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73_IV_258

BGE 73 IV 258

Bundesgericht (BGE) · 1947-12-01 · Deutsch CH
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Zollgesetz. N° 67.

IV. ·zoLLGESETZ

LOI SUR LES DOUANES

67. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 1. Dezember

1947 i. S. Raueh gegen Sehwelzerlsehe Bundesanwaltsehalt.

Art. 83 Abs. 3 ZG. Unterbrechung der Verfolgungsverjährung.

Wann liegt eine «gegen den Täter gerichtete Verfolgungs-

handlung lt vor 'l

A1't. 83 al. 3 LD. Interruption de la. prescription de l'action pensle.

Qua.nd y a.-t-il un « a.cte constitua.nt un commencement de

poursuite contre le delinqua.nt » ?

An. 83, ep. 3, LD. Interruzione della prescrizione dell'a.zione

pensle. Qua.ndo si e in presenza d'un ' a.tto di procedimento

contro l'imputa.to '! lt

Aus den Erwägungen :

Zollvergehen verjähren nach Art. 83 Abs. 1 ZG in

zwei Jahren, doch wird die Verjährung gemäss Art. 83

Abs. 3 ZG durch jede gegen den Täter gerichtete Verfol-

gungshandlung unterbrochen.

Der Beschwerdeführer anerkennt, dass die Verjährung

bis 29. August 1944 nicht eintrat und an diesem Tage

durch die Vorladung vor Gericht unterbrochen wurde.

Dagegen behauptet er, dass in den folgenden zwei Jahren

keine Verfolgungshandlung gegen ihn vorgenommen wor-

den sei. Das Bezirksgericht und das Obergericht Zürich

haben diese Auffassung mit Recht abgelehnt und dem

am 14. August 1946 durch den Referenten des Bezirks-

gerichtes verfügten Beizug der Clearingstrafakten eine die

Verjährung unterbrechende Wirkung zuerkannt.

Es geht allerdings nicht an, wie die Vorinstanz mit

Recht bemerkt, in jeder Beschäftigung der Strafbehörden

mit dem Prozesse, z. B. im Studium der Akten oder im

Nachschlagen von Praejudizien, eine Verfo1gungshandlung

zu erblicken. E1forderlich ist vielmehr eine den Prozess

ZoU~tz. N• 67.

fördernde Handlung, die nach aussen in Erscheinung

tritt. Diese Voraussetzung erfiillt aber die Erhebung von

Akten eines andern Prozesses, die für das hängige Ver-

fahren von Bedeutung sind oder von Bedeutung sein

können. Der Richter darf die Akten freilich nicht bloss

persönlich einsehen, wie er etwa juristische Werke kon-

sultiert. Er muss sie als förmliche Prozessvorkehr bei-

ziehen und sie vorübergehend oder bis zur Beendigung

des Verfahrens dem Prozesse einverleiben. Ob er die

Akten im Archiv des eigenen oder eines fremden Gerichtes

erhebt, ist belanglos. Massgebend ist allein, dass der

Beizug von dem beim Richter hängigen Verfahren aus

gesehen nach aussen in Erscheinung tritt. Dass ihn der

Täter spüre, wie der Beschwerdeführer es haben will, ist

nicht notwendig. Dieser wird auch durch behördliche

Handlungen verfolgt, die ohne sein Wissen und ohne seine

Beteiligung vorgenommen werden, von denen er also

vorläufig nichts bemerkt, sofern nur das Verfahren dadurch

wieder um einen Schritt weiter geführt wird. Der .Be-

schwerdeführer anerkennt dies im Grunde genommen

selber, indem er u. a. Zeugeneinvernahmen als Verfol-

gungshandlungen gelten lässt. Wieso in der ·Befragung

von Zeugen eher eine Verfolgung liegen soll als im Beizug

von Akten eines andern Prozesses, durch die der Täter

unter Umständen viel mehr belastet werden kann als

durch Zeugenaussagen, ist nicht einzusehen.

Aus dem Begrüf der Verfolgungshandlung kann der

Beschwerdeführer somit nichts zu seinen Gunsten ableiten.

Nun spricht Art. 83 Abs. 3 ZG aber von einer « gegen

den Täter» gerichteten Verfolgungshandlung. In dieser

Wendung des Gesetzes erblickt der Beschwerdeführer die

Bestätigung dafür, dass die von den Strafbehörden getrof-

fene Vorkehr für den Verfolgten doch irgendwie unmittel-

bar spürbar sein müsse, wenn sie die Verjährung unter-

brechen solle. Die Vorinstanz hält dem entgegen, dass

sich jede nach aussen in Erscheinung tretende Handlung,

die eine Förderung des Prozessverfahrens mit sich bringe,

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Zollgesetz. No 67.

« gegen den Täter » richte. Beide Deutungen des Art. 83

Abs. 3 ZG lassen sich :vertreten. Vorzuziehen ist jedoch

die von den zürcherischen Behörden gewählte Auslegung.

Sie wird dem Wortlaut und dem Sinn der Bestimmung

besser gerecht. Gegen den Täter gerichtet sind nach

allgemeinem Sprachgebrauch auch Verfolgungshandlun-

gen, die ihn nicht direkt und persönlich zum Gegenstand

haben, z. B. auch die Einvernahme von Zeugen, die

Anordnung von Expertisen und der Beizug von Akten

eines andern Prozesses. Wenn Art. 83 Abs. 3 ZG «gegen

den Täter» gerichtete Verfolgungshandlungen verlangt,

so will er daher offenbar Handlungen ausschliessen, die

nicht gegen den Täter, sondern gegen andere Personen,

z. B. Mittäter, Gehülfen, Anstifter, gerichtet sind. Die

Verjährung gegenüber dem Täter soll nicht unterbrochen

werden durch Handlungen, die nicht seine eigene Ver-

folgung zum Zwecke haben. Hätte der Gesetzgeber die

vom JJeschwerdeführer vertretene Regelung gewollt, durch

welche die Strafverfolgung erheblich beschränkt würde,

so hätte er dies im Gesetz deutlich zum Ausdruck bringen

müssen. Es wäre in diesem Falle nahe gelegen, die ent-

sprechende Vorschrift des Entwurfes zum eidgenössischen

Strafgesetzbuch zu übernehmen (Art. 69 Abs. 2) oder

wie im nicht wesentlich davon abweichenden Art. 72

Ziff. 2 StGB die Verjährung nur durch Vorladungen und

Einvernahmen des ~schuldigten unterbrechen zu lassen,

denn andere gegen den Täter persönlich gerichtete Un-

tersuchungshandlungen fallen praktisch kaum in Betracht.

Wenn das Zollgesetz den Eintritt der Verjährung nicht

in dieser Weise umschreibt, so spricht dies für eine

gewollte Abweichung von der für das Strafgesetzbuch

vorgesehenen Ordnung. Die kurze Bemerkung in der Bot-

schaft des Bundesrates zum Zollgesetz (BBI 1924 I 47),

Art. 83 ZG lehne sich an den Entw-urf des Strafgesetz-

buches an, vermag die vorstehenden Erwägungen nicht

genügend zu entkräften und rechtfertigt nicht, die LöBung

des Strafgesetzbuches oder des Entwurfes hlezu zu über-

Verfahren. No 68.

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nehmen; der Wortlaut des Zollgesetzes weicht zu sehr

von der beim Strafgesetzbuch verwendeten Fassung ab.

Die Botschaft des Bundesrates zum Bundesstrafrechts-

pflegegesetz (BBl 1929 II 645), dessen Art. 284 Abs. 3

gleich lautet wie Art. 83 Abs. 3 ~~ und. dahe~ .. gleich

ausgelegt werden muss, erklärt led1ghch, die Ver1ahi'Ung

sei im Anschluss an die Art. 83 und 84 ZG und Art. 67 f.

des Strafgesetzentwurfes geregelt worden. Auch. sie lässt

es daher nicht als hinreichend begründet erschemen, nur

einem Teil der nach allgemeinem Sprachgebrauch gegen

den Täter gerichteten Verfolgungshandlungen eine die

Verjährung unterbrechende Wirkung zuzuerkennen.

V. VERFAHREN

PROcEDURE

68. Urteil des Kassationshofes vom 12. Dezember 1947 i. S.

Vescoli gegen Kttnzler.

Art. 32 und 33 Abs. 2 Se'/ilusaatz StGB,. Art_. 268 und 269 BStP.

Wird ein Angeklagter im Urteilsdisposit1v emes Vergeh~ schul-

dig gesprochen aber wegen entschuldbarer Überschreitung der

Notwehr stra.fi~ erklärt, so kann er die Nichtigkeitsbeschwerde

nicht ergreifen.

Art. 32 et 33 aJ,. 2, demiire phrase, CP, 268 et 269 PPF.

,

L'accuse que le dispositif d'un jugement doolare c?~pable dun

delit, mais ne condamne pa.s, les bornes de la. legitime defense

aya.nt ete excMees d'une maniere excusable, ne peut se pour-

voir en nullite.

Art. 32 e 33, cp. 2, ultima /rase, OP; 268 e 269 J!P!'·

L'e.ccusa.to, ehe il dispositivo d'una. sen~nza ~cbia.ra colpevo~e

d'tm reato, :ma. non lo condanna, po1che egli ha. ecce?uto lll

modo scusabile i limiti della. legittima. difesa., non puo ncorTere

pet da.ssazione.

L ~ Am 27. Oktober 1947 erklärte das Obergericht

des Kantons Appenzell-Ausserrhoden die Beschwerde-

fühterin der fahrlässigen Körperverletzung schuldig, jedoch