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DG250034

Sexuelle Nötigung (Anklage) sowie Gefährdung des Lebens etc. (Antrag stationäre Massnahme für schuldunfähige Person)

Zh Bezirksgericht Zuerich · 2025-06-25 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten die in dem diesem Urteil beigehef- teten Antrag sowie in der Anklageschrift detailliert umschriebenen Sachverhalte vor (act. 53 S. 2 ff.; act. 54 S. 2 f.). Die vorgeworfenen Sachverhalte unterteilen sich dabei auf mehrere Sachverhaltsabschnitte, auf welche nachfolgend chronologisch einzeln eingegangen wird. 1.1. Drohung zum Nachteil der Privatklägerin 1 (Dossier 1) Dem Beschuldigten wird im Antrag der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, die Privat- klägerin 1 zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen Anfang und Mitte März 2024 im Bereich der I._____-brücke in … Zürich mit einem Klappmesser mit schwarzem Griff bedroht zu haben, wobei die Privatklägerin 1 durch diese Hand- lung des Beschuldigten massiv in ihrem Sicherheitsgefühl eingeschränkt worden sei, was der Beschuldigte gewollt oder zumindest in Kauf genommen habe (act. 53 S. 2). 1.2. Sexuelle Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 1 (Dossier 1) 1.2.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklage der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, der Privatklägerin 1 an einem Abend ca. Ende März 2024 gegen 21.00 Uhr ihr Mo- biltelefon gegen ihren Willen weggenommen zu haben. Daraufhin sei es bei den Tischtennistischen beim Gemeinschaftszentrum J._____ an der K._____-strasse 1 in … Zürich zu sexuellen Handlungen gegen den Willen der Privatklägerin 1 ge- kommen. Dabei habe der Beschuldigte die Privatklägerin 1 aufgefordert, ihn oral zu befriedigen, damit sie ihr Mobiltelefon zurückerhalte. Andernfalls würde er es in den Fluss werfen. Die Privatklägerin 1 habe sich dabei genötigt gefühlt, die vom Beschuldigten geforderten sexuellen Handlungen vorzunehmen, da sie alles – auch ihre Bankzahlungen und Emails – über ihr Mobiltelefon erledige. Folglich habe sie den Beschuldigten zuerst oral und dann mit der Hand bis zum Samenerguss befriedigt. Zusätzlich habe die Privatklägerin 1 grosse Angst vor dem Beschuldigten

- 14 - gehabt, da dieser sie Anfangs/Mitte März 2024 bereits mit einem Messer bedroht habe. 1.2.2. Der Beschuldigte habe dabei gewusst, dass die sexuellen Handlungen nicht dem Willen der Privatklägerin 1 entsprochen hätten und sie lediglich aufgrund der befürchteten Gewalt, der körperlichen Übermacht und des Verlustes des Mobiltele- fons bzw. dessen Wiedererlangung, den Aufforderungen des Beschuldigten ge- horchte. Der Beschuldigte habe dabei die Handlungen der Privatklägerin 1 lediglich zur Befriedigung seiner sexuellen Lust verlangt (act. 54 S. 2 f.). 1.3. Gefährdung des Lebens, versuchte Nötigung, einfache Körperverletzung, Beschimpfung zum Nachteil der Privatklägerin 1 (Dossier 1) 1.3.1. Weiter wird dem Beschuldigten im Antrag der Staatsanwaltschaft folgendes vorgeworfen: Am 1. Mai 2024 zwischen ca. 16.00 Uhr und 17.10 Uhr sei es in der Wohnung der Privatklägerin 1 an der L._____-strasse 2 in … Zürich zu einer Aus- einandersetzung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 1 gekommen, in welcher der Beschuldigte die Privatklägerin 1 aufgefordert habe, intime Fotos von ihm auf ihrem Mobiltelefon zu löschen ("Du scheiss Nutte, lösch jetzt die Bil- der"). Die Privatklägerin 1 sei entsprechender Forderung jedoch nicht nachgekom- men, weshalb der Beschuldigte auf sie losgegangen sei und sie mit der Hand am Hals gepackt und gewürgt habe, wobei sich ein Handgemenge ergeben habe. Der Beschuldigte habe dabei mehrfach mit offener Hand auf Hände und Kopf der Pri- vatklägerin 1 eingeschlagen. Als sich die Attacke des Beschuldigten auf die Privat- klägerin 1 in die Küche verlagert habe, habe er sie in eine Ecke gedrängt, wo er sie erneut mit der rechten Hand am Hals gepackt habe, so dass sich sein Daumen rechts und die vier anderen Finger auf der anderen Halsseite befunden hätten. Da- bei habe der Beschuldigte die Privatklägerin 1 mit einer Hand während 10-15 Se- kunden derart stark gewürgt, dass ihr schwarz vor Augen geworden sei, sie unter Atemnot gelitten und (einmalig) ungewollten Urinabgang erlitten habe. Während der geschilderten Vorgänge habe der Beschuldigte die Privatklägerin 1 mehrfach zur Löschung der Bilder auf ihrem Mobiltelefon aufgefordert, wobei er geäussert habe, dass er sie umbringen werde, wenn sie dies nicht tun würde. Weiter habe er sie mehrfach als "Drecksnutte" beschimpft und ihr gegenüber geäussert, er werde

- 15 - ihre Mutter "ficken". Der Beschuldigte habe die Privatklägerin 1 zudem an den Haa- ren gerissen und sie erneut im Badezimmer in gleicher Art und Weise während ca. 10 Sekunden gewürgt, so dass die Privatklägerin 1 Todesangst erlitten habe. Als die Privatklägerin 1 dem Beschuldigten ihr Mobiltelefon und die Wohnungsschlüs- sel als Sicherheit übergeben habe, sei es ihr möglich gewesen, die Wohnung zu verlassen. 1.3.2. Durch den Würgegriff habe der Beschuldigte der Privatklägerin 1 an der Halshaut rechtsseitig, im kopfnahen Drittel eine ca. 1 cm lange, strichförmige un- gefähr entlang der Körperlängsachse ausgerichtete, hellrote Hautabtragung und an der rechten Halsseite und der Halsvorderseite, im mittleren und brustkorbnahmen Drittel, mehrere bis maximal ca. 2.5 cm x 0.5 cm messende, unterschiedlich aus- gerichtete, rote, unscharf begrenzte nicht wegdrückbare Hautverfärbungen mit darin gelegenen punktförmigen hellroten Hautabtragungen verursacht. Die Privat- klägerin 1 habe zudem eine an der Brustwandvorderseite, ca. 2 cm links des mitt- leren Brustbeindrittels, eine ca. 2.5 cm durchmessende, rote, unscharf begrenzte, wegdrückbare Hautverfärbung erlitten. Die Privatklägerin 1 habe dabei bekundet, Mühe zu haben, frei zu atmen und zu sprechen. Darüber hinaus, sei es zu Bewusst- seinsstörungen ("schwarz vor Augen") und unwillkürlichem Urinabgang gekom- men. Durch die Kompression der Halsweichteile sei die Blutzirkulation der Privat- klägerin 1 abgedrückt worden, was zu einer Minderversorgung des Gehirns mit Sauerstoff geführt habe. Dem Beschuldigten sei es dabei nicht möglich gewesen, zu erkennen, ab welcher Intensität und/oder Dauer der Halskompression der Tod der Privatklägerin 1 eintreten würde. Entsprechend sei die Möglichkeit eines Ein- tritts des Todes der Privatklägerin 1 nahe gelegen. 1.3.3. Dabei habe der Beschuldigte gewusst, dass er die Privatklägerin 1 durch das Würgen und den Druck gegen den Hals in unmittelbare Lebensgefahr bringen könne. Er habe dies gewollt oder zumindest in Kauf genommen. Durch die Schläge gegen den Kopf habe die Privatklägerin 1 eine Schwellung am Hinterkopf sowie ein von punktförmigen Hautabschürfungen begleiteten Bluterguss an der rechten Wange erlitten (act. 53 S. 2 f.).

- 16 - 1.4. Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers 2 (Dossier 3) Weiter habe der Beschuldigte gemäss Anklage am 21. August 2024 um ca. 15.30 Uhr im Innenhof des Gefängnisses Winterthur an der Lindstrasse 14, 8400 Winterthur, anlässlich einer verbalen Auseinandersetzung mit dem Privatkläger 2 diesem mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Durch den Schlag habe der Privat- kläger 2 ein blutendes, offenes Zahnfleisch erlitten, das Gleichgewicht verloren und sei auf seinen rechten Arm/Ellenbogen gefallen, wodurch er Schmerzen erlitten habe. Der Beschuldigte habe damit bewusst und gewollt den Faustschlag gegen den Privatkläger 2 ausgeteilt (act. 54 S. 3 f.).

2. Standpunkt des Beschuldigten / zu erstellender Sachverhalt 2.1. Der Beschuldigte ist in Bezug auf die ihm im Dossier 1 der Anklageschrift und des Antrags vorgeworfenen Sachverhalte mit entsprechenden Sachverhaltsabschnitten nicht geständig (D1/3/1 F 7 ff.; D1/3/2 F 6 ff.; D1/3/3 F 5 ff.; D1/3/4 F 3 ff., F 13 ff.; act. 61 S. 20 ff.). Betreffend den Vorwurf der Drohung mit einem Klappmesser zwischen Anfang und Mitte März 2024 stellte sich der Beschuldigte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 2. Mai 2024, seiner staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme (Teil 1) vom 25. Februar 2025 sowie anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Juni 2025 auf den Standpunkt, dass der Vorwurf nicht stimme und er die Privatklägerin 1 nie mit einem Messer bedroht habe (D1/3/1 F 45; D1/3/4 F 14; act. 61 S. 20). Betreffend den Vorwurf der sexuellen Nötigung bestätigte er anlässlich seiner Hafteinvernahme vom 21. Mai 2023 (recte: 2024), dass es bei den Tischtennistischen tatsächlich zu sexuellen Handlungen ge- kommen sei, diese jedoch einvernehmlich gewesen seien. Die Privatklägerin 1 habe erst im Nachhinein behauptet, zum Sexualkontakt genötigt worden zu sein (D1/3/3 F 8). Auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme (Teil 1) vom 25. Februar 2025 sowie anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Juni 2025 stellte der Beschuldigte den Vorwurf in Abrede und machte geltend, keine Drohungen geäussert sowie keine Gewalt gegenüber der Privatklägerin 1 ange- wendet zu haben. Es sei lediglich um das Mobiltelefon gegangen. Es sei ein infan- tiles Spiel gewesen (D1/3/4/ F 13; act. 61 S. 22 ff.). Weiter bestritt der Beschuldigte den Vorwurf vom 1. Mai 2024 betreffend die Gefährdung des Lebens etc. im

- 17 - Rahmen der Untersuchung und anlässlich der Hauptverhandlung am 25. Juni 2025 im Grundsatz, wobei er jedoch geständig war, am 1. Mai 2024 in der Wohnung der Privatklägerin 1 gewesen zu sein, wobei es zu einer Auseinandersetzung mit ihr gekommen sei. Anlässlich der Strafuntersuchung anerkannte er zudem, die Privatklägerin 1 im Rahmen der Auseinandersetzung als "Drecksnutte" beschimpft zu haben, was er anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Juni 2025 jedoch bestritt (D1/3/1 F 7 ff., F 23; D1/3/2 F 13; act. 61 S. 26 ff.). 2.2. Hinsichtlich der konkreten Geschehnisse betreffend die Tatvorwürfe in Dos- sier 1 wichen die Ausführungen des Beschuldigten in seiner polizeilichen Einver- nahme, in seinen Hafteinvernahmen, in seiner staatsanwaltschaftlichen Schluss- einvernahme (Teil 1) sowie in seiner Einvernahme anlässlich der Hauptverhand- lung vom 25. Juni 2025 von den Sachverhaltsabschnitten im Antrag und der Ankla- geschrift ab (D1/3/1-5; act. 61 S. 20 ff.), weshalb diese nachfolgend zu erstellen sind. 2.3. Den im Dossier 3 der Anklageschrift dem Beschuldigten zur Last gelegten Sachverhalt zum Nachteil des Privatklägers 2 hat der Beschuldigte in objektiver Hinsicht anlässlich seiner Befragung bzw. Einvernahme in der Strafuntersuchung sowie anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Juni 2025 anerkannt, bestritt hingegen, den Privatkläger 2 habe verletzen wollen (D3/3/1 F 10; D1/3/4 F 9 ff.; act. 61 S. 17 ff.). 2.4. Das Geständnis des Beschuldigten in objektiver Hinsicht betreffend den Faustschlag gegen das Gesicht des Privatklägers 2 deckt sich mit den übrigen Er- gebnissen der Strafuntersuchung, weshalb auf das diesbezügliche Geständnis des Beschuldigten abgestellt werden kann. Da der Beschuldigte jedoch den Sachver- halt in subjektiver Hinsicht bestritt, ist dieser nachfolgend zu erstellen.

3. Beweiswürdigung - Grundlagen 3.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO).

- 18 - 3.2. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Be- schuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein ver- nünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Ankla- geschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte the- oretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und ab- solute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünf- tige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. 3.3. Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begrün- den. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu un- terdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrän- gen), so muss es den Beschuldigten freisprechen. 3.4. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Betei- ligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf aber nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdig- keit der Aussagenden abgestellt werden, sondern auf die Glaubhaftigkeit der kon- kreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer Analyse bzw. kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Reali- tätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, S. 53 ff.).

4. Beweismittel und Verwertbarkeit 4.1. Grundlagen

- 19 - 4.1.1 Bei der Beurteilung der Verwertbarkeit von Beweismitteln ist insbesondere zu prüfen, ob dem verfassungsmässigen und für den Strafprozess in Art. 107 StPO verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör und den weiteren Verteidigungsrech- ten der beschuldigten Person genügend Rechnung getragen wurde. Bei polizeili- chen Einvernahmen im Ermittlungsverfahren hat der Beschuldigte das Recht, dass seine Verteidigung anwesend ist und Fragen stellen kann (Art. 159 Abs. 1 StPO). Im Untersuchungsverfahren haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernom- menen Personen Fragen zu stellen (Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Partei- und Teilnahmerechte des Beschuldigten bei Beweiserhebungen im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StPO bilden nach der Rechtsprechung einen Ausgleich zur starken Stellung der Staatsanwaltschaft im Vorverfahren und zur eingeschränkten nochmaligen Er- hebung von im Vorverfahren ordnungsgemäss relevierten Beweisen (Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 350 Abs. 2 StPO; BGE 139 IV 25 E. 5.3). Beweise, die in Verlet- zung dieser Bestimmung erhoben worden sind, dürfen gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war. Das spe- zifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Auf die Teilnahme kann vorgängig oder im Nach- hinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden, wobei der Verzicht des Beschuldigten auch von seinem Verteidiger ausgehen kann. 4.1.2 Vom Teilnahmerecht nach Art. 147 StPO zu unterscheiden ist der aus Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK fliessende Konfrontationsanspruch des Beschuldigten. Danach ist eine belastende Zeugenaussage grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens die angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 140 IV 172 E. 1.3; BGE 133 I 33 E. 3.1; je mit Hinweisen). 4.1.3 Die Staatsanwaltschaft stützt sich in ihrem Antrag sowie in ihrer Anklage auf die Aussagen des Beschuldigten (Dossier 1: D1/3/1-5; Dossier 3: D3/1/2; D3/3/1; D1/3/4) sowie in Bezug auf Dossier 1 auf die Aussagen der Privatklägerin 1 (D1/4/1-4) sowie in Bezug auf Dossier 3 auf die Aussagen des Privatklägers 2

- 20 - (D3/4/1). Weiter liegen diverse objektive Beweismittel insbesondere medizinische Unterlagen über den Beschuldigten, die Privatklägerin 1 und den Privatkläger 2 bei den Akten, welche jeweils sachdienliche Erkenntnisse liefern. 4.2. Verwertbarkeit Personalbeweise 4.2.1. Bezüglich der Einvernahmen des Beschuldigten ist festzuhalten, dass die- ser betreffend Dossier 1 das erste Mal am 2. Mai 2024 von der Stadtpolizei Zürich (D1/3/1) und am 3. Mai 2024, am 21. Mai 2023 (recte: 2024) sowie am 25. Februar 2025 von der Staatsanwaltschaft (D1/3/2-5) einvernommen wurde. Betreffend Dos- sier 3 wurde der Beschuldigte im Rahmen eines Disziplinarverfahrens am 21. Au- gust 2024 angehört (D3/1/2), am 23. August 2024 durch die Kantonspolizei Zürich befragt (D3/3/1) sowie am 25. Februar 2025 von der Staatsanwaltschaft (Schluss- einvernahme; D1/3/4) einvernommen. Der Beschuldigte wurde in den Einvernah- men jeweils gehörig über die ihm zur Last gelegten Vorwürfe, seine Verfahrens- rechte und seine Stellung als beschuldigte Person belehrt und vor jeder Einver- nahme auf seine Rechte hingewiesen, insbesondere auf das Recht, die Aussagen und die Mitwirkung gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO zu verweigern (D1/3/1 F 2 ff.; D1/3/2 F 1 ff.; D1/3/3 F 2 ff.; D1/3/4 F 1 f.; D1/3/5 F 2 f.; D3/1/2 S. 1; D3/3/1 S. 1). Am 21. Mai 2024 fand betreffend Dossier 1 sodann eine parteiöffentliche Ein- vernahme der Privatklägerin 1 durch die Staatsanwaltschaft statt, bei welcher der Beschuldigte per Videoübertragung in einem Nebenraum anwesend war und die Möglichkeit hatte, Ergänzungsfragen zu stellen (D1/4/2 S. 1, S. 20, F 150 ff.). Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten war ab erster Einvernahme zuerst durch Rechtsanwalt Dr. iur. H._____ sowie anschliessend durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sichergestellt (D1/3/1-5). Dem Beschuldigten und seinem Verteidiger wur- den die Verteidigungsrechte gehörig gewährt, insbesondere das rechtliche Gehör, die Akteneinsicht wie auch die Teilnahme- und Konfrontationsrechte in Bezug auf die Privatklägerin 1. 4.2.2. Bezüglich der Aussagen der Privatklägerin 1 ist festzuhalten, dass diese das erste Mal am 1. Mai 2024 von der Stadtpolizei Zürich befragt (D1/4/1) und an- schliessend am 21. Mai 2024 von der Staatsanwaltschaft mittels Videoübertragung parteiöffentlich einvernommen wurde (D1/4/2), wobei die Videoaufzeichnung bei

- 21 - den Akten liegt (D1/4/3). Auch die Privatklägerin 1 wurde in ihrer Befragung bzw. Einvernahme über ihre Rechte aufgeklärt. 4.2.3. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Juni 2025 brachte die amtliche Verteidigung eine Unverwertbarkeit der Aussagen der Privatklägerin 1 vor und be- gründete dies damit, dass die Privatklägerin 1 lediglich anlässlich ihrer staatsan- waltschaftlichen Einvernahme zum Vorwurf der sexuellen Nötigung befragt worden sei sowie seien vorliegend die bundesgerichtlichen Voraussetzungen für das Ab- stellen auf eine im Vorverfahren bereits erfolgte Videoaufzeichnung der Einver- nahme der Privatklägerin 1 (vgl. D1/4/2-3) und somit für ein Absehen einer erneu- ten Erhebung der im Vorverfahren bereits ordnungsgemäss erhobenen Beweise anlässlich der Hautverhandlung nicht erfüllt (act. 66 S. 5). Wie nachfolgend zu zei- gen sein wird, sind die Aussagen der Privatklägerin 1 glaubhaft und im Kernpunkt schlüssig, sowie lassen sich – wie noch aufzuzeigen sein wird – die Unstimmigkei- ten in den Aussagen der Privatklägerin 1 in den Nebenpunkten plausibel erklären, weshalb ihre Aussagen trotz Absehen einer erneuten Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung einer verlässlichen Würdigung zugänglich sind. Ein Absehen von einer weiteren Einvernahme führt nicht zur Unverwertbarkeit früherer ord- nungsgemäss erhobener Aussagen. Sofern sich bei der Beweiswürdigung erhebli- che Zweifel an den Aussagen der Privatklägerin 1 unter Berücksichtigung weiterer Beweismittel und der Vorbringen der Verteidigung ergeben hätten, hätte der Ent- scheid ausgesetzt und eine gerichtliche Befragung angeordnet werden können. Dies erschien vorliegend nicht notwendig. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die amtliche Verteidigung lediglich eine Unverwertbarkeit der Einvernahmen der Pri- vatklägerin 1 geltend machte, ohne jedoch eine erneute Einvernahme zu beantra- gen. Aufgrund der Videoaufzeichnung der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Privatklägerin 1 (D1/4/2) konnte sich das Gericht einen ausreichenden Eindruck vom Aussageverhalten der Privatklägerin 1 machen (wie sie ihre Aussagen machte), um deren Aussage (was sie sagte) umfassend würdigen zu können, so- dass, insbesondere unter Nachachtung deren psychischen Verfassung und der mit einer erneuten Befragung durch das Gericht verbundenen grossen Belastung, d.h. unter Beachtung des Opferschutzes, von einer nochmaligen Anhörung der Privat- klägerin 1 nach Art. 343 Abs. 3 StPO an der Hauptverhandlung abgesehen werden

- 22 - konnte. Zumal eine solche – wie bereits erwähnt – von den Parteien nach ausdrü- cklichem Hinweis in der Vorladung (act. 21 S. 4 und 8) auch nicht beantragt wurde (vgl. auch Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2024 S. 7 f., Proz.-Nr. SB230390-O). Sämtliche Aussagen der Privatklägerin 1 sind somit voll verwertbar. 4.2.4. Bezüglich der Aussagen des Privatklägers 2 ist festzuhalten, dass dieser lediglich am 23. August 2024 als polizeiliche Auskunftsperson durch die Kantons- polizei Zürich einvernommen wurde (D3/4/1), wobei er auf seine Rechte hingewie- sen wurde. Seine Aussagen erfolgten jedoch in Abwesenheit des Beschuldigten sowie wurden diese dem Beschuldigten nicht vorgehalten. Folglich sind die Aussa- gen des Privatklägers 2 nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar, soweit der Beschuldigte diese nicht anerkennt. Diesbezüglich ist jedoch anzumerken, dass sich das Geständnis des Beschuldigten, insbesondere in Bezug auf den Faust- schlag (D1/3/4 F 9), vollumfänglich mit den Aussagen des Privatklägers 2 deckt sowie ausreichend weitere Beweismittel im Recht liegen (vgl. insbesondere Video- überwachung D3/2/4-5), die die Aussagen des Privatklägers 2 stützen. 4.3. Verwertbarkeit objektiver Beweismittel 4.3.1. Neben den vorstehend erwähnten Personalbeweisen liegen unter anderem die folgenden Sachbeweise bei den Akten: betreffend Dossier 1: Polizeirapport und Beilagen: Polizeirapport der Stadtpolizei Zürich (D1/1/1); 

1. Nachtragsrapport der Stadtpolizei Zürich (D1/1/2); Strafanträge (D1/2/1);

1. Fotodokumentation der Stadtpolizei Zürich (D1/2/2); WhatsApp Chatverläufe zwischen dem Beschuldigten und der Privatkläge-  rin 1 (D1/4/4); Akten betreffend ärztliche Untersuchung des Beschuldigten: Protokoll der  ärztlichen Untersuchung vom 2. Mai 2024 (D1/6/4); Gutachten zur körperli- chen Untersuchung des IRM vom 18. Juni 2024 (D1/6/9);

- 23 - Akten betreffend psychische Gesundheit des Beschuldigten: Austrittsbericht  der PUK vom 22. Juli 2024 (D1/6/10); Ärztlicher Bericht der PUK vom

25. Oktober 2023 (D1/6/11); PUK Divers (D1/6/12); Arztzeugnisse (D1/6/13- 15); Akten betreffend forensisch psychiatrische Begutachtung des Beschuldig-  ten: Forensisch-psychologischer Befundbericht der PUK vom 11. Juni 2024 (D1/6/8); Forensisch-Psychiatrisches Gutachten von med. pract. G._____ vom 30. Oktober 2024 (D1/16/8); Ergänzungsgutachten vom 27. Mai 2025 (act. 44); Akten betreffend ärztliche Untersuchung der Privatklägerin 1: Aktennotiz be-  treffend Rückmeldung IRM betr. körperlicher Untersuch Lebensgefahr vom

3. Mai 2024 (D1/7/3); Protokoll der ärztlichen Untersuchung vom 1. Mai 2024 (D1/7/6); Gutachten zur körperlichen Untersuchung des IRM vom 18. Juni 2024 (D1/7/9); Bildmappe (D1/7/10); Spuren und Sicherstellungen (D1/5/1; D1/9/1-3).  betreffend Dossier 3: Polizeirapport und Beilagen: Hauptrapport der Kantonspolizei Zürich  (D3/1/1); Anhörung in einem Disziplinarverfahren vom 21. August 2024 (D3/1/2); Disziplinarverfügung des Gefängnisses Winterthur vom 21. August 2024 inkl. Rapport (D3/1/3); Strafantrag (D3/2/1); Fotobogen der Kantons- polizei Zürich betreffend Verletzungen (D3/2/2); Fotobogen der Kantonspo- lizei Zürich betreffend Tathergang (D3/2/3); Videoüberwachung des Spazier- hofes im Gefängnis Winterthur (D3/2/4); Smartpolice 2250205T133101 (D3/2/5); Akten betreffend ärztliche Untersuchung des Privatklägers 2: Befundbericht  des USZ vom 23. Januar 2025 (D3/5/4); Ärztlicher Befund Abklärung Ellbo- gen des USZ vom 28. Januar 2025 (D3/5/5); Sprechstundenbericht der Uni- versitätsklinik Balgrist vom 20. Juni 2025 (act. 64/1); Eintragung des Ge- sundheitsdienstes des Gefängnis Winterthur vom 22. August 2024

- 24 - (act. 64/2); Medizinischer Verlaufsbericht des Gefängnisses Winterthur (act. 64/3); Verlaufseintrag des Gesundheitsdienstes des Gefängnisses Limmattal vom 29. August 2024 (act. 64/4); Rezept der SOS-Ärzte vom

19. September 2024 (act. 64/5); Sprechstundenbericht des USZ vom

18. Juni 2025 (act. 64/6/1); Physiotherapieverordnung (act. 64/6/2); Screen- shots act. 309, 01:56 (act. 64/7); Bilder 1-5/1-2 Screenshots act. 309 (act. 64/8/1-5); 4.3.2. Zur Verwertbarkeit der psychiatrischen Gutachten (D1/16/8; act. 44) und der darin enthaltenen Aussagen des Beschuldigten bleibt anzuführen, dass im foren- sisch-psychiatrischen Gutachten vom 30. Oktober 2024 (D1/16/8) ausgeführt wird, dass der Beschuldigte trotz seiner Schilderungen zu Beginn der Exploration wie- derholt angab, nicht mit dem Gutachter sprechen zu wollen. Entsprechendes lässt sich auch dem Ergänzungsgutachten vom 27. Mai 2025 entnehmen (act. 44 S. 5). Gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten sei der Beschuldigte auf sein (strafprozessuales) Aussageverweigerungsrecht hingewiesen worden und dass die sich aus den Gesprächen mit dem psychiatrischen Gutachter gewonnenen Er- kenntnisse im Gerichtsverfahren verwertet werden können (D1/16/8 S. 2). Damit sind nicht nur die fachlichen Einschätzungen des Gutachters selbst, sondern auch die von diesem im Gutachten dokumentierten, ihm gegenüber gemachten Aussa- gen des Beschuldigten vollumfänglich verwertbar. 4.3.3. Die Akten betreffend den psychischen Zustand des Beschuldigten dienen allerdings lediglich dem Verständnis betreffend seine psychische Störung und da- mit als Hilfsmittel zur Würdigung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Ein direkter Beweis für oder gegen die bestrittenen Sachverhaltselemente können sie nicht dar- stellen. 4.3.4. Hinsichtlich der erwähnten objektiven Beweismittel ergeben sich keine Hin- weise, die gegen deren Verwertbarkeit sprechen würden. So liegt insbesondere bei den ärztlichen Berichten der Ärztinnen und Ärzte der Psychiatrischen Universitäts- klinik Zürich (nachfolgend PUK) über den Beschuldigten die notwendige Entbin- dung vom ärztlichen Berufsgeheimnis unterzeichnet durch den Beschuldigten vor (D1/6/16) sowie die Einverständniserklärung der Privatklägerin 1 zur forensisch-

- 25 - klinischen Untersuchung durch das Institut für Rechtsmedizin (nachfolgend IRM; D1/7/1). Sämtliche objektive Beweismittel wurden gesetzeskonform erhoben sowie dem Beschuldigten bzw. seiner Verteidigung zur Kenntnis gebracht. Die aus ihnen gewonnenen Erkenntnisse wurden dem Beschuldigten im Rahmen seiner Einver- nahmen vorgehalten. Er hatte Gelegenheit, sich eingehend zu diesen zu äussern (vgl. D1/3/4/ F 8 ff.; D1/3/5 S. 2 F 1 ff.). Die erwähnten objektiven Beweismittel können daher – mit obgenannter Einschränkung – zur Erstellung des Sachverhal- tes herangezogen werden.

5. Glaubwürdigkeit / Aussagetüchtigkeit 5.1. Glaubwürdigkeit des Beschuldigten 5.1.1. Im Allgemeinen ist in Bezug auf die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten fest- zuhalten, dass er als beschuldigte Person einvernommen und somit nicht unter Hinweis auf die Strafandrohung von Art. 307 StGB zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet war. Er hat als direkt vom Ausgang dieses Strafverfahrens Betroffener ein legitimes Interesse daran, die Sachlage in einem für ihn positiven Licht erscheinen zu lassen, zumal ihm bei einer Verurteilung wegen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB, Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, versuchter Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB sowie wegen sexueller Nötigung im Sinne von aArt. 189 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe droht. 5.1.2. Vorliegend ist die psychische Erkrankung des Beschuldigten zu berücksich- tigen. In Übereinstimmung mit dem forensischen-psychologischen Befundbericht der PUK vom 11. Juni 2024 (D1/6/8) wurden vom Gutachter med. pract. G._____ im aktuellen forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 30. Oktober 2024 (D1/16/8) sowie im Ergänzungsgutachten vom 27. Mai 2025 (act. 44) die folgenden Diagno- sen gestellt bzw. bestätigt: noch nicht näher spezifizierbare Schizophrenie (ICD-10: F20.9), Verdachtsdiagnose einer Abhängigkeit von Kokain mit Beginn ca. 2020, jedoch tatzeitnah unbekanntes Konsummuster (ICD-10: F14.2), Verdachtsdia- gnose eines tatzeitnahmen schädlichen Gebrauchs von Cannabinoiden (ICD-10:

- 26 - F 12.1.). Dem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 30. Oktober 2024 sowie dem Ergänzungsgutachten vom 27. Mai 2025 lässt sich zusammenfassend entneh- men, dass die noch nicht näher spezifizierbare Schizophrenie, die zu den Tatzeit- punkten bereits vorlag und mit allen Taten in einem engen Zusammenhang stand, sowie die Verdachtsdiagnose einer Kokainabhängigkeit und eines schädlichen Ge- brauchs von Cannabinoiden zu einer Verminderung oder Aufhebung der Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten geführt habe. Konkret sei in Be- zug auf einzelne Delikte in Anbetracht der mittelgradig beeinträchtigten Einsichts- fähigkeit und der deutlich beeinträchtigten Steuerungsfähigkeit deliktrelevanter Ge- danken, Gefühle und Wahrnehmungen die Schuldfähigkeit des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt mindestens in schwerem Masse reduziert gewesen, wobei eine gänz- liche Aufhebung der Schuldfähigkeit zumindest in Bezug auf gewisse Tatvorwürfe nicht ausgeschlossen werden könne (D1/16/8 S. 62; betreffend Schuldfähigkeit siehe nachfolgend unter Erwägung IV.). Entsprechend kann davon ausgegangen werden, dass eine Beeinflussung der Aussagetüchtigkeit des Beschuldigten im Zeitpunkt der Einvernahmen aufgrund seiner andauernden psychischen Erkran- kung vorlag, weshalb seine Aussagen vor diesem Hintergrund auf ihre Glaubhaf- tigkeit hin zu würdigen sind. 5.2. Glaubwürdigkeit der Privatklägerin 1 5.2.1. Zur Glaubwürdigkeit der Privatklägerin 1 kann festgehalten werden, dass sie als Auskunftsperson ihre Aussagen unter Hinweis auf die strenge Strafandrohung von Art. 303 ff. StGB gemacht hat. Sie hätte sich einer unwahren Bezichtigung des Beschuldigten, sie unter anderem bedroht, beschimpft, sexuell genötigt sowie ihr Leben gefährdet zu haben, der schweren Straftat einer falschen Anschuldigung strafbar gemacht. 5.2.2. Im Rahmen der Hauptverhandlung vom 25. Juni 2025 brachten der Be- schuldigte sowie seine amtliche Verteidigung Zweifel an den Motiven der Privatklä- gerin 1 betreffend die Anzeigeerstattung vor und stellten dabei sachfremde Motive der Privatklägerin 1 in den Raum. Konkret soll die Privatklägerin 1 aus Enttäu- schung und Wut über die Hochzeit des Beschuldigten in M._____ [Staat in Afrika] sowie unter Berücksichtigung der hohen Genugtuungssumme aus finanziellen so-

- 27 - wie ausländerrechtlichen Motiven, da es sich bei ihr um eine sozialhilfeabhängige Ausländerin handle, die Anschuldigungen gegen den Beschuldigten erhoben ha- ben. Für das Vorliegen eines sachfremden Motivs spreche zudem, dass die Privat- klägerin 1 die Vorwürfe betreffend die sexuelle Nötigung erst drei Wochen nach der Anzeigeerstattung, nach Beizug ihrer Rechtsvertreterin, erhoben habe (act. 61 S. 35; act. 66 S. 3 f.; Prot. S. 26). Betreffend sachfremde Motive ist vorab der Zeitpunkt der Anzeigeerstattung der Privatklägerin 1 insbesondere im Kontext der Beziehung der Privatklägerin 1 zum Beschuldigten zu würdigen. Die Privatklägerin 1 schilderte während des ge- samten Verfahrens das Kennenlernen, das anschliessende Zusammenleben und die Beziehung trotz der Heirat des Beschuldigten in M._____ anschaulich. Aus ih- ren Schilderungen lässt sich erkennen, dass ihre Beziehung sowohl von positiven als auch von negativen Ereignissen geprägt war. Die Privatklägerin 1 erstattete un- mittelbar nach dem Vorfall am 1. Mai 2024 – der heute zeitlich letzte zu beurteilende Vorfall betreffend die Privatklägerin 1 – auf Anraten ihrer Freundin bei der Stadtpo- lizei Zürich Anzeige, schilderte aber nicht von Beginn an sämtliche Übergriffe des Beschuldigten, sondern äusserte diese gegenüber der Stadtpolizei Zürich bzw. der Staatsanwaltschaft erst auf Befragen nach weiteren Ereignissen. Dieses Verhalten kann zudem mit den Aussagen der Privatklägerin 1 in Einklang gebracht werden, da sie schilderte, der Beschuldigte sei, als sie ihn kennengelernt habe, ein sehr liebevoller, höflicher und zuvorkommender Mensch gewesen. Er habe sich jedoch mit der Zeit begonnen zu verändern (D1/4/2 F 98). Auch schilderte sie glaubhaft vor dem 1. Mai 2024 keine Anzeige erstattet zu haben, weil sie den Beschuldigten geliebt habe und sie ihm nicht habe schaden wollen (D1/4/2 F 95). Es ist somit durchaus nachvollziehbar, dass vorliegend nicht das abstrakt schwerste Delikt, die sexuelle Nötigung, sondern vielmehr der Vorfall am 1. Mai 2024 für die Privatklä- gerin 1 für die Anzeigeerstattung ausschlaggebend war. So dass die Privatklägerin 1 nicht unmittelbar nach der sexuellen Nötigung, sondern erst am 1. Mai 2024, nach dem für sie schwerer wiegenden Vorfall, anlässlich diesem sie mehrfach gewürgt und geschlagen worden sei, auf Anraten und Bestärkung ihrer Freundin den Mut zu einer Anzeige gegen den Beschuldigten bei der Stadtpolizei Zürich aufbrachte. Wie üblich bei Gewalt in Beziehungen, geht mit solchen Verfahren die Aufdeckung

- 28 - weiterer Vorfälle, die immer wieder toleriert wurden, einher. Folglich liegen somit keine Hinweise auf ein Motiv der Privatklägerin 1 für eine falsche Belastung des Beschuldigten vor, weshalb die Vorbringen betreffend sachfremde Motive der Pri- vatklägerin 1, insbesondere unter Berücksichtigung des Zeitpunkts der Anklageer- stattung, ins Leere zielen. Zwar kann der Privatklägerin 1 als Direktbetroffene, welche Verletzungen erlitt und Zivilforderungen (insbesondere eine Genugtuungssumme von CHF 15'000.–) geltend macht, ein persönliches – insbesondere finanzielles – Interesse an einer Verurteilung des Beschuldigten nicht gänzlich abgesprochen werden. Vorliegend ist zwar unbestritten, dass die Privatklägerin 1 Sozialhilfe bezieht, Hinweise für ein finanzielles Motiv der Privatklägerin 1 an einer Falschbelastung des Beschuldigten gestützt auf die geltend gemachte Genugtuungssumme in der Höhe von CHF 15'000.– liegen hingehen keine vor. Folglich ist festzuhalten, dass sich aus der Anzeigeerstattung der Privatkläge- rin 1 keinerlei sachfremde Motive erkennen lassen, insbesondere keine finanziellen sowie ausländerrechtlichen, weshalb sich die Vorbringen des Beschuldigten und der Verteidigung über sachfremde Motive als unbegründet erweisen. 5.2.3. Zudem haben der Beschuldigte sowie auch sein Verteidiger im Rahmen der Strafuntersuchung sowie anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Juni 2025 wie- derholt eine psychische Erkrankung der Privatklägerin 1 ins Feld geführt (D1/3/1 F 53; D1/3/2 F 26; act. 66 S. 4). Aufgrund mangelnder Anhaltspunkte bzw. fehlen- der psychiatrischer Begutachtung der Privatklägerin 1 ist vorliegend hingegen nicht davon auszugehen, dass eine Beeinflussung der Aussagetüchtigkeit der Privatklä- gerin 1 im Zeitpunkt der polizeilichen Befragung vom 1. Mai 2024 sowie der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. Mai 2024 aufgrund einer mutmasslich psychischen Erkrankung vorlag. Es ist davon auszugehen, dass solch gelagerte Beeinträchtigungen aufgefallen wären und im Protokoll Niederschlag gefunden hät- ten. 5.2.4. Sodann ist anzumerken, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin 1 übereinstimmend schilderten, während zweier Jahre (2020-2022) eine Beziehung

- 29 - geführt zu haben, wobei sie auch für einige Monate zusammenlebten. Die Privat- klägerin 1 war zudem im August 2022 vom Beschuldigten schwanger, wobei sie jedoch einen Abbruch vornehmen liess. Im Februar 2023 heiratete der Beschul- digte auf Wunsch seines Vaters eine Frau in M._____. Gemäss der Schilderung des Beschuldigten sei in der Beziehung zu seiner Frau, die er bisher zweimal per- sönlich traf, durchaus Liebe im Spiel (act. 61 S. 9 ff.). Dennoch kam es nach der Hochzeit bis zum Vorfall vom 1. Mai 2024 zu weiteren regelmässigen Treffen zwi- schen ihm und der Privatklägerin 1, wobei sie gegenseitig intim wurden. Konkret schilderte der Beschuldigte zur Beziehung zur Privatklägerin 1 an- lässlich seiner Einvernahmen, dass er die Privatklägerin 1 von der Strasse kenne und er sie bei sich aufgenommen habe, da sie ihre Wohnung verloren und während der Corona-Pandemie keine neue habe finden können. Es habe sich dabei heraus- gestellt, dass die Privatklägerin 1 verheiratet, psychisch krank und drogenabhängig sei. Sie habe ihn zudem in diese Sucht hineingezogen. Den trotz seiner Hochzeit in M._____ weiter bestehenden Kontakt zur Privatklägerin 1 begründete er damit, dass er seit seiner Hochzeit in Afrika ein schlechtes Gewissen habe und die Privat- klägerin 1 unterstützen wolle (D1/3/1 F 11). Weiter machte der Beschuldigte im Rahmen der Untersuchung sowie auch anlässlich der Hauptverhandlung vom

25. Juni 2025 eine nonverbale Erpressung der Privatklägerin 1 mittels Bilder (Hoch- zeits- und Nacktbilder), die sich auf ihrem Mobiltelefon befinden würden, geltend (D1/3/1 F 12 ff.; D1/3/2 F 6; act. 61 S. 26 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung vom

25. Juni 2025 äusserte sich der Beschuldigte in Bezug auf eine Beziehung zur Pri- vatklägerin 1 zu Beginn der Einvernahme eher ausweichend, im Sinne, dass offiziell nie eine Beziehung bestanden habe. Dies revidierte er dann jedoch dahingehend, dass es sich ab Einzug der Privatklägerin 1 um eine Beziehung gehandelt habe, die jedoch nie richtig beendet worden sei. Sie hätten jedoch verbal vereinbart, dass die Beziehung beendet gewesen sei, als er in M._____ heiratete (act. 61 S. 19 f.). Die Privatklägerin 1 führte zur Beziehung zum Beschuldigten anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. Mai 2024 aus, den Beschuldigten über einen gemeinsamen Freund kennengelernt zu haben, wobei er zu Beginn ein sehr liebevoller, höflicher und zuvorkommender Mensch gewesen sei. Mit der Zeit

- 30 - habe er sich jedoch begonnen zu verändern, er sei immer wieder ohne ersichtlichen Grund aggressiv und wütend auf sie geworden, dies mehrheitlich unter Alkoholein- fluss (D1/4/2 F 14 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten einerseits und der Privatklägerin 1 anderer- seits sind demnach auch vor dem Hintergrund der emotionalen Bindung zueinander und der sich unter dem Einfluss der psychischen Erkrankung des Beschuldigten entwickelnden Beziehung zu würdigen. 5.3. Glaubwürdigkeit des Privatklägers 2 5.3.1. Zur Glaubwürdigkeit des Privatklägers 2 kann festgehalten werden, dass er lediglich als polizeiliche Auskunftsperson seine Aussagen unter Hinweis auf Art. 179 StPO, jedoch in Abwesenheit des Beschuldigten gemacht hat. Darüber hinaus kann dem Privatkläger 2 als Direktbetroffenem, welcher Verletzungen erlitt und Zivilforderungen geltend macht, ein persönliches – insbesondere finanzielles – Interesse an einer Verurteilung des Beschuldigten nicht gänzlich abgesprochen werden. 5.3.2. Auch betreffend die bestehende Bekanntschaft zwischen dem Beschuldig- ten und dem Privatkläger 2 ist anzumerken, dass der Beschuldigte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme ausführte, den Privatkläger 2 von einer Party bei sich zu kennen, wobei der Privatkläger 2 randaliert und mit seinen Kollegen eine Scheibe mit dem Stuhl eingeschlagen habe (D3/3/1 F 3). Der Privatkläger 2 bestätigte an- lässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 23. August 2024, den Beschuldigten schon länger zu kennen. Es würde sich beim Beschuldigten um einen Kollegen handeln, er sei aber nicht mit ihm verwandt (D3/4/1 F 1). Die Aussagen des Be- schuldigten einerseits und des Privatklägers 2 andererseits sind somit auch unter diesem Vorzeichen zu würdigen. 5.4. Erwähnenswert sind diese persönlichen Umstände als Hintergründe für das Aussageverhalten allemal. In erster Linie massgebend ist aber nicht die prozessu- ale Stellung der Aussagenden bzw. ihre allgemeine Glaubwürdigkeit, sondern der materielle Gehalt ihrer Aussagen.

- 31 -

6. Sachverhalt Antragsabschnitt 1 – Vorfall I._____-brücke Anfang/Mitte März 2024 6.1. Aussagen der Privatklägerin 1 6.1.1. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 1. Mai 2024 schilderte die Pri- vatklägerin 1, dass der Beschuldigte vor ungefähr zwei Monaten ein Messer gegen sie gehalten habe, als er sie in eine Ecke bei einem Restaurant bei der I._____- brücke getrieben habe. Sie habe dabei Angst gehabt und habe weglaufen wollen. Zum konkreten Vorgehen führte sie aus, dass der Beschuldigte das Messer her- vorgenommen habe und ihr näher gekommen sei, wobei er aber immer einen hal- ben Meter von ihr entfernt gewesen sei. Als er schliesslich doch immer näher ge- kommen sei, habe sie wirklich Angst verspürt. Sie habe begonnen zu schreien, da seine Augen komisch geworden seien. Als ein Anwohner dies gehört habe, sei der Beschuldigte etwas zurückgegangen, so dass sie habe davonrennen können (D1/4/1 F 76). Auf Nachfrage über den Grund der Bedrohung mit einem Messer führte die Privatklägerin 1 aus, dass der Beschuldigte sie einige Tage zuvor beleidigt habe, woraufhin sie ihm gesagt habe, dass er so mit seiner Mutter oder seiner Frau in Afrika sprechen könne, aber nicht mit ihr. Dabei verwies die Privatklägerin 1 auf einen Chatverlauf mit dem Beschuldigten betreffend den konkreten Vorfall. Der Be- schuldigte habe ihre Aussage jedoch als Beleidigung seiner Mutter aufgenommen und sei deshalb mit dem Messer auf sie losgegangen. Grund für das Treffen mit dem Beschuldigten an dem besagten Tag sei die Rückgabe einer seiner Jacken gewesen. Sie habe ihn dafür draussen und nicht bei sich zu Hause treffen wollen (D1/4/1 F 77). 6.1.2. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. Mai 2024 gab die Privatklägerin 1 ergänzend an, den Beschuldigten aus dem Grund draussen getroffen zu haben, weil er sie kurz zuvor bereits einmal angegriffen habe. Zum konkreten Vorfall präzisierte sie, schon bei der Begrüssung bei der I._____-brücke bemerkt zu haben, dass der Beschuldigte bereits etwas aggressiv gewesen sei. Sie habe ihm lediglich die Jacke zurückgeben und anschliessend gleich wieder gehen wollen, da sie gewusst habe, dass er sie wieder angreifen würde, sobald er die

- 32 - Gelegenheit dazu habe. Der Beschuldigte habe jedoch darauf bestanden, an einen ruhigeren Ort zu gehen, woraufhin er den Sack der Privatklägerin 1 mit den von ihr zuvor gekauften Kleidern genommen habe und äusserte: "Du kommst jetzt mit." Sie habe jedoch erwidert, keine Zeit zu haben und dass er ihr ihre Sachen zurückgeben solle. Da der Beschuldigte dennoch davon gelaufen sei, sei sie ihm gefolgt. Der Beschuldigte habe dabei in eine dunkle Seitenstrasse mit einer Garageneinfahrt gehen wollen, was sie jedoch aus Angst vor weiteren Schlägen abgelehnt habe. Sei sie schliesslich weg von der Garageneinfahrt hin zu einer Bushaltestelle – wo sich viele Personen aufgehalten hätten – gelaufen, wobei der Beschuldigte ihr ge- folgt sei. Da sie den nächsten Bus habe nehmen wollen, habe sie ihn aufgefordert, ihm ihre Tasche zurückzugeben. Der Beschuldigte habe jedoch erwidert, dass sie jetzt jedoch nochmals miteinander sprechen würden (D1/4/2 F 74). Auf Nachfrage, was der Beschuldigte mit ihr habe besprechen wollen, erklärte die Privatklägerin 1, dass es wohl über irgendetwas gewesen sei, was sie immer falsch gemacht hätte. Weiter führte die Privatklägerin 1 aus, schliesslich in einen Innenhof auf die andere Seite der Brücke gegangen zu sein. Dort seien sie stehen geblieben und sie habe den Beschuldigten aufgefordert: "Sag, was du sagen willst, ich will dann gehen." Daraufhin habe der Beschuldigte ein Messer in der Hand ge- halten und sei nähergekommen. Dabei habe er zu ihr gesagt: "Was hast du über meine Mutter gesagt?" Zu Ihrem Gefühlsleben gab die Privatklägerin 1 an, Todesangst verspürt zu haben, als sie das Messer gesehen habe. Weiter führte die Privatklägerin 1 stark weinend aus, dass sie ihm gesagt habe, dass er das nicht tun und aufhören solle. Dennoch sei er immer näher gekommen. Als sich jemand auf einem Balkon bewegt oder ein Geräusch gemacht habe, habe sie die Gelegenheit genutzt und sei davon zur Bushaltestelle gerannt, wo sich viele weitere Personen befunden hätten (D1/4/2 F 75). Ihre Kleider habe sie einige Tage bei einem erneuten Treffen wiedererhalten. Auf Nachfrage über den Grund eines erneuten Treffens gab die Privatklägerin 1 an, die Kleider dringend benötigt zu haben (D1/4/2 F 76 ff.).

- 33 - Auf Ergänzungsfrage gab die Privatklägerin 1 zudem an, dass es sich bei dem Messer um ein Klappmesser mit einem schwarzem Handgriff gehandelt habe, die Klinge sei etwa 7 bis 8 cm lang gewesen (D1/4/2 F 173 f.) 6.2. Aussagen des Beschuldigten 6.2.1. Der Beschuldigte führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 2. Mai 2024 betreffend den Vorwurf, die Privatklägerin 1 im Bereich der I._____-brücke mit einem Messer bedroht zu haben, aus, dass dieser Vorwurf nicht stimmen würde und stellte dabei die Frage in den Raum, ob die Privatklägerin 1 sagen könne, um was es für ein Messer es sich gehandelt habe (D1/3/1 F 45). Auf Frage über den Grund der Vorwürfe der Privatklägerin 1 entgegnete er, wieso er in dieser Situation sei. Sie (die Privatklägerin 1) müsse ihn gehen lassen. Er sei verheiratet (D1/3/1 F 46). Darüber hinaus stellte er in Abrede, dass es zu mindestens 20 Übergriffen auf die Privatklägerin 1 gekommen sei (D1/3/1 F 47). Auf Frage nach einem Waffenbesitz gab der Beschuldigte an, ein selbst ge- machtes Messer mit Goldverzierung aus Afrika zu besitzen. Dieses würde sich im Korb neben dem Balkon befinden, sei jedoch lediglich als Dekoration gedacht. Es sei nicht scharf (D1/3/1 F 48). Er habe allgemein noch nie eine Waffe gegen eine Person oder ein Tier eingesetzt (D1/3/1 F 49). 6.2.2. Anlässlich seiner Hafteinvernahme vom 3. Mai 2024 nahm der Beschuldigte den Vorwurf, die Privatklägerin 1 mit einem Messer bedroht zu haben, lediglich zur Kenntnis (D1/3/2 F 4), bestritt diesen anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 25. Februar 2025 (Teil 1) jedoch erneut und führte aus, die Privatklägerin 1 nie mit dem Messer bedroht zu haben (D1/3/4 F 14). 6.2.3. Auch anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Juni 2025 bestritt der Be- schuldigte, die Privatklägerin 1 mit einem Messer bedroht zu haben, dennoch er- klärte er, ein solches zu besitzen. Weiter stellte er in Abrede, ein Messer in der Hand gehalten zu haben oder damit auf die Privatklägerin 1 zugegangen zu sein. Es sei auch nicht so gewesen, dass er von ihr habe wissen wollen, was sie einige Tage zuvor über seine Mutter gesagt habe. Der Beschuldigte stellte sich zudem auf

- 34 - den Standpunkt, Grund für das Treffen sei lediglich die Übergabe von Kleidungs- stücken gewesen, wobei die Situation jedoch sehr schnell verwirrend und die Pri- vatklägerin 1 sehr aufgewühlt gewesen sei (act. 61 S. 20 f.). 6.3. Konkrete Würdigung der Beweismittel 6.3.1. Aussagewürdigung der Privatklägerin 1 6.3.1.1. Es kann festgehalten werden, dass die Privatklägerin 1 in den Einver- nahmen eine konstante, in der Sache deckungsgleiche Version des Geschehenen wiedergab. Hervorzuheben ist, dass sie den Vorfall erstmals anlässlich der polizei- lichen Einvernahme spontan – auf Frage über weitere Vorfälle – mit dem Hinweis, dass sie dies bei der Polizei nicht gemeldet habe (D1/4/1 F 76) und anschliessend anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme konstant, mithin wider- spruchsfrei zu schildern vermochte. Es ist hingegen anzumerken, dass sich die Pri- vatklägerin 1 erst anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ausführli- cher und dabei sehr lebensnah zu dem Geschehnis äusserte. 6.3.1.2. Auffällig an den Schilderungen der Privatklägerin 1 sind die Details, etwa die detaillierten Beschreibungen der Bedrohung mit dem Messer sowie die Tatum- stände und ihre Gefühlswelt (dunkle Garageneinfahrt, Kleidersack, Bushaltestelle mit vielen Passanten, Distanz von einem halben Meter, Geräusch auf dem Balkon, offensichtliches Missverständnis des Beschuldigten betreffend ihre Erwähnung der Mutter, weshalb er nachfragte [D1/4/2 F 75]), was für einen hohen Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen spricht. Es entsteht keinesfalls der Eindruck, als würde sie Auswen- diggelerntes wiedergeben. Über- oder Untertreibungen sind nicht auszumachen. Trotz weniger Unstimmigkeiten in den Schilderungen der Privatklägerin 1 schilderte sie den Kernpunkt des Vorfalls stets gleich, indem sie angab, mit dem Messer be- drängt worden sei. Die Privatklägerin 1 führte zudem realitätsnah aus, dass sie den Beschuldigten unter Tränen bat, dies nicht zu tun, sowie dass sie schliesslich nach einem Geräusch auf einem Balkon habe davonrennen können (D1/4/2 F 76 ff.). Zwar scheint es merkwürdig, dass die Privatklägerin 1 den Beschuldigten trotz des Vorfalls kurz daraufhin für die Rückgabe der Kleider erneut traf, dies kann jedoch auf die im Zeitpunkt des Vorfalls noch vorliegende enge Bindung der beiden zu-

- 35 - rückgeführt werden. Sowie schilderte die Privatklägerin 1 glaubhaft, dass sie die von ihr gekauften Kleider zurückhaben wollte und benötigte. Insgesamt sind die Schilderungen des Vorfalls sehr plastisch und anschaulich und zeichnen sich durch eine sehr spezifische Beschreibung seiner Worte und seines Verhaltens und ihrer Gefühlswelt aus, die in keiner Weise inszeniert oder erfunden wirkt. Die Schilde- rungen der Privatklägerin 1 erscheinen viel zu differenziert und zu wenig dramatisch für eine Erfindung. Insgesamt erweist sich die Darstellungen der Privatklägerin 1 demnach als glaubhaft, weshalb zwecks Sachverhaltserstellung darauf abgestellt werden kann. 6.3.2. Aussagewürdigung des Beschuldigten Zu den Aussagen des Beschuldigten ist anzumerken, dass er den Sachverhalt an- lässlich seinen Einvernahmen lediglich pauschal sowie kurz und knapp bestritt. So stellte er anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme neben seiner pauschalen Be- streitung ("Nein, das stimmt nicht.") lediglich die Frage in den Raum, ob die Privat- klägerin 1 das Messer nennen könne. Auffällig ist, dass der Beschuldigte zwar den Besitz eines Messers durchaus anerkannte, dieses jedoch lediglich als Dekoration in einem Korb neben dem Balkon bezeichnete. Weiter gab der Beschuldigte sodann kurz und knapp an, die Privatklägerin 1 nie mit einem Messer bedroht zu haben. Weitere Ausführungen zu dem Abend bzw. dem Tatablauf machte er hingegen keine, sondern stellte sich lediglich pauschal auf den Standpunkt, dass der Vorwurf nicht stimme und er die Privatklägerin 1 nie mit einem Messer angegriffen habe. Seine Ausführungen über den Grund der Anschuldigungen der Privatklägerin 1 ge- genüber ihm vermögen eine allfällige Falschbezichtigung der Privatklägerin 1 zu- dem nicht zu begründen. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die lediglich pauschalen Bestreitungen des Beschuldigten nicht zu überzeugen vermö- gen.

- 36 - 6.4. Fazit 6.4.1. Insgesamt kann aufgrund des Ausgeführten festgehalten werden, dass keine unüberwindbaren Zweifel daran bestehen, dass sich der Vorfall gemäss den Schilderungen der Privatklägerin 1 zugetragen hat. Die Aussagen der Privatkläge- rin 1 sind im Kern konsistent, lebensnah und detailliert. Zudem wurde der Vorfall von der Privatklägerin 1 differenziert, schlüssig und in einem psychologisch stim- migen Bild bezüglich des Verhaltens des Beschuldigten wiedergegeben. Nach dem Gesagten sind die Aussagen der Privatklägerin 1 insgesamt glaubhaft, weshalb darauf abgestellt werden kann. Die Behauptungen bzw. pauschalen Bestreitungen des Beschuldigten erweisen sich demgegenüber als reine Schutzbehauptungen, welche nicht dazu geeignet sind, die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1 in Zweifel zu ziehen. Es liegen somit keine Hinweise vor, die gegen die Glaubhaftig- keit der Aussagen der Privatklägerin 1 sprechen würden. 6.4.2. Der Sachverhaltsabschnitt ist somit in Gesamtwürdigung der Beweismittel wie im Antrag dargelegt als erstellt zu betrachten. Entsprechend bedrohte der Be- schuldigte die Privatklägerin 1 zwischen Anfang und Mitte März 2024 im Bereich der I._____-brücke in … Zürich mit einem Klappmesser mit schwarzem Griff, wobei die Privatklägerin 1 in ihrem Sicherheitsgefühl massiv eingeschränkt wurde, was der Beschuldigte wollte oder zumindest in Kauf nahm.

7. Sachverhalt Anklageabschnitt 1 – Vorfall Gemeinschaftszentrum J._____ Ende März 2024 7.1. Aussagen der Privatklägerin 1 7.1.1. Die Privatklägerin 1 führte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 21. Mai 2024 auf die Frage über weitere Vorfälle aus, dass ein weiterer Vorfall nach jenem bei der I._____-brücke (Sachverhalt Antragsabschnitt 1; siehe vorstehend Ziffer 6), Ende März 2024 geschehen sei. Dabei hätten sie sich an ei- nem öffentlichen Platz in der Nähe seiner Wohnung auf der Strasse getroffen, da sie ein Treffen mit dem Beschuldigten zu Hause abgelehnt habe (D1/4/2 F 79 ff.).

- 37 - 7.1.2. Auf Nachfrage über den Grund des Treffens gab die Privatklägerin 1 an, dass es einen gegeben habe, sie sich jedoch nicht mehr daran erinnern könne. Weiter erklärte sie, dass sie im Rahmen des Treffens bemerkt habe, dass der Be- schuldigte komisch sei, weshalb sie auch nicht mit ihm habe Essen gehen wollen. Um der Situation aus dem Weg zu gehen, habe sie geäussert, dass sie keinen Hunger habe (D1/4/2 F 82). 7.1.3. Zum konkreten Geschehen führte die Privatklägerin 1 aus, dass der Be- schuldigte sie am Arm gepackt und geäussert habe: "Du kommst jetzt mit", als sie bei der N._____-strasse auf den Bus habe gehen wollen. Anschliessend seien sie die Treppe hinunter, wo es dunkel gewesen sei. Dies sei etwa um 21.00 Uhr gewe- sen (D1/4/2 F 82 f.). Dort habe der Beschuldigte sie an die Wand gedrückt, worauf- hin sie in darum gebeten habe, sie loszulassen. Sie habe gehen wollen. Der Be- schuldigte habe jedoch nach dem Mobiltelefon, welches sie an einer Kette um den Hals getragen habe, gegriffen und sie an der Kette nach vorne gezogen. Er habe versucht, ihr das Mobiltelefon wegzureissen. Als sie versucht habe sich zu wehren, habe der Beschuldigte sie mit der Hand seitlich in den Bauch geschlagen, wodurch er ihr das Mobiltelefon habe wegnehmen können. Der Beschuldigte habe sie ge- schubst und ihr gesagt, dass sie nicht wegkomme, woraufhin sie ihn um die Rück- gabe des Mobiltelefons gebeten habe. Als sie versucht habe, ihr Mobiltelefon zu- rückzuerhalten, habe er sie geohrfeigt und dabei wiederholt geäussert, dass sie nun mitkomme und sie nun spazieren gehen würden. Weiter gab die Privatkläge- rin 1 an, dass der Beschuldigte sich jedoch bei der Brücke bei der … [Fluss] dahin- gehend umentschieden habe, zu sich nach Hause zu gehen, damit sie ihm dort etwas kochen könne. Die Privatklägerin 1 habe dies jedoch verneint und angege- ben, müde zu sein und nach Hause gehen zu wollen. Dabei habe sie ihn erneut um die Rückgabe des Mobiltelefons gebeten, worauf er lediglich erwidert habe: "Wir klären das jetzt, du kannst jetzt nicht gehen." 7.1.4. Anschliessend seien sie in Richtung der Wiese des Gemeinschaftszentrums in J._____ gelaufen. Beim O._____ [Gebäude] angekommen habe der Beschul- digte zuerst versucht, sie in eine dunkle Ecke zu drängen, damit sie ihn dort oral befriedige, was sie jedoch nicht getan habe (D1/4/2 F 84 f.). Sie habe ihm gesagt,

- 38 - dass sie sofort gehen wolle und habe ihn um die Rückgabe ihres Mobiltelefon ge- beten. Darauf habe der Beschuldigte jedoch geantwortet, dass wenn sie ihn nicht oral befriedige, würde er ihr Mobiltelefon in den Fluss werfen." Der Beschuldigte sei schliesslich weiter gelaufen und sie habe ihn angefleht, damit aufzuhören. Weiter führte die Privatklägerin 1 aus, dass der Beschuldigte sie am Arm gepackt und ge- äussert habe, dass sie nun mitkomme. Sie habe versucht, sich von ihm zu lösen, er habe ihr aber den Weg versperrt und erneut geäussert: "Du kommst jetzt mit. Wir klären das und dann bekommst du dein Handy." Angekommen bei den Tisch- tennistischen beim Gemeinschaftszentrum J._____ habe er sich an diesen ange- lehnt und seine Hose geöffnet. Dabei habe er sie aufgefordert: "Wenn du das jetzt machst, bekommst du dein Handy zurück." (D1/4/2 F 85). 7.1.5. Auf Nachfrage gab die Privatklägerin 1 unter Tränen an, den Beschuldigten schliesslich zuerst oral und anschliessend mit der Hand befriedigt zu haben, wobei es zum Samenerguss in ihre Hand gekommen sei (D1/4/2 F 87 ff.). Diesbezüglich führte die Privatklägerin 1 zudem aus, dass sie sich geekelt habe und sie mit dem Mund nicht mehr habe weitermachen können (D1/4/2 F 91). 7.1.6. Auf die Frage, weshalb sie nicht einfach davongerannt sei, gab die Privat- klägerin 1 an, dies versucht zu haben. Sie habe aber Angst gehabt, dass er erneut ein Messer auf sich trage oder er sie erneut schlagen würde. Zudem sei er im Besitz ihres Mobiltelefons gewesen, auf welches sie angewiesen sei, da sich alles Wich- tige darauf befinde. Dazu schilderte die Privatklägerin 1, dass der Beschuldigte ihr bereits in der Vergangenheit einmal das Mobiltelefon weggenommen habe. Sowie betonte sie erneut, dass sie Angst gehabt und gedacht habe, dass dies der einzige Weg sei, damit die Situation ruhig vorbei gehe und sie anschliessend gehen könne (D1/4/2 F 92 ff.). 7.2. Aussagen des Beschuldigten 7.2.1. Der Beschuldigte führte anlässlich seiner Hafteinvernahme vom 21. Mai 2023 (recte: 2024) zum Vorwurf, die Privatklägerin 1 ca. Ende März 2024 zu Oral- verkehr sexuell genötigt zu haben, aus, dass dies nicht stimme. Dabei gestand er zwar ein, dass es bei den Tischtennistischen zu Geschlechtsverkehr gekommen

- 39 - sei, dieser sei jedoch im Einverständnis der Privatklägerin 1 erfolgt. Sie habe ihn sogar anschliessend gefragt, ob es ihm gefallen habe. Erst nachfolgend habe sie ihm während ca. einer Stunde per Nachrichten vorgeworfen, dass er sie zu diesem Sexualkontakt genötigt hätte. Ihm sei jedoch bis zu diesem Zeitpunkt nicht bewusst gewesen, dass sie dies so gestört habe (D1/3/3 F 8). 7.2.2. Auch auf den Schlussvorhalt im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme (Teil 1) vom 25. Februar 2025 machte der Beschuldigte gel- tend, dass keine Drohungen geäussert worden seien, sowie sei es zu keiner Ge- waltanwendung gegenüber der Privatklägerin 1 gekommen. Es sei lediglich um das Mobiltelefon gegangen. Er habe keinen Zusammenhang zwischen dem Oralver- kehr und dem Mobiltelefon der Privatklägerin 1 gemacht. Es habe sich um ein in- fantiles Spiel gehandelt, dahingehend, dass er ihr das Mobiltelefon zurückgeben würde, salopp gesagt: "Blas mir eines und dann gebe ich dir dein Handy zurück." (D1/3/4 F 13). 7.2.3. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Juni 2025 wiederholte der Be- schuldigte erneut, dass es sich lediglich um einen spielerischen Akt gehandelt habe und nicht darum gegangen sei, jemanden unterwürfig zu machen. Dennoch ge- stand er ein, der Privatklägerin 1 das Mobiltelefon weggenommen und den Witz geäussert zu haben, dass sie ihn oral befriedigen solle, woraufhin er ihr das Mobil- telefon zurückgeben würde. Im Nachhinein würde er dies jedoch nicht mehr als Witz betrachten. Er bestritt, angedroht zu haben, das Mobiltelefon in den Fluss zu werfen (act. 61 S. 22 f.). Der Beschuldigte bestätigte, dass die Privatklägerin 1 ihn zuerst oral und anschliessend mit der Hand bis zum Samenerguss befriedigte, stellte sich jedoch auf den Standpunkt, dass die Privatklägerin 1 dabei weder nein, noch gesagt habe, dass sie das nicht wolle. Sie habe lediglich nach dem Mobiltelefon verlangt. Hätte die Privatklägerin 1 den Oralverkehr abgelehnt, hätte er ihr das Mobiltelefon zu- rückgegeben und es wäre nicht soweit gekommen. Eine konkrete Rückgabe des Mobiltelefons vor dem Oralverkehr verneinte er jedoch. Weiter führte er aus, nicht davon ausgegangen zu sein, dass sie sich dazu gezwungen gefühlt habe, er habe erst anschliessend realisiert, dass es der Privatklägerin 1 sehr nahe gegangen sei,

- 40 - es sei möglicherweise eine Grenze überschritten worden. Auf Frage führte er zu- dem aus, dass die Privatklägerin 1 ihn auch oral befriedigt hätte, wenn er ihr das Mobiltelefon nicht vorenthalten hätte und begründete dies damit, dass sie auch nach diesem Abend noch ein Verhältnis miteinander geführt hätten. Allgemein sei in ihrer Beziehung viel experimentiert worden, wobei es zu gegenseitigen Anspie- lungen gekommen sei. Schliesslich bestritt er den Vorwurf, die Privatklägerin 1 zu- vor am Arm gepackt, geohrfeigt oder gestossen zu haben (act. 61 S. 22 ff.). 7.3. Konkrete Würdigung der Beweismittel 7.3.1. Aussagewürdigung der Privatklägerin 1 7.3.1.1. Vorab gilt es anzumerken, dass die Privatklägerin 1 lediglich einmal – im Rahmen ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. Mai 2024 (D1/4/2) – zum entsprechenden Tatvorwurf befragt wurde. Dabei äusserte sie sich jedoch de- tailreich zum Tatablauf und auch zum Kerngeschehen (wie der Beschuldigte sie zum Sexualkontakt genötigt habe). Auch fällt ihre Emotionalität auf, als sie konkret über die Befriedigung des Beschuldigten berichtete. Auch dass sie sich geekelt habe, weiter den Beschuldigten mit dem Mund zu befriedigen und deshalb mit der Hand weitermachte, ist lebensnahe und zeugt von tatsächlich Erlebtem (D1/4/2 F 80 ff.). 7.3.1.2. Insgesamt schildert die Privatklägerin 1 konstant, nicht freiwillig mit dem Beschuldigten zum Gemeinschaftszentrum mitgegangen zu sein und folglich dort versucht zu haben, den Beschuldigten von seinem Vorhaben abzuhalten bzw. sich von diesem zu entfernen. Dass ihr ein Entfernen nicht ermöglicht wurde, sie aus Angst vor einer weiteren Eskalation nicht wegrannte und auf die Rückgabe ihres Mobiltelefons angewiesen gewesen sei, erscheint durchaus nachvollziehbar. Die Privatklägerin 1 gab glaubhaft an, verbale sowie tatkräftige Willensbezeugungen vorgenommen zu haben, anhand derer der Beschuldigte klar wissen musste, dass die Privatklägerin 1 die sexuellen Handlungen ablehnte. Unmittelbar vor der Vor- nahme des Oralverkehrs widersetzte sie sich wenig tatkräftig, sondern erachtete die Vornahme als einfachste Lösung. Sie stand unter erheblichem Druck, war sie doch bereits ab der N._____-strasse über das O._____ bis zum Gemeinschafts-

- 41 - zentrum unter dem nötigenden Einfluss des Beschuldigten, dem sie sich wegen seiner Hartnäckigkeit und der tätlichen Wegnahme des Mobiltelefons und dessen Vorenthaltens nicht zu entziehen vermochte. Diesen Hergang über einen längeren Zeitraum, eine gewisse Strecke über mehrere Örtlichkeiten schilderte sie mit un- zähligen Details und überzeugend. Vor diesem Hintergrund ist unwesentlich, ob sie sich als einzige oder einfachste Lösung der Vornahme des Oralsex beugte (vgl. hinten Erwägung III. Ziffer 4.1.10.). Dies auch vor dem Hintergrund der konkreten Situation, in welcher sich die Privatklägerin befand, da sie nicht wusste, was sie in dieser Situation tun solle, um das Mobiltelefon zurückzuerhalten und zu verhindern, dass es zu einer weiteren Eskalation mit einer Drohung mit einem Messer durch den Beschuldigten sowie zu weiteren Gewaltanwendungen (wie bereits auf der Strecke zum Gemeinschaftszentrum) des Beschuldigten komme. Aufgrund des von ihr stimmig geschilderten Verhaltens des Beschuldigten bestehen auch keine Zwei- fel, dass er ihr drohte, das Mobiltelefon in den Fluss zu werfen. Dies fügt sich naht- los in den gesamten Ablauf ein. Der Beschuldigte wusste genau, dass die Privat- klägerin 1 weg wollte, entriss ihr das Mobiltelefon und machte die Rückgabe ab- hängig vom Oralsex. Von einem Witz kann angesichts des andauernden nötigen- den Verhaltens keine Rede sein; für ihn war offensichtlich, dass sie sein Verhalten nicht als solches verstand. Insgesamt erweisen sich die Aussagen der Privatkläge- rin 1 als glaubhaft, weshalb darauf abgestellt werden kann. 7.3.2. Aussagewürdigung des Beschuldigten 7.3.2.1. Insgesamt ist zu den Aussagen des Beschuldigten festzuhalten, dass er konstant auf die Einvernehmlichkeit der sexuellen Handlungen verwies und ledig- lich pauschal bestritt, Drohungen gegen die Privatklägerin 1 geäussert bzw. diese genötigt zu haben sowie auch angedroht zu haben, das Mobiltelefon in den Fluss zu werfen. Der Beschuldigte äusserte sich zum Sachverhalt im auffallenden Ge- gensatz zur ausserordentlich detaillierten Schilderung der Privatklägerin 1 über mehrere Etappen lediglich sehr pauschal und detailarm, was vor dem Hintergrund des speziellen, nicht alltäglichen Vorfalls nicht überzeugt. 7.3.2.2. Auffällig erscheint die Darstellung des Beschuldigten erstmals anlässlich des Schlussvorhalts, welche er auch anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte,

- 42 - über ein infantiles Spiel verbunden mit einem Witz, die Privatklägerin 1 müsse ihn oral befriedigen, um ihr Mobiltelefon zurückzuerhalten. Diese Behauptung des Be- schuldigten sowie das Vorbringen, dass die Privatklägerin 1 den Oralverkehr nicht explizit abgelehnt habe, sondern lediglich ihr Mobiltelefon zurückverlangt habe, ver- mögen wie ausgeführt nicht eine Einvernehmlichkeit der Privatklägerin 1 zu den sexuellen Handlungen angesichts der Umstände darzulegen, dies vor dem Hinter- grund ihrer zum Ausdruck gebrachten entgegenstehenden Willensbezeugungen. Bei seinem "Spiel" wusste der Beschuldigte, dass die Privatklägerin 1 nur wegen seiner zuvor entfalteten Gewalt und Drohung (Anklage: "Übermacht") und der For- derung, gegen den Oralsex das Mobiltelefon zurückzugeben, "mitspielte". Diese Darstellungen bzw. Bestreitungen des Beschuldigten erweisen sich somit als reine Schutzbehauptung. 7.3.2.3. Auch die Behauptungen betreffend das Nachfragen der Privatklägerin 1 über einen Gefallen des Beschuldigten im Anschluss an die sexuellen Handlungen, sowie dass sie ihm erst nachfolgend per Nachrichten mitgeteilt habe, zum Sexual- kontakt genötigt worden zu sein, führte der Beschuldigte nur anlässlich seiner Haf- teinvernahme vom 21. Mai 2023 (recte: 2024) aus (D1/3/3 F 8). Den Zeitpunkt des Erkennens der fehlenden Einvernehmlichkeit der Privatklägerin 1 schilderte der Be- schuldigte zudem uneinheitlich, zumal er anlässlich der Hafteinvernahme vom

21. Mai 2023 (recte: 2024) ausführte, erst aufgrund ihrer Nachrichten davon in Kenntnis gewesen zu sein, jedoch anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Juni 2025 ausführte, im Anschluss bemerkt zu haben, dass der Vorfall bzw. der Oral- verkehr der Privatklägerin 1 sehr nahe gegangen sei, weshalb er sich bei ihr ver- sucht habe, zu entschuldigen (D1/3/3 F 8; act. 61 S. 22 f.). 7.3.2.4. Folglich vermag das Vorbringen des Beschuldigten über eine Einvernehm- lichkeit der sexuellen Handlungen sowie die Bestreitungen, der Privatklägerin 1 an- gedroht zu haben, ihr Mobiltelefon in den Fluss zu werfen, wenn sie ihn nicht oral befriedige, nicht zu überzeugen. Zudem erweist sich die Darstellung des Beschul- digten über ein infantiles Spiel als lebensfremd und ist somit als reine Schutzbe- hauptung zu qualifizieren.

- 43 - 7.4. Gesamtwürdigung / Fazit 7.4.1. Aufgrund des Ausgeführten kann vorliegend festgehalten werden, dass die Aussagen der Privatklägerin 1 als glaubhaft einzuordnen sind. Ihre Aussagen zum Kerngeschehen sind lebensnah, stringent und durchaus nachvollziehbar. So schil- derte sie diverse Einzelheiten und eine in sich stimmige Geschichte, die in einem nahtlosen und schlüssigen Ablauf eingebettet ist. 7.4.2. Die Aussagen des Beschuldigten weisen jedoch einige Unstimmigkeiten auf, sind platt und lückenhaft sowie erscheinen die Behauptungen über die Einvernehm- lichkeit der sexuellen Handlungen und den Umstand, dass es sich um ein infantiles Spiel gehandelt habe, als reine Ausreden für sein übergriffiges Verhalten. Selbst nach seiner Darstellung erfolgte der Oralsex unter einer Bedingung, somit unfrei- willig. Die Privatklägerin 1 hatte aufgrund einer Bedrohung mit einem Messer in der Vergangenheit grosse Angst vor diesem, sowie war sie auf die Rückgabe des Mo- biltelefons angewiesen, entsprechend beliess sie es bei verbalen und konkludent tatkräftigen Willensbezeugungen, um zu verhindern, dass eine erneute Gewaltan- wendung bzw. Bedrohung durch den Beschuldigten erfolge. Die Privatklägerin 1 wollte sodann den Beschuldigten schon beim O._____ nicht oral befriedigen und teilte ihm mit, dass sie gehen wolle, woraufhin er sie packte, dass sie mitkomme. Die Privatklägerin 1 war somit klar unwillig mit dem Beschuldigten mitgegangen und er hatte ihr das Mobiltelefon entrissen. Dem Beschuldigten war klar, dass die Privatklägerin 1 die sexuellen Handlungen ablehnte, zumal sie dies durch ihre be- kundete Ablehnung (Äusserungen, Versuche sich vom Beschuldigten zu entfernen) unmissverständlich zum Ausdruck brachte. Aufgrund aller Umstände ist nicht er- sichtlich, welche Alternative ihr gegenüber dem tätlich fordernden Beschuldigten verblieb, um das Mobiltelefon zurückzuerhalten und das angedrohte Wegwerfen in die Limmat zu vermeiden (vgl. hinten Erwägung III. Ziffer 4.1.10.). Der Beschuldigte war sich dieser Situation der Privatklägerin 1 bewusst und nutzte diese schamlos aus. 7.4.3. Insgesamt kann festgehalten werden, dass keine unüberwindbaren Zweifel an der Sachdarstellung der Privatklägerin 1 bestehen, weshalb darauf abgestellt werden kann.

- 44 - 7.4.4. Unter Würdigung der Beweismittel ist somit erstellt, dass sich dieser Sach- verhaltsabschnitt so, wie in der Anklageschrift beschrieben, zugetragen hat. Der Beschuldigte nötigte somit die Privatklägerin 1 durch die Wegnahme ihres Mobilte- lefons und sein zuvor entfaltetes Verhalten dazu, die sexuellen Handlungen an ihm vorzunehmen, weshalb die Privatklägerin 1 den Beschuldigten zuerst oral und an- schliessend mit der Hand bis zum Samenerguss befriedigte. Der Beschuldigte war sich dabei aufgrund der bekundeten Ablehnung der Privatklägerin 1 bewusst, dass die sexuellen Handlungen nicht ihrem Willen entsprachen und sie diese lediglich aus Angst vor einer Gewaltanwendung, vor der körperlichen Übermacht des Be- schuldigten und des Verlusts des Mobiltelefons vornahm.

8. Sachverhalt Antragsabschnitt 2 – Vorfall in der Wohnung der Privat- klägerin 1 am 1. Mai 2024 8.1. Aussagen der Privatklägerin 1 8.1.1. Polizeiliche Einvernahme vom 1. Mai 2024 8.1.1.1. Die Privatklägerin 1 führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom

1. Mai 2024 aus, am Nachmittag des 1. Mai 2024 ein Telefonat vom Beschuldigten erhalten zu haben, woraufhin dieser zu ihr in die Wohnung gekommen sei. Nach- dem der Beschuldigte sich zu Beginn kurz hingelegt und sie währenddessen etwas gegessen habe, habe man gemeinsam ferngesehen und sich unterhalten. Dabei sei alles harmonisch gewesen. Der Beschuldigte habe daraufhin dauernd Tele- fonate in seiner Muttersprache geführt, die sie nicht verstanden habe. Nachdem sie kurz eingeschlafen sei, habe sie einen Anruf ihrer besten Kollegin erhalten, mit der Anfrage, deren Wohnungsschlüssel während der Ferien zu übernehmen. Nach ent- sprechender Zusage sei sie Duschen gegangen. Währenddessen habe der Be- schuldigte weiterhin telefoniert und sei immer wieder hinaus und hineingekommen, in unterschiedlichen Zeitabständen. Einmal sei der Beschuldigte zurückgekommen, als sie sich nackt vor dem Lavabo im Badezimmer befunden und sich abgetrocknet habe. Er habe das Badezimmer betreten und direkt ihr Mobiltelefon in die Hand genommen, welches neben der Privatklägerin 1 gelegen sei. Der Beschuldigte sei dabei sehr aggressiv gewesen und habe in einem aggressiven Ton geäussert: "Du

- 45 - löschisch jetzt alli Bilder". Daraufhin habe sie mehrfach erwidert, dass sie dies spä- ter machen werde, da sie in zehn Minuten auf den Zug gehen müsse und er sich beruhigen solle. Der Beschuldigte habe sie dennoch weiterhin dazu aufgefordert, die Bilder zu löschen und habe ihr Mobiltelefon in die Hand genommen und sei hinaus gegangen. Die Privatklägerin 1 habe ihm dabei nachgerufen, dass er warten und ihr das Mobiltelefon zurückgeben solle. Da sie nackt gewesen sei, sei sie je- doch zurück ins Bad gegangen, um sich anzuziehen. Ein paar Minuten später sei der Beschuldigte noch aggressiver zurückgekehrt, sei direkt auf sie los gegangen und habe sie am Hals gepackt. Dabei habe er geäussert, sie solle sofort diese Bil- der löschen, ansonsten er sie umbringen würde sowie "Fick deine Mutter, du löschst jetzt alle Bilder von mir. Ich ficke deine ganze Rasse." Im Anschluss habe das Handgemenge begonnen. Der Beschuldigte habe sie in eine Ecke gedrängt, wobei sie versucht habe, den Beschuldigten zu beruhigen und ihm angeboten habe, für ein Gespräch nach draussen zu gehen. Dort (in der Ecke) habe er sie am Hals gepackt und gewürgt. 8.1.1.2. Als sie anschliessend in die Küche gegangen seien, habe der Beschuldigte sie erneut in eine Ecke gedrängt und gewürgt, so dass ihr schwarz vor Augen ge- worden sei und sie keine Luft mehr erhalten habe. Sie habe versucht, sich von dem Beschuldigten zu lösen bzw. raus zu rennen, was ihr jedoch nicht gelungen sei. Da sie nicht gewusst habe, wohin sie gehen solle, habe sie versucht, in die Toilette zu rennen, wohin der Beschuldigte ihr gefolgt sei. 8.1.1.3. Zum weiteren Vorgang im Badezimmer führte die Privatklägerin 1 aus, dass der Beschuldigte sie dort erneut gewürgt habe, sodass ihr schwarz vor Augen ge- worden sei und einen Urinabgang erlitten habe. Anschliessend habe sie ihn darum gebeten, dass er sie aus dem Badezimmer rauslassen solle, da es dort stickig ge- wesen sei und sie keine Luft mehr erhalten habe. Als der Beschuldigte dann aus dem Badezimmer hinaus gegangen sei, habe er die Türe zugehalten und während- dessen geäussert: "Wenn du es nicht löschen willst, dann kannst du von mir aus hier drinnen verrecken." Erst nachdem sie damit begonnen habe, gegen die Türe

- 46 - zu klopfen und zu schreien, habe er sie aus dem Badezimmer hinausgelassen und sie anschliessend erneut hinter der WC-Türe in der Küche in die Ecke gedrängt. 8.1.1.4. Dort habe er ihr mit der Hand auf den Kopf geschlagen, er habe sie an den Haaren gepackt und ihren Kopf (die linke Kopfseite) gegen die Wand geschlagen. Aus Verzweiflung habe sich die Privatklägerin 1 schliesslich auf die Knie begeben, woraufhin der Beschuldigte seine Hose geöffnet habe und äusserte: "Ach so willst du es haben." Daraufhin habe die Privatklägerin 1 den Beschuldigten angefleht, aufzuhören, dass er sich beruhigen und er sie bitte nicht mehr schlagen solle. Sie habe ihm versichert, die Bilder zu löschen. Nachdem der Beschuldigte sie erneut mit der Hand gegen den Kopf geschlagen habe, als sie habe weglaufen wollen, sei sie auf das Bett gefallen. Sie habe erneut versucht, auf den Beschuldigten einzu- reden bzw. habe sie ihn angebettelt, dass er sie gehen lasse. Als Versicherung, dass sie zurückkommen werde, habe sie ihm ihr Mobiltelefon sowie auch ihren Hausschlüssel belassen. Schliesslich habe sie sich schnell angezogen, sei rausge- rannt und mit dem Zug an den Flughafen zu ihrer Freundin gefahren (D1/4/1 F 10). 8.1.1.5. Betreffend das konkrete Handgemenge im Badezimmer führte die Privat- klägerin 1 aus, dass der Beschuldigte sie, nachdem er ihr Mobiltelefon in die Hand genommen habe, geschubst und zum Löschen der Bilder aufgefordert habe. An- schliessend habe er sie mit einer Hand mit dem Daumen auf der einen Seite und den anderen Fingern auf der anderen Seite vom Hals gepackt. Sie habe versucht, seine Hand wegzunehmen und habe ihn darum gebeten, sich zu beruhigen. An- schliessend habe der Beschuldigte sie geschlagen, wobei sie versucht habe, sich zu wehren, indem sie ihre Hände nach vorne genommen habe. Der Beschuldigte habe sie dabei derart fest gegen das Lavabo gedrängt, dass ihr Rücken am Lavabo angestossen und sie nicht mehr herausgekommen sei bzw. sich nicht nach vorne habe bewegen können. Sobald sie ihre Hände nach vorne genommen habe, habe er auf diese geschlagen (D1/4/1 F 14). 8.1.1.6. Auf Nachfrage zum ersten Würgevorgang gab die Privatklägerin 1 an, nicht mehr sagen zu können, wie lange dieser gedauert habe. Es seien vielleicht zwanzig bis dreissig Sekunden gewesen. Es habe sehr lange gedauert, sie habe nicht mehr nach Luft schnappen können sowie sei ihr schwarz vor Augen worden. Zur Intensi-

- 47 - tät gab sie an, dass es eine ganz klare 10 (auf einer Skala von 1-10, wobei 1 sehr wenig und 10 sehr fest sei) gewesen sei. Erneut betonte sie dabei, keine Luft mehr erhalten zu haben. Der Beschuldigte habe direkt von Anfang an voll zugedrückt. Nach einer Gegenwehr gefragt, gab sie an, seine Hand festgehalten und dabei ver- sucht zu haben, diese wegzuziehen. Dabei habe sie auch verbal geäussert, dass er aufhören solle und dass sie alles machen werde, was er wolle. Zudem habe sie ihn gebeten, sie nicht mehr zu schlagen (D1/4/1 F 15 ff.). 8.1.1.7. Die Frage, ob der Beschuldigte ihre Atemnot mitbekommen habe, bejahte die Privatklägerin 1 damit, dass sie sehr lange gehustet und keine Luft erhalten habe. Zudem habe der Beschuldigte auf ihre Bitten aufzuhören und das Erkennen der fehlenden Luft nicht reagiert. Er habe vielmehr weiterhin darauf bestanden, dass sie die Bilder lösche, ansonsten sie "drunter" kommen würde. Weiter gab die Privatklägerin 1 an, dass sie sich kaum auf den Beinen habe halten können und keine Luft erhalten habe. Sie hätte die Bilder durchaus gelöscht, es sei ihr aufgrund des Würgens aber nicht möglich gewesen. Zu den Äusserungen des Beschuldigten während des Würgevorgangs führte die Privatklägerin 1 aus, dass sie es nicht wisse. Er habe sie andauernd mit den Worten "Du scheiss Nutte, du löschisch das jetzt" beleidigt. Sie könne sich aber aufgrund ihres Zustandes nicht genau daran erinnern, was er gesagt habe. Sie habe Angst gehabt, dass sie sterben werde, da sie keine Luft mehr erhalten habe. Sie habe keine Chance gehabt, sich gegen den Beschuldigten zu wehren, da dieser Kampfsport betreibe. Sie habe einfach seinen Arm, mit welchem er sie gewürgt habe, gehalten und darauf geschlagen. Er habe schliesslich irgendwann von ihr abgelassen. Sie habe daraufhin sehr lange gehus- tet und nach Luft geschnappt. Unter Tränen habe sie ihn angefleht, aus dem Ba- dezimmer hinausgehen zu dürfen, um sich anzuziehen. Nachdem er sie noch ein paar Mal zurückgehalten, den Weg versperrt und einige Male geschlagen habe, sei er selbst aus dem Badezimmer raus, so dass sie dieses auch habe verlassen kön- nen (D1/4/1 F 18 ff.). 8.1.1.8. Auf Nachfrage über das Schwarzwerden führte die Privatklägerin 1 aus, dass dies ein paar Sekunden gedauert habe. Er habe sie anschliessend losgelas- sen, weshalb sie wieder nach Luft habe schnappen können. Die Frage, ob der Be-

- 48 - schuldigte bemerkt habe, dass ihr schwarz vor Augen geworden sei, beantwortete die Privatklägerin 1 lediglich damit, dass sie es zumindest hoffe, ja (D1/4/1 F 26). 8.1.1.9. Zu den Schlägen und deren Intensität im Badezimmer äusserte die Privat- klägerin 1 unter Tränen, dass der Beschuldigte sie mit der offenen Hand mehrmals gegen das Gesicht und auch über das Ohr geschlagen habe. Ihr Kopf habe ansch- liessen richtig fest pulsiert sowie habe sie starke Schmerzen verspürt. Sie leide derzeit immer noch unter Schmerzen, wobei diese auf der linken Seite grösser seien, als jene auf der rechten Seite (D1/4/1 F 30 f.). Der Beschuldigte habe sie während der gesamten körperlichen Auseinandersetzung sicherlich insgesamt zwanzig Mal, immer mit der offenen flachen Hand gerichtet auf das Gesicht und gegen den Kopf geschlagen (D1/4/1 F 32 ff.) 8.1.1.10. Zum Würgevorfall in der Küchenecke gab die Privatklägerin 1 an, dass dieser genau gleich wie der erste erfolgt sei. Mit der gleichen Hand. Sie habe dabei erneut keine Luft mehr erhalten. Die Dauer könne sie zwar nicht genau sagen, sie denke aber, es seien etwa 20 Sekunden gewesen. Er habe sie dabei gegen die Wand gedrückt. Der zweite Würgevorgang sei noch stärker als der erste gewesen, was sie daran bemerkt habe, dass sie einen Urinabgang erlitten habe und sie sehr lange habe husten müssen, um erneut Luft zu erhalten (D1/4/1 F 36 ff.). 8.1.1.11. Betreffend die Äusserungen des Beschuldigten während des Vorgangs führte die Privatklägerin 1 erneut aus, nicht mehr zu wissen, was er bei welchem Mal genau gesagt habe. Er habe immer wieder geäussert "Scheiss Nutte. Entweder du löschisch die Bilder oder ich bring dich um. Ich fick dini Muetter." Zu ihrer Reak- tion auf den zweiten Würgevorgang gab die Privatklägerin 1 an, dass sie auf die Knie gegangen sei und ihn angefleht habe, aufzuhören. Zudem habe sie ihm mit- geteilt, dass sie alles tun werde, was er wolle und habe ihn gebeten, sich kurz hin- zusetzen. Sie habe erneut Todesangst verspürt. Der Beschuldigte habe jedoch nicht darauf reagiert, er habe seinen Reissverschluss und den Hosenknopf geöffnet und gesagt: "So willst du es also". Der Beschuldigte habe schliesslich selbständig

- 49 - von ihr abgelassen, als ihr Körper schlapp geworden und sie abgesackt sei (D1/4/1 F 41 ff.). 8.1.1.12. Betreffend den Urinabgang führte die Privatklägerin 1 aus, dass es sich lediglich um einen kleinen Strahl gehandelt habe, währenddessen sie gewürgt wor- den sei und wegen der fehlenden Luft gehustet habe. Der Beschuldigte habe dies

– glaube sie – nicht mitbekommen (D1/4/1 F 39). 8.1.1.13. Zum dritten Würgevorgang führte die Privatklägerin 1 aus, nachdem sie sich aus der Küchenecke habe lösen können und dem Beschuldigte auf dem Bett mitgeteilt habe, dass sie keine Luft mehr erhalte, habe er sie mehrmals geschlagen, woraufhin sie ins Badezimmer geflüchtet sei. Der Beschuldigte sei ihr gefolgt und habe sie dort erneut – auf gleiche Art und Weise wie die beiden Male zuvor – ge- würgt. Der Daumen sei dabei erneut auf der linken und die restlichen vier Finger an der rechten Halsseite gewesen. Der Beschuldigte habe derart fest zugedrückt, dass sie keine Luft mehr erhalten habe. Die Intensität sei gleich fest wie beim zweiten Mal gewesen, jedoch habe es nicht sehr lange gedauert, vielleicht etwa fünf bis zehn Sekunden. Sie sei dabei mit dem Rücken gegen das Lavabo gestossen wor- den. Die Frage nach einem Urinabgang verneinte die Privatklägerin 1, schilderte jedoch, dass ihr erneut schwarz vor Augen geworden sei. Sie habe dabei ernsthafte Angst verspürt und habe sich hilflos gefühlt. Sie habe den Beschuldigten erneut angebettelt, dass er von ihr ablasse und sie hinausgehen könne, worauf der Be- schuldigte sie jedoch weiterhin festgehalten und auf dem Löschen der Bilder be- standen habe. Da die Luft im Badezimmer viel stickiger als im Wohnzimmer gewe- sen sei, habe sie viel länger benötigt, um erneut Luft zu erhalten (D1/4/1 F 49 ff.). 8.1.1.14. Auf Nachfrage über ihre Schilderung betreffend ein Schlagen ihres Kopfes gegen die Wand im Anschluss an den dritten Würgevorgang, gab die Privatklägerin 1 korrigierend an, dass dies in der Küche beim zweiten Würgevorgang gewesen sei. Nach dem zweiten Würgen sei sie auf die Knie gegangen. Der Beschuldigte habe sie an den Haaren gepackt und ihre linke Kopfseite einmal gegen die Wand

- 50 - geschlagen. Die Intensität des Schlages gegen die Wand sei dabei eine sieben von zehn gewesen (D1/4/1 F 60). 8.1.1.15. Weiter gab die Privatklägerin 1 an, dass das Einsperren im WC durch den Beschuldigten nicht lange, maximal eine Minute, gedauert habe. Nachdem sie be- gonnen habe, gegen die Türe zu schlagen und zu schreien, habe sich der Beschul- digte von der Türe entfernt, so dass sie das Badezimmer habe verlassen können. Der Beschuldigte habe ihr dann eine Ohrfeige gegeben und gesagt, dass sie die Fresse halten solle (D1/4/1 F 63). 8.1.1.16. Betreffend die zu löschenden Bilder führte die Privatklägerin 1 aus, durch- aus im Besitz von Bildern des Beschuldigten auf ihrem Mobiltelefon zu sein. Kon- kret habe sie von einem Familienmitglied des Beschuldigten Bilder der Verlobung des Beschuldigten mit einer anderen Frau in Afrika erhalten. Sie gehe davon aus, dass es sich bei den zu löschenden Bildern um diese handle, wobei der Beschul- digte verlangt habe, dass sie alle Bilder von ihm lösche. Auf Nachfrage betreffend die Reaktion des Beschuldigten auf die Bilder erklärte die Privatklägerin 1, dass dies nicht das erste Mal gewesen sei. Der Beschuldigte würde immer einen Grund finden, um sie zu schlagen, ihr ihre Sachen wegzunehmen oder sie Schlampe zu nennen. Diesbezüglich schilderte sie zudem, dass der Beschuldigte ihr einmal ihr Fahrrad weggenommen habe und ihr zwei Monate lang nicht zurückgegeben habe (D1/4/1 F 67 ff.). 8.1.1.17. Auf Nachfrage zu den erlittenen Verletzungen gab die Privatklägerin 1 an, Schmerzen an der rechten Wange, im Halsbereich, im linken Brustbereich sowie an der linken Kopfseite zu verspüren, welche bis in den Nacken runterstrahlen wür- den (D1/4/1 F 70).

- 51 - 8.1.2. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 21. Mai 2024 8.1.2.1. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. Mai 2024 bestätigte die Privatklägerin 1 die bereits getätigten Aussagen zum Zustandekom- men des Treffens und dem Ablauf des Nachmittags bis zur Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten. Dabei präzisierte sie, dem Beschuldigten zur Mittagszeit anlässlich des telefonischen Kontakts bereits mitgeteilt zu haben, dass sie am Nachmittag noch etwas vorhabe und daher nicht viel Zeit habe. Als der Beschul- digte in ihrer Wohnung angekommen sei, habe er etwa bis um 15.00 Uhr geschla- fen, währenddessen sie gekocht und gegessen habe. Bei den anschliessenden Te- lefonaten in seiner Muttersprache, sei er immer nervöser und wütender geworden. Auch dass der Beschuldigte jeweils die Wohnung verlassen habe, schilderte sie erneut und präzisierte, dass er jeweils nach 10 bis 15 Minuten zurückgekommen sei. Entsprechendes Geschehen habe etwa eine Stunde – bis um ca. 16.00 Uhr – gedauert (D1/4/2 F 19 ff.). Währenddessen sich der Beschuldigte draussen aufge- halten habe, habe sie geduscht. Der Beschuldigte sei anschliessend ins Badezim- mer zurückgekehrt, wobei er extrem wütend und aufgebracht gewesen sei. Er habe ihr Mobiltelefon vom Lavaborand genommen und sie aufgefordert, die Bilder zu löschen. Auf ihre Nachfrage, um welche Bilder es sich handeln würde, gab er an, dass es alle Bilder seien, welche sie von ihm habe. Die Privatklägerin 1 habe dar- aufhin erwidert, dies nicht zu tun. Sie habe jetzt keine Zeit, da sie in 10 Minuten an den Flughafen gehen müsse. Der Beschuldigte habe daraufhin sehr wütend das Badezimmer sowie auch die Wohnung mit ihrem Mobiltelefon verlassen, wobei sie ihm nackt bis zur Wohnungstüre hinterhergelaufen sei und ihm hinterhergerufen habe, er solle ihr das Mobiltelefon zurückgeben. Der Beschuldigte sei dann aber einfach gegangen (D1/4/2 F 23 ff.). 8.1.2.2. Im Anschluss darauf sei sie zurück ins Badezimmer gekehrt, um sich weiter vorzubereiten, um anschliessend das Haus zu verlassen. Als sie begonnen habe, sich anzuziehen – sie habe nur eine Unterhose angezogen –, sei der Beschuldigte etwa um 16.40 Uhr aggressiv zurückgekehrt und direkt auf sie losgegangen (D1/4/2 F 27 ff.). Zu ihrer Position führte die Privatklägerin 1 aus, dass sie sich mit dem Rücken ans Lavabo gedreht habe und der Beschuldigte direkt vor ihr gestanden

- 52 - sei. Er habe sie mit einer Hand am Hals gepackt und geäussert: "Du scheiss Nutte, lösch jetzt die Bilder!" (D1/4/2 F 32). Dabei habe sie schlecht Luft erhalten und versucht, die Hand des Beschuldigten wegzudrücken. Der Beschuldigte habe schliesslich von ihr abgelassen und sie daraufhin geschlagen. Auf Nachfrage er- klärte sie, im Badezimmer mit der offenen Hand im Gesicht geschlagen worden zu sein (D1/4/2 F 33 ff.). 8.1.2.3. Ein Schwarzwerden sowie einen Urinabgang beim ersten Würgevorgang verneinte die Privatklägerin 1, führte hingegen aus, dass der Würgevorgang ein paar Sekunden gedauert habe und sie dabei sehr Angst gehabt habe (D1/4/2 F 38 ff.). 8.1.2.4. Zum weiteren Geschehen führte die Privatklägerin 1 aus, dass sie aufgrund der fehlenden Luft stark habe husten müssen. Sie habe versucht, am Beschuldigten vorbei aus dem Badezimmer rauszukommen, was er jedoch nicht zugelassen habe. Er habe sie gegen das Lavabo gedrängt. Da es stickig und warm im Bade- zimmer gewesen sei, habe sie keine Luft erhalten. Aus Panik, keine Luft mehr zu erhalten, habe sie ihn darum gebeten, sie aus dem Badezimmer hinauszulassen. Nachdem der Beschuldigte sie wiederholt aufgefordert habe, die Bilder zu löschen, sei er ihrer Bitte, aus dem Badezimmer hinausgehen und im Wohnzimmer sprechen zu können, nachgekommen (D1/4/2 F 42 f.). 8.1.2.5. Zum Vorfall in der Küche führte die Privatklägerin 1 aus, etwas Wasser habe holen wollen, woraufhin der Beschuldigte sie schliesslich in der Küche in der Ecke neben dem Waschbecken erneut an die Wand gedrückt und das zweite Mal gewürgt habe (D1/4/2 F 43). Auf Nachfrage zum zweiten Würgevorgang führte die Privatklägerin 1 aus, dass dies gleich wie im Badezimmer mit einer Hand gewesen sei. Sie glaube mit der rechten. Auf Vorhalt ihrer polizeilichen Aussage betreffend die Stellung der Hand des Beschuldigten an ihrem Hals, bestätigte sie diese. Der Würgevorgang habe dabei länger als der erste gedauert, etwa ca. 10 bis 15 Sekun- den. Ihr sei dabei Schwarz vor Augen geworden sowie habe sie einen Urinabgang erlitten. Auf Frage gab sie an, dabei nur eine Unterhose getragen zu haben (D1/4/2 F 44 ff.). Als der Beschuldigte von ihr abgelassen habe, habe sie nur schwer atmen können. Da ihr schwindelig gewesen sei, sei sie auf ihre Knie gefallen, woraufhin

- 53 - der Beschuldigte schliesslich begonnen habe, seine Hose zu öffnen und geäussert habe: "Ah, so wetsch es ha?". Der Beschuldigte habe damit gemeint, dass sie ihn oral befriedigen solle. Zu ihrer Position und zu derjenigen des Beschuldigten gab sie an, dass sie am Boden in die Ecke gedrängt und der Beschuldigte immer noch direkt vor ihr gestanden sei. Stark weinend führte die Privatklägerin 1 aus, dass sie den Beschuldigten daraufhin gebeten habe, dies nicht zu tun und habe neben sei- nen Beinen wegkriechen können. Sie habe eigentlich wegrennen wollen, dies sei ihr aber nicht möglich gewesen, da er ihr den Weg versperrt habe (D1/4/2 F 50 ff.). 8.1.2.6. Auf Nachfrage über Schläge des Beschuldigten in der Küche gab die Pri- vatklägerin 1 an, dass der Beschuldigte sie mehrmals mit der offenen Hand ins Gesicht geschlagen habe, als sie auf die Knie gegangen sei. Zudem habe er sie noch einmal an den Haaren gepackt und in der Küche an die Wand geschlagen. Im Anschluss daran habe sie sich auf das Bett im Wohn-/Schlafzimmer begeben, wo sie weiter gehustet und nach Luft geschnappt habe. Daraufhin sei sie aufgrund ihrer Angst mit dem Gedanken sich einschliessen zu können, zurück ins Badezimmer gekehrt. Da sich jedoch keine Schlüssel in der Wohnung befinden würden, sei der Beschuldigte ihr dorthin gefolgt (D1/4/2 F 54 f.). 8.1.2.7. Betreffend das weitere Geschehen im Badezimmer gab die Privatklägerin 1 an, dass der Beschuldigte sie erneut ans Lavabo gedrückt habe und zum Löschen der Bilder aufgefordert habe. Er habe ihr dabei aufgrund der Gesichtserkennung das Mobiltelefon konstant vor das Gesicht gehalten. Sie habe ihn angefleht, dass er sie gehen lassen solle, da ihre Freundin auf sie am Flughafen warten würde. Der Beschuldigte habe sie jedoch weiterhin beleidigt und habe geäussert, dass sie eine Schlampe sei und die Bilder sofort löschen solle. "Ich ficke eine Mutter und deine ganze Rasse, wenn du diese Bilder nicht löschst." Auf Einreden der Privatkläge- rin 1, dass er sich beruhigen solle und auf Nachfrage, was mit ihm los sei, habe er lediglich erwidert, dass sie genau wisse, was sie getan habe. Daraufhin habe er sie erneut im Badezimmer gewürgt (D1/4/2 F 56). 8.1.2.8. Betreffend den dritten Würgevorgang führte die Privatklägerin 1 aus, dass dieser ca. 10 Sekunden gedauert habe und ihr dabei Schwarz vor Augen geworden sei. Sie habe gedacht, dass sie sterben würde. Zu einem Urinabgang sei es hinge-

- 54 - gen nicht gekommen (D1/4/2 F 57). Zu ihrer Gegenwehr gab sie an, versucht zu haben, die Hand des Beschuldigten wegzustossen, damit sie wieder Luft erhalte. Sie habe versucht ihn wegzuschieben, um aus dem Badezimmer hinauszukom- men. Sie habe ihn zudem angebettelt, aufgrund des fehlenden Luftzustroms sich auf das Bett setzen zu können. Der Beschuldigte habe sie jedoch erneut mit der Hand auf den Kopf geschlagen, habe anschliessend das Badezimmer verlassen, die Türe geschlossen und von aussen zugehalten, so dass sie nicht habe rausge- hen können (D1/4/2 F 60). Dies habe etwa 10 bis 15 Sekunden gedauert. Sie habe im Badezimmer keine Luft erhalten, da es stickig und heiss gewesen sei. Sie sei in Panik geraten und habe gegen die Türe gehämmert und gerufen, dass er sie raus- lassen solle. Dies habe der Beschuldigte schliesslich mit den Worten getan: "Du Scheiss Schlampe. Schreie nicht meinen Namen." Daraufhin habe er sie aufs Bett geschubst. Sie sei folglich auf ihre Knie gegangen und habe ihn angebettelt, dass sie alles machen werde, was er wolle, wenn er nur aufhöre. Er solle sie gehen lassen, damit sie zu ihrer Freundin an den Flughafen gehen könne. Sie habe ihm zudem das Mobiltelefon gegeben, welches er bis zu ihrer Rückkehr habe behalten können. Dieses sowie auch den Haustürschlüssel habe der Beschuldigte schliess- lich mit der Bemerkung, dass sie sich beeilen solle und er in der Wohnung auf sie warten werde, an sich genommen (D1/4/2 F 61). Schliesslich habe sich die Privat- klägerin 1 schnell angezogen und sei rausgerannt zum Bahnhof, um an den Flug- hafen zu fahren. Dort habe sie ihrer Freundin, P._____, von dem Angriff und den Würgevorfällen des Beschuldigten erzählt, woraufhin sie die Polizei informiert habe (D1/4/2 F 64). 8.1.2.9. Auf Nachfrage betreffend die zu löschenden Bilder auf ihrem Mobiltelefon erklärte sie erneut, dass sie nicht genau wisse, was der Beschuldigte gewollt habe. Er habe gemeint, dass sie alle Bilder löschen solle, die sie von ihm habe. Neu be- stätigte die Privatklägerin 1 auf Nachfrage, dass sich darunter auch zwei Nacktfotos befinden würden, auf denen der Beschuldigte von hinten und seitlich abgebildet sei. Es sei jedoch lediglich der nackte Hintern des Beschuldigten ersichtlich (D1/4/2 F 69 ff.).

- 55 - 8.2. Aussagen des Beschuldigten 8.2.1. Polizeiliche Einvernahme vom 2. Mai 2024 8.2.1.1. Der Beschuldigte führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom

2. Mai 2024 aus, sich am 1. Mai 2024 mit der Privatklägerin in deren Wohnung getroffen zu haben, wobei es zu einer Diskussion gekommen sei, weil die Privat- klägerin 1 Nacktbilder von ihm versendet haben soll (D1/3/1 F 7 ff.). Zum konkreten Geschehen führte er aus, die Privatklägerin 1 sei nach ihrer Dusche nackt aus dem Badezimmer gekommen, woraufhin sie sich gegenseitig angeschrien hätten. An- schliessend sei die Privatklägerin 1 wieder ins Badezimmer zurückgekehrt, wohin er ihr gefolgt sei (D1/3/1 F 17). Betreffend das Geschehen im Badezimmer ver- neinte der Beschuldigte, auf die Privatklägerin 1 losgegangen zu sein. Sie seien lediglich laut geworden. Sie habe ihm seine Würde in der Schweiz weggenommen und ihm gedroht, die Bilder nach Afrika zu senden (D1/3/1 F 20). Den Vorhalt, die Privatklägerin 1 am Hals gepackt und mit dem Tod bedroht zu haben, bestritt der Beschuldigte. Er habe sie zwar als Drecksnutte beschimpft, da sie die Bilder nicht habe löschen wollen, er habe sie aber nicht umbringen wollen (D1/3/1 F 21 f.). 8.2.1.2. Zum Vorfall in der Küche führte der Beschuldigte aus, dass sich die Privat- klägerin 1 in der Ecke der Küche befunden habe. Er könne sich aber nicht daran erinnern, sie gewürgt zu haben. Sie sei panisch geworden und habe dies auf ihn übertragen. Sie habe ihm mit der Familie gedroht. Dabei seien sie aneinander ge- raten. Die Privatklägerin 1 habe ihn gestossen, sei auf das Bett gesessen und habe sich dann angezogen, währenddessen er sich auf einem Stuhl befunden habe. Als die Privatklägerin 1 anschliessend die Wohnung verlassen habe, habe sie ihn noch darum gebeten, abzuschliessen. Sie seien im Guten auseinandergegangen. Er habe versucht, sie zu beruhigen (D1/3/1 F 25 f.). 8.2.1.3. Den konkreten Vorhalt, die Privatklägerin 1 in der Küche gepackt und ge- würgt zu haben, bestritt der Beschuldigte und führte aus, dass der Umstand, dass die Privatklägerin 1 bereits mehrfach blaue Flecken an den Ellenbogen, an den Füssen und am Po aufgewiesen habe, dafür spreche, dass sie etwas mit einem anderen Mann gehabt habe. Die Privatklägerin 1 wolle dies nun ihm anhängen, er

- 56 - lasse sich jedoch keinen Mord unterjubeln. Er sei nicht gewalttätig oder verliere seine Kontrolle. Er lasse nicht zu, dass man ihn erpresse (D1/3/1 F 27). 8.2.1.4. Den Vorhalt, der Privatklägerin 1 ins Badezimmer gefolgt und sie dort er- neut gewürgt zu haben, so dass ihr Schwarz vor Augen geworden sei und sie sich selbst eingenässt hätte, stellte er ebenfalls in Abrede und führte aus, dass er ein allfälliges Urinieren der Privatklägerin 1 bemerkt hätte. Es sei aber gar nicht soweit gekommen. Zudem stellte er die Frage in den Raum, wieso die Privatklägerin 1 sich einnässen solle, wenn sie ihm drohe. Sie würde schliesslich über ein Druckmittel gegen ihn verfügen (D1/3/1 F 28). 8.2.1.5. Der Beschuldigte stellte einerseits in Abrede, die Privatklägerin 1 im Ba- dezimmer eingesperrt zu haben sowie andererseits, ihr gegenüber gesagt zu ha- ben, wenn sie die Bilder nicht lösche, würde sie im Badezimmer verrecken. Er habe lediglich geäussert, dass sie die Wohnung erst verlassen werde, wenn sie die Bilder lösche. Von Töten oder dass er ihre Mutter ficken würde, habe er nichts erwähnt. Auf Frage, wie er ein Verlassen der Privatklägerin 1 des Badezimmers habe ver- hindern wollen, führte er aus, dass sich die Privatklägerin 1 im Badezimmer befun- den habe und er beim Hinausgehen die Wohnungstür abschliessen bzw. die Türe "zuschletzen" habe wollen. Er habe dann geschrien, dass sie die Wohnung erst verlassen würde, wenn sie die Bilder lösche. Die Privatklägerin 1 sei aber schliess- lich selber aus dem Badezimmer hinaus gekommen (D1/3/1 F 33). Erneut stellte er in Abrede, ihr gesagt zu haben, dass sie verrecken solle sowie ihr den Tod ge- wünscht zu haben. Vielmehr machte er geltend, dass er ihr Helfer sei (D1/3/1 F 34 f.). 8.2.1.6. Zudem stellte er sich auf den Standpunkt, die Privatklägerin 1 zu keiner Zeit gewürgt zu haben (D1/3/1 F 30). Und zum Vorwurf, der Privatklägerin 1 nach Verlassen des Badezimmers auf den Kopf geschlagen, sie an den Haaren gepackt und ihren Kopf gegen die Wand der Küche geschlagen zu haben, wobei die Privat- klägerin 1 gekauert und er über ihr gestanden sei, führte er aus, dass die Privatklä- gerin 1 ihn weggestossen habe und von sich aus auf die Knie gegangen sei. Darauf habe sie geschrien, dass er ihr nichts tun solle. Sie sei dabei richtig panisch gewor- den, worauf er von ihr weggegangen sei. Weiter verneinte er, die Privatklägerin 1

- 57 - in der Küche geschlagen, an den Haaren gepackt und ihren Kopf an die Wand geschlagen zu haben, bestätigte jedoch seine Darstellung, dass die Privatkläge- rin 1 von sich aus auf die Knie gefallen und ihn angebettelt habe, sie gehen zu lassen (D1/3/1 F 36 ff.). Diesbezüglich stellte er jedoch in Abrede, seinen Reisver- schluss der Hose geöffnet und geäussert zu haben "so willst du es also" (D1/3/1 F 41). In Bezug auf das zurückgelassene Mobiltelefon der Privatklägerin 1 als Versi- cherung für ihre Rückkehr erklärte der Beschuldigte, keinen Zugriff auf dieses ge- habt zu haben. Er habe es auch nicht versucht (D1/3/1 F 42 f.). Weiter führte er aus, dass er die Angst der Privatklägerin 1 ihm gegenüber nicht verstehen könne, da sie ihm ja drohen würde (D1/3/1 F 44). 8.2.1.7. Auf Ergänzungsfrage, um welche Zeit die Privatklägerin 1 die Wohnung verlassen habe, gab der Beschuldigte an, dass dies um 17.05 Uhr gewesen sei. Er selbst sei um 17.07 Uhr gegangen, wobei ein Nachbar auf ihn zugekommen sei, da dieser den Streit mitbekommen habe (D1/3/1 F 57). Auf Nachfrage über die Nen- nung der genauen Uhrzeit erklärte er, dass er die Privatklägerin 1 kenne, er habe auf die Uhr gesehen. Es habe sich so angefühlt, als ob eine Übermacht ihm gesagt hätte, dass er auf die Uhr sehen solle. Wenn man mit solch einer Frau zusammen sei, dann würde man jeweils auf die Uhr sehen, wenn man auf die Toilette gehe (D1/3/1 F 58). 8.2.2. Staatsanwaltschaftliche Hafteinvernahme vom 3. Mai 2024 8.2.2.1. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 3. Mai 2024 bestätigte der Beschuldigte seine bisherigen Aussagen und führte auf Nachfrage zum konkreten Ablauf aus, um ca. 14.15 Uhr bei der Privatklägerin 1 in der Woh- nung gewesen zu sein, als die Privatklägerin 1 etwas gekocht habe. In der Woh- nung angekommen, habe er sich auf ihr Bett gelegt und die Nachfrage der Privat- klägerin 1 über etwas zu Essen verneint. Nachdem die Privatklägerin 1 gegessen habe, sei sie zu ihm ins Bett gekommen, wo sie fern gesehen habe. Er selbst habe mit Verwandten in Afrika, mit seiner Frau, telefoniert, wobei die Privatklägerin 1 dazwischen gesprochen habe, so dass er nach draussen gegangen sei. Als er an- schliessend mit seiner Tante gesprochen habe, habe ihn die Privatklägerin 1 auf- gefordert, die Telefonate woanders zu führen, worauf er freundlich erwidert habe:

- 58 - "Verreis ine", was sie dann auch getan habe. Im Anschluss an das Telefonat sei er zurück zur Privatklägerin 1, die ihm erklärt habe, dass sie an den Flughafen müsse, weil der Flug einer Freundin um 17.00 Uhr ginge (D1/3/2 F 19). 8.2.2.2. Weiter gab der Beschuldigte an, sich mit der Privatklägerin 1 im Wohnzim- mer befunden zu haben, als sie miteinander gesprochen und diese Bilder themati- siert hätten. Bevor die Privatklägerin 1 die Wohnung verlassen habe, habe sie ihm das Mobiltelefon sowie die Wohnungsschlüssel belassen und geäussert, sie würde die Bilder löschen, wenn sie zurückkomme. Als die Privatklägerin 1 gegangen sei, habe er sich etwas zu essen geholt. Sie hätten noch miteinander telefoniert und geschrieben, wann sie sich wieder sehen würden. Er habe ihr vorgeschlagen, sich im Q._____ [Restaurant] am Bahnhof zu treffen, jedoch habe er in der Folge nichts mehr von ihr gehört. Sie habe die Nachrichten zunächst noch gelesen, irgendwann hätten seine Nachrichten jedoch nur noch einen "Haken" aufgewiesen. Er habe dennoch weiter versucht, sie zu kontaktieren. Auf Nachfrage erklärte er, dass die Privatklägerin 1 zwei Mobiltelefone besitze, so seien sie in Kontakt gestanden. Nachdem er alleine auf dem Balkon gegessen habe, sei er nach Hause, wo dann die Polizei gekommen sei (D1/3/2 F 19). 8.2.2.3. Auf Vorhalt des konkreten Tatverdachts gab der Beschuldigte an, sprach- los zu sein, da vieles von der Privatklägerin 1 erfunden sei. Dabei bestätigte er, dass es zu einem Gedränge, einem Streit und einem Geschrei gekommen sei. Sie hätten sich gegenseitig angeschrien und beschimpft. Die Privatklägerin 1 sei pa- nisch gewesen und sei auf die Knie gestürzt, woraufhin er weggegangen sei. Er habe nicht gewusst, wie er mit der Situation umgehen solle. Dass die Privatkläge- rin 1 durchnässt gewesen sein soll, stellte er hingegen erneut in Abrede und er- klärte, dass in diesem Falle die Situation gravierender hätte sein müssen. Er habe jedoch wahrgenommen, dass die Privatklägerin 1 panisch gewesen sei. Weiter führte er aus, dass entsprechende Diskussionen bereits öfters vorgekommen seien. Die Privatklägerin 1 habe ihm bereits mehrfach damit gedroht, die Bilder an Verwandte zu versenden, was sie schliesslich auch an Bekannte getan habe. Sie habe dabei gewollt, dass er mache, was sie wolle. Ansonsten würde sie die Bilder versenden (D1/3/2 F 6).

- 59 - 8.2.2.4. Betreffend das Gedränge führte der Beschuldigte aus, dass beide hand- greiflich geworden seien. Konkret habe er ihr das Mobiltelefon weggenommen und sie habe versucht, dieses wiederzuerhalten. Dabei sei es zu keinen Schlägen oder Ohrfeigen, jedoch zu gegenseitigen Schubsern gekommen, währenddessen er das Mobiltelefon der Privatklägerin 1 in der Hand gehalten habe. Daraufhin sei die Si- tuation panisch geworden. Die Privatklägerin 1 habe begonnen zu schreien: "Ver- piss dich von da, du Hurensohn." Er habe sie daraufhin zurückbeleidigt und habe sie eine "Drecksnutte" genannt (D1/3/2 F 8 ff.). Weiter gestand der Beschuldigte ein, dass er die Privatklägerin 1 im Rahmen des Gedränge gepackt habe, als sie habe weggehen wollen. Er habe sie zurückgehalten und gesagt: "Ich gehe nicht von hier weg, bis du die Bilder gelöscht hast". Er habe sie an den Schultern und am Arm, jedoch nicht am Hals gepackt (D1/3/2 F 14 ff.). Dabei führte er erneut aus, dass die Privatklägerin 1 bereits mehrfach mit blauen Flecken von Affären nach Hause gekommen sei und ihm dies in die Schuhe habe schieben wollen (D1/3/2 F 17 f.). 8.2.2.5. Weiter führte er zur Beziehung zur Privatklägerin 1 aus, wenn die Privat- klägerin 1 jeweils ein Treffen wünsche, müsse er antreten. Er müsse stets den Wünschen der Privatklägerin 1, insbesondere nach Geschlechtsverkehr, nachkom- men. Er habe dabei verstanden, dass dies etwas sei, was die Privatklägerin 1 ge- gen ihn in den Händen habe. Sie hätten bereits mehrfach darüber gestritten (D1/3/2 F 7). Auf Nachfrage gab der Beschuldigte zudem an, es sei am besagten Nachmit- tag zu sexuellen Handlungen zwischen ihm und der Privatklägerin 1 (Streicheln, Samenerguss) gekommen, nachdem sie sich hingesessen und bevor sie sich einen Film angesehen habe. Ihm seien dabei jedoch keine Rötungen bei der Privatkläge- rin 1 am Hals aufgefallen. Er würde auch nicht mehr darauf achten. Zu den sexuel- len Handlungen führte er im Allgemeinen aus, dass es ab und zu vorkomme, dass sie sich gegenseitig heftiger am Hals packen würden, was an diesem Tag aber nicht der Fall gewesen sei. Weiter führte er aus, dass die Privatklägerin 1 bereits drei Abtreibungen gegen seinen Willen habe vornehmen lassen, weshalb er versu- che die Erinnerungen an die sexuellen Handlungen zu löschen. Aufgrund seiner Begierde zur Privatklägerin 1 würde es aber dennoch immer wieder zu sexuellen Handlungen mit ihr kommen (D1/3/2 F 20 ff.).

- 60 - 8.2.2.6. Auf Nachfrage betreffend verfügbare Beweismittel führte der Beschuldigte aus, keine zu haben. Er wisse nicht, wie er beweisen soll, dass die Tat nicht ge- schehen sei. Dabei ergänzte er jedoch, dass ein Nachbar der Privatklägerin 1, ein Autohändler, dessen Namen er nicht kenne und den er zum ersten Mal gesehen und mit ihm gesprochen habe, nach dem Vorfall ihm gegenüber geäussert habe, ein Geschrei gehört zu haben. Der Beschuldigte habe ihm die Situation erklärt, wor- aufhin dieser geäussert habe, er solle aufpassen, da er wisse, wie die Frauen seien. Der Beschuldigte habe darauf jedoch erwidert, dass alles in Ordnung sei und sie sich wieder verstehen würden (D1/3/2 F 24). 8.2.3. Staatsanwaltschaftliche Hafteinvernahme vom 21. Mai 2023 (recte: 2024) 8.2.3.1. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 21. Mai 2023 (recte: 2024) führte der Beschuldigte auf Vorhalt der Aussagen der Privatklä- gerin 1 über seinen Alkohol- und Drogenkonsum aus, dass er ab und zu kiffe und bei der Privatklägerin 1 zu Hause Kokain und Alkohol konsumiere. Einen übermäs- sigen Alkoholkonsum verneinte er hingegen und erklärte, dass er immer geradeaus laufen könne und er lediglich – wenn überhaupt – einmal in der Woche (Freitag oder Samstag) trinken würde. Er habe aber sicherlich kein Alkoholproblem (D1/3/3 F 9). 8.2.3.2. Auf Vorhalt der Aussagen der Privatklägerin 1, dass sich der Beschuldigte von einem auf den anderen Moment in eine andere Person verändern würde, ent- gegnete der Beschuldigte, dass dies nicht stimmen würde und führte aus, dass er immer gleichmässig sei. Dennoch erklärte er, dass es durchaus bereits zu Diskus- sionen gekommen sei, als er und die Privatklägerin 1 alkoholisiert gewesen seien (D1/3/3 F 11).

- 61 - 8.2.4. Staatsanwaltschaftliche Schlusseinvernahme (Teil 1) vom 25. Februar 2025 8.2.4.1. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme (Teil 1) vom

25. Februar 2025 gab der Beschuldigte an, dass seine bereits in der Untersuchung getätigten Aussagen der Wahrheit entsprechen würden und er nichts zu den Aus- sagen der Privatklägerin 1 anzufügen habe (D1/3/4 F 3 f.). 8.2.4.2. Auf Vorhalt der Verletzungen der Privatklägerin 1 gemäss Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin 1 des Instituts für Rechtsmedizin Zü- rich vom 18. Juni 2024 sowie auch auf Hinweis einer möglichen Lebensgefahr der Privatklägerin 1 aufgrund der im Zeitpunkt der Halskompression bestandenen Min- derversorgung des Gehirns mit Sauerstoff der Privatklägerin 1 verursacht durch das Würgen des Beschuldigten, erklärte der Beschuldigte, sich nicht dazu äussern zu wollen (D1/3/4 F 6 f.). Zu den Bildern der Privatklägerin 1 unmittelbar nach dem Vorfall führte er hingegen aus, dass er festhalten wolle, dass die auf den Fotos sichtbaren Fingerabdrücke nicht von ihm stammen würden (D1/3/4 F 8). 8.2.4.3. Auf Vorhalt des konkreten Schlussvorhalts führte der Beschuldigte aus, dass die Aussage der Privatklägerin 1 über ein sechs- bis siebenfaches Würgen keinen Sinn ergeben würde. Gleiches gelte auch für den Urinabgang. Dabei gab er an, dass sie geäussert habe, dass sie gewürgt worden sei. Er habe jedoch geäus- sert, dass sie auf die Knie gegangen sei, woraufhin er sich als Schockreaktion aufs Bett gesetzt habe. Im Anschluss habe man sich normal unterhalten, die Privatklä- gerin 1 habe sich angezogen und sei zu ihrer Kollegin. Während dieser Zeit habe die Privatklägerin 1 weder eine Unterhose angehabt, noch sei sie ganz bekleidet gewesen, ansonsten die Flüssigkeit bei einem Urinabgang schliesslich in den Un- terhosen geblieben sei. Zudem sei die Privatklägerin 1 auf die Toilette gegangen und er habe das Mobiltelefon vom Lavabo genommen. Zusammenfassend erklärte er, bei seinen bereits getätigten Aussagen zu bleiben (D1/3/4 F 15).

- 62 - 8.2.5. Hauptverhandlung vom 25. Juni 2025 8.2.5.1. Auch anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Juni 2025 hielt der Be- schuldigte mehrheitlich an den bereits von ihm in der Untersuchung getätigten Aus- sagen fest, bestritt jedoch nun den Vorwurf, die Privatklägerin mit den Worten "Du Scheiss Nutte, lösch jetzt die Bilder" beschimpft zu haben. Der Beschuldigte be- tonte dabei, weder Nutte noch Drecksnutte zur Privatklägerin gesagt zu haben. Diese Worte seien nicht Bestandteil seines Wortschatzes. Er sei nicht derart vulgär. Der Beschuldigte stellte sich diesbezüglich vielmehr auf den Standpunkt, dass sie sich lediglich über die Bilder gestritten hätten, wobei er gesagt habe: "Du löschisch jetzt die Bilder und ich gang nirgends ane, bevor du die Bilder löschisch." (act. 61 S. 26 ff.). 8.2.5.2. Der Beschuldigte bestritt erneut, die Privatklägerin 1 mit dem Tod bedroht zu haben, wenn sie die Bilder nicht lösche, sowie auf den Kopf geschlagen, an den Haaren gerissen und sie mehrmals ca. 10-15 Sekunden lang gewürgt zu haben. Einen Urinabgang der Privatklägerin 1 stellte er erneut in Abrede, was er damit begründete, dass die Privatklägerin 1 nicht bekleidet gewesen sei und er einen all- fälligen Urinabgang der Privatklägerin 1 auf dem Boden in der Wohnung hätte er- kennen müssen. Weiter habe er auch keine Blutergüsse und Blutabschürfungen auf dem Foto, welches ihm von seinem Verteidiger vorgelegt worden sei, erkennen können. Auch auf Hinweis der Feststellung der Verletzungen der Privatklägerin 1 gemäss Polizeirapport erklärte er, nicht sagen zu können, woher die bei der Privat- klägerin 1 festgestellten Verletzungen stammten. Diesbezüglich stellte er zudem in Abrede, die Privatklägerin 1 am Hals gefasst zu haben (act. 61 S. 28 ff.). 8.2.5.3. Betreffend die von der Privatklägerin 1 zu löschenden Bilder führte der Be- schuldigte aus, dass es sich um Hochzeits- und Nacktbilder von ihm handeln würde und er mit der Aufforderung zur Löschung habe verhindern wollen, dass die Privat- klägerin 1 die intimen Bilder von ihm, insbesondere die Nacktfotos, weiterversende. Betreffend die von ihm bereits in der Strafuntersuchung geltend gemachte Erpres- sung der Privatklägerin 1 präzisierte er erstmals, dass er von der Privatklägerin 1 mit den Hochzeits- und Nacktbildern auf ihrem Mobiltelefon "nonverbal" erpresst worden sei, indem sie ihm die Hochzeitsbilder und Nacktfotos ohne weiteren Kom-

- 63 - mentar zugesendet habe. Die Nachfrage nach einer konkreten Verbreitung der Bil- der durch die Privatklägerin wurde vom Beschuldigten jedoch – mit Ausnahme an eine Kollegin der Privatklägerin 1 – verneint (act. 61 S. 26 ff.). 8.2.5.4. Zur konkreten Auseinandersetzung mit der Privatklägerin 1 gab der Be- schuldigte an, dass sich die Privatklägerin 1 im Badezimmer befunden habe, als er ihr gesagt habe, dass sie diese "scheiss" Bilder löschen solle. Es sei dabei eine Diskussion entstanden, wobei sie beide laut geworden seien. Die Privatklägerin 1 habe dabei geäussert "A._____ lass mich raus." und habe ihn dabei gestossen, worauf er sie zurückgestossen und erneut zur Löschung der Bilder aufgefordert habe. Daraufhin habe er die Türe zugemacht. Als die Privatklägerin 1 aus dem Bad hinausgekommen sei, sei die Diskussion weitergegangen. Sie habe ihn nach dem Grund gefragt, wieso er nun mit den Bildern komme, woraufhin er die Aufforderung zur Löschung der Bilder wiederholt habe. Die Privatklägerin 1 sei in der Küche ge- standen, als er sie am Arm gepackt und sie erneut zur Löschung der Bilder aufge- fordert habe. Die Privatklägerin 1 habe daraufhin versichert, dass sie die Bilder nach dem Pflanzengiessen bei der Kollegin löschen werde (act. 61 S. 29). 8.2.5.5. Präzisierend gab der Beschuldigte zur Auseinandersetzung in der Küche an, dass diese lauter geworden sei, woraufhin die Privatklägerin 1 auf die Knie ge- gangen sei. Er habe geäussert, dass es also so sei und habe sich auf das Bett gesetzt, was die Privatklägerin 1 schliesslich auch getan habe. Die Privatklägerin 1 habe ihm anschliessend erklärt, dass sie ihm das Mobiltelefon belasse und nach dem Pflanzengiessen zurückkehre und die Bilder löschen werde (act. 61 S. 29). 8.2.5.6. Auf Nachfrage über den Grund des Kniefalls der Privatklägerin 1 erklärte der Beschuldigte, dass es panisch geworden sei. Er habe nicht gewusst, was er sagen solle. Sie sei aus dem Nichts auf die Knie gegangen und habe gebeten, dass er aufhöre. Er habe sich dabei in einem Schockmoment befunden, weshalb er sich auf das Bett gesetzt und geäussert habe, so ist das also. Es (die Situation) sei schnell panisch geworden, woraufhin er sich auf das Bett gesetzt habe. Er habe die Situation nicht eruieren können. Den Grund dafür, warum die Privatklägerin 1 ihn auf Knien angebettelt habe, sie gehen zu lassen, könne er nicht sagen. Sie sei ja nicht gefangen gewesen und habe jederzeit gehen können (act. 61 S. 30).

- 64 - 8.2.5.7. Allgemein anerkannte der Beschuldigte eine unmittelbare Lebensgefahr als Folge eines Würgevorgangs und führte dazu aus, als Kampfsportler würde er je- weils erkennen, wann etwas panisch oder lebensbedrohlich werde, was an diesem Tag jedoch nicht der Fall gewesen sei (act. 61 S. 34 f.). 8.3. Objektive Beweismittel 8.3.1. Anzeigerapport der Stadtpolizei Zürich vom 2. Mai 2024 8.3.1.1. Als objektives Beweismittel liegt der Anzeigerapport der Stadtpolizei Zürich vom 2. Mai 2024 bei den Akten. Gemäss diesem wandte sich die Privatklägerin 1 am 1. Mai 2024 um 18.18 Uhr an die Einsatzzentrale der Stadtpolizei Zürich und gab sinngemäss an, dass sie mit ihrem Ex-Freund einen Streit hatte und sie sich nicht mehr in ihre Wohnung getraue. Nachdem eine Patrouille an die besagte Ört- lichkeit gesendet wurde, erläuterte die Privatklägerin 1 gegenüber den ausgerück- ten Polizisten, dass sie von ihren Ex-Freund mehrmals gewürgt und geschlagen worden sei. Die jeweiligen Würgeangriffe seien derart stark gewesen, dass sie ei- nen Urinabgang und Atemnot erlitten habe. Zudem sei ihr Schwarz vor Augen ge- worden (D1/1/1 S. 2). 8.3.1.2. Weiter lässt sich dem Polizeirapport entnehmen, dass anlässlich des Poli- zeieinsatzes sowie der Verhaftung des Beschuldigten Fotos der Wohnung des Be- schuldigten, der Wohnung der Privatklägerin 1 sowie der Verletzungen der Privat- klägerin 1 erstellt wurden (D1/1/1 S. 3; D1/2/2).

- 65 - 8.3.2. Fotodokumentation der Stadtpolizei Zürich Als weiteres objektives Beweismittel liegt obgenannte Fotodokumentation der Stadtpolizei Zürich vom 1. Mai 2024 bei den Akten, welche unter anderem die Ver- letzungen der Privatklägerin 1 anlässlich der Tatbestandsaufnahme dokumentiert (D1/2/2). Aus den Bildern 36 bis 46 der Fotodokumentation lassen sich am Hals der Privatklägerin 1 rote Flecken erkennen, die in der Fotodokumentation der Stadt- polizei Zürich als Würgemale am Hals beschrieben werden (D1/2/2 Foto 36-46). 8.3.3. WhatsApp Chatverläufe zwischen dem Beschuldigten und der Privatkläge- rin 1 Bei den Akten liegen zudem WhatsApp Chatverläufe zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 1 vom 3. und 18. April (D1/4/4). Aus dem Chatverlauf am

18. April wird ersichtlich, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 1 im Rahmen einer schriftlichen Auseinandersetzung um 01.24 Uhr die Nachricht mit den Worten: "Du scheiss nutä wirsch jedi beleidigun bereue", zusandte (D1/4/4 S. 3). 8.3.4. Aktennotiz betreffend Rückmeldung IRM betr. körperlicher Untersuch / Le- bensgefahr vom 3. Mai 2024 Bei den Akten liegt zudem eine Aktennotiz vom 3. Mai 2024 betreffend ein Telefonat mit der Assistenzärztin des IRM, R._____, welche den körperlichen Untersuch der Privatklägerin 1 durchführte. Dabei teilte die Assistenzärztin dem zuständigen Staatsanwalt mit, dass die Privatklägerin 1 anlässlich der Untersuchung von einem ersten Würgen mit Urinabgang sowie von einem zweiten Würgen mit Schwarzwer- den vor den Augen bzw. Ohnmacht gesprochen habe. Anlässlich des körperlichen Untersuchs seien bei der Privatklägerin 1 jedoch keine punktförmigen Einblutungen festgestellt worden. Dennoch könne man aufgrund der von Urin nassen Hose der Geschädigten von einem Urinabgang ausgehen sowie seien am Hals der Privatklä- gerin 1 klare Würgemale festgestellt worden. Aufgrund all dieser Umstände sei von einer aufgrund des Würgens bestehenden Lebensgefahr auszugehen. Zudem lässt sich der Aktennotiz entnehmen, dass zur Dokumentierung allfälliger Verletzungen

- 66 - der Halsweichteile ein Untersuch des Halses der Privatklägerin 1 mittels eines MRI in Auftrag gegeben wurde (D1/7/3). 8.3.5. Protokoll der ärztlichen Untersuchung der Privatklägerin 1 vom 1. Mai 2024 Gemäss dem Protokoll der ärztlichen Untersuchung des IRM vom 1. Mai 2024 wurde die Privatklägerin 1 unmittelbar nach dem Ereignis durch das IRM untersucht (Ende Untersuchungszeit: 23.55 Uhr am 1. Mai 2024). Dabei präsentierte sich die Privatklägerin 1 als nicht beeinträchtigte Person, welche auch nicht unter Einfluss von Fremdstoffen stand. Dem Protokoll lässt sich entnehmen, dass die Privatklä- gerin 1 während der Untersuchung schilderte, sich in einem Raum aufgehalten zu haben, in dem Cannabis geraucht worden sei, sowie habe sie am Abend des

30. April 2024 ein Dafalgan (1 g) eingenommen. Anzeichen für eine Bewusstseins- störung bestanden keine. Gemäss dem Protokoll litt die Privatklägerin 1 anlässlich der Untersuchung unter einer Anämie und sonstigen durchschnittlichen Vorerkran- kungen (D1/7/6). 8.3.6. Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin 1 vom 18. Juni 2024 8.3.5.1. Die von der Privatklägerin 1 am 1. Mai 2024 erlittenen Verletzungen sind im Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin 1 vom 18. Juni 2024 dokumentiert (D1/7/9). Als Grundlage des Gutachtens dienen neben dem Einvernahmeprotokoll vom 21. Mai 2024 eine Ana- mnese und rechtsmedizinische Untersuchung, eine Fotodokumentation durch das Forensische Institut Zürich (nachfolgend FOR), radiologische Bilddaten und der Be- fund des MRI des Halses und des Kopfes der Privatklägerin 1 vom 3. Mai 2024 sowie die forensisch-radiologische Zweitbefundung des MRI betreffend den Hals und den Kopf der Privatklägerin 1 vom 3. Mai 2024 (D1/7/10). Gemäss dem Gut- achten wurden bei der Privatklägerin 1 anlässlich der körperlichen Untersuchung durch das IRM die folgenden Verletzungen festgestellt (D1/7/9 S. 3 f.):

– An der rechten Wange etwa auf Mundhöhe eine ca. 2 cm durchmessende, rot-livide, unscharf begrenzte, nicht wegdrückbare Hautverfärbung mit darin

- 67 - gelegen mehreren, maximal steck-nadelkopfgrossen, hellroten Hautabtragun- gen.

– An der behaarten Kopfhaut linksseitig, ungefähr in Projektion auf den linken Warzenfortsatz, eine ca. 4 cm durchmessende, im Vergleich zur Gegenseite wenige Millimeter über das übrige Hautniveau erhaben zu tastende, weiche Hautschwellung ohne abgrenzbare begleitende Hautverfärbung oder Hautab- tragung bei dichter Kopfbehaarung in diesem Bereich.

– an der Halshaut rechtsseitig, im kopfnahen Drittel eine ca. 1 cm lange, strich- förmige, ungefähr entlang der Körperlängsachse ausgerichtete, hellrote Hautabtragung.

– An der rechten Halsseite und der Halsvorderseite, im mittleren und brustkorb- nahen Drittel, mehrere bis maximal ca. 2.5 x 0.5 cm messende, unterschied- lich ausgerichtete, rote, unscharf begrenzte, nicht wegdrückbare Hautverfär- bungen mit darin gelegenen punktförmigen, hellroten Hautabtragungen.

– An der Brustwandvorderseite, ca. 2 cm links des mittleren Brustbeindrittels, eine ca. 2.5 cm durchmessende, rote, unscharf begrenzte, wegdrückbare Hautverfärbung.

– An der rechten Oberarmaussenseite, im schulternahen Drittel, eine ca. 3 cm durchmessende, bläuliche, unscharf begrenzte, nicht wegdrückbare Hautver- färbung.

– An der rechten Ellenbogenstreckseite eine ca. 3 x 2 cm messende, entlang der Armlängsachse ausgerichtete, rote Hautabtragung mit gelbbraunem Wundschorf.

– Am linken Handrücken, in Projektion auf das Ringfingergrundgelenk, eine ma- ximal stecknadelkopfgrosse, rot verkrustete Hautabtragung.

– An der rechten Unterschenkelaussenseite, im knienahen Drittel, eine ca. 1.5 cm durchmessende, gelblich-blaue, unscharf begrenzte, nicht wegdrückbare Hautverfärbung.

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– An der linken Unterschenkelinnenseite, im knienahen Drittel, eine ca. 4 x 2 cm messende, quer zur Beinlängsachse ausgerichtete, bläulich-livide, unscharf begrenzte, nicht wegdrückbare Hautverfärbung. 8.3.5.2. Gemäss Gutachten wurden bei der rechtsmedizinischen Untersuchung der Privatklägerin 1 ca. 6 Stunden nach dem geltend gemachten Ereignis Hautabschür- fungen und von Hautabschürfungen begleitete Blutergüsse an der Halshaut fest- gestellt. Zum Entstehungszeitpunkt der genannten Verletzungen äussert sich das Gutachten dahingehend, dass diese Verletzungen wundmorphologisch frisch im- ponieren und mit dem gegenständlichen Ereigniszeitraum in Einklang gebracht werden können. Dabei sei insbesondere bei der kopfnahen Hautabschürfung vor- rangig von einer Entstehung infolge eines Kratzens mit dem Fingernagel auszuge- hen. Dieses könne sowohl direkt im Zuge des Angriffs gegen den Hals, als auch indirekt durch den Versuch der Privatklägerin 1, sich aus dem Würgegriff zu be- freien, entstanden sein. Betreffend die weiteren Befunde führt das Gutachten aus, handle es sich um ein Mischbild von diskreten Hauteinblutungen mit Hautabschür- fungen, so dass diese auf einen Angriff gegen den Hals mit stattgehabten – wie zuvor geschilderten – Fingernagelkontakt zurückgeführt werden könne. Anlässlich der durchgeführten kernspintomographischen Untersuchung des Kopfes und des Halses der Privatklägerin 1 konnten jedoch keine inneren Verletzungen festgestellt werden, welche auf das Ereignis hätten zurückgeführt werden können. Dieser Um- stand könne jedoch das Ereignis nicht ausschliessen, da keine inneren Verletzun- gen erforderlich seien. Weiter hält das Gutachten fest, dass anlässlich der Unter- suchung keine objektivierbaren Befunde (Stauungsblutungen) erhoben wurden, welche auf eine Lebensgefahr der Privatklägerin 1 schliessen lassen würden. Unter Berücksichtigung der geschilderten Symptome der Privatklägerin 1, wonach es an- lässlich der Würgevorgänge zu Sehstörungen und einem unwillkürlichem Urinab- gang gekommen sei, seien diese subjektiven Symptome als Zeichen einer zum Zeitpunkt der Halskompression bestandenen Minderversorgung des Gehirns mit

- 69 - Sauerstoff interpretierbar, die auf eine Lebensgefahr durch den Angriff gegen den Hals der Privatklägerin 1 schliessen lassen würden (D1/7/9 S. 5). 8.3.5.3. Gemäss Gutachten des IRM wurden bei der Privatklägerin 1 zudem eine Schwellung am Hinterkopf linksseitig sowie ein von punktförmigen Hautabschür- fungen begleiteter Bluterguss an der rechten Wange festgestellt, welche jeweils als Folge stumpfer Gewalt interpretierbar seien und wundmorphologisch mit einer Ent- stehung im Ereigniszeitraum der geschilderten Schläge gegen den Kopf mit mögli- cherweise zusätzlichem Einwirken von Fingernägeln respektive Schläge des Kop- fes gegen die Wand in Einklang gebracht werden können (D1/7/9 S. 5). 8.3.5.4. Zudem wurden bei der Privatklägerin 1 an der Brustwandvorderseite weg- drückbare Hautrötungen festgestellt, welche keine Verletzungen darstellen. Dabei handle es sich um eine akute und nur wenige Stunden andauernde Blutfülle der Hautgefässe, beispielsweise bedingt durch eine mechanische Reizung der Haut. Die Entstehung entsprechender Hautrötungen sei jedoch zu dem geltend gemach- ten Zeitraum der Tatbegehung möglich (D1/7/9 S. 5). 8.3.5.5. Darüber hinaus wurden bei der Privatklägerin 1 Blutergüsse am rechten Oberarm und an beiden Unterschenkeln sowie Hautabschürfungen am rechten El- lenbogen und am linken Handrücken festgestellt, welche jedoch dem geltend ge- machten Zeitraum der Tatbegehung nicht zuzuordnen sind. Insgesamt hält das Gutachten fest, dass die festgestellten Verletzungen der Privatklägerin 1 voraus- sichtlich innert kurzer Zeit folgenlos abheilen werden (D1/7/9 S. 6). 8.3.7. Bildmappe der Zweitbefundung der klinischen Daten durch das IRM vom

3. Mai 2024 Als weiteres Beweismittel liegt eine Bildmappe der Zweitbefundung der klinischen Daten (MRI Hals, Gehirn inkl. Schädelkalotte und Maxillo-faciales Skelett, inkl. NNH) vom 3. Mai 2024 bei den Akten (D1/7/10). Dieser Bildmappe lassen sich zwei MRI-Abbildungen des Halses sowie auch zwei MRI-Abbildungen des Schädels der Privatklägerin 1 entnehmen. Bei den Abbildungen 1 handelt es sich um exemplari- sche Querschnitte des Hals-MR auf Höhe des Kehlkopfs. Dabei wurden jedoch

- 70 - keine Hinweise auf forensisch relevante Befunde, insbesondere keine Hinweise auf Verletzungen der Halsmuskulatur oder der Halsgefässe festgestellt (D1/7/10 S. 2). Bei den Abbildungen 2 handelt es sich hingegen um exemplarische Querschnitte des Schädel-MR auf Höhe der Nasennebenhöhle/Kieferhöhle, wobei erneut keine Hinweise auf forensisch relevante Befunde festgestellt werden konnten (D1/7/10 S. 3). 8.3.8. Protokoll der ärztlichen Untersuchung des Beschuldigten vom 2. Mai 2024 Dem Protokoll der ärztlichen Untersuchung des IRM vom 2. Mai 2024 lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte unmittelbar nach dem Ereignis durch das IRM untersucht wurde (Untersuchungszeit: 00.25 Uhr am 2. Mai 2024). Dabei präsen- tierte sich der Beschuldigte insgesamt als leicht beeinträchtigte Person, welche mutmasslich unter Einfluss von Fremdstoffen stand. Konkrete Angaben zu einem mutmasslichen Konsum von Drogen, Medikamente oder Alkohol sind dem Protokoll hingegen nicht zu entnehmen. Anzeichen für eine Bewusstseinsstörung bestanden zudem keine (D1/6/4). 8.3.9. Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten vom 18. Juni 2024 Beim Beschuldigten wurde am 2. Mai 2024 (Untersuchungszeit: 00.25 Uhr bis 01.00 Uhr am 2. Mai 2024) zudem eine körperlichen Untersuchung durch das IRM durchgeführt, über welche ein Gutachten datiert vom 18. Juni 2024 bei den Akten liegt. Gemäss dem Gutachten verzichtete der Beschuldigte darauf, gegenüber dem behandelnden Arzt Angaben zum gegenständlichen Ereignis zu machen sowie ver- neinte er den Konsum von Alkohol und anderweitigen Drogen. Er sei gesund und nehme keine Medikamente. Betreffend die anlässlich der rechtsmedizinischen Un- tersuchung festgestellte Schwellung an der Stirn links und am linken Daumenend- gelenk gab der Beschuldigte an, dass erstere schon länger bestehe und die Schwellung am Daumenendgelenk vom Kampfsport herrühre (D1/6/9 S. 2). Ge- mäss dem Gutachten sei eine Schätzung des Entstehungszeitpunktes und -mecha- nismuses der festgestellten Schwellungen ohne begleitende Hautverletzungen aus rechtsmedizinischer Sicht erschwert. Zudem könne eine stumpfe Gewalteinwirkung

- 71 - durch eine Einblutung in die Weichteile innert einiger Minuten zu einer Schwellung führen, welche je nach Lokalisation für mehrere Tage bis mehrere Wochen anhal- ten könne. Zudem könne es sich bei einer Schwellung auch um eine Folge innerer Prozesse (beispielsweise Gewebebewucherung) – wie dies vom Beschuldigten geltend gemacht wird – handeln, welche längerfristig bestehen würde. Darüber hin- aus konnten gemäss dem Gutachten beim Beschuldigten keine weiteren Verletzun- gen festgestellt werden (D1/6/9 S. 3). 8.4. Konkrete Würdigung der Beweismittel 8.4.1. Aussagewürdigung der Privatklägerin 1 8.4.1.1. Es kann festgehalten werden, dass die Privatklägerin 1 in der Untersu- chung – mit Ausnahme einzelner Unstimmigkeiten (siehe dazu nachfolgend) – eine konstante, in der Sache deckungsgleiche Version des Geschehens am 1. Mai 2024 wiedergab. Die Privatklägerin 1 äusserte sich sodann anlässlich ihrer Einvernah- men detailreich und lebensnah (D1/4/1; D1/4/2). Es entsteht keinesfalls der Ein- druck, als würde sie Auswendiggelerntes wiedergeben, sondern tatsächlich Erleb- tes. Die Privatklägerin 1 gab jeweils klar an, wenn sie sich unsicher war bzw. sie sich nicht mehr an die konkreten Einzelheiten erinnern konnte. Über- oder Unter- treibungen sind nicht auszumachen. Zudem sind keine übermässigen Belastungen des Beschuldigten ersichtlich. Führte sie doch aus, dass der Beschuldigte – wenn er so ist, wie sie ihn kennengelernt habe – eine liebevolle, fürsorgliche und ruhige Person sei, dennoch sei er in der Vergangenheit mehrfach plötzlich aggressiv ge- worden. Diesbezüglich könne sie mindestens zwanzig weitere Fälle aufzählen , bei denen es oft zu Polizeieinsätzen, jedoch nie zu einer Anzeige gekommen sei. Der Grund für seine Aggressivität könne sie nicht genau erklären, brachte jedoch den Alkohol- oder Drogenkonsum des Beschuldigten als mögliche Erklärung dafür vor (D1/4/2 F 71 ff.). 8.4.1.2. In Bezug auf das Geschehen vor der Auseinandersetzung mit dem Be- schuldigten sind die Aussagen der Privatklägerin 1 teils uneinheitlich. So gab sie in der polizeilichen Einvernahme vom 1. Mai 2024 an, den Anruf ihrer Freundin be- treffend das anschliessende Treffen am Flughafen während des Besuchs des Be-

- 72 - schuldigten bei sich zu Hause erhalten zu haben (D1/4/1 F 10). Anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. Mai 2024 schilderte sie aber, dem Beschuldigten bereits zur Mittagsstunde anlässlich der telefonischen Vereinbarung des Treffens mitgeteilt zu haben, dass sie nicht lange Zeit habe, da sie am Nach- mittag noch etwas vorhätte (D1/4/2 F 19). Auf Ergänzungsfrage stellte sie sich je- doch erneut auf den Standpunkt, erst im Laufe des Nachmittags vom Treffen mit ihrer Freundin gewusst zu haben (D1/4/2 F 150). Es bleibt somit unklar, ob das Treffen mit ihrer Freundin bereits im Zeitpunkt des Telefonats mit dem Beschuldig- ten vereinbart war, oder ob dieses erst während des Aufenthalts des Beschuldigten in ihrer Wohnung vereinbart wurde. Zudem kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Privatklägerin 1 für den Nachmittag zusätzlich andere Pläne hatte, die sich jedoch im Laufe des Tages änderten. Entsprechende Unstimmigkeit betrifft ohnehin lediglich einen Nebenpunkt, weshalb dieser in Bezug auf die vorgeworfenen Taten nicht von Relevanz ist. Daraus lässt sich zudem keine Einschränkung der Glaub- haftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 1 ableiten, denn es wäre eher als Signal für "einstudierte" Aussagen zu betrachten, wenn man irrelevante Details in einer Genauigkeit und Konstanz wiedergibt, an die man sich normalerweise nicht so de- tailliert erinnert. 8.4.1.3. In Bezug auf den Ablauf der konkreten Auseinandersetzung ergeben sich aus den Aussagen der Privatklägerin 1 wiederum einige Unstimmigkeiten. So führte sie anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 1. Mai 2024 zu Beginn aus, an- lässlich des (dritten) Würgevorgangs im Badezimmer einen Urinabgang erlitten zu haben (D1/4/1 F 10). Einige Fragen darauffolgend schilderte sie jedoch von einem Urinabgang im Rahmen des zweiten Würgevorgangs, wobei sie nackt gewesen sei und verneinte einen Urinabgang beim dritten Würgevorgang klar (D1/4/1 F 38, F 54). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. Mai 2024 be- stätigte sie in Frage 48, beim zweiten Würgevorgang einen Urinabgang erlitten zu haben, wobei sie jedoch nur ihre Unterhose getragen habe (D1/4/2 F 48), sowie verneinte sie auf Nachfrage erneut einen Urinabgang beim dritten Würgevorgang (D1/4/2 F 58).

- 73 - 8.4.1.4. Weiter sind die Aussagen der Privatklägerin 1 zudem betreffend die Schläge des Beschuldigten und das Schlagen ihres Kopfes gegen die Wand unein- heitlich. So schilderte sie anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 1. Mai 2024 in Frage 10, dass der Beschuldigte erstmals mit seiner Hand auf ihren Kopf ge- schlagen habe, nachdem sie das zweite Mal das Badezimmer habe verlassen kön- nen. In diesem Zusammenhang habe er sie auch an den Haaren gepackt und ihren Kopf gegen die Wand geschlagen (D1/4/1 F 10). In Frage 14 gab sie hingegen an, bereits beim ersten Würgevorgang, als sie versucht habe, die Hand des Beschul- digten wegzunehmen, geschlagen worden zu sein (D1/4/1 F 14). Letzteren Zeit- punkt der Schläge bestätigte sie hingegen anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, und führte zusätzlich aus, auch in der Küche, als der Beschuldigte ihren Kopf gegen die Wand geschlagen habe, und anschliessend erneut im Bad vom Beschuldigten geschlagen worden zu sein (D1/4/2 F 54 f., F 60). Trotz ge- nannter Unstimmigkeiten schilderte sie die konkreten Vorgänge des Schlagens in der Untersuchung daraus konstant, dahingehend, dass sie vom Beschuldigten mit offener flacher Hand gegen das Gesicht und den Kopfbereich geschlagen worden sei, wobei sie glaubhaft die daraus erlittenen Schmerzen darlegte. 8.4.1.5. Eine weitere Unstimmigkeit ergibt sich zudem in Bezug auf das Auf-Die- Knie-Fallen der Privatklägerin 1 und das anschliessende Öffnen der Hose des Be- schuldigten mit den Worten des Beschuldigten: "So willst du es also." (D1/4/1 F 42) bzw. "Ah, so wetsch es ha?" (D1/4/2 F 50). Die Privatklägerin 1 schilderte bereits anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme den Zeitpunkt des Kniefalls uneinheit- lich, indem sie in Frage 10 erklärte, das entsprechende Geschehen sei nach dem dritten Würgevorfall in der Küchenecke, nach dem Packen ihrer Haare und dem Schlag ihres Kopfes an die Wand geschehen, wobei sie in Frage 41 f. ausführte, nach dem zweiten Würgevorfall auf die Knie gegangen zu sein (D1/4/1 F 10, F 41 f.). Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme schilderte sie dies hin- gegen erneut im Anschluss an den zweiten Würgevorgang, aufgrund des Schwin- dels nach dem Würgeangriff mit Urinabgang (D1/4/2 F 50). 8.4.1.6. Der Umstand, dass die Privatklägerin 1 die Schläge, den Schlag ihres Kop- fes gegen die Wand sowie das Auf-Die-Knie-Fallen in zeitlicher Hinsicht nicht iden-

- 74 - tisch einordnen konnte, ist unter Berücksichtigung der Schwere des Vorfalls und Emotionalität der Situation durchaus nachvollziehbar. Darüber hinaus ist anzumer- ken, dass der geschilderte Sachverhalt über eine gewisse Zeit andauerte und es sich um ein dynamisches Gesamtgeschehen mit mehreren Teilen in verschiedenen Räumen handelte, die fliessend ineinander übergingen. Die staatsanwaltliche Auf- teilung in einzelne Phasen ist insofern "künstlich", jedoch aus strafprozessualen Gründen berechtigt, da kein "Gesamtgeschehen" angeklagt werden kann. Ange- sichts dieser Problematik ist es durchaus sinnvoll, die Vorwürfe etwas allgemeiner zu halten; entscheidend ist dabei lediglich, ob ein Würgen des Beschuldigten be- wiesen werden kann. Es kann vorliegend somit nicht erwartet werden, dass die Privatklägerin 1 jeden Tatvorgang einzeln den unterschiedlichen Tatabschnitten bzw. Phasen zuordnen kann. Insgesamt sind die Aussagen der Privatklägerin 1 zum gesamten Tatgeschehen dennoch im Kern stimmig, so schilderte sie konstant insgesamt dreimal vom Beschuldigten gewürgt sowie mehrfach angegriffen (Schläge mit offener Hand, Reissen der Haare, Schlag des Kopfes an die Wand) und beschimpft worden zu sein. 8.4.1.7. Dass die Aussagen der Privatklägerin 1 – wie dargelegt – einige Unstim- migkeiten betreffend den konkreten Tatablauf, insbesondere die Abfolge der Tat- handlungen, aufweisen, ist unter Berücksichtigung der Schwere des Vorfalls, der grossen Dynamik und Emotionalität der Situation nachvollziehbar sowie lassen sie sich mit dem Umstand begründen, dass sich das Gesamtgeschehen innert kurzer Zeit in verschiedenen Räumen (Küche und Badezimmer) abspielte und eine Auf- teilung in die verschiedenen Phasen lediglich aus Gründen der Vereinfachung vor- genommen wurde. Es liegen somit keine konkret inhaltlichen Fehler betreffend den Tatablauf vor, sondern blosse Unsicherheiten bezüglich der Chronologie über den mehrphasigen Ablauf. 8.4.1.8. Die Privatklägerin 1 schilderte die konkreten Verletzungshandlungen bzw. den Urinabgang zudem konstant sowie lassen sich diese auch mit der Fotodoku- mentation der Stadtpolizei Zürich (D1/2/2) sowie auch mit der Aktennotiz betreffend die Rückmeldung des IRM betreffend den körperlichen Untersuch (D1/7/3) und dem Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin 1 des IRM

- 75 - (D1/7/9) in Einklang bringen. Die Privatklägerin 1 erlitt somit insbesondere durch einen Würgegriff gegen den Hals an der Halshaut rechtsseitig eine hellrote Hautab- tragung, an der rechten Halsseite und der Halsvorderseite mehrere Hautverfärbun- gen mit darin gelegenen punktförmigen hellroten Hautabtragungen sowie an der Brustwandvorderseite eine unscharf begrenzte, wegdrückbare Hautverfärbung. Zu- dem erfolgte durch die Kompression der Halsweichteile eine Minderversorgung des Gehirns mit Sauerstoff, wodurch eine Möglichkeit des Eintritts des Todes der Pri- vatklägerin 1 nahe lag. Zudem erlitt sie eine Schwellung am Hinterkopf sowie einen von punktförmigen Hautabschürfungen begleiteten Bluterguss an der rechten Wange (siehe nachfolgend). 8.4.1.9. Auffällig an den Schilderungen der Privatklägerin 1 sind zudem die teil- weise nebensächlichen Details, wie beispielsweise die Worte des Beschuldigten ihr gegenüber, welche sie konstant und glaubhaft schilderte. Diese weisen eine hohe Originalität auf ("Wenn du es nicht löschen willst dann kannst du von mir aus hier drinnen verrecken." / "Scheiss Nutte. Entweder du löschisch die Bilder oder ich bring dich um. Ich fick dini Muetter") und wurden von ihr im Rahmen der Untersu- chung glaubhaft geschildert. Dies spricht für einen hohen Wahrheitsgehalt ihrer Aussage und tatsächlich Erlebtes. Betreffend die Schilderungen des Beschuldigten (Scheiss Nutte; dass er sie umbringen werde, wenn sie die Bilder nicht lösche) ist anzumerken, dass diese von der Privatklägerin 1 durchaus als Beschimpfung ver- standen wurden. 8.4.1.10. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass die Aussagen der Privatklägerin 1 lediglich unwesentliche Widersprüche und Ungereimtheiten auf- weisen, sie jedoch den Ablauf der Auseinandersetzung im Kern realistisch, sehr plastisch und mit vielen an sich nebensächlichen Einzelheiten schilderte. Ihre Dar- stellung kann zudem in den wesentlichen Punkten, wie nachfolgend dargelegt wird, mit den objektiven Beweismitteln in Einklang gebracht werden. Aufgrund dessen bestehen somit keine unüberwindbaren Zweifel am Wahrheitsgehalt der Sachdar- stellung der Privatklägerin 1, von dem Beschuldigten mehrfach mit der offenen Hand geschlagen, an den Haaren gerissen, mehrfach gewürgt sowie mit dem Le- ben bedroht und beschimpft worden zu sein.

- 76 - 8.4.2. Aussagewürdigung des Beschuldigten 8.4.2.1. Insgesamt ist zu den Aussagen des Beschuldigten anzumerken, dass die- ser von Beginn der Untersuchung an eingestand, dass es am besagten Tatnach- mittag in der Wohnung der Privatklägerin 1 zu einer heftigen verbalen Auseinan- dersetzung aufgrund Hochzeits- und Nacktbilder von ihm auf dem Mobiltelefon der Privatklägerin 1 kam. Der Beschuldigte konnte klar darlegen, wie sich der Nachmit- tag bei der Privatklägerin 1, mit den Telefonaten und der Auseinandersetzung be- treffend die Bilder abgespielt hat und dass es bereits öfters vorgekommen sei, dass die Privatklägerin 1 ihm mehrfach damit gedroht habe, die Bilder an seine Verwand- ten zu senden. Der Beschuldigte schilderte in der polizeilichen Einvernahme vom

2. Mai 2024, in der Hafteinvernahme vom 3. Mai 2024 sowie anlässlich der Haupt- verhandlung vom 25. Juni 2025 in diesem Detailierungsgrad. In der Schlusseinver- nahme vom 25. Februar 2024 fielen die Antworten recht knapp aus. 8.4.2.2. Der Beschuldigte bestritt hingegen während der gesamten Strafuntersu- chung sowie auch anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Juni 2025, die Privat- klägerin 1 im Rahmen der Auseinandersetzung gewürgt, geschlagen und mit dem Leben bedroht zu haben, gestand jedoch anlässlich der Hafteinvernahme vom

3. Mai 2024 ein, dass es zu einem gegenseitigen Schupsen sowie einem Packen an den Schultern und am Arm – jedoch nicht am Hals – der Privatklägerin 1 kam (D1/3/2 F 14 ff.). Betreffend den Vorwurf des Würgens ist darauf hinzuweisen, dass er anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 2. Mai 2024 ausführte, sich nicht daran erinnern zu können, die Privatklägerin 1 in der Küche gewürgt zu haben (D1/3/1 F 25). Ein Urinieren der Privatklägerin 1 stellte er zudem konstant mit der Begründung, dass er dies bemerkt hätte, in Abrede (D1/3/1 F 28; act. 61 S. 32). Präzisierend führte er dazu in der Schlusseinvernahme aus, dass die Privatklägerin 1 während der gesamten Auseinandersetzung nackt gewesen sei, andernfalls die Flüssigkeit in den Unterhosen geblieben wäre (D1/4/4 F 15) sowie anlässlich der Hauptverhandlung, dass er einen Urinabgang am Boden der Wohnung der Privat- klägerin 1 – da diese nackt gewesen sei – gesehen hätte (act. 61 S. 32). Entspre- chende Bestreitungen des Beschuldigten betreffend ein Würgen und einen Urinab- gang der Privatklägerin decken sich hingegen in diesem Kernpunkt gerade nicht

- 77 - mit den weiteren objektiven Beweismitteln in Form der Aktennotiz betreffend die Rückmeldung des IRM betreffend der körperlichen Untersuchung und der Lebens- gefahr der Privatklägerin 1 (D1/7/3) sowie mit dem Gutachten der körperlichen Un- tersuchung der Privatklägerin 1 (D1/7/9), welche einen Urinabgang der Privatklä- gerin 1 aufgrund Urinspuren in der Hose der Privatklägerin 1 sowie das Würgen aufgrund der Hautabschürfungen und von Hautabschürfungen begleitete Bluter- güsse an der Halshaut, welche mit einem Angriff gegen den Hals vereinbart werden konnten, bestätigten. Der Beschuldigte berief sich auf Vorhalt der dokumentierten Verletzungen der Privatklägerin 1 anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme auf sein Aussageverweigerungsrecht (D1/4/4 F 6). 8.4.2.3. Weiter ist anzumerken, dass der Beschuldigte im Rahmen der Strafunter- suchung geständig war, die Privatklägerin 1 unter anderem als Drecksnutte bzw. Nutte beschimpft zu haben, was er jedoch anlässlich der Hauptverhandlung vom

25. Juni 2025 bestritt (act. 61 S. 28). Seine diesbezügliche Bestreitung sowie seine Begründung, weshalb dies nicht stimme, vermag hingegen nicht zu überzeugen. Entsprechende Beleidigungen ("Scheissnutte", "Drecksnutte", "Nutte") des Be- schuldigten gerichtet an die Privatklägerin 1 lassen sich vielmehr mit dem bei den Akten liegenden Chatverlauf in Einklang bringen, zumal der Beschuldigte die Pri- vatklägerin 1 mit Nachricht vom 18. April als Nutte bezeichnete (D1/4/4 S. 3). Auf- grund des Ausgeführten erscheint die Bestreitung des Beschuldigten mit der Be- gründung, dass entsprechende Worte nicht in seinem Wortschatz enthalten seien bzw. er nicht derart vulgär sei, als reine Schutzbehauptung und ist auch mit den sich bei den Akten liegenden Beweismitteln nicht vereinbar. 8.4.2.4. Weiter schilderte er anlässlich seiner Hafteinvernahme vom 3. Mai 2024 von sexuellen Handlungen (Streicheln, Samenerguss) mit der Privatklägerin 1 un- mittelbar vor der Auseinandersetzung (D1/4/2 F 20). Dass er dabei, wie von ihm vorgebracht, keine Rötungen am Hals der Privatklägerin 1 feststellen konnte, ist aufgrund der erst zeitlich darauffolgenden Auseinandersetzung mit der Privatkläge- rin 1 durchaus naheliegend und somit nicht geeignet, die Bestreitungen des Be- schuldigten über das Vorliegen von Verletzungen der Privatklägerin 1 zu stützen.

- 78 - 8.4.2.5. Wie bereits erwähnt, machte der Beschuldigte während der gesamten Stra- funtersuchung eine Erpressung durch die Privatklägerin 1 in Bezug auf die auf ih- rem Mobiltelefon gespeicherten Hochzeits- sowie Nacktbilder von ihm geltend. An- lässlich der Hauptverhandlung führte er aus, von der Privatklägerin 1 "nonverbal" erpresst zu werden und schilderte diesbezüglich von einer Angst einer Weiterver- breitung der Bilder durch die Privatklägerin 1, wobei sie die Bilder jedoch nach sei- nem Kenntnisstand – mit Ausnahme an eine Freundin – noch nicht weiterverbreitet habe (act. 61 S. 26 ff.). Dies widerspricht den Ausführungen des Beschuldigten anlässlich der Hafteinvernahme vom 3. Mai 2024, wo er von einer Weiterverbrei- tung der Bilder durch die Privatklägerin 1 an Bekannte berichtete (D1/3/2 F 6). Zu- dem fällt in den Bezug auf die Schilderungen des Beschuldigten über eine nonver- bale Erpressung, eine (mögliche) Weiterverbreitung der Bilder sowie eine diesbe- zügliche Angst auf, dass er sich erstmals anlässlich der Hauptverhandlung detail- lierter, jedoch eher zögerlich und unsicher äusserte. Dem Beschuldigten fiel es of- fensichtlich schwer, darzulegen, worin die Erpressung und das Unter-Druck-Setzen der Privatklägerin 1 auf nonverbale Weise konkret bestanden haben soll (act. 61 S. 27 f.), was in der Tat schwer vorstellbar ist. Dass der Beschuldigte eine (Weiter-)Verbreitung der Bilder verhindern wollte, ist vor dem Hintergrund deren Inhaltes durchaus nachvollziehbar, jedoch war er nicht dazu berechtigt, eine Lö- schung der Bilder vom Mobiltelefon der Privatklägerin 1 zu verlangen, zumal ihr diese zugesendet bzw. von ihr zusammen mit dem Beschuldigten aufgenommen worden waren und sich auf ihrem Mobiltelefon befanden. Eine nonverbale Erpres- sung mutet vorliegend unglaubhaft an, da – gemäss seinen eigenen Aussagen an- lässlich der Hauptverhandlung vom 25. Juni 2025 – die Privatklägerin 1 die Bilder

– mit Ausnahme an eine Kollegin – bislang nicht weiterverbreitete (act. 61 S. 27). Es entsteht vielmehr der Eindruck, als würde der Beschuldigte nach einem Recht- fertigungsgrund suchen, weshalb sein Vorbringen über eine nonverbale Erpres- sung als Schutzbehauptung zu qualifizieren ist. 8.4.2.6. Auffallend ist zudem, dass der Beschuldigte die ihm gestellten Fragen oft- mals ausweichend und abschweifend beantwortete bzw. Ausführungen machte, welche nicht sachverhaltsrelevant sind, so beispielsweise hinsichtlich der Abtrei- bungen der Privatklägerin 1 auf die Frage, ob er sie während des sexuellen Kon-

- 79 - takts heftiger am Hals gepackt habe. Dabei versuchte der Beschuldigte mehrfach, die Privatklägerin 1 in einem schlechten Licht darzustellen, indem er vorbrachte, die Privatklägerin 1 sei in Panik geraten, habe ihn auf das Bett geschubst und be- gonnen zu schreien sowie habe sie Verhältnisse zu anderen Männern gepflegt. Sein Vorbringen, dass die Privatklägerin 1 ihm dies nun in die Schuhe schieben wolle, konnte er nicht weiter begründen und ist folglich als Schutzbehauptung an- zusehen (D1/4/1 F 27; D1/4/2 F 17 f.). 8.4.2.7. Aufgrund des Ausgeführten erscheinen die Bestreitungen des Beschuldig- ten, die Privatklägerin 1 weder mehrfach geschlagen, mehrfach gewürgt, mit dem Leben bedroht sowie beschimpft zu haben als reine Schutzbehauptung und sind auch betreffend das Schlagen und Würgen sowie die Beschimpfung mit den sich bei den Akten liegenden objektiven Beweismitteln nicht vereinbar (vgl. D1/7/3; D1/7/9; D1/4/4). Folglich weisen die Aussagen des Beschuldigten im Kerngesche- hen erhebliche Ungereimtheiten auf, sowie passte der Beschuldigte im Laufe des Verfahrens seine Aussagen an. Insgesamt kann somit festgehalten werden, dass die Aussagen des Beschuldigten nicht zu überzeugen vermögen. 8.4.3. Würdigung der objektiven Beweismittel 8.4.3.1. Hinsichtlich der objektiven Beweismittel ist festzuhalten, dass diese zur Er- stellung des Sachverhalts lediglich teilweise dienlich sind, jedoch in Bezug auf die Würgemale und den Urinabgang der Privatklägerin 1 entscheidende Erkenntnisse liefern. So konnten gemäss der Aktennotiz betreffend Rückmeldung des IRM zum körperlichen Untersuch der Privatklägerin 1 bei ihr im Rahmen der körperlichen Untersuchung in Bezug auf eine Lebensgefahr zwar keine punktförmigen Einblu- tungen festgestellt werden, jedoch habe man anhand der von Urin nassen Hose der Privatklägerin 1 verifizieren können, dass es zu einem Urinabgang gekommen sei. Weiter wurden am Hals der Privatklägerin 1 klare Würgemale festgestellt. Folg- lich wurde von einer aufgrund des Würgens bestehenden Lebensgefahr bei der Privatklägerin 1 ausgegangen (D1/7/3). 8.4.3.2. Weiter wurden die in der Anklageschrift aufgeführten und bei der Privatklä- gerin 1 diagnostizierten Verletzungen mittels Gutachten zur körperlichen Untersu-

- 80 - chung der Privatklägerin 1 des IRM bestätigt (D1/7/9 S. 5). Folglich ergeben sich insgesamt folgende Verletzungen der Privatklägerin 1, welche allesamt mit dem gegenständlichen Ereigniszeitraum in Einklang gebracht werden können: an der Halshaut rechtsseitig, im kopfnahen Drittel eine ca. 1 cm lange, strichförmige, un- gefähr entlang der Körperlängsachse ausgerichtete, hellrote Hautabtragung und an der rechten Halsseite und der Halsvorderseite, im mittleren und brustkorbnahen Drittel, mehrere bis maximal ca. 2.5 cm x 0.5 cm messende, unterschiedlich aus- gerichtete, rote, unscharf begrenzte nicht wegdrückbare Hautverfärbungen mit darin gelegenen punktförmigen hellroten Hautabtragungen, an der Brustwandvor- derseite, ca. 2 cm links des mittleren Brustbeindrittels, eine ca. 2.5 cm durchmes- sende, rote, unscharf begrenzte, wegdrückbare Hautverfärbung, eine Schwellung am Hinterkopf sowie ein von punktförmigen Hautabschürfungen begleiteten Bluter- guss an der rechten Wange. 8.4.3.3. Betreffend das Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Privatkläge- rin 1 stellte sich die amtliche Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung vom

25. Juni 2025 indirekt auf den Standpunkt, dass es sich bei den Ausführungen im Gutachten zu den Verletzungen der Privatklägerin 1, lediglich um Mutmassungen betreffend die Verletzungsursache handeln würde, da das Gutachten nicht festhalte, dass die festgestellten Spuren zwingend im fraglichen Zeitpunkt und auf die geltend gemachte Art und Weise verursacht worden sowie vor allem nicht zwingend auf den Beschuldigten zurückzuführen seien. Zudem weise das Gutachten in Bezug auf die unmittelbare Lebensgefahr darauf hin, dass keine objektiven Hinweise für eine solche bestehen würden sowie könne basierend auf die Aussagen der Privatklägerin 1 eine solche mit rechtsgenügender Sicherheit nicht angenommen werden. Konkret äussere sich das Gutachten lediglich dahingehend, dass die subjektiven Symptome als Zeichen für das Bestehen einer Lebensgefahr interpretiert werden könne (act. 66 S. 20, S. 27 f.). Dazu ist auszu- führen, dass es sich bei einem Gutachten um eine begründete Stellungnahme ei- nes Sachverständigen zu fachspezifischen Fragestellungen handelt, wobei aus be- stimmten festgestellten Umständen konkrete Schlussfolgerungen gezogen werden. Der Zweck eines Gutachtens zu einer körperlichen Untersuchung besteht insbe- sondere darin, bestehende Verletzungen zu dokumentieren sowie mögliche Verlet-

- 81 - zungsursachen zu eruieren. Eine mögliche Verletzungsursache ergibt sich dabei jeweils aus den Befunden bzw. den körperlichen Untersuchungsbefunden anläss- lich der körperlichen Anamnese und den rechtsmedizinischen Untersuchungen. Bei einer Eruierung einer Verletzungsursache handelt es sich um eine Darlegung von Möglichkeiten, allenfalls deren Ausschluss. Rein wissenschaftlich konnte das Gut- achten sich nicht für eine Variante festlegen, weshalb auch die entsprechenden Formulierungen im Gutachten in diesem Sinne erfolgten. Die gutachterlichen Er- kenntnisse vermögen vor dem Hintergrund aller übrigen geschilderten Umstände keine Zweifel an dem Entstehungszeitpunkt, der Entstehungsursache sowie der Täterschaft des Beschuldigten zu wecken sowie ergibt sich aus der Aktennotiz be- treffend das Telefonat mit der IRM-Ärztin die in der Anklageschrift aufgrund des Würgevorgangs resultierende Lebensgefahr der Privatklägerin 1 (D1/7/3), weshalb die diesbezüglichen Vorbringen der Verteidigung (act. 66 S. 20, S. 27 f.) ins Leere zielen. Die wissenschaftlichen Erkenntnisse stützen die Aussagen der Privatkläge- rin 1 und lassen sie glaubhaft erscheinen. 8.4.3.4. In Bezug auf die Beschimpfung lässt sich dem Chatverlauf zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 1 entnehmen, dass der Beschuldigte die Pri- vatklägerin 1 bereits in der Vergangenheit, konkret am 18. April, als "Nutte" be- zeichnete (D1/4/4). Die Behauptung des Beschuldigten, entsprechende Worte seien nicht Bestandteil seines Wortschatzes, ist somit widerlegt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte am 1. Mai 2024 im Rahmen der emotio- nalen Auseinandersetzung mit der Privatklägerin 1 erneut entsprechender Ausdrü- cke bediente und sie als Drecksnutte bzw. Nutte beschimpfte. Folglich bestehen trotz der erstmals diesbezüglich anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Juni 2025 vorgenommene Bestreitung des Beschuldigten keinerlei Zweifel daran, dass er die Privatklägerin 1 im Rahmen der Auseinandersetzung am 1. Mai 2024 erneut mit den Worten "Nutte" oder "Drecksnutte" beleidigte und äusserte, er "Ficke" ihre Mutter.

- 82 - 8.5. Gesamtwürdigung / Fazit 8.5.1. Abschliessend ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin 1 – trotz der erwähnten Unstimmigkeiten in den Nebenpunkten – in den wesentlichen Punkten als glaubhaft einzuordnen sind. Ihre Aussagen zum Kerngeschehen sind gleichbleibend, stringent und nachvollziehbar. Darüber hinaus lassen sie sich über weite Strecken mit dem objektiven Beweisergebnis verflechten. 8.5.2. Die Behauptungen bzw. Bestreitungen des Beschuldigten, insbesondere das Vorbringen einer nonverbalen Erpressung der Privatklägerin 1 vermögen unter Berücksichtigung der Aktenlage und den Aussagen der Privatklägerin 1 nicht zu überzeugen, sind als reine Schutzbehauptungen zu betrachten und nicht dazu ge- eignet, unüberwindbare Zweifel an den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1, welche überdies durch das objektive Beweisergebnis gestützt werden, zu wecken. 8.5.3. Unter Würdigung der genannten Beweismittel ist es somit als erstellt zu er- achten, dass sich der Sachverhalt so, wie im Antrag der Staatsanwaltschaft (vgl. act. 53 S. 2 f.) beschrieben, zugetragen hat.

9. Sachverhalt Anklageabschnitt 2 – Vorfall im Gefängnis Winterthur am

21. August 2024 9.1. Aussagen des Beschuldigten 9.1.1. Wie bereits festgehalten, gestand der Beschuldigte im Rahmen der Anhö- rung in einem Disziplinarverfahren vom 21. August 2024, anlässlich der polizeili- chen Einvernahme vom 23. August 2024, anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme (Teil 1) vom 25. Februar 2025 sowie anlässlich der Hauptver- handlung vom 25. Juni 2025 in objektiver Hinsicht ein, den Privatkläger 2 am

21. August 2024 während des Hofgangs im Innenhof des Gefängnisses Winterthur mit der rechten Faust geschlagen zu haben (D3/1/2 S. 2; D3/3/1 F 2 ff.; D1/3/4 F 3 ff.; act. 61 S. 17 f.). Weiter anerkannte er anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 23. August 2024, dem Privatkläger durch den Faustschlag Schmerzen im Mund sowie durch den anschliessenden Sturz zu Boden Schmerzen am Ellenbo- gen zugeführt zu haben (D3/3/1 F 11). In subjektiver Hinsicht führte er jedoch aus,

- 83 - den Privatkläger 2 mit dem Faustschlag nicht habe verletzen wollen. Er habe ledig- lich damit beabsichtigt, zu erreichen, dass der Privatkläger 2 damit aufhöre, ihn zu schikanieren (D3/3/1 F 9 f.). 9.1.2. Zum Grund für die Auseinandersetzung mit dem Privatkläger 2 erklärte der Beschuldigte während der gesamten Strafuntersuchung sowie auch anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Juni 2025, dass dieser in der geforderten Rückgabe von gestohlenen Sachen lag, welcher der Privatkläger 2 ihm entwendet habe. Er habe mit dem Faustschlag in Bezug auf die Schikane des Privatklägers 2 einen Schlussstrich ziehen wollen (D3/3/1 F 9; D1/3/4 F 16; act. 61 S. 18). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme (Teil 1) vom 25. Februar 2025 er- klärte er zudem auf Vorhalt der Verletzungen des Privatklägers 2, sich nicht dazu äussern zu wollen (D1/3/4 F 10 ff.) sowie gab er anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Juni 2025 an, dass der Privatkläger 2 im Rahmen der Auseinandersetzung ihm gegenüber nicht tätlich geworden sei (act. 61 S. 18). 9.2. Objektive Beweismittel 9.2.1. Hauptrapport der Kantonspolizei Zürich vom 12. September 2024 sowie Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich zu den Verletzungen des Pri- vatklägers 2 9.2.1.1. Bei den Akten liegt als objektives Beweismittel der Hauptrapport der Kan- tonspolizei Zürich vom 12. September 2024 (D3/1/1). Diesem lässt sich unter den Ausführungen zu den Verletzungen und zum Sachverhalt entnehmen, dass der Pri- vatkläger 2 durch den Faustschlag ein blutendes, offenes Zahnfleisch erlitt sowie als Folge des Schlages zu Boden fiel, wodurch Schmerzen am rechten Ellbogen resultierten. Offensichtliche Verletzungen bestanden nach dem Vorfall hingegen keine (D3/1/1 S. 1 f.). 9.2.1.2. Weiter liegt eine Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich zu den Ver- letzungen des Privatklägers 2 bei den Akten, welche die Verletzungen des Privat- klägers 2 unmittelbar nach dem Tatvorgang dokumentiert (D3/2/2). Auf Foto Nr. 1 der Fotodokumentation weist der Privatkläger 2 mittels Zeigefinger auf die linke

- 84 - Seite seines Mundes; die Stelle, wo er vom Beschuldigten getroffen wurde (D3/2/2 Foto Nr. 1). Beim Foto Nr. 2 handelt es sich um eine Nahaufnahme des Zahnflei- sches des Privatklägers, wobei eine Rötung und Schwellung des Zahnfleisches, jedoch kein Blut erkennbar ist (D3/2/2 Foto Nr. 2). 9.2.2. Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich zum Tathergang sowie Vi- deoüberwachung des Spazierhofs des Gefängnisses Winterthur 9.2.2.1. Weiter lässt sich der Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich betref- fend den Tathergang (D3/2/3) und der Videoüberwachung des Spazierhofs des Ge- fängnisses Winterthur (smartpolice-20250205T133101; D3/2/5) der Ablauf der Aus- einandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 2 entnehmen. Bei den Bildern der Fotodokumentation des Tathergangs (D3/2/3) handelt es sich um Screenshots der Videoaufzeichnung des Gefängnisses Winterthur (D3/2/5), weshalb der Inhalt der beiden Beweismittel identisch ist. 9.2.2.2. Aus der Videoüberwachung und der Fotodokumentation geht hervor, dass es sich zu Beginn lediglich um eine verbale Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 2 handelte, wobei der Beschuldigte auf den Privatkläger 2 zuging (D3/2/3 Foto Nr. 2; D3/2/5 01:14). Im Rahmen der verbalen Auseinandersetzung schlug der Beschuldigte den Privatklägerin 2 plötzlich mit der Faust ins Gesicht (D3/2/3 Foto Nr. 3; D3/2/5 01:56), worauf dieser zu Boden fiel (D3/2/3 Foto Nr. 4; D3/2/5 01:57). Weiter ist ersichtlich, dass der Beschuldigte den Privatkläger 2, nachdem bzw. währenddessen dieser sich wieder aufzurichten ver- suchte, erneut mit den Händen wegstiess (D3/2/3 Foto Nr. 5; D3/2/5 01:58).

- 85 - 9.2.3. Ärztlicher Befund des Universitätsspitals Zürich vom 21. Januar 2025 Gemäss dem ärztlichen Befund des Universitätsspitals Zürich wurde beim Privat- kläger 2 am 21. Januar 2025 im Rahmen einer Hospitalisation für eine geplante Operation zur Versorgung einer Nabenhernie ein Röntgenbild des rechten Ellenbo- gens erstellt. Den im ärztlichen Befund vom Privatkläger 2 gegenüber dem behan- delnden Arzt wiedergegebenen Ausführungen zu seinen Verletzungen lässt sich entnehmen, dass dieser schilderte, seit einer in der Vergangenheit liegenden kör- perlichen Auseinandersetzung an bewegungsabhängigen Schmerzen um rechten Ellenbogengelenk zu leiden. Gemäss dem radiologischen Befund wurde beim Pri- vatkläger 2 jedoch keine Fraktur sowie kein Hinweis auf indirekte Frakturzeichen, im Sinne seines positiven anterioren oder posterioren Fettpolsterzeichens, jedoch eine Weichteilschwellung festgestellt. Insgesamt waren anhand der Röntgenauf- nahmen keinerlei Schäden ersichtlich (D3/5/5 S. 2). 9.2.4. Diverse medizinische Akten betreffend Verletzungen des Privatklägers 2 9.2.4.1. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Juni 2025 reichte Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ aufgrund zwischenzeitlich erfolgter medizinischer Untersuchun- gen zu den Verletzungen des Privatklägers 2 weitere medizinische Unterlagen zu den Akten (Prot. S. 13; vgl. act. 64/1-7). 9.2.4.2. Gemäss dem Sprechstundenbericht des Universitätsspitals Balgrist vom

23. Juni 2025 konnte beim Privatkläger 2 anlässlich der ambulanten Untersuchung am 20. Juni 2025 eine chronische Bursitis (Schleimbeutelentzündung) des rechten Ellenbogens als Folge des Sturzes vom 21. August 2024 diagnostiziert werden (act. 64/1/1). 9.2.4.3. Weiter lässt sich den Eintragungen des Gesundheitsdienstes des Gefäng- nisses Winterthur und dem medizinischen Verlaufsbericht vom 22. August 2024 eine minimale Schwellung des rechten Unterkiefers sowie eine leichte, tastbare Schwellung der Bursa olecrani am rechten Ellbogen des Privatklägers 2 entnehmen (act. 64/2-3). Gemäss dem Verlaufseintrag vom 29. August 2024 wurde vom Ge- sundheitsdienst des Gefängnisses Limmattal beim Privatkläger 2 im Bursabereich

- 86 - des rechten Ellbogens eine subcutane unregelmässige Verdickung palpierbar, dis- krete schmerzempfindliche Fluktuation festgestellt (act. 64/4). 9.2.4.4. Gemäss Sprechstundenbericht für Gesichtstraumatologie des Universitäts- spitals Zürich vom 18. Juni 2025 (inkl. Verordnung der Psychotherapie) wurde zu- dem eine schmerzhafte Beeinträchtigung des Kiefers des Privatklägers 2 beim Kaufen von festen Speisen diagnostiziert, wobei es sich um eine Diskusluxation mit Reposition handelt, aufgrund dessen zudem eine Verordnung für eine Physiothe- rapie ausgestellt wurde (act. 64/6/1-2). 9.3. Würdigung der Beweismittel 9.3.1. Aussagewürdigung des Beschuldigten 9.3.1.1. Zu den Aussagen des Beschuldigen ist erneut festzuhalten, dass er den Sachverhalt in objektiver Hinsicht in Bezug auf seine Tathandlung anlässlich seiner Einvernahmen im Rahmen der Strafuntersuchung sowie auch anlässlich der Haupt- verhandlung vom 25. Juni 2025 konstant anerkannte, im Sinne, den Privatkläger 2 mit der Faust ins Gesicht geschlagen zu haben (D3/2/1 F 1 ff.; D1/3/4 F 9 ff.; act. 61 S. 17). Weiter anerkannte er anlässlich der polizeilichen Einvernahme die Schmer- zen des Privatklägers im Mundbereich in Folge des Faustschlags sowie die Schmerzen im Ellenbogen des Privatklägers in Folge des Sturzes zu Boden, wobei der Verteidiger anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Juni 2025 die Anerken- nung des Beschuldigten der Verletzungsfolgen mit der Begründung, dass die Ver- letzungen des Privatklägers 2 objektiv nicht bewiesen seien und sich die Anerken- nung des Beschuldigten lediglich auf den Tathergang bezogen hätte, bestritt (D3/3/1 F 11; act. 66 S. 16 f.). 9.3.1.2. Betreffend die Bestreitung des Beschuldigten des Sachverhalts in subjek- tiver Hinsicht, ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte einer möglichen Verlet- zung des Privatklägers 2 durch einen Faustschlag ins Gesicht in der konkret aus- geführten Weise (Faustschlag ins Gesicht, sodass der Kontrahent zu Boden stürzte) auf jeden Fall bewusst war, zumal der Beschuldigte mit geballter Faust und mit einer beachtlichen Gewaltanwendung auf das Gesicht des Privatklägers 2 ein-

- 87 - schlug. Zudem war dem Beschuldigten die Möglichkeit einer Verursachung von Verletzungen durch einen Faustschlag keineswegs fremd, ist er doch selbst Kampf- sportler und kennt seine Kräfte und vermag die Kraftentfaltung zu steuern. Somit wollte er den Schlag so ausführen, wie er ihn tatsächlich ins Gesicht des Privatklä- gers 2 verpasste. Entsprechend ist das Vorbringen, den Privatkläger 2 nicht habe verletzen wollen, als blosse Schutzbehauptung zu werten. 9.3.2. Würdigung objektiver Beweismittel 9.3.2.1. Hinsichtlich der objektiven Beweismittel ist festzuhalten, dass diese zur Erstellung des Sachverhalts lediglich teilweise dienlich sind. In Bezug auf die Foto- dokumentation des Tathergangs und der Videoüberwachung des Gefängnisses Winterthur (D3/2/3-4) ist anzumerken, dass sich daraus einen Tatablauf (verbale Auseinandersetzung, Faustschlag in das Gesicht, Sturz zu Boden) ergibt, wie er vom Beschuldigten geschildert wurde. Darüber hinaus lässt sich erkennen, dass der Beschuldigte mit geballter Faust und mit beachtlicher Gewalt auf den Privatklä- ger 2 einschlug. 9.3.2.2. Wie bereits ausgeführt, brachte Rechtsanwalt lic. iur. X._____ anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Juni 2025 vor, die in der Anklage festgehaltenen Verletzungen des Privatklägers 2 seien objektiv nicht bewiesen sowie fehle es an einer Feststellung des Faustschlages als Verletzungsursache (act. 66 S. 16 f.). Be- treffend das blutende offene Zahnfleisch zeigt sich in der Fotodokumentation über die Verletzungen des Privatklägers (D3/2/2 Foto Nr. 2) zwar kein erkennbar bluten- des offenes Zahnfleisch, jedoch eine Rötung sowie eine Schwellung. Zudem wird im Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich im Abschnitt Sachverhalt ein blutendes offenes Zahnfleisch als Verletzung des Privatklägers 2 (D3/1/1 S. 2) ausgeführt, sowie anerkannte der Beschuldigte dieses anlässlich seiner polizeilichen Einver- nahme (D3/3/1 F 11). Entsprechend kann vorliegend von einem blutenden offenen Zahnfleisch ausgegangen werden, welcher Status sich auf den Fotografien nach der Blutstillung und sanitarischen Intervention präsentiert. Zudem ist allgemein bekannt, dass durch den direkten Aufprall einer Faust das Zahnfleisch aufreissen oder gegen die Zähne drücken kann, was zu Rissen,

- 88 - Abschürfungen oder offenen Wunden im Zahnfleisch führen kann, die bluten. Folg- lich ist naheliegend, dass es sich beim Faustschlag des Beschuldigten um die Ver- letzungsursache für das offene, blutende Zahnfleisch des Beschuldigten handelt. 9.3.2.3. Betreffend das Vorbringen des amtlichen Verteidigers über das Fehlen von objektiven Beweismitteln in Bezug auf die Verletzungen am Ellenbogen des Privatklägers 2 (act. 66 S. 16 f.) ist beizupflichten, dass gemäss dem ärztlichen Befund betreffend Abklärung des Ellenbogens vom 28. Januar 2025 im Rahmen der Röntgenaufnahmen keine Schäden, jedoch eine Weichteilschwellung am El- lenbogen des Privatklägers 2 festgestellt werden konnten. Diesbezüglich sind zu- dem die zuletzt anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Juni 2025 eingereichten medizinischen Unterlagen betreffend den Privatkläger 2 (siehe dazu Ziff. 9.2.4) zu berücksichtigen, wobei insbesondere im Bericht des Universitätsspitals Balgrist vom 23. Juni 2025 beim Beschuldigten eine chronische Bursitis des rechten Ellen- bogens als Folge des Sturzes festgestellt werden konnte (act. 64/1/1). Gestützt auf das soeben Ausgeführte und unter Berücksichtigung des geballten Faustschlages mit beachtlicher Gewaltanwendung des Beschuldigten kann – entgegen der Vor- bingen des amtlichen Verteidigers – durchaus von Schmerzen im Ellenbogen des Privatklägers 2 ausgegangen werden, die durch den wegen des starken Faust- schlages vom Beschuldigten bewirkten Sturz zu Boden verursacht wurden. An die- ser offensichtlichen Kausalität vermag auch der Umstand, dass im ärztlichen Be- fund keine Schäden – mit Ausnahme der Weichteilschwellung – festgestellt werden konnten und gemäss Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich unmittelbar an die Auseinandersetzung keine offensichtlichen Verletzungen vorlagen (D3/1/1 S. 1 f.), nichts zu ändern, zumal es sich bei Schmerzen um ein inneres Empfinden des Op- fers handelt, welche oftmals auch ohne sichtbare Verletzungen auftreten. 9.3.2.4. Insgesamt ergibt sich somit aus den objektiven Beweismitteln, dass der Privatkläger 2 aufgrund des Faustschlages ein blutendes, offenes Zahnfleisch so- wie aufgrund des anschliessenden Sturzes zu Boden Schmerzen am rechten El- lenbogen erlitt.

- 89 - 9.4. Gesamtwürdigung / Fazit 9.4.1. Aufgrund des Ausgeführten kann vorliegend festgehalten werden, dass sich das Geständnis des Beschuldigten in Bezug auf seine Tathandlung mit den objek- tiven Beweisergebnis verflechten lässt, weshalb der Sachverhalt in objektiver Hin- sicht erstellt ist. 9.4.2. Betreffend die Bestreitung des Beschuldigten, in Verletzungsabsicht gehan- delt zu haben, ist jedoch festzuhalten, dass der Beschuldigte seine Faust direkt und mit beachtlicher Kraftaufwendung gegen das Gesicht des Privatklägers 2 einsetzte. Dass der Privatkläger 2 dabei nicht schwerer verletzt wurde, war nicht dem Verhal- ten des Beschuldigten geschuldet. Zudem weiss jedermann, insbesondere der Be- schuldigte als Kampfsportler, dass ein Faustschlag in der ausgeführten Stärke ins Gesicht des Kontrahenten geeignet ist, leichte oder auch schwere Verletzungen beim Opfer zu verursachen. Dieses Allgemeinwissen um die Gefährlichkeit von Faustschlägen ins Gesicht ist wie erwähnt auch dem Beschuldigten, zumal er selbst regelmässig Kampfsport betreibt, anzurechnen. 9.4.3. Zudem lassen sich die Verletzungen des Privatklägers 2 (offenes, blutendes Zahnfleisch, Schmerzen am Ellenbogen) und deren Ursache mit den objektiven Be- weismittel belegen, weshalb auch das diesbezügliche Vorbringen des Verteidigers des Beschuldigten nicht zu überzeugen vermag. 9.4.4. Unter Berücksichtigung sämtlicher relevanten Umstände bestehen vorlie- gend keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Beschuldigte wusste bzw. zumin- dest in Kauf nahm, den Privatkläger 2 mit dem Faustschlag in das Gesicht zu ver- letzen. Dennoch schlug der Beschuldigte den Privatkläger 2 mit der Faust so heftig ins Gesicht, dass dieser zu Boden stürzte, wobei dieser durch den Schlag ein offe- nes blutendes Zahnfleisch sowie durch den anschliessenden Sturz zu Boden Schmerzen am Ellenbogen erlitt. Der Sachverhalt ist damit in objektiver sowie auch in subjektiver Hinsicht anklagegemäss erstellt.

- 90 - III. Rechtliche Würdigung

1. Vorwürfe der Staatsanwaltschaft 1.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten als Dro- hung im Sinne von Art. 180 StGB, als sexuelle Nötigung im Sinne von aArt. 189 Abs. 1 StGB, als Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, als ver- suchte Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, als mehrfache einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs.1 StGB (je zum Nachteil der Privatklägerin 1 und des Privatklägers 2) sowie als Beschimp- fung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (act. 53 S. 4 und act. 54 S. 3).

2. Vorbemerkungen 2.1. Anwendbares Recht 2.1.1. Am 1. Juli 2024 trat das revidierte Strafgesetzbuch (Revision des Sexual- strafrechts; AS 2024 27; BBl 2018 2827; BBl 2022 687, 1011) in Kraft. Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB gelangt revidiertes Recht grundsätzlich erst zur Anwendung, wenn eine Straftat nach dessen Inkrafttreten verübt wurde (Art. 2 Abs. 1 StGB). Hat ein Täter ein Verbrechen oder ein Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Rechts begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst danach, kommt das neue Recht nur dann zur Anwendung, wenn es für den Täter das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Bei der Beurteilung der lex mitior wird die konkrete Methode angewendet. Es muss geprüft werden, nach welchem Recht der Täter milder zu bestrafen wäre, wobei die durch die Sanktion bewirkte Einschränkung in den persönlichen Freiheiten mass- gebend ist. 2.1.2. Der vorliegend zu beurteilende Tatvorwurf der sexuellen Nötigung fällt in die Zeit vor Inkrafttreten des revidierten Sexualstrafrechts. Eine Rückwirkung des neuen Rechts scheidet aus, da die Revision den Tatbestand ausdehnte und die relevante Strafandrohung von nArt. 190 Abs. 2 StGB nicht milder ist als diejenige von aArt. 189 Abs. 1 StGB. Folglich kommt somit nicht das neue, sondern mit Be- zug auf das Sexualdelikt altes, zum Tatzeitpunkt geltendes Recht (Stand 1. Juli 2023), zur Anwendung.

- 91 - 2.2. Abgrenzung Vorsatz und Schuldunfähigkeit 2.2.1. Dass der Beschuldigte – wie von der Staatsanwaltschaft beantragt (act. 53; siehe dazu Ausführungen unter Erwägung IV. ) – im Tatzeitpunkt teilweise oder vollständig schuldunfähig war, tut an den nachfolgenden Ausführungen zum sub- jektiven Tatbestand im Übrigen keinen Abbruch. Die Frage, ob der Täter mit Vor- satz, das heisst mit Wissen und Willen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB, gehandelt hat, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung von der Frage der Schuldfä- higkeit zu unterscheiden. Schuldunfähigkeit bedeutet nicht, dass der Täter keine tatbestandsmässigen Vorsatz bilden könnte; vielmehr kann auch der völlig Schuld- unfähige vorsätzlich handeln (BSK StGB I-BOMMER/DITTMANN, Art. 19 N 19, m.H. auf BGE 115 IV 221, S. 223 = Pra 1990, Nr. 98, 334). Die Frage der Schuldfähigkeit berührt mithin den Vorsatz nicht. 2.2.2. Betreffend die für die Schuldfähigkeit vorausgesetzte Steuerungsfähigkeit verhält es sich so, dass im Zustand ausgeschlossener Schuldfähigkeit (zweckrati- onale) Handlungen gerade deswegen vorgenommen werden können, weil die nor- malerweise bestehenden Hemmungen lahm gelegt werden. Auf den Vorsatz hat dies hingegen keinen Einfluss. Gleiches gilt auch für die Einsichtsfähigkeit. Ihr Ge- genstand und derjenige des Vorsatzes unterscheiden sich in wesentlicher Hinsicht. Einsicht in das Unrecht der Tat setzt einen Akt normativer Wertung voraus, der Bestand und Geltung der Norm erfasst und dessen Vornahme aufgrund einer psy- chischen Störung ausnahmsweise ausgeschlossen sein kann. Beim Vorsatz dage- gen geht es um die Umsetzung eines Handlungsentschlusses in die Wirklichkeit auf der Grundlage von sinnlich wahrgenommenen oder vorgestellten Tatumstän- den, was grundsätzlich auch bei fehlender Einsicht in das Unrecht möglich ist, weil es dazu des entsprechenden Wertungsaktes nicht bedarf. Auch der Schuldunfä- hige will, was er tut (BSK StGB I-BOMMER/DITTMANN, Art. 19 N 19, m.w.H.).

- 92 -

3. Drohung im Sinne von Art. 180 StGB 3.1. Objektiver Tatbestand 3.1.1. Nach Art. 180 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer jemanden durch schwere Dro- hung in Schrecken oder Angst versetzt. Der objektive Tatbestand der Drohung setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aus- sicht stellt, wobei er dessen Eintritt als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, den Geschädigten in Schre- cken oder Angst zu versetzen, bei ihm also einen massiven Verlust des Sicher- heitsgefühls zu bewirken bzw. ein belastendes, quälendes Gefühl auszulösen, sein inneres Gleichgewicht nachhaltig zu stören. Dabei ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Re- gel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist. Zudem ist erforderlich, dass der Betrof- fene durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Angst oder Schrecken versetzt wird (BGer 6B_1282/2016 E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. OGer SB180172 Ziffer II.2.1). 3.1.2. Der Täter muss einen schweren Nachteil in Aussicht stellen. Die Anforde- rungen sind entsprechend höher als in Art. 181 StGB (BGE 81 IV 101, E. 3; vgl. auch TRECHSEL/MONA, Praxiskommentar Strafgesetzbuch, Art. 180 N 2). Gemäss Bundesgericht genügt jede Drohung mit einem Verbrechen oder Vergehen, wenn die Gefahr besteht, dass der Drohende sie verwirklichen werde (BGE 137 IV 258, E. 2.5; vgl. auch BSK StGB II-DELNON/RÜDY, Art. 180 N 24 und N 26). Bei der Be- urteilung sind jeweils die gesamten Umstände einer Äusserung einschliesslich de- ren Vorgeschichte miteinzubeziehen. Die Schwere der Drohung kann sich auch aufgrund der Umstände des täterseitigen Vorgehens ergeben, die dem Opfer zei- gen sollen, dass ihm schwerwiegende Nachteile bevorstehen (BSK StGB II-DEL- NON/RÜDY, Art. 180 N 19, N 22 ff. mit weiteren Hinweisen). 3.1.3. Gemäss erstelltem Sachverhalt hielt der Beschuldigte der Privatklägerin 1 zwischen Anfang und Mitte März 2024 ein Klappmesser vor sowie ging er damit in der Hand auf sie zu, als er sie bei der I._____-brücke in eine Ecke trieb. Das Vor-

- 93 - halten des Klappmessers in der betreffenden Situation sowie das anschliessende Zugehen auf die Privatklägerin 1 mit dem Messer in der Hand stellen dabei eine implizite Androhung einer Tötung oder Körperverletzung mit dem Messer dar und begründen damit eine Drohung bezüglich des individuellen Rechtsguts Leib und Leben der Privatklägerin 1. Dass es sich dabei um eine Androhung schwerer Nach- teile handelt, bedarf keiner weiteren Erläuterungen. 3.1.4. Dass das Verhalten des Beschuldigten mit dem Klappmesser in impliziter Drohkulisse das Sicherheitsgefühl der Privatklägerin 1 nachhaltig beeinträchtigte, liegt auf der Hand. So schilderte sie in ihren Einvernahme in Bezug auf den kon- kreten Vorfall glaubhaft, dass sie Todesangst verspürte, als sie das Messer gese- hen habe (D1/4/2 F 75) sowie allgemein, dass sie Angst vor dem Beschuldigten gehabt habe und denke, dass er nach all diesen Vorfällen in der Lage wäre, sie umzubringen. Sie würde ihm dies zutrauen (D1/4/1 F 83). Weiter gab sie in ihren Einvernahmen auch vermehrt an, Treffen mit dem Beschuldigten zu Hause auf- grund der Vorfälle in der Vergangenheit abgelehnt zu haben, weshalb diese mehr- heitlich an öffentlichen Orten vereinbart wurden (D1/4/1 F 77; D1/4/2 F 74, F 81). Entsprechend wurde die Privatklägerin 1 durch das beschriebene Verhalten des Beschuldigten in Angst versetzt. Der Beschuldigte hat somit den objektiven Tatbe- stand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt. 3.2. Subjektiver Tatbestand 3.2.1. Der subjektive Tatbestand der Drohung erfordert Vorsatz, mindestens Even- tualvorsatz (BGer 6B_192/2012 E. 1.1). Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Satz 1; direkter Vorsatz). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Satz 2; Eventualvorsatz). 3.2.2. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Eventualvorsatz ge- geben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Ein- tritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Tä-

- 94 - ter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1, E. 4.2.3 mit Hinweis auf BGE 133 IV 222, E. 5.3). 3.2.3. Indem der Beschuldigte die Privatklägerin 1 mit der Verwendung des Mes- sers wissentlich und willentlich in Angst versetzte, was der offensichtliche Zweck seines Vorgehens war, handelte er vorsätzlich, womit er den subjektiven Tatbe- stand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt hat. 3.2.4. Der Beschuldigte hat somit durch sein Verhalten den objektiven sowie auch den subjektiven Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs.1 StGB erfüllt.

4. Sexuelle Nötigung im Sinne von aArt. 189 Abs. 1 StGB 4.1. Objektiver Tatbestand 4.1.1. Eine sexuelle Nötigung im Sinne von aArt. 189 Abs. 1 StGB begeht, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Hand- lung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychi- schen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. 4.1.2. Als sexuelle Handlung ist zunächst jede körperliche Betätigung zu verste- hen, die nach ihrem äusseren Erscheinungsbild vom Standpunkt eines objektiven Beobachters aus betrachtet eindeutig sexualbezogen ist (BGE 125 IV 58 E. 3b; BGer 6B_1102/2019 E. 2.2). Massgeblich für die Beurteilung, ob der erforderliche sexuelle Bezug vorliegt, ist die Betrachtung eines Aussenstehenden unter Berück- sichtigung der Gesamtumstände. Bei dieser objektiven Betrachtungsweise bleiben das subjektive Empfinden, die Motive oder die Bedeutung, die das Verhalten für den Täter oder das Opfer hat, ausser Betracht. Eindeutig sexualbezogene Hand- lungen erfüllen stets den objektiven Tatbestand. Auf die Motive des Täters kommt es nicht an (BGE 125 IV 58 E. 3b m.w.H.). Eine sexuelle Handlung liegt sodann in der Regel vor, wenn sich der Körperkontakt auf ein primäres Geschlechtsmerkmal oder auf die weibliche Brust bezieht (TRECHSEL/BERTOSSA, Praxiskommentar Straf- gesetzbuch, Art. 189 N 8).

- 95 - 4.1.3. aArt. 189 Abs. 1 StGB bezweckt den Schutz der sexuellen Selbstbestim- mung. Das Individuum soll sich im Bereich des Geschlechtslebens unabhängig von äusseren Zwängen oder Abhängigkeiten frei entfalten und entschliessen können. Der Tatbestand setzt dabei voraus, dass der Täter das Opfer durch eine Nötigungs- handlung dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu erdulden oder vorzunehmen, in- dem er den Widerstand des Opfers, der vernünftigerweise erwartet werden kann, überwindet oder vereitelt. Der Tatbestand erfasst alle erheblichen Nötigungsmittel, auch solche ohne unmittelbaren Bezug zu physischer Gewalt. Es soll ebenfalls das Opfer geschützt werden, das in eine ausweglose Situation gerät, in der es ihm nicht zuzumuten ist, sich dem Vorhaben des Täters zu widersetzen, auch wenn dieser keine Gewalt anwendet. Dementsprechend umschreibt das Gesetz die Nötigungs- mittel nicht abschliessend. Es erwähnt namentlich die Ausübung von Gewalt und von psychischem Druck sowie das Bedrohen und das Herbeiführen der Wider- standsunfähigkeit, wobei der zuletzt genannten Variante kaum eigenständige Be- deutung zukommt (BGE 148 IV 234 E. 3.3; BGE 131 IV 167 E. 3; BGer 6B_803/2021 E. 7.1.1; je mit Hinweisen). 4.1.4. Die Tatbestandsvariante des Unter-Druck-Setzens stellt klar, dass sich die Ausweglosigkeit der Situation auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet. Es kann vielmehr genügen, dass dem Opfer eine Widersetzung unter den gegebenen Umständen aus anderen Gründen nicht zuzumuten ist. Ge- schützt werden soll auch das Opfer, das durch Überraschungseffekt, Erschrecken, Verblüffung oder aufgrund einer ausweglosen Lage keinen Widerstand leistet. Eine Situation kann für das Opfer bereits aufgrund der sozialen und körperlichen Domi- nanz des Täters aussichtslos im Sinne der genannten Tatbestände sein. Diese Do- minanz muss nicht notwendigerweise mit der Furcht des Opfers vor körperlicher Gewalt verknüpft sein (BGE 148 IV 234 E. 3.3; BGer 6B_838/2024 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Der psychische Druck, welchen der Täter durch die Schaffung einer Zwangslage erzeugen muss, hat indes von besonderer Intensität zu sein. Zwar wird nicht verlangt, dass er zur Widerstandsunfähigkeit des Opfers führt. Die Einwirkung auf dasselbe muss aber immerhin erheblich sein und eine der Gewaltanwendung oder Bedrohung vergleichbare Intensität erreichen. Dies ist der Fall, wenn vom Op- fer unter den gegebenen Umständen und in Anbetracht seiner persönlichen Ver-

- 96 - hältnisse verständlicherweise kein Widerstand erwartet werden kann bzw. ihm ein solcher nicht zuzumuten ist, der Täter mithin gegen den Willen des Opfers an sein Ziel gelangt, ohne dafür Gewalt oder Drohungen anwenden zu müssen (BGE 131 IV 167 E. 3.1 S. 170 f. mit Hinweisen). Die Auslegung der Art. 189 f. StGB hat sich insoweit insbesondere an der Frage der zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten des Opfers zu orientieren (BGE 128 IV 106 E. 3b S. 113 mit Hinweisen). 4.1.5. Der Täter muss dabei tatsituativ, also kurz vor oder während der sexuellen Handlung eine Zwangssituation schaffen, die das Opfer kapitulieren lässt. Es ge- nügt nicht, wenn der Täter bloss eine vorbestehende, nicht selber geschaffene Ab- hängigkeit oder eine Notlage des Opfers ausnützt. Schliesslich muss feststehen, dass zum Tatzeitpunkt keine zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten mehr für das Opfer bestanden haben (BSK StGB II-MAIER, Art. 189 N 30). Sowohl bei der Beur- teilung, ob der Täter eine genügende Zwangsintensität schafft, wie auch bei der Prüfung der zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten müssen vorbestehende Ab- hängigkeiten und Notlagen des Opfers mitberücksichtigt werden (BGer 6B_1040/2013, E. 3). 4.1.6. Bei der Beurteilung, ob eine sexuelle Nötigung vorliegt, ist eine Gesamtwür- digung der konkreten Umstände vorzunehmen (BGE 148 IV 234 E. 3.3; BGE 131 IV 107 E. 2.2; BGer 6B_1061/2023 E. 1.3.5; je mit Hinweisen). Die Rechtsprechung hat namentlich den verbalen Widerstand des Opfers unter Berücksichtigung der Gesamtumstände als genügenden Widerstand qualifiziert (BGer 6B_367/2021 E. 2.3). Die Intensität des vom Täter aufgebauten psychischen Drucks und die Zu- mutbarkeit von Abwehrhandlungen des Opfers erweisen sich nicht als unabhän- gige, sondern als zusammenspielende tatbestandsrelevante Faktoren, ist doch nach der Rechtsprechung die Intensität des psychischen Drucks dann mit jener der Gewaltanwendung oder Bedrohung vergleichbar und somit hinreichend hoch, wenn der Druck derart ist, dass vom Opfer angesichts der konkreten Umstände und sei- ner persönlichen Verhältnisse kein (weiterer) Widerstand erwartet werden kann bzw. ein solcher unzumutbar ist (BGer 6B_388/2021 E. 1.2.5.1.). 4.1.7. Vorliegend befriedigte die Privatklägerin 1 den Beschuldigten Ende März 2024 gegen ihren Willen zuerst oral sowie anschliessend mit der Hand, bis es zum

- 97 - Samenerguss des Beschuldigten kam. Es liegt somit zweifelsfrei eine sexuelle Handlung im Sinne von aArt. 189 Abs. 1 StGB vor. Um dies zu erreichen, wandte der Beschuldigte keine Gewalt an. Der Beschuldigte setzte die Privatklägerin 1 viel- mehr unter Druck, indem er die Aufforderung zur Vornahme einer sexuellen Befrie- digung damit verband, dass er ihr zuvor ihr Mobiltelefon wegnahm und angab, ihr dieses erst wieder zurückzugeben, wenn sie ihn oral befriedige. Andernfalls würde er ihr Mobiltelefon in den Fluss werfen. 4.1.8. Betreffend das Nötigungsmittel Unter-Druck-Setzen machte die Privatkläge- rin 1 mehrfach eine Abhängigkeit in Bezug auf ihr Mobiltelefon geltend. Ein Verlust des Mobiltelefons würde für sie einen erheblichen Nachteil, im Sinne des Verlusts sämtlicher Daten darstellen (D1/4/2 F 93 ff.; vgl. dazu die überzeugenden Ausfüh- rungen der Rechtsbeiständin, aus denen deutlich wird, welche Bedeutung das Mo- biltelefon für die Privatklägerin 1 hat bzw. dass für praktisch jedermann ein solches Gerät heutzutage nicht mehr wegzudenken ist, act. 65 N 12). Darüber hinaus wurde von der Rechtsbeiständin auf die wirtschaftliche Situation der Privatklägerin 1 als Sozialhilfeempfängerin hingewiesen, aus der folgt, dass sich die Privatklägerin 1 die Beschaffung eines neuen Mobiltelefons nicht ohne weiteres finanziell leisten hätte können (act. 65 N 12). 4.1.9. Betreffend den in der Vergangenheit liegenden Messerangriff des Beschul- digten auf die Privatklägerin 1 Anfang/Mitte März 2024 und die geltend gemachte daraus resultierende Angst der Privatklägerin 1 vor weiteren Übergriffen ist anzu- merken, dass sich daraus – isoliert betrachtet – keine tatsituativ, kurz vor oder wäh- rend der sexuellen Handlung, vom Beschuldigten geschaffene Zwangssituation im Sinne von aArt. 189 Abs. 1 StGB begründen lässt. Es handelt sich dabei vielmehr lediglich um eine bei der Privatklägerin 1 vorbestehende Angst, die sich verstärkend auf die Situation der Privatklägerin 1 auswirkte. Aufgrund des Ausgeführten befand sich die Privatklägerin 1 in einer Situation, in welcher der Beschuldigte ihr emotional überlegen war und sie sich vor einem Verlust des Mobiltelefons mit allen damit ver- bundenen erheblichen Folgen (nochmals: vgl. die Beschreibung in act. 65 N 12) und seinen Gewaltanwendungen fürchtete. Die Privatklägerin 1 wurde dabei verbal

– insbesondere mit der Androhung des Werfens ihres Mobiltelefons in den Fluss –

- 98 - derart psychisch bearbeitet, was geeignet war, bei der Privatklägerin 1 einen psy- chischen Druck zu erzeugen und aufrecht zu erhalten. Dies ist kurz und präzis in der Anklageschrift beschrieben (act. 54 S. 2). 4.1.10. Betreffend die erforderliche Intensität einer Zwangssituation bzw. die zu- mutbaren Selbstschutzmöglichkeiten der Privatklägerin 1 ist anzumerken, dass – wie von der Verteidigung korrekt vorgebracht wurde (act. 66 S. 7) – im Protokoll der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme in Frage 93 festgehalten wurde, dass die Privatklägerin 1 gedacht habe, die Befriedigung des Beschuldigten stelle der ein- zige Weg dar, dass alles ruhig ablaufe und sie gehen könne um dieser Situation zu entfliehen (D1/4/2 F 93). Der Videoaufzeichnung der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme lässt sich jedoch eine davon abweichende Schilderung der Privatkläge- rin 1 entnehmen, nämlich dahingehend, dass sie von einem einfachsten Weg aus- ging, dass es ruhig ablaufe und sie gehen könne (D1/4/3 1:33:54). Aufgrund der Formulierung der Privatklägerin 1 über den einfachsten – und nicht einzigen – Weg, bestritt die amtliche Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Juni 2025 indirekt die erforderliche Intensität der Zwangssituation, im Sinne, dass der Privatklägerin 1 in der konkreten Situation durchaus weitere verschiedene Hand- lungspositionen zur Verfügung standen und sie sich nicht aus Zwang, weil sie keine andere Möglichkeit hatte, sondern im Rahmen einer praktischen Abwägung dazu entschied, dem Wunsch des Beschuldigten nachzugeben (act. 66 S. 9 f.). Obwohl die Privatklägerin 1 von einem einfachsten – und nicht wie im Protokoll der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme festgehalten – von dem einzigen Weg sprach, be- friedigte sie den Beschuldigten gemäss ihren Aussagen jedoch gerade aus dem Grund, um sich aus dieser Zwangssituation zu befreien. Die Privatklägerin 1 sah – als konkretes Opfer – in dieser Situation, in welcher sie sich befand, keinen anderen Weg bzw. keine weiteren zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten, als dem Wunsch des Beschuldigten nachzugeben, um aus dieser Zwangslage herauszukommen (vgl. vorne Erwägung II. Ziffer 7.3.1.2. und Ziffer 7.4.2.). Insofern kann unter Be- rücksichtigung des Ausgeführten bejaht werden, dass sich die Privatklägerin 1 an- gesichts ihrer Abhängigkeit zu ihrem Mobiltelefon und ihrer vorbestehenden Angst vor dem Beschuldigten, in Bezug auf weitere Eskalationen in einer ausweglosen Situation befunden hat, welche eine der Gewaltanwendung oder Bedrohung ver-

- 99 - gleichbare Intensität aufwies. Es ist somit von einer tatsituativ ausreichenden Zwangssituation für die Privatklägerin 1 im Sinne von aArt. 189 Abs. 1 StGB aus- zugehen. 4.1.11. Weiter gab die Privatklägerin 1 von Beginn weg durch ihre wiederholten Bitten zur Rückgabe des ihr vom Beschuldigten bereits entrissenen Mobiltelefons und die Ablehnung der sexuellen Handlung kund, den Beschuldigten nicht sexuell befriedigen zu wollen. Es liegt somit eine verbale Willensbezeugung vor, mit wel- cher die Privatklägerin 1 dem Beschuldigten unmissverständlich klarmachte, mit der sexuellen Handlung nicht einverstanden zu sein. Diese Opposition der Privat- klägerin 1 ignorierte der Beschuldigte aber dennoch. Indem sich der Beschuldigte über den Willen der Privatklägerin 1 hinwegsetzte, indem er ihr das zuvor wegge- nommene Mobiltelefon trotz ihrer Bitten nicht zurückgab und die Rückgabe mit der Vornahme einer oralen Befriedigung verknüpfte, brach er ihren, ihr in ihrer konkre- ten Situation zumutbaren Widerstand. 4.1.12. Somit schaffte der Beschuldigte durch seine Handlungen und Äusserungen eine tatsituativ ausreichende Zwangssituation, die bewirkte, dass die Privatkläge- rin 1 die unerwünschten sexuellen Handlungen vornahm. Der objektive Tatbestand der sexuellen Nötigung im Sinne von aArt. 189 Abs. 1 StGB ist somit erfüllt. 4.2. Subjektiver Tatbestand 4.2.1. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der sexuellen Nötigung Vor- satz, wobei Eventualvorsatz genügt. Wer es für möglich hält, dass das Opfer mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden ist, und dies in Kauf nimmt, begeht eventualvorsätzlich eine sexuelle Nötigung (BGE 87 IV 66 E. 3; BGer 6B_643/2021 E. 3.3.5; BGer 6B_995/2020 E. 2; BGer 6B_479/2020 E. 4.3.5; je mit Hinweisen). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss das Ge- richt – bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten – aufgrund der Um- stände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Be- weggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlich- keit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverlet-

- 100 - zung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestands- verwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2; BGE 133 IV 222 E. 5.3; BGer 6B_774/2020 E. 2.3). 4.2.2. Gemäss den Erwägungen zum Sachverhalt (vorne Erwägung II. Zif- fer 7.3.1.2., 7.3.2.2. und 7.4.) wusste der Beschuldigte, dass die Privatklägerin 1 nicht mit den sexuellen Handlungen einverstanden war, da die Privatklägerin 1 dem Beschuldigten mitteilte bzw. zu erkennen gab, diese nicht zu wollen. Dennoch setzte er sich bewusst über ihren offensichtlich entgegenstehenden Willen hinweg und nötigte die Privatklägerin 1 dazu, ihn sexuell zu befriedigen. 4.2.3. Folglich ist der objektive und der subjektive Tatbestand der sexuellen Nöti- gung im Sinne von aArt. 189 Abs. 1 StGB erfüllt.

5. Gefährdung des Lebens 5.1. Objektiver Tatbestand 5.1.1. Der Tatbestand von Art. 129 StGB erfordert in objektiver Hinsicht den Eintritt einer unmittelbaren Lebensgefahr. Als Lebensgefahr wird ein Zustand angenom- men, aufgrund dessen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlich- keit oder nahe Möglichkeit des Todeseintritts besteht. Der Erfolg besteht somit in einer konkreten, unmittelbaren Gefahr für das Leben, nicht bloss für die Gesundheit (BGE 101 IV 154, BGE 111 IV 55, BGE 133 IV 1 E. 5.1). Die Lebensgefahr muss sodann eine unmittelbare sein. Die Unmittelbarkeit ist einerseits durch die zeitliche Aktualität und andererseits durch den direkten Zusammenhang zwischen der Ge- fahr und dem Verhalten des Täters charakterisiert. Aus dem Verhalten des Täters muss sich direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge er- geben. 5.1.2. Nach der Rechtsprechung ist in der Regel bereits von einer unmittelbaren Lebensgefahr auszugehen, wenn der Täter das Opfer stranguliert, ohne ihm ernst- hafte Verletzungen beizufügen und ohne dass das Opfer ohnmächtig wird (BGE 124 IV 53 E. 2; BGer 6B_54/2013 E. 3.1 mit Hinweis). Gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung können bei der Würdigung der unmittelbaren Lebens-

- 101 - gefahr sodann sehr wohl auch die subjektiven Schilderungen des Opfers herange- zogen werden (BGer 6B_758/2018 E. 2.2). 5.1.3. Vorliegend ist gemäss den Erwägungen zum Sachverhalt (vgl. vorne Erwä- gung II Ziffer 8.4. und 8.5.) gestützt auf die glaubhaft geschilderten Würgesym- ptome der Privatklägerin 1 und die Festhaltungen in der Aktennotiz betreffend Rü- ckmeldung des IRM vom 3. Mai 2024 (D1/7/3) belegt, dass der Würgegriff des Be- schuldigten bei der Privatklägerin 1 zu einem relevanten Sauerstossmangel und einer darauf folgenden nahen Möglichkeit des Todeseintritts führte. Die zeitliche Aktualität ist sodann gegeben, auch hat das Verhalten des Beschuldigten direkt zum Zustand der akuten Lebensgefahr geführt, sodass auch die Voraussetzung der Unmittelbarkeit erfüllt ist. Das Vorliegen einer unmittelbaren Lebensgefahr im Sinne von Art. 129 StGB kann somit bejaht werden. An dieser rechtlichen Qualifi- kation ändert auch das Fehlen von objektiven Befunden nichts. Wie erwähnt, lässt die Rechtsprechung Schilderungen des Opfers für die Annahme einer Lebensge- fahr genügen und bejaht eine solche in der Regel bei Strangulationen auch ohne dass der Täter dem Opfer ernsthafte Verletzungen beigefügt hat, dieses ohnmäch- tig wird oder punktförmige Stauungsblutungen an den Augenbindehäuten auftreten (BGer 6B_1258/2020 E. 1.4; BGer 6B_758/2018 E. 2). Der objektive Tatbestand von Art. 129 StGB ist somit vorliegend erfüllt. 5.2. Subjektiver Tatbestand 5.2.1. In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand von Art. 129 StGB sodann direk- ten Vorsatz voraus. Der Täter muss wissen, dass er durch sein Verhalten die un- mittelbare Lebensgefahr direkt herbeiführt. Er muss die Möglichkeit des Erfolgsein- tritts, d.h. des Todes, kennen (BSK StGB I-MAEDER, Art. 129 N 45). Wer diese Ge- fahr kennt und trotzdem handelt, handelt mit Vorsatz (BGE 94 IV 60 E. 3a m.w.H.; BGer 6B_1038/2009 E. 1.2, nicht publ. in BGE 136 IV 76). 5.2.2. Dass Würgevorgänge am Hals zur Herbeiführung von strangulationsbeding- tem Sauerstoffmangel führen und dies für eine Person lebensgefährlich sein kann, ist allgemein bekannt. Dieses Allgemeinwissen kann auch dem Beschuldigten an- gerechnet werden, zumal er anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Juni 2025

- 102 - selbst anerkannte, dass ein Würgen lebensgefährlich sei (act. 61 S. 34 f.). Indem der Beschuldigte die Privatklägerin 1 mehrfach mehrere Sekunden ohne jeden ver- nünftigen Grund kräftig gewürgt hat, sodass ihr Schwarz vor Augen wurde und sie Urinabgang hatte, hat er seinen Willen, die Privatklägerin 1 in eine konkrete Le- bensgefahr zu bringen, manifestiert. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammen- hang auch, dass der Beschuldigte jeweils erst auf (sprachliche sowie physische) Abwehrversuche der Privatklägerin 1 von ihr abliess. Der direkte Vorsatz ist unter diesen Umständen ohne Weiteres zu bejahen. 5.2.3. Schliesslich ist vorausgesetzt, dass der Täter skrupellos handelt. Verlangt ist ein qualifizierter Grad der Vorwerfbarkeit, mithin eine besondere Hemmungs- und Rücksichtslosigkeit des Täters (BSK StGB I-MAEDER, Art. 129 N 51). Eine sol- che Rücksichts- oder Hemmungslosigkeit wird angenommen, wenn der Erfolgsein- tritt so wahrscheinlich ist, dass sich darüber hinwegzusetzen skrupellos erscheint (DONATSCH, OFK StGB, Art. 129 N 3; TRECHSEL/FINGERHUT, Praxiskommentar Strafgesetzbuch, Art. 129 N 4 f.). 5.2.4. Das Verhalten des Beschuldigten fällt komplett aus dem Rahmen, ist in kei- ner Weise nachvollziehbar und extrem rücksichtslos. Obwohl die nahe Möglichkeit eines Todeseintritts bestand, hat sich der Beschuldigte mehrfach darüber hinweg- gesetzt und ohne jeden vernünftigen Grund das Leben der Privatklägerin 1 in Ge- fahr gebracht, nur um sie zu nötigen, rechtmässig auf ihrem Mobiltelefon befindliche Bilder zu löschen. Der Beschuldigte hat trotz Wissens um die Gefährlichkeit seiner Handlung (vgl. act. 61 S. 34 f.) gehandelt und sich dadurch über die Möglichkeit des Erfolgseintritts hinweggesetzt. Skrupellosigkeit ist unter diesen Umständen ebenfalls klar zu bejahen, womit auch der subjektive Tatbestand von Art. 129 StGB erfüllt ist. 5.2.5. Folglich ist der objektive und der subjektive Tatbestand der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB gegeben.

- 103 -

6. Versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB 6.1. Objektiver Tatbestand 6.1.1. Gemäss Art. 181 StGB wird bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder An- drohung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungs- freiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Bei der Androhung ernstlicher Nachteile wird psychisch auf das Opfer Einfluss genommen, indem die- sem ein Übel in Aussicht gestellt wird, auf dessen Eintritt der Täter Einfluss hat oder mindestens zu haben vorgibt. Die Androhung muss ernstlich sein. Das ist der Fall, wenn sich der angedrohte Nachteil objektiv dazu eignet, auch eine verständige Per- son in der Lage des Opfers mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit gefügig zu machen (DONATSCH, OFK StGB, Art. 181 N 4 f.). Die Vollendung der Tat tritt ein, wenn das Opfer, und zwar gerade durch das bzw. die Nötigungsmittel, zu dem vom Täter gewollten Verhalten gebracht worden ist (DONATSCH, OFK StGB, Art. 181 N 10). 6.1.2. Ist der Tatbestand der Nötigung erfüllt, muss deren Rechtswidrigkeit (im Ge- gensatz zu den anderen Delikten) positiv begründet werden. Alternativ wird dabei vorausgesetzt, dass der vom Täter verfolgte Zweck bzw. das verwendete Mittel unerlaubt ist oder die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Zweck mit einem ebensolchen Mittel rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist bzw. es dies- bezüglich an einer angemessenen Relation fehlt (Donatsch, OFK StGB, Art. 181 N 9). 6.1.3. Vorliegend drohte der Beschuldigte der Privatklägerin 1 damit, dass er sie umbringen werde, wenn sie die Bilder auf ihrem Mobiltelefon nicht lösche, sowie wendete er darüber hinaus Gewalt gegen die Privatklägerin 1 an, indem er sie mehrfach würgte und schlug. Der Beschuldigte wollte damit die Privatklägerin 1 zu dem von ihm gewollten Verhalten, einem aktiven Tun bewegen, welches darin be- stand, dass die Privatklägerin 1 die Bilder auf ihrem Mobiltelefon löscht. Bei der Androhung des Todes handelt es sich sodann ohne Weiteres um die Androhung eines ernstlichen Nachteils, sowie sind die Gewalthandlungen des Beschuldigten als Gewalt im Sinne des Nötigungstatbestandes zu qualifizieren. Der Beschuldigte

- 104 - nahm somit psychisch sowie auch physisch (durch die Gewaltanwendung) auf die Privatklägerin 1 Einfluss, indem er ihr ein grosses Übel – den Tod – in Aussicht stellte, auf deren Eintritt er Einfluss habe, was er zudem mit der Gewaltanwendung bestärkte. Die Androhung war zudem ernstlich, da sich der konkret angedrohte Nachteil objektiv dazu eignet, eine verständige Person in der Lage des Opfers mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit gefügig zu machen. So gab die Privatklägerin 1 denn auch an, dem Beschuldigten zuzutrauen, dass er sie umbrin- gen würde (D1/4/1 F 83). Nichtsdestotrotz liess sich die Privatklägerin 1 durch die Äusserungen und die Gewalteinwirkungen des Beschuldigten letztlich aber nicht einschüchtern und löschte die Bilder auf ihrem Mobiltelefon nicht sofort, sagte dies aber zu, damit sie gehen konnte, wobei sie dem Beschuldigten das Mobiltelefon und die Wohnungsschlüssel übergab. Entsprechend ist der objektive Tatbestand der Nötigung nicht vollumfänglich erfüllt (siehe nachfolgend unter Ziff. 6.3.). 6.1.4. Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit ist schliesslich festzuhalten, dass das ver- wendete Mittel, also die Androhung des Todes sowie die Gewalteinwirkung auf die Privatklägerin 1, unerlaubt ist, womit die Rechtswidrigkeit positiv begründet wird. 6.2. Subjektiver Tatbestand 6.2.1. In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 181 StGB, dass der Täter mit Vorsatz handelt, das heisst, dass er, im Bewusstsein um die Unrechtmässigkeit seines Ver- haltens, sein Opfer zu einem bestimmten Verhalten zwingen will, wobei Eventual- vorsatz genügt (BGer 6B_1037/2019 E. 2.3.3, m.w.H.). Der Vorsatz muss sich auf die Einflussnahme und das abzunötigende Verhalten beziehen. Die Täterschaft will den Willen des Opfers brechen und es dadurch in dessen rechtlich geschützter Freiheit beschränken oder nimmt dies zumindest in Kauf (BSK StGB II-DEL- NON/RÜDY, Art. 181 N 55). Der Täter braucht nicht willens zu sein, die Drohung zu verwirklichen (DONATSCH, OFK StGB, Art. 181 N 11). 6.2.2. Der Beschuldigte erklärte anlässlich seinen Einvernahmen mehrfach, dass er im Rahmen der Auseinandersetzung die Privatklägerin 1 dazu habe bewegen wollen, dass sie die Bilder auf ihrem Mobiltelefon lösche, wobei er sie geschupst und an den Schultern und Armen gepackt habe. Daran vermögen auch die (wider-

- 105 - legten) Bestreitungen des Beschuldigten, die Privatklägerin 1 mit dem Leben be- droht, geschlagen bzw. gewürgt zu haben, nichts zu ändern. 6.2.3. Der Beschuldigte handelte damit wissentlich und willentlich sowohl in Bezug auf die Einflussnahme, das heisst die Androhung eines ernstlichen Nachteils in Form des Todes bzw. die Gewalteinwirkung, als auch auf das abzunötigende Ver- halten. Durch seine Äusserungen sowie seine Gewalteinwirkung auf die Privatklä- gerin 1 bezweckte der Beschuldigte, den freien Willen der Privatklägerin 1 zu be- einflussen bzw. zu brechen und diese zum Löschen der Bilder zu bewegen. Damit handelte der Beschuldigte vorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. 6.3. Versuch 6.3.1. Ein Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB liegt dann vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder wenn der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann. Beim Versuch erfüllt der Täter alle subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatent- schlossenheit, ohne aber alle objektiven Tatbestandsmerkmale zu verwirklichen. Hierbei genügt Eventualvorsatz (DONATSCH, OFK StGB, Art. 22 N 2). Um zu be- stimmen, ob ein Versuch vorliegt oder ob es sich bloss um straflose Vorbereitungs- handlungen handelt, bedient sich das Bundesgericht der "Schwellentheorie". Da- nach beginnt der Täter mit der Ausführung der Tat, wenn er den letzten entschei- denden Schritt vollzieht, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschwe- ren oder verunmöglichen (DONATSCH, OFK StGB, Art. 22 N 7). 6.3.2. Die Privatklägerin 1 liess sich durch die Todesandrohungen und die Gewalt- einwirkungen des Beschuldigten – obwohl sie die Drohung ernst nahm – letztlich nicht so stark einschüchtern, dass sie die Bilder nicht unverzüglich löschte. Damit ist der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg letztlich nicht eingetreten, weshalb der objektive Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB nicht erfüllt ist. Der Beschuldigte hat vorliegend – und wie vorstehend dargelegt – jedoch durch sein Handeln sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt. Zudem hat er

- 106 - seine Tatentschlossenheit manifestiert, indem er der Privatklägerin 1 damit drohte, sie umzubringen, wenn sie die Bilder auf ihrem Mobiltelefon nicht lösche, sowie wendete er darüber hinaus Gewalt gegen die Privatklägerin 1 an, indem er sie mehrfach würgte und schlug. 6.3.3. Der Beschuldigte tat somit alles, was für das Bewirken des tatbestandmäs- sigen Erfolgs von Art. 181 StGB nötig war. Es liegt ein vollendeter Nötigungsver- such im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vor.

7. Mehrfache einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB 7.1. Objektiver Tatbestand 7.1.1. Rechtliche Grundlagen 7.1.1.1. Nach Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der einfachen Körperverlet- zung strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, das heisst, wenn eine Körperverletzung nicht als schwer im Sinne von Art. 122 StGB, aber auch nicht mehr als blosse Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB zu werten ist (vgl. BSK StGB I-ROTH/BERKEMEIER, Art. 123 N 3; TRECHSEL/GETH, Praxiskommentar Strafgesetzbuch, Art. 123 N 2). In leichten Fäl- len kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). 7.1.1.2. Eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB kommt vorlie- gend nicht in Betracht. Entsprechend wird nachfolgend zu prüfen sein, ob der Be- schuldigte durch sein Verhalten jeweils die Grenze zwischen Tätlichkeit und einfa- cher Körperverletzung überschritten hat und ob gegebenenfalls ein leichter Fall im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB vorliegt. 7.1.1.3. In Abgrenzung zur Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB ist eine einfache Körperverletzung gegeben, wenn nicht mehr bloss eine harmlose Beein- trächtigung der körperlichen Integrität oder des gesundheitlichen Wohlbefindens gegeben ist. Die körperliche Integrität ist dann im Sinne einer einfachen Körperver- letzung beeinträchtigt, wenn der betroffenen Person innere oder äussere Verlet- zungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Be-

- 107 - handlung und Heilungszeit erfordern, also auch Hirnerschütterungen, Quetschun- gen mit Blutergüssen und Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen. Nicht vorausgesetzt wird, dass die körperliche Beeinträchtigung den Beizug eines Arztes erforderlich macht (BSK StGB II-ROTH/BERKEMEIER, Art. 123 N 3; vgl. auch TRECHSEL/GETH, Praxiskommentar Strafgesetzbuch, Art. 123 N 2). 7.1.1.4. Bei Blutergüssen, Schürfungen, Kratzwunden oder Prellungen ist die Ab- grenzung der einfachen Körperverletzung zum Tatbestand der Tätlichkeiten begriff- lich nur schwer möglich (BGE 134 IV 189, E. 1.3; BGE 119 IV 25, E. 2.a; je mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt dem Mass des verursachten Schmerzes für die Abgrenzung entscheidendes Gewicht zu. Wenn vom Eingriff keine äusseren Spuren bleiben, genügt schon das Zufügen erheblicher Schmerzen als Schädigung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (BGE 107 IV 40 E. 5.c mit Hinweisen). Eingriffe in die körperliche Integrität können demnach nur dann als blosse Tätlichkeiten gewertet werden, wenn sie lediglich Schrammen, Kratzer, Schürfungen, blaue Flecken, Quetschungen und dergleichen bewirken, die so harmlos sind, dass sie keine besondere Behandlung erfordern, rasch ausheilen und zudem keine erheblichen Schmerzen hervorrufen (BSK StGB II-ROTH/BERKE- MEIER, Art. 123 N 4, N 8; BSK StGB II-ROTH/KESHELAVA, Art. 126 N 5). Die Tätlich- keit wird gegenüber der einfachen Körperverletzung somit dadurch abgegrenzt, dass diese gerade keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat (BSK StGB II-ROTH/KESHELAVA, Art. 126 N 5). 7.1.1.5. Bei den Begriffen der einfachen Körperverletzung und der Tätlichkeit han- delt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe. Deshalb kommt dem Gericht bei der Abgrenzung zwischen Tätlichkeiten und einfacher Körperverletzung ein relativ grosser Ermessensspielraum zu, da die Feststellung der Tatsachen und die Ausle- gung der unbestimmten Rechtsbegriffe eng miteinander verflochten sind (BGer 6B_675/2018 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BSK StGB II-ROTH/BERKE- MEIER, Art. 123 N 6; BSK StGB II-ROTH/KESHELAVA, Art. 126 N 5). 7.1.2. Würdigung einfache Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin 1

- 108 - 7.1.2.1. Gemäss erstelltem Sachverhalt erlitt die Privatklägerin 1 infolge der Wür- gevorgänge an der Halshaut rechtseitig hellrote Hautabtragungen an der rechten Halsseite und der Halsvorderseite, mehrere unscharf begrenzte nicht wegdrück- bare Hautverfärbungen mit darin gelegenen punktförmigen hellroten Hautabtragun- gen sowie an der Brustwandvorderseite eine wegdrückbare Hautverfärbung. In- folge der Schläge auf den Kopf erlitt sie zudem eine Schwellung am Hinterkopf sowie einen von punktförmigen Hautabschürfungen begleiteten Bluterguss an der rechten Wange. Zu ihren Verletzungen führte die Privatklägerin 1 anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme aus, dass sie an der rechten Wange, im Halsbereich, im linken Brustbereich, sowie auf der linken Kopfseite Schmerzen habe. Letztere wür- den bis in den Nacken runterstrahlen (D1/4/1 F 70). Die Privatklägerin 1 wurde auf- grund dessen einer klinisch-forensischen Untersuchung unterzogen. Gemäss dem Gutachten zum körperlichen Untersuch der Privatklägerin 1 würden die festgestell- ten Verletzungen voraussichtlich innert kurzer Zeit folgenlos abheilen (D1/7/9). 7.1.2.2. Nach dem Ausgeführten gingen die Schläge ins Gesicht und auf den Kopf, sowie das Würgen der Privatklägerin 1 deutlich über das Mass einer blossen Tät- lichkeit hinaus, zumal Hautverfärbungen, Hautabtragungen, Hautverfärbungen, Blutergüsse sowie darüber hinaus eine Schwellung am Hinterkopf resultierten. Der Beschuldigte verursachte ihr beträchtliche Schmerzen. In einer Gesamtwürdigung ergibt sich damit, dass die von dem Beschuldigten ausgeübte Gewaltanwendung (Schläge ins Gesicht auf den Kopf, Würgen, Schlag des Kopfes an die Wand) eine nicht mehr bloss vorübergehende harmlose Störung des Wohlbefindens verursacht hat. Die Verletzungen der Privatklägerin 1 deuten eben gerade nicht mehr nur auf eine physische Einwirkung hin, welche das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass lediglich überschreitet. Die Grenze zur Körperverletzung ist somit überschritten. Es kann aber auch nicht von einer lebensgefährlichen Verletzung oder einer schweren Schädigung des Körpers oder der Gesundheit im Sinne einer schweren Körperverletzung nach Art. 122 StGB gesprochen werden. Der objektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB ist somit er- füllt. 7.1.3. Würdigung einfache Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers 2

- 109 - 7.1.3.1. Vorliegend ist erstellt, dass der Beschuldigte den Privatkläger 2 mit der Faust ins Gesicht schlug, wodurch dieser ein blutendes offenes Zahnfleisch erlitt. Darüber hinaus fiel der Privatkläger 2 aufgrund des Schlages zu Boden, was zu Schmerzen an seinem rechten Ellenbogen führte. Der Privatkläger 2 gab dazu un- mittelbar nach dem Ereignis anlässlich seiner Einvernahme an, an seinem Zahn- fleisch Schmerzen zu haben. Zudem leide er an bewegungsabhängigen Schmer- zen im rechten Ellenbogengelenk (D3/4/1 F 8 f.). Betreffend den rechten Ellenbo- gen des Privatklägers 2 wurden daraufhin im Rahmen einer geplanten Operation zur Versorgung einer Narbenhernie am 23. Januar 2025 Röntgenbilder erstellt, die keine Schäden, jedoch eine Weichteilschwellung zeigten (D3/5/5 S. 2). Bleibende schwere Schäden sind aufgrund des Faustschlages des Beschuldigten keine resul- tiert, jedoch wurde beim Privatkläger 2 gemäss den zuletzt eingereichten medizini- schen Unterlagen eine chronische Bursitis des rechten Ellenbogens als Folge des Sturzes diagnostiziert (vgl. insbesondere act. 64/1/1). 7.1.3.2. Nach dem Ausgeführten ging der Faustschlag ins Gesicht des Privatklä- gers 2 über das Mass einer blossen Tätlichkeit hinaus, zumal daraus ein blutendes, offenes Zahnfleisch sowie aufgrund des anschliessenden Falles des Privatklä- gers 2 zu Boden, Schmerzen in seinem Ellenbogen resultierten. In einer Gesamt- würdigung ergibt sich damit, dass der Faustschlag ins Gesicht des Privatklägers 2 eine nicht mehr bloss vorübergehende harmlose Störung des Wohlbefindens ver- ursacht hat. Es handelt sich nicht mehr um eine physische Einwirkung, welche das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass lediglich überschritt. Die Grenze zur Körperverletzung ist somit überschritten. Somit ist der objektive Tatbe- stand der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB erfüllt. 7.2. Subjektiver Tatbestand 7.2.1. Sowohl der Tatbestand der Tätlichkeiten als auch derjenige der einfachen Körperverletzung setzen in subjektiver Hinsicht Vorsatz voraus, wobei Eventualvor- satz genügt (BSK StGB II-ROTH/BERKEMEIER, Art. 123 N 35; BSK StGB II- ROTH/KESHELAVA, Art. 126 N 13). Auf den Vorsatz bzw. Eventualvorsatz wird nicht selten aus dem Vorgehen geschlossen (BSK StGB II-ROTH/BERKEMEIER, Art. 123 N 35).

- 110 - 7.2.2. Durch die Gewaltanwendungen gegen die Privatklägerin 1 musste der Be- schuldigte in ernster und dringlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen, dass er der Privatklägerin 1 Verletzungen zufügen könnte. Entsprechend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte durch die Schläge auf den Kopf, durch das Würgen und den Schlag des Kopfes gegen die Wand zumindest in Kauf nahm, dass diese leichte Verletzungen erleiden könnte, welche ärztlich versorgt werden müssen. Das Allge- meinwissen um die Gefährlichkeit von Schlägen auf den Kopf, Würgen des Halses und eines Schlages des Kopfes gegen die Wand kann zudem auch dem Beschul- digten angerechnet werden, dies insbesondere vor dem Hintergrund seiner Kampf- sporterfahrung. Somit hat der Beschuldigte auch den subjektiven Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 1 erfüllt. 7.2.3. Betreffend den Privatkläger 2 ist hinsichtlich des verlangten (Eventual-)Vor- satzes festzuhalten, dass der Beschuldigte – selbst wenn sein Verhalten nicht von Verletzungsabsicht getragen sein soll, wie dies seitens der Verteidigung vorge- bracht wird – zumindest in Kauf nehmen musste, dass sich der Privatkläger 2 durch einen Faustschlag ins Gesicht mit beachtlicher Gewaltintensität verletzen konnte, dies wiederum insbesondere vor dem Hintergrund der Kampfsporterfahrung des Beschuldigten. Der Beschuldigte hat damit auch den subjektiven Tatbestand von Art. 123 Ziff. 1 StGB zum Nachteil des Privatklägers 2 erfüllt. 7.3. Fazit mehrfache einfache Körperverletzung Folglich hat der Beschuldigte den objektiven und den subjektiven Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 1 sowie zum Nachteil des Privatklägers 2 erfüllt.

8. Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB 8.1. Objektiver Tatbestand 8.1.1. Nach Art. 177 StGB macht sich strafbar, wer jemanden in anderer als in den Art. 173 f. StGB umschriebener Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tät- lichkeiten in seiner Ehre angreift (vgl. BGer 6B_1270/2017; BGer 6B_1291/2017

- 111 - E. 2.2). Entsprechend gilt jeder Angriff auf die Ehre, der nicht eine üble Nachrede oder eine Verleumdung darstellt, als Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB. 8.1.2. Das Bundesgericht versteht unter Ehre den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst, sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein cha- rakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (BGE 117 IV 27 E. 2.c). Ne- ben dieser objektiven Ehre schützt Art. 177 StGB die subjektive Ehre, d.h. das Ehr- gefühl als "Gefühl, ein achtbarer Mensch […] zu sein" (BGE 77 IV 94 E. 1). Die Ehre wird verletzt durch jede Äusserung, die jemanden "allgemein eines Mangels an Pflichtgefühl, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit" oder sonst einer Eigenschaft bezichtigt, die geeignet wäre, ihn als Mensch verächtlich zu machen oder seinen Charakter in ein ungünstiges Licht zu rücken (BGE 105 IV 111 E. 3; zum Ganzen: TRECHSEL/LIEBER, Praxiskommentar Strafgesetzbuch, Art. 173 N 1). Ob eine Aussage ehrverletzend ist, beurteilt sich nach dem Sinn, den der unbefan- gene Adressat ihr nach den Umständen beimessen muss. Handelt es sich um einen Text, so ist er nicht allein anhand der verwendeten Ausdrücke – je für sich allein genommen – zu würdigen, sondern auch nach dem Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt, so wie die Äusserungen im Gesamtzusammenhang verstanden werden. Es spielt auch eine Rolle, ob der Angriff quantitativ eine gewisse Erheb- lichkeit aufweist; unbedeutende Übertreibungen sind unerheblich und bleiben straf- los. Gewisse harmlose Ausdrücke wie "Lappi" oder "Löli" sind sozialadäquat im Sinne einer alltäglichen und tolerierbaren Abschätzigkeit (BSK StGB II-RIKLIN, Vor Art. 173 N 28 ff. mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch TRECHSEL/LIEBER, Praxiskom- mentar Strafgesetzbuch, vor Art. 173 N 11). 8.1.3. Vorliegend nannte der Beschuldigte die Privatklägerin 1 während der Aus- einandersetzung "Drecksnutte" sowie äusserte er, er "ficke" ihre Mutter. Laut Du- den handelt es sich bei dem Wort "Drecksnutte" um ein derbes, vulgäres Schimpf- wort, welches sich aus den Begriffen "Dreck" und "Nutte" zusammensetzt. "Nutte" wird dabei als derb abwertende Bezeichnung für eine Prostituierte beurteilt. Weiter ist der Ausdruck "Fick dini Mueter" eine äusserst vulgäre und beleidigende Rede- wendung. "Fick" stellt dabei eine derbe Form des Verbs "Geschlechtsverkehr ha- ben" dar, welches in beleidigender Absicht verwendet wird. Die Kombination der

- 112 - Ausdrücke "Fick" und "Dini Mueter" gilt als schwerwiegende Beleidigung mit der Absicht eine Person zu provozieren oder herabzuwürdigen. 8.1.4. Mit diesen Ausdrücken wird die Privatklägerin 1 nicht nur abwertend als Pro- stituierte bezeichnet, sondern auch in ihrer Ehre verletzt. Entsprechend handelt es sich nicht mehr um bloss harmlose Äusserungen, die sozialadäquat im Sinne von alltäglichen und tolerierbaren Abschätzigkeiten zu verstehen sind. Vielmehr werden der Privatklägerin 1 negative Charaktereigenschaften zugeschrieben. Mit den Äus- serungen hat der Beschuldigte das subjektive Gefühl der Privatklägerin 1, ein acht- barer Mensch zu sein, und damit auch ihr Ehrgefühl verletzt. In objektiver Hinsicht ist der Tatbestand der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB somit erfüllt. 8.2. Subjektiver Tatbestand 8.2.1. In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt. Dieser muss sich auf den ehrverletzenden Charakter der Äusserung, nicht aber auf deren Unwahrheit beziehen. Auch eine besondere Beleidigungsabsicht ist dabei nicht erforderlich (vgl. BGer 6B_431/2010 E. 3.3). Besteht die Beschimpfung in ei- nem reinen Werturteil (Formalinjurie), muss sich der Vorsatz nur darauf richten, dass die Äusserung an die Ehre rührt, nicht auch darauf, dass sie nicht vertretbar ist (BSK StGB II-RIKLIN, Art. 177 N 14; TRECHSEL/LIEBER, Praxiskommentar Straf- gesetzbuch, Art. 177 N 6; je mit Hinweis auf BGE 79 IV 22). 8.2.2. Vorliegend wusste der Beschuldigte um den ehrenrührigen Charakter der Ausdrücke (vgl. act. 61 S. 28 f.) und wollte dennoch die Privatklägerin 1 dadurch in ihrer Ehrgefühl angreifen und verletzen. Der Beschuldigte handelte somit vorsätz- lich, womit auch der subjektive Tatbestand von Art. 177 Abs. 1 StGB erfüllt ist. 8.3. Entlastungsbeweis 8.3.1. Gemäss Lehre und Rechtsprechung steht dem Täter einer Beschimpfung in Anlehnung an Art. 173 Ziff. 2 und 3 StGB grundsätzlich der Entlastungsbeweis zu, sofern sich die Beschimpfung als ehrenrührige Tatsachenbehauptung oder gemischtes Werturteil qualifizieren lässt. Die reinen Werturteile sind dem

- 113 - Entlastungsbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 und 3 StGB hingegen nicht zugänglich (BSK StGB II-RIKLIN, Art. 177 N 15; TRECHSEL/LIEBER, Praxiskommentar Strafge- setzbuch, Art. 177 N 4; je mit weiteren Hinweisen; BGer 6B_1270/2017 und BGer 6B_1291/2017 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). 8.3.2. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte von der Möglichkeit Gebrauch machen wollte, den Beweis zu erbringen, dass die von ihm verwendeten Ausdrücke der Wahrheit entsprechen, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, diese in guten Treuen für wahr zu halten. Deshalb kann auch offen bleiben, ob die in dem Antrag zitierten Ausdrücke als reine oder gemischte Werturteile zu qualifizieren sind. Er wäre zum Wahrheitsbeweis aber ohnehin nicht zugelassen, da er die Äus- serungen ganz offensichtlich "vorwiegend" (so der Wortlaut des Gesetzes, hier aber sogar ausschliesslich) in der Absicht vorbrachte, der Privatklägerin 1 Übles vorzu- werfen, das sich zudem mindestens teilweise auf deren Privat- und Familienleben bezog (Art. 173 Ziff. 3 StGB). 8.4. Retorsion 8.4.1. Eine Retorsion kann vorliegen, wenn eine Beschimpfung unmittelbar mit ei- ner Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden ist. Dabei handelt es sich um einen fakultativen Strafbefreiungsgrund, nicht um einen Rechtfertigungsgrund, wo- bei es im Ermessen des Gerichts liegt, ob es einen Täter von Strafe befreit (BSK StGB II-RIKLIN, Art. 177 N 27). 8.4.2. Die amtliche Verteidigung stellte sich anlässlich der Hauptverhandlung vom

25. Juni 2025 auf den Standpunkt, dass es sich bei der Äusserung des Beschuldig- ten ("Drecksnutte") lediglich um eine Retorsion im Sinne von Art. 177 Abs. 2 StGB gehandelt habe, da die Privatklägerin 1 ihn unmittelbar zuvor angeschrien und als Hurensohn bezeichnet habe. Bei der Äusserung des Beschuldigten soll es sich le- diglich um eine Entgegnung darauf gehandelt haben (act. 66 S. 26). 8.4.3. Vorliegend stellt sich somit die Frage, ob es sich bei der Beschimpfung als "Drecksnutte" durch den Beschuldigten um eine unmittelbare Beantwortung (Re- torsion) im Sinne von Art. 177 Abs. 3 StGB handelt. Diesbezüglich ist zu berück- sichtigen, dass gemäss erstelltem Sachverhalt, die Auseinandersetzung zwischen

- 114 - dem Beschuldigten und der Privatklägerin 1 damit begann, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 zur Löschung der Bilder aufforderte und physisch angriff. Die von der Verteidigung geltend gemachte Beleidigung der Privatklägerin 1 erfolgte somit in einer Situation, in welcher der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 übergriffig war. Die von der Verteidigung geltend gemachte Beleidigung des Be- schuldigten als Hurensohn durch die Privatklägerin 1 stellt somit bereits einen An- wendungsfall einer Provokation gemäss Art. 177 Abs. 2 StGB dar, da der Be- schimpfte (in diesem Fall der Beschuldigte) durch sein ungebührliches Verhalten (psychischer und physischer Angriff auf die Privatklägerin 1) zu der Beschimpfung vorgängig unmittelbar Anlass gegeben hat. Eine weitere Beschimpfung der Privat- klägerin 1 durch den Beschuldigten in Reaktion im Sinne von Art. 177 Abs. 2 StGB erscheint ausgeschlossen, da es sich hierbei nicht um eine Kaskade, sondern um einen Spezialfall von Art. 177 Abs. 2 StGB handelt. Eine fakultative Strafbefreiung bzw. Strafmilderung im Sinne von Art. 177 Abs. 3 StGB zugunsten des Beschuldig- ten fällt somit ausser Betracht.

9. Gesamtfazit und Konkurrenz 9.1. Der Tatbestand der Gefährdung des Lebens steht in echter Konkurrenz zu den Körperverletzungsdelikten (BSK StGB II-MAEDER, Art. 129 N 62), wozu auch der Tatbestand der einfachen Körperverletzung zu zählen ist. Entsprechend ist die Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB neben der einfachen Körperverlet- zung gemäss Art. 123 StGB anwendbar. 9.2. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Tatbestände der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB, der sexuellen Nötigung im Sinne von aArt. 189 Abs. 1 StGB, der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB erfüllt hat. 9.3. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ist gemäss den gutachterlichen Er- kenntnissen (vgl. D1/16/8; act. 44) beim Beschuldigten hinsichtlich der Drohung im

- 115 - Sinne von Art. 180 StGB, der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB sowie der ein- fachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs.1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 1 im jeweiligen Tatzeitpunkt von einer nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB auszugehen, weshalb für diese De- likte keine Strafe ausgefällt werden darf; er ist nicht strafbar (Antragsschrift act. 53). Hinsichtlich der sexuellen Nötigung im Sinne von aArt. 189 Abs. 1 StGB und der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Privatklägers 2 ging der Gutachter hingegen lediglich von einer mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB aus, welche nach- folgend im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen ist (Anklageschrift act. 54). IV. Schuldfähigkeit

1. Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB ist der Täter nicht strafbar, wenn er oder sie zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht der Tat einzusehen oder gemäss dieser Ein- sicht zu handeln. War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht der Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB die Strafe.

2. Ausgangslage 2.1. Im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren wurde am 30. Oktober 2024 ein forensisch-psychiatrisches Gutachten (nachfolgend Hauptgutachten; D1/16/8) sowie am 27. Mai 2025 ein Ergänzungsgutachten zum forensisch-psych- iatrischen Gutachten vom 30. Oktober 2024 über den Beschuldigten (nachfolgend Ergänzungsgutachten; act. 44) durch med. pract. G._____ erstellt. Die Erstellung der Gutachten stützt sich auf die bestehenden Akten und die persönliche Untersu- chung des Beschuldigten am 22. August 2024 in den Besuchsräumlichkeiten des Gefängnisses Winterthur (D1/16/8 S. 3) sowie am 21. Mai 2025 im Gefängnis Lim-

- 116 - mattal (act. 44 S. 5). Das Ergänzungsgutachten vom 27. Mai 2025 wurde aufgrund fehlender Ausführungen im Hauptgutachten vom 30. Oktober 2024 zum Tatvorwurf Dossier 3 im Auftrag des hiesigen Gerichts erstellt (act. 23) und die darin festge- haltene Beurteilung ist ausschliesslich mit den Ausführungen im Hauptgutachten vom 30. Oktober 2024 aussagekräftig (act. 44 S. 1). Im Ergänzungsgutachten wer- den die im Hauptgutachten bereits festgestellten Diagnosen (siehe nachfolgend) bestätigt, mit dem Vermerk, dass im Zeitpunkt der Begehung der Körperverletzung gemäss Dossier 3 jedoch aufgrund der Haftbedingungen beim Beschuldigten eine Abstinenz von psychotropen Substanzen vorlag (act. 44 S. 6). 2.2. Gemäss dem Hauptgutachten vom 30. Oktober 2024 wurde beim Beschul- digten zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Taten eine noch nicht näher spezifi- zierbare Schizophrenie (ICD-10: F20.9), eine Verdachtsdiagnose einer Abhängig- keit von Kokain (ICD-10: F14.1) und eines schädlichen Gebrauchs von Cannabino- iden (ICD-10: F12.1) sowie eine noch nicht spezifizierbare Problematik im Umgang mit Alkohol festgestellt. Die Suchtproblematik weise für den Verlauf der Schizophre- nie eine Bedeutung auf, wobei sie für die Taten nur einen konstellierenden Effekt gehabt habe (D1/16/8 S. 71). 2.3. Den allgemeinen Ausführungen im Hauptgutachten betreffend die Diagnose einer Schizophrenie lässt sich entnehmen, dass sich schizophrene Symptome in verschiedene Gruppen (1 bis 9) aufteilen lassen, die eine besondere Bedeutung für die Diagnose aufweisen und oftmals gemeinsam auftreten würden. Für die Dia- gnose einer Schizophrenie sei dabei mindestens ein eindeutiges Symptom der Gruppen 1 bis 3 oder mindestens zwei Symptome der Gruppe 5 bis 8 erforderlich. Entsprechende Symptome müssten dabei fast ständig während eines Monats oder länger deutlich vorhanden sein (D1/16/8 S. 54). Gemäss dem Hauptgutachten konnten beim Beschuldigten verschiedene schizophrene Symptome verschiedener Gruppen festgestellt werden, jedoch sei bis auf die Negativsymptomatik bei all den Symptomen nicht von einem überwiegenden Auftreten während mindestens eines Monates auszugehen, wodurch sich lediglich, allerdings mit sehr hoher Wahr- scheinlichkeit, eine schleichend entwickelnde Schizophrenie diagnostizieren lasse. Dabei sei jedoch noch nicht klar, ob es sich um eine hebephrene oder eine para-

- 117 - noide Schizophrenie handle. Gutachterlicherseits wird beim Beschuldigten somit von einer noch nicht näher bezeichneten Schizophrenie (ICD-10: F20.9) ausgegan- gen (D1/16/8 S. 56), welche wiederum im Ergänzungsgutachten bestätigt wurde (act. 44 S. 6). 2.4. Gemäss beiden Gutachten lassen sich die dem Beschuldigten vorgeworfe- nen Straftaten allesamt mit den bei ihm vorliegenden Risikoeigenschaften (Verfol- gungs-/Beeinträchtigungswahn, Aggressive Gespanntheit sowie eine Psychopa- thologisch bedingte Dissozialität) erklären, welche allesamt auf die psychotische Erkrankung des Beschuldigten zurückzuführen seien. Folglich konnten beim Be- schuldigten keine deliktrelevanten Eigenschaften in der Persönlichkeit festgestellt werden (D1/16/8 S. 57; act. 44 S. 6).

3. Schuldfähigkeit in Bezug auf die konkreten Tatvorwürfe 3.1. Drohung zum Nachteil der Privatklägerin 1 3.1.1. Betreffend die Drohung zum Nachteil der Privatklägerin 1 verweist das Hauptgutachten vom 30. Oktober 2024 auf die beim Beschuldigten im Tatzeitpunkt der Drohung und Beschimpfung zum Nachteil von Herrn E._____ vorliegenden Symptome (vgl. eingestelltes Dossier 2; D1/18/6). Gemäss diesem Tatzeitpunkt soll der Beschuldigte überwiegend im Beeinträchtigungswahn gehandelt haben, indem eine Verbindung zwischen dem Wahn und der Drohung bestanden habe. Sowie sei ihm das Unrecht seines Tuns nur in geringem Masse bewusst gewesen, da es sich nicht um eine Gewaltanwendung handelte. Die Symptome der aggressiven Ge- spanntheit sowie die psychopathologisch bedingte Dissozialität im Sinne des krank- heitsbedingten Ignorierens von Regeln und Normen vermochten dabei einen mo- deraten deliktdynamischen Einfluss zu entfalten. 3.1.2. Im Ergebnis sei gemäss dem Hauptgutachten beim Beschuldigten für den Tatvorwurf der Drohung zum Nachteil der Privatklägerin 1 von einer mindestens schweren Verminderung oder allenfalls gar aufgehobenen Schuldfähigkeit auszu- gehen (D1/16/8 S. 62 ff.).

- 118 - 3.2. Sexuelle Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 1 3.2.1. Betreffend die sexuelle Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 1 führt das Hauptgutachten vom 30. Oktober 2024 aus, dass diese Tat lediglich indirekt auf dem Beeinträchtigungswahn des Beschuldigten in Bezug auf die Privatklägerin 1 basiere. Dieser habe lediglich eine Legitimation zur Durchsetzung seiner eigenen Wünsche geliefert, sei jedoch nicht ursächlich an seiner Anspannung oder Wut be- teiligt gewesen. Dem Beschuldigten sei es dabei durchaus bewusst gewesen, die Privatklägerin 1 nicht zum Oralverkehr nötigen zu dürfen, wobei er durch die Weg- nahme des Mobiltelefons als Druckmittel durchaus strategisch vorging, was für eine kognitive Komponente der Tatausführung spreche. Es sei somit von einer leichten Einschränkung der Einsichtsfähigkeit auszugehen. Betreffend die Steuerungsfähig- keit sei aufgrund des psychotischen Zustands mit reduzierter Kontrollfähigkeit be- züglich eigener Gefühle von einer maximal mittelgradigen Reduktion auszugehen (D1/16/8 S. 62 f.). 3.2.2. Insgesamt sei gemäss Hauptgutachten beim Beschuldigten lediglich von ei- ner mittelgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit in Bezug auf die sexuelle Nö- tigung zum Nachteil der Privatklägerin 1 auszugehen. Das Hauptgutachten führt dennoch aus, dass es allerdings denkbar sei, dass die sexuelle Nötigung doch mehr mit seinen Wahnsymptomen in Verbindung gestanden sei. Dies sei jedoch aufgrund der fehlenden Angaben des Beschuldigten zu seinen Gedanken und Ge- fühlen während der Deliktsbegehung nicht weiter beurteilbar (D1/16/8 S. 63). 3.3. Gefährdung des Lebens etc. zum Nachteil der Privatklägerin 1 3.3.1. In Bezug auf den Vorfall vom 1 Mai 2024 führt das Hauptgutachten vom

30. Oktober 2024 aus, dass aufgrund der Bilder auf dem Mobiltelefon der Privatklä- gerin 1, mit welchen sie den Beschuldigten angeblich habe erpressen wollen, ein Beeinträchtigungswahn beim Beschuldigten vorgelegen habe, welcher Hauptmoti- vator für die Tatbegehung gewesen sei. Aus der sich während der Tat gezeigten Aggressivität, die mehr auf Wut- denn auf Angstgefühlen basierte, liesse sich er- kennen, dass auch die aggressive Gespanntheit des Beschuldigten in deutlichem Masse zur Tatbegehung beitrug. Die psychopathologisch bedingte Dissozialität

- 119 - wies dabei einen moderaten Einfluss auf das Handeln des Beschuldigten auf (D1/16/8 S. 60). 3.3.2. Betreffend die Schuldfähigkeit führt das Gutachten aus, dass die erwähnte Wahnsymptomatik, im Sinne der Überzeugung, dass die Privatklägerin 1 angebli- che Bilder des Penis des Beschuldigten sowie Hochzeitsbilder von ihm als Erpres- sung einsetzte, auf der Gefühlsebene des Beschuldigten zu einer erhöhten An- spannung und Wut auf die Privatklägerin 1 sowie auch zu einer Angst vor den Kon- sequenzen dieser Erpressung geführt haben dürfte. Somit sei auf der gedanklichen Ebene des Beschuldigten eine Legitimation dafür geschaffen worden, notfalls Ge- walt anzuwenden sowie geltende Regeln und Normen brechen zu dürfen, um sich der angeblichen Erpressung zu entziehen. Dennoch sei es dem Beschuldigten im Tatzeitpunkt aufgrund des Fehlens kognitiver Störungen oder einer Bewusstseins- veränderung mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit jedoch bewusst gewesen, dass er keine Gewalt anwenden dürfte. Durch die kognitive Komponente des Wahns sei allerdings seine Einsichtsfähigkeit bereits in mittelschwerem Masse beeinträchtigt gewesen, sowie sei eine zunehmende Wut und Anspannung des Beschuldigten vorgelegen, welche die Steuerungsfähigkeit in deutlichem Masse beeinträchtigte. Darüber hinaus sei kein nennenswerter Effekt durch den Einfluss psychotroper Substanzen festzustellen, da gemäss Aussagen des Beschuldigten, lediglich Can- nabis konsumiert wurde und dies seine psychotischen Symptome verstärkt habe (D1/16/8 S. 61 f.). 3.3.3. Im Ergebnis wird gemäss Hauptgutachten beim Beschuldigten für den Tat- vorwurf vom 1. Mai 2024 aufgrund der mittelgradig beeinträchtigen Einsichtsfähig- keit und der deutlich beeinträchtigen Steuerungsfähigkeit von einer mindestens in schwerem Masse reduzierten Schuldfähigkeit ausgegangen. Das Gutachten weist auch hier darauf hin, dass eine vollständige Aufhebung der Schuldfähigkeit denk- bar, jedoch wegen der fehlenden Angaben zum tatzeitnahen inneren Erleben des Beschuldigten nicht sicher abgrenzbar sei (D1/16/8 S. 62 f.).

- 120 - 3.4. Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers 2 3.4.1. Das Ergänzungsgutachten führt betreffend die Körperverletzung zum Nach- teil des Privatklägers 2 aus, dass sich der Deliktsmechanismus der Körperverlet- zung durch die Risikoeigenschaften Verfolgungs-/Beeinträchtigungswahn, Aggres- sive Gespanntheit und Psychopathologisch bedingte Dissozialität erklären lasse. Beim Beschuldigten habe im Deliktszeitraum der Verdacht auf eine psychotisch veränderte Wahrnehmung mit Beeinträchtigungswahn bestanden, wobei deren de- liktsdynamische Bedeutung jedoch ohne Befragung des Beschuldigten nicht sicher einschätzbar sei. Es könne ein geringer bis maximal moderater Einfluss des Ver- folgungs-/Beeinträchtigungswahnes auf die Tat postuliert werden. 3.4.2. Bezüglich der Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt führt das Ergänzungsgutachten aus, dass der Beeinträchtigungswahn wenig differenziert wirkte und nicht direkt mit der Gewaltanwendung in Verbindung gebracht werden könne, sondern den Beschuldigten zur Gewaltanwendung legitimiert habe. Die ag- gressive Gespanntheit sowie auch die Dissozialität sei dabei als moderat zu beur- teilen. Betreffend die Einsichtsfähigkeit führt das Ergänzungsgutachten aus, dass aus dem Wahn lediglich eine geringe Beeinträchtigung vorgelegen habe sowie sei die Steuerungsfähigkeit aggressiver Emotionen inkl. Wut lediglich mittelgradig be- einträchtigt gewesen. Entsprechend wird im Ergänzungsgutachten zum Tatzeit- punkt der einfachen Körperverletzung vom 21. August 2024 lediglich von einer mit- telgradig verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB ausge- gangen (act. 44 S. 5 ff.).

4. Würdigung 4.1. Vorab kann festgehalten werden, dass das Hauptgutachten vom 30. Oktober 2024 sowie das Ergänzungsgutachten vom 27. Mai 2025 sprachlich präzise und methodisch stringent verfasst wurden. 4.2. Betreffend die psychische Erkrankung des Beschuldigten diagnostizierte das Hauptgutachten vom 30. Oktober 2024 dem Beschuldigten unter anderem le- diglich eine noch nicht näher bezeichnete Schizophrenie (D1/16/8 S. 56), welche

- 121 - vom Ergänzungsgutachten vom 27. Mai 2025 wiederum bestätigt wurde (act. 44 S. 5 f.). Diesbezüglich ist anzumerken, dass in Bezug auf die Schizophrenie bereits im ärztlichen Bericht vom 25. Oktober 2023 der PUK der Verdacht auf eine Erkran- kung aus dem schizophrenen Formenkreis festgestellt wurde (D1/6/11 S. 1). Zu- sätzlich wurde im forensisch-psychologischen Befundbericht vom 11. Juni 2024 ausgeführt, dass schizophrenieforme Symptome beim Beschuldigten imponierten, wobei sich aufgrund der vorliegenden Informationen lediglich der Verdacht auf ein psychotisches Syndrom unklarer Genese diagnostizieren liess (D1/6/8 S. 26 f.). Ferner konnte auch nach der aktuellen Exploration des Beschuldigten die entspre- chende Untergruppe der Schizophrenie noch nicht genau diagnostisch eingeordnet werden (D1/16/8 S. 47 f.). Folglich mangelt es an einer endgültigen Beurteilung der psychotischen Störung des Beschuldigten. Der Umstand, dass beim Beschuldigten lediglich eine aktuell noch nicht nä- her spezifizierbare Schizophrenie (ICD-10: F20.9) diagnostiziert werden konnte, ist aufgrund der obgenannten, bereits vorliegenden Berichte über den psychischen Zustand des Beschuldigten durchaus bedauerlich, lässt sich jedoch mit den Aus- führungen im Hauptgutachten (D1/16/8 S. 56) nachvollziehbar erklären und be- gründen. Entsprechend besteht keinerlei Anlass bezüglich der Diagnose der psy- chischen Erkrankung des Beschuldigten von den diesbezüglichen Feststellungen des fachärztlichen Gutachters abzuweichen. 4.3. Betreffend die Schuldfähigkeit des Beschuldigten brachte die amtliche Ver- teidigung anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Juni 2025 vor, der Gutachter schildere in Bezug auf den Tatvorwurf vom 1. Mai 2024 und der sexuellen Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 1 von erheblichen Unsicherheiten, zumal der Gut- achter, insbesondere in Bezug auf die sexuelle Nötigung, anerkenne, dass die Tat doch vermehrt mit den Wahnsymptomen in Verbindung stehen und folglich die Ein- schätzung der Schuldfähigkeit bei sämtlichen Delikten revisionsbedürftig sein könne (vgl. D1/16/8 S. 62 ff.). Entsprechende Unsicherheit des Gutachters sei le- diglich dahingehend zu verstehen, dass der Gutachter die Möglichkeit der Schuld- unfähigkeit als ziemlich naheliegend empfand (act. 66 S. 15). Zusätzlich seien ent- sprechende Unsicherheiten in Bezug auf die Schuldfähigkeit aufgrund des ausführ-

- 122 - lichen Verweises im Ergänzungsgutachten auf die Ausführungen im Hauptgutach- ten auch auf die einfache Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers 2 anzu- wenden (vgl. act. 44 S. 1; act. 66 S. 17). Folglich sei in Anwendung des Grundsat- zes "in dubio pro reo" auch in Bezug auf die Tatvorwürfe der sexuellen Nötigung im Sinne von aArt. 189 Abs. 1 StGB sowie der einfachen Körperverletzung zum Nach- teil des Privatklägers 2 im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB beim Beschuldig- ten von einer Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB auszugehen (act. 66 S. 14 ff.). 4.4. Diesbezüglich ist anzumerken, dass der Gutachter im psychopathologischen Befund des Hauptgutachtens schilderte, dass im Rahmen der Exploration des Be- schuldigten unter anderem die Überprüfung der Gedächtnisfunktionen, die Beurtei- lung der Suizidalität, ein Erfragen von Ich-Störungen, der depressiven Symptome, Zwangsgedanken und -handlungen sowie Appetit, Schlaf und Sexualität sowie die Erstellung eines affektiven Rapports nicht möglich gewesen sei (D1/16/8 S. 38). Weiter seien nähere Angaben zu den Gedanken, Gefühlen und Wahrnehmungen des Beschuldigten während der Ausführung der Delikte aufgrund der Bestreitungen des Beschuldigten zur Tatbegehung und den Motiven zudem nicht vorhanden ge- wesen. Dennoch hält der Gutachter fest, dass eine valide Einschätzung der Schuld- fähigkeit des Beschuldigten in Bezug auf die ihm vorgeworfenen Handlungen mög- lich gewesen sei, wobei jedoch bezüglich des Ausmasses der Schuldminderung aufgrund der fehlenden Angaben zu den Gefühlen und Gedanken während der Ta- ten keine eindeutige Zuordnung habe erfolgen können (D1/16/8 S. 61). Auch das Ergänzungsgutachten vom 27. Mai 2025 führte aus, dass – wie bei den anderen Anlasstaten – die gutachterliche Beurteilung mangels Angaben des Beschuldigten zu seinen tatzeitnahen Emotionen, Gedanken und Wahrnehmungen limitiert sei (act. 44 S. 6). 4.5. Nach dem Ausgeführten sind die in den Gutachten geschilderten Zweifel be- treffend die Schuldfähigkeit des Beschuldigten unter anderem auf seine eigene feh- lende Kooperationsbereitschaft, sich über seine Gedanken und Gefühle während der Deliktsbegehung äussern zu wollen, zurückzuführen. Zudem werden den vom Gutachter geschilderten Vorbehalten bereits im Sinne des "in dubio pro reo-Grund-

- 123 - satzes" ausreichend Rechnung getragen, indem von der Staatsanwaltschaft betref- fend die Tatvorwürfe der Drohung sowie der Gefährdung des Lebens etc. trotz der im Hauptgutachten fehlenden Feststellung der vollständigen Aufhebung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten (vgl. D1/16/8 S. 61 ff.) von einer solchen zur Tatbegehung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB zu seinen Gunsten ausgegangen wird (vgl. act. 53). Es ist schade, dass der Fachexperte nicht in der Lage war, sich festzulegen. Damit verbleibt diesbezüglich nur ein Entscheid zugunsten des Be- schuldigten. Obwohl der Gutachter in den Gutachten durchaus Zweifel an der Beurteilung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten schilderte, handelt es sich dabei lediglich um theoretisch mögliche Zweifel, welche vorliegend nicht rechtfertigen, von den schlüssigen, überzeugenden und ansonsten klaren Ausführungen des Gutachters abzuweichen. Entsprechend ist trotz der dargelegten Zweifel des Gutachters be- züglich der Schuldfähigkeit des Beschuldigten seinen Erkenntnissen zu folgen. Es ist denkbar, dass ein anderer Experte aufgrund der bei allen Delikten gesteuerten und zielgerichteten Vorgehensweise zu einer anderen Beurteilung des Grades der Verminderung der Schuldfähigkeit gelangen könnte.

5. Gesamtfazit 5.1. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB, der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs.1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 1 sowie der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB erfüllt hat. Aufgrund der zu seinen Gunsten anzu- nehmenden nicht selbst verschuldeten vollständigen Schuldunfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB ist er dafür nicht strafbar und deshalb keine Strafe auszufällen. 5.2. In Bezug auf die sexuelle Nötigung im Sinne von aArt. 189 Abs. 1 StGB so- wie die einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs.1 StGB zum Nachteil des Privatklägers 2 lag zum jeweiligen Tatzeitpunkt eine mittelgradig ver-

- 124 - minderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB vor, welche nachfolgend im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen ist. V. Strafzumessung

1. Anwendbares Recht Am 1. Juli 2024 trat das neue Strafgesetzbuch (Revision des Sexualstrafrechts; AS 2024 27; BBl 2018 2827; BBl 2022 687, 1011) in Kraft. Nach neuem Recht wird grundsätzlich nur beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Delikt begangen hat (Art. 2 Abs. 1 StGB). Wie bereits ausgeführt, fällt der vorliegend zu beurteilende Tatvorwurf der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB in die Zeit vor Inkrafttreten des revidierten Sexualstrafrechts, weshalb altes Recht zur Anwen- dung gelangt, da das neuere Recht nicht milder ist (vorne Erwägung III. Ziffer 2.1.).

2. Grundlagen 2.1. Die Strafe ist grundsätzlich innerhalb des vom Gesetzgeber vorgesehenen ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung fest- zusetzen. Dieser kann bei Vorliegen gesetzlicher Strafschärfungs- bzw. Strafmilde- rungsgründe gemäss Art. 48 f. StGB nach oben respektive nach unten erweitert werden, woraus sich der theoretische Strafrahmen ergibt. Gemäss bundesgericht- licher Rechtsprechung ist der ordentliche Strafrahmen jedoch nur zu verlassen, wenn ausserordentliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat ange- drohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Der ordentliche Strafrahmen wird bei Vorliegen von Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründen demnach nicht automatisch nach oben bzw. nach unten erweitert (BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit weiteren Hinweisen). Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgründe, wel- che zugleich Straferhöhungs- bzw. Strafminderungsgründe darstellen, sind in der Regel innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen. 2.2. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt (sei es durch Wiederholung derselben straf- baren Handlung, sei es durch Begehung verschiedener strafbarer Handlungen), ist

- 125 - grundsätzlich innerhalb des theoretischen Strafrahmens für die schwerste Straftat eine Einsatzstrafe zu bestimmen, welche aufgrund der weiteren Straftaten ange- messen zu erhöhen ist (vgl. Art. 49 Abs. 1 StGB). Dabei ist nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu be- stimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Straf- rahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der ande- ren Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände einbezieht. In einem zweiten Schritt hat es diese Ein- satzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhö- hen, wobei es allenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat. Das Gericht darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 2.3. Das Asperationsprinzip nach Art. 49 Abs. 1 StGB kommt indessen nur zur Anwendung, wenn die auszufällenden Strafen gleichartig sind. Geldstrafen und Freiheitsstrafen sind keine gleichartigen Strafen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2.). 2.4. Innerhalb des Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei das Gericht das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse so- wie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters berücksichtigt. Das Verschul- den wird dabei nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Beschuldigten sowie danach bestimmt, wie weit er nach den inneren und äus- seren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB). 2.5. Im vorliegenden Urteil werden verbale Verschuldensprädikate gemäss der nachfolgenden Stufenfolge der Verschuldensgrade verwendet. Dabei liegt ein sehr leichtes Verschulden an der unteren Grenze, ein mittleres Verschulden im mittleren Bereich und ein sehr schweres Verschulden an der oberen Grenze des ordentli- chen Strafrahmens. Es ist in diesem Zusammenhang auf die feinere Unterteilung

- 126 - der Begriffe im unteren und mittleren Bereich des Strafrahmens hinzuweisen, so dass praxisgemäss in diesen Bereichen die Sanktion weniger stark ansteigt als im oberen Segment. Dementsprechend werden die Strafen bei nicht schwerem Ver- schulden in aller Regel im unteren bis mittleren Bereich des vorgegebenen Rah- mens angesiedelt (BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER, Art. 47 N 19). Verschuldensgrade Bereich des ordentlichen Strafrahmens unterer mittlerer oberer nicht mehr leicht sehr leicht eher schwer keinesfalls leicht leicht recht schwer mittel eher leicht schwer erheblich noch leicht sehr schwer beträchtlich 2.6. Der Begriff des Verschuldens hat sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat zu beziehen. Dabei ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden (HEIMGARTNER, OFK StGB, Art. 47 N 6). 2.6.1. Was die Tatkomponente betrifft, so sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung des geschützten Rechtsguts, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.), die Art und Weise der Her- beiführung dieses Erfolges (Tatmittel, kriminelle Energie, Provokation), die Willens- richtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, sowie die Beweggründe des Schul- digen zu beachten. Sodann sind für das Verschulden auch das Mass an Entschei- dungsfreiheit beim Täter sowie die Intensität des deliktischen Willens bedeutsam (HEIMGARTNER, OFK StGB, Art. 47 N 7 ff.). Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (TRECHSEL/THOMMEN, Praxiskommentar Strafgesetzbuch, Art. 47 N 21 mit weiteren Hinweisen). Die Tatkomponente weist somit eine objektive sowie eine subjektive Seite auf.

- 127 - 2.6.2. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben des Täters, insbesondere allfäl- lige Vorstrafen und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (HEIMGARTNER, OFK StGB, Art. 47 N 14, mit weiteren Hinweisen). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein positives Nachtatverhalten zu einer Strafreduktion im Bereich von einem Fünftel bis zu einem Drittel führen, letztere Reduktion allerdings nur bei Vorliegen eines ausgesprochen vorbildlichen Nachtatverhaltens, wozu ein umfassendes Ge- ständnis von allem Anfang an aus eigenem Antrieb zählt. Fehlen einzelne Ele- mente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu senken (BGE 118 IV 349; BGE 121 IV 205).

3. Strafrahmen und Strafart 3.1. Die obere Begrenzung des ordentlichen Strafrahmens bemisst sich nach der schwersten vom Beschuldigten verübten Straftat, welche nach der abstrakten Straf- androhung zu bestimmen ist (BGer 6B_885/2010 E. 4.4.1.; BGE 116 IV 304). 3.2. Das konkret schwerste Delikt stellt vorliegend die sexuelle Nötigung im Sinne von aArt. 189 Abs. 1 StGB dar, welche mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe bestraft wird. Ferner hat sich der Beschuldigte der einfachen Kör- perverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Für die- ses Delikt lautet die abstrakte Strafandrohung Freiheitsstrafe von 3 Jahren oder Geldstrafe. 3.3. Für die beiden Delikte sind verschuldensangemessene Strafen festzuset- zen. Wie zu zeigen sein wird, ist das Verschulden des Beschuldigten in Bezug auf die sexuelle Nötigung als nicht mehr leicht zu werten (siehe nachfolgend), womit die Ausfällung einer Geldstrafe ausser Betracht fällt. In Bezug auf die einfache Kör- perverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB rechtfertigt es sich jedoch aufgrund des noch leichten Verschuldens des Beschuldigten (siehe nachfolgend) eine Geldstrafe auszufällen. Eine Asperation fällt somit ausser Betracht. 3.4. Betreffend die Strafzumessung bei einer sexuellen Nötigung ist zu berück- sichtigen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu den beischlafs-

- 128 - ähnlichen Handlungen unter anderem der Oralverkehr, insbesondere das Eindrin- gen mit dem Penis in den Mund einer anderen Person, zählt. Ein solcher Oralver- kehr ist in seiner sexuellen Intensität dem Beischlaf ähnlich, und die Nötigung zur Duldung eines derartigen Oralverkehrs ist in ihrem Unrechtsgehalt einer Vergewal- tigung ähnlich. Entsprechend hat sich das Gericht bei der Strafzumessung für die Nötigung zur Duldung einer solchen beischlafsähnlichen Handlung grundsätzlich am Strafrahmen zu orientieren, welchen das Gesetz für die Vergewaltigung fest- legt. Die Strafe darf mithin im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Um- stände nicht wesentlich niedriger sein als die Strafe, welche das Gericht unter den- selben Umständen für eine Vergewaltigung ausgesprochen hätte (BGE 86 IV 177 E. 2d zu Art. 191 aStGB mit Hinweisen auf die Gesetzesmaterialien; TRECHSEL, Praxiskommentar Strafgesetzbuch, Art. 189 N 9). 3.5. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe sind in der Regel innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen und führen nur beim Vorliegen aus- serordentlicher Umstände zur Erweiterung des Strafrahmens (BGE 136 IV 55 E. 5.8.). Vorliegend ergeben sich keine Gründe, die das Verlassen des ordentlichen Strafrahmens rechtfertigen würden, da für das einzige weitere mit einer Strafe zu ahndende Delikt eine Geldstrafe angebracht erscheint.

4. Freiheitsstrafe für die sexuelle Nötigung im Sinne von aArt. 189 Abs. 1 StGB 4.1. Vorbemerkung Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind bei einer sexuellen Nötigung die in aArt. 189 Abs. 1 StGB genannten Nötigungsmittel grundsätzlich gleich bewertet (BGer 6S.386/2001). Die Tatschwere einer sexuellen Nötigung im Sinne von aArt. 189 StGB ist somit nicht aufgrund des jeweiligen Nötigungsmittels abzustufen, sondern ist allein nach den Umständen des konkreten Falles zu bestimmen (BGE 128 IV 97 E. 3a).

- 129 - 4.2. Tatkomponente 4.2.1. Objektives Tatverschulden 4.2.1.1. Zur Tatkomponente ist in objektiver Hinsicht zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 zu Oralverkehr nötigte, indem er ihr die Rück- gabe ihres Mobiltelefons verweigerte bzw. androhte, dieses in den Fluss zu werfen. Dies stellt einen sexuellen Übergriff dar und ist als massiver Eingriff in die psychi- sche und physische Integrität der Privatklägerin 1 zu werten. 4.2.1.2. Zu berücksichtigen ist hingegen, dass es sich um einen einmaligen Vorfall von nicht besonderer Dauer handelte, wobei der Beschuldigte keinerlei Gewalt an- wendete, keine Drohung gegen Leib und Leben der Privatklägerin 1 aussprach so- wie ihr keine Schmerzen zufügte. Es sind mit Blick auf Dauer, Art und Intensität der Handlungen also auch gravierendere Vorgehensweisen denkbar. 4.2.1.3. Der Beschuldigte verweigerte der Privatklägerin 1 die Rückgabe ihres Mo- biltelefons, wodurch sie sich – wie von ihr geschildert – aufgrund ihrer Abhängigkeit und ihrer Angst in einer ausweglosen Situation befand, woraufhin sie ihn zuerst oral und anschliessend mit der Hand bis zur Ejakulation befriedigte. Auch wenn die Wegnahme und die Weigerung der Rückgabe eines Mobiltelefons aus heutiger Sicht – in der das gesamte digitale Leben (Fotos und andere persönliche Doku- mente; wichtige Chat-Verläufe; Passwörter und Zwei-Faktor-Authentifizierung, etc.) vom Mobiltelefon abhängt – nicht als banal angesehen werden kann, sind durchaus aussichtslosere Zwangssituationen denkbar. Das objektive Tatverschulden erweist sich als keinesfalls leicht. 4.2.2. Subjektives Tatverschulden 4.2.2.1. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte direktvorsätzlich und aus rein egoistischen, eigennützigen Beweggründen handelte. Als Motiv für das Handeln des Beschuldigten lässt nichts anderes als

- 130 - Triebbefriedigung konstatieren. Sein Handeln war auf die Befriedigung seiner se- xuellen Bedürfnisse ausgerichtet. Dies ist dem Tatbestand allerdings immanent. 4.2.2.2. Der Beschuldigte machte sich dabei die Situation der Privatklägerin 1 zu Nutze, um seine sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen, wobei es auch zur Ejakula- tion kam. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte das ihm von der Pri- vatklägerin 1 entgegengebrachte Vertrauen sowie das Beziehungsverhältnis aus- nutzte und auch nicht von ihr abliess, als sie sich verbal sowie minimal körperlich zur Wehr setzte. Indessen plante der Beschuldigte seine Tat nicht von langer Hand, sondern schien vielmehr aus der Gelegenheit heraus zu handeln und seinen Ta- tentschluss damit spontan zu fassen, was seine kriminelle Energie leicht relativiert. 4.2.2.3. Betreffend die Schuldfähigkeit ist zu berücksichtigen, dass beim Beschul- digten gemäss dem forensisch-psychologischen Gutachten vom 30. Oktober 2024 von einer mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit auszugehen ist. 4.2.3. Zwischenfazit Die subjektive Tatschwere vermag damit die objektive Tatschwere erheblich zu re- lativieren. Es ist gesamthaft von einem gerade noch leichten Tatverschulden aus- zugehen, weshalb eine Freiheitsstrafe (vor Bewertung der Täterkomponente) von 18 Monaten festzusetzen ist. 4.3. Täterkomponente 4.3.1. In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschul- digten lässt sich den Akten zusammengefasst Folgendes entnehmen (D1/3/1 F 64 ff.; D1/3/4 F 20 ff.; D1/3/5 F 21 ff.; D1/16/8; act. 39; act. 61): 4.3.1.1. Der Beschuldigte wurde am tt. August 1995 in S._____ (M._____) geboren und wuchs dort bis zu seinem 8. Altersjahr, als er von seiner bereits damals in der Schweiz lebenden Mutter am 31. März 2004 hierher nachgeholt wurde, bei seinem Grossvater auf. 4.3.1.2. Zu seiner Familiensituation ist bekannt, dass der Beschuldigte hier in der Schweiz einen Halbbruder besitzt, mit welchem er bei seiner Mutter aufgewachsen

- 131 - ist, wobei er jedoch ein bis zwei Jahre seiner Kindheit in Kinderheimen und ge- schlossenen Heimen verbracht hat. Der leibliche Vater des Beschuldigten lebt der- zeit im Südwesten von M._____, auf dessen Wunsch er im Jahre 2023 eine Frau in Afrika geheiratet hat. Gemäss den Ausführungen des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Juni 2025 pflege er – mit Ausnahme der Haftzeit – mit seiner derzeit in T._____ (M._____) lebenden Frau regelmässigen Kontakt so- wie habe er sie bislang zweimal persönlich getroffen. Seine Ehefrau sei nicht ar- beitstätig sowie beabsichtige er, zukünftig mit seiner Ehefrau in der Schweiz zu leben (act. 61 S. 9 ff.). 4.3.1.3. Zur Schul- bzw. Ausbildung schilderte der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Juni 2025, die Primarschule in Zürich U._____ und an- schliessend die Sekundarschulde im Schulhaus V._____ abgeschlossen zu haben. Nach Abschluss der Sekundarschule B habe er eine Lehre als Detailhandelsassis- tent mit Schwerpunkt Warenbewirtschaftung beim Möbelgeschäft W._____ begon- nen, wobei er am 18. August 2015 das Berufsattest als Detailhandelsassistenten erlangt habe. Im Anschluss daran sei er bis Juni 2023 im Customer Services bei diversen Firmen (AA._____, AB._____ AG, AC._____, AD._____ AG) tätig gewe- sen (act. 61 S. 5 ff.). Vor der Inhaftierung war der Beschuldigte zuletzt temporär über die Firma AE._____ AG bei AF._____ Switzerland AG in einem 100 %-Pen- sum als Sachbearbeiter angestellt, wobei er monatlich einen Nettolohn von CHF 6'400.– erzielte. Zur konkreten Zukunftsplanung führte er aus, dass er gerne seine bereits in der Vergangenheit begonnene Weiterbildung (Bürofachdiplom) bei der AG._____ weiterführen und anschliessend in Richtung Marketing gehen würde (act. 61 S. 8 ff.). 4.3.1.4. Der Beschuldigte besitzt Schulden in der Höhe von etwa CHF 50'000.–, Betreibungen in der Höhe von etwa CHF 46'000.– sowie 11 Verlustscheine im Ge- samtbetrag von CHF 43'591.99 (act. 61 S. 15). 4.3.1.5. Insgesamt ergeben sich aus den persönlichen Verhältnissen des Beschul- digten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren.

- 132 - 4.3.2. Gemäss Strafregisterauszug weist der Beschuldigte eine Vorstrafe auf (D1/17/1). Mit Strafbefehl vom 25. Juni 2014 wurde der Beschuldige wegen Dro- hung und Hinderung einer Amtshandlung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.– unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren bestraft. Die Strafe ist vorliegend strafneutral zu berücksichtigen. 4.3.3. Der Beschuldigte zeigte sich in Bezug auf den objektiven Sachverhalt betreffend die sexuelle Nötigung von Beginn an grundsätzlich dahingehend geständig, dass es zu sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin 1 gekommen sei, wobei er erklärte, dass diese stets einvernehmlich erfolgten. Der Beschuldigte zeigte dennoch bis zuletzt keine Reue oder Einsicht in das von ihm geschaffene Unrecht. Aus dem Ausgeführten rechtfertigt sich vorliegend aufgrund des Geständnisses des Beschuldigten eine Minderung der Strafe um 3 Monate. 4.4. Fazit Freiheitsstrafe In Anbetracht aller relevanten Strafzumessungsgründe erscheint in Würdigung aller objektiven und subjektiven Komponenten der begangenen Straftat sowie in Berücksichtigung der Täterkomponente eine Freiheitsstrafe von insgesamt 15 Monaten als angemessen.

5. Geldstrafe für die einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB 5.1. Tatkomponente 5.1.1. Objektives Tatverschulden Hinsichtlich des Ausmasses des Erfolges und der Beeinträchtigung des geschütz- ten Rechtsguts ist vorab festzuhalten, dass der Beschuldigte dem Privatkläger 2 mit der Faust ins Gesicht schlug, und daraus ein offenes, blutendes Zahnfleisch sowie aufgrund des Sturzes zu Boden Schmerzen am rechten Ellenbogen resul- tierten. Die verursachten Verletzungen scheinen nicht allzu erheblich gewesen zu sein, wobei der Beschuldigte mit geballter Faust auf den Privatkläger 2 einschlug. Es ist somit von einer erheblichen Kraftaufwendung mit der Faust auszugehen, wo-

- 133 - bei bleibende bedeutende Verletzungen jedoch nicht aktenkundig sind. Vorliegend handelte es sich um ein dynamisches Geschehen, indem es zwischen dem Be- schuldigten und dem Privatkläger 2 zuerst zu einer verbalen Auseinandersetzung und anschliessend zu einem physischen Angriff des Beschuldigten mittels Faust- schlag ins Gesicht des Privatklägers 2 kam. Das Tatvorgehen kann insgesamt als Kurzschlussreaktion gewertet und als un- überlegt beschrieben werden. In Anbetracht des Dargelegten wiegt das Verschul- den des Beschuldigten in objektiver Hinsicht erheblich. 5.1.2. Subjektives Tatverschulden 5.1.2.1. Zur subjektiven Tatschwere ist auszuführen, dass der Beschuldigte – wie von diesem vorgebracht – aufgrund der Vorgeschichte mit dem Privatkläger 2 auf diesen losging. So erklärte er diesbezüglich, er habe den Privatkläger 2 aus dem Grund geschlagen, da dieser ihn bestohlen habe und die Rückgabe der Ge- genstände verweigerte. Er habe damit einen Schlussstrich ziehen wollen (D3/3/1 F 6; D1/3/4 F 16). Der Beschuldigte handelte mithin vorsätzlich, wobei zu berück- sichtigen ist, dass es sich um einen spontan gefassten Tatentschluss handelte, in welchem der Beschuldigte explosiv reagierte. Nichtsdestotrotz handelte der Be- schuldigte als Kampfsportler durchaus im Bewusstsein, dass sein Faustschlag Ver- letzungen in der Art der entstandenen oder weitergehende hervorrufen könnte, was sich verschuldenserhöhend auswirkt. 5.1.2.2. Weiter ist betreffend die Schuldfähigkeit des Beschuldigten die im Er- gänzungsgutachten vom 27. Mai 2025 beim Beschuldigten im Zeitpunkt des Ereig- nisses festgestellte mittelgrad verminderte Schuldfähigkeit strafmindernd zu be- rücksichtigen, wobei sich eine Minderung der Strafe rechtfertigt.

- 134 - 5.1.2.3. Im Ergebnis ist das Verschulden in Anbetracht der in mittelgrad vermin- derten Schuldfähigkeit begangenen Tat entsprechend zu relativieren. Das Ver- schulden ist damit insgesamt als noch leicht zu qualifizieren, sodass vor Berück- sichtigung der Täterkomponente eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen angemessen erscheint. 5.2. Täterkomponente Betreffend die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben und die Vorstrafe wird auf das bereits unter dem Tatbestand der sexuellen Nötigung Ausgeführte verwiesen. Betreffend das Nachtatverhalten hat sich der Beschuldigte in Bezug auf den Tat- vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in seinen Einvernahmen in objektiver Hinsicht vollumfänglich geständig gezeigt, wobei es den Gehalt des Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der klaren Beweislage dennoch zu relativieren gilt. Daraus folgt eine leichte Strafminderung um 10 Tagessätze. 5.3. Tagessatzhöhe Aktuell verfügt der Beschuldigte über kein Einkommen. Vor seiner Inhaftierung war er temporär als Sachbearbeiter bei AF._____ Switzerland AG in einem 100 %-Pen- sum zu einem Nettolohn von monatlich CHF 6'400.– angestellt. Zudem hat er Schulden in Höhe von CHF 50'000.–, Betreibungen in der Höhe von CHF 46'000.– und 11 Verlustscheine im Gesamtbetrag von ungefähr CHF 43'000.–. Angesichts dessen erscheint eine Tagessatzhöhe von CHF 30.– als angemessen. 5.4. Zwischenfazit Geldstrafe In Anbetracht aller relevanten Strafzumessungsgründe, unter Würdigung aller ob- jektiven und subjektiven Tatkomponenten sowie in Berücksichtigung der Täterkom- ponente erscheint eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen in der Höhe von CHF 30.– als angemessen.

- 135 -

6. Fazit Unter Berücksichtigung aller massgebenden Strafzumessungsgründe erweist sich vorliegend eine Strafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe sowie eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.– als angemessen. An die Freiheitsstrafe sind 420 Tage erstandene Untersuchungs- sowie Sicherheitshaft gemäss Art. 51 StGB anzurech- nen. VI. Vollzug

1. Freiheitsstrafe Über die Frage der Gewährung des bedingten Strafvollzugs ist vorliegend nicht zu befinden, da – wie nachstehend (vgl. hinten Erwägung VII.) auszuführen ist – eine Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anzuordnen ist. Die Anordnung einer Mass- nahme setzt die Gefahr weiterer Straftaten voraus und damit ist von einer ungüns- tigen Prognose auszugehen (vgl. BGE 135 IV 180 E. 2 = Pra 99 [2010] Nr. 44 E. 2.3 mit Hinweisen sowie BGer 6B_702/2009 E. 9.4; BGer 6B_268/2008 E. 6; TRECH- SEL/PIETH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Art. 42 N 5). Die gleichzeitige Anwendung von Art. 42/43 StGB und Art. 59 StGB ist ausgeschlossen, denn Art. 59 ff. StGB regeln das Verhältnis zur Freiheitsstrafe abschliessend. Mass- gebend ist das Massnahmerecht. Art. 57 Abs. 2 StGB sieht insbesondere vor, dass der Vollzug einer stationären therapeutischen Massnahme einer zugleich ausge- sprochenen Freiheitsstrafe vorausgeht, d.h. dass der Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten der Massnahme aufzuschieben ist. Bei erfolgreichem Abschluss der Massnahme und Bewährung nach bedingter Entlassung wird die Freiheitsstrafe nicht mehr vollzogen (Art. 62b StGB). Muss die Massnahme abgebrochen werden, bestimmt sich ein allfälliger Vollzug der aufgeschobenen Freiheitsstrafe nach den einschlägigen Bestimmungen des Massnahmerechts (Art. 62c StGB). Die Bestim- mungen von Art. 42 ff. StGB kommen somit bei Anordnung einer Massnahme nicht zur Anwendung (BSK StGB I-SCHNEIDER/GARRÉ, Art. 42 N 24 ff.; vgl. zum alten Recht ZR 80 Nr. 47; ZBJV 111 (1975) S. 87 und S. 233; RS 1985 Nr. 769 S. 6).

- 136 -

2. Geldstrafe In Bezug auf die einfache Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers 2, wel- che mit Geldstrafe bestraft wird, liegt gemäss den schlüssigen Ausführungen des Gutachters im Ergänzungsgutachten vom 21. Mai 2025 keine günstige Legalpro- gnose vor (siehe nachfolgend; act. 44 S. 7). Zudem wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl vom 25. Juni 2014 wegen Drohung und Hinderung einer Amtshandlung bereits zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.– unter An- setzung einer Probezeit von 2 Jahren bestraft. Die bedingte Geldstrafe hat offen- sichtlich nicht ausreichend Wirkung gezeigt, ihn von der Begehung weiterer Straf- taten abzuhalten. Die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe sind somit in subjektiver Hinsicht nicht gegeben, weshalb die Gelds- trafe zu vollziehen ist. Geldstrafen können nicht zum Zwecke einer Massnahme aufgeschoben werden (Art. 57 Abs. 2 StGB). VII. Anordnung einer Massnahme

1. Vorbemerkung und Parteistandpunkte 1.1. Bezüglich der vom Beschuldigten erfüllten Tatbestände der Drohung, Gefähr- dung des Lebens, versuchten Nötigung, einfachen Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin 1 und Beschimpfung ist er gemäss den vorstehenden Erwägun- gen gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB wegen der auf einer psychischen Störung basie- renden Schuldunfähigkeit nicht strafbar. Bei erfüllten Voraussetzungen können in- dessen Massnahmen nach den Artikeln 59–61, 63, 64, 67, 67b und 67e getroffen werden (Art. 19 Abs. 3 StGB, Art. 374 Abs. 1 StPO). Bezüglich der Tatbestände der sexuellen Nötigung zum Nachteil der Privat- klägerin 1 und der einfachen Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers 2 lag beim Beschuldigten im Tatzeitpunkt eine schwere psychische Störung vor, wel- che seine Schuldfähigkeit beeinträchtigte, aber nicht aufhob. Bei gegebenen Vor- aussetzungen ist eine Massnahme nach Art. 59 ff. anzuordnen und die ausgefällte Strafe zu diesem Zweck aufzuschieben (Art. 56 f. StGB).

- 137 - 1.2. Die Staatsanwaltschaft beantragt, es sei für den Beschuldigten eine statio- näre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) anzuordnen (act. 53 S. 4; act. 54 S. 4). 1.3. Der amtliche Verteidiger stellt sich hingegen auf den Standpunkt, es sei für den Beschuldigten keine strafrechtliche Massnahme, eventualiter jedoch eine am- bulante therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen (act. 66 S. 2).

2. Allgemeines 2.1. Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die gesetzli- chen Voraussetzungen der Art. 59 ff. StGB erfüllt sind. Die Anordnung einer Mass- nahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeits- rechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 1 und 2 StGB). Allgemein er- fordert jede Massnahme in erster Linie die Massnahmenbedürftigkeit, -fähigkeit und -willigkeit des Täters. Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme gemäss den Artikeln 59 bis 61 und 63 StGB auf eine sachver- ständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB). 2.2. Vorliegend ist eine Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen nach Art. 59 Abs. 1 StGB näher zu prüfen. Eine stationäre Massnahme zur Be- handlung von psychischen Störungen nach Art. 59 Abs. 1 StGB kann vom Gericht dann angeordnet werden, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen began- gen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht (lit. a) und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Dabei ist auch entscheidend, dass die von einer Massnahme betroffene Person einer Behandlung überhaupt zu- gänglich ist. Ist eine Massnahme von vornherein aussichtslos, fällt sie ausser Be- tracht. Nach konstanter Praxis des Bundesgerichts muss ein Mindestmass an Ko- operation erwartet werden können. Im Einklang mit der forensisch-psychiatrischen

- 138 - Lehre sind an die Therapiewilligkeit aber nicht allzu strenge Anforderungen zu stel- len. Statt der Motivation sollte von der betroffenen Person in der Anfangsphase lediglich eine gewisse Motivierbarkeit verlangt werden (BGer 6B_835/2017 E. 5.2.2, nicht publ. in: BGE 144 IV 176). Erstes Ziel einer Therapie kann durchaus die Schaffung von Einsicht und Therapiewilligkeit darstellen, was gerade im Rah- men stationärer Behandlungen auch Aussicht auf Erfolg hat. Zu bedenken gilt es, dass eine mangelnde Einsicht gerade zum Krankheitsbild vieler Störungen dazu gehört (BSK StGB I-HEER, Art. 59 N 78 ff.; TRECHSEL/BORER, Praxiskommentar Strafgesetzbuch, Art. 59 N 9).

3. Prüfung der Voraussetzungen einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB 3.1. Das Hauptgutachten vom 30. Oktober 2024 sowie das Ergänzungsgutach- ten vom 27. Mai 2025 attestierten dem Beschuldigten zu den Tatzeitpunkten eine noch nicht näher bezeichnete Schizophrenie (ICD-10: F20.9), eine Verdachtsdia- gnose einer Abhängigkeit von Kokain mit Beginn ca. 2020, jedoch tatzeitnah unbe- kanntem Konsummuster (ICD-10: F14.2) sowie eine Verdachtsdiagnose eines tat- zeitnahen schädlichen Gebrauchs von Cannabinoiden (ICD-10: F12.1). Die dies- bezüglich gestellte Diagnose wird vom Gutachter im Hauptgutachten nachvollzieh- bar begründet (D1/16/8) sowie auch im Ergänzungsgutachten bestätigt (act. 44). Das Vorliegen einer schweren psychischen Störung als Voraussetzung für die An- ordnung einer therapeutischen Massnahme ist demgemäss erfüllt. 3.2. Mehrere im Zusammenhang mit der schweren psychischen Störung des Be- schuldigten stehende Anlasstaten liegen vor (vgl. Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB). In casu hat der Beschuldigte die Tatbestände der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB, der sexuellen Nötigung im Sinne von aArt. 189 Abs. 1 StGB, der Gefährdung des Le- bens im Sinne von Art. 129 StGB, der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen einfachen Körperver- letzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs.1 StGB erfüllt. Bei diesen Delikten handelt es sich um Verbrechen und Vergehen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StGB). Die Tathandlungen stehen gemäss den

- 139 - überzeugenden Ausführungen des Gutachters in ursächlichem Zusammenhang mit der diagnostizierten psychischen Erkrankung (D1/16/8 S. 67; act. 44 S. 5). 3.3. Sodann gehen die Gutachten von einer ungünstigen Legalprognose des Be- schuldigten aus. Der Gutachter attestiert dem Beschuldigten insbesondere ein deutlich ausgeprägtes Rückfallrisiko für Drohungen, ein moderates bis deutliches und damit leicht überdurchschnittliches Rückfallrisiko für Gewaltdelikte im Allgemeinen und ein moderates bzw. durchschnittliches Rückfallrisiko für Sexualdelikte an Erwachsenen (D1/16/8 S. 66, S. 72). Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte als klar massnahmebedürftig zu beurteilen. 3.4. Weiter hält das Hauptgutachten fest, dass eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB als einzige Massnahme geeignet sei, der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen. Eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB sei als nicht ausreichend bzw. nicht umsetzbar einzustufen, da aufgrund der fehlenden Krank- heitseinsicht des Beschuldigten und der damit verbundenen Ablehnung der medi- kamentösen Behandlung eine ambulante Massnahme lediglich eine Gesprächsthe- rapie beinhalten würde, was erneute Gewalthandlungen und Sexualdelikte derzeit nicht verhindern könnte. Die Suchtmittelproblematik des Beschuldigten sei erneut genauer abzuklären und anschliessend allenfalls störungsspezifisch zu behandeln und die zu fordernde Abstinenz von insbesondere psychosefördernden Substanzen (Kokain, Cannabis, Amphetamin) mittels Kontrollen und Restriktionen von Locke- rungen sicherzustellen (D1/16/8 S. 68 ff.). Der Gutachter empfiehlt zudem infolge der fehlenden Krankheitseinsicht, der Behandlungsadhärenz, des Verhaltens in der PUK im Jahre 2024, als der Beschuldigte fliehen wollte (D1/6/10 S. 2), sowie des vermuteten Weiterbestehens wahnhafter Denkinhalte eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB im zunächst geschlossen Setting. Betreffend die Krankheitsein- sicht führte der Beschuldigte anlässlich seiner Schlusseinvernahme sowie auch an- lässlich der Hauptverhandlung zudem aus, nicht das Gefühl zu haben, schizophren zu sein, er habe jedoch Angstzustände sowie sei eine psychische Erkrankung auf- grund des Burnouts möglich (D1/3/5 F 10; act. 61 S. 39). Die Massnahmefähigkeit des Beschuldigten ist entsprechend als gegeben anzusehen und eine stationäre

- 140 - Massnahme geeignet sowie erforderlich, der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Beschuldigten in Zusammenhang stehender Taten zu begegnen. 3.5. Betreffend die Massnahmewilligkeit ist anzuführen, dass der Beschuldigte anlässlich der Schlusseinvernahme angesprochen auf die beantragte Anordnung einer stationären Massnahme lediglich äusserte, diese zur Kenntnis zu nehmen und bereits in der Vergangenheit in einer Psychiatrie gewesen zu sein (D1/3/5 F 10 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Juni 2025 zeigte der Beschuldigte – wie bereits ausgeführt – lediglich eine beschränkte Krankheitseinsicht, bekundete jedoch seine Bereitschaft, an einer Massnahme teilzunehmen (act. 61 S. 41). Auch der Gutachter weist in seinem Gutachten darauf hin, dass beim Beschuldigten eine fehlende Krankheitseinsicht und Behandlungsadhärenz bestehe, weshalb es im Rahmen einer stationären Massnahme zu Beginn darum gehen werde, mittels in- tensiver Psychoedukation eine zumindest basale Krankheitseinsicht des Beschul- digten zu erarbeiten, damit dieser eine antipsychotische medikamentöse Behand- lung akzeptieren könne (D1/16/8 S. 69). Nach dem Ausgeführten ist nicht per se von einer Abgeneigtheit des Beschuldigten betreffend eine stationäre Massnahme auszugehen, weshalb eine Massnahmewilligkeit des Beschuldigten bejaht werden kann. 3.6. Zu prüfen ist schliesslich, ob eine solche Massnahme dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne gerecht wird. Bei der Verhältnismässigkeit ist das Behandlungsbedürfnis des Täters sowie die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten gegen den Eingriff in die Freiheit des Täters abzuwä- gen, wobei den vom Täter ausgehenden Gefahren eine grössere Bedeutung zu- kommt, als der Schwere des mit einer Massnahme verbundenen Eingriffs. Wie be- reits ausgeführt, wurde die Wahrscheinlichkeit für künftige Delikte begangen durch den Beschuldigten für Drohungen als deutlich, für Gewaltdelikte im Allgemeinen als moderat bis deutlich sowie für Sexualdelikte als moderat eingestuft. Sofern keine Behandlung der Grunderkrankung erfolgt, ist aufgrund der schwerwiegenden psy- chischen Störungen (Schizophrenie und Abhängigkeitserkrankung) und dem da- durch ausgelösten Verfolgungs-/Beeinträchtigungswahn, der aggressiven Ge- spanntheit sowie der psychopathologisch bedingten Dissozialität die Begehung

- 141 - weiterer Drohungen und Gewaltdelikte somit sehr wahrscheinlich. Es existieren fer- ner keinerlei Anhaltspunkte, um von dieser negativen Prognose abzuweichen. Ob- schon eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB einen schwe- ren Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschuldigten darstellt, ist sie im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten vorliegend gerechtfertigt. Folglich erscheint die Anordnung einer stationären Massnahme (Behandlung von psychischen Störungen) im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB gesamthaft als verhält- nismässig. 3.7. Zusammenfassend steht fest, dass die Voraussetzungen zur Anordnung ei- ner stationären Massnahme (Behandlung von psychischen Störungen) gestützt auf die Erkenntnisse des Gutachters gegeben sind und eine Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB anzuordnen ist.

4. Dauer der Massnahme 4.1. Therapeutische Massnahmen sind im Gegensatz zu Strafen unter Vorbehalt der besonderen Beendigungsgründe grundsätzlich zeitlich nicht limitiert. Allerdings ist das Verhältnismässigkeitsprinzip nicht nur bei der Anordnung der stationären Massnahme, sondern auch hinsichtlich deren Dauer zu beachten (BGE 145 IV 65 E. 2.2 S. 69 und E. 2.6.1 S. 74; BGE 135 IV 139 E. 2.4 S. 144; BGer 6B_636/2018 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). Eine zeitliche Beschränkung der Anordnungsdauer der stationären Massnahme auf weniger als fünf Jahre ist nicht nur bei der Verlänge- rung der Massnahme, sondern auch bei der Erstanordnung zulässig (BGE 145 IV 65 E. 2.6.1 S. 74; BGer 6B_636/2018 E. 4.2.3). 4.2. Der Gutachter äussert sich in seinen Gutachten nicht näher zu der zu erwar- tenden Behandlungsdauer (vgl. D1/16/8; act. 44). In Würdigung der konkreten Um- stände, der ausgefällten Freiheitsstrafe von 15 Monaten, der grundsätzlich guten medikamentösen Behandelbarkeit von schizophrenen Erkrankungen bei vorliegen- der Verlässlichkeit des Beschuldigten, bei zu erreichender Abstinenzmotivation, der jedoch deutlich erhöhten Rückfallgefahr für Gewaltdelikte im Allgemeinen, sowie unter Berücksichtigung des Beziehungsumfelds und des geregelten Alltags des Be- schuldigten ist eine Massnahmedauer bzw. ein mit der stationären Behandlung ver-

- 142 - bundener Freiheitsentzug von zwei Jahren derzeit als angebracht, zielführend und damit verhältnismässig zu erachten. Mit Kooperation des Beschuldigten könnte es in dieser Zeit gelingen, ihn bedingt in den grundsätzlich guten vorhandenen sozia- len Empfangsraum entlassen zu können. Entsprechend ist eine stationäre thera- peutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB in Nachachtung des Ver- hältnismässigkeitsprinzips einstweilen auf zwei Jahre zu begrenzen, wobei die Massnahme verlängert werden kann, wenn bei Ablauf der Massnahmedauer die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung noch nicht gegeben sind (Art. 59 Abs. 4 StGB; vgl. hinten Erwägung XIII. Ziffer 5.2.).

5. Strafaufschub Die Freiheitsstrafe ist zum Zwecke der Massnahme aufzuschieben. Die Geldstrafe hingegen ist zu bezahlen (Art. 57 Abs. 2 StGB). VIII. Landesverweisung

1. Parteistandpunkte 1.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt im Antrag auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person vom 3. Juni 2023 [recte: 2025] die Anordnung einer (nicht obligatorischen) Landesverweisung für die Dauer von 8 Jahren, in der Ankla- geschrift vom 3. Juni 2025 die Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung für die Dauer von 8 Jahren sowie die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS (act. 53 S. 5; act. 54 S. 4). 1.2. Der Verteidiger stellte hingegen insgesamt den Antrag, dass sowohl von einer obligatorischen als auch einer fakultativen Landesverweisung und deren Aus- schreibung im Schengener Informationssystem abzusehen sei (act. 66 S. 2). Be- treffend die obligatorische Landesverweisung führte er zur Begründung aus, dass mangels Verurteilung des Beschuldigten kein Fall einer obligatorischen Landesver- weisung vorliege. Eventualiter sei von einem persönlichen Härtefall auszugehen, zumal im Sinne eines Vollzugshindernisses eine Behandlung, insbesondere eine medikamentöse Behandlung, der noch nicht näher bezeichneten Schizophrenie des Beschuldigten in M._____ nicht sichergestellt werden könne. Entsprechend

- 143 - drohe eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung des Gesundheits- zustands, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenser- wartung nach sich ziehen könne. Zudem würde in Bezug auf eine allfällige Interes- senabwägung aufgrund der Anordnung einer stationären Massnahme keine Ge- fährdung der öffentlichen Sicherheit mehr bestehen, zumal der Beschuldigte erst wieder in Freiheit entlassen werde, wenn er die öffentliche Sicherheit nicht mehr gefährde (act. 66 S. 37 f.). Betreffend die fakultative Landesverweisung verwies der amtliche Verteidiger erneut auf das Vorliegen eines persönlichen Härtefalls sowie würde das auf der öffentlichen Ordnung und Sicherheit beruhende Interesse an einer Entfernung und Fernhaltung eines schuldunfähigen Täters nicht besonders schwer wiegen, zumal der Beschuldigte in der Schweiz bestens integriert und in M._____ wegen der fehlenden gesundheitlichen Betreuung erheblich an der Ge- sundheit gefährdet sei (act. 66 S. 41).

2. Vorbemerkung Vorliegend fällt in Bezug auf die in Schuldunfähigkeit begangenen Tatbestände mangels Strafbarkeit bzw. Ausfällung einer Freiheitsstrafe die Anordnung einer ob- ligatorischen Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 StGB ausser Betracht, wes- halb diesbezüglich – wie beantragt (act. 53. S. 5) – lediglich eine fakultative Lan- desverweisung nach Art. 66abis StGB auszusprechen wäre. Da im Rahmen der An- klageschrift betreffend die Delikte der sexuellen Nötigung und der einfachen Kör- perverletzung zum Nachteil des Privatklägers 2 jedoch erneut eine Landesverwei- sung beantragt wird (act. 54 S. 4), wobei es sich bei einer allfälligen Anordnung um eine obligatorische Landesverweisung nach aArt. 66a Abs. 1 lit. h StGB handeln würde, erscheinen vorliegend weitere Ausführungen zur fakultativen Landesverwei- sung in Bezug auf die in Schuldunfähigkeit begangenen Delikte als obsolet. Sollten bei der obligatorischen Landesverweisung ein schwerer persönlicher Härtefall und keine überwiegenden öffentlichen Interessen gegeben sein, so würde dies erst recht für ein Absehen von einer fakultativen Landesverweisung gelten.

- 144 -

3. Grundlagen 3.1. Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB hat das Gericht eine ausländische Person ob- ligatorisch für 5 bis 15 Jahre des Landes zu verweisen, wenn diese wegen eines Delikts aus dem dort aufgeführten Deliktskatalog verurteilt wird. Ausnahmsweise kann das Gericht gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB von der Landesverweisung abse- hen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind. 3.2. Der Gesetzgeber hat mit seiner Formulierung klar zum Ausdruck gebracht, dass bei Vorliegen einer Anlasstat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB in der Regel eine Landesverweisung zu verhängen ist. Ein ausnahmsweises Absehen davon ist

– mit Ausnahme von Art. 66a Abs. 3 StGB (entschuldbare Notwehr oder entschuld- barer Notstand) – nur dann zulässig, wenn kumulativ zwei Voraussetzungen vorlie- gen: Ein schwerer persönlicher Härtefall und kein überwiegendes öffentliches In- teresse an der Landesverweisung (BUSSLINGER/UEBERSAX, Härtefallklausel und mi- grationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, Plädoyer 5/16, S. 96 ff., S. 97 f.). 3.3. Bei der Prüfung der Frage, ob im konkreten Einzelfall ein schwerer persönli- cher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, sind insbesondere die folgenden Aspekte zu berücksichtigen: Die Anwesenheitsdauer, die familiären Ver- hältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der Integration und die Resozialisierungschancen. Bei sämtlichen Aspek- ten ist der Fokus einerseits auf die Situation in der Schweiz und andererseits auf die Situation im Heimatland zu legen. Ein schwerer persönlicher Härtefall liegt dann vor, wenn die Summe aller Schwierigkeiten den Betroffenen derart hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Daseinsbedingungen führt. Ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu eruieren. Dabei sind sämtliche härtefallbegründenden Aspekte zu berücksichtigen und zu bewerten (BRUN/FABRI,

- 145 - Die Landesverweisung – neue Aufgaben und Herausforderungen für die Strafjustiz, recht 2017 S. 231 ff., VI. 1.c.aa. mit Verweis u.a. auf BUSSLIN/UEBERSAX, Härtefall- klausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, Plädoyer 5/16, S. 101 f.; vgl. auch BGer 6B_209/2018 E. 3). Alle gegen den Vollzug der Landesverweisung sprechenden Umstände (vgl. Art. 66d StGB) sind bereits im Rahmen der Härtefallprüfung zu beachten. Zudem sind die verfassungsrechtlichen und völkerrechtlichen Bestimmungen einzuhalten (BUSSLIN/UEBERSAX, Härtefall- klausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, Plädoyer 5/16, S. 99). Ein Härtefall lässt sich namentlich bei einem Eingriff von einer gewis- sen Tragweite in den Anspruch des Beschuldigten auf das in Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK gewährleistete Privat- und Familienleben annehmen (BGer 6B_371/2018 E. 2.5 sowie BGer 6B_907/2018 E. 2.3). Das entsprechende, in Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte Recht ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 II 1 E. 6.1; BGer 6B_907/2018 E. 2.3.1.). Der An- spruch gilt allerdings nicht absolut: Liegt eine aufenthaltsbeendende oder -verwei- gernde Massnahme im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich diese als zulässig, falls sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziffer 2 EMRK entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft "notwendig" erscheint (BGE 142 II 35 E. 6.1; BGer 6B_770/2018 E. 2.1; BGer 6B_907/2018 E. 2.3.1), mit anderen Worten die konkreten öffentlichen Interessen die privaten Interessen des Beschuldigten über- wiegen. Der Schutz des Familienlebens betrifft in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Eltern mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 II 1 E. 6.1). Dabei müssen die härtefallbegründenden Aspekte grundsätzlich den Betroffenen selbst treffen. Treten sie bei Dritten auf, sind sie nur dann zu berücksichtigen, wenn sie sich zumindest indirekt auch auf den Betroffenen auswirken (BGer 6B_1286/2017).

- 146 - 3.4. Gesundheitliche Probleme stehen einer Ausweisung gemäss EMRK nur dann entgegen, wenn im Falle einer Rückschiebung die konkrete Gefahr besteht, dass sie aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs zu Behandlungen einer ernsthaften rapiden und irreversiblen Verschlech- terung des Gesundheitszustands ausgesetzt wird, die ein intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht (BGer 6B_1111/2019 E. 4.3). 3.5. Erst wenn feststeht, dass die Landesverweisung einen schweren persönli- chen Härtefall bewirken würde, ist in einem zweiten Schritt das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz dem öffentlichen Interesse an einem Verlassen der Schweiz gegenüberzustellen. Resultiert daraus ein überwiegendes öffentliches In- teresse, muss die Landesverweisung verhängt werden (BUSSLIN/UEBERSAX, Härte- fallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, Plä- doyer 5/16, S. 102; BRUN/FABRI, Die Landesverweisung – neue Aufgaben und Her- ausforderungen für die Strafjustiz, recht 2017, S. 231 ff., VI. 1.c). Das private Inter- esse ist umso höher zu gewichten, je länger der Betroffene in der Schweiz wohnhaft ist, je schwerwiegender die Auswirkungen der Ausweisung auf sein Familienleben sind, je komplizierter sich die Reintegration im Heimatstaat gestaltet und je wahr- scheinlicher es zum Scheitern einer Resozialisierung im Heimatland kommen wird. Zweck der Landesverweisung ist indessen die Vereitelung weiterer Delikte durch den Betroffenen in der Schweiz. Ausschlaggebende Kriterien zur Ermittlung der Höhe dieses öffentlichen Interesses sind insbesondere die ausgefällte Strafe, die Art der begangenen Straftaten, eine erhebliche Rückfallgefahr sowie wiederholte respektive erneute Straffälligkeit (BRUN/FABRI, Die Landesverweisung – neue Auf- gaben und Herausforderungen für die Strafjustiz, recht 2017, S. 231 ff., VI. 1.c.bb; BGer 6B_209/2018 E. 3.3.2. f.).

4. Katalogtat Mit dem heutigen Urteil ist der Beschuldigte unter anderem der sexuellen Nötigung im Sinne von aArt. 189 Abs. 1 StGB zu verurteilen, wobei es sich um eine Katalogtat gemäss aArt. 66a Abs. 1 lit. h StGB handelt. Folglich ist der Beschuldigte zwingend

- 147 - des Landes zu verweisen, sofern nicht ein schwerer persönliche Härtefall gegeben ist.

5. Härtefallprüfung 5.1. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wurden bereits bei der Strafzumessung unter Erwägung III Ziffer 4.3 umfassend dargelegt; es kann grundsätzlich auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden. Im Lichte der von der Rechtsprechung ausgearbeiteten Kriterien der Härtefallprüfung sind nachstehend die folgenden Aspekte hervorzuheben. 5.1.1. In Bezug auf die Aufenthaltsdauer ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in S._____ (M._____) geboren und bis zu seinem 8. Lebensjahr dort aufgewachsen ist. Am 31. März 2004 reiste er mit seiner bereits zu dieser Zeit in der Schweiz lebenden Mutter in die Schweiz ein. Folglich ging er hier in der Schweiz in die Pri- mar- sowie die Sekundarschule, absolvierte eine Lehre als Detailhandelsassistent mit Schwerpunkt Warenbewirtschaftung und erwarb das Berufsattest als Detailhan- delsassistenten im Jahr 2015. Der Beschuldigte verbrachte somit bereits 21 Le- bensjahre, insbesondere seine prägenden Jugendjahre hier in der Schweiz. 5.1.2. Hinsichtlich der persönlichen Integration des Beschuldigten ist bekannt, dass sowohl seine Mutter als auch sein Halbbruder hier in der Schweiz leben, zu denen er regelmässigen Kontakt pflegt. Zudem führte der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Juni 2025 aus, dass er über einen grossen Freundes- kreis aus der Primar- sowie Sekundarschule verfügen würde, sowie pflege er Kon- takt zu Mitgliedern aus dem Verein AH._____. Der Beschuldigte besitzt somit sozi- ale Bindungen in der Schweiz, die über die Beziehung zu seiner Mutter und seinem Halbbruder hinausgehen. Weiter gab der Beschuldigte anlässlich der Hauptver- handlung vom 25. Juni 2025 an, vor seiner Inhaftierung Kontakt zu seinen Ver- wandten in M._____, insbesondere seinem dort lebenden Vater und seiner Ehe- frau, gepflegt zu haben, jedoch habe er diesen während seiner Inhaftierung einge- stellt. Zudem sei er auch seit dem Jahr 2023 nicht mehr nach M._____ gereist. Dennoch erklärte er, eine Doppelkultur zu leben (act. 61 S. 9 ff.). Trotz des derzeit nicht bestehenden Kontaktes zu seiner Ehefrau und den weiteren in M._____ le-

- 148 - benden Verwandten und Bekannten kann durchaus von einem bestehenden Be- ziehungsnetz in M._____ ausgegangen werden. Als zentrale Bezugsperson gilt für den Beschuldigten – neben seiner in der Schweiz lebenden Mutter und seinem Halbbruder – grundsätzlich sein in M._____ lebender Vater sowie seine in M._____ lebende Ehefrau, wobei er beabsichtige, sie in die Schweiz zu holen. Zudem spre- che er besser Schweizerdeutsch als seine Muttersprache und sei in einem Verhält- nis von 60 % zu 40 % eher schweizerisch orientiert (act. 61 S. 12 f.). Insgesamt ist nach dieser langen Aufenthaltsdauer von rund 21 Jahren von einer starken und mittlerweile stärkeren Bindung zur Schweiz als zu seinem Heimatland auszugehen. 5.1.3. In beruflicher und finanzieller Hinsicht ist anzumerken, dass der Beschul- digte nach Abschluss seines Berufsattests als Detailhandelsassistenten im Jahr 2015 bei diversen Firmen (AA._____, AB._____ AG, AC._____, AD._____ AG) im Customer Service angestellt war. Vor seiner Verhaftung war er zuletzt temporär über die Firma AE._____ AG bei der AF._____ Switzerland AG in einem 100 % Pensum als Sachbearbeiter tätig, wobei er einen monatlichen Nettolohn von CHF 6'400.– verdiente. Zudem beabsichtige er, seine bereits in der Vergangenheit begonnene Weiterbildung (Bürofachdiplom) bei der AG._____ weiterzuführen und anschliessend in Richtung Marketing zu gehen. Der Beschuldigte hat keine Unter- haltsverpflichtungen und kein Vermögen. Seine Schulden betragen ca. CHF 50'000.–, welche sich insbesondere während der Inhaftierung summiert hätten. Konkret hat der Beschuldigte Betreibungen im Umfang von CHF 46'000.– sowie 11 Verlustscheine von über rund CHF 43'000.– (act. 61 S. 15). Es ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte während seiner Aufenthaltszeit in der Schweiz zeitweise, allerdings nur für kurze Zeit Sozialhilfe bezog, dennoch stets bemüht war, einer Arbeit nachzugehen und dies auch die weitaus meiste Zeit tat. Es ist folglich festzuhalten, dass der Beschuldigte beruflich bzw. wirtschaftlich inte- griert ist. 5.1.4. Was seine Wiedereingliederungsaussichten in M._____ anbelangt, ist fest- zuhalten, dass der Beschuldigte seine lebensprägenden Jahre, mithin seine Ado- leszenz, in der Schweiz verbrachte und hier ab der 3. Klasse zur Schule ging. Der Beschuldigte beherrscht nur noch teilweise die … Sprache [des Staates M._____],

- 149 - zudem reiste er nach eigenen Angaben seit Juni 2023 nicht mehr nach M._____ zurück (act. 61 S. 3 ff.). Der Beschuldigte verfügt dennoch – wie bereits ausgeführt

– über ein soziales und persönliches Netzwerk in M._____, auf welches er bei einer Rückkehr zurückgreifen könnte und welches ihm bei der Integration und der Sozi- alisierung im Heimatland durchaus behilflich sein könnte. In Bezug auf die Resozi- alisierungschancen in beruflicher Hinsicht ist festzuhalten, dass aufgrund des hier in der Schweiz erworbenen Berufsattests als Detailhandelsassistent und der hier erlangten Arbeitserfahrung davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte auch in M._____ zeitnah eine Arbeitsstelle auf dem dortigen Arbeitsmarkt finden würde. 5.1.5. Gemäss dem Amtsbericht des Migrationsamts des Kantons Zürich vom

9. Mai 2025 im Hinblick auf die Prüfung einer Landesverweisung sind die Wieder- eingliederungsaussichten für den Beschuldigten im Herkunftsstaat zudem als mög- lich zu beurteilen. Der Beschuldigte würde sich zwar schon lange in der Schweiz aufhalten, dennoch sei es ihm schwergefallen, sich wirtschaftlich zu integrieren und insbesondere seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen (act. 39 S. 2). 5.1.6. Betreffend allfällige Vollzugshindernisse bringt der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Juni 2025 vor, dass es sich bei M._____, insbeson- dere bei T._____ aufgrund der Kämpfe der Rebellen, um ein gefährliches Gebiet handeln würde. Allgemein sei die Sicherheit in M._____ nicht mehr gewährleistet (act. 61 S. 6 ff.). Diesbezüglich lässt sich dem Amtsbericht des Staatssekretariats für Migration SEM vom 2. Juni 2025 entnehmen, dass eine Prognose über die Ent- wicklung in M._____ unter Berücksichtigung der derzeitigen Kämpfe zwischen den … Streitkräften [des Staates M._____] (AI._____) und den AJ._____-Gruppen nicht möglich sei. Dennoch sei nicht davon auszugehen, dass auf dem gesamten Staats- gebiet von M._____ eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Die derzeitigen Kampfhandlungen würden vor allem das Zentrum sowie den Norden M._____s be- treffen. Der Süden des Landes sei dabei weniger von Gewalt betroffen und somit als sicherer als der Rest des Landes einzustufen. Entsprechend könne ein Weg- weisungsvollzug nicht als allgemein unzumutbar angesehen werden (act. 49 S. 1 f.).

- 150 - 5.1.7. Als weiteres Vollzugshindernis brachte die amtliche Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Juni 2025 vor, dass eine Behandlung der noch nicht näher bezeichneten Schizophrenie, insbesondere in medikamentöser Hinsicht, in M._____ nicht sichergestellt werden könne, weshalb bei einer Landesverweisung eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung des Gesundheitszustan- des des Beschuldigten drohe, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verrin- gerung der Lebenserwartung nach sich ziehen könne (act. 66 S. 36 ff.). 5.1.8. Angesichts der Integration des Beschuldigten in der Schweiz sowie der vor- aussichtlich – aufgrund der medizinischen Lage in M._____ – fehlenden, insbeson- dere medikamentösen Behandlung des Beschuldigten in M._____ sind besondere Umstände dargetan, die dazu führen, dass eine Landesverweisung den Beschul- digten in besonderem Masse persönlich hart trifft. Es ist ersichtlich, dass ein Ver- lassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einer ernsthaften Verschlechte- rung des Gesundheitszustandes des Beschuldigten führen könnte. Ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB liegt somit vor. 5.2. Folglich ist zu prüfen, ob trotz Vorliegens eines persönlichen Härtefalls eine Landesverweisung auszusprechen ist, dies im Sinne einer Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz und dem öffentlichen Interesse an einer Wegweisung aus der Schweiz. Betreffend die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz kann auf die vorherigen Ausführungen zum Vorliegen eines persönlichen Härtefalls verwiesen werden. Vorliegend ist von einer geglückten Integration des Beschuldig- ten in sprachlicher, wirtschaftlicher sowie persönlicher Hinsicht auszugehen, zu- dem spricht für den Verbleib des Beschuldigten in der Schweiz seine familiäre Be- ziehung sowie – im Sinne eines Vollzughindernisses – der Umstand, dass durch eine Landesverweisung dem Beschuldigten eine angemessene Behandlung, ins- besondere die notwendigen medikamentöse Betreuung seiner psychischen Stö- rung verunmöglicht werden würde, was ihm nicht zumutbar bzw. unverhältnismäs- sig wäre. Weiter bestehen doch gewisse Zweifel an der Zumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzuges aufgrund der Menschenrechtslage in M._____. Im vorliegenden Fall hat sich der Beschuldigte eines Sexualdelikts strafbar gemacht, wobei das Tat-

- 151 - verschulden gerade noch leicht wiegt. Die betroffenen Rechtsgüter wiegen hoch, hingegen befinden sich die Delikte betreffend der Tatschwere noch im unteren Rah- men. Gegen die Annahme einer Rückfallgefahr spricht hingegen, dass der Beschul- digte keine einschlägigen Vorstrafen aufweist und der Beschuldigte aus der statio- nären Massnahme erst wieder in Freiheit entlassen werden darf, wenn er die öf- fentliche Sicherheit nicht mehr gefährdet. Eine bedingte Entlassung aus der statio- nären Massnahme darf erst erfolgen, wenn sein Zustand es rechtfertigt (Art. 62 Abs. 1 StGB). Besteht die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung im Zusam- menhang stehender Verbrechen oder Vergehen, ist die Massnahme zu verlängern, um der Rückfallgefahr zu begegnen (Art. 59 Abs. 4 StGB). Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit darf somit nach einer Entlassung des Beschuldigten aus der stationären Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB nicht mehr vorliegen, weshalb dann kein überwiegendes öffentliches Interesse an seiner Wegweisung mehr be- steht. 5.3. Insgesamt ist festzuhalten, dass die öffentlichen Interessen an der Landes- verweisung die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht zu überwiegen vermögen. Nach dem Ausgeführten erweist sich somit eine Landesverweisung unter dem Blickwinkel von Art. 66a Abs. 2 StGB (obligatorische Landesverweisung) als auch von Art. 66abis StGB (fakultative Landesverweisung) als unverhältnismässig, weshalb vorliegend von einem Aussprechen einer obliga- torischen sowie auch von einer fakultativen Landesverweisung und entsprechend von einer Ausschreibung im SIS abzusehen ist. IX. DNA-Profil

1. Grundlagen Das Gericht kann in seinem Urteil anordnen, dass von einer wegen eines Verbre- chens oder Vergehens verurteilten Person eine Probe genommen und ein DNA‑Profil erstellt wird, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, die verurteilte Person könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 257 StPO). Voraussetzung einer solchen Anordnung ist, dass im Vergleich zum Durch-

- 152 - schnittsbürger ernst zu nehmende Hinweise vorliegen, dass die beschuldigte Per- son an künftigen Straftaten beteiligt sein wird (oder an vergangenen unaufgeklärten Straftaten beteiligt war), zu deren Aufklärung die Massnahme dienlich ist (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 und 1.4.1 S. 90; BGer 1B_250/2016 E. 2.1). Mit anderen Worten muss die beschuldigte Person früher oder im laufenden Strafverfahren in irgendei- ner Weise hinreichend Anlass für die Annahme der Beteiligung an unaufgeklärten oder zukünftigen Straftaten geben, damit sich die Probeentnahme und Profilerstel- lung rechtfertigt. Dies kann etwa dann der Fall sein, sofern die Persönlichkeitsstruk- tur der beschuldigten Person hinreichend vermuten lässt, dass sie inskünftig Straf- taten begehen wird (OGer UH160347 S. 8).

2. Beurteilung 2.1. Der Beschuldigte ist vorliegend wegen sexueller Nötigung im Sinne von aArt. 189 Abs. 1 StGB sowie wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten und mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.– zu bestrafen, wobei die Freiheits- strafe zugunsten der stationären Massnahme aufgeschoben wird. 2.2. Gemäss forensisch-psychologischen Gutachten vom 30. Oktober 2024 be- stehe beim Beschuldigten – wie bereits erwähnt – ein deutliches Rückfallrisiko für Drohungen, ein moderates bis deutliches und damit leicht überdurchschnittliches Rückfallrisiko für Gewaltdelikte im Allgemeinen und ein moderates bzw. durch- schnittliches Rückfallrisiko für einschlägige Sexualdelikte (vgl. D1/16/8 S. 72). Mit nachstehendem Erkenntnis ist deswegen eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) anzuordnen. 2.3. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils sind damit erfüllt, weshalb in Anwendung von Art. 257 StPO die Abnahme einer DNA-Probe beim Beschuldigten zur Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO anzuordnen ist. Das Forensische Institut Zürich (FOR) ist zu beauftragen, beim Beschuldigten eine DNA-Probe ab- zunehmen.

- 153 - X. Kontakt- und Rayonverbot

1. Parteistandpunkte 1.1. Die Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 beantragt die Anordnung eines Kontaktverbots im Sinne von Art. 67b lit. a StGB für die maximale Dauer von 5 Jah- ren sowie ein Rayonverbot im Sinne von Art. 67b lit. b StGB für dieselbe Dauer, wonach es dem Beschuldigten zu verbieten sei, sich der Privatklägerin 1 näher als 100 Meter zu nähern (act. 41 S. 2). Zur Begründung führte die Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Juni 2025 aus, dass der Beschuldigte trotz der Trennung vor dem Vorfall am 1. Mai 2024 wiederholt den Kontakt zur Privatklägerin 1 gesucht habe, weshalb ernsthaft damit zu rechnen sei, dass der Beschuldigte – sowohl im Vollzug, in der Massnahme, als auch auf freiem Fuss – erneut mit der Privatklägerin 1 Kontakt aufnehmen bzw. aufzunehmen ver- suchen werde. Eine Verhinderung einer entsprechenden Kontaktaufnahme bzw. ein entsprechender Versuch mittels Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots sei folglich sinnvoll und angezeigt (act. 65 N 15 ff.). 1.2. Der amtliche Verteidiger unterliess es anlässlich der Hauptverhandlung vom

25. Juni 2025, einen konkreten Antrag zum beantragten Kontakt- und Rayonverbot zu stellen, führte jedoch aus, dass die Voraussetzungen für eine Anordnung nicht erfüllt seien und der Beschuldigte ohnehin nicht an einem Kontakt mit der Privat- klägerin 1 interessiert sei (Prot. S. 21). Der Beschuldigte selbst erklärte sich anläss- lich der Hauptverhandlung vom 25. Juni 2025 mit der Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots einverstanden (act. 61 S. 35).

2. Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 67b StGB kann das Gericht für die Dauer von bis zu fünf Jahren ein Kontakt- und Rayonverbot aussprechen, wenn jemand gegen eine bestimmte Per- son ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat und die Gefahr besteht, dass er bei einem Kontakt zu dieser Person erneut Verbrechen oder Vergehen begehen wird.

- 154 -

3. Würdigung 3.1. Wie bereits mehrfach festgehalten, handelt es sich beim Beschuldigten um den Expartner der Privatklägerin 1, wobei aufgrund der Beziehungsumstände und der gegenseitig bestehenden emotionalen Abhängigkeit durchaus davon ausge- gangen werden kann, dass es erneut zu Kontakt zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 1 kommen könnte. Dabei gilt es anzumerken, dass sich der Be- schuldigte selbst mit dem beantragten Kontakt- und Rayonverbot einverstanden erklärte bzw. bereits in der Untersuchung sowie auch anlässlich der Hauptverhand- lung vom 25. Juni 2025 selbst angab, ein Kontakt- sowie Rayonverbot zur Privat- klägerin 1 zu wünschen (D1/3/2 F 38 f.; act. 61 S. 35). Die beantragten Massnah- men erscheinen folglich unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände, insbe- sondere der vom psychiatrischen Gutachter statuierten Rückfallgefahr, geeignet, erforderlich und zumutbar, um den Beschuldigten vor der Begehung weiterer De- likte gegenüber der Privatklägerin 1 abzuhalten. Der Eingriff in die Rechte des Be- schuldigten ist auch als marginal zu bezeichnen, zumal er derzeit ohnehin keinen Kontakt mehr zur Privatklägerin 1 pflegt und sich deshalb auch ausdrücklich mit der beantragten Anordnung einverstanden erklärte. Betreffend die Dauer eines Kon- takt- und Rayonverbots erweist sich das von der Rechtsvertreterin beantragte Kon- takt- und Rayonverbot für die Dauer von 5 Jahren gerechtfertigt. 3.2. Folglich ist dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 67b StGB für die Dauer von 5 Jahren gerichtlich zu verbieten, sich der Privatklägerin 1 im Umkreis von weniger als 100 Meter anzunähern und mit der Privatklägerin 1 in irgendeiner Weise (persönlich, telefonisch, schriftlich, SMS, E-Mail etc.) Kontakt aufzunehmen oder durch Drittpersonen aufnehmen zu lassen.

- 155 - XI. Zivilansprüche

1. Pateistandpunkte 1.1. Die Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 beantragte, es sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin 1 Schadenersatz im Betrag von CHF 95.80 zu bezahlen, zudem sei festzustellen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 1 ge- genüber dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig sei unter Vorbehalt einer spä- teren Geltendmachung einer Schadenersatzforderung. Überdies machte die Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 eine Genugtuung in der Höhe von CHF 15'000.– zzgl. Zins zu 5 % seit dem 15. April 2024 (mittlerer Verfall) geltend (act. 41 S. 2). 1.2. Der Rechtsvertreter des Privatklägers 2 beantragte, es sei festzustellen, dass der Beschuldigte dem Privatkläger 2 gegenüber dem Grundsatz nach schadener- satzpflichtig sei sowie sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 2 ei- nen angemessenen Betrag, mindestens CHF 7'500.– zzgl. Zins zu 5 % seit dem

21. August 2024 als Genugtuung zu bezahlen (act. 63 S. 1 f.). 1.3. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten stellte sich anlässlich der Haupt- verhandlung vom 25. Juni 2025 auf den Standpunkt, dass sämtliche Zivilforderun- gen mangels Erstellung der Tatbestände sowie eventualiter mangels Schuldfähig- keit des Beschuldigten abzuweisen seien und führte zur Begründung Letzterer aus, dass die Voraussetzungen für eine Billigkeitshaftung gemäss Art. 54 OR nicht erfüllt seien (act. 66 S. 43).

2. Grundlagen 2.1. Vorbemerkung 2.1.1. Nach Art. 122 Abs. 1 StPO kann eine geschädigte Person zivilrechtliche An- sprüche aus einer Straftat adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen, wo- bei diese nach Art. 123 StPO zu beziffern und kurz zu begründen sind. Die mittels Zivilklage geltend gemachte Forderung ist nach Möglichkeit in der Erklärung, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren, oder innert der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist zu beziffern und zu begründen (Art. 123 StPO).

- 156 - 2.1.2. Das Gericht entscheidet grundsätzlich über die anhängig gemachte Zivil- klage, wenn es den Beschuldigten schuldig spricht oder wenn es den Beschuldigten freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Wäre die voll- ständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO). 2.1.3. Erweist sich ein Beschuldigter – wie vorliegend – als schuldunfähig im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB und damit auch als urteilsunfähig im zivilrechtlichen Sinne, so kommt lediglich noch eine Billigkeitshaftung nach Art. 54 Abs. 1 OR in Betracht, welche auch für Genugtuungsansprüche zur Anwendung gelangt (BSK OR I-KESS- LER, Art. 54 N 2). Aus Billigkeit kann der Richter auch eine nicht urteilsfähige Per- son, die Schaden verursacht hat, zu teilweisem oder vollem Ersatz verurteilen (Art. 54 Abs. 1 OR), wenn sie sich – nebst anderen Gesichtspunkten – in guten wirtschaftlichen Verhältnissen befindet. Eine Billigkeitshaftung kommt ferner nur dann in Frage, wenn das Verhalten des Schädigers auch bei einem Urteilsfähigen ein Verschulden darstellen würde (REY/WILDHABER, Ausservertragliches Haftpflicht- recht, N 971). 2.1.4. Die Sondervorschrift von Art. 54 OR ist zurückhaltend anzuwenden (BK OR– BREHM, Art. 54 N 10 ff.; BSK OR I–KESSLER, Art. 54 N 8 ff.). Mit der Billigkeitshaf- tung wird lediglich das fehlende subjektive Verschulden (Urteilsfähigkeit) substitu- iert. Im Übrigen müssen alle anderen Haftungsvoraussetzungen, d.h. das Vorliegen eines Schadens, der Widerrechtlichkeit sowie des adäquaten Kausalzusammen- hangs zwischen schädigender Handlung und Eintritt des Schadens, erfüllt sein (LANDOLT, HAVE 2014, 11). Massgebend für den Billigkeitsentscheid sind die Um- stände des Einzelfalles. Gemäss den von Lehre und Rechtsprechung erarbeiteten Kriterien sind wie erwähnt insbesondere die finanziellen Verhältnisse der Parteien entscheidend; der urteilsunfähige Schädiger soll durch eine Verpflichtung zu Scha- denersatz nicht wirtschaftlich ruiniert werden. Weiter zu berücksichtigen ist die all- fällige Ersatzpflicht von Dritten, namentlich von Versicherungen. So wird das Be- stehen einer Haftpflichtversicherung zugunsten des Schädigers und auch die De-

- 157 - ckung des Geschädigten durch eine Versicherung miteinbezogen (BSK OR I-KESS- LER, Art. 54 N 7 f.). 2.2. Schadenersatz und Genugtuung 2.2.1. Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Voraus- setzungen einer Ersatzpflicht sind: Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalzusammen- hang und Verschulden. Als schädigendes Ereignis sind die strafbaren Handlungen zu betrachten. Teil des geforderten Verschuldens ist die Urteilsfähigkeit, was sich bereits aus Art. 18 ZGB ergibt; bei Urteilsunfähigen kommt die Billigkeitshaftung nach Art. 54 OR zur Anwendung (BSK OR I-KESSLER, Art. 41 N 51). 2.2.2. Nach Art. 47 OR kann das Gericht dem Opfer einer Straftat unter Würdigung der besonderen Umstände eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zu- sprechen. Der Zweck der Genugtuungssumme besteht darin, durch eine schaden- ersatzunabhängige Geldleistung einen gewissen Ausgleich für den erlittenen phy- sischen und/oder seelischen Schmerz zu schaffen (BK OR-BREHM, Art. 47 N 9). Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Inten- sität und die Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Schädigers, ein allfälliges Selbstverschulden des Ge- schädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrages (BGE 132 II 117 E. 2.3.3). Zudem sind bei der Bestimmung des Genugtuungsbetrages auch die subjektive Empfindlichkeit des Geschädigten sowie der Umstand zu berücksichtigen, auf welche Weise und wie schwerwiegend er in seiner besonderen Situation von der objektiven Schädigung betroffen und in seiner konkreten Lebensführung beeinträchtigt wird (BGer 6S.232/2003 E. 2.1). 2.2.3. Die Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur abschätzen (BGE 132 II 117 E. 2.3.3). Das Gericht hat nach Billigkeit zu entscheiden. Praxisgemäss steht dem Gericht ein eigener, weiter Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht hat eine Bemessung der Genugtuung nach schematischen Massstäben abgelehnt. Die Ge- nugtuungssumme darf nicht nach festen Tarifen festgesetzt, sondern muss dem

- 158 - Einzelfall angepasst werden. Das schliesst aber den Rückgriff auf Präjudizien im Sinne von Richtwerten nicht aus (BGE 127 IV 215 E. 2e).

3. Schadenersatzforderung der Privatklägerin 1 3.1. Die Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 führte zur Begründung ihres Scha- denersatzbegehrens aus, dass sich die Privatklägerin 1 aufgrund des massiven Übergriffs vom 1. Mai 2024 in eine psychotherapeutische Behandlung begeben habe, welche von der Privatklägerin 1 aus finanziellen Gründen jedoch nach fünf Therapiesitzungen wieder abgebrochen worden sei. Allgemein führte die Rechts- vertreterin aus, dass der Vorfall vom 1. Mai 2024 die Privatklägerin 1 in ihrer psy- chischen Genesung von der belastenden Beziehung mit dem Beschuldigten derart stark zurückgeworfen habe, dass sie sich bis heute nicht vom Vorfall habe erholen können und nicht ausreichend stabil sei, um wieder auf eigenen Füssen zu stehen (act. 41 Rn. 10). Die Rechtsvertreterin verweist dabei auf den Kurzbericht von lic. phil. F._____ vom 8. Mai 202 (recte: 2025), gemäss diesem die Privatklägerin 1 während der psychotherapeutischen Behandlung vom 17. Mai 2024 bis 18. Juli 2024 unter einer mittelgradig depressiven Episode sowie Störungen durch Alkohol und multiplen Substanzgebrauch gelitten habe, welche vor allem durch ausge- prägte Niedergeschlagenheit, Antriebshemmung, herabgesetzte Vitalgefühle sowie verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit gekennzeichnet gewesen sei. Die Privatklägerin 1 habe zudem grosse Angst vor dem Beschuldigten, sofern dieser aus der Haft entlassen werde. Die Beziehung zu ihm sei durch seelische und kör- perliche Misshandlung, Bezichtigungen, Eifersucht, Erniedrigungen und Kontrolle geprägt gewesen (act. 42/1). Weiter führte die Rechtsvertreterin aus, dass die dia- gnostizierten Depressionen der Privatklägerin 1 nicht nur, aber überwiegend aus den angeklagten Übergriffen und Angriffen des Beschuldigten resultieren würden. Entsprechend seien die Kosten im Zusammenhang mit der psychotherapeutischen Behandlung durch den Beschuldigten zu ersetzten. Die Privatklägerin 1 habe zum Zeitpunkt der Tat bis heute Sozialhilfe bezogen. Der Selbstbehalt der Kosten der fünf Psychotherapiesitzungen bei lic. phil. F._____ seien unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich übernommen worden. Diese müsse die Privatklägerin 1 jedoch bei besseren wirtschaftlichen Verhältnis-

- 159 - sen zurückerstatten, weshalb die Selbstbehalte der Psychotherapiekosten im Be- trag von insgesamt CHF 95.80 durch den Beschuldigten zu ersetzen seien (act. 41 Rn. 11 ff.). 3.2. Weiter führte die Rechtsvertreterin gestützt auf den Bericht von lic. phil. F._____ aus, dass die Privatklägerin 1 auch weiterhin auf eine Psychotherapie und eine Behandlung mit Psychopharmaka angewiesen sei. Die Privatklägerin 1 leide nach wie vor unter grossem Schock und unter den psychischen Folgen der schwe- ren tatsächlichen und sexuellen Übergriffe, so dass aktuell sowie auch in Zukunft psychotherapeutische Unterstützung zur Behandlung der erheblichen psychischen Folgen aus angeklagten Delikten notwendig sei (act. 41 Rn. 16). Entsprechend sei der Beschuldigte zu verpflichten, sämtliche Kosten der Privatklägerin 1 zu ersetzen, welche in Folge der vorliegend zu beurteilenden Delikte in Zukunft noch entstehen würden. Es sei in Anwendung von Art. 126 Abs. 3 StPO dem Grundsatz nach zu entscheiden, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 1 für zukünftigen Schaden im Zusammenhang mit dem eingeklagten Sachverhalt Schadenersatz leisten müsse (act. 41 Rn. 17). 3.3. Betreffend die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 1 ist anzumerken, dass der Beschuldigte in Bezug auf den Vorfall zwischen Anfang und Mitte März 2024, bei welchem er die Privatklägerin 1 mit dem Klappmesser bedrohte (Drohung im Sinne von Art. 138 Abs. 1 StGB) sowie auf den Vorfall vom 1. Mai 2024, als er sie in ihrer Wohnung insbesondere aufforderte, intime Bilder zu löschen und sie würgte und schlug (Gefährdung des Lebens, versuchte Nötigung, einfache Körper- verletzung, Beschimpfung), in vollständiger Schuldunfähigkeit handelte, weshalb betreffend diese Delikte lediglich eine Billigkeitshaftung nach Art. 54 Abs. 1 OR in Betracht kommt. 3.4. Mit Blick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist anzu- merken, dass dieser vor seiner Inhaftierung ein Einkommen von rund CHF 6’400.– erzielte, jedoch über kein Vermögen besitzt. Zusätzlich weist er Betreibungen in der Höhe von rund CHF 46'000.– sowie Verlustscheine von rund über CHF 43'000.– auf. Die zukünftige Erzielung eines Einkommens in vergleichbarer Höhe wie vor der Inhaftierung erscheint vor dem Hintergrund dieses Verfahrens und der damit ver-

- 160 - bundenen möglicherweise langdauernden Massnahme eher fraglich, weshalb eine Billigkeitshaftung vorliegend zu verneinen ist. Entsprechend ist die Schadenersatz- forderung sowie auch die Genugtuungsforderung der Privatklägerin 1 in Bezug auf die vom Beschuldigten in Schuldunfähigkeit begangenen Tatbestände aufgrund fehlender Voraussetzungen der Billigkeitshaftung nach Art. 54 Abs. 1 OR abzuwei- sen. 3.5. Hingegen lag beim Beschuldigten betreffend den Vorfall ca. Ende März 2024, als er sie zu den sexuellen Handlungen genötigt hat (sexuelle Nötigung im Sinne von aArt. 189 Abs. 1 StGB), lediglich eine mittelgrad verminderte Schuldfä- higkeit vor, weshalb er diesbezüglich zu bestrafen ist. Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Zivilforderung diesbezüglich sind somit im Grundsatz erfüllt. 3.6. Die von der Privatklägerin 1 geltend gemachte Schadenersatzsumme in der Höhe von CHF 95.80 ist ausreichend beziffert, begründet und mit den entsprechen- den Leistungsabrechnungen der AK._____ [Versicherung] vom 9. Juli 2024 (Betrag CHF 37.75) / 26. Juni 2024 (Betrag von 19.35) / 23. Juli 2024 (Betrag von 19.35) /

3. August 2024 (Betrag von 19.35) im Gesamtwert von CHF 95.80 ausreichend belegt (act. 42/2). Der entsprechende Schaden wurde jedoch unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht der Privatklägerin 1 durch die Sozialen Dienste übernommen, weshalb vorliegend (noch) kein direkter Schaden bei der Privatklägerin 1 entstan- den ist. Weshalb grundsätzlich das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 1 in der Höhe von CHF 95.80 zurzeit abzuweisen ist. Da jedoch eine vollständige Be- urteilung des Schadenersatzanspruchs im Zusammenhang mit weiteren allenfalls nötigen Behandlungen im jetzigen Zeitpunkt als verfrüht und unverhältnismässig schwierig ist, rechtfertigt es sich, dem Antrag der Rechtsvertreterin der Privatkläge- rin 1 zu folgen und dem Grundsatz nach festzuhalten, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 1 aufgrund der sexuellen Nötigung schadenersatzpflichtig ist. 3.7. Entsprechend ist im Sinne von Art. 126 Abs. 3 StPO festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 aus dem eingeklagten Ereignis (sexu- elle Nötigung) dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Fest- stellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches ist die Privatklägerin 1 auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

- 161 -

4. Genugtuungsforderung der Privatklägerin 1 4.1. In Bezug auf das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 1 hielt deren Rechtsvertreterin fest, die Privatklägerin 1 sei Opfer mehrerer, teils sehr schwerer Straftaten geworden, wobei sie durch die äusserst impulsive, egoistische und trieb- gesteuerte Vorgehensweise des Beschuldigten in ihrer physischen und psychi- schen Integrität in einem erheblichen Ausmass verletzt worden sei (act. 41 Rn. 22– 24). Betreffend die Höhe der Genugtuungssumme führte die Rechtsvertreterin nachvollziehbar aus, dass die drei angeklagten Übergriffe die Privatklägerin 1 nach- haltig beeindruckt sowie in ihrem Alltag erheblich beeinträchtigt haben. Entspre- chend sei das deliktische Verhalten des Beschuldigten adäquat kausal für die bei der Privatklägerin 1 eingetretenen Beeinträchtigungen. Dabei sei für die Todesdro- hung mit dem Klappmesser eine Genugtuung in der Höhe von CHF 1'000.–, für die Gefährdung des Lebens eine Genugtuung im Betrag von CHF 8'000.– sowie für die sexuelle Nötigung eine Genugtuung in der Höhe von CHF 6'000.– angemessen. Letzteren Betrag begründete die Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 damit, dass die Privatklägerin 1 den Beschuldigten oral und von Hand befriedigen musste, wo- bei er sich aber nicht zusätzlich noch an ihrem Körper verging (vgl. Urteil OGZH, II. Strafkammer, vom 23.08.2023, SB220585; Genugtuung CHF 10'000.00 bei einma- liger Schändung ohne Körperverletzung / Urteil OGZH, I. Strafkammer, vom 12.04.2023, SB220228; Genugtuung CHF 60'000 bei mehrfacher Vergewaltigung ohne Körperverletzung / vgl. Urteil BG Zürich, 7. Abteilung, vom 14.09.2023, DG230099; Genugtuung CHF 70'000.00 bei einmaliger Schändung mit schwerer Körperverletzung; act. 41 Rn. 28). Entsprechend sei der Beschuldigte zu verpflich- ten, der Privatklägerin 1 eine Genugtuungssumme von insgesamt CHF 15'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 15. April 2024 (mittlerer Verfall) zu bezahlen (act. 41 Rn. 30). 4.2. Aufgrund der Verurteilung steht fest, dass der Beschuldigte die Privatkläge- rin 1 in ihrer Persönlichkeit, mithin ihrer sexuellen, psychischen und physischen Integrität, verletzt hat. Dennoch ist das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 1 in Bezug auf die in Schuldunfähigkeit begangenen Delikte wegen fehlender Vor- aussetzungen für eine Billigkeitshaftung abzuweisen (vgl. vorstehend Ziff. 3.4). In Bezug auf die Genugtuungsforderung betreffend die sexuelle Nötigung geht klar

- 162 - und nachvollziehbar hervor, dass der Übergriff des Beschuldigten für die Privatklä- gerin 1 schwere Auswirkungen auf ihre Gesundheit hatte und wohl immer noch hat. Die Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 legte rechtsgenüglich die Grösse der psy- chischen Unbill der Privatklägerin 1 aufgrund des Geschehnisses dar und schil- derte, dass die Privatklägerin 1 auch heute noch unter dem Vorfall leidet. Es ist vorliegend auch nicht ersichtlich, wie die Unbill anders als durch die Zahlung einer Genugtuung wiedergutgemacht werden könnte. Der Beschuldigte ist daher zu ver- pflichten, der Privatklägerin 1 eine Genugtuungssumme zu bezahlen. 4.3. Hinsichtlich der Höhe der Genugtuung ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der sexuellen Nötigung um einen solchen Vorfall handelt, der zweifellos geeig- net ist, eine schwere immaterielle Unbill zu verursachen. Die Privatklägerin 1 war durch die sexuelle Nötigung einer grossen psychischen Belastung ausgesetzt. Beim Beschuldigten handelt es sich zudem um eine Vertrauensperson, mit der die Privatklägerin 1 ein enges Verhältnis pflegte. Dies ist bei der Bemessung der Ge- nugtuung zu berücksichtigen. Ein gewalttätiges Vorgehen, das besonders starke Schmerzen oder gar erhebliche physische Verletzungen verursacht hätte, liegt je- doch nicht vor. Es handelte sich lediglich um einen einzelnen Vorfall von nicht aus- geprägt langer Zeitdauer, was sich genugtuungsmindernd auswirkt. 4.4. In Anbetracht der Gesamtumstände erscheint es deshalb angemessen, der Privatklägerin 1 in Bezug auf die sexuelle Nötigung die beantragte Genugtuung in der Höhe von insgesamt CHF 6'000.– zuzusprechen. 4.5. Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, der Privatklägerin 1 eine Genug- tuung in der Höhe von CHF 6'000.– betreffend die sexuelle Nötigung zu bezahlen. Diese ist mit dem üblichen Ansatz von 5 % seit dem 15. April 2024 (mittlerer Verfall) zu verzinsen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen.

5. Schadenersatzforderung des Privatklägers 2 5.1. Der Rechtsvertreter des Privatklägers 2 führte zur Begründung des Scha- denersatzbegehrens aus, dass dem Privatkläger 2 aufgrund der Übernahme der bisher angefallenen Kosten, namentlich ärztliche Kontrollen, durch Dritte, kein

- 163 - Schaden entstanden sei. Eine allfällige Rückforderung sei dennoch möglich, wes- halb entsprechende Beträge sowie sämtliche weitere Schäden im Zusammenhang mit dem angeklagten Sachverhalt vom Beschuldigten eingefordert würden. Weiter seien die aus dem angeklagten Schlag resultierenden medizinischen sowie psy- chologischen Folgen bislang nicht absehbar, sowie weitere anfallende Kosten für die medizinische Behandlung und Therapierung des Ellenbogens möglich. Entspre- chend sei festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 2 aus dem eingeklagten Sachverhalt schadenersatzpflichtig sei (act. 32 S. 6 f.). 5.2. Eine Beurteilung des Schadenersatzanspruchs des Privatklägers 2 stellt sich im jetzigen Zeitpunkt als verfrüht dar, zumal die bis anhin angefallenen Kosten durch Dritte übernommen wurden. Entsprechend ist im Sinne von Art. 126 Abs. 3 StPO festzuhalten, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 2 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Festlegung des Umfangs seines Schadenersatzanspruches ist der Privatkläger 2 auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

6. Genugtuungsbegehren des Privatklägers 2 6.1. In Bezug auf das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 2 hielt dessen Rechtsvertreter in seiner Eingabe vom 7. April 2025 fest, dass der Privatkläger 2 Opfer einer einfachen Körperverletzung wurde, wobei er durch den Schlag des Be- schuldigten eine offene Wunde im Zahn- und Mundbereich sowie bislang andau- ernde Schmerzen im rechten Ellenbogen erlitt. Durch den gewalttätigen und skru- pellosen Schlag des Beschuldigten sei der Privatkläger 2 in seinem Sicherheitsge- fühl nachhaltig beeinträchtigt worden. Gemäss dem Arztbericht des USZ vom

28. Januar 2025 sei beim Privatkläger 2 zudem eine Weichteilschwellung festge- stellt worden, welche auf eine Gewebereaktion aufgrund einer Gelenkkapsel-, Knorpel- oder Schleimbeutelverletzung hinweise, wobei entsprechende Verletzun- gen auf den Röntgenbilder jedoch nicht abgebildet werden. Der Privatkläger 2 leide somit bis heute bei einer Belastung oder einem Abstützen des Ellenbogens an Schmerzen, die ihn beeinträchtigen würden. Zudem sei eine Heilung nicht abseh- bar. Entsprechend sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 2 eine Genugtuung von CHF 5'000.– zzgl. Zins von 5 % seit dem 21. August 2025 zu be-

- 164 - zahlen (act. 32 S. 7 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Juni 2025 reichte der Rechtsvertreter des Privatklägers 2 weitere Arztberichte des Universitätsspitals Zürich und von der Universitätsklinik Balgrist über zwischenzeitlich erfolgte Unter- suchungen des Privatklägers 2 ein (act. 64/1-8), wobei er geltend machte, der Pri- vatkläger 2 leide auch heute noch unter Schmerzen am rechten Ellenbogen, na- mentlich beim Abstützen sowie im rechten Kiefergelenk, namentlich bei Kaubewe- gungen. Der Privatkläger 2 sei beeinträchtigt und in seinem Alltag eingeschränkt. Zudem sei eine Besserung und Heilung ungewiss. Gestützt auf diese neu ins Recht gereichten Arztberichte (act. 64/1-8) erhöhte der Rechtsvertreter des Privatklägers 2 anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Juni 2025 das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 2 auf CHF 7'500.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 21. August 2024 (act. 63 S. 2, S. 5). 6.2. Aufgrund der Verurteilung steht fest, dass der Beschuldigte den Privatklä- ger 2 in seiner Persönlichkeit, mithin in seiner physischen Integrität, verletzt hat. Diese Verletzung ist aufgrund der Tatbegehung jedoch eher als gering einzustufen. Dass der Übergriff auf den Privatkläger 2 schwere Auswirkungen auf seine Ge- sundheit hatte und zukünftig haben wird, ist vorliegend eher fraglich. Der Rechts- vertreter legte dennoch dar, dass der Vorfall beim Privatkläger 2 zu einer psychi- schen Unbill führte, und er bislang noch unter dem Angriff leidet. Vorliegend ist nicht ersichtlich, wie die Unbill anders als durch die Zahlung einer Genugtuung wieder- gutgemacht werden könnte. Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, dem Privat- kläger 2 eine Genugtuungssumme zu bezahlen. 6.3. Hinsichtlich der Höhe der Genugtuung ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Vorfall jedoch lediglich um einen solchen handelt, der geeignet ist, eine leichte immaterielle Unbill zu verursachen. Der Privatkläger 2 war durch die Taten wohl keiner grossen psychischen und physischen Belastung ausgesetzt. Ein ge- walttätiges Vorgehen des Beschuldigten, das besonders starke Schmerzen oder gar erhebliche physische Verletzungen verursacht hätte, liegt zudem nicht vor. 6.4. Unter all diesen Umständen erweist sich eine Genugtuung von insgesamt CHF 1'000.– zuzüglich Zins von 5 % ab dem 21. August 2024 als angemessen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen.

- 165 - XII. Einziehungen

1. Gegenstände und Vermögenswerte können als Beweismittel, zur Sicherstel- lung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen, zur Rück- gabe an den Geschädigten oder zwecks Einziehung beschlagnahmt werden (Art. 263 Abs. 1 StPO). Die Einziehung von deliktischen Gegenständen und Ver- mögenswerten richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 69 bis Art. 73 StGB: Sie können vernichtet oder unbrauchbar gemacht, dem Geschädigten oder Dritten ausgehändigt, zu Gunsten des Geschädigten verwendet oder als dem Staat verfal- len erklärt werden. Das Gericht hat im Endentscheid bezüglich der im Vorverfahren beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte über die Rückgabe an die berechtige Person, die Verwendung zur Kostendeckung oder die Einziehung zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO).

2. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägung ist, wie von der Staats- anwaltschaft beantragt, nachfolgend über die als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände sowie über die weiteren Sicherstellungen, Asservate, Spuren und Spurenträger wie folgt zu befinden: 2.1. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. März 2025 be- schlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Polis-Geschäfts- Nr. 87875090 lagernden Gegenstände sind dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herauszugeben und andernfalls nach unbenutztem Ablauf einer Frist von 30 Tagen der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. zur Vernichtung zu überlassen: 1 Mobiltelefon Marke Samsung (Asservat-Nr. A019'731'421),  SIM Karte 1 unbekannt (Asservat-Nr. A019'731'443),  SIM Karte 2 Sunrise (Asservat-Nr. A019'731'476).  2.2. Die beim Forensischen Institut Zürich und der Kantonspolizei Zürich unter der Referenznummer K240501-032 / 87875090 lagernden DNA-Spuren, Spuren- träger sowie Fotografien sind der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung zu überlassen.

- 166 - XIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO hat die beschuldigte Person bei Verur- teilung die Verfahrenskosten zu tragen. Diese Regel folgt der Annahme, dass bei strafrechtlichem Verschulden in der Regel ohne Weiteres darauf geschlossen wer- den kann, dass die verurteilte beschuldigte Person auch die Verfahrenskosten ver- schuldet hat (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1). Erforderlich ist ein adäquater Kausalzu- sammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden strafbaren Verhalten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten (BGer 6B_428/2012 E. 3.1 m.w.H.).

2. In Anwendung von Art. 419 StPO können einer schuldunfähigen beschuldig- ten Person die Verfahrenskosten jedoch nur auferlegt werden, wenn dies nach den gesamten Umständen als billig erscheint. Diese Regelung entspricht der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach ein zurechnungsunfähiger Beschul- digter nur aus Billigkeitserwägungen analog Art. 54 Abs. 1 OR mit Kosten belastet werden konnte, wenn er sie objektiv verursacht hat (BGE 116 Ia 171). Zu prüfen bleibt folglich, ob im vorliegenden Fall eine Kostenauferlegung nach den gesamten Umständen billig erscheint (analog der Billigkeitshaftung nach Art. 54 Abs. 1 OR). Voraussetzung dafür ist nicht die blosse Zahlungsfähigkeit des Beschuldigten. Viel- mehr müssen seine wirtschaftlichen Verhältnisse so gut sein, dass eine Kosten- übernahme durch den Staat stossend erscheinen würde (ZR 89 [1990] Nr. 128 S. 319). Hinsichtlich der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschuldigten kann nach oben verwiesen werden. Es ist vorliegend vor dem Hintergrund der konkreten Umstände, insbesondere der psychischen Erkrankung des Beschuldigten und der damit angeordneten stationären Massnahme, nicht anzunehmen, dass der Be- schuldigte in absehbarer Zeit ein Einkommen erzielen wird, welches ihm einen aus- reichenden finanziellen Freiraum lässt. 3.1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegenden Verfahren ist gemäss § 2 und § 14 Abs. 1 GebV OG anhand der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwandes des Gerichts festzusetzen. In Berücksichtigung des erhöhten Aufwandes für das gerichtliche Verfahren rechtfertigt es sich vorliegend die Ge- richtsgebühr auf CHF 8'000.– festzusetzen, wobei über die weiteren Kosten die Ge- richtskasse Rechnung stellt.

- 167 - 3.2. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikte wurden von diesem teilweise in vollständiger Schuldunfähigkeit (= geschätzt zwei Drittel des Verfahrensaufwan- des) sowie teilweise in mittelgradig verminderter Schuldfähigkeit (= geschätzt einen Drittel des Verfahrensaufwandes) begangen. Folglich sind die Kosten für das Vor- verfahren (CHF 3'000.–), die Gutachterkosten (CHF 18'600.40), die Auslagen (CHF 2'331.65) sowie die Gebühr der III. Strafkammer des Obergerichts des Kan- tons Zürich für das Beschwerdeverfahren (Geschäfts-Nr. UB250012-O; D1/10/73) in der Höhe von CHF 1'700.– und die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, mit Aus- nahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, zu einem Drittel dem Beschuldigten aufzuerlegen und in- folge fehlender Billigkeitshaftung für die Tatbestände begangen in vollumfänglicher Schuldunfähigkeit zu zwei Dritteln definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3.3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft sind zu zwei Drittel definitiv und zu einem Drittel einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt die Rückforderung im Umfang von einem Drittel nach Art. 135 Abs. 4 und Art. 426 Abs. 1 StPO. 4.1. Der ehemalige amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. iur. H._____, bezifferte mit Honorarnote vom 6. August 2024 seine Honorarfor- derung für seine Tätigkeiten als amtlicher Verteidiger (D1/12/5). Er wurde von der Untersuchungsbehörde im Umfang von CHF 9'316.05 (inkl. Spesenersatz und Mehrwertsteuer) bereits entschädigt (D1/12/6). 4.2. Die derzeitige amtliche Verteidigung des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, bezifferte mit Honorarnote vom 16. Dezember 2025 seine Honorar- forderung für seine Tätigkeit als amtlicher Verteidiger für den Zeitraum vom 6. Au- gust 2024 bis 13. Dezember 2024 auf CHF 11'078.40 (inkl. Barauslagen und Mehr- wertsteuer; D1/12/10). Mit Verfügung vom 17. Dezember 2024 wurde der amtliche Verteidiger von der Untersuchungsbehörde im Sinne einer ersten Akontozahlung von CHF 11'078.40 entschädigt (D1/12/11). Mit Honorarnote vom 19. Juni 2025 und 24. Juni 2025 bezifferte Rechtsanwalt lic. iur. X._____ seine Honorarforderung für seine Tätigkeit im Zeitraum vom 6. August 2024 bis 25. Juni 2025 mit Abzug der bereits geleisteten Akontozahlung auf CHF 24'695.35 (inkl. Barauslagen und Mehr-

- 168 - wertsteuer; act. 69). Nach richterlichem Ermessen erscheint das vom Verteidiger geltend gemachte Honorar als angemessen, wobei für die Hauptverhandlung vom

25. Juni 2025 noch 2.5 Stunden hinzuzurechnen sind. Folglich ist Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger im vorliegenden Ver- fahren unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Akontozahlung zusätzlich mit CHF 24'935.90 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

5. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1, Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____, machte mit Honorarnote vom 20. Juni 2025 und 25. Juni 2025 eine Honorarforderung für ihre Tätigkeit als unentgeltliche Rechtsvertreterin für den Zeit- raum vom 13. Mai 2025 bis 20. Juni 2025 und vom 23. Juni 2025 bis und mit der Hauptverhandlung vom 25. Juni 2025 und anschliessender Nachbearbeitung (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) in der Höhe von insgesamt CHF 8'814.05 gel- tend (act. 71). Nach richterlichem Ermessen erscheint das von der Rechtsvertrete- rin geltend gemachte Honorar als angemessen. Für die Hauptverhandlung vom

25. Juni 2025 ist zusätzlich eine Stunde (inkl. Mehrwertsteuer) hinzuzurechnen, was eine Erhöhung des geltend gemachten Honorars in der Höhe von CHF 237.80 ergibt. Folglich ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1, Rechts- anwältin lic. iur. Y1._____ für ihre Aufwendungen im vorliegenden Verfahren mit insgesamt CHF 9'051.90 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichts- kasse zu entschädigen.

6. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers 2, Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____, machte mit Honorarnote vom 24. Juni 2025 eine Honorarforderung für seine Tätigkeit als unentgeltlicher Rechtsvertreter für den Zeitraum vom 9. Dezem- ber 2024 bis und mit der Hauptverhandlung vom 25. Juni 2025 und anschliessender Nachbearbeitung (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) in der Höhe von insge- samt CHF 5'444.45 geltend (act. 70). Auch hier erscheint nach richterlichem Er- messen das vom Rechtsvertreter geltend gemachte Honorar als angemessen, wo- bei für die Hauptverhandlung vom 25. Oktober 2024 zusätzlich noch sechs Stunden (inkl. Mehrwertsteuer) hinzuzurechnen sind, was eine Erhöhung des geltend ge- machten Honorars in der Höhe von CHF 1'426.95 ergibt. Folglich ist der unentgelt-

- 169 - liche Rechtsvertreter des Privatklägers 2, Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ für seine Aufwendungen im vorliegenden Verfahren mit insgesamt CHF 6'871.40 (inkl. Bar- auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

7. Nachdem der Beschuldigte antrags- und anklagegemäss verurteilt wird, be- steht kein Anspruch auf die geltend gemachte Entschädigung und Genugtuung für die erlittene Haftzeit (vgl. act. 66 Ziffer 7; Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO e contrario). Vielmehr ist die erstandene Haft allenfalls bei der Sanktion anzurechnen. Es wird erkannt:

1. Es wird festgestellt, dass A._____ die Tatbestände der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB,  der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB,  der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit  Art. 22 Abs. 1 StGB, der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1  StGB zum Nachteil der Privatklägerin 1 sowie der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB  im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB erfüllt hat.

2. Aufgrund der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit wird für diese Tat- bestände keine Strafe ausgesprochen. und es wird weiter erkannt:

3. A._____ ist schuldig der sexuellen Nötigung im Sinne von aArt. 189 Abs. 1 StGB sowie  der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1  StGB zum Nachteil des Privatklägers 2.

- 170 -

4. A._____ wird wegen dieser Delikte bestraft mit 15 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 420 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheits- haft erstanden sind, und mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.–.

5. Die Geldstrafe wird vollzogen. und es wird sodann erkannt:

6. Es wird eine einstweilen auf die Dauer von 2 Jahren befristete stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychi- schen Störungen) angeordnet.

7. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben.

8. Von der Anordnung einer obligatorischen und fakultativen Landesverwei- sung wird abgesehen.

9. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO angeordnet. Das Forensische Institut Zürich (FOR) wird mit dem Vollzug beauftragt und der Beschuldigte verpflichtet, innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils beim Forensischen Institut Zü- rich, Polizei- & Justizzentrum PJZ, Erkennungsdienst‚ Güterstrasse 33, 8004 Zürich zwecks DNA-Probenahme für die DNA-Profilerstellung zu erscheinen. Kommt er dieser Verpflichtung unentschuldigt nicht nach, wird die Kantons- polizei hiermit verpflichtet, ihn - auf entsprechende Mitteilung des Forensi- schen Instituts Zürich hin - zwangsweise vorzuführen. Der Beschuldigte wird auf Art. 205, 207 und 417 StPO aufmerksam gemacht.

10. A._____ wird in Anwendung von Art. 67b StGB für die Dauer von 5 Jahren gerichtlich verboten, sich der Privatklägerin 1 (B._____) im Umkreis von we- niger als 150 Meter anzunähern und mit ihr in irgendeiner Weise (persönlich, telefonisch, schriftlich, SMS, E-Mail etc.) Kontakt aufzunehmen oder durch Drittpersonen aufnehmen zu lassen.

- 171 -

11. a) Die Zivilforderung der Privatklägerin 1 (B._____) betreffend die bei Zif- fer 1 genannten Tatbestände wird wegen fehlender Voraussetzungen für eine Billigkeitshaftung abgewiesen.

b) Es wird festgestellt, dass A._____ gegenüber der Privatklägerin 1 (B._____) betreffend den bei Ziffer 3 genannten Tatbestand der sexuellen Nötigung dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Fest- stellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatkläge- rin 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

c) A._____ wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 den Betrag in der Höhe von CHF 6'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 15. April 2024 als Genugtuung zu bezahlen (betreffend sexuelle Nötigung gemäss Ziffer 3). Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

12. a) Es wird festgestellt, dass A._____ gegenüber dem Privatkläger 2 (C._____) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist (betreffend einfache Körperverletzung gemäss Ziffer 3). Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger 2 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

b) A._____ wird verpflichtet, dem Privatkläger 2 den Betrag in der Höhe von CHF 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 21. August 2024 als Genugtuung zu bezahlen (betreffend einfache Körperverletzung gemäss Ziffer 3). Im Mehrbe- trag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

13. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 19. März 2025 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich un- ter der Polis Geschäfts-Nr. 87875090 lagernden Gegenstände werden A._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben und andernfalls nach unbenutztem Ablauf einer Frist von 30 Tagen der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. zur Vernichtung überlassen: 1 Mobiltelefon Marke Samsung (Asservat-Nr. A019'731'421), 

- 172 - SIM Karte 1 unbekannt (Asservat-Nr. A019'731'443),  SIM Karte 2 Sunrise (Asservat-Nr. A019'731'476). 

14. Die beim Forensischen Institut Zürich und der Kantonspolizei Zürich unter der Referenznummer K240501-032 / 87875090 lagernden DNA-Spuren, Spurenträger sowie Fotografien werden der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen.

15. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: CHF 8'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 18'600.40 Auslagen (Gutachten) CHF 2'331.65 Auslagen CHF 1'700.00 Gebühr für das Beschwerdeverfahren OGZ (Geschäfts- Nr. UB250012-O; D1/10/73) CHF 9'316.05 amtliche Verteidigung (RA Dr. iur. H._____; inkl. Baraus- lagen und Mwst; bereits entschädigt) CHF 11'078.40 Akonto amtliche Verteidigung (RA lic. iur. X._____; inkl. Barauslagen und Mwst; bereits entschädigt) CHF 24'935.90 Restzahlung amtliche Verteidigung (RA lic. iur. X._____; inkl. Barauslagen und Mwst) CHF 9'051.90 unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 (RA lic. iur. Y1._____; inkl. Barauslagen und Mwst) unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 2 (RA CHF 6'871.40 lic. iur. Y2._____; inkl. Barauslagen und Mwst) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

16. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Aus- nahme der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerschaft, werden A._____ zu 1/3 auferlegt und infolge fehlender Billigkeitshaftung für die Tatbestände gemäss Ziffer 1 zu 2/3 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatkläger-

- 173 - schaft werden zu 2/3 definitiv und zu 1/3 einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht von A._____ gemäss Art. 135 Abs. 4 und Art. 426 Abs. 4 StPO bleibt für 1/3 dieser Kosten vorbehalten.

17. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschul-  digten (übergeben); die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Büro …, Untersuchungs-  Nr. … (übergeben); die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 im Doppel für  sich und zuhanden der Privatklägerin 1 (übergeben); die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 2 im Doppel für  sich und zuhanden des Privatklägers 2 (übergeben); den Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich,  Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, Postfach, 8090 Zürich (mit Vermerk "noch nicht rechtskräftig", versandt per E-Mail an intake.bvd@ji.zh.ch); und hernach als vollständig schriftlich begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten; die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Büro …, Untersuchungs-  Nr. …; die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 im Doppel für  sich und zuhanden der Privatklägerin 1; die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 2 im Doppel für  sich und zuhanden des Privatklägers 2; und nach Eintritt der Rechtskraft an den Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich,  Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, Postfach, 8090 Zürich (dreifach nebst den Akten zur Einsicht und unter Beilage des Formulars "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung ED-Materials"); die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A;  das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach,  8090 Zürich; die Kantonspolizei Zürich (per E-Mail an fachstelle hg@kapo.zh.ch)  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Güterstrasse 33, Postfach,  8010 Zürich (Polis-Geschäftsnummer 87875090) unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffern 13 und 14;

- 174 - das Forensische Institut Zürich (Referenz-Nr. K240501-032 / 87875090)  unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffer 14; das Forensische Institut Zürich, Erkennungsdienst, unter Hinweis auf  Dispositiv-Ziffer 9; die amtliche Verteidigung sowie der Beschuldigte persönlich, unter  Hinweis auf Dispositiv-Ziffer 9, betr. Hinweis Fristenlauf sowie Dispositiv- Ziffer 14, betreffend Herausgabefrist.

18. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 2. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

2. Abteilung Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Heimann MLaw Quensel

- 175 - Zur Beachtung: Wer mit einer oder mehreren bestimmten Personen oder mit Personen einer bestimmten Gruppe Kontakt aufnimmt oder sich ihnen nähert, wer sich an bestimmten Orten aufhält, obwohl ihm dies durch ein Kontakt- und Rayonverbot nach Art. 67b StGB untersagt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft (Art. 294 Abs. 2 StGB).

Erwägungen (305 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte

E. 1.1 Die Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 beantragte, es sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin 1 Schadenersatz im Betrag von CHF 95.80 zu bezahlen, zudem sei festzustellen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 1 ge- genüber dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig sei unter Vorbehalt einer spä- teren Geltendmachung einer Schadenersatzforderung. Überdies machte die Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 eine Genugtuung in der Höhe von CHF 15'000.– zzgl. Zins zu 5 % seit dem 15. April 2024 (mittlerer Verfall) geltend (act. 41 S. 2).

E. 1.2 Der Rechtsvertreter des Privatklägers 2 beantragte, es sei festzustellen, dass der Beschuldigte dem Privatkläger 2 gegenüber dem Grundsatz nach schadener- satzpflichtig sei sowie sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 2 ei- nen angemessenen Betrag, mindestens CHF 7'500.– zzgl. Zins zu 5 % seit dem

21. August 2024 als Genugtuung zu bezahlen (act. 63 S. 1 f.).

E. 1.2.1 Dem Beschuldigten wird in der Anklage der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, der Privatklägerin 1 an einem Abend ca. Ende März 2024 gegen 21.00 Uhr ihr Mo- biltelefon gegen ihren Willen weggenommen zu haben. Daraufhin sei es bei den Tischtennistischen beim Gemeinschaftszentrum J._____ an der K._____-strasse 1 in … Zürich zu sexuellen Handlungen gegen den Willen der Privatklägerin 1 ge- kommen. Dabei habe der Beschuldigte die Privatklägerin 1 aufgefordert, ihn oral zu befriedigen, damit sie ihr Mobiltelefon zurückerhalte. Andernfalls würde er es in den Fluss werfen. Die Privatklägerin 1 habe sich dabei genötigt gefühlt, die vom Beschuldigten geforderten sexuellen Handlungen vorzunehmen, da sie alles – auch ihre Bankzahlungen und Emails – über ihr Mobiltelefon erledige. Folglich habe sie den Beschuldigten zuerst oral und dann mit der Hand bis zum Samenerguss befriedigt. Zusätzlich habe die Privatklägerin 1 grosse Angst vor dem Beschuldigten

- 14 - gehabt, da dieser sie Anfangs/Mitte März 2024 bereits mit einem Messer bedroht habe.

E. 1.2.2 Der Beschuldigte habe dabei gewusst, dass die sexuellen Handlungen nicht dem Willen der Privatklägerin 1 entsprochen hätten und sie lediglich aufgrund der befürchteten Gewalt, der körperlichen Übermacht und des Verlustes des Mobiltele- fons bzw. dessen Wiedererlangung, den Aufforderungen des Beschuldigten ge- horchte. Der Beschuldigte habe dabei die Handlungen der Privatklägerin 1 lediglich zur Befriedigung seiner sexuellen Lust verlangt (act. 54 S. 2 f.).

E. 1.3 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten stellte sich anlässlich der Haupt- verhandlung vom 25. Juni 2025 auf den Standpunkt, dass sämtliche Zivilforderun- gen mangels Erstellung der Tatbestände sowie eventualiter mangels Schuldfähig- keit des Beschuldigten abzuweisen seien und führte zur Begründung Letzterer aus, dass die Voraussetzungen für eine Billigkeitshaftung gemäss Art. 54 OR nicht erfüllt seien (act. 66 S. 43).

2. Grundlagen 2.1. Vorbemerkung 2.1.1. Nach Art. 122 Abs. 1 StPO kann eine geschädigte Person zivilrechtliche An- sprüche aus einer Straftat adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen, wo- bei diese nach Art. 123 StPO zu beziffern und kurz zu begründen sind. Die mittels Zivilklage geltend gemachte Forderung ist nach Möglichkeit in der Erklärung, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren, oder innert der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist zu beziffern und zu begründen (Art. 123 StPO).

- 156 - 2.1.2. Das Gericht entscheidet grundsätzlich über die anhängig gemachte Zivil- klage, wenn es den Beschuldigten schuldig spricht oder wenn es den Beschuldigten freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Wäre die voll- ständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO). 2.1.3. Erweist sich ein Beschuldigter – wie vorliegend – als schuldunfähig im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB und damit auch als urteilsunfähig im zivilrechtlichen Sinne, so kommt lediglich noch eine Billigkeitshaftung nach Art. 54 Abs. 1 OR in Betracht, welche auch für Genugtuungsansprüche zur Anwendung gelangt (BSK OR I-KESS- LER, Art. 54 N 2). Aus Billigkeit kann der Richter auch eine nicht urteilsfähige Per- son, die Schaden verursacht hat, zu teilweisem oder vollem Ersatz verurteilen (Art. 54 Abs. 1 OR), wenn sie sich – nebst anderen Gesichtspunkten – in guten wirtschaftlichen Verhältnissen befindet. Eine Billigkeitshaftung kommt ferner nur dann in Frage, wenn das Verhalten des Schädigers auch bei einem Urteilsfähigen ein Verschulden darstellen würde (REY/WILDHABER, Ausservertragliches Haftpflicht- recht, N 971). 2.1.4. Die Sondervorschrift von Art. 54 OR ist zurückhaltend anzuwenden (BK OR– BREHM, Art. 54 N 10 ff.; BSK OR I–KESSLER, Art. 54 N 8 ff.). Mit der Billigkeitshaf- tung wird lediglich das fehlende subjektive Verschulden (Urteilsfähigkeit) substitu- iert. Im Übrigen müssen alle anderen Haftungsvoraussetzungen, d.h. das Vorliegen eines Schadens, der Widerrechtlichkeit sowie des adäquaten Kausalzusammen- hangs zwischen schädigender Handlung und Eintritt des Schadens, erfüllt sein (LANDOLT, HAVE 2014, 11). Massgebend für den Billigkeitsentscheid sind die Um- stände des Einzelfalles. Gemäss den von Lehre und Rechtsprechung erarbeiteten Kriterien sind wie erwähnt insbesondere die finanziellen Verhältnisse der Parteien entscheidend; der urteilsunfähige Schädiger soll durch eine Verpflichtung zu Scha- denersatz nicht wirtschaftlich ruiniert werden. Weiter zu berücksichtigen ist die all- fällige Ersatzpflicht von Dritten, namentlich von Versicherungen. So wird das Be- stehen einer Haftpflichtversicherung zugunsten des Schädigers und auch die De-

- 157 - ckung des Geschädigten durch eine Versicherung miteinbezogen (BSK OR I-KESS- LER, Art. 54 N 7 f.). 2.2. Schadenersatz und Genugtuung 2.2.1. Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Voraus- setzungen einer Ersatzpflicht sind: Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalzusammen- hang und Verschulden. Als schädigendes Ereignis sind die strafbaren Handlungen zu betrachten. Teil des geforderten Verschuldens ist die Urteilsfähigkeit, was sich bereits aus Art. 18 ZGB ergibt; bei Urteilsunfähigen kommt die Billigkeitshaftung nach Art. 54 OR zur Anwendung (BSK OR I-KESSLER, Art. 41 N 51). 2.2.2. Nach Art. 47 OR kann das Gericht dem Opfer einer Straftat unter Würdigung der besonderen Umstände eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zu- sprechen. Der Zweck der Genugtuungssumme besteht darin, durch eine schaden- ersatzunabhängige Geldleistung einen gewissen Ausgleich für den erlittenen phy- sischen und/oder seelischen Schmerz zu schaffen (BK OR-BREHM, Art. 47 N 9). Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Inten- sität und die Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Schädigers, ein allfälliges Selbstverschulden des Ge- schädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrages (BGE 132 II 117 E. 2.3.3). Zudem sind bei der Bestimmung des Genugtuungsbetrages auch die subjektive Empfindlichkeit des Geschädigten sowie der Umstand zu berücksichtigen, auf welche Weise und wie schwerwiegend er in seiner besonderen Situation von der objektiven Schädigung betroffen und in seiner konkreten Lebensführung beeinträchtigt wird (BGer 6S.232/2003 E. 2.1). 2.2.3. Die Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur abschätzen (BGE 132 II 117 E. 2.3.3). Das Gericht hat nach Billigkeit zu entscheiden. Praxisgemäss steht dem Gericht ein eigener, weiter Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht hat eine Bemessung der Genugtuung nach schematischen Massstäben abgelehnt. Die Ge- nugtuungssumme darf nicht nach festen Tarifen festgesetzt, sondern muss dem

- 158 - Einzelfall angepasst werden. Das schliesst aber den Rückgriff auf Präjudizien im Sinne von Richtwerten nicht aus (BGE 127 IV 215 E. 2e).

3. Schadenersatzforderung der Privatklägerin 1

E. 1.3.1 Weiter wird dem Beschuldigten im Antrag der Staatsanwaltschaft folgendes vorgeworfen: Am 1. Mai 2024 zwischen ca. 16.00 Uhr und 17.10 Uhr sei es in der Wohnung der Privatklägerin 1 an der L._____-strasse 2 in … Zürich zu einer Aus- einandersetzung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 1 gekommen, in welcher der Beschuldigte die Privatklägerin 1 aufgefordert habe, intime Fotos von ihm auf ihrem Mobiltelefon zu löschen ("Du scheiss Nutte, lösch jetzt die Bil- der"). Die Privatklägerin 1 sei entsprechender Forderung jedoch nicht nachgekom- men, weshalb der Beschuldigte auf sie losgegangen sei und sie mit der Hand am Hals gepackt und gewürgt habe, wobei sich ein Handgemenge ergeben habe. Der Beschuldigte habe dabei mehrfach mit offener Hand auf Hände und Kopf der Pri- vatklägerin 1 eingeschlagen. Als sich die Attacke des Beschuldigten auf die Privat- klägerin 1 in die Küche verlagert habe, habe er sie in eine Ecke gedrängt, wo er sie erneut mit der rechten Hand am Hals gepackt habe, so dass sich sein Daumen rechts und die vier anderen Finger auf der anderen Halsseite befunden hätten. Da- bei habe der Beschuldigte die Privatklägerin 1 mit einer Hand während 10-15 Se- kunden derart stark gewürgt, dass ihr schwarz vor Augen geworden sei, sie unter Atemnot gelitten und (einmalig) ungewollten Urinabgang erlitten habe. Während der geschilderten Vorgänge habe der Beschuldigte die Privatklägerin 1 mehrfach zur Löschung der Bilder auf ihrem Mobiltelefon aufgefordert, wobei er geäussert habe, dass er sie umbringen werde, wenn sie dies nicht tun würde. Weiter habe er sie mehrfach als "Drecksnutte" beschimpft und ihr gegenüber geäussert, er werde

- 15 - ihre Mutter "ficken". Der Beschuldigte habe die Privatklägerin 1 zudem an den Haa- ren gerissen und sie erneut im Badezimmer in gleicher Art und Weise während ca. 10 Sekunden gewürgt, so dass die Privatklägerin 1 Todesangst erlitten habe. Als die Privatklägerin 1 dem Beschuldigten ihr Mobiltelefon und die Wohnungsschlüs- sel als Sicherheit übergeben habe, sei es ihr möglich gewesen, die Wohnung zu verlassen.

E. 1.3.2 Durch den Würgegriff habe der Beschuldigte der Privatklägerin 1 an der Halshaut rechtsseitig, im kopfnahen Drittel eine ca. 1 cm lange, strichförmige un- gefähr entlang der Körperlängsachse ausgerichtete, hellrote Hautabtragung und an der rechten Halsseite und der Halsvorderseite, im mittleren und brustkorbnahmen Drittel, mehrere bis maximal ca. 2.5 cm x 0.5 cm messende, unterschiedlich aus- gerichtete, rote, unscharf begrenzte nicht wegdrückbare Hautverfärbungen mit darin gelegenen punktförmigen hellroten Hautabtragungen verursacht. Die Privat- klägerin 1 habe zudem eine an der Brustwandvorderseite, ca. 2 cm links des mitt- leren Brustbeindrittels, eine ca. 2.5 cm durchmessende, rote, unscharf begrenzte, wegdrückbare Hautverfärbung erlitten. Die Privatklägerin 1 habe dabei bekundet, Mühe zu haben, frei zu atmen und zu sprechen. Darüber hinaus, sei es zu Bewusst- seinsstörungen ("schwarz vor Augen") und unwillkürlichem Urinabgang gekom- men. Durch die Kompression der Halsweichteile sei die Blutzirkulation der Privat- klägerin 1 abgedrückt worden, was zu einer Minderversorgung des Gehirns mit Sauerstoff geführt habe. Dem Beschuldigten sei es dabei nicht möglich gewesen, zu erkennen, ab welcher Intensität und/oder Dauer der Halskompression der Tod der Privatklägerin 1 eintreten würde. Entsprechend sei die Möglichkeit eines Ein- tritts des Todes der Privatklägerin 1 nahe gelegen.

E. 1.3.3 Dabei habe der Beschuldigte gewusst, dass er die Privatklägerin 1 durch das Würgen und den Druck gegen den Hals in unmittelbare Lebensgefahr bringen könne. Er habe dies gewollt oder zumindest in Kauf genommen. Durch die Schläge gegen den Kopf habe die Privatklägerin 1 eine Schwellung am Hinterkopf sowie ein von punktförmigen Hautabschürfungen begleiteten Bluterguss an der rechten Wange erlitten (act. 53 S. 2 f.).

- 16 -

E. 1.4 Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers 2 (Dossier 3) Weiter habe der Beschuldigte gemäss Anklage am 21. August 2024 um ca. 15.30 Uhr im Innenhof des Gefängnisses Winterthur an der Lindstrasse 14, 8400 Winterthur, anlässlich einer verbalen Auseinandersetzung mit dem Privatkläger 2 diesem mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Durch den Schlag habe der Privat- kläger 2 ein blutendes, offenes Zahnfleisch erlitten, das Gleichgewicht verloren und sei auf seinen rechten Arm/Ellenbogen gefallen, wodurch er Schmerzen erlitten habe. Der Beschuldigte habe damit bewusst und gewollt den Faustschlag gegen den Privatkläger 2 ausgeteilt (act. 54 S. 3 f.).

2. Standpunkt des Beschuldigten / zu erstellender Sachverhalt 2.1. Der Beschuldigte ist in Bezug auf die ihm im Dossier 1 der Anklageschrift und des Antrags vorgeworfenen Sachverhalte mit entsprechenden Sachverhaltsabschnitten nicht geständig (D1/3/1 F 7 ff.; D1/3/2 F 6 ff.; D1/3/3 F 5 ff.; D1/3/4 F 3 ff., F 13 ff.; act. 61 S. 20 ff.). Betreffend den Vorwurf der Drohung mit einem Klappmesser zwischen Anfang und Mitte März 2024 stellte sich der Beschuldigte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 2. Mai 2024, seiner staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme (Teil 1) vom 25. Februar 2025 sowie anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Juni 2025 auf den Standpunkt, dass der Vorwurf nicht stimme und er die Privatklägerin 1 nie mit einem Messer bedroht habe (D1/3/1 F 45; D1/3/4 F 14; act. 61 S. 20). Betreffend den Vorwurf der sexuellen Nötigung bestätigte er anlässlich seiner Hafteinvernahme vom 21. Mai 2023 (recte: 2024), dass es bei den Tischtennistischen tatsächlich zu sexuellen Handlungen ge- kommen sei, diese jedoch einvernehmlich gewesen seien. Die Privatklägerin 1 habe erst im Nachhinein behauptet, zum Sexualkontakt genötigt worden zu sein (D1/3/3 F 8). Auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme (Teil 1) vom 25. Februar 2025 sowie anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Juni 2025 stellte der Beschuldigte den Vorwurf in Abrede und machte geltend, keine Drohungen geäussert sowie keine Gewalt gegenüber der Privatklägerin 1 ange- wendet zu haben. Es sei lediglich um das Mobiltelefon gegangen. Es sei ein infan- tiles Spiel gewesen (D1/3/4/ F 13; act. 61 S. 22 ff.). Weiter bestritt der Beschuldigte den Vorwurf vom 1. Mai 2024 betreffend die Gefährdung des Lebens etc. im

- 17 - Rahmen der Untersuchung und anlässlich der Hauptverhandlung am 25. Juni 2025 im Grundsatz, wobei er jedoch geständig war, am 1. Mai 2024 in der Wohnung der Privatklägerin 1 gewesen zu sein, wobei es zu einer Auseinandersetzung mit ihr gekommen sei. Anlässlich der Strafuntersuchung anerkannte er zudem, die Privatklägerin 1 im Rahmen der Auseinandersetzung als "Drecksnutte" beschimpft zu haben, was er anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Juni 2025 jedoch bestritt (D1/3/1 F 7 ff., F 23; D1/3/2 F 13; act. 61 S. 26 ff.). 2.2. Hinsichtlich der konkreten Geschehnisse betreffend die Tatvorwürfe in Dos- sier 1 wichen die Ausführungen des Beschuldigten in seiner polizeilichen Einver- nahme, in seinen Hafteinvernahmen, in seiner staatsanwaltschaftlichen Schluss- einvernahme (Teil 1) sowie in seiner Einvernahme anlässlich der Hauptverhand- lung vom 25. Juni 2025 von den Sachverhaltsabschnitten im Antrag und der Ankla- geschrift ab (D1/3/1-5; act. 61 S. 20 ff.), weshalb diese nachfolgend zu erstellen sind. 2.3. Den im Dossier 3 der Anklageschrift dem Beschuldigten zur Last gelegten Sachverhalt zum Nachteil des Privatklägers 2 hat der Beschuldigte in objektiver Hinsicht anlässlich seiner Befragung bzw. Einvernahme in der Strafuntersuchung sowie anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Juni 2025 anerkannt, bestritt hingegen, den Privatkläger 2 habe verletzen wollen (D3/3/1 F 10; D1/3/4 F 9 ff.; act. 61 S. 17 ff.). 2.4. Das Geständnis des Beschuldigten in objektiver Hinsicht betreffend den Faustschlag gegen das Gesicht des Privatklägers 2 deckt sich mit den übrigen Er- gebnissen der Strafuntersuchung, weshalb auf das diesbezügliche Geständnis des Beschuldigten abgestellt werden kann. Da der Beschuldigte jedoch den Sachver- halt in subjektiver Hinsicht bestritt, ist dieser nachfolgend zu erstellen.

E. 1.5 Mit Eingabe vom 7. Januar 2025 stellte Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ ge- genüber der Staatsanwaltschaft den Beweisantrag, es sei eine geeignete Klinik des Universitätsspitals Zürich zu beauftragen, den Privatkläger 2 betreffend Spätfolgen des Schlages vom 21. August 2024, namentlich betreffend seine Verletzung an seinem rechten Ellenbogen zu untersuchen und diesbezüglich einen Bericht zu- handen der Staatsanwaltschaft zu erstellen (D3/7/6). Entsprechender Beweisan- trag wurde mit E-Mail der Staatsanwaltschaft bewilligt, woraufhin der Privatkläger 2 am 23. Januar 2025 durch das Universitätsspitals Zürich untersucht wurde (D3/7/7; D3/5/4-5).

E. 1.6 Nach durchgeführter Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft gestützt auf das Beweisergebnis und die psychiatrische Begutachtung am 3. März 2025 An- klage gegen A._____ wegen sexueller Nötigung, wobei unter anderem eine unbe- dingte Freiheitsstrafe beantragt wurde (D1/18/1). Gleichentags erhob sie Antrag auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person wegen Gefährdung des Lebens, Drohung, versuchter Nötigung, mehrfacher einfacher Körperverlet-

- 8 - zung und Beschimpfung und beantragte unter anderem die Feststellung der Tatbe- standsverwirklichung in nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit und die Anord- nung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen; D1/18/9). Die Akten gingen am 17. März 2025 nach Anordnung von Sicherheitshaft durch das Zwangsmassnahmengericht Zürich (act. 19) hierorts ein.

E. 1.7 Da die Privatklägerin 1 sowohl im Antrag (ursprünglich: D1/18/9; neu: act. 53; dazu nachfolgend) als auch in der Anklageschrift (ursprünglich: D1/18/1; neu: act. 54; dazu nachfolgend) der Staatsanwaltschaft als Geschädigte auftritt und sich vor dem Hintergrund der vergangenen Liebesbeziehung zwischen A._____ und der Privatklägerin 1 eine Gesamtwürdigung der jeweiligen Aussagen anzeigt, rechtfer- tigt es sich vorliegend, über die im Antrag sowie in der Anklageschrift A._____ zu Last gelegten Vorwürfe in einem Urteil zu befinden. Gestützt darauf wird folglich zur besseren Lesbarkeit auch für diese Sachverhaltsabschnitte, in denen gemäss Antrag der Staatsanwaltschaft Schuldunfähigkeit angenommen wird, A._____ nachfolgend einheitlich als Beschuldigter (nicht je nach Thema Antragsgegner und/oder Beschuldigter) bezeichnet.

E. 1.8 Mit Präsidialverfügung vom 25. März 2025 wurde den Parteien die Rechtshängigkeit der Anklage (D1/18/1) und des Antrags (D1/18/9) sowie deren integrale Beurteilung angezeigt und der Verhandlungstermin auf den 25. Juni 2025 angesetzt, unter Fristansetzung zur Einreichung des Formulars zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten sowie Unterlagen betreffend Bewährungsaussichten bzw. die Integration des Beschuldigten sowie zur Stellung von Beweisanträgen (act. 21). Zudem wurde mit separatem Auftrag eine Ergänzung des psychiatrischen Gutachtens betreffend Dossier 3 eingeholt (act. 23). Mit Schreiben vom 25. März 2025 wurde weiter das Migrationsamt des Kantons Zürich um die Zustellung eines Amtsberichts im Hinblick auf die Prüfung der strafrechtlichen Landesverweisung ersucht (act. 25).

E. 1.9 Mit Eingabe vom 1. April 2025 stellte der Verteidiger ein Gesuch um Bewilligung der Haftphase 3, eventualiter unter Auflegung gewisser Restriktionen bezüglich Telefonate (act. 27), woraufhin beim Rechtsdienst des Amtes für

- 9 - Justizvollzug und Wiedereingliederung um einen Führungsbericht betreffend das Verhalten des Beschuldigten sowie die Staatsanwaltschaft um eine Stellungnahme zum Gesuch des Verteidigers ersucht wurde (act. 28). Der Führungsbericht des Gefängnisses Zürich sowie die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft datieren vom 2. April 2025 (act. 38 S. 6; act. 29). Gestützt auf das Gesuch des Verteidigers, das Merkblatt des JuWe, den eingeholten Führungsbericht und Art. 236 StPO wurde dem Beschuldigten die Haftphase 3 entsprechend den personellen und in- frastrukturellen Gegebenheiten des Gefängnisses am 2. April 2025 bewilligt (act. 30). In der Folge wurde er vom Bezirksgericht Zürich ins Gefängnis Limmattal ver- legt, wo die gelockerten Bedingungen bezüglich sozialer Kontakte gewährleistet werden konnten (act. 59).

E. 1.10 Mit Eingabe vom 7. April 2025 stellte sodann der Rechtsvertreter des Privat- klägers 2 diverse Anträge sowie begründete er die Zivilklage. Dabei beantragte er einerseits eine Rückweisung des Antrags der Staatsanwaltschaft betreffend Dos- sier 3, eine Änderung der Formulierung des Sachverhalts von Dossier 3 sowie die Einholung eines orthopädischen Berichts der Balgrist- oder Schulthess Klinik be- züglich der erlittenen Verletzungen und der allfälligen noch bestehenden Be- schwerden des Privatklägers 2 (act. 32). Mit Kurzbrief vom 9. April 2025 wurde die Eingabe von Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ der Staatsanwaltschaft und dem Ver- teidiger des Beschuldigten zur Stellungnahme innert 5 Tagen zugestellt (act. 33). Die Staatsanwaltschaft liess sich mittels Stellungnahme vom 14. April 2025 verneh- men (act. 34), während der Verteidiger des Beschuldigten auf eine Stellungnahme verzichtete (act. 35). Am 15. April 2025 erfolgte ein begründeter Entscheid durch das Gericht, gemäss welchem die Anträge des Privatklägers 2 abgewiesen wurden (act. 36).

E. 1.11 Am 13. Mai 2025 ging der Amtsbericht des Migrationsamts des Kantons Zü- richs vom 9. Mai 2025 hierorts ein (act. 39). Aufgrund des Hinweises im Amtsbe- richt, dass betreffend die Möglichkeit des Vollzugs einer Landesverweisung das Staatssekretariat für Migration (SEM) zu konsultieren sei, wurde dieses um die Er- stellung eines Amtsberichts ersucht, welcher am 4. Juni 2025 hierorts einging (act. 40; act. 49).

- 10 -

E. 1.12 Weiter bezifferte Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ innert mehrfach erstreckter Frist mit Eingabe vom 22. Mai 2025 die Zivilforderungen der Privatklägerin 1 und stellte dabei unter anderem den Antrag, es sei gegen den Beschuldigten ein Kon- takt- sowie Rayonverbot zur Privatklägerin 1 für die Dauer von 5 Jahren auszuspre- chen. Zur Bezifferung der Zivilforderungen reichte Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ zudem einen Kurzbericht von lic. phil. F._____ sowie eine Zusammenstellung und Belege der Gesundheitskosten der Privatklägerin 1 ein (act. 41, Beilagen gem. act. 42/1-2).

E. 1.13 Das Ergänzungsgutachten von med. pract. G._____ betreffend Dossier 3 da- tiert vom 27. Mai 2025 (act. 44) und wurde per E-Mail an die weiteren Verfahrens- parteien zugestellt (act. 46). Aufgrund der Ausführungen des Gutachters im Ergän- zungsgutachten vom 27. Mai 2025 zog die Staatsanwaltschaft mittels Schreiben vom 3. Juni 2025 die Anklageschrift sowie den Antrag auf Schuldunfähigkeit vom

E. 1.14 Zur Hauptverhandlung vom 25. Juni 2025 erschienen der Beschuldigte persönlich in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, die Staatsanwältin lic. iur. D._____ als Vertreterin der Anklagebehörde, die Privatklägerin 1 in Begleitung ihrer unentgeltlichen Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____, sowie der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers 2, Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____. Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet, summarisch begründet und dem Beschuldigten, dem amtlichen Verteidiger, der Anklägerin sowie der Privatklägerschaft schriftlich im Dispositiv in unbegründeter Form ausgehändigt (act. 67; Prot. S. 10, S. 33).

E. 1.15 Nach Durchführung der Hauptverhandlung stellte Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mit Eingabe vom 27. Juni 2025 ein Gesuch um vorzeitigen Antritt einer stationären Massnahme für den Beschuldigten (act. 73), welcher mit Präsidialver-

- 11 - fügung vom 30. Juni 2025 des hiesigen Gerichts bewilligt wurde (act. 75). Zudem meldete er mit Eingabe vom 4. Juli 2025 fristgerecht Berufung gegen das Urteil vom

25. Juni 2025 an (act. 78; eingegangen am 4. Juli 2025). Im Rechtsmittelverfahren wird allenfalls ein erster Therapieverlaufsbericht von der Vollzugsbehörde bzw. der Massnahmeeinrichtung zu erstatten sein.

2. Amtliche Verteidigung Vorliegend handelt es sich um einen Fall notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. b StPO. Mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 21. Mai 2024 wurde Rechtsanwalt Dr. iur. H._____ als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Wirkung auf den 2. Mai 2024 bestellt (D1/12/1). Aufgrund eines gestörten Vertrauensverhältnisses wurde mittels Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 6. August 2024 Rechtsanwalt Dr. iur. H._____ als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Wirkung auf den 6. August 2024 entlassen und Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als amtlicher Verteidiger mit Wirkung auf den 6. August 2024 bestellt (D1/12/3).

E. 3 Beweiswürdigung - Grundlagen

E. 3.1 Die Gerichtsgebühr für das vorliegenden Verfahren ist gemäss § 2 und § 14 Abs. 1 GebV OG anhand der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwandes des Gerichts festzusetzen. In Berücksichtigung des erhöhten Aufwandes für das gerichtliche Verfahren rechtfertigt es sich vorliegend die Ge- richtsgebühr auf CHF 8'000.– festzusetzen, wobei über die weiteren Kosten die Ge- richtskasse Rechnung stellt.

- 167 -

E. 3.1.1 Betreffend die Drohung zum Nachteil der Privatklägerin 1 verweist das Hauptgutachten vom 30. Oktober 2024 auf die beim Beschuldigten im Tatzeitpunkt der Drohung und Beschimpfung zum Nachteil von Herrn E._____ vorliegenden Symptome (vgl. eingestelltes Dossier 2; D1/18/6). Gemäss diesem Tatzeitpunkt soll der Beschuldigte überwiegend im Beeinträchtigungswahn gehandelt haben, indem eine Verbindung zwischen dem Wahn und der Drohung bestanden habe. Sowie sei ihm das Unrecht seines Tuns nur in geringem Masse bewusst gewesen, da es sich nicht um eine Gewaltanwendung handelte. Die Symptome der aggressiven Ge- spanntheit sowie die psychopathologisch bedingte Dissozialität im Sinne des krank- heitsbedingten Ignorierens von Regeln und Normen vermochten dabei einen mo- deraten deliktdynamischen Einfluss zu entfalten.

E. 3.1.2 Im Ergebnis sei gemäss dem Hauptgutachten beim Beschuldigten für den Tatvorwurf der Drohung zum Nachteil der Privatklägerin 1 von einer mindestens schweren Verminderung oder allenfalls gar aufgehobenen Schuldfähigkeit auszu- gehen (D1/16/8 S. 62 ff.).

- 118 -

E. 3.1.3 Gemäss erstelltem Sachverhalt hielt der Beschuldigte der Privatklägerin 1 zwischen Anfang und Mitte März 2024 ein Klappmesser vor sowie ging er damit in der Hand auf sie zu, als er sie bei der I._____-brücke in eine Ecke trieb. Das Vor-

- 93 - halten des Klappmessers in der betreffenden Situation sowie das anschliessende Zugehen auf die Privatklägerin 1 mit dem Messer in der Hand stellen dabei eine implizite Androhung einer Tötung oder Körperverletzung mit dem Messer dar und begründen damit eine Drohung bezüglich des individuellen Rechtsguts Leib und Leben der Privatklägerin 1. Dass es sich dabei um eine Androhung schwerer Nach- teile handelt, bedarf keiner weiteren Erläuterungen.

E. 3.1.4 Dass das Verhalten des Beschuldigten mit dem Klappmesser in impliziter Drohkulisse das Sicherheitsgefühl der Privatklägerin 1 nachhaltig beeinträchtigte, liegt auf der Hand. So schilderte sie in ihren Einvernahme in Bezug auf den kon- kreten Vorfall glaubhaft, dass sie Todesangst verspürte, als sie das Messer gese- hen habe (D1/4/2 F 75) sowie allgemein, dass sie Angst vor dem Beschuldigten gehabt habe und denke, dass er nach all diesen Vorfällen in der Lage wäre, sie umzubringen. Sie würde ihm dies zutrauen (D1/4/1 F 83). Weiter gab sie in ihren Einvernahmen auch vermehrt an, Treffen mit dem Beschuldigten zu Hause auf- grund der Vorfälle in der Vergangenheit abgelehnt zu haben, weshalb diese mehr- heitlich an öffentlichen Orten vereinbart wurden (D1/4/1 F 77; D1/4/2 F 74, F 81). Entsprechend wurde die Privatklägerin 1 durch das beschriebene Verhalten des Beschuldigten in Angst versetzt. Der Beschuldigte hat somit den objektiven Tatbe- stand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt.

E. 3.2 Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikte wurden von diesem teilweise in vollständiger Schuldunfähigkeit (= geschätzt zwei Drittel des Verfahrensaufwan- des) sowie teilweise in mittelgradig verminderter Schuldfähigkeit (= geschätzt einen Drittel des Verfahrensaufwandes) begangen. Folglich sind die Kosten für das Vor- verfahren (CHF 3'000.–), die Gutachterkosten (CHF 18'600.40), die Auslagen (CHF 2'331.65) sowie die Gebühr der III. Strafkammer des Obergerichts des Kan- tons Zürich für das Beschwerdeverfahren (Geschäfts-Nr. UB250012-O; D1/10/73) in der Höhe von CHF 1'700.– und die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, mit Aus- nahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, zu einem Drittel dem Beschuldigten aufzuerlegen und in- folge fehlender Billigkeitshaftung für die Tatbestände begangen in vollumfänglicher Schuldunfähigkeit zu zwei Dritteln definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

E. 3.2.1 Betreffend die sexuelle Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 1 führt das Hauptgutachten vom 30. Oktober 2024 aus, dass diese Tat lediglich indirekt auf dem Beeinträchtigungswahn des Beschuldigten in Bezug auf die Privatklägerin 1 basiere. Dieser habe lediglich eine Legitimation zur Durchsetzung seiner eigenen Wünsche geliefert, sei jedoch nicht ursächlich an seiner Anspannung oder Wut be- teiligt gewesen. Dem Beschuldigten sei es dabei durchaus bewusst gewesen, die Privatklägerin 1 nicht zum Oralverkehr nötigen zu dürfen, wobei er durch die Weg- nahme des Mobiltelefons als Druckmittel durchaus strategisch vorging, was für eine kognitive Komponente der Tatausführung spreche. Es sei somit von einer leichten Einschränkung der Einsichtsfähigkeit auszugehen. Betreffend die Steuerungsfähig- keit sei aufgrund des psychotischen Zustands mit reduzierter Kontrollfähigkeit be- züglich eigener Gefühle von einer maximal mittelgradigen Reduktion auszugehen (D1/16/8 S. 62 f.).

E. 3.2.2 Insgesamt sei gemäss Hauptgutachten beim Beschuldigten lediglich von ei- ner mittelgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit in Bezug auf die sexuelle Nö- tigung zum Nachteil der Privatklägerin 1 auszugehen. Das Hauptgutachten führt dennoch aus, dass es allerdings denkbar sei, dass die sexuelle Nötigung doch mehr mit seinen Wahnsymptomen in Verbindung gestanden sei. Dies sei jedoch aufgrund der fehlenden Angaben des Beschuldigten zu seinen Gedanken und Ge- fühlen während der Deliktsbegehung nicht weiter beurteilbar (D1/16/8 S. 63).

E. 3.2.3 Indem der Beschuldigte die Privatklägerin 1 mit der Verwendung des Mes- sers wissentlich und willentlich in Angst versetzte, was der offensichtliche Zweck seines Vorgehens war, handelte er vorsätzlich, womit er den subjektiven Tatbe- stand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt hat.

E. 3.2.4 Der Beschuldigte hat somit durch sein Verhalten den objektiven sowie auch den subjektiven Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs.1 StGB erfüllt.

4. Sexuelle Nötigung im Sinne von aArt. 189 Abs. 1 StGB

E. 3.3 Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft sind zu zwei Drittel definitiv und zu einem Drittel einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt die Rückforderung im Umfang von einem Drittel nach Art. 135 Abs. 4 und Art. 426 Abs. 1 StPO.

E. 3.3.1 In Bezug auf den Vorfall vom 1 Mai 2024 führt das Hauptgutachten vom

30. Oktober 2024 aus, dass aufgrund der Bilder auf dem Mobiltelefon der Privatklä- gerin 1, mit welchen sie den Beschuldigten angeblich habe erpressen wollen, ein Beeinträchtigungswahn beim Beschuldigten vorgelegen habe, welcher Hauptmoti- vator für die Tatbegehung gewesen sei. Aus der sich während der Tat gezeigten Aggressivität, die mehr auf Wut- denn auf Angstgefühlen basierte, liesse sich er- kennen, dass auch die aggressive Gespanntheit des Beschuldigten in deutlichem Masse zur Tatbegehung beitrug. Die psychopathologisch bedingte Dissozialität

- 119 - wies dabei einen moderaten Einfluss auf das Handeln des Beschuldigten auf (D1/16/8 S. 60).

E. 3.3.2 Betreffend die Schuldfähigkeit führt das Gutachten aus, dass die erwähnte Wahnsymptomatik, im Sinne der Überzeugung, dass die Privatklägerin 1 angebli- che Bilder des Penis des Beschuldigten sowie Hochzeitsbilder von ihm als Erpres- sung einsetzte, auf der Gefühlsebene des Beschuldigten zu einer erhöhten An- spannung und Wut auf die Privatklägerin 1 sowie auch zu einer Angst vor den Kon- sequenzen dieser Erpressung geführt haben dürfte. Somit sei auf der gedanklichen Ebene des Beschuldigten eine Legitimation dafür geschaffen worden, notfalls Ge- walt anzuwenden sowie geltende Regeln und Normen brechen zu dürfen, um sich der angeblichen Erpressung zu entziehen. Dennoch sei es dem Beschuldigten im Tatzeitpunkt aufgrund des Fehlens kognitiver Störungen oder einer Bewusstseins- veränderung mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit jedoch bewusst gewesen, dass er keine Gewalt anwenden dürfte. Durch die kognitive Komponente des Wahns sei allerdings seine Einsichtsfähigkeit bereits in mittelschwerem Masse beeinträchtigt gewesen, sowie sei eine zunehmende Wut und Anspannung des Beschuldigten vorgelegen, welche die Steuerungsfähigkeit in deutlichem Masse beeinträchtigte. Darüber hinaus sei kein nennenswerter Effekt durch den Einfluss psychotroper Substanzen festzustellen, da gemäss Aussagen des Beschuldigten, lediglich Can- nabis konsumiert wurde und dies seine psychotischen Symptome verstärkt habe (D1/16/8 S. 61 f.).

E. 3.3.3 Im Ergebnis wird gemäss Hauptgutachten beim Beschuldigten für den Tat- vorwurf vom 1. Mai 2024 aufgrund der mittelgradig beeinträchtigen Einsichtsfähig- keit und der deutlich beeinträchtigen Steuerungsfähigkeit von einer mindestens in schwerem Masse reduzierten Schuldfähigkeit ausgegangen. Das Gutachten weist auch hier darauf hin, dass eine vollständige Aufhebung der Schuldfähigkeit denk- bar, jedoch wegen der fehlenden Angaben zum tatzeitnahen inneren Erleben des Beschuldigten nicht sicher abgrenzbar sei (D1/16/8 S. 62 f.).

- 120 -

E. 3.4 Mit Blick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist anzu- merken, dass dieser vor seiner Inhaftierung ein Einkommen von rund CHF 6’400.– erzielte, jedoch über kein Vermögen besitzt. Zusätzlich weist er Betreibungen in der Höhe von rund CHF 46'000.– sowie Verlustscheine von rund über CHF 43'000.– auf. Die zukünftige Erzielung eines Einkommens in vergleichbarer Höhe wie vor der Inhaftierung erscheint vor dem Hintergrund dieses Verfahrens und der damit ver-

- 160 - bundenen möglicherweise langdauernden Massnahme eher fraglich, weshalb eine Billigkeitshaftung vorliegend zu verneinen ist. Entsprechend ist die Schadenersatz- forderung sowie auch die Genugtuungsforderung der Privatklägerin 1 in Bezug auf die vom Beschuldigten in Schuldunfähigkeit begangenen Tatbestände aufgrund fehlender Voraussetzungen der Billigkeitshaftung nach Art. 54 Abs. 1 OR abzuwei- sen.

E. 3.4.1 Das Ergänzungsgutachten führt betreffend die Körperverletzung zum Nach- teil des Privatklägers 2 aus, dass sich der Deliktsmechanismus der Körperverlet- zung durch die Risikoeigenschaften Verfolgungs-/Beeinträchtigungswahn, Aggres- sive Gespanntheit und Psychopathologisch bedingte Dissozialität erklären lasse. Beim Beschuldigten habe im Deliktszeitraum der Verdacht auf eine psychotisch veränderte Wahrnehmung mit Beeinträchtigungswahn bestanden, wobei deren de- liktsdynamische Bedeutung jedoch ohne Befragung des Beschuldigten nicht sicher einschätzbar sei. Es könne ein geringer bis maximal moderater Einfluss des Ver- folgungs-/Beeinträchtigungswahnes auf die Tat postuliert werden.

E. 3.4.2 Bezüglich der Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt führt das Ergänzungsgutachten aus, dass der Beeinträchtigungswahn wenig differenziert wirkte und nicht direkt mit der Gewaltanwendung in Verbindung gebracht werden könne, sondern den Beschuldigten zur Gewaltanwendung legitimiert habe. Die ag- gressive Gespanntheit sowie auch die Dissozialität sei dabei als moderat zu beur- teilen. Betreffend die Einsichtsfähigkeit führt das Ergänzungsgutachten aus, dass aus dem Wahn lediglich eine geringe Beeinträchtigung vorgelegen habe sowie sei die Steuerungsfähigkeit aggressiver Emotionen inkl. Wut lediglich mittelgradig be- einträchtigt gewesen. Entsprechend wird im Ergänzungsgutachten zum Tatzeit- punkt der einfachen Körperverletzung vom 21. August 2024 lediglich von einer mit- telgradig verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB ausge- gangen (act. 44 S. 5 ff.).

4. Würdigung

E. 3.5 Hingegen lag beim Beschuldigten betreffend den Vorfall ca. Ende März 2024, als er sie zu den sexuellen Handlungen genötigt hat (sexuelle Nötigung im Sinne von aArt. 189 Abs. 1 StGB), lediglich eine mittelgrad verminderte Schuldfä- higkeit vor, weshalb er diesbezüglich zu bestrafen ist. Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Zivilforderung diesbezüglich sind somit im Grundsatz erfüllt.

E. 3.6 Die von der Privatklägerin 1 geltend gemachte Schadenersatzsumme in der Höhe von CHF 95.80 ist ausreichend beziffert, begründet und mit den entsprechen- den Leistungsabrechnungen der AK._____ [Versicherung] vom 9. Juli 2024 (Betrag CHF 37.75) / 26. Juni 2024 (Betrag von 19.35) / 23. Juli 2024 (Betrag von 19.35) /

3. August 2024 (Betrag von 19.35) im Gesamtwert von CHF 95.80 ausreichend belegt (act. 42/2). Der entsprechende Schaden wurde jedoch unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht der Privatklägerin 1 durch die Sozialen Dienste übernommen, weshalb vorliegend (noch) kein direkter Schaden bei der Privatklägerin 1 entstan- den ist. Weshalb grundsätzlich das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 1 in der Höhe von CHF 95.80 zurzeit abzuweisen ist. Da jedoch eine vollständige Be- urteilung des Schadenersatzanspruchs im Zusammenhang mit weiteren allenfalls nötigen Behandlungen im jetzigen Zeitpunkt als verfrüht und unverhältnismässig schwierig ist, rechtfertigt es sich, dem Antrag der Rechtsvertreterin der Privatkläge- rin 1 zu folgen und dem Grundsatz nach festzuhalten, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 1 aufgrund der sexuellen Nötigung schadenersatzpflichtig ist.

E. 3.7 Entsprechend ist im Sinne von Art. 126 Abs. 3 StPO festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 aus dem eingeklagten Ereignis (sexu- elle Nötigung) dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Fest- stellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches ist die Privatklägerin 1 auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

- 161 -

4. Genugtuungsforderung der Privatklägerin 1

E. 4 Beweismittel und Verwertbarkeit

E. 4.1 Der ehemalige amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. iur. H._____, bezifferte mit Honorarnote vom 6. August 2024 seine Honorarfor- derung für seine Tätigkeiten als amtlicher Verteidiger (D1/12/5). Er wurde von der Untersuchungsbehörde im Umfang von CHF 9'316.05 (inkl. Spesenersatz und Mehrwertsteuer) bereits entschädigt (D1/12/6).

E. 4.1.1 Eine sexuelle Nötigung im Sinne von aArt. 189 Abs. 1 StGB begeht, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Hand- lung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychi- schen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht.

E. 4.1.2 Als sexuelle Handlung ist zunächst jede körperliche Betätigung zu verste- hen, die nach ihrem äusseren Erscheinungsbild vom Standpunkt eines objektiven Beobachters aus betrachtet eindeutig sexualbezogen ist (BGE 125 IV 58 E. 3b; BGer 6B_1102/2019 E. 2.2). Massgeblich für die Beurteilung, ob der erforderliche sexuelle Bezug vorliegt, ist die Betrachtung eines Aussenstehenden unter Berück- sichtigung der Gesamtumstände. Bei dieser objektiven Betrachtungsweise bleiben das subjektive Empfinden, die Motive oder die Bedeutung, die das Verhalten für den Täter oder das Opfer hat, ausser Betracht. Eindeutig sexualbezogene Hand- lungen erfüllen stets den objektiven Tatbestand. Auf die Motive des Täters kommt es nicht an (BGE 125 IV 58 E. 3b m.w.H.). Eine sexuelle Handlung liegt sodann in der Regel vor, wenn sich der Körperkontakt auf ein primäres Geschlechtsmerkmal oder auf die weibliche Brust bezieht (TRECHSEL/BERTOSSA, Praxiskommentar Straf- gesetzbuch, Art. 189 N 8).

- 95 -

E. 4.1.3 aArt. 189 Abs. 1 StGB bezweckt den Schutz der sexuellen Selbstbestim- mung. Das Individuum soll sich im Bereich des Geschlechtslebens unabhängig von äusseren Zwängen oder Abhängigkeiten frei entfalten und entschliessen können. Der Tatbestand setzt dabei voraus, dass der Täter das Opfer durch eine Nötigungs- handlung dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu erdulden oder vorzunehmen, in- dem er den Widerstand des Opfers, der vernünftigerweise erwartet werden kann, überwindet oder vereitelt. Der Tatbestand erfasst alle erheblichen Nötigungsmittel, auch solche ohne unmittelbaren Bezug zu physischer Gewalt. Es soll ebenfalls das Opfer geschützt werden, das in eine ausweglose Situation gerät, in der es ihm nicht zuzumuten ist, sich dem Vorhaben des Täters zu widersetzen, auch wenn dieser keine Gewalt anwendet. Dementsprechend umschreibt das Gesetz die Nötigungs- mittel nicht abschliessend. Es erwähnt namentlich die Ausübung von Gewalt und von psychischem Druck sowie das Bedrohen und das Herbeiführen der Wider- standsunfähigkeit, wobei der zuletzt genannten Variante kaum eigenständige Be- deutung zukommt (BGE 148 IV 234 E. 3.3; BGE 131 IV 167 E. 3; BGer 6B_803/2021 E. 7.1.1; je mit Hinweisen).

E. 4.1.4 Die Tatbestandsvariante des Unter-Druck-Setzens stellt klar, dass sich die Ausweglosigkeit der Situation auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet. Es kann vielmehr genügen, dass dem Opfer eine Widersetzung unter den gegebenen Umständen aus anderen Gründen nicht zuzumuten ist. Ge- schützt werden soll auch das Opfer, das durch Überraschungseffekt, Erschrecken, Verblüffung oder aufgrund einer ausweglosen Lage keinen Widerstand leistet. Eine Situation kann für das Opfer bereits aufgrund der sozialen und körperlichen Domi- nanz des Täters aussichtslos im Sinne der genannten Tatbestände sein. Diese Do- minanz muss nicht notwendigerweise mit der Furcht des Opfers vor körperlicher Gewalt verknüpft sein (BGE 148 IV 234 E. 3.3; BGer 6B_838/2024 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Der psychische Druck, welchen der Täter durch die Schaffung einer Zwangslage erzeugen muss, hat indes von besonderer Intensität zu sein. Zwar wird nicht verlangt, dass er zur Widerstandsunfähigkeit des Opfers führt. Die Einwirkung auf dasselbe muss aber immerhin erheblich sein und eine der Gewaltanwendung oder Bedrohung vergleichbare Intensität erreichen. Dies ist der Fall, wenn vom Op- fer unter den gegebenen Umständen und in Anbetracht seiner persönlichen Ver-

- 96 - hältnisse verständlicherweise kein Widerstand erwartet werden kann bzw. ihm ein solcher nicht zuzumuten ist, der Täter mithin gegen den Willen des Opfers an sein Ziel gelangt, ohne dafür Gewalt oder Drohungen anwenden zu müssen (BGE 131 IV 167 E. 3.1 S. 170 f. mit Hinweisen). Die Auslegung der Art. 189 f. StGB hat sich insoweit insbesondere an der Frage der zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten des Opfers zu orientieren (BGE 128 IV 106 E. 3b S. 113 mit Hinweisen).

E. 4.1.5 Der Täter muss dabei tatsituativ, also kurz vor oder während der sexuellen Handlung eine Zwangssituation schaffen, die das Opfer kapitulieren lässt. Es ge- nügt nicht, wenn der Täter bloss eine vorbestehende, nicht selber geschaffene Ab- hängigkeit oder eine Notlage des Opfers ausnützt. Schliesslich muss feststehen, dass zum Tatzeitpunkt keine zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten mehr für das Opfer bestanden haben (BSK StGB II-MAIER, Art. 189 N 30). Sowohl bei der Beur- teilung, ob der Täter eine genügende Zwangsintensität schafft, wie auch bei der Prüfung der zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten müssen vorbestehende Ab- hängigkeiten und Notlagen des Opfers mitberücksichtigt werden (BGer 6B_1040/2013, E. 3).

E. 4.1.6 Bei der Beurteilung, ob eine sexuelle Nötigung vorliegt, ist eine Gesamtwür- digung der konkreten Umstände vorzunehmen (BGE 148 IV 234 E. 3.3; BGE 131 IV 107 E. 2.2; BGer 6B_1061/2023 E. 1.3.5; je mit Hinweisen). Die Rechtsprechung hat namentlich den verbalen Widerstand des Opfers unter Berücksichtigung der Gesamtumstände als genügenden Widerstand qualifiziert (BGer 6B_367/2021 E. 2.3). Die Intensität des vom Täter aufgebauten psychischen Drucks und die Zu- mutbarkeit von Abwehrhandlungen des Opfers erweisen sich nicht als unabhän- gige, sondern als zusammenspielende tatbestandsrelevante Faktoren, ist doch nach der Rechtsprechung die Intensität des psychischen Drucks dann mit jener der Gewaltanwendung oder Bedrohung vergleichbar und somit hinreichend hoch, wenn der Druck derart ist, dass vom Opfer angesichts der konkreten Umstände und sei- ner persönlichen Verhältnisse kein (weiterer) Widerstand erwartet werden kann bzw. ein solcher unzumutbar ist (BGer 6B_388/2021 E. 1.2.5.1.).

E. 4.1.7 Vorliegend befriedigte die Privatklägerin 1 den Beschuldigten Ende März 2024 gegen ihren Willen zuerst oral sowie anschliessend mit der Hand, bis es zum

- 97 - Samenerguss des Beschuldigten kam. Es liegt somit zweifelsfrei eine sexuelle Handlung im Sinne von aArt. 189 Abs. 1 StGB vor. Um dies zu erreichen, wandte der Beschuldigte keine Gewalt an. Der Beschuldigte setzte die Privatklägerin 1 viel- mehr unter Druck, indem er die Aufforderung zur Vornahme einer sexuellen Befrie- digung damit verband, dass er ihr zuvor ihr Mobiltelefon wegnahm und angab, ihr dieses erst wieder zurückzugeben, wenn sie ihn oral befriedige. Andernfalls würde er ihr Mobiltelefon in den Fluss werfen.

E. 4.1.8 Betreffend das Nötigungsmittel Unter-Druck-Setzen machte die Privatkläge- rin 1 mehrfach eine Abhängigkeit in Bezug auf ihr Mobiltelefon geltend. Ein Verlust des Mobiltelefons würde für sie einen erheblichen Nachteil, im Sinne des Verlusts sämtlicher Daten darstellen (D1/4/2 F 93 ff.; vgl. dazu die überzeugenden Ausfüh- rungen der Rechtsbeiständin, aus denen deutlich wird, welche Bedeutung das Mo- biltelefon für die Privatklägerin 1 hat bzw. dass für praktisch jedermann ein solches Gerät heutzutage nicht mehr wegzudenken ist, act. 65 N 12). Darüber hinaus wurde von der Rechtsbeiständin auf die wirtschaftliche Situation der Privatklägerin 1 als Sozialhilfeempfängerin hingewiesen, aus der folgt, dass sich die Privatklägerin 1 die Beschaffung eines neuen Mobiltelefons nicht ohne weiteres finanziell leisten hätte können (act. 65 N 12).

E. 4.1.9 Betreffend den in der Vergangenheit liegenden Messerangriff des Beschul- digten auf die Privatklägerin 1 Anfang/Mitte März 2024 und die geltend gemachte daraus resultierende Angst der Privatklägerin 1 vor weiteren Übergriffen ist anzu- merken, dass sich daraus – isoliert betrachtet – keine tatsituativ, kurz vor oder wäh- rend der sexuellen Handlung, vom Beschuldigten geschaffene Zwangssituation im Sinne von aArt. 189 Abs. 1 StGB begründen lässt. Es handelt sich dabei vielmehr lediglich um eine bei der Privatklägerin 1 vorbestehende Angst, die sich verstärkend auf die Situation der Privatklägerin 1 auswirkte. Aufgrund des Ausgeführten befand sich die Privatklägerin 1 in einer Situation, in welcher der Beschuldigte ihr emotional überlegen war und sie sich vor einem Verlust des Mobiltelefons mit allen damit ver- bundenen erheblichen Folgen (nochmals: vgl. die Beschreibung in act. 65 N 12) und seinen Gewaltanwendungen fürchtete. Die Privatklägerin 1 wurde dabei verbal

– insbesondere mit der Androhung des Werfens ihres Mobiltelefons in den Fluss –

- 98 - derart psychisch bearbeitet, was geeignet war, bei der Privatklägerin 1 einen psy- chischen Druck zu erzeugen und aufrecht zu erhalten. Dies ist kurz und präzis in der Anklageschrift beschrieben (act. 54 S. 2).

E. 4.1.10 Betreffend die erforderliche Intensität einer Zwangssituation bzw. die zu- mutbaren Selbstschutzmöglichkeiten der Privatklägerin 1 ist anzumerken, dass – wie von der Verteidigung korrekt vorgebracht wurde (act. 66 S. 7) – im Protokoll der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme in Frage 93 festgehalten wurde, dass die Privatklägerin 1 gedacht habe, die Befriedigung des Beschuldigten stelle der ein- zige Weg dar, dass alles ruhig ablaufe und sie gehen könne um dieser Situation zu entfliehen (D1/4/2 F 93). Der Videoaufzeichnung der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme lässt sich jedoch eine davon abweichende Schilderung der Privatkläge- rin 1 entnehmen, nämlich dahingehend, dass sie von einem einfachsten Weg aus- ging, dass es ruhig ablaufe und sie gehen könne (D1/4/3 1:33:54). Aufgrund der Formulierung der Privatklägerin 1 über den einfachsten – und nicht einzigen – Weg, bestritt die amtliche Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Juni 2025 indirekt die erforderliche Intensität der Zwangssituation, im Sinne, dass der Privatklägerin 1 in der konkreten Situation durchaus weitere verschiedene Hand- lungspositionen zur Verfügung standen und sie sich nicht aus Zwang, weil sie keine andere Möglichkeit hatte, sondern im Rahmen einer praktischen Abwägung dazu entschied, dem Wunsch des Beschuldigten nachzugeben (act. 66 S. 9 f.). Obwohl die Privatklägerin 1 von einem einfachsten – und nicht wie im Protokoll der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme festgehalten – von dem einzigen Weg sprach, be- friedigte sie den Beschuldigten gemäss ihren Aussagen jedoch gerade aus dem Grund, um sich aus dieser Zwangssituation zu befreien. Die Privatklägerin 1 sah – als konkretes Opfer – in dieser Situation, in welcher sie sich befand, keinen anderen Weg bzw. keine weiteren zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten, als dem Wunsch des Beschuldigten nachzugeben, um aus dieser Zwangslage herauszukommen (vgl. vorne Erwägung II. Ziffer 7.3.1.2. und Ziffer 7.4.2.). Insofern kann unter Be- rücksichtigung des Ausgeführten bejaht werden, dass sich die Privatklägerin 1 an- gesichts ihrer Abhängigkeit zu ihrem Mobiltelefon und ihrer vorbestehenden Angst vor dem Beschuldigten, in Bezug auf weitere Eskalationen in einer ausweglosen Situation befunden hat, welche eine der Gewaltanwendung oder Bedrohung ver-

- 99 - gleichbare Intensität aufwies. Es ist somit von einer tatsituativ ausreichenden Zwangssituation für die Privatklägerin 1 im Sinne von aArt. 189 Abs. 1 StGB aus- zugehen.

E. 4.1.11 Weiter gab die Privatklägerin 1 von Beginn weg durch ihre wiederholten Bitten zur Rückgabe des ihr vom Beschuldigten bereits entrissenen Mobiltelefons und die Ablehnung der sexuellen Handlung kund, den Beschuldigten nicht sexuell befriedigen zu wollen. Es liegt somit eine verbale Willensbezeugung vor, mit wel- cher die Privatklägerin 1 dem Beschuldigten unmissverständlich klarmachte, mit der sexuellen Handlung nicht einverstanden zu sein. Diese Opposition der Privat- klägerin 1 ignorierte der Beschuldigte aber dennoch. Indem sich der Beschuldigte über den Willen der Privatklägerin 1 hinwegsetzte, indem er ihr das zuvor wegge- nommene Mobiltelefon trotz ihrer Bitten nicht zurückgab und die Rückgabe mit der Vornahme einer oralen Befriedigung verknüpfte, brach er ihren, ihr in ihrer konkre- ten Situation zumutbaren Widerstand.

E. 4.1.12 Somit schaffte der Beschuldigte durch seine Handlungen und Äusserungen eine tatsituativ ausreichende Zwangssituation, die bewirkte, dass die Privatkläge- rin 1 die unerwünschten sexuellen Handlungen vornahm. Der objektive Tatbestand der sexuellen Nötigung im Sinne von aArt. 189 Abs. 1 StGB ist somit erfüllt.

E. 4.2 Die derzeitige amtliche Verteidigung des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, bezifferte mit Honorarnote vom 16. Dezember 2025 seine Honorar- forderung für seine Tätigkeit als amtlicher Verteidiger für den Zeitraum vom 6. Au- gust 2024 bis 13. Dezember 2024 auf CHF 11'078.40 (inkl. Barauslagen und Mehr- wertsteuer; D1/12/10). Mit Verfügung vom 17. Dezember 2024 wurde der amtliche Verteidiger von der Untersuchungsbehörde im Sinne einer ersten Akontozahlung von CHF 11'078.40 entschädigt (D1/12/11). Mit Honorarnote vom 19. Juni 2025 und 24. Juni 2025 bezifferte Rechtsanwalt lic. iur. X._____ seine Honorarforderung für seine Tätigkeit im Zeitraum vom 6. August 2024 bis 25. Juni 2025 mit Abzug der bereits geleisteten Akontozahlung auf CHF 24'695.35 (inkl. Barauslagen und Mehr-

- 168 - wertsteuer; act. 69). Nach richterlichem Ermessen erscheint das vom Verteidiger geltend gemachte Honorar als angemessen, wobei für die Hauptverhandlung vom

25. Juni 2025 noch 2.5 Stunden hinzuzurechnen sind. Folglich ist Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger im vorliegenden Ver- fahren unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Akontozahlung zusätzlich mit CHF 24'935.90 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

5. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1, Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____, machte mit Honorarnote vom 20. Juni 2025 und 25. Juni 2025 eine Honorarforderung für ihre Tätigkeit als unentgeltliche Rechtsvertreterin für den Zeit- raum vom 13. Mai 2025 bis 20. Juni 2025 und vom 23. Juni 2025 bis und mit der Hauptverhandlung vom 25. Juni 2025 und anschliessender Nachbearbeitung (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) in der Höhe von insgesamt CHF 8'814.05 gel- tend (act. 71). Nach richterlichem Ermessen erscheint das von der Rechtsvertrete- rin geltend gemachte Honorar als angemessen. Für die Hauptverhandlung vom

25. Juni 2025 ist zusätzlich eine Stunde (inkl. Mehrwertsteuer) hinzuzurechnen, was eine Erhöhung des geltend gemachten Honorars in der Höhe von CHF 237.80 ergibt. Folglich ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1, Rechts- anwältin lic. iur. Y1._____ für ihre Aufwendungen im vorliegenden Verfahren mit insgesamt CHF 9'051.90 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichts- kasse zu entschädigen.

6. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers 2, Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____, machte mit Honorarnote vom 24. Juni 2025 eine Honorarforderung für seine Tätigkeit als unentgeltlicher Rechtsvertreter für den Zeitraum vom 9. Dezem- ber 2024 bis und mit der Hauptverhandlung vom 25. Juni 2025 und anschliessender Nachbearbeitung (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) in der Höhe von insge- samt CHF 5'444.45 geltend (act. 70). Auch hier erscheint nach richterlichem Er- messen das vom Rechtsvertreter geltend gemachte Honorar als angemessen, wo- bei für die Hauptverhandlung vom 25. Oktober 2024 zusätzlich noch sechs Stunden (inkl. Mehrwertsteuer) hinzuzurechnen sind, was eine Erhöhung des geltend ge- machten Honorars in der Höhe von CHF 1'426.95 ergibt. Folglich ist der unentgelt-

- 169 - liche Rechtsvertreter des Privatklägers 2, Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ für seine Aufwendungen im vorliegenden Verfahren mit insgesamt CHF 6'871.40 (inkl. Bar- auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

7. Nachdem der Beschuldigte antrags- und anklagegemäss verurteilt wird, be- steht kein Anspruch auf die geltend gemachte Entschädigung und Genugtuung für die erlittene Haftzeit (vgl. act. 66 Ziffer 7; Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO e contrario). Vielmehr ist die erstandene Haft allenfalls bei der Sanktion anzurechnen. Es wird erkannt:

1. Es wird festgestellt, dass A._____ die Tatbestände der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB,  der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB,  der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit  Art. 22 Abs. 1 StGB, der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1  StGB zum Nachteil der Privatklägerin 1 sowie der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB  im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB erfüllt hat.

2. Aufgrund der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit wird für diese Tat- bestände keine Strafe ausgesprochen. und es wird weiter erkannt:

3. A._____ ist schuldig der sexuellen Nötigung im Sinne von aArt. 189 Abs. 1 StGB sowie  der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1  StGB zum Nachteil des Privatklägers 2.

- 170 -

4. A._____ wird wegen dieser Delikte bestraft mit 15 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 420 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheits- haft erstanden sind, und mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.–.

5. Die Geldstrafe wird vollzogen. und es wird sodann erkannt:

6. Es wird eine einstweilen auf die Dauer von 2 Jahren befristete stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychi- schen Störungen) angeordnet.

7. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben.

8. Von der Anordnung einer obligatorischen und fakultativen Landesverwei- sung wird abgesehen.

E. 4.2.1 Objektives Tatverschulden

E. 4.2.1.1 Zur Tatkomponente ist in objektiver Hinsicht zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 zu Oralverkehr nötigte, indem er ihr die Rück- gabe ihres Mobiltelefons verweigerte bzw. androhte, dieses in den Fluss zu werfen. Dies stellt einen sexuellen Übergriff dar und ist als massiver Eingriff in die psychi- sche und physische Integrität der Privatklägerin 1 zu werten.

E. 4.2.1.2 Zu berücksichtigen ist hingegen, dass es sich um einen einmaligen Vorfall von nicht besonderer Dauer handelte, wobei der Beschuldigte keinerlei Gewalt an- wendete, keine Drohung gegen Leib und Leben der Privatklägerin 1 aussprach so- wie ihr keine Schmerzen zufügte. Es sind mit Blick auf Dauer, Art und Intensität der Handlungen also auch gravierendere Vorgehensweisen denkbar.

E. 4.2.1.3 Der Beschuldigte verweigerte der Privatklägerin 1 die Rückgabe ihres Mo- biltelefons, wodurch sie sich – wie von ihr geschildert – aufgrund ihrer Abhängigkeit und ihrer Angst in einer ausweglosen Situation befand, woraufhin sie ihn zuerst oral und anschliessend mit der Hand bis zur Ejakulation befriedigte. Auch wenn die Wegnahme und die Weigerung der Rückgabe eines Mobiltelefons aus heutiger Sicht – in der das gesamte digitale Leben (Fotos und andere persönliche Doku- mente; wichtige Chat-Verläufe; Passwörter und Zwei-Faktor-Authentifizierung, etc.) vom Mobiltelefon abhängt – nicht als banal angesehen werden kann, sind durchaus aussichtslosere Zwangssituationen denkbar. Das objektive Tatverschulden erweist sich als keinesfalls leicht.

E. 4.2.2 Subjektives Tatverschulden

E. 4.2.2.1 Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte direktvorsätzlich und aus rein egoistischen, eigennützigen Beweggründen handelte. Als Motiv für das Handeln des Beschuldigten lässt nichts anderes als

- 130 - Triebbefriedigung konstatieren. Sein Handeln war auf die Befriedigung seiner se- xuellen Bedürfnisse ausgerichtet. Dies ist dem Tatbestand allerdings immanent.

E. 4.2.2.2 Der Beschuldigte machte sich dabei die Situation der Privatklägerin 1 zu Nutze, um seine sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen, wobei es auch zur Ejakula- tion kam. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte das ihm von der Pri- vatklägerin 1 entgegengebrachte Vertrauen sowie das Beziehungsverhältnis aus- nutzte und auch nicht von ihr abliess, als sie sich verbal sowie minimal körperlich zur Wehr setzte. Indessen plante der Beschuldigte seine Tat nicht von langer Hand, sondern schien vielmehr aus der Gelegenheit heraus zu handeln und seinen Ta- tentschluss damit spontan zu fassen, was seine kriminelle Energie leicht relativiert.

E. 4.2.2.3 Betreffend die Schuldfähigkeit ist zu berücksichtigen, dass beim Beschul- digten gemäss dem forensisch-psychologischen Gutachten vom 30. Oktober 2024 von einer mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit auszugehen ist.

E. 4.2.3 Zwischenfazit Die subjektive Tatschwere vermag damit die objektive Tatschwere erheblich zu re- lativieren. Es ist gesamthaft von einem gerade noch leichten Tatverschulden aus- zugehen, weshalb eine Freiheitsstrafe (vor Bewertung der Täterkomponente) von 18 Monaten festzusetzen ist.

E. 4.2.4 Bezüglich der Aussagen des Privatklägers 2 ist festzuhalten, dass dieser lediglich am 23. August 2024 als polizeiliche Auskunftsperson durch die Kantons- polizei Zürich einvernommen wurde (D3/4/1), wobei er auf seine Rechte hingewie- sen wurde. Seine Aussagen erfolgten jedoch in Abwesenheit des Beschuldigten sowie wurden diese dem Beschuldigten nicht vorgehalten. Folglich sind die Aussa- gen des Privatklägers 2 nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar, soweit der Beschuldigte diese nicht anerkennt. Diesbezüglich ist jedoch anzumerken, dass sich das Geständnis des Beschuldigten, insbesondere in Bezug auf den Faust- schlag (D1/3/4 F 9), vollumfänglich mit den Aussagen des Privatklägers 2 deckt sowie ausreichend weitere Beweismittel im Recht liegen (vgl. insbesondere Video- überwachung D3/2/4-5), die die Aussagen des Privatklägers 2 stützen.

E. 4.3 Hinsichtlich der Höhe der Genugtuung ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der sexuellen Nötigung um einen solchen Vorfall handelt, der zweifellos geeig- net ist, eine schwere immaterielle Unbill zu verursachen. Die Privatklägerin 1 war durch die sexuelle Nötigung einer grossen psychischen Belastung ausgesetzt. Beim Beschuldigten handelt es sich zudem um eine Vertrauensperson, mit der die Privatklägerin 1 ein enges Verhältnis pflegte. Dies ist bei der Bemessung der Ge- nugtuung zu berücksichtigen. Ein gewalttätiges Vorgehen, das besonders starke Schmerzen oder gar erhebliche physische Verletzungen verursacht hätte, liegt je- doch nicht vor. Es handelte sich lediglich um einen einzelnen Vorfall von nicht aus- geprägt langer Zeitdauer, was sich genugtuungsmindernd auswirkt.

E. 4.3.1 In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschul- digten lässt sich den Akten zusammengefasst Folgendes entnehmen (D1/3/1 F 64 ff.; D1/3/4 F 20 ff.; D1/3/5 F 21 ff.; D1/16/8; act. 39; act. 61):

E. 4.3.1.1 Der Beschuldigte wurde am tt. August 1995 in S._____ (M._____) geboren und wuchs dort bis zu seinem 8. Altersjahr, als er von seiner bereits damals in der Schweiz lebenden Mutter am 31. März 2004 hierher nachgeholt wurde, bei seinem Grossvater auf.

E. 4.3.1.2 Zu seiner Familiensituation ist bekannt, dass der Beschuldigte hier in der Schweiz einen Halbbruder besitzt, mit welchem er bei seiner Mutter aufgewachsen

- 131 - ist, wobei er jedoch ein bis zwei Jahre seiner Kindheit in Kinderheimen und ge- schlossenen Heimen verbracht hat. Der leibliche Vater des Beschuldigten lebt der- zeit im Südwesten von M._____, auf dessen Wunsch er im Jahre 2023 eine Frau in Afrika geheiratet hat. Gemäss den Ausführungen des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Juni 2025 pflege er – mit Ausnahme der Haftzeit – mit seiner derzeit in T._____ (M._____) lebenden Frau regelmässigen Kontakt so- wie habe er sie bislang zweimal persönlich getroffen. Seine Ehefrau sei nicht ar- beitstätig sowie beabsichtige er, zukünftig mit seiner Ehefrau in der Schweiz zu leben (act. 61 S. 9 ff.).

E. 4.3.1.3 Zur Schul- bzw. Ausbildung schilderte der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Juni 2025, die Primarschule in Zürich U._____ und an- schliessend die Sekundarschulde im Schulhaus V._____ abgeschlossen zu haben. Nach Abschluss der Sekundarschule B habe er eine Lehre als Detailhandelsassis- tent mit Schwerpunkt Warenbewirtschaftung beim Möbelgeschäft W._____ begon- nen, wobei er am 18. August 2015 das Berufsattest als Detailhandelsassistenten erlangt habe. Im Anschluss daran sei er bis Juni 2023 im Customer Services bei diversen Firmen (AA._____, AB._____ AG, AC._____, AD._____ AG) tätig gewe- sen (act. 61 S. 5 ff.). Vor der Inhaftierung war der Beschuldigte zuletzt temporär über die Firma AE._____ AG bei AF._____ Switzerland AG in einem 100 %-Pen- sum als Sachbearbeiter angestellt, wobei er monatlich einen Nettolohn von CHF 6'400.– erzielte. Zur konkreten Zukunftsplanung führte er aus, dass er gerne seine bereits in der Vergangenheit begonnene Weiterbildung (Bürofachdiplom) bei der AG._____ weiterführen und anschliessend in Richtung Marketing gehen würde (act. 61 S. 8 ff.).

E. 4.3.1.4 Der Beschuldigte besitzt Schulden in der Höhe von etwa CHF 50'000.–, Betreibungen in der Höhe von etwa CHF 46'000.– sowie 11 Verlustscheine im Ge- samtbetrag von CHF 43'591.99 (act. 61 S. 15).

E. 4.3.1.5 Insgesamt ergeben sich aus den persönlichen Verhältnissen des Beschul- digten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren.

- 132 -

E. 4.3.2 Gemäss Strafregisterauszug weist der Beschuldigte eine Vorstrafe auf (D1/17/1). Mit Strafbefehl vom 25. Juni 2014 wurde der Beschuldige wegen Dro- hung und Hinderung einer Amtshandlung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.– unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren bestraft. Die Strafe ist vorliegend strafneutral zu berücksichtigen.

E. 4.3.3 Der Beschuldigte zeigte sich in Bezug auf den objektiven Sachverhalt betreffend die sexuelle Nötigung von Beginn an grundsätzlich dahingehend geständig, dass es zu sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin 1 gekommen sei, wobei er erklärte, dass diese stets einvernehmlich erfolgten. Der Beschuldigte zeigte dennoch bis zuletzt keine Reue oder Einsicht in das von ihm geschaffene Unrecht. Aus dem Ausgeführten rechtfertigt sich vorliegend aufgrund des Geständnisses des Beschuldigten eine Minderung der Strafe um 3 Monate.

E. 4.3.4 Hinsichtlich der erwähnten objektiven Beweismittel ergeben sich keine Hin- weise, die gegen deren Verwertbarkeit sprechen würden. So liegt insbesondere bei den ärztlichen Berichten der Ärztinnen und Ärzte der Psychiatrischen Universitäts- klinik Zürich (nachfolgend PUK) über den Beschuldigten die notwendige Entbin- dung vom ärztlichen Berufsgeheimnis unterzeichnet durch den Beschuldigten vor (D1/6/16) sowie die Einverständniserklärung der Privatklägerin 1 zur forensisch-

- 25 - klinischen Untersuchung durch das Institut für Rechtsmedizin (nachfolgend IRM; D1/7/1). Sämtliche objektive Beweismittel wurden gesetzeskonform erhoben sowie dem Beschuldigten bzw. seiner Verteidigung zur Kenntnis gebracht. Die aus ihnen gewonnenen Erkenntnisse wurden dem Beschuldigten im Rahmen seiner Einver- nahmen vorgehalten. Er hatte Gelegenheit, sich eingehend zu diesen zu äussern (vgl. D1/3/4/ F 8 ff.; D1/3/5 S. 2 F 1 ff.). Die erwähnten objektiven Beweismittel können daher – mit obgenannter Einschränkung – zur Erstellung des Sachverhal- tes herangezogen werden.

E. 4.4 In Anbetracht der Gesamtumstände erscheint es deshalb angemessen, der Privatklägerin 1 in Bezug auf die sexuelle Nötigung die beantragte Genugtuung in der Höhe von insgesamt CHF 6'000.– zuzusprechen.

E. 4.5 Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, der Privatklägerin 1 eine Genug- tuung in der Höhe von CHF 6'000.– betreffend die sexuelle Nötigung zu bezahlen. Diese ist mit dem üblichen Ansatz von 5 % seit dem 15. April 2024 (mittlerer Verfall) zu verzinsen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen.

5. Schadenersatzforderung des Privatklägers 2

E. 5 Glaubwürdigkeit / Aussagetüchtigkeit

E. 5.1 Der Rechtsvertreter des Privatklägers 2 führte zur Begründung des Scha- denersatzbegehrens aus, dass dem Privatkläger 2 aufgrund der Übernahme der bisher angefallenen Kosten, namentlich ärztliche Kontrollen, durch Dritte, kein

- 163 - Schaden entstanden sei. Eine allfällige Rückforderung sei dennoch möglich, wes- halb entsprechende Beträge sowie sämtliche weitere Schäden im Zusammenhang mit dem angeklagten Sachverhalt vom Beschuldigten eingefordert würden. Weiter seien die aus dem angeklagten Schlag resultierenden medizinischen sowie psy- chologischen Folgen bislang nicht absehbar, sowie weitere anfallende Kosten für die medizinische Behandlung und Therapierung des Ellenbogens möglich. Entspre- chend sei festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 2 aus dem eingeklagten Sachverhalt schadenersatzpflichtig sei (act. 32 S. 6 f.).

E. 5.1.1 In Bezug auf die Aufenthaltsdauer ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in S._____ (M._____) geboren und bis zu seinem 8. Lebensjahr dort aufgewachsen ist. Am 31. März 2004 reiste er mit seiner bereits zu dieser Zeit in der Schweiz lebenden Mutter in die Schweiz ein. Folglich ging er hier in der Schweiz in die Pri- mar- sowie die Sekundarschule, absolvierte eine Lehre als Detailhandelsassistent mit Schwerpunkt Warenbewirtschaftung und erwarb das Berufsattest als Detailhan- delsassistenten im Jahr 2015. Der Beschuldigte verbrachte somit bereits 21 Le- bensjahre, insbesondere seine prägenden Jugendjahre hier in der Schweiz.

E. 5.1.2 Hinsichtlich der persönlichen Integration des Beschuldigten ist bekannt, dass sowohl seine Mutter als auch sein Halbbruder hier in der Schweiz leben, zu denen er regelmässigen Kontakt pflegt. Zudem führte der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Juni 2025 aus, dass er über einen grossen Freundes- kreis aus der Primar- sowie Sekundarschule verfügen würde, sowie pflege er Kon- takt zu Mitgliedern aus dem Verein AH._____. Der Beschuldigte besitzt somit sozi- ale Bindungen in der Schweiz, die über die Beziehung zu seiner Mutter und seinem Halbbruder hinausgehen. Weiter gab der Beschuldigte anlässlich der Hauptver- handlung vom 25. Juni 2025 an, vor seiner Inhaftierung Kontakt zu seinen Ver- wandten in M._____, insbesondere seinem dort lebenden Vater und seiner Ehe- frau, gepflegt zu haben, jedoch habe er diesen während seiner Inhaftierung einge- stellt. Zudem sei er auch seit dem Jahr 2023 nicht mehr nach M._____ gereist. Dennoch erklärte er, eine Doppelkultur zu leben (act. 61 S. 9 ff.). Trotz des derzeit nicht bestehenden Kontaktes zu seiner Ehefrau und den weiteren in M._____ le-

- 148 - benden Verwandten und Bekannten kann durchaus von einem bestehenden Be- ziehungsnetz in M._____ ausgegangen werden. Als zentrale Bezugsperson gilt für den Beschuldigten – neben seiner in der Schweiz lebenden Mutter und seinem Halbbruder – grundsätzlich sein in M._____ lebender Vater sowie seine in M._____ lebende Ehefrau, wobei er beabsichtige, sie in die Schweiz zu holen. Zudem spre- che er besser Schweizerdeutsch als seine Muttersprache und sei in einem Verhält- nis von 60 % zu 40 % eher schweizerisch orientiert (act. 61 S. 12 f.). Insgesamt ist nach dieser langen Aufenthaltsdauer von rund 21 Jahren von einer starken und mittlerweile stärkeren Bindung zur Schweiz als zu seinem Heimatland auszugehen.

E. 5.1.2.1 Zur subjektiven Tatschwere ist auszuführen, dass der Beschuldigte – wie von diesem vorgebracht – aufgrund der Vorgeschichte mit dem Privatkläger 2 auf diesen losging. So erklärte er diesbezüglich, er habe den Privatkläger 2 aus dem Grund geschlagen, da dieser ihn bestohlen habe und die Rückgabe der Ge- genstände verweigerte. Er habe damit einen Schlussstrich ziehen wollen (D3/3/1 F 6; D1/3/4 F 16). Der Beschuldigte handelte mithin vorsätzlich, wobei zu berück- sichtigen ist, dass es sich um einen spontan gefassten Tatentschluss handelte, in welchem der Beschuldigte explosiv reagierte. Nichtsdestotrotz handelte der Be- schuldigte als Kampfsportler durchaus im Bewusstsein, dass sein Faustschlag Ver- letzungen in der Art der entstandenen oder weitergehende hervorrufen könnte, was sich verschuldenserhöhend auswirkt.

E. 5.1.2.2 Weiter ist betreffend die Schuldfähigkeit des Beschuldigten die im Er- gänzungsgutachten vom 27. Mai 2025 beim Beschuldigten im Zeitpunkt des Ereig- nisses festgestellte mittelgrad verminderte Schuldfähigkeit strafmindernd zu be- rücksichtigen, wobei sich eine Minderung der Strafe rechtfertigt.

- 134 -

E. 5.1.2.3 Im Ergebnis ist das Verschulden in Anbetracht der in mittelgrad vermin- derten Schuldfähigkeit begangenen Tat entsprechend zu relativieren. Das Ver- schulden ist damit insgesamt als noch leicht zu qualifizieren, sodass vor Berück- sichtigung der Täterkomponente eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen angemessen erscheint.

E. 5.1.3 In beruflicher und finanzieller Hinsicht ist anzumerken, dass der Beschul- digte nach Abschluss seines Berufsattests als Detailhandelsassistenten im Jahr 2015 bei diversen Firmen (AA._____, AB._____ AG, AC._____, AD._____ AG) im Customer Service angestellt war. Vor seiner Verhaftung war er zuletzt temporär über die Firma AE._____ AG bei der AF._____ Switzerland AG in einem 100 % Pensum als Sachbearbeiter tätig, wobei er einen monatlichen Nettolohn von CHF 6'400.– verdiente. Zudem beabsichtige er, seine bereits in der Vergangenheit begonnene Weiterbildung (Bürofachdiplom) bei der AG._____ weiterzuführen und anschliessend in Richtung Marketing zu gehen. Der Beschuldigte hat keine Unter- haltsverpflichtungen und kein Vermögen. Seine Schulden betragen ca. CHF 50'000.–, welche sich insbesondere während der Inhaftierung summiert hätten. Konkret hat der Beschuldigte Betreibungen im Umfang von CHF 46'000.– sowie 11 Verlustscheine von über rund CHF 43'000.– (act. 61 S. 15). Es ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte während seiner Aufenthaltszeit in der Schweiz zeitweise, allerdings nur für kurze Zeit Sozialhilfe bezog, dennoch stets bemüht war, einer Arbeit nachzugehen und dies auch die weitaus meiste Zeit tat. Es ist folglich festzuhalten, dass der Beschuldigte beruflich bzw. wirtschaftlich inte- griert ist.

E. 5.1.4 Was seine Wiedereingliederungsaussichten in M._____ anbelangt, ist fest- zuhalten, dass der Beschuldigte seine lebensprägenden Jahre, mithin seine Ado- leszenz, in der Schweiz verbrachte und hier ab der 3. Klasse zur Schule ging. Der Beschuldigte beherrscht nur noch teilweise die … Sprache [des Staates M._____],

- 149 - zudem reiste er nach eigenen Angaben seit Juni 2023 nicht mehr nach M._____ zurück (act. 61 S. 3 ff.). Der Beschuldigte verfügt dennoch – wie bereits ausgeführt

– über ein soziales und persönliches Netzwerk in M._____, auf welches er bei einer Rückkehr zurückgreifen könnte und welches ihm bei der Integration und der Sozi- alisierung im Heimatland durchaus behilflich sein könnte. In Bezug auf die Resozi- alisierungschancen in beruflicher Hinsicht ist festzuhalten, dass aufgrund des hier in der Schweiz erworbenen Berufsattests als Detailhandelsassistent und der hier erlangten Arbeitserfahrung davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte auch in M._____ zeitnah eine Arbeitsstelle auf dem dortigen Arbeitsmarkt finden würde.

E. 5.1.5 Gemäss dem Amtsbericht des Migrationsamts des Kantons Zürich vom

E. 5.1.6 Betreffend allfällige Vollzugshindernisse bringt der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Juni 2025 vor, dass es sich bei M._____, insbeson- dere bei T._____ aufgrund der Kämpfe der Rebellen, um ein gefährliches Gebiet handeln würde. Allgemein sei die Sicherheit in M._____ nicht mehr gewährleistet (act. 61 S. 6 ff.). Diesbezüglich lässt sich dem Amtsbericht des Staatssekretariats für Migration SEM vom 2. Juni 2025 entnehmen, dass eine Prognose über die Ent- wicklung in M._____ unter Berücksichtigung der derzeitigen Kämpfe zwischen den … Streitkräften [des Staates M._____] (AI._____) und den AJ._____-Gruppen nicht möglich sei. Dennoch sei nicht davon auszugehen, dass auf dem gesamten Staats- gebiet von M._____ eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Die derzeitigen Kampfhandlungen würden vor allem das Zentrum sowie den Norden M._____s be- treffen. Der Süden des Landes sei dabei weniger von Gewalt betroffen und somit als sicherer als der Rest des Landes einzustufen. Entsprechend könne ein Weg- weisungsvollzug nicht als allgemein unzumutbar angesehen werden (act. 49 S. 1 f.).

- 150 -

E. 5.1.7 Als weiteres Vollzugshindernis brachte die amtliche Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Juni 2025 vor, dass eine Behandlung der noch nicht näher bezeichneten Schizophrenie, insbesondere in medikamentöser Hinsicht, in M._____ nicht sichergestellt werden könne, weshalb bei einer Landesverweisung eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung des Gesundheitszustan- des des Beschuldigten drohe, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verrin- gerung der Lebenserwartung nach sich ziehen könne (act. 66 S. 36 ff.).

E. 5.1.8 Angesichts der Integration des Beschuldigten in der Schweiz sowie der vor- aussichtlich – aufgrund der medizinischen Lage in M._____ – fehlenden, insbeson- dere medikamentösen Behandlung des Beschuldigten in M._____ sind besondere Umstände dargetan, die dazu führen, dass eine Landesverweisung den Beschul- digten in besonderem Masse persönlich hart trifft. Es ist ersichtlich, dass ein Ver- lassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einer ernsthaften Verschlechte- rung des Gesundheitszustandes des Beschuldigten führen könnte. Ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB liegt somit vor.

E. 5.2 Eine Beurteilung des Schadenersatzanspruchs des Privatklägers 2 stellt sich im jetzigen Zeitpunkt als verfrüht dar, zumal die bis anhin angefallenen Kosten durch Dritte übernommen wurden. Entsprechend ist im Sinne von Art. 126 Abs. 3 StPO festzuhalten, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 2 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Festlegung des Umfangs seines Schadenersatzanspruches ist der Privatkläger 2 auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

6. Genugtuungsbegehren des Privatklägers 2

E. 5.2.1 In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand von Art. 129 StGB sodann direk- ten Vorsatz voraus. Der Täter muss wissen, dass er durch sein Verhalten die un- mittelbare Lebensgefahr direkt herbeiführt. Er muss die Möglichkeit des Erfolgsein- tritts, d.h. des Todes, kennen (BSK StGB I-MAEDER, Art. 129 N 45). Wer diese Ge- fahr kennt und trotzdem handelt, handelt mit Vorsatz (BGE 94 IV 60 E. 3a m.w.H.; BGer 6B_1038/2009 E. 1.2, nicht publ. in BGE 136 IV 76).

E. 5.2.2 Dass Würgevorgänge am Hals zur Herbeiführung von strangulationsbeding- tem Sauerstoffmangel führen und dies für eine Person lebensgefährlich sein kann, ist allgemein bekannt. Dieses Allgemeinwissen kann auch dem Beschuldigten an- gerechnet werden, zumal er anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Juni 2025

- 102 - selbst anerkannte, dass ein Würgen lebensgefährlich sei (act. 61 S. 34 f.). Indem der Beschuldigte die Privatklägerin 1 mehrfach mehrere Sekunden ohne jeden ver- nünftigen Grund kräftig gewürgt hat, sodass ihr Schwarz vor Augen wurde und sie Urinabgang hatte, hat er seinen Willen, die Privatklägerin 1 in eine konkrete Le- bensgefahr zu bringen, manifestiert. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammen- hang auch, dass der Beschuldigte jeweils erst auf (sprachliche sowie physische) Abwehrversuche der Privatklägerin 1 von ihr abliess. Der direkte Vorsatz ist unter diesen Umständen ohne Weiteres zu bejahen.

E. 5.2.3 Schliesslich ist vorausgesetzt, dass der Täter skrupellos handelt. Verlangt ist ein qualifizierter Grad der Vorwerfbarkeit, mithin eine besondere Hemmungs- und Rücksichtslosigkeit des Täters (BSK StGB I-MAEDER, Art. 129 N 51). Eine sol- che Rücksichts- oder Hemmungslosigkeit wird angenommen, wenn der Erfolgsein- tritt so wahrscheinlich ist, dass sich darüber hinwegzusetzen skrupellos erscheint (DONATSCH, OFK StGB, Art. 129 N 3; TRECHSEL/FINGERHUT, Praxiskommentar Strafgesetzbuch, Art. 129 N 4 f.).

E. 5.2.4 Das Verhalten des Beschuldigten fällt komplett aus dem Rahmen, ist in kei- ner Weise nachvollziehbar und extrem rücksichtslos. Obwohl die nahe Möglichkeit eines Todeseintritts bestand, hat sich der Beschuldigte mehrfach darüber hinweg- gesetzt und ohne jeden vernünftigen Grund das Leben der Privatklägerin 1 in Ge- fahr gebracht, nur um sie zu nötigen, rechtmässig auf ihrem Mobiltelefon befindliche Bilder zu löschen. Der Beschuldigte hat trotz Wissens um die Gefährlichkeit seiner Handlung (vgl. act. 61 S. 34 f.) gehandelt und sich dadurch über die Möglichkeit des Erfolgseintritts hinweggesetzt. Skrupellosigkeit ist unter diesen Umständen ebenfalls klar zu bejahen, womit auch der subjektive Tatbestand von Art. 129 StGB erfüllt ist.

E. 5.2.5 Folglich ist der objektive und der subjektive Tatbestand der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB gegeben.

- 103 -

6. Versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB

E. 5.3 Insgesamt ist festzuhalten, dass die öffentlichen Interessen an der Landes- verweisung die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht zu überwiegen vermögen. Nach dem Ausgeführten erweist sich somit eine Landesverweisung unter dem Blickwinkel von Art. 66a Abs. 2 StGB (obligatorische Landesverweisung) als auch von Art. 66abis StGB (fakultative Landesverweisung) als unverhältnismässig, weshalb vorliegend von einem Aussprechen einer obliga- torischen sowie auch von einer fakultativen Landesverweisung und entsprechend von einer Ausschreibung im SIS abzusehen ist. IX. DNA-Profil

1. Grundlagen Das Gericht kann in seinem Urteil anordnen, dass von einer wegen eines Verbre- chens oder Vergehens verurteilten Person eine Probe genommen und ein DNA‑Profil erstellt wird, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, die verurteilte Person könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 257 StPO). Voraussetzung einer solchen Anordnung ist, dass im Vergleich zum Durch-

- 152 - schnittsbürger ernst zu nehmende Hinweise vorliegen, dass die beschuldigte Per- son an künftigen Straftaten beteiligt sein wird (oder an vergangenen unaufgeklärten Straftaten beteiligt war), zu deren Aufklärung die Massnahme dienlich ist (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 und 1.4.1 S. 90; BGer 1B_250/2016 E. 2.1). Mit anderen Worten muss die beschuldigte Person früher oder im laufenden Strafverfahren in irgendei- ner Weise hinreichend Anlass für die Annahme der Beteiligung an unaufgeklärten oder zukünftigen Straftaten geben, damit sich die Probeentnahme und Profilerstel- lung rechtfertigt. Dies kann etwa dann der Fall sein, sofern die Persönlichkeitsstruk- tur der beschuldigten Person hinreichend vermuten lässt, dass sie inskünftig Straf- taten begehen wird (OGer UH160347 S. 8).

2. Beurteilung 2.1. Der Beschuldigte ist vorliegend wegen sexueller Nötigung im Sinne von aArt. 189 Abs. 1 StGB sowie wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten und mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.– zu bestrafen, wobei die Freiheits- strafe zugunsten der stationären Massnahme aufgeschoben wird. 2.2. Gemäss forensisch-psychologischen Gutachten vom 30. Oktober 2024 be- stehe beim Beschuldigten – wie bereits erwähnt – ein deutliches Rückfallrisiko für Drohungen, ein moderates bis deutliches und damit leicht überdurchschnittliches Rückfallrisiko für Gewaltdelikte im Allgemeinen und ein moderates bzw. durch- schnittliches Rückfallrisiko für einschlägige Sexualdelikte (vgl. D1/16/8 S. 72). Mit nachstehendem Erkenntnis ist deswegen eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) anzuordnen. 2.3. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils sind damit erfüllt, weshalb in Anwendung von Art. 257 StPO die Abnahme einer DNA-Probe beim Beschuldigten zur Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO anzuordnen ist. Das Forensische Institut Zürich (FOR) ist zu beauftragen, beim Beschuldigten eine DNA-Probe ab- zunehmen.

- 153 - X. Kontakt- und Rayonverbot

1. Parteistandpunkte

E. 5.3.1 Zur Glaubwürdigkeit des Privatklägers 2 kann festgehalten werden, dass er lediglich als polizeiliche Auskunftsperson seine Aussagen unter Hinweis auf Art. 179 StPO, jedoch in Abwesenheit des Beschuldigten gemacht hat. Darüber hinaus kann dem Privatkläger 2 als Direktbetroffenem, welcher Verletzungen erlitt und Zivilforderungen geltend macht, ein persönliches – insbesondere finanzielles – Interesse an einer Verurteilung des Beschuldigten nicht gänzlich abgesprochen werden.

E. 5.3.2 Auch betreffend die bestehende Bekanntschaft zwischen dem Beschuldig- ten und dem Privatkläger 2 ist anzumerken, dass der Beschuldigte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme ausführte, den Privatkläger 2 von einer Party bei sich zu kennen, wobei der Privatkläger 2 randaliert und mit seinen Kollegen eine Scheibe mit dem Stuhl eingeschlagen habe (D3/3/1 F 3). Der Privatkläger 2 bestätigte an- lässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 23. August 2024, den Beschuldigten schon länger zu kennen. Es würde sich beim Beschuldigten um einen Kollegen handeln, er sei aber nicht mit ihm verwandt (D3/4/1 F 1). Die Aussagen des Be- schuldigten einerseits und des Privatklägers 2 andererseits sind somit auch unter diesem Vorzeichen zu würdigen.

E. 5.4 Zwischenfazit Geldstrafe In Anbetracht aller relevanten Strafzumessungsgründe, unter Würdigung aller ob- jektiven und subjektiven Tatkomponenten sowie in Berücksichtigung der Täterkom- ponente erscheint eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen in der Höhe von CHF 30.– als angemessen.

- 135 -

6. Fazit Unter Berücksichtigung aller massgebenden Strafzumessungsgründe erweist sich vorliegend eine Strafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe sowie eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.– als angemessen. An die Freiheitsstrafe sind 420 Tage erstandene Untersuchungs- sowie Sicherheitshaft gemäss Art. 51 StGB anzurech- nen. VI. Vollzug

1. Freiheitsstrafe Über die Frage der Gewährung des bedingten Strafvollzugs ist vorliegend nicht zu befinden, da – wie nachstehend (vgl. hinten Erwägung VII.) auszuführen ist – eine Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anzuordnen ist. Die Anordnung einer Mass- nahme setzt die Gefahr weiterer Straftaten voraus und damit ist von einer ungüns- tigen Prognose auszugehen (vgl. BGE 135 IV 180 E. 2 = Pra 99 [2010] Nr. 44 E. 2.3 mit Hinweisen sowie BGer 6B_702/2009 E. 9.4; BGer 6B_268/2008 E. 6; TRECH- SEL/PIETH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Art. 42 N 5). Die gleichzeitige Anwendung von Art. 42/43 StGB und Art. 59 StGB ist ausgeschlossen, denn Art. 59 ff. StGB regeln das Verhältnis zur Freiheitsstrafe abschliessend. Mass- gebend ist das Massnahmerecht. Art. 57 Abs. 2 StGB sieht insbesondere vor, dass der Vollzug einer stationären therapeutischen Massnahme einer zugleich ausge- sprochenen Freiheitsstrafe vorausgeht, d.h. dass der Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten der Massnahme aufzuschieben ist. Bei erfolgreichem Abschluss der Massnahme und Bewährung nach bedingter Entlassung wird die Freiheitsstrafe nicht mehr vollzogen (Art. 62b StGB). Muss die Massnahme abgebrochen werden, bestimmt sich ein allfälliger Vollzug der aufgeschobenen Freiheitsstrafe nach den einschlägigen Bestimmungen des Massnahmerechts (Art. 62c StGB). Die Bestim- mungen von Art. 42 ff. StGB kommen somit bei Anordnung einer Massnahme nicht zur Anwendung (BSK StGB I-SCHNEIDER/GARRÉ, Art. 42 N 24 ff.; vgl. zum alten Recht ZR 80 Nr. 47; ZBJV 111 (1975) S. 87 und S. 233; RS 1985 Nr. 769 S. 6).

- 136 -

2. Geldstrafe In Bezug auf die einfache Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers 2, wel- che mit Geldstrafe bestraft wird, liegt gemäss den schlüssigen Ausführungen des Gutachters im Ergänzungsgutachten vom 21. Mai 2025 keine günstige Legalpro- gnose vor (siehe nachfolgend; act. 44 S. 7). Zudem wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl vom 25. Juni 2014 wegen Drohung und Hinderung einer Amtshandlung bereits zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.– unter An- setzung einer Probezeit von 2 Jahren bestraft. Die bedingte Geldstrafe hat offen- sichtlich nicht ausreichend Wirkung gezeigt, ihn von der Begehung weiterer Straf- taten abzuhalten. Die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe sind somit in subjektiver Hinsicht nicht gegeben, weshalb die Gelds- trafe zu vollziehen ist. Geldstrafen können nicht zum Zwecke einer Massnahme aufgeschoben werden (Art. 57 Abs. 2 StGB). VII. Anordnung einer Massnahme

1. Vorbemerkung und Parteistandpunkte

E. 6 Sachverhalt Antragsabschnitt 1 – Vorfall I._____-brücke Anfang/Mitte März 2024

E. 6.1 In Bezug auf das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 2 hielt dessen Rechtsvertreter in seiner Eingabe vom 7. April 2025 fest, dass der Privatkläger 2 Opfer einer einfachen Körperverletzung wurde, wobei er durch den Schlag des Be- schuldigten eine offene Wunde im Zahn- und Mundbereich sowie bislang andau- ernde Schmerzen im rechten Ellenbogen erlitt. Durch den gewalttätigen und skru- pellosen Schlag des Beschuldigten sei der Privatkläger 2 in seinem Sicherheitsge- fühl nachhaltig beeinträchtigt worden. Gemäss dem Arztbericht des USZ vom

28. Januar 2025 sei beim Privatkläger 2 zudem eine Weichteilschwellung festge- stellt worden, welche auf eine Gewebereaktion aufgrund einer Gelenkkapsel-, Knorpel- oder Schleimbeutelverletzung hinweise, wobei entsprechende Verletzun- gen auf den Röntgenbilder jedoch nicht abgebildet werden. Der Privatkläger 2 leide somit bis heute bei einer Belastung oder einem Abstützen des Ellenbogens an Schmerzen, die ihn beeinträchtigen würden. Zudem sei eine Heilung nicht abseh- bar. Entsprechend sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 2 eine Genugtuung von CHF 5'000.– zzgl. Zins von 5 % seit dem 21. August 2025 zu be-

- 164 - zahlen (act. 32 S. 7 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Juni 2025 reichte der Rechtsvertreter des Privatklägers 2 weitere Arztberichte des Universitätsspitals Zürich und von der Universitätsklinik Balgrist über zwischenzeitlich erfolgte Unter- suchungen des Privatklägers 2 ein (act. 64/1-8), wobei er geltend machte, der Pri- vatkläger 2 leide auch heute noch unter Schmerzen am rechten Ellenbogen, na- mentlich beim Abstützen sowie im rechten Kiefergelenk, namentlich bei Kaubewe- gungen. Der Privatkläger 2 sei beeinträchtigt und in seinem Alltag eingeschränkt. Zudem sei eine Besserung und Heilung ungewiss. Gestützt auf diese neu ins Recht gereichten Arztberichte (act. 64/1-8) erhöhte der Rechtsvertreter des Privatklägers 2 anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Juni 2025 das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 2 auf CHF 7'500.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 21. August 2024 (act. 63 S. 2, S. 5).

E. 6.1.1 Gemäss Art. 181 StGB wird bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder An- drohung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungs- freiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Bei der Androhung ernstlicher Nachteile wird psychisch auf das Opfer Einfluss genommen, indem die- sem ein Übel in Aussicht gestellt wird, auf dessen Eintritt der Täter Einfluss hat oder mindestens zu haben vorgibt. Die Androhung muss ernstlich sein. Das ist der Fall, wenn sich der angedrohte Nachteil objektiv dazu eignet, auch eine verständige Per- son in der Lage des Opfers mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit gefügig zu machen (DONATSCH, OFK StGB, Art. 181 N 4 f.). Die Vollendung der Tat tritt ein, wenn das Opfer, und zwar gerade durch das bzw. die Nötigungsmittel, zu dem vom Täter gewollten Verhalten gebracht worden ist (DONATSCH, OFK StGB, Art. 181 N 10).

E. 6.1.2 Ist der Tatbestand der Nötigung erfüllt, muss deren Rechtswidrigkeit (im Ge- gensatz zu den anderen Delikten) positiv begründet werden. Alternativ wird dabei vorausgesetzt, dass der vom Täter verfolgte Zweck bzw. das verwendete Mittel unerlaubt ist oder die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Zweck mit einem ebensolchen Mittel rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist bzw. es dies- bezüglich an einer angemessenen Relation fehlt (Donatsch, OFK StGB, Art. 181 N 9).

E. 6.1.3 Vorliegend drohte der Beschuldigte der Privatklägerin 1 damit, dass er sie umbringen werde, wenn sie die Bilder auf ihrem Mobiltelefon nicht lösche, sowie wendete er darüber hinaus Gewalt gegen die Privatklägerin 1 an, indem er sie mehrfach würgte und schlug. Der Beschuldigte wollte damit die Privatklägerin 1 zu dem von ihm gewollten Verhalten, einem aktiven Tun bewegen, welches darin be- stand, dass die Privatklägerin 1 die Bilder auf ihrem Mobiltelefon löscht. Bei der Androhung des Todes handelt es sich sodann ohne Weiteres um die Androhung eines ernstlichen Nachteils, sowie sind die Gewalthandlungen des Beschuldigten als Gewalt im Sinne des Nötigungstatbestandes zu qualifizieren. Der Beschuldigte

- 104 - nahm somit psychisch sowie auch physisch (durch die Gewaltanwendung) auf die Privatklägerin 1 Einfluss, indem er ihr ein grosses Übel – den Tod – in Aussicht stellte, auf deren Eintritt er Einfluss habe, was er zudem mit der Gewaltanwendung bestärkte. Die Androhung war zudem ernstlich, da sich der konkret angedrohte Nachteil objektiv dazu eignet, eine verständige Person in der Lage des Opfers mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit gefügig zu machen. So gab die Privatklägerin 1 denn auch an, dem Beschuldigten zuzutrauen, dass er sie umbrin- gen würde (D1/4/1 F 83). Nichtsdestotrotz liess sich die Privatklägerin 1 durch die Äusserungen und die Gewalteinwirkungen des Beschuldigten letztlich aber nicht einschüchtern und löschte die Bilder auf ihrem Mobiltelefon nicht sofort, sagte dies aber zu, damit sie gehen konnte, wobei sie dem Beschuldigten das Mobiltelefon und die Wohnungsschlüssel übergab. Entsprechend ist der objektive Tatbestand der Nötigung nicht vollumfänglich erfüllt (siehe nachfolgend unter Ziff. 6.3.).

E. 6.1.4 Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit ist schliesslich festzuhalten, dass das ver- wendete Mittel, also die Androhung des Todes sowie die Gewalteinwirkung auf die Privatklägerin 1, unerlaubt ist, womit die Rechtswidrigkeit positiv begründet wird.

E. 6.2 Aufgrund der Verurteilung steht fest, dass der Beschuldigte den Privatklä- ger 2 in seiner Persönlichkeit, mithin in seiner physischen Integrität, verletzt hat. Diese Verletzung ist aufgrund der Tatbegehung jedoch eher als gering einzustufen. Dass der Übergriff auf den Privatkläger 2 schwere Auswirkungen auf seine Ge- sundheit hatte und zukünftig haben wird, ist vorliegend eher fraglich. Der Rechts- vertreter legte dennoch dar, dass der Vorfall beim Privatkläger 2 zu einer psychi- schen Unbill führte, und er bislang noch unter dem Angriff leidet. Vorliegend ist nicht ersichtlich, wie die Unbill anders als durch die Zahlung einer Genugtuung wieder- gutgemacht werden könnte. Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, dem Privat- kläger 2 eine Genugtuungssumme zu bezahlen.

E. 6.2.1 In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 181 StGB, dass der Täter mit Vorsatz handelt, das heisst, dass er, im Bewusstsein um die Unrechtmässigkeit seines Ver- haltens, sein Opfer zu einem bestimmten Verhalten zwingen will, wobei Eventual- vorsatz genügt (BGer 6B_1037/2019 E. 2.3.3, m.w.H.). Der Vorsatz muss sich auf die Einflussnahme und das abzunötigende Verhalten beziehen. Die Täterschaft will den Willen des Opfers brechen und es dadurch in dessen rechtlich geschützter Freiheit beschränken oder nimmt dies zumindest in Kauf (BSK StGB II-DEL- NON/RÜDY, Art. 181 N 55). Der Täter braucht nicht willens zu sein, die Drohung zu verwirklichen (DONATSCH, OFK StGB, Art. 181 N 11).

E. 6.2.2 Der Beschuldigte erklärte anlässlich seinen Einvernahmen mehrfach, dass er im Rahmen der Auseinandersetzung die Privatklägerin 1 dazu habe bewegen wollen, dass sie die Bilder auf ihrem Mobiltelefon lösche, wobei er sie geschupst und an den Schultern und Armen gepackt habe. Daran vermögen auch die (wider-

- 105 - legten) Bestreitungen des Beschuldigten, die Privatklägerin 1 mit dem Leben be- droht, geschlagen bzw. gewürgt zu haben, nichts zu ändern.

E. 6.2.3 Der Beschuldigte handelte damit wissentlich und willentlich sowohl in Bezug auf die Einflussnahme, das heisst die Androhung eines ernstlichen Nachteils in Form des Todes bzw. die Gewalteinwirkung, als auch auf das abzunötigende Ver- halten. Durch seine Äusserungen sowie seine Gewalteinwirkung auf die Privatklä- gerin 1 bezweckte der Beschuldigte, den freien Willen der Privatklägerin 1 zu be- einflussen bzw. zu brechen und diese zum Löschen der Bilder zu bewegen. Damit handelte der Beschuldigte vorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB.

E. 6.3 Hinsichtlich der Höhe der Genugtuung ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Vorfall jedoch lediglich um einen solchen handelt, der geeignet ist, eine leichte immaterielle Unbill zu verursachen. Der Privatkläger 2 war durch die Taten wohl keiner grossen psychischen und physischen Belastung ausgesetzt. Ein ge- walttätiges Vorgehen des Beschuldigten, das besonders starke Schmerzen oder gar erhebliche physische Verletzungen verursacht hätte, liegt zudem nicht vor.

E. 6.3.1 Ein Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB liegt dann vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder wenn der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann. Beim Versuch erfüllt der Täter alle subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatent- schlossenheit, ohne aber alle objektiven Tatbestandsmerkmale zu verwirklichen. Hierbei genügt Eventualvorsatz (DONATSCH, OFK StGB, Art. 22 N 2). Um zu be- stimmen, ob ein Versuch vorliegt oder ob es sich bloss um straflose Vorbereitungs- handlungen handelt, bedient sich das Bundesgericht der "Schwellentheorie". Da- nach beginnt der Täter mit der Ausführung der Tat, wenn er den letzten entschei- denden Schritt vollzieht, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschwe- ren oder verunmöglichen (DONATSCH, OFK StGB, Art. 22 N 7).

E. 6.3.1.1 Es kann festgehalten werden, dass die Privatklägerin 1 in den Einver- nahmen eine konstante, in der Sache deckungsgleiche Version des Geschehenen wiedergab. Hervorzuheben ist, dass sie den Vorfall erstmals anlässlich der polizei- lichen Einvernahme spontan – auf Frage über weitere Vorfälle – mit dem Hinweis, dass sie dies bei der Polizei nicht gemeldet habe (D1/4/1 F 76) und anschliessend anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme konstant, mithin wider- spruchsfrei zu schildern vermochte. Es ist hingegen anzumerken, dass sich die Pri- vatklägerin 1 erst anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ausführli- cher und dabei sehr lebensnah zu dem Geschehnis äusserte.

E. 6.3.1.2 Auffällig an den Schilderungen der Privatklägerin 1 sind die Details, etwa die detaillierten Beschreibungen der Bedrohung mit dem Messer sowie die Tatum- stände und ihre Gefühlswelt (dunkle Garageneinfahrt, Kleidersack, Bushaltestelle mit vielen Passanten, Distanz von einem halben Meter, Geräusch auf dem Balkon, offensichtliches Missverständnis des Beschuldigten betreffend ihre Erwähnung der Mutter, weshalb er nachfragte [D1/4/2 F 75]), was für einen hohen Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen spricht. Es entsteht keinesfalls der Eindruck, als würde sie Auswen- diggelerntes wiedergeben. Über- oder Untertreibungen sind nicht auszumachen. Trotz weniger Unstimmigkeiten in den Schilderungen der Privatklägerin 1 schilderte sie den Kernpunkt des Vorfalls stets gleich, indem sie angab, mit dem Messer be- drängt worden sei. Die Privatklägerin 1 führte zudem realitätsnah aus, dass sie den Beschuldigten unter Tränen bat, dies nicht zu tun, sowie dass sie schliesslich nach einem Geräusch auf einem Balkon habe davonrennen können (D1/4/2 F 76 ff.). Zwar scheint es merkwürdig, dass die Privatklägerin 1 den Beschuldigten trotz des Vorfalls kurz daraufhin für die Rückgabe der Kleider erneut traf, dies kann jedoch auf die im Zeitpunkt des Vorfalls noch vorliegende enge Bindung der beiden zu-

- 35 - rückgeführt werden. Sowie schilderte die Privatklägerin 1 glaubhaft, dass sie die von ihr gekauften Kleider zurückhaben wollte und benötigte. Insgesamt sind die Schilderungen des Vorfalls sehr plastisch und anschaulich und zeichnen sich durch eine sehr spezifische Beschreibung seiner Worte und seines Verhaltens und ihrer Gefühlswelt aus, die in keiner Weise inszeniert oder erfunden wirkt. Die Schilde- rungen der Privatklägerin 1 erscheinen viel zu differenziert und zu wenig dramatisch für eine Erfindung. Insgesamt erweist sich die Darstellungen der Privatklägerin 1 demnach als glaubhaft, weshalb zwecks Sachverhaltserstellung darauf abgestellt werden kann.

E. 6.3.2 Die Privatklägerin 1 liess sich durch die Todesandrohungen und die Gewalt- einwirkungen des Beschuldigten – obwohl sie die Drohung ernst nahm – letztlich nicht so stark einschüchtern, dass sie die Bilder nicht unverzüglich löschte. Damit ist der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg letztlich nicht eingetreten, weshalb der objektive Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB nicht erfüllt ist. Der Beschuldigte hat vorliegend – und wie vorstehend dargelegt – jedoch durch sein Handeln sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt. Zudem hat er

- 106 - seine Tatentschlossenheit manifestiert, indem er der Privatklägerin 1 damit drohte, sie umzubringen, wenn sie die Bilder auf ihrem Mobiltelefon nicht lösche, sowie wendete er darüber hinaus Gewalt gegen die Privatklägerin 1 an, indem er sie mehrfach würgte und schlug.

E. 6.3.3 Der Beschuldigte tat somit alles, was für das Bewirken des tatbestandmäs- sigen Erfolgs von Art. 181 StGB nötig war. Es liegt ein vollendeter Nötigungsver- such im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vor.

7. Mehrfache einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB

E. 6.4 Unter all diesen Umständen erweist sich eine Genugtuung von insgesamt CHF 1'000.– zuzüglich Zins von 5 % ab dem 21. August 2024 als angemessen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen.

- 165 - XII. Einziehungen

1. Gegenstände und Vermögenswerte können als Beweismittel, zur Sicherstel- lung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen, zur Rück- gabe an den Geschädigten oder zwecks Einziehung beschlagnahmt werden (Art. 263 Abs. 1 StPO). Die Einziehung von deliktischen Gegenständen und Ver- mögenswerten richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 69 bis Art. 73 StGB: Sie können vernichtet oder unbrauchbar gemacht, dem Geschädigten oder Dritten ausgehändigt, zu Gunsten des Geschädigten verwendet oder als dem Staat verfal- len erklärt werden. Das Gericht hat im Endentscheid bezüglich der im Vorverfahren beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte über die Rückgabe an die berechtige Person, die Verwendung zur Kostendeckung oder die Einziehung zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO).

2. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägung ist, wie von der Staats- anwaltschaft beantragt, nachfolgend über die als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände sowie über die weiteren Sicherstellungen, Asservate, Spuren und Spurenträger wie folgt zu befinden: 2.1. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. März 2025 be- schlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Polis-Geschäfts- Nr. 87875090 lagernden Gegenstände sind dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herauszugeben und andernfalls nach unbenutztem Ablauf einer Frist von 30 Tagen der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. zur Vernichtung zu überlassen: 1 Mobiltelefon Marke Samsung (Asservat-Nr. A019'731'421),  SIM Karte 1 unbekannt (Asservat-Nr. A019'731'443),  SIM Karte 2 Sunrise (Asservat-Nr. A019'731'476).  2.2. Die beim Forensischen Institut Zürich und der Kantonspolizei Zürich unter der Referenznummer K240501-032 / 87875090 lagernden DNA-Spuren, Spuren- träger sowie Fotografien sind der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung zu überlassen.

- 166 - XIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO hat die beschuldigte Person bei Verur- teilung die Verfahrenskosten zu tragen. Diese Regel folgt der Annahme, dass bei strafrechtlichem Verschulden in der Regel ohne Weiteres darauf geschlossen wer- den kann, dass die verurteilte beschuldigte Person auch die Verfahrenskosten ver- schuldet hat (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1). Erforderlich ist ein adäquater Kausalzu- sammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden strafbaren Verhalten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten (BGer 6B_428/2012 E. 3.1 m.w.H.).

2. In Anwendung von Art. 419 StPO können einer schuldunfähigen beschuldig- ten Person die Verfahrenskosten jedoch nur auferlegt werden, wenn dies nach den gesamten Umständen als billig erscheint. Diese Regelung entspricht der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach ein zurechnungsunfähiger Beschul- digter nur aus Billigkeitserwägungen analog Art. 54 Abs. 1 OR mit Kosten belastet werden konnte, wenn er sie objektiv verursacht hat (BGE 116 Ia 171). Zu prüfen bleibt folglich, ob im vorliegenden Fall eine Kostenauferlegung nach den gesamten Umständen billig erscheint (analog der Billigkeitshaftung nach Art. 54 Abs. 1 OR). Voraussetzung dafür ist nicht die blosse Zahlungsfähigkeit des Beschuldigten. Viel- mehr müssen seine wirtschaftlichen Verhältnisse so gut sein, dass eine Kosten- übernahme durch den Staat stossend erscheinen würde (ZR 89 [1990] Nr. 128 S. 319). Hinsichtlich der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschuldigten kann nach oben verwiesen werden. Es ist vorliegend vor dem Hintergrund der konkreten Umstände, insbesondere der psychischen Erkrankung des Beschuldigten und der damit angeordneten stationären Massnahme, nicht anzunehmen, dass der Be- schuldigte in absehbarer Zeit ein Einkommen erzielen wird, welches ihm einen aus- reichenden finanziellen Freiraum lässt.

E. 6.4.1 Insgesamt kann aufgrund des Ausgeführten festgehalten werden, dass keine unüberwindbaren Zweifel daran bestehen, dass sich der Vorfall gemäss den Schilderungen der Privatklägerin 1 zugetragen hat. Die Aussagen der Privatkläge- rin 1 sind im Kern konsistent, lebensnah und detailliert. Zudem wurde der Vorfall von der Privatklägerin 1 differenziert, schlüssig und in einem psychologisch stim- migen Bild bezüglich des Verhaltens des Beschuldigten wiedergegeben. Nach dem Gesagten sind die Aussagen der Privatklägerin 1 insgesamt glaubhaft, weshalb darauf abgestellt werden kann. Die Behauptungen bzw. pauschalen Bestreitungen des Beschuldigten erweisen sich demgegenüber als reine Schutzbehauptungen, welche nicht dazu geeignet sind, die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1 in Zweifel zu ziehen. Es liegen somit keine Hinweise vor, die gegen die Glaubhaftig- keit der Aussagen der Privatklägerin 1 sprechen würden.

E. 6.4.2 Der Sachverhaltsabschnitt ist somit in Gesamtwürdigung der Beweismittel wie im Antrag dargelegt als erstellt zu betrachten. Entsprechend bedrohte der Be- schuldigte die Privatklägerin 1 zwischen Anfang und Mitte März 2024 im Bereich der I._____-brücke in … Zürich mit einem Klappmesser mit schwarzem Griff, wobei die Privatklägerin 1 in ihrem Sicherheitsgefühl massiv eingeschränkt wurde, was der Beschuldigte wollte oder zumindest in Kauf nahm.

E. 7 Sachverhalt Anklageabschnitt 1 – Vorfall Gemeinschaftszentrum J._____ Ende März 2024

E. 7.1 Objektiver Tatbestand

E. 7.1.1 Rechtliche Grundlagen

E. 7.1.1.1 Nach Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der einfachen Körperverlet- zung strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, das heisst, wenn eine Körperverletzung nicht als schwer im Sinne von Art. 122 StGB, aber auch nicht mehr als blosse Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB zu werten ist (vgl. BSK StGB I-ROTH/BERKEMEIER, Art. 123 N 3; TRECHSEL/GETH, Praxiskommentar Strafgesetzbuch, Art. 123 N 2). In leichten Fäl- len kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB).

E. 7.1.1.2 Eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB kommt vorlie- gend nicht in Betracht. Entsprechend wird nachfolgend zu prüfen sein, ob der Be- schuldigte durch sein Verhalten jeweils die Grenze zwischen Tätlichkeit und einfa- cher Körperverletzung überschritten hat und ob gegebenenfalls ein leichter Fall im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB vorliegt.

E. 7.1.1.3 In Abgrenzung zur Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB ist eine einfache Körperverletzung gegeben, wenn nicht mehr bloss eine harmlose Beein- trächtigung der körperlichen Integrität oder des gesundheitlichen Wohlbefindens gegeben ist. Die körperliche Integrität ist dann im Sinne einer einfachen Körperver- letzung beeinträchtigt, wenn der betroffenen Person innere oder äussere Verlet- zungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Be-

- 107 - handlung und Heilungszeit erfordern, also auch Hirnerschütterungen, Quetschun- gen mit Blutergüssen und Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen. Nicht vorausgesetzt wird, dass die körperliche Beeinträchtigung den Beizug eines Arztes erforderlich macht (BSK StGB II-ROTH/BERKEMEIER, Art. 123 N 3; vgl. auch TRECHSEL/GETH, Praxiskommentar Strafgesetzbuch, Art. 123 N 2).

E. 7.1.1.4 Bei Blutergüssen, Schürfungen, Kratzwunden oder Prellungen ist die Ab- grenzung der einfachen Körperverletzung zum Tatbestand der Tätlichkeiten begriff- lich nur schwer möglich (BGE 134 IV 189, E. 1.3; BGE 119 IV 25, E. 2.a; je mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt dem Mass des verursachten Schmerzes für die Abgrenzung entscheidendes Gewicht zu. Wenn vom Eingriff keine äusseren Spuren bleiben, genügt schon das Zufügen erheblicher Schmerzen als Schädigung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (BGE 107 IV 40 E. 5.c mit Hinweisen). Eingriffe in die körperliche Integrität können demnach nur dann als blosse Tätlichkeiten gewertet werden, wenn sie lediglich Schrammen, Kratzer, Schürfungen, blaue Flecken, Quetschungen und dergleichen bewirken, die so harmlos sind, dass sie keine besondere Behandlung erfordern, rasch ausheilen und zudem keine erheblichen Schmerzen hervorrufen (BSK StGB II-ROTH/BERKE- MEIER, Art. 123 N 4, N 8; BSK StGB II-ROTH/KESHELAVA, Art. 126 N 5). Die Tätlich- keit wird gegenüber der einfachen Körperverletzung somit dadurch abgegrenzt, dass diese gerade keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat (BSK StGB II-ROTH/KESHELAVA, Art. 126 N 5).

E. 7.1.1.5 Bei den Begriffen der einfachen Körperverletzung und der Tätlichkeit han- delt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe. Deshalb kommt dem Gericht bei der Abgrenzung zwischen Tätlichkeiten und einfacher Körperverletzung ein relativ grosser Ermessensspielraum zu, da die Feststellung der Tatsachen und die Ausle- gung der unbestimmten Rechtsbegriffe eng miteinander verflochten sind (BGer 6B_675/2018 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BSK StGB II-ROTH/BERKE- MEIER, Art. 123 N 6; BSK StGB II-ROTH/KESHELAVA, Art. 126 N 5).

E. 7.1.2 Würdigung einfache Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin 1

- 108 -

E. 7.1.2.1 Gemäss erstelltem Sachverhalt erlitt die Privatklägerin 1 infolge der Wür- gevorgänge an der Halshaut rechtseitig hellrote Hautabtragungen an der rechten Halsseite und der Halsvorderseite, mehrere unscharf begrenzte nicht wegdrück- bare Hautverfärbungen mit darin gelegenen punktförmigen hellroten Hautabtragun- gen sowie an der Brustwandvorderseite eine wegdrückbare Hautverfärbung. In- folge der Schläge auf den Kopf erlitt sie zudem eine Schwellung am Hinterkopf sowie einen von punktförmigen Hautabschürfungen begleiteten Bluterguss an der rechten Wange. Zu ihren Verletzungen führte die Privatklägerin 1 anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme aus, dass sie an der rechten Wange, im Halsbereich, im linken Brustbereich, sowie auf der linken Kopfseite Schmerzen habe. Letztere wür- den bis in den Nacken runterstrahlen (D1/4/1 F 70). Die Privatklägerin 1 wurde auf- grund dessen einer klinisch-forensischen Untersuchung unterzogen. Gemäss dem Gutachten zum körperlichen Untersuch der Privatklägerin 1 würden die festgestell- ten Verletzungen voraussichtlich innert kurzer Zeit folgenlos abheilen (D1/7/9).

E. 7.1.2.2 Nach dem Ausgeführten gingen die Schläge ins Gesicht und auf den Kopf, sowie das Würgen der Privatklägerin 1 deutlich über das Mass einer blossen Tät- lichkeit hinaus, zumal Hautverfärbungen, Hautabtragungen, Hautverfärbungen, Blutergüsse sowie darüber hinaus eine Schwellung am Hinterkopf resultierten. Der Beschuldigte verursachte ihr beträchtliche Schmerzen. In einer Gesamtwürdigung ergibt sich damit, dass die von dem Beschuldigten ausgeübte Gewaltanwendung (Schläge ins Gesicht auf den Kopf, Würgen, Schlag des Kopfes an die Wand) eine nicht mehr bloss vorübergehende harmlose Störung des Wohlbefindens verursacht hat. Die Verletzungen der Privatklägerin 1 deuten eben gerade nicht mehr nur auf eine physische Einwirkung hin, welche das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass lediglich überschreitet. Die Grenze zur Körperverletzung ist somit überschritten. Es kann aber auch nicht von einer lebensgefährlichen Verletzung oder einer schweren Schädigung des Körpers oder der Gesundheit im Sinne einer schweren Körperverletzung nach Art. 122 StGB gesprochen werden. Der objektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB ist somit er- füllt.

E. 7.1.3 Würdigung einfache Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers 2

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E. 7.1.3.1 Vorliegend ist erstellt, dass der Beschuldigte den Privatkläger 2 mit der Faust ins Gesicht schlug, wodurch dieser ein blutendes offenes Zahnfleisch erlitt. Darüber hinaus fiel der Privatkläger 2 aufgrund des Schlages zu Boden, was zu Schmerzen an seinem rechten Ellenbogen führte. Der Privatkläger 2 gab dazu un- mittelbar nach dem Ereignis anlässlich seiner Einvernahme an, an seinem Zahn- fleisch Schmerzen zu haben. Zudem leide er an bewegungsabhängigen Schmer- zen im rechten Ellenbogengelenk (D3/4/1 F 8 f.). Betreffend den rechten Ellenbo- gen des Privatklägers 2 wurden daraufhin im Rahmen einer geplanten Operation zur Versorgung einer Narbenhernie am 23. Januar 2025 Röntgenbilder erstellt, die keine Schäden, jedoch eine Weichteilschwellung zeigten (D3/5/5 S. 2). Bleibende schwere Schäden sind aufgrund des Faustschlages des Beschuldigten keine resul- tiert, jedoch wurde beim Privatkläger 2 gemäss den zuletzt eingereichten medizini- schen Unterlagen eine chronische Bursitis des rechten Ellenbogens als Folge des Sturzes diagnostiziert (vgl. insbesondere act. 64/1/1).

E. 7.1.3.2 Nach dem Ausgeführten ging der Faustschlag ins Gesicht des Privatklä- gers 2 über das Mass einer blossen Tätlichkeit hinaus, zumal daraus ein blutendes, offenes Zahnfleisch sowie aufgrund des anschliessenden Falles des Privatklä- gers 2 zu Boden, Schmerzen in seinem Ellenbogen resultierten. In einer Gesamt- würdigung ergibt sich damit, dass der Faustschlag ins Gesicht des Privatklägers 2 eine nicht mehr bloss vorübergehende harmlose Störung des Wohlbefindens ver- ursacht hat. Es handelt sich nicht mehr um eine physische Einwirkung, welche das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass lediglich überschritt. Die Grenze zur Körperverletzung ist somit überschritten. Somit ist der objektive Tatbe- stand der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB erfüllt.

E. 7.1.4 Anschliessend seien sie in Richtung der Wiese des Gemeinschaftszentrums in J._____ gelaufen. Beim O._____ [Gebäude] angekommen habe der Beschul- digte zuerst versucht, sie in eine dunkle Ecke zu drängen, damit sie ihn dort oral befriedige, was sie jedoch nicht getan habe (D1/4/2 F 84 f.). Sie habe ihm gesagt,

- 38 - dass sie sofort gehen wolle und habe ihn um die Rückgabe ihres Mobiltelefon ge- beten. Darauf habe der Beschuldigte jedoch geantwortet, dass wenn sie ihn nicht oral befriedige, würde er ihr Mobiltelefon in den Fluss werfen." Der Beschuldigte sei schliesslich weiter gelaufen und sie habe ihn angefleht, damit aufzuhören. Weiter führte die Privatklägerin 1 aus, dass der Beschuldigte sie am Arm gepackt und ge- äussert habe, dass sie nun mitkomme. Sie habe versucht, sich von ihm zu lösen, er habe ihr aber den Weg versperrt und erneut geäussert: "Du kommst jetzt mit. Wir klären das und dann bekommst du dein Handy." Angekommen bei den Tisch- tennistischen beim Gemeinschaftszentrum J._____ habe er sich an diesen ange- lehnt und seine Hose geöffnet. Dabei habe er sie aufgefordert: "Wenn du das jetzt machst, bekommst du dein Handy zurück." (D1/4/2 F 85).

E. 7.1.5 Auf Nachfrage gab die Privatklägerin 1 unter Tränen an, den Beschuldigten schliesslich zuerst oral und anschliessend mit der Hand befriedigt zu haben, wobei es zum Samenerguss in ihre Hand gekommen sei (D1/4/2 F 87 ff.). Diesbezüglich führte die Privatklägerin 1 zudem aus, dass sie sich geekelt habe und sie mit dem Mund nicht mehr habe weitermachen können (D1/4/2 F 91).

E. 7.1.6 Auf die Frage, weshalb sie nicht einfach davongerannt sei, gab die Privat- klägerin 1 an, dies versucht zu haben. Sie habe aber Angst gehabt, dass er erneut ein Messer auf sich trage oder er sie erneut schlagen würde. Zudem sei er im Besitz ihres Mobiltelefons gewesen, auf welches sie angewiesen sei, da sich alles Wich- tige darauf befinde. Dazu schilderte die Privatklägerin 1, dass der Beschuldigte ihr bereits in der Vergangenheit einmal das Mobiltelefon weggenommen habe. Sowie betonte sie erneut, dass sie Angst gehabt und gedacht habe, dass dies der einzige Weg sei, damit die Situation ruhig vorbei gehe und sie anschliessend gehen könne (D1/4/2 F 92 ff.).

E. 7.2 Subjektiver Tatbestand

E. 7.2.1 Sowohl der Tatbestand der Tätlichkeiten als auch derjenige der einfachen Körperverletzung setzen in subjektiver Hinsicht Vorsatz voraus, wobei Eventualvor- satz genügt (BSK StGB II-ROTH/BERKEMEIER, Art. 123 N 35; BSK StGB II- ROTH/KESHELAVA, Art. 126 N 13). Auf den Vorsatz bzw. Eventualvorsatz wird nicht selten aus dem Vorgehen geschlossen (BSK StGB II-ROTH/BERKEMEIER, Art. 123 N 35).

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E. 7.2.2 Durch die Gewaltanwendungen gegen die Privatklägerin 1 musste der Be- schuldigte in ernster und dringlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen, dass er der Privatklägerin 1 Verletzungen zufügen könnte. Entsprechend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte durch die Schläge auf den Kopf, durch das Würgen und den Schlag des Kopfes gegen die Wand zumindest in Kauf nahm, dass diese leichte Verletzungen erleiden könnte, welche ärztlich versorgt werden müssen. Das Allge- meinwissen um die Gefährlichkeit von Schlägen auf den Kopf, Würgen des Halses und eines Schlages des Kopfes gegen die Wand kann zudem auch dem Beschul- digten angerechnet werden, dies insbesondere vor dem Hintergrund seiner Kampf- sporterfahrung. Somit hat der Beschuldigte auch den subjektiven Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 1 erfüllt.

E. 7.2.3 Betreffend den Privatkläger 2 ist hinsichtlich des verlangten (Eventual-)Vor- satzes festzuhalten, dass der Beschuldigte – selbst wenn sein Verhalten nicht von Verletzungsabsicht getragen sein soll, wie dies seitens der Verteidigung vorge- bracht wird – zumindest in Kauf nehmen musste, dass sich der Privatkläger 2 durch einen Faustschlag ins Gesicht mit beachtlicher Gewaltintensität verletzen konnte, dies wiederum insbesondere vor dem Hintergrund der Kampfsporterfahrung des Beschuldigten. Der Beschuldigte hat damit auch den subjektiven Tatbestand von Art. 123 Ziff. 1 StGB zum Nachteil des Privatklägers 2 erfüllt.

E. 7.3 Fazit mehrfache einfache Körperverletzung Folglich hat der Beschuldigte den objektiven und den subjektiven Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 1 sowie zum Nachteil des Privatklägers 2 erfüllt.

8. Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB

E. 7.3.1 Aussagewürdigung der Privatklägerin 1

E. 7.3.1.1 Vorab gilt es anzumerken, dass die Privatklägerin 1 lediglich einmal – im Rahmen ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. Mai 2024 (D1/4/2) – zum entsprechenden Tatvorwurf befragt wurde. Dabei äusserte sie sich jedoch de- tailreich zum Tatablauf und auch zum Kerngeschehen (wie der Beschuldigte sie zum Sexualkontakt genötigt habe). Auch fällt ihre Emotionalität auf, als sie konkret über die Befriedigung des Beschuldigten berichtete. Auch dass sie sich geekelt habe, weiter den Beschuldigten mit dem Mund zu befriedigen und deshalb mit der Hand weitermachte, ist lebensnahe und zeugt von tatsächlich Erlebtem (D1/4/2 F 80 ff.).

E. 7.3.1.2 Insgesamt schildert die Privatklägerin 1 konstant, nicht freiwillig mit dem Beschuldigten zum Gemeinschaftszentrum mitgegangen zu sein und folglich dort versucht zu haben, den Beschuldigten von seinem Vorhaben abzuhalten bzw. sich von diesem zu entfernen. Dass ihr ein Entfernen nicht ermöglicht wurde, sie aus Angst vor einer weiteren Eskalation nicht wegrannte und auf die Rückgabe ihres Mobiltelefons angewiesen gewesen sei, erscheint durchaus nachvollziehbar. Die Privatklägerin 1 gab glaubhaft an, verbale sowie tatkräftige Willensbezeugungen vorgenommen zu haben, anhand derer der Beschuldigte klar wissen musste, dass die Privatklägerin 1 die sexuellen Handlungen ablehnte. Unmittelbar vor der Vor- nahme des Oralverkehrs widersetzte sie sich wenig tatkräftig, sondern erachtete die Vornahme als einfachste Lösung. Sie stand unter erheblichem Druck, war sie doch bereits ab der N._____-strasse über das O._____ bis zum Gemeinschafts-

- 41 - zentrum unter dem nötigenden Einfluss des Beschuldigten, dem sie sich wegen seiner Hartnäckigkeit und der tätlichen Wegnahme des Mobiltelefons und dessen Vorenthaltens nicht zu entziehen vermochte. Diesen Hergang über einen längeren Zeitraum, eine gewisse Strecke über mehrere Örtlichkeiten schilderte sie mit un- zähligen Details und überzeugend. Vor diesem Hintergrund ist unwesentlich, ob sie sich als einzige oder einfachste Lösung der Vornahme des Oralsex beugte (vgl. hinten Erwägung III. Ziffer 4.1.10.). Dies auch vor dem Hintergrund der konkreten Situation, in welcher sich die Privatklägerin befand, da sie nicht wusste, was sie in dieser Situation tun solle, um das Mobiltelefon zurückzuerhalten und zu verhindern, dass es zu einer weiteren Eskalation mit einer Drohung mit einem Messer durch den Beschuldigten sowie zu weiteren Gewaltanwendungen (wie bereits auf der Strecke zum Gemeinschaftszentrum) des Beschuldigten komme. Aufgrund des von ihr stimmig geschilderten Verhaltens des Beschuldigten bestehen auch keine Zwei- fel, dass er ihr drohte, das Mobiltelefon in den Fluss zu werfen. Dies fügt sich naht- los in den gesamten Ablauf ein. Der Beschuldigte wusste genau, dass die Privat- klägerin 1 weg wollte, entriss ihr das Mobiltelefon und machte die Rückgabe ab- hängig vom Oralsex. Von einem Witz kann angesichts des andauernden nötigen- den Verhaltens keine Rede sein; für ihn war offensichtlich, dass sie sein Verhalten nicht als solches verstand. Insgesamt erweisen sich die Aussagen der Privatkläge- rin 1 als glaubhaft, weshalb darauf abgestellt werden kann.

E. 7.3.2 Aussagewürdigung des Beschuldigten

E. 7.3.2.1 Insgesamt ist zu den Aussagen des Beschuldigten festzuhalten, dass er konstant auf die Einvernehmlichkeit der sexuellen Handlungen verwies und ledig- lich pauschal bestritt, Drohungen gegen die Privatklägerin 1 geäussert bzw. diese genötigt zu haben sowie auch angedroht zu haben, das Mobiltelefon in den Fluss zu werfen. Der Beschuldigte äusserte sich zum Sachverhalt im auffallenden Ge- gensatz zur ausserordentlich detaillierten Schilderung der Privatklägerin 1 über mehrere Etappen lediglich sehr pauschal und detailarm, was vor dem Hintergrund des speziellen, nicht alltäglichen Vorfalls nicht überzeugt.

E. 7.3.2.2 Auffällig erscheint die Darstellung des Beschuldigten erstmals anlässlich des Schlussvorhalts, welche er auch anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte,

- 42 - über ein infantiles Spiel verbunden mit einem Witz, die Privatklägerin 1 müsse ihn oral befriedigen, um ihr Mobiltelefon zurückzuerhalten. Diese Behauptung des Be- schuldigten sowie das Vorbringen, dass die Privatklägerin 1 den Oralverkehr nicht explizit abgelehnt habe, sondern lediglich ihr Mobiltelefon zurückverlangt habe, ver- mögen wie ausgeführt nicht eine Einvernehmlichkeit der Privatklägerin 1 zu den sexuellen Handlungen angesichts der Umstände darzulegen, dies vor dem Hinter- grund ihrer zum Ausdruck gebrachten entgegenstehenden Willensbezeugungen. Bei seinem "Spiel" wusste der Beschuldigte, dass die Privatklägerin 1 nur wegen seiner zuvor entfalteten Gewalt und Drohung (Anklage: "Übermacht") und der For- derung, gegen den Oralsex das Mobiltelefon zurückzugeben, "mitspielte". Diese Darstellungen bzw. Bestreitungen des Beschuldigten erweisen sich somit als reine Schutzbehauptung.

E. 7.3.2.3 Auch die Behauptungen betreffend das Nachfragen der Privatklägerin 1 über einen Gefallen des Beschuldigten im Anschluss an die sexuellen Handlungen, sowie dass sie ihm erst nachfolgend per Nachrichten mitgeteilt habe, zum Sexual- kontakt genötigt worden zu sein, führte der Beschuldigte nur anlässlich seiner Haf- teinvernahme vom 21. Mai 2023 (recte: 2024) aus (D1/3/3 F 8). Den Zeitpunkt des Erkennens der fehlenden Einvernehmlichkeit der Privatklägerin 1 schilderte der Be- schuldigte zudem uneinheitlich, zumal er anlässlich der Hafteinvernahme vom

21. Mai 2023 (recte: 2024) ausführte, erst aufgrund ihrer Nachrichten davon in Kenntnis gewesen zu sein, jedoch anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Juni 2025 ausführte, im Anschluss bemerkt zu haben, dass der Vorfall bzw. der Oral- verkehr der Privatklägerin 1 sehr nahe gegangen sei, weshalb er sich bei ihr ver- sucht habe, zu entschuldigen (D1/3/3 F 8; act. 61 S. 22 f.).

E. 7.3.2.4 Folglich vermag das Vorbringen des Beschuldigten über eine Einvernehm- lichkeit der sexuellen Handlungen sowie die Bestreitungen, der Privatklägerin 1 an- gedroht zu haben, ihr Mobiltelefon in den Fluss zu werfen, wenn sie ihn nicht oral befriedige, nicht zu überzeugen. Zudem erweist sich die Darstellung des Beschul- digten über ein infantiles Spiel als lebensfremd und ist somit als reine Schutzbe- hauptung zu qualifizieren.

- 43 -

E. 7.4 Gesamtwürdigung / Fazit

E. 7.4.1 Aufgrund des Ausgeführten kann vorliegend festgehalten werden, dass die Aussagen der Privatklägerin 1 als glaubhaft einzuordnen sind. Ihre Aussagen zum Kerngeschehen sind lebensnah, stringent und durchaus nachvollziehbar. So schil- derte sie diverse Einzelheiten und eine in sich stimmige Geschichte, die in einem nahtlosen und schlüssigen Ablauf eingebettet ist.

E. 7.4.2 Die Aussagen des Beschuldigten weisen jedoch einige Unstimmigkeiten auf, sind platt und lückenhaft sowie erscheinen die Behauptungen über die Einvernehm- lichkeit der sexuellen Handlungen und den Umstand, dass es sich um ein infantiles Spiel gehandelt habe, als reine Ausreden für sein übergriffiges Verhalten. Selbst nach seiner Darstellung erfolgte der Oralsex unter einer Bedingung, somit unfrei- willig. Die Privatklägerin 1 hatte aufgrund einer Bedrohung mit einem Messer in der Vergangenheit grosse Angst vor diesem, sowie war sie auf die Rückgabe des Mo- biltelefons angewiesen, entsprechend beliess sie es bei verbalen und konkludent tatkräftigen Willensbezeugungen, um zu verhindern, dass eine erneute Gewaltan- wendung bzw. Bedrohung durch den Beschuldigten erfolge. Die Privatklägerin 1 wollte sodann den Beschuldigten schon beim O._____ nicht oral befriedigen und teilte ihm mit, dass sie gehen wolle, woraufhin er sie packte, dass sie mitkomme. Die Privatklägerin 1 war somit klar unwillig mit dem Beschuldigten mitgegangen und er hatte ihr das Mobiltelefon entrissen. Dem Beschuldigten war klar, dass die Privatklägerin 1 die sexuellen Handlungen ablehnte, zumal sie dies durch ihre be- kundete Ablehnung (Äusserungen, Versuche sich vom Beschuldigten zu entfernen) unmissverständlich zum Ausdruck brachte. Aufgrund aller Umstände ist nicht er- sichtlich, welche Alternative ihr gegenüber dem tätlich fordernden Beschuldigten verblieb, um das Mobiltelefon zurückzuerhalten und das angedrohte Wegwerfen in die Limmat zu vermeiden (vgl. hinten Erwägung III. Ziffer 4.1.10.). Der Beschuldigte war sich dieser Situation der Privatklägerin 1 bewusst und nutzte diese schamlos aus.

E. 7.4.3 Insgesamt kann festgehalten werden, dass keine unüberwindbaren Zweifel an der Sachdarstellung der Privatklägerin 1 bestehen, weshalb darauf abgestellt werden kann.

- 44 -

E. 7.4.4 Unter Würdigung der Beweismittel ist somit erstellt, dass sich dieser Sach- verhaltsabschnitt so, wie in der Anklageschrift beschrieben, zugetragen hat. Der Beschuldigte nötigte somit die Privatklägerin 1 durch die Wegnahme ihres Mobilte- lefons und sein zuvor entfaltetes Verhalten dazu, die sexuellen Handlungen an ihm vorzunehmen, weshalb die Privatklägerin 1 den Beschuldigten zuerst oral und an- schliessend mit der Hand bis zum Samenerguss befriedigte. Der Beschuldigte war sich dabei aufgrund der bekundeten Ablehnung der Privatklägerin 1 bewusst, dass die sexuellen Handlungen nicht ihrem Willen entsprachen und sie diese lediglich aus Angst vor einer Gewaltanwendung, vor der körperlichen Übermacht des Be- schuldigten und des Verlusts des Mobiltelefons vornahm.

E. 8 Sachverhalt Antragsabschnitt 2 – Vorfall in der Wohnung der Privat- klägerin 1 am 1. Mai 2024

E. 8.1 Objektiver Tatbestand

E. 8.1.1 Nach Art. 177 StGB macht sich strafbar, wer jemanden in anderer als in den Art. 173 f. StGB umschriebener Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tät- lichkeiten in seiner Ehre angreift (vgl. BGer 6B_1270/2017; BGer 6B_1291/2017

- 111 - E. 2.2). Entsprechend gilt jeder Angriff auf die Ehre, der nicht eine üble Nachrede oder eine Verleumdung darstellt, als Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB.

E. 8.1.1.1 Die Privatklägerin 1 führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom

1. Mai 2024 aus, am Nachmittag des 1. Mai 2024 ein Telefonat vom Beschuldigten erhalten zu haben, woraufhin dieser zu ihr in die Wohnung gekommen sei. Nach- dem der Beschuldigte sich zu Beginn kurz hingelegt und sie währenddessen etwas gegessen habe, habe man gemeinsam ferngesehen und sich unterhalten. Dabei sei alles harmonisch gewesen. Der Beschuldigte habe daraufhin dauernd Tele- fonate in seiner Muttersprache geführt, die sie nicht verstanden habe. Nachdem sie kurz eingeschlafen sei, habe sie einen Anruf ihrer besten Kollegin erhalten, mit der Anfrage, deren Wohnungsschlüssel während der Ferien zu übernehmen. Nach ent- sprechender Zusage sei sie Duschen gegangen. Währenddessen habe der Be- schuldigte weiterhin telefoniert und sei immer wieder hinaus und hineingekommen, in unterschiedlichen Zeitabständen. Einmal sei der Beschuldigte zurückgekommen, als sie sich nackt vor dem Lavabo im Badezimmer befunden und sich abgetrocknet habe. Er habe das Badezimmer betreten und direkt ihr Mobiltelefon in die Hand genommen, welches neben der Privatklägerin 1 gelegen sei. Der Beschuldigte sei dabei sehr aggressiv gewesen und habe in einem aggressiven Ton geäussert: "Du

- 45 - löschisch jetzt alli Bilder". Daraufhin habe sie mehrfach erwidert, dass sie dies spä- ter machen werde, da sie in zehn Minuten auf den Zug gehen müsse und er sich beruhigen solle. Der Beschuldigte habe sie dennoch weiterhin dazu aufgefordert, die Bilder zu löschen und habe ihr Mobiltelefon in die Hand genommen und sei hinaus gegangen. Die Privatklägerin 1 habe ihm dabei nachgerufen, dass er warten und ihr das Mobiltelefon zurückgeben solle. Da sie nackt gewesen sei, sei sie je- doch zurück ins Bad gegangen, um sich anzuziehen. Ein paar Minuten später sei der Beschuldigte noch aggressiver zurückgekehrt, sei direkt auf sie los gegangen und habe sie am Hals gepackt. Dabei habe er geäussert, sie solle sofort diese Bil- der löschen, ansonsten er sie umbringen würde sowie "Fick deine Mutter, du löschst jetzt alle Bilder von mir. Ich ficke deine ganze Rasse." Im Anschluss habe das Handgemenge begonnen. Der Beschuldigte habe sie in eine Ecke gedrängt, wobei sie versucht habe, den Beschuldigten zu beruhigen und ihm angeboten habe, für ein Gespräch nach draussen zu gehen. Dort (in der Ecke) habe er sie am Hals gepackt und gewürgt.

E. 8.1.1.2 Als sie anschliessend in die Küche gegangen seien, habe der Beschuldigte sie erneut in eine Ecke gedrängt und gewürgt, so dass ihr schwarz vor Augen ge- worden sei und sie keine Luft mehr erhalten habe. Sie habe versucht, sich von dem Beschuldigten zu lösen bzw. raus zu rennen, was ihr jedoch nicht gelungen sei. Da sie nicht gewusst habe, wohin sie gehen solle, habe sie versucht, in die Toilette zu rennen, wohin der Beschuldigte ihr gefolgt sei.

E. 8.1.1.3 Zum weiteren Vorgang im Badezimmer führte die Privatklägerin 1 aus, dass der Beschuldigte sie dort erneut gewürgt habe, sodass ihr schwarz vor Augen ge- worden sei und einen Urinabgang erlitten habe. Anschliessend habe sie ihn darum gebeten, dass er sie aus dem Badezimmer rauslassen solle, da es dort stickig ge- wesen sei und sie keine Luft mehr erhalten habe. Als der Beschuldigte dann aus dem Badezimmer hinaus gegangen sei, habe er die Türe zugehalten und während- dessen geäussert: "Wenn du es nicht löschen willst, dann kannst du von mir aus hier drinnen verrecken." Erst nachdem sie damit begonnen habe, gegen die Türe

- 46 - zu klopfen und zu schreien, habe er sie aus dem Badezimmer hinausgelassen und sie anschliessend erneut hinter der WC-Türe in der Küche in die Ecke gedrängt.

E. 8.1.1.4 Dort habe er ihr mit der Hand auf den Kopf geschlagen, er habe sie an den Haaren gepackt und ihren Kopf (die linke Kopfseite) gegen die Wand geschlagen. Aus Verzweiflung habe sich die Privatklägerin 1 schliesslich auf die Knie begeben, woraufhin der Beschuldigte seine Hose geöffnet habe und äusserte: "Ach so willst du es haben." Daraufhin habe die Privatklägerin 1 den Beschuldigten angefleht, aufzuhören, dass er sich beruhigen und er sie bitte nicht mehr schlagen solle. Sie habe ihm versichert, die Bilder zu löschen. Nachdem der Beschuldigte sie erneut mit der Hand gegen den Kopf geschlagen habe, als sie habe weglaufen wollen, sei sie auf das Bett gefallen. Sie habe erneut versucht, auf den Beschuldigten einzu- reden bzw. habe sie ihn angebettelt, dass er sie gehen lasse. Als Versicherung, dass sie zurückkommen werde, habe sie ihm ihr Mobiltelefon sowie auch ihren Hausschlüssel belassen. Schliesslich habe sie sich schnell angezogen, sei rausge- rannt und mit dem Zug an den Flughafen zu ihrer Freundin gefahren (D1/4/1 F 10).

E. 8.1.1.5 Betreffend das konkrete Handgemenge im Badezimmer führte die Privat- klägerin 1 aus, dass der Beschuldigte sie, nachdem er ihr Mobiltelefon in die Hand genommen habe, geschubst und zum Löschen der Bilder aufgefordert habe. An- schliessend habe er sie mit einer Hand mit dem Daumen auf der einen Seite und den anderen Fingern auf der anderen Seite vom Hals gepackt. Sie habe versucht, seine Hand wegzunehmen und habe ihn darum gebeten, sich zu beruhigen. An- schliessend habe der Beschuldigte sie geschlagen, wobei sie versucht habe, sich zu wehren, indem sie ihre Hände nach vorne genommen habe. Der Beschuldigte habe sie dabei derart fest gegen das Lavabo gedrängt, dass ihr Rücken am Lavabo angestossen und sie nicht mehr herausgekommen sei bzw. sich nicht nach vorne habe bewegen können. Sobald sie ihre Hände nach vorne genommen habe, habe er auf diese geschlagen (D1/4/1 F 14).

E. 8.1.1.6 Auf Nachfrage zum ersten Würgevorgang gab die Privatklägerin 1 an, nicht mehr sagen zu können, wie lange dieser gedauert habe. Es seien vielleicht zwanzig bis dreissig Sekunden gewesen. Es habe sehr lange gedauert, sie habe nicht mehr nach Luft schnappen können sowie sei ihr schwarz vor Augen worden. Zur Intensi-

- 47 - tät gab sie an, dass es eine ganz klare 10 (auf einer Skala von 1-10, wobei 1 sehr wenig und 10 sehr fest sei) gewesen sei. Erneut betonte sie dabei, keine Luft mehr erhalten zu haben. Der Beschuldigte habe direkt von Anfang an voll zugedrückt. Nach einer Gegenwehr gefragt, gab sie an, seine Hand festgehalten und dabei ver- sucht zu haben, diese wegzuziehen. Dabei habe sie auch verbal geäussert, dass er aufhören solle und dass sie alles machen werde, was er wolle. Zudem habe sie ihn gebeten, sie nicht mehr zu schlagen (D1/4/1 F 15 ff.).

E. 8.1.1.7 Die Frage, ob der Beschuldigte ihre Atemnot mitbekommen habe, bejahte die Privatklägerin 1 damit, dass sie sehr lange gehustet und keine Luft erhalten habe. Zudem habe der Beschuldigte auf ihre Bitten aufzuhören und das Erkennen der fehlenden Luft nicht reagiert. Er habe vielmehr weiterhin darauf bestanden, dass sie die Bilder lösche, ansonsten sie "drunter" kommen würde. Weiter gab die Privatklägerin 1 an, dass sie sich kaum auf den Beinen habe halten können und keine Luft erhalten habe. Sie hätte die Bilder durchaus gelöscht, es sei ihr aufgrund des Würgens aber nicht möglich gewesen. Zu den Äusserungen des Beschuldigten während des Würgevorgangs führte die Privatklägerin 1 aus, dass sie es nicht wisse. Er habe sie andauernd mit den Worten "Du scheiss Nutte, du löschisch das jetzt" beleidigt. Sie könne sich aber aufgrund ihres Zustandes nicht genau daran erinnern, was er gesagt habe. Sie habe Angst gehabt, dass sie sterben werde, da sie keine Luft mehr erhalten habe. Sie habe keine Chance gehabt, sich gegen den Beschuldigten zu wehren, da dieser Kampfsport betreibe. Sie habe einfach seinen Arm, mit welchem er sie gewürgt habe, gehalten und darauf geschlagen. Er habe schliesslich irgendwann von ihr abgelassen. Sie habe daraufhin sehr lange gehus- tet und nach Luft geschnappt. Unter Tränen habe sie ihn angefleht, aus dem Ba- dezimmer hinausgehen zu dürfen, um sich anzuziehen. Nachdem er sie noch ein paar Mal zurückgehalten, den Weg versperrt und einige Male geschlagen habe, sei er selbst aus dem Badezimmer raus, so dass sie dieses auch habe verlassen kön- nen (D1/4/1 F 18 ff.).

E. 8.1.1.8 Auf Nachfrage über das Schwarzwerden führte die Privatklägerin 1 aus, dass dies ein paar Sekunden gedauert habe. Er habe sie anschliessend losgelas- sen, weshalb sie wieder nach Luft habe schnappen können. Die Frage, ob der Be-

- 48 - schuldigte bemerkt habe, dass ihr schwarz vor Augen geworden sei, beantwortete die Privatklägerin 1 lediglich damit, dass sie es zumindest hoffe, ja (D1/4/1 F 26).

E. 8.1.1.9 Zu den Schlägen und deren Intensität im Badezimmer äusserte die Privat- klägerin 1 unter Tränen, dass der Beschuldigte sie mit der offenen Hand mehrmals gegen das Gesicht und auch über das Ohr geschlagen habe. Ihr Kopf habe ansch- liessen richtig fest pulsiert sowie habe sie starke Schmerzen verspürt. Sie leide derzeit immer noch unter Schmerzen, wobei diese auf der linken Seite grösser seien, als jene auf der rechten Seite (D1/4/1 F 30 f.). Der Beschuldigte habe sie während der gesamten körperlichen Auseinandersetzung sicherlich insgesamt zwanzig Mal, immer mit der offenen flachen Hand gerichtet auf das Gesicht und gegen den Kopf geschlagen (D1/4/1 F 32 ff.)

E. 8.1.1.10 Zum Würgevorfall in der Küchenecke gab die Privatklägerin 1 an, dass dieser genau gleich wie der erste erfolgt sei. Mit der gleichen Hand. Sie habe dabei erneut keine Luft mehr erhalten. Die Dauer könne sie zwar nicht genau sagen, sie denke aber, es seien etwa 20 Sekunden gewesen. Er habe sie dabei gegen die Wand gedrückt. Der zweite Würgevorgang sei noch stärker als der erste gewesen, was sie daran bemerkt habe, dass sie einen Urinabgang erlitten habe und sie sehr lange habe husten müssen, um erneut Luft zu erhalten (D1/4/1 F 36 ff.).

E. 8.1.1.11 Betreffend die Äusserungen des Beschuldigten während des Vorgangs führte die Privatklägerin 1 erneut aus, nicht mehr zu wissen, was er bei welchem Mal genau gesagt habe. Er habe immer wieder geäussert "Scheiss Nutte. Entweder du löschisch die Bilder oder ich bring dich um. Ich fick dini Muetter." Zu ihrer Reak- tion auf den zweiten Würgevorgang gab die Privatklägerin 1 an, dass sie auf die Knie gegangen sei und ihn angefleht habe, aufzuhören. Zudem habe sie ihm mit- geteilt, dass sie alles tun werde, was er wolle und habe ihn gebeten, sich kurz hin- zusetzen. Sie habe erneut Todesangst verspürt. Der Beschuldigte habe jedoch nicht darauf reagiert, er habe seinen Reissverschluss und den Hosenknopf geöffnet und gesagt: "So willst du es also". Der Beschuldigte habe schliesslich selbständig

- 49 - von ihr abgelassen, als ihr Körper schlapp geworden und sie abgesackt sei (D1/4/1 F 41 ff.).

E. 8.1.1.12 Betreffend den Urinabgang führte die Privatklägerin 1 aus, dass es sich lediglich um einen kleinen Strahl gehandelt habe, währenddessen sie gewürgt wor- den sei und wegen der fehlenden Luft gehustet habe. Der Beschuldigte habe dies

– glaube sie – nicht mitbekommen (D1/4/1 F 39).

E. 8.1.1.13 Zum dritten Würgevorgang führte die Privatklägerin 1 aus, nachdem sie sich aus der Küchenecke habe lösen können und dem Beschuldigte auf dem Bett mitgeteilt habe, dass sie keine Luft mehr erhalte, habe er sie mehrmals geschlagen, woraufhin sie ins Badezimmer geflüchtet sei. Der Beschuldigte sei ihr gefolgt und habe sie dort erneut – auf gleiche Art und Weise wie die beiden Male zuvor – ge- würgt. Der Daumen sei dabei erneut auf der linken und die restlichen vier Finger an der rechten Halsseite gewesen. Der Beschuldigte habe derart fest zugedrückt, dass sie keine Luft mehr erhalten habe. Die Intensität sei gleich fest wie beim zweiten Mal gewesen, jedoch habe es nicht sehr lange gedauert, vielleicht etwa fünf bis zehn Sekunden. Sie sei dabei mit dem Rücken gegen das Lavabo gestossen wor- den. Die Frage nach einem Urinabgang verneinte die Privatklägerin 1, schilderte jedoch, dass ihr erneut schwarz vor Augen geworden sei. Sie habe dabei ernsthafte Angst verspürt und habe sich hilflos gefühlt. Sie habe den Beschuldigten erneut angebettelt, dass er von ihr ablasse und sie hinausgehen könne, worauf der Be- schuldigte sie jedoch weiterhin festgehalten und auf dem Löschen der Bilder be- standen habe. Da die Luft im Badezimmer viel stickiger als im Wohnzimmer gewe- sen sei, habe sie viel länger benötigt, um erneut Luft zu erhalten (D1/4/1 F 49 ff.).

E. 8.1.1.14 Auf Nachfrage über ihre Schilderung betreffend ein Schlagen ihres Kopfes gegen die Wand im Anschluss an den dritten Würgevorgang, gab die Privatklägerin 1 korrigierend an, dass dies in der Küche beim zweiten Würgevorgang gewesen sei. Nach dem zweiten Würgen sei sie auf die Knie gegangen. Der Beschuldigte habe sie an den Haaren gepackt und ihre linke Kopfseite einmal gegen die Wand

- 50 - geschlagen. Die Intensität des Schlages gegen die Wand sei dabei eine sieben von zehn gewesen (D1/4/1 F 60).

E. 8.1.1.15 Weiter gab die Privatklägerin 1 an, dass das Einsperren im WC durch den Beschuldigten nicht lange, maximal eine Minute, gedauert habe. Nachdem sie be- gonnen habe, gegen die Türe zu schlagen und zu schreien, habe sich der Beschul- digte von der Türe entfernt, so dass sie das Badezimmer habe verlassen können. Der Beschuldigte habe ihr dann eine Ohrfeige gegeben und gesagt, dass sie die Fresse halten solle (D1/4/1 F 63).

E. 8.1.1.16 Betreffend die zu löschenden Bilder führte die Privatklägerin 1 aus, durch- aus im Besitz von Bildern des Beschuldigten auf ihrem Mobiltelefon zu sein. Kon- kret habe sie von einem Familienmitglied des Beschuldigten Bilder der Verlobung des Beschuldigten mit einer anderen Frau in Afrika erhalten. Sie gehe davon aus, dass es sich bei den zu löschenden Bildern um diese handle, wobei der Beschul- digte verlangt habe, dass sie alle Bilder von ihm lösche. Auf Nachfrage betreffend die Reaktion des Beschuldigten auf die Bilder erklärte die Privatklägerin 1, dass dies nicht das erste Mal gewesen sei. Der Beschuldigte würde immer einen Grund finden, um sie zu schlagen, ihr ihre Sachen wegzunehmen oder sie Schlampe zu nennen. Diesbezüglich schilderte sie zudem, dass der Beschuldigte ihr einmal ihr Fahrrad weggenommen habe und ihr zwei Monate lang nicht zurückgegeben habe (D1/4/1 F 67 ff.).

E. 8.1.1.17 Auf Nachfrage zu den erlittenen Verletzungen gab die Privatklägerin 1 an, Schmerzen an der rechten Wange, im Halsbereich, im linken Brustbereich sowie an der linken Kopfseite zu verspüren, welche bis in den Nacken runterstrahlen wür- den (D1/4/1 F 70).

- 51 -

E. 8.1.2 Das Bundesgericht versteht unter Ehre den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst, sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein cha- rakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (BGE 117 IV 27 E. 2.c). Ne- ben dieser objektiven Ehre schützt Art. 177 StGB die subjektive Ehre, d.h. das Ehr- gefühl als "Gefühl, ein achtbarer Mensch […] zu sein" (BGE 77 IV 94 E. 1). Die Ehre wird verletzt durch jede Äusserung, die jemanden "allgemein eines Mangels an Pflichtgefühl, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit" oder sonst einer Eigenschaft bezichtigt, die geeignet wäre, ihn als Mensch verächtlich zu machen oder seinen Charakter in ein ungünstiges Licht zu rücken (BGE 105 IV 111 E. 3; zum Ganzen: TRECHSEL/LIEBER, Praxiskommentar Strafgesetzbuch, Art. 173 N 1). Ob eine Aussage ehrverletzend ist, beurteilt sich nach dem Sinn, den der unbefan- gene Adressat ihr nach den Umständen beimessen muss. Handelt es sich um einen Text, so ist er nicht allein anhand der verwendeten Ausdrücke – je für sich allein genommen – zu würdigen, sondern auch nach dem Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt, so wie die Äusserungen im Gesamtzusammenhang verstanden werden. Es spielt auch eine Rolle, ob der Angriff quantitativ eine gewisse Erheb- lichkeit aufweist; unbedeutende Übertreibungen sind unerheblich und bleiben straf- los. Gewisse harmlose Ausdrücke wie "Lappi" oder "Löli" sind sozialadäquat im Sinne einer alltäglichen und tolerierbaren Abschätzigkeit (BSK StGB II-RIKLIN, Vor Art. 173 N 28 ff. mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch TRECHSEL/LIEBER, Praxiskom- mentar Strafgesetzbuch, vor Art. 173 N 11).

E. 8.1.2.1 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. Mai 2024 bestätigte die Privatklägerin 1 die bereits getätigten Aussagen zum Zustandekom- men des Treffens und dem Ablauf des Nachmittags bis zur Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten. Dabei präzisierte sie, dem Beschuldigten zur Mittagszeit anlässlich des telefonischen Kontakts bereits mitgeteilt zu haben, dass sie am Nachmittag noch etwas vorhabe und daher nicht viel Zeit habe. Als der Beschul- digte in ihrer Wohnung angekommen sei, habe er etwa bis um 15.00 Uhr geschla- fen, währenddessen sie gekocht und gegessen habe. Bei den anschliessenden Te- lefonaten in seiner Muttersprache, sei er immer nervöser und wütender geworden. Auch dass der Beschuldigte jeweils die Wohnung verlassen habe, schilderte sie erneut und präzisierte, dass er jeweils nach 10 bis 15 Minuten zurückgekommen sei. Entsprechendes Geschehen habe etwa eine Stunde – bis um ca. 16.00 Uhr – gedauert (D1/4/2 F 19 ff.). Währenddessen sich der Beschuldigte draussen aufge- halten habe, habe sie geduscht. Der Beschuldigte sei anschliessend ins Badezim- mer zurückgekehrt, wobei er extrem wütend und aufgebracht gewesen sei. Er habe ihr Mobiltelefon vom Lavaborand genommen und sie aufgefordert, die Bilder zu löschen. Auf ihre Nachfrage, um welche Bilder es sich handeln würde, gab er an, dass es alle Bilder seien, welche sie von ihm habe. Die Privatklägerin 1 habe dar- aufhin erwidert, dies nicht zu tun. Sie habe jetzt keine Zeit, da sie in 10 Minuten an den Flughafen gehen müsse. Der Beschuldigte habe daraufhin sehr wütend das Badezimmer sowie auch die Wohnung mit ihrem Mobiltelefon verlassen, wobei sie ihm nackt bis zur Wohnungstüre hinterhergelaufen sei und ihm hinterhergerufen habe, er solle ihr das Mobiltelefon zurückgeben. Der Beschuldigte sei dann aber einfach gegangen (D1/4/2 F 23 ff.).

E. 8.1.2.2 Im Anschluss darauf sei sie zurück ins Badezimmer gekehrt, um sich weiter vorzubereiten, um anschliessend das Haus zu verlassen. Als sie begonnen habe, sich anzuziehen – sie habe nur eine Unterhose angezogen –, sei der Beschuldigte etwa um 16.40 Uhr aggressiv zurückgekehrt und direkt auf sie losgegangen (D1/4/2 F 27 ff.). Zu ihrer Position führte die Privatklägerin 1 aus, dass sie sich mit dem Rücken ans Lavabo gedreht habe und der Beschuldigte direkt vor ihr gestanden

- 52 - sei. Er habe sie mit einer Hand am Hals gepackt und geäussert: "Du scheiss Nutte, lösch jetzt die Bilder!" (D1/4/2 F 32). Dabei habe sie schlecht Luft erhalten und versucht, die Hand des Beschuldigten wegzudrücken. Der Beschuldigte habe schliesslich von ihr abgelassen und sie daraufhin geschlagen. Auf Nachfrage er- klärte sie, im Badezimmer mit der offenen Hand im Gesicht geschlagen worden zu sein (D1/4/2 F 33 ff.).

E. 8.1.2.3 Ein Schwarzwerden sowie einen Urinabgang beim ersten Würgevorgang verneinte die Privatklägerin 1, führte hingegen aus, dass der Würgevorgang ein paar Sekunden gedauert habe und sie dabei sehr Angst gehabt habe (D1/4/2 F 38 ff.).

E. 8.1.2.4 Zum weiteren Geschehen führte die Privatklägerin 1 aus, dass sie aufgrund der fehlenden Luft stark habe husten müssen. Sie habe versucht, am Beschuldigten vorbei aus dem Badezimmer rauszukommen, was er jedoch nicht zugelassen habe. Er habe sie gegen das Lavabo gedrängt. Da es stickig und warm im Bade- zimmer gewesen sei, habe sie keine Luft erhalten. Aus Panik, keine Luft mehr zu erhalten, habe sie ihn darum gebeten, sie aus dem Badezimmer hinauszulassen. Nachdem der Beschuldigte sie wiederholt aufgefordert habe, die Bilder zu löschen, sei er ihrer Bitte, aus dem Badezimmer hinausgehen und im Wohnzimmer sprechen zu können, nachgekommen (D1/4/2 F 42 f.).

E. 8.1.2.5 Zum Vorfall in der Küche führte die Privatklägerin 1 aus, etwas Wasser habe holen wollen, woraufhin der Beschuldigte sie schliesslich in der Küche in der Ecke neben dem Waschbecken erneut an die Wand gedrückt und das zweite Mal gewürgt habe (D1/4/2 F 43). Auf Nachfrage zum zweiten Würgevorgang führte die Privatklägerin 1 aus, dass dies gleich wie im Badezimmer mit einer Hand gewesen sei. Sie glaube mit der rechten. Auf Vorhalt ihrer polizeilichen Aussage betreffend die Stellung der Hand des Beschuldigten an ihrem Hals, bestätigte sie diese. Der Würgevorgang habe dabei länger als der erste gedauert, etwa ca. 10 bis 15 Sekun- den. Ihr sei dabei Schwarz vor Augen geworden sowie habe sie einen Urinabgang erlitten. Auf Frage gab sie an, dabei nur eine Unterhose getragen zu haben (D1/4/2 F 44 ff.). Als der Beschuldigte von ihr abgelassen habe, habe sie nur schwer atmen können. Da ihr schwindelig gewesen sei, sei sie auf ihre Knie gefallen, woraufhin

- 53 - der Beschuldigte schliesslich begonnen habe, seine Hose zu öffnen und geäussert habe: "Ah, so wetsch es ha?". Der Beschuldigte habe damit gemeint, dass sie ihn oral befriedigen solle. Zu ihrer Position und zu derjenigen des Beschuldigten gab sie an, dass sie am Boden in die Ecke gedrängt und der Beschuldigte immer noch direkt vor ihr gestanden sei. Stark weinend führte die Privatklägerin 1 aus, dass sie den Beschuldigten daraufhin gebeten habe, dies nicht zu tun und habe neben sei- nen Beinen wegkriechen können. Sie habe eigentlich wegrennen wollen, dies sei ihr aber nicht möglich gewesen, da er ihr den Weg versperrt habe (D1/4/2 F 50 ff.).

E. 8.1.2.6 Auf Nachfrage über Schläge des Beschuldigten in der Küche gab die Pri- vatklägerin 1 an, dass der Beschuldigte sie mehrmals mit der offenen Hand ins Gesicht geschlagen habe, als sie auf die Knie gegangen sei. Zudem habe er sie noch einmal an den Haaren gepackt und in der Küche an die Wand geschlagen. Im Anschluss daran habe sie sich auf das Bett im Wohn-/Schlafzimmer begeben, wo sie weiter gehustet und nach Luft geschnappt habe. Daraufhin sei sie aufgrund ihrer Angst mit dem Gedanken sich einschliessen zu können, zurück ins Badezimmer gekehrt. Da sich jedoch keine Schlüssel in der Wohnung befinden würden, sei der Beschuldigte ihr dorthin gefolgt (D1/4/2 F 54 f.).

E. 8.1.2.7 Betreffend das weitere Geschehen im Badezimmer gab die Privatklägerin 1 an, dass der Beschuldigte sie erneut ans Lavabo gedrückt habe und zum Löschen der Bilder aufgefordert habe. Er habe ihr dabei aufgrund der Gesichtserkennung das Mobiltelefon konstant vor das Gesicht gehalten. Sie habe ihn angefleht, dass er sie gehen lassen solle, da ihre Freundin auf sie am Flughafen warten würde. Der Beschuldigte habe sie jedoch weiterhin beleidigt und habe geäussert, dass sie eine Schlampe sei und die Bilder sofort löschen solle. "Ich ficke eine Mutter und deine ganze Rasse, wenn du diese Bilder nicht löschst." Auf Einreden der Privatkläge- rin 1, dass er sich beruhigen solle und auf Nachfrage, was mit ihm los sei, habe er lediglich erwidert, dass sie genau wisse, was sie getan habe. Daraufhin habe er sie erneut im Badezimmer gewürgt (D1/4/2 F 56).

E. 8.1.2.8 Betreffend den dritten Würgevorgang führte die Privatklägerin 1 aus, dass dieser ca. 10 Sekunden gedauert habe und ihr dabei Schwarz vor Augen geworden sei. Sie habe gedacht, dass sie sterben würde. Zu einem Urinabgang sei es hinge-

- 54 - gen nicht gekommen (D1/4/2 F 57). Zu ihrer Gegenwehr gab sie an, versucht zu haben, die Hand des Beschuldigten wegzustossen, damit sie wieder Luft erhalte. Sie habe versucht ihn wegzuschieben, um aus dem Badezimmer hinauszukom- men. Sie habe ihn zudem angebettelt, aufgrund des fehlenden Luftzustroms sich auf das Bett setzen zu können. Der Beschuldigte habe sie jedoch erneut mit der Hand auf den Kopf geschlagen, habe anschliessend das Badezimmer verlassen, die Türe geschlossen und von aussen zugehalten, so dass sie nicht habe rausge- hen können (D1/4/2 F 60). Dies habe etwa 10 bis 15 Sekunden gedauert. Sie habe im Badezimmer keine Luft erhalten, da es stickig und heiss gewesen sei. Sie sei in Panik geraten und habe gegen die Türe gehämmert und gerufen, dass er sie raus- lassen solle. Dies habe der Beschuldigte schliesslich mit den Worten getan: "Du Scheiss Schlampe. Schreie nicht meinen Namen." Daraufhin habe er sie aufs Bett geschubst. Sie sei folglich auf ihre Knie gegangen und habe ihn angebettelt, dass sie alles machen werde, was er wolle, wenn er nur aufhöre. Er solle sie gehen lassen, damit sie zu ihrer Freundin an den Flughafen gehen könne. Sie habe ihm zudem das Mobiltelefon gegeben, welches er bis zu ihrer Rückkehr habe behalten können. Dieses sowie auch den Haustürschlüssel habe der Beschuldigte schliess- lich mit der Bemerkung, dass sie sich beeilen solle und er in der Wohnung auf sie warten werde, an sich genommen (D1/4/2 F 61). Schliesslich habe sich die Privat- klägerin 1 schnell angezogen und sei rausgerannt zum Bahnhof, um an den Flug- hafen zu fahren. Dort habe sie ihrer Freundin, P._____, von dem Angriff und den Würgevorfällen des Beschuldigten erzählt, woraufhin sie die Polizei informiert habe (D1/4/2 F 64).

E. 8.1.2.9 Auf Nachfrage betreffend die zu löschenden Bilder auf ihrem Mobiltelefon erklärte sie erneut, dass sie nicht genau wisse, was der Beschuldigte gewollt habe. Er habe gemeint, dass sie alle Bilder löschen solle, die sie von ihm habe. Neu be- stätigte die Privatklägerin 1 auf Nachfrage, dass sich darunter auch zwei Nacktfotos befinden würden, auf denen der Beschuldigte von hinten und seitlich abgebildet sei. Es sei jedoch lediglich der nackte Hintern des Beschuldigten ersichtlich (D1/4/2 F 69 ff.).

- 55 -

E. 8.1.3 Vorliegend nannte der Beschuldigte die Privatklägerin 1 während der Aus- einandersetzung "Drecksnutte" sowie äusserte er, er "ficke" ihre Mutter. Laut Du- den handelt es sich bei dem Wort "Drecksnutte" um ein derbes, vulgäres Schimpf- wort, welches sich aus den Begriffen "Dreck" und "Nutte" zusammensetzt. "Nutte" wird dabei als derb abwertende Bezeichnung für eine Prostituierte beurteilt. Weiter ist der Ausdruck "Fick dini Mueter" eine äusserst vulgäre und beleidigende Rede- wendung. "Fick" stellt dabei eine derbe Form des Verbs "Geschlechtsverkehr ha- ben" dar, welches in beleidigender Absicht verwendet wird. Die Kombination der

- 112 - Ausdrücke "Fick" und "Dini Mueter" gilt als schwerwiegende Beleidigung mit der Absicht eine Person zu provozieren oder herabzuwürdigen.

E. 8.1.4 Mit diesen Ausdrücken wird die Privatklägerin 1 nicht nur abwertend als Pro- stituierte bezeichnet, sondern auch in ihrer Ehre verletzt. Entsprechend handelt es sich nicht mehr um bloss harmlose Äusserungen, die sozialadäquat im Sinne von alltäglichen und tolerierbaren Abschätzigkeiten zu verstehen sind. Vielmehr werden der Privatklägerin 1 negative Charaktereigenschaften zugeschrieben. Mit den Äus- serungen hat der Beschuldigte das subjektive Gefühl der Privatklägerin 1, ein acht- barer Mensch zu sein, und damit auch ihr Ehrgefühl verletzt. In objektiver Hinsicht ist der Tatbestand der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB somit erfüllt.

E. 8.2 Subjektiver Tatbestand

E. 8.2.1 In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt. Dieser muss sich auf den ehrverletzenden Charakter der Äusserung, nicht aber auf deren Unwahrheit beziehen. Auch eine besondere Beleidigungsabsicht ist dabei nicht erforderlich (vgl. BGer 6B_431/2010 E. 3.3). Besteht die Beschimpfung in ei- nem reinen Werturteil (Formalinjurie), muss sich der Vorsatz nur darauf richten, dass die Äusserung an die Ehre rührt, nicht auch darauf, dass sie nicht vertretbar ist (BSK StGB II-RIKLIN, Art. 177 N 14; TRECHSEL/LIEBER, Praxiskommentar Straf- gesetzbuch, Art. 177 N 6; je mit Hinweis auf BGE 79 IV 22).

E. 8.2.1.1 Der Beschuldigte führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom

2. Mai 2024 aus, sich am 1. Mai 2024 mit der Privatklägerin in deren Wohnung getroffen zu haben, wobei es zu einer Diskussion gekommen sei, weil die Privat- klägerin 1 Nacktbilder von ihm versendet haben soll (D1/3/1 F 7 ff.). Zum konkreten Geschehen führte er aus, die Privatklägerin 1 sei nach ihrer Dusche nackt aus dem Badezimmer gekommen, woraufhin sie sich gegenseitig angeschrien hätten. An- schliessend sei die Privatklägerin 1 wieder ins Badezimmer zurückgekehrt, wohin er ihr gefolgt sei (D1/3/1 F 17). Betreffend das Geschehen im Badezimmer ver- neinte der Beschuldigte, auf die Privatklägerin 1 losgegangen zu sein. Sie seien lediglich laut geworden. Sie habe ihm seine Würde in der Schweiz weggenommen und ihm gedroht, die Bilder nach Afrika zu senden (D1/3/1 F 20). Den Vorhalt, die Privatklägerin 1 am Hals gepackt und mit dem Tod bedroht zu haben, bestritt der Beschuldigte. Er habe sie zwar als Drecksnutte beschimpft, da sie die Bilder nicht habe löschen wollen, er habe sie aber nicht umbringen wollen (D1/3/1 F 21 f.).

E. 8.2.1.2 Zum Vorfall in der Küche führte der Beschuldigte aus, dass sich die Privat- klägerin 1 in der Ecke der Küche befunden habe. Er könne sich aber nicht daran erinnern, sie gewürgt zu haben. Sie sei panisch geworden und habe dies auf ihn übertragen. Sie habe ihm mit der Familie gedroht. Dabei seien sie aneinander ge- raten. Die Privatklägerin 1 habe ihn gestossen, sei auf das Bett gesessen und habe sich dann angezogen, währenddessen er sich auf einem Stuhl befunden habe. Als die Privatklägerin 1 anschliessend die Wohnung verlassen habe, habe sie ihn noch darum gebeten, abzuschliessen. Sie seien im Guten auseinandergegangen. Er habe versucht, sie zu beruhigen (D1/3/1 F 25 f.).

E. 8.2.1.3 Den konkreten Vorhalt, die Privatklägerin 1 in der Küche gepackt und ge- würgt zu haben, bestritt der Beschuldigte und führte aus, dass der Umstand, dass die Privatklägerin 1 bereits mehrfach blaue Flecken an den Ellenbogen, an den Füssen und am Po aufgewiesen habe, dafür spreche, dass sie etwas mit einem anderen Mann gehabt habe. Die Privatklägerin 1 wolle dies nun ihm anhängen, er

- 56 - lasse sich jedoch keinen Mord unterjubeln. Er sei nicht gewalttätig oder verliere seine Kontrolle. Er lasse nicht zu, dass man ihn erpresse (D1/3/1 F 27).

E. 8.2.1.4 Den Vorhalt, der Privatklägerin 1 ins Badezimmer gefolgt und sie dort er- neut gewürgt zu haben, so dass ihr Schwarz vor Augen geworden sei und sie sich selbst eingenässt hätte, stellte er ebenfalls in Abrede und führte aus, dass er ein allfälliges Urinieren der Privatklägerin 1 bemerkt hätte. Es sei aber gar nicht soweit gekommen. Zudem stellte er die Frage in den Raum, wieso die Privatklägerin 1 sich einnässen solle, wenn sie ihm drohe. Sie würde schliesslich über ein Druckmittel gegen ihn verfügen (D1/3/1 F 28).

E. 8.2.1.5 Der Beschuldigte stellte einerseits in Abrede, die Privatklägerin 1 im Ba- dezimmer eingesperrt zu haben sowie andererseits, ihr gegenüber gesagt zu ha- ben, wenn sie die Bilder nicht lösche, würde sie im Badezimmer verrecken. Er habe lediglich geäussert, dass sie die Wohnung erst verlassen werde, wenn sie die Bilder lösche. Von Töten oder dass er ihre Mutter ficken würde, habe er nichts erwähnt. Auf Frage, wie er ein Verlassen der Privatklägerin 1 des Badezimmers habe ver- hindern wollen, führte er aus, dass sich die Privatklägerin 1 im Badezimmer befun- den habe und er beim Hinausgehen die Wohnungstür abschliessen bzw. die Türe "zuschletzen" habe wollen. Er habe dann geschrien, dass sie die Wohnung erst verlassen würde, wenn sie die Bilder lösche. Die Privatklägerin 1 sei aber schliess- lich selber aus dem Badezimmer hinaus gekommen (D1/3/1 F 33). Erneut stellte er in Abrede, ihr gesagt zu haben, dass sie verrecken solle sowie ihr den Tod ge- wünscht zu haben. Vielmehr machte er geltend, dass er ihr Helfer sei (D1/3/1 F 34 f.).

E. 8.2.1.6 Zudem stellte er sich auf den Standpunkt, die Privatklägerin 1 zu keiner Zeit gewürgt zu haben (D1/3/1 F 30). Und zum Vorwurf, der Privatklägerin 1 nach Verlassen des Badezimmers auf den Kopf geschlagen, sie an den Haaren gepackt und ihren Kopf gegen die Wand der Küche geschlagen zu haben, wobei die Privat- klägerin 1 gekauert und er über ihr gestanden sei, führte er aus, dass die Privatklä- gerin 1 ihn weggestossen habe und von sich aus auf die Knie gegangen sei. Darauf habe sie geschrien, dass er ihr nichts tun solle. Sie sei dabei richtig panisch gewor- den, worauf er von ihr weggegangen sei. Weiter verneinte er, die Privatklägerin 1

- 57 - in der Küche geschlagen, an den Haaren gepackt und ihren Kopf an die Wand geschlagen zu haben, bestätigte jedoch seine Darstellung, dass die Privatkläge- rin 1 von sich aus auf die Knie gefallen und ihn angebettelt habe, sie gehen zu lassen (D1/3/1 F 36 ff.). Diesbezüglich stellte er jedoch in Abrede, seinen Reisver- schluss der Hose geöffnet und geäussert zu haben "so willst du es also" (D1/3/1 F 41). In Bezug auf das zurückgelassene Mobiltelefon der Privatklägerin 1 als Versi- cherung für ihre Rückkehr erklärte der Beschuldigte, keinen Zugriff auf dieses ge- habt zu haben. Er habe es auch nicht versucht (D1/3/1 F 42 f.). Weiter führte er aus, dass er die Angst der Privatklägerin 1 ihm gegenüber nicht verstehen könne, da sie ihm ja drohen würde (D1/3/1 F 44).

E. 8.2.1.7 Auf Ergänzungsfrage, um welche Zeit die Privatklägerin 1 die Wohnung verlassen habe, gab der Beschuldigte an, dass dies um 17.05 Uhr gewesen sei. Er selbst sei um 17.07 Uhr gegangen, wobei ein Nachbar auf ihn zugekommen sei, da dieser den Streit mitbekommen habe (D1/3/1 F 57). Auf Nachfrage über die Nen- nung der genauen Uhrzeit erklärte er, dass er die Privatklägerin 1 kenne, er habe auf die Uhr gesehen. Es habe sich so angefühlt, als ob eine Übermacht ihm gesagt hätte, dass er auf die Uhr sehen solle. Wenn man mit solch einer Frau zusammen sei, dann würde man jeweils auf die Uhr sehen, wenn man auf die Toilette gehe (D1/3/1 F 58).

E. 8.2.2 Vorliegend wusste der Beschuldigte um den ehrenrührigen Charakter der Ausdrücke (vgl. act. 61 S. 28 f.) und wollte dennoch die Privatklägerin 1 dadurch in ihrer Ehrgefühl angreifen und verletzen. Der Beschuldigte handelte somit vorsätz- lich, womit auch der subjektive Tatbestand von Art. 177 Abs. 1 StGB erfüllt ist.

E. 8.2.2.1 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 3. Mai 2024 bestätigte der Beschuldigte seine bisherigen Aussagen und führte auf Nachfrage zum konkreten Ablauf aus, um ca. 14.15 Uhr bei der Privatklägerin 1 in der Woh- nung gewesen zu sein, als die Privatklägerin 1 etwas gekocht habe. In der Woh- nung angekommen, habe er sich auf ihr Bett gelegt und die Nachfrage der Privat- klägerin 1 über etwas zu Essen verneint. Nachdem die Privatklägerin 1 gegessen habe, sei sie zu ihm ins Bett gekommen, wo sie fern gesehen habe. Er selbst habe mit Verwandten in Afrika, mit seiner Frau, telefoniert, wobei die Privatklägerin 1 dazwischen gesprochen habe, so dass er nach draussen gegangen sei. Als er an- schliessend mit seiner Tante gesprochen habe, habe ihn die Privatklägerin 1 auf- gefordert, die Telefonate woanders zu führen, worauf er freundlich erwidert habe:

- 58 - "Verreis ine", was sie dann auch getan habe. Im Anschluss an das Telefonat sei er zurück zur Privatklägerin 1, die ihm erklärt habe, dass sie an den Flughafen müsse, weil der Flug einer Freundin um 17.00 Uhr ginge (D1/3/2 F 19).

E. 8.2.2.2 Weiter gab der Beschuldigte an, sich mit der Privatklägerin 1 im Wohnzim- mer befunden zu haben, als sie miteinander gesprochen und diese Bilder themati- siert hätten. Bevor die Privatklägerin 1 die Wohnung verlassen habe, habe sie ihm das Mobiltelefon sowie die Wohnungsschlüssel belassen und geäussert, sie würde die Bilder löschen, wenn sie zurückkomme. Als die Privatklägerin 1 gegangen sei, habe er sich etwas zu essen geholt. Sie hätten noch miteinander telefoniert und geschrieben, wann sie sich wieder sehen würden. Er habe ihr vorgeschlagen, sich im Q._____ [Restaurant] am Bahnhof zu treffen, jedoch habe er in der Folge nichts mehr von ihr gehört. Sie habe die Nachrichten zunächst noch gelesen, irgendwann hätten seine Nachrichten jedoch nur noch einen "Haken" aufgewiesen. Er habe dennoch weiter versucht, sie zu kontaktieren. Auf Nachfrage erklärte er, dass die Privatklägerin 1 zwei Mobiltelefone besitze, so seien sie in Kontakt gestanden. Nachdem er alleine auf dem Balkon gegessen habe, sei er nach Hause, wo dann die Polizei gekommen sei (D1/3/2 F 19).

E. 8.2.2.3 Auf Vorhalt des konkreten Tatverdachts gab der Beschuldigte an, sprach- los zu sein, da vieles von der Privatklägerin 1 erfunden sei. Dabei bestätigte er, dass es zu einem Gedränge, einem Streit und einem Geschrei gekommen sei. Sie hätten sich gegenseitig angeschrien und beschimpft. Die Privatklägerin 1 sei pa- nisch gewesen und sei auf die Knie gestürzt, woraufhin er weggegangen sei. Er habe nicht gewusst, wie er mit der Situation umgehen solle. Dass die Privatkläge- rin 1 durchnässt gewesen sein soll, stellte er hingegen erneut in Abrede und er- klärte, dass in diesem Falle die Situation gravierender hätte sein müssen. Er habe jedoch wahrgenommen, dass die Privatklägerin 1 panisch gewesen sei. Weiter führte er aus, dass entsprechende Diskussionen bereits öfters vorgekommen seien. Die Privatklägerin 1 habe ihm bereits mehrfach damit gedroht, die Bilder an Verwandte zu versenden, was sie schliesslich auch an Bekannte getan habe. Sie habe dabei gewollt, dass er mache, was sie wolle. Ansonsten würde sie die Bilder versenden (D1/3/2 F 6).

- 59 -

E. 8.2.2.4 Betreffend das Gedränge führte der Beschuldigte aus, dass beide hand- greiflich geworden seien. Konkret habe er ihr das Mobiltelefon weggenommen und sie habe versucht, dieses wiederzuerhalten. Dabei sei es zu keinen Schlägen oder Ohrfeigen, jedoch zu gegenseitigen Schubsern gekommen, währenddessen er das Mobiltelefon der Privatklägerin 1 in der Hand gehalten habe. Daraufhin sei die Si- tuation panisch geworden. Die Privatklägerin 1 habe begonnen zu schreien: "Ver- piss dich von da, du Hurensohn." Er habe sie daraufhin zurückbeleidigt und habe sie eine "Drecksnutte" genannt (D1/3/2 F 8 ff.). Weiter gestand der Beschuldigte ein, dass er die Privatklägerin 1 im Rahmen des Gedränge gepackt habe, als sie habe weggehen wollen. Er habe sie zurückgehalten und gesagt: "Ich gehe nicht von hier weg, bis du die Bilder gelöscht hast". Er habe sie an den Schultern und am Arm, jedoch nicht am Hals gepackt (D1/3/2 F 14 ff.). Dabei führte er erneut aus, dass die Privatklägerin 1 bereits mehrfach mit blauen Flecken von Affären nach Hause gekommen sei und ihm dies in die Schuhe habe schieben wollen (D1/3/2 F 17 f.).

E. 8.2.2.5 Weiter führte er zur Beziehung zur Privatklägerin 1 aus, wenn die Privat- klägerin 1 jeweils ein Treffen wünsche, müsse er antreten. Er müsse stets den Wünschen der Privatklägerin 1, insbesondere nach Geschlechtsverkehr, nachkom- men. Er habe dabei verstanden, dass dies etwas sei, was die Privatklägerin 1 ge- gen ihn in den Händen habe. Sie hätten bereits mehrfach darüber gestritten (D1/3/2 F 7). Auf Nachfrage gab der Beschuldigte zudem an, es sei am besagten Nachmit- tag zu sexuellen Handlungen zwischen ihm und der Privatklägerin 1 (Streicheln, Samenerguss) gekommen, nachdem sie sich hingesessen und bevor sie sich einen Film angesehen habe. Ihm seien dabei jedoch keine Rötungen bei der Privatkläge- rin 1 am Hals aufgefallen. Er würde auch nicht mehr darauf achten. Zu den sexuel- len Handlungen führte er im Allgemeinen aus, dass es ab und zu vorkomme, dass sie sich gegenseitig heftiger am Hals packen würden, was an diesem Tag aber nicht der Fall gewesen sei. Weiter führte er aus, dass die Privatklägerin 1 bereits drei Abtreibungen gegen seinen Willen habe vornehmen lassen, weshalb er versu- che die Erinnerungen an die sexuellen Handlungen zu löschen. Aufgrund seiner Begierde zur Privatklägerin 1 würde es aber dennoch immer wieder zu sexuellen Handlungen mit ihr kommen (D1/3/2 F 20 ff.).

- 60 -

E. 8.2.2.6 Auf Nachfrage betreffend verfügbare Beweismittel führte der Beschuldigte aus, keine zu haben. Er wisse nicht, wie er beweisen soll, dass die Tat nicht ge- schehen sei. Dabei ergänzte er jedoch, dass ein Nachbar der Privatklägerin 1, ein Autohändler, dessen Namen er nicht kenne und den er zum ersten Mal gesehen und mit ihm gesprochen habe, nach dem Vorfall ihm gegenüber geäussert habe, ein Geschrei gehört zu haben. Der Beschuldigte habe ihm die Situation erklärt, wor- aufhin dieser geäussert habe, er solle aufpassen, da er wisse, wie die Frauen seien. Der Beschuldigte habe darauf jedoch erwidert, dass alles in Ordnung sei und sie sich wieder verstehen würden (D1/3/2 F 24).

E. 8.2.3 Staatsanwaltschaftliche Hafteinvernahme vom 21. Mai 2023 (recte: 2024)

E. 8.2.3.1 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 21. Mai 2023 (recte: 2024) führte der Beschuldigte auf Vorhalt der Aussagen der Privatklä- gerin 1 über seinen Alkohol- und Drogenkonsum aus, dass er ab und zu kiffe und bei der Privatklägerin 1 zu Hause Kokain und Alkohol konsumiere. Einen übermäs- sigen Alkoholkonsum verneinte er hingegen und erklärte, dass er immer geradeaus laufen könne und er lediglich – wenn überhaupt – einmal in der Woche (Freitag oder Samstag) trinken würde. Er habe aber sicherlich kein Alkoholproblem (D1/3/3 F 9).

E. 8.2.3.2 Auf Vorhalt der Aussagen der Privatklägerin 1, dass sich der Beschuldigte von einem auf den anderen Moment in eine andere Person verändern würde, ent- gegnete der Beschuldigte, dass dies nicht stimmen würde und führte aus, dass er immer gleichmässig sei. Dennoch erklärte er, dass es durchaus bereits zu Diskus- sionen gekommen sei, als er und die Privatklägerin 1 alkoholisiert gewesen seien (D1/3/3 F 11).

- 61 -

E. 8.2.4 Staatsanwaltschaftliche Schlusseinvernahme (Teil 1) vom 25. Februar 2025

E. 8.2.4.1 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme (Teil 1) vom

25. Februar 2025 gab der Beschuldigte an, dass seine bereits in der Untersuchung getätigten Aussagen der Wahrheit entsprechen würden und er nichts zu den Aus- sagen der Privatklägerin 1 anzufügen habe (D1/3/4 F 3 f.).

E. 8.2.4.2 Auf Vorhalt der Verletzungen der Privatklägerin 1 gemäss Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin 1 des Instituts für Rechtsmedizin Zü- rich vom 18. Juni 2024 sowie auch auf Hinweis einer möglichen Lebensgefahr der Privatklägerin 1 aufgrund der im Zeitpunkt der Halskompression bestandenen Min- derversorgung des Gehirns mit Sauerstoff der Privatklägerin 1 verursacht durch das Würgen des Beschuldigten, erklärte der Beschuldigte, sich nicht dazu äussern zu wollen (D1/3/4 F 6 f.). Zu den Bildern der Privatklägerin 1 unmittelbar nach dem Vorfall führte er hingegen aus, dass er festhalten wolle, dass die auf den Fotos sichtbaren Fingerabdrücke nicht von ihm stammen würden (D1/3/4 F 8).

E. 8.2.4.3 Auf Vorhalt des konkreten Schlussvorhalts führte der Beschuldigte aus, dass die Aussage der Privatklägerin 1 über ein sechs- bis siebenfaches Würgen keinen Sinn ergeben würde. Gleiches gelte auch für den Urinabgang. Dabei gab er an, dass sie geäussert habe, dass sie gewürgt worden sei. Er habe jedoch geäus- sert, dass sie auf die Knie gegangen sei, woraufhin er sich als Schockreaktion aufs Bett gesetzt habe. Im Anschluss habe man sich normal unterhalten, die Privatklä- gerin 1 habe sich angezogen und sei zu ihrer Kollegin. Während dieser Zeit habe die Privatklägerin 1 weder eine Unterhose angehabt, noch sei sie ganz bekleidet gewesen, ansonsten die Flüssigkeit bei einem Urinabgang schliesslich in den Un- terhosen geblieben sei. Zudem sei die Privatklägerin 1 auf die Toilette gegangen und er habe das Mobiltelefon vom Lavabo genommen. Zusammenfassend erklärte er, bei seinen bereits getätigten Aussagen zu bleiben (D1/3/4 F 15).

- 62 -

E. 8.2.5 Hauptverhandlung vom 25. Juni 2025

E. 8.2.5.1 Auch anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Juni 2025 hielt der Be- schuldigte mehrheitlich an den bereits von ihm in der Untersuchung getätigten Aus- sagen fest, bestritt jedoch nun den Vorwurf, die Privatklägerin mit den Worten "Du Scheiss Nutte, lösch jetzt die Bilder" beschimpft zu haben. Der Beschuldigte be- tonte dabei, weder Nutte noch Drecksnutte zur Privatklägerin gesagt zu haben. Diese Worte seien nicht Bestandteil seines Wortschatzes. Er sei nicht derart vulgär. Der Beschuldigte stellte sich diesbezüglich vielmehr auf den Standpunkt, dass sie sich lediglich über die Bilder gestritten hätten, wobei er gesagt habe: "Du löschisch jetzt die Bilder und ich gang nirgends ane, bevor du die Bilder löschisch." (act. 61 S. 26 ff.).

E. 8.2.5.2 Der Beschuldigte bestritt erneut, die Privatklägerin 1 mit dem Tod bedroht zu haben, wenn sie die Bilder nicht lösche, sowie auf den Kopf geschlagen, an den Haaren gerissen und sie mehrmals ca. 10-15 Sekunden lang gewürgt zu haben. Einen Urinabgang der Privatklägerin 1 stellte er erneut in Abrede, was er damit begründete, dass die Privatklägerin 1 nicht bekleidet gewesen sei und er einen all- fälligen Urinabgang der Privatklägerin 1 auf dem Boden in der Wohnung hätte er- kennen müssen. Weiter habe er auch keine Blutergüsse und Blutabschürfungen auf dem Foto, welches ihm von seinem Verteidiger vorgelegt worden sei, erkennen können. Auch auf Hinweis der Feststellung der Verletzungen der Privatklägerin 1 gemäss Polizeirapport erklärte er, nicht sagen zu können, woher die bei der Privat- klägerin 1 festgestellten Verletzungen stammten. Diesbezüglich stellte er zudem in Abrede, die Privatklägerin 1 am Hals gefasst zu haben (act. 61 S. 28 ff.).

E. 8.2.5.3 Betreffend die von der Privatklägerin 1 zu löschenden Bilder führte der Be- schuldigte aus, dass es sich um Hochzeits- und Nacktbilder von ihm handeln würde und er mit der Aufforderung zur Löschung habe verhindern wollen, dass die Privat- klägerin 1 die intimen Bilder von ihm, insbesondere die Nacktfotos, weiterversende. Betreffend die von ihm bereits in der Strafuntersuchung geltend gemachte Erpres- sung der Privatklägerin 1 präzisierte er erstmals, dass er von der Privatklägerin 1 mit den Hochzeits- und Nacktbildern auf ihrem Mobiltelefon "nonverbal" erpresst worden sei, indem sie ihm die Hochzeitsbilder und Nacktfotos ohne weiteren Kom-

- 63 - mentar zugesendet habe. Die Nachfrage nach einer konkreten Verbreitung der Bil- der durch die Privatklägerin wurde vom Beschuldigten jedoch – mit Ausnahme an eine Kollegin der Privatklägerin 1 – verneint (act. 61 S. 26 ff.).

E. 8.2.5.4 Zur konkreten Auseinandersetzung mit der Privatklägerin 1 gab der Be- schuldigte an, dass sich die Privatklägerin 1 im Badezimmer befunden habe, als er ihr gesagt habe, dass sie diese "scheiss" Bilder löschen solle. Es sei dabei eine Diskussion entstanden, wobei sie beide laut geworden seien. Die Privatklägerin 1 habe dabei geäussert "A._____ lass mich raus." und habe ihn dabei gestossen, worauf er sie zurückgestossen und erneut zur Löschung der Bilder aufgefordert habe. Daraufhin habe er die Türe zugemacht. Als die Privatklägerin 1 aus dem Bad hinausgekommen sei, sei die Diskussion weitergegangen. Sie habe ihn nach dem Grund gefragt, wieso er nun mit den Bildern komme, woraufhin er die Aufforderung zur Löschung der Bilder wiederholt habe. Die Privatklägerin 1 sei in der Küche ge- standen, als er sie am Arm gepackt und sie erneut zur Löschung der Bilder aufge- fordert habe. Die Privatklägerin 1 habe daraufhin versichert, dass sie die Bilder nach dem Pflanzengiessen bei der Kollegin löschen werde (act. 61 S. 29).

E. 8.2.5.5 Präzisierend gab der Beschuldigte zur Auseinandersetzung in der Küche an, dass diese lauter geworden sei, woraufhin die Privatklägerin 1 auf die Knie ge- gangen sei. Er habe geäussert, dass es also so sei und habe sich auf das Bett gesetzt, was die Privatklägerin 1 schliesslich auch getan habe. Die Privatklägerin 1 habe ihm anschliessend erklärt, dass sie ihm das Mobiltelefon belasse und nach dem Pflanzengiessen zurückkehre und die Bilder löschen werde (act. 61 S. 29).

E. 8.2.5.6 Auf Nachfrage über den Grund des Kniefalls der Privatklägerin 1 erklärte der Beschuldigte, dass es panisch geworden sei. Er habe nicht gewusst, was er sagen solle. Sie sei aus dem Nichts auf die Knie gegangen und habe gebeten, dass er aufhöre. Er habe sich dabei in einem Schockmoment befunden, weshalb er sich auf das Bett gesetzt und geäussert habe, so ist das also. Es (die Situation) sei schnell panisch geworden, woraufhin er sich auf das Bett gesetzt habe. Er habe die Situation nicht eruieren können. Den Grund dafür, warum die Privatklägerin 1 ihn auf Knien angebettelt habe, sie gehen zu lassen, könne er nicht sagen. Sie sei ja nicht gefangen gewesen und habe jederzeit gehen können (act. 61 S. 30).

- 64 -

E. 8.2.5.7 Allgemein anerkannte der Beschuldigte eine unmittelbare Lebensgefahr als Folge eines Würgevorgangs und führte dazu aus, als Kampfsportler würde er je- weils erkennen, wann etwas panisch oder lebensbedrohlich werde, was an diesem Tag jedoch nicht der Fall gewesen sei (act. 61 S. 34 f.).

E. 8.3 Entlastungsbeweis

E. 8.3.1 Gemäss Lehre und Rechtsprechung steht dem Täter einer Beschimpfung in Anlehnung an Art. 173 Ziff. 2 und 3 StGB grundsätzlich der Entlastungsbeweis zu, sofern sich die Beschimpfung als ehrenrührige Tatsachenbehauptung oder gemischtes Werturteil qualifizieren lässt. Die reinen Werturteile sind dem

- 113 - Entlastungsbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 und 3 StGB hingegen nicht zugänglich (BSK StGB II-RIKLIN, Art. 177 N 15; TRECHSEL/LIEBER, Praxiskommentar Strafge- setzbuch, Art. 177 N 4; je mit weiteren Hinweisen; BGer 6B_1270/2017 und BGer 6B_1291/2017 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).

E. 8.3.1.1 Als objektives Beweismittel liegt der Anzeigerapport der Stadtpolizei Zürich vom 2. Mai 2024 bei den Akten. Gemäss diesem wandte sich die Privatklägerin 1 am 1. Mai 2024 um 18.18 Uhr an die Einsatzzentrale der Stadtpolizei Zürich und gab sinngemäss an, dass sie mit ihrem Ex-Freund einen Streit hatte und sie sich nicht mehr in ihre Wohnung getraue. Nachdem eine Patrouille an die besagte Ört- lichkeit gesendet wurde, erläuterte die Privatklägerin 1 gegenüber den ausgerück- ten Polizisten, dass sie von ihren Ex-Freund mehrmals gewürgt und geschlagen worden sei. Die jeweiligen Würgeangriffe seien derart stark gewesen, dass sie ei- nen Urinabgang und Atemnot erlitten habe. Zudem sei ihr Schwarz vor Augen ge- worden (D1/1/1 S. 2).

E. 8.3.1.2 Weiter lässt sich dem Polizeirapport entnehmen, dass anlässlich des Poli- zeieinsatzes sowie der Verhaftung des Beschuldigten Fotos der Wohnung des Be- schuldigten, der Wohnung der Privatklägerin 1 sowie der Verletzungen der Privat- klägerin 1 erstellt wurden (D1/1/1 S. 3; D1/2/2).

- 65 -

E. 8.3.2 Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte von der Möglichkeit Gebrauch machen wollte, den Beweis zu erbringen, dass die von ihm verwendeten Ausdrücke der Wahrheit entsprechen, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, diese in guten Treuen für wahr zu halten. Deshalb kann auch offen bleiben, ob die in dem Antrag zitierten Ausdrücke als reine oder gemischte Werturteile zu qualifizieren sind. Er wäre zum Wahrheitsbeweis aber ohnehin nicht zugelassen, da er die Äus- serungen ganz offensichtlich "vorwiegend" (so der Wortlaut des Gesetzes, hier aber sogar ausschliesslich) in der Absicht vorbrachte, der Privatklägerin 1 Übles vorzu- werfen, das sich zudem mindestens teilweise auf deren Privat- und Familienleben bezog (Art. 173 Ziff. 3 StGB).

E. 8.3.3 WhatsApp Chatverläufe zwischen dem Beschuldigten und der Privatkläge- rin 1 Bei den Akten liegen zudem WhatsApp Chatverläufe zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 1 vom 3. und 18. April (D1/4/4). Aus dem Chatverlauf am

18. April wird ersichtlich, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 1 im Rahmen einer schriftlichen Auseinandersetzung um 01.24 Uhr die Nachricht mit den Worten: "Du scheiss nutä wirsch jedi beleidigun bereue", zusandte (D1/4/4 S. 3).

E. 8.3.4 Aktennotiz betreffend Rückmeldung IRM betr. körperlicher Untersuch / Le- bensgefahr vom 3. Mai 2024 Bei den Akten liegt zudem eine Aktennotiz vom 3. Mai 2024 betreffend ein Telefonat mit der Assistenzärztin des IRM, R._____, welche den körperlichen Untersuch der Privatklägerin 1 durchführte. Dabei teilte die Assistenzärztin dem zuständigen Staatsanwalt mit, dass die Privatklägerin 1 anlässlich der Untersuchung von einem ersten Würgen mit Urinabgang sowie von einem zweiten Würgen mit Schwarzwer- den vor den Augen bzw. Ohnmacht gesprochen habe. Anlässlich des körperlichen Untersuchs seien bei der Privatklägerin 1 jedoch keine punktförmigen Einblutungen festgestellt worden. Dennoch könne man aufgrund der von Urin nassen Hose der Geschädigten von einem Urinabgang ausgehen sowie seien am Hals der Privatklä- gerin 1 klare Würgemale festgestellt worden. Aufgrund all dieser Umstände sei von einer aufgrund des Würgens bestehenden Lebensgefahr auszugehen. Zudem lässt sich der Aktennotiz entnehmen, dass zur Dokumentierung allfälliger Verletzungen

- 66 - der Halsweichteile ein Untersuch des Halses der Privatklägerin 1 mittels eines MRI in Auftrag gegeben wurde (D1/7/3).

E. 8.3.5 Protokoll der ärztlichen Untersuchung der Privatklägerin 1 vom 1. Mai 2024 Gemäss dem Protokoll der ärztlichen Untersuchung des IRM vom 1. Mai 2024 wurde die Privatklägerin 1 unmittelbar nach dem Ereignis durch das IRM untersucht (Ende Untersuchungszeit: 23.55 Uhr am 1. Mai 2024). Dabei präsentierte sich die Privatklägerin 1 als nicht beeinträchtigte Person, welche auch nicht unter Einfluss von Fremdstoffen stand. Dem Protokoll lässt sich entnehmen, dass die Privatklä- gerin 1 während der Untersuchung schilderte, sich in einem Raum aufgehalten zu haben, in dem Cannabis geraucht worden sei, sowie habe sie am Abend des

30. April 2024 ein Dafalgan (1 g) eingenommen. Anzeichen für eine Bewusstseins- störung bestanden keine. Gemäss dem Protokoll litt die Privatklägerin 1 anlässlich der Untersuchung unter einer Anämie und sonstigen durchschnittlichen Vorerkran- kungen (D1/7/6).

E. 8.3.5.1 Die von der Privatklägerin 1 am 1. Mai 2024 erlittenen Verletzungen sind im Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin 1 vom 18. Juni 2024 dokumentiert (D1/7/9). Als Grundlage des Gutachtens dienen neben dem Einvernahmeprotokoll vom 21. Mai 2024 eine Ana- mnese und rechtsmedizinische Untersuchung, eine Fotodokumentation durch das Forensische Institut Zürich (nachfolgend FOR), radiologische Bilddaten und der Be- fund des MRI des Halses und des Kopfes der Privatklägerin 1 vom 3. Mai 2024 sowie die forensisch-radiologische Zweitbefundung des MRI betreffend den Hals und den Kopf der Privatklägerin 1 vom 3. Mai 2024 (D1/7/10). Gemäss dem Gut- achten wurden bei der Privatklägerin 1 anlässlich der körperlichen Untersuchung durch das IRM die folgenden Verletzungen festgestellt (D1/7/9 S. 3 f.):

– An der rechten Wange etwa auf Mundhöhe eine ca. 2 cm durchmessende, rot-livide, unscharf begrenzte, nicht wegdrückbare Hautverfärbung mit darin

- 67 - gelegen mehreren, maximal steck-nadelkopfgrossen, hellroten Hautabtragun- gen.

– An der behaarten Kopfhaut linksseitig, ungefähr in Projektion auf den linken Warzenfortsatz, eine ca. 4 cm durchmessende, im Vergleich zur Gegenseite wenige Millimeter über das übrige Hautniveau erhaben zu tastende, weiche Hautschwellung ohne abgrenzbare begleitende Hautverfärbung oder Hautab- tragung bei dichter Kopfbehaarung in diesem Bereich.

– an der Halshaut rechtsseitig, im kopfnahen Drittel eine ca. 1 cm lange, strich- förmige, ungefähr entlang der Körperlängsachse ausgerichtete, hellrote Hautabtragung.

– An der rechten Halsseite und der Halsvorderseite, im mittleren und brustkorb- nahen Drittel, mehrere bis maximal ca. 2.5 x 0.5 cm messende, unterschied- lich ausgerichtete, rote, unscharf begrenzte, nicht wegdrückbare Hautverfär- bungen mit darin gelegenen punktförmigen, hellroten Hautabtragungen.

– An der Brustwandvorderseite, ca. 2 cm links des mittleren Brustbeindrittels, eine ca. 2.5 cm durchmessende, rote, unscharf begrenzte, wegdrückbare Hautverfärbung.

– An der rechten Oberarmaussenseite, im schulternahen Drittel, eine ca. 3 cm durchmessende, bläuliche, unscharf begrenzte, nicht wegdrückbare Hautver- färbung.

– An der rechten Ellenbogenstreckseite eine ca. 3 x 2 cm messende, entlang der Armlängsachse ausgerichtete, rote Hautabtragung mit gelbbraunem Wundschorf.

– Am linken Handrücken, in Projektion auf das Ringfingergrundgelenk, eine ma- ximal stecknadelkopfgrosse, rot verkrustete Hautabtragung.

– An der rechten Unterschenkelaussenseite, im knienahen Drittel, eine ca. 1.5 cm durchmessende, gelblich-blaue, unscharf begrenzte, nicht wegdrückbare Hautverfärbung.

- 68 -

– An der linken Unterschenkelinnenseite, im knienahen Drittel, eine ca. 4 x 2 cm messende, quer zur Beinlängsachse ausgerichtete, bläulich-livide, unscharf begrenzte, nicht wegdrückbare Hautverfärbung.

E. 8.3.5.2 Gemäss Gutachten wurden bei der rechtsmedizinischen Untersuchung der Privatklägerin 1 ca. 6 Stunden nach dem geltend gemachten Ereignis Hautabschür- fungen und von Hautabschürfungen begleitete Blutergüsse an der Halshaut fest- gestellt. Zum Entstehungszeitpunkt der genannten Verletzungen äussert sich das Gutachten dahingehend, dass diese Verletzungen wundmorphologisch frisch im- ponieren und mit dem gegenständlichen Ereigniszeitraum in Einklang gebracht werden können. Dabei sei insbesondere bei der kopfnahen Hautabschürfung vor- rangig von einer Entstehung infolge eines Kratzens mit dem Fingernagel auszuge- hen. Dieses könne sowohl direkt im Zuge des Angriffs gegen den Hals, als auch indirekt durch den Versuch der Privatklägerin 1, sich aus dem Würgegriff zu be- freien, entstanden sein. Betreffend die weiteren Befunde führt das Gutachten aus, handle es sich um ein Mischbild von diskreten Hauteinblutungen mit Hautabschür- fungen, so dass diese auf einen Angriff gegen den Hals mit stattgehabten – wie zuvor geschilderten – Fingernagelkontakt zurückgeführt werden könne. Anlässlich der durchgeführten kernspintomographischen Untersuchung des Kopfes und des Halses der Privatklägerin 1 konnten jedoch keine inneren Verletzungen festgestellt werden, welche auf das Ereignis hätten zurückgeführt werden können. Dieser Um- stand könne jedoch das Ereignis nicht ausschliessen, da keine inneren Verletzun- gen erforderlich seien. Weiter hält das Gutachten fest, dass anlässlich der Unter- suchung keine objektivierbaren Befunde (Stauungsblutungen) erhoben wurden, welche auf eine Lebensgefahr der Privatklägerin 1 schliessen lassen würden. Unter Berücksichtigung der geschilderten Symptome der Privatklägerin 1, wonach es an- lässlich der Würgevorgänge zu Sehstörungen und einem unwillkürlichem Urinab- gang gekommen sei, seien diese subjektiven Symptome als Zeichen einer zum Zeitpunkt der Halskompression bestandenen Minderversorgung des Gehirns mit

- 69 - Sauerstoff interpretierbar, die auf eine Lebensgefahr durch den Angriff gegen den Hals der Privatklägerin 1 schliessen lassen würden (D1/7/9 S. 5).

E. 8.3.5.3 Gemäss Gutachten des IRM wurden bei der Privatklägerin 1 zudem eine Schwellung am Hinterkopf linksseitig sowie ein von punktförmigen Hautabschür- fungen begleiteter Bluterguss an der rechten Wange festgestellt, welche jeweils als Folge stumpfer Gewalt interpretierbar seien und wundmorphologisch mit einer Ent- stehung im Ereigniszeitraum der geschilderten Schläge gegen den Kopf mit mögli- cherweise zusätzlichem Einwirken von Fingernägeln respektive Schläge des Kop- fes gegen die Wand in Einklang gebracht werden können (D1/7/9 S. 5).

E. 8.3.5.4 Zudem wurden bei der Privatklägerin 1 an der Brustwandvorderseite weg- drückbare Hautrötungen festgestellt, welche keine Verletzungen darstellen. Dabei handle es sich um eine akute und nur wenige Stunden andauernde Blutfülle der Hautgefässe, beispielsweise bedingt durch eine mechanische Reizung der Haut. Die Entstehung entsprechender Hautrötungen sei jedoch zu dem geltend gemach- ten Zeitraum der Tatbegehung möglich (D1/7/9 S. 5).

E. 8.3.5.5 Darüber hinaus wurden bei der Privatklägerin 1 Blutergüsse am rechten Oberarm und an beiden Unterschenkeln sowie Hautabschürfungen am rechten El- lenbogen und am linken Handrücken festgestellt, welche jedoch dem geltend ge- machten Zeitraum der Tatbegehung nicht zuzuordnen sind. Insgesamt hält das Gutachten fest, dass die festgestellten Verletzungen der Privatklägerin 1 voraus- sichtlich innert kurzer Zeit folgenlos abheilen werden (D1/7/9 S. 6).

E. 8.3.6 Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin 1 vom 18. Juni 2024

E. 8.3.7 Bildmappe der Zweitbefundung der klinischen Daten durch das IRM vom

3. Mai 2024 Als weiteres Beweismittel liegt eine Bildmappe der Zweitbefundung der klinischen Daten (MRI Hals, Gehirn inkl. Schädelkalotte und Maxillo-faciales Skelett, inkl. NNH) vom 3. Mai 2024 bei den Akten (D1/7/10). Dieser Bildmappe lassen sich zwei MRI-Abbildungen des Halses sowie auch zwei MRI-Abbildungen des Schädels der Privatklägerin 1 entnehmen. Bei den Abbildungen 1 handelt es sich um exemplari- sche Querschnitte des Hals-MR auf Höhe des Kehlkopfs. Dabei wurden jedoch

- 70 - keine Hinweise auf forensisch relevante Befunde, insbesondere keine Hinweise auf Verletzungen der Halsmuskulatur oder der Halsgefässe festgestellt (D1/7/10 S. 2). Bei den Abbildungen 2 handelt es sich hingegen um exemplarische Querschnitte des Schädel-MR auf Höhe der Nasennebenhöhle/Kieferhöhle, wobei erneut keine Hinweise auf forensisch relevante Befunde festgestellt werden konnten (D1/7/10 S. 3).

E. 8.3.8 Protokoll der ärztlichen Untersuchung des Beschuldigten vom 2. Mai 2024 Dem Protokoll der ärztlichen Untersuchung des IRM vom 2. Mai 2024 lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte unmittelbar nach dem Ereignis durch das IRM untersucht wurde (Untersuchungszeit: 00.25 Uhr am 2. Mai 2024). Dabei präsen- tierte sich der Beschuldigte insgesamt als leicht beeinträchtigte Person, welche mutmasslich unter Einfluss von Fremdstoffen stand. Konkrete Angaben zu einem mutmasslichen Konsum von Drogen, Medikamente oder Alkohol sind dem Protokoll hingegen nicht zu entnehmen. Anzeichen für eine Bewusstseinsstörung bestanden zudem keine (D1/6/4).

E. 8.3.9 Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten vom 18. Juni 2024 Beim Beschuldigten wurde am 2. Mai 2024 (Untersuchungszeit: 00.25 Uhr bis 01.00 Uhr am 2. Mai 2024) zudem eine körperlichen Untersuchung durch das IRM durchgeführt, über welche ein Gutachten datiert vom 18. Juni 2024 bei den Akten liegt. Gemäss dem Gutachten verzichtete der Beschuldigte darauf, gegenüber dem behandelnden Arzt Angaben zum gegenständlichen Ereignis zu machen sowie ver- neinte er den Konsum von Alkohol und anderweitigen Drogen. Er sei gesund und nehme keine Medikamente. Betreffend die anlässlich der rechtsmedizinischen Un- tersuchung festgestellte Schwellung an der Stirn links und am linken Daumenend- gelenk gab der Beschuldigte an, dass erstere schon länger bestehe und die Schwellung am Daumenendgelenk vom Kampfsport herrühre (D1/6/9 S. 2). Ge- mäss dem Gutachten sei eine Schätzung des Entstehungszeitpunktes und -mecha- nismuses der festgestellten Schwellungen ohne begleitende Hautverletzungen aus rechtsmedizinischer Sicht erschwert. Zudem könne eine stumpfe Gewalteinwirkung

- 71 - durch eine Einblutung in die Weichteile innert einiger Minuten zu einer Schwellung führen, welche je nach Lokalisation für mehrere Tage bis mehrere Wochen anhal- ten könne. Zudem könne es sich bei einer Schwellung auch um eine Folge innerer Prozesse (beispielsweise Gewebebewucherung) – wie dies vom Beschuldigten geltend gemacht wird – handeln, welche längerfristig bestehen würde. Darüber hin- aus konnten gemäss dem Gutachten beim Beschuldigten keine weiteren Verletzun- gen festgestellt werden (D1/6/9 S. 3).

E. 8.4 Retorsion

E. 8.4.1 Eine Retorsion kann vorliegen, wenn eine Beschimpfung unmittelbar mit ei- ner Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden ist. Dabei handelt es sich um einen fakultativen Strafbefreiungsgrund, nicht um einen Rechtfertigungsgrund, wo- bei es im Ermessen des Gerichts liegt, ob es einen Täter von Strafe befreit (BSK StGB II-RIKLIN, Art. 177 N 27).

E. 8.4.1.1 Es kann festgehalten werden, dass die Privatklägerin 1 in der Untersu- chung – mit Ausnahme einzelner Unstimmigkeiten (siehe dazu nachfolgend) – eine konstante, in der Sache deckungsgleiche Version des Geschehens am 1. Mai 2024 wiedergab. Die Privatklägerin 1 äusserte sich sodann anlässlich ihrer Einvernah- men detailreich und lebensnah (D1/4/1; D1/4/2). Es entsteht keinesfalls der Ein- druck, als würde sie Auswendiggelerntes wiedergeben, sondern tatsächlich Erleb- tes. Die Privatklägerin 1 gab jeweils klar an, wenn sie sich unsicher war bzw. sie sich nicht mehr an die konkreten Einzelheiten erinnern konnte. Über- oder Unter- treibungen sind nicht auszumachen. Zudem sind keine übermässigen Belastungen des Beschuldigten ersichtlich. Führte sie doch aus, dass der Beschuldigte – wenn er so ist, wie sie ihn kennengelernt habe – eine liebevolle, fürsorgliche und ruhige Person sei, dennoch sei er in der Vergangenheit mehrfach plötzlich aggressiv ge- worden. Diesbezüglich könne sie mindestens zwanzig weitere Fälle aufzählen , bei denen es oft zu Polizeieinsätzen, jedoch nie zu einer Anzeige gekommen sei. Der Grund für seine Aggressivität könne sie nicht genau erklären, brachte jedoch den Alkohol- oder Drogenkonsum des Beschuldigten als mögliche Erklärung dafür vor (D1/4/2 F 71 ff.).

E. 8.4.1.2 In Bezug auf das Geschehen vor der Auseinandersetzung mit dem Be- schuldigten sind die Aussagen der Privatklägerin 1 teils uneinheitlich. So gab sie in der polizeilichen Einvernahme vom 1. Mai 2024 an, den Anruf ihrer Freundin be- treffend das anschliessende Treffen am Flughafen während des Besuchs des Be-

- 72 - schuldigten bei sich zu Hause erhalten zu haben (D1/4/1 F 10). Anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. Mai 2024 schilderte sie aber, dem Beschuldigten bereits zur Mittagsstunde anlässlich der telefonischen Vereinbarung des Treffens mitgeteilt zu haben, dass sie nicht lange Zeit habe, da sie am Nach- mittag noch etwas vorhätte (D1/4/2 F 19). Auf Ergänzungsfrage stellte sie sich je- doch erneut auf den Standpunkt, erst im Laufe des Nachmittags vom Treffen mit ihrer Freundin gewusst zu haben (D1/4/2 F 150). Es bleibt somit unklar, ob das Treffen mit ihrer Freundin bereits im Zeitpunkt des Telefonats mit dem Beschuldig- ten vereinbart war, oder ob dieses erst während des Aufenthalts des Beschuldigten in ihrer Wohnung vereinbart wurde. Zudem kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Privatklägerin 1 für den Nachmittag zusätzlich andere Pläne hatte, die sich jedoch im Laufe des Tages änderten. Entsprechende Unstimmigkeit betrifft ohnehin lediglich einen Nebenpunkt, weshalb dieser in Bezug auf die vorgeworfenen Taten nicht von Relevanz ist. Daraus lässt sich zudem keine Einschränkung der Glaub- haftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 1 ableiten, denn es wäre eher als Signal für "einstudierte" Aussagen zu betrachten, wenn man irrelevante Details in einer Genauigkeit und Konstanz wiedergibt, an die man sich normalerweise nicht so de- tailliert erinnert.

E. 8.4.1.3 In Bezug auf den Ablauf der konkreten Auseinandersetzung ergeben sich aus den Aussagen der Privatklägerin 1 wiederum einige Unstimmigkeiten. So führte sie anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 1. Mai 2024 zu Beginn aus, an- lässlich des (dritten) Würgevorgangs im Badezimmer einen Urinabgang erlitten zu haben (D1/4/1 F 10). Einige Fragen darauffolgend schilderte sie jedoch von einem Urinabgang im Rahmen des zweiten Würgevorgangs, wobei sie nackt gewesen sei und verneinte einen Urinabgang beim dritten Würgevorgang klar (D1/4/1 F 38, F 54). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. Mai 2024 be- stätigte sie in Frage 48, beim zweiten Würgevorgang einen Urinabgang erlitten zu haben, wobei sie jedoch nur ihre Unterhose getragen habe (D1/4/2 F 48), sowie verneinte sie auf Nachfrage erneut einen Urinabgang beim dritten Würgevorgang (D1/4/2 F 58).

- 73 -

E. 8.4.1.4 Weiter sind die Aussagen der Privatklägerin 1 zudem betreffend die Schläge des Beschuldigten und das Schlagen ihres Kopfes gegen die Wand unein- heitlich. So schilderte sie anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 1. Mai 2024 in Frage 10, dass der Beschuldigte erstmals mit seiner Hand auf ihren Kopf ge- schlagen habe, nachdem sie das zweite Mal das Badezimmer habe verlassen kön- nen. In diesem Zusammenhang habe er sie auch an den Haaren gepackt und ihren Kopf gegen die Wand geschlagen (D1/4/1 F 10). In Frage 14 gab sie hingegen an, bereits beim ersten Würgevorgang, als sie versucht habe, die Hand des Beschul- digten wegzunehmen, geschlagen worden zu sein (D1/4/1 F 14). Letzteren Zeit- punkt der Schläge bestätigte sie hingegen anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, und führte zusätzlich aus, auch in der Küche, als der Beschuldigte ihren Kopf gegen die Wand geschlagen habe, und anschliessend erneut im Bad vom Beschuldigten geschlagen worden zu sein (D1/4/2 F 54 f., F 60). Trotz ge- nannter Unstimmigkeiten schilderte sie die konkreten Vorgänge des Schlagens in der Untersuchung daraus konstant, dahingehend, dass sie vom Beschuldigten mit offener flacher Hand gegen das Gesicht und den Kopfbereich geschlagen worden sei, wobei sie glaubhaft die daraus erlittenen Schmerzen darlegte.

E. 8.4.1.5 Eine weitere Unstimmigkeit ergibt sich zudem in Bezug auf das Auf-Die- Knie-Fallen der Privatklägerin 1 und das anschliessende Öffnen der Hose des Be- schuldigten mit den Worten des Beschuldigten: "So willst du es also." (D1/4/1 F 42) bzw. "Ah, so wetsch es ha?" (D1/4/2 F 50). Die Privatklägerin 1 schilderte bereits anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme den Zeitpunkt des Kniefalls uneinheit- lich, indem sie in Frage 10 erklärte, das entsprechende Geschehen sei nach dem dritten Würgevorfall in der Küchenecke, nach dem Packen ihrer Haare und dem Schlag ihres Kopfes an die Wand geschehen, wobei sie in Frage 41 f. ausführte, nach dem zweiten Würgevorfall auf die Knie gegangen zu sein (D1/4/1 F 10, F 41 f.). Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme schilderte sie dies hin- gegen erneut im Anschluss an den zweiten Würgevorgang, aufgrund des Schwin- dels nach dem Würgeangriff mit Urinabgang (D1/4/2 F 50).

E. 8.4.1.6 Der Umstand, dass die Privatklägerin 1 die Schläge, den Schlag ihres Kop- fes gegen die Wand sowie das Auf-Die-Knie-Fallen in zeitlicher Hinsicht nicht iden-

- 74 - tisch einordnen konnte, ist unter Berücksichtigung der Schwere des Vorfalls und Emotionalität der Situation durchaus nachvollziehbar. Darüber hinaus ist anzumer- ken, dass der geschilderte Sachverhalt über eine gewisse Zeit andauerte und es sich um ein dynamisches Gesamtgeschehen mit mehreren Teilen in verschiedenen Räumen handelte, die fliessend ineinander übergingen. Die staatsanwaltliche Auf- teilung in einzelne Phasen ist insofern "künstlich", jedoch aus strafprozessualen Gründen berechtigt, da kein "Gesamtgeschehen" angeklagt werden kann. Ange- sichts dieser Problematik ist es durchaus sinnvoll, die Vorwürfe etwas allgemeiner zu halten; entscheidend ist dabei lediglich, ob ein Würgen des Beschuldigten be- wiesen werden kann. Es kann vorliegend somit nicht erwartet werden, dass die Privatklägerin 1 jeden Tatvorgang einzeln den unterschiedlichen Tatabschnitten bzw. Phasen zuordnen kann. Insgesamt sind die Aussagen der Privatklägerin 1 zum gesamten Tatgeschehen dennoch im Kern stimmig, so schilderte sie konstant insgesamt dreimal vom Beschuldigten gewürgt sowie mehrfach angegriffen (Schläge mit offener Hand, Reissen der Haare, Schlag des Kopfes an die Wand) und beschimpft worden zu sein.

E. 8.4.1.7 Dass die Aussagen der Privatklägerin 1 – wie dargelegt – einige Unstim- migkeiten betreffend den konkreten Tatablauf, insbesondere die Abfolge der Tat- handlungen, aufweisen, ist unter Berücksichtigung der Schwere des Vorfalls, der grossen Dynamik und Emotionalität der Situation nachvollziehbar sowie lassen sie sich mit dem Umstand begründen, dass sich das Gesamtgeschehen innert kurzer Zeit in verschiedenen Räumen (Küche und Badezimmer) abspielte und eine Auf- teilung in die verschiedenen Phasen lediglich aus Gründen der Vereinfachung vor- genommen wurde. Es liegen somit keine konkret inhaltlichen Fehler betreffend den Tatablauf vor, sondern blosse Unsicherheiten bezüglich der Chronologie über den mehrphasigen Ablauf.

E. 8.4.1.8 Die Privatklägerin 1 schilderte die konkreten Verletzungshandlungen bzw. den Urinabgang zudem konstant sowie lassen sich diese auch mit der Fotodoku- mentation der Stadtpolizei Zürich (D1/2/2) sowie auch mit der Aktennotiz betreffend die Rückmeldung des IRM betreffend den körperlichen Untersuch (D1/7/3) und dem Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin 1 des IRM

- 75 - (D1/7/9) in Einklang bringen. Die Privatklägerin 1 erlitt somit insbesondere durch einen Würgegriff gegen den Hals an der Halshaut rechtsseitig eine hellrote Hautab- tragung, an der rechten Halsseite und der Halsvorderseite mehrere Hautverfärbun- gen mit darin gelegenen punktförmigen hellroten Hautabtragungen sowie an der Brustwandvorderseite eine unscharf begrenzte, wegdrückbare Hautverfärbung. Zu- dem erfolgte durch die Kompression der Halsweichteile eine Minderversorgung des Gehirns mit Sauerstoff, wodurch eine Möglichkeit des Eintritts des Todes der Pri- vatklägerin 1 nahe lag. Zudem erlitt sie eine Schwellung am Hinterkopf sowie einen von punktförmigen Hautabschürfungen begleiteten Bluterguss an der rechten Wange (siehe nachfolgend).

E. 8.4.1.9 Auffällig an den Schilderungen der Privatklägerin 1 sind zudem die teil- weise nebensächlichen Details, wie beispielsweise die Worte des Beschuldigten ihr gegenüber, welche sie konstant und glaubhaft schilderte. Diese weisen eine hohe Originalität auf ("Wenn du es nicht löschen willst dann kannst du von mir aus hier drinnen verrecken." / "Scheiss Nutte. Entweder du löschisch die Bilder oder ich bring dich um. Ich fick dini Muetter") und wurden von ihr im Rahmen der Untersu- chung glaubhaft geschildert. Dies spricht für einen hohen Wahrheitsgehalt ihrer Aussage und tatsächlich Erlebtes. Betreffend die Schilderungen des Beschuldigten (Scheiss Nutte; dass er sie umbringen werde, wenn sie die Bilder nicht lösche) ist anzumerken, dass diese von der Privatklägerin 1 durchaus als Beschimpfung ver- standen wurden.

E. 8.4.1.10 Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass die Aussagen der Privatklägerin 1 lediglich unwesentliche Widersprüche und Ungereimtheiten auf- weisen, sie jedoch den Ablauf der Auseinandersetzung im Kern realistisch, sehr plastisch und mit vielen an sich nebensächlichen Einzelheiten schilderte. Ihre Dar- stellung kann zudem in den wesentlichen Punkten, wie nachfolgend dargelegt wird, mit den objektiven Beweismitteln in Einklang gebracht werden. Aufgrund dessen bestehen somit keine unüberwindbaren Zweifel am Wahrheitsgehalt der Sachdar- stellung der Privatklägerin 1, von dem Beschuldigten mehrfach mit der offenen Hand geschlagen, an den Haaren gerissen, mehrfach gewürgt sowie mit dem Le- ben bedroht und beschimpft worden zu sein.

- 76 -

E. 8.4.2 Die amtliche Verteidigung stellte sich anlässlich der Hauptverhandlung vom

25. Juni 2025 auf den Standpunkt, dass es sich bei der Äusserung des Beschuldig- ten ("Drecksnutte") lediglich um eine Retorsion im Sinne von Art. 177 Abs. 2 StGB gehandelt habe, da die Privatklägerin 1 ihn unmittelbar zuvor angeschrien und als Hurensohn bezeichnet habe. Bei der Äusserung des Beschuldigten soll es sich le- diglich um eine Entgegnung darauf gehandelt haben (act. 66 S. 26).

E. 8.4.2.1 Insgesamt ist zu den Aussagen des Beschuldigten anzumerken, dass die- ser von Beginn der Untersuchung an eingestand, dass es am besagten Tatnach- mittag in der Wohnung der Privatklägerin 1 zu einer heftigen verbalen Auseinan- dersetzung aufgrund Hochzeits- und Nacktbilder von ihm auf dem Mobiltelefon der Privatklägerin 1 kam. Der Beschuldigte konnte klar darlegen, wie sich der Nachmit- tag bei der Privatklägerin 1, mit den Telefonaten und der Auseinandersetzung be- treffend die Bilder abgespielt hat und dass es bereits öfters vorgekommen sei, dass die Privatklägerin 1 ihm mehrfach damit gedroht habe, die Bilder an seine Verwand- ten zu senden. Der Beschuldigte schilderte in der polizeilichen Einvernahme vom

2. Mai 2024, in der Hafteinvernahme vom 3. Mai 2024 sowie anlässlich der Haupt- verhandlung vom 25. Juni 2025 in diesem Detailierungsgrad. In der Schlusseinver- nahme vom 25. Februar 2024 fielen die Antworten recht knapp aus.

E. 8.4.2.2 Der Beschuldigte bestritt hingegen während der gesamten Strafuntersu- chung sowie auch anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Juni 2025, die Privat- klägerin 1 im Rahmen der Auseinandersetzung gewürgt, geschlagen und mit dem Leben bedroht zu haben, gestand jedoch anlässlich der Hafteinvernahme vom

3. Mai 2024 ein, dass es zu einem gegenseitigen Schupsen sowie einem Packen an den Schultern und am Arm – jedoch nicht am Hals – der Privatklägerin 1 kam (D1/3/2 F 14 ff.). Betreffend den Vorwurf des Würgens ist darauf hinzuweisen, dass er anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 2. Mai 2024 ausführte, sich nicht daran erinnern zu können, die Privatklägerin 1 in der Küche gewürgt zu haben (D1/3/1 F 25). Ein Urinieren der Privatklägerin 1 stellte er zudem konstant mit der Begründung, dass er dies bemerkt hätte, in Abrede (D1/3/1 F 28; act. 61 S. 32). Präzisierend führte er dazu in der Schlusseinvernahme aus, dass die Privatklägerin 1 während der gesamten Auseinandersetzung nackt gewesen sei, andernfalls die Flüssigkeit in den Unterhosen geblieben wäre (D1/4/4 F 15) sowie anlässlich der Hauptverhandlung, dass er einen Urinabgang am Boden der Wohnung der Privat- klägerin 1 – da diese nackt gewesen sei – gesehen hätte (act. 61 S. 32). Entspre- chende Bestreitungen des Beschuldigten betreffend ein Würgen und einen Urinab- gang der Privatklägerin decken sich hingegen in diesem Kernpunkt gerade nicht

- 77 - mit den weiteren objektiven Beweismitteln in Form der Aktennotiz betreffend die Rückmeldung des IRM betreffend der körperlichen Untersuchung und der Lebens- gefahr der Privatklägerin 1 (D1/7/3) sowie mit dem Gutachten der körperlichen Un- tersuchung der Privatklägerin 1 (D1/7/9), welche einen Urinabgang der Privatklä- gerin 1 aufgrund Urinspuren in der Hose der Privatklägerin 1 sowie das Würgen aufgrund der Hautabschürfungen und von Hautabschürfungen begleitete Bluter- güsse an der Halshaut, welche mit einem Angriff gegen den Hals vereinbart werden konnten, bestätigten. Der Beschuldigte berief sich auf Vorhalt der dokumentierten Verletzungen der Privatklägerin 1 anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme auf sein Aussageverweigerungsrecht (D1/4/4 F 6).

E. 8.4.2.3 Weiter ist anzumerken, dass der Beschuldigte im Rahmen der Strafunter- suchung geständig war, die Privatklägerin 1 unter anderem als Drecksnutte bzw. Nutte beschimpft zu haben, was er jedoch anlässlich der Hauptverhandlung vom

25. Juni 2025 bestritt (act. 61 S. 28). Seine diesbezügliche Bestreitung sowie seine Begründung, weshalb dies nicht stimme, vermag hingegen nicht zu überzeugen. Entsprechende Beleidigungen ("Scheissnutte", "Drecksnutte", "Nutte") des Be- schuldigten gerichtet an die Privatklägerin 1 lassen sich vielmehr mit dem bei den Akten liegenden Chatverlauf in Einklang bringen, zumal der Beschuldigte die Pri- vatklägerin 1 mit Nachricht vom 18. April als Nutte bezeichnete (D1/4/4 S. 3). Auf- grund des Ausgeführten erscheint die Bestreitung des Beschuldigten mit der Be- gründung, dass entsprechende Worte nicht in seinem Wortschatz enthalten seien bzw. er nicht derart vulgär sei, als reine Schutzbehauptung und ist auch mit den sich bei den Akten liegenden Beweismitteln nicht vereinbar.

E. 8.4.2.4 Weiter schilderte er anlässlich seiner Hafteinvernahme vom 3. Mai 2024 von sexuellen Handlungen (Streicheln, Samenerguss) mit der Privatklägerin 1 un- mittelbar vor der Auseinandersetzung (D1/4/2 F 20). Dass er dabei, wie von ihm vorgebracht, keine Rötungen am Hals der Privatklägerin 1 feststellen konnte, ist aufgrund der erst zeitlich darauffolgenden Auseinandersetzung mit der Privatkläge- rin 1 durchaus naheliegend und somit nicht geeignet, die Bestreitungen des Be- schuldigten über das Vorliegen von Verletzungen der Privatklägerin 1 zu stützen.

- 78 -

E. 8.4.2.5 Wie bereits erwähnt, machte der Beschuldigte während der gesamten Stra- funtersuchung eine Erpressung durch die Privatklägerin 1 in Bezug auf die auf ih- rem Mobiltelefon gespeicherten Hochzeits- sowie Nacktbilder von ihm geltend. An- lässlich der Hauptverhandlung führte er aus, von der Privatklägerin 1 "nonverbal" erpresst zu werden und schilderte diesbezüglich von einer Angst einer Weiterver- breitung der Bilder durch die Privatklägerin 1, wobei sie die Bilder jedoch nach sei- nem Kenntnisstand – mit Ausnahme an eine Freundin – noch nicht weiterverbreitet habe (act. 61 S. 26 ff.). Dies widerspricht den Ausführungen des Beschuldigten anlässlich der Hafteinvernahme vom 3. Mai 2024, wo er von einer Weiterverbrei- tung der Bilder durch die Privatklägerin 1 an Bekannte berichtete (D1/3/2 F 6). Zu- dem fällt in den Bezug auf die Schilderungen des Beschuldigten über eine nonver- bale Erpressung, eine (mögliche) Weiterverbreitung der Bilder sowie eine diesbe- zügliche Angst auf, dass er sich erstmals anlässlich der Hauptverhandlung detail- lierter, jedoch eher zögerlich und unsicher äusserte. Dem Beschuldigten fiel es of- fensichtlich schwer, darzulegen, worin die Erpressung und das Unter-Druck-Setzen der Privatklägerin 1 auf nonverbale Weise konkret bestanden haben soll (act. 61 S. 27 f.), was in der Tat schwer vorstellbar ist. Dass der Beschuldigte eine (Weiter-)Verbreitung der Bilder verhindern wollte, ist vor dem Hintergrund deren Inhaltes durchaus nachvollziehbar, jedoch war er nicht dazu berechtigt, eine Lö- schung der Bilder vom Mobiltelefon der Privatklägerin 1 zu verlangen, zumal ihr diese zugesendet bzw. von ihr zusammen mit dem Beschuldigten aufgenommen worden waren und sich auf ihrem Mobiltelefon befanden. Eine nonverbale Erpres- sung mutet vorliegend unglaubhaft an, da – gemäss seinen eigenen Aussagen an- lässlich der Hauptverhandlung vom 25. Juni 2025 – die Privatklägerin 1 die Bilder

– mit Ausnahme an eine Kollegin – bislang nicht weiterverbreitete (act. 61 S. 27). Es entsteht vielmehr der Eindruck, als würde der Beschuldigte nach einem Recht- fertigungsgrund suchen, weshalb sein Vorbringen über eine nonverbale Erpres- sung als Schutzbehauptung zu qualifizieren ist.

E. 8.4.2.6 Auffallend ist zudem, dass der Beschuldigte die ihm gestellten Fragen oft- mals ausweichend und abschweifend beantwortete bzw. Ausführungen machte, welche nicht sachverhaltsrelevant sind, so beispielsweise hinsichtlich der Abtrei- bungen der Privatklägerin 1 auf die Frage, ob er sie während des sexuellen Kon-

- 79 - takts heftiger am Hals gepackt habe. Dabei versuchte der Beschuldigte mehrfach, die Privatklägerin 1 in einem schlechten Licht darzustellen, indem er vorbrachte, die Privatklägerin 1 sei in Panik geraten, habe ihn auf das Bett geschubst und be- gonnen zu schreien sowie habe sie Verhältnisse zu anderen Männern gepflegt. Sein Vorbringen, dass die Privatklägerin 1 ihm dies nun in die Schuhe schieben wolle, konnte er nicht weiter begründen und ist folglich als Schutzbehauptung an- zusehen (D1/4/1 F 27; D1/4/2 F 17 f.).

E. 8.4.2.7 Aufgrund des Ausgeführten erscheinen die Bestreitungen des Beschuldig- ten, die Privatklägerin 1 weder mehrfach geschlagen, mehrfach gewürgt, mit dem Leben bedroht sowie beschimpft zu haben als reine Schutzbehauptung und sind auch betreffend das Schlagen und Würgen sowie die Beschimpfung mit den sich bei den Akten liegenden objektiven Beweismitteln nicht vereinbar (vgl. D1/7/3; D1/7/9; D1/4/4). Folglich weisen die Aussagen des Beschuldigten im Kerngesche- hen erhebliche Ungereimtheiten auf, sowie passte der Beschuldigte im Laufe des Verfahrens seine Aussagen an. Insgesamt kann somit festgehalten werden, dass die Aussagen des Beschuldigten nicht zu überzeugen vermögen.

E. 8.4.3 Vorliegend stellt sich somit die Frage, ob es sich bei der Beschimpfung als "Drecksnutte" durch den Beschuldigten um eine unmittelbare Beantwortung (Re- torsion) im Sinne von Art. 177 Abs. 3 StGB handelt. Diesbezüglich ist zu berück- sichtigen, dass gemäss erstelltem Sachverhalt, die Auseinandersetzung zwischen

- 114 - dem Beschuldigten und der Privatklägerin 1 damit begann, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 zur Löschung der Bilder aufforderte und physisch angriff. Die von der Verteidigung geltend gemachte Beleidigung der Privatklägerin 1 erfolgte somit in einer Situation, in welcher der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 übergriffig war. Die von der Verteidigung geltend gemachte Beleidigung des Be- schuldigten als Hurensohn durch die Privatklägerin 1 stellt somit bereits einen An- wendungsfall einer Provokation gemäss Art. 177 Abs. 2 StGB dar, da der Be- schimpfte (in diesem Fall der Beschuldigte) durch sein ungebührliches Verhalten (psychischer und physischer Angriff auf die Privatklägerin 1) zu der Beschimpfung vorgängig unmittelbar Anlass gegeben hat. Eine weitere Beschimpfung der Privat- klägerin 1 durch den Beschuldigten in Reaktion im Sinne von Art. 177 Abs. 2 StGB erscheint ausgeschlossen, da es sich hierbei nicht um eine Kaskade, sondern um einen Spezialfall von Art. 177 Abs. 2 StGB handelt. Eine fakultative Strafbefreiung bzw. Strafmilderung im Sinne von Art. 177 Abs. 3 StGB zugunsten des Beschuldig- ten fällt somit ausser Betracht.

E. 8.4.3.1 Hinsichtlich der objektiven Beweismittel ist festzuhalten, dass diese zur Er- stellung des Sachverhalts lediglich teilweise dienlich sind, jedoch in Bezug auf die Würgemale und den Urinabgang der Privatklägerin 1 entscheidende Erkenntnisse liefern. So konnten gemäss der Aktennotiz betreffend Rückmeldung des IRM zum körperlichen Untersuch der Privatklägerin 1 bei ihr im Rahmen der körperlichen Untersuchung in Bezug auf eine Lebensgefahr zwar keine punktförmigen Einblu- tungen festgestellt werden, jedoch habe man anhand der von Urin nassen Hose der Privatklägerin 1 verifizieren können, dass es zu einem Urinabgang gekommen sei. Weiter wurden am Hals der Privatklägerin 1 klare Würgemale festgestellt. Folg- lich wurde von einer aufgrund des Würgens bestehenden Lebensgefahr bei der Privatklägerin 1 ausgegangen (D1/7/3).

E. 8.4.3.2 Weiter wurden die in der Anklageschrift aufgeführten und bei der Privatklä- gerin 1 diagnostizierten Verletzungen mittels Gutachten zur körperlichen Untersu-

- 80 - chung der Privatklägerin 1 des IRM bestätigt (D1/7/9 S. 5). Folglich ergeben sich insgesamt folgende Verletzungen der Privatklägerin 1, welche allesamt mit dem gegenständlichen Ereigniszeitraum in Einklang gebracht werden können: an der Halshaut rechtsseitig, im kopfnahen Drittel eine ca. 1 cm lange, strichförmige, un- gefähr entlang der Körperlängsachse ausgerichtete, hellrote Hautabtragung und an der rechten Halsseite und der Halsvorderseite, im mittleren und brustkorbnahen Drittel, mehrere bis maximal ca. 2.5 cm x 0.5 cm messende, unterschiedlich aus- gerichtete, rote, unscharf begrenzte nicht wegdrückbare Hautverfärbungen mit darin gelegenen punktförmigen hellroten Hautabtragungen, an der Brustwandvor- derseite, ca. 2 cm links des mittleren Brustbeindrittels, eine ca. 2.5 cm durchmes- sende, rote, unscharf begrenzte, wegdrückbare Hautverfärbung, eine Schwellung am Hinterkopf sowie ein von punktförmigen Hautabschürfungen begleiteten Bluter- guss an der rechten Wange.

E. 8.4.3.3 Betreffend das Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Privatkläge- rin 1 stellte sich die amtliche Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung vom

25. Juni 2025 indirekt auf den Standpunkt, dass es sich bei den Ausführungen im Gutachten zu den Verletzungen der Privatklägerin 1, lediglich um Mutmassungen betreffend die Verletzungsursache handeln würde, da das Gutachten nicht festhalte, dass die festgestellten Spuren zwingend im fraglichen Zeitpunkt und auf die geltend gemachte Art und Weise verursacht worden sowie vor allem nicht zwingend auf den Beschuldigten zurückzuführen seien. Zudem weise das Gutachten in Bezug auf die unmittelbare Lebensgefahr darauf hin, dass keine objektiven Hinweise für eine solche bestehen würden sowie könne basierend auf die Aussagen der Privatklägerin 1 eine solche mit rechtsgenügender Sicherheit nicht angenommen werden. Konkret äussere sich das Gutachten lediglich dahingehend, dass die subjektiven Symptome als Zeichen für das Bestehen einer Lebensgefahr interpretiert werden könne (act. 66 S. 20, S. 27 f.). Dazu ist auszu- führen, dass es sich bei einem Gutachten um eine begründete Stellungnahme ei- nes Sachverständigen zu fachspezifischen Fragestellungen handelt, wobei aus be- stimmten festgestellten Umständen konkrete Schlussfolgerungen gezogen werden. Der Zweck eines Gutachtens zu einer körperlichen Untersuchung besteht insbe- sondere darin, bestehende Verletzungen zu dokumentieren sowie mögliche Verlet-

- 81 - zungsursachen zu eruieren. Eine mögliche Verletzungsursache ergibt sich dabei jeweils aus den Befunden bzw. den körperlichen Untersuchungsbefunden anläss- lich der körperlichen Anamnese und den rechtsmedizinischen Untersuchungen. Bei einer Eruierung einer Verletzungsursache handelt es sich um eine Darlegung von Möglichkeiten, allenfalls deren Ausschluss. Rein wissenschaftlich konnte das Gut- achten sich nicht für eine Variante festlegen, weshalb auch die entsprechenden Formulierungen im Gutachten in diesem Sinne erfolgten. Die gutachterlichen Er- kenntnisse vermögen vor dem Hintergrund aller übrigen geschilderten Umstände keine Zweifel an dem Entstehungszeitpunkt, der Entstehungsursache sowie der Täterschaft des Beschuldigten zu wecken sowie ergibt sich aus der Aktennotiz be- treffend das Telefonat mit der IRM-Ärztin die in der Anklageschrift aufgrund des Würgevorgangs resultierende Lebensgefahr der Privatklägerin 1 (D1/7/3), weshalb die diesbezüglichen Vorbringen der Verteidigung (act. 66 S. 20, S. 27 f.) ins Leere zielen. Die wissenschaftlichen Erkenntnisse stützen die Aussagen der Privatkläge- rin 1 und lassen sie glaubhaft erscheinen.

E. 8.4.3.4 In Bezug auf die Beschimpfung lässt sich dem Chatverlauf zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 1 entnehmen, dass der Beschuldigte die Pri- vatklägerin 1 bereits in der Vergangenheit, konkret am 18. April, als "Nutte" be- zeichnete (D1/4/4). Die Behauptung des Beschuldigten, entsprechende Worte seien nicht Bestandteil seines Wortschatzes, ist somit widerlegt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte am 1. Mai 2024 im Rahmen der emotio- nalen Auseinandersetzung mit der Privatklägerin 1 erneut entsprechender Ausdrü- cke bediente und sie als Drecksnutte bzw. Nutte beschimpfte. Folglich bestehen trotz der erstmals diesbezüglich anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Juni 2025 vorgenommene Bestreitung des Beschuldigten keinerlei Zweifel daran, dass er die Privatklägerin 1 im Rahmen der Auseinandersetzung am 1. Mai 2024 erneut mit den Worten "Nutte" oder "Drecksnutte" beleidigte und äusserte, er "Ficke" ihre Mutter.

- 82 -

E. 8.5 Gesamtwürdigung / Fazit

E. 8.5.1 Abschliessend ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin 1 – trotz der erwähnten Unstimmigkeiten in den Nebenpunkten – in den wesentlichen Punkten als glaubhaft einzuordnen sind. Ihre Aussagen zum Kerngeschehen sind gleichbleibend, stringent und nachvollziehbar. Darüber hinaus lassen sie sich über weite Strecken mit dem objektiven Beweisergebnis verflechten.

E. 8.5.2 Die Behauptungen bzw. Bestreitungen des Beschuldigten, insbesondere das Vorbringen einer nonverbalen Erpressung der Privatklägerin 1 vermögen unter Berücksichtigung der Aktenlage und den Aussagen der Privatklägerin 1 nicht zu überzeugen, sind als reine Schutzbehauptungen zu betrachten und nicht dazu ge- eignet, unüberwindbare Zweifel an den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1, welche überdies durch das objektive Beweisergebnis gestützt werden, zu wecken.

E. 8.5.3 Unter Würdigung der genannten Beweismittel ist es somit als erstellt zu er- achten, dass sich der Sachverhalt so, wie im Antrag der Staatsanwaltschaft (vgl. act. 53 S. 2 f.) beschrieben, zugetragen hat.

E. 9 Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO angeordnet. Das Forensische Institut Zürich (FOR) wird mit dem Vollzug beauftragt und der Beschuldigte verpflichtet, innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils beim Forensischen Institut Zü- rich, Polizei- & Justizzentrum PJZ, Erkennungsdienst‚ Güterstrasse 33, 8004 Zürich zwecks DNA-Probenahme für die DNA-Profilerstellung zu erscheinen. Kommt er dieser Verpflichtung unentschuldigt nicht nach, wird die Kantons- polizei hiermit verpflichtet, ihn - auf entsprechende Mitteilung des Forensi- schen Instituts Zürich hin - zwangsweise vorzuführen. Der Beschuldigte wird auf Art. 205, 207 und 417 StPO aufmerksam gemacht.

E. 9.1 Der Tatbestand der Gefährdung des Lebens steht in echter Konkurrenz zu den Körperverletzungsdelikten (BSK StGB II-MAEDER, Art. 129 N 62), wozu auch der Tatbestand der einfachen Körperverletzung zu zählen ist. Entsprechend ist die Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB neben der einfachen Körperverlet- zung gemäss Art. 123 StGB anwendbar.

E. 9.1.1 Wie bereits festgehalten, gestand der Beschuldigte im Rahmen der Anhö- rung in einem Disziplinarverfahren vom 21. August 2024, anlässlich der polizeili- chen Einvernahme vom 23. August 2024, anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme (Teil 1) vom 25. Februar 2025 sowie anlässlich der Hauptver- handlung vom 25. Juni 2025 in objektiver Hinsicht ein, den Privatkläger 2 am

21. August 2024 während des Hofgangs im Innenhof des Gefängnisses Winterthur mit der rechten Faust geschlagen zu haben (D3/1/2 S. 2; D3/3/1 F 2 ff.; D1/3/4 F 3 ff.; act. 61 S. 17 f.). Weiter anerkannte er anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 23. August 2024, dem Privatkläger durch den Faustschlag Schmerzen im Mund sowie durch den anschliessenden Sturz zu Boden Schmerzen am Ellenbo- gen zugeführt zu haben (D3/3/1 F 11). In subjektiver Hinsicht führte er jedoch aus,

- 83 - den Privatkläger 2 mit dem Faustschlag nicht habe verletzen wollen. Er habe ledig- lich damit beabsichtigt, zu erreichen, dass der Privatkläger 2 damit aufhöre, ihn zu schikanieren (D3/3/1 F 9 f.).

E. 9.1.2 Zum Grund für die Auseinandersetzung mit dem Privatkläger 2 erklärte der Beschuldigte während der gesamten Strafuntersuchung sowie auch anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Juni 2025, dass dieser in der geforderten Rückgabe von gestohlenen Sachen lag, welcher der Privatkläger 2 ihm entwendet habe. Er habe mit dem Faustschlag in Bezug auf die Schikane des Privatklägers 2 einen Schlussstrich ziehen wollen (D3/3/1 F 9; D1/3/4 F 16; act. 61 S. 18). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme (Teil 1) vom 25. Februar 2025 er- klärte er zudem auf Vorhalt der Verletzungen des Privatklägers 2, sich nicht dazu äussern zu wollen (D1/3/4 F 10 ff.) sowie gab er anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Juni 2025 an, dass der Privatkläger 2 im Rahmen der Auseinandersetzung ihm gegenüber nicht tätlich geworden sei (act. 61 S. 18).

E. 9.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Tatbestände der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB, der sexuellen Nötigung im Sinne von aArt. 189 Abs. 1 StGB, der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB erfüllt hat.

E. 9.2.1 Hauptrapport der Kantonspolizei Zürich vom 12. September 2024 sowie Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich zu den Verletzungen des Pri- vatklägers 2

E. 9.2.1.1 Bei den Akten liegt als objektives Beweismittel der Hauptrapport der Kan- tonspolizei Zürich vom 12. September 2024 (D3/1/1). Diesem lässt sich unter den Ausführungen zu den Verletzungen und zum Sachverhalt entnehmen, dass der Pri- vatkläger 2 durch den Faustschlag ein blutendes, offenes Zahnfleisch erlitt sowie als Folge des Schlages zu Boden fiel, wodurch Schmerzen am rechten Ellbogen resultierten. Offensichtliche Verletzungen bestanden nach dem Vorfall hingegen keine (D3/1/1 S. 1 f.).

E. 9.2.1.2 Weiter liegt eine Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich zu den Ver- letzungen des Privatklägers 2 bei den Akten, welche die Verletzungen des Privat- klägers 2 unmittelbar nach dem Tatvorgang dokumentiert (D3/2/2). Auf Foto Nr. 1 der Fotodokumentation weist der Privatkläger 2 mittels Zeigefinger auf die linke

- 84 - Seite seines Mundes; die Stelle, wo er vom Beschuldigten getroffen wurde (D3/2/2 Foto Nr. 1). Beim Foto Nr. 2 handelt es sich um eine Nahaufnahme des Zahnflei- sches des Privatklägers, wobei eine Rötung und Schwellung des Zahnfleisches, jedoch kein Blut erkennbar ist (D3/2/2 Foto Nr. 2).

E. 9.2.2 Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich zum Tathergang sowie Vi- deoüberwachung des Spazierhofs des Gefängnisses Winterthur

E. 9.2.2.1 Weiter lässt sich der Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich betref- fend den Tathergang (D3/2/3) und der Videoüberwachung des Spazierhofs des Ge- fängnisses Winterthur (smartpolice-20250205T133101; D3/2/5) der Ablauf der Aus- einandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 2 entnehmen. Bei den Bildern der Fotodokumentation des Tathergangs (D3/2/3) handelt es sich um Screenshots der Videoaufzeichnung des Gefängnisses Winterthur (D3/2/5), weshalb der Inhalt der beiden Beweismittel identisch ist.

E. 9.2.2.2 Aus der Videoüberwachung und der Fotodokumentation geht hervor, dass es sich zu Beginn lediglich um eine verbale Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 2 handelte, wobei der Beschuldigte auf den Privatkläger 2 zuging (D3/2/3 Foto Nr. 2; D3/2/5 01:14). Im Rahmen der verbalen Auseinandersetzung schlug der Beschuldigte den Privatklägerin 2 plötzlich mit der Faust ins Gesicht (D3/2/3 Foto Nr. 3; D3/2/5 01:56), worauf dieser zu Boden fiel (D3/2/3 Foto Nr. 4; D3/2/5 01:57). Weiter ist ersichtlich, dass der Beschuldigte den Privatkläger 2, nachdem bzw. währenddessen dieser sich wieder aufzurichten ver- suchte, erneut mit den Händen wegstiess (D3/2/3 Foto Nr. 5; D3/2/5 01:58).

- 85 -

E. 9.2.3 Ärztlicher Befund des Universitätsspitals Zürich vom 21. Januar 2025 Gemäss dem ärztlichen Befund des Universitätsspitals Zürich wurde beim Privat- kläger 2 am 21. Januar 2025 im Rahmen einer Hospitalisation für eine geplante Operation zur Versorgung einer Nabenhernie ein Röntgenbild des rechten Ellenbo- gens erstellt. Den im ärztlichen Befund vom Privatkläger 2 gegenüber dem behan- delnden Arzt wiedergegebenen Ausführungen zu seinen Verletzungen lässt sich entnehmen, dass dieser schilderte, seit einer in der Vergangenheit liegenden kör- perlichen Auseinandersetzung an bewegungsabhängigen Schmerzen um rechten Ellenbogengelenk zu leiden. Gemäss dem radiologischen Befund wurde beim Pri- vatkläger 2 jedoch keine Fraktur sowie kein Hinweis auf indirekte Frakturzeichen, im Sinne seines positiven anterioren oder posterioren Fettpolsterzeichens, jedoch eine Weichteilschwellung festgestellt. Insgesamt waren anhand der Röntgenauf- nahmen keinerlei Schäden ersichtlich (D3/5/5 S. 2).

E. 9.2.4 Diverse medizinische Akten betreffend Verletzungen des Privatklägers 2

E. 9.2.4.1 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Juni 2025 reichte Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ aufgrund zwischenzeitlich erfolgter medizinischer Untersuchun- gen zu den Verletzungen des Privatklägers 2 weitere medizinische Unterlagen zu den Akten (Prot. S. 13; vgl. act. 64/1-7).

E. 9.2.4.2 Gemäss dem Sprechstundenbericht des Universitätsspitals Balgrist vom

23. Juni 2025 konnte beim Privatkläger 2 anlässlich der ambulanten Untersuchung am 20. Juni 2025 eine chronische Bursitis (Schleimbeutelentzündung) des rechten Ellenbogens als Folge des Sturzes vom 21. August 2024 diagnostiziert werden (act. 64/1/1).

E. 9.2.4.3 Weiter lässt sich den Eintragungen des Gesundheitsdienstes des Gefäng- nisses Winterthur und dem medizinischen Verlaufsbericht vom 22. August 2024 eine minimale Schwellung des rechten Unterkiefers sowie eine leichte, tastbare Schwellung der Bursa olecrani am rechten Ellbogen des Privatklägers 2 entnehmen (act. 64/2-3). Gemäss dem Verlaufseintrag vom 29. August 2024 wurde vom Ge- sundheitsdienst des Gefängnisses Limmattal beim Privatkläger 2 im Bursabereich

- 86 - des rechten Ellbogens eine subcutane unregelmässige Verdickung palpierbar, dis- krete schmerzempfindliche Fluktuation festgestellt (act. 64/4).

E. 9.2.4.4 Gemäss Sprechstundenbericht für Gesichtstraumatologie des Universitäts- spitals Zürich vom 18. Juni 2025 (inkl. Verordnung der Psychotherapie) wurde zu- dem eine schmerzhafte Beeinträchtigung des Kiefers des Privatklägers 2 beim Kaufen von festen Speisen diagnostiziert, wobei es sich um eine Diskusluxation mit Reposition handelt, aufgrund dessen zudem eine Verordnung für eine Physiothe- rapie ausgestellt wurde (act. 64/6/1-2).

E. 9.3 Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ist gemäss den gutachterlichen Er- kenntnissen (vgl. D1/16/8; act. 44) beim Beschuldigten hinsichtlich der Drohung im

- 115 - Sinne von Art. 180 StGB, der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB sowie der ein- fachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs.1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 1 im jeweiligen Tatzeitpunkt von einer nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB auszugehen, weshalb für diese De- likte keine Strafe ausgefällt werden darf; er ist nicht strafbar (Antragsschrift act. 53). Hinsichtlich der sexuellen Nötigung im Sinne von aArt. 189 Abs. 1 StGB und der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Privatklägers 2 ging der Gutachter hingegen lediglich von einer mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB aus, welche nach- folgend im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen ist (Anklageschrift act. 54). IV. Schuldfähigkeit

1. Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB ist der Täter nicht strafbar, wenn er oder sie zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht der Tat einzusehen oder gemäss dieser Ein- sicht zu handeln. War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht der Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB die Strafe.

2. Ausgangslage 2.1. Im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren wurde am 30. Oktober 2024 ein forensisch-psychiatrisches Gutachten (nachfolgend Hauptgutachten; D1/16/8) sowie am 27. Mai 2025 ein Ergänzungsgutachten zum forensisch-psych- iatrischen Gutachten vom 30. Oktober 2024 über den Beschuldigten (nachfolgend Ergänzungsgutachten; act. 44) durch med. pract. G._____ erstellt. Die Erstellung der Gutachten stützt sich auf die bestehenden Akten und die persönliche Untersu- chung des Beschuldigten am 22. August 2024 in den Besuchsräumlichkeiten des Gefängnisses Winterthur (D1/16/8 S. 3) sowie am 21. Mai 2025 im Gefängnis Lim-

- 116 - mattal (act. 44 S. 5). Das Ergänzungsgutachten vom 27. Mai 2025 wurde aufgrund fehlender Ausführungen im Hauptgutachten vom 30. Oktober 2024 zum Tatvorwurf Dossier 3 im Auftrag des hiesigen Gerichts erstellt (act. 23) und die darin festge- haltene Beurteilung ist ausschliesslich mit den Ausführungen im Hauptgutachten vom 30. Oktober 2024 aussagekräftig (act. 44 S. 1). Im Ergänzungsgutachten wer- den die im Hauptgutachten bereits festgestellten Diagnosen (siehe nachfolgend) bestätigt, mit dem Vermerk, dass im Zeitpunkt der Begehung der Körperverletzung gemäss Dossier 3 jedoch aufgrund der Haftbedingungen beim Beschuldigten eine Abstinenz von psychotropen Substanzen vorlag (act. 44 S. 6). 2.2. Gemäss dem Hauptgutachten vom 30. Oktober 2024 wurde beim Beschul- digten zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Taten eine noch nicht näher spezifi- zierbare Schizophrenie (ICD-10: F20.9), eine Verdachtsdiagnose einer Abhängig- keit von Kokain (ICD-10: F14.1) und eines schädlichen Gebrauchs von Cannabino- iden (ICD-10: F12.1) sowie eine noch nicht spezifizierbare Problematik im Umgang mit Alkohol festgestellt. Die Suchtproblematik weise für den Verlauf der Schizophre- nie eine Bedeutung auf, wobei sie für die Taten nur einen konstellierenden Effekt gehabt habe (D1/16/8 S. 71). 2.3. Den allgemeinen Ausführungen im Hauptgutachten betreffend die Diagnose einer Schizophrenie lässt sich entnehmen, dass sich schizophrene Symptome in verschiedene Gruppen (1 bis 9) aufteilen lassen, die eine besondere Bedeutung für die Diagnose aufweisen und oftmals gemeinsam auftreten würden. Für die Dia- gnose einer Schizophrenie sei dabei mindestens ein eindeutiges Symptom der Gruppen 1 bis 3 oder mindestens zwei Symptome der Gruppe 5 bis 8 erforderlich. Entsprechende Symptome müssten dabei fast ständig während eines Monats oder länger deutlich vorhanden sein (D1/16/8 S. 54). Gemäss dem Hauptgutachten konnten beim Beschuldigten verschiedene schizophrene Symptome verschiedener Gruppen festgestellt werden, jedoch sei bis auf die Negativsymptomatik bei all den Symptomen nicht von einem überwiegenden Auftreten während mindestens eines Monates auszugehen, wodurch sich lediglich, allerdings mit sehr hoher Wahr- scheinlichkeit, eine schleichend entwickelnde Schizophrenie diagnostizieren lasse. Dabei sei jedoch noch nicht klar, ob es sich um eine hebephrene oder eine para-

- 117 - noide Schizophrenie handle. Gutachterlicherseits wird beim Beschuldigten somit von einer noch nicht näher bezeichneten Schizophrenie (ICD-10: F20.9) ausgegan- gen (D1/16/8 S. 56), welche wiederum im Ergänzungsgutachten bestätigt wurde (act. 44 S. 6). 2.4. Gemäss beiden Gutachten lassen sich die dem Beschuldigten vorgeworfe- nen Straftaten allesamt mit den bei ihm vorliegenden Risikoeigenschaften (Verfol- gungs-/Beeinträchtigungswahn, Aggressive Gespanntheit sowie eine Psychopa- thologisch bedingte Dissozialität) erklären, welche allesamt auf die psychotische Erkrankung des Beschuldigten zurückzuführen seien. Folglich konnten beim Be- schuldigten keine deliktrelevanten Eigenschaften in der Persönlichkeit festgestellt werden (D1/16/8 S. 57; act. 44 S. 6).

3. Schuldfähigkeit in Bezug auf die konkreten Tatvorwürfe

E. 9.3.1 Aussagewürdigung des Beschuldigten

E. 9.3.1.1 Zu den Aussagen des Beschuldigen ist erneut festzuhalten, dass er den Sachverhalt in objektiver Hinsicht in Bezug auf seine Tathandlung anlässlich seiner Einvernahmen im Rahmen der Strafuntersuchung sowie auch anlässlich der Haupt- verhandlung vom 25. Juni 2025 konstant anerkannte, im Sinne, den Privatkläger 2 mit der Faust ins Gesicht geschlagen zu haben (D3/2/1 F 1 ff.; D1/3/4 F 9 ff.; act. 61 S. 17). Weiter anerkannte er anlässlich der polizeilichen Einvernahme die Schmer- zen des Privatklägers im Mundbereich in Folge des Faustschlags sowie die Schmerzen im Ellenbogen des Privatklägers in Folge des Sturzes zu Boden, wobei der Verteidiger anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Juni 2025 die Anerken- nung des Beschuldigten der Verletzungsfolgen mit der Begründung, dass die Ver- letzungen des Privatklägers 2 objektiv nicht bewiesen seien und sich die Anerken- nung des Beschuldigten lediglich auf den Tathergang bezogen hätte, bestritt (D3/3/1 F 11; act. 66 S. 16 f.).

E. 9.3.1.2 Betreffend die Bestreitung des Beschuldigten des Sachverhalts in subjek- tiver Hinsicht, ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte einer möglichen Verlet- zung des Privatklägers 2 durch einen Faustschlag ins Gesicht in der konkret aus- geführten Weise (Faustschlag ins Gesicht, sodass der Kontrahent zu Boden stürzte) auf jeden Fall bewusst war, zumal der Beschuldigte mit geballter Faust und mit einer beachtlichen Gewaltanwendung auf das Gesicht des Privatklägers 2 ein-

- 87 - schlug. Zudem war dem Beschuldigten die Möglichkeit einer Verursachung von Verletzungen durch einen Faustschlag keineswegs fremd, ist er doch selbst Kampf- sportler und kennt seine Kräfte und vermag die Kraftentfaltung zu steuern. Somit wollte er den Schlag so ausführen, wie er ihn tatsächlich ins Gesicht des Privatklä- gers 2 verpasste. Entsprechend ist das Vorbringen, den Privatkläger 2 nicht habe verletzen wollen, als blosse Schutzbehauptung zu werten.

E. 9.3.2 Würdigung objektiver Beweismittel

E. 9.3.2.1 Hinsichtlich der objektiven Beweismittel ist festzuhalten, dass diese zur Erstellung des Sachverhalts lediglich teilweise dienlich sind. In Bezug auf die Foto- dokumentation des Tathergangs und der Videoüberwachung des Gefängnisses Winterthur (D3/2/3-4) ist anzumerken, dass sich daraus einen Tatablauf (verbale Auseinandersetzung, Faustschlag in das Gesicht, Sturz zu Boden) ergibt, wie er vom Beschuldigten geschildert wurde. Darüber hinaus lässt sich erkennen, dass der Beschuldigte mit geballter Faust und mit beachtlicher Gewalt auf den Privatklä- ger 2 einschlug.

E. 9.3.2.2 Wie bereits ausgeführt, brachte Rechtsanwalt lic. iur. X._____ anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Juni 2025 vor, die in der Anklage festgehaltenen Verletzungen des Privatklägers 2 seien objektiv nicht bewiesen sowie fehle es an einer Feststellung des Faustschlages als Verletzungsursache (act. 66 S. 16 f.). Be- treffend das blutende offene Zahnfleisch zeigt sich in der Fotodokumentation über die Verletzungen des Privatklägers (D3/2/2 Foto Nr. 2) zwar kein erkennbar bluten- des offenes Zahnfleisch, jedoch eine Rötung sowie eine Schwellung. Zudem wird im Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich im Abschnitt Sachverhalt ein blutendes offenes Zahnfleisch als Verletzung des Privatklägers 2 (D3/1/1 S. 2) ausgeführt, sowie anerkannte der Beschuldigte dieses anlässlich seiner polizeilichen Einver- nahme (D3/3/1 F 11). Entsprechend kann vorliegend von einem blutenden offenen Zahnfleisch ausgegangen werden, welcher Status sich auf den Fotografien nach der Blutstillung und sanitarischen Intervention präsentiert. Zudem ist allgemein bekannt, dass durch den direkten Aufprall einer Faust das Zahnfleisch aufreissen oder gegen die Zähne drücken kann, was zu Rissen,

- 88 - Abschürfungen oder offenen Wunden im Zahnfleisch führen kann, die bluten. Folg- lich ist naheliegend, dass es sich beim Faustschlag des Beschuldigten um die Ver- letzungsursache für das offene, blutende Zahnfleisch des Beschuldigten handelt.

E. 9.3.2.3 Betreffend das Vorbringen des amtlichen Verteidigers über das Fehlen von objektiven Beweismitteln in Bezug auf die Verletzungen am Ellenbogen des Privatklägers 2 (act. 66 S. 16 f.) ist beizupflichten, dass gemäss dem ärztlichen Befund betreffend Abklärung des Ellenbogens vom 28. Januar 2025 im Rahmen der Röntgenaufnahmen keine Schäden, jedoch eine Weichteilschwellung am El- lenbogen des Privatklägers 2 festgestellt werden konnten. Diesbezüglich sind zu- dem die zuletzt anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Juni 2025 eingereichten medizinischen Unterlagen betreffend den Privatkläger 2 (siehe dazu Ziff. 9.2.4) zu berücksichtigen, wobei insbesondere im Bericht des Universitätsspitals Balgrist vom 23. Juni 2025 beim Beschuldigten eine chronische Bursitis des rechten Ellen- bogens als Folge des Sturzes festgestellt werden konnte (act. 64/1/1). Gestützt auf das soeben Ausgeführte und unter Berücksichtigung des geballten Faustschlages mit beachtlicher Gewaltanwendung des Beschuldigten kann – entgegen der Vor- bingen des amtlichen Verteidigers – durchaus von Schmerzen im Ellenbogen des Privatklägers 2 ausgegangen werden, die durch den wegen des starken Faust- schlages vom Beschuldigten bewirkten Sturz zu Boden verursacht wurden. An die- ser offensichtlichen Kausalität vermag auch der Umstand, dass im ärztlichen Be- fund keine Schäden – mit Ausnahme der Weichteilschwellung – festgestellt werden konnten und gemäss Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich unmittelbar an die Auseinandersetzung keine offensichtlichen Verletzungen vorlagen (D3/1/1 S. 1 f.), nichts zu ändern, zumal es sich bei Schmerzen um ein inneres Empfinden des Op- fers handelt, welche oftmals auch ohne sichtbare Verletzungen auftreten.

E. 9.3.2.4 Insgesamt ergibt sich somit aus den objektiven Beweismitteln, dass der Privatkläger 2 aufgrund des Faustschlages ein blutendes, offenes Zahnfleisch so- wie aufgrund des anschliessenden Sturzes zu Boden Schmerzen am rechten El- lenbogen erlitt.

- 89 -

E. 9.4 Gesamtwürdigung / Fazit

E. 9.4.1 Aufgrund des Ausgeführten kann vorliegend festgehalten werden, dass sich das Geständnis des Beschuldigten in Bezug auf seine Tathandlung mit den objek- tiven Beweisergebnis verflechten lässt, weshalb der Sachverhalt in objektiver Hin- sicht erstellt ist.

E. 9.4.2 Betreffend die Bestreitung des Beschuldigten, in Verletzungsabsicht gehan- delt zu haben, ist jedoch festzuhalten, dass der Beschuldigte seine Faust direkt und mit beachtlicher Kraftaufwendung gegen das Gesicht des Privatklägers 2 einsetzte. Dass der Privatkläger 2 dabei nicht schwerer verletzt wurde, war nicht dem Verhal- ten des Beschuldigten geschuldet. Zudem weiss jedermann, insbesondere der Be- schuldigte als Kampfsportler, dass ein Faustschlag in der ausgeführten Stärke ins Gesicht des Kontrahenten geeignet ist, leichte oder auch schwere Verletzungen beim Opfer zu verursachen. Dieses Allgemeinwissen um die Gefährlichkeit von Faustschlägen ins Gesicht ist wie erwähnt auch dem Beschuldigten, zumal er selbst regelmässig Kampfsport betreibt, anzurechnen.

E. 9.4.3 Zudem lassen sich die Verletzungen des Privatklägers 2 (offenes, blutendes Zahnfleisch, Schmerzen am Ellenbogen) und deren Ursache mit den objektiven Be- weismittel belegen, weshalb auch das diesbezügliche Vorbringen des Verteidigers des Beschuldigten nicht zu überzeugen vermag.

E. 9.4.4 Unter Berücksichtigung sämtlicher relevanten Umstände bestehen vorlie- gend keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Beschuldigte wusste bzw. zumin- dest in Kauf nahm, den Privatkläger 2 mit dem Faustschlag in das Gesicht zu ver- letzen. Dennoch schlug der Beschuldigte den Privatkläger 2 mit der Faust so heftig ins Gesicht, dass dieser zu Boden stürzte, wobei dieser durch den Schlag ein offe- nes blutendes Zahnfleisch sowie durch den anschliessenden Sturz zu Boden Schmerzen am Ellenbogen erlitt. Der Sachverhalt ist damit in objektiver sowie auch in subjektiver Hinsicht anklagegemäss erstellt.

- 90 - III. Rechtliche Würdigung

1. Vorwürfe der Staatsanwaltschaft

E. 10 A._____ wird in Anwendung von Art. 67b StGB für die Dauer von 5 Jahren gerichtlich verboten, sich der Privatklägerin 1 (B._____) im Umkreis von we- niger als 150 Meter anzunähern und mit ihr in irgendeiner Weise (persönlich, telefonisch, schriftlich, SMS, E-Mail etc.) Kontakt aufzunehmen oder durch Drittpersonen aufnehmen zu lassen.

- 171 -

E. 11 a) Die Zivilforderung der Privatklägerin 1 (B._____) betreffend die bei Zif- fer 1 genannten Tatbestände wird wegen fehlender Voraussetzungen für eine Billigkeitshaftung abgewiesen.

b) Es wird festgestellt, dass A._____ gegenüber der Privatklägerin 1 (B._____) betreffend den bei Ziffer 3 genannten Tatbestand der sexuellen Nötigung dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Fest- stellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatkläge- rin 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

c) A._____ wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 den Betrag in der Höhe von CHF 6'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 15. April 2024 als Genugtuung zu bezahlen (betreffend sexuelle Nötigung gemäss Ziffer 3). Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

E. 12 a) Es wird festgestellt, dass A._____ gegenüber dem Privatkläger 2 (C._____) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist (betreffend einfache Körperverletzung gemäss Ziffer 3). Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger 2 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

b) A._____ wird verpflichtet, dem Privatkläger 2 den Betrag in der Höhe von CHF 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 21. August 2024 als Genugtuung zu bezahlen (betreffend einfache Körperverletzung gemäss Ziffer 3). Im Mehrbe- trag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

E. 13 Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 19. März 2025 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich un- ter der Polis Geschäfts-Nr. 87875090 lagernden Gegenstände werden A._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben und andernfalls nach unbenutztem Ablauf einer Frist von 30 Tagen der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. zur Vernichtung überlassen: 1 Mobiltelefon Marke Samsung (Asservat-Nr. A019'731'421), 

- 172 - SIM Karte 1 unbekannt (Asservat-Nr. A019'731'443),  SIM Karte 2 Sunrise (Asservat-Nr. A019'731'476). 

E. 14 Die beim Forensischen Institut Zürich und der Kantonspolizei Zürich unter der Referenznummer K240501-032 / 87875090 lagernden DNA-Spuren, Spurenträger sowie Fotografien werden der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen.

E. 15 Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: CHF 8'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 18'600.40 Auslagen (Gutachten) CHF 2'331.65 Auslagen CHF 1'700.00 Gebühr für das Beschwerdeverfahren OGZ (Geschäfts- Nr. UB250012-O; D1/10/73) CHF 9'316.05 amtliche Verteidigung (RA Dr. iur. H._____; inkl. Baraus- lagen und Mwst; bereits entschädigt) CHF 11'078.40 Akonto amtliche Verteidigung (RA lic. iur. X._____; inkl. Barauslagen und Mwst; bereits entschädigt) CHF 24'935.90 Restzahlung amtliche Verteidigung (RA lic. iur. X._____; inkl. Barauslagen und Mwst) CHF 9'051.90 unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 (RA lic. iur. Y1._____; inkl. Barauslagen und Mwst) unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 2 (RA CHF 6'871.40 lic. iur. Y2._____; inkl. Barauslagen und Mwst) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

E. 16 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Aus- nahme der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerschaft, werden A._____ zu 1/3 auferlegt und infolge fehlender Billigkeitshaftung für die Tatbestände gemäss Ziffer 1 zu 2/3 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatkläger-

- 173 - schaft werden zu 2/3 definitiv und zu 1/3 einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht von A._____ gemäss Art. 135 Abs. 4 und Art. 426 Abs. 4 StPO bleibt für 1/3 dieser Kosten vorbehalten.

E. 17 Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschul-  digten (übergeben); die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Büro …, Untersuchungs-  Nr. … (übergeben); die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 im Doppel für  sich und zuhanden der Privatklägerin 1 (übergeben); die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 2 im Doppel für  sich und zuhanden des Privatklägers 2 (übergeben); den Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich,  Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, Postfach, 8090 Zürich (mit Vermerk "noch nicht rechtskräftig", versandt per E-Mail an intake.bvd@ji.zh.ch); und hernach als vollständig schriftlich begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten; die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Büro …, Untersuchungs-  Nr. …; die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 im Doppel für  sich und zuhanden der Privatklägerin 1; die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 2 im Doppel für  sich und zuhanden des Privatklägers 2; und nach Eintritt der Rechtskraft an den Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich,  Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, Postfach, 8090 Zürich (dreifach nebst den Akten zur Einsicht und unter Beilage des Formulars "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung ED-Materials"); die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A;  das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach,  8090 Zürich; die Kantonspolizei Zürich (per E-Mail an fachstelle hg@kapo.zh.ch)  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Güterstrasse 33, Postfach,  8010 Zürich (Polis-Geschäftsnummer 87875090) unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffern 13 und 14;

- 174 - das Forensische Institut Zürich (Referenz-Nr. K240501-032 / 87875090)  unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffer 14; das Forensische Institut Zürich, Erkennungsdienst, unter Hinweis auf  Dispositiv-Ziffer 9; die amtliche Verteidigung sowie der Beschuldigte persönlich, unter  Hinweis auf Dispositiv-Ziffer 9, betr. Hinweis Fristenlauf sowie Dispositiv- Ziffer 14, betreffend Herausgabefrist.

E. 18 Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 2. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

2. Abteilung Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Heimann MLaw Quensel

- 175 - Zur Beachtung: Wer mit einer oder mehreren bestimmten Personen oder mit Personen einer bestimmten Gruppe Kontakt aufnimmt oder sich ihnen nähert, wer sich an bestimmten Orten aufhält, obwohl ihm dies durch ein Kontakt- und Rayonverbot nach Art. 67b StGB untersagt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft (Art. 294 Abs. 2 StGB).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Zürich

2. Abteilung Geschäfts-Nr.: DG250034-L / UB Mitwirkend: Abteilungsvorsitzender lic. iur. Heimann, Bezirksrichter Dr. iur. Pfeif- fer und Bezirksrichter Dr. iur. Manfrin sowie Gerichtsschreiberin MLaw Quensel Urteil vom 25. Juni 2025 (begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend sexuelle Nötigung (Anklage) sowie Gefährdung des Lebens etc. (Antrag stationäre Massnahme für schuldunfähige Person) Privatkläger

1. B._____,

2. C._____, 1 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____, 2 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____,

- 2 - Antrag und Anklage: (act. 53; act. 54) Der Antrag auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 3. Juni 2023 (recte: 3. Juni 2025; act. 53) sowie die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

3. Juni 2025 (act. 54) sind diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: Der Beschuldigte (aus der Sicherheitshaft vorgeführt) in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____, die Staatsanwältin lic. iur. D._____ als Vertreterin der Anklagebehörde, die Privatklägerin 2 in Begleitung ih- rer unentgeltlichen Rechtsvertreterin Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ sowie der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers 2, Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____. Anträge der Anklagebehörde betreffend Antrag: (act. 53 S. 4 f., act. 62 S. 1, sinngemäss)  Gerichtliche Feststellung, dass A._____ die Tatbestände  der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB,  der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB,  der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,  der Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie  der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB in nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit erfüllt hat  Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen)  Anordnung einer (nicht obligatorischen) Landesverweisung von 8 Jah- ren (Art. 66abis StGB)  Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssys- tem

- 3 -  Entscheid über das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kan- tons Zürich vom 3. März 2025 einzig als Beweismittel beschlagnahm- tes Mobiltelefon  Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft  Kostenübernahme auf die Staatskasse Anträge der Anklagebehörde betreffend Anklageschrift: (act. 54 S. 3 f., act. 62 S. 1, sinngemäss)  Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift  der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB sowie  der Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB  Anrechnung der erstandenen Haft  Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten  Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen)  Anordnung einer Landesverweisung von 8 Jahren  Anordnung der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem  Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profiles im Sinne von Art. 257 StPO  Entscheid über die Rückgabe der einzig als Beweismittel beschlag- nahmten Gegenstände  Entscheid über Sicherstellungen, Asservate, Spuren und Spurenträger  Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft  Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 3000.–) Anträge der Privatklägerin 1: (act. 41 S. 2, act. 65 S. 2, sinngemäss)

1. Der Beschuldigte sei anklagegemäss schuldig zu sprechen re- spektive sei die Tatbestandsmässigkeit der Sachverhalte festzu- stellen und der Beschuldigte anklagegemäss mit einer Mass- nahme zu belegen.

2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin Schaden- ersatz im Betrag von CHF 95.80 zu leisten. Im Übrigen sei festzu- stellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist und es sei vorzumer-

- 4 - ken, dass die spätere Geltendmachung einer Schadenersatzfor- derung vorbehalten bleibt.

3. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine Ge- nugtuung im Betrag von CHF 15'000.00 zuzüglich 5% Zins ab

15. April 2024 (mittlerer Verfall) zu bezahlen.

4. Gegen den Beschuldigten sei für die Dauer von 5 Jahren ein Kon- takt- und Rayonverbot zur Privatklägerin gemäss Art. 67b lit. a und b StGB auszusprechen.

5. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatkläge- rin seien dem Beschuldigten zu auferlegen, eventualiter definitiv auf die Staatskasse zu nehmen.

6. Es sei der Privatklägerin ein allfälliges schriftlich begründetes Ur- teil zuzustellen. Anträge des Privatklägers 2: (act. 32 S. 2, act. 63 S. 1 f., sinngemäss)

1. Der Beschuldigte sei der einfachen Körperverletzung für schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.

2. Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber dem Pri- vatkläger 2 aus dem Ereignis vom 21. August 2024 schadener- satzpflichtig ist.

3. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger 2 einen an- gemessenen Betrag, mindestens CHF 7'500.– zuzüglich 5% Zins seit dem 21. August 2024 als Genugtuung zu bezahlen.

4. Die Kosten des Verfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerle- gen.

5. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft des Privat- klägers 2 seien definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen, even- tualiter dem Beschuldigten aufzuerlegen. Anträge der Verteidigung: (act. 66 S. 2, Prot. S. 16, sinngemäss)

1. A._____ sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen.

2. Es sei festzustellen, dass A._____ die Tatbestände  der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB  der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB  der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB  der Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und

- 5 -  der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB nicht erfüllt hat.

3. Es sei für A._____ keine strafrechtliche Massnahme anzuordnen. Eventualiter sei für A._____ eine ambulante therapeutische Mass- nahme im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen.

4. Es sei keine Landesverweisung anzuordnen.

5. Es sei kein DNA-Profil zu erstellen.

6. Die Zivilforderungen der Privatklägerschaft seien abzuweisen.

7. Die Kosten, inklusive Kosten der amtlichen Verteidigung, seien umfas- send und definitiv auf die Staatskasse zu nehmen.

8. A._____ seien aus der Staatskasse angemessene Entschädigung und Genugtuung zuzusprechen.

9. A._____ sei aus der Sicherheitshaft zu entlassen und auf freien Fuss zu setzen.

- 6 - Erwägungen: I. Prozessuales

1. Prozessgeschichte 1.1. Am 1. Mai 2024 um 18.18 Uhr alarmierte B._____ (Ex-Freundin von A._____; nachfolgend Privatklägerin 1) die Einsatzzentrale der Stadtpolizei Zürich, wobei sie gegenüber den Polizeibeamten im Rahmen der Meldung und der anschliessenden Patrouillentätigkeit der Stadtpolizei Zürich schilderte, einen Streit mit A._____ ge- habt zu haben, bei dem sie von ihm mehrfach gewürgt und geschlagen worden sei (D1/1/1). Daraufhin wurde A._____ gleichentags um 21.20 Uhr gestützt auf einen mündlichen Vorführ- sowie Haftbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend Staatsanwaltschaft) an dessen Wohnadresse verhaftet (D1/10/1) und unmittelbar anschliessend von der Stadtpolizei Zürich befragt (D1/3/1). Am 3. Mai 2024 sowie am 21. Mai 2023 erfolgten die Hafteinvernahmen durch die Staatsan- waltschaft (D1/3/2-3) sowie wurde A._____ am 25. Februar 2025 durch die Staats- anwaltschaft zum Abschluss des Verfahrens einvernommen (Schlusseinvernah- men; D1/3/4-5). 1.2. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Zürich vom 3. März 2024 wurde A._____ in Untersuchungshaft versetzt (D1/10/9), welche jeweils mit Verfügung vom 27. Mai 2024 bis 24. August 2024 verlängert wurde (D1/10/14). Mit Verfügung vom 18. Juli 2024 erfolgte eine Hospitalisierung in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUK), wobei die anlässlich des Aufenthaltes erfolgte fachärztliche Visite und Untersuchung A._____ eine Hafterstehungsfähigkeit attestierten (D1/10/20; D1/10/22). Mit Schreiben vom 14. August 2024 stellte Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein Haftentlassungsgesuch, welches mit Verfügung vom 21. August 2024 abgewiesen und die Untersuchungshaft bis 21. November 2024 verlängert wurde (D1/10/28; D1/10/34). 1.3. Mit Verfügungen vom 22. November 2024 und vom 22. Januar 2025 wurde die Untersuchungshaft erneut verlängert (D1/10/52; D1/10/64), sowie erfolgte am

26. November 2024 die Versetzung vom Gefängnis Horgen ins Gefängnis Zürich (D1/10/53). Mit Schreiben vom 27. Januar 2025 erhob Rechtsanwalt lic. iur.

- 7 - X._____ Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Zürich vom 22. Januar 2025 betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft bis

22. April 2025 (D1/10/65), welche mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Februar 2025 abgewiesen wurde (D1/10/73). Nach Erhebung der Anklage und des Antrags der Staatsanwaltschaft vom 3. März 2025 wurde A._____ mit Verfügung vom 13. März 2025 in Sicherheitshaft versetzt (act. 19). 1.4. Das gegen A._____ am 9. September 2023 eröffnete Verfahren wegen Dro- hung zum Nachteil von E._____ (Dossier 2), wurde in Folge Rückzugs des Straf- antrags mit Einstellungsverfügung vom 3. März 2025 eingestellt (D1/18/6). Weiter wurde gegen A._____ aufgrund einer Auseinandersetzung am 21. August 2024 im Innenhof des Gefängnisses Winterthur mit dem Geschädigten C._____ (nachfol- gend Privatkläger 2) ein Verfahren wegen Körperverletzung eröffnet (Dossier 3), woraufhin am 21. August 2024 eine Anhörung in einem Disziplinarverfahren, am

23. August 2024 die polizeiliche Einvernahme durch die Kantonspolizei Zürich so- wie am 25. Februar 2025 die staatsanwaltschaftliche Schlusseinvernahme von A._____ erfolgte (D3/1/2; D3/3/1; D1/3/4-5). 1.5. Mit Eingabe vom 7. Januar 2025 stellte Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ ge- genüber der Staatsanwaltschaft den Beweisantrag, es sei eine geeignete Klinik des Universitätsspitals Zürich zu beauftragen, den Privatkläger 2 betreffend Spätfolgen des Schlages vom 21. August 2024, namentlich betreffend seine Verletzung an seinem rechten Ellenbogen zu untersuchen und diesbezüglich einen Bericht zu- handen der Staatsanwaltschaft zu erstellen (D3/7/6). Entsprechender Beweisan- trag wurde mit E-Mail der Staatsanwaltschaft bewilligt, woraufhin der Privatkläger 2 am 23. Januar 2025 durch das Universitätsspitals Zürich untersucht wurde (D3/7/7; D3/5/4-5). 1.6. Nach durchgeführter Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft gestützt auf das Beweisergebnis und die psychiatrische Begutachtung am 3. März 2025 An- klage gegen A._____ wegen sexueller Nötigung, wobei unter anderem eine unbe- dingte Freiheitsstrafe beantragt wurde (D1/18/1). Gleichentags erhob sie Antrag auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person wegen Gefährdung des Lebens, Drohung, versuchter Nötigung, mehrfacher einfacher Körperverlet-

- 8 - zung und Beschimpfung und beantragte unter anderem die Feststellung der Tatbe- standsverwirklichung in nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit und die Anord- nung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen; D1/18/9). Die Akten gingen am 17. März 2025 nach Anordnung von Sicherheitshaft durch das Zwangsmassnahmengericht Zürich (act. 19) hierorts ein. 1.7. Da die Privatklägerin 1 sowohl im Antrag (ursprünglich: D1/18/9; neu: act. 53; dazu nachfolgend) als auch in der Anklageschrift (ursprünglich: D1/18/1; neu: act. 54; dazu nachfolgend) der Staatsanwaltschaft als Geschädigte auftritt und sich vor dem Hintergrund der vergangenen Liebesbeziehung zwischen A._____ und der Privatklägerin 1 eine Gesamtwürdigung der jeweiligen Aussagen anzeigt, rechtfer- tigt es sich vorliegend, über die im Antrag sowie in der Anklageschrift A._____ zu Last gelegten Vorwürfe in einem Urteil zu befinden. Gestützt darauf wird folglich zur besseren Lesbarkeit auch für diese Sachverhaltsabschnitte, in denen gemäss Antrag der Staatsanwaltschaft Schuldunfähigkeit angenommen wird, A._____ nachfolgend einheitlich als Beschuldigter (nicht je nach Thema Antragsgegner und/oder Beschuldigter) bezeichnet. 1.8. Mit Präsidialverfügung vom 25. März 2025 wurde den Parteien die Rechtshängigkeit der Anklage (D1/18/1) und des Antrags (D1/18/9) sowie deren integrale Beurteilung angezeigt und der Verhandlungstermin auf den 25. Juni 2025 angesetzt, unter Fristansetzung zur Einreichung des Formulars zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten sowie Unterlagen betreffend Bewährungsaussichten bzw. die Integration des Beschuldigten sowie zur Stellung von Beweisanträgen (act. 21). Zudem wurde mit separatem Auftrag eine Ergänzung des psychiatrischen Gutachtens betreffend Dossier 3 eingeholt (act. 23). Mit Schreiben vom 25. März 2025 wurde weiter das Migrationsamt des Kantons Zürich um die Zustellung eines Amtsberichts im Hinblick auf die Prüfung der strafrechtlichen Landesverweisung ersucht (act. 25). 1.9. Mit Eingabe vom 1. April 2025 stellte der Verteidiger ein Gesuch um Bewilligung der Haftphase 3, eventualiter unter Auflegung gewisser Restriktionen bezüglich Telefonate (act. 27), woraufhin beim Rechtsdienst des Amtes für

- 9 - Justizvollzug und Wiedereingliederung um einen Führungsbericht betreffend das Verhalten des Beschuldigten sowie die Staatsanwaltschaft um eine Stellungnahme zum Gesuch des Verteidigers ersucht wurde (act. 28). Der Führungsbericht des Gefängnisses Zürich sowie die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft datieren vom 2. April 2025 (act. 38 S. 6; act. 29). Gestützt auf das Gesuch des Verteidigers, das Merkblatt des JuWe, den eingeholten Führungsbericht und Art. 236 StPO wurde dem Beschuldigten die Haftphase 3 entsprechend den personellen und in- frastrukturellen Gegebenheiten des Gefängnisses am 2. April 2025 bewilligt (act. 30). In der Folge wurde er vom Bezirksgericht Zürich ins Gefängnis Limmattal ver- legt, wo die gelockerten Bedingungen bezüglich sozialer Kontakte gewährleistet werden konnten (act. 59). 1.10. Mit Eingabe vom 7. April 2025 stellte sodann der Rechtsvertreter des Privat- klägers 2 diverse Anträge sowie begründete er die Zivilklage. Dabei beantragte er einerseits eine Rückweisung des Antrags der Staatsanwaltschaft betreffend Dos- sier 3, eine Änderung der Formulierung des Sachverhalts von Dossier 3 sowie die Einholung eines orthopädischen Berichts der Balgrist- oder Schulthess Klinik be- züglich der erlittenen Verletzungen und der allfälligen noch bestehenden Be- schwerden des Privatklägers 2 (act. 32). Mit Kurzbrief vom 9. April 2025 wurde die Eingabe von Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ der Staatsanwaltschaft und dem Ver- teidiger des Beschuldigten zur Stellungnahme innert 5 Tagen zugestellt (act. 33). Die Staatsanwaltschaft liess sich mittels Stellungnahme vom 14. April 2025 verneh- men (act. 34), während der Verteidiger des Beschuldigten auf eine Stellungnahme verzichtete (act. 35). Am 15. April 2025 erfolgte ein begründeter Entscheid durch das Gericht, gemäss welchem die Anträge des Privatklägers 2 abgewiesen wurden (act. 36). 1.11. Am 13. Mai 2025 ging der Amtsbericht des Migrationsamts des Kantons Zü- richs vom 9. Mai 2025 hierorts ein (act. 39). Aufgrund des Hinweises im Amtsbe- richt, dass betreffend die Möglichkeit des Vollzugs einer Landesverweisung das Staatssekretariat für Migration (SEM) zu konsultieren sei, wurde dieses um die Er- stellung eines Amtsberichts ersucht, welcher am 4. Juni 2025 hierorts einging (act. 40; act. 49).

- 10 - 1.12. Weiter bezifferte Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ innert mehrfach erstreckter Frist mit Eingabe vom 22. Mai 2025 die Zivilforderungen der Privatklägerin 1 und stellte dabei unter anderem den Antrag, es sei gegen den Beschuldigten ein Kon- takt- sowie Rayonverbot zur Privatklägerin 1 für die Dauer von 5 Jahren auszuspre- chen. Zur Bezifferung der Zivilforderungen reichte Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ zudem einen Kurzbericht von lic. phil. F._____ sowie eine Zusammenstellung und Belege der Gesundheitskosten der Privatklägerin 1 ein (act. 41, Beilagen gem. act. 42/1-2). 1.13. Das Ergänzungsgutachten von med. pract. G._____ betreffend Dossier 3 da- tiert vom 27. Mai 2025 (act. 44) und wurde per E-Mail an die weiteren Verfahrens- parteien zugestellt (act. 46). Aufgrund der Ausführungen des Gutachters im Ergän- zungsgutachten vom 27. Mai 2025 zog die Staatsanwaltschaft mittels Schreiben vom 3. Juni 2025 die Anklageschrift sowie den Antrag auf Schuldunfähigkeit vom

3. März 2025 zurück und reichte zugleich einen angepassten Antrag auf Anordnung einer stationären Massnahme für Schuldunfähige vom 3. Juni 2023 (recte: 2025) sowie eine angepasste Anklageschrift vom 3. Juni 2025 ein (act. 52 bis 54). Die tatsächlichen Vorwürfe blieben dabei insgesamt die gleichen, nur jener von Dossier 3 wurde in Nachachtung des psychiatrischen Ergänzungsgutachten in die Anklage- schrift integriert. 1.14. Zur Hauptverhandlung vom 25. Juni 2025 erschienen der Beschuldigte persönlich in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, die Staatsanwältin lic. iur. D._____ als Vertreterin der Anklagebehörde, die Privatklägerin 1 in Begleitung ihrer unentgeltlichen Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____, sowie der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers 2, Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____. Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet, summarisch begründet und dem Beschuldigten, dem amtlichen Verteidiger, der Anklägerin sowie der Privatklägerschaft schriftlich im Dispositiv in unbegründeter Form ausgehändigt (act. 67; Prot. S. 10, S. 33). 1.15. Nach Durchführung der Hauptverhandlung stellte Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mit Eingabe vom 27. Juni 2025 ein Gesuch um vorzeitigen Antritt einer stationären Massnahme für den Beschuldigten (act. 73), welcher mit Präsidialver-

- 11 - fügung vom 30. Juni 2025 des hiesigen Gerichts bewilligt wurde (act. 75). Zudem meldete er mit Eingabe vom 4. Juli 2025 fristgerecht Berufung gegen das Urteil vom

25. Juni 2025 an (act. 78; eingegangen am 4. Juli 2025). Im Rechtsmittelverfahren wird allenfalls ein erster Therapieverlaufsbericht von der Vollzugsbehörde bzw. der Massnahmeeinrichtung zu erstatten sein.

2. Amtliche Verteidigung Vorliegend handelt es sich um einen Fall notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. b StPO. Mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 21. Mai 2024 wurde Rechtsanwalt Dr. iur. H._____ als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Wirkung auf den 2. Mai 2024 bestellt (D1/12/1). Aufgrund eines gestörten Vertrauensverhältnisses wurde mittels Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 6. August 2024 Rechtsanwalt Dr. iur. H._____ als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Wirkung auf den 6. August 2024 entlassen und Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als amtlicher Verteidiger mit Wirkung auf den 6. August 2024 bestellt (D1/12/3).

3. Privatklägerschaft 3.1. Als Privatkläger gilt die geschädigte Person, welche ausdrücklich erklärt, sich im Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen. Der Strafantrag ist die- ser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). Die Erklärung ist spätes- tens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben (Art. 118 Abs. 3 StPO). 3.2. Die Geschädigte B._____ (Privatklägerin 1) stellte unmittelbar am 1. Mai 2024 Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen Körperverletzung und Drohung und beantragte damit die Bestrafung des Beschuldigten (D1/2/1). Mit Formular über die Geltendmachung von Rechten als Opfer vom 13. Mai 2024 beantragte sie die Be- stellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wobei sie angab, bereits über eine Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____, zu verfügen (D1/14/1). Mit Eingabe vom 14. Mai 2024 zeigte Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ die Vertre- tung der Privatklägerin 1 mittels Vollmacht an und stellte zugleich ein Gesuch um Einsetzung als unentgeltliche Rechtsbeiständin rückwirkend per 13. Mai 2024. Mit derselben Eingabe stellte sie unter Hinweis auf die Konstituierung als Zivil- und

- 12 - Strafklägerin Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Drohungen und Tätlichkeiten/einfacher Körperverletzung, begangen im Zeitraum vom 14. Fe- bruar 2024 bis 1. Mai 2024 (D1/13/1). Mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 21. Mai 2024 wurde die Bestellung der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft durch Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ mit Wirkung per

13. Mai 2024 bewilligt (D1/13/4). Es ist vorliegend von einer rechtmässigen Konsti- tuierung als Privatklägerin 1 auszugehen. 3.3. Der Geschädigte C._____ (Privatkläger 2) teilte mit Formular zur Geltendma- chung von Rechten der Privatklägerschaft vom 9. Dezember 2024 mit, sich am Ver- fahren zu beteiligen und als Privatkläger Parteirechte wahrzunehmen (D3/8/3). Mit Formular über die Geltendmachung von Rechten als Opfer desselben Datums be- antragte er die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wobei er angab, bereits über einen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____, zu verfügen (D3/8/2-3). Mit Vollmacht vom 19. April 2023 zeigte Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ die Rechtsvertretung des Privatklägers 2 an (D3/7/1) und stellte per E-Mail vom 10. Dezember 2024 ein Gesuch um Einsetzung als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Privatklägers 2 (D3/7/5). Mit Verfügung der Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Zürich vom 10. Dezember 2024 wurde die Bestellung der un- entgeltlichen Rechtsbeistandschaft durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ mit Wir- kung per 9. Dezember 2024 bewilligt (D3/7/3). Es ist vorliegend somit auch hier von einer rechtmässigen Konstituierung als Privatkläger 2 auszugehen.

- 13 - II. Sachverhalt

1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten die in dem diesem Urteil beigehef- teten Antrag sowie in der Anklageschrift detailliert umschriebenen Sachverhalte vor (act. 53 S. 2 ff.; act. 54 S. 2 f.). Die vorgeworfenen Sachverhalte unterteilen sich dabei auf mehrere Sachverhaltsabschnitte, auf welche nachfolgend chronologisch einzeln eingegangen wird. 1.1. Drohung zum Nachteil der Privatklägerin 1 (Dossier 1) Dem Beschuldigten wird im Antrag der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, die Privat- klägerin 1 zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen Anfang und Mitte März 2024 im Bereich der I._____-brücke in … Zürich mit einem Klappmesser mit schwarzem Griff bedroht zu haben, wobei die Privatklägerin 1 durch diese Hand- lung des Beschuldigten massiv in ihrem Sicherheitsgefühl eingeschränkt worden sei, was der Beschuldigte gewollt oder zumindest in Kauf genommen habe (act. 53 S. 2). 1.2. Sexuelle Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 1 (Dossier 1) 1.2.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklage der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, der Privatklägerin 1 an einem Abend ca. Ende März 2024 gegen 21.00 Uhr ihr Mo- biltelefon gegen ihren Willen weggenommen zu haben. Daraufhin sei es bei den Tischtennistischen beim Gemeinschaftszentrum J._____ an der K._____-strasse 1 in … Zürich zu sexuellen Handlungen gegen den Willen der Privatklägerin 1 ge- kommen. Dabei habe der Beschuldigte die Privatklägerin 1 aufgefordert, ihn oral zu befriedigen, damit sie ihr Mobiltelefon zurückerhalte. Andernfalls würde er es in den Fluss werfen. Die Privatklägerin 1 habe sich dabei genötigt gefühlt, die vom Beschuldigten geforderten sexuellen Handlungen vorzunehmen, da sie alles – auch ihre Bankzahlungen und Emails – über ihr Mobiltelefon erledige. Folglich habe sie den Beschuldigten zuerst oral und dann mit der Hand bis zum Samenerguss befriedigt. Zusätzlich habe die Privatklägerin 1 grosse Angst vor dem Beschuldigten

- 14 - gehabt, da dieser sie Anfangs/Mitte März 2024 bereits mit einem Messer bedroht habe. 1.2.2. Der Beschuldigte habe dabei gewusst, dass die sexuellen Handlungen nicht dem Willen der Privatklägerin 1 entsprochen hätten und sie lediglich aufgrund der befürchteten Gewalt, der körperlichen Übermacht und des Verlustes des Mobiltele- fons bzw. dessen Wiedererlangung, den Aufforderungen des Beschuldigten ge- horchte. Der Beschuldigte habe dabei die Handlungen der Privatklägerin 1 lediglich zur Befriedigung seiner sexuellen Lust verlangt (act. 54 S. 2 f.). 1.3. Gefährdung des Lebens, versuchte Nötigung, einfache Körperverletzung, Beschimpfung zum Nachteil der Privatklägerin 1 (Dossier 1) 1.3.1. Weiter wird dem Beschuldigten im Antrag der Staatsanwaltschaft folgendes vorgeworfen: Am 1. Mai 2024 zwischen ca. 16.00 Uhr und 17.10 Uhr sei es in der Wohnung der Privatklägerin 1 an der L._____-strasse 2 in … Zürich zu einer Aus- einandersetzung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 1 gekommen, in welcher der Beschuldigte die Privatklägerin 1 aufgefordert habe, intime Fotos von ihm auf ihrem Mobiltelefon zu löschen ("Du scheiss Nutte, lösch jetzt die Bil- der"). Die Privatklägerin 1 sei entsprechender Forderung jedoch nicht nachgekom- men, weshalb der Beschuldigte auf sie losgegangen sei und sie mit der Hand am Hals gepackt und gewürgt habe, wobei sich ein Handgemenge ergeben habe. Der Beschuldigte habe dabei mehrfach mit offener Hand auf Hände und Kopf der Pri- vatklägerin 1 eingeschlagen. Als sich die Attacke des Beschuldigten auf die Privat- klägerin 1 in die Küche verlagert habe, habe er sie in eine Ecke gedrängt, wo er sie erneut mit der rechten Hand am Hals gepackt habe, so dass sich sein Daumen rechts und die vier anderen Finger auf der anderen Halsseite befunden hätten. Da- bei habe der Beschuldigte die Privatklägerin 1 mit einer Hand während 10-15 Se- kunden derart stark gewürgt, dass ihr schwarz vor Augen geworden sei, sie unter Atemnot gelitten und (einmalig) ungewollten Urinabgang erlitten habe. Während der geschilderten Vorgänge habe der Beschuldigte die Privatklägerin 1 mehrfach zur Löschung der Bilder auf ihrem Mobiltelefon aufgefordert, wobei er geäussert habe, dass er sie umbringen werde, wenn sie dies nicht tun würde. Weiter habe er sie mehrfach als "Drecksnutte" beschimpft und ihr gegenüber geäussert, er werde

- 15 - ihre Mutter "ficken". Der Beschuldigte habe die Privatklägerin 1 zudem an den Haa- ren gerissen und sie erneut im Badezimmer in gleicher Art und Weise während ca. 10 Sekunden gewürgt, so dass die Privatklägerin 1 Todesangst erlitten habe. Als die Privatklägerin 1 dem Beschuldigten ihr Mobiltelefon und die Wohnungsschlüs- sel als Sicherheit übergeben habe, sei es ihr möglich gewesen, die Wohnung zu verlassen. 1.3.2. Durch den Würgegriff habe der Beschuldigte der Privatklägerin 1 an der Halshaut rechtsseitig, im kopfnahen Drittel eine ca. 1 cm lange, strichförmige un- gefähr entlang der Körperlängsachse ausgerichtete, hellrote Hautabtragung und an der rechten Halsseite und der Halsvorderseite, im mittleren und brustkorbnahmen Drittel, mehrere bis maximal ca. 2.5 cm x 0.5 cm messende, unterschiedlich aus- gerichtete, rote, unscharf begrenzte nicht wegdrückbare Hautverfärbungen mit darin gelegenen punktförmigen hellroten Hautabtragungen verursacht. Die Privat- klägerin 1 habe zudem eine an der Brustwandvorderseite, ca. 2 cm links des mitt- leren Brustbeindrittels, eine ca. 2.5 cm durchmessende, rote, unscharf begrenzte, wegdrückbare Hautverfärbung erlitten. Die Privatklägerin 1 habe dabei bekundet, Mühe zu haben, frei zu atmen und zu sprechen. Darüber hinaus, sei es zu Bewusst- seinsstörungen ("schwarz vor Augen") und unwillkürlichem Urinabgang gekom- men. Durch die Kompression der Halsweichteile sei die Blutzirkulation der Privat- klägerin 1 abgedrückt worden, was zu einer Minderversorgung des Gehirns mit Sauerstoff geführt habe. Dem Beschuldigten sei es dabei nicht möglich gewesen, zu erkennen, ab welcher Intensität und/oder Dauer der Halskompression der Tod der Privatklägerin 1 eintreten würde. Entsprechend sei die Möglichkeit eines Ein- tritts des Todes der Privatklägerin 1 nahe gelegen. 1.3.3. Dabei habe der Beschuldigte gewusst, dass er die Privatklägerin 1 durch das Würgen und den Druck gegen den Hals in unmittelbare Lebensgefahr bringen könne. Er habe dies gewollt oder zumindest in Kauf genommen. Durch die Schläge gegen den Kopf habe die Privatklägerin 1 eine Schwellung am Hinterkopf sowie ein von punktförmigen Hautabschürfungen begleiteten Bluterguss an der rechten Wange erlitten (act. 53 S. 2 f.).

- 16 - 1.4. Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers 2 (Dossier 3) Weiter habe der Beschuldigte gemäss Anklage am 21. August 2024 um ca. 15.30 Uhr im Innenhof des Gefängnisses Winterthur an der Lindstrasse 14, 8400 Winterthur, anlässlich einer verbalen Auseinandersetzung mit dem Privatkläger 2 diesem mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Durch den Schlag habe der Privat- kläger 2 ein blutendes, offenes Zahnfleisch erlitten, das Gleichgewicht verloren und sei auf seinen rechten Arm/Ellenbogen gefallen, wodurch er Schmerzen erlitten habe. Der Beschuldigte habe damit bewusst und gewollt den Faustschlag gegen den Privatkläger 2 ausgeteilt (act. 54 S. 3 f.).

2. Standpunkt des Beschuldigten / zu erstellender Sachverhalt 2.1. Der Beschuldigte ist in Bezug auf die ihm im Dossier 1 der Anklageschrift und des Antrags vorgeworfenen Sachverhalte mit entsprechenden Sachverhaltsabschnitten nicht geständig (D1/3/1 F 7 ff.; D1/3/2 F 6 ff.; D1/3/3 F 5 ff.; D1/3/4 F 3 ff., F 13 ff.; act. 61 S. 20 ff.). Betreffend den Vorwurf der Drohung mit einem Klappmesser zwischen Anfang und Mitte März 2024 stellte sich der Beschuldigte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 2. Mai 2024, seiner staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme (Teil 1) vom 25. Februar 2025 sowie anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Juni 2025 auf den Standpunkt, dass der Vorwurf nicht stimme und er die Privatklägerin 1 nie mit einem Messer bedroht habe (D1/3/1 F 45; D1/3/4 F 14; act. 61 S. 20). Betreffend den Vorwurf der sexuellen Nötigung bestätigte er anlässlich seiner Hafteinvernahme vom 21. Mai 2023 (recte: 2024), dass es bei den Tischtennistischen tatsächlich zu sexuellen Handlungen ge- kommen sei, diese jedoch einvernehmlich gewesen seien. Die Privatklägerin 1 habe erst im Nachhinein behauptet, zum Sexualkontakt genötigt worden zu sein (D1/3/3 F 8). Auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme (Teil 1) vom 25. Februar 2025 sowie anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Juni 2025 stellte der Beschuldigte den Vorwurf in Abrede und machte geltend, keine Drohungen geäussert sowie keine Gewalt gegenüber der Privatklägerin 1 ange- wendet zu haben. Es sei lediglich um das Mobiltelefon gegangen. Es sei ein infan- tiles Spiel gewesen (D1/3/4/ F 13; act. 61 S. 22 ff.). Weiter bestritt der Beschuldigte den Vorwurf vom 1. Mai 2024 betreffend die Gefährdung des Lebens etc. im

- 17 - Rahmen der Untersuchung und anlässlich der Hauptverhandlung am 25. Juni 2025 im Grundsatz, wobei er jedoch geständig war, am 1. Mai 2024 in der Wohnung der Privatklägerin 1 gewesen zu sein, wobei es zu einer Auseinandersetzung mit ihr gekommen sei. Anlässlich der Strafuntersuchung anerkannte er zudem, die Privatklägerin 1 im Rahmen der Auseinandersetzung als "Drecksnutte" beschimpft zu haben, was er anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Juni 2025 jedoch bestritt (D1/3/1 F 7 ff., F 23; D1/3/2 F 13; act. 61 S. 26 ff.). 2.2. Hinsichtlich der konkreten Geschehnisse betreffend die Tatvorwürfe in Dos- sier 1 wichen die Ausführungen des Beschuldigten in seiner polizeilichen Einver- nahme, in seinen Hafteinvernahmen, in seiner staatsanwaltschaftlichen Schluss- einvernahme (Teil 1) sowie in seiner Einvernahme anlässlich der Hauptverhand- lung vom 25. Juni 2025 von den Sachverhaltsabschnitten im Antrag und der Ankla- geschrift ab (D1/3/1-5; act. 61 S. 20 ff.), weshalb diese nachfolgend zu erstellen sind. 2.3. Den im Dossier 3 der Anklageschrift dem Beschuldigten zur Last gelegten Sachverhalt zum Nachteil des Privatklägers 2 hat der Beschuldigte in objektiver Hinsicht anlässlich seiner Befragung bzw. Einvernahme in der Strafuntersuchung sowie anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Juni 2025 anerkannt, bestritt hingegen, den Privatkläger 2 habe verletzen wollen (D3/3/1 F 10; D1/3/4 F 9 ff.; act. 61 S. 17 ff.). 2.4. Das Geständnis des Beschuldigten in objektiver Hinsicht betreffend den Faustschlag gegen das Gesicht des Privatklägers 2 deckt sich mit den übrigen Er- gebnissen der Strafuntersuchung, weshalb auf das diesbezügliche Geständnis des Beschuldigten abgestellt werden kann. Da der Beschuldigte jedoch den Sachver- halt in subjektiver Hinsicht bestritt, ist dieser nachfolgend zu erstellen.

3. Beweiswürdigung - Grundlagen 3.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO).

- 18 - 3.2. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Be- schuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein ver- nünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Ankla- geschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte the- oretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und ab- solute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünf- tige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. 3.3. Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begrün- den. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu un- terdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrän- gen), so muss es den Beschuldigten freisprechen. 3.4. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Betei- ligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf aber nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdig- keit der Aussagenden abgestellt werden, sondern auf die Glaubhaftigkeit der kon- kreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer Analyse bzw. kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Reali- tätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, S. 53 ff.).

4. Beweismittel und Verwertbarkeit 4.1. Grundlagen

- 19 - 4.1.1 Bei der Beurteilung der Verwertbarkeit von Beweismitteln ist insbesondere zu prüfen, ob dem verfassungsmässigen und für den Strafprozess in Art. 107 StPO verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör und den weiteren Verteidigungsrech- ten der beschuldigten Person genügend Rechnung getragen wurde. Bei polizeili- chen Einvernahmen im Ermittlungsverfahren hat der Beschuldigte das Recht, dass seine Verteidigung anwesend ist und Fragen stellen kann (Art. 159 Abs. 1 StPO). Im Untersuchungsverfahren haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernom- menen Personen Fragen zu stellen (Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Partei- und Teilnahmerechte des Beschuldigten bei Beweiserhebungen im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StPO bilden nach der Rechtsprechung einen Ausgleich zur starken Stellung der Staatsanwaltschaft im Vorverfahren und zur eingeschränkten nochmaligen Er- hebung von im Vorverfahren ordnungsgemäss relevierten Beweisen (Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 350 Abs. 2 StPO; BGE 139 IV 25 E. 5.3). Beweise, die in Verlet- zung dieser Bestimmung erhoben worden sind, dürfen gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war. Das spe- zifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Auf die Teilnahme kann vorgängig oder im Nach- hinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden, wobei der Verzicht des Beschuldigten auch von seinem Verteidiger ausgehen kann. 4.1.2 Vom Teilnahmerecht nach Art. 147 StPO zu unterscheiden ist der aus Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK fliessende Konfrontationsanspruch des Beschuldigten. Danach ist eine belastende Zeugenaussage grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens die angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 140 IV 172 E. 1.3; BGE 133 I 33 E. 3.1; je mit Hinweisen). 4.1.3 Die Staatsanwaltschaft stützt sich in ihrem Antrag sowie in ihrer Anklage auf die Aussagen des Beschuldigten (Dossier 1: D1/3/1-5; Dossier 3: D3/1/2; D3/3/1; D1/3/4) sowie in Bezug auf Dossier 1 auf die Aussagen der Privatklägerin 1 (D1/4/1-4) sowie in Bezug auf Dossier 3 auf die Aussagen des Privatklägers 2

- 20 - (D3/4/1). Weiter liegen diverse objektive Beweismittel insbesondere medizinische Unterlagen über den Beschuldigten, die Privatklägerin 1 und den Privatkläger 2 bei den Akten, welche jeweils sachdienliche Erkenntnisse liefern. 4.2. Verwertbarkeit Personalbeweise 4.2.1. Bezüglich der Einvernahmen des Beschuldigten ist festzuhalten, dass die- ser betreffend Dossier 1 das erste Mal am 2. Mai 2024 von der Stadtpolizei Zürich (D1/3/1) und am 3. Mai 2024, am 21. Mai 2023 (recte: 2024) sowie am 25. Februar 2025 von der Staatsanwaltschaft (D1/3/2-5) einvernommen wurde. Betreffend Dos- sier 3 wurde der Beschuldigte im Rahmen eines Disziplinarverfahrens am 21. Au- gust 2024 angehört (D3/1/2), am 23. August 2024 durch die Kantonspolizei Zürich befragt (D3/3/1) sowie am 25. Februar 2025 von der Staatsanwaltschaft (Schluss- einvernahme; D1/3/4) einvernommen. Der Beschuldigte wurde in den Einvernah- men jeweils gehörig über die ihm zur Last gelegten Vorwürfe, seine Verfahrens- rechte und seine Stellung als beschuldigte Person belehrt und vor jeder Einver- nahme auf seine Rechte hingewiesen, insbesondere auf das Recht, die Aussagen und die Mitwirkung gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO zu verweigern (D1/3/1 F 2 ff.; D1/3/2 F 1 ff.; D1/3/3 F 2 ff.; D1/3/4 F 1 f.; D1/3/5 F 2 f.; D3/1/2 S. 1; D3/3/1 S. 1). Am 21. Mai 2024 fand betreffend Dossier 1 sodann eine parteiöffentliche Ein- vernahme der Privatklägerin 1 durch die Staatsanwaltschaft statt, bei welcher der Beschuldigte per Videoübertragung in einem Nebenraum anwesend war und die Möglichkeit hatte, Ergänzungsfragen zu stellen (D1/4/2 S. 1, S. 20, F 150 ff.). Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten war ab erster Einvernahme zuerst durch Rechtsanwalt Dr. iur. H._____ sowie anschliessend durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sichergestellt (D1/3/1-5). Dem Beschuldigten und seinem Verteidiger wur- den die Verteidigungsrechte gehörig gewährt, insbesondere das rechtliche Gehör, die Akteneinsicht wie auch die Teilnahme- und Konfrontationsrechte in Bezug auf die Privatklägerin 1. 4.2.2. Bezüglich der Aussagen der Privatklägerin 1 ist festzuhalten, dass diese das erste Mal am 1. Mai 2024 von der Stadtpolizei Zürich befragt (D1/4/1) und an- schliessend am 21. Mai 2024 von der Staatsanwaltschaft mittels Videoübertragung parteiöffentlich einvernommen wurde (D1/4/2), wobei die Videoaufzeichnung bei

- 21 - den Akten liegt (D1/4/3). Auch die Privatklägerin 1 wurde in ihrer Befragung bzw. Einvernahme über ihre Rechte aufgeklärt. 4.2.3. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Juni 2025 brachte die amtliche Verteidigung eine Unverwertbarkeit der Aussagen der Privatklägerin 1 vor und be- gründete dies damit, dass die Privatklägerin 1 lediglich anlässlich ihrer staatsan- waltschaftlichen Einvernahme zum Vorwurf der sexuellen Nötigung befragt worden sei sowie seien vorliegend die bundesgerichtlichen Voraussetzungen für das Ab- stellen auf eine im Vorverfahren bereits erfolgte Videoaufzeichnung der Einver- nahme der Privatklägerin 1 (vgl. D1/4/2-3) und somit für ein Absehen einer erneu- ten Erhebung der im Vorverfahren bereits ordnungsgemäss erhobenen Beweise anlässlich der Hautverhandlung nicht erfüllt (act. 66 S. 5). Wie nachfolgend zu zei- gen sein wird, sind die Aussagen der Privatklägerin 1 glaubhaft und im Kernpunkt schlüssig, sowie lassen sich – wie noch aufzuzeigen sein wird – die Unstimmigkei- ten in den Aussagen der Privatklägerin 1 in den Nebenpunkten plausibel erklären, weshalb ihre Aussagen trotz Absehen einer erneuten Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung einer verlässlichen Würdigung zugänglich sind. Ein Absehen von einer weiteren Einvernahme führt nicht zur Unverwertbarkeit früherer ord- nungsgemäss erhobener Aussagen. Sofern sich bei der Beweiswürdigung erhebli- che Zweifel an den Aussagen der Privatklägerin 1 unter Berücksichtigung weiterer Beweismittel und der Vorbringen der Verteidigung ergeben hätten, hätte der Ent- scheid ausgesetzt und eine gerichtliche Befragung angeordnet werden können. Dies erschien vorliegend nicht notwendig. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die amtliche Verteidigung lediglich eine Unverwertbarkeit der Einvernahmen der Pri- vatklägerin 1 geltend machte, ohne jedoch eine erneute Einvernahme zu beantra- gen. Aufgrund der Videoaufzeichnung der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Privatklägerin 1 (D1/4/2) konnte sich das Gericht einen ausreichenden Eindruck vom Aussageverhalten der Privatklägerin 1 machen (wie sie ihre Aussagen machte), um deren Aussage (was sie sagte) umfassend würdigen zu können, so- dass, insbesondere unter Nachachtung deren psychischen Verfassung und der mit einer erneuten Befragung durch das Gericht verbundenen grossen Belastung, d.h. unter Beachtung des Opferschutzes, von einer nochmaligen Anhörung der Privat- klägerin 1 nach Art. 343 Abs. 3 StPO an der Hauptverhandlung abgesehen werden

- 22 - konnte. Zumal eine solche – wie bereits erwähnt – von den Parteien nach ausdrü- cklichem Hinweis in der Vorladung (act. 21 S. 4 und 8) auch nicht beantragt wurde (vgl. auch Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2024 S. 7 f., Proz.-Nr. SB230390-O). Sämtliche Aussagen der Privatklägerin 1 sind somit voll verwertbar. 4.2.4. Bezüglich der Aussagen des Privatklägers 2 ist festzuhalten, dass dieser lediglich am 23. August 2024 als polizeiliche Auskunftsperson durch die Kantons- polizei Zürich einvernommen wurde (D3/4/1), wobei er auf seine Rechte hingewie- sen wurde. Seine Aussagen erfolgten jedoch in Abwesenheit des Beschuldigten sowie wurden diese dem Beschuldigten nicht vorgehalten. Folglich sind die Aussa- gen des Privatklägers 2 nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar, soweit der Beschuldigte diese nicht anerkennt. Diesbezüglich ist jedoch anzumerken, dass sich das Geständnis des Beschuldigten, insbesondere in Bezug auf den Faust- schlag (D1/3/4 F 9), vollumfänglich mit den Aussagen des Privatklägers 2 deckt sowie ausreichend weitere Beweismittel im Recht liegen (vgl. insbesondere Video- überwachung D3/2/4-5), die die Aussagen des Privatklägers 2 stützen. 4.3. Verwertbarkeit objektiver Beweismittel 4.3.1. Neben den vorstehend erwähnten Personalbeweisen liegen unter anderem die folgenden Sachbeweise bei den Akten: betreffend Dossier 1: Polizeirapport und Beilagen: Polizeirapport der Stadtpolizei Zürich (D1/1/1); 

1. Nachtragsrapport der Stadtpolizei Zürich (D1/1/2); Strafanträge (D1/2/1);

1. Fotodokumentation der Stadtpolizei Zürich (D1/2/2); WhatsApp Chatverläufe zwischen dem Beschuldigten und der Privatkläge-  rin 1 (D1/4/4); Akten betreffend ärztliche Untersuchung des Beschuldigten: Protokoll der  ärztlichen Untersuchung vom 2. Mai 2024 (D1/6/4); Gutachten zur körperli- chen Untersuchung des IRM vom 18. Juni 2024 (D1/6/9);

- 23 - Akten betreffend psychische Gesundheit des Beschuldigten: Austrittsbericht  der PUK vom 22. Juli 2024 (D1/6/10); Ärztlicher Bericht der PUK vom

25. Oktober 2023 (D1/6/11); PUK Divers (D1/6/12); Arztzeugnisse (D1/6/13- 15); Akten betreffend forensisch psychiatrische Begutachtung des Beschuldig-  ten: Forensisch-psychologischer Befundbericht der PUK vom 11. Juni 2024 (D1/6/8); Forensisch-Psychiatrisches Gutachten von med. pract. G._____ vom 30. Oktober 2024 (D1/16/8); Ergänzungsgutachten vom 27. Mai 2025 (act. 44); Akten betreffend ärztliche Untersuchung der Privatklägerin 1: Aktennotiz be-  treffend Rückmeldung IRM betr. körperlicher Untersuch Lebensgefahr vom

3. Mai 2024 (D1/7/3); Protokoll der ärztlichen Untersuchung vom 1. Mai 2024 (D1/7/6); Gutachten zur körperlichen Untersuchung des IRM vom 18. Juni 2024 (D1/7/9); Bildmappe (D1/7/10); Spuren und Sicherstellungen (D1/5/1; D1/9/1-3).  betreffend Dossier 3: Polizeirapport und Beilagen: Hauptrapport der Kantonspolizei Zürich  (D3/1/1); Anhörung in einem Disziplinarverfahren vom 21. August 2024 (D3/1/2); Disziplinarverfügung des Gefängnisses Winterthur vom 21. August 2024 inkl. Rapport (D3/1/3); Strafantrag (D3/2/1); Fotobogen der Kantons- polizei Zürich betreffend Verletzungen (D3/2/2); Fotobogen der Kantonspo- lizei Zürich betreffend Tathergang (D3/2/3); Videoüberwachung des Spazier- hofes im Gefängnis Winterthur (D3/2/4); Smartpolice 2250205T133101 (D3/2/5); Akten betreffend ärztliche Untersuchung des Privatklägers 2: Befundbericht  des USZ vom 23. Januar 2025 (D3/5/4); Ärztlicher Befund Abklärung Ellbo- gen des USZ vom 28. Januar 2025 (D3/5/5); Sprechstundenbericht der Uni- versitätsklinik Balgrist vom 20. Juni 2025 (act. 64/1); Eintragung des Ge- sundheitsdienstes des Gefängnis Winterthur vom 22. August 2024

- 24 - (act. 64/2); Medizinischer Verlaufsbericht des Gefängnisses Winterthur (act. 64/3); Verlaufseintrag des Gesundheitsdienstes des Gefängnisses Limmattal vom 29. August 2024 (act. 64/4); Rezept der SOS-Ärzte vom

19. September 2024 (act. 64/5); Sprechstundenbericht des USZ vom

18. Juni 2025 (act. 64/6/1); Physiotherapieverordnung (act. 64/6/2); Screen- shots act. 309, 01:56 (act. 64/7); Bilder 1-5/1-2 Screenshots act. 309 (act. 64/8/1-5); 4.3.2. Zur Verwertbarkeit der psychiatrischen Gutachten (D1/16/8; act. 44) und der darin enthaltenen Aussagen des Beschuldigten bleibt anzuführen, dass im foren- sisch-psychiatrischen Gutachten vom 30. Oktober 2024 (D1/16/8) ausgeführt wird, dass der Beschuldigte trotz seiner Schilderungen zu Beginn der Exploration wie- derholt angab, nicht mit dem Gutachter sprechen zu wollen. Entsprechendes lässt sich auch dem Ergänzungsgutachten vom 27. Mai 2025 entnehmen (act. 44 S. 5). Gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten sei der Beschuldigte auf sein (strafprozessuales) Aussageverweigerungsrecht hingewiesen worden und dass die sich aus den Gesprächen mit dem psychiatrischen Gutachter gewonnenen Er- kenntnisse im Gerichtsverfahren verwertet werden können (D1/16/8 S. 2). Damit sind nicht nur die fachlichen Einschätzungen des Gutachters selbst, sondern auch die von diesem im Gutachten dokumentierten, ihm gegenüber gemachten Aussa- gen des Beschuldigten vollumfänglich verwertbar. 4.3.3. Die Akten betreffend den psychischen Zustand des Beschuldigten dienen allerdings lediglich dem Verständnis betreffend seine psychische Störung und da- mit als Hilfsmittel zur Würdigung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Ein direkter Beweis für oder gegen die bestrittenen Sachverhaltselemente können sie nicht dar- stellen. 4.3.4. Hinsichtlich der erwähnten objektiven Beweismittel ergeben sich keine Hin- weise, die gegen deren Verwertbarkeit sprechen würden. So liegt insbesondere bei den ärztlichen Berichten der Ärztinnen und Ärzte der Psychiatrischen Universitäts- klinik Zürich (nachfolgend PUK) über den Beschuldigten die notwendige Entbin- dung vom ärztlichen Berufsgeheimnis unterzeichnet durch den Beschuldigten vor (D1/6/16) sowie die Einverständniserklärung der Privatklägerin 1 zur forensisch-

- 25 - klinischen Untersuchung durch das Institut für Rechtsmedizin (nachfolgend IRM; D1/7/1). Sämtliche objektive Beweismittel wurden gesetzeskonform erhoben sowie dem Beschuldigten bzw. seiner Verteidigung zur Kenntnis gebracht. Die aus ihnen gewonnenen Erkenntnisse wurden dem Beschuldigten im Rahmen seiner Einver- nahmen vorgehalten. Er hatte Gelegenheit, sich eingehend zu diesen zu äussern (vgl. D1/3/4/ F 8 ff.; D1/3/5 S. 2 F 1 ff.). Die erwähnten objektiven Beweismittel können daher – mit obgenannter Einschränkung – zur Erstellung des Sachverhal- tes herangezogen werden.

5. Glaubwürdigkeit / Aussagetüchtigkeit 5.1. Glaubwürdigkeit des Beschuldigten 5.1.1. Im Allgemeinen ist in Bezug auf die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten fest- zuhalten, dass er als beschuldigte Person einvernommen und somit nicht unter Hinweis auf die Strafandrohung von Art. 307 StGB zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet war. Er hat als direkt vom Ausgang dieses Strafverfahrens Betroffener ein legitimes Interesse daran, die Sachlage in einem für ihn positiven Licht erscheinen zu lassen, zumal ihm bei einer Verurteilung wegen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB, Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, versuchter Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB sowie wegen sexueller Nötigung im Sinne von aArt. 189 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe droht. 5.1.2. Vorliegend ist die psychische Erkrankung des Beschuldigten zu berücksich- tigen. In Übereinstimmung mit dem forensischen-psychologischen Befundbericht der PUK vom 11. Juni 2024 (D1/6/8) wurden vom Gutachter med. pract. G._____ im aktuellen forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 30. Oktober 2024 (D1/16/8) sowie im Ergänzungsgutachten vom 27. Mai 2025 (act. 44) die folgenden Diagno- sen gestellt bzw. bestätigt: noch nicht näher spezifizierbare Schizophrenie (ICD-10: F20.9), Verdachtsdiagnose einer Abhängigkeit von Kokain mit Beginn ca. 2020, jedoch tatzeitnah unbekanntes Konsummuster (ICD-10: F14.2), Verdachtsdia- gnose eines tatzeitnahmen schädlichen Gebrauchs von Cannabinoiden (ICD-10:

- 26 - F 12.1.). Dem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 30. Oktober 2024 sowie dem Ergänzungsgutachten vom 27. Mai 2025 lässt sich zusammenfassend entneh- men, dass die noch nicht näher spezifizierbare Schizophrenie, die zu den Tatzeit- punkten bereits vorlag und mit allen Taten in einem engen Zusammenhang stand, sowie die Verdachtsdiagnose einer Kokainabhängigkeit und eines schädlichen Ge- brauchs von Cannabinoiden zu einer Verminderung oder Aufhebung der Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten geführt habe. Konkret sei in Be- zug auf einzelne Delikte in Anbetracht der mittelgradig beeinträchtigten Einsichts- fähigkeit und der deutlich beeinträchtigten Steuerungsfähigkeit deliktrelevanter Ge- danken, Gefühle und Wahrnehmungen die Schuldfähigkeit des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt mindestens in schwerem Masse reduziert gewesen, wobei eine gänz- liche Aufhebung der Schuldfähigkeit zumindest in Bezug auf gewisse Tatvorwürfe nicht ausgeschlossen werden könne (D1/16/8 S. 62; betreffend Schuldfähigkeit siehe nachfolgend unter Erwägung IV.). Entsprechend kann davon ausgegangen werden, dass eine Beeinflussung der Aussagetüchtigkeit des Beschuldigten im Zeitpunkt der Einvernahmen aufgrund seiner andauernden psychischen Erkran- kung vorlag, weshalb seine Aussagen vor diesem Hintergrund auf ihre Glaubhaf- tigkeit hin zu würdigen sind. 5.2. Glaubwürdigkeit der Privatklägerin 1 5.2.1. Zur Glaubwürdigkeit der Privatklägerin 1 kann festgehalten werden, dass sie als Auskunftsperson ihre Aussagen unter Hinweis auf die strenge Strafandrohung von Art. 303 ff. StGB gemacht hat. Sie hätte sich einer unwahren Bezichtigung des Beschuldigten, sie unter anderem bedroht, beschimpft, sexuell genötigt sowie ihr Leben gefährdet zu haben, der schweren Straftat einer falschen Anschuldigung strafbar gemacht. 5.2.2. Im Rahmen der Hauptverhandlung vom 25. Juni 2025 brachten der Be- schuldigte sowie seine amtliche Verteidigung Zweifel an den Motiven der Privatklä- gerin 1 betreffend die Anzeigeerstattung vor und stellten dabei sachfremde Motive der Privatklägerin 1 in den Raum. Konkret soll die Privatklägerin 1 aus Enttäu- schung und Wut über die Hochzeit des Beschuldigten in M._____ [Staat in Afrika] sowie unter Berücksichtigung der hohen Genugtuungssumme aus finanziellen so-

- 27 - wie ausländerrechtlichen Motiven, da es sich bei ihr um eine sozialhilfeabhängige Ausländerin handle, die Anschuldigungen gegen den Beschuldigten erhoben ha- ben. Für das Vorliegen eines sachfremden Motivs spreche zudem, dass die Privat- klägerin 1 die Vorwürfe betreffend die sexuelle Nötigung erst drei Wochen nach der Anzeigeerstattung, nach Beizug ihrer Rechtsvertreterin, erhoben habe (act. 61 S. 35; act. 66 S. 3 f.; Prot. S. 26). Betreffend sachfremde Motive ist vorab der Zeitpunkt der Anzeigeerstattung der Privatklägerin 1 insbesondere im Kontext der Beziehung der Privatklägerin 1 zum Beschuldigten zu würdigen. Die Privatklägerin 1 schilderte während des ge- samten Verfahrens das Kennenlernen, das anschliessende Zusammenleben und die Beziehung trotz der Heirat des Beschuldigten in M._____ anschaulich. Aus ih- ren Schilderungen lässt sich erkennen, dass ihre Beziehung sowohl von positiven als auch von negativen Ereignissen geprägt war. Die Privatklägerin 1 erstattete un- mittelbar nach dem Vorfall am 1. Mai 2024 – der heute zeitlich letzte zu beurteilende Vorfall betreffend die Privatklägerin 1 – auf Anraten ihrer Freundin bei der Stadtpo- lizei Zürich Anzeige, schilderte aber nicht von Beginn an sämtliche Übergriffe des Beschuldigten, sondern äusserte diese gegenüber der Stadtpolizei Zürich bzw. der Staatsanwaltschaft erst auf Befragen nach weiteren Ereignissen. Dieses Verhalten kann zudem mit den Aussagen der Privatklägerin 1 in Einklang gebracht werden, da sie schilderte, der Beschuldigte sei, als sie ihn kennengelernt habe, ein sehr liebevoller, höflicher und zuvorkommender Mensch gewesen. Er habe sich jedoch mit der Zeit begonnen zu verändern (D1/4/2 F 98). Auch schilderte sie glaubhaft vor dem 1. Mai 2024 keine Anzeige erstattet zu haben, weil sie den Beschuldigten geliebt habe und sie ihm nicht habe schaden wollen (D1/4/2 F 95). Es ist somit durchaus nachvollziehbar, dass vorliegend nicht das abstrakt schwerste Delikt, die sexuelle Nötigung, sondern vielmehr der Vorfall am 1. Mai 2024 für die Privatklä- gerin 1 für die Anzeigeerstattung ausschlaggebend war. So dass die Privatklägerin 1 nicht unmittelbar nach der sexuellen Nötigung, sondern erst am 1. Mai 2024, nach dem für sie schwerer wiegenden Vorfall, anlässlich diesem sie mehrfach gewürgt und geschlagen worden sei, auf Anraten und Bestärkung ihrer Freundin den Mut zu einer Anzeige gegen den Beschuldigten bei der Stadtpolizei Zürich aufbrachte. Wie üblich bei Gewalt in Beziehungen, geht mit solchen Verfahren die Aufdeckung

- 28 - weiterer Vorfälle, die immer wieder toleriert wurden, einher. Folglich liegen somit keine Hinweise auf ein Motiv der Privatklägerin 1 für eine falsche Belastung des Beschuldigten vor, weshalb die Vorbringen betreffend sachfremde Motive der Pri- vatklägerin 1, insbesondere unter Berücksichtigung des Zeitpunkts der Anklageer- stattung, ins Leere zielen. Zwar kann der Privatklägerin 1 als Direktbetroffene, welche Verletzungen erlitt und Zivilforderungen (insbesondere eine Genugtuungssumme von CHF 15'000.–) geltend macht, ein persönliches – insbesondere finanzielles – Interesse an einer Verurteilung des Beschuldigten nicht gänzlich abgesprochen werden. Vorliegend ist zwar unbestritten, dass die Privatklägerin 1 Sozialhilfe bezieht, Hinweise für ein finanzielles Motiv der Privatklägerin 1 an einer Falschbelastung des Beschuldigten gestützt auf die geltend gemachte Genugtuungssumme in der Höhe von CHF 15'000.– liegen hingehen keine vor. Folglich ist festzuhalten, dass sich aus der Anzeigeerstattung der Privatkläge- rin 1 keinerlei sachfremde Motive erkennen lassen, insbesondere keine finanziellen sowie ausländerrechtlichen, weshalb sich die Vorbringen des Beschuldigten und der Verteidigung über sachfremde Motive als unbegründet erweisen. 5.2.3. Zudem haben der Beschuldigte sowie auch sein Verteidiger im Rahmen der Strafuntersuchung sowie anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Juni 2025 wie- derholt eine psychische Erkrankung der Privatklägerin 1 ins Feld geführt (D1/3/1 F 53; D1/3/2 F 26; act. 66 S. 4). Aufgrund mangelnder Anhaltspunkte bzw. fehlen- der psychiatrischer Begutachtung der Privatklägerin 1 ist vorliegend hingegen nicht davon auszugehen, dass eine Beeinflussung der Aussagetüchtigkeit der Privatklä- gerin 1 im Zeitpunkt der polizeilichen Befragung vom 1. Mai 2024 sowie der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. Mai 2024 aufgrund einer mutmasslich psychischen Erkrankung vorlag. Es ist davon auszugehen, dass solch gelagerte Beeinträchtigungen aufgefallen wären und im Protokoll Niederschlag gefunden hät- ten. 5.2.4. Sodann ist anzumerken, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin 1 übereinstimmend schilderten, während zweier Jahre (2020-2022) eine Beziehung

- 29 - geführt zu haben, wobei sie auch für einige Monate zusammenlebten. Die Privat- klägerin 1 war zudem im August 2022 vom Beschuldigten schwanger, wobei sie jedoch einen Abbruch vornehmen liess. Im Februar 2023 heiratete der Beschul- digte auf Wunsch seines Vaters eine Frau in M._____. Gemäss der Schilderung des Beschuldigten sei in der Beziehung zu seiner Frau, die er bisher zweimal per- sönlich traf, durchaus Liebe im Spiel (act. 61 S. 9 ff.). Dennoch kam es nach der Hochzeit bis zum Vorfall vom 1. Mai 2024 zu weiteren regelmässigen Treffen zwi- schen ihm und der Privatklägerin 1, wobei sie gegenseitig intim wurden. Konkret schilderte der Beschuldigte zur Beziehung zur Privatklägerin 1 an- lässlich seiner Einvernahmen, dass er die Privatklägerin 1 von der Strasse kenne und er sie bei sich aufgenommen habe, da sie ihre Wohnung verloren und während der Corona-Pandemie keine neue habe finden können. Es habe sich dabei heraus- gestellt, dass die Privatklägerin 1 verheiratet, psychisch krank und drogenabhängig sei. Sie habe ihn zudem in diese Sucht hineingezogen. Den trotz seiner Hochzeit in M._____ weiter bestehenden Kontakt zur Privatklägerin 1 begründete er damit, dass er seit seiner Hochzeit in Afrika ein schlechtes Gewissen habe und die Privat- klägerin 1 unterstützen wolle (D1/3/1 F 11). Weiter machte der Beschuldigte im Rahmen der Untersuchung sowie auch anlässlich der Hauptverhandlung vom

25. Juni 2025 eine nonverbale Erpressung der Privatklägerin 1 mittels Bilder (Hoch- zeits- und Nacktbilder), die sich auf ihrem Mobiltelefon befinden würden, geltend (D1/3/1 F 12 ff.; D1/3/2 F 6; act. 61 S. 26 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung vom

25. Juni 2025 äusserte sich der Beschuldigte in Bezug auf eine Beziehung zur Pri- vatklägerin 1 zu Beginn der Einvernahme eher ausweichend, im Sinne, dass offiziell nie eine Beziehung bestanden habe. Dies revidierte er dann jedoch dahingehend, dass es sich ab Einzug der Privatklägerin 1 um eine Beziehung gehandelt habe, die jedoch nie richtig beendet worden sei. Sie hätten jedoch verbal vereinbart, dass die Beziehung beendet gewesen sei, als er in M._____ heiratete (act. 61 S. 19 f.). Die Privatklägerin 1 führte zur Beziehung zum Beschuldigten anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. Mai 2024 aus, den Beschuldigten über einen gemeinsamen Freund kennengelernt zu haben, wobei er zu Beginn ein sehr liebevoller, höflicher und zuvorkommender Mensch gewesen sei. Mit der Zeit

- 30 - habe er sich jedoch begonnen zu verändern, er sei immer wieder ohne ersichtlichen Grund aggressiv und wütend auf sie geworden, dies mehrheitlich unter Alkoholein- fluss (D1/4/2 F 14 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten einerseits und der Privatklägerin 1 anderer- seits sind demnach auch vor dem Hintergrund der emotionalen Bindung zueinander und der sich unter dem Einfluss der psychischen Erkrankung des Beschuldigten entwickelnden Beziehung zu würdigen. 5.3. Glaubwürdigkeit des Privatklägers 2 5.3.1. Zur Glaubwürdigkeit des Privatklägers 2 kann festgehalten werden, dass er lediglich als polizeiliche Auskunftsperson seine Aussagen unter Hinweis auf Art. 179 StPO, jedoch in Abwesenheit des Beschuldigten gemacht hat. Darüber hinaus kann dem Privatkläger 2 als Direktbetroffenem, welcher Verletzungen erlitt und Zivilforderungen geltend macht, ein persönliches – insbesondere finanzielles – Interesse an einer Verurteilung des Beschuldigten nicht gänzlich abgesprochen werden. 5.3.2. Auch betreffend die bestehende Bekanntschaft zwischen dem Beschuldig- ten und dem Privatkläger 2 ist anzumerken, dass der Beschuldigte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme ausführte, den Privatkläger 2 von einer Party bei sich zu kennen, wobei der Privatkläger 2 randaliert und mit seinen Kollegen eine Scheibe mit dem Stuhl eingeschlagen habe (D3/3/1 F 3). Der Privatkläger 2 bestätigte an- lässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 23. August 2024, den Beschuldigten schon länger zu kennen. Es würde sich beim Beschuldigten um einen Kollegen handeln, er sei aber nicht mit ihm verwandt (D3/4/1 F 1). Die Aussagen des Be- schuldigten einerseits und des Privatklägers 2 andererseits sind somit auch unter diesem Vorzeichen zu würdigen. 5.4. Erwähnenswert sind diese persönlichen Umstände als Hintergründe für das Aussageverhalten allemal. In erster Linie massgebend ist aber nicht die prozessu- ale Stellung der Aussagenden bzw. ihre allgemeine Glaubwürdigkeit, sondern der materielle Gehalt ihrer Aussagen.

- 31 -

6. Sachverhalt Antragsabschnitt 1 – Vorfall I._____-brücke Anfang/Mitte März 2024 6.1. Aussagen der Privatklägerin 1 6.1.1. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 1. Mai 2024 schilderte die Pri- vatklägerin 1, dass der Beschuldigte vor ungefähr zwei Monaten ein Messer gegen sie gehalten habe, als er sie in eine Ecke bei einem Restaurant bei der I._____- brücke getrieben habe. Sie habe dabei Angst gehabt und habe weglaufen wollen. Zum konkreten Vorgehen führte sie aus, dass der Beschuldigte das Messer her- vorgenommen habe und ihr näher gekommen sei, wobei er aber immer einen hal- ben Meter von ihr entfernt gewesen sei. Als er schliesslich doch immer näher ge- kommen sei, habe sie wirklich Angst verspürt. Sie habe begonnen zu schreien, da seine Augen komisch geworden seien. Als ein Anwohner dies gehört habe, sei der Beschuldigte etwas zurückgegangen, so dass sie habe davonrennen können (D1/4/1 F 76). Auf Nachfrage über den Grund der Bedrohung mit einem Messer führte die Privatklägerin 1 aus, dass der Beschuldigte sie einige Tage zuvor beleidigt habe, woraufhin sie ihm gesagt habe, dass er so mit seiner Mutter oder seiner Frau in Afrika sprechen könne, aber nicht mit ihr. Dabei verwies die Privatklägerin 1 auf einen Chatverlauf mit dem Beschuldigten betreffend den konkreten Vorfall. Der Be- schuldigte habe ihre Aussage jedoch als Beleidigung seiner Mutter aufgenommen und sei deshalb mit dem Messer auf sie losgegangen. Grund für das Treffen mit dem Beschuldigten an dem besagten Tag sei die Rückgabe einer seiner Jacken gewesen. Sie habe ihn dafür draussen und nicht bei sich zu Hause treffen wollen (D1/4/1 F 77). 6.1.2. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. Mai 2024 gab die Privatklägerin 1 ergänzend an, den Beschuldigten aus dem Grund draussen getroffen zu haben, weil er sie kurz zuvor bereits einmal angegriffen habe. Zum konkreten Vorfall präzisierte sie, schon bei der Begrüssung bei der I._____-brücke bemerkt zu haben, dass der Beschuldigte bereits etwas aggressiv gewesen sei. Sie habe ihm lediglich die Jacke zurückgeben und anschliessend gleich wieder gehen wollen, da sie gewusst habe, dass er sie wieder angreifen würde, sobald er die

- 32 - Gelegenheit dazu habe. Der Beschuldigte habe jedoch darauf bestanden, an einen ruhigeren Ort zu gehen, woraufhin er den Sack der Privatklägerin 1 mit den von ihr zuvor gekauften Kleidern genommen habe und äusserte: "Du kommst jetzt mit." Sie habe jedoch erwidert, keine Zeit zu haben und dass er ihr ihre Sachen zurückgeben solle. Da der Beschuldigte dennoch davon gelaufen sei, sei sie ihm gefolgt. Der Beschuldigte habe dabei in eine dunkle Seitenstrasse mit einer Garageneinfahrt gehen wollen, was sie jedoch aus Angst vor weiteren Schlägen abgelehnt habe. Sei sie schliesslich weg von der Garageneinfahrt hin zu einer Bushaltestelle – wo sich viele Personen aufgehalten hätten – gelaufen, wobei der Beschuldigte ihr ge- folgt sei. Da sie den nächsten Bus habe nehmen wollen, habe sie ihn aufgefordert, ihm ihre Tasche zurückzugeben. Der Beschuldigte habe jedoch erwidert, dass sie jetzt jedoch nochmals miteinander sprechen würden (D1/4/2 F 74). Auf Nachfrage, was der Beschuldigte mit ihr habe besprechen wollen, erklärte die Privatklägerin 1, dass es wohl über irgendetwas gewesen sei, was sie immer falsch gemacht hätte. Weiter führte die Privatklägerin 1 aus, schliesslich in einen Innenhof auf die andere Seite der Brücke gegangen zu sein. Dort seien sie stehen geblieben und sie habe den Beschuldigten aufgefordert: "Sag, was du sagen willst, ich will dann gehen." Daraufhin habe der Beschuldigte ein Messer in der Hand ge- halten und sei nähergekommen. Dabei habe er zu ihr gesagt: "Was hast du über meine Mutter gesagt?" Zu Ihrem Gefühlsleben gab die Privatklägerin 1 an, Todesangst verspürt zu haben, als sie das Messer gesehen habe. Weiter führte die Privatklägerin 1 stark weinend aus, dass sie ihm gesagt habe, dass er das nicht tun und aufhören solle. Dennoch sei er immer näher gekommen. Als sich jemand auf einem Balkon bewegt oder ein Geräusch gemacht habe, habe sie die Gelegenheit genutzt und sei davon zur Bushaltestelle gerannt, wo sich viele weitere Personen befunden hätten (D1/4/2 F 75). Ihre Kleider habe sie einige Tage bei einem erneuten Treffen wiedererhalten. Auf Nachfrage über den Grund eines erneuten Treffens gab die Privatklägerin 1 an, die Kleider dringend benötigt zu haben (D1/4/2 F 76 ff.).

- 33 - Auf Ergänzungsfrage gab die Privatklägerin 1 zudem an, dass es sich bei dem Messer um ein Klappmesser mit einem schwarzem Handgriff gehandelt habe, die Klinge sei etwa 7 bis 8 cm lang gewesen (D1/4/2 F 173 f.) 6.2. Aussagen des Beschuldigten 6.2.1. Der Beschuldigte führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 2. Mai 2024 betreffend den Vorwurf, die Privatklägerin 1 im Bereich der I._____-brücke mit einem Messer bedroht zu haben, aus, dass dieser Vorwurf nicht stimmen würde und stellte dabei die Frage in den Raum, ob die Privatklägerin 1 sagen könne, um was es für ein Messer es sich gehandelt habe (D1/3/1 F 45). Auf Frage über den Grund der Vorwürfe der Privatklägerin 1 entgegnete er, wieso er in dieser Situation sei. Sie (die Privatklägerin 1) müsse ihn gehen lassen. Er sei verheiratet (D1/3/1 F 46). Darüber hinaus stellte er in Abrede, dass es zu mindestens 20 Übergriffen auf die Privatklägerin 1 gekommen sei (D1/3/1 F 47). Auf Frage nach einem Waffenbesitz gab der Beschuldigte an, ein selbst ge- machtes Messer mit Goldverzierung aus Afrika zu besitzen. Dieses würde sich im Korb neben dem Balkon befinden, sei jedoch lediglich als Dekoration gedacht. Es sei nicht scharf (D1/3/1 F 48). Er habe allgemein noch nie eine Waffe gegen eine Person oder ein Tier eingesetzt (D1/3/1 F 49). 6.2.2. Anlässlich seiner Hafteinvernahme vom 3. Mai 2024 nahm der Beschuldigte den Vorwurf, die Privatklägerin 1 mit einem Messer bedroht zu haben, lediglich zur Kenntnis (D1/3/2 F 4), bestritt diesen anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 25. Februar 2025 (Teil 1) jedoch erneut und führte aus, die Privatklägerin 1 nie mit dem Messer bedroht zu haben (D1/3/4 F 14). 6.2.3. Auch anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Juni 2025 bestritt der Be- schuldigte, die Privatklägerin 1 mit einem Messer bedroht zu haben, dennoch er- klärte er, ein solches zu besitzen. Weiter stellte er in Abrede, ein Messer in der Hand gehalten zu haben oder damit auf die Privatklägerin 1 zugegangen zu sein. Es sei auch nicht so gewesen, dass er von ihr habe wissen wollen, was sie einige Tage zuvor über seine Mutter gesagt habe. Der Beschuldigte stellte sich zudem auf

- 34 - den Standpunkt, Grund für das Treffen sei lediglich die Übergabe von Kleidungs- stücken gewesen, wobei die Situation jedoch sehr schnell verwirrend und die Pri- vatklägerin 1 sehr aufgewühlt gewesen sei (act. 61 S. 20 f.). 6.3. Konkrete Würdigung der Beweismittel 6.3.1. Aussagewürdigung der Privatklägerin 1 6.3.1.1. Es kann festgehalten werden, dass die Privatklägerin 1 in den Einver- nahmen eine konstante, in der Sache deckungsgleiche Version des Geschehenen wiedergab. Hervorzuheben ist, dass sie den Vorfall erstmals anlässlich der polizei- lichen Einvernahme spontan – auf Frage über weitere Vorfälle – mit dem Hinweis, dass sie dies bei der Polizei nicht gemeldet habe (D1/4/1 F 76) und anschliessend anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme konstant, mithin wider- spruchsfrei zu schildern vermochte. Es ist hingegen anzumerken, dass sich die Pri- vatklägerin 1 erst anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ausführli- cher und dabei sehr lebensnah zu dem Geschehnis äusserte. 6.3.1.2. Auffällig an den Schilderungen der Privatklägerin 1 sind die Details, etwa die detaillierten Beschreibungen der Bedrohung mit dem Messer sowie die Tatum- stände und ihre Gefühlswelt (dunkle Garageneinfahrt, Kleidersack, Bushaltestelle mit vielen Passanten, Distanz von einem halben Meter, Geräusch auf dem Balkon, offensichtliches Missverständnis des Beschuldigten betreffend ihre Erwähnung der Mutter, weshalb er nachfragte [D1/4/2 F 75]), was für einen hohen Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen spricht. Es entsteht keinesfalls der Eindruck, als würde sie Auswen- diggelerntes wiedergeben. Über- oder Untertreibungen sind nicht auszumachen. Trotz weniger Unstimmigkeiten in den Schilderungen der Privatklägerin 1 schilderte sie den Kernpunkt des Vorfalls stets gleich, indem sie angab, mit dem Messer be- drängt worden sei. Die Privatklägerin 1 führte zudem realitätsnah aus, dass sie den Beschuldigten unter Tränen bat, dies nicht zu tun, sowie dass sie schliesslich nach einem Geräusch auf einem Balkon habe davonrennen können (D1/4/2 F 76 ff.). Zwar scheint es merkwürdig, dass die Privatklägerin 1 den Beschuldigten trotz des Vorfalls kurz daraufhin für die Rückgabe der Kleider erneut traf, dies kann jedoch auf die im Zeitpunkt des Vorfalls noch vorliegende enge Bindung der beiden zu-

- 35 - rückgeführt werden. Sowie schilderte die Privatklägerin 1 glaubhaft, dass sie die von ihr gekauften Kleider zurückhaben wollte und benötigte. Insgesamt sind die Schilderungen des Vorfalls sehr plastisch und anschaulich und zeichnen sich durch eine sehr spezifische Beschreibung seiner Worte und seines Verhaltens und ihrer Gefühlswelt aus, die in keiner Weise inszeniert oder erfunden wirkt. Die Schilde- rungen der Privatklägerin 1 erscheinen viel zu differenziert und zu wenig dramatisch für eine Erfindung. Insgesamt erweist sich die Darstellungen der Privatklägerin 1 demnach als glaubhaft, weshalb zwecks Sachverhaltserstellung darauf abgestellt werden kann. 6.3.2. Aussagewürdigung des Beschuldigten Zu den Aussagen des Beschuldigten ist anzumerken, dass er den Sachverhalt an- lässlich seinen Einvernahmen lediglich pauschal sowie kurz und knapp bestritt. So stellte er anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme neben seiner pauschalen Be- streitung ("Nein, das stimmt nicht.") lediglich die Frage in den Raum, ob die Privat- klägerin 1 das Messer nennen könne. Auffällig ist, dass der Beschuldigte zwar den Besitz eines Messers durchaus anerkannte, dieses jedoch lediglich als Dekoration in einem Korb neben dem Balkon bezeichnete. Weiter gab der Beschuldigte sodann kurz und knapp an, die Privatklägerin 1 nie mit einem Messer bedroht zu haben. Weitere Ausführungen zu dem Abend bzw. dem Tatablauf machte er hingegen keine, sondern stellte sich lediglich pauschal auf den Standpunkt, dass der Vorwurf nicht stimme und er die Privatklägerin 1 nie mit einem Messer angegriffen habe. Seine Ausführungen über den Grund der Anschuldigungen der Privatklägerin 1 ge- genüber ihm vermögen eine allfällige Falschbezichtigung der Privatklägerin 1 zu- dem nicht zu begründen. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die lediglich pauschalen Bestreitungen des Beschuldigten nicht zu überzeugen vermö- gen.

- 36 - 6.4. Fazit 6.4.1. Insgesamt kann aufgrund des Ausgeführten festgehalten werden, dass keine unüberwindbaren Zweifel daran bestehen, dass sich der Vorfall gemäss den Schilderungen der Privatklägerin 1 zugetragen hat. Die Aussagen der Privatkläge- rin 1 sind im Kern konsistent, lebensnah und detailliert. Zudem wurde der Vorfall von der Privatklägerin 1 differenziert, schlüssig und in einem psychologisch stim- migen Bild bezüglich des Verhaltens des Beschuldigten wiedergegeben. Nach dem Gesagten sind die Aussagen der Privatklägerin 1 insgesamt glaubhaft, weshalb darauf abgestellt werden kann. Die Behauptungen bzw. pauschalen Bestreitungen des Beschuldigten erweisen sich demgegenüber als reine Schutzbehauptungen, welche nicht dazu geeignet sind, die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1 in Zweifel zu ziehen. Es liegen somit keine Hinweise vor, die gegen die Glaubhaftig- keit der Aussagen der Privatklägerin 1 sprechen würden. 6.4.2. Der Sachverhaltsabschnitt ist somit in Gesamtwürdigung der Beweismittel wie im Antrag dargelegt als erstellt zu betrachten. Entsprechend bedrohte der Be- schuldigte die Privatklägerin 1 zwischen Anfang und Mitte März 2024 im Bereich der I._____-brücke in … Zürich mit einem Klappmesser mit schwarzem Griff, wobei die Privatklägerin 1 in ihrem Sicherheitsgefühl massiv eingeschränkt wurde, was der Beschuldigte wollte oder zumindest in Kauf nahm.

7. Sachverhalt Anklageabschnitt 1 – Vorfall Gemeinschaftszentrum J._____ Ende März 2024 7.1. Aussagen der Privatklägerin 1 7.1.1. Die Privatklägerin 1 führte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 21. Mai 2024 auf die Frage über weitere Vorfälle aus, dass ein weiterer Vorfall nach jenem bei der I._____-brücke (Sachverhalt Antragsabschnitt 1; siehe vorstehend Ziffer 6), Ende März 2024 geschehen sei. Dabei hätten sie sich an ei- nem öffentlichen Platz in der Nähe seiner Wohnung auf der Strasse getroffen, da sie ein Treffen mit dem Beschuldigten zu Hause abgelehnt habe (D1/4/2 F 79 ff.).

- 37 - 7.1.2. Auf Nachfrage über den Grund des Treffens gab die Privatklägerin 1 an, dass es einen gegeben habe, sie sich jedoch nicht mehr daran erinnern könne. Weiter erklärte sie, dass sie im Rahmen des Treffens bemerkt habe, dass der Be- schuldigte komisch sei, weshalb sie auch nicht mit ihm habe Essen gehen wollen. Um der Situation aus dem Weg zu gehen, habe sie geäussert, dass sie keinen Hunger habe (D1/4/2 F 82). 7.1.3. Zum konkreten Geschehen führte die Privatklägerin 1 aus, dass der Be- schuldigte sie am Arm gepackt und geäussert habe: "Du kommst jetzt mit", als sie bei der N._____-strasse auf den Bus habe gehen wollen. Anschliessend seien sie die Treppe hinunter, wo es dunkel gewesen sei. Dies sei etwa um 21.00 Uhr gewe- sen (D1/4/2 F 82 f.). Dort habe der Beschuldigte sie an die Wand gedrückt, worauf- hin sie in darum gebeten habe, sie loszulassen. Sie habe gehen wollen. Der Be- schuldigte habe jedoch nach dem Mobiltelefon, welches sie an einer Kette um den Hals getragen habe, gegriffen und sie an der Kette nach vorne gezogen. Er habe versucht, ihr das Mobiltelefon wegzureissen. Als sie versucht habe sich zu wehren, habe der Beschuldigte sie mit der Hand seitlich in den Bauch geschlagen, wodurch er ihr das Mobiltelefon habe wegnehmen können. Der Beschuldigte habe sie ge- schubst und ihr gesagt, dass sie nicht wegkomme, woraufhin sie ihn um die Rück- gabe des Mobiltelefons gebeten habe. Als sie versucht habe, ihr Mobiltelefon zu- rückzuerhalten, habe er sie geohrfeigt und dabei wiederholt geäussert, dass sie nun mitkomme und sie nun spazieren gehen würden. Weiter gab die Privatkläge- rin 1 an, dass der Beschuldigte sich jedoch bei der Brücke bei der … [Fluss] dahin- gehend umentschieden habe, zu sich nach Hause zu gehen, damit sie ihm dort etwas kochen könne. Die Privatklägerin 1 habe dies jedoch verneint und angege- ben, müde zu sein und nach Hause gehen zu wollen. Dabei habe sie ihn erneut um die Rückgabe des Mobiltelefons gebeten, worauf er lediglich erwidert habe: "Wir klären das jetzt, du kannst jetzt nicht gehen." 7.1.4. Anschliessend seien sie in Richtung der Wiese des Gemeinschaftszentrums in J._____ gelaufen. Beim O._____ [Gebäude] angekommen habe der Beschul- digte zuerst versucht, sie in eine dunkle Ecke zu drängen, damit sie ihn dort oral befriedige, was sie jedoch nicht getan habe (D1/4/2 F 84 f.). Sie habe ihm gesagt,

- 38 - dass sie sofort gehen wolle und habe ihn um die Rückgabe ihres Mobiltelefon ge- beten. Darauf habe der Beschuldigte jedoch geantwortet, dass wenn sie ihn nicht oral befriedige, würde er ihr Mobiltelefon in den Fluss werfen." Der Beschuldigte sei schliesslich weiter gelaufen und sie habe ihn angefleht, damit aufzuhören. Weiter führte die Privatklägerin 1 aus, dass der Beschuldigte sie am Arm gepackt und ge- äussert habe, dass sie nun mitkomme. Sie habe versucht, sich von ihm zu lösen, er habe ihr aber den Weg versperrt und erneut geäussert: "Du kommst jetzt mit. Wir klären das und dann bekommst du dein Handy." Angekommen bei den Tisch- tennistischen beim Gemeinschaftszentrum J._____ habe er sich an diesen ange- lehnt und seine Hose geöffnet. Dabei habe er sie aufgefordert: "Wenn du das jetzt machst, bekommst du dein Handy zurück." (D1/4/2 F 85). 7.1.5. Auf Nachfrage gab die Privatklägerin 1 unter Tränen an, den Beschuldigten schliesslich zuerst oral und anschliessend mit der Hand befriedigt zu haben, wobei es zum Samenerguss in ihre Hand gekommen sei (D1/4/2 F 87 ff.). Diesbezüglich führte die Privatklägerin 1 zudem aus, dass sie sich geekelt habe und sie mit dem Mund nicht mehr habe weitermachen können (D1/4/2 F 91). 7.1.6. Auf die Frage, weshalb sie nicht einfach davongerannt sei, gab die Privat- klägerin 1 an, dies versucht zu haben. Sie habe aber Angst gehabt, dass er erneut ein Messer auf sich trage oder er sie erneut schlagen würde. Zudem sei er im Besitz ihres Mobiltelefons gewesen, auf welches sie angewiesen sei, da sich alles Wich- tige darauf befinde. Dazu schilderte die Privatklägerin 1, dass der Beschuldigte ihr bereits in der Vergangenheit einmal das Mobiltelefon weggenommen habe. Sowie betonte sie erneut, dass sie Angst gehabt und gedacht habe, dass dies der einzige Weg sei, damit die Situation ruhig vorbei gehe und sie anschliessend gehen könne (D1/4/2 F 92 ff.). 7.2. Aussagen des Beschuldigten 7.2.1. Der Beschuldigte führte anlässlich seiner Hafteinvernahme vom 21. Mai 2023 (recte: 2024) zum Vorwurf, die Privatklägerin 1 ca. Ende März 2024 zu Oral- verkehr sexuell genötigt zu haben, aus, dass dies nicht stimme. Dabei gestand er zwar ein, dass es bei den Tischtennistischen zu Geschlechtsverkehr gekommen

- 39 - sei, dieser sei jedoch im Einverständnis der Privatklägerin 1 erfolgt. Sie habe ihn sogar anschliessend gefragt, ob es ihm gefallen habe. Erst nachfolgend habe sie ihm während ca. einer Stunde per Nachrichten vorgeworfen, dass er sie zu diesem Sexualkontakt genötigt hätte. Ihm sei jedoch bis zu diesem Zeitpunkt nicht bewusst gewesen, dass sie dies so gestört habe (D1/3/3 F 8). 7.2.2. Auch auf den Schlussvorhalt im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme (Teil 1) vom 25. Februar 2025 machte der Beschuldigte gel- tend, dass keine Drohungen geäussert worden seien, sowie sei es zu keiner Ge- waltanwendung gegenüber der Privatklägerin 1 gekommen. Es sei lediglich um das Mobiltelefon gegangen. Er habe keinen Zusammenhang zwischen dem Oralver- kehr und dem Mobiltelefon der Privatklägerin 1 gemacht. Es habe sich um ein in- fantiles Spiel gehandelt, dahingehend, dass er ihr das Mobiltelefon zurückgeben würde, salopp gesagt: "Blas mir eines und dann gebe ich dir dein Handy zurück." (D1/3/4 F 13). 7.2.3. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Juni 2025 wiederholte der Be- schuldigte erneut, dass es sich lediglich um einen spielerischen Akt gehandelt habe und nicht darum gegangen sei, jemanden unterwürfig zu machen. Dennoch ge- stand er ein, der Privatklägerin 1 das Mobiltelefon weggenommen und den Witz geäussert zu haben, dass sie ihn oral befriedigen solle, woraufhin er ihr das Mobil- telefon zurückgeben würde. Im Nachhinein würde er dies jedoch nicht mehr als Witz betrachten. Er bestritt, angedroht zu haben, das Mobiltelefon in den Fluss zu werfen (act. 61 S. 22 f.). Der Beschuldigte bestätigte, dass die Privatklägerin 1 ihn zuerst oral und anschliessend mit der Hand bis zum Samenerguss befriedigte, stellte sich jedoch auf den Standpunkt, dass die Privatklägerin 1 dabei weder nein, noch gesagt habe, dass sie das nicht wolle. Sie habe lediglich nach dem Mobiltelefon verlangt. Hätte die Privatklägerin 1 den Oralverkehr abgelehnt, hätte er ihr das Mobiltelefon zu- rückgegeben und es wäre nicht soweit gekommen. Eine konkrete Rückgabe des Mobiltelefons vor dem Oralverkehr verneinte er jedoch. Weiter führte er aus, nicht davon ausgegangen zu sein, dass sie sich dazu gezwungen gefühlt habe, er habe erst anschliessend realisiert, dass es der Privatklägerin 1 sehr nahe gegangen sei,

- 40 - es sei möglicherweise eine Grenze überschritten worden. Auf Frage führte er zu- dem aus, dass die Privatklägerin 1 ihn auch oral befriedigt hätte, wenn er ihr das Mobiltelefon nicht vorenthalten hätte und begründete dies damit, dass sie auch nach diesem Abend noch ein Verhältnis miteinander geführt hätten. Allgemein sei in ihrer Beziehung viel experimentiert worden, wobei es zu gegenseitigen Anspie- lungen gekommen sei. Schliesslich bestritt er den Vorwurf, die Privatklägerin 1 zu- vor am Arm gepackt, geohrfeigt oder gestossen zu haben (act. 61 S. 22 ff.). 7.3. Konkrete Würdigung der Beweismittel 7.3.1. Aussagewürdigung der Privatklägerin 1 7.3.1.1. Vorab gilt es anzumerken, dass die Privatklägerin 1 lediglich einmal – im Rahmen ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. Mai 2024 (D1/4/2) – zum entsprechenden Tatvorwurf befragt wurde. Dabei äusserte sie sich jedoch de- tailreich zum Tatablauf und auch zum Kerngeschehen (wie der Beschuldigte sie zum Sexualkontakt genötigt habe). Auch fällt ihre Emotionalität auf, als sie konkret über die Befriedigung des Beschuldigten berichtete. Auch dass sie sich geekelt habe, weiter den Beschuldigten mit dem Mund zu befriedigen und deshalb mit der Hand weitermachte, ist lebensnahe und zeugt von tatsächlich Erlebtem (D1/4/2 F 80 ff.). 7.3.1.2. Insgesamt schildert die Privatklägerin 1 konstant, nicht freiwillig mit dem Beschuldigten zum Gemeinschaftszentrum mitgegangen zu sein und folglich dort versucht zu haben, den Beschuldigten von seinem Vorhaben abzuhalten bzw. sich von diesem zu entfernen. Dass ihr ein Entfernen nicht ermöglicht wurde, sie aus Angst vor einer weiteren Eskalation nicht wegrannte und auf die Rückgabe ihres Mobiltelefons angewiesen gewesen sei, erscheint durchaus nachvollziehbar. Die Privatklägerin 1 gab glaubhaft an, verbale sowie tatkräftige Willensbezeugungen vorgenommen zu haben, anhand derer der Beschuldigte klar wissen musste, dass die Privatklägerin 1 die sexuellen Handlungen ablehnte. Unmittelbar vor der Vor- nahme des Oralverkehrs widersetzte sie sich wenig tatkräftig, sondern erachtete die Vornahme als einfachste Lösung. Sie stand unter erheblichem Druck, war sie doch bereits ab der N._____-strasse über das O._____ bis zum Gemeinschafts-

- 41 - zentrum unter dem nötigenden Einfluss des Beschuldigten, dem sie sich wegen seiner Hartnäckigkeit und der tätlichen Wegnahme des Mobiltelefons und dessen Vorenthaltens nicht zu entziehen vermochte. Diesen Hergang über einen längeren Zeitraum, eine gewisse Strecke über mehrere Örtlichkeiten schilderte sie mit un- zähligen Details und überzeugend. Vor diesem Hintergrund ist unwesentlich, ob sie sich als einzige oder einfachste Lösung der Vornahme des Oralsex beugte (vgl. hinten Erwägung III. Ziffer 4.1.10.). Dies auch vor dem Hintergrund der konkreten Situation, in welcher sich die Privatklägerin befand, da sie nicht wusste, was sie in dieser Situation tun solle, um das Mobiltelefon zurückzuerhalten und zu verhindern, dass es zu einer weiteren Eskalation mit einer Drohung mit einem Messer durch den Beschuldigten sowie zu weiteren Gewaltanwendungen (wie bereits auf der Strecke zum Gemeinschaftszentrum) des Beschuldigten komme. Aufgrund des von ihr stimmig geschilderten Verhaltens des Beschuldigten bestehen auch keine Zwei- fel, dass er ihr drohte, das Mobiltelefon in den Fluss zu werfen. Dies fügt sich naht- los in den gesamten Ablauf ein. Der Beschuldigte wusste genau, dass die Privat- klägerin 1 weg wollte, entriss ihr das Mobiltelefon und machte die Rückgabe ab- hängig vom Oralsex. Von einem Witz kann angesichts des andauernden nötigen- den Verhaltens keine Rede sein; für ihn war offensichtlich, dass sie sein Verhalten nicht als solches verstand. Insgesamt erweisen sich die Aussagen der Privatkläge- rin 1 als glaubhaft, weshalb darauf abgestellt werden kann. 7.3.2. Aussagewürdigung des Beschuldigten 7.3.2.1. Insgesamt ist zu den Aussagen des Beschuldigten festzuhalten, dass er konstant auf die Einvernehmlichkeit der sexuellen Handlungen verwies und ledig- lich pauschal bestritt, Drohungen gegen die Privatklägerin 1 geäussert bzw. diese genötigt zu haben sowie auch angedroht zu haben, das Mobiltelefon in den Fluss zu werfen. Der Beschuldigte äusserte sich zum Sachverhalt im auffallenden Ge- gensatz zur ausserordentlich detaillierten Schilderung der Privatklägerin 1 über mehrere Etappen lediglich sehr pauschal und detailarm, was vor dem Hintergrund des speziellen, nicht alltäglichen Vorfalls nicht überzeugt. 7.3.2.2. Auffällig erscheint die Darstellung des Beschuldigten erstmals anlässlich des Schlussvorhalts, welche er auch anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte,

- 42 - über ein infantiles Spiel verbunden mit einem Witz, die Privatklägerin 1 müsse ihn oral befriedigen, um ihr Mobiltelefon zurückzuerhalten. Diese Behauptung des Be- schuldigten sowie das Vorbringen, dass die Privatklägerin 1 den Oralverkehr nicht explizit abgelehnt habe, sondern lediglich ihr Mobiltelefon zurückverlangt habe, ver- mögen wie ausgeführt nicht eine Einvernehmlichkeit der Privatklägerin 1 zu den sexuellen Handlungen angesichts der Umstände darzulegen, dies vor dem Hinter- grund ihrer zum Ausdruck gebrachten entgegenstehenden Willensbezeugungen. Bei seinem "Spiel" wusste der Beschuldigte, dass die Privatklägerin 1 nur wegen seiner zuvor entfalteten Gewalt und Drohung (Anklage: "Übermacht") und der For- derung, gegen den Oralsex das Mobiltelefon zurückzugeben, "mitspielte". Diese Darstellungen bzw. Bestreitungen des Beschuldigten erweisen sich somit als reine Schutzbehauptung. 7.3.2.3. Auch die Behauptungen betreffend das Nachfragen der Privatklägerin 1 über einen Gefallen des Beschuldigten im Anschluss an die sexuellen Handlungen, sowie dass sie ihm erst nachfolgend per Nachrichten mitgeteilt habe, zum Sexual- kontakt genötigt worden zu sein, führte der Beschuldigte nur anlässlich seiner Haf- teinvernahme vom 21. Mai 2023 (recte: 2024) aus (D1/3/3 F 8). Den Zeitpunkt des Erkennens der fehlenden Einvernehmlichkeit der Privatklägerin 1 schilderte der Be- schuldigte zudem uneinheitlich, zumal er anlässlich der Hafteinvernahme vom

21. Mai 2023 (recte: 2024) ausführte, erst aufgrund ihrer Nachrichten davon in Kenntnis gewesen zu sein, jedoch anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Juni 2025 ausführte, im Anschluss bemerkt zu haben, dass der Vorfall bzw. der Oral- verkehr der Privatklägerin 1 sehr nahe gegangen sei, weshalb er sich bei ihr ver- sucht habe, zu entschuldigen (D1/3/3 F 8; act. 61 S. 22 f.). 7.3.2.4. Folglich vermag das Vorbringen des Beschuldigten über eine Einvernehm- lichkeit der sexuellen Handlungen sowie die Bestreitungen, der Privatklägerin 1 an- gedroht zu haben, ihr Mobiltelefon in den Fluss zu werfen, wenn sie ihn nicht oral befriedige, nicht zu überzeugen. Zudem erweist sich die Darstellung des Beschul- digten über ein infantiles Spiel als lebensfremd und ist somit als reine Schutzbe- hauptung zu qualifizieren.

- 43 - 7.4. Gesamtwürdigung / Fazit 7.4.1. Aufgrund des Ausgeführten kann vorliegend festgehalten werden, dass die Aussagen der Privatklägerin 1 als glaubhaft einzuordnen sind. Ihre Aussagen zum Kerngeschehen sind lebensnah, stringent und durchaus nachvollziehbar. So schil- derte sie diverse Einzelheiten und eine in sich stimmige Geschichte, die in einem nahtlosen und schlüssigen Ablauf eingebettet ist. 7.4.2. Die Aussagen des Beschuldigten weisen jedoch einige Unstimmigkeiten auf, sind platt und lückenhaft sowie erscheinen die Behauptungen über die Einvernehm- lichkeit der sexuellen Handlungen und den Umstand, dass es sich um ein infantiles Spiel gehandelt habe, als reine Ausreden für sein übergriffiges Verhalten. Selbst nach seiner Darstellung erfolgte der Oralsex unter einer Bedingung, somit unfrei- willig. Die Privatklägerin 1 hatte aufgrund einer Bedrohung mit einem Messer in der Vergangenheit grosse Angst vor diesem, sowie war sie auf die Rückgabe des Mo- biltelefons angewiesen, entsprechend beliess sie es bei verbalen und konkludent tatkräftigen Willensbezeugungen, um zu verhindern, dass eine erneute Gewaltan- wendung bzw. Bedrohung durch den Beschuldigten erfolge. Die Privatklägerin 1 wollte sodann den Beschuldigten schon beim O._____ nicht oral befriedigen und teilte ihm mit, dass sie gehen wolle, woraufhin er sie packte, dass sie mitkomme. Die Privatklägerin 1 war somit klar unwillig mit dem Beschuldigten mitgegangen und er hatte ihr das Mobiltelefon entrissen. Dem Beschuldigten war klar, dass die Privatklägerin 1 die sexuellen Handlungen ablehnte, zumal sie dies durch ihre be- kundete Ablehnung (Äusserungen, Versuche sich vom Beschuldigten zu entfernen) unmissverständlich zum Ausdruck brachte. Aufgrund aller Umstände ist nicht er- sichtlich, welche Alternative ihr gegenüber dem tätlich fordernden Beschuldigten verblieb, um das Mobiltelefon zurückzuerhalten und das angedrohte Wegwerfen in die Limmat zu vermeiden (vgl. hinten Erwägung III. Ziffer 4.1.10.). Der Beschuldigte war sich dieser Situation der Privatklägerin 1 bewusst und nutzte diese schamlos aus. 7.4.3. Insgesamt kann festgehalten werden, dass keine unüberwindbaren Zweifel an der Sachdarstellung der Privatklägerin 1 bestehen, weshalb darauf abgestellt werden kann.

- 44 - 7.4.4. Unter Würdigung der Beweismittel ist somit erstellt, dass sich dieser Sach- verhaltsabschnitt so, wie in der Anklageschrift beschrieben, zugetragen hat. Der Beschuldigte nötigte somit die Privatklägerin 1 durch die Wegnahme ihres Mobilte- lefons und sein zuvor entfaltetes Verhalten dazu, die sexuellen Handlungen an ihm vorzunehmen, weshalb die Privatklägerin 1 den Beschuldigten zuerst oral und an- schliessend mit der Hand bis zum Samenerguss befriedigte. Der Beschuldigte war sich dabei aufgrund der bekundeten Ablehnung der Privatklägerin 1 bewusst, dass die sexuellen Handlungen nicht ihrem Willen entsprachen und sie diese lediglich aus Angst vor einer Gewaltanwendung, vor der körperlichen Übermacht des Be- schuldigten und des Verlusts des Mobiltelefons vornahm.

8. Sachverhalt Antragsabschnitt 2 – Vorfall in der Wohnung der Privat- klägerin 1 am 1. Mai 2024 8.1. Aussagen der Privatklägerin 1 8.1.1. Polizeiliche Einvernahme vom 1. Mai 2024 8.1.1.1. Die Privatklägerin 1 führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom

1. Mai 2024 aus, am Nachmittag des 1. Mai 2024 ein Telefonat vom Beschuldigten erhalten zu haben, woraufhin dieser zu ihr in die Wohnung gekommen sei. Nach- dem der Beschuldigte sich zu Beginn kurz hingelegt und sie währenddessen etwas gegessen habe, habe man gemeinsam ferngesehen und sich unterhalten. Dabei sei alles harmonisch gewesen. Der Beschuldigte habe daraufhin dauernd Tele- fonate in seiner Muttersprache geführt, die sie nicht verstanden habe. Nachdem sie kurz eingeschlafen sei, habe sie einen Anruf ihrer besten Kollegin erhalten, mit der Anfrage, deren Wohnungsschlüssel während der Ferien zu übernehmen. Nach ent- sprechender Zusage sei sie Duschen gegangen. Währenddessen habe der Be- schuldigte weiterhin telefoniert und sei immer wieder hinaus und hineingekommen, in unterschiedlichen Zeitabständen. Einmal sei der Beschuldigte zurückgekommen, als sie sich nackt vor dem Lavabo im Badezimmer befunden und sich abgetrocknet habe. Er habe das Badezimmer betreten und direkt ihr Mobiltelefon in die Hand genommen, welches neben der Privatklägerin 1 gelegen sei. Der Beschuldigte sei dabei sehr aggressiv gewesen und habe in einem aggressiven Ton geäussert: "Du

- 45 - löschisch jetzt alli Bilder". Daraufhin habe sie mehrfach erwidert, dass sie dies spä- ter machen werde, da sie in zehn Minuten auf den Zug gehen müsse und er sich beruhigen solle. Der Beschuldigte habe sie dennoch weiterhin dazu aufgefordert, die Bilder zu löschen und habe ihr Mobiltelefon in die Hand genommen und sei hinaus gegangen. Die Privatklägerin 1 habe ihm dabei nachgerufen, dass er warten und ihr das Mobiltelefon zurückgeben solle. Da sie nackt gewesen sei, sei sie je- doch zurück ins Bad gegangen, um sich anzuziehen. Ein paar Minuten später sei der Beschuldigte noch aggressiver zurückgekehrt, sei direkt auf sie los gegangen und habe sie am Hals gepackt. Dabei habe er geäussert, sie solle sofort diese Bil- der löschen, ansonsten er sie umbringen würde sowie "Fick deine Mutter, du löschst jetzt alle Bilder von mir. Ich ficke deine ganze Rasse." Im Anschluss habe das Handgemenge begonnen. Der Beschuldigte habe sie in eine Ecke gedrängt, wobei sie versucht habe, den Beschuldigten zu beruhigen und ihm angeboten habe, für ein Gespräch nach draussen zu gehen. Dort (in der Ecke) habe er sie am Hals gepackt und gewürgt. 8.1.1.2. Als sie anschliessend in die Küche gegangen seien, habe der Beschuldigte sie erneut in eine Ecke gedrängt und gewürgt, so dass ihr schwarz vor Augen ge- worden sei und sie keine Luft mehr erhalten habe. Sie habe versucht, sich von dem Beschuldigten zu lösen bzw. raus zu rennen, was ihr jedoch nicht gelungen sei. Da sie nicht gewusst habe, wohin sie gehen solle, habe sie versucht, in die Toilette zu rennen, wohin der Beschuldigte ihr gefolgt sei. 8.1.1.3. Zum weiteren Vorgang im Badezimmer führte die Privatklägerin 1 aus, dass der Beschuldigte sie dort erneut gewürgt habe, sodass ihr schwarz vor Augen ge- worden sei und einen Urinabgang erlitten habe. Anschliessend habe sie ihn darum gebeten, dass er sie aus dem Badezimmer rauslassen solle, da es dort stickig ge- wesen sei und sie keine Luft mehr erhalten habe. Als der Beschuldigte dann aus dem Badezimmer hinaus gegangen sei, habe er die Türe zugehalten und während- dessen geäussert: "Wenn du es nicht löschen willst, dann kannst du von mir aus hier drinnen verrecken." Erst nachdem sie damit begonnen habe, gegen die Türe

- 46 - zu klopfen und zu schreien, habe er sie aus dem Badezimmer hinausgelassen und sie anschliessend erneut hinter der WC-Türe in der Küche in die Ecke gedrängt. 8.1.1.4. Dort habe er ihr mit der Hand auf den Kopf geschlagen, er habe sie an den Haaren gepackt und ihren Kopf (die linke Kopfseite) gegen die Wand geschlagen. Aus Verzweiflung habe sich die Privatklägerin 1 schliesslich auf die Knie begeben, woraufhin der Beschuldigte seine Hose geöffnet habe und äusserte: "Ach so willst du es haben." Daraufhin habe die Privatklägerin 1 den Beschuldigten angefleht, aufzuhören, dass er sich beruhigen und er sie bitte nicht mehr schlagen solle. Sie habe ihm versichert, die Bilder zu löschen. Nachdem der Beschuldigte sie erneut mit der Hand gegen den Kopf geschlagen habe, als sie habe weglaufen wollen, sei sie auf das Bett gefallen. Sie habe erneut versucht, auf den Beschuldigten einzu- reden bzw. habe sie ihn angebettelt, dass er sie gehen lasse. Als Versicherung, dass sie zurückkommen werde, habe sie ihm ihr Mobiltelefon sowie auch ihren Hausschlüssel belassen. Schliesslich habe sie sich schnell angezogen, sei rausge- rannt und mit dem Zug an den Flughafen zu ihrer Freundin gefahren (D1/4/1 F 10). 8.1.1.5. Betreffend das konkrete Handgemenge im Badezimmer führte die Privat- klägerin 1 aus, dass der Beschuldigte sie, nachdem er ihr Mobiltelefon in die Hand genommen habe, geschubst und zum Löschen der Bilder aufgefordert habe. An- schliessend habe er sie mit einer Hand mit dem Daumen auf der einen Seite und den anderen Fingern auf der anderen Seite vom Hals gepackt. Sie habe versucht, seine Hand wegzunehmen und habe ihn darum gebeten, sich zu beruhigen. An- schliessend habe der Beschuldigte sie geschlagen, wobei sie versucht habe, sich zu wehren, indem sie ihre Hände nach vorne genommen habe. Der Beschuldigte habe sie dabei derart fest gegen das Lavabo gedrängt, dass ihr Rücken am Lavabo angestossen und sie nicht mehr herausgekommen sei bzw. sich nicht nach vorne habe bewegen können. Sobald sie ihre Hände nach vorne genommen habe, habe er auf diese geschlagen (D1/4/1 F 14). 8.1.1.6. Auf Nachfrage zum ersten Würgevorgang gab die Privatklägerin 1 an, nicht mehr sagen zu können, wie lange dieser gedauert habe. Es seien vielleicht zwanzig bis dreissig Sekunden gewesen. Es habe sehr lange gedauert, sie habe nicht mehr nach Luft schnappen können sowie sei ihr schwarz vor Augen worden. Zur Intensi-

- 47 - tät gab sie an, dass es eine ganz klare 10 (auf einer Skala von 1-10, wobei 1 sehr wenig und 10 sehr fest sei) gewesen sei. Erneut betonte sie dabei, keine Luft mehr erhalten zu haben. Der Beschuldigte habe direkt von Anfang an voll zugedrückt. Nach einer Gegenwehr gefragt, gab sie an, seine Hand festgehalten und dabei ver- sucht zu haben, diese wegzuziehen. Dabei habe sie auch verbal geäussert, dass er aufhören solle und dass sie alles machen werde, was er wolle. Zudem habe sie ihn gebeten, sie nicht mehr zu schlagen (D1/4/1 F 15 ff.). 8.1.1.7. Die Frage, ob der Beschuldigte ihre Atemnot mitbekommen habe, bejahte die Privatklägerin 1 damit, dass sie sehr lange gehustet und keine Luft erhalten habe. Zudem habe der Beschuldigte auf ihre Bitten aufzuhören und das Erkennen der fehlenden Luft nicht reagiert. Er habe vielmehr weiterhin darauf bestanden, dass sie die Bilder lösche, ansonsten sie "drunter" kommen würde. Weiter gab die Privatklägerin 1 an, dass sie sich kaum auf den Beinen habe halten können und keine Luft erhalten habe. Sie hätte die Bilder durchaus gelöscht, es sei ihr aufgrund des Würgens aber nicht möglich gewesen. Zu den Äusserungen des Beschuldigten während des Würgevorgangs führte die Privatklägerin 1 aus, dass sie es nicht wisse. Er habe sie andauernd mit den Worten "Du scheiss Nutte, du löschisch das jetzt" beleidigt. Sie könne sich aber aufgrund ihres Zustandes nicht genau daran erinnern, was er gesagt habe. Sie habe Angst gehabt, dass sie sterben werde, da sie keine Luft mehr erhalten habe. Sie habe keine Chance gehabt, sich gegen den Beschuldigten zu wehren, da dieser Kampfsport betreibe. Sie habe einfach seinen Arm, mit welchem er sie gewürgt habe, gehalten und darauf geschlagen. Er habe schliesslich irgendwann von ihr abgelassen. Sie habe daraufhin sehr lange gehus- tet und nach Luft geschnappt. Unter Tränen habe sie ihn angefleht, aus dem Ba- dezimmer hinausgehen zu dürfen, um sich anzuziehen. Nachdem er sie noch ein paar Mal zurückgehalten, den Weg versperrt und einige Male geschlagen habe, sei er selbst aus dem Badezimmer raus, so dass sie dieses auch habe verlassen kön- nen (D1/4/1 F 18 ff.). 8.1.1.8. Auf Nachfrage über das Schwarzwerden führte die Privatklägerin 1 aus, dass dies ein paar Sekunden gedauert habe. Er habe sie anschliessend losgelas- sen, weshalb sie wieder nach Luft habe schnappen können. Die Frage, ob der Be-

- 48 - schuldigte bemerkt habe, dass ihr schwarz vor Augen geworden sei, beantwortete die Privatklägerin 1 lediglich damit, dass sie es zumindest hoffe, ja (D1/4/1 F 26). 8.1.1.9. Zu den Schlägen und deren Intensität im Badezimmer äusserte die Privat- klägerin 1 unter Tränen, dass der Beschuldigte sie mit der offenen Hand mehrmals gegen das Gesicht und auch über das Ohr geschlagen habe. Ihr Kopf habe ansch- liessen richtig fest pulsiert sowie habe sie starke Schmerzen verspürt. Sie leide derzeit immer noch unter Schmerzen, wobei diese auf der linken Seite grösser seien, als jene auf der rechten Seite (D1/4/1 F 30 f.). Der Beschuldigte habe sie während der gesamten körperlichen Auseinandersetzung sicherlich insgesamt zwanzig Mal, immer mit der offenen flachen Hand gerichtet auf das Gesicht und gegen den Kopf geschlagen (D1/4/1 F 32 ff.) 8.1.1.10. Zum Würgevorfall in der Küchenecke gab die Privatklägerin 1 an, dass dieser genau gleich wie der erste erfolgt sei. Mit der gleichen Hand. Sie habe dabei erneut keine Luft mehr erhalten. Die Dauer könne sie zwar nicht genau sagen, sie denke aber, es seien etwa 20 Sekunden gewesen. Er habe sie dabei gegen die Wand gedrückt. Der zweite Würgevorgang sei noch stärker als der erste gewesen, was sie daran bemerkt habe, dass sie einen Urinabgang erlitten habe und sie sehr lange habe husten müssen, um erneut Luft zu erhalten (D1/4/1 F 36 ff.). 8.1.1.11. Betreffend die Äusserungen des Beschuldigten während des Vorgangs führte die Privatklägerin 1 erneut aus, nicht mehr zu wissen, was er bei welchem Mal genau gesagt habe. Er habe immer wieder geäussert "Scheiss Nutte. Entweder du löschisch die Bilder oder ich bring dich um. Ich fick dini Muetter." Zu ihrer Reak- tion auf den zweiten Würgevorgang gab die Privatklägerin 1 an, dass sie auf die Knie gegangen sei und ihn angefleht habe, aufzuhören. Zudem habe sie ihm mit- geteilt, dass sie alles tun werde, was er wolle und habe ihn gebeten, sich kurz hin- zusetzen. Sie habe erneut Todesangst verspürt. Der Beschuldigte habe jedoch nicht darauf reagiert, er habe seinen Reissverschluss und den Hosenknopf geöffnet und gesagt: "So willst du es also". Der Beschuldigte habe schliesslich selbständig

- 49 - von ihr abgelassen, als ihr Körper schlapp geworden und sie abgesackt sei (D1/4/1 F 41 ff.). 8.1.1.12. Betreffend den Urinabgang führte die Privatklägerin 1 aus, dass es sich lediglich um einen kleinen Strahl gehandelt habe, währenddessen sie gewürgt wor- den sei und wegen der fehlenden Luft gehustet habe. Der Beschuldigte habe dies

– glaube sie – nicht mitbekommen (D1/4/1 F 39). 8.1.1.13. Zum dritten Würgevorgang führte die Privatklägerin 1 aus, nachdem sie sich aus der Küchenecke habe lösen können und dem Beschuldigte auf dem Bett mitgeteilt habe, dass sie keine Luft mehr erhalte, habe er sie mehrmals geschlagen, woraufhin sie ins Badezimmer geflüchtet sei. Der Beschuldigte sei ihr gefolgt und habe sie dort erneut – auf gleiche Art und Weise wie die beiden Male zuvor – ge- würgt. Der Daumen sei dabei erneut auf der linken und die restlichen vier Finger an der rechten Halsseite gewesen. Der Beschuldigte habe derart fest zugedrückt, dass sie keine Luft mehr erhalten habe. Die Intensität sei gleich fest wie beim zweiten Mal gewesen, jedoch habe es nicht sehr lange gedauert, vielleicht etwa fünf bis zehn Sekunden. Sie sei dabei mit dem Rücken gegen das Lavabo gestossen wor- den. Die Frage nach einem Urinabgang verneinte die Privatklägerin 1, schilderte jedoch, dass ihr erneut schwarz vor Augen geworden sei. Sie habe dabei ernsthafte Angst verspürt und habe sich hilflos gefühlt. Sie habe den Beschuldigten erneut angebettelt, dass er von ihr ablasse und sie hinausgehen könne, worauf der Be- schuldigte sie jedoch weiterhin festgehalten und auf dem Löschen der Bilder be- standen habe. Da die Luft im Badezimmer viel stickiger als im Wohnzimmer gewe- sen sei, habe sie viel länger benötigt, um erneut Luft zu erhalten (D1/4/1 F 49 ff.). 8.1.1.14. Auf Nachfrage über ihre Schilderung betreffend ein Schlagen ihres Kopfes gegen die Wand im Anschluss an den dritten Würgevorgang, gab die Privatklägerin 1 korrigierend an, dass dies in der Küche beim zweiten Würgevorgang gewesen sei. Nach dem zweiten Würgen sei sie auf die Knie gegangen. Der Beschuldigte habe sie an den Haaren gepackt und ihre linke Kopfseite einmal gegen die Wand

- 50 - geschlagen. Die Intensität des Schlages gegen die Wand sei dabei eine sieben von zehn gewesen (D1/4/1 F 60). 8.1.1.15. Weiter gab die Privatklägerin 1 an, dass das Einsperren im WC durch den Beschuldigten nicht lange, maximal eine Minute, gedauert habe. Nachdem sie be- gonnen habe, gegen die Türe zu schlagen und zu schreien, habe sich der Beschul- digte von der Türe entfernt, so dass sie das Badezimmer habe verlassen können. Der Beschuldigte habe ihr dann eine Ohrfeige gegeben und gesagt, dass sie die Fresse halten solle (D1/4/1 F 63). 8.1.1.16. Betreffend die zu löschenden Bilder führte die Privatklägerin 1 aus, durch- aus im Besitz von Bildern des Beschuldigten auf ihrem Mobiltelefon zu sein. Kon- kret habe sie von einem Familienmitglied des Beschuldigten Bilder der Verlobung des Beschuldigten mit einer anderen Frau in Afrika erhalten. Sie gehe davon aus, dass es sich bei den zu löschenden Bildern um diese handle, wobei der Beschul- digte verlangt habe, dass sie alle Bilder von ihm lösche. Auf Nachfrage betreffend die Reaktion des Beschuldigten auf die Bilder erklärte die Privatklägerin 1, dass dies nicht das erste Mal gewesen sei. Der Beschuldigte würde immer einen Grund finden, um sie zu schlagen, ihr ihre Sachen wegzunehmen oder sie Schlampe zu nennen. Diesbezüglich schilderte sie zudem, dass der Beschuldigte ihr einmal ihr Fahrrad weggenommen habe und ihr zwei Monate lang nicht zurückgegeben habe (D1/4/1 F 67 ff.). 8.1.1.17. Auf Nachfrage zu den erlittenen Verletzungen gab die Privatklägerin 1 an, Schmerzen an der rechten Wange, im Halsbereich, im linken Brustbereich sowie an der linken Kopfseite zu verspüren, welche bis in den Nacken runterstrahlen wür- den (D1/4/1 F 70).

- 51 - 8.1.2. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 21. Mai 2024 8.1.2.1. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. Mai 2024 bestätigte die Privatklägerin 1 die bereits getätigten Aussagen zum Zustandekom- men des Treffens und dem Ablauf des Nachmittags bis zur Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten. Dabei präzisierte sie, dem Beschuldigten zur Mittagszeit anlässlich des telefonischen Kontakts bereits mitgeteilt zu haben, dass sie am Nachmittag noch etwas vorhabe und daher nicht viel Zeit habe. Als der Beschul- digte in ihrer Wohnung angekommen sei, habe er etwa bis um 15.00 Uhr geschla- fen, währenddessen sie gekocht und gegessen habe. Bei den anschliessenden Te- lefonaten in seiner Muttersprache, sei er immer nervöser und wütender geworden. Auch dass der Beschuldigte jeweils die Wohnung verlassen habe, schilderte sie erneut und präzisierte, dass er jeweils nach 10 bis 15 Minuten zurückgekommen sei. Entsprechendes Geschehen habe etwa eine Stunde – bis um ca. 16.00 Uhr – gedauert (D1/4/2 F 19 ff.). Währenddessen sich der Beschuldigte draussen aufge- halten habe, habe sie geduscht. Der Beschuldigte sei anschliessend ins Badezim- mer zurückgekehrt, wobei er extrem wütend und aufgebracht gewesen sei. Er habe ihr Mobiltelefon vom Lavaborand genommen und sie aufgefordert, die Bilder zu löschen. Auf ihre Nachfrage, um welche Bilder es sich handeln würde, gab er an, dass es alle Bilder seien, welche sie von ihm habe. Die Privatklägerin 1 habe dar- aufhin erwidert, dies nicht zu tun. Sie habe jetzt keine Zeit, da sie in 10 Minuten an den Flughafen gehen müsse. Der Beschuldigte habe daraufhin sehr wütend das Badezimmer sowie auch die Wohnung mit ihrem Mobiltelefon verlassen, wobei sie ihm nackt bis zur Wohnungstüre hinterhergelaufen sei und ihm hinterhergerufen habe, er solle ihr das Mobiltelefon zurückgeben. Der Beschuldigte sei dann aber einfach gegangen (D1/4/2 F 23 ff.). 8.1.2.2. Im Anschluss darauf sei sie zurück ins Badezimmer gekehrt, um sich weiter vorzubereiten, um anschliessend das Haus zu verlassen. Als sie begonnen habe, sich anzuziehen – sie habe nur eine Unterhose angezogen –, sei der Beschuldigte etwa um 16.40 Uhr aggressiv zurückgekehrt und direkt auf sie losgegangen (D1/4/2 F 27 ff.). Zu ihrer Position führte die Privatklägerin 1 aus, dass sie sich mit dem Rücken ans Lavabo gedreht habe und der Beschuldigte direkt vor ihr gestanden

- 52 - sei. Er habe sie mit einer Hand am Hals gepackt und geäussert: "Du scheiss Nutte, lösch jetzt die Bilder!" (D1/4/2 F 32). Dabei habe sie schlecht Luft erhalten und versucht, die Hand des Beschuldigten wegzudrücken. Der Beschuldigte habe schliesslich von ihr abgelassen und sie daraufhin geschlagen. Auf Nachfrage er- klärte sie, im Badezimmer mit der offenen Hand im Gesicht geschlagen worden zu sein (D1/4/2 F 33 ff.). 8.1.2.3. Ein Schwarzwerden sowie einen Urinabgang beim ersten Würgevorgang verneinte die Privatklägerin 1, führte hingegen aus, dass der Würgevorgang ein paar Sekunden gedauert habe und sie dabei sehr Angst gehabt habe (D1/4/2 F 38 ff.). 8.1.2.4. Zum weiteren Geschehen führte die Privatklägerin 1 aus, dass sie aufgrund der fehlenden Luft stark habe husten müssen. Sie habe versucht, am Beschuldigten vorbei aus dem Badezimmer rauszukommen, was er jedoch nicht zugelassen habe. Er habe sie gegen das Lavabo gedrängt. Da es stickig und warm im Bade- zimmer gewesen sei, habe sie keine Luft erhalten. Aus Panik, keine Luft mehr zu erhalten, habe sie ihn darum gebeten, sie aus dem Badezimmer hinauszulassen. Nachdem der Beschuldigte sie wiederholt aufgefordert habe, die Bilder zu löschen, sei er ihrer Bitte, aus dem Badezimmer hinausgehen und im Wohnzimmer sprechen zu können, nachgekommen (D1/4/2 F 42 f.). 8.1.2.5. Zum Vorfall in der Küche führte die Privatklägerin 1 aus, etwas Wasser habe holen wollen, woraufhin der Beschuldigte sie schliesslich in der Küche in der Ecke neben dem Waschbecken erneut an die Wand gedrückt und das zweite Mal gewürgt habe (D1/4/2 F 43). Auf Nachfrage zum zweiten Würgevorgang führte die Privatklägerin 1 aus, dass dies gleich wie im Badezimmer mit einer Hand gewesen sei. Sie glaube mit der rechten. Auf Vorhalt ihrer polizeilichen Aussage betreffend die Stellung der Hand des Beschuldigten an ihrem Hals, bestätigte sie diese. Der Würgevorgang habe dabei länger als der erste gedauert, etwa ca. 10 bis 15 Sekun- den. Ihr sei dabei Schwarz vor Augen geworden sowie habe sie einen Urinabgang erlitten. Auf Frage gab sie an, dabei nur eine Unterhose getragen zu haben (D1/4/2 F 44 ff.). Als der Beschuldigte von ihr abgelassen habe, habe sie nur schwer atmen können. Da ihr schwindelig gewesen sei, sei sie auf ihre Knie gefallen, woraufhin

- 53 - der Beschuldigte schliesslich begonnen habe, seine Hose zu öffnen und geäussert habe: "Ah, so wetsch es ha?". Der Beschuldigte habe damit gemeint, dass sie ihn oral befriedigen solle. Zu ihrer Position und zu derjenigen des Beschuldigten gab sie an, dass sie am Boden in die Ecke gedrängt und der Beschuldigte immer noch direkt vor ihr gestanden sei. Stark weinend führte die Privatklägerin 1 aus, dass sie den Beschuldigten daraufhin gebeten habe, dies nicht zu tun und habe neben sei- nen Beinen wegkriechen können. Sie habe eigentlich wegrennen wollen, dies sei ihr aber nicht möglich gewesen, da er ihr den Weg versperrt habe (D1/4/2 F 50 ff.). 8.1.2.6. Auf Nachfrage über Schläge des Beschuldigten in der Küche gab die Pri- vatklägerin 1 an, dass der Beschuldigte sie mehrmals mit der offenen Hand ins Gesicht geschlagen habe, als sie auf die Knie gegangen sei. Zudem habe er sie noch einmal an den Haaren gepackt und in der Küche an die Wand geschlagen. Im Anschluss daran habe sie sich auf das Bett im Wohn-/Schlafzimmer begeben, wo sie weiter gehustet und nach Luft geschnappt habe. Daraufhin sei sie aufgrund ihrer Angst mit dem Gedanken sich einschliessen zu können, zurück ins Badezimmer gekehrt. Da sich jedoch keine Schlüssel in der Wohnung befinden würden, sei der Beschuldigte ihr dorthin gefolgt (D1/4/2 F 54 f.). 8.1.2.7. Betreffend das weitere Geschehen im Badezimmer gab die Privatklägerin 1 an, dass der Beschuldigte sie erneut ans Lavabo gedrückt habe und zum Löschen der Bilder aufgefordert habe. Er habe ihr dabei aufgrund der Gesichtserkennung das Mobiltelefon konstant vor das Gesicht gehalten. Sie habe ihn angefleht, dass er sie gehen lassen solle, da ihre Freundin auf sie am Flughafen warten würde. Der Beschuldigte habe sie jedoch weiterhin beleidigt und habe geäussert, dass sie eine Schlampe sei und die Bilder sofort löschen solle. "Ich ficke eine Mutter und deine ganze Rasse, wenn du diese Bilder nicht löschst." Auf Einreden der Privatkläge- rin 1, dass er sich beruhigen solle und auf Nachfrage, was mit ihm los sei, habe er lediglich erwidert, dass sie genau wisse, was sie getan habe. Daraufhin habe er sie erneut im Badezimmer gewürgt (D1/4/2 F 56). 8.1.2.8. Betreffend den dritten Würgevorgang führte die Privatklägerin 1 aus, dass dieser ca. 10 Sekunden gedauert habe und ihr dabei Schwarz vor Augen geworden sei. Sie habe gedacht, dass sie sterben würde. Zu einem Urinabgang sei es hinge-

- 54 - gen nicht gekommen (D1/4/2 F 57). Zu ihrer Gegenwehr gab sie an, versucht zu haben, die Hand des Beschuldigten wegzustossen, damit sie wieder Luft erhalte. Sie habe versucht ihn wegzuschieben, um aus dem Badezimmer hinauszukom- men. Sie habe ihn zudem angebettelt, aufgrund des fehlenden Luftzustroms sich auf das Bett setzen zu können. Der Beschuldigte habe sie jedoch erneut mit der Hand auf den Kopf geschlagen, habe anschliessend das Badezimmer verlassen, die Türe geschlossen und von aussen zugehalten, so dass sie nicht habe rausge- hen können (D1/4/2 F 60). Dies habe etwa 10 bis 15 Sekunden gedauert. Sie habe im Badezimmer keine Luft erhalten, da es stickig und heiss gewesen sei. Sie sei in Panik geraten und habe gegen die Türe gehämmert und gerufen, dass er sie raus- lassen solle. Dies habe der Beschuldigte schliesslich mit den Worten getan: "Du Scheiss Schlampe. Schreie nicht meinen Namen." Daraufhin habe er sie aufs Bett geschubst. Sie sei folglich auf ihre Knie gegangen und habe ihn angebettelt, dass sie alles machen werde, was er wolle, wenn er nur aufhöre. Er solle sie gehen lassen, damit sie zu ihrer Freundin an den Flughafen gehen könne. Sie habe ihm zudem das Mobiltelefon gegeben, welches er bis zu ihrer Rückkehr habe behalten können. Dieses sowie auch den Haustürschlüssel habe der Beschuldigte schliess- lich mit der Bemerkung, dass sie sich beeilen solle und er in der Wohnung auf sie warten werde, an sich genommen (D1/4/2 F 61). Schliesslich habe sich die Privat- klägerin 1 schnell angezogen und sei rausgerannt zum Bahnhof, um an den Flug- hafen zu fahren. Dort habe sie ihrer Freundin, P._____, von dem Angriff und den Würgevorfällen des Beschuldigten erzählt, woraufhin sie die Polizei informiert habe (D1/4/2 F 64). 8.1.2.9. Auf Nachfrage betreffend die zu löschenden Bilder auf ihrem Mobiltelefon erklärte sie erneut, dass sie nicht genau wisse, was der Beschuldigte gewollt habe. Er habe gemeint, dass sie alle Bilder löschen solle, die sie von ihm habe. Neu be- stätigte die Privatklägerin 1 auf Nachfrage, dass sich darunter auch zwei Nacktfotos befinden würden, auf denen der Beschuldigte von hinten und seitlich abgebildet sei. Es sei jedoch lediglich der nackte Hintern des Beschuldigten ersichtlich (D1/4/2 F 69 ff.).

- 55 - 8.2. Aussagen des Beschuldigten 8.2.1. Polizeiliche Einvernahme vom 2. Mai 2024 8.2.1.1. Der Beschuldigte führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom

2. Mai 2024 aus, sich am 1. Mai 2024 mit der Privatklägerin in deren Wohnung getroffen zu haben, wobei es zu einer Diskussion gekommen sei, weil die Privat- klägerin 1 Nacktbilder von ihm versendet haben soll (D1/3/1 F 7 ff.). Zum konkreten Geschehen führte er aus, die Privatklägerin 1 sei nach ihrer Dusche nackt aus dem Badezimmer gekommen, woraufhin sie sich gegenseitig angeschrien hätten. An- schliessend sei die Privatklägerin 1 wieder ins Badezimmer zurückgekehrt, wohin er ihr gefolgt sei (D1/3/1 F 17). Betreffend das Geschehen im Badezimmer ver- neinte der Beschuldigte, auf die Privatklägerin 1 losgegangen zu sein. Sie seien lediglich laut geworden. Sie habe ihm seine Würde in der Schweiz weggenommen und ihm gedroht, die Bilder nach Afrika zu senden (D1/3/1 F 20). Den Vorhalt, die Privatklägerin 1 am Hals gepackt und mit dem Tod bedroht zu haben, bestritt der Beschuldigte. Er habe sie zwar als Drecksnutte beschimpft, da sie die Bilder nicht habe löschen wollen, er habe sie aber nicht umbringen wollen (D1/3/1 F 21 f.). 8.2.1.2. Zum Vorfall in der Küche führte der Beschuldigte aus, dass sich die Privat- klägerin 1 in der Ecke der Küche befunden habe. Er könne sich aber nicht daran erinnern, sie gewürgt zu haben. Sie sei panisch geworden und habe dies auf ihn übertragen. Sie habe ihm mit der Familie gedroht. Dabei seien sie aneinander ge- raten. Die Privatklägerin 1 habe ihn gestossen, sei auf das Bett gesessen und habe sich dann angezogen, währenddessen er sich auf einem Stuhl befunden habe. Als die Privatklägerin 1 anschliessend die Wohnung verlassen habe, habe sie ihn noch darum gebeten, abzuschliessen. Sie seien im Guten auseinandergegangen. Er habe versucht, sie zu beruhigen (D1/3/1 F 25 f.). 8.2.1.3. Den konkreten Vorhalt, die Privatklägerin 1 in der Küche gepackt und ge- würgt zu haben, bestritt der Beschuldigte und führte aus, dass der Umstand, dass die Privatklägerin 1 bereits mehrfach blaue Flecken an den Ellenbogen, an den Füssen und am Po aufgewiesen habe, dafür spreche, dass sie etwas mit einem anderen Mann gehabt habe. Die Privatklägerin 1 wolle dies nun ihm anhängen, er

- 56 - lasse sich jedoch keinen Mord unterjubeln. Er sei nicht gewalttätig oder verliere seine Kontrolle. Er lasse nicht zu, dass man ihn erpresse (D1/3/1 F 27). 8.2.1.4. Den Vorhalt, der Privatklägerin 1 ins Badezimmer gefolgt und sie dort er- neut gewürgt zu haben, so dass ihr Schwarz vor Augen geworden sei und sie sich selbst eingenässt hätte, stellte er ebenfalls in Abrede und führte aus, dass er ein allfälliges Urinieren der Privatklägerin 1 bemerkt hätte. Es sei aber gar nicht soweit gekommen. Zudem stellte er die Frage in den Raum, wieso die Privatklägerin 1 sich einnässen solle, wenn sie ihm drohe. Sie würde schliesslich über ein Druckmittel gegen ihn verfügen (D1/3/1 F 28). 8.2.1.5. Der Beschuldigte stellte einerseits in Abrede, die Privatklägerin 1 im Ba- dezimmer eingesperrt zu haben sowie andererseits, ihr gegenüber gesagt zu ha- ben, wenn sie die Bilder nicht lösche, würde sie im Badezimmer verrecken. Er habe lediglich geäussert, dass sie die Wohnung erst verlassen werde, wenn sie die Bilder lösche. Von Töten oder dass er ihre Mutter ficken würde, habe er nichts erwähnt. Auf Frage, wie er ein Verlassen der Privatklägerin 1 des Badezimmers habe ver- hindern wollen, führte er aus, dass sich die Privatklägerin 1 im Badezimmer befun- den habe und er beim Hinausgehen die Wohnungstür abschliessen bzw. die Türe "zuschletzen" habe wollen. Er habe dann geschrien, dass sie die Wohnung erst verlassen würde, wenn sie die Bilder lösche. Die Privatklägerin 1 sei aber schliess- lich selber aus dem Badezimmer hinaus gekommen (D1/3/1 F 33). Erneut stellte er in Abrede, ihr gesagt zu haben, dass sie verrecken solle sowie ihr den Tod ge- wünscht zu haben. Vielmehr machte er geltend, dass er ihr Helfer sei (D1/3/1 F 34 f.). 8.2.1.6. Zudem stellte er sich auf den Standpunkt, die Privatklägerin 1 zu keiner Zeit gewürgt zu haben (D1/3/1 F 30). Und zum Vorwurf, der Privatklägerin 1 nach Verlassen des Badezimmers auf den Kopf geschlagen, sie an den Haaren gepackt und ihren Kopf gegen die Wand der Küche geschlagen zu haben, wobei die Privat- klägerin 1 gekauert und er über ihr gestanden sei, führte er aus, dass die Privatklä- gerin 1 ihn weggestossen habe und von sich aus auf die Knie gegangen sei. Darauf habe sie geschrien, dass er ihr nichts tun solle. Sie sei dabei richtig panisch gewor- den, worauf er von ihr weggegangen sei. Weiter verneinte er, die Privatklägerin 1

- 57 - in der Küche geschlagen, an den Haaren gepackt und ihren Kopf an die Wand geschlagen zu haben, bestätigte jedoch seine Darstellung, dass die Privatkläge- rin 1 von sich aus auf die Knie gefallen und ihn angebettelt habe, sie gehen zu lassen (D1/3/1 F 36 ff.). Diesbezüglich stellte er jedoch in Abrede, seinen Reisver- schluss der Hose geöffnet und geäussert zu haben "so willst du es also" (D1/3/1 F 41). In Bezug auf das zurückgelassene Mobiltelefon der Privatklägerin 1 als Versi- cherung für ihre Rückkehr erklärte der Beschuldigte, keinen Zugriff auf dieses ge- habt zu haben. Er habe es auch nicht versucht (D1/3/1 F 42 f.). Weiter führte er aus, dass er die Angst der Privatklägerin 1 ihm gegenüber nicht verstehen könne, da sie ihm ja drohen würde (D1/3/1 F 44). 8.2.1.7. Auf Ergänzungsfrage, um welche Zeit die Privatklägerin 1 die Wohnung verlassen habe, gab der Beschuldigte an, dass dies um 17.05 Uhr gewesen sei. Er selbst sei um 17.07 Uhr gegangen, wobei ein Nachbar auf ihn zugekommen sei, da dieser den Streit mitbekommen habe (D1/3/1 F 57). Auf Nachfrage über die Nen- nung der genauen Uhrzeit erklärte er, dass er die Privatklägerin 1 kenne, er habe auf die Uhr gesehen. Es habe sich so angefühlt, als ob eine Übermacht ihm gesagt hätte, dass er auf die Uhr sehen solle. Wenn man mit solch einer Frau zusammen sei, dann würde man jeweils auf die Uhr sehen, wenn man auf die Toilette gehe (D1/3/1 F 58). 8.2.2. Staatsanwaltschaftliche Hafteinvernahme vom 3. Mai 2024 8.2.2.1. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 3. Mai 2024 bestätigte der Beschuldigte seine bisherigen Aussagen und führte auf Nachfrage zum konkreten Ablauf aus, um ca. 14.15 Uhr bei der Privatklägerin 1 in der Woh- nung gewesen zu sein, als die Privatklägerin 1 etwas gekocht habe. In der Woh- nung angekommen, habe er sich auf ihr Bett gelegt und die Nachfrage der Privat- klägerin 1 über etwas zu Essen verneint. Nachdem die Privatklägerin 1 gegessen habe, sei sie zu ihm ins Bett gekommen, wo sie fern gesehen habe. Er selbst habe mit Verwandten in Afrika, mit seiner Frau, telefoniert, wobei die Privatklägerin 1 dazwischen gesprochen habe, so dass er nach draussen gegangen sei. Als er an- schliessend mit seiner Tante gesprochen habe, habe ihn die Privatklägerin 1 auf- gefordert, die Telefonate woanders zu führen, worauf er freundlich erwidert habe:

- 58 - "Verreis ine", was sie dann auch getan habe. Im Anschluss an das Telefonat sei er zurück zur Privatklägerin 1, die ihm erklärt habe, dass sie an den Flughafen müsse, weil der Flug einer Freundin um 17.00 Uhr ginge (D1/3/2 F 19). 8.2.2.2. Weiter gab der Beschuldigte an, sich mit der Privatklägerin 1 im Wohnzim- mer befunden zu haben, als sie miteinander gesprochen und diese Bilder themati- siert hätten. Bevor die Privatklägerin 1 die Wohnung verlassen habe, habe sie ihm das Mobiltelefon sowie die Wohnungsschlüssel belassen und geäussert, sie würde die Bilder löschen, wenn sie zurückkomme. Als die Privatklägerin 1 gegangen sei, habe er sich etwas zu essen geholt. Sie hätten noch miteinander telefoniert und geschrieben, wann sie sich wieder sehen würden. Er habe ihr vorgeschlagen, sich im Q._____ [Restaurant] am Bahnhof zu treffen, jedoch habe er in der Folge nichts mehr von ihr gehört. Sie habe die Nachrichten zunächst noch gelesen, irgendwann hätten seine Nachrichten jedoch nur noch einen "Haken" aufgewiesen. Er habe dennoch weiter versucht, sie zu kontaktieren. Auf Nachfrage erklärte er, dass die Privatklägerin 1 zwei Mobiltelefone besitze, so seien sie in Kontakt gestanden. Nachdem er alleine auf dem Balkon gegessen habe, sei er nach Hause, wo dann die Polizei gekommen sei (D1/3/2 F 19). 8.2.2.3. Auf Vorhalt des konkreten Tatverdachts gab der Beschuldigte an, sprach- los zu sein, da vieles von der Privatklägerin 1 erfunden sei. Dabei bestätigte er, dass es zu einem Gedränge, einem Streit und einem Geschrei gekommen sei. Sie hätten sich gegenseitig angeschrien und beschimpft. Die Privatklägerin 1 sei pa- nisch gewesen und sei auf die Knie gestürzt, woraufhin er weggegangen sei. Er habe nicht gewusst, wie er mit der Situation umgehen solle. Dass die Privatkläge- rin 1 durchnässt gewesen sein soll, stellte er hingegen erneut in Abrede und er- klärte, dass in diesem Falle die Situation gravierender hätte sein müssen. Er habe jedoch wahrgenommen, dass die Privatklägerin 1 panisch gewesen sei. Weiter führte er aus, dass entsprechende Diskussionen bereits öfters vorgekommen seien. Die Privatklägerin 1 habe ihm bereits mehrfach damit gedroht, die Bilder an Verwandte zu versenden, was sie schliesslich auch an Bekannte getan habe. Sie habe dabei gewollt, dass er mache, was sie wolle. Ansonsten würde sie die Bilder versenden (D1/3/2 F 6).

- 59 - 8.2.2.4. Betreffend das Gedränge führte der Beschuldigte aus, dass beide hand- greiflich geworden seien. Konkret habe er ihr das Mobiltelefon weggenommen und sie habe versucht, dieses wiederzuerhalten. Dabei sei es zu keinen Schlägen oder Ohrfeigen, jedoch zu gegenseitigen Schubsern gekommen, währenddessen er das Mobiltelefon der Privatklägerin 1 in der Hand gehalten habe. Daraufhin sei die Si- tuation panisch geworden. Die Privatklägerin 1 habe begonnen zu schreien: "Ver- piss dich von da, du Hurensohn." Er habe sie daraufhin zurückbeleidigt und habe sie eine "Drecksnutte" genannt (D1/3/2 F 8 ff.). Weiter gestand der Beschuldigte ein, dass er die Privatklägerin 1 im Rahmen des Gedränge gepackt habe, als sie habe weggehen wollen. Er habe sie zurückgehalten und gesagt: "Ich gehe nicht von hier weg, bis du die Bilder gelöscht hast". Er habe sie an den Schultern und am Arm, jedoch nicht am Hals gepackt (D1/3/2 F 14 ff.). Dabei führte er erneut aus, dass die Privatklägerin 1 bereits mehrfach mit blauen Flecken von Affären nach Hause gekommen sei und ihm dies in die Schuhe habe schieben wollen (D1/3/2 F 17 f.). 8.2.2.5. Weiter führte er zur Beziehung zur Privatklägerin 1 aus, wenn die Privat- klägerin 1 jeweils ein Treffen wünsche, müsse er antreten. Er müsse stets den Wünschen der Privatklägerin 1, insbesondere nach Geschlechtsverkehr, nachkom- men. Er habe dabei verstanden, dass dies etwas sei, was die Privatklägerin 1 ge- gen ihn in den Händen habe. Sie hätten bereits mehrfach darüber gestritten (D1/3/2 F 7). Auf Nachfrage gab der Beschuldigte zudem an, es sei am besagten Nachmit- tag zu sexuellen Handlungen zwischen ihm und der Privatklägerin 1 (Streicheln, Samenerguss) gekommen, nachdem sie sich hingesessen und bevor sie sich einen Film angesehen habe. Ihm seien dabei jedoch keine Rötungen bei der Privatkläge- rin 1 am Hals aufgefallen. Er würde auch nicht mehr darauf achten. Zu den sexuel- len Handlungen führte er im Allgemeinen aus, dass es ab und zu vorkomme, dass sie sich gegenseitig heftiger am Hals packen würden, was an diesem Tag aber nicht der Fall gewesen sei. Weiter führte er aus, dass die Privatklägerin 1 bereits drei Abtreibungen gegen seinen Willen habe vornehmen lassen, weshalb er versu- che die Erinnerungen an die sexuellen Handlungen zu löschen. Aufgrund seiner Begierde zur Privatklägerin 1 würde es aber dennoch immer wieder zu sexuellen Handlungen mit ihr kommen (D1/3/2 F 20 ff.).

- 60 - 8.2.2.6. Auf Nachfrage betreffend verfügbare Beweismittel führte der Beschuldigte aus, keine zu haben. Er wisse nicht, wie er beweisen soll, dass die Tat nicht ge- schehen sei. Dabei ergänzte er jedoch, dass ein Nachbar der Privatklägerin 1, ein Autohändler, dessen Namen er nicht kenne und den er zum ersten Mal gesehen und mit ihm gesprochen habe, nach dem Vorfall ihm gegenüber geäussert habe, ein Geschrei gehört zu haben. Der Beschuldigte habe ihm die Situation erklärt, wor- aufhin dieser geäussert habe, er solle aufpassen, da er wisse, wie die Frauen seien. Der Beschuldigte habe darauf jedoch erwidert, dass alles in Ordnung sei und sie sich wieder verstehen würden (D1/3/2 F 24). 8.2.3. Staatsanwaltschaftliche Hafteinvernahme vom 21. Mai 2023 (recte: 2024) 8.2.3.1. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 21. Mai 2023 (recte: 2024) führte der Beschuldigte auf Vorhalt der Aussagen der Privatklä- gerin 1 über seinen Alkohol- und Drogenkonsum aus, dass er ab und zu kiffe und bei der Privatklägerin 1 zu Hause Kokain und Alkohol konsumiere. Einen übermäs- sigen Alkoholkonsum verneinte er hingegen und erklärte, dass er immer geradeaus laufen könne und er lediglich – wenn überhaupt – einmal in der Woche (Freitag oder Samstag) trinken würde. Er habe aber sicherlich kein Alkoholproblem (D1/3/3 F 9). 8.2.3.2. Auf Vorhalt der Aussagen der Privatklägerin 1, dass sich der Beschuldigte von einem auf den anderen Moment in eine andere Person verändern würde, ent- gegnete der Beschuldigte, dass dies nicht stimmen würde und führte aus, dass er immer gleichmässig sei. Dennoch erklärte er, dass es durchaus bereits zu Diskus- sionen gekommen sei, als er und die Privatklägerin 1 alkoholisiert gewesen seien (D1/3/3 F 11).

- 61 - 8.2.4. Staatsanwaltschaftliche Schlusseinvernahme (Teil 1) vom 25. Februar 2025 8.2.4.1. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme (Teil 1) vom

25. Februar 2025 gab der Beschuldigte an, dass seine bereits in der Untersuchung getätigten Aussagen der Wahrheit entsprechen würden und er nichts zu den Aus- sagen der Privatklägerin 1 anzufügen habe (D1/3/4 F 3 f.). 8.2.4.2. Auf Vorhalt der Verletzungen der Privatklägerin 1 gemäss Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin 1 des Instituts für Rechtsmedizin Zü- rich vom 18. Juni 2024 sowie auch auf Hinweis einer möglichen Lebensgefahr der Privatklägerin 1 aufgrund der im Zeitpunkt der Halskompression bestandenen Min- derversorgung des Gehirns mit Sauerstoff der Privatklägerin 1 verursacht durch das Würgen des Beschuldigten, erklärte der Beschuldigte, sich nicht dazu äussern zu wollen (D1/3/4 F 6 f.). Zu den Bildern der Privatklägerin 1 unmittelbar nach dem Vorfall führte er hingegen aus, dass er festhalten wolle, dass die auf den Fotos sichtbaren Fingerabdrücke nicht von ihm stammen würden (D1/3/4 F 8). 8.2.4.3. Auf Vorhalt des konkreten Schlussvorhalts führte der Beschuldigte aus, dass die Aussage der Privatklägerin 1 über ein sechs- bis siebenfaches Würgen keinen Sinn ergeben würde. Gleiches gelte auch für den Urinabgang. Dabei gab er an, dass sie geäussert habe, dass sie gewürgt worden sei. Er habe jedoch geäus- sert, dass sie auf die Knie gegangen sei, woraufhin er sich als Schockreaktion aufs Bett gesetzt habe. Im Anschluss habe man sich normal unterhalten, die Privatklä- gerin 1 habe sich angezogen und sei zu ihrer Kollegin. Während dieser Zeit habe die Privatklägerin 1 weder eine Unterhose angehabt, noch sei sie ganz bekleidet gewesen, ansonsten die Flüssigkeit bei einem Urinabgang schliesslich in den Un- terhosen geblieben sei. Zudem sei die Privatklägerin 1 auf die Toilette gegangen und er habe das Mobiltelefon vom Lavabo genommen. Zusammenfassend erklärte er, bei seinen bereits getätigten Aussagen zu bleiben (D1/3/4 F 15).

- 62 - 8.2.5. Hauptverhandlung vom 25. Juni 2025 8.2.5.1. Auch anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Juni 2025 hielt der Be- schuldigte mehrheitlich an den bereits von ihm in der Untersuchung getätigten Aus- sagen fest, bestritt jedoch nun den Vorwurf, die Privatklägerin mit den Worten "Du Scheiss Nutte, lösch jetzt die Bilder" beschimpft zu haben. Der Beschuldigte be- tonte dabei, weder Nutte noch Drecksnutte zur Privatklägerin gesagt zu haben. Diese Worte seien nicht Bestandteil seines Wortschatzes. Er sei nicht derart vulgär. Der Beschuldigte stellte sich diesbezüglich vielmehr auf den Standpunkt, dass sie sich lediglich über die Bilder gestritten hätten, wobei er gesagt habe: "Du löschisch jetzt die Bilder und ich gang nirgends ane, bevor du die Bilder löschisch." (act. 61 S. 26 ff.). 8.2.5.2. Der Beschuldigte bestritt erneut, die Privatklägerin 1 mit dem Tod bedroht zu haben, wenn sie die Bilder nicht lösche, sowie auf den Kopf geschlagen, an den Haaren gerissen und sie mehrmals ca. 10-15 Sekunden lang gewürgt zu haben. Einen Urinabgang der Privatklägerin 1 stellte er erneut in Abrede, was er damit begründete, dass die Privatklägerin 1 nicht bekleidet gewesen sei und er einen all- fälligen Urinabgang der Privatklägerin 1 auf dem Boden in der Wohnung hätte er- kennen müssen. Weiter habe er auch keine Blutergüsse und Blutabschürfungen auf dem Foto, welches ihm von seinem Verteidiger vorgelegt worden sei, erkennen können. Auch auf Hinweis der Feststellung der Verletzungen der Privatklägerin 1 gemäss Polizeirapport erklärte er, nicht sagen zu können, woher die bei der Privat- klägerin 1 festgestellten Verletzungen stammten. Diesbezüglich stellte er zudem in Abrede, die Privatklägerin 1 am Hals gefasst zu haben (act. 61 S. 28 ff.). 8.2.5.3. Betreffend die von der Privatklägerin 1 zu löschenden Bilder führte der Be- schuldigte aus, dass es sich um Hochzeits- und Nacktbilder von ihm handeln würde und er mit der Aufforderung zur Löschung habe verhindern wollen, dass die Privat- klägerin 1 die intimen Bilder von ihm, insbesondere die Nacktfotos, weiterversende. Betreffend die von ihm bereits in der Strafuntersuchung geltend gemachte Erpres- sung der Privatklägerin 1 präzisierte er erstmals, dass er von der Privatklägerin 1 mit den Hochzeits- und Nacktbildern auf ihrem Mobiltelefon "nonverbal" erpresst worden sei, indem sie ihm die Hochzeitsbilder und Nacktfotos ohne weiteren Kom-

- 63 - mentar zugesendet habe. Die Nachfrage nach einer konkreten Verbreitung der Bil- der durch die Privatklägerin wurde vom Beschuldigten jedoch – mit Ausnahme an eine Kollegin der Privatklägerin 1 – verneint (act. 61 S. 26 ff.). 8.2.5.4. Zur konkreten Auseinandersetzung mit der Privatklägerin 1 gab der Be- schuldigte an, dass sich die Privatklägerin 1 im Badezimmer befunden habe, als er ihr gesagt habe, dass sie diese "scheiss" Bilder löschen solle. Es sei dabei eine Diskussion entstanden, wobei sie beide laut geworden seien. Die Privatklägerin 1 habe dabei geäussert "A._____ lass mich raus." und habe ihn dabei gestossen, worauf er sie zurückgestossen und erneut zur Löschung der Bilder aufgefordert habe. Daraufhin habe er die Türe zugemacht. Als die Privatklägerin 1 aus dem Bad hinausgekommen sei, sei die Diskussion weitergegangen. Sie habe ihn nach dem Grund gefragt, wieso er nun mit den Bildern komme, woraufhin er die Aufforderung zur Löschung der Bilder wiederholt habe. Die Privatklägerin 1 sei in der Küche ge- standen, als er sie am Arm gepackt und sie erneut zur Löschung der Bilder aufge- fordert habe. Die Privatklägerin 1 habe daraufhin versichert, dass sie die Bilder nach dem Pflanzengiessen bei der Kollegin löschen werde (act. 61 S. 29). 8.2.5.5. Präzisierend gab der Beschuldigte zur Auseinandersetzung in der Küche an, dass diese lauter geworden sei, woraufhin die Privatklägerin 1 auf die Knie ge- gangen sei. Er habe geäussert, dass es also so sei und habe sich auf das Bett gesetzt, was die Privatklägerin 1 schliesslich auch getan habe. Die Privatklägerin 1 habe ihm anschliessend erklärt, dass sie ihm das Mobiltelefon belasse und nach dem Pflanzengiessen zurückkehre und die Bilder löschen werde (act. 61 S. 29). 8.2.5.6. Auf Nachfrage über den Grund des Kniefalls der Privatklägerin 1 erklärte der Beschuldigte, dass es panisch geworden sei. Er habe nicht gewusst, was er sagen solle. Sie sei aus dem Nichts auf die Knie gegangen und habe gebeten, dass er aufhöre. Er habe sich dabei in einem Schockmoment befunden, weshalb er sich auf das Bett gesetzt und geäussert habe, so ist das also. Es (die Situation) sei schnell panisch geworden, woraufhin er sich auf das Bett gesetzt habe. Er habe die Situation nicht eruieren können. Den Grund dafür, warum die Privatklägerin 1 ihn auf Knien angebettelt habe, sie gehen zu lassen, könne er nicht sagen. Sie sei ja nicht gefangen gewesen und habe jederzeit gehen können (act. 61 S. 30).

- 64 - 8.2.5.7. Allgemein anerkannte der Beschuldigte eine unmittelbare Lebensgefahr als Folge eines Würgevorgangs und führte dazu aus, als Kampfsportler würde er je- weils erkennen, wann etwas panisch oder lebensbedrohlich werde, was an diesem Tag jedoch nicht der Fall gewesen sei (act. 61 S. 34 f.). 8.3. Objektive Beweismittel 8.3.1. Anzeigerapport der Stadtpolizei Zürich vom 2. Mai 2024 8.3.1.1. Als objektives Beweismittel liegt der Anzeigerapport der Stadtpolizei Zürich vom 2. Mai 2024 bei den Akten. Gemäss diesem wandte sich die Privatklägerin 1 am 1. Mai 2024 um 18.18 Uhr an die Einsatzzentrale der Stadtpolizei Zürich und gab sinngemäss an, dass sie mit ihrem Ex-Freund einen Streit hatte und sie sich nicht mehr in ihre Wohnung getraue. Nachdem eine Patrouille an die besagte Ört- lichkeit gesendet wurde, erläuterte die Privatklägerin 1 gegenüber den ausgerück- ten Polizisten, dass sie von ihren Ex-Freund mehrmals gewürgt und geschlagen worden sei. Die jeweiligen Würgeangriffe seien derart stark gewesen, dass sie ei- nen Urinabgang und Atemnot erlitten habe. Zudem sei ihr Schwarz vor Augen ge- worden (D1/1/1 S. 2). 8.3.1.2. Weiter lässt sich dem Polizeirapport entnehmen, dass anlässlich des Poli- zeieinsatzes sowie der Verhaftung des Beschuldigten Fotos der Wohnung des Be- schuldigten, der Wohnung der Privatklägerin 1 sowie der Verletzungen der Privat- klägerin 1 erstellt wurden (D1/1/1 S. 3; D1/2/2).

- 65 - 8.3.2. Fotodokumentation der Stadtpolizei Zürich Als weiteres objektives Beweismittel liegt obgenannte Fotodokumentation der Stadtpolizei Zürich vom 1. Mai 2024 bei den Akten, welche unter anderem die Ver- letzungen der Privatklägerin 1 anlässlich der Tatbestandsaufnahme dokumentiert (D1/2/2). Aus den Bildern 36 bis 46 der Fotodokumentation lassen sich am Hals der Privatklägerin 1 rote Flecken erkennen, die in der Fotodokumentation der Stadt- polizei Zürich als Würgemale am Hals beschrieben werden (D1/2/2 Foto 36-46). 8.3.3. WhatsApp Chatverläufe zwischen dem Beschuldigten und der Privatkläge- rin 1 Bei den Akten liegen zudem WhatsApp Chatverläufe zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 1 vom 3. und 18. April (D1/4/4). Aus dem Chatverlauf am

18. April wird ersichtlich, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 1 im Rahmen einer schriftlichen Auseinandersetzung um 01.24 Uhr die Nachricht mit den Worten: "Du scheiss nutä wirsch jedi beleidigun bereue", zusandte (D1/4/4 S. 3). 8.3.4. Aktennotiz betreffend Rückmeldung IRM betr. körperlicher Untersuch / Le- bensgefahr vom 3. Mai 2024 Bei den Akten liegt zudem eine Aktennotiz vom 3. Mai 2024 betreffend ein Telefonat mit der Assistenzärztin des IRM, R._____, welche den körperlichen Untersuch der Privatklägerin 1 durchführte. Dabei teilte die Assistenzärztin dem zuständigen Staatsanwalt mit, dass die Privatklägerin 1 anlässlich der Untersuchung von einem ersten Würgen mit Urinabgang sowie von einem zweiten Würgen mit Schwarzwer- den vor den Augen bzw. Ohnmacht gesprochen habe. Anlässlich des körperlichen Untersuchs seien bei der Privatklägerin 1 jedoch keine punktförmigen Einblutungen festgestellt worden. Dennoch könne man aufgrund der von Urin nassen Hose der Geschädigten von einem Urinabgang ausgehen sowie seien am Hals der Privatklä- gerin 1 klare Würgemale festgestellt worden. Aufgrund all dieser Umstände sei von einer aufgrund des Würgens bestehenden Lebensgefahr auszugehen. Zudem lässt sich der Aktennotiz entnehmen, dass zur Dokumentierung allfälliger Verletzungen

- 66 - der Halsweichteile ein Untersuch des Halses der Privatklägerin 1 mittels eines MRI in Auftrag gegeben wurde (D1/7/3). 8.3.5. Protokoll der ärztlichen Untersuchung der Privatklägerin 1 vom 1. Mai 2024 Gemäss dem Protokoll der ärztlichen Untersuchung des IRM vom 1. Mai 2024 wurde die Privatklägerin 1 unmittelbar nach dem Ereignis durch das IRM untersucht (Ende Untersuchungszeit: 23.55 Uhr am 1. Mai 2024). Dabei präsentierte sich die Privatklägerin 1 als nicht beeinträchtigte Person, welche auch nicht unter Einfluss von Fremdstoffen stand. Dem Protokoll lässt sich entnehmen, dass die Privatklä- gerin 1 während der Untersuchung schilderte, sich in einem Raum aufgehalten zu haben, in dem Cannabis geraucht worden sei, sowie habe sie am Abend des

30. April 2024 ein Dafalgan (1 g) eingenommen. Anzeichen für eine Bewusstseins- störung bestanden keine. Gemäss dem Protokoll litt die Privatklägerin 1 anlässlich der Untersuchung unter einer Anämie und sonstigen durchschnittlichen Vorerkran- kungen (D1/7/6). 8.3.6. Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin 1 vom 18. Juni 2024 8.3.5.1. Die von der Privatklägerin 1 am 1. Mai 2024 erlittenen Verletzungen sind im Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin 1 vom 18. Juni 2024 dokumentiert (D1/7/9). Als Grundlage des Gutachtens dienen neben dem Einvernahmeprotokoll vom 21. Mai 2024 eine Ana- mnese und rechtsmedizinische Untersuchung, eine Fotodokumentation durch das Forensische Institut Zürich (nachfolgend FOR), radiologische Bilddaten und der Be- fund des MRI des Halses und des Kopfes der Privatklägerin 1 vom 3. Mai 2024 sowie die forensisch-radiologische Zweitbefundung des MRI betreffend den Hals und den Kopf der Privatklägerin 1 vom 3. Mai 2024 (D1/7/10). Gemäss dem Gut- achten wurden bei der Privatklägerin 1 anlässlich der körperlichen Untersuchung durch das IRM die folgenden Verletzungen festgestellt (D1/7/9 S. 3 f.):

– An der rechten Wange etwa auf Mundhöhe eine ca. 2 cm durchmessende, rot-livide, unscharf begrenzte, nicht wegdrückbare Hautverfärbung mit darin

- 67 - gelegen mehreren, maximal steck-nadelkopfgrossen, hellroten Hautabtragun- gen.

– An der behaarten Kopfhaut linksseitig, ungefähr in Projektion auf den linken Warzenfortsatz, eine ca. 4 cm durchmessende, im Vergleich zur Gegenseite wenige Millimeter über das übrige Hautniveau erhaben zu tastende, weiche Hautschwellung ohne abgrenzbare begleitende Hautverfärbung oder Hautab- tragung bei dichter Kopfbehaarung in diesem Bereich.

– an der Halshaut rechtsseitig, im kopfnahen Drittel eine ca. 1 cm lange, strich- förmige, ungefähr entlang der Körperlängsachse ausgerichtete, hellrote Hautabtragung.

– An der rechten Halsseite und der Halsvorderseite, im mittleren und brustkorb- nahen Drittel, mehrere bis maximal ca. 2.5 x 0.5 cm messende, unterschied- lich ausgerichtete, rote, unscharf begrenzte, nicht wegdrückbare Hautverfär- bungen mit darin gelegenen punktförmigen, hellroten Hautabtragungen.

– An der Brustwandvorderseite, ca. 2 cm links des mittleren Brustbeindrittels, eine ca. 2.5 cm durchmessende, rote, unscharf begrenzte, wegdrückbare Hautverfärbung.

– An der rechten Oberarmaussenseite, im schulternahen Drittel, eine ca. 3 cm durchmessende, bläuliche, unscharf begrenzte, nicht wegdrückbare Hautver- färbung.

– An der rechten Ellenbogenstreckseite eine ca. 3 x 2 cm messende, entlang der Armlängsachse ausgerichtete, rote Hautabtragung mit gelbbraunem Wundschorf.

– Am linken Handrücken, in Projektion auf das Ringfingergrundgelenk, eine ma- ximal stecknadelkopfgrosse, rot verkrustete Hautabtragung.

– An der rechten Unterschenkelaussenseite, im knienahen Drittel, eine ca. 1.5 cm durchmessende, gelblich-blaue, unscharf begrenzte, nicht wegdrückbare Hautverfärbung.

- 68 -

– An der linken Unterschenkelinnenseite, im knienahen Drittel, eine ca. 4 x 2 cm messende, quer zur Beinlängsachse ausgerichtete, bläulich-livide, unscharf begrenzte, nicht wegdrückbare Hautverfärbung. 8.3.5.2. Gemäss Gutachten wurden bei der rechtsmedizinischen Untersuchung der Privatklägerin 1 ca. 6 Stunden nach dem geltend gemachten Ereignis Hautabschür- fungen und von Hautabschürfungen begleitete Blutergüsse an der Halshaut fest- gestellt. Zum Entstehungszeitpunkt der genannten Verletzungen äussert sich das Gutachten dahingehend, dass diese Verletzungen wundmorphologisch frisch im- ponieren und mit dem gegenständlichen Ereigniszeitraum in Einklang gebracht werden können. Dabei sei insbesondere bei der kopfnahen Hautabschürfung vor- rangig von einer Entstehung infolge eines Kratzens mit dem Fingernagel auszuge- hen. Dieses könne sowohl direkt im Zuge des Angriffs gegen den Hals, als auch indirekt durch den Versuch der Privatklägerin 1, sich aus dem Würgegriff zu be- freien, entstanden sein. Betreffend die weiteren Befunde führt das Gutachten aus, handle es sich um ein Mischbild von diskreten Hauteinblutungen mit Hautabschür- fungen, so dass diese auf einen Angriff gegen den Hals mit stattgehabten – wie zuvor geschilderten – Fingernagelkontakt zurückgeführt werden könne. Anlässlich der durchgeführten kernspintomographischen Untersuchung des Kopfes und des Halses der Privatklägerin 1 konnten jedoch keine inneren Verletzungen festgestellt werden, welche auf das Ereignis hätten zurückgeführt werden können. Dieser Um- stand könne jedoch das Ereignis nicht ausschliessen, da keine inneren Verletzun- gen erforderlich seien. Weiter hält das Gutachten fest, dass anlässlich der Unter- suchung keine objektivierbaren Befunde (Stauungsblutungen) erhoben wurden, welche auf eine Lebensgefahr der Privatklägerin 1 schliessen lassen würden. Unter Berücksichtigung der geschilderten Symptome der Privatklägerin 1, wonach es an- lässlich der Würgevorgänge zu Sehstörungen und einem unwillkürlichem Urinab- gang gekommen sei, seien diese subjektiven Symptome als Zeichen einer zum Zeitpunkt der Halskompression bestandenen Minderversorgung des Gehirns mit

- 69 - Sauerstoff interpretierbar, die auf eine Lebensgefahr durch den Angriff gegen den Hals der Privatklägerin 1 schliessen lassen würden (D1/7/9 S. 5). 8.3.5.3. Gemäss Gutachten des IRM wurden bei der Privatklägerin 1 zudem eine Schwellung am Hinterkopf linksseitig sowie ein von punktförmigen Hautabschür- fungen begleiteter Bluterguss an der rechten Wange festgestellt, welche jeweils als Folge stumpfer Gewalt interpretierbar seien und wundmorphologisch mit einer Ent- stehung im Ereigniszeitraum der geschilderten Schläge gegen den Kopf mit mögli- cherweise zusätzlichem Einwirken von Fingernägeln respektive Schläge des Kop- fes gegen die Wand in Einklang gebracht werden können (D1/7/9 S. 5). 8.3.5.4. Zudem wurden bei der Privatklägerin 1 an der Brustwandvorderseite weg- drückbare Hautrötungen festgestellt, welche keine Verletzungen darstellen. Dabei handle es sich um eine akute und nur wenige Stunden andauernde Blutfülle der Hautgefässe, beispielsweise bedingt durch eine mechanische Reizung der Haut. Die Entstehung entsprechender Hautrötungen sei jedoch zu dem geltend gemach- ten Zeitraum der Tatbegehung möglich (D1/7/9 S. 5). 8.3.5.5. Darüber hinaus wurden bei der Privatklägerin 1 Blutergüsse am rechten Oberarm und an beiden Unterschenkeln sowie Hautabschürfungen am rechten El- lenbogen und am linken Handrücken festgestellt, welche jedoch dem geltend ge- machten Zeitraum der Tatbegehung nicht zuzuordnen sind. Insgesamt hält das Gutachten fest, dass die festgestellten Verletzungen der Privatklägerin 1 voraus- sichtlich innert kurzer Zeit folgenlos abheilen werden (D1/7/9 S. 6). 8.3.7. Bildmappe der Zweitbefundung der klinischen Daten durch das IRM vom

3. Mai 2024 Als weiteres Beweismittel liegt eine Bildmappe der Zweitbefundung der klinischen Daten (MRI Hals, Gehirn inkl. Schädelkalotte und Maxillo-faciales Skelett, inkl. NNH) vom 3. Mai 2024 bei den Akten (D1/7/10). Dieser Bildmappe lassen sich zwei MRI-Abbildungen des Halses sowie auch zwei MRI-Abbildungen des Schädels der Privatklägerin 1 entnehmen. Bei den Abbildungen 1 handelt es sich um exemplari- sche Querschnitte des Hals-MR auf Höhe des Kehlkopfs. Dabei wurden jedoch

- 70 - keine Hinweise auf forensisch relevante Befunde, insbesondere keine Hinweise auf Verletzungen der Halsmuskulatur oder der Halsgefässe festgestellt (D1/7/10 S. 2). Bei den Abbildungen 2 handelt es sich hingegen um exemplarische Querschnitte des Schädel-MR auf Höhe der Nasennebenhöhle/Kieferhöhle, wobei erneut keine Hinweise auf forensisch relevante Befunde festgestellt werden konnten (D1/7/10 S. 3). 8.3.8. Protokoll der ärztlichen Untersuchung des Beschuldigten vom 2. Mai 2024 Dem Protokoll der ärztlichen Untersuchung des IRM vom 2. Mai 2024 lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte unmittelbar nach dem Ereignis durch das IRM untersucht wurde (Untersuchungszeit: 00.25 Uhr am 2. Mai 2024). Dabei präsen- tierte sich der Beschuldigte insgesamt als leicht beeinträchtigte Person, welche mutmasslich unter Einfluss von Fremdstoffen stand. Konkrete Angaben zu einem mutmasslichen Konsum von Drogen, Medikamente oder Alkohol sind dem Protokoll hingegen nicht zu entnehmen. Anzeichen für eine Bewusstseinsstörung bestanden zudem keine (D1/6/4). 8.3.9. Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten vom 18. Juni 2024 Beim Beschuldigten wurde am 2. Mai 2024 (Untersuchungszeit: 00.25 Uhr bis 01.00 Uhr am 2. Mai 2024) zudem eine körperlichen Untersuchung durch das IRM durchgeführt, über welche ein Gutachten datiert vom 18. Juni 2024 bei den Akten liegt. Gemäss dem Gutachten verzichtete der Beschuldigte darauf, gegenüber dem behandelnden Arzt Angaben zum gegenständlichen Ereignis zu machen sowie ver- neinte er den Konsum von Alkohol und anderweitigen Drogen. Er sei gesund und nehme keine Medikamente. Betreffend die anlässlich der rechtsmedizinischen Un- tersuchung festgestellte Schwellung an der Stirn links und am linken Daumenend- gelenk gab der Beschuldigte an, dass erstere schon länger bestehe und die Schwellung am Daumenendgelenk vom Kampfsport herrühre (D1/6/9 S. 2). Ge- mäss dem Gutachten sei eine Schätzung des Entstehungszeitpunktes und -mecha- nismuses der festgestellten Schwellungen ohne begleitende Hautverletzungen aus rechtsmedizinischer Sicht erschwert. Zudem könne eine stumpfe Gewalteinwirkung

- 71 - durch eine Einblutung in die Weichteile innert einiger Minuten zu einer Schwellung führen, welche je nach Lokalisation für mehrere Tage bis mehrere Wochen anhal- ten könne. Zudem könne es sich bei einer Schwellung auch um eine Folge innerer Prozesse (beispielsweise Gewebebewucherung) – wie dies vom Beschuldigten geltend gemacht wird – handeln, welche längerfristig bestehen würde. Darüber hin- aus konnten gemäss dem Gutachten beim Beschuldigten keine weiteren Verletzun- gen festgestellt werden (D1/6/9 S. 3). 8.4. Konkrete Würdigung der Beweismittel 8.4.1. Aussagewürdigung der Privatklägerin 1 8.4.1.1. Es kann festgehalten werden, dass die Privatklägerin 1 in der Untersu- chung – mit Ausnahme einzelner Unstimmigkeiten (siehe dazu nachfolgend) – eine konstante, in der Sache deckungsgleiche Version des Geschehens am 1. Mai 2024 wiedergab. Die Privatklägerin 1 äusserte sich sodann anlässlich ihrer Einvernah- men detailreich und lebensnah (D1/4/1; D1/4/2). Es entsteht keinesfalls der Ein- druck, als würde sie Auswendiggelerntes wiedergeben, sondern tatsächlich Erleb- tes. Die Privatklägerin 1 gab jeweils klar an, wenn sie sich unsicher war bzw. sie sich nicht mehr an die konkreten Einzelheiten erinnern konnte. Über- oder Unter- treibungen sind nicht auszumachen. Zudem sind keine übermässigen Belastungen des Beschuldigten ersichtlich. Führte sie doch aus, dass der Beschuldigte – wenn er so ist, wie sie ihn kennengelernt habe – eine liebevolle, fürsorgliche und ruhige Person sei, dennoch sei er in der Vergangenheit mehrfach plötzlich aggressiv ge- worden. Diesbezüglich könne sie mindestens zwanzig weitere Fälle aufzählen , bei denen es oft zu Polizeieinsätzen, jedoch nie zu einer Anzeige gekommen sei. Der Grund für seine Aggressivität könne sie nicht genau erklären, brachte jedoch den Alkohol- oder Drogenkonsum des Beschuldigten als mögliche Erklärung dafür vor (D1/4/2 F 71 ff.). 8.4.1.2. In Bezug auf das Geschehen vor der Auseinandersetzung mit dem Be- schuldigten sind die Aussagen der Privatklägerin 1 teils uneinheitlich. So gab sie in der polizeilichen Einvernahme vom 1. Mai 2024 an, den Anruf ihrer Freundin be- treffend das anschliessende Treffen am Flughafen während des Besuchs des Be-

- 72 - schuldigten bei sich zu Hause erhalten zu haben (D1/4/1 F 10). Anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. Mai 2024 schilderte sie aber, dem Beschuldigten bereits zur Mittagsstunde anlässlich der telefonischen Vereinbarung des Treffens mitgeteilt zu haben, dass sie nicht lange Zeit habe, da sie am Nach- mittag noch etwas vorhätte (D1/4/2 F 19). Auf Ergänzungsfrage stellte sie sich je- doch erneut auf den Standpunkt, erst im Laufe des Nachmittags vom Treffen mit ihrer Freundin gewusst zu haben (D1/4/2 F 150). Es bleibt somit unklar, ob das Treffen mit ihrer Freundin bereits im Zeitpunkt des Telefonats mit dem Beschuldig- ten vereinbart war, oder ob dieses erst während des Aufenthalts des Beschuldigten in ihrer Wohnung vereinbart wurde. Zudem kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Privatklägerin 1 für den Nachmittag zusätzlich andere Pläne hatte, die sich jedoch im Laufe des Tages änderten. Entsprechende Unstimmigkeit betrifft ohnehin lediglich einen Nebenpunkt, weshalb dieser in Bezug auf die vorgeworfenen Taten nicht von Relevanz ist. Daraus lässt sich zudem keine Einschränkung der Glaub- haftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 1 ableiten, denn es wäre eher als Signal für "einstudierte" Aussagen zu betrachten, wenn man irrelevante Details in einer Genauigkeit und Konstanz wiedergibt, an die man sich normalerweise nicht so de- tailliert erinnert. 8.4.1.3. In Bezug auf den Ablauf der konkreten Auseinandersetzung ergeben sich aus den Aussagen der Privatklägerin 1 wiederum einige Unstimmigkeiten. So führte sie anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 1. Mai 2024 zu Beginn aus, an- lässlich des (dritten) Würgevorgangs im Badezimmer einen Urinabgang erlitten zu haben (D1/4/1 F 10). Einige Fragen darauffolgend schilderte sie jedoch von einem Urinabgang im Rahmen des zweiten Würgevorgangs, wobei sie nackt gewesen sei und verneinte einen Urinabgang beim dritten Würgevorgang klar (D1/4/1 F 38, F 54). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. Mai 2024 be- stätigte sie in Frage 48, beim zweiten Würgevorgang einen Urinabgang erlitten zu haben, wobei sie jedoch nur ihre Unterhose getragen habe (D1/4/2 F 48), sowie verneinte sie auf Nachfrage erneut einen Urinabgang beim dritten Würgevorgang (D1/4/2 F 58).

- 73 - 8.4.1.4. Weiter sind die Aussagen der Privatklägerin 1 zudem betreffend die Schläge des Beschuldigten und das Schlagen ihres Kopfes gegen die Wand unein- heitlich. So schilderte sie anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 1. Mai 2024 in Frage 10, dass der Beschuldigte erstmals mit seiner Hand auf ihren Kopf ge- schlagen habe, nachdem sie das zweite Mal das Badezimmer habe verlassen kön- nen. In diesem Zusammenhang habe er sie auch an den Haaren gepackt und ihren Kopf gegen die Wand geschlagen (D1/4/1 F 10). In Frage 14 gab sie hingegen an, bereits beim ersten Würgevorgang, als sie versucht habe, die Hand des Beschul- digten wegzunehmen, geschlagen worden zu sein (D1/4/1 F 14). Letzteren Zeit- punkt der Schläge bestätigte sie hingegen anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, und führte zusätzlich aus, auch in der Küche, als der Beschuldigte ihren Kopf gegen die Wand geschlagen habe, und anschliessend erneut im Bad vom Beschuldigten geschlagen worden zu sein (D1/4/2 F 54 f., F 60). Trotz ge- nannter Unstimmigkeiten schilderte sie die konkreten Vorgänge des Schlagens in der Untersuchung daraus konstant, dahingehend, dass sie vom Beschuldigten mit offener flacher Hand gegen das Gesicht und den Kopfbereich geschlagen worden sei, wobei sie glaubhaft die daraus erlittenen Schmerzen darlegte. 8.4.1.5. Eine weitere Unstimmigkeit ergibt sich zudem in Bezug auf das Auf-Die- Knie-Fallen der Privatklägerin 1 und das anschliessende Öffnen der Hose des Be- schuldigten mit den Worten des Beschuldigten: "So willst du es also." (D1/4/1 F 42) bzw. "Ah, so wetsch es ha?" (D1/4/2 F 50). Die Privatklägerin 1 schilderte bereits anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme den Zeitpunkt des Kniefalls uneinheit- lich, indem sie in Frage 10 erklärte, das entsprechende Geschehen sei nach dem dritten Würgevorfall in der Küchenecke, nach dem Packen ihrer Haare und dem Schlag ihres Kopfes an die Wand geschehen, wobei sie in Frage 41 f. ausführte, nach dem zweiten Würgevorfall auf die Knie gegangen zu sein (D1/4/1 F 10, F 41 f.). Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme schilderte sie dies hin- gegen erneut im Anschluss an den zweiten Würgevorgang, aufgrund des Schwin- dels nach dem Würgeangriff mit Urinabgang (D1/4/2 F 50). 8.4.1.6. Der Umstand, dass die Privatklägerin 1 die Schläge, den Schlag ihres Kop- fes gegen die Wand sowie das Auf-Die-Knie-Fallen in zeitlicher Hinsicht nicht iden-

- 74 - tisch einordnen konnte, ist unter Berücksichtigung der Schwere des Vorfalls und Emotionalität der Situation durchaus nachvollziehbar. Darüber hinaus ist anzumer- ken, dass der geschilderte Sachverhalt über eine gewisse Zeit andauerte und es sich um ein dynamisches Gesamtgeschehen mit mehreren Teilen in verschiedenen Räumen handelte, die fliessend ineinander übergingen. Die staatsanwaltliche Auf- teilung in einzelne Phasen ist insofern "künstlich", jedoch aus strafprozessualen Gründen berechtigt, da kein "Gesamtgeschehen" angeklagt werden kann. Ange- sichts dieser Problematik ist es durchaus sinnvoll, die Vorwürfe etwas allgemeiner zu halten; entscheidend ist dabei lediglich, ob ein Würgen des Beschuldigten be- wiesen werden kann. Es kann vorliegend somit nicht erwartet werden, dass die Privatklägerin 1 jeden Tatvorgang einzeln den unterschiedlichen Tatabschnitten bzw. Phasen zuordnen kann. Insgesamt sind die Aussagen der Privatklägerin 1 zum gesamten Tatgeschehen dennoch im Kern stimmig, so schilderte sie konstant insgesamt dreimal vom Beschuldigten gewürgt sowie mehrfach angegriffen (Schläge mit offener Hand, Reissen der Haare, Schlag des Kopfes an die Wand) und beschimpft worden zu sein. 8.4.1.7. Dass die Aussagen der Privatklägerin 1 – wie dargelegt – einige Unstim- migkeiten betreffend den konkreten Tatablauf, insbesondere die Abfolge der Tat- handlungen, aufweisen, ist unter Berücksichtigung der Schwere des Vorfalls, der grossen Dynamik und Emotionalität der Situation nachvollziehbar sowie lassen sie sich mit dem Umstand begründen, dass sich das Gesamtgeschehen innert kurzer Zeit in verschiedenen Räumen (Küche und Badezimmer) abspielte und eine Auf- teilung in die verschiedenen Phasen lediglich aus Gründen der Vereinfachung vor- genommen wurde. Es liegen somit keine konkret inhaltlichen Fehler betreffend den Tatablauf vor, sondern blosse Unsicherheiten bezüglich der Chronologie über den mehrphasigen Ablauf. 8.4.1.8. Die Privatklägerin 1 schilderte die konkreten Verletzungshandlungen bzw. den Urinabgang zudem konstant sowie lassen sich diese auch mit der Fotodoku- mentation der Stadtpolizei Zürich (D1/2/2) sowie auch mit der Aktennotiz betreffend die Rückmeldung des IRM betreffend den körperlichen Untersuch (D1/7/3) und dem Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin 1 des IRM

- 75 - (D1/7/9) in Einklang bringen. Die Privatklägerin 1 erlitt somit insbesondere durch einen Würgegriff gegen den Hals an der Halshaut rechtsseitig eine hellrote Hautab- tragung, an der rechten Halsseite und der Halsvorderseite mehrere Hautverfärbun- gen mit darin gelegenen punktförmigen hellroten Hautabtragungen sowie an der Brustwandvorderseite eine unscharf begrenzte, wegdrückbare Hautverfärbung. Zu- dem erfolgte durch die Kompression der Halsweichteile eine Minderversorgung des Gehirns mit Sauerstoff, wodurch eine Möglichkeit des Eintritts des Todes der Pri- vatklägerin 1 nahe lag. Zudem erlitt sie eine Schwellung am Hinterkopf sowie einen von punktförmigen Hautabschürfungen begleiteten Bluterguss an der rechten Wange (siehe nachfolgend). 8.4.1.9. Auffällig an den Schilderungen der Privatklägerin 1 sind zudem die teil- weise nebensächlichen Details, wie beispielsweise die Worte des Beschuldigten ihr gegenüber, welche sie konstant und glaubhaft schilderte. Diese weisen eine hohe Originalität auf ("Wenn du es nicht löschen willst dann kannst du von mir aus hier drinnen verrecken." / "Scheiss Nutte. Entweder du löschisch die Bilder oder ich bring dich um. Ich fick dini Muetter") und wurden von ihr im Rahmen der Untersu- chung glaubhaft geschildert. Dies spricht für einen hohen Wahrheitsgehalt ihrer Aussage und tatsächlich Erlebtes. Betreffend die Schilderungen des Beschuldigten (Scheiss Nutte; dass er sie umbringen werde, wenn sie die Bilder nicht lösche) ist anzumerken, dass diese von der Privatklägerin 1 durchaus als Beschimpfung ver- standen wurden. 8.4.1.10. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass die Aussagen der Privatklägerin 1 lediglich unwesentliche Widersprüche und Ungereimtheiten auf- weisen, sie jedoch den Ablauf der Auseinandersetzung im Kern realistisch, sehr plastisch und mit vielen an sich nebensächlichen Einzelheiten schilderte. Ihre Dar- stellung kann zudem in den wesentlichen Punkten, wie nachfolgend dargelegt wird, mit den objektiven Beweismitteln in Einklang gebracht werden. Aufgrund dessen bestehen somit keine unüberwindbaren Zweifel am Wahrheitsgehalt der Sachdar- stellung der Privatklägerin 1, von dem Beschuldigten mehrfach mit der offenen Hand geschlagen, an den Haaren gerissen, mehrfach gewürgt sowie mit dem Le- ben bedroht und beschimpft worden zu sein.

- 76 - 8.4.2. Aussagewürdigung des Beschuldigten 8.4.2.1. Insgesamt ist zu den Aussagen des Beschuldigten anzumerken, dass die- ser von Beginn der Untersuchung an eingestand, dass es am besagten Tatnach- mittag in der Wohnung der Privatklägerin 1 zu einer heftigen verbalen Auseinan- dersetzung aufgrund Hochzeits- und Nacktbilder von ihm auf dem Mobiltelefon der Privatklägerin 1 kam. Der Beschuldigte konnte klar darlegen, wie sich der Nachmit- tag bei der Privatklägerin 1, mit den Telefonaten und der Auseinandersetzung be- treffend die Bilder abgespielt hat und dass es bereits öfters vorgekommen sei, dass die Privatklägerin 1 ihm mehrfach damit gedroht habe, die Bilder an seine Verwand- ten zu senden. Der Beschuldigte schilderte in der polizeilichen Einvernahme vom

2. Mai 2024, in der Hafteinvernahme vom 3. Mai 2024 sowie anlässlich der Haupt- verhandlung vom 25. Juni 2025 in diesem Detailierungsgrad. In der Schlusseinver- nahme vom 25. Februar 2024 fielen die Antworten recht knapp aus. 8.4.2.2. Der Beschuldigte bestritt hingegen während der gesamten Strafuntersu- chung sowie auch anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Juni 2025, die Privat- klägerin 1 im Rahmen der Auseinandersetzung gewürgt, geschlagen und mit dem Leben bedroht zu haben, gestand jedoch anlässlich der Hafteinvernahme vom

3. Mai 2024 ein, dass es zu einem gegenseitigen Schupsen sowie einem Packen an den Schultern und am Arm – jedoch nicht am Hals – der Privatklägerin 1 kam (D1/3/2 F 14 ff.). Betreffend den Vorwurf des Würgens ist darauf hinzuweisen, dass er anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 2. Mai 2024 ausführte, sich nicht daran erinnern zu können, die Privatklägerin 1 in der Küche gewürgt zu haben (D1/3/1 F 25). Ein Urinieren der Privatklägerin 1 stellte er zudem konstant mit der Begründung, dass er dies bemerkt hätte, in Abrede (D1/3/1 F 28; act. 61 S. 32). Präzisierend führte er dazu in der Schlusseinvernahme aus, dass die Privatklägerin 1 während der gesamten Auseinandersetzung nackt gewesen sei, andernfalls die Flüssigkeit in den Unterhosen geblieben wäre (D1/4/4 F 15) sowie anlässlich der Hauptverhandlung, dass er einen Urinabgang am Boden der Wohnung der Privat- klägerin 1 – da diese nackt gewesen sei – gesehen hätte (act. 61 S. 32). Entspre- chende Bestreitungen des Beschuldigten betreffend ein Würgen und einen Urinab- gang der Privatklägerin decken sich hingegen in diesem Kernpunkt gerade nicht

- 77 - mit den weiteren objektiven Beweismitteln in Form der Aktennotiz betreffend die Rückmeldung des IRM betreffend der körperlichen Untersuchung und der Lebens- gefahr der Privatklägerin 1 (D1/7/3) sowie mit dem Gutachten der körperlichen Un- tersuchung der Privatklägerin 1 (D1/7/9), welche einen Urinabgang der Privatklä- gerin 1 aufgrund Urinspuren in der Hose der Privatklägerin 1 sowie das Würgen aufgrund der Hautabschürfungen und von Hautabschürfungen begleitete Bluter- güsse an der Halshaut, welche mit einem Angriff gegen den Hals vereinbart werden konnten, bestätigten. Der Beschuldigte berief sich auf Vorhalt der dokumentierten Verletzungen der Privatklägerin 1 anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme auf sein Aussageverweigerungsrecht (D1/4/4 F 6). 8.4.2.3. Weiter ist anzumerken, dass der Beschuldigte im Rahmen der Strafunter- suchung geständig war, die Privatklägerin 1 unter anderem als Drecksnutte bzw. Nutte beschimpft zu haben, was er jedoch anlässlich der Hauptverhandlung vom

25. Juni 2025 bestritt (act. 61 S. 28). Seine diesbezügliche Bestreitung sowie seine Begründung, weshalb dies nicht stimme, vermag hingegen nicht zu überzeugen. Entsprechende Beleidigungen ("Scheissnutte", "Drecksnutte", "Nutte") des Be- schuldigten gerichtet an die Privatklägerin 1 lassen sich vielmehr mit dem bei den Akten liegenden Chatverlauf in Einklang bringen, zumal der Beschuldigte die Pri- vatklägerin 1 mit Nachricht vom 18. April als Nutte bezeichnete (D1/4/4 S. 3). Auf- grund des Ausgeführten erscheint die Bestreitung des Beschuldigten mit der Be- gründung, dass entsprechende Worte nicht in seinem Wortschatz enthalten seien bzw. er nicht derart vulgär sei, als reine Schutzbehauptung und ist auch mit den sich bei den Akten liegenden Beweismitteln nicht vereinbar. 8.4.2.4. Weiter schilderte er anlässlich seiner Hafteinvernahme vom 3. Mai 2024 von sexuellen Handlungen (Streicheln, Samenerguss) mit der Privatklägerin 1 un- mittelbar vor der Auseinandersetzung (D1/4/2 F 20). Dass er dabei, wie von ihm vorgebracht, keine Rötungen am Hals der Privatklägerin 1 feststellen konnte, ist aufgrund der erst zeitlich darauffolgenden Auseinandersetzung mit der Privatkläge- rin 1 durchaus naheliegend und somit nicht geeignet, die Bestreitungen des Be- schuldigten über das Vorliegen von Verletzungen der Privatklägerin 1 zu stützen.

- 78 - 8.4.2.5. Wie bereits erwähnt, machte der Beschuldigte während der gesamten Stra- funtersuchung eine Erpressung durch die Privatklägerin 1 in Bezug auf die auf ih- rem Mobiltelefon gespeicherten Hochzeits- sowie Nacktbilder von ihm geltend. An- lässlich der Hauptverhandlung führte er aus, von der Privatklägerin 1 "nonverbal" erpresst zu werden und schilderte diesbezüglich von einer Angst einer Weiterver- breitung der Bilder durch die Privatklägerin 1, wobei sie die Bilder jedoch nach sei- nem Kenntnisstand – mit Ausnahme an eine Freundin – noch nicht weiterverbreitet habe (act. 61 S. 26 ff.). Dies widerspricht den Ausführungen des Beschuldigten anlässlich der Hafteinvernahme vom 3. Mai 2024, wo er von einer Weiterverbrei- tung der Bilder durch die Privatklägerin 1 an Bekannte berichtete (D1/3/2 F 6). Zu- dem fällt in den Bezug auf die Schilderungen des Beschuldigten über eine nonver- bale Erpressung, eine (mögliche) Weiterverbreitung der Bilder sowie eine diesbe- zügliche Angst auf, dass er sich erstmals anlässlich der Hauptverhandlung detail- lierter, jedoch eher zögerlich und unsicher äusserte. Dem Beschuldigten fiel es of- fensichtlich schwer, darzulegen, worin die Erpressung und das Unter-Druck-Setzen der Privatklägerin 1 auf nonverbale Weise konkret bestanden haben soll (act. 61 S. 27 f.), was in der Tat schwer vorstellbar ist. Dass der Beschuldigte eine (Weiter-)Verbreitung der Bilder verhindern wollte, ist vor dem Hintergrund deren Inhaltes durchaus nachvollziehbar, jedoch war er nicht dazu berechtigt, eine Lö- schung der Bilder vom Mobiltelefon der Privatklägerin 1 zu verlangen, zumal ihr diese zugesendet bzw. von ihr zusammen mit dem Beschuldigten aufgenommen worden waren und sich auf ihrem Mobiltelefon befanden. Eine nonverbale Erpres- sung mutet vorliegend unglaubhaft an, da – gemäss seinen eigenen Aussagen an- lässlich der Hauptverhandlung vom 25. Juni 2025 – die Privatklägerin 1 die Bilder

– mit Ausnahme an eine Kollegin – bislang nicht weiterverbreitete (act. 61 S. 27). Es entsteht vielmehr der Eindruck, als würde der Beschuldigte nach einem Recht- fertigungsgrund suchen, weshalb sein Vorbringen über eine nonverbale Erpres- sung als Schutzbehauptung zu qualifizieren ist. 8.4.2.6. Auffallend ist zudem, dass der Beschuldigte die ihm gestellten Fragen oft- mals ausweichend und abschweifend beantwortete bzw. Ausführungen machte, welche nicht sachverhaltsrelevant sind, so beispielsweise hinsichtlich der Abtrei- bungen der Privatklägerin 1 auf die Frage, ob er sie während des sexuellen Kon-

- 79 - takts heftiger am Hals gepackt habe. Dabei versuchte der Beschuldigte mehrfach, die Privatklägerin 1 in einem schlechten Licht darzustellen, indem er vorbrachte, die Privatklägerin 1 sei in Panik geraten, habe ihn auf das Bett geschubst und be- gonnen zu schreien sowie habe sie Verhältnisse zu anderen Männern gepflegt. Sein Vorbringen, dass die Privatklägerin 1 ihm dies nun in die Schuhe schieben wolle, konnte er nicht weiter begründen und ist folglich als Schutzbehauptung an- zusehen (D1/4/1 F 27; D1/4/2 F 17 f.). 8.4.2.7. Aufgrund des Ausgeführten erscheinen die Bestreitungen des Beschuldig- ten, die Privatklägerin 1 weder mehrfach geschlagen, mehrfach gewürgt, mit dem Leben bedroht sowie beschimpft zu haben als reine Schutzbehauptung und sind auch betreffend das Schlagen und Würgen sowie die Beschimpfung mit den sich bei den Akten liegenden objektiven Beweismitteln nicht vereinbar (vgl. D1/7/3; D1/7/9; D1/4/4). Folglich weisen die Aussagen des Beschuldigten im Kerngesche- hen erhebliche Ungereimtheiten auf, sowie passte der Beschuldigte im Laufe des Verfahrens seine Aussagen an. Insgesamt kann somit festgehalten werden, dass die Aussagen des Beschuldigten nicht zu überzeugen vermögen. 8.4.3. Würdigung der objektiven Beweismittel 8.4.3.1. Hinsichtlich der objektiven Beweismittel ist festzuhalten, dass diese zur Er- stellung des Sachverhalts lediglich teilweise dienlich sind, jedoch in Bezug auf die Würgemale und den Urinabgang der Privatklägerin 1 entscheidende Erkenntnisse liefern. So konnten gemäss der Aktennotiz betreffend Rückmeldung des IRM zum körperlichen Untersuch der Privatklägerin 1 bei ihr im Rahmen der körperlichen Untersuchung in Bezug auf eine Lebensgefahr zwar keine punktförmigen Einblu- tungen festgestellt werden, jedoch habe man anhand der von Urin nassen Hose der Privatklägerin 1 verifizieren können, dass es zu einem Urinabgang gekommen sei. Weiter wurden am Hals der Privatklägerin 1 klare Würgemale festgestellt. Folg- lich wurde von einer aufgrund des Würgens bestehenden Lebensgefahr bei der Privatklägerin 1 ausgegangen (D1/7/3). 8.4.3.2. Weiter wurden die in der Anklageschrift aufgeführten und bei der Privatklä- gerin 1 diagnostizierten Verletzungen mittels Gutachten zur körperlichen Untersu-

- 80 - chung der Privatklägerin 1 des IRM bestätigt (D1/7/9 S. 5). Folglich ergeben sich insgesamt folgende Verletzungen der Privatklägerin 1, welche allesamt mit dem gegenständlichen Ereigniszeitraum in Einklang gebracht werden können: an der Halshaut rechtsseitig, im kopfnahen Drittel eine ca. 1 cm lange, strichförmige, un- gefähr entlang der Körperlängsachse ausgerichtete, hellrote Hautabtragung und an der rechten Halsseite und der Halsvorderseite, im mittleren und brustkorbnahen Drittel, mehrere bis maximal ca. 2.5 cm x 0.5 cm messende, unterschiedlich aus- gerichtete, rote, unscharf begrenzte nicht wegdrückbare Hautverfärbungen mit darin gelegenen punktförmigen hellroten Hautabtragungen, an der Brustwandvor- derseite, ca. 2 cm links des mittleren Brustbeindrittels, eine ca. 2.5 cm durchmes- sende, rote, unscharf begrenzte, wegdrückbare Hautverfärbung, eine Schwellung am Hinterkopf sowie ein von punktförmigen Hautabschürfungen begleiteten Bluter- guss an der rechten Wange. 8.4.3.3. Betreffend das Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Privatkläge- rin 1 stellte sich die amtliche Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung vom

25. Juni 2025 indirekt auf den Standpunkt, dass es sich bei den Ausführungen im Gutachten zu den Verletzungen der Privatklägerin 1, lediglich um Mutmassungen betreffend die Verletzungsursache handeln würde, da das Gutachten nicht festhalte, dass die festgestellten Spuren zwingend im fraglichen Zeitpunkt und auf die geltend gemachte Art und Weise verursacht worden sowie vor allem nicht zwingend auf den Beschuldigten zurückzuführen seien. Zudem weise das Gutachten in Bezug auf die unmittelbare Lebensgefahr darauf hin, dass keine objektiven Hinweise für eine solche bestehen würden sowie könne basierend auf die Aussagen der Privatklägerin 1 eine solche mit rechtsgenügender Sicherheit nicht angenommen werden. Konkret äussere sich das Gutachten lediglich dahingehend, dass die subjektiven Symptome als Zeichen für das Bestehen einer Lebensgefahr interpretiert werden könne (act. 66 S. 20, S. 27 f.). Dazu ist auszu- führen, dass es sich bei einem Gutachten um eine begründete Stellungnahme ei- nes Sachverständigen zu fachspezifischen Fragestellungen handelt, wobei aus be- stimmten festgestellten Umständen konkrete Schlussfolgerungen gezogen werden. Der Zweck eines Gutachtens zu einer körperlichen Untersuchung besteht insbe- sondere darin, bestehende Verletzungen zu dokumentieren sowie mögliche Verlet-

- 81 - zungsursachen zu eruieren. Eine mögliche Verletzungsursache ergibt sich dabei jeweils aus den Befunden bzw. den körperlichen Untersuchungsbefunden anläss- lich der körperlichen Anamnese und den rechtsmedizinischen Untersuchungen. Bei einer Eruierung einer Verletzungsursache handelt es sich um eine Darlegung von Möglichkeiten, allenfalls deren Ausschluss. Rein wissenschaftlich konnte das Gut- achten sich nicht für eine Variante festlegen, weshalb auch die entsprechenden Formulierungen im Gutachten in diesem Sinne erfolgten. Die gutachterlichen Er- kenntnisse vermögen vor dem Hintergrund aller übrigen geschilderten Umstände keine Zweifel an dem Entstehungszeitpunkt, der Entstehungsursache sowie der Täterschaft des Beschuldigten zu wecken sowie ergibt sich aus der Aktennotiz be- treffend das Telefonat mit der IRM-Ärztin die in der Anklageschrift aufgrund des Würgevorgangs resultierende Lebensgefahr der Privatklägerin 1 (D1/7/3), weshalb die diesbezüglichen Vorbringen der Verteidigung (act. 66 S. 20, S. 27 f.) ins Leere zielen. Die wissenschaftlichen Erkenntnisse stützen die Aussagen der Privatkläge- rin 1 und lassen sie glaubhaft erscheinen. 8.4.3.4. In Bezug auf die Beschimpfung lässt sich dem Chatverlauf zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 1 entnehmen, dass der Beschuldigte die Pri- vatklägerin 1 bereits in der Vergangenheit, konkret am 18. April, als "Nutte" be- zeichnete (D1/4/4). Die Behauptung des Beschuldigten, entsprechende Worte seien nicht Bestandteil seines Wortschatzes, ist somit widerlegt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte am 1. Mai 2024 im Rahmen der emotio- nalen Auseinandersetzung mit der Privatklägerin 1 erneut entsprechender Ausdrü- cke bediente und sie als Drecksnutte bzw. Nutte beschimpfte. Folglich bestehen trotz der erstmals diesbezüglich anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Juni 2025 vorgenommene Bestreitung des Beschuldigten keinerlei Zweifel daran, dass er die Privatklägerin 1 im Rahmen der Auseinandersetzung am 1. Mai 2024 erneut mit den Worten "Nutte" oder "Drecksnutte" beleidigte und äusserte, er "Ficke" ihre Mutter.

- 82 - 8.5. Gesamtwürdigung / Fazit 8.5.1. Abschliessend ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin 1 – trotz der erwähnten Unstimmigkeiten in den Nebenpunkten – in den wesentlichen Punkten als glaubhaft einzuordnen sind. Ihre Aussagen zum Kerngeschehen sind gleichbleibend, stringent und nachvollziehbar. Darüber hinaus lassen sie sich über weite Strecken mit dem objektiven Beweisergebnis verflechten. 8.5.2. Die Behauptungen bzw. Bestreitungen des Beschuldigten, insbesondere das Vorbringen einer nonverbalen Erpressung der Privatklägerin 1 vermögen unter Berücksichtigung der Aktenlage und den Aussagen der Privatklägerin 1 nicht zu überzeugen, sind als reine Schutzbehauptungen zu betrachten und nicht dazu ge- eignet, unüberwindbare Zweifel an den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1, welche überdies durch das objektive Beweisergebnis gestützt werden, zu wecken. 8.5.3. Unter Würdigung der genannten Beweismittel ist es somit als erstellt zu er- achten, dass sich der Sachverhalt so, wie im Antrag der Staatsanwaltschaft (vgl. act. 53 S. 2 f.) beschrieben, zugetragen hat.

9. Sachverhalt Anklageabschnitt 2 – Vorfall im Gefängnis Winterthur am

21. August 2024 9.1. Aussagen des Beschuldigten 9.1.1. Wie bereits festgehalten, gestand der Beschuldigte im Rahmen der Anhö- rung in einem Disziplinarverfahren vom 21. August 2024, anlässlich der polizeili- chen Einvernahme vom 23. August 2024, anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme (Teil 1) vom 25. Februar 2025 sowie anlässlich der Hauptver- handlung vom 25. Juni 2025 in objektiver Hinsicht ein, den Privatkläger 2 am

21. August 2024 während des Hofgangs im Innenhof des Gefängnisses Winterthur mit der rechten Faust geschlagen zu haben (D3/1/2 S. 2; D3/3/1 F 2 ff.; D1/3/4 F 3 ff.; act. 61 S. 17 f.). Weiter anerkannte er anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 23. August 2024, dem Privatkläger durch den Faustschlag Schmerzen im Mund sowie durch den anschliessenden Sturz zu Boden Schmerzen am Ellenbo- gen zugeführt zu haben (D3/3/1 F 11). In subjektiver Hinsicht führte er jedoch aus,

- 83 - den Privatkläger 2 mit dem Faustschlag nicht habe verletzen wollen. Er habe ledig- lich damit beabsichtigt, zu erreichen, dass der Privatkläger 2 damit aufhöre, ihn zu schikanieren (D3/3/1 F 9 f.). 9.1.2. Zum Grund für die Auseinandersetzung mit dem Privatkläger 2 erklärte der Beschuldigte während der gesamten Strafuntersuchung sowie auch anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Juni 2025, dass dieser in der geforderten Rückgabe von gestohlenen Sachen lag, welcher der Privatkläger 2 ihm entwendet habe. Er habe mit dem Faustschlag in Bezug auf die Schikane des Privatklägers 2 einen Schlussstrich ziehen wollen (D3/3/1 F 9; D1/3/4 F 16; act. 61 S. 18). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme (Teil 1) vom 25. Februar 2025 er- klärte er zudem auf Vorhalt der Verletzungen des Privatklägers 2, sich nicht dazu äussern zu wollen (D1/3/4 F 10 ff.) sowie gab er anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Juni 2025 an, dass der Privatkläger 2 im Rahmen der Auseinandersetzung ihm gegenüber nicht tätlich geworden sei (act. 61 S. 18). 9.2. Objektive Beweismittel 9.2.1. Hauptrapport der Kantonspolizei Zürich vom 12. September 2024 sowie Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich zu den Verletzungen des Pri- vatklägers 2 9.2.1.1. Bei den Akten liegt als objektives Beweismittel der Hauptrapport der Kan- tonspolizei Zürich vom 12. September 2024 (D3/1/1). Diesem lässt sich unter den Ausführungen zu den Verletzungen und zum Sachverhalt entnehmen, dass der Pri- vatkläger 2 durch den Faustschlag ein blutendes, offenes Zahnfleisch erlitt sowie als Folge des Schlages zu Boden fiel, wodurch Schmerzen am rechten Ellbogen resultierten. Offensichtliche Verletzungen bestanden nach dem Vorfall hingegen keine (D3/1/1 S. 1 f.). 9.2.1.2. Weiter liegt eine Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich zu den Ver- letzungen des Privatklägers 2 bei den Akten, welche die Verletzungen des Privat- klägers 2 unmittelbar nach dem Tatvorgang dokumentiert (D3/2/2). Auf Foto Nr. 1 der Fotodokumentation weist der Privatkläger 2 mittels Zeigefinger auf die linke

- 84 - Seite seines Mundes; die Stelle, wo er vom Beschuldigten getroffen wurde (D3/2/2 Foto Nr. 1). Beim Foto Nr. 2 handelt es sich um eine Nahaufnahme des Zahnflei- sches des Privatklägers, wobei eine Rötung und Schwellung des Zahnfleisches, jedoch kein Blut erkennbar ist (D3/2/2 Foto Nr. 2). 9.2.2. Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich zum Tathergang sowie Vi- deoüberwachung des Spazierhofs des Gefängnisses Winterthur 9.2.2.1. Weiter lässt sich der Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich betref- fend den Tathergang (D3/2/3) und der Videoüberwachung des Spazierhofs des Ge- fängnisses Winterthur (smartpolice-20250205T133101; D3/2/5) der Ablauf der Aus- einandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 2 entnehmen. Bei den Bildern der Fotodokumentation des Tathergangs (D3/2/3) handelt es sich um Screenshots der Videoaufzeichnung des Gefängnisses Winterthur (D3/2/5), weshalb der Inhalt der beiden Beweismittel identisch ist. 9.2.2.2. Aus der Videoüberwachung und der Fotodokumentation geht hervor, dass es sich zu Beginn lediglich um eine verbale Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 2 handelte, wobei der Beschuldigte auf den Privatkläger 2 zuging (D3/2/3 Foto Nr. 2; D3/2/5 01:14). Im Rahmen der verbalen Auseinandersetzung schlug der Beschuldigte den Privatklägerin 2 plötzlich mit der Faust ins Gesicht (D3/2/3 Foto Nr. 3; D3/2/5 01:56), worauf dieser zu Boden fiel (D3/2/3 Foto Nr. 4; D3/2/5 01:57). Weiter ist ersichtlich, dass der Beschuldigte den Privatkläger 2, nachdem bzw. währenddessen dieser sich wieder aufzurichten ver- suchte, erneut mit den Händen wegstiess (D3/2/3 Foto Nr. 5; D3/2/5 01:58).

- 85 - 9.2.3. Ärztlicher Befund des Universitätsspitals Zürich vom 21. Januar 2025 Gemäss dem ärztlichen Befund des Universitätsspitals Zürich wurde beim Privat- kläger 2 am 21. Januar 2025 im Rahmen einer Hospitalisation für eine geplante Operation zur Versorgung einer Nabenhernie ein Röntgenbild des rechten Ellenbo- gens erstellt. Den im ärztlichen Befund vom Privatkläger 2 gegenüber dem behan- delnden Arzt wiedergegebenen Ausführungen zu seinen Verletzungen lässt sich entnehmen, dass dieser schilderte, seit einer in der Vergangenheit liegenden kör- perlichen Auseinandersetzung an bewegungsabhängigen Schmerzen um rechten Ellenbogengelenk zu leiden. Gemäss dem radiologischen Befund wurde beim Pri- vatkläger 2 jedoch keine Fraktur sowie kein Hinweis auf indirekte Frakturzeichen, im Sinne seines positiven anterioren oder posterioren Fettpolsterzeichens, jedoch eine Weichteilschwellung festgestellt. Insgesamt waren anhand der Röntgenauf- nahmen keinerlei Schäden ersichtlich (D3/5/5 S. 2). 9.2.4. Diverse medizinische Akten betreffend Verletzungen des Privatklägers 2 9.2.4.1. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Juni 2025 reichte Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ aufgrund zwischenzeitlich erfolgter medizinischer Untersuchun- gen zu den Verletzungen des Privatklägers 2 weitere medizinische Unterlagen zu den Akten (Prot. S. 13; vgl. act. 64/1-7). 9.2.4.2. Gemäss dem Sprechstundenbericht des Universitätsspitals Balgrist vom

23. Juni 2025 konnte beim Privatkläger 2 anlässlich der ambulanten Untersuchung am 20. Juni 2025 eine chronische Bursitis (Schleimbeutelentzündung) des rechten Ellenbogens als Folge des Sturzes vom 21. August 2024 diagnostiziert werden (act. 64/1/1). 9.2.4.3. Weiter lässt sich den Eintragungen des Gesundheitsdienstes des Gefäng- nisses Winterthur und dem medizinischen Verlaufsbericht vom 22. August 2024 eine minimale Schwellung des rechten Unterkiefers sowie eine leichte, tastbare Schwellung der Bursa olecrani am rechten Ellbogen des Privatklägers 2 entnehmen (act. 64/2-3). Gemäss dem Verlaufseintrag vom 29. August 2024 wurde vom Ge- sundheitsdienst des Gefängnisses Limmattal beim Privatkläger 2 im Bursabereich

- 86 - des rechten Ellbogens eine subcutane unregelmässige Verdickung palpierbar, dis- krete schmerzempfindliche Fluktuation festgestellt (act. 64/4). 9.2.4.4. Gemäss Sprechstundenbericht für Gesichtstraumatologie des Universitäts- spitals Zürich vom 18. Juni 2025 (inkl. Verordnung der Psychotherapie) wurde zu- dem eine schmerzhafte Beeinträchtigung des Kiefers des Privatklägers 2 beim Kaufen von festen Speisen diagnostiziert, wobei es sich um eine Diskusluxation mit Reposition handelt, aufgrund dessen zudem eine Verordnung für eine Physiothe- rapie ausgestellt wurde (act. 64/6/1-2). 9.3. Würdigung der Beweismittel 9.3.1. Aussagewürdigung des Beschuldigten 9.3.1.1. Zu den Aussagen des Beschuldigen ist erneut festzuhalten, dass er den Sachverhalt in objektiver Hinsicht in Bezug auf seine Tathandlung anlässlich seiner Einvernahmen im Rahmen der Strafuntersuchung sowie auch anlässlich der Haupt- verhandlung vom 25. Juni 2025 konstant anerkannte, im Sinne, den Privatkläger 2 mit der Faust ins Gesicht geschlagen zu haben (D3/2/1 F 1 ff.; D1/3/4 F 9 ff.; act. 61 S. 17). Weiter anerkannte er anlässlich der polizeilichen Einvernahme die Schmer- zen des Privatklägers im Mundbereich in Folge des Faustschlags sowie die Schmerzen im Ellenbogen des Privatklägers in Folge des Sturzes zu Boden, wobei der Verteidiger anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Juni 2025 die Anerken- nung des Beschuldigten der Verletzungsfolgen mit der Begründung, dass die Ver- letzungen des Privatklägers 2 objektiv nicht bewiesen seien und sich die Anerken- nung des Beschuldigten lediglich auf den Tathergang bezogen hätte, bestritt (D3/3/1 F 11; act. 66 S. 16 f.). 9.3.1.2. Betreffend die Bestreitung des Beschuldigten des Sachverhalts in subjek- tiver Hinsicht, ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte einer möglichen Verlet- zung des Privatklägers 2 durch einen Faustschlag ins Gesicht in der konkret aus- geführten Weise (Faustschlag ins Gesicht, sodass der Kontrahent zu Boden stürzte) auf jeden Fall bewusst war, zumal der Beschuldigte mit geballter Faust und mit einer beachtlichen Gewaltanwendung auf das Gesicht des Privatklägers 2 ein-

- 87 - schlug. Zudem war dem Beschuldigten die Möglichkeit einer Verursachung von Verletzungen durch einen Faustschlag keineswegs fremd, ist er doch selbst Kampf- sportler und kennt seine Kräfte und vermag die Kraftentfaltung zu steuern. Somit wollte er den Schlag so ausführen, wie er ihn tatsächlich ins Gesicht des Privatklä- gers 2 verpasste. Entsprechend ist das Vorbringen, den Privatkläger 2 nicht habe verletzen wollen, als blosse Schutzbehauptung zu werten. 9.3.2. Würdigung objektiver Beweismittel 9.3.2.1. Hinsichtlich der objektiven Beweismittel ist festzuhalten, dass diese zur Erstellung des Sachverhalts lediglich teilweise dienlich sind. In Bezug auf die Foto- dokumentation des Tathergangs und der Videoüberwachung des Gefängnisses Winterthur (D3/2/3-4) ist anzumerken, dass sich daraus einen Tatablauf (verbale Auseinandersetzung, Faustschlag in das Gesicht, Sturz zu Boden) ergibt, wie er vom Beschuldigten geschildert wurde. Darüber hinaus lässt sich erkennen, dass der Beschuldigte mit geballter Faust und mit beachtlicher Gewalt auf den Privatklä- ger 2 einschlug. 9.3.2.2. Wie bereits ausgeführt, brachte Rechtsanwalt lic. iur. X._____ anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Juni 2025 vor, die in der Anklage festgehaltenen Verletzungen des Privatklägers 2 seien objektiv nicht bewiesen sowie fehle es an einer Feststellung des Faustschlages als Verletzungsursache (act. 66 S. 16 f.). Be- treffend das blutende offene Zahnfleisch zeigt sich in der Fotodokumentation über die Verletzungen des Privatklägers (D3/2/2 Foto Nr. 2) zwar kein erkennbar bluten- des offenes Zahnfleisch, jedoch eine Rötung sowie eine Schwellung. Zudem wird im Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich im Abschnitt Sachverhalt ein blutendes offenes Zahnfleisch als Verletzung des Privatklägers 2 (D3/1/1 S. 2) ausgeführt, sowie anerkannte der Beschuldigte dieses anlässlich seiner polizeilichen Einver- nahme (D3/3/1 F 11). Entsprechend kann vorliegend von einem blutenden offenen Zahnfleisch ausgegangen werden, welcher Status sich auf den Fotografien nach der Blutstillung und sanitarischen Intervention präsentiert. Zudem ist allgemein bekannt, dass durch den direkten Aufprall einer Faust das Zahnfleisch aufreissen oder gegen die Zähne drücken kann, was zu Rissen,

- 88 - Abschürfungen oder offenen Wunden im Zahnfleisch führen kann, die bluten. Folg- lich ist naheliegend, dass es sich beim Faustschlag des Beschuldigten um die Ver- letzungsursache für das offene, blutende Zahnfleisch des Beschuldigten handelt. 9.3.2.3. Betreffend das Vorbringen des amtlichen Verteidigers über das Fehlen von objektiven Beweismitteln in Bezug auf die Verletzungen am Ellenbogen des Privatklägers 2 (act. 66 S. 16 f.) ist beizupflichten, dass gemäss dem ärztlichen Befund betreffend Abklärung des Ellenbogens vom 28. Januar 2025 im Rahmen der Röntgenaufnahmen keine Schäden, jedoch eine Weichteilschwellung am El- lenbogen des Privatklägers 2 festgestellt werden konnten. Diesbezüglich sind zu- dem die zuletzt anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Juni 2025 eingereichten medizinischen Unterlagen betreffend den Privatkläger 2 (siehe dazu Ziff. 9.2.4) zu berücksichtigen, wobei insbesondere im Bericht des Universitätsspitals Balgrist vom 23. Juni 2025 beim Beschuldigten eine chronische Bursitis des rechten Ellen- bogens als Folge des Sturzes festgestellt werden konnte (act. 64/1/1). Gestützt auf das soeben Ausgeführte und unter Berücksichtigung des geballten Faustschlages mit beachtlicher Gewaltanwendung des Beschuldigten kann – entgegen der Vor- bingen des amtlichen Verteidigers – durchaus von Schmerzen im Ellenbogen des Privatklägers 2 ausgegangen werden, die durch den wegen des starken Faust- schlages vom Beschuldigten bewirkten Sturz zu Boden verursacht wurden. An die- ser offensichtlichen Kausalität vermag auch der Umstand, dass im ärztlichen Be- fund keine Schäden – mit Ausnahme der Weichteilschwellung – festgestellt werden konnten und gemäss Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich unmittelbar an die Auseinandersetzung keine offensichtlichen Verletzungen vorlagen (D3/1/1 S. 1 f.), nichts zu ändern, zumal es sich bei Schmerzen um ein inneres Empfinden des Op- fers handelt, welche oftmals auch ohne sichtbare Verletzungen auftreten. 9.3.2.4. Insgesamt ergibt sich somit aus den objektiven Beweismitteln, dass der Privatkläger 2 aufgrund des Faustschlages ein blutendes, offenes Zahnfleisch so- wie aufgrund des anschliessenden Sturzes zu Boden Schmerzen am rechten El- lenbogen erlitt.

- 89 - 9.4. Gesamtwürdigung / Fazit 9.4.1. Aufgrund des Ausgeführten kann vorliegend festgehalten werden, dass sich das Geständnis des Beschuldigten in Bezug auf seine Tathandlung mit den objek- tiven Beweisergebnis verflechten lässt, weshalb der Sachverhalt in objektiver Hin- sicht erstellt ist. 9.4.2. Betreffend die Bestreitung des Beschuldigten, in Verletzungsabsicht gehan- delt zu haben, ist jedoch festzuhalten, dass der Beschuldigte seine Faust direkt und mit beachtlicher Kraftaufwendung gegen das Gesicht des Privatklägers 2 einsetzte. Dass der Privatkläger 2 dabei nicht schwerer verletzt wurde, war nicht dem Verhal- ten des Beschuldigten geschuldet. Zudem weiss jedermann, insbesondere der Be- schuldigte als Kampfsportler, dass ein Faustschlag in der ausgeführten Stärke ins Gesicht des Kontrahenten geeignet ist, leichte oder auch schwere Verletzungen beim Opfer zu verursachen. Dieses Allgemeinwissen um die Gefährlichkeit von Faustschlägen ins Gesicht ist wie erwähnt auch dem Beschuldigten, zumal er selbst regelmässig Kampfsport betreibt, anzurechnen. 9.4.3. Zudem lassen sich die Verletzungen des Privatklägers 2 (offenes, blutendes Zahnfleisch, Schmerzen am Ellenbogen) und deren Ursache mit den objektiven Be- weismittel belegen, weshalb auch das diesbezügliche Vorbringen des Verteidigers des Beschuldigten nicht zu überzeugen vermag. 9.4.4. Unter Berücksichtigung sämtlicher relevanten Umstände bestehen vorlie- gend keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Beschuldigte wusste bzw. zumin- dest in Kauf nahm, den Privatkläger 2 mit dem Faustschlag in das Gesicht zu ver- letzen. Dennoch schlug der Beschuldigte den Privatkläger 2 mit der Faust so heftig ins Gesicht, dass dieser zu Boden stürzte, wobei dieser durch den Schlag ein offe- nes blutendes Zahnfleisch sowie durch den anschliessenden Sturz zu Boden Schmerzen am Ellenbogen erlitt. Der Sachverhalt ist damit in objektiver sowie auch in subjektiver Hinsicht anklagegemäss erstellt.

- 90 - III. Rechtliche Würdigung

1. Vorwürfe der Staatsanwaltschaft 1.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten als Dro- hung im Sinne von Art. 180 StGB, als sexuelle Nötigung im Sinne von aArt. 189 Abs. 1 StGB, als Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, als ver- suchte Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, als mehrfache einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs.1 StGB (je zum Nachteil der Privatklägerin 1 und des Privatklägers 2) sowie als Beschimp- fung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (act. 53 S. 4 und act. 54 S. 3).

2. Vorbemerkungen 2.1. Anwendbares Recht 2.1.1. Am 1. Juli 2024 trat das revidierte Strafgesetzbuch (Revision des Sexual- strafrechts; AS 2024 27; BBl 2018 2827; BBl 2022 687, 1011) in Kraft. Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB gelangt revidiertes Recht grundsätzlich erst zur Anwendung, wenn eine Straftat nach dessen Inkrafttreten verübt wurde (Art. 2 Abs. 1 StGB). Hat ein Täter ein Verbrechen oder ein Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Rechts begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst danach, kommt das neue Recht nur dann zur Anwendung, wenn es für den Täter das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Bei der Beurteilung der lex mitior wird die konkrete Methode angewendet. Es muss geprüft werden, nach welchem Recht der Täter milder zu bestrafen wäre, wobei die durch die Sanktion bewirkte Einschränkung in den persönlichen Freiheiten mass- gebend ist. 2.1.2. Der vorliegend zu beurteilende Tatvorwurf der sexuellen Nötigung fällt in die Zeit vor Inkrafttreten des revidierten Sexualstrafrechts. Eine Rückwirkung des neuen Rechts scheidet aus, da die Revision den Tatbestand ausdehnte und die relevante Strafandrohung von nArt. 190 Abs. 2 StGB nicht milder ist als diejenige von aArt. 189 Abs. 1 StGB. Folglich kommt somit nicht das neue, sondern mit Be- zug auf das Sexualdelikt altes, zum Tatzeitpunkt geltendes Recht (Stand 1. Juli 2023), zur Anwendung.

- 91 - 2.2. Abgrenzung Vorsatz und Schuldunfähigkeit 2.2.1. Dass der Beschuldigte – wie von der Staatsanwaltschaft beantragt (act. 53; siehe dazu Ausführungen unter Erwägung IV. ) – im Tatzeitpunkt teilweise oder vollständig schuldunfähig war, tut an den nachfolgenden Ausführungen zum sub- jektiven Tatbestand im Übrigen keinen Abbruch. Die Frage, ob der Täter mit Vor- satz, das heisst mit Wissen und Willen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB, gehandelt hat, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung von der Frage der Schuldfä- higkeit zu unterscheiden. Schuldunfähigkeit bedeutet nicht, dass der Täter keine tatbestandsmässigen Vorsatz bilden könnte; vielmehr kann auch der völlig Schuld- unfähige vorsätzlich handeln (BSK StGB I-BOMMER/DITTMANN, Art. 19 N 19, m.H. auf BGE 115 IV 221, S. 223 = Pra 1990, Nr. 98, 334). Die Frage der Schuldfähigkeit berührt mithin den Vorsatz nicht. 2.2.2. Betreffend die für die Schuldfähigkeit vorausgesetzte Steuerungsfähigkeit verhält es sich so, dass im Zustand ausgeschlossener Schuldfähigkeit (zweckrati- onale) Handlungen gerade deswegen vorgenommen werden können, weil die nor- malerweise bestehenden Hemmungen lahm gelegt werden. Auf den Vorsatz hat dies hingegen keinen Einfluss. Gleiches gilt auch für die Einsichtsfähigkeit. Ihr Ge- genstand und derjenige des Vorsatzes unterscheiden sich in wesentlicher Hinsicht. Einsicht in das Unrecht der Tat setzt einen Akt normativer Wertung voraus, der Bestand und Geltung der Norm erfasst und dessen Vornahme aufgrund einer psy- chischen Störung ausnahmsweise ausgeschlossen sein kann. Beim Vorsatz dage- gen geht es um die Umsetzung eines Handlungsentschlusses in die Wirklichkeit auf der Grundlage von sinnlich wahrgenommenen oder vorgestellten Tatumstän- den, was grundsätzlich auch bei fehlender Einsicht in das Unrecht möglich ist, weil es dazu des entsprechenden Wertungsaktes nicht bedarf. Auch der Schuldunfä- hige will, was er tut (BSK StGB I-BOMMER/DITTMANN, Art. 19 N 19, m.w.H.).

- 92 -

3. Drohung im Sinne von Art. 180 StGB 3.1. Objektiver Tatbestand 3.1.1. Nach Art. 180 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer jemanden durch schwere Dro- hung in Schrecken oder Angst versetzt. Der objektive Tatbestand der Drohung setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aus- sicht stellt, wobei er dessen Eintritt als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, den Geschädigten in Schre- cken oder Angst zu versetzen, bei ihm also einen massiven Verlust des Sicher- heitsgefühls zu bewirken bzw. ein belastendes, quälendes Gefühl auszulösen, sein inneres Gleichgewicht nachhaltig zu stören. Dabei ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Re- gel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist. Zudem ist erforderlich, dass der Betrof- fene durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Angst oder Schrecken versetzt wird (BGer 6B_1282/2016 E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. OGer SB180172 Ziffer II.2.1). 3.1.2. Der Täter muss einen schweren Nachteil in Aussicht stellen. Die Anforde- rungen sind entsprechend höher als in Art. 181 StGB (BGE 81 IV 101, E. 3; vgl. auch TRECHSEL/MONA, Praxiskommentar Strafgesetzbuch, Art. 180 N 2). Gemäss Bundesgericht genügt jede Drohung mit einem Verbrechen oder Vergehen, wenn die Gefahr besteht, dass der Drohende sie verwirklichen werde (BGE 137 IV 258, E. 2.5; vgl. auch BSK StGB II-DELNON/RÜDY, Art. 180 N 24 und N 26). Bei der Be- urteilung sind jeweils die gesamten Umstände einer Äusserung einschliesslich de- ren Vorgeschichte miteinzubeziehen. Die Schwere der Drohung kann sich auch aufgrund der Umstände des täterseitigen Vorgehens ergeben, die dem Opfer zei- gen sollen, dass ihm schwerwiegende Nachteile bevorstehen (BSK StGB II-DEL- NON/RÜDY, Art. 180 N 19, N 22 ff. mit weiteren Hinweisen). 3.1.3. Gemäss erstelltem Sachverhalt hielt der Beschuldigte der Privatklägerin 1 zwischen Anfang und Mitte März 2024 ein Klappmesser vor sowie ging er damit in der Hand auf sie zu, als er sie bei der I._____-brücke in eine Ecke trieb. Das Vor-

- 93 - halten des Klappmessers in der betreffenden Situation sowie das anschliessende Zugehen auf die Privatklägerin 1 mit dem Messer in der Hand stellen dabei eine implizite Androhung einer Tötung oder Körperverletzung mit dem Messer dar und begründen damit eine Drohung bezüglich des individuellen Rechtsguts Leib und Leben der Privatklägerin 1. Dass es sich dabei um eine Androhung schwerer Nach- teile handelt, bedarf keiner weiteren Erläuterungen. 3.1.4. Dass das Verhalten des Beschuldigten mit dem Klappmesser in impliziter Drohkulisse das Sicherheitsgefühl der Privatklägerin 1 nachhaltig beeinträchtigte, liegt auf der Hand. So schilderte sie in ihren Einvernahme in Bezug auf den kon- kreten Vorfall glaubhaft, dass sie Todesangst verspürte, als sie das Messer gese- hen habe (D1/4/2 F 75) sowie allgemein, dass sie Angst vor dem Beschuldigten gehabt habe und denke, dass er nach all diesen Vorfällen in der Lage wäre, sie umzubringen. Sie würde ihm dies zutrauen (D1/4/1 F 83). Weiter gab sie in ihren Einvernahmen auch vermehrt an, Treffen mit dem Beschuldigten zu Hause auf- grund der Vorfälle in der Vergangenheit abgelehnt zu haben, weshalb diese mehr- heitlich an öffentlichen Orten vereinbart wurden (D1/4/1 F 77; D1/4/2 F 74, F 81). Entsprechend wurde die Privatklägerin 1 durch das beschriebene Verhalten des Beschuldigten in Angst versetzt. Der Beschuldigte hat somit den objektiven Tatbe- stand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt. 3.2. Subjektiver Tatbestand 3.2.1. Der subjektive Tatbestand der Drohung erfordert Vorsatz, mindestens Even- tualvorsatz (BGer 6B_192/2012 E. 1.1). Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Satz 1; direkter Vorsatz). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Satz 2; Eventualvorsatz). 3.2.2. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Eventualvorsatz ge- geben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Ein- tritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Tä-

- 94 - ter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1, E. 4.2.3 mit Hinweis auf BGE 133 IV 222, E. 5.3). 3.2.3. Indem der Beschuldigte die Privatklägerin 1 mit der Verwendung des Mes- sers wissentlich und willentlich in Angst versetzte, was der offensichtliche Zweck seines Vorgehens war, handelte er vorsätzlich, womit er den subjektiven Tatbe- stand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt hat. 3.2.4. Der Beschuldigte hat somit durch sein Verhalten den objektiven sowie auch den subjektiven Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs.1 StGB erfüllt.

4. Sexuelle Nötigung im Sinne von aArt. 189 Abs. 1 StGB 4.1. Objektiver Tatbestand 4.1.1. Eine sexuelle Nötigung im Sinne von aArt. 189 Abs. 1 StGB begeht, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Hand- lung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychi- schen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. 4.1.2. Als sexuelle Handlung ist zunächst jede körperliche Betätigung zu verste- hen, die nach ihrem äusseren Erscheinungsbild vom Standpunkt eines objektiven Beobachters aus betrachtet eindeutig sexualbezogen ist (BGE 125 IV 58 E. 3b; BGer 6B_1102/2019 E. 2.2). Massgeblich für die Beurteilung, ob der erforderliche sexuelle Bezug vorliegt, ist die Betrachtung eines Aussenstehenden unter Berück- sichtigung der Gesamtumstände. Bei dieser objektiven Betrachtungsweise bleiben das subjektive Empfinden, die Motive oder die Bedeutung, die das Verhalten für den Täter oder das Opfer hat, ausser Betracht. Eindeutig sexualbezogene Hand- lungen erfüllen stets den objektiven Tatbestand. Auf die Motive des Täters kommt es nicht an (BGE 125 IV 58 E. 3b m.w.H.). Eine sexuelle Handlung liegt sodann in der Regel vor, wenn sich der Körperkontakt auf ein primäres Geschlechtsmerkmal oder auf die weibliche Brust bezieht (TRECHSEL/BERTOSSA, Praxiskommentar Straf- gesetzbuch, Art. 189 N 8).

- 95 - 4.1.3. aArt. 189 Abs. 1 StGB bezweckt den Schutz der sexuellen Selbstbestim- mung. Das Individuum soll sich im Bereich des Geschlechtslebens unabhängig von äusseren Zwängen oder Abhängigkeiten frei entfalten und entschliessen können. Der Tatbestand setzt dabei voraus, dass der Täter das Opfer durch eine Nötigungs- handlung dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu erdulden oder vorzunehmen, in- dem er den Widerstand des Opfers, der vernünftigerweise erwartet werden kann, überwindet oder vereitelt. Der Tatbestand erfasst alle erheblichen Nötigungsmittel, auch solche ohne unmittelbaren Bezug zu physischer Gewalt. Es soll ebenfalls das Opfer geschützt werden, das in eine ausweglose Situation gerät, in der es ihm nicht zuzumuten ist, sich dem Vorhaben des Täters zu widersetzen, auch wenn dieser keine Gewalt anwendet. Dementsprechend umschreibt das Gesetz die Nötigungs- mittel nicht abschliessend. Es erwähnt namentlich die Ausübung von Gewalt und von psychischem Druck sowie das Bedrohen und das Herbeiführen der Wider- standsunfähigkeit, wobei der zuletzt genannten Variante kaum eigenständige Be- deutung zukommt (BGE 148 IV 234 E. 3.3; BGE 131 IV 167 E. 3; BGer 6B_803/2021 E. 7.1.1; je mit Hinweisen). 4.1.4. Die Tatbestandsvariante des Unter-Druck-Setzens stellt klar, dass sich die Ausweglosigkeit der Situation auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet. Es kann vielmehr genügen, dass dem Opfer eine Widersetzung unter den gegebenen Umständen aus anderen Gründen nicht zuzumuten ist. Ge- schützt werden soll auch das Opfer, das durch Überraschungseffekt, Erschrecken, Verblüffung oder aufgrund einer ausweglosen Lage keinen Widerstand leistet. Eine Situation kann für das Opfer bereits aufgrund der sozialen und körperlichen Domi- nanz des Täters aussichtslos im Sinne der genannten Tatbestände sein. Diese Do- minanz muss nicht notwendigerweise mit der Furcht des Opfers vor körperlicher Gewalt verknüpft sein (BGE 148 IV 234 E. 3.3; BGer 6B_838/2024 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Der psychische Druck, welchen der Täter durch die Schaffung einer Zwangslage erzeugen muss, hat indes von besonderer Intensität zu sein. Zwar wird nicht verlangt, dass er zur Widerstandsunfähigkeit des Opfers führt. Die Einwirkung auf dasselbe muss aber immerhin erheblich sein und eine der Gewaltanwendung oder Bedrohung vergleichbare Intensität erreichen. Dies ist der Fall, wenn vom Op- fer unter den gegebenen Umständen und in Anbetracht seiner persönlichen Ver-

- 96 - hältnisse verständlicherweise kein Widerstand erwartet werden kann bzw. ihm ein solcher nicht zuzumuten ist, der Täter mithin gegen den Willen des Opfers an sein Ziel gelangt, ohne dafür Gewalt oder Drohungen anwenden zu müssen (BGE 131 IV 167 E. 3.1 S. 170 f. mit Hinweisen). Die Auslegung der Art. 189 f. StGB hat sich insoweit insbesondere an der Frage der zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten des Opfers zu orientieren (BGE 128 IV 106 E. 3b S. 113 mit Hinweisen). 4.1.5. Der Täter muss dabei tatsituativ, also kurz vor oder während der sexuellen Handlung eine Zwangssituation schaffen, die das Opfer kapitulieren lässt. Es ge- nügt nicht, wenn der Täter bloss eine vorbestehende, nicht selber geschaffene Ab- hängigkeit oder eine Notlage des Opfers ausnützt. Schliesslich muss feststehen, dass zum Tatzeitpunkt keine zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten mehr für das Opfer bestanden haben (BSK StGB II-MAIER, Art. 189 N 30). Sowohl bei der Beur- teilung, ob der Täter eine genügende Zwangsintensität schafft, wie auch bei der Prüfung der zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten müssen vorbestehende Ab- hängigkeiten und Notlagen des Opfers mitberücksichtigt werden (BGer 6B_1040/2013, E. 3). 4.1.6. Bei der Beurteilung, ob eine sexuelle Nötigung vorliegt, ist eine Gesamtwür- digung der konkreten Umstände vorzunehmen (BGE 148 IV 234 E. 3.3; BGE 131 IV 107 E. 2.2; BGer 6B_1061/2023 E. 1.3.5; je mit Hinweisen). Die Rechtsprechung hat namentlich den verbalen Widerstand des Opfers unter Berücksichtigung der Gesamtumstände als genügenden Widerstand qualifiziert (BGer 6B_367/2021 E. 2.3). Die Intensität des vom Täter aufgebauten psychischen Drucks und die Zu- mutbarkeit von Abwehrhandlungen des Opfers erweisen sich nicht als unabhän- gige, sondern als zusammenspielende tatbestandsrelevante Faktoren, ist doch nach der Rechtsprechung die Intensität des psychischen Drucks dann mit jener der Gewaltanwendung oder Bedrohung vergleichbar und somit hinreichend hoch, wenn der Druck derart ist, dass vom Opfer angesichts der konkreten Umstände und sei- ner persönlichen Verhältnisse kein (weiterer) Widerstand erwartet werden kann bzw. ein solcher unzumutbar ist (BGer 6B_388/2021 E. 1.2.5.1.). 4.1.7. Vorliegend befriedigte die Privatklägerin 1 den Beschuldigten Ende März 2024 gegen ihren Willen zuerst oral sowie anschliessend mit der Hand, bis es zum

- 97 - Samenerguss des Beschuldigten kam. Es liegt somit zweifelsfrei eine sexuelle Handlung im Sinne von aArt. 189 Abs. 1 StGB vor. Um dies zu erreichen, wandte der Beschuldigte keine Gewalt an. Der Beschuldigte setzte die Privatklägerin 1 viel- mehr unter Druck, indem er die Aufforderung zur Vornahme einer sexuellen Befrie- digung damit verband, dass er ihr zuvor ihr Mobiltelefon wegnahm und angab, ihr dieses erst wieder zurückzugeben, wenn sie ihn oral befriedige. Andernfalls würde er ihr Mobiltelefon in den Fluss werfen. 4.1.8. Betreffend das Nötigungsmittel Unter-Druck-Setzen machte die Privatkläge- rin 1 mehrfach eine Abhängigkeit in Bezug auf ihr Mobiltelefon geltend. Ein Verlust des Mobiltelefons würde für sie einen erheblichen Nachteil, im Sinne des Verlusts sämtlicher Daten darstellen (D1/4/2 F 93 ff.; vgl. dazu die überzeugenden Ausfüh- rungen der Rechtsbeiständin, aus denen deutlich wird, welche Bedeutung das Mo- biltelefon für die Privatklägerin 1 hat bzw. dass für praktisch jedermann ein solches Gerät heutzutage nicht mehr wegzudenken ist, act. 65 N 12). Darüber hinaus wurde von der Rechtsbeiständin auf die wirtschaftliche Situation der Privatklägerin 1 als Sozialhilfeempfängerin hingewiesen, aus der folgt, dass sich die Privatklägerin 1 die Beschaffung eines neuen Mobiltelefons nicht ohne weiteres finanziell leisten hätte können (act. 65 N 12). 4.1.9. Betreffend den in der Vergangenheit liegenden Messerangriff des Beschul- digten auf die Privatklägerin 1 Anfang/Mitte März 2024 und die geltend gemachte daraus resultierende Angst der Privatklägerin 1 vor weiteren Übergriffen ist anzu- merken, dass sich daraus – isoliert betrachtet – keine tatsituativ, kurz vor oder wäh- rend der sexuellen Handlung, vom Beschuldigten geschaffene Zwangssituation im Sinne von aArt. 189 Abs. 1 StGB begründen lässt. Es handelt sich dabei vielmehr lediglich um eine bei der Privatklägerin 1 vorbestehende Angst, die sich verstärkend auf die Situation der Privatklägerin 1 auswirkte. Aufgrund des Ausgeführten befand sich die Privatklägerin 1 in einer Situation, in welcher der Beschuldigte ihr emotional überlegen war und sie sich vor einem Verlust des Mobiltelefons mit allen damit ver- bundenen erheblichen Folgen (nochmals: vgl. die Beschreibung in act. 65 N 12) und seinen Gewaltanwendungen fürchtete. Die Privatklägerin 1 wurde dabei verbal

– insbesondere mit der Androhung des Werfens ihres Mobiltelefons in den Fluss –

- 98 - derart psychisch bearbeitet, was geeignet war, bei der Privatklägerin 1 einen psy- chischen Druck zu erzeugen und aufrecht zu erhalten. Dies ist kurz und präzis in der Anklageschrift beschrieben (act. 54 S. 2). 4.1.10. Betreffend die erforderliche Intensität einer Zwangssituation bzw. die zu- mutbaren Selbstschutzmöglichkeiten der Privatklägerin 1 ist anzumerken, dass – wie von der Verteidigung korrekt vorgebracht wurde (act. 66 S. 7) – im Protokoll der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme in Frage 93 festgehalten wurde, dass die Privatklägerin 1 gedacht habe, die Befriedigung des Beschuldigten stelle der ein- zige Weg dar, dass alles ruhig ablaufe und sie gehen könne um dieser Situation zu entfliehen (D1/4/2 F 93). Der Videoaufzeichnung der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme lässt sich jedoch eine davon abweichende Schilderung der Privatkläge- rin 1 entnehmen, nämlich dahingehend, dass sie von einem einfachsten Weg aus- ging, dass es ruhig ablaufe und sie gehen könne (D1/4/3 1:33:54). Aufgrund der Formulierung der Privatklägerin 1 über den einfachsten – und nicht einzigen – Weg, bestritt die amtliche Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Juni 2025 indirekt die erforderliche Intensität der Zwangssituation, im Sinne, dass der Privatklägerin 1 in der konkreten Situation durchaus weitere verschiedene Hand- lungspositionen zur Verfügung standen und sie sich nicht aus Zwang, weil sie keine andere Möglichkeit hatte, sondern im Rahmen einer praktischen Abwägung dazu entschied, dem Wunsch des Beschuldigten nachzugeben (act. 66 S. 9 f.). Obwohl die Privatklägerin 1 von einem einfachsten – und nicht wie im Protokoll der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme festgehalten – von dem einzigen Weg sprach, be- friedigte sie den Beschuldigten gemäss ihren Aussagen jedoch gerade aus dem Grund, um sich aus dieser Zwangssituation zu befreien. Die Privatklägerin 1 sah – als konkretes Opfer – in dieser Situation, in welcher sie sich befand, keinen anderen Weg bzw. keine weiteren zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten, als dem Wunsch des Beschuldigten nachzugeben, um aus dieser Zwangslage herauszukommen (vgl. vorne Erwägung II. Ziffer 7.3.1.2. und Ziffer 7.4.2.). Insofern kann unter Be- rücksichtigung des Ausgeführten bejaht werden, dass sich die Privatklägerin 1 an- gesichts ihrer Abhängigkeit zu ihrem Mobiltelefon und ihrer vorbestehenden Angst vor dem Beschuldigten, in Bezug auf weitere Eskalationen in einer ausweglosen Situation befunden hat, welche eine der Gewaltanwendung oder Bedrohung ver-

- 99 - gleichbare Intensität aufwies. Es ist somit von einer tatsituativ ausreichenden Zwangssituation für die Privatklägerin 1 im Sinne von aArt. 189 Abs. 1 StGB aus- zugehen. 4.1.11. Weiter gab die Privatklägerin 1 von Beginn weg durch ihre wiederholten Bitten zur Rückgabe des ihr vom Beschuldigten bereits entrissenen Mobiltelefons und die Ablehnung der sexuellen Handlung kund, den Beschuldigten nicht sexuell befriedigen zu wollen. Es liegt somit eine verbale Willensbezeugung vor, mit wel- cher die Privatklägerin 1 dem Beschuldigten unmissverständlich klarmachte, mit der sexuellen Handlung nicht einverstanden zu sein. Diese Opposition der Privat- klägerin 1 ignorierte der Beschuldigte aber dennoch. Indem sich der Beschuldigte über den Willen der Privatklägerin 1 hinwegsetzte, indem er ihr das zuvor wegge- nommene Mobiltelefon trotz ihrer Bitten nicht zurückgab und die Rückgabe mit der Vornahme einer oralen Befriedigung verknüpfte, brach er ihren, ihr in ihrer konkre- ten Situation zumutbaren Widerstand. 4.1.12. Somit schaffte der Beschuldigte durch seine Handlungen und Äusserungen eine tatsituativ ausreichende Zwangssituation, die bewirkte, dass die Privatkläge- rin 1 die unerwünschten sexuellen Handlungen vornahm. Der objektive Tatbestand der sexuellen Nötigung im Sinne von aArt. 189 Abs. 1 StGB ist somit erfüllt. 4.2. Subjektiver Tatbestand 4.2.1. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der sexuellen Nötigung Vor- satz, wobei Eventualvorsatz genügt. Wer es für möglich hält, dass das Opfer mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden ist, und dies in Kauf nimmt, begeht eventualvorsätzlich eine sexuelle Nötigung (BGE 87 IV 66 E. 3; BGer 6B_643/2021 E. 3.3.5; BGer 6B_995/2020 E. 2; BGer 6B_479/2020 E. 4.3.5; je mit Hinweisen). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss das Ge- richt – bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten – aufgrund der Um- stände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Be- weggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlich- keit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverlet-

- 100 - zung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestands- verwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2; BGE 133 IV 222 E. 5.3; BGer 6B_774/2020 E. 2.3). 4.2.2. Gemäss den Erwägungen zum Sachverhalt (vorne Erwägung II. Zif- fer 7.3.1.2., 7.3.2.2. und 7.4.) wusste der Beschuldigte, dass die Privatklägerin 1 nicht mit den sexuellen Handlungen einverstanden war, da die Privatklägerin 1 dem Beschuldigten mitteilte bzw. zu erkennen gab, diese nicht zu wollen. Dennoch setzte er sich bewusst über ihren offensichtlich entgegenstehenden Willen hinweg und nötigte die Privatklägerin 1 dazu, ihn sexuell zu befriedigen. 4.2.3. Folglich ist der objektive und der subjektive Tatbestand der sexuellen Nöti- gung im Sinne von aArt. 189 Abs. 1 StGB erfüllt.

5. Gefährdung des Lebens 5.1. Objektiver Tatbestand 5.1.1. Der Tatbestand von Art. 129 StGB erfordert in objektiver Hinsicht den Eintritt einer unmittelbaren Lebensgefahr. Als Lebensgefahr wird ein Zustand angenom- men, aufgrund dessen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlich- keit oder nahe Möglichkeit des Todeseintritts besteht. Der Erfolg besteht somit in einer konkreten, unmittelbaren Gefahr für das Leben, nicht bloss für die Gesundheit (BGE 101 IV 154, BGE 111 IV 55, BGE 133 IV 1 E. 5.1). Die Lebensgefahr muss sodann eine unmittelbare sein. Die Unmittelbarkeit ist einerseits durch die zeitliche Aktualität und andererseits durch den direkten Zusammenhang zwischen der Ge- fahr und dem Verhalten des Täters charakterisiert. Aus dem Verhalten des Täters muss sich direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge er- geben. 5.1.2. Nach der Rechtsprechung ist in der Regel bereits von einer unmittelbaren Lebensgefahr auszugehen, wenn der Täter das Opfer stranguliert, ohne ihm ernst- hafte Verletzungen beizufügen und ohne dass das Opfer ohnmächtig wird (BGE 124 IV 53 E. 2; BGer 6B_54/2013 E. 3.1 mit Hinweis). Gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung können bei der Würdigung der unmittelbaren Lebens-

- 101 - gefahr sodann sehr wohl auch die subjektiven Schilderungen des Opfers herange- zogen werden (BGer 6B_758/2018 E. 2.2). 5.1.3. Vorliegend ist gemäss den Erwägungen zum Sachverhalt (vgl. vorne Erwä- gung II Ziffer 8.4. und 8.5.) gestützt auf die glaubhaft geschilderten Würgesym- ptome der Privatklägerin 1 und die Festhaltungen in der Aktennotiz betreffend Rü- ckmeldung des IRM vom 3. Mai 2024 (D1/7/3) belegt, dass der Würgegriff des Be- schuldigten bei der Privatklägerin 1 zu einem relevanten Sauerstossmangel und einer darauf folgenden nahen Möglichkeit des Todeseintritts führte. Die zeitliche Aktualität ist sodann gegeben, auch hat das Verhalten des Beschuldigten direkt zum Zustand der akuten Lebensgefahr geführt, sodass auch die Voraussetzung der Unmittelbarkeit erfüllt ist. Das Vorliegen einer unmittelbaren Lebensgefahr im Sinne von Art. 129 StGB kann somit bejaht werden. An dieser rechtlichen Qualifi- kation ändert auch das Fehlen von objektiven Befunden nichts. Wie erwähnt, lässt die Rechtsprechung Schilderungen des Opfers für die Annahme einer Lebensge- fahr genügen und bejaht eine solche in der Regel bei Strangulationen auch ohne dass der Täter dem Opfer ernsthafte Verletzungen beigefügt hat, dieses ohnmäch- tig wird oder punktförmige Stauungsblutungen an den Augenbindehäuten auftreten (BGer 6B_1258/2020 E. 1.4; BGer 6B_758/2018 E. 2). Der objektive Tatbestand von Art. 129 StGB ist somit vorliegend erfüllt. 5.2. Subjektiver Tatbestand 5.2.1. In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand von Art. 129 StGB sodann direk- ten Vorsatz voraus. Der Täter muss wissen, dass er durch sein Verhalten die un- mittelbare Lebensgefahr direkt herbeiführt. Er muss die Möglichkeit des Erfolgsein- tritts, d.h. des Todes, kennen (BSK StGB I-MAEDER, Art. 129 N 45). Wer diese Ge- fahr kennt und trotzdem handelt, handelt mit Vorsatz (BGE 94 IV 60 E. 3a m.w.H.; BGer 6B_1038/2009 E. 1.2, nicht publ. in BGE 136 IV 76). 5.2.2. Dass Würgevorgänge am Hals zur Herbeiführung von strangulationsbeding- tem Sauerstoffmangel führen und dies für eine Person lebensgefährlich sein kann, ist allgemein bekannt. Dieses Allgemeinwissen kann auch dem Beschuldigten an- gerechnet werden, zumal er anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Juni 2025

- 102 - selbst anerkannte, dass ein Würgen lebensgefährlich sei (act. 61 S. 34 f.). Indem der Beschuldigte die Privatklägerin 1 mehrfach mehrere Sekunden ohne jeden ver- nünftigen Grund kräftig gewürgt hat, sodass ihr Schwarz vor Augen wurde und sie Urinabgang hatte, hat er seinen Willen, die Privatklägerin 1 in eine konkrete Le- bensgefahr zu bringen, manifestiert. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammen- hang auch, dass der Beschuldigte jeweils erst auf (sprachliche sowie physische) Abwehrversuche der Privatklägerin 1 von ihr abliess. Der direkte Vorsatz ist unter diesen Umständen ohne Weiteres zu bejahen. 5.2.3. Schliesslich ist vorausgesetzt, dass der Täter skrupellos handelt. Verlangt ist ein qualifizierter Grad der Vorwerfbarkeit, mithin eine besondere Hemmungs- und Rücksichtslosigkeit des Täters (BSK StGB I-MAEDER, Art. 129 N 51). Eine sol- che Rücksichts- oder Hemmungslosigkeit wird angenommen, wenn der Erfolgsein- tritt so wahrscheinlich ist, dass sich darüber hinwegzusetzen skrupellos erscheint (DONATSCH, OFK StGB, Art. 129 N 3; TRECHSEL/FINGERHUT, Praxiskommentar Strafgesetzbuch, Art. 129 N 4 f.). 5.2.4. Das Verhalten des Beschuldigten fällt komplett aus dem Rahmen, ist in kei- ner Weise nachvollziehbar und extrem rücksichtslos. Obwohl die nahe Möglichkeit eines Todeseintritts bestand, hat sich der Beschuldigte mehrfach darüber hinweg- gesetzt und ohne jeden vernünftigen Grund das Leben der Privatklägerin 1 in Ge- fahr gebracht, nur um sie zu nötigen, rechtmässig auf ihrem Mobiltelefon befindliche Bilder zu löschen. Der Beschuldigte hat trotz Wissens um die Gefährlichkeit seiner Handlung (vgl. act. 61 S. 34 f.) gehandelt und sich dadurch über die Möglichkeit des Erfolgseintritts hinweggesetzt. Skrupellosigkeit ist unter diesen Umständen ebenfalls klar zu bejahen, womit auch der subjektive Tatbestand von Art. 129 StGB erfüllt ist. 5.2.5. Folglich ist der objektive und der subjektive Tatbestand der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB gegeben.

- 103 -

6. Versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB 6.1. Objektiver Tatbestand 6.1.1. Gemäss Art. 181 StGB wird bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder An- drohung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungs- freiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Bei der Androhung ernstlicher Nachteile wird psychisch auf das Opfer Einfluss genommen, indem die- sem ein Übel in Aussicht gestellt wird, auf dessen Eintritt der Täter Einfluss hat oder mindestens zu haben vorgibt. Die Androhung muss ernstlich sein. Das ist der Fall, wenn sich der angedrohte Nachteil objektiv dazu eignet, auch eine verständige Per- son in der Lage des Opfers mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit gefügig zu machen (DONATSCH, OFK StGB, Art. 181 N 4 f.). Die Vollendung der Tat tritt ein, wenn das Opfer, und zwar gerade durch das bzw. die Nötigungsmittel, zu dem vom Täter gewollten Verhalten gebracht worden ist (DONATSCH, OFK StGB, Art. 181 N 10). 6.1.2. Ist der Tatbestand der Nötigung erfüllt, muss deren Rechtswidrigkeit (im Ge- gensatz zu den anderen Delikten) positiv begründet werden. Alternativ wird dabei vorausgesetzt, dass der vom Täter verfolgte Zweck bzw. das verwendete Mittel unerlaubt ist oder die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Zweck mit einem ebensolchen Mittel rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist bzw. es dies- bezüglich an einer angemessenen Relation fehlt (Donatsch, OFK StGB, Art. 181 N 9). 6.1.3. Vorliegend drohte der Beschuldigte der Privatklägerin 1 damit, dass er sie umbringen werde, wenn sie die Bilder auf ihrem Mobiltelefon nicht lösche, sowie wendete er darüber hinaus Gewalt gegen die Privatklägerin 1 an, indem er sie mehrfach würgte und schlug. Der Beschuldigte wollte damit die Privatklägerin 1 zu dem von ihm gewollten Verhalten, einem aktiven Tun bewegen, welches darin be- stand, dass die Privatklägerin 1 die Bilder auf ihrem Mobiltelefon löscht. Bei der Androhung des Todes handelt es sich sodann ohne Weiteres um die Androhung eines ernstlichen Nachteils, sowie sind die Gewalthandlungen des Beschuldigten als Gewalt im Sinne des Nötigungstatbestandes zu qualifizieren. Der Beschuldigte

- 104 - nahm somit psychisch sowie auch physisch (durch die Gewaltanwendung) auf die Privatklägerin 1 Einfluss, indem er ihr ein grosses Übel – den Tod – in Aussicht stellte, auf deren Eintritt er Einfluss habe, was er zudem mit der Gewaltanwendung bestärkte. Die Androhung war zudem ernstlich, da sich der konkret angedrohte Nachteil objektiv dazu eignet, eine verständige Person in der Lage des Opfers mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit gefügig zu machen. So gab die Privatklägerin 1 denn auch an, dem Beschuldigten zuzutrauen, dass er sie umbrin- gen würde (D1/4/1 F 83). Nichtsdestotrotz liess sich die Privatklägerin 1 durch die Äusserungen und die Gewalteinwirkungen des Beschuldigten letztlich aber nicht einschüchtern und löschte die Bilder auf ihrem Mobiltelefon nicht sofort, sagte dies aber zu, damit sie gehen konnte, wobei sie dem Beschuldigten das Mobiltelefon und die Wohnungsschlüssel übergab. Entsprechend ist der objektive Tatbestand der Nötigung nicht vollumfänglich erfüllt (siehe nachfolgend unter Ziff. 6.3.). 6.1.4. Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit ist schliesslich festzuhalten, dass das ver- wendete Mittel, also die Androhung des Todes sowie die Gewalteinwirkung auf die Privatklägerin 1, unerlaubt ist, womit die Rechtswidrigkeit positiv begründet wird. 6.2. Subjektiver Tatbestand 6.2.1. In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 181 StGB, dass der Täter mit Vorsatz handelt, das heisst, dass er, im Bewusstsein um die Unrechtmässigkeit seines Ver- haltens, sein Opfer zu einem bestimmten Verhalten zwingen will, wobei Eventual- vorsatz genügt (BGer 6B_1037/2019 E. 2.3.3, m.w.H.). Der Vorsatz muss sich auf die Einflussnahme und das abzunötigende Verhalten beziehen. Die Täterschaft will den Willen des Opfers brechen und es dadurch in dessen rechtlich geschützter Freiheit beschränken oder nimmt dies zumindest in Kauf (BSK StGB II-DEL- NON/RÜDY, Art. 181 N 55). Der Täter braucht nicht willens zu sein, die Drohung zu verwirklichen (DONATSCH, OFK StGB, Art. 181 N 11). 6.2.2. Der Beschuldigte erklärte anlässlich seinen Einvernahmen mehrfach, dass er im Rahmen der Auseinandersetzung die Privatklägerin 1 dazu habe bewegen wollen, dass sie die Bilder auf ihrem Mobiltelefon lösche, wobei er sie geschupst und an den Schultern und Armen gepackt habe. Daran vermögen auch die (wider-

- 105 - legten) Bestreitungen des Beschuldigten, die Privatklägerin 1 mit dem Leben be- droht, geschlagen bzw. gewürgt zu haben, nichts zu ändern. 6.2.3. Der Beschuldigte handelte damit wissentlich und willentlich sowohl in Bezug auf die Einflussnahme, das heisst die Androhung eines ernstlichen Nachteils in Form des Todes bzw. die Gewalteinwirkung, als auch auf das abzunötigende Ver- halten. Durch seine Äusserungen sowie seine Gewalteinwirkung auf die Privatklä- gerin 1 bezweckte der Beschuldigte, den freien Willen der Privatklägerin 1 zu be- einflussen bzw. zu brechen und diese zum Löschen der Bilder zu bewegen. Damit handelte der Beschuldigte vorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. 6.3. Versuch 6.3.1. Ein Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB liegt dann vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder wenn der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann. Beim Versuch erfüllt der Täter alle subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatent- schlossenheit, ohne aber alle objektiven Tatbestandsmerkmale zu verwirklichen. Hierbei genügt Eventualvorsatz (DONATSCH, OFK StGB, Art. 22 N 2). Um zu be- stimmen, ob ein Versuch vorliegt oder ob es sich bloss um straflose Vorbereitungs- handlungen handelt, bedient sich das Bundesgericht der "Schwellentheorie". Da- nach beginnt der Täter mit der Ausführung der Tat, wenn er den letzten entschei- denden Schritt vollzieht, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschwe- ren oder verunmöglichen (DONATSCH, OFK StGB, Art. 22 N 7). 6.3.2. Die Privatklägerin 1 liess sich durch die Todesandrohungen und die Gewalt- einwirkungen des Beschuldigten – obwohl sie die Drohung ernst nahm – letztlich nicht so stark einschüchtern, dass sie die Bilder nicht unverzüglich löschte. Damit ist der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg letztlich nicht eingetreten, weshalb der objektive Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB nicht erfüllt ist. Der Beschuldigte hat vorliegend – und wie vorstehend dargelegt – jedoch durch sein Handeln sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt. Zudem hat er

- 106 - seine Tatentschlossenheit manifestiert, indem er der Privatklägerin 1 damit drohte, sie umzubringen, wenn sie die Bilder auf ihrem Mobiltelefon nicht lösche, sowie wendete er darüber hinaus Gewalt gegen die Privatklägerin 1 an, indem er sie mehrfach würgte und schlug. 6.3.3. Der Beschuldigte tat somit alles, was für das Bewirken des tatbestandmäs- sigen Erfolgs von Art. 181 StGB nötig war. Es liegt ein vollendeter Nötigungsver- such im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vor.

7. Mehrfache einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB 7.1. Objektiver Tatbestand 7.1.1. Rechtliche Grundlagen 7.1.1.1. Nach Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der einfachen Körperverlet- zung strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, das heisst, wenn eine Körperverletzung nicht als schwer im Sinne von Art. 122 StGB, aber auch nicht mehr als blosse Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB zu werten ist (vgl. BSK StGB I-ROTH/BERKEMEIER, Art. 123 N 3; TRECHSEL/GETH, Praxiskommentar Strafgesetzbuch, Art. 123 N 2). In leichten Fäl- len kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). 7.1.1.2. Eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB kommt vorlie- gend nicht in Betracht. Entsprechend wird nachfolgend zu prüfen sein, ob der Be- schuldigte durch sein Verhalten jeweils die Grenze zwischen Tätlichkeit und einfa- cher Körperverletzung überschritten hat und ob gegebenenfalls ein leichter Fall im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB vorliegt. 7.1.1.3. In Abgrenzung zur Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB ist eine einfache Körperverletzung gegeben, wenn nicht mehr bloss eine harmlose Beein- trächtigung der körperlichen Integrität oder des gesundheitlichen Wohlbefindens gegeben ist. Die körperliche Integrität ist dann im Sinne einer einfachen Körperver- letzung beeinträchtigt, wenn der betroffenen Person innere oder äussere Verlet- zungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Be-

- 107 - handlung und Heilungszeit erfordern, also auch Hirnerschütterungen, Quetschun- gen mit Blutergüssen und Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen. Nicht vorausgesetzt wird, dass die körperliche Beeinträchtigung den Beizug eines Arztes erforderlich macht (BSK StGB II-ROTH/BERKEMEIER, Art. 123 N 3; vgl. auch TRECHSEL/GETH, Praxiskommentar Strafgesetzbuch, Art. 123 N 2). 7.1.1.4. Bei Blutergüssen, Schürfungen, Kratzwunden oder Prellungen ist die Ab- grenzung der einfachen Körperverletzung zum Tatbestand der Tätlichkeiten begriff- lich nur schwer möglich (BGE 134 IV 189, E. 1.3; BGE 119 IV 25, E. 2.a; je mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt dem Mass des verursachten Schmerzes für die Abgrenzung entscheidendes Gewicht zu. Wenn vom Eingriff keine äusseren Spuren bleiben, genügt schon das Zufügen erheblicher Schmerzen als Schädigung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (BGE 107 IV 40 E. 5.c mit Hinweisen). Eingriffe in die körperliche Integrität können demnach nur dann als blosse Tätlichkeiten gewertet werden, wenn sie lediglich Schrammen, Kratzer, Schürfungen, blaue Flecken, Quetschungen und dergleichen bewirken, die so harmlos sind, dass sie keine besondere Behandlung erfordern, rasch ausheilen und zudem keine erheblichen Schmerzen hervorrufen (BSK StGB II-ROTH/BERKE- MEIER, Art. 123 N 4, N 8; BSK StGB II-ROTH/KESHELAVA, Art. 126 N 5). Die Tätlich- keit wird gegenüber der einfachen Körperverletzung somit dadurch abgegrenzt, dass diese gerade keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat (BSK StGB II-ROTH/KESHELAVA, Art. 126 N 5). 7.1.1.5. Bei den Begriffen der einfachen Körperverletzung und der Tätlichkeit han- delt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe. Deshalb kommt dem Gericht bei der Abgrenzung zwischen Tätlichkeiten und einfacher Körperverletzung ein relativ grosser Ermessensspielraum zu, da die Feststellung der Tatsachen und die Ausle- gung der unbestimmten Rechtsbegriffe eng miteinander verflochten sind (BGer 6B_675/2018 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BSK StGB II-ROTH/BERKE- MEIER, Art. 123 N 6; BSK StGB II-ROTH/KESHELAVA, Art. 126 N 5). 7.1.2. Würdigung einfache Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin 1

- 108 - 7.1.2.1. Gemäss erstelltem Sachverhalt erlitt die Privatklägerin 1 infolge der Wür- gevorgänge an der Halshaut rechtseitig hellrote Hautabtragungen an der rechten Halsseite und der Halsvorderseite, mehrere unscharf begrenzte nicht wegdrück- bare Hautverfärbungen mit darin gelegenen punktförmigen hellroten Hautabtragun- gen sowie an der Brustwandvorderseite eine wegdrückbare Hautverfärbung. In- folge der Schläge auf den Kopf erlitt sie zudem eine Schwellung am Hinterkopf sowie einen von punktförmigen Hautabschürfungen begleiteten Bluterguss an der rechten Wange. Zu ihren Verletzungen führte die Privatklägerin 1 anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme aus, dass sie an der rechten Wange, im Halsbereich, im linken Brustbereich, sowie auf der linken Kopfseite Schmerzen habe. Letztere wür- den bis in den Nacken runterstrahlen (D1/4/1 F 70). Die Privatklägerin 1 wurde auf- grund dessen einer klinisch-forensischen Untersuchung unterzogen. Gemäss dem Gutachten zum körperlichen Untersuch der Privatklägerin 1 würden die festgestell- ten Verletzungen voraussichtlich innert kurzer Zeit folgenlos abheilen (D1/7/9). 7.1.2.2. Nach dem Ausgeführten gingen die Schläge ins Gesicht und auf den Kopf, sowie das Würgen der Privatklägerin 1 deutlich über das Mass einer blossen Tät- lichkeit hinaus, zumal Hautverfärbungen, Hautabtragungen, Hautverfärbungen, Blutergüsse sowie darüber hinaus eine Schwellung am Hinterkopf resultierten. Der Beschuldigte verursachte ihr beträchtliche Schmerzen. In einer Gesamtwürdigung ergibt sich damit, dass die von dem Beschuldigten ausgeübte Gewaltanwendung (Schläge ins Gesicht auf den Kopf, Würgen, Schlag des Kopfes an die Wand) eine nicht mehr bloss vorübergehende harmlose Störung des Wohlbefindens verursacht hat. Die Verletzungen der Privatklägerin 1 deuten eben gerade nicht mehr nur auf eine physische Einwirkung hin, welche das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass lediglich überschreitet. Die Grenze zur Körperverletzung ist somit überschritten. Es kann aber auch nicht von einer lebensgefährlichen Verletzung oder einer schweren Schädigung des Körpers oder der Gesundheit im Sinne einer schweren Körperverletzung nach Art. 122 StGB gesprochen werden. Der objektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB ist somit er- füllt. 7.1.3. Würdigung einfache Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers 2

- 109 - 7.1.3.1. Vorliegend ist erstellt, dass der Beschuldigte den Privatkläger 2 mit der Faust ins Gesicht schlug, wodurch dieser ein blutendes offenes Zahnfleisch erlitt. Darüber hinaus fiel der Privatkläger 2 aufgrund des Schlages zu Boden, was zu Schmerzen an seinem rechten Ellenbogen führte. Der Privatkläger 2 gab dazu un- mittelbar nach dem Ereignis anlässlich seiner Einvernahme an, an seinem Zahn- fleisch Schmerzen zu haben. Zudem leide er an bewegungsabhängigen Schmer- zen im rechten Ellenbogengelenk (D3/4/1 F 8 f.). Betreffend den rechten Ellenbo- gen des Privatklägers 2 wurden daraufhin im Rahmen einer geplanten Operation zur Versorgung einer Narbenhernie am 23. Januar 2025 Röntgenbilder erstellt, die keine Schäden, jedoch eine Weichteilschwellung zeigten (D3/5/5 S. 2). Bleibende schwere Schäden sind aufgrund des Faustschlages des Beschuldigten keine resul- tiert, jedoch wurde beim Privatkläger 2 gemäss den zuletzt eingereichten medizini- schen Unterlagen eine chronische Bursitis des rechten Ellenbogens als Folge des Sturzes diagnostiziert (vgl. insbesondere act. 64/1/1). 7.1.3.2. Nach dem Ausgeführten ging der Faustschlag ins Gesicht des Privatklä- gers 2 über das Mass einer blossen Tätlichkeit hinaus, zumal daraus ein blutendes, offenes Zahnfleisch sowie aufgrund des anschliessenden Falles des Privatklä- gers 2 zu Boden, Schmerzen in seinem Ellenbogen resultierten. In einer Gesamt- würdigung ergibt sich damit, dass der Faustschlag ins Gesicht des Privatklägers 2 eine nicht mehr bloss vorübergehende harmlose Störung des Wohlbefindens ver- ursacht hat. Es handelt sich nicht mehr um eine physische Einwirkung, welche das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass lediglich überschritt. Die Grenze zur Körperverletzung ist somit überschritten. Somit ist der objektive Tatbe- stand der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB erfüllt. 7.2. Subjektiver Tatbestand 7.2.1. Sowohl der Tatbestand der Tätlichkeiten als auch derjenige der einfachen Körperverletzung setzen in subjektiver Hinsicht Vorsatz voraus, wobei Eventualvor- satz genügt (BSK StGB II-ROTH/BERKEMEIER, Art. 123 N 35; BSK StGB II- ROTH/KESHELAVA, Art. 126 N 13). Auf den Vorsatz bzw. Eventualvorsatz wird nicht selten aus dem Vorgehen geschlossen (BSK StGB II-ROTH/BERKEMEIER, Art. 123 N 35).

- 110 - 7.2.2. Durch die Gewaltanwendungen gegen die Privatklägerin 1 musste der Be- schuldigte in ernster und dringlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen, dass er der Privatklägerin 1 Verletzungen zufügen könnte. Entsprechend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte durch die Schläge auf den Kopf, durch das Würgen und den Schlag des Kopfes gegen die Wand zumindest in Kauf nahm, dass diese leichte Verletzungen erleiden könnte, welche ärztlich versorgt werden müssen. Das Allge- meinwissen um die Gefährlichkeit von Schlägen auf den Kopf, Würgen des Halses und eines Schlages des Kopfes gegen die Wand kann zudem auch dem Beschul- digten angerechnet werden, dies insbesondere vor dem Hintergrund seiner Kampf- sporterfahrung. Somit hat der Beschuldigte auch den subjektiven Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 1 erfüllt. 7.2.3. Betreffend den Privatkläger 2 ist hinsichtlich des verlangten (Eventual-)Vor- satzes festzuhalten, dass der Beschuldigte – selbst wenn sein Verhalten nicht von Verletzungsabsicht getragen sein soll, wie dies seitens der Verteidigung vorge- bracht wird – zumindest in Kauf nehmen musste, dass sich der Privatkläger 2 durch einen Faustschlag ins Gesicht mit beachtlicher Gewaltintensität verletzen konnte, dies wiederum insbesondere vor dem Hintergrund der Kampfsporterfahrung des Beschuldigten. Der Beschuldigte hat damit auch den subjektiven Tatbestand von Art. 123 Ziff. 1 StGB zum Nachteil des Privatklägers 2 erfüllt. 7.3. Fazit mehrfache einfache Körperverletzung Folglich hat der Beschuldigte den objektiven und den subjektiven Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 1 sowie zum Nachteil des Privatklägers 2 erfüllt.

8. Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB 8.1. Objektiver Tatbestand 8.1.1. Nach Art. 177 StGB macht sich strafbar, wer jemanden in anderer als in den Art. 173 f. StGB umschriebener Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tät- lichkeiten in seiner Ehre angreift (vgl. BGer 6B_1270/2017; BGer 6B_1291/2017

- 111 - E. 2.2). Entsprechend gilt jeder Angriff auf die Ehre, der nicht eine üble Nachrede oder eine Verleumdung darstellt, als Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB. 8.1.2. Das Bundesgericht versteht unter Ehre den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst, sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein cha- rakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (BGE 117 IV 27 E. 2.c). Ne- ben dieser objektiven Ehre schützt Art. 177 StGB die subjektive Ehre, d.h. das Ehr- gefühl als "Gefühl, ein achtbarer Mensch […] zu sein" (BGE 77 IV 94 E. 1). Die Ehre wird verletzt durch jede Äusserung, die jemanden "allgemein eines Mangels an Pflichtgefühl, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit" oder sonst einer Eigenschaft bezichtigt, die geeignet wäre, ihn als Mensch verächtlich zu machen oder seinen Charakter in ein ungünstiges Licht zu rücken (BGE 105 IV 111 E. 3; zum Ganzen: TRECHSEL/LIEBER, Praxiskommentar Strafgesetzbuch, Art. 173 N 1). Ob eine Aussage ehrverletzend ist, beurteilt sich nach dem Sinn, den der unbefan- gene Adressat ihr nach den Umständen beimessen muss. Handelt es sich um einen Text, so ist er nicht allein anhand der verwendeten Ausdrücke – je für sich allein genommen – zu würdigen, sondern auch nach dem Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt, so wie die Äusserungen im Gesamtzusammenhang verstanden werden. Es spielt auch eine Rolle, ob der Angriff quantitativ eine gewisse Erheb- lichkeit aufweist; unbedeutende Übertreibungen sind unerheblich und bleiben straf- los. Gewisse harmlose Ausdrücke wie "Lappi" oder "Löli" sind sozialadäquat im Sinne einer alltäglichen und tolerierbaren Abschätzigkeit (BSK StGB II-RIKLIN, Vor Art. 173 N 28 ff. mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch TRECHSEL/LIEBER, Praxiskom- mentar Strafgesetzbuch, vor Art. 173 N 11). 8.1.3. Vorliegend nannte der Beschuldigte die Privatklägerin 1 während der Aus- einandersetzung "Drecksnutte" sowie äusserte er, er "ficke" ihre Mutter. Laut Du- den handelt es sich bei dem Wort "Drecksnutte" um ein derbes, vulgäres Schimpf- wort, welches sich aus den Begriffen "Dreck" und "Nutte" zusammensetzt. "Nutte" wird dabei als derb abwertende Bezeichnung für eine Prostituierte beurteilt. Weiter ist der Ausdruck "Fick dini Mueter" eine äusserst vulgäre und beleidigende Rede- wendung. "Fick" stellt dabei eine derbe Form des Verbs "Geschlechtsverkehr ha- ben" dar, welches in beleidigender Absicht verwendet wird. Die Kombination der

- 112 - Ausdrücke "Fick" und "Dini Mueter" gilt als schwerwiegende Beleidigung mit der Absicht eine Person zu provozieren oder herabzuwürdigen. 8.1.4. Mit diesen Ausdrücken wird die Privatklägerin 1 nicht nur abwertend als Pro- stituierte bezeichnet, sondern auch in ihrer Ehre verletzt. Entsprechend handelt es sich nicht mehr um bloss harmlose Äusserungen, die sozialadäquat im Sinne von alltäglichen und tolerierbaren Abschätzigkeiten zu verstehen sind. Vielmehr werden der Privatklägerin 1 negative Charaktereigenschaften zugeschrieben. Mit den Äus- serungen hat der Beschuldigte das subjektive Gefühl der Privatklägerin 1, ein acht- barer Mensch zu sein, und damit auch ihr Ehrgefühl verletzt. In objektiver Hinsicht ist der Tatbestand der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB somit erfüllt. 8.2. Subjektiver Tatbestand 8.2.1. In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt. Dieser muss sich auf den ehrverletzenden Charakter der Äusserung, nicht aber auf deren Unwahrheit beziehen. Auch eine besondere Beleidigungsabsicht ist dabei nicht erforderlich (vgl. BGer 6B_431/2010 E. 3.3). Besteht die Beschimpfung in ei- nem reinen Werturteil (Formalinjurie), muss sich der Vorsatz nur darauf richten, dass die Äusserung an die Ehre rührt, nicht auch darauf, dass sie nicht vertretbar ist (BSK StGB II-RIKLIN, Art. 177 N 14; TRECHSEL/LIEBER, Praxiskommentar Straf- gesetzbuch, Art. 177 N 6; je mit Hinweis auf BGE 79 IV 22). 8.2.2. Vorliegend wusste der Beschuldigte um den ehrenrührigen Charakter der Ausdrücke (vgl. act. 61 S. 28 f.) und wollte dennoch die Privatklägerin 1 dadurch in ihrer Ehrgefühl angreifen und verletzen. Der Beschuldigte handelte somit vorsätz- lich, womit auch der subjektive Tatbestand von Art. 177 Abs. 1 StGB erfüllt ist. 8.3. Entlastungsbeweis 8.3.1. Gemäss Lehre und Rechtsprechung steht dem Täter einer Beschimpfung in Anlehnung an Art. 173 Ziff. 2 und 3 StGB grundsätzlich der Entlastungsbeweis zu, sofern sich die Beschimpfung als ehrenrührige Tatsachenbehauptung oder gemischtes Werturteil qualifizieren lässt. Die reinen Werturteile sind dem

- 113 - Entlastungsbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 und 3 StGB hingegen nicht zugänglich (BSK StGB II-RIKLIN, Art. 177 N 15; TRECHSEL/LIEBER, Praxiskommentar Strafge- setzbuch, Art. 177 N 4; je mit weiteren Hinweisen; BGer 6B_1270/2017 und BGer 6B_1291/2017 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). 8.3.2. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte von der Möglichkeit Gebrauch machen wollte, den Beweis zu erbringen, dass die von ihm verwendeten Ausdrücke der Wahrheit entsprechen, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, diese in guten Treuen für wahr zu halten. Deshalb kann auch offen bleiben, ob die in dem Antrag zitierten Ausdrücke als reine oder gemischte Werturteile zu qualifizieren sind. Er wäre zum Wahrheitsbeweis aber ohnehin nicht zugelassen, da er die Äus- serungen ganz offensichtlich "vorwiegend" (so der Wortlaut des Gesetzes, hier aber sogar ausschliesslich) in der Absicht vorbrachte, der Privatklägerin 1 Übles vorzu- werfen, das sich zudem mindestens teilweise auf deren Privat- und Familienleben bezog (Art. 173 Ziff. 3 StGB). 8.4. Retorsion 8.4.1. Eine Retorsion kann vorliegen, wenn eine Beschimpfung unmittelbar mit ei- ner Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden ist. Dabei handelt es sich um einen fakultativen Strafbefreiungsgrund, nicht um einen Rechtfertigungsgrund, wo- bei es im Ermessen des Gerichts liegt, ob es einen Täter von Strafe befreit (BSK StGB II-RIKLIN, Art. 177 N 27). 8.4.2. Die amtliche Verteidigung stellte sich anlässlich der Hauptverhandlung vom

25. Juni 2025 auf den Standpunkt, dass es sich bei der Äusserung des Beschuldig- ten ("Drecksnutte") lediglich um eine Retorsion im Sinne von Art. 177 Abs. 2 StGB gehandelt habe, da die Privatklägerin 1 ihn unmittelbar zuvor angeschrien und als Hurensohn bezeichnet habe. Bei der Äusserung des Beschuldigten soll es sich le- diglich um eine Entgegnung darauf gehandelt haben (act. 66 S. 26). 8.4.3. Vorliegend stellt sich somit die Frage, ob es sich bei der Beschimpfung als "Drecksnutte" durch den Beschuldigten um eine unmittelbare Beantwortung (Re- torsion) im Sinne von Art. 177 Abs. 3 StGB handelt. Diesbezüglich ist zu berück- sichtigen, dass gemäss erstelltem Sachverhalt, die Auseinandersetzung zwischen

- 114 - dem Beschuldigten und der Privatklägerin 1 damit begann, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 zur Löschung der Bilder aufforderte und physisch angriff. Die von der Verteidigung geltend gemachte Beleidigung der Privatklägerin 1 erfolgte somit in einer Situation, in welcher der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 übergriffig war. Die von der Verteidigung geltend gemachte Beleidigung des Be- schuldigten als Hurensohn durch die Privatklägerin 1 stellt somit bereits einen An- wendungsfall einer Provokation gemäss Art. 177 Abs. 2 StGB dar, da der Be- schimpfte (in diesem Fall der Beschuldigte) durch sein ungebührliches Verhalten (psychischer und physischer Angriff auf die Privatklägerin 1) zu der Beschimpfung vorgängig unmittelbar Anlass gegeben hat. Eine weitere Beschimpfung der Privat- klägerin 1 durch den Beschuldigten in Reaktion im Sinne von Art. 177 Abs. 2 StGB erscheint ausgeschlossen, da es sich hierbei nicht um eine Kaskade, sondern um einen Spezialfall von Art. 177 Abs. 2 StGB handelt. Eine fakultative Strafbefreiung bzw. Strafmilderung im Sinne von Art. 177 Abs. 3 StGB zugunsten des Beschuldig- ten fällt somit ausser Betracht.

9. Gesamtfazit und Konkurrenz 9.1. Der Tatbestand der Gefährdung des Lebens steht in echter Konkurrenz zu den Körperverletzungsdelikten (BSK StGB II-MAEDER, Art. 129 N 62), wozu auch der Tatbestand der einfachen Körperverletzung zu zählen ist. Entsprechend ist die Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB neben der einfachen Körperverlet- zung gemäss Art. 123 StGB anwendbar. 9.2. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Tatbestände der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB, der sexuellen Nötigung im Sinne von aArt. 189 Abs. 1 StGB, der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB erfüllt hat. 9.3. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ist gemäss den gutachterlichen Er- kenntnissen (vgl. D1/16/8; act. 44) beim Beschuldigten hinsichtlich der Drohung im

- 115 - Sinne von Art. 180 StGB, der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB sowie der ein- fachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs.1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 1 im jeweiligen Tatzeitpunkt von einer nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB auszugehen, weshalb für diese De- likte keine Strafe ausgefällt werden darf; er ist nicht strafbar (Antragsschrift act. 53). Hinsichtlich der sexuellen Nötigung im Sinne von aArt. 189 Abs. 1 StGB und der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Privatklägers 2 ging der Gutachter hingegen lediglich von einer mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB aus, welche nach- folgend im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen ist (Anklageschrift act. 54). IV. Schuldfähigkeit

1. Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB ist der Täter nicht strafbar, wenn er oder sie zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht der Tat einzusehen oder gemäss dieser Ein- sicht zu handeln. War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht der Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB die Strafe.

2. Ausgangslage 2.1. Im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren wurde am 30. Oktober 2024 ein forensisch-psychiatrisches Gutachten (nachfolgend Hauptgutachten; D1/16/8) sowie am 27. Mai 2025 ein Ergänzungsgutachten zum forensisch-psych- iatrischen Gutachten vom 30. Oktober 2024 über den Beschuldigten (nachfolgend Ergänzungsgutachten; act. 44) durch med. pract. G._____ erstellt. Die Erstellung der Gutachten stützt sich auf die bestehenden Akten und die persönliche Untersu- chung des Beschuldigten am 22. August 2024 in den Besuchsräumlichkeiten des Gefängnisses Winterthur (D1/16/8 S. 3) sowie am 21. Mai 2025 im Gefängnis Lim-

- 116 - mattal (act. 44 S. 5). Das Ergänzungsgutachten vom 27. Mai 2025 wurde aufgrund fehlender Ausführungen im Hauptgutachten vom 30. Oktober 2024 zum Tatvorwurf Dossier 3 im Auftrag des hiesigen Gerichts erstellt (act. 23) und die darin festge- haltene Beurteilung ist ausschliesslich mit den Ausführungen im Hauptgutachten vom 30. Oktober 2024 aussagekräftig (act. 44 S. 1). Im Ergänzungsgutachten wer- den die im Hauptgutachten bereits festgestellten Diagnosen (siehe nachfolgend) bestätigt, mit dem Vermerk, dass im Zeitpunkt der Begehung der Körperverletzung gemäss Dossier 3 jedoch aufgrund der Haftbedingungen beim Beschuldigten eine Abstinenz von psychotropen Substanzen vorlag (act. 44 S. 6). 2.2. Gemäss dem Hauptgutachten vom 30. Oktober 2024 wurde beim Beschul- digten zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Taten eine noch nicht näher spezifi- zierbare Schizophrenie (ICD-10: F20.9), eine Verdachtsdiagnose einer Abhängig- keit von Kokain (ICD-10: F14.1) und eines schädlichen Gebrauchs von Cannabino- iden (ICD-10: F12.1) sowie eine noch nicht spezifizierbare Problematik im Umgang mit Alkohol festgestellt. Die Suchtproblematik weise für den Verlauf der Schizophre- nie eine Bedeutung auf, wobei sie für die Taten nur einen konstellierenden Effekt gehabt habe (D1/16/8 S. 71). 2.3. Den allgemeinen Ausführungen im Hauptgutachten betreffend die Diagnose einer Schizophrenie lässt sich entnehmen, dass sich schizophrene Symptome in verschiedene Gruppen (1 bis 9) aufteilen lassen, die eine besondere Bedeutung für die Diagnose aufweisen und oftmals gemeinsam auftreten würden. Für die Dia- gnose einer Schizophrenie sei dabei mindestens ein eindeutiges Symptom der Gruppen 1 bis 3 oder mindestens zwei Symptome der Gruppe 5 bis 8 erforderlich. Entsprechende Symptome müssten dabei fast ständig während eines Monats oder länger deutlich vorhanden sein (D1/16/8 S. 54). Gemäss dem Hauptgutachten konnten beim Beschuldigten verschiedene schizophrene Symptome verschiedener Gruppen festgestellt werden, jedoch sei bis auf die Negativsymptomatik bei all den Symptomen nicht von einem überwiegenden Auftreten während mindestens eines Monates auszugehen, wodurch sich lediglich, allerdings mit sehr hoher Wahr- scheinlichkeit, eine schleichend entwickelnde Schizophrenie diagnostizieren lasse. Dabei sei jedoch noch nicht klar, ob es sich um eine hebephrene oder eine para-

- 117 - noide Schizophrenie handle. Gutachterlicherseits wird beim Beschuldigten somit von einer noch nicht näher bezeichneten Schizophrenie (ICD-10: F20.9) ausgegan- gen (D1/16/8 S. 56), welche wiederum im Ergänzungsgutachten bestätigt wurde (act. 44 S. 6). 2.4. Gemäss beiden Gutachten lassen sich die dem Beschuldigten vorgeworfe- nen Straftaten allesamt mit den bei ihm vorliegenden Risikoeigenschaften (Verfol- gungs-/Beeinträchtigungswahn, Aggressive Gespanntheit sowie eine Psychopa- thologisch bedingte Dissozialität) erklären, welche allesamt auf die psychotische Erkrankung des Beschuldigten zurückzuführen seien. Folglich konnten beim Be- schuldigten keine deliktrelevanten Eigenschaften in der Persönlichkeit festgestellt werden (D1/16/8 S. 57; act. 44 S. 6).

3. Schuldfähigkeit in Bezug auf die konkreten Tatvorwürfe 3.1. Drohung zum Nachteil der Privatklägerin 1 3.1.1. Betreffend die Drohung zum Nachteil der Privatklägerin 1 verweist das Hauptgutachten vom 30. Oktober 2024 auf die beim Beschuldigten im Tatzeitpunkt der Drohung und Beschimpfung zum Nachteil von Herrn E._____ vorliegenden Symptome (vgl. eingestelltes Dossier 2; D1/18/6). Gemäss diesem Tatzeitpunkt soll der Beschuldigte überwiegend im Beeinträchtigungswahn gehandelt haben, indem eine Verbindung zwischen dem Wahn und der Drohung bestanden habe. Sowie sei ihm das Unrecht seines Tuns nur in geringem Masse bewusst gewesen, da es sich nicht um eine Gewaltanwendung handelte. Die Symptome der aggressiven Ge- spanntheit sowie die psychopathologisch bedingte Dissozialität im Sinne des krank- heitsbedingten Ignorierens von Regeln und Normen vermochten dabei einen mo- deraten deliktdynamischen Einfluss zu entfalten. 3.1.2. Im Ergebnis sei gemäss dem Hauptgutachten beim Beschuldigten für den Tatvorwurf der Drohung zum Nachteil der Privatklägerin 1 von einer mindestens schweren Verminderung oder allenfalls gar aufgehobenen Schuldfähigkeit auszu- gehen (D1/16/8 S. 62 ff.).

- 118 - 3.2. Sexuelle Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 1 3.2.1. Betreffend die sexuelle Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 1 führt das Hauptgutachten vom 30. Oktober 2024 aus, dass diese Tat lediglich indirekt auf dem Beeinträchtigungswahn des Beschuldigten in Bezug auf die Privatklägerin 1 basiere. Dieser habe lediglich eine Legitimation zur Durchsetzung seiner eigenen Wünsche geliefert, sei jedoch nicht ursächlich an seiner Anspannung oder Wut be- teiligt gewesen. Dem Beschuldigten sei es dabei durchaus bewusst gewesen, die Privatklägerin 1 nicht zum Oralverkehr nötigen zu dürfen, wobei er durch die Weg- nahme des Mobiltelefons als Druckmittel durchaus strategisch vorging, was für eine kognitive Komponente der Tatausführung spreche. Es sei somit von einer leichten Einschränkung der Einsichtsfähigkeit auszugehen. Betreffend die Steuerungsfähig- keit sei aufgrund des psychotischen Zustands mit reduzierter Kontrollfähigkeit be- züglich eigener Gefühle von einer maximal mittelgradigen Reduktion auszugehen (D1/16/8 S. 62 f.). 3.2.2. Insgesamt sei gemäss Hauptgutachten beim Beschuldigten lediglich von ei- ner mittelgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit in Bezug auf die sexuelle Nö- tigung zum Nachteil der Privatklägerin 1 auszugehen. Das Hauptgutachten führt dennoch aus, dass es allerdings denkbar sei, dass die sexuelle Nötigung doch mehr mit seinen Wahnsymptomen in Verbindung gestanden sei. Dies sei jedoch aufgrund der fehlenden Angaben des Beschuldigten zu seinen Gedanken und Ge- fühlen während der Deliktsbegehung nicht weiter beurteilbar (D1/16/8 S. 63). 3.3. Gefährdung des Lebens etc. zum Nachteil der Privatklägerin 1 3.3.1. In Bezug auf den Vorfall vom 1 Mai 2024 führt das Hauptgutachten vom

30. Oktober 2024 aus, dass aufgrund der Bilder auf dem Mobiltelefon der Privatklä- gerin 1, mit welchen sie den Beschuldigten angeblich habe erpressen wollen, ein Beeinträchtigungswahn beim Beschuldigten vorgelegen habe, welcher Hauptmoti- vator für die Tatbegehung gewesen sei. Aus der sich während der Tat gezeigten Aggressivität, die mehr auf Wut- denn auf Angstgefühlen basierte, liesse sich er- kennen, dass auch die aggressive Gespanntheit des Beschuldigten in deutlichem Masse zur Tatbegehung beitrug. Die psychopathologisch bedingte Dissozialität

- 119 - wies dabei einen moderaten Einfluss auf das Handeln des Beschuldigten auf (D1/16/8 S. 60). 3.3.2. Betreffend die Schuldfähigkeit führt das Gutachten aus, dass die erwähnte Wahnsymptomatik, im Sinne der Überzeugung, dass die Privatklägerin 1 angebli- che Bilder des Penis des Beschuldigten sowie Hochzeitsbilder von ihm als Erpres- sung einsetzte, auf der Gefühlsebene des Beschuldigten zu einer erhöhten An- spannung und Wut auf die Privatklägerin 1 sowie auch zu einer Angst vor den Kon- sequenzen dieser Erpressung geführt haben dürfte. Somit sei auf der gedanklichen Ebene des Beschuldigten eine Legitimation dafür geschaffen worden, notfalls Ge- walt anzuwenden sowie geltende Regeln und Normen brechen zu dürfen, um sich der angeblichen Erpressung zu entziehen. Dennoch sei es dem Beschuldigten im Tatzeitpunkt aufgrund des Fehlens kognitiver Störungen oder einer Bewusstseins- veränderung mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit jedoch bewusst gewesen, dass er keine Gewalt anwenden dürfte. Durch die kognitive Komponente des Wahns sei allerdings seine Einsichtsfähigkeit bereits in mittelschwerem Masse beeinträchtigt gewesen, sowie sei eine zunehmende Wut und Anspannung des Beschuldigten vorgelegen, welche die Steuerungsfähigkeit in deutlichem Masse beeinträchtigte. Darüber hinaus sei kein nennenswerter Effekt durch den Einfluss psychotroper Substanzen festzustellen, da gemäss Aussagen des Beschuldigten, lediglich Can- nabis konsumiert wurde und dies seine psychotischen Symptome verstärkt habe (D1/16/8 S. 61 f.). 3.3.3. Im Ergebnis wird gemäss Hauptgutachten beim Beschuldigten für den Tat- vorwurf vom 1. Mai 2024 aufgrund der mittelgradig beeinträchtigen Einsichtsfähig- keit und der deutlich beeinträchtigen Steuerungsfähigkeit von einer mindestens in schwerem Masse reduzierten Schuldfähigkeit ausgegangen. Das Gutachten weist auch hier darauf hin, dass eine vollständige Aufhebung der Schuldfähigkeit denk- bar, jedoch wegen der fehlenden Angaben zum tatzeitnahen inneren Erleben des Beschuldigten nicht sicher abgrenzbar sei (D1/16/8 S. 62 f.).

- 120 - 3.4. Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers 2 3.4.1. Das Ergänzungsgutachten führt betreffend die Körperverletzung zum Nach- teil des Privatklägers 2 aus, dass sich der Deliktsmechanismus der Körperverlet- zung durch die Risikoeigenschaften Verfolgungs-/Beeinträchtigungswahn, Aggres- sive Gespanntheit und Psychopathologisch bedingte Dissozialität erklären lasse. Beim Beschuldigten habe im Deliktszeitraum der Verdacht auf eine psychotisch veränderte Wahrnehmung mit Beeinträchtigungswahn bestanden, wobei deren de- liktsdynamische Bedeutung jedoch ohne Befragung des Beschuldigten nicht sicher einschätzbar sei. Es könne ein geringer bis maximal moderater Einfluss des Ver- folgungs-/Beeinträchtigungswahnes auf die Tat postuliert werden. 3.4.2. Bezüglich der Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt führt das Ergänzungsgutachten aus, dass der Beeinträchtigungswahn wenig differenziert wirkte und nicht direkt mit der Gewaltanwendung in Verbindung gebracht werden könne, sondern den Beschuldigten zur Gewaltanwendung legitimiert habe. Die ag- gressive Gespanntheit sowie auch die Dissozialität sei dabei als moderat zu beur- teilen. Betreffend die Einsichtsfähigkeit führt das Ergänzungsgutachten aus, dass aus dem Wahn lediglich eine geringe Beeinträchtigung vorgelegen habe sowie sei die Steuerungsfähigkeit aggressiver Emotionen inkl. Wut lediglich mittelgradig be- einträchtigt gewesen. Entsprechend wird im Ergänzungsgutachten zum Tatzeit- punkt der einfachen Körperverletzung vom 21. August 2024 lediglich von einer mit- telgradig verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB ausge- gangen (act. 44 S. 5 ff.).

4. Würdigung 4.1. Vorab kann festgehalten werden, dass das Hauptgutachten vom 30. Oktober 2024 sowie das Ergänzungsgutachten vom 27. Mai 2025 sprachlich präzise und methodisch stringent verfasst wurden. 4.2. Betreffend die psychische Erkrankung des Beschuldigten diagnostizierte das Hauptgutachten vom 30. Oktober 2024 dem Beschuldigten unter anderem le- diglich eine noch nicht näher bezeichnete Schizophrenie (D1/16/8 S. 56), welche

- 121 - vom Ergänzungsgutachten vom 27. Mai 2025 wiederum bestätigt wurde (act. 44 S. 5 f.). Diesbezüglich ist anzumerken, dass in Bezug auf die Schizophrenie bereits im ärztlichen Bericht vom 25. Oktober 2023 der PUK der Verdacht auf eine Erkran- kung aus dem schizophrenen Formenkreis festgestellt wurde (D1/6/11 S. 1). Zu- sätzlich wurde im forensisch-psychologischen Befundbericht vom 11. Juni 2024 ausgeführt, dass schizophrenieforme Symptome beim Beschuldigten imponierten, wobei sich aufgrund der vorliegenden Informationen lediglich der Verdacht auf ein psychotisches Syndrom unklarer Genese diagnostizieren liess (D1/6/8 S. 26 f.). Ferner konnte auch nach der aktuellen Exploration des Beschuldigten die entspre- chende Untergruppe der Schizophrenie noch nicht genau diagnostisch eingeordnet werden (D1/16/8 S. 47 f.). Folglich mangelt es an einer endgültigen Beurteilung der psychotischen Störung des Beschuldigten. Der Umstand, dass beim Beschuldigten lediglich eine aktuell noch nicht nä- her spezifizierbare Schizophrenie (ICD-10: F20.9) diagnostiziert werden konnte, ist aufgrund der obgenannten, bereits vorliegenden Berichte über den psychischen Zustand des Beschuldigten durchaus bedauerlich, lässt sich jedoch mit den Aus- führungen im Hauptgutachten (D1/16/8 S. 56) nachvollziehbar erklären und be- gründen. Entsprechend besteht keinerlei Anlass bezüglich der Diagnose der psy- chischen Erkrankung des Beschuldigten von den diesbezüglichen Feststellungen des fachärztlichen Gutachters abzuweichen. 4.3. Betreffend die Schuldfähigkeit des Beschuldigten brachte die amtliche Ver- teidigung anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Juni 2025 vor, der Gutachter schildere in Bezug auf den Tatvorwurf vom 1. Mai 2024 und der sexuellen Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 1 von erheblichen Unsicherheiten, zumal der Gut- achter, insbesondere in Bezug auf die sexuelle Nötigung, anerkenne, dass die Tat doch vermehrt mit den Wahnsymptomen in Verbindung stehen und folglich die Ein- schätzung der Schuldfähigkeit bei sämtlichen Delikten revisionsbedürftig sein könne (vgl. D1/16/8 S. 62 ff.). Entsprechende Unsicherheit des Gutachters sei le- diglich dahingehend zu verstehen, dass der Gutachter die Möglichkeit der Schuld- unfähigkeit als ziemlich naheliegend empfand (act. 66 S. 15). Zusätzlich seien ent- sprechende Unsicherheiten in Bezug auf die Schuldfähigkeit aufgrund des ausführ-

- 122 - lichen Verweises im Ergänzungsgutachten auf die Ausführungen im Hauptgutach- ten auch auf die einfache Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers 2 anzu- wenden (vgl. act. 44 S. 1; act. 66 S. 17). Folglich sei in Anwendung des Grundsat- zes "in dubio pro reo" auch in Bezug auf die Tatvorwürfe der sexuellen Nötigung im Sinne von aArt. 189 Abs. 1 StGB sowie der einfachen Körperverletzung zum Nach- teil des Privatklägers 2 im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB beim Beschuldig- ten von einer Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB auszugehen (act. 66 S. 14 ff.). 4.4. Diesbezüglich ist anzumerken, dass der Gutachter im psychopathologischen Befund des Hauptgutachtens schilderte, dass im Rahmen der Exploration des Be- schuldigten unter anderem die Überprüfung der Gedächtnisfunktionen, die Beurtei- lung der Suizidalität, ein Erfragen von Ich-Störungen, der depressiven Symptome, Zwangsgedanken und -handlungen sowie Appetit, Schlaf und Sexualität sowie die Erstellung eines affektiven Rapports nicht möglich gewesen sei (D1/16/8 S. 38). Weiter seien nähere Angaben zu den Gedanken, Gefühlen und Wahrnehmungen des Beschuldigten während der Ausführung der Delikte aufgrund der Bestreitungen des Beschuldigten zur Tatbegehung und den Motiven zudem nicht vorhanden ge- wesen. Dennoch hält der Gutachter fest, dass eine valide Einschätzung der Schuld- fähigkeit des Beschuldigten in Bezug auf die ihm vorgeworfenen Handlungen mög- lich gewesen sei, wobei jedoch bezüglich des Ausmasses der Schuldminderung aufgrund der fehlenden Angaben zu den Gefühlen und Gedanken während der Ta- ten keine eindeutige Zuordnung habe erfolgen können (D1/16/8 S. 61). Auch das Ergänzungsgutachten vom 27. Mai 2025 führte aus, dass – wie bei den anderen Anlasstaten – die gutachterliche Beurteilung mangels Angaben des Beschuldigten zu seinen tatzeitnahen Emotionen, Gedanken und Wahrnehmungen limitiert sei (act. 44 S. 6). 4.5. Nach dem Ausgeführten sind die in den Gutachten geschilderten Zweifel be- treffend die Schuldfähigkeit des Beschuldigten unter anderem auf seine eigene feh- lende Kooperationsbereitschaft, sich über seine Gedanken und Gefühle während der Deliktsbegehung äussern zu wollen, zurückzuführen. Zudem werden den vom Gutachter geschilderten Vorbehalten bereits im Sinne des "in dubio pro reo-Grund-

- 123 - satzes" ausreichend Rechnung getragen, indem von der Staatsanwaltschaft betref- fend die Tatvorwürfe der Drohung sowie der Gefährdung des Lebens etc. trotz der im Hauptgutachten fehlenden Feststellung der vollständigen Aufhebung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten (vgl. D1/16/8 S. 61 ff.) von einer solchen zur Tatbegehung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB zu seinen Gunsten ausgegangen wird (vgl. act. 53). Es ist schade, dass der Fachexperte nicht in der Lage war, sich festzulegen. Damit verbleibt diesbezüglich nur ein Entscheid zugunsten des Be- schuldigten. Obwohl der Gutachter in den Gutachten durchaus Zweifel an der Beurteilung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten schilderte, handelt es sich dabei lediglich um theoretisch mögliche Zweifel, welche vorliegend nicht rechtfertigen, von den schlüssigen, überzeugenden und ansonsten klaren Ausführungen des Gutachters abzuweichen. Entsprechend ist trotz der dargelegten Zweifel des Gutachters be- züglich der Schuldfähigkeit des Beschuldigten seinen Erkenntnissen zu folgen. Es ist denkbar, dass ein anderer Experte aufgrund der bei allen Delikten gesteuerten und zielgerichteten Vorgehensweise zu einer anderen Beurteilung des Grades der Verminderung der Schuldfähigkeit gelangen könnte.

5. Gesamtfazit 5.1. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB, der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs.1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 1 sowie der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB erfüllt hat. Aufgrund der zu seinen Gunsten anzu- nehmenden nicht selbst verschuldeten vollständigen Schuldunfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB ist er dafür nicht strafbar und deshalb keine Strafe auszufällen. 5.2. In Bezug auf die sexuelle Nötigung im Sinne von aArt. 189 Abs. 1 StGB so- wie die einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs.1 StGB zum Nachteil des Privatklägers 2 lag zum jeweiligen Tatzeitpunkt eine mittelgradig ver-

- 124 - minderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB vor, welche nachfolgend im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen ist. V. Strafzumessung

1. Anwendbares Recht Am 1. Juli 2024 trat das neue Strafgesetzbuch (Revision des Sexualstrafrechts; AS 2024 27; BBl 2018 2827; BBl 2022 687, 1011) in Kraft. Nach neuem Recht wird grundsätzlich nur beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Delikt begangen hat (Art. 2 Abs. 1 StGB). Wie bereits ausgeführt, fällt der vorliegend zu beurteilende Tatvorwurf der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB in die Zeit vor Inkrafttreten des revidierten Sexualstrafrechts, weshalb altes Recht zur Anwen- dung gelangt, da das neuere Recht nicht milder ist (vorne Erwägung III. Ziffer 2.1.).

2. Grundlagen 2.1. Die Strafe ist grundsätzlich innerhalb des vom Gesetzgeber vorgesehenen ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung fest- zusetzen. Dieser kann bei Vorliegen gesetzlicher Strafschärfungs- bzw. Strafmilde- rungsgründe gemäss Art. 48 f. StGB nach oben respektive nach unten erweitert werden, woraus sich der theoretische Strafrahmen ergibt. Gemäss bundesgericht- licher Rechtsprechung ist der ordentliche Strafrahmen jedoch nur zu verlassen, wenn ausserordentliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat ange- drohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Der ordentliche Strafrahmen wird bei Vorliegen von Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründen demnach nicht automatisch nach oben bzw. nach unten erweitert (BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit weiteren Hinweisen). Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgründe, wel- che zugleich Straferhöhungs- bzw. Strafminderungsgründe darstellen, sind in der Regel innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen. 2.2. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt (sei es durch Wiederholung derselben straf- baren Handlung, sei es durch Begehung verschiedener strafbarer Handlungen), ist

- 125 - grundsätzlich innerhalb des theoretischen Strafrahmens für die schwerste Straftat eine Einsatzstrafe zu bestimmen, welche aufgrund der weiteren Straftaten ange- messen zu erhöhen ist (vgl. Art. 49 Abs. 1 StGB). Dabei ist nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu be- stimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Straf- rahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der ande- ren Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände einbezieht. In einem zweiten Schritt hat es diese Ein- satzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhö- hen, wobei es allenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat. Das Gericht darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 2.3. Das Asperationsprinzip nach Art. 49 Abs. 1 StGB kommt indessen nur zur Anwendung, wenn die auszufällenden Strafen gleichartig sind. Geldstrafen und Freiheitsstrafen sind keine gleichartigen Strafen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2.). 2.4. Innerhalb des Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei das Gericht das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse so- wie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters berücksichtigt. Das Verschul- den wird dabei nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Beschuldigten sowie danach bestimmt, wie weit er nach den inneren und äus- seren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB). 2.5. Im vorliegenden Urteil werden verbale Verschuldensprädikate gemäss der nachfolgenden Stufenfolge der Verschuldensgrade verwendet. Dabei liegt ein sehr leichtes Verschulden an der unteren Grenze, ein mittleres Verschulden im mittleren Bereich und ein sehr schweres Verschulden an der oberen Grenze des ordentli- chen Strafrahmens. Es ist in diesem Zusammenhang auf die feinere Unterteilung

- 126 - der Begriffe im unteren und mittleren Bereich des Strafrahmens hinzuweisen, so dass praxisgemäss in diesen Bereichen die Sanktion weniger stark ansteigt als im oberen Segment. Dementsprechend werden die Strafen bei nicht schwerem Ver- schulden in aller Regel im unteren bis mittleren Bereich des vorgegebenen Rah- mens angesiedelt (BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER, Art. 47 N 19). Verschuldensgrade Bereich des ordentlichen Strafrahmens unterer mittlerer oberer nicht mehr leicht sehr leicht eher schwer keinesfalls leicht leicht recht schwer mittel eher leicht schwer erheblich noch leicht sehr schwer beträchtlich 2.6. Der Begriff des Verschuldens hat sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat zu beziehen. Dabei ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden (HEIMGARTNER, OFK StGB, Art. 47 N 6). 2.6.1. Was die Tatkomponente betrifft, so sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung des geschützten Rechtsguts, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.), die Art und Weise der Her- beiführung dieses Erfolges (Tatmittel, kriminelle Energie, Provokation), die Willens- richtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, sowie die Beweggründe des Schul- digen zu beachten. Sodann sind für das Verschulden auch das Mass an Entschei- dungsfreiheit beim Täter sowie die Intensität des deliktischen Willens bedeutsam (HEIMGARTNER, OFK StGB, Art. 47 N 7 ff.). Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (TRECHSEL/THOMMEN, Praxiskommentar Strafgesetzbuch, Art. 47 N 21 mit weiteren Hinweisen). Die Tatkomponente weist somit eine objektive sowie eine subjektive Seite auf.

- 127 - 2.6.2. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben des Täters, insbesondere allfäl- lige Vorstrafen und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (HEIMGARTNER, OFK StGB, Art. 47 N 14, mit weiteren Hinweisen). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein positives Nachtatverhalten zu einer Strafreduktion im Bereich von einem Fünftel bis zu einem Drittel führen, letztere Reduktion allerdings nur bei Vorliegen eines ausgesprochen vorbildlichen Nachtatverhaltens, wozu ein umfassendes Ge- ständnis von allem Anfang an aus eigenem Antrieb zählt. Fehlen einzelne Ele- mente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu senken (BGE 118 IV 349; BGE 121 IV 205).

3. Strafrahmen und Strafart 3.1. Die obere Begrenzung des ordentlichen Strafrahmens bemisst sich nach der schwersten vom Beschuldigten verübten Straftat, welche nach der abstrakten Straf- androhung zu bestimmen ist (BGer 6B_885/2010 E. 4.4.1.; BGE 116 IV 304). 3.2. Das konkret schwerste Delikt stellt vorliegend die sexuelle Nötigung im Sinne von aArt. 189 Abs. 1 StGB dar, welche mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe bestraft wird. Ferner hat sich der Beschuldigte der einfachen Kör- perverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Für die- ses Delikt lautet die abstrakte Strafandrohung Freiheitsstrafe von 3 Jahren oder Geldstrafe. 3.3. Für die beiden Delikte sind verschuldensangemessene Strafen festzuset- zen. Wie zu zeigen sein wird, ist das Verschulden des Beschuldigten in Bezug auf die sexuelle Nötigung als nicht mehr leicht zu werten (siehe nachfolgend), womit die Ausfällung einer Geldstrafe ausser Betracht fällt. In Bezug auf die einfache Kör- perverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB rechtfertigt es sich jedoch aufgrund des noch leichten Verschuldens des Beschuldigten (siehe nachfolgend) eine Geldstrafe auszufällen. Eine Asperation fällt somit ausser Betracht. 3.4. Betreffend die Strafzumessung bei einer sexuellen Nötigung ist zu berück- sichtigen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu den beischlafs-

- 128 - ähnlichen Handlungen unter anderem der Oralverkehr, insbesondere das Eindrin- gen mit dem Penis in den Mund einer anderen Person, zählt. Ein solcher Oralver- kehr ist in seiner sexuellen Intensität dem Beischlaf ähnlich, und die Nötigung zur Duldung eines derartigen Oralverkehrs ist in ihrem Unrechtsgehalt einer Vergewal- tigung ähnlich. Entsprechend hat sich das Gericht bei der Strafzumessung für die Nötigung zur Duldung einer solchen beischlafsähnlichen Handlung grundsätzlich am Strafrahmen zu orientieren, welchen das Gesetz für die Vergewaltigung fest- legt. Die Strafe darf mithin im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Um- stände nicht wesentlich niedriger sein als die Strafe, welche das Gericht unter den- selben Umständen für eine Vergewaltigung ausgesprochen hätte (BGE 86 IV 177 E. 2d zu Art. 191 aStGB mit Hinweisen auf die Gesetzesmaterialien; TRECHSEL, Praxiskommentar Strafgesetzbuch, Art. 189 N 9). 3.5. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe sind in der Regel innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen und führen nur beim Vorliegen aus- serordentlicher Umstände zur Erweiterung des Strafrahmens (BGE 136 IV 55 E. 5.8.). Vorliegend ergeben sich keine Gründe, die das Verlassen des ordentlichen Strafrahmens rechtfertigen würden, da für das einzige weitere mit einer Strafe zu ahndende Delikt eine Geldstrafe angebracht erscheint.

4. Freiheitsstrafe für die sexuelle Nötigung im Sinne von aArt. 189 Abs. 1 StGB 4.1. Vorbemerkung Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind bei einer sexuellen Nötigung die in aArt. 189 Abs. 1 StGB genannten Nötigungsmittel grundsätzlich gleich bewertet (BGer 6S.386/2001). Die Tatschwere einer sexuellen Nötigung im Sinne von aArt. 189 StGB ist somit nicht aufgrund des jeweiligen Nötigungsmittels abzustufen, sondern ist allein nach den Umständen des konkreten Falles zu bestimmen (BGE 128 IV 97 E. 3a).

- 129 - 4.2. Tatkomponente 4.2.1. Objektives Tatverschulden 4.2.1.1. Zur Tatkomponente ist in objektiver Hinsicht zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 zu Oralverkehr nötigte, indem er ihr die Rück- gabe ihres Mobiltelefons verweigerte bzw. androhte, dieses in den Fluss zu werfen. Dies stellt einen sexuellen Übergriff dar und ist als massiver Eingriff in die psychi- sche und physische Integrität der Privatklägerin 1 zu werten. 4.2.1.2. Zu berücksichtigen ist hingegen, dass es sich um einen einmaligen Vorfall von nicht besonderer Dauer handelte, wobei der Beschuldigte keinerlei Gewalt an- wendete, keine Drohung gegen Leib und Leben der Privatklägerin 1 aussprach so- wie ihr keine Schmerzen zufügte. Es sind mit Blick auf Dauer, Art und Intensität der Handlungen also auch gravierendere Vorgehensweisen denkbar. 4.2.1.3. Der Beschuldigte verweigerte der Privatklägerin 1 die Rückgabe ihres Mo- biltelefons, wodurch sie sich – wie von ihr geschildert – aufgrund ihrer Abhängigkeit und ihrer Angst in einer ausweglosen Situation befand, woraufhin sie ihn zuerst oral und anschliessend mit der Hand bis zur Ejakulation befriedigte. Auch wenn die Wegnahme und die Weigerung der Rückgabe eines Mobiltelefons aus heutiger Sicht – in der das gesamte digitale Leben (Fotos und andere persönliche Doku- mente; wichtige Chat-Verläufe; Passwörter und Zwei-Faktor-Authentifizierung, etc.) vom Mobiltelefon abhängt – nicht als banal angesehen werden kann, sind durchaus aussichtslosere Zwangssituationen denkbar. Das objektive Tatverschulden erweist sich als keinesfalls leicht. 4.2.2. Subjektives Tatverschulden 4.2.2.1. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte direktvorsätzlich und aus rein egoistischen, eigennützigen Beweggründen handelte. Als Motiv für das Handeln des Beschuldigten lässt nichts anderes als

- 130 - Triebbefriedigung konstatieren. Sein Handeln war auf die Befriedigung seiner se- xuellen Bedürfnisse ausgerichtet. Dies ist dem Tatbestand allerdings immanent. 4.2.2.2. Der Beschuldigte machte sich dabei die Situation der Privatklägerin 1 zu Nutze, um seine sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen, wobei es auch zur Ejakula- tion kam. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte das ihm von der Pri- vatklägerin 1 entgegengebrachte Vertrauen sowie das Beziehungsverhältnis aus- nutzte und auch nicht von ihr abliess, als sie sich verbal sowie minimal körperlich zur Wehr setzte. Indessen plante der Beschuldigte seine Tat nicht von langer Hand, sondern schien vielmehr aus der Gelegenheit heraus zu handeln und seinen Ta- tentschluss damit spontan zu fassen, was seine kriminelle Energie leicht relativiert. 4.2.2.3. Betreffend die Schuldfähigkeit ist zu berücksichtigen, dass beim Beschul- digten gemäss dem forensisch-psychologischen Gutachten vom 30. Oktober 2024 von einer mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit auszugehen ist. 4.2.3. Zwischenfazit Die subjektive Tatschwere vermag damit die objektive Tatschwere erheblich zu re- lativieren. Es ist gesamthaft von einem gerade noch leichten Tatverschulden aus- zugehen, weshalb eine Freiheitsstrafe (vor Bewertung der Täterkomponente) von 18 Monaten festzusetzen ist. 4.3. Täterkomponente 4.3.1. In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschul- digten lässt sich den Akten zusammengefasst Folgendes entnehmen (D1/3/1 F 64 ff.; D1/3/4 F 20 ff.; D1/3/5 F 21 ff.; D1/16/8; act. 39; act. 61): 4.3.1.1. Der Beschuldigte wurde am tt. August 1995 in S._____ (M._____) geboren und wuchs dort bis zu seinem 8. Altersjahr, als er von seiner bereits damals in der Schweiz lebenden Mutter am 31. März 2004 hierher nachgeholt wurde, bei seinem Grossvater auf. 4.3.1.2. Zu seiner Familiensituation ist bekannt, dass der Beschuldigte hier in der Schweiz einen Halbbruder besitzt, mit welchem er bei seiner Mutter aufgewachsen

- 131 - ist, wobei er jedoch ein bis zwei Jahre seiner Kindheit in Kinderheimen und ge- schlossenen Heimen verbracht hat. Der leibliche Vater des Beschuldigten lebt der- zeit im Südwesten von M._____, auf dessen Wunsch er im Jahre 2023 eine Frau in Afrika geheiratet hat. Gemäss den Ausführungen des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Juni 2025 pflege er – mit Ausnahme der Haftzeit – mit seiner derzeit in T._____ (M._____) lebenden Frau regelmässigen Kontakt so- wie habe er sie bislang zweimal persönlich getroffen. Seine Ehefrau sei nicht ar- beitstätig sowie beabsichtige er, zukünftig mit seiner Ehefrau in der Schweiz zu leben (act. 61 S. 9 ff.). 4.3.1.3. Zur Schul- bzw. Ausbildung schilderte der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Juni 2025, die Primarschule in Zürich U._____ und an- schliessend die Sekundarschulde im Schulhaus V._____ abgeschlossen zu haben. Nach Abschluss der Sekundarschule B habe er eine Lehre als Detailhandelsassis- tent mit Schwerpunkt Warenbewirtschaftung beim Möbelgeschäft W._____ begon- nen, wobei er am 18. August 2015 das Berufsattest als Detailhandelsassistenten erlangt habe. Im Anschluss daran sei er bis Juni 2023 im Customer Services bei diversen Firmen (AA._____, AB._____ AG, AC._____, AD._____ AG) tätig gewe- sen (act. 61 S. 5 ff.). Vor der Inhaftierung war der Beschuldigte zuletzt temporär über die Firma AE._____ AG bei AF._____ Switzerland AG in einem 100 %-Pen- sum als Sachbearbeiter angestellt, wobei er monatlich einen Nettolohn von CHF 6'400.– erzielte. Zur konkreten Zukunftsplanung führte er aus, dass er gerne seine bereits in der Vergangenheit begonnene Weiterbildung (Bürofachdiplom) bei der AG._____ weiterführen und anschliessend in Richtung Marketing gehen würde (act. 61 S. 8 ff.). 4.3.1.4. Der Beschuldigte besitzt Schulden in der Höhe von etwa CHF 50'000.–, Betreibungen in der Höhe von etwa CHF 46'000.– sowie 11 Verlustscheine im Ge- samtbetrag von CHF 43'591.99 (act. 61 S. 15). 4.3.1.5. Insgesamt ergeben sich aus den persönlichen Verhältnissen des Beschul- digten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren.

- 132 - 4.3.2. Gemäss Strafregisterauszug weist der Beschuldigte eine Vorstrafe auf (D1/17/1). Mit Strafbefehl vom 25. Juni 2014 wurde der Beschuldige wegen Dro- hung und Hinderung einer Amtshandlung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.– unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren bestraft. Die Strafe ist vorliegend strafneutral zu berücksichtigen. 4.3.3. Der Beschuldigte zeigte sich in Bezug auf den objektiven Sachverhalt betreffend die sexuelle Nötigung von Beginn an grundsätzlich dahingehend geständig, dass es zu sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin 1 gekommen sei, wobei er erklärte, dass diese stets einvernehmlich erfolgten. Der Beschuldigte zeigte dennoch bis zuletzt keine Reue oder Einsicht in das von ihm geschaffene Unrecht. Aus dem Ausgeführten rechtfertigt sich vorliegend aufgrund des Geständnisses des Beschuldigten eine Minderung der Strafe um 3 Monate. 4.4. Fazit Freiheitsstrafe In Anbetracht aller relevanten Strafzumessungsgründe erscheint in Würdigung aller objektiven und subjektiven Komponenten der begangenen Straftat sowie in Berücksichtigung der Täterkomponente eine Freiheitsstrafe von insgesamt 15 Monaten als angemessen.

5. Geldstrafe für die einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB 5.1. Tatkomponente 5.1.1. Objektives Tatverschulden Hinsichtlich des Ausmasses des Erfolges und der Beeinträchtigung des geschütz- ten Rechtsguts ist vorab festzuhalten, dass der Beschuldigte dem Privatkläger 2 mit der Faust ins Gesicht schlug, und daraus ein offenes, blutendes Zahnfleisch sowie aufgrund des Sturzes zu Boden Schmerzen am rechten Ellenbogen resul- tierten. Die verursachten Verletzungen scheinen nicht allzu erheblich gewesen zu sein, wobei der Beschuldigte mit geballter Faust auf den Privatkläger 2 einschlug. Es ist somit von einer erheblichen Kraftaufwendung mit der Faust auszugehen, wo-

- 133 - bei bleibende bedeutende Verletzungen jedoch nicht aktenkundig sind. Vorliegend handelte es sich um ein dynamisches Geschehen, indem es zwischen dem Be- schuldigten und dem Privatkläger 2 zuerst zu einer verbalen Auseinandersetzung und anschliessend zu einem physischen Angriff des Beschuldigten mittels Faust- schlag ins Gesicht des Privatklägers 2 kam. Das Tatvorgehen kann insgesamt als Kurzschlussreaktion gewertet und als un- überlegt beschrieben werden. In Anbetracht des Dargelegten wiegt das Verschul- den des Beschuldigten in objektiver Hinsicht erheblich. 5.1.2. Subjektives Tatverschulden 5.1.2.1. Zur subjektiven Tatschwere ist auszuführen, dass der Beschuldigte – wie von diesem vorgebracht – aufgrund der Vorgeschichte mit dem Privatkläger 2 auf diesen losging. So erklärte er diesbezüglich, er habe den Privatkläger 2 aus dem Grund geschlagen, da dieser ihn bestohlen habe und die Rückgabe der Ge- genstände verweigerte. Er habe damit einen Schlussstrich ziehen wollen (D3/3/1 F 6; D1/3/4 F 16). Der Beschuldigte handelte mithin vorsätzlich, wobei zu berück- sichtigen ist, dass es sich um einen spontan gefassten Tatentschluss handelte, in welchem der Beschuldigte explosiv reagierte. Nichtsdestotrotz handelte der Be- schuldigte als Kampfsportler durchaus im Bewusstsein, dass sein Faustschlag Ver- letzungen in der Art der entstandenen oder weitergehende hervorrufen könnte, was sich verschuldenserhöhend auswirkt. 5.1.2.2. Weiter ist betreffend die Schuldfähigkeit des Beschuldigten die im Er- gänzungsgutachten vom 27. Mai 2025 beim Beschuldigten im Zeitpunkt des Ereig- nisses festgestellte mittelgrad verminderte Schuldfähigkeit strafmindernd zu be- rücksichtigen, wobei sich eine Minderung der Strafe rechtfertigt.

- 134 - 5.1.2.3. Im Ergebnis ist das Verschulden in Anbetracht der in mittelgrad vermin- derten Schuldfähigkeit begangenen Tat entsprechend zu relativieren. Das Ver- schulden ist damit insgesamt als noch leicht zu qualifizieren, sodass vor Berück- sichtigung der Täterkomponente eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen angemessen erscheint. 5.2. Täterkomponente Betreffend die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben und die Vorstrafe wird auf das bereits unter dem Tatbestand der sexuellen Nötigung Ausgeführte verwiesen. Betreffend das Nachtatverhalten hat sich der Beschuldigte in Bezug auf den Tat- vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in seinen Einvernahmen in objektiver Hinsicht vollumfänglich geständig gezeigt, wobei es den Gehalt des Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der klaren Beweislage dennoch zu relativieren gilt. Daraus folgt eine leichte Strafminderung um 10 Tagessätze. 5.3. Tagessatzhöhe Aktuell verfügt der Beschuldigte über kein Einkommen. Vor seiner Inhaftierung war er temporär als Sachbearbeiter bei AF._____ Switzerland AG in einem 100 %-Pen- sum zu einem Nettolohn von monatlich CHF 6'400.– angestellt. Zudem hat er Schulden in Höhe von CHF 50'000.–, Betreibungen in der Höhe von CHF 46'000.– und 11 Verlustscheine im Gesamtbetrag von ungefähr CHF 43'000.–. Angesichts dessen erscheint eine Tagessatzhöhe von CHF 30.– als angemessen. 5.4. Zwischenfazit Geldstrafe In Anbetracht aller relevanten Strafzumessungsgründe, unter Würdigung aller ob- jektiven und subjektiven Tatkomponenten sowie in Berücksichtigung der Täterkom- ponente erscheint eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen in der Höhe von CHF 30.– als angemessen.

- 135 -

6. Fazit Unter Berücksichtigung aller massgebenden Strafzumessungsgründe erweist sich vorliegend eine Strafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe sowie eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.– als angemessen. An die Freiheitsstrafe sind 420 Tage erstandene Untersuchungs- sowie Sicherheitshaft gemäss Art. 51 StGB anzurech- nen. VI. Vollzug

1. Freiheitsstrafe Über die Frage der Gewährung des bedingten Strafvollzugs ist vorliegend nicht zu befinden, da – wie nachstehend (vgl. hinten Erwägung VII.) auszuführen ist – eine Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anzuordnen ist. Die Anordnung einer Mass- nahme setzt die Gefahr weiterer Straftaten voraus und damit ist von einer ungüns- tigen Prognose auszugehen (vgl. BGE 135 IV 180 E. 2 = Pra 99 [2010] Nr. 44 E. 2.3 mit Hinweisen sowie BGer 6B_702/2009 E. 9.4; BGer 6B_268/2008 E. 6; TRECH- SEL/PIETH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Art. 42 N 5). Die gleichzeitige Anwendung von Art. 42/43 StGB und Art. 59 StGB ist ausgeschlossen, denn Art. 59 ff. StGB regeln das Verhältnis zur Freiheitsstrafe abschliessend. Mass- gebend ist das Massnahmerecht. Art. 57 Abs. 2 StGB sieht insbesondere vor, dass der Vollzug einer stationären therapeutischen Massnahme einer zugleich ausge- sprochenen Freiheitsstrafe vorausgeht, d.h. dass der Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten der Massnahme aufzuschieben ist. Bei erfolgreichem Abschluss der Massnahme und Bewährung nach bedingter Entlassung wird die Freiheitsstrafe nicht mehr vollzogen (Art. 62b StGB). Muss die Massnahme abgebrochen werden, bestimmt sich ein allfälliger Vollzug der aufgeschobenen Freiheitsstrafe nach den einschlägigen Bestimmungen des Massnahmerechts (Art. 62c StGB). Die Bestim- mungen von Art. 42 ff. StGB kommen somit bei Anordnung einer Massnahme nicht zur Anwendung (BSK StGB I-SCHNEIDER/GARRÉ, Art. 42 N 24 ff.; vgl. zum alten Recht ZR 80 Nr. 47; ZBJV 111 (1975) S. 87 und S. 233; RS 1985 Nr. 769 S. 6).

- 136 -

2. Geldstrafe In Bezug auf die einfache Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers 2, wel- che mit Geldstrafe bestraft wird, liegt gemäss den schlüssigen Ausführungen des Gutachters im Ergänzungsgutachten vom 21. Mai 2025 keine günstige Legalpro- gnose vor (siehe nachfolgend; act. 44 S. 7). Zudem wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl vom 25. Juni 2014 wegen Drohung und Hinderung einer Amtshandlung bereits zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.– unter An- setzung einer Probezeit von 2 Jahren bestraft. Die bedingte Geldstrafe hat offen- sichtlich nicht ausreichend Wirkung gezeigt, ihn von der Begehung weiterer Straf- taten abzuhalten. Die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe sind somit in subjektiver Hinsicht nicht gegeben, weshalb die Gelds- trafe zu vollziehen ist. Geldstrafen können nicht zum Zwecke einer Massnahme aufgeschoben werden (Art. 57 Abs. 2 StGB). VII. Anordnung einer Massnahme

1. Vorbemerkung und Parteistandpunkte 1.1. Bezüglich der vom Beschuldigten erfüllten Tatbestände der Drohung, Gefähr- dung des Lebens, versuchten Nötigung, einfachen Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin 1 und Beschimpfung ist er gemäss den vorstehenden Erwägun- gen gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB wegen der auf einer psychischen Störung basie- renden Schuldunfähigkeit nicht strafbar. Bei erfüllten Voraussetzungen können in- dessen Massnahmen nach den Artikeln 59–61, 63, 64, 67, 67b und 67e getroffen werden (Art. 19 Abs. 3 StGB, Art. 374 Abs. 1 StPO). Bezüglich der Tatbestände der sexuellen Nötigung zum Nachteil der Privat- klägerin 1 und der einfachen Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers 2 lag beim Beschuldigten im Tatzeitpunkt eine schwere psychische Störung vor, wel- che seine Schuldfähigkeit beeinträchtigte, aber nicht aufhob. Bei gegebenen Vor- aussetzungen ist eine Massnahme nach Art. 59 ff. anzuordnen und die ausgefällte Strafe zu diesem Zweck aufzuschieben (Art. 56 f. StGB).

- 137 - 1.2. Die Staatsanwaltschaft beantragt, es sei für den Beschuldigten eine statio- näre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) anzuordnen (act. 53 S. 4; act. 54 S. 4). 1.3. Der amtliche Verteidiger stellt sich hingegen auf den Standpunkt, es sei für den Beschuldigten keine strafrechtliche Massnahme, eventualiter jedoch eine am- bulante therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen (act. 66 S. 2).

2. Allgemeines 2.1. Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die gesetzli- chen Voraussetzungen der Art. 59 ff. StGB erfüllt sind. Die Anordnung einer Mass- nahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeits- rechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 1 und 2 StGB). Allgemein er- fordert jede Massnahme in erster Linie die Massnahmenbedürftigkeit, -fähigkeit und -willigkeit des Täters. Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme gemäss den Artikeln 59 bis 61 und 63 StGB auf eine sachver- ständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB). 2.2. Vorliegend ist eine Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen nach Art. 59 Abs. 1 StGB näher zu prüfen. Eine stationäre Massnahme zur Be- handlung von psychischen Störungen nach Art. 59 Abs. 1 StGB kann vom Gericht dann angeordnet werden, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen began- gen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht (lit. a) und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Dabei ist auch entscheidend, dass die von einer Massnahme betroffene Person einer Behandlung überhaupt zu- gänglich ist. Ist eine Massnahme von vornherein aussichtslos, fällt sie ausser Be- tracht. Nach konstanter Praxis des Bundesgerichts muss ein Mindestmass an Ko- operation erwartet werden können. Im Einklang mit der forensisch-psychiatrischen

- 138 - Lehre sind an die Therapiewilligkeit aber nicht allzu strenge Anforderungen zu stel- len. Statt der Motivation sollte von der betroffenen Person in der Anfangsphase lediglich eine gewisse Motivierbarkeit verlangt werden (BGer 6B_835/2017 E. 5.2.2, nicht publ. in: BGE 144 IV 176). Erstes Ziel einer Therapie kann durchaus die Schaffung von Einsicht und Therapiewilligkeit darstellen, was gerade im Rah- men stationärer Behandlungen auch Aussicht auf Erfolg hat. Zu bedenken gilt es, dass eine mangelnde Einsicht gerade zum Krankheitsbild vieler Störungen dazu gehört (BSK StGB I-HEER, Art. 59 N 78 ff.; TRECHSEL/BORER, Praxiskommentar Strafgesetzbuch, Art. 59 N 9).

3. Prüfung der Voraussetzungen einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB 3.1. Das Hauptgutachten vom 30. Oktober 2024 sowie das Ergänzungsgutach- ten vom 27. Mai 2025 attestierten dem Beschuldigten zu den Tatzeitpunkten eine noch nicht näher bezeichnete Schizophrenie (ICD-10: F20.9), eine Verdachtsdia- gnose einer Abhängigkeit von Kokain mit Beginn ca. 2020, jedoch tatzeitnah unbe- kanntem Konsummuster (ICD-10: F14.2) sowie eine Verdachtsdiagnose eines tat- zeitnahen schädlichen Gebrauchs von Cannabinoiden (ICD-10: F12.1). Die dies- bezüglich gestellte Diagnose wird vom Gutachter im Hauptgutachten nachvollzieh- bar begründet (D1/16/8) sowie auch im Ergänzungsgutachten bestätigt (act. 44). Das Vorliegen einer schweren psychischen Störung als Voraussetzung für die An- ordnung einer therapeutischen Massnahme ist demgemäss erfüllt. 3.2. Mehrere im Zusammenhang mit der schweren psychischen Störung des Be- schuldigten stehende Anlasstaten liegen vor (vgl. Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB). In casu hat der Beschuldigte die Tatbestände der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB, der sexuellen Nötigung im Sinne von aArt. 189 Abs. 1 StGB, der Gefährdung des Le- bens im Sinne von Art. 129 StGB, der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen einfachen Körperver- letzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs.1 StGB erfüllt. Bei diesen Delikten handelt es sich um Verbrechen und Vergehen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StGB). Die Tathandlungen stehen gemäss den

- 139 - überzeugenden Ausführungen des Gutachters in ursächlichem Zusammenhang mit der diagnostizierten psychischen Erkrankung (D1/16/8 S. 67; act. 44 S. 5). 3.3. Sodann gehen die Gutachten von einer ungünstigen Legalprognose des Be- schuldigten aus. Der Gutachter attestiert dem Beschuldigten insbesondere ein deutlich ausgeprägtes Rückfallrisiko für Drohungen, ein moderates bis deutliches und damit leicht überdurchschnittliches Rückfallrisiko für Gewaltdelikte im Allgemeinen und ein moderates bzw. durchschnittliches Rückfallrisiko für Sexualdelikte an Erwachsenen (D1/16/8 S. 66, S. 72). Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte als klar massnahmebedürftig zu beurteilen. 3.4. Weiter hält das Hauptgutachten fest, dass eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB als einzige Massnahme geeignet sei, der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen. Eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB sei als nicht ausreichend bzw. nicht umsetzbar einzustufen, da aufgrund der fehlenden Krank- heitseinsicht des Beschuldigten und der damit verbundenen Ablehnung der medi- kamentösen Behandlung eine ambulante Massnahme lediglich eine Gesprächsthe- rapie beinhalten würde, was erneute Gewalthandlungen und Sexualdelikte derzeit nicht verhindern könnte. Die Suchtmittelproblematik des Beschuldigten sei erneut genauer abzuklären und anschliessend allenfalls störungsspezifisch zu behandeln und die zu fordernde Abstinenz von insbesondere psychosefördernden Substanzen (Kokain, Cannabis, Amphetamin) mittels Kontrollen und Restriktionen von Locke- rungen sicherzustellen (D1/16/8 S. 68 ff.). Der Gutachter empfiehlt zudem infolge der fehlenden Krankheitseinsicht, der Behandlungsadhärenz, des Verhaltens in der PUK im Jahre 2024, als der Beschuldigte fliehen wollte (D1/6/10 S. 2), sowie des vermuteten Weiterbestehens wahnhafter Denkinhalte eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB im zunächst geschlossen Setting. Betreffend die Krankheitsein- sicht führte der Beschuldigte anlässlich seiner Schlusseinvernahme sowie auch an- lässlich der Hauptverhandlung zudem aus, nicht das Gefühl zu haben, schizophren zu sein, er habe jedoch Angstzustände sowie sei eine psychische Erkrankung auf- grund des Burnouts möglich (D1/3/5 F 10; act. 61 S. 39). Die Massnahmefähigkeit des Beschuldigten ist entsprechend als gegeben anzusehen und eine stationäre

- 140 - Massnahme geeignet sowie erforderlich, der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Beschuldigten in Zusammenhang stehender Taten zu begegnen. 3.5. Betreffend die Massnahmewilligkeit ist anzuführen, dass der Beschuldigte anlässlich der Schlusseinvernahme angesprochen auf die beantragte Anordnung einer stationären Massnahme lediglich äusserte, diese zur Kenntnis zu nehmen und bereits in der Vergangenheit in einer Psychiatrie gewesen zu sein (D1/3/5 F 10 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Juni 2025 zeigte der Beschuldigte – wie bereits ausgeführt – lediglich eine beschränkte Krankheitseinsicht, bekundete jedoch seine Bereitschaft, an einer Massnahme teilzunehmen (act. 61 S. 41). Auch der Gutachter weist in seinem Gutachten darauf hin, dass beim Beschuldigten eine fehlende Krankheitseinsicht und Behandlungsadhärenz bestehe, weshalb es im Rahmen einer stationären Massnahme zu Beginn darum gehen werde, mittels in- tensiver Psychoedukation eine zumindest basale Krankheitseinsicht des Beschul- digten zu erarbeiten, damit dieser eine antipsychotische medikamentöse Behand- lung akzeptieren könne (D1/16/8 S. 69). Nach dem Ausgeführten ist nicht per se von einer Abgeneigtheit des Beschuldigten betreffend eine stationäre Massnahme auszugehen, weshalb eine Massnahmewilligkeit des Beschuldigten bejaht werden kann. 3.6. Zu prüfen ist schliesslich, ob eine solche Massnahme dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne gerecht wird. Bei der Verhältnismässigkeit ist das Behandlungsbedürfnis des Täters sowie die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten gegen den Eingriff in die Freiheit des Täters abzuwä- gen, wobei den vom Täter ausgehenden Gefahren eine grössere Bedeutung zu- kommt, als der Schwere des mit einer Massnahme verbundenen Eingriffs. Wie be- reits ausgeführt, wurde die Wahrscheinlichkeit für künftige Delikte begangen durch den Beschuldigten für Drohungen als deutlich, für Gewaltdelikte im Allgemeinen als moderat bis deutlich sowie für Sexualdelikte als moderat eingestuft. Sofern keine Behandlung der Grunderkrankung erfolgt, ist aufgrund der schwerwiegenden psy- chischen Störungen (Schizophrenie und Abhängigkeitserkrankung) und dem da- durch ausgelösten Verfolgungs-/Beeinträchtigungswahn, der aggressiven Ge- spanntheit sowie der psychopathologisch bedingten Dissozialität die Begehung

- 141 - weiterer Drohungen und Gewaltdelikte somit sehr wahrscheinlich. Es existieren fer- ner keinerlei Anhaltspunkte, um von dieser negativen Prognose abzuweichen. Ob- schon eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB einen schwe- ren Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschuldigten darstellt, ist sie im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten vorliegend gerechtfertigt. Folglich erscheint die Anordnung einer stationären Massnahme (Behandlung von psychischen Störungen) im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB gesamthaft als verhält- nismässig. 3.7. Zusammenfassend steht fest, dass die Voraussetzungen zur Anordnung ei- ner stationären Massnahme (Behandlung von psychischen Störungen) gestützt auf die Erkenntnisse des Gutachters gegeben sind und eine Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB anzuordnen ist.

4. Dauer der Massnahme 4.1. Therapeutische Massnahmen sind im Gegensatz zu Strafen unter Vorbehalt der besonderen Beendigungsgründe grundsätzlich zeitlich nicht limitiert. Allerdings ist das Verhältnismässigkeitsprinzip nicht nur bei der Anordnung der stationären Massnahme, sondern auch hinsichtlich deren Dauer zu beachten (BGE 145 IV 65 E. 2.2 S. 69 und E. 2.6.1 S. 74; BGE 135 IV 139 E. 2.4 S. 144; BGer 6B_636/2018 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). Eine zeitliche Beschränkung der Anordnungsdauer der stationären Massnahme auf weniger als fünf Jahre ist nicht nur bei der Verlänge- rung der Massnahme, sondern auch bei der Erstanordnung zulässig (BGE 145 IV 65 E. 2.6.1 S. 74; BGer 6B_636/2018 E. 4.2.3). 4.2. Der Gutachter äussert sich in seinen Gutachten nicht näher zu der zu erwar- tenden Behandlungsdauer (vgl. D1/16/8; act. 44). In Würdigung der konkreten Um- stände, der ausgefällten Freiheitsstrafe von 15 Monaten, der grundsätzlich guten medikamentösen Behandelbarkeit von schizophrenen Erkrankungen bei vorliegen- der Verlässlichkeit des Beschuldigten, bei zu erreichender Abstinenzmotivation, der jedoch deutlich erhöhten Rückfallgefahr für Gewaltdelikte im Allgemeinen, sowie unter Berücksichtigung des Beziehungsumfelds und des geregelten Alltags des Be- schuldigten ist eine Massnahmedauer bzw. ein mit der stationären Behandlung ver-

- 142 - bundener Freiheitsentzug von zwei Jahren derzeit als angebracht, zielführend und damit verhältnismässig zu erachten. Mit Kooperation des Beschuldigten könnte es in dieser Zeit gelingen, ihn bedingt in den grundsätzlich guten vorhandenen sozia- len Empfangsraum entlassen zu können. Entsprechend ist eine stationäre thera- peutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB in Nachachtung des Ver- hältnismässigkeitsprinzips einstweilen auf zwei Jahre zu begrenzen, wobei die Massnahme verlängert werden kann, wenn bei Ablauf der Massnahmedauer die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung noch nicht gegeben sind (Art. 59 Abs. 4 StGB; vgl. hinten Erwägung XIII. Ziffer 5.2.).

5. Strafaufschub Die Freiheitsstrafe ist zum Zwecke der Massnahme aufzuschieben. Die Geldstrafe hingegen ist zu bezahlen (Art. 57 Abs. 2 StGB). VIII. Landesverweisung

1. Parteistandpunkte 1.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt im Antrag auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person vom 3. Juni 2023 [recte: 2025] die Anordnung einer (nicht obligatorischen) Landesverweisung für die Dauer von 8 Jahren, in der Ankla- geschrift vom 3. Juni 2025 die Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung für die Dauer von 8 Jahren sowie die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS (act. 53 S. 5; act. 54 S. 4). 1.2. Der Verteidiger stellte hingegen insgesamt den Antrag, dass sowohl von einer obligatorischen als auch einer fakultativen Landesverweisung und deren Aus- schreibung im Schengener Informationssystem abzusehen sei (act. 66 S. 2). Be- treffend die obligatorische Landesverweisung führte er zur Begründung aus, dass mangels Verurteilung des Beschuldigten kein Fall einer obligatorischen Landesver- weisung vorliege. Eventualiter sei von einem persönlichen Härtefall auszugehen, zumal im Sinne eines Vollzugshindernisses eine Behandlung, insbesondere eine medikamentöse Behandlung, der noch nicht näher bezeichneten Schizophrenie des Beschuldigten in M._____ nicht sichergestellt werden könne. Entsprechend

- 143 - drohe eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung des Gesundheits- zustands, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenser- wartung nach sich ziehen könne. Zudem würde in Bezug auf eine allfällige Interes- senabwägung aufgrund der Anordnung einer stationären Massnahme keine Ge- fährdung der öffentlichen Sicherheit mehr bestehen, zumal der Beschuldigte erst wieder in Freiheit entlassen werde, wenn er die öffentliche Sicherheit nicht mehr gefährde (act. 66 S. 37 f.). Betreffend die fakultative Landesverweisung verwies der amtliche Verteidiger erneut auf das Vorliegen eines persönlichen Härtefalls sowie würde das auf der öffentlichen Ordnung und Sicherheit beruhende Interesse an einer Entfernung und Fernhaltung eines schuldunfähigen Täters nicht besonders schwer wiegen, zumal der Beschuldigte in der Schweiz bestens integriert und in M._____ wegen der fehlenden gesundheitlichen Betreuung erheblich an der Ge- sundheit gefährdet sei (act. 66 S. 41).

2. Vorbemerkung Vorliegend fällt in Bezug auf die in Schuldunfähigkeit begangenen Tatbestände mangels Strafbarkeit bzw. Ausfällung einer Freiheitsstrafe die Anordnung einer ob- ligatorischen Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 StGB ausser Betracht, wes- halb diesbezüglich – wie beantragt (act. 53. S. 5) – lediglich eine fakultative Lan- desverweisung nach Art. 66abis StGB auszusprechen wäre. Da im Rahmen der An- klageschrift betreffend die Delikte der sexuellen Nötigung und der einfachen Kör- perverletzung zum Nachteil des Privatklägers 2 jedoch erneut eine Landesverwei- sung beantragt wird (act. 54 S. 4), wobei es sich bei einer allfälligen Anordnung um eine obligatorische Landesverweisung nach aArt. 66a Abs. 1 lit. h StGB handeln würde, erscheinen vorliegend weitere Ausführungen zur fakultativen Landesverwei- sung in Bezug auf die in Schuldunfähigkeit begangenen Delikte als obsolet. Sollten bei der obligatorischen Landesverweisung ein schwerer persönlicher Härtefall und keine überwiegenden öffentlichen Interessen gegeben sein, so würde dies erst recht für ein Absehen von einer fakultativen Landesverweisung gelten.

- 144 -

3. Grundlagen 3.1. Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB hat das Gericht eine ausländische Person ob- ligatorisch für 5 bis 15 Jahre des Landes zu verweisen, wenn diese wegen eines Delikts aus dem dort aufgeführten Deliktskatalog verurteilt wird. Ausnahmsweise kann das Gericht gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB von der Landesverweisung abse- hen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind. 3.2. Der Gesetzgeber hat mit seiner Formulierung klar zum Ausdruck gebracht, dass bei Vorliegen einer Anlasstat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB in der Regel eine Landesverweisung zu verhängen ist. Ein ausnahmsweises Absehen davon ist

– mit Ausnahme von Art. 66a Abs. 3 StGB (entschuldbare Notwehr oder entschuld- barer Notstand) – nur dann zulässig, wenn kumulativ zwei Voraussetzungen vorlie- gen: Ein schwerer persönlicher Härtefall und kein überwiegendes öffentliches In- teresse an der Landesverweisung (BUSSLINGER/UEBERSAX, Härtefallklausel und mi- grationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, Plädoyer 5/16, S. 96 ff., S. 97 f.). 3.3. Bei der Prüfung der Frage, ob im konkreten Einzelfall ein schwerer persönli- cher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, sind insbesondere die folgenden Aspekte zu berücksichtigen: Die Anwesenheitsdauer, die familiären Ver- hältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der Integration und die Resozialisierungschancen. Bei sämtlichen Aspek- ten ist der Fokus einerseits auf die Situation in der Schweiz und andererseits auf die Situation im Heimatland zu legen. Ein schwerer persönlicher Härtefall liegt dann vor, wenn die Summe aller Schwierigkeiten den Betroffenen derart hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Daseinsbedingungen führt. Ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu eruieren. Dabei sind sämtliche härtefallbegründenden Aspekte zu berücksichtigen und zu bewerten (BRUN/FABRI,

- 145 - Die Landesverweisung – neue Aufgaben und Herausforderungen für die Strafjustiz, recht 2017 S. 231 ff., VI. 1.c.aa. mit Verweis u.a. auf BUSSLIN/UEBERSAX, Härtefall- klausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, Plädoyer 5/16, S. 101 f.; vgl. auch BGer 6B_209/2018 E. 3). Alle gegen den Vollzug der Landesverweisung sprechenden Umstände (vgl. Art. 66d StGB) sind bereits im Rahmen der Härtefallprüfung zu beachten. Zudem sind die verfassungsrechtlichen und völkerrechtlichen Bestimmungen einzuhalten (BUSSLIN/UEBERSAX, Härtefall- klausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, Plädoyer 5/16, S. 99). Ein Härtefall lässt sich namentlich bei einem Eingriff von einer gewis- sen Tragweite in den Anspruch des Beschuldigten auf das in Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK gewährleistete Privat- und Familienleben annehmen (BGer 6B_371/2018 E. 2.5 sowie BGer 6B_907/2018 E. 2.3). Das entsprechende, in Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte Recht ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 II 1 E. 6.1; BGer 6B_907/2018 E. 2.3.1.). Der An- spruch gilt allerdings nicht absolut: Liegt eine aufenthaltsbeendende oder -verwei- gernde Massnahme im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich diese als zulässig, falls sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziffer 2 EMRK entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft "notwendig" erscheint (BGE 142 II 35 E. 6.1; BGer 6B_770/2018 E. 2.1; BGer 6B_907/2018 E. 2.3.1), mit anderen Worten die konkreten öffentlichen Interessen die privaten Interessen des Beschuldigten über- wiegen. Der Schutz des Familienlebens betrifft in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Eltern mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 II 1 E. 6.1). Dabei müssen die härtefallbegründenden Aspekte grundsätzlich den Betroffenen selbst treffen. Treten sie bei Dritten auf, sind sie nur dann zu berücksichtigen, wenn sie sich zumindest indirekt auch auf den Betroffenen auswirken (BGer 6B_1286/2017).

- 146 - 3.4. Gesundheitliche Probleme stehen einer Ausweisung gemäss EMRK nur dann entgegen, wenn im Falle einer Rückschiebung die konkrete Gefahr besteht, dass sie aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs zu Behandlungen einer ernsthaften rapiden und irreversiblen Verschlech- terung des Gesundheitszustands ausgesetzt wird, die ein intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht (BGer 6B_1111/2019 E. 4.3). 3.5. Erst wenn feststeht, dass die Landesverweisung einen schweren persönli- chen Härtefall bewirken würde, ist in einem zweiten Schritt das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz dem öffentlichen Interesse an einem Verlassen der Schweiz gegenüberzustellen. Resultiert daraus ein überwiegendes öffentliches In- teresse, muss die Landesverweisung verhängt werden (BUSSLIN/UEBERSAX, Härte- fallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, Plä- doyer 5/16, S. 102; BRUN/FABRI, Die Landesverweisung – neue Aufgaben und Her- ausforderungen für die Strafjustiz, recht 2017, S. 231 ff., VI. 1.c). Das private Inter- esse ist umso höher zu gewichten, je länger der Betroffene in der Schweiz wohnhaft ist, je schwerwiegender die Auswirkungen der Ausweisung auf sein Familienleben sind, je komplizierter sich die Reintegration im Heimatstaat gestaltet und je wahr- scheinlicher es zum Scheitern einer Resozialisierung im Heimatland kommen wird. Zweck der Landesverweisung ist indessen die Vereitelung weiterer Delikte durch den Betroffenen in der Schweiz. Ausschlaggebende Kriterien zur Ermittlung der Höhe dieses öffentlichen Interesses sind insbesondere die ausgefällte Strafe, die Art der begangenen Straftaten, eine erhebliche Rückfallgefahr sowie wiederholte respektive erneute Straffälligkeit (BRUN/FABRI, Die Landesverweisung – neue Auf- gaben und Herausforderungen für die Strafjustiz, recht 2017, S. 231 ff., VI. 1.c.bb; BGer 6B_209/2018 E. 3.3.2. f.).

4. Katalogtat Mit dem heutigen Urteil ist der Beschuldigte unter anderem der sexuellen Nötigung im Sinne von aArt. 189 Abs. 1 StGB zu verurteilen, wobei es sich um eine Katalogtat gemäss aArt. 66a Abs. 1 lit. h StGB handelt. Folglich ist der Beschuldigte zwingend

- 147 - des Landes zu verweisen, sofern nicht ein schwerer persönliche Härtefall gegeben ist.

5. Härtefallprüfung 5.1. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wurden bereits bei der Strafzumessung unter Erwägung III Ziffer 4.3 umfassend dargelegt; es kann grundsätzlich auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden. Im Lichte der von der Rechtsprechung ausgearbeiteten Kriterien der Härtefallprüfung sind nachstehend die folgenden Aspekte hervorzuheben. 5.1.1. In Bezug auf die Aufenthaltsdauer ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in S._____ (M._____) geboren und bis zu seinem 8. Lebensjahr dort aufgewachsen ist. Am 31. März 2004 reiste er mit seiner bereits zu dieser Zeit in der Schweiz lebenden Mutter in die Schweiz ein. Folglich ging er hier in der Schweiz in die Pri- mar- sowie die Sekundarschule, absolvierte eine Lehre als Detailhandelsassistent mit Schwerpunkt Warenbewirtschaftung und erwarb das Berufsattest als Detailhan- delsassistenten im Jahr 2015. Der Beschuldigte verbrachte somit bereits 21 Le- bensjahre, insbesondere seine prägenden Jugendjahre hier in der Schweiz. 5.1.2. Hinsichtlich der persönlichen Integration des Beschuldigten ist bekannt, dass sowohl seine Mutter als auch sein Halbbruder hier in der Schweiz leben, zu denen er regelmässigen Kontakt pflegt. Zudem führte der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Juni 2025 aus, dass er über einen grossen Freundes- kreis aus der Primar- sowie Sekundarschule verfügen würde, sowie pflege er Kon- takt zu Mitgliedern aus dem Verein AH._____. Der Beschuldigte besitzt somit sozi- ale Bindungen in der Schweiz, die über die Beziehung zu seiner Mutter und seinem Halbbruder hinausgehen. Weiter gab der Beschuldigte anlässlich der Hauptver- handlung vom 25. Juni 2025 an, vor seiner Inhaftierung Kontakt zu seinen Ver- wandten in M._____, insbesondere seinem dort lebenden Vater und seiner Ehe- frau, gepflegt zu haben, jedoch habe er diesen während seiner Inhaftierung einge- stellt. Zudem sei er auch seit dem Jahr 2023 nicht mehr nach M._____ gereist. Dennoch erklärte er, eine Doppelkultur zu leben (act. 61 S. 9 ff.). Trotz des derzeit nicht bestehenden Kontaktes zu seiner Ehefrau und den weiteren in M._____ le-

- 148 - benden Verwandten und Bekannten kann durchaus von einem bestehenden Be- ziehungsnetz in M._____ ausgegangen werden. Als zentrale Bezugsperson gilt für den Beschuldigten – neben seiner in der Schweiz lebenden Mutter und seinem Halbbruder – grundsätzlich sein in M._____ lebender Vater sowie seine in M._____ lebende Ehefrau, wobei er beabsichtige, sie in die Schweiz zu holen. Zudem spre- che er besser Schweizerdeutsch als seine Muttersprache und sei in einem Verhält- nis von 60 % zu 40 % eher schweizerisch orientiert (act. 61 S. 12 f.). Insgesamt ist nach dieser langen Aufenthaltsdauer von rund 21 Jahren von einer starken und mittlerweile stärkeren Bindung zur Schweiz als zu seinem Heimatland auszugehen. 5.1.3. In beruflicher und finanzieller Hinsicht ist anzumerken, dass der Beschul- digte nach Abschluss seines Berufsattests als Detailhandelsassistenten im Jahr 2015 bei diversen Firmen (AA._____, AB._____ AG, AC._____, AD._____ AG) im Customer Service angestellt war. Vor seiner Verhaftung war er zuletzt temporär über die Firma AE._____ AG bei der AF._____ Switzerland AG in einem 100 % Pensum als Sachbearbeiter tätig, wobei er einen monatlichen Nettolohn von CHF 6'400.– verdiente. Zudem beabsichtige er, seine bereits in der Vergangenheit begonnene Weiterbildung (Bürofachdiplom) bei der AG._____ weiterzuführen und anschliessend in Richtung Marketing zu gehen. Der Beschuldigte hat keine Unter- haltsverpflichtungen und kein Vermögen. Seine Schulden betragen ca. CHF 50'000.–, welche sich insbesondere während der Inhaftierung summiert hätten. Konkret hat der Beschuldigte Betreibungen im Umfang von CHF 46'000.– sowie 11 Verlustscheine von über rund CHF 43'000.– (act. 61 S. 15). Es ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte während seiner Aufenthaltszeit in der Schweiz zeitweise, allerdings nur für kurze Zeit Sozialhilfe bezog, dennoch stets bemüht war, einer Arbeit nachzugehen und dies auch die weitaus meiste Zeit tat. Es ist folglich festzuhalten, dass der Beschuldigte beruflich bzw. wirtschaftlich inte- griert ist. 5.1.4. Was seine Wiedereingliederungsaussichten in M._____ anbelangt, ist fest- zuhalten, dass der Beschuldigte seine lebensprägenden Jahre, mithin seine Ado- leszenz, in der Schweiz verbrachte und hier ab der 3. Klasse zur Schule ging. Der Beschuldigte beherrscht nur noch teilweise die … Sprache [des Staates M._____],

- 149 - zudem reiste er nach eigenen Angaben seit Juni 2023 nicht mehr nach M._____ zurück (act. 61 S. 3 ff.). Der Beschuldigte verfügt dennoch – wie bereits ausgeführt

– über ein soziales und persönliches Netzwerk in M._____, auf welches er bei einer Rückkehr zurückgreifen könnte und welches ihm bei der Integration und der Sozi- alisierung im Heimatland durchaus behilflich sein könnte. In Bezug auf die Resozi- alisierungschancen in beruflicher Hinsicht ist festzuhalten, dass aufgrund des hier in der Schweiz erworbenen Berufsattests als Detailhandelsassistent und der hier erlangten Arbeitserfahrung davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte auch in M._____ zeitnah eine Arbeitsstelle auf dem dortigen Arbeitsmarkt finden würde. 5.1.5. Gemäss dem Amtsbericht des Migrationsamts des Kantons Zürich vom

9. Mai 2025 im Hinblick auf die Prüfung einer Landesverweisung sind die Wieder- eingliederungsaussichten für den Beschuldigten im Herkunftsstaat zudem als mög- lich zu beurteilen. Der Beschuldigte würde sich zwar schon lange in der Schweiz aufhalten, dennoch sei es ihm schwergefallen, sich wirtschaftlich zu integrieren und insbesondere seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen (act. 39 S. 2). 5.1.6. Betreffend allfällige Vollzugshindernisse bringt der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Juni 2025 vor, dass es sich bei M._____, insbeson- dere bei T._____ aufgrund der Kämpfe der Rebellen, um ein gefährliches Gebiet handeln würde. Allgemein sei die Sicherheit in M._____ nicht mehr gewährleistet (act. 61 S. 6 ff.). Diesbezüglich lässt sich dem Amtsbericht des Staatssekretariats für Migration SEM vom 2. Juni 2025 entnehmen, dass eine Prognose über die Ent- wicklung in M._____ unter Berücksichtigung der derzeitigen Kämpfe zwischen den … Streitkräften [des Staates M._____] (AI._____) und den AJ._____-Gruppen nicht möglich sei. Dennoch sei nicht davon auszugehen, dass auf dem gesamten Staats- gebiet von M._____ eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Die derzeitigen Kampfhandlungen würden vor allem das Zentrum sowie den Norden M._____s be- treffen. Der Süden des Landes sei dabei weniger von Gewalt betroffen und somit als sicherer als der Rest des Landes einzustufen. Entsprechend könne ein Weg- weisungsvollzug nicht als allgemein unzumutbar angesehen werden (act. 49 S. 1 f.).

- 150 - 5.1.7. Als weiteres Vollzugshindernis brachte die amtliche Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Juni 2025 vor, dass eine Behandlung der noch nicht näher bezeichneten Schizophrenie, insbesondere in medikamentöser Hinsicht, in M._____ nicht sichergestellt werden könne, weshalb bei einer Landesverweisung eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung des Gesundheitszustan- des des Beschuldigten drohe, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verrin- gerung der Lebenserwartung nach sich ziehen könne (act. 66 S. 36 ff.). 5.1.8. Angesichts der Integration des Beschuldigten in der Schweiz sowie der vor- aussichtlich – aufgrund der medizinischen Lage in M._____ – fehlenden, insbeson- dere medikamentösen Behandlung des Beschuldigten in M._____ sind besondere Umstände dargetan, die dazu führen, dass eine Landesverweisung den Beschul- digten in besonderem Masse persönlich hart trifft. Es ist ersichtlich, dass ein Ver- lassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einer ernsthaften Verschlechte- rung des Gesundheitszustandes des Beschuldigten führen könnte. Ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB liegt somit vor. 5.2. Folglich ist zu prüfen, ob trotz Vorliegens eines persönlichen Härtefalls eine Landesverweisung auszusprechen ist, dies im Sinne einer Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz und dem öffentlichen Interesse an einer Wegweisung aus der Schweiz. Betreffend die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz kann auf die vorherigen Ausführungen zum Vorliegen eines persönlichen Härtefalls verwiesen werden. Vorliegend ist von einer geglückten Integration des Beschuldig- ten in sprachlicher, wirtschaftlicher sowie persönlicher Hinsicht auszugehen, zu- dem spricht für den Verbleib des Beschuldigten in der Schweiz seine familiäre Be- ziehung sowie – im Sinne eines Vollzughindernisses – der Umstand, dass durch eine Landesverweisung dem Beschuldigten eine angemessene Behandlung, ins- besondere die notwendigen medikamentöse Betreuung seiner psychischen Stö- rung verunmöglicht werden würde, was ihm nicht zumutbar bzw. unverhältnismäs- sig wäre. Weiter bestehen doch gewisse Zweifel an der Zumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzuges aufgrund der Menschenrechtslage in M._____. Im vorliegenden Fall hat sich der Beschuldigte eines Sexualdelikts strafbar gemacht, wobei das Tat-

- 151 - verschulden gerade noch leicht wiegt. Die betroffenen Rechtsgüter wiegen hoch, hingegen befinden sich die Delikte betreffend der Tatschwere noch im unteren Rah- men. Gegen die Annahme einer Rückfallgefahr spricht hingegen, dass der Beschul- digte keine einschlägigen Vorstrafen aufweist und der Beschuldigte aus der statio- nären Massnahme erst wieder in Freiheit entlassen werden darf, wenn er die öf- fentliche Sicherheit nicht mehr gefährdet. Eine bedingte Entlassung aus der statio- nären Massnahme darf erst erfolgen, wenn sein Zustand es rechtfertigt (Art. 62 Abs. 1 StGB). Besteht die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung im Zusam- menhang stehender Verbrechen oder Vergehen, ist die Massnahme zu verlängern, um der Rückfallgefahr zu begegnen (Art. 59 Abs. 4 StGB). Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit darf somit nach einer Entlassung des Beschuldigten aus der stationären Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB nicht mehr vorliegen, weshalb dann kein überwiegendes öffentliches Interesse an seiner Wegweisung mehr be- steht. 5.3. Insgesamt ist festzuhalten, dass die öffentlichen Interessen an der Landes- verweisung die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht zu überwiegen vermögen. Nach dem Ausgeführten erweist sich somit eine Landesverweisung unter dem Blickwinkel von Art. 66a Abs. 2 StGB (obligatorische Landesverweisung) als auch von Art. 66abis StGB (fakultative Landesverweisung) als unverhältnismässig, weshalb vorliegend von einem Aussprechen einer obliga- torischen sowie auch von einer fakultativen Landesverweisung und entsprechend von einer Ausschreibung im SIS abzusehen ist. IX. DNA-Profil

1. Grundlagen Das Gericht kann in seinem Urteil anordnen, dass von einer wegen eines Verbre- chens oder Vergehens verurteilten Person eine Probe genommen und ein DNA‑Profil erstellt wird, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, die verurteilte Person könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 257 StPO). Voraussetzung einer solchen Anordnung ist, dass im Vergleich zum Durch-

- 152 - schnittsbürger ernst zu nehmende Hinweise vorliegen, dass die beschuldigte Per- son an künftigen Straftaten beteiligt sein wird (oder an vergangenen unaufgeklärten Straftaten beteiligt war), zu deren Aufklärung die Massnahme dienlich ist (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 und 1.4.1 S. 90; BGer 1B_250/2016 E. 2.1). Mit anderen Worten muss die beschuldigte Person früher oder im laufenden Strafverfahren in irgendei- ner Weise hinreichend Anlass für die Annahme der Beteiligung an unaufgeklärten oder zukünftigen Straftaten geben, damit sich die Probeentnahme und Profilerstel- lung rechtfertigt. Dies kann etwa dann der Fall sein, sofern die Persönlichkeitsstruk- tur der beschuldigten Person hinreichend vermuten lässt, dass sie inskünftig Straf- taten begehen wird (OGer UH160347 S. 8).

2. Beurteilung 2.1. Der Beschuldigte ist vorliegend wegen sexueller Nötigung im Sinne von aArt. 189 Abs. 1 StGB sowie wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten und mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.– zu bestrafen, wobei die Freiheits- strafe zugunsten der stationären Massnahme aufgeschoben wird. 2.2. Gemäss forensisch-psychologischen Gutachten vom 30. Oktober 2024 be- stehe beim Beschuldigten – wie bereits erwähnt – ein deutliches Rückfallrisiko für Drohungen, ein moderates bis deutliches und damit leicht überdurchschnittliches Rückfallrisiko für Gewaltdelikte im Allgemeinen und ein moderates bzw. durch- schnittliches Rückfallrisiko für einschlägige Sexualdelikte (vgl. D1/16/8 S. 72). Mit nachstehendem Erkenntnis ist deswegen eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) anzuordnen. 2.3. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils sind damit erfüllt, weshalb in Anwendung von Art. 257 StPO die Abnahme einer DNA-Probe beim Beschuldigten zur Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO anzuordnen ist. Das Forensische Institut Zürich (FOR) ist zu beauftragen, beim Beschuldigten eine DNA-Probe ab- zunehmen.

- 153 - X. Kontakt- und Rayonverbot

1. Parteistandpunkte 1.1. Die Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 beantragt die Anordnung eines Kontaktverbots im Sinne von Art. 67b lit. a StGB für die maximale Dauer von 5 Jah- ren sowie ein Rayonverbot im Sinne von Art. 67b lit. b StGB für dieselbe Dauer, wonach es dem Beschuldigten zu verbieten sei, sich der Privatklägerin 1 näher als 100 Meter zu nähern (act. 41 S. 2). Zur Begründung führte die Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Juni 2025 aus, dass der Beschuldigte trotz der Trennung vor dem Vorfall am 1. Mai 2024 wiederholt den Kontakt zur Privatklägerin 1 gesucht habe, weshalb ernsthaft damit zu rechnen sei, dass der Beschuldigte – sowohl im Vollzug, in der Massnahme, als auch auf freiem Fuss – erneut mit der Privatklägerin 1 Kontakt aufnehmen bzw. aufzunehmen ver- suchen werde. Eine Verhinderung einer entsprechenden Kontaktaufnahme bzw. ein entsprechender Versuch mittels Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots sei folglich sinnvoll und angezeigt (act. 65 N 15 ff.). 1.2. Der amtliche Verteidiger unterliess es anlässlich der Hauptverhandlung vom

25. Juni 2025, einen konkreten Antrag zum beantragten Kontakt- und Rayonverbot zu stellen, führte jedoch aus, dass die Voraussetzungen für eine Anordnung nicht erfüllt seien und der Beschuldigte ohnehin nicht an einem Kontakt mit der Privat- klägerin 1 interessiert sei (Prot. S. 21). Der Beschuldigte selbst erklärte sich anläss- lich der Hauptverhandlung vom 25. Juni 2025 mit der Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots einverstanden (act. 61 S. 35).

2. Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 67b StGB kann das Gericht für die Dauer von bis zu fünf Jahren ein Kontakt- und Rayonverbot aussprechen, wenn jemand gegen eine bestimmte Per- son ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat und die Gefahr besteht, dass er bei einem Kontakt zu dieser Person erneut Verbrechen oder Vergehen begehen wird.

- 154 -

3. Würdigung 3.1. Wie bereits mehrfach festgehalten, handelt es sich beim Beschuldigten um den Expartner der Privatklägerin 1, wobei aufgrund der Beziehungsumstände und der gegenseitig bestehenden emotionalen Abhängigkeit durchaus davon ausge- gangen werden kann, dass es erneut zu Kontakt zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 1 kommen könnte. Dabei gilt es anzumerken, dass sich der Be- schuldigte selbst mit dem beantragten Kontakt- und Rayonverbot einverstanden erklärte bzw. bereits in der Untersuchung sowie auch anlässlich der Hauptverhand- lung vom 25. Juni 2025 selbst angab, ein Kontakt- sowie Rayonverbot zur Privat- klägerin 1 zu wünschen (D1/3/2 F 38 f.; act. 61 S. 35). Die beantragten Massnah- men erscheinen folglich unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände, insbe- sondere der vom psychiatrischen Gutachter statuierten Rückfallgefahr, geeignet, erforderlich und zumutbar, um den Beschuldigten vor der Begehung weiterer De- likte gegenüber der Privatklägerin 1 abzuhalten. Der Eingriff in die Rechte des Be- schuldigten ist auch als marginal zu bezeichnen, zumal er derzeit ohnehin keinen Kontakt mehr zur Privatklägerin 1 pflegt und sich deshalb auch ausdrücklich mit der beantragten Anordnung einverstanden erklärte. Betreffend die Dauer eines Kon- takt- und Rayonverbots erweist sich das von der Rechtsvertreterin beantragte Kon- takt- und Rayonverbot für die Dauer von 5 Jahren gerechtfertigt. 3.2. Folglich ist dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 67b StGB für die Dauer von 5 Jahren gerichtlich zu verbieten, sich der Privatklägerin 1 im Umkreis von weniger als 100 Meter anzunähern und mit der Privatklägerin 1 in irgendeiner Weise (persönlich, telefonisch, schriftlich, SMS, E-Mail etc.) Kontakt aufzunehmen oder durch Drittpersonen aufnehmen zu lassen.

- 155 - XI. Zivilansprüche

1. Pateistandpunkte 1.1. Die Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 beantragte, es sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin 1 Schadenersatz im Betrag von CHF 95.80 zu bezahlen, zudem sei festzustellen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 1 ge- genüber dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig sei unter Vorbehalt einer spä- teren Geltendmachung einer Schadenersatzforderung. Überdies machte die Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 eine Genugtuung in der Höhe von CHF 15'000.– zzgl. Zins zu 5 % seit dem 15. April 2024 (mittlerer Verfall) geltend (act. 41 S. 2). 1.2. Der Rechtsvertreter des Privatklägers 2 beantragte, es sei festzustellen, dass der Beschuldigte dem Privatkläger 2 gegenüber dem Grundsatz nach schadener- satzpflichtig sei sowie sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 2 ei- nen angemessenen Betrag, mindestens CHF 7'500.– zzgl. Zins zu 5 % seit dem

21. August 2024 als Genugtuung zu bezahlen (act. 63 S. 1 f.). 1.3. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten stellte sich anlässlich der Haupt- verhandlung vom 25. Juni 2025 auf den Standpunkt, dass sämtliche Zivilforderun- gen mangels Erstellung der Tatbestände sowie eventualiter mangels Schuldfähig- keit des Beschuldigten abzuweisen seien und führte zur Begründung Letzterer aus, dass die Voraussetzungen für eine Billigkeitshaftung gemäss Art. 54 OR nicht erfüllt seien (act. 66 S. 43).

2. Grundlagen 2.1. Vorbemerkung 2.1.1. Nach Art. 122 Abs. 1 StPO kann eine geschädigte Person zivilrechtliche An- sprüche aus einer Straftat adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen, wo- bei diese nach Art. 123 StPO zu beziffern und kurz zu begründen sind. Die mittels Zivilklage geltend gemachte Forderung ist nach Möglichkeit in der Erklärung, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren, oder innert der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist zu beziffern und zu begründen (Art. 123 StPO).

- 156 - 2.1.2. Das Gericht entscheidet grundsätzlich über die anhängig gemachte Zivil- klage, wenn es den Beschuldigten schuldig spricht oder wenn es den Beschuldigten freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Wäre die voll- ständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO). 2.1.3. Erweist sich ein Beschuldigter – wie vorliegend – als schuldunfähig im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB und damit auch als urteilsunfähig im zivilrechtlichen Sinne, so kommt lediglich noch eine Billigkeitshaftung nach Art. 54 Abs. 1 OR in Betracht, welche auch für Genugtuungsansprüche zur Anwendung gelangt (BSK OR I-KESS- LER, Art. 54 N 2). Aus Billigkeit kann der Richter auch eine nicht urteilsfähige Per- son, die Schaden verursacht hat, zu teilweisem oder vollem Ersatz verurteilen (Art. 54 Abs. 1 OR), wenn sie sich – nebst anderen Gesichtspunkten – in guten wirtschaftlichen Verhältnissen befindet. Eine Billigkeitshaftung kommt ferner nur dann in Frage, wenn das Verhalten des Schädigers auch bei einem Urteilsfähigen ein Verschulden darstellen würde (REY/WILDHABER, Ausservertragliches Haftpflicht- recht, N 971). 2.1.4. Die Sondervorschrift von Art. 54 OR ist zurückhaltend anzuwenden (BK OR– BREHM, Art. 54 N 10 ff.; BSK OR I–KESSLER, Art. 54 N 8 ff.). Mit der Billigkeitshaf- tung wird lediglich das fehlende subjektive Verschulden (Urteilsfähigkeit) substitu- iert. Im Übrigen müssen alle anderen Haftungsvoraussetzungen, d.h. das Vorliegen eines Schadens, der Widerrechtlichkeit sowie des adäquaten Kausalzusammen- hangs zwischen schädigender Handlung und Eintritt des Schadens, erfüllt sein (LANDOLT, HAVE 2014, 11). Massgebend für den Billigkeitsentscheid sind die Um- stände des Einzelfalles. Gemäss den von Lehre und Rechtsprechung erarbeiteten Kriterien sind wie erwähnt insbesondere die finanziellen Verhältnisse der Parteien entscheidend; der urteilsunfähige Schädiger soll durch eine Verpflichtung zu Scha- denersatz nicht wirtschaftlich ruiniert werden. Weiter zu berücksichtigen ist die all- fällige Ersatzpflicht von Dritten, namentlich von Versicherungen. So wird das Be- stehen einer Haftpflichtversicherung zugunsten des Schädigers und auch die De-

- 157 - ckung des Geschädigten durch eine Versicherung miteinbezogen (BSK OR I-KESS- LER, Art. 54 N 7 f.). 2.2. Schadenersatz und Genugtuung 2.2.1. Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Voraus- setzungen einer Ersatzpflicht sind: Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalzusammen- hang und Verschulden. Als schädigendes Ereignis sind die strafbaren Handlungen zu betrachten. Teil des geforderten Verschuldens ist die Urteilsfähigkeit, was sich bereits aus Art. 18 ZGB ergibt; bei Urteilsunfähigen kommt die Billigkeitshaftung nach Art. 54 OR zur Anwendung (BSK OR I-KESSLER, Art. 41 N 51). 2.2.2. Nach Art. 47 OR kann das Gericht dem Opfer einer Straftat unter Würdigung der besonderen Umstände eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zu- sprechen. Der Zweck der Genugtuungssumme besteht darin, durch eine schaden- ersatzunabhängige Geldleistung einen gewissen Ausgleich für den erlittenen phy- sischen und/oder seelischen Schmerz zu schaffen (BK OR-BREHM, Art. 47 N 9). Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Inten- sität und die Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Schädigers, ein allfälliges Selbstverschulden des Ge- schädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrages (BGE 132 II 117 E. 2.3.3). Zudem sind bei der Bestimmung des Genugtuungsbetrages auch die subjektive Empfindlichkeit des Geschädigten sowie der Umstand zu berücksichtigen, auf welche Weise und wie schwerwiegend er in seiner besonderen Situation von der objektiven Schädigung betroffen und in seiner konkreten Lebensführung beeinträchtigt wird (BGer 6S.232/2003 E. 2.1). 2.2.3. Die Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur abschätzen (BGE 132 II 117 E. 2.3.3). Das Gericht hat nach Billigkeit zu entscheiden. Praxisgemäss steht dem Gericht ein eigener, weiter Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht hat eine Bemessung der Genugtuung nach schematischen Massstäben abgelehnt. Die Ge- nugtuungssumme darf nicht nach festen Tarifen festgesetzt, sondern muss dem

- 158 - Einzelfall angepasst werden. Das schliesst aber den Rückgriff auf Präjudizien im Sinne von Richtwerten nicht aus (BGE 127 IV 215 E. 2e).

3. Schadenersatzforderung der Privatklägerin 1 3.1. Die Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 führte zur Begründung ihres Scha- denersatzbegehrens aus, dass sich die Privatklägerin 1 aufgrund des massiven Übergriffs vom 1. Mai 2024 in eine psychotherapeutische Behandlung begeben habe, welche von der Privatklägerin 1 aus finanziellen Gründen jedoch nach fünf Therapiesitzungen wieder abgebrochen worden sei. Allgemein führte die Rechts- vertreterin aus, dass der Vorfall vom 1. Mai 2024 die Privatklägerin 1 in ihrer psy- chischen Genesung von der belastenden Beziehung mit dem Beschuldigten derart stark zurückgeworfen habe, dass sie sich bis heute nicht vom Vorfall habe erholen können und nicht ausreichend stabil sei, um wieder auf eigenen Füssen zu stehen (act. 41 Rn. 10). Die Rechtsvertreterin verweist dabei auf den Kurzbericht von lic. phil. F._____ vom 8. Mai 202 (recte: 2025), gemäss diesem die Privatklägerin 1 während der psychotherapeutischen Behandlung vom 17. Mai 2024 bis 18. Juli 2024 unter einer mittelgradig depressiven Episode sowie Störungen durch Alkohol und multiplen Substanzgebrauch gelitten habe, welche vor allem durch ausge- prägte Niedergeschlagenheit, Antriebshemmung, herabgesetzte Vitalgefühle sowie verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit gekennzeichnet gewesen sei. Die Privatklägerin 1 habe zudem grosse Angst vor dem Beschuldigten, sofern dieser aus der Haft entlassen werde. Die Beziehung zu ihm sei durch seelische und kör- perliche Misshandlung, Bezichtigungen, Eifersucht, Erniedrigungen und Kontrolle geprägt gewesen (act. 42/1). Weiter führte die Rechtsvertreterin aus, dass die dia- gnostizierten Depressionen der Privatklägerin 1 nicht nur, aber überwiegend aus den angeklagten Übergriffen und Angriffen des Beschuldigten resultieren würden. Entsprechend seien die Kosten im Zusammenhang mit der psychotherapeutischen Behandlung durch den Beschuldigten zu ersetzten. Die Privatklägerin 1 habe zum Zeitpunkt der Tat bis heute Sozialhilfe bezogen. Der Selbstbehalt der Kosten der fünf Psychotherapiesitzungen bei lic. phil. F._____ seien unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich übernommen worden. Diese müsse die Privatklägerin 1 jedoch bei besseren wirtschaftlichen Verhältnis-

- 159 - sen zurückerstatten, weshalb die Selbstbehalte der Psychotherapiekosten im Be- trag von insgesamt CHF 95.80 durch den Beschuldigten zu ersetzen seien (act. 41 Rn. 11 ff.). 3.2. Weiter führte die Rechtsvertreterin gestützt auf den Bericht von lic. phil. F._____ aus, dass die Privatklägerin 1 auch weiterhin auf eine Psychotherapie und eine Behandlung mit Psychopharmaka angewiesen sei. Die Privatklägerin 1 leide nach wie vor unter grossem Schock und unter den psychischen Folgen der schwe- ren tatsächlichen und sexuellen Übergriffe, so dass aktuell sowie auch in Zukunft psychotherapeutische Unterstützung zur Behandlung der erheblichen psychischen Folgen aus angeklagten Delikten notwendig sei (act. 41 Rn. 16). Entsprechend sei der Beschuldigte zu verpflichten, sämtliche Kosten der Privatklägerin 1 zu ersetzen, welche in Folge der vorliegend zu beurteilenden Delikte in Zukunft noch entstehen würden. Es sei in Anwendung von Art. 126 Abs. 3 StPO dem Grundsatz nach zu entscheiden, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 1 für zukünftigen Schaden im Zusammenhang mit dem eingeklagten Sachverhalt Schadenersatz leisten müsse (act. 41 Rn. 17). 3.3. Betreffend die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 1 ist anzumerken, dass der Beschuldigte in Bezug auf den Vorfall zwischen Anfang und Mitte März 2024, bei welchem er die Privatklägerin 1 mit dem Klappmesser bedrohte (Drohung im Sinne von Art. 138 Abs. 1 StGB) sowie auf den Vorfall vom 1. Mai 2024, als er sie in ihrer Wohnung insbesondere aufforderte, intime Bilder zu löschen und sie würgte und schlug (Gefährdung des Lebens, versuchte Nötigung, einfache Körper- verletzung, Beschimpfung), in vollständiger Schuldunfähigkeit handelte, weshalb betreffend diese Delikte lediglich eine Billigkeitshaftung nach Art. 54 Abs. 1 OR in Betracht kommt. 3.4. Mit Blick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist anzu- merken, dass dieser vor seiner Inhaftierung ein Einkommen von rund CHF 6’400.– erzielte, jedoch über kein Vermögen besitzt. Zusätzlich weist er Betreibungen in der Höhe von rund CHF 46'000.– sowie Verlustscheine von rund über CHF 43'000.– auf. Die zukünftige Erzielung eines Einkommens in vergleichbarer Höhe wie vor der Inhaftierung erscheint vor dem Hintergrund dieses Verfahrens und der damit ver-

- 160 - bundenen möglicherweise langdauernden Massnahme eher fraglich, weshalb eine Billigkeitshaftung vorliegend zu verneinen ist. Entsprechend ist die Schadenersatz- forderung sowie auch die Genugtuungsforderung der Privatklägerin 1 in Bezug auf die vom Beschuldigten in Schuldunfähigkeit begangenen Tatbestände aufgrund fehlender Voraussetzungen der Billigkeitshaftung nach Art. 54 Abs. 1 OR abzuwei- sen. 3.5. Hingegen lag beim Beschuldigten betreffend den Vorfall ca. Ende März 2024, als er sie zu den sexuellen Handlungen genötigt hat (sexuelle Nötigung im Sinne von aArt. 189 Abs. 1 StGB), lediglich eine mittelgrad verminderte Schuldfä- higkeit vor, weshalb er diesbezüglich zu bestrafen ist. Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Zivilforderung diesbezüglich sind somit im Grundsatz erfüllt. 3.6. Die von der Privatklägerin 1 geltend gemachte Schadenersatzsumme in der Höhe von CHF 95.80 ist ausreichend beziffert, begründet und mit den entsprechen- den Leistungsabrechnungen der AK._____ [Versicherung] vom 9. Juli 2024 (Betrag CHF 37.75) / 26. Juni 2024 (Betrag von 19.35) / 23. Juli 2024 (Betrag von 19.35) /

3. August 2024 (Betrag von 19.35) im Gesamtwert von CHF 95.80 ausreichend belegt (act. 42/2). Der entsprechende Schaden wurde jedoch unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht der Privatklägerin 1 durch die Sozialen Dienste übernommen, weshalb vorliegend (noch) kein direkter Schaden bei der Privatklägerin 1 entstan- den ist. Weshalb grundsätzlich das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 1 in der Höhe von CHF 95.80 zurzeit abzuweisen ist. Da jedoch eine vollständige Be- urteilung des Schadenersatzanspruchs im Zusammenhang mit weiteren allenfalls nötigen Behandlungen im jetzigen Zeitpunkt als verfrüht und unverhältnismässig schwierig ist, rechtfertigt es sich, dem Antrag der Rechtsvertreterin der Privatkläge- rin 1 zu folgen und dem Grundsatz nach festzuhalten, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 1 aufgrund der sexuellen Nötigung schadenersatzpflichtig ist. 3.7. Entsprechend ist im Sinne von Art. 126 Abs. 3 StPO festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 aus dem eingeklagten Ereignis (sexu- elle Nötigung) dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Fest- stellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches ist die Privatklägerin 1 auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

- 161 -

4. Genugtuungsforderung der Privatklägerin 1 4.1. In Bezug auf das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 1 hielt deren Rechtsvertreterin fest, die Privatklägerin 1 sei Opfer mehrerer, teils sehr schwerer Straftaten geworden, wobei sie durch die äusserst impulsive, egoistische und trieb- gesteuerte Vorgehensweise des Beschuldigten in ihrer physischen und psychi- schen Integrität in einem erheblichen Ausmass verletzt worden sei (act. 41 Rn. 22– 24). Betreffend die Höhe der Genugtuungssumme führte die Rechtsvertreterin nachvollziehbar aus, dass die drei angeklagten Übergriffe die Privatklägerin 1 nach- haltig beeindruckt sowie in ihrem Alltag erheblich beeinträchtigt haben. Entspre- chend sei das deliktische Verhalten des Beschuldigten adäquat kausal für die bei der Privatklägerin 1 eingetretenen Beeinträchtigungen. Dabei sei für die Todesdro- hung mit dem Klappmesser eine Genugtuung in der Höhe von CHF 1'000.–, für die Gefährdung des Lebens eine Genugtuung im Betrag von CHF 8'000.– sowie für die sexuelle Nötigung eine Genugtuung in der Höhe von CHF 6'000.– angemessen. Letzteren Betrag begründete die Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 damit, dass die Privatklägerin 1 den Beschuldigten oral und von Hand befriedigen musste, wo- bei er sich aber nicht zusätzlich noch an ihrem Körper verging (vgl. Urteil OGZH, II. Strafkammer, vom 23.08.2023, SB220585; Genugtuung CHF 10'000.00 bei einma- liger Schändung ohne Körperverletzung / Urteil OGZH, I. Strafkammer, vom 12.04.2023, SB220228; Genugtuung CHF 60'000 bei mehrfacher Vergewaltigung ohne Körperverletzung / vgl. Urteil BG Zürich, 7. Abteilung, vom 14.09.2023, DG230099; Genugtuung CHF 70'000.00 bei einmaliger Schändung mit schwerer Körperverletzung; act. 41 Rn. 28). Entsprechend sei der Beschuldigte zu verpflich- ten, der Privatklägerin 1 eine Genugtuungssumme von insgesamt CHF 15'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 15. April 2024 (mittlerer Verfall) zu bezahlen (act. 41 Rn. 30). 4.2. Aufgrund der Verurteilung steht fest, dass der Beschuldigte die Privatkläge- rin 1 in ihrer Persönlichkeit, mithin ihrer sexuellen, psychischen und physischen Integrität, verletzt hat. Dennoch ist das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 1 in Bezug auf die in Schuldunfähigkeit begangenen Delikte wegen fehlender Vor- aussetzungen für eine Billigkeitshaftung abzuweisen (vgl. vorstehend Ziff. 3.4). In Bezug auf die Genugtuungsforderung betreffend die sexuelle Nötigung geht klar

- 162 - und nachvollziehbar hervor, dass der Übergriff des Beschuldigten für die Privatklä- gerin 1 schwere Auswirkungen auf ihre Gesundheit hatte und wohl immer noch hat. Die Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 legte rechtsgenüglich die Grösse der psy- chischen Unbill der Privatklägerin 1 aufgrund des Geschehnisses dar und schil- derte, dass die Privatklägerin 1 auch heute noch unter dem Vorfall leidet. Es ist vorliegend auch nicht ersichtlich, wie die Unbill anders als durch die Zahlung einer Genugtuung wiedergutgemacht werden könnte. Der Beschuldigte ist daher zu ver- pflichten, der Privatklägerin 1 eine Genugtuungssumme zu bezahlen. 4.3. Hinsichtlich der Höhe der Genugtuung ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der sexuellen Nötigung um einen solchen Vorfall handelt, der zweifellos geeig- net ist, eine schwere immaterielle Unbill zu verursachen. Die Privatklägerin 1 war durch die sexuelle Nötigung einer grossen psychischen Belastung ausgesetzt. Beim Beschuldigten handelt es sich zudem um eine Vertrauensperson, mit der die Privatklägerin 1 ein enges Verhältnis pflegte. Dies ist bei der Bemessung der Ge- nugtuung zu berücksichtigen. Ein gewalttätiges Vorgehen, das besonders starke Schmerzen oder gar erhebliche physische Verletzungen verursacht hätte, liegt je- doch nicht vor. Es handelte sich lediglich um einen einzelnen Vorfall von nicht aus- geprägt langer Zeitdauer, was sich genugtuungsmindernd auswirkt. 4.4. In Anbetracht der Gesamtumstände erscheint es deshalb angemessen, der Privatklägerin 1 in Bezug auf die sexuelle Nötigung die beantragte Genugtuung in der Höhe von insgesamt CHF 6'000.– zuzusprechen. 4.5. Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, der Privatklägerin 1 eine Genug- tuung in der Höhe von CHF 6'000.– betreffend die sexuelle Nötigung zu bezahlen. Diese ist mit dem üblichen Ansatz von 5 % seit dem 15. April 2024 (mittlerer Verfall) zu verzinsen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen.

5. Schadenersatzforderung des Privatklägers 2 5.1. Der Rechtsvertreter des Privatklägers 2 führte zur Begründung des Scha- denersatzbegehrens aus, dass dem Privatkläger 2 aufgrund der Übernahme der bisher angefallenen Kosten, namentlich ärztliche Kontrollen, durch Dritte, kein

- 163 - Schaden entstanden sei. Eine allfällige Rückforderung sei dennoch möglich, wes- halb entsprechende Beträge sowie sämtliche weitere Schäden im Zusammenhang mit dem angeklagten Sachverhalt vom Beschuldigten eingefordert würden. Weiter seien die aus dem angeklagten Schlag resultierenden medizinischen sowie psy- chologischen Folgen bislang nicht absehbar, sowie weitere anfallende Kosten für die medizinische Behandlung und Therapierung des Ellenbogens möglich. Entspre- chend sei festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 2 aus dem eingeklagten Sachverhalt schadenersatzpflichtig sei (act. 32 S. 6 f.). 5.2. Eine Beurteilung des Schadenersatzanspruchs des Privatklägers 2 stellt sich im jetzigen Zeitpunkt als verfrüht dar, zumal die bis anhin angefallenen Kosten durch Dritte übernommen wurden. Entsprechend ist im Sinne von Art. 126 Abs. 3 StPO festzuhalten, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 2 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Festlegung des Umfangs seines Schadenersatzanspruches ist der Privatkläger 2 auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

6. Genugtuungsbegehren des Privatklägers 2 6.1. In Bezug auf das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 2 hielt dessen Rechtsvertreter in seiner Eingabe vom 7. April 2025 fest, dass der Privatkläger 2 Opfer einer einfachen Körperverletzung wurde, wobei er durch den Schlag des Be- schuldigten eine offene Wunde im Zahn- und Mundbereich sowie bislang andau- ernde Schmerzen im rechten Ellenbogen erlitt. Durch den gewalttätigen und skru- pellosen Schlag des Beschuldigten sei der Privatkläger 2 in seinem Sicherheitsge- fühl nachhaltig beeinträchtigt worden. Gemäss dem Arztbericht des USZ vom

28. Januar 2025 sei beim Privatkläger 2 zudem eine Weichteilschwellung festge- stellt worden, welche auf eine Gewebereaktion aufgrund einer Gelenkkapsel-, Knorpel- oder Schleimbeutelverletzung hinweise, wobei entsprechende Verletzun- gen auf den Röntgenbilder jedoch nicht abgebildet werden. Der Privatkläger 2 leide somit bis heute bei einer Belastung oder einem Abstützen des Ellenbogens an Schmerzen, die ihn beeinträchtigen würden. Zudem sei eine Heilung nicht abseh- bar. Entsprechend sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 2 eine Genugtuung von CHF 5'000.– zzgl. Zins von 5 % seit dem 21. August 2025 zu be-

- 164 - zahlen (act. 32 S. 7 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Juni 2025 reichte der Rechtsvertreter des Privatklägers 2 weitere Arztberichte des Universitätsspitals Zürich und von der Universitätsklinik Balgrist über zwischenzeitlich erfolgte Unter- suchungen des Privatklägers 2 ein (act. 64/1-8), wobei er geltend machte, der Pri- vatkläger 2 leide auch heute noch unter Schmerzen am rechten Ellenbogen, na- mentlich beim Abstützen sowie im rechten Kiefergelenk, namentlich bei Kaubewe- gungen. Der Privatkläger 2 sei beeinträchtigt und in seinem Alltag eingeschränkt. Zudem sei eine Besserung und Heilung ungewiss. Gestützt auf diese neu ins Recht gereichten Arztberichte (act. 64/1-8) erhöhte der Rechtsvertreter des Privatklägers 2 anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Juni 2025 das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 2 auf CHF 7'500.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 21. August 2024 (act. 63 S. 2, S. 5). 6.2. Aufgrund der Verurteilung steht fest, dass der Beschuldigte den Privatklä- ger 2 in seiner Persönlichkeit, mithin in seiner physischen Integrität, verletzt hat. Diese Verletzung ist aufgrund der Tatbegehung jedoch eher als gering einzustufen. Dass der Übergriff auf den Privatkläger 2 schwere Auswirkungen auf seine Ge- sundheit hatte und zukünftig haben wird, ist vorliegend eher fraglich. Der Rechts- vertreter legte dennoch dar, dass der Vorfall beim Privatkläger 2 zu einer psychi- schen Unbill führte, und er bislang noch unter dem Angriff leidet. Vorliegend ist nicht ersichtlich, wie die Unbill anders als durch die Zahlung einer Genugtuung wieder- gutgemacht werden könnte. Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, dem Privat- kläger 2 eine Genugtuungssumme zu bezahlen. 6.3. Hinsichtlich der Höhe der Genugtuung ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Vorfall jedoch lediglich um einen solchen handelt, der geeignet ist, eine leichte immaterielle Unbill zu verursachen. Der Privatkläger 2 war durch die Taten wohl keiner grossen psychischen und physischen Belastung ausgesetzt. Ein ge- walttätiges Vorgehen des Beschuldigten, das besonders starke Schmerzen oder gar erhebliche physische Verletzungen verursacht hätte, liegt zudem nicht vor. 6.4. Unter all diesen Umständen erweist sich eine Genugtuung von insgesamt CHF 1'000.– zuzüglich Zins von 5 % ab dem 21. August 2024 als angemessen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen.

- 165 - XII. Einziehungen

1. Gegenstände und Vermögenswerte können als Beweismittel, zur Sicherstel- lung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen, zur Rück- gabe an den Geschädigten oder zwecks Einziehung beschlagnahmt werden (Art. 263 Abs. 1 StPO). Die Einziehung von deliktischen Gegenständen und Ver- mögenswerten richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 69 bis Art. 73 StGB: Sie können vernichtet oder unbrauchbar gemacht, dem Geschädigten oder Dritten ausgehändigt, zu Gunsten des Geschädigten verwendet oder als dem Staat verfal- len erklärt werden. Das Gericht hat im Endentscheid bezüglich der im Vorverfahren beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte über die Rückgabe an die berechtige Person, die Verwendung zur Kostendeckung oder die Einziehung zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO).

2. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägung ist, wie von der Staats- anwaltschaft beantragt, nachfolgend über die als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände sowie über die weiteren Sicherstellungen, Asservate, Spuren und Spurenträger wie folgt zu befinden: 2.1. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. März 2025 be- schlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Polis-Geschäfts- Nr. 87875090 lagernden Gegenstände sind dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herauszugeben und andernfalls nach unbenutztem Ablauf einer Frist von 30 Tagen der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. zur Vernichtung zu überlassen: 1 Mobiltelefon Marke Samsung (Asservat-Nr. A019'731'421),  SIM Karte 1 unbekannt (Asservat-Nr. A019'731'443),  SIM Karte 2 Sunrise (Asservat-Nr. A019'731'476).  2.2. Die beim Forensischen Institut Zürich und der Kantonspolizei Zürich unter der Referenznummer K240501-032 / 87875090 lagernden DNA-Spuren, Spuren- träger sowie Fotografien sind der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung zu überlassen.

- 166 - XIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO hat die beschuldigte Person bei Verur- teilung die Verfahrenskosten zu tragen. Diese Regel folgt der Annahme, dass bei strafrechtlichem Verschulden in der Regel ohne Weiteres darauf geschlossen wer- den kann, dass die verurteilte beschuldigte Person auch die Verfahrenskosten ver- schuldet hat (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1). Erforderlich ist ein adäquater Kausalzu- sammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden strafbaren Verhalten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten (BGer 6B_428/2012 E. 3.1 m.w.H.).

2. In Anwendung von Art. 419 StPO können einer schuldunfähigen beschuldig- ten Person die Verfahrenskosten jedoch nur auferlegt werden, wenn dies nach den gesamten Umständen als billig erscheint. Diese Regelung entspricht der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach ein zurechnungsunfähiger Beschul- digter nur aus Billigkeitserwägungen analog Art. 54 Abs. 1 OR mit Kosten belastet werden konnte, wenn er sie objektiv verursacht hat (BGE 116 Ia 171). Zu prüfen bleibt folglich, ob im vorliegenden Fall eine Kostenauferlegung nach den gesamten Umständen billig erscheint (analog der Billigkeitshaftung nach Art. 54 Abs. 1 OR). Voraussetzung dafür ist nicht die blosse Zahlungsfähigkeit des Beschuldigten. Viel- mehr müssen seine wirtschaftlichen Verhältnisse so gut sein, dass eine Kosten- übernahme durch den Staat stossend erscheinen würde (ZR 89 [1990] Nr. 128 S. 319). Hinsichtlich der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschuldigten kann nach oben verwiesen werden. Es ist vorliegend vor dem Hintergrund der konkreten Umstände, insbesondere der psychischen Erkrankung des Beschuldigten und der damit angeordneten stationären Massnahme, nicht anzunehmen, dass der Be- schuldigte in absehbarer Zeit ein Einkommen erzielen wird, welches ihm einen aus- reichenden finanziellen Freiraum lässt. 3.1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegenden Verfahren ist gemäss § 2 und § 14 Abs. 1 GebV OG anhand der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwandes des Gerichts festzusetzen. In Berücksichtigung des erhöhten Aufwandes für das gerichtliche Verfahren rechtfertigt es sich vorliegend die Ge- richtsgebühr auf CHF 8'000.– festzusetzen, wobei über die weiteren Kosten die Ge- richtskasse Rechnung stellt.

- 167 - 3.2. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikte wurden von diesem teilweise in vollständiger Schuldunfähigkeit (= geschätzt zwei Drittel des Verfahrensaufwan- des) sowie teilweise in mittelgradig verminderter Schuldfähigkeit (= geschätzt einen Drittel des Verfahrensaufwandes) begangen. Folglich sind die Kosten für das Vor- verfahren (CHF 3'000.–), die Gutachterkosten (CHF 18'600.40), die Auslagen (CHF 2'331.65) sowie die Gebühr der III. Strafkammer des Obergerichts des Kan- tons Zürich für das Beschwerdeverfahren (Geschäfts-Nr. UB250012-O; D1/10/73) in der Höhe von CHF 1'700.– und die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, mit Aus- nahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, zu einem Drittel dem Beschuldigten aufzuerlegen und in- folge fehlender Billigkeitshaftung für die Tatbestände begangen in vollumfänglicher Schuldunfähigkeit zu zwei Dritteln definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3.3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft sind zu zwei Drittel definitiv und zu einem Drittel einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt die Rückforderung im Umfang von einem Drittel nach Art. 135 Abs. 4 und Art. 426 Abs. 1 StPO. 4.1. Der ehemalige amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. iur. H._____, bezifferte mit Honorarnote vom 6. August 2024 seine Honorarfor- derung für seine Tätigkeiten als amtlicher Verteidiger (D1/12/5). Er wurde von der Untersuchungsbehörde im Umfang von CHF 9'316.05 (inkl. Spesenersatz und Mehrwertsteuer) bereits entschädigt (D1/12/6). 4.2. Die derzeitige amtliche Verteidigung des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, bezifferte mit Honorarnote vom 16. Dezember 2025 seine Honorar- forderung für seine Tätigkeit als amtlicher Verteidiger für den Zeitraum vom 6. Au- gust 2024 bis 13. Dezember 2024 auf CHF 11'078.40 (inkl. Barauslagen und Mehr- wertsteuer; D1/12/10). Mit Verfügung vom 17. Dezember 2024 wurde der amtliche Verteidiger von der Untersuchungsbehörde im Sinne einer ersten Akontozahlung von CHF 11'078.40 entschädigt (D1/12/11). Mit Honorarnote vom 19. Juni 2025 und 24. Juni 2025 bezifferte Rechtsanwalt lic. iur. X._____ seine Honorarforderung für seine Tätigkeit im Zeitraum vom 6. August 2024 bis 25. Juni 2025 mit Abzug der bereits geleisteten Akontozahlung auf CHF 24'695.35 (inkl. Barauslagen und Mehr-

- 168 - wertsteuer; act. 69). Nach richterlichem Ermessen erscheint das vom Verteidiger geltend gemachte Honorar als angemessen, wobei für die Hauptverhandlung vom

25. Juni 2025 noch 2.5 Stunden hinzuzurechnen sind. Folglich ist Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger im vorliegenden Ver- fahren unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Akontozahlung zusätzlich mit CHF 24'935.90 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

5. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1, Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____, machte mit Honorarnote vom 20. Juni 2025 und 25. Juni 2025 eine Honorarforderung für ihre Tätigkeit als unentgeltliche Rechtsvertreterin für den Zeit- raum vom 13. Mai 2025 bis 20. Juni 2025 und vom 23. Juni 2025 bis und mit der Hauptverhandlung vom 25. Juni 2025 und anschliessender Nachbearbeitung (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) in der Höhe von insgesamt CHF 8'814.05 gel- tend (act. 71). Nach richterlichem Ermessen erscheint das von der Rechtsvertrete- rin geltend gemachte Honorar als angemessen. Für die Hauptverhandlung vom

25. Juni 2025 ist zusätzlich eine Stunde (inkl. Mehrwertsteuer) hinzuzurechnen, was eine Erhöhung des geltend gemachten Honorars in der Höhe von CHF 237.80 ergibt. Folglich ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1, Rechts- anwältin lic. iur. Y1._____ für ihre Aufwendungen im vorliegenden Verfahren mit insgesamt CHF 9'051.90 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichts- kasse zu entschädigen.

6. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers 2, Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____, machte mit Honorarnote vom 24. Juni 2025 eine Honorarforderung für seine Tätigkeit als unentgeltlicher Rechtsvertreter für den Zeitraum vom 9. Dezem- ber 2024 bis und mit der Hauptverhandlung vom 25. Juni 2025 und anschliessender Nachbearbeitung (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) in der Höhe von insge- samt CHF 5'444.45 geltend (act. 70). Auch hier erscheint nach richterlichem Er- messen das vom Rechtsvertreter geltend gemachte Honorar als angemessen, wo- bei für die Hauptverhandlung vom 25. Oktober 2024 zusätzlich noch sechs Stunden (inkl. Mehrwertsteuer) hinzuzurechnen sind, was eine Erhöhung des geltend ge- machten Honorars in der Höhe von CHF 1'426.95 ergibt. Folglich ist der unentgelt-

- 169 - liche Rechtsvertreter des Privatklägers 2, Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ für seine Aufwendungen im vorliegenden Verfahren mit insgesamt CHF 6'871.40 (inkl. Bar- auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

7. Nachdem der Beschuldigte antrags- und anklagegemäss verurteilt wird, be- steht kein Anspruch auf die geltend gemachte Entschädigung und Genugtuung für die erlittene Haftzeit (vgl. act. 66 Ziffer 7; Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO e contrario). Vielmehr ist die erstandene Haft allenfalls bei der Sanktion anzurechnen. Es wird erkannt:

1. Es wird festgestellt, dass A._____ die Tatbestände der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB,  der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB,  der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit  Art. 22 Abs. 1 StGB, der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1  StGB zum Nachteil der Privatklägerin 1 sowie der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB  im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB erfüllt hat.

2. Aufgrund der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit wird für diese Tat- bestände keine Strafe ausgesprochen. und es wird weiter erkannt:

3. A._____ ist schuldig der sexuellen Nötigung im Sinne von aArt. 189 Abs. 1 StGB sowie  der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1  StGB zum Nachteil des Privatklägers 2.

- 170 -

4. A._____ wird wegen dieser Delikte bestraft mit 15 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 420 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheits- haft erstanden sind, und mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.–.

5. Die Geldstrafe wird vollzogen. und es wird sodann erkannt:

6. Es wird eine einstweilen auf die Dauer von 2 Jahren befristete stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychi- schen Störungen) angeordnet.

7. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben.

8. Von der Anordnung einer obligatorischen und fakultativen Landesverwei- sung wird abgesehen.

9. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO angeordnet. Das Forensische Institut Zürich (FOR) wird mit dem Vollzug beauftragt und der Beschuldigte verpflichtet, innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils beim Forensischen Institut Zü- rich, Polizei- & Justizzentrum PJZ, Erkennungsdienst‚ Güterstrasse 33, 8004 Zürich zwecks DNA-Probenahme für die DNA-Profilerstellung zu erscheinen. Kommt er dieser Verpflichtung unentschuldigt nicht nach, wird die Kantons- polizei hiermit verpflichtet, ihn - auf entsprechende Mitteilung des Forensi- schen Instituts Zürich hin - zwangsweise vorzuführen. Der Beschuldigte wird auf Art. 205, 207 und 417 StPO aufmerksam gemacht.

10. A._____ wird in Anwendung von Art. 67b StGB für die Dauer von 5 Jahren gerichtlich verboten, sich der Privatklägerin 1 (B._____) im Umkreis von we- niger als 150 Meter anzunähern und mit ihr in irgendeiner Weise (persönlich, telefonisch, schriftlich, SMS, E-Mail etc.) Kontakt aufzunehmen oder durch Drittpersonen aufnehmen zu lassen.

- 171 -

11. a) Die Zivilforderung der Privatklägerin 1 (B._____) betreffend die bei Zif- fer 1 genannten Tatbestände wird wegen fehlender Voraussetzungen für eine Billigkeitshaftung abgewiesen.

b) Es wird festgestellt, dass A._____ gegenüber der Privatklägerin 1 (B._____) betreffend den bei Ziffer 3 genannten Tatbestand der sexuellen Nötigung dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Fest- stellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatkläge- rin 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

c) A._____ wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 den Betrag in der Höhe von CHF 6'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 15. April 2024 als Genugtuung zu bezahlen (betreffend sexuelle Nötigung gemäss Ziffer 3). Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

12. a) Es wird festgestellt, dass A._____ gegenüber dem Privatkläger 2 (C._____) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist (betreffend einfache Körperverletzung gemäss Ziffer 3). Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger 2 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

b) A._____ wird verpflichtet, dem Privatkläger 2 den Betrag in der Höhe von CHF 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 21. August 2024 als Genugtuung zu bezahlen (betreffend einfache Körperverletzung gemäss Ziffer 3). Im Mehrbe- trag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

13. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 19. März 2025 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich un- ter der Polis Geschäfts-Nr. 87875090 lagernden Gegenstände werden A._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben und andernfalls nach unbenutztem Ablauf einer Frist von 30 Tagen der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. zur Vernichtung überlassen: 1 Mobiltelefon Marke Samsung (Asservat-Nr. A019'731'421), 

- 172 - SIM Karte 1 unbekannt (Asservat-Nr. A019'731'443),  SIM Karte 2 Sunrise (Asservat-Nr. A019'731'476). 

14. Die beim Forensischen Institut Zürich und der Kantonspolizei Zürich unter der Referenznummer K240501-032 / 87875090 lagernden DNA-Spuren, Spurenträger sowie Fotografien werden der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen.

15. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: CHF 8'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 18'600.40 Auslagen (Gutachten) CHF 2'331.65 Auslagen CHF 1'700.00 Gebühr für das Beschwerdeverfahren OGZ (Geschäfts- Nr. UB250012-O; D1/10/73) CHF 9'316.05 amtliche Verteidigung (RA Dr. iur. H._____; inkl. Baraus- lagen und Mwst; bereits entschädigt) CHF 11'078.40 Akonto amtliche Verteidigung (RA lic. iur. X._____; inkl. Barauslagen und Mwst; bereits entschädigt) CHF 24'935.90 Restzahlung amtliche Verteidigung (RA lic. iur. X._____; inkl. Barauslagen und Mwst) CHF 9'051.90 unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 (RA lic. iur. Y1._____; inkl. Barauslagen und Mwst) unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 2 (RA CHF 6'871.40 lic. iur. Y2._____; inkl. Barauslagen und Mwst) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

16. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Aus- nahme der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerschaft, werden A._____ zu 1/3 auferlegt und infolge fehlender Billigkeitshaftung für die Tatbestände gemäss Ziffer 1 zu 2/3 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatkläger-

- 173 - schaft werden zu 2/3 definitiv und zu 1/3 einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht von A._____ gemäss Art. 135 Abs. 4 und Art. 426 Abs. 4 StPO bleibt für 1/3 dieser Kosten vorbehalten.

17. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschul-  digten (übergeben); die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Büro …, Untersuchungs-  Nr. … (übergeben); die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 im Doppel für  sich und zuhanden der Privatklägerin 1 (übergeben); die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 2 im Doppel für  sich und zuhanden des Privatklägers 2 (übergeben); den Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich,  Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, Postfach, 8090 Zürich (mit Vermerk "noch nicht rechtskräftig", versandt per E-Mail an intake.bvd@ji.zh.ch); und hernach als vollständig schriftlich begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten; die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Büro …, Untersuchungs-  Nr. …; die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 im Doppel für  sich und zuhanden der Privatklägerin 1; die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 2 im Doppel für  sich und zuhanden des Privatklägers 2; und nach Eintritt der Rechtskraft an den Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich,  Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, Postfach, 8090 Zürich (dreifach nebst den Akten zur Einsicht und unter Beilage des Formulars "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung ED-Materials"); die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A;  das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach,  8090 Zürich; die Kantonspolizei Zürich (per E-Mail an fachstelle hg@kapo.zh.ch)  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Güterstrasse 33, Postfach,  8010 Zürich (Polis-Geschäftsnummer 87875090) unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffern 13 und 14;

- 174 - das Forensische Institut Zürich (Referenz-Nr. K240501-032 / 87875090)  unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffer 14; das Forensische Institut Zürich, Erkennungsdienst, unter Hinweis auf  Dispositiv-Ziffer 9; die amtliche Verteidigung sowie der Beschuldigte persönlich, unter  Hinweis auf Dispositiv-Ziffer 9, betr. Hinweis Fristenlauf sowie Dispositiv- Ziffer 14, betreffend Herausgabefrist.

18. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 2. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

2. Abteilung Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Heimann MLaw Quensel

- 175 - Zur Beachtung: Wer mit einer oder mehreren bestimmten Personen oder mit Personen einer bestimmten Gruppe Kontakt aufnimmt oder sich ihnen nähert, wer sich an bestimmten Orten aufhält, obwohl ihm dies durch ein Kontakt- und Rayonverbot nach Art. 67b StGB untersagt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft (Art. 294 Abs. 2 StGB).