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56 Verfahren. N° 12. VIII. VERFAHREN PROCEDURE
12. Extrait de l' ardt de la Chambre d' accusation du 9 mars 1951 dans la cause Schenk et Dorner contre Ministere public de la ConfMeration. Art. 214 88. PPF. Pouvoir d'examen de la Chambre d'accusation. Art. 214 ff. BStP. Überprüfungsbefugnis der Anklagekammer. Art. 214 sgg. PPF. Sindacato della Camera d'accusa. Rbntme des faits: Schenk et Dorner ont requis un complement d'enquete dans le delai'de l'art. 119 al. 1 PPF. Le juge d'instruction y a procede, saufen ce qui concerne les expertises compta- bles, qui ne lui paraissaient pas justifiees. Les prevenus ont porte plainte aupres de la Chambre d'accusation, en l'invitant a ordonner les expertises sollicitees. Extrait des motifs : Les art. 214 sv. PPF n'ont pas institue une procedure de plainte pour soum.ettre a la Chambre d'accusation les questions d'opportunite resolues par le juge d'instruc- tion. Elle a un pouvoir d'examen plus limite. Elle doit se borner a s'assurer que le magistrat enqueteur ne viole pas les devoirs de sa charge. Elle sortirait de son röle en recherchant, a ce stade de la procedure, si telle ou telle mesure est appropriee aux circonstances. Pour que, des lors, eile pti.isse enjoindre au juge d'instruction d'or- donner une operation qu'il estime superflue, il faudrait que ce refus soit manifestement abusif. Les plaignants, avec raison, ne pretendent pas que tel soit le cas en l'espece. Le droit de la Chambre d'ordonner un complement d'en- quete, par exemple une expertise, lors de la mise en accu- sation (art. 129 al. 1 PPF) est evidemment reserve. ·~· Verfahren. N° 13. 57
13. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 9. März 1951 i. S. Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich gegen Egg- mann.
1. Art. 273 Abs. 1 lit. a, 277bis Abs. 1 BStP.
a) In welcher Weise kann die Nichtigkeitsbeschwerde be- schränkt werden, insbesondere bei Anfechtung des Urteils eines Schwurgerichts ? (Erw. 1).
b) Tatsächliche Feststellungen eines Schwurgerichts binden den Kassationshof auch dann, wenn sie nicht im Wahr- spruch der Geschworenen li.~gen. (Erw. 2). .
2. Art. 112 StGB. Umstände und Uberlegungen, welche die beson- ders verwerfliche Gesinnung des Täters offenbaren. (Erw. 3).
l. Art. 273 al. 1 litt. a et 277bis al. 1 PPF.
a) Comment le pourvoi en nullite peut-il etre limite, notamment quand il vise le jugement d'une cour d'assises siegeant avec le concours du jury 1 (consid. l).
b) Les constatations de fait d'une cour d'assises lient la Cour de cassation, alors meme qu'elles ne figurent pas dans le verdict du jury (consid. 2).
2. Art. 112 OP. Circonstances et premeditation denotant que le delinquant est particulierement pervers (consid. 3).
l. Art. 273 cp. 1 lett. a e art. 277bis cp. 1 PPF.
a) Come puo essere limitato il ricorso per cassazione, segnata- mente quando impugna la sentenza prolata da una Corte d'assise con l'intervento di giurati ? (consid. l).
b) Gli accertamenti di fatto della Corte d'assise vincolano la Corte di cassazione anche se non figurano nel verdetto dei giurati (consid. 2).
2. Art. 112 OP. Circostanze e premeditaziöne ehe rivelano nel colpevole una particolare pel"\'.ersita (consid. 3). A. - Gertrud Eggmann ist seit 1933 mit Hans Eggmann verheiratet. Von 1934 an unterhielt sie mit Georg Buchner ein ehebrecherisches Verhältnis, das 1938 zur Geburt eines Kindes führte, 1941 durch den deutschen Kriegsdienst des Geliebten unterbrochen und nach der Rückkehr Buchners im Jahre 1948 wieder aufgenommen wurde. Vor dem Einrücken Buchners in den Kriegsdienst verlobte Gertrud Eggmann sich mit ihm. Nach seiner Rückkehr drängte Buchner auf die Heirat und mietete bereits eine Wohnung. Ende November 1948 verabreichte Gertrud Eggmann ihrem Ehemann Bleiwasser in Zitronensaft sowie zweimal Rattengift in Tee, anfangs Dezember wiederum dreimal Rattengift in Tee gemischt. Als Folge traten beim Opfer
58 Verfahren. No 13. Haarausfall, Eiweissvermehrung und eine schwere Polyneu - ritis ein, die bis anfangs März 1949 dauerten. Ende Mai 1949 mischte Gertrud Eggmann dem für den Ehemann bestimmten Tee neuerdings dreimal Rattengift bei, und zwar in noch grösseren Mengen als beim ersten Unternehmen. Hans Eggmann wurde dadurch ausser- ordentlich schwer und lebensgefährlich vergiftet, verlor alle Haare, erblindete fast vollständig, erlitt eine organische Hirnschädigung und wurde an den Beinen schwer gelähmt. B. - Die Staatsanwaltschaft erhob beim Schwurgericht des Kantons Zürich gegen Gertrud Eggmann Anklage wegen Mord-, eventuell Tötungsversuches, subeventuell wegen vorsätzlicher schwerer Körperverletzung. Den Geschworenen wurden inbezug auf die Ende No- vember/Anfang Dezember 1948 begangenen Handlungen folgende Fragen gestellt : > Inbezug auf die Ende Mai 1949 begangenen Handlungen lauteten die Fragen an die Geschworenen : « 4. Ist die Angeklagte Gertrud Eggmann schuldig, vor- sätzlich versucht zu haben, einen Menschen zu töten, und zwar unter Umständen und mit einer Überlegung, die ihre besonders verwerfliche Gesinnung offenbaren, indem sie •.• ? Verfahren. N° 13. 59
5. Ist die Angeklagte Gertrud Eggmann schuldig, vor- sätzlich versucht zu haben, einen Menschen zu töten, in- dem sie, um ihren Ehemann Eggmann zu beseitigen und sich für ihren Geliebten Georg Buchner freizumachen ... ? >> Die dritte und die fünfte Frage wurden von den Ge- schworenen bejaht, die anderen verneint. Der Schwurgerichtshof erklärte hierauf Gertrud Egg- mann der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. lll in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und der vorsätzlichen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Ziff. 1 StGB schuldig, verurteilte sie zu vier Jahren und sechs Monaten Zuchthaus und stellte sie für drei Jahre in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit ein. Der Schwurgerichtshof führte unter anderem aus, die Angeklagte suche ihre strafbaren Handlungen damit zu begründen, sie habe dem Geschädigten zeigen wollen, was Kranksein und Schmerzen bedeuteten. Diese Begründung sei nicht glaubwürdig. Die natürliche Erklärung der Hand- lungsweise der Angeklagten liege vielmehr darin, dass sie sich durch die Beseitigung ihres Ehemannes aus einer ausweglosen Lage zu befreien gesucht habe. Strafschärfend im Sinne des Art. 68 StGB sei, dass zwei Delikte zu beur- teilen seien. Straferhöhend müsse berücksichtigt werden, dass die Angeklagte ihrem Ehemann dreimal Gift verab- reicht habe, wobei er nach der dritten Dosis ausserordent- lich schwere körperliche Schädigungen erlitten und meh- rere Tage in Lebensgefahr geschwebt habe. Strafmilde- rungsgründe lägen keine vor. Gertrud Eggmann sei eine unaufrichtige, geltungssüchtige, gemütskalte Psychopathin. Sie sei voll zurechnungsfähig. Strafmindernd falle in Be- tracht, dass sie den Geschädigten während seiner Krank- heit aufmerksam gepflegt habe. Der Leumund der Ange- klagten könne wohl kaum als schlecht bezeichnet werden. Zwar komme sie im Polizeibericht nicht gut weg, doch werde darin festgehalten, es sei im näheren Umkreis ihres Wohnortes nichts Nachteiliges über sie bekannt. Diese Feststellung stimme mit dem durchaus günstig lautenden
60 Verfahren. No 13. Leumundsbericht überein. Zu berücksichtigen sei, dass die vorsätzliche Tötung nur versucht worden sei, was den Richter gemäss Art. 22 und 66 StGB zu einer Straf- milderung nach freiem Ermessen ermächtige. C. - Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich ficht die ausgefällte Strafe mit der eidgenössischen Nichtigkeits- beschwerde an. Sie erklärt, die vorsorglich ebenfalls an- gemeldete Anfechtung des Wahrspruches der Geschwo- renen nicht aufrecht halten zu wollen. Zur Begründung macht die Beschwerdeführerin in erster Linie Verletzung von Art. 63 und eventuell von Art. lll StGB geltend. Das Schwurgericht habe die Strafe will- kürlich festgesetzt. Nach dem sich aus dem Strafrahmen ergebenden Massstabe und der Schwere der Schuld hätte schon allein für den Tötungsversuch eine viel höhere Strafe ausgefällt werden müssen, als es für die beiden Verbrechen, versuchte Tötung und schwere Körperver- letzung, zusammen geschehen sei. Dabei gehe die Vor- instanz von der irrtümlichen Auffassung aus, dass das Gesetz den Richter ermächtige, die Strafe für den Tötungs- versuch nach freiem Ermessen zu mildern. Nach Art. 22 Abs. 2 StGB komme eine Milderung nach freiem Ermessen nur bei tätiger Reue in Betracht. Sodann sei die für den Tötungsversuch auszufällende Strafe nicht gemäss Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 StGB mit Rücksicht auf den Versuch der schweren Körperverletzung angemessen erhöht worden. · Nach dem Strafrahmen des Art. 122 Ziff. 1 und der Schwere der Schuld wäre die Körperverletzung schon für sich allein mit etwa fünf Jahren Zuchthaus zu bestrafen gewesen. D. - Gertrud Eggmann beantragt, die Nichtigkeits- beschwerde sei abzuweisen. Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. - Der Kassationshof darf nicht über die Anträge des Beschwerdeführers hinausgehen (Art. 277bis Abs. 1 BStP),
d. h. den Entscheid der kantonalen Behörde nicht in Verfahren. No 13. 61 unangefochten gebliebenen Punkten überprüfen und die kantonale Behörde nicht anweisen, ihn weitergehend ab- zuändern, als der Beschwerdeführer beantragt. Mit Rück- sicht auf dieses Verbot muss die Beschwerdeschrift «die Angabe, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, und die Anträge>> enthalten (Art. 273 Abs. 1 lit. a BStP). Entscheid ist nur das Ergebnis der Urteilsfindung, der Spruch, durch den der Richter die an den festgestellten Tatbestand geknüpften Rechtsfolgen ausspricht, nicht auch, was zu ihrer Begründung gehört. Nur auf Teile des Urteilsspruchs (die Strafe, die Hauptstrafe, eine Neben- strafe, den bedingten Strafaufschub, den Verfall von Zu- wendungen, den Zivilpunkt usw.) kann die Nichtigkeits- beschwerde beschränkt werden, nicht auch auf Teile der Begründung (einen bestimmten Strafmilderungsgrund, eine bestimmte Erwägung für oder gegen den bedingten Straf- aufschub usw.). Das ergibt sich aus Art. 277bis Abs. 2 . BStP, wonach der Richter nicht an die Begründung der Rechts begehren der Parteien gebunden ist. Der Kassations- hof kann im Rahmen der gestellten Anträge (Rechts- begehren) eine im Ergebnis falsche Entscheidung aus Gründen aufheben, die der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht hat oder die einer von ihm sogar ausdrücklich als richtig anerkannten Erwägung der kantonalen Behörde widersprechen. Anderseits kann er eine in der Begründung falsche, aber im Ergebnis, den ausgesprochenen Rechts- folgen, richtige Entscheidung nicht aufheben und daher auf eine Nichtigkeitsbeschwerde nicht eintreten, die nur auf eine Änderung der Urteilsgründe, nicht auch des Urteilsspruchs, abzielt (BGE 69 IV ll3, 150; 72 IV 188; 73 IV 263 ; 75 IV 180). Blosser Urteilsgrund ist auch die sogenannte Schuldig- erklärung, durch die der Richter zusammenfassend aus- spricht, welchen Verbrechens der Angeklagte schuldig ist, und zwar selbst dann, wenn sie, wie es in manchen Kan- tonen, nicht überall, geschieht, in die Urteilsformel auf-
62 Verfahren. No 13. genommen wird (BGE 70 IV 50; 73 IV 262). Das gilt selbst dann, wenn die Schuldigerklärung auf einem von Geschworenen beruht, die Rechtsfolgen (Strafe usw.) dagegen ohne deren Mitwirkung von einem Schwurgerichtshof festgesetzt werden. Das kantonale Pro- zessrecht kann dadurch, dass es die bei der Urteilsfindung zu erfüllende Aufgabe teils einer Geschworenenbank teils einem Schwurgerichtshof zuweist, nicht in die Norme~ ein- greifen, die das Bundesgesetz über die Bundesstrafrechts- pflege für die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde auf- stellt. Für den Kassationshof bildet das kantonale Urteil eine Einheit, auch wenn es durch getrennte Beschlüsse von Geschworenen einerseits und eines Schwurgerichtshofes anders~its zustande gekommen ist. Selbst in diesen Fällen kann daher der Bes~hwerdeführer durch die Erklärung, dass er den Schuldspruch (Wahrspruch) als richtig aner- kenne, das Bundesgericht nicht an die von der kantonalen Behörde (Geschworenenbank) vorgenommene rechtliche Würdigung der Tat binden, wie es anderseits auch in diesen Fällen auf eine bloss den Schuldspruch, nicht auch die ausgesprochenen Rechtsfolgen anfechtende Nichtigkeits- beschwerde nicht eintreten kann. Die Erklärung der Staatsanwaltschaft, dass sie die An- fechtung des Wahrspruches der Geschworenen nicht auf- recht halte, enthebt daher den Kassationshof nicht der Überprüfung der Frage, ob das Schwurgericht die Hand- lungen der Gertrud Eggmann zu Recht als vorsätzliche schwere Körperverletzung (Art. 122 Ziff. 1 StGB) und Versuch der vorsätzlichen Tötung (Art. lll StGB) gewür- digt hat. Diese Frage ist von Bedeutung für das von der Staatsa~waltschaft angefochtene Mass der Strafe. Dagegen kann eme veränderte rechtliche Würdigung der Taten nicht zu einer schwereren Strafe führen, als die Staats- anwaltschaft nach richtiger Auslegung ihrer Beschwerde- begehren anstrebt, nämlich zu nicht mehr als zwanzig Jahren Zuchthaus, die das Gesetz für Versuch vorsätzlicher Tötung selbst beim Zusammentreffen mit vorsätzlicher Verfahren. No 13. 63 schwerer Körperverletzung androht (Art. lll, 35 Ziff. l, 22 Abs. I, 68 Ziff. 1 StGB).
2. - Nach ständiger Rechtsprechung ist der Kassations- hof an tatsächliche Feststellungen eines Schwurgerichts nicht nur gebunden, wenn sie im Wahrspruch der Ge- schworenen liegen, sondern auch, wenn der Schwur- gerichtshof sie getroffen hat. Das kantonale Urteil gilt auch in dieser Hinsicht als Einheit, ohne dass der Kassa- tionshof auf Nichtigkeitsbeschwerde hin zu prüfen hätte, ob es in der vom kantonalen Prozessrecht vorgeschriebenen Weise zustande gekommen ist. Der Kassationshof hat daher davon auszugehen, dass Gertrud Eggmann, wie in den Erwägungen der Vorinstanz ausgeführt wird, ihrem Ehe- mann nicht hat zeigen wollen, was Kranksein und Schmer- zen bedeuten, sondern dass sie ihn hat beseitigen (ums Leben bringen) wollen, um sich aus einer ausweglosen Lage zu befreien. Diese Feststellung bezieht sich auf alle der Beschwerdegegnerin zur Last gelegten Handlungen, also auch auf jene von Ende November und Anfang Dezem- ber 1948. Sie widerspricht der Verneinung der Fragen 1 und 2 im Wahrspruch nicht, da nicht zu ersehen ist, ob die Antwort der Geschworenen aus einer Verkennung der Beweislage oder vielmehr wegen falscher rechtlicher Würdi- gung der Tatsachen so ausgefallen ist ; Tat- und Rechts- fragen sind bei der Fragestellung verbunden worden. Hat die Beschwerdegegnerin schon durch ihre Hand- lungen vom November und Dezember 1948 ihren Ehemann umbringen wollen, so verletzt die Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung das Gesetz.
3. - Die erste Tat erfüllt gleich wie jene von Ende Mai 1949, die das Schwurgericht zu Unrecht als Versuch vor- sätzlicher Tötung gewürdigt hat, alle Merkmale eines vollendeten Mordversuches (Art. ll2 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB). Die Beschwerdegegnerin hat unter Umständen und mit einer Überlegung, die ihre besonders verwerfliche Gesinnung offenbaren, zu töten versucht. Besonders verwerflich war schon der Beweggrund : Die
64 Verfahren. N• 13. Beschwerdegegnerin wollte ihren Ehemann töten, um den Geliebten, mit dem sie ein ehebrecherisches Verhältnis unterhielt, heiraten zu können. Dazu hat die unaufrichtige, geltungssüchtige und gemütskalte Psychopathin ihren Plan mit seltener Überlegung und Beharrlichkeit durchgeführt. Die schweren Folgen des ersten Mordversuches haben sie nicht von der Wiederholung abgeschreckt. Kaum hatte sich Hans Eggmann nach langer Krankheit erholt, wäh- rend welcher die Beschwerdegegnerin ihr Verbrechen durch aufmerksame Pflege des Opfers tarnte, wiederholte sie den Versuch mit wirksameren Mitteln. Auch die Verwendung von Gift spricht für ihre Heimtücke. Das angefochtene Urteil ist somit wegen falscher recht- licher Würdigung der Taten aufzuheben und die Sache zur Bestrafung der Beschwerdegegnerin wegen vollendeten Mordversuches an das Schwurgericht zurückzuweisen. Auszusprechen sind mindestens zehn {Art. 112, 22 Abs. 1, 65 Abs. 2 StGB) und - entsprechend dem Sinn des Be- schwerdeantrages der Staatsanwaltschaft - höchstens zwanzig Jahre Zuchthaus. Damit wird die Frage gegen- standslos, ob die angefochtene Strafe auch aus. den von der Beschwerdeführerin angerufenen Gründen das Gesetz ver- letze. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Ur- teil des Schwurgerichtes des Kantons Zürich vom 16. Sep- tember 1950 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück- gewiesen. IMPRIMERIES REUNIES S. A., LAUSANNE I. STRAFGESETZBUCH CODE PENAL 65
14. Urteil des Kassationshofes vom 18. Mai 1951 i. S. Staats- anwaltschaft des Kantons Luzern gegen Blum. Art. 41 Zijf. 1 StGB. Umstände, die zum Schluss zwingen, dass der Verurteilte durch den bedingten Aufschub des Strafvoll- zuges sich nicht dauernd von weiteren Vergehen abhalten liesse. Art. 41 eh. 1 OP. Circonstances qui obligent a conclure que le sursis ne detolll'llera pas durablement le condamne de com- mettre de nouvelles infractions. Art. 41cifra1 OP. Circostanze ehe debbono indurre a concludere ehe la sospensione condizionale della pena non tratterra durevol- mente il colpevole dal commettere nuovi delitti. A. - Dr. Herbert Blum, Arzt in Wolhusen, wollte sich .am Abend des 1. Mai 1950 mit seinem Personenautomobil, das stark abgefahrene Reifen und mangelhafte Beleuchtung hatte, zu einem Krankenbesuch nach Gunterswil begeben. Auf der Fahrt begegnete er gegen 22 Uhr zwischen Willisau und Wydenmatt einem Motorwagen. Wegen des Lichtes ·dieses Fahrzeuges, schlechter eigener Beleuchtung, auf Ermüdung zurückzuführender mangelhafter Aufmerksam- keit und übersetzter Geschwindigkeit sah er nicht oder zu spät, dass er zwei am rechten Strassenrande gehende Fuss- gängerinnen einholte. Er fuhr die eine von ihnen, die neun- zehnjährige Rosa Bussmann, von hinten an. Sie wurde auf die Seite geschleudert und starb einige Minuten später an den erlittenen Verletzungen. Durch den Zusammenstoss wurde die Windschutzscheibe des Automobils zertrüm- mert und der eine Scheinwerfer unbrauchbar. Dr. Blum wurde sich bewusst, dass sich ein schwerer Unfall ereignet habe. Er hielt nicht an, sondern beschleunigte die Fahrt so stark er konnte, um sich der Verantwortung zu ent- ziehen. Er fuhr auf grossen Umwegen, durch Haupt- und .;; AS 77 IV - 1951