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Zollgesetz. No 67.
« gegen den Täter » richte. Beide Deutungen des Art. 83
Abs. 3 ZG lassen sich :vertreten. Vorzuziehen ist jedoch
die Ton den zürcherischen Behörden gewählte Auslegung.
Sie wird dem Wortlaut und dem Sinn der Bestimmung
besser gerecht. Gegen den Täter gerichtet sind nach
allgemeinem Sprachgebrauch auch Verfolgungshandlun-
gen, die ihn nicht direkt und persönlich zum Gegenstand
haben, z. B. auch die Einvernahme von Zeugen, die
Anordnung von Expertisen und der Beizug von Akten
eines andern Prozesses. Wenn Art. 83 Abs. 3 ZG «gegen
den Täter» gerichtete Verfolgungshandlungen verlangt,
so will er daher offenbar Handlungen ausschliessen, die
nicht gegen den Täter, sondern gegen andere Personen,
z. B. Mittäter, Gehülfen, Anstifter, gerichtet sind. Die
Verjährung gegenüber dem Täter soll nicht unterbrochen
werden durch Handlungen, die nicht seine eigene Ver-
folgung zum Zwecke haben. Hätte der Gesetzgeber die
vom :ßesohwerdeführer vertretene Regelung gewollt, durch
welche die Strafverfolgung erheblich beschränkt würde,
so hätte er dies im Gesetz deutlich zum Ausdruck bringen
müssen. Es wäre in diesem Falle nahe gelegen, die ent-
sprechende Vorschrift des Entwurfes zum eidgenössischen
Strafgesetzbuch zu übernehmen (Art. 69 Abs. 2) oder
wie im nicht wesentlich davon abweichenden Art. 72
Zifi. 2 StGB die Verjährung nur durch Vorladungen und
Einvernahmen des B~chuldigten unterbrechen zu lassen,
denn andere gegen den Täter persönlich gerichtete Un-
tersuchungshandlungen fallen praktisch kaum in Betracht.
Wenn das Zollgesetz den Eintritt der Verjährung nicht
in dieser Weise umschreibt, so spricht dies für eine
gewollte Abweichung von der für das Strafgesetzbuch
vorgesehenen Ordnung. Die kurze Bemerkung in der Bot-
schaft des Bundesrates zum Zollgesetz (BBl 1924 I 47),
Art. 83 ZG lehne sich an den Entwurf des Strafgesetz-
buches an, vermag die vorstehenden Erwägungen nicht
genügend zu entkräften und rechtfertigt nicht, die Lösung ·
des Strafgesetzbuches oder des Entwurfes hlezu zu über-
Verfahren. No 68.
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nehmen; der Wortlaut des Zollgesetzes weicht zu sehr
von der beim Strafgesetzbuch verwendeten Fassung ab.
Die Botschaft des Bundesrates zum Bundesstrafrechts-
pflegegesetz (BBl 1929 II 645), dessen Art. 284: Abs. 3
gleich lautet wie Art. 83 Abs. 3 ~~ und. da.he~ .. gleich
ausgelegt werden muss, erklärt lediglich, die VerJahrung
sei im Anschluss an die Art. 83 und 84 ZG und Art. 6 7 f.
des Strafgesetzentwurfes geregelt worden. Auch. sie lässt
es daher nicht als hinreichend begründet erschemen, nur
einem Teil der nach allgemeinem Sprachgebrauch gegen
den Täter gerichteten Verfolgungshandlungen eine die
Verjährung unterbrechende Wirkung zuzuerkennen.
V. VERFAHREN
PROCEDURE
68. Urteil des Kassationshofes vom 12. Dezember 1947 i. S.
VescoH gegen Kttnzler.
Art. 32 und 33 Abs. 2 8Mlus8f!'tz ~tGi! •. Art_. 268 und 269 BStP.
Wird ein Angeklagter im Urteilsdispos1t1v emes Vergeh~ schul-
dig gesprochen aber wegen entschuldbarer Überschreitung der
Notwehr stra.fl~ erklärt, so kann er die Nichtigkeitsbeschwerde
nicht ergreifen.
Art. 32 et 33 aJ,. 2, demiere phmse, CP, 268 et 269 PPF.
,
L'accuse que Ie dispositif d'un jugement declare c?':pable d un
delit mais ne condamne pa.s, les bornes de la. legitime dßfense
aySZ:t ete excedees d'une maniere excusable, ne peut se pour-
voir en nullite.
An. 32 e 33, cp. 2, ultima /rase, OP; 268 e 269 lf'P!'·
L'e.oouaato, ehe il dispositivo d'una. sen~nza ~chia.ra colpevo~e
d'ti:b. reato, ma. non lo condanna, po1che egli ha. ecce';luto lll
modo scusabile i limiti della. legittima difesa., non puo ncorrere
per dassazione.
1. -
Am 27. Oktober 1947 erklärte das Obergericht
des Kantons Appenzell-Ausserrhoden die Beschwerde-
fiihterin der fahrlässigen Körperverletzung schuldig, jedoch
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Verfahren. No 6.5.
als straflos, weil sie in Notwehr gehandelt und deren
Grenzen in entschuldbarer Aufregung überschritten habe
(Art. 33 Abs. l und Abs. 2 Schlussatz StGB). Dagegen
auferlegte es ihr 2fs der Geriohtskosten und eine ausser-
rechtliche Entschädigung. Die Zivilforderung des Privat-
klägers wies es « ad separatum ».
.M:it Nichtigkefüi!beschwerde beantragt die Beschwerde-
führerin die Sache zur Freisprechung und zur Abweisung
der Zivilklage an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. -
Nach Art. 32 StGB ist die Tat, die das Gesetz
als straflos erklärt, kein Verbrechen oder Vergehen. Die
Feststellung, dass der Angeklagte straflos bleibe, weil er
in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den
Angriff die Notwehr überschritten habe, besagt daher,
dass er kein Verbrechen oder Vergehen begangen habe.
Sie enthält rechtlich nichts anderes als einen Freispruch.
Im Urteil vom 15. Dezember 1944 i. S. Sandoz liess das
Bundesgericht allerdings die Nichtigkeitsbeschwerde eines
gemäss Art. 20 StGB von Strafe befreiten Angeklagten
zu mit der Begründung: ob der Richter mangels einer
Straftat auf Freispruch erkenne oder nur auf Grund von
Art. 20 StGB wegen Rechtsirrtums von Bestrafung Um-
gang nehme, sei nicht dasselbe; es handle sich dabei
um verschiedenartige Rechtsfolgen. Es kann offen bleiben,
ob an diesem Entscheide festzuhalten wäre, weil jedenfalls
die Strafloserklärung nach Art. 33 Abs. 2 Schlussatz
StGB einem Freispruche gleichgesetzt werden muss, denn
die in entschuldbarer Überschreitung der Notwehr began-
gene Handlung stellt gemäss ausdrücklicher Gesetzes-
vorschrift (Art. 32 StGB) kein Verbrechen oder Vergehen
dar. Das Urteil wird nicht in das Strafregister aufgenom-
men (Weisung des eidgenössischen Justiz- und Polizei-
departementes vom 9. Juni 1947, abgedruckt in ZStR
62, 408). sodass sich die Beschwerdeführerin auch in
dieser Beziehung nicht schlechter stellt als bei einem
förmlich auf Freisprechung lautenden Urteilsspruche.
Dass der Rechtsspruch des Urteils die Beschwerdeführerin
Borichtigungen.
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vorerst der fahrlässigen Körperverletzung schuldig erklärt,
ist unerheblich : Es handelt sich hiebei um einen hlossen
Urteilsgrund, mit dem keine Rochtsfolgen verbunden
sind, nach dem Gesagten auch nicht durch Eintragung
des Urteils im Strafregister. Lediglich wegen unrichtiger
Begründung kann aber ein im Ergebnis, den ausgespro-
chenen Rechtsfolgen, nicht anfechtbares Urteil auch dann
nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde weitergezogen werden,
wenn die angeblich irrtümliche Erwägung, wie hier die
Schuldigerklärung, in die Urteilsformel aufgenommen
wurde (BGE 69 IV 113, 150; 70 IV 50).
3/4. -
(Kosten des kantonalen Verfahrens; Zhilfor-
derung).
Demnach erkennt der Kassationshof :
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Vgl. auch Nr. 54. -
Voir aussi no 54.
BERICHTIGUNGEN -
ERRATA
S. 38 Zeile 14 von unten: Art. 59 statt Art. 5.
S. 67 Zeile 19 von oben : Art. 24, ff. statt Art. 25 ff.