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258 Zollgesetz. N° 67. IV. ·zoLLGESETZ LOI SUR LES DOUANES
67. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 1. Dezember 1947 i. S. Raueh gegen Sehwelzerlsehe Bundesanwaltsehalt. Art. 83 Abs. 3 ZG. Unterbrechung der Verfolgungsverjährung. Wann liegt eine «gegen den Täter gerichtete Verfolgungs- handlung lt vor 'l A1't. 83 al. 3 LD. Interruption de la. prescription de l'action pensle. Qua.nd y a.-t-il un « a.cte constitua.nt un commencement de poursuite contre le delinqua.nt » ? An. 83, ep. 3, LD. Interruzione della prescrizione dell'a.zione pensle. Qua.ndo si e in presenza d'un ' a.tto di procedimento contro l'imputa.to '! lt Aus den Erwägungen : Zollvergehen verjähren nach Art. 83 Abs. 1 ZG in zwei Jahren, doch wird die Verjährung gemäss Art. 83 Abs. 3 ZG durch jede gegen den Täter gerichtete Verfol- gungshandlung unterbrochen. Der Beschwerdeführer anerkennt, dass die Verjährung bis 29. August 1944 nicht eintrat und an diesem Tage durch die Vorladung vor Gericht unterbrochen wurde. Dagegen behauptet er, dass in den folgenden zwei Jahren keine Verfolgungshandlung gegen ihn vorgenommen wor- den sei. Das Bezirksgericht und das Obergericht Zürich haben diese Auffassung mit Recht abgelehnt und dem am 14. August 1946 durch den Referenten des Bezirks- gerichtes verfügten Beizug der Clearingstrafakten eine die Verjährung unterbrechende Wirkung zuerkannt. Es geht allerdings nicht an, wie die Vorinstanz mit Recht bemerkt, in jeder Beschäftigung der Strafbehörden mit dem Prozesse, z. B. im Studium der Akten oder im Nachschlagen von Praejudizien, eine Verfo1gungshandlung zu erblicken. E1forderlich ist vielmehr eine den Prozess ZoU~tz. N• 67. fördernde Handlung, die nach aussen in Erscheinung tritt. Diese Voraussetzung erfiillt aber die Erhebung von Akten eines andern Prozesses, die für das hängige Ver- fahren von Bedeutung sind oder von Bedeutung sein können. Der Richter darf die Akten freilich nicht bloss persönlich einsehen, wie er etwa juristische Werke kon- sultiert. Er muss sie als förmliche Prozessvorkehr bei- ziehen und sie vorübergehend oder bis zur Beendigung des Verfahrens dem Prozesse einverleiben. Ob er die Akten im Archiv des eigenen oder eines fremden Gerichtes erhebt, ist belanglos. Massgebend ist allein, dass der Beizug von dem beim Richter hängigen Verfahren aus gesehen nach aussen in Erscheinung tritt. Dass ihn der Täter spüre, wie der Beschwerdeführer es haben will, ist nicht notwendig. Dieser wird auch durch behördliche Handlungen verfolgt, die ohne sein Wissen und ohne seine Beteiligung vorgenommen werden, von denen er also vorläufig nichts bemerkt, sofern nur das Verfahren dadurch wieder um einen Schritt weiter geführt wird. Der .Be- schwerdeführer anerkennt dies im Grunde genommen selber, indem er u. a. Zeugeneinvernahmen als Verfol- gungshandlungen gelten lässt. Wieso in der ·Befragung von Zeugen eher eine Verfolgung liegen soll als im Beizug von Akten eines andern Prozesses, durch die der Täter unter Umständen viel mehr belastet werden kann als durch Zeugenaussagen, ist nicht einzusehen. Aus dem Begrüf der Verfolgungshandlung kann der Beschwerdeführer somit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Nun spricht Art. 83 Abs. 3 ZG aber von einer « gegen den Täter» gerichteten Verfolgungshandlung. In dieser Wendung des Gesetzes erblickt der Beschwerdeführer die Bestätigung dafür, dass die von den Strafbehörden getrof- fene Vorkehr für den Verfolgten doch irgendwie unmittel- bar spürbar sein müsse, wenn sie die Verjährung unter- brechen solle. Die Vorinstanz hält dem entgegen, dass sich jede nach aussen in Erscheinung tretende Handlung, die eine Förderung des Prozessverfahrens mit sich bringe, 280 Zollgesetz. No 67. « gegen den Täter » richte. Beide Deutungen des Art. 83 Abs. 3 ZG lassen sich :vertreten. Vorzuziehen ist jedoch die von den zürcherischen Behörden gewählte Auslegung. Sie wird dem Wortlaut und dem Sinn der Bestimmung besser gerecht. Gegen den Täter gerichtet sind nach allgemeinem Sprachgebrauch auch Verfolgungshandlun- gen, die ihn nicht direkt und persönlich zum Gegenstand haben, z. B. auch die Einvernahme von Zeugen, die Anordnung von Expertisen und der Beizug von Akten eines andern Prozesses. Wenn Art. 83 Abs. 3 ZG «gegen den Täter» gerichtete Verfolgungshandlungen verlangt, so will er daher offenbar Handlungen ausschliessen, die nicht gegen den Täter, sondern gegen andere Personen,
z. B. Mittäter, Gehülfen, Anstifter, gerichtet sind. Die Verjährung gegenüber dem Täter soll nicht unterbrochen werden durch Handlungen, die nicht seine eigene Ver- folgung zum Zwecke haben. Hätte der Gesetzgeber die vom JJeschwerdeführer vertretene Regelung gewollt, durch welche die Strafverfolgung erheblich beschränkt würde, so hätte er dies im Gesetz deutlich zum Ausdruck bringen müssen. Es wäre in diesem Falle nahe gelegen, die ent- sprechende Vorschrift des Entwurfes zum eidgenössischen Strafgesetzbuch zu übernehmen (Art. 69 Abs. 2) oder wie im nicht wesentlich davon abweichenden Art. 72 Ziff. 2 StGB die Verjährung nur durch Vorladungen und Einvernahmen des ~schuldigten unterbrechen zu lassen, denn andere gegen den Täter persönlich gerichtete Un- tersuchungshandlungen fallen praktisch kaum in Betracht. Wenn das Zollgesetz den Eintritt der Verjährung nicht in dieser Weise umschreibt, so spricht dies für eine gewollte Abweichung von der für das Strafgesetzbuch vorgesehenen Ordnung. Die kurze Bemerkung in der Bot- schaft des Bundesrates zum Zollgesetz (BBI 1924 I 47), Art. 83 ZG lehne sich an den Entw-urf des Strafgesetz- buches an, vermag die vorstehenden Erwägungen nicht genügend zu entkräften und rechtfertigt nicht, die LöBung des Strafgesetzbuches oder des Entwurfes hlezu zu über- Verfahren. No 68. 261 nehmen; der Wortlaut des Zollgesetzes weicht zu sehr von der beim Strafgesetzbuch verwendeten Fassung ab. Die Botschaft des Bundesrates zum Bundesstrafrechts- pflegegesetz (BBl 1929 II 645), dessen Art. 284 Abs. 3 gleich lautet wie Art. 83 Abs. 3 ~~ und. dahe~ .. gleich ausgelegt werden muss, erklärt led1ghch, die Ver1ahi'Ung sei im Anschluss an die Art. 83 und 84 ZG und Art. 67 f. des Strafgesetzentwurfes geregelt worden. Auch. sie lässt es daher nicht als hinreichend begründet erschemen, nur einem Teil der nach allgemeinem Sprachgebrauch gegen den Täter gerichteten Verfolgungshandlungen eine die Verjährung unterbrechende Wirkung zuzuerkennen. V. VERFAHREN PROcEDURE
68. Urteil des Kassationshofes vom 12. Dezember 1947 i. S. Vescoli gegen Kttnzler. Art. 32 und 33 Abs. 2 Se'/ilusaatz StGB,. Art_. 268 und 269 BStP. Wird ein Angeklagter im Urteilsdisposit1v emes Vergeh~ schul- dig gesprochen aber wegen entschuldbarer Überschreitung der Notwehr stra.fi~ erklärt, so kann er die Nichtigkeitsbeschwerde nicht ergreifen. Art. 32 et 33 aJ,. 2, demiire phrase, CP, 268 et 269 PPF. , L'accuse que le dispositif d'un jugement doolare c?~pable dun delit, mais ne condamne pa.s, les bornes de la. legitime defense aya.nt ete excMees d'une maniere excusable, ne peut se pour- voir en nullite. Art. 32 e 33, cp. 2, ultima /rase, OP; 268 e 269 J!P!'· L'e.ccusa.to, ehe il dispositivo d'una. sen~nza ~cbia.ra colpevo~e d'tm reato, :ma. non lo condanna, po1che egli ha. ecce?uto lll modo scusabile i limiti della. legittima. difesa., non puo ncorTere pet da.ssazione. L ~ Am 27. Oktober 1947 erklärte das Obergericht des Kantons Appenzell-Ausserrhoden die Beschwerde- fühterin der fahrlässigen Körperverletzung schuldig, jedoch