opencaselaw.ch

76_IV_25

BGE 76 IV 25

Bundesgericht (BGE) · 1950-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

24, Strafgesetzbuch, No 5. Strafe oder Strafverschärfung. Das Gesetz will die An- rechnung, wenn die Haft unabhängig vom Verhalten dea Täters nach der Tat verhängt wurde oder fortdauerte ; es will sie dagegen nicht, wenn das Verhalten des Täters nach der Tat dafür entscheidend war, dass die Behörde den Verfolgten in Haft setzte oder in Haft behielt. Die Billigkeitsgrllnde, die im ersten Falle für die .Anrechnung sprechen, bestehen im zweiten Falle nicht, da der Täter für sein Verhalten, auf welche Beweggründe es auch zu- rückgehen möge, einzustehen hat.

3. - Die Zeit, welche die Beschwerdegegner von ihrer Verhaftung in Frankreich bis zu ihrer Auslieferung an die Schweiz (7. bzw. 15. April 1949) in Haft verbracht haben, ist ihnen demnach nicht auf die Strafe anzurechnen. Denn diese Haft ist einzig darauf zurückzuführen, dass sie nach der Tat die Schweiz verlassen haben. Was sie zu diesem Schritt bewogen haben mag, und ob ihnen ein Vorwurf daraus gemacht werden kann, dass die Auslieferung so Jange auf sich warten liess, spielt keine Rolle. Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob eine während des Auslieferungsverfahrens im Auslande verbrachte Haft überhaupt Untersuchungshaft im Sinne der Art. 69 und llO Ziff. 7 StGB ist. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Ur- teil des Schwurgerichts des Kantons Zürich vom 14. Okto- ber 1949 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Nichtanrechnung der während des Auslieferungs- verfahrens ausgestandenen Haft an die Vorinstanz zurück- gewiesen. Strafgesetzbuch. No 6. 25

6. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 20. Januar 1960 i. S. Pianzo)a gegen W. und Konsorten. Art. 32, 173 StGB. Unter welchen Voraussetzungen kann sich der Polizist, der in einem Bericht an die vorgesetzte Behörde jeman- den eines unehrenhaften Verhaltens beschuldigt oder verdäch- tigt, auf die Amtspflicht berufen? Art. 32 et 173 OP. Conditions auxquelles le policier qui, dans un rapport a ses superieurs, accuse ou soupc;ionne un tiers d'une conduite contraire a l'honneur, peut se retrancher derriere un devoir de f onction. Art. 32 e 173 OP. Condizioni, alle quali l'agente di polizia, ehe in - un rapporto ai suoi superiori accusa o sospetta un terzo d'una condotta contraria all'onore, puo invocare un dovere della sua funzione. Aus dem Tatbestand: Die Eheleute W., Inhaber eines Hotels, hatten für eine Sommersaison die verheiratete Italienerin M. als Küchen- mädchen angestellt. Ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für Frau M. veranlasste das kan- tonale Fremdenbureau, durch den Landjäger Pianzola Erhebungen vornehmen zu lassen. In seinen Berichten griff dieser Frau M. und die Eheleute W. in ihrer Ehre an. Er warf den beiden Frauen unerlaubte Beziehungen mit Männern vor und meldete, es sei von einem Bordellbetrieb ·die Rede. Das Kantonsgericht Wallis verurteilte ihn des- halb am 22. September 1949 wegen übler Nachrede zu einer Busse von Fr. 20.- ; auch verpflichtete es ihn, die Eheleute W. mit Fr. 30.- und Frau M. mit Fr. 20.- zu entschädigen. Der Kassationshof weist die Nichtigkeitsbeschwerde des Verurteilten ab. Aus den Erwägungen :

4. - Der Polizist, von welchem die vorgesetzte Behörde in einem bestimmten Falle einen Bericht verlangt, ist kraft seiner Amtspflicht gehalten, der Behörde nach Möglichkeit alles zu melden, was er über den Gegenstand des Auftrages in Erfahrung bringen kann. Seine Aufgabe kann unter

26 Strafgesetzbuch. No 6. Umständen auch Mitteilungen erfordern, welche dem Rufe einer Person abträglich sind. Stellen sich solche Äusse- rungen nachträglich als unwahr heraus, so sind sie dennoch nicht als üble Nachrede strafbar, sofern die Amtspflicht sie geboten hat (Art. 32 StGB). Es liegt indes auf der Hand, dass die Amtspflicht des Polizisten nicht jede ehrverletzende Beschuldigung oder Verdächtigung deckt, die er in seinen Rapporten ausspricht. Der Polizist handelt pflichtgemäss nur, wenn seine ehrenrührigen Behauptungen sich im Rahmen seines Auftrages halten und wenn er sie nicht leichtfertig aufstellt. Wie derjenige, welcher sich auf Wahrung berechtigter Interessen berufen will (BGE 73 IV 16 und Zitate), so muss auch der Polizist gewissenhaft alles ihm Zumutbare unternommen haben, um sich von der Richtigkeit dessen, was er meldet, zu überzeugen. Immer- hin ist es im allgemeinen nicht seine Aufgabe, den Sach- verhalt wie ein Richter abzuklären ; er hat sich gewöhnlich auf vorläufige Ermittlungen zu beschränken. Seiner Tätig- keit sind daher nicht zu enge Grenzen zu ziehen. Er darf in seinen Rapporten auch darauf hinweisen, dass jemand etwas für einen Dritten Ehrenrühriges behauptet, wenn dies für die Oberbehörde von Bedeutung sein kann ; er macht sich dadurch auch dann nicht strafbar, wenn die Behauptung sich in der Folge nicht bewahrheitet. Er darf auch Gerüchte melden, wenn sie als wesentlich erscheinen ; Sache der Vorgesetzten ist es dann, darüber zu entscheiden, ob den Gerüchten weiter nachzugehen sei. Im Rapport des Polizisten muss aber zum Ausdruck kommen, dass es sich bloss um Gerüchte handelt. Selbst wenn anzunehmen wäre, der Beschwerdeführer habe seine Aufgabe dahin verstehen dürfen, dass er dem kantonalen Fremdenbureau auch über Benehmen und Leu- mund der Frau M. und der Eheleute W. Bericht zu erstatten habe, so wäre er doch jedenfalls in seinen Meldungen über das Zulässige weit hinausgegangen. Er hat freilich zum Teil von blossen Gerüchten über ein unehrenhaftes Verhalten der Kläger gesprochen, diese aber zum Teil auch positiv Strafgesetzbuch. N9 7. eines solchen Verhaltens bezichtigt. So hat er Frau M. beschuldigt, sie sei mehr Amüsierdame als Küchenmäd- chen, und auch der Frau W. hat er einen unsittlichen Le- benswandel vorgeworfen. Für die Richtigkeit dieser seiner eigenen Behauptungen hatte er jedoch nicht genügend Anhaltspunkte ; stellt doch die Vorinstanz fest, die von ihm angerufenen Zeugen hätten <c eher das Gegenteil » ausgesagt. Aber auch seine Darstellung über die umge- henden Gerüchte hat sich als stark übertrieben heraus- gestellt. Seine Behauptungen, dass davon die Rede gewesen sei, im I. Stock des Hotels gehe es bunt zu, man habe es mit einem Bordell zu tun, Frau M. gebe sich aus verwerf- lichen Motiven als ledig aus, haben sich nach den verbind- lichen Feststellungen der Vorinstanz nicht bewahrheitet. Er hat das tatsächlich Vorgefallene und Gehörte in seinen Berichten leichtfertig aufgebauscht. Diese Übertreibungen waren weder das richtige Mittel zur Wahrung berechtigter Interessen, noch waren sie durch die Amtspflicht des Be- schwerdeführers geboten. Die Vorinstanz hat sie mit Recht als üble Nachrede bestraft.

7. Urteil des Kassationshofes vom 24. Februar 1950

i. S. Gattiker gegen Duttweiler. Art. 173 StGB. Der Vorwurf, jemand sei nervenkrank, ist nicht ehrverletzend. Art.173 OP. On n'entame pas l'honneur d'une personne en disant qu'elle est malade des nerfs. Art. 173 OP. Non si offende l'onore d'una. persona. dicendo ch'essa. e mala.ta di nervi. .A. - Heinrich Gattiker ist Verfasser eines Inserates, das am 7. Oktober 1947 in den Zeitungen «Volksrecht» und «Neue Zürcher Nachrichten » erschien und Gottlieb Duttweiler unter anderem folgendes vorwirft : « Um Sauberkeit kann es Ihnen nicht gehen, denn wer wie Sie schon siebenmal. wegen unlauteren Wettbewerbes, Verleumdung,