Volltext (verifizierbarer Originaltext)
26
Strafgesetzbuch. No 6.
Umständen auch Mitteilungen erfordern, welche dem Rufe
einer Person abträglich sind. Stellen sich solche Äusse-
rungen nachträglich als unwahr heraus, so sind sie dennoch
mcht als üble Nachrede strafbar, sofern die Amtspflicht
sie geboten hat (Art. 32 StGB). Es liegt indes auf der Hand,
dass die Amtspflicht des Polizisten nicht jede ehrverletzende
Beschuldigung oder Verdächtigung deckt, die er in seinen
Rapporten ausspricht. Der Polizist handelt pflichtgemäss
nur, wenn seine ehrenrührigen Behauptungen sich im
Rahmen seines Auftrages halten und wenn er sie nicht
leichtfertig aufstellt. Wie derjenige, welcher sich auf
Wahrung berechtigter Interessen berufen will (BGE 73 IV
16 und Zitate), so muss auch der Polizist gewissenhaft alles
ihm Zumutbare unternommen haben, um sich von der
Richtigkeit dessen, was er meldet, zu überzeugen. Immer-
hin ist es im allgemeinen nicht seine Aufgabe, den Sach-
verhalt wie ein Richter abzuklären; er hat sich gewöhnlich
auf vorläufige Ermittlungen zu beschränken. Seiner Tätig-
keit sind daher nicht zu enge Grenzen zu ziehen. Er darf
in seinen Rapporten auch darauf hinweisen, dass jemand
etwas für einen Dritten Ehrenrühriges behauptet, wenn
dies für die Oberbehörde von Bedeutung sein kann; er
macht sich dadurch auch dann nicht strafbar, wenn die
Behauptung sich in der Folge nicht bewahrheitet. Er darf
auch Gerüchte melden, wenn sie als wesentlich erscheinen;
Sache der Vorgesetzten ist es dann, darüber zu entscheiden,
ob den Gerüchten weiter nachzugehen sei. Im Rapport des
Polizisten muss aber zum Ausdruck kommen, dass es sich
bloss um Gerüchte handelt.
Selbst wenn anzunehmen wäre, der Beschwerdeführer
habe seine Aufgabe dahin verstehen dürfen, dass er dem
kantonalen Fremdenbureau auch über Benehmen und Leu-
mund der Frau M. und der Eheleute W. Bericht zu erstatten
habe, so wäre er doch jedenfalls in seinen Meldungen über
das Zulässige weit hinausgegangen. Er hat freilich zum Teil
von blossen Gerüchten über ein unehrenhaftes Verhalten
der Kläger gesprochen, diese aber zum Teil auch positiv
Strafgesetzbuch. No 7.
eines solchen Verhaltens bezichtigt. So hat er Frau M.
beschuldigt,· sie sei mehr Amüsierdame als Küchenmäd-
chen, und auch der Frau W. hat er einen unsittlichen Le-
benswandel vorgeworfen. Für die Richtigkeit dieser seiner
eigenen Behauptungen hatte er jedoch nicht genügend
Anhaltspunkte; stellt doch die Vorinstanz fest, die von
ihm angerufenen Zeugen hätten
sein, d. h. den Betroffenen in seiner Ehre
seiner Geltung als achtbarer Mensch herabsetzen. Gleich;
Auswirkungen muss der Vorwurf haben können, wenn er
sich nicht auf ein« Verhalten)), sondern auf« andere Tat-
Strafgesetzbuch, No 7.
29
sachen)) bezieht. Gewiss sagt das Gesetz nicht, diese Tat-
sachen müssten an der Ehre des Betroffenen rühren, son-
dern sie müssten sich eignen, seinen Ruf zu schädigen
(« porter atteinte a sa consideration l>, > äussert, tut der Ehre
des Kranken nicht Eintrag, da er für seinen Zustand nicht
verantwortlich ist. Eine Herabsetzung in der Ehre kann
auch nicht darin gesehen werden, dass dem Beschwerde-
gegner vorgeworfen werde, er sollte zur bessern Einsicht
kommen, dass er den Arzt nötig habe. Es ist für einen
Nervenkranken nicht unehrenhaft, seine Krankheit nicht
einzusehen, denn gerade sie kann ihn daran hindern, sei-
nen Zustand zu erkennen.
Der Beschwerdeführer kann daher wegen des erwähnten
Vorhaltes nicht bestraft werden. Die Frage, ob der Be-
schwerdeführer zum Wahrheitsbeweis zugelassen werden
müsste, stellt sich nicht.
2. -
Entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners
ist nicht anzunehmen, dass das Obe~ericht die Busse
gleich hoch bemessen hätte, wenn es den Beschwerdeführer
nur wegen des Vorhaltes der Vorstrafen bestraft hätte. Es
hat a1les in die Wagschale geworfen, was seiner Meinung
nach die Schuld des Beschwerdeführers minderte, und
hätte ihm zweifellos auch den Freispruch im einen der
beiden Anklagepunkte zugute gehalten. Das angefochtene
Urteil muss daher aufgehoben werden.
Damit entfällt die Möglichkeit, den Beschwerdeführer
für den Vorhalt der Vorstrafen weiter zu verfolgen und zu
bestrafen. Die Verfolgung strafbarer Handlungen; die durch
das Mittel der Druckerpresse begangen werden, verjährt
in einem Jahre seit der Veröffentlichung der Druckschrift
(Art. 27 Ziff. 6 StGB), und die Verjährung ist ungeachtet
aller Unterbrechungen jedenfalls eingetreten, wenn diese
Frist um ihre ganze Dauer überschritten ist (Art. 72 Z:ifi. 2
Abs. 2 StGB). Die Verfolgung des Beschwerdeführers ist
somit am 7. Oktober .1949 verjährt.
Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben,
ob der Beschwerdeführer durch den Vorhalt der Vorstrafen
des Beschwerdegegners sich überhaupt strafbar gemacht
hat.
Strafgesetzbuch. No 8.
31
Demnach erkennt der KassaJ,ionshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Ur-
teil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. Sep-
tember 1949 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz
zurückgewiesen, damit sie unter Berücksichtigung der
eingetretenen Verfolgungsverjährung neu urteile.
8. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 17. Jlebruar
1950 i. S. Sehmucki gegen Staatsanwaltschaft des Kantons
St. Gallen.
Wer ein echtes amtliches Zeichen unberechtigterweise an einen
Gegenstand anbringt oder mit dem unberechtigterweise ange-
brachten echten Zeichen jemanden täuscht, ist weder nach
Art. 246 noch nach Art. 251, wohl aber gegebenenfalls nach
Art. 148 StGB zu bestrafen.
Celui qui, sans droit, appose sur un objet une marque authentique
ou qui trompe autrui au moyen d'.une telle marque apposee
sana droit tombe sous le coup non des Mt. 246 ou 251, mais,
le cas ooheant, de I'art. 148 OP.
Colui ehe, senza diritto, appone su un oggetto una marca auten-
tica o inganna altrui mediante questa. marca apposta senza
diritto non e punibile in virtu dell'art. 246 o dell'arl. 251 OP,
ma eventualmente in base dell'art. 148 OP.
Aus den Erwägungen:
l. -
Nach Art. 246 StGB ist strafbar, wer amtliche Zei-
chen, die die Behörde an einen Gegenstand anbringt, um
das Ergebnis einer Prüfung oder um eine Genehmigung
festzustellen, zum Beispiel Stempel der Gold- und Silber-
kontrolle, Stempel der Fleischschauer, Marken der Zoll-
verwaltung, fälscht oder verfälscht, um sie als echt oder
unverfälscht zu verwenden (Absatz 1), oder wer falsche
oder verfälschte Zeichen dieser Art als echt oder unver-
fälscht verwendet (Absatz 2).
Der erste Absatz ordnet nach seinem klaren Wortlaut
nur den Fall, wo jemand ein amtliches Zeichen fälscht,
d. h. es unberechtigterweise
nachmac~t (((contrefait »,