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SB170096

Mehrfache Beschimpfung

Zürich OG · 2017-09-19 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am tt.mm.2016 von seinem Wohnort aus zwei Posts auf die C._____-Seite "…" geladen zu haben, in welchen er B._____ als "Dreckslügner, "Kriminellen", "Dummkopf" sowie als "Dumm Dümmer am

- 7 - Dümmsten" bezeichnet habe (Urk. 25). Bewusst und gewollt habe er damit B._____ in seiner Ehre verletzt oder dies zumindest in Kauf genommen.

2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte anerkennt grundsätzlich, die vorgenannten Posts geschrieben und auf die entsprechende C._____-Seite gestellt zu haben, mit Ausnahme des Wortteils "Drecks-" in "Dreckslügner". Er macht geltend, dass C._____ das von ihm tatsächlich geschriebene Wort "Lügner" ohne sein Zutun mittels automati- scher Wortergänzung in "Dreckslügner" umgewandelt habe (Urk. 50 S. 3 f.; Prot. II S. 9 ff.). Diesbezüglich bestreitet er somit vorsätzliches Handeln und damit den Sachverhalt in subjektiver Hinsicht.

3. Sachverhaltserstellung 3.1. Grundsätze der Beweiswürdigung Die Vorinstanz legte die Grundsätze der Beweiswürdigung zutreffend dar. Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO, Urk. 48 S. 8 f.). 3.2. Glaubwürdigkeit des Beschuldigten Auch die Erwägungen zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten brauchen hier nicht wiederholt zu werden (Urk. 48 S. 9 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, wird nicht primär auf die allgemeine Glaubwürdigkeit der aussagenden Person, sondern auf die Glaubhaftigkeit ihrer konkreten, sachverhaltsrelevanten Aussagen abgestellt. Für die Wahrheitsfindung ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussa- ge weitaus bedeutender. Diese wird durch methodische Analyse ihres Inhalts da- rauf überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Aussagenden entspringen (BGE 133 I 33 E. 4.3). 3.3. "Dreckslügner" In der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 28. Juli 2016 nahm der Beschuldigte zu den inkriminierten C._____-Posts nur teilweise Stellung, da er in Bezug auf die ihm vorgelegten Ausdrucke zunächst verifizieren wollte, ob er diese Worte tat-

- 8 - sächlich benutzt habe (Urk. Doss. 1/11, S. 8 ff.). Mit seiner Eingabe vom

8. August 2016 an die Staatsanwaltschaft ergänzte der Beschuldigte seine Stel- lungnahme zu dem ihm vorgeworfenen Sachverhalt. Er erklärte darin, das Wort "Dreckslügner" nie so geschrieben zu haben. C._____ habe seine Eingabe mittels automatischer Wortergänzung verändert. Aus zeitlichen Gründen habe er den Text vor dem Hochladen nicht kontrolliert (Urk. Doss. 2/7). Anlässlich der Haupt- verhandlung vor der Vorinstanz bestätigte der Beschuldigte dann, dass er B._____ als "Dreckslügner", "Kriminellen", "Dummkopf" sowie als "dumm, düm- mer, am dümmsten" betitelt habe. Er distanzierte sich aber von diesen Zitaten, da er "wie ein Journalist" aus Medienberichten zitiert habe. Weiter nahm er dazu nicht Stellung (Prot. I S. 10). In seiner Berufungserklärung greift der Beschuldigte auf seine frühere Erklärung zum Zustandekommen des Begriffs "Dreckslügner" zurück, wonach C._____ dafür verantwortlich sei (Urk. 50 S. 3 f.). Zudem bringt er vor, dass die Worte "Dreck(s)" und "Lügner" in allen Deutschen Wörterbüchern vorkämen und die automatische Wortergänzung von C._____ Wörter aus Wörter- büchern übernehme (Urk. 50 S. 4). Mit der Vorinstanz ist es völlig unglaubhaft, dass die automatische Wortkorrektur von C._____ gängige Wörter durch beleidigende Zusätze ergänzt. Weiter ist fest- zuhalten, dass der Beschuldigte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. Juli 2016 mit dem Vorwurf konfrontiert zwar festhielt, er müsse zuerst ve- rifizieren, ob er diese Wörter so geschrieben habe, wie ihm vorgehalten werde (Urk. Doss. 1/11 S. 11) jedoch auch erklärte, im C._____eintrag des Privatklägers 2 würden namentlich Linke als "Dreckskerl" etc. verunglimpft. Wenn er solche Wörter verwendet habe, dann sei dies eine Reaktion auf solche Äusserungen ge- gen Linke (Urk. Doss. 1/11 S. 11). Vor dem Hintergrund dieser plausiblen Ausfüh- rungen des Beschuldigten, welche eine gewisse Zugabe implizieren, und ange- sichts der Tatsache, dass beleidigende Autokorrekturen bei einem gängigen Wort wie Lügner völlig unglaubhaft erscheinen, ist erstellt, dass die Wortwahl "Drecks- lügner" mit Wissen und Willen des Beschuldigten erfolgte. Der Sachverhalt ist somit vollumfänglich erstellt.

- 9 - III. Rechtliche Würdigung

1. Grundsätzliches zum Tatbestand der Beschimpfung Die Vorinstanz machte bereits allgemeine Ausführungen zum Tatbestand der Be- schimpfung im Sinne von Art. 177 StGB, auf die vorab verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO, Urk. 48 S. 12 f.). Festzuhalten ist, dass der objektive Tatbe- stand der Beschimpfung sich primär auf Formal- oder Verbalinjurien im Sinne rei- ner Werturteile bezieht, die sich nicht auf dem Beweis zugängliche Tatsachen stützen und Ausdruck blosser Missachtung sind. Darunter fallen Bezeichnungen wie "Schwein", "Halunke", "Luder, "Halsabschneider" (BSK StGB-RIKLIN, 3. A., Art. 177 N 4ff.). Auch ein gemischtes Werturteil kann vom Tatbestand der Be- schimpfung erfasst sein, wenn die Bewertung erwiesener oder für wahr gehalte- ner Tatsachen sich nicht im Rahmen des sachlich Vertretbaren hält (RIKLIN, a.a.O., Art. 177 N 6). Bei gemischten Werturteilen handelt es sich um Wertungen mit erkennbarem Bezug zu Tatsachen (vgl. etwa Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. März 2015, SB140395). Sie werden bezüglich der ihnen zugrunde liegenden Tatsachen wie Tatsachenbehauptungen behandelt (RIKLIN, a.a.O., Vor Art. 173 N 33 ff.; TRECHSEL/LIEBER in TRECH- SEL/PIETH, a.a.O., Art. 177 N 4, BGE 74 IV 98). Als Tatsachen gelten Ereignisse oder Zustände der Gegenwart oder Vergangenheit, die äusserlich in Erscheinung treten und dadurch wahrnehmbar und dem Beweise zugänglich werden (BGE 118 IV 44; TRECHSEL/LIEBER in TRECHSEL/PIETH, a.a.O., Art. 173 N 2). Das Bundesgericht hat zu den gemischten Werturteilen in BGE 138 III 641 E. 4.1.3. festgehalten: "4.1.3 Meinungsäusserungen, Kommentare und Werturteile sind zulässig, sofern sie aufgrund des Sachverhalts, auf den sie sich beziehen, als vertretbar erscheinen. Sie sind einer Wahrheitsprü- fung nicht zugänglich. Soweit sie allerdings zugleich auch Tatsachenbehauptungen darstellen, wie es z.B. in einem sog. gemischten Werturteil der Fall ist, gelten für den Sachbehauptungskern der Aussage die gleichen Grundsätze wie für Tatsachenbehauptungen. Zudem können Werturteile und persönliche Meinungsäusserungen - selbst wenn sie auf einer wahren Tatsachenbehauptung beruhen - ehrverletzend sein, sofern sie von der Form her eine unnötige Herabsetzung bedeuten. Da die Veröffentlichung einer Wertung unter die Meinungsäusserungsfreiheit fällt, ist diesbezüglich aber eine gewisse Zurückhaltung am Platz, wenn für das Publikum erkennbar ist, auf welche Fak- ten sich das Werturteil stützt. Eine pointierte Meinung ist hinzunehmen. Ehrverletzend ist eine Wertung nur, wenn sie den Rahmen des Haltbaren sprengt bzw. auf einen tatsächlich nicht gege- benen Sachverhalt schliessen lässt oder der betroffenen Person jede Menschen- oder Personen- ehre streitig macht (vgl. BGE 126 III 305 E. 4b/bb S. 308; BGE 127 III 481 E. 2c/cc S. 491)."

- 10 - Ob eine Aussage ehrverletzend ist, beurteilt sich nach dem Sinn, den der unbe- fangene Adressat ihr nach den Umständen beilegen muss. Massgebend sind nicht die Wertmassstäbe des Verletzers oder des Betroffenen, sondern derjeni- gen, die von der Eingriffshandlung Kenntnis erhalten, in der Regel also eine Durchschnittsmoral. Handelt es sich um einen Text, so ist er nicht nur anhand der verwendeten Ausdrücke – je für sich allein genommen – zu würdigen, sondern auch nach dem Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt, so wie die Äusse- rungen im Gesamtzusammenhang verstanden werden (RIKLIN, a.a.O., Vor Art. 173 N 28 f.). Lehre und Rechtsprechung beschränken den Ehrenschutz auf die ethische Integ- rität. Äusserungen, die sich eignen, jemanden als Berufsmann in der gesellschaft- lichen Geltung herabzusetzen, sind daher nur, aber immerhin, dann ehrverletzend im Sinne des Strafgesetzbuchs, wenn die Kritik zugleich die Geltung als ehrbarer Mensch tangiert (TRECHSEL/LIEBER in TRECHSEL/PIETH, a.a.O., Vor Art. 173 StGB N 3 und N 5, mit Verweisen; DONATSCH, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzel- nen, 10. Aufl., Zürich-Basel-Genf 2013, S. 372 f., mit Hinweisen).

2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte macht geltend, er habe die Ausdrücke "Lügner" und "Kriminel- ler" im Sinne von Zitaten aus Medienberichten verwendet. Der Privatkläger 2 sei am 13. April 2016 erstinstanzlich verurteilt worden, darüber sei in den Medien im Internet berichtet worden. Er habe seine Kommentare dazu verfasst. Zitate seien per se keine Ehrverletzungen. Der Privatkläger 2 sei von einem Gericht wegen Straftaten verurteilt worden, deshalb entspreche der Ausdruck "Kriminell" den Tatsachen und liege keine Ehrverletzung vor (Urk. 50 S. 6, Prot. II S. 10 und 14). Aus den Medienberichten gehe hervor, dass der Privatkläger 2 lüge. B._____ ha- be gesagt, D._____ sei ein Spekulant, er habe Devisen verkauft. Das sei eine Lü- ge, denn Frau D1._____ habe spekuliert/Devisen gekauft. Mit Bezug auf das Wort "Lügner" sei der Wahrheitsbeweis erbracht (Urk. 50 S. 4, Prot. II S. 13).

- 11 - Mit dem Ausdruck "Dumm Dümmer am Dümmsten" werde eine Handlung bewer- tet, nicht die Person. Er habe damit die Handlungsweise von B._____ gemeint, der von D._____ verlangt habe, dass dieser die ihm zugesprochene Entschädi- gung bei B._____ abhole, zumal D._____ in E._____ [Stadt in England] Wohnsitz habe und es völlig überzogen und absurd sei, von ihm zu erwarten, dass er das Geld in der Schweiz abhole. Die Konsequenz solchen Handelns des Privatklägers 2 seien Betreibungseinträge und dieses habe er mit dem Ausdruck "Dumm Düm- mer am Dümmsten" bewertet (Urk. 50 S. 5 f., Prot. II S. 15). Der Privatkläger 2 sei Politiker und Äusserungen, die lediglich geeignet seien, je- manden als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesell- schaftlichen Geltung herabzusetzen, seien nicht ehrverletzend (Urk. 50 S. 8, Prot. II S. 15 f.). Die Bezeichnung als Dummkopf gegen den Politiker B._____ als Mitglied des … Rates des Kantons F._____ könne keine Ehrverletzung darstellen. Dasselbe gelte betreffend den Privatkläger 2 als Anwalt. Es sei zu berücksichtigen, dass der Privatkläger 2 ihn provoziert habe, er habe unmittelbar auf die Aussage von B._____ reagiert, wonach es sich um ein politi- sches Urteil handle (Urk. 50 S. 4 f., Prot. II S. 15). Als Anwalt wisse der Privatklä- ger 2, dass das Begehen von Straftaten im Bereich des Bankgeheimnisses kein politisches Urteil darstelle. Das ungebührliche Verhalten des Privatklägers 2 habe ihn zum Kommentar veranlasst, den er wütend verfasst habe (Urk. 50 S. 5). Auf die Vorbringen des Beschuldigten ist nachfolgend einzugehen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs nicht er- forderlich ist, dass das Gericht jedes einzelne Vorbringen der Parteien ausdrück- lich widerlegt und sich einlässlich mit allen Parteistandpunkten auseinandersetzt. Die Urteilsbegründung muss jedoch die wesentlichen Überlegungen des Gerich- tes enthalten (BGE 133 III 439 E. 3.3.).

- 12 -

3. Die einzelnen Ausdrücke 3.1. "Krimineller" Der Begriff "Kriminelle[r]" umschreibt eine Person, welche zu strafbaren, verbre- cherischen Handlungen neigt. Umgangssprachlich wird damit jemand bezeichnet, der sich an der Grenze des Erlaubten bewegt oder unverantwortlich, schlimm und rücksichtslos handelt (vgl. Auszug Rechtschreibewörterbuch Duden, eingereicht vom Beschuldigten, Urk. Doss. 2/7). Die Bezeichnung einer Person als Krimineller beschlägt ihre Geltung als achtbarer Mensch und den Ruf, sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt und ist ohne Weiteres als ehrverletzend zu qualifizieren. Die Äusserung trifft den Privatkläger 2 als Menschen und entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten nicht in seiner Geltung als Berufsmann oder Politiker. Der Beschuldigte macht geltend, dass der Ausdruck "Krimineller" auf Tatsachen beruhe, indem der Privatkläger 2 gemäss dem von ihm in seinem Beitrag verlink- ten Artikel verurteilt worden sei. Damit beruft er sich auf einen Entlastungsbeweis. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist nach bundesgerichtlicher Rechtspre- chung auch bei gemischten Werturteilen im Rahmen des Tatbestandes der Be- schimpfung ein Entlastungsbeweis in analoger Anwendung der Art. 173 Abs. 2 und 3 StGB zulässig (Urk. 48 S. 17). Erstellt ist, dass gegen den Privatkläger 2 im Zusammenhang mit der Affäre D._____ ein Strafverfahren eingeleitet wurde, wel- ches am tt.mm.2016 erstinstanzlich zu einer Verurteilung von B._____ wegen Gehilfenschaft zur Verletzung des Bankgeheimnisses führte. Nachdem die Ur- teilseröffnung erfolgt war und der Beschuldigte von der Verurteilung des Privat- klägers 2 erfahren hatte, brachte er gleichentags die inkriminierten zwei Nachrich- ten auf der C._____-Seite "…" an. Der Beschuldigte nahm für die Adressaten der Nachrichten klar erkennbar Bezug auf das ergangene Urteil. Das Verfahren ge- gen den Privatkläger 2, welches im Zusammenhang mit der Affäre D._____ stand, wurde in der Öffentlichkeit aufmerksam verfolgt. Über das Gerichtsverfahren wur- de in der Tagespresse berichtet und die Verurteilung des Privatklägers 2 wurde kommentiert. Der vom Beschuldigten verwendete Ausdruck "Krimineller" stand somit nicht einfach losgelöst von einem Kontext im Raum. Diese Äusserung er-

- 13 - folgte am gleichen Tag wie die erstinstanzliche Urteilseröffnung, welche in der Öf- fentlichkeit auf grosses Interesse stiess und über die in den Medien berichtet wur- de. Da der Ausdruck im Zusammenhang mit der Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung des Privatklägers 2 steht, ist von einem gemischten Werturteil aus- zugehen. Für das Publikum war klar erkennbar, auf welche Fakten sich das Wert- urteil des Beschuldigten stützte. Wie vorstehend dargelegt, fällt ein solches nur unter den Tatbestand der Beschimpfung, wenn die Bewertung erwiesener oder für wahr gehaltener Tatsachen sich nicht im Rahmen des sachlich Vertretbaren hält. Dem Beschuldigten gelingt vorliegend der Entlastungsbeweis hinsichtlich der dem Werturteil zugrundeliegenden Tatsache der erstinstanzlichen Verurteilung des Privatklägers 2 im Zeitpunkt des inkriminierten Beitrags des Beschuldigten. Seine darauf basierende Wertung erscheint aufgrund des klaren Kontextes noch als sachlich vertretbar, denn ehrverletzend ist eine Wertung gemäss Bundesgericht (BGE 138 III 641 E. 4.1.3.) nur, wenn sie den Rahmen des Haltbaren sprengt bzw. auf einen tatsächlich nicht gegebenen Sachverhalt schliessen lässt oder der betroffenen Person jede Menschen- oder Personenehre streitig macht. Vorliegend nahm der Beschuldigte die Wertung im Rahmen einer politischen Auseinander- setzung vor. In diesem Umfeld wird vermehrt mit harten Bandagen gekämpft, weshalb pointierte Meinungen hinzunehmen sind. Entgegen der Argumentation der Vorinstanz ist der Beschuldigte als juristischer Laie nicht mit der Begründung vom Entlastungsbeweis auszuschliessen, dem Durchschnittsbürger müsse klar sein, dass eine erstinstanzliche Verurteilung keineswegs endgültig sei. Betreffend den Ausdruck "Krimineller" ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Be- schimpfung freizusprechen. 3.2. "Dreckslügner" Auch betreffend die Betitelung des Privatklägers 2 als "Dreckslügner" liegt wie beim Ausdruck "Krimineller" ein gemischtes Werturteil vor. Dass die Bezeichnung als Lügner ehrverletzend ist, bedarf keiner weiteren Erörterung, denn das Lügen gilt als ethisch und religiös verpönt. Gemäss Duden wird durch das Präfix "Drecks" zu einem Substantiv ausgedrückt, dass jemand als verabscheuenswert

- 14 - beurteilt wird. Die Kombination Dreckslügner ist daher zweifellos ehrverletzend, was auch vom Beschuldigten zu Recht nicht in Frage gestellt wird. Dem inkriminierten Beitrag vom tt.mm.2016, 13.09 Uhr (Urk. Doss. 2/2) ist zu ent- nehmen, dass der Beschuldigte seinen Vorwurf der Lüge darauf stützt, dass der Privatkläger 2 gesagt habe, wenn der mächtigste Mann im Land nicht das Wohl der Schweiz im Kopf habe, sondern das eigene Bankkonto, befinde sich das Land in Gefahr. Das sei gelogen, da seine Frau Devisen gekauft habe und die zustän- dige interne Prüfstelle der G._____ informiert gewesen sei und den Kauf bewilligt habe. Der Beschuldigte wirft dem Privatkläger 2 somit vor, er habe D._____ zu Unrecht bezichtigt, nicht das Wohl des Landes im Kopf gehabt zu haben, sondern sein Bankkonto und bringt zum Ausdruck, dass er diese falsche Bezichtigung als Lüge und verabscheuenswürdig taxiert. Dies geht klar aus dem gesamten Kontext des Beitrages selber hervor sowie dem Zeitpunkt seiner Abfassung nach der erst- instanzlichen Urteilseröffnung gegen den Privatkläger 2 im Verfahren um die Affä- re D._____. Auch wenn der gewählte Ausdruck "Dreckslügner" hart an die Grenze des Vertretbaren geht, ist doch festzuhalten, dass für die Adressaten des Posts klar erkennbar ist, auf welche erstellte Fakten der Beschuldigte sein negatives Werturteil stützt und kann noch nicht gesagt werden, dass damit der Rahmen des Haltbaren gesprengt wird. Wie ausgeführt ist die vorgenommene Wertung im Zu- sammenhang mit der öffentlichen, politischen Debatte zu sehen. Vor diesem Hin- tergrund ist diese prononcierte Äusserung ebenfalls hinzunehmen. Auch in die- sem Punkt kann sich der Beschuldigte auf den Entlastungbeweis berufen und ist er vom Vorwurf der Beschimpfung freizusprechen. 3.3. "Dummkopf" sowie "Dumm Dümmer am Dümmsten" Dass die Bezeichnung als Dummkopf Ausdruck von Missachtung und ein Schimpfwort darstellt, liegt auf der Hand und wird vom Beschuldigten nicht ange- zweifelt. Es ist überhaupt fraglich, ob dieser Begriff an und für sich ehrverletzend ist, zumal Dummheit nicht die ethische Integrität einer Person beschlägt. Selbst wenn man davon ausgeht, muss auch hier der vorliegende Kontext berücksichtigt werden. Dieser Ausdruck findet sich neben "Dumm Dümmer am Dümmsten" im zweiten Post des Beschuldigten vom tt.mm.2016, 17.20 Uhr, welcher folgenden

- 15 - Wortlaut aufweist: "Wer wählt einen solchen Dummkopf und Kriminellen: der B._____ (letzte Woche in … [des Kantons F._____] … Rat gewählt): Er sagt: "D._____ muss das Geld bei mir persönlich abholen" Dummkopf. Das wird teuer. D._____ wird zwei Betreibungen einleiten: gegen den Privaten B._____ und B._____ als Anwalt. 2 Einträge im Register. Dumm Dümmer am Dümmsten". Ent- gegen der Annahme der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte die Ausdrücke "Dummkopf" "Dumm Dümmer am Dümmsten" nicht an konkrete Tatsachenbe- hauptungen anlehne (Urk. 48 S. 15), ist dem Beitrag klar zu entnehmen, dass der Beschuldigte vorbringt, der Privatkläger 2 habe von D._____ verlangt, dass dieser Geld bei ihm persönlich abholen müsse, was der Beschuldigte als dumm taxiert, da D._____ Betreibungen gegen den Privatkläger 2 einleiten werde und dieser dann Einträge im Betreibungsregister habe. Auch diese Äusserungen stellen so- mit gemischte Werturteile dar. Gewertet wird die Äusserung des Privatklägers 2, wonach D._____ die ihm zugesprochene Entschädigung bei ihm (Privatkläger 2) abholen könne. Auch in diesem Kontext können die Adressaten des Beitrags nachvollziehen, gestützt auf welche Fakten der Beschuldigte die abwertende Äusserung tätigt. Die Bezeichnung als Dummkopf, wenn sie denn überhaupt als ehrverletzend zu beurteilen ist, wiegt weit weniger schwer als die Taxierung als Dreckslügner und überschreitet die Grenze des Haltbaren noch nicht.

4. Fazit Der Beschuldigte ist betreffend den Privatkläger 2 der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB nicht schuldig und ist freizusprechen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Kosten des Vorverfahrens, des erstinstanzlichen Ver- fahrens und des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO und Art. 428 Abs. 1 StPO) und ist dem unterliegenden Privatkläger 2 keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 433 StPO). Der Beschuldigte macht mit seiner Berufung sodann auch geltend, dass die von der Vorinstanz festgelegte Gerichtsgebühr übersetzt sei. Angesichts des Gebüh-

- 16 - renrahmens für erstinstanzliche Strafverfahren vor den Einzelgerichten von Fr. 150.– bis Fr. 12'000.– gemäss § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG, bewegt sich die von der Vorinstanz festgesetzte Gebühr in der Höhe von Fr. 1'200.– im unteren Bereich. Sie erscheint in Anbetracht des Aufwands des vorliegenden Verfahrens angemessen, weshalb die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 8) zu bestätigen ist. V. Genugtuung Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung beantragt der Beschuldigte, der Privatkläger 2 sei zu verpflichten, ihm eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'000.– zu bezahlen. Es sei unangenehm für ihn, wenn er immer wieder im Zusammenhang mit B._____ genannt werde. Zudem sei auf C._____ "von … [Partei]-Angehörigen scharf gegen [ihn] geschossen" worden. Dadurch sei er in seiner Persönlichkeit verletzt worden (Prot. II S. 16 f.). Bei gänzlichem Freispruch besteht unter gewissen Voraussetzungen ein An- spruch auf Entrichtung einer Genugtuung durch den Staat. Dieser Anspruch steht der beschuldigten Person bei besonders schweren Verletzungen ihrer persönli- chen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug oder z.B. der ausführlichen Behandlung eines Falles in den Medien unter Bekanntgabe der beschuldigten Person, zu (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO, vgl. Urteil des Obergerichts vom 22. Sep- tember 2015, SB150026, E. 1.6.2). Eine "unangenehme" Situation reicht bei Wei- tem nicht, um von einer besonders schweren Verletzung der Persönlichkeit zu sprechen. Vielmehr muss eine durch das Strafverfahren hervorgerufene schwere Beeinträchtigung im persönlichen, beruflichen oder politischen Ansehen vorliegen. Eine solche macht der Beschuldigte nicht geltend. Es ist denn auch nicht denkbar, dass die Nennung seiner Person im Zusammenhang mit B._____ zu einer derar- tigen Beeinträchtigung führen würde, zumal sein Name in der Medienberichter- stattung nicht genannt wird. Die Angriffe auf C._____ sodann wurden nicht durch das Strafverfahren, sondern durch seine Kommentare hervorgerufen, weshalb kein Raum für einen Genugtuungsanspruch gegenüber dem Staat besteht.

- 17 - Es bleibt anzumerken, dass sich der Privatkläger 2 in der vorliegenden Situation durchaus veranlasst sehen durfte, die Kommentare des Beschuldigten strafrecht- lich untersuchen zu lassen. Der Strafantrag des Privatklägers 2 kann weder als mutwillig noch grob fahrlässig bezeichnet werden. Daher hat der Beschuldigte auch keinen Anspruch auf eine Entschädigung im Sinne von Art. 432 Abs. 2 StPO. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 12. Dezember 2016 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Teilfreispruch), 6 und 7 (Zivilklagen) sowie 10 (Entschädigungsfolge betref- fend den Privatkläger 1) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB zum Nachteil des Privatklägers B._____ nicht schuldig und wird freigesprochen.

2. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 8) wird bestätigt.

3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz.

4. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens beider In- stanzen werden auf die Gerichtskasse genommen.

5. Dem Beschuldigten wird keine Genugtuung zugesprochen.

6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt)

- 18 - − die Privatkläger 1 und 2 (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Privatkläger (falls verlangt) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A zur Entfernung von Daten − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).

7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 19 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 19. September 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Guennéguès

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Urteil der Vorinstanz Mit Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 12. De- zember 2016 wurde der Beschuldigte betreffend den Privatkläger 2 der mehrfa- chen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB schuldig gesprochen und mit ei- ner Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 60.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Pro- bezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse wurde an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen festgelegt. Der Beschuldigte wurde sodann verpflichtet, dem Privatkläger 2 eine Entschädigung von Fr. 600.– zu bezahlen.

E. 2 Berufungsanmeldung Das erstinstanzliche Urteil vom 12. Dezember 2016 wurde dem Beschuldigten am

19. Dezember 2016 zugestellt (Urk. 42 bzw. Urk. 43/2). Gegen den Entscheid meldete er rechtzeitig Berufung an (Urk. 44; Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 402 N 1; Art. 437 StPO).

E. 3 Berufungserklärung Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 21. Februar 2017 zugestellt (Urk. 48 bzw. Urk. 47/3). Am 9. März 2017, und damit fristgerecht, gab der Be- schuldigte postalisch die Berufungserklärung auf (Urk. 50). Sowohl der Privatklä- ger 2 als auch die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) verzichteten auf Anschlussberufungen (Urk. 54 und Urk. 55).

- 6 - Der Beschuldigte verlangt einen vollumfänglichen Freispruch unter entsprechen- der Kosten- und Entschädigungsfolge sowie die Zusprechung einer Genugtuung zulasten des Privatklägers 2 (Prot. II S. 3). Nicht angefochten wurde das vorinstanzliche Urteil mit Bezug auf den Privatkläger 1 sowie die Verweisung der Zivilklagen auf den Zivilweg. Folglich sind die Disposi- tivziffern 1 (Teilfreispruch), 6 und 7 (Zivilklagen) sowie 10 (Entschädigungsfolge betreffend den Privatkläger 1) in Rechtskraft erwachsen, was mittels Beschluss festzustellen ist.

E. 3.1 "Krimineller" Der Begriff "Kriminelle[r]" umschreibt eine Person, welche zu strafbaren, verbre- cherischen Handlungen neigt. Umgangssprachlich wird damit jemand bezeichnet, der sich an der Grenze des Erlaubten bewegt oder unverantwortlich, schlimm und rücksichtslos handelt (vgl. Auszug Rechtschreibewörterbuch Duden, eingereicht vom Beschuldigten, Urk. Doss. 2/7). Die Bezeichnung einer Person als Krimineller beschlägt ihre Geltung als achtbarer Mensch und den Ruf, sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt und ist ohne Weiteres als ehrverletzend zu qualifizieren. Die Äusserung trifft den Privatkläger 2 als Menschen und entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten nicht in seiner Geltung als Berufsmann oder Politiker. Der Beschuldigte macht geltend, dass der Ausdruck "Krimineller" auf Tatsachen beruhe, indem der Privatkläger 2 gemäss dem von ihm in seinem Beitrag verlink- ten Artikel verurteilt worden sei. Damit beruft er sich auf einen Entlastungsbeweis. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist nach bundesgerichtlicher Rechtspre- chung auch bei gemischten Werturteilen im Rahmen des Tatbestandes der Be- schimpfung ein Entlastungsbeweis in analoger Anwendung der Art. 173 Abs. 2 und 3 StGB zulässig (Urk. 48 S. 17). Erstellt ist, dass gegen den Privatkläger 2 im Zusammenhang mit der Affäre D._____ ein Strafverfahren eingeleitet wurde, wel- ches am tt.mm.2016 erstinstanzlich zu einer Verurteilung von B._____ wegen Gehilfenschaft zur Verletzung des Bankgeheimnisses führte. Nachdem die Ur- teilseröffnung erfolgt war und der Beschuldigte von der Verurteilung des Privat- klägers 2 erfahren hatte, brachte er gleichentags die inkriminierten zwei Nachrich- ten auf der C._____-Seite "…" an. Der Beschuldigte nahm für die Adressaten der Nachrichten klar erkennbar Bezug auf das ergangene Urteil. Das Verfahren ge- gen den Privatkläger 2, welches im Zusammenhang mit der Affäre D._____ stand, wurde in der Öffentlichkeit aufmerksam verfolgt. Über das Gerichtsverfahren wur- de in der Tagespresse berichtet und die Verurteilung des Privatklägers 2 wurde kommentiert. Der vom Beschuldigten verwendete Ausdruck "Krimineller" stand somit nicht einfach losgelöst von einem Kontext im Raum. Diese Äusserung er-

- 13 - folgte am gleichen Tag wie die erstinstanzliche Urteilseröffnung, welche in der Öf- fentlichkeit auf grosses Interesse stiess und über die in den Medien berichtet wur- de. Da der Ausdruck im Zusammenhang mit der Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung des Privatklägers 2 steht, ist von einem gemischten Werturteil aus- zugehen. Für das Publikum war klar erkennbar, auf welche Fakten sich das Wert- urteil des Beschuldigten stützte. Wie vorstehend dargelegt, fällt ein solches nur unter den Tatbestand der Beschimpfung, wenn die Bewertung erwiesener oder für wahr gehaltener Tatsachen sich nicht im Rahmen des sachlich Vertretbaren hält. Dem Beschuldigten gelingt vorliegend der Entlastungsbeweis hinsichtlich der dem Werturteil zugrundeliegenden Tatsache der erstinstanzlichen Verurteilung des Privatklägers 2 im Zeitpunkt des inkriminierten Beitrags des Beschuldigten. Seine darauf basierende Wertung erscheint aufgrund des klaren Kontextes noch als sachlich vertretbar, denn ehrverletzend ist eine Wertung gemäss Bundesgericht (BGE 138 III 641 E. 4.1.3.) nur, wenn sie den Rahmen des Haltbaren sprengt bzw. auf einen tatsächlich nicht gegebenen Sachverhalt schliessen lässt oder der betroffenen Person jede Menschen- oder Personenehre streitig macht. Vorliegend nahm der Beschuldigte die Wertung im Rahmen einer politischen Auseinander- setzung vor. In diesem Umfeld wird vermehrt mit harten Bandagen gekämpft, weshalb pointierte Meinungen hinzunehmen sind. Entgegen der Argumentation der Vorinstanz ist der Beschuldigte als juristischer Laie nicht mit der Begründung vom Entlastungsbeweis auszuschliessen, dem Durchschnittsbürger müsse klar sein, dass eine erstinstanzliche Verurteilung keineswegs endgültig sei. Betreffend den Ausdruck "Krimineller" ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Be- schimpfung freizusprechen.

E. 3.2 "Dreckslügner" Auch betreffend die Betitelung des Privatklägers 2 als "Dreckslügner" liegt wie beim Ausdruck "Krimineller" ein gemischtes Werturteil vor. Dass die Bezeichnung als Lügner ehrverletzend ist, bedarf keiner weiteren Erörterung, denn das Lügen gilt als ethisch und religiös verpönt. Gemäss Duden wird durch das Präfix "Drecks" zu einem Substantiv ausgedrückt, dass jemand als verabscheuenswert

- 14 - beurteilt wird. Die Kombination Dreckslügner ist daher zweifellos ehrverletzend, was auch vom Beschuldigten zu Recht nicht in Frage gestellt wird. Dem inkriminierten Beitrag vom tt.mm.2016, 13.09 Uhr (Urk. Doss. 2/2) ist zu ent- nehmen, dass der Beschuldigte seinen Vorwurf der Lüge darauf stützt, dass der Privatkläger 2 gesagt habe, wenn der mächtigste Mann im Land nicht das Wohl der Schweiz im Kopf habe, sondern das eigene Bankkonto, befinde sich das Land in Gefahr. Das sei gelogen, da seine Frau Devisen gekauft habe und die zustän- dige interne Prüfstelle der G._____ informiert gewesen sei und den Kauf bewilligt habe. Der Beschuldigte wirft dem Privatkläger 2 somit vor, er habe D._____ zu Unrecht bezichtigt, nicht das Wohl des Landes im Kopf gehabt zu haben, sondern sein Bankkonto und bringt zum Ausdruck, dass er diese falsche Bezichtigung als Lüge und verabscheuenswürdig taxiert. Dies geht klar aus dem gesamten Kontext des Beitrages selber hervor sowie dem Zeitpunkt seiner Abfassung nach der erst- instanzlichen Urteilseröffnung gegen den Privatkläger 2 im Verfahren um die Affä- re D._____. Auch wenn der gewählte Ausdruck "Dreckslügner" hart an die Grenze des Vertretbaren geht, ist doch festzuhalten, dass für die Adressaten des Posts klar erkennbar ist, auf welche erstellte Fakten der Beschuldigte sein negatives Werturteil stützt und kann noch nicht gesagt werden, dass damit der Rahmen des Haltbaren gesprengt wird. Wie ausgeführt ist die vorgenommene Wertung im Zu- sammenhang mit der öffentlichen, politischen Debatte zu sehen. Vor diesem Hin- tergrund ist diese prononcierte Äusserung ebenfalls hinzunehmen. Auch in die- sem Punkt kann sich der Beschuldigte auf den Entlastungbeweis berufen und ist er vom Vorwurf der Beschimpfung freizusprechen.

E. 3.3 "Dummkopf" sowie "Dumm Dümmer am Dümmsten" Dass die Bezeichnung als Dummkopf Ausdruck von Missachtung und ein Schimpfwort darstellt, liegt auf der Hand und wird vom Beschuldigten nicht ange- zweifelt. Es ist überhaupt fraglich, ob dieser Begriff an und für sich ehrverletzend ist, zumal Dummheit nicht die ethische Integrität einer Person beschlägt. Selbst wenn man davon ausgeht, muss auch hier der vorliegende Kontext berücksichtigt werden. Dieser Ausdruck findet sich neben "Dumm Dümmer am Dümmsten" im zweiten Post des Beschuldigten vom tt.mm.2016, 17.20 Uhr, welcher folgenden

- 15 - Wortlaut aufweist: "Wer wählt einen solchen Dummkopf und Kriminellen: der B._____ (letzte Woche in … [des Kantons F._____] … Rat gewählt): Er sagt: "D._____ muss das Geld bei mir persönlich abholen" Dummkopf. Das wird teuer. D._____ wird zwei Betreibungen einleiten: gegen den Privaten B._____ und B._____ als Anwalt. 2 Einträge im Register. Dumm Dümmer am Dümmsten". Ent- gegen der Annahme der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte die Ausdrücke "Dummkopf" "Dumm Dümmer am Dümmsten" nicht an konkrete Tatsachenbe- hauptungen anlehne (Urk. 48 S. 15), ist dem Beitrag klar zu entnehmen, dass der Beschuldigte vorbringt, der Privatkläger 2 habe von D._____ verlangt, dass dieser Geld bei ihm persönlich abholen müsse, was der Beschuldigte als dumm taxiert, da D._____ Betreibungen gegen den Privatkläger 2 einleiten werde und dieser dann Einträge im Betreibungsregister habe. Auch diese Äusserungen stellen so- mit gemischte Werturteile dar. Gewertet wird die Äusserung des Privatklägers 2, wonach D._____ die ihm zugesprochene Entschädigung bei ihm (Privatkläger 2) abholen könne. Auch in diesem Kontext können die Adressaten des Beitrags nachvollziehen, gestützt auf welche Fakten der Beschuldigte die abwertende Äusserung tätigt. Die Bezeichnung als Dummkopf, wenn sie denn überhaupt als ehrverletzend zu beurteilen ist, wiegt weit weniger schwer als die Taxierung als Dreckslügner und überschreitet die Grenze des Haltbaren noch nicht.

4. Fazit Der Beschuldigte ist betreffend den Privatkläger 2 der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB nicht schuldig und ist freizusprechen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Kosten des Vorverfahrens, des erstinstanzlichen Ver- fahrens und des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO und Art. 428 Abs. 1 StPO) und ist dem unterliegenden Privatkläger 2 keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 433 StPO). Der Beschuldigte macht mit seiner Berufung sodann auch geltend, dass die von der Vorinstanz festgelegte Gerichtsgebühr übersetzt sei. Angesichts des Gebüh-

- 16 - renrahmens für erstinstanzliche Strafverfahren vor den Einzelgerichten von Fr. 150.– bis Fr. 12'000.– gemäss § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG, bewegt sich die von der Vorinstanz festgesetzte Gebühr in der Höhe von Fr. 1'200.– im unteren Bereich. Sie erscheint in Anbetracht des Aufwands des vorliegenden Verfahrens angemessen, weshalb die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 8) zu bestätigen ist. V. Genugtuung Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung beantragt der Beschuldigte, der Privatkläger 2 sei zu verpflichten, ihm eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'000.– zu bezahlen. Es sei unangenehm für ihn, wenn er immer wieder im Zusammenhang mit B._____ genannt werde. Zudem sei auf C._____ "von … [Partei]-Angehörigen scharf gegen [ihn] geschossen" worden. Dadurch sei er in seiner Persönlichkeit verletzt worden (Prot. II S. 16 f.). Bei gänzlichem Freispruch besteht unter gewissen Voraussetzungen ein An- spruch auf Entrichtung einer Genugtuung durch den Staat. Dieser Anspruch steht der beschuldigten Person bei besonders schweren Verletzungen ihrer persönli- chen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug oder z.B. der ausführlichen Behandlung eines Falles in den Medien unter Bekanntgabe der beschuldigten Person, zu (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO, vgl. Urteil des Obergerichts vom 22. Sep- tember 2015, SB150026, E. 1.6.2). Eine "unangenehme" Situation reicht bei Wei- tem nicht, um von einer besonders schweren Verletzung der Persönlichkeit zu sprechen. Vielmehr muss eine durch das Strafverfahren hervorgerufene schwere Beeinträchtigung im persönlichen, beruflichen oder politischen Ansehen vorliegen. Eine solche macht der Beschuldigte nicht geltend. Es ist denn auch nicht denkbar, dass die Nennung seiner Person im Zusammenhang mit B._____ zu einer derar- tigen Beeinträchtigung führen würde, zumal sein Name in der Medienberichter- stattung nicht genannt wird. Die Angriffe auf C._____ sodann wurden nicht durch das Strafverfahren, sondern durch seine Kommentare hervorgerufen, weshalb kein Raum für einen Genugtuungsanspruch gegenüber dem Staat besteht.

- 17 - Es bleibt anzumerken, dass sich der Privatkläger 2 in der vorliegenden Situation durchaus veranlasst sehen durfte, die Kommentare des Beschuldigten strafrecht- lich untersuchen zu lassen. Der Strafantrag des Privatklägers 2 kann weder als mutwillig noch grob fahrlässig bezeichnet werden. Daher hat der Beschuldigte auch keinen Anspruch auf eine Entschädigung im Sinne von Art. 432 Abs. 2 StPO. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 12. Dezember 2016 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Teilfreispruch), 6 und 7 (Zivilklagen) sowie 10 (Entschädigungsfolge betref- fend den Privatkläger 1) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB zum Nachteil des Privatklägers B._____ nicht schuldig und wird freigesprochen.

2. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 8) wird bestätigt.

3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz.

4. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens beider In- stanzen werden auf die Gerichtskasse genommen.

5. Dem Beschuldigten wird keine Genugtuung zugesprochen.

6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt)

- 18 - − die Privatkläger 1 und 2 (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Privatkläger (falls verlangt) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A zur Entfernung von Daten − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).

7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 19 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 19. September 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Guennéguès

E. 4 Strafantrag Antragsberechtigt ist die verletzte Person bzw. der Träger des unmittelbar ange- griffenen Rechtsgutes (vgl. TRECHSEL/JEAN-RICHARD, in: TRECHSEL/PIETH, StGB PK, 2. Aufl. Zürich/St. Gallen 2013, Art. 30 N 1 m.H.). Strafantrag wurde vom Pri- vatkläger 2 B._____ mit schriftlicher Eingabe vom 2. Mai 2016 rechtzeitig gestellt (Urk. Doss. 2/1). Gründe, weshalb der Privatkläger 2 nicht antragsberechtigt ge- wesen wäre, sind keine ersichtlich. Sein Vorbringen, B._____ sei nicht klageberechtigt (Prot. II S. 5), begründet der Beschuldigte damit, dass der Privatkläger 2 auf seine Ehre "verzichtet" habe, in- dem er Straftaten begangen und gelogen habe (Urk. 50 S. 3). Dieser Einwand beschlägt nicht die prozessuale Legitimation des Privatklägers 2, sondern die Frage des Gelingens des Wahrheitsbeweises. Darauf ist in der materiellen Beur- teilung einzugehen. II. Sachverhalt

1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am tt.mm.2016 von seinem Wohnort aus zwei Posts auf die C._____-Seite "…" geladen zu haben, in welchen er B._____ als "Dreckslügner, "Kriminellen", "Dummkopf" sowie als "Dumm Dümmer am

- 7 - Dümmsten" bezeichnet habe (Urk. 25). Bewusst und gewollt habe er damit B._____ in seiner Ehre verletzt oder dies zumindest in Kauf genommen.

2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte anerkennt grundsätzlich, die vorgenannten Posts geschrieben und auf die entsprechende C._____-Seite gestellt zu haben, mit Ausnahme des Wortteils "Drecks-" in "Dreckslügner". Er macht geltend, dass C._____ das von ihm tatsächlich geschriebene Wort "Lügner" ohne sein Zutun mittels automati- scher Wortergänzung in "Dreckslügner" umgewandelt habe (Urk. 50 S. 3 f.; Prot. II S. 9 ff.). Diesbezüglich bestreitet er somit vorsätzliches Handeln und damit den Sachverhalt in subjektiver Hinsicht.

3. Sachverhaltserstellung

E. 8 August 2016 an die Staatsanwaltschaft ergänzte der Beschuldigte seine Stel- lungnahme zu dem ihm vorgeworfenen Sachverhalt. Er erklärte darin, das Wort "Dreckslügner" nie so geschrieben zu haben. C._____ habe seine Eingabe mittels automatischer Wortergänzung verändert. Aus zeitlichen Gründen habe er den Text vor dem Hochladen nicht kontrolliert (Urk. Doss. 2/7). Anlässlich der Haupt- verhandlung vor der Vorinstanz bestätigte der Beschuldigte dann, dass er B._____ als "Dreckslügner", "Kriminellen", "Dummkopf" sowie als "dumm, düm- mer, am dümmsten" betitelt habe. Er distanzierte sich aber von diesen Zitaten, da er "wie ein Journalist" aus Medienberichten zitiert habe. Weiter nahm er dazu nicht Stellung (Prot. I S. 10). In seiner Berufungserklärung greift der Beschuldigte auf seine frühere Erklärung zum Zustandekommen des Begriffs "Dreckslügner" zurück, wonach C._____ dafür verantwortlich sei (Urk. 50 S. 3 f.). Zudem bringt er vor, dass die Worte "Dreck(s)" und "Lügner" in allen Deutschen Wörterbüchern vorkämen und die automatische Wortergänzung von C._____ Wörter aus Wörter- büchern übernehme (Urk. 50 S. 4). Mit der Vorinstanz ist es völlig unglaubhaft, dass die automatische Wortkorrektur von C._____ gängige Wörter durch beleidigende Zusätze ergänzt. Weiter ist fest- zuhalten, dass der Beschuldigte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. Juli 2016 mit dem Vorwurf konfrontiert zwar festhielt, er müsse zuerst ve- rifizieren, ob er diese Wörter so geschrieben habe, wie ihm vorgehalten werde (Urk. Doss. 1/11 S. 11) jedoch auch erklärte, im C._____eintrag des Privatklägers 2 würden namentlich Linke als "Dreckskerl" etc. verunglimpft. Wenn er solche Wörter verwendet habe, dann sei dies eine Reaktion auf solche Äusserungen ge- gen Linke (Urk. Doss. 1/11 S. 11). Vor dem Hintergrund dieser plausiblen Ausfüh- rungen des Beschuldigten, welche eine gewisse Zugabe implizieren, und ange- sichts der Tatsache, dass beleidigende Autokorrekturen bei einem gängigen Wort wie Lügner völlig unglaubhaft erscheinen, ist erstellt, dass die Wortwahl "Drecks- lügner" mit Wissen und Willen des Beschuldigten erfolgte. Der Sachverhalt ist somit vollumfänglich erstellt.

- 9 - III. Rechtliche Würdigung

1. Grundsätzliches zum Tatbestand der Beschimpfung Die Vorinstanz machte bereits allgemeine Ausführungen zum Tatbestand der Be- schimpfung im Sinne von Art. 177 StGB, auf die vorab verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO, Urk. 48 S. 12 f.). Festzuhalten ist, dass der objektive Tatbe- stand der Beschimpfung sich primär auf Formal- oder Verbalinjurien im Sinne rei- ner Werturteile bezieht, die sich nicht auf dem Beweis zugängliche Tatsachen stützen und Ausdruck blosser Missachtung sind. Darunter fallen Bezeichnungen wie "Schwein", "Halunke", "Luder, "Halsabschneider" (BSK StGB-RIKLIN, 3. A., Art. 177 N 4ff.). Auch ein gemischtes Werturteil kann vom Tatbestand der Be- schimpfung erfasst sein, wenn die Bewertung erwiesener oder für wahr gehalte- ner Tatsachen sich nicht im Rahmen des sachlich Vertretbaren hält (RIKLIN, a.a.O., Art. 177 N 6). Bei gemischten Werturteilen handelt es sich um Wertungen mit erkennbarem Bezug zu Tatsachen (vgl. etwa Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. März 2015, SB140395). Sie werden bezüglich der ihnen zugrunde liegenden Tatsachen wie Tatsachenbehauptungen behandelt (RIKLIN, a.a.O., Vor Art. 173 N 33 ff.; TRECHSEL/LIEBER in TRECH- SEL/PIETH, a.a.O., Art. 177 N 4, BGE 74 IV 98). Als Tatsachen gelten Ereignisse oder Zustände der Gegenwart oder Vergangenheit, die äusserlich in Erscheinung treten und dadurch wahrnehmbar und dem Beweise zugänglich werden (BGE 118 IV 44; TRECHSEL/LIEBER in TRECHSEL/PIETH, a.a.O., Art. 173 N 2). Das Bundesgericht hat zu den gemischten Werturteilen in BGE 138 III 641 E. 4.1.3. festgehalten: "4.1.3 Meinungsäusserungen, Kommentare und Werturteile sind zulässig, sofern sie aufgrund des Sachverhalts, auf den sie sich beziehen, als vertretbar erscheinen. Sie sind einer Wahrheitsprü- fung nicht zugänglich. Soweit sie allerdings zugleich auch Tatsachenbehauptungen darstellen, wie es z.B. in einem sog. gemischten Werturteil der Fall ist, gelten für den Sachbehauptungskern der Aussage die gleichen Grundsätze wie für Tatsachenbehauptungen. Zudem können Werturteile und persönliche Meinungsäusserungen - selbst wenn sie auf einer wahren Tatsachenbehauptung beruhen - ehrverletzend sein, sofern sie von der Form her eine unnötige Herabsetzung bedeuten. Da die Veröffentlichung einer Wertung unter die Meinungsäusserungsfreiheit fällt, ist diesbezüglich aber eine gewisse Zurückhaltung am Platz, wenn für das Publikum erkennbar ist, auf welche Fak- ten sich das Werturteil stützt. Eine pointierte Meinung ist hinzunehmen. Ehrverletzend ist eine Wertung nur, wenn sie den Rahmen des Haltbaren sprengt bzw. auf einen tatsächlich nicht gege- benen Sachverhalt schliessen lässt oder der betroffenen Person jede Menschen- oder Personen- ehre streitig macht (vgl. BGE 126 III 305 E. 4b/bb S. 308; BGE 127 III 481 E. 2c/cc S. 491)."

- 10 - Ob eine Aussage ehrverletzend ist, beurteilt sich nach dem Sinn, den der unbe- fangene Adressat ihr nach den Umständen beilegen muss. Massgebend sind nicht die Wertmassstäbe des Verletzers oder des Betroffenen, sondern derjeni- gen, die von der Eingriffshandlung Kenntnis erhalten, in der Regel also eine Durchschnittsmoral. Handelt es sich um einen Text, so ist er nicht nur anhand der verwendeten Ausdrücke – je für sich allein genommen – zu würdigen, sondern auch nach dem Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt, so wie die Äusse- rungen im Gesamtzusammenhang verstanden werden (RIKLIN, a.a.O., Vor Art. 173 N 28 f.). Lehre und Rechtsprechung beschränken den Ehrenschutz auf die ethische Integ- rität. Äusserungen, die sich eignen, jemanden als Berufsmann in der gesellschaft- lichen Geltung herabzusetzen, sind daher nur, aber immerhin, dann ehrverletzend im Sinne des Strafgesetzbuchs, wenn die Kritik zugleich die Geltung als ehrbarer Mensch tangiert (TRECHSEL/LIEBER in TRECHSEL/PIETH, a.a.O., Vor Art. 173 StGB N 3 und N 5, mit Verweisen; DONATSCH, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzel- nen, 10. Aufl., Zürich-Basel-Genf 2013, S. 372 f., mit Hinweisen).

2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte macht geltend, er habe die Ausdrücke "Lügner" und "Kriminel- ler" im Sinne von Zitaten aus Medienberichten verwendet. Der Privatkläger 2 sei am 13. April 2016 erstinstanzlich verurteilt worden, darüber sei in den Medien im Internet berichtet worden. Er habe seine Kommentare dazu verfasst. Zitate seien per se keine Ehrverletzungen. Der Privatkläger 2 sei von einem Gericht wegen Straftaten verurteilt worden, deshalb entspreche der Ausdruck "Kriminell" den Tatsachen und liege keine Ehrverletzung vor (Urk. 50 S. 6, Prot. II S. 10 und 14). Aus den Medienberichten gehe hervor, dass der Privatkläger 2 lüge. B._____ ha- be gesagt, D._____ sei ein Spekulant, er habe Devisen verkauft. Das sei eine Lü- ge, denn Frau D1._____ habe spekuliert/Devisen gekauft. Mit Bezug auf das Wort "Lügner" sei der Wahrheitsbeweis erbracht (Urk. 50 S. 4, Prot. II S. 13).

- 11 - Mit dem Ausdruck "Dumm Dümmer am Dümmsten" werde eine Handlung bewer- tet, nicht die Person. Er habe damit die Handlungsweise von B._____ gemeint, der von D._____ verlangt habe, dass dieser die ihm zugesprochene Entschädi- gung bei B._____ abhole, zumal D._____ in E._____ [Stadt in England] Wohnsitz habe und es völlig überzogen und absurd sei, von ihm zu erwarten, dass er das Geld in der Schweiz abhole. Die Konsequenz solchen Handelns des Privatklägers 2 seien Betreibungseinträge und dieses habe er mit dem Ausdruck "Dumm Düm- mer am Dümmsten" bewertet (Urk. 50 S. 5 f., Prot. II S. 15). Der Privatkläger 2 sei Politiker und Äusserungen, die lediglich geeignet seien, je- manden als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesell- schaftlichen Geltung herabzusetzen, seien nicht ehrverletzend (Urk. 50 S. 8, Prot. II S. 15 f.). Die Bezeichnung als Dummkopf gegen den Politiker B._____ als Mitglied des … Rates des Kantons F._____ könne keine Ehrverletzung darstellen. Dasselbe gelte betreffend den Privatkläger 2 als Anwalt. Es sei zu berücksichtigen, dass der Privatkläger 2 ihn provoziert habe, er habe unmittelbar auf die Aussage von B._____ reagiert, wonach es sich um ein politi- sches Urteil handle (Urk. 50 S. 4 f., Prot. II S. 15). Als Anwalt wisse der Privatklä- ger 2, dass das Begehen von Straftaten im Bereich des Bankgeheimnisses kein politisches Urteil darstelle. Das ungebührliche Verhalten des Privatklägers 2 habe ihn zum Kommentar veranlasst, den er wütend verfasst habe (Urk. 50 S. 5). Auf die Vorbringen des Beschuldigten ist nachfolgend einzugehen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs nicht er- forderlich ist, dass das Gericht jedes einzelne Vorbringen der Parteien ausdrück- lich widerlegt und sich einlässlich mit allen Parteistandpunkten auseinandersetzt. Die Urteilsbegründung muss jedoch die wesentlichen Überlegungen des Gerich- tes enthalten (BGE 133 III 439 E. 3.3.).

- 12 -

3. Die einzelnen Ausdrücke

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte A._____ ist betreffend den Privatkläger 1 der Beschimp- fung im Sinne von Art. 177 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen.
  2. Der Beschuldigte A._____ ist betreffend den Privatkläger 2 schuldig der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB.
  3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 60.– (entsprechend CHF 900.–) sowie mit einer Busse von CHF 300.–.
  4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
  5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
  6. Die Zivilklage des Privatklägers 1 wird auf den Zivilweg verwiesen.
  7. Die Zivilklage des Privatklägers 2 wird auf den Zivilweg verwiesen.
  8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 1'200.– ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren CHF 2'300.– Total
  9. Die Kosten des Vorverfahrens und die Kosten des erstinstanzlichen Haupt- verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. - 3 -
  10. Dem Beschuldigten wird betreffend den Privatkläger 1 keine Entschädigung zugesprochen.
  11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 2 eine Entschädigung von CHF 600.– zu bezahlen.
  12. Schriftliche Mitteilung als begründetes Urteil gemäss Art. 82 Abs. 2 StPO an: − den Beschuldigten (gegen Gerichtsurkunde); − den Privatkläger 1 (gegen Gerichtsurkunde); − den Privatkläger 2 (gegen Empfangsschein); − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (im Doppel gegen Empfangs- schein) und nach Eintritt der Rechtskraft an − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Koordinationsstelle VOSTRA, mit Formular A (gegen Empfangsschein).
  13. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, Postfach 881, 8706 Meilen, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Der Partei, welche Berufung angemeldet hat, läuft eine Frist von 20 Tagen ab Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung um beim Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Beru- fungserklärung einzureichen. Darin ist anzugeben, ob das Urteil vollumfäng- lich oder nur in Teilen angefochten wird, welche Abänderungen des erstin- stanzlichen Urteils verlangt und welche Beweisanträge gestellt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung anzugeben, auf welche der folgenden Teile des Urteils sich die Berufung beschränkt. - 4 - Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Berufungsanträge: Des Beschuldigten: (Prot. II S. 5, sinngemäss)
  14. Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen, unter Kosten- folge zulasten des Privatklägers 2.
  15. Dem Beschuldigten sei eine Genugtuung von Fr. 1'000.– zulasten des Privatklägers 2 zuzusprechen.
  16. Dem Privatkläger 2 sei sein Klagerecht abzusprechen. Der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (Urk. 55, sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Des Privatklägers 2: (Urk. 54, sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. - 5 - Erwägungen: I. Gegenstand des Berufungsverfahrens
  17. Urteil der Vorinstanz Mit Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 12. De- zember 2016 wurde der Beschuldigte betreffend den Privatkläger 2 der mehrfa- chen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB schuldig gesprochen und mit ei- ner Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 60.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Pro- bezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse wurde an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen festgelegt. Der Beschuldigte wurde sodann verpflichtet, dem Privatkläger 2 eine Entschädigung von Fr. 600.– zu bezahlen.
  18. Berufungsanmeldung Das erstinstanzliche Urteil vom 12. Dezember 2016 wurde dem Beschuldigten am
  19. Dezember 2016 zugestellt (Urk. 42 bzw. Urk. 43/2). Gegen den Entscheid meldete er rechtzeitig Berufung an (Urk. 44; Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 402 N 1; Art. 437 StPO).
  20. Berufungserklärung Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 21. Februar 2017 zugestellt (Urk. 48 bzw. Urk. 47/3). Am 9. März 2017, und damit fristgerecht, gab der Be- schuldigte postalisch die Berufungserklärung auf (Urk. 50). Sowohl der Privatklä- ger 2 als auch die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) verzichteten auf Anschlussberufungen (Urk. 54 und Urk. 55). - 6 - Der Beschuldigte verlangt einen vollumfänglichen Freispruch unter entsprechen- der Kosten- und Entschädigungsfolge sowie die Zusprechung einer Genugtuung zulasten des Privatklägers 2 (Prot. II S. 3). Nicht angefochten wurde das vorinstanzliche Urteil mit Bezug auf den Privatkläger 1 sowie die Verweisung der Zivilklagen auf den Zivilweg. Folglich sind die Disposi- tivziffern 1 (Teilfreispruch), 6 und 7 (Zivilklagen) sowie 10 (Entschädigungsfolge betreffend den Privatkläger 1) in Rechtskraft erwachsen, was mittels Beschluss festzustellen ist.
  21. Strafantrag Antragsberechtigt ist die verletzte Person bzw. der Träger des unmittelbar ange- griffenen Rechtsgutes (vgl. TRECHSEL/JEAN-RICHARD, in: TRECHSEL/PIETH, StGB PK, 2. Aufl. Zürich/St. Gallen 2013, Art. 30 N 1 m.H.). Strafantrag wurde vom Pri- vatkläger 2 B._____ mit schriftlicher Eingabe vom 2. Mai 2016 rechtzeitig gestellt (Urk. Doss. 2/1). Gründe, weshalb der Privatkläger 2 nicht antragsberechtigt ge- wesen wäre, sind keine ersichtlich. Sein Vorbringen, B._____ sei nicht klageberechtigt (Prot. II S. 5), begründet der Beschuldigte damit, dass der Privatkläger 2 auf seine Ehre "verzichtet" habe, in- dem er Straftaten begangen und gelogen habe (Urk. 50 S. 3). Dieser Einwand beschlägt nicht die prozessuale Legitimation des Privatklägers 2, sondern die Frage des Gelingens des Wahrheitsbeweises. Darauf ist in der materiellen Beur- teilung einzugehen. II. Sachverhalt
  22. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am tt.mm.2016 von seinem Wohnort aus zwei Posts auf die C._____-Seite "…" geladen zu haben, in welchen er B._____ als "Dreckslügner, "Kriminellen", "Dummkopf" sowie als "Dumm Dümmer am - 7 - Dümmsten" bezeichnet habe (Urk. 25). Bewusst und gewollt habe er damit B._____ in seiner Ehre verletzt oder dies zumindest in Kauf genommen.
  23. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte anerkennt grundsätzlich, die vorgenannten Posts geschrieben und auf die entsprechende C._____-Seite gestellt zu haben, mit Ausnahme des Wortteils "Drecks-" in "Dreckslügner". Er macht geltend, dass C._____ das von ihm tatsächlich geschriebene Wort "Lügner" ohne sein Zutun mittels automati- scher Wortergänzung in "Dreckslügner" umgewandelt habe (Urk. 50 S. 3 f.; Prot. II S. 9 ff.). Diesbezüglich bestreitet er somit vorsätzliches Handeln und damit den Sachverhalt in subjektiver Hinsicht.
  24. Sachverhaltserstellung 3.1. Grundsätze der Beweiswürdigung Die Vorinstanz legte die Grundsätze der Beweiswürdigung zutreffend dar. Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO, Urk. 48 S. 8 f.). 3.2. Glaubwürdigkeit des Beschuldigten Auch die Erwägungen zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten brauchen hier nicht wiederholt zu werden (Urk. 48 S. 9 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, wird nicht primär auf die allgemeine Glaubwürdigkeit der aussagenden Person, sondern auf die Glaubhaftigkeit ihrer konkreten, sachverhaltsrelevanten Aussagen abgestellt. Für die Wahrheitsfindung ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussa- ge weitaus bedeutender. Diese wird durch methodische Analyse ihres Inhalts da- rauf überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Aussagenden entspringen (BGE 133 I 33 E. 4.3). 3.3. "Dreckslügner" In der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 28. Juli 2016 nahm der Beschuldigte zu den inkriminierten C._____-Posts nur teilweise Stellung, da er in Bezug auf die ihm vorgelegten Ausdrucke zunächst verifizieren wollte, ob er diese Worte tat- - 8 - sächlich benutzt habe (Urk. Doss. 1/11, S. 8 ff.). Mit seiner Eingabe vom
  25. August 2016 an die Staatsanwaltschaft ergänzte der Beschuldigte seine Stel- lungnahme zu dem ihm vorgeworfenen Sachverhalt. Er erklärte darin, das Wort "Dreckslügner" nie so geschrieben zu haben. C._____ habe seine Eingabe mittels automatischer Wortergänzung verändert. Aus zeitlichen Gründen habe er den Text vor dem Hochladen nicht kontrolliert (Urk. Doss. 2/7). Anlässlich der Haupt- verhandlung vor der Vorinstanz bestätigte der Beschuldigte dann, dass er B._____ als "Dreckslügner", "Kriminellen", "Dummkopf" sowie als "dumm, düm- mer, am dümmsten" betitelt habe. Er distanzierte sich aber von diesen Zitaten, da er "wie ein Journalist" aus Medienberichten zitiert habe. Weiter nahm er dazu nicht Stellung (Prot. I S. 10). In seiner Berufungserklärung greift der Beschuldigte auf seine frühere Erklärung zum Zustandekommen des Begriffs "Dreckslügner" zurück, wonach C._____ dafür verantwortlich sei (Urk. 50 S. 3 f.). Zudem bringt er vor, dass die Worte "Dreck(s)" und "Lügner" in allen Deutschen Wörterbüchern vorkämen und die automatische Wortergänzung von C._____ Wörter aus Wörter- büchern übernehme (Urk. 50 S. 4). Mit der Vorinstanz ist es völlig unglaubhaft, dass die automatische Wortkorrektur von C._____ gängige Wörter durch beleidigende Zusätze ergänzt. Weiter ist fest- zuhalten, dass der Beschuldigte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. Juli 2016 mit dem Vorwurf konfrontiert zwar festhielt, er müsse zuerst ve- rifizieren, ob er diese Wörter so geschrieben habe, wie ihm vorgehalten werde (Urk. Doss. 1/11 S. 11) jedoch auch erklärte, im C._____eintrag des Privatklägers 2 würden namentlich Linke als "Dreckskerl" etc. verunglimpft. Wenn er solche Wörter verwendet habe, dann sei dies eine Reaktion auf solche Äusserungen ge- gen Linke (Urk. Doss. 1/11 S. 11). Vor dem Hintergrund dieser plausiblen Ausfüh- rungen des Beschuldigten, welche eine gewisse Zugabe implizieren, und ange- sichts der Tatsache, dass beleidigende Autokorrekturen bei einem gängigen Wort wie Lügner völlig unglaubhaft erscheinen, ist erstellt, dass die Wortwahl "Drecks- lügner" mit Wissen und Willen des Beschuldigten erfolgte. Der Sachverhalt ist somit vollumfänglich erstellt. - 9 - III. Rechtliche Würdigung
  26. Grundsätzliches zum Tatbestand der Beschimpfung Die Vorinstanz machte bereits allgemeine Ausführungen zum Tatbestand der Be- schimpfung im Sinne von Art. 177 StGB, auf die vorab verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO, Urk. 48 S. 12 f.). Festzuhalten ist, dass der objektive Tatbe- stand der Beschimpfung sich primär auf Formal- oder Verbalinjurien im Sinne rei- ner Werturteile bezieht, die sich nicht auf dem Beweis zugängliche Tatsachen stützen und Ausdruck blosser Missachtung sind. Darunter fallen Bezeichnungen wie "Schwein", "Halunke", "Luder, "Halsabschneider" (BSK StGB-RIKLIN, 3. A., Art. 177 N 4ff.). Auch ein gemischtes Werturteil kann vom Tatbestand der Be- schimpfung erfasst sein, wenn die Bewertung erwiesener oder für wahr gehalte- ner Tatsachen sich nicht im Rahmen des sachlich Vertretbaren hält (RIKLIN, a.a.O., Art. 177 N 6). Bei gemischten Werturteilen handelt es sich um Wertungen mit erkennbarem Bezug zu Tatsachen (vgl. etwa Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. März 2015, SB140395). Sie werden bezüglich der ihnen zugrunde liegenden Tatsachen wie Tatsachenbehauptungen behandelt (RIKLIN, a.a.O., Vor Art. 173 N 33 ff.; TRECHSEL/LIEBER in TRECH- SEL/PIETH, a.a.O., Art. 177 N 4, BGE 74 IV 98). Als Tatsachen gelten Ereignisse oder Zustände der Gegenwart oder Vergangenheit, die äusserlich in Erscheinung treten und dadurch wahrnehmbar und dem Beweise zugänglich werden (BGE 118 IV 44; TRECHSEL/LIEBER in TRECHSEL/PIETH, a.a.O., Art. 173 N 2). Das Bundesgericht hat zu den gemischten Werturteilen in BGE 138 III 641 E. 4.1.3. festgehalten: "4.1.3 Meinungsäusserungen, Kommentare und Werturteile sind zulässig, sofern sie aufgrund des Sachverhalts, auf den sie sich beziehen, als vertretbar erscheinen. Sie sind einer Wahrheitsprü- fung nicht zugänglich. Soweit sie allerdings zugleich auch Tatsachenbehauptungen darstellen, wie es z.B. in einem sog. gemischten Werturteil der Fall ist, gelten für den Sachbehauptungskern der Aussage die gleichen Grundsätze wie für Tatsachenbehauptungen. Zudem können Werturteile und persönliche Meinungsäusserungen - selbst wenn sie auf einer wahren Tatsachenbehauptung beruhen - ehrverletzend sein, sofern sie von der Form her eine unnötige Herabsetzung bedeuten. Da die Veröffentlichung einer Wertung unter die Meinungsäusserungsfreiheit fällt, ist diesbezüglich aber eine gewisse Zurückhaltung am Platz, wenn für das Publikum erkennbar ist, auf welche Fak- ten sich das Werturteil stützt. Eine pointierte Meinung ist hinzunehmen. Ehrverletzend ist eine Wertung nur, wenn sie den Rahmen des Haltbaren sprengt bzw. auf einen tatsächlich nicht gege- benen Sachverhalt schliessen lässt oder der betroffenen Person jede Menschen- oder Personen- ehre streitig macht (vgl. BGE 126 III 305 E. 4b/bb S. 308; BGE 127 III 481 E. 2c/cc S. 491)." - 10 - Ob eine Aussage ehrverletzend ist, beurteilt sich nach dem Sinn, den der unbe- fangene Adressat ihr nach den Umständen beilegen muss. Massgebend sind nicht die Wertmassstäbe des Verletzers oder des Betroffenen, sondern derjeni- gen, die von der Eingriffshandlung Kenntnis erhalten, in der Regel also eine Durchschnittsmoral. Handelt es sich um einen Text, so ist er nicht nur anhand der verwendeten Ausdrücke – je für sich allein genommen – zu würdigen, sondern auch nach dem Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt, so wie die Äusse- rungen im Gesamtzusammenhang verstanden werden (RIKLIN, a.a.O., Vor Art. 173 N 28 f.). Lehre und Rechtsprechung beschränken den Ehrenschutz auf die ethische Integ- rität. Äusserungen, die sich eignen, jemanden als Berufsmann in der gesellschaft- lichen Geltung herabzusetzen, sind daher nur, aber immerhin, dann ehrverletzend im Sinne des Strafgesetzbuchs, wenn die Kritik zugleich die Geltung als ehrbarer Mensch tangiert (TRECHSEL/LIEBER in TRECHSEL/PIETH, a.a.O., Vor Art. 173 StGB N 3 und N 5, mit Verweisen; DONATSCH, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzel- nen, 10. Aufl., Zürich-Basel-Genf 2013, S. 372 f., mit Hinweisen).
  27. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte macht geltend, er habe die Ausdrücke "Lügner" und "Kriminel- ler" im Sinne von Zitaten aus Medienberichten verwendet. Der Privatkläger 2 sei am 13. April 2016 erstinstanzlich verurteilt worden, darüber sei in den Medien im Internet berichtet worden. Er habe seine Kommentare dazu verfasst. Zitate seien per se keine Ehrverletzungen. Der Privatkläger 2 sei von einem Gericht wegen Straftaten verurteilt worden, deshalb entspreche der Ausdruck "Kriminell" den Tatsachen und liege keine Ehrverletzung vor (Urk. 50 S. 6, Prot. II S. 10 und 14). Aus den Medienberichten gehe hervor, dass der Privatkläger 2 lüge. B._____ ha- be gesagt, D._____ sei ein Spekulant, er habe Devisen verkauft. Das sei eine Lü- ge, denn Frau D1._____ habe spekuliert/Devisen gekauft. Mit Bezug auf das Wort "Lügner" sei der Wahrheitsbeweis erbracht (Urk. 50 S. 4, Prot. II S. 13). - 11 - Mit dem Ausdruck "Dumm Dümmer am Dümmsten" werde eine Handlung bewer- tet, nicht die Person. Er habe damit die Handlungsweise von B._____ gemeint, der von D._____ verlangt habe, dass dieser die ihm zugesprochene Entschädi- gung bei B._____ abhole, zumal D._____ in E._____ [Stadt in England] Wohnsitz habe und es völlig überzogen und absurd sei, von ihm zu erwarten, dass er das Geld in der Schweiz abhole. Die Konsequenz solchen Handelns des Privatklägers 2 seien Betreibungseinträge und dieses habe er mit dem Ausdruck "Dumm Düm- mer am Dümmsten" bewertet (Urk. 50 S. 5 f., Prot. II S. 15). Der Privatkläger 2 sei Politiker und Äusserungen, die lediglich geeignet seien, je- manden als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesell- schaftlichen Geltung herabzusetzen, seien nicht ehrverletzend (Urk. 50 S. 8, Prot. II S. 15 f.). Die Bezeichnung als Dummkopf gegen den Politiker B._____ als Mitglied des … Rates des Kantons F._____ könne keine Ehrverletzung darstellen. Dasselbe gelte betreffend den Privatkläger 2 als Anwalt. Es sei zu berücksichtigen, dass der Privatkläger 2 ihn provoziert habe, er habe unmittelbar auf die Aussage von B._____ reagiert, wonach es sich um ein politi- sches Urteil handle (Urk. 50 S. 4 f., Prot. II S. 15). Als Anwalt wisse der Privatklä- ger 2, dass das Begehen von Straftaten im Bereich des Bankgeheimnisses kein politisches Urteil darstelle. Das ungebührliche Verhalten des Privatklägers 2 habe ihn zum Kommentar veranlasst, den er wütend verfasst habe (Urk. 50 S. 5). Auf die Vorbringen des Beschuldigten ist nachfolgend einzugehen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs nicht er- forderlich ist, dass das Gericht jedes einzelne Vorbringen der Parteien ausdrück- lich widerlegt und sich einlässlich mit allen Parteistandpunkten auseinandersetzt. Die Urteilsbegründung muss jedoch die wesentlichen Überlegungen des Gerich- tes enthalten (BGE 133 III 439 E. 3.3.). - 12 -
  28. Die einzelnen Ausdrücke 3.1. "Krimineller" Der Begriff "Kriminelle[r]" umschreibt eine Person, welche zu strafbaren, verbre- cherischen Handlungen neigt. Umgangssprachlich wird damit jemand bezeichnet, der sich an der Grenze des Erlaubten bewegt oder unverantwortlich, schlimm und rücksichtslos handelt (vgl. Auszug Rechtschreibewörterbuch Duden, eingereicht vom Beschuldigten, Urk. Doss. 2/7). Die Bezeichnung einer Person als Krimineller beschlägt ihre Geltung als achtbarer Mensch und den Ruf, sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt und ist ohne Weiteres als ehrverletzend zu qualifizieren. Die Äusserung trifft den Privatkläger 2 als Menschen und entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten nicht in seiner Geltung als Berufsmann oder Politiker. Der Beschuldigte macht geltend, dass der Ausdruck "Krimineller" auf Tatsachen beruhe, indem der Privatkläger 2 gemäss dem von ihm in seinem Beitrag verlink- ten Artikel verurteilt worden sei. Damit beruft er sich auf einen Entlastungsbeweis. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist nach bundesgerichtlicher Rechtspre- chung auch bei gemischten Werturteilen im Rahmen des Tatbestandes der Be- schimpfung ein Entlastungsbeweis in analoger Anwendung der Art. 173 Abs. 2 und 3 StGB zulässig (Urk. 48 S. 17). Erstellt ist, dass gegen den Privatkläger 2 im Zusammenhang mit der Affäre D._____ ein Strafverfahren eingeleitet wurde, wel- ches am tt.mm.2016 erstinstanzlich zu einer Verurteilung von B._____ wegen Gehilfenschaft zur Verletzung des Bankgeheimnisses führte. Nachdem die Ur- teilseröffnung erfolgt war und der Beschuldigte von der Verurteilung des Privat- klägers 2 erfahren hatte, brachte er gleichentags die inkriminierten zwei Nachrich- ten auf der C._____-Seite "…" an. Der Beschuldigte nahm für die Adressaten der Nachrichten klar erkennbar Bezug auf das ergangene Urteil. Das Verfahren ge- gen den Privatkläger 2, welches im Zusammenhang mit der Affäre D._____ stand, wurde in der Öffentlichkeit aufmerksam verfolgt. Über das Gerichtsverfahren wur- de in der Tagespresse berichtet und die Verurteilung des Privatklägers 2 wurde kommentiert. Der vom Beschuldigten verwendete Ausdruck "Krimineller" stand somit nicht einfach losgelöst von einem Kontext im Raum. Diese Äusserung er- - 13 - folgte am gleichen Tag wie die erstinstanzliche Urteilseröffnung, welche in der Öf- fentlichkeit auf grosses Interesse stiess und über die in den Medien berichtet wur- de. Da der Ausdruck im Zusammenhang mit der Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung des Privatklägers 2 steht, ist von einem gemischten Werturteil aus- zugehen. Für das Publikum war klar erkennbar, auf welche Fakten sich das Wert- urteil des Beschuldigten stützte. Wie vorstehend dargelegt, fällt ein solches nur unter den Tatbestand der Beschimpfung, wenn die Bewertung erwiesener oder für wahr gehaltener Tatsachen sich nicht im Rahmen des sachlich Vertretbaren hält. Dem Beschuldigten gelingt vorliegend der Entlastungsbeweis hinsichtlich der dem Werturteil zugrundeliegenden Tatsache der erstinstanzlichen Verurteilung des Privatklägers 2 im Zeitpunkt des inkriminierten Beitrags des Beschuldigten. Seine darauf basierende Wertung erscheint aufgrund des klaren Kontextes noch als sachlich vertretbar, denn ehrverletzend ist eine Wertung gemäss Bundesgericht (BGE 138 III 641 E. 4.1.3.) nur, wenn sie den Rahmen des Haltbaren sprengt bzw. auf einen tatsächlich nicht gegebenen Sachverhalt schliessen lässt oder der betroffenen Person jede Menschen- oder Personenehre streitig macht. Vorliegend nahm der Beschuldigte die Wertung im Rahmen einer politischen Auseinander- setzung vor. In diesem Umfeld wird vermehrt mit harten Bandagen gekämpft, weshalb pointierte Meinungen hinzunehmen sind. Entgegen der Argumentation der Vorinstanz ist der Beschuldigte als juristischer Laie nicht mit der Begründung vom Entlastungsbeweis auszuschliessen, dem Durchschnittsbürger müsse klar sein, dass eine erstinstanzliche Verurteilung keineswegs endgültig sei. Betreffend den Ausdruck "Krimineller" ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Be- schimpfung freizusprechen. 3.2. "Dreckslügner" Auch betreffend die Betitelung des Privatklägers 2 als "Dreckslügner" liegt wie beim Ausdruck "Krimineller" ein gemischtes Werturteil vor. Dass die Bezeichnung als Lügner ehrverletzend ist, bedarf keiner weiteren Erörterung, denn das Lügen gilt als ethisch und religiös verpönt. Gemäss Duden wird durch das Präfix "Drecks" zu einem Substantiv ausgedrückt, dass jemand als verabscheuenswert - 14 - beurteilt wird. Die Kombination Dreckslügner ist daher zweifellos ehrverletzend, was auch vom Beschuldigten zu Recht nicht in Frage gestellt wird. Dem inkriminierten Beitrag vom tt.mm.2016, 13.09 Uhr (Urk. Doss. 2/2) ist zu ent- nehmen, dass der Beschuldigte seinen Vorwurf der Lüge darauf stützt, dass der Privatkläger 2 gesagt habe, wenn der mächtigste Mann im Land nicht das Wohl der Schweiz im Kopf habe, sondern das eigene Bankkonto, befinde sich das Land in Gefahr. Das sei gelogen, da seine Frau Devisen gekauft habe und die zustän- dige interne Prüfstelle der G._____ informiert gewesen sei und den Kauf bewilligt habe. Der Beschuldigte wirft dem Privatkläger 2 somit vor, er habe D._____ zu Unrecht bezichtigt, nicht das Wohl des Landes im Kopf gehabt zu haben, sondern sein Bankkonto und bringt zum Ausdruck, dass er diese falsche Bezichtigung als Lüge und verabscheuenswürdig taxiert. Dies geht klar aus dem gesamten Kontext des Beitrages selber hervor sowie dem Zeitpunkt seiner Abfassung nach der erst- instanzlichen Urteilseröffnung gegen den Privatkläger 2 im Verfahren um die Affä- re D._____. Auch wenn der gewählte Ausdruck "Dreckslügner" hart an die Grenze des Vertretbaren geht, ist doch festzuhalten, dass für die Adressaten des Posts klar erkennbar ist, auf welche erstellte Fakten der Beschuldigte sein negatives Werturteil stützt und kann noch nicht gesagt werden, dass damit der Rahmen des Haltbaren gesprengt wird. Wie ausgeführt ist die vorgenommene Wertung im Zu- sammenhang mit der öffentlichen, politischen Debatte zu sehen. Vor diesem Hin- tergrund ist diese prononcierte Äusserung ebenfalls hinzunehmen. Auch in die- sem Punkt kann sich der Beschuldigte auf den Entlastungbeweis berufen und ist er vom Vorwurf der Beschimpfung freizusprechen. 3.3. "Dummkopf" sowie "Dumm Dümmer am Dümmsten" Dass die Bezeichnung als Dummkopf Ausdruck von Missachtung und ein Schimpfwort darstellt, liegt auf der Hand und wird vom Beschuldigten nicht ange- zweifelt. Es ist überhaupt fraglich, ob dieser Begriff an und für sich ehrverletzend ist, zumal Dummheit nicht die ethische Integrität einer Person beschlägt. Selbst wenn man davon ausgeht, muss auch hier der vorliegende Kontext berücksichtigt werden. Dieser Ausdruck findet sich neben "Dumm Dümmer am Dümmsten" im zweiten Post des Beschuldigten vom tt.mm.2016, 17.20 Uhr, welcher folgenden - 15 - Wortlaut aufweist: "Wer wählt einen solchen Dummkopf und Kriminellen: der B._____ (letzte Woche in … [des Kantons F._____] … Rat gewählt): Er sagt: "D._____ muss das Geld bei mir persönlich abholen" Dummkopf. Das wird teuer. D._____ wird zwei Betreibungen einleiten: gegen den Privaten B._____ und B._____ als Anwalt. 2 Einträge im Register. Dumm Dümmer am Dümmsten". Ent- gegen der Annahme der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte die Ausdrücke "Dummkopf" "Dumm Dümmer am Dümmsten" nicht an konkrete Tatsachenbe- hauptungen anlehne (Urk. 48 S. 15), ist dem Beitrag klar zu entnehmen, dass der Beschuldigte vorbringt, der Privatkläger 2 habe von D._____ verlangt, dass dieser Geld bei ihm persönlich abholen müsse, was der Beschuldigte als dumm taxiert, da D._____ Betreibungen gegen den Privatkläger 2 einleiten werde und dieser dann Einträge im Betreibungsregister habe. Auch diese Äusserungen stellen so- mit gemischte Werturteile dar. Gewertet wird die Äusserung des Privatklägers 2, wonach D._____ die ihm zugesprochene Entschädigung bei ihm (Privatkläger 2) abholen könne. Auch in diesem Kontext können die Adressaten des Beitrags nachvollziehen, gestützt auf welche Fakten der Beschuldigte die abwertende Äusserung tätigt. Die Bezeichnung als Dummkopf, wenn sie denn überhaupt als ehrverletzend zu beurteilen ist, wiegt weit weniger schwer als die Taxierung als Dreckslügner und überschreitet die Grenze des Haltbaren noch nicht.
  29. Fazit Der Beschuldigte ist betreffend den Privatkläger 2 der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB nicht schuldig und ist freizusprechen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Kosten des Vorverfahrens, des erstinstanzlichen Ver- fahrens und des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO und Art. 428 Abs. 1 StPO) und ist dem unterliegenden Privatkläger 2 keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 433 StPO). Der Beschuldigte macht mit seiner Berufung sodann auch geltend, dass die von der Vorinstanz festgelegte Gerichtsgebühr übersetzt sei. Angesichts des Gebüh- - 16 - renrahmens für erstinstanzliche Strafverfahren vor den Einzelgerichten von Fr. 150.– bis Fr. 12'000.– gemäss § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG, bewegt sich die von der Vorinstanz festgesetzte Gebühr in der Höhe von Fr. 1'200.– im unteren Bereich. Sie erscheint in Anbetracht des Aufwands des vorliegenden Verfahrens angemessen, weshalb die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 8) zu bestätigen ist. V. Genugtuung Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung beantragt der Beschuldigte, der Privatkläger 2 sei zu verpflichten, ihm eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'000.– zu bezahlen. Es sei unangenehm für ihn, wenn er immer wieder im Zusammenhang mit B._____ genannt werde. Zudem sei auf C._____ "von … [Partei]-Angehörigen scharf gegen [ihn] geschossen" worden. Dadurch sei er in seiner Persönlichkeit verletzt worden (Prot. II S. 16 f.). Bei gänzlichem Freispruch besteht unter gewissen Voraussetzungen ein An- spruch auf Entrichtung einer Genugtuung durch den Staat. Dieser Anspruch steht der beschuldigten Person bei besonders schweren Verletzungen ihrer persönli- chen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug oder z.B. der ausführlichen Behandlung eines Falles in den Medien unter Bekanntgabe der beschuldigten Person, zu (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO, vgl. Urteil des Obergerichts vom 22. Sep- tember 2015, SB150026, E. 1.6.2). Eine "unangenehme" Situation reicht bei Wei- tem nicht, um von einer besonders schweren Verletzung der Persönlichkeit zu sprechen. Vielmehr muss eine durch das Strafverfahren hervorgerufene schwere Beeinträchtigung im persönlichen, beruflichen oder politischen Ansehen vorliegen. Eine solche macht der Beschuldigte nicht geltend. Es ist denn auch nicht denkbar, dass die Nennung seiner Person im Zusammenhang mit B._____ zu einer derar- tigen Beeinträchtigung führen würde, zumal sein Name in der Medienberichter- stattung nicht genannt wird. Die Angriffe auf C._____ sodann wurden nicht durch das Strafverfahren, sondern durch seine Kommentare hervorgerufen, weshalb kein Raum für einen Genugtuungsanspruch gegenüber dem Staat besteht. - 17 - Es bleibt anzumerken, dass sich der Privatkläger 2 in der vorliegenden Situation durchaus veranlasst sehen durfte, die Kommentare des Beschuldigten strafrecht- lich untersuchen zu lassen. Der Strafantrag des Privatklägers 2 kann weder als mutwillig noch grob fahrlässig bezeichnet werden. Daher hat der Beschuldigte auch keinen Anspruch auf eine Entschädigung im Sinne von Art. 432 Abs. 2 StPO. Es wird beschlossen:
  30. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 12. Dezember 2016 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Teilfreispruch), 6 und 7 (Zivilklagen) sowie 10 (Entschädigungsfolge betref- fend den Privatkläger 1) in Rechtskraft erwachsen ist.
  31. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  32. Der Beschuldigte A._____ ist der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB zum Nachteil des Privatklägers B._____ nicht schuldig und wird freigesprochen.
  33. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 8) wird bestätigt.
  34. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz.
  35. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens beider In- stanzen werden auf die Gerichtskasse genommen.
  36. Dem Beschuldigten wird keine Genugtuung zugesprochen.
  37. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt) - 18 - − die Privatkläger 1 und 2 (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Privatkläger (falls verlangt) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A zur Entfernung von Daten − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
  38. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 19 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 19. September 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB170096-O/U/cw Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Bertschi und Ersatzoberrichter lic. iur. Muheim sowie Gerichtsschreiberin MLaw Guennéguès Urteil vom 19. September 2017 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Beschimpfung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 12. Dezember 2016 (GG160022)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 28. September 2016 (Urk. 25) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte A._____ ist betreffend den Privatkläger 1 der Beschimp- fung im Sinne von Art. 177 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen.

2. Der Beschuldigte A._____ ist betreffend den Privatkläger 2 schuldig der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 60.– (entsprechend CHF 900.–) sowie mit einer Busse von CHF 300.–.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

6. Die Zivilklage des Privatklägers 1 wird auf den Zivilweg verwiesen.

7. Die Zivilklage des Privatklägers 2 wird auf den Zivilweg verwiesen.

8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 1'200.– ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren CHF 2'300.– Total

9. Die Kosten des Vorverfahrens und die Kosten des erstinstanzlichen Haupt- verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

- 3 -

10. Dem Beschuldigten wird betreffend den Privatkläger 1 keine Entschädigung zugesprochen.

11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 2 eine Entschädigung von CHF 600.– zu bezahlen.

12. Schriftliche Mitteilung als begründetes Urteil gemäss Art. 82 Abs. 2 StPO an: − den Beschuldigten (gegen Gerichtsurkunde); − den Privatkläger 1 (gegen Gerichtsurkunde); − den Privatkläger 2 (gegen Empfangsschein); − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (im Doppel gegen Empfangs- schein) und nach Eintritt der Rechtskraft an − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Koordinationsstelle VOSTRA, mit Formular A (gegen Empfangsschein).

13. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, Postfach 881, 8706 Meilen, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Der Partei, welche Berufung angemeldet hat, läuft eine Frist von 20 Tagen ab Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung um beim Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Beru- fungserklärung einzureichen. Darin ist anzugeben, ob das Urteil vollumfäng- lich oder nur in Teilen angefochten wird, welche Abänderungen des erstin- stanzlichen Urteils verlangt und welche Beweisanträge gestellt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung anzugeben, auf welche der folgenden Teile des Urteils sich die Berufung beschränkt.

- 4 - Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Berufungsanträge: Des Beschuldigten: (Prot. II S. 5, sinngemäss)

1. Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen, unter Kosten- folge zulasten des Privatklägers 2.

2. Dem Beschuldigten sei eine Genugtuung von Fr. 1'000.– zulasten des Privatklägers 2 zuzusprechen.

3. Dem Privatkläger 2 sei sein Klagerecht abzusprechen. Der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (Urk. 55, sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Des Privatklägers 2: (Urk. 54, sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 5 - Erwägungen: I. Gegenstand des Berufungsverfahrens

1. Urteil der Vorinstanz Mit Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 12. De- zember 2016 wurde der Beschuldigte betreffend den Privatkläger 2 der mehrfa- chen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB schuldig gesprochen und mit ei- ner Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 60.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Pro- bezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse wurde an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen festgelegt. Der Beschuldigte wurde sodann verpflichtet, dem Privatkläger 2 eine Entschädigung von Fr. 600.– zu bezahlen.

2. Berufungsanmeldung Das erstinstanzliche Urteil vom 12. Dezember 2016 wurde dem Beschuldigten am

19. Dezember 2016 zugestellt (Urk. 42 bzw. Urk. 43/2). Gegen den Entscheid meldete er rechtzeitig Berufung an (Urk. 44; Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 402 N 1; Art. 437 StPO).

3. Berufungserklärung Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 21. Februar 2017 zugestellt (Urk. 48 bzw. Urk. 47/3). Am 9. März 2017, und damit fristgerecht, gab der Be- schuldigte postalisch die Berufungserklärung auf (Urk. 50). Sowohl der Privatklä- ger 2 als auch die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) verzichteten auf Anschlussberufungen (Urk. 54 und Urk. 55).

- 6 - Der Beschuldigte verlangt einen vollumfänglichen Freispruch unter entsprechen- der Kosten- und Entschädigungsfolge sowie die Zusprechung einer Genugtuung zulasten des Privatklägers 2 (Prot. II S. 3). Nicht angefochten wurde das vorinstanzliche Urteil mit Bezug auf den Privatkläger 1 sowie die Verweisung der Zivilklagen auf den Zivilweg. Folglich sind die Disposi- tivziffern 1 (Teilfreispruch), 6 und 7 (Zivilklagen) sowie 10 (Entschädigungsfolge betreffend den Privatkläger 1) in Rechtskraft erwachsen, was mittels Beschluss festzustellen ist.

4. Strafantrag Antragsberechtigt ist die verletzte Person bzw. der Träger des unmittelbar ange- griffenen Rechtsgutes (vgl. TRECHSEL/JEAN-RICHARD, in: TRECHSEL/PIETH, StGB PK, 2. Aufl. Zürich/St. Gallen 2013, Art. 30 N 1 m.H.). Strafantrag wurde vom Pri- vatkläger 2 B._____ mit schriftlicher Eingabe vom 2. Mai 2016 rechtzeitig gestellt (Urk. Doss. 2/1). Gründe, weshalb der Privatkläger 2 nicht antragsberechtigt ge- wesen wäre, sind keine ersichtlich. Sein Vorbringen, B._____ sei nicht klageberechtigt (Prot. II S. 5), begründet der Beschuldigte damit, dass der Privatkläger 2 auf seine Ehre "verzichtet" habe, in- dem er Straftaten begangen und gelogen habe (Urk. 50 S. 3). Dieser Einwand beschlägt nicht die prozessuale Legitimation des Privatklägers 2, sondern die Frage des Gelingens des Wahrheitsbeweises. Darauf ist in der materiellen Beur- teilung einzugehen. II. Sachverhalt

1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am tt.mm.2016 von seinem Wohnort aus zwei Posts auf die C._____-Seite "…" geladen zu haben, in welchen er B._____ als "Dreckslügner, "Kriminellen", "Dummkopf" sowie als "Dumm Dümmer am

- 7 - Dümmsten" bezeichnet habe (Urk. 25). Bewusst und gewollt habe er damit B._____ in seiner Ehre verletzt oder dies zumindest in Kauf genommen.

2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte anerkennt grundsätzlich, die vorgenannten Posts geschrieben und auf die entsprechende C._____-Seite gestellt zu haben, mit Ausnahme des Wortteils "Drecks-" in "Dreckslügner". Er macht geltend, dass C._____ das von ihm tatsächlich geschriebene Wort "Lügner" ohne sein Zutun mittels automati- scher Wortergänzung in "Dreckslügner" umgewandelt habe (Urk. 50 S. 3 f.; Prot. II S. 9 ff.). Diesbezüglich bestreitet er somit vorsätzliches Handeln und damit den Sachverhalt in subjektiver Hinsicht.

3. Sachverhaltserstellung 3.1. Grundsätze der Beweiswürdigung Die Vorinstanz legte die Grundsätze der Beweiswürdigung zutreffend dar. Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO, Urk. 48 S. 8 f.). 3.2. Glaubwürdigkeit des Beschuldigten Auch die Erwägungen zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten brauchen hier nicht wiederholt zu werden (Urk. 48 S. 9 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, wird nicht primär auf die allgemeine Glaubwürdigkeit der aussagenden Person, sondern auf die Glaubhaftigkeit ihrer konkreten, sachverhaltsrelevanten Aussagen abgestellt. Für die Wahrheitsfindung ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussa- ge weitaus bedeutender. Diese wird durch methodische Analyse ihres Inhalts da- rauf überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Aussagenden entspringen (BGE 133 I 33 E. 4.3). 3.3. "Dreckslügner" In der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 28. Juli 2016 nahm der Beschuldigte zu den inkriminierten C._____-Posts nur teilweise Stellung, da er in Bezug auf die ihm vorgelegten Ausdrucke zunächst verifizieren wollte, ob er diese Worte tat-

- 8 - sächlich benutzt habe (Urk. Doss. 1/11, S. 8 ff.). Mit seiner Eingabe vom

8. August 2016 an die Staatsanwaltschaft ergänzte der Beschuldigte seine Stel- lungnahme zu dem ihm vorgeworfenen Sachverhalt. Er erklärte darin, das Wort "Dreckslügner" nie so geschrieben zu haben. C._____ habe seine Eingabe mittels automatischer Wortergänzung verändert. Aus zeitlichen Gründen habe er den Text vor dem Hochladen nicht kontrolliert (Urk. Doss. 2/7). Anlässlich der Haupt- verhandlung vor der Vorinstanz bestätigte der Beschuldigte dann, dass er B._____ als "Dreckslügner", "Kriminellen", "Dummkopf" sowie als "dumm, düm- mer, am dümmsten" betitelt habe. Er distanzierte sich aber von diesen Zitaten, da er "wie ein Journalist" aus Medienberichten zitiert habe. Weiter nahm er dazu nicht Stellung (Prot. I S. 10). In seiner Berufungserklärung greift der Beschuldigte auf seine frühere Erklärung zum Zustandekommen des Begriffs "Dreckslügner" zurück, wonach C._____ dafür verantwortlich sei (Urk. 50 S. 3 f.). Zudem bringt er vor, dass die Worte "Dreck(s)" und "Lügner" in allen Deutschen Wörterbüchern vorkämen und die automatische Wortergänzung von C._____ Wörter aus Wörter- büchern übernehme (Urk. 50 S. 4). Mit der Vorinstanz ist es völlig unglaubhaft, dass die automatische Wortkorrektur von C._____ gängige Wörter durch beleidigende Zusätze ergänzt. Weiter ist fest- zuhalten, dass der Beschuldigte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. Juli 2016 mit dem Vorwurf konfrontiert zwar festhielt, er müsse zuerst ve- rifizieren, ob er diese Wörter so geschrieben habe, wie ihm vorgehalten werde (Urk. Doss. 1/11 S. 11) jedoch auch erklärte, im C._____eintrag des Privatklägers 2 würden namentlich Linke als "Dreckskerl" etc. verunglimpft. Wenn er solche Wörter verwendet habe, dann sei dies eine Reaktion auf solche Äusserungen ge- gen Linke (Urk. Doss. 1/11 S. 11). Vor dem Hintergrund dieser plausiblen Ausfüh- rungen des Beschuldigten, welche eine gewisse Zugabe implizieren, und ange- sichts der Tatsache, dass beleidigende Autokorrekturen bei einem gängigen Wort wie Lügner völlig unglaubhaft erscheinen, ist erstellt, dass die Wortwahl "Drecks- lügner" mit Wissen und Willen des Beschuldigten erfolgte. Der Sachverhalt ist somit vollumfänglich erstellt.

- 9 - III. Rechtliche Würdigung

1. Grundsätzliches zum Tatbestand der Beschimpfung Die Vorinstanz machte bereits allgemeine Ausführungen zum Tatbestand der Be- schimpfung im Sinne von Art. 177 StGB, auf die vorab verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO, Urk. 48 S. 12 f.). Festzuhalten ist, dass der objektive Tatbe- stand der Beschimpfung sich primär auf Formal- oder Verbalinjurien im Sinne rei- ner Werturteile bezieht, die sich nicht auf dem Beweis zugängliche Tatsachen stützen und Ausdruck blosser Missachtung sind. Darunter fallen Bezeichnungen wie "Schwein", "Halunke", "Luder, "Halsabschneider" (BSK StGB-RIKLIN, 3. A., Art. 177 N 4ff.). Auch ein gemischtes Werturteil kann vom Tatbestand der Be- schimpfung erfasst sein, wenn die Bewertung erwiesener oder für wahr gehalte- ner Tatsachen sich nicht im Rahmen des sachlich Vertretbaren hält (RIKLIN, a.a.O., Art. 177 N 6). Bei gemischten Werturteilen handelt es sich um Wertungen mit erkennbarem Bezug zu Tatsachen (vgl. etwa Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. März 2015, SB140395). Sie werden bezüglich der ihnen zugrunde liegenden Tatsachen wie Tatsachenbehauptungen behandelt (RIKLIN, a.a.O., Vor Art. 173 N 33 ff.; TRECHSEL/LIEBER in TRECH- SEL/PIETH, a.a.O., Art. 177 N 4, BGE 74 IV 98). Als Tatsachen gelten Ereignisse oder Zustände der Gegenwart oder Vergangenheit, die äusserlich in Erscheinung treten und dadurch wahrnehmbar und dem Beweise zugänglich werden (BGE 118 IV 44; TRECHSEL/LIEBER in TRECHSEL/PIETH, a.a.O., Art. 173 N 2). Das Bundesgericht hat zu den gemischten Werturteilen in BGE 138 III 641 E. 4.1.3. festgehalten: "4.1.3 Meinungsäusserungen, Kommentare und Werturteile sind zulässig, sofern sie aufgrund des Sachverhalts, auf den sie sich beziehen, als vertretbar erscheinen. Sie sind einer Wahrheitsprü- fung nicht zugänglich. Soweit sie allerdings zugleich auch Tatsachenbehauptungen darstellen, wie es z.B. in einem sog. gemischten Werturteil der Fall ist, gelten für den Sachbehauptungskern der Aussage die gleichen Grundsätze wie für Tatsachenbehauptungen. Zudem können Werturteile und persönliche Meinungsäusserungen - selbst wenn sie auf einer wahren Tatsachenbehauptung beruhen - ehrverletzend sein, sofern sie von der Form her eine unnötige Herabsetzung bedeuten. Da die Veröffentlichung einer Wertung unter die Meinungsäusserungsfreiheit fällt, ist diesbezüglich aber eine gewisse Zurückhaltung am Platz, wenn für das Publikum erkennbar ist, auf welche Fak- ten sich das Werturteil stützt. Eine pointierte Meinung ist hinzunehmen. Ehrverletzend ist eine Wertung nur, wenn sie den Rahmen des Haltbaren sprengt bzw. auf einen tatsächlich nicht gege- benen Sachverhalt schliessen lässt oder der betroffenen Person jede Menschen- oder Personen- ehre streitig macht (vgl. BGE 126 III 305 E. 4b/bb S. 308; BGE 127 III 481 E. 2c/cc S. 491)."

- 10 - Ob eine Aussage ehrverletzend ist, beurteilt sich nach dem Sinn, den der unbe- fangene Adressat ihr nach den Umständen beilegen muss. Massgebend sind nicht die Wertmassstäbe des Verletzers oder des Betroffenen, sondern derjeni- gen, die von der Eingriffshandlung Kenntnis erhalten, in der Regel also eine Durchschnittsmoral. Handelt es sich um einen Text, so ist er nicht nur anhand der verwendeten Ausdrücke – je für sich allein genommen – zu würdigen, sondern auch nach dem Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt, so wie die Äusse- rungen im Gesamtzusammenhang verstanden werden (RIKLIN, a.a.O., Vor Art. 173 N 28 f.). Lehre und Rechtsprechung beschränken den Ehrenschutz auf die ethische Integ- rität. Äusserungen, die sich eignen, jemanden als Berufsmann in der gesellschaft- lichen Geltung herabzusetzen, sind daher nur, aber immerhin, dann ehrverletzend im Sinne des Strafgesetzbuchs, wenn die Kritik zugleich die Geltung als ehrbarer Mensch tangiert (TRECHSEL/LIEBER in TRECHSEL/PIETH, a.a.O., Vor Art. 173 StGB N 3 und N 5, mit Verweisen; DONATSCH, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzel- nen, 10. Aufl., Zürich-Basel-Genf 2013, S. 372 f., mit Hinweisen).

2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte macht geltend, er habe die Ausdrücke "Lügner" und "Kriminel- ler" im Sinne von Zitaten aus Medienberichten verwendet. Der Privatkläger 2 sei am 13. April 2016 erstinstanzlich verurteilt worden, darüber sei in den Medien im Internet berichtet worden. Er habe seine Kommentare dazu verfasst. Zitate seien per se keine Ehrverletzungen. Der Privatkläger 2 sei von einem Gericht wegen Straftaten verurteilt worden, deshalb entspreche der Ausdruck "Kriminell" den Tatsachen und liege keine Ehrverletzung vor (Urk. 50 S. 6, Prot. II S. 10 und 14). Aus den Medienberichten gehe hervor, dass der Privatkläger 2 lüge. B._____ ha- be gesagt, D._____ sei ein Spekulant, er habe Devisen verkauft. Das sei eine Lü- ge, denn Frau D1._____ habe spekuliert/Devisen gekauft. Mit Bezug auf das Wort "Lügner" sei der Wahrheitsbeweis erbracht (Urk. 50 S. 4, Prot. II S. 13).

- 11 - Mit dem Ausdruck "Dumm Dümmer am Dümmsten" werde eine Handlung bewer- tet, nicht die Person. Er habe damit die Handlungsweise von B._____ gemeint, der von D._____ verlangt habe, dass dieser die ihm zugesprochene Entschädi- gung bei B._____ abhole, zumal D._____ in E._____ [Stadt in England] Wohnsitz habe und es völlig überzogen und absurd sei, von ihm zu erwarten, dass er das Geld in der Schweiz abhole. Die Konsequenz solchen Handelns des Privatklägers 2 seien Betreibungseinträge und dieses habe er mit dem Ausdruck "Dumm Düm- mer am Dümmsten" bewertet (Urk. 50 S. 5 f., Prot. II S. 15). Der Privatkläger 2 sei Politiker und Äusserungen, die lediglich geeignet seien, je- manden als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesell- schaftlichen Geltung herabzusetzen, seien nicht ehrverletzend (Urk. 50 S. 8, Prot. II S. 15 f.). Die Bezeichnung als Dummkopf gegen den Politiker B._____ als Mitglied des … Rates des Kantons F._____ könne keine Ehrverletzung darstellen. Dasselbe gelte betreffend den Privatkläger 2 als Anwalt. Es sei zu berücksichtigen, dass der Privatkläger 2 ihn provoziert habe, er habe unmittelbar auf die Aussage von B._____ reagiert, wonach es sich um ein politi- sches Urteil handle (Urk. 50 S. 4 f., Prot. II S. 15). Als Anwalt wisse der Privatklä- ger 2, dass das Begehen von Straftaten im Bereich des Bankgeheimnisses kein politisches Urteil darstelle. Das ungebührliche Verhalten des Privatklägers 2 habe ihn zum Kommentar veranlasst, den er wütend verfasst habe (Urk. 50 S. 5). Auf die Vorbringen des Beschuldigten ist nachfolgend einzugehen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs nicht er- forderlich ist, dass das Gericht jedes einzelne Vorbringen der Parteien ausdrück- lich widerlegt und sich einlässlich mit allen Parteistandpunkten auseinandersetzt. Die Urteilsbegründung muss jedoch die wesentlichen Überlegungen des Gerich- tes enthalten (BGE 133 III 439 E. 3.3.).

- 12 -

3. Die einzelnen Ausdrücke 3.1. "Krimineller" Der Begriff "Kriminelle[r]" umschreibt eine Person, welche zu strafbaren, verbre- cherischen Handlungen neigt. Umgangssprachlich wird damit jemand bezeichnet, der sich an der Grenze des Erlaubten bewegt oder unverantwortlich, schlimm und rücksichtslos handelt (vgl. Auszug Rechtschreibewörterbuch Duden, eingereicht vom Beschuldigten, Urk. Doss. 2/7). Die Bezeichnung einer Person als Krimineller beschlägt ihre Geltung als achtbarer Mensch und den Ruf, sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt und ist ohne Weiteres als ehrverletzend zu qualifizieren. Die Äusserung trifft den Privatkläger 2 als Menschen und entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten nicht in seiner Geltung als Berufsmann oder Politiker. Der Beschuldigte macht geltend, dass der Ausdruck "Krimineller" auf Tatsachen beruhe, indem der Privatkläger 2 gemäss dem von ihm in seinem Beitrag verlink- ten Artikel verurteilt worden sei. Damit beruft er sich auf einen Entlastungsbeweis. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist nach bundesgerichtlicher Rechtspre- chung auch bei gemischten Werturteilen im Rahmen des Tatbestandes der Be- schimpfung ein Entlastungsbeweis in analoger Anwendung der Art. 173 Abs. 2 und 3 StGB zulässig (Urk. 48 S. 17). Erstellt ist, dass gegen den Privatkläger 2 im Zusammenhang mit der Affäre D._____ ein Strafverfahren eingeleitet wurde, wel- ches am tt.mm.2016 erstinstanzlich zu einer Verurteilung von B._____ wegen Gehilfenschaft zur Verletzung des Bankgeheimnisses führte. Nachdem die Ur- teilseröffnung erfolgt war und der Beschuldigte von der Verurteilung des Privat- klägers 2 erfahren hatte, brachte er gleichentags die inkriminierten zwei Nachrich- ten auf der C._____-Seite "…" an. Der Beschuldigte nahm für die Adressaten der Nachrichten klar erkennbar Bezug auf das ergangene Urteil. Das Verfahren ge- gen den Privatkläger 2, welches im Zusammenhang mit der Affäre D._____ stand, wurde in der Öffentlichkeit aufmerksam verfolgt. Über das Gerichtsverfahren wur- de in der Tagespresse berichtet und die Verurteilung des Privatklägers 2 wurde kommentiert. Der vom Beschuldigten verwendete Ausdruck "Krimineller" stand somit nicht einfach losgelöst von einem Kontext im Raum. Diese Äusserung er-

- 13 - folgte am gleichen Tag wie die erstinstanzliche Urteilseröffnung, welche in der Öf- fentlichkeit auf grosses Interesse stiess und über die in den Medien berichtet wur- de. Da der Ausdruck im Zusammenhang mit der Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung des Privatklägers 2 steht, ist von einem gemischten Werturteil aus- zugehen. Für das Publikum war klar erkennbar, auf welche Fakten sich das Wert- urteil des Beschuldigten stützte. Wie vorstehend dargelegt, fällt ein solches nur unter den Tatbestand der Beschimpfung, wenn die Bewertung erwiesener oder für wahr gehaltener Tatsachen sich nicht im Rahmen des sachlich Vertretbaren hält. Dem Beschuldigten gelingt vorliegend der Entlastungsbeweis hinsichtlich der dem Werturteil zugrundeliegenden Tatsache der erstinstanzlichen Verurteilung des Privatklägers 2 im Zeitpunkt des inkriminierten Beitrags des Beschuldigten. Seine darauf basierende Wertung erscheint aufgrund des klaren Kontextes noch als sachlich vertretbar, denn ehrverletzend ist eine Wertung gemäss Bundesgericht (BGE 138 III 641 E. 4.1.3.) nur, wenn sie den Rahmen des Haltbaren sprengt bzw. auf einen tatsächlich nicht gegebenen Sachverhalt schliessen lässt oder der betroffenen Person jede Menschen- oder Personenehre streitig macht. Vorliegend nahm der Beschuldigte die Wertung im Rahmen einer politischen Auseinander- setzung vor. In diesem Umfeld wird vermehrt mit harten Bandagen gekämpft, weshalb pointierte Meinungen hinzunehmen sind. Entgegen der Argumentation der Vorinstanz ist der Beschuldigte als juristischer Laie nicht mit der Begründung vom Entlastungsbeweis auszuschliessen, dem Durchschnittsbürger müsse klar sein, dass eine erstinstanzliche Verurteilung keineswegs endgültig sei. Betreffend den Ausdruck "Krimineller" ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Be- schimpfung freizusprechen. 3.2. "Dreckslügner" Auch betreffend die Betitelung des Privatklägers 2 als "Dreckslügner" liegt wie beim Ausdruck "Krimineller" ein gemischtes Werturteil vor. Dass die Bezeichnung als Lügner ehrverletzend ist, bedarf keiner weiteren Erörterung, denn das Lügen gilt als ethisch und religiös verpönt. Gemäss Duden wird durch das Präfix "Drecks" zu einem Substantiv ausgedrückt, dass jemand als verabscheuenswert

- 14 - beurteilt wird. Die Kombination Dreckslügner ist daher zweifellos ehrverletzend, was auch vom Beschuldigten zu Recht nicht in Frage gestellt wird. Dem inkriminierten Beitrag vom tt.mm.2016, 13.09 Uhr (Urk. Doss. 2/2) ist zu ent- nehmen, dass der Beschuldigte seinen Vorwurf der Lüge darauf stützt, dass der Privatkläger 2 gesagt habe, wenn der mächtigste Mann im Land nicht das Wohl der Schweiz im Kopf habe, sondern das eigene Bankkonto, befinde sich das Land in Gefahr. Das sei gelogen, da seine Frau Devisen gekauft habe und die zustän- dige interne Prüfstelle der G._____ informiert gewesen sei und den Kauf bewilligt habe. Der Beschuldigte wirft dem Privatkläger 2 somit vor, er habe D._____ zu Unrecht bezichtigt, nicht das Wohl des Landes im Kopf gehabt zu haben, sondern sein Bankkonto und bringt zum Ausdruck, dass er diese falsche Bezichtigung als Lüge und verabscheuenswürdig taxiert. Dies geht klar aus dem gesamten Kontext des Beitrages selber hervor sowie dem Zeitpunkt seiner Abfassung nach der erst- instanzlichen Urteilseröffnung gegen den Privatkläger 2 im Verfahren um die Affä- re D._____. Auch wenn der gewählte Ausdruck "Dreckslügner" hart an die Grenze des Vertretbaren geht, ist doch festzuhalten, dass für die Adressaten des Posts klar erkennbar ist, auf welche erstellte Fakten der Beschuldigte sein negatives Werturteil stützt und kann noch nicht gesagt werden, dass damit der Rahmen des Haltbaren gesprengt wird. Wie ausgeführt ist die vorgenommene Wertung im Zu- sammenhang mit der öffentlichen, politischen Debatte zu sehen. Vor diesem Hin- tergrund ist diese prononcierte Äusserung ebenfalls hinzunehmen. Auch in die- sem Punkt kann sich der Beschuldigte auf den Entlastungbeweis berufen und ist er vom Vorwurf der Beschimpfung freizusprechen. 3.3. "Dummkopf" sowie "Dumm Dümmer am Dümmsten" Dass die Bezeichnung als Dummkopf Ausdruck von Missachtung und ein Schimpfwort darstellt, liegt auf der Hand und wird vom Beschuldigten nicht ange- zweifelt. Es ist überhaupt fraglich, ob dieser Begriff an und für sich ehrverletzend ist, zumal Dummheit nicht die ethische Integrität einer Person beschlägt. Selbst wenn man davon ausgeht, muss auch hier der vorliegende Kontext berücksichtigt werden. Dieser Ausdruck findet sich neben "Dumm Dümmer am Dümmsten" im zweiten Post des Beschuldigten vom tt.mm.2016, 17.20 Uhr, welcher folgenden

- 15 - Wortlaut aufweist: "Wer wählt einen solchen Dummkopf und Kriminellen: der B._____ (letzte Woche in … [des Kantons F._____] … Rat gewählt): Er sagt: "D._____ muss das Geld bei mir persönlich abholen" Dummkopf. Das wird teuer. D._____ wird zwei Betreibungen einleiten: gegen den Privaten B._____ und B._____ als Anwalt. 2 Einträge im Register. Dumm Dümmer am Dümmsten". Ent- gegen der Annahme der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte die Ausdrücke "Dummkopf" "Dumm Dümmer am Dümmsten" nicht an konkrete Tatsachenbe- hauptungen anlehne (Urk. 48 S. 15), ist dem Beitrag klar zu entnehmen, dass der Beschuldigte vorbringt, der Privatkläger 2 habe von D._____ verlangt, dass dieser Geld bei ihm persönlich abholen müsse, was der Beschuldigte als dumm taxiert, da D._____ Betreibungen gegen den Privatkläger 2 einleiten werde und dieser dann Einträge im Betreibungsregister habe. Auch diese Äusserungen stellen so- mit gemischte Werturteile dar. Gewertet wird die Äusserung des Privatklägers 2, wonach D._____ die ihm zugesprochene Entschädigung bei ihm (Privatkläger 2) abholen könne. Auch in diesem Kontext können die Adressaten des Beitrags nachvollziehen, gestützt auf welche Fakten der Beschuldigte die abwertende Äusserung tätigt. Die Bezeichnung als Dummkopf, wenn sie denn überhaupt als ehrverletzend zu beurteilen ist, wiegt weit weniger schwer als die Taxierung als Dreckslügner und überschreitet die Grenze des Haltbaren noch nicht.

4. Fazit Der Beschuldigte ist betreffend den Privatkläger 2 der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB nicht schuldig und ist freizusprechen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Kosten des Vorverfahrens, des erstinstanzlichen Ver- fahrens und des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO und Art. 428 Abs. 1 StPO) und ist dem unterliegenden Privatkläger 2 keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 433 StPO). Der Beschuldigte macht mit seiner Berufung sodann auch geltend, dass die von der Vorinstanz festgelegte Gerichtsgebühr übersetzt sei. Angesichts des Gebüh-

- 16 - renrahmens für erstinstanzliche Strafverfahren vor den Einzelgerichten von Fr. 150.– bis Fr. 12'000.– gemäss § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG, bewegt sich die von der Vorinstanz festgesetzte Gebühr in der Höhe von Fr. 1'200.– im unteren Bereich. Sie erscheint in Anbetracht des Aufwands des vorliegenden Verfahrens angemessen, weshalb die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 8) zu bestätigen ist. V. Genugtuung Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung beantragt der Beschuldigte, der Privatkläger 2 sei zu verpflichten, ihm eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'000.– zu bezahlen. Es sei unangenehm für ihn, wenn er immer wieder im Zusammenhang mit B._____ genannt werde. Zudem sei auf C._____ "von … [Partei]-Angehörigen scharf gegen [ihn] geschossen" worden. Dadurch sei er in seiner Persönlichkeit verletzt worden (Prot. II S. 16 f.). Bei gänzlichem Freispruch besteht unter gewissen Voraussetzungen ein An- spruch auf Entrichtung einer Genugtuung durch den Staat. Dieser Anspruch steht der beschuldigten Person bei besonders schweren Verletzungen ihrer persönli- chen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug oder z.B. der ausführlichen Behandlung eines Falles in den Medien unter Bekanntgabe der beschuldigten Person, zu (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO, vgl. Urteil des Obergerichts vom 22. Sep- tember 2015, SB150026, E. 1.6.2). Eine "unangenehme" Situation reicht bei Wei- tem nicht, um von einer besonders schweren Verletzung der Persönlichkeit zu sprechen. Vielmehr muss eine durch das Strafverfahren hervorgerufene schwere Beeinträchtigung im persönlichen, beruflichen oder politischen Ansehen vorliegen. Eine solche macht der Beschuldigte nicht geltend. Es ist denn auch nicht denkbar, dass die Nennung seiner Person im Zusammenhang mit B._____ zu einer derar- tigen Beeinträchtigung führen würde, zumal sein Name in der Medienberichter- stattung nicht genannt wird. Die Angriffe auf C._____ sodann wurden nicht durch das Strafverfahren, sondern durch seine Kommentare hervorgerufen, weshalb kein Raum für einen Genugtuungsanspruch gegenüber dem Staat besteht.

- 17 - Es bleibt anzumerken, dass sich der Privatkläger 2 in der vorliegenden Situation durchaus veranlasst sehen durfte, die Kommentare des Beschuldigten strafrecht- lich untersuchen zu lassen. Der Strafantrag des Privatklägers 2 kann weder als mutwillig noch grob fahrlässig bezeichnet werden. Daher hat der Beschuldigte auch keinen Anspruch auf eine Entschädigung im Sinne von Art. 432 Abs. 2 StPO. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 12. Dezember 2016 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Teilfreispruch), 6 und 7 (Zivilklagen) sowie 10 (Entschädigungsfolge betref- fend den Privatkläger 1) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB zum Nachteil des Privatklägers B._____ nicht schuldig und wird freigesprochen.

2. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 8) wird bestätigt.

3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz.

4. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens beider In- stanzen werden auf die Gerichtskasse genommen.

5. Dem Beschuldigten wird keine Genugtuung zugesprochen.

6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt)

- 18 - − die Privatkläger 1 und 2 (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Privatkläger (falls verlangt) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A zur Entfernung von Daten − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).

7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 19 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 19. September 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Guennéguès