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Zollgesetz. N° 67.
IV. ·zoLLGESETZ
LOI SUR LES DOUANES
67. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 1. Dezember
1947 i. S. Raueh gegen Sehwelzerlsehe Bundesanwaltsehalt.
Art. 83 Abs. 3 ZG. Unterbrechung der Verfolgungsverjährung.
Wann liegt eine «gegen den Täter gerichtete Verfolgungs-
handlung lt vor 'l
A1't. 83 al. 3 LD. Interruption de la. prescription de l'action pensle.
Qua.nd y a.-t-il un « a.cte constitua.nt un commencement de
poursuite contre le delinqua.nt » ?
An. 83, ep. 3, LD. Interruzione della prescrizione dell'a.zione
pensle. Qua.ndo si e in presenza d'un ' a.tto di procedimento
contro l'imputa.to '! lt
Aus den Erwägungen :
Zollvergehen verjähren nach Art. 83 Abs. 1 ZG in
zwei Jahren, doch wird die Verjährung gemäss Art. 83
Abs. 3 ZG durch jede gegen den Täter gerichtete Verfol-
gungshandlung unterbrochen.
Der Beschwerdeführer anerkennt, dass die Verjährung
bis 29. August 1944 nicht eintrat und an diesem Tage
durch die Vorladung vor Gericht unterbrochen wurde.
Dagegen behauptet er, dass in den folgenden zwei Jahren
keine Verfolgungshandlung gegen ihn vorgenommen wor-
den sei. Das Bezirksgericht und das Obergericht Zürich
haben diese Auffassung mit Recht abgelehnt und dem
am 14. August 1946 durch den Referenten des Bezirks-
gerichtes verfügten Beizug der Clearingstrafakten eine die
Verjährung unterbrechende Wirkung zuerkannt.
Es geht allerdings nicht an, wie die Vorinstanz mit
Recht bemerkt, in jeder Beschäftigung der Strafbehörden
mit dem Prozesse, z. B. im Studium der Akten oder im
Nachschlagen von Praejudizien, eine Verfo1gungshandlung
zu erblicken. E1forderlich ist vielmehr eine den Prozess
ZoU~tz. N• 67.
fördernde Handlung, die nach aussen in Erscheinung
tritt. Diese Voraussetzung erfiillt aber die Erhebung von
Akten eines andern Prozesses, die für das hängige Ver-
fahren von Bedeutung sind oder von Bedeutung sein
können. Der Richter darf die Akten freilich nicht bloss
persönlich einsehen, wie er etwa juristische Werke kon-
sultiert. Er muss sie als förmliche Prozessvorkehr bei-
ziehen und sie vorübergehend oder bis zur Beendigung
des Verfahrens dem Prozesse einverleiben. Ob er die
Akten im Archiv des eigenen oder eines fremden Gerichtes
erhebt, ist belanglos. Massgebend ist allein, dass der
Beizug von dem beim Richter hängigen Verfahren aus
gesehen nach aussen in Erscheinung tritt. Dass ihn der
Täter spüre, wie der Beschwerdeführer es haben will, ist
nicht notwendig. Dieser wird auch durch behördliche
Handlungen verfolgt, die ohne sein Wissen und ohne seine
Beteiligung vorgenommen werden, von denen er also
vorläufig nichts bemerkt, sofern nur das Verfahren dadurch
wieder um einen Schritt weiter geführt wird. Der .Be-
schwerdeführer anerkennt dies im Grunde genommen
selber, indem er u. a. Zeugeneinvernahmen als Verfol-
gungshandlungen gelten lässt. Wieso in der ·Befragung
von Zeugen eher eine Verfolgung liegen soll als im Beizug
von Akten eines andern Prozesses, durch die der Täter
unter Umständen viel mehr belastet werden kann als
durch Zeugenaussagen, ist nicht einzusehen.
Aus dem Begrüf der Verfolgungshandlung kann der
Beschwerdeführer somit nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Nun spricht Art. 83 Abs. 3 ZG aber von einer « gegen
den Täter» gerichteten Verfolgungshandlung. In dieser
Wendung des Gesetzes erblickt der Beschwerdeführer die
Bestätigung dafür, dass die von den Strafbehörden getrof-
fene Vorkehr für den Verfolgten doch irgendwie unmittel-
bar spürbar sein müsse, wenn sie die Verjährung unter-
brechen solle. Die Vorinstanz hält dem entgegen, dass
sich jede nach aussen in Erscheinung tretende Handlung,
die eine Förderung des Prozessverfahrens mit sich bringe,
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Zollgesetz. No 67.
« gegen den Täter » richte. Beide Deutungen des Art. 83
Abs. 3 ZG lassen sich :vertreten. Vorzuziehen ist jedoch
die von den zürcherischen Behörden gewählte Auslegung.
Sie wird dem Wortlaut und dem Sinn der Bestimmung
besser gerecht. Gegen den Täter gerichtet sind nach
allgemeinem Sprachgebrauch auch Verfolgungshandlun-
gen, die ihn nicht direkt und persönlich zum Gegenstand
haben, z. B. auch die Einvernahme von Zeugen, die
Anordnung von Expertisen und der Beizug von Akten
eines andern Prozesses. Wenn Art. 83 Abs. 3 ZG «gegen
den Täter» gerichtete Verfolgungshandlungen verlangt,
so will er daher offenbar Handlungen ausschliessen, die
nicht gegen den Täter, sondern gegen andere Personen,
z. B. Mittäter, Gehülfen, Anstifter, gerichtet sind. Die
Verjährung gegenüber dem Täter soll nicht unterbrochen
werden durch Handlungen, die nicht seine eigene Ver-
folgung zum Zwecke haben. Hätte der Gesetzgeber die
vom JJeschwerdeführer vertretene Regelung gewollt, durch
welche die Strafverfolgung erheblich beschränkt würde,
so hätte er dies im Gesetz deutlich zum Ausdruck bringen
müssen. Es wäre in diesem Falle nahe gelegen, die ent-
sprechende Vorschrift des Entwurfes zum eidgenössischen
Strafgesetzbuch zu übernehmen (Art. 69 Abs. 2) oder
wie im nicht wesentlich davon abweichenden Art. 72
Ziff. 2 StGB die Verjährung nur durch Vorladungen und
Einvernahmen des ~schuldigten unterbrechen zu lassen,
denn andere gegen den Täter persönlich gerichtete Un-
tersuchungshandlungen fallen praktisch kaum in Betracht.
Wenn das Zollgesetz den Eintritt der Verjährung nicht
in dieser Weise umschreibt, so spricht dies für eine
gewollte Abweichung von der für das Strafgesetzbuch
vorgesehenen Ordnung. Die kurze Bemerkung in der Bot-
schaft des Bundesrates zum Zollgesetz (BBI 1924 I 47),
Art. 83 ZG lehne sich an den Entw-urf des Strafgesetz-
buches an, vermag die vorstehenden Erwägungen nicht
genügend zu entkräften und rechtfertigt nicht, die LöBung
des Strafgesetzbuches oder des Entwurfes hlezu zu über-
Verfahren. No 68.
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nehmen; der Wortlaut des Zollgesetzes weicht zu sehr
von der beim Strafgesetzbuch verwendeten Fassung ab.
Die Botschaft des Bundesrates zum Bundesstrafrechts-
pflegegesetz (BBl 1929 II 645), dessen Art. 284 Abs. 3
gleich lautet wie Art. 83 Abs. 3 ~~ und. dahe~ .. gleich
ausgelegt werden muss, erklärt led1ghch, die Ver1ahi'Ung
sei im Anschluss an die Art. 83 und 84 ZG und Art. 67 f.
des Strafgesetzentwurfes geregelt worden. Auch. sie lässt
es daher nicht als hinreichend begründet erschemen, nur
einem Teil der nach allgemeinem Sprachgebrauch gegen
den Täter gerichteten Verfolgungshandlungen eine die
Verjährung unterbrechende Wirkung zuzuerkennen.
V. VERFAHREN
PROcEDURE
68. Urteil des Kassationshofes vom 12. Dezember 1947 i. S.
Vescoli gegen Kttnzler.
Art. 32 und 33 Abs. 2 Se'/ilusaatz StGB,. Art_. 268 und 269 BStP.
Wird ein Angeklagter im Urteilsdisposit1v emes Vergeh~ schul-
dig gesprochen aber wegen entschuldbarer Überschreitung der
Notwehr stra.fi~ erklärt, so kann er die Nichtigkeitsbeschwerde
nicht ergreifen.
Art. 32 et 33 aJ,. 2, demiire phrase, CP, 268 et 269 PPF.
,
L'accuse que le dispositif d'un jugement doolare c?~pable dun
delit, mais ne condamne pa.s, les bornes de la. legitime defense
aya.nt ete excMees d'une maniere excusable, ne peut se pour-
voir en nullite.
Art. 32 e 33, cp. 2, ultima /rase, OP; 268 e 269 J!P!'·
L'e.ccusa.to, ehe il dispositivo d'una. sen~nza ~cbia.ra colpevo~e
d'tm reato, :ma. non lo condanna, po1che egli ha. ecce?uto lll
modo scusabile i limiti della. legittima. difesa., non puo ncorTere
pet da.ssazione.
L ~ Am 27. Oktober 1947 erklärte das Obergericht
des Kantons Appenzell-Ausserrhoden die Beschwerde-
fühterin der fahrlässigen Körperverletzung schuldig, jedoch