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Entscheid der III. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 28. Februar 2003 (UN030010) (zur Zeit, 12. März 2003, noch nicht rechtskräftig) Aus den Erwägungen: II./1. ...
2. ...
3. Im Folgenden ist somit einzig die Frage zu prüfen, ob mit der Anfrage des Statthalteramtes des Bezirkes A. an das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft vom 27. Juni 2002 die laufende Verfolgungsverjährung unterbrochen wurde (Art. 72 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB).
a) Die Verjährung wird unterbrochen durch jede Untersuchungshandlung einer Strafverfolgungsbehörde oder Verfügung des Gerichts gegenüber dem Tä- ter, namentlich durch Vorladungen, Einvernahmen, durch Erlass von Haft- oder Hausdurchsuchungsbefehlen sowie durch Anordnung von Gutachten, ferner durch jede Ergreifung von Rechtsmitteln gegen einen Entscheid (Art. 72 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB). Mit jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist neu zu lau- fen (Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 Satz 1 aStGB). Der Gesetzgeber hat die Begründung für die Unterbrechung darin gesehen, dass Handlungen der Strafverfolgungsbehörden beim Täter oder in der öffentli- chen Meinung die Erinnerung an die Tat wiederaufleben lassen (Peter Müller in: Niggli/Wiprächtiger, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Zürich 2003, Art. 72 N. 28). Peter Müller weist darauf hin, dass die Aufzählung der Unterbrechungshand- lungen in Ziff. 2 Abs. 1 nicht abschliessend sei. Weitere Untersuchungshandlun- gen würden dann als verjährungsunterbrechend anerkannt, wenn sie den Prozess der Strafverfolgung förderten, d.h. das Strafverfahren der urteilsmässigen Erledi- gung zuführten, und wenn diese Handlungen nach aussen hin in Erscheinung
- 2 - träten (BGE 126 IV 5, 6 f., 90 IV 62, 63). Die Praxis sei allerdings nicht einheitlich. Keine Unterbrechung bewirkten das Erstatten einer Strafanzeige durch einen Pri- vaten, das Einholen eines Leumundszeugnisses und der Entzug des Führeraus- weises. Das blosse Aktenstudium vermöge ebenfalls keine Unterbrechung zu be- gründen, wohl aber das Beiziehen von Akten aus einem anderen Verfahren (BGE 73 IV 258, 259). Verwaltungsinterne Tätigkeiten der Strafverfolgungsbehörden, zum Beispiel Erkundigungen oder Auskunftserteilung betreffend den Stand eines andern Verfahrens, wirkten nicht verjährungsunterbrechend, auch nicht Gerichts- beschlüsse und Auskünfte des Richters an eine Partei über den Stand des Ver- fahrens. Um behördeninterne Vorkehren, die für den Beschuldigten nicht erkenn- bar seien und deshalb nicht verjährungsunterbrechend wirkten, handle es sich auch bei blossen telefonischen Abklärungen (Peter Müller in: Niggli/Wiprächtiger, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Zürich 2003, Art. 72 N. 29 ff. mit Verwei- sen). Gemäss Rehberg/Donatsch muss sich - um die Verjährung der Tat einer be- stimmten Person zu unterbrechen - die betreffende Handlung stets auf sie per- sönlich beziehen. Neben den im Gesetz genannten Akten, welche verjährungs- unterbrechend wirken, kämen nach der Rechtsprechung noch weitere prozes- suale Handlungen in Betracht, wie die Eröffnung eines Strafverfahrens, die Durchführung von Zeugeneinvernahmen und die formelle Anordnung des Beizugs von Akten aus einem anderen Verfahren. Gegenbeispiele seien das blosse Studi- um von Akten oder der einschlägigen Rechtsprechung durch Justizbeamte sowie interne Stellungnahmen von Behörden (BGE 73 IV 258, 90 IV 63, 114 IV 5, 115 IV 98, 126 IV 6) [Rehberg/Donatsch, Strafrecht I, Zürich 2001, 7. A., S. 345]. Auch Trechsel/Noll betonen, dass die Untersuchungshandlung sich gegen den Täter richten müsse, damit die Verjährungsfrist unterbrochen werde. Nicht zu folgen sei daher BGE 73 IV 258, wonach schon der vom Referenten des Gerichts verfügte Beizug von Akten die Verjährung unterbrechen solle (Trechsel/Noll, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, Zürich 1998, 5.A., S. 298). Sodann kommt Elisabeth Trachsel in ihrer Dissertation zum Schluss, die Einholung von Auskünften durch die Behörden bzw. die Auskunfterteilung selbst
- 3 - habe keine Unterbrechung der Verjährung zur Folge, selbst wenn die Vorausset- zungen der äusserlichen Wirksamkeit (Schriftlichkeit) und der Weiterführung des Verfahrens erfüllt seien, solange der Beschuldigte darüber nicht in Kenntnis ge- setzt werde und er nicht Gelegenheit erhalte, zu den betreffenden Auskünften Stellung zu nehmen (ausgenommen der Beschuldigte sei flüchtig). Aus dem An- spruch auf rechtliches Gehör leite sich auch das Recht auf Akteneinsicht ab, was bezüglich der eingeholten Auskünfte ebenfalls zu gelten habe (Elisabeth Trachsel, Die Verjährung gemäss den Art. 70 - 75 bis des Schweizerischen Strafgesetzbu- ches, Diss. Zürich 1990, S. 160 f.).
b) Von der Vorinstanz wurde zutreffend dargelegt, dass mit der Anfrage des Statthalteramtes des Bezirkes A. an das AWEL vom 27. Juni 2002 der Fort- gang des Strafverfahrens gefördert wurde. In der Tat ergibt sich aus der Frage- stellung im besagten Schreiben und dem anschliessenden Antwortschreiben des AWEL vom 12. Juli 2002, dass dadurch abgeklärt wurde, ob überhaupt ein straf- bares Verhalten des Beschwerdeführers vorlag. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich dabei aber nicht um eine Untersuchungshandlung, die nach aussen in Erscheinung trat. Zwar ging das Bundesgericht im sowohl von der Vorinstanz als auch vom Be- schwerdeführer erwähnten BGE 115 IV 99 f. davon aus, dass eine Verfügung der Strafverfolgungsbehörde - in concreto die Übernahme eines liechtensteinischen Verfahrens durch Eröffnung einer Strafuntersuchung in der Schweiz - deshalb nach aussen in Erscheinung getreten sei, da diese dem Bundesamt für Polizei- wesen und durch dieses den liechtensteinischen Behörden zur Kenntnis gebracht worden sei. Nicht vorausgesetzt wurde in jenem Fall - der mit dem heute zu be- urteilenden Sachverhalt nicht unbedingt vergleichbar ist, worauf bereits die Vorin- stanz hingewiesen hat - , dass die entsprechende Verfügung dem Beschuldigten selber eröffnet wurde. Überzeugend erscheint aber - zumindest bei rein internen Abklärungen zwischen verschiedenen Behörden - die von der neueren Lehre ver- tretene Auffassung, dass für eine Bejahung der Aussenwirkung und damit für eine Unterbrechung der Verjährungsfrist zur Wahrung des rechtlichen Gehörs des Be- schuldigten vorauszusetzen ist, dass dieser davon in Kenntnis gesetzt wird. An-
- 4 - ders zu entscheiden wäre, falls der Beschuldigte aus irgendwelchen, selbstver- schuldeten Gründen nicht erreichbar wäre. Vorliegend wäre eine entsprechende Mitteilung an den Beschuldigten ohne weiteres möglich gewesen. Somit genügt es für eine Unterbrechung der Verjährungsfrist nicht, dass die entsprechende Untersuchungshandlung anderen Behörden mitgeteilt wird, oder dass sich eine Anfrage an eine andere Behörde richtet. Damit wird auch der Intention des Ge- setzgebers Rechnung getragen, da eine rein interne Abklärung zwischen Behör- den weder beim Beschuldigten noch in der Öffentlichkeit die Erinnerung an die strafbare Handlung wiederaufleben lässt. Wollte man anders entscheiden, ist sodann auf das von der Vorinstanz er- wähnte Argument zu verweisen, dass andernfalls Behörden die Verjährungsfrist mit einfachen Anfragen bei anderen Behörden bis zum Eintreten der absoluten Verjährung immer wieder unterbrechen könnten, ohne dass der Beschuldigte da- von erfahren würde. Dies kann nicht im Sinne des Gesetzgebers sein.