächsbereitschaft und Deeskalation, grob missachtet (Urk. 29 S. 14; Urk. 47 S. 3 ff.).
- 13 - 4.2.3. Diese Vorbringen widerspiegeln v.a. die subjektive Einschätzung des Beschuldigten, was indessen für den Wahrheitsbeweis nicht genügt. Vielmehr ist der Sachverhalt auch durch die Angaben des Privatklägers 2 zu objektivieren. Hier ergibt sich indessen aus den glaubhaften Aussagen des Privatklägers 2 (Urk. ND 5), dass die aus Sicht des Beschuldigten geschilderte Gesprächsver- weigerung durch den Privatkläger 2 nicht Folge seines "feigen Verhaltens" war. Vielmehr zeigen die Aussagen des Privatklägers 2, dass das Verhalten des Be- schuldigten, welcher die Zusammenarbeit mit dem Beistand I._____ verweigerte, auch zunehmend die Kommunikation mit dem Privatkläger 2 beeinträchtigte bzw. verunmöglichte. Der Bruch sei eingetreten, als der Beschuldigte an Ostern einen ausserordentlichen Besuchstermin wünschte (im Abtausch mit dem Pfingstter- min), und dieser ihm nicht gewährt worden sei (Urk. ND 5 S. 4). Als der Privatklä- ger 2 dies dem Beschuldigten mitgeteilt habe, habe ihm dieser geraten, sich nicht auf die Seite des Beistandes zustellen, wenn er nicht sein Todfeind werden wolle. Der Beschuldigte habe ihn auch das erste Mal geduzt, Arschloch gesagt und den Hörer aufgelegt. Bei einem anderen Telefonat habe der Beschuldigte ihm gesagt, er würde nicht mit ihm reden, er solle ihm D._____ geben. Diese Situation sei schwierig gewesen, um das Besuchsrecht zu regeln. Er habe deshalb vorab die Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten regeln wollen, weshalb er sich an den Beistand und dieser sich dann an die Vormundschaftsbehörde gewendet ha- be (Urk. ND 5 S. 4 f.). Dass aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten keine normale Kommunikation mehr möglich war, zeigt sich auch im Umstand, dass der Privatkläger 2 zur Mitteilung der Absage eines Besuchstermins die Hilfe von zwei Polizeibeamten in Anspruch nehmen musste (Urk. ND 5 S. 5; vgl. auch Urk. 18/34 und 18/72). 4.2.4. Das Verhalten des Privatklägers 2 kann angesichts des unbeherrsch- ten Verhaltens des Beschuldigten und unter Berücksichtigung des langandauern- den und sich zuspitzenden Konflikts nicht als feige und hinterhältig bezeichnet werden. Dass eine Kommunikation zwischen den Parteien zunehmend schwieri- ger wurde, ist unbestritten. Dass der Beschuldigte ein besonderes Verhältnis zur Kommunikation hat, erhellt sodann auch aus der Befragung vor erster Instanz und in der Berufungsverhandlung, als er sich nicht abbringen liess, seine Version voll-
- 14 - ständig wiederzugeben, obwohl er darauf hingewiesen wurde, dass die Akten dem Gericht bekannt seien (vgl. z.B. Prot. I S. 13, 15, 17, 21, 23; Prot. II S. 10, 13 ff., 21 f.). Dazu kommen seine vom Privatkläger 2 glaubhaft geschilderten, auch in der Beschwerdeschrift vom 10. September 2011 aufscheinenden und in den vormundschaftlichen Akten teilweise vermerkten verbalaggressiven Ausfälle bei Widerspruch (z.B. auch Prot. I S. 23; Urk. 18/34 und 18/72). Auch sein Verhal- ten an der Berufungsverhandlung bestätigt eine entsprechende Neigung des Be- schuldigten (Prot. II S. 24 f.) Dass auch professionell agierende Pflegeeltern und der Beistand an Grenzen stossen, überrascht nicht. Dass der Privatkläger 2 dann bei Erscheinen des leiblichen Vaters am ersten Schultag im August, nachdem seit April keine Besuche mehr stattgefunden hatten (zufolge Auslandabwesenheit des Beschuldigten) im Nachgang die Polizei orientierte, ohne vorher das Gespräch mit ihm zu suchen, kann nicht als feiges, hinterhältiges Verhalten taxiert werden. Das "Gesprächsangebot" des Beschuldigten wäre wohl v.a. eine einseitig geführte lautstarke Massregelung gewesen, wollte ihn der Beschuldigte eigenen Zugaben gemäss wegen der unterlassenen Einladung zum ersten Schultag "..zur Rede stellen und fragen, was da genau abgegangen ist - warum ich nicht eingeladen worden bin, was er sich gedacht hat etc." ( Prot. I S. 16). Eigenen Zugaben zufol- ge – welche er an der Berufungsverhandlung allerdings wieder korrigierte (Urk. 46/1) – sei er dann laut geworden, als der Privatkläger 2 nicht darauf einge- gangen sei (Prot. I S. 16). Auch der Umstand, dass der Privatkläger 2 in Nachach- tung seiner Pflichten als Pflegevater den Behörden gegenüber zur wahrheitsge- mässen Berichterstattung über die Besuchstage verpflichtet war und er seine ei- gene Wahrnehmung wiedergegeben hat, ist entgegen der subjektiven Einschät- zung des Beschuldigten nicht als hinterhältig zu bezeichnen. 4.2.5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschuldigte den Wahr- heitsbeweis nicht erbracht hat. 4.3. Beim Gutglaubensbeweis geht es im Unterschied zum Wahrheitsbeweis um eine klar unwahre Äusserung. Der Ehrverletzende ist in solchen Fällen nur entlastet, wenn er nachzuweisen vermag, dass er ernsthafte Gründe hatte, diese unwahre Äusserung in guten Treuen für wahr zu halten (Art. 173 Ziff. 2 StGB). In
- 15 - guten Treuen ist jemand also dann, wenn er an die Richtigkeit seiner Äusserung glaubt und ernsthafte Gründe dafür hat. Für den Ehrverletzenden besteht eine Sorgfaltspflicht, weshalb er nachweisen muss, dass er die ihm nach den Umstän- den und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unternommen hat, um die Richtigkeit seiner Äusserung zu überprüfen und sie für gegeben zu erachten. Dabei darf nur auf diejenigen Umstände abgestellt werden, von denen er Zeit seiner Äusserung Kenntnis hatte. Später entdeckte Beweisumstände oder sich ereignende Tatsachen dürfen nicht berücksichtigt werden (Pra 87 [1998] Nr. 141 = BGE 124 IV 149 E. 3b; BSK StGB-RIKLIN, Art. 173 N 19). 4.3.1. Dass der Beschuldigte an die Wahrheit seiner Äusserung glaubt, ergibt sich insbesondere aus seiner Aussage gegenüber der Polizei, dass der Pri- vatkläger 2 seiner Meinung nach aufgrund dessen Verhalten auch ein hinterhälti- ger, feiger Hosenscheisser sei (Urk. ND 4/1 S. 2). Die Frage, ob der Beschuldigte ernsthafte Gründe hatte, zu glauben, dass der Privatkläger 2 hinterhältig und feige ist, ist nachfolgend gestützt auf die obigen Erwägungen (Erw. 4.3) aus der Perspektive des Beschuldigten und unter Berück- sichtigung der konkreten Umstände zu erörtern. 4.3.2. Vorliegend liegt der vorgeworfenen Beschimpfung gegenüber dem Privatkläger 2 – wie bereits zum Wahrheitsbeweis ausgeführt wurde – eine lang- jährige Streitigkeit betreffend das Besuchsrecht des Beschuldigten zu Grunde. Diesbezüglich kann auf die obigen Erwägungen verwiesen werden (Erw. 4.2.1. - 4.2.3.). Diese Vorgeschichte darf bei den nachfolgenden Erwägungen zwar nicht ausser Acht gelassen werden. Unmittelbaren Anlass für die Einschätzung des Beschuldigten, der Privatkläger 2 sei hinterhältig und feige, gaben aber nach Aus- führungen des Beschuldigten in massgebender Weise die folgenden drei Ereig- nisse: der erste Schultag der Tochter am 22. August 2011, der kurzfristig unter Beizug von zwei Polizeibeamten abgesagte Besuchstermin am 27. August 2011 sowie der Beschluss der Vormundschaftsbehörde vom 1. September 2011 (Urk. 18/241). Deshalb drängt es sich an dieser Stelle auf, diese drei Ereignisse dahin- gehend zu analysieren, ob sie aus subjektiver Sicht dem Beschuldigten ernsthafte
- 16 - Anhaltspunkte zu liefern vermochten, in ihm den Glauben zu wecken, dass der Privatkläger 2 hinterhältig und feige sei. 4.3.3. Der Beschuldigte, welcher seine Tochter seit Sommer 2006 nur spo- radisch bzw. über mehrere Jahre überhaupt nicht sehen konnte, obwohl ihm sehr viel daran lag, wird vom Privatkläger 2 im Juni 2011 über den ersten Schultag vor- informiert. Auch das voraussichtliche Datum wurde ihm mitgeteilt. Kurz vor dem ersten Schultag wird er jedoch – im Gegensatz zur Kindsmutter – nicht dazu "eingeladen". Gemäss seinen Aussagen erzählt ihm die Kindsmutter sodann kurz vor dem besagten Tag, dass der Beistand und die Pflegeltern sich gegen die An- wesenheit des Beschuldigten an diesem Tag ausgesprochen hätten, sie nicht wollten, dass der Beschuldigte komme, und ihn deshalb nicht eingeladen hätten. Der Privatkläger 2 informiert demnach den Beschuldigten im Juni 2011 – also nach dem Telefonat an Ostern 2011 (vgl. Erw. 4.2.3) – zwar über den ersten Schultag, lädt diesen davon aber später bewusst aus, wovon der Beschuldigte nicht vom Privatkläger 2 erfährt, sondern von der Kindsmutter. Dieses – wenn auch unbeabsichtigtermassen – widersprüchliche Verhalten des Privatklägers 2 kann dem Beschuldigten in nachvollziehbarer Weise durchaus als hinterhältig und feige erschienen sein. Ihm gegenüber wird gesagt, dass er kommen könne bzw. solle. Von der Kindsmutter – und nicht vom Privatkläger 2 selbst – erfährt er dem- gegenüber dann, dass der Privatkläger 2 dies eigentlich nicht wolle. Am 22. August 2011 geht der Beschuldigte dennoch zum ersten Schultag der Tochter. Er bekommt mit, dass er vom Privatkläger 2 zusammen mit seiner Tochter mehrmals fotografiert wird. Er findet das völlig unangebracht und fühlt sich provoziert. Als der Beschuldigte mit dem Privatkläger 2 in der Folge vor der Schule über dessen widersprüchliches Verhalten (keine Einladung trotz Vorinformation) spre- chen will, läuft dieser wortlos weg. Darauf ruft der Beschuldigte dem Privatkläger 2 nach, dass dieser sich schämen solle, und besteht auf ein Gespräch, was von diesem ignoriert wird. Er geht dann mit der Kindsmutter in ein Restaurant. Kurze Zeit später sieht er vom Restaurant aus, wie der Privatkläger 2 nach Hause läuft. Der Beschuldigte geht zum Privatkläger 2 nach draussen und will erneut mit ihm
- 17 - sprechen, was einmal mehr auf taube Ohren stösst. Auch die Bemühungen der Kindsmutter um ein Gespräch fruchten nicht. Der Beschuldigte unternimmt damit mehrere Versuche, mit dem Privatkläger 2 zu sprechen. Der Privatkläger 2 geht darauf aber nicht ein. Er läuft weg, ignoriert ihn. Aus objektiver Sicht mag dieses Verhalten angesichts der aufscheinend verbalaggressiven Ausfälle des Beschul- digten zwar durchaus nachvollziehbar zu sein. Aus Sicht des Beschuldigten je- doch, welcher emotional in Bezug auf sein Verhältnis zu seiner Tochter enorm vorbelastet ist, wird dadurch der Eindruck eines hinterhältigen und feigen Verhal- tens des Privatklägers 2 verstärkt. Wieder zurück im Restaurant tauchen nun plötzlich Polizeibeamte auf, be- fragen und kontrollieren den Beschuldigten. Er erfährt von der Polizei, dass der Privatkläger 2 den Polizeibeamten die im Schulzimmer von ihm und der Tochter gemachten Fotos gezeigt hat. Er fühlt sich "diffamiert" und wiederum provoziert. Von den Polizeibeamten wird er aufgefor- dert, H._____ zu verlassen. Er geht. Angesichts dieser nachträglich erhaltenen In- formation erscheint es nachvollziehbar, wenn der Beschuldigte davon ausgeht, dass der Privatkläger 2 schon beim Fotoschiessen die Absicht gehabt hatte, mit den Fotos hinter seinem Rücken zur Polizei zu gehen. 4.3.4. Wie im Schreiben vom 18. August 2011 vorgesehen, bestätigt der Be- schuldigte dem Beistand ca. am 25. August 2011 – also nach den Vorfällen am ersten Schultag – dass er den für den 27. August 2011 geplanten Besuchstermin wahrnehmen werde. Der Beistand zeigt sich damit einverstanden. In der Folge fährt der Beschuldigte zum Haus der CG._____ vor. Er wird von zwei Polizeibe- amten und dem Privatkläger 2, statt wie erwartet von diesem und seiner Tochter, empfangen. Es wird ihm unter Polizeipräsenz mitgeteilt, dass das Besuchsrecht nicht wahrgenommen werden könne, u.a. weil seine Tochter sich dem widersetze. Nach begründeter Auffassung des Beschuldigten hätte dieser Umstand ihm seit dem 25. August 2011 bis kurz vor dem Besuchstermin auch durchaus telefonisch mitgeteilt werden können. Dies wird aber nicht getan, sondern es scheint alles in Ordnung zu sein. Dass dann auch noch zur Absage des ordentlichen Besuchs- termins polizeiliche Unterstützung angefordert wird, vermag auf den Beschuldig-
- 18 - ten durchaus den Anschein von Hinterhältigkeit und Feigheit geweckt zu haben. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass auch die Tochter das Aufbieten der Poli- zei mitbekam, was den Beschuldigten in ihren Augen als gefährlich erscheinen lassen kann. Davon geht wohl auch der Beschuldigte aus, wenn er davon spricht, dass seine Tochter in Angst und Schrecken versetzt worden sei. 4.3.5. Spätestens durch den Beschluss der Vormundschaftsbehörde vom
1. September 2011 erfährt der Beschuldigte nun, dass seine Tochter in den Ta- gen nach dem ersten Schultag jeweils unter Polizeischutz von der Schule nach Hause ging. Als Grund für die Anordnung des Polizeischutzes wird im Beschluss das "Gebaren des Beschuldigten" angegeben. Stellt man diese Ausführungen in einen Konnex mit dem Erscheinen der Polizei am 22. August 2011, dem Aufbie- ten der Polizei am 27. August 2011 zur Absage des Besuchstermins und der ihm mitgeteilten Weigerungshaltung der Tochter, ihn zu sehen, erstaunt es nicht, dass der Beschuldigte eigenen Zugaben zufolge davon ausgeht, dass u.a. auch der Privatkläger 2 hinter seinem Rücken schlecht über ihn gesprochen und ihm die Schuld für das Ganze zugeschoben hätte. Dies gibt ihm wiederum Anlass, den Privatkläger 2 für hinterhältig und feige zu halten, wird ihm gegenüber die Polizei- präsenz doch nie angekündigt bzw. mitgeteilt oder ihm sein Verhalten direkt zum Vorwurf gemacht. Stattdessen erfolgt eine entsprechende Mitteilung an die Vor- mundschaftsbehörde, welche ihm sein Besuchsrechts sistiert – ein Entscheid, welcher für ihn völlig unerwartet kommt und eine Welt zusammenbrechen lässt (Prot. I S. 7, 19). 4.3.6 All die aufgeführten Vorgänge und Ereignisse sind durch die beigezo- genen bzw. eingereichten vormundschaftlichen Akten sowie die Aussagen der Einvernommenen Personen weitgehend belegt (Urk. 18; Urk. 4/2 S. 9; Urk. ND 3 S. 7 f.; Urk. ND 5). 4.3.7. Bei einer Gesamtbetrachtung der aufgeführten drei Ereignisse und un- ter Berücksichtigung des gestörten Kindsverhältnisses sowie der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten bestehen somit mehrere ernsthafte Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte in guten Treuen daran glaubte, das Verhalten des
- 19 - Privatklägers 2 sei feige und hinterhältig. Der Gutglaubensbeweis ist damit gelun- gen und der Beschuldigte insofern entlastet.
4. Der Beschuldigte hat sich somit der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB zum Nachteil von C._____ nicht schuldig gemacht und ist in diesem Punkt freizusprechen. III. Strafe
1. Vor Berufungsgericht liess der Beschuldigte beantragen, es sei von einer Bestrafung wegen Beschimpfung zum Nachteil der Privatklägerin 1 unter Hinweis auf Art. 177 Abs. 2 StGB abzusehen (Urk. 47 S. 14 - 16). Da es sich hierbei um einen fakultativen Strafbefreiungsgrund handelt, ist an dieser Stelle auf diesen Antrag einzugehen. Gemäss der genannten Bestimmung kann der Richter den Beschimpfenden von Strafe befreien, wenn der Beschimpfte durch sein ungebühr- liches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben hat. Die Vormundschaftsbehörde entschied am 1. September 2011 im Kollegium, welchem auch die Privatklägerin 1 angehörte, mittels anfechtbarem Beschluss die Sistierung der Besuchsrechtsregelung. Das ist ein behördlicher Akt, welcher mit- nichten als ungebührlich bezeichnet werden kann und darf. Ist der Beschuldigte als Adressat dieses Beschlusses mit dem Entscheid nicht einverstanden, z.B. weil er Willkür geltend macht, so steht ihm der Rechtsweg uneingeschränkt offen. Diese Möglichkeit hatte der Beschuldigte im Zusammenhang mit zwei anderen Beschlüssen der Vormundschaftsbehörde auch genutzt, und er weiss bestens da- rum. Von einer strafbefreienden Provokation durch die Privatklägerin 1 kann inso- fern keine Rede sein.
2. Der Beschuldigte beantragte mit der Berufungserklärung eine mildere Be- strafung. Die entlastenden Momente im Zusammenhang mit der Beschimpfung der damaligen Präsidentin der Vormundschaftsbehörde F._____, B._____, seien auf Seiten des Beschuldigten ungenügend berücksichtigt worden. Das rechtswid- rige Verhalten der Vormundschaftsbehörde und dessen massive nachteilige Aus-
- 20 - wirkungen auf den Beschuldigten und seine Familie seien komplett ausser Acht gelassen worden. Die Beschimpfung sei in der Vormundschaftsbeschwerde ge- gen die Sistierung des Besuchsrechts der Tochter erfolgt, was ein willkürlicher behördlicher Akt gewesen sei (Urk. 39 S. 2)
2. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen und die Grundsätze der Strafzumes- sung zutreffend dargestellt, worauf zu verweisen ist (Urk. 39 S. 16 f.). Die Tat- schwere der Beschimpfung zum Nachteil der Privatklägerin B._____ hat die Vo- rinstanz als mittelschwer bezeichnet. In objektiver Hinsicht hat sie dabei zur Recht in die Waagschale geworfen, dass der Adressatenkreis dieser Beschimpfung ausserordentlich gross gewählt worden sei, inklusive auch der Medien. Ebenso wurde der Ausdruck "Drecksfotze" als relativ massive Beschimpfung gewertet. Vor diesem Hintergrund ist das objektive Tatverschulden als im mittleren Bereich einzusetzen. Die Vorinstanz hat - entgegen der Ansicht der Verteidigung - in sub- jektiver Hinsicht den Umständen dieser Beschimpfung durchaus Rechnung getra- gen, indem sie die Empörung des Beschuldigten wegen der Sistierung des Be- suchsrechts verschuldensrelativierend einsetzte. Indessen rechtfertigte auch ein angeblich rechtswidriges Verhalten von Behörden nicht eine derartige massive Verunglimpfung von nicht einmal direkt involvierten Behördenmitgliedern. Die Ein- satzstrafe aufgrund des keinesfalls leichten Verschuldens ist auf 35 Tagessätze festzulegen. Bei der Täterkomponente hat die Vorinstanz zu Recht strafmindernd berück- sichtigt, dass sich der Beschuldigte zumindest im Hinblick auf den äusseren Tat- ablauf geständig zeigte. Allerdings ist dieser Umstand nur geringfügig zu werten, da ein Bestreiten des Sachverhalts angesichts der vorliegenden Beweislage we- nig Sinn gemacht hätte. Immerhin bezeichnete er die Wortwahl als Fehler und dis- tanzierte sich davon (Prot. I S. 24). Eine Strafminderung um 10 Tagessätze Geld- strafe erweist sich als angemessen. Was die Tagessatzhöhe angeht, so ist auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 39 S. 19) und diese auf Fr. 30.– festzulegen. Der Beschuldigte ist somit mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen.
- 21 - IV. Vollzug
1. Mit der Vorinstanz ist der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen (Urk. 39 S. 19 f.). Einer abweichenden Ent- scheidung stünde auch die reformatio in peius entgegen.
2. Die Vorinstanz hat in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB eine zusätz- liche Busse ausgefällt. Zwar weist sie zu Recht darauf hin, dass der Beschuldigte keine grosse Einsicht gezeigt habe. Sodann besteht das Spannungsverhältnis mit der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde betreffend der Frage der Besuchs- rechtsregelung wohl weiterhin. Dennoch ist zu beachten, dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist und davon auszugehen ist, er sei von der Strafuntersuchung genügend beeindruckt worden und werde die Warnwirkung der bedingt zu vollzie- hende Geldstrafe beachten. Es ist deshalb von der zusätzlichen Ausfällung einer Busse abzusehen. V. Zivilforderung
1. Der Beschuldigte lässt vorbringen, die Genugtuungsforderung der Privat- klägerin B._____ sei nicht hinreichend begründet und auch in materiell-rechtlicher Hinsicht unbegründet (Urk. 39 S. 2; Urk. 47 S. 19 f.). Bereits vor Vor-instanz machte die Verteidigerin geltend, dass für die Zusprechung einer Genugtuung ei- ne schwere Verletzung in den persönlichen Verhältnissen (Art. 49 OR) gefordert werde. Durch die einmalige Verwendung des vorerwähnten vulgären Ausdrucks sei die Privatklägerin nicht schwer in ihrer Persönlichkeit verletzt worden. Es fehle an der immateriellen Unbill bzw. einer relevanten Einbusse an Wohlbefinden und Lebensfreude (Urk. 23 S. 25).
2. Eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung begründet einen Genug- tuungsanspruch nur, wenn sie schwerwiegend ist. Es muss sich auf jeden Fall um eine ausserordentliche Kränkung handeln, die in ihrem Ausmass über die ge- wöhnliche Aufregung und Sorge hinausgeht (BREHM, Berner Kommentar, 4. Aufl., 2013, N 19 f. zu Art. 49 OR). So ergibt sich aus einer leichten Ehrverletzung oder
- 22 - einer Nichterfüllung eines Vertrags beispielsweise kein Genugtuungsanspruch (BREHM, a.a.O., N. 24 ff.). Die Höhe der Genugtuung richtet sich nach der Schwe- re der erlittenen Verletzung, die nach den besonderen Umständen des Einzelfal- les zu beurteilen ist, und wird nach richterlichem Ermessen festgesetzt. Bemes- sungskriterien sind dabei vor allem die Art und Schwere des Eingriffs, die Intensi- tät und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Opfers sowie der Grad des Verschuldens des Schädigers (BGE 127 IV 215 E. 2a; Urteil des Bundesge- richts vom 11. Februar 2003 [6P.92/2002 und 6S.278/ 2002]). Die Vorinstanz ging zu Recht davon aus, dass die Privatklägerin B._____ mit Einreichung der Beschwerdeschrift des Beschuldigten an die Vormund- schaftsbehörde vom 10. September 2011 und der Markierung der entsprechen- den Stellen (Urk. 2/1 Beilage) der Substantiierungspflicht genüge getan hat. Zwar ist mit dem Beschuldigten von einer eher knappen Begründung des Genugtu- ungsbegehrens auszugehen (Urk. 11/1). Angesichts des weit gewählten Adressa- tenkreises, verbunden mit der Wortwahl "Drecksfotze" ist die damit verbundene immaterielle Unbill naheliegend und braucht keiner weiteren Erläuterung. Die Ge- nugtuungsforderung im Umfang von Fr. 500.– ist somit genügend begründet. Mit der Vorinstanz ist sie sodann auf Fr. 300.– zu bemessen und im Übrigen abzu- weisen. Es handelt sich nicht mehr um eine leichte Ehrverletzung, insbesondere auch wegen der weiten Verbreitung dieser Äusserung. Der Angriff auf die Ehre beschränkte sich auf einen Vorgang, war zeitlich somit nur von kurzer Dauer. Im- merhin wurde er von den verschiedenen Adressaten wahrgenommen, wie sich aus den von der Privatklägerin 1 geschilderten Rückfragen ergibt (Urk. 4/3 S. 4).
3. Die Privatklägerin 1 macht sodann gestützt Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO An- spruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Auslagen im Umfang von Fr. 6'141.55 geltend (Urk. 28). Die Vorinstanz ist zutreffend davon ausge- gangen, dass der Beizug eines Anwaltes durchaus angemessen und notwendig gewesen ist. Entgegen der Verteidigung (Urk. 39 S. 2) ging es nicht nur um eine Formalinjurie, sondern auch um deren Verbreitung. Auch das Verhalten des Be- schuldigten gegenüber den Behörden legte den Beizug eines Rechtsvertreters nahe. Auf die diesbezügliche vorinstanzliche Begründung kann verwiesen werden
- 23 - (Urk. 37 S. 22 f.). Mit der Vorinstanz ist die Anwaltsrechnung zu kürzen, jedoch auf insgesamt Fr. 2'500.–. In diesem Umfang ist der Beschuldigte zur Bezahlung der Prozessentschädigung zu verpflichten. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Vorinstanz hat die Untersuchungskosten gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO zu zwei Dritteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Sie begründet dies damit, dass der grösste Teil der Untersuchungshandlung auch dann hätte durchgeführt werden müssen, wenn die Staatsanwaltschaft das Verhalten des Beschuldigten von Anbeginn als mehrfache Beschimpfung qualifiziert hätte. Dieser Einschätzung kann nicht ganz gefolgt wer- den. Vielmehr rechtfertigt es sich, die Kosten der Untersuchung – mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung – ausgangsgemäss zu einem Fünftel dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu vier Fünfteln auf die Gerichtskasse nehmen.
2. Die erstinstanzlichen Kosten wurden dem Beschuldigten vor Vorinstanz anteilsmässig zu einem Viertel auferlegt und zu drei Vierteln auf die Gerichtskas- se genommen. Angesichts des heute zusätzlich zu erfolgenden Freispruchs sind dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Kosten – mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung – zu einem Fünftel aufzuerlegen. Auf die Gerichtskasse sind vier Fünftel zu nehmen.
3. Vor zweiter Instanz obsiegt der Beschuldigte im Schuldpunkt, unterliegt aber teilweise im Strafpunkt (mit Ausnahme der Busse), im Zivilpunkt sowie teil- weise hinsichtlich der Kostenauflage. Es rechtfertigt sich deshalb, ihm die Kosten
– mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung – zur Hälfte aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen.
4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im gesamten Verfahren sind defini- tiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- 24 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung
- Einzelgericht, vom 21. März 2014 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch wegen Beschimpfung [HD]), 2 (Freisprüche) sowie 7 (Kos- tenaufstellung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB betreffend den Privat- kläger C._____ ist der Beschuldigte A._____ nicht schuldig; er wird diesbe- züglich freigesprochen.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 300.– zu- züglich 5 % Zins seit 10. September 2011 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
5. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu einem Fünftel dem Beschuldigten auferlegt und zu vier Fünfteln auf die Gerichts- kasse genommen.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 25 - Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'000.00 amtliche Verteidigung
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtkasse genommen.
8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im gesamten Verfahren werden defi- nitiv auf die Gerichtskasse genommen.
9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ für das ge- samte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'500.– zu bezahlen.
10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben) − die Privatklägerschaft sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des
- 26 - Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 13. März 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Karabayir Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.