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73_IV_261

BGE 73 IV 261

Bundesgericht (BGE) · 1947-01-01 · Deutsch CH
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Zollgesetz. No 67.

« gegen den Täter » richte. Beide Deutungen des Art. 83

Abs. 3 ZG lassen sich :vertreten. Vorzuziehen ist jedoch

die Ton den zürcherischen Behörden gewählte Auslegung.

Sie wird dem Wortlaut und dem Sinn der Bestimmung

besser gerecht. Gegen den Täter gerichtet sind nach

allgemeinem Sprachgebrauch auch Verfolgungshandlun-

gen, die ihn nicht direkt und persönlich zum Gegenstand

haben, z. B. auch die Einvernahme von Zeugen, die

Anordnung von Expertisen und der Beizug von Akten

eines andern Prozesses. Wenn Art. 83 Abs. 3 ZG «gegen

den Täter» gerichtete Verfolgungshandlungen verlangt,

so will er daher offenbar Handlungen ausschliessen, die

nicht gegen den Täter, sondern gegen andere Personen,

z. B. Mittäter, Gehülfen, Anstifter, gerichtet sind. Die

Verjährung gegenüber dem Täter soll nicht unterbrochen

werden durch Handlungen, die nicht seine eigene Ver-

folgung zum Zwecke haben. Hätte der Gesetzgeber die

vom :ßesohwerdeführer vertretene Regelung gewollt, durch

welche die Strafverfolgung erheblich beschränkt würde,

so hätte er dies im Gesetz deutlich zum Ausdruck bringen

müssen. Es wäre in diesem Falle nahe gelegen, die ent-

sprechende Vorschrift des Entwurfes zum eidgenössischen

Strafgesetzbuch zu übernehmen (Art. 69 Abs. 2) oder

wie im nicht wesentlich davon abweichenden Art. 72

Zifi. 2 StGB die Verjährung nur durch Vorladungen und

Einvernahmen des B~chuldigten unterbrechen zu lassen,

denn andere gegen den Täter persönlich gerichtete Un-

tersuchungshandlungen fallen praktisch kaum in Betracht.

Wenn das Zollgesetz den Eintritt der Verjährung nicht

in dieser Weise umschreibt, so spricht dies für eine

gewollte Abweichung von der für das Strafgesetzbuch

vorgesehenen Ordnung. Die kurze Bemerkung in der Bot-

schaft des Bundesrates zum Zollgesetz (BBl 1924 I 47),

Art. 83 ZG lehne sich an den Entwurf des Strafgesetz-

buches an, vermag die vorstehenden Erwägungen nicht

genügend zu entkräften und rechtfertigt nicht, die Lösung ·

des Strafgesetzbuches oder des Entwurfes hlezu zu über-

Verfahren. No 68.

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nehmen; der Wortlaut des Zollgesetzes weicht zu sehr

von der beim Strafgesetzbuch verwendeten Fassung ab.

Die Botschaft des Bundesrates zum Bundesstrafrechts-

pflegegesetz (BBl 1929 II 645), dessen Art. 284: Abs. 3

gleich lautet wie Art. 83 Abs. 3 ~~ und. da.he~ .. gleich

ausgelegt werden muss, erklärt lediglich, die VerJahrung

sei im Anschluss an die Art. 83 und 84 ZG und Art. 6 7 f.

des Strafgesetzentwurfes geregelt worden. Auch. sie lässt

es daher nicht als hinreichend begründet erschemen, nur

einem Teil der nach allgemeinem Sprachgebrauch gegen

den Täter gerichteten Verfolgungshandlungen eine die

Verjährung unterbrechende Wirkung zuzuerkennen.

V. VERFAHREN

PROCEDURE

68. Urteil des Kassationshofes vom 12. Dezember 1947 i. S.

VescoH gegen Kttnzler.

Art. 32 und 33 Abs. 2 8Mlus8f!'tz ~tGi! •. Art_. 268 und 269 BStP.

Wird ein Angeklagter im Urteilsdispos1t1v emes Vergeh~ schul-

dig gesprochen aber wegen entschuldbarer Überschreitung der

Notwehr stra.fl~ erklärt, so kann er die Nichtigkeitsbeschwerde

nicht ergreifen.

Art. 32 et 33 aJ,. 2, demiere phmse, CP, 268 et 269 PPF.

,

L'accuse que Ie dispositif d'un jugement declare c?':pable d un

delit mais ne condamne pa.s, les bornes de la. legitime dßfense

aySZ:t ete excedees d'une maniere excusable, ne peut se pour-

voir en nullite.

An. 32 e 33, cp. 2, ultima /rase, OP; 268 e 269 lf'P!'·

L'e.oouaato, ehe il dispositivo d'una. sen~nza ~chia.ra colpevo~e

d'ti:b. reato, ma. non lo condanna, po1che egli ha. ecce';luto lll

modo scusabile i limiti della. legittima difesa., non puo ncorrere

per dassazione.

1. -

Am 27. Oktober 1947 erklärte das Obergericht

des Kantons Appenzell-Ausserrhoden die Beschwerde-

fiihterin der fahrlässigen Körperverletzung schuldig, jedoch

262

Verfahren. No 6.5.

als straflos, weil sie in Notwehr gehandelt und deren

Grenzen in entschuldbarer Aufregung überschritten habe

(Art. 33 Abs. l und Abs. 2 Schlussatz StGB). Dagegen

auferlegte es ihr 2fs der Geriohtskosten und eine ausser-

rechtliche Entschädigung. Die Zivilforderung des Privat-

klägers wies es « ad separatum ».

.M:it Nichtigkefüi!beschwerde beantragt die Beschwerde-

führerin die Sache zur Freisprechung und zur Abweisung

der Zivilklage an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2. -

Nach Art. 32 StGB ist die Tat, die das Gesetz

als straflos erklärt, kein Verbrechen oder Vergehen. Die

Feststellung, dass der Angeklagte straflos bleibe, weil er

in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den

Angriff die Notwehr überschritten habe, besagt daher,

dass er kein Verbrechen oder Vergehen begangen habe.

Sie enthält rechtlich nichts anderes als einen Freispruch.

Im Urteil vom 15. Dezember 1944 i. S. Sandoz liess das

Bundesgericht allerdings die Nichtigkeitsbeschwerde eines

gemäss Art. 20 StGB von Strafe befreiten Angeklagten

zu mit der Begründung: ob der Richter mangels einer

Straftat auf Freispruch erkenne oder nur auf Grund von

Art. 20 StGB wegen Rechtsirrtums von Bestrafung Um-

gang nehme, sei nicht dasselbe; es handle sich dabei

um verschiedenartige Rechtsfolgen. Es kann offen bleiben,

ob an diesem Entscheide festzuhalten wäre, weil jedenfalls

die Strafloserklärung nach Art. 33 Abs. 2 Schlussatz

StGB einem Freispruche gleichgesetzt werden muss, denn

die in entschuldbarer Überschreitung der Notwehr began-

gene Handlung stellt gemäss ausdrücklicher Gesetzes-

vorschrift (Art. 32 StGB) kein Verbrechen oder Vergehen

dar. Das Urteil wird nicht in das Strafregister aufgenom-

men (Weisung des eidgenössischen Justiz- und Polizei-

departementes vom 9. Juni 1947, abgedruckt in ZStR

62, 408). sodass sich die Beschwerdeführerin auch in

dieser Beziehung nicht schlechter stellt als bei einem

förmlich auf Freisprechung lautenden Urteilsspruche.

Dass der Rechtsspruch des Urteils die Beschwerdeführerin

Borichtigungen.

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vorerst der fahrlässigen Körperverletzung schuldig erklärt,

ist unerheblich : Es handelt sich hiebei um einen hlossen

Urteilsgrund, mit dem keine Rochtsfolgen verbunden

sind, nach dem Gesagten auch nicht durch Eintragung

des Urteils im Strafregister. Lediglich wegen unrichtiger

Begründung kann aber ein im Ergebnis, den ausgespro-

chenen Rechtsfolgen, nicht anfechtbares Urteil auch dann

nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde weitergezogen werden,

wenn die angeblich irrtümliche Erwägung, wie hier die

Schuldigerklärung, in die Urteilsformel aufgenommen

wurde (BGE 69 IV 113, 150; 70 IV 50).

3/4. -

(Kosten des kantonalen Verfahrens; Zhilfor-

derung).

Demnach erkennt der Kassationshof :

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Vgl. auch Nr. 54. -

Voir aussi no 54.

BERICHTIGUNGEN -

ERRATA

S. 38 Zeile 14 von unten: Art. 59 statt Art. 5.

S. 67 Zeile 19 von oben : Art. 24, ff. statt Art. 25 ff.