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75_IV_175

BGE 75 IV 175

Bundesgericht (BGE) · 1949-01-01 · Deutsch CH
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174 Strafgesetzbuch. No 41.

41. Extralt de l'arret de la Cour de cassation penale du 11 no- vemhre 1949 dans la cause Hänsll contre Mlnistere public du canton de Bcme. ~· de biims aequestrbJ. Relation entre les art. 169 et 289 CP. V erjügung über b6801dagnaJvmt.e Sachen. Verhältnis zwischen Art. 169 und 289 StGB. Dißtrazione di beni aeque8troti. Relazione tra g1i art. 169 e 289 CP. Extrait de8 considerants : Les art. 169 et 289 CP ont un trait commun : tous deux repriment des actes de disposition relatifs a, des objets frappes d'une mainmise officielle. Tandis que Ie second, qui figure dans Ie titre des infractions contre l'autorite, tend ä. proteger le prestige des organes de l'Etat, quels qu'ils soient, le premier ne vise que des mesures (saisie, sequestre, inventaire) prises en vertu de Ia loi sur la poursuite pour dettes et la faillite ; en outre, range dans le titre des infra.c- tions contre le patrimoine, il suppose l'intention de porter prejudice aux creanciers. Comme on l'a dit dans la deu- xieme commission d'experts, Ie delit de l'art. 169 est « ä. double face. Le delinquant, d'une part, lese ses creanciers et, d'autre part, bafoue l'autorite » (proces-verbal II p. 411 ; cf. Bull. st. C.N., tirage spooial, p. 361). Le detournement d'objets mis sous main de justice (art. 169) est donc un cas particulier de la soustraction d'objets mis sous main de l'autorite (art. 289). 11 y a concours improprement dit. Par consequent l'art. 169, plus severe, s'applique chaque fois que des objets saisis, sequestres ou inventories dans une procedure d'execution form~e ont ete detoumes au detriment des creanciers. Si, en revanche, ce dernier ele- ment n'est pas realise ou que les objets aient ete sequestres ou confisques pour des raisons etrangeres a la LP - par exemple par le juge civil a titre de mesure provisionnelle, par le juge d'instruction, un agent de police ou une auto- rite administrative (ZÜRCHER, Expose des motifs p. 372) - l'auteur tombe SOUS le COUp de l'art. 289. Le sequestre Strafgesetzbuch. No 42. 1711 regi par les art. 271 ss LP est certes destine ä. garantir des. interets prives. Cela n'empeche pas le prestige de l'auto- rite qui l'ordonne d'etre engage. C'est pourquoi l'applica- tion de l'art. 289 CP s'impose quand les creanciers ne subissent aucun dommage ou que l'inculpe n'a pas voulu les desavantager.

42. Urteil des Kassationshofes vom 31. Dezember 1949 i. S. Odermatt und Ambom gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zftrieh.

1. Art. 21, 148 StGB. Versuch des Versicherungsbetruges, begon- nen durch Brandlegung an eigener Sache.

2. Art. 304 Ziff. 1 Aba. 1 StGB. Begriff des Anzeigens. Wann zeigt jemand an, es sei «eine strafbare Ha.ndlung begangen worden » ? Irreführung der Rechtspflege macht auch strafbar, wenn der Täter die Tat begeht, um als Beschuldigter sich in einem Straf- verfahren herauszulügen.

3. Art. 25, 304 Zijj. 1 Aba. 1 StGB. Gehülfenschaft zu Irreführu.ng der Rechtspflege, bega.ngen d-urch Brandlegung an der Sa.ehe des Täters.

4. Art. 269 Aba.1 BStP. Ein Fehler in der Begründung - zu der auch die in den Urteilsspruch aufgenommene Schuldigerklärung zu rechnen ist - kann mit der Nichtigkeitsbeschwerde nicht gerügt werd,en, wenn er sich auf die ausgesprochenen Rechts- folgen nicht ausgewirkt hat.

1. Art. 21 et 148 OP. Escroquerie 8. l'assurance, tentee par l'incendie de sa propre chose. ·

2. Art. 304 eh. 1 al. 1 OP. Notion de la denop.ciation. Quand y a-t-il denonciation d'une infra.ction ? Induit aussi la justice en erreur celui qui commet l'a.cte pour se tirer d'une poursuite

3. ~'."z5 et 304 eh. 1al.1 OP. La complicite au fait d'induire la justice en erreur peut consister 8. mettre le feu 8. la chose d'autrui.

4. Art. 269 al.1 PPF. Une erreur dans les motifs (dont fait partie la declaration de culpa.bilite dans le dispositif) ne saurait ~e attaquoo pa.r un pourvoi en nullite, si eile n'a P88 infl.ull sur le resultat.

1. Art. 21, 148 OP. Truffa mediante l'incendio della propria cosa assicurata..

2. Art. 304, cifra 1, cp. 1 OP. Concetto della denuncia. Quando esiste denuncia d 'un rea.to ? Induce in errore la giustizia anche colui ehe commette l'atto per liberarsi da un procedimento penale. . li . ·"'· II" d .

3. Art. 25 e 304, c.ifra 1, cp. 1 OP. La. comp 01 ..... ne m :urre m errore la giustizia puo consistere nell'appiccare il fuoco alla cosa altrui.

4. Art. 269 cp. 1 PPF. Un errore nella motivazione (della quale fa pa.rte la dichiarazione di colpa.bilita nel dispositivo) puo essere 176 Strafgesetzbuch. N° 42. impuguata mediante un ricorso per nullita soltanto se ha influito sul risultato. A. - Im November 1948 liess sich Amborn durch Oder- matt bestimmen, dessen Automobil, das bei der Schwei- zerischen Mobiliar-Versicherungsgesellschaft für Fr. 7000.- gegen Feuer versichert war, in die Gegend zwischen Bir- mensdorf und Bonstetten zu führen und es dort anzuzün- den, damit es vollständig niederbrenne. Odermatt hatte ihm gesagt, zur Erwirkung der Schadensdeckung durch die Versicherungsgesellschaft werde er, Odermatt, alsdann bei der Polizei zuhanden der Versicherung geltend machen, das Automobil sei ihm von einem unbekannten Dritten ent- wendet worden und auf der vom Dieb unternommenen Fahrt verbrannt. Amborn beging die Tat am Abend des

29. November 1948. Die PoliZei erhielt vom Brande durch Dritte Kenntnis, stellte den Eigentümer des Fahrzeuges fest und verhörte Odermatt in der Nacht vom 29. auf den

30. November. Dabei gab Odermatt gegenüber zwei Polizei- gefreiten an, es sei ihm am vorangehenden späten Abend von einem Unbekannten entwendet worden. Odermatt wurde verhaftet, und die Tat kam aus, noch ehe er der Versicherungsgesellschaft den Schaden hatte anmelden können. Die Anmeldung unterblieb. B. - Am 31. März 1949 sprach das Obergericht des Kantons Zürich Odermatt von der Anklage des Betrugs- versuches und der Anstiftung dazu und Amborn von der Anklage der Gehülfenschaft zu Betrugsversuch frei. Da- gegen verurteilte es Odermatt wegen Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und Anstiftung zu Gehülfenschaft dazu und Amborn wegen Gehülfenschaft zu Irreführung der Rechtspflege zu je zwei Monaten Ge- fängnis, unter Anrechnung der Untersuchungshaft. Oder- matt bewilligte es den bedingten Strafvollzug.

0. - Beide Verurteilten führen Nichtigkeitsbeschwerde. Sie beantragen Aufhebung des Urteils, soweit es sie schul- dig spricht und verurteilt, und Rückweisung der Sache zu ihrer Freisprechung. Strafgesetzbuoh. No 42. 177 Odermatt macht geltend, wer den Behörden gegenüber fälsche Angaben macht, um ein tatsächlich begangenes Verbrechen zu verschleiern, vergehe sich nicht gegen Art. 304 StGB. Odermatt sei der Auffassung gewesen, dass er bezw. Amborn sich bereits einer strafbaren Handlung schuldig gemacht hätten. Seine Angaben hätten dazu gedient, die Tat der Polizei gegenüber zu verschleiern. Der Verbrecher sei nicht verpflichtet, seine Tat auf erstes Befragen hin zuzugeben, und eine solche Pflicht könne nicht auf dem Umweg über Art. 304 geschaffen werden. Ferner sei es unzulässig, jemanden als Täter und als An- stifter zugleich zu verurteilen, also für ein und dieselbe Tat die gleiche Gesetzesbestimmung, hier Art. 304, zweimal auf ihn anzuwenden. Amborn macht geltend, er habe keine Anzeige erstattet, wie Art. 304 voraussetze, sondern sei von der Polizei gesucht und einvernommen worden, wobei er gegenüber dieser nicht gelogen habe. Dadurch, dass er durch seine Tat die falsche Anzeige Odermatt bewusst erleichtert habe, habe er sich nicht der Gehülfenschaft zu Irreführung der Rechtspflege schuldig gemacht. Dazu komme, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts Art. 304 Ziff. 1 Abs 1 nicht zutreffe, wenn jemand einer Behörde über eine wirklich begangene strafbare Handlung oder über eine solche, die er für begangen hält, bewusst falsche Angaben mache. Der Beschwerdeführer habe die Tat des Art. 304 nicht gefördert; sein Verhalten habe nicht zur Irreführung der Rechtspflege durch Odermatt beigetragen. D. - Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich bean- tragt, beide Beschwerden seien abzuweisen. Der KasBOJ,ionskof zieht in Erwägung :

l. - Das Obergericht hat die Beschwerdeführer zu Un- recht von der Anklage des Betrugsversuches und der Gehülfenschaft dazu freigesprochen. Nach der Sachlage ist sicher, dass Odermatt den Schaden angemeldet hätte, wenn er dazu überhaupt noch Gelegenheit gehabt hätte, U AS 75 IV - 1949 178 Strafgesetzbuch. N° 42. und dass für ihn mitten in der Ausführung des Planes ein von äusseren Schwierigkeiten unbeeinflusstes Z~rück (BGE 71 IV 211 ; 74 IV 133) nicht mehr in Frage kam, nachdem das .Automobil verbrannt, der Wert, den Oder- matt in barem Gelde ersetzt haben wollte, also zerstört war. Nur die Verhaftung, ein äusseres Hindernis, verun- möglichte die Anmeldung des Schadens oder liess sie als nutzlos erscheinen. Das Vel'.brennen des Automobils und die falsche Angabe gegenüber der Polizei sind nicht blosse Vorbereitungs-, sondern erste wesentliche Ausführungs- handlungen im Gesamtplane. Das Bundesgericht hat denn auch schon in einem anderen Falle (Urteil vom 24. März 1949 i. S. von Gunten) ausgeführt, dass der durch Brand- legung an eigener Sache eingeleitete Versicherungsbetrug nicht erst mit der Schadensanzeige, sondern schon mit der Brandlegung beginnt„ . Da die Staatsanwaltschaft das Urteil des Obergerichts nicht anficht, muss es indessen beim Freispruch der Be- schwerdeführer von der Anklage des Betrugsversuches und der Gehiilfenschaft dazu sein Bewenden haben.

2. - Nach Art. 304 Zi:ff. 1 Abs. 1 StGB vergeht sich, wer bei einer Behörde wider besseres Wissens anzeigt, es sei eine strafbare Handlung begangen worden. Das 42. 179 oder über eine solche, die er für begangen hält, bewusst falsche Angaben macht, zeigt nicht wider besseres Wissen an, es sei eine strafbare Handlung begangen worden (BGE 72 IV 140). Die Beschwerdeführer berufen sich 1iu Unrecht auf diese Rechtsprechung. Indem Odermatt vor der Polizei behauptete, das Automobil. sei ihm von einem Unbekannten entwendet worden, machte er nicht über eine wirklich oder vermeintlich begangene strafbare Hand- lung falsche Angaben, sondern sprach er von einer straf- baren Handlung, die, wie er wusste, nicht begangen worden war. Daran ändert der Umstand nichts, dass tatsächlich jemand, nämlich die beiden Beschwerdeführer selber, sich strafbar gemacht hatten ; Odermatt hat nicht lediglich über diese strafbaren Handlungen (Betrugsversuch und Gehülfenschaft dazu) bewusst unrichtige Angaben gemacht, sondern wider besseres Wissen behauptet, ein anderer (Unbekannter) habe eine strafbare Handlung anderer Art (Diebstahl oder Entwendung zum Gebrauch) begangen. Dass Odermatt durch die falsche Behauptung vor der Polizei, das Automobil sei ihm entwendet worden, nicht nur Nachforschungen veranlassen und damit die Grund- lage für die beabsichtigte falsche Schadensmeldung.an den Versicherer schaffen, sondern zugleich sich vom Verd1;tcht des Betrugsversuches reinwaschen wollte, steht der An- wendung des Art. 304 StGB nicht im Wege. Das angebliche Recht des Beschuldigten, sich im Strafverfahren herauszu- lügen, berechtigt ihn nicht, eine strafbare Handlung zu begehen, um seiner Lüge den Schein der Wahrheit zu ver- leihen. So wie dieser Beweggrund z. B. die Anstiftung zu falschem Zeugilis (Art. 307 StGB) und zu Begünstigung (Art. 305) nicht heiligt (BGE 72 IV 99; 73 IV 239, 244), macht er auch die Irreführung der Rechtspflege nicht zur erlaubten Tat.

3. - Ambom hat an der von Odermatt begangenen Irre- führung der Rechtspflege nicht dadurch teilgenommen, dass et selber gegenüber der Polizei falsche Angaben gemacht und dadurch jenen Odermatts den Schein der Wahrheit 180 Stra.fgesetzl>uoh. NO 42. verliehen hätte. Gehülfenschaft zum Vergehen des Art. 304: Zi:ff. 1 Abs. 1 StGB kann jedoch nicht nur in dieser Form geleistet werden. Was Amborn getan hat, genügt. Er hat im Einvernehmen mit Odermatt den Sachverhalt herge- stellt, der es dem andern überhaupt erst ermöglicht hat, mit Aussicht auf Erfolg die Behörden irrezuführen, und zwar hat er es bewusst und gewollt getan. Damit hat er nicht nur die Tat Odermatts psychisch gefördert, sondern gera- dezu die Voraussetzungen dazu geschaffen. Das war zum mindesten Gehülfenschaft, wenn nicht sogar Mittäter- schaft.

4. - Ob Odermatt sich neben der Irreführung der Rechtspflege auch der Anstiftung des Amborn zu Gehülfen- schaft bei diesem Vergehen schuldig gemacht hat, kann dahingestellt bleiben. Das Obergericht erklärt bundes- rechtlich unanfechtbar, selbst wenn man das verneinen würde, müsste die Strafe gleich ausfallen, weil die Inten- sität des verbrecherischen Willens, die darin zum Ausdruck komme, dass Odermatt nicht davor zurückscheute, einen anderen durch die begehrte Mithilfe der Bestrafung auszu- setzen, jedenfalls im Rahmen von Art. 63 StGB strafer- höhend berücksichtigt werden müsste. Bloss zur Berichti- gung eines angeblich unrichtigen Urteilsgrundes kann ein im Ergebnis, den ausgesprocheµen Rechtsfolgen, nicht anfechtbares Urteil nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde an- gefochten werden, und blosser Urteilsgrund im Sinne dieser Rechtsprechung ist auch die Schuldigerklärung wegen eines bestimmten Vergehens, selbst wenn sie formell in den Urteilsspruch aufgenommen wird (BGE 69 IV 112, 150; 70 IV 50 ; 73 IV 263). Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerden werden abgewiesen. Strafgesetzbuch. No 43. 181

43. UrteU des Kassationshofes vom 10. Juli UM9

i. S. Kamm gegen Staatsanwaltsehaft des Kantons 1burgan. An. 397 &GB.

1. ~rteil im Sinne dieser Bestimmung ist auch der Entscheid über die Anordnung des Vollzuges einer bedingt aufgeschobenen Strafe.

2. Art. 397 ~t nicht für die Verbesserung eines auf fa.1schen rechtlichen "Öberlegungen beruhenden Urteils. An. 397 OP.

1. Est aussi un jugement au sens de ootte disposition la dOOision relative a l'exooution d'une peine conditionnelle.

2. L'a.rt. 397 ne pennet pa.s de corriger un jugement enta.che d'une erreur de droit. Art. 397 OP.

1. E' pure una sentenza a' sensi di questo disposto la deoisione in merito all'esecuzione d'una pena. oondizionale.

2. L'a.rt. 397 non permette di eorreggere una. sentenza ehe Bi ba.sa. su un errore di diritto. A. - Das Bezirksgericht Steckhorn verurteilte Felix Kamm am 30. August 1945 zu acht Monaten Gefängnis, schob den Vollzug der Strafe bedingt auf und erteilte dem Verurteilten die Weisung, den dem Samuel Menzi zuge- fügten Schaden binnen drei Jahren zu decken. Kamm bezahlte dem Menzi kurz nach der Verurteilung Fr. 50.-, nachher nichts mehr. Am 6. September 1948 gab Menzi dem Bezirksgericht von der Säumnis seines Schuldners Kenntnis. In der nachfolgenden Untersuchung überwies das Bezirksamt Steckhorn die Akten dem Polizeikom- mando « zwecks Prüfung und Bericht » und mit dem Bei- fügen: «Ist Kamm ev. zu mahnen 1»Am13. September 1948 antwortete das Polizeikommando dem Bezirksamt : « Gemäss beili~gendem Schreiben des Samuel Menzi in Diessenhofen hat Kamm bis heute erst Fr. 50.- bezahlt, weshalb wir Sie ersuchen, demselben eine Mahnung ge- mäss Kreisschreiben des Justiz- und Polizeidepartementes des Kantons Thurgau vom 26. 1. 1944 zukommen zu lassen. » Das Bezirksamt unterliess die Mahnung. Am

10. Dezember 1948 ordnete das Bezirksgericht Steckhorn den Vollzug der Strafe an.