Verfahrenseinstellung
Erwägungen (1 Absätze)
E. 4 Bei diesem Verfahrensausgang gehen in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO die ordentlichen Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 800.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 750.-- sowie Auslagen von CHF 50.--) zu Lasten des Beschwerdeführers, welcher ausserdem die Kosten seines Rechtsvertreters selbst zu tragen hat. Das von diesem gestellte Begehren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist präsidialiter gestützt auf folgende Begründung abzuweisen: In Anwendung von Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn diese nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a), und wenn die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Praxisgemäss sind diejenigen Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1, mit zahlreichen Hinweisen). Im vorliegenden Fall muss das Rechtsmittel des Beschwerdeführers gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft in seiner Gesamtheit als von vornherein offensichtlich aussichtslos qualifiziert werden, nachdem auf die Genugtuungsforderung aus formellen Gründen nicht eingetreten werden kann und die inkriminierten Äusserungen des Beschuldigten entweder gar keinen ehrverletzenden Charakter aufweisen oder dann aber durch den Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB geschützt sind oder zumindest unter den Strafbefreiungsgrund von Art. 52 StGB fallen. Überdies erschöpfen sich die Ausführungen in der Beschwerde im Hinblick auf die Durchsetzung der Zivilansprüche in einem einzigen und nicht weiter begründeten Satz, wonach der Beschuldigte zu verpflichten sei, dem Beschwerdeführer eine angemessene Genugtuung in der Höhe von CHF 2'000.-- zu bezahlen, wenn er verurteilt werden sollte.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Kantonsgericht in der Höhe von CHF 800.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 750.-- sowie Auslagen von CHF 50.--) gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiber Pascal Neumann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 06.09.2016 470 16 172
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 6. September 2016 (470 16 172) Strafprozessrecht Verfahrenseinstellung Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Edgar Schürmann; Gerichtsschreiber Pascal Neumann Parteien A.____ , vertreten durch Rechtsanwalt Markus Dormann, Advokatur am Rosenweg, Rosenweg 3, 6340 Baar, Beschwerdeführer gegen Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin B.____ , Beschuldigter Gegenstand Verfahrenseinstellung (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, vom 12. Juli 2016) A. Im Rahmen eines Strafverfahrens gegen B.____ betreffend den Straftatbestand der üblen Nachrede, eventualiter der Verleumdung, verfügte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, mit Datum vom 12. Juli 2016 was folgt: "1. Das Strafverfahren wird in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO eingestellt.
2. Die unbezifferte Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen.
3. Die mit dem eingestellten Verfahrensanteil angefallenen Kosten (182 Aktenseiten) sowie die Kosten dieser Verfügung gehen zu Lasten des Staates.
4. Der beschuldigten Person werden gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO keine Entschädigung und keine Genugtuung zugesprochen." Auf die Begründung dieser Verfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen. B. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob der Privatkläger A.____ mit Eingabe vom 25. Juli 2016 Beschwerde und beantragte dabei Folgendes: "1. Die Einstellungsverfügung vom 12. Juli 2016 im Verfahren mit der Nummer MU1 ____ sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Strafverfahren fortzuführen.
2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Genugtuung in der Höhe von CHF 2'000.-- zu entrichten.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Prozessuale Anträge: Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren." C. Demgegenüber stellte die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 5. August 2016 das Begehren, die Beschwerde sei unter o/e Kostenfolge abzuweisen. D. Der Beschuldigte verzichtete auf die Möglichkeit zur fakultativen Stellungnahme. Erwägungen 1.1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO. Nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). Nach Art. 322 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Legitimation des Privatklägers zur Ergreifung des Rechtsmittels schliesslich wird in Art. 382 Abs. 1 StPO sowie Art. 322 Abs. 2 StPO normiert. Nachdem die angefochtene Verfügung ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, der Privatkläger beschwerdelegitimiert ist, eine zulässige Rüge erhebt, die Rechtsmittelfrist gewahrt hat sowie der Begründungspflicht nachgekommen ist, ist grundsätzlich unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Nicht einzutreten ist hingegen mangels Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz auf das Begehren um Zusprechung einer angemessenen Genugtuung in der Höhe von CHF 2'000.--, welches entweder lediglich im Hinblick auf das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorliegenden Beschwerdeverfahren oder dann in Verkennung der kantonsgerichtlichen Kompetenzen gestellt worden ist. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, die zweite kantonale Instanz ist und als Rechtsmittelinstanz einerseits als Berufungsgericht und andererseits als Beschwerdeinstanz fungiert (§ 15 Abs. 1 und Abs. 2 EG StPO). Eine Vermischung der Kompetenzen des Berufungsgerichts mit denjenigen der Beschwerdeinstanz in ein und demselben Verfahren ist von vornherein ausgeschlossen. In casu ist das Kantonsgericht in der Funktion als Beschwerdeinstanz lediglich für die Beurteilung der Frage, ob die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten zu Recht eingestellt hat oder nicht, zuständig. Nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist hingegen die weitergehende materielle Frage nach der allfälligen konkreten strafrechtlichen Schuld sowie der in diesem Zusammenhang geforderten Genugtuung. Sollte das Kantonsgericht im vorliegenden Beschwerdeverfahren über Schuld und Sühne entscheiden, würde dies bedeuten, dass die Rechtsmittelinstanz sich ohne abgeschlossene Strafuntersuchung sowie ohne Vorliegen einer Anklageschrift und unter Auslassung des kantonalen Instanzenzugs ein erstinstanzliches Sachurteil anmassen würde, was selbstredend unzulässig wäre. Selbst bei einer allfälligen Gutheissung der Beschwerde würde das Kantonsgericht somit vorliegend keinen materiellen Entscheid fällen, vielmehr würde diese Aufgabe entweder der Staatsanwaltschaft im Rahmen eines Strafbefehls oder dann bei Überweisung der Anklage dem erstinstanzlichen Sachgericht obliegen. 2.1 Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde im Wesentlichen damit, dass es sich bei den Aussagen "Aus unserer Sicht hat A.____ 2 Persönlichkeiten, da er von sich immer in der Dritten Person schreibt." "Wenn er normal wäre, wäre es anders. Aber er hat schon früher mit Waffen rumgefuchtelt, daher traue ich ihm zu, dass er uns was antut." "Bei seinem Onkel wisse man nie, aufgrund dessen Vergangenheit. Es soll bereits mehrfach zu Drohungen und persönlichen Angriffen gekommen sein. Dies habe der Beschuldigte bereits sein ganzes Leben gemacht. Ihm sei wohl langweilig." nicht nur um Aussagen, wonach der Beschwerdeführer krank sei, was an sich nicht ehrverletzend sei, handle. Die Behauptung, jemand leide an einer Krankheit, sei nur so lange nicht ehrverletzend, als damit nicht zugleich ein Angriff auf die persönliche Ehrenhaftigkeit verbunden sei. Der Beschuldigte rede aber nicht nur einfach von Krankheit, sondern sage aus, der Beschwerdeführer sei nicht normal und man traue ihm daher zu, dass er ihnen was antue. Weiter sage der Beschuldigte, der Beschwerdeführer tue dies wohl aus Langeweile, womit er explizit eine allfällige Krankheit ausnehme. Bei den genannten Aussagen handle es sich daher nicht nur um einen nicht ehrverletzenden Vorhalt, jemand sei krank, vielmehr gingen die Aussagen darüber hinaus und stellten einen Angriff auf die persönliche Ehrenhaftigkeit dar. Sodann verfange der seitens der Staatsanwaltschaft herangezogene Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB nicht. Die Aussage, wonach der Beschwerdeführer aus Langeweile bereits sein ganzes Leben lang drohe und es zu persönlichen Angriffen kommen lasse, sei in jedem Fall ehrverletzend und stehe nicht im Zusammenhang mit einer allfälligen Krankheit. Daran würden auch die eingereichten Ausdrucke von Nachrichten nichts ändern. Insofern gelinge dem Beschuldigten weder der Wahrheits- noch der Gutglaubensbeweis. Somit stehe fest, dass nicht genügend Gründe für eine Verfahrenseinstellung vorhanden seien, vielmehr bestehe der Verdacht, dass ein Ehrverletzungsdelikt vorliege. Sollte der Beschuldigte verurteilt werden, sei er zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Genugtuung in der Höhe von CHF 2'000.-- zu bezahlen. 2.2 Demgegenüber verweist die Staatsanwaltschaft zur Begründung ihrer Beschwerdeantwort vollumfänglich auf die Ausführungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung. In dieser hat die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen erwogen, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei der Vorhalt, jemand sei krank, an sich nicht ehrverletzend, da eine Erkrankung, für die der Betroffene nicht verantwortlich sei, keine moralisch verwerfliche Tatsache darstelle, die den Ruf als ehrbarer Mensch herabsetze. Lediglich wenn mit einem solchen Vorhalt zugleich ein Angriff auf die persönliche Ehrenhaftigkeit verbunden sei, komme eine Ehrverletzung überhaupt in Betracht. Somit könnten die beanzeigten Äusserungen – mit Ausnahme derjenigen, wonach es durch A.____ "… bereits mehrfach zu Drohungen und persönlichen Angriffen …" gekommen sei – keine Ehrverletzungen im strafrechtlichen Sinne darstellen. Bezüglich der zitierten Aussage sei festzustellen, dass sich der Beschuldigte, welcher sich im Verfahren gegen A.____ betreffend den Straftatbestand der Drohung am 7. Oktober 2014 als Privatkläger konstituiert habe, auf Art. 14 StGB berufen könne. So erweise sich die vom Beschuldigten getätigte Äusserung als notwendig, um gegenüber den Strafverfolgungsbehörden erklären zu können, weshalb die beanzeigte WhatsApp-Nachricht als ernsthafte Drohung aufgefasst worden sei. Zudem dürften gewisse Angaben aufgrund von Fragen seitens der Polizei erfolgt sein. Gestützt auf die Aktenlage, insbesondere die eingereichten Ausdrucke von erhaltenen Nachrichten, bei welchen Konsequenzen angedroht worden seien, könne dem Beschuldigten auch nicht nachgewiesen werden, dass seine Äusserungen wider besseres Wissen erfolgt seien. Sofern also der Tatbestand einer Ehrverletzung erfüllt sein sollte, wären die Äusserungen des Beschuldigten nach dem Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB nicht strafbar. Im Übrigen würde auch der Entlastungsbeweis von Art. 173 Ziff. 2 StGB Anwendung finden. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass das Verfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b bzw. lit. c StPO einzustellen sei, da entweder die Tatbestände der üblen Nachrede und der Verleumdung nicht erfüllt seien, oder dann ein Rechtfertigungsgrund nach Art. 14 StGB bzw. Art. 173 Ziff. 2 StGB vorliege. 3.1 Gestützt auf Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn unter anderem kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), oder wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c). 3.1.1 Nach lit. a von Art. 319 Abs. 1 StPO ist einzustellen, wenn im Vorverfahren der ursprünglich vorhandene Anfangsverdacht nicht in einem Mass erhärtet werden konnte, dass sich eine Anklage rechtfertigt. Allerdings hat sich die Staatsanwaltschaft in Zurückhaltung zu üben bei der Frage, ob ein solcher Tatverdacht besteht. Widersprechen sich Beweise, so ist es gemäss der Botschaft des Bundesrates vom 21. Dezember 2005, S. 1273, nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine Beweiswürdigung vorzunehmen. Im Zweifelsfalle ist in Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" zu überweisen. Bei der Frage der Überweisung des Beschuldigten an das urteilende Gericht spielt der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht. Es ist Sache des Gerichts, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinne schuldig gemacht hat oder nicht. Die Staatsanwaltschaft hat nur dann einzustellen, wenn eine Hauptverhandlung als eigentliche Ressourcenverschwendung bzw. aufgrund des absehbaren Freispruchs als Zumutung für den Beschuldigten erscheinen müsste. Von einer Überweisung ist mithin dann abzusehen, wenn nach der gesamten Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist ( Rolf Grädel/Matthias Heiniger , in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 8 zu Art. 319 StPO, mit Hinweisen). Nach Schmid ist erforderlich, dass bei erfolgter Anklage nicht mit einem verurteilenden Erkenntnis des Gerichts gerechnet werden könnte, also mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen wäre. Da die Staatsanwaltschaft als Untersuchungs- und Anklagebehörde nicht dazu berufen ist, über Recht oder Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch und gestützt auf eigene Bedenken (die irrtümlich sein können) zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen sachverhalts- sowie beweismässiger und vor allem rechtlicher Art ist Anklage zu erheben ( Niklaus Schmid , Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, N 5 zu Art. 319 StPO; derselbe , in: Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Rz. 1251, mit Hinweisen). Die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Schuldspruchs bzw. der Prozessaussichten ist dem pflichtgemässen Ermessen der Staatsanwaltschaft anheimgestellt. In Zweifelsfällen tatsächlicher oder rechtlicher Natur darf das Verfahren nicht eingestellt werden, da in diesen Fällen das Urteil dem Gericht überlassen bleiben soll. Stehen sich unterschiedliche Zeugenaussagen gegenüber und kann die Untersuchung die Zuverlässigkeit der einzelnen Zeugen nicht erschüttern, darf keine Einstellung ergehen. Der Ermessensentscheid, wem unter solchen Verhältnissen zu glauben ist, liegt beim Gericht. Keine Einstellung, sondern Erhebung einer Anklage ist grundsätzlich immer dann angezeigt, wenn der Ausgang des Verfahrens ausschliesslich von der Beweiswürdigung abhängt ( Nathan Landshut/Thomas Bosshard , in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, N 16 ff. zu Art. 319 StPO, mit Hinweisen). 3.1.2 Lit. b von Art. 319 Abs. 1 StPO kommt dann zur Anwendung, wenn das inkriminierte Verhalten, selbst wenn es nachgewiesen wäre, nicht den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Strafnorm erfüllt. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn eine Anzeige einen nur zivilrechtlich relevanten Sachverhalt betrifft. Vielfach sind die rechtlichen Voraussetzungen der Strafbarkeit allerdings nicht offensichtlich nicht gegeben, sodass gerade dieser Einstellungsgrund in der Praxis besonders viele Abgrenzungsprobleme schafft, da die Grenze zwischen strafbarem und straflosem Verhalten oft durch schwer fassbare Gesetzesbegriffe bestimmt wird. Der Einstellungsgrund der Rechtfertigung ist nicht im technischen Sinne eng auszulegen. Neben Rechtfertigungsgründen wie Notwehr, Notwehrhilfe, rechtfertigender Notstand, gesetzliche Erlaubnistatbestände und übergesetzliche Rechtfertigungsgründe führt auch das Vorliegen von Schuldausschlussgründen wie entschuldbare Notwehr, entschuldbarer Notstand und Schuldunfähigkeit zur Verfahrenseinstellung nach Abs. 1 lit. c von Art. 319 StPO, da in sämtlichen genannten Fällen bei der Durchführung einer Hauptverhandlung das Verfahren mit einem Freispruch abgeschlossen werden müsste ( Grädel/Heiniger , a.a.O., N 9 ff. zu Art. 319 StPO, mit Hinweisen). 3.1.3 Gemäss Art. 52 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Sind die Voraussetzungen erfüllt, müssen die Strafbefreiungsgründe der Art. 52 ff. StGB zwingend zur Anwendung gelangen. Es handelt sich insofern um gesetzlich statuierte Strafverfolgungsverbote. Zeigt sich im Vorverfahren, dass die Voraussetzungen für den Verzicht auf die Strafverfolgung nach einem der Strafbefreiungsgründe erfüllt sind, wird das Strafverfahren förmlich eingestellt. Im Falle der Einstellung im Rahmen des Vorverfahrens gilt für die betroffene Person die Unschuldsvermutung und es verbietet sich eine Begründung, die den Schluss zulässt, diese sei schuldig, weshalb auch keine Kosten auferlegt werden können ( Franz Riklin , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, N 23 ff. vor Art. 52 ff. StGB, mit Hinweisen). Ziel der Norm ist die Entlastung der Strafjustiz vor überflüssigen Verfahren. Anvisiert werden relativ unbedeutende Verhaltensweisen, welche die Schwere und Härte einer Strafe nicht verdienen (vgl. Botschaft 1998, 2063), d.h. Fälle, bei denen ein Strafbedürfnis aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen von vornherein fehlt. Von Art. 52 StGB erfasst werden nicht nur echte Bagatelldelikte, sondern auch geringfügige Verbrechen und Vergehen ( Riklin , a.a.O., N 10 ff. zu Art. 52 StGB, mit Hinweisen). 3.2.1 Der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt bzw. wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. Üble Nachrede gemäss Art. 173 StGB ist die Behauptung ehrenrühriger Tatsachen gegenüber Dritten. Die Behauptung muss sich auf Tatsachen beziehen. Bei Schimpfwörtern muss stets geprüft werden, ob sie im Zusammenhang nicht auch als gemischtes Werturteil eine solche Behauptung enthalten. Die behauptete Tatsache muss die Ehre angreifen. Die Äusserung muss sich an einen Dritten richten. Dritte sind insbesondere auch Behörden. Der Vorsatz muss sich auf die ehrverletzende Mitteilung und deren Kenntnisnahme durch einen Dritten beziehen, aber nicht auf die Unwahrheit der Äusserung ( Stefan Trechsel/Viktor Lieber , in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 1 ff. zu Art. 173 StGB, mit Hinweisen; BGE 118 IV 166, 106 IV 116, 71 IV 232). Der Verleumdung macht sich schuldig, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt bzw. wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet (Art. 174 Ziff. 1 StGB). Das Bundesgericht beschränkt den Ehrenschutz auf die ethische Integrität; Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, z.B. als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, gelten nicht als ehrverletzend, vorausgesetzt, dass die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich seine Geltung als ehrbarer Mensch treffen (BGE 119 IV 47, 117 IV 28, 116 IV 206). Allgemein gilt, dass sich der zivilrechtliche Persönlichkeitsschutz und der strafrechtliche Ehrenschutz nicht decken ( Trechsel/Lieber , a.a.O., N 3 vor Art. 173 StGB; BGE 122 IV 314). Grosse praktische Bedeutung haben Vorwürfe (vor allem psychischer) Krankheit und Abnormität. Nach bundesgerichtlicher Praxis treffen sie grundsätzlich nicht die Ehre. Eine Ehrverletzung liegt dagegen vor, wenn psychiatrische Fachausdrücke in diffamierender Absicht verwendet werden (BGE 93 IV 20: "Psychopath"; 96 IV 55: "Querulant"). Darauf, ob der physische oder psychische Defekt wirklich vorhanden ist, kommt es nicht an ( Trechsel/Lieber , a.a.O., N 8 vor Art. 173 StGB; BGE 76 IV 27). Der Vorhalt, jemand sei krank, namentlich nerven- oder geisteskrank, ist an sich nicht ehrverletzend, da eine Erkrankung, für die der Betroffene nicht verantwortlich ist, keine moralisch verwerfliche, den Ruf als ehrbarer Mensch herabsetzende Tatsache darstellt. Doch ist nach der bundesgerichtlichen Praxis im Einzelfall gründlich zu prüfen, ob mit diesem Vorhalt nicht zugleich ein Angriff auf die persönliche Ehrenhaftigkeit verbunden ist. Zu prüfen ist insbesondere, ob psychiatrische Ausdrücke (wie "Psychopath", "Querulant", "kranke Psyche", "Idiot" etc.) wirklich oder nur scheinbar im medizinischen Sinn gebraucht worden sind. Denn der Ehrverletzung macht sich schuldig, wer psychiatrische Fachausdrücke dazu missbraucht, jemanden als verschroben, abnorm, charakterlich minderwertig oder als asozialen Sonderling hinzustellen ( Franz Riklin , in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, N 26 vor Art. 173 StGB, mit Hinweisen; BGE 76 IV 27, 93 IV 20, 96 IV 54, 98 IV 90). Im Ergebnis ist nicht jede Kritik oder negative Darstellung eine Ehrverletzung, auch nicht jede unwahre Behauptung ( Riklin , a.a.O., N 27 vor Art. 173 StGB). 3.2.2 Praxisgemäss (vgl. zum Ganzen BGE 135 IV 177 E. 4) kann sich sodann die Erlaubtheit einer ehrverletzenden Äusserung aus Art. 14 StGB ergeben. Gemäss dieser Bestimmung, die ihrem Gehalt nach grundsätzlich dem früheren aArt. 32 StGB entspricht, verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach dem StGB oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist. Auf diesen Rechtfertigungsgrund können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts beispielsweise Richter oder Beamte berufen, die in der Begründung von Urteilen oder Verfügungen ehrverletzende Äusserungen machen. Denn zu ihren Aufgaben gehört auch die Verpflichtung, Entscheide zu begründen. Soweit solche die Ehre des Betroffenen verletzenden Äusserungen mit dem Gegenstand des Entscheides zusammenhängen und der notwendigen Begründung dienen, sind sie gerechtfertigt (vgl. BGE 98 IV 90 E. 4a, 106 IV 179). Auch Prozessparteien können sich bei allfälligen ehrenrührigen Bemerkungen auf ihre prozessualen Darlegungspflichten und damit auf Art. 14 StGB berufen. Die gleichen Befugnisse müssen auch dem Anwalt zustehen, der eine Partei vertritt, sofern seine Ausführungen sachbezogen sind, sich auf das für die Erläuterung des jeweiligen Standpunktes Notwendige beschränken, nicht wider besseres Wissen erfolgen und blosse Vermutungen als solche bezeichnen (vgl. BGE 131 IV 154 E. 1.3.1, 118 IV 153 E. 4b, 116 IV 211 E. 4a/bb). Ebenso handelt der Zeuge aufgrund seiner Zeugnispflicht rechtmässig, wenn er aussagt, was er für wahr hält; dies gilt selbst, wenn er bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit die Unrichtigkeit seiner vermeintlich wahren Angaben hätte erkennen können (BGE 80 IV 56 E. 2, 118 IV 153 E. 4b). Auskunftspersonen trifft zwar im Unterschied zu Zeugen keine gesetzliche Aussagepflicht (vgl. Art. 180 Abs. 1 StPO). Abgrenzungskriterium für die Anwendbarkeit des Rechtfertigungsgrunds von Art. 14 StGB ist indessen nicht nur, ob der Betreffende zu Äusserungen über das Verhalten anderer Verfahrensbeteiligter aufgrund strafprozessualer Normen verpflichtet ist, sondern es genügt hierfür, dass er zur Deponierung von Aussagen auch lediglich berechtigt ist, wie dies etwa bei Prozessparteien im Rahmen ihrer Darlegungspflichten und -rechte der Fall ist. Rechtmässig verhält sich nach Art. 14 StGB ja nicht nur, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet, sondern nach dem Wortlaut der Bestimmung eben auch, wer handelt, wie es das Gesetz erlaubt. Da die Bereitschaft zur Auskunftserteilung bzw. zur Aussage vor den Strafverfolgungsorganen rechtlich erwünscht bzw. im Interesse der Justiz ist, wäre es nicht sachgerecht, die aussagewillige Auskunftsperson durch die Ausschaltung von Art. 14 StGB einem erhöhten Strafbarkeitsrisiko auszusetzen und ihr dadurch die Auskunftsverweigerung grundsätzlich als empfehlenswert erscheinen zu lassen. Es ist deshalb unter dem Blickwinkel der gesetzlichen Erlaubnis gerechtfertigt, auch der Auskunftsperson im Falle ehrverletzender Äusserungen im Rahmen einer (polizeilichen oder richterlichen) Befragung den Schutz von Art. 14 StGB zuzubilligen und sie von der Last des Gutglaubensbeweises im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB zu befreien. 3.3 Im vorliegenden Fall wird dem Beschuldigten seitens des Beschwerdeführers zur Last gelegt, er habe mit den Aussagen "Aus unserer Sicht hat A.____ 2 Persönlichkeiten, da er von sich immer in der Dritten Person schreibt." "Wenn er normal wäre, wäre es anders. Aber er hat schon früher mit Waffen rumgefuchtelt, daher traue ich ihm zu, dass er uns was antut." "Bei seinem Onkel wisse man nie, aufgrund dessen Vergangenheit. Es soll bereits mehrfach zu Drohungen und persönlichen Angriffen gekommen sein. Dies habe der Beschuldigte bereits sein ganzes Leben gemacht. Ihm sei wohl langweilig." dessen Ehre verletzt. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschuldigte am 7. Oktober 2014 einen Strafantrag gegen den Beschwerdeführer wegen des Straftatbestandes der Drohung gestellt und im Rahmen einer polizeilichen Befragung bzw. während eines Telefonats mit der Staatsanwaltschaft die inkriminierten Äusserungen zu Protokoll gegeben hat (act. 27 ff.). Hierbei ist festzustellen, dass jegliche Äusserungen, welche im Zusammenhang mit dem allfälligen Vorliegen einer psychischen Erkrankung, wie beispielsweise diejenige, wonach der Beschwerdeführer zwei Persönlichkeiten habe, nicht in diffamierender Absicht verwendet werden und deshalb von vornherein keinen Angriff auf die persönliche Ehrenhaftigkeit darstellen (vgl. oben E. 3.2.1). Dies gilt umso mehr, als vom Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme als Auskunftsperson durch die Staatsanwaltschaft am 10. Dezember 2015 (act. 49 ff.) nicht in Abrede gestellt worden ist, aufgrund eines nahenden Nervenzusammenbruchs eine gewisse Zeit in der PUK verbracht zu haben. In Bezug auf die weiteren Äusserungen ist zu betonen, dass diese entweder anlässlich der Strafanzeige oder dann im weiteren Rahmen der Strafuntersuchung und auf Nachfrage der Untersuchungsbehörden getätigt worden sind. Es liegt auf der Hand, dass ein Anzeigesteller gegenüber den Strafverfolgungsbehörden darlegen können muss, weshalb er sich von der beanzeigten Person bedroht gefühlt hat. Nachdem es für die Anwendbarkeit des Rechtfertigungsgrunds von Art. 14 StGB genügt, dass die betreffende Person zur Deponierung von Aussagen berechtigt ist, wie dies etwa bei Prozessparteien im Rahmen ihrer Darlegungspflichten und -rechte der Fall ist (vgl. oben E. 3.2.2), ist dem Beschuldigten in casu ohne Weiteres der Schutz von Art. 14 StGB zuzubilligen, zumal keine Hinweise darauf bestehen, wonach dieser Behauptungen aufgestellt hat, welche sachfremder Art gewesen sind und nicht ausschliesslich zur Begründung der Anzeige gedient haben. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte die Anzeige gegen den Beschwerdeführer nicht völlig grundlos erhoben hat. So ist aktenkundig, dass erstens vom Beschwerdeführer bestätigt wird, tatsächlich im Besitz einer Handfeuerwaffe gewesen zu sein (act. 49 ff.), sowie dass zweitens vom Beschuldigten zur weiteren Begründung seiner Anzeige objektive Beweise wie eine WhatsApp-Nachricht vom 2. Oktober 2014, in welcher dem Beschuldigten von Seiten des Beschwerdeführers unspezifizierte Konsequenzen angedroht worden sind (vgl. act. 33), sowie drei E-Mails vom 4. Oktober 2013, 20. Oktober 2013 und 26. Dezember 2013 (act. 105 ff.) mit ebenfalls drohendem Inhalt eingereicht worden sind. Soweit also den Äusserungen des Beschuldigten in dessen Funktion als Anzeigesteller gegenüber den Strafverfolgungsbehörden überhaupt ein ehrverletzender Charakter zugesprochen werden sollte, ist es unter dem Blickwinkel der gesetzlichen Erlaubnis nach Art. 14 StGB zweifellos gerechtfertigt, diese als rechtmässig zu qualifizieren, womit im Ergebnis der Beschuldigte auch von der Last des Gutglaubensbeweises im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB befreit wird. Selbst wenn aber davon auszugehen wäre, dass die inkriminierten Äusserungen des Beschuldigten strafrechtlich relevant und nicht durch Art. 14 StGB gedeckt wären, würde sich eine Einstellung des Verfahrens gestützt auf Art. 52 StGB aufdrängen (vgl. oben E. 3.1.3). Nach dieser Bestimmung sieht die Staatsanwaltschaft von einer Strafverfolgung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Bezogen auf vorliegenden Fall ist festzustellen, dass in einem ersten Schritt der Beschuldigte gegen den Beschwerdeführer gestützt auf diverse Verdachtsmomente – wie eine WhatsApp-Nachricht sowie drei E-Mails – eine Anzeige wegen Drohung erhoben, dann aber anlässlich einer Vergleichsverhandlung vom 4. Februar 2015 seinen Strafantrag wieder zurückgezogen hat, worauf das Verfahren gegen den Beschwerdeführer mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. Dezember 2015 eingestellt worden ist (act. 33 f.). In der Folge hat der heutige Beschwerdeführer sozusagen als Retourkutsche zur Anzeige des Beschuldigten am 20. Februar 2015 eine Strafanzeige gegen diesen wegen Ehrverletzung erhoben und sich seinerseits geweigert, an einer Vergleichsverhandlung teilzunehmen bzw. den Strafantrag zurückzuziehen. Bei der vorliegenden Konstellation wäre von vornherein – umso mehr als es sich beim Beschwerdeführer um den Onkel sowie "Götti" des Beschuldigten handelt – kein Strafbedürfnis ersichtlich, vielmehr würde es sich quasi exemplarisch um ein sogenannt überflüssiges Verfahren handeln, welches aufgrund des zwingend anwendbaren Strafverfolgungsverbots von Art. 52 StGB einzustellen wäre. Gestützt auf vorgängige Erwägungen ist demnach festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. b und lit. c StPO zu Recht das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen übler Nachrede bzw. Verleumdung eingestellt hat, womit die diesbezügliche Beschwerde des Privatklägers – soweit darauf einzutreten ist – abgewiesen wird. 4. Bei diesem Verfahrensausgang gehen in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO die ordentlichen Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 800.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 750.-- sowie Auslagen von CHF 50.--) zu Lasten des Beschwerdeführers, welcher ausserdem die Kosten seines Rechtsvertreters selbst zu tragen hat. Das von diesem gestellte Begehren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist präsidialiter gestützt auf folgende Begründung abzuweisen: In Anwendung von Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn diese nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a), und wenn die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Praxisgemäss sind diejenigen Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1, mit zahlreichen Hinweisen). Im vorliegenden Fall muss das Rechtsmittel des Beschwerdeführers gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft in seiner Gesamtheit als von vornherein offensichtlich aussichtslos qualifiziert werden, nachdem auf die Genugtuungsforderung aus formellen Gründen nicht eingetreten werden kann und die inkriminierten Äusserungen des Beschuldigten entweder gar keinen ehrverletzenden Charakter aufweisen oder dann aber durch den Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB geschützt sind oder zumindest unter den Strafbefreiungsgrund von Art. 52 StGB fallen. Überdies erschöpfen sich die Ausführungen in der Beschwerde im Hinblick auf die Durchsetzung der Zivilansprüche in einem einzigen und nicht weiter begründeten Satz, wonach der Beschuldigte zu verpflichten sei, dem Beschwerdeführer eine angemessene Genugtuung in der Höhe von CHF 2'000.-- zu bezahlen, wenn er verurteilt werden sollte. Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Kantonsgericht in der Höhe von CHF 800.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 750.-- sowie Auslagen von CHF 50.--) gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiber Pascal Neumann