opencaselaw.ch

SB150460

Betrug etc.

Zürich OG · 2017-07-03 · Deutsch ZH
Sachverhalt

4.2.1.1. Dem Beschuldigten wird kurz zusammengefasst vorgeworfen, an unbe- kannten Daten im Vorfeld des 1. Mai 2012, mutmasslich von seinem Wohnsitz aus, unter Verwendung der Mailadresse info@....com unter dem Namen A._____ (Geschäftsführer) und später unter dem Namen R._____ (S._____ Mitglied) zu- mindest 40 Werbe-E-Mails und mit Datum vom 19. April 2012 ein Schreiben an potentielle Bienenkäufer (Imker) versandt zu haben, in denen er "gesunde Bie- nen", "eigene Schweizer Reinzucht", "eigene Reinzucht" angepriesen und aus- ländische Bienenschwärme als Schweizer Bienenschwärme vermarktet habe, obwohl er nicht in der Lage gewesen sei, grössere Mengen Schweizer Bienen zu liefern, sondern vielmehr beabsichtigt habe, allfälligen Interessenten ausländi- sche, insbesondere deutsche Bienenschwärme zu verkaufen (Urk. HD/ND1 55 S. 2). 4.2.1.2. In der ersten polizeilichen Einvernahme vom 14. August 2013 zu einem mutmasslichen Bienenverkauf am 1. Mai 2012 befragt, bestätigte der Beschuldig- te, an jenem Datum in …/Deutschland gewesen zu sein. Im Weiteren machte er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. HD/ND1 19/1 S. 10). In der Folge wurde ihm eine E-Mail vom 12. März 2012 vorgehalten, welche als Bei- lage zur Strafanzeige des H'._____ eingereicht wurde (vgl. Urk. HD/ND1 5 und Anhang zu Urk. 16/1 [= 19/1]), mit dem Wortlaut: " 1,5 kg Gesunde Bienen 1 Gezeichnete Königin 2012 oder 2011 ( Wetterabhängig) Gesunde Bienen ( Varroa behandelt) Rasse Buckfast oder Ligustiva ( Keine Carnica )

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10. April 2013 zu den Akten gereicht wurde (Urk. HD/ND1 13a S. 2). Wie die Vo- rinstanz zutreffend aufgezeigt hat, wurden diese E-Mails von verschiedenen E-Mail-Adressen versandt, immer mit dem Absender "S._____ Genossenschaft", meist gezeichnet mit A._____ (Geschäftsführer) und manchmal mit R._____ (Mit- glied der S._____) (Urk. 176 S. 30 f., 33; vgl. Urk. HD/ND1 5, 16/2-4, 16/9, 16/13), einmal mit der in Aussichtstellung eines Gesundheitszeugnisses und mit dem Hinweis, dass das Angebot begrenzt sei (Urk. HD/ND1 16/13). Antworten auf kri- tische Fragen des Präsidenten des H'._____, gerichtet an A._____ (E-Mail- Adresse: info@....com), wurden von R._____ (von der E-Mail-Adresse: S._____@hotmail.ch) geliefert (Urk. 176 S. 31 mit Verweis auf Urk. 16/8). Sodann liegen diverse E-Mails betreffend die Änderung des Übergabeortes und -datums

- 23 - bei den Akten, manchmal gezeichnet von R._____, manchmal von A._____ (Urk. 176 S. 31, Urk. 16/1 und Urk. 16/14). Die vorgenannten E-Mails wurden dem Be- schuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vorgehalten, worauf er die Aussage verweigerte (Prot. I S. 13). Mit der Vorinstanz kann kein Zweifel bestehen, dass sämtliche E-Mails vom Be- schuldigten stammen: Dass der Beschuldigte hinter der angeblichen "S._____ Genossenschaft" steht, welche mangels Handelsregistereintrag gar nicht existiert ([Art. 835 und Art. 838 Abs. 1 OR], vgl. zefix.ch), ergibt sich – mit der Vorinstanz (Urk. 176 S. 31 f. mit Verweis auf Urk. HD/ND1 7, 9, 33/1 S. 8) – schon daraus, dass im Briefkopf die Telefonnummer des Beschuldigten angegeben ist. Wäre R._____ nicht einfach ein Pseudonym, sondern eine vom Beschuldigten verschiedene Person, hätte er auf die E-Mail-Adresse des Beschuldigten (info@....com) Zugriff haben müssen, um auf die E-Mails, welche an diese Adresse gesandt wurden, antworten zu kön- nen, wie dies etwa der Beschuldigte jeweils mit seiner (weiteren) persönlichen E- Mail-Adresse A._____@hotmail.com machte (vgl. Urk. 176 S. 34). Zur Person von R._____ konnte oder wollte der Beschuldigte aber keine Angaben machen, was angesichts der Beweislage im Sinne einer entlastenden Tatsache allerdings hätte erwartet werden dürfen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1, 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6, Pra 90/2001 Nr. 110 E. 3 und 4, zuletzt in 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.4). Mit der Vorinstanz muss mangels anderer Hinweise in den Akten und vor dem Hinter- grund, dass eine S._____ Genossenschaft nicht existiert, weshalb es auch keine Mitglieder derselben geben kann, davon ausgegangen werden, dass auch die mit R._____ gezeichneten E-Mails tatsächlich vom Beschuldigten stammten (Urk. 176 S. 34). Anlässlich der Hafteinvernahme vom 14. August 2013 gestand der Beschuldigte – im Beisein seiner Verteidigung – denn auch ein, dass er im Vorfeld des Verkaufs von Bienen in Deutschland nahe der Schweizer Grenze – zumindest anfänglich – Schweizer Bienen angepriesen habe (Urk. 176 S. 26 mit Verweis auf Urk. HD/ND1 46/9 S. 11 f.). So führte er aus: "Die Bienen wurden im Vorfeld als

- 24 - Schweizer Bienen angepriesen, das Marketing wurde so gemacht". Allerdings führte er gleichzeitig aus, dass es für jeden eigentlich klar gewesen sei, dass es sich nicht um Schweizer Bienen, sondern um Deutsche Bienen gehandelt habe, weil der Verkauf auf deutschem Boden stattgefunden habe. Einigen Leuten habe er auch gesagt, dass er keine Schweizer Bienen liefern könne, er aber Deutsche Bienen als Ersatz habe. Nur ein Imker habe daraufhin ein "riesen Theater" ge- macht, er sei jedoch der Einzige gewesen, der keine Bienen gekauft habe (Urk. HD/ND1 46/9 S. 11). Auch vor dem Zwangsmassnahmengericht bestätigte er, im Vorfeld des Verkaufs vom 1. Mai 2012 Werbung für Schweizer Bienen ge- macht zu haben, er habe an diesem Tag aber keine solchen liefern können (Urk. 176 S. 27 mit Verweis auf Urk. HD/ND1 46/12 S. 13). Bei der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme gab er schliesslich an, den Verkauf in … [Ortschaft] lediglich vermittelt, das Geld in Empfang genommen und dem Lieferanten über- geben zu haben, wobei der Lieferant aus Deutschland gekommen sei (Urk. 176 S. 28 mit Verweis auf Urk. 19/2 S. 26). Damit hat der Beschuldigte zumindest zu Beginn der Untersuchung eingestanden, verschiedenen Imkern Schweizer Bienenschwärme zum Verkauf angeboten zu haben, obwohl er nicht in der Lage war, solche zu liefern. Mit der Vorinstanz kann dieses wiederholte Geständnis, welches überdies durch die vorgenannten E-Mails gestützt wird, nicht einfach mit dem Einwand entkräftet werden, der Beschuldigte sei nicht einvernahmefähig gewesen (Urk. 176 S. 33 f.). Dafür bestehen – wie ge- sehen (vgl. vorstehende Erw. 3.4) – keinerlei Anhaltspunkte. Auf das – mit den bei den Akten liegenden E-Mails in Einklang zu bringende – Geständnis des Beschuldigten ist abzustellen, auch wenn dieser in der Schlusseinvernahme (Urk. HD/ND1 19/4), an der Hauptverhandlung (Prot. I S. 12 f.) und auch vor Berufungsgericht (Urk. 253 S. 10 ff.) seine Aussage verweigerte. Hervorzuheben ist, dass der Beschuldigte bis kurz vor der Übergabe einen Über- gabeort in der Schweiz in Aussicht stellte (Urk. 16/11-14). 4.2.1.3. Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte – wie in der Anklage umschrie- ben – unter Verwendung der Mailadresse info@....com unter dem Namen

- 25 - A._____ (Geschäftsführer) und später R._____ (S._____ Mitglied) diverse – dass es zumindest 40 waren kann nicht erstellt werden, ist aber auch nicht relevant – E-Mails versandt hatte, in denen er "gesunde Bienen", "eigene Reinzucht" und "eigene Schweizer Reinzucht" anpries und ausländische Bienenschwärme als Schweizer Bienenschwärme vermarktete, obwohl er nicht in der Lage war, (grös- sere Mengen) Schweizer Bienen zu liefern, sondern vielmehr beabsichtigte, allfäl- ligen Interessenten ausländische Bienenschwärme zu verkaufen. Mit der Verteidigung nicht erstellt werden kann hingegen, dass der Beschuldigte mit Datum vom 19. April 2012 ein Schreiben an potentielle Bienenkäufer (Imker) versandte, da sich ein solches – soweit ersichtlich – nicht bei den Akten findet (Urk. 255 S. 6). 4.2.2. Rechtliche Würdigung 4.2.2.1. Die Vorinstanz erachtete die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene rechtliche Würdigung als zutreffend und sprach den Beschuldigten hinsichtlich des in Anklageziffer HD/ND1.1 umschriebenen Vorwurfes wegen unlauteren Wettbewerbs im Sinne von Art. 23 Abs. 1 UWG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG schuldig (Urk. 176 S. 35 f.). 4.2.2.2. Dem kann vollumfänglich gefolgt werden. Gemäss Art. 23 Abs. 1 UWG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG macht sich schuldig, wer vorsätzlich un- lauteren Wettbewerb begeht, also unter anderem über seine Waren, Werke oder Leistungen, deren Preise, oder die vorrätige Menge unrichtige oder irreführende Angaben macht. 4.2.2.3. Entgegen der Verteidigung ist es sehr wohl unlauter, wenn der Be- schuldigte in seinen Werbe-E-Mails – wie in der Anklageschrift umschrieben (Urk. HD/ND1 55 S. 2) – "gesunde Bienen", "eigene Reinzucht" und "eigene Schweizer Reinzucht" anpreist, obwohl er – wie er wissen musste – nicht in der Lage war, "grössere Mengen Schweizer Bienen zu liefern". Insbesondere kann

– entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 179 S. 5, Urk. 255 S. 7) – aus dieser Formulierung keineswegs der Umkehrschluss gezogen werden, dass auch

- 26 - die Anklage anerkenne, dass der Beschuldigte grundsätzlich in der Lage gewesen war, Bienen aus der Schweiz zu liefern. Wie gesehen war der Beschuldigte eben gerade nicht in der Lage, wie angepriesen ca. Mitte bis Ende April Schweizer Bie- nen zu liefern. Auch am 1. Mai 2012 war er nicht in der Lage, seinen breit ge- streuten Werbeversprechen auch nur in Hinblick auf einen Interessenten nachzu- kommen. Mithin war es ihm – entgegen der Behauptung der Verteidigung (Urk. 255 S. 7 f.) – ganz offensichtlich auch nicht möglich, Schweizer Bienen zu beschaffen. Die Tatsache, dass er diverse potentielle Abnehmer angeschrieben hat, hätte indessen vorausgesetzt, dass er zumindest zu Beginn der angegebe- nen Lieferperiode in der Lage gewesen wäre, zumindest einige potentielle Käufer zu befriedigen bzw. eine grössere Menge Schweizer Bienen zu liefern, zumal er lediglich in einem E-Mail auf das begrenzte Angebot hingewiesen hatte. Damit schadet es nicht, wenn die Anklageschrift hinsichtlich der fehlenden Leistungs- fähigkeit des Beschuldigten von einer "grösseren Menge" ausgeht und dem Be- schuldigten damit die Leistungsfähigkeit nicht vollends abgesprochen (aber auch nicht zugesprochen) wird. 4.2.2.4. Ebenso nicht gefolgt werden kann der Verteidigung, wenn sie vorbringt, dass es unerheblich sei, ob der Beschuldigte auch vorhatte, an allfällige Interes- senten "ausländische Bienenschwärme" zu vermarkten, da es keine geschützte Herkunftsbezeichnung "Schweizer Biene" gebe (Urk. 179 S. 5, Urk. 255 S. 7). Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist die Anpreisung von "Schweizer Bienen" keineswegs vergleichbar mit einem Tilsiter, der nicht aus Tilsit kommt oder einem Berliner, der nicht aus Berlin stammt: Von Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG werden alle Angaben erfasst, die gemäss der Ver- kehrsauffassung in einem wettbewerbsrelevanten Sinn als Aussage über die geo- grafische Herkunft verstanden werden. Soweit Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG zur An- wendung gelangt, gilt der Wahrheitsgrundsatz, d.h. die mit einer geografischen Angabe versehenen Produkte müssen tatsächlich aus der entsprechenden Regi- on stammen (BSK UWG-Berger, Basel 2013, Art. 3 Abs. 1 lit. b N 92), was zwei- felsohne auch für Schweizer Bienen zu gelten hat. Nicht von Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG erfasst sind hingegen sogenannte "Gattungsbezeichnungen", die zwar die

- 27 - Herkunft anzugeben scheinen, von der Verkehrsauffassung aber nicht als Angabe über die Herkunft verstanden werden, weil sich die Bezeichnung der betreffenden Warenart als solche eingebürgert hat (z.B. Berliner, Wiener Würstchen, etc.) (a.a.O. N 93). 4.2.2.5. Der Beschuldigte hat damit den Tatbestand des unlauteren Wettbewerbs im Sinne von Art. 23 Abs. 1 UWG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG er- füllt. 4.3. HD/ND1 Anklageziffern 6-17 (Betrugsversuch T._____) 4.3.1. Sachverhalt 4.3.1.1. Mit der Vorinstanz (Urk. 176 S. 65 f.) bestreitet der Beschuldigte nicht, sich – wie in der Anklageschrift umschrieben (Anklageziffer 10) – gegenüber der T._____ Suisse AG (Privatkläger 1) verpflichtet zu haben, insgesamt 30 Tonnen Schweizer Bienenhonig zu liefern: Erstmals dazu befragt, gab der Beschuldigte an der Hafteinvernahme vom

14. August 2013 zwar noch zu Protokoll, mit T._____ einen "Vorvertrag" abge- schlossen zu haben, wobei es um die Jahresproduktion von ca. 30 Tonnen Honig gegangen sei (Urk. 46/9 S. 5). Ferner führte er aus, dass T._____ die 30 Tonnen gestaffelt über ein Jahr hinweg gewollt habe. Deshalb habe er die 30 Tonnen noch gar nicht gehabt, der Plan sei gewesen, den Honig dazuzukaufen bzw. zu produzieren, wenn der Bedarf bestanden hätte. Den ursprünglichen Plan, den Honig für T._____ über ein Lohnunternehmen abfüllen zu lassen, habe er wieder verworfen. Die erste Lieferung zwischen 10'000 und 11'000 Dosen à 450 g/Dose hätte anfangs September 2013 erfolgen sollen. Das entspreche den 5 Tonnen Schweizer Honig, welche sich im Lager befänden (Urk. 46/9 S. 9 f.). Von einem Vorvertrag bzw. von einer Vorreservierung sprach er auch noch vor dem Zwangsmassnahmengericht (Urk. 46/12 S. 16). Am 28. August 2013 von der Staatsanwaltschaft befragt, erklärte er, dass die erste Lieferung an T._____ mit knapp 11'000 Einheiten à 450 g am 30. August 2013 hätte erfolgen sollen. Wenn er nicht liefere, dann müsse er eine Konventionalstrafe bezahlen (Urk. 19/2

- 28 - S. 15). In den weiteren Einvernahmen verweigerte der Beschuldigte die Aussagen (Urk. 176 S. 50 mit Verweis auf Urk. 19/10 S. 3ff., 19/14 S. 2 f., Prot. I S. 25 ff., vgl. auch Urk. 253 S. 12 ff.). Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte nur gerade zwei Tage vor dem ver- einbarten Liefertermin ausführte, eine Konventionalstrafe bei Nichtleistung bezah- len zu müssen, kann kein Zweifel daran bestehen, dass auch nach den Vorstel- lungen des Beschuldigten ein Kaufvertrag bereits abgeschlossen worden war. Von einem Vorvertrag im Sinne von Art. 22 Abs. 1 OR, wonach sich der Beschul- digte lediglich zum Abschluss eines Vertrages verpflichtet hätte und dieser noch hätte abgeschlossen werden müssen, kann damit keine Rede sein. Mithin ist von einem mündlichen Vertragsschluss auszugehen, wie dies U._____ von der Pri- vatklägerin 1, T._____ Suisse AG, in Anwesenheit des Beschuldigten und seinem Verteidiger an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ausführte. Ein schriftli- cher Kaufvertrag wurde – seitens des Beschuldigten – offenbar nie unterschrie- ben, da der schriftliche Kaufvertrag dem Beschuldigten an die Adresse an der … [Adresse] nicht habe zugestellt werden können (Urk. HD/ND1 19/12 S. 7, vgl. Kaufvertrag [Beilage zu Urk. HD/ND1 19/12]). Dass sich der Beschuldigte verpflichtet hat, insgesamt 30 Tonnen natürlichen Schweizer Honig an T._____ Suisse AG zu liefern, kann auch der am 15. Januar 2013 unterzeichneten Auftragsbestätigung entnommen werden (Urk. HD/ND1 33/4.8). Zwar wurde diese mit einem Stempel von der V._____ Ldt., … [Adresse] versehen, entspricht aber genau der vom Beschuldigten erwähnten Verpflichtung sowie dem seitens des Beschuldigten im Vorfeld per E-Mail gemachten Angebot vom 31. Juli 2012 (Urk. HD/ND1 33/4.2.1 und 4.4.2, damals als Geschäftsführer der W._____ Co., … [Adresse], vgl. Anklageziffer HD/ND1 9 Absatz 2). Zur genauen Liefermenge der ersten Lieferung kann auf die Angaben der T._____ Suisse AG abgestellt werden, welche sich mit den ungefähren Angaben des Beschuldigten von 10'000 bis 11'000 Stück decken. In Bezug auf die Ausfüh- rungen des Beschuldigten korrigierend festzuhalten ist, dass – aufgrund der von der T._____ Suisse AG eingereichten Unterlagen – entgegen den Angaben des Beschuldigten nicht von einem Lieferdatum am 30. August 2013, sondern ab dem

- 29 -

30. August 2013 (auf Abruf) auszugehen ist. Die vereinbarte Liefermenge der ers- ten Lieferung betrug – wie in der Anklageschrift umschrieben (Anklageziffer 12) – insgesamt 5.3 Tonnen Schweizer Honig à 450 g/Dose (Urk. HD/ND1 33/4.3). 4.3.1.2. Gemäss dem bei den Akten liegenden Schreiben vom 19. April 2012 ist sodann belegt, dass der Beschuldigte der T._____ Suisse AG mehrere Honig- Proben zugesandt hatte und dazu ausführte, dass dieser Honig von verschiede- nen Imkern aus der Region stamme und dann zu einem Honig vermischt würde, wobei es sich um 100% reinen Schweizer Honig handle, was er mit unabhängigen wissenschaftlichen Pollenuntersuchungen einwandfrei belegen könne (Urk. HD/ND1 33/4.2.2, vgl. Anklageziffer 9 Absatz 1). 4.3.1.3. Mit der Vorinstanz kann sodann gestützt auf die glaubhaften Ausführun- gen von U._____ anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom

22. Juli 2014 weiter als erstellt gelten, dass es – wie in der Anklageschrift um- schrieben (Anklageziffer 10) – am 23. August 2012 zwischen dem Beschuldigten und U._____ zu einem Treffen gekommen war, an welchem der Beschuldigte er- neut bestätigte, dass er Schweizer Honig anbiete, wobei er diesen in mühsamster Kleinarbeit von kleinen und mittleren Imkern aufkaufe, die von den beiden Grossanbietern genug hätten. Ferner hat sie glaubhaft versichert, dass ihr der Beschuldigte eine Pollenanalyse des BIP (Biologisches Institut für Pollenanalyse) vorgelegt habe, welche die Schweizer Herkunft des Honigs habe bestätigen sol- len (Urk. 19/12 S. 4 f.; Urk. 176 S. 51 f., 65). Ebenso glaubhaft schilderte U._____, dass der Beschuldigte ihr an weiteren Treffen versichert habe, bei der Auslieferung einen Herkunftsnachweis zu liefern (Urk. 19/2 S. 10 f., vgl. auch Auf- tragsbestätigung, wonach ein IFS-Zertifikat sowie ein Untersuchungszeugnis für die Schweiz verlangt wurde [Urk. 4.8 S. 3], sowie Kaufvertrag [Beilage zu Urk. HD/ND1 19/12]). Die Darstellung von U._____ wurde seitens des Beschul- digten denn auch nicht bestritten. 4.3.1.4. Ebenso kann dem Beschuldigten nachgewiesen werden, dass es wahr- heitswidrig war, wenn er gegenüber der T._____ Suisse AG in Aussicht stellte, die zur Diskussion stehende Menge Schweizer Honig durch den Ankauf bei kleinen bis mittleren Imkern zu besorgen (Anklageziffer 10 Absatz 3):

- 30 - Diese Behauptung des Beschuldigten (vgl. Urk. HD/ND/1 19/2 S. 9) erscheint aufgrund des Untersuchungsergebnisses als völlig unglaubhaft: Der Beschuldigte war nicht in der Lage, auch nur einen Imker zu nennen, von welchem er angeblich Honig bezogen habe. Die Namen und Adressen habe er nicht mehr im Kopf und die Liste habe er geschreddert (a.a.O. S. 9 f.). An der Berufungsverhandlung da- mit konfrontiert, verweigerte er die Aussage (Urk. 253 S. 15). Dass die im Lagerraum des Beschuldigten beschlagnahmten 5.7 Tonnen Honig von kleinen bis mittleren Imkern aus der Schweiz stammen, erscheint aber auch deshalb als unmöglich, weil der Beschuldigte – wie in der Anklageschrift um- schrieben (Anklageziffer 6 und 7) – im Mai und Juli 2013 insgesamt 6 Tonnen Honig aus Deutschland importiert hatte (vgl. nachstehend). Wie der Beschuldigte selbst ausführte, verfügt er neben dem Lagerraum in D._____ über keine weitere Räumlichkeiten, in welchen er Honig lagern könnte (Urk. 46/9 S. 6, 9). Demnach hätte er die 6 Tonnen Honig, welche er aus Deutschland bestellt hatte, in der Zwi- schenzeit bereits wieder loswerden müssen, ansonsten er eine viel grössere Menge Honig in seinem Lager gehabt haben müsste. Für einen Weiterverkauf fin- den sich in den Akten aber keinerlei Belege und ein solcher wird auch vom Be- schuldigten nicht behauptet (Urk. HD/ND1 19/2 S. 10). Zwar erklärte er, etwa eine Tonne zu Bienenfutter verarbeitet und seinen Bienen gefüttert zu haben. Dann wären aber immer noch 5 Tonnen übrig geblieben. Dass der Beschuldigte im Mai und Juli 2013 insgesamt 6 Tonnen Honig aus Deutschland importiert hatte, ist – mit der Vorinstanz (Urk. 176 S. 66) – erstellt, auch wenn der Beschuldigte am 28. August 2013 behauptete, "vor einigen Mona- ten" lediglich 3 Tonnen importiert zu haben (Urk. HD/ND1 19/2 S. 11). Gemäss den Einfuhrlisten der Eidgenössischen Zollverwaltung (Urk. HD/ND1 33/5.22, 33./5.24) sowie den Ablieferungsnachweisen der AA._____ AG (Urk. HD/ND1 34/9.8-10) kann dem Beschuldigten – wie in der Anklageschrift umschrieben (An- klageziffer 6 und 7) – nachgewiesen werden, am 3. Mai 2013 sowie am 23. Juli 2013 von der Firma AB._____ GmbH, … [Adresse in Deutschland] insgesamt 6 Tonnen (2 x 3 Tonnen) "natürlichen Honig" importiert zu haben (Urk. 176 S. 55 f.).

- 31 - Damit spricht alles dafür, dass es sich bei den 5.7 Tonnen Honig im Lager in D._____ um den aus Deutschland importierten Honig handelt (Anklageziffer 8). Auf der anderen Seite sind keinerlei Indizien erkennbar, die dafür sprechen wür- den, dass es sich um Schweizer Honig handelte. 4.3.1.5. Dass die AB._____ GmbH Schweizer Honig von Deutschland in die Schweiz importierte, erscheint äusserst unwahrscheinlich und wird vom Beschul- digten auch nicht behauptet. Damit durfte er nicht davon ausgehen, dass es sich bei dem von ihm importierten Honig um Schweizer Honig handelte. Entgegen den Zusicherungen des Beschuldigten an die T._____ Suisse AG wäre der Beschul- digte damit nicht in der Lage gewesen, ab dem 30. August 2013 Schweizer Honig zu liefern. Demnach wäre es ihm – entgegen seinen Zusicherungen – auch nicht möglich gewesen, der Lieferung einen wahrheitsgemässen Herkunftsnachweis für Schweizer Honig beizulegen. 4.3.1.6. Dieses Beweisergebnis wird auch gestützt durch den Untersuchungsbe- richt des Biologischen Instituts für Pollenanalyse vom 22. November 2013 (Urk. HD/ND1 34/8.2.5), dem formell eingeholten Gutachten von Dr. AC._____ der AD._____ GmbH vom 21. Januar 2014 (Urk. HD/ND1 38/33, mit offensichtli- chem Verschrieb beim Datum, vgl. Urk. 176 S. 61 f.), dessen Stellungnahme zu den Ergänzungsfragen (Urk. HD/ND1 38/42) sowie aus dem vom Beschuldigten eingeholten Privatgutachten der AE._____ GmbH vom 10. April 2014 (Urk. HD/ND1 38/44). Die Vorinstanz hat die Ergebnisse des Untersuchungsberichts, des Gutachtens, des Privatgutachtens sowie die Stellungnahme zu den Ergänzungsfragen zutref- fend zusammengefasst (Urk. 176 S. 60-65). Darauf ist vorab zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Aus keiner dieser Analysen darf geschlossen werden, dass es sich bei dem in den Lagerräumlichkeiten des Beschuldigten gelagerten Honig um Schweizer Honig handelt, auch wenn Dr. AC._____ in seiner Stellungnahme ausführt, dass es eine 100%ige Sicherheit mit dieser Analyse nicht gebe (Urk. HD/ND1 38/42 S. 2).

- 32 - Dr. AC._____ führt nachvollziehbar aus, weshalb es sich nicht um Schweizer Ho- nig handeln kann. Nach derzeitigem Wissenstand gebe es in der Schweiz keinen derart ausgebauten Sonnenblumen-Anbau, der zu einem so hohen Anteil an Sonnenblumen-Pollen als Leitpollen führen würde (a.a.O. S. 1, vgl. auch Urk. HD/ND1 38/33 S. 1). Entgegen der Auffassung der Verteidigung erscheint diese Behauptung keineswegs zweifelhaft (Urk. 255 S. 9). Auch das vom Be- schuldigten eingeholte Privatgutachten hält fest, dass der hohe Sonnenblumenan- teil eher für eine südosteuropäische Herkunft typisch und bekannt sei. Grosse Mengen an Sonnenblumenhonig würden überwiegend in Südost-/Osteuropa ge- erntet. Zwar sei es "unter sehr günstigen Bedingungen (alle Bienenstöcke an Sonnenblumenfelder)" theoretisch möglich, 2'700 kg Sonnenblumenhonig zu ern- ten (Charge 1). Diverse – im Privatgutachten genannte – Veröffentlichungen lies- sen daran jedoch berechtigte Zweifel aufkommen (Urk. 38/44 S. 1 f.). Damit geht auch das Privatgutachten davon aus, dass der hohe Sonnenblumenanteil eher gegen die Herkunft aus der Schweiz spreche bzw. berechtigte Zweifel für eine solche Annahme bestünden. Daran ändern auch die von der Verteidigung er- wähnten vom Beschuldigten eingereichten Ergänzungsakten nichts (Urk. 255 S. 9 mit Verweis auf Urk. 118/4 und Urk. 118/28). Dem Internetauszug (Urk. 118/4) ist lediglich zu entnehmen, dass die Bienen der Imkerei AF._____ neben Honigtau von anderen Blüten verschiedener Pflanzen und Bäumen auch Honigtau von Sonnenblumen sammelten. Der andere Bericht, auf welchen die Verteidigung verweist, welcher ergeben soll, dass auch in der Schweiz in nennenswertem Um- fang Sonnenblumen angebaut würden, kommt aufgrund der in dem Bericht be- schriebenen Untersuchungen zum Schluss, dass das in verschiedenen wissen- schaftlichen Artikeln beschriebene geringe Interesse von Bienen an Sonnenblu- men bestätigt werden könne. Demnach ermöglichten nur ganz bestimmte klimati- sche Bedingungen und Bodenbeschaffenheiten ergiebige Trachten, wobei die schweizerischen Bedingungen dafür scheinbar ungünstig seien und Sonnenblu- menhonig deshalb rar sei (Urk. 118/28). Ebenso auszuschliessen aus Sicht der Pollenanalyse sei – gemäss dem Gutach- ten von Dr. AC._____ –, dass es sich bei den Proben ausschliesslich um deut- schen Bienenhonig handle. Denkbar sei allerdings, dass Deutscher Honig enthal-

- 33 - ten sei (Urk. 38/33 S. 2). Aufgrund der eigenen Datenbank könne eine Überein- stimmung mit dem Pollenspektrum aus der Ukraine bzw. Osteuropa/Südeuropa festgestellt werden (Urk. 38/42 S. 1). Nach der pollenanalytischen Durchsicht handle es sich vermutlich um Honig südosteuropäischer Herkunft (Urk. 38/33 S. 1 und 2). Im Wesentlichen zum gleichen Schluss kam das vom Beschuldigten in Auftrag gegebene Privatgutachten, wenngleich darin bemängelt wurde, dass die Probe- entnahme nicht repräsentativ sein könne, da keine gute und ausführliche Durch- mischung erfolgt, sondern eine Entnahme aus ca. 40 Zentimeter der 90 Zentime- ter hohen Fässer erfolgt sei (vgl. Urk. 176 S. 64, Urk. HD/ND1 38/44 S. 3). Diese Kritik vermag die Überzeugungskraft des Gutachtens von Dr. AC._____ je- doch nicht zu entkräften. Wie er in seiner Stellungnahme ausführt, war dem Gut- achter die Wichtigkeit der ausreichenden Durchmischung des Honigs bekannt und war nach seiner Ansicht der Probenstecher ausreichend lang, zumal die optische Prüfung des Inhalts des Probenstechers keine Inhomogenitäten ergeben habe (Urk. HD/ND1 38/42). Gestützt darauf ist mit der Vorinstanz nicht zu beanstanden, dass auf eine zweite Probeentnahme verzichtet wurde, zumal der Beschuldigte sich gemäss den Ausführungen des Gutachters bei der Probeentnahme mit ei- nem solchen Verzicht ausdrücklich einverstanden erklärt hatte (Urk. 176 S. 67, Urk. HD/ND1 38/33 S. 2). Entgegen der Auffassung der Verteidigung wird das Gutachten von Dr. AC._____ auch nicht dadurch entwertet, dass im Anhang des Gutachtens der 17. Januar 2014 aufgeführt wird (Urk. 255 S. 9). Ganz offensicht- lich wurde fälschlicherweise beim Eingangsdatum betreffend die Probenahme aus Versehen das gleiche Datum verwendet wie beim Auftragsdatum. Gleichwohl kann mit der Vorinstanz kein Zweifel darüber bestehen, dass die Probenahme in D._____ am 23. Januar 2014 erfolgte und diese die Grundlage der Analyse im Gutachten darstellte. Wie auch dem Gutachten entnommen werden kann, fand nur eine Probenahme statt, anlässlich welcher die Staatsanwältin lic. iur. E. Laufer, der Beschuldigte in Begleitung seiner Verteidigung sowie diverse Poli- zisten anwesend waren (Urk. HD/ND1 38/33 S. 2; Urk. 176 S. 60 f., 67;

- 34 - Urk. 33/6.3). Damit ist sichergestellt, dass sich das Gutachten auf die Proben vom

23. Januar 2014 stützt. Das Privatgutachten hält fest, dass eine reine Betrachtung der Pollenspektren kein eindeutiges Ergebnis liefere und die abschliessende Beurteilung nur durch einen Abgleich mit Informationen über die Standorte der Bienenstöcke und der sich darum befindlichen Felder geklärt werden könne (Urk. 176 S. 64, Urk. HD/ND1 38/44 S. 3). Die Analysedaten und Hintergrundinformationen seien nicht ausreichend, um eine mitteleuropäische Herkunft zweifelsfrei auszu- schliessen. Ob tatsächlich eine repräsentative Probeentnahme entnommen wor- den sei, erscheine zumindest fragwürdig. Im vorliegenden Fall werde aber auch eine Pollenanalyse unter repräsentativen Probenahmebedingungen vermutlich keine abschliessende Beurteilung bezüglich einer rein schweizerischer Herkunft zulassen, da hierzu weitere Informationen, z.B. zu den Standorten der Bienen- stöcke, der umliegenden Flora und den Honig-Produktionsmengen bzw. - zeiträumen vorliegen müssten. Nur dann könne eine abschliessende Plausibili- tätsbetrachtung gemacht werden (Urk. HD/ND1 38/44 S. 5 ff.). Dieser Vorbehalt stimmt mit den Ausführungen von Dr. AC._____ überein, wonach es bei der Pol- lenanalyse eine hundertprozentige Sicherheit nicht gebe. 4.3.1.7. Eine solche Plausibilitätsbetrachtung durch den Abgleich mit Informa- tionen über die Standorte verhinderte der Beschuldigte mit seinen Geschäftsge- baren: So wurden gemäss den Feststellungen des Lebensmittelinspektorats die Etiketten auf den Fässern im Lagerraum offensichtlich abgekratzt. Ebenso nicht ersichtlich gewesen sei das Vorhandensein eines Selbstkontrollkonzepts (Urk. 158 S. 58 f. mit Verweis auf Urk. HD/ND1 25/2). Der Beschuldigte kam damit seinen Doku- mentationspflichten als Verkäufer nicht nach, obwohl gemäss Lebensmittelver- ordnung sowie der Verordnung über Lebensmittel tierischer Herkunft die Sachbe- zeichnung von Honig nur dann durch einen territorialen Namen ergänzt werden darf, wenn er auch aus der angegebenen Gegend stammt (Art. 204 Abs. 4 lit. b LMV, Art. 78 Abs. 4 lit. b der Verordnung über Lebensmittel tierischer Herkunft).

- 35 - Wie gesehen wollte der Beschuldigte – abgesehen von der vagen und durch das Untersuchungsergebnis widerlegten Behauptung, wonach er den in D._____ ge- lagerten Honig von verschiedenen Schweizer Imkern abgekauft habe – keine An- gaben zur Herkunft des Honigs machen, versicherte der T._____ Suisse AG aber stets, Schweizer Honig mit einem Herkunftsnachweis zu liefern, obwohl er wissen musste, dass es sich nicht um Schweizer Honig handeln konnte und er – zumin- dest keinen wahrheitsgetreuen – Herkunftsnachweis liefern konnte. Zusammenfassend muss festgehalten werden, dass zwar nicht mit letzter Sicher- heit erstellt werden kann, dass es sich bei dem in den Räumlichkeiten in D._____ gelagerten Honig tatsächlich um Honig südeuropäischer Herkunft handelt. Auch wenn gemäss dem Gutachten, dem Untersuchungsbericht sowie dem Privatgut- achten alles dafür spricht, kann die Herkunft letztlich nicht mit zweifelsfreier Si- cherheit erstellt werden, zumal – wie gesehen – auch das formell eingeholte Gut- achten festhält, dass es denkbar sei, dass im gelagerten Honig auch "Deutscher Honig" enthalten sei, was durchaus nachvollziehbar wäre, handelte es sich doch zumindest gemäss der Rechnung der AB._____ GmbH betreffend die zweite Ho- niglieferung (vgl. Anklageziffer 7) um "Deutschen Blütenhonig" (Urk. 176 S. 54 mit Verweis auf Urk. 33/3.1.10). Insofern kann der Anklagesachverhalt in Ziffer 14 nicht erstellt werden. Es war aber der Beschuldigte, der es durch sein Vorgehen verunmöglichte, die Herkunft des Honigs eindeutig zu bestimmen, und – das ist entscheidend – es steht zweifelsfrei fest, dass es sich nicht um Schweizer Honig handelt. Aufgrund des Untersuchungsergebnisses erstellt werden kann sodann wie ge- sehen, dass der Beschuldigte wissen musste, dass es sich nicht um Schweizer Honig handeln konnte (Anklageziffer 15). Auch hier: Angesichts der geradezu erdrückenden Beweislage hätte es offensicht- lich dem Beschuldigten oblegen, entlastende Tatsachen plausibel vorzubringen und möglichst zu belegen (vgl. dazu schon vorstehend Erw. 4.2.1.2). Nachdem er aber insbesondere keinen einzigen Schweizer Imker benannte, bei welchem er Honig gekauft habe, muss davon ausgegangen werden, dass es solche entlas- tenden Tatsachen nicht gibt.

- 36 - 4.3.1.8. Eingestanden hat der Beschuldigte schliesslich, dass die Abfüllung des an die Suisse T._____ AG zu liefernden Honigs – entgegen der am 11. Januar 2013 erfolgten Besprechung mit Vertretern von T._____ Suisse AG bei der AG._____ GmbH (vgl. hierzu Urk. HD/ND1 35/17.2.29; Urk. 176 S. 52, 57 f.) – nicht durch die AG._____ GmbH, sondern durch den Beschuldigten selbst vorge- nommen worden wäre (Anklageziffer 15, vgl. vorstehende Erw. 4.3.1.1). 4.3.1.9. Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten anlässlich der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 28. August 2013, wonach er eine Konventional- strafe bezahlen müsse, wenn er bis zum 30. August 2013 nicht liefere (vgl. vor- stehende Erw. 4.3.1.1), kann sodann als erstellt erachtet werden, dass es – wie in Anklageziffer 16 umschrieben – nur deshalb nicht zur Auslieferung des Honigs an die T._____ Suisse AG gekommen war, weil der Beschuldigte am 13. August 2013 verhaftet wurde. Dafür, dass eine Abfüllung und Lieferung fest geplant war, spricht auch der Umstand, dass der Beschuldigte der AH._____ AG einen Auftrag für die Neuetikettierung von 450 g/Dosen in Auftrag gegeben hatte mit der Auf- schrift "Schweizer Bienenhonig" unter der Handelsmarke "…", welche bei T._____ im Sortiment geführt wird (Urk. HD/ND1 34/11.1-11.3, vgl. auch Urk. 33/3/11, Urk. 34/9.10). 4.3.1.10. Zu korrigieren ist der Anklagesachverhalt aber betreffend den errechne- ten Vermögensschaden, welcher der T._____ Suisse AG bei vollständiger Ver- tragsabwicklung entstanden wäre (Anklageziffer 17). Gemäss Anklagesachverhalt zur Diskussion steht lediglich die erste Lieferung (vgl. Anklageziffer 17). Dabei wurde – wie dies die Vorinstanz richtig erkannt hat (Urk. 176 S. 70) – fälschli- cherweise von 6 Tonnen, anstatt der vereinbarten 5.3 Tonnen (11'808 Dosen à 450 g zu einem Preis von 7.79 pro Dose, Urk. 33/4.2-3, 4.11) ausgegangen. Mit- hin wäre bei T._____ Suisse AG bei vollständiger Vertragsabwicklung hinsichtlich der ersten Lieferung ein Vermögensschaden von rund Fr. 90'000.– entstanden. Dieser Schaden entspricht dem Deliktsbetrag. 4.3.1.11. Hinsichtlich der Anklageziffern 6-17 ist zusammenfassend festzuhalten, dass der darin umschriebene Sachverhalt ganz grossmehrheitlich erstellt ist. Nicht mit letzter Sicherheit festgestellt werden kann, ob es sich beim Honig tatsächlich

- 37 - um Honig südeuropäischer Herkunft handelt (vgl. vorstehende Erw. 4.3.1.7, An- klageziffer 14). Fest steht allerdings, dass es sich – entgegen den Zusicherungen des Beschuldigten gegenüber der T._____ Suisse AG und dem in Aussicht ge- stellten Herkunftsnachweis – sicher nicht um Schweizer Honig handelte. Ebenso erstellt ist, dass der Beschuldigte sich gegenüber der T._____ Suisse AG ver- pflichtet hatte, innert eines Jahres insgesamt 30 Tonnen Schweizer Bienenhonig zu liefern, wobei die erste Lieferung (ab dem 30.08.2013 auf Abruf) 5.3 Tonnen à 450 g/Dose betragen hätte. Die Ware wurde allerdings nie geliefert, da der Be- schuldigte am 13. August 2013 verhaftet worden war, weshalb die T._____ Suis- se AG den Verkaufspreis der ersten Lieferung von ca. Fr. 90'000.– nie leistete. 4.3.2. Rechtliche Würdigung 4.3.2.1. Die Vorinstanz erachtete die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene rechtliche Würdigung als zutreffend und sprach den Beschuldigten hinsichtlich des in Anklageziffer HD/ND1 6-17 umschriebenen Vorwurfes wegen versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig (Urk. 176 S. 68 ff.). 4.3.2.2. Demgegenüber beantragt die Verteidigung einen Freispruch, da das frag- liche Verhalten, noch kein "Beginn der Ausführung" im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB dargestellt habe. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen seien, sofern erstellbar, allenfalls Vorbereitungshandlungen. Ein Versuchsbeginn wäre nach Auffassung der Verteidigung erst mit der Lieferung von nicht vertragsge- mässem Honig an die T._____ Suisse AG gegeben gewesen, da erst dann mit der Täuschung begonnen worden wäre. Solange kein Honig geliefert worden sei, sei das Vermögen der T._____ Suisse AG nie gefährdet gewesen, weil diese nicht gezahlt hätte. Ferner wäre ein arglistiger Betrug gar nicht möglich gewesen, da die T._____ Suisse AG die Lieferung nach ihren eigenen Angaben in einem Labor überprüft hätte, wobei aufgefallen wäre, wenn der Honig nicht aus der Schweiz gestammt hätte, weshalb die Lieferung dann an den Beschuldigten zu- rückgegangen wäre (Urk. 179 S. 4, Urk. 255 S. 9 f.).

- 38 - 4.3.2.3. Die Argumentation der Verteidigung verfängt nicht. Mit der Verteidigung trifft zu, dass es (noch) nicht zu einer Vermögensgefährdung der T._____ Suisse AG gekommen war, da der Beschuldigte mit der Lieferung vorleistungspflichtig war und diese – aufgrund der Verhaftung – nie ausgeliefert worden war. Eine Vermögensgefährdung ist für einen Betrugsversuch aber auch nicht nötig: Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Ver- brechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Beim Versuch erfüllt der Täter sämtli- che subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatentschlossen- heit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 137 IV 113 E. 1.4.2). Damit ist es für die versuchte Tatbegehung geradezu charakte- ristisch, wenn der zur Erfüllung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt. Mit der Verteidigung setzt ein strafbarer Versuch gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung voraus, dass der Täter auf dem Weg zur Tatbestandsverwirk- lichung nach seinem Tatplan den letzten entscheidenden Schritt unternimmt, von dem es in der Regel kein zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstän- de (Urk. 179 S. 4 und Urk. 255 S. 9 mit Verweis auf BGE 131 IV 100 E. 7.2.1). Die Schwelle, bei welcher ein Versuch anzunehmen ist und nicht mehr blosse Vorbe- reitungshandlungen vorliegen, darf der eigentlichen Tatbegehung zeitlich aller- dings nicht zu weit vorausgehen. Das unmittelbare Ansetzen zur Tatbestandsver- wirklichung erfordert mit anderen Worten ein sowohl in räumlich/örtlicher als auch in zeitlicher Hinsicht tatnahes Handeln. Die Formel des Bundesgerichts bringt zum Ausdruck, dass sich der Beginn des Versuchs nur über eine Kombination ob- jektiver und subjektiver Gesichtspunkte bestimmen lässt. Denn die Frage, ob eine Handlung den Versuch einer strafbaren Handlung darstellt, lässt sich allein auf- grund ihres äusseren Erscheinungsbildes vielfach nicht entscheiden, sondern setzt die Kenntnis darüber voraus, wie der Täter vorgehen wollte. Die Einbezie- hung der Vorstellung des Täters von der Tat ist daher für die Bestimmung des Versuchs genauso unabdingbar wie die Berücksichtigung objektiver Kriterien für die Entscheidung der Frage, mit welcher Tätigkeit der Täter nach seinem Tatplan

- 39 - bereits zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1). Der Beschuldigte hat bereits durch den Vertragsabschluss das Stadium der straf- losen Vorbereitungshandlung ganz offensichtlich überschritten und die T._____ Suisse AG in die irrige Vorstellung versetzt, dass er zu den vertraglich vereinbar- ten Konditionen Schweizer Honig liefern würde, wozu er gemäss erstelltem Sach- verhalt und entgegen seinen Zusicherungen – zumindest hinsichtlich der ersten Lieferung von insgesamt 5.3 Tonnen – nicht in der Lage war. Hinzu kommt, dass er nicht "nur" einen Vertrag abgeschlossen, sondern sich für den Fall der Ver- tragsverletzung zusätzlich auch noch zur Leistung einer Konventionalstrafe ver- pflichtet hatte. Zudem hatte er bereits ausländischen Honig beschafft und die Eti- kettierung leerer Honigdosen in Auftrag gegeben (vgl. vorstehende Erw. 4.3.1.7 und Erw. 4.3.1.9). 4.3.2.4. Mit der Vorinstanz war die Täuschung des Beschuldigten ohne Zweifel arglistig (Urk. 176 S. 69 f.). Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Beim Vorgehen des Be- schuldigten handelte es sich keineswegs um eine einfache Lüge. Vielmehr war das Vorgehen des Beschuldigten planmässig und die verschiedenen Vorkehr- ungen aufeinander abgestimmt. Mit der Vorinstanz hervorzuheben ist, dass der Beschuldigte gegenüber der T._____ Suisse AG vorgespiegelt hatte, die Abfül- lung des angeblichen Schweizer Honigs in einer lebensmitteltechnisch zertifizier- ten Abfüllanlage vornehmen zu lassen, und dass zu diesem Zweck Audits mit der Firma AG._____ GmbH durchgeführt worden waren, von welcher Vereinbarung er hernach eigenmächtig und unter Vorspiegelung unwahrer Tatsachen gegenüber der Firma AG._____ zurückgetreten war (Urk. 176 S. 70). Ebenso spiegelte der Beschuldigte vor, mit der Lieferung einen Herkunftsnachweis liefern zu können. Entscheidend ist aber insbesondere, dass es für die T._____ Suisse AG

– entgegen der Verteidigung (Urk. 255 S. 10) – auch bei aller Sorgfalt nicht mög- lich gewesen wäre, das Lügengebäude des Beschuldigten zu durchschauen. Zu- nächst wäre eine Überprüfung der Herkunft des Honigs erst nach der effektiven Lieferung möglich gewesen, da erst zu diesem Zeitpunkt festgestanden hätte,

- 40 - welchen Honig der Beschuldigte effektiv geliefert hätte. Wie aber aus dem formell eingeholten Gutachten von Dr. AC._____ der AD._____ GmbH hervorgeht, ergibt eine Pollenanalyse keine hundertprozentige Sicherheit und kann auch dem Pri- vatgutachten entnommen werden, dass für eine eindeutige Herkunftsbestimmung weitere Angaben wie Standorte der Bienenstöcke und der sich darum befindlichen Felder nötig wären. Wie gesehen verhinderte der Beschuldigte aber eine solche Plausibilitätskontrolle durch die Verschleierung der Herkunft des Honigs, weshalb die Überprüfung der Angaben auch für die T._____ Suisse AG als erfahrene Ge- schäftspartnerin in der Lebensmittelbranche nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich gewesen wäre. Damit erscheint das Verhalten des Beschuldigten auch unter Berücksichtigung des Kriteriums der Opfermitverantwortung als arglistig. 4.3.2.5. Unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz bleibt es damit beim Schuldspruch des versuchten Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 4.4. ND2 (Versicherungsbetrug 2013) 4.4.1. Sachverhalt 4.4.1.1. Betreffend das Nebendossier 2 wird dem Beschuldigten kurz zusammen- gefasst vorgeworfen, am 27. Februar 2013 gegenüber der Kantonspolizei Bern, 4901 Langenthal, im Rahmen eines angezeigten Einbruchdiebstahls in seinen PW Mercedes-Benz, ML 350, ZH …, unter anderem zwei Zielfernrohre, ein Fern- glas, ein Okular sowie ein Diaskop als gestohlen gemeldet zu haben, obwohl er gewusst habe, dass diese Gegenstände nicht entwendet worden seien (Urk. HD/ND1 55 S. 6 f.). 4.4.1.2. Darüber hinaus wird dem Beschuldigten vorgeworfen, seine Versiche- rung, die B._____ AG (Privatklägerin 3), durch die von ihm eingereichte Scha- densmeldung vom 17. März 2013 von insgesamt Fr. 32'671.97 getäuscht und sie gestützt darauf – aufgrund der nicht überprüfbaren Angaben – veranlasst zu ha- ben, ihm einen Betrag von Fr. 15'000.– auszurichten, in welchem Betrag die B._____ AG einen finanziellen Schaden erlitten habe (Urk. HD/ND1 55 S. 7).

- 41 - 4.4.1.3. Die Verteidigung kritisiert an erster Stelle die Subsumtion dieses Sach- verhalts unter den Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege, worauf bei der rechtlichen Würdigung einzugehen sein wird (Urk. 179 S. 5 f., vgl. nachstehende Erw. 4.4.2.2). 4.4.1.4. Im Zusammenhang mit dem angeklagten Versicherungsbetrug macht die Verteidigung geltend, dass es keinen klaren Nachweis gebe, dass es sich (zu- mindest) bei drei von den fünf in der Anklageschrift aufgeführten optischen Gerät- schaften um diejenigen handle, die der Beschuldigte bei der Versicherung als ge- stohlen gemeldet habe (Urk. 255 S. 12). Vielmehr habe der Beschuldigte für die ihm gestohlenen Gegenstände Ersatzanschaffungen getätigt (Urk. 102 S. 11). Neu stellt sich die Verteidigung im Berufungsverfahren sodann auf den Stand- punkt, dass selbst wenn der Beschuldigte die Versicherung betreffend die in der Anklageschrift aufgeführten Gegenstände getäuscht hätte, nicht erstellt werden könne, dass sich diese Täuschung auch in einem Vermögensschaden manifes- tiert habe. Es könne nicht nachgewiesen werden, dass die fraglichen Gegen- stände mit einem Wert von Fr. 13'135.– nicht in dem Teil des Schadens enthalten waren, welcher nicht ersetzt worden sei (Urk. 179 S. 6, Urk. 255 S. 12 f.). 4.4.1.5. Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt als erstellt (Urk. 176 S. 71 ff.), wobei sie allerdings von einem geringeren als dem im Anklagesachverhalt vorge- worfenen Deliktsbetrag ausgegangen war, da der Wert der vom Beschuldigten bei der B._____ AG als gestohlen gemeldeten Gegenstände auch nach Abzug der wiederaufgefundenen Gegenstände mehr als den von der B._____ AG ausbe- zahlten Höchstbetrag von Fr. 15'000.– betragen habe. Gleichwohl ging die Vo- rinstanz aber von einem Vermögensschaden aus, da dem Beschuldigten bei ei- nem geltend gemachten Schadensbetrag von Fr. 18'000.– "erfahrungsgemäss kaum der Maximalbetrag von Fr. 15'000.– ausbezahlt" worden wäre (Urk. 176 S. 78 f.). Darauf wird nachfolgend einzugehen sein. 4.4.1.6. Aus den Akten geht hervor, dass die in der Anklageschrift aufgelisteten Gegenstände anlässlich der Hausdurchsuchung am 13. August 2013 sicher- gestellt und hernach mit Verfügung vom 11. November bzw. 3. Dezember 2013 beschlagnahmt wurden (Urk. 176 S. 72 f., 76; Urk. HD/ND1 26/3, 26/20.5, 7, 9,

- 42 - 13; Urk. ND2 3.2.1). Dies gilt insbesondere auch für die Zielfernrohre "F1._____ …" (Serien-Nr. …) sowie "F4._____ …" (Serien-Nr. …), welche zusammen mit den Waffen sichergestellt und erst später separiert wurden (Urk. 176 S. 77, Urk. HD/ND1 26/10 S. 3). Betreffend das Zielfernrohr F4._____ … (Serien-Nr. …) und das Fernglas Leica Geovid HD 15x56 (Serien-Nr. …) anerkennt auch die Verteidigung, dass ein Be- zug zwischen den bei der Versicherung gemeldeten sowie bei der Hausdurchsu- chung sichergestellten Gegenständen hergestellt werden kann (Urk. 255 S. 12 mit Verweis auf Urk. ND 2 2.28, 2.33 und 3.2.3). Betreffend die übrigen in der Anklageschrift aufgeführten Gegenstände (Zielfern- rohr F1._____ … [Serien-Nr. …], Okular F2._____ … [Serien-Nr. …], Diaskop F3._____ [Serien-Nr. …]) ist die Verteidigung hingegen der Ansicht, dass keine verwertbaren Beweise existierten, aufgrund derer ein Bezug zwischen den bei der Versicherung eingereichten Belegen sowie den bei dem Beschuldigten sicherge- stellten Gegenständen hergestellt werden könne (Urk. 255 S. 12). Dem kann nicht gefolgt werden. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend aufgezeigt hat, wurden die fünf vorgenannten, in der Anklageschrift aufgelisteten Gegen- stände (Urk. HD/ND1 55 S. 6) ordnungsgemäss sichergestellt und beschlagnahmt (Urk. 176 S. 77). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Gemäss dem bei den Akten liegenden Durchsuchungsprotokoll vom

13. August 2013 wurden soweit im Zusammenhang mit dem Nebendossier 2 rele- vant, folgende Gegenstände sichergestellt (Urk. HD/ND1 26/3 S. 6 f. = Urk. ND2/3.1.2 S. 6 f.): Gewehr, Sauer 202, Nr. … mit Zielfernrohr (Nr. 2/7), Ge- wehr Sako TRG-42, … (Nr. 2/8), Optik F._____ (Nr. 2/21) und ein Feldstecher Leica Geovid (Nr. 2/22). Genauere Angaben zu den Gegenständen sowie insbe- sondere die Seriennummern können den Beschlagnahmeverfügungen vom 11. November 2013 sowie vom 3. Dezember 2013 bzw. der Bescheinigung der Staatsanwaltschaft vom 1. April 2014 entnommen werden (HD/ND1 26/20/5, 13: Gewehr Sauer 202 Nr. … und SAKO TRG-42, Nr. …; Fernglas Leica Geovid … [Serien Nr. …]; Fernglas / Zieloptik, F3._____ [Serien Nr. …]; HD/ND1 26/10: Ziel- fernrohr "F1._____ …" [Serie Nr. …], ab sichergestelltem Gewehr Pos. 2.7; Ziel-

- 43 - fernrohr "F4._____ …" [Serien Nr. …], ab sichergestelltem Gewehr Pos. 2.8; Ziel- fernrohr "F3._____" [Serien Nr. …] mit 1 Okular "F2._____ …" [Serien Nr. …]). Damit steht fest, dass die beim Beschuldigten sichergestellten Gegenstände mit den in der Anklageschrift aufgeführten Gegenständen identisch sind. Zwar trifft es zu, dass dem bei den Akten liegenden Rapport der Stadtpolizei Langenthal vom

10. April 2013 betreffend den vom Beschuldigten angezeigten Diebstahl vom

27. Februar 2013 keine Seriennummern entnommen werden können (Urk. ND2/1). Ebenso wenig können – abgesehen vom Zielfernrohr F4._____ so- wie Fernglas Leica Geovid – den Rechnungen, welche der Beschuldigte im Zu- sammenhang mit dem geltend gemachten Schadensfall der Versicherung einge- reicht hatte, Seriennummern entnommen werden (Urk. ND2/2.13 [F1._____ …, Rechnung vom 27.07.2009], ND2/2.32 [F2._____ Okular, F3._____, Rechnung vom 21.01.2010], vgl. aber ND2/2.52 [Leica Geovid, Serien Nr. …, Rechnung vom 17.09.2009] und Urk. ND2/2.33 [Zielfernrohr F4._____, Serien Nr. …, Rechnung vom 11.08.2009]). Damit wäre es betreffend das Zielfernrohr F1._____, das Oku- lar F2._____ sowie das Diaskop F3._____ rein theoretisch denkbar, dass die vom Beschuldigten als gestohlen gemeldeten Gegenstände nicht diejenigen waren, die beim Beschuldigten sichergestellt werden konnten (Urk. 255 S. 12). Das wäre et- wa nachvollziehbar, wenn sich der Beschuldigte nach erfolgtem Diebstahl Ersatz- gegenstände angeschafft hätte, wie dies die Verteidigung vor Vorinstanz geltend gemacht hatte (Urk. 102 S. 11). Dies kann aber schon aufgrund der seitens der Staatsanwaltschaft bei der F._____ GmbH in Deutschland erhältlich gemachten Informationen

– welche wie gesehen entgegen der Auffassung der Verteidigung verwertbar sind (vgl. vorstehende Erw. 3.6) – ausgeschlossen werden. Gemäss den Angaben der F._____ GmbH zu den Seriennummern der von ihnen ausgelieferten Gerätschaf- ten steht fest, dass der Beschuldigte die bei der Hausdurchsuchung sichergestell- ten Gerätschaften bereits im Juli 2009 bzw. im Januar 2010 erworben hatte (F1._____ …, F2._____ Okular, F3._____). Aber auch die übrige Aktenlage spricht dafür, dass es sich bei den beim Beschul- digten sichergestellten Gegenständen um jene handelte, die der Beschuldigte als

- 44 - gestohlen gemeldet hatte. Für Ersatzanschaffungen bestehen nämlich keinerlei Anhaltspunkte und auch der Beschuldigte hat zu keinem Zeitpunkt geltend ge- macht, solche Ersatzanschaffungen getätigt zu haben. In der ersten polizeilichen Einvernahme behauptete der Beschuldigte noch, dass die anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Fernsichtgeräte seiner Le- bensgefährtin gehörten (Urk. 19/1 S. 8 f.), woraufhin diese aber eine schriftliche Erklärung abgegeben hatte, wonach ihr unter anderem weder der Feldstecher Leica Geovid noch das Fernsichtgerät F2._____ (Nr. ….) gehörten (Urk. 26/8). Damit konfrontiert, erklärte der Beschuldigte, dass er ihr die Sachen geschenkt habe. Das F._____ Nachtsichtgerät gehöre seinem Vater. Das F1._____, das Di- ascope und auch die Leica Geovid gehörten seinem Vater als Teil eines Privat- kredits. Dann gebe es noch ein viertes Nachtsichtgerät, das gehöre seiner Le- bensgefährtin. Sodann bestätigte er, dass die Rechnung der AI._____ vom 17. September 2009 dem sichergestellten Feldstecher zuzuordnen sei. Zu den Nachtsichtgeräten Zeiss befragt, erklärte er, dass es schon etwas länger her sei, als er diese gekauft habe, sie hätten mehrere tausend Franken gekostet. Die Be- lege dazu müssten von der Polizei gefunden worden sein (Urk. 19/2 S. 27 f.). In den folgenden Einvernahmen verweigerte er die Aussagen zu den Gegenständen (Urk. 19/10 S. 7 ff., Prot. I S. 41 ff., Urk. 253 S. 16). Von Ersatzanschaffungen nach erfolgtem Diebstahl war keine Rede. Gegen eine Ersatzanschaffung spricht auch, dass der Beschuldigte erklärte, dass der Kauf der sichergestellten Gegen- stände schon etwas länger her sei, sich der seitens des Beschuldigten angezeigte Diebstahl indessen erst Ende Februar 2013 und damit nur gerade ein knappes halbes Jahr vor der ersten Einvernahme ereignet haben soll. Auch hier hätte es angesichts des Umstandes, dass die exakt gleichen Geräte, wie sie vom Be- schuldigten bei der Versicherung als gestohlen gemeldet worden waren, bei ihm sichergestellt werden konnten, offensichtlich dem Beschuldigten oblegen, entlas- tende Tatsachen plausibel vorzubringen und möglichst zu belegen (vgl. dazu schon vorstehend Erw. 4.2.1.2). Nachdem die – allerdings nur von der Verteidi- gung und erst anlässlich der Hauptverhandlung vorgebrachten – Ersatzan- schaffungen in keiner Weise plausibilisiert werden konnten und die Aussagen des Beschuldigten vielmehr gegen eine solche Variante sprechen, muss davon aus-

- 45 - gegangen werden, dass es solche nicht gegeben hat. Damit ist gar ohne die Er- kenntnisse aus den Anfragen in Deutschland erstellt, dass die beim Beschuldigten sichergestellten Rechnungen, welche er der Versicherung als Beilage zu den an- geblich gestohlenen Gegenständen eingereicht hatte, zu den Geräten gehörten, welche anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellt werden konnten (Urk. ND2 2.13, 2.32). 4.4.1.7. Es steht deshalb fest, dass zumindest diese fünf Gegenstände dem Be- schuldigten nicht durch einen Einbruchdiebstahl abhanden gekommen sind und die entsprechenden Angaben gegenüber der Polizei sowie der B._____ AG (Urk. ND2 1; 2.5, 6, 77, 78) wahrheitswidrig waren. 4.4.1.8. Korrigierend festzuhalten betreffend den Wert der nachweislich nicht ge- stohlenen Gegenstände ist, dass in der Anklageschrift mit Ausnahme vom Ziel- fernrohr der Marke F._____, Typ F4._____ (Fr. 5'500 [Urk. ND2 2.33]), jeweils fälschlicherweise von Schweizer Währung ausgegangen wird, obwohl die mit Quittung belegten Wertangaben des Beschuldigten in der Deliktsliste in Euro bzw. US Dollar (Zielfernrohr, Marke F._____, Typ F1._____, USD 3'600.–, Umrech- nungskurs am 27.07.09 von 1.08 [Urk. ND2 2.13]; Fernglas, Marke Leica, Typ Geovid, EUR 2'235.90, Umrechnungskurs am 17.09.09 von 1.54 [Urk. ND2 2.52]; Okular, Marke F._____, Typ F2._____, EUR 419.33 sowie Diaskop, Marke F._____, Typ F3._____, EUR 1'379.83, Umrechnungskurs am 21.01.2010 von 1.49 [Urk. ND2 2.32]) angegeben worden waren (vgl. Urk. ND2 2.6, vgl. zu den Devisenkurse, www.afd.admin.ch/publicdb/newdb/mwst_kurse/index.php?action=bestimtag_mon at&sprache=1). Unter Berücksichtigung der jeweiligen Umrechnungskurse per Rechnungsdatum ergibt sich ein Gesamtwert von rund Fr. 15'500.–. 4.4.1.9. Mit der Verteidigung nicht nachgewiesen werden kann dem Beschuldig- ten, dass der angezeigte Diebstahl vom 27. Februar 2013 überhaupt nicht statt- gefunden hätte (Urk. 255 S. 12). Das wird dem Beschuldigten im Rahmen des Anklagesachverhalts denn auch nicht vorgeworfen (ND2 Anklageziffer 7, Urk. 179 S. 5). Entsprechend ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass es am 27. Februar 2013 – wie vom Beschuldigten angezeigt – tatsächlich zu einem

- 46 - Einbruchdiebstahl gekommen war und dem Beschuldigten zumindest die weiteren gemäss Schadensliste angegebenen Gegenstände gestohlen worden waren. Damit ist zugunsten des Beschuldigten von einem Schaden in der Höhe von rund Fr. 17'172.– (Fr. 32'671.97 - Fr. 15'500.–) auszugehen. 4.4.1.10. Aufgrund der seitens des Beschuldigten eingereichten Schadensmel- dung zahlte die B._____ AG dem Beschuldigten – wie in der Anklageschrift um- schrieben (ND2 Anklageziffer 5) – eine Entschädigung von Fr. 15'000.– (Gegenstände gem. Liste bis zur Deckungsgrenze CHF 15'000.–) (Urk. ND2 2.79). 4.4.1.11. Vor dem Hintergrund, dass die Versicherung dem Beschuldigten ledig- lich eine Entschädigung bis zur Deckungsgrenze von Fr. 15'000.– ausbezahlte und dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden kann, dass er auch die übri- gen – nicht sichergestellten – Gegenstände fälschlicherweise als gestohlen ge- meldet hatte, bringt die Verteidigung zu Recht vor, dass der B._____ AG gar kein Schaden entstanden ist (Urk. 179 S. 6, Urk. 255 S. 12 ff.). Da sich die maximal auszahlbare Versicherungssumme lediglich auf Fr. 15'000.– belief, konnte die an sich täuschende Angabe betreffend die tatsächlich nicht gestohlenen Gegenstän- de keinen Einfluss auf die Höhe der auszubezahlenden Entschädigung haben, da bereits der Wert der übrigen als gestohlen gemeldeten Gegenstände gemäss De- liktsgutliste die Versicherungssumme um Fr. 2'172.– überstieg. 4.4.1.12. Damit ist in Abweichung der Vorinstanz festzuhalten, dass der B._____ AG aufgrund der fälschlicherweise als gestohlen gemeldeten und hernach sicher- gestellten Gegenstände (vgl. ND2 Anklageziffer 3) kein Vermögensschaden ent- standen ist. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann mit der Verteidigung (Urk. 255 S. 14 f.) – jedenfalls nicht ohne entsprechende Hinweise – nicht alleine gestützt auf eine im Übrigen nicht näher umschriebene "Erfahrung" davon ausge- gangen werden, dass nur bei einem die Versicherungssumme weit übersteigen- den Gesamtschaden eine Entschädigung bis zur Deckungsgrenze zu erwarten ist (Urk. 176 S. 79). Eine Police der Versicherung des Beschuldigten, welche Sol- ches belegen würde, liegt nicht bei den Akten.

- 47 - 4.4.1.13. Abgesehen vom eingetretenen Vermögensschaden ist der Anklage- sachverhalt aber erstellt. 4.4.2. Rechtliche Würdigung 4.4.2.1. Versuchter Betrug 4.4.2.1.1. Aufgrund des Beweisergebnisses steht fest, dass der Beschuldigte die in der Anklageschrift aufgeführten und bei ihm sichergestellten Gegenstände bei der Polizei sowie der B._____ AG wider besseren Wissens als gestohlen gemel- det hatte. Dadurch wurde die B._____ AG in die irrige Vorstellung versetzt, dass dem Beschuldigten auch diese Gegenstände bei einem Einbruchdiebstahl gestoh- len worden seien. Mit der Vorinstanz war die Täuschung sodann arglistig, da der B._____ AG eine Überprüfung der Angaben des Beschuldigten nicht möglich war und dieser deren Richtigkeit auch unterschriftlich bestätigte und mit Quittungen dokumentierte (Urk. 176 S. 78, Urk. ND2 2.78 S. 4 und 6). 4.4.2.1.2. Dieses Verhalten lässt mit der Vorinstanz darauf schliessen, dass der Beschuldigte die unwahren Angaben zu den nicht gestohlenen Gegenständen in der Absicht machte, zumindest teilweise unrechtmässige Versicherungsleistungen zu beziehen bzw. seinen Anspruch zu erweitern, und sich dadurch unrechtmässig zu bereichern (Urk. 176 S. 78). 4.4.2.1.3. Allerdings erfolgte die Versicherungsleistung bis zur Deckungsgrenze von Fr. 15'000.– zumindest nicht nur aufgrund der arglistigen Täuschung, da mit der Verteidigung davon auszugehen ist, dass die Entschädigung auch alleine auf- grund der übrigen als gestohlen gemeldeten Gegenstände ausbezahlt worden wäre (Urk. 255 S. 15). Inwiefern die einzelnen Gegenstände bei der Festsetzung der Entschädigung gewichtet wurden, und ob die Versicherung ohne die nachge- wiesenermassen fälschlicherweise als gestohlen angegebenen Gegenstände eine die Deckungsgrenze unterschreitende Entschädigungszahlung geleistet hätte, kann nicht festgestellt werden. 4.4.2.1.4. Tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, ist eine versuchte Tatbegehung zu prüfen. Für die theoreti-

- 48 - schen Voraussetzungen, wann von einer versuchten Tatbegehung auszugehen ist, kann vorab auf die vorstehenden Erwägungen zu Anklageziffer HD/ND1 Ziffer 6-17 verwiesen werden (vgl. vorstehende Erw. 4.3.2.3). 4.4.2.1.5. Gemäss Bundesgericht liegt ein untauglicher Versuch vor: "[…], wenn die Tat entgegen der Vorstellung des Täters überhaupt nicht zur Vollendung der Tat führen kann. Der Sache nach handelt es sich beim untauglichen Versuch um ei- nen Sachverhaltsirrtum zuungunsten des Täters. Nach seiner Vorstellung erfüllt er einen Tatbestand, in Wirklichkeit ist sein Verhalten aber harmlos […]. Das geltende Recht sub- sumiert ihn unter die allgemeine Bestimmung von Art. 22 Abs. 1 StGB und erklärt ihn damit - wie den Versuch überhaupt - prinzipiell für strafbar. Damit kommt es im Grunde weder auf die Art noch den Grad der objektiven Untauglichkeit des Versuchs an. Ent- scheidend für die Strafbarkeit ist nur, dass der Täter in der Annahme handelt, den vorge- stellten Sachverhalt verwirklichen zu können, auch wenn dies objektiv gar nicht möglich ist […]. Nur für den Fall, dass der Täter grob unverständig handelt, sein Versuch mithin besonders dumm oder geradezu lächerlich ist, statuiert das Gesetz in Art. 22 Abs. 2 StGB Straflosigkeit […]. Nicht jedes Verhalten, das die Elemente des untauglichen Ver- suchs an sich erfüllt und damit nach Art. 22 Abs. 1 StGB grundsätzlich strafbar ist, stellt sich indessen auch als strafwürdiges und strafbedürftiges Unrecht dar. Die strafrechtliche Erfassung und Pönalisierung solchen Verhaltens macht keinen Sinn. Sie lässt sich auch nur schwer mit den Grundlagen des geltenden Tatstrafrechts vereinbaren. Es besteht deshalb das Bedürfnis nach einer tatbestandlichen Strafbarkeitseinschränkung des un- tauglichen Versuchs. Strafbar sollen untaugliche Verhaltensweisen daher grundsätzlich nur sein, wenn und soweit sie sich als ernstlicher Angriff auf die rechtlich geschützte Ordnung darstellen. Erforderlich ist damit - neben dem Deliktsverwirklichungswillen - eine minimale objektive Gefährlichkeit des Täterverhaltens […]. Mangelt es einem Täterver- halten bei Kenntnis aller nachträglich bekannten Umstände im Zeitpunkt der Tat objektiv an einem ernsthaften Stör- und Gefährdungspotenzial und somit an einer objektiv mini- malen Gefährlichkeit (Risiko), lässt sich weder ein Strafbedürfnis bejahen noch eine Strafsanktion rechtfertigen. In einem solchen Fall muss der Täter, auch wenn er nicht aus grobem Unverstand gehandelt hat, in analoger Anwendung von Art. 22 Abs. 2 StGB straf- los bleiben. Dies mit der Begründung, dass ein objektiv ungefährlicher untauglicher Ver- such - ebenso wie ein grob unverständiger Versuch - die Rechtsordnung nicht zu gefähr- den vermag […]" (BGE 140 IV 150 E. 3.5. und 3.6, mit Hinweisen).

- 49 - 4.4.2.1.6. Aufgrund des vom Beschuldigten gewählten Vorgehens muss davon ausgegangen werden, dass er in der Annahme gehandelt hatte, mehr von der Versicherung zu erhalten, wenn er auch die erwiesenermassen nicht gestohlenen Gegenstände in der Deliktsgutliste aufführte. Eine solche Annahme kann nicht als grob unverständig bzw. geradezu lächerlich bezeichnet werden. Vielmehr wäre es ohne weiteres möglich gewesen, dass die Versicherung nicht alle Gegenstände ersetzt oder von einem tieferen Wiederbeschaffungswert als der Beschuldigte ausgeht. Vor diesem Hintergrund ist die Angabe eines zu hohen Schadensbe- trags grundsätzlich durchaus geeignet, die Chancen dahingehend zu erhöhen, dass der Maximalbetrag bis zur Deckungsgrenze ausbezahlt wird. Auch vorlie- gend konnte der Beschuldigte nicht wissen, wieviel (angeblich) gestohlenes Gut anzugeben war, damit er die vollen Fr. 15'000.– ersetzt erhält. Damit muss das Verhalten des Beschuldigten im Sinne der Rechtsprechung als ernstlichen Angriff auf die rechtlich geschützte Ordnung verstanden werden. 4.4.2.1.7. Damit hat sich der Beschuldigte des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. 4.4.2.2. Irreführung der Rechtspflege 4.4.2.2.1. Im Einklang mit der Staatsanwaltschaft sah die Vorinstanz durch das Vorgehen des Beschuldigten auch den Tatbestand der Irreführung der Rechts- pflege als erfüllt (Urk. 176 S. 79). 4.4.2.2.2. Dem kann nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 304 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer bei einer Behörde wider besseres Wissen anzeigt, eine straf- bare Handlung sei begangen worden. Um den Tatbestand zu erfüllen, bedarf es demnach – mit der Verteidigung (Urk. 179 S. 6, Urk. 255 S. 14) – einer Nicht-Tat. Falsche Angaben zu einem wirklich geschehenen Delikt erfüllen den Tatbestand nicht. Wer einer Behörde über eine effektiv begangene strafbare Handlung be- wusst falsche Angaben macht, indem er z.B. den Zeitpunkt oder andere Umstän- de der Tat falsch schildert, macht sich des erwähnten Vergehens nicht schuldig (BGE 72 IV 138 E. 3; BGE 75 IV 175 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_852/2015 vom 10.02.2016; BSK StGB II-Delnon/Rüdy, 3. Auflage 2013,

- 50 - Art. 304 N 10; Donatsch/Wohlers, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit,

4. Auflage 2011, S. 455; Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Bes. Teil II, 7. Auflage 2013, § 55 N 28). 4.4.2.2.3. Dass überhaupt kein Diebstahl stattgefunden hatte, kann dem Beschul- digten bei gegebener Aktenlage nicht nachgewiesen werden. Damit ist der Be- schuldigte vom Vorwurf der Irreführung der Rechtspflege freizusprechen. 4.5. ND3 (Versicherungsfall 2008) 4.5.1. Soweit für das vorliegende Berufungsverfahren noch relevant (vom Vorwurf des Betruges wurde der Beschuldigte freigesprochen, wobei dieser Freispruch in Rechtskraft erwachsen ist), wird dem Beschuldigten betreffend das Nebendossier 3 kurz zusammengefasst vorgeworfen, am 26. Oktober 2008 gegenüber der Stadtpolizei Zürich im Rahmen eines angezeigten Einbruchdiebstahls in seinen PW Mercedes-Benz, ML 350, ZH …, unter anderem einen PC, Marke Apple, Mo- del: Mac-Book, Identifikations-Nr. …, inkl. Schutzhülle "…" als gestohlen gemeldet zu haben, obwohl er gewusst habe, dass zumindest der PC nicht von unbekann- ter Täterschaft gestohlen worden sei (Urk. HD/ND1 55 S. 7 f.). 4.5.2. Dem Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 17. November 2008 kann ent- nommen werden, dass der Beschuldigte am 26. Oktober 2008 ein Fahrzeug- einbruchdiebstahl zur Anzeige brachte, wobei vom Rapportierenden festgehalten wurde, dass die Fahrzeugscheibe auf der Beifahrerseite eingeschlagen worden sei. Insgesamt wurde der Deliktsbetrag auf Fr. 16'358.90 beziffert, wovon Fr. 3'445.05 auf das MacBook … entfielen (Urk. ND3 1 S. 1 f., 5). 4.5.3. Das vom Beschuldigten bei der Polizei als gestohlen gemeldete MacBook konnte anlässlich der Hausdurchsuchung vom 13. August 2013 zusammen mit der Schutzhülle "…" beim Beschuldigten sichergestellt und mit Verfügung vom 25. Juli 2014 beschlagnahmt werden (Urk. HD/ND1 26/20/12, Urk. ND3 3.1.2). Damit ist erstellt, dass das MacBook mit der Seriennummer … und wohl auch die Schutzhülle nicht gestohlen worden waren.

- 51 - 4.5.4. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte und zugunsten des Beschuldigten ist hingegen davon auszugehen, dass der Diebstahl als Solcher stattgefunden hat. Damit kann dem Beschuldigten auch hinsichtlich des Nebendossiers 3 nicht nachgewiesen werden, eine Nicht-Tat zur Anzeige gebracht zu haben (vgl. zum Erfordernis einer Nicht-Tat vorstehende Erw. 4.4.2.2.2). 4.5.5. Entsprechend ist der Beschuldigte – mit der Verteidigung (Urk. 255 S. 14) – auch in Bezug auf das Nebendossier 3 vom Vorwurf der Irreführung der Rechts- pflege freizusprechen. 4.6. ND4 Anklageziffern 4-6 (Drohung) 4.6.1. Sachverhalt 4.6.1.1. Soweit für das Berufungsverfahren noch relevant, wird dem Beschuldig- ten kurz zusammengefasst vorgeworfen, am 22. März 2013 um 13:58 Uhr mit un- terdrückter Nummer AJ._____ (Privatkläger 4) auf dessen Handy 079 … angeru- fen und ihn aufgefordert zu haben, die Stellungnahme, wonach die vom Beschul- digten im Internet angebotenen Bienenvölker aus dem Ausland stammten – "bis heute" von der Homepage des … Imkervereins zu entfernen, ansonsten er ihm jemanden vorbeischicken würde, was AJ._____ bereuen würde. Dabei würde es keine Rolle spielen, ob er oder seine Frau zu Hause seien, da er – der Beschul- digte – nichts mehr zu verlieren habe (ND5 Anklageziffer 4). 4.6.1.2. Ferner habe er gleichentags von der E-Mail-Adresse A._____@hot- mail.com diverse E-Mails an AJ._____ versandt, wobei er diesen wiederum auf- forderte, den Beitrag zu entfernen. Ebenso habe er verlangt, den Namen S._____ und den Domain Namen ….com zu löschen, ansonsten er Strafanzeige wegen Verleumdung erheben werde. In einem weiteren E-Mail habe er diverse Warnun- gen ausgesprochen, unter dem Hinweis, im Gegensatz zu AJ._____ nichts zu verlieren zu haben, wobei es schwere Folgen für ihn haben könne, wenn er seiner Aufforderung nicht nachkomme. Schliesslich habe er AJ._____ geschrieben, per- sönlich leider keine Zeit für ihn zu haben, aber einige Bekannte von ihm, zwei Anwälte aus dem Ausland, freuten sich schon, die würden ihn höflich über die

- 52 - Schweizer Gesetze aufklären. Nur leider sprächen die nicht so gut Deutsch, aber er werde das gebrochene Deutsch mit Akzent schon verstehen (ND5 Anklagezif- fer 5). 4.6.1.3. Mit der Vorinstanz bestehen keine Zweifel daran, dass sich der Sachver- halt so ereignet hat, wie in der Anklage umschrieben. Der objektive Beweis dafür liefern die bei den Akten liegenden E-Mails (Urk. ND4 5). Die Vorinstanz hat den Inhalt der E-Mails zutreffend wiedergegeben und auch die Aussagen von AJ._____ sowie des Beschuldigten korrekt zusammengefasst (Urk. 176 S. 84 ff.). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ebenso ab- gestellt werden kann auf die glaubhaften Ausführungen von AJ._____, welche sich mit dem Inhalt der E-Mails in Einklang bringen lassen. Hervorzuheben ist, dass auch der Beschuldigte nicht bestreitet, mit AJ._____ telefonisch sowie per E- Mail Kontakt gehabt zu haben. Er habe aber nur mit juristischen Folgen gedroht, was sein gutes Recht sei (Urk. 176 S. 85 f. mit Verweis auf Urk. HD/ND1 19/1 S. 13 ff., Urk. 46/9 S. 3). Dabei räumte er ein, dass er AJ._____ (juristisch) habe ein- schüchtern wollen, damit dieser seinen Namen dort entferne, da dies "verleumde- risch, rufschädigend und geschäftsschädigend" sei. Es sei aber nie seine Absicht gewesen, ihn körperlich zu bedrohen. Er habe dieses Vorgehen gewählt, weil es seiner Ansicht nach einfacher sei, als zu einem Anwalt oder einer Strafbehörde zu gehen (Urk. 176 S. 85 f. mit Verweis auf Urk. HD/ND1 46/9 S. 3 f.). Die Gesprä- che hätten sich aufgestachelt. Er habe AJ._____ mit Anwälten respektive Anzei- geerstattung gedroht. Doch eigentlich habe er gar nicht zu einem Anwalt gehen wollen, weshalb er gedacht habe, mehr Druck zu machen, damit AJ._____ merke, dass er es ernst meine. Dies mit den Personen habe er aber nicht ernst gemeint (Urk. 176 S. 86 mit Verweis auf Urk. HD/ND1 46/12 S. 12 f.). 4.6.1.4. Wie gesehen ist der Anklagesachverhalt erstellt. Auf die Einwendungen des Beschuldigten, wonach er lediglich "juristisch gedroht" habe, wird nach- folgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen sein. 4.6.1.5. Nicht vorgeworfen wird dem Beschuldigten, dass er mit seinem Ansinnen Erfolg gehabt hätte. Davon ist auch nicht auszugehen. Wie AJ._____ selbst aus- führte, sei er nicht bereit gewesen, den Aufforderungen des Beschuldigten nach-

- 53 - zukommen. Auf entsprechende Frage führte er aber aus, die Drohungen ernst genommen zu haben, weshalb er auch zur Polizei gegangen sei. Er habe ge- dacht, dass jemand vorbeikommen und ihn zusammenschlagen könnte, damit habe er rechnen müssen. In der Partnerschaft habe sich bezüglich Besuch bei ihm und seiner Ehefrau etwas verändert, wenn jemand nach 20:00 Uhr zu ihnen komme, müsse er sich anmelden, ansonsten würden sie die Türe nicht mehr öff- nen, was unangenehm sei (Urk. 176 S. 88 f. mit Verweis auf Urk. HD/ND1 19/13 S. 3 f.). Damit ist auch die Behauptung der Verteidigung entkräftet, AJ._____ ha- be gar nicht befürchtet, dass ein bestimmtes Übel eintrete, weshalb der Tatbe- stand nicht erfüllt sei (Urk. 179 S. 6, Urk. 255 S. 16). Vielmehr befasst sich die Verteidigung mit den von AJ._____ in der formellen Einvernahme als Auskunfts- person vom 22. Juli 2014 in Gegenwart des Beschuldigten und dessen Verteidi- gers deponierten Aussagen überhaupt nicht (a.a.O.). Soweit die Verteidigung aus den Aussagen AJ._____s anlässlich der polizeilichen Einvernahme ableiten will, dass dieser offensichtlich gar nicht befürchtet habe, dass ein Übel eintrete (Urk. 255 S. 15 mit Verweis auf Urk. ND4 4 S. 8), ist dem entgegenzuhalten, dass der Umstand, dass sich AJ._____ gemäss seinen Angaben bei der Polizei informiert habe, was zu tun sei, durchaus als Zeichen der Beunruhigung gewertet werden muss. Entgegen der Auffassung der Verteidigung kann auch nicht aufgrund des von AJ._____ an den Beschuldigten verfassten E-Mails geschlossen werden, dass dieser die Äusserungen des Beschuldigten nicht ernst genommen hätte (Urk. 255 S. 16). Zwar mag es auf den ersten Blick ungewöhnlich erscheinen, wenn ein angeblich Bedrohter den Drohenden zu sich nach Hause einlädt und ausführt, sich bereits zu freuen, diesen kennenzulernen (vgl. zum Inhalt des E- Mails Anhang zu Urk. HD/ND1 19/13). Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass dieses E-Mail keineswegs die wahre Gefühlslage von AJ._____ wiederspiegeln muss. Vielmehr ist es nachvollziehbar, dass man versucht, einem Drohenden ge- genüber keine Schwäche oder Verunsicherung zu zeigen. Dazu passt, dass AJ._____ geschrieben hatte, alleine zu leben, was aber nicht zutrifft. Dass der Beschuldigte in seinem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt worden war, zeigt sich – wie gesehen – in den glaubhaften Ausführungen AJ._____s anlässlich der Ein-

- 54 - vernahme vom 22. Juli 2014 sowie dem Umstand, dass er zur Polizei gegangen war. 4.6.1.6. Der Anklagesachverhalt ist damit – soweit für das vorliegenden Be- rufungsverfahren relevant (ND4 Anklageziffer 4-6) – erstellt. 4.6.2. Rechtliche Würdigung 4.6.2.1. Die Vorinstanz hat das Verhalten des Beschuldigten als Drohung im Sin- ne von Art. 180 Abs. 1 StGB gewürdigt und ist damit der Einschätzung der Staatsanwaltschaft gefolgt (Urk. 176 S. 92 f.). 4.6.2.2. Dass AJ._____ durch die Äusserungen sowie schriftlichen Mitteilungen in Angst versetzt wurde, ist aufgrund der glaubhaften Ausführungen desselben er- stellt (vgl. vorstehende Erw. 4.6.1.5, Urk. 176 S. 93). 4.6.2.3. Wird die mit der Drohung erzeugte Angst aber als Mittel zu einem weiter- gehenden Zweck eingesetzt, so tritt Art. 180 StGB hinter den Tatbestand der Nö- tigung zurück, und zwar auch beim Versuch (BSK StGB II-Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 180 N 11). Der Nötigung macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfähigkeit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden (Art. 181 StGB). 4.6.2.4. Wie gesehen versuchte der Beschuldigte AJ._____ dazu zu bringen, die Stellungnahme sowie den Namen S._____ bzw. den Domainnamen ….com zu lö- schen, was ihm allerdings nicht gelang. Für den Fall, dass AJ._____ seiner Auf- forderung nicht nachkomme, würde er ihm jemanden vorbei schicken, was er be- reuen werde, wobei es keine Rolle spiele, ob er oder seine Frau zu Hause seien, er habe nichts zu verlieren. Ferner erklärte er ihm, dass es schwere Folgen für ihn haben könnte und er ihn gewarnt habe. 4.6.2.5. Damit erscheint es als unbehelfliche Schutzbehauptung, wenn der Be- schuldigte vorbringt, er habe AJ._____ lediglich "juristisch gedroht". Vielmehr durfte und musste AJ._____ bei diesen Formulierungen auch um seine körperli-

- 55 - che Unversehrtheit und jener seiner Frau besorgt sein, was der Beschuldigte auch zweifellos erreichen wollte. Damit wurde das notwendige Mass dessen, was sich für die Erfüllung des Tatbestandes als notwendig erweist – entgegen der Auf- fassung der Verteidigung (Urk. 255 S. 16) – ohne weiteres überschritten. So spricht namentlich für sich selbst, wenn er AJ._____ etwa in Aussicht stellte, dass sich "zwei Anwälte aus dem Ausland" seiner annehmen würden, wobei diese ihn "mal höflich über die Schweizer Gesetze aufklären" würden, indessen nicht so gut Deutsch sprächen, AJ._____ aber "das gebrochene Deutsch schon verstehen" werde – zumal der Beschuldigte diese Passagen dann noch mit zwei Icons ";-)" versieht, was ein Augenzwinkern symbolisiert. Damit wurde AJ._____ ein ernstli- cher Nachteil angedroht. 4.6.2.6. Da AJ._____ der Aufforderung des Beschuldigten nicht nachgekommen war, hat der Beschuldigte den Tatbestand der Nötigung nicht vollendet. Da sein Wille aber auf die Vollendung der Tat gerichtet war, ist er der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Mit der Vorinstanz ist – entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft – von einer einfachen Tatbegehung auszugehen (Urk. 176 S. 93). Eine andere Würdigung ist schon aufgrund des Verschlechterungsverbotes ausgeschlossen (Art. 391 Abs. 2 StPO). 4.6.2.7. Hingegen ist es zulässig, das Handeln des Beschuldigten nicht wie vor Vorinstanz als Drohung, sondern als versuchte Nötigung zu beurteilen, nachdem diese abweichende rechtliche Würdigung dem Beschuldigten und seiner Verteidi- gung anlässlich der Berufungsverhandlung ordnungsgemäss vorgehalten wurde (Art. 344 StPO, Prot. II S. 16). Die abweichende rechtliche Würdigung verstösst auch nicht gegen das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO, weil beide Tatbestände die gleiche Strafandrohung vorsehen, zumal der Beschul- digte bei der neuen rechtlichen Würdigung lediglich wegen Versuchs schuldig zu sprechen ist. 4.7. ND5 Anklageziffern 1-3 (mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz) 4.7.1. Sachverhalt

- 56 - 4.7.1.1. In ND5 Anklageziffer 1 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, im Zeitraum vom 22. April 2009 bis zum 13. August 2013 eine Glock 17 zu einer Seriefeuer- waffe umgebaut zu haben, indem er am Verschluss ein Plättchen mit einem Seriefeuerhebel eingebaut habe bzw. habe einbauen lassen, obwohl er weder für den Besitz einer Seriefeuerwaffe noch für das Abändern einer Waffe eine Aus- nahmebewilligung besessen habe. Die in der Anklageschrift umschriebene Glock 17 wurde anlässlich der Durch- suchung des Bankschliessfachs Nr. … bei der J._____ AG in Zürich am

13. August 2013 sichergestellt (Urk. 176 S. 95 f. mit Verweis auf Urk. ND5 1). Bei der polizeilichen Einvernahme vom 14. August 2014 gab der Beschuldigte

– im Beisein seiner Verteidigung – auf entsprechende Frage an, dass die Glock 17, welche im J'._____-Schliessfach sichergestellt worden sei, eingetragen sei und ihm gehöre (Urk. 19/1 S. 5). Diese Angabe stimmt mit dem bei den Akten lie- genden Auszug aus der Geschäftskontrolle der Zuger Polizei überein, wonach der Beschuldigte die Glock 17 (Serien-Nr. ...) am 22. April 2009 von der AK._____ AG aus … erworben hatte (Urk. ND5/3/3 S. 2 = ND5/5/6 S. 2). Erst am Schluss der Einvernahme ergänzte der Beschuldigte, dass das Schliessfach nicht ihm gehöre. Er sei nur der Vertragsnehmer und die Vollmacht laute auf seinen Vater, weshalb er für den Inhalt nicht verantwortlich sei und auch keine Kenntnis über den Inhalt habe (Urk. 19/1 S. 17). An der gleichentags durchgeführten Hafteinvernahme er- klärte er dann aber wieder, dass er es gewesen sei, der die Waffe dort hingelegt habe (Urk. 46/9 S. 6). Auch am 28. August 2013 führte er bei der Staatsanwalt- schaft aus, dass die Glock 17, welche im Bankschliessfach sichergestellt worden sei, seine Pistole sei und auf ihn registriert sei. Er habe diese vor ein paar Jahren registriert. Über eine Abänderung der Waffe wisse er aber nichts. Es sei keine Se- riefeuerwaffe (Urk. HD/ND1 19/2 S. 23 f.). An der Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte dann wiederum, keine Ahnung zu haben, von wem die Waffe im Schliessfach gelagert worden sei. Ferner bestreite er, dass die Waffe eine Se- riefeuerwaffe sei. Überdies hätte der Hebel auch später angebracht worden sein können (Prot. I S. 96 f.). Es handle sich um ein Gemeinschaftsschliessfach und es bestehe eine Vollmacht. Ferner werde jeweils nicht protokolliert, wenn er eine Be-

- 57 - gleitperson mitnehme. Er kenne diese Sachen nicht und habe sie vorher noch nie gesehen. Es sei nicht sein Eigentum. Es sei ein sehr grosses Schliessfach (Prot. I S. 95). In den übrigen Einvernahmen verweigerte er die Aussagen (Urk. HD/ND1 19/1 S. 7, 19/10 S. 13, Urk. 253 S. 18 f.). An der Berufungsverhandlung damit konfrontiert, dass er bei der ersten polizeilichen Einvernahme auf Vorhalt der Si- cherstellungsliste betreffend den Inhalt des Bankschliessfaches mit keinem Wort bestritten habe, dass die sichergestellte Waffe, das Zubehör und die Munition ihm gehöre, machte er wiederum keine Angaben (Urk. 253 S. 18 f.). Entgegen den Vorbringen der Verteidigung bestehen keinerlei Anhaltspunkte, welche Zweifel an der Eigentümerschaft des Beschuldigten an der Glock 17 auf- kommen liessen (Urk. 255 S. 17, Urk. 283 S. 1 f.). Zudem ist zu bemerken, dass die Verteidigung beantragt, die Glock 17 zu verwerten und den Verwertungserlös an den Beschuldigten herauszugeben, womit sie sich letztlich offenbar selbst auf den Standpunkt stellt, dass die Glock 17 im Eigentum des Beschuldigten steht (Urk. 255 S. 19 f.). Aufgrund der Besucherliste steht sodann zunächst fest, dass der Vater, welcher im Besitze einer Vollmacht zum Bankschliessfach ist, das Bankschliessfach zumindest alleine nie aufgesucht hatte (Urk. HD/ND1 31/4-5). Die äusserst vagen und mit seinen eigenen Aussagen teilweise im Widerspruch stehenden Behauptungen des Beschuldigten, wonach er keine Ahnung habe, wer die Waffe im Schliessfach gelagert habe, vermögen keineswegs zu überzeugen. Wenn er ausführt, dass der Vater ihn "vielleicht" begleitet habe bzw. er davon ausgehe, dass sein Vater ihn begleitet habe und er sich dann immer diskret zu- rückgezogen habe bzw. sein Vater "vielleicht" etwas deponiert habe, als er sich zurückgezogen habe, woran er sich aber nicht mehr erinnern könne (Urk. HD/ND1 19/2 S. 21 f.), widerspricht er sich zum einen selbst und sind diese Behauptungen zum anderen zu unbestimmt und erscheinen deshalb als unglaub- haft, zumal im Bankschliessfach keinerlei Gegenstände oder Unterlagen sicher- gestellt werden konnten, die erwiesenermassen dem Vater des Beschuldigten zu- zuordnen wären. Entsprechend erweist sich – entgegen dem Antrag der Verteidi- gung (Urk. 179 S. 7, Urk. 254 S. 3, Urk. 283 S. 2) – eine Befragung des Vaters des Beschuldigten, I._____, als nicht notwendig.

- 58 - Dass es sich bei der im Bankfach sichergestellten Glock 17 um eine (umgebaute) Seriefeuerwaffe handelt, geht zunächst aus dem – von Wm mbA AL._____ von der Dienstabteilung Waffen/Sprengstoff der Kantonspolizei Zürich erstellten – Polizeirapport vom 29. Oktober 2013 hervor (Urk. ND5 10). Ferner bezeichneten auch die Mitarbeitenden des Forensischen Instituts Zürich – welche den Auftrag erhielten, die Waffen zu beschiessen und das Beschussmaterial mit offenen Fäl- len zu vergleichen – die umgebaute Glock 17 als "Maschinenpistole" (Asservat Nr. A006'329'937), während sie eine andere – nicht umgebaute – Glock 17 (Asservat-Nr. A006'329'971) als "Pistole" bezeichneten (Urk. ND5 13 S. 2). Schliesslich ist der angebrachte Seriefeuerhebel auf dem bei den Akten liegenden Foto erkennbar. Dies stimmt mit den Erkenntnissen aus dem – auf Antrag des Beschuldigten eingeholten – sachverständigen Gutachten des Forensischen Insti- tutes Zürich vom 18. April 2017 überein (Urk. 272 S. 5). Dass der Beschuldigte eine Ausnahmebewilligung für die umgebaute Seriefeuer- waffe besässe (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 4 WG), wird nicht geltend gemacht und ist aus den Akten nicht ersichtlich. Damit ist der in ND5 Anklageziffer 1 umschriebene Anklagesachverhalt erstellt. 4.7.1.2. In ND5 Anklageziffer 2 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, an einem unbekannten Ort zu einer unbekannten Zeit ohne entsprechende Bewilligung ver- botenes Waffenzubehör – 4 Schalldämpfer – erworben zu haben, und dieses am

13. August 2013 im Bankschliessfach Nr. … bei der J._____ AG gelagert zu ha- ben. Gemäss Sicherstellungsliste wurden bei der Durchsuchung des Bankschliess- faches unter anderem "4 Stück Metall-Zylinder" sichergestellt (Urk. ND5 1). In dem – von Wm mbA AL._____ von der Dienstabteilung Waffen/Sprengstoff der Kantonspolizei Zürich erstellten – Polizeirapport vom 29. Oktober 2013 wurden diese Metallzylinder sodann als Schalldämpfer identifiziert (Urk. ND5 10) und auch als solche beschlagnahmt (Urk. HD/ND1 26/20/9, 13). Dies stimmt mit den Erkenntnissen aus dem – auf Antrag des Beschuldigten eingeholten – sachver- ständigen Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 18. April 2017 über-

- 59 - ein (Urk. 272 S. 7). Die Ausführungen im Gutachten, wonach die Metallzylinder die für Schalldämpfer typische Bauart (Gewinde, Austrittsöffnung, Bauteile im In- nern) aufwiesen, woraus geschlossen werden könne, dass es sich tatsächlich um Schalldämpfer handle, sind nachvollziehbar und überzeugend (Urk. 272 S. 4 f.). Die Überzeugungskraft des Gutachtens wird – entgegen der Verteidigung (Urk. 283 S. 2) – auch nicht dadurch geschmälert, dass mit den Schalldämpfern keine Schiessversuche durchgeführt wurden (Urk. 272 S. 4). Die Ausführungen im Gutachten sind klar und vorbehaltlos. Wie dem Gutachten zu entnehmen ist, war es für den Fachbereichsleiter der Kriminaltechnik, Dr. N._____, sowie für den Ex- perten für Schusswaffen, AM._____, auch ohne Schiessversuche möglich, die Metallzylinder als Schalldämpfer zu identifizieren. Es besteht keinerlei Veran- lassung, an dieser von Fachpersonen vorgenommenen Einschätzung zu zweifeln. Hervorzuheben ist, dass auch der Beschuldigte zumindest anfänglich – aufgrund der ihm vorgelegten Fotos (vgl. Urk. ND5 14) – davon ausgegangen war, dass es sich bei den Metallzylindern um Schalldämpfer handle, allerdings gemäss seiner Einschätzung um "selbstgebastelte" (Urk. HD/ND1 46/9 S. 7). Ansonsten wollte er aber nichts von den Schalldämpfern wissen, unter dem Hinweis, dass er nicht der Einzige sei, der Zugang zum Schliessfach habe (Urk. HD/ND1 46/9 S. 6). Wie be- reits die Vorinstanz zutreffend aufgezeigt hat, ist dieser Einwand indessen unbe- achtlich, da keinerlei Anhaltspunkte bestehen, dass der Vater des Beschuldigten je alleine dort gewesen wäre (Urk. 176 S. 100). Auch hier erweist es sich damit als nicht notwendig, den Vater des Beschuldigten einzuvernehmen. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die vorstehenden Erwägungen im Zusammenhang mit der Glock 17 verwiesen werden (vgl. vorstehende Erw. 4.7.1.1). Nicht gefolgt werden kann der Verteidigung schliesslich, wenn sie aufgrund der unbestimmten Zeitangaben in der Anklageschrift ableiten will, dass in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo davon auszugehen sei, dass der Beschuldigte die Schalldämpfer 7 Jahre vor dem erstinstanzlichen Urteil erworben habe, wes- halb die Tat – nach dem dannzumal geltenden Verjährungsrecht – verjährt sei (Urk. 283 S. 2 f.). Für diese nur rein theoretisch denkbare Alternative bestehen keinerlei Anhaltspunkte und nicht einmal der Beschuldigte behauptet, die Schall-

- 60 - dämpfer bereits vor dem Jahr 2007 erworben zu haben, zumal dieser gar gänzlich bestreitet, etwas über die Schalldämpfer zu wissen. Damit ist auch der in ND5 Anklageziffer 2 umschriebene Sachverhalt erstellt. 4.7.1.3. Ferner erstellt ist, dass der Beschuldigte – wie in Anklageziffer 3 um- schrieben – bis zum 13. August 2013 im Besitz von 10 Taser-Kartuschen war (vgl. Sicherstellungsliste [Urk. ND5 1] sowie Beschlagnahmeverfügung vom

11. November 2013 [Urk. HD/ND1 26/20/9, 13]). Nicht erstellt werden kann hin- gegen, wo bzw. durch wen der Beschuldigte die offenbar aus der USA stammen- den Kartuschen erworben hatte, weshalb ihm auch nicht nachgewiesen werden kann, ob er diese in die Schweiz eingeführt hatte. 4.7.2. Rechtliche Würdigung 4.7.2.1. Die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung ist – mit nachfolgender Ausnahme – in allen Teilen zutreffend, weshalb vollumfänglich da- rauf verwiesen werden kann (Urk. 176 S. 100 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.7.2.2. Insbesondere ist der Vorinstanz zu folgen, wenn sie die Taser-Kartuschen als verbotene Munition im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. e WV in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 WG qualifiziert (Urk. 176 S. 99). Mit der Vorinstanz kann es dem- nach – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 179 S. 7, Urk. 255 S. 18)

– keine Rolle spielen, ob die Taser-Kartuschen auch den Munitionsbegriff nach Art. 4 Abs. 5 WG erfüllen. 4.7.2.3. Wie gesehen kann nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte die Taser- Kartuschen selbst in die Schweiz eingeführt hätte, weshalb die Bestimmungen be- treffend die Einfuhr in die Schweiz nicht zur Anwendung kommen (Art. 23 WG, Art. 25 Abs. 1 WG sowie Art. 35 Abs. 2 WV). 4.7.2.4. Der Beschuldigte hat sich damit wegen mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit

- 61 -

- Art. 4 Abs. 1 lit. a WG, Art. 5 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a WG, Art. 19 Abs. 1 WG, Art. 20 Abs. 1 WG und Art. 32 Abs. 2 WV (verbotener Erwerb/ Herstel- lung/Besitz einer Seriefeuerwaffe, ND5 Anklageziffer 1),

- Art. 4 Abs. 2 lit. a WG, Art. 5 Abs. 1 lit. g WG und Art. 12 WG (verbotener Besitz von Waffenzubehör, ND5 Anklageziffer 2), sowie

- Art. 6 WG, Art. 15 WG, Art. 16a WG und Art. 26 Abs. 1 lit. e WV (Besitz von verbotener Munition, ND5 Anklageziffer 3), schuldig gemacht. 4.8. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte

- des unlauteren Wettbewerbs im Sinne von Art. 23 Abs. 1 UWG in Ver- bindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG (HD/ND1 Anklageziffer 1),

- des mehrfachen versuchten Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (HD/ND1 Anklageziffern 6-17, ND2),

- der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND4), sowie

- des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (ND5 Anklageziffern 1-3), schuldig gemacht hat. Vom Vorwurf der mehrfachen Irreführung der Rechtspflege ist der Beschuldigte hingegen freizusprechen (ND3 und ND4).

5. Strafzumessung 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit 255 Tagen Freiheitsstrafe bestraft (Urk. 176 S. 119). Die Verteidigung äusserte sich zufolge des beantragten Frei- spruchs – abgesehen von der Frage der Vorstrafen – nicht zur Sanktion (Urk. 179, Urk. 255 S. 18). Da einzig der Beschuldigte Berufung erhoben und die Staatsanwaltschaft auf die Erhebung einer Anschlussberufung verzichtet hat,

- 62 - steht vorliegend aufgrund des Verschlechterungsverbotes lediglich eine Bestäti- gung oder Reduktion der von der Vorinstanz verhängten Strafe zur Diskussion (Art. 391 Abs.2 StPO). 5.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung und die an sie gestellten Anforderungen wiederholt dargelegt. Darauf – sowie auf die zutreffen- den vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 176 S. 111 f.) – kann verwiesen werden (BGE 134 IV 17 E. 2.1; BGE 129 IV 6 E. 6.1; BGE 127 IV 101 E. 2c; je mit Hin- weisen). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzun- gen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Die Einsatzstrafe ist unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt gedank- lich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem er alle dies- bezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. In einem zweiten Schritt hat er die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch insoweit muss er den jeweiligen Umständen Rechnung tra- gen (BGE 127 IV 101 E. 2b mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 137 IV 57). Bei einem versuchten Delikt ist zunächst eine Einsatzstrafe für das (mutmasslich) vollendete Delikt festzusetzen und hernach eine Reduktion in- folge Versuchs vorzunehmen (BGE 136 IV 55 E. 5.7). 5.3. Aufgrund der abstrakten Strafdrohung bis zu 5 Jahren erweist sich vorlie- gend der versuchte Betrug als schwerste Straftat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (Art. 146 Abs. 1 StGB). Wie gesehen hat der Beschuldigte den Tatbestand des versuchten Betruges gleich zweimal erfüllt (HD/ND1 Anklageziffern 6-17 und

- 63 - ND2). Dabei erweist sich der versuchte Betrug zulasten der T._____ Suisse AG als das gravierendere Delikt. 5.4. Tatkomponente 5.4.1. Versuchter Betrug (HD/ND1 Anklageziffern 6-17) 5.4.1.1. In Bezug auf die objektive Tatschwere des (mutmasslich) vollendeten Be- truges ist zunächst auf den nicht unerheblichen Deliktsbetrag von Fr. 90'000.– zu verweisen (vgl. vorstehende Erw. 4.3.1.10). Negativ zu gewichten ist sodann, dass der Beschuldigte im Rahmen der Vertragsverhandlungen einen ganz er- heblichen Täuschungsaufwand betrieben hat (Vorspiegelung der Tatsache, dass Honig durch lebensmittelzertifiziertes Lohnunternehmen abgefüllt werde; Unter- breiten einer Pollenanalyse sowie von Honig-Proben; in Aussicht stellen eines Herkunftsnachweises; Verschleierung der Herkunft des Honigs). Aufgrund der verschiedenen aufeinander abgestimmten Handlungen ist ein planmässiges Vor- gehen erstellt. Insgesamt ist von einer nicht unerheblichen kriminellen Energie auszugehen (Urk. 176 S. 113). Auf einer Skala aller denkbaren Betrugshandlun- gen ist das Verschulden des Beschuldigten als noch leicht zu qualifizieren. 5.4.1.2. In subjektiver Hinsicht ist von direktem Vorsatz auszugehen. Der Be- schuldigte handelte offensichtlich aus finanziellen Interessen. 5.4.1.3. Wenn die Vorinstanz nach Berücksichtigung der versuchten Tatbegehung von einer Einsatzstrafe von 2 ½ Monaten ausgeht, erweist sich dies als deutlich zu tief, zumal sie vor Berücksichtigung der versuchten Tatbegehung noch von ei- nem "nicht mehr leichten Verschulden" ausgegangen war, was zu einer Strafe im Bereich eines Drittels der Höchststrafe führen müsste (Urk. 176 S. 113/114). Zwar hat sich der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist, reduzierend auf die (hypothetische) Einsatzstrafe auszuwirken. Dabei ist mit der Vorinstanz aber zu berücksichtigen, dass es nicht der Verdienst des Beschuldigten war, dass es bei einem (unvollendeten) Versuch geblieben ist. Der Beschuldigte konnte seinen Tatplan vielmehr deshalb nicht vollständig in die Tat umsetzen, da er kurz zuvor verhaftet wurde. Da die tatsächlichen Folgen der Tat letztendlich aber weit vom

- 64 - tatbestandsmässigen Erfolg entfernt geblieben sind, führt der Versuch doch zu ei- ner spürbaren Reduktion der hypothetischen Einsatzstrafe. 5.4.1.4. Ausgehend von einer hypothetischen Einsatzstrafe von 360 Strafein- heiten (Tagessätze Geldstrafe oder Tage Freiheitsstrafe) für das mutmasslich vollendete Delikt erweist sich aufgrund der konkreten Umstände eine Einsatz- strafe von 240 Strafeinheiten als angemessen. 5.4.1.5. Wegen der zusätzlich begangenen Delikte ist diese Einsatzstrafe in An- wendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) angemessen zu erhöhen. 5.4.2. Versuchter Betrug (ND2) 5.4.2.1. In objektiver Hinsicht ist in Bezug auf das mutmasslich vollendete Delikt auf den vergleichsweise geringen Deliktsbetrag von rund Fr. 15'500.– hinzuwei- sen. Auch wenn der Beschuldigte der Versicherung diverse Quittungen einreichte und zwecks Täuschung auch eine teilweise unwahre Anzeige bei der Polizei vor- genommen hatte, hielt sich der seitens des Beschuldigten betriebene Täu- schungsaufwand vergleichsweise gering. Ebenso zeugte das Vorgehen nicht von einer besonderen Raffinesse. Indessen gibt es keine Veranlassung, dass Vor- gehen des Beschuldigten zu bagatellisieren. Durch die fälschlicherweise Gel- tendmachung von Versicherungsschäden wird das gesamte Versicherungssystem erschüttert, welches letztlich auf dem Vertrauen zwischen dem Versicherer und Versicherungsnehmer basiert. Mithin besteht ein gewichtiges Interesse daran, solche Versicherungsbetrüge zu verhindern. 5.4.2.2. In subjektiver Hinsicht ist bezüglich der Falschangabe von direktem Vor- satz auszugehen. Die subjektive Seite lässt das objektive Tatverschulden nicht in einem geringeren Licht erscheinen. 5.4.2.3. Auch wenn sich das Tatverschulden mit der Vorinstanz als insgesamt leicht erweist, erscheint die von der Vorinstanz vorgenommene Erhöhung um "et- wa einen halben Monat" (Urk. 176 S. 114) als deutlich zu gering und trägt dem Tatverschulden angesichts des weiten Strafrahmens nicht angemessen Rech-

- 65 - nung. Die Straferhöhung aufgrund des versuchten Betruges muss sich spürbar auswirken. 5.4.3. Unlauterer Wettbewerb (HD/ND1 Anklageziffer 1) 5.4.3.1. Mit der Vorinstanz ist in Bezug auf den unlauteren Wettbewerb in objekti- ver Hinsicht relativierend festzuhalten, dass sich das Angebot an eine ver- hältnismässig kleine und fachkundige Gruppe von Käufern richtete, welche die unrichtigen Angaben des Beschuldigten über die Herkunft der Bienenschwärme durchschauen konnte. Ebenso ist mit der Vorinstanz weder ein besonders dreis- tes noch professionelles Vorgehen ersichtlich, weshalb insgesamt von einem leichten Verschulden ausgegangen werden kann (Urk. 176 S. 115). 5.4.3.2. In subjektiver Hinsicht ist von direktem Vorsatz auszugehen. Die sub- jektive Seite lässt das objektive Tatverschulden nicht in einem geringeren Licht erscheinen. 5.4.3.3. Insgesamt erweist es sich als dem Tatverschulden angemessen, die lau- fende Einsatzstrafe leicht zu erhöhen. 5.4.4. Versuchte Nötigung (ND4) 5.4.4.1. Durch sein Vorgehen schreckte der Beschuldigte nicht zurück, auch die Ehefrau von AJ._____ in seine Drohung miteinzubeziehen. Dies hinterliess bei AJ._____ und seiner Ehefrau nachhaltigen Eindruck und beeinträchtigte deren Si- cherheitsgefühl. Auch wenn sich das Tätigwerden des Beschuldigten auf einen Nachmittag begrenzte und der Beschuldigte AJ._____ nicht von Angesicht zu An- gesicht gegenüber trat, dürfen das Telefonat und auch die E-Mails in ihrer objekti- ven Erscheinung nicht bagatellisiert werden. 5.4.4.2. Subjektiv hat der Beschuldigte zweifellos vorsätzlich gehandelt. 5.4.4.3. In Berücksichtigung der eher leichten objektiven Tatschwere sowie der Tatsache, dass es beim Versuch geblieben ist, ist die laufende Einsatzstrafe nur moderat zu erhöhen.

- 66 - 5.4.5. Vergehen gegen das Waffengesetz (ND5) 5.4.5.1. Mit der Vorinstanz fällt betreffend die Vergehen gegen das Waffengesetz die mehrfache Tatbegehung ins Gewicht. Wenn die Vorinstanz allerdings darauf hinweist, dass der Umbau sowie Besitz einer legal erworbenen Waffe zu einer illegalen Seriefeuerwaffe von erheblicher krimineller Energie zeuge, ist darauf hinzuweisen, dass dieses Vorgehen tatimmanent ist. 5.4.5.2. Subjektiv hat der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt. Weshalb er die Waffe umgebaut hat bzw. hat umbauen lassen, die Schalldämpfer im Schliessfach lagerte sowie über Taser-Kartuschen verfügte, muss offen bleiben. Über die Motive ist nichts bekannt. 5.4.5.3. Insgesamt rechtfertigt sich wiederum eine leichte Erhöhung der laufenden Einsatzstrafe. 5.4.6. Gesamtwürdigung der Tatkomponente Wie gesehen kommt aufgrund des Verschlechterungsverbotes lediglich eine Re- duktion bzw. die Bestätigung des vorinstanzlichen Strafmasses von 255 Strafein- heiten in Frage. Eine Reduktion der von der Vorinstanz verhängten Strafe fällt hinsichtlich der Tat- komponente ausser Betracht. Ausgehend von der Einsatzstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe bzw. 240 Tagessätzen Geldstrafe für den versuchten Betrug, einer spürbaren Erhöhung wegen des (weiteren) versuchten Betruges, einer leichten Erhöhung wegen des unlauteren Wettbewerbs sowie einer moderaten Erhöhung wegen der versuchten Nötigung und schliesslich einer weiteren leichten Erhöhung wegen der mehrfachen Vergehen gegen das Waffengesetz wäre – trotz der bei- den Freisprüche von den Vorwürfen der Irreführung der Rechtspflege – nach Würdigung der Tatkomponente eine das vorinstanzliche Strafmass übersteigende Strafe angezeigt. Aufgrund des Verschlechterungsverbotes muss es allerdings bei der Strafe von 255 Tagen Freiheitstrafe bzw. 255 Tagessätze Geldstrafe sein Bewenden haben.

- 67 - 5.5. Täterkomponente 5.5.1. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ist zunächst auf das vorinstanzlichen Urteil zu verweisen (Urk. 176 S. 117). An- lässlich der Berufungsverhandlung führte er ergänzend aus, dass er und seine Lebenspartnerin bereits kirchlich geheiratet hätten und auch die standesamtliche Trauung noch für dieses Jahr geplant sei. Zudem sei seine Lebenspartnerin schwanger. Er habe jetzt eine viel grössere Verantwortung. Seit einigen Monaten sei er als selbständiger Programmierer tätig. Früher habe er in der Schweiz kauf- männische Tätigkeiten und Imkereitätigkeiten ausgeübt. Seine Tätigkeit als In- vestmentspekulant könne er nicht mehr ausführen, da er aufgrund des gegen ihn geführten Strafverfahrens über kein Vermögen mehr verfüge. Momentan erziele er ein monatliches Bruttoeinkommen von ca. Fr. 4'000.–. Sodann habe er Schul- den bei seinen Verwandten im sechsstelligen Bereich, ungefähr EUR 150'000.– (Urk. 253 S. 1 ff.). Aus seiner Biografie ergeben sich mithin keine strafzu- messungsrelevanten Faktoren (Urk. 176 S. 117). 5.5.2. Ein Geständnis liegt nicht vor. Vor diesem Hintergrund kann der Beschul- digte auch keine Einsicht oder Reue für sich reklamieren. 5.5.3. Der Beschuldigte weist in der Schweiz eine Vorstrafe vom 11. Februar 2010 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln auf, wofür er mit einer unbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 100.– bestraft wurde (Urk. 243). Die von der Vorinstanz noch berücksichtigten Vorstrafen in Deutschland sind mittlerweile gelöscht, weshalb diese mit der Verteidigung nicht mehr berücksichtigt werden dürfen (Urk. 176 S. 117, Urk. 255 S. 19, Urk. 269). Damit hat der Beschuldigte eine Vorstrafe von 50 Tagessätzen Geldstrafe zu ver- antworten. Soweit die Verteidigung darauf hinweist, dass der Beschuldigte "ledig- lich" wegen eines Verstosses gegen das SVG vorbestraft sei (Urk. 255 S. 19), ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich auch nicht einschlägige Vorstrafen straferhöhend berücksichtigt werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_281/2014 vom 11. November 2014, 6B_495/2012 vom

6. Februar 2013 E. 5.1 und 5.4, 6B_1025/2009 vom 15. März 2010 E. 2.3). Da die

- 68 - Vorstrafe aber schon etwas länger zurückliegt, würde sich allerdings lediglich eine geringe Straferhöhung rechtfertigen. Da eine Überschreitung des vorinstanzlichen Strafmasses von 255 Strafeinheiten aufgrund des Verschlechterungsverbotes aber ausser Betracht fällt, hat es bei diesem Strafmass zu bleiben. Demnach ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 255 Tagen bzw. einer Geldstrafe von 255 Tagessätzen zu bestrafen.

6. Strafart 6.1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer unbedingten Freiheits- strafe von 255 Tagen bzw. 8.5 Monaten. Daran angerechnet wurden ihm die 16 Tage erstandene Untersuchungshaft (Urk. 176 S. 121). 6.2. Der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches sieht für Strafen im Bereich von sechs Monaten bis zu einem Jahr als Sanktionen Geld- (Art. 34 StGB) oder Frei- heitsstrafe (Art. 40 StGB) vor. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kri- terium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berück- sichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Ver- fügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Frei- heit des Betroffenen eingreift bzw. ihn am wenigsten hart trifft. Im Vordergrund steht daher bei Strafen bis zu einem Jahr die Geldstrafe als gegenüber der Frei- heitsstrafe mildere Sanktion (BGE 134 IV 97 E. 4.2; 134 IV 82 E. 4.1; je mit Hin- weisen). Die Geldstrafe als Vermögenssanktion wiegt prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit. Sie ist unabhängig von der Dauer der Freiheitsstrafe bzw. der Höhe des Geldstrafenbetrages stets milder als eine frei- heitsentziehende Strafe (BGE 134 IV 82 E. 7.2.2). 6.3. Aufgrund des festgesetzten Strafmasses kommt vorliegend – wie gesehen – als Sanktion eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe in Betracht.

- 69 - 6.4. Die Vorinstanz erachtete die Anordnung einer Freiheitsstrafe als ange- messene Sanktion und sah die Voraussetzungen einer Geldstrafe als nicht erfüllt an (Urk. 176 S. 119 f.). 6.5. Wie gesehen hat der Beschuldigte – soweit dies heute noch berücksichtigt werden darf – eine, allerdings nicht einschlägige, Vorstrafe, wofür eine unbedingte Geldstrafe ausgesprochen wurde (vgl. vorstehende Erw. 5.5.3). Nur gerade zwei Jahre nach der letzten Verurteilung begann er mit den heute zu beurteilen- den Taten wieder zu delinquieren. Dabei erfüllte er innerhalb eines Jahres vier Tatbestände teilweise mehrfach, und machte auch vor Verbrechen keinen Halt. Zwar betreffen die im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Delikte einen völlig anderen Lebensbereich als die frühere Verurteilung wegen Verstosses gegen das Strassenverkehrsgesetz. Negativ zu gewichten ist allerdings die deutliche Intensi- vierung seines deliktischen Tuns. Die früher ausgesprochene unbedingte Geld- strafe hat den Beschuldigten ganz offensichtlich nicht beeindruckt. Vor diesem Hintergrund bestehen gewisse Zweifel an der spezialpräventiven Wirkung einer erneuten Geldstrafe, zumal eine Bereitschaft des Beschuldigten, sich mit den be- gangenen Taten auseinanderzusetzen, nicht ersichtlich ist. Allerdings bewegte sich die im früheren Verfahren ausgesprochene Geldstrafe mit 50 Tagessätzen im untersten Bereich des Strafrahmens und sieht sich der Beschuldigte mit der heute auszusprechenden Strafe mit einer fünfmal höheren Strafe konfrontiert. 6.6. Über die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist wenig bekannt, da er seine Aussagen ganz weitgehend verweigerte bzw. teilweise widersprüchliche Angaben machte. Mit der Vorinstanz bekannt ist, dass er mit seiner Lebens- partnerin G._____ zusammenlebt und über eine Niederlassungsbewilligung C ver- fügt. Womit er seinen Lebensunterhalt verdient, ist unklar. Einen Arbeitgeber hatte er zumindest zu Beginn des Strafverfahrens nicht (Urk. 46/9 S. 16). Vielmehr machte er geltend, selbständig zu sein (Urk. 19/1 S. 2 f.), wobei die diesbezügli- chen Angaben jedoch sehr vage blieben. Vor Berufungsgericht brachte er vor, als selbständiger Programmierer tätig zu sein und ein monatliches Bruttoeinkommen von ca. Fr. 4'000.– zu erzielen (vgl. vorstehende Erw. 5.5.1, Urk. 253 S. 1). Er ha- be sich die Programmiertätigkeit von Kindes auf selbst beigebracht und sich an

- 70 - der Fernuniversität in … weiterbilden lassen (Urk. 253 S. 9). Er habe dieses Jahr kirchlich geheiratet. Auch eine standesamtliche Trauung sei für dieses Jahr ge- plant. Zudem erwarte seine Ehefrau ein Kind von ihm (Urk. 253 S. 1, 4). Er wolle nur seine Ruhe haben und sich um seine Frau und sein Kind kümmern (Urk. 253 S. 8). Er habe nun eine grössere Verantwortung und seine Lebenszielrichtung habe sich verändert (Urk. 253 S. 1, 8). Entsprechend haben sich die Verhältnisse dahingehend verändert, dass er nunmehr in einer festen Partnerschaft lebt und seine Partnerin ein Kind erwartet. In beruflicher Hinsicht ist er nach wie vor selb- ständig, wobei keineswegs gesichert ist, wie sich die von ihm als nicht gelernter Programmierer ausgeübte Tätigkeit entwickeln wird. Insgesamt spricht die Verän- derung in persönlicher Hinsicht eher für einen positiven Einfluss auf das zukünfti- ge Wohlverhalten des Beschuldigten in strafrechtlicher Hinsicht. 6.7. Damit bestehen trotz gewisser Zweifel keine besonderen Gründe, weshalb einer Geldstrafe jede Zweckmässigkeit abzusprechen wäre. Entsprechend ist der Beschuldigte in Abweichung des vorinstanzlichen Entscheids für sämtliche Delikte mit einer Geldstrafe als Regelsanktion zu bestrafen. Der Anrechnung der 16 Tage, die der Beschuldigte in Untersuchungshaft zu verbringen hatte, steht nichts entgegen (Urk. 176 S. 121, Art. 51 StGB). 6.8. Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten zum Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). 6.9. Gemäss eigenen Angaben erzielt der Beschuldigte als selbständigerwer- bender Programmierer pro Monat wie gesehen ein monatliches Bruttoeinkommen von ca. Fr. 4'000.–. Er habe kein Vermögen mehr wegen des Verfahrens. Hin- gegen habe er ca. EUR 150'000.– Schulden bei Verwandten (vgl. vorstehende Erw. 6.5). Er wohne mit seiner Frau zusammen und bezahle die Hälfte der Miete. Das sei ungefähr ein Betrag von Fr. 800.–/Mt. Seine Lebenspartnerin, von der er ein Kind erwarte, verdiene im Pflegebereich bei einem Beschäftigungsumfang von 70 % Fr. 2'800.– netto/Mt. (Urk. 253 S. 4). Den eher knappen finanziellen Verhält- nissen Rechnung tragend, rechtfertigt es sich, die Höhe des Tagessatzes auf Fr. 50.– festzusetzen.

- 71 -

7. Vollzug 7.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Die Gewährung des bedingten Strafaufschubs setzt mit anderen Worten nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewäh- ren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang (BGE 134 IV 97 E. 7.3; 134 IV 82 E. 4.2; je mit Hinweisen). Ergeben sich – insbesondere aufgrund früherer Verurteilungen – ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die bei einer Ge- samtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen, so kann das Gericht den Vollzug der Geldstrafe gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB teilweise aufschieben. Voraussetzung für den Teilaufschub ist mit anderen Worten, dass der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Teil unbedingt ausgesprochen wird. Wenn dagegen eine ungünstige Prognose gestellt werden muss, weil keiner- lei Aussicht besteht, der Verurteilte werde sich durch den – ganz oder teilweise – gewährten Strafaufschub beeinflussen lassen, ist die Geldstrafe unbedingt auszu- fällen (BGE 134 IV 60 E. 7.4 f.; BSK StGB I-Schneider/Garré, 3. Auflage 2013, Art. 43 N 4 mit Hinweis auf Urteile des Bundesgerichts 6B_70/2012 vom 25.06.2012 E. 5.2 und 6B_165/2011 vom 19.07.2011 E. 2.2.2). 7.2. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Ge- samtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Rele-

- 72 - vante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiografie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefähr- dungen usw. (Urteil des Bundesgerichts 6B_70/2012 vom 25.06.2012 E. 5.2, BGE 134 IV 140 E. 4.4 mit Hinweisen). 7.3. Wie gesehen liess sich der Beschuldigte trotz Verurteilung zu einer unbe- dingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen nicht davon abhalten, erneut zu delinquie- ren. Vielmehr machte sich der Beschuldigte nur gerade zwei Jahre nach der letz- ten Verurteilung sogleich mehrfach strafbar und machte auch vor Verbrechen kei- nen Halt. Gegen eine günstige Prognose spricht auch die Einsichtslosigkeit des Beschuldigten und die fehlende Bereitschaft, sich mit den von ihm begangenen Taten auseinanderzusetzen. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass sich die frühere Geldstrafe im untersten Bereich des Strafrahmens bewegte und die Vor- strafe einen anderen Lebensbereich beschlug (vgl. vorstehende Erw. 6.5). Zudem hatte der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren 16 Tage in Untersuchungshaft zu verbringen, was die Warnwirkung der heute auszusprechenden Strafe zweifel- los verstärkt. Seit Entlassung aus der Untersuchungshaft wurde der Beschuldigte sodann – zumindest bisher – nicht wegen weiterer Delikte verurteilt. Das gegen ihn laufende Strafverfahren wegen Verstosses gegen das UWG ist gemäss An- gaben des Beschuldigten noch pendent (Urk. 253 S. 6). Ebenso noch keine An- klage erhoben worden sei im Zusammenhang mit dem gegen ihn laufenden Straf- verfahren in Deutschland wegen Betruges. Hierzu sei er zwar einmal von der Staatsanwaltschaft rechtshilfeweise einvernommen worden, habe aber keine Aussagen gemacht (Urk. 253 S. 8 f.). In beiden Verfahren gilt jedoch die Un- schuldsvermutung. Zudem sind wie gesehen gewisse Stabilisierungstendenzen im privaten Bereich erkennbar (vgl. vorstehende Erw. 6.6). Insgesamt muss aufgrund der erneuten, deutlich intensivierten Delinquenz nur ge- rade zwei Jahre nach der Verurteilung zu einer unbedingten Geldstrafe sowie der fehlenden Bereitschaft des Beschuldigten, sich mit den von ihm begangenen Ta- ten auseinanderzusetzen, von einer höchst ungewissen Legalprognose ausgegangen werden. Eine vollständig bedingte Strafe ist vor diesem Hintergrund

– entgegen der Verteidigung (Urk. 255 S. 19) – nicht angezeigt. Vielmehr er-

- 73 - scheint der teilweise Vollzug der Geldstrafe für die Erhöhung der Bewährungs- aussichten unumgänglich und erscheint auch eine Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB in spezialpräventiver Hinsicht nicht als ausreichend (vgl. BGE 134 IV 1 E.5.5.2; BGE 134 IV 60 E. 7.4; BSK StGB I-Schneider/Garré, a.a.O., Art. 43 N 5 mit weiteren Hinweisen). Es ist dem Beschuldigten deshalb der teilbedingte Aufschub der Strafe zu gewähren. 7.4. Bei der Bemessung des Verhältnisses zwischen dem zu vollziehenden und dem bedingt aufzuschiebenden Teil der Strafe sind sowohl Elemente der Progno- se als auch des Verschuldens zu berücksichtigen. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommt (BGE 134 IV 1 E. 5.6; BGE 134 IV 60 E. 7.4; BSK StGB I-Schneider/Garré, a.a.O., Art. 43 N 17 mit weiteren Hinweisen). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Das insgesamt durchaus nicht unerhebliche Tatverschulden des Beschuldigten hat immerhin zu einer Geldstrafe von 255 Tagessätzen geführt. Sodann muss dem Beschuldigten wie gesehen eine erheblich getrübte Legalprognose gestellt werden. Insgesamt erscheint es damit angemessen, einen Anteil von 120 Tagessätzen zu vollziehen. Entsprechend sind 135 Tagessätze bedingt aufzuschieben. Aufgrund der getrübten Legalprognose muss dem Beschuldigten dafür aber eine längere Probezeit von 4 Jahren angesetzt werden (Art. 44 Abs. 1 StGB).

8. Einziehungen 8.1. Vorbemerkung Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen über den Entscheid betreffend die Verwendung beschlagnahmter Gegenstände zutreffend dargelegt (Urk. 176 S. 123 f.). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs.4 StPO). 8.2. Waffe, Waffenzubehör und Munition

- 74 - Betreffend die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. November 2013 be- schlagnahmten Glock 17 Nr. ..., 4 Schalldämpfer sowie 10 Taser-Kartuschen hat die Vorinstanz entschieden, diese nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids der Kantonspolizei zur Vernichtung bzw. zur gutscheinenden Verwendung zu über- lassen (Urk. 176 S. S. 125, 133, Dispositivziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils). Zumindest hinsichtlich der 4 Schalldämpfer sowie der 10 Taser-Kartuschen bean- tragt auch die Verteidigung die Einziehung (Urk. 255 S. 2, 19). Hinsichtlich der 4 Schalldämpfer sowie der 10 Taser-Kartuschen ist eine Verwertung schon deshalb auszuschliessen, weil mit keinem nennenswerten Erlös zu rechnen wäre. Einzuziehen und zu vernichten bzw. der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen – ist entgegen dem Antrag der Verteidigung (Urk. 255 S. 2, 19) – aber auch die Glock 17 Nr. .... Zwar trifft zu, dass unter gewissen Umständen bei einer Einziehung einer Waffe der Verhält- nismässigkeitsgrundsatz die Verwertung unter Herausgabe des Nettoerlöses an den Berechtigten gebieten kann. Soweit die Verwertung des einzuziehenden Ge- genstandes möglich ist, besteht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein Grund, dem Eigentümer (somit unter Umständen auch dem Täter) den Verwer- tungserlös vorzuenthalten und die Sicherungseinziehung damit zu einer zusätzli- chen Vermögensstrafe zu machen. Dies hat gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung sowohl für die strafrechtliche Sicherheitseinziehung nach Art. 69 StGB als auch für die Einziehung gestützt auf Art. 31 Abs. 3 WG zu gelten. Die Heraus- gabe des Verwertungserlöses ist unabhängig davon geboten, ob die definitive Einziehung wegen Missbrauchsgefahr erfolgt. Entscheidend ist, ob es sich bei den betroffenen Gegenständen überhaupt um verwertbare, d.h. rechtmässig er- werb- und besitzbare Güter von einem gewissen Marktwert handelt, die legal ver- wendet werden könnten (BGE 135 I 209 E. 3.3.2, 3.3.3 und 4.1). Ausgeschlossen ist eine Verwertung bei Waffen, die verboten sind (Urteil des Bundesgerichts 6S.253/2005 vom 25. November 2006 E. 3.2). Bei der zu einer Seriefeuerwaffe umgebauten Glock 17 des Beschuldigten handelt es sich um eine verbotene Waf- fe im Sinne des Waffengesetzes (Art. 5 Abs. 1 lit. a WG). Damit ist eine Verwer- tung ausgeschlossen. Es bleibt damit beim vorinstanzlichen Entscheid, wonach die Glock 17 Nr. ..., die 4 Schalldämpfer sowie die 10 Taser-Kartuschen gestützt

- 75 - auf Art. 69 StGB einzuziehen und der Kantonspolizei zur Vernichtung bzw. gut- scheinenden Verwendung zu überlassen sind. 8.3. Beschlagnahmter Honig und weitere Utensilien im Lagerraum 8.3.1. Gemäss vorinstanzlichem Entscheid sind die mit Verfügung der Staats- anwaltschaft Winterthur / Unterland vom 4. März 2014 beschlagnahmten 5.7 Tonnen Bienenhonig, die Verpackungsutensilien sowie Stahltanks etc. in den Räumlichkeiten an der C._____-Strasse … in D._____ (Urk. HD/ND1 26/20/1) dem Lebensmittelinspektorat Winterthur zur weiteren Veranlassung zu überlassen (Urk. 176 S. 125, vorinstanzlicher Entscheid Dispositivziffer 8). Einer Einziehung im Rahmen des Berufungsverfahrens steht demnach das Verschlechterungs- verbot entgegen (Art. 391 Abs. 2 StPO). Zur Begründung erwog die Vorinstanz, dass die beschlagnahmten Gegenstände nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht mehr zu Beweiszwecken verwendet würden. Darüber hinaus bestehe keine Grundlage für die strafrecht- liche Einziehung nach Art. 69 StGB, weshalb der strafprozessuale Beschlag mit Eintritt der Rechtskraft grundsätzlich entfalle. Da aber alle mit Verfügung vom

4. März 2014 beschlagnahmten Gegenstände bereits mit Verfügung vom

13. August 2013 subsidiär und gestützt auf die einschlägige Lebensmittelgesetz- gebung durch das Lebensmittelinspektorat beschlagnahmt worden seien (Urk. HD/ND1 25/3), habe das Lebensmittelinspektorat Winterthur über das weite- re Schicksal dieser von ihm beschlagnahmten Gegenstände zu befinden. Zu diesem Zweck seien die Schlüssel zu den Räumlichkeiten in D._____ nach Eintritt der Rechtskraft von der Bezirksgerichtskasse dem Lebensmittelinspektorat Winterthur auszuhändigen (Urk. 176 S. 125 f.). 8.3.2. Die Verteidigung wendet sich nicht gegen die Überlassung des be- schlagnahmten Honigs an das Lebensmittelinspektorat (Urk. 255 S. 3). Hingegen beantragt sie, dass die anderen Gegenstände (Verpackungsutensilien und leere Stahlfässer mit Honigrückständen) freizugeben und samt den Schlüsseln zum Ob- jekt an der C._____-Strasse … in D._____ dem Beschuldigten herauszugeben seien. Durch die Beschlagnahmeverfügung des Lebensmittelinspektorates vom

- 76 -

13. August 2013 (Urk. HD/ND1 25/3) seien lediglich 2'200 kg Honig in der Abfüll- anlage, 9 x 200 kg Honig in Fässern und 4 kg abgefüllter Honig beschlagnahmt und plombiert worden. Die anderen Gegenstände seien nicht durch das Lebens- mittelinspektorat beschlagnahmt worden. Da diesbezüglich keine Grundlage für eine Einziehung bestehe, seien diese Gegenstände freizugeben und dem Be- schuldigten herauszugeben (Urk. 255 S. 2 f., 20). 8.3.3. Dem kann nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass gemäss der Verfü- gung des Lebensmittelinspektorates vom 13. August 2013 – unmittelbar nach der Verhaftung des Beschuldigten – in Anwendung von Art. 30 LG lediglich der Honig in der Abfüllanlage bzw. in den Fässern sowie der abgefüllte Honig beschlag- nahmt wurde (Urk. 25/3). Das ist auch einleuchtend, da gestützt auf Art. 30 LG "Waren" zu beschlagnahmen sind. Es ist aber nicht so, dass das Lebensmittel- inspektorat nicht auch über die weiteren Gegenstände in den Räumlichkeiten in D._____ entschieden hätte. Gleichzeitig mit der Beschlagnahmeverfügung hat das Lebensmittelinspektorat in Anwendung von Art. 29 Abs. 2 und 3 LG auch noch ein Benützungsverbot über den Produktionsraum – und damit auch über sämtliche darin befindlichen Gegenstände – gelegt. Gemäss dieser Verfügung darf die Wiedereröffnung bzw. Wiederbenutzung der betroffenen Objekte erst dann erfolgen, wenn das Lebensmittelinspektorat den Zustand überprüft und die Zustimmung zur Wiedereröffnung bzw. Wiederbenützung erteilt hat (Urk. 25/4). Damit wurde dem Beschuldigten noch am Tag seiner Verhaftung durch das Le- bensmittelinspektorat die Verfügungsgewalt über den Produktionsraum sowie sämtliche darin befindlichen Gegenstände entzogen. Entsprechend können die Gegenstände dem Beschuldigten im Rahmen des Strafverfahrens nicht heraus- gegeben werden. Damit sind – entgegen dem Antrag der Verteidigung – sämt- liche im Produktionsraum befindlichen Gegenstände und damit auch die Ver- packungsutensilien und leeren Stahlfässer mit Honigrückständen dem Lebens- mittelinspektorat zur weiteren Veranlassung zu überlassen. Mithin bleibt es beim vorinstanzlichen Entscheid, wonach sämtliche mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 4. März 2014 beschlagnahm- ten Gegenstände zur weiteren Veranlassung dem Lebensmittelinspektorat

- 77 - Winterthur zu übergeben sind (Urk. 176 S. 125 f.). Auch wenn gemäss der Be- schlagnahmeverfügung des Lebensmittelinspektorats insgesamt lediglich 4004 kg Honig beschlagnahmt wurden, ist gleichwohl der gesamte sich in den Räum- lichkeiten in D._____ befindende Honig (gemäss der Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland insgesamt ca. 5.7 Tonnen) dem Lebensmittelinspektorat zur weiteren Veranlassung zu überlassen. Etwas anderes wird von der Verteidigung zu Recht nicht beantragt. Offenbar ist die Diskrepanz in der Mengenangabe darin begründet, dass die Menge lediglich aufgrund von Schätzungen bestimmt werden konnte (vgl. Urk. 25/2 S. 1, Urk. 25/3, Urk. 26/20/1). 8.4. Optische Geräte und Apple MacBook 8.4.1. Ferner beantragt die Verteidigung die Herausgabe der mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 11. November und 3. Dezember 2013 bzw. vom 25. Juli 2014 beschlagnahmten Gegenstände (Zielfernrohre, Fernglas, Okular, Diaskop, Apple MacBook). Da diese Gegenstände nicht einer Straftat entstammten (Urk. 70 StGB) und von ihnen auch keine Gefahr ausgehe (Art. 69 StGB), bestehe keine gesetzliche Einziehungsgrundlage (Urk. 255 S. 3, 20). 8.4.2. Zu berücksichtigen ist zunächst, dass der Beschuldigte hinsichtlich des An- klagevorwurfes betreffend das Nebendossier 3 (betrifft das MacBook [ND3: Urk. HD/ND1 26/20/12]) freizusprechen ist. Aber auch die weiteren Gegenstände (ND2: Zielfernrohr F1._____ … [Serien-Nr. …], Fernglas Leica Geovid HD 15x56 [Serien-Nr. …], Okular F2._____ … [Serien-Nr. …], das Diaskop F3._____ [Se- rien-Nr. …], das Zielfernrohr F4._____ … [Serien-Nr. …]) haben – mit der Vo- rinstanz (Urk. 176 S. 127) – nicht zur Begehung einer Straftat gedient und wurden auch nicht durch eine solche hervorgebracht. Eine Einziehung gestützt auf Art. 69 und Art. 70 StGB ist damit ausgeschlossen. 8.4.3. Ebenso ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich, aufgrund welcher man die Gegenstände der B._____ AG herausgeben könnte. Zwar verlangte sie dies im Rahmen der Berufungsanmeldung (Urk. 142), wie gesehen reichte sie hernach aber keine Berufungserklärung ein, weshalb sie im vorliegenden Berufungsverfah-

- 78 - ren nicht Partei ist. Überdies wäre aber auch nicht ersichtlich, gestützt auf welche Rechtsgrundlage eine solche Herausgabe erfolgen sollte. Wie gesehen kann nicht erstellt werden, dass der Versicherung aufgrund des versuchten Betruges ein Vermögensschaden entstanden wäre. Die Herausgabe wäre demnach nicht ge- eignet, um – wie in Art. 70 Abs. 1 StGB vorgesehen – den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Die Gegenstände wurden der Versicherung auch nicht im Sinne von Art. 267 Abs. 2 StGB durch eine Straftat unmittelbar entzogen. Unge- achtet der Tatsache, dass die B._____ AG die Herausgabe der Gegenstände im Berufungsverfahren nicht rechtsgenügend geltend machte, besteht auch keine Rechtsgrundlage, ihr diese Gegenstände herauszugeben. 8.4.4. Mit der Vorinstanz rechtfertigt es sich indessen, die beschlagnahmten Ge- genstände zur Deckung der Verfahrenskosten heranzuziehen und hierzu zu ver- werten, gestützt auf Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 267 Abs. 3 StPO (Urk. 176 S. 127). Davon auszunehmen ist mangels zu erwartendem Ver- wertungserlös das Apple MacBook. Dieses ist antragsgemäss dem Beschuldigten auf erstes Verlangen hin herauszugeben. 8.5. Beschlagnahmte Barschaft 8.5.1. Ebenso zur Deckung der Verfahrenskosten heranzuziehen ist – mit der Vor- instanz (Urk. 176 S. 127 f.) – die anlässlich der Hausdurchsuchung beim Be- schuldigten beschlagnahmte Barschaft von Fr. 2'598.70. Auf die zutreffenden Er- wägungen der Vorinstanz kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 8.5.2. Aufgrund der Aktenlage bestehen keine Zweifel, dass die beschlagnahmte Barschaft im Umfang von Fr. 2'598.70 im Eigentum des Beschuldigten steht, auch wenn dieser geltend machen lässt, dass das Münzgeld seiner Lebenspartnerin G._____ gehöre (Urk. 255 S. 20). Zumindest zu Beginn des Verfahrens erklärte auch G._____, dass die Fr. 2'598.70 Eigentum des Beschuldigten seien. Anläss- lich einer kurzen Befragung auf dem Polizeiposten am Tag der Hausdurchsu- chung erklärte sie gegenüber AN._____, dass zwar beide Geld in den Kessel ge- tan hätten, sie allerdings nur wenig, schätzungsweise Fr. 100.– (Urk. 20/4). Ge-

- 79 - stützt auf diese Aussage wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft von den si- chergestellten Fr. 2'698.70 lediglich Fr. 2'598.70 beschlagnahmt. Ferner wurde verfügt, dass nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung Fr. 100.– an G._____ herauszugeben seien (Urk. 26/20/17). Dagegen erhob G._____ Beschwerde beim Obergericht mit dem sinngemässen Antrag, die Beschlagnahmeverfügung sei aufzuheben und die beschlagnahmte Barschaft im Wert von Fr. 2'598.70 an sie herauszugeben, da dieses Geld ihr gehöre (Urk. 70 S. 2 f.). Zur Begründung brachte G._____ gemäss dem Beschwerdeentscheid vor, dass sie aufgrund ihrer Nervosität und Aufregung damals vergessen habe, dass sie dem Beschuldigten drei Wochen vor der Beschlagnahme Fr. 4'000.– geliehen und mit ihm vereinbart habe, dass sie zur Sicherung der Darlehensforderung das gesamte Münzgeld als Pfand erhalte, weshalb ihr das Eigentum zustehe (Urk. 70 S. 5). Die Beschwerde wurde abgewiesen, unter dem Hinweis, dass aufgrund des Aktenstandes nicht davon ausgegangen werden könne, dass ihre Berechtigung am beschlagnahmten Münzgeld feststehe (Urk. 70 S. 6). Wenn G._____ vorbringt, dass der Beschuldigte ihr das Münzgeld verpfändet ha- be, steht zugleich fest, dass dieses vor der angeblichen Verpfändung dem Be- schuldigten gehört haben muss, da G._____ klarerweise nicht ihr eigenes Geld zum Pfand nehmen kann. Ein gültiges Faustpfandrecht am Münzgeld wurde aber nie begründet. Gemäss Durchsuchungsprotokoll vom 13. August 2013 wurde das Münzgeld in einem Metalltopf im Schlafgeschoss sichergestellt (Beilage zu Urk. 26/6 S. 4). Demnach hatte der Beschuldigte auch nach der angeblichen Verpfän- dung weiterhin freien Zugriff auf das Pfandobjekt, was die Begründung eines Faustpfandrechts verunmöglicht (Art. 884 Abs. 3 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5C.172/2000 vom 1. November 2000 E. 2c = Pra 2001 Nr. 67 S. 388 ff.; BSK ZGB II-Bauer, 5. Auflage 2015, Art. 884 N 78). Damit ist erstellt, dass die beschlag- nahmte Barschaft in Höhe von Fr. 2'598.70 im Eigentum des Beschuldigten steht. 8.5.3. Mithin steht einer Verwendung der Barschaft zur Deckung der Verfahrens- kosten im Sinne von Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO nichts entgegen, weshalb auch diesbezüglich der vorinstanzliche Entscheid im Ergebnis zu bestätigen ist.

- 80 -

9. Kosten- und Entschädigungsfolgen 9.1. Erstinstanzliches Verfahren 9.1.1. Die Vorinstanz auferlegte die Kosten der Untersuchung und des gerichtli- chen Verfahrens, ausgenommen der Kosten der amtlichen Verteidigung, zu zwei Dritteln dem Beschuldigten und nahm sie zu einem Drittel auf die Gerichtskasse. Die Kosten der amtlichen Verteidigung nahm sie unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse (Urk. 176 S. 128 f.). Davon ausge- nommen wurden die Kosten der Kantonspolizei, welche vollumfänglich auf die Gerichtskasse genommen wurden. Hingegen wurden die Auslagen des Vorver- fahrens vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt. 9.1.2. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfah- renskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind – unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO (dazu später) – die Kosten für die amtliche Verteidigung. 9.1.3. Der Beschuldigte wird heute von zwei Vorwürfen freigesprochen, für welche er vor Vorinstanz noch verurteilt worden war (Vorwurf der Irreführung der Rechts- pflege in ND2 und 3). Ansonsten bleibt es – teilweise unter abweichender Würdi- gung – bei den Verurteilungen, Einstellungen und Freisprüchen der Vorinstanz. Im Lichte der gesamten Anklagevorwürfe und unter Berücksichtigung des Um- stands, dass ein sehr erheblicher Teil der Untersuchungshandlungen auf den Themenkomplex des versuchten Betruges zulasten der T._____ Suisse AG ent- fiel, bleibt es damit im Wesentlichen bei den vorinstanzlichen Verurteilungen. 9.1.4. Vor diesem Hintergrund kann das von der Vorinstanz festgesetzte Verhält- nis betreffend die Kostenverlegung übernommen werden. Aufgrund des Ver- schlechterungsverbotes davon ausgenommen sind die Kosten der Kantonspolizei Zürich. Diese sind – wie im vorinstanzlichen Entscheid vorgesehen – vollumfäng- lich auf die Gerichtskasse zu nehmen. Hingegen sind die Auslagen des Vorver- fahrens – wiederum mit der Vorinstanz – vollumfänglich dem Beschuldigten auf- zuerlegen, da diese Kosten ausschliesslich Aufwendungen betrafen, bezüglich derer ein Schuldspruch erfolgte (Urk. 54, Beiblatt).

- 81 - 9.1.5. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind entsprechend der Kostenver- legung zu einem Drittel definitiv und zu zwei Dritteln einstweilen auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Im Umfang von zwei Dritteln bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO). 9.1.6. Ausgangsgemäss ist dem Beschuldigten mit der Vorinstanz keine Entschä- digung oder Genugtuung zuzusprechen (Urk. 176 S. 129 f.). 9.2. Kosten des Berufungsverfahrens 9.2.1. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 9.2.2. Der Beschuldigte unterliegt mit seinem Antrag auf vollumfänglichen Frei- spruch ganz grossmehrheitlich. Mit Ausnahme der zwei ergangenen Freisprüche hinsichtlich der Nebendossiers 2 und 3 betreffend die Irreführung der Rechts- pflege bleibt es im Wesentlichen bei den vorinstanzlichen Verurteilungen (ND2: anstatt vollendeter Betrug versuchter Betrug, ND4: anstatt Drohung versuchte Nö- tigung). Ferner erwirkte der Beschuldigte hinsichtlich der Strafart sowie des Straf- vollzuges einen für ihn günstigeren Entscheid und schliesslich wird ihm das Apple MacBook herausgegeben. In Gewichtung der Berufungsthemen rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen derjenigen der amt- lichen Verteidigung, zu vier Fünfteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu ei- nem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen. 9.2.3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind zu vier Fünfteln einstweilen und zu einem Fünftel definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Im Umfang von vier Fünfteln bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 9.2.4. Ausgangsgemäss fällt auch in Bezug auf das Berufungsverfahren eine Ent- schädigung zugunsten des Beschuldigten ausser Betracht.

- 82 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil und die Verfügung des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 23. April 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen sind: "Es wird verfügt:

1. (…)

2. Das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend mehrfachen unlauteren Wett- bewerb im Sinne von Art. 23 Abs. 1 UWG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG (unrichti- ge/irreführende Angaben über eigene Waren) wird bezüglich Anklageziffer HD/ND1 /

5. mangels gültigen Strafantrags eingestellt.

3. Das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB wird bezüglich Anklageziffer ND4 / 3. mangels gültigen Straf- antrags eingestellt.

4. Das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend Übertretung des Waffengesetzes im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 27 WG (versuchtes Erschleichen ei- ner Waffentragbewilligung; Anklageziffer ND5 / 5.) wird infolge Verjährung eingestellt.

5. (…) Es wird erkannt:

1. (…)

2. Von den weiteren Vorwürfen

- des mehrfachen Vergehens gegen das Wappenschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a WSchG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 WSchG (Anklageziffern HD/ND1 1., 2., 3., 4., 5.),

- des mehrfachen unlauteren Wettbewerbs im Sinne von Art. 23 Abs. 1 UWG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG (unrichtige/irreführende Angaben über eigene Waren; Anklageziffern HD/ND1 2., 3., 4.),

- des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Anklageziffer ND3),

- 83 -

- der Übertretung des Waffengesetzes im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. e WG i.V.m. Art. 26 WG und Art. 48 WV (unsorgfältiges Aufbewahren von Waffen/ Munition; Anklageziffer ND5 4.),

- des mehrfachen Vergehens gegen das Waldgesetz im Sinne von Art. 42 Abs. 1 lit. a WaG i.V.m. Art. 2 WaG, Art. 4 WaG und Art. 5 Abs. 1 WaG (Roden ohne Berechtigung) sowie im Sinne von Art. 42 Abs. 1 lit. c WaG (Unterlassung/ Verhinderung einer vorgeschriebenen Schaffung von Wald) sowie

- der Übertretung des kantonalen Waldgesetzes im Sinne von dessen § 34 lit. c und § 10 Abs. 1 (Vornehmen nachteiliger Waldnutzungen) wird der Beschuldigte freigesprochen. 3.-4. (…)

5. Die Zivilklage der Privatklägerin 1 wird auf den Zivilweg verwiesen.

6. Die Zivilklage der Privatklägerin 3 wird auf den Zivilweg verwiesen. 7.-8. (…)

9. Die mit Verfügung vom 25. Juli 2014 beschlagnahmten Honigproben der E._____ sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Bezirksgerichtskasse zu vernichten. 10.-11.(…)

12. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'500.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 6'020.– Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 11'818.85 Auslagen Vorverfahren Fr. 16'785.05 Akontozahlungen amtl. Verteidigung Fr. 7'795.30 restliche Kosten amtl. Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

- 84 -

13. (…)

14. Der Antrag des Privatklägers 2 auf Zusprechung einer Prozessentschädigung zu- lasten des Beschuldigten wird abgewiesen. 15.-17.(…)"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

- des unlauteren Wettbewerbs im Sinne von Art. 23 Abs. 1 UWG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG (unrichtige/irreführende Angaben über eigene Waren; HD/ND1 Anklageziffer 1),

- des mehrfachen versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (HD/ND1 Anklageziffern 6–17; ND2),

- der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND4 Anklageziffern 4-6) sowie

- des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. − Art. 4 Abs. 1 lit. a WG, Art. 5 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a WG, Art. 19 Abs. 1 WG, Art. 20 Abs. 1 WG und Art. 32 Abs. 3 WV (verbotener Erwerb/Herstellung/Besitz von Seriefeuerwaffen; ND5 Anklageziffer 1), − Art. 4 Abs. 2 lit. a WG, Art. 5 Abs. 1 lit. g WG und Art. 12 WG (verbotener Besitz von Waffenzubehör; ND5 Anklageziffer 2) und − Art. 6 WG, Art. 15 WG, Art. 16a WG, Art. 23 WG, Art. 25 Abs. 1 WG, Art. 26 Abs. 1 lit. e WV und Art. 35 Abs. 2 WV (Besitz von verbotener Munition; ND5 Anklageziffer 3).

- 85 -

2. Vom Vorwurf der mehrfachen Irreführung der Rechtspflege wird der Be- schuldigte freigesprochen (ND2 und ND3).

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 255 Tagessätzen zu Fr. 50.–, wovon 16 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gel- ten.

4. Diese Geldstrafe ist im Umfang von 120 Tagessätzen innert der von der Inkassobehörde anzusetzenden Frist zu bezahlen. Der Vollzug der restlichen Geldstrafe von 135 Tagessätzen wird aufgescho- ben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.

5. Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

11. November 2013 beschlagnahmte Waffe bzw. Munition/Zubehör: − 1 Pistole Glock 17, ... (auf Seriefeuer umgebaut), − 4 Schalldämpfer sowie − 10 Taser-Kartuschen werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Kantonspolizei Zürich, Waffen/Sprengstoffe, zur gutscheinenden Ver- wendung bzw. Vernichtung überlassen.

6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 4. März 2014 beschlagnahmten ca. 5,7 Tonnen Bienenhonig sowie Verpackungs- utensilien, Stahltanks etc. in den Räumlichkeiten an der C._____-Str. … in D._____ bzw. die Schlüssel zu diesen Räumlichkeiten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils dem Lebensmittelinspektorat Winterthur zur weiteren Veranlassung überlassen. Dem Lebensmittelinspektorat Winterthur werden zu diesem Zweck von der Bezirksgerichtskasse nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils die beschlagnahmten Schlüssel ausgehändigt.

- 86 -

7. Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

11. November 2013 sowie 3. Dezember 2013 beschlagnahmten Gegen- stände: − 1 Zielfernrohr F1._____ …, Seriennummer …, − 1 Fernglas Leica Geovid HD 15x56, Seriennummer …, − 1 Okular F2._____ …, Seriennummer …, − 1 Diaskop F3._____, Seriennummer …, − 1 Zielfernrohr F4._____ …, Seriennummer … werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Bezirks- gerichtskasse verwertet. Der Erlös wird zur teilweisen Deckung der Ver- fahrenskosten verwendet.

8. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 25. Juli 2014 beschlagnahmte Apple MacBook, ID-Nr. … wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausge- geben. Wird innert 3 Monaten ab Rechtskraft kein entsprechendes Begehren ge- stellt, wird der Gegenstand der Bezirksgerichtskasse zur Vernichtung über- lassen.

9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

3. Dezember 2013 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 2'598.70 wird zur teil- weisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

10. Die Kosten für die Untersuchung sowie das erstinstanzliche Gerichtsver- fahren, ausgenommen der Auslagen des Vorverfahrens, der Kosten der Kantonspolizei Zürich sowie derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der Kantonspolizei Zürich werden vollumfänglich auf die Gerichtkasse genommen. Die Auslagen des Vorver- fahrens werden vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu zwei Dritteln einstweilen und zu einem

- 87 - Drittel definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von zwei Dritteln gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 21'592.90 amtliche Verteidigung RA Dr. X1._____ (inkl. Akontozahlung in der Höhe von Fr. 10'000.– gemäss Präsidialverfügung vom 17.05.2017) Fr. 6'418.65 frühere amtliche Verteidigung RA X2._____ Fr. 8'800.– Kosten betr. Miete Lager in D._____ (August 2016 bis und mit Juni 2017) 1'564.25 Heiz- und Betriebskosten betr. Lager in D._____ Fr. (Rechnung vom 7.04.2017) Fr. 2'015.– Kosten Gutachten Weitere Kosten im Zusammenhang mit der Lagerung des Honigs (Fr. 800.–/Mt.) bleiben vorbehalten.

12. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu vier Fünfteln aufer- legt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu vier Fünfteln einstweilen und zu einem Fünftel definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von vier Fünfteln gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

13. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung oder Genugtuung zuge- sprochen.

14. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland

- 88 - − die Vertretung der T._____ Suisse AG (Privatklägerin 1), Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ im Doppel für sich und die Privatkläge- rin 1 − den Verein H._____ (H'._____) (Privatkläger 2) − die B._____ AG (Privatklägerin 3) − AJ._____ (Privatkläger 4) − das Lebensmittelinspektorat Winterthur, Obertor 32, 8402 Winterthur − das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, OARE, Postfach, 3003 Bern − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen, Postfach, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilungen an die Behörden, soweit dies nicht gemäss nachfolgender Auflistung erfolgt) − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Kost Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Ver- nichtung des ED-Materials" − die Kantonspolizei Zürich, Waffen/Sprengstoffe, betreffend Dispositiv- ziffer 5 − die Kasse des Bezirksgerichts Bülach betreffend Dispositivziffern 6-10 − das Lebensmittelinspektorat Winterthur, Obertor 32, 8402 Winterthur (durch Brief) − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich

15. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung

- 89 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 3. Juli 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Bussmann Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Erwägungen (56 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte

E. 1.1 Das vorstehend wiedergegebene Urteil vom 23. April 2015 wurde den Par- teien am 16. Juni 2015 mündlich eröffnet und der Beschuldigte meldete noch vor Schranken Berufung an (Prot. I S. 111 ff., S. 118). Gleichentags meldete auch sein amtlicher Verteidiger schriftlich Berufung an (Urk. 140). Mit Eingabe vom

17. Juni 2015 liess auch die Privatklägerin 3, B._____ AG, innert Frist Berufung anmelden (Urk. 142).

E. 1.2 Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 173) reichte der Beschuldigte am 9. November 2015 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 179). Darin wurden auch Beweisanträge gestellt. Seitens der B._____ ging keine Berufungs- erklärung ein, weshalb mit Beschluss vom 8. Februar 2016 auf ihre Berufung nicht eingetreten wurde (Urk. 208).

E. 1.3 Mit Präsidialverfügung vom 9. Dezember 2015 wurde die Berufungserklä- rung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerschaft zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erhe- ben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Ferner wurde der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um zu den Beweisanträgen des Beschuldigten Stellung zu nehmen (Urk. 184). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf An- schlussberufung und beantragte mit Eingabe vom 11. Dezember 2015 die Bestä- tigung des vorinstanzlichen Urteils sowie die Abweisung der Beweisanträge

- 9 - (Urk. 189). Am 18. Dezember 2015 teilte Rechtsanwalt Y._____ namens des Pri- vatklägers 2, Verein H._____ (H'._____), telefonisch mit, auf Anschlussberufung zu verzichten, aber an der Berufungsverhandlung teilzunehmen (vgl. Urk. 191). Die weiteren Privatkläger liessen sich nicht vernehmen.

E. 1.4 Mit Präsidialverfügung vom 4. Januar 2016 wurde – auf entsprechendes Gesuch der Baudirektion des Kantons Zürich, Immobilienamt (Immobi- lienmanagement) vom 21. Dezember 2015 (Urk. 194) – die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland beauftragt, dem Immobilienmanagement des Kantons Zürich zwecks Vornahme diverser Verrichtungen den Zutritt zu den versiegelten Räum- lichkeiten an der C._____-Strasse … in D._____ zu ermöglichen (Urk. 195).

E. 1.5 Mit Präsidialverfügung vom 29. Januar 2016 wurden – entsprechend dem Beweisantrag der Verteidigung – die vom Beschuldigten im Nachgang zur vor- instanzlichen Hauptverhandlung eingereichten "Zusatz-Akten" (Urk. 118/1-163) zu den Akten genommen. Der weitere Beweisantrag auf Einvernahme von I._____ als Auskunftsperson wurde einstweilen abgelehnt (Urk. 200). Gleichentags wurde Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ als (bisheriger) amtlicher Verteidiger des Beschul- digten aus der Gerichtskasse entschädigt (Urk. 202), nachdem er bereits mit Ver- fügung vom 9. Dezember 2015 aus seinem Amt entlassen und Rechtsanwalt Dr. X1._____ zum neuen amtlichen Verteidiger bestellt worden war (Urk. 184).

E. 1.6 Am 27. April 2016 wurde auf den 20. Juni 2016 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 215). Mit Eingabe vom 23. Mai 2016 teilte Rechtsanwalt Y._____ die Niederlegung seines Mandates des Privatklägers 2 mit (Urk. 220). Mit Eingabe vom 2. Juni 2016 teilte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland mit, in einem anderen gegen den Beschuldigten geführten Verfahren eine psychi- atrische Begutachtung des Beschuldigten angeordnet zu haben (Urk. 227). In der Erwartung, dass dieses Gutachten für die Frage der Schuldfähigkeit auch im vor- liegenden Verfahren relevant sein würde, wurde den Parteien mit Präsidialver- fügung vom 7. Juni 2016 die Vorladung zur Berufungsverhandlung abgenommen. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2016 teilte die Staatsanwaltschaft den Widerruf des Gutachtensauftrags mit (Urk. 237), woraufhin am 25. November 2016 auf den

E. 1.7 Mit Eingabe vom 23. Januar 2017 stellte die Verteidigung im Hinblick auf die Hauptverhandlung weitere Beweisanträge, namentlich den Beizug einer aktuali- sierten Auskunft aus dem deutschen Bundeszentralregister sowie die sachver- ständige Beurteilung der Einvernahmefähigkeit des Beschuldigten zum Zeitpunkt der Einvernahmen im August 2013 (Urk. 246 S. 2).

E. 1.8 Am 2. Februar 2017 fand die Berufungsverhandlung statt. Es erschienen der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigung, Dr. iur. X1._____ (Prot. II S. 10). Vorfragen waren keine zu entscheiden (Prot. II S. 12).

E. 1.9 Nach der Befragung des Beschuldigten (Urk. 253) stellte der Verteidiger in Ergänzung zu den bereits im Vorfeld gestellten Beweisanträgen zwei weitere Be- weisanträge (Prot. II S. 14 f.). Zum einen beantragte er die Einholung eines sach- verständigen Gutachtens zur Beantwortung der Fragen, ob die im Bank- schliessfach … der J._____ sichergestellte Pistole Glock 17 … eine Seriefeuer- funktion aufweise und ob es sich bei den sichergestellten vier angeblichen Schall- dämpfer tatsächlich um Schalldämpfer handle. Ferner beantragte die Verteidigung die erneute Einvernahme von K._____, L._____ sowie M._____ in Anwesenheit des Beschuldigten, damit dieser sein Recht auf Ergänzungsfragen ausüben kön- ne (Urk. 254 S. 2).

E. 1.10 Nach erfolgter Begründung der Beweisanträge und interner Beratung sei- tens des Gerichts wurde dem Beweisantrag auf Einholung eines sachver- ständigen Gutachtens betreffend die Glock 17 … sowie die angeblichen Schall- dämpfer stattgegeben. Ferner wurde bekanntgegeben, dass bereits ein Gesuch um Auskunft beim deutschen Bundeszentralregister in Bonn erfolgt sei, der Aus- zug indessen bis heute beim Gericht noch nicht eingetroffen sei. Im Übrigen wur- den die Beweisanträge mit mündlich erfolgter Begründung abgewiesen (Prot. II S. 15 f.).

E. 1.11 Nach erfolgtem Parteivortrag der Verteidigung und anschliessendem Schlusswort des Beschuldigten erklärte sich die Verteidigung mit der schriftlichen Fortführung des Verfahrens einverstanden und verzichtete gleichzeitig auf eine mündliche Urteilseröffnung (Prot. II S. 16-18).

- 11 -

E. 1.12 Mit Beschluss vom 9. Februar 2017 wurde die schriftliche Fortsetzung des Berufungsverfahrens angeordnet und den Parteien Gelegenheit geboten, sich zur sachverständigen Person, Dr. N._____, FBL Kriminaltechnik, Forensisches Insti- tut des Kantons Zürich, zum Gutachtensauftrag betreffend die Glock 17 … sowie die angeblichen Schalldämpfer zu äussern und gegebenenfalls Ergänzungsfragen an den Gutachter zu stellen (Urk. 261), worauf die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 14. Februar 2017 verzichtete (Urk. 264). Mit Eingabe vom 20. Februar 2017 teilte die Verteidigung mit, keine Einwände gegen die Person des Gutachters zu haben und einstweilen auf die Stellung von Ergänzungsfragen zu verzichten (Urk. 266).

E. 1.13 Am 23. Februar 2017 ging ein aktualisierter Auszug aus dem Zentralregister (Urk. 269) und am 20. April 2017 das Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 18. April 2017 betreffend die Glock 17 … sowie die angeblichen Schalldämp- fer (Urk. 272) ein.

E. 1.14 Mit Präsidialverfügung vom 21. April 2017 wurde das Gutachten des Foren- sischen Instituts Zürich vom 18. April 2017 der Staatsanwaltschaft sowie dem Be- schuldigten zugestellt und Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 277). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 26. April 2017 auf eine Stellung- nahme zum Ergebnis der Beweisergänzung (Urk. 279). Die Stellungnahme der Verteidigung ging am 16. Mai 2017 ein (Urk. 283).

E. 1.15 Mit Präsidialverfügung vom 17. Mai 2017 wurde Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ auf entsprechendes Ersuchen eine Akontozahlung für seine bisherigen Aufwendungen als amtlicher Verteidiger ausgerichtet (Urk. 285). Mit Eingabe vom

18. Mai 2017 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf die ihr freigestellte Vernehm- lassung zur Stellungnahme der Verteidigung (Urk. 287, Urk. 289). Am 14. sowie

26. Juni 2017 reichte die Verteidigung diverse Unterlagen betreffend den seitens des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung geltend gemachten Ent- schädigungsanspruch ein (Urk. 297, Urk. 299/1-8, Urk. 301, Urk. 304/1-8). Schliesslich reichte die Verteidigung mit Eingabe vom 26. Juni 2017 eine aktuali- sierte Honorarnote zu den Akten (Urk. 301, Urk. 303).

- 12 -

E. 2 Umfang der Berufung

E. 2.1 Der Beschuldigte verlangt einen vollumfänglichen Freispruch (Urk. 176, Urk. 255 S. 2 ff.).

E. 2.2 Neben den nicht angefochtenen Freisprüchen (Dispositivziffer 2) sind ferner auch der Verweis der Privatklägerinnen 1 und 3 auf den Zivilweg (Dispositivziffer

E. 2.3 Im übrigen Umfang steht der angefochtene Entscheid im Rahmen des Be- rufungsverfahrens unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbotes zur Disposition (Art. 391 Abs. 2 StPO).

3. Beweisanträge/Prozessuales 3.1. Beweisanträge Wie bereits ausgeführt, wurde anlässlich der Berufungsverhandlung über die Be- weisanträge der Verteidigung befunden (Prot. II S. 15 ff.). Gestützt darauf wurde betreffend den Anklagesachverhalt in ND5 ein Sachverständigengutachten betref- fend die Glock 17 ... sowie die angeblichen Schalldämpfer eingeholt (Urk. 272). Ferner wurde eine aktualisierte Auskunft aus dem deutschen Bundeszentralregis- ter eingeholt (Urk. 269). Auf das Beweisergebnis wird im jeweiligen Sachzusam- menhang einzugehen sein. Ebenso im Rahmen der Erwägungen zur Beweislage wird nochmals auf die anlässlich der Berufungsverhandlung – zumindest einstwei- len – als nicht notwendig erachteten Beweisergänzungen betreffend die Konfron- tation diverser Auskunftspersonen sowie die Einvernahme von I._____ zurückzu-

- 13 - kommen sein. Die Einvernahme von I._____ wurde von der Verteidigung in ihrer Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisergänzung erneut beantragt (Urk. 283 S. 2). Schliesslich wird im Rahmen der Beweiswürdigung zu klären sein, welcher Beweiswert den Einvernahmen des Beschuldigten im August 2013 zuzumessen sein wird (vgl. dazu auch nachstehende Erw. 3.4). 3.2. Strafanträge 3.2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten unter anderem wegen unlauteren Wettbewerbs im Sinne von Art. 23 Abs. 1 UWG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG (HD/ND1 Ziff. 1) sowie wegen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB (ND4 Ziff. 4-6) verurteilt. Wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, liegen die für eine Verurteilung vorausgesetzten Strafanträge in gültiger Form vor (Urk. 176 S. 11- 14). Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann vorab vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2.2. Zwar trifft es zumindest teilweise zu, wenn die Verteidigung betreffend den Anklagesachverhalt in HD/ND1 Ziff. 1 vorbringt, dass die Unterschriften auf der Vollmacht zugunsten von Rechtsanwalt Y._____ nicht mit letzter Sicherheit identi- fizierbar seien (HD/ND1 Urk. 2, Urk. 102 S. 2 und Urk. 255 S. 6). Klar ist aber, dass die Vollmacht namens des H'._____ erteilt worden war, ansonsten Rechts- anwalt Y._____ nicht namens des H'._____ Strafanzeige (Urk. HD/ND1 1) hätte einreichen können, wozu er vorgängig von Vertretern des H'._____ instruiert wor- den sein musste. Ferner steht fest, dass die eine Unterschrift auf der Vollmacht von K._____, dem Zentralpräsidenten des H'._____ stammt, wie es in Ziffer 15.8 der Statuten vorgesehen ist. Zum Vergleich herangezogen werden kann die Un- terschrift von K._____ auf dem Protokoll zur Einvernahme bei der Kantonspolizei Zürich vom 10. April 2013 (Urk. 13a). Für eine gültige Vollmacht zugunsten von Rechtsanwalt Y._____ müsste die zweite Unterschrift von einem weiteren Mitglied des Zentralvorstandes stammen, denn gemäss Ziffer 15.5 der Statuten des H'._____ ist der Zentralvorstand Exekutivorgan des H'._____ und aufgrund der Auffangkompetenz auch zuständig für die Erhebung von Strafanzeigen. Davon darf bei gegebener Ausgangslage ausgegangen werden. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, weshalb dem nicht so sein sollte. Mit der Vorinstanz (Urk. 176 S.

- 14 -

13) ist aufgrund des Schriftbildes der zweiten Unterschrift (auf der Vollmacht an erster Stelle) davon auszugehen, dass es sich beim Unterzeichneten um den Vi- zepräsidenten des H'._____ O._____ handelt (Urk. HD/ND1 2, vgl. betreffend die Mitglieder des Zentralvorstandes des H'._____: http://www.H'._____.ch/H'._____/….html). Es bestehen damit keinerlei Anhalts- punkte, weshalb nicht von einer gültigen Vollmacht ausgegangen werden sollte. 3.2.3. Ferner bestehen auch keine Zweifel, dass der H'._____ zur Wahrung der rechtlichen und materiellen Interessen seiner Mitglieder legitimiert ist (vgl. Ziffer 4 der Statuten). Mit der Vorinstanz schadet schliesslich nicht, dass die Statuten des Vereins nicht bei den Akten liegen (Urk. 176 S. 12). Entscheidend ist, dass die Legitimation zum Zeitpunkt der Strafanzeige statutarisch vorgesehen war, was über das Internet für jedermann überprüfbar ist (vgl. den Verweis in der Straf- anzeige auf http://www.H'._____.ch/uploads/…/Statuten_H'.______1.7.2009.pdf, Urk. HD/ND1 S. 1). 3.3. Verwertbarkeit der Einvernahmen der als polizeiliche Auskunftspersonen be- fragten Personen Wie bereits die Vorinstanz richtig erkannte, wurden M._____, L._____ und K._____ nie mit dem Beschuldigten konfrontiert, weshalb seine Teilnahme- und Mitwirkungsrechte gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO nicht gewahrt wurden (Urk. 176 S. 34). Die Verteidigung macht vor diesem Hintergrund zu Recht die Unverwert- barkeit dieser Einvernahmen zu Lasten des Beschuldigten geltend (Urk. 102 S. 3, Urk. 255 S. 6; Art. 147 Abs. 4 StPO). Damit dürfen diese Aussagen auch nicht zur Plausibilisierung der Aussagen des Beschuldigten herangezogen werden, soweit dies dem Beschuldigten zum Nachteil gereichen würde. 3.4. Verwertbarkeit der Einvernahmen des Beschuldigten 3.4.1. Während der Beschuldigte in den ersten vier Einvernahmen (Urk. 19/1-2, Urk. 46/9 und 46/12) noch Aussagen machte, verweigerte er in der Folge, Fragen der Staatsanwaltschaft oder Gerichte zur Sache zu beantworten (Urk. 19/10, 19/14, Prot. I S. 6 ff., Urk. 253 S. 10 ff.). Bei der staatsanwaltschaftlichen Einver-

- 15 - nahme vom 28. August 2013 (Urk. 19/2) machte er geltend, dass er ab seiner Verhaftung immer kurz vor den Einvernahmen bei der Polizei, der Staatsanwalt- schaft sowie des Zwangsmassnahmengerichts starke Beruhigungsmittel, also starke rezeptpflichtige Psychopharmaka erhalten habe, was einen Verstoss ge- gen Art. 140 Abs. 1 und Art. 141 StPO darstelle (Urk. 19/2 S. 30 f.). Auf entspre- chende Frage, ob er auch heute – also am 28. August 2013 – vor der Einvernah- me etwas geschluckt habe, erklärte er, nur Schmerzmittel genommen zu haben. Bei der letzten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme habe er aber – so glaube er

– Psychopharmaka, wohl Temesta, geschluckt, weshalb seine Denk- und Wahr- nehmungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei (Urk. 19/2 S. 31), was er auch an- lässlich der Hauptverhandlung wiederholte (Prot. I S. 16). Am 3. September 2013 liess er über seinen damaligen Verteidiger geltend machen, eine Stunde vor der Einvernahme am 28. August 2013 in seiner Zelle Cannabis geraucht zu haben, weshalb seine Denk- und Wahrnehmungsfähigkeit stark eingeschränkt gewesen sei (Urk. 45/8). Die Einschränkung seiner Denk- und Wahrnehmungsfähigkeit we- gen der Einnahme von Temesta sowie des Konsums von Cannabis machte er auch in diversen weiteren Eingaben (Urk. 50/3/4; Urk. 50/4/1, 6, 8, 10; Urk. 50/5/1) und auch im Berufungsverfahren geltend (Urk. 246 S. 2 f., Urk. 254 S. 5). 3.4.2. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, wurde dem Be- schuldigten seinerzeit auf sein Ersuchen tatsächlich das Medikament Temesta verschrieben, da er über Schmerzen klagte (Urk 176 S. 16). 3.4.3. Wie die Vorinstanz richtig ausführte, schützt Art. 140 StPO die Willensfrei- heit und Menschenwürde einer von Strafverfolgungsmassnahmen betroffenen Person (Urk. 176 S. 16). Dem Beschuldigten ist beizupflichten, dass Mittel, die die Denk-oder Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, gemäss Art. 140 Abs. 1 StPO untersagt sind und zwar auch dann, wenn die betroffene Person ih- rer Anwendung zustimmt (Art. 140 Abs. 2 StPO). Entscheidendes Kriterium ist, ob der Beschuldigte vernehmungsfähig ist und eigenverantwortlich über sein Aus- sageverhalten entscheiden kann (BSK STPO I-Gless, 2. Auflage 2014, Art. 140 N 69).

- 16 - 3.4.4. Die StPO erwähnt die Vernehmungsfähigkeit nicht explizit, sie ist aber als einvernahmespezifisches Element der Prozessfähigkeit (Art. 106 StPO) und der Verhandlungsfähigkeit (Art. 114 StPO) allgemein anerkannt (Godenzi, StPO Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 143 N 11 mit Hinweisen). Zwar ist grundsätzlich denkbar, dass einer einzuvernehmenden Person die Vernehmungsfähigkeit we- gen der Einnahme von Psychopharmaka oder aufgrund eines Drogenrausches fehlen kann. Allerdings ist nur ganz ausnahmsweise von der Verhandlungsun- fähigkeit auszugehen; etwa wenn eine beschuldigte Person nicht in der Lage ist, der Einvernahme zu folgen, die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu verstehen und zu diesen vernunftgemäss Stellung zu nehmen (vgl. etwa Urteile des Bundes- gerichts 1B_314/2015 vom 23.10.2015 E. 2.2. mit Hinweisen und 6B_901/2008 vom 23.02.2009 E. 2.4-2.6). Entsprechend kommt es auf die konkreten Umstände an. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten kann es damit nicht ent- scheidend sein, ob durch die Einnahme von Temesta theoretisch Denk- und Wahrnehmungsstörungen herbeigerufen werden könnten (Prot. I S. 93). Mit der Vorinstanz sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, aufgrund derer davon ausgegangen werden müsste, dass der Beschuldigte anlässlich der ersten vier Einvernahmen nicht in der Lage gewesen wäre, die Bedeutung seiner Aussagen zu erkennen (Urk. 176 S. 17). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Damit bestand und besteht nach wie vor keinerlei Veranlassung, an der Vernehmungsfähigkeit des Beschuldigten zu zweifeln. Vielmehr war der ab der ersten Einvernahme durch einen Rechtsbeistand verteidigte Beschuldigte durch- aus in der Lage, auf die einzelnen gestellten Fragen nur insoweit zu antworten, als er dies auch wollte. Über weite Teile machte er hingegen von seinem Aus- sageverweigerungsrecht Gebrauch (vgl. etwa Urk .19/1 S. 9 ff. zum Vorwurf des Bienen-Verkaufs). Kommt hinzu, dass sich der Beschuldigte im Zeitpunkt der Ein- vernahmen offenbar auch subjektiv nicht beeinträchtigt gefühlt hatte, führte er doch anlässlich der Hauptverhandlung aus, dass es ihm damals gar nicht bewusst gewesen sei, da ihn niemand aufgeklärt habe und er gar nicht gewusst habe, was er für Tabletten erhalten habe (Prot. I S. 16). Sehr bezeichnend ist im Übrigen, dass der Beschuldigte offenbar auch zu Beginn der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme vom 9. Juli 2014 geltend machte, eventuell wegen Alkoholkonsums

- 17 - nicht einvernahmefähig zu sein. Es wurde dann ein Atemalkoholtest durchgeführt, der 0,0 ‰ ergab (Urk. 19/10 S. 16). Damit bleibt es bei der Verwertbarkeit der Einvernahmen, zumal der Beschuldigte zu Beginn sämtlicher Einvernahmen über seine Rechte aufgeklärt wurde und er zudem bei sämtlichen Einvernahmen durch seinen damaligen Verteidiger begleitet wurde (Urk. 19/1, Urk. 19/2, Urk. 46/9 und Urk. 46/12 S. 2). Die Einholung eines sachverständigen Gutachtens über die Ein- vernahmefähigkeit des Beschuldigten während den Einvernahmen im August 2013 erweist sich vor diesem Hintergrund als nicht notwendig, weshalb dieser Beweisantrag anlässlich der Berufungsverhandlung abgewiesen wurde (vgl. Prot. II S. 16). Welcher Beweiswert den einzelnen Aussagen des Beschuldig- ten zuzumessen ist, wird im Rahmen der Beweiswürdigung zu entscheiden sein. 3.5. Rechtmässigkeit der Hausdurchsuchungen sowie Verwertbarkeit von Zu- fallsfunden Ebenso unbegründet erweist sich die Kritik des Beschuldigten betreffend die an seinem Wohnort sowie in seinem Lagerraum in D._____ durchgeführten Durch- suchungen (Urk. 50/2/1, Urk. 50/4/1, Urk. 50/4/6 und Urk. 50/4/9, Prot. I S. 80). Wie die Vorinstanz richtig dargelegt hat, entsprach das Vorgehen bei den Haus- durchsuchungen den strafprozessualen Vorgaben (Urk. 176 S. 17-22). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ebenso gefolgt werden kann den vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die Zulässigkeit der Zufallsfunde in der Wohnung des Beschuldigten (Urk. 176 S. 77). Insbesondere handelte es sich bei den Zufallsfunden im Zusammenhang mit den Vorwürfen des Versicherungsbetruges (ND2, Zielfernrohr, Fernglas, Okular, Diaskop, Zielfern- rohr, vgl. Beilage zum Durchsuchungsprotokoll vom 13.08.2013 [Urk. 26/6 S. 7], Beschlagnahmeverfügung vom 3.12.2013 [Urk. 26/20/5] sowie Bescheinigung [Urk. 26/10 S. 3]) und des Verstosses gegen das Waffengesetz [ND5, Glock 17, 2 Schalldämpfer, 10 Taser-Kartuschen, vgl. Beilage zum Durchsuchungsprotokoll vom 13.08.2013 [Urk. 26/6 S. 6 f.], Beschlagnahmeverfügung vom 11.11.2013 [Urk. 26/20/9]) – entgegen der Auffassung des Beschuldigten (Prot. I S. 79 f.) – nicht um eine unzulässige Beweisausforschung bzw. um eine "fishing expedition". Der für eine Hausdurchsuchung nötige Anfangsverdacht gründete – mit der Vor-

- 18 - instanz (Urk. 176 S. 18) – auf den Strafanzeigen vom 5. Juni 2012 und 25. März 2013 und den daraufhin vor der Hausdurchsuchung erfolgten polizeilichen Ermitt- lungen betreffend die Vorwürfe des unlauteren Wettbewerbs sowie der Drohung (Urk. HD/ND1 1, 11; Urk. ND4 1, 3). Die anlässlich der Hausdurchsuchungen er- hobenen Beweise sind damit ohne weiteres verwertbar. 3.6. Verwertbarkeit von Beweismitteln aus dem Ausland Ebenso als unverwertbar erachtet die Verteidigung die im Rahmen des Unter- suchungsverfahrens per E-Mail erhältlich gemachten Angaben der Staatsanwalt- schaft betreffend den Anklagesachverhalt ND2 im Zusammenhang mit dem Ziel- fernrohr Diarange 3-12, dem Okular Vario 15-45X und dem Diaskop 85 T FL (Urk. 102 S. 11 und Urk. 255 S. 11 f.). Zunächst festzuhalten ist, dass lediglich aus den Anfragen gegenüber der sales…..de@F._____.com Erkenntnisse betref- fend die angefragten Seriennummern erfolgten (Urk. 40/3 und 4). Die P._____ Ltd. sowie die Q._____ e.K. konnten keine Angaben zu den angefragten Seriennummern machen (Urk. 40/1 und 2). Wie die Verteidigung richtig ausführte, sind bei Ermittlungshandlungen im Ausland die Vorgaben des Bundesgesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) bzw. innerhalb Europas auch die Vorgaben des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 zu berücksichtigen (Urk. 255 S. 12). Der Staat kann aufgrund des völkerrechtlichen Territorialitätsprinzips hoheitliche Tätigkeiten nur innerhalb seines eigenen Territoriums ausüben. Ansonsten würde die Souve- ränität des betroffenen anderen Staates missachtet (Donatsch/Heimgartner/Simonek, Internationale Rechtshilfe, Zürich/Basel/Genf 2011, S. 4; Riedo/Fiolka/Niggli, Strafprozessrecht sowie Rechtshilfe in Straf- sachen, Basel 2011, N 3136). Auch der seitens der Verteidigung zitierte Bundes- gerichtsentscheid hält in Erw. 5.3 fest, dass ein Staat aufgrund des Grundsatzes der Territorialität nicht berechtigt sei, eigene Strafverfolgungsmassnahmen auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Staates vorzunehmen, was namentlich für strafprozessuale Beweismittelbeschlagnahmungen oder Fernmeldeüberwach- ungen im Ausland gelte (Urteil des Bundesgerichts 1B_344/2014 vom 14. Januar 2015). Damit wird der Rechtshilfeweg immer dann vorausgesetzt, wenn auf frem-

- 19 - dem Territorialitätsgebiet hoheitlich gehandelt werden soll. Ein solches hoheit- liches Handeln ist bei dem seitens der Verteidigung kritisierten Vorgehen der Staatsanwaltschaft nicht ersichtlich. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, wur- den bei den per E-Mail erfolgten Anfragen an die F._____ GmbH weder Zwang angedroht noch ausgeübt. Vielmehr kooperierte diese freiwillig. Wiederum mit der Vorinstanz ist sodann darauf hinzuweisen, dass es sich bei den von der F._____ GmbH gemachten Angaben nicht um geschützte Daten handelte (Urk. 176 S. 14 f.). Damit wäre es sowohl einer deutschen als auch schweizerischen Staatsan- waltschaft bei gegebener Bereitschaft des Angefragten auch im innerstaatlichen Bereich ohne weiteres möglich gewesen, im Rahmen einer informellen Anfrage und ohne hoheitliches Handeln zu den erteilten Auskünften zu gelangen. Mithin erweisen sich die Erkenntnisse aus dem E-Mail-Verkehr mit der F._____ GmbH mit der Vorinstanz als verwertbar. 3.7. Anklageprinzip 3.7.1. Wie bereits vor Vorinstanz wurde auch an der Berufungsverhandlung sei- tens der Verteidigung geltend gemacht, der in HD/ND1 Ziff. 1 umschriebene An- klagesachverhalt genüge den Anforderungen von Art. 9 Abs. 1 StPO nicht (Urk. 102 S. 4, Urk. 179 S. 4, Urk. 255 S. 5). Auch dieser Einwand ist unbe- gründet und auch diesbezüglich kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 176 S. 35, Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.7.2. Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist der Anklagesachverhalt auch ohne Angabe der 40 Adressaten der dem Beschuldigten vorgeworfenen E-Mails genügend konkretisiert. Es trifft zwar zu, dass die Angaben in der Anklageschrift gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst präzise und konzise zu bezeichnen sind. Ungenauigkeiten sind aber solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen können, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_100/2014 vom

18. Dezember 2014 E. 2.3.1 mit Hinweis). Den Sachverhalt verbindlich festzustel- len, ist Aufgabe des Gerichts (Urteil des Bundesgerichts 6B_716/2014 vom

17. Oktober 2014 E. 2.3). Damit ist das Anklageprinzip nur verletzt, wenn die An- klage nicht die Umstände anführt, welche auf das Vorliegen der Kernelemente ei-

- 20 - nes Tatbestandes schliessen lassen (BSK StPO II-Heimgartner/Niggli, 2. Auflage 2014, Art. 325 N 37). 3.7.3. Bei Art. 23 Abs. 1 UWG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG erweist sich die Angabe des Adressaten für die Subsumtion als nicht unabdingbar. Mit der Vorinstanz schadet es demnach nicht, wenn in der Anklageschrift die Adressaten der unrichtigen oder irreführenden Angaben nicht namentlich genannt werden, so- fern denn klar ist, dass diese Mails effektiv versandt worden sind, was im Rah- men der Sachverhaltserstellung zu klären sein wird. 3.7.4. Gleiches gilt in Bezug auf die Ungenauigkeiten in den Zeitangaben. Die An- klageschrift wirft dem Beschuldigten vor, an unbekannten Daten im Vorfeld des

1. Mai 2015 zumindest 40 Werbe-E-Mails versandt zu haben. Damit kann kein Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten dem Beschuldigten vorgeworfen wird. Die Kritik der Verteidigung erweist sich damit als unbegründet. 3.7.5. Ebenso unbegründet ist die Kritik der Verteidigung, wonach die Anklage- schrift betreffend den Vorwurf des Verstosses gegen das Waffengesetz betreffend ND5 Ziffern 1-3 den Anforderungen des Anklagegrundsatzes nicht genüge (Urk. 179 S. 7, Urk. 255 S. 17). Entgegen der Auffassung der Verteidigung geht aus der Anklageschrift sehr wohl hervor, dass dem Beschuldigten vorsätzliche und nicht fahrlässige Tatbegehung vorgeworfen wird, da die Anklagebehörde das Verhalten des Beschuldigten als Vergehen eingeklagt hat und eine fahrlässige Tatbegehung aber als Übertretung zu qualifizieren wäre (Art. 33 Abs. 2 WG). Da- mit ist der erhobene Vorwurf genügend präzisiert und es schadet nicht, dass der Anklagesachverhalt sich zum subjektiven Tatbestand nicht näher äussert (Urteil des Bundesgerichts 6B_702/2016 vom 19. Januar 2017 E. 1.2).

4. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 4.1. Allgemeines Die Vorinstanz hat zutreffend aufgezeigt, wie bei der Sachverhaltserstellung vor- zugehen ist und welche Grundsätze bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (Urk. 176 S. 24 f.). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82

- 21 - Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderset- zen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2, Urteil des Bundesgerichts 6B_1130/2014 vom 8. Juni 2015 E. 4). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. 4.2. HD/ND1 Anklageziffer 1 (Anpreisung von Schweizer Bienenschwärmen) 4.2.1. Sachverhalt 4.2.1.1. Dem Beschuldigten wird kurz zusammengefasst vorgeworfen, an unbe- kannten Daten im Vorfeld des 1. Mai 2012, mutmasslich von seinem Wohnsitz aus, unter Verwendung der Mailadresse info@....com unter dem Namen A._____ (Geschäftsführer) und später unter dem Namen R._____ (S._____ Mitglied) zu- mindest 40 Werbe-E-Mails und mit Datum vom 19. April 2012 ein Schreiben an potentielle Bienenkäufer (Imker) versandt zu haben, in denen er "gesunde Bie- nen", "eigene Schweizer Reinzucht", "eigene Reinzucht" angepriesen und aus- ländische Bienenschwärme als Schweizer Bienenschwärme vermarktet habe, obwohl er nicht in der Lage gewesen sei, grössere Mengen Schweizer Bienen zu liefern, sondern vielmehr beabsichtigt habe, allfälligen Interessenten ausländi- sche, insbesondere deutsche Bienenschwärme zu verkaufen (Urk. HD/ND1 55 S. 2). 4.2.1.2. In der ersten polizeilichen Einvernahme vom 14. August 2013 zu einem mutmasslichen Bienenverkauf am 1. Mai 2012 befragt, bestätigte der Beschuldig- te, an jenem Datum in …/Deutschland gewesen zu sein. Im Weiteren machte er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. HD/ND1 19/1 S. 10). In der Folge wurde ihm eine E-Mail vom 12. März 2012 vorgehalten, welche als Bei- lage zur Strafanzeige des H'._____ eingereicht wurde (vgl. Urk. HD/ND1 5 und Anhang zu Urk. 16/1 [= 19/1]), mit dem Wortlaut: " 1,5 kg Gesunde Bienen 1 Gezeichnete Königin 2012 oder 2011 ( Wetterabhängig) Gesunde Bienen ( Varroa behandelt) Rasse Buckfast oder Ligustiva ( Keine Carnica )

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E. 5 und 6), die Einziehung und Vernichtung der Honig-Proben (Dispositivziffer 9), die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 12) sowie die Abweisung des Antrags des Privatklägers 2 auf Zusprechung einer Prozessentschädigung (Dispositivziffer 14) unangefochten geblieben (Prot. II S. 13 f.). In diesem Umfang ist der vorinstanz- liche Entscheid in Rechtskraft erwachsen, was vorab vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO). Ebenso nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen ist die Verfügung betreffend die Einstellung des Verfah- rens bezüglich HD/ND1 Anklageziffer 5, ND4 Anklageziffer 3 sowie ND5 Anklage- ziffer 5.

E. 5.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit 255 Tagen Freiheitsstrafe bestraft (Urk. 176 S. 119). Die Verteidigung äusserte sich zufolge des beantragten Frei- spruchs – abgesehen von der Frage der Vorstrafen – nicht zur Sanktion (Urk. 179, Urk. 255 S. 18). Da einzig der Beschuldigte Berufung erhoben und die Staatsanwaltschaft auf die Erhebung einer Anschlussberufung verzichtet hat,

- 62 - steht vorliegend aufgrund des Verschlechterungsverbotes lediglich eine Bestäti- gung oder Reduktion der von der Vorinstanz verhängten Strafe zur Diskussion (Art. 391 Abs.2 StPO).

E. 5.2 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung und die an sie gestellten Anforderungen wiederholt dargelegt. Darauf – sowie auf die zutreffen- den vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 176 S. 111 f.) – kann verwiesen werden (BGE 134 IV 17 E. 2.1; BGE 129 IV 6 E. 6.1; BGE 127 IV 101 E. 2c; je mit Hin- weisen). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzun- gen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Die Einsatzstrafe ist unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt gedank- lich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem er alle dies- bezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. In einem zweiten Schritt hat er die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch insoweit muss er den jeweiligen Umständen Rechnung tra- gen (BGE 127 IV 101 E. 2b mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 137 IV 57). Bei einem versuchten Delikt ist zunächst eine Einsatzstrafe für das (mutmasslich) vollendete Delikt festzusetzen und hernach eine Reduktion in- folge Versuchs vorzunehmen (BGE 136 IV 55 E. 5.7).

E. 5.3 Aufgrund der abstrakten Strafdrohung bis zu 5 Jahren erweist sich vorlie- gend der versuchte Betrug als schwerste Straftat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (Art. 146 Abs. 1 StGB). Wie gesehen hat der Beschuldigte den Tatbestand des versuchten Betruges gleich zweimal erfüllt (HD/ND1 Anklageziffern 6-17 und

- 63 - ND2). Dabei erweist sich der versuchte Betrug zulasten der T._____ Suisse AG als das gravierendere Delikt.

E. 5.4 Tatkomponente

E. 5.4.1 Versuchter Betrug (HD/ND1 Anklageziffern 6-17)

E. 5.4.1.1 In Bezug auf die objektive Tatschwere des (mutmasslich) vollendeten Be- truges ist zunächst auf den nicht unerheblichen Deliktsbetrag von Fr. 90'000.– zu verweisen (vgl. vorstehende Erw. 4.3.1.10). Negativ zu gewichten ist sodann, dass der Beschuldigte im Rahmen der Vertragsverhandlungen einen ganz er- heblichen Täuschungsaufwand betrieben hat (Vorspiegelung der Tatsache, dass Honig durch lebensmittelzertifiziertes Lohnunternehmen abgefüllt werde; Unter- breiten einer Pollenanalyse sowie von Honig-Proben; in Aussicht stellen eines Herkunftsnachweises; Verschleierung der Herkunft des Honigs). Aufgrund der verschiedenen aufeinander abgestimmten Handlungen ist ein planmässiges Vor- gehen erstellt. Insgesamt ist von einer nicht unerheblichen kriminellen Energie auszugehen (Urk. 176 S. 113). Auf einer Skala aller denkbaren Betrugshandlun- gen ist das Verschulden des Beschuldigten als noch leicht zu qualifizieren.

E. 5.4.1.2 In subjektiver Hinsicht ist von direktem Vorsatz auszugehen. Der Be- schuldigte handelte offensichtlich aus finanziellen Interessen.

E. 5.4.1.3 Wenn die Vorinstanz nach Berücksichtigung der versuchten Tatbegehung von einer Einsatzstrafe von 2 ½ Monaten ausgeht, erweist sich dies als deutlich zu tief, zumal sie vor Berücksichtigung der versuchten Tatbegehung noch von ei- nem "nicht mehr leichten Verschulden" ausgegangen war, was zu einer Strafe im Bereich eines Drittels der Höchststrafe führen müsste (Urk. 176 S. 113/114). Zwar hat sich der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist, reduzierend auf die (hypothetische) Einsatzstrafe auszuwirken. Dabei ist mit der Vorinstanz aber zu berücksichtigen, dass es nicht der Verdienst des Beschuldigten war, dass es bei einem (unvollendeten) Versuch geblieben ist. Der Beschuldigte konnte seinen Tatplan vielmehr deshalb nicht vollständig in die Tat umsetzen, da er kurz zuvor verhaftet wurde. Da die tatsächlichen Folgen der Tat letztendlich aber weit vom

- 64 - tatbestandsmässigen Erfolg entfernt geblieben sind, führt der Versuch doch zu ei- ner spürbaren Reduktion der hypothetischen Einsatzstrafe.

E. 5.4.1.4 Ausgehend von einer hypothetischen Einsatzstrafe von 360 Strafein- heiten (Tagessätze Geldstrafe oder Tage Freiheitsstrafe) für das mutmasslich vollendete Delikt erweist sich aufgrund der konkreten Umstände eine Einsatz- strafe von 240 Strafeinheiten als angemessen.

E. 5.4.1.5 Wegen der zusätzlich begangenen Delikte ist diese Einsatzstrafe in An- wendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) angemessen zu erhöhen.

E. 5.4.2 Versuchter Betrug (ND2)

E. 5.4.2.1 In objektiver Hinsicht ist in Bezug auf das mutmasslich vollendete Delikt auf den vergleichsweise geringen Deliktsbetrag von rund Fr. 15'500.– hinzuwei- sen. Auch wenn der Beschuldigte der Versicherung diverse Quittungen einreichte und zwecks Täuschung auch eine teilweise unwahre Anzeige bei der Polizei vor- genommen hatte, hielt sich der seitens des Beschuldigten betriebene Täu- schungsaufwand vergleichsweise gering. Ebenso zeugte das Vorgehen nicht von einer besonderen Raffinesse. Indessen gibt es keine Veranlassung, dass Vor- gehen des Beschuldigten zu bagatellisieren. Durch die fälschlicherweise Gel- tendmachung von Versicherungsschäden wird das gesamte Versicherungssystem erschüttert, welches letztlich auf dem Vertrauen zwischen dem Versicherer und Versicherungsnehmer basiert. Mithin besteht ein gewichtiges Interesse daran, solche Versicherungsbetrüge zu verhindern.

E. 5.4.2.2 In subjektiver Hinsicht ist bezüglich der Falschangabe von direktem Vor- satz auszugehen. Die subjektive Seite lässt das objektive Tatverschulden nicht in einem geringeren Licht erscheinen.

E. 5.4.2.3 Auch wenn sich das Tatverschulden mit der Vorinstanz als insgesamt leicht erweist, erscheint die von der Vorinstanz vorgenommene Erhöhung um "et- wa einen halben Monat" (Urk. 176 S. 114) als deutlich zu gering und trägt dem Tatverschulden angesichts des weiten Strafrahmens nicht angemessen Rech-

- 65 - nung. Die Straferhöhung aufgrund des versuchten Betruges muss sich spürbar auswirken.

E. 5.4.3 Unlauterer Wettbewerb (HD/ND1 Anklageziffer 1)

E. 5.4.3.1 Mit der Vorinstanz ist in Bezug auf den unlauteren Wettbewerb in objekti- ver Hinsicht relativierend festzuhalten, dass sich das Angebot an eine ver- hältnismässig kleine und fachkundige Gruppe von Käufern richtete, welche die unrichtigen Angaben des Beschuldigten über die Herkunft der Bienenschwärme durchschauen konnte. Ebenso ist mit der Vorinstanz weder ein besonders dreis- tes noch professionelles Vorgehen ersichtlich, weshalb insgesamt von einem leichten Verschulden ausgegangen werden kann (Urk. 176 S. 115).

E. 5.4.3.2 In subjektiver Hinsicht ist von direktem Vorsatz auszugehen. Die sub- jektive Seite lässt das objektive Tatverschulden nicht in einem geringeren Licht erscheinen.

E. 5.4.3.3 Insgesamt erweist es sich als dem Tatverschulden angemessen, die lau- fende Einsatzstrafe leicht zu erhöhen.

E. 5.4.4 Versuchte Nötigung (ND4)

E. 5.4.4.1 Durch sein Vorgehen schreckte der Beschuldigte nicht zurück, auch die Ehefrau von AJ._____ in seine Drohung miteinzubeziehen. Dies hinterliess bei AJ._____ und seiner Ehefrau nachhaltigen Eindruck und beeinträchtigte deren Si- cherheitsgefühl. Auch wenn sich das Tätigwerden des Beschuldigten auf einen Nachmittag begrenzte und der Beschuldigte AJ._____ nicht von Angesicht zu An- gesicht gegenüber trat, dürfen das Telefonat und auch die E-Mails in ihrer objekti- ven Erscheinung nicht bagatellisiert werden.

E. 5.4.4.2 Subjektiv hat der Beschuldigte zweifellos vorsätzlich gehandelt.

E. 5.4.4.3 In Berücksichtigung der eher leichten objektiven Tatschwere sowie der Tatsache, dass es beim Versuch geblieben ist, ist die laufende Einsatzstrafe nur moderat zu erhöhen.

- 66 -

E. 5.4.5 Vergehen gegen das Waffengesetz (ND5)

E. 5.4.5.1 Mit der Vorinstanz fällt betreffend die Vergehen gegen das Waffengesetz die mehrfache Tatbegehung ins Gewicht. Wenn die Vorinstanz allerdings darauf hinweist, dass der Umbau sowie Besitz einer legal erworbenen Waffe zu einer illegalen Seriefeuerwaffe von erheblicher krimineller Energie zeuge, ist darauf hinzuweisen, dass dieses Vorgehen tatimmanent ist.

E. 5.4.5.2 Subjektiv hat der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt. Weshalb er die Waffe umgebaut hat bzw. hat umbauen lassen, die Schalldämpfer im Schliessfach lagerte sowie über Taser-Kartuschen verfügte, muss offen bleiben. Über die Motive ist nichts bekannt.

E. 5.4.5.3 Insgesamt rechtfertigt sich wiederum eine leichte Erhöhung der laufenden Einsatzstrafe.

E. 5.4.6 Gesamtwürdigung der Tatkomponente Wie gesehen kommt aufgrund des Verschlechterungsverbotes lediglich eine Re- duktion bzw. die Bestätigung des vorinstanzlichen Strafmasses von 255 Strafein- heiten in Frage. Eine Reduktion der von der Vorinstanz verhängten Strafe fällt hinsichtlich der Tat- komponente ausser Betracht. Ausgehend von der Einsatzstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe bzw. 240 Tagessätzen Geldstrafe für den versuchten Betrug, einer spürbaren Erhöhung wegen des (weiteren) versuchten Betruges, einer leichten Erhöhung wegen des unlauteren Wettbewerbs sowie einer moderaten Erhöhung wegen der versuchten Nötigung und schliesslich einer weiteren leichten Erhöhung wegen der mehrfachen Vergehen gegen das Waffengesetz wäre – trotz der bei- den Freisprüche von den Vorwürfen der Irreführung der Rechtspflege – nach Würdigung der Tatkomponente eine das vorinstanzliche Strafmass übersteigende Strafe angezeigt. Aufgrund des Verschlechterungsverbotes muss es allerdings bei der Strafe von 255 Tagen Freiheitstrafe bzw. 255 Tagessätze Geldstrafe sein Bewenden haben.

- 67 -

E. 5.5 Täterkomponente

E. 5.5.1 Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ist zunächst auf das vorinstanzlichen Urteil zu verweisen (Urk. 176 S. 117). An- lässlich der Berufungsverhandlung führte er ergänzend aus, dass er und seine Lebenspartnerin bereits kirchlich geheiratet hätten und auch die standesamtliche Trauung noch für dieses Jahr geplant sei. Zudem sei seine Lebenspartnerin schwanger. Er habe jetzt eine viel grössere Verantwortung. Seit einigen Monaten sei er als selbständiger Programmierer tätig. Früher habe er in der Schweiz kauf- männische Tätigkeiten und Imkereitätigkeiten ausgeübt. Seine Tätigkeit als In- vestmentspekulant könne er nicht mehr ausführen, da er aufgrund des gegen ihn geführten Strafverfahrens über kein Vermögen mehr verfüge. Momentan erziele er ein monatliches Bruttoeinkommen von ca. Fr. 4'000.–. Sodann habe er Schul- den bei seinen Verwandten im sechsstelligen Bereich, ungefähr EUR 150'000.– (Urk. 253 S. 1 ff.). Aus seiner Biografie ergeben sich mithin keine strafzu- messungsrelevanten Faktoren (Urk. 176 S. 117).

E. 5.5.2 Ein Geständnis liegt nicht vor. Vor diesem Hintergrund kann der Beschul- digte auch keine Einsicht oder Reue für sich reklamieren.

E. 5.5.3 Der Beschuldigte weist in der Schweiz eine Vorstrafe vom 11. Februar 2010 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln auf, wofür er mit einer unbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 100.– bestraft wurde (Urk. 243). Die von der Vorinstanz noch berücksichtigten Vorstrafen in Deutschland sind mittlerweile gelöscht, weshalb diese mit der Verteidigung nicht mehr berücksichtigt werden dürfen (Urk. 176 S. 117, Urk. 255 S. 19, Urk. 269). Damit hat der Beschuldigte eine Vorstrafe von 50 Tagessätzen Geldstrafe zu ver- antworten. Soweit die Verteidigung darauf hinweist, dass der Beschuldigte "ledig- lich" wegen eines Verstosses gegen das SVG vorbestraft sei (Urk. 255 S. 19), ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich auch nicht einschlägige Vorstrafen straferhöhend berücksichtigt werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_281/2014 vom 11. November 2014, 6B_495/2012 vom

6. Februar 2013 E. 5.1 und 5.4, 6B_1025/2009 vom 15. März 2010 E. 2.3). Da die

- 68 - Vorstrafe aber schon etwas länger zurückliegt, würde sich allerdings lediglich eine geringe Straferhöhung rechtfertigen. Da eine Überschreitung des vorinstanzlichen Strafmasses von 255 Strafeinheiten aufgrund des Verschlechterungsverbotes aber ausser Betracht fällt, hat es bei diesem Strafmass zu bleiben. Demnach ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 255 Tagen bzw. einer Geldstrafe von 255 Tagessätzen zu bestrafen.

6. Strafart 6.1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer unbedingten Freiheits- strafe von 255 Tagen bzw. 8.5 Monaten. Daran angerechnet wurden ihm die

E. 5.7 Tonnen Bienenhonig, die Verpackungsutensilien sowie Stahltanks etc. in den Räumlichkeiten an der C._____-Strasse … in D._____ (Urk. HD/ND1 26/20/1) dem Lebensmittelinspektorat Winterthur zur weiteren Veranlassung zu überlassen (Urk. 176 S. 125, vorinstanzlicher Entscheid Dispositivziffer 8). Einer Einziehung im Rahmen des Berufungsverfahrens steht demnach das Verschlechterungs- verbot entgegen (Art. 391 Abs. 2 StPO). Zur Begründung erwog die Vorinstanz, dass die beschlagnahmten Gegenstände nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht mehr zu Beweiszwecken verwendet würden. Darüber hinaus bestehe keine Grundlage für die strafrecht- liche Einziehung nach Art. 69 StGB, weshalb der strafprozessuale Beschlag mit Eintritt der Rechtskraft grundsätzlich entfalle. Da aber alle mit Verfügung vom

4. März 2014 beschlagnahmten Gegenstände bereits mit Verfügung vom

13. August 2013 subsidiär und gestützt auf die einschlägige Lebensmittelgesetz- gebung durch das Lebensmittelinspektorat beschlagnahmt worden seien (Urk. HD/ND1 25/3), habe das Lebensmittelinspektorat Winterthur über das weite- re Schicksal dieser von ihm beschlagnahmten Gegenstände zu befinden. Zu diesem Zweck seien die Schlüssel zu den Räumlichkeiten in D._____ nach Eintritt der Rechtskraft von der Bezirksgerichtskasse dem Lebensmittelinspektorat Winterthur auszuhändigen (Urk. 176 S. 125 f.). 8.3.2. Die Verteidigung wendet sich nicht gegen die Überlassung des be- schlagnahmten Honigs an das Lebensmittelinspektorat (Urk. 255 S. 3). Hingegen beantragt sie, dass die anderen Gegenstände (Verpackungsutensilien und leere Stahlfässer mit Honigrückständen) freizugeben und samt den Schlüsseln zum Ob- jekt an der C._____-Strasse … in D._____ dem Beschuldigten herauszugeben seien. Durch die Beschlagnahmeverfügung des Lebensmittelinspektorates vom

- 76 -

13. August 2013 (Urk. HD/ND1 25/3) seien lediglich 2'200 kg Honig in der Abfüll- anlage, 9 x 200 kg Honig in Fässern und 4 kg abgefüllter Honig beschlagnahmt und plombiert worden. Die anderen Gegenstände seien nicht durch das Lebens- mittelinspektorat beschlagnahmt worden. Da diesbezüglich keine Grundlage für eine Einziehung bestehe, seien diese Gegenstände freizugeben und dem Be- schuldigten herauszugeben (Urk. 255 S. 2 f., 20). 8.3.3. Dem kann nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass gemäss der Verfü- gung des Lebensmittelinspektorates vom 13. August 2013 – unmittelbar nach der Verhaftung des Beschuldigten – in Anwendung von Art. 30 LG lediglich der Honig in der Abfüllanlage bzw. in den Fässern sowie der abgefüllte Honig beschlag- nahmt wurde (Urk. 25/3). Das ist auch einleuchtend, da gestützt auf Art. 30 LG "Waren" zu beschlagnahmen sind. Es ist aber nicht so, dass das Lebensmittel- inspektorat nicht auch über die weiteren Gegenstände in den Räumlichkeiten in D._____ entschieden hätte. Gleichzeitig mit der Beschlagnahmeverfügung hat das Lebensmittelinspektorat in Anwendung von Art. 29 Abs. 2 und 3 LG auch noch ein Benützungsverbot über den Produktionsraum – und damit auch über sämtliche darin befindlichen Gegenstände – gelegt. Gemäss dieser Verfügung darf die Wiedereröffnung bzw. Wiederbenutzung der betroffenen Objekte erst dann erfolgen, wenn das Lebensmittelinspektorat den Zustand überprüft und die Zustimmung zur Wiedereröffnung bzw. Wiederbenützung erteilt hat (Urk. 25/4). Damit wurde dem Beschuldigten noch am Tag seiner Verhaftung durch das Le- bensmittelinspektorat die Verfügungsgewalt über den Produktionsraum sowie sämtliche darin befindlichen Gegenstände entzogen. Entsprechend können die Gegenstände dem Beschuldigten im Rahmen des Strafverfahrens nicht heraus- gegeben werden. Damit sind – entgegen dem Antrag der Verteidigung – sämt- liche im Produktionsraum befindlichen Gegenstände und damit auch die Ver- packungsutensilien und leeren Stahlfässer mit Honigrückständen dem Lebens- mittelinspektorat zur weiteren Veranlassung zu überlassen. Mithin bleibt es beim vorinstanzlichen Entscheid, wonach sämtliche mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 4. März 2014 beschlagnahm- ten Gegenstände zur weiteren Veranlassung dem Lebensmittelinspektorat

- 77 - Winterthur zu übergeben sind (Urk. 176 S. 125 f.). Auch wenn gemäss der Be- schlagnahmeverfügung des Lebensmittelinspektorats insgesamt lediglich 4004 kg Honig beschlagnahmt wurden, ist gleichwohl der gesamte sich in den Räum- lichkeiten in D._____ befindende Honig (gemäss der Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland insgesamt ca. 5.7 Tonnen) dem Lebensmittelinspektorat zur weiteren Veranlassung zu überlassen. Etwas anderes wird von der Verteidigung zu Recht nicht beantragt. Offenbar ist die Diskrepanz in der Mengenangabe darin begründet, dass die Menge lediglich aufgrund von Schätzungen bestimmt werden konnte (vgl. Urk. 25/2 S. 1, Urk. 25/3, Urk. 26/20/1). 8.4. Optische Geräte und Apple MacBook 8.4.1. Ferner beantragt die Verteidigung die Herausgabe der mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 11. November und 3. Dezember 2013 bzw. vom 25. Juli 2014 beschlagnahmten Gegenstände (Zielfernrohre, Fernglas, Okular, Diaskop, Apple MacBook). Da diese Gegenstände nicht einer Straftat entstammten (Urk. 70 StGB) und von ihnen auch keine Gefahr ausgehe (Art. 69 StGB), bestehe keine gesetzliche Einziehungsgrundlage (Urk. 255 S. 3, 20). 8.4.2. Zu berücksichtigen ist zunächst, dass der Beschuldigte hinsichtlich des An- klagevorwurfes betreffend das Nebendossier 3 (betrifft das MacBook [ND3: Urk. HD/ND1 26/20/12]) freizusprechen ist. Aber auch die weiteren Gegenstände (ND2: Zielfernrohr F1._____ … [Serien-Nr. …], Fernglas Leica Geovid HD 15x56 [Serien-Nr. …], Okular F2._____ … [Serien-Nr. …], das Diaskop F3._____ [Se- rien-Nr. …], das Zielfernrohr F4._____ … [Serien-Nr. …]) haben – mit der Vo- rinstanz (Urk. 176 S. 127) – nicht zur Begehung einer Straftat gedient und wurden auch nicht durch eine solche hervorgebracht. Eine Einziehung gestützt auf Art. 69 und Art. 70 StGB ist damit ausgeschlossen. 8.4.3. Ebenso ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich, aufgrund welcher man die Gegenstände der B._____ AG herausgeben könnte. Zwar verlangte sie dies im Rahmen der Berufungsanmeldung (Urk. 142), wie gesehen reichte sie hernach aber keine Berufungserklärung ein, weshalb sie im vorliegenden Berufungsverfah-

- 78 - ren nicht Partei ist. Überdies wäre aber auch nicht ersichtlich, gestützt auf welche Rechtsgrundlage eine solche Herausgabe erfolgen sollte. Wie gesehen kann nicht erstellt werden, dass der Versicherung aufgrund des versuchten Betruges ein Vermögensschaden entstanden wäre. Die Herausgabe wäre demnach nicht ge- eignet, um – wie in Art. 70 Abs. 1 StGB vorgesehen – den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Die Gegenstände wurden der Versicherung auch nicht im Sinne von Art. 267 Abs. 2 StGB durch eine Straftat unmittelbar entzogen. Unge- achtet der Tatsache, dass die B._____ AG die Herausgabe der Gegenstände im Berufungsverfahren nicht rechtsgenügend geltend machte, besteht auch keine Rechtsgrundlage, ihr diese Gegenstände herauszugeben. 8.4.4. Mit der Vorinstanz rechtfertigt es sich indessen, die beschlagnahmten Ge- genstände zur Deckung der Verfahrenskosten heranzuziehen und hierzu zu ver- werten, gestützt auf Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 267 Abs. 3 StPO (Urk. 176 S. 127). Davon auszunehmen ist mangels zu erwartendem Ver- wertungserlös das Apple MacBook. Dieses ist antragsgemäss dem Beschuldigten auf erstes Verlangen hin herauszugeben. 8.5. Beschlagnahmte Barschaft 8.5.1. Ebenso zur Deckung der Verfahrenskosten heranzuziehen ist – mit der Vor- instanz (Urk. 176 S. 127 f.) – die anlässlich der Hausdurchsuchung beim Be- schuldigten beschlagnahmte Barschaft von Fr. 2'598.70. Auf die zutreffenden Er- wägungen der Vorinstanz kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 8.5.2. Aufgrund der Aktenlage bestehen keine Zweifel, dass die beschlagnahmte Barschaft im Umfang von Fr. 2'598.70 im Eigentum des Beschuldigten steht, auch wenn dieser geltend machen lässt, dass das Münzgeld seiner Lebenspartnerin G._____ gehöre (Urk. 255 S. 20). Zumindest zu Beginn des Verfahrens erklärte auch G._____, dass die Fr. 2'598.70 Eigentum des Beschuldigten seien. Anläss- lich einer kurzen Befragung auf dem Polizeiposten am Tag der Hausdurchsu- chung erklärte sie gegenüber AN._____, dass zwar beide Geld in den Kessel ge- tan hätten, sie allerdings nur wenig, schätzungsweise Fr. 100.– (Urk. 20/4). Ge-

- 79 - stützt auf diese Aussage wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft von den si- chergestellten Fr. 2'698.70 lediglich Fr. 2'598.70 beschlagnahmt. Ferner wurde verfügt, dass nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung Fr. 100.– an G._____ herauszugeben seien (Urk. 26/20/17). Dagegen erhob G._____ Beschwerde beim Obergericht mit dem sinngemässen Antrag, die Beschlagnahmeverfügung sei aufzuheben und die beschlagnahmte Barschaft im Wert von Fr. 2'598.70 an sie herauszugeben, da dieses Geld ihr gehöre (Urk. 70 S. 2 f.). Zur Begründung brachte G._____ gemäss dem Beschwerdeentscheid vor, dass sie aufgrund ihrer Nervosität und Aufregung damals vergessen habe, dass sie dem Beschuldigten drei Wochen vor der Beschlagnahme Fr. 4'000.– geliehen und mit ihm vereinbart habe, dass sie zur Sicherung der Darlehensforderung das gesamte Münzgeld als Pfand erhalte, weshalb ihr das Eigentum zustehe (Urk. 70 S. 5). Die Beschwerde wurde abgewiesen, unter dem Hinweis, dass aufgrund des Aktenstandes nicht davon ausgegangen werden könne, dass ihre Berechtigung am beschlagnahmten Münzgeld feststehe (Urk. 70 S. 6). Wenn G._____ vorbringt, dass der Beschuldigte ihr das Münzgeld verpfändet ha- be, steht zugleich fest, dass dieses vor der angeblichen Verpfändung dem Be- schuldigten gehört haben muss, da G._____ klarerweise nicht ihr eigenes Geld zum Pfand nehmen kann. Ein gültiges Faustpfandrecht am Münzgeld wurde aber nie begründet. Gemäss Durchsuchungsprotokoll vom 13. August 2013 wurde das Münzgeld in einem Metalltopf im Schlafgeschoss sichergestellt (Beilage zu Urk. 26/6 S. 4). Demnach hatte der Beschuldigte auch nach der angeblichen Verpfän- dung weiterhin freien Zugriff auf das Pfandobjekt, was die Begründung eines Faustpfandrechts verunmöglicht (Art. 884 Abs. 3 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5C.172/2000 vom 1. November 2000 E. 2c = Pra 2001 Nr. 67 S. 388 ff.; BSK ZGB II-Bauer, 5. Auflage 2015, Art. 884 N 78). Damit ist erstellt, dass die beschlag- nahmte Barschaft in Höhe von Fr. 2'598.70 im Eigentum des Beschuldigten steht. 8.5.3. Mithin steht einer Verwendung der Barschaft zur Deckung der Verfahrens- kosten im Sinne von Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO nichts entgegen, weshalb auch diesbezüglich der vorinstanzliche Entscheid im Ergebnis zu bestätigen ist.

- 80 -

9. Kosten- und Entschädigungsfolgen 9.1. Erstinstanzliches Verfahren 9.1.1. Die Vorinstanz auferlegte die Kosten der Untersuchung und des gerichtli- chen Verfahrens, ausgenommen der Kosten der amtlichen Verteidigung, zu zwei Dritteln dem Beschuldigten und nahm sie zu einem Drittel auf die Gerichtskasse. Die Kosten der amtlichen Verteidigung nahm sie unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse (Urk. 176 S. 128 f.). Davon ausge- nommen wurden die Kosten der Kantonspolizei, welche vollumfänglich auf die Gerichtskasse genommen wurden. Hingegen wurden die Auslagen des Vorver- fahrens vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt. 9.1.2. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfah- renskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind – unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO (dazu später) – die Kosten für die amtliche Verteidigung. 9.1.3. Der Beschuldigte wird heute von zwei Vorwürfen freigesprochen, für welche er vor Vorinstanz noch verurteilt worden war (Vorwurf der Irreführung der Rechts- pflege in ND2 und 3). Ansonsten bleibt es – teilweise unter abweichender Würdi- gung – bei den Verurteilungen, Einstellungen und Freisprüchen der Vorinstanz. Im Lichte der gesamten Anklagevorwürfe und unter Berücksichtigung des Um- stands, dass ein sehr erheblicher Teil der Untersuchungshandlungen auf den Themenkomplex des versuchten Betruges zulasten der T._____ Suisse AG ent- fiel, bleibt es damit im Wesentlichen bei den vorinstanzlichen Verurteilungen. 9.1.4. Vor diesem Hintergrund kann das von der Vorinstanz festgesetzte Verhält- nis betreffend die Kostenverlegung übernommen werden. Aufgrund des Ver- schlechterungsverbotes davon ausgenommen sind die Kosten der Kantonspolizei Zürich. Diese sind – wie im vorinstanzlichen Entscheid vorgesehen – vollumfäng- lich auf die Gerichtskasse zu nehmen. Hingegen sind die Auslagen des Vorver- fahrens – wiederum mit der Vorinstanz – vollumfänglich dem Beschuldigten auf- zuerlegen, da diese Kosten ausschliesslich Aufwendungen betrafen, bezüglich derer ein Schuldspruch erfolgte (Urk. 54, Beiblatt).

- 81 - 9.1.5. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind entsprechend der Kostenver- legung zu einem Drittel definitiv und zu zwei Dritteln einstweilen auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Im Umfang von zwei Dritteln bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO). 9.1.6. Ausgangsgemäss ist dem Beschuldigten mit der Vorinstanz keine Entschä- digung oder Genugtuung zuzusprechen (Urk. 176 S. 129 f.). 9.2. Kosten des Berufungsverfahrens 9.2.1. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 9.2.2. Der Beschuldigte unterliegt mit seinem Antrag auf vollumfänglichen Frei- spruch ganz grossmehrheitlich. Mit Ausnahme der zwei ergangenen Freisprüche hinsichtlich der Nebendossiers 2 und 3 betreffend die Irreführung der Rechts- pflege bleibt es im Wesentlichen bei den vorinstanzlichen Verurteilungen (ND2: anstatt vollendeter Betrug versuchter Betrug, ND4: anstatt Drohung versuchte Nö- tigung). Ferner erwirkte der Beschuldigte hinsichtlich der Strafart sowie des Straf- vollzuges einen für ihn günstigeren Entscheid und schliesslich wird ihm das Apple MacBook herausgegeben. In Gewichtung der Berufungsthemen rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen derjenigen der amt- lichen Verteidigung, zu vier Fünfteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu ei- nem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen. 9.2.3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind zu vier Fünfteln einstweilen und zu einem Fünftel definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Im Umfang von vier Fünfteln bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 9.2.4. Ausgangsgemäss fällt auch in Bezug auf das Berufungsverfahren eine Ent- schädigung zugunsten des Beschuldigten ausser Betracht.

- 82 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil und die Verfügung des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 23. April 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen sind: "Es wird verfügt:

1. (…)

2. Das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend mehrfachen unlauteren Wett- bewerb im Sinne von Art. 23 Abs. 1 UWG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG (unrichti- ge/irreführende Angaben über eigene Waren) wird bezüglich Anklageziffer HD/ND1 /

5. mangels gültigen Strafantrags eingestellt.

3. Das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB wird bezüglich Anklageziffer ND4 / 3. mangels gültigen Straf- antrags eingestellt.

4. Das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend Übertretung des Waffengesetzes im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 27 WG (versuchtes Erschleichen ei- ner Waffentragbewilligung; Anklageziffer ND5 / 5.) wird infolge Verjährung eingestellt.

5. (…) Es wird erkannt:

1. (…)

2. Von den weiteren Vorwürfen

- des mehrfachen Vergehens gegen das Wappenschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a WSchG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 WSchG (Anklageziffern HD/ND1 1., 2., 3., 4., 5.),

- des mehrfachen unlauteren Wettbewerbs im Sinne von Art. 23 Abs. 1 UWG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG (unrichtige/irreführende Angaben über eigene Waren; Anklageziffern HD/ND1 2., 3., 4.),

- des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Anklageziffer ND3),

- 83 -

- der Übertretung des Waffengesetzes im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. e WG i.V.m. Art. 26 WG und Art. 48 WV (unsorgfältiges Aufbewahren von Waffen/ Munition; Anklageziffer ND5 4.),

- des mehrfachen Vergehens gegen das Waldgesetz im Sinne von Art. 42 Abs. 1 lit. a WaG i.V.m. Art. 2 WaG, Art. 4 WaG und Art. 5 Abs. 1 WaG (Roden ohne Berechtigung) sowie im Sinne von Art. 42 Abs. 1 lit. c WaG (Unterlassung/ Verhinderung einer vorgeschriebenen Schaffung von Wald) sowie

- der Übertretung des kantonalen Waldgesetzes im Sinne von dessen § 34 lit. c und § 10 Abs. 1 (Vornehmen nachteiliger Waldnutzungen) wird der Beschuldigte freigesprochen. 3.-4. (…)

5. Die Zivilklage der Privatklägerin 1 wird auf den Zivilweg verwiesen.

6. Die Zivilklage der Privatklägerin 3 wird auf den Zivilweg verwiesen. 7.-8. (…)

9. Die mit Verfügung vom 25. Juli 2014 beschlagnahmten Honigproben der E._____ sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Bezirksgerichtskasse zu vernichten. 10.-11.(…)

12. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'500.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 6'020.– Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 11'818.85 Auslagen Vorverfahren Fr. 16'785.05 Akontozahlungen amtl. Verteidigung Fr. 7'795.30 restliche Kosten amtl. Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

- 84 -

13. (…)

14. Der Antrag des Privatklägers 2 auf Zusprechung einer Prozessentschädigung zu- lasten des Beschuldigten wird abgewiesen. 15.-17.(…)"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

- des unlauteren Wettbewerbs im Sinne von Art. 23 Abs. 1 UWG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG (unrichtige/irreführende Angaben über eigene Waren; HD/ND1 Anklageziffer 1),

- des mehrfachen versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (HD/ND1 Anklageziffern 6–17; ND2),

- der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND4 Anklageziffern 4-6) sowie

- des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. − Art. 4 Abs. 1 lit. a WG, Art. 5 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a WG, Art. 19 Abs. 1 WG, Art. 20 Abs. 1 WG und Art. 32 Abs. 3 WV (verbotener Erwerb/Herstellung/Besitz von Seriefeuerwaffen; ND5 Anklageziffer 1), − Art. 4 Abs. 2 lit. a WG, Art. 5 Abs. 1 lit. g WG und Art. 12 WG (verbotener Besitz von Waffenzubehör; ND5 Anklageziffer 2) und − Art. 6 WG, Art. 15 WG, Art. 16a WG, Art. 23 WG, Art. 25 Abs. 1 WG, Art. 26 Abs. 1 lit. e WV und Art. 35 Abs. 2 WV (Besitz von verbotener Munition; ND5 Anklageziffer 3).

- 85 -

2. Vom Vorwurf der mehrfachen Irreführung der Rechtspflege wird der Be- schuldigte freigesprochen (ND2 und ND3).

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 255 Tagessätzen zu Fr. 50.–, wovon 16 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gel- ten.

4. Diese Geldstrafe ist im Umfang von 120 Tagessätzen innert der von der Inkassobehörde anzusetzenden Frist zu bezahlen. Der Vollzug der restlichen Geldstrafe von 135 Tagessätzen wird aufgescho- ben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.

5. Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

11. November 2013 beschlagnahmte Waffe bzw. Munition/Zubehör: − 1 Pistole Glock 17, ... (auf Seriefeuer umgebaut), − 4 Schalldämpfer sowie − 10 Taser-Kartuschen werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Kantonspolizei Zürich, Waffen/Sprengstoffe, zur gutscheinenden Ver- wendung bzw. Vernichtung überlassen.

6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 4. März 2014 beschlagnahmten ca. 5,7 Tonnen Bienenhonig sowie Verpackungs- utensilien, Stahltanks etc. in den Räumlichkeiten an der C._____-Str. … in D._____ bzw. die Schlüssel zu diesen Räumlichkeiten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils dem Lebensmittelinspektorat Winterthur zur weiteren Veranlassung überlassen. Dem Lebensmittelinspektorat Winterthur werden zu diesem Zweck von der Bezirksgerichtskasse nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils die beschlagnahmten Schlüssel ausgehändigt.

- 86 -

7. Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

11. November 2013 sowie 3. Dezember 2013 beschlagnahmten Gegen- stände: − 1 Zielfernrohr F1._____ …, Seriennummer …, − 1 Fernglas Leica Geovid HD 15x56, Seriennummer …, − 1 Okular F2._____ …, Seriennummer …, − 1 Diaskop F3._____, Seriennummer …, − 1 Zielfernrohr F4._____ …, Seriennummer … werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Bezirks- gerichtskasse verwertet. Der Erlös wird zur teilweisen Deckung der Ver- fahrenskosten verwendet.

8. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 25. Juli 2014 beschlagnahmte Apple MacBook, ID-Nr. … wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausge- geben. Wird innert 3 Monaten ab Rechtskraft kein entsprechendes Begehren ge- stellt, wird der Gegenstand der Bezirksgerichtskasse zur Vernichtung über- lassen.

9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

3. Dezember 2013 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 2'598.70 wird zur teil- weisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

10. Die Kosten für die Untersuchung sowie das erstinstanzliche Gerichtsver- fahren, ausgenommen der Auslagen des Vorverfahrens, der Kosten der Kantonspolizei Zürich sowie derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der Kantonspolizei Zürich werden vollumfänglich auf die Gerichtkasse genommen. Die Auslagen des Vorver- fahrens werden vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu zwei Dritteln einstweilen und zu einem

- 87 - Drittel definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von zwei Dritteln gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 21'592.90 amtliche Verteidigung RA Dr. X1._____ (inkl. Akontozahlung in der Höhe von Fr. 10'000.– gemäss Präsidialverfügung vom 17.05.2017) Fr. 6'418.65 frühere amtliche Verteidigung RA X2._____ Fr. 8'800.– Kosten betr. Miete Lager in D._____ (August 2016 bis und mit Juni 2017) 1'564.25 Heiz- und Betriebskosten betr. Lager in D._____ Fr. (Rechnung vom 7.04.2017) Fr. 2'015.– Kosten Gutachten Weitere Kosten im Zusammenhang mit der Lagerung des Honigs (Fr. 800.–/Mt.) bleiben vorbehalten.

12. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu vier Fünfteln aufer- legt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu vier Fünfteln einstweilen und zu einem Fünftel definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von vier Fünfteln gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

13. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung oder Genugtuung zuge- sprochen.

14. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland

- 88 - − die Vertretung der T._____ Suisse AG (Privatklägerin 1), Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ im Doppel für sich und die Privatkläge- rin 1 − den Verein H._____ (H'._____) (Privatkläger 2) − die B._____ AG (Privatklägerin 3) − AJ._____ (Privatkläger 4) − das Lebensmittelinspektorat Winterthur, Obertor 32, 8402 Winterthur − das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, OARE, Postfach, 3003 Bern − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen, Postfach, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilungen an die Behörden, soweit dies nicht gemäss nachfolgender Auflistung erfolgt) − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Kost Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Ver- nichtung des ED-Materials" − die Kantonspolizei Zürich, Waffen/Sprengstoffe, betreffend Dispositiv- ziffer 5 − die Kasse des Bezirksgerichts Bülach betreffend Dispositivziffern 6-10 − das Lebensmittelinspektorat Winterthur, Obertor 32, 8402 Winterthur (durch Brief) − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich

15. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung

- 89 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 3. Juli 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Bussmann Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

E. 10 April 2013 zu den Akten gereicht wurde (Urk. HD/ND1 13a S. 2). Wie die Vo- rinstanz zutreffend aufgezeigt hat, wurden diese E-Mails von verschiedenen E-Mail-Adressen versandt, immer mit dem Absender "S._____ Genossenschaft", meist gezeichnet mit A._____ (Geschäftsführer) und manchmal mit R._____ (Mit- glied der S._____) (Urk. 176 S. 30 f., 33; vgl. Urk. HD/ND1 5, 16/2-4, 16/9, 16/13), einmal mit der in Aussichtstellung eines Gesundheitszeugnisses und mit dem Hinweis, dass das Angebot begrenzt sei (Urk. HD/ND1 16/13). Antworten auf kri- tische Fragen des Präsidenten des H'._____, gerichtet an A._____ (E-Mail- Adresse: info@....com), wurden von R._____ (von der E-Mail-Adresse: S._____@hotmail.ch) geliefert (Urk. 176 S. 31 mit Verweis auf Urk. 16/8). Sodann liegen diverse E-Mails betreffend die Änderung des Übergabeortes und -datums

- 23 - bei den Akten, manchmal gezeichnet von R._____, manchmal von A._____ (Urk. 176 S. 31, Urk. 16/1 und Urk. 16/14). Die vorgenannten E-Mails wurden dem Be- schuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vorgehalten, worauf er die Aussage verweigerte (Prot. I S. 13). Mit der Vorinstanz kann kein Zweifel bestehen, dass sämtliche E-Mails vom Be- schuldigten stammen: Dass der Beschuldigte hinter der angeblichen "S._____ Genossenschaft" steht, welche mangels Handelsregistereintrag gar nicht existiert ([Art. 835 und Art. 838 Abs. 1 OR], vgl. zefix.ch), ergibt sich – mit der Vorinstanz (Urk. 176 S. 31 f. mit Verweis auf Urk. HD/ND1 7, 9, 33/1 S. 8) – schon daraus, dass im Briefkopf die Telefonnummer des Beschuldigten angegeben ist. Wäre R._____ nicht einfach ein Pseudonym, sondern eine vom Beschuldigten verschiedene Person, hätte er auf die E-Mail-Adresse des Beschuldigten (info@....com) Zugriff haben müssen, um auf die E-Mails, welche an diese Adresse gesandt wurden, antworten zu kön- nen, wie dies etwa der Beschuldigte jeweils mit seiner (weiteren) persönlichen E- Mail-Adresse A._____@hotmail.com machte (vgl. Urk. 176 S. 34). Zur Person von R._____ konnte oder wollte der Beschuldigte aber keine Angaben machen, was angesichts der Beweislage im Sinne einer entlastenden Tatsache allerdings hätte erwartet werden dürfen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1, 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6, Pra 90/2001 Nr. 110 E. 3 und 4, zuletzt in 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.4). Mit der Vorinstanz muss mangels anderer Hinweise in den Akten und vor dem Hinter- grund, dass eine S._____ Genossenschaft nicht existiert, weshalb es auch keine Mitglieder derselben geben kann, davon ausgegangen werden, dass auch die mit R._____ gezeichneten E-Mails tatsächlich vom Beschuldigten stammten (Urk. 176 S. 34). Anlässlich der Hafteinvernahme vom 14. August 2013 gestand der Beschuldigte – im Beisein seiner Verteidigung – denn auch ein, dass er im Vorfeld des Verkaufs von Bienen in Deutschland nahe der Schweizer Grenze – zumindest anfänglich – Schweizer Bienen angepriesen habe (Urk. 176 S. 26 mit Verweis auf Urk. HD/ND1 46/9 S. 11 f.). So führte er aus: "Die Bienen wurden im Vorfeld als

- 24 - Schweizer Bienen angepriesen, das Marketing wurde so gemacht". Allerdings führte er gleichzeitig aus, dass es für jeden eigentlich klar gewesen sei, dass es sich nicht um Schweizer Bienen, sondern um Deutsche Bienen gehandelt habe, weil der Verkauf auf deutschem Boden stattgefunden habe. Einigen Leuten habe er auch gesagt, dass er keine Schweizer Bienen liefern könne, er aber Deutsche Bienen als Ersatz habe. Nur ein Imker habe daraufhin ein "riesen Theater" ge- macht, er sei jedoch der Einzige gewesen, der keine Bienen gekauft habe (Urk. HD/ND1 46/9 S. 11). Auch vor dem Zwangsmassnahmengericht bestätigte er, im Vorfeld des Verkaufs vom 1. Mai 2012 Werbung für Schweizer Bienen ge- macht zu haben, er habe an diesem Tag aber keine solchen liefern können (Urk. 176 S. 27 mit Verweis auf Urk. HD/ND1 46/12 S. 13). Bei der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme gab er schliesslich an, den Verkauf in … [Ortschaft] lediglich vermittelt, das Geld in Empfang genommen und dem Lieferanten über- geben zu haben, wobei der Lieferant aus Deutschland gekommen sei (Urk. 176 S. 28 mit Verweis auf Urk. 19/2 S. 26). Damit hat der Beschuldigte zumindest zu Beginn der Untersuchung eingestanden, verschiedenen Imkern Schweizer Bienenschwärme zum Verkauf angeboten zu haben, obwohl er nicht in der Lage war, solche zu liefern. Mit der Vorinstanz kann dieses wiederholte Geständnis, welches überdies durch die vorgenannten E-Mails gestützt wird, nicht einfach mit dem Einwand entkräftet werden, der Beschuldigte sei nicht einvernahmefähig gewesen (Urk. 176 S. 33 f.). Dafür bestehen – wie ge- sehen (vgl. vorstehende Erw. 3.4) – keinerlei Anhaltspunkte. Auf das – mit den bei den Akten liegenden E-Mails in Einklang zu bringende – Geständnis des Beschuldigten ist abzustellen, auch wenn dieser in der Schlusseinvernahme (Urk. HD/ND1 19/4), an der Hauptverhandlung (Prot. I S. 12 f.) und auch vor Berufungsgericht (Urk. 253 S. 10 ff.) seine Aussage verweigerte. Hervorzuheben ist, dass der Beschuldigte bis kurz vor der Übergabe einen Über- gabeort in der Schweiz in Aussicht stellte (Urk. 16/11-14). 4.2.1.3. Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte – wie in der Anklage umschrie- ben – unter Verwendung der Mailadresse info@....com unter dem Namen

- 25 - A._____ (Geschäftsführer) und später R._____ (S._____ Mitglied) diverse – dass es zumindest 40 waren kann nicht erstellt werden, ist aber auch nicht relevant – E-Mails versandt hatte, in denen er "gesunde Bienen", "eigene Reinzucht" und "eigene Schweizer Reinzucht" anpries und ausländische Bienenschwärme als Schweizer Bienenschwärme vermarktete, obwohl er nicht in der Lage war, (grös- sere Mengen) Schweizer Bienen zu liefern, sondern vielmehr beabsichtigte, allfäl- ligen Interessenten ausländische Bienenschwärme zu verkaufen. Mit der Verteidigung nicht erstellt werden kann hingegen, dass der Beschuldigte mit Datum vom 19. April 2012 ein Schreiben an potentielle Bienenkäufer (Imker) versandte, da sich ein solches – soweit ersichtlich – nicht bei den Akten findet (Urk. 255 S. 6). 4.2.2. Rechtliche Würdigung 4.2.2.1. Die Vorinstanz erachtete die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene rechtliche Würdigung als zutreffend und sprach den Beschuldigten hinsichtlich des in Anklageziffer HD/ND1.1 umschriebenen Vorwurfes wegen unlauteren Wettbewerbs im Sinne von Art. 23 Abs. 1 UWG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG schuldig (Urk. 176 S. 35 f.). 4.2.2.2. Dem kann vollumfänglich gefolgt werden. Gemäss Art. 23 Abs. 1 UWG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG macht sich schuldig, wer vorsätzlich un- lauteren Wettbewerb begeht, also unter anderem über seine Waren, Werke oder Leistungen, deren Preise, oder die vorrätige Menge unrichtige oder irreführende Angaben macht. 4.2.2.3. Entgegen der Verteidigung ist es sehr wohl unlauter, wenn der Be- schuldigte in seinen Werbe-E-Mails – wie in der Anklageschrift umschrieben (Urk. HD/ND1 55 S. 2) – "gesunde Bienen", "eigene Reinzucht" und "eigene Schweizer Reinzucht" anpreist, obwohl er – wie er wissen musste – nicht in der Lage war, "grössere Mengen Schweizer Bienen zu liefern". Insbesondere kann

– entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 179 S. 5, Urk. 255 S. 7) – aus dieser Formulierung keineswegs der Umkehrschluss gezogen werden, dass auch

- 26 - die Anklage anerkenne, dass der Beschuldigte grundsätzlich in der Lage gewesen war, Bienen aus der Schweiz zu liefern. Wie gesehen war der Beschuldigte eben gerade nicht in der Lage, wie angepriesen ca. Mitte bis Ende April Schweizer Bie- nen zu liefern. Auch am 1. Mai 2012 war er nicht in der Lage, seinen breit ge- streuten Werbeversprechen auch nur in Hinblick auf einen Interessenten nachzu- kommen. Mithin war es ihm – entgegen der Behauptung der Verteidigung (Urk. 255 S. 7 f.) – ganz offensichtlich auch nicht möglich, Schweizer Bienen zu beschaffen. Die Tatsache, dass er diverse potentielle Abnehmer angeschrieben hat, hätte indessen vorausgesetzt, dass er zumindest zu Beginn der angegebe- nen Lieferperiode in der Lage gewesen wäre, zumindest einige potentielle Käufer zu befriedigen bzw. eine grössere Menge Schweizer Bienen zu liefern, zumal er lediglich in einem E-Mail auf das begrenzte Angebot hingewiesen hatte. Damit schadet es nicht, wenn die Anklageschrift hinsichtlich der fehlenden Leistungs- fähigkeit des Beschuldigten von einer "grösseren Menge" ausgeht und dem Be- schuldigten damit die Leistungsfähigkeit nicht vollends abgesprochen (aber auch nicht zugesprochen) wird. 4.2.2.4. Ebenso nicht gefolgt werden kann der Verteidigung, wenn sie vorbringt, dass es unerheblich sei, ob der Beschuldigte auch vorhatte, an allfällige Interes- senten "ausländische Bienenschwärme" zu vermarkten, da es keine geschützte Herkunftsbezeichnung "Schweizer Biene" gebe (Urk. 179 S. 5, Urk. 255 S. 7). Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist die Anpreisung von "Schweizer Bienen" keineswegs vergleichbar mit einem Tilsiter, der nicht aus Tilsit kommt oder einem Berliner, der nicht aus Berlin stammt: Von Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG werden alle Angaben erfasst, die gemäss der Ver- kehrsauffassung in einem wettbewerbsrelevanten Sinn als Aussage über die geo- grafische Herkunft verstanden werden. Soweit Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG zur An- wendung gelangt, gilt der Wahrheitsgrundsatz, d.h. die mit einer geografischen Angabe versehenen Produkte müssen tatsächlich aus der entsprechenden Regi- on stammen (BSK UWG-Berger, Basel 2013, Art. 3 Abs. 1 lit. b N 92), was zwei- felsohne auch für Schweizer Bienen zu gelten hat. Nicht von Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG erfasst sind hingegen sogenannte "Gattungsbezeichnungen", die zwar die

- 27 - Herkunft anzugeben scheinen, von der Verkehrsauffassung aber nicht als Angabe über die Herkunft verstanden werden, weil sich die Bezeichnung der betreffenden Warenart als solche eingebürgert hat (z.B. Berliner, Wiener Würstchen, etc.) (a.a.O. N 93). 4.2.2.5. Der Beschuldigte hat damit den Tatbestand des unlauteren Wettbewerbs im Sinne von Art. 23 Abs. 1 UWG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG er- füllt. 4.3. HD/ND1 Anklageziffern 6-17 (Betrugsversuch T._____) 4.3.1. Sachverhalt 4.3.1.1. Mit der Vorinstanz (Urk. 176 S. 65 f.) bestreitet der Beschuldigte nicht, sich – wie in der Anklageschrift umschrieben (Anklageziffer 10) – gegenüber der T._____ Suisse AG (Privatkläger 1) verpflichtet zu haben, insgesamt 30 Tonnen Schweizer Bienenhonig zu liefern: Erstmals dazu befragt, gab der Beschuldigte an der Hafteinvernahme vom

E. 14 August 2013 zwar noch zu Protokoll, mit T._____ einen "Vorvertrag" abge- schlossen zu haben, wobei es um die Jahresproduktion von ca. 30 Tonnen Honig gegangen sei (Urk. 46/9 S. 5). Ferner führte er aus, dass T._____ die 30 Tonnen gestaffelt über ein Jahr hinweg gewollt habe. Deshalb habe er die 30 Tonnen noch gar nicht gehabt, der Plan sei gewesen, den Honig dazuzukaufen bzw. zu produzieren, wenn der Bedarf bestanden hätte. Den ursprünglichen Plan, den Honig für T._____ über ein Lohnunternehmen abfüllen zu lassen, habe er wieder verworfen. Die erste Lieferung zwischen 10'000 und 11'000 Dosen à 450 g/Dose hätte anfangs September 2013 erfolgen sollen. Das entspreche den 5 Tonnen Schweizer Honig, welche sich im Lager befänden (Urk. 46/9 S. 9 f.). Von einem Vorvertrag bzw. von einer Vorreservierung sprach er auch noch vor dem Zwangsmassnahmengericht (Urk. 46/12 S. 16). Am 28. August 2013 von der Staatsanwaltschaft befragt, erklärte er, dass die erste Lieferung an T._____ mit knapp 11'000 Einheiten à 450 g am 30. August 2013 hätte erfolgen sollen. Wenn er nicht liefere, dann müsse er eine Konventionalstrafe bezahlen (Urk. 19/2

- 28 - S. 15). In den weiteren Einvernahmen verweigerte der Beschuldigte die Aussagen (Urk. 176 S. 50 mit Verweis auf Urk. 19/10 S. 3ff., 19/14 S. 2 f., Prot. I S. 25 ff., vgl. auch Urk. 253 S. 12 ff.). Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte nur gerade zwei Tage vor dem ver- einbarten Liefertermin ausführte, eine Konventionalstrafe bei Nichtleistung bezah- len zu müssen, kann kein Zweifel daran bestehen, dass auch nach den Vorstel- lungen des Beschuldigten ein Kaufvertrag bereits abgeschlossen worden war. Von einem Vorvertrag im Sinne von Art. 22 Abs. 1 OR, wonach sich der Beschul- digte lediglich zum Abschluss eines Vertrages verpflichtet hätte und dieser noch hätte abgeschlossen werden müssen, kann damit keine Rede sein. Mithin ist von einem mündlichen Vertragsschluss auszugehen, wie dies U._____ von der Pri- vatklägerin 1, T._____ Suisse AG, in Anwesenheit des Beschuldigten und seinem Verteidiger an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ausführte. Ein schriftli- cher Kaufvertrag wurde – seitens des Beschuldigten – offenbar nie unterschrie- ben, da der schriftliche Kaufvertrag dem Beschuldigten an die Adresse an der … [Adresse] nicht habe zugestellt werden können (Urk. HD/ND1 19/12 S. 7, vgl. Kaufvertrag [Beilage zu Urk. HD/ND1 19/12]). Dass sich der Beschuldigte verpflichtet hat, insgesamt 30 Tonnen natürlichen Schweizer Honig an T._____ Suisse AG zu liefern, kann auch der am 15. Januar 2013 unterzeichneten Auftragsbestätigung entnommen werden (Urk. HD/ND1 33/4.8). Zwar wurde diese mit einem Stempel von der V._____ Ldt., … [Adresse] versehen, entspricht aber genau der vom Beschuldigten erwähnten Verpflichtung sowie dem seitens des Beschuldigten im Vorfeld per E-Mail gemachten Angebot vom 31. Juli 2012 (Urk. HD/ND1 33/4.2.1 und 4.4.2, damals als Geschäftsführer der W._____ Co., … [Adresse], vgl. Anklageziffer HD/ND1 9 Absatz 2). Zur genauen Liefermenge der ersten Lieferung kann auf die Angaben der T._____ Suisse AG abgestellt werden, welche sich mit den ungefähren Angaben des Beschuldigten von 10'000 bis 11'000 Stück decken. In Bezug auf die Ausfüh- rungen des Beschuldigten korrigierend festzuhalten ist, dass – aufgrund der von der T._____ Suisse AG eingereichten Unterlagen – entgegen den Angaben des Beschuldigten nicht von einem Lieferdatum am 30. August 2013, sondern ab dem

- 29 -

30. August 2013 (auf Abruf) auszugehen ist. Die vereinbarte Liefermenge der ers- ten Lieferung betrug – wie in der Anklageschrift umschrieben (Anklageziffer 12) – insgesamt 5.3 Tonnen Schweizer Honig à 450 g/Dose (Urk. HD/ND1 33/4.3). 4.3.1.2. Gemäss dem bei den Akten liegenden Schreiben vom 19. April 2012 ist sodann belegt, dass der Beschuldigte der T._____ Suisse AG mehrere Honig- Proben zugesandt hatte und dazu ausführte, dass dieser Honig von verschiede- nen Imkern aus der Region stamme und dann zu einem Honig vermischt würde, wobei es sich um 100% reinen Schweizer Honig handle, was er mit unabhängigen wissenschaftlichen Pollenuntersuchungen einwandfrei belegen könne (Urk. HD/ND1 33/4.2.2, vgl. Anklageziffer 9 Absatz 1). 4.3.1.3. Mit der Vorinstanz kann sodann gestützt auf die glaubhaften Ausführun- gen von U._____ anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom

22. Juli 2014 weiter als erstellt gelten, dass es – wie in der Anklageschrift um- schrieben (Anklageziffer 10) – am 23. August 2012 zwischen dem Beschuldigten und U._____ zu einem Treffen gekommen war, an welchem der Beschuldigte er- neut bestätigte, dass er Schweizer Honig anbiete, wobei er diesen in mühsamster Kleinarbeit von kleinen und mittleren Imkern aufkaufe, die von den beiden Grossanbietern genug hätten. Ferner hat sie glaubhaft versichert, dass ihr der Beschuldigte eine Pollenanalyse des BIP (Biologisches Institut für Pollenanalyse) vorgelegt habe, welche die Schweizer Herkunft des Honigs habe bestätigen sol- len (Urk. 19/12 S. 4 f.; Urk. 176 S. 51 f., 65). Ebenso glaubhaft schilderte U._____, dass der Beschuldigte ihr an weiteren Treffen versichert habe, bei der Auslieferung einen Herkunftsnachweis zu liefern (Urk. 19/2 S. 10 f., vgl. auch Auf- tragsbestätigung, wonach ein IFS-Zertifikat sowie ein Untersuchungszeugnis für die Schweiz verlangt wurde [Urk. 4.8 S. 3], sowie Kaufvertrag [Beilage zu Urk. HD/ND1 19/12]). Die Darstellung von U._____ wurde seitens des Beschul- digten denn auch nicht bestritten. 4.3.1.4. Ebenso kann dem Beschuldigten nachgewiesen werden, dass es wahr- heitswidrig war, wenn er gegenüber der T._____ Suisse AG in Aussicht stellte, die zur Diskussion stehende Menge Schweizer Honig durch den Ankauf bei kleinen bis mittleren Imkern zu besorgen (Anklageziffer 10 Absatz 3):

- 30 - Diese Behauptung des Beschuldigten (vgl. Urk. HD/ND/1 19/2 S. 9) erscheint aufgrund des Untersuchungsergebnisses als völlig unglaubhaft: Der Beschuldigte war nicht in der Lage, auch nur einen Imker zu nennen, von welchem er angeblich Honig bezogen habe. Die Namen und Adressen habe er nicht mehr im Kopf und die Liste habe er geschreddert (a.a.O. S. 9 f.). An der Berufungsverhandlung da- mit konfrontiert, verweigerte er die Aussage (Urk. 253 S. 15). Dass die im Lagerraum des Beschuldigten beschlagnahmten 5.7 Tonnen Honig von kleinen bis mittleren Imkern aus der Schweiz stammen, erscheint aber auch deshalb als unmöglich, weil der Beschuldigte – wie in der Anklageschrift um- schrieben (Anklageziffer 6 und 7) – im Mai und Juli 2013 insgesamt 6 Tonnen Honig aus Deutschland importiert hatte (vgl. nachstehend). Wie der Beschuldigte selbst ausführte, verfügt er neben dem Lagerraum in D._____ über keine weitere Räumlichkeiten, in welchen er Honig lagern könnte (Urk. 46/9 S. 6, 9). Demnach hätte er die 6 Tonnen Honig, welche er aus Deutschland bestellt hatte, in der Zwi- schenzeit bereits wieder loswerden müssen, ansonsten er eine viel grössere Menge Honig in seinem Lager gehabt haben müsste. Für einen Weiterverkauf fin- den sich in den Akten aber keinerlei Belege und ein solcher wird auch vom Be- schuldigten nicht behauptet (Urk. HD/ND1 19/2 S. 10). Zwar erklärte er, etwa eine Tonne zu Bienenfutter verarbeitet und seinen Bienen gefüttert zu haben. Dann wären aber immer noch 5 Tonnen übrig geblieben. Dass der Beschuldigte im Mai und Juli 2013 insgesamt 6 Tonnen Honig aus Deutschland importiert hatte, ist – mit der Vorinstanz (Urk. 176 S. 66) – erstellt, auch wenn der Beschuldigte am 28. August 2013 behauptete, "vor einigen Mona- ten" lediglich 3 Tonnen importiert zu haben (Urk. HD/ND1 19/2 S. 11). Gemäss den Einfuhrlisten der Eidgenössischen Zollverwaltung (Urk. HD/ND1 33/5.22, 33./5.24) sowie den Ablieferungsnachweisen der AA._____ AG (Urk. HD/ND1 34/9.8-10) kann dem Beschuldigten – wie in der Anklageschrift umschrieben (An- klageziffer 6 und 7) – nachgewiesen werden, am 3. Mai 2013 sowie am 23. Juli 2013 von der Firma AB._____ GmbH, … [Adresse in Deutschland] insgesamt 6 Tonnen (2 x 3 Tonnen) "natürlichen Honig" importiert zu haben (Urk. 176 S. 55 f.).

- 31 - Damit spricht alles dafür, dass es sich bei den 5.7 Tonnen Honig im Lager in D._____ um den aus Deutschland importierten Honig handelt (Anklageziffer 8). Auf der anderen Seite sind keinerlei Indizien erkennbar, die dafür sprechen wür- den, dass es sich um Schweizer Honig handelte. 4.3.1.5. Dass die AB._____ GmbH Schweizer Honig von Deutschland in die Schweiz importierte, erscheint äusserst unwahrscheinlich und wird vom Beschul- digten auch nicht behauptet. Damit durfte er nicht davon ausgehen, dass es sich bei dem von ihm importierten Honig um Schweizer Honig handelte. Entgegen den Zusicherungen des Beschuldigten an die T._____ Suisse AG wäre der Beschul- digte damit nicht in der Lage gewesen, ab dem 30. August 2013 Schweizer Honig zu liefern. Demnach wäre es ihm – entgegen seinen Zusicherungen – auch nicht möglich gewesen, der Lieferung einen wahrheitsgemässen Herkunftsnachweis für Schweizer Honig beizulegen. 4.3.1.6. Dieses Beweisergebnis wird auch gestützt durch den Untersuchungsbe- richt des Biologischen Instituts für Pollenanalyse vom 22. November 2013 (Urk. HD/ND1 34/8.2.5), dem formell eingeholten Gutachten von Dr. AC._____ der AD._____ GmbH vom 21. Januar 2014 (Urk. HD/ND1 38/33, mit offensichtli- chem Verschrieb beim Datum, vgl. Urk. 176 S. 61 f.), dessen Stellungnahme zu den Ergänzungsfragen (Urk. HD/ND1 38/42) sowie aus dem vom Beschuldigten eingeholten Privatgutachten der AE._____ GmbH vom 10. April 2014 (Urk. HD/ND1 38/44). Die Vorinstanz hat die Ergebnisse des Untersuchungsberichts, des Gutachtens, des Privatgutachtens sowie die Stellungnahme zu den Ergänzungsfragen zutref- fend zusammengefasst (Urk. 176 S. 60-65). Darauf ist vorab zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Aus keiner dieser Analysen darf geschlossen werden, dass es sich bei dem in den Lagerräumlichkeiten des Beschuldigten gelagerten Honig um Schweizer Honig handelt, auch wenn Dr. AC._____ in seiner Stellungnahme ausführt, dass es eine 100%ige Sicherheit mit dieser Analyse nicht gebe (Urk. HD/ND1 38/42 S. 2).

- 32 - Dr. AC._____ führt nachvollziehbar aus, weshalb es sich nicht um Schweizer Ho- nig handeln kann. Nach derzeitigem Wissenstand gebe es in der Schweiz keinen derart ausgebauten Sonnenblumen-Anbau, der zu einem so hohen Anteil an Sonnenblumen-Pollen als Leitpollen führen würde (a.a.O. S. 1, vgl. auch Urk. HD/ND1 38/33 S. 1). Entgegen der Auffassung der Verteidigung erscheint diese Behauptung keineswegs zweifelhaft (Urk. 255 S. 9). Auch das vom Be- schuldigten eingeholte Privatgutachten hält fest, dass der hohe Sonnenblumenan- teil eher für eine südosteuropäische Herkunft typisch und bekannt sei. Grosse Mengen an Sonnenblumenhonig würden überwiegend in Südost-/Osteuropa ge- erntet. Zwar sei es "unter sehr günstigen Bedingungen (alle Bienenstöcke an Sonnenblumenfelder)" theoretisch möglich, 2'700 kg Sonnenblumenhonig zu ern- ten (Charge 1). Diverse – im Privatgutachten genannte – Veröffentlichungen lies- sen daran jedoch berechtigte Zweifel aufkommen (Urk. 38/44 S. 1 f.). Damit geht auch das Privatgutachten davon aus, dass der hohe Sonnenblumenanteil eher gegen die Herkunft aus der Schweiz spreche bzw. berechtigte Zweifel für eine solche Annahme bestünden. Daran ändern auch die von der Verteidigung er- wähnten vom Beschuldigten eingereichten Ergänzungsakten nichts (Urk. 255 S. 9 mit Verweis auf Urk. 118/4 und Urk. 118/28). Dem Internetauszug (Urk. 118/4) ist lediglich zu entnehmen, dass die Bienen der Imkerei AF._____ neben Honigtau von anderen Blüten verschiedener Pflanzen und Bäumen auch Honigtau von Sonnenblumen sammelten. Der andere Bericht, auf welchen die Verteidigung verweist, welcher ergeben soll, dass auch in der Schweiz in nennenswertem Um- fang Sonnenblumen angebaut würden, kommt aufgrund der in dem Bericht be- schriebenen Untersuchungen zum Schluss, dass das in verschiedenen wissen- schaftlichen Artikeln beschriebene geringe Interesse von Bienen an Sonnenblu- men bestätigt werden könne. Demnach ermöglichten nur ganz bestimmte klimati- sche Bedingungen und Bodenbeschaffenheiten ergiebige Trachten, wobei die schweizerischen Bedingungen dafür scheinbar ungünstig seien und Sonnenblu- menhonig deshalb rar sei (Urk. 118/28). Ebenso auszuschliessen aus Sicht der Pollenanalyse sei – gemäss dem Gutach- ten von Dr. AC._____ –, dass es sich bei den Proben ausschliesslich um deut- schen Bienenhonig handle. Denkbar sei allerdings, dass Deutscher Honig enthal-

- 33 - ten sei (Urk. 38/33 S. 2). Aufgrund der eigenen Datenbank könne eine Überein- stimmung mit dem Pollenspektrum aus der Ukraine bzw. Osteuropa/Südeuropa festgestellt werden (Urk. 38/42 S. 1). Nach der pollenanalytischen Durchsicht handle es sich vermutlich um Honig südosteuropäischer Herkunft (Urk. 38/33 S. 1 und 2). Im Wesentlichen zum gleichen Schluss kam das vom Beschuldigten in Auftrag gegebene Privatgutachten, wenngleich darin bemängelt wurde, dass die Probe- entnahme nicht repräsentativ sein könne, da keine gute und ausführliche Durch- mischung erfolgt, sondern eine Entnahme aus ca. 40 Zentimeter der 90 Zentime- ter hohen Fässer erfolgt sei (vgl. Urk. 176 S. 64, Urk. HD/ND1 38/44 S. 3). Diese Kritik vermag die Überzeugungskraft des Gutachtens von Dr. AC._____ je- doch nicht zu entkräften. Wie er in seiner Stellungnahme ausführt, war dem Gut- achter die Wichtigkeit der ausreichenden Durchmischung des Honigs bekannt und war nach seiner Ansicht der Probenstecher ausreichend lang, zumal die optische Prüfung des Inhalts des Probenstechers keine Inhomogenitäten ergeben habe (Urk. HD/ND1 38/42). Gestützt darauf ist mit der Vorinstanz nicht zu beanstanden, dass auf eine zweite Probeentnahme verzichtet wurde, zumal der Beschuldigte sich gemäss den Ausführungen des Gutachters bei der Probeentnahme mit ei- nem solchen Verzicht ausdrücklich einverstanden erklärt hatte (Urk. 176 S. 67, Urk. HD/ND1 38/33 S. 2). Entgegen der Auffassung der Verteidigung wird das Gutachten von Dr. AC._____ auch nicht dadurch entwertet, dass im Anhang des Gutachtens der 17. Januar 2014 aufgeführt wird (Urk. 255 S. 9). Ganz offensicht- lich wurde fälschlicherweise beim Eingangsdatum betreffend die Probenahme aus Versehen das gleiche Datum verwendet wie beim Auftragsdatum. Gleichwohl kann mit der Vorinstanz kein Zweifel darüber bestehen, dass die Probenahme in D._____ am 23. Januar 2014 erfolgte und diese die Grundlage der Analyse im Gutachten darstellte. Wie auch dem Gutachten entnommen werden kann, fand nur eine Probenahme statt, anlässlich welcher die Staatsanwältin lic. iur. E. Laufer, der Beschuldigte in Begleitung seiner Verteidigung sowie diverse Poli- zisten anwesend waren (Urk. HD/ND1 38/33 S. 2; Urk. 176 S. 60 f., 67;

- 34 - Urk. 33/6.3). Damit ist sichergestellt, dass sich das Gutachten auf die Proben vom

23. Januar 2014 stützt. Das Privatgutachten hält fest, dass eine reine Betrachtung der Pollenspektren kein eindeutiges Ergebnis liefere und die abschliessende Beurteilung nur durch einen Abgleich mit Informationen über die Standorte der Bienenstöcke und der sich darum befindlichen Felder geklärt werden könne (Urk. 176 S. 64, Urk. HD/ND1 38/44 S. 3). Die Analysedaten und Hintergrundinformationen seien nicht ausreichend, um eine mitteleuropäische Herkunft zweifelsfrei auszu- schliessen. Ob tatsächlich eine repräsentative Probeentnahme entnommen wor- den sei, erscheine zumindest fragwürdig. Im vorliegenden Fall werde aber auch eine Pollenanalyse unter repräsentativen Probenahmebedingungen vermutlich keine abschliessende Beurteilung bezüglich einer rein schweizerischer Herkunft zulassen, da hierzu weitere Informationen, z.B. zu den Standorten der Bienen- stöcke, der umliegenden Flora und den Honig-Produktionsmengen bzw. - zeiträumen vorliegen müssten. Nur dann könne eine abschliessende Plausibili- tätsbetrachtung gemacht werden (Urk. HD/ND1 38/44 S. 5 ff.). Dieser Vorbehalt stimmt mit den Ausführungen von Dr. AC._____ überein, wonach es bei der Pol- lenanalyse eine hundertprozentige Sicherheit nicht gebe. 4.3.1.7. Eine solche Plausibilitätsbetrachtung durch den Abgleich mit Informa- tionen über die Standorte verhinderte der Beschuldigte mit seinen Geschäftsge- baren: So wurden gemäss den Feststellungen des Lebensmittelinspektorats die Etiketten auf den Fässern im Lagerraum offensichtlich abgekratzt. Ebenso nicht ersichtlich gewesen sei das Vorhandensein eines Selbstkontrollkonzepts (Urk. 158 S. 58 f. mit Verweis auf Urk. HD/ND1 25/2). Der Beschuldigte kam damit seinen Doku- mentationspflichten als Verkäufer nicht nach, obwohl gemäss Lebensmittelver- ordnung sowie der Verordnung über Lebensmittel tierischer Herkunft die Sachbe- zeichnung von Honig nur dann durch einen territorialen Namen ergänzt werden darf, wenn er auch aus der angegebenen Gegend stammt (Art. 204 Abs. 4 lit. b LMV, Art. 78 Abs. 4 lit. b der Verordnung über Lebensmittel tierischer Herkunft).

- 35 - Wie gesehen wollte der Beschuldigte – abgesehen von der vagen und durch das Untersuchungsergebnis widerlegten Behauptung, wonach er den in D._____ ge- lagerten Honig von verschiedenen Schweizer Imkern abgekauft habe – keine An- gaben zur Herkunft des Honigs machen, versicherte der T._____ Suisse AG aber stets, Schweizer Honig mit einem Herkunftsnachweis zu liefern, obwohl er wissen musste, dass es sich nicht um Schweizer Honig handeln konnte und er – zumin- dest keinen wahrheitsgetreuen – Herkunftsnachweis liefern konnte. Zusammenfassend muss festgehalten werden, dass zwar nicht mit letzter Sicher- heit erstellt werden kann, dass es sich bei dem in den Räumlichkeiten in D._____ gelagerten Honig tatsächlich um Honig südeuropäischer Herkunft handelt. Auch wenn gemäss dem Gutachten, dem Untersuchungsbericht sowie dem Privatgut- achten alles dafür spricht, kann die Herkunft letztlich nicht mit zweifelsfreier Si- cherheit erstellt werden, zumal – wie gesehen – auch das formell eingeholte Gut- achten festhält, dass es denkbar sei, dass im gelagerten Honig auch "Deutscher Honig" enthalten sei, was durchaus nachvollziehbar wäre, handelte es sich doch zumindest gemäss der Rechnung der AB._____ GmbH betreffend die zweite Ho- niglieferung (vgl. Anklageziffer 7) um "Deutschen Blütenhonig" (Urk. 176 S. 54 mit Verweis auf Urk. 33/3.1.10). Insofern kann der Anklagesachverhalt in Ziffer 14 nicht erstellt werden. Es war aber der Beschuldigte, der es durch sein Vorgehen verunmöglichte, die Herkunft des Honigs eindeutig zu bestimmen, und – das ist entscheidend – es steht zweifelsfrei fest, dass es sich nicht um Schweizer Honig handelt. Aufgrund des Untersuchungsergebnisses erstellt werden kann sodann wie ge- sehen, dass der Beschuldigte wissen musste, dass es sich nicht um Schweizer Honig handeln konnte (Anklageziffer 15). Auch hier: Angesichts der geradezu erdrückenden Beweislage hätte es offensicht- lich dem Beschuldigten oblegen, entlastende Tatsachen plausibel vorzubringen und möglichst zu belegen (vgl. dazu schon vorstehend Erw. 4.2.1.2). Nachdem er aber insbesondere keinen einzigen Schweizer Imker benannte, bei welchem er Honig gekauft habe, muss davon ausgegangen werden, dass es solche entlas- tenden Tatsachen nicht gibt.

- 36 - 4.3.1.8. Eingestanden hat der Beschuldigte schliesslich, dass die Abfüllung des an die Suisse T._____ AG zu liefernden Honigs – entgegen der am 11. Januar 2013 erfolgten Besprechung mit Vertretern von T._____ Suisse AG bei der AG._____ GmbH (vgl. hierzu Urk. HD/ND1 35/17.2.29; Urk. 176 S. 52, 57 f.) – nicht durch die AG._____ GmbH, sondern durch den Beschuldigten selbst vorge- nommen worden wäre (Anklageziffer 15, vgl. vorstehende Erw. 4.3.1.1). 4.3.1.9. Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten anlässlich der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 28. August 2013, wonach er eine Konventional- strafe bezahlen müsse, wenn er bis zum 30. August 2013 nicht liefere (vgl. vor- stehende Erw. 4.3.1.1), kann sodann als erstellt erachtet werden, dass es – wie in Anklageziffer 16 umschrieben – nur deshalb nicht zur Auslieferung des Honigs an die T._____ Suisse AG gekommen war, weil der Beschuldigte am 13. August 2013 verhaftet wurde. Dafür, dass eine Abfüllung und Lieferung fest geplant war, spricht auch der Umstand, dass der Beschuldigte der AH._____ AG einen Auftrag für die Neuetikettierung von 450 g/Dosen in Auftrag gegeben hatte mit der Auf- schrift "Schweizer Bienenhonig" unter der Handelsmarke "…", welche bei T._____ im Sortiment geführt wird (Urk. HD/ND1 34/11.1-11.3, vgl. auch Urk. 33/3/11, Urk. 34/9.10). 4.3.1.10. Zu korrigieren ist der Anklagesachverhalt aber betreffend den errechne- ten Vermögensschaden, welcher der T._____ Suisse AG bei vollständiger Ver- tragsabwicklung entstanden wäre (Anklageziffer 17). Gemäss Anklagesachverhalt zur Diskussion steht lediglich die erste Lieferung (vgl. Anklageziffer 17). Dabei wurde – wie dies die Vorinstanz richtig erkannt hat (Urk. 176 S. 70) – fälschli- cherweise von 6 Tonnen, anstatt der vereinbarten 5.3 Tonnen (11'808 Dosen à 450 g zu einem Preis von 7.79 pro Dose, Urk. 33/4.2-3, 4.11) ausgegangen. Mit- hin wäre bei T._____ Suisse AG bei vollständiger Vertragsabwicklung hinsichtlich der ersten Lieferung ein Vermögensschaden von rund Fr. 90'000.– entstanden. Dieser Schaden entspricht dem Deliktsbetrag. 4.3.1.11. Hinsichtlich der Anklageziffern 6-17 ist zusammenfassend festzuhalten, dass der darin umschriebene Sachverhalt ganz grossmehrheitlich erstellt ist. Nicht mit letzter Sicherheit festgestellt werden kann, ob es sich beim Honig tatsächlich

- 37 - um Honig südeuropäischer Herkunft handelt (vgl. vorstehende Erw. 4.3.1.7, An- klageziffer 14). Fest steht allerdings, dass es sich – entgegen den Zusicherungen des Beschuldigten gegenüber der T._____ Suisse AG und dem in Aussicht ge- stellten Herkunftsnachweis – sicher nicht um Schweizer Honig handelte. Ebenso erstellt ist, dass der Beschuldigte sich gegenüber der T._____ Suisse AG ver- pflichtet hatte, innert eines Jahres insgesamt 30 Tonnen Schweizer Bienenhonig zu liefern, wobei die erste Lieferung (ab dem 30.08.2013 auf Abruf) 5.3 Tonnen à 450 g/Dose betragen hätte. Die Ware wurde allerdings nie geliefert, da der Be- schuldigte am 13. August 2013 verhaftet worden war, weshalb die T._____ Suis- se AG den Verkaufspreis der ersten Lieferung von ca. Fr. 90'000.– nie leistete. 4.3.2. Rechtliche Würdigung 4.3.2.1. Die Vorinstanz erachtete die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene rechtliche Würdigung als zutreffend und sprach den Beschuldigten hinsichtlich des in Anklageziffer HD/ND1 6-17 umschriebenen Vorwurfes wegen versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig (Urk. 176 S. 68 ff.). 4.3.2.2. Demgegenüber beantragt die Verteidigung einen Freispruch, da das frag- liche Verhalten, noch kein "Beginn der Ausführung" im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB dargestellt habe. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen seien, sofern erstellbar, allenfalls Vorbereitungshandlungen. Ein Versuchsbeginn wäre nach Auffassung der Verteidigung erst mit der Lieferung von nicht vertragsge- mässem Honig an die T._____ Suisse AG gegeben gewesen, da erst dann mit der Täuschung begonnen worden wäre. Solange kein Honig geliefert worden sei, sei das Vermögen der T._____ Suisse AG nie gefährdet gewesen, weil diese nicht gezahlt hätte. Ferner wäre ein arglistiger Betrug gar nicht möglich gewesen, da die T._____ Suisse AG die Lieferung nach ihren eigenen Angaben in einem Labor überprüft hätte, wobei aufgefallen wäre, wenn der Honig nicht aus der Schweiz gestammt hätte, weshalb die Lieferung dann an den Beschuldigten zu- rückgegangen wäre (Urk. 179 S. 4, Urk. 255 S. 9 f.).

- 38 - 4.3.2.3. Die Argumentation der Verteidigung verfängt nicht. Mit der Verteidigung trifft zu, dass es (noch) nicht zu einer Vermögensgefährdung der T._____ Suisse AG gekommen war, da der Beschuldigte mit der Lieferung vorleistungspflichtig war und diese – aufgrund der Verhaftung – nie ausgeliefert worden war. Eine Vermögensgefährdung ist für einen Betrugsversuch aber auch nicht nötig: Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Ver- brechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Beim Versuch erfüllt der Täter sämtli- che subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatentschlossen- heit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 137 IV 113 E. 1.4.2). Damit ist es für die versuchte Tatbegehung geradezu charakte- ristisch, wenn der zur Erfüllung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt. Mit der Verteidigung setzt ein strafbarer Versuch gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung voraus, dass der Täter auf dem Weg zur Tatbestandsverwirk- lichung nach seinem Tatplan den letzten entscheidenden Schritt unternimmt, von dem es in der Regel kein zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstän- de (Urk. 179 S. 4 und Urk. 255 S. 9 mit Verweis auf BGE 131 IV 100 E. 7.2.1). Die Schwelle, bei welcher ein Versuch anzunehmen ist und nicht mehr blosse Vorbe- reitungshandlungen vorliegen, darf der eigentlichen Tatbegehung zeitlich aller- dings nicht zu weit vorausgehen. Das unmittelbare Ansetzen zur Tatbestandsver- wirklichung erfordert mit anderen Worten ein sowohl in räumlich/örtlicher als auch in zeitlicher Hinsicht tatnahes Handeln. Die Formel des Bundesgerichts bringt zum Ausdruck, dass sich der Beginn des Versuchs nur über eine Kombination ob- jektiver und subjektiver Gesichtspunkte bestimmen lässt. Denn die Frage, ob eine Handlung den Versuch einer strafbaren Handlung darstellt, lässt sich allein auf- grund ihres äusseren Erscheinungsbildes vielfach nicht entscheiden, sondern setzt die Kenntnis darüber voraus, wie der Täter vorgehen wollte. Die Einbezie- hung der Vorstellung des Täters von der Tat ist daher für die Bestimmung des Versuchs genauso unabdingbar wie die Berücksichtigung objektiver Kriterien für die Entscheidung der Frage, mit welcher Tätigkeit der Täter nach seinem Tatplan

- 39 - bereits zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1). Der Beschuldigte hat bereits durch den Vertragsabschluss das Stadium der straf- losen Vorbereitungshandlung ganz offensichtlich überschritten und die T._____ Suisse AG in die irrige Vorstellung versetzt, dass er zu den vertraglich vereinbar- ten Konditionen Schweizer Honig liefern würde, wozu er gemäss erstelltem Sach- verhalt und entgegen seinen Zusicherungen – zumindest hinsichtlich der ersten Lieferung von insgesamt 5.3 Tonnen – nicht in der Lage war. Hinzu kommt, dass er nicht "nur" einen Vertrag abgeschlossen, sondern sich für den Fall der Ver- tragsverletzung zusätzlich auch noch zur Leistung einer Konventionalstrafe ver- pflichtet hatte. Zudem hatte er bereits ausländischen Honig beschafft und die Eti- kettierung leerer Honigdosen in Auftrag gegeben (vgl. vorstehende Erw. 4.3.1.7 und Erw. 4.3.1.9). 4.3.2.4. Mit der Vorinstanz war die Täuschung des Beschuldigten ohne Zweifel arglistig (Urk. 176 S. 69 f.). Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Beim Vorgehen des Be- schuldigten handelte es sich keineswegs um eine einfache Lüge. Vielmehr war das Vorgehen des Beschuldigten planmässig und die verschiedenen Vorkehr- ungen aufeinander abgestimmt. Mit der Vorinstanz hervorzuheben ist, dass der Beschuldigte gegenüber der T._____ Suisse AG vorgespiegelt hatte, die Abfül- lung des angeblichen Schweizer Honigs in einer lebensmitteltechnisch zertifizier- ten Abfüllanlage vornehmen zu lassen, und dass zu diesem Zweck Audits mit der Firma AG._____ GmbH durchgeführt worden waren, von welcher Vereinbarung er hernach eigenmächtig und unter Vorspiegelung unwahrer Tatsachen gegenüber der Firma AG._____ zurückgetreten war (Urk. 176 S. 70). Ebenso spiegelte der Beschuldigte vor, mit der Lieferung einen Herkunftsnachweis liefern zu können. Entscheidend ist aber insbesondere, dass es für die T._____ Suisse AG

– entgegen der Verteidigung (Urk. 255 S. 10) – auch bei aller Sorgfalt nicht mög- lich gewesen wäre, das Lügengebäude des Beschuldigten zu durchschauen. Zu- nächst wäre eine Überprüfung der Herkunft des Honigs erst nach der effektiven Lieferung möglich gewesen, da erst zu diesem Zeitpunkt festgestanden hätte,

- 40 - welchen Honig der Beschuldigte effektiv geliefert hätte. Wie aber aus dem formell eingeholten Gutachten von Dr. AC._____ der AD._____ GmbH hervorgeht, ergibt eine Pollenanalyse keine hundertprozentige Sicherheit und kann auch dem Pri- vatgutachten entnommen werden, dass für eine eindeutige Herkunftsbestimmung weitere Angaben wie Standorte der Bienenstöcke und der sich darum befindlichen Felder nötig wären. Wie gesehen verhinderte der Beschuldigte aber eine solche Plausibilitätskontrolle durch die Verschleierung der Herkunft des Honigs, weshalb die Überprüfung der Angaben auch für die T._____ Suisse AG als erfahrene Ge- schäftspartnerin in der Lebensmittelbranche nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich gewesen wäre. Damit erscheint das Verhalten des Beschuldigten auch unter Berücksichtigung des Kriteriums der Opfermitverantwortung als arglistig. 4.3.2.5. Unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz bleibt es damit beim Schuldspruch des versuchten Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 4.4. ND2 (Versicherungsbetrug 2013) 4.4.1. Sachverhalt 4.4.1.1. Betreffend das Nebendossier 2 wird dem Beschuldigten kurz zusammen- gefasst vorgeworfen, am 27. Februar 2013 gegenüber der Kantonspolizei Bern, 4901 Langenthal, im Rahmen eines angezeigten Einbruchdiebstahls in seinen PW Mercedes-Benz, ML 350, ZH …, unter anderem zwei Zielfernrohre, ein Fern- glas, ein Okular sowie ein Diaskop als gestohlen gemeldet zu haben, obwohl er gewusst habe, dass diese Gegenstände nicht entwendet worden seien (Urk. HD/ND1 55 S. 6 f.). 4.4.1.2. Darüber hinaus wird dem Beschuldigten vorgeworfen, seine Versiche- rung, die B._____ AG (Privatklägerin 3), durch die von ihm eingereichte Scha- densmeldung vom 17. März 2013 von insgesamt Fr. 32'671.97 getäuscht und sie gestützt darauf – aufgrund der nicht überprüfbaren Angaben – veranlasst zu ha- ben, ihm einen Betrag von Fr. 15'000.– auszurichten, in welchem Betrag die B._____ AG einen finanziellen Schaden erlitten habe (Urk. HD/ND1 55 S. 7).

- 41 - 4.4.1.3. Die Verteidigung kritisiert an erster Stelle die Subsumtion dieses Sach- verhalts unter den Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege, worauf bei der rechtlichen Würdigung einzugehen sein wird (Urk. 179 S. 5 f., vgl. nachstehende Erw. 4.4.2.2). 4.4.1.4. Im Zusammenhang mit dem angeklagten Versicherungsbetrug macht die Verteidigung geltend, dass es keinen klaren Nachweis gebe, dass es sich (zu- mindest) bei drei von den fünf in der Anklageschrift aufgeführten optischen Gerät- schaften um diejenigen handle, die der Beschuldigte bei der Versicherung als ge- stohlen gemeldet habe (Urk. 255 S. 12). Vielmehr habe der Beschuldigte für die ihm gestohlenen Gegenstände Ersatzanschaffungen getätigt (Urk. 102 S. 11). Neu stellt sich die Verteidigung im Berufungsverfahren sodann auf den Stand- punkt, dass selbst wenn der Beschuldigte die Versicherung betreffend die in der Anklageschrift aufgeführten Gegenstände getäuscht hätte, nicht erstellt werden könne, dass sich diese Täuschung auch in einem Vermögensschaden manifes- tiert habe. Es könne nicht nachgewiesen werden, dass die fraglichen Gegen- stände mit einem Wert von Fr. 13'135.– nicht in dem Teil des Schadens enthalten waren, welcher nicht ersetzt worden sei (Urk. 179 S. 6, Urk. 255 S. 12 f.). 4.4.1.5. Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt als erstellt (Urk. 176 S. 71 ff.), wobei sie allerdings von einem geringeren als dem im Anklagesachverhalt vorge- worfenen Deliktsbetrag ausgegangen war, da der Wert der vom Beschuldigten bei der B._____ AG als gestohlen gemeldeten Gegenstände auch nach Abzug der wiederaufgefundenen Gegenstände mehr als den von der B._____ AG ausbe- zahlten Höchstbetrag von Fr. 15'000.– betragen habe. Gleichwohl ging die Vo- rinstanz aber von einem Vermögensschaden aus, da dem Beschuldigten bei ei- nem geltend gemachten Schadensbetrag von Fr. 18'000.– "erfahrungsgemäss kaum der Maximalbetrag von Fr. 15'000.– ausbezahlt" worden wäre (Urk. 176 S. 78 f.). Darauf wird nachfolgend einzugehen sein. 4.4.1.6. Aus den Akten geht hervor, dass die in der Anklageschrift aufgelisteten Gegenstände anlässlich der Hausdurchsuchung am 13. August 2013 sicher- gestellt und hernach mit Verfügung vom 11. November bzw. 3. Dezember 2013 beschlagnahmt wurden (Urk. 176 S. 72 f., 76; Urk. HD/ND1 26/3, 26/20.5, 7, 9,

- 42 - 13; Urk. ND2 3.2.1). Dies gilt insbesondere auch für die Zielfernrohre "F1._____ …" (Serien-Nr. …) sowie "F4._____ …" (Serien-Nr. …), welche zusammen mit den Waffen sichergestellt und erst später separiert wurden (Urk. 176 S. 77, Urk. HD/ND1 26/10 S. 3). Betreffend das Zielfernrohr F4._____ … (Serien-Nr. …) und das Fernglas Leica Geovid HD 15x56 (Serien-Nr. …) anerkennt auch die Verteidigung, dass ein Be- zug zwischen den bei der Versicherung gemeldeten sowie bei der Hausdurchsu- chung sichergestellten Gegenständen hergestellt werden kann (Urk. 255 S. 12 mit Verweis auf Urk. ND 2 2.28, 2.33 und 3.2.3). Betreffend die übrigen in der Anklageschrift aufgeführten Gegenstände (Zielfern- rohr F1._____ … [Serien-Nr. …], Okular F2._____ … [Serien-Nr. …], Diaskop F3._____ [Serien-Nr. …]) ist die Verteidigung hingegen der Ansicht, dass keine verwertbaren Beweise existierten, aufgrund derer ein Bezug zwischen den bei der Versicherung eingereichten Belegen sowie den bei dem Beschuldigten sicherge- stellten Gegenständen hergestellt werden könne (Urk. 255 S. 12). Dem kann nicht gefolgt werden. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend aufgezeigt hat, wurden die fünf vorgenannten, in der Anklageschrift aufgelisteten Gegen- stände (Urk. HD/ND1 55 S. 6) ordnungsgemäss sichergestellt und beschlagnahmt (Urk. 176 S. 77). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Gemäss dem bei den Akten liegenden Durchsuchungsprotokoll vom

13. August 2013 wurden soweit im Zusammenhang mit dem Nebendossier 2 rele- vant, folgende Gegenstände sichergestellt (Urk. HD/ND1 26/3 S. 6 f. = Urk. ND2/3.1.2 S. 6 f.): Gewehr, Sauer 202, Nr. … mit Zielfernrohr (Nr. 2/7), Ge- wehr Sako TRG-42, … (Nr. 2/8), Optik F._____ (Nr. 2/21) und ein Feldstecher Leica Geovid (Nr. 2/22). Genauere Angaben zu den Gegenständen sowie insbe- sondere die Seriennummern können den Beschlagnahmeverfügungen vom 11. November 2013 sowie vom 3. Dezember 2013 bzw. der Bescheinigung der Staatsanwaltschaft vom 1. April 2014 entnommen werden (HD/ND1 26/20/5, 13: Gewehr Sauer 202 Nr. … und SAKO TRG-42, Nr. …; Fernglas Leica Geovid … [Serien Nr. …]; Fernglas / Zieloptik, F3._____ [Serien Nr. …]; HD/ND1 26/10: Ziel- fernrohr "F1._____ …" [Serie Nr. …], ab sichergestelltem Gewehr Pos. 2.7; Ziel-

- 43 - fernrohr "F4._____ …" [Serien Nr. …], ab sichergestelltem Gewehr Pos. 2.8; Ziel- fernrohr "F3._____" [Serien Nr. …] mit 1 Okular "F2._____ …" [Serien Nr. …]). Damit steht fest, dass die beim Beschuldigten sichergestellten Gegenstände mit den in der Anklageschrift aufgeführten Gegenständen identisch sind. Zwar trifft es zu, dass dem bei den Akten liegenden Rapport der Stadtpolizei Langenthal vom

10. April 2013 betreffend den vom Beschuldigten angezeigten Diebstahl vom

27. Februar 2013 keine Seriennummern entnommen werden können (Urk. ND2/1). Ebenso wenig können – abgesehen vom Zielfernrohr F4._____ so- wie Fernglas Leica Geovid – den Rechnungen, welche der Beschuldigte im Zu- sammenhang mit dem geltend gemachten Schadensfall der Versicherung einge- reicht hatte, Seriennummern entnommen werden (Urk. ND2/2.13 [F1._____ …, Rechnung vom 27.07.2009], ND2/2.32 [F2._____ Okular, F3._____, Rechnung vom 21.01.2010], vgl. aber ND2/2.52 [Leica Geovid, Serien Nr. …, Rechnung vom 17.09.2009] und Urk. ND2/2.33 [Zielfernrohr F4._____, Serien Nr. …, Rechnung vom 11.08.2009]). Damit wäre es betreffend das Zielfernrohr F1._____, das Oku- lar F2._____ sowie das Diaskop F3._____ rein theoretisch denkbar, dass die vom Beschuldigten als gestohlen gemeldeten Gegenstände nicht diejenigen waren, die beim Beschuldigten sichergestellt werden konnten (Urk. 255 S. 12). Das wäre et- wa nachvollziehbar, wenn sich der Beschuldigte nach erfolgtem Diebstahl Ersatz- gegenstände angeschafft hätte, wie dies die Verteidigung vor Vorinstanz geltend gemacht hatte (Urk. 102 S. 11). Dies kann aber schon aufgrund der seitens der Staatsanwaltschaft bei der F._____ GmbH in Deutschland erhältlich gemachten Informationen

– welche wie gesehen entgegen der Auffassung der Verteidigung verwertbar sind (vgl. vorstehende Erw. 3.6) – ausgeschlossen werden. Gemäss den Angaben der F._____ GmbH zu den Seriennummern der von ihnen ausgelieferten Gerätschaf- ten steht fest, dass der Beschuldigte die bei der Hausdurchsuchung sichergestell- ten Gerätschaften bereits im Juli 2009 bzw. im Januar 2010 erworben hatte (F1._____ …, F2._____ Okular, F3._____). Aber auch die übrige Aktenlage spricht dafür, dass es sich bei den beim Beschul- digten sichergestellten Gegenständen um jene handelte, die der Beschuldigte als

- 44 - gestohlen gemeldet hatte. Für Ersatzanschaffungen bestehen nämlich keinerlei Anhaltspunkte und auch der Beschuldigte hat zu keinem Zeitpunkt geltend ge- macht, solche Ersatzanschaffungen getätigt zu haben. In der ersten polizeilichen Einvernahme behauptete der Beschuldigte noch, dass die anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Fernsichtgeräte seiner Le- bensgefährtin gehörten (Urk. 19/1 S. 8 f.), woraufhin diese aber eine schriftliche Erklärung abgegeben hatte, wonach ihr unter anderem weder der Feldstecher Leica Geovid noch das Fernsichtgerät F2._____ (Nr. ….) gehörten (Urk. 26/8). Damit konfrontiert, erklärte der Beschuldigte, dass er ihr die Sachen geschenkt habe. Das F._____ Nachtsichtgerät gehöre seinem Vater. Das F1._____, das Di- ascope und auch die Leica Geovid gehörten seinem Vater als Teil eines Privat- kredits. Dann gebe es noch ein viertes Nachtsichtgerät, das gehöre seiner Le- bensgefährtin. Sodann bestätigte er, dass die Rechnung der AI._____ vom 17. September 2009 dem sichergestellten Feldstecher zuzuordnen sei. Zu den Nachtsichtgeräten Zeiss befragt, erklärte er, dass es schon etwas länger her sei, als er diese gekauft habe, sie hätten mehrere tausend Franken gekostet. Die Be- lege dazu müssten von der Polizei gefunden worden sein (Urk. 19/2 S. 27 f.). In den folgenden Einvernahmen verweigerte er die Aussagen zu den Gegenständen (Urk. 19/10 S. 7 ff., Prot. I S. 41 ff., Urk. 253 S. 16). Von Ersatzanschaffungen nach erfolgtem Diebstahl war keine Rede. Gegen eine Ersatzanschaffung spricht auch, dass der Beschuldigte erklärte, dass der Kauf der sichergestellten Gegen- stände schon etwas länger her sei, sich der seitens des Beschuldigten angezeigte Diebstahl indessen erst Ende Februar 2013 und damit nur gerade ein knappes halbes Jahr vor der ersten Einvernahme ereignet haben soll. Auch hier hätte es angesichts des Umstandes, dass die exakt gleichen Geräte, wie sie vom Be- schuldigten bei der Versicherung als gestohlen gemeldet worden waren, bei ihm sichergestellt werden konnten, offensichtlich dem Beschuldigten oblegen, entlas- tende Tatsachen plausibel vorzubringen und möglichst zu belegen (vgl. dazu schon vorstehend Erw. 4.2.1.2). Nachdem die – allerdings nur von der Verteidi- gung und erst anlässlich der Hauptverhandlung vorgebrachten – Ersatzan- schaffungen in keiner Weise plausibilisiert werden konnten und die Aussagen des Beschuldigten vielmehr gegen eine solche Variante sprechen, muss davon aus-

- 45 - gegangen werden, dass es solche nicht gegeben hat. Damit ist gar ohne die Er- kenntnisse aus den Anfragen in Deutschland erstellt, dass die beim Beschuldigten sichergestellten Rechnungen, welche er der Versicherung als Beilage zu den an- geblich gestohlenen Gegenständen eingereicht hatte, zu den Geräten gehörten, welche anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellt werden konnten (Urk. ND2 2.13, 2.32). 4.4.1.7. Es steht deshalb fest, dass zumindest diese fünf Gegenstände dem Be- schuldigten nicht durch einen Einbruchdiebstahl abhanden gekommen sind und die entsprechenden Angaben gegenüber der Polizei sowie der B._____ AG (Urk. ND2 1; 2.5, 6, 77, 78) wahrheitswidrig waren. 4.4.1.8. Korrigierend festzuhalten betreffend den Wert der nachweislich nicht ge- stohlenen Gegenstände ist, dass in der Anklageschrift mit Ausnahme vom Ziel- fernrohr der Marke F._____, Typ F4._____ (Fr. 5'500 [Urk. ND2 2.33]), jeweils fälschlicherweise von Schweizer Währung ausgegangen wird, obwohl die mit Quittung belegten Wertangaben des Beschuldigten in der Deliktsliste in Euro bzw. US Dollar (Zielfernrohr, Marke F._____, Typ F1._____, USD 3'600.–, Umrech- nungskurs am 27.07.09 von 1.08 [Urk. ND2 2.13]; Fernglas, Marke Leica, Typ Geovid, EUR 2'235.90, Umrechnungskurs am 17.09.09 von 1.54 [Urk. ND2 2.52]; Okular, Marke F._____, Typ F2._____, EUR 419.33 sowie Diaskop, Marke F._____, Typ F3._____, EUR 1'379.83, Umrechnungskurs am 21.01.2010 von 1.49 [Urk. ND2 2.32]) angegeben worden waren (vgl. Urk. ND2 2.6, vgl. zu den Devisenkurse, www.afd.admin.ch/publicdb/newdb/mwst_kurse/index.php?action=bestimtag_mon at&sprache=1). Unter Berücksichtigung der jeweiligen Umrechnungskurse per Rechnungsdatum ergibt sich ein Gesamtwert von rund Fr. 15'500.–. 4.4.1.9. Mit der Verteidigung nicht nachgewiesen werden kann dem Beschuldig- ten, dass der angezeigte Diebstahl vom 27. Februar 2013 überhaupt nicht statt- gefunden hätte (Urk. 255 S. 12). Das wird dem Beschuldigten im Rahmen des Anklagesachverhalts denn auch nicht vorgeworfen (ND2 Anklageziffer 7, Urk. 179 S. 5). Entsprechend ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass es am 27. Februar 2013 – wie vom Beschuldigten angezeigt – tatsächlich zu einem

- 46 - Einbruchdiebstahl gekommen war und dem Beschuldigten zumindest die weiteren gemäss Schadensliste angegebenen Gegenstände gestohlen worden waren. Damit ist zugunsten des Beschuldigten von einem Schaden in der Höhe von rund Fr. 17'172.– (Fr. 32'671.97 - Fr. 15'500.–) auszugehen. 4.4.1.10. Aufgrund der seitens des Beschuldigten eingereichten Schadensmel- dung zahlte die B._____ AG dem Beschuldigten – wie in der Anklageschrift um- schrieben (ND2 Anklageziffer 5) – eine Entschädigung von Fr. 15'000.– (Gegenstände gem. Liste bis zur Deckungsgrenze CHF 15'000.–) (Urk. ND2 2.79). 4.4.1.11. Vor dem Hintergrund, dass die Versicherung dem Beschuldigten ledig- lich eine Entschädigung bis zur Deckungsgrenze von Fr. 15'000.– ausbezahlte und dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden kann, dass er auch die übri- gen – nicht sichergestellten – Gegenstände fälschlicherweise als gestohlen ge- meldet hatte, bringt die Verteidigung zu Recht vor, dass der B._____ AG gar kein Schaden entstanden ist (Urk. 179 S. 6, Urk. 255 S. 12 ff.). Da sich die maximal auszahlbare Versicherungssumme lediglich auf Fr. 15'000.– belief, konnte die an sich täuschende Angabe betreffend die tatsächlich nicht gestohlenen Gegenstän- de keinen Einfluss auf die Höhe der auszubezahlenden Entschädigung haben, da bereits der Wert der übrigen als gestohlen gemeldeten Gegenstände gemäss De- liktsgutliste die Versicherungssumme um Fr. 2'172.– überstieg. 4.4.1.12. Damit ist in Abweichung der Vorinstanz festzuhalten, dass der B._____ AG aufgrund der fälschlicherweise als gestohlen gemeldeten und hernach sicher- gestellten Gegenstände (vgl. ND2 Anklageziffer 3) kein Vermögensschaden ent- standen ist. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann mit der Verteidigung (Urk. 255 S. 14 f.) – jedenfalls nicht ohne entsprechende Hinweise – nicht alleine gestützt auf eine im Übrigen nicht näher umschriebene "Erfahrung" davon ausge- gangen werden, dass nur bei einem die Versicherungssumme weit übersteigen- den Gesamtschaden eine Entschädigung bis zur Deckungsgrenze zu erwarten ist (Urk. 176 S. 79). Eine Police der Versicherung des Beschuldigten, welche Sol- ches belegen würde, liegt nicht bei den Akten.

- 47 - 4.4.1.13. Abgesehen vom eingetretenen Vermögensschaden ist der Anklage- sachverhalt aber erstellt. 4.4.2. Rechtliche Würdigung 4.4.2.1. Versuchter Betrug 4.4.2.1.1. Aufgrund des Beweisergebnisses steht fest, dass der Beschuldigte die in der Anklageschrift aufgeführten und bei ihm sichergestellten Gegenstände bei der Polizei sowie der B._____ AG wider besseren Wissens als gestohlen gemel- det hatte. Dadurch wurde die B._____ AG in die irrige Vorstellung versetzt, dass dem Beschuldigten auch diese Gegenstände bei einem Einbruchdiebstahl gestoh- len worden seien. Mit der Vorinstanz war die Täuschung sodann arglistig, da der B._____ AG eine Überprüfung der Angaben des Beschuldigten nicht möglich war und dieser deren Richtigkeit auch unterschriftlich bestätigte und mit Quittungen dokumentierte (Urk. 176 S. 78, Urk. ND2 2.78 S. 4 und 6). 4.4.2.1.2. Dieses Verhalten lässt mit der Vorinstanz darauf schliessen, dass der Beschuldigte die unwahren Angaben zu den nicht gestohlenen Gegenständen in der Absicht machte, zumindest teilweise unrechtmässige Versicherungsleistungen zu beziehen bzw. seinen Anspruch zu erweitern, und sich dadurch unrechtmässig zu bereichern (Urk. 176 S. 78). 4.4.2.1.3. Allerdings erfolgte die Versicherungsleistung bis zur Deckungsgrenze von Fr. 15'000.– zumindest nicht nur aufgrund der arglistigen Täuschung, da mit der Verteidigung davon auszugehen ist, dass die Entschädigung auch alleine auf- grund der übrigen als gestohlen gemeldeten Gegenstände ausbezahlt worden wäre (Urk. 255 S. 15). Inwiefern die einzelnen Gegenstände bei der Festsetzung der Entschädigung gewichtet wurden, und ob die Versicherung ohne die nachge- wiesenermassen fälschlicherweise als gestohlen angegebenen Gegenstände eine die Deckungsgrenze unterschreitende Entschädigungszahlung geleistet hätte, kann nicht festgestellt werden. 4.4.2.1.4. Tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, ist eine versuchte Tatbegehung zu prüfen. Für die theoreti-

- 48 - schen Voraussetzungen, wann von einer versuchten Tatbegehung auszugehen ist, kann vorab auf die vorstehenden Erwägungen zu Anklageziffer HD/ND1 Ziffer 6-17 verwiesen werden (vgl. vorstehende Erw. 4.3.2.3). 4.4.2.1.5. Gemäss Bundesgericht liegt ein untauglicher Versuch vor: "[…], wenn die Tat entgegen der Vorstellung des Täters überhaupt nicht zur Vollendung der Tat führen kann. Der Sache nach handelt es sich beim untauglichen Versuch um ei- nen Sachverhaltsirrtum zuungunsten des Täters. Nach seiner Vorstellung erfüllt er einen Tatbestand, in Wirklichkeit ist sein Verhalten aber harmlos […]. Das geltende Recht sub- sumiert ihn unter die allgemeine Bestimmung von Art. 22 Abs. 1 StGB und erklärt ihn damit - wie den Versuch überhaupt - prinzipiell für strafbar. Damit kommt es im Grunde weder auf die Art noch den Grad der objektiven Untauglichkeit des Versuchs an. Ent- scheidend für die Strafbarkeit ist nur, dass der Täter in der Annahme handelt, den vorge- stellten Sachverhalt verwirklichen zu können, auch wenn dies objektiv gar nicht möglich ist […]. Nur für den Fall, dass der Täter grob unverständig handelt, sein Versuch mithin besonders dumm oder geradezu lächerlich ist, statuiert das Gesetz in Art. 22 Abs. 2 StGB Straflosigkeit […]. Nicht jedes Verhalten, das die Elemente des untauglichen Ver- suchs an sich erfüllt und damit nach Art. 22 Abs. 1 StGB grundsätzlich strafbar ist, stellt sich indessen auch als strafwürdiges und strafbedürftiges Unrecht dar. Die strafrechtliche Erfassung und Pönalisierung solchen Verhaltens macht keinen Sinn. Sie lässt sich auch nur schwer mit den Grundlagen des geltenden Tatstrafrechts vereinbaren. Es besteht deshalb das Bedürfnis nach einer tatbestandlichen Strafbarkeitseinschränkung des un- tauglichen Versuchs. Strafbar sollen untaugliche Verhaltensweisen daher grundsätzlich nur sein, wenn und soweit sie sich als ernstlicher Angriff auf die rechtlich geschützte Ordnung darstellen. Erforderlich ist damit - neben dem Deliktsverwirklichungswillen - eine minimale objektive Gefährlichkeit des Täterverhaltens […]. Mangelt es einem Täterver- halten bei Kenntnis aller nachträglich bekannten Umstände im Zeitpunkt der Tat objektiv an einem ernsthaften Stör- und Gefährdungspotenzial und somit an einer objektiv mini- malen Gefährlichkeit (Risiko), lässt sich weder ein Strafbedürfnis bejahen noch eine Strafsanktion rechtfertigen. In einem solchen Fall muss der Täter, auch wenn er nicht aus grobem Unverstand gehandelt hat, in analoger Anwendung von Art. 22 Abs. 2 StGB straf- los bleiben. Dies mit der Begründung, dass ein objektiv ungefährlicher untauglicher Ver- such - ebenso wie ein grob unverständiger Versuch - die Rechtsordnung nicht zu gefähr- den vermag […]" (BGE 140 IV 150 E. 3.5. und 3.6, mit Hinweisen).

- 49 - 4.4.2.1.6. Aufgrund des vom Beschuldigten gewählten Vorgehens muss davon ausgegangen werden, dass er in der Annahme gehandelt hatte, mehr von der Versicherung zu erhalten, wenn er auch die erwiesenermassen nicht gestohlenen Gegenstände in der Deliktsgutliste aufführte. Eine solche Annahme kann nicht als grob unverständig bzw. geradezu lächerlich bezeichnet werden. Vielmehr wäre es ohne weiteres möglich gewesen, dass die Versicherung nicht alle Gegenstände ersetzt oder von einem tieferen Wiederbeschaffungswert als der Beschuldigte ausgeht. Vor diesem Hintergrund ist die Angabe eines zu hohen Schadensbe- trags grundsätzlich durchaus geeignet, die Chancen dahingehend zu erhöhen, dass der Maximalbetrag bis zur Deckungsgrenze ausbezahlt wird. Auch vorlie- gend konnte der Beschuldigte nicht wissen, wieviel (angeblich) gestohlenes Gut anzugeben war, damit er die vollen Fr. 15'000.– ersetzt erhält. Damit muss das Verhalten des Beschuldigten im Sinne der Rechtsprechung als ernstlichen Angriff auf die rechtlich geschützte Ordnung verstanden werden. 4.4.2.1.7. Damit hat sich der Beschuldigte des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. 4.4.2.2. Irreführung der Rechtspflege 4.4.2.2.1. Im Einklang mit der Staatsanwaltschaft sah die Vorinstanz durch das Vorgehen des Beschuldigten auch den Tatbestand der Irreführung der Rechts- pflege als erfüllt (Urk. 176 S. 79). 4.4.2.2.2. Dem kann nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 304 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer bei einer Behörde wider besseres Wissen anzeigt, eine straf- bare Handlung sei begangen worden. Um den Tatbestand zu erfüllen, bedarf es demnach – mit der Verteidigung (Urk. 179 S. 6, Urk. 255 S. 14) – einer Nicht-Tat. Falsche Angaben zu einem wirklich geschehenen Delikt erfüllen den Tatbestand nicht. Wer einer Behörde über eine effektiv begangene strafbare Handlung be- wusst falsche Angaben macht, indem er z.B. den Zeitpunkt oder andere Umstän- de der Tat falsch schildert, macht sich des erwähnten Vergehens nicht schuldig (BGE 72 IV 138 E. 3; BGE 75 IV 175 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_852/2015 vom 10.02.2016; BSK StGB II-Delnon/Rüdy, 3. Auflage 2013,

- 50 - Art. 304 N 10; Donatsch/Wohlers, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit,

4. Auflage 2011, S. 455; Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Bes. Teil II, 7. Auflage 2013, § 55 N 28). 4.4.2.2.3. Dass überhaupt kein Diebstahl stattgefunden hatte, kann dem Beschul- digten bei gegebener Aktenlage nicht nachgewiesen werden. Damit ist der Be- schuldigte vom Vorwurf der Irreführung der Rechtspflege freizusprechen. 4.5. ND3 (Versicherungsfall 2008) 4.5.1. Soweit für das vorliegende Berufungsverfahren noch relevant (vom Vorwurf des Betruges wurde der Beschuldigte freigesprochen, wobei dieser Freispruch in Rechtskraft erwachsen ist), wird dem Beschuldigten betreffend das Nebendossier 3 kurz zusammengefasst vorgeworfen, am 26. Oktober 2008 gegenüber der Stadtpolizei Zürich im Rahmen eines angezeigten Einbruchdiebstahls in seinen PW Mercedes-Benz, ML 350, ZH …, unter anderem einen PC, Marke Apple, Mo- del: Mac-Book, Identifikations-Nr. …, inkl. Schutzhülle "…" als gestohlen gemeldet zu haben, obwohl er gewusst habe, dass zumindest der PC nicht von unbekann- ter Täterschaft gestohlen worden sei (Urk. HD/ND1 55 S. 7 f.). 4.5.2. Dem Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 17. November 2008 kann ent- nommen werden, dass der Beschuldigte am 26. Oktober 2008 ein Fahrzeug- einbruchdiebstahl zur Anzeige brachte, wobei vom Rapportierenden festgehalten wurde, dass die Fahrzeugscheibe auf der Beifahrerseite eingeschlagen worden sei. Insgesamt wurde der Deliktsbetrag auf Fr. 16'358.90 beziffert, wovon Fr. 3'445.05 auf das MacBook … entfielen (Urk. ND3 1 S. 1 f., 5). 4.5.3. Das vom Beschuldigten bei der Polizei als gestohlen gemeldete MacBook konnte anlässlich der Hausdurchsuchung vom 13. August 2013 zusammen mit der Schutzhülle "…" beim Beschuldigten sichergestellt und mit Verfügung vom 25. Juli 2014 beschlagnahmt werden (Urk. HD/ND1 26/20/12, Urk. ND3 3.1.2). Damit ist erstellt, dass das MacBook mit der Seriennummer … und wohl auch die Schutzhülle nicht gestohlen worden waren.

- 51 - 4.5.4. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte und zugunsten des Beschuldigten ist hingegen davon auszugehen, dass der Diebstahl als Solcher stattgefunden hat. Damit kann dem Beschuldigten auch hinsichtlich des Nebendossiers 3 nicht nachgewiesen werden, eine Nicht-Tat zur Anzeige gebracht zu haben (vgl. zum Erfordernis einer Nicht-Tat vorstehende Erw. 4.4.2.2.2). 4.5.5. Entsprechend ist der Beschuldigte – mit der Verteidigung (Urk. 255 S. 14) – auch in Bezug auf das Nebendossier 3 vom Vorwurf der Irreführung der Rechts- pflege freizusprechen. 4.6. ND4 Anklageziffern 4-6 (Drohung) 4.6.1. Sachverhalt 4.6.1.1. Soweit für das Berufungsverfahren noch relevant, wird dem Beschuldig- ten kurz zusammengefasst vorgeworfen, am 22. März 2013 um 13:58 Uhr mit un- terdrückter Nummer AJ._____ (Privatkläger 4) auf dessen Handy 079 … angeru- fen und ihn aufgefordert zu haben, die Stellungnahme, wonach die vom Beschul- digten im Internet angebotenen Bienenvölker aus dem Ausland stammten – "bis heute" von der Homepage des … Imkervereins zu entfernen, ansonsten er ihm jemanden vorbeischicken würde, was AJ._____ bereuen würde. Dabei würde es keine Rolle spielen, ob er oder seine Frau zu Hause seien, da er – der Beschul- digte – nichts mehr zu verlieren habe (ND5 Anklageziffer 4). 4.6.1.2. Ferner habe er gleichentags von der E-Mail-Adresse A._____@hot- mail.com diverse E-Mails an AJ._____ versandt, wobei er diesen wiederum auf- forderte, den Beitrag zu entfernen. Ebenso habe er verlangt, den Namen S._____ und den Domain Namen ….com zu löschen, ansonsten er Strafanzeige wegen Verleumdung erheben werde. In einem weiteren E-Mail habe er diverse Warnun- gen ausgesprochen, unter dem Hinweis, im Gegensatz zu AJ._____ nichts zu verlieren zu haben, wobei es schwere Folgen für ihn haben könne, wenn er seiner Aufforderung nicht nachkomme. Schliesslich habe er AJ._____ geschrieben, per- sönlich leider keine Zeit für ihn zu haben, aber einige Bekannte von ihm, zwei Anwälte aus dem Ausland, freuten sich schon, die würden ihn höflich über die

- 52 - Schweizer Gesetze aufklären. Nur leider sprächen die nicht so gut Deutsch, aber er werde das gebrochene Deutsch mit Akzent schon verstehen (ND5 Anklagezif- fer 5). 4.6.1.3. Mit der Vorinstanz bestehen keine Zweifel daran, dass sich der Sachver- halt so ereignet hat, wie in der Anklage umschrieben. Der objektive Beweis dafür liefern die bei den Akten liegenden E-Mails (Urk. ND4 5). Die Vorinstanz hat den Inhalt der E-Mails zutreffend wiedergegeben und auch die Aussagen von AJ._____ sowie des Beschuldigten korrekt zusammengefasst (Urk. 176 S. 84 ff.). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ebenso ab- gestellt werden kann auf die glaubhaften Ausführungen von AJ._____, welche sich mit dem Inhalt der E-Mails in Einklang bringen lassen. Hervorzuheben ist, dass auch der Beschuldigte nicht bestreitet, mit AJ._____ telefonisch sowie per E- Mail Kontakt gehabt zu haben. Er habe aber nur mit juristischen Folgen gedroht, was sein gutes Recht sei (Urk. 176 S. 85 f. mit Verweis auf Urk. HD/ND1 19/1 S. 13 ff., Urk. 46/9 S. 3). Dabei räumte er ein, dass er AJ._____ (juristisch) habe ein- schüchtern wollen, damit dieser seinen Namen dort entferne, da dies "verleumde- risch, rufschädigend und geschäftsschädigend" sei. Es sei aber nie seine Absicht gewesen, ihn körperlich zu bedrohen. Er habe dieses Vorgehen gewählt, weil es seiner Ansicht nach einfacher sei, als zu einem Anwalt oder einer Strafbehörde zu gehen (Urk. 176 S. 85 f. mit Verweis auf Urk. HD/ND1 46/9 S. 3 f.). Die Gesprä- che hätten sich aufgestachelt. Er habe AJ._____ mit Anwälten respektive Anzei- geerstattung gedroht. Doch eigentlich habe er gar nicht zu einem Anwalt gehen wollen, weshalb er gedacht habe, mehr Druck zu machen, damit AJ._____ merke, dass er es ernst meine. Dies mit den Personen habe er aber nicht ernst gemeint (Urk. 176 S. 86 mit Verweis auf Urk. HD/ND1 46/12 S. 12 f.). 4.6.1.4. Wie gesehen ist der Anklagesachverhalt erstellt. Auf die Einwendungen des Beschuldigten, wonach er lediglich "juristisch gedroht" habe, wird nach- folgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen sein. 4.6.1.5. Nicht vorgeworfen wird dem Beschuldigten, dass er mit seinem Ansinnen Erfolg gehabt hätte. Davon ist auch nicht auszugehen. Wie AJ._____ selbst aus- führte, sei er nicht bereit gewesen, den Aufforderungen des Beschuldigten nach-

- 53 - zukommen. Auf entsprechende Frage führte er aber aus, die Drohungen ernst genommen zu haben, weshalb er auch zur Polizei gegangen sei. Er habe ge- dacht, dass jemand vorbeikommen und ihn zusammenschlagen könnte, damit habe er rechnen müssen. In der Partnerschaft habe sich bezüglich Besuch bei ihm und seiner Ehefrau etwas verändert, wenn jemand nach 20:00 Uhr zu ihnen komme, müsse er sich anmelden, ansonsten würden sie die Türe nicht mehr öff- nen, was unangenehm sei (Urk. 176 S. 88 f. mit Verweis auf Urk. HD/ND1 19/13 S. 3 f.). Damit ist auch die Behauptung der Verteidigung entkräftet, AJ._____ ha- be gar nicht befürchtet, dass ein bestimmtes Übel eintrete, weshalb der Tatbe- stand nicht erfüllt sei (Urk. 179 S. 6, Urk. 255 S. 16). Vielmehr befasst sich die Verteidigung mit den von AJ._____ in der formellen Einvernahme als Auskunfts- person vom 22. Juli 2014 in Gegenwart des Beschuldigten und dessen Verteidi- gers deponierten Aussagen überhaupt nicht (a.a.O.). Soweit die Verteidigung aus den Aussagen AJ._____s anlässlich der polizeilichen Einvernahme ableiten will, dass dieser offensichtlich gar nicht befürchtet habe, dass ein Übel eintrete (Urk. 255 S. 15 mit Verweis auf Urk. ND4 4 S. 8), ist dem entgegenzuhalten, dass der Umstand, dass sich AJ._____ gemäss seinen Angaben bei der Polizei informiert habe, was zu tun sei, durchaus als Zeichen der Beunruhigung gewertet werden muss. Entgegen der Auffassung der Verteidigung kann auch nicht aufgrund des von AJ._____ an den Beschuldigten verfassten E-Mails geschlossen werden, dass dieser die Äusserungen des Beschuldigten nicht ernst genommen hätte (Urk. 255 S. 16). Zwar mag es auf den ersten Blick ungewöhnlich erscheinen, wenn ein angeblich Bedrohter den Drohenden zu sich nach Hause einlädt und ausführt, sich bereits zu freuen, diesen kennenzulernen (vgl. zum Inhalt des E- Mails Anhang zu Urk. HD/ND1 19/13). Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass dieses E-Mail keineswegs die wahre Gefühlslage von AJ._____ wiederspiegeln muss. Vielmehr ist es nachvollziehbar, dass man versucht, einem Drohenden ge- genüber keine Schwäche oder Verunsicherung zu zeigen. Dazu passt, dass AJ._____ geschrieben hatte, alleine zu leben, was aber nicht zutrifft. Dass der Beschuldigte in seinem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt worden war, zeigt sich – wie gesehen – in den glaubhaften Ausführungen AJ._____s anlässlich der Ein-

- 54 - vernahme vom 22. Juli 2014 sowie dem Umstand, dass er zur Polizei gegangen war. 4.6.1.6. Der Anklagesachverhalt ist damit – soweit für das vorliegenden Be- rufungsverfahren relevant (ND4 Anklageziffer 4-6) – erstellt. 4.6.2. Rechtliche Würdigung 4.6.2.1. Die Vorinstanz hat das Verhalten des Beschuldigten als Drohung im Sin- ne von Art. 180 Abs. 1 StGB gewürdigt und ist damit der Einschätzung der Staatsanwaltschaft gefolgt (Urk. 176 S. 92 f.). 4.6.2.2. Dass AJ._____ durch die Äusserungen sowie schriftlichen Mitteilungen in Angst versetzt wurde, ist aufgrund der glaubhaften Ausführungen desselben er- stellt (vgl. vorstehende Erw. 4.6.1.5, Urk. 176 S. 93). 4.6.2.3. Wird die mit der Drohung erzeugte Angst aber als Mittel zu einem weiter- gehenden Zweck eingesetzt, so tritt Art. 180 StGB hinter den Tatbestand der Nö- tigung zurück, und zwar auch beim Versuch (BSK StGB II-Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 180 N 11). Der Nötigung macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfähigkeit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden (Art. 181 StGB). 4.6.2.4. Wie gesehen versuchte der Beschuldigte AJ._____ dazu zu bringen, die Stellungnahme sowie den Namen S._____ bzw. den Domainnamen ….com zu lö- schen, was ihm allerdings nicht gelang. Für den Fall, dass AJ._____ seiner Auf- forderung nicht nachkomme, würde er ihm jemanden vorbei schicken, was er be- reuen werde, wobei es keine Rolle spiele, ob er oder seine Frau zu Hause seien, er habe nichts zu verlieren. Ferner erklärte er ihm, dass es schwere Folgen für ihn haben könnte und er ihn gewarnt habe. 4.6.2.5. Damit erscheint es als unbehelfliche Schutzbehauptung, wenn der Be- schuldigte vorbringt, er habe AJ._____ lediglich "juristisch gedroht". Vielmehr durfte und musste AJ._____ bei diesen Formulierungen auch um seine körperli-

- 55 - che Unversehrtheit und jener seiner Frau besorgt sein, was der Beschuldigte auch zweifellos erreichen wollte. Damit wurde das notwendige Mass dessen, was sich für die Erfüllung des Tatbestandes als notwendig erweist – entgegen der Auf- fassung der Verteidigung (Urk. 255 S. 16) – ohne weiteres überschritten. So spricht namentlich für sich selbst, wenn er AJ._____ etwa in Aussicht stellte, dass sich "zwei Anwälte aus dem Ausland" seiner annehmen würden, wobei diese ihn "mal höflich über die Schweizer Gesetze aufklären" würden, indessen nicht so gut Deutsch sprächen, AJ._____ aber "das gebrochene Deutsch schon verstehen" werde – zumal der Beschuldigte diese Passagen dann noch mit zwei Icons ";-)" versieht, was ein Augenzwinkern symbolisiert. Damit wurde AJ._____ ein ernstli- cher Nachteil angedroht. 4.6.2.6. Da AJ._____ der Aufforderung des Beschuldigten nicht nachgekommen war, hat der Beschuldigte den Tatbestand der Nötigung nicht vollendet. Da sein Wille aber auf die Vollendung der Tat gerichtet war, ist er der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Mit der Vorinstanz ist – entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft – von einer einfachen Tatbegehung auszugehen (Urk. 176 S. 93). Eine andere Würdigung ist schon aufgrund des Verschlechterungsverbotes ausgeschlossen (Art. 391 Abs. 2 StPO). 4.6.2.7. Hingegen ist es zulässig, das Handeln des Beschuldigten nicht wie vor Vorinstanz als Drohung, sondern als versuchte Nötigung zu beurteilen, nachdem diese abweichende rechtliche Würdigung dem Beschuldigten und seiner Verteidi- gung anlässlich der Berufungsverhandlung ordnungsgemäss vorgehalten wurde (Art. 344 StPO, Prot. II S. 16). Die abweichende rechtliche Würdigung verstösst auch nicht gegen das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO, weil beide Tatbestände die gleiche Strafandrohung vorsehen, zumal der Beschul- digte bei der neuen rechtlichen Würdigung lediglich wegen Versuchs schuldig zu sprechen ist. 4.7. ND5 Anklageziffern 1-3 (mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz) 4.7.1. Sachverhalt

- 56 - 4.7.1.1. In ND5 Anklageziffer 1 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, im Zeitraum vom 22. April 2009 bis zum 13. August 2013 eine Glock 17 zu einer Seriefeuer- waffe umgebaut zu haben, indem er am Verschluss ein Plättchen mit einem Seriefeuerhebel eingebaut habe bzw. habe einbauen lassen, obwohl er weder für den Besitz einer Seriefeuerwaffe noch für das Abändern einer Waffe eine Aus- nahmebewilligung besessen habe. Die in der Anklageschrift umschriebene Glock 17 wurde anlässlich der Durch- suchung des Bankschliessfachs Nr. … bei der J._____ AG in Zürich am

13. August 2013 sichergestellt (Urk. 176 S. 95 f. mit Verweis auf Urk. ND5 1). Bei der polizeilichen Einvernahme vom 14. August 2014 gab der Beschuldigte

– im Beisein seiner Verteidigung – auf entsprechende Frage an, dass die Glock 17, welche im J'._____-Schliessfach sichergestellt worden sei, eingetragen sei und ihm gehöre (Urk. 19/1 S. 5). Diese Angabe stimmt mit dem bei den Akten lie- genden Auszug aus der Geschäftskontrolle der Zuger Polizei überein, wonach der Beschuldigte die Glock 17 (Serien-Nr. ...) am 22. April 2009 von der AK._____ AG aus … erworben hatte (Urk. ND5/3/3 S. 2 = ND5/5/6 S. 2). Erst am Schluss der Einvernahme ergänzte der Beschuldigte, dass das Schliessfach nicht ihm gehöre. Er sei nur der Vertragsnehmer und die Vollmacht laute auf seinen Vater, weshalb er für den Inhalt nicht verantwortlich sei und auch keine Kenntnis über den Inhalt habe (Urk. 19/1 S. 17). An der gleichentags durchgeführten Hafteinvernahme er- klärte er dann aber wieder, dass er es gewesen sei, der die Waffe dort hingelegt habe (Urk. 46/9 S. 6). Auch am 28. August 2013 führte er bei der Staatsanwalt- schaft aus, dass die Glock 17, welche im Bankschliessfach sichergestellt worden sei, seine Pistole sei und auf ihn registriert sei. Er habe diese vor ein paar Jahren registriert. Über eine Abänderung der Waffe wisse er aber nichts. Es sei keine Se- riefeuerwaffe (Urk. HD/ND1 19/2 S. 23 f.). An der Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte dann wiederum, keine Ahnung zu haben, von wem die Waffe im Schliessfach gelagert worden sei. Ferner bestreite er, dass die Waffe eine Se- riefeuerwaffe sei. Überdies hätte der Hebel auch später angebracht worden sein können (Prot. I S. 96 f.). Es handle sich um ein Gemeinschaftsschliessfach und es bestehe eine Vollmacht. Ferner werde jeweils nicht protokolliert, wenn er eine Be-

- 57 - gleitperson mitnehme. Er kenne diese Sachen nicht und habe sie vorher noch nie gesehen. Es sei nicht sein Eigentum. Es sei ein sehr grosses Schliessfach (Prot. I S. 95). In den übrigen Einvernahmen verweigerte er die Aussagen (Urk. HD/ND1 19/1 S. 7, 19/10 S. 13, Urk. 253 S. 18 f.). An der Berufungsverhandlung damit konfrontiert, dass er bei der ersten polizeilichen Einvernahme auf Vorhalt der Si- cherstellungsliste betreffend den Inhalt des Bankschliessfaches mit keinem Wort bestritten habe, dass die sichergestellte Waffe, das Zubehör und die Munition ihm gehöre, machte er wiederum keine Angaben (Urk. 253 S. 18 f.). Entgegen den Vorbringen der Verteidigung bestehen keinerlei Anhaltspunkte, welche Zweifel an der Eigentümerschaft des Beschuldigten an der Glock 17 auf- kommen liessen (Urk. 255 S. 17, Urk. 283 S. 1 f.). Zudem ist zu bemerken, dass die Verteidigung beantragt, die Glock 17 zu verwerten und den Verwertungserlös an den Beschuldigten herauszugeben, womit sie sich letztlich offenbar selbst auf den Standpunkt stellt, dass die Glock 17 im Eigentum des Beschuldigten steht (Urk. 255 S. 19 f.). Aufgrund der Besucherliste steht sodann zunächst fest, dass der Vater, welcher im Besitze einer Vollmacht zum Bankschliessfach ist, das Bankschliessfach zumindest alleine nie aufgesucht hatte (Urk. HD/ND1 31/4-5). Die äusserst vagen und mit seinen eigenen Aussagen teilweise im Widerspruch stehenden Behauptungen des Beschuldigten, wonach er keine Ahnung habe, wer die Waffe im Schliessfach gelagert habe, vermögen keineswegs zu überzeugen. Wenn er ausführt, dass der Vater ihn "vielleicht" begleitet habe bzw. er davon ausgehe, dass sein Vater ihn begleitet habe und er sich dann immer diskret zu- rückgezogen habe bzw. sein Vater "vielleicht" etwas deponiert habe, als er sich zurückgezogen habe, woran er sich aber nicht mehr erinnern könne (Urk. HD/ND1 19/2 S. 21 f.), widerspricht er sich zum einen selbst und sind diese Behauptungen zum anderen zu unbestimmt und erscheinen deshalb als unglaub- haft, zumal im Bankschliessfach keinerlei Gegenstände oder Unterlagen sicher- gestellt werden konnten, die erwiesenermassen dem Vater des Beschuldigten zu- zuordnen wären. Entsprechend erweist sich – entgegen dem Antrag der Verteidi- gung (Urk. 179 S. 7, Urk. 254 S. 3, Urk. 283 S. 2) – eine Befragung des Vaters des Beschuldigten, I._____, als nicht notwendig.

- 58 - Dass es sich bei der im Bankfach sichergestellten Glock 17 um eine (umgebaute) Seriefeuerwaffe handelt, geht zunächst aus dem – von Wm mbA AL._____ von der Dienstabteilung Waffen/Sprengstoff der Kantonspolizei Zürich erstellten – Polizeirapport vom 29. Oktober 2013 hervor (Urk. ND5 10). Ferner bezeichneten auch die Mitarbeitenden des Forensischen Instituts Zürich – welche den Auftrag erhielten, die Waffen zu beschiessen und das Beschussmaterial mit offenen Fäl- len zu vergleichen – die umgebaute Glock 17 als "Maschinenpistole" (Asservat Nr. A006'329'937), während sie eine andere – nicht umgebaute – Glock 17 (Asservat-Nr. A006'329'971) als "Pistole" bezeichneten (Urk. ND5 13 S. 2). Schliesslich ist der angebrachte Seriefeuerhebel auf dem bei den Akten liegenden Foto erkennbar. Dies stimmt mit den Erkenntnissen aus dem – auf Antrag des Beschuldigten eingeholten – sachverständigen Gutachten des Forensischen Insti- tutes Zürich vom 18. April 2017 überein (Urk. 272 S. 5). Dass der Beschuldigte eine Ausnahmebewilligung für die umgebaute Seriefeuer- waffe besässe (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 4 WG), wird nicht geltend gemacht und ist aus den Akten nicht ersichtlich. Damit ist der in ND5 Anklageziffer 1 umschriebene Anklagesachverhalt erstellt. 4.7.1.2. In ND5 Anklageziffer 2 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, an einem unbekannten Ort zu einer unbekannten Zeit ohne entsprechende Bewilligung ver- botenes Waffenzubehör – 4 Schalldämpfer – erworben zu haben, und dieses am

13. August 2013 im Bankschliessfach Nr. … bei der J._____ AG gelagert zu ha- ben. Gemäss Sicherstellungsliste wurden bei der Durchsuchung des Bankschliess- faches unter anderem "4 Stück Metall-Zylinder" sichergestellt (Urk. ND5 1). In dem – von Wm mbA AL._____ von der Dienstabteilung Waffen/Sprengstoff der Kantonspolizei Zürich erstellten – Polizeirapport vom 29. Oktober 2013 wurden diese Metallzylinder sodann als Schalldämpfer identifiziert (Urk. ND5 10) und auch als solche beschlagnahmt (Urk. HD/ND1 26/20/9, 13). Dies stimmt mit den Erkenntnissen aus dem – auf Antrag des Beschuldigten eingeholten – sachver- ständigen Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 18. April 2017 über-

- 59 - ein (Urk. 272 S. 7). Die Ausführungen im Gutachten, wonach die Metallzylinder die für Schalldämpfer typische Bauart (Gewinde, Austrittsöffnung, Bauteile im In- nern) aufwiesen, woraus geschlossen werden könne, dass es sich tatsächlich um Schalldämpfer handle, sind nachvollziehbar und überzeugend (Urk. 272 S. 4 f.). Die Überzeugungskraft des Gutachtens wird – entgegen der Verteidigung (Urk. 283 S. 2) – auch nicht dadurch geschmälert, dass mit den Schalldämpfern keine Schiessversuche durchgeführt wurden (Urk. 272 S. 4). Die Ausführungen im Gutachten sind klar und vorbehaltlos. Wie dem Gutachten zu entnehmen ist, war es für den Fachbereichsleiter der Kriminaltechnik, Dr. N._____, sowie für den Ex- perten für Schusswaffen, AM._____, auch ohne Schiessversuche möglich, die Metallzylinder als Schalldämpfer zu identifizieren. Es besteht keinerlei Veran- lassung, an dieser von Fachpersonen vorgenommenen Einschätzung zu zweifeln. Hervorzuheben ist, dass auch der Beschuldigte zumindest anfänglich – aufgrund der ihm vorgelegten Fotos (vgl. Urk. ND5 14) – davon ausgegangen war, dass es sich bei den Metallzylindern um Schalldämpfer handle, allerdings gemäss seiner Einschätzung um "selbstgebastelte" (Urk. HD/ND1 46/9 S. 7). Ansonsten wollte er aber nichts von den Schalldämpfern wissen, unter dem Hinweis, dass er nicht der Einzige sei, der Zugang zum Schliessfach habe (Urk. HD/ND1 46/9 S. 6). Wie be- reits die Vorinstanz zutreffend aufgezeigt hat, ist dieser Einwand indessen unbe- achtlich, da keinerlei Anhaltspunkte bestehen, dass der Vater des Beschuldigten je alleine dort gewesen wäre (Urk. 176 S. 100). Auch hier erweist es sich damit als nicht notwendig, den Vater des Beschuldigten einzuvernehmen. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die vorstehenden Erwägungen im Zusammenhang mit der Glock 17 verwiesen werden (vgl. vorstehende Erw. 4.7.1.1). Nicht gefolgt werden kann der Verteidigung schliesslich, wenn sie aufgrund der unbestimmten Zeitangaben in der Anklageschrift ableiten will, dass in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo davon auszugehen sei, dass der Beschuldigte die Schalldämpfer 7 Jahre vor dem erstinstanzlichen Urteil erworben habe, wes- halb die Tat – nach dem dannzumal geltenden Verjährungsrecht – verjährt sei (Urk. 283 S. 2 f.). Für diese nur rein theoretisch denkbare Alternative bestehen keinerlei Anhaltspunkte und nicht einmal der Beschuldigte behauptet, die Schall-

- 60 - dämpfer bereits vor dem Jahr 2007 erworben zu haben, zumal dieser gar gänzlich bestreitet, etwas über die Schalldämpfer zu wissen. Damit ist auch der in ND5 Anklageziffer 2 umschriebene Sachverhalt erstellt. 4.7.1.3. Ferner erstellt ist, dass der Beschuldigte – wie in Anklageziffer 3 um- schrieben – bis zum 13. August 2013 im Besitz von 10 Taser-Kartuschen war (vgl. Sicherstellungsliste [Urk. ND5 1] sowie Beschlagnahmeverfügung vom

11. November 2013 [Urk. HD/ND1 26/20/9, 13]). Nicht erstellt werden kann hin- gegen, wo bzw. durch wen der Beschuldigte die offenbar aus der USA stammen- den Kartuschen erworben hatte, weshalb ihm auch nicht nachgewiesen werden kann, ob er diese in die Schweiz eingeführt hatte. 4.7.2. Rechtliche Würdigung 4.7.2.1. Die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung ist – mit nachfolgender Ausnahme – in allen Teilen zutreffend, weshalb vollumfänglich da- rauf verwiesen werden kann (Urk. 176 S. 100 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.7.2.2. Insbesondere ist der Vorinstanz zu folgen, wenn sie die Taser-Kartuschen als verbotene Munition im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. e WV in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 WG qualifiziert (Urk. 176 S. 99). Mit der Vorinstanz kann es dem- nach – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 179 S. 7, Urk. 255 S. 18)

– keine Rolle spielen, ob die Taser-Kartuschen auch den Munitionsbegriff nach Art. 4 Abs. 5 WG erfüllen. 4.7.2.3. Wie gesehen kann nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte die Taser- Kartuschen selbst in die Schweiz eingeführt hätte, weshalb die Bestimmungen be- treffend die Einfuhr in die Schweiz nicht zur Anwendung kommen (Art. 23 WG, Art. 25 Abs. 1 WG sowie Art. 35 Abs. 2 WV). 4.7.2.4. Der Beschuldigte hat sich damit wegen mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit

- 61 -

- Art. 4 Abs. 1 lit. a WG, Art. 5 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a WG, Art. 19 Abs. 1 WG, Art. 20 Abs. 1 WG und Art. 32 Abs. 2 WV (verbotener Erwerb/ Herstel- lung/Besitz einer Seriefeuerwaffe, ND5 Anklageziffer 1),

- Art. 4 Abs. 2 lit. a WG, Art. 5 Abs. 1 lit. g WG und Art. 12 WG (verbotener Besitz von Waffenzubehör, ND5 Anklageziffer 2), sowie

- Art. 6 WG, Art. 15 WG, Art. 16a WG und Art. 26 Abs. 1 lit. e WV (Besitz von verbotener Munition, ND5 Anklageziffer 3), schuldig gemacht. 4.8. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte

- des unlauteren Wettbewerbs im Sinne von Art. 23 Abs. 1 UWG in Ver- bindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG (HD/ND1 Anklageziffer 1),

- des mehrfachen versuchten Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (HD/ND1 Anklageziffern 6-17, ND2),

- der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND4), sowie

- des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (ND5 Anklageziffern 1-3), schuldig gemacht hat. Vom Vorwurf der mehrfachen Irreführung der Rechtspflege ist der Beschuldigte hingegen freizusprechen (ND3 und ND4).

5. Strafzumessung

E. 16 Tage, die der Beschuldigte in Untersuchungshaft zu verbringen hatte, steht nichts entgegen (Urk. 176 S. 121, Art. 51 StGB). 6.8. Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten zum Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). 6.9. Gemäss eigenen Angaben erzielt der Beschuldigte als selbständigerwer- bender Programmierer pro Monat wie gesehen ein monatliches Bruttoeinkommen von ca. Fr. 4'000.–. Er habe kein Vermögen mehr wegen des Verfahrens. Hin- gegen habe er ca. EUR 150'000.– Schulden bei Verwandten (vgl. vorstehende Erw. 6.5). Er wohne mit seiner Frau zusammen und bezahle die Hälfte der Miete. Das sei ungefähr ein Betrag von Fr. 800.–/Mt. Seine Lebenspartnerin, von der er ein Kind erwarte, verdiene im Pflegebereich bei einem Beschäftigungsumfang von 70 % Fr. 2'800.– netto/Mt. (Urk. 253 S. 4). Den eher knappen finanziellen Verhält- nissen Rechnung tragend, rechtfertigt es sich, die Höhe des Tagessatzes auf Fr. 50.– festzusetzen.

- 71 -

7. Vollzug 7.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Die Gewährung des bedingten Strafaufschubs setzt mit anderen Worten nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewäh- ren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang (BGE 134 IV 97 E. 7.3; 134 IV 82 E. 4.2; je mit Hinweisen). Ergeben sich – insbesondere aufgrund früherer Verurteilungen – ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die bei einer Ge- samtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen, so kann das Gericht den Vollzug der Geldstrafe gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB teilweise aufschieben. Voraussetzung für den Teilaufschub ist mit anderen Worten, dass der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Teil unbedingt ausgesprochen wird. Wenn dagegen eine ungünstige Prognose gestellt werden muss, weil keiner- lei Aussicht besteht, der Verurteilte werde sich durch den – ganz oder teilweise – gewährten Strafaufschub beeinflussen lassen, ist die Geldstrafe unbedingt auszu- fällen (BGE 134 IV 60 E. 7.4 f.; BSK StGB I-Schneider/Garré, 3. Auflage 2013, Art. 43 N 4 mit Hinweis auf Urteile des Bundesgerichts 6B_70/2012 vom 25.06.2012 E. 5.2 und 6B_165/2011 vom 19.07.2011 E. 2.2.2). 7.2. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Ge- samtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Rele-

- 72 - vante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiografie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefähr- dungen usw. (Urteil des Bundesgerichts 6B_70/2012 vom 25.06.2012 E. 5.2, BGE 134 IV 140 E. 4.4 mit Hinweisen). 7.3. Wie gesehen liess sich der Beschuldigte trotz Verurteilung zu einer unbe- dingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen nicht davon abhalten, erneut zu delinquie- ren. Vielmehr machte sich der Beschuldigte nur gerade zwei Jahre nach der letz- ten Verurteilung sogleich mehrfach strafbar und machte auch vor Verbrechen kei- nen Halt. Gegen eine günstige Prognose spricht auch die Einsichtslosigkeit des Beschuldigten und die fehlende Bereitschaft, sich mit den von ihm begangenen Taten auseinanderzusetzen. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass sich die frühere Geldstrafe im untersten Bereich des Strafrahmens bewegte und die Vor- strafe einen anderen Lebensbereich beschlug (vgl. vorstehende Erw. 6.5). Zudem hatte der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren 16 Tage in Untersuchungshaft zu verbringen, was die Warnwirkung der heute auszusprechenden Strafe zweifel- los verstärkt. Seit Entlassung aus der Untersuchungshaft wurde der Beschuldigte sodann – zumindest bisher – nicht wegen weiterer Delikte verurteilt. Das gegen ihn laufende Strafverfahren wegen Verstosses gegen das UWG ist gemäss An- gaben des Beschuldigten noch pendent (Urk. 253 S. 6). Ebenso noch keine An- klage erhoben worden sei im Zusammenhang mit dem gegen ihn laufenden Straf- verfahren in Deutschland wegen Betruges. Hierzu sei er zwar einmal von der Staatsanwaltschaft rechtshilfeweise einvernommen worden, habe aber keine Aussagen gemacht (Urk. 253 S. 8 f.). In beiden Verfahren gilt jedoch die Un- schuldsvermutung. Zudem sind wie gesehen gewisse Stabilisierungstendenzen im privaten Bereich erkennbar (vgl. vorstehende Erw. 6.6). Insgesamt muss aufgrund der erneuten, deutlich intensivierten Delinquenz nur ge- rade zwei Jahre nach der Verurteilung zu einer unbedingten Geldstrafe sowie der fehlenden Bereitschaft des Beschuldigten, sich mit den von ihm begangenen Ta- ten auseinanderzusetzen, von einer höchst ungewissen Legalprognose ausgegangen werden. Eine vollständig bedingte Strafe ist vor diesem Hintergrund

– entgegen der Verteidigung (Urk. 255 S. 19) – nicht angezeigt. Vielmehr er-

- 73 - scheint der teilweise Vollzug der Geldstrafe für die Erhöhung der Bewährungs- aussichten unumgänglich und erscheint auch eine Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB in spezialpräventiver Hinsicht nicht als ausreichend (vgl. BGE 134 IV 1 E.5.5.2; BGE 134 IV 60 E. 7.4; BSK StGB I-Schneider/Garré, a.a.O., Art. 43 N 5 mit weiteren Hinweisen). Es ist dem Beschuldigten deshalb der teilbedingte Aufschub der Strafe zu gewähren. 7.4. Bei der Bemessung des Verhältnisses zwischen dem zu vollziehenden und dem bedingt aufzuschiebenden Teil der Strafe sind sowohl Elemente der Progno- se als auch des Verschuldens zu berücksichtigen. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommt (BGE 134 IV 1 E. 5.6; BGE 134 IV 60 E. 7.4; BSK StGB I-Schneider/Garré, a.a.O., Art. 43 N 17 mit weiteren Hinweisen). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Das insgesamt durchaus nicht unerhebliche Tatverschulden des Beschuldigten hat immerhin zu einer Geldstrafe von 255 Tagessätzen geführt. Sodann muss dem Beschuldigten wie gesehen eine erheblich getrübte Legalprognose gestellt werden. Insgesamt erscheint es damit angemessen, einen Anteil von 120 Tagessätzen zu vollziehen. Entsprechend sind 135 Tagessätze bedingt aufzuschieben. Aufgrund der getrübten Legalprognose muss dem Beschuldigten dafür aber eine längere Probezeit von 4 Jahren angesetzt werden (Art. 44 Abs. 1 StGB).

8. Einziehungen 8.1. Vorbemerkung Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen über den Entscheid betreffend die Verwendung beschlagnahmter Gegenstände zutreffend dargelegt (Urk. 176 S. 123 f.). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs.4 StPO). 8.2. Waffe, Waffenzubehör und Munition

- 74 - Betreffend die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. November 2013 be- schlagnahmten Glock 17 Nr. ..., 4 Schalldämpfer sowie 10 Taser-Kartuschen hat die Vorinstanz entschieden, diese nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids der Kantonspolizei zur Vernichtung bzw. zur gutscheinenden Verwendung zu über- lassen (Urk. 176 S. S. 125, 133, Dispositivziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils). Zumindest hinsichtlich der 4 Schalldämpfer sowie der 10 Taser-Kartuschen bean- tragt auch die Verteidigung die Einziehung (Urk. 255 S. 2, 19). Hinsichtlich der 4 Schalldämpfer sowie der 10 Taser-Kartuschen ist eine Verwertung schon deshalb auszuschliessen, weil mit keinem nennenswerten Erlös zu rechnen wäre. Einzuziehen und zu vernichten bzw. der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen – ist entgegen dem Antrag der Verteidigung (Urk. 255 S. 2, 19) – aber auch die Glock 17 Nr. .... Zwar trifft zu, dass unter gewissen Umständen bei einer Einziehung einer Waffe der Verhält- nismässigkeitsgrundsatz die Verwertung unter Herausgabe des Nettoerlöses an den Berechtigten gebieten kann. Soweit die Verwertung des einzuziehenden Ge- genstandes möglich ist, besteht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein Grund, dem Eigentümer (somit unter Umständen auch dem Täter) den Verwer- tungserlös vorzuenthalten und die Sicherungseinziehung damit zu einer zusätzli- chen Vermögensstrafe zu machen. Dies hat gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung sowohl für die strafrechtliche Sicherheitseinziehung nach Art. 69 StGB als auch für die Einziehung gestützt auf Art. 31 Abs. 3 WG zu gelten. Die Heraus- gabe des Verwertungserlöses ist unabhängig davon geboten, ob die definitive Einziehung wegen Missbrauchsgefahr erfolgt. Entscheidend ist, ob es sich bei den betroffenen Gegenständen überhaupt um verwertbare, d.h. rechtmässig er- werb- und besitzbare Güter von einem gewissen Marktwert handelt, die legal ver- wendet werden könnten (BGE 135 I 209 E. 3.3.2, 3.3.3 und 4.1). Ausgeschlossen ist eine Verwertung bei Waffen, die verboten sind (Urteil des Bundesgerichts 6S.253/2005 vom 25. November 2006 E. 3.2). Bei der zu einer Seriefeuerwaffe umgebauten Glock 17 des Beschuldigten handelt es sich um eine verbotene Waf- fe im Sinne des Waffengesetzes (Art. 5 Abs. 1 lit. a WG). Damit ist eine Verwer- tung ausgeschlossen. Es bleibt damit beim vorinstanzlichen Entscheid, wonach die Glock 17 Nr. ..., die 4 Schalldämpfer sowie die 10 Taser-Kartuschen gestützt

- 75 - auf Art. 69 StGB einzuziehen und der Kantonspolizei zur Vernichtung bzw. gut- scheinenden Verwendung zu überlassen sind. 8.3. Beschlagnahmter Honig und weitere Utensilien im Lagerraum 8.3.1. Gemäss vorinstanzlichem Entscheid sind die mit Verfügung der Staats- anwaltschaft Winterthur / Unterland vom 4. März 2014 beschlagnahmten

Dispositiv
  1. Die Verfahren GG140065 und GG140089 werden vereinigt und unter erstgenannter Prozessnummer weitergeführt.
  2. Das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend mehrfachen unlauteren Wett- bewerb im Sinne von Art. 23 Abs. 1 UWG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG (unrichtige/ irreführende Angaben über eigene Waren) wird bezüglich Anklageziffer HD/ND1 /
  3. mangels gültigen Strafantrags eingestellt.
  4. Das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB wird bezüglich Anklageziffer ND4 / 3. mangels gültigen Strafantrags eingestellt.
  5. Das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend Übertretung des Waffengeset- zes im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 27 WG (versuchtes Erschlei- chen einer Waffentragbewilligung; Anklageziffer ND5 / 5.) wird infolge Verjährung eingestellt.
  6. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Urteil sowie im Auszug Ziff. 1 und 5 in das Verfahren GG140089. Es wird erkannt:
  7. Der Beschuldigte ist schuldig - des unlauteren Wettbewerbs im Sinne von Art. 23 Abs. 1 UWG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG (unrichtige/irreführende Angaben über eigene Waren; An- klageziffer HD/ND1 1.), - 3 - - des versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffern HD/ND1 6.–17.), - des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Anklageziffer ND2), - der mehrfachen Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklageziffern ND2 und ND3), - der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Anklageziffern ND4 4.-6.) sowie - des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. - Art. 4 Abs. 1 lit. a WG, Art. 5 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a WG, Art. 19 Abs. 1 WG, Art. 20 Abs. 1 WG und Art. 32 Abs. 3 WV (verbotener Er- werb/Herstellung/Besitz von Seriefeuerwaffen; Anklageziffer ND5 1.), - Art. 4 Abs. 2 lit. a WG, Art. 5 Abs. 1 lit. g WG und Art. 12 WG (verbotener Be- sitz von Waffenzubehör; Anklageziffer ND5 2.) und - Art. 6 WG, Art. 15 WG, Art. 16a WG, Art. 23 WG, Art. 25 Abs. 1 WG, Art. 26 Abs. 1 lit. e WV und Art. 35 Abs. 2 WV (Besitz von verbotener Munition; An- klageziffer ND5 3.).
  8. Von den weiteren Vorwürfen - des mehrfachen Vergehens gegen das Wappenschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a WSchG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 WSchG (Anklageziffern HD/ND1 1., 2., 3., 4., 5.), - des mehrfachen unlauteren Wettbewerbs im Sinne von Art. 23 Abs. 1 UWG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG (unrichtige/irreführende Angaben über eigene Waren; Anklageziffern HD/ND1 2., 3., 4.), - des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Anklageziffer ND3), - der Übertretung des Waffengesetzes im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. e WG i.V.m. Art. 26 WG und Art. 48 WV (unsorgfältiges Aufbewahren von Waffen/ Munition; Anklageziffer ND5 4.), - des mehrfachen Vergehens gegen das Waldgesetz im Sinne von Art. 42 Abs. 1 lit. a WaG i.V.m. Art. 2 WaG, Art. 4 WaG und Art. 5 Abs. 1 WaG (Roden - 4 - ohne Berechtigung) sowie im Sinne von Art. 42 Abs. 1 lit. c WaG (Unter- lassung/Verhinderung einer vorgeschriebenen Schaffung von Wald) sowie - der Übertretung des kantonalen Waldgesetzes im Sinne von dessen § 34 lit. c und § 10 Abs. 1 (Vornehmen nachteiliger Waldnutzungen) wird der Beschuldigte freigesprochen.
  9. Der Beschuldigte wird bestraft mit 255 Tagen Freiheitsstrafe, wovon 16 Tage durch Haft erstanden sind.
  10. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
  11. Die Zivilklage der Privatklägerin 1 wird auf den Zivilweg verwiesen.
  12. Die Zivilklage der Privatklägerin 3 wird auf den Zivilweg verwiesen.
  13. Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
  14. November 2013 beschlagnahmten Waffen bzw. Munition/Zubehör: - 1 Pistole Glock 17, … (auf Seriefeuer umgebaut), - 4 Schalldämpfer sowie - 10 Taser-Kartuschen werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Kantons- polizei Zürich, Waffen/Sprengstoffe, zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernich- tung überlassen.
  15. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 4. März 2014 beschlagnahmten ca. 5,7 Tonnen Bienenhonig sowie Verpackungsutensilien, Stahl- tanks etc. in den Räumlichkeiten an der C._____-Str. … in D._____ bzw. die Schlüssel zu diesen werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils dem Lebensmittelinspektorat Winterthur zur weiteren Veranlassung überlassen. Dem Lebensmittelinspektorat Winterthur werden zu diesem Zweck von der Bezirks- gerichtskasse nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils die beschlagnahmten Schlüssel ausgehändigt.
  16. Die mit Verfügung vom 25. Juli 2014 beschlagnahmten Honigproben der E._____ sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Bezirksgerichtskasse zu vernichten. - 5 -
  17. Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
  18. November 2013, 3. Dezember 2013 sowie 25. Juli 2014 beschlagnahmten Ge- genstände: - 1 Zielfernrohr F1._____ …, Seriennummer …, - 1 Fernglas Leica Geovid HD 15x56, Seriennummer …, - 1 Okular F2._____ …, Seriennummer …, - 1 Diaskop F3._____, Seriennummer …, - 1 Zielfernrohr F4._____ …, Seriennummer …, sowie - 1 Apple MacBook, ID-Nr. … werden definitiv beschlagnahmt und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Bezirksgerichtskasse zu verwerten. Der Erlös wird zur teilweisen De- ckung der Verfahrenskosten verwendet.
  19. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 3. Dezember 2013 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 2'598.70 wird definitiv beschlagnahmt und zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
  20. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'500.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 6'020.– Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 11'818.85 Auslagen Vorverfahren Fr. 16'785.05 Akontozahlungen amtl. Verteidigung Fr. 7'795.30 restliche Kosten amtl. Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  21. Die Entscheidgebühr sowie die Gebühr für die Strafuntersuchung werden dem Be- schuldigten zu zwei Dritteln auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genom- men. Die Kosten der Kantonspolizei Zürich werden vollumfänglich auf die Staats- kasse genommen. Die Auslagen des Vorverfahrens werden vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden. - 6 -
  22. Der Antrag des Privatklägers 2 auf Zusprechung einer Prozessentschädigung zu- lasten des Beschuldigten wird abgewiesen.
  23. Die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Beschuldigten werden abge- wiesen.
  24. (Mitteilungen)
  25. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 10 ff.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 255 S. 2 ff.) Unter vollständiger Ersetzung der Ziff. 1, 3, 4, 7, 8, 10, 11 und der Ziff. 13 und 15 des Erkenntnisses im Dispositiv des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom
  26. April 2015 (Geschäfts-Nrn.: GG140065 und GG140089; act. 171) und der da- zugehörigen Erwägungen:
  27. Sei A._____ freizusprechen.
  28. Die in Ziff. 7 des Erkenntnisses im Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils aufgeführten, durch Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 11. November 2013 beschlagnahmten Gegenstände, seien einzu- ziehen. Dabei sei die Pistole "Glock 17, …" zu verwerten und der verwer- tungserlös an A._____ herauszugeben. Die übrigen Gegenstände seien der Kantonspolizei zur gutscheinenden Verwertung zu überlassen.
  29. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 4. März 2014 beschlagnahmten - Verpackungsutensilien und - leeren Stahlfässer mit Honigrückständen - 7 - seien freizugeben und diese Gegenstände nebst den Schlüsseln zum Objekt C._____-Strasse …, D._____ an A._____ herauszugeben. Im Übrigen sei der - in neun Fässern zu 200 kg gelagerte Honig, - die 2'200 kg Honig in der Abfüllanlage und - 4 kg bereits abgefüllter Honig dem Lebensmittelinspektorat Winterthur zur weiteren Veranlassung zu über- lassen.
  30. Die in Ziff. 10 des Erkenntnisses im Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils aufgeführten, durch Verfügungen der Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unter- land vom 11. November und 3. Dezember 2013 bzw. vom 25. Juli 2014 be- schlagnahmten Gegenstände, seien freizugeben und an A._____ herauszu- geben.
  31. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
  32. Dezember 2013 beschlagnahmte Barschaft von CHF 2'598.70 sei freizu- geben und an G._____ herauszugeben.
  33. Die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.
  34. A._____ sei aus dieser Kasse eine Genugtuung für die erstandenen 16 Tage Freiheitsentzug in Höhe von CHF 200.–/Tag nebst Zins in Höhe von 5% (mittlerer Verfall) zu bezahlen.
  35. A._____ sei eine Entschädigung in Höhe der mit diesem Plädoyer einge- reichten Liste für unnütz aufgewendete Mietkosten, Verdienstausfall etc. zu gewähren.
  36. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung sei für das Verfahren bis zum Tag der Hauptverhandlung entsprechend der heute von mir eingereichten Honorarnote festzusetzen. - 8 -
  37. Für den Tag der Hauptverhandlung sei die Entschädigung nach dem dafür angefallenen Zeitaufwand, zuzüglich einer Nachbesprechung von einer Stunde, festzusetzen. b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich, 189) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen:
  38. Prozessgeschichte 1.1. Das vorstehend wiedergegebene Urteil vom 23. April 2015 wurde den Par- teien am 16. Juni 2015 mündlich eröffnet und der Beschuldigte meldete noch vor Schranken Berufung an (Prot. I S. 111 ff., S. 118). Gleichentags meldete auch sein amtlicher Verteidiger schriftlich Berufung an (Urk. 140). Mit Eingabe vom
  39. Juni 2015 liess auch die Privatklägerin 3, B._____ AG, innert Frist Berufung anmelden (Urk. 142). 1.2. Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 173) reichte der Beschuldigte am 9. November 2015 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 179). Darin wurden auch Beweisanträge gestellt. Seitens der B._____ ging keine Berufungs- erklärung ein, weshalb mit Beschluss vom 8. Februar 2016 auf ihre Berufung nicht eingetreten wurde (Urk. 208). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 9. Dezember 2015 wurde die Berufungserklä- rung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerschaft zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erhe- ben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Ferner wurde der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um zu den Beweisanträgen des Beschuldigten Stellung zu nehmen (Urk. 184). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf An- schlussberufung und beantragte mit Eingabe vom 11. Dezember 2015 die Bestä- tigung des vorinstanzlichen Urteils sowie die Abweisung der Beweisanträge - 9 - (Urk. 189). Am 18. Dezember 2015 teilte Rechtsanwalt Y._____ namens des Pri- vatklägers 2, Verein H._____ (H'._____), telefonisch mit, auf Anschlussberufung zu verzichten, aber an der Berufungsverhandlung teilzunehmen (vgl. Urk. 191). Die weiteren Privatkläger liessen sich nicht vernehmen. 1.4. Mit Präsidialverfügung vom 4. Januar 2016 wurde – auf entsprechendes Gesuch der Baudirektion des Kantons Zürich, Immobilienamt (Immobi- lienmanagement) vom 21. Dezember 2015 (Urk. 194) – die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland beauftragt, dem Immobilienmanagement des Kantons Zürich zwecks Vornahme diverser Verrichtungen den Zutritt zu den versiegelten Räum- lichkeiten an der C._____-Strasse … in D._____ zu ermöglichen (Urk. 195). 1.5. Mit Präsidialverfügung vom 29. Januar 2016 wurden – entsprechend dem Beweisantrag der Verteidigung – die vom Beschuldigten im Nachgang zur vor- instanzlichen Hauptverhandlung eingereichten "Zusatz-Akten" (Urk. 118/1-163) zu den Akten genommen. Der weitere Beweisantrag auf Einvernahme von I._____ als Auskunftsperson wurde einstweilen abgelehnt (Urk. 200). Gleichentags wurde Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ als (bisheriger) amtlicher Verteidiger des Beschul- digten aus der Gerichtskasse entschädigt (Urk. 202), nachdem er bereits mit Ver- fügung vom 9. Dezember 2015 aus seinem Amt entlassen und Rechtsanwalt Dr. X1._____ zum neuen amtlichen Verteidiger bestellt worden war (Urk. 184). 1.6. Am 27. April 2016 wurde auf den 20. Juni 2016 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 215). Mit Eingabe vom 23. Mai 2016 teilte Rechtsanwalt Y._____ die Niederlegung seines Mandates des Privatklägers 2 mit (Urk. 220). Mit Eingabe vom 2. Juni 2016 teilte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland mit, in einem anderen gegen den Beschuldigten geführten Verfahren eine psychi- atrische Begutachtung des Beschuldigten angeordnet zu haben (Urk. 227). In der Erwartung, dass dieses Gutachten für die Frage der Schuldfähigkeit auch im vor- liegenden Verfahren relevant sein würde, wurde den Parteien mit Präsidialver- fügung vom 7. Juni 2016 die Vorladung zur Berufungsverhandlung abgenommen. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2016 teilte die Staatsanwaltschaft den Widerruf des Gutachtensauftrags mit (Urk. 237), woraufhin am 25. November 2016 auf den
  40. Februar 2017 (erneut) zur Berufungsverhandlung vorgeladen wurde (Urk. 239). - 10 - 1.7. Mit Eingabe vom 23. Januar 2017 stellte die Verteidigung im Hinblick auf die Hauptverhandlung weitere Beweisanträge, namentlich den Beizug einer aktuali- sierten Auskunft aus dem deutschen Bundeszentralregister sowie die sachver- ständige Beurteilung der Einvernahmefähigkeit des Beschuldigten zum Zeitpunkt der Einvernahmen im August 2013 (Urk. 246 S. 2). 1.8. Am 2. Februar 2017 fand die Berufungsverhandlung statt. Es erschienen der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigung, Dr. iur. X1._____ (Prot. II S. 10). Vorfragen waren keine zu entscheiden (Prot. II S. 12). 1.9. Nach der Befragung des Beschuldigten (Urk. 253) stellte der Verteidiger in Ergänzung zu den bereits im Vorfeld gestellten Beweisanträgen zwei weitere Be- weisanträge (Prot. II S. 14 f.). Zum einen beantragte er die Einholung eines sach- verständigen Gutachtens zur Beantwortung der Fragen, ob die im Bank- schliessfach … der J._____ sichergestellte Pistole Glock 17 … eine Seriefeuer- funktion aufweise und ob es sich bei den sichergestellten vier angeblichen Schall- dämpfer tatsächlich um Schalldämpfer handle. Ferner beantragte die Verteidigung die erneute Einvernahme von K._____, L._____ sowie M._____ in Anwesenheit des Beschuldigten, damit dieser sein Recht auf Ergänzungsfragen ausüben kön- ne (Urk. 254 S. 2). 1.10. Nach erfolgter Begründung der Beweisanträge und interner Beratung sei- tens des Gerichts wurde dem Beweisantrag auf Einholung eines sachver- ständigen Gutachtens betreffend die Glock 17 … sowie die angeblichen Schall- dämpfer stattgegeben. Ferner wurde bekanntgegeben, dass bereits ein Gesuch um Auskunft beim deutschen Bundeszentralregister in Bonn erfolgt sei, der Aus- zug indessen bis heute beim Gericht noch nicht eingetroffen sei. Im Übrigen wur- den die Beweisanträge mit mündlich erfolgter Begründung abgewiesen (Prot. II S. 15 f.). 1.11. Nach erfolgtem Parteivortrag der Verteidigung und anschliessendem Schlusswort des Beschuldigten erklärte sich die Verteidigung mit der schriftlichen Fortführung des Verfahrens einverstanden und verzichtete gleichzeitig auf eine mündliche Urteilseröffnung (Prot. II S. 16-18). - 11 - 1.12. Mit Beschluss vom 9. Februar 2017 wurde die schriftliche Fortsetzung des Berufungsverfahrens angeordnet und den Parteien Gelegenheit geboten, sich zur sachverständigen Person, Dr. N._____, FBL Kriminaltechnik, Forensisches Insti- tut des Kantons Zürich, zum Gutachtensauftrag betreffend die Glock 17 … sowie die angeblichen Schalldämpfer zu äussern und gegebenenfalls Ergänzungsfragen an den Gutachter zu stellen (Urk. 261), worauf die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 14. Februar 2017 verzichtete (Urk. 264). Mit Eingabe vom 20. Februar 2017 teilte die Verteidigung mit, keine Einwände gegen die Person des Gutachters zu haben und einstweilen auf die Stellung von Ergänzungsfragen zu verzichten (Urk. 266). 1.13. Am 23. Februar 2017 ging ein aktualisierter Auszug aus dem Zentralregister (Urk. 269) und am 20. April 2017 das Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 18. April 2017 betreffend die Glock 17 … sowie die angeblichen Schalldämp- fer (Urk. 272) ein. 1.14. Mit Präsidialverfügung vom 21. April 2017 wurde das Gutachten des Foren- sischen Instituts Zürich vom 18. April 2017 der Staatsanwaltschaft sowie dem Be- schuldigten zugestellt und Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 277). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 26. April 2017 auf eine Stellung- nahme zum Ergebnis der Beweisergänzung (Urk. 279). Die Stellungnahme der Verteidigung ging am 16. Mai 2017 ein (Urk. 283). 1.15. Mit Präsidialverfügung vom 17. Mai 2017 wurde Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ auf entsprechendes Ersuchen eine Akontozahlung für seine bisherigen Aufwendungen als amtlicher Verteidiger ausgerichtet (Urk. 285). Mit Eingabe vom
  41. Mai 2017 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf die ihr freigestellte Vernehm- lassung zur Stellungnahme der Verteidigung (Urk. 287, Urk. 289). Am 14. sowie
  42. Juni 2017 reichte die Verteidigung diverse Unterlagen betreffend den seitens des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung geltend gemachten Ent- schädigungsanspruch ein (Urk. 297, Urk. 299/1-8, Urk. 301, Urk. 304/1-8). Schliesslich reichte die Verteidigung mit Eingabe vom 26. Juni 2017 eine aktuali- sierte Honorarnote zu den Akten (Urk. 301, Urk. 303). - 12 -
  43. Umfang der Berufung 2.1. Der Beschuldigte verlangt einen vollumfänglichen Freispruch (Urk. 176, Urk. 255 S. 2 ff.). 2.2. Neben den nicht angefochtenen Freisprüchen (Dispositivziffer 2) sind ferner auch der Verweis der Privatklägerinnen 1 und 3 auf den Zivilweg (Dispositivziffer 5 und 6), die Einziehung und Vernichtung der Honig-Proben (Dispositivziffer 9), die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 12) sowie die Abweisung des Antrags des Privatklägers 2 auf Zusprechung einer Prozessentschädigung (Dispositivziffer 14) unangefochten geblieben (Prot. II S. 13 f.). In diesem Umfang ist der vorinstanz- liche Entscheid in Rechtskraft erwachsen, was vorab vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO). Ebenso nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen ist die Verfügung betreffend die Einstellung des Verfah- rens bezüglich HD/ND1 Anklageziffer 5, ND4 Anklageziffer 3 sowie ND5 Anklage- ziffer 5. 2.3. Im übrigen Umfang steht der angefochtene Entscheid im Rahmen des Be- rufungsverfahrens unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbotes zur Disposition (Art. 391 Abs. 2 StPO).
  44. Beweisanträge/Prozessuales 3.1. Beweisanträge Wie bereits ausgeführt, wurde anlässlich der Berufungsverhandlung über die Be- weisanträge der Verteidigung befunden (Prot. II S. 15 ff.). Gestützt darauf wurde betreffend den Anklagesachverhalt in ND5 ein Sachverständigengutachten betref- fend die Glock 17 ... sowie die angeblichen Schalldämpfer eingeholt (Urk. 272). Ferner wurde eine aktualisierte Auskunft aus dem deutschen Bundeszentralregis- ter eingeholt (Urk. 269). Auf das Beweisergebnis wird im jeweiligen Sachzusam- menhang einzugehen sein. Ebenso im Rahmen der Erwägungen zur Beweislage wird nochmals auf die anlässlich der Berufungsverhandlung – zumindest einstwei- len – als nicht notwendig erachteten Beweisergänzungen betreffend die Konfron- tation diverser Auskunftspersonen sowie die Einvernahme von I._____ zurückzu- - 13 - kommen sein. Die Einvernahme von I._____ wurde von der Verteidigung in ihrer Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisergänzung erneut beantragt (Urk. 283 S. 2). Schliesslich wird im Rahmen der Beweiswürdigung zu klären sein, welcher Beweiswert den Einvernahmen des Beschuldigten im August 2013 zuzumessen sein wird (vgl. dazu auch nachstehende Erw. 3.4). 3.2. Strafanträge 3.2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten unter anderem wegen unlauteren Wettbewerbs im Sinne von Art. 23 Abs. 1 UWG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG (HD/ND1 Ziff. 1) sowie wegen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB (ND4 Ziff. 4-6) verurteilt. Wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, liegen die für eine Verurteilung vorausgesetzten Strafanträge in gültiger Form vor (Urk. 176 S. 11- 14). Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann vorab vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2.2. Zwar trifft es zumindest teilweise zu, wenn die Verteidigung betreffend den Anklagesachverhalt in HD/ND1 Ziff. 1 vorbringt, dass die Unterschriften auf der Vollmacht zugunsten von Rechtsanwalt Y._____ nicht mit letzter Sicherheit identi- fizierbar seien (HD/ND1 Urk. 2, Urk. 102 S. 2 und Urk. 255 S. 6). Klar ist aber, dass die Vollmacht namens des H'._____ erteilt worden war, ansonsten Rechts- anwalt Y._____ nicht namens des H'._____ Strafanzeige (Urk. HD/ND1 1) hätte einreichen können, wozu er vorgängig von Vertretern des H'._____ instruiert wor- den sein musste. Ferner steht fest, dass die eine Unterschrift auf der Vollmacht von K._____, dem Zentralpräsidenten des H'._____ stammt, wie es in Ziffer 15.8 der Statuten vorgesehen ist. Zum Vergleich herangezogen werden kann die Un- terschrift von K._____ auf dem Protokoll zur Einvernahme bei der Kantonspolizei Zürich vom 10. April 2013 (Urk. 13a). Für eine gültige Vollmacht zugunsten von Rechtsanwalt Y._____ müsste die zweite Unterschrift von einem weiteren Mitglied des Zentralvorstandes stammen, denn gemäss Ziffer 15.5 der Statuten des H'._____ ist der Zentralvorstand Exekutivorgan des H'._____ und aufgrund der Auffangkompetenz auch zuständig für die Erhebung von Strafanzeigen. Davon darf bei gegebener Ausgangslage ausgegangen werden. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, weshalb dem nicht so sein sollte. Mit der Vorinstanz (Urk. 176 S. - 14 - 13) ist aufgrund des Schriftbildes der zweiten Unterschrift (auf der Vollmacht an erster Stelle) davon auszugehen, dass es sich beim Unterzeichneten um den Vi- zepräsidenten des H'._____ O._____ handelt (Urk. HD/ND1 2, vgl. betreffend die Mitglieder des Zentralvorstandes des H'._____: http://www.H'._____.ch/H'._____/….html). Es bestehen damit keinerlei Anhalts- punkte, weshalb nicht von einer gültigen Vollmacht ausgegangen werden sollte. 3.2.3. Ferner bestehen auch keine Zweifel, dass der H'._____ zur Wahrung der rechtlichen und materiellen Interessen seiner Mitglieder legitimiert ist (vgl. Ziffer 4 der Statuten). Mit der Vorinstanz schadet schliesslich nicht, dass die Statuten des Vereins nicht bei den Akten liegen (Urk. 176 S. 12). Entscheidend ist, dass die Legitimation zum Zeitpunkt der Strafanzeige statutarisch vorgesehen war, was über das Internet für jedermann überprüfbar ist (vgl. den Verweis in der Straf- anzeige auf http://www.H'._____.ch/uploads/…/Statuten_H'.______1.7.2009.pdf, Urk. HD/ND1 S. 1). 3.3. Verwertbarkeit der Einvernahmen der als polizeiliche Auskunftspersonen be- fragten Personen Wie bereits die Vorinstanz richtig erkannte, wurden M._____, L._____ und K._____ nie mit dem Beschuldigten konfrontiert, weshalb seine Teilnahme- und Mitwirkungsrechte gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO nicht gewahrt wurden (Urk. 176 S. 34). Die Verteidigung macht vor diesem Hintergrund zu Recht die Unverwert- barkeit dieser Einvernahmen zu Lasten des Beschuldigten geltend (Urk. 102 S. 3, Urk. 255 S. 6; Art. 147 Abs. 4 StPO). Damit dürfen diese Aussagen auch nicht zur Plausibilisierung der Aussagen des Beschuldigten herangezogen werden, soweit dies dem Beschuldigten zum Nachteil gereichen würde. 3.4. Verwertbarkeit der Einvernahmen des Beschuldigten 3.4.1. Während der Beschuldigte in den ersten vier Einvernahmen (Urk. 19/1-2, Urk. 46/9 und 46/12) noch Aussagen machte, verweigerte er in der Folge, Fragen der Staatsanwaltschaft oder Gerichte zur Sache zu beantworten (Urk. 19/10, 19/14, Prot. I S. 6 ff., Urk. 253 S. 10 ff.). Bei der staatsanwaltschaftlichen Einver- - 15 - nahme vom 28. August 2013 (Urk. 19/2) machte er geltend, dass er ab seiner Verhaftung immer kurz vor den Einvernahmen bei der Polizei, der Staatsanwalt- schaft sowie des Zwangsmassnahmengerichts starke Beruhigungsmittel, also starke rezeptpflichtige Psychopharmaka erhalten habe, was einen Verstoss ge- gen Art. 140 Abs. 1 und Art. 141 StPO darstelle (Urk. 19/2 S. 30 f.). Auf entspre- chende Frage, ob er auch heute – also am 28. August 2013 – vor der Einvernah- me etwas geschluckt habe, erklärte er, nur Schmerzmittel genommen zu haben. Bei der letzten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme habe er aber – so glaube er – Psychopharmaka, wohl Temesta, geschluckt, weshalb seine Denk- und Wahr- nehmungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei (Urk. 19/2 S. 31), was er auch an- lässlich der Hauptverhandlung wiederholte (Prot. I S. 16). Am 3. September 2013 liess er über seinen damaligen Verteidiger geltend machen, eine Stunde vor der Einvernahme am 28. August 2013 in seiner Zelle Cannabis geraucht zu haben, weshalb seine Denk- und Wahrnehmungsfähigkeit stark eingeschränkt gewesen sei (Urk. 45/8). Die Einschränkung seiner Denk- und Wahrnehmungsfähigkeit we- gen der Einnahme von Temesta sowie des Konsums von Cannabis machte er auch in diversen weiteren Eingaben (Urk. 50/3/4; Urk. 50/4/1, 6, 8, 10; Urk. 50/5/1) und auch im Berufungsverfahren geltend (Urk. 246 S. 2 f., Urk. 254 S. 5). 3.4.2. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, wurde dem Be- schuldigten seinerzeit auf sein Ersuchen tatsächlich das Medikament Temesta verschrieben, da er über Schmerzen klagte (Urk 176 S. 16). 3.4.3. Wie die Vorinstanz richtig ausführte, schützt Art. 140 StPO die Willensfrei- heit und Menschenwürde einer von Strafverfolgungsmassnahmen betroffenen Person (Urk. 176 S. 16). Dem Beschuldigten ist beizupflichten, dass Mittel, die die Denk-oder Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, gemäss Art. 140 Abs. 1 StPO untersagt sind und zwar auch dann, wenn die betroffene Person ih- rer Anwendung zustimmt (Art. 140 Abs. 2 StPO). Entscheidendes Kriterium ist, ob der Beschuldigte vernehmungsfähig ist und eigenverantwortlich über sein Aus- sageverhalten entscheiden kann (BSK STPO I-Gless, 2. Auflage 2014, Art. 140 N 69). - 16 - 3.4.4. Die StPO erwähnt die Vernehmungsfähigkeit nicht explizit, sie ist aber als einvernahmespezifisches Element der Prozessfähigkeit (Art. 106 StPO) und der Verhandlungsfähigkeit (Art. 114 StPO) allgemein anerkannt (Godenzi, StPO Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 143 N 11 mit Hinweisen). Zwar ist grundsätzlich denkbar, dass einer einzuvernehmenden Person die Vernehmungsfähigkeit we- gen der Einnahme von Psychopharmaka oder aufgrund eines Drogenrausches fehlen kann. Allerdings ist nur ganz ausnahmsweise von der Verhandlungsun- fähigkeit auszugehen; etwa wenn eine beschuldigte Person nicht in der Lage ist, der Einvernahme zu folgen, die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu verstehen und zu diesen vernunftgemäss Stellung zu nehmen (vgl. etwa Urteile des Bundes- gerichts 1B_314/2015 vom 23.10.2015 E. 2.2. mit Hinweisen und 6B_901/2008 vom 23.02.2009 E. 2.4-2.6). Entsprechend kommt es auf die konkreten Umstände an. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten kann es damit nicht ent- scheidend sein, ob durch die Einnahme von Temesta theoretisch Denk- und Wahrnehmungsstörungen herbeigerufen werden könnten (Prot. I S. 93). Mit der Vorinstanz sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, aufgrund derer davon ausgegangen werden müsste, dass der Beschuldigte anlässlich der ersten vier Einvernahmen nicht in der Lage gewesen wäre, die Bedeutung seiner Aussagen zu erkennen (Urk. 176 S. 17). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Damit bestand und besteht nach wie vor keinerlei Veranlassung, an der Vernehmungsfähigkeit des Beschuldigten zu zweifeln. Vielmehr war der ab der ersten Einvernahme durch einen Rechtsbeistand verteidigte Beschuldigte durch- aus in der Lage, auf die einzelnen gestellten Fragen nur insoweit zu antworten, als er dies auch wollte. Über weite Teile machte er hingegen von seinem Aus- sageverweigerungsrecht Gebrauch (vgl. etwa Urk .19/1 S. 9 ff. zum Vorwurf des Bienen-Verkaufs). Kommt hinzu, dass sich der Beschuldigte im Zeitpunkt der Ein- vernahmen offenbar auch subjektiv nicht beeinträchtigt gefühlt hatte, führte er doch anlässlich der Hauptverhandlung aus, dass es ihm damals gar nicht bewusst gewesen sei, da ihn niemand aufgeklärt habe und er gar nicht gewusst habe, was er für Tabletten erhalten habe (Prot. I S. 16). Sehr bezeichnend ist im Übrigen, dass der Beschuldigte offenbar auch zu Beginn der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme vom 9. Juli 2014 geltend machte, eventuell wegen Alkoholkonsums - 17 - nicht einvernahmefähig zu sein. Es wurde dann ein Atemalkoholtest durchgeführt, der 0,0 ‰ ergab (Urk. 19/10 S. 16). Damit bleibt es bei der Verwertbarkeit der Einvernahmen, zumal der Beschuldigte zu Beginn sämtlicher Einvernahmen über seine Rechte aufgeklärt wurde und er zudem bei sämtlichen Einvernahmen durch seinen damaligen Verteidiger begleitet wurde (Urk. 19/1, Urk. 19/2, Urk. 46/9 und Urk. 46/12 S. 2). Die Einholung eines sachverständigen Gutachtens über die Ein- vernahmefähigkeit des Beschuldigten während den Einvernahmen im August 2013 erweist sich vor diesem Hintergrund als nicht notwendig, weshalb dieser Beweisantrag anlässlich der Berufungsverhandlung abgewiesen wurde (vgl. Prot. II S. 16). Welcher Beweiswert den einzelnen Aussagen des Beschuldig- ten zuzumessen ist, wird im Rahmen der Beweiswürdigung zu entscheiden sein. 3.5. Rechtmässigkeit der Hausdurchsuchungen sowie Verwertbarkeit von Zu- fallsfunden Ebenso unbegründet erweist sich die Kritik des Beschuldigten betreffend die an seinem Wohnort sowie in seinem Lagerraum in D._____ durchgeführten Durch- suchungen (Urk. 50/2/1, Urk. 50/4/1, Urk. 50/4/6 und Urk. 50/4/9, Prot. I S. 80). Wie die Vorinstanz richtig dargelegt hat, entsprach das Vorgehen bei den Haus- durchsuchungen den strafprozessualen Vorgaben (Urk. 176 S. 17-22). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ebenso gefolgt werden kann den vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die Zulässigkeit der Zufallsfunde in der Wohnung des Beschuldigten (Urk. 176 S. 77). Insbesondere handelte es sich bei den Zufallsfunden im Zusammenhang mit den Vorwürfen des Versicherungsbetruges (ND2, Zielfernrohr, Fernglas, Okular, Diaskop, Zielfern- rohr, vgl. Beilage zum Durchsuchungsprotokoll vom 13.08.2013 [Urk. 26/6 S. 7], Beschlagnahmeverfügung vom 3.12.2013 [Urk. 26/20/5] sowie Bescheinigung [Urk. 26/10 S. 3]) und des Verstosses gegen das Waffengesetz [ND5, Glock 17, 2 Schalldämpfer, 10 Taser-Kartuschen, vgl. Beilage zum Durchsuchungsprotokoll vom 13.08.2013 [Urk. 26/6 S. 6 f.], Beschlagnahmeverfügung vom 11.11.2013 [Urk. 26/20/9]) – entgegen der Auffassung des Beschuldigten (Prot. I S. 79 f.) – nicht um eine unzulässige Beweisausforschung bzw. um eine "fishing expedition". Der für eine Hausdurchsuchung nötige Anfangsverdacht gründete – mit der Vor- - 18 - instanz (Urk. 176 S. 18) – auf den Strafanzeigen vom 5. Juni 2012 und 25. März 2013 und den daraufhin vor der Hausdurchsuchung erfolgten polizeilichen Ermitt- lungen betreffend die Vorwürfe des unlauteren Wettbewerbs sowie der Drohung (Urk. HD/ND1 1, 11; Urk. ND4 1, 3). Die anlässlich der Hausdurchsuchungen er- hobenen Beweise sind damit ohne weiteres verwertbar. 3.6. Verwertbarkeit von Beweismitteln aus dem Ausland Ebenso als unverwertbar erachtet die Verteidigung die im Rahmen des Unter- suchungsverfahrens per E-Mail erhältlich gemachten Angaben der Staatsanwalt- schaft betreffend den Anklagesachverhalt ND2 im Zusammenhang mit dem Ziel- fernrohr Diarange 3-12, dem Okular Vario 15-45X und dem Diaskop 85 T FL (Urk. 102 S. 11 und Urk. 255 S. 11 f.). Zunächst festzuhalten ist, dass lediglich aus den Anfragen gegenüber der sales…..de@F._____.com Erkenntnisse betref- fend die angefragten Seriennummern erfolgten (Urk. 40/3 und 4). Die P._____ Ltd. sowie die Q._____ e.K. konnten keine Angaben zu den angefragten Seriennummern machen (Urk. 40/1 und 2). Wie die Verteidigung richtig ausführte, sind bei Ermittlungshandlungen im Ausland die Vorgaben des Bundesgesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) bzw. innerhalb Europas auch die Vorgaben des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 zu berücksichtigen (Urk. 255 S. 12). Der Staat kann aufgrund des völkerrechtlichen Territorialitätsprinzips hoheitliche Tätigkeiten nur innerhalb seines eigenen Territoriums ausüben. Ansonsten würde die Souve- ränität des betroffenen anderen Staates missachtet (Donatsch/Heimgartner/Simonek, Internationale Rechtshilfe, Zürich/Basel/Genf 2011, S. 4; Riedo/Fiolka/Niggli, Strafprozessrecht sowie Rechtshilfe in Straf- sachen, Basel 2011, N 3136). Auch der seitens der Verteidigung zitierte Bundes- gerichtsentscheid hält in Erw. 5.3 fest, dass ein Staat aufgrund des Grundsatzes der Territorialität nicht berechtigt sei, eigene Strafverfolgungsmassnahmen auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Staates vorzunehmen, was namentlich für strafprozessuale Beweismittelbeschlagnahmungen oder Fernmeldeüberwach- ungen im Ausland gelte (Urteil des Bundesgerichts 1B_344/2014 vom 14. Januar 2015). Damit wird der Rechtshilfeweg immer dann vorausgesetzt, wenn auf frem- - 19 - dem Territorialitätsgebiet hoheitlich gehandelt werden soll. Ein solches hoheit- liches Handeln ist bei dem seitens der Verteidigung kritisierten Vorgehen der Staatsanwaltschaft nicht ersichtlich. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, wur- den bei den per E-Mail erfolgten Anfragen an die F._____ GmbH weder Zwang angedroht noch ausgeübt. Vielmehr kooperierte diese freiwillig. Wiederum mit der Vorinstanz ist sodann darauf hinzuweisen, dass es sich bei den von der F._____ GmbH gemachten Angaben nicht um geschützte Daten handelte (Urk. 176 S. 14 f.). Damit wäre es sowohl einer deutschen als auch schweizerischen Staatsan- waltschaft bei gegebener Bereitschaft des Angefragten auch im innerstaatlichen Bereich ohne weiteres möglich gewesen, im Rahmen einer informellen Anfrage und ohne hoheitliches Handeln zu den erteilten Auskünften zu gelangen. Mithin erweisen sich die Erkenntnisse aus dem E-Mail-Verkehr mit der F._____ GmbH mit der Vorinstanz als verwertbar. 3.7. Anklageprinzip 3.7.1. Wie bereits vor Vorinstanz wurde auch an der Berufungsverhandlung sei- tens der Verteidigung geltend gemacht, der in HD/ND1 Ziff. 1 umschriebene An- klagesachverhalt genüge den Anforderungen von Art. 9 Abs. 1 StPO nicht (Urk. 102 S. 4, Urk. 179 S. 4, Urk. 255 S. 5). Auch dieser Einwand ist unbe- gründet und auch diesbezüglich kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 176 S. 35, Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.7.2. Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist der Anklagesachverhalt auch ohne Angabe der 40 Adressaten der dem Beschuldigten vorgeworfenen E-Mails genügend konkretisiert. Es trifft zwar zu, dass die Angaben in der Anklageschrift gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst präzise und konzise zu bezeichnen sind. Ungenauigkeiten sind aber solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen können, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_100/2014 vom
  45. Dezember 2014 E. 2.3.1 mit Hinweis). Den Sachverhalt verbindlich festzustel- len, ist Aufgabe des Gerichts (Urteil des Bundesgerichts 6B_716/2014 vom
  46. Oktober 2014 E. 2.3). Damit ist das Anklageprinzip nur verletzt, wenn die An- klage nicht die Umstände anführt, welche auf das Vorliegen der Kernelemente ei- - 20 - nes Tatbestandes schliessen lassen (BSK StPO II-Heimgartner/Niggli, 2. Auflage 2014, Art. 325 N 37). 3.7.3. Bei Art. 23 Abs. 1 UWG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG erweist sich die Angabe des Adressaten für die Subsumtion als nicht unabdingbar. Mit der Vorinstanz schadet es demnach nicht, wenn in der Anklageschrift die Adressaten der unrichtigen oder irreführenden Angaben nicht namentlich genannt werden, so- fern denn klar ist, dass diese Mails effektiv versandt worden sind, was im Rah- men der Sachverhaltserstellung zu klären sein wird. 3.7.4. Gleiches gilt in Bezug auf die Ungenauigkeiten in den Zeitangaben. Die An- klageschrift wirft dem Beschuldigten vor, an unbekannten Daten im Vorfeld des
  47. Mai 2015 zumindest 40 Werbe-E-Mails versandt zu haben. Damit kann kein Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten dem Beschuldigten vorgeworfen wird. Die Kritik der Verteidigung erweist sich damit als unbegründet. 3.7.5. Ebenso unbegründet ist die Kritik der Verteidigung, wonach die Anklage- schrift betreffend den Vorwurf des Verstosses gegen das Waffengesetz betreffend ND5 Ziffern 1-3 den Anforderungen des Anklagegrundsatzes nicht genüge (Urk. 179 S. 7, Urk. 255 S. 17). Entgegen der Auffassung der Verteidigung geht aus der Anklageschrift sehr wohl hervor, dass dem Beschuldigten vorsätzliche und nicht fahrlässige Tatbegehung vorgeworfen wird, da die Anklagebehörde das Verhalten des Beschuldigten als Vergehen eingeklagt hat und eine fahrlässige Tatbegehung aber als Übertretung zu qualifizieren wäre (Art. 33 Abs. 2 WG). Da- mit ist der erhobene Vorwurf genügend präzisiert und es schadet nicht, dass der Anklagesachverhalt sich zum subjektiven Tatbestand nicht näher äussert (Urteil des Bundesgerichts 6B_702/2016 vom 19. Januar 2017 E. 1.2).
  48. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 4.1. Allgemeines Die Vorinstanz hat zutreffend aufgezeigt, wie bei der Sachverhaltserstellung vor- zugehen ist und welche Grundsätze bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (Urk. 176 S. 24 f.). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 - 21 - Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderset- zen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2, Urteil des Bundesgerichts 6B_1130/2014 vom 8. Juni 2015 E. 4). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. 4.2. HD/ND1 Anklageziffer 1 (Anpreisung von Schweizer Bienenschwärmen) 4.2.1. Sachverhalt 4.2.1.1. Dem Beschuldigten wird kurz zusammengefasst vorgeworfen, an unbe- kannten Daten im Vorfeld des 1. Mai 2012, mutmasslich von seinem Wohnsitz aus, unter Verwendung der Mailadresse info@....com unter dem Namen A._____ (Geschäftsführer) und später unter dem Namen R._____ (S._____ Mitglied) zu- mindest 40 Werbe-E-Mails und mit Datum vom 19. April 2012 ein Schreiben an potentielle Bienenkäufer (Imker) versandt zu haben, in denen er "gesunde Bie- nen", "eigene Schweizer Reinzucht", "eigene Reinzucht" angepriesen und aus- ländische Bienenschwärme als Schweizer Bienenschwärme vermarktet habe, obwohl er nicht in der Lage gewesen sei, grössere Mengen Schweizer Bienen zu liefern, sondern vielmehr beabsichtigt habe, allfälligen Interessenten ausländi- sche, insbesondere deutsche Bienenschwärme zu verkaufen (Urk. HD/ND1 55 S. 2). 4.2.1.2. In der ersten polizeilichen Einvernahme vom 14. August 2013 zu einem mutmasslichen Bienenverkauf am 1. Mai 2012 befragt, bestätigte der Beschuldig- te, an jenem Datum in …/Deutschland gewesen zu sein. Im Weiteren machte er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. HD/ND1 19/1 S. 10). In der Folge wurde ihm eine E-Mail vom 12. März 2012 vorgehalten, welche als Bei- lage zur Strafanzeige des H'._____ eingereicht wurde (vgl. Urk. HD/ND1 5 und Anhang zu Urk. 16/1 [= 19/1]), mit dem Wortlaut: " 1,5 kg Gesunde Bienen 1 Gezeichnete Königin 2012 oder 2011 ( Wetterabhängig) Gesunde Bienen ( Varroa behandelt) Rasse Buckfast oder Ligustiva ( Keine Carnica ) - 22 - Sanftmütig und leistungsstark - Rekord Ernten Eigene Schweizer Reinzucht Linie - Folgegeneration F1 Frei von Schädlingen Liefertermin: ca. Mitte bis Ende April Die Abholung erfolgt im Raum Zürich Airport oder Basel Land. Kein Versand !! !! Bringt dieses Jahr noch Honig !! Bitte Bestellen und reservieren Sie ihre Schwärme jetzt sofort per Email. http://www…..com Vielen Dank R._____ ( S._____ Mitglied ) --------------------------------- S._____ Genossenschaft … [Adresse] Tel: … info@....com http://www…..com" --------------------------------- Auch dazu machte der Beschuldigte keine Angaben (a.a.O.). Versandt wurde das E-Mail von der Adresse info@....com, gezeichnet von R._____ (S._____ Mitglied) (Urk. HD/ND1 5). Der Inhalt dieses E-Mails ist nahezu identisch mit den weiteren in der Anklage- schrift als "Werbe-E-Mails" bezeichneten E-Mails, wovon eine Auswahl von K._____, Präsident des H'._____, anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom
  49. April 2013 zu den Akten gereicht wurde (Urk. HD/ND1 13a S. 2). Wie die Vo- rinstanz zutreffend aufgezeigt hat, wurden diese E-Mails von verschiedenen E-Mail-Adressen versandt, immer mit dem Absender "S._____ Genossenschaft", meist gezeichnet mit A._____ (Geschäftsführer) und manchmal mit R._____ (Mit- glied der S._____) (Urk. 176 S. 30 f., 33; vgl. Urk. HD/ND1 5, 16/2-4, 16/9, 16/13), einmal mit der in Aussichtstellung eines Gesundheitszeugnisses und mit dem Hinweis, dass das Angebot begrenzt sei (Urk. HD/ND1 16/13). Antworten auf kri- tische Fragen des Präsidenten des H'._____, gerichtet an A._____ (E-Mail- Adresse: info@....com), wurden von R._____ (von der E-Mail-Adresse: S._____@hotmail.ch) geliefert (Urk. 176 S. 31 mit Verweis auf Urk. 16/8). Sodann liegen diverse E-Mails betreffend die Änderung des Übergabeortes und -datums - 23 - bei den Akten, manchmal gezeichnet von R._____, manchmal von A._____ (Urk. 176 S. 31, Urk. 16/1 und Urk. 16/14). Die vorgenannten E-Mails wurden dem Be- schuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vorgehalten, worauf er die Aussage verweigerte (Prot. I S. 13). Mit der Vorinstanz kann kein Zweifel bestehen, dass sämtliche E-Mails vom Be- schuldigten stammen: Dass der Beschuldigte hinter der angeblichen "S._____ Genossenschaft" steht, welche mangels Handelsregistereintrag gar nicht existiert ([Art. 835 und Art. 838 Abs. 1 OR], vgl. zefix.ch), ergibt sich – mit der Vorinstanz (Urk. 176 S. 31 f. mit Verweis auf Urk. HD/ND1 7, 9, 33/1 S. 8) – schon daraus, dass im Briefkopf die Telefonnummer des Beschuldigten angegeben ist. Wäre R._____ nicht einfach ein Pseudonym, sondern eine vom Beschuldigten verschiedene Person, hätte er auf die E-Mail-Adresse des Beschuldigten (info@....com) Zugriff haben müssen, um auf die E-Mails, welche an diese Adresse gesandt wurden, antworten zu kön- nen, wie dies etwa der Beschuldigte jeweils mit seiner (weiteren) persönlichen E- Mail-Adresse A._____@hotmail.com machte (vgl. Urk. 176 S. 34). Zur Person von R._____ konnte oder wollte der Beschuldigte aber keine Angaben machen, was angesichts der Beweislage im Sinne einer entlastenden Tatsache allerdings hätte erwartet werden dürfen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1, 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6, Pra 90/2001 Nr. 110 E. 3 und 4, zuletzt in 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.4). Mit der Vorinstanz muss mangels anderer Hinweise in den Akten und vor dem Hinter- grund, dass eine S._____ Genossenschaft nicht existiert, weshalb es auch keine Mitglieder derselben geben kann, davon ausgegangen werden, dass auch die mit R._____ gezeichneten E-Mails tatsächlich vom Beschuldigten stammten (Urk. 176 S. 34). Anlässlich der Hafteinvernahme vom 14. August 2013 gestand der Beschuldigte – im Beisein seiner Verteidigung – denn auch ein, dass er im Vorfeld des Verkaufs von Bienen in Deutschland nahe der Schweizer Grenze – zumindest anfänglich – Schweizer Bienen angepriesen habe (Urk. 176 S. 26 mit Verweis auf Urk. HD/ND1 46/9 S. 11 f.). So führte er aus: "Die Bienen wurden im Vorfeld als - 24 - Schweizer Bienen angepriesen, das Marketing wurde so gemacht". Allerdings führte er gleichzeitig aus, dass es für jeden eigentlich klar gewesen sei, dass es sich nicht um Schweizer Bienen, sondern um Deutsche Bienen gehandelt habe, weil der Verkauf auf deutschem Boden stattgefunden habe. Einigen Leuten habe er auch gesagt, dass er keine Schweizer Bienen liefern könne, er aber Deutsche Bienen als Ersatz habe. Nur ein Imker habe daraufhin ein "riesen Theater" ge- macht, er sei jedoch der Einzige gewesen, der keine Bienen gekauft habe (Urk. HD/ND1 46/9 S. 11). Auch vor dem Zwangsmassnahmengericht bestätigte er, im Vorfeld des Verkaufs vom 1. Mai 2012 Werbung für Schweizer Bienen ge- macht zu haben, er habe an diesem Tag aber keine solchen liefern können (Urk. 176 S. 27 mit Verweis auf Urk. HD/ND1 46/12 S. 13). Bei der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme gab er schliesslich an, den Verkauf in … [Ortschaft] lediglich vermittelt, das Geld in Empfang genommen und dem Lieferanten über- geben zu haben, wobei der Lieferant aus Deutschland gekommen sei (Urk. 176 S. 28 mit Verweis auf Urk. 19/2 S. 26). Damit hat der Beschuldigte zumindest zu Beginn der Untersuchung eingestanden, verschiedenen Imkern Schweizer Bienenschwärme zum Verkauf angeboten zu haben, obwohl er nicht in der Lage war, solche zu liefern. Mit der Vorinstanz kann dieses wiederholte Geständnis, welches überdies durch die vorgenannten E-Mails gestützt wird, nicht einfach mit dem Einwand entkräftet werden, der Beschuldigte sei nicht einvernahmefähig gewesen (Urk. 176 S. 33 f.). Dafür bestehen – wie ge- sehen (vgl. vorstehende Erw. 3.4) – keinerlei Anhaltspunkte. Auf das – mit den bei den Akten liegenden E-Mails in Einklang zu bringende – Geständnis des Beschuldigten ist abzustellen, auch wenn dieser in der Schlusseinvernahme (Urk. HD/ND1 19/4), an der Hauptverhandlung (Prot. I S. 12 f.) und auch vor Berufungsgericht (Urk. 253 S. 10 ff.) seine Aussage verweigerte. Hervorzuheben ist, dass der Beschuldigte bis kurz vor der Übergabe einen Über- gabeort in der Schweiz in Aussicht stellte (Urk. 16/11-14). 4.2.1.3. Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte – wie in der Anklage umschrie- ben – unter Verwendung der Mailadresse info@....com unter dem Namen - 25 - A._____ (Geschäftsführer) und später R._____ (S._____ Mitglied) diverse – dass es zumindest 40 waren kann nicht erstellt werden, ist aber auch nicht relevant – E-Mails versandt hatte, in denen er "gesunde Bienen", "eigene Reinzucht" und "eigene Schweizer Reinzucht" anpries und ausländische Bienenschwärme als Schweizer Bienenschwärme vermarktete, obwohl er nicht in der Lage war, (grös- sere Mengen) Schweizer Bienen zu liefern, sondern vielmehr beabsichtigte, allfäl- ligen Interessenten ausländische Bienenschwärme zu verkaufen. Mit der Verteidigung nicht erstellt werden kann hingegen, dass der Beschuldigte mit Datum vom 19. April 2012 ein Schreiben an potentielle Bienenkäufer (Imker) versandte, da sich ein solches – soweit ersichtlich – nicht bei den Akten findet (Urk. 255 S. 6). 4.2.2. Rechtliche Würdigung 4.2.2.1. Die Vorinstanz erachtete die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene rechtliche Würdigung als zutreffend und sprach den Beschuldigten hinsichtlich des in Anklageziffer HD/ND1.1 umschriebenen Vorwurfes wegen unlauteren Wettbewerbs im Sinne von Art. 23 Abs. 1 UWG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG schuldig (Urk. 176 S. 35 f.). 4.2.2.2. Dem kann vollumfänglich gefolgt werden. Gemäss Art. 23 Abs. 1 UWG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG macht sich schuldig, wer vorsätzlich un- lauteren Wettbewerb begeht, also unter anderem über seine Waren, Werke oder Leistungen, deren Preise, oder die vorrätige Menge unrichtige oder irreführende Angaben macht. 4.2.2.3. Entgegen der Verteidigung ist es sehr wohl unlauter, wenn der Be- schuldigte in seinen Werbe-E-Mails – wie in der Anklageschrift umschrieben (Urk. HD/ND1 55 S. 2) – "gesunde Bienen", "eigene Reinzucht" und "eigene Schweizer Reinzucht" anpreist, obwohl er – wie er wissen musste – nicht in der Lage war, "grössere Mengen Schweizer Bienen zu liefern". Insbesondere kann – entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 179 S. 5, Urk. 255 S. 7) – aus dieser Formulierung keineswegs der Umkehrschluss gezogen werden, dass auch - 26 - die Anklage anerkenne, dass der Beschuldigte grundsätzlich in der Lage gewesen war, Bienen aus der Schweiz zu liefern. Wie gesehen war der Beschuldigte eben gerade nicht in der Lage, wie angepriesen ca. Mitte bis Ende April Schweizer Bie- nen zu liefern. Auch am 1. Mai 2012 war er nicht in der Lage, seinen breit ge- streuten Werbeversprechen auch nur in Hinblick auf einen Interessenten nachzu- kommen. Mithin war es ihm – entgegen der Behauptung der Verteidigung (Urk. 255 S. 7 f.) – ganz offensichtlich auch nicht möglich, Schweizer Bienen zu beschaffen. Die Tatsache, dass er diverse potentielle Abnehmer angeschrieben hat, hätte indessen vorausgesetzt, dass er zumindest zu Beginn der angegebe- nen Lieferperiode in der Lage gewesen wäre, zumindest einige potentielle Käufer zu befriedigen bzw. eine grössere Menge Schweizer Bienen zu liefern, zumal er lediglich in einem E-Mail auf das begrenzte Angebot hingewiesen hatte. Damit schadet es nicht, wenn die Anklageschrift hinsichtlich der fehlenden Leistungs- fähigkeit des Beschuldigten von einer "grösseren Menge" ausgeht und dem Be- schuldigten damit die Leistungsfähigkeit nicht vollends abgesprochen (aber auch nicht zugesprochen) wird. 4.2.2.4. Ebenso nicht gefolgt werden kann der Verteidigung, wenn sie vorbringt, dass es unerheblich sei, ob der Beschuldigte auch vorhatte, an allfällige Interes- senten "ausländische Bienenschwärme" zu vermarkten, da es keine geschützte Herkunftsbezeichnung "Schweizer Biene" gebe (Urk. 179 S. 5, Urk. 255 S. 7). Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist die Anpreisung von "Schweizer Bienen" keineswegs vergleichbar mit einem Tilsiter, der nicht aus Tilsit kommt oder einem Berliner, der nicht aus Berlin stammt: Von Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG werden alle Angaben erfasst, die gemäss der Ver- kehrsauffassung in einem wettbewerbsrelevanten Sinn als Aussage über die geo- grafische Herkunft verstanden werden. Soweit Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG zur An- wendung gelangt, gilt der Wahrheitsgrundsatz, d.h. die mit einer geografischen Angabe versehenen Produkte müssen tatsächlich aus der entsprechenden Regi- on stammen (BSK UWG-Berger, Basel 2013, Art. 3 Abs. 1 lit. b N 92), was zwei- felsohne auch für Schweizer Bienen zu gelten hat. Nicht von Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG erfasst sind hingegen sogenannte "Gattungsbezeichnungen", die zwar die - 27 - Herkunft anzugeben scheinen, von der Verkehrsauffassung aber nicht als Angabe über die Herkunft verstanden werden, weil sich die Bezeichnung der betreffenden Warenart als solche eingebürgert hat (z.B. Berliner, Wiener Würstchen, etc.) (a.a.O. N 93). 4.2.2.5. Der Beschuldigte hat damit den Tatbestand des unlauteren Wettbewerbs im Sinne von Art. 23 Abs. 1 UWG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG er- füllt. 4.3. HD/ND1 Anklageziffern 6-17 (Betrugsversuch T._____) 4.3.1. Sachverhalt 4.3.1.1. Mit der Vorinstanz (Urk. 176 S. 65 f.) bestreitet der Beschuldigte nicht, sich – wie in der Anklageschrift umschrieben (Anklageziffer 10) – gegenüber der T._____ Suisse AG (Privatkläger 1) verpflichtet zu haben, insgesamt 30 Tonnen Schweizer Bienenhonig zu liefern: Erstmals dazu befragt, gab der Beschuldigte an der Hafteinvernahme vom
  50. August 2013 zwar noch zu Protokoll, mit T._____ einen "Vorvertrag" abge- schlossen zu haben, wobei es um die Jahresproduktion von ca. 30 Tonnen Honig gegangen sei (Urk. 46/9 S. 5). Ferner führte er aus, dass T._____ die 30 Tonnen gestaffelt über ein Jahr hinweg gewollt habe. Deshalb habe er die 30 Tonnen noch gar nicht gehabt, der Plan sei gewesen, den Honig dazuzukaufen bzw. zu produzieren, wenn der Bedarf bestanden hätte. Den ursprünglichen Plan, den Honig für T._____ über ein Lohnunternehmen abfüllen zu lassen, habe er wieder verworfen. Die erste Lieferung zwischen 10'000 und 11'000 Dosen à 450 g/Dose hätte anfangs September 2013 erfolgen sollen. Das entspreche den 5 Tonnen Schweizer Honig, welche sich im Lager befänden (Urk. 46/9 S. 9 f.). Von einem Vorvertrag bzw. von einer Vorreservierung sprach er auch noch vor dem Zwangsmassnahmengericht (Urk. 46/12 S. 16). Am 28. August 2013 von der Staatsanwaltschaft befragt, erklärte er, dass die erste Lieferung an T._____ mit knapp 11'000 Einheiten à 450 g am 30. August 2013 hätte erfolgen sollen. Wenn er nicht liefere, dann müsse er eine Konventionalstrafe bezahlen (Urk. 19/2 - 28 - S. 15). In den weiteren Einvernahmen verweigerte der Beschuldigte die Aussagen (Urk. 176 S. 50 mit Verweis auf Urk. 19/10 S. 3ff., 19/14 S. 2 f., Prot. I S. 25 ff., vgl. auch Urk. 253 S. 12 ff.). Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte nur gerade zwei Tage vor dem ver- einbarten Liefertermin ausführte, eine Konventionalstrafe bei Nichtleistung bezah- len zu müssen, kann kein Zweifel daran bestehen, dass auch nach den Vorstel- lungen des Beschuldigten ein Kaufvertrag bereits abgeschlossen worden war. Von einem Vorvertrag im Sinne von Art. 22 Abs. 1 OR, wonach sich der Beschul- digte lediglich zum Abschluss eines Vertrages verpflichtet hätte und dieser noch hätte abgeschlossen werden müssen, kann damit keine Rede sein. Mithin ist von einem mündlichen Vertragsschluss auszugehen, wie dies U._____ von der Pri- vatklägerin 1, T._____ Suisse AG, in Anwesenheit des Beschuldigten und seinem Verteidiger an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ausführte. Ein schriftli- cher Kaufvertrag wurde – seitens des Beschuldigten – offenbar nie unterschrie- ben, da der schriftliche Kaufvertrag dem Beschuldigten an die Adresse an der … [Adresse] nicht habe zugestellt werden können (Urk. HD/ND1 19/12 S. 7, vgl. Kaufvertrag [Beilage zu Urk. HD/ND1 19/12]). Dass sich der Beschuldigte verpflichtet hat, insgesamt 30 Tonnen natürlichen Schweizer Honig an T._____ Suisse AG zu liefern, kann auch der am 15. Januar 2013 unterzeichneten Auftragsbestätigung entnommen werden (Urk. HD/ND1 33/4.8). Zwar wurde diese mit einem Stempel von der V._____ Ldt., … [Adresse] versehen, entspricht aber genau der vom Beschuldigten erwähnten Verpflichtung sowie dem seitens des Beschuldigten im Vorfeld per E-Mail gemachten Angebot vom 31. Juli 2012 (Urk. HD/ND1 33/4.2.1 und 4.4.2, damals als Geschäftsführer der W._____ Co., … [Adresse], vgl. Anklageziffer HD/ND1 9 Absatz 2). Zur genauen Liefermenge der ersten Lieferung kann auf die Angaben der T._____ Suisse AG abgestellt werden, welche sich mit den ungefähren Angaben des Beschuldigten von 10'000 bis 11'000 Stück decken. In Bezug auf die Ausfüh- rungen des Beschuldigten korrigierend festzuhalten ist, dass – aufgrund der von der T._____ Suisse AG eingereichten Unterlagen – entgegen den Angaben des Beschuldigten nicht von einem Lieferdatum am 30. August 2013, sondern ab dem - 29 -
  51. August 2013 (auf Abruf) auszugehen ist. Die vereinbarte Liefermenge der ers- ten Lieferung betrug – wie in der Anklageschrift umschrieben (Anklageziffer 12) – insgesamt 5.3 Tonnen Schweizer Honig à 450 g/Dose (Urk. HD/ND1 33/4.3). 4.3.1.2. Gemäss dem bei den Akten liegenden Schreiben vom 19. April 2012 ist sodann belegt, dass der Beschuldigte der T._____ Suisse AG mehrere Honig- Proben zugesandt hatte und dazu ausführte, dass dieser Honig von verschiede- nen Imkern aus der Region stamme und dann zu einem Honig vermischt würde, wobei es sich um 100% reinen Schweizer Honig handle, was er mit unabhängigen wissenschaftlichen Pollenuntersuchungen einwandfrei belegen könne (Urk. HD/ND1 33/4.2.2, vgl. Anklageziffer 9 Absatz 1). 4.3.1.3. Mit der Vorinstanz kann sodann gestützt auf die glaubhaften Ausführun- gen von U._____ anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom
  52. Juli 2014 weiter als erstellt gelten, dass es – wie in der Anklageschrift um- schrieben (Anklageziffer 10) – am 23. August 2012 zwischen dem Beschuldigten und U._____ zu einem Treffen gekommen war, an welchem der Beschuldigte er- neut bestätigte, dass er Schweizer Honig anbiete, wobei er diesen in mühsamster Kleinarbeit von kleinen und mittleren Imkern aufkaufe, die von den beiden Grossanbietern genug hätten. Ferner hat sie glaubhaft versichert, dass ihr der Beschuldigte eine Pollenanalyse des BIP (Biologisches Institut für Pollenanalyse) vorgelegt habe, welche die Schweizer Herkunft des Honigs habe bestätigen sol- len (Urk. 19/12 S. 4 f.; Urk. 176 S. 51 f., 65). Ebenso glaubhaft schilderte U._____, dass der Beschuldigte ihr an weiteren Treffen versichert habe, bei der Auslieferung einen Herkunftsnachweis zu liefern (Urk. 19/2 S. 10 f., vgl. auch Auf- tragsbestätigung, wonach ein IFS-Zertifikat sowie ein Untersuchungszeugnis für die Schweiz verlangt wurde [Urk. 4.8 S. 3], sowie Kaufvertrag [Beilage zu Urk. HD/ND1 19/12]). Die Darstellung von U._____ wurde seitens des Beschul- digten denn auch nicht bestritten. 4.3.1.4. Ebenso kann dem Beschuldigten nachgewiesen werden, dass es wahr- heitswidrig war, wenn er gegenüber der T._____ Suisse AG in Aussicht stellte, die zur Diskussion stehende Menge Schweizer Honig durch den Ankauf bei kleinen bis mittleren Imkern zu besorgen (Anklageziffer 10 Absatz 3): - 30 - Diese Behauptung des Beschuldigten (vgl. Urk. HD/ND/1 19/2 S. 9) erscheint aufgrund des Untersuchungsergebnisses als völlig unglaubhaft: Der Beschuldigte war nicht in der Lage, auch nur einen Imker zu nennen, von welchem er angeblich Honig bezogen habe. Die Namen und Adressen habe er nicht mehr im Kopf und die Liste habe er geschreddert (a.a.O. S. 9 f.). An der Berufungsverhandlung da- mit konfrontiert, verweigerte er die Aussage (Urk. 253 S. 15). Dass die im Lagerraum des Beschuldigten beschlagnahmten 5.7 Tonnen Honig von kleinen bis mittleren Imkern aus der Schweiz stammen, erscheint aber auch deshalb als unmöglich, weil der Beschuldigte – wie in der Anklageschrift um- schrieben (Anklageziffer 6 und 7) – im Mai und Juli 2013 insgesamt 6 Tonnen Honig aus Deutschland importiert hatte (vgl. nachstehend). Wie der Beschuldigte selbst ausführte, verfügt er neben dem Lagerraum in D._____ über keine weitere Räumlichkeiten, in welchen er Honig lagern könnte (Urk. 46/9 S. 6, 9). Demnach hätte er die 6 Tonnen Honig, welche er aus Deutschland bestellt hatte, in der Zwi- schenzeit bereits wieder loswerden müssen, ansonsten er eine viel grössere Menge Honig in seinem Lager gehabt haben müsste. Für einen Weiterverkauf fin- den sich in den Akten aber keinerlei Belege und ein solcher wird auch vom Be- schuldigten nicht behauptet (Urk. HD/ND1 19/2 S. 10). Zwar erklärte er, etwa eine Tonne zu Bienenfutter verarbeitet und seinen Bienen gefüttert zu haben. Dann wären aber immer noch 5 Tonnen übrig geblieben. Dass der Beschuldigte im Mai und Juli 2013 insgesamt 6 Tonnen Honig aus Deutschland importiert hatte, ist – mit der Vorinstanz (Urk. 176 S. 66) – erstellt, auch wenn der Beschuldigte am 28. August 2013 behauptete, "vor einigen Mona- ten" lediglich 3 Tonnen importiert zu haben (Urk. HD/ND1 19/2 S. 11). Gemäss den Einfuhrlisten der Eidgenössischen Zollverwaltung (Urk. HD/ND1 33/5.22, 33./5.24) sowie den Ablieferungsnachweisen der AA._____ AG (Urk. HD/ND1 34/9.8-10) kann dem Beschuldigten – wie in der Anklageschrift umschrieben (An- klageziffer 6 und 7) – nachgewiesen werden, am 3. Mai 2013 sowie am 23. Juli 2013 von der Firma AB._____ GmbH, … [Adresse in Deutschland] insgesamt 6 Tonnen (2 x 3 Tonnen) "natürlichen Honig" importiert zu haben (Urk. 176 S. 55 f.). - 31 - Damit spricht alles dafür, dass es sich bei den 5.7 Tonnen Honig im Lager in D._____ um den aus Deutschland importierten Honig handelt (Anklageziffer 8). Auf der anderen Seite sind keinerlei Indizien erkennbar, die dafür sprechen wür- den, dass es sich um Schweizer Honig handelte. 4.3.1.5. Dass die AB._____ GmbH Schweizer Honig von Deutschland in die Schweiz importierte, erscheint äusserst unwahrscheinlich und wird vom Beschul- digten auch nicht behauptet. Damit durfte er nicht davon ausgehen, dass es sich bei dem von ihm importierten Honig um Schweizer Honig handelte. Entgegen den Zusicherungen des Beschuldigten an die T._____ Suisse AG wäre der Beschul- digte damit nicht in der Lage gewesen, ab dem 30. August 2013 Schweizer Honig zu liefern. Demnach wäre es ihm – entgegen seinen Zusicherungen – auch nicht möglich gewesen, der Lieferung einen wahrheitsgemässen Herkunftsnachweis für Schweizer Honig beizulegen. 4.3.1.6. Dieses Beweisergebnis wird auch gestützt durch den Untersuchungsbe- richt des Biologischen Instituts für Pollenanalyse vom 22. November 2013 (Urk. HD/ND1 34/8.2.5), dem formell eingeholten Gutachten von Dr. AC._____ der AD._____ GmbH vom 21. Januar 2014 (Urk. HD/ND1 38/33, mit offensichtli- chem Verschrieb beim Datum, vgl. Urk. 176 S. 61 f.), dessen Stellungnahme zu den Ergänzungsfragen (Urk. HD/ND1 38/42) sowie aus dem vom Beschuldigten eingeholten Privatgutachten der AE._____ GmbH vom 10. April 2014 (Urk. HD/ND1 38/44). Die Vorinstanz hat die Ergebnisse des Untersuchungsberichts, des Gutachtens, des Privatgutachtens sowie die Stellungnahme zu den Ergänzungsfragen zutref- fend zusammengefasst (Urk. 176 S. 60-65). Darauf ist vorab zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Aus keiner dieser Analysen darf geschlossen werden, dass es sich bei dem in den Lagerräumlichkeiten des Beschuldigten gelagerten Honig um Schweizer Honig handelt, auch wenn Dr. AC._____ in seiner Stellungnahme ausführt, dass es eine 100%ige Sicherheit mit dieser Analyse nicht gebe (Urk. HD/ND1 38/42 S. 2). - 32 - Dr. AC._____ führt nachvollziehbar aus, weshalb es sich nicht um Schweizer Ho- nig handeln kann. Nach derzeitigem Wissenstand gebe es in der Schweiz keinen derart ausgebauten Sonnenblumen-Anbau, der zu einem so hohen Anteil an Sonnenblumen-Pollen als Leitpollen führen würde (a.a.O. S. 1, vgl. auch Urk. HD/ND1 38/33 S. 1). Entgegen der Auffassung der Verteidigung erscheint diese Behauptung keineswegs zweifelhaft (Urk. 255 S. 9). Auch das vom Be- schuldigten eingeholte Privatgutachten hält fest, dass der hohe Sonnenblumenan- teil eher für eine südosteuropäische Herkunft typisch und bekannt sei. Grosse Mengen an Sonnenblumenhonig würden überwiegend in Südost-/Osteuropa ge- erntet. Zwar sei es "unter sehr günstigen Bedingungen (alle Bienenstöcke an Sonnenblumenfelder)" theoretisch möglich, 2'700 kg Sonnenblumenhonig zu ern- ten (Charge 1). Diverse – im Privatgutachten genannte – Veröffentlichungen lies- sen daran jedoch berechtigte Zweifel aufkommen (Urk. 38/44 S. 1 f.). Damit geht auch das Privatgutachten davon aus, dass der hohe Sonnenblumenanteil eher gegen die Herkunft aus der Schweiz spreche bzw. berechtigte Zweifel für eine solche Annahme bestünden. Daran ändern auch die von der Verteidigung er- wähnten vom Beschuldigten eingereichten Ergänzungsakten nichts (Urk. 255 S. 9 mit Verweis auf Urk. 118/4 und Urk. 118/28). Dem Internetauszug (Urk. 118/4) ist lediglich zu entnehmen, dass die Bienen der Imkerei AF._____ neben Honigtau von anderen Blüten verschiedener Pflanzen und Bäumen auch Honigtau von Sonnenblumen sammelten. Der andere Bericht, auf welchen die Verteidigung verweist, welcher ergeben soll, dass auch in der Schweiz in nennenswertem Um- fang Sonnenblumen angebaut würden, kommt aufgrund der in dem Bericht be- schriebenen Untersuchungen zum Schluss, dass das in verschiedenen wissen- schaftlichen Artikeln beschriebene geringe Interesse von Bienen an Sonnenblu- men bestätigt werden könne. Demnach ermöglichten nur ganz bestimmte klimati- sche Bedingungen und Bodenbeschaffenheiten ergiebige Trachten, wobei die schweizerischen Bedingungen dafür scheinbar ungünstig seien und Sonnenblu- menhonig deshalb rar sei (Urk. 118/28). Ebenso auszuschliessen aus Sicht der Pollenanalyse sei – gemäss dem Gutach- ten von Dr. AC._____ –, dass es sich bei den Proben ausschliesslich um deut- schen Bienenhonig handle. Denkbar sei allerdings, dass Deutscher Honig enthal- - 33 - ten sei (Urk. 38/33 S. 2). Aufgrund der eigenen Datenbank könne eine Überein- stimmung mit dem Pollenspektrum aus der Ukraine bzw. Osteuropa/Südeuropa festgestellt werden (Urk. 38/42 S. 1). Nach der pollenanalytischen Durchsicht handle es sich vermutlich um Honig südosteuropäischer Herkunft (Urk. 38/33 S. 1 und 2). Im Wesentlichen zum gleichen Schluss kam das vom Beschuldigten in Auftrag gegebene Privatgutachten, wenngleich darin bemängelt wurde, dass die Probe- entnahme nicht repräsentativ sein könne, da keine gute und ausführliche Durch- mischung erfolgt, sondern eine Entnahme aus ca. 40 Zentimeter der 90 Zentime- ter hohen Fässer erfolgt sei (vgl. Urk. 176 S. 64, Urk. HD/ND1 38/44 S. 3). Diese Kritik vermag die Überzeugungskraft des Gutachtens von Dr. AC._____ je- doch nicht zu entkräften. Wie er in seiner Stellungnahme ausführt, war dem Gut- achter die Wichtigkeit der ausreichenden Durchmischung des Honigs bekannt und war nach seiner Ansicht der Probenstecher ausreichend lang, zumal die optische Prüfung des Inhalts des Probenstechers keine Inhomogenitäten ergeben habe (Urk. HD/ND1 38/42). Gestützt darauf ist mit der Vorinstanz nicht zu beanstanden, dass auf eine zweite Probeentnahme verzichtet wurde, zumal der Beschuldigte sich gemäss den Ausführungen des Gutachters bei der Probeentnahme mit ei- nem solchen Verzicht ausdrücklich einverstanden erklärt hatte (Urk. 176 S. 67, Urk. HD/ND1 38/33 S. 2). Entgegen der Auffassung der Verteidigung wird das Gutachten von Dr. AC._____ auch nicht dadurch entwertet, dass im Anhang des Gutachtens der 17. Januar 2014 aufgeführt wird (Urk. 255 S. 9). Ganz offensicht- lich wurde fälschlicherweise beim Eingangsdatum betreffend die Probenahme aus Versehen das gleiche Datum verwendet wie beim Auftragsdatum. Gleichwohl kann mit der Vorinstanz kein Zweifel darüber bestehen, dass die Probenahme in D._____ am 23. Januar 2014 erfolgte und diese die Grundlage der Analyse im Gutachten darstellte. Wie auch dem Gutachten entnommen werden kann, fand nur eine Probenahme statt, anlässlich welcher die Staatsanwältin lic. iur. E. Laufer, der Beschuldigte in Begleitung seiner Verteidigung sowie diverse Poli- zisten anwesend waren (Urk. HD/ND1 38/33 S. 2; Urk. 176 S. 60 f., 67; - 34 - Urk. 33/6.3). Damit ist sichergestellt, dass sich das Gutachten auf die Proben vom
  53. Januar 2014 stützt. Das Privatgutachten hält fest, dass eine reine Betrachtung der Pollenspektren kein eindeutiges Ergebnis liefere und die abschliessende Beurteilung nur durch einen Abgleich mit Informationen über die Standorte der Bienenstöcke und der sich darum befindlichen Felder geklärt werden könne (Urk. 176 S. 64, Urk. HD/ND1 38/44 S. 3). Die Analysedaten und Hintergrundinformationen seien nicht ausreichend, um eine mitteleuropäische Herkunft zweifelsfrei auszu- schliessen. Ob tatsächlich eine repräsentative Probeentnahme entnommen wor- den sei, erscheine zumindest fragwürdig. Im vorliegenden Fall werde aber auch eine Pollenanalyse unter repräsentativen Probenahmebedingungen vermutlich keine abschliessende Beurteilung bezüglich einer rein schweizerischer Herkunft zulassen, da hierzu weitere Informationen, z.B. zu den Standorten der Bienen- stöcke, der umliegenden Flora und den Honig-Produktionsmengen bzw. - zeiträumen vorliegen müssten. Nur dann könne eine abschliessende Plausibili- tätsbetrachtung gemacht werden (Urk. HD/ND1 38/44 S. 5 ff.). Dieser Vorbehalt stimmt mit den Ausführungen von Dr. AC._____ überein, wonach es bei der Pol- lenanalyse eine hundertprozentige Sicherheit nicht gebe. 4.3.1.7. Eine solche Plausibilitätsbetrachtung durch den Abgleich mit Informa- tionen über die Standorte verhinderte der Beschuldigte mit seinen Geschäftsge- baren: So wurden gemäss den Feststellungen des Lebensmittelinspektorats die Etiketten auf den Fässern im Lagerraum offensichtlich abgekratzt. Ebenso nicht ersichtlich gewesen sei das Vorhandensein eines Selbstkontrollkonzepts (Urk. 158 S. 58 f. mit Verweis auf Urk. HD/ND1 25/2). Der Beschuldigte kam damit seinen Doku- mentationspflichten als Verkäufer nicht nach, obwohl gemäss Lebensmittelver- ordnung sowie der Verordnung über Lebensmittel tierischer Herkunft die Sachbe- zeichnung von Honig nur dann durch einen territorialen Namen ergänzt werden darf, wenn er auch aus der angegebenen Gegend stammt (Art. 204 Abs. 4 lit. b LMV, Art. 78 Abs. 4 lit. b der Verordnung über Lebensmittel tierischer Herkunft). - 35 - Wie gesehen wollte der Beschuldigte – abgesehen von der vagen und durch das Untersuchungsergebnis widerlegten Behauptung, wonach er den in D._____ ge- lagerten Honig von verschiedenen Schweizer Imkern abgekauft habe – keine An- gaben zur Herkunft des Honigs machen, versicherte der T._____ Suisse AG aber stets, Schweizer Honig mit einem Herkunftsnachweis zu liefern, obwohl er wissen musste, dass es sich nicht um Schweizer Honig handeln konnte und er – zumin- dest keinen wahrheitsgetreuen – Herkunftsnachweis liefern konnte. Zusammenfassend muss festgehalten werden, dass zwar nicht mit letzter Sicher- heit erstellt werden kann, dass es sich bei dem in den Räumlichkeiten in D._____ gelagerten Honig tatsächlich um Honig südeuropäischer Herkunft handelt. Auch wenn gemäss dem Gutachten, dem Untersuchungsbericht sowie dem Privatgut- achten alles dafür spricht, kann die Herkunft letztlich nicht mit zweifelsfreier Si- cherheit erstellt werden, zumal – wie gesehen – auch das formell eingeholte Gut- achten festhält, dass es denkbar sei, dass im gelagerten Honig auch "Deutscher Honig" enthalten sei, was durchaus nachvollziehbar wäre, handelte es sich doch zumindest gemäss der Rechnung der AB._____ GmbH betreffend die zweite Ho- niglieferung (vgl. Anklageziffer 7) um "Deutschen Blütenhonig" (Urk. 176 S. 54 mit Verweis auf Urk. 33/3.1.10). Insofern kann der Anklagesachverhalt in Ziffer 14 nicht erstellt werden. Es war aber der Beschuldigte, der es durch sein Vorgehen verunmöglichte, die Herkunft des Honigs eindeutig zu bestimmen, und – das ist entscheidend – es steht zweifelsfrei fest, dass es sich nicht um Schweizer Honig handelt. Aufgrund des Untersuchungsergebnisses erstellt werden kann sodann wie ge- sehen, dass der Beschuldigte wissen musste, dass es sich nicht um Schweizer Honig handeln konnte (Anklageziffer 15). Auch hier: Angesichts der geradezu erdrückenden Beweislage hätte es offensicht- lich dem Beschuldigten oblegen, entlastende Tatsachen plausibel vorzubringen und möglichst zu belegen (vgl. dazu schon vorstehend Erw. 4.2.1.2). Nachdem er aber insbesondere keinen einzigen Schweizer Imker benannte, bei welchem er Honig gekauft habe, muss davon ausgegangen werden, dass es solche entlas- tenden Tatsachen nicht gibt. - 36 - 4.3.1.8. Eingestanden hat der Beschuldigte schliesslich, dass die Abfüllung des an die Suisse T._____ AG zu liefernden Honigs – entgegen der am 11. Januar 2013 erfolgten Besprechung mit Vertretern von T._____ Suisse AG bei der AG._____ GmbH (vgl. hierzu Urk. HD/ND1 35/17.2.29; Urk. 176 S. 52, 57 f.) – nicht durch die AG._____ GmbH, sondern durch den Beschuldigten selbst vorge- nommen worden wäre (Anklageziffer 15, vgl. vorstehende Erw. 4.3.1.1). 4.3.1.9. Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten anlässlich der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 28. August 2013, wonach er eine Konventional- strafe bezahlen müsse, wenn er bis zum 30. August 2013 nicht liefere (vgl. vor- stehende Erw. 4.3.1.1), kann sodann als erstellt erachtet werden, dass es – wie in Anklageziffer 16 umschrieben – nur deshalb nicht zur Auslieferung des Honigs an die T._____ Suisse AG gekommen war, weil der Beschuldigte am 13. August 2013 verhaftet wurde. Dafür, dass eine Abfüllung und Lieferung fest geplant war, spricht auch der Umstand, dass der Beschuldigte der AH._____ AG einen Auftrag für die Neuetikettierung von 450 g/Dosen in Auftrag gegeben hatte mit der Auf- schrift "Schweizer Bienenhonig" unter der Handelsmarke "…", welche bei T._____ im Sortiment geführt wird (Urk. HD/ND1 34/11.1-11.3, vgl. auch Urk. 33/3/11, Urk. 34/9.10). 4.3.1.10. Zu korrigieren ist der Anklagesachverhalt aber betreffend den errechne- ten Vermögensschaden, welcher der T._____ Suisse AG bei vollständiger Ver- tragsabwicklung entstanden wäre (Anklageziffer 17). Gemäss Anklagesachverhalt zur Diskussion steht lediglich die erste Lieferung (vgl. Anklageziffer 17). Dabei wurde – wie dies die Vorinstanz richtig erkannt hat (Urk. 176 S. 70) – fälschli- cherweise von 6 Tonnen, anstatt der vereinbarten 5.3 Tonnen (11'808 Dosen à 450 g zu einem Preis von 7.79 pro Dose, Urk. 33/4.2-3, 4.11) ausgegangen. Mit- hin wäre bei T._____ Suisse AG bei vollständiger Vertragsabwicklung hinsichtlich der ersten Lieferung ein Vermögensschaden von rund Fr. 90'000.– entstanden. Dieser Schaden entspricht dem Deliktsbetrag. 4.3.1.11. Hinsichtlich der Anklageziffern 6-17 ist zusammenfassend festzuhalten, dass der darin umschriebene Sachverhalt ganz grossmehrheitlich erstellt ist. Nicht mit letzter Sicherheit festgestellt werden kann, ob es sich beim Honig tatsächlich - 37 - um Honig südeuropäischer Herkunft handelt (vgl. vorstehende Erw. 4.3.1.7, An- klageziffer 14). Fest steht allerdings, dass es sich – entgegen den Zusicherungen des Beschuldigten gegenüber der T._____ Suisse AG und dem in Aussicht ge- stellten Herkunftsnachweis – sicher nicht um Schweizer Honig handelte. Ebenso erstellt ist, dass der Beschuldigte sich gegenüber der T._____ Suisse AG ver- pflichtet hatte, innert eines Jahres insgesamt 30 Tonnen Schweizer Bienenhonig zu liefern, wobei die erste Lieferung (ab dem 30.08.2013 auf Abruf) 5.3 Tonnen à 450 g/Dose betragen hätte. Die Ware wurde allerdings nie geliefert, da der Be- schuldigte am 13. August 2013 verhaftet worden war, weshalb die T._____ Suis- se AG den Verkaufspreis der ersten Lieferung von ca. Fr. 90'000.– nie leistete. 4.3.2. Rechtliche Würdigung 4.3.2.1. Die Vorinstanz erachtete die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene rechtliche Würdigung als zutreffend und sprach den Beschuldigten hinsichtlich des in Anklageziffer HD/ND1 6-17 umschriebenen Vorwurfes wegen versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig (Urk. 176 S. 68 ff.). 4.3.2.2. Demgegenüber beantragt die Verteidigung einen Freispruch, da das frag- liche Verhalten, noch kein "Beginn der Ausführung" im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB dargestellt habe. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen seien, sofern erstellbar, allenfalls Vorbereitungshandlungen. Ein Versuchsbeginn wäre nach Auffassung der Verteidigung erst mit der Lieferung von nicht vertragsge- mässem Honig an die T._____ Suisse AG gegeben gewesen, da erst dann mit der Täuschung begonnen worden wäre. Solange kein Honig geliefert worden sei, sei das Vermögen der T._____ Suisse AG nie gefährdet gewesen, weil diese nicht gezahlt hätte. Ferner wäre ein arglistiger Betrug gar nicht möglich gewesen, da die T._____ Suisse AG die Lieferung nach ihren eigenen Angaben in einem Labor überprüft hätte, wobei aufgefallen wäre, wenn der Honig nicht aus der Schweiz gestammt hätte, weshalb die Lieferung dann an den Beschuldigten zu- rückgegangen wäre (Urk. 179 S. 4, Urk. 255 S. 9 f.). - 38 - 4.3.2.3. Die Argumentation der Verteidigung verfängt nicht. Mit der Verteidigung trifft zu, dass es (noch) nicht zu einer Vermögensgefährdung der T._____ Suisse AG gekommen war, da der Beschuldigte mit der Lieferung vorleistungspflichtig war und diese – aufgrund der Verhaftung – nie ausgeliefert worden war. Eine Vermögensgefährdung ist für einen Betrugsversuch aber auch nicht nötig: Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Ver- brechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Beim Versuch erfüllt der Täter sämtli- che subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatentschlossen- heit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 137 IV 113 E. 1.4.2). Damit ist es für die versuchte Tatbegehung geradezu charakte- ristisch, wenn der zur Erfüllung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt. Mit der Verteidigung setzt ein strafbarer Versuch gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung voraus, dass der Täter auf dem Weg zur Tatbestandsverwirk- lichung nach seinem Tatplan den letzten entscheidenden Schritt unternimmt, von dem es in der Regel kein zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstän- de (Urk. 179 S. 4 und Urk. 255 S. 9 mit Verweis auf BGE 131 IV 100 E. 7.2.1). Die Schwelle, bei welcher ein Versuch anzunehmen ist und nicht mehr blosse Vorbe- reitungshandlungen vorliegen, darf der eigentlichen Tatbegehung zeitlich aller- dings nicht zu weit vorausgehen. Das unmittelbare Ansetzen zur Tatbestandsver- wirklichung erfordert mit anderen Worten ein sowohl in räumlich/örtlicher als auch in zeitlicher Hinsicht tatnahes Handeln. Die Formel des Bundesgerichts bringt zum Ausdruck, dass sich der Beginn des Versuchs nur über eine Kombination ob- jektiver und subjektiver Gesichtspunkte bestimmen lässt. Denn die Frage, ob eine Handlung den Versuch einer strafbaren Handlung darstellt, lässt sich allein auf- grund ihres äusseren Erscheinungsbildes vielfach nicht entscheiden, sondern setzt die Kenntnis darüber voraus, wie der Täter vorgehen wollte. Die Einbezie- hung der Vorstellung des Täters von der Tat ist daher für die Bestimmung des Versuchs genauso unabdingbar wie die Berücksichtigung objektiver Kriterien für die Entscheidung der Frage, mit welcher Tätigkeit der Täter nach seinem Tatplan - 39 - bereits zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1). Der Beschuldigte hat bereits durch den Vertragsabschluss das Stadium der straf- losen Vorbereitungshandlung ganz offensichtlich überschritten und die T._____ Suisse AG in die irrige Vorstellung versetzt, dass er zu den vertraglich vereinbar- ten Konditionen Schweizer Honig liefern würde, wozu er gemäss erstelltem Sach- verhalt und entgegen seinen Zusicherungen – zumindest hinsichtlich der ersten Lieferung von insgesamt 5.3 Tonnen – nicht in der Lage war. Hinzu kommt, dass er nicht "nur" einen Vertrag abgeschlossen, sondern sich für den Fall der Ver- tragsverletzung zusätzlich auch noch zur Leistung einer Konventionalstrafe ver- pflichtet hatte. Zudem hatte er bereits ausländischen Honig beschafft und die Eti- kettierung leerer Honigdosen in Auftrag gegeben (vgl. vorstehende Erw. 4.3.1.7 und Erw. 4.3.1.9). 4.3.2.4. Mit der Vorinstanz war die Täuschung des Beschuldigten ohne Zweifel arglistig (Urk. 176 S. 69 f.). Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Beim Vorgehen des Be- schuldigten handelte es sich keineswegs um eine einfache Lüge. Vielmehr war das Vorgehen des Beschuldigten planmässig und die verschiedenen Vorkehr- ungen aufeinander abgestimmt. Mit der Vorinstanz hervorzuheben ist, dass der Beschuldigte gegenüber der T._____ Suisse AG vorgespiegelt hatte, die Abfül- lung des angeblichen Schweizer Honigs in einer lebensmitteltechnisch zertifizier- ten Abfüllanlage vornehmen zu lassen, und dass zu diesem Zweck Audits mit der Firma AG._____ GmbH durchgeführt worden waren, von welcher Vereinbarung er hernach eigenmächtig und unter Vorspiegelung unwahrer Tatsachen gegenüber der Firma AG._____ zurückgetreten war (Urk. 176 S. 70). Ebenso spiegelte der Beschuldigte vor, mit der Lieferung einen Herkunftsnachweis liefern zu können. Entscheidend ist aber insbesondere, dass es für die T._____ Suisse AG – entgegen der Verteidigung (Urk. 255 S. 10) – auch bei aller Sorgfalt nicht mög- lich gewesen wäre, das Lügengebäude des Beschuldigten zu durchschauen. Zu- nächst wäre eine Überprüfung der Herkunft des Honigs erst nach der effektiven Lieferung möglich gewesen, da erst zu diesem Zeitpunkt festgestanden hätte, - 40 - welchen Honig der Beschuldigte effektiv geliefert hätte. Wie aber aus dem formell eingeholten Gutachten von Dr. AC._____ der AD._____ GmbH hervorgeht, ergibt eine Pollenanalyse keine hundertprozentige Sicherheit und kann auch dem Pri- vatgutachten entnommen werden, dass für eine eindeutige Herkunftsbestimmung weitere Angaben wie Standorte der Bienenstöcke und der sich darum befindlichen Felder nötig wären. Wie gesehen verhinderte der Beschuldigte aber eine solche Plausibilitätskontrolle durch die Verschleierung der Herkunft des Honigs, weshalb die Überprüfung der Angaben auch für die T._____ Suisse AG als erfahrene Ge- schäftspartnerin in der Lebensmittelbranche nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich gewesen wäre. Damit erscheint das Verhalten des Beschuldigten auch unter Berücksichtigung des Kriteriums der Opfermitverantwortung als arglistig. 4.3.2.5. Unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz bleibt es damit beim Schuldspruch des versuchten Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 4.4. ND2 (Versicherungsbetrug 2013) 4.4.1. Sachverhalt 4.4.1.1. Betreffend das Nebendossier 2 wird dem Beschuldigten kurz zusammen- gefasst vorgeworfen, am 27. Februar 2013 gegenüber der Kantonspolizei Bern, 4901 Langenthal, im Rahmen eines angezeigten Einbruchdiebstahls in seinen PW Mercedes-Benz, ML 350, ZH …, unter anderem zwei Zielfernrohre, ein Fern- glas, ein Okular sowie ein Diaskop als gestohlen gemeldet zu haben, obwohl er gewusst habe, dass diese Gegenstände nicht entwendet worden seien (Urk. HD/ND1 55 S. 6 f.). 4.4.1.2. Darüber hinaus wird dem Beschuldigten vorgeworfen, seine Versiche- rung, die B._____ AG (Privatklägerin 3), durch die von ihm eingereichte Scha- densmeldung vom 17. März 2013 von insgesamt Fr. 32'671.97 getäuscht und sie gestützt darauf – aufgrund der nicht überprüfbaren Angaben – veranlasst zu ha- ben, ihm einen Betrag von Fr. 15'000.– auszurichten, in welchem Betrag die B._____ AG einen finanziellen Schaden erlitten habe (Urk. HD/ND1 55 S. 7). - 41 - 4.4.1.3. Die Verteidigung kritisiert an erster Stelle die Subsumtion dieses Sach- verhalts unter den Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege, worauf bei der rechtlichen Würdigung einzugehen sein wird (Urk. 179 S. 5 f., vgl. nachstehende Erw. 4.4.2.2). 4.4.1.4. Im Zusammenhang mit dem angeklagten Versicherungsbetrug macht die Verteidigung geltend, dass es keinen klaren Nachweis gebe, dass es sich (zu- mindest) bei drei von den fünf in der Anklageschrift aufgeführten optischen Gerät- schaften um diejenigen handle, die der Beschuldigte bei der Versicherung als ge- stohlen gemeldet habe (Urk. 255 S. 12). Vielmehr habe der Beschuldigte für die ihm gestohlenen Gegenstände Ersatzanschaffungen getätigt (Urk. 102 S. 11). Neu stellt sich die Verteidigung im Berufungsverfahren sodann auf den Stand- punkt, dass selbst wenn der Beschuldigte die Versicherung betreffend die in der Anklageschrift aufgeführten Gegenstände getäuscht hätte, nicht erstellt werden könne, dass sich diese Täuschung auch in einem Vermögensschaden manifes- tiert habe. Es könne nicht nachgewiesen werden, dass die fraglichen Gegen- stände mit einem Wert von Fr. 13'135.– nicht in dem Teil des Schadens enthalten waren, welcher nicht ersetzt worden sei (Urk. 179 S. 6, Urk. 255 S. 12 f.). 4.4.1.5. Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt als erstellt (Urk. 176 S. 71 ff.), wobei sie allerdings von einem geringeren als dem im Anklagesachverhalt vorge- worfenen Deliktsbetrag ausgegangen war, da der Wert der vom Beschuldigten bei der B._____ AG als gestohlen gemeldeten Gegenstände auch nach Abzug der wiederaufgefundenen Gegenstände mehr als den von der B._____ AG ausbe- zahlten Höchstbetrag von Fr. 15'000.– betragen habe. Gleichwohl ging die Vo- rinstanz aber von einem Vermögensschaden aus, da dem Beschuldigten bei ei- nem geltend gemachten Schadensbetrag von Fr. 18'000.– "erfahrungsgemäss kaum der Maximalbetrag von Fr. 15'000.– ausbezahlt" worden wäre (Urk. 176 S. 78 f.). Darauf wird nachfolgend einzugehen sein. 4.4.1.6. Aus den Akten geht hervor, dass die in der Anklageschrift aufgelisteten Gegenstände anlässlich der Hausdurchsuchung am 13. August 2013 sicher- gestellt und hernach mit Verfügung vom 11. November bzw. 3. Dezember 2013 beschlagnahmt wurden (Urk. 176 S. 72 f., 76; Urk. HD/ND1 26/3, 26/20.5, 7, 9, - 42 - 13; Urk. ND2 3.2.1). Dies gilt insbesondere auch für die Zielfernrohre "F1._____ …" (Serien-Nr. …) sowie "F4._____ …" (Serien-Nr. …), welche zusammen mit den Waffen sichergestellt und erst später separiert wurden (Urk. 176 S. 77, Urk. HD/ND1 26/10 S. 3). Betreffend das Zielfernrohr F4._____ … (Serien-Nr. …) und das Fernglas Leica Geovid HD 15x56 (Serien-Nr. …) anerkennt auch die Verteidigung, dass ein Be- zug zwischen den bei der Versicherung gemeldeten sowie bei der Hausdurchsu- chung sichergestellten Gegenständen hergestellt werden kann (Urk. 255 S. 12 mit Verweis auf Urk. ND 2 2.28, 2.33 und 3.2.3). Betreffend die übrigen in der Anklageschrift aufgeführten Gegenstände (Zielfern- rohr F1._____ … [Serien-Nr. …], Okular F2._____ … [Serien-Nr. …], Diaskop F3._____ [Serien-Nr. …]) ist die Verteidigung hingegen der Ansicht, dass keine verwertbaren Beweise existierten, aufgrund derer ein Bezug zwischen den bei der Versicherung eingereichten Belegen sowie den bei dem Beschuldigten sicherge- stellten Gegenständen hergestellt werden könne (Urk. 255 S. 12). Dem kann nicht gefolgt werden. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend aufgezeigt hat, wurden die fünf vorgenannten, in der Anklageschrift aufgelisteten Gegen- stände (Urk. HD/ND1 55 S. 6) ordnungsgemäss sichergestellt und beschlagnahmt (Urk. 176 S. 77). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Gemäss dem bei den Akten liegenden Durchsuchungsprotokoll vom
  54. August 2013 wurden soweit im Zusammenhang mit dem Nebendossier 2 rele- vant, folgende Gegenstände sichergestellt (Urk. HD/ND1 26/3 S. 6 f. = Urk. ND2/3.1.2 S. 6 f.): Gewehr, Sauer 202, Nr. … mit Zielfernrohr (Nr. 2/7), Ge- wehr Sako TRG-42, … (Nr. 2/8), Optik F._____ (Nr. 2/21) und ein Feldstecher Leica Geovid (Nr. 2/22). Genauere Angaben zu den Gegenständen sowie insbe- sondere die Seriennummern können den Beschlagnahmeverfügungen vom 11. November 2013 sowie vom 3. Dezember 2013 bzw. der Bescheinigung der Staatsanwaltschaft vom 1. April 2014 entnommen werden (HD/ND1 26/20/5, 13: Gewehr Sauer 202 Nr. … und SAKO TRG-42, Nr. …; Fernglas Leica Geovid … [Serien Nr. …]; Fernglas / Zieloptik, F3._____ [Serien Nr. …]; HD/ND1 26/10: Ziel- fernrohr "F1._____ …" [Serie Nr. …], ab sichergestelltem Gewehr Pos. 2.7; Ziel- - 43 - fernrohr "F4._____ …" [Serien Nr. …], ab sichergestelltem Gewehr Pos. 2.8; Ziel- fernrohr "F3._____" [Serien Nr. …] mit 1 Okular "F2._____ …" [Serien Nr. …]). Damit steht fest, dass die beim Beschuldigten sichergestellten Gegenstände mit den in der Anklageschrift aufgeführten Gegenständen identisch sind. Zwar trifft es zu, dass dem bei den Akten liegenden Rapport der Stadtpolizei Langenthal vom
  55. April 2013 betreffend den vom Beschuldigten angezeigten Diebstahl vom
  56. Februar 2013 keine Seriennummern entnommen werden können (Urk. ND2/1). Ebenso wenig können – abgesehen vom Zielfernrohr F4._____ so- wie Fernglas Leica Geovid – den Rechnungen, welche der Beschuldigte im Zu- sammenhang mit dem geltend gemachten Schadensfall der Versicherung einge- reicht hatte, Seriennummern entnommen werden (Urk. ND2/2.13 [F1._____ …, Rechnung vom 27.07.2009], ND2/2.32 [F2._____ Okular, F3._____, Rechnung vom 21.01.2010], vgl. aber ND2/2.52 [Leica Geovid, Serien Nr. …, Rechnung vom 17.09.2009] und Urk. ND2/2.33 [Zielfernrohr F4._____, Serien Nr. …, Rechnung vom 11.08.2009]). Damit wäre es betreffend das Zielfernrohr F1._____, das Oku- lar F2._____ sowie das Diaskop F3._____ rein theoretisch denkbar, dass die vom Beschuldigten als gestohlen gemeldeten Gegenstände nicht diejenigen waren, die beim Beschuldigten sichergestellt werden konnten (Urk. 255 S. 12). Das wäre et- wa nachvollziehbar, wenn sich der Beschuldigte nach erfolgtem Diebstahl Ersatz- gegenstände angeschafft hätte, wie dies die Verteidigung vor Vorinstanz geltend gemacht hatte (Urk. 102 S. 11). Dies kann aber schon aufgrund der seitens der Staatsanwaltschaft bei der F._____ GmbH in Deutschland erhältlich gemachten Informationen – welche wie gesehen entgegen der Auffassung der Verteidigung verwertbar sind (vgl. vorstehende Erw. 3.6) – ausgeschlossen werden. Gemäss den Angaben der F._____ GmbH zu den Seriennummern der von ihnen ausgelieferten Gerätschaf- ten steht fest, dass der Beschuldigte die bei der Hausdurchsuchung sichergestell- ten Gerätschaften bereits im Juli 2009 bzw. im Januar 2010 erworben hatte (F1._____ …, F2._____ Okular, F3._____). Aber auch die übrige Aktenlage spricht dafür, dass es sich bei den beim Beschul- digten sichergestellten Gegenständen um jene handelte, die der Beschuldigte als - 44 - gestohlen gemeldet hatte. Für Ersatzanschaffungen bestehen nämlich keinerlei Anhaltspunkte und auch der Beschuldigte hat zu keinem Zeitpunkt geltend ge- macht, solche Ersatzanschaffungen getätigt zu haben. In der ersten polizeilichen Einvernahme behauptete der Beschuldigte noch, dass die anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Fernsichtgeräte seiner Le- bensgefährtin gehörten (Urk. 19/1 S. 8 f.), woraufhin diese aber eine schriftliche Erklärung abgegeben hatte, wonach ihr unter anderem weder der Feldstecher Leica Geovid noch das Fernsichtgerät F2._____ (Nr. ….) gehörten (Urk. 26/8). Damit konfrontiert, erklärte der Beschuldigte, dass er ihr die Sachen geschenkt habe. Das F._____ Nachtsichtgerät gehöre seinem Vater. Das F1._____, das Di- ascope und auch die Leica Geovid gehörten seinem Vater als Teil eines Privat- kredits. Dann gebe es noch ein viertes Nachtsichtgerät, das gehöre seiner Le- bensgefährtin. Sodann bestätigte er, dass die Rechnung der AI._____ vom 17. September 2009 dem sichergestellten Feldstecher zuzuordnen sei. Zu den Nachtsichtgeräten Zeiss befragt, erklärte er, dass es schon etwas länger her sei, als er diese gekauft habe, sie hätten mehrere tausend Franken gekostet. Die Be- lege dazu müssten von der Polizei gefunden worden sein (Urk. 19/2 S. 27 f.). In den folgenden Einvernahmen verweigerte er die Aussagen zu den Gegenständen (Urk. 19/10 S. 7 ff., Prot. I S. 41 ff., Urk. 253 S. 16). Von Ersatzanschaffungen nach erfolgtem Diebstahl war keine Rede. Gegen eine Ersatzanschaffung spricht auch, dass der Beschuldigte erklärte, dass der Kauf der sichergestellten Gegen- stände schon etwas länger her sei, sich der seitens des Beschuldigten angezeigte Diebstahl indessen erst Ende Februar 2013 und damit nur gerade ein knappes halbes Jahr vor der ersten Einvernahme ereignet haben soll. Auch hier hätte es angesichts des Umstandes, dass die exakt gleichen Geräte, wie sie vom Be- schuldigten bei der Versicherung als gestohlen gemeldet worden waren, bei ihm sichergestellt werden konnten, offensichtlich dem Beschuldigten oblegen, entlas- tende Tatsachen plausibel vorzubringen und möglichst zu belegen (vgl. dazu schon vorstehend Erw. 4.2.1.2). Nachdem die – allerdings nur von der Verteidi- gung und erst anlässlich der Hauptverhandlung vorgebrachten – Ersatzan- schaffungen in keiner Weise plausibilisiert werden konnten und die Aussagen des Beschuldigten vielmehr gegen eine solche Variante sprechen, muss davon aus- - 45 - gegangen werden, dass es solche nicht gegeben hat. Damit ist gar ohne die Er- kenntnisse aus den Anfragen in Deutschland erstellt, dass die beim Beschuldigten sichergestellten Rechnungen, welche er der Versicherung als Beilage zu den an- geblich gestohlenen Gegenständen eingereicht hatte, zu den Geräten gehörten, welche anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellt werden konnten (Urk. ND2 2.13, 2.32). 4.4.1.7. Es steht deshalb fest, dass zumindest diese fünf Gegenstände dem Be- schuldigten nicht durch einen Einbruchdiebstahl abhanden gekommen sind und die entsprechenden Angaben gegenüber der Polizei sowie der B._____ AG (Urk. ND2 1; 2.5, 6, 77, 78) wahrheitswidrig waren. 4.4.1.8. Korrigierend festzuhalten betreffend den Wert der nachweislich nicht ge- stohlenen Gegenstände ist, dass in der Anklageschrift mit Ausnahme vom Ziel- fernrohr der Marke F._____, Typ F4._____ (Fr. 5'500 [Urk. ND2 2.33]), jeweils fälschlicherweise von Schweizer Währung ausgegangen wird, obwohl die mit Quittung belegten Wertangaben des Beschuldigten in der Deliktsliste in Euro bzw. US Dollar (Zielfernrohr, Marke F._____, Typ F1._____, USD 3'600.–, Umrech- nungskurs am 27.07.09 von 1.08 [Urk. ND2 2.13]; Fernglas, Marke Leica, Typ Geovid, EUR 2'235.90, Umrechnungskurs am 17.09.09 von 1.54 [Urk. ND2 2.52]; Okular, Marke F._____, Typ F2._____, EUR 419.33 sowie Diaskop, Marke F._____, Typ F3._____, EUR 1'379.83, Umrechnungskurs am 21.01.2010 von 1.49 [Urk. ND2 2.32]) angegeben worden waren (vgl. Urk. ND2 2.6, vgl. zu den Devisenkurse, www.afd.admin.ch/publicdb/newdb/mwst_kurse/index.php?action=bestimtag_mon at&sprache=1). Unter Berücksichtigung der jeweiligen Umrechnungskurse per Rechnungsdatum ergibt sich ein Gesamtwert von rund Fr. 15'500.–. 4.4.1.9. Mit der Verteidigung nicht nachgewiesen werden kann dem Beschuldig- ten, dass der angezeigte Diebstahl vom 27. Februar 2013 überhaupt nicht statt- gefunden hätte (Urk. 255 S. 12). Das wird dem Beschuldigten im Rahmen des Anklagesachverhalts denn auch nicht vorgeworfen (ND2 Anklageziffer 7, Urk. 179 S. 5). Entsprechend ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass es am 27. Februar 2013 – wie vom Beschuldigten angezeigt – tatsächlich zu einem - 46 - Einbruchdiebstahl gekommen war und dem Beschuldigten zumindest die weiteren gemäss Schadensliste angegebenen Gegenstände gestohlen worden waren. Damit ist zugunsten des Beschuldigten von einem Schaden in der Höhe von rund Fr. 17'172.– (Fr. 32'671.97 - Fr. 15'500.–) auszugehen. 4.4.1.10. Aufgrund der seitens des Beschuldigten eingereichten Schadensmel- dung zahlte die B._____ AG dem Beschuldigten – wie in der Anklageschrift um- schrieben (ND2 Anklageziffer 5) – eine Entschädigung von Fr. 15'000.– (Gegenstände gem. Liste bis zur Deckungsgrenze CHF 15'000.–) (Urk. ND2 2.79). 4.4.1.11. Vor dem Hintergrund, dass die Versicherung dem Beschuldigten ledig- lich eine Entschädigung bis zur Deckungsgrenze von Fr. 15'000.– ausbezahlte und dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden kann, dass er auch die übri- gen – nicht sichergestellten – Gegenstände fälschlicherweise als gestohlen ge- meldet hatte, bringt die Verteidigung zu Recht vor, dass der B._____ AG gar kein Schaden entstanden ist (Urk. 179 S. 6, Urk. 255 S. 12 ff.). Da sich die maximal auszahlbare Versicherungssumme lediglich auf Fr. 15'000.– belief, konnte die an sich täuschende Angabe betreffend die tatsächlich nicht gestohlenen Gegenstän- de keinen Einfluss auf die Höhe der auszubezahlenden Entschädigung haben, da bereits der Wert der übrigen als gestohlen gemeldeten Gegenstände gemäss De- liktsgutliste die Versicherungssumme um Fr. 2'172.– überstieg. 4.4.1.12. Damit ist in Abweichung der Vorinstanz festzuhalten, dass der B._____ AG aufgrund der fälschlicherweise als gestohlen gemeldeten und hernach sicher- gestellten Gegenstände (vgl. ND2 Anklageziffer 3) kein Vermögensschaden ent- standen ist. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann mit der Verteidigung (Urk. 255 S. 14 f.) – jedenfalls nicht ohne entsprechende Hinweise – nicht alleine gestützt auf eine im Übrigen nicht näher umschriebene "Erfahrung" davon ausge- gangen werden, dass nur bei einem die Versicherungssumme weit übersteigen- den Gesamtschaden eine Entschädigung bis zur Deckungsgrenze zu erwarten ist (Urk. 176 S. 79). Eine Police der Versicherung des Beschuldigten, welche Sol- ches belegen würde, liegt nicht bei den Akten. - 47 - 4.4.1.13. Abgesehen vom eingetretenen Vermögensschaden ist der Anklage- sachverhalt aber erstellt. 4.4.2. Rechtliche Würdigung 4.4.2.1. Versuchter Betrug 4.4.2.1.1. Aufgrund des Beweisergebnisses steht fest, dass der Beschuldigte die in der Anklageschrift aufgeführten und bei ihm sichergestellten Gegenstände bei der Polizei sowie der B._____ AG wider besseren Wissens als gestohlen gemel- det hatte. Dadurch wurde die B._____ AG in die irrige Vorstellung versetzt, dass dem Beschuldigten auch diese Gegenstände bei einem Einbruchdiebstahl gestoh- len worden seien. Mit der Vorinstanz war die Täuschung sodann arglistig, da der B._____ AG eine Überprüfung der Angaben des Beschuldigten nicht möglich war und dieser deren Richtigkeit auch unterschriftlich bestätigte und mit Quittungen dokumentierte (Urk. 176 S. 78, Urk. ND2 2.78 S. 4 und 6). 4.4.2.1.2. Dieses Verhalten lässt mit der Vorinstanz darauf schliessen, dass der Beschuldigte die unwahren Angaben zu den nicht gestohlenen Gegenständen in der Absicht machte, zumindest teilweise unrechtmässige Versicherungsleistungen zu beziehen bzw. seinen Anspruch zu erweitern, und sich dadurch unrechtmässig zu bereichern (Urk. 176 S. 78). 4.4.2.1.3. Allerdings erfolgte die Versicherungsleistung bis zur Deckungsgrenze von Fr. 15'000.– zumindest nicht nur aufgrund der arglistigen Täuschung, da mit der Verteidigung davon auszugehen ist, dass die Entschädigung auch alleine auf- grund der übrigen als gestohlen gemeldeten Gegenstände ausbezahlt worden wäre (Urk. 255 S. 15). Inwiefern die einzelnen Gegenstände bei der Festsetzung der Entschädigung gewichtet wurden, und ob die Versicherung ohne die nachge- wiesenermassen fälschlicherweise als gestohlen angegebenen Gegenstände eine die Deckungsgrenze unterschreitende Entschädigungszahlung geleistet hätte, kann nicht festgestellt werden. 4.4.2.1.4. Tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, ist eine versuchte Tatbegehung zu prüfen. Für die theoreti- - 48 - schen Voraussetzungen, wann von einer versuchten Tatbegehung auszugehen ist, kann vorab auf die vorstehenden Erwägungen zu Anklageziffer HD/ND1 Ziffer 6-17 verwiesen werden (vgl. vorstehende Erw. 4.3.2.3). 4.4.2.1.5. Gemäss Bundesgericht liegt ein untauglicher Versuch vor: "[…], wenn die Tat entgegen der Vorstellung des Täters überhaupt nicht zur Vollendung der Tat führen kann. Der Sache nach handelt es sich beim untauglichen Versuch um ei- nen Sachverhaltsirrtum zuungunsten des Täters. Nach seiner Vorstellung erfüllt er einen Tatbestand, in Wirklichkeit ist sein Verhalten aber harmlos […]. Das geltende Recht sub- sumiert ihn unter die allgemeine Bestimmung von Art. 22 Abs. 1 StGB und erklärt ihn damit - wie den Versuch überhaupt - prinzipiell für strafbar. Damit kommt es im Grunde weder auf die Art noch den Grad der objektiven Untauglichkeit des Versuchs an. Ent- scheidend für die Strafbarkeit ist nur, dass der Täter in der Annahme handelt, den vorge- stellten Sachverhalt verwirklichen zu können, auch wenn dies objektiv gar nicht möglich ist […]. Nur für den Fall, dass der Täter grob unverständig handelt, sein Versuch mithin besonders dumm oder geradezu lächerlich ist, statuiert das Gesetz in Art. 22 Abs. 2 StGB Straflosigkeit […]. Nicht jedes Verhalten, das die Elemente des untauglichen Ver- suchs an sich erfüllt und damit nach Art. 22 Abs. 1 StGB grundsätzlich strafbar ist, stellt sich indessen auch als strafwürdiges und strafbedürftiges Unrecht dar. Die strafrechtliche Erfassung und Pönalisierung solchen Verhaltens macht keinen Sinn. Sie lässt sich auch nur schwer mit den Grundlagen des geltenden Tatstrafrechts vereinbaren. Es besteht deshalb das Bedürfnis nach einer tatbestandlichen Strafbarkeitseinschränkung des un- tauglichen Versuchs. Strafbar sollen untaugliche Verhaltensweisen daher grundsätzlich nur sein, wenn und soweit sie sich als ernstlicher Angriff auf die rechtlich geschützte Ordnung darstellen. Erforderlich ist damit - neben dem Deliktsverwirklichungswillen - eine minimale objektive Gefährlichkeit des Täterverhaltens […]. Mangelt es einem Täterver- halten bei Kenntnis aller nachträglich bekannten Umstände im Zeitpunkt der Tat objektiv an einem ernsthaften Stör- und Gefährdungspotenzial und somit an einer objektiv mini- malen Gefährlichkeit (Risiko), lässt sich weder ein Strafbedürfnis bejahen noch eine Strafsanktion rechtfertigen. In einem solchen Fall muss der Täter, auch wenn er nicht aus grobem Unverstand gehandelt hat, in analoger Anwendung von Art. 22 Abs. 2 StGB straf- los bleiben. Dies mit der Begründung, dass ein objektiv ungefährlicher untauglicher Ver- such - ebenso wie ein grob unverständiger Versuch - die Rechtsordnung nicht zu gefähr- den vermag […]" (BGE 140 IV 150 E. 3.5. und 3.6, mit Hinweisen). - 49 - 4.4.2.1.6. Aufgrund des vom Beschuldigten gewählten Vorgehens muss davon ausgegangen werden, dass er in der Annahme gehandelt hatte, mehr von der Versicherung zu erhalten, wenn er auch die erwiesenermassen nicht gestohlenen Gegenstände in der Deliktsgutliste aufführte. Eine solche Annahme kann nicht als grob unverständig bzw. geradezu lächerlich bezeichnet werden. Vielmehr wäre es ohne weiteres möglich gewesen, dass die Versicherung nicht alle Gegenstände ersetzt oder von einem tieferen Wiederbeschaffungswert als der Beschuldigte ausgeht. Vor diesem Hintergrund ist die Angabe eines zu hohen Schadensbe- trags grundsätzlich durchaus geeignet, die Chancen dahingehend zu erhöhen, dass der Maximalbetrag bis zur Deckungsgrenze ausbezahlt wird. Auch vorlie- gend konnte der Beschuldigte nicht wissen, wieviel (angeblich) gestohlenes Gut anzugeben war, damit er die vollen Fr. 15'000.– ersetzt erhält. Damit muss das Verhalten des Beschuldigten im Sinne der Rechtsprechung als ernstlichen Angriff auf die rechtlich geschützte Ordnung verstanden werden. 4.4.2.1.7. Damit hat sich der Beschuldigte des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. 4.4.2.2. Irreführung der Rechtspflege 4.4.2.2.1. Im Einklang mit der Staatsanwaltschaft sah die Vorinstanz durch das Vorgehen des Beschuldigten auch den Tatbestand der Irreführung der Rechts- pflege als erfüllt (Urk. 176 S. 79). 4.4.2.2.2. Dem kann nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 304 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer bei einer Behörde wider besseres Wissen anzeigt, eine straf- bare Handlung sei begangen worden. Um den Tatbestand zu erfüllen, bedarf es demnach – mit der Verteidigung (Urk. 179 S. 6, Urk. 255 S. 14) – einer Nicht-Tat. Falsche Angaben zu einem wirklich geschehenen Delikt erfüllen den Tatbestand nicht. Wer einer Behörde über eine effektiv begangene strafbare Handlung be- wusst falsche Angaben macht, indem er z.B. den Zeitpunkt oder andere Umstän- de der Tat falsch schildert, macht sich des erwähnten Vergehens nicht schuldig (BGE 72 IV 138 E. 3; BGE 75 IV 175 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_852/2015 vom 10.02.2016; BSK StGB II-Delnon/Rüdy, 3. Auflage 2013, - 50 - Art. 304 N 10; Donatsch/Wohlers, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit,
  57. Auflage 2011, S. 455; Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Bes. Teil II, 7. Auflage 2013, § 55 N 28). 4.4.2.2.3. Dass überhaupt kein Diebstahl stattgefunden hatte, kann dem Beschul- digten bei gegebener Aktenlage nicht nachgewiesen werden. Damit ist der Be- schuldigte vom Vorwurf der Irreführung der Rechtspflege freizusprechen. 4.5. ND3 (Versicherungsfall 2008) 4.5.1. Soweit für das vorliegende Berufungsverfahren noch relevant (vom Vorwurf des Betruges wurde der Beschuldigte freigesprochen, wobei dieser Freispruch in Rechtskraft erwachsen ist), wird dem Beschuldigten betreffend das Nebendossier 3 kurz zusammengefasst vorgeworfen, am 26. Oktober 2008 gegenüber der Stadtpolizei Zürich im Rahmen eines angezeigten Einbruchdiebstahls in seinen PW Mercedes-Benz, ML 350, ZH …, unter anderem einen PC, Marke Apple, Mo- del: Mac-Book, Identifikations-Nr. …, inkl. Schutzhülle "…" als gestohlen gemeldet zu haben, obwohl er gewusst habe, dass zumindest der PC nicht von unbekann- ter Täterschaft gestohlen worden sei (Urk. HD/ND1 55 S. 7 f.). 4.5.2. Dem Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 17. November 2008 kann ent- nommen werden, dass der Beschuldigte am 26. Oktober 2008 ein Fahrzeug- einbruchdiebstahl zur Anzeige brachte, wobei vom Rapportierenden festgehalten wurde, dass die Fahrzeugscheibe auf der Beifahrerseite eingeschlagen worden sei. Insgesamt wurde der Deliktsbetrag auf Fr. 16'358.90 beziffert, wovon Fr. 3'445.05 auf das MacBook … entfielen (Urk. ND3 1 S. 1 f., 5). 4.5.3. Das vom Beschuldigten bei der Polizei als gestohlen gemeldete MacBook konnte anlässlich der Hausdurchsuchung vom 13. August 2013 zusammen mit der Schutzhülle "…" beim Beschuldigten sichergestellt und mit Verfügung vom 25. Juli 2014 beschlagnahmt werden (Urk. HD/ND1 26/20/12, Urk. ND3 3.1.2). Damit ist erstellt, dass das MacBook mit der Seriennummer … und wohl auch die Schutzhülle nicht gestohlen worden waren. - 51 - 4.5.4. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte und zugunsten des Beschuldigten ist hingegen davon auszugehen, dass der Diebstahl als Solcher stattgefunden hat. Damit kann dem Beschuldigten auch hinsichtlich des Nebendossiers 3 nicht nachgewiesen werden, eine Nicht-Tat zur Anzeige gebracht zu haben (vgl. zum Erfordernis einer Nicht-Tat vorstehende Erw. 4.4.2.2.2). 4.5.5. Entsprechend ist der Beschuldigte – mit der Verteidigung (Urk. 255 S. 14) – auch in Bezug auf das Nebendossier 3 vom Vorwurf der Irreführung der Rechts- pflege freizusprechen. 4.6. ND4 Anklageziffern 4-6 (Drohung) 4.6.1. Sachverhalt 4.6.1.1. Soweit für das Berufungsverfahren noch relevant, wird dem Beschuldig- ten kurz zusammengefasst vorgeworfen, am 22. März 2013 um 13:58 Uhr mit un- terdrückter Nummer AJ._____ (Privatkläger 4) auf dessen Handy 079 … angeru- fen und ihn aufgefordert zu haben, die Stellungnahme, wonach die vom Beschul- digten im Internet angebotenen Bienenvölker aus dem Ausland stammten – "bis heute" von der Homepage des … Imkervereins zu entfernen, ansonsten er ihm jemanden vorbeischicken würde, was AJ._____ bereuen würde. Dabei würde es keine Rolle spielen, ob er oder seine Frau zu Hause seien, da er – der Beschul- digte – nichts mehr zu verlieren habe (ND5 Anklageziffer 4). 4.6.1.2. Ferner habe er gleichentags von der E-Mail-Adresse A._____@hot- mail.com diverse E-Mails an AJ._____ versandt, wobei er diesen wiederum auf- forderte, den Beitrag zu entfernen. Ebenso habe er verlangt, den Namen S._____ und den Domain Namen ….com zu löschen, ansonsten er Strafanzeige wegen Verleumdung erheben werde. In einem weiteren E-Mail habe er diverse Warnun- gen ausgesprochen, unter dem Hinweis, im Gegensatz zu AJ._____ nichts zu verlieren zu haben, wobei es schwere Folgen für ihn haben könne, wenn er seiner Aufforderung nicht nachkomme. Schliesslich habe er AJ._____ geschrieben, per- sönlich leider keine Zeit für ihn zu haben, aber einige Bekannte von ihm, zwei Anwälte aus dem Ausland, freuten sich schon, die würden ihn höflich über die - 52 - Schweizer Gesetze aufklären. Nur leider sprächen die nicht so gut Deutsch, aber er werde das gebrochene Deutsch mit Akzent schon verstehen (ND5 Anklagezif- fer 5). 4.6.1.3. Mit der Vorinstanz bestehen keine Zweifel daran, dass sich der Sachver- halt so ereignet hat, wie in der Anklage umschrieben. Der objektive Beweis dafür liefern die bei den Akten liegenden E-Mails (Urk. ND4 5). Die Vorinstanz hat den Inhalt der E-Mails zutreffend wiedergegeben und auch die Aussagen von AJ._____ sowie des Beschuldigten korrekt zusammengefasst (Urk. 176 S. 84 ff.). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ebenso ab- gestellt werden kann auf die glaubhaften Ausführungen von AJ._____, welche sich mit dem Inhalt der E-Mails in Einklang bringen lassen. Hervorzuheben ist, dass auch der Beschuldigte nicht bestreitet, mit AJ._____ telefonisch sowie per E- Mail Kontakt gehabt zu haben. Er habe aber nur mit juristischen Folgen gedroht, was sein gutes Recht sei (Urk. 176 S. 85 f. mit Verweis auf Urk. HD/ND1 19/1 S. 13 ff., Urk. 46/9 S. 3). Dabei räumte er ein, dass er AJ._____ (juristisch) habe ein- schüchtern wollen, damit dieser seinen Namen dort entferne, da dies "verleumde- risch, rufschädigend und geschäftsschädigend" sei. Es sei aber nie seine Absicht gewesen, ihn körperlich zu bedrohen. Er habe dieses Vorgehen gewählt, weil es seiner Ansicht nach einfacher sei, als zu einem Anwalt oder einer Strafbehörde zu gehen (Urk. 176 S. 85 f. mit Verweis auf Urk. HD/ND1 46/9 S. 3 f.). Die Gesprä- che hätten sich aufgestachelt. Er habe AJ._____ mit Anwälten respektive Anzei- geerstattung gedroht. Doch eigentlich habe er gar nicht zu einem Anwalt gehen wollen, weshalb er gedacht habe, mehr Druck zu machen, damit AJ._____ merke, dass er es ernst meine. Dies mit den Personen habe er aber nicht ernst gemeint (Urk. 176 S. 86 mit Verweis auf Urk. HD/ND1 46/12 S. 12 f.). 4.6.1.4. Wie gesehen ist der Anklagesachverhalt erstellt. Auf die Einwendungen des Beschuldigten, wonach er lediglich "juristisch gedroht" habe, wird nach- folgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen sein. 4.6.1.5. Nicht vorgeworfen wird dem Beschuldigten, dass er mit seinem Ansinnen Erfolg gehabt hätte. Davon ist auch nicht auszugehen. Wie AJ._____ selbst aus- führte, sei er nicht bereit gewesen, den Aufforderungen des Beschuldigten nach- - 53 - zukommen. Auf entsprechende Frage führte er aber aus, die Drohungen ernst genommen zu haben, weshalb er auch zur Polizei gegangen sei. Er habe ge- dacht, dass jemand vorbeikommen und ihn zusammenschlagen könnte, damit habe er rechnen müssen. In der Partnerschaft habe sich bezüglich Besuch bei ihm und seiner Ehefrau etwas verändert, wenn jemand nach 20:00 Uhr zu ihnen komme, müsse er sich anmelden, ansonsten würden sie die Türe nicht mehr öff- nen, was unangenehm sei (Urk. 176 S. 88 f. mit Verweis auf Urk. HD/ND1 19/13 S. 3 f.). Damit ist auch die Behauptung der Verteidigung entkräftet, AJ._____ ha- be gar nicht befürchtet, dass ein bestimmtes Übel eintrete, weshalb der Tatbe- stand nicht erfüllt sei (Urk. 179 S. 6, Urk. 255 S. 16). Vielmehr befasst sich die Verteidigung mit den von AJ._____ in der formellen Einvernahme als Auskunfts- person vom 22. Juli 2014 in Gegenwart des Beschuldigten und dessen Verteidi- gers deponierten Aussagen überhaupt nicht (a.a.O.). Soweit die Verteidigung aus den Aussagen AJ._____s anlässlich der polizeilichen Einvernahme ableiten will, dass dieser offensichtlich gar nicht befürchtet habe, dass ein Übel eintrete (Urk. 255 S. 15 mit Verweis auf Urk. ND4 4 S. 8), ist dem entgegenzuhalten, dass der Umstand, dass sich AJ._____ gemäss seinen Angaben bei der Polizei informiert habe, was zu tun sei, durchaus als Zeichen der Beunruhigung gewertet werden muss. Entgegen der Auffassung der Verteidigung kann auch nicht aufgrund des von AJ._____ an den Beschuldigten verfassten E-Mails geschlossen werden, dass dieser die Äusserungen des Beschuldigten nicht ernst genommen hätte (Urk. 255 S. 16). Zwar mag es auf den ersten Blick ungewöhnlich erscheinen, wenn ein angeblich Bedrohter den Drohenden zu sich nach Hause einlädt und ausführt, sich bereits zu freuen, diesen kennenzulernen (vgl. zum Inhalt des E- Mails Anhang zu Urk. HD/ND1 19/13). Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass dieses E-Mail keineswegs die wahre Gefühlslage von AJ._____ wiederspiegeln muss. Vielmehr ist es nachvollziehbar, dass man versucht, einem Drohenden ge- genüber keine Schwäche oder Verunsicherung zu zeigen. Dazu passt, dass AJ._____ geschrieben hatte, alleine zu leben, was aber nicht zutrifft. Dass der Beschuldigte in seinem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt worden war, zeigt sich – wie gesehen – in den glaubhaften Ausführungen AJ._____s anlässlich der Ein- - 54 - vernahme vom 22. Juli 2014 sowie dem Umstand, dass er zur Polizei gegangen war. 4.6.1.6. Der Anklagesachverhalt ist damit – soweit für das vorliegenden Be- rufungsverfahren relevant (ND4 Anklageziffer 4-6) – erstellt. 4.6.2. Rechtliche Würdigung 4.6.2.1. Die Vorinstanz hat das Verhalten des Beschuldigten als Drohung im Sin- ne von Art. 180 Abs. 1 StGB gewürdigt und ist damit der Einschätzung der Staatsanwaltschaft gefolgt (Urk. 176 S. 92 f.). 4.6.2.2. Dass AJ._____ durch die Äusserungen sowie schriftlichen Mitteilungen in Angst versetzt wurde, ist aufgrund der glaubhaften Ausführungen desselben er- stellt (vgl. vorstehende Erw. 4.6.1.5, Urk. 176 S. 93). 4.6.2.3. Wird die mit der Drohung erzeugte Angst aber als Mittel zu einem weiter- gehenden Zweck eingesetzt, so tritt Art. 180 StGB hinter den Tatbestand der Nö- tigung zurück, und zwar auch beim Versuch (BSK StGB II-Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 180 N 11). Der Nötigung macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfähigkeit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden (Art. 181 StGB). 4.6.2.4. Wie gesehen versuchte der Beschuldigte AJ._____ dazu zu bringen, die Stellungnahme sowie den Namen S._____ bzw. den Domainnamen ….com zu lö- schen, was ihm allerdings nicht gelang. Für den Fall, dass AJ._____ seiner Auf- forderung nicht nachkomme, würde er ihm jemanden vorbei schicken, was er be- reuen werde, wobei es keine Rolle spiele, ob er oder seine Frau zu Hause seien, er habe nichts zu verlieren. Ferner erklärte er ihm, dass es schwere Folgen für ihn haben könnte und er ihn gewarnt habe. 4.6.2.5. Damit erscheint es als unbehelfliche Schutzbehauptung, wenn der Be- schuldigte vorbringt, er habe AJ._____ lediglich "juristisch gedroht". Vielmehr durfte und musste AJ._____ bei diesen Formulierungen auch um seine körperli- - 55 - che Unversehrtheit und jener seiner Frau besorgt sein, was der Beschuldigte auch zweifellos erreichen wollte. Damit wurde das notwendige Mass dessen, was sich für die Erfüllung des Tatbestandes als notwendig erweist – entgegen der Auf- fassung der Verteidigung (Urk. 255 S. 16) – ohne weiteres überschritten. So spricht namentlich für sich selbst, wenn er AJ._____ etwa in Aussicht stellte, dass sich "zwei Anwälte aus dem Ausland" seiner annehmen würden, wobei diese ihn "mal höflich über die Schweizer Gesetze aufklären" würden, indessen nicht so gut Deutsch sprächen, AJ._____ aber "das gebrochene Deutsch schon verstehen" werde – zumal der Beschuldigte diese Passagen dann noch mit zwei Icons ";-)" versieht, was ein Augenzwinkern symbolisiert. Damit wurde AJ._____ ein ernstli- cher Nachteil angedroht. 4.6.2.6. Da AJ._____ der Aufforderung des Beschuldigten nicht nachgekommen war, hat der Beschuldigte den Tatbestand der Nötigung nicht vollendet. Da sein Wille aber auf die Vollendung der Tat gerichtet war, ist er der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Mit der Vorinstanz ist – entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft – von einer einfachen Tatbegehung auszugehen (Urk. 176 S. 93). Eine andere Würdigung ist schon aufgrund des Verschlechterungsverbotes ausgeschlossen (Art. 391 Abs. 2 StPO). 4.6.2.7. Hingegen ist es zulässig, das Handeln des Beschuldigten nicht wie vor Vorinstanz als Drohung, sondern als versuchte Nötigung zu beurteilen, nachdem diese abweichende rechtliche Würdigung dem Beschuldigten und seiner Verteidi- gung anlässlich der Berufungsverhandlung ordnungsgemäss vorgehalten wurde (Art. 344 StPO, Prot. II S. 16). Die abweichende rechtliche Würdigung verstösst auch nicht gegen das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO, weil beide Tatbestände die gleiche Strafandrohung vorsehen, zumal der Beschul- digte bei der neuen rechtlichen Würdigung lediglich wegen Versuchs schuldig zu sprechen ist. 4.7. ND5 Anklageziffern 1-3 (mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz) 4.7.1. Sachverhalt - 56 - 4.7.1.1. In ND5 Anklageziffer 1 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, im Zeitraum vom 22. April 2009 bis zum 13. August 2013 eine Glock 17 zu einer Seriefeuer- waffe umgebaut zu haben, indem er am Verschluss ein Plättchen mit einem Seriefeuerhebel eingebaut habe bzw. habe einbauen lassen, obwohl er weder für den Besitz einer Seriefeuerwaffe noch für das Abändern einer Waffe eine Aus- nahmebewilligung besessen habe. Die in der Anklageschrift umschriebene Glock 17 wurde anlässlich der Durch- suchung des Bankschliessfachs Nr. … bei der J._____ AG in Zürich am
  58. August 2013 sichergestellt (Urk. 176 S. 95 f. mit Verweis auf Urk. ND5 1). Bei der polizeilichen Einvernahme vom 14. August 2014 gab der Beschuldigte – im Beisein seiner Verteidigung – auf entsprechende Frage an, dass die Glock 17, welche im J'._____-Schliessfach sichergestellt worden sei, eingetragen sei und ihm gehöre (Urk. 19/1 S. 5). Diese Angabe stimmt mit dem bei den Akten lie- genden Auszug aus der Geschäftskontrolle der Zuger Polizei überein, wonach der Beschuldigte die Glock 17 (Serien-Nr. ...) am 22. April 2009 von der AK._____ AG aus … erworben hatte (Urk. ND5/3/3 S. 2 = ND5/5/6 S. 2). Erst am Schluss der Einvernahme ergänzte der Beschuldigte, dass das Schliessfach nicht ihm gehöre. Er sei nur der Vertragsnehmer und die Vollmacht laute auf seinen Vater, weshalb er für den Inhalt nicht verantwortlich sei und auch keine Kenntnis über den Inhalt habe (Urk. 19/1 S. 17). An der gleichentags durchgeführten Hafteinvernahme er- klärte er dann aber wieder, dass er es gewesen sei, der die Waffe dort hingelegt habe (Urk. 46/9 S. 6). Auch am 28. August 2013 führte er bei der Staatsanwalt- schaft aus, dass die Glock 17, welche im Bankschliessfach sichergestellt worden sei, seine Pistole sei und auf ihn registriert sei. Er habe diese vor ein paar Jahren registriert. Über eine Abänderung der Waffe wisse er aber nichts. Es sei keine Se- riefeuerwaffe (Urk. HD/ND1 19/2 S. 23 f.). An der Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte dann wiederum, keine Ahnung zu haben, von wem die Waffe im Schliessfach gelagert worden sei. Ferner bestreite er, dass die Waffe eine Se- riefeuerwaffe sei. Überdies hätte der Hebel auch später angebracht worden sein können (Prot. I S. 96 f.). Es handle sich um ein Gemeinschaftsschliessfach und es bestehe eine Vollmacht. Ferner werde jeweils nicht protokolliert, wenn er eine Be- - 57 - gleitperson mitnehme. Er kenne diese Sachen nicht und habe sie vorher noch nie gesehen. Es sei nicht sein Eigentum. Es sei ein sehr grosses Schliessfach (Prot. I S. 95). In den übrigen Einvernahmen verweigerte er die Aussagen (Urk. HD/ND1 19/1 S. 7, 19/10 S. 13, Urk. 253 S. 18 f.). An der Berufungsverhandlung damit konfrontiert, dass er bei der ersten polizeilichen Einvernahme auf Vorhalt der Si- cherstellungsliste betreffend den Inhalt des Bankschliessfaches mit keinem Wort bestritten habe, dass die sichergestellte Waffe, das Zubehör und die Munition ihm gehöre, machte er wiederum keine Angaben (Urk. 253 S. 18 f.). Entgegen den Vorbringen der Verteidigung bestehen keinerlei Anhaltspunkte, welche Zweifel an der Eigentümerschaft des Beschuldigten an der Glock 17 auf- kommen liessen (Urk. 255 S. 17, Urk. 283 S. 1 f.). Zudem ist zu bemerken, dass die Verteidigung beantragt, die Glock 17 zu verwerten und den Verwertungserlös an den Beschuldigten herauszugeben, womit sie sich letztlich offenbar selbst auf den Standpunkt stellt, dass die Glock 17 im Eigentum des Beschuldigten steht (Urk. 255 S. 19 f.). Aufgrund der Besucherliste steht sodann zunächst fest, dass der Vater, welcher im Besitze einer Vollmacht zum Bankschliessfach ist, das Bankschliessfach zumindest alleine nie aufgesucht hatte (Urk. HD/ND1 31/4-5). Die äusserst vagen und mit seinen eigenen Aussagen teilweise im Widerspruch stehenden Behauptungen des Beschuldigten, wonach er keine Ahnung habe, wer die Waffe im Schliessfach gelagert habe, vermögen keineswegs zu überzeugen. Wenn er ausführt, dass der Vater ihn "vielleicht" begleitet habe bzw. er davon ausgehe, dass sein Vater ihn begleitet habe und er sich dann immer diskret zu- rückgezogen habe bzw. sein Vater "vielleicht" etwas deponiert habe, als er sich zurückgezogen habe, woran er sich aber nicht mehr erinnern könne (Urk. HD/ND1 19/2 S. 21 f.), widerspricht er sich zum einen selbst und sind diese Behauptungen zum anderen zu unbestimmt und erscheinen deshalb als unglaub- haft, zumal im Bankschliessfach keinerlei Gegenstände oder Unterlagen sicher- gestellt werden konnten, die erwiesenermassen dem Vater des Beschuldigten zu- zuordnen wären. Entsprechend erweist sich – entgegen dem Antrag der Verteidi- gung (Urk. 179 S. 7, Urk. 254 S. 3, Urk. 283 S. 2) – eine Befragung des Vaters des Beschuldigten, I._____, als nicht notwendig. - 58 - Dass es sich bei der im Bankfach sichergestellten Glock 17 um eine (umgebaute) Seriefeuerwaffe handelt, geht zunächst aus dem – von Wm mbA AL._____ von der Dienstabteilung Waffen/Sprengstoff der Kantonspolizei Zürich erstellten – Polizeirapport vom 29. Oktober 2013 hervor (Urk. ND5 10). Ferner bezeichneten auch die Mitarbeitenden des Forensischen Instituts Zürich – welche den Auftrag erhielten, die Waffen zu beschiessen und das Beschussmaterial mit offenen Fäl- len zu vergleichen – die umgebaute Glock 17 als "Maschinenpistole" (Asservat Nr. A006'329'937), während sie eine andere – nicht umgebaute – Glock 17 (Asservat-Nr. A006'329'971) als "Pistole" bezeichneten (Urk. ND5 13 S. 2). Schliesslich ist der angebrachte Seriefeuerhebel auf dem bei den Akten liegenden Foto erkennbar. Dies stimmt mit den Erkenntnissen aus dem – auf Antrag des Beschuldigten eingeholten – sachverständigen Gutachten des Forensischen Insti- tutes Zürich vom 18. April 2017 überein (Urk. 272 S. 5). Dass der Beschuldigte eine Ausnahmebewilligung für die umgebaute Seriefeuer- waffe besässe (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 4 WG), wird nicht geltend gemacht und ist aus den Akten nicht ersichtlich. Damit ist der in ND5 Anklageziffer 1 umschriebene Anklagesachverhalt erstellt. 4.7.1.2. In ND5 Anklageziffer 2 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, an einem unbekannten Ort zu einer unbekannten Zeit ohne entsprechende Bewilligung ver- botenes Waffenzubehör – 4 Schalldämpfer – erworben zu haben, und dieses am
  59. August 2013 im Bankschliessfach Nr. … bei der J._____ AG gelagert zu ha- ben. Gemäss Sicherstellungsliste wurden bei der Durchsuchung des Bankschliess- faches unter anderem "4 Stück Metall-Zylinder" sichergestellt (Urk. ND5 1). In dem – von Wm mbA AL._____ von der Dienstabteilung Waffen/Sprengstoff der Kantonspolizei Zürich erstellten – Polizeirapport vom 29. Oktober 2013 wurden diese Metallzylinder sodann als Schalldämpfer identifiziert (Urk. ND5 10) und auch als solche beschlagnahmt (Urk. HD/ND1 26/20/9, 13). Dies stimmt mit den Erkenntnissen aus dem – auf Antrag des Beschuldigten eingeholten – sachver- ständigen Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 18. April 2017 über- - 59 - ein (Urk. 272 S. 7). Die Ausführungen im Gutachten, wonach die Metallzylinder die für Schalldämpfer typische Bauart (Gewinde, Austrittsöffnung, Bauteile im In- nern) aufwiesen, woraus geschlossen werden könne, dass es sich tatsächlich um Schalldämpfer handle, sind nachvollziehbar und überzeugend (Urk. 272 S. 4 f.). Die Überzeugungskraft des Gutachtens wird – entgegen der Verteidigung (Urk. 283 S. 2) – auch nicht dadurch geschmälert, dass mit den Schalldämpfern keine Schiessversuche durchgeführt wurden (Urk. 272 S. 4). Die Ausführungen im Gutachten sind klar und vorbehaltlos. Wie dem Gutachten zu entnehmen ist, war es für den Fachbereichsleiter der Kriminaltechnik, Dr. N._____, sowie für den Ex- perten für Schusswaffen, AM._____, auch ohne Schiessversuche möglich, die Metallzylinder als Schalldämpfer zu identifizieren. Es besteht keinerlei Veran- lassung, an dieser von Fachpersonen vorgenommenen Einschätzung zu zweifeln. Hervorzuheben ist, dass auch der Beschuldigte zumindest anfänglich – aufgrund der ihm vorgelegten Fotos (vgl. Urk. ND5 14) – davon ausgegangen war, dass es sich bei den Metallzylindern um Schalldämpfer handle, allerdings gemäss seiner Einschätzung um "selbstgebastelte" (Urk. HD/ND1 46/9 S. 7). Ansonsten wollte er aber nichts von den Schalldämpfern wissen, unter dem Hinweis, dass er nicht der Einzige sei, der Zugang zum Schliessfach habe (Urk. HD/ND1 46/9 S. 6). Wie be- reits die Vorinstanz zutreffend aufgezeigt hat, ist dieser Einwand indessen unbe- achtlich, da keinerlei Anhaltspunkte bestehen, dass der Vater des Beschuldigten je alleine dort gewesen wäre (Urk. 176 S. 100). Auch hier erweist es sich damit als nicht notwendig, den Vater des Beschuldigten einzuvernehmen. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die vorstehenden Erwägungen im Zusammenhang mit der Glock 17 verwiesen werden (vgl. vorstehende Erw. 4.7.1.1). Nicht gefolgt werden kann der Verteidigung schliesslich, wenn sie aufgrund der unbestimmten Zeitangaben in der Anklageschrift ableiten will, dass in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo davon auszugehen sei, dass der Beschuldigte die Schalldämpfer 7 Jahre vor dem erstinstanzlichen Urteil erworben habe, wes- halb die Tat – nach dem dannzumal geltenden Verjährungsrecht – verjährt sei (Urk. 283 S. 2 f.). Für diese nur rein theoretisch denkbare Alternative bestehen keinerlei Anhaltspunkte und nicht einmal der Beschuldigte behauptet, die Schall- - 60 - dämpfer bereits vor dem Jahr 2007 erworben zu haben, zumal dieser gar gänzlich bestreitet, etwas über die Schalldämpfer zu wissen. Damit ist auch der in ND5 Anklageziffer 2 umschriebene Sachverhalt erstellt. 4.7.1.3. Ferner erstellt ist, dass der Beschuldigte – wie in Anklageziffer 3 um- schrieben – bis zum 13. August 2013 im Besitz von 10 Taser-Kartuschen war (vgl. Sicherstellungsliste [Urk. ND5 1] sowie Beschlagnahmeverfügung vom
  60. November 2013 [Urk. HD/ND1 26/20/9, 13]). Nicht erstellt werden kann hin- gegen, wo bzw. durch wen der Beschuldigte die offenbar aus der USA stammen- den Kartuschen erworben hatte, weshalb ihm auch nicht nachgewiesen werden kann, ob er diese in die Schweiz eingeführt hatte. 4.7.2. Rechtliche Würdigung 4.7.2.1. Die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung ist – mit nachfolgender Ausnahme – in allen Teilen zutreffend, weshalb vollumfänglich da- rauf verwiesen werden kann (Urk. 176 S. 100 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.7.2.2. Insbesondere ist der Vorinstanz zu folgen, wenn sie die Taser-Kartuschen als verbotene Munition im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. e WV in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 WG qualifiziert (Urk. 176 S. 99). Mit der Vorinstanz kann es dem- nach – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 179 S. 7, Urk. 255 S. 18) – keine Rolle spielen, ob die Taser-Kartuschen auch den Munitionsbegriff nach Art. 4 Abs. 5 WG erfüllen. 4.7.2.3. Wie gesehen kann nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte die Taser- Kartuschen selbst in die Schweiz eingeführt hätte, weshalb die Bestimmungen be- treffend die Einfuhr in die Schweiz nicht zur Anwendung kommen (Art. 23 WG, Art. 25 Abs. 1 WG sowie Art. 35 Abs. 2 WV). 4.7.2.4. Der Beschuldigte hat sich damit wegen mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit - 61 - - Art. 4 Abs. 1 lit. a WG, Art. 5 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a WG, Art. 19 Abs. 1 WG, Art. 20 Abs. 1 WG und Art. 32 Abs. 2 WV (verbotener Erwerb/ Herstel- lung/Besitz einer Seriefeuerwaffe, ND5 Anklageziffer 1), - Art. 4 Abs. 2 lit. a WG, Art. 5 Abs. 1 lit. g WG und Art. 12 WG (verbotener Besitz von Waffenzubehör, ND5 Anklageziffer 2), sowie - Art. 6 WG, Art. 15 WG, Art. 16a WG und Art. 26 Abs. 1 lit. e WV (Besitz von verbotener Munition, ND5 Anklageziffer 3), schuldig gemacht. 4.8. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte - des unlauteren Wettbewerbs im Sinne von Art. 23 Abs. 1 UWG in Ver- bindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG (HD/ND1 Anklageziffer 1), - des mehrfachen versuchten Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (HD/ND1 Anklageziffern 6-17, ND2), - der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND4), sowie - des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (ND5 Anklageziffern 1-3), schuldig gemacht hat. Vom Vorwurf der mehrfachen Irreführung der Rechtspflege ist der Beschuldigte hingegen freizusprechen (ND3 und ND4).
  61. Strafzumessung 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit 255 Tagen Freiheitsstrafe bestraft (Urk. 176 S. 119). Die Verteidigung äusserte sich zufolge des beantragten Frei- spruchs – abgesehen von der Frage der Vorstrafen – nicht zur Sanktion (Urk. 179, Urk. 255 S. 18). Da einzig der Beschuldigte Berufung erhoben und die Staatsanwaltschaft auf die Erhebung einer Anschlussberufung verzichtet hat, - 62 - steht vorliegend aufgrund des Verschlechterungsverbotes lediglich eine Bestäti- gung oder Reduktion der von der Vorinstanz verhängten Strafe zur Diskussion (Art. 391 Abs.2 StPO). 5.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung und die an sie gestellten Anforderungen wiederholt dargelegt. Darauf – sowie auf die zutreffen- den vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 176 S. 111 f.) – kann verwiesen werden (BGE 134 IV 17 E. 2.1; BGE 129 IV 6 E. 6.1; BGE 127 IV 101 E. 2c; je mit Hin- weisen). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzun- gen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Die Einsatzstrafe ist unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt gedank- lich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem er alle dies- bezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. In einem zweiten Schritt hat er die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch insoweit muss er den jeweiligen Umständen Rechnung tra- gen (BGE 127 IV 101 E. 2b mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 137 IV 57). Bei einem versuchten Delikt ist zunächst eine Einsatzstrafe für das (mutmasslich) vollendete Delikt festzusetzen und hernach eine Reduktion in- folge Versuchs vorzunehmen (BGE 136 IV 55 E. 5.7). 5.3. Aufgrund der abstrakten Strafdrohung bis zu 5 Jahren erweist sich vorlie- gend der versuchte Betrug als schwerste Straftat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (Art. 146 Abs. 1 StGB). Wie gesehen hat der Beschuldigte den Tatbestand des versuchten Betruges gleich zweimal erfüllt (HD/ND1 Anklageziffern 6-17 und - 63 - ND2). Dabei erweist sich der versuchte Betrug zulasten der T._____ Suisse AG als das gravierendere Delikt. 5.4. Tatkomponente 5.4.1. Versuchter Betrug (HD/ND1 Anklageziffern 6-17) 5.4.1.1. In Bezug auf die objektive Tatschwere des (mutmasslich) vollendeten Be- truges ist zunächst auf den nicht unerheblichen Deliktsbetrag von Fr. 90'000.– zu verweisen (vgl. vorstehende Erw. 4.3.1.10). Negativ zu gewichten ist sodann, dass der Beschuldigte im Rahmen der Vertragsverhandlungen einen ganz er- heblichen Täuschungsaufwand betrieben hat (Vorspiegelung der Tatsache, dass Honig durch lebensmittelzertifiziertes Lohnunternehmen abgefüllt werde; Unter- breiten einer Pollenanalyse sowie von Honig-Proben; in Aussicht stellen eines Herkunftsnachweises; Verschleierung der Herkunft des Honigs). Aufgrund der verschiedenen aufeinander abgestimmten Handlungen ist ein planmässiges Vor- gehen erstellt. Insgesamt ist von einer nicht unerheblichen kriminellen Energie auszugehen (Urk. 176 S. 113). Auf einer Skala aller denkbaren Betrugshandlun- gen ist das Verschulden des Beschuldigten als noch leicht zu qualifizieren. 5.4.1.2. In subjektiver Hinsicht ist von direktem Vorsatz auszugehen. Der Be- schuldigte handelte offensichtlich aus finanziellen Interessen. 5.4.1.3. Wenn die Vorinstanz nach Berücksichtigung der versuchten Tatbegehung von einer Einsatzstrafe von 2 ½ Monaten ausgeht, erweist sich dies als deutlich zu tief, zumal sie vor Berücksichtigung der versuchten Tatbegehung noch von ei- nem "nicht mehr leichten Verschulden" ausgegangen war, was zu einer Strafe im Bereich eines Drittels der Höchststrafe führen müsste (Urk. 176 S. 113/114). Zwar hat sich der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist, reduzierend auf die (hypothetische) Einsatzstrafe auszuwirken. Dabei ist mit der Vorinstanz aber zu berücksichtigen, dass es nicht der Verdienst des Beschuldigten war, dass es bei einem (unvollendeten) Versuch geblieben ist. Der Beschuldigte konnte seinen Tatplan vielmehr deshalb nicht vollständig in die Tat umsetzen, da er kurz zuvor verhaftet wurde. Da die tatsächlichen Folgen der Tat letztendlich aber weit vom - 64 - tatbestandsmässigen Erfolg entfernt geblieben sind, führt der Versuch doch zu ei- ner spürbaren Reduktion der hypothetischen Einsatzstrafe. 5.4.1.4. Ausgehend von einer hypothetischen Einsatzstrafe von 360 Strafein- heiten (Tagessätze Geldstrafe oder Tage Freiheitsstrafe) für das mutmasslich vollendete Delikt erweist sich aufgrund der konkreten Umstände eine Einsatz- strafe von 240 Strafeinheiten als angemessen. 5.4.1.5. Wegen der zusätzlich begangenen Delikte ist diese Einsatzstrafe in An- wendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) angemessen zu erhöhen. 5.4.2. Versuchter Betrug (ND2) 5.4.2.1. In objektiver Hinsicht ist in Bezug auf das mutmasslich vollendete Delikt auf den vergleichsweise geringen Deliktsbetrag von rund Fr. 15'500.– hinzuwei- sen. Auch wenn der Beschuldigte der Versicherung diverse Quittungen einreichte und zwecks Täuschung auch eine teilweise unwahre Anzeige bei der Polizei vor- genommen hatte, hielt sich der seitens des Beschuldigten betriebene Täu- schungsaufwand vergleichsweise gering. Ebenso zeugte das Vorgehen nicht von einer besonderen Raffinesse. Indessen gibt es keine Veranlassung, dass Vor- gehen des Beschuldigten zu bagatellisieren. Durch die fälschlicherweise Gel- tendmachung von Versicherungsschäden wird das gesamte Versicherungssystem erschüttert, welches letztlich auf dem Vertrauen zwischen dem Versicherer und Versicherungsnehmer basiert. Mithin besteht ein gewichtiges Interesse daran, solche Versicherungsbetrüge zu verhindern. 5.4.2.2. In subjektiver Hinsicht ist bezüglich der Falschangabe von direktem Vor- satz auszugehen. Die subjektive Seite lässt das objektive Tatverschulden nicht in einem geringeren Licht erscheinen. 5.4.2.3. Auch wenn sich das Tatverschulden mit der Vorinstanz als insgesamt leicht erweist, erscheint die von der Vorinstanz vorgenommene Erhöhung um "et- wa einen halben Monat" (Urk. 176 S. 114) als deutlich zu gering und trägt dem Tatverschulden angesichts des weiten Strafrahmens nicht angemessen Rech- - 65 - nung. Die Straferhöhung aufgrund des versuchten Betruges muss sich spürbar auswirken. 5.4.3. Unlauterer Wettbewerb (HD/ND1 Anklageziffer 1) 5.4.3.1. Mit der Vorinstanz ist in Bezug auf den unlauteren Wettbewerb in objekti- ver Hinsicht relativierend festzuhalten, dass sich das Angebot an eine ver- hältnismässig kleine und fachkundige Gruppe von Käufern richtete, welche die unrichtigen Angaben des Beschuldigten über die Herkunft der Bienenschwärme durchschauen konnte. Ebenso ist mit der Vorinstanz weder ein besonders dreis- tes noch professionelles Vorgehen ersichtlich, weshalb insgesamt von einem leichten Verschulden ausgegangen werden kann (Urk. 176 S. 115). 5.4.3.2. In subjektiver Hinsicht ist von direktem Vorsatz auszugehen. Die sub- jektive Seite lässt das objektive Tatverschulden nicht in einem geringeren Licht erscheinen. 5.4.3.3. Insgesamt erweist es sich als dem Tatverschulden angemessen, die lau- fende Einsatzstrafe leicht zu erhöhen. 5.4.4. Versuchte Nötigung (ND4) 5.4.4.1. Durch sein Vorgehen schreckte der Beschuldigte nicht zurück, auch die Ehefrau von AJ._____ in seine Drohung miteinzubeziehen. Dies hinterliess bei AJ._____ und seiner Ehefrau nachhaltigen Eindruck und beeinträchtigte deren Si- cherheitsgefühl. Auch wenn sich das Tätigwerden des Beschuldigten auf einen Nachmittag begrenzte und der Beschuldigte AJ._____ nicht von Angesicht zu An- gesicht gegenüber trat, dürfen das Telefonat und auch die E-Mails in ihrer objekti- ven Erscheinung nicht bagatellisiert werden. 5.4.4.2. Subjektiv hat der Beschuldigte zweifellos vorsätzlich gehandelt. 5.4.4.3. In Berücksichtigung der eher leichten objektiven Tatschwere sowie der Tatsache, dass es beim Versuch geblieben ist, ist die laufende Einsatzstrafe nur moderat zu erhöhen. - 66 - 5.4.5. Vergehen gegen das Waffengesetz (ND5) 5.4.5.1. Mit der Vorinstanz fällt betreffend die Vergehen gegen das Waffengesetz die mehrfache Tatbegehung ins Gewicht. Wenn die Vorinstanz allerdings darauf hinweist, dass der Umbau sowie Besitz einer legal erworbenen Waffe zu einer illegalen Seriefeuerwaffe von erheblicher krimineller Energie zeuge, ist darauf hinzuweisen, dass dieses Vorgehen tatimmanent ist. 5.4.5.2. Subjektiv hat der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt. Weshalb er die Waffe umgebaut hat bzw. hat umbauen lassen, die Schalldämpfer im Schliessfach lagerte sowie über Taser-Kartuschen verfügte, muss offen bleiben. Über die Motive ist nichts bekannt. 5.4.5.3. Insgesamt rechtfertigt sich wiederum eine leichte Erhöhung der laufenden Einsatzstrafe. 5.4.6. Gesamtwürdigung der Tatkomponente Wie gesehen kommt aufgrund des Verschlechterungsverbotes lediglich eine Re- duktion bzw. die Bestätigung des vorinstanzlichen Strafmasses von 255 Strafein- heiten in Frage. Eine Reduktion der von der Vorinstanz verhängten Strafe fällt hinsichtlich der Tat- komponente ausser Betracht. Ausgehend von der Einsatzstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe bzw. 240 Tagessätzen Geldstrafe für den versuchten Betrug, einer spürbaren Erhöhung wegen des (weiteren) versuchten Betruges, einer leichten Erhöhung wegen des unlauteren Wettbewerbs sowie einer moderaten Erhöhung wegen der versuchten Nötigung und schliesslich einer weiteren leichten Erhöhung wegen der mehrfachen Vergehen gegen das Waffengesetz wäre – trotz der bei- den Freisprüche von den Vorwürfen der Irreführung der Rechtspflege – nach Würdigung der Tatkomponente eine das vorinstanzliche Strafmass übersteigende Strafe angezeigt. Aufgrund des Verschlechterungsverbotes muss es allerdings bei der Strafe von 255 Tagen Freiheitstrafe bzw. 255 Tagessätze Geldstrafe sein Bewenden haben. - 67 - 5.5. Täterkomponente 5.5.1. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ist zunächst auf das vorinstanzlichen Urteil zu verweisen (Urk. 176 S. 117). An- lässlich der Berufungsverhandlung führte er ergänzend aus, dass er und seine Lebenspartnerin bereits kirchlich geheiratet hätten und auch die standesamtliche Trauung noch für dieses Jahr geplant sei. Zudem sei seine Lebenspartnerin schwanger. Er habe jetzt eine viel grössere Verantwortung. Seit einigen Monaten sei er als selbständiger Programmierer tätig. Früher habe er in der Schweiz kauf- männische Tätigkeiten und Imkereitätigkeiten ausgeübt. Seine Tätigkeit als In- vestmentspekulant könne er nicht mehr ausführen, da er aufgrund des gegen ihn geführten Strafverfahrens über kein Vermögen mehr verfüge. Momentan erziele er ein monatliches Bruttoeinkommen von ca. Fr. 4'000.–. Sodann habe er Schul- den bei seinen Verwandten im sechsstelligen Bereich, ungefähr EUR 150'000.– (Urk. 253 S. 1 ff.). Aus seiner Biografie ergeben sich mithin keine strafzu- messungsrelevanten Faktoren (Urk. 176 S. 117). 5.5.2. Ein Geständnis liegt nicht vor. Vor diesem Hintergrund kann der Beschul- digte auch keine Einsicht oder Reue für sich reklamieren. 5.5.3. Der Beschuldigte weist in der Schweiz eine Vorstrafe vom 11. Februar 2010 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln auf, wofür er mit einer unbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 100.– bestraft wurde (Urk. 243). Die von der Vorinstanz noch berücksichtigten Vorstrafen in Deutschland sind mittlerweile gelöscht, weshalb diese mit der Verteidigung nicht mehr berücksichtigt werden dürfen (Urk. 176 S. 117, Urk. 255 S. 19, Urk. 269). Damit hat der Beschuldigte eine Vorstrafe von 50 Tagessätzen Geldstrafe zu ver- antworten. Soweit die Verteidigung darauf hinweist, dass der Beschuldigte "ledig- lich" wegen eines Verstosses gegen das SVG vorbestraft sei (Urk. 255 S. 19), ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich auch nicht einschlägige Vorstrafen straferhöhend berücksichtigt werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_281/2014 vom 11. November 2014, 6B_495/2012 vom
  62. Februar 2013 E. 5.1 und 5.4, 6B_1025/2009 vom 15. März 2010 E. 2.3). Da die - 68 - Vorstrafe aber schon etwas länger zurückliegt, würde sich allerdings lediglich eine geringe Straferhöhung rechtfertigen. Da eine Überschreitung des vorinstanzlichen Strafmasses von 255 Strafeinheiten aufgrund des Verschlechterungsverbotes aber ausser Betracht fällt, hat es bei diesem Strafmass zu bleiben. Demnach ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 255 Tagen bzw. einer Geldstrafe von 255 Tagessätzen zu bestrafen.
  63. Strafart 6.1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer unbedingten Freiheits- strafe von 255 Tagen bzw. 8.5 Monaten. Daran angerechnet wurden ihm die 16 Tage erstandene Untersuchungshaft (Urk. 176 S. 121). 6.2. Der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches sieht für Strafen im Bereich von sechs Monaten bis zu einem Jahr als Sanktionen Geld- (Art. 34 StGB) oder Frei- heitsstrafe (Art. 40 StGB) vor. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kri- terium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berück- sichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Ver- fügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Frei- heit des Betroffenen eingreift bzw. ihn am wenigsten hart trifft. Im Vordergrund steht daher bei Strafen bis zu einem Jahr die Geldstrafe als gegenüber der Frei- heitsstrafe mildere Sanktion (BGE 134 IV 97 E. 4.2; 134 IV 82 E. 4.1; je mit Hin- weisen). Die Geldstrafe als Vermögenssanktion wiegt prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit. Sie ist unabhängig von der Dauer der Freiheitsstrafe bzw. der Höhe des Geldstrafenbetrages stets milder als eine frei- heitsentziehende Strafe (BGE 134 IV 82 E. 7.2.2). 6.3. Aufgrund des festgesetzten Strafmasses kommt vorliegend – wie gesehen – als Sanktion eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe in Betracht. - 69 - 6.4. Die Vorinstanz erachtete die Anordnung einer Freiheitsstrafe als ange- messene Sanktion und sah die Voraussetzungen einer Geldstrafe als nicht erfüllt an (Urk. 176 S. 119 f.). 6.5. Wie gesehen hat der Beschuldigte – soweit dies heute noch berücksichtigt werden darf – eine, allerdings nicht einschlägige, Vorstrafe, wofür eine unbedingte Geldstrafe ausgesprochen wurde (vgl. vorstehende Erw. 5.5.3). Nur gerade zwei Jahre nach der letzten Verurteilung begann er mit den heute zu beurteilen- den Taten wieder zu delinquieren. Dabei erfüllte er innerhalb eines Jahres vier Tatbestände teilweise mehrfach, und machte auch vor Verbrechen keinen Halt. Zwar betreffen die im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Delikte einen völlig anderen Lebensbereich als die frühere Verurteilung wegen Verstosses gegen das Strassenverkehrsgesetz. Negativ zu gewichten ist allerdings die deutliche Intensi- vierung seines deliktischen Tuns. Die früher ausgesprochene unbedingte Geld- strafe hat den Beschuldigten ganz offensichtlich nicht beeindruckt. Vor diesem Hintergrund bestehen gewisse Zweifel an der spezialpräventiven Wirkung einer erneuten Geldstrafe, zumal eine Bereitschaft des Beschuldigten, sich mit den be- gangenen Taten auseinanderzusetzen, nicht ersichtlich ist. Allerdings bewegte sich die im früheren Verfahren ausgesprochene Geldstrafe mit 50 Tagessätzen im untersten Bereich des Strafrahmens und sieht sich der Beschuldigte mit der heute auszusprechenden Strafe mit einer fünfmal höheren Strafe konfrontiert. 6.6. Über die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist wenig bekannt, da er seine Aussagen ganz weitgehend verweigerte bzw. teilweise widersprüchliche Angaben machte. Mit der Vorinstanz bekannt ist, dass er mit seiner Lebens- partnerin G._____ zusammenlebt und über eine Niederlassungsbewilligung C ver- fügt. Womit er seinen Lebensunterhalt verdient, ist unklar. Einen Arbeitgeber hatte er zumindest zu Beginn des Strafverfahrens nicht (Urk. 46/9 S. 16). Vielmehr machte er geltend, selbständig zu sein (Urk. 19/1 S. 2 f.), wobei die diesbezügli- chen Angaben jedoch sehr vage blieben. Vor Berufungsgericht brachte er vor, als selbständiger Programmierer tätig zu sein und ein monatliches Bruttoeinkommen von ca. Fr. 4'000.– zu erzielen (vgl. vorstehende Erw. 5.5.1, Urk. 253 S. 1). Er ha- be sich die Programmiertätigkeit von Kindes auf selbst beigebracht und sich an - 70 - der Fernuniversität in … weiterbilden lassen (Urk. 253 S. 9). Er habe dieses Jahr kirchlich geheiratet. Auch eine standesamtliche Trauung sei für dieses Jahr ge- plant. Zudem erwarte seine Ehefrau ein Kind von ihm (Urk. 253 S. 1, 4). Er wolle nur seine Ruhe haben und sich um seine Frau und sein Kind kümmern (Urk. 253 S. 8). Er habe nun eine grössere Verantwortung und seine Lebenszielrichtung habe sich verändert (Urk. 253 S. 1, 8). Entsprechend haben sich die Verhältnisse dahingehend verändert, dass er nunmehr in einer festen Partnerschaft lebt und seine Partnerin ein Kind erwartet. In beruflicher Hinsicht ist er nach wie vor selb- ständig, wobei keineswegs gesichert ist, wie sich die von ihm als nicht gelernter Programmierer ausgeübte Tätigkeit entwickeln wird. Insgesamt spricht die Verän- derung in persönlicher Hinsicht eher für einen positiven Einfluss auf das zukünfti- ge Wohlverhalten des Beschuldigten in strafrechtlicher Hinsicht. 6.7. Damit bestehen trotz gewisser Zweifel keine besonderen Gründe, weshalb einer Geldstrafe jede Zweckmässigkeit abzusprechen wäre. Entsprechend ist der Beschuldigte in Abweichung des vorinstanzlichen Entscheids für sämtliche Delikte mit einer Geldstrafe als Regelsanktion zu bestrafen. Der Anrechnung der 16 Tage, die der Beschuldigte in Untersuchungshaft zu verbringen hatte, steht nichts entgegen (Urk. 176 S. 121, Art. 51 StGB). 6.8. Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten zum Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). 6.9. Gemäss eigenen Angaben erzielt der Beschuldigte als selbständigerwer- bender Programmierer pro Monat wie gesehen ein monatliches Bruttoeinkommen von ca. Fr. 4'000.–. Er habe kein Vermögen mehr wegen des Verfahrens. Hin- gegen habe er ca. EUR 150'000.– Schulden bei Verwandten (vgl. vorstehende Erw. 6.5). Er wohne mit seiner Frau zusammen und bezahle die Hälfte der Miete. Das sei ungefähr ein Betrag von Fr. 800.–/Mt. Seine Lebenspartnerin, von der er ein Kind erwarte, verdiene im Pflegebereich bei einem Beschäftigungsumfang von 70 % Fr. 2'800.– netto/Mt. (Urk. 253 S. 4). Den eher knappen finanziellen Verhält- nissen Rechnung tragend, rechtfertigt es sich, die Höhe des Tagessatzes auf Fr. 50.– festzusetzen. - 71 -
  64. Vollzug 7.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Die Gewährung des bedingten Strafaufschubs setzt mit anderen Worten nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewäh- ren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang (BGE 134 IV 97 E. 7.3; 134 IV 82 E. 4.2; je mit Hinweisen). Ergeben sich – insbesondere aufgrund früherer Verurteilungen – ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die bei einer Ge- samtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen, so kann das Gericht den Vollzug der Geldstrafe gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB teilweise aufschieben. Voraussetzung für den Teilaufschub ist mit anderen Worten, dass der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Teil unbedingt ausgesprochen wird. Wenn dagegen eine ungünstige Prognose gestellt werden muss, weil keiner- lei Aussicht besteht, der Verurteilte werde sich durch den – ganz oder teilweise – gewährten Strafaufschub beeinflussen lassen, ist die Geldstrafe unbedingt auszu- fällen (BGE 134 IV 60 E. 7.4 f.; BSK StGB I-Schneider/Garré, 3. Auflage 2013, Art. 43 N 4 mit Hinweis auf Urteile des Bundesgerichts 6B_70/2012 vom 25.06.2012 E. 5.2 und 6B_165/2011 vom 19.07.2011 E. 2.2.2). 7.2. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Ge- samtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Rele- - 72 - vante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiografie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefähr- dungen usw. (Urteil des Bundesgerichts 6B_70/2012 vom 25.06.2012 E. 5.2, BGE 134 IV 140 E. 4.4 mit Hinweisen). 7.3. Wie gesehen liess sich der Beschuldigte trotz Verurteilung zu einer unbe- dingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen nicht davon abhalten, erneut zu delinquie- ren. Vielmehr machte sich der Beschuldigte nur gerade zwei Jahre nach der letz- ten Verurteilung sogleich mehrfach strafbar und machte auch vor Verbrechen kei- nen Halt. Gegen eine günstige Prognose spricht auch die Einsichtslosigkeit des Beschuldigten und die fehlende Bereitschaft, sich mit den von ihm begangenen Taten auseinanderzusetzen. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass sich die frühere Geldstrafe im untersten Bereich des Strafrahmens bewegte und die Vor- strafe einen anderen Lebensbereich beschlug (vgl. vorstehende Erw. 6.5). Zudem hatte der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren 16 Tage in Untersuchungshaft zu verbringen, was die Warnwirkung der heute auszusprechenden Strafe zweifel- los verstärkt. Seit Entlassung aus der Untersuchungshaft wurde der Beschuldigte sodann – zumindest bisher – nicht wegen weiterer Delikte verurteilt. Das gegen ihn laufende Strafverfahren wegen Verstosses gegen das UWG ist gemäss An- gaben des Beschuldigten noch pendent (Urk. 253 S. 6). Ebenso noch keine An- klage erhoben worden sei im Zusammenhang mit dem gegen ihn laufenden Straf- verfahren in Deutschland wegen Betruges. Hierzu sei er zwar einmal von der Staatsanwaltschaft rechtshilfeweise einvernommen worden, habe aber keine Aussagen gemacht (Urk. 253 S. 8 f.). In beiden Verfahren gilt jedoch die Un- schuldsvermutung. Zudem sind wie gesehen gewisse Stabilisierungstendenzen im privaten Bereich erkennbar (vgl. vorstehende Erw. 6.6). Insgesamt muss aufgrund der erneuten, deutlich intensivierten Delinquenz nur ge- rade zwei Jahre nach der Verurteilung zu einer unbedingten Geldstrafe sowie der fehlenden Bereitschaft des Beschuldigten, sich mit den von ihm begangenen Ta- ten auseinanderzusetzen, von einer höchst ungewissen Legalprognose ausgegangen werden. Eine vollständig bedingte Strafe ist vor diesem Hintergrund – entgegen der Verteidigung (Urk. 255 S. 19) – nicht angezeigt. Vielmehr er- - 73 - scheint der teilweise Vollzug der Geldstrafe für die Erhöhung der Bewährungs- aussichten unumgänglich und erscheint auch eine Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB in spezialpräventiver Hinsicht nicht als ausreichend (vgl. BGE 134 IV 1 E.5.5.2; BGE 134 IV 60 E. 7.4; BSK StGB I-Schneider/Garré, a.a.O., Art. 43 N 5 mit weiteren Hinweisen). Es ist dem Beschuldigten deshalb der teilbedingte Aufschub der Strafe zu gewähren. 7.4. Bei der Bemessung des Verhältnisses zwischen dem zu vollziehenden und dem bedingt aufzuschiebenden Teil der Strafe sind sowohl Elemente der Progno- se als auch des Verschuldens zu berücksichtigen. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommt (BGE 134 IV 1 E. 5.6; BGE 134 IV 60 E. 7.4; BSK StGB I-Schneider/Garré, a.a.O., Art. 43 N 17 mit weiteren Hinweisen). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Das insgesamt durchaus nicht unerhebliche Tatverschulden des Beschuldigten hat immerhin zu einer Geldstrafe von 255 Tagessätzen geführt. Sodann muss dem Beschuldigten wie gesehen eine erheblich getrübte Legalprognose gestellt werden. Insgesamt erscheint es damit angemessen, einen Anteil von 120 Tagessätzen zu vollziehen. Entsprechend sind 135 Tagessätze bedingt aufzuschieben. Aufgrund der getrübten Legalprognose muss dem Beschuldigten dafür aber eine längere Probezeit von 4 Jahren angesetzt werden (Art. 44 Abs. 1 StGB).
  65. Einziehungen 8.1. Vorbemerkung Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen über den Entscheid betreffend die Verwendung beschlagnahmter Gegenstände zutreffend dargelegt (Urk. 176 S. 123 f.). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs.4 StPO). 8.2. Waffe, Waffenzubehör und Munition - 74 - Betreffend die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. November 2013 be- schlagnahmten Glock 17 Nr. ..., 4 Schalldämpfer sowie 10 Taser-Kartuschen hat die Vorinstanz entschieden, diese nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids der Kantonspolizei zur Vernichtung bzw. zur gutscheinenden Verwendung zu über- lassen (Urk. 176 S. S. 125, 133, Dispositivziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils). Zumindest hinsichtlich der 4 Schalldämpfer sowie der 10 Taser-Kartuschen bean- tragt auch die Verteidigung die Einziehung (Urk. 255 S. 2, 19). Hinsichtlich der 4 Schalldämpfer sowie der 10 Taser-Kartuschen ist eine Verwertung schon deshalb auszuschliessen, weil mit keinem nennenswerten Erlös zu rechnen wäre. Einzuziehen und zu vernichten bzw. der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen – ist entgegen dem Antrag der Verteidigung (Urk. 255 S. 2, 19) – aber auch die Glock 17 Nr. .... Zwar trifft zu, dass unter gewissen Umständen bei einer Einziehung einer Waffe der Verhält- nismässigkeitsgrundsatz die Verwertung unter Herausgabe des Nettoerlöses an den Berechtigten gebieten kann. Soweit die Verwertung des einzuziehenden Ge- genstandes möglich ist, besteht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein Grund, dem Eigentümer (somit unter Umständen auch dem Täter) den Verwer- tungserlös vorzuenthalten und die Sicherungseinziehung damit zu einer zusätzli- chen Vermögensstrafe zu machen. Dies hat gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung sowohl für die strafrechtliche Sicherheitseinziehung nach Art. 69 StGB als auch für die Einziehung gestützt auf Art. 31 Abs. 3 WG zu gelten. Die Heraus- gabe des Verwertungserlöses ist unabhängig davon geboten, ob die definitive Einziehung wegen Missbrauchsgefahr erfolgt. Entscheidend ist, ob es sich bei den betroffenen Gegenständen überhaupt um verwertbare, d.h. rechtmässig er- werb- und besitzbare Güter von einem gewissen Marktwert handelt, die legal ver- wendet werden könnten (BGE 135 I 209 E. 3.3.2, 3.3.3 und 4.1). Ausgeschlossen ist eine Verwertung bei Waffen, die verboten sind (Urteil des Bundesgerichts 6S.253/2005 vom 25. November 2006 E. 3.2). Bei der zu einer Seriefeuerwaffe umgebauten Glock 17 des Beschuldigten handelt es sich um eine verbotene Waf- fe im Sinne des Waffengesetzes (Art. 5 Abs. 1 lit. a WG). Damit ist eine Verwer- tung ausgeschlossen. Es bleibt damit beim vorinstanzlichen Entscheid, wonach die Glock 17 Nr. ..., die 4 Schalldämpfer sowie die 10 Taser-Kartuschen gestützt - 75 - auf Art. 69 StGB einzuziehen und der Kantonspolizei zur Vernichtung bzw. gut- scheinenden Verwendung zu überlassen sind. 8.3. Beschlagnahmter Honig und weitere Utensilien im Lagerraum 8.3.1. Gemäss vorinstanzlichem Entscheid sind die mit Verfügung der Staats- anwaltschaft Winterthur / Unterland vom 4. März 2014 beschlagnahmten 5.7 Tonnen Bienenhonig, die Verpackungsutensilien sowie Stahltanks etc. in den Räumlichkeiten an der C._____-Strasse … in D._____ (Urk. HD/ND1 26/20/1) dem Lebensmittelinspektorat Winterthur zur weiteren Veranlassung zu überlassen (Urk. 176 S. 125, vorinstanzlicher Entscheid Dispositivziffer 8). Einer Einziehung im Rahmen des Berufungsverfahrens steht demnach das Verschlechterungs- verbot entgegen (Art. 391 Abs. 2 StPO). Zur Begründung erwog die Vorinstanz, dass die beschlagnahmten Gegenstände nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht mehr zu Beweiszwecken verwendet würden. Darüber hinaus bestehe keine Grundlage für die strafrecht- liche Einziehung nach Art. 69 StGB, weshalb der strafprozessuale Beschlag mit Eintritt der Rechtskraft grundsätzlich entfalle. Da aber alle mit Verfügung vom
  66. März 2014 beschlagnahmten Gegenstände bereits mit Verfügung vom
  67. August 2013 subsidiär und gestützt auf die einschlägige Lebensmittelgesetz- gebung durch das Lebensmittelinspektorat beschlagnahmt worden seien (Urk. HD/ND1 25/3), habe das Lebensmittelinspektorat Winterthur über das weite- re Schicksal dieser von ihm beschlagnahmten Gegenstände zu befinden. Zu diesem Zweck seien die Schlüssel zu den Räumlichkeiten in D._____ nach Eintritt der Rechtskraft von der Bezirksgerichtskasse dem Lebensmittelinspektorat Winterthur auszuhändigen (Urk. 176 S. 125 f.). 8.3.2. Die Verteidigung wendet sich nicht gegen die Überlassung des be- schlagnahmten Honigs an das Lebensmittelinspektorat (Urk. 255 S. 3). Hingegen beantragt sie, dass die anderen Gegenstände (Verpackungsutensilien und leere Stahlfässer mit Honigrückständen) freizugeben und samt den Schlüsseln zum Ob- jekt an der C._____-Strasse … in D._____ dem Beschuldigten herauszugeben seien. Durch die Beschlagnahmeverfügung des Lebensmittelinspektorates vom - 76 -
  68. August 2013 (Urk. HD/ND1 25/3) seien lediglich 2'200 kg Honig in der Abfüll- anlage, 9 x 200 kg Honig in Fässern und 4 kg abgefüllter Honig beschlagnahmt und plombiert worden. Die anderen Gegenstände seien nicht durch das Lebens- mittelinspektorat beschlagnahmt worden. Da diesbezüglich keine Grundlage für eine Einziehung bestehe, seien diese Gegenstände freizugeben und dem Be- schuldigten herauszugeben (Urk. 255 S. 2 f., 20). 8.3.3. Dem kann nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass gemäss der Verfü- gung des Lebensmittelinspektorates vom 13. August 2013 – unmittelbar nach der Verhaftung des Beschuldigten – in Anwendung von Art. 30 LG lediglich der Honig in der Abfüllanlage bzw. in den Fässern sowie der abgefüllte Honig beschlag- nahmt wurde (Urk. 25/3). Das ist auch einleuchtend, da gestützt auf Art. 30 LG "Waren" zu beschlagnahmen sind. Es ist aber nicht so, dass das Lebensmittel- inspektorat nicht auch über die weiteren Gegenstände in den Räumlichkeiten in D._____ entschieden hätte. Gleichzeitig mit der Beschlagnahmeverfügung hat das Lebensmittelinspektorat in Anwendung von Art. 29 Abs. 2 und 3 LG auch noch ein Benützungsverbot über den Produktionsraum – und damit auch über sämtliche darin befindlichen Gegenstände – gelegt. Gemäss dieser Verfügung darf die Wiedereröffnung bzw. Wiederbenutzung der betroffenen Objekte erst dann erfolgen, wenn das Lebensmittelinspektorat den Zustand überprüft und die Zustimmung zur Wiedereröffnung bzw. Wiederbenützung erteilt hat (Urk. 25/4). Damit wurde dem Beschuldigten noch am Tag seiner Verhaftung durch das Le- bensmittelinspektorat die Verfügungsgewalt über den Produktionsraum sowie sämtliche darin befindlichen Gegenstände entzogen. Entsprechend können die Gegenstände dem Beschuldigten im Rahmen des Strafverfahrens nicht heraus- gegeben werden. Damit sind – entgegen dem Antrag der Verteidigung – sämt- liche im Produktionsraum befindlichen Gegenstände und damit auch die Ver- packungsutensilien und leeren Stahlfässer mit Honigrückständen dem Lebens- mittelinspektorat zur weiteren Veranlassung zu überlassen. Mithin bleibt es beim vorinstanzlichen Entscheid, wonach sämtliche mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 4. März 2014 beschlagnahm- ten Gegenstände zur weiteren Veranlassung dem Lebensmittelinspektorat - 77 - Winterthur zu übergeben sind (Urk. 176 S. 125 f.). Auch wenn gemäss der Be- schlagnahmeverfügung des Lebensmittelinspektorats insgesamt lediglich 4004 kg Honig beschlagnahmt wurden, ist gleichwohl der gesamte sich in den Räum- lichkeiten in D._____ befindende Honig (gemäss der Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland insgesamt ca. 5.7 Tonnen) dem Lebensmittelinspektorat zur weiteren Veranlassung zu überlassen. Etwas anderes wird von der Verteidigung zu Recht nicht beantragt. Offenbar ist die Diskrepanz in der Mengenangabe darin begründet, dass die Menge lediglich aufgrund von Schätzungen bestimmt werden konnte (vgl. Urk. 25/2 S. 1, Urk. 25/3, Urk. 26/20/1). 8.4. Optische Geräte und Apple MacBook 8.4.1. Ferner beantragt die Verteidigung die Herausgabe der mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 11. November und 3. Dezember 2013 bzw. vom 25. Juli 2014 beschlagnahmten Gegenstände (Zielfernrohre, Fernglas, Okular, Diaskop, Apple MacBook). Da diese Gegenstände nicht einer Straftat entstammten (Urk. 70 StGB) und von ihnen auch keine Gefahr ausgehe (Art. 69 StGB), bestehe keine gesetzliche Einziehungsgrundlage (Urk. 255 S. 3, 20). 8.4.2. Zu berücksichtigen ist zunächst, dass der Beschuldigte hinsichtlich des An- klagevorwurfes betreffend das Nebendossier 3 (betrifft das MacBook [ND3: Urk. HD/ND1 26/20/12]) freizusprechen ist. Aber auch die weiteren Gegenstände (ND2: Zielfernrohr F1._____ … [Serien-Nr. …], Fernglas Leica Geovid HD 15x56 [Serien-Nr. …], Okular F2._____ … [Serien-Nr. …], das Diaskop F3._____ [Se- rien-Nr. …], das Zielfernrohr F4._____ … [Serien-Nr. …]) haben – mit der Vo- rinstanz (Urk. 176 S. 127) – nicht zur Begehung einer Straftat gedient und wurden auch nicht durch eine solche hervorgebracht. Eine Einziehung gestützt auf Art. 69 und Art. 70 StGB ist damit ausgeschlossen. 8.4.3. Ebenso ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich, aufgrund welcher man die Gegenstände der B._____ AG herausgeben könnte. Zwar verlangte sie dies im Rahmen der Berufungsanmeldung (Urk. 142), wie gesehen reichte sie hernach aber keine Berufungserklärung ein, weshalb sie im vorliegenden Berufungsverfah- - 78 - ren nicht Partei ist. Überdies wäre aber auch nicht ersichtlich, gestützt auf welche Rechtsgrundlage eine solche Herausgabe erfolgen sollte. Wie gesehen kann nicht erstellt werden, dass der Versicherung aufgrund des versuchten Betruges ein Vermögensschaden entstanden wäre. Die Herausgabe wäre demnach nicht ge- eignet, um – wie in Art. 70 Abs. 1 StGB vorgesehen – den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Die Gegenstände wurden der Versicherung auch nicht im Sinne von Art. 267 Abs. 2 StGB durch eine Straftat unmittelbar entzogen. Unge- achtet der Tatsache, dass die B._____ AG die Herausgabe der Gegenstände im Berufungsverfahren nicht rechtsgenügend geltend machte, besteht auch keine Rechtsgrundlage, ihr diese Gegenstände herauszugeben. 8.4.4. Mit der Vorinstanz rechtfertigt es sich indessen, die beschlagnahmten Ge- genstände zur Deckung der Verfahrenskosten heranzuziehen und hierzu zu ver- werten, gestützt auf Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 267 Abs. 3 StPO (Urk. 176 S. 127). Davon auszunehmen ist mangels zu erwartendem Ver- wertungserlös das Apple MacBook. Dieses ist antragsgemäss dem Beschuldigten auf erstes Verlangen hin herauszugeben. 8.5. Beschlagnahmte Barschaft 8.5.1. Ebenso zur Deckung der Verfahrenskosten heranzuziehen ist – mit der Vor- instanz (Urk. 176 S. 127 f.) – die anlässlich der Hausdurchsuchung beim Be- schuldigten beschlagnahmte Barschaft von Fr. 2'598.70. Auf die zutreffenden Er- wägungen der Vorinstanz kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 8.5.2. Aufgrund der Aktenlage bestehen keine Zweifel, dass die beschlagnahmte Barschaft im Umfang von Fr. 2'598.70 im Eigentum des Beschuldigten steht, auch wenn dieser geltend machen lässt, dass das Münzgeld seiner Lebenspartnerin G._____ gehöre (Urk. 255 S. 20). Zumindest zu Beginn des Verfahrens erklärte auch G._____, dass die Fr. 2'598.70 Eigentum des Beschuldigten seien. Anläss- lich einer kurzen Befragung auf dem Polizeiposten am Tag der Hausdurchsu- chung erklärte sie gegenüber AN._____, dass zwar beide Geld in den Kessel ge- tan hätten, sie allerdings nur wenig, schätzungsweise Fr. 100.– (Urk. 20/4). Ge- - 79 - stützt auf diese Aussage wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft von den si- chergestellten Fr. 2'698.70 lediglich Fr. 2'598.70 beschlagnahmt. Ferner wurde verfügt, dass nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung Fr. 100.– an G._____ herauszugeben seien (Urk. 26/20/17). Dagegen erhob G._____ Beschwerde beim Obergericht mit dem sinngemässen Antrag, die Beschlagnahmeverfügung sei aufzuheben und die beschlagnahmte Barschaft im Wert von Fr. 2'598.70 an sie herauszugeben, da dieses Geld ihr gehöre (Urk. 70 S. 2 f.). Zur Begründung brachte G._____ gemäss dem Beschwerdeentscheid vor, dass sie aufgrund ihrer Nervosität und Aufregung damals vergessen habe, dass sie dem Beschuldigten drei Wochen vor der Beschlagnahme Fr. 4'000.– geliehen und mit ihm vereinbart habe, dass sie zur Sicherung der Darlehensforderung das gesamte Münzgeld als Pfand erhalte, weshalb ihr das Eigentum zustehe (Urk. 70 S. 5). Die Beschwerde wurde abgewiesen, unter dem Hinweis, dass aufgrund des Aktenstandes nicht davon ausgegangen werden könne, dass ihre Berechtigung am beschlagnahmten Münzgeld feststehe (Urk. 70 S. 6). Wenn G._____ vorbringt, dass der Beschuldigte ihr das Münzgeld verpfändet ha- be, steht zugleich fest, dass dieses vor der angeblichen Verpfändung dem Be- schuldigten gehört haben muss, da G._____ klarerweise nicht ihr eigenes Geld zum Pfand nehmen kann. Ein gültiges Faustpfandrecht am Münzgeld wurde aber nie begründet. Gemäss Durchsuchungsprotokoll vom 13. August 2013 wurde das Münzgeld in einem Metalltopf im Schlafgeschoss sichergestellt (Beilage zu Urk. 26/6 S. 4). Demnach hatte der Beschuldigte auch nach der angeblichen Verpfän- dung weiterhin freien Zugriff auf das Pfandobjekt, was die Begründung eines Faustpfandrechts verunmöglicht (Art. 884 Abs. 3 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5C.172/2000 vom 1. November 2000 E. 2c = Pra 2001 Nr. 67 S. 388 ff.; BSK ZGB II-Bauer, 5. Auflage 2015, Art. 884 N 78). Damit ist erstellt, dass die beschlag- nahmte Barschaft in Höhe von Fr. 2'598.70 im Eigentum des Beschuldigten steht. 8.5.3. Mithin steht einer Verwendung der Barschaft zur Deckung der Verfahrens- kosten im Sinne von Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO nichts entgegen, weshalb auch diesbezüglich der vorinstanzliche Entscheid im Ergebnis zu bestätigen ist. - 80 -
  69. Kosten- und Entschädigungsfolgen 9.1. Erstinstanzliches Verfahren 9.1.1. Die Vorinstanz auferlegte die Kosten der Untersuchung und des gerichtli- chen Verfahrens, ausgenommen der Kosten der amtlichen Verteidigung, zu zwei Dritteln dem Beschuldigten und nahm sie zu einem Drittel auf die Gerichtskasse. Die Kosten der amtlichen Verteidigung nahm sie unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse (Urk. 176 S. 128 f.). Davon ausge- nommen wurden die Kosten der Kantonspolizei, welche vollumfänglich auf die Gerichtskasse genommen wurden. Hingegen wurden die Auslagen des Vorver- fahrens vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt. 9.1.2. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfah- renskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind – unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO (dazu später) – die Kosten für die amtliche Verteidigung. 9.1.3. Der Beschuldigte wird heute von zwei Vorwürfen freigesprochen, für welche er vor Vorinstanz noch verurteilt worden war (Vorwurf der Irreführung der Rechts- pflege in ND2 und 3). Ansonsten bleibt es – teilweise unter abweichender Würdi- gung – bei den Verurteilungen, Einstellungen und Freisprüchen der Vorinstanz. Im Lichte der gesamten Anklagevorwürfe und unter Berücksichtigung des Um- stands, dass ein sehr erheblicher Teil der Untersuchungshandlungen auf den Themenkomplex des versuchten Betruges zulasten der T._____ Suisse AG ent- fiel, bleibt es damit im Wesentlichen bei den vorinstanzlichen Verurteilungen. 9.1.4. Vor diesem Hintergrund kann das von der Vorinstanz festgesetzte Verhält- nis betreffend die Kostenverlegung übernommen werden. Aufgrund des Ver- schlechterungsverbotes davon ausgenommen sind die Kosten der Kantonspolizei Zürich. Diese sind – wie im vorinstanzlichen Entscheid vorgesehen – vollumfäng- lich auf die Gerichtskasse zu nehmen. Hingegen sind die Auslagen des Vorver- fahrens – wiederum mit der Vorinstanz – vollumfänglich dem Beschuldigten auf- zuerlegen, da diese Kosten ausschliesslich Aufwendungen betrafen, bezüglich derer ein Schuldspruch erfolgte (Urk. 54, Beiblatt). - 81 - 9.1.5. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind entsprechend der Kostenver- legung zu einem Drittel definitiv und zu zwei Dritteln einstweilen auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Im Umfang von zwei Dritteln bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO). 9.1.6. Ausgangsgemäss ist dem Beschuldigten mit der Vorinstanz keine Entschä- digung oder Genugtuung zuzusprechen (Urk. 176 S. 129 f.). 9.2. Kosten des Berufungsverfahrens 9.2.1. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 9.2.2. Der Beschuldigte unterliegt mit seinem Antrag auf vollumfänglichen Frei- spruch ganz grossmehrheitlich. Mit Ausnahme der zwei ergangenen Freisprüche hinsichtlich der Nebendossiers 2 und 3 betreffend die Irreführung der Rechts- pflege bleibt es im Wesentlichen bei den vorinstanzlichen Verurteilungen (ND2: anstatt vollendeter Betrug versuchter Betrug, ND4: anstatt Drohung versuchte Nö- tigung). Ferner erwirkte der Beschuldigte hinsichtlich der Strafart sowie des Straf- vollzuges einen für ihn günstigeren Entscheid und schliesslich wird ihm das Apple MacBook herausgegeben. In Gewichtung der Berufungsthemen rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen derjenigen der amt- lichen Verteidigung, zu vier Fünfteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu ei- nem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen. 9.2.3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind zu vier Fünfteln einstweilen und zu einem Fünftel definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Im Umfang von vier Fünfteln bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 9.2.4. Ausgangsgemäss fällt auch in Bezug auf das Berufungsverfahren eine Ent- schädigung zugunsten des Beschuldigten ausser Betracht. - 82 - Es wird beschlossen:
  70. Es wird festgestellt, dass das Urteil und die Verfügung des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 23. April 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen sind: "Es wird verfügt:
  71. (…)
  72. Das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend mehrfachen unlauteren Wett- bewerb im Sinne von Art. 23 Abs. 1 UWG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG (unrichti- ge/irreführende Angaben über eigene Waren) wird bezüglich Anklageziffer HD/ND1 /
  73. mangels gültigen Strafantrags eingestellt.
  74. Das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB wird bezüglich Anklageziffer ND4 / 3. mangels gültigen Straf- antrags eingestellt.
  75. Das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend Übertretung des Waffengesetzes im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 27 WG (versuchtes Erschleichen ei- ner Waffentragbewilligung; Anklageziffer ND5 / 5.) wird infolge Verjährung eingestellt.
  76. (…) Es wird erkannt:
  77. (…)
  78. Von den weiteren Vorwürfen - des mehrfachen Vergehens gegen das Wappenschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a WSchG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 WSchG (Anklageziffern HD/ND1 1., 2., 3., 4., 5.), - des mehrfachen unlauteren Wettbewerbs im Sinne von Art. 23 Abs. 1 UWG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG (unrichtige/irreführende Angaben über eigene Waren; Anklageziffern HD/ND1 2., 3., 4.), - des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Anklageziffer ND3), - 83 - - der Übertretung des Waffengesetzes im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. e WG i.V.m. Art. 26 WG und Art. 48 WV (unsorgfältiges Aufbewahren von Waffen/ Munition; Anklageziffer ND5 4.), - des mehrfachen Vergehens gegen das Waldgesetz im Sinne von Art. 42 Abs. 1 lit. a WaG i.V.m. Art. 2 WaG, Art. 4 WaG und Art. 5 Abs. 1 WaG (Roden ohne Berechtigung) sowie im Sinne von Art. 42 Abs. 1 lit. c WaG (Unterlassung/ Verhinderung einer vorgeschriebenen Schaffung von Wald) sowie - der Übertretung des kantonalen Waldgesetzes im Sinne von dessen § 34 lit. c und § 10 Abs. 1 (Vornehmen nachteiliger Waldnutzungen) wird der Beschuldigte freigesprochen. 3.-4. (…)
  79. Die Zivilklage der Privatklägerin 1 wird auf den Zivilweg verwiesen.
  80. Die Zivilklage der Privatklägerin 3 wird auf den Zivilweg verwiesen. 7.-8. (…)
  81. Die mit Verfügung vom 25. Juli 2014 beschlagnahmten Honigproben der E._____ sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Bezirksgerichtskasse zu vernichten. 10.-11.(…)
  82. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'500.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 6'020.– Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 11'818.85 Auslagen Vorverfahren Fr. 16'785.05 Akontozahlungen amtl. Verteidigung Fr. 7'795.30 restliche Kosten amtl. Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. - 84 -
  83. (…)
  84. Der Antrag des Privatklägers 2 auf Zusprechung einer Prozessentschädigung zu- lasten des Beschuldigten wird abgewiesen. 15.-17.(…)"
  85. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  86. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - des unlauteren Wettbewerbs im Sinne von Art. 23 Abs. 1 UWG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG (unrichtige/irreführende Angaben über eigene Waren; HD/ND1 Anklageziffer 1), - des mehrfachen versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (HD/ND1 Anklageziffern 6–17; ND2), - der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND4 Anklageziffern 4-6) sowie - des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. − Art. 4 Abs. 1 lit. a WG, Art. 5 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a WG, Art. 19 Abs. 1 WG, Art. 20 Abs. 1 WG und Art. 32 Abs. 3 WV (verbotener Erwerb/Herstellung/Besitz von Seriefeuerwaffen; ND5 Anklageziffer 1), − Art. 4 Abs. 2 lit. a WG, Art. 5 Abs. 1 lit. g WG und Art. 12 WG (verbotener Besitz von Waffenzubehör; ND5 Anklageziffer 2) und − Art. 6 WG, Art. 15 WG, Art. 16a WG, Art. 23 WG, Art. 25 Abs. 1 WG, Art. 26 Abs. 1 lit. e WV und Art. 35 Abs. 2 WV (Besitz von verbotener Munition; ND5 Anklageziffer 3). - 85 -
  87. Vom Vorwurf der mehrfachen Irreführung der Rechtspflege wird der Be- schuldigte freigesprochen (ND2 und ND3).
  88. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 255 Tagessätzen zu Fr. 50.–, wovon 16 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gel- ten.
  89. Diese Geldstrafe ist im Umfang von 120 Tagessätzen innert der von der Inkassobehörde anzusetzenden Frist zu bezahlen. Der Vollzug der restlichen Geldstrafe von 135 Tagessätzen wird aufgescho- ben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
  90. Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
  91. November 2013 beschlagnahmte Waffe bzw. Munition/Zubehör: − 1 Pistole Glock 17, ... (auf Seriefeuer umgebaut), − 4 Schalldämpfer sowie − 10 Taser-Kartuschen werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Kantonspolizei Zürich, Waffen/Sprengstoffe, zur gutscheinenden Ver- wendung bzw. Vernichtung überlassen.
  92. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 4. März 2014 beschlagnahmten ca. 5,7 Tonnen Bienenhonig sowie Verpackungs- utensilien, Stahltanks etc. in den Räumlichkeiten an der C._____-Str. … in D._____ bzw. die Schlüssel zu diesen Räumlichkeiten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils dem Lebensmittelinspektorat Winterthur zur weiteren Veranlassung überlassen. Dem Lebensmittelinspektorat Winterthur werden zu diesem Zweck von der Bezirksgerichtskasse nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils die beschlagnahmten Schlüssel ausgehändigt. - 86 -
  93. Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
  94. November 2013 sowie 3. Dezember 2013 beschlagnahmten Gegen- stände: − 1 Zielfernrohr F1._____ …, Seriennummer …, − 1 Fernglas Leica Geovid HD 15x56, Seriennummer …, − 1 Okular F2._____ …, Seriennummer …, − 1 Diaskop F3._____, Seriennummer …, − 1 Zielfernrohr F4._____ …, Seriennummer … werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Bezirks- gerichtskasse verwertet. Der Erlös wird zur teilweisen Deckung der Ver- fahrenskosten verwendet.
  95. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 25. Juli 2014 beschlagnahmte Apple MacBook, ID-Nr. … wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausge- geben. Wird innert 3 Monaten ab Rechtskraft kein entsprechendes Begehren ge- stellt, wird der Gegenstand der Bezirksgerichtskasse zur Vernichtung über- lassen.
  96. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
  97. Dezember 2013 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 2'598.70 wird zur teil- weisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
  98. Die Kosten für die Untersuchung sowie das erstinstanzliche Gerichtsver- fahren, ausgenommen der Auslagen des Vorverfahrens, der Kosten der Kantonspolizei Zürich sowie derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der Kantonspolizei Zürich werden vollumfänglich auf die Gerichtkasse genommen. Die Auslagen des Vorver- fahrens werden vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu zwei Dritteln einstweilen und zu einem - 87 - Drittel definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von zwei Dritteln gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  99. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 21'592.90 amtliche Verteidigung RA Dr. X1._____ (inkl. Akontozahlung in der Höhe von Fr. 10'000.– gemäss Präsidialverfügung vom 17.05.2017) Fr. 6'418.65 frühere amtliche Verteidigung RA X2._____ Fr. 8'800.– Kosten betr. Miete Lager in D._____ (August 2016 bis und mit Juni 2017) 1'564.25 Heiz- und Betriebskosten betr. Lager in D._____ Fr. (Rechnung vom 7.04.2017) Fr. 2'015.– Kosten Gutachten Weitere Kosten im Zusammenhang mit der Lagerung des Honigs (Fr. 800.–/Mt.) bleiben vorbehalten.
  100. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu vier Fünfteln aufer- legt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu vier Fünfteln einstweilen und zu einem Fünftel definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von vier Fünfteln gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  101. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung oder Genugtuung zuge- sprochen.
  102. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland - 88 - − die Vertretung der T._____ Suisse AG (Privatklägerin 1), Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ im Doppel für sich und die Privatkläge- rin 1 − den Verein H._____ (H'._____) (Privatkläger 2) − die B._____ AG (Privatklägerin 3) − AJ._____ (Privatkläger 4) − das Lebensmittelinspektorat Winterthur, Obertor 32, 8402 Winterthur − das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, OARE, Postfach, 3003 Bern − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen, Postfach, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilungen an die Behörden, soweit dies nicht gemäss nachfolgender Auflistung erfolgt) − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Kost Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Ver- nichtung des ED-Materials" − die Kantonspolizei Zürich, Waffen/Sprengstoffe, betreffend Dispositiv- ziffer 5 − die Kasse des Bezirksgerichts Bülach betreffend Dispositivziffern 6-10 − das Lebensmittelinspektorat Winterthur, Obertor 32, 8402 Winterthur (durch Brief) − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich
  103. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung - 89 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 3. Juli 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB150460-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Ersatzoberrichter lic. iur. J. Meier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bussmann Urteil vom 3. Juli 2017 in Sachen A._____, Beschuldigter und I. Berufungskläger seit 09.12.2015 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ gegen B._____ AG, Privatklägerin und II. Berufungsklägerin (Nichteintreten) sowie Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. R. Jäger, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Betrug etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 23. April 2015 (GG140065)

- 2 - Anklage: Die Anklageschriften der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 8. August 2014 (Urk. 55) und vom 26. September 2014 (GG140089, Urk. 21) sind diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 176 S. 131 ff.) "Es wird verfügt:

1. Die Verfahren GG140065 und GG140089 werden vereinigt und unter erstgenannter Prozessnummer weitergeführt.

2. Das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend mehrfachen unlauteren Wett- bewerb im Sinne von Art. 23 Abs. 1 UWG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG (unrichtige/ irreführende Angaben über eigene Waren) wird bezüglich Anklageziffer HD/ND1 /

5. mangels gültigen Strafantrags eingestellt.

3. Das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB wird bezüglich Anklageziffer ND4 / 3. mangels gültigen Strafantrags eingestellt.

4. Das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend Übertretung des Waffengeset- zes im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 27 WG (versuchtes Erschlei- chen einer Waffentragbewilligung; Anklageziffer ND5 / 5.) wird infolge Verjährung eingestellt.

5. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Urteil sowie im Auszug Ziff. 1 und 5 in das Verfahren GG140089. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig

- des unlauteren Wettbewerbs im Sinne von Art. 23 Abs. 1 UWG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG (unrichtige/irreführende Angaben über eigene Waren; An- klageziffer HD/ND1 1.),

- 3 -

- des versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffern HD/ND1 6.–17.),

- des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Anklageziffer ND2),

- der mehrfachen Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklageziffern ND2 und ND3),

- der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Anklageziffern ND4 4.-6.) sowie

- des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m.

- Art. 4 Abs. 1 lit. a WG, Art. 5 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a WG, Art. 19 Abs. 1 WG, Art. 20 Abs. 1 WG und Art. 32 Abs. 3 WV (verbotener Er- werb/Herstellung/Besitz von Seriefeuerwaffen; Anklageziffer ND5 1.),

- Art. 4 Abs. 2 lit. a WG, Art. 5 Abs. 1 lit. g WG und Art. 12 WG (verbotener Be- sitz von Waffenzubehör; Anklageziffer ND5 2.) und

- Art. 6 WG, Art. 15 WG, Art. 16a WG, Art. 23 WG, Art. 25 Abs. 1 WG, Art. 26 Abs. 1 lit. e WV und Art. 35 Abs. 2 WV (Besitz von verbotener Munition; An- klageziffer ND5 3.).

2. Von den weiteren Vorwürfen

- des mehrfachen Vergehens gegen das Wappenschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a WSchG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 WSchG (Anklageziffern HD/ND1 1., 2., 3., 4., 5.),

- des mehrfachen unlauteren Wettbewerbs im Sinne von Art. 23 Abs. 1 UWG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG (unrichtige/irreführende Angaben über eigene Waren; Anklageziffern HD/ND1 2., 3., 4.),

- des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Anklageziffer ND3),

- der Übertretung des Waffengesetzes im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. e WG i.V.m. Art. 26 WG und Art. 48 WV (unsorgfältiges Aufbewahren von Waffen/ Munition; Anklageziffer ND5 4.),

- des mehrfachen Vergehens gegen das Waldgesetz im Sinne von Art. 42 Abs. 1 lit. a WaG i.V.m. Art. 2 WaG, Art. 4 WaG und Art. 5 Abs. 1 WaG (Roden

- 4 - ohne Berechtigung) sowie im Sinne von Art. 42 Abs. 1 lit. c WaG (Unter- lassung/Verhinderung einer vorgeschriebenen Schaffung von Wald) sowie

- der Übertretung des kantonalen Waldgesetzes im Sinne von dessen § 34 lit. c und § 10 Abs. 1 (Vornehmen nachteiliger Waldnutzungen) wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 255 Tagen Freiheitsstrafe, wovon 16 Tage durch Haft erstanden sind.

4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

5. Die Zivilklage der Privatklägerin 1 wird auf den Zivilweg verwiesen.

6. Die Zivilklage der Privatklägerin 3 wird auf den Zivilweg verwiesen.

7. Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

11. November 2013 beschlagnahmten Waffen bzw. Munition/Zubehör:

- 1 Pistole Glock 17, … (auf Seriefeuer umgebaut),

- 4 Schalldämpfer sowie

- 10 Taser-Kartuschen werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Kantons- polizei Zürich, Waffen/Sprengstoffe, zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernich- tung überlassen.

8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 4. März 2014 beschlagnahmten ca. 5,7 Tonnen Bienenhonig sowie Verpackungsutensilien, Stahl- tanks etc. in den Räumlichkeiten an der C._____-Str. … in D._____ bzw. die Schlüssel zu diesen werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils dem Lebensmittelinspektorat Winterthur zur weiteren Veranlassung überlassen. Dem Lebensmittelinspektorat Winterthur werden zu diesem Zweck von der Bezirks- gerichtskasse nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils die beschlagnahmten Schlüssel ausgehändigt.

9. Die mit Verfügung vom 25. Juli 2014 beschlagnahmten Honigproben der E._____ sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Bezirksgerichtskasse zu vernichten.

- 5 -

10. Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

11. November 2013, 3. Dezember 2013 sowie 25. Juli 2014 beschlagnahmten Ge- genstände:

- 1 Zielfernrohr F1._____ …, Seriennummer …,

- 1 Fernglas Leica Geovid HD 15x56, Seriennummer …,

- 1 Okular F2._____ …, Seriennummer …,

- 1 Diaskop F3._____, Seriennummer …,

- 1 Zielfernrohr F4._____ …, Seriennummer …, sowie

- 1 Apple MacBook, ID-Nr. … werden definitiv beschlagnahmt und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Bezirksgerichtskasse zu verwerten. Der Erlös wird zur teilweisen De- ckung der Verfahrenskosten verwendet.

11. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 3. Dezember 2013 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 2'598.70 wird definitiv beschlagnahmt und zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

12. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'500.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 6'020.– Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 11'818.85 Auslagen Vorverfahren Fr. 16'785.05 Akontozahlungen amtl. Verteidigung Fr. 7'795.30 restliche Kosten amtl. Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

13. Die Entscheidgebühr sowie die Gebühr für die Strafuntersuchung werden dem Be- schuldigten zu zwei Dritteln auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genom- men. Die Kosten der Kantonspolizei Zürich werden vollumfänglich auf die Staats- kasse genommen. Die Auslagen des Vorverfahrens werden vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden.

- 6 -

14. Der Antrag des Privatklägers 2 auf Zusprechung einer Prozessentschädigung zu- lasten des Beschuldigten wird abgewiesen.

15. Die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Beschuldigten werden abge- wiesen.

16. (Mitteilungen)

17. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 10 ff.)

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 255 S. 2 ff.) Unter vollständiger Ersetzung der Ziff. 1, 3, 4, 7, 8, 10, 11 und der Ziff. 13 und 15 des Erkenntnisses im Dispositiv des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom

23. April 2015 (Geschäfts-Nrn.: GG140065 und GG140089; act. 171) und der da- zugehörigen Erwägungen:

1. Sei A._____ freizusprechen.

2. Die in Ziff. 7 des Erkenntnisses im Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils aufgeführten, durch Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 11. November 2013 beschlagnahmten Gegenstände, seien einzu- ziehen. Dabei sei die Pistole "Glock 17, …" zu verwerten und der verwer- tungserlös an A._____ herauszugeben. Die übrigen Gegenstände seien der Kantonspolizei zur gutscheinenden Verwertung zu überlassen.

3. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 4. März 2014 beschlagnahmten

- Verpackungsutensilien und

- leeren Stahlfässer mit Honigrückständen

- 7 - seien freizugeben und diese Gegenstände nebst den Schlüsseln zum Objekt C._____-Strasse …, D._____ an A._____ herauszugeben. Im Übrigen sei der

- in neun Fässern zu 200 kg gelagerte Honig,

- die 2'200 kg Honig in der Abfüllanlage und

- 4 kg bereits abgefüllter Honig dem Lebensmittelinspektorat Winterthur zur weiteren Veranlassung zu über- lassen.

4. Die in Ziff. 10 des Erkenntnisses im Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils aufgeführten, durch Verfügungen der Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unter- land vom 11. November und 3. Dezember 2013 bzw. vom 25. Juli 2014 be- schlagnahmten Gegenstände, seien freizugeben und an A._____ herauszu- geben.

5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

3. Dezember 2013 beschlagnahmte Barschaft von CHF 2'598.70 sei freizu- geben und an G._____ herauszugeben.

6. Die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.

7. A._____ sei aus dieser Kasse eine Genugtuung für die erstandenen 16 Tage Freiheitsentzug in Höhe von CHF 200.–/Tag nebst Zins in Höhe von 5% (mittlerer Verfall) zu bezahlen.

8. A._____ sei eine Entschädigung in Höhe der mit diesem Plädoyer einge- reichten Liste für unnütz aufgewendete Mietkosten, Verdienstausfall etc. zu gewähren.

9. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung sei für das Verfahren bis zum Tag der Hauptverhandlung entsprechend der heute von mir eingereichten Honorarnote festzusetzen.

- 8 -

10. Für den Tag der Hauptverhandlung sei die Entschädigung nach dem dafür angefallenen Zeitaufwand, zuzüglich einer Nachbesprechung von einer Stunde, festzusetzen.

b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich, 189) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen:

1. Prozessgeschichte 1.1. Das vorstehend wiedergegebene Urteil vom 23. April 2015 wurde den Par- teien am 16. Juni 2015 mündlich eröffnet und der Beschuldigte meldete noch vor Schranken Berufung an (Prot. I S. 111 ff., S. 118). Gleichentags meldete auch sein amtlicher Verteidiger schriftlich Berufung an (Urk. 140). Mit Eingabe vom

17. Juni 2015 liess auch die Privatklägerin 3, B._____ AG, innert Frist Berufung anmelden (Urk. 142). 1.2. Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 173) reichte der Beschuldigte am 9. November 2015 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 179). Darin wurden auch Beweisanträge gestellt. Seitens der B._____ ging keine Berufungs- erklärung ein, weshalb mit Beschluss vom 8. Februar 2016 auf ihre Berufung nicht eingetreten wurde (Urk. 208). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 9. Dezember 2015 wurde die Berufungserklä- rung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerschaft zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erhe- ben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Ferner wurde der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um zu den Beweisanträgen des Beschuldigten Stellung zu nehmen (Urk. 184). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf An- schlussberufung und beantragte mit Eingabe vom 11. Dezember 2015 die Bestä- tigung des vorinstanzlichen Urteils sowie die Abweisung der Beweisanträge

- 9 - (Urk. 189). Am 18. Dezember 2015 teilte Rechtsanwalt Y._____ namens des Pri- vatklägers 2, Verein H._____ (H'._____), telefonisch mit, auf Anschlussberufung zu verzichten, aber an der Berufungsverhandlung teilzunehmen (vgl. Urk. 191). Die weiteren Privatkläger liessen sich nicht vernehmen. 1.4. Mit Präsidialverfügung vom 4. Januar 2016 wurde – auf entsprechendes Gesuch der Baudirektion des Kantons Zürich, Immobilienamt (Immobi- lienmanagement) vom 21. Dezember 2015 (Urk. 194) – die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland beauftragt, dem Immobilienmanagement des Kantons Zürich zwecks Vornahme diverser Verrichtungen den Zutritt zu den versiegelten Räum- lichkeiten an der C._____-Strasse … in D._____ zu ermöglichen (Urk. 195). 1.5. Mit Präsidialverfügung vom 29. Januar 2016 wurden – entsprechend dem Beweisantrag der Verteidigung – die vom Beschuldigten im Nachgang zur vor- instanzlichen Hauptverhandlung eingereichten "Zusatz-Akten" (Urk. 118/1-163) zu den Akten genommen. Der weitere Beweisantrag auf Einvernahme von I._____ als Auskunftsperson wurde einstweilen abgelehnt (Urk. 200). Gleichentags wurde Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ als (bisheriger) amtlicher Verteidiger des Beschul- digten aus der Gerichtskasse entschädigt (Urk. 202), nachdem er bereits mit Ver- fügung vom 9. Dezember 2015 aus seinem Amt entlassen und Rechtsanwalt Dr. X1._____ zum neuen amtlichen Verteidiger bestellt worden war (Urk. 184). 1.6. Am 27. April 2016 wurde auf den 20. Juni 2016 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 215). Mit Eingabe vom 23. Mai 2016 teilte Rechtsanwalt Y._____ die Niederlegung seines Mandates des Privatklägers 2 mit (Urk. 220). Mit Eingabe vom 2. Juni 2016 teilte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland mit, in einem anderen gegen den Beschuldigten geführten Verfahren eine psychi- atrische Begutachtung des Beschuldigten angeordnet zu haben (Urk. 227). In der Erwartung, dass dieses Gutachten für die Frage der Schuldfähigkeit auch im vor- liegenden Verfahren relevant sein würde, wurde den Parteien mit Präsidialver- fügung vom 7. Juni 2016 die Vorladung zur Berufungsverhandlung abgenommen. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2016 teilte die Staatsanwaltschaft den Widerruf des Gutachtensauftrags mit (Urk. 237), woraufhin am 25. November 2016 auf den

2. Februar 2017 (erneut) zur Berufungsverhandlung vorgeladen wurde (Urk. 239).

- 10 - 1.7. Mit Eingabe vom 23. Januar 2017 stellte die Verteidigung im Hinblick auf die Hauptverhandlung weitere Beweisanträge, namentlich den Beizug einer aktuali- sierten Auskunft aus dem deutschen Bundeszentralregister sowie die sachver- ständige Beurteilung der Einvernahmefähigkeit des Beschuldigten zum Zeitpunkt der Einvernahmen im August 2013 (Urk. 246 S. 2). 1.8. Am 2. Februar 2017 fand die Berufungsverhandlung statt. Es erschienen der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigung, Dr. iur. X1._____ (Prot. II S. 10). Vorfragen waren keine zu entscheiden (Prot. II S. 12). 1.9. Nach der Befragung des Beschuldigten (Urk. 253) stellte der Verteidiger in Ergänzung zu den bereits im Vorfeld gestellten Beweisanträgen zwei weitere Be- weisanträge (Prot. II S. 14 f.). Zum einen beantragte er die Einholung eines sach- verständigen Gutachtens zur Beantwortung der Fragen, ob die im Bank- schliessfach … der J._____ sichergestellte Pistole Glock 17 … eine Seriefeuer- funktion aufweise und ob es sich bei den sichergestellten vier angeblichen Schall- dämpfer tatsächlich um Schalldämpfer handle. Ferner beantragte die Verteidigung die erneute Einvernahme von K._____, L._____ sowie M._____ in Anwesenheit des Beschuldigten, damit dieser sein Recht auf Ergänzungsfragen ausüben kön- ne (Urk. 254 S. 2). 1.10. Nach erfolgter Begründung der Beweisanträge und interner Beratung sei- tens des Gerichts wurde dem Beweisantrag auf Einholung eines sachver- ständigen Gutachtens betreffend die Glock 17 … sowie die angeblichen Schall- dämpfer stattgegeben. Ferner wurde bekanntgegeben, dass bereits ein Gesuch um Auskunft beim deutschen Bundeszentralregister in Bonn erfolgt sei, der Aus- zug indessen bis heute beim Gericht noch nicht eingetroffen sei. Im Übrigen wur- den die Beweisanträge mit mündlich erfolgter Begründung abgewiesen (Prot. II S. 15 f.). 1.11. Nach erfolgtem Parteivortrag der Verteidigung und anschliessendem Schlusswort des Beschuldigten erklärte sich die Verteidigung mit der schriftlichen Fortführung des Verfahrens einverstanden und verzichtete gleichzeitig auf eine mündliche Urteilseröffnung (Prot. II S. 16-18).

- 11 - 1.12. Mit Beschluss vom 9. Februar 2017 wurde die schriftliche Fortsetzung des Berufungsverfahrens angeordnet und den Parteien Gelegenheit geboten, sich zur sachverständigen Person, Dr. N._____, FBL Kriminaltechnik, Forensisches Insti- tut des Kantons Zürich, zum Gutachtensauftrag betreffend die Glock 17 … sowie die angeblichen Schalldämpfer zu äussern und gegebenenfalls Ergänzungsfragen an den Gutachter zu stellen (Urk. 261), worauf die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 14. Februar 2017 verzichtete (Urk. 264). Mit Eingabe vom 20. Februar 2017 teilte die Verteidigung mit, keine Einwände gegen die Person des Gutachters zu haben und einstweilen auf die Stellung von Ergänzungsfragen zu verzichten (Urk. 266). 1.13. Am 23. Februar 2017 ging ein aktualisierter Auszug aus dem Zentralregister (Urk. 269) und am 20. April 2017 das Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 18. April 2017 betreffend die Glock 17 … sowie die angeblichen Schalldämp- fer (Urk. 272) ein. 1.14. Mit Präsidialverfügung vom 21. April 2017 wurde das Gutachten des Foren- sischen Instituts Zürich vom 18. April 2017 der Staatsanwaltschaft sowie dem Be- schuldigten zugestellt und Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 277). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 26. April 2017 auf eine Stellung- nahme zum Ergebnis der Beweisergänzung (Urk. 279). Die Stellungnahme der Verteidigung ging am 16. Mai 2017 ein (Urk. 283). 1.15. Mit Präsidialverfügung vom 17. Mai 2017 wurde Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ auf entsprechendes Ersuchen eine Akontozahlung für seine bisherigen Aufwendungen als amtlicher Verteidiger ausgerichtet (Urk. 285). Mit Eingabe vom

18. Mai 2017 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf die ihr freigestellte Vernehm- lassung zur Stellungnahme der Verteidigung (Urk. 287, Urk. 289). Am 14. sowie

26. Juni 2017 reichte die Verteidigung diverse Unterlagen betreffend den seitens des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung geltend gemachten Ent- schädigungsanspruch ein (Urk. 297, Urk. 299/1-8, Urk. 301, Urk. 304/1-8). Schliesslich reichte die Verteidigung mit Eingabe vom 26. Juni 2017 eine aktuali- sierte Honorarnote zu den Akten (Urk. 301, Urk. 303).

- 12 -

2. Umfang der Berufung 2.1. Der Beschuldigte verlangt einen vollumfänglichen Freispruch (Urk. 176, Urk. 255 S. 2 ff.). 2.2. Neben den nicht angefochtenen Freisprüchen (Dispositivziffer 2) sind ferner auch der Verweis der Privatklägerinnen 1 und 3 auf den Zivilweg (Dispositivziffer 5 und 6), die Einziehung und Vernichtung der Honig-Proben (Dispositivziffer 9), die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 12) sowie die Abweisung des Antrags des Privatklägers 2 auf Zusprechung einer Prozessentschädigung (Dispositivziffer 14) unangefochten geblieben (Prot. II S. 13 f.). In diesem Umfang ist der vorinstanz- liche Entscheid in Rechtskraft erwachsen, was vorab vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO). Ebenso nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen ist die Verfügung betreffend die Einstellung des Verfah- rens bezüglich HD/ND1 Anklageziffer 5, ND4 Anklageziffer 3 sowie ND5 Anklage- ziffer 5. 2.3. Im übrigen Umfang steht der angefochtene Entscheid im Rahmen des Be- rufungsverfahrens unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbotes zur Disposition (Art. 391 Abs. 2 StPO).

3. Beweisanträge/Prozessuales 3.1. Beweisanträge Wie bereits ausgeführt, wurde anlässlich der Berufungsverhandlung über die Be- weisanträge der Verteidigung befunden (Prot. II S. 15 ff.). Gestützt darauf wurde betreffend den Anklagesachverhalt in ND5 ein Sachverständigengutachten betref- fend die Glock 17 ... sowie die angeblichen Schalldämpfer eingeholt (Urk. 272). Ferner wurde eine aktualisierte Auskunft aus dem deutschen Bundeszentralregis- ter eingeholt (Urk. 269). Auf das Beweisergebnis wird im jeweiligen Sachzusam- menhang einzugehen sein. Ebenso im Rahmen der Erwägungen zur Beweislage wird nochmals auf die anlässlich der Berufungsverhandlung – zumindest einstwei- len – als nicht notwendig erachteten Beweisergänzungen betreffend die Konfron- tation diverser Auskunftspersonen sowie die Einvernahme von I._____ zurückzu-

- 13 - kommen sein. Die Einvernahme von I._____ wurde von der Verteidigung in ihrer Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisergänzung erneut beantragt (Urk. 283 S. 2). Schliesslich wird im Rahmen der Beweiswürdigung zu klären sein, welcher Beweiswert den Einvernahmen des Beschuldigten im August 2013 zuzumessen sein wird (vgl. dazu auch nachstehende Erw. 3.4). 3.2. Strafanträge 3.2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten unter anderem wegen unlauteren Wettbewerbs im Sinne von Art. 23 Abs. 1 UWG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG (HD/ND1 Ziff. 1) sowie wegen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB (ND4 Ziff. 4-6) verurteilt. Wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, liegen die für eine Verurteilung vorausgesetzten Strafanträge in gültiger Form vor (Urk. 176 S. 11- 14). Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann vorab vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2.2. Zwar trifft es zumindest teilweise zu, wenn die Verteidigung betreffend den Anklagesachverhalt in HD/ND1 Ziff. 1 vorbringt, dass die Unterschriften auf der Vollmacht zugunsten von Rechtsanwalt Y._____ nicht mit letzter Sicherheit identi- fizierbar seien (HD/ND1 Urk. 2, Urk. 102 S. 2 und Urk. 255 S. 6). Klar ist aber, dass die Vollmacht namens des H'._____ erteilt worden war, ansonsten Rechts- anwalt Y._____ nicht namens des H'._____ Strafanzeige (Urk. HD/ND1 1) hätte einreichen können, wozu er vorgängig von Vertretern des H'._____ instruiert wor- den sein musste. Ferner steht fest, dass die eine Unterschrift auf der Vollmacht von K._____, dem Zentralpräsidenten des H'._____ stammt, wie es in Ziffer 15.8 der Statuten vorgesehen ist. Zum Vergleich herangezogen werden kann die Un- terschrift von K._____ auf dem Protokoll zur Einvernahme bei der Kantonspolizei Zürich vom 10. April 2013 (Urk. 13a). Für eine gültige Vollmacht zugunsten von Rechtsanwalt Y._____ müsste die zweite Unterschrift von einem weiteren Mitglied des Zentralvorstandes stammen, denn gemäss Ziffer 15.5 der Statuten des H'._____ ist der Zentralvorstand Exekutivorgan des H'._____ und aufgrund der Auffangkompetenz auch zuständig für die Erhebung von Strafanzeigen. Davon darf bei gegebener Ausgangslage ausgegangen werden. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, weshalb dem nicht so sein sollte. Mit der Vorinstanz (Urk. 176 S.

- 14 -

13) ist aufgrund des Schriftbildes der zweiten Unterschrift (auf der Vollmacht an erster Stelle) davon auszugehen, dass es sich beim Unterzeichneten um den Vi- zepräsidenten des H'._____ O._____ handelt (Urk. HD/ND1 2, vgl. betreffend die Mitglieder des Zentralvorstandes des H'._____: http://www.H'._____.ch/H'._____/….html). Es bestehen damit keinerlei Anhalts- punkte, weshalb nicht von einer gültigen Vollmacht ausgegangen werden sollte. 3.2.3. Ferner bestehen auch keine Zweifel, dass der H'._____ zur Wahrung der rechtlichen und materiellen Interessen seiner Mitglieder legitimiert ist (vgl. Ziffer 4 der Statuten). Mit der Vorinstanz schadet schliesslich nicht, dass die Statuten des Vereins nicht bei den Akten liegen (Urk. 176 S. 12). Entscheidend ist, dass die Legitimation zum Zeitpunkt der Strafanzeige statutarisch vorgesehen war, was über das Internet für jedermann überprüfbar ist (vgl. den Verweis in der Straf- anzeige auf http://www.H'._____.ch/uploads/…/Statuten_H'.______1.7.2009.pdf, Urk. HD/ND1 S. 1). 3.3. Verwertbarkeit der Einvernahmen der als polizeiliche Auskunftspersonen be- fragten Personen Wie bereits die Vorinstanz richtig erkannte, wurden M._____, L._____ und K._____ nie mit dem Beschuldigten konfrontiert, weshalb seine Teilnahme- und Mitwirkungsrechte gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO nicht gewahrt wurden (Urk. 176 S. 34). Die Verteidigung macht vor diesem Hintergrund zu Recht die Unverwert- barkeit dieser Einvernahmen zu Lasten des Beschuldigten geltend (Urk. 102 S. 3, Urk. 255 S. 6; Art. 147 Abs. 4 StPO). Damit dürfen diese Aussagen auch nicht zur Plausibilisierung der Aussagen des Beschuldigten herangezogen werden, soweit dies dem Beschuldigten zum Nachteil gereichen würde. 3.4. Verwertbarkeit der Einvernahmen des Beschuldigten 3.4.1. Während der Beschuldigte in den ersten vier Einvernahmen (Urk. 19/1-2, Urk. 46/9 und 46/12) noch Aussagen machte, verweigerte er in der Folge, Fragen der Staatsanwaltschaft oder Gerichte zur Sache zu beantworten (Urk. 19/10, 19/14, Prot. I S. 6 ff., Urk. 253 S. 10 ff.). Bei der staatsanwaltschaftlichen Einver-

- 15 - nahme vom 28. August 2013 (Urk. 19/2) machte er geltend, dass er ab seiner Verhaftung immer kurz vor den Einvernahmen bei der Polizei, der Staatsanwalt- schaft sowie des Zwangsmassnahmengerichts starke Beruhigungsmittel, also starke rezeptpflichtige Psychopharmaka erhalten habe, was einen Verstoss ge- gen Art. 140 Abs. 1 und Art. 141 StPO darstelle (Urk. 19/2 S. 30 f.). Auf entspre- chende Frage, ob er auch heute – also am 28. August 2013 – vor der Einvernah- me etwas geschluckt habe, erklärte er, nur Schmerzmittel genommen zu haben. Bei der letzten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme habe er aber – so glaube er

– Psychopharmaka, wohl Temesta, geschluckt, weshalb seine Denk- und Wahr- nehmungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei (Urk. 19/2 S. 31), was er auch an- lässlich der Hauptverhandlung wiederholte (Prot. I S. 16). Am 3. September 2013 liess er über seinen damaligen Verteidiger geltend machen, eine Stunde vor der Einvernahme am 28. August 2013 in seiner Zelle Cannabis geraucht zu haben, weshalb seine Denk- und Wahrnehmungsfähigkeit stark eingeschränkt gewesen sei (Urk. 45/8). Die Einschränkung seiner Denk- und Wahrnehmungsfähigkeit we- gen der Einnahme von Temesta sowie des Konsums von Cannabis machte er auch in diversen weiteren Eingaben (Urk. 50/3/4; Urk. 50/4/1, 6, 8, 10; Urk. 50/5/1) und auch im Berufungsverfahren geltend (Urk. 246 S. 2 f., Urk. 254 S. 5). 3.4.2. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, wurde dem Be- schuldigten seinerzeit auf sein Ersuchen tatsächlich das Medikament Temesta verschrieben, da er über Schmerzen klagte (Urk 176 S. 16). 3.4.3. Wie die Vorinstanz richtig ausführte, schützt Art. 140 StPO die Willensfrei- heit und Menschenwürde einer von Strafverfolgungsmassnahmen betroffenen Person (Urk. 176 S. 16). Dem Beschuldigten ist beizupflichten, dass Mittel, die die Denk-oder Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, gemäss Art. 140 Abs. 1 StPO untersagt sind und zwar auch dann, wenn die betroffene Person ih- rer Anwendung zustimmt (Art. 140 Abs. 2 StPO). Entscheidendes Kriterium ist, ob der Beschuldigte vernehmungsfähig ist und eigenverantwortlich über sein Aus- sageverhalten entscheiden kann (BSK STPO I-Gless, 2. Auflage 2014, Art. 140 N 69).

- 16 - 3.4.4. Die StPO erwähnt die Vernehmungsfähigkeit nicht explizit, sie ist aber als einvernahmespezifisches Element der Prozessfähigkeit (Art. 106 StPO) und der Verhandlungsfähigkeit (Art. 114 StPO) allgemein anerkannt (Godenzi, StPO Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 143 N 11 mit Hinweisen). Zwar ist grundsätzlich denkbar, dass einer einzuvernehmenden Person die Vernehmungsfähigkeit we- gen der Einnahme von Psychopharmaka oder aufgrund eines Drogenrausches fehlen kann. Allerdings ist nur ganz ausnahmsweise von der Verhandlungsun- fähigkeit auszugehen; etwa wenn eine beschuldigte Person nicht in der Lage ist, der Einvernahme zu folgen, die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu verstehen und zu diesen vernunftgemäss Stellung zu nehmen (vgl. etwa Urteile des Bundes- gerichts 1B_314/2015 vom 23.10.2015 E. 2.2. mit Hinweisen und 6B_901/2008 vom 23.02.2009 E. 2.4-2.6). Entsprechend kommt es auf die konkreten Umstände an. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten kann es damit nicht ent- scheidend sein, ob durch die Einnahme von Temesta theoretisch Denk- und Wahrnehmungsstörungen herbeigerufen werden könnten (Prot. I S. 93). Mit der Vorinstanz sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, aufgrund derer davon ausgegangen werden müsste, dass der Beschuldigte anlässlich der ersten vier Einvernahmen nicht in der Lage gewesen wäre, die Bedeutung seiner Aussagen zu erkennen (Urk. 176 S. 17). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Damit bestand und besteht nach wie vor keinerlei Veranlassung, an der Vernehmungsfähigkeit des Beschuldigten zu zweifeln. Vielmehr war der ab der ersten Einvernahme durch einen Rechtsbeistand verteidigte Beschuldigte durch- aus in der Lage, auf die einzelnen gestellten Fragen nur insoweit zu antworten, als er dies auch wollte. Über weite Teile machte er hingegen von seinem Aus- sageverweigerungsrecht Gebrauch (vgl. etwa Urk .19/1 S. 9 ff. zum Vorwurf des Bienen-Verkaufs). Kommt hinzu, dass sich der Beschuldigte im Zeitpunkt der Ein- vernahmen offenbar auch subjektiv nicht beeinträchtigt gefühlt hatte, führte er doch anlässlich der Hauptverhandlung aus, dass es ihm damals gar nicht bewusst gewesen sei, da ihn niemand aufgeklärt habe und er gar nicht gewusst habe, was er für Tabletten erhalten habe (Prot. I S. 16). Sehr bezeichnend ist im Übrigen, dass der Beschuldigte offenbar auch zu Beginn der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme vom 9. Juli 2014 geltend machte, eventuell wegen Alkoholkonsums

- 17 - nicht einvernahmefähig zu sein. Es wurde dann ein Atemalkoholtest durchgeführt, der 0,0 ‰ ergab (Urk. 19/10 S. 16). Damit bleibt es bei der Verwertbarkeit der Einvernahmen, zumal der Beschuldigte zu Beginn sämtlicher Einvernahmen über seine Rechte aufgeklärt wurde und er zudem bei sämtlichen Einvernahmen durch seinen damaligen Verteidiger begleitet wurde (Urk. 19/1, Urk. 19/2, Urk. 46/9 und Urk. 46/12 S. 2). Die Einholung eines sachverständigen Gutachtens über die Ein- vernahmefähigkeit des Beschuldigten während den Einvernahmen im August 2013 erweist sich vor diesem Hintergrund als nicht notwendig, weshalb dieser Beweisantrag anlässlich der Berufungsverhandlung abgewiesen wurde (vgl. Prot. II S. 16). Welcher Beweiswert den einzelnen Aussagen des Beschuldig- ten zuzumessen ist, wird im Rahmen der Beweiswürdigung zu entscheiden sein. 3.5. Rechtmässigkeit der Hausdurchsuchungen sowie Verwertbarkeit von Zu- fallsfunden Ebenso unbegründet erweist sich die Kritik des Beschuldigten betreffend die an seinem Wohnort sowie in seinem Lagerraum in D._____ durchgeführten Durch- suchungen (Urk. 50/2/1, Urk. 50/4/1, Urk. 50/4/6 und Urk. 50/4/9, Prot. I S. 80). Wie die Vorinstanz richtig dargelegt hat, entsprach das Vorgehen bei den Haus- durchsuchungen den strafprozessualen Vorgaben (Urk. 176 S. 17-22). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ebenso gefolgt werden kann den vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die Zulässigkeit der Zufallsfunde in der Wohnung des Beschuldigten (Urk. 176 S. 77). Insbesondere handelte es sich bei den Zufallsfunden im Zusammenhang mit den Vorwürfen des Versicherungsbetruges (ND2, Zielfernrohr, Fernglas, Okular, Diaskop, Zielfern- rohr, vgl. Beilage zum Durchsuchungsprotokoll vom 13.08.2013 [Urk. 26/6 S. 7], Beschlagnahmeverfügung vom 3.12.2013 [Urk. 26/20/5] sowie Bescheinigung [Urk. 26/10 S. 3]) und des Verstosses gegen das Waffengesetz [ND5, Glock 17, 2 Schalldämpfer, 10 Taser-Kartuschen, vgl. Beilage zum Durchsuchungsprotokoll vom 13.08.2013 [Urk. 26/6 S. 6 f.], Beschlagnahmeverfügung vom 11.11.2013 [Urk. 26/20/9]) – entgegen der Auffassung des Beschuldigten (Prot. I S. 79 f.) – nicht um eine unzulässige Beweisausforschung bzw. um eine "fishing expedition". Der für eine Hausdurchsuchung nötige Anfangsverdacht gründete – mit der Vor-

- 18 - instanz (Urk. 176 S. 18) – auf den Strafanzeigen vom 5. Juni 2012 und 25. März 2013 und den daraufhin vor der Hausdurchsuchung erfolgten polizeilichen Ermitt- lungen betreffend die Vorwürfe des unlauteren Wettbewerbs sowie der Drohung (Urk. HD/ND1 1, 11; Urk. ND4 1, 3). Die anlässlich der Hausdurchsuchungen er- hobenen Beweise sind damit ohne weiteres verwertbar. 3.6. Verwertbarkeit von Beweismitteln aus dem Ausland Ebenso als unverwertbar erachtet die Verteidigung die im Rahmen des Unter- suchungsverfahrens per E-Mail erhältlich gemachten Angaben der Staatsanwalt- schaft betreffend den Anklagesachverhalt ND2 im Zusammenhang mit dem Ziel- fernrohr Diarange 3-12, dem Okular Vario 15-45X und dem Diaskop 85 T FL (Urk. 102 S. 11 und Urk. 255 S. 11 f.). Zunächst festzuhalten ist, dass lediglich aus den Anfragen gegenüber der sales…..de@F._____.com Erkenntnisse betref- fend die angefragten Seriennummern erfolgten (Urk. 40/3 und 4). Die P._____ Ltd. sowie die Q._____ e.K. konnten keine Angaben zu den angefragten Seriennummern machen (Urk. 40/1 und 2). Wie die Verteidigung richtig ausführte, sind bei Ermittlungshandlungen im Ausland die Vorgaben des Bundesgesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) bzw. innerhalb Europas auch die Vorgaben des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 zu berücksichtigen (Urk. 255 S. 12). Der Staat kann aufgrund des völkerrechtlichen Territorialitätsprinzips hoheitliche Tätigkeiten nur innerhalb seines eigenen Territoriums ausüben. Ansonsten würde die Souve- ränität des betroffenen anderen Staates missachtet (Donatsch/Heimgartner/Simonek, Internationale Rechtshilfe, Zürich/Basel/Genf 2011, S. 4; Riedo/Fiolka/Niggli, Strafprozessrecht sowie Rechtshilfe in Straf- sachen, Basel 2011, N 3136). Auch der seitens der Verteidigung zitierte Bundes- gerichtsentscheid hält in Erw. 5.3 fest, dass ein Staat aufgrund des Grundsatzes der Territorialität nicht berechtigt sei, eigene Strafverfolgungsmassnahmen auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Staates vorzunehmen, was namentlich für strafprozessuale Beweismittelbeschlagnahmungen oder Fernmeldeüberwach- ungen im Ausland gelte (Urteil des Bundesgerichts 1B_344/2014 vom 14. Januar 2015). Damit wird der Rechtshilfeweg immer dann vorausgesetzt, wenn auf frem-

- 19 - dem Territorialitätsgebiet hoheitlich gehandelt werden soll. Ein solches hoheit- liches Handeln ist bei dem seitens der Verteidigung kritisierten Vorgehen der Staatsanwaltschaft nicht ersichtlich. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, wur- den bei den per E-Mail erfolgten Anfragen an die F._____ GmbH weder Zwang angedroht noch ausgeübt. Vielmehr kooperierte diese freiwillig. Wiederum mit der Vorinstanz ist sodann darauf hinzuweisen, dass es sich bei den von der F._____ GmbH gemachten Angaben nicht um geschützte Daten handelte (Urk. 176 S. 14 f.). Damit wäre es sowohl einer deutschen als auch schweizerischen Staatsan- waltschaft bei gegebener Bereitschaft des Angefragten auch im innerstaatlichen Bereich ohne weiteres möglich gewesen, im Rahmen einer informellen Anfrage und ohne hoheitliches Handeln zu den erteilten Auskünften zu gelangen. Mithin erweisen sich die Erkenntnisse aus dem E-Mail-Verkehr mit der F._____ GmbH mit der Vorinstanz als verwertbar. 3.7. Anklageprinzip 3.7.1. Wie bereits vor Vorinstanz wurde auch an der Berufungsverhandlung sei- tens der Verteidigung geltend gemacht, der in HD/ND1 Ziff. 1 umschriebene An- klagesachverhalt genüge den Anforderungen von Art. 9 Abs. 1 StPO nicht (Urk. 102 S. 4, Urk. 179 S. 4, Urk. 255 S. 5). Auch dieser Einwand ist unbe- gründet und auch diesbezüglich kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 176 S. 35, Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.7.2. Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist der Anklagesachverhalt auch ohne Angabe der 40 Adressaten der dem Beschuldigten vorgeworfenen E-Mails genügend konkretisiert. Es trifft zwar zu, dass die Angaben in der Anklageschrift gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst präzise und konzise zu bezeichnen sind. Ungenauigkeiten sind aber solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen können, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_100/2014 vom

18. Dezember 2014 E. 2.3.1 mit Hinweis). Den Sachverhalt verbindlich festzustel- len, ist Aufgabe des Gerichts (Urteil des Bundesgerichts 6B_716/2014 vom

17. Oktober 2014 E. 2.3). Damit ist das Anklageprinzip nur verletzt, wenn die An- klage nicht die Umstände anführt, welche auf das Vorliegen der Kernelemente ei-

- 20 - nes Tatbestandes schliessen lassen (BSK StPO II-Heimgartner/Niggli, 2. Auflage 2014, Art. 325 N 37). 3.7.3. Bei Art. 23 Abs. 1 UWG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG erweist sich die Angabe des Adressaten für die Subsumtion als nicht unabdingbar. Mit der Vorinstanz schadet es demnach nicht, wenn in der Anklageschrift die Adressaten der unrichtigen oder irreführenden Angaben nicht namentlich genannt werden, so- fern denn klar ist, dass diese Mails effektiv versandt worden sind, was im Rah- men der Sachverhaltserstellung zu klären sein wird. 3.7.4. Gleiches gilt in Bezug auf die Ungenauigkeiten in den Zeitangaben. Die An- klageschrift wirft dem Beschuldigten vor, an unbekannten Daten im Vorfeld des

1. Mai 2015 zumindest 40 Werbe-E-Mails versandt zu haben. Damit kann kein Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten dem Beschuldigten vorgeworfen wird. Die Kritik der Verteidigung erweist sich damit als unbegründet. 3.7.5. Ebenso unbegründet ist die Kritik der Verteidigung, wonach die Anklage- schrift betreffend den Vorwurf des Verstosses gegen das Waffengesetz betreffend ND5 Ziffern 1-3 den Anforderungen des Anklagegrundsatzes nicht genüge (Urk. 179 S. 7, Urk. 255 S. 17). Entgegen der Auffassung der Verteidigung geht aus der Anklageschrift sehr wohl hervor, dass dem Beschuldigten vorsätzliche und nicht fahrlässige Tatbegehung vorgeworfen wird, da die Anklagebehörde das Verhalten des Beschuldigten als Vergehen eingeklagt hat und eine fahrlässige Tatbegehung aber als Übertretung zu qualifizieren wäre (Art. 33 Abs. 2 WG). Da- mit ist der erhobene Vorwurf genügend präzisiert und es schadet nicht, dass der Anklagesachverhalt sich zum subjektiven Tatbestand nicht näher äussert (Urteil des Bundesgerichts 6B_702/2016 vom 19. Januar 2017 E. 1.2).

4. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 4.1. Allgemeines Die Vorinstanz hat zutreffend aufgezeigt, wie bei der Sachverhaltserstellung vor- zugehen ist und welche Grundsätze bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (Urk. 176 S. 24 f.). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82

- 21 - Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderset- zen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2, Urteil des Bundesgerichts 6B_1130/2014 vom 8. Juni 2015 E. 4). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. 4.2. HD/ND1 Anklageziffer 1 (Anpreisung von Schweizer Bienenschwärmen) 4.2.1. Sachverhalt 4.2.1.1. Dem Beschuldigten wird kurz zusammengefasst vorgeworfen, an unbe- kannten Daten im Vorfeld des 1. Mai 2012, mutmasslich von seinem Wohnsitz aus, unter Verwendung der Mailadresse info@....com unter dem Namen A._____ (Geschäftsführer) und später unter dem Namen R._____ (S._____ Mitglied) zu- mindest 40 Werbe-E-Mails und mit Datum vom 19. April 2012 ein Schreiben an potentielle Bienenkäufer (Imker) versandt zu haben, in denen er "gesunde Bie- nen", "eigene Schweizer Reinzucht", "eigene Reinzucht" angepriesen und aus- ländische Bienenschwärme als Schweizer Bienenschwärme vermarktet habe, obwohl er nicht in der Lage gewesen sei, grössere Mengen Schweizer Bienen zu liefern, sondern vielmehr beabsichtigt habe, allfälligen Interessenten ausländi- sche, insbesondere deutsche Bienenschwärme zu verkaufen (Urk. HD/ND1 55 S. 2). 4.2.1.2. In der ersten polizeilichen Einvernahme vom 14. August 2013 zu einem mutmasslichen Bienenverkauf am 1. Mai 2012 befragt, bestätigte der Beschuldig- te, an jenem Datum in …/Deutschland gewesen zu sein. Im Weiteren machte er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. HD/ND1 19/1 S. 10). In der Folge wurde ihm eine E-Mail vom 12. März 2012 vorgehalten, welche als Bei- lage zur Strafanzeige des H'._____ eingereicht wurde (vgl. Urk. HD/ND1 5 und Anhang zu Urk. 16/1 [= 19/1]), mit dem Wortlaut: " 1,5 kg Gesunde Bienen 1 Gezeichnete Königin 2012 oder 2011 ( Wetterabhängig) Gesunde Bienen ( Varroa behandelt) Rasse Buckfast oder Ligustiva ( Keine Carnica )

- 22 - Sanftmütig und leistungsstark - Rekord Ernten Eigene Schweizer Reinzucht Linie - Folgegeneration F1 Frei von Schädlingen Liefertermin: ca. Mitte bis Ende April Die Abholung erfolgt im Raum Zürich Airport oder Basel Land. Kein Versand !! !! Bringt dieses Jahr noch Honig !! Bitte Bestellen und reservieren Sie ihre Schwärme jetzt sofort per Email. http://www…..com Vielen Dank R._____ ( S._____ Mitglied ) --------------------------------- S._____ Genossenschaft … [Adresse] Tel: … info@....com http://www…..com" --------------------------------- Auch dazu machte der Beschuldigte keine Angaben (a.a.O.). Versandt wurde das E-Mail von der Adresse info@....com, gezeichnet von R._____ (S._____ Mitglied) (Urk. HD/ND1 5). Der Inhalt dieses E-Mails ist nahezu identisch mit den weiteren in der Anklage- schrift als "Werbe-E-Mails" bezeichneten E-Mails, wovon eine Auswahl von K._____, Präsident des H'._____, anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom

10. April 2013 zu den Akten gereicht wurde (Urk. HD/ND1 13a S. 2). Wie die Vo- rinstanz zutreffend aufgezeigt hat, wurden diese E-Mails von verschiedenen E-Mail-Adressen versandt, immer mit dem Absender "S._____ Genossenschaft", meist gezeichnet mit A._____ (Geschäftsführer) und manchmal mit R._____ (Mit- glied der S._____) (Urk. 176 S. 30 f., 33; vgl. Urk. HD/ND1 5, 16/2-4, 16/9, 16/13), einmal mit der in Aussichtstellung eines Gesundheitszeugnisses und mit dem Hinweis, dass das Angebot begrenzt sei (Urk. HD/ND1 16/13). Antworten auf kri- tische Fragen des Präsidenten des H'._____, gerichtet an A._____ (E-Mail- Adresse: info@....com), wurden von R._____ (von der E-Mail-Adresse: S._____@hotmail.ch) geliefert (Urk. 176 S. 31 mit Verweis auf Urk. 16/8). Sodann liegen diverse E-Mails betreffend die Änderung des Übergabeortes und -datums

- 23 - bei den Akten, manchmal gezeichnet von R._____, manchmal von A._____ (Urk. 176 S. 31, Urk. 16/1 und Urk. 16/14). Die vorgenannten E-Mails wurden dem Be- schuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vorgehalten, worauf er die Aussage verweigerte (Prot. I S. 13). Mit der Vorinstanz kann kein Zweifel bestehen, dass sämtliche E-Mails vom Be- schuldigten stammen: Dass der Beschuldigte hinter der angeblichen "S._____ Genossenschaft" steht, welche mangels Handelsregistereintrag gar nicht existiert ([Art. 835 und Art. 838 Abs. 1 OR], vgl. zefix.ch), ergibt sich – mit der Vorinstanz (Urk. 176 S. 31 f. mit Verweis auf Urk. HD/ND1 7, 9, 33/1 S. 8) – schon daraus, dass im Briefkopf die Telefonnummer des Beschuldigten angegeben ist. Wäre R._____ nicht einfach ein Pseudonym, sondern eine vom Beschuldigten verschiedene Person, hätte er auf die E-Mail-Adresse des Beschuldigten (info@....com) Zugriff haben müssen, um auf die E-Mails, welche an diese Adresse gesandt wurden, antworten zu kön- nen, wie dies etwa der Beschuldigte jeweils mit seiner (weiteren) persönlichen E- Mail-Adresse A._____@hotmail.com machte (vgl. Urk. 176 S. 34). Zur Person von R._____ konnte oder wollte der Beschuldigte aber keine Angaben machen, was angesichts der Beweislage im Sinne einer entlastenden Tatsache allerdings hätte erwartet werden dürfen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1, 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6, Pra 90/2001 Nr. 110 E. 3 und 4, zuletzt in 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.4). Mit der Vorinstanz muss mangels anderer Hinweise in den Akten und vor dem Hinter- grund, dass eine S._____ Genossenschaft nicht existiert, weshalb es auch keine Mitglieder derselben geben kann, davon ausgegangen werden, dass auch die mit R._____ gezeichneten E-Mails tatsächlich vom Beschuldigten stammten (Urk. 176 S. 34). Anlässlich der Hafteinvernahme vom 14. August 2013 gestand der Beschuldigte – im Beisein seiner Verteidigung – denn auch ein, dass er im Vorfeld des Verkaufs von Bienen in Deutschland nahe der Schweizer Grenze – zumindest anfänglich – Schweizer Bienen angepriesen habe (Urk. 176 S. 26 mit Verweis auf Urk. HD/ND1 46/9 S. 11 f.). So führte er aus: "Die Bienen wurden im Vorfeld als

- 24 - Schweizer Bienen angepriesen, das Marketing wurde so gemacht". Allerdings führte er gleichzeitig aus, dass es für jeden eigentlich klar gewesen sei, dass es sich nicht um Schweizer Bienen, sondern um Deutsche Bienen gehandelt habe, weil der Verkauf auf deutschem Boden stattgefunden habe. Einigen Leuten habe er auch gesagt, dass er keine Schweizer Bienen liefern könne, er aber Deutsche Bienen als Ersatz habe. Nur ein Imker habe daraufhin ein "riesen Theater" ge- macht, er sei jedoch der Einzige gewesen, der keine Bienen gekauft habe (Urk. HD/ND1 46/9 S. 11). Auch vor dem Zwangsmassnahmengericht bestätigte er, im Vorfeld des Verkaufs vom 1. Mai 2012 Werbung für Schweizer Bienen ge- macht zu haben, er habe an diesem Tag aber keine solchen liefern können (Urk. 176 S. 27 mit Verweis auf Urk. HD/ND1 46/12 S. 13). Bei der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme gab er schliesslich an, den Verkauf in … [Ortschaft] lediglich vermittelt, das Geld in Empfang genommen und dem Lieferanten über- geben zu haben, wobei der Lieferant aus Deutschland gekommen sei (Urk. 176 S. 28 mit Verweis auf Urk. 19/2 S. 26). Damit hat der Beschuldigte zumindest zu Beginn der Untersuchung eingestanden, verschiedenen Imkern Schweizer Bienenschwärme zum Verkauf angeboten zu haben, obwohl er nicht in der Lage war, solche zu liefern. Mit der Vorinstanz kann dieses wiederholte Geständnis, welches überdies durch die vorgenannten E-Mails gestützt wird, nicht einfach mit dem Einwand entkräftet werden, der Beschuldigte sei nicht einvernahmefähig gewesen (Urk. 176 S. 33 f.). Dafür bestehen – wie ge- sehen (vgl. vorstehende Erw. 3.4) – keinerlei Anhaltspunkte. Auf das – mit den bei den Akten liegenden E-Mails in Einklang zu bringende – Geständnis des Beschuldigten ist abzustellen, auch wenn dieser in der Schlusseinvernahme (Urk. HD/ND1 19/4), an der Hauptverhandlung (Prot. I S. 12 f.) und auch vor Berufungsgericht (Urk. 253 S. 10 ff.) seine Aussage verweigerte. Hervorzuheben ist, dass der Beschuldigte bis kurz vor der Übergabe einen Über- gabeort in der Schweiz in Aussicht stellte (Urk. 16/11-14). 4.2.1.3. Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte – wie in der Anklage umschrie- ben – unter Verwendung der Mailadresse info@....com unter dem Namen

- 25 - A._____ (Geschäftsführer) und später R._____ (S._____ Mitglied) diverse – dass es zumindest 40 waren kann nicht erstellt werden, ist aber auch nicht relevant – E-Mails versandt hatte, in denen er "gesunde Bienen", "eigene Reinzucht" und "eigene Schweizer Reinzucht" anpries und ausländische Bienenschwärme als Schweizer Bienenschwärme vermarktete, obwohl er nicht in der Lage war, (grös- sere Mengen) Schweizer Bienen zu liefern, sondern vielmehr beabsichtigte, allfäl- ligen Interessenten ausländische Bienenschwärme zu verkaufen. Mit der Verteidigung nicht erstellt werden kann hingegen, dass der Beschuldigte mit Datum vom 19. April 2012 ein Schreiben an potentielle Bienenkäufer (Imker) versandte, da sich ein solches – soweit ersichtlich – nicht bei den Akten findet (Urk. 255 S. 6). 4.2.2. Rechtliche Würdigung 4.2.2.1. Die Vorinstanz erachtete die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene rechtliche Würdigung als zutreffend und sprach den Beschuldigten hinsichtlich des in Anklageziffer HD/ND1.1 umschriebenen Vorwurfes wegen unlauteren Wettbewerbs im Sinne von Art. 23 Abs. 1 UWG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG schuldig (Urk. 176 S. 35 f.). 4.2.2.2. Dem kann vollumfänglich gefolgt werden. Gemäss Art. 23 Abs. 1 UWG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG macht sich schuldig, wer vorsätzlich un- lauteren Wettbewerb begeht, also unter anderem über seine Waren, Werke oder Leistungen, deren Preise, oder die vorrätige Menge unrichtige oder irreführende Angaben macht. 4.2.2.3. Entgegen der Verteidigung ist es sehr wohl unlauter, wenn der Be- schuldigte in seinen Werbe-E-Mails – wie in der Anklageschrift umschrieben (Urk. HD/ND1 55 S. 2) – "gesunde Bienen", "eigene Reinzucht" und "eigene Schweizer Reinzucht" anpreist, obwohl er – wie er wissen musste – nicht in der Lage war, "grössere Mengen Schweizer Bienen zu liefern". Insbesondere kann

– entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 179 S. 5, Urk. 255 S. 7) – aus dieser Formulierung keineswegs der Umkehrschluss gezogen werden, dass auch

- 26 - die Anklage anerkenne, dass der Beschuldigte grundsätzlich in der Lage gewesen war, Bienen aus der Schweiz zu liefern. Wie gesehen war der Beschuldigte eben gerade nicht in der Lage, wie angepriesen ca. Mitte bis Ende April Schweizer Bie- nen zu liefern. Auch am 1. Mai 2012 war er nicht in der Lage, seinen breit ge- streuten Werbeversprechen auch nur in Hinblick auf einen Interessenten nachzu- kommen. Mithin war es ihm – entgegen der Behauptung der Verteidigung (Urk. 255 S. 7 f.) – ganz offensichtlich auch nicht möglich, Schweizer Bienen zu beschaffen. Die Tatsache, dass er diverse potentielle Abnehmer angeschrieben hat, hätte indessen vorausgesetzt, dass er zumindest zu Beginn der angegebe- nen Lieferperiode in der Lage gewesen wäre, zumindest einige potentielle Käufer zu befriedigen bzw. eine grössere Menge Schweizer Bienen zu liefern, zumal er lediglich in einem E-Mail auf das begrenzte Angebot hingewiesen hatte. Damit schadet es nicht, wenn die Anklageschrift hinsichtlich der fehlenden Leistungs- fähigkeit des Beschuldigten von einer "grösseren Menge" ausgeht und dem Be- schuldigten damit die Leistungsfähigkeit nicht vollends abgesprochen (aber auch nicht zugesprochen) wird. 4.2.2.4. Ebenso nicht gefolgt werden kann der Verteidigung, wenn sie vorbringt, dass es unerheblich sei, ob der Beschuldigte auch vorhatte, an allfällige Interes- senten "ausländische Bienenschwärme" zu vermarkten, da es keine geschützte Herkunftsbezeichnung "Schweizer Biene" gebe (Urk. 179 S. 5, Urk. 255 S. 7). Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist die Anpreisung von "Schweizer Bienen" keineswegs vergleichbar mit einem Tilsiter, der nicht aus Tilsit kommt oder einem Berliner, der nicht aus Berlin stammt: Von Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG werden alle Angaben erfasst, die gemäss der Ver- kehrsauffassung in einem wettbewerbsrelevanten Sinn als Aussage über die geo- grafische Herkunft verstanden werden. Soweit Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG zur An- wendung gelangt, gilt der Wahrheitsgrundsatz, d.h. die mit einer geografischen Angabe versehenen Produkte müssen tatsächlich aus der entsprechenden Regi- on stammen (BSK UWG-Berger, Basel 2013, Art. 3 Abs. 1 lit. b N 92), was zwei- felsohne auch für Schweizer Bienen zu gelten hat. Nicht von Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG erfasst sind hingegen sogenannte "Gattungsbezeichnungen", die zwar die

- 27 - Herkunft anzugeben scheinen, von der Verkehrsauffassung aber nicht als Angabe über die Herkunft verstanden werden, weil sich die Bezeichnung der betreffenden Warenart als solche eingebürgert hat (z.B. Berliner, Wiener Würstchen, etc.) (a.a.O. N 93). 4.2.2.5. Der Beschuldigte hat damit den Tatbestand des unlauteren Wettbewerbs im Sinne von Art. 23 Abs. 1 UWG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG er- füllt. 4.3. HD/ND1 Anklageziffern 6-17 (Betrugsversuch T._____) 4.3.1. Sachverhalt 4.3.1.1. Mit der Vorinstanz (Urk. 176 S. 65 f.) bestreitet der Beschuldigte nicht, sich – wie in der Anklageschrift umschrieben (Anklageziffer 10) – gegenüber der T._____ Suisse AG (Privatkläger 1) verpflichtet zu haben, insgesamt 30 Tonnen Schweizer Bienenhonig zu liefern: Erstmals dazu befragt, gab der Beschuldigte an der Hafteinvernahme vom

14. August 2013 zwar noch zu Protokoll, mit T._____ einen "Vorvertrag" abge- schlossen zu haben, wobei es um die Jahresproduktion von ca. 30 Tonnen Honig gegangen sei (Urk. 46/9 S. 5). Ferner führte er aus, dass T._____ die 30 Tonnen gestaffelt über ein Jahr hinweg gewollt habe. Deshalb habe er die 30 Tonnen noch gar nicht gehabt, der Plan sei gewesen, den Honig dazuzukaufen bzw. zu produzieren, wenn der Bedarf bestanden hätte. Den ursprünglichen Plan, den Honig für T._____ über ein Lohnunternehmen abfüllen zu lassen, habe er wieder verworfen. Die erste Lieferung zwischen 10'000 und 11'000 Dosen à 450 g/Dose hätte anfangs September 2013 erfolgen sollen. Das entspreche den 5 Tonnen Schweizer Honig, welche sich im Lager befänden (Urk. 46/9 S. 9 f.). Von einem Vorvertrag bzw. von einer Vorreservierung sprach er auch noch vor dem Zwangsmassnahmengericht (Urk. 46/12 S. 16). Am 28. August 2013 von der Staatsanwaltschaft befragt, erklärte er, dass die erste Lieferung an T._____ mit knapp 11'000 Einheiten à 450 g am 30. August 2013 hätte erfolgen sollen. Wenn er nicht liefere, dann müsse er eine Konventionalstrafe bezahlen (Urk. 19/2

- 28 - S. 15). In den weiteren Einvernahmen verweigerte der Beschuldigte die Aussagen (Urk. 176 S. 50 mit Verweis auf Urk. 19/10 S. 3ff., 19/14 S. 2 f., Prot. I S. 25 ff., vgl. auch Urk. 253 S. 12 ff.). Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte nur gerade zwei Tage vor dem ver- einbarten Liefertermin ausführte, eine Konventionalstrafe bei Nichtleistung bezah- len zu müssen, kann kein Zweifel daran bestehen, dass auch nach den Vorstel- lungen des Beschuldigten ein Kaufvertrag bereits abgeschlossen worden war. Von einem Vorvertrag im Sinne von Art. 22 Abs. 1 OR, wonach sich der Beschul- digte lediglich zum Abschluss eines Vertrages verpflichtet hätte und dieser noch hätte abgeschlossen werden müssen, kann damit keine Rede sein. Mithin ist von einem mündlichen Vertragsschluss auszugehen, wie dies U._____ von der Pri- vatklägerin 1, T._____ Suisse AG, in Anwesenheit des Beschuldigten und seinem Verteidiger an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ausführte. Ein schriftli- cher Kaufvertrag wurde – seitens des Beschuldigten – offenbar nie unterschrie- ben, da der schriftliche Kaufvertrag dem Beschuldigten an die Adresse an der … [Adresse] nicht habe zugestellt werden können (Urk. HD/ND1 19/12 S. 7, vgl. Kaufvertrag [Beilage zu Urk. HD/ND1 19/12]). Dass sich der Beschuldigte verpflichtet hat, insgesamt 30 Tonnen natürlichen Schweizer Honig an T._____ Suisse AG zu liefern, kann auch der am 15. Januar 2013 unterzeichneten Auftragsbestätigung entnommen werden (Urk. HD/ND1 33/4.8). Zwar wurde diese mit einem Stempel von der V._____ Ldt., … [Adresse] versehen, entspricht aber genau der vom Beschuldigten erwähnten Verpflichtung sowie dem seitens des Beschuldigten im Vorfeld per E-Mail gemachten Angebot vom 31. Juli 2012 (Urk. HD/ND1 33/4.2.1 und 4.4.2, damals als Geschäftsführer der W._____ Co., … [Adresse], vgl. Anklageziffer HD/ND1 9 Absatz 2). Zur genauen Liefermenge der ersten Lieferung kann auf die Angaben der T._____ Suisse AG abgestellt werden, welche sich mit den ungefähren Angaben des Beschuldigten von 10'000 bis 11'000 Stück decken. In Bezug auf die Ausfüh- rungen des Beschuldigten korrigierend festzuhalten ist, dass – aufgrund der von der T._____ Suisse AG eingereichten Unterlagen – entgegen den Angaben des Beschuldigten nicht von einem Lieferdatum am 30. August 2013, sondern ab dem

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30. August 2013 (auf Abruf) auszugehen ist. Die vereinbarte Liefermenge der ers- ten Lieferung betrug – wie in der Anklageschrift umschrieben (Anklageziffer 12) – insgesamt 5.3 Tonnen Schweizer Honig à 450 g/Dose (Urk. HD/ND1 33/4.3). 4.3.1.2. Gemäss dem bei den Akten liegenden Schreiben vom 19. April 2012 ist sodann belegt, dass der Beschuldigte der T._____ Suisse AG mehrere Honig- Proben zugesandt hatte und dazu ausführte, dass dieser Honig von verschiede- nen Imkern aus der Region stamme und dann zu einem Honig vermischt würde, wobei es sich um 100% reinen Schweizer Honig handle, was er mit unabhängigen wissenschaftlichen Pollenuntersuchungen einwandfrei belegen könne (Urk. HD/ND1 33/4.2.2, vgl. Anklageziffer 9 Absatz 1). 4.3.1.3. Mit der Vorinstanz kann sodann gestützt auf die glaubhaften Ausführun- gen von U._____ anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom

22. Juli 2014 weiter als erstellt gelten, dass es – wie in der Anklageschrift um- schrieben (Anklageziffer 10) – am 23. August 2012 zwischen dem Beschuldigten und U._____ zu einem Treffen gekommen war, an welchem der Beschuldigte er- neut bestätigte, dass er Schweizer Honig anbiete, wobei er diesen in mühsamster Kleinarbeit von kleinen und mittleren Imkern aufkaufe, die von den beiden Grossanbietern genug hätten. Ferner hat sie glaubhaft versichert, dass ihr der Beschuldigte eine Pollenanalyse des BIP (Biologisches Institut für Pollenanalyse) vorgelegt habe, welche die Schweizer Herkunft des Honigs habe bestätigen sol- len (Urk. 19/12 S. 4 f.; Urk. 176 S. 51 f., 65). Ebenso glaubhaft schilderte U._____, dass der Beschuldigte ihr an weiteren Treffen versichert habe, bei der Auslieferung einen Herkunftsnachweis zu liefern (Urk. 19/2 S. 10 f., vgl. auch Auf- tragsbestätigung, wonach ein IFS-Zertifikat sowie ein Untersuchungszeugnis für die Schweiz verlangt wurde [Urk. 4.8 S. 3], sowie Kaufvertrag [Beilage zu Urk. HD/ND1 19/12]). Die Darstellung von U._____ wurde seitens des Beschul- digten denn auch nicht bestritten. 4.3.1.4. Ebenso kann dem Beschuldigten nachgewiesen werden, dass es wahr- heitswidrig war, wenn er gegenüber der T._____ Suisse AG in Aussicht stellte, die zur Diskussion stehende Menge Schweizer Honig durch den Ankauf bei kleinen bis mittleren Imkern zu besorgen (Anklageziffer 10 Absatz 3):

- 30 - Diese Behauptung des Beschuldigten (vgl. Urk. HD/ND/1 19/2 S. 9) erscheint aufgrund des Untersuchungsergebnisses als völlig unglaubhaft: Der Beschuldigte war nicht in der Lage, auch nur einen Imker zu nennen, von welchem er angeblich Honig bezogen habe. Die Namen und Adressen habe er nicht mehr im Kopf und die Liste habe er geschreddert (a.a.O. S. 9 f.). An der Berufungsverhandlung da- mit konfrontiert, verweigerte er die Aussage (Urk. 253 S. 15). Dass die im Lagerraum des Beschuldigten beschlagnahmten 5.7 Tonnen Honig von kleinen bis mittleren Imkern aus der Schweiz stammen, erscheint aber auch deshalb als unmöglich, weil der Beschuldigte – wie in der Anklageschrift um- schrieben (Anklageziffer 6 und 7) – im Mai und Juli 2013 insgesamt 6 Tonnen Honig aus Deutschland importiert hatte (vgl. nachstehend). Wie der Beschuldigte selbst ausführte, verfügt er neben dem Lagerraum in D._____ über keine weitere Räumlichkeiten, in welchen er Honig lagern könnte (Urk. 46/9 S. 6, 9). Demnach hätte er die 6 Tonnen Honig, welche er aus Deutschland bestellt hatte, in der Zwi- schenzeit bereits wieder loswerden müssen, ansonsten er eine viel grössere Menge Honig in seinem Lager gehabt haben müsste. Für einen Weiterverkauf fin- den sich in den Akten aber keinerlei Belege und ein solcher wird auch vom Be- schuldigten nicht behauptet (Urk. HD/ND1 19/2 S. 10). Zwar erklärte er, etwa eine Tonne zu Bienenfutter verarbeitet und seinen Bienen gefüttert zu haben. Dann wären aber immer noch 5 Tonnen übrig geblieben. Dass der Beschuldigte im Mai und Juli 2013 insgesamt 6 Tonnen Honig aus Deutschland importiert hatte, ist – mit der Vorinstanz (Urk. 176 S. 66) – erstellt, auch wenn der Beschuldigte am 28. August 2013 behauptete, "vor einigen Mona- ten" lediglich 3 Tonnen importiert zu haben (Urk. HD/ND1 19/2 S. 11). Gemäss den Einfuhrlisten der Eidgenössischen Zollverwaltung (Urk. HD/ND1 33/5.22, 33./5.24) sowie den Ablieferungsnachweisen der AA._____ AG (Urk. HD/ND1 34/9.8-10) kann dem Beschuldigten – wie in der Anklageschrift umschrieben (An- klageziffer 6 und 7) – nachgewiesen werden, am 3. Mai 2013 sowie am 23. Juli 2013 von der Firma AB._____ GmbH, … [Adresse in Deutschland] insgesamt 6 Tonnen (2 x 3 Tonnen) "natürlichen Honig" importiert zu haben (Urk. 176 S. 55 f.).

- 31 - Damit spricht alles dafür, dass es sich bei den 5.7 Tonnen Honig im Lager in D._____ um den aus Deutschland importierten Honig handelt (Anklageziffer 8). Auf der anderen Seite sind keinerlei Indizien erkennbar, die dafür sprechen wür- den, dass es sich um Schweizer Honig handelte. 4.3.1.5. Dass die AB._____ GmbH Schweizer Honig von Deutschland in die Schweiz importierte, erscheint äusserst unwahrscheinlich und wird vom Beschul- digten auch nicht behauptet. Damit durfte er nicht davon ausgehen, dass es sich bei dem von ihm importierten Honig um Schweizer Honig handelte. Entgegen den Zusicherungen des Beschuldigten an die T._____ Suisse AG wäre der Beschul- digte damit nicht in der Lage gewesen, ab dem 30. August 2013 Schweizer Honig zu liefern. Demnach wäre es ihm – entgegen seinen Zusicherungen – auch nicht möglich gewesen, der Lieferung einen wahrheitsgemässen Herkunftsnachweis für Schweizer Honig beizulegen. 4.3.1.6. Dieses Beweisergebnis wird auch gestützt durch den Untersuchungsbe- richt des Biologischen Instituts für Pollenanalyse vom 22. November 2013 (Urk. HD/ND1 34/8.2.5), dem formell eingeholten Gutachten von Dr. AC._____ der AD._____ GmbH vom 21. Januar 2014 (Urk. HD/ND1 38/33, mit offensichtli- chem Verschrieb beim Datum, vgl. Urk. 176 S. 61 f.), dessen Stellungnahme zu den Ergänzungsfragen (Urk. HD/ND1 38/42) sowie aus dem vom Beschuldigten eingeholten Privatgutachten der AE._____ GmbH vom 10. April 2014 (Urk. HD/ND1 38/44). Die Vorinstanz hat die Ergebnisse des Untersuchungsberichts, des Gutachtens, des Privatgutachtens sowie die Stellungnahme zu den Ergänzungsfragen zutref- fend zusammengefasst (Urk. 176 S. 60-65). Darauf ist vorab zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Aus keiner dieser Analysen darf geschlossen werden, dass es sich bei dem in den Lagerräumlichkeiten des Beschuldigten gelagerten Honig um Schweizer Honig handelt, auch wenn Dr. AC._____ in seiner Stellungnahme ausführt, dass es eine 100%ige Sicherheit mit dieser Analyse nicht gebe (Urk. HD/ND1 38/42 S. 2).

- 32 - Dr. AC._____ führt nachvollziehbar aus, weshalb es sich nicht um Schweizer Ho- nig handeln kann. Nach derzeitigem Wissenstand gebe es in der Schweiz keinen derart ausgebauten Sonnenblumen-Anbau, der zu einem so hohen Anteil an Sonnenblumen-Pollen als Leitpollen führen würde (a.a.O. S. 1, vgl. auch Urk. HD/ND1 38/33 S. 1). Entgegen der Auffassung der Verteidigung erscheint diese Behauptung keineswegs zweifelhaft (Urk. 255 S. 9). Auch das vom Be- schuldigten eingeholte Privatgutachten hält fest, dass der hohe Sonnenblumenan- teil eher für eine südosteuropäische Herkunft typisch und bekannt sei. Grosse Mengen an Sonnenblumenhonig würden überwiegend in Südost-/Osteuropa ge- erntet. Zwar sei es "unter sehr günstigen Bedingungen (alle Bienenstöcke an Sonnenblumenfelder)" theoretisch möglich, 2'700 kg Sonnenblumenhonig zu ern- ten (Charge 1). Diverse – im Privatgutachten genannte – Veröffentlichungen lies- sen daran jedoch berechtigte Zweifel aufkommen (Urk. 38/44 S. 1 f.). Damit geht auch das Privatgutachten davon aus, dass der hohe Sonnenblumenanteil eher gegen die Herkunft aus der Schweiz spreche bzw. berechtigte Zweifel für eine solche Annahme bestünden. Daran ändern auch die von der Verteidigung er- wähnten vom Beschuldigten eingereichten Ergänzungsakten nichts (Urk. 255 S. 9 mit Verweis auf Urk. 118/4 und Urk. 118/28). Dem Internetauszug (Urk. 118/4) ist lediglich zu entnehmen, dass die Bienen der Imkerei AF._____ neben Honigtau von anderen Blüten verschiedener Pflanzen und Bäumen auch Honigtau von Sonnenblumen sammelten. Der andere Bericht, auf welchen die Verteidigung verweist, welcher ergeben soll, dass auch in der Schweiz in nennenswertem Um- fang Sonnenblumen angebaut würden, kommt aufgrund der in dem Bericht be- schriebenen Untersuchungen zum Schluss, dass das in verschiedenen wissen- schaftlichen Artikeln beschriebene geringe Interesse von Bienen an Sonnenblu- men bestätigt werden könne. Demnach ermöglichten nur ganz bestimmte klimati- sche Bedingungen und Bodenbeschaffenheiten ergiebige Trachten, wobei die schweizerischen Bedingungen dafür scheinbar ungünstig seien und Sonnenblu- menhonig deshalb rar sei (Urk. 118/28). Ebenso auszuschliessen aus Sicht der Pollenanalyse sei – gemäss dem Gutach- ten von Dr. AC._____ –, dass es sich bei den Proben ausschliesslich um deut- schen Bienenhonig handle. Denkbar sei allerdings, dass Deutscher Honig enthal-

- 33 - ten sei (Urk. 38/33 S. 2). Aufgrund der eigenen Datenbank könne eine Überein- stimmung mit dem Pollenspektrum aus der Ukraine bzw. Osteuropa/Südeuropa festgestellt werden (Urk. 38/42 S. 1). Nach der pollenanalytischen Durchsicht handle es sich vermutlich um Honig südosteuropäischer Herkunft (Urk. 38/33 S. 1 und 2). Im Wesentlichen zum gleichen Schluss kam das vom Beschuldigten in Auftrag gegebene Privatgutachten, wenngleich darin bemängelt wurde, dass die Probe- entnahme nicht repräsentativ sein könne, da keine gute und ausführliche Durch- mischung erfolgt, sondern eine Entnahme aus ca. 40 Zentimeter der 90 Zentime- ter hohen Fässer erfolgt sei (vgl. Urk. 176 S. 64, Urk. HD/ND1 38/44 S. 3). Diese Kritik vermag die Überzeugungskraft des Gutachtens von Dr. AC._____ je- doch nicht zu entkräften. Wie er in seiner Stellungnahme ausführt, war dem Gut- achter die Wichtigkeit der ausreichenden Durchmischung des Honigs bekannt und war nach seiner Ansicht der Probenstecher ausreichend lang, zumal die optische Prüfung des Inhalts des Probenstechers keine Inhomogenitäten ergeben habe (Urk. HD/ND1 38/42). Gestützt darauf ist mit der Vorinstanz nicht zu beanstanden, dass auf eine zweite Probeentnahme verzichtet wurde, zumal der Beschuldigte sich gemäss den Ausführungen des Gutachters bei der Probeentnahme mit ei- nem solchen Verzicht ausdrücklich einverstanden erklärt hatte (Urk. 176 S. 67, Urk. HD/ND1 38/33 S. 2). Entgegen der Auffassung der Verteidigung wird das Gutachten von Dr. AC._____ auch nicht dadurch entwertet, dass im Anhang des Gutachtens der 17. Januar 2014 aufgeführt wird (Urk. 255 S. 9). Ganz offensicht- lich wurde fälschlicherweise beim Eingangsdatum betreffend die Probenahme aus Versehen das gleiche Datum verwendet wie beim Auftragsdatum. Gleichwohl kann mit der Vorinstanz kein Zweifel darüber bestehen, dass die Probenahme in D._____ am 23. Januar 2014 erfolgte und diese die Grundlage der Analyse im Gutachten darstellte. Wie auch dem Gutachten entnommen werden kann, fand nur eine Probenahme statt, anlässlich welcher die Staatsanwältin lic. iur. E. Laufer, der Beschuldigte in Begleitung seiner Verteidigung sowie diverse Poli- zisten anwesend waren (Urk. HD/ND1 38/33 S. 2; Urk. 176 S. 60 f., 67;

- 34 - Urk. 33/6.3). Damit ist sichergestellt, dass sich das Gutachten auf die Proben vom

23. Januar 2014 stützt. Das Privatgutachten hält fest, dass eine reine Betrachtung der Pollenspektren kein eindeutiges Ergebnis liefere und die abschliessende Beurteilung nur durch einen Abgleich mit Informationen über die Standorte der Bienenstöcke und der sich darum befindlichen Felder geklärt werden könne (Urk. 176 S. 64, Urk. HD/ND1 38/44 S. 3). Die Analysedaten und Hintergrundinformationen seien nicht ausreichend, um eine mitteleuropäische Herkunft zweifelsfrei auszu- schliessen. Ob tatsächlich eine repräsentative Probeentnahme entnommen wor- den sei, erscheine zumindest fragwürdig. Im vorliegenden Fall werde aber auch eine Pollenanalyse unter repräsentativen Probenahmebedingungen vermutlich keine abschliessende Beurteilung bezüglich einer rein schweizerischer Herkunft zulassen, da hierzu weitere Informationen, z.B. zu den Standorten der Bienen- stöcke, der umliegenden Flora und den Honig-Produktionsmengen bzw. - zeiträumen vorliegen müssten. Nur dann könne eine abschliessende Plausibili- tätsbetrachtung gemacht werden (Urk. HD/ND1 38/44 S. 5 ff.). Dieser Vorbehalt stimmt mit den Ausführungen von Dr. AC._____ überein, wonach es bei der Pol- lenanalyse eine hundertprozentige Sicherheit nicht gebe. 4.3.1.7. Eine solche Plausibilitätsbetrachtung durch den Abgleich mit Informa- tionen über die Standorte verhinderte der Beschuldigte mit seinen Geschäftsge- baren: So wurden gemäss den Feststellungen des Lebensmittelinspektorats die Etiketten auf den Fässern im Lagerraum offensichtlich abgekratzt. Ebenso nicht ersichtlich gewesen sei das Vorhandensein eines Selbstkontrollkonzepts (Urk. 158 S. 58 f. mit Verweis auf Urk. HD/ND1 25/2). Der Beschuldigte kam damit seinen Doku- mentationspflichten als Verkäufer nicht nach, obwohl gemäss Lebensmittelver- ordnung sowie der Verordnung über Lebensmittel tierischer Herkunft die Sachbe- zeichnung von Honig nur dann durch einen territorialen Namen ergänzt werden darf, wenn er auch aus der angegebenen Gegend stammt (Art. 204 Abs. 4 lit. b LMV, Art. 78 Abs. 4 lit. b der Verordnung über Lebensmittel tierischer Herkunft).

- 35 - Wie gesehen wollte der Beschuldigte – abgesehen von der vagen und durch das Untersuchungsergebnis widerlegten Behauptung, wonach er den in D._____ ge- lagerten Honig von verschiedenen Schweizer Imkern abgekauft habe – keine An- gaben zur Herkunft des Honigs machen, versicherte der T._____ Suisse AG aber stets, Schweizer Honig mit einem Herkunftsnachweis zu liefern, obwohl er wissen musste, dass es sich nicht um Schweizer Honig handeln konnte und er – zumin- dest keinen wahrheitsgetreuen – Herkunftsnachweis liefern konnte. Zusammenfassend muss festgehalten werden, dass zwar nicht mit letzter Sicher- heit erstellt werden kann, dass es sich bei dem in den Räumlichkeiten in D._____ gelagerten Honig tatsächlich um Honig südeuropäischer Herkunft handelt. Auch wenn gemäss dem Gutachten, dem Untersuchungsbericht sowie dem Privatgut- achten alles dafür spricht, kann die Herkunft letztlich nicht mit zweifelsfreier Si- cherheit erstellt werden, zumal – wie gesehen – auch das formell eingeholte Gut- achten festhält, dass es denkbar sei, dass im gelagerten Honig auch "Deutscher Honig" enthalten sei, was durchaus nachvollziehbar wäre, handelte es sich doch zumindest gemäss der Rechnung der AB._____ GmbH betreffend die zweite Ho- niglieferung (vgl. Anklageziffer 7) um "Deutschen Blütenhonig" (Urk. 176 S. 54 mit Verweis auf Urk. 33/3.1.10). Insofern kann der Anklagesachverhalt in Ziffer 14 nicht erstellt werden. Es war aber der Beschuldigte, der es durch sein Vorgehen verunmöglichte, die Herkunft des Honigs eindeutig zu bestimmen, und – das ist entscheidend – es steht zweifelsfrei fest, dass es sich nicht um Schweizer Honig handelt. Aufgrund des Untersuchungsergebnisses erstellt werden kann sodann wie ge- sehen, dass der Beschuldigte wissen musste, dass es sich nicht um Schweizer Honig handeln konnte (Anklageziffer 15). Auch hier: Angesichts der geradezu erdrückenden Beweislage hätte es offensicht- lich dem Beschuldigten oblegen, entlastende Tatsachen plausibel vorzubringen und möglichst zu belegen (vgl. dazu schon vorstehend Erw. 4.2.1.2). Nachdem er aber insbesondere keinen einzigen Schweizer Imker benannte, bei welchem er Honig gekauft habe, muss davon ausgegangen werden, dass es solche entlas- tenden Tatsachen nicht gibt.

- 36 - 4.3.1.8. Eingestanden hat der Beschuldigte schliesslich, dass die Abfüllung des an die Suisse T._____ AG zu liefernden Honigs – entgegen der am 11. Januar 2013 erfolgten Besprechung mit Vertretern von T._____ Suisse AG bei der AG._____ GmbH (vgl. hierzu Urk. HD/ND1 35/17.2.29; Urk. 176 S. 52, 57 f.) – nicht durch die AG._____ GmbH, sondern durch den Beschuldigten selbst vorge- nommen worden wäre (Anklageziffer 15, vgl. vorstehende Erw. 4.3.1.1). 4.3.1.9. Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten anlässlich der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 28. August 2013, wonach er eine Konventional- strafe bezahlen müsse, wenn er bis zum 30. August 2013 nicht liefere (vgl. vor- stehende Erw. 4.3.1.1), kann sodann als erstellt erachtet werden, dass es – wie in Anklageziffer 16 umschrieben – nur deshalb nicht zur Auslieferung des Honigs an die T._____ Suisse AG gekommen war, weil der Beschuldigte am 13. August 2013 verhaftet wurde. Dafür, dass eine Abfüllung und Lieferung fest geplant war, spricht auch der Umstand, dass der Beschuldigte der AH._____ AG einen Auftrag für die Neuetikettierung von 450 g/Dosen in Auftrag gegeben hatte mit der Auf- schrift "Schweizer Bienenhonig" unter der Handelsmarke "…", welche bei T._____ im Sortiment geführt wird (Urk. HD/ND1 34/11.1-11.3, vgl. auch Urk. 33/3/11, Urk. 34/9.10). 4.3.1.10. Zu korrigieren ist der Anklagesachverhalt aber betreffend den errechne- ten Vermögensschaden, welcher der T._____ Suisse AG bei vollständiger Ver- tragsabwicklung entstanden wäre (Anklageziffer 17). Gemäss Anklagesachverhalt zur Diskussion steht lediglich die erste Lieferung (vgl. Anklageziffer 17). Dabei wurde – wie dies die Vorinstanz richtig erkannt hat (Urk. 176 S. 70) – fälschli- cherweise von 6 Tonnen, anstatt der vereinbarten 5.3 Tonnen (11'808 Dosen à 450 g zu einem Preis von 7.79 pro Dose, Urk. 33/4.2-3, 4.11) ausgegangen. Mit- hin wäre bei T._____ Suisse AG bei vollständiger Vertragsabwicklung hinsichtlich der ersten Lieferung ein Vermögensschaden von rund Fr. 90'000.– entstanden. Dieser Schaden entspricht dem Deliktsbetrag. 4.3.1.11. Hinsichtlich der Anklageziffern 6-17 ist zusammenfassend festzuhalten, dass der darin umschriebene Sachverhalt ganz grossmehrheitlich erstellt ist. Nicht mit letzter Sicherheit festgestellt werden kann, ob es sich beim Honig tatsächlich

- 37 - um Honig südeuropäischer Herkunft handelt (vgl. vorstehende Erw. 4.3.1.7, An- klageziffer 14). Fest steht allerdings, dass es sich – entgegen den Zusicherungen des Beschuldigten gegenüber der T._____ Suisse AG und dem in Aussicht ge- stellten Herkunftsnachweis – sicher nicht um Schweizer Honig handelte. Ebenso erstellt ist, dass der Beschuldigte sich gegenüber der T._____ Suisse AG ver- pflichtet hatte, innert eines Jahres insgesamt 30 Tonnen Schweizer Bienenhonig zu liefern, wobei die erste Lieferung (ab dem 30.08.2013 auf Abruf) 5.3 Tonnen à 450 g/Dose betragen hätte. Die Ware wurde allerdings nie geliefert, da der Be- schuldigte am 13. August 2013 verhaftet worden war, weshalb die T._____ Suis- se AG den Verkaufspreis der ersten Lieferung von ca. Fr. 90'000.– nie leistete. 4.3.2. Rechtliche Würdigung 4.3.2.1. Die Vorinstanz erachtete die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene rechtliche Würdigung als zutreffend und sprach den Beschuldigten hinsichtlich des in Anklageziffer HD/ND1 6-17 umschriebenen Vorwurfes wegen versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig (Urk. 176 S. 68 ff.). 4.3.2.2. Demgegenüber beantragt die Verteidigung einen Freispruch, da das frag- liche Verhalten, noch kein "Beginn der Ausführung" im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB dargestellt habe. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen seien, sofern erstellbar, allenfalls Vorbereitungshandlungen. Ein Versuchsbeginn wäre nach Auffassung der Verteidigung erst mit der Lieferung von nicht vertragsge- mässem Honig an die T._____ Suisse AG gegeben gewesen, da erst dann mit der Täuschung begonnen worden wäre. Solange kein Honig geliefert worden sei, sei das Vermögen der T._____ Suisse AG nie gefährdet gewesen, weil diese nicht gezahlt hätte. Ferner wäre ein arglistiger Betrug gar nicht möglich gewesen, da die T._____ Suisse AG die Lieferung nach ihren eigenen Angaben in einem Labor überprüft hätte, wobei aufgefallen wäre, wenn der Honig nicht aus der Schweiz gestammt hätte, weshalb die Lieferung dann an den Beschuldigten zu- rückgegangen wäre (Urk. 179 S. 4, Urk. 255 S. 9 f.).

- 38 - 4.3.2.3. Die Argumentation der Verteidigung verfängt nicht. Mit der Verteidigung trifft zu, dass es (noch) nicht zu einer Vermögensgefährdung der T._____ Suisse AG gekommen war, da der Beschuldigte mit der Lieferung vorleistungspflichtig war und diese – aufgrund der Verhaftung – nie ausgeliefert worden war. Eine Vermögensgefährdung ist für einen Betrugsversuch aber auch nicht nötig: Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Ver- brechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Beim Versuch erfüllt der Täter sämtli- che subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatentschlossen- heit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 137 IV 113 E. 1.4.2). Damit ist es für die versuchte Tatbegehung geradezu charakte- ristisch, wenn der zur Erfüllung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt. Mit der Verteidigung setzt ein strafbarer Versuch gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung voraus, dass der Täter auf dem Weg zur Tatbestandsverwirk- lichung nach seinem Tatplan den letzten entscheidenden Schritt unternimmt, von dem es in der Regel kein zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstän- de (Urk. 179 S. 4 und Urk. 255 S. 9 mit Verweis auf BGE 131 IV 100 E. 7.2.1). Die Schwelle, bei welcher ein Versuch anzunehmen ist und nicht mehr blosse Vorbe- reitungshandlungen vorliegen, darf der eigentlichen Tatbegehung zeitlich aller- dings nicht zu weit vorausgehen. Das unmittelbare Ansetzen zur Tatbestandsver- wirklichung erfordert mit anderen Worten ein sowohl in räumlich/örtlicher als auch in zeitlicher Hinsicht tatnahes Handeln. Die Formel des Bundesgerichts bringt zum Ausdruck, dass sich der Beginn des Versuchs nur über eine Kombination ob- jektiver und subjektiver Gesichtspunkte bestimmen lässt. Denn die Frage, ob eine Handlung den Versuch einer strafbaren Handlung darstellt, lässt sich allein auf- grund ihres äusseren Erscheinungsbildes vielfach nicht entscheiden, sondern setzt die Kenntnis darüber voraus, wie der Täter vorgehen wollte. Die Einbezie- hung der Vorstellung des Täters von der Tat ist daher für die Bestimmung des Versuchs genauso unabdingbar wie die Berücksichtigung objektiver Kriterien für die Entscheidung der Frage, mit welcher Tätigkeit der Täter nach seinem Tatplan

- 39 - bereits zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1). Der Beschuldigte hat bereits durch den Vertragsabschluss das Stadium der straf- losen Vorbereitungshandlung ganz offensichtlich überschritten und die T._____ Suisse AG in die irrige Vorstellung versetzt, dass er zu den vertraglich vereinbar- ten Konditionen Schweizer Honig liefern würde, wozu er gemäss erstelltem Sach- verhalt und entgegen seinen Zusicherungen – zumindest hinsichtlich der ersten Lieferung von insgesamt 5.3 Tonnen – nicht in der Lage war. Hinzu kommt, dass er nicht "nur" einen Vertrag abgeschlossen, sondern sich für den Fall der Ver- tragsverletzung zusätzlich auch noch zur Leistung einer Konventionalstrafe ver- pflichtet hatte. Zudem hatte er bereits ausländischen Honig beschafft und die Eti- kettierung leerer Honigdosen in Auftrag gegeben (vgl. vorstehende Erw. 4.3.1.7 und Erw. 4.3.1.9). 4.3.2.4. Mit der Vorinstanz war die Täuschung des Beschuldigten ohne Zweifel arglistig (Urk. 176 S. 69 f.). Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Beim Vorgehen des Be- schuldigten handelte es sich keineswegs um eine einfache Lüge. Vielmehr war das Vorgehen des Beschuldigten planmässig und die verschiedenen Vorkehr- ungen aufeinander abgestimmt. Mit der Vorinstanz hervorzuheben ist, dass der Beschuldigte gegenüber der T._____ Suisse AG vorgespiegelt hatte, die Abfül- lung des angeblichen Schweizer Honigs in einer lebensmitteltechnisch zertifizier- ten Abfüllanlage vornehmen zu lassen, und dass zu diesem Zweck Audits mit der Firma AG._____ GmbH durchgeführt worden waren, von welcher Vereinbarung er hernach eigenmächtig und unter Vorspiegelung unwahrer Tatsachen gegenüber der Firma AG._____ zurückgetreten war (Urk. 176 S. 70). Ebenso spiegelte der Beschuldigte vor, mit der Lieferung einen Herkunftsnachweis liefern zu können. Entscheidend ist aber insbesondere, dass es für die T._____ Suisse AG

– entgegen der Verteidigung (Urk. 255 S. 10) – auch bei aller Sorgfalt nicht mög- lich gewesen wäre, das Lügengebäude des Beschuldigten zu durchschauen. Zu- nächst wäre eine Überprüfung der Herkunft des Honigs erst nach der effektiven Lieferung möglich gewesen, da erst zu diesem Zeitpunkt festgestanden hätte,

- 40 - welchen Honig der Beschuldigte effektiv geliefert hätte. Wie aber aus dem formell eingeholten Gutachten von Dr. AC._____ der AD._____ GmbH hervorgeht, ergibt eine Pollenanalyse keine hundertprozentige Sicherheit und kann auch dem Pri- vatgutachten entnommen werden, dass für eine eindeutige Herkunftsbestimmung weitere Angaben wie Standorte der Bienenstöcke und der sich darum befindlichen Felder nötig wären. Wie gesehen verhinderte der Beschuldigte aber eine solche Plausibilitätskontrolle durch die Verschleierung der Herkunft des Honigs, weshalb die Überprüfung der Angaben auch für die T._____ Suisse AG als erfahrene Ge- schäftspartnerin in der Lebensmittelbranche nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich gewesen wäre. Damit erscheint das Verhalten des Beschuldigten auch unter Berücksichtigung des Kriteriums der Opfermitverantwortung als arglistig. 4.3.2.5. Unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz bleibt es damit beim Schuldspruch des versuchten Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 4.4. ND2 (Versicherungsbetrug 2013) 4.4.1. Sachverhalt 4.4.1.1. Betreffend das Nebendossier 2 wird dem Beschuldigten kurz zusammen- gefasst vorgeworfen, am 27. Februar 2013 gegenüber der Kantonspolizei Bern, 4901 Langenthal, im Rahmen eines angezeigten Einbruchdiebstahls in seinen PW Mercedes-Benz, ML 350, ZH …, unter anderem zwei Zielfernrohre, ein Fern- glas, ein Okular sowie ein Diaskop als gestohlen gemeldet zu haben, obwohl er gewusst habe, dass diese Gegenstände nicht entwendet worden seien (Urk. HD/ND1 55 S. 6 f.). 4.4.1.2. Darüber hinaus wird dem Beschuldigten vorgeworfen, seine Versiche- rung, die B._____ AG (Privatklägerin 3), durch die von ihm eingereichte Scha- densmeldung vom 17. März 2013 von insgesamt Fr. 32'671.97 getäuscht und sie gestützt darauf – aufgrund der nicht überprüfbaren Angaben – veranlasst zu ha- ben, ihm einen Betrag von Fr. 15'000.– auszurichten, in welchem Betrag die B._____ AG einen finanziellen Schaden erlitten habe (Urk. HD/ND1 55 S. 7).

- 41 - 4.4.1.3. Die Verteidigung kritisiert an erster Stelle die Subsumtion dieses Sach- verhalts unter den Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege, worauf bei der rechtlichen Würdigung einzugehen sein wird (Urk. 179 S. 5 f., vgl. nachstehende Erw. 4.4.2.2). 4.4.1.4. Im Zusammenhang mit dem angeklagten Versicherungsbetrug macht die Verteidigung geltend, dass es keinen klaren Nachweis gebe, dass es sich (zu- mindest) bei drei von den fünf in der Anklageschrift aufgeführten optischen Gerät- schaften um diejenigen handle, die der Beschuldigte bei der Versicherung als ge- stohlen gemeldet habe (Urk. 255 S. 12). Vielmehr habe der Beschuldigte für die ihm gestohlenen Gegenstände Ersatzanschaffungen getätigt (Urk. 102 S. 11). Neu stellt sich die Verteidigung im Berufungsverfahren sodann auf den Stand- punkt, dass selbst wenn der Beschuldigte die Versicherung betreffend die in der Anklageschrift aufgeführten Gegenstände getäuscht hätte, nicht erstellt werden könne, dass sich diese Täuschung auch in einem Vermögensschaden manifes- tiert habe. Es könne nicht nachgewiesen werden, dass die fraglichen Gegen- stände mit einem Wert von Fr. 13'135.– nicht in dem Teil des Schadens enthalten waren, welcher nicht ersetzt worden sei (Urk. 179 S. 6, Urk. 255 S. 12 f.). 4.4.1.5. Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt als erstellt (Urk. 176 S. 71 ff.), wobei sie allerdings von einem geringeren als dem im Anklagesachverhalt vorge- worfenen Deliktsbetrag ausgegangen war, da der Wert der vom Beschuldigten bei der B._____ AG als gestohlen gemeldeten Gegenstände auch nach Abzug der wiederaufgefundenen Gegenstände mehr als den von der B._____ AG ausbe- zahlten Höchstbetrag von Fr. 15'000.– betragen habe. Gleichwohl ging die Vo- rinstanz aber von einem Vermögensschaden aus, da dem Beschuldigten bei ei- nem geltend gemachten Schadensbetrag von Fr. 18'000.– "erfahrungsgemäss kaum der Maximalbetrag von Fr. 15'000.– ausbezahlt" worden wäre (Urk. 176 S. 78 f.). Darauf wird nachfolgend einzugehen sein. 4.4.1.6. Aus den Akten geht hervor, dass die in der Anklageschrift aufgelisteten Gegenstände anlässlich der Hausdurchsuchung am 13. August 2013 sicher- gestellt und hernach mit Verfügung vom 11. November bzw. 3. Dezember 2013 beschlagnahmt wurden (Urk. 176 S. 72 f., 76; Urk. HD/ND1 26/3, 26/20.5, 7, 9,

- 42 - 13; Urk. ND2 3.2.1). Dies gilt insbesondere auch für die Zielfernrohre "F1._____ …" (Serien-Nr. …) sowie "F4._____ …" (Serien-Nr. …), welche zusammen mit den Waffen sichergestellt und erst später separiert wurden (Urk. 176 S. 77, Urk. HD/ND1 26/10 S. 3). Betreffend das Zielfernrohr F4._____ … (Serien-Nr. …) und das Fernglas Leica Geovid HD 15x56 (Serien-Nr. …) anerkennt auch die Verteidigung, dass ein Be- zug zwischen den bei der Versicherung gemeldeten sowie bei der Hausdurchsu- chung sichergestellten Gegenständen hergestellt werden kann (Urk. 255 S. 12 mit Verweis auf Urk. ND 2 2.28, 2.33 und 3.2.3). Betreffend die übrigen in der Anklageschrift aufgeführten Gegenstände (Zielfern- rohr F1._____ … [Serien-Nr. …], Okular F2._____ … [Serien-Nr. …], Diaskop F3._____ [Serien-Nr. …]) ist die Verteidigung hingegen der Ansicht, dass keine verwertbaren Beweise existierten, aufgrund derer ein Bezug zwischen den bei der Versicherung eingereichten Belegen sowie den bei dem Beschuldigten sicherge- stellten Gegenständen hergestellt werden könne (Urk. 255 S. 12). Dem kann nicht gefolgt werden. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend aufgezeigt hat, wurden die fünf vorgenannten, in der Anklageschrift aufgelisteten Gegen- stände (Urk. HD/ND1 55 S. 6) ordnungsgemäss sichergestellt und beschlagnahmt (Urk. 176 S. 77). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Gemäss dem bei den Akten liegenden Durchsuchungsprotokoll vom

13. August 2013 wurden soweit im Zusammenhang mit dem Nebendossier 2 rele- vant, folgende Gegenstände sichergestellt (Urk. HD/ND1 26/3 S. 6 f. = Urk. ND2/3.1.2 S. 6 f.): Gewehr, Sauer 202, Nr. … mit Zielfernrohr (Nr. 2/7), Ge- wehr Sako TRG-42, … (Nr. 2/8), Optik F._____ (Nr. 2/21) und ein Feldstecher Leica Geovid (Nr. 2/22). Genauere Angaben zu den Gegenständen sowie insbe- sondere die Seriennummern können den Beschlagnahmeverfügungen vom 11. November 2013 sowie vom 3. Dezember 2013 bzw. der Bescheinigung der Staatsanwaltschaft vom 1. April 2014 entnommen werden (HD/ND1 26/20/5, 13: Gewehr Sauer 202 Nr. … und SAKO TRG-42, Nr. …; Fernglas Leica Geovid … [Serien Nr. …]; Fernglas / Zieloptik, F3._____ [Serien Nr. …]; HD/ND1 26/10: Ziel- fernrohr "F1._____ …" [Serie Nr. …], ab sichergestelltem Gewehr Pos. 2.7; Ziel-

- 43 - fernrohr "F4._____ …" [Serien Nr. …], ab sichergestelltem Gewehr Pos. 2.8; Ziel- fernrohr "F3._____" [Serien Nr. …] mit 1 Okular "F2._____ …" [Serien Nr. …]). Damit steht fest, dass die beim Beschuldigten sichergestellten Gegenstände mit den in der Anklageschrift aufgeführten Gegenständen identisch sind. Zwar trifft es zu, dass dem bei den Akten liegenden Rapport der Stadtpolizei Langenthal vom

10. April 2013 betreffend den vom Beschuldigten angezeigten Diebstahl vom

27. Februar 2013 keine Seriennummern entnommen werden können (Urk. ND2/1). Ebenso wenig können – abgesehen vom Zielfernrohr F4._____ so- wie Fernglas Leica Geovid – den Rechnungen, welche der Beschuldigte im Zu- sammenhang mit dem geltend gemachten Schadensfall der Versicherung einge- reicht hatte, Seriennummern entnommen werden (Urk. ND2/2.13 [F1._____ …, Rechnung vom 27.07.2009], ND2/2.32 [F2._____ Okular, F3._____, Rechnung vom 21.01.2010], vgl. aber ND2/2.52 [Leica Geovid, Serien Nr. …, Rechnung vom 17.09.2009] und Urk. ND2/2.33 [Zielfernrohr F4._____, Serien Nr. …, Rechnung vom 11.08.2009]). Damit wäre es betreffend das Zielfernrohr F1._____, das Oku- lar F2._____ sowie das Diaskop F3._____ rein theoretisch denkbar, dass die vom Beschuldigten als gestohlen gemeldeten Gegenstände nicht diejenigen waren, die beim Beschuldigten sichergestellt werden konnten (Urk. 255 S. 12). Das wäre et- wa nachvollziehbar, wenn sich der Beschuldigte nach erfolgtem Diebstahl Ersatz- gegenstände angeschafft hätte, wie dies die Verteidigung vor Vorinstanz geltend gemacht hatte (Urk. 102 S. 11). Dies kann aber schon aufgrund der seitens der Staatsanwaltschaft bei der F._____ GmbH in Deutschland erhältlich gemachten Informationen

– welche wie gesehen entgegen der Auffassung der Verteidigung verwertbar sind (vgl. vorstehende Erw. 3.6) – ausgeschlossen werden. Gemäss den Angaben der F._____ GmbH zu den Seriennummern der von ihnen ausgelieferten Gerätschaf- ten steht fest, dass der Beschuldigte die bei der Hausdurchsuchung sichergestell- ten Gerätschaften bereits im Juli 2009 bzw. im Januar 2010 erworben hatte (F1._____ …, F2._____ Okular, F3._____). Aber auch die übrige Aktenlage spricht dafür, dass es sich bei den beim Beschul- digten sichergestellten Gegenständen um jene handelte, die der Beschuldigte als

- 44 - gestohlen gemeldet hatte. Für Ersatzanschaffungen bestehen nämlich keinerlei Anhaltspunkte und auch der Beschuldigte hat zu keinem Zeitpunkt geltend ge- macht, solche Ersatzanschaffungen getätigt zu haben. In der ersten polizeilichen Einvernahme behauptete der Beschuldigte noch, dass die anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Fernsichtgeräte seiner Le- bensgefährtin gehörten (Urk. 19/1 S. 8 f.), woraufhin diese aber eine schriftliche Erklärung abgegeben hatte, wonach ihr unter anderem weder der Feldstecher Leica Geovid noch das Fernsichtgerät F2._____ (Nr. ….) gehörten (Urk. 26/8). Damit konfrontiert, erklärte der Beschuldigte, dass er ihr die Sachen geschenkt habe. Das F._____ Nachtsichtgerät gehöre seinem Vater. Das F1._____, das Di- ascope und auch die Leica Geovid gehörten seinem Vater als Teil eines Privat- kredits. Dann gebe es noch ein viertes Nachtsichtgerät, das gehöre seiner Le- bensgefährtin. Sodann bestätigte er, dass die Rechnung der AI._____ vom 17. September 2009 dem sichergestellten Feldstecher zuzuordnen sei. Zu den Nachtsichtgeräten Zeiss befragt, erklärte er, dass es schon etwas länger her sei, als er diese gekauft habe, sie hätten mehrere tausend Franken gekostet. Die Be- lege dazu müssten von der Polizei gefunden worden sein (Urk. 19/2 S. 27 f.). In den folgenden Einvernahmen verweigerte er die Aussagen zu den Gegenständen (Urk. 19/10 S. 7 ff., Prot. I S. 41 ff., Urk. 253 S. 16). Von Ersatzanschaffungen nach erfolgtem Diebstahl war keine Rede. Gegen eine Ersatzanschaffung spricht auch, dass der Beschuldigte erklärte, dass der Kauf der sichergestellten Gegen- stände schon etwas länger her sei, sich der seitens des Beschuldigten angezeigte Diebstahl indessen erst Ende Februar 2013 und damit nur gerade ein knappes halbes Jahr vor der ersten Einvernahme ereignet haben soll. Auch hier hätte es angesichts des Umstandes, dass die exakt gleichen Geräte, wie sie vom Be- schuldigten bei der Versicherung als gestohlen gemeldet worden waren, bei ihm sichergestellt werden konnten, offensichtlich dem Beschuldigten oblegen, entlas- tende Tatsachen plausibel vorzubringen und möglichst zu belegen (vgl. dazu schon vorstehend Erw. 4.2.1.2). Nachdem die – allerdings nur von der Verteidi- gung und erst anlässlich der Hauptverhandlung vorgebrachten – Ersatzan- schaffungen in keiner Weise plausibilisiert werden konnten und die Aussagen des Beschuldigten vielmehr gegen eine solche Variante sprechen, muss davon aus-

- 45 - gegangen werden, dass es solche nicht gegeben hat. Damit ist gar ohne die Er- kenntnisse aus den Anfragen in Deutschland erstellt, dass die beim Beschuldigten sichergestellten Rechnungen, welche er der Versicherung als Beilage zu den an- geblich gestohlenen Gegenständen eingereicht hatte, zu den Geräten gehörten, welche anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellt werden konnten (Urk. ND2 2.13, 2.32). 4.4.1.7. Es steht deshalb fest, dass zumindest diese fünf Gegenstände dem Be- schuldigten nicht durch einen Einbruchdiebstahl abhanden gekommen sind und die entsprechenden Angaben gegenüber der Polizei sowie der B._____ AG (Urk. ND2 1; 2.5, 6, 77, 78) wahrheitswidrig waren. 4.4.1.8. Korrigierend festzuhalten betreffend den Wert der nachweislich nicht ge- stohlenen Gegenstände ist, dass in der Anklageschrift mit Ausnahme vom Ziel- fernrohr der Marke F._____, Typ F4._____ (Fr. 5'500 [Urk. ND2 2.33]), jeweils fälschlicherweise von Schweizer Währung ausgegangen wird, obwohl die mit Quittung belegten Wertangaben des Beschuldigten in der Deliktsliste in Euro bzw. US Dollar (Zielfernrohr, Marke F._____, Typ F1._____, USD 3'600.–, Umrech- nungskurs am 27.07.09 von 1.08 [Urk. ND2 2.13]; Fernglas, Marke Leica, Typ Geovid, EUR 2'235.90, Umrechnungskurs am 17.09.09 von 1.54 [Urk. ND2 2.52]; Okular, Marke F._____, Typ F2._____, EUR 419.33 sowie Diaskop, Marke F._____, Typ F3._____, EUR 1'379.83, Umrechnungskurs am 21.01.2010 von 1.49 [Urk. ND2 2.32]) angegeben worden waren (vgl. Urk. ND2 2.6, vgl. zu den Devisenkurse, www.afd.admin.ch/publicdb/newdb/mwst_kurse/index.php?action=bestimtag_mon at&sprache=1). Unter Berücksichtigung der jeweiligen Umrechnungskurse per Rechnungsdatum ergibt sich ein Gesamtwert von rund Fr. 15'500.–. 4.4.1.9. Mit der Verteidigung nicht nachgewiesen werden kann dem Beschuldig- ten, dass der angezeigte Diebstahl vom 27. Februar 2013 überhaupt nicht statt- gefunden hätte (Urk. 255 S. 12). Das wird dem Beschuldigten im Rahmen des Anklagesachverhalts denn auch nicht vorgeworfen (ND2 Anklageziffer 7, Urk. 179 S. 5). Entsprechend ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass es am 27. Februar 2013 – wie vom Beschuldigten angezeigt – tatsächlich zu einem

- 46 - Einbruchdiebstahl gekommen war und dem Beschuldigten zumindest die weiteren gemäss Schadensliste angegebenen Gegenstände gestohlen worden waren. Damit ist zugunsten des Beschuldigten von einem Schaden in der Höhe von rund Fr. 17'172.– (Fr. 32'671.97 - Fr. 15'500.–) auszugehen. 4.4.1.10. Aufgrund der seitens des Beschuldigten eingereichten Schadensmel- dung zahlte die B._____ AG dem Beschuldigten – wie in der Anklageschrift um- schrieben (ND2 Anklageziffer 5) – eine Entschädigung von Fr. 15'000.– (Gegenstände gem. Liste bis zur Deckungsgrenze CHF 15'000.–) (Urk. ND2 2.79). 4.4.1.11. Vor dem Hintergrund, dass die Versicherung dem Beschuldigten ledig- lich eine Entschädigung bis zur Deckungsgrenze von Fr. 15'000.– ausbezahlte und dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden kann, dass er auch die übri- gen – nicht sichergestellten – Gegenstände fälschlicherweise als gestohlen ge- meldet hatte, bringt die Verteidigung zu Recht vor, dass der B._____ AG gar kein Schaden entstanden ist (Urk. 179 S. 6, Urk. 255 S. 12 ff.). Da sich die maximal auszahlbare Versicherungssumme lediglich auf Fr. 15'000.– belief, konnte die an sich täuschende Angabe betreffend die tatsächlich nicht gestohlenen Gegenstän- de keinen Einfluss auf die Höhe der auszubezahlenden Entschädigung haben, da bereits der Wert der übrigen als gestohlen gemeldeten Gegenstände gemäss De- liktsgutliste die Versicherungssumme um Fr. 2'172.– überstieg. 4.4.1.12. Damit ist in Abweichung der Vorinstanz festzuhalten, dass der B._____ AG aufgrund der fälschlicherweise als gestohlen gemeldeten und hernach sicher- gestellten Gegenstände (vgl. ND2 Anklageziffer 3) kein Vermögensschaden ent- standen ist. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann mit der Verteidigung (Urk. 255 S. 14 f.) – jedenfalls nicht ohne entsprechende Hinweise – nicht alleine gestützt auf eine im Übrigen nicht näher umschriebene "Erfahrung" davon ausge- gangen werden, dass nur bei einem die Versicherungssumme weit übersteigen- den Gesamtschaden eine Entschädigung bis zur Deckungsgrenze zu erwarten ist (Urk. 176 S. 79). Eine Police der Versicherung des Beschuldigten, welche Sol- ches belegen würde, liegt nicht bei den Akten.

- 47 - 4.4.1.13. Abgesehen vom eingetretenen Vermögensschaden ist der Anklage- sachverhalt aber erstellt. 4.4.2. Rechtliche Würdigung 4.4.2.1. Versuchter Betrug 4.4.2.1.1. Aufgrund des Beweisergebnisses steht fest, dass der Beschuldigte die in der Anklageschrift aufgeführten und bei ihm sichergestellten Gegenstände bei der Polizei sowie der B._____ AG wider besseren Wissens als gestohlen gemel- det hatte. Dadurch wurde die B._____ AG in die irrige Vorstellung versetzt, dass dem Beschuldigten auch diese Gegenstände bei einem Einbruchdiebstahl gestoh- len worden seien. Mit der Vorinstanz war die Täuschung sodann arglistig, da der B._____ AG eine Überprüfung der Angaben des Beschuldigten nicht möglich war und dieser deren Richtigkeit auch unterschriftlich bestätigte und mit Quittungen dokumentierte (Urk. 176 S. 78, Urk. ND2 2.78 S. 4 und 6). 4.4.2.1.2. Dieses Verhalten lässt mit der Vorinstanz darauf schliessen, dass der Beschuldigte die unwahren Angaben zu den nicht gestohlenen Gegenständen in der Absicht machte, zumindest teilweise unrechtmässige Versicherungsleistungen zu beziehen bzw. seinen Anspruch zu erweitern, und sich dadurch unrechtmässig zu bereichern (Urk. 176 S. 78). 4.4.2.1.3. Allerdings erfolgte die Versicherungsleistung bis zur Deckungsgrenze von Fr. 15'000.– zumindest nicht nur aufgrund der arglistigen Täuschung, da mit der Verteidigung davon auszugehen ist, dass die Entschädigung auch alleine auf- grund der übrigen als gestohlen gemeldeten Gegenstände ausbezahlt worden wäre (Urk. 255 S. 15). Inwiefern die einzelnen Gegenstände bei der Festsetzung der Entschädigung gewichtet wurden, und ob die Versicherung ohne die nachge- wiesenermassen fälschlicherweise als gestohlen angegebenen Gegenstände eine die Deckungsgrenze unterschreitende Entschädigungszahlung geleistet hätte, kann nicht festgestellt werden. 4.4.2.1.4. Tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, ist eine versuchte Tatbegehung zu prüfen. Für die theoreti-

- 48 - schen Voraussetzungen, wann von einer versuchten Tatbegehung auszugehen ist, kann vorab auf die vorstehenden Erwägungen zu Anklageziffer HD/ND1 Ziffer 6-17 verwiesen werden (vgl. vorstehende Erw. 4.3.2.3). 4.4.2.1.5. Gemäss Bundesgericht liegt ein untauglicher Versuch vor: "[…], wenn die Tat entgegen der Vorstellung des Täters überhaupt nicht zur Vollendung der Tat führen kann. Der Sache nach handelt es sich beim untauglichen Versuch um ei- nen Sachverhaltsirrtum zuungunsten des Täters. Nach seiner Vorstellung erfüllt er einen Tatbestand, in Wirklichkeit ist sein Verhalten aber harmlos […]. Das geltende Recht sub- sumiert ihn unter die allgemeine Bestimmung von Art. 22 Abs. 1 StGB und erklärt ihn damit - wie den Versuch überhaupt - prinzipiell für strafbar. Damit kommt es im Grunde weder auf die Art noch den Grad der objektiven Untauglichkeit des Versuchs an. Ent- scheidend für die Strafbarkeit ist nur, dass der Täter in der Annahme handelt, den vorge- stellten Sachverhalt verwirklichen zu können, auch wenn dies objektiv gar nicht möglich ist […]. Nur für den Fall, dass der Täter grob unverständig handelt, sein Versuch mithin besonders dumm oder geradezu lächerlich ist, statuiert das Gesetz in Art. 22 Abs. 2 StGB Straflosigkeit […]. Nicht jedes Verhalten, das die Elemente des untauglichen Ver- suchs an sich erfüllt und damit nach Art. 22 Abs. 1 StGB grundsätzlich strafbar ist, stellt sich indessen auch als strafwürdiges und strafbedürftiges Unrecht dar. Die strafrechtliche Erfassung und Pönalisierung solchen Verhaltens macht keinen Sinn. Sie lässt sich auch nur schwer mit den Grundlagen des geltenden Tatstrafrechts vereinbaren. Es besteht deshalb das Bedürfnis nach einer tatbestandlichen Strafbarkeitseinschränkung des un- tauglichen Versuchs. Strafbar sollen untaugliche Verhaltensweisen daher grundsätzlich nur sein, wenn und soweit sie sich als ernstlicher Angriff auf die rechtlich geschützte Ordnung darstellen. Erforderlich ist damit - neben dem Deliktsverwirklichungswillen - eine minimale objektive Gefährlichkeit des Täterverhaltens […]. Mangelt es einem Täterver- halten bei Kenntnis aller nachträglich bekannten Umstände im Zeitpunkt der Tat objektiv an einem ernsthaften Stör- und Gefährdungspotenzial und somit an einer objektiv mini- malen Gefährlichkeit (Risiko), lässt sich weder ein Strafbedürfnis bejahen noch eine Strafsanktion rechtfertigen. In einem solchen Fall muss der Täter, auch wenn er nicht aus grobem Unverstand gehandelt hat, in analoger Anwendung von Art. 22 Abs. 2 StGB straf- los bleiben. Dies mit der Begründung, dass ein objektiv ungefährlicher untauglicher Ver- such - ebenso wie ein grob unverständiger Versuch - die Rechtsordnung nicht zu gefähr- den vermag […]" (BGE 140 IV 150 E. 3.5. und 3.6, mit Hinweisen).

- 49 - 4.4.2.1.6. Aufgrund des vom Beschuldigten gewählten Vorgehens muss davon ausgegangen werden, dass er in der Annahme gehandelt hatte, mehr von der Versicherung zu erhalten, wenn er auch die erwiesenermassen nicht gestohlenen Gegenstände in der Deliktsgutliste aufführte. Eine solche Annahme kann nicht als grob unverständig bzw. geradezu lächerlich bezeichnet werden. Vielmehr wäre es ohne weiteres möglich gewesen, dass die Versicherung nicht alle Gegenstände ersetzt oder von einem tieferen Wiederbeschaffungswert als der Beschuldigte ausgeht. Vor diesem Hintergrund ist die Angabe eines zu hohen Schadensbe- trags grundsätzlich durchaus geeignet, die Chancen dahingehend zu erhöhen, dass der Maximalbetrag bis zur Deckungsgrenze ausbezahlt wird. Auch vorlie- gend konnte der Beschuldigte nicht wissen, wieviel (angeblich) gestohlenes Gut anzugeben war, damit er die vollen Fr. 15'000.– ersetzt erhält. Damit muss das Verhalten des Beschuldigten im Sinne der Rechtsprechung als ernstlichen Angriff auf die rechtlich geschützte Ordnung verstanden werden. 4.4.2.1.7. Damit hat sich der Beschuldigte des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. 4.4.2.2. Irreführung der Rechtspflege 4.4.2.2.1. Im Einklang mit der Staatsanwaltschaft sah die Vorinstanz durch das Vorgehen des Beschuldigten auch den Tatbestand der Irreführung der Rechts- pflege als erfüllt (Urk. 176 S. 79). 4.4.2.2.2. Dem kann nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 304 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer bei einer Behörde wider besseres Wissen anzeigt, eine straf- bare Handlung sei begangen worden. Um den Tatbestand zu erfüllen, bedarf es demnach – mit der Verteidigung (Urk. 179 S. 6, Urk. 255 S. 14) – einer Nicht-Tat. Falsche Angaben zu einem wirklich geschehenen Delikt erfüllen den Tatbestand nicht. Wer einer Behörde über eine effektiv begangene strafbare Handlung be- wusst falsche Angaben macht, indem er z.B. den Zeitpunkt oder andere Umstän- de der Tat falsch schildert, macht sich des erwähnten Vergehens nicht schuldig (BGE 72 IV 138 E. 3; BGE 75 IV 175 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_852/2015 vom 10.02.2016; BSK StGB II-Delnon/Rüdy, 3. Auflage 2013,

- 50 - Art. 304 N 10; Donatsch/Wohlers, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit,

4. Auflage 2011, S. 455; Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Bes. Teil II, 7. Auflage 2013, § 55 N 28). 4.4.2.2.3. Dass überhaupt kein Diebstahl stattgefunden hatte, kann dem Beschul- digten bei gegebener Aktenlage nicht nachgewiesen werden. Damit ist der Be- schuldigte vom Vorwurf der Irreführung der Rechtspflege freizusprechen. 4.5. ND3 (Versicherungsfall 2008) 4.5.1. Soweit für das vorliegende Berufungsverfahren noch relevant (vom Vorwurf des Betruges wurde der Beschuldigte freigesprochen, wobei dieser Freispruch in Rechtskraft erwachsen ist), wird dem Beschuldigten betreffend das Nebendossier 3 kurz zusammengefasst vorgeworfen, am 26. Oktober 2008 gegenüber der Stadtpolizei Zürich im Rahmen eines angezeigten Einbruchdiebstahls in seinen PW Mercedes-Benz, ML 350, ZH …, unter anderem einen PC, Marke Apple, Mo- del: Mac-Book, Identifikations-Nr. …, inkl. Schutzhülle "…" als gestohlen gemeldet zu haben, obwohl er gewusst habe, dass zumindest der PC nicht von unbekann- ter Täterschaft gestohlen worden sei (Urk. HD/ND1 55 S. 7 f.). 4.5.2. Dem Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 17. November 2008 kann ent- nommen werden, dass der Beschuldigte am 26. Oktober 2008 ein Fahrzeug- einbruchdiebstahl zur Anzeige brachte, wobei vom Rapportierenden festgehalten wurde, dass die Fahrzeugscheibe auf der Beifahrerseite eingeschlagen worden sei. Insgesamt wurde der Deliktsbetrag auf Fr. 16'358.90 beziffert, wovon Fr. 3'445.05 auf das MacBook … entfielen (Urk. ND3 1 S. 1 f., 5). 4.5.3. Das vom Beschuldigten bei der Polizei als gestohlen gemeldete MacBook konnte anlässlich der Hausdurchsuchung vom 13. August 2013 zusammen mit der Schutzhülle "…" beim Beschuldigten sichergestellt und mit Verfügung vom 25. Juli 2014 beschlagnahmt werden (Urk. HD/ND1 26/20/12, Urk. ND3 3.1.2). Damit ist erstellt, dass das MacBook mit der Seriennummer … und wohl auch die Schutzhülle nicht gestohlen worden waren.

- 51 - 4.5.4. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte und zugunsten des Beschuldigten ist hingegen davon auszugehen, dass der Diebstahl als Solcher stattgefunden hat. Damit kann dem Beschuldigten auch hinsichtlich des Nebendossiers 3 nicht nachgewiesen werden, eine Nicht-Tat zur Anzeige gebracht zu haben (vgl. zum Erfordernis einer Nicht-Tat vorstehende Erw. 4.4.2.2.2). 4.5.5. Entsprechend ist der Beschuldigte – mit der Verteidigung (Urk. 255 S. 14) – auch in Bezug auf das Nebendossier 3 vom Vorwurf der Irreführung der Rechts- pflege freizusprechen. 4.6. ND4 Anklageziffern 4-6 (Drohung) 4.6.1. Sachverhalt 4.6.1.1. Soweit für das Berufungsverfahren noch relevant, wird dem Beschuldig- ten kurz zusammengefasst vorgeworfen, am 22. März 2013 um 13:58 Uhr mit un- terdrückter Nummer AJ._____ (Privatkläger 4) auf dessen Handy 079 … angeru- fen und ihn aufgefordert zu haben, die Stellungnahme, wonach die vom Beschul- digten im Internet angebotenen Bienenvölker aus dem Ausland stammten – "bis heute" von der Homepage des … Imkervereins zu entfernen, ansonsten er ihm jemanden vorbeischicken würde, was AJ._____ bereuen würde. Dabei würde es keine Rolle spielen, ob er oder seine Frau zu Hause seien, da er – der Beschul- digte – nichts mehr zu verlieren habe (ND5 Anklageziffer 4). 4.6.1.2. Ferner habe er gleichentags von der E-Mail-Adresse A._____@hot- mail.com diverse E-Mails an AJ._____ versandt, wobei er diesen wiederum auf- forderte, den Beitrag zu entfernen. Ebenso habe er verlangt, den Namen S._____ und den Domain Namen ….com zu löschen, ansonsten er Strafanzeige wegen Verleumdung erheben werde. In einem weiteren E-Mail habe er diverse Warnun- gen ausgesprochen, unter dem Hinweis, im Gegensatz zu AJ._____ nichts zu verlieren zu haben, wobei es schwere Folgen für ihn haben könne, wenn er seiner Aufforderung nicht nachkomme. Schliesslich habe er AJ._____ geschrieben, per- sönlich leider keine Zeit für ihn zu haben, aber einige Bekannte von ihm, zwei Anwälte aus dem Ausland, freuten sich schon, die würden ihn höflich über die

- 52 - Schweizer Gesetze aufklären. Nur leider sprächen die nicht so gut Deutsch, aber er werde das gebrochene Deutsch mit Akzent schon verstehen (ND5 Anklagezif- fer 5). 4.6.1.3. Mit der Vorinstanz bestehen keine Zweifel daran, dass sich der Sachver- halt so ereignet hat, wie in der Anklage umschrieben. Der objektive Beweis dafür liefern die bei den Akten liegenden E-Mails (Urk. ND4 5). Die Vorinstanz hat den Inhalt der E-Mails zutreffend wiedergegeben und auch die Aussagen von AJ._____ sowie des Beschuldigten korrekt zusammengefasst (Urk. 176 S. 84 ff.). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ebenso ab- gestellt werden kann auf die glaubhaften Ausführungen von AJ._____, welche sich mit dem Inhalt der E-Mails in Einklang bringen lassen. Hervorzuheben ist, dass auch der Beschuldigte nicht bestreitet, mit AJ._____ telefonisch sowie per E- Mail Kontakt gehabt zu haben. Er habe aber nur mit juristischen Folgen gedroht, was sein gutes Recht sei (Urk. 176 S. 85 f. mit Verweis auf Urk. HD/ND1 19/1 S. 13 ff., Urk. 46/9 S. 3). Dabei räumte er ein, dass er AJ._____ (juristisch) habe ein- schüchtern wollen, damit dieser seinen Namen dort entferne, da dies "verleumde- risch, rufschädigend und geschäftsschädigend" sei. Es sei aber nie seine Absicht gewesen, ihn körperlich zu bedrohen. Er habe dieses Vorgehen gewählt, weil es seiner Ansicht nach einfacher sei, als zu einem Anwalt oder einer Strafbehörde zu gehen (Urk. 176 S. 85 f. mit Verweis auf Urk. HD/ND1 46/9 S. 3 f.). Die Gesprä- che hätten sich aufgestachelt. Er habe AJ._____ mit Anwälten respektive Anzei- geerstattung gedroht. Doch eigentlich habe er gar nicht zu einem Anwalt gehen wollen, weshalb er gedacht habe, mehr Druck zu machen, damit AJ._____ merke, dass er es ernst meine. Dies mit den Personen habe er aber nicht ernst gemeint (Urk. 176 S. 86 mit Verweis auf Urk. HD/ND1 46/12 S. 12 f.). 4.6.1.4. Wie gesehen ist der Anklagesachverhalt erstellt. Auf die Einwendungen des Beschuldigten, wonach er lediglich "juristisch gedroht" habe, wird nach- folgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen sein. 4.6.1.5. Nicht vorgeworfen wird dem Beschuldigten, dass er mit seinem Ansinnen Erfolg gehabt hätte. Davon ist auch nicht auszugehen. Wie AJ._____ selbst aus- führte, sei er nicht bereit gewesen, den Aufforderungen des Beschuldigten nach-

- 53 - zukommen. Auf entsprechende Frage führte er aber aus, die Drohungen ernst genommen zu haben, weshalb er auch zur Polizei gegangen sei. Er habe ge- dacht, dass jemand vorbeikommen und ihn zusammenschlagen könnte, damit habe er rechnen müssen. In der Partnerschaft habe sich bezüglich Besuch bei ihm und seiner Ehefrau etwas verändert, wenn jemand nach 20:00 Uhr zu ihnen komme, müsse er sich anmelden, ansonsten würden sie die Türe nicht mehr öff- nen, was unangenehm sei (Urk. 176 S. 88 f. mit Verweis auf Urk. HD/ND1 19/13 S. 3 f.). Damit ist auch die Behauptung der Verteidigung entkräftet, AJ._____ ha- be gar nicht befürchtet, dass ein bestimmtes Übel eintrete, weshalb der Tatbe- stand nicht erfüllt sei (Urk. 179 S. 6, Urk. 255 S. 16). Vielmehr befasst sich die Verteidigung mit den von AJ._____ in der formellen Einvernahme als Auskunfts- person vom 22. Juli 2014 in Gegenwart des Beschuldigten und dessen Verteidi- gers deponierten Aussagen überhaupt nicht (a.a.O.). Soweit die Verteidigung aus den Aussagen AJ._____s anlässlich der polizeilichen Einvernahme ableiten will, dass dieser offensichtlich gar nicht befürchtet habe, dass ein Übel eintrete (Urk. 255 S. 15 mit Verweis auf Urk. ND4 4 S. 8), ist dem entgegenzuhalten, dass der Umstand, dass sich AJ._____ gemäss seinen Angaben bei der Polizei informiert habe, was zu tun sei, durchaus als Zeichen der Beunruhigung gewertet werden muss. Entgegen der Auffassung der Verteidigung kann auch nicht aufgrund des von AJ._____ an den Beschuldigten verfassten E-Mails geschlossen werden, dass dieser die Äusserungen des Beschuldigten nicht ernst genommen hätte (Urk. 255 S. 16). Zwar mag es auf den ersten Blick ungewöhnlich erscheinen, wenn ein angeblich Bedrohter den Drohenden zu sich nach Hause einlädt und ausführt, sich bereits zu freuen, diesen kennenzulernen (vgl. zum Inhalt des E- Mails Anhang zu Urk. HD/ND1 19/13). Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass dieses E-Mail keineswegs die wahre Gefühlslage von AJ._____ wiederspiegeln muss. Vielmehr ist es nachvollziehbar, dass man versucht, einem Drohenden ge- genüber keine Schwäche oder Verunsicherung zu zeigen. Dazu passt, dass AJ._____ geschrieben hatte, alleine zu leben, was aber nicht zutrifft. Dass der Beschuldigte in seinem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt worden war, zeigt sich – wie gesehen – in den glaubhaften Ausführungen AJ._____s anlässlich der Ein-

- 54 - vernahme vom 22. Juli 2014 sowie dem Umstand, dass er zur Polizei gegangen war. 4.6.1.6. Der Anklagesachverhalt ist damit – soweit für das vorliegenden Be- rufungsverfahren relevant (ND4 Anklageziffer 4-6) – erstellt. 4.6.2. Rechtliche Würdigung 4.6.2.1. Die Vorinstanz hat das Verhalten des Beschuldigten als Drohung im Sin- ne von Art. 180 Abs. 1 StGB gewürdigt und ist damit der Einschätzung der Staatsanwaltschaft gefolgt (Urk. 176 S. 92 f.). 4.6.2.2. Dass AJ._____ durch die Äusserungen sowie schriftlichen Mitteilungen in Angst versetzt wurde, ist aufgrund der glaubhaften Ausführungen desselben er- stellt (vgl. vorstehende Erw. 4.6.1.5, Urk. 176 S. 93). 4.6.2.3. Wird die mit der Drohung erzeugte Angst aber als Mittel zu einem weiter- gehenden Zweck eingesetzt, so tritt Art. 180 StGB hinter den Tatbestand der Nö- tigung zurück, und zwar auch beim Versuch (BSK StGB II-Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 180 N 11). Der Nötigung macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfähigkeit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden (Art. 181 StGB). 4.6.2.4. Wie gesehen versuchte der Beschuldigte AJ._____ dazu zu bringen, die Stellungnahme sowie den Namen S._____ bzw. den Domainnamen ….com zu lö- schen, was ihm allerdings nicht gelang. Für den Fall, dass AJ._____ seiner Auf- forderung nicht nachkomme, würde er ihm jemanden vorbei schicken, was er be- reuen werde, wobei es keine Rolle spiele, ob er oder seine Frau zu Hause seien, er habe nichts zu verlieren. Ferner erklärte er ihm, dass es schwere Folgen für ihn haben könnte und er ihn gewarnt habe. 4.6.2.5. Damit erscheint es als unbehelfliche Schutzbehauptung, wenn der Be- schuldigte vorbringt, er habe AJ._____ lediglich "juristisch gedroht". Vielmehr durfte und musste AJ._____ bei diesen Formulierungen auch um seine körperli-

- 55 - che Unversehrtheit und jener seiner Frau besorgt sein, was der Beschuldigte auch zweifellos erreichen wollte. Damit wurde das notwendige Mass dessen, was sich für die Erfüllung des Tatbestandes als notwendig erweist – entgegen der Auf- fassung der Verteidigung (Urk. 255 S. 16) – ohne weiteres überschritten. So spricht namentlich für sich selbst, wenn er AJ._____ etwa in Aussicht stellte, dass sich "zwei Anwälte aus dem Ausland" seiner annehmen würden, wobei diese ihn "mal höflich über die Schweizer Gesetze aufklären" würden, indessen nicht so gut Deutsch sprächen, AJ._____ aber "das gebrochene Deutsch schon verstehen" werde – zumal der Beschuldigte diese Passagen dann noch mit zwei Icons ";-)" versieht, was ein Augenzwinkern symbolisiert. Damit wurde AJ._____ ein ernstli- cher Nachteil angedroht. 4.6.2.6. Da AJ._____ der Aufforderung des Beschuldigten nicht nachgekommen war, hat der Beschuldigte den Tatbestand der Nötigung nicht vollendet. Da sein Wille aber auf die Vollendung der Tat gerichtet war, ist er der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Mit der Vorinstanz ist – entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft – von einer einfachen Tatbegehung auszugehen (Urk. 176 S. 93). Eine andere Würdigung ist schon aufgrund des Verschlechterungsverbotes ausgeschlossen (Art. 391 Abs. 2 StPO). 4.6.2.7. Hingegen ist es zulässig, das Handeln des Beschuldigten nicht wie vor Vorinstanz als Drohung, sondern als versuchte Nötigung zu beurteilen, nachdem diese abweichende rechtliche Würdigung dem Beschuldigten und seiner Verteidi- gung anlässlich der Berufungsverhandlung ordnungsgemäss vorgehalten wurde (Art. 344 StPO, Prot. II S. 16). Die abweichende rechtliche Würdigung verstösst auch nicht gegen das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO, weil beide Tatbestände die gleiche Strafandrohung vorsehen, zumal der Beschul- digte bei der neuen rechtlichen Würdigung lediglich wegen Versuchs schuldig zu sprechen ist. 4.7. ND5 Anklageziffern 1-3 (mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz) 4.7.1. Sachverhalt

- 56 - 4.7.1.1. In ND5 Anklageziffer 1 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, im Zeitraum vom 22. April 2009 bis zum 13. August 2013 eine Glock 17 zu einer Seriefeuer- waffe umgebaut zu haben, indem er am Verschluss ein Plättchen mit einem Seriefeuerhebel eingebaut habe bzw. habe einbauen lassen, obwohl er weder für den Besitz einer Seriefeuerwaffe noch für das Abändern einer Waffe eine Aus- nahmebewilligung besessen habe. Die in der Anklageschrift umschriebene Glock 17 wurde anlässlich der Durch- suchung des Bankschliessfachs Nr. … bei der J._____ AG in Zürich am

13. August 2013 sichergestellt (Urk. 176 S. 95 f. mit Verweis auf Urk. ND5 1). Bei der polizeilichen Einvernahme vom 14. August 2014 gab der Beschuldigte

– im Beisein seiner Verteidigung – auf entsprechende Frage an, dass die Glock 17, welche im J'._____-Schliessfach sichergestellt worden sei, eingetragen sei und ihm gehöre (Urk. 19/1 S. 5). Diese Angabe stimmt mit dem bei den Akten lie- genden Auszug aus der Geschäftskontrolle der Zuger Polizei überein, wonach der Beschuldigte die Glock 17 (Serien-Nr. ...) am 22. April 2009 von der AK._____ AG aus … erworben hatte (Urk. ND5/3/3 S. 2 = ND5/5/6 S. 2). Erst am Schluss der Einvernahme ergänzte der Beschuldigte, dass das Schliessfach nicht ihm gehöre. Er sei nur der Vertragsnehmer und die Vollmacht laute auf seinen Vater, weshalb er für den Inhalt nicht verantwortlich sei und auch keine Kenntnis über den Inhalt habe (Urk. 19/1 S. 17). An der gleichentags durchgeführten Hafteinvernahme er- klärte er dann aber wieder, dass er es gewesen sei, der die Waffe dort hingelegt habe (Urk. 46/9 S. 6). Auch am 28. August 2013 führte er bei der Staatsanwalt- schaft aus, dass die Glock 17, welche im Bankschliessfach sichergestellt worden sei, seine Pistole sei und auf ihn registriert sei. Er habe diese vor ein paar Jahren registriert. Über eine Abänderung der Waffe wisse er aber nichts. Es sei keine Se- riefeuerwaffe (Urk. HD/ND1 19/2 S. 23 f.). An der Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte dann wiederum, keine Ahnung zu haben, von wem die Waffe im Schliessfach gelagert worden sei. Ferner bestreite er, dass die Waffe eine Se- riefeuerwaffe sei. Überdies hätte der Hebel auch später angebracht worden sein können (Prot. I S. 96 f.). Es handle sich um ein Gemeinschaftsschliessfach und es bestehe eine Vollmacht. Ferner werde jeweils nicht protokolliert, wenn er eine Be-

- 57 - gleitperson mitnehme. Er kenne diese Sachen nicht und habe sie vorher noch nie gesehen. Es sei nicht sein Eigentum. Es sei ein sehr grosses Schliessfach (Prot. I S. 95). In den übrigen Einvernahmen verweigerte er die Aussagen (Urk. HD/ND1 19/1 S. 7, 19/10 S. 13, Urk. 253 S. 18 f.). An der Berufungsverhandlung damit konfrontiert, dass er bei der ersten polizeilichen Einvernahme auf Vorhalt der Si- cherstellungsliste betreffend den Inhalt des Bankschliessfaches mit keinem Wort bestritten habe, dass die sichergestellte Waffe, das Zubehör und die Munition ihm gehöre, machte er wiederum keine Angaben (Urk. 253 S. 18 f.). Entgegen den Vorbringen der Verteidigung bestehen keinerlei Anhaltspunkte, welche Zweifel an der Eigentümerschaft des Beschuldigten an der Glock 17 auf- kommen liessen (Urk. 255 S. 17, Urk. 283 S. 1 f.). Zudem ist zu bemerken, dass die Verteidigung beantragt, die Glock 17 zu verwerten und den Verwertungserlös an den Beschuldigten herauszugeben, womit sie sich letztlich offenbar selbst auf den Standpunkt stellt, dass die Glock 17 im Eigentum des Beschuldigten steht (Urk. 255 S. 19 f.). Aufgrund der Besucherliste steht sodann zunächst fest, dass der Vater, welcher im Besitze einer Vollmacht zum Bankschliessfach ist, das Bankschliessfach zumindest alleine nie aufgesucht hatte (Urk. HD/ND1 31/4-5). Die äusserst vagen und mit seinen eigenen Aussagen teilweise im Widerspruch stehenden Behauptungen des Beschuldigten, wonach er keine Ahnung habe, wer die Waffe im Schliessfach gelagert habe, vermögen keineswegs zu überzeugen. Wenn er ausführt, dass der Vater ihn "vielleicht" begleitet habe bzw. er davon ausgehe, dass sein Vater ihn begleitet habe und er sich dann immer diskret zu- rückgezogen habe bzw. sein Vater "vielleicht" etwas deponiert habe, als er sich zurückgezogen habe, woran er sich aber nicht mehr erinnern könne (Urk. HD/ND1 19/2 S. 21 f.), widerspricht er sich zum einen selbst und sind diese Behauptungen zum anderen zu unbestimmt und erscheinen deshalb als unglaub- haft, zumal im Bankschliessfach keinerlei Gegenstände oder Unterlagen sicher- gestellt werden konnten, die erwiesenermassen dem Vater des Beschuldigten zu- zuordnen wären. Entsprechend erweist sich – entgegen dem Antrag der Verteidi- gung (Urk. 179 S. 7, Urk. 254 S. 3, Urk. 283 S. 2) – eine Befragung des Vaters des Beschuldigten, I._____, als nicht notwendig.

- 58 - Dass es sich bei der im Bankfach sichergestellten Glock 17 um eine (umgebaute) Seriefeuerwaffe handelt, geht zunächst aus dem – von Wm mbA AL._____ von der Dienstabteilung Waffen/Sprengstoff der Kantonspolizei Zürich erstellten – Polizeirapport vom 29. Oktober 2013 hervor (Urk. ND5 10). Ferner bezeichneten auch die Mitarbeitenden des Forensischen Instituts Zürich – welche den Auftrag erhielten, die Waffen zu beschiessen und das Beschussmaterial mit offenen Fäl- len zu vergleichen – die umgebaute Glock 17 als "Maschinenpistole" (Asservat Nr. A006'329'937), während sie eine andere – nicht umgebaute – Glock 17 (Asservat-Nr. A006'329'971) als "Pistole" bezeichneten (Urk. ND5 13 S. 2). Schliesslich ist der angebrachte Seriefeuerhebel auf dem bei den Akten liegenden Foto erkennbar. Dies stimmt mit den Erkenntnissen aus dem – auf Antrag des Beschuldigten eingeholten – sachverständigen Gutachten des Forensischen Insti- tutes Zürich vom 18. April 2017 überein (Urk. 272 S. 5). Dass der Beschuldigte eine Ausnahmebewilligung für die umgebaute Seriefeuer- waffe besässe (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 4 WG), wird nicht geltend gemacht und ist aus den Akten nicht ersichtlich. Damit ist der in ND5 Anklageziffer 1 umschriebene Anklagesachverhalt erstellt. 4.7.1.2. In ND5 Anklageziffer 2 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, an einem unbekannten Ort zu einer unbekannten Zeit ohne entsprechende Bewilligung ver- botenes Waffenzubehör – 4 Schalldämpfer – erworben zu haben, und dieses am

13. August 2013 im Bankschliessfach Nr. … bei der J._____ AG gelagert zu ha- ben. Gemäss Sicherstellungsliste wurden bei der Durchsuchung des Bankschliess- faches unter anderem "4 Stück Metall-Zylinder" sichergestellt (Urk. ND5 1). In dem – von Wm mbA AL._____ von der Dienstabteilung Waffen/Sprengstoff der Kantonspolizei Zürich erstellten – Polizeirapport vom 29. Oktober 2013 wurden diese Metallzylinder sodann als Schalldämpfer identifiziert (Urk. ND5 10) und auch als solche beschlagnahmt (Urk. HD/ND1 26/20/9, 13). Dies stimmt mit den Erkenntnissen aus dem – auf Antrag des Beschuldigten eingeholten – sachver- ständigen Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 18. April 2017 über-

- 59 - ein (Urk. 272 S. 7). Die Ausführungen im Gutachten, wonach die Metallzylinder die für Schalldämpfer typische Bauart (Gewinde, Austrittsöffnung, Bauteile im In- nern) aufwiesen, woraus geschlossen werden könne, dass es sich tatsächlich um Schalldämpfer handle, sind nachvollziehbar und überzeugend (Urk. 272 S. 4 f.). Die Überzeugungskraft des Gutachtens wird – entgegen der Verteidigung (Urk. 283 S. 2) – auch nicht dadurch geschmälert, dass mit den Schalldämpfern keine Schiessversuche durchgeführt wurden (Urk. 272 S. 4). Die Ausführungen im Gutachten sind klar und vorbehaltlos. Wie dem Gutachten zu entnehmen ist, war es für den Fachbereichsleiter der Kriminaltechnik, Dr. N._____, sowie für den Ex- perten für Schusswaffen, AM._____, auch ohne Schiessversuche möglich, die Metallzylinder als Schalldämpfer zu identifizieren. Es besteht keinerlei Veran- lassung, an dieser von Fachpersonen vorgenommenen Einschätzung zu zweifeln. Hervorzuheben ist, dass auch der Beschuldigte zumindest anfänglich – aufgrund der ihm vorgelegten Fotos (vgl. Urk. ND5 14) – davon ausgegangen war, dass es sich bei den Metallzylindern um Schalldämpfer handle, allerdings gemäss seiner Einschätzung um "selbstgebastelte" (Urk. HD/ND1 46/9 S. 7). Ansonsten wollte er aber nichts von den Schalldämpfern wissen, unter dem Hinweis, dass er nicht der Einzige sei, der Zugang zum Schliessfach habe (Urk. HD/ND1 46/9 S. 6). Wie be- reits die Vorinstanz zutreffend aufgezeigt hat, ist dieser Einwand indessen unbe- achtlich, da keinerlei Anhaltspunkte bestehen, dass der Vater des Beschuldigten je alleine dort gewesen wäre (Urk. 176 S. 100). Auch hier erweist es sich damit als nicht notwendig, den Vater des Beschuldigten einzuvernehmen. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die vorstehenden Erwägungen im Zusammenhang mit der Glock 17 verwiesen werden (vgl. vorstehende Erw. 4.7.1.1). Nicht gefolgt werden kann der Verteidigung schliesslich, wenn sie aufgrund der unbestimmten Zeitangaben in der Anklageschrift ableiten will, dass in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo davon auszugehen sei, dass der Beschuldigte die Schalldämpfer 7 Jahre vor dem erstinstanzlichen Urteil erworben habe, wes- halb die Tat – nach dem dannzumal geltenden Verjährungsrecht – verjährt sei (Urk. 283 S. 2 f.). Für diese nur rein theoretisch denkbare Alternative bestehen keinerlei Anhaltspunkte und nicht einmal der Beschuldigte behauptet, die Schall-

- 60 - dämpfer bereits vor dem Jahr 2007 erworben zu haben, zumal dieser gar gänzlich bestreitet, etwas über die Schalldämpfer zu wissen. Damit ist auch der in ND5 Anklageziffer 2 umschriebene Sachverhalt erstellt. 4.7.1.3. Ferner erstellt ist, dass der Beschuldigte – wie in Anklageziffer 3 um- schrieben – bis zum 13. August 2013 im Besitz von 10 Taser-Kartuschen war (vgl. Sicherstellungsliste [Urk. ND5 1] sowie Beschlagnahmeverfügung vom

11. November 2013 [Urk. HD/ND1 26/20/9, 13]). Nicht erstellt werden kann hin- gegen, wo bzw. durch wen der Beschuldigte die offenbar aus der USA stammen- den Kartuschen erworben hatte, weshalb ihm auch nicht nachgewiesen werden kann, ob er diese in die Schweiz eingeführt hatte. 4.7.2. Rechtliche Würdigung 4.7.2.1. Die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung ist – mit nachfolgender Ausnahme – in allen Teilen zutreffend, weshalb vollumfänglich da- rauf verwiesen werden kann (Urk. 176 S. 100 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.7.2.2. Insbesondere ist der Vorinstanz zu folgen, wenn sie die Taser-Kartuschen als verbotene Munition im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. e WV in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 WG qualifiziert (Urk. 176 S. 99). Mit der Vorinstanz kann es dem- nach – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 179 S. 7, Urk. 255 S. 18)

– keine Rolle spielen, ob die Taser-Kartuschen auch den Munitionsbegriff nach Art. 4 Abs. 5 WG erfüllen. 4.7.2.3. Wie gesehen kann nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte die Taser- Kartuschen selbst in die Schweiz eingeführt hätte, weshalb die Bestimmungen be- treffend die Einfuhr in die Schweiz nicht zur Anwendung kommen (Art. 23 WG, Art. 25 Abs. 1 WG sowie Art. 35 Abs. 2 WV). 4.7.2.4. Der Beschuldigte hat sich damit wegen mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit

- 61 -

- Art. 4 Abs. 1 lit. a WG, Art. 5 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a WG, Art. 19 Abs. 1 WG, Art. 20 Abs. 1 WG und Art. 32 Abs. 2 WV (verbotener Erwerb/ Herstel- lung/Besitz einer Seriefeuerwaffe, ND5 Anklageziffer 1),

- Art. 4 Abs. 2 lit. a WG, Art. 5 Abs. 1 lit. g WG und Art. 12 WG (verbotener Besitz von Waffenzubehör, ND5 Anklageziffer 2), sowie

- Art. 6 WG, Art. 15 WG, Art. 16a WG und Art. 26 Abs. 1 lit. e WV (Besitz von verbotener Munition, ND5 Anklageziffer 3), schuldig gemacht. 4.8. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte

- des unlauteren Wettbewerbs im Sinne von Art. 23 Abs. 1 UWG in Ver- bindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG (HD/ND1 Anklageziffer 1),

- des mehrfachen versuchten Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (HD/ND1 Anklageziffern 6-17, ND2),

- der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND4), sowie

- des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (ND5 Anklageziffern 1-3), schuldig gemacht hat. Vom Vorwurf der mehrfachen Irreführung der Rechtspflege ist der Beschuldigte hingegen freizusprechen (ND3 und ND4).

5. Strafzumessung 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit 255 Tagen Freiheitsstrafe bestraft (Urk. 176 S. 119). Die Verteidigung äusserte sich zufolge des beantragten Frei- spruchs – abgesehen von der Frage der Vorstrafen – nicht zur Sanktion (Urk. 179, Urk. 255 S. 18). Da einzig der Beschuldigte Berufung erhoben und die Staatsanwaltschaft auf die Erhebung einer Anschlussberufung verzichtet hat,

- 62 - steht vorliegend aufgrund des Verschlechterungsverbotes lediglich eine Bestäti- gung oder Reduktion der von der Vorinstanz verhängten Strafe zur Diskussion (Art. 391 Abs.2 StPO). 5.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung und die an sie gestellten Anforderungen wiederholt dargelegt. Darauf – sowie auf die zutreffen- den vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 176 S. 111 f.) – kann verwiesen werden (BGE 134 IV 17 E. 2.1; BGE 129 IV 6 E. 6.1; BGE 127 IV 101 E. 2c; je mit Hin- weisen). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzun- gen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Die Einsatzstrafe ist unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt gedank- lich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem er alle dies- bezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. In einem zweiten Schritt hat er die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch insoweit muss er den jeweiligen Umständen Rechnung tra- gen (BGE 127 IV 101 E. 2b mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 137 IV 57). Bei einem versuchten Delikt ist zunächst eine Einsatzstrafe für das (mutmasslich) vollendete Delikt festzusetzen und hernach eine Reduktion in- folge Versuchs vorzunehmen (BGE 136 IV 55 E. 5.7). 5.3. Aufgrund der abstrakten Strafdrohung bis zu 5 Jahren erweist sich vorlie- gend der versuchte Betrug als schwerste Straftat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (Art. 146 Abs. 1 StGB). Wie gesehen hat der Beschuldigte den Tatbestand des versuchten Betruges gleich zweimal erfüllt (HD/ND1 Anklageziffern 6-17 und

- 63 - ND2). Dabei erweist sich der versuchte Betrug zulasten der T._____ Suisse AG als das gravierendere Delikt. 5.4. Tatkomponente 5.4.1. Versuchter Betrug (HD/ND1 Anklageziffern 6-17) 5.4.1.1. In Bezug auf die objektive Tatschwere des (mutmasslich) vollendeten Be- truges ist zunächst auf den nicht unerheblichen Deliktsbetrag von Fr. 90'000.– zu verweisen (vgl. vorstehende Erw. 4.3.1.10). Negativ zu gewichten ist sodann, dass der Beschuldigte im Rahmen der Vertragsverhandlungen einen ganz er- heblichen Täuschungsaufwand betrieben hat (Vorspiegelung der Tatsache, dass Honig durch lebensmittelzertifiziertes Lohnunternehmen abgefüllt werde; Unter- breiten einer Pollenanalyse sowie von Honig-Proben; in Aussicht stellen eines Herkunftsnachweises; Verschleierung der Herkunft des Honigs). Aufgrund der verschiedenen aufeinander abgestimmten Handlungen ist ein planmässiges Vor- gehen erstellt. Insgesamt ist von einer nicht unerheblichen kriminellen Energie auszugehen (Urk. 176 S. 113). Auf einer Skala aller denkbaren Betrugshandlun- gen ist das Verschulden des Beschuldigten als noch leicht zu qualifizieren. 5.4.1.2. In subjektiver Hinsicht ist von direktem Vorsatz auszugehen. Der Be- schuldigte handelte offensichtlich aus finanziellen Interessen. 5.4.1.3. Wenn die Vorinstanz nach Berücksichtigung der versuchten Tatbegehung von einer Einsatzstrafe von 2 ½ Monaten ausgeht, erweist sich dies als deutlich zu tief, zumal sie vor Berücksichtigung der versuchten Tatbegehung noch von ei- nem "nicht mehr leichten Verschulden" ausgegangen war, was zu einer Strafe im Bereich eines Drittels der Höchststrafe führen müsste (Urk. 176 S. 113/114). Zwar hat sich der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist, reduzierend auf die (hypothetische) Einsatzstrafe auszuwirken. Dabei ist mit der Vorinstanz aber zu berücksichtigen, dass es nicht der Verdienst des Beschuldigten war, dass es bei einem (unvollendeten) Versuch geblieben ist. Der Beschuldigte konnte seinen Tatplan vielmehr deshalb nicht vollständig in die Tat umsetzen, da er kurz zuvor verhaftet wurde. Da die tatsächlichen Folgen der Tat letztendlich aber weit vom

- 64 - tatbestandsmässigen Erfolg entfernt geblieben sind, führt der Versuch doch zu ei- ner spürbaren Reduktion der hypothetischen Einsatzstrafe. 5.4.1.4. Ausgehend von einer hypothetischen Einsatzstrafe von 360 Strafein- heiten (Tagessätze Geldstrafe oder Tage Freiheitsstrafe) für das mutmasslich vollendete Delikt erweist sich aufgrund der konkreten Umstände eine Einsatz- strafe von 240 Strafeinheiten als angemessen. 5.4.1.5. Wegen der zusätzlich begangenen Delikte ist diese Einsatzstrafe in An- wendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) angemessen zu erhöhen. 5.4.2. Versuchter Betrug (ND2) 5.4.2.1. In objektiver Hinsicht ist in Bezug auf das mutmasslich vollendete Delikt auf den vergleichsweise geringen Deliktsbetrag von rund Fr. 15'500.– hinzuwei- sen. Auch wenn der Beschuldigte der Versicherung diverse Quittungen einreichte und zwecks Täuschung auch eine teilweise unwahre Anzeige bei der Polizei vor- genommen hatte, hielt sich der seitens des Beschuldigten betriebene Täu- schungsaufwand vergleichsweise gering. Ebenso zeugte das Vorgehen nicht von einer besonderen Raffinesse. Indessen gibt es keine Veranlassung, dass Vor- gehen des Beschuldigten zu bagatellisieren. Durch die fälschlicherweise Gel- tendmachung von Versicherungsschäden wird das gesamte Versicherungssystem erschüttert, welches letztlich auf dem Vertrauen zwischen dem Versicherer und Versicherungsnehmer basiert. Mithin besteht ein gewichtiges Interesse daran, solche Versicherungsbetrüge zu verhindern. 5.4.2.2. In subjektiver Hinsicht ist bezüglich der Falschangabe von direktem Vor- satz auszugehen. Die subjektive Seite lässt das objektive Tatverschulden nicht in einem geringeren Licht erscheinen. 5.4.2.3. Auch wenn sich das Tatverschulden mit der Vorinstanz als insgesamt leicht erweist, erscheint die von der Vorinstanz vorgenommene Erhöhung um "et- wa einen halben Monat" (Urk. 176 S. 114) als deutlich zu gering und trägt dem Tatverschulden angesichts des weiten Strafrahmens nicht angemessen Rech-

- 65 - nung. Die Straferhöhung aufgrund des versuchten Betruges muss sich spürbar auswirken. 5.4.3. Unlauterer Wettbewerb (HD/ND1 Anklageziffer 1) 5.4.3.1. Mit der Vorinstanz ist in Bezug auf den unlauteren Wettbewerb in objekti- ver Hinsicht relativierend festzuhalten, dass sich das Angebot an eine ver- hältnismässig kleine und fachkundige Gruppe von Käufern richtete, welche die unrichtigen Angaben des Beschuldigten über die Herkunft der Bienenschwärme durchschauen konnte. Ebenso ist mit der Vorinstanz weder ein besonders dreis- tes noch professionelles Vorgehen ersichtlich, weshalb insgesamt von einem leichten Verschulden ausgegangen werden kann (Urk. 176 S. 115). 5.4.3.2. In subjektiver Hinsicht ist von direktem Vorsatz auszugehen. Die sub- jektive Seite lässt das objektive Tatverschulden nicht in einem geringeren Licht erscheinen. 5.4.3.3. Insgesamt erweist es sich als dem Tatverschulden angemessen, die lau- fende Einsatzstrafe leicht zu erhöhen. 5.4.4. Versuchte Nötigung (ND4) 5.4.4.1. Durch sein Vorgehen schreckte der Beschuldigte nicht zurück, auch die Ehefrau von AJ._____ in seine Drohung miteinzubeziehen. Dies hinterliess bei AJ._____ und seiner Ehefrau nachhaltigen Eindruck und beeinträchtigte deren Si- cherheitsgefühl. Auch wenn sich das Tätigwerden des Beschuldigten auf einen Nachmittag begrenzte und der Beschuldigte AJ._____ nicht von Angesicht zu An- gesicht gegenüber trat, dürfen das Telefonat und auch die E-Mails in ihrer objekti- ven Erscheinung nicht bagatellisiert werden. 5.4.4.2. Subjektiv hat der Beschuldigte zweifellos vorsätzlich gehandelt. 5.4.4.3. In Berücksichtigung der eher leichten objektiven Tatschwere sowie der Tatsache, dass es beim Versuch geblieben ist, ist die laufende Einsatzstrafe nur moderat zu erhöhen.

- 66 - 5.4.5. Vergehen gegen das Waffengesetz (ND5) 5.4.5.1. Mit der Vorinstanz fällt betreffend die Vergehen gegen das Waffengesetz die mehrfache Tatbegehung ins Gewicht. Wenn die Vorinstanz allerdings darauf hinweist, dass der Umbau sowie Besitz einer legal erworbenen Waffe zu einer illegalen Seriefeuerwaffe von erheblicher krimineller Energie zeuge, ist darauf hinzuweisen, dass dieses Vorgehen tatimmanent ist. 5.4.5.2. Subjektiv hat der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt. Weshalb er die Waffe umgebaut hat bzw. hat umbauen lassen, die Schalldämpfer im Schliessfach lagerte sowie über Taser-Kartuschen verfügte, muss offen bleiben. Über die Motive ist nichts bekannt. 5.4.5.3. Insgesamt rechtfertigt sich wiederum eine leichte Erhöhung der laufenden Einsatzstrafe. 5.4.6. Gesamtwürdigung der Tatkomponente Wie gesehen kommt aufgrund des Verschlechterungsverbotes lediglich eine Re- duktion bzw. die Bestätigung des vorinstanzlichen Strafmasses von 255 Strafein- heiten in Frage. Eine Reduktion der von der Vorinstanz verhängten Strafe fällt hinsichtlich der Tat- komponente ausser Betracht. Ausgehend von der Einsatzstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe bzw. 240 Tagessätzen Geldstrafe für den versuchten Betrug, einer spürbaren Erhöhung wegen des (weiteren) versuchten Betruges, einer leichten Erhöhung wegen des unlauteren Wettbewerbs sowie einer moderaten Erhöhung wegen der versuchten Nötigung und schliesslich einer weiteren leichten Erhöhung wegen der mehrfachen Vergehen gegen das Waffengesetz wäre – trotz der bei- den Freisprüche von den Vorwürfen der Irreführung der Rechtspflege – nach Würdigung der Tatkomponente eine das vorinstanzliche Strafmass übersteigende Strafe angezeigt. Aufgrund des Verschlechterungsverbotes muss es allerdings bei der Strafe von 255 Tagen Freiheitstrafe bzw. 255 Tagessätze Geldstrafe sein Bewenden haben.

- 67 - 5.5. Täterkomponente 5.5.1. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ist zunächst auf das vorinstanzlichen Urteil zu verweisen (Urk. 176 S. 117). An- lässlich der Berufungsverhandlung führte er ergänzend aus, dass er und seine Lebenspartnerin bereits kirchlich geheiratet hätten und auch die standesamtliche Trauung noch für dieses Jahr geplant sei. Zudem sei seine Lebenspartnerin schwanger. Er habe jetzt eine viel grössere Verantwortung. Seit einigen Monaten sei er als selbständiger Programmierer tätig. Früher habe er in der Schweiz kauf- männische Tätigkeiten und Imkereitätigkeiten ausgeübt. Seine Tätigkeit als In- vestmentspekulant könne er nicht mehr ausführen, da er aufgrund des gegen ihn geführten Strafverfahrens über kein Vermögen mehr verfüge. Momentan erziele er ein monatliches Bruttoeinkommen von ca. Fr. 4'000.–. Sodann habe er Schul- den bei seinen Verwandten im sechsstelligen Bereich, ungefähr EUR 150'000.– (Urk. 253 S. 1 ff.). Aus seiner Biografie ergeben sich mithin keine strafzu- messungsrelevanten Faktoren (Urk. 176 S. 117). 5.5.2. Ein Geständnis liegt nicht vor. Vor diesem Hintergrund kann der Beschul- digte auch keine Einsicht oder Reue für sich reklamieren. 5.5.3. Der Beschuldigte weist in der Schweiz eine Vorstrafe vom 11. Februar 2010 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln auf, wofür er mit einer unbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 100.– bestraft wurde (Urk. 243). Die von der Vorinstanz noch berücksichtigten Vorstrafen in Deutschland sind mittlerweile gelöscht, weshalb diese mit der Verteidigung nicht mehr berücksichtigt werden dürfen (Urk. 176 S. 117, Urk. 255 S. 19, Urk. 269). Damit hat der Beschuldigte eine Vorstrafe von 50 Tagessätzen Geldstrafe zu ver- antworten. Soweit die Verteidigung darauf hinweist, dass der Beschuldigte "ledig- lich" wegen eines Verstosses gegen das SVG vorbestraft sei (Urk. 255 S. 19), ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich auch nicht einschlägige Vorstrafen straferhöhend berücksichtigt werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_281/2014 vom 11. November 2014, 6B_495/2012 vom

6. Februar 2013 E. 5.1 und 5.4, 6B_1025/2009 vom 15. März 2010 E. 2.3). Da die

- 68 - Vorstrafe aber schon etwas länger zurückliegt, würde sich allerdings lediglich eine geringe Straferhöhung rechtfertigen. Da eine Überschreitung des vorinstanzlichen Strafmasses von 255 Strafeinheiten aufgrund des Verschlechterungsverbotes aber ausser Betracht fällt, hat es bei diesem Strafmass zu bleiben. Demnach ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 255 Tagen bzw. einer Geldstrafe von 255 Tagessätzen zu bestrafen.

6. Strafart 6.1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer unbedingten Freiheits- strafe von 255 Tagen bzw. 8.5 Monaten. Daran angerechnet wurden ihm die 16 Tage erstandene Untersuchungshaft (Urk. 176 S. 121). 6.2. Der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches sieht für Strafen im Bereich von sechs Monaten bis zu einem Jahr als Sanktionen Geld- (Art. 34 StGB) oder Frei- heitsstrafe (Art. 40 StGB) vor. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kri- terium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berück- sichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Ver- fügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Frei- heit des Betroffenen eingreift bzw. ihn am wenigsten hart trifft. Im Vordergrund steht daher bei Strafen bis zu einem Jahr die Geldstrafe als gegenüber der Frei- heitsstrafe mildere Sanktion (BGE 134 IV 97 E. 4.2; 134 IV 82 E. 4.1; je mit Hin- weisen). Die Geldstrafe als Vermögenssanktion wiegt prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit. Sie ist unabhängig von der Dauer der Freiheitsstrafe bzw. der Höhe des Geldstrafenbetrages stets milder als eine frei- heitsentziehende Strafe (BGE 134 IV 82 E. 7.2.2). 6.3. Aufgrund des festgesetzten Strafmasses kommt vorliegend – wie gesehen – als Sanktion eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe in Betracht.

- 69 - 6.4. Die Vorinstanz erachtete die Anordnung einer Freiheitsstrafe als ange- messene Sanktion und sah die Voraussetzungen einer Geldstrafe als nicht erfüllt an (Urk. 176 S. 119 f.). 6.5. Wie gesehen hat der Beschuldigte – soweit dies heute noch berücksichtigt werden darf – eine, allerdings nicht einschlägige, Vorstrafe, wofür eine unbedingte Geldstrafe ausgesprochen wurde (vgl. vorstehende Erw. 5.5.3). Nur gerade zwei Jahre nach der letzten Verurteilung begann er mit den heute zu beurteilen- den Taten wieder zu delinquieren. Dabei erfüllte er innerhalb eines Jahres vier Tatbestände teilweise mehrfach, und machte auch vor Verbrechen keinen Halt. Zwar betreffen die im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Delikte einen völlig anderen Lebensbereich als die frühere Verurteilung wegen Verstosses gegen das Strassenverkehrsgesetz. Negativ zu gewichten ist allerdings die deutliche Intensi- vierung seines deliktischen Tuns. Die früher ausgesprochene unbedingte Geld- strafe hat den Beschuldigten ganz offensichtlich nicht beeindruckt. Vor diesem Hintergrund bestehen gewisse Zweifel an der spezialpräventiven Wirkung einer erneuten Geldstrafe, zumal eine Bereitschaft des Beschuldigten, sich mit den be- gangenen Taten auseinanderzusetzen, nicht ersichtlich ist. Allerdings bewegte sich die im früheren Verfahren ausgesprochene Geldstrafe mit 50 Tagessätzen im untersten Bereich des Strafrahmens und sieht sich der Beschuldigte mit der heute auszusprechenden Strafe mit einer fünfmal höheren Strafe konfrontiert. 6.6. Über die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist wenig bekannt, da er seine Aussagen ganz weitgehend verweigerte bzw. teilweise widersprüchliche Angaben machte. Mit der Vorinstanz bekannt ist, dass er mit seiner Lebens- partnerin G._____ zusammenlebt und über eine Niederlassungsbewilligung C ver- fügt. Womit er seinen Lebensunterhalt verdient, ist unklar. Einen Arbeitgeber hatte er zumindest zu Beginn des Strafverfahrens nicht (Urk. 46/9 S. 16). Vielmehr machte er geltend, selbständig zu sein (Urk. 19/1 S. 2 f.), wobei die diesbezügli- chen Angaben jedoch sehr vage blieben. Vor Berufungsgericht brachte er vor, als selbständiger Programmierer tätig zu sein und ein monatliches Bruttoeinkommen von ca. Fr. 4'000.– zu erzielen (vgl. vorstehende Erw. 5.5.1, Urk. 253 S. 1). Er ha- be sich die Programmiertätigkeit von Kindes auf selbst beigebracht und sich an

- 70 - der Fernuniversität in … weiterbilden lassen (Urk. 253 S. 9). Er habe dieses Jahr kirchlich geheiratet. Auch eine standesamtliche Trauung sei für dieses Jahr ge- plant. Zudem erwarte seine Ehefrau ein Kind von ihm (Urk. 253 S. 1, 4). Er wolle nur seine Ruhe haben und sich um seine Frau und sein Kind kümmern (Urk. 253 S. 8). Er habe nun eine grössere Verantwortung und seine Lebenszielrichtung habe sich verändert (Urk. 253 S. 1, 8). Entsprechend haben sich die Verhältnisse dahingehend verändert, dass er nunmehr in einer festen Partnerschaft lebt und seine Partnerin ein Kind erwartet. In beruflicher Hinsicht ist er nach wie vor selb- ständig, wobei keineswegs gesichert ist, wie sich die von ihm als nicht gelernter Programmierer ausgeübte Tätigkeit entwickeln wird. Insgesamt spricht die Verän- derung in persönlicher Hinsicht eher für einen positiven Einfluss auf das zukünfti- ge Wohlverhalten des Beschuldigten in strafrechtlicher Hinsicht. 6.7. Damit bestehen trotz gewisser Zweifel keine besonderen Gründe, weshalb einer Geldstrafe jede Zweckmässigkeit abzusprechen wäre. Entsprechend ist der Beschuldigte in Abweichung des vorinstanzlichen Entscheids für sämtliche Delikte mit einer Geldstrafe als Regelsanktion zu bestrafen. Der Anrechnung der 16 Tage, die der Beschuldigte in Untersuchungshaft zu verbringen hatte, steht nichts entgegen (Urk. 176 S. 121, Art. 51 StGB). 6.8. Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten zum Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). 6.9. Gemäss eigenen Angaben erzielt der Beschuldigte als selbständigerwer- bender Programmierer pro Monat wie gesehen ein monatliches Bruttoeinkommen von ca. Fr. 4'000.–. Er habe kein Vermögen mehr wegen des Verfahrens. Hin- gegen habe er ca. EUR 150'000.– Schulden bei Verwandten (vgl. vorstehende Erw. 6.5). Er wohne mit seiner Frau zusammen und bezahle die Hälfte der Miete. Das sei ungefähr ein Betrag von Fr. 800.–/Mt. Seine Lebenspartnerin, von der er ein Kind erwarte, verdiene im Pflegebereich bei einem Beschäftigungsumfang von 70 % Fr. 2'800.– netto/Mt. (Urk. 253 S. 4). Den eher knappen finanziellen Verhält- nissen Rechnung tragend, rechtfertigt es sich, die Höhe des Tagessatzes auf Fr. 50.– festzusetzen.

- 71 -

7. Vollzug 7.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Die Gewährung des bedingten Strafaufschubs setzt mit anderen Worten nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewäh- ren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang (BGE 134 IV 97 E. 7.3; 134 IV 82 E. 4.2; je mit Hinweisen). Ergeben sich – insbesondere aufgrund früherer Verurteilungen – ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die bei einer Ge- samtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen, so kann das Gericht den Vollzug der Geldstrafe gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB teilweise aufschieben. Voraussetzung für den Teilaufschub ist mit anderen Worten, dass der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Teil unbedingt ausgesprochen wird. Wenn dagegen eine ungünstige Prognose gestellt werden muss, weil keiner- lei Aussicht besteht, der Verurteilte werde sich durch den – ganz oder teilweise – gewährten Strafaufschub beeinflussen lassen, ist die Geldstrafe unbedingt auszu- fällen (BGE 134 IV 60 E. 7.4 f.; BSK StGB I-Schneider/Garré, 3. Auflage 2013, Art. 43 N 4 mit Hinweis auf Urteile des Bundesgerichts 6B_70/2012 vom 25.06.2012 E. 5.2 und 6B_165/2011 vom 19.07.2011 E. 2.2.2). 7.2. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Ge- samtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Rele-

- 72 - vante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiografie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefähr- dungen usw. (Urteil des Bundesgerichts 6B_70/2012 vom 25.06.2012 E. 5.2, BGE 134 IV 140 E. 4.4 mit Hinweisen). 7.3. Wie gesehen liess sich der Beschuldigte trotz Verurteilung zu einer unbe- dingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen nicht davon abhalten, erneut zu delinquie- ren. Vielmehr machte sich der Beschuldigte nur gerade zwei Jahre nach der letz- ten Verurteilung sogleich mehrfach strafbar und machte auch vor Verbrechen kei- nen Halt. Gegen eine günstige Prognose spricht auch die Einsichtslosigkeit des Beschuldigten und die fehlende Bereitschaft, sich mit den von ihm begangenen Taten auseinanderzusetzen. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass sich die frühere Geldstrafe im untersten Bereich des Strafrahmens bewegte und die Vor- strafe einen anderen Lebensbereich beschlug (vgl. vorstehende Erw. 6.5). Zudem hatte der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren 16 Tage in Untersuchungshaft zu verbringen, was die Warnwirkung der heute auszusprechenden Strafe zweifel- los verstärkt. Seit Entlassung aus der Untersuchungshaft wurde der Beschuldigte sodann – zumindest bisher – nicht wegen weiterer Delikte verurteilt. Das gegen ihn laufende Strafverfahren wegen Verstosses gegen das UWG ist gemäss An- gaben des Beschuldigten noch pendent (Urk. 253 S. 6). Ebenso noch keine An- klage erhoben worden sei im Zusammenhang mit dem gegen ihn laufenden Straf- verfahren in Deutschland wegen Betruges. Hierzu sei er zwar einmal von der Staatsanwaltschaft rechtshilfeweise einvernommen worden, habe aber keine Aussagen gemacht (Urk. 253 S. 8 f.). In beiden Verfahren gilt jedoch die Un- schuldsvermutung. Zudem sind wie gesehen gewisse Stabilisierungstendenzen im privaten Bereich erkennbar (vgl. vorstehende Erw. 6.6). Insgesamt muss aufgrund der erneuten, deutlich intensivierten Delinquenz nur ge- rade zwei Jahre nach der Verurteilung zu einer unbedingten Geldstrafe sowie der fehlenden Bereitschaft des Beschuldigten, sich mit den von ihm begangenen Ta- ten auseinanderzusetzen, von einer höchst ungewissen Legalprognose ausgegangen werden. Eine vollständig bedingte Strafe ist vor diesem Hintergrund

– entgegen der Verteidigung (Urk. 255 S. 19) – nicht angezeigt. Vielmehr er-

- 73 - scheint der teilweise Vollzug der Geldstrafe für die Erhöhung der Bewährungs- aussichten unumgänglich und erscheint auch eine Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB in spezialpräventiver Hinsicht nicht als ausreichend (vgl. BGE 134 IV 1 E.5.5.2; BGE 134 IV 60 E. 7.4; BSK StGB I-Schneider/Garré, a.a.O., Art. 43 N 5 mit weiteren Hinweisen). Es ist dem Beschuldigten deshalb der teilbedingte Aufschub der Strafe zu gewähren. 7.4. Bei der Bemessung des Verhältnisses zwischen dem zu vollziehenden und dem bedingt aufzuschiebenden Teil der Strafe sind sowohl Elemente der Progno- se als auch des Verschuldens zu berücksichtigen. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommt (BGE 134 IV 1 E. 5.6; BGE 134 IV 60 E. 7.4; BSK StGB I-Schneider/Garré, a.a.O., Art. 43 N 17 mit weiteren Hinweisen). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Das insgesamt durchaus nicht unerhebliche Tatverschulden des Beschuldigten hat immerhin zu einer Geldstrafe von 255 Tagessätzen geführt. Sodann muss dem Beschuldigten wie gesehen eine erheblich getrübte Legalprognose gestellt werden. Insgesamt erscheint es damit angemessen, einen Anteil von 120 Tagessätzen zu vollziehen. Entsprechend sind 135 Tagessätze bedingt aufzuschieben. Aufgrund der getrübten Legalprognose muss dem Beschuldigten dafür aber eine längere Probezeit von 4 Jahren angesetzt werden (Art. 44 Abs. 1 StGB).

8. Einziehungen 8.1. Vorbemerkung Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen über den Entscheid betreffend die Verwendung beschlagnahmter Gegenstände zutreffend dargelegt (Urk. 176 S. 123 f.). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs.4 StPO). 8.2. Waffe, Waffenzubehör und Munition

- 74 - Betreffend die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. November 2013 be- schlagnahmten Glock 17 Nr. ..., 4 Schalldämpfer sowie 10 Taser-Kartuschen hat die Vorinstanz entschieden, diese nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids der Kantonspolizei zur Vernichtung bzw. zur gutscheinenden Verwendung zu über- lassen (Urk. 176 S. S. 125, 133, Dispositivziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils). Zumindest hinsichtlich der 4 Schalldämpfer sowie der 10 Taser-Kartuschen bean- tragt auch die Verteidigung die Einziehung (Urk. 255 S. 2, 19). Hinsichtlich der 4 Schalldämpfer sowie der 10 Taser-Kartuschen ist eine Verwertung schon deshalb auszuschliessen, weil mit keinem nennenswerten Erlös zu rechnen wäre. Einzuziehen und zu vernichten bzw. der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen – ist entgegen dem Antrag der Verteidigung (Urk. 255 S. 2, 19) – aber auch die Glock 17 Nr. .... Zwar trifft zu, dass unter gewissen Umständen bei einer Einziehung einer Waffe der Verhält- nismässigkeitsgrundsatz die Verwertung unter Herausgabe des Nettoerlöses an den Berechtigten gebieten kann. Soweit die Verwertung des einzuziehenden Ge- genstandes möglich ist, besteht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein Grund, dem Eigentümer (somit unter Umständen auch dem Täter) den Verwer- tungserlös vorzuenthalten und die Sicherungseinziehung damit zu einer zusätzli- chen Vermögensstrafe zu machen. Dies hat gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung sowohl für die strafrechtliche Sicherheitseinziehung nach Art. 69 StGB als auch für die Einziehung gestützt auf Art. 31 Abs. 3 WG zu gelten. Die Heraus- gabe des Verwertungserlöses ist unabhängig davon geboten, ob die definitive Einziehung wegen Missbrauchsgefahr erfolgt. Entscheidend ist, ob es sich bei den betroffenen Gegenständen überhaupt um verwertbare, d.h. rechtmässig er- werb- und besitzbare Güter von einem gewissen Marktwert handelt, die legal ver- wendet werden könnten (BGE 135 I 209 E. 3.3.2, 3.3.3 und 4.1). Ausgeschlossen ist eine Verwertung bei Waffen, die verboten sind (Urteil des Bundesgerichts 6S.253/2005 vom 25. November 2006 E. 3.2). Bei der zu einer Seriefeuerwaffe umgebauten Glock 17 des Beschuldigten handelt es sich um eine verbotene Waf- fe im Sinne des Waffengesetzes (Art. 5 Abs. 1 lit. a WG). Damit ist eine Verwer- tung ausgeschlossen. Es bleibt damit beim vorinstanzlichen Entscheid, wonach die Glock 17 Nr. ..., die 4 Schalldämpfer sowie die 10 Taser-Kartuschen gestützt

- 75 - auf Art. 69 StGB einzuziehen und der Kantonspolizei zur Vernichtung bzw. gut- scheinenden Verwendung zu überlassen sind. 8.3. Beschlagnahmter Honig und weitere Utensilien im Lagerraum 8.3.1. Gemäss vorinstanzlichem Entscheid sind die mit Verfügung der Staats- anwaltschaft Winterthur / Unterland vom 4. März 2014 beschlagnahmten 5.7 Tonnen Bienenhonig, die Verpackungsutensilien sowie Stahltanks etc. in den Räumlichkeiten an der C._____-Strasse … in D._____ (Urk. HD/ND1 26/20/1) dem Lebensmittelinspektorat Winterthur zur weiteren Veranlassung zu überlassen (Urk. 176 S. 125, vorinstanzlicher Entscheid Dispositivziffer 8). Einer Einziehung im Rahmen des Berufungsverfahrens steht demnach das Verschlechterungs- verbot entgegen (Art. 391 Abs. 2 StPO). Zur Begründung erwog die Vorinstanz, dass die beschlagnahmten Gegenstände nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht mehr zu Beweiszwecken verwendet würden. Darüber hinaus bestehe keine Grundlage für die strafrecht- liche Einziehung nach Art. 69 StGB, weshalb der strafprozessuale Beschlag mit Eintritt der Rechtskraft grundsätzlich entfalle. Da aber alle mit Verfügung vom

4. März 2014 beschlagnahmten Gegenstände bereits mit Verfügung vom

13. August 2013 subsidiär und gestützt auf die einschlägige Lebensmittelgesetz- gebung durch das Lebensmittelinspektorat beschlagnahmt worden seien (Urk. HD/ND1 25/3), habe das Lebensmittelinspektorat Winterthur über das weite- re Schicksal dieser von ihm beschlagnahmten Gegenstände zu befinden. Zu diesem Zweck seien die Schlüssel zu den Räumlichkeiten in D._____ nach Eintritt der Rechtskraft von der Bezirksgerichtskasse dem Lebensmittelinspektorat Winterthur auszuhändigen (Urk. 176 S. 125 f.). 8.3.2. Die Verteidigung wendet sich nicht gegen die Überlassung des be- schlagnahmten Honigs an das Lebensmittelinspektorat (Urk. 255 S. 3). Hingegen beantragt sie, dass die anderen Gegenstände (Verpackungsutensilien und leere Stahlfässer mit Honigrückständen) freizugeben und samt den Schlüsseln zum Ob- jekt an der C._____-Strasse … in D._____ dem Beschuldigten herauszugeben seien. Durch die Beschlagnahmeverfügung des Lebensmittelinspektorates vom

- 76 -

13. August 2013 (Urk. HD/ND1 25/3) seien lediglich 2'200 kg Honig in der Abfüll- anlage, 9 x 200 kg Honig in Fässern und 4 kg abgefüllter Honig beschlagnahmt und plombiert worden. Die anderen Gegenstände seien nicht durch das Lebens- mittelinspektorat beschlagnahmt worden. Da diesbezüglich keine Grundlage für eine Einziehung bestehe, seien diese Gegenstände freizugeben und dem Be- schuldigten herauszugeben (Urk. 255 S. 2 f., 20). 8.3.3. Dem kann nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass gemäss der Verfü- gung des Lebensmittelinspektorates vom 13. August 2013 – unmittelbar nach der Verhaftung des Beschuldigten – in Anwendung von Art. 30 LG lediglich der Honig in der Abfüllanlage bzw. in den Fässern sowie der abgefüllte Honig beschlag- nahmt wurde (Urk. 25/3). Das ist auch einleuchtend, da gestützt auf Art. 30 LG "Waren" zu beschlagnahmen sind. Es ist aber nicht so, dass das Lebensmittel- inspektorat nicht auch über die weiteren Gegenstände in den Räumlichkeiten in D._____ entschieden hätte. Gleichzeitig mit der Beschlagnahmeverfügung hat das Lebensmittelinspektorat in Anwendung von Art. 29 Abs. 2 und 3 LG auch noch ein Benützungsverbot über den Produktionsraum – und damit auch über sämtliche darin befindlichen Gegenstände – gelegt. Gemäss dieser Verfügung darf die Wiedereröffnung bzw. Wiederbenutzung der betroffenen Objekte erst dann erfolgen, wenn das Lebensmittelinspektorat den Zustand überprüft und die Zustimmung zur Wiedereröffnung bzw. Wiederbenützung erteilt hat (Urk. 25/4). Damit wurde dem Beschuldigten noch am Tag seiner Verhaftung durch das Le- bensmittelinspektorat die Verfügungsgewalt über den Produktionsraum sowie sämtliche darin befindlichen Gegenstände entzogen. Entsprechend können die Gegenstände dem Beschuldigten im Rahmen des Strafverfahrens nicht heraus- gegeben werden. Damit sind – entgegen dem Antrag der Verteidigung – sämt- liche im Produktionsraum befindlichen Gegenstände und damit auch die Ver- packungsutensilien und leeren Stahlfässer mit Honigrückständen dem Lebens- mittelinspektorat zur weiteren Veranlassung zu überlassen. Mithin bleibt es beim vorinstanzlichen Entscheid, wonach sämtliche mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 4. März 2014 beschlagnahm- ten Gegenstände zur weiteren Veranlassung dem Lebensmittelinspektorat

- 77 - Winterthur zu übergeben sind (Urk. 176 S. 125 f.). Auch wenn gemäss der Be- schlagnahmeverfügung des Lebensmittelinspektorats insgesamt lediglich 4004 kg Honig beschlagnahmt wurden, ist gleichwohl der gesamte sich in den Räum- lichkeiten in D._____ befindende Honig (gemäss der Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland insgesamt ca. 5.7 Tonnen) dem Lebensmittelinspektorat zur weiteren Veranlassung zu überlassen. Etwas anderes wird von der Verteidigung zu Recht nicht beantragt. Offenbar ist die Diskrepanz in der Mengenangabe darin begründet, dass die Menge lediglich aufgrund von Schätzungen bestimmt werden konnte (vgl. Urk. 25/2 S. 1, Urk. 25/3, Urk. 26/20/1). 8.4. Optische Geräte und Apple MacBook 8.4.1. Ferner beantragt die Verteidigung die Herausgabe der mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 11. November und 3. Dezember 2013 bzw. vom 25. Juli 2014 beschlagnahmten Gegenstände (Zielfernrohre, Fernglas, Okular, Diaskop, Apple MacBook). Da diese Gegenstände nicht einer Straftat entstammten (Urk. 70 StGB) und von ihnen auch keine Gefahr ausgehe (Art. 69 StGB), bestehe keine gesetzliche Einziehungsgrundlage (Urk. 255 S. 3, 20). 8.4.2. Zu berücksichtigen ist zunächst, dass der Beschuldigte hinsichtlich des An- klagevorwurfes betreffend das Nebendossier 3 (betrifft das MacBook [ND3: Urk. HD/ND1 26/20/12]) freizusprechen ist. Aber auch die weiteren Gegenstände (ND2: Zielfernrohr F1._____ … [Serien-Nr. …], Fernglas Leica Geovid HD 15x56 [Serien-Nr. …], Okular F2._____ … [Serien-Nr. …], das Diaskop F3._____ [Se- rien-Nr. …], das Zielfernrohr F4._____ … [Serien-Nr. …]) haben – mit der Vo- rinstanz (Urk. 176 S. 127) – nicht zur Begehung einer Straftat gedient und wurden auch nicht durch eine solche hervorgebracht. Eine Einziehung gestützt auf Art. 69 und Art. 70 StGB ist damit ausgeschlossen. 8.4.3. Ebenso ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich, aufgrund welcher man die Gegenstände der B._____ AG herausgeben könnte. Zwar verlangte sie dies im Rahmen der Berufungsanmeldung (Urk. 142), wie gesehen reichte sie hernach aber keine Berufungserklärung ein, weshalb sie im vorliegenden Berufungsverfah-

- 78 - ren nicht Partei ist. Überdies wäre aber auch nicht ersichtlich, gestützt auf welche Rechtsgrundlage eine solche Herausgabe erfolgen sollte. Wie gesehen kann nicht erstellt werden, dass der Versicherung aufgrund des versuchten Betruges ein Vermögensschaden entstanden wäre. Die Herausgabe wäre demnach nicht ge- eignet, um – wie in Art. 70 Abs. 1 StGB vorgesehen – den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Die Gegenstände wurden der Versicherung auch nicht im Sinne von Art. 267 Abs. 2 StGB durch eine Straftat unmittelbar entzogen. Unge- achtet der Tatsache, dass die B._____ AG die Herausgabe der Gegenstände im Berufungsverfahren nicht rechtsgenügend geltend machte, besteht auch keine Rechtsgrundlage, ihr diese Gegenstände herauszugeben. 8.4.4. Mit der Vorinstanz rechtfertigt es sich indessen, die beschlagnahmten Ge- genstände zur Deckung der Verfahrenskosten heranzuziehen und hierzu zu ver- werten, gestützt auf Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 267 Abs. 3 StPO (Urk. 176 S. 127). Davon auszunehmen ist mangels zu erwartendem Ver- wertungserlös das Apple MacBook. Dieses ist antragsgemäss dem Beschuldigten auf erstes Verlangen hin herauszugeben. 8.5. Beschlagnahmte Barschaft 8.5.1. Ebenso zur Deckung der Verfahrenskosten heranzuziehen ist – mit der Vor- instanz (Urk. 176 S. 127 f.) – die anlässlich der Hausdurchsuchung beim Be- schuldigten beschlagnahmte Barschaft von Fr. 2'598.70. Auf die zutreffenden Er- wägungen der Vorinstanz kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 8.5.2. Aufgrund der Aktenlage bestehen keine Zweifel, dass die beschlagnahmte Barschaft im Umfang von Fr. 2'598.70 im Eigentum des Beschuldigten steht, auch wenn dieser geltend machen lässt, dass das Münzgeld seiner Lebenspartnerin G._____ gehöre (Urk. 255 S. 20). Zumindest zu Beginn des Verfahrens erklärte auch G._____, dass die Fr. 2'598.70 Eigentum des Beschuldigten seien. Anläss- lich einer kurzen Befragung auf dem Polizeiposten am Tag der Hausdurchsu- chung erklärte sie gegenüber AN._____, dass zwar beide Geld in den Kessel ge- tan hätten, sie allerdings nur wenig, schätzungsweise Fr. 100.– (Urk. 20/4). Ge-

- 79 - stützt auf diese Aussage wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft von den si- chergestellten Fr. 2'698.70 lediglich Fr. 2'598.70 beschlagnahmt. Ferner wurde verfügt, dass nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung Fr. 100.– an G._____ herauszugeben seien (Urk. 26/20/17). Dagegen erhob G._____ Beschwerde beim Obergericht mit dem sinngemässen Antrag, die Beschlagnahmeverfügung sei aufzuheben und die beschlagnahmte Barschaft im Wert von Fr. 2'598.70 an sie herauszugeben, da dieses Geld ihr gehöre (Urk. 70 S. 2 f.). Zur Begründung brachte G._____ gemäss dem Beschwerdeentscheid vor, dass sie aufgrund ihrer Nervosität und Aufregung damals vergessen habe, dass sie dem Beschuldigten drei Wochen vor der Beschlagnahme Fr. 4'000.– geliehen und mit ihm vereinbart habe, dass sie zur Sicherung der Darlehensforderung das gesamte Münzgeld als Pfand erhalte, weshalb ihr das Eigentum zustehe (Urk. 70 S. 5). Die Beschwerde wurde abgewiesen, unter dem Hinweis, dass aufgrund des Aktenstandes nicht davon ausgegangen werden könne, dass ihre Berechtigung am beschlagnahmten Münzgeld feststehe (Urk. 70 S. 6). Wenn G._____ vorbringt, dass der Beschuldigte ihr das Münzgeld verpfändet ha- be, steht zugleich fest, dass dieses vor der angeblichen Verpfändung dem Be- schuldigten gehört haben muss, da G._____ klarerweise nicht ihr eigenes Geld zum Pfand nehmen kann. Ein gültiges Faustpfandrecht am Münzgeld wurde aber nie begründet. Gemäss Durchsuchungsprotokoll vom 13. August 2013 wurde das Münzgeld in einem Metalltopf im Schlafgeschoss sichergestellt (Beilage zu Urk. 26/6 S. 4). Demnach hatte der Beschuldigte auch nach der angeblichen Verpfän- dung weiterhin freien Zugriff auf das Pfandobjekt, was die Begründung eines Faustpfandrechts verunmöglicht (Art. 884 Abs. 3 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5C.172/2000 vom 1. November 2000 E. 2c = Pra 2001 Nr. 67 S. 388 ff.; BSK ZGB II-Bauer, 5. Auflage 2015, Art. 884 N 78). Damit ist erstellt, dass die beschlag- nahmte Barschaft in Höhe von Fr. 2'598.70 im Eigentum des Beschuldigten steht. 8.5.3. Mithin steht einer Verwendung der Barschaft zur Deckung der Verfahrens- kosten im Sinne von Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO nichts entgegen, weshalb auch diesbezüglich der vorinstanzliche Entscheid im Ergebnis zu bestätigen ist.

- 80 -

9. Kosten- und Entschädigungsfolgen 9.1. Erstinstanzliches Verfahren 9.1.1. Die Vorinstanz auferlegte die Kosten der Untersuchung und des gerichtli- chen Verfahrens, ausgenommen der Kosten der amtlichen Verteidigung, zu zwei Dritteln dem Beschuldigten und nahm sie zu einem Drittel auf die Gerichtskasse. Die Kosten der amtlichen Verteidigung nahm sie unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse (Urk. 176 S. 128 f.). Davon ausge- nommen wurden die Kosten der Kantonspolizei, welche vollumfänglich auf die Gerichtskasse genommen wurden. Hingegen wurden die Auslagen des Vorver- fahrens vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt. 9.1.2. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfah- renskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind – unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO (dazu später) – die Kosten für die amtliche Verteidigung. 9.1.3. Der Beschuldigte wird heute von zwei Vorwürfen freigesprochen, für welche er vor Vorinstanz noch verurteilt worden war (Vorwurf der Irreführung der Rechts- pflege in ND2 und 3). Ansonsten bleibt es – teilweise unter abweichender Würdi- gung – bei den Verurteilungen, Einstellungen und Freisprüchen der Vorinstanz. Im Lichte der gesamten Anklagevorwürfe und unter Berücksichtigung des Um- stands, dass ein sehr erheblicher Teil der Untersuchungshandlungen auf den Themenkomplex des versuchten Betruges zulasten der T._____ Suisse AG ent- fiel, bleibt es damit im Wesentlichen bei den vorinstanzlichen Verurteilungen. 9.1.4. Vor diesem Hintergrund kann das von der Vorinstanz festgesetzte Verhält- nis betreffend die Kostenverlegung übernommen werden. Aufgrund des Ver- schlechterungsverbotes davon ausgenommen sind die Kosten der Kantonspolizei Zürich. Diese sind – wie im vorinstanzlichen Entscheid vorgesehen – vollumfäng- lich auf die Gerichtskasse zu nehmen. Hingegen sind die Auslagen des Vorver- fahrens – wiederum mit der Vorinstanz – vollumfänglich dem Beschuldigten auf- zuerlegen, da diese Kosten ausschliesslich Aufwendungen betrafen, bezüglich derer ein Schuldspruch erfolgte (Urk. 54, Beiblatt).

- 81 - 9.1.5. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind entsprechend der Kostenver- legung zu einem Drittel definitiv und zu zwei Dritteln einstweilen auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Im Umfang von zwei Dritteln bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO). 9.1.6. Ausgangsgemäss ist dem Beschuldigten mit der Vorinstanz keine Entschä- digung oder Genugtuung zuzusprechen (Urk. 176 S. 129 f.). 9.2. Kosten des Berufungsverfahrens 9.2.1. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 9.2.2. Der Beschuldigte unterliegt mit seinem Antrag auf vollumfänglichen Frei- spruch ganz grossmehrheitlich. Mit Ausnahme der zwei ergangenen Freisprüche hinsichtlich der Nebendossiers 2 und 3 betreffend die Irreführung der Rechts- pflege bleibt es im Wesentlichen bei den vorinstanzlichen Verurteilungen (ND2: anstatt vollendeter Betrug versuchter Betrug, ND4: anstatt Drohung versuchte Nö- tigung). Ferner erwirkte der Beschuldigte hinsichtlich der Strafart sowie des Straf- vollzuges einen für ihn günstigeren Entscheid und schliesslich wird ihm das Apple MacBook herausgegeben. In Gewichtung der Berufungsthemen rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen derjenigen der amt- lichen Verteidigung, zu vier Fünfteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu ei- nem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen. 9.2.3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind zu vier Fünfteln einstweilen und zu einem Fünftel definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Im Umfang von vier Fünfteln bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 9.2.4. Ausgangsgemäss fällt auch in Bezug auf das Berufungsverfahren eine Ent- schädigung zugunsten des Beschuldigten ausser Betracht.

- 82 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil und die Verfügung des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 23. April 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen sind: "Es wird verfügt:

1. (…)

2. Das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend mehrfachen unlauteren Wett- bewerb im Sinne von Art. 23 Abs. 1 UWG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG (unrichti- ge/irreführende Angaben über eigene Waren) wird bezüglich Anklageziffer HD/ND1 /

5. mangels gültigen Strafantrags eingestellt.

3. Das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB wird bezüglich Anklageziffer ND4 / 3. mangels gültigen Straf- antrags eingestellt.

4. Das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend Übertretung des Waffengesetzes im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 27 WG (versuchtes Erschleichen ei- ner Waffentragbewilligung; Anklageziffer ND5 / 5.) wird infolge Verjährung eingestellt.

5. (…) Es wird erkannt:

1. (…)

2. Von den weiteren Vorwürfen

- des mehrfachen Vergehens gegen das Wappenschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a WSchG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 WSchG (Anklageziffern HD/ND1 1., 2., 3., 4., 5.),

- des mehrfachen unlauteren Wettbewerbs im Sinne von Art. 23 Abs. 1 UWG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG (unrichtige/irreführende Angaben über eigene Waren; Anklageziffern HD/ND1 2., 3., 4.),

- des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Anklageziffer ND3),

- 83 -

- der Übertretung des Waffengesetzes im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. e WG i.V.m. Art. 26 WG und Art. 48 WV (unsorgfältiges Aufbewahren von Waffen/ Munition; Anklageziffer ND5 4.),

- des mehrfachen Vergehens gegen das Waldgesetz im Sinne von Art. 42 Abs. 1 lit. a WaG i.V.m. Art. 2 WaG, Art. 4 WaG und Art. 5 Abs. 1 WaG (Roden ohne Berechtigung) sowie im Sinne von Art. 42 Abs. 1 lit. c WaG (Unterlassung/ Verhinderung einer vorgeschriebenen Schaffung von Wald) sowie

- der Übertretung des kantonalen Waldgesetzes im Sinne von dessen § 34 lit. c und § 10 Abs. 1 (Vornehmen nachteiliger Waldnutzungen) wird der Beschuldigte freigesprochen. 3.-4. (…)

5. Die Zivilklage der Privatklägerin 1 wird auf den Zivilweg verwiesen.

6. Die Zivilklage der Privatklägerin 3 wird auf den Zivilweg verwiesen. 7.-8. (…)

9. Die mit Verfügung vom 25. Juli 2014 beschlagnahmten Honigproben der E._____ sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Bezirksgerichtskasse zu vernichten. 10.-11.(…)

12. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'500.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 6'020.– Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 11'818.85 Auslagen Vorverfahren Fr. 16'785.05 Akontozahlungen amtl. Verteidigung Fr. 7'795.30 restliche Kosten amtl. Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

- 84 -

13. (…)

14. Der Antrag des Privatklägers 2 auf Zusprechung einer Prozessentschädigung zu- lasten des Beschuldigten wird abgewiesen. 15.-17.(…)"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

- des unlauteren Wettbewerbs im Sinne von Art. 23 Abs. 1 UWG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG (unrichtige/irreführende Angaben über eigene Waren; HD/ND1 Anklageziffer 1),

- des mehrfachen versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (HD/ND1 Anklageziffern 6–17; ND2),

- der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND4 Anklageziffern 4-6) sowie

- des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. − Art. 4 Abs. 1 lit. a WG, Art. 5 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a WG, Art. 19 Abs. 1 WG, Art. 20 Abs. 1 WG und Art. 32 Abs. 3 WV (verbotener Erwerb/Herstellung/Besitz von Seriefeuerwaffen; ND5 Anklageziffer 1), − Art. 4 Abs. 2 lit. a WG, Art. 5 Abs. 1 lit. g WG und Art. 12 WG (verbotener Besitz von Waffenzubehör; ND5 Anklageziffer 2) und − Art. 6 WG, Art. 15 WG, Art. 16a WG, Art. 23 WG, Art. 25 Abs. 1 WG, Art. 26 Abs. 1 lit. e WV und Art. 35 Abs. 2 WV (Besitz von verbotener Munition; ND5 Anklageziffer 3).

- 85 -

2. Vom Vorwurf der mehrfachen Irreführung der Rechtspflege wird der Be- schuldigte freigesprochen (ND2 und ND3).

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 255 Tagessätzen zu Fr. 50.–, wovon 16 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gel- ten.

4. Diese Geldstrafe ist im Umfang von 120 Tagessätzen innert der von der Inkassobehörde anzusetzenden Frist zu bezahlen. Der Vollzug der restlichen Geldstrafe von 135 Tagessätzen wird aufgescho- ben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.

5. Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

11. November 2013 beschlagnahmte Waffe bzw. Munition/Zubehör: − 1 Pistole Glock 17, ... (auf Seriefeuer umgebaut), − 4 Schalldämpfer sowie − 10 Taser-Kartuschen werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Kantonspolizei Zürich, Waffen/Sprengstoffe, zur gutscheinenden Ver- wendung bzw. Vernichtung überlassen.

6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 4. März 2014 beschlagnahmten ca. 5,7 Tonnen Bienenhonig sowie Verpackungs- utensilien, Stahltanks etc. in den Räumlichkeiten an der C._____-Str. … in D._____ bzw. die Schlüssel zu diesen Räumlichkeiten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils dem Lebensmittelinspektorat Winterthur zur weiteren Veranlassung überlassen. Dem Lebensmittelinspektorat Winterthur werden zu diesem Zweck von der Bezirksgerichtskasse nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils die beschlagnahmten Schlüssel ausgehändigt.

- 86 -

7. Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

11. November 2013 sowie 3. Dezember 2013 beschlagnahmten Gegen- stände: − 1 Zielfernrohr F1._____ …, Seriennummer …, − 1 Fernglas Leica Geovid HD 15x56, Seriennummer …, − 1 Okular F2._____ …, Seriennummer …, − 1 Diaskop F3._____, Seriennummer …, − 1 Zielfernrohr F4._____ …, Seriennummer … werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Bezirks- gerichtskasse verwertet. Der Erlös wird zur teilweisen Deckung der Ver- fahrenskosten verwendet.

8. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 25. Juli 2014 beschlagnahmte Apple MacBook, ID-Nr. … wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausge- geben. Wird innert 3 Monaten ab Rechtskraft kein entsprechendes Begehren ge- stellt, wird der Gegenstand der Bezirksgerichtskasse zur Vernichtung über- lassen.

9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

3. Dezember 2013 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 2'598.70 wird zur teil- weisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

10. Die Kosten für die Untersuchung sowie das erstinstanzliche Gerichtsver- fahren, ausgenommen der Auslagen des Vorverfahrens, der Kosten der Kantonspolizei Zürich sowie derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der Kantonspolizei Zürich werden vollumfänglich auf die Gerichtkasse genommen. Die Auslagen des Vorver- fahrens werden vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu zwei Dritteln einstweilen und zu einem

- 87 - Drittel definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von zwei Dritteln gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 21'592.90 amtliche Verteidigung RA Dr. X1._____ (inkl. Akontozahlung in der Höhe von Fr. 10'000.– gemäss Präsidialverfügung vom 17.05.2017) Fr. 6'418.65 frühere amtliche Verteidigung RA X2._____ Fr. 8'800.– Kosten betr. Miete Lager in D._____ (August 2016 bis und mit Juni 2017) 1'564.25 Heiz- und Betriebskosten betr. Lager in D._____ Fr. (Rechnung vom 7.04.2017) Fr. 2'015.– Kosten Gutachten Weitere Kosten im Zusammenhang mit der Lagerung des Honigs (Fr. 800.–/Mt.) bleiben vorbehalten.

12. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu vier Fünfteln aufer- legt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu vier Fünfteln einstweilen und zu einem Fünftel definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von vier Fünfteln gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

13. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung oder Genugtuung zuge- sprochen.

14. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland

- 88 - − die Vertretung der T._____ Suisse AG (Privatklägerin 1), Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ im Doppel für sich und die Privatkläge- rin 1 − den Verein H._____ (H'._____) (Privatkläger 2) − die B._____ AG (Privatklägerin 3) − AJ._____ (Privatkläger 4) − das Lebensmittelinspektorat Winterthur, Obertor 32, 8402 Winterthur − das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, OARE, Postfach, 3003 Bern − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen, Postfach, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilungen an die Behörden, soweit dies nicht gemäss nachfolgender Auflistung erfolgt) − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Kost Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Ver- nichtung des ED-Materials" − die Kantonspolizei Zürich, Waffen/Sprengstoffe, betreffend Dispositiv- ziffer 5 − die Kasse des Bezirksgerichts Bülach betreffend Dispositivziffern 6-10 − das Lebensmittelinspektorat Winterthur, Obertor 32, 8402 Winterthur (durch Brief) − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich

15. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung

- 89 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 3. Juli 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Bussmann Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.