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76_IV_27

BGE 76 IV 27

Bundesgericht (BGE) · 1950-01-01 · Deutsch CH
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Strafgesetzbuch. No 6.

Umständen auch Mitteilungen erfordern, welche dem Rufe

einer Person abträglich sind. Stellen sich solche Äusse-

rungen nachträglich als unwahr heraus, so sind sie dennoch

mcht als üble Nachrede strafbar, sofern die Amtspflicht

sie geboten hat (Art. 32 StGB). Es liegt indes auf der Hand,

dass die Amtspflicht des Polizisten nicht jede ehrverletzende

Beschuldigung oder Verdächtigung deckt, die er in seinen

Rapporten ausspricht. Der Polizist handelt pflichtgemäss

nur, wenn seine ehrenrührigen Behauptungen sich im

Rahmen seines Auftrages halten und wenn er sie nicht

leichtfertig aufstellt. Wie derjenige, welcher sich auf

Wahrung berechtigter Interessen berufen will (BGE 73 IV

16 und Zitate), so muss auch der Polizist gewissenhaft alles

ihm Zumutbare unternommen haben, um sich von der

Richtigkeit dessen, was er meldet, zu überzeugen. Immer-

hin ist es im allgemeinen nicht seine Aufgabe, den Sach-

verhalt wie ein Richter abzuklären; er hat sich gewöhnlich

auf vorläufige Ermittlungen zu beschränken. Seiner Tätig-

keit sind daher nicht zu enge Grenzen zu ziehen. Er darf

in seinen Rapporten auch darauf hinweisen, dass jemand

etwas für einen Dritten Ehrenrühriges behauptet, wenn

dies für die Oberbehörde von Bedeutung sein kann; er

macht sich dadurch auch dann nicht strafbar, wenn die

Behauptung sich in der Folge nicht bewahrheitet. Er darf

auch Gerüchte melden, wenn sie als wesentlich erscheinen;

Sache der Vorgesetzten ist es dann, darüber zu entscheiden,

ob den Gerüchten weiter nachzugehen sei. Im Rapport des

Polizisten muss aber zum Ausdruck kommen, dass es sich

bloss um Gerüchte handelt.

Selbst wenn anzunehmen wäre, der Beschwerdeführer

habe seine Aufgabe dahin verstehen dürfen, dass er dem

kantonalen Fremdenbureau auch über Benehmen und Leu-

mund der Frau M. und der Eheleute W. Bericht zu erstatten

habe, so wäre er doch jedenfalls in seinen Meldungen über

das Zulässige weit hinausgegangen. Er hat freilich zum Teil

von blossen Gerüchten über ein unehrenhaftes Verhalten

der Kläger gesprochen, diese aber zum Teil auch positiv

Strafgesetzbuch. No 7.

eines solchen Verhaltens bezichtigt. So hat er Frau M.

beschuldigt,· sie sei mehr Amüsierdame als Küchenmäd-

chen, und auch der Frau W. hat er einen unsittlichen Le-

benswandel vorgeworfen. Für die Richtigkeit dieser seiner

eigenen Behauptungen hatte er jedoch nicht genügend

Anhaltspunkte; stellt doch die Vorinstanz fest, die von

ihm angerufenen Zeugen hätten

sein, d. h. den Betroffenen in seiner Ehre

seiner Geltung als achtbarer Mensch herabsetzen. Gleich;

Auswirkungen muss der Vorwurf haben können, wenn er

sich nicht auf ein« Verhalten)), sondern auf« andere Tat-

Strafgesetzbuch, No 7.

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sachen)) bezieht. Gewiss sagt das Gesetz nicht, diese Tat-

sachen müssten an der Ehre des Betroffenen rühren, son-

dern sie müssten sich eignen, seinen Ruf zu schädigen

(« porter atteinte a sa consideration l>, > äussert, tut der Ehre

des Kranken nicht Eintrag, da er für seinen Zustand nicht

verantwortlich ist. Eine Herabsetzung in der Ehre kann

auch nicht darin gesehen werden, dass dem Beschwerde-

gegner vorgeworfen werde, er sollte zur bessern Einsicht

kommen, dass er den Arzt nötig habe. Es ist für einen

Nervenkranken nicht unehrenhaft, seine Krankheit nicht

einzusehen, denn gerade sie kann ihn daran hindern, sei-

nen Zustand zu erkennen.

Der Beschwerdeführer kann daher wegen des erwähnten

Vorhaltes nicht bestraft werden. Die Frage, ob der Be-

schwerdeführer zum Wahrheitsbeweis zugelassen werden

müsste, stellt sich nicht.

2. -

Entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners

ist nicht anzunehmen, dass das Obe~ericht die Busse

gleich hoch bemessen hätte, wenn es den Beschwerdeführer

nur wegen des Vorhaltes der Vorstrafen bestraft hätte. Es

hat a1les in die Wagschale geworfen, was seiner Meinung

nach die Schuld des Beschwerdeführers minderte, und

hätte ihm zweifellos auch den Freispruch im einen der

beiden Anklagepunkte zugute gehalten. Das angefochtene

Urteil muss daher aufgehoben werden.

Damit entfällt die Möglichkeit, den Beschwerdeführer

für den Vorhalt der Vorstrafen weiter zu verfolgen und zu

bestrafen. Die Verfolgung strafbarer Handlungen; die durch

das Mittel der Druckerpresse begangen werden, verjährt

in einem Jahre seit der Veröffentlichung der Druckschrift

(Art. 27 Ziff. 6 StGB), und die Verjährung ist ungeachtet

aller Unterbrechungen jedenfalls eingetreten, wenn diese

Frist um ihre ganze Dauer überschritten ist (Art. 72 Z:ifi. 2

Abs. 2 StGB). Die Verfolgung des Beschwerdeführers ist

somit am 7. Oktober .1949 verjährt.

Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben,

ob der Beschwerdeführer durch den Vorhalt der Vorstrafen

des Beschwerdegegners sich überhaupt strafbar gemacht

hat.

Strafgesetzbuch. No 8.

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Demnach erkennt der KassaJ,ionshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Ur-

teil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. Sep-

tember 1949 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz

zurückgewiesen, damit sie unter Berücksichtigung der

eingetretenen Verfolgungsverjährung neu urteile.

8. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 17. Jlebruar

1950 i. S. Sehmucki gegen Staatsanwaltschaft des Kantons

St. Gallen.

Wer ein echtes amtliches Zeichen unberechtigterweise an einen

Gegenstand anbringt oder mit dem unberechtigterweise ange-

brachten echten Zeichen jemanden täuscht, ist weder nach

Art. 246 noch nach Art. 251, wohl aber gegebenenfalls nach

Art. 148 StGB zu bestrafen.

Celui qui, sans droit, appose sur un objet une marque authentique

ou qui trompe autrui au moyen d'.une telle marque apposee

sana droit tombe sous le coup non des Mt. 246 ou 251, mais,

le cas ooheant, de I'art. 148 OP.

Colui ehe, senza diritto, appone su un oggetto una marca auten-

tica o inganna altrui mediante questa. marca apposta senza

diritto non e punibile in virtu dell'art. 246 o dell'arl. 251 OP,

ma eventualmente in base dell'art. 148 OP.

Aus den Erwägungen:

l. -

Nach Art. 246 StGB ist strafbar, wer amtliche Zei-

chen, die die Behörde an einen Gegenstand anbringt, um

das Ergebnis einer Prüfung oder um eine Genehmigung

festzustellen, zum Beispiel Stempel der Gold- und Silber-

kontrolle, Stempel der Fleischschauer, Marken der Zoll-

verwaltung, fälscht oder verfälscht, um sie als echt oder

unverfälscht zu verwenden (Absatz 1), oder wer falsche

oder verfälschte Zeichen dieser Art als echt oder unver-

fälscht verwendet (Absatz 2).

Der erste Absatz ordnet nach seinem klaren Wortlaut

nur den Fall, wo jemand ein amtliches Zeichen fälscht,

d. h. es unberechtigterweise

nachmac~t (((contrefait »,